0912/2020
Anfrage gem. § 4 der Geschäftsordnung des Rates – AN/0392/2020 – Der SPD-Fraktion im Kölner Rat betreffend "Kölner Wohnraumnot: Wohnungslose Menschen dürfen nicht länger im Regen stehen"
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Beantwortung einer Anfrage (Rat)
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle V/50/502 Vorlagen-Nummer 25.03.2020 0912/2020 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Rat 26.03.2020 Anfrage gem. § 4 der Geschäftsordnung des Rates – AN/0392/2020 – Der SPD-Fraktion im Kölner Rat betreffend "Kölner Wohnraumnot: Wohnungslose Menschen dürfen nicht länger im Regen stehen" Die SPD-Fraktion im Kölner Rat bittet um die Beantwortung von Fragen zur „Kölner Wohnraumnot“. Frage 1: Wenn überhaupt, welche Konsequenzen zieht die Verwaltung aus den Urteilen und Erkenntnissen vor Gericht? Frage 2: Wie erklärt die Verwaltung ihren Bürger*innen, dass sie Positionspapiere und Pressemitteilungen zur Wohnraumsatzung und der Bekämpfung von Leerstand und Zweckentfremdung herausgibt, während obdachlose Kölner Bürger*innen ihr Recht auf Wohnen erst einklagen müssen? Antwort der Verwaltung zu Frage 1 und 2: Aufgrund des Verfassungsgrundsatzes der Rechtsbindung der Verwaltung sind gerichtliche Entschei- dungen zu beachten. Die hier vorliegende Entscheidung in einem Verfahren des vorläufigen Rechts- schutzes betrifft allerdings nur den einen konkreten Einzelfall. Die Verwaltung sieht sich jedoch als verpflichtet an, allgemeine Ausführungen des Gerichts auf eine Vielzahl von Fällen zu übertragen. Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts hat folgende Auswirkungen: Die Verwaltung sorgte auch schon vor Bekanntwerden des Gerichtsbeschluss für menschenwürdige Zustände und verhin- dert möglichst, Familien mit Kindern in Hotels unterzubringen. Für wohnungsmarktnahe Familien und Alleinerziehende hat die Verwaltung deshalb zusätzliche Notunterbringungen geschaffen, die gleich- zeitig eine Unterstützung bei der Stabilisierung und Wohnungsbeschaffung bieten und damit den Auf- enthalt auf eine überschaubare Dauer verkürzen. Für wohnungsmarktferne Haushalte bleiben in Ermangelung geeigneter Einrichtungen, insbesondere kommunaler Obdachloseneinrichtungen, gegenwärtig ausschließlich die Unterbringung in Einfachho- tels. In aller Regel wird für Familien auf sog. Monteurswohnungen zurückgegriffen, die über Sani- täreinrichtungen und Kochmöglichkeiten zur Selbstversorgung verfügen. Die vom OVG Münster ge- nannte Zahl von 10 qm für das einzelne Familienmitglied unter Notunterbringungsumständen ist je- doch nicht in jedem Fall einhaltbar. Von der Verwaltung sind tagesaktuell Bedarfs- und Ressourcen- lage zusammenzuführen. Für die Zukunft bedeutet die Entscheidung des OVG Münster insoweit, dass die einzelnen Familienmitglieder ggf. in getrennten Zimmern untergebracht werden müssen, wenn eine adäquate Unterbringung für die gesamte Familie nicht zur Verfügung steht. Diese Lage ist dann tagesaktuell zu überprüfen und nachzusteuern. 2 Frage 3: Was hat sich in den letzten Jahren im Bereich der Wohnraumversorgung mit ganztägigen Aufent- haltsmöglichkeiten für wohnungslose Menschen getan? Antwort der Verwaltung: Die ganztägige Aufenthaltsmöglichkeit ist in allen Einfachhotels und auch in den Einrichtungen des Wohnungslosen- und Obdachlosenhilfesystems gegeben. Die Unterbringungsmöglichkeiten in einem breit gefächerten System beinhalten ambulant betreutes und niederschwelliges Wohnen (rund 600 Plätze), stationäre Hilfen mit über 200 Plätzen sowie von freien Trägern begleitete ordnungsrechtliche (Not)Unterkünfte für Familien und besondere Personengruppen mit rund 180 Plätzen. Allein im letzten Jahr wurden 30 Plätze neu geschaffen. Die Hotelplätze belaufen sich auf mittlerweile 1.136. Alleine im letzten Jahr wurden 336 Hotelplätze neu akquiriert. Besondere Unterstützung bedürfen darüber hinaus Menschen mit besonders ausgeprägten sozialen und psychischen Problemen oder Verhaltensauffälligkeiten, für