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1516/2025

Entsendung von Mitgliedern in den Beirat "Bürgerzentrum Alte Feuerwache e. V."

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 30.10.2025

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 16.12.2025, TOP 13.10

Anlage 02: geänderter Beschlussvorschlag der Verwaltung

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Beschlussvorlage Rat

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Anlage 01: Satzung_Buergerzentrum-Alte-Feuerwache-e.V_2024

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Anlage 02: geänderter Beschlussvorschlag der Verwaltung

2439 Zeichen

Anlage 02 zur Beschlussvorlage Session-Nr. 1516/2025  
geänderter Beschlussvorschlag der Verwaltung zur Entsendung von 
Mitgliedern in den Beirat "Bürgerzentrum Alte Feuerwache e. V." 
 
Die Verwaltung hat folgenden geänderten Beschlussvorschlag: 
 
I. Der Rat der Stadt Köln entsendet in den Beirat des „Bürgerzentrums Alte 
Feuerwache e. V.“ 
 
1. ______________________  Fraktion: _____________________  
 
2. ______________________  Fraktion: _____________________  
 
3. ______________________  Fraktion: _____________________  
 
4. ______________________ Fraktion: _____________________  
 
5. ______________________  Fraktion: _____________________  
 
6. ______________________  Fraktion: _____________________  
 
7. ______________________  Fraktion: _____________________  
 
[Der Beschlussvorschlag w ird ggf. in der Sitzung geändert.] 
 
II. Die Entsendung gilt für die Wahlzeit des Rates, verlängert sich jedoch bis zu der 
Ratssitzung nach der Neuwahl, in der die Mitglieder*innen des Beirates gewählt 
werden. Sie endet in jedem Fall mit dem Ausscheiden aus dem für die 
Mitgliedschaft maßgeblichen Amt oder Organ vor Ablauf der Wahlzeit des Rates. 
Bei der Oberbürgermeisterin oder dem Oberbürgermeister beziehungsweise 
der/dem von ihr/ihm vorgeschlagenen Bediensteten der Stadt Köln ist dies das 
Dienstverhältnis zur Stadt Köln, bei den anderen benannten Mitgliedern des 
Beirates ist dies die Mitgliedschaft im Rat der Stadt Köln oder in einem seiner 
Ausschüsse, sofern zum Zeitpunkt der Entsendung eine Mitgliedschaft in einem 
dieser Gremien bestanden hat.  
 
III. Der Rat weist die von ihm entsandten beziehungsweise auf seine Veranlassung 
gewählten Vertreterinnen und Vertreter der Stadt Köln in Aufsichtsgremien an, 
den Public Corporate Governance Kodex der Stadt Köln bzw. die Leitgedanken 
des Public Corporate Governance Kodex der Stadt Köln zu beachten und auf 
seine Einhaltung hinzuwirken.

Begründung für den geänderten Beschlussvorschlag:  
 
Nach § 7 Absatz 2 der Vereinssatzung entsendet der Rat je eine von den Fraktionen, 
die im Sozialausschuss mit Stimmrecht vertreten sind, vorgeschlagene Person. Der 
Rat hat in seiner 2. Konstituierenden Sitzung am 13. November 2025 die Anzahl der 
im Ausschuss für Soziales, Gesundheit, Seniorinnen und Senioren stimmberechtigt 
vertretenen Fraktionen auf 7 (anstatt bisher 6) festgelegt. Daher musste der 
Beschlussvorschlag entsprechend korrigiert werden.

Beschlussvorlage Rat

4959 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
V/506 
 
Vorlagen-Nummer 
 1516/2025 
Freigabedatum 
 30.10.2025 
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Entsendung von Mitgliedern in den Beirat "Bürgerzentrum Alte Feuerwache e. V."
  
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
I. Der Rat der Stadt Köln entsendet in den Beirat des „Bürgerzentrum Alte Feuerwa-
che e. V.“ 
 
1. ______________________ Fraktion: _____________________ 
 
2. ______________________ Fraktion: _____________________ 
 
3. ______________________ Fraktion: _____________________ 
 
4. ______________________ Fraktion: _____________________ 
 
5. ______________________ Fraktion: _____________________ 
 
6. ______________________ Fraktion: _____________________ 
 
[Der Beschlussvorschlag wird ggf. in der Sitzung geändert.] 
 
