1516/2025
Entsendung von Mitgliedern in den Beirat "Bürgerzentrum Alte Feuerwache e. V."
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Anlage 02: geänderter Beschlussvorschlag der Verwaltung
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Anlage 02 zur Beschlussvorlage Session-Nr. 1516/2025 geänderter Beschlussvorschlag der Verwaltung zur Entsendung von Mitgliedern in den Beirat "Bürgerzentrum Alte Feuerwache e. V." Die Verwaltung hat folgenden geänderten Beschlussvorschlag: I. Der Rat der Stadt Köln entsendet in den Beirat des „Bürgerzentrums Alte Feuerwache e. V.“ 1. ______________________ Fraktion: _____________________ 2. ______________________ Fraktion: _____________________ 3. ______________________ Fraktion: _____________________ 4. ______________________ Fraktion: _____________________ 5. ______________________ Fraktion: _____________________ 6. ______________________ Fraktion: _____________________ 7. ______________________ Fraktion: _____________________ [Der Beschlussvorschlag w ird ggf. in der Sitzung geändert.] II. Die Entsendung gilt für die Wahlzeit des Rates, verlängert sich jedoch bis zu der Ratssitzung nach der Neuwahl, in der die Mitglieder*innen des Beirates gewählt werden. Sie endet in jedem Fall mit dem Ausscheiden aus dem für die Mitgliedschaft maßgeblichen Amt oder Organ vor Ablauf der Wahlzeit des Rates. Bei der Oberbürgermeisterin oder dem Oberbürgermeister beziehungsweise der/dem von ihr/ihm vorgeschlagenen Bediensteten der Stadt Köln ist dies das Dienstverhältnis zur Stadt Köln, bei den anderen benannten Mitgliedern des Beirates ist dies die Mitgliedschaft im Rat der Stadt Köln oder in einem seiner Ausschüsse, sofern zum Zeitpunkt der Entsendung eine Mitgliedschaft in einem dieser Gremien bestanden hat. III. Der Rat weist die von ihm entsandten beziehungsweise auf seine Veranlassung gewählten Vertreterinnen und Vertreter der Stadt Köln in Aufsichtsgremien an, den Public Corporate Governance Kodex der Stadt Köln bzw. die Leitgedanken des Public Corporate Governance Kodex der Stadt Köln zu beachten und auf seine Einhaltung hinzuwirken. Begründung für den geänderten Beschlussvorschlag: Nach § 7 Absatz 2 der Vereinssatzung entsendet der Rat je eine von den Fraktionen, die im Sozialausschuss mit Stimmrecht vertreten sind, vorgeschlagene Person. Der Rat hat in seiner 2. Konstituierenden Sitzung am 13. November 2025 die Anzahl der im Ausschuss für Soziales, Gesundheit, Seniorinnen und Senioren stimmberechtigt vertretenen Fraktionen auf 7 (anstatt bisher 6) festgelegt. Daher musste der Beschlussvorschlag entsprechend korrigiert werden.
Beschlussvorlage Rat
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Dezernat, Dienststelle V/506 Vorlagen-Nummer 1516/2025 Freigabedatum 30.10.2025 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Entsendung von Mitgliedern in den Beirat "Bürgerzentrum Alte Feuerwache e. V." Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: I. Der Rat der Stadt Köln entsendet in den Beirat des „Bürgerzentrum Alte Feuerwa- che e. V.“ 1. ______________________ Fraktion: _____________________ 2. ______________________ Fraktion: _____________________ 3. ______________________ Fraktion: _____________________ 4. ______________________ Fraktion: _____________________ 5. ______________________ Fraktion: _____________________ 6. ______________________ Fraktion: _____________________ [Der Beschlussvorschlag wird ggf. in der Sitzung geändert.] II. Die Entsendung gilt für die Wahlzeit des Rates, verlängert sich jedoch bis zu der Ratssitzung nach der Neuwahl, in der die Mitglieder*innen des Beirates gewählt werden. Sie endet in jedem Fall mit dem Ausscheiden aus dem für die Mitglied- schaft maßgeblichen Amt oder Organ vor Ablauf der Wahlzeit des