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4047/2023

Beschluss über Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss betreffend den Bebauungsplan-Entwurf Nr. 76403/02 Arbeitstitel: Leidenhausener Straße in Köln-Porz-Eil

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 08.01.2024

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Anlage 7: Satzungsbegründung

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Anlage 3: Abwägung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB

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Anlage 4: Abwägung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB

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Anlage 2: Geltungsbereich

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Anlage 1 Öffentlichkeitsbeteiligung

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Anlage 9 Bebauungsplan 76403-02 - Blatt 1 (Planzeichnung)

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Anlage 10 Bebauungsplan 76403-02 - Blatt 2 (textl. Festsetzungen)

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Anlage 6: Abwägung der Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB

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Anlage 8: Textl. Festsetzungen

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Anlage 5: Abwägung der Stellungnahmen aus der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB

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Beschlussvorlage Rat

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Anlage 7: Satzungsbegründung

332598 Zeichen

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ANLAGE 7  
 
Begründung nach § 9 Absatz 8 i.V.m. § 2a Baugesetzbuch (BauGB) 
zum Bebauungsplan Nr. 76403/02 
Arbeitstitel: Leidenhausener Straße in Köln-Porz-Eil 
 
1. Anlass und Ziel der Planung 
1.1 Anlass der Planung 
Der Rat der Stadt Köln hat  in seiner Sitzung am 11.02.2014 das Stadtentwicklungskonzept 
Wohnen (Beschlussvorlage 3443/2013 "Stadtentwicklungskonzept Wohnen") beschlossen. 
Am 20.12.2016 nahm der Rat der Stadt Köln das Ergebnis der Flächenrecherche für weiteren 
Wohnungsneubau zur Kenntnis und fasste den Beschluss zur Umsetzung des STEK Wohnen 
(Beschlussvorlage 1028/2015 „Umsetzung STEK Wohnen –  hier: Neue Flächen für den 
Wohnungsbau“). Das STEK Wohnen zeigt Optionen zur weiteren Flächenaktivierung auf, u. 
a. durch Nutzung von Baulücken, Innenentwicklung im Bestand, ÖPNV -Netzerweiterung, 
Generationenwechsel im Bestand, interkommunale Kooperation und 
Regionalplanüberarbeitung, um der prognostizierten Unterdeckung bis 2029 von rund 17.000 
Wohneinheiten (WE)  Entwicklungspotenziale zur Deckung des Wohnraumbedarfs in der 
weiter wachsenden Stadt entgegenzuwirken. 
Im STEK Wohnen wurde auch ermittelt, welche Wohnbaureserveflächen im Stadtgebiet, für 
die noch keine Baureife, das heißt Planungsrecht und gesicherte Erschließung, vorliegt, als 
Ressourcen vorhanden sind. Im Stadtbezirk Porz wurden mehrere  Potentialflächen erkannt. 
Das Gebiet südlich der Leidenhausener Straße, angrenzend an di e Kleingartenanlage 
Hirschgraben e.V.  ist eine dieser Potentialflächen (7.05). Um diese Entwicklung zu 
ermöglichen, wird ein neuer Bebauungsplan aufgestellt.  
Die Wohnraumbedarfsprognose (2018-2040) stützt sich auf Daten der städtischen 
Einwohnerprognose bis 2040 und belegt die bereits 2016 im STEK Wohnen festgestellte 
Unterdeckung des Wohnraumbedarfs trotz sinkender Leerstandsquote (unter 1 %) . Die 
Bautätigkeit liegt in den letzten Jahren  bei nur knapp 50 % der im  Kölner Wohnbündnis 
vereinbarten Zielzahl von 6.000 Neubauwohnungen pro Jahr . Köln verzeichnet mit einem 
wachsenden Arbeitsmarkt ein steigendes Einpendlersaldo, jedoch ist die Bevölkerungszahl in 
den Jahren 2020 und 2021 gesunken. 
 
1.2 Ziel der Planung 
Ziel der Planung ist die Entwicklung eines Wohnquartiers bestehend aus Einzel-, Reihen- und 
Doppelhäusern sowie Geschosswohnungsbau . Neben der Wohnnutzung werden weitere 
ergänzende Nutzungen im Sinne der Quartiersbildung ermöglicht. Der Ortsrand von Porz-Eil 
wird durch Grünstrukturen adäquat abgerundet u nd darüber  hinausgehende, 
stadtteilvernetztende Grünstrukturen werden beibehalten. Ergänzend strukturieren neue 
Wege- und Straßenverbindungen das Quartier und vernetzen es mit den angrenzenden 
Quartieren.

Bebauungsplan Nr. 76403/02-00-00 – Arbeitstitel: Leidenhausener Straße in Köln-Porz 
 
 
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Vor dem Hintergrund des prognostizierten Bevölkerungswachstums mit einem Anstieg der 
Einwohnerzahl, der Zahl der Haushalte und damit einhergehend einer erhöhten zusätzlichen 
Nachfrage nach Wohnraum, wird durch das neue Quartier ein substanzieller Beitrag z ur 
Deckung des aktuellen Wohnraumbedarfs innerhalb der Stadt Köln geleistet. 
Zur Realisierung des Vorhabens bedarf es der Schaffung planungsrechtlicher 
Voraussetzungen auf den Ebenen der vorbereitenden und verbindlichen Bauleitplanung. Die 
Aufstellung des Bebauungsplanes erfolgt im Regelverfahren. 
 
2. Verfahren 
Der Stadtentwicklungsausschuss hat in seiner Sitzung am 19.03.2020 nach § 2 Abs. 1 BauGB 
die Aufstellung des Bebauungsplanes 76403/02 „Leidenhausener Straße in Köln -Porz-Eil“ 
beschlossen.  
Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 
4 Abs. 1 BauGB erfolgte in der Zeit vom 27.11.2018 bis einschließlich 07.01.2019.  
Die Öffentlichkeit konnte sich gemäß § 3 Abs. 1 BauGB über die allgemeinen Ziele und Zwecke 
sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planungen beim Stadtplanungsamt unterrichten und 
sich in der Zeit vom 18.06.2020 bis 02.07.2020 zur Planung äußern. Es gingen 14  
Stellungnahmen ein. 
Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 
BauGB erfolgte in der Zeit vom 21.10.2022 bis einschließlich 24.11.2022. 
 
Die Offenlage erfolgte in der Zeit vom 01.06. – 06.07.2023. Es sind 36 Stellungnahmen 
eingegangen. 
 
3. Erläuterungen zum Plangebiet 
3.1 Abgrenzung des Plangebietes 
Das Plangebiet liegt im Stadtbezirk 7 , Köln-Porz, Stadtteil Eil, wird von der Leidenhausener 
Straße erschlossen und umfasst eine Fläche von circa 4,5 ha. 
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfasst die Flurstücke 30/1, 30/2, 31, 32, 33, 34, 
77, 79, 80, 139, 143, 250 und teilweise die Flurstücke 5/2, 45, 47, 156, 161, 212, 213, 230 und 
269. Alle Flurstücke liegen in der Gemarkung Eil, Flur 9. 
Im Norden und Westen wird das Plangebiet durch die rückwärtigen Gärten der zwei- bis 
dreigeschossigen Wohngebäude an der Leidenhausener Straße, der Schubertstraße sowie 
an der Haydn-  und Mozartstraße begrenzt. Östlich schließen die Kleingärten des 
Kleingartenparks Hirschgraben e.V. an das Plangebiet an. Im Süden befindet sich der von 
einem Zaun eingefasste Friedhof Köln-Leidenhausen. 
Das Plangebiet beinhaltet die gesamte Innenfläche der rückwärtigen Garten - und Grabe -
landgrundstücke im Gebiet zwischen der Leidenhausener Straße, der Schubertstraße,  der 
Haydn- und Mozartstraße,  dem südlich gelegenen Fußweg und der östlich gelegenen 
Kleingartenanlage mit Ausnahme einiger rückwärtiger Gartengrundstücke an der 
Leidenhausener Straße.

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Die Flurstücke 212, 213, 284 sowie Teile von 269 und 5/2 w erden aus mehreren Gründen 
nicht in das Plangebiet einbezogen. Zum einen handelt es sich bei diesen Flächen um 
baumbestandene Wiesenflächen, die einen hohen Wert für das Klima sowie für Flora und 
Fauna besitzen. Zudem dient eines der Grunstücke als Ausglei chsfläche für eine 
Baumaßnahme außerhalb des direkten Umfeldes und muss in seiner jetzigen Auspägung als 
baumbestandene Wiesenfläche erhalten bleiben. Des Weiteren deckt sich der Wunsch der  
Eigentümer der in Rede stehenden Grundstücke mit dem Ziel, diese Flächen keiner weiteren 
Entwicklung zuzuführen. Zuletzt fügt sich Ihre Lage in Verlängerung der zentralen Grünfläche 
nahtlos in das städtebauliche Konzept einer kreuzförmigen Durchgrünung des neuen Gebietes 
ein. Eine städtebaulich ungeordnete Bebauung in zw eiter Reihe an der Leidenhausener 
Straße wird durch die künftige Bebauung, die der Bebauungsplan ermöglicht, nicht begründet, 
so dass eine Überbauung der Gartengrundstücke auch in Zukunft ausgeschlossen werden 
kann und die gewählte Abgrenzung des Plangebietes einer geordneten städtebaulichen 
Entwicklung des Gebietes nicht entgegensteht. 
Zwei Zuwegungen zur Schubertstraße sind ebenso ins Plangebiet integriert wie zwei 
Verbindungen zur Leidenhausener Straße, um die fußläufige Vernetzung mit dem 
umliegenden Quartier sowie die Pkw-Erschließung zu sichern. 
 
3.2 Vorhandene Struktur 
3.2.1 Bebauung und Nutzung im Plangebiet 
Bei dem Plangebiet handelt es sich um landwirtschaftliche Nutzflächen, die überwiegend aus 
Ackerflächen bestehen. In den westlichen und nördlichen Teilbereichen gibt es zudem Flächen 
mit Waldbestand. Zusätzlich befindet sich im südlichen Bereich eine Feldgehölzinsel, die 
überwiegend aus Zitter-Pappel, Sal-Weide und einigen Stiel-Eichen besteht. 
Das Gelände ist überwiegend eben mit Geländehöhen zwischen 50,43 m und maximal 52,46 
m ü. NHN. D as Gelände steigt von Nordwesten nach Südosten leicht an. Im nordwestlichen 
Bereich befindet sich eine großflächige Senke. Die Senke mit einer Geländehöhe von 48,91 
m ü. NHN hat eine ovale Form und ist ca. 800 m² groß. 
 
3.2.2 Bebauung und Nutzung in der Umgebung des Plangebietes 
Das Plangebiet liegt in einem heterogenen Umfeld zwischen Einfamilienhäusern, Kleingärten, 
einer Tennisanlage, einem Schützenheim und angrenzenden Grünflächen am Rand der Stadt 
Köln.  
Das baul iche Umfeld ist geprägt von einer offenen Bauweise mit zum Teil geringer 
Bebauungsdichte (GRZ  0,2- 0,5), reiner Wohnnutzung und einer ein-  bis zweigeschossigen 
Bebauung mit geneigter Dachform. Die Bebauung des Umfelds besteht überwiegend aus 
Einfamilien-, Doppel- oder Reihenhäusern. In fußläufiger Entfernung liegen der Wildpark sowie 
der Vogelpark und das Wildgehege am Gut Leidenhausen. 
 
3.2.3 Soziale Infrastruktur 
Im Umfeld des Plangebietes findet sich eine Vielzahl an Wohnfolgeeinrichtungen, da das 
Gebiet am Rand des gewachsenen Stadtteils Porz-Eil liegt.

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Kindertagesstätten 
Im Umfeld des Plangebietes befindet sich eine Kindertagesstätte an der Kreuzung 
Leidenhausener Straße / Sankt -Rochus-Straße, die ein anerkanntes Familienzentrum der 
Stadt Köln ist.  Südlich des Plangebietes gibt es mit dem städtischen Kindergarten in der 
Richard-Wagner-Straße eine weitere Wohnfolgeeinrichtung in der näheren Umgebung. 
Im Stadtteil Porz-Eil gibt es zudem drei weitere Kitas an der Frankfurter Straße, der Theodor-
Heuss-Straße und der Eiler Straße. Die Betriebskindertagesstätte Rewelinos an der Theodor-
Heuss-Straße wird vom AWO K reisverband Köln e.V. betrieben und bietet in 2,5 Gruppen 
Platz für ca. 30 Kinder. 
 
Schulen 
Die dem Plangebiet  nächstgelegene Schule ist die Gemeinschaftsgrundschule GGS Unter 
Birken an der Schulstraße. Darüber hinaus gibt es keine weiteren Schulen im Stadtteil Porz -
Eil.  
Nahegelegene Schulen, die in den angrenzenden Stadtteilen Urbach und Porz liegen, sind die 
Gemeinschaftsgrundschulen an der Humboldtstraße und der Konrad-Adenauer-Straße, sowie 
die Katholischen Grundschulen Kupfergasse und Forststraße. Auch andere benachbarte 
Grundschulen kommen grundsätzlich für einen Schulbesuch in Frag e. An mehreren 
Grundschulen in den Stadtteilen Porz, Eil und Urbach sind  Erweiterungen notwendig, da der 
notwendige Bedarf an Schulplätzen bereits heute nicht ausreichend gedeckt wird. 
 
Freizeitliche Einrichtungen 
Im direkten Umfeld des Plangebietes gibt es einige freizeitliche Einrichtungen. Nördlich des 
Plangebietes grenzt die Tennisanlage des TTVg. Grün- Weis 1928 Porz -Eil e.V. an. An der 
Kreuzung Leidenhausener Straße / Hirschgraben gibt es einen Spielplatz mit Klettergerüst und 
Bolzplatz. 
In ca. 2 km E ntfernung befindet sich östlich  der A 59 das Gut Leidenhausen mit einer 
Greifvogelschutzstation, Wildgehege, Spielmöglichkeiten, Obstmuseum, Lehr - und 
Veranstaltungsräumlichkeiten etc. 
 
3.2.4 Nahversorung 
Der Angebotsschwerpunkt im Stadtbezirk Porz liegt im kurz fristigen Bedarfsbereich 1. Im 
Vergleich zum Durchschnitt der Stadtbezirke 2 bis 9 (alle Bezirke außer Innenstadt) nimmt er 
jedoch einen unterdurchschnittlichen Verkaufsflächenanteil (ca. 26 %) ein. Gleiches gilt für die 
Verkaufsflächenanteile des mittelfri stigen Bedarfs (unter 10 %), der ebenfalls unter dem 
Durchschnitt der Stadtbezirke 2 bis 9 liegt. Im langfristigen Bedarfsbereich liegt der Stadtbezirk 
mit einem Verkaufsflächenanteil von ca. 67 % über dem Durchschnitt der Stadtbezirke 2 bis 
9, was vor all em auf die großflächigen Anbieter im Einrichtungsbedarf sowie auf Bau -
                                                
1 Stadtentwicklung Köln, Einzelhandels- und Zentrenkonzept Köln 2010, Seite 697

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/Gartenmarktspezifische Sortimente zurückzuführen ist. 
Mit insgesamt neun zentralen Versorgungsbereichen, davon allein sechs voll ausgestatteten 
Stadtteilzentren, verfügt der Stadtbezirk Porz über ein gut ausgebildetes Zentrensystem. Die 
vorhandenen Zentren sind, bis auf Finkenberg als überwiegend geplanter Stadtteil der 1970er 
Jahre, sämtlich im Laufe der Siedlungsentwicklung gewachsen. Die südlichen Stadtteile 
Langel, Libur und Lind ver fügen über keine zentralen Versorgungsbereiche, da deren 
Einwohnerzahl für eine tragfähige Zentrenentwicklung zu gering ist. 
Im direkten Umfeld des Plangebietes befindet sich das Nahversorgungszentrum entlang der 
Frankfurter Straße. Darüber hinaus gibt es ausreichend Einzelhandelsbetriebe, Bäcker und 
Friseure. 
 
3.2.5 Begrünung und Freiraum 
Der Stadtbezirk Köln-Porz im südlichen Köln am rechten Rheinufer zeichnet sich durch seine 
weitläufigen Naherholungsgebiete sowie große Wald- und Freiflächen aus. Ungefähr 25 % der 
Fläche des Stadtbezirks Porz besteht aus dem Naturschutzgebiet Wahner Heide. Die zweite 
große Freifläche stellt der Freizeitwald um das Gut Leidenhausen im Stadtteil Eil dar. Darüber 
hinaus gibt es zahlreiche Feld- und Flurflächen, die in diesem Umfang einmalig in Köln sind: 
einen Stadtpark in Grengel, den Bieselwald zwischen Grengel und Wahnheide, den 
Scheuermühlenteich in Lind. Zudem ist das gesamt e Rheinufer als N aherholungsgebiet 
ausgebaut. 
Der 16,25 km² große Stadtteil Eil wird durch die Bundesautobahn A 59 in zwei Teilbereiche 
getrennt. Der Teilbereich östlich der A59 bildet ca. 80 % der Fläche  des gesamten Stadtteils 
und ist bis auf einzelne Ausnahmen gänzlich unbebaut. Der Freizeitwald Leidenhausen verfügt 
über Wald- und Wiesenflächen sowie Aussichtspunkte und Wanderwege. 
Das Plangebiet verfügt über einen hohen Anteil an Grünbestand. Innerhalb des Plangebietes 
gibt es große Ackerflächen, welche intensiv genutzt werden und etwa die Hälfte der 
Gesamtfläche ausmachen. Zudem gibt es größere Flächen von Laubholzforsten 
standorttypischer Baumarten, welche zusammen ca. 1,3 ha groß sind. Aus der 
Inanspruchnahme dieser Waldflächen resultiert ein Waldausgleich, der im weiteren Verfahren 
auf externen Flächen erbracht wird. Die südliche Feldgehölzinsel besteht überwiegend aus 
Zitter-Pappel, Sal -Weide und einigen Stiel -Eichen. Die Gehölze dienen u.a. als Trittstein-
Biotop für die Tierwelt. Zudem liegt eine hochwertige Obstwiese im Plangebiet. Die restlichen 
Flächen sind Gärten mit größere m Gehöl zbestand, Gebüsche und sonstige ausdauernde 
Ruderalfluren. 
 
3.3 Erschließung 
3.3.1 Äußere Verkehrserschließung 
Der Stadtbezirk Porz ist überdurchschnittlich gut an das regionale und überregionale 
Verkehrsnetz angeschlossen. Innerhalb des Stadtbezirks stellt die in nord-südlicher Richtung 
verlaufende Bundesstraße 8 –  Frankfurter Straße die Haupterschließungsachse und 
Verknüpfung zum nördlich angrenzenden Stadtbezirk Kalk dar. Durch Porz verlaufen die vier 
Bundesautobahnen A3, A4, A59 und A559. Über insgesamt sieben Anschlussstellen kann das 
überörtliche Verkehrsnetz in Richtung Düsseldorf / Oberhausen, Frankfurt/Main, Aachen, Olpe

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und Bonn schnellstmöglich erreicht werden.  
Der Flughafen Köln/Bonn liegt am östlichen Rand des Stadtbezirks und ist über die A59 und 
die L84 Kennedystraße erreichbar. Von hier aus können nationale und internationale Ziele 
erreicht werden.  
 
Motorisierter Individualverkehr 
Das Plangebiet ist über die Leidenhausener Straße erschlossen. Die 
Haupterschließungsachse Frankfurter S traße und die Straße Hirschgraben liegen in 
unmittelbarer Nähe zum Plangebiet. Über die Bundesstraße 8 - Frankfurter Straße und 
Kennedystraße kann die Autobahn A59 über den Anschlusspunkt 34 Köln-Flughafen erreicht 
werden. 
Die Erschließung des Geländes erf olgt zukünftig über die Zufahrt an der Kleingartenanlage 
„Hirschgraben e.V.“.  
 
Öffentlicher Personennahverkehr 
Die dem Plangebiet nächstgelegene ÖPNV Anbindung der Linien 151, 152, 160 und 165 ist 
die Haltestelle Eil Kirche auf der Frankfurter Straße und liegt etwa 7 Gehminuten vom 
Plangebiet entfernt. 
Über die genannten Buslinien können die S -Bahnhaltestellen Porz (Rhein) undFrankfurter 
Straße sowie die Stadtbahnhaltestelle Köln Porz Markt (Linie 7) in max. 10 Fahrminuten 
erreicht werden.  
An der S-Bahnhaltestelle Porz (Rhein) halten die S-Bahnlinie S 12 und die Regionalexpresse 
RE 8 und RE 9. An der S-Bahnhaltestelle Frankfurter Straße gibt es Anschlussmöglichkeiten 
an die S-Bahnlinie S 19 und die Regionalbahn RB 25. 
Die Haltstelle Flughafen Köln/Bonn, die über die S-Bahnlinie S 19 von der Frankfurter Straße 
aus und der Buslinie 161 erreicht werden kann, bietet die Umsteigemöglichkeit zum 
Regionalexpress RE 6 und der Regionalbahn RB 27. 
Mit der Stadtbahnlinie 7, die durch die westlichen Stadtteile Poll, Westhoven, Ensen, Porz und 
Zündorf verläuft, ist der Anschluss an die Kölner Innenstadt gewährleistet.  
 
Fußverkehr 
Im und entlang des Plangebiets bestehen Trampelpfade, die als Fuß wegeverbindungen 
genutzt werden und die Verbindung in die umliegenden Quartiere und Freiraumstrukturen 
sicherstellen. 
 
Radverkehr 
Das Radverkehrsnetz NRW führt nicht direkt am Plangebiet vorbei, verläuft jedoch entlang der 
Pferderennbahn, die östlich der Autobahn A59 liegt, eine Route außerhalb des Radnetzes. 
Diese Route führt vorbei am Gut Leidenhausen in Richtung des nationalen Waldgebietes 
Königsforst oder entlang der Friedensstraße in Richtung Rhein.

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Carsharing-Angebote 
Carsharing-Angebote unterteilen sich in zwei Arten: das flexible und das stationsgebundene 
Carsharing. Beide Formen des Carsharings sind in Köln zu finden und auf der linken 
Rheinseite der Stadt besser ausgebaut.  
Im Stadtbezirk Porz gibt es insgesamt fünf Stationen des Anbieters Cambio. In direkter 
Nachbarschaft zum Plangebiet befindet sich keine Station des stationsgebundenen Anbieters 
Cambio. Die nächstegelgene Station liegt ca. 20 Gehminuten entfernt in der Straße 
Pfaffenpfad. 
Stationen des flexiblen Anbieters Flinkster befinden sich nicht in der direkten Nachbarschaft 
des Plangebietes, allerdings im weiteren Umfeld.  
 
3.3.2 Technische Erschließung 
Wasser-/Energieversorgung 
Die Versorgung kann jeweils über Netzvorstreckungen aus den im Umfeld vorhandenen 
Versorgungsnetzen der RheinenergieAG erfolgen . Im Plangebiet werden nach erster 
Einschätzung zwei zusätzliche Trafostationen benötigt. 
 
Abwasserentsorgung 
Der Planbereich liegt im Einzugsbereich des Klärwerks Köln- Wahn. Das häusliche 
Schmutzwasser kann problemlos von der umliegenden Kanalisation aufgenommen werden. 
 
3.3.3 Bodensituation 
Das Plangebiet befindet sich im Bereich der Älteren Niederterrasse, ist bis auf eine westlich 
gelegenen Senke nahezu eben ausgebildet  und hat eine mittlere Geländehöhe von ca. 51,5 
m ü. NHN. 
Die feldbodenkundliche Kartierung erfolgte im März 2021 und wurde als  Bohrstockkartierung 
durchgeführt. Insgesamt wurden 23 Aufschlüsse angelegt, die händisch mittels Pürckhauer -
Bohrstock bis auf 1,0 m Tiefe erfolgten. Der im Untersuchungsgebiet dominierende Bodentyp 
ist die Parabraunerde (LL). Die Böden weisen eine Mächtigkeit von bis zu ca. 35 cm Tiefe auf. 
Der sogenannte A-Horizont ist sehr schwach humos und wird infolge der landwirtschaftlichen 
Nutzung regelmäßig umgepflügt. 
Untergeordnet wurden Gley -Parabraunerden (GG -LL), Braunerden (BB) und ein Kolluvisol 
(YK) angetroffen.  Die Gley -Parabraunerde ähnelt dem Aufbau der Parabraunerde. Die 
Braunerde weist einen ca. 10 cm mächtigen Ah -Horizont und einen darunter gelegenen rAp-
Horizont auf, der bis ca. 25 cm Tiefe reicht. Daraus ist zu folgern, dass dieser Bereich früher 
landwirtschaftlich genutzt wurde. Der Kolluvisol tritt nur sehr lokal in einer Senke nordwestlich 
vom zentralen Grundstücksbereich auf. 
Die Böden haben sich aus den Hochflutsedimenten, primär dem Hochflutlehm, der 
Niederterrasse des Rheins gebildet. Unterlagert werden diese vom Terrassensand der 
Niederterrasse des Rheins, der jedoch nicht bei allen Aufschlüssen angetroffen wurde.

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Der mittlere Grundwasserstand liegt auf dem Gelände bei ca. 41,3 m ü. NHN. 
Das Untersuchungsgebiet ist nicht als Altlastenstandort im Altlastenkataster der Stadt Köln 
verzeichnet. 
 
3.4 Alternativstandorte 
Bei der Planung handelt es sich um die Umwandlung von bisher landwirtschaftlich genutzten 
Freifläche in Wohnbau- und Gemeinbedarffläche. Die Freifläche wurde in der Umsetzung des 
Stadtentwicklungskonzeptes Wohnen (STEK Wohnen) als Potentialfläche für eine bauliche  
Entwicklung erkannt. 
Weder im innerstädtischen Bereich noch darüber hinaus bestehen Standortalternativen mit  
vergleichbaren Flächenumfang und in ähnlicher Qualität, die gleichzeitig den quantitativen 
Bedarf an Wohn - und Gemeinbedarfsflächen dieser Größenordnung decken können.  
Insbesondere um den zukünftigen Bedarf an Wohnflächen zu decken,  wird der Bereich 
dringend benötigt.  
Aus diesen Gründen wird dem Plangebiet  eine hohe Priorität bei der Flächenentwicklung 
eingeräumt. 
 
4. Planungsvorgaben 
4.1 Landes- und Regionalplan 
Die Bauleitpläne sind gemäß § 1 Abs. 4 Baugesetzbuch (BauGB) den Zielen der 
Raumordnung anzupassen. Diese werden in den Raumordnungsplänen festgelegt. 
Landesentwicklungsplan (LEP) 
Der Planbereich liegt vollständig innerhalb der Erweiterten Lär mschutzzone des Flughafens 
Köln/ Bonn. Der Hinweis, dass Bauwillige in der Baugenehmigung auf die erhebliche 
Lärmbelastung durch den Flugverkehr hinzuweisen sind (vgl. Ziel 8.1-7 LEP NRW), erfolgt auf 
Ebene der verbindlichen Bauleitplanung. Um dem Belang des Schutzes der Bevölkerung vor 
Fluglärm einen besonderen Stellenwert beizumessen, wird die Erweiterte Lärmschutzzone in 
der Abwägung berücksichtigt (vgl. Grundsatz 8.1 -8 LEP NRW).Nordöstlich des Plangebietes 
und parallel zur Trassenführung der Bundesautobahn (BAB 59) verlaufen drei 
Hochspannungsleitungen. Hierbei handelt es sich um eine 110 kV-Bahnstromleitung, eine 110 
kV-Netzstromleitung und eine 220 kV-Netzstromleitung. 
Nach dem Landesentwicklungsplan NRW (LEP) Grundsatz 8.2 -3 soll bei der Ausweisung 
neuer Wohnbaugebiete in Bauleitplänen nach Möglichkeit ein Abstand von mindestens 400 m 
zu rechtlich gesicherten Trassen von Höchstspannungsfreileitungen mit 220 kV oder mehr 
eingehalten werden. Dieser raumordnerisch empfohlene Mindestabstand von der 
Trassenmitte zu Wohngebäuden geht über den fachrechtlichen Gesundheitsschutz gemäß 
Bundes-Immissionsschutzrecht und einem Schutzabstand von 20 m für 220 kV -
Hochspannungsfreileitungen nach dem Abstandserlass Nordrhein- Westfalen (2007) weit 
hinaus. Denn die Raumordnung schließt das Wohnumfeld in ihre Leitvorstellungen ein, um zur 
Konfliktminimierung einen Interessenausgleich zwischen Siedlungsstruktur und Infrastruktur 
zu erzielen.

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Die geforderten Abstände sollen daher auch vorsorgend zum Schutz und Erhalt des nahen  
Wohnumfeldes beitragen. 
Die Mindestabstände der Hochspannungsleitungen zum nächstgelegenen Gebäude der 
geplanten Bebauung beträgt 54 m (110 kV -Bahnstromleitung/ 16,7 Hz), 82 m (110 
kVNetzstromleitung/ 50 Hz) und 104 m (220 kV -Netzstromleitung) und liegen damit deutlich 
unterhalb der Vorgaben des Landesentwicklungsplans. 
Aus Gründen der Gesundheitsvorsorge sind die gemäß LEP zu berücksichtigenden Abstände 
nicht erforderlich. Denn im betroffenen Änderungsbereich werden die gesetzlichen Grenzwerte 
der 26. BIm SchV für Immissionen durch elektrische und magnetische Wechselfelder an 
Hochspannungsleitungen eingehalten. Diese bundesweit geltende Regelung enthält sowohl 
Grenz- als auch Vorsorgewerte für die elektrische Feldstärke und die magnetische Flussdichte 
von Niederfrequenzanlagen. 
Für die Immissionen durch elektronische Wechselfelder gilt, dass die vorgeschlagenen 
Vorsorgeimmissionswerte für elektrische Bahnstromfelder in Daueraufenthaltsbereichen von 
Kindern, die bei einer Feldstärke von 30 V/m liegen, innerhalb des Plangebietes mit 20 V/m 
eingehalten werden. 
Bezüglich der Immissionen durch magnetische Wechselfelder gilt, dass innerhalb des 
Plangebietes durchschnittliche Immissionen in Höhe von ca. 35 nT (nT = magnetische 
Induktion) zu erwarten sind. Diese liegen deutlich unterhalb des an Daueraufenthaltsbereichen 
von Kindern empfohlenen Vorsorgerichtwertes von 300 nT. 
Für Hochspannungsfreileitungen existiert in Köln die verwaltungsinterne Vereinbarung, einen 
Vorsorgewert über die Regelung der 26. BImSchV hinaus  für städtische Planungen zu 
empfehlen. 
Aufgrund des durch epidemiologische Studien hinreichenden Verdachtes auf Einflüsse durch 
elektromagnetische Felder auch unterhalb der gesetzlichen Grenzwerte bei sensiblen 
Personen, hat man sich auf ein 1/100 des Grenzwertes geeinigt. Der interne städtische 
Vorsorgewert liegt demnach bei 1 μT für die magnetische Flussdichte. 
Darüber hinaus ist in Nordrhein-Westfalen über den Abstandserlass NRW vom 06.06.2007 in 
Anhang 4 eine Abstandsempfehlung für sensible Nutzung zu Hochspannungsfreileitungen 
verankert. Diese unterscheiden sich je nach Spannung der Hochspannungsfreileitungen. Den 
Abständen liegt ein Magnetfeld von 10 μT zugrunde. 
Daraus ergeben sich grob die folgenden Abstandsempfehlungen der Stadt Köln, die bei der 
Realisierung von Wohnbebauung und Anlagen wie Schulen, Kindergärten, etc. eingehalten 
werden sollten:

Bebauungsplan Nr. 76403/02-00-00 – Arbeitstitel: Leidenhausener Straße in Köln-Porz 
 
 
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Spannung [kV] Schutzabstände 
städtischer 
Vorsorgewert 
Abstandsempfehlung 
gem.  
Abstandserlass NRW 
Bestehende Abstände 
im Plangebiet 
380 kV (50 Hz) 60 – 80 m 40 m  
220 kV (50 Hz) 30 – 40 m 20 m 104 m 
110 kV (50 Hz) 10 – 20 m 10 m 82 m 
110 kV (16,7 Hz) 5 – 10 m 5 m 54 m 
 
Die Immissionen durch die von der Hochspannungstrasse erzeugten elektrischen und 
magnetischen Wechselfelder liegen deutlich unter den Vorsorgeimmissionswerten bzw. unter 
den Vorsorgerichtwerten. Gesundheitliche Beeinträchtigungen für die Bewohnenden des 
Plangebietes sind aufgrund der benachbarten Hochspannungsleitungen nicht zu erwarten. 
Aufgrund der Lage der Hochspannungsfreileitungen nordöstlich zur geplanten Wohnbaufläche 
ist das nahe Wohnumfeld, insbesondere Hausgärten, Terrassen und Balkone, in Richtung 
Süden oder Südwesten orientiert und nicht in Richtung der Autobahn A 59 mit begleitender 
Höchstspannungsfreileitung.  
Insofern ist d ie Unterschreitung des im LEP geforderten 400 m -Abstands zwischen 
Wohnbebauung und Höchstspannungsfreileitung hier als raumverträglich zu bewerten. 
 