II. Die Entsendung gilt für die Wahlzeit des Rates, verlängert sich jedoch bis zu der 
Ratssitzung nach der Neuwahl, in der die Mitglieder*innen des Beirates gewählt 
werden. Sie endet in jedem Fall mit dem Ausscheiden aus dem für die Mitglied-
schaft maßgeblichen Amt oder Organ vor Ablauf der Wahlzeit des Rates. Bei der 
Oberbürgermeisterin oder dem Oberbürgermeister beziehungsweise der/dem von 
ihr/ihm vorgeschlagenen Bediensteten der Stadt Köln ist dies das Dienstverhältnis 
zur Stadt Köln, bei den anderen benannten Mitgliedern des Beirates ist dies die 
Mitgliedschaft im Rat der Stadt Köln oder in einem seiner Ausschüsse, sofern zum 
Zeitpunkt der Entsendung eine Mitgliedschaft in einem dieser Gremien bestanden 
hat.  
 
III. Der Rat weist die von ihm entsandten beziehungsweise auf seine Veranlassung 
gewählten Vertreterinnen und Vertreter der Stadt Köln in Aufsichtsgremien an, den 
Public Corporate Governance Kodex der Stadt Köln bzw. die Leitgedanken des 
Public Corporate Governance Kodex der Stadt Köln zu beachten und auf seine 
Einhaltung hinzuwirken. 
Rat 20.11.2025

2 
 
Begründung 
 
Für die aktuelle Beiratswahlperiode entsendet der Rat der Stadt Köln Mitglieder in den Beirat 
des „Bürgerzentrum Alte Feuerwache e. V.“. In § 7 Absatz 2 der aktuell gültigen Vereinssat-
zung heißt es:  
„Der Beirat besteht aus mindestens acht Personen. Davon werden mindestens vier Beiratsmit-
glieder von der Mitgliederversammlung gewählt, mindestens drei Personen werden vom 
Rat und eine Person von der Verwaltung der Stadt Köln entsandt. Der Rat entsendet je 
eine von den Fraktionen, die im Sozialausschuss mit Stimmrecht vertreten sind, vorge-
schlagene Person. Gibt es im Rat mehr als drei Fraktionen, die mit Stimmrecht im Sozialaus-
schuss vertreten sind, erhöht sich die Zahl der Beiratsmitglieder um die doppelte Zahl der zu-
sätzlichen Fraktionen. Die Hälfte der zusätzlichen Beiratsmitglieder wird von der Mitgliederver-
sammlung gewählt. Sinkt die Zahl der Ratsfraktionen, die mit Stimmrecht im Sozialausschuss 
vertreten sind, unter drei, soll die stärkere Fraktion zwei Beiratsmitglieder vorschlagen. Die 
Wahlzeit beträgt fünf Jahre. Sie endet bei Ratsmitgliedern vorzeitig mit dem Ausscheiden aus 
dem Rat. Die Aufnahme der entsandten Personen in den Beirat bedarf der Bestätigung durch 
die Mitgliederversammlung.“ 
 
In der Ratsperiode 2020 - 2025 gehörten dem Beirat an:  
 Sechs Vertreter*innen der Ratsfraktionen, die mit Stimmrecht im Sozialausschuss ver-
treten waren, 
 Alexa Dreyer als von der Verwaltung entsandte Vertreterin, 
 Sieben von der Mitgliederversammlung gewählte Vertreter*innen. 
 
