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2006/0775

Änderung der Mietobergrenze für den Bereich der Wissenschaftsstadt Darmstadt

Magistratsvorlage 20.12.2006

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2006/0775

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Hessisches Landessozialgericht 
L 9 AS 48/05 ER 
S 21 AS 45/05 ER (Sozialgericht Kassel) 
 
 
 
 
 
 
Beschluss 
In dem Rechtsstreit  
A. A.,  
A.-Straße, A.-Stadt, 
Antragsteller und Beschwerdeführer, 
gegen 
Arbeitsgemeinschaft des Landkreises Waldeck-Frankenberg und der Arbeitsagentur 
Korbach, vertreten durch die Geschäftsführung,  
Louis-Peter-Straße 49-51, 34497 Korbach, 
Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin, 
 
hat der 9. Senat des Hessischen Landessozialgerichts in Darmstadt durch den 
Vorsitzenden Richter am Landessozialgericht Schöler, den Richter am 
Landessozialgericht Legde und den Richter am Verwaltungsgericht Koepke am 
13. Dezember 2005 beschlossen: 
 
 
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss 
des Sozialgerichts Kassel vom 4. Juli 2005 wird 
zurückgewiesen. 
 
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

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Gründe 
I. 
 
Der Antragsteller begehrt von der Antragsgegnerin die Übernahme der Kosten der 
Unterkunft in tatsächlicher Höhe. 
 
Der Antragsteller bezog bis zum 31. Dezember 2004 Arbeitslosenhilfe von der 
Bundesagentur für Arbeit. Unter dem 27. September 2004 beantragte er Leistungen nach 
dem SGB II für die Zeit ab 1. Januar 2005, die die Antragsgegnerin bewilligte. Dabei 
berücksichtigte sie zunächst die Unterkunftskosten in tatsächlicher Höhe. Mit Schreiben 
vom 28. Februar 2005 wies die Antragsgegnerin den Antragsteller darauf hin, dass nach 
§ 22 Abs. 1 SGB II die Leistungen für die Unterkunft in Höhe der tatsächlichen 
Aufwendungen erbracht würden, soweit diese angemessen seien. Nach der ständigen 
Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs zu der vergleichbaren 
Regelung des bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) 
seien im Bereich des Landkreises W.-F. Unterkunftskosten als angemessen anzusehen, 
die nach Haushalts- und Gemeindegröße sowie Ausstattung der Wohnung die 
Höchstbeträge nach § 8 Wohngeldgesetz (WoGG) für den bis zum 31. Dezember 1965 
bezugsfertigen Wohnraum nicht übersteigen würden. Das seien bei einem 
Einpersonenhaushalt im Wohnort des Antragstellers Miete bzw. 
Eigenheimaufwendungen inklusive Nebenkosten aber ohne Heizung 200 EUR. Die von 
dem Antragsteller tatsächlich zu zahlende Miete betrage aber 253 EUR (ohne 
Heizkosten) und übersteige somit den Höchstbetrag um monatlich 53 EUR. Die 
unangemessenen Wohnungskosten könnten nur für eine Übergangszeit von sechs 
Monaten berücksichtigt werden. Der Antragsteller werde aufgefordert, die 
Unterkunftskosten durch einen Wohnungswechsel, Untervermietung oder auf andere 
Weise zu senken. 
 
Ab 1. September 2005 würden nur noch die angemessenen Wohnungskosten in Höhe 
von 200 EUR übernommen, soweit der Antragsteller nachweislich keine Anstrengungen 
in diesem Sinne unternommen habe. Gegen die Aufforderung, die Unterkunftskosten zu 
senken, legte der Antragsteller mit Schreiben vom 9. März 2005 Widerspruch ein. Die 
Antragsgegnerin habe die Unterkunftskosten in tatsächlicher Höhe zu übernehmen. Der 
von ihm zu zahlende Mietpreis sei in A. ortsüblich.  
 
Mit Schriftsatz vom 9. März 2005, beim Sozialgericht Kassel eingegangen am 10. März

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2005, hat der Antragsteller um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Die Kaltmiete für 
seine 48 m² große Wohnung betrage 210 EUR zuzüglich Nebenkosten in Höhe von 
43 EUR und Heizkosten in Höhe von 47 EUR. Zu dem von der Antragsgegnerin als 
angemessen erachteten Betrag könnten Wohnungen in A. nicht angemietet werden.  
 
Die Antragsgegnerin ist dem Begehren des Antragstellers entgegengetreten und hat 
ausgeführt, dass die Unterkunftskosten bis zum 31. August 2005 in tatsächlicher Höhe 
gezahlt würden, sodass derzeit kein Anordnungsgrund bestehe. Der Antragsteller habe 
auch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Für einen Einpersonenhaushalt 
sei eine Wohnung von 50 m² sozialhilferechtlich angemessen. Nach der ständigen 
Rechtsprechung der bis zum 31. Dezember 2004 zuständigen Verwaltungsgerichte 
seien, soweit kein Mietspiegel existiere und auch sonst keine greifbaren Anhaltspunkte 
für die Ermittlung der Unterkunftskosten vorlägen, die Höchstbeträge der Tabelle zu § 8 
WoGG für bis zum 31. Dezember 1965 bezugsfertig gewordenen Wohnraum mit 
Sammelheizung und mit Bad oder Duschraum anzuwenden. Im Falle des Antragstellers 
sei daher eine Kaltmiete zuzüglich Nebenkosten in Höhe von 200 EUR angemessen.  
 
Mit Beschluss vom 4. Juli 2005 lehnte das Sozialgericht Kassel den Antrag auf Erlass 
einer einstweiligen Anordnung mit der Begründung ab, es fehle bereits an einem 
Anordnungsgrund für den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Eine teilweise 
Versagung der Bewilligung der Unterkunftskosten drohe dem Antragsteller frühestens ab 
dem 1. September 2005. Da derzeit nicht sicher sei, ob der Antragsteller bis dahin ggf. 
die Senkung der Unterkunftskosten bewirken könne oder ob im Übrigen die sonstigen 
Bewilligungsvoraussetzungen noch vorliegen würden, bedürfe es im gegenwärtigen 
Zeitpunkt keiner Entscheidung im einstweilig en Rechtsschutzverfahren. Darüber hinaus 
fehle es auch an einer Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs, da dem 
Antragsteller seit dem Schreiben vom 28. Februar 2005 bekannt sei, dass er in der 
Regelfrist des § 22 SGB II die Kosten für die Unterkunft zu senken habe, ggf. er Belege 
über seine erfolglosen Bemühungen vorzulegen habe. Dieser Aufforderung sei er bislang 
nicht nachgekommen. Die pauschale Behauptung, dass sämtliche Wohnungen in A. und 
Umgebung im Mittel 330 EUR kosten würden, reiche für einen solchen Nachweis nicht 
aus. Der Wohnungsmarkt gerade im nordhessischen ländlichen Bereich sei derzeit sehr 
entspannt, so dass nicht ersichtlich sei, dass für 200 EUR Bruttokaltmiete dort eine 
einfache kleine Wohnung mit einfacher Ausstattung nicht zu finden sei. Jedenfalls bei 
summarischer Prüfung erscheine die Bezugnahme der Antragsgegnerin auf die Tabellen 
zu § 8 WoGG zur Bestimmung der Angemessenheit der Unterkunftskosten nicht zu 
beanstanden, da diese Tabellen auf statistischen Erhebungen beruhten, die Region

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berücksichtigen und auf die Anzahl der Bewohner Rücksicht nehmen würden.  
 
Der Beschluss des Sozialgerichts wurde dem Antragsteller am 6. Juli 2005 zugestellt. 
 