Regionalplan 
Der Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln, stellt das 
Plangebiet als „Allgemeiner Freiraum - und Agrarbereich“ (AFAB) dar. Demnach liegt das 
Plangebiet zum Großteil außerhalb des „Allgemeinen Siedlungsbereichs“ (ASB), grenzt jedoch 
unmittelbar an den vorhandenen Siedlungsbestand an, sodass eine Siedlungsentwicklung 
gemäß Ziel 2-3 Landesentwicklungsplan (LEP NRW) ausnahmsweise möglich ist. 
Die Bezirksregierung Köln hat mit Schreiben vom 25.09.2020 auf Grundlage des damaligen 
Planungsstandes gemäß § 34 Abs. 1 LPlG die Anpassung der Planung an die Ziele der 
Raumordnung bestätigt.  
Der Regionalplan befindet sich derzeit im Verfahren zur Neuaufstellung. Der Entwurf zur 
Neuaufstellung sieht das Plangebiet als ASB vor. 
Die Planziele des Bebauungsplanes entsprechen nicht den Darstellungen des Regionalplans. 
Eine Anpassung der l andesplanerischen Ziele wird in Abstimmung mit der 
Regionalplanungsbehörde vorgenommen und durch die ausstehenden Bauleitplanverfahren 
konkretisiert. 
 
4.2 Flächennutzungsplan 
Der geltende Flächennutzungsplan (FNP) stellt den Änderungsbereich im Wesentlichen als

Bebauungsplan Nr. 76403/02-00-00 – Arbeitstitel: Leidenhausener Straße in Köln-Porz 
 
 
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Grünfläche dar. Die Planung des Wohngebietes mit einem Kinderspielplatz ist aus der 
aktuellen Darstellung des FNP nicht zu entwickeln. 
Der FNP wird daher im Parallelverfahren gemäß § 8 Abs. 3 BauGB geändert. 
 
4.3 Planungsrechtliche Situation 
Die für das Plangebiet „Leidenhausener Straße“ in Anspruch genommenen Flächen sind dem 
baulichen Außenbereich (§ 35 Baugesetzbuch) zuzuordnen.  
Zur Umsetzung und Konkretisierung einer Woh nbebauung besteht daher das Erfordernis, 
neues Baurecht zu schaffen und einen Bebauungsplan aufzustellen. 
 
4.4 Landschaftsplan 
Der Landschaftsplan der Stadt Köln stellt das Plangebiet mit dem Entwicklungsziel EZ 2 
(Erhaltung und Weiterentwicklung vorhandener Grünanlagen), Nr. 37 Friedhof Leidenhausen 
ohne Schutzfestsetzung dar. 
 
4.5 Stadtentwicklungskonzept Wohnen (StEK Wohnen) 
Der Rat der Stadt Köln hat am 11.02.2014 das Stadtentwicklungskonzept Wohnen (StEK 
Wohnen) beschlossen. Der hier ermittelte Wohnungsgesamt bedarf 2010-2029 in Höhe von 
rund 52.000 Wohnungen basierte auf der städtischen Bevölkerungsprognose 2011. 
In der Bevölkerungsprognose mit Stand Mai 2015 wird zum Jahresende 2029 von rund 
1.161.000 Einwohnern und 609.900 Haushalten ausgegangen. Der Gesamtw ohnungsbedarf 
beläuft sich danach auf rund 66.000 Wohnungen, davon rund 30.000 Wohnungen bis zum 
Jahr 2019 - (Beschlussvorlage 1028/2015 "Umsetzung STEK Wohnen" – Ratsbeschluss vom 
20.12.2016). 
 
4.6 Kooperatives Baulandmodell 
Zur Stärkung des öffentlich geförderten Wohnungsbaus wurde vom Rat der Stadt Köln am 
17.12.2013 das Kooperative Baulandmodell beschlossen und mit Bekanntmachung im 
Amtsblatt am 24. Februar 2014 in Köln eingeführt. 
Ziel des Modells ist es, sowohl den öffentlich geförderten Wohnungsbau  und das preiswerte 
Wohnungsmarktsegment zu stärken, als auch die Vorhabenträger eines 
Bebauungsplanverfahrens an den planbedingten Folgekosten (zum Beispiel 
Kindertageseinrichtungen, öffentliche Spielplätze, etc.) zu beteiligen. Mit Ratsbeschluss vom 
04.04.2017 wurde das Modell weiterentwickelt und fortgeschrieben. Die aktuelle Fassung ist 
mit Bekanntmachung vom 10.05.2017 in Kraft getreten.  Die Vorhabenträgerin hat am 
05.07.2019 die Anwendungszustimmung zur Anwendung des KoopBLM  (Fassung vom 
10.05.2017) unterzeichnet. 
Das Modell ist bei allen Vorhaben anzuwenden, für die eine verbindliche Bauleitplanung 
Voraussetzung für die Schaffung von Planungsrecht ist und die (unter anderem) die Schaffung 
von Baurecht für Wohnzwecke zum Ziel haben. Das Kooperative Baulandmodell kommt bei

Bebauungsplan Nr. 76403/02-00-00 – Arbeitstitel: Leidenhausener Straße in Köln-Porz 
 
 
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Vorhaben unterhalb der Schwellengrenze von 1.800 m² Geschossfläche für Wohnzwecke oder 
mit weniger als 20 Wohneinheiten nicht zur Anwendung.  
Die im Kooperativen Baulandmodell aufgeführten Verpflichtungen unterstützen die Errichtung 
von öffentlich gefördertem Wohnungsbau und leisten damit einen wichtigen Beitrag, in einem 
unter Druck stehendem Wohnungsmarkt das preiswerte Wohnungsmarktsegment zu stärken. 
Zudem beteiligen sie den Planbegünstigten an den plan bedingten Folgekosten. Grün- und 
Freiflächenräume sind vor dem Hintergrund von Bevölkerungswachstum und Klimawandel 
unabdingbar für die Aufrecherhaltung der hohen Lebensqualität in Köln. Daher dient die 
Verpflichtung zur Herstellung von öffentlichen Grünflächen den entstehenden Mehrbedarf an 
Grünflächen zu decken. 
Im Winter 2020 wurde gemäß den Vorgaben aus dem Kooperativen Baulandmodell ein 
Qualifizierungsverfahren mit sechs Büros durchgeführt, aus dem der Entwurf von rheinflügel 
severin in Zusammenarbeit mit Studio Vulkan Landschaftsarchitektur GmbH  als Sieger 
hervorging. 
 
4.7 Leitlinien zum Klimaschutz in der Umsetzung nicht -städtischer 
Neubauvorhaben in Köln 
Um den Klimaschutz frühzeitig in den verschiedenen Verfahren der Umsetzung nicht -
städtischer Neubauvorhaben in Köln zu berücksichtigen, wurden vom Rat der Stadt Köln am 
17.03.2022 die Leitlinien zum Klimaschutz beschlossen. 
Ziel der Leitlinien ist die maximale Reduzierung der CO2- Emissionen im gesamten 
Gebäudebereich. Um dieses Ziel auch unter Einbeziehung der teilweise erhöhten Emissionen 
im Gebäudebestand zu erreichen, müssen Neubauten idealerweise eine positive 
Energiebilanz aufweisen. Das bedeutet, Gebäude sind so zu planen, dass ein möglichst 
geringer Energiebedarf entsteht, der zu möglichst hohen Anteilen durch erneuerbare Energien 
gedeckt wird, oder dass diese gar Energieüberschüsse erzielen. Die Leitlinien geben daher 
verbindliche Vorgaben und Empfehlungen zum energetischen Klimaschutz bei der 
Neuaufstellung von Bebauungsplänen sowie bei der Veräußerung und 
Erbbaurechtsbestellung kommunaler Flächen vor. 
Der Bebauungsplan Nr. 76403/02 – Arbeitstitel: Leidenhausener Straße in Köln- Porz-Eil 
unterliegt den Leitlinien zum Klimaschutz in der Umsetzung nicht-städtischer Neubauvorhaben 
in Köln.  Die Vorhabenträgerin hat die Anwendungszustimmung zur Anwendung der 
Klimaschutzleitlinien Köln am 16.01.2023 unterzeichnet. 
 
5. Städtebauliches Planungs- und Freiraumkonzept 
Städtebauliches Konzept 
Mit dem neuen Quartier wird der Stadtteil Eil auf seiner Ostseite baulich arrondiert, sodass ein 
kompakter Siedlungskörper entsteht. Gleichwohl sorgen zwei sich kreuzende Grünzüge für 
eine Verzahnung mit der umgebenden Nutzlandschaft im Osten und Süden. Konkret verbindet 
der in Nord-Süd-Richtung verlaufende Grünzug die Friedhofsvegetation mit den großzügigen 
Gartenanlagen, welche im rückwärtigen Bereich der Leidenhausener Straße liegen. Der in 
Ost-West-Richtung verlaufende Grünzug stellt neben dem Aspekt der Grünraumvernetzung 
auch eine wichtige Wegeverbindung für Fußgänger und Radfahrer her, indem er das neue

Bebauungsplan Nr. 76403/02-00-00 – Arbeitstitel: Leidenhausener Straße in Köln-Porz 
 
 
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Quartier und die östlich gelegene Kleingartenanlage mit der Schubertstraße und der dort 
befindlichen Grundschule verknüpft. 
Die bauliche Struktur setzt sich aus einem Verbund von vier Wohnhöfen zusammen. Die 
Mischung der verschiedenen Wohnformen erfolgt innerhalb der Höfe, um eine soziale 
Segregation zu vermeiden. Die typologische Diversität erzeugt hinsichtlich der 
Geschossigkeit ein Spektrum von II – IV Geschossen, wofür eine spezifische städtebauliche 
Ordnung vorgeschlagen wird. Der Anteil an Geschosswohnungsbau ist in den beiden 
östlichen Wohnhöfen größer, da der Autobahnlärm hier konsequent durch eine 
Riegelbebauung auf der Seite der Lärmquelle abgeschirmt wird. 
Das neue Quartier zeichnet sich insgesamt durch eine wohldosierte Urbanität aus, welche die 
Komponenten Landschaftsbezug, Gemeinschaft, typologische Vielfalt, Adressbildung und 
Vernetzung miteinander verknüpft und hieraus eine unverwechselbare Identität entwickelt. 
Zentrales Element des neuen Quartiers  ist ein Anger am Knotenpunkt der Grünzüge mit 
vielfältigen Blickbeziehungen in alle Himmelsrichtungen. Daneben prägen kleine 
Nachbarschaftsplätze als Herz eines jeden Wohnhofs das Quartier. Mit je einem eigenen 
Gestaltungs- und Vegetationsthema stellen di ese Flächen ein vielfältiges Freiraumangebot 
dar. Die Wohngebäude adressieren sich mit durchgrünten Vorzonen an die 
Erschließungsstraße. Hüfthohe Heckenpflanzungen tragen zur Gliederung der 
Grundstücksflächen bei. Baumpflanzungen und Stellplätze wechseln s ich ab und begleiten 
den weitestgehend hierarchielosen Straßenraum. 
Ausgehend von der einzigen Zufahrtsmöglichkeit an der Leidenhausener Straße ergibt sich 
eine mäandrierende Haupterschließung für das neue Quartier. Der Verlauf ist so gewählt, dass 
alle Wo hnhöfe im neuen Quartier hierüber erreicht werden. Das Straßenprofil erhält einen 
einheitlichen Bodenbelag, der sich von den Asphaltflächen im Anschluss an die 
Leidenhausener Straße unterscheidet und dem Straßenraum einen Spielstraßencharakter 
verleiht. Für Fußgänger und Radfahrer wird zudem ein dichtes Nahmobilitätsnetz mit 
optimalen Anschlüssen an die Bestandsgebiete und die Landschaftsräume angeboten. 
Wichtigstes Element und zugleich Rückgrat des Quartiers ist der zentrale Fuß-  und Radweg 
in Ost-West-Richtung. 
Der ruhende Verkehr wird bei größeren Geschosswohnungsbauten in Tiefgaragen 
untergebracht. Alle weiteren Stellplätze befinden sich oberirdisch, sowohl als Sammelanlagen, 
wie als Einzelstellplätze oder Garagen in den Abstandsflächen der Gebäude. 
 
Freiraumplanerisches Konzept 
Die Grünzüge sind naturnah gestaltet und mit einer wegebegleitenden offenen 
Regenwasserführung versehen. Die zentrale Grünfläche ist zur Mitte hin vertieft und kann so 
selbst ein 100 -jährliches Starkregenereignis  des Quartiers aufnehmen, zurückhalten und 
örtlich versickern. Im neuen Quartier sind entlang der Grünzüge und auf den Platzflächen 
Langbänke verortet, die zur Rast und zum Aufenthalt einladen. Den Sitzgelegenheiten sind an 
den Knotenpunkten des Wegesystems Spielflächen für Klein- und Schulkinder zugeordnet. 
Die vorgeschlagene Bebauung besteht aus kompakten Gebäudetypen, die mit kleinem 
Oberflächen-/Volumenverhältnis niedrige Baukosten und geringe Energieverbräuche erwarten 
lassen. Die Flachdachflächen bilden die Basis für eine Nutzung von solarenergetischen 
Anlagen unter Einbeziehung einer extensiven Begrünung. Mit den solarenergetischen Anlagen

Bebauungsplan Nr. 76403/02-00-00 – Arbeitstitel: Leidenhausener Straße in Köln-Porz 
 
 
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können die elektrischen Energieverbräuche regenerativ gedeckt werden. 
Die weitgehende Begrünung unter Einbeziehung von Dach- und Fassadenflächen schafft ein 
angenehmes Mikroklima und ist in Kombination mit dem auf Versickerung und Rückhaltung 
ausgerichteten Regenwassermanagement ein Beitrag zur nachhaltigen Siedlungsentwicklung. 
In den Straßenraum sind deshalb größere Retentions - und Versickerungsbereiche 
eingearbeitet. Das anfallende Oberflächenwasser kann schwammartig gespeichert und 
dezentral in Mulden und Tiefbeeten versickert werden. Die begrünten Belagsöffnungen sind 
mit artenreichen Blühwiesen bepflanzt. Sie erhöhen so die Artenvielfalt und tragen zur 
Hitzeminderung im Sommer bei. Bei der Baumauswahl wird auf die Verwendung von 
stadtklimafesten, hitzetoleranten Arten Wert gelegt. Die Biotopflächen der heutigen 
Nutzlandschaft werden erhalten und in die Struktur der Freiraumgestaltung integriert. Die 
Multikodierung der Flächen f ördert Naturerfahrung und Naturverständnis und das 
gleichberechtigte Nebeneinander von Mensch und Natur. 
 
6. Begründung der Planinhalte 
6.1 Art der baulichen Nutzung 
Vor dem Hintergrund eines großen Wohnraumbedarfes in Köln und als Ergänzung der 
bestehenden angrenzenden Wohnbebauung werden für das Plangebiet allgemeine 
Wohngebiete (WA) gemäß § 4 Baunutzungsverordnung (BauNVO) festgesetzt. Es entsteht 
ein Wohngebiet mit einer Durchmischung auch mit ergänzenden Nutzungen, in dem alle in 
einem allgemeinen Wohngebiet (WA) allgemein zulässigen Nutzungen wie z.B. auch die der 
Versorgung des Gebietes dienenden Läden oder Schank- und Speisewirtschaften ermöglicht 
werden. Unterstützt wird die angestrebte Durchmischung durch die Festsetzung 
unterschiedlicher Gebäudetypologien in Form von Einzelhäusern, Doppelhäusern, 
Reihenhäusern und Mehrfamilienhäusern. 
Die im allgemeinen Wohngebiet ausnahmsweise zulässigen Betriebe des 
Beherbergungsgewerbes, sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, Anlagen für 
Verwaltungen, Gartenbaubetriebe und Tankstellen (mit Mineralölstoffen)  werden gem. § 1 
Abs. 6 Nr. 1 BauNVO ausgeschlossen, da sie dem zu entwickelnden Gebietscharakter eines 
Wohnquartiers nicht entsprechen und damit eine funktionale und gestalterische 
Beeinträchtigung zu befürchten ist. Darüber hinaus werden Tankstellen (mit Mineralölstoffen) 
auch aufgrund des zu erwartenden erhöhten Verkehrsaufkommens und der damit 
verbundenen Verkehrs- / Immissionsbelastung ausgeschlossen. 
 
6.2 Maß der baulichen Nutzung 
Das Maß der baulichen Nutzung wird durch die überbaubaren Grundstücksflächen in 
Verbindung mit einer Grundflächenzahl (GRZ), einer Geschossflächenzahl (GFZ) sowie der 
Höhe der baulichen Anlagen bzw. der Geschossigkeit bestimmt und orientiert sich an den 
städtebaulichen Parametern des im Wettbewerbsverfahren gekürten Siegerentwurfes von 
rheinflügel severin und Studio Vulkan. Demgemäß sieht das Planungskonzept ein allgemeines 
Wohngebiet mit einer differenzierten Dichte vor, die sich aus der Idee der vier Wohnhöfe mit 
unterschiedlichen Wohnformen ergibt. Die Gebäudetypologien reichen dabei vom 
zweigeschossigen, frei stehenden  Einfamilienhaus über eine eher geschlossene,

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viergeschossige Riegelbebauung auf der Ostseite bis hin zum punktuell  viergeschossigen 
Geschosswohnungsbau. Die Mischung unterschiedlicher Wohnformen im Wohnhof bildet sich 
in einer verträglichen städtebaulichen Dichte aus: 
Die Grundflächenzahlen (GRZ) i. S. des § 19 Abs. 2 BauNVO weisen Werte zwischen 0,4 und 
0,7 auf. Die Geschossflächenzahl (GFZ) im Sinne des § 20 Abs. 2 BauNVO liegen bei Werten 
zwischen 0,6 und 1,8 . Die teilweisen Überschreitungen der Obergrenzen aus der 
Baunutzungsverordnung ergeben sich aus dem kompakten städtebaulichen Konzept und dem 
sparsamen Umgang mit Grund und Boden. 
 
6.2.1 Grundfläche, Grundflächenzahl (GRZ) 
Die in der Planzeichnung festgesetzten Grundflächenzahlen (GRZ) im a llgemeinen 
Wohngebiet überschreiten die Orientierungswerte der Baunutzungsverordnung teilweise in 
einem geringen Maß. Der gesetzliche Orientierungswert für ein WA -Gebiet liegt bei 0,4 und 
wird mit den festgesetzten Werten von mehr als 0,4 in 14 von 31 Baufeldern überschritten. 
Bezogen auf alle WA-Grundstücke liegen die rechnerischen Werte im Durchschnitt bei 0,46. 
Durch die geringfügige Überschreitung der Orientierungswerte um überwiegend 0,1, in zwei 
Baufeldern um 0,2 und in einem Baufeld um 0,3, werden die allgemeinen Anforderungen an 
gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht beeinträchtigt. Die mit der Versiegelung/Unter-
bauung verbundenen Nachteile werden durch die festgesetzte Begrünung großer Teile der 
Dach- und Tiefgaragenflächen gemindert. 
Für die Errichtung von Tiefgaragen und Nebenanlagen wird festgesetzt, dass gemäß § 19 
Absatz 4 Satz 3 BauNVO die zulässige Grundflächenzahl (GRZ) in den Baufeldern WA 2 - WA 
2.7, WA 3 - WA 3.1, WA 3.3 - WA 3.4 sowie WA 4 - WA 4.2 durch die Grundfläche von Garagen 
und Stellplätzen mit ihren Zufahrten sowie Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO bis zu 
einer GRZ von 0,7 überschritten werden darf und damit in Teilen der Baufelder um mehr als 
die Hälfte der festgesetzten GRZ.  
Mit der Festsetzung wird dem Flächenbedarf für die Realisierbarkeit von wohnungsnahen 
Stellplätzen und Garagen für die Einzel - und Doppelhäuser auf den in Teilen kleinen Grund-
stücken entsprochen sowie die Möglichkeit zur Unterbringung von Nebenanlagen geschaffen.  
In den Baufeldern WA 5 - WA 7 darf die zulässige Grundflächenzahl (GRZ) durch die Grund-
fläche von Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten, Nebenanlagen im Sinne des § 14 
BauNVO sowie baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche bis zu einer GRZ von 0,9 
überschritten werden und damit in Teilen der Baufelder um mehr als die Hälfte der festgesetz-
ten GRZ.  
Mit der Festsetzung wird dem Flächenbedarf für die Realisierbarkeit von Tiefgaragen im Ge-
schosswohnungsbau auf den in Teilen kleinen Grundstücken zur Erhöhung der Aufen thalts-
qualität der wohnungsnahen Freiflächen entsprochen sowie eine Möglichkeit zur Unterbrin-
gung von Nebenanlagen geschaffen. 
 
6.2.2 Geschossflächenzahl (GFZ) 
Die in der Planzeichnung festgesetzten Geschossflächenzahlen (GFZ) im allgemeinen 
Wohngebiet überschreiten die Orientierungswerte der Baunutzungsverordnung in einigen

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Baufeldern. Der gesetzliche Orientierungswert für ein WA-Gebiet liegt bei 1,2 und wird mit den 
festgesetzten Werten von bis zu 1,8 in 4 von 31 Baufeldern überschritten. Bezogen auf alle 
WA-Grundstücke liegen die rechnerischen Werte im Durchschnitt unterhalb des 
Orientierungswertes bei 0,94. 
Bei dem zugrundeliegenden städtebaulichen Konzept handelt es sich um den Siegerentwurf 
einer Mehrfachbeauftragung, der als optimale städtebauliche und freiraumplanerische Lösung 
für den Standort ausgewählt wurde und nur unmaßgeblich verändert zur Ausführung kommt. 
Durch die Überschreitung der Orientierungswerte um max. 0,6 werden die allgemeinen Anfor-
derungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht beeinträchtigt. 
Folgende Umstände sind geeignet, die größere Dichte auszugleichen: 
• Mit der festgesetzten Parkanlage mit einer Größe von ca. 7.300 m² steht den künftigen 
Bewohnern eine attraktive Freifläche wohnungsnah zur  Verfügung, die mit einer artenrei-
chen Vegetation einen Beitrag zur Biodiversität und Klimaschutz leisten kann. 
• Die unmittelbar an das Plangebiet angrenzenden Freiflächen des Stadtteils Porz-Eil stehen, 
auch mit ihrer kleinklimatischen Bedeutung, als Ausgleich zur Verfügung. 
• Die Stellplätze sind teilweise unterirdisch vorgesehen, um ausreichend Freiflächen für Auf-
enthaltsflächen und Bepflanzung zu schaffen. 
• Die Flächen, die nicht von Gebäuden, Wegen, Spielplätzen oder sonstigen Nebenanlagen 
überbaut sind, werden begrünt und bepflanzt. 
• Die obersten Dachflächen der Gebäude werden extensiv begrünt, was zur Reduzierung der 
Ableitmenge des Niederschlagswassers beiträgt und sich positiv auf das Kleinklima aus-
wirkt. Oberhalb der Dachbegrünung sind solarenergetische Anlagen möglich, sodass diese 
in Zukunft einen Beitrag zur Nachhaltigkeit des Quartiers leisten können. 
 
6.2.3 Zahl der Vollgeschosse 
Die Festsetzung der maximal zulässigen Anzahl der Vollgeschosse dient der Steuerung des 
Maßes der baulichen Nutzung. Sie gewährleistet eine auf das Umfeld abgestimmte 
Höhenentwicklung und Gestaltung und trägt somit zu einem harmonischen Siedlungsbild bei. 
Es wird sichergestellt, dass sich die Planung in das Ortsbild sowie in die bestehenden 
Siedlungsstrukturen einfügt, aber auch als Maßnahme der Innenentwicklung den heutigen 
Ansprüchen an den Wohnungsmarkt entspricht. In diesem Zusammenhang wird auf der 
Grundlage des städtebaulichen Planungskonzeptes in dem allgemeinen Wohngebiet das Maß 
der baulichen Nutzung durch die Zahl der Vollgeschosse als Höchstmaß ergänzt. 
Das Planungskonzept sieht eine differenzierte Höhengliederung vor. Unter Berücksichtigung 
der bestehenden Lärmsituation durch die nahe gelegene Bundesautobahn A59 im Osten wird 
für die Neubebauung entlang der Kleingartenanlage Hirschgraben e.V.  eine dreigeschossige 
Raumkante zzgl. eines weiteren Nicht-Vollgeschosses ausgebildet. Innerhalb des 
Plangebietes gibt es zudem zwei viergeschossige Hochpunkte, welche die beiden westlichen 
Quartiersplätze markieren. 
Von Osten nach Westen hin nimmt die bauliche Dichte und die Geschossigkeit unter 
Bezugnahme auf die Gebäudetypologien und Gebäudehöhen der angrenzenden 
Bestandsbebauung entlang der Leidenhausener Straße und Schubertstraße ab.  Die Einzel-,

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Reihen- und Doppelhäuser innerhalb des Plangebietes überschreiten zwei Vollgeschosse 
nicht. 
 
6.2.4 Höhe baulicher Anlagen 
Zur Ermöglichung einer einheitlichen, maßstäblichen und in die Umgebung integrierten 
Bebauung werden zusätzlich zu der Festsetzung der Zahl der Vollgeschosse als Höchstmaß 
Gebäudehöhen bzw. Traufhöhen als Höchstgrenze in Metern über Normalhöhennull (m ü. 
NHN) festgesetzt. Dadurch wird die Überhöhung einzelner Gebäude vermieden und eine 
städtebauliche Ordnung garantiert. 
Der Bebauungsplan setzt für die Gebäude mit Flachdächern die Höhen der baulichen Anlagen 
in Form von Gebäudehöhen als Höchstgrenze fest. Oberster Bezugspunkt ist die Oberkante 
der Attika oder, wenn keine Attika hergestellt wird, die Oberkante des Gebäudes.  Die in der 
Planzeichnung festgesetzten Gebäudehöhen berücksichtigen die mögliche Errichtung eines 
Staffelgeschosses. 
Bei Einzel-, Doppel- und Reihenhäuser, die mit einem Satteldach ausgebildet sind, wird eine 
maximale Traufhöhe festgesetzt. Oberer Bezugspunkt ist der Schnittpunkt der Wand mit der 
Dachhaut. 
 
6.2.5 Technische Dachaufbauten 
Die Festsetzung, wonach untergeordnete Bauteile oder bauliche Anlagen die Gebäudehöhen, 
die als Höchstgrenze festgesetzt sind, bei drei - und viergeschossigen Gebäuden um ein 
höchstzulässiges Maß von bis zu 2,00 m und bei zweigeschossigen Gebäuden um bis zu 1,00 
m in der Höhe überschreiten können, ermöglicht einen notwendigen Gestaltungsspielraum bei 
der Hochbauplanung, ohne städtebauliche Entwicklungsziele oder nachbarliche Belange zu 
beeinträchtigen. Um eine Beeinträchtigung des Ortsbildes zu vermeiden, müssen diese 
Bauteile mindestens um ihr Maß von der Gebäudeaußenkante des jeweiligen zugeordneten 
Geschosses zurücktreten, das ihrer Höhe über der Dachkante entspricht . Hiervon 
ausgenommen sind Treppenhäuser, um einen gewissen Gestaltungsspielraum zu eröffenen. 
Damit ein möglichst hoher Beitrag zur Nachhaltigkeit des Gebäudes geleistet wird, wird deren 
Flächenanteil auf 30 % der Dachfläche begrenzt. 
Um einen weiteren Beitrag zur Nachhaltigkeit  zu gewährleisten, wird festgesetzt, dass 
solarenergetische Anlagen auf mehr als 30% der Dachfläche die festgesetzte Gebäudehöhe 
um bis zu 1,00 m überschreiten dürfen.  
Um die Errichtung von Zwerchhäusern und Gauben im Plangebiet zu ermöglichen, dürfen die 
festgesetzten Traufhöhen in den Baufeldern WA 3 -  3.4 und WA 4 - 4.2 durch dem Dach 
untergeordnete Dachaufbauten (z.B.  Zwerchhäuser oder Gauben) um bis zu 3,5 m 
überschritten werden. Die Festsetzung trägt  zudem einer städtebaulich sinnvollen 
Ausnutzbarkeit der oberen Geschosse bei und damit der nachhaltigen Wohnraumvorsorge im 
Sinne des Baugesetzbuches. 
 
6.3 Abstandsflächenunterschreitung 
Für die Abstandsflächen wird gemäß Landesbauordnung 2018 NRW ein

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Abstandsflächenfaktor von 0,4 H festgelegt. 
Die gewünschte Durchmischung unterschiedlicher Gebäudetypologien im  Quartier wurde 
durch die Anordnung und Verteilung der verschiedenen Haustypologien (Einzelhäuser, 
Doppelhäuser, Reihenhäuser und Geschosswohnungsbau) im städtebaulichen Konzept 
umgesetzt. Um die Vorbelastung durch die Verkehrslärmimmissionen, die insbesondere von 
der östlich gelegenen Autobahn A59 ausgehen, zu verringern, wurden die Abstände zwischen 
den Geschosswohnungsbauten im östlichen Teilbereich des Geltungsbereiches möglichst 
schmal ausgebildet. 
Aufgrund dessen überlagern sich die Abstandsflächen von sich gegenüberliegenden 
Geschosswohnungsbauten im Plangebiet um max. 4,4 m. Eine Beeintr ächtigung der 
gesunden Wohnverhältnisse ist nicht zu erwarten, da es sich bei den betroffenen 
Außenwänden um Stirnseiten handelt und die Belichtung der Aufenthaltsräume über ein 
weiteres Fenster an den nicht betroffenen Außenwänden gewährleistet werden kann. 
Um den oben angeführten Entwurfsgedanken  umsetzen zu können, wird für die in der 
Planzeichnung mit "a" gekennzeichneten Außenwände ein Abstandsflächenfaktor mit 0,23 H 
festgesetzt. Die Abstand sfläche muss gemäß der BauO NRW mindestens 3,0 m betragen, 
sodass der aus brandschutzgründen notwendige Mindestabstand von 5,0 m sichergestellt 
wird. Darüber hinaus erfolgt die Festsetzung, dass in diesen Bereichen notwendige Fenster 
zu Aufenthaltsräumen gemäß der BauO NRW nicht errichtet werden dürfen, um angemessene 
Sozialabstände zwischen Fenstern zu Aufenthaltsräumen nicht zu unterschreiten. 
Insgesamt entspricht die Planung den Zielen einer nachhaltigen Stadtentwicklung. Die 
Deckung des Wohnraumbedarfs erfordert die vorgesehene Dichte der Bebauung, die es 
zudem ermöglicht, dass eine große Grünfläche innerhalb des Quartiers entstehen kann. 
 
6.4 Bauweise, überbaubare Grundstücksflächen 
6.4.1 Bauweise 
Zur Umsetzung des städtebaulichen Konzeptes wird für das gesamte Quartier eine offene 
Bauweise bzw. Einzel-, Doppel- und Reihenhäuser  festgesetzt. Hierdurch wird eine geordnete 
Entwicklung der vorgeschlagenen Bebauungsstruktur gewährleistet und an die 
Bebauungsstruktur des nahe gelegenen Umfelds angeknüpft. In der offenen Bauweise werden 
Gebäude mit seitlichem Grenzabstand zum Nachbargrundstück errichtet. 
 
6.4.2 Überbaubare Grundstücksflächen 
Die überbaubaren Grundstücksflächen werden durch Baugrenzen definiert. 
Die Baugrenzen des Bebauungsplanes orientieren sich am städtebaulichen Entwurf , sodass 
einerseits die geplante Bebauung innerhalb der festgesetzten Baugrenzen realisiert werden 
kann und andererseits ein gewisses Maß an Flexibilität bei der Ausformung der Gebäude 
ermöglicht wird. Diese werden mit einem Puffer von bis zu 0,50 m entlang der Gebäudekanten 
festgesetzt. 
In Bereichen, in denen die neuen Gebäudekörper die Gebäudeflucht der Bestandsgebäude 
aufnehmen, werden die Baugrenzen ohne den oben genannten Puffer festgesetzt.

