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0912/2020

Anfrage gem. § 4 der Geschäftsordnung des Rates – AN/0392/2020 – Der SPD-Fraktion im Kölner Rat betreffend "Kölner Wohnraumnot: Wohnungslose Menschen dürfen nicht länger im Regen stehen"

Beantwortung einer Anfrage (Rat bzw. HA) 25.03.2020

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 26.03.2020

Beantwortung einer Anfrage (Rat)

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Beantwortung einer Anfrage (Rat)

7674 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
V/50/502 
 
Vorlagen-Nummer 25.03.2020 
 0912/2020 
Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung  
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Rat 26.03.2020 
 
Anfrage gem. § 4 der Geschäftsordnung des Rates – AN/0392/2020 – Der SPD-Fraktion im 
Kölner Rat betreffend "Kölner Wohnraumnot: Wohnungslose Menschen dürfen nicht länger im 
Regen stehen" 
 
 
Die SPD-Fraktion im Kölner Rat bittet um die Beantwortung von Fragen zur „Kölner Wohnraumnot“. 
 
Frage 1: 
Wenn überhaupt, welche Konsequenzen zieht die Verwaltung aus den Urteilen und Erkenntnissen vor 
Gericht? 
 
Frage 2: 
Wie erklärt die Verwaltung ihren Bürger*innen, dass sie Positionspapiere und Pressemitteilungen zur 
Wohnraumsatzung und der Bekämpfung von Leerstand und Zweckentfremdung herausgibt, während 
obdachlose Kölner Bürger*innen ihr Recht auf Wohnen erst einklagen müssen? 
 
Antwort der Verwaltung zu Frage 1 und 2: 
Aufgrund des Verfassungsgrundsatzes der Rechtsbindung der Verwaltung sind gerichtliche Entschei-
dungen zu beachten. Die hier vorliegende Entscheidung in einem Verfahren des vorläufigen Rechts-
schutzes betrifft allerdings nur den einen konkreten Einzelfall. Die Verwaltung sieht sich jedoch als 
verpflichtet an, allgemeine Ausführungen des Gerichts auf eine Vielzahl von Fällen zu übertragen. 
 
Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts hat folgende Auswirkungen: Die Verwaltung sorgte 
auch schon vor Bekanntwerden des Gerichtsbeschluss für menschenwürdige Zustände und verhin-
dert möglichst, Familien mit Kindern in Hotels unterzubringen. Für wohnungsmarktnahe Familien und 
Alleinerziehende hat die Verwaltung deshalb zusätzliche Notunterbringungen geschaffen, die gleich-
zeitig eine Unterstützung bei der Stabilisierung und Wohnungsbeschaffung bieten und damit den Auf-
enthalt auf eine überschaubare Dauer verkürzen. 
 
Für wohnungsmarktferne Haushalte bleiben in Ermangelung geeigneter Einrichtungen, insbesondere 
kommunaler Obdachloseneinrichtungen, gegenwärtig ausschließlich die Unterbringung in Einfachho-
tels. In aller Regel wird für Familien auf sog. Monteurswohnungen zurückgegriffen, die über Sani-
täreinrichtungen und Kochmöglichkeiten zur Selbstversorgung verfügen. Die vom OVG Münster ge-
nannte Zahl von 10 qm für das einzelne Familienmitglied unter Notunterbringungsumständen ist je-
doch nicht in jedem Fall einhaltbar. Von der Verwaltung sind tagesaktuell Bedarfs- und Ressourcen-
lage zusammenzuführen. Für die Zukunft bedeutet die Entscheidung des OVG Münster insoweit, 
dass die einzelnen Familienmitglieder ggf. in getrennten Zimmern untergebracht werden müssen, 
wenn eine adäquate Unterbringung für die gesamte Familie nicht zur Verfügung steht. Diese Lage ist 
dann tagesaktuell zu überprüfen und nachzusteuern.

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Frage 3: 
Was hat sich in den letzten Jahren im Bereich der Wohnraumversorgung mit ganztägigen Aufent-
haltsmöglichkeiten für wohnungslose Menschen getan? 
 
Antwort der Verwaltung: 
Die ganztägige Aufenthaltsmöglichkeit ist in allen Einfachhotels und auch in den Einrichtungen des 
Wohnungslosen- und Obdachlosenhilfesystems gegeben. Die Unterbringungsmöglichkeiten in einem 
breit gefächerten System beinhalten ambulant betreutes und niederschwelliges Wohnen (rund 600 
Plätze), stationäre Hilfen mit über 200 Plätzen sowie von freien Trägern begleitete ordnungsrechtliche 
(Not)Unterkünfte für Familien und besondere Personengruppen mit rund 180 Plätzen. Allein im letzten 
Jahr wurden 30 Plätze neu geschaffen. 
Die Hotelplätze belaufen sich auf mittlerweile 1.136. Alleine im letzten Jahr wurden 336 Hotelplätze 
neu akquiriert. 
 
Besondere Unterstützung bedürfen darüber hinaus Menschen mit besonders ausgeprägten sozialen 
und psychischen Problemen oder Verhaltensauffälligkeiten, für die im vorhandenen Regelsystem nur 
noch schwer Unterbringungsmöglichkeiten zu finden sind, da vielfache Hausverbote und Aufnahme-
beschränkungen das Unterbringungsangebot erheblich einschränken. Oftmals werden diese Perso-
nen durch Beschlagnahmen und Wiedereinweisungen in ihre alte Wohnung vor akuter Obdachlosig-
keit geschützt. Hier arbeitet die Verwaltung derzeit mit verschiedenen Trägern der Wohlfahrtspflege 
an Unterstützungskonzepten in neu zu schaffenden Unterbringungsformen. 
 
Lediglich in den sog. Notaufnahmen bzw. Notschlafstellen ist ein Tagesaufenthalt nicht möglich. Dies 
hängt damit zusammen, dass diese der temporären Unterbringung von Personen dienen, die oftmals 
spätabends einen Schlafplatz für die kommende Nacht benötigen. Die Anzahl beläuft sich auf rund 
100 Plätze, ergänzt um die Schlafplätze in der ganzjährigen Humanitären Hilfe für EU-Zugewanderte 
und der Winterhilfe in der Vorgebirgsstr. mit einer Kapazität von mindestens 170 Plätzen. 
 
 
Frage 4: 
Wie oft wurde seit 2015 auf das ordnungsrechtliche Mittel der Wiedereinweisung (Beschlagnahmung) 
in die vorhandene Wohnung zurückgegriffen? (Bitte aufschlüsseln, wie oft es sich dabei um GAG-
Wohnungen gehandelt hat.) 
 
Antwort der Verwaltung: 
Das ordnungsrechtliche Mittel der Wiedereinweisung wurde seit 2015 wie folgt eingesetzt: 
 
2015 320 
2016 312 
2017 357 
2018 385 
2019 404 
 
Eine gesonderte Erfassung der Wiedereinweisungen in Wohnungen der GAG Immobilien AG (GAG) 
liegt nicht vor. Es ist aber davon auszugehen, dass die GAG von mehr als 50% der Wiedereinwei-
sungen betroffen ist, da sie aus ihrer sozialen Verantwortung in Kooperation mit der Verwaltung alle 
Möglichkeiten zur Sicherung der gegenwärtigen Wohnung unterstützt und auch bei schwierigen Miet-
parteien, die selbst nur wenig an der Veränderung der Wohnsituation mitarbeiten, den zeitlich benö-
tigten Raum zur Sicherung der Wohnung erkennt. 
 
 
 
 
Frage 5: 
In welcher Höhe hat die Stadt seit 2015 Mietrückstände übernommen, um den Verlust von Wohnraum

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zu vermeiden, und welche Kosten sind der Stadt im selben Zeitraum durch die Beschaffung von Er-
satzwohnraum für zwangsgeräumte Mieter*innen erwachsen? 
 
Antwort der Verwaltung: 
Die Verwaltung hat nachfolgend genannte Kosten zur Versorgung zwangsgeräumter Mieter*innen 
aufwenden müssen: 
 
Jahr Mietrückstandsübernahmen Kosten des Belegungsrechtsvertrages 
2015 3.107.401 € 5.659.055 €    (*) 
2016 3.324.064 € 3.379.042 € 
2017 3.906.694 € 3.777.796 € 
2018 4.013.076 € 3.308.361 € 
2019 3.875.495 € 3.259.573 € 
 
(*) Aufgrund des neuen Belegrechtsvertrages der Stadt Köln mit der GAG ab 2016 fanden zum Ende 
des Jahres noch nachträgliche Abrechnungen statt, die auf die Gesamtkosten des Jahres 2015 Ein-
fluss hatten. 
 
Die Kosten für die Beschaffung von Ersatzwohnraum über die Kosten des Belegungsrechtsvertrages 
hinaus sind zurzeit nicht darstellbar. Sie beinhalten lediglich die administrativen Kosten der Vermitt-
lung in die Belegungsrechtswohnungen, die Kosten der Belegungssteuerung, die Kosten der Ge-
meinwesenarbeit in Wohngebieten mit hohem Bestand an Belegungsrechtswohnungen. 
 
Da es der Verwaltung regelmäßig gelingt, zwangsgeräumte Parteien in Wohnraum zu vermitteln oder 
in städtischen Obdachloseneinrichtungen unterzubringen, sind die steigenden Kosten der Notunter-
bringung wohnungsloser oder obdachloser Parteien für die Fragestellung nahezu ohne Relevanz. 
 
Lediglich für zwangsgeräumte Haushalte/ Personen, die gegenwärtig nicht in der Lage sind, Hilfen 
anzunehmen und damit ihren mietvertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommen können, fehlt es 
zunehmend an passgenauen und geschützten Wohnformen außerhalb des Mietwohnungsmarktes, 
die aber dringend benötigt werden. Zurzeit ist aus dem vorgenannten Grund in diesen Einzelfällen 
ausschließlich die Unterbringung in Einfachhotels möglich. 
 
gez. Reker

Beratungsverlauf (1)

26.03.2020 Rat
Antrag / Anfrage Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
0912/2020
Typ
Beantwortung einer Anfrage (Rat bzw. HA)
Datum
25.03.2020
Erstellt
19.03.2020 10:10