Mit beim Hessischen Landessozialgericht am 3. August 2005 eingegangenen Schriftsatz 
hat der Antragsteller Beschwerde erhoben und zur Begründung vorgetragen, seine 
Bedürftigkeit werde am 1. September 2005 eintreten, da er dann unter dem 
verfassungsrechtlich garantierten Existenzminimum leben müsse. Der Antragsteller sehe 
regelmäßig die Wohnungsanzeigen in der W. Landeszeitung durch. Seine Suche nach 
einer Wohnung, die mit Neben- und Heizkosten nur 250 EUR koste, sei leider erfolglos 
gewesen. Im Mittel lägen die Mietpreise bei ca. 330 EUR. Zum Beleg seines Vortrages 
hat der Antragsteller verschiedene Wohnungsanzeigen vorgelegt. 
 
Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen. 
 
Der Antragsteller beantragt sinngemäß, 
 
den Beschluss des Sozialgerichts Kassel vom 4. Juli 2005 aufzuheben und die 
Antragsgegnerin zu verpflichten, bei der Bewilligung von Leistungen nach dem 
SGB II ab 1. September 2005 die Unterkunftskosten in tatsächlicher Höhe zu 
berücksichtigen. 
 
Die Antragsgegnerin beantragt, 
 
 die Beschwerde zurückzuweisen. 
 
Sie bezieht sich zur Begründung auf den Vortrag im erstinstanzlichen Verfahren und auf 
die Gründe des Beschlusses des Sozialgerichts. Darüber hinaus hat sie ausgeführt, der 
Antragsteller habe Bemühungen zur Suche einer Wohnung mit sozialhilferechtlich 
angemessenen Unterkunftskosten bisher nicht ausreichend dokumentiert. Die Vorlage 
von Wohnungsanzeigen aus wenigen Zeitungsausgaben sei nicht ausreichend zum 
Nachweis, dass der Antragsteller keine Wohnung mit angemessenen Unterkunftskosten 
finden könne. Hinzu komme, dass sich der Antragsteller bei seiner Wohnungssuche nicht 
auf den Bereich der Stadt A. beschränken könne, sondern sich für die Wohnungssuche 
auf den gesamten Bereich der Beschwerdegegnerin (Landkreis W.-F.) verweisen lassen 
müsse. Insbesondere habe der Antragsteller keinen Rechtsanspruch auf Umkehr der 
Beweislast in der Form, dass die Antragsgegnerin dem Antragsteller die Verfügbarkeit

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angemessener Wohnungen nachzuweisen habe. Soweit der Antragsteller vortrage, 
entsprechende Wohnungen in A. kosteten im Mittel inklusive Heizkosten ca. 310 bis 
330 EUR, sei diese Behauptung jedenfalls nicht belegt worden. Die im Rahmen der 
Sozialhilfegewährung im Bereich des Landkreises W.-F. gewonnene Erfahrung auf der 
Basis der über mehrere Jahre gefestigten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts 
Kassel sowie des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs zur Angemessenheit der 
Unterkunftskosten im außer Kraft getretenen Bundessozialhilfegesetz habe gezeigt, dass 
angemessener Wohnraum bei intensiver Suche regelmäßig zur Verfügung gestanden 
habe. Hier sei seit Beginn der genannten Rechtsprechung im Jahr 1997 lediglich ein 
einziger Fall bekannt, in dem nachweislich eine angemessene Wohnung von einer Mutter 
mit Kind kurzfristig nicht habe gefunden werden können, so dass vorübergehend die 
tatsächlichen Wohnungskosten weiterhin berücksichtigt worden seien. Das 
Wohngeldgesetz mit den zugehörigen Tabellenwerten zu § 8 sei zuletzt mit Wirkung zum 
1. Januar 2001 angepasst worden. Auch habe sich die Wohnungsmarktsituation in der 
letzten Zeit nicht verändert. Ausweislich des in der örtlichen Presse (W. Landeszeitung/F. 
Zeitung) am 17. März 2005 erschienen Artikels zeichneten sich für den Bereich der Stadt 
A. für die Zukunft weitere Wohnungsleerstände ab. Auch aus der Besonderheit des 
Einzelfalls ergebe sich hier keine andere Einstufung. Der Antragsteller sei 38 Jahre alt 
und allein stehend; gesundheitliche Einschränkungen, aufgrund derer ein Umzug nicht 
zumutbar wäre, seien nicht bekannt. 
 
Ergänzend hat die Antragsgegnerin mitgeteilt, dem Antragsteller seien mit Bescheid vom 
29. August 2005 die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II 
unter Berücksichtigung lediglich der angemessenen Unterkunftsaufwendungen von 
200 EUR monatlich für die Zeit vom 1. Oktober 2005 bis 30. November 2005 in Höhe von 
585 EUR bewilligt worden. Für die Monate September und Dezember 2005 seien die 
Leistungen – auch unter Berücksichtigung der angemessenen Unterkunftsaufwendungen 
von 200 EUR monatlich – zum Monatsbeginn konkludent durch Zahlung bewilligt worden. 
Schriftliche Leistungsbescheide für die Monate September und Dezember 2005 seien 
bisher nicht ergangen. 
 
Mit Schriftsatz vom 30. November 2005 hat die Antragsgegnerin zur Angemessenheit der 
bewilligten Unterkunftskosten ergänzend Stellung genommen und u.a. 
Zeitungsausschnitte mit Wohnungsanzeigen der örtlichen Tageszeitungen, 
Mietbescheinigungen anderer Hilfeempfänger und das Schreiben einer 
Wohnungsbaugesellschaft zur Verfügbarkeit von Wohnraum für eine Einzelperson zu 
einem Preis bis 200 EUR vorgelegt. Aus den Unterlagen ergebe sich, dass im Bereich

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der Antragsgegnerin Einzelpersonen Wohnungen zu dem Tabellenwert des § 8 WoGG 
(Bezugsfertigkeit des Wohnraums bis 31. Dezember 1965) finden könnten.  
  
Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte 
sowie auf den der Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin Bezug genommen. 
 
 
II. 
 
Die Beschwerde ist jedenfalls hinsichtlich des Begehrens auf Gewährung weiterer 
Leistungen nach dem SGB II für die Monate September und Dezember 2005 zulässig, da 
für diese Zeiträume die teilweise Ablehnung von Leistungen nach dem SGB II noch nicht 
bestandskräftig geworden ist.  
 
Die Beschwerde ist aber nicht begründet. 
 
Das Sozialgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht 
abgelehnt. 
 
Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann eine einstweilige Anordnung 
zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis 
getroffen werden, wenn dies zur Abwehr wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Dies 
setzt voraus, dass das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und 
die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft gemacht werden (§ 86b 
Abs. 2 Satz 3 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). 
 
Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. 
 
Laufende Leistungen für die Unterkunft werden nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II i.V.m. 
§§ 7, 9, 19 Satz 1 Nr. 1 SGB II in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen gewährt, sofern 
sie angemessen sind. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit 
des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf des allein 
stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft so lange zu berücksichtigen, 
wie es dem allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft nicht 
möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten 
[teilweises Untervermieten] oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken; in der 
Regel jedoch längstens für sechs Monate.