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6.4.3 Überschreitung der Baulinien und Baugrenzen 
Gemäß § 23 Absatz 2 Satz 3 BauNVO werden für die Baug renzen Ausnahmen festgesetzt. 
Durch diese  Ausnahmen wird die Überschreitung der Baugrenzen für bestimmte bauliche 
Elemente ermöglicht, um einen gewissen Gestaltungsspielraum zu eröffnen, ohne die 
städtebauliche Ordnung zu stören. In diesem Zusammenhang erf olgt die Festsetzung, dass 
die in der Planzeichnung festgesetzten Baugrenzen durch Vordächer um bis zu 1,00 m, durch 
Treppenhäuser und Erker um bis zu 1,50 m, durch Balkone  um bis zu 2,00 m  und durch 
Terrassen um bis zu 2,50 m überschritten werden können. Die Summe der jeweiligen Breiten 
der Überschreitungen wird auf ein Drittel der jeweiligen Gebäudeseite je Geschoss begrenzt.  
Mit den getroffenen Festsetzungen können somit im Rahmen des 
Baugenehmigungsprozesses geringfügige Spielräume eingeräumt werden. 
 
6.4.4 Höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden 
Um die vorgesehene städtebauliche Dichte hinsichtlich der Anzahl von Wohneinheiten zu 
gewährleisten, wird festgesetzt, dass je Einzel-, Doppel- und Reihenhaus nur eine Wohnung 
zulässig ist. Damit wird auch dafür Sorge getragen, dass die Anzahl der Stellplätze sich nicht 
ungeplant erhöht. 
 
6.5 Nebenanlagen 
6.5.1 Nebenanlagen 
Um eine gute Nutzbarkeit der Grundstücke zu unterstützen und gleichzeitig eine 
Übermöblierung zu verhindern, sind Nebenanlagen in Vorgärten unzulässig. Ausgenommen 
hiervon sind Abstellplätze für Müllbehälter und Fahrräder. Um den Bereich zu definieren, wird 
eine Vorgartenzone festgelegt, die zwischen der Straßenbegrenzungslinie und der 
festgesetzten vorderen Baugrenze liegt. 
Um eine übermäßige Ausdehnung der Nebenanlagen zu verhindern, wird festgesetzt, dass  
Nebenanlagen einen umbauten Raum von 20 m³ nicht überschreiten dürfen. 
Zur Unterstützung der  Nutzung solarer Strahlungsenergie bzw. von Kraft -Wärme-Kopplung 
wird festgesetzt , dass Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des § 14 Abs. 2 und 3 
BauNVO auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen zulässig sind. 
Um die schmalen Grundstücke der Reihenhäuser in WA 1 - 1.8 bestmöglich ausnutzen zu 
können und die Übermöblierung in den Grundstücken des Geschosswohnungsbaus (WA 5 -
8) zu verhindern, wird festgesetzt, dass Nebenanlagen - wie beispielsweise Gartenlauben, 
Gewächshäuser, Abstellräume – in den rückwärtig gelegenen, nicht überbaubaren 
Grundstücksflächen unzulässig sind.  
 
6.5.2 Stellplätze und Tiefgaragen 
Um gestalterisch unbefriedigende Situationen zu vermeiden und das Baugebiet  für eine 
gesteigerte Aufenthaltsqualität möglichst autofrei zu halten, sind Stellplätze und Garagen nur 
in den dafür festgesetzten Flächen und innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen 
zulässig.

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6.6 Erschließung 
6.6.1 Äußere Erschließung 
Die Erschließung des Plangebietes erfolgt über die Leidenhausener Straße. Im Bereich der 
Kleingartenanlage Hirschraben e.V. wird die bestehende Zufahrt zum Parkplatz der 
Kleingartenanlage fortgeführt und als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt. 
 
6.6.2 Innere Erschließung 
Ausgehend von dieser Zufahrt wird die Haupterschließung mäandrierend durch das neue 
Quartier geführt und endet in einer Platzfläche P latz 4, die zugleich als Wendeanlage dient. 
Der Verlauf ist so gewählt, dass alle Wohnhöfe im neuen Quartier hierüber erreicht werden. 
Die Planstraße 1 wirdim Trennsystem realisiert und als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt. 
Von ihr werden ein Großteil der Tiefgaragen des Ges chosswohnungsbaus im Osten des 
Plangebietes erschlossen, sodass die Verkehrsmengen ab dem Quartiersplatz Platz 2 deutlich 
reduziert sind. Daher werden die übrigen Planstraßen 2, 3 und 4 sowie alle Quartiersplätze als 
Mischverkehrsflächen ausgebildet und al s Verkehrsflächen Besonderer Zweckbestimmung 
(Verkehrsberuhigter Bereich) festgesetzt. Der nördlich zur Leidenhausener Straße hin 
gelegene Garagenhof wird  ebenfalls als Verkehrsfläche Besonderer Zweckbestimmung 
(Verkehrsberuhigter Bereich) festgesetzt und dient ausschließlich den bestehenden Garagen 
für die Bestandsgebäude Leidenhausener Straße 38a - 38e. Zudem werden die Stellplätze 
des Baufeldes WA 1.8 über diese  Verkehrsfläche erschlossen. Die Verbindung an die 
Leidenhausener Straße stellt keine Erschließungsmöglichkeit für das gesamte Plangebiet dar. 
Für Fußgänger und Radfahrer wird es ein dichtes Netz an Wegeverbindungen mit optimalen 
Anschlüssen an die Bestandsgebiete und die Landschaftsräume geben.  
 
Ein- und Ausfahrtsbereiche 
Ein- und Ausfahrten der Tiefgarage n von beziehungsweise zur öffentlichen Verkehrsfläche  
sind ausschließlich innerhalb der dafür zeichnerisch festgesetzten Bereiche zulässig. Dadurch 
wird, neben der notwendigen Erschließungsfunktion, eine möglichst attraktive Gestaltung des 
Straßenraumes ermöglicht. Feuerwehrzufahrten sind von den  festgesetzten Ein-  und 
Ausfahrtbereichen nicht berührt. 
 
6.6.3 Ruhender Verkehr 
Ruhender Verkehr / Tiefgarage 
Für Einzel-, Doppel- und Reihenhäuser 
Für die Einzel-, Doppel- und Reihenhäuser sind 1,0 Stellplätze je Wohneinheit vorgesehen . 
Die Stellplätze  und Garagen werden entweder auf dem privaten Grundstück  in den dafür 
festgesetzten Flächen oder wohnungsnah in oberirdischen Stellplatzanlagen realisiert. 
Für die mittleren Reihenhäuser in den Bau feldern WA 1, WA 1.4 und WA 1.6 liegen die 
Stellplätze in der Vorgartenzone. Da die genau e Lage der einzelnen Stellplätze erst im 
Rahmen der Baugenehmigungsplanung feststeht , sind die festgesetzten Flächen in den

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jeweiligen Vorgartenzonen so dimensioniert, dass ein Stellplatz je Wohneinheit / Reihenhaus 
untergebracht werden kann. Die Anzahl der Stellplätze entspricht  der Anzahl der 
Wohneinheiten. 
 
Für den Geschosswohnungsbau 
Die notwendigen Stellplätze f ür die geplanten Wohneinheiten im Geschosswohnungsbau  
werden zum Großteil in Tiefgaragen untergebracht. Ausgenommen sind die Stellplätze von 
WA 8, welche entweder direkt angrenzend an das Wohngebäude oder auf einer privaten, dem 
WA 8 zugeordneten Grundstücksfläche in unmittelbarer Nähe zur Bebauung an der westlichen 
Plangebietsgrenze oberirdisch realisiert werden. 
 
Öffentliche Stellplätze 
Im öffentlichen Straßenraum der mäandrierend verlaufenden Straßen (Planstraße 1 -  4) 
werden 10 öffentliche Stellplätze errichtet. Zudem sind an den seitlichen Rändern der 
Quartiersplätze Platz 3 und 4 weitere 6 Stellplätze vorgesehen. Die insgesamt 16 öffentlichen 
Stellplätze befinden sich oberirdisch, um eine gute Zugänglichkeit zu gewährleisten. 
 
Fahrradabstellplätze  
Die Zahl der baurechtlich notwendigen Fahrradstellplätze wird wohnungsnah, überwiegend im 
Bereich der Zugänge, im Untergeschoss oder den Tiefgaragen untergebracht. 
 
Mobilitätshub 
Im Plangebiet ist kein Mobilitätshub vorgesehen, weil weder die ausreichende öffentliche 
Zugänglichkeit noch die notwendige Frequenz von Nutzerinnen und Nutzern gewährleistet 
werden kann. Hierfür steht die geplante Mobilitätsstation im nahe gelegenen Plangebiet 
„Östlich Im Falkenhorst“ zur Verfügung. 
 
Ladestationen 
Hinsichtlich öffentlicher Ladestationen können zum aktuellen Zeitpunkt noch keine konkreten 
Aussagen getätigt werden. Die Vorhabenträgerin beabsichtigt ein Angebot von öffentlichen 
Ladestationen im Quartier zu ermöglichen, jedoch steht die Standortprüfung noch aus. 
 
Carsharing-Stellplätze 
Aufgrund der nicht ausreichenden öffentlichen Zugänglichkeit  und Frequenz ist der Standort 
für Carsharing-Stellplätze ungeeignet, sodass keine öffentlichen Stellplätze für das Carsharing 
errichtet werden.

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Öffentliche Fahrradstellplätze 
Es sind keine öffentlichen Fahrradabstellplätze vorgesehen.  Die Anzahl an notwendigen 
Fahrradabstellanlagen richtet sich nach der Stellplatzsatzung der Stadt Köln. Die Umsetzung 
der Vorgaben der Stellplatzsatzung erfolgt im Baugenehmigungsverfahren, sodass eine 
planerische Festsetzung der Fahrradstellplätze nicht erforderlich ist. 
 
6.6.4 Geh-, Fahr- und Leitungsrechte 
Für die rückwärtige Erschließung der angrenzenden Gartengrundstücke der Bebauung 
Leidenhausener Straße 40 a- e wird nördlich von WA 3.4 ein Gehrecht (G 1) zugunsten der 
Anlieger festgesetzt. 
Um die Durchwegung und Durchlässigkeit des Quartieres zu gewährleisten und den  süd-
östlichen Quartierspl atz mit der zum Friedhof hin gelegenen Ortsrandeingrünung zu 
verknüpfen, wird für die von dem Quartiersplatz Platz 2 ausgehende Fläche ein Geh-  und 
Radfahrrecht (G+R) zugunsten der Allgemeinheit festgesetzt. 
Da die Stellplätze der Reihenhäuser des Baufeldes WA 1.7 über die private Stellplatzanlage 
von WA 8 zu erreichen sind, wird für die Zufahrt von der Planstraße 4 ein Geh- und Fahrrecht 
(G+F) zugunsten der Anlieger des Baufeldes WA 1.7 festgesetzt. 
Um die Erschließung und Pflege der rückwärtigen Gartenflächen (nördliche Teilbereiche der 
Flurstücke 269 und 5/2)  zu ermöglichen, wird für die östlich von WA 2.6 gelegenen  Flächen 
ein Geh- und Fahrrecht (G+F 1) zugunsten der Anlieger  festgesetzt. Die Zugänglichkeit des 
Geh- und Fahrrechts (G+F 1) von der Leidenhausener Straße aus wird über das Flurstück 99 
sichergestellt. 
 
6.6.5 Verkehrsuntersuchung 
Verkehrsuntersuchung  
Der Verkehr und seine Auswirkungen wurden im Rahmen des Verkehrsgutachtens durch RK 
Verkehrsingenieure GmbH von Juli 2021 untersucht. Darin wurde das aufgrund des geplanten 
Bauvorhabens entstehende Verkehrsaufkommen in der Größenordnung von zusätzlichen 591 
Kfz-Fahrten je Werktag (Quell- + Zielverkehr) ermittelt. 
Für die Verkehrsumlegung der prognostizierten Neuverkehre wurde zunächst die räumliche 
Verteilung des induzierten Verkehrs abgeschätzt. Dies erfolgte auf Grundlage der 
durchgeführten Verkehrserhebung an den angrenzenden Knotenpunkten. Daraus resultiert 
eine durchschnittliche prozentuale Verteilung des Neuverkehrs. 
In einem Leistungsfähigkeitsnachweis wurden  die erreichbaren Verkehrsqualitäten auf der 
Grundlage der rechnerischen Nachweise gemäß dem HBS 2015
2 bewertet. Insgesamt 
ergeben sich sowohl f ür die morgendliche als auch für die abendliche Spitzenstunde im 
Prognose-Planfall rechnerisch mindestens ausreichende Verkehrsqualitäten ( Qualitätsstufen 
des Verkehrsablaufs QSV D). Im Vergleich zum Prognose -Nullfall kommt es zu keiner 
                                                
2 FGSV, Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Handbuch für die Bemessung von 
Straßenverkehrsanlagen (HBS 2015), Köln, 2015.

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Veränderung der Verkehrsqualitäten. 
 
Stellplatzreduzierung 
Die Anzahl der Pkw -Stellplätze richtet sich nach Anlage 1 zur Satzung über die Herstellung 
von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge und Fahrradabstellplätzen sowie die Erhebung von 
Ablösebeträgen, welche vom Rat der Stadt Köln in der Sitzung am 06.05.2021 beschlossen 
wurde.  
Die neue Stellplatzsatzung der Stadt Köln sieht für Gebäude mit bis zu 2 Wohneinheiten 1,0 
Stellplätze je 100 m² WF und mindestens 1,0 Stellplätze je Wohneinheit vor. Für 
Einfamilienhäuser gilt, dass 1,0 Stellplätze je 100 m² WF herzustellen sind.  Zudem ist 
mindestens 1 „gefangener Stellplatz“ zulässig.  Bei Mehrfamilienhäusern sieht die neue 
Satzung für Wohnungen < 50 m² 1,0 Stellplätze je 2 Wohneinheiten und für Wohnungen > 50 
m² bis < 75 m² 2,0 Stellplätze je 3 Wohneinheiten vor.  Für Wohnungen > 75 m² gilt 1,0 
Stellplätze je Wohneinheit.  
Im Verkehrsgutachten (Stand: 16 .07.2021) wurden gemäß dem Siegerentwurf aus dem 
Wettbewerbsverfahren und den dort getroffenen Annahmen 210 Wohneinheiten für die 
Ermittlung der notwendigen Stellplätze und Leistungsfähigkeit der umliegenden Knotenpunkte 
zugrunde gelegt. 
 
6.7 Technische Infrastruktur 
Versorgung / Entsorgung 
Um gestalterisch unbefriedigende Situationen zu vermeiden, sind Versorgungsleitungen und 
Telekommunikationsleitungen im gesamten Plangebiet unterirdi sch zu führen. Die 
Straßenverkehrsflächen sind hierfür ausreichend dimensioniert. 
 
Versorgung mit Wasser, Strom und Gas 
Zur Versorgung des Gebietes mit Wärme werden zwei Standorte von Heizzentralen 
festgesetzt, die sich im Bereich der Planstraße 1 südlich des WA 6 und am Baufeld WA 1.5  
südlich von Platz 3 befinden. Diese Heizzentralen versorgen mittels zentraler Luft -Wasser-
Wärmepumpen den gesamten Bereich der Einfamilien-, Reihen- und Doppelhausgrundstücke.  
Die Aufstellung von jeweils zwei Wärmepumpen je Standort erfolgt ebenerdig auf den für die 
Heizzentralen vorgesehenen Flächen. Die Wärmepumpen haben nach aktueller Planung und 
vorbehaltlich etwaiger Planungsänderungen ein Maß von ca. 2,3 m x 2,2 m x 2,3 m. Die Luft-
Wärmepumpen werden durch Spitzenlast -Gaskessel ergänzt. Diese befinden sich in den 
unterirdischen Heizzentralen und werden an das vorhandene Gasnetz angeschlossen. Für die 
Spitzenlast-Gaskessel werden Abgasleitungen notwendig . Am WA 1.5 wird diese an der 
Giebelwand der angrenzenden Bebauung über Dach geführt. Am WA 6 wird die Abgasleitung 
freistehend mit etwa 4 m Abstand zur Giebelwand auf dem Heizzentralengrundstück etwa 5 m 
über der Geländeroberkante des WA 6 geführt. Eine Vorabstimmung mit dem zuständigen 
Bezirksschornsteinfegermeister ist erfolgt, der die Verordnungskonformität der aktuellen 
Planung bestätigt hat.

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Die Heizzentralengrundstücke werden eingefriedet. Wo technisch umsetzbar, wird ein 
Sichtschutz zu öffentlichen und privaten Flächen realisiert. Durch technisch erforderliche 
Mindestabstände für den Luftan-  und -abstrom sind Teilflächen von undurchlässigen 
Bauwerken freizuhalten. Die Andienung der Zentrale am WA 1.5 erfolgt  von Platz 3 über die 
Planstraße 3. Die Andienung der Zentrale am WA 6 ist zu klären und wird  über die nördlich 
angrenzenden privaten Freiflächen bzw. die südlich angrenzende Parkfläche erfolgen.  
Die Versorgung der Mehrfamilienhäuser wird  durch dezentrale Luft -Wasser-Wärmepumpen 
gewährleistet. 
Die Versorgung des Plangebietes mit Wasser und Strom wird aus den vorhandenen Leitungen 
der Rheinenergie AG über die Anschlüsse im Umfeld erfolgen. 
 
Telekommunikation 
Die Versorgung mit Telekommunikationsleitungen erfolgt durch einen noch zu bestimmenden 
Versorger. In der konkreten Erschließungsplanung sind die Trassen für Versorgungsleitungen 
vorgedacht, und werden in der weiteren Planung konkretisiert. Die Dimensionierung und 
Herstellung des Leitungsnetzes erfolgt  durch den Versorger.  Hinsichtlich der Auswahl des 
Versorgungsträgers ist ein Zustimmungsverfahren nach § 127 TKG durchzuführen. 
 
Entwässerung 
Die Entwässerung des Schmutzwassers wird  durch den Anschluss an das umliegende 
Kanalnetz der Städtentwässerungsbetriebe (StEB) sichergestellt. Das häusliche A bwasser 
wird über einen im Straßenraum zu verlegenden Mischwasserkanal gesammelt. 
 
6.7.1 Entwässerungs- und Versickerungskonzept 
Öffentliche Flächen 
Das anfallende Niederschlagswasser der öffentlichen Verkehrsflächen wird vor Ort über 
Tiefbeete, Mulden und Mulden-Rigolen-Systeme versicker t. Der Transport des 
Niederschlagwassers zur Versickerungsanlage erfolgt über den Straßenquerschnitt. 
Im Randbereich des Straßenraums sind Tiefbeete angeordnet. Diese Tiefbeete funktionieren 
analog zu einem Mulden- Rigolen-System, lassen sich jedoch besser in den Straßenraum 
integrieren und verfügen bei gleicher Flächenbeanspruchung über ein größeres Volumen an 
der Oberfläche im Verhältnis zu einer klassisch geböschten Mulde.  Die Tiefbeete werden im 
Rahmen der Erschließungsplanung konkretisiert und im städtebaulichen Vertrag gesichert. 
Um die großflächigen Straßenräume zu entwässern, in denen nicht ausreichend Tiefbeete im 
Straßenraum selbst angeordnet werden können, wird das Niederschlagswasser in  
großflächige Mulden innerhalb der geplanten Grünflächen geleitet. In diesen wird das Wasser 
zurückgehalten und über eine 30 cm mächtige, gewachsene Oberbodenschicht versickert, 
sodass eine Vorreinigung des Regenwassers gewährleistet ist. Aus Sicherheitsgründen ist die 
Einstauhöhe der Mulden auf 30 cm begrenzt. Die Versickerungs- und Retentionsflächen (N1-

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N4, S1-S4) werden in den öffentlichen Grünflächen als Flächen zur Regelung des Oberflä-
chenwasserabflusses als Rückstaufläche in einem Volumen von mindestens 100 m³ bei Nor-
malregen und von 370 m³ bei einem 100-jährlichen Starkregen festgesetzt. 
 
Private Flächen 
Das anfallende Niederschlagswasser auf den privaten Grundstücken ist vor Ort zu versickern.  
Aufgrund der beengten Platzverhältnisse findet die Versickerung hauptsächlich unterirdisch 
über Kies -Rohr- oder Blockfüllr igolen statt. Da sich das Plangebiet innerhalb der 
Grundwasserschutzzone III B befindet, lässt sich das unbelastete Niederschlagswasser von 
den Dach-  und Grün flächen ohne eine Vorbehandlung versicker n. Gering belastetes 
Niederschlagswasser wird vor der Versickerung eine Vorreinigung vorgeschaltet. Das in den 
Tiefgaragen anfallende Niederschlagswasser wird zusätzlich zur Sedimentationsanlage auch 
über einen Leichtflüssigkeitsabscheider vorbehandelt, ehe es der Rigole zur Versickerung 
zugeführt wird. 
Reihenhäuser/Geschosswohnungsbau: 
• mit extensiver Dachbegrünung: Versickerung über ein klassisches Mulden-Rigolen-System 
• mit intensiver Dachbegrünung: Unterirdische Versickerung in einer Rigole 
Doppelhäuser/Einfamilienhäuser: 
• Flachdach mit extensiver Dachbegrünung oder Satteldach:  
1.) Versickerung über ein klassisches Mulden-Rigolen-System (Mulde mit 30 cm belebter 
Bodenschicht) 
2.) Versickerung ü ber Versickerungsmulden in Betonring (z.B.  Schachtring) mit darunter 
liegender Rigole (Mulde mit 30 cm belebter Bodenschicht) 
3.) Versickerung ü ber Versickerungsmulde in Betonring mit Substratf üllung, z.B. 
Regenspeicher-Terra, Fa. Mall, (Substratf üllung ersetzt in diesem Fall die belebte 
Bodenschicht von 30 cm) mit nachgeschalteter Blockfüllrigole 
Bei Versickerungsanlagen muss ein Abstand zur Grundstücksgrenze von 2 m und von 
unterirdischen Bauwerken wie Keller oder Tiefgaragen von 6 m eingehalten werden. Dies ist 
Aufgrund der beengten Platzverhältnisse nicht auf allen Grundstücken umsetzbar. Dort wo der 
Abstand von 6 m zur Bebauung unterschritten wird, muss von Unterkellerung abgesehen 
werden oder eine Abdichtung der unterirdischen Anlagen vorgenommen werden. 
 
6.7.2 Starkregenereignis 
Aufgrund der immer öfter auftretenden Überflutungen und Überstaueffekten nach Intensiv - 
oder Starkregenereignissen sind zum Schutz und der Risikovorsorge von Gebäuden und 
Infrastrukturelementen der Erschließung entsprechende Vorkehrungen zu treffen.  
Gemäß der Starkregengefahrenkarte der Stadtentwässerungsbetriebe der Stadt Köln (StEB) 
besteht bei einem 100 -jährlichen Starkregenereignis für das Plangebiet in Teilbereichen ein 
sehr geringes potentielles Überflutungsrisiko. Im Nordosten und Südosten besteht i n zwei 
größeren Teilbereichen eine geringe Überflutungsgefährdung, während am tiefsten Punkt des

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Geländes im Nordwesten eine sehr hohe Überf lutungsgefährdung besteht. Im restlichen 
Plangebiet liegt eine geringe bis mäßige Gefährdung vor.  Der betreffende Geländetiefpunkt 
wird durch die Geländeplanung egalisiert und aufgeschüttet. 
Um eine Überflutungssicherheit im Starkregenfall gewährleisten zu können wird angrenzend 
an die Versickerungsmulden (N1-N4) jeweils eine Retentionsfläche für Starkregen (S1-S4) 
vorgehalten. Diese Retentionsflächen werden nur im Starkregenfall über einen Überlauf aus 
den Versickerungsmulden angeströmt. Die Retentionsflächen können außerhalb von 
Starkregenfällen uneingeschränkt als Grünflächen oder Zufahrtsflächen genutzt werden. 
 
6.7.3 Trafostation 
Für die Versorgung des Plangebietes ist eine Trafostation erforderlich. 
Es wird darauf hingewiesen, dass die Bedarfsabschätzung der Stromnetzstationen 
(Trafostationen) auf einer Prognose anhand des durchschnittlichen Verbraucherverhaltens 
und des anzunehmenden Elektrifizierungsgrads der Gebäudetechnik sowie auf einer 
Annahme in Bezug auf die Ausstattung mit Lademöglichkeiten für Elektrofahrzeuge basiert. 
Aufgrund der Entwicklung der Elektromobilität und der Änderung anderer 
Rahmenbedingungen werden Aussagen bezüglich der erforderlichen Trafostation erschwert. 
Die Menge der tatsächlich benötigten Stromnetzstationen kann daher von der prognostizierten 
Anzahl abweichen.  Abhängig von der technischen Gebäudeausrüstung (inkl. E -
Mobilitätsladeinfrastruktur) können zusätzliche Standorte für Stromnetzstationen erforderlich 
werden und sich auch gegebenenfalls erst in Zukunft durch technische Entwicklungen neu 
ergeben. 
Unabhängig von der endgültigen Anzahl der Trafostationen, wird der in der Planzeichnung  
zeichnerisch festgesetzte Standort an der Planstraße 1  benötigt. Dieser Standort ist bereits 
von der Rheinenergie AG genehmigt worden und berücksichtigt die  notwendigen 
Mindestabstände von 3-4 m zur Wohnbebauung.  Bei weiteren erforderlichen Trafostationen 
werden die genauen Standorte im Rahmen späterer Abstimmungen festgelegt. 
 
6.7.4 Müllentsorgung 
Das Müllfahrzeug fährt über die Leidenhausener Straße in das Plangebiet . Das Plangebiet 
kann anschließend über die Planstraßen von der Müllabfuhr durchfahren werden. Der 
nordöstliche Platz 4 kann vom Müllfahrzeug umfahren werden und dient somit als 
Wendemöglichkeit. 
Die Abfallbehälter der an die Planstraßen angrenzenden Einzel -, Doppel- und Reihenhäuser 
werden am Abholtag auf dem eigenen Grundstück an die Straßen gestellt. Für die 
Abfallbehälter der Einzel-, Doppel- und Reihenhäuser, die in der zweiten Reihe liegen, sind 
Abfallsammelanlagen (AS) entlang der Haupterschließung festgesetzt. Am Abholtag werden 
die Abfallbehälter auf der dafür vorgesehene Fläche abgestellt. 
Die Geschosswohnungsbauten verfügen in den Vorgartenzonen über eigene Flächen für die 
Müllentsorgung, die von der Müllabfuhr direkt angefahren werden können.

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6.8 Soziale Infrastruktur / Öffentliche Grünfläche 
Für das Vorhaben kommt das kooperative Baulandmodell Köln (KoopBLM) in der Fassung 
vom 10.05.2017 zur Anwendung. Der rechnerischen Einschätzung des Mehrbedarfs in den 
Angebotssegmenten Kindertagesstätte, öffentlicher Spielplatz und öff entliche bzw. öffentlich 
zugängliche Grünfläche wird die im Plangebiet erwartete Einwohnerzahl zu Grunde gelegt. Die 
erwartete Einwohnerzahl wird auf Grundlage der nutzungsspezifischen Flächenangaben (GF 
Wohnen) für das jeweilige Vorhaben eingeschätzt. Hierbei  ist nur die G eschossfläche (GF) 
Wohnen maßgeblich, die durch das Bebauungsplanverfahren neu geschaffen wird. Das heißt, 
erfolgt auf Grundlage der Planung eine Nachverdichtung oder ‚Abriss und Neubau‘, so wird 
die im Vergleich zum heutigen Bestand  zusätzliche Geschossflächen (GF) Wohnen für die 
Einschätzung herangezogen.  
Im Bestand befinden sich keine Wohnungen innerhalb des Plangebietes. Durch das 
Planvorhaben entstehen ca. 24.474 m² Geschossfläche Wohnen. Gemäß dem Kooperativen 
Baulandmodell entspricht dies, bei einer theoretisch anzusetzenden durchschnittlichen Größe 
einer Wohneinheit von 90 m², rechnerisch insgesamt einer Anzahl von ca. 272 Wohneinheiten. 
Bei Vorhaben mit einem Anteil von 30% öffentlich geförderten Wohnungsbau werden für die 
Erstbelegungsquote (Einwohner pro Wohneinheit (EW/WE)) 2,3 EW/WE angenommen. Die 
erwartete Einwohnerzahl im Plangebiet Leidenhausener Straße liegt demnach rechnerisch bei 
625 Einwohnern*innen. 
 
6.8.1 Kindertageseinrichtung 
Durch die zu erwartende Einwohnerzahl von 625 Personen entsteht ein Bedarf von 8,8 Plätzen 
für U3-Kinder und 18,2 Plätzen für Ü3-Kinder in einer Kindertageseinrichtung. Dies entspricht 
einer Gruppe mit insgesamt 27 Plätzen. Aufgrund dieses geringen Mehrbedarfs von weniger 
als 50 Betreuungsplätzen besteht keine Pflicht, im Plangebiet eine Kindertagesstätte 
entsprechend dem Bedarf und nach den Vorgaben der Stadt Köln zu errichten. 
Eine Kindertageseinrichting ist erst ab mindestens drei Gruppen wirtschaftlich zu betreiben. In 
räumlicher Nähe zu diesem Plangebiet befindet sich ein weiteres Plangebiet zur Schaffung 
von Wohnungsbau mit dem Arbeitstitel „Östlich im Falkenhorst“ (Bebauungsplan Nummer 
76399/04-00-00). Innerhalb dieses Plangebietes ist eine 3- gruppige Kindertageseinrichtung 
mit rund 51 Betreuungsplätzen vorgesehen. Damit kann der Bedarf aus beiden Plangebieten 
gedeckt werden. 
 
6.8.2 Schulentwicklung 
Im Rahmen des vorliegenden Beb auungsplanes ist unter Anwendung des modifizierten 
Verfahrens zur Prognose der Belegung je Wohneinheit mit 2,3  Bewohnern, mit  ca. 15,6 
zusätzlichen Schüler*innen in der Primarstufe und 8,8  zusätzlichen Schüler*innen in der 
Sekundarstufe I zu rechnen. 
Die d em Plangebiet nächstgelegenen Grundschulen verschiedener Schulart sind die GGS 
Schulstraße, GGS Humboldtstraße , GGS Konrad- Adenauer-Straße sowie die KGS 
Kupfergasse. Insgesamt führt die Stadt Köln im Stadtteil Porz  derzeit 4 Grundschulen in der 
näheren Umgebung des Plangebietes.  
An den vier genannten Grundschulen besteht eine Kapazität von insgesamt 1 3,5 Zügen. Es

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stehen somit jährlich maximal 366 Schülerplätze zur Verfügung. Aktuell bestehen aufgrund 
von Anmeldeüberhängen an den anderen Grundschulen lediglich in der GGS Konrad -
Adenauer Straße begrenzte Kapazitäten, um einige Kinder aufzunehmen.  Der zukünftig 
entstehende Bedarf an Schülerplätzen kann durch die maximalen zur Verfügung stehenden  
Schülerplätze, welche in den umliegenden Grundschulen im St adtteil Porz Eil und Urbach 
jährlich zur Verfügung stehen, aktuell nicht gedeckt werden. In der Schulentwicklungsplanung 
mit Stand Januar 2020 sind in Porz mehrere Zügigkeitserweiterungen und Neuerichtungen 
von Schulen im Bereich Porz Mitte, Eil, Urbach und Elsdorf geplant. Durch die Erweiterung der 
5-zügigen KGS Kupfergasse um einen Zug erhöht sich der Bestand an Schulplätzen um max. 
25 auf insgesamt 391  Schülerplätze. Voraussetzung ist jedoch die Errichtung eines 
Erweiterungsbaus. Ebenso ist an der direkt  angrenzenden GGS Unter Birken in der 
Schulstraße die Erweiterung um einen Zug mit 25 Plätzen geplant. Für die GGS Hauptstraße 
in Porz ist ein Neubau mit der Erweiterung um einen Zug vorgesehen, ebenso für die GGS 
Humboldtstraße mit Erweiterung um 1,5 Züge. In Porz Elsdorf ist die komplette Neuschaffung 
einer 2- zügigen Grundschule an der südlichen Friedensstraße geplant, so dass sich die 
Versorgung mit Schulplätzen im Einzugsgebiet deutlich verbessern wird.  
 
6.8.3 Öffentliche Spielplatzflächen 
Gemäß dem Kooperativem Baulandmodell wird der durch die Planung ausgelöste Bedarf an 
öffentlicher Spielplatzfläche so ermittelt, dass die neu zu erwartende Einwohnerzahl mit de m 
durchschnittlichen Wert von 2 m² Spielplatzfläche pro Einwohner multipliziert wird.  Die zu 
erwartenden Einwohnerzahl von 625 Personen löst einen Flächenbedarf an öffentlicher 
Spielplatzfläche von insgesamt  1.250 m² aus.  
Die Planung sieht die Herstellung von mind . 1.250 m² öffentlicher Spielplatzflächen vor und 
sichert diese im zentralen Ber eich der öffentlichen Grünfläche durch die Festsetzung als 
Grünflächen mit der entsprechenden Zweckbestimmung.  
 
