0275/2018
Bodenmarkierungen für Fußgängerüberwege
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Beantwortung einer Anfrage (BV)
2304 Zeichen
Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VIII/66/663 Vorlagen-Nummer 0275/2018 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) 08.03.2018 Bodenmarkierungen für Fußgängerüberwege hier: Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen in der Sitzung der Bezirksvertretung Innenstadt am 07.12.2017, TOP 9.6 Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen der Bezirksvertretung Innenstadt bittet um Beantwortung folgen- der Fragen: Frage 1: „Wie beurteilt die Stadtverwaltung Köln diese besonderen Markierungen, wie sie in Berlin üblich sind? Die Beurteilung erbitten wir inhaltlich (Sinnhaftigkeit), verkehrsrechtlich (sind diese Markierungen o.ä. in der StVO vorgesehen?) und ordnungsrechtlich (Verkehrsüberwachung).“ Frage 2: „Für den Fall einer positiven Bewertung solcher Markierungen möchten wir gerne wissen, ob die Ver- waltung von sich aus die Übernahme ins Kölner Markierungs-Portfolio übernimmt oder ob es beson- derer Beschlüsse bedarf. Für diesen Fall kündigen wir unsere Bereitschaft an, bei der Suche entspre- chender Stellen behilflich zu sein.“ Antwort der Verwaltung: Zur sicheren Querung der Fußgänger im Einmündungsbereich von Straßen ist in der Straßenver- kehrsordnung (StVO) die Reglung enthalten, dass im Bereich von 5 m vor und hinter Kreuzungen nicht geparkt und gehalten werden darf. Es besteht somit eine eindeutige Regelung für diese Verkehrsräume. Die in Berlin aufgetragenen Markierungen sind Sperrflächenmarkierungen und Fußgängersymbole. Für eine solche Kombination mit der beabsichtigten Verkehrsbedeutung gibt die StVO keinen Raum. Aus Sicht der Verwaltung sind diese Markierungen nicht sinnvoll, da zum einen eine eindeutige ge- setzliche Regelung besteht und zum anderen der Verkehrsraum unnötig belastet wird. Darüber hin- aus kann es bei den Verkehrsteilnehmenden zu Missverständnissen kommen, da Viele vermutlich annehmen werden, dass an allen Stellen, an denen eine solche Markierung nicht aufgebracht ist, das Parken und Halten erlaubt ist. Nach Auskunft des Amtes für öffentliche Ordnung werden Verstöße gegen das verbotswidrige Parken im 5-m-Einmündungsbereich geahndet. Die Ahndung einer nicht rechtmäßigen Markierung dagegen ist nicht möglich.
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 0275/2018
- Typ
- Beantwortung einer Anfrage (BV)
- Datum
- 01.02.2018
- Erstellt
- 22.01.2018 08:06