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Bei der Beurteilung der Angemessenheit von Mietaufwendungen für eine Unterkunft ist 
- im Hinblick auf die Aufgabe der Hilfe zum Lebensunterhalt, nur den notwendigen Bedarf 
sicherzustellen – nicht auf den jeweiligen örtlichen Durchschnitt aller gezahlten 
Mietpreise, sondern auf die im unteren Bereich der für vergleichbare Wohnungen am 
Wohnort des Leistungsempfängers marktüblichen Wohnungsmieten abzustellen und auf 
dieser tatsächlichen Grundlage eine Mietpreisspanne zu ermitteln (BVerwG, Urteil vom 
17. November 1994 – 5 C 11.93 – BVerwGE 97,110). Die angemessene Höhe der 
Unterkunftskosten ist als Produkt aus der für den Leistungsempfänger abstrakt 
angemessenen Wohnungsgröße und dem nach den örtlichen Verhältnissen 
angemessenen Mietzins pro m² zu ermitteln („Produkttheorie“, LSG Nordrhein-Westfalen, 
Beschlüsse vom 1. August 2005 – L 19 B 21/05 AS ER – und vom 24. August 2005 – 
L 19 B 28/05 AS ER –; BVerwG, Urteil vom 28. April 2005 – 5 C 15/04 –; OVG Nordrhein-
Westfalen, Urteil vom 15. März 2004 – 12 A 714/03 – ZfSH/SGB 2005, 155 ff.). Dabei 
muss gewährleistet sein, dass nach der Struktur des örtlichen Wohnungsbestandes die 
Hilfeempfänger tatsächlich die Möglichkeit haben, mit den als angemessen bestimmten 
Beträgen eine bedarfsgerechte und menschenwürdige Unterkunft anmieten zu können. 
Ist bzw. war dem Leistungsempfänger im Bedarfszeitraum eine andere bedarfsgerechte 
und kostengünstigere Wohnung konkret nicht verfügbar und zugänglich, sind die 
Unterkunftskosten in tatsächlicher Höhe zu  übernehmen (BVerwG, Urteil vom 28. April 
2005, s.o.; Berlit in: LPK-SGB II, 1. Aufl. 2005, § 22 Rdnr. 31).  
 
Danach ist es zunächst Sache des Leistungsträgers, die Angemessenheit von 
Mietaufwendungen für eine Unterkunft unter Berücksichtigung des vorhandenen 
Wohnraums im unteren Bereich zu ermitteln. Dabei kann sich der Leistungsträger auf 
örtliche Mietspiegel stützen oder andere Erkenntnisquellen verwenden, z.B. 
Mietpreisübersichten des Verbandes Deutscher Makler oder anderer privater 
Organisationen, Auswertungen der Wohnungsangebote in den lokalen Zeitungen, 
Erkenntnisse des Wohnungsamtes oder andere nachvollziehbar dokumentierte 
Erfahrungswerte (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14. September 2001 – 12 A 
4923/99 – FEVS 53, 563; Gerenkamp in: Mergler/Zink, SGB II, Stand: Oktober 2004, § 
22 Rdnr. 10). Ergibt sich danach, dass die Unterkunftskosten des Hilfeempfängers als 
angemessen einzustufen sind, sind diese in tatsächlicher Höhe zu übernehmen. 
Überschreiten die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des 
Einzelfalles angemessenen Umfang, ist es Sache des Hilfeempfängers, im Einzelnen 
darzulegen und glaubhaft zu machen, dass er sich ernsthaft und intensiv um eine andere 
bedarfsgerechte und kostengünstigere Wohnung bemüht hat und es ihm trotz seiner

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Bemühungen nicht möglich gewesen ist, eine solche Wohnung zu finden. Hat der 
Hilfeempfänger ausreichende erfolglose Bemühungen dargelegt und glaubhaft gemacht, 
sind die Unterkunftskosten in tatsächlicher Höhe zu übernehmen. Gleiches gilt, wenn der 
Leistungsträger zur Angemessenheit von Mietaufwendungen für eine Unterkunft keine 
Ermittlungen anstellt oder die Ermittlungen des Leistungsträgers die Beurteilung der 
Angemessenheit der Unterkunftskosten nicht zulassen. Denn die Ermittlung des 
entscheidungserheblichen Sachverhalts ist Aufgabe des Leistungsträgers (§ 20 SGB X) 
und kann nicht durch die Anwendung der Wohngeldtabelle nach § 8 Wohngeldgesetz 
(WoGG) zur Bestimmung der Angemessenheit der Mietaufwendungen ersetzt werden.  
 
Der Unterkunftsbedarf im Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende und im 
Sozialhilferecht ist allein nach den Vorschriften des SGB II bzw. des SGB XII und nicht 
nach denen des Wohngeldgesetzes zu beurteilen, da der mit der Gewährung von 
Wohngeld verfolgte Zweck ein anderer ist bzw. weiter geht als derjenige der 
Sozialhilfegewährung (BVerwG, Urteil vom 22. August 1985 – 5 C 57/84 – BVerwGE 72, 
88; Urteil vom 27. November 1986 – 5 C 2/85 – BVerwGE 75, 166; Urteil vom 7. Mai 
1987 – 5 C 36/85 – BVerwGE 77, 232; Urteil vom 31. August 2004 – 5 C 8/04 – NJW 
2005, 310). Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende und der Sozialhilfe sollen 
den Lebensunterhalt der Hilfebedürftigen sichern, die nicht in der Lage sind, ihren 
Lebensunterhalt aus eigenen Kräften zu bestreiten (vgl. § 9 SGB I, § 1 Abs. 1 SGB II, §§ 
2, 27 SGB XII). Die Leistungen müssen daher der Besonderheit des Einzelfalles (§ 9 
SGB XII) angepasst und bedarfsdeckend sein. Das Wohngeld, bei dem es sich nicht um 
eine Leistung der Grundsicherung für Arbeitsuchende bzw. der Sozialhilfe handelt, wird 
dagegen als Zuschuss zur Miete oder zu vergleichbaren Aufwendungen an denjenigen 
gezahlt, der für eine angemessene Wohnung Aufwendungen erbringen muss, die ihm 
nicht zugemutet werden können (§ 7 SGB I). Insbesondere bezweckt die Zahlung von 
Wohngeld die wirtschaftliche Sicherstellung familiengerechten Wohnens (§ 1 Abs. 1 
WoGG). Die im SGB II bzw. SGB XII geltenden Grundsätze der Sicherstellung lediglich 
des notwendigen Lebensunterhalts, der Gewährung der Hilfe nach der Besonderheit des 
Einzelfalles sowie der Bedarfsdeckung gelten für das Wohngeldrecht nicht. Das 
Wohngeld hat pauschalierenden Charakter. Bei der Bestimmung der Höchstbeträge 
kommt es – über die Bedarfsgemeinschaft im Sinne des Sozialhilferechts hinausgehend 
– auf die Zahl der zum Haushalt rechnenden Familienangehörigen an, ferner auf den 
Standort der Wohnung (Gemeindegröße), auf das Jahr ihrer Bezugsfertigkeit und auf die 
Art ihrer Ausstattung. Bei alledem wird von der Wohnung ausgegangen, die der 
Wohngeldberechtigte gemietet hat, ohne danach zu fragen, ob diese Unterkunft nach der 
Anzahl der Räume und ihrer Wohnfläche sowie nach ihrer Ausstattung im Sinne des

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sozialhilferechtlich Notwendigen angemessen ist. Außerdem ist im Wohngeldgesetz 
keine § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II bzw. § 29 Abs. 1 Satz 2 SGB XII vergleichbare Regelung 
enthalten, die die Behörde berechtigen würde, den Wohngeldberechtigten zur Anmietung 
einer zumutbaren Wohnung einer im Hinblick auf das Jahr der Bezugsfertigkeit und/oder 
der Ausstattung unteren Kategorie zu verweisen mit der Folge, dass das zu gewährende 
Wohngeld geringer ausfiele (BVerwG, Urteil vom 27. November 1986 s.o.). Für die 
Beurteilung der Angemessenheit der Mietaufwendungen kann daher nicht auf die Werte 
der Wohngeldtabelle zu § 8 WoGG abgestellt werden. 
 