6.8.4 Private Spielplatzflächen 
Für die Bewohner des Plangebietes sind die nach Spielplatzsatzung der Stadt Köln zu 
errichtenden privaten Spielflächen für Kleinkinder –  verteilt über das Plangebiet –  im 
Nahbereich der Wohngebäude vorgesehen und barrierefrei zugänglich. Sie entstehen in einer 
gemeinsamen Gestaltungssprache und bilden so eine zusammenhängende Spiellandschaft. 
 
6.8.5 Öffentliche Grünfläche 
Ausgehend von der Umsetzungsanweisung des Kooperativen Baulandmodells 2017 wird der 
durch die Planung ausgelöste Bedarf an öffentlichen Grünflächen so ermittelt, dass die neu zu 
erwartende Einwohnerzahl mit der durchschnittlichen Versorgung von 10 m² Grünfläche pro 
Einwohner multipliziert wird. Die zu erwartenden Einwohnerzahl von 625 Personen löst einen 
Flächenbedarf an öffentlicher Grünfläche in Form von Parkanlagen von insgesamt  6.250 m² 
aus. 
Der durch das vorliegende Vorhaben ermittelte ursächliche Mehrbedarf von 6.250  m² 
öffentlicher Grünfläche liegt innerhalb des Bereiches von > 5.000 m² bis < 10.000 m² und wird 
innerhalb des Plangebietes als öffentliche Grünfläche errichtet.

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Durch das städtebauliche- freiraumplanerische Konzept, welches eine zentral gelegene 
großzügige, kreuzförmige Grünfläche vorsieht, wird innerhalb des Plangebietes ausreichend 
öffentliche Grünfläche realisiert, die den Mehrbedarf innerhalb des Plangebietes abdeckt. Die 
ca. 7.200 m² große öffentliche Grünfläche kann sowohl in Nord- Süd, als auch in Ost -West-
Richtung durchquert werden und verknüpft zum einen die vier Quartiere im Plangebiet 
miteinander und zum anderen die neue Bebauung mit dem umliegenden Bestand. Innerhalb 
der öffentlichen Grünfläche wird eine ausreichend große öffentliche Spielplatzfläche realisiert. 
 
6.8.6 Öffentlich geförderter Wohnungsbau 
Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich gemäß dem Kooperativen Baulandmodell 30 %  der 
insgesamt geplanten Geschossfläche Wohnen im öffentlich geförderten Wohnungsbau zu 
errichten. 
Um die Zielzahl zu erreichen, dürfen in den Baufeldern WA 1, WA 1.4, WA 1.6, WA 1.8, WA 5 
und WA 6.1  nur Wohngebäude errichtet werden, die mit Mitteln der sozialen 
Wohnraumförderung gefördert werden können.  Die Verteilung des öffentlich geförderten 
Wohnungsbaus über die verschiedenen Baufelder sorgt für eine gute Durchmischung 
innerhalb des gesamten Plangebiets. Des Weiteren kann durch die Verteilung öffentlich 
geförderter Wohnraum nicht nur im Geschosswohnungsbau, sondern auch bei 
Reihenhaustypen realisiert werden. 
Damit wird ein Beitrag zur  Versorgung mit dringend benötigtem preisgünstigem Wohnraum 
geleistet. Die Umsetzung wird im städtebaulichen Vertrag geregelt. 
 
6.9 Immissionsschutzbezogene Festsetzungen 
Das Plangebiet ist in erster Linie durch Verkehrslärmimmissionen der umliegenden Straßen,  
insbesondere der A59 sowie durch den Fluglärm vorbelastet.  In einer schalltechnischen 
Untersuchung (Schalltechnische Untersuchung zum Bebauungsplan „BP 76403 /02 – 
Leidenhausener Straße“ in Köln-Porz, 28.02.2023 - Peutz Consult GmbH) wurden die auf das 
Plangebiet einwirkenden bzw. von diesem ausgehenden Lärmimmissionen untersucht und 
bewertet. 
Im Juni 2023 wurde die überarbeitete Version der DIN 18005 „Schallschutz im Städtebau“ 
veröffentlicht. Die Novellierung der DIN 18005 hat keine Auswirkung auf das Planvorhaben, 
da zur Erarbeitung der Schalltechnischen Untersuchung bereits die nun verpflichtenden 
Berechnungsvorschriften RLS-19 und 16. BImSchV als Grundlage herangezogen wurden. 
 
Straßenverkehrslärm 
Das Umfeld des Plangebietes ist bereits zum heutigen Zeitpunkt durch Lärmimmissionen aus 
dem Straßenverkehr belastet. Wenn Beurteilungspegel einen Wert von mehr als 70 dB(A) am 
Tag bzw. 60 dB(A) in der Nacht überschreiten, wird von einer Gesundheitsgefährdung der 
Betroffenen durch den Ver kehrslärm ausgegangen. Im nachfolgenden werden drei 
Beurteilungszustände herangezogen:

Bebauungsplan Nr. 76403/02-00-00 – Arbeitstitel: Leidenhausener Straße in Köln-Porz 
 
 
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1. verwaltungsrechtliche Schwelle zur Gesundheitsgefährdung wird eingehalten 
bedeutet, dass die Beurteilungspegel bei < 70 dB(A) tags und < 60 dB(A) nachts 
liegen 
2. verwaltungsrechtliche Schwelle zur Gesundheitsgefährdung wird erreicht bedeutet, 
dass die Beurteilungspegel bei = 70 dB(A) tags und = 60 dB(A) nachts liegen 
3. verwaltungsrechtliche Schwelle zur Gesundheitsgefährdung wird überschritten 
bedeutet, dass die Beurteilungspegel bei > 70 dB(A) tags und > 60 dB(A) nachts 
liegen 
An 13 von 26 untersuchten Immissionsorten (Nr. 1 – 8, 12, 16, 17, 21 und 26) im Umfeld des 
Plangebietes wird sowohl im Null-Fall als auch im Plan-Fall die verwaltungsrechtliche Schwelle 
zur Gesundheitsgefährdung eingehalten. An zwei weiteren Immissionsorten (Nr. 13 und 24) 
wird die verwaltungsrechtliche Schwelle zur Gesundheitsgefährdung im Tagzeitraum 
eingehalten und im Nachtzeitraum erreicht, jedoch nicht überschritten.  
Bei insgesamt elf  Immissionsorten liegt eine Überschreitung der verwaltungsrechtliche 
Schwelle zur Gesundheitsgefährdung vor. An den Immissionsorten Nr. 14, 15 und 22 betrifft 
dies ausschließlich den Nachtzeitraum, da die Beurteilungspegel von 70 dB(A) tags 
eingehalten werden. An den restlichen acht Immissionsorten (Nr. 9, 10, 11, 18, 19, 20, 23 und 
25) liegt sowohl im Tag-  als auch im Nachtzeitraum eine Überschreitung der 
verwaltungsrechtlichen Schwelle zur Gesundheitsgefährdung vor. 
Die höchsten Verkehrslärmimmissionen liegen an der Frankfurter Straße (B8), die westlich in 
einem Abstand von ca. 300 m zum Plangebiet verläuft  und als Fernverkehrsstraße fungiert. 
Insgesamt neun der elf Immissionsorte, an denen die Beurteilungspegel tags und/oder nachts 
überschritten werden, sind an der Frankfurter Straße zu finden. Die beiden weiteren 
Immissionsorte (Nr. 14 und 15) liegen an der Kreuzung Leidenhausener Straße / 
Hirschgraben.  
Der in unmittelbarer Nähe zum Plangebiet befindliche Straßenabschnitt der Fran kfurter 
Straße, zwischen den Einmündungen Schubertstraße und Hirschgraben, zeichnet sich durch 
einen innerstädtischen Charakter mit Wohnnutzung überwiegend in den Obergeschossen, 
Dienstleistungsunternehmen, Handwerksbetrieben sowie Läden für den täglichen Bedarf aus 
und entspricht hierduch faktisch einem Mischgebiet. 
Bereits im Null- Fall wird an den neun betrachteten Immissionsorten entlang der Frankfurter 
Straße die verwaltungsrechtliche Schwelle zur Gesundheitsgefährdung von 70 dB(A) tags und 
60 dB(A) nachts erreicht und mit Pe geln von max. 73 dB(A) tags und max. 65 dB(A) nachts  
(Immissionsort 19) überschritten. Aufgrund des Planvorhabens ergibt sich im Plan-Fall an fünf 
der insgesamt neun betrachteten Immissionsorte entlang der Frankfurter Straße (B8)  eine 
Erhöhung um maximal 0,1 dB. Da der Sanierungswert von 70 dB(A) tags bzw. 60 dB(A) nachts 
überschritten ist, ist auch diese geringfügige Erhöhung  des Beurteilungspegels um 0,1 dB 
durch den planbedingten Mehrverkehr als erhe blich zu betrachten. Dennoch liegt die 
Pegelerhöhung deutlich unterhalb der für das menschliche Gehör wahrnehmbare Schwelle 
von 1 bis 2 dB. 
Gemäß dem Urteil des OVG Münster (OVG Münster, Urt. V. 30.05.2017 – 2 D 27/15.NE, juris 
RN 115) kann eine für das menschliche Ohr nicht wahrnehmbare Erhöhung des planbedingten 
Verkehrslärms in einem besonders lärmvorbelasteten innerstädtischen Bereich unter 
Abwägungsgesichtspunkten im Regelfall ohne hinzutretende besondere Umstände mit 
entsprechend gewichtiger städtebaulicher Begründung eher hingenommen werden.

Bebauungsplan Nr. 76403/02-00-00 – Arbeitstitel: Leidenhausener Straße in Köln-Porz 
 
 
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Als Ergebnis dieser Prüfung ist eine weitere, wenn auch geringfügige Pegelerhöhung durch 
Verkehrslärm im Umfeld im Zusammenhang mit der Neubebauung aus folgenden 
städtebaulichen Gründen hinnehmbar: 
• Die durch das Vorhaben bedingte Verkehrszunahme beträgt auf der Frankfurter Straße 
(B8) maximal 250 Kfz/24 h, was bezogen auf den Bestandsfall in etwa 2 % ausmacht. 
Diese Verkehrszunahme ist als gering einzuschätzen und liegt sogar im Bereich 
täglicher Verkehrsschwankungen. 
• Die Stadt Köln zählt gem. der Anlage 1 zur Verordnung zur Bestimmung von Gebieten 
im Land Nordrhein-Westfalen mit einem angespannten Wohnungsmarkt nach § 201a 
Satz 1 des Baugesetzbuches (BaulandmobilisierungsVO NRW) zu den Gebieten, in 
denen die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu 
angemessenen Bedingungen im Sinne von § 201a Satz 3 des Baugesetzbuches in der 
Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt 
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juli 2023 (BGBl. I 2023 I S. 221) geändert worden 
ist, besonders gefährdet ist. 
Das Plangebiet leistet einen Beitrag zur Deckung des dringenden Wohnraumbedarfs 
in der zukünftig weiter wachsenden Stadt Köln. Daher sind in der ohnehin 
vorbelasteten, innerstädtischen Situation die geringfügigen, nicht wahrnehmbaren 
Pegelerhöhungen außerhalb des Plangebietes zur Deckung des dringenden 
Wohnraumbedarfs hinzunehmen. 
• Im Lärmaktionsplan (LAP Stufe III vom 04.07.2019) wurde für den Straßenabschnitt 
Bochumer Str. Eil bis Hirschgraben auf der Frankfurter Str. (B8) ein Handlungsbedarf 
3. Ordnung festgestellt. Handlungsbedarf 3. Ordnung bedeutet, dass der zuvor 
genannte Straßenabschnitt einen Belastungsschwerpunkt mit weniger als 20 
Betroffenen bei L
DEN > 70 dB(A) bzw. LNight > 60 dB(A) je Hektar darstellt. 
Grundsätzlich sollen in Köln alle als besondere Belastungsschwerpunkte (hohe und 
sehr hohe Belastung) identifizierten Straßen im Falle anstehender Straßensanierungen 
mit lärmmindernden Belägen ausgestattet werden. Weitere Einzelmaßnahmen mit 
lärmmindernder Wirkung sollen im Sinne des zur Stufe II nach EU -
Umgebungslärmrichtlinie festgelegten Handlungskonzeptes zur Kölner 
Lärmaktionsplanung (z. B. Geschwindigkeitsreduzierungen) auf Machbarkeit überprüft 
und – sofern möglich - zur Umsetzung gebracht werden. Neben Einzelmaßnahmen zur 
Reduzierung von Belastungen im Bereich von konkreten einzelnen Straßenabschnitten 
stehen dabei langfristige Maßnahmen im Vordergrund. Insbesondere Maßnahmen zur 
Förderung von ÖPNV, SPNV, Fuß- und Radverkehr sollen eine Reduzierung des KFZ-
Verkehrs als Hauptlärmverursacher im Kölner Stadtgebiet bewirken. 
Durch entsprechende Maßnahmen entlang der Frankfurter Straße kann mit einer Reduzierung 
des Verkehrslärm gerechnet werden. Ob dies zu einer wesentlichen Lärmminderung an den 
Immissionsorten im betroffenen Bereich führt, ist derzeit noch nicht absehbar.Das Plangebiet 
ist bereits heute und zukünftig durch Lärmimmissionen aus dem Straßenverkehr belastet. Die 
höchsten Verkehrslärmimmissionen liegen im nordöstlichen Bereich des Plangebietes. Die 
Beurteilungspegel überschreiten dort die Orientierungswerte der DIN 18005 für allgemeine 
Wohngebiete von 55 dB(A) im Tageszeitraum maximal um 10 dB(A) (das bedeutet 65 dB(A)) 
und von 45 dB(A) im Nachtzeitraum um maximal 15 dB(A) (das bedeutet 60 dB(A)) . Im

Bebauungsplan Nr. 76403/02-00-00 – Arbeitstitel: Leidenhausener Straße in Köln-Porz 
 
 
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Nachtzeitraum wird demnach auch die verwaltungsrechtliche Schwelle zur 
Gesundheitsgefährdung von 60 dB(A) nachts erreicht, jedoch nicht überschritten. 
An allen betrachteten Immissionsorten im Plangebiet liegen, auch bei Berücksichtigung der 
abschirmenden und refl ektierenden Wirkung der Plangebäude, B eurteilungspegel des 
Verkehrslärms von mindestens 57 dB(A) tags und 56 dB(A) nachts vor. Die schalltechnischen 
Orientierungswerte der DIN 18005 werden folglich um mindestens 2 dB(A) im Tageszeitraum 
und mindestens 11 dB(A) im Nachtzeitraum überschritten. 
An einem Großteil der Fassaden im Plangebiet liegen Beurteilungspegel von weniger als 62 
dB(A) vor, sodass Außenwohnbereiche ohne zusätzliche Lärmschutzmaßnahmen möglich 
sind. Im nordöstlichen Bereich des Plangebietes ( siehe Anlage 5.3 Peutz Consult  – 
Schalltechnische Untersuchung zum Bebauungsplan „BP 76403/02 – Leidenhausener Straße“ 
in Köln-Porz) hingegen liegen zum Teil Beurteilungspegel von mehr als 62 dB(A) vor, sodass 
bei der Errichtung von Außenwohnbereichen an diesen Fassaden, zusätzliche 
Lärmschutzmaßnahmen erforderlich sind.  Balkone und Loggien von durchgesteckten 
Wohnungen sind von zusätzlichen Lärmschutzmaßnahmen ausgenommen, sofern auf der 
lärmabgewandten Gebäudeseite ein Balkon oder eine Loggia errichtet wird. 
Im zentralen Bereich des Plangebiet es ist die Errichtung eines öffentlichen Spielplatzes und 
öffentlicher Grünflächen geplant. Zur Beurteilung der Verkehrslärmimmissionen im Bereich der 
Spielfläche und der öffentlichen Grünflächen kann, analog zur Beurteilung der Qualität von 
Außenwohnbereichen, hilfsweise der in der Rechtsprechung angeführte Schwellenwert von 
62 dB(A) tags herangezogen werden.  Im Bereich der öffentlichen Spielfläche sowie den 
öffentlichen Grünflächen ist mit Beurteilungspegeln von ≤ 62 dB(A) tags und folglich mit einer 
Einhaltung des oben genannten Schwellenwertes zu rechnen. (siehe Anlage 13 Peutz Consult 
– Schalltechnische Untersuchung zum Bebauungsplan „BP 76403 /02 – Leidenhausener 
Straße“ in Köln-Porz) 
Um den Schutz vor schädlichen Lärmeinwirkungen gewährleisten zu können,  sind im 
Bebauungsplan Festsetzungen zu Lärmschutzmaßnahmen an Außenbauteilen gem. §  9 
Abs. 1 Nr.  24 BauGB getroffen worden. Diese Festsetzungen umfassen unter anderem 
passive Schallschutzmaßnahmen an den Außenbauteilen von Aufenthaltsräumen und die 
Sicherstellung einer fensterunabhängigen Belüftung durch schallgedämmte 
Lüftungseinrichtungen oder gleichwertige Maßnahmen bei geschlossenen Fenstern und Türen 
bei einem Beurteilungspegel >  45 dB(A) an den Fassaden im Nachtzeitraum sowie 
Schallschutzmaßnahmen für Terrassen, Balkone und Loggien an Fassaden mit einem 
Gesamtbeurteilungspegel aus dem Verkehr > 62 dB(A) im Tagzeitraum. 
In der Planzeichnung des Bebauungsplans sind die Lärmpegelbereiche (LPB V - LPB VI) der 
freien Schallausbreitung ohne Baukörper darges tellt. Durch die Neuplanung und die damit 
verbundene Eigenabschirmung der Gebäude verändern sich die Lärmpegelbereiche entlang 
der Fassaden, insbesondere in den Innenhöfen. Daher wird die Möglichkeit zur Minderung 
der Schallschutzmaßnahmen eingeräumt, wenn  im Baugenehmigungsverfahren niedrigere 
maßgebliche Außenlärmpegel bzw. Lärmpegelbereiche nachgewiesen werden.  
 
Fluglärm 
Neben den Straßenverkehrslärmimmissionen spielen hier insbesondere die hohen 
Fluglärmimmissionen eine Rolle, da bereits allein durch Berücksichtigung des für den Fluglärm

Bebauungsplan Nr. 76403/02-00-00 – Arbeitstitel: Leidenhausener Straße in Köln-Porz 
 
 
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anzusetzenden äquivalenten Dauerschallpegels von 55 dB(A) im Tages - und Nachtzeitraum 
eine Ausschöpfung des schalltechnischen Orientierungswertes der DIN 18005 für allgemeine 
Wohngebiete im Tageszeitraum sowie eine Überschreitung des schalltechnischen 
Orientierungswertes im Nachtzeitraum um 10 dB(A) vorliegt. 
Im Plangebiet ist die Errichtung eines öffentlichen Spielplatzes und öffentlicher Grünflächen 
geplant. Zur Beurteilung der Verkehrslärmimmissionen im Bereich der Spielfläche und der 
öffentlichen Grünflächen kann, analog zur Beurteilung der Qualität von Außenwohnbereichen, 
hilfsweise der in der Rechtsprechung angeführte Schwellenwert von 62 dB(A) tags 
herangezogen werden. 
Wie d er Ergebnisdarstellung in Anlage 13  des Lärmgutachtens  (Schalltechnische 
Untersuchung zum Bebauungsplan „BP 76403/02 –  Leidenhausener Straße“ in Köln- Porz, 
07.09.2021 - Peutz Consult GmbH), welche die Verkehrslärmimmissionen nochmals 
kleinskaliger in 1 dB -Schritten darstellt, entnommen werden kann, ist im Bereich der 
öffentlichen Spielfläche sowie über wiegend in den öffentlichen Grünflächen mit 
Beurteilungspegeln von ≤ 62 dB(A) tags und folglich mit einer Einhaltung des oben genannten 
Schwellenwertes zu rechnen. 
Die nördlich des Plangebietes wie auch nördlich der Leidenhausener Straße gelegene 
Bestandsbebauung liegt in z.T. kontinuierlich höheren Lärmpegelbereichen. 
Daraus folgend werden nach § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB bei der Aufstellung dieses 
Bebauungsplanes die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse 
für den Plangebietsbereich berücksichtigt. 
Die immissionschutzbezogenen Festsetzungen werden detailliert unter Abschnitt 7 
„Umweltbericht“ behandelt. 
 
6.10 Bepflanzung und Begrünung 
Dem Freiraumkonzept und erarbeiteten Landschaftspflegerischen Fachbeitrag folgend, sind 
für das a llgemeine Wohngebiet und die Erschließungsflächen Begrünungsmaßnahmen 
festgesetzt. Die grünordnerischen Festsetzungen dienen der Berücksichtigung der Belange 
von Natur und Landschaft sowie dem Klimaschutz. 
 
6.10.1 Nicht überbaubare Grundstücksflächen 
Um eine attraktive Freiraumgestaltung zu schaffen sowie einen ökologischen und 
stadtklimatischen Beitrag zu leisten, wird festgesetzt, dass Grundstücksflächen, die nicht 
durch Gebäude, Wege, Spielplätze und sonstige Nebenanlagen überbaut werden, mit Rasen, 
Gräsern, Stauden und/oder Sträuchern mit standorttypischen Gehölzen zu bepflanzen sind. 
 
6.10.2 Anpflanzen von Bäumen 
Zur Berücksichtigung der Belange von Natur und Landschaft sowie zur Aufwertung des 
Wohnumfeldes sind innerhalb der festgesetzten Verkehrs flächen insgesamt 27 Bäume der 
ersten und zweiten Ordnung zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Die Baumpflanzungen 
teilen sich wie folgt auf die Planstraßen und die Quartiersplätze auf:

Bebauungsplan Nr. 76403/02-00-00 – Arbeitstitel: Leidenhausener Straße in Köln-Porz 
 
 
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Planstraße 1 (öffentliche Verkehrsfläche): insgesamt mindestens 5 Bäume 
Planstraße 2 (zwischen Platz 2 und 3): insgesamt mindestens 4 Bäume 
Planstraße 3 (zwischen Platz 3 und Planstraße 4): insgesamt mindestens 3 Bäume 
Planstraße 4 (zwischen Planstraße 3 und Platz 4): insgesamt mindestens 1 Baum 
Platz 1: insgesamt mindestens 2 Bäume 
Platz 2: insgesamt mindestens 5 Bäume 
Platz 3: insgesamt mindestens 3 Bäume auf der Platzfläche und 2 Bäume im Straßenraum, 
Platz 4: insgesamt mindestens 2 Bäume. 
 
6.10.3 Begrünung von Tiefgaragen 
Zur Umsetzung des Planungsziels, die Gestaltung wohnbezogener Grün- und Freiflächen zu 
sichern, wird festgesetzt, dass die nicht mit Gebäuden, Wegen, Spielplätzen und sonstigen 
Nebenanlagen überbauten Flächen von Tiefgaragen als Vegetationsflächen mit einer 
Vegetationstragschicht von 60 cm zzgl. Filter- und Drainschicht dauerhaft zu bepflanzen sind.  
Damit Baumpflanzungen und Begrünungsmaßnahmen oberhalb von Tiefgaragen realisiert 
werden können, werden entsprechend einer angemessenen Vegetationstragschicht von 
mindestens 1,20 m zzgl. einer Filter- und Drainschicht und ein mindestens 25 m³ Wurzelraum 
pro Baum festgesetzt.  
 
6.10.4 Extensive Dachbegrünung 
Aus Gesichtspunkten des Wasserhaushalts und des Klimaschutzes wird festgesetzt, dass die 
Dachflächen von Gebäuden extensiv zu begrünen sind und die Vegetationstragschicht mit 
einer Stärke von mindestens 8 cm zzgl. Filter- und Drainschicht herzustellen ist. Die extensive 
Dachbegrünung dient zum einen zur Reduzierung der Ableitmenge des Niederschlagswassers 
und zum anderen als Biotopfläche (Lebensraum und Nahrungsquelle) für Insekten und Vögel.  
Dabei sind Ausnahmen auf maximal 30% der jeweiligen Dachfläche für Dachterrassen und 
technische Aufbauten zulässig, um genügend Spielraum für die notwendige Technik und 
Freisitze zu ermöglichen. Durch die Zulässigkeit von Solarenergetischen Anlagen oberhalb 
der Dachbegrünung wird ein Beitrag zur Nachhaltigkeit des Quartiers geleistet. Die Planung 
der Dachbegrünung hat auch eine positive Wirkung auf das Kleinklima.  
Um ein e nachhaltige Begrünung des Quartiers sicherzustellen, wird festgesetzt, dass 
sämtliche Pflanzungen und Begrünungsmaßnahmen dauerhaft zu erhalten und bei Abgang zu 
ersetzen sind. 
 
6.10.5 Begrünung von Garagen  
Um einen weiteren Beitrag zum Klimaschutz zu l eisten, wird festgesetzt, dass Garagen 
extensiv zu begrünen sind und die Vegetationstragschicht mit einer Stärke von mindestens 8 
cm zzgl. Fil ter- und Drainschicht herzustellen ist.  Die extensive Dachbegrünung dient unter 
anderem als Biotopfläche (Lebensraum und Nahrungsquelle) für Insekten und Vögel.

Bebauungsplan Nr. 76403/02-00-00 – Arbeitstitel: Leidenhausener Straße in Köln-Porz 
 
 
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6.10.6 Erhalt von Bäumen 
Im Bebauungsplan werden 15 zum Erhalt festgesetzte Bäume dauerhaft erhalten und sind bei 
Verlust durch gleichwertige Ersatzbaumpflanzungen mit einem Stammumfang von mindestens 
18-20 cm zu ersetzen.  
Jeweils ein Baum liegt in der nicht überbaubaren Grundstücksfläche von WA 3.4 und WA 1.7 
im Nordwesten des Plangebietes. Fünf der Bäume befinden sich im Teilbereich der 
öffentlichen Grünfläche westlich der Planstraße 3, w eitere fünf Bäume im zentralen Bereich 
der öffentlichen Grünfläche zwischen Planstraße 1 und 3 sowie im Bereich der öffentlichen 
Spielplatzfläche. Des Weiteren wird die Rotbuche innerhalb der öffentlichen Verkehrsfläche  
auf Platz 1 erhalten. Die letzten beiden Bäume liegen an der östlichen Plangebietsgrenze zur 
Kleingartenanlage Hirschgraben e.V.. 
Im südlichen Bereich der öffentlichen Grünfläche wird eine Fläche mit Bindung für den Erhalt 
von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen festgesetzt, um die Feldg ehölzinsel, 
die als Trittstein- Biotop für die Tierwelt dient und aus Zitter-Pappel, Sal-Weide und einigen 
Stiel-Eichen besteht, zu schützen.  
Westlich der Spielplatzfläche wird eine weitere Fläche mit Bindung für den Erhalt von Bäumen, 
Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen festgesetzt, um die vorhandene Gebüschfläche zu 
erhalten. 
 
6.10.7 Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege 
Im Rahmen der Umsetzung des Bebauungsplanes entstehen durch die 
Flächeninanspruchnahme der Waldfläche und der landwir tschaftlichen Nutzflächen Eingriffe 
in Natur und Landschaft, die ausgleichspflichtig sind. Zum internen Ausgleich des Eingriffs 
werden Teilbereiche der öffentlichen Grünfläche als  Flächen für Ausgleichsmaßnahmen 
festgesetzt. 
Auf der ca.  5.000 m² großen Maßnahmenfläche A1 ist eine Parkanlage mit Pflanzung von 
mittel- bis großkronigen Bäumen als lockere Baumgruppen und Einzelbäume, Rasen-
/Wieseneinsaat sowie Pflanzung von Sträuchern anzulegen und dauerhaft zu erhalten. Durch 
die Gestaltung mit Baumgruppen, Ei nzelbäumen und Sträuchern wird inmitten des neuen 
Quartiers ein naturnaher Lebensraum für Flora und Fauna entstehen. 
Zum externen Ausgleich wird in Libur eine Fläche für die Anlage von Extensivgrünland mit 
einer Größe von ca. 18.655 m² entwickelt. Die  Entwickling dieser Maßnahme eA1 ist durch 
Einsaat von Regio-Saatgut zu erreichen und dauerhaft extensiv durch Mahd oder Beweidung 
zu pflegen.  
Zusätzlich zur Fläche in Libur wird in Dünnwald eine Fläche zum externen Ausgleich der 
Eingriffe im Plangebiet entwickelt. Die Maßnahme eA2, eine Aufforstung der ca. 6.822 m² 
großen Fläche durch heimische Sträucher und Laubbäume I. und II. Ordnung, hat durch eine 
Anpflanzung zu erfolgen und ist dauerhaft  in ihrem Bestand zu sichern. Die Umsetzung der 
Maßnahmen zum externen Ausgleich wird im städtebaulichen Vertrag sichergestellt. 
Für den erforderlichen Waldausgleich werden auf Flächen von insgesamt ca. 13. 000 m² 
Erstaufforstungsmaßnahmen in Dormagen und Köln-Dünnwald durchgeführt. Die Umsetzung

Bebauungsplan Nr. 76403/02-00-00 – Arbeitstitel: Leidenhausener Straße in Köln-Porz 
 
 
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wird im städtebaulichen Vertrag sichergestellt. 
 
6.11 Gestalterische Festsetzungen 
Im Bebauungsplan werden örtliche Bauvorschriften (gestalterische Festsetzungen gemäß 
§ 89 BauO NRW) getroffen. Diese dienen dazu, eine durchmischte, gleichwohl harmonische 
Gestaltung des Plangebietes zu erreichen. Es werden Regelungen zu Dachformen, Vorgärten, 
Einfriedungen, Stellplatzbegrünung,  Satellitenschüsseln/Mobilfunksendeanlagen, sowie zu 
den Quartiersplätzen getroffen. 
 
Dachform / Dachneigung / Firstrichtung / Dachaufbauten 
Durch die Festsetzung von Satteldächern mit einer Neigung von 35° bis maximal 40° und 
Flachdächern mit einer Dachneigung von maximal 5° werden, dem zugrundeliegenden 
Siegerentwurf aus dem Wettbewerbsverfahren entsprechend, zeitgemäße Wohngebäude 
errichtet, die sich in die bestehende Struktur aus vorwiegend Satteldächern innerhalb der 
Umgebung des Plangebietes einfügen. Ferner begünstigt die Festsetzung von Flachdächern 
die gewünschte Belebung in der Gestaltung, zumal die Flachdächer mit ihrer Dachbegrünung 
einen Beitrag zum Klimaschutz leisten. 
Um ein einheitliches Bild der Gebäude mit schrägen Dächern untereinander zu gewährleisten, 
sind bei Doppelhäusern die Dachformen und Dachneigungen einheitlich auszuführen. 
Durch die einschränkenden Vorschriften bezüglich der Gesamtlänge der Aufbauten und 
Einschnitte sowie die Beschränkung der Breite der Dachaufbauten und Dacheinschnitte von 
maximal 1/2 der jeweiligen Fassadenlänge (der Traufwand) des Gebäudes wird erreicht, dass 
auch nach Ausbildung von Dachaufbauten bzw. Dacheinschnitten die festgesetzte 
Geschoßzahl am Gebäude ablesbar bleibt und sich die Einbauten der Dachfläche 
unterordnen. 
Zu den Dachaufbauten zählen auch Zwerchgiebel, deren Vorderseite die Traufe unterbricht. 
Diese werden in Teilen der allgemeinen Wohngebiete möglich gemacht  (siehe Kapitel 6.2.5 
Technische Dachaufbauten). 
Um dieses Ziel zu erreichen und Brandschutzbestimmungen Rechnung zu tragen, wurde auch 
ein Mindestabstand der Aufbauten / Einschnitte zu den Giebelwänden und untereinander 
festgesetzt sowie die Vorschrift aufgenommen, dass Dachaufbauten nur in horizontaler Ebene, 
d.h. nicht übereinander, zulässig sind. Bei der Bestimmung der Abstände ist jeweils das 
Außenrohbaumaß der jeweiligen Giebelwand bzw. Außenwand der Dachaufbauten bzw. 
Einschnitte maßgeblich. Mit der Festsetzung, dass aneinandergebaute Dachaufbauten und 
Dacheinschnitte von einandergebauten Hauseinheiten in Form, Höhe, Fassade und 
Dacheindeckung aufeinander abzustimmen sind,  wird eine harmonische Dachlandschaft 
sichergestellt. Die Abstandsregelung von Dachaufbauten untereinander gilt nicht für 
solarenergetische Anlagen, um einen großtmöglichen Nutzen aus den Anlagen zu erzielen. 
Unter Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Brandschutzbestimmungen darf bei 
aneinandergebauten Hauseinheiten von den Abständen zu Dachaufbauten und 
Dacheinschnitten der benachbarten Hauseinheit abgesehen werden. Auch ein 
Mindestabstand zur gemeinsamen Giebelwand der aneinandergrenzenden Hauseinheiten ist 
bei Einhaltung der Brandschutzbestimmungen (z.B. bei der Ausbildung einer Brandwand) nicht

Bebauungsplan Nr. 76403/02-00-00 – Arbeitstitel: Leidenhausener Straße in Köln-Porz 
 
 
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erforderlich. Die Aufbauten und Einschnitte, die jedoch zu einer Hauseinheit gehören, müssen 
aber dennoch die erforderlichen Abstände untereinander einhalten. 
Solarenergetische Anlagen müssen bei geneigten Dachflächen (> 5 Grad) mit derselben 
Neigung wie die Dachflächen errichtet werden und hinsichtlich der Sichtbarkeit mindestens um 
das Maß ihrer Höhe von den Gebäudeaußenkanten zurücktreten  um das Ortsbild nicht zu 
beeinträchtigen. 
 
