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AN/1759/2024

Änderungsantrag zu TOP 10.16 „Grundsteuerreform: Festlegung der Hebesätze für die Erhebung der Grundsteuer ab dem 01.01.2025 und Beschluss über die Hebesatzsatzung

Gem. Änderungsantrag nach § 13 (Grüne) 12.12.2024

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 12.12.2024

Gem. Änderungsantrag nach § 13 (Grüne)

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Gem. Änderungsantrag nach § 13 (Grüne)

4938 Zeichen

Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Kölner Rat 
CDU-Fraktion im Rat der Stadt Köln  
SPD-Fraktion im Rat der Stadt Köln  
FDP-Fraktion im Rat der Stadt Köln 
Volt-Fraktion im Rat der Stadt Köln 
 
 
An die  
Vorsitzende des Rates  
Frau Oberbürgermeisterin 
Henriette Reker 
 
 
 
 
Eingang beim Amt der Oberbürgermeisterin: 12.12.2024 
 
AN/1759/2024 
 
Änderungs- bzw. Zusatzantrag gem. § 13 der Geschäftsordnung des Rates 
Gremium Datum der Sitzung 
Rat 12.12.2024 
 
Änderungsantrag zu TOP 10.16 „Grundsteuerreform: Festlegung der Hebesätze für die 
Erhebung der Grundsteuer ab dem 01.01.2025 und Beschluss über die 
Hebesatzsatzung 
Sehr geehrte Frau Oberbürgermeisterin, 
 
die Antragstellenden bitten Sie, folgenden Änderungsantrag zu TOP 10.16 der Ratssitzung 
vom 12.12.2024 aufzunehmen. 
 
Beschluss: 
 
Der Rat der Stadt Köln beschließt einen einheitlichen und aufkommensneutral gestalteten 
Hebesatz von 475 % für die Grundsteuer B. Die als Anlage 1 der Vorlage 3197/2024 beige-
fügte Hebesatzsatzung wird in § 1 Abs. 2 entsprechend geändert. 
 
Der Rat verzichtet in der Folge auf Mehrerträge, die sich bei Beibehaltung des derzeitigen 
Hebesatzes angesichts der durchschnittlich gestiegenen Grundstückswerte ergeben würden. 
Um diese Mindererträge im Haushalt 2025/2026 zu kompensieren, werden entsprechend er-
höhte Ausschüttungen des Stadtwerke-Konzerns in den beiden Haushaltsjahren veran-
schlagt.  
 
Mit Blick auf die Folgejahre und die Verpflichtung zum Haushaltsausgleich bekennt sich der 
Rat der Stadt Köln zur Verantwortung, ab 2027 weitere Maßnahmen zur Konsolidierung des 
Haushalts sowie zur gesetzlich geforderten Ausschöpfung der Ertrags- und Sparmöglichkei-
ten zu ergreifen. 
 
 
Begründung:  
Die zum Stichtag 01.01.2025 umzusetzende Grundsteuerreform macht es erforderlich, dass 
der Rat eine Entscheidung für die Festlegung des Hebesatzes ab dem 01.01.2025 trifft. Die 
Grundsteuer ist eine wichtige und unverzichtbare Steuerquelle der Stadt für die Finanzierung

- 2 - 
 
der vielfältigen Aufgaben der Stadt. Die hierüber erzielten Erträge von rd. 236 Mio. Euro sind 
für die Stadt nicht verzichtbar. 
 
Im Zuge der Grundsteuerreform haben die Finanzämter eine Neubewertung der Grundstü-
cke auf Basis des Bundesmodells vorgenommen, welches am Ende eines langen Beratungs- 
und Gesetzgebungsprozesses stand und vom Land NRW – wie von einer Mehrzahl der an-
deren Bundesländer – übernommen worden ist. 
 
Durch die Neubewertung der Grundstücke im Zuge der Grundsteuerreform kommt es in vie-
len Fällen nämlich zu einem, teilweise auch deutlichem Wertzuwachs, der ab dem 1.1.2025 
erstmalig einer Besteuerung unterworfen wird. 
 
Die dadurch entstehenden Änderungen bei der zu zahlenden Grundsteuer sind zwar reform-
bedingt und sollen Ungerechtigkeiten, die vom Bundesverfassungsgericht moniert wurden, 
beseitigen. Die angesichts der Haushaltslage vorgeschlagene Beibehaltung des Hebesatzes, 
welche zu Mehrerträgen der Stadt führt, stößt bei vielen Grundstückseigentümer*innen aber 
auf Unverständnis. Die Beibehaltung des alten Hebesatzes würde dazu führen, dass sich die 
Effekte von (städtischerseits nicht zu beeinflussender) Grundsteuerreform und städtischer 
Hebesatzentscheidung vermengen. Hier kann durch eine aufkommensneutrale Absenkung 
des Hebesatzes größtmögliche Transparenz sichergestellt werden. Gleichzeitig bewirkt die 
Absenkung auf einen aufkommensneutralen Hebesatz – wenn auch nicht in jedem Einzelfall, 
so doch in der Gesamtheit – eine Entlastung der Steuerpflichtigen in einer durch hohe Mie-
ten und zahlreiche Kostensteigerungen geprägten Zeit.  
 
Gleichwohl bedeutet die Festlegung eines aufkommensneutralen Hebesatzes geringere Er-
träge für den Doppelhaushalt 2025/2026. Diese Mindererträge sollen durch eine entspre-
chend erhöhte Ausschüttung des SWK-Konzerns in den beiden Haushaltsjahren kompen-
siert werden. Nachdem das Eigenkapital innerhalb des Stadtwerkekonzern in mehreren Jah-
ren in Folge deutlich gestärkt werden konnte und sich bei der RheinEnergie im laufenden 
Jahr 2024 in Folge von Einmaleffekten deutlich überproportionale Gewinne abzeichnen, 
kann ein Teil dieser überschießenden Gewinne ausgeschüttet und zur Entlastung der Kölner 
Bevölkerung eingesetzt werden, ohne dass es hierdurch zu einer Schwächung des Konzerns 
oder einer Gefährdung der Transformationsziele im Bereich der Energie oder Mobilität käme. 
Da diese Ausschüttungen die Mindererträge nur in den beiden Haushaltsjahren kompensie-
ren können, ist für die Jahre ab 2027 eine andere Kompensation zu finden. Dem ist sich der 
Rat bewusst und bekennt sich insoweit zu seiner Verantwortung.  
 
Mit freundlichen Grüßen 
  
gez. Lino Hammer    gez. Niklas Kienitz 
GRÜNE- Fraktionsgeschäftsführer  CDU-Fraktionsgeschäftsführer 
 
gez. Thomas Breustedt   gez. Ulrich Breite 
SPD-Fraktionsgeschäftsführer  FDP-Fraktionsgeschäftsführer 
 
gez. 
Lucas Sickmöller 
Volt-Fraktionsgeschäftsführer

Beratungsverlauf (1)

12.12.2024 Rat
Antrag / Anfrage Entscheidung

Beschluss: ungeändert empfohlen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
AN/1759/2024
Typ
Gem. Änderungsantrag nach § 13 (Grüne)
Datum
12.12.2024
Erstellt
12.12.2024 10:42