Die Wohngeldtabelle kann auch nicht als Orientierungshilfe herangezogen werden, auch 
nicht im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (a.M. Hess. VGH, Beschlüsse vom 
11. August 1994 – 9 TG 2099/94 – info also 1995, 170 – und vom 22. August 1995 – 9 
UE 2210/93 – NJW 1996, 673; OVG Niedersachsen, Beschlüsse vom 12. Juli 1994 – 4 M 
3069/94 – FEVS 45, 386 –, vom 31. Juli 1996 – 12 M 4000/96 –, vom 25. Oktober 2001 – 
4 MB 1798/01 – FEVS 53, 218 – und vom 5. Dezember 2002 – FEVS 54, 362 –, vgl. 
Urteile vom 26. August 1998 – 12 L 3105/98 – FEVS 49, 257 –, vom 29. Januar 2004 – 
12 LB 454/02 – FEVS 56, 358 – und vom 28. Juli 2004 – 4 LC 386/03 – FEVS 56, 457; 
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14. September 2001 – 12 A 4923/99 – FEVS 
53, 563; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 28. August 1996 – 5 O 28/96 – FEVS 
47, 269). Die Tabellenwerte des § 8 WoGG gründen zwar auf statistischen Erhebungen 
und einzelfallbezogenen Besonderheiten in Bezug auf die Familiengröße, das 
Herstellungsdatum und die Ausstattung des Mietobjekts und tragen der 
Wohnungsmarktlage in der jeweiligen Gemeinde Rechnung (vgl. Hess. VGH, Beschluss 
vom 11. August 1994 s.o.). Von den nach Zahlung des Wohngeldes verbleibenden – 
zumutbaren – Aufwendungen im Sinne des Wohngeldrechts kann aber nicht auf die 
sozialhilferechtliche Angemessenheit der Unterkunftskosten geschlossen werden. Es 
besteht insoweit kein Zusammenhang zwischen der vom Gesetzgeber festgelegten Höhe 
des Wohngeldes, die als Zuschuss zu den Unterkunftskosten gezahlt wird, und der 
sozialhilferechtlich angemessenen Höhe der Mietaufwendungen, die den notwendigen 
Unterkunftsbedarf umfassend abzudecken hat. Soweit der Hess. VGH in seiner 
Entscheidung vom 22. August 1995 (s.o.) betont, dass für eine Heranziehung der 
Höchstbeträge nach § 8 WoGG insbesondere auch die Verbindung von Sozialhilfe und 
Wohngeld in den §§ 31 bis 33 WoGG spreche, die noch nicht bestanden habe, als sich 
das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 27. November 1986 (s.o.) gegen 
einen Rückgriff auf die Höchstbeträge nach § 8 WoGG ausgesprochen habe, kann dieser 
Auffassung nicht gefolgt werden. Abgesehen davon, dass ein derartiger 
Normzusammenhang im Wohngeldgesetz ab dem 1. Januar 2005 nicht mehr besteht,

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weil Empfänger von Leistungen nach dem SGB II und dem SGB XII nicht mehr 
wohngeldberechtigt sind, vermögen die früheren Bestimmungen der §§ 31 bis 33 WoGG 
die gravierenden Systemunterschiede zwischen Wohngeldrecht und Sozialhilferecht nicht 
zu überwinden. Auch der Einwand des OVG Niedersachsen, die sozialhilferechtliche 
Angemessenheit der Mietaufwendungen könnte nicht anhand der jüngsten 
Immobilienangebote in der örtlichen Zeitung beurteilt werden, vermag letztlich nicht zu 
überzeugen. Zwar bieten die in der Presse veröffentlichten Wohnungsangebote nicht 
einem Mietspiegel vergleichbare Wohnungsangebote. Sie geben aber immerhin 
Aufschluss über die gegenwärtig am Markt zu zahlenden Mietaufwendungen und bieten 
jedenfalls zur Feststellung der sozialhi lferechtlich angemessenen Mietaufwendungen 
eher eine Orientierungshilfe als die Tabellenwerte des § 8 WoGG. Schließlich kann die 
Anwendung der Tabellenwerte auch nicht damit begründet werden, dass die 
Erfordernisse der (Massen-) Sozialverwaltung  es gebieten, im Zweifel an den für die 
Praxis gut zu handhabenden Werten der Wohngeldtabelle festzuhalten, zumal es 
keinerlei gleichermaßen taugliche Alternative gebe (so OVG Niedersachsen, Urteil vom 
29. Januar 2004 s.o.). Derartige Bedürfnisse der Praxis, so verständlich sie auch sein 
mögen, rechtfertigen nicht die Anwendung einer Tabelle ohne nachvollziehbare sachliche 
Anknüpfungspunkte. Gleiches gilt für die Einschätzung, dass den Tabellenwerten 
marktprägende Kraft zukommt (Gerenkamp s.o. § 22 Rdnr. 11). Auch im Eilverfahren 
kann daher nicht unter Verzicht auf Ermittlungen zur Angemessenheit der 
Mietaufwendungen lediglich auf die Tabellenwerte zu § 8 WoGG zurückgegriffen werden. 
 
Die Nichtanwendbarkeit der Tabellenwerte zu § 8 WoGG hat allerdings nicht 
zwangsläufig zur Folge, dass auch die von der Antragsgegnerin als angemessen 
zugrunde gelegten Unterkunftskosten zu beanstanden wären. Die Anwendung der Werte 
der Tabelle zu § 8 WoGG ist nämlich dann unbedenklich, wenn der örtliche 
Wohnungsmarkt damit hinreichend abgebildet wird (OVG Niedersachsen, Urteil vom 29. 
Januar 2004 s.o.; Gerenkamp s.o. § 22 Rdnr. 12). Dann ergibt sich der angemessene 
Unterkunftskostenbetrag aber nicht aus dem Tabellenwert, sondern aus den 
Erkenntnissen über den örtlichen Wohnungsmarkt. 
 
Nach diesen Maßstäben und unter Berücksichtigung der von der Antragsgegnerin 
vorgelegten Unterlagen sind die ihrer Bewilligung zu Grunde gelegten 200 EUR nicht zu 
beanstanden. 
 
Die absoluten Aufwendungen für die Unterkunft werden wesentlich durch die Wohnfläche 
der Unterkunft geprägt. Dabei kann die berücksichtigungsfähige Wohnfläche anhand der

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Kriterien der Förderungswürdigkeit im sozialen Wohnungsbau nach den hierfür geltenden 
Vorschriften (§ 5 Wohnungsbindungsgesetz i.V.m. § 27 Abs. 1 bis 5 
Wohnraumförderungsgesetz entsprechend) beantwortet werden (BVerwG, Urteil vom 17. 
November 1994 s.o.; Urteil vom 21. Januar 1993 – 5 C 3/91 – BVerwGE 92, 1, 3). Nach 
Nr. 4.2.1 der Richtlinien zur Sozialen Wohnraumförderung vom 20. Februar 2003 (StAnz. 
S. 1346), geändert durch die Richtlinien vom 19. Januar 2004 (StAnz. S. 628) ist eine 
Wohnungsgröße für eine Person bis 45 m², für zwei Personen bis 60 m² und für jede 
weitere Person 12 m² angemessen. Die 48 m² große Wohnung des Antragstellers 
überschreitet diese Grenze geringfügig, allerdings bemessen sich die angemessenen 
Mietaufwendungen nach dem Produkt aus angemessener Größe und angemessenem 
Preis pro m².  
 