Gebäudefassaden / Dacheindeckung / Farbgestaltung 
Die Fassade der Gebäude prägt das Straßenbild und die angrenzenden öffentlichen Räume 
entscheidend. Insbesondere wird die Wirkung stark durch die Anzahl und das Spektrum 
unterschiedlicher Fassadenmaterialien und – farben beeinflusst. Die gewachsene 
Siedlungsstruktur in der Umgebung des Plangebietes ist dabei durch eine große Vielfalt an 
unterschiedlichen Farben und Materialien geprägt, wobei eine Dominanz an hellen Farbtönen 
erkennbar ist. Ausgehend vom durchgeführten Qualifizierungsverfahren und dem 
Siegerentwurf wird für das gesamte Plangebiet eine einheitliche Gestaltungssprache 
entwickelt ohne jedoch die Baufreiheit zu stark einzuschränken. Um für das Qua rtier ein in 
Materialität und Farbgebung einheitliches Bild zu gewährleisten, sind Gebäudefassaden nur  
in Putz und nicht-glänzenden, natürlichen Materialien sowie in hellen Farbtönen auszubilden. 
Während bei Putzfassaden ausschließlich weiße Farbtöne zu verwenden sind, wird 
festgesetzt, dass bei anderen Fassadenmaterialien als Putz für die Gebäude der jeweiligen 
Quartiere verschiedene Farbtöne als Fassadenleitfarbe zu verwenden sind und deren Farb- 
bzw. Materialeinteil einen gewissen Wert nicht überschreiten darf . Dies trägt  zur 
Unterscheidung der vier Höfe bei und stärkt eine Identifikation mit diesen Höfen. Zur 
eindeutigen Regelung werden im Bebauungsplan die festgesetzten Fassadenleifarben über 
das industriell normierte RAL- Farbspektrum definiert, um den farblichen Rahmen möglichst 
präzise zu erfassen.  
Um Blendwirkungen und weitere Reflexionen zu vermeiden, sind als Dacheindeckung nur 
nicht glänzende Dacheindeckungen in den Farbtönen grau, graubraun oder anthrazit zulässig. 
Die festgesetzte Auswahl an Farbtönen für Gebäudefassaden und Dacheindeckungen in den 
vier Quartieren ermöglicht es einerseits indivi duellen Ansprüchen zu genügen, andererseits 
sichern sie den hohen Gestaltungsanspruch des zugrundeliegenden Siegerentwurfs aus dem 
Wettbewerbsverfahren. Die zulässigen Materialien bzw. die Einheitlichkeit der Farbgebung 
entsprechen den Gestaltungsleitlinien zum Bebauungsplan, die ein ergänzendes 
privatrechtliches Regelwerk für die Entwicklung und Erstellung eines identitätsvollen Quartiers 
darstellen. Diese haben  einen positiven Einfluss auf den einheitlichen Gesamteindruck der 
Neubebauung und verfolgen das Ziel, die verschiedenen Einzelvorhaben zu einem 
harmonischen Gesamtbild zusammen zu fügen. 
Mit den genannten Materialien und Farben sowie zulässigen Kombinationsmöglichkeiten 
untereinander steht den Bauherren in Hinblick auf die Fassadengestaltung eine Auswahl zur 
Verfügung, die eine gewisse Flexibilität ermöglicht jedoch gleichzeitig eine ungeordnete 
gestalterische Vielfalt sowie gestalterische Ausreißer verhindert . Damit wird  insgesamt ein 
harmonisches und identitätsstiftendes Bild innerhalb der einzelnen Quartiere erreicht und das 
Gesamtbild der Siedlung gestärkt werden. Da sich die gestalterische Festsetzung nur auf die 
Gebäudefassade beschränkt sind Akzentuierungen einzelner, untergeordneter Bauteile wie

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Fenster, Türen, Absturzsicherungen etc. mit anderen Materialien und Farben zulässig.  
Durch die Festlegung von hellen Farbtönen wird weiterhin im Rahmen des Klimawandels und 
der hieraus resuliterenden zunehmenden Bildung von Hitzeinseln Rechnung getragen, da sich 
helle Fassaden an sonnigen Tagen weniger  stark aufheizen und somit einen Beitrag zur 
Verbesserung des Mikroklimas leisten. 
 
Vorgärten 
Zur Vermeidung von gestalterisch unbefriedigenden Situationen sind Abstellplätze für 
Müllsammelbehälter in Vorgärten in Gestalt von Müllboxen einzuhausen oder mit  
standortgerechten Hecken zu umpflanzen. Die so gestalteten Anlagen können in die 
Grundstückseinfriedungen integriert werden. 
Um die versiegelte Fläche gering zu halten, sind die Vorgärten vollständig zu begrünen. Davon 
ausgenommen sind die notwendigen Zuw egungen, Zufahrten für Stellplätze und Garagen 
sowie Standflächen für Fahrräder und Abfallbehälter. 
 
Befestigung von Wegen, Zufahrten und Stellplätzen 
Um die versiegelte Fläche gering zu halten, sind die Befestigungen von nicht -überdachten 
Stellplätzen und Zufahrten sowie Hauszuwegungen teilversiegelt in versickerungsfähigem 
Pflaster, mit Rasenfugenpflaster (hell- bis mittelgrau) oder als wassergebundene Wegedecken 
anzulegen. 
 
Einfriedungen 
Um die einheitliche freiraumplanerische Gestaltung des Quartiers zu gewährleisten, sind 
Grundstückseinfriedungen nur als standortgerechte Hecken sowie als Draht - oder 
Stabgitterzäune mit hinterpflanzten Hecken mit einer Höhe von min. 1,00 m bis zu einer Höhe 
von max. 1,40 m zulässig. Für die Sicherung eines einheitlichen  Erscheinungsbildes sowie 
zur Vermeidung gestalterisch unbefriedigender Situationen dürfen in Einfriedungen integrierte 
Müllboxen eine Höhe von 1,40 m nicht überschreiten. 
Aus gestalterischen Gründen sind im Plangebiet Sichtschutzstreifen in den Draht - oder 
Stabgitterzäunen nicht zulässig. 
 
Stellplatzbegrünung 
Um eine Durchgrünung des Quartiers zu gewährleisten, ist  innerhalb der mit St 
gekennzeichneten Flächen in den Baufeldern WA 1.1, WA 1.2, WA 1.5, WA 1.7, WA 1.8 und 
WA 8  je vier angefangene Kfz -Stellplätze ein hochstämmiger, großkroniger Laubbaum zu 
pflanzen. Die einzelnen Bäume sind auf den Stellplatzanlagen in gleichmäßigen Abständen zu 
verteilen. 
 
Satellitenempfangsanlagen / Mobilfunksendeanlagen 
Um eine Beeinträchtigung der Fassaden und Balkone durc h Parabolantennen für den

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Satellitenrundfunkempfang zu verhindern, werden Satellitenschüsseln nur auf den 
Dachflächen zugelassen. Mobilfunksendemasten und -anlagen sind dagegen 
ausgeschlossen. 
 
Nachbarschaftliche Quartiersplätze 
Die Quartiersplätze Platz 1 - 4 werden in Ihrer Materialität und Farbauswahl unterschiedlich 
gestaltet.  
Neben den klassischen Aufenthaltbereichen und Begegnungsflächen für die Bewohnerinnen 
und Bewohner sind in den Quartiersplätzen auch Grünflächen sowie Mulden und Tiefbeete zur 
Entwässerung vorgesehen. Hierduch tragen die Platzflächen zur Regenwasserversickerung 
des anfallenden Niederschlagwassers bei. Hierfür wird festgesetzt, dass die Quartiersplätze 
unversiegelt zu gestalten sind. 
Um darüber hinaus eine ansprechende Gestaltung der Plätze zu gewährleisten, sind diese mit 
Gehölzen, Gräsern und Stauden zu begrünen, wobei sich das Leitgehölz je Platz voneinander 
unterscheidet. 
 
7. Umweltbericht  
Für das Bebauungsplanverfahren wurde eine Umweltprüfung gemäß § 2 Absatz  4 
Baugesetzbuch ( BauGB) für die Belange nach § 1 Absatz  6 Nummer  7 und § 1a BauGB 
durchgeführt. Die Ergebnisse sind in einem Umweltbericht gemäß § 2a BauGB und der Anlage 
1 zum BauGB dargestellt. 
 
7.1 Darstellung des Inhalts und wichtigster Ziele des Bauleitplanes 
Der Aufstellungsbeschluss des Bebauungsplans Nr. 76403/02- 00-00 „Leidenhausener 
Straße“ in Köln- Porz-Eil hat te zum Ziel die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die 
wohnbauliche Entwicklung eines neuen Quartiers mit 220 Wohneinheiten zu schaffen und 
diese als Allgemeine Wohngebiete festzusetzen. 
Zukünftig sollen vier Quartiere mit einer gemischten Gebäudestruktur aus Einzel-, Reihen- und 
Doppelhäusern sowie Geschosswohnungsbauten entstehen und der Ortsrand von Porz -Eil 
bewohnbar und neugestaltet werden. Aus gehend von der Leidenhausener Straße führt die 
Erschließung mäandrierend durch das Quartier und verbindet vier Quartiersplätze 
miteinander. Sie prägen als kleine , gemeinschaftsfördernde Nachbarschaftsplätze die Mitten 
eines jeden Wohnhofs, wobei jeder Platz eine unverwechselbare Identität durch ein 
bestimmtes Gestaltungsthema bekommen soll. Zentraler Baustein des neuen Quartiers ist 
eine öffentliche Parkanlage, die  an einem Knotenpunkt , dem sogenannten „Anger“, die 
verschiedenen Grünachsen mit ihren stadtteilvernetzenden Wegeverbindungen 
zusammenführt. Sie sorgt für eine adäquate Verknüpfung zwischen Bebauung und Freiraum, 
eine gute Durchgrünung der neuen Siedlungsbereiche, einen neu gestalteten Ortsrand und 
ein vielfältiges Freiraumangebot.  
Im Sinne einer nachhaltigen Stadtentwicklung sind die Durchgrünung der Quartiere durch den 
Erhalt schutzwürdiger und erhaltenswerter Bäume und Gehölzstrukturen, die Begrünung de r 
Straßen mit quartiersspezifischen Baumarten, die Begrünung von Vorgärten mit

Bebauungsplan Nr. 76403/02-00-00 – Arbeitstitel: Leidenhausener Straße in Köln-Porz 
 
 
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Heckenstrukturen und Dachflächen sowie eine effiziente Anpassung der Entwässerung an die 
sich ändernden Niederschlagsverhältnisse durch eine wassersensible Quartiersentwicklung 
ebenfalls Ziele der Planung.   
Innerhalb der allgemeinen Wohngebiete werden die einzelnen Baufelder überwiegend durch 
eine GRZ von 0,4 bis 0,5 geprägt, in drei Baufeldern liegt eine höhere GRZ von 0,6 und 0,7 
vor. Der Anteil an Geschosswohnungsbau ist in den östlichen Wohnhöfen größer, da der 
Autobahnlärm hier konsequent durch eine Riegelbebauung auf der Seite der Lärmquelle 
abgeschirmt werden soll. Die Mischung der verschiedenen Wohnformen erfolgt innerhalb der 
Höfe, um eine soziale Segregation zu vermeiden. Die typologische Diversität erzeugt 
hinsichtlich der Geschossigkeit ein Spektrum von II - IV, wofür eine spezifische städtebauliche 
Ordnung vorgeschlagen wird.  
Die Ziele der Planung wurden in der Aufgabenstellung zum Wettbewerbsverfahren formuliert 
und im vorliegenden Bauleitplanverfahren konkretisiert. Ausführlich sind die Inhalte des 
Bebauungsplanes in der Begründung zum Bebauungsplanverfahren (Kapitel 6) beschrieben. 
 
7.2 Bedarf an Grund und Boden 
Die Größe des Geltungsbereiches des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes beträgt ca. 4,5 
ha. Die Flächennutzungen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes sind wie folgt gegliedert: 
Bestandsnutzung in m² geplante Vorhaben in m² 
Versiegelte 
Flächen/Gebäude 
773 Allgemeine Wohngebiete 27.100 
  davon extensiv begrünte Dachfläche * 
  Öffentliche Verkehrsfläche 8.480 
Teilversiegelte Flächen 3.246 Ver- und Entsorgungsflächen  254 
Vegetationsflächen 40.840 Öffentliche Grünfläche   9.025 
davon Ackerfläche  23.550 davon Parkanlage  
davon Flächen zum Erhalt von Bäumen 
und Sträuchern (Feldgehölz)  
 7.341 
    291 
  davon Spielplatzfläche 
davon Flächen zum Erhalt von Bäumen  
und Sträuchern (Weißdorngebüsch) 
684 
10 
davon gehölzbestandene 
Fläche  
13.003 Erhalt von Einzelbäumen Gesamt 15 Stk. 
davon Gartenflächen / 
Obstwiese  
2.974

Bebauungsplan Nr. 76403/02-00-00 – Arbeitstitel: Leidenhausener Straße in Köln-Porz 
 
 
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davon sonstige krautige 
Fluren 
1.313   
Summe 44.859 m² Summe (ohne Dachbegrünung) 44.859 m² 
* Die Zahl kann nicht ermittelt werden, da die tatsächlichen Größen der Dachflächen nicht festgesetzt sind. 
 
7.3 Darstellung der in einschlägigen Fachgesetzen und Fachplänen 
festgelegten Ziele des Umweltschutzes 
Als Ziele des Umweltschutzes werden die einschlägigen Gesetze, Rechtsverordnungen, 
Erlasse, Verwaltungsvorschriften und "Technischen Anleitungen" zugrunde gelegt, die für die 
jeweiligen Schutzgüter in Bauleitplan-Verfahren anzuwenden sind. Die EU-Schutzziele finden 
sich im Wesentlichen umgesetzt im deutschen Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG, 
Luftreinhalteplanung, Lärmminderung) und seinen Verordnungen, dem 
Bundesnaturschutzgesetz (BNatschG – Arten-, Landschafts - und Biotopschutz), dem 
Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG – Bodenschutz, Schutz vor bzw. Umgang mit 
schädlichen Bodenveränderungen) und seiner Verordnung, dem Wasserhaushaltsgesetz 
(WHG) sowie dem D enkmalschutzgesetz (DSchG). Auf Landesebene greifen weitere 
Regelungen wie die Geruchsrichtlinie Nordrhein Westfalen (GIRL –  Beurteilung von 
Gerüchen), das Landeswassergesetz Nordrhein Westfalen (LWG NRW – Schutz des 
Grundwasserdargebotes) sowie Verordnung en auf Ebene der Bezirksregierungen wie 
Wasserschutzgebietsverordnung und der Luftreinhalteplan.  
Auf kommunaler Ebene werden die Baumschutzsatzung und der Landschaftsplan der Stadt 
Köln berücksichtigt.  
Im Einzelnen siehe dazu die folgende Tabelle 2.

Bebauungsplan Nr. 76403/02-00-00 – Arbeitstitel: Leidenhausener Straße in Köln-Porz 
 
 
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Tabelle 2: Ziele des Umweltschutzes 
Umweltbelang Fachgesetz / Vorschrift Ziel des Umweltschutzes 
Gebiete von 
gemeinschaftlicher 
Bedeutung / europäische 
Vogelschutzgebiete 
BNatSchG, FFH-RL Schutz prioritärer Arten, 
Beachtung der Schutzziele 
Landschaft 
Landschaftsplan 
BauGB, BNatSchG, 
DSchG; LNatSchG NRW  
Schutzziele der LP -
Schutzausweisung, 
Entwicklungsziele umsetzen; 
Schutz, Pflege und Entwicklung der 
Vielfalt, Eigenart, Schönheit und 
Erholungswert von Natur und 
Landschaft 
Pflanzen BNatSchG, LNatSchG 
NRW Baumschutzsatzung 
Stadt Köln 
Schutz, Erhalt und Weiterentwicklung 
geschützter Biotope und 
Naturbestände, Vermeidung von 
Eingriffen  
Tiere BauGB, BNatSchG, FFH -
RL, VRL, LNatSchG NRW 
Vermeidung Verschlechterung 
Erhaltungszustand; Schutz wild-
lebender Tiere und 
Lebensgemeinschaften, Vermeidung 
Tötung (Tötungsverbot)  
Biologische Vielfalt BauGB, BNatSchG, FFH -
RL, VRL, LNatSchG NRW 
Erhalt wildlebender Tier - und 
Pflanzenarten, Erhalt von 
Lebensräumen, Stärkung der 
Biotopvernetzung, Entwicklung und 
Wiederherstellung der Tier - und 
Pflanzenwelt z.B. bei Eingriffen; 
Schutz der natürlichen 
Lebensgrundlagen 
Eingriff/Ausgleich Baugesetzbuch, 
LNatSchG 
Ausgleich von Eingriffen in den 
Naturhaushalt; Ausgleich bzw. 
Ersatzmaßnahmen nachhaltig und 
standortgerecht 
Fläche Baugesetzbuch Schonender Umgang mit Boden, 
Innenentwicklung vor 
Außenentwicklung, Revitalisierung 
vorgenutzter Flächen 
Landschaft/Ortsbild Baugesetzbuch, 
LNatSchG 
Ausgleich von Eingriffen in das 
Landschaftsbild; Wahrung und 
Entwicklung der Vielfalt, Eigenart, 
Schönheit und dem Erholungswert 
von Landschaft - und Ortsbild; 
Wahrung des Charakters der 
Kulturlandschaft

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Boden BauGB; BBoSchG, 
BBoSchV, LBoSchG 
NRW 
sparsamer Umgang mit Grund und 
Boden, Innenentwicklung; 
Entsiegelung; Sicherung und 
Entwicklung von Bodenfunktionen, 
Abwendung schädlicher 
Bodenveränderungen und Einträge 
Oberflächenwasser WHG, 
Wasserrahmenrichtlinie, 
HWRM-RL 
naturnahe Gestaltung von 
Fließgewässern; Reinhaltung, Schutz 
und Pflege von Gewässern; Deckung 
Wasserbedarf; Vermeidung negativer 
Veränderungen; Sanierung; 
naturnaher Aus- bzw. Rückbau 
Grundwasser WHG, 
Landeswassergesetz NW, 
Wasserschutzgebietsvero
rdnung 
Versickerung von 
Niederschlagswasser, 
Berücksichtigung der Ge-  und 
Verbote; Vermeidung von Einträgen; 
Grundwasserneubildung erhalten und 
verbessern 
Klima, Kaltluft/Ventilation Klimaschutzgesetz NRW, 
Klimaschutzkonzept Köln, 
Klimaanpassungsgesetz 
NRW, 
BNatDchG, LNatSchG, 
BWaldG, LFoG NRW 
Vermeidung bioklimatisch belasteter 
Wohngebiete, Erhalt bioklimatischer 
Entlastungsbereiche und Bereiche mit 
Kaltluftentstehung; Erhalt und 
Planung von Frischluftzufuhr durch 
Grünflächen; Verbesserung des 
Mikroklimas durch Baumpflanzungen 
und Grünflächen; Maßna hmen zur 
Klimawandelanpassung 
Luftschadstoffe – 
Emissionen/Immissionen 
Bundesimmissionsschutz
gesetz; BauGB, 39. 
BImSchV, TA Luft; 
Zielwerte der LAI 
Schaffung und Erhalt gesunder 
Wohn- und Arbeitsverhältnisse; 
Vermeiden von Emissionen und 
Konflikten; Erhal t und Verbesserung 
der Luftgüte; Einhaltung Grenzwerte 
der 39. BImSchV 
Erhaltung der 
bestmöglichen Luftqualität 
in Gebieten, in denen die 
durch Rechtsverordnung 
zur Erfüllung von 
bindenden Beschlüssen 
der Europäischen 
Gemeinschaft festgelegten 
Immissionsgrenzwerte 
nicht überschritten werden 
BauGB; 
Bundesimmissionsschutz-
gesetz; Luftreinhalteplan 
Köln 2021 
Einhaltung Grenzwerte der 39. 
BImSchV

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Vermeidung von 
Emissionen (nicht 
Lärm/Luft, insbesondere 
Licht, Gerüche), 
sachgerechter Umgang mit 
Abfällen und Abwässern 
Bundesimmissionsschutz-
gesetz; Lichterlass NW; 
LAI Hinweise; GIRL; LWG 
NRW;  
Vermeidung von Emissionen; 
Konfliktbewältigung; Sicherstellung 
der sach-  und fachgerechten 
Entsorgung 
Erneuerbare 
Energien/Energieeffizienz 
BauGB; Beschluss 
Stadtentwicklungsaussch
uss zur solaren 
Optimierung; EEG, DIN 
5034; EnergieeinsparVO, 
Beschluss des Rates der 
Stadt Köln zur 
Klimaneutralität bis 2035 
(06/2021), Leitlinien 
Klimaschutz der Stadt 
Köln 
Energieeffizient Planen, Verringerung 
/ Vermeidung von Kl imagas-
Emissionen, energetisch optimierte 
Baustandards 
Lärm Bundesimmissionsschutz-
gesetz; TA Lärm; DIN 
4109; DIN 18005; DIN 
45691; 16. BImSchV; 
Freizeitlärmerlass; 18. 
BImSchV, BauGB; 
Lärmaktionsplan Stufe III 
Einhaltung der Orientierungs -, Richt- 
und Gr enzwerte; Konfliktvermeidung 
durch Planung; Trennungsgrundsatz;  
Einhalt und Sicherung gesunder 
Wohn- und Arbeitsverhältnisse 
Altlasten BauGB; BBoSchG, 
BBoSchV, LBoSchG 
NRW, LAWA -Richtlinie, 
LAGA Anforderungen 
Vermeidung von Gefährdung durch 
die Wirkpfade  Boden-Mensch, 
Boden-Luft, Boden- Grundwasser; 
Sanierung;  
Erschütterungen Bundesimmissionsschutz-
gesetz; Abstandserlass; 
DIN 4150 Teil 1 und 2 
Einhaltung der Werte der DIN 4150 
Teil 2; Konfliktvermeidung 
Gefahrenschutz: 
 Hochwasserschutz 
 
 
 
 
 Störfallrecht 
 
 
 
 Magnetfeldbelastung 
 
 
 
 
 
 
WHG, LWG NRW, 
HWRW-RL; 
HochwasserschutzG II 
 
 
Seveso-III-Richtlinie; 
KAS-18, BImSchG; 12. 
BImSchV 
 
Bundesimmissionsschutz-
gesetz, Abstandserlass 
NW, städtischer 
Vorsorgewert 
WHG 
 
 
Hochwassersichere Baugebiete, 
Hinweis auf 
Hochwasserrisikogebiete; 
Hochwasserrisikoprophylaxe 
 
Einhaltung von Achtungs - und 
angemessenen 
Sicherheitsabständen 
 
Einhaltung ausreichender Abstände 
zu sensiblen Nutzungen

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 Starkregenvorsorge 
 
 Hinweis auf Starkregenbetroffenheit; 
Ableitung von Niederschlagswasser; 
Verhindern von Starkregengefahren 
Besonnung / Belichtung Positionspapier 
„Versorgung mit 
Tageslicht / Besonnung“ 
im Stadtplanungsamt 
Köln, 10/2021 
Sicherung gesunder 
Wohnverhältnisse 
Kultur- und sonstige 
Sachgüter 
BauGB, 
Denkmalschutzgesetz; 
BNatSchG 
Vermeidung der Beeinträchtigung von 
Bau,- Klein und Bodendenkmälern; 
Naturdenkmalen, Resten historischer 
Kulturlandschaften oder deren 
Bestandteilen 
 
Grenzüberschreitende Auswirkungen von Bebauungsplänen oder Flächennutzungsplan-
Änderungen sind in Köln aufgrund der Lage in großem Abstand zu Landesgrenzen nicht zu 
erwarten. Raumbedeutsame Planungen werden mit den angrenzenden Gemeinden 
abgestimmt. 
 
7.4. Grundlagen 
Die Untersuchungstiefe der Umweltprüfung orienti ert sich in Übereinstimmung mit der 
Formulierung in § 2 Abs. 4 Satz 3 BauGB an den Festsetzungen des Bebauungsplanes 
„Leidenhausener Straße in Köln- Porz-Eil“. Geprüft wird, welche erheblichen Auswirkungen 
durch die Umsetzung des Bebauungsplanes auf die Umw eltbelange entstehen können und 
welche Einwirkungen auf die geplanten Nutzungen im Geltungsbereich aus der Umgebung 
erheblich einwirken können. Hierzu werden vernünftigerweise regelmäßig bzw. dauerhaft 
erhebliche anzunehmende Einwirkungen geprüft, nicht jedoch außergewöhnliche und nicht 
vorhersehbare Ereignisse. 
Da konkretisierbare Vorhaben noch nicht bekannt sind, beinhaltet diese Prüfung nicht die 
Untersuchung von Auswirkungen der Bauphase. 
Es werden durch die Umsetzung der Planung keine Techniken oder St offe eingesetzt und 
verwendet, die zu erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen führen werden.

Bebauungsplan Nr. 76403/02-00-00 – Arbeitstitel: Leidenhausener Straße in Köln-Porz 
 
 
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Weiterhin werden bei Vorliegen mehrerer Planungen in räumlicher Nähe kumulierende 
Umweltauswirkungen beschrieben. 
 
7.4.1 Beschreibung derzeitiger Umweltzustand (Basisszenario) 
Das Plangebiet befindet sich am südlichen Rand von Porz-Eil und grenzt unmittelbar an den 
Stadtteil Urbach.  Es hat eine Flächengröße von circa 4,5 ha und erstreckt sich über das 
Offenland und die gehölzbestandenen Flächen südlich der Leidenhausener Straße. Während 
im Nordosten sowie im Süden Ackerflächen das Plangebiet prägen, herrschen im Nordwesten 
und Westen gehölzgeprägte Biotope vor. Die Gehölzbes tände sind in Teilbereichen als 
Pionierwald mit Birken und Sal -Weiden im Dickungsstadium anzusprechen, im Westen sind 
es eher aufgelassene Gärten die sich im Laufe der Zeit zu Waldflächen entwickelt haben. Mittig 
im Plangebiet befindet sich ein Hausgarten mit einem alten, sehr gepflegten 
Obstbaumbestand. Zudem reicht von Norden eine Gartenfläche mit altem Baumbestand in 
das Plangebiet herein. Innerhalb der südlich gelegenen Ackerfläche stockt ein Feldgehölz 
bestehend aus Zitter -Pappel, Sal-Weide und einigen Stiel-Eichen. Vermutlich aufgrund der 
trockenen Sommer 2018, 2019 und 2020 sind einzelne Bäume bereits abgängig oder weisen 
eine Wipfeldürre auf. 
Das Plangebiet grenzt im Norden und Westen an die bestehende Wohnbebauung von Porz-
Eil heran, die durch Einzel-, Doppel- und Reihenhäuser mit Gärten geprägt ist. Im Osten liegt 
eine Kleingartenanlage, im Süden werden die Flächen des Friedhofes durch einen 
Gehölzriegel mittleren Alters gegenüber dem Plangebiet abgeschirmt. 300 m östlich des 
Geltungsbereiches verläuft die Bundesautobahn A 59 in Nord- Südrichtung, daran 
anschließend folgen ausgedehnte Waldgebiete des Königsforstes. Insgesamt ist das 
Plangebiet vielfältig strukturiert und gut durchgrünt. 
Die für das Plangebiet „Leidenhausener Straße“ in Anspruch genomm enen Flächen sind 
weitestgehend dem baulichen Außenbereich (§ 35 Baugesetzbuch) zuzuordnen. Lediglich die 
schmalen Zuwegungen zur Leidenhausener Straße und zur Schubertstraße sind als 
Innenbereich (§ 34 Baugesetzbuch) zu beurteilen. Der Landschaftsplan der  Stadt Köln stellt 
das Plangebiet mit dem Entwicklungsziel EZ 2 „Erhaltung und Weiterentwicklung vorhandener 
Grünanlagen“ ohne Schutzfestsetzung dar. Im Flächennutzungsplan der Stadt Köln (Stand 
Februar 2022) ist das Plangebiet als ‚Grünfläche‘ dargestellt. Die schmalen Zuwegungen zur 
Leidenhausener Straße und zur Schubertstraße sind als ‚Wohnbaufläche‘ dargestellt. Der 
Flächennutzungsplan wird in einem Parallelverfahren geändert, um die planungsrechtliche 
Grundlage für eine Entwicklung von Wohnbebauung zu schaffen. 
 
7.4.2 Beschreibung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung 
(Nullvariante) 
Der überwiegende Teil des Plangebietes ist gemäß § 35 BauGB als Außenbereich zu 
beurteilen. Lediglich die schmalen Zuwegungen zur  Leidenhausener Straße und zur 
Schubertstraße sind als Innenbereich (§ 34 Baugesetzbuch) zu beurteilen. Die derzeitige 
Nutzung entspricht den Zielsetzungen des Landschaftsplanes sowie des 
Flächennutzungsplanes.  
Bei Nichtdurchführung der Planung werden sich kurzfristig keine erkennbaren Veränderungen

Bebauungsplan Nr. 76403/02-00-00 – Arbeitstitel: Leidenhausener Straße in Köln-Porz 
 
 
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des Umweltzustandes ergeben.  Die heute vorhandenen Biotopstrukturen im Plangebiet 
würden erhalten und die derzeitige Nutzung vorerst beibehalten werden. Die Gehölzbestände 
im Plangebiet würden mit fortschreitendem Entwicklungsprozess an Alter, Reife und Größe 
zunehmen, bis das Endstadium Wald erreicht ist. Für die landwirtschaftlich genutzten 
Ackerflächen ist kurzfristig keine Veränderung zu erwarten. Mitt el- bis langfristig ist es 
unwahrscheinlich aber nicht ausgeschlossen, dass dort eine Nutzungsaufgabe erfolgt. Nach 
der natürlichen Abfolge würden die Flächen bei einer Nutzungsaufgabe dem 
Sukzessionsprozess unterliegen. Mit fortschreitender Sukzession würde zusätzlich eine 
Verbuschung der Flächen einsetzen, bis auch hier das Endstadium Wald erreicht ist. In den 
gärtnerisch genutzten Bereichen ist anzunehmen, dass diese weiterhin als Gärten genutzt 
werden. Langfristig is t hier unter Berücksichtigung des nicht abnehmenden 
Wohnraumbedarfes der Stadt Köln eine Nutzungsaufgabe nicht vorstellbar.  
Neben den natürlichen Veränderungen des Plangebietes lässt das bestehende Planungsrecht 
privilegierte Vorhaben im Außenbereich (§ 35 BauGB)  jederzeit zu. Eine Prognose über die 
damit verbundenen Auswirkungen ist aber nur an einem konkreten Vorhaben möglich und 
wäre im Rahmen eines entsprechenden Genehmigungsverfahrens zu überprüfen. Auf eine 
schutzgutbezogene Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes durch privilegierte 
Vorhaben im Außenbereich (§35 BauGB) wird daher für die einzelnen Umweltbelange 
verzichtet.  
 