Der Rat der Stadt Köln hat den Public Corporate Governance Kodex der Stadt Köln (PCGK) 
Grundsätze kommunaler Unternehmensführung beschlossen und damit Standards zur Steige-
rung der Effizienz, Transparenz und Kontrolle bei den Gesellschaften mit städtischer Beteili-
gung festgelegt. Der PCGK richtet sich an Unternehmen, die sich ganz oder überwiegend im 
direkten oder indirekten Eigentum der Stadt Köln befinden. Der Rat hat auf Empfehlung des 
Ältestenrates der Stadt Köln einstimmig beschlossen (Vorlage 2136/2019), die Vertreterinnen 
und Vertreter der Stadt Köln bei Entsendung in Aufsichtsgremien anzuweisen, den Public Cor-
porate Governance Kodex der Stadt Köln zu beachten und auf die Einhaltung des Kodex 
durch das Unternehmen hinzuwirken. Sofern sich das Beteiligungsunternehmen andere, ver-
gleichbare Regelwerke guter Unternehmensführung gegeben hat, bezieht sich die Weisung 
auf dieses Regelwerk.  
 
Zudem sieht der Ehrenkodex der Mitglieder des Rates der Stadt Köln vor, dass sich die Mit-
glieder des Rates in anderen Vereinigungen oder Gremien, in denen sie die Stadt Köln vertre-
ten, im Sinne des Leitgedankens des Public Corporate Governance Kodex Köln verhalten und 
sich dort für die Aufnahme entsprechender Regelungen einsetzen.  
 
Hinweis:  
Bei Kandidaturen für Wahlgremien soll der Anteil der Frauen mindestens 40 Prozent betragen,  
§ 12 Absatz 4 Landesgleichstellungsgesetz NRW (LGG). Im Übrigen sollen Gremien ge-
schlechtsparitätisch besetzt werden, § 12 Absatz 7 LGG.

Anlage 01: Satzung_Buergerzentrum-Alte-Feuerwache-e.V_2024

12641 Zeichen

1 
 
 
Bürgerzentrum Alte Feuerwache e.V. 
Melchiorstraße 3, 50670 Köln 
S A T Z U N G 
(Stand: Februar 2024) 
§ 1 
Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins 
1. Der Verein trägt den Namen Bürgerzentrum Alte Feuerwache e.V. 
2. Der Verein hat seinen Sitz in Köln und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes 
eingetragen. 
3. Das Geschäftsjahr ist gleich dem Kalenderjahr. 
§ 2 
Zweck, Ziel und Aufgaben des Vereins 
1. Das Bürgerzentrum Alte Feuerwache e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar 
gemeinnützige Zwecke im Sinne der „Abgabenordnung (AO) § 52 Gemeinnützige 
Zwecke“. Dazu gehören: 
(4) die Förderung der Jugend- und Altenhilfe; 
(5) die Förderung von Kunst und Kultur; 
(10) die Förderung der Hilfe für politisch, rassistisch oder religiös Verfolgte, für 
Flüchtlinge, Vertriebene, Aussiedler, Spätaussiedler, Kriegsopfer, Kriegs-
hinterbliebene, Kriegsbeschädigte und Kriegsgefangene, Zivilbeschädigte und 
Behinderte; 
(13) die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der 
Kultur und des Völkerverständigungsgedankens. 
 
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche 
Zwecke. 
 
2. Der Verein hat die Aufgabe, ein Kultur- und Kommunikationszentrum einzurichten 
und zu betreiben, mit dem Ziel, die Begegnung von Menschen aller Berufsgruppen, 
aller Altersgruppen und sozialen Schichten zu ermöglichen, Kritikfähigkeit, Initiative

2 
 
und kreative Betätigung anzuregen und soziales Verhalten zu fördern. Dieses Ziel 
soll u.a. erreicht werden durch: 
a)  Musik-, Film- und Theaterveranstaltungen, Vorträge, Diskussionen und 
Ausstellungen 
b)  das Angebot von anderen Kommunikationsmöglichkeiten, Informationen sowie 
Unterrichtsprogrammen 
c) die Errichtung von Werkstätten für die kreative Betätigung 
d) die Vermittlung von politischen Informationen 
e) die Beratung in pädagogischen und sozialen Fragen. 
 
3. Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet 
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft. 
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, 
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 
§ 3 
Mitgliedschaft 
1. Jede natürliche, jede juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts, nicht 
rechtsfähige Vereine und Personengesellschaften können Mitglied des Vereins 
werden. 
 
2. Der Eintritt kann jederzeit erfolgen, der Austritt nur zum Ende des Geschäftsjahres. 
 
3. Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftlichen Antrag, über den der Vorstand 
entscheidet. Lehnt der Vorstand einen Aufnahmeantrag ab, kann der/die Betroffene 
innerhalb von 3 Monaten eine Entscheidung durch die Mitgliederversammlung 
beantragen. 
 
4. Die Mitgliedschaft erlischt 
a) durch Tod 
b) durch Austritt zum Ende des Geschäftsjahres, wenn eine schriftliche 
Austrittserklärung spätestens 6 Wochen vor Ablauf des Jahres beim Vorstand 
eingegangen ist. 
c) durch Ausschluss bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere, wenn ein 
Mitglied gegen die Satzung oder die Geschäftsordnung verstößt. Der Ausschluss 
erfolgt durch den Vorstand und ist dem/der Betroffenen mit einer schriftlichen 
Begründung mitzuteilen. Das von einem Ausschluss betroffene Mitglied kann

3 
 
innerhalb von drei Wochen Widerspruch einlegen und die Aufhebung des 
Ausschlusses durch die Mitgliederversammlung beantragen. 
§ 4 
Organe des Vereins 
1. Die Mitgliederversammlung 
2. Der Vorstand 
3. Der Beirat 
§ 5 
Die Mitgliederversammlung 
1. Die Mitglieder-Jahreshauptversammlung findet bis zum 31. Mai des 
Geschäftsjahres statt. 
 
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn 
das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn zumindest ein Drittel der 
Mitglieder unter Angabe des Grundes die Einberufung verlangt. 
 
3. Die Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand durch schriftliche Einladung oder 
Einladung per E-Mail mindestens 2 Wochen (Datum des Poststempels) vor dem 
Versammlungstermin mit Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. 
 
4. Anträge zur Tagesordnung können von jedem Mitglied gestellt werden und sind von 
der Mitgliederversammlung zu behandeln, wenn ein schriftlicher Antrag spätestens 
8 Tage vor dem Versammlungstermin beim Vorstand eingegangen ist. 
 
5.  Die Mitgliederversammlung beschließt über alle ihr zur Beschlussfassung 
vorliegenden Anträge, insbesondere über 
a) die Satzung und Satzungsänderungen 
b) die Geschäftsordnung und Geschäftsordnungsänderungen 
c) die Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer/Kassenprüferinnen 
d) die Entlastung des Vorstandes nach Erstattung der Berichte 
e) die Berufung bzw. Bestätigung des Beirates 
f) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge 
g) die Aufhebung des Ausschlusses eines Mitgliedes 
h) die Auflösung des Vereins

4 
 
6. Beschlüsse werden von den anwesenden Mitgliedern durch einfache Mehrheit der 
abgegebenen Stimmen gefasst. Jedes Mitglied hat eine Stimme, Mitglieder, die 
nicht rechtsfähige Vereine oder Personengesellschaften sind, können nur durch 
einen Vertreter oder eine Vertreterin aus ihrem Kreise abstimmen, der oder die 
gegenüber dem Vorstand spätestens bis zum Beginn der Versammlung schriftlich 
unter Angabe von Vornamen, Nachnamen und Anschrift sowie Bekanntgabe von 
Vornamen, Nachnamen und Anschrift des oder der Benennenden bekannt gegeben 
werden muss. 
Andernfalls besteht kein Stimmrecht. Juristische Personen werden durch ihren 
Vorstand vertreten, der nur einheitlich mit dem Gewicht einer Stimme abstimmen 
kann. 
Stimmen Vorstandmitglieder einer juristischen Person nicht einheitlich ab, gilt die 
Stimmabgabe als nicht erfolgt. 
Natürliche Personen können sich bei der Stimmabgabe nicht vertreten lassen. Bei 
Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Die Mitgliederversammlung ist 
beschlussfähig, wenn mindestens zehn Prozent stimmberechtigte Mitglieder 
einschließlich dreier Vorstandsmitglieder anwesend sind. 
Eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung ist in jedem Fall 
beschlussfähig, wenn erneut schriftlich mit 14tägiger Frist eingeladen wird. 
 