Unter Berücksichtigung einer angemessenen Wohnfläche von 45 m² und dem von der 
Antragsgegnerin für noch angemessen und damit bewilligungsfähig gehaltenen 
Mietaufwendungen von 200 EUR ergibt sich eine Kaltmiete einschließlich Nebenkosten in 
Höhe von 4,44 EUR pro m². Die Antragsgegnerin hat zur Bestimmung der Aufwendungen 
für eine sozialhilferechtlich angemessene Wohnung zahlreiche Unterlagen vorgelegt, die 
belegen, dass es auf dem örtlichen Wohnungsmarkt bereits zu diesem Betrag zumutbare 
und geeignete Unterkünfte in ausreichender Zahl gibt, ohne dass Anhaltspunkte dafür 
vorliegen, dass diese Unterkünfte dem Antragsteller nicht verfügbar und zugänglich sind 
bzw. gewesen sind.  
 
Der für die Angemessenheitsbetrachtung relevante „örtliche Wohnungsmarkt“ wird 
grundsätzlich bestimmt durch den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts des 
Hilfeempfängers. Dies ist nicht notwendig die politische Gemeinde. Im kreisangehörigen 
Raum wird die Ausdehnung des relevanten „örtlichen“ Wohnungsmarktes jedenfalls 
durch den örtlichen Zuständigkeitsbereich des zuständigen Trägers begrenzt. Existieren 
bei Leistungsträgern mit räumlich großem Zuständigkeitsbereich oder intern stark 
gegliederter Siedlungsstruktur klar voneinander abgegrenzte Teilwohnungsmärkte mit 
deutlich unterschiedlichem Mietniveau, etwa in Flächenlandkreisen zwischen der 
Kreisstadt und dem Umland, ist jedenfalls in Bestandsfällen auf die 
Teilwohnungsmarktverhältnisse des tatsächlichen Wohnorts des Hilfeempfängers 
abzustellen (Rothkegel, Sozialhilferecht, 1. Aufl. 2005, Kap. 10 Rdnr. 42 f. m.w.N.).  
 
Zur Bestimmung der angemessenen Unterkunftskosten hat die Antragsgegnerin eine 
Stellungnahme der Wohnungsbaugenossenschaft A. eG, zahlreiche 
Mietbescheinigungen anderer Hilfeempfänger, Wohnungsanzeigen der örtlichen Presse

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und Berichte über die Situation am Wohnungsmarkt vorgelegt. Aus der Stellungnahme 
der Wohnungsbaugenossenschaft A. eG vom 18. Oktober 2005 an das Sozialgericht 
Kassel (Verfahren S 23 SO 183/05 ER) ergibt sich, dass diese über 580 Wohnungen in 
A., M. und H. verfüge, wovon bei ca. 30 Wohneinheiten die Kaltmiete einschließlich 
Nebenkosten ohne Heizung nicht mehr als 200 EUR betrage. Darüber hinaus hat die 
Antragsgegnerin zahlreiche Mietbescheinigungen anderer Hilfeempfänger sowie 
Wohnungsanzeigen der örtlichen Presse vorgelegt. Den Anzeigen (WLZ vom 2. und 23. 
Juli 2005, vom 20. August 2005, vom 1., 8., 22. und 26. Oktober 2005 und vom 5. 
November 2005, HNA vom 15., 22. und 29. Oktober 2005 und vom 19. November 2005) 
kann eine erhebliche Zahl von Wohnungsangeboten im Zuständigkeitsbereich der 
Antragsgegnerin zu dem von ihr als angemessen erachteten Mietpreis entnommen 
werden. Ein erheblich unterschiedliches Mietniveau im Zuständigkeitsbereich der 
Antragsgegnerin ist insoweit nicht erkennbar. Eventuell höheren Mietpreisen in F., K. und 
B.W. trägt die Antragsgegnerin durch Bewilligung von Unterkunftskosten einschließlich 
Nebenkosten in Höhe von 210 EUR Rechnung. Dabei kann die Auffassung der 
Antragsgegnerin, der Wohnungsmarkt im nordhessischen Bereich sei insgesamt 
entspannt, durchaus zutreffen. Bestätigt wird diese Einschätzung durch die 
Presseberichterstattung zur Situation am Mietmarkt, wonach selbst bei Mietwohnungen in 
bester Lage mehr als 5 EUR kaum zu erzielen seien, nach unten gebe es kaum eine 
Grenze, bei mittlerer Qualität liege der Mietpreis bei etwa 3,50 EUR (WLZ vom 18. März 
2005 zur Situation in B.W./E.). Allerdings kann von einem entspannten Wohnungsmarkt 
im Bereich kleiner Wohnungen für Einzelpersonen nicht die Rede sein. Die 
Wohnungsbaugenossenschaft A. eG hat in ihrer Stellungnahme vom 18. Oktober 2005 
an das Sozialgericht Kassel (Verfahren S 23 SO 183/05 ER) ausgeführt, die ca. 30 
Wohneinheiten in A., M. und H., bei denen die Kaltmiete einschließlich Nebenkosten 
ohne Heizung nicht mehr als 200 EUR betrage, seien zurzeit alle vermietet. Seit Januar 
2005 sei eine Zunahme der Anfragen nach Wohnraum dieser Größenordnung 
festzustellen. Derzeit könne die Wohnungsbaugenossenschaft nicht alle Anfragen nach 
kleinen Wohnungen befriedigen, so dass eine Warteliste existiere. Die Angaben der 
Wohnungsbaugenossenschaft A. eG decken sich mit dem Bericht der W. 
Landeszeitung/F. Zeitung (WLZ/FZ) vom 15. März 2005, dass auf dem Mietmarkt 
kleinere Wohnungen fehlten. Die von der Antragsgegnerin vorgelegten 
Wohnungsanzeigen enthalten aber auf das ganze Kreisgebiet bezogen auch eine 
erhebliche Zahl von Angeboten kleiner Wohnungen zu einem Mietpreis einschließlich 
Nebenkosten von bis zu 200 EUR. Dabei kann es im vorliegenden Fall offen bleiben, ob 
die Auffassung der Antragsgegnerin zutrifft, der Antragsteller müsse sich zur Anmietung 
einer sozialhilferechtlich angemessenen Unterkunft auf den Wohnungsmarkt des

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- 13 -
gesamten Kreises verweisen lassen. Selbst wenn man den Antragsteller 
zumutbarerweise nur auf den Wohnungsmarkt in A. und Umgebung verweist, enthalten 
die von der Antragsgegnerin vorgelegten Anzeigen immerhin drei Wohnungsangebote zu 
einem Mietpreis bis zu 200 EUR (WLZ vom 23. Juli 2005: A. 1 Zi.-Whg. 30 m², KM 160 
EUR; WLZ vom 1. Oktober 2005: 2 Zi.-Whg. 44 m² KM 169 EUR; WLZ vom 8. Oktober 
2005 und vom 5. November 2005: Twiste, 1 Zi.-Whg. 40 m², 140 EUR + 55 EUR NK). 
Darüber hinaus ist es ausweislich der von der Antragsgegnerin vorgelegten 
Mietbescheinigungen im Jahre 2005 mindestens drei Hilfeempfängern in A. und 
Umgebung möglich gewesen, eine Wohnung zu einem Mietpreis einschließlich 
Nebenkosten ohne Heizung von nicht mehr als 200 EUR anzumieten (A., C.-Straße, 160 
EUR + 35 EUR NK; A., W. Weg 135 EUR + 21,70 EUR NK; A., D. Str. 200 EUR einschl. 
NK). Aus den Wohnungsangeboten der örtlichen Presse und den Mietbescheinigungen 
ergibt sich eine ausreichende Zahl von Wohnungen zu einem Mietpreis einschließlich 
Nebenkosten bis zu 200 EUR. Damit steht zur Überzeugung des Senats jedenfalls im 
Rahmen der summarischen Prüfung im Eilverfahren fest, dass zu einem Preis von 4,44 
EUR einschließlich Nebenkosten im Zuständigkeitsbereich der Antragsgegnerin, auch in 
A. und Umgebung, Wohnraum zu finden ist. 
 