7.4.3 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der 
Planung 
Die Umsetzung der Planung im Gelt ungsbereich des Bebauungsplans erweitert den 
Siedlungsraum nach Südosten in Richtung Autobahn. Das Offenland und die 
baumbestandenen Flächen zwischen Kleingartensiedlung im Osten und Friedhofsflächen im 
Süden werden durch Siedlungsfläche überprägt. Die vor aussichtliche Versiegelung im 
Plangebiet beträgt circa 49 % der Gesamtfläche (ca. 21.829 m²).Durch die Versiegelung von 
Fläche gehen Böden und ökologisch wertvolle Vegetationsfläche verloren. 1,3 ha Waldfläche 
werden gerodet und müssen ausgeglichen werden.  Der Verlust im Plangebiet ist dauerhaft 
und nimmt negativen Einfluss auf die Pflanzen- und Tierwelt, den Boden- und Wasserhaushalt, 
das Lokalklima und das Landschaftsbild.  
Innerhalb der allgemeinen Wohngebiete werden die einzelnen Baufelder durch gemisch te 
Gebäudestrukturen aus Einzel -, Doppel - und Reihenhäuser sowie Geschosswohnungsbau 
geprägt. Der Anteil an Geschosswohnungsbau ist in den östlichen Wohnhöfen größer, da der 
Autobahnlärm durch eine Riegelbebauung abgeschirmt werden soll . Um weitere negative 
Auswirkungen auf die Schutzgüter abzumildern soll eine öffentliche Grünfläche mit zwei sich 
kreuzenden Grünzügen und dem neu gestalteten Ortsrand im Osten und Süden des 
Plangebiets eine adäquate Durchgrünung schaffen. Auch weitere Festsetzungen für eine 
Durchgrünung des Plangebietes, wie die Pflanzung von Straßenbäumen, die Vorgaben zur 
Begrünung der Vorgärten und die extensive Dachbegrünung der Flachdächer werden das 
Plangebiet aufwerten. In Verbindung mit einer relativ lockeren Bebauung der allgemeinen 
Wohngebiete und einer GRZ von  überwiegend 0,4 bis 0,5  kann ein grünes Stadtquartier 
entwickelt werden. Es entstehen Teilbereiche wie die öffentliche Parkanlage, in denen die 
Schutzgüter partiell erhalten und geschützt werden oder sich entwickeln können. Die Planung 
der Wohngebäude erfolgte unter der Zielsetzung, vorhandene schützenswerte Bäume und

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Gehölze zu erhalten. So werden mehrere alte Einzelbäume (inkl. einer ca. 120- jährigen 
Rotbuche) und Obstgehölze, ein Feldgehölz sowie ein altes Weißdorngebüsch in die geplante 
öffentliche Grünfläche integriert und durch weitere Pflanzungen von Einzelbäumen, 
Sträuchern und Rasenflächen ergänzt.  
Im Sinne einer zukunftsfähigen Stadtentwicklung und vor dem Hintergrund der sich ändernden 
Niederschlagsverhältnisse soll zudem eine wassersensible Quartiersentwicklung ermöglicht 
werden, indem das anfallende Niederschlagswasser weitestgehend vor Ort versickert wird. 
Hierzu wird der Straßenraum, wie auch die privaten und öffentlichen Grünflächen 
herangezogen, um über Tiefbeete, Mulden und Retentionsflächen das Regenwasser vor Ort 
zu halten und gezielt zu versickern. Der Planungsprozess befindet sich in enger Abstimmung 
mit den beteiligten Ämtern der Stadt Köln und der Stadtentwässerungsbetriebe Köln AöR. 
Insgesamt erfolgt durch die Planung eine grundsätzliche Wesensänderung des Plangebietes 
von Offenland und mit Gehölzen bestockte Flächen hin zu Sied lungsflächen. Die Urbanität 
wird durch den hohen Anteil von Begrünungsmaßnahmen gemildert und in das eher ländliche 
Gebiet durch die Art der Bebauung eingepasst.  
 
7.5 Umweltbelange gemäß §1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben a - j und §1a BauGB 
7.5.1 Tiere  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde durch das Büro Raskin Umweltplanung und 
Umweltberatung GbR eine Artenschutzrechtliche Prüfung (ASP) erarbeitet. Die Stufe I der 
Artenschutzrechtlichen Prüfung aus dem Jahr 2016 kommt zu dem Ergebnis, dass bei der 
Tiergruppe der Vögel Agrar - und Offenlandarten (insbesondere Feldlerche, Feldsperling, 
Steinkauz, Rebhuhn, Bluthänfling, Girlitz und Star) durch die Überprägung des Lebensraums 
betroffen sein könnten. Für die Gruppe der Fledermäuse wurde gutachterlich festgestellt, dass 
durch eine Bestandserfassung keine weiterführenden Erkenntnisse zu erwarten sind, so dass 
keine weiteren Untersuchungen erfolgt sind.  Im Rahmen der Stufe II der 
Artenschutzrechtlichen Prüfung ( Büro Raskin Umweltplanung und Umweltberatung GbR ) 
fanden von März bis Mai 2017 Untersuchungen bezüglich der Vogelarten statt.  Die beiden 
Fachbeiträge wurden im Jahr 2019 überarbeitet, die Ergebnisse dieser Fachbeiträge werden 
im Folgenden zusammenfassend dargestellt. 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
In 2017 wurde eine faunistische Erhebung im Plangebiet durchgeführt mit den in Tabelle 1 
aufgeführten Ergebnissen. 
Vögel 
Die ASP I kommt zu dem Schluss, dass ein potenzielles Vorkommen von Feldlerche, 
Feldsperling, Steinkauz und Rebhuhn nicht auszuschließen ist, so dass die Vögel durch 
insgesamt drei morgendliche und zwei abendliche Erfassungstermine Ende März und Ende 
Mai 2017 im Plangebiet untersucht wurden.  
Im Rahmen der ASP II (Raskin Umweltplanung und Umweltberatung GbR, 2019b) ergaben 
die konkreten Erhebung der Avifauna im Untersuchungsraum im Jahr 2017 den Nachweis von

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insgesamt 21 Vogelarten (siehe Anlage Tabelle 1 K artierte Tierarten). Der Großteil der im 
Untersuchungsraum erhobenen Vogelarten ist den ubiquitären Arten der Gärten, Parks und 
Wälder zuzuordnen. Von den nachgewiesenen ubiquitären Arten (häufig vorkommende Arten, 
sogenannte Allerweltsarten) brüten 13 Arten im Bebauungsplangebiet und 4 Arten außerhalb 
der Planungsgrenze. Der regional gefährdete Haussperling brütet außerhalb des 
Plangebietes. Des Weiteren wurden 4 Arten (Halsbandsittich, Mauersegler, Kormoran und 
Sturmmöwe) im Überflug über das Plangebiet b eobachtet. Zwei Überflieger (Kormoran und 
Sturmmöwe) sind aufgrund ihrer Gefährdung und/ oder des gesetzlichen Schutzstatus 
gutachterlich als planungsrelevante Art eingestuft. Als Koloniebrüter wird zudem der regional 
gefährdete Mauersegler von der Stadt Köln als planungsrelevante Art betrachtet. 
Säugetiere 
Das Vorkommen von nicht planungsrelevanten Säugetierarten wie Wildkaninchen, Igel, 
Maulwurf oder Eichhörnchen ist aufgrund der Lebensraumausstattung im Plangebiet und im 
Untersuchungsraum anzunehmen. 
Als planungsrelevante Säugetierart (Fledermäuse) können nach gutachterlicher Einschätzung 
die umliegenden Gebäude des bestehenden Siedlungsbereiches der Zwergfledermaus 
Sommerquartiere bieten. Den gebäudebewohnenden Fledermausarten Zwergfledermaus, 
Teichfledermaus und Großes Mausohr kann das Plangebiet als Nahrungshabitat dienen. Da 
die Arten zur Jagd auch die umliegenden Strukturen nutzen können, beispielsweise den 
Friedhof, die Kleingartenanlage oder die Äcker wird das Plangeb iet gutachterlich als nicht 
essentiell eingestuft.  
Für die baumhöhlenbewohnenden Arten Abendsegler und Wasserfledermaus sind nach 
gutachterlicher Einschätzung  innerhalb des Geltungsbereichs keine potenziellen 
Quartierbäume, die als Winterquartier geeignet sind,  vorhanden. Viele der Gehölze sind zu 
dünn und bieten so den Fledermäusen keine Quartiermöglichkeit . Abgeplatzte Rinde oder 
durch Fledermäuse nutzbare Spalten, die potentiell als Sommerquartiere insbesondere für 
kleinere Arten geeignet wären, konnten im Plangebiet ebenfalls nicht f estgestellt werden. 
Außerhalb des Plangebietes stocken in einer der nördlich gelegenen Gartenparzellen 3 ältere 
Linden, von denen in einer ein Astloch und in einer eine Spechthöhle gesichtet wurde*. Als 
Winterquartier wären diese jedoch ungeeignet und könn ten höchstens als Sommerquartier 
dienen. (Raskin Umweltplanung und Umweltberatung GbR 2019a). 
*Anmerkung: Im Rahmen der ersten Stufe der ASP im Jahr 2016 wurde eine potenzielle 
Betroffenheit der Arten Abendsegler und Wasserfledermaus aufgrund der potentiel len 
Sommerquartiere innerhalb dieser drei Linden festgestellt. Als Vermeidungsmaßnahme wurde 
empfohlen, die drei Linden, die Baumhöhlen und somit potentielle Sommerquartiere 
aufweisen, zu erhalten, um keine potentielle Fortpflanzungs - und Ruhestätte von 
Fledermäusen zu zerstören. Durch die Verschiebung des Geltungsbereiches des 
Bebauungsplanes und eine Aussparung der Gartenflächen mit den drei Linden ist diese 
Vermeidungsmaßnahme umgesetzt worden und eine Betroffenheit nicht mehr gegeben, da 
sich die Bäume heute außerhalb des Bebauungsplangebietes befinden. 
 
Amphibien und Reptilien 
Innerhalb des Plangebietes und dessen Wirkraum stehen keine geeigneten Lebensräume mit 
einer entsprechenden Habitatausstattung für Amphibien (Kreuzkröte, Kleiner Wasserfrosch

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und Kammmolch) und Reptilien (Zauneidechse) zur Verfügung, so dass ein Vorkommen im 
Plangebiet ausgeschlossen wird (Raskin Umweltplanung und Umweltberatung GbR, 2019a). 
Die Ergebnisse der im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens durchgeführten faunistischen 
Erhebung im Untersuchungsraum sind in der „Tabelle 1 Kartierte Tierarten“ zusammengefasst 
und können der Anlage zur Mustergliederung Umweltbericht nach BauGB -Novelle 2017 zum 
Umweltbericht entnommen werden.  
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Nichtdurchführung der Planung würden die heute vorhandenen Biotope im Plangebiet 
erhalten und die derzeitige Nutzung vorerst beibehalten werden. In den mit Gehölzen 
bestockten Bereichen des Plangebietes wäre damit kurzfristig keine Veränderung der 
Lebensraumsituation verbunden. Mittel bis langfristig ist anzunehmen, dass sich dort mit 
fortschreitender Entwicklung und höherem Reifegrad der Gehölze, das Lebensraumangebot 
für bestimmte Tierarten verändern wird. 
In den landwirtschaftlich g enutzten Ackerflächen, ist kurzfristig keine Veränderung der 
intensiven Nutzung zu erwarten und damit auch keine Veränderung des 
Lebensraumangebotes. Mittel - bis langfristig ist es unwahrscheinlich aber nicht 
ausgeschlossen, dass dort eine Nutzungsaufgabe erfolgt. Nach der natürlichen Abfolge 
würden die Flächen dem Sukzessionsprozess unterliegen und mit fortschreitender Sukzession 
eine Veränderung des Lebensraumangebotes bewirken. 
In den als Hausgärten genutzten Bereichen ist anzunehmen, dass diese weiterhin als Gärten 
genutzt werden. Langfristig ist hier unter Berücksichtigung des nicht abnehmbaren 
Wohnraumbedarfes der Stadt Köln eine Nutzungsaufgabe nicht vorstellbar. Eine Veränderung 
des Lebensraumangebotes ist hier im Vergleich zur Bestandsituation nicht zu erwarten.    
Neben den natürlichen Veränderungen des Plangebietes lässt das bestehende Planungsrecht 
privilegierten Vorhaben im Außenbereich (§ 35 BauGB) jederzeit zu. Mit der Umsetzung eines 
privilegierten Vorhabens wären Eingriffe in die vorhandenen Biotopstrukturen verbunden, die 
sich auf das Lebensraumangebot auswirken können. Eine Prognose über die damit 
verbundenen Auswirkungen ist aber nur an einem konkreten Vorhaben möglich und wäre im 
Rahmen eines entsprechenden Genehmigungsverfahrens zu überprüfen. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Der vorliegende Bebauungsplan sieht eine Umnutzung des Plangebiets vor, wodurch es zum 
Verlust von Gehölz-, Garten- und Ackerflächen und dem sukzessiven Neubau von Gebäuden 
mit einer entsprechenden Infrastruktur und dem zu erwartenden Betrieb durch die entstehende 
Wohnnutzung kommt.  
Vorhabenbedingt könnten für die im Plangebiet auftretenden Vogelarten Verbotstatbestände 
des § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 3 BNatSchG eintreten. Unter den planungsrelevanten Vogelarten 
konnten keine Brutvögel im Bebauungsplangebiet festgestellt werden, so dass keine 
Fortpflanzungs- und Ruhestätten betroffen sind. Im Plangebiet und seiner Umgebung sind  
Brutvorkommen europäischer Vogelarten in den gehölzbestandenen Flächen des Plangebiets 
nachgewiesen worden. Diese Habitate können bei der Umsetzung des Planvorhabens nicht 
erhalten werden. Bei diesen Arten treten im Regelfall keine Verbotstatbestände des § 44 Abs.

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1 BNatSchG ein, so auch im vorliegenden Fall, da für evtl. von Lebensraumverlusten 
betroffene einzelne Vorkommen solcher Vogelarten Ausweichmöglichkeiten in der Umgebung 
(Kleingartensiedlung und Friedhofsfläche) vorhanden sind und das Vorhaben lediglich mit 
räumlich begrenzten Störwirkungen verbunden ist. Eine unmitt elbare Gefährdung von 
Individuen durch eine eingriffsbedingte Tötung gem. § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG wird für die 
Vogelarten durch die Maßnahmen ASP -V1 vermieden. Damit sind erhebliche Störungen der 
Arten (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) ebenfalls auszuschließen. 
Für die Fledermäuse stellt das Plangebiet allenfalls ein nicht essentielles Nahrungshabitat dar. 
Die Arten können zur Jagd auch die umliegenden Strukturen, beispielsweise den Friedhof, die 
Kleingartenanlage oder die Äcker im Westen nutzen. Auch bleiben mögliche 
Leitlinienstrukturen (z.B. Gehölzbes tand des Friedhofes) erhalten. Gegen optische oder 
akustische Störungen während der Bauarbeiten im Falle einer Bebauung, die nur tags 
stattfinden, zeigen sich die nachtaktiven Fledermäuse zudem wenig empfindlich. Also lässt 
sich eine erhebliche Störung während der Bauarbeiten für die Gruppe der Fledermäuse 
ebenfalls ausschließen.  
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger 
Umweltauswirkungen:  
Um Beeinträchtigungen im Rahmen der Planumsetzung auf die Fauna zu verringern bzw. 
vollständig zu vermeiden und das Auslösen artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände zu 
verhindern, werden folgende Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen vorgesehen: 
• ASP-V1: Zeitliche Einschränkung zur Baufeldräumung:  
Die Räumung des Gebietes soll in den Zeitbereich nach der Brutperiode der europäischen 
Vogelarten gelegt werden. Somit ist unter Berücksichtigung von Nachgelegen zwischen dem 
1. Oktober und 1. März mit der Baufeldräumung zu beginnen. Diese muss bis spätestens Ende 
Februar abgeschlossen sein. Damit wird die Wahrscheinlichkeit des Eintretens 
artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände durch das Vernichten von Bruten bereits vorab 
ausgeschlossen. (Raskin 2019a: 20).  
• ASP-V2: Pflanzung von Gehölzen 
Zum Ausgleich für die Entnahme der Gehölze sind Pflanzungen von heimischen Gehölzen 
sinnvoll (Raskin 2019a: 19). Im Zuge der Anlage der öffentlichen Grünflächen ist die Integration 
von Gehölzanpflanzungen vorgesehen.  
• Festsetzung zum Erhalt vorhandener Biotopstrukturen im Plangebiet: 15  
Einzelbäume und Obstgehölze, ein Weißdorngebüsch im mittigen Plangebiet sowie 
ein Feldgehölz im südlichen Plangebiet werden als Lebensraum erhalten und in die 
Öffentlichen Grünflächen und privaten Gärten integriert.  
Zum Freilandartenschutz wird folgende Festsetzung getroffen:  Permanent angebrachte 
Außenleuchten sind ausschließlich zur Herstellung der verkehrssicheren Nutzung der 
Freiflächen und der sonstigen Sicherung von Grundstücken einschließlich deren Gebäuden 
zulässig.  
Bei der  Beleuchtung des Geländes sind monochromatisch abstrahlende Leuchtmittel mit 
möglichst geringen Strahlungsanteilen im ultravioletten Bereich (maximal UV-Licht-Anteil 0,02 
%) mit Wellenlängen zwischen 585 und 700 Nanometern, maximal 2.700 Kelvin

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Farbtemperatur zulässig. Die Leuchtgehäuse sind gegen da s Eindringen von Insekten 
abzuschirmen und dürfen eine Oberflächentemperatur von 60 Grad C nicht überschreiten Die 
Lichtquellen sollten weder über die Horizontale hinaus nach oben hin noch zur Seite –  
insbesondere nicht auf etwaige angrenzende Wasserflächen, Gehölze und Biotope –  
abstrahlen. Dunkelräume sind zu erhalten. Dazu sind Lampen insgesamt möglichst niedrig 
aufzustellen. Die Beleuchtungsdauer und Beleuchtungsintensität sind auf das notwendige 
Maß zu begrenzen (Smarte Beleuchtungssteuerung wie Nachtabsenkung bzw. Einsatz von 
Bewegungsmeldern). 
Bewertung:  
Artenschutzrechtliche Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 4 BNatSchG treten  
gemäß der Artenschutzrechtlichen Prüfung (Raskin 2019a+b) durch das Vorhaben nicht ein, 
weshalb die Umsetzung  des Bebauungsplans unter Berücksichtigung der dargestellten 
Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen aus artenschutzrechtlicher Sicht als zulässig 
einzustufen ist. 
Durch die Beanspruchung der Ackerflächen gehen Freiräume, die speziell für die 
Offenlandarten von Bedeutung sind, verloren. Die Rodung der Gehölzbestände führt zu einem 
Verlust weiterer Lebensräume, die vor allem den ubiquitären Vogelarten als Bruthabitat  
dienen. Durch die Festsetzungen zur Durchgrünung des Bebauungsplangebietes und 
insbesondere durch die Anlage der Parkanlage werden Habitatstrukturen eingebracht, die den 
ubiquitären Arten (z.B. Amsel, Meise, etc.) einen neuen Lebensraum bieten können.  
 
7.5.2 Pflanzen 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurden  in den Jahren 2019 bis 2021 
Biotoptypenkartierungen durchgeführt. Floristische Besonderheiten oder geschützte 
Pflanzenarten wurden nicht erfasst. Eine differenzierte Beschreibung der Biotoptypen ist dem 
Landschaftspflegerischen Fachbeitrag (Rietmann Beratende Ingenieure PartG mbB 2023) zu 
entnehmen. Hierbei wurde die Satzung zum Schutz des Baumbestandes innerhalb der im 
Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches der Bebauungspläne im 
Gebiet der Stadt Köln (Baumschutzsatzung – BSchS) vom 01. August 2011 (Amtsblatt Nr. 34 
vom 17. August 2011) angewandt.  
 
Der südliche und östliche Teil des Plangebietes ist von landwirtschaftlich intensiv genutzten 
Ackerflächen geprägt, die von begrünten Feldwegen umgeben sind. Innerhalb der südlichen 
Ackerfläche stockt ein Feldgehölz bestehend aus Zitter-Pappel, Sal-Weide und einigen Stiel-
Eichen. Durch die trockenen Sommer ist ein Teil der Gehölze abgestorben. Im zentralen 
Plangebiet befindet sich eine schmale Ackerfläche. Angrenzend zur Ackerfläche befindet sich 
nach Osten hin ein gepflegter Obstgarten mit Apfelbäumen und Vogelbeere mittleren Alters, 
der von einem alten Weißdorngebüsch gesäumt wird. An den Obstgarten schließt sich ein 
Pionierwald aus Birken, Sal-Weiden und Bergahorn (Stangenholzgröße) im Dickungsstadium 
an. Auch hier sind Trockenheitsschäden im Kronenbereich sichtbar. Im Unterwuchs dominiert 
Brombeere, die teilweise auch Reinbestände bildet. Nördlich angrenzend befindet sich eine

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Gartenfläche, die durch einen al ten Baumbestand charakterisiert wird.  Aufgrund ihres Alters 
ist eine dort stockende Rotbuche als ökologisch besonders wertvoll hervorzuheben.  Im 
Westen liegt ein weiterer Waldbestand, der an die bestehenden Gärten der angrenzenden 
Wohnbebauung anschließt. Der Bestand wird von einer Vielzahl von Gehölzarten mittleren 
Baumholzes charakterisiert: Stiel -Eiche, Vogel -Kirsche, Sal -Weide, Berg -Ahorn, Kiefer, 
Eberesche, Hainbuche, Feldahorn, Traubenkirsche, Schneeball und Hartriegel. Die 
Krautschicht besteht aus eutrophen Arten wie Brennnessel, Brombeere und Efeu.  
Die Umgebung des Plangebietes weist unterschiedliche Strukturen auf. Östlich grenzt eine 
Kleingartenanlage an das Plangebiet heran, die durch eine Hecke eingegrünt wird. Der Hecke 
vorgelagert ist ein ca. 3-5 m breiter Wiesenstreifen, der mit jungen Einzelbäumen bepflanzt ist. 
Im Süden grenzt die Friedhofsfläche an das Bebauungsplangebiet heran. Die Randstrukturen 
werden durch einen Gehölzstreifen (Laubholzbestand) mittleren Alters geprägt. Im Westen 
und Norden erstrecken sich die Gartenflächen der angrenzenden ein-  bis zweigeschossigen 
Wohnbebauung.  
Insgesamt handelt es sich um einen Landschaftsraum der abwechslungsreich ist und eine 
sehr vielfältige Struktur aufweist. Neben landwirtschaftlichen Nutzflächen (ca. 52 %), nehmen 
die eingestreuten Wald- und Gehölzbestände ca. 29 % der Fläche ein. Die mit Obstbäumen 
und anderen Gehölzen bewachsenen Gartenflächen sind zu 7 % vertreten. Die restlichen 
Flächen entfallen auf die bewachsenen Wirtschaftswege und Ruderalfluren. Die bebauten 
Bereiche (Straßen und Zuwegungen) im Norden des Bebauungsplanes spielen mit 2 % der 
Fläche nur eine untergeordnete Rolle.   
Bei der im Jahr 2019 im Rahmen der Erarbeitung des Landschaftspflegerischen Fachbeitrag 
durchgeführten Baumbestandsbewertung wurden innerhalb des Geltungsbereiches des 
Bebauungsplanes Bäume erfasst, die im Rahmen der Planung und des vorgeschalteten 
städtebaulich-freiraumplanerischen Wettbewerbs zwingend zu erhalten sind. Insgesamt 
wurden im Bebauungsplangebiet 6 Einzelbäume und das innerhalb der Ackerfläche stockende 
Feldgehölz als zwingend zu erhalten festgesetzt. Zudem wurde die Obstwiese als 
schutzwürdig dargestellt. Im Rahmen der Erarbeitung des Landschaftspflegerischen 
Begleitplanes wurden zudem weitere Gehölzstrukturen und Einzelbäume zum Erhalt 
vorgeschlagen.  
Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes befinden sich 1,3 ha Waldflächen im Sinne des § 
2 Bundeswaldgesetz. Hierbei handelt es sich um eine Waldfläche im westlichen Plangebiet, 
die sich vornehmlich aus Laubholzarten mittleren Baumholz es aufbaut  sowie um einen 
jüngeren Bestand (Pionierwald) im östlichen Plangebiet.  
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Nichtdurchführung der Planung würden  die heute vorhandenen Biotopstrukturen im 
Plangebiet erhalten und die derzeitige Nutzung vorerst beibehalten werden. In den mit 
Gehölzen bestockten Bereichen des Plangebietes  ist damit kurzfristig keine Veränderung 
verbunden. Mit fortschreitendem Entwicklungsprozess wird sich der Reifegrad und Habitus der 
Gehölzbestände erhöhen und die waldartige Ausprägung zunehmen, bis das Endstadium 
Wald erreicht ist.  
Für die landwirtschaftlich g enutzten Ackerflächen ist kurzfristig keine Veränderung zu 
erwarten. Mittel- bis langfristig ist es unwahrscheinlich aber nicht ausgeschlossen, dass dort

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eine Nutzungsaufgabe erfolgt. Nach der natürlichen Abfolge würden die Flächen bei einer 
Nutzungsaufgabe dem Sukzessionsprozess unterliegen. Mit fortschreitender Sukzession 
würde zusätzlich eine Verbuschung der Flächen einsetzen, bis auch hier das Endstadium 
Wald erreicht ist.  
In den gärtnerisch genutzten Bereichen ist anzunehmen, dass diese weiterhin als Gärten 
genutzt werden. Langfristig ist hier unter Berücksichtigung des nicht abnehmbaren 
Wohnraumbedarfes der Stadt Köln eine Nutzungsaufgabe nicht vorstellbar.  
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Die Umsetzung der Planung und die damit verbundene Bebauung führt zu einem Verlust und 
einer Überprägung der bestehenden Vegetationsstrukturen im Plangebiet. Im Zuge der 
Umsetzung des Bebauungsplanes ist die zur Zeit der Stellung des Antrages auf Erteilung einer 
Fällerlaubnis jeweils gültige Fassung der BSchS anzuwenden (Amtsblatt Nr. 29 vom 
02.08.2023). 
Im Rahmen der Planung werden neue Strukturen in das Plangebiet eingebracht , die ein Teil 
der verlorenen Vegetationsstrukturen kompensieren. Von Bedeutung ist die Festsetzung einer 
circa 7.341 m² großen öffentlichen Grünfläche ( Parkanlage mit Grünachsen und 
Ortsrandgestaltung), die durch die Pflanzung von Laubbäumen und Gebüschen ein zentrales 
Grünelement darstellt. Die Bepflanzung der neu gestalteten Straßen und Plätze mit 
Laubbäumen, die Begrünung der privaten Grundstücksflächen innerhalb der einzelnen 
Wohngebiete mit Hecken, Sträuchern und Bäumen sowie die extensive Dachbegrünung der 
Flachdächer tragen zu einer weiteren Durchgrünung des Plangebietes bei.  
Darüber hinaus werden die zwingend zu er haltenden und schutzwürdigen Bäume, das 
Feldgehölz, ein Weißdorngebüsch sowie weitere Laub- und Obstgehölze in die Grünplanung 
integriert und erhalten. Das Feldgehölz wird durch die Neupflanzung standorttypischer 
Gehölze ergänzt. Die Einzelbäume erfahren eine Veränderung der Standortfaktoren, da sie 
aus ihrem biotopspezifischen Kontext herausgenommen und freigestellt werden. Die alte 
mächtige Rotbuche innerhalb der nördlichen Gartenfläche wird zum Erhalt festgesetzt und in 
die Gestaltung des Quartiersplatzes 1 integriert. Um einen hinreichenden Schutz des Baumes 
zu gewährleisten wird der Kronentraufbereich zuzüglich eines Schutzabstandes von 1,50 
Meter als Tabuzone ausgewiesen. 
Insgesamt können die Eingriffe in Natur und Landschaft durch die geplanten 
Begrünungsmaßnahmen im Plangebiet nicht kompensiert werden. Es verbleibt ein Defizit, 
welches durch externe Ausgleichsmaßnahmen zu kompensieren ist. Die Planung sieht vor auf 
einer Ackerfläche im Stadtbezirk Köln- Porz (Gemarkung Libur, Flur 1, Teile des Flurstüc kes 
318) auf 18.655 m² Fläche eine artenreiche Glatthaferwiese zu entwickeln. Zudem soll die 
Erstaufforstungsfläche in Köln-Dünnwald (6.822 m² Fläche) für den Ausgleich herangezogen 
werden. Die Aufforstung der Fläche soll durch die Anpflanzung heimischer S träucher und 
Laubbäume I. und II. Ordnung erfolgen und sie ist dauerhaft in ihrem Bestand zu sichern. Aus 
der Inanspruchnahme und Umwandlung von Waldflächen im Plangebiet resultiert nach § 39 
Landesforstgesetz NRW (LFoG) ein Verpflichtung zum Waldausgleich. Für den entstehenden 
Waldflächenverlust von 1,3 ha im Plangebiet ist eine aufzuforstende Ersatzfläche von mindes-
tens gleicher Größe zu benennen. Die Planung sieht vor, den Waldausgleich im Stadtgebiet 
Köln, Gemarkung Dünnwald, Flur 50, Flurstück 127/3 au f einer Gesamtfläche von 6.822 m²

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umzusetzen. Des Weiteren soll der Verpflichtung der Ersatzaufforstung im Landkreis Rhein-
Kreis Neuss, Gemeinde/Stadt Dormagen, Gemarkung Broich, Flur 5, Flurstücke: 202, 203, 
204, 205 (jeweils teilweise) auf einer Fläche von 6.178 m² nachgekommen werden. Auf bisher 
landwirtschaftlich genutzten Flächen soll auf insgesamt 1,3 ha naturnaher Wald mit Waldrand 
entwickelt werden.  
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblich nachteiliger 
Umweltauswirkungen:  
• Erhalt schutzwürdiger Bäume: 15 Bestandsbäume werden im Bebauungsplan zum 
Erhalt festgesetzt und in die jeweilige Umgebungsnutzung integriert. Hierunter fällt 
auch eine 100 -120 Jahr alte Rotbuche, die in die Platzfläche 1 einbezogen wird. 
Zudem wird ein We ißdorngebüsch erhalten sowie ein Feldgehölz im südlichen 
Plangebiet erhalten und aufgewertet und in die Öffentliche Grünfläche integriert.  
• Festsetzung von Begrünungsmaßnahmen im Bereich von öffentlichen Grünflächen: 
 Die öffentlichen Grünanlagen werden qualitativ hochwertig mit Laubbäumen, 
Gebüschen und begrünten Freiflächen gestaltet.  
• Festsetzung von Begrünungsmaßnahmen: 
 Im Bereich der privaten Grünflächen sind Hecken als Abstandsgrün zur Straße 
zu pflanzen und die Vorgärten zu begrünen. Innerhalb der pri vaten 
Stellplatzanlagen in WA 1.1, WA 1.2, WA 1.5, WA 1.7, WA 1.8 und WA 8 sind 
Baumpflanzungen (pro 4 Stellplätze ein Baum) vorgesehen (mindestens 9 
Bäume).  
• Festsetzung zur Pflanzung einer Mindestanzahl von Bäumen:  
 Im Bereich der Quartiersplätze und der  Straßenverkehrsflächen ist die 
Pflanzung von mindestens 27 mittel- oder großkronigen Laubbäumen 
vorgesehen. Im Zuge der Entwässerungsplanung soll ein Synergieeffekt 
zwischen der Versickerung über die Tiefbeete und der 
Regenwasserbewirtschaftung der im Str aßenraum angesiedelten 
Baumscheiben hergestellt werden.  
• Festsetzung zur extensiven Begrünung von Dachflächen:  
 Die Flachdächer der Gebäude im festgesetzten allgemeinen Wohngebiet (WA) 
und von Garagen sind mit einer extensiven Dachbegrünung zu begrünen.  
• Festsetzungen zur Gestaltung einer externen Ausgleichsfläche  (Umwandlung von 
Acker in Extensives Grünland).  
• Erbringung eines Waldausgleichs von 13.000 m², der durch die Waldumwandlung 
ausgelöst wird.  
• Im Zuge der Umsetzung des Bebauungsplanes ist die zur Zeit der Stellung des 
Antrages auf Erteilung einer Fällerlaubnis jeweils gültige Fassung der BSchS 
anzuwenden. Wenn Ersatzpflanzungen bzw. Ersatzgeldzahlungen für im Zuge der 
Umsetzung des Bebauungsplanes zu fällende Bäume zu leisten sind, gilt die BSchS 
in der jeweils gültigen Fassung soweit die betroffenen Bäume nicht bereits im

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Bebauungsplanverfahren bei der Bewertung und Bilanzierung nach der 
naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung nach § 18 Gesetz über Naturschutz und 
Landschaftspflege in Verbindung mit § 1a Abs. 3 Baugesetzbuch berücksichtigt wurden. 
 
Bewertung:  
Das Plangebiet erfährt durch die Quartiersentwicklung eine verstärkte anthropogene 
Beeinflussung und durch die Bebauung eine Überprägung der vorhandenen Vegetation. Die 
Ackerschläge und gehölz bestandenen Flächen entfallen vollständig, auch alle anderen 
Strukturen werden weitestgehend überplant. 15 erhaltenswerte Einzelbäume (inklusive der 
alten Rotbuche) und Obstgehölze werden zum Erhalt festgesetzt. Ein Feldgehölz sowie ein 
weiteres Gebüsch werden in die Grünanlage integriert. Die geplanten Festsetzungen / 
Maßnahmen zur Schaffung einer Durchgrünung im Plangebiet , wie die Gestaltung der 
Öffentlichen Parkanlage, Heckenpflanzungen, etc.  mindern die Auswirkungen auf das 
Schutzgut Pflanze. Auch die geplante extensive Dachbegrünung sowie die 
Laubbaumpflanzungen in Straßen und auf Plätzen können  den Anteil an Grünstruktur im 
Plangebiet insgesamt erhöhen. Dennoch können die Eingriffe in Natur und Landschaft und der 
damit einhergehende Biotopverlust nicht ausgeglichen werden und nur durch die Realisierung 
von externen Ausgleichsmaßnahmen kompensiert werden. Zudem wird ein Waldausgleich 
erbracht.  
 