Rates. Bei der Oberbürgermeisterin oder dem Oberbürgermeister beziehungsweise der/dem von ihr/ihm vorgeschlagenen Bediensteten der Stadt Köln ist dies das Dienstverhältnis zur Stadt Köln, bei den anderen benannten Mitgliedern des Beirates ist dies die Mitgliedschaft im Rat der Stadt Köln oder in einem seiner Ausschüsse, sofern zum Zeitpunkt der Entsendung eine Mitgliedschaft in einem dieser Gremien bestanden hat. III. Der Rat weist die von ihm entsandten beziehungsweise auf seine Veranlassung gewählten Vertreterinnen und Vertreter der Stadt Köln in Aufsichtsgremien an, den Public Corporate Governance Kodex der Stadt Köln bzw. die Leitgedanken des Public Corporate Governance Kodex der Stadt Köln zu beachten und auf seine Einhaltung hinzuwirken. Rat 20.11.2025 2 Begründung Für die aktuelle Beiratswahlperiode entsendet der Rat der Stadt Köln Mitglieder in den Beirat des „Bürgerzentrum Alte Feuerwache e. V.“. In § 7 Absatz 2 der aktuell gültigen Vereinssat- zung heißt es: „Der Beirat besteht aus mindestens acht Personen. Davon werden mindestens vier Beiratsmit- glieder von der Mitgliederversammlung gewählt, mindestens drei Personen werden vom Rat und eine Person von der Verwaltung der Stadt Köln entsandt. Der Rat entsendet je eine von den Fraktionen, die im Sozialausschuss mit Stimmrecht vertreten sind, vorge- schlagene Person. Gibt es im Rat mehr als drei Fraktionen, die mit Stimmrecht im Sozialaus- schuss vertreten sind, erhöht sich die Zahl der Beiratsmitglieder um die doppelte Zahl der zu- sätzlichen Fraktionen. Die Hälfte der zusätzlichen Beiratsmitglieder wird von der Mitgliederver- sammlung gewählt. Sinkt die Zahl der Ratsfraktionen, die mit Stimmrecht im Sozialausschuss vertreten sind, unter drei, soll die stärkere Fraktion zwei Beiratsmitglieder vorschlagen. Die Wahlzeit beträgt fünf Jahre. Sie endet bei Ratsmitgliedern vorzeitig mit dem Ausscheiden aus dem Rat. Die Aufnahme der entsandten Personen in den Beirat bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.“ In der Ratsperiode 2020 - 2025 gehörten dem Beirat an: Sechs Vertreter*innen der Ratsfraktionen, die mit Stimmrecht im Sozialausschuss ver- treten waren, Alexa Dreyer als von der Verwaltung entsandte Vertreterin, Sieben von der Mitgliederversammlung gewählte Vertreter*innen. Der Rat der Stadt Köln hat den Public Corporate Governance Kodex der Stadt Köln (PCGK) Grundsätze kommunaler Unternehmensführung beschlossen und damit Standards zur Steige- rung der Effizienz, Transparenz und Kontrolle bei den Gesellschaften mit städtischer Beteili- gung festgelegt. Der PCGK richtet sich an Unternehmen, die sich ganz oder überwiegend im direkten oder indirekten Eigentum der Stadt Köln befinden. Der Rat hat auf Empfehlung des Ältestenrates der Stadt Köln einstimmig beschlossen (Vorlage 2136/2019), die Vertreterinnen und Vertreter der Stadt Köln bei Entsendung in Aufsichtsgremien anzuweisen, den Public Cor- porate Governance Kodex der Stadt Köln zu beachten und auf die Einhaltung des Kodex durch das Unternehmen hinzuwirken. Sofern sich das Beteiligungsunternehmen andere, ver- gleichbare Regelwerke guter Unternehmensführung gegeben hat, bezieht sich die Weisung auf dieses Regelwerk. Zudem sieht der Ehrenkodex der Mitglieder des Rates der Stadt Köln vor, dass sich die Mit- glieder des Rates in anderen Vereinigungen oder Gremien, in denen sie die Stadt Köln vertre- ten, im Sinne des Leitgedankens des Public Corporate Governance Kodex Köln verhalten und sich dort für die Aufnahme entsprechender Regelungen einsetzen. Hinweis: Bei Kandidaturen für Wahlgremien soll der Anteil der Frauen mindestens 40 Prozent betragen, § 12 Absatz 4 Landesgleichstellungsgesetz NRW (LGG). Im Übrigen sollen Gremien ge- schlechtsparitätisch besetzt werden, § 12 Absatz 7 LGG.