die im vorhandenen Regelsystem nur noch schwer Unterbringungsmöglichkeiten zu finden sind, da vielfache Hausverbote und Aufnahme- beschränkungen das Unterbringungsangebot erheblich einschränken. Oftmals werden diese Perso- nen durch Beschlagnahmen und Wiedereinweisungen in ihre alte Wohnung vor akuter Obdachlosig- keit geschützt. Hier arbeitet die Verwaltung derzeit mit verschiedenen Trägern der Wohlfahrtspflege an Unterstützungskonzepten in neu zu schaffenden Unterbringungsformen. Lediglich in den sog. Notaufnahmen bzw. Notschlafstellen ist ein Tagesaufenthalt nicht möglich. Dies hängt damit zusammen, dass diese der temporären Unterbringung von Personen dienen, die oftmals spätabends einen Schlafplatz für die kommende Nacht benötigen. Die Anzahl beläuft sich auf rund 100 Plätze, ergänzt um die Schlafplätze in der ganzjährigen Humanitären Hilfe für EU-Zugewanderte und der Winterhilfe in der Vorgebirgsstr. mit einer Kapazität von mindestens 170 Plätzen. Frage 4: Wie oft wurde seit 2015 auf das ordnungsrechtliche Mittel der Wiedereinweisung (Beschlagnahmung) in die vorhandene Wohnung zurückgegriffen? (Bitte aufschlüsseln, wie oft es sich dabei um GAG- Wohnungen gehandelt hat.) Antwort der Verwaltung: Das ordnungsrechtliche Mittel der Wiedereinweisung wurde seit 2015 wie folgt eingesetzt: 2015 320 2016 312 2017 357 2018 385 2019 404 Eine gesonderte Erfassung der Wiedereinweisungen in Wohnungen der GAG Immobilien AG (GAG) liegt nicht vor. Es ist aber davon auszugehen, dass die GAG von mehr als 50% der Wiedereinwei- sungen betroffen ist, da sie aus ihrer sozialen Verantwortung in Kooperation mit der Verwaltung alle Möglichkeiten zur Sicherung der gegenwärtigen Wohnung unterstützt und auch bei schwierigen Miet- parteien, die selbst nur wenig an der Veränderung der Wohnsituation mitarbeiten, den zeitlich benö- tigten Raum zur Sicherung der Wohnung erkennt. Frage 5: In welcher Höhe hat die Stadt seit 2015 Mietrückstände übernommen, um den Verlust von Wohnraum 3 zu vermeiden, und welche Kosten sind der Stadt im selben Zeitraum durch die Beschaffung von Er- satzwohnraum für zwangsgeräumte Mieter*innen erwachsen? Antwort der Verwaltung: Die Verwaltung hat nachfolgend genannte Kosten zur Versorgung zwangsgeräumter Mieter*innen aufwenden müssen: Jahr Mietrückstandsübernahmen Kosten des Belegungsrechtsvertrages 2015 3.107.401 € 5.659.055 € (*) 2016 3.324.064 € 3.379.042 € 2017 3.906.694 € 3.777.796 € 2018 4.013.076 € 3.308.361 € 2019 3.875.495 € 3.259.573 € (*) Aufgrund des neuen Belegrechtsvertrages der Stadt Köln mit der GAG ab 2016 fanden zum Ende des Jahres noch nachträgliche Abrechnungen statt, die auf die Gesamtkosten des Jahres 2015 Ein- fluss hatten. Die Kosten für die Beschaffung von Ersatzwohnraum über die Kosten des Belegungsrechtsvertrages hinaus sind zurzeit nicht darstellbar. Sie beinhalten lediglich die administrativen Kosten der Vermitt- lung in die Belegungsrechtswohnungen, die Kosten der Belegungssteuerung, die Kosten der Ge- meinwesenarbeit in Wohngebieten mit hohem Bestand an Belegungsrechtswohnungen. Da es der Verwaltung regelmäßig gelingt, zwangsgeräumte Parteien in Wohnraum zu vermitteln oder in städtischen Obdachloseneinrichtungen unterzubringen, sind die steigenden Kosten der Notunter- bringung wohnungsloser oder obdachloser Parteien für die Fragestellung nahezu ohne Relevanz. Lediglich für zwangsgeräumte Haushalte/ Personen, die gegenwärtig nicht in der Lage sind, Hilfen anzunehmen und damit ihren mietvertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommen können, fehlt es zunehmend an passgenauen und geschützten Wohnformen außerhalb des Mietwohnungsmarktes, die aber dringend benötigt werden. Zurzeit ist aus dem vorgenannten Grund in diesen Einzelfällen ausschließlich die Unterbringung in Einfachhotels möglich. gez. Reker
Beratungsverlauf (1)
Details
- Aktenzeichen
- 0912/2020
- Typ
- Beantwortung einer Anfrage (Rat bzw. HA)
- Datum
- 25.03.2020
- Erstellt
- 19.03.2020 10:10