7.5.3 Fläche  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Das Plangebiet umfasst eine Gesamtfläche von ca. 4,5 ha und zeichnet sich durch einen 
hohen Grad an unversiegelten und mit Vegetation bestandenen Flächen aus. Insgesamt lässt 
es sich als abwechslungsreicher und strukturvielfältiger Landschaftsraum beschreiben. Die 
landwirtschaftlichen Nutzflächen (Äcker) nehmen ca. 52 % der Gesamtfläche ein. 7% der 
Gesamtfläche werden gärtnerisch genutzt. Der andere Teil des Plangebietes ist durch Gehölze 
bestanden und ist als Pionierwaldfläche einzustufen (29 %). Der Versiegelungsgrad innerhalb 
des Plangebietes beträgt durch die bestehenden Zuwegungen in das Plangebiet weniger als  
2 % an der Gesamtfläche.  
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Nichtdurchführung der Planung würde die vorliegende Flächennutzung erhalten bleiben.  
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Mit Eintritt der Rechtskraft des Bebauungsplans werden die Offenland- und Gehölzflächen im 
Plangebiet überbaut und gehen fast vollständig verloren. Die Flächenneuinanspruchnahme für 
die geplante Siedlungsfläche ist irreversibel und verbraucht neue Fläche im bisher unbebauten 
Landschaftsraum. Damit verschwindet nicht nur ein Stück Kulturlandschaft sondern auch 
Fläche für die regionale Nahrungsmittelproduktion. Die Zunahme der voraussichtlichen

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Versiegelung im Bebauungsplangebiet beträgt im gesamten Plangebiet circa 21.829 m² 
(Verkehrsfläche, überbaubare Grundstücksfläche und zusätzlich durch Tiefgaragenflächen 
unterbaute Flächen), das entspricht 49 % der Gesamtfläche. Darüber hinaus werden innerhalb 
der Allgemeinen Wohngebiete weitere Flächen durch die Anlage von Gärten, Stellplätzen, etc. 
neugestaltet, so dass letztendlich mindestens 80 % der Gesamtfläche des Plangebietes durch 
Siedlungsfläche (Gebäude, Straßen und P latzflächen, gärtnerisch gestaltete Freiflächen) 
überprägt werden. 20 % der Fläche im Plangebiet werden als öffentliche Grünfläche angelegt.  
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger 
Umweltauswirkungen:  
 Die Festsetzungen von öffentlichen Grünflächen trägt zu einem dauerhaften Erhalt von 
Freiflächen bei.  
 
Bewertung:  
Im Sinne des § 1a Abs. 2 BauGB ist mit Grund und Boden sparsam und schonend umzugehen.  
Mit Eintritt der Rechtskraft des Bebauungsplans werden landwirtschaftliche Nutzfläche, Wald- 
sowie Gartenflächen überprägt. Die Flächenneuinanspruchnahme für die geplante 
Siedlungsfläche ist irreversibel und verbraucht Fläche im bisher unbebauten Landschaftsraum. 
Produktionsfläche für die regionale Nahrungsmittelproduktion g eht dauerhaft verloren. Der 
Versieglungsgrad steigt von 2 % auf 49 % im Plangebiet, so dass die Auswirkungen auf das 
Schutzgut Fläche als erheblich einzustufen sind. Gemindert wird diese 
Flächeninanspruchnahme durch die Festsetzung von ca. 0,73 ha öffentlicher Grünfläche 
‚Parkanlage‘, die dauerhaft den Erhalt von Offenflächen und Gehölzbeständen im Plangebiet 
sichert.   
 
7.5.4 Boden  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes: § 1a BauGB, BBodSchG, BBodSchV, LBodSchG NRW 
Für die Aufstellung des Bebauungsplans Leidenhausener Straße wurde ein 
Bodenschutzkonzept und ein Bodenkompensationskonzept durch das Büro Mull und Partner 
Ingenieurgesellschaft erarbeitet.  
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Der geologische Untergrund des Plangebiets wird von Terrassensand der Niederterrasse des 
Rheins gebildet, die von Hochflutablagerungen (überwiegend Hochflutlehm) überlagert sind.  
Im Rahmen einer Bodenfunktionsbewertung ( M
ULL & PARTNER INGENIEURGESELLSCHAFT 
2023a) wurde im Plangebiet als dominierender Bodentyp die Parabraunerde kartiert. Die 
Böden weisen mächtige A -Horizonte von bis zu 35 cm Tiefe auf und besitzen tief braune 
Unterbodenhorizonte. Die Bodenart ist schwach toniger Schluff. Untergeordnet stehen Gley -
Parabraunerden im Norden des Plangebiets (Garten- und Waldfläche), Braunerden im Westen 
(Waldfläche) und ein Kolluvisol mittig im Plangebiet an. Dieses Kartierergebnis steht entgegen 
der ersten Annahme, dass, basierend auf der Bodenkarte 1:50. 000, auf ca. 1/3 der Fläche

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hydromorphe, grundwasserbeeinflusste Böden im Untersuchungsgebiet anstehen. 
Die Böden haben sich aus den Hochflutsedimenten, primär dem Hochflutlehm, der 
Niederterrasse des Rheins gebildet. Unterlagert werden diese vom Terrassensand der 
Niederterrasse des Rheins, der jedoch nicht bei allen Aufschlüssen angetroffen wurde. 
Die Böden im Plangebiet verfügen überwiegend über eine mittlere bis hohe nutzbare 
Feldkapazität im effektiven Wurzelraum, wobei die Böden im Osten eine geringe und im 
Westen eine hohe nutzbare Feldkapazität aufweisen. Weiterhin werden sie durch eine hohe 
Kationenaustauschkapazität, eine geringe bis hohe natürliche Erosionsgefährdung durch 
Wasser, eine sehr geringe Erosionsgefährdung durch Wind und eine schlechte Befahrbarkeit 
bei hoher Bodenfeuchte charakterisiert. Das Rückhaltevermögen für nicht sorbierbare Stoffe 
ist mit gering bis hoch bewertet. Das Biotopentwicklungspotenzial der Böden im Plangebiet 
wird als gering bis sehr gering bewertet. Die Funktionserfüllung des Bodens als 
Ausgleichskörper im Wasserkreislauf ist unter Wald gering und unter Acker mittel. Die 
Versickerungsleistung für Niederschlagswasser zeigt eine geringe bis sehr hohe 
Funktionserfüllung der Böden im Plangebiet. Das Rückhaltevermögen für nicht sorbierbare 
Stoffe ist verbr eitet als mittel einzustufen. Lokal weisen die Böden auch ein hohes 
Rückhaltevermögen auf. Die Archivfunktion der Böden ist mit mittel, im Bereich der 
Parabraunerden mit hoch, im Bereich des Kolluvisol sogar mit sehr hoch bewertet. Die 
Parabraunerden verfügen als Ackerflächen über eine hohe natürliche Fruchtbarkeit mit hohem 
Ertragspotenzial. Das Ertragspotenzial der Böden der gehölzbestandenen Forstflächen wird 
hingegen als mittel eingestuft.  
Der Grad der Bodenfunktionserfüllung ‚Gesamt‘ variiert für das Plangebiet in einem 
differenziertem Gesamtergebnis von drei Stufen zwischen „mittel“ bis „sehr hoch“, wobei die 
Böden verbreitet eine hohe Gesamtbewertung aufweisen ( M
ULL & PARTNER 
INGENIEURGESELLSCHAFT 2023a Anlage I, Abbildung 15) . Im Bereich der vergleyten 
Parabraunerde im Norden und der Braunerde im Westen ist die Bodenfunktionserfüllung 
mittel. Die Parabraunerden besitzen eine hohe Bodenfunktionserfüllung, während das 
Kolluvisol eine sehr hohe Funktionserfüllung aufweist.  
Die Bodenfunktionsbewertung k ommt zu dem Schluss, dass im Plangebiet keine „sehr 
schützenswerten Standorte“ vorhanden sind. Gleichzeitig weisen die Böden im Plangebiet 
verbreitet eine hohe Funktionalität auf, die es im Sinne des BBodSchG zu schützen und ggf. 
auszugleichen gilt. (M
ULL & PARTNER INGENIEURGESELLSCHAFT 2023a) 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Die Nullvariante entspricht dem Bestand. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Im Zuge der Bebauung kommt es zu einer deutlichen Zunahme des Versiegelungsgrades im 
Bebauungsplangebiet und infolgedessen zu einem vollständigen, dauerhaften Verlust an 
offener Bodenfläche. Es werden die natürlich anstehenden Böden überprägt, deren 
Multifunktionalität als Filter, Puffer und Lebensraum innerhalb der versiegelten Flächen für 
immer verloren geht. Eine Rückführung der Bodenfunktionen bei Entsieg elung ist sehr 
schwierig. In Bereichen in denen der Boden ausgehoben wird (Tiefgar agen oder Keller) geht

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der natürlich anstehende Boden ebenfalls für immer verloren. Der vollständige Verlust der 
Böden ist vorhabenbedingt unvermeidbar und bedarf einer entsprechenden Kompensation  
(s.u.). Im Bereich der öffentlichen Grünfläche und der künftigen Gartenflächen bleibt der 
Anschluss an den natürlich gewachsenen Boden erhalten. Eine Beeinflussung der 
Bodenfunktionen ist daher nicht gegeben. Neben dem abgrabungsbedingten Verlust an 
Bodenfunktionen stellt die Bodenverdichtung eines der Haupt -Gefährdungspotenziale dar. 
Überall dort, wo Boden befahren wird, oder wo Baubedarfsflächen und Arbeitsräume 
eingerichtet und Boden zwischengelagert wird besteht die Gefahr einer schädlichen 
Bodenverdichtung, die durch geeignete Bodenschutzmaßnahmen zu vermeiden bzw. zu 
vermindern ist. Grundsätzlich kann auch die Lagerung von Boden das Bodengefüge negativ 
beeinflussen und zu einer Veränderung des Bodenluft - und Bodenwasserhaushalt s sowie 
Humusverlust führen und in Folge dessen den Lebensraum für Bodenorganismen verändern. 
Diese temporären Beeinträchtigungen des Bodens sind durch geeignete Schutzmaßnahmen 
während der Bauphase zu vermeiden. (M
ULL UND PARTNER INGENIEURGESELLSCHAFT 2023a).  
Bodenkompensation 
Für die Ermittlung des vorhabenbedingten Kompensationsbedarfes werden die zu 
erwartenden Auswirkungen der anlage-  und betriebsbedingten Bodeneingriffe, 
(Vollversiegelung, Teilversiegelung, Unterflurversiegelung (Tiefgaragen), Einarbeitung 
organischer Stoffe / Auftrag humosen Oberbodens (Vorgärten), Oberbodenabtrag / 
Teilversiegelung / Substrataustausch (Spielpatz), Substrataustausch (Retentionsflächen)), die 
zu unvermeidbaren Beeinträchtigungen/ Funktionseinschränkungen im Boden führen, 
quantifiziert. Der vorhabenbedingte  Kompensationsbedarf beläuft sich bei Aufsummierung 
aller Bodeneingriffe und Teilfunktionsverluste auf 14,8 ha-Wertpunkte.  
Innerhalb des Plangebietes werden Maßnahmen umgesetzt, die den Bodeneingriff vermindern 
und/ oder Teilfunktionen des Bodens erhalten. Zu den Kompensations-Maßnahmen innerhalb 
des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes zählen die Anlage einer Parkanlage  
(Nutzungsextensivierung), die extensive Dachbegrünung von Flachdächern der Gebäude und 
Garagen sowie die Herstellung von Versickerungselementen in Form von Mulden und 
Tiefbeeten sowie Straßenbegleitgrün in den verkehrsberuhigten Bereichen. Innerhalb des 
Eingriffsraumes wird durch diese Kompensationsmaßnahmen eine Kompensationswirkung 
von insgesamt 2,09 ha-Wertpunkten erzielt. 
Außerhalb des Geltungsbereichs werden die Ausgleichsflächen, die  für den externen 
naturschutzfachlichen Ausgleich sowie den Wal dausgleich nach Landesforstgesetz NRW 
festgesetzt werden, auch als schutzgutübergreifende Kompensationsmaßnahmen für den 
Boden bewertet. Hierbei handelt es sich um Flächen in Köln- Libur (schutzgutbezogene 
Maßnahme: Nutzungsextensivierung, Flächengröße: 7.031 m²
3), Köln-Dünnwald 
(schutzgutbezogene Maßnahmen: Erstaufforstung und Kalkung, Flächengröße: 6.822 m²) und 
Dormagen (schutzgutbezogene Maßnahme: Erstaufforstung, Flächengröße: 6.178 m²). Die 
Summe der Kompensationsleistungen, die durch die Erstaufforstung, Nutzungsextensivierung 
und eine geplante Kalkung der externen naturschutzfachlichen 
Ausgleichsflächen/Waldumwandlungsflächen generiert wird, beläuft sich auf 12,74 ha-
Wertpunkte.  
                                                
3 Die Gesamtgröße der Maßnahmenfläche beträgt 31.248 m². Für den Bodenausgleich wird eine Teilfläche von 
7.031 m² umgesetzt.

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Im Ergebnis zeigt sich, dass der durch die Eingriffe entstehende Kompensationsbedarf (14,8 
ha-Wertpunkte) durch die Summe der Kompensationsmaßnahmen innerhalb und außerhalb 
des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes (14,8 ha -Wertpunkte) zu 100 % ausgeglichen 
werden kann. (MULL UND PARTNER INGENIEURGESELLSCHAFT 2023b).  
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger 
Umweltauswirkungen:  
 Um schädliche Bodenveränderungen zu vermeiden bzw. zu reduzieren, werden im 
Bodenschutzkonzept Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen insbesondere für die 
Bauphase aufgeführt, um abgetragenen Boden in einem rekultivierbarem Zustand zu 
erhalten. Hierbei handelt es sich um Maßnahmen, wie die Vermeidung schädlicher 
Bodenverdichtung, Abgrenzung von Tabuflächen, Anlage von Baustraßen und 
Baustelleneinrichtungsflächen, die Einrichtung der Bodenlagerungsflächen, die 
Anforderungen an den Bodenabtrag, die Zwischenlagerung von Boden, die Verwertung des 
Bodenmaterials, etc.). Dem Bodenschutzkonzept liegt als Anlage ein Bodenschutzplan bei, 
der die räumliche Konkretisierung der B odenschutzmaßnahmen, die während der 
Bauphase umzusetzen sind, beinhaltet. So werden die öffentlichen Grünflächen 
‚Parkanlage‘ als Tabuflächen, die Planstraßen 1 bis 4 als Baustraße und die Platzflächen 1 
bis 4 als Baustelleneinrichtung festgelegt. (M
ULL & PARTNER INGENIEURGESELLSCHAFT 2023 
a). 
 Schaffung von unversiegelter mit Vegetation bewachsener Fläche durch die Festsetzung 
privater und öffentlicher Grün - und Gartenflächen, um den Erhalt der Böden innerhalb 
dieser Flächen dauerhaft zu sichern.  
 Der vorhabenbedingte unvermeidbare Verlust von Böden und ihrer Funktionen d urch die 
Umsetzung der Planung (Versiegelung, Bebauung, Teilversiegelung, Modellierung, etc.) 
bedarf einer Kompensation. Innerhalb des Geltungsbereichs entfalten die Anlage einer 
Parkanlage, die extensive Dachbegrünung von Flachdächern der Gebäude und Garagen 
sowie die Herstellung von Versickerungselementen in Form von Mulden und Tiefbeeten 
sowie Straßenbegleitgrün in den verkehrsberuhigten Bereichen Ausgleichswirkung.  
Als schutzgutübergreifende Kompensationsmaßnahmen außerhalb des Plangebietes wer-
den die externe Ausgleichsfläche für den Eingriff in Natur und Landschaft sowie für den 
Waldausgleich nach Landesforstgesetz (siehe Kap. 7.5.2 und 7.5.20) herangezogen . Auf 
den Flächen für den Waldausgleich in Köln -Dünnwald (Gemarkung Dünnwald, Flur 50, 
Flurstück 127/3 (Teilfläche: 2.553 m², Gesamtgröße 24.478) und Flurstück 471 (Teilfläche: 
4.269 m² Gesamtgröße: 11.770 m²) auf einer Gesamtfläche von 6.822 m² und im Landkreis 
Rhein-Kreis Neuss, Stadt Dormagen, Gemarkung Broich, Flur 5, Flurstücke: 202, 203, 204, 
205 (jeweils teilweise) auf einer Gesamtfläche von 6.178 m² ist eine Erstaufforstung der 
zurzeit intensiv landwirtschaftlich genutzten Flächen geplant. Die externe Ausgleichsfläche 
in Köln-Porz (Gemarkung Libur Flur 1, Teile des Flurstückes 318, Teilfläche: 7.031 m² , 
Gesamtgröße: 31.248 m²) soll zu einem arten-  und strukturreichen Extensivgrünland 
entwickelt werden. Das Extensivgrünland wird im Bereich der intensiv genutzten 
Ackerfläche durch Einsaat von Regio- Saatgut angelegt. Diese Maßnahmen wirken sich 
positiv auf die biologische Aktivität sowie die Porenstruktur und somit auf die 
Wasserspeicherfähigkeit der Böden aus.

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Die hierdurch erbrachten Kompensationsleistun gen können die Eingriffe in den Boden 
vollständig kompensiert.  
 
Bewertung:  
Mit der Umsetzung des Bebauungsplanes geht landwirtschaftliche Fläche auf Böden mit hoher 
Wertigkeit verloren. Ein Großteil der gehölzbestandenen Flächen wird mit Bebauung überprägt 
und die dort anstehenden natürlichen Böden werden versiegelt. Generell ist eine 
Neuversiegelung von natürlich anstehendem Boden immer negativ zu bewerten, da sich dieser 
nur sehr langsam erneuert. Der vorhabenbedingte unvermeidbare Verlust von Böden und ihrer 
Funktionen bedarf einer entsprechenden Kompensation. Der Kompensationsbedarf von rund 
14,8 ha-Wertpunkte kann durch Maßnahmen innerhalb des Plangebiets sowie im Rahmen der 
Umsetzung einer externen Ausgleichsmaßnahme und der Erstaufforstungen im Rahm en der 
Waldumwandlung als außerhalb des Geltungsbereichs durch schutzgutübergreifende 
Maßnahmen vollständig ausgeglichen werden.  
Innerhalb der nicht zu überbauenden Flächen (Öffentlichen Grünflächen, Privatgärten) können 
unter Berücksichtigung der dargest ellten Vermeidungs - und Minderungsmaßnahmen die 
natürlichen anstehenden Böden in ihrer Funktion erhalten bleiben.  
 
7.5.5 Wasser  
§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB 
Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen: 
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der 
Landschaftspflege, insbesondere 
a) die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das 
Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt. 
 
7.5.5.1 Oberflächenwasser 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Im Plangebiet und in der näheren Umgebung sind keine Oberflächengewässer vorhanden.  
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Die Nullvariante entspricht dem Bestand. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Eine Anlage von Oberflächengewässern im Rahmen dieses vorhabenbezogenen 
Bebauungsplans ist nicht vorgesehen. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger

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Umweltauswirkungen:  
Es sind keine Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erforderlich, da keine 
Oberflächengewässer vorhanden sind oder festgesetzt werden.  
 
Bewertung:  
Das Schutzgut Oberflächenwasser ist nicht betroffen, da im Plangebiet keine 
Oberflächengewässer vorhanden oder geplant sind. 
 
7.5.5.2 Grundwasser 
Ziele des Umweltschutzes: WHG, LWG NRW 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Das Plangebiet ist der Wasserschutzzone III B des Wasserschutzgebiets ‚Westhoven‘ 
zugeordnet.  
Im Bereich des  Bebauungsplangebietes bildet die Niederterrasse den oberen 
Grundwasserleiter. Es handelt sich um einen sehr durchlässigen Porengrundwasserleiter mit 
einem sehr ergiebigen bis ergiebigen Grundwasservorkommen. Die hydrogeologischen 
Verhältnisse werden im weiteren Untersuchungsgebiet im obersten Grundwasserleiter durch 
den Rhein im Westen als Hauptvorfluter bestimmt. Als überregionale 
Grundwasserfließrichtung ist daher eine in westliche, zum Rhein gerichtete 
Grundwasserströmung ausgebildet. Der mittlere Grundwasserstand liegt auf dem Gelände bei 
ca. 41,3 m ü. NHN. (Mull & Partner Ingenieurgesellschaft 2023a). Aus den vorliegenden 
Unterlagen und Erkundungsergebnissen zum Grundwasserstand sind Wasserstände bis 43,3 
m NHN bekannt. (IPLConsult 2023).  
 
Im Bebauungsplangebiet kann das anfallende Niederschlagswasser komplett vor Ort 
versickern und so dem Grundwasserkörper zugeführt werden. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Nichtdurchführung der Planung ergeben sich keine Veränderungen der Grundwasser -
verhältnisse.  
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Durch die Aufstellung des Bebauungsplanes kommt es zu einer Versiegelung von Freiflächen 
durch Bebauung, die einen Verlust von natürlicher Versickerungsfläche mit sich zieht. Die 
Erschließungsplanung für das Vorhaben basiert auf einer zukunftsfähigen, wassersensiblen 
Entwässerungsplanung, die eine Niederschlagsentwässerung vor Ort vorsieht. Regenwasser 
soll nur in Ausnahmefällen in den Mischwasserkanal gelangen. Das anfallende 
Niederschlagswasser wird möglichst vollständig vor Ort über Tiefbeete, Mulden und Mulden-
Rigolen-Systeme versickert. Die Tiefbeete werden im Randbereich des Straßenraums 
angeordnet. D ie großflächigen Mulden kommen innerhalb der öffentlichen Grünflächen zu

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liegen. In ihnen wird das Wasser zurückgehalten und über eine 30 cm mächtige, gewachsene 
Oberbodenschicht versickert, somit ist eine Vorreinigung des Regenwassers gewährleistet. 
Aus Sicherheitsgründen ist die Einstauhöhe der Mulden auf 30 cm begrenzt. Der Transport 
des Niederschlagwassers zur Versickerungsanlage erfolgt über den Straßenquerschnitt. Die 
Entwässerung der privaten Flächen erfolgt auf dem Grundstück selbst  über dezenterale  
Versickerungsanlagen. Da sich das Plangebiet innerhalb der Grundwasserschutzzone III  B 
befindet, wird das gering belastete Niederschlagswasser der Zufahrts - und Wegeflächen 
vorgereinigt. Die Planung sieht vor die Flachdächer der Gebäude sowie der Garagen zu 
begrünen. Das auf den Dachflächen anfallende Niederschlagswasser weist eine geringere 
Belastung auf, hier ist keine Vorbehandlung nötig. (IPL Consult 2023). 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger 
Umweltauswirkungen:  
 Bei der Realisierung von Baumaßnahmen sind die Auflagen aus der 
Wasserschutzzonenverordnung zu beachten. 
 Die Erschließungsplanung basiert auf einer zukunftsfähigen, wassersensiblen 
Entwässerungsplanung, die eine nahezu komplette Niederschlagsentwässerung v or Ort 
vorsieht, so dass möglichst kein Regenwasser dem Kanal zugeführt wird:  
 Festsetzung von Retentionsflächen im Bereich der öffentlichen Grünflächen sowie von 
Tiefbeeten innerhalb der Straßenverkehrsfläche und im Bereich der Quartiersplätze zur 
Entwässerung der öffentlichen Flächen.  
 Versickerung des Niederschlagwassers innerhalb der privaten Baufelder über dezent rale 
Versickerungsanlagen (z.B. Mulden- Rigolen-System, Versickerungsmulden in Betonring, 
Rigolen, etc.).  
 Festsetzung einer extensiven Dachbeg rünung auf den Flachdächern. Begrünte Dächer 
tragen zu einer Reinigung und Rückhaltung von Niederschlagswasser bei (Verzögerung 
des Abflusses und Wiedereinbringen des Wassers in den natürlichen Kreislauf durch 
Verdunstung). 
 
Bewertung:  
Durch die geplante Bebauung im Rahmen des vorliegenden Bebauungsplans kommt es zu 
einer Versiegelung von Freifläche. Die damit zu erwartende Reduzierung der 
Grundwasserneubildungsrate kann durch eine zukunftsfähige, wassersensible 
Entwässerungsplanung vermieden werden. Das N iederschlagswasser soll vor Ort versickert 
werden und nur in Ausnahmefällen in den Mischwasserkanal gelangen. Das anfallende 
Niederschlagswasser wird über Tiefbeete, Mulden und Mulden-Rigolen-Systeme vorgereinigt 
und versickert. Festsetzungen einer extensi ven Dachbegrünung auf den Flachdächern zur 
Reinigung und Rückhaltung von Niederschlagswasser ergänzen das Konzept, so dass keine 
erheblichen Belastungen des Schutzgutes Grundwasser zu erkennen sind.  
 
7.5.6 Luft 
§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB

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64/117 
Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen: 
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der 
Landschaftspflege, insbesondere 
a) die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das 
Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt. 
 
7.5.6.1 Luftschadstoffe – Emissionen, auch Treibhausgase 
Zur Beurteilung der zu erwartenden Luftqualität im Plangebiet sowie der Auswirkungen der 
Planung auf die lufthygienis che Belastungssituation im Umfeld der Planung wurde eine 
lufthygienische Untersuchung durch Peutz Consult GmbH ( 2023a) durchgeführt, in der die 
Emissionen für die Luftschadstoffe Stickstoffdioxid (NO2) und Feinstaub (PM10 und PM2,5) 
für den Nullfall und den Planfall für das Prognosejahr 2024 berechnet wurden. Als Bezugsjahr 
wurde das Jahr 2024 gewählt, als frühestmöglicher Realisierungszeitpunkt des Vorhabens. 
Die städtische Hintergrundbelastung im Plangebiet wurde anhand von Messwerten 
umliegender Hintergrundmessstationen ermittelt.  
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Im Plangebiet befinden sich aktuell keine beurteilungsrelevanten Emissionsquellen für 
Luftschadstoffe. 
Geringfügige Luftschadstoffemissionen ergeben sich im Zusammenhang mit der 
landwirtschaftlichen Bewirtschaftung der Ackerflächen und dem Einsatz von 
landwirtschaftlichen Maschinen und Fahrzeugen (diffuse Quellen). Diese 
Luftschadstoffemissionen sind aber geringfügig und finden nur während der 
Bewirtschaftungszeitpunkte statt. Eine Beurteilungsrelevanz entfaltet sich daraus nicht. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Im Falle der Nichtdurchführung der Planung ist nicht von einer Änderung der jetzigen 
Emissionsbelastung auszugehen.  
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Durch das geplante Wohngebiet kommt es zu einer Zunahme im Verkehr von 531 Kfz/24h, 
welche über die Planstraße 1 an das umliegende Straßennetz (Leidenhausener Straße, 
Hirschgraben, Frankfurter Straße und Kennedystraße) angebunden wird. Die Zusatzverkehre 
auf dem umliegenden Straßennetz führen zu einer geringfügigen Erhöhung der 
Stickstoffdioxid-Konzentration um max. 0,1 μg/m³. 
Durch die Entwicklung von Wohnbauflächen kommt es zu einer Zunahme der Emissionen aus 
Gebäudeheizungen. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger 
Umweltauswirkungen:

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 Für die Quartiersentwicklung wurde im Rahmen einer Verkehrsuntersuchung ein 
Mobilitätskonzept erarbeitet ( RK VERKEHRSINGENIEURE GMBH 2021). Darin werden 
Handlungsmaßnahmen formuliert, die zu einer umweltfreundlicheren Mobilität mit möglichst 
geringer PKW-Nutzung beitragen.  
 
Bewertung:  
Die Emissionen von Luftschadstoffen im Plangebiet werden durch den Mehrverkehr und 
Gebäudeheizungen gegenüber dem Bestand geringfügig erhöht. 
 
7.5.6.2 Luftschadstoffe – Immissionen  
Tabellarische Übersicht der Immissionsbeurteilungswerte gemäß 39.  BImSchV zum Schutz 
der menschlichen Gesundheit: 
Schadstoff Konzentrationswert Statistische Definition 
NO2 40 µg/m³ Jahresmittelwert 
200 µg/m³ 
Stundenmittelwert, der maximal von 18 
Stundenmittelwerten pro Kalenderjahr überschritten 
werden darf 
 
PM10 40 µg/m³ Jahresmittelwert 
50 µg/m³ Tagesmittelwert, der maximal an 35 Tagen pro 
Kalenderjahr überschritten werden darf 
PM2,5 25 µg/m³ Jahresmittelwert 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Der Luftgüte-Index der Stadt Köln (Labor Dr. Rabe HygieneConsult 2003), ermittelte anhand 
des Flechtenbewuchses von 2001-2003 die Luftgüte-Zone III mit einem Index von 1,7.  
Das Plangebiet liegt innerhalb des Wirkungsbereiches des Luftreinhalteplans der Stadt Köln 
und außerhalb der Umweltzone.  
Im Plangebiet trägt vorwiegend der Straßenverkehr der Bundesautobahn BAB 59 über die 
Emissionen aus der Ver brennung (v.a. Stickstoffoxide und Kohlenmonoxid), dem 
Schwerlastverkehr und dem Reifen- und Bremsabrieb (v.a. Stäube) zu den Gesamtemissionen 
im Plangebiet bei. Die Verkehrshauptachsen im näheren Umfeld des Plangebietes zwischen 
Hirschgraben und Frankfurter Straße sind mit 451 bis 507 Kfz -Fahrten in den Morgenspitzen 
belastet. Die unmittelbar an das Plangebiet angrenzende Leidenhausener Straße und die 
Schubertstraße weisen mit 60 und 72 Kfz-Fahrten vergleichsweise geringe Kfz-Fahrten in den 
morgendlichen S pitzenstunden auf (RK Verkehrsingenieure GmbH 2023). Weitere 
Luftschadstoffimmissionen im Umfeld des Plangebietes ergeben sich aus den

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Gebäudeheizungen der benachbarten Wohngebäude.  
Die dem Plangebiet nächstgelegene Messstelle an der Hauptstraße in Porz -Mitte, innerhalb 
des dicht bebauten Siedlungsbereichs, unterschreitet die Werte der 39. BImSchV für NO2 
(40 µg/m³) im Jahr 2017 mit 39 µg/m³ erstmals. Zudem wird prognostiziert, dass sich das 
städtische Hintergrundniveau in Köln von 2016 bis 2020 je nach Belastungsschwerpunkt um 
ca. 2-3 µg/m³ NO2 verringert. Der Prognosewert für das Jahr 2020 wurde für die Hauptstraße 
mit 32 µg/m³ angegeben (Luftreinhalteplan für das Stadtgebiet Köln, Dritte  Fortschreibung 
2021). Durch das deutlich geringere Verkehrsaufkommen der Leidenhausener Straße im 
Vergleich zur Hauptstraße in Porz-Mitte ist auch mit deutlich geringeren NO2-Werten für das 
Plangebiet zu rechnen. 
Auswertungen von Messungen des LANUV NRW zeigen, dass die Feinstaubkomponenten 
PM10 und PM2,5 insbesondere auc h an für NO2 sehr hoch beaufschlagten 
Verkehrsmessstationen unterhalb gesundheitsbezogener Grenzwerte der 39. BImSchV 
liegen. Daher kann davon ausgegangen werden, dass in der Realität die Grenzwerte der 39. 
BImSchV im gesamten Untersuchungsgebiet sicher eingehalten werden.  
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Nichtdurchführung der Planung würde es im Plangebiet zu keiner Änderung der Luftgüte 
kommen.  
 