Anlage 01: Satzung_Buergerzentrum-Alte-Feuerwache-e.V_2024
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1 Bürgerzentrum Alte Feuerwache e.V. Melchiorstraße 3, 50670 Köln S A T Z U N G (Stand: Februar 2024) § 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins 1. Der Verein trägt den Namen Bürgerzentrum Alte Feuerwache e.V. 2. Der Verein hat seinen Sitz in Köln und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes eingetragen. 3. Das Geschäftsjahr ist gleich dem Kalenderjahr. § 2 Zweck, Ziel und Aufgaben des Vereins 1. Das Bürgerzentrum Alte Feuerwache e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der „Abgabenordnung (AO) § 52 Gemeinnützige Zwecke“. Dazu gehören: (4) die Förderung der Jugend- und Altenhilfe; (5) die Förderung von Kunst und Kultur; (10) die Förderung der Hilfe für politisch, rassistisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge, Vertriebene, Aussiedler, Spätaussiedler, Kriegsopfer, Kriegs- hinterbliebene, Kriegsbeschädigte und Kriegsgefangene, Zivilbeschädigte und Behinderte; (13) die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 2. Der Verein hat die Aufgabe, ein Kultur- und Kommunikationszentrum einzurichten und zu betreiben, mit dem Ziel, die Begegnung von Menschen aller Berufsgruppen, aller Altersgruppen und sozialen Schichten zu ermöglichen, Kritikfähigkeit, Initiative 2 und kreative Betätigung anzuregen und soziales Verhalten zu fördern. Dieses Ziel soll u.a. erreicht werden durch: a) Musik-, Film- und Theaterveranstaltungen, Vorträge, Diskussionen und Ausstellungen b) das Angebot von anderen Kommunikationsmöglichkeiten, Informationen sowie Unterrichtsprogrammen c) die Errichtung von Werkstätten für die kreative Betätigung d) die Vermittlung von politischen Informationen e) die Beratung in pädagogischen und sozialen Fragen. 3. Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. § 3 Mitgliedschaft 1. Jede natürliche, jede juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts, nicht rechtsfähige Vereine und Personengesellschaften können Mitglied des Vereins werden. 2. Der Eintritt kann jederzeit erfolgen, der Austritt nur zum Ende des Geschäftsjahres. 3. Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftlichen Antrag, über den der Vorstand entscheidet. Lehnt der Vorstand einen Aufnahmeantrag ab, kann der/die Betroffene innerhalb von 3 Monaten eine Entscheidung durch die Mitgliederversammlung beantragen. 4. Die Mitgliedschaft erlischt a) durch Tod b) durch Austritt zum Ende des Geschäftsjahres, wenn eine schriftliche Austrittserklärung spätestens 6 Wochen vor Ablauf des Jahres beim Vorstand eingegangen ist. c) durch Ausschluss bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere, wenn ein Mitglied gegen die Satzung oder die Geschäftsordnung verstößt. Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand und ist dem/der Betroffenen mit einer schriftlichen Begründung mitzuteilen. Das von einem Ausschluss betroffene Mitglied kann 3 innerhalb von drei Wochen Widerspruch einlegen und die Aufhebung des Ausschlusses durch die Mitgliederversammlung beantragen. § 4 Organe des Vereins 1. Die Mitgliederversammlung 2. Der Vorstand 3. Der Beirat § 5 Die Mitgliederversammlung 1. Die Mitglieder-Jahreshauptversammlung findet bis zum 31. Mai des Geschäftsjahres statt. 2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn zumindest ein Drittel der Mitglieder unter Angabe des Grundes die Einberufung verlangt. 3. Die Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand durch schriftliche Einladung oder Einladung per E-Mail mindestens 2 Wochen (Datum des Poststempels) vor dem Versammlungstermin mit Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. 