Dass entsprechender Wohnraum speziell dem Antragsteller nicht zugänglich ist bzw. 
gewesen ist, kann nach seinem Vortrag und den vorgelegten Verwaltungsvorgängen 
nicht angenommen werden. Der Antragsteller hat nicht dargelegt und glaubhaft gemacht, 
dass es ihm, bezogen auf ihm zumutbare Unterkünfte zumindest in A. und Umgebung 
seit März 2005 unmöglich gewesen ist, eine angemessene Unterkunft zu finden. Er hat 
lediglich einige Zeitungsausschnitte vorgelegt, die aber eine intensive Suche einer 
sozialhilferechtlich angemessenen Wohnung nicht belegen können. Die Vorlage der 
Zeitungsausschnitte erfolgte erkennbar in der Absicht, den Nachweis zu erbringen, dass 
Unterkünfte zu dem von der Antragsgegnerin als sozialhilferechtlich angemessen 
eingestuften Betrag in A. und Umgebung nicht zu bekommen seien. Bestätigt wird dieser 
Eindruck dadurch, dass der Antragsteller in den von ihm vorgelegten Wohnungsanzeigen 
lediglich die Wohnungen markiert hat, deren Mietpreis in der von ihm angegebenen 
Preisspanne lag, nicht dagegen die preiswerteren Wohnungen. Es ist daher davon 
auszugehen, dass der Antragsteller einen Wohnungswechsel tatsächlich nicht in Betracht 
zieht. Sein Verhalten ist erkennbar allein auf die Bewilligung der Unterkunftskosten in 
tatsächlicher Höhe gerichtet. Außerdem hat die Antragsgegnerin unwidersprochen 
vorgetragen, dass es von einem einzigen Fall abgesehen, in den letzten etwa acht 
Jahren in ihrem Zuständigkeitsbereich keinen Fall gegeben habe, in dem trotz ernsthafter 
Suche eine sozialhilferechtlich angemessene Wohnung nicht zu bekommen gewesen

- 14 -
wäre. Der Antragsteller hat daher nicht glaubhaft gemacht, dass ihm die Anmietung einer 
sozialhilferechtlich angemessenen Wohnung nicht möglich ist.  
 
Fehlt es damit an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs, bedarf die Frage 
des Vorliegens eines Anordnungsgrundes keiner Erörterung mehr. 
 
Die Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. 
 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

2006/0775

6676 Zeichen

Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats- 
geschäftsstelle: 
04.01.2007 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung: 
Dezernat V Dezernat II 
 
Amt: Sozialverwaltung  
an den Magistrat 
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
 
an die Stadtverordnetenversammlung 
   OBW zur Befassung 
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
   zur abschließenden Beschluss-        
fassung Fachausschuss 
 OBW bei abschl. Beschluss-
fassung Magistrat 
   
Tagesordnung:  I  II 
Verteiler: 
 
 
Vorlage-Nr. 2006/0775 
 
Magistratsbeschluss-Nr. 
  
 
 
Betreff: Änderung der Mietobergrenze für den Bereich der Wissenschaftsstadt Darmstadt 
 
Vorlage vom: 20.12.2006 
 
Beschlussvorschlag: 
Der Magistrat nimmt von der Vorlage Kenntnis und stimmt der Erhöhung der Miethöchstgrenzen für die 
Bereiche des SGB II und SGB XII in Darmstadt zu. 
 
Anlagen: Urteil LSG L 9 AS 4805 ER 
Neufestlegung Mietobergrenze f. den Bereich SGB XII und SGB II 
 
Beschluss des Magistrats vom

2 
... 
 
Begründung zur Magistratsvorlage vom 20. Dezember 2006: 
 
 
Bei der Gewährung von Grundsicherung für Arbeitssuchende (Arbeitslosengeld  II) nach dem Sozial-
gesetzbuch, Zweites Buch (SGB II) bzw. der Hilfe zum Lebensunterhalt  (Sozialhilfe) nach dem Sozi-
algesetzbuch, Zwölftes Buch (SGB XII) werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der 
tatsächlichen Aufwendungen erbracht, sofern diese angemessen sind. Die Angemessenheit richtet 
sich nach dem örtlichen Mietniveau und ist daher von dem örtlichen Träger des SGB II bzw. SGB XII 
zu ermitteln.  
 
Bisher wurden die Miethöchstgrenzen in Darmstadt, wie in den meisten Kommunen bundesweit, an 
die Tabelle zu § 8 WoGG angelehnt. Die letzte Anpassung der Miethöchstgrenzen für Darmstadt er-
folgte im November 2000. Berechnungsbasis war die für Darmstadt vom damaligen Bundesministeri-
um für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen festgelegte Mietstufe 5 nach § 8 WoGG, die Bezugsfertig-
keit der Wohnung zwischen 1966 und 1991 sowie die Anzahl der Haushaltsmitglieder zuzüglich einem 
Zuschlag von 20 %. Der Zuschlag in Höhe von 20 % erfolgte, um den hohen Nebenkosten in Darm-
stadt, die nicht ausreichend in der Mietstufe berücksichtigt wurden, gerecht zu werden.  
 
Am 13.12.2005 erging vom Hessischen Landessozialgericht (LSG) ein Urteil, wonach die Angemes-
senheit der Unterkunftskosten von Amts wegen zu ermitteln seien und nicht durch die Anwendung der 
Wohngeldtabelle nach § 8 Wohngeldgesetz (WoGG) ersetzt werden darf. Hintergrund ist die 
Rechtsauffassung des LSG, dass sich die Tabellenwerte des § 8 WoGG zwar auf statistische Erhe-
bungen und einzelfallbezogene Besonderheiten in Bezug auf Familiengröße, Baujahr und Ausstattung 
des Mietobjektes beziehen, aber nicht auf die Angemessenheit der Unterkunftskosten gemäß dem 
SGB II und SGB XII.  
 
Das LSG entschied, unter Bezug auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes (BVerwG) vom 
28.04.2005, dass sich die Beurteilung der Angemessenheit von Unterkunftskosten in Kommunen die 
über einen Mietspiegel verfügen, am örtlichen Mietspiegel zu orientieren hat. Das Urteil ist dieser Ma-
gistratsvorlage als Anlage beigefügt. 
 
Am 07.11.2006 urteilte das Bundessozialgericht (BSG) ähnlich. Das BSG rügt die übliche Praxis, die 
Miethöchstgrenzen einfach nach der bundeseinheitlichen Wohngeldtabelle festzusetzen. Dies sei zu 
pauschal. Vielmehr müsste das Mietniveau am konkreten Wohnort berücksichtigt werden. Das BSG 
bezog sich damit ebenfalls auf die Rechtssprechung des BVerwG. 
 
Um künftig auf Basis der Rechtssprechung arbeiten zu können wurden seitens der ARGE, in Zusam-
menarbeit mit der Innenrevision der Sozialverwaltung und dem Rechtsamt, die Miethöchstgrenzen auf 
Basis des aktuellen Darmstädter Mietspiegels, der verlässliche Auskunft über die ortsübliche Ver-
gleichsmiete in Darmstadt bietet, neu ermittelt. Die Ausarbeitung ist dieser Magistratsvorlage als An-
lage beigefügt. 
 
