Beantwortung der Anfrage: Mutmaßlich nicht genehmigte Fällung eines Alleebaumes im LSG Zündorfer Groov (Landschaftsschutzgebiet L20)
Beantwortung einer Anfrage (BV) 0519/2026 vom 03.06.2026
Stand: Am 22.06.2026 im Naturschutzbeirat bei der Unteren Naturschutzbehörde beraten. Ergebnis: Kenntnis genommen.
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Beantwortung einer Anfrage (BV)
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Dezernat, Dienststelle VIII/57/571 Vorlagen-Nummer 0519/2026 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Naturschutzbeirat bei der Unteren Naturschutzbehörde 22.06.2026 Beantwortung der Anfrage: Mutmaßlich nicht genehmigte Fällung eines Alleebaumes im LSG Zündorfer Groov (Landschaftsschutzgebiet L20) Die Untere Naturschutzbehörde nimmt zur Anfrage von Frau Hammer vom 03.06.2025 wie folgt Stellung: Frage von Frau Hammer: Am Hauptweg in Richtung Langel (linke Seite der Hochwasserschutzanlage, nahe der ehema- ligen Rollschuhbahn, etwas hinter dem Kinderspielplatz „Piratenschiff“) wurde ein Alleebaum gefällt. Der Reststumpf befindet sich direkt an der Geländeoberkante, sodass der mutmaßli- che Frevel bald unsichtbar werden wird. Unmittelbar dahinter befand sich während des Insel- festes eine Kirmesbude (Foto vorhanden). Es besteht der Verdacht, dass die Fällung aus- schließlich der Flächennutzung für den Wirtschaftsbetrieb diente, obwohl eine Nutzung auch mit dem Baum technisch möglich gewesen wäre. - Gab es für diese Fällung eine Genehmigung? - Wenn ja, wie wurde sie begründet? Antwort der Unteren Naturschutzbehörde Die Überprüfung des Standortes des Baumes hat ergeben, dass sich dieser innerhalb des Landschaftsschutzgebietes L 20 „Rhein, Rheinauen und Uferbereiche von Rodenkirchen bis Langel rrh.“ und somit im Geltungsbereich des Landschaftsplanes befindet. Darüber hinaus handelt es sich nicht um einen nach § 41 Landesnaturschutzgesetz NRW geschützten Allee- baum, da die hierfür geltenden Kriterien des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Ver- kehr NRW nicht zutreffen. Die Fläche mit dem genannten Baum befindet sich in der Verwaltung des Amtes für Land- schaftspflege und Grünflächen. Die Pflege- und Kontrollmaßnahmen liegen somit im Aufga- benbereich dieses Amtes. Nach einer Anfrage beim Amt für Landschaftspflege und Grünflächen zum genannten Sach- verhalt wurde der Unteren Naturschutzbehörde am 07.04.2026 mitgeteilt, dass am 09.05.2026 eine Kontrolle durch den zuständigen Kollegen des Amtes für Landschaftspflege und Grünflä- chen durchgeführt wurde. Dabei wurde festgestellt, dass der dort gepflanzte Bergahorn (Acer pseudoplatanus, Stammumfang 31 cm, Stammdurchmesser 10 cm, Höhe 5 Meter) stark ge- schädigt und in einigen Teilen bereits abgestorben war. Ein konkreter Verursacher hierfür ließ 2 sich nicht ermitteln. Um die Verkehrssicherheit an der stark frequentierten Stelle wiederherzustellen wurde der Baum am 08.08.2025 so tief wie möglich abgesägt, um eine Gefährdung der Kölner Bürger*in- nen auszuschließen. Im Anschluss wurde eine Ersatzpflanzung in Auftrag gegeben. Die Er- satzpflanzung wurde mittlerweile durchgeführt, ein junger Bergahorn befindet sich nun an der betroffenen Stelle. Da es sich um eine Fällung zur Wiederherstellung der Verkehrssicherheit handelt und zudem zeitnahe eine Ersatzpflanzung an derselben Stelle durchgeführt wurde, sind die Verbote des Landschaftsplans durch die Maßnahme nicht betroffen. Eine Genehmigung durch die Untere Naturschutzbehörde war somit nicht notwendig.
Beratungsverlauf
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22.06.2026
Naturschutzbeirat bei der Unteren Naturschutzbehörde
TOP 2.1.1.1, Kenntnisnahme (Mitteilung). Ergebnis: Kenntnis genommen
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