4. Anträge zur Tagesordnung können von jedem Mitglied gestellt werden und sind von der Mitgliederversammlung zu behandeln, wenn ein schriftlicher Antrag spätestens 8 Tage vor dem Versammlungstermin beim Vorstand eingegangen ist. 5. Die Mitgliederversammlung beschließt über alle ihr zur Beschlussfassung vorliegenden Anträge, insbesondere über a) die Satzung und Satzungsänderungen b) die Geschäftsordnung und Geschäftsordnungsänderungen c) die Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer/Kassenprüferinnen d) die Entlastung des Vorstandes nach Erstattung der Berichte e) die Berufung bzw. Bestätigung des Beirates f) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge g) die Aufhebung des Ausschlusses eines Mitgliedes h) die Auflösung des Vereins 4 6. Beschlüsse werden von den anwesenden Mitgliedern durch einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Jedes Mitglied hat eine Stimme, Mitglieder, die nicht rechtsfähige Vereine oder Personengesellschaften sind, können nur durch einen Vertreter oder eine Vertreterin aus ihrem Kreise abstimmen, der oder die gegenüber dem Vorstand spätestens bis zum Beginn der Versammlung schriftlich unter Angabe von Vornamen, Nachnamen und Anschrift sowie Bekanntgabe von Vornamen, Nachnamen und Anschrift des oder der Benennenden bekannt gegeben werden muss. Andernfalls besteht kein Stimmrecht. Juristische Personen werden durch ihren Vorstand vertreten, der nur einheitlich mit dem Gewicht einer Stimme abstimmen kann. Stimmen Vorstandmitglieder einer juristischen Person nicht einheitlich ab, gilt die Stimmabgabe als nicht erfolgt. Natürliche Personen können sich bei der Stimmabgabe nicht vertreten lassen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens zehn Prozent stimmberechtigte Mitglieder einschließlich dreier Vorstandsmitglieder anwesend sind. Eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung ist in jedem Fall beschlussfähig, wenn erneut schriftlich mit 14tägiger Frist eingeladen wird. 7. Satzungsänderungen, die vorzeitige Abwahl von gewählten Vorstandsmitgliedern und die Auflösung des Vereins können nur mit Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden, wenn die entsprechenden Anträge mit Begründung zusammen mit der Einladung und Tagesordnung allen Mitgliedern schriftlich zugeleitet wurden. Bei der Abwahl eines Vorstandsmitgliedes ist gleichzeitig ein neues Vorstandsmitglied zu wählen. 8. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Abstimmungsberechtigt ist nur, wer im Zeitpunkt der Versammlung mit seinem Mitgliedsbeitrag nicht länger als 12 Monate im Rückstand ist. 9. Über die Mitgliederversammlung und die dabei gefassten Beschlüsse ist ein schriftliches Protokoll anzufertigen, das vom Schriftführer/der Schriftführerin und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist. 5 § 6 Der Vorstand 1. Der Vorstand besteht aus mindestens vier, höchstens jedoch sechs Personen, die von der Mitgliederversammlung für jeweils ein Jahr gewählt werden. Die Wiederwahl ist zulässig. Die Stadt Köln kann einen Vertreter/eine Vertreterin in den Vorstand entsenden, der/die sich in Vorstandssitzungen vertreten lassen kann. In diesem Fall erhöht sich die Zahl der Vorstandsmitglieder um eine Person. 2. Der Vorstand wählt aus seinem Kreis einen Vorstandssprecher/ eine Vorstands- sprecherin, einen Schriftführer/eine Schriftführerin und einen Kassenwart/eine Kassenwartin. 3. Der Vorstand leitet und vertritt den Verein nach den Beschlüssen der Mitglieder- versammlung. Seine Aufgaben sind insbesondere a) die Erstellung einer von der Mitgliederversammlung zu beschließenden Geschäftsordnung b) die Errichtung einer Geschäftsstelle c) die Erstellung eines Haushaltsplans jeweils für das kommende Geschäftsjahr sowie die Abfassung eines Jahresberichtes und des Rechnungsabschlusses d) die Vorbereitung und die Durchführung der Mitgliederversammlung e) die Einstellung des hauptamtlichen Personals f) die ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens 4. Zwei Vorstandsmitglieder, unter denen sich der Vorstandssprecher/die Vorstandssprecherin befinden muss, vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. 