7. Satzungsänderungen, die vorzeitige Abwahl von gewählten Vorstandsmitgliedern 
und die Auflösung des Vereins können nur mit Mehrheit von 3/4 der anwesenden 
Mitglieder beschlossen werden, wenn die entsprechenden Anträge mit Begründung 
zusammen mit der Einladung und Tagesordnung allen Mitgliedern schriftlich 
zugeleitet wurden. Bei der Abwahl eines Vorstandsmitgliedes ist gleichzeitig ein 
neues Vorstandsmitglied zu wählen. 
 
8.  Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. 
Abstimmungsberechtigt ist nur, wer im Zeitpunkt der Versammlung mit seinem 
Mitgliedsbeitrag nicht länger als 12 Monate im Rückstand ist. 
 
9. Über die Mitgliederversammlung und die dabei gefassten Beschlüsse ist ein 
schriftliches Protokoll anzufertigen, das vom Schriftführer/der Schriftführerin und 
einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.

5 
 
§ 6 
Der Vorstand 
 
1.  Der Vorstand besteht aus mindestens vier, höchstens jedoch sechs Personen, die 
von der Mitgliederversammlung für jeweils ein Jahr gewählt werden. Die Wiederwahl 
ist zulässig. 
Die Stadt Köln kann einen Vertreter/eine Vertreterin in den Vorstand entsenden, 
der/die sich in Vorstandssitzungen vertreten lassen kann. In diesem Fall erhöht sich 
die Zahl der Vorstandsmitglieder um eine Person. 
  
2.  Der Vorstand wählt aus seinem Kreis einen Vorstandssprecher/ eine Vorstands-
sprecherin, einen Schriftführer/eine Schriftführerin und einen Kassenwart/eine 
Kassenwartin. 
 
3.  Der Vorstand leitet und vertritt den Verein nach den Beschlüssen der Mitglieder-
versammlung. Seine Aufgaben sind insbesondere 
a) die Erstellung einer von der Mitgliederversammlung zu beschließenden 
Geschäftsordnung 
b) die Errichtung einer Geschäftsstelle 
c) die Erstellung eines Haushaltsplans jeweils für das kommende Geschäftsjahr 
sowie die Abfassung eines Jahresberichtes und des Rechnungsabschlusses 
d) die Vorbereitung und die Durchführung der Mitgliederversammlung 
e) die Einstellung des hauptamtlichen Personals 
f) die ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens 
 
4. Zwei Vorstandsmitglieder, unter denen sich der Vorstandssprecher/die 
Vorstandssprecherin befinden muss, vertreten den Verein gerichtlich und 
außergerichtlich. 
 
5.  Eine Vorstandssitzung ist vom Vorstandssprecher mindestens vier Mal im Laufe 
eines Geschäftsjahres einzuberufen. Der Vorstand ist unter folgenden Voraus-
setzungen beschlussfähig: 
Besteht der Vorstand aus vier gewählten Vorstandsmitgliedern, ist er bei 
Anwesenheit von mindestens drei Vorstandsmitgliedern beschlussfähig. Besteht der 
Vorstand aus fünf, sechs oder sieben Vorstandsmitgliedern, ist er bei Anwesenheit 
von mindestens vier Vorstandsmitgliedern beschlussfähig. Beschlüsse werden 
durch einfache Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als 
abgelehnt.

