V/0681/2018
Verlust der Mitgliedschaft im Integrationsrat der Stadt Münster von Herrn Mehmet Akif Cetinkaya
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Beschlussvorlage
2479 Zeichen
V/0681/2018 V/0681/2018 Öffentliche Beschlussvorlage Betrifft Verlust der Mitgliedschaft im Integrationsrat der Stadt Münster von Herrn Mehmet Akif Cetinkaya Beratungsfolge 04.09.2018 Integrationsrat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: Es wird festgestellt, dass Herr Mehmet Akif Cetinkaya, Liste „MOSAIK -Gemeinsam stark“, durch sei- nen Wegzug aus Münster die Mitgliedschaft im Integrationsrat der Stadt Münster verloren hat. II. Kosten/Folgekosten: Es wird zur Kenntnis genommen, dass keine Kosten oder Folgekosten entstehen. Begründung: Das Mitglied des Integrationsrats Herr Mehmet Akif Cetinkaya, Liste „MOSAIK-Gemeinsam stark“, ist aus Münster verzogen. Nach § 33 Abs. 1 Nr. 2 der Wahlordnung für die Wahl der Mitglieder des Integrationsrates der Stadt Münster vom 14. Februar 2014 ( WahlO-IR) verliert ein Mitglied des Integrationsrates seinen Sitz durch nachträglichen Verlust der Wählbarkeit. Nach § 2 Abs. 3 WahlO-IR ist eine Wählbarkeitsvo- raussetzung das Innehaben einer Hauptwohnung in Münster. Diese Voraussetzung ist durch den Wegzug von Herrn Cetinkaya entfallen. Die WahlO-IR trifft hinsichtlich des Verfahrens zur Feststellung eines Mandatsverlusts keine weiteren Regelungen. Deshalb finden gemäß § 38 WahlO-IR die Vorschriften des Kommunalwahlgesetzes (KWahlG) und der Kommunalwahlordnung (KWahlO) entsprechende Anwendung. Nach § 44 Abs. 1 KWahlG entscheidet die Vertretung darüber, ob ein Vertreter seinen Sitz verloren hat, weil die Voraussetzungen seiner Wählbarkeit nach der Wahl weggefallen sind. Damit liegt die Zuständigkeit zur Feststellung des Verlusts einer Mitgliedschaft beim Integrationsrat. Amt für Bürger- und Ratsservice 21.08.2018 Ihr/e Ansprechpartner/in: Herr Gudorf Telefon: 492-3305 Gudorf@stadt-muenster.de - 2 - V/0681/2018 Nach § 40 Abs. 3 KWahlG scheidet ein Vertreter oder eine Vertreterin aus, sobald der Beschluss der Vertretung unanfechtbar geworden ist. Dazu ist der Beschluss des Integrationsrates gemäß § 65 KWahlO öffentlich bekannt zu machen. Die Entscheidung ist Herrn Cetinkaya zuzustellen. Die Rechtswirksamkeit der bisherigen Tätigkeit von Herrn Cetinkaya im Integrationsrat wird durch das Ausscheiden nicht berührt. Nach der Unanfechtbarkeit des Beschlusses durch öffentliche Bekanntmachung ist durch die Verwal- tung das Nachrückverfahren einzuleiten. I.V. gez. Wolfgang Heuer Stadtrat
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- V/0681/2018
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 01.08.2018
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37