Mandari Insight

0290/2021

Bezug: Anfrage der Fraktion DIE LINKE in der Bezirksvertretung Mülheim

Beantwortung einer Anfrage (BV) 27.01.2021

KI-Zusammenfassung

Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.

KI-Analyse läuft...

vergangen

Was passiert gerade?

  • 📄 Dokumente werden analysiert...
  • 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
  • ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
  • ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...

Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.

Nächste Beratung: Bezirksvertretung 9 (Mülheim), Sitzung am 01.02.2021, TOP 7.2.3.1

Beantwortung einer Anfrage (BV)

· application/pdf

Ansehen

Beantwortung einer Anfrage (BV)

4275 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
VI/15/151 
151/2 
Vorlagen-Nummer 
 0290/2021 
Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung  
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Bezirksvertretung 9 (Mülheim) 01.02.2021 
 
Bezug: Anfrage der Fraktion DIE LINKE in der Bezirksvertretung Mülheim 
Beschluss über die Aufstellung einer Sozialen Erhaltungssatzung gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 
Nr. 2 Baugesetzbuch für das Gebiet Mülheim Süd-West 
Stellungnahme der Verwaltung: 
 
Die Fraktion DIE LINKE bittet um Beantwortung folgender Fragen.  
 
1. Wurden alle Anwohner*innen des Gebietes Mülheim Süd-West über den Aufstellungsbeschluss 
informiert und gibt es Anlaufstellen für sie, um sich beraten zu lassen?  
 
Die Verwaltung hat die Öffentlichkeit mit einer Pressemitteilung über die Einbringung in die politischen 
Gremien und die Ziele und Zwecke der Sozialen Erhaltungssatzung informiert. Im Anschluss an die 
öffentliche Beratung in der Bezirksvertretung Mülheim und dem Stadtentwicklungsausschuss hat die 
Presse über die Zusammenhänge berichtet. Die Verwaltung hat schließlich am 22.07.2020 den Be-
schluss über die Aufstellung der Sozialen Erhaltungssatzung Mülheim im Amtsblatt veröffentlicht. 
 
Zentrale Anlaufstelle für alle Anwohner*innen ist das Amt für Stadtentwicklung und Statistik. Auf der 
Internetseite der Stadt Köln finden sich weitere Erläuterungen zur Sozialen Erhaltungssatzung und 
eine FAQ-Liste. Diese Seite steht derzeit noch unter der Überschrift der Sozialen Erhaltungssatzung 
für das Severinsviertel, wird aber sukzessive um die weiteren Satzungsgebiete ergänzt 
(https://www.stadt-koeln.de/politik-und-verwaltung/stadtentwicklung/soziale-erhaltungssatzung-
severinsviertel). 
 
 
2. Wie sieht das mehrstufige Verfahren zur Umsetzung der Sozialen Erhaltungssatzung aus und 
wann ist mit dem Beginn der vertieften sozialräumlichen Untersuchung des Gebietes zu rechnen?  
 
Nach der ortsüblichen Bekanntmachung des Besc hlusses zur Aufstellung der Sozialen Erhaltungs-
satzung im Amtsblatt kann die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben für einen Zeitraum 
bis zu zwölf Monaten zurückgestellt bzw. vorläufig untersagt werden (§ 172 Abs. 2 BauGB in Verbin-
dung mit § 15 A bs. 1 BauGB). Die Zuständigkeit für die erhaltungsrechtliche Beurteilung von Vorha-
ben liegt beim Amt für Stadtentwicklung und Statistik.  
Die vertiefte sozialräumliche Untersuchung des Gebietes, die Voraussetzung für den Erlass der Sozi-
alen Erhaltungssatzung ist, beginnt im Februar 2021 und wird voraussichtlich Mitte des Jahres abge-
schlossen sein. 
Durch Bekanntmachung des Beschlusses über den Erlass der Sozialen Erhaltungssatzung tritt die 
Satzung in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt obliegen Vorhaben wie Rückbau, Änderung oder Nutzungsän-
derung baulicher Anlagen einem gesonderten Genehmigungsvorbehalt.

2 
 
3. Welcher Zeitraum wird erforderlich sein, um die Ergebnisse der vertieften sozialräumlichen Unter-
suchung vorliegen zu haben?  
 
Nach derzeitiger Planung werden die Ergebnisse der vertieften sozialräumlichen Untersuchung im 
Sommer 2021 vorliegen, so dass sie nach der Sommerpause den politischen Gremien mit einem Be-
schlussvorschlag vorgelegt werden können.  
 
4. Wurde seit dem Aufstellungsbeschluss im Juni 2020 von der Möglichkeit der vorläufigen Rückstel-
lung bzw. der vorläufigen Untersagung von Vorhaben wie Rückbau, Änderung oder Nutzungsände-
rung baulicher Anlagen für einen Zeitraum von zwölf Monaten Gebrauch gemacht?  
 
Nein, bis Ende Januar wurde von der Möglichkeit der vorläufigen Rückstellung bzw. der vorläufigen 
Untersagung von Vorhaben noch kein Gebrauch gemacht. 
 
5. Nach welchen Kriterien werden bauliche Änderungsvorhaben aufgrund des Aufstellungsbeschlus-
ses bewertet, genehmigt oder abgelehnt?  
 
Die Beurteilung orientiert sich an der Vorgehensweise des Erhaltungsgebiets Severinsviertel. Zentra-
les Prüfkriterium ist das Verdrängungspotenzial eines Vorhabens, bzw. ob eine Maßnahme die Erhal-
tung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung  gefährdet. Bei Bauvorhaben sind vo r allem die 
Auswirkungen auf die Struktur des Wohnungsbestandes, zum Beispiel Größe der Wohnungen, An-
zahl der Räume, die Ausstattung des vorhandenen Wohnraums sowie die daraus resultierende Miet-
höhe entscheidend.

Beratungsverlauf (1)

01.02.2021 Bezirksvertretung 9 (Mülheim)
TOP 7.2.3.1 Kenntnisnahme (Mitteilung)

Beschluss: zurückgestellt

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
0290/2021
Typ
Beantwortung einer Anfrage (BV)
Datum
27.01.2021
Erstellt
27.01.2021 07:34