6 
 
In dringenden Fällen kann der Vorstand auch in Abwesenheit per E-Mail-Beschlüsse 
fassen, wenn diesem Verfahren im jeweiligen Fall alle Vorstandsmitglieder per E-
Mail zustimmen und sich alle Vorstandsmitglieder an der Abstimmung beteiligen. 
Die Abstimmung wird durch den Vorstandssprecher/die Vorstandssprecherin 
moderiert. Der Vorstandssprecher/Die Vorstandssprecherin teilt dabei die 
Abstimmungsfrage mit und setzt eine Frist zur Stimmabgabe. Nach Ablauf der Frist 
stellt er/sie das Ergebnis fest und gibt es allen Vorstandsmitgliedern und den weiteren 
Personen, die es angeht, bekannt. Er/Sie fertigt ein Schriftliches Protokoll über die 
Abstimmung und reicht es zur Protokollsammlung. 
 
6.  Über Vorstandsbeschlüsse ist ein schriftliches Protokoll anzufertigen, das vom 
Schriftführer und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist. Die 
Protokolle sind allen Vorstandsmitgliedern, Beiratsmitgliedern, allen hauptamtlich 
für den Verein tätigen Personen und allen Mitgliedern des Vereins zugänglich zu 
machen. 
§ 7 
Der Beirat 
 
1. Spätestens nach der Einrichtung eines Kommunikationszentrums soll ein Beirat 
gebildet werden. Ihm sollen fachlich qualifizierte Personen angehören, die bei allen 
wesentlichen Aufgaben des Kommunikationszentrums beratend mitwirken. 
Institutionen des kulturellen und gesellschaftlichen Lebens sollen im Beirat 
vertreten sein. 
 
2. Der Beirat besteht aus mindestens acht Personen. Davon werden mindestens vier 
Beiratsmitglieder von der Mitgliederversammlung gewählt, mindestens drei 
Personen werden vom Rat und eine Person von der Verwaltung der Stadt Köln 
entsandt. Der Rat entsendet je eine von den Fraktionen, die im Sozialausschuss mit 
Stimmrecht vertreten sind, vorgeschlagene Person. Gibt es im Rat mehr als drei 
Fraktionen, die mit Stimmrecht im Sozialausschuss vertreten sind, erhöht sich die 
Zahl der Beiratsmitglieder um die doppelte Zahl der zusätzlichen Fraktionen. Die 
Hälfte der zusätzlichen Beiratsmitglieder wird von der Mitgliederversammlung 
gewählt. Sinkt die Zahl der Ratsfraktionen, die mit Stimmrecht im Sozialausschuss 
vertreten sind, unter drei, soll die stärkere Fraktion zwei Beiratsmitglieder 
vorschlagen. Die Wahlzeit beträgt fünf Jahre. Sie endet bei Ratsmitgliedern 
vorzeitig mit dem Ausscheiden aus dem Rat. 
Die Aufnahme der entsandten Personen in den Beirat bedarf der Bestätigung durch 
die Mitgliederversammlung.

7 
 
3. Die Aufgaben des Beirats sind insbesondere 
a) die Beratung bei der Programmplanung 
b) die Stellungnahme zum Haushaltsentwurf 
c) die Beratung bei Einstellung von hauptamtlichen Personen 
d) die Prüfung und Begutachtung der Veranstaltungen und Aktivitäten 
e) die Beratung und Vermittlung in besonderen Konfliktfällen 
f) die Empfehlung von Förderungsmaßnahmen 
g) die Unterstützung der Öffentlichkeitsarbeit 
 
4. Der Beirat ist im Geschäftsjahr mindestens zwei Mal durch seinen Sprecher 
einzuberufen. Auf Antrag des Vorstandes ist der Beirat innerhalb von zwei Wochen 
einzuberufen. 
 
5. Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Beiratsmitglieder anwesend 
sind. Er beschließt mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder. 
 
6. Über jede Beiratssitzung ist eine Niederschrift anzufertigen und allen 
Beiratsmitgliedern und Vorstandsmitgliedern zuzuleiten. Sie ist dem 
hauptamtlichen Personal und den Mitgliedern des Vereins zugänglich zu machen. 
§ 8 
Auflösung des Vereins 
Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter 
Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an die Stadt Köln, die es unmittelbar 
und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Beratungsverlauf (1)

16.12.2025 Rat
TOP 13.10 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
1516/2025
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
30.10.2025
Erstellt
14.05.2025 16:42