5. Eine Vorstandssitzung ist vom Vorstandssprecher mindestens vier Mal im Laufe eines Geschäftsjahres einzuberufen. Der Vorstand ist unter folgenden Voraus- setzungen beschlussfähig: Besteht der Vorstand aus vier gewählten Vorstandsmitgliedern, ist er bei Anwesenheit von mindestens drei Vorstandsmitgliedern beschlussfähig. Besteht der Vorstand aus fünf, sechs oder sieben Vorstandsmitgliedern, ist er bei Anwesenheit von mindestens vier Vorstandsmitgliedern beschlussfähig. Beschlüsse werden durch einfache Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. 6 In dringenden Fällen kann der Vorstand auch in Abwesenheit per E-Mail-Beschlüsse fassen, wenn diesem Verfahren im jeweiligen Fall alle Vorstandsmitglieder per E- Mail zustimmen und sich alle Vorstandsmitglieder an der Abstimmung beteiligen. Die Abstimmung wird durch den Vorstandssprecher/die Vorstandssprecherin moderiert. Der Vorstandssprecher/Die Vorstandssprecherin teilt dabei die Abstimmungsfrage mit und setzt eine Frist zur Stimmabgabe. Nach Ablauf der Frist stellt er/sie das Ergebnis fest und gibt es allen Vorstandsmitgliedern und den weiteren Personen, die es angeht, bekannt. Er/Sie fertigt ein Schriftliches Protokoll über die Abstimmung und reicht es zur Protokollsammlung. 6. Über Vorstandsbeschlüsse ist ein schriftliches Protokoll anzufertigen, das vom Schriftführer und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist. Die Protokolle sind allen Vorstandsmitgliedern, Beiratsmitgliedern, allen hauptamtlich für den Verein tätigen Personen und allen Mitgliedern des Vereins zugänglich zu machen. § 7 Der Beirat 1. Spätestens nach der Einrichtung eines Kommunikationszentrums soll ein Beirat gebildet werden. Ihm sollen fachlich qualifizierte Personen angehören, die bei allen wesentlichen Aufgaben des Kommunikationszentrums beratend mitwirken. Institutionen des kulturellen und gesellschaftlichen Lebens sollen im Beirat vertreten sein. 2. Der Beirat besteht aus mindestens acht Personen. Davon werden mindestens vier Beiratsmitglieder von der Mitgliederversammlung gewählt, mindestens drei Personen werden vom Rat und eine Person von der Verwaltung der Stadt Köln entsandt. Der Rat entsendet je eine von den Fraktionen, die im Sozialausschuss mit Stimmrecht vertreten sind, vorgeschlagene Person. Gibt es im Rat mehr als drei Fraktionen, die mit Stimmrecht im Sozialausschuss vertreten sind, erhöht sich die Zahl der Beiratsmitglieder um die doppelte Zahl der zusätzlichen Fraktionen. Die Hälfte der zusätzlichen Beiratsmitglieder wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Sinkt die Zahl der Ratsfraktionen, die mit Stimmrecht im Sozialausschuss vertreten sind, unter drei, soll die stärkere Fraktion zwei Beiratsmitglieder vorschlagen. Die Wahlzeit beträgt fünf Jahre. Sie endet bei Ratsmitgliedern vorzeitig mit dem Ausscheiden aus dem Rat. Die Aufnahme der entsandten Personen in den Beirat bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung. 7 3. Die Aufgaben des Beirats sind insbesondere a) die Beratung bei der Programmplanung b) die Stellungnahme zum Haushaltsentwurf c) die Beratung bei Einstellung von hauptamtlichen Personen d) die Prüfung und Begutachtung der Veranstaltungen und Aktivitäten e) die Beratung und Vermittlung in besonderen Konfliktfällen f) die Empfehlung von Förderungsmaßnahmen g) die Unterstützung der Öffentlichkeitsarbeit 4. Der Beirat ist im Geschäftsjahr mindestens zwei Mal durch seinen Sprecher einzuberufen. Auf Antrag des Vorstandes ist der Beirat innerhalb von zwei Wochen einzuberufen. 5. Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Beiratsmitglieder anwesend sind. Er beschließt mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder. 6. Über jede Beiratssitzung ist eine Niederschrift anzufertigen und allen Beiratsmitgliedern und Vorstandsmitgliedern zuzuleiten. Sie ist dem hauptamtlichen Personal und den Mitgliedern des Vereins zugänglich zu machen. § 8 Auflösung des Vereins Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an die Stadt Köln, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Beratungsverlauf (1)
Details
- Aktenzeichen
- 1516/2025
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 30.10.2025
- Erstellt
- 14.05.2025 16:42