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V/0681/2018

Verlust der Mitgliedschaft im Integrationsrat der Stadt Münster von Herrn Mehmet Akif Cetinkaya

Vorlagen 01.08.2018

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Nächste Beratung: Integrationsrat, Sitzung am 04.09.2018, TOP 4.1

Beschlussvorlage

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Beschlussvorlage

2479 Zeichen

V/0681/2018 
V/0681/2018 
 
 
Öffentliche Beschlussvorlage 
Betrifft 
 
Verlust der Mitgliedschaft im Integrationsrat der Stadt Münster von Herrn Mehmet Akif Cetinkaya 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
   04.09.2018 Integrationsrat Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
Es wird festgestellt, dass Herr Mehmet Akif Cetinkaya, Liste „MOSAIK -Gemeinsam stark“, durch sei-
nen Wegzug aus Münster die Mitgliedschaft im Integrationsrat der Stadt Münster verloren hat. 
 
II. Kosten/Folgekosten: 
 
Es wird zur Kenntnis genommen, dass keine Kosten oder Folgekosten entstehen. 
  
 
 
 
Begründung: 
 
Das Mitglied des Integrationsrats Herr Mehmet Akif Cetinkaya, Liste „MOSAIK-Gemeinsam stark“, ist 
aus Münster verzogen.  
 
Nach § 33 Abs. 1 Nr. 2 der Wahlordnung für die Wahl der Mitglieder des Integrationsrates der Stadt 
Münster vom 14. Februar 2014 ( WahlO-IR) verliert ein Mitglied des Integrationsrates seinen Sitz 
durch nachträglichen Verlust der Wählbarkeit. Nach § 2 Abs. 3 WahlO-IR ist eine Wählbarkeitsvo-
raussetzung das Innehaben einer Hauptwohnung in Münster. Diese Voraussetzung ist durch den 
Wegzug von Herrn Cetinkaya entfallen.  
 
Die WahlO-IR trifft hinsichtlich des Verfahrens zur Feststellung eines Mandatsverlusts keine weiteren 
Regelungen. Deshalb finden gemäß § 38 WahlO-IR die Vorschriften des Kommunalwahlgesetzes 
(KWahlG) und der Kommunalwahlordnung (KWahlO) entsprechende Anwendung. 
 
Nach § 44 Abs. 1 KWahlG entscheidet die Vertretung darüber, ob ein Vertreter seinen Sitz verloren 
hat, weil die Voraussetzungen seiner Wählbarkeit nach der Wahl weggefallen sind.  Damit liegt die 
Zuständigkeit zur Feststellung des Verlusts einer Mitgliedschaft beim Integrationsrat. 
Amt für Bürger- und 
Ratsservice 
 
21.08.2018 
 
Ihr/e Ansprechpartner/in: 
Herr Gudorf 
Telefon: 492-3305 
Gudorf@stadt-muenster.de

- 2 - 
V/0681/2018 
 
Nach § 40 Abs. 3 KWahlG scheidet ein Vertreter oder eine Vertreterin aus, sobald der Beschluss der 
Vertretung unanfechtbar geworden ist. Dazu ist der Beschluss des Integrationsrates gemäß § 65 
KWahlO öffentlich bekannt zu machen.  Die Entscheidung ist Herrn Cetinkaya zuzustellen. Die 
Rechtswirksamkeit der bisherigen Tätigkeit von Herrn Cetinkaya im Integrationsrat wird durch das 
Ausscheiden nicht berührt. 
 
Nach der Unanfechtbarkeit des Beschlusses durch öffentliche Bekanntmachung ist durch die Verwal-
tung das Nachrückverfahren einzuleiten. 
 
 
 
 
 
 
I.V. 
 
 
gez. 
Wolfgang Heuer 
Stadtrat

Beratungsverlauf (1)

04.09.2018 Integrationsrat
TOP 4.1 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
V/0681/2018
Typ
Vorlagen
Datum
01.08.2018
Erstellt
06.10.2020 14:37