Im Ergebnis ergibt sich aufgrund der Neuberechnung der Miethöchstgrenzen für einen 1- bis 5-
Personen-Haushalt eine Erhöhung zu den bisherigen Miethöchstgrenzen; ab einem 6- Personen-
Haushalt ergibt sich eine Verringerung zu den bisherigen Miethöchstgrenzen: 
 
Personen im 
Haushalt 
derzeitige Miet-
höchstgrenzen 
 
neue 
Miethöchstgrenzen 
Steigerung / Ver-
ringerung in Eu-
ro 
%uale Steigerung / 
Verringerung 
1 342,00 Euro 370,00 Euro +  28,00 +   8,19 % 
2 456,00 Euro 459,00 Euro +    3,00 +   0,66 % 
3 546,00 Euro 554,00 Euro +    8,00 +   1,47 % 
4 630,00 Euro 660,00 Euro +  30,00 +   4,76 % 
5 720,00 Euro 726,00 Euro +    6,00 +   0,83 % 
6 810,00 Euro 759,00 Euro -   51,00 -   6,30 % 
7 900,00 Euro 795,00 Euro - 105,00 - 11,67 % 
8 990,00 Euro 830,00 Euro - 160,00 - 16,16 % 
jede weitere 90,00 Euro   - 66,67 %

3 
... 
Person 30,00 Euro -   60,00 
 
Bei Eigentumswohnungen und Eigenheimen tritt an die Stelle der Miete die monatliche Belastung, 
wobei hier die gleichen Höchstgrenzen gelten, wie für Mietwohnungen. 
 
Für Alleinerziehende und Schwangere wird es eine Sonderregelung in der Form geben, dass für die-
sen Personenkreis ein zusätzlicher Bedarf für eine weitere Person berücksichtigt wird. 
 
Von der Erhöhung der Miethöchstgrenzen erhofft sich vor allem die ARGE, die Anzahl der eventuell 
notwendig werdenden Umzüge, wegen Überschreitens der zurzeit geltenden Miethöchstgrenze, für 
den bisher betroffenen Personenkreis möglichst gering zu halten. Hierdurch können gleichzeitig Ein-
sparungen bei den Wohnungsbeschaffungskosten (Kaution) und Umzugskosten erzielt werden.  
 
Anzumerken ist, dass nach bekanntwerden des Urteiles des LSG und nach Vorliegen der ersten In-
formationen über die künftigen Miethöchstgrenzen, in Grenzfällen von einer übereilten Aufforderun-
gen, sich um eine günstigere Wohnung zu suchen bzw. einer Kürzung der Unterkunftskosten auf das 
Angemessene abgesehen wurde, sofern absehbar war, dass diese innerhalb der künftigen Miet-
höchstgrenzen lagen.  
 
Eine gesicherte Aussage über die entstehenden Kosten kann nicht getroffen werden, da entsprechen-
de Auswertungen in den Auszahlprogrammen (Prosoz und A2LL) nicht möglich sind. Erfahrungsge-
mäß dürften jedoch langfristig Mehrbelastungen für die Wissenschaftsstadt Darmstadt entstehen. Die 
bestehende Gesetzlage sowie auch die vorliegende höchstrichterliche Entscheidung lassen jedoch 
eine anderweitige Regelung nicht zu.  
 
Darmstadt, den 20. Dezember 2006 
Dr. M/eid, Nst. 42854-501 
 
Dezernat II        Dezernat V 
 
 
 
 
 
Wolfgang Glenz       Jochen Partsch 
Bürgermeister        Stadtrat 
 
Anlage 
- Urteil des Hessischen Landessozialgerichtes 
- Ausarbeitung „Neufestlegung der Miethöchstgrenzen 
für Darmstadt für die Bereich des SGB II und SGB XII“

anlage 2

8713 Zeichen

Neufestlegung der Miethöchstgrenzen  
in Darmstadt für die Bereiche des SGB II und des SGB XII 
 
Hintergrund 
 
Bislang ergaben sich die Miethöchstgrenzen in Darms tadt, wie in den meisten Kommunen 
bundesweit, aus der Tabelle zu § 8 Wohngeldgesetz ( WoGG). Laut einem Beschluss des 9. 
Senates des Hessischen Landessozialgerichtes vom 13.12.2005 (Az. L 9 AS 48/05 ER) ist die 
Angemessenheit der Unterkunftskosten nach dem SGB I I und SGB XII von Amts wegen zu 
ermitteln und kann nicht
 durch die Anwendung der Wohngeldtabelle nach § 8 W oGG ersetzt 
werden. Auch kann die Wohngeldtabelle nicht  als Orientierungshilfe herangezogen werden. 
Hintergrund ist die Rechtsauffassung, dass sich die  Tabellenwerte des § 8 WoGG zwar auf 
statistische Erhebungen und einzelfallbezogene Beso nderheiten in Bezug auf Familiengröße, 
Baujahr und Ausstattung des Mietobjektes beziehen, aber nicht auf die Angemessenheit der 
Unterkunftskosten gemäß den § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II bzw. § 29 Abs. 1 Satz 2 SGB XII.  
 
Laut LSG Darmstadt ist die Beurteilung der Angemess enheit von Unterkunftskosten auf die 
„im unteren Bereich der für vergleichbare Wohnungen am Wohnort des Leistungsempfängers 
marktübliche Wohnungsmieten abzustellen und auf die ser tatsächlichen Grundlage eine 
Mietpreisspanne zu ermitteln“. Das LSG Darmstadt be zieht sich diesbezüglich auf ein Urteil 
des BVerwG vom 17.11.1994 (Az. 5 C 11.93). Des weit eren bezieht sich das LSG Darmstadt 
auf ein Urteil des BVerwG vom 28.04.2005 (Az. 5 C 1 5/04), wonach die angemessene Höhe 
der Unterkunftskosten als Produkt aus der für den L eistungsempfänger abstrakt 
angemessenen Wohnungsgröße und dem nach den örtlich en Verhältnissen angemessenen 
Mietzins pro m² zu ermitteln ist (sog. Produkttheor ie). Ein gleichlautendes Urteil gibt es auch 
vom LSG NRW (Az. L 19 B 21/05 AS ER vom 01.08.2005). 
 
Im Ergebnis bedeutet dies, dass sich die Angemessen heit der Unterkunftskosten in 
Kommunen, die über einen Mietspiegel verfügen, am örtlichen Mietspiegel zu orientieren hat.  
 
 
Ausgangslage 
 
Die Miethöchstgrenzen in Darmstadt, wurden an die T abelle zu § 8 WoGG angelehnt. Sie 
errechnete sich aus der Mietstufe V, der Bezugsfert igkeit der Wohnung zwischen 1966 und 
1991, sowie der Anzahl der Haushaltsmitglieder und einem Zuschlag von 20 %, um den 
hohen Nebenkosten in Darmstadt gerecht zu werden. 
 
Nach der Wohngeldnovelle zum 01.01.2001, mit der Darmstadt von Mietstufe IV in Mietstufe V 
neu eingeordnet wurde, wurden die Miethöchstgrenzen  neu berechnet, so dass seit 
01.01.2001 in Darmstadt folgende Mietobergrenzen Gültigkeit haben: 
 
Miethöchstgrenzen für angemessene Kosten der Unterkunft 
  
Personen im Haushalt Richtwert in Euro Höchstgrenze in Euro 
1 285,00  342,00 
2 380,00  456,00 
3 455,00  546,00 
4 525,00  630,00 
5 600,00  720,00 
jede weitere Person 75,00  90,00

Neuberechung der Miethöchstgrenzen auf Basis des LSG-Beschlusses 
 
1. Berechnungsgrundlage 
 
Als Berechnungsgrundlage dienen folgende Faktoren: 
 
1. Tabellen 1 bis 4 des Mietspiegels Darmstadt, Sta nd 2003 
 
2. die angemessene Wohnungsgröße (abhängig von der Anzahl der im Haushalt 
lebenden Personen) 
 
 
2. Berechnung der Grundmiete 
 
Grundlage für die Berechnung der Grundmiete sind zu m einen die Beträge für das Baualter 
1949 – 1977 aus Tabelle 2 des Darmstädter Mietspieg els, zum anderen die angemessene 
Wohnungsgröße in Abhängigkeit von der Anzahl der im Haushalt lebenden Personen. 
  
Hintergrund für die Festlegung auf das Baualter 194 9 – 1977 ist zum einen die Vorgabe des 
LSG Darmstadt, als Basis für die Ermittlung der Ang emessenheit der Unterkunftskosten die 
marktübliche Wohnungsmiete im unteren Bereich zu Gr unde zu legen, wobei die örtlichen 
Gegebenheiten zu berücksichtigen sind. Zum anderen die Tatsache, dass Darmstadt nach 
dem 2. Weltkrieg fast vollständig zerstört war. Die  in Darmstadt verfügbaren günstigen 
Mietwohnungen sind größtenteils in den 50er bis 70er Jahren erbaut worden.  
 
Als angemessene Wohnungsgröße gelten folgende Werte:
 
 
1 Person    bis 45 m²  
2 Personen    bis 60 m²  
3 Personen    bis 75 m²  
4 Personen    bis 90 m² 
für jede weitere Person  bis 15 m² 
 
Die Werte entsprechen den Richtlinien für die Soziale Wohnraumförderung des Landes 
Hessen. Es ergibt sich folgende Berechnung: 
 
Person(en) durchschnittlicher Preis in Euro 
pro m² lt. Mietspiegel Baualter 
1949 - 1977 
angemessene 
Wohnfläche in m² 
Grundmiete 
in Euro 
1 6,85 45 308,25 
2 6,30 60 378,00 
3 5,64 75 423,00 
4 4,96 90 446,40 
5 4,25 105 446,25 
6 3,67 120 440,40 
7 3,23 135 436,05 
8 2,88 150 432,00 
 
 
3. Berechnung der Zu- und Abschläge zur Grundmiete 
 
Der Mietspiegel Darmstadt sieht diverse Zu- und Abs chläge vor, die von exakt benannten 
Wohnungsmerkmalen abhängen. Diese Zu- und Abschläge  sind den Tabellen 3 und 4 des 
Darmstädter Mietspiegels zu entnehmen.

Zur Ermittlung der angemessenen Kosten der Unterkun ft werden folgende Merkmale 
herangezogen: 
 
• 2-Zimmer-Wohnung    -  0,41 € pro m² Wohnfläche 
• 4-Zimmer-Wohnung    + 0,63 € pro m² Wohnfläche 
• 5- oder mehr Zimmer-Wohnung  + 0,93 € pro m² Wohnf läche  
 
Ab einem 4 Personenhaushalt ist im Regelfall eine 4  Zimmer-Wohnung als angemessen 
anzusehen. Für eine 4-Zimmer-Wohnung ist ein Zuschl ag von 0,63 Euro pro m² Wohnfläche 
vorgesehen, um den sich die Grundmiete erhöht. 
 
Für eine 5- oder mehr Zimmer-Wohnung (die in der Regel über eine Wohnfläche von mehr als 
100 m² verfügt) erhöht sich die Grundmiete um einen  Zuschlag von 0,93 Euro pro m² 
Wohnfläche. 
 
Für einen 1 bis 2-Personen-Haushalt ist im Regelfal l höchstens eine 2-Zimmer-Wohnung als 
angemessen anzusehen. Für eine 2-Zimmer-Wohnung ver ringert sich die Grundmiete um 
einen Abschlag von 0,41 Euro pro  m².  
 
Es ergibt sich folgende Berechnung: 
 
Person(en) Zu- oder Abschlag 
gemäß Tabellen  
3 und 4  
angemessene 
Wohnfläche in m² 
Zu- oder Abschlag zur 
Grundmiete in Euro 
1 - 0,41  45 - 18,45 
2 - 0,41  60 - 24,60 
3 -  75 --- 
4 + 0,63  90 + 56,70 
5 + 0,93  105 + 97,65 
6 + 0,93  120 + 111,60 
7 + 0,93  135 + 125,55 
8 + 0,93  150 + 139,50 
 
 
 
4. Berechnung der Betriebskosten 
 
Als Berechnungsgrundlage dient Tabelle 1 des Darmst ädter Mietspiegels. Hier sind die 
durchschnittlichen monatlichen Betriebskosten in Euro pro m² bzw. pro Wohnung festgelegt.  
 
Als Betriebskostenarten wurden alle zwischen „Wasse r / Abwasser“ und „Wartung von  
Etagenheizung / Einzelöfen / Warmwassergeräten“ auf geführten Posten berücksichtigt. Es 
ergibt sich ein Betrag von 1,70 Euro pro m² Wohnfläche
.  
 
Hinzu kommt noch der Posten Gemeinschaftsantenne mi t einem Betrag von 3,49 Euro 
pro Wohnung. 
 
 
Der Posten „Heizung / Warmwasser“ wird nicht berücksichtigt, da diese Kosten gesondert und 
zusätzlich zu den Kosten der Unterkunft bei der Berechnung der Leistungen nach dem SGB II 
bzw. SGB XII berücksichtigt werden.  
 
Unberücksichtigt bleiben die Betriebskostenarten Ka belanschluss und Satellitenschüssel. Im 
Rahmen des SGB II und SGB XII sind nur die Kosten z u berücksichtigen, die die

Grundversorgung der Leistungsbezieher sicherstellen ; dem wurde bereits Rechnung 
getragen, durch die Berücksichtigung der Kosten für eine Gemeinschaftsantenne. 
 
Es ergibt sich folgende Berechnung: 
 
Person(en) Betriebskosten 
pro m² 
Wohnfläche  
angemessene 
Wohnfläche in 
m² 
Kosten für 
Gemeinschaftsantenne 
pro Wohnung 
Betriebskosten 
in Euro 
1 1,70  45 3,49 79,99 
2 1,70  60 3,49 105,49 
3 1,70  75 3,49 130,99 
4 1,70  90 3,49 156,49 
5 1,70  105 3,49 181,99 
6 1,70  120 3,49 207,49 
7 1,70  135 3,49 232,99 
8 1,70  150 3,49 258,49 
 
 
 
4. Neue Miethöchstgrenzen  für Darmstadt: 
 
Aus der Summe der Ziffern 1 bis 4 ergeben sich folg ende neue Miethöchstgrenzen auf 
Grundlage des Darmstädter Mietspiegels: 
 
Personen Grundmiete Zu- / 
Abschlag 
Betriebskosten 
(inkl. 
Gemeinschafts-
antenne) 
Miethöchstgrenzen Miethöchstgrenzen 
gerundet 
1 308,25  -    18,45 +   79,99 369,79 370,00 
2 378,00  -    24,60 + 105,49 458,89 459,00 
3 423,00  --- + 130,99 553,99 554,00 
4 446,40  +   56,70 + 156,49 659,59 660,00 
5 446,25  +   97,65 + 181,99 725,89 726,00 
6 440,40  + 111,60 + 207,49 759,49 759,00 
7 436,05  + 125,55 + 232,99 794,59 795,00 
8 432,00  + 139,50 + 258,49 829,99 830,00 
jede weitere 
Person 
    30,00 
 
Fazit:
 
Im Vergleich mit den aktuell geltenden Miethöchstgr enzen erhöhen sich aufgrund der 
Neuberechnung die Miethöchstgrenzen für einen 1- bi s 5-Personen-Haushalt. Ab einem 6- 
Personen-Haushalt verringern sich die Miethöchstgrenzen.   
 
 
Sonderegelung für Alleinerziehende / Schwangere:
 
 
Bei Alleinerziehenden und Schwangeren wird ein zusä tzlicher Bedarf für eine weitere Person 
berücksichtigt.

Beratungsverlauf (1)

TOP 15

Details

Vorlagen-Nr.
2006/0775
Typ
Magistratsvorlage
Datum
20.12.2006
Erstellt
29.09.2026 00:00