Prognose (Nullfall 2024):  
Der Prognose -Nullfall 2024 betrachtet die Bes tandssituation, definiert als die 
Umgebungsbebauung gemäß Bestand und rechtskräftiger Bebauungspläne im Umfeld sowie 
gemäß dem Bebauungsplan ‚Östlich im Falkenhorst in Köln- Porz-Urbach‘, 
Bestandsstraßennetz, Verkehrsmenge für den Nullfall und Emissionsfakt oren sowie 
Flottenzusammensetzung für das Jahr 2024.  
Die Ergebnisse der Immissionsberechnung für den Nullfall 2024 zeigen, dass der Grenzwert 
von 40 µg/m³ des NO2- Jahresmittelwertes gemäß 39. BImSchV im gesamten 
Untersuchungsraum eingehalten wird. Im Plangebiet liegen die Werte zwischen 27,5 und 29,2 
µg/m³. Die höchsten Immissionsbelastungen im Bestandsstraßennetz treten an dem Aufpunkt 
Frankfurter Straße 644 mit einem Wert von 36,3 µg/m³ auf. Auf den Fahrbahnen sowie im 
unmittelbaren Nahbereich der BAB 59 liegen NO2-Konzentrationen von mehr als 40 µg/m³ im 
Jahresmittel vor.  
Auch der Grenzwert für kurzzeitige NO2-Belastungsspitzen mit einem Stundenmittelwert von 
200 µg/m³ an nicht mehr als 18 h im Jahr wird gemäß der 39. BImSchV im 
Untersuchungsgebiet eing ehalten. Die höchste Wahrscheinlichkeit, dass dieser Grenzwert 
nicht eingehalten wird, beträgt im Prognose- Nullfall 2024 2,8 %. Nach gutachterlicher 
Einschätzung ist dieser Wert ein unkritisches Ergebnis.  
Die Ergebnisse der Immissionsberechnung für Feinstaub (PM10 und PM2,5) zeigen, dass im 
Prognosenullfall die Grenzwerte (Jahresmittelwerte und Kurzzeitgrenzwerte) der 39. BImSchV 
an allen Beurteilungsorten deutlich eingehalten werden. Die mit 19,8 µg/m³ höchste PM10-
Belastung im gesamten Untersuchungsgebiet tritt an der Frankfurter Straße 644 auf. Im 
Plangebiet liegen die Werte zwischen 15,9 und 16,2 µg/m³. Neben dem Grenzwert der 39.

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BImSchV zum PM10 -Jahresmittelwert von 40 µg/m³ wird auch der Kurzzeitgrenzwert für 
Feinstaub (Anzahl der Tage im Jahr mit ei nem PM10- Tagesmittelwerten > 50 µg/m³) mit 
maximal 8 Überschreitungstagen am Immissionsort Frankfurter Straße 644 im Jahr 2024 
eingehalten. Die Ergebnisse der Immissionsberechnung der Jahresmittelwerte für Feinstaub 
(PM2,5) zeigen, dass der Grenzwert von 25 µg/m³ mit einer maximalen Konzentration von 
10,9 µg/m³ im Plangebiet und 12,7 µg/m³ an der Frankfurter Straße 644 deutlich eingehalten 
wird (Peutz Consult GmbH 2023a).  
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung (Prognose 2024):  
Der Prognose -Planfall 2024 betrachtet die Bestandssituation, definiert als die 
Umgebungsbebauung gemäß Bestand und rechtkräftiger Bebauungspläne im Umfeld sowie 
gemäß dem Bebauungsplan ‚Östlich im Falkenhorst in Köln-Porz-Urbach‘, geplante Bebauung 
gemäß den Planunterl agen zum Bebauungsplan ‚Leidenhausener Straße in Köln- Porz-Eil‘, 
Bestandsstraßennetz, Verkehrsmenge für den Planfall und Emissionsfaktoren sowie 
Flottenzusammensetzung für das Jahr 2024.  
Die geplante Bebauung führt zudem zu einer Veränderung der Belüftung sverhältnisse im 
Untersuchungsgebiet mit einer Reduktion der lokalen Windverhältnisse. Durch die geplante 
Aufsiedlung kommt es lokal zu einer geringfügigen Erhöhung der Verkehrsmenge. Die 
Zusatzverkehre auf dem umliegenden Straßennetz führen stellenweise zu einer sehr geringen 
Zunahme der NO2- Belastung um maximal 0,1 µg/m³. Innerhalb des Plangebietes konnten 
sogar sinkende NO2-Werte von 0,1  µg/m³ festgestellt werden, was durch die abschirmende 
Wirkung der neuen Bebauung gegenüber den Immissionen der BAB 59 begründet ist.  
Gemäß Luftschadstoffprognose werden die Grenzwerte der 39.  BImSchV des 
Jahresmittelwertes von NO2 (40 µg/m) mit maximal 36,3 µg/m³ im Jahresmittel (Immissionsort 
Frankfurter Straße) an allen beurteilungsrelevanten Fassaden innerhalb des 
Untersuchungsgebietes eingehalten. Auch der Grenzwert für kurzzeitige NO2-
Belastungsspitzen mit einem Stundenmittelwert von 200 µg/m³ an nicht mehr als 18 h im Jahr 
wird gemäß der 39. BImSchV eingehalten. Die höchste Wahrscheinlichkeit, dass dieser 
Grenzwert nicht eingehalten wird, beträgt im Planfall 2024 max. 2,8 % und wird für den 
Immissionsort Frankfurter Straße 644 angegeben.  
Nach Realisierung der Planung ist für den Kurzzeitgrenzwert Feinstaub PM10 weiterhin mit 
maximal 8 Überschreitungstagen größer 50 µg/m³ am Immissionsort Frankfurter Straße 644 
zu rechnen. Innerhalb des Bebauungsplangebiets ergeben sich maximal 3 
Überschreitungstage an den Plangebäuden, so dass die maximal zulässige Anzahl von 35 
Tagen im Jahr gemäß der 39. BImSchV nicht überschritten  wird. Die Ergebnisse der 
Immissionsberechnung der Jahresmittelwerte für Feinstaub (PM2,5) zeigen, dass der 
Grenzwert von 25 µg/m³ mit einer maximalen Konzentration von 12,7 µg/m³ an der Frankfurter 
Straße 644 außerhalb des Geltungsbereichs und einem maxim alen Wert von 19,8 µg/m³ 
innerhalb des Geltungsbereichs deutlich eingehalten wird (Peutz Consult GmBH 2023a). 
Durch die Umsetzung der Planung kommt es zu einer geringen Zunahme der 
Luftschadstoffimmissionen durch die Gebäudeheizungen der Wohngebäude. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger

Bebauungsplan Nr. 76403/02-00-00 – Arbeitstitel: Leidenhausener Straße in Köln-Porz 
 
 
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Umweltauswirkungen:  
 Grundsätzlich sind im Luftreinhalteplan der Stadt Köln (3. Fortschreibung 2021; Kapitel 5 -
7) diverse Maßnahmen aufgeführt, die geeignet sein können, die lokale Luftschadstoff -
Immissionssituation im Rahmen der Luftreinhalteplanung zu mindern bzw. zu verbessern.  
 Die vorgesehenen Begrünungsmaßnahmen (Anlage von öffentlichen Grünflächen, 
Baumpflanzungen, extensive Dachbegrünung, Begrünung der Vorgärten, Erhalt von 
Gehölzen) im Plangebiet können zur Reduktion der allgemeinen Schadstoffbelastung der 
Luft beitragen. In Abhängigkeit der ausgewählten Arten können Bäume und andere Formen 
von Grün durch ihre Filterwirkung Staub und gasförmige Luftverunreinigungen (Feinstaub, 
Stickoxide und flüchtige organische Stoffe) filtern.  
 
Bewertung:  
Im Zuge der Realisierung der Wohnbebauung ist mit einer geringen Zunahme der 
Luftschadstoff-Immissionen aus Gebäudeheizungen und Mehrverkehr zu rechnen. Die 
geplante Durchgrünung des Wohngebietes kann zu einer Reduzierung der Belastungen im 
Plangebiet führen.  
Nach Realisierung der Planung werden die Grenzwerte der 39. BImSchV (Jahresmittelwert 
NO2, PM10 und PM2,5 sowie Kurzzeitgrenzwerte für NO2,  PM10 und PM2,5)  für das 
Prognosejahr 2024 sowohl
 innerhalb des Geltungsbereiches wie auch in der nächsten 
Umgebung an allen Bestands- sowie Plangebäuden eingehalten.   
 
7.5.7 Klima 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
Zur Abschätzung der Auswirkungen auf das Klima wurde durch das Büro Peutz Consult GmbH 
eine Stellungnahme zu den klimatologischen Auswirkungen erarbeitet.  
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Gemäß der Planungshinweiskarte zur zukünftigen Wärmebelastung der Stadt Köln (LANUV 
2013) wird der Osten und Süden des Plangebietes als „klimaaktive Freiflächen“ der 
Belastungsklasse 4 zugeordnet. Die westlichen Bereiche stellen belastete Siedlungsflächen 
der Klasse 3 dar. Die Auswertung der stadtweiten Kaltluftsimulation durch das Büro Peutz 
Consult GmbH haben gezeigt, dass das Plangebiet insbesondere in den frühen Nachtstunden 
aufgrund seiner geringen Rauigkeit die Funktion einer Kaltluft leitbahn in Richtung der 
überwärmten Bereiche von Köln- Porz übernimmt. Das Windrichtungsmaximum aus 
südöstlicher Richtung ist auf die Ausrichtung des Rheintals und die hieraus resultierenden 
thermischen Windsysteme bei Strahlungswetterlagen sowie aus dem K altluftzustrom aus 
Richtung der Wahner Heide und des Aggertals zurückzuführen. Die Kaltluftstromdichte der 
einströmenden Kaltluft liegt zu Beginn der Nacht zwischen 10 und 20 m³/m∙s und nimmt zum 
Ende der zweiten Nachthälfte deutlich zu (>75 m³/m∙s). Die B erechnungsergebnisse zeigen, 
dass das Plangebiet in windschwachen Strahlungsnächten eine wichtige Belüftungsfunktion 
für die sich westlich anschließenden Siedlungsbereiche übernimmt. Eine Abschätzung zur 
Kaltluftproduktion des Plangebietes im Bestand legt dar, dass die vegetationsbestandenen 
Freiflächen im Plangebiet bei einer angenommenen Kaltluftproduktionsrate von 12

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m³/Stunde/m² beziehungsweise 563.520 m³/Stunde Kaltluft entstehen lassen. (Peutz Consult 
GmbH 2023b).  
Den Ackerflächen im südlichen Plangebiet wird in der landesweiten Klimaanalysekarte des  
LANUV (2020) eine sehr hohe thermische Ausgleichsfunktion zugewiesen. Damit ist eine 
intensive nächtliche Frisch- und Kaltluftprodukton verbunden. Den nördlichen Ackerschlägen, 
der Obstwiese sowie den Ruderalfluren werden weniger günstige thermische 
Ausgleichsfunktionen zugeschrieben. Die baumbestandenen Flächen, insbesondere die 
westliche Fläche ist durch eine höchste thermische Ausgleichsfunktion gekennzeichnet. Auch 
die Stellungnahme zu den klimatologis chen Auswirkungen beschreibt, dass die mit dichten 
Gehölzen bestandenen Flächen im nördlichen Plangebiet in hitzebelasteten 
Nachmittagsstunden für Verdunstungsabkühlung und Verschattung sorgen. Aufgrund der 
guten Durchlüftung in der Bestandssituation herrs chen im Bestand insgesamt gute 
bioklimatische Bedingungen vor. (Peutz Consult GmbH 2023b).  
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Grundsätzlich stehen im Falle der Nichtdurchführung der Planung die klimaaktiven 
Vegetationsflächen im Plangebiet zunächst weiterhin für den lokal begrenzten 
Kaltluftaustausch zur Verfügung.  
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Kaltluft 
Durch die Umgestaltung der natürlichen Oberflächen und ihrer Eigenschaft kommt die 
Stellungnahme zu den klimatologischen Auswirkungen (Peutz Consult GmbH 2023b) zu dem 
Schluss, dass sich die Kaltluftproduktion im Plangebiet verringert. Während die öffentliche 
Grünfläche mit 12  m³/Stunde/m² die höchste Kaltluftproduktionsrate im Plangebiet aufweist, 
verhalten sich die versiegelten Flächen neutral bis kontraproduktiv (städtische Wärmeinseln) 
bezüglich der Kaltluftproduktion. Durch die Realisierung des Planvorhabens wird sich gemäß 
den Angaben der Flächenbilanzierung die stündliche Kaltluftproduktion um 51,4 % reduzieren. 
Auch eine Veränderung der Kaltluftströmung ist durch die im Planfall hinzukommenden 
Strömungshindernisse in Form der geplanten Gebäude für die frühen Nachtstunden vor dem 
Einsetzten des Rheintalwindes zu erwarten. Aufgrund der vergleichsw eise niedrigen 
angestrebten Gebäudehöhen von maximal 13 m sowie der insgesamt guten 
Durchströmbarkeit durch die geplanten grünen Achsen in Nord- Süd- und Ost-West-Richtung 
werden sich jedoch keine signifikanten negativen Auswirkungen für den Kaltluftdurchfluss auf 
die westlich und nordwestlich im Lee des Vorhabens gelegenen Siedlungsflächen ergeben. 
Der sich bildende Kaltluftstrom hat in den frühen Abendstunden eine Mächtigkeit von 25 bis 
30 m und steigt in den späten Nachtstunden im Verlauf einer typischen windschwachen 
Strahlungsnacht stetig an, so dass die geplanten Gebäude überströmt werden und ein 
Versiegen ausgeschlossen werden kann.  
 
Erwärmung/Durchlüftung 
Abschätzungen aus Simulationsrechnungen zeigen, dass zur Zeit der stärksten 
Hitzebelastung in den Nachmittagsstunden im südlichen Plangebiet auf der Ackerfläche mit

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einer geringfügigen Temperaturabnahme bei Umsetzung der Planung zu rechnen ist. Dies ist 
insbesondere auf die Zunahme von Verschattungsobjekten in Form von Gebäuden und 
Bäumen zurückzuführen. Im Gegensatz zur von der Sonne beschienenen Ackerfläche 
erwärmen sich die bodennahen im Schatten liegenden Luftschichten weniger stark. Insgesamt 
nimmt durch die geplante Versiegelung und Bebauung im Plangebiet der Anteil der 
klimaaktiven Vegetationsf lächen jedoch ab. Die zusammenhängenden Baumbestände 
müssen gerodet werden. Nur ein Teil der Bäume kann erhalten oder durch Neupflanzungen 
ersetzt werden, so dass von Temperaturzunahmen im Plangebiet auszugehen ist. Zudem 
adsorbieren und speichern die neuen Gebäude und Versiegelungsmaterialien die tags 
einfallende Strahlung und geben die gespeicherte Wärme bei sommerlichen 
Strahlungswetterlagen in den Abend- und Nachtstunden an ihre Umgebung ab, wodurch die 
effektive Abkühlung in den Abendstunden reduziert wird. Diese Faktoren tragen zu 
Erwärmungseffekten im Plangebiet bei.  
Durch die Realisierung der Planung werden sich die bodennahen Windverhältnisse innerhalb 
des Plangebiets gegenüber der Bestandssituation deutlich verändern. Die 
Windgeschwindigkeit wird sich aufgrund der abbremsenden Wirkung der neuen Gebäude 
verringern. Zudem werden sich abweichende Strömungsrichtungen ergeben. In Bezug auf die 
Durchlüftungssituation tragen die Anordnung der Gebäude und die Lage der Grünachsen 
jedoch zu einer guten Durchlüftung im Plangebiet bei. Aufgrund der niedrigen Gebäudehöhen 
und der Lücken in der Bebauung wird davon ausgegangen, dass sich das Windfeld im Lee 
des Vorhabens relativ schnell wieder an die Bestandssituation anpasst, so dass keine 
Verschlechterung der Belüftungssituation für die an das Plangebiet angrenzende 
Wohnnutzungen zu erwarten ist.  
Die ausreichende Belüftung des Plangebiets in Verbindung mit der Anlage der Grünanlagen 
und der Pflanzung von Bäumen als Schattenflächen sowie der erhöhten 
Verdunstungsabkühlung durch die Retentionsflächen im Plangebiet sowie die extensive 
Dachbegrünung wirken sich mindernd auf die bioklimatische Belastungssituation aus. 
Signifikant negative Auswirkungen auch auf die anliegende Wohnbebauung sind nicht zu 
erwarten. (Peutz Consult GmbH 2023b).  
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger 
Umweltauswirkungen:  
 Die Anordnung der Baufelder wurde so angepasst, dass eine gute Durchlüftung des 
Plangebiets möglich ist. Die Anlage der Grünanlagen als Klimaschneisen trägt dazu bei die 
zu erwartende Erwärmung zu mindern.  
 Die angestrebte hohe Durchgrünung des Plangebiets (Pflanzung von Platz - und 
Straßenbäumen, Begrünung der Garten- und Stellplatzflächen, extensive Dachbegrünung, 
etc.) sowie die Erhaltung von Gehölzen tragen zukünftig zur nächtlichen Kaltluftproduktion 
bei, die zur Abkühlung der lokalen Wohnbebauung führt. Die wassersensible Stadtplanung 
(Versickerung der Niederschlagswasser komplett vor Ort über Mulden und Tiefbeete sowie 
die Anlage von Retentionsflächen) sowie eine extensive Dachbegrünung der Flachdächer 
kann sich positiv auf die Temperaturverhältnisse im Plangebiet auswirken und zur 
Minderung von Überwärmung im Plangebiet durch Verdunstungskälte beitragen.  
 Weitere Gestaltungsmaßnahmen, wie Fassadenbegrünung, der Einsatz von 
klimaoptimierten Materialien (z.B. hellen Oberflächen), der Verzicht auf Vollversiegelung

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durch die Nutzung von z.B. Rasengittersteinen im privaten Bereich können effektiv zur 
Reduzierung der Temperatur in Hi tzeperioden beitragen (PEUTZ CONSULT GMBH 2023b). 
Die benannten Maßnahmen sind in die Gestaltungsleitlinien zum Projekt aufgenommen 
worden und werden hier genauer definiert.  
 Die Schaffung von offenen bewegten Wasserflächen (Wasserspiele, Springbrunnen), die 
ebenfalls einen kühlenden Effekt haben, werden seitens der Stadt Köln auf den öffentlichen 
Plätzen nicht gewünscht, können im privaten Bereich aber umgesetzt werden.  
 
Bewertung:  
Mit Umsetzung des Bebauungsplans verändert sich die klimatische Ausgangsituation. Der 
Anteil an vegetationsbestandenen, klimaaktiven Flächen wird durch die vorgesehene Planung 
reduziert. Im Sinne der Anpassung an den Klimawandel sind solche klimaaktiven Flächen von 
Bebauung freizuhalten. Die Gehölzflächen mit höchster thermischer Ausgleichsfunktion gehen 
weitestgehend verloren.  
Durch Umsetzung der festgesetzten Vermeidungsmaßnahmen in Kombination mit weiteren 
zusätzlich vorgeschlagenen Maßnahmen können neben der Gewährleistung gesunder 
Wohnverhältnisse innerhalb der Quartiere auch die klimatischen Auswirkungen auf die 
Bestandbebauung im Umfeld des Vorhabens auf ein Minimum reduziert werden (Peutz 
Consult GmbH 2023b).  
 
7.5.8 Wirkungsgefüge 
zwischen Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima, 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Das Plangebiet stellt in seiner jetzigen Ausprägung einen abwechslungsreichen Strukturmix 
aus landwirtschaftlich genutzten Ackerflächen, waldartigen Vegetationsflächen und privat 
genutzten Gartenflächen dar. Die überwiegend anstehenden natürlichen Böden übernehmen 
in Bezug auf das anfallende Niederschlagswasser eine natürliche Filter- und Speicherfunktion 
und stellen einen Lebensraum für die Pflanzenwelt dar. Das versickernde 
Niederschlagswasser trägt zur Grundwasseranreicherung bei. Die vorkommenden 
Vegetationsbestände dienen diversen Tierarten – insbesondere sogenannten Allerweltsarten 
– als Lebensgrundlage und tragen durch ihre natürliche Verdunstungsleistung zur Entstehung 
von Verdunstungskälte bei und wirken sich positiv auf das Lokalklima im Plangebiet und seine 
Umgebung aus. Darüber hinaus tragen sie durch ihre luftreinigenden Funktionen 
(Staubbindung) und CO2- Speicherfunktion zur Lufthygiene bei. Insgesamt ist das 
Wirkungsgefüge zwischen den einzelnen Umweltgütern im Plangebiet als natürlich und intakt 
zu beschreiben. Anthropogene Störeinflüsse ergeben sich aus der landwirtschaftlichen 
Nutzung der Ackerflächen und durch die im Westen und Nordwesten angrenzende 
Wohnbebauung.     
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Die Nullvariante entspricht dem Bestand.

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Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Durch die geplante Bebauung eines großen Teils des Plangebiets wird das Wirkungsgefüge 
der Umweltbelange Tiere, Pflanzen, Boden, Fläche, Klima und Grundwasser stark verändert 
und beeinträchtigt. Generell sind die Veränderungen abhängig von der jeweiligen zukünftigen 
Nutzung im Bebauungsplangebiet und wirken sich in Art und Schwere unterschiedlich auf die 
einzelnen Umweltgüter aus. Die Beeinflussung durch eine Versiegelung ist als irreversibler 
Eingriff zu werten, der das gesamte Zusammenspiel zwischen den einzelnen Schutzgütern 
zum Erliegen bringt. Die geplante Bebauung führt zu einem Verlust des natürlich gewachsenen 
Bodens und des Lebensraums für Pflanzen. Mit dem Verl ust der offenen Boden - und 
Vegetationsflächen geht ein Lebensraumverlust für die im Plangebiet lebenden Tierarten 
einher, der zusätzlich zu einer Verringerung von natürlichen Versickerungs - und 
Kaltluftentstehungsflächen führt. Mit dem Verlust der Vegetati on wird die natürliche 
Verdunstungsrate und die lufthygienische Funktionsleistung der Bestandsvegetation stark 
verringert.    
Die geplante Begrünung des neuen Wohngebietes kann die beeinträchtigten und 
verlorengegangenen Funktionen der einzelnen Umweltgüter vermindern und teilweise 
geringfügig kompensieren. Die geplante öffentliche Grünfläche nimmt hier eine zentrale Rolle 
ein, da ein Raum geschaffen wird, in dem das Zusammenspiel zwischen den Umweltgütern 
wieder möglich ist. Durch die multifunktionale Nutz ung als Retentionsraum, Frei - und 
Spielfläche sowie als Vernetzungselement werden die Umweltgüter Pflanzen, Tiere und Boden 
in ihrer Natürlichkeit jedoch eingeschränkt. Die geplante öffentliche Grünanlage und die 
privaten Hausgärten stellen einen Lebensraum für Tiere und Pflanzen dar und wirken sich 
mindernd auf den Verlust von Kaltluftbildungsflächen aus. Zudem können die geplanten 
Begrünungsmaßnahmen den Verlust an natürlicher Verdunstungsleistung und der 
lufthygienischen Funktionsleistung mit fortschreit ender Entwicklung in Teilen übernehmen. 
Durch die planexternen Ausgleichsmaßnahmen kann der Biotopwertverlust vollständig 
kompensiert werden. Die zukunftsfähige und wassersensible Niederschlagsentwässerung 
über Tiefbeete, Mulden und Mulden- Rigolen-Systeme kann den Verlust von natürlichen 
Versickerungsflächen vollständig kompensieren, so dass anfallendes Niederschlagswasser 
auch künftig vollständig vor Ort versickern kann. Die extensive Dachbegrünung und eine 
mögliche Fassadenbegrünung können die negativen Auswirkungen für das Lokalklima 
verringern und sich mindernd auf den Erwärmungseffekt auswirken.  
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger 
Umweltauswirkungen:  
Um negative Auswirkung en auf die einzelnen Schutzgüter zu vermeiden, sind die zu den 
einzelnen Umweltbelangen genannten Minderungs - und Ausgleichsmaßnahmen zu 
berücksichtigen. 
 
Bewertung:  
Das Planvorhaben bewirkt Veränderungen in den bestehenden Wirkungsgefügen zwischen 
Tieren, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft und Klima. Die Art und die Schwere der Veränderungen

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sind abhängig von der jeweiligen zukünftigen Nutzung im Bebauungsplangebiet. So gehen in 
den bebauten und versiegelten Bereichen (Straßenflächen, Ver - und Entsorgungsflächen 
sowie die überbauten Bereiche im Allgemeinen Wohngebiet) die Funktionen der jeweiligen 
Umweltgüter dauerhaft verloren, so dass auch die gegenseitigen Wirkungsbeziehungen zum 
Erliegen kommen und ein Wirkungsgefüge nicht mehr vorhanden ist. Durch 
Begrünungsmaßnahmen im Plangebiet können die Auswirkungen innerhalb des 
Siedlungsraums vermindert werden und einzelne Wechselbeziehungen erhalten oder neu 
geschaffen werden. Insbesondere die Anlage der öffentlichen Grünfläche nimmt hier eine 
zentrale Rolle ein, da ein Raum geschaffen wird, in dem das Zusammenspiel zwischen den 
Umweltgütern wieder möglich ist. Durch ihre hohe Multifunktionalität als Retentionsraum, Frei- 
und Spielfläche sowie als Vernetzungselement werden die Schutzgüter Pflanzen, Tiere und 
Boden in ihrer Natürlichkeit eingeschränkt.  
 
7.5.9 Landschaft  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Das Bebauungsplangebiet stellt aufgrund seiner vielfältigen Biotoptypen (Acker, Pionierwälder 
und verwilderte sowie gepflegte Gärten mit Obstgehölzen) einen abwechslungsreichen 
Landschaftsraum dar. Landschaftsbildprägende Elemente bilden die Gehölzkulissen  im 
Plangebiet, wobei einzelne prägende Bäume in die Waldflächen integriert sind. Innerhalb einer 
nördlich gelegenen Gartenfläche stockt eine Rotbuche, die aufgrund ihres hohen Alters und 
der mächtigen Krone ein wichtiges Element für das Landschaftsbild darstellt. Ebenso sind das 
Feldgehölz inmitten des südlichen Ackerschlags sowie die Obstwiese im Plangebiet wertvolle 
Landschaftselemente. Weithin sichtbar sind diese Landschaftselemente nicht, da im Süden 
der Gehölzriegel des Friedhofes mit Bäumen mittleren Alters eine abschirmende Wirkung 
erzielt. Auch können die Flächen aus dem besiedelten Bereich heraus nicht gut eingesehen 
werden, da Wohnbebauung und Gartenfläche diese umgeben. Im Osten grenzt eine 
Kleingartenanlage an das Bebauungsplangebiet heran, die durch eine Hecke und 
Einzelbaumpflanzungen eingegrünt wird. Eine Sichtbeziehung zum Plangebiet besteht.  
Das Plangebiet wird durch Erholungsuchende aufgesucht. Insbesondere Anwohner*innen 
nutzen die Wirtschaftswege im Plangebiet für einen Spaziergang und /  oder das Ausführen 
von Hunden. Die Waldflächen werden von Kindern zum Spielen aufgesucht. Die Gartenflächen 
dienen der privaten Erholungsnutzung.  
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Nichtdurchführung der Planung würden die heute vorhandenen Biotopstrukturen im 
Plangebiet erhalten und die derzeitige Nutzung vorerst beibehalten werden. In den mit 
Gehölzen bestockten Bereichen des Plangebietes ist damit kurzfristig keine Veränderung 
verbunden. Mit fortschreitendem Entwicklungsprozess wird sich der Reifegrad und Habitus der 
Gehölzbestände erhöhen und eine waldartige Ausprägung zunehmen.  
Für die landwirtschaftlich genutzten Ackerflächen ist prinzipiell keine Veränderung zu 
erwarten. Mittel- bis langfristig ist es unwahrscheinl ich aber nicht ausgeschlossen, dass dort 
eine Nutzungsaufgabe erfolgt. Sukzessionsprozesse würden die Verbuschung der Flächen

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zulassen bis das Endstadium Wald erreicht ist. In den gärtnerisch genutzten Bereichen ist 
anzunehmen, dass diese weiterhin als Gär ten genutzt werden. Langfristig ist hier unter 
Berücksichtigung des nicht abnehmbaren Wohnraumbedarfes der Stadt Köln eine 
Nutzungsaufgabe nicht vorstellbar.  
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Die Planung sieht eine Weiterentwicklung des Ortsteils Porz-Eil in südöstliche Richtung vor, 
so dass ein kompakter Siedlungskörper entsteht. Der Freiraum zwischen dem bestehenden 
Siedlungsgebiet, der Kleingartenanlage und dem Friedhof geht verloren und der  Charakter 
des Plangebiets verändert sich grundlegend. Weitläufige Sichtbeziehungen werden durch die 
Planung nicht betroffen.  
Das neue Quartier zeichnet sich insgesamt durch eine wohldosierte Urbanität aus. Während 
im Osten der Geschosswohnungsbau angesiedelt wird, sind die anderen Wohnquartiere durch 
eine gemischte Nutzungsstruktur gekennzeichnet. Die Geschossigkeit orientiert sich am 
Bestand des angrenzenden Siedlungsraumes. Die städtebauliche Qualität soll durch die 
vorliegende Gestaltungsleitlinie, ein verbindliches Regelwerk für die Entwickl ung und 
Erstellung der Gebäude, gesichert werden. Zwei sich kreuzende Grünzüge sorgen für eine 
Verzahnung mit der umgebenden Landschaft im Osten und Süden und schaffen eine wichtige 
Wegeverbindung für Fußgänger*innen und Radfahrer*innen. D ie Anlage der öffentlichen 
Grünflächen und Plätze (Wohnhöfe) mit hohen Aufenthaltsqualitäten, die Pflanzung von 
Straßenbäumen sowie die Eingrünung der Ortsränder beeinflussen das Ortsbild positiv. Das 
Plangebiet bleibt auch zukünftig für die Bevölkerung der Bestandsquartiere zugänglich.  
Die Planung berücksichtigt den Erhalt landschaftsbildprägender Elemente und integriert diese 
durch entsprechende Festsetzungen in die Planung. So können Einzelbäume innerhalb der 
Öffentlichen Grünanlagen und Wohnquartiere erhalten werden. Zudem wird das Feldgehölz 
im Süden in die neu geplante Grünanlage eingebunden und durch entsprechende Pflanzungen 
aufgewertet.  
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger 
Umweltauswirkungen:  
 Erhaltungsfestsetzungen für die landschaftsbildprägenden Elemente: Integration der alten, 
mächtigen Rotbuche in die Platzfläche 1. 8 weitere alte Einzelbäume innerhalb der 
Waldfläche im Westen sowie das Feldgehölz im südlichen Plangebiet. Weiterhin 3 
Obstgehölze sowie 1 Eiche und das Weißdorngebüsch innerhalb der geplanten öffentlichen 
Grünfläche im mittleren Plangebiet sowie 2 kleinere Einzelbäume im Randbereich zur 
Kleingartenanlage im östlichen Plangebiet.  
 Die Anlage der öffentlichen Grünfläche mit der Begrünung der Ortsränder sowi e die 
Pflanzung von Bäumen innerhalb der  Wohnhöfe und Straßen beeinflussen das Ortsbild 
positiv.  
 Die Wegeverbindungen innerhalb der öffentlichen Grünfläche werden so gestaltet, dass 
das Plangebiet auch zukünftig für die Bevölkerung zugänglich bleibt.  
 Die Umsetzung der Vorgaben aus der Gestaltungsleitlinie dient einer qualitativ 
hochwertigen und passenden Entwicklung des Quartiers und der Weiterentwicklung von 
Eil. Die Gestaltungsleitlinie beinhaltet verbindliche Vorgaben zur städtebaulichen

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Grundstruktur und gibt einen gestalterischen Rahmen zur Gestaltung der Gebäude, Gärten 
und Grünanlagen.  
 
Bewertung:  
Die Umsetzung der Planung führt zu einer grundlegenden Veränderung des lokalen 
Landschafts- bzw. Ortsbildes. Die Landschaft (Offenland-  und Waldchara kter) weicht 
zugunsten von Siedlungsfläche. Die Planung setzt die Ziele des städtebaulichen Entwurfs um 
und trägt damit zu einer qualitativen Quartiersentwicklung bei. Die Begrünungsmaßnahmen 
im Siedlungsbereich sowie die Anlage der sich kreuzenden Grünanl agen und die damit 
einhergehende Ortsrandeingrünung im Osten und Süden des Plangebiets schaffen neue 
strukturierte Erlebnisräume und verbinden das neue Wohnbaugebiet mit der Ortslage Porz -
Eil. Die Planung berücksichtigt den Erhalt landschaftsbildprägender Elemente, wie z.B. die 
Rotbuche und integriert diese durch entsprechende Festsetzungen und Schutzmaßnahmen in 
die Planung.  
 
7.5.10 Biologische Vielfalt 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Das Plangebiet verfügt über eine kleinräumige Kombination von vielfältigen Struktur - und 
Lebensraumelementen, so dass das Potenzial für eine hohe biologische Vielfalt im Plangebiet 
gegeben ist. Die intensive Bewirtschaftung der Ackerschläge, Wirtschaftswege und Gärten 
schränkt die Artenvi elfalt von Tieren und Pflanzen ein. Auch innerhalb der waldartigen 
Bestände zeigt die Krautschicht einen relativ hohen