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V/0308/2011

Städt. Maßnahmen zur Abschwächung der negativen Auswirkungen durch die Reduzierung der Mittel nach dem Wohnraumförderprogramm des Landes NRW bei der Vermarktung städtischer Baugrundstücke

Vorlagen 11.05.2011

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Nächste Beratung: Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften, Sitzung am 24.05.2011, TOP 5.4

Beschlussvorlage

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Beschlussvorlage

6738 Zeichen

V/0308/2011 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Amt für Immobilienmanagement 
 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Städt. Maßnahmen zur Abschwächung der negativen Auswirkungen durch die Reduzierung der 
Mittel nach dem Wohnraumförderprogramm des Landes  NRW bei der Vermarktung städtischer 
Baugrundstücke 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
24.05.2011 Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften Entscheidung
 
 
Beschlussvorschlag: 
 
I. Sachentscheidung: 
 
1. Die Fälligkeit des Grundstückskaufpreises bei Veräußerung von städtischen Baugrundstücken 
an Bewerber, die grundsätzlich nach dem Wohnraumförderungsprogramm des Landes NRW 
(WoFP) förderfähig sind, wird an den Zeitpunkt der Bewilligung der öffentlichen Mittel gekoppelt. 
Der Kaufpreis ist jedoch in der Regel spätestens 1 Jahr nach Abschluss des Grundstückskauf-
vertrages aber in jedem Fall vor Beginn der Baumaßnahme fällig. 
 
2. Die Käufer erhalten ein vertraglich gesichertes Rücktrittsrecht vom Kaufvertrag  -befristet für 1 
Jahr nach Abschluss des Grundstückskaufvertrages- für den Fall, dass die Mittel nach dem 
WoFP nicht gewährt werden.  
 
 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
 
Es ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen für den Haushaltsplan der Stadt Münster. Es 
können evtl. Opportunitätskosten in geringfügi ger Höhe durch die Verschiebung von Zahlungs-
strömen angenommen werden.  
 
 
 
Vorlagen-Nr.: 
V/0308/2011 
Auskunft erteilt: 
Frau Sievering 
Ruf: 
492 23 58 
E-Mail: 
Sievering-Gabriele@stadt-
muenster.de  
Datum: 
09.05.2011 
Öffentliche Beschlussvorlage

- 2 - 
V/0308/2011 
Begründung: 
 
Ausgangslage 
 
Das Land NRW hat für 2011 die Mittel für die Wohnbauförderung von selbst genutztem Woh-
nungseigentum von 567 Mio € in 2010 auf 290 Mio € reduziert. Erstmals wies das Land der Stadt  
Münster lediglich ein begrenztes Mittelbudget in Höhe von insgesamt 10.736.200 € zu.  
 
Folgen der Reduzierung der Eigentumsförderung  
Aus dem og. Mittelbudget können ca. 100 Eigentumsmaßnahmen gefördert werden, wovon  noch 
Förderanträge aus 2010 bedient werden müssen. Für das Jahr 2011 können voraussichtlich nur 
noch rd. 20-25 Neuanträge berücksichtigt werden. Bauwillige, die bis Ende Mai 2011 einen För-
derantrag stellen und auch grundsätzlich förderberechtigt sind, müssen damit rechnen, erst zeit-
verzögert aus dem Mittelbudget des Jahres 2012 oder –in Abhängigkeit der für 2012 ggf. neuen 
Förderrichtlinien- auch gar nicht mit Fördermitteln bedient zu werden. 
Die Stadt Münster -Amt für Wohnungswesen- hat auf die Kürzung der vg. Mittel nach dem WoFP 
durch die Vorlage V/0141/2011 reagiert. Der Rat hat die Verwaltung daraufhin  beauftragt, die 
noch zur Verfügung stehenden Mittel nach den „Richtlinien für die Förderung des Neubaus und 
des Erwerbs von selbst genutztem Wohneigentums“ zu verteilen.  
Unter Anwendung der in den vorgenannten Richtlinien aufgeführten Verteilungskriterien werden in 
2011 – nach Einschätzung vom Amt für Wohnungswesen – voraussichtlich alle Familien mit 3 und 
mehr Kindern, aber nur etwa die Hälfte der Familien mit 2 Kindern mit einer Förderzusage rechnen 
können. Familien mit einem Kind werden in 2011 voraussichtlich nicht mehr gefördert werden kön-
nen. 
Am Beispiel der aktuellen Vergabe der Baugrundstücke im Baugebiet Roxel-Nord II stellen sich die 
voraussichtlichen Zuteilungszahlen für die Gewährung von öffentlichen Mitteln wie folgt dar: 
  
Grundstückszusagen 
bis Ende April 2011 
davon 
grundsätzl. 
förderfähig 
4 Bewer-
ber mit 3  
Kindern 
Zuteilung 
100% 
11 Bewer-
ber mit 2 
Kindern  
Zuteilung 
rd. 50 % 
10 Bewer-
ber mit 1 
Kind 
Zuteilung 
0 % 
geschätzte 
Zuteilung 
in 2011 
insgesamt 
Zuteilung 
ggf. erst in 
2012  
47 25 4 6 0 10 15 
 
Das zeigt, dass allein im vorgenannten Baugebiet voraussichtlich 15 Bewerber bei der Vergabe 
von Fördermitteln 2011 nicht berücksichtigt werden können. Es ist davon auszugehen, dass min-
destens noch 5 weitere Bewerber für städt. Baugrundstücke betroffen sind. 
Nach Einschätzung der Verwaltung wird durch die Beschränkung der  Förderzusagen in 2011 und 
die Unsicherheit im Hinblick auf das Förderkontingent für 2012 ein Rückgang bei der Vermarktung 
städt. Grundstücke zu verzeichnen sein, da ein Großteil der Bewerber städt. Baugrundstücke bei 
der Finanzierung auf die Mittel aus dem WoFP angewiesen ist. Die Käufer scheuen einen Kaufver-
trag, weil der Kaufpreis nach den derzeitigen Bedingungen (Fälligkeit Kaufpreis 1 Monat nach Ver-
tragsabschluss) bis zur Bewilligung Fördermittel bis zu einem Jahr vorfinanziert werden muss. So-
fern die Fördermittel versagt werden sollten, sind die Käufer darauf angewiesen, dass die Stadt 
Münster bereit ist, den Kaufvertrag rückabzuwic keln. Gegebenenfalls fallen noch Vorfälligkeitszin-
sen bei einer Bank an, sofern der Kaufpreis vorfinanziert wurde.

- 3 - 
V/0308/2011 
 
Maßnahmen der Stadt zur Reduzierung der Risiken des Käufers 
Zu Beschlusspunk 1. 
Der Fälligke
itstermin für die Kaufpreiszahlung soll von der zur Zeit geltenden Frist von 1 Monat 
nach Vertragsabschluss, für die nach dem WoFP förderungsfähigen Bewerber an die Bewilligung 
der öffentlichen Mittel gekoppelt werden. Spätestens ist der Kaufpreis in der Regel 1 Jahr nach 
Abschluss des Grundstückskaufvertrages fällig.  
Durch diese Regelung entfallen für den Käufer bis zur Förderzusage –für etwa ein Jahr nach Ver-
tragsabschluss- Zinsaufwendungen für eine  Vorfinanzierung eines Grundstücks, wobei zu berück-
sichtigen ist, dass mit der Bebauung des Grundstücks entsprechend den Förderrichtlinien  in der 
Regel erst nach Bewilligung der Mittel nach dem WoFP begonnen werden darf. 
 
Zu Beschlusspunkt 2. 
Für den Fall, dass eine Bewilligung der mit Aussicht auf Erfolg beantragten Mittel nach dem WoFP 
nicht innerhalb eines Jahres nach Vertragsabschluss erfolgt, soll für die Käufer ein Rücktrittsrecht 
vom Vertrag vertraglich eingeräumt werden. Dadurch haben die betroffenen Käufer die Sicherheit 
auf Rückgabe ihres Grundstücks, falls die Finanzierung durch die Nichtgewährung der vg. Mittel 
scheitert. Bei einem vertraglich vereinbarten Rücktrittsrecht für den o. a. begrenzten Zeitraum wird 
die von den Käufern bei Vertragsabschluss zu zahlende Grunderwerbsteuer durch das Finanzamt 
erstattet werden können. Die Kosten der Rückabwicklung des Vertrages (z.B. Notargebühren) ge-
hen zu Lasten der Käufer.  
 
Die Verwaltung geht davon aus, dass durch die vg. Maßnahmen Bewerber veranlasst werden,  
bevorzugt städt. Grundstücke zu erwerben. Der städt. Haushalt wird kaum belastet, da durch die 
Beibehaltung der Nachfrage nach städt. Grundstücken die Mehrausgaben durch die Aufnahme von 
Kassenkrediten in Folge der verspäteten Kaufpreiseingänge kompensiert werden.   
 
 
i.V. 
 
gez. 
Bickeböller 
Stadtkämmerin

Beratungsverlauf (1)

24.05.2011 Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften
TOP 5.4 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung

Details

Vorlagen-Nr.
V/0308/2011
Typ
Vorlagen
Datum
11.05.2011
Erstellt
06.10.2020 14:37