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0275/2018

Bodenmarkierungen für Fußgängerüberwege

Beantwortung einer Anfrage (BV) 01.02.2018

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung 1 (Innenstadt), Sitzung am 08.03.2018, TOP 8.5.1

Beantwortung einer Anfrage (BV)

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Beantwortung einer Anfrage (BV)

2304 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle 
VIII/66/663 
 
Vorlagen-Nummer 
 0275/2018 
Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) 08.03.2018 
 
Bodenmarkierungen für Fußgängerüberwege 
hier: Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen in der Sitzung der Bezirksvertretung 
Innenstadt am 07.12.2017, TOP 9.6 
Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen der Bezirksvertretung Innenstadt bittet um Beantwortung folgen-
der Fragen: 
 
 
Frage 1: 
 
„Wie beurteilt die Stadtverwaltung Köln diese besonderen Markierungen, wie sie in Berlin üblich sind? 
Die Beurteilung erbitten wir inhaltlich (Sinnhaftigkeit), verkehrsrechtlich (sind diese Markierungen o.ä. 
in der StVO vorgesehen?) und ordnungsrechtlich (Verkehrsüberwachung).“  
 
Frage 2: 
 
„Für den Fall einer positiven Bewertung solcher Markierungen möchten wir gerne wissen, ob die Ver-
waltung von sich aus die Übernahme ins Kölner Markierungs-Portfolio übernimmt oder ob es beson-
derer Beschlüsse bedarf. Für diesen Fall kündigen wir unsere Bereitschaft an, bei der Suche entspre-
chender Stellen behilflich zu sein.“ 
 
 
Antwort der Verwaltung: 
 
Zur sicheren Querung der Fußgänger im Einmündungsbereich von Straßen ist in der Straßenver-
kehrsordnung (StVO) die Reglung enthalten, dass im Bereich von 5 m vor und hinter Kreuzungen 
nicht geparkt und gehalten werden darf. 
Es besteht somit eine eindeutige Regelung für diese Verkehrsräume. Die in Berlin aufgetragenen 
Markierungen sind Sperrflächenmarkierungen und Fußgängersymbole. Für eine solche Kombination 
mit der beabsichtigten Verkehrsbedeutung gibt die StVO keinen Raum. 
 
Aus Sicht der Verwaltung sind diese Markierungen nicht sinnvoll, da zum einen eine eindeutige ge-
setzliche Regelung besteht und zum anderen der Verkehrsraum unnötig belastet wird. Darüber hin-
aus kann es bei den Verkehrsteilnehmenden zu Missverständnissen kommen, da Viele vermutlich 
annehmen werden, dass an allen Stellen, an denen eine solche Markierung nicht aufgebracht ist, das 
Parken und Halten erlaubt ist. 
 
Nach Auskunft des Amtes für öffentliche Ordnung werden Verstöße gegen das verbotswidrige Parken 
im 5-m-Einmündungsbereich geahndet. 
 
Die Ahndung einer nicht rechtmäßigen Markierung dagegen ist nicht möglich.

Beratungsverlauf (1)

08.03.2018 Bezirksvertretung 1 (Innenstadt)
TOP 8.5.1 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
0275/2018
Typ
Beantwortung einer Anfrage (BV)
Datum
01.02.2018
Erstellt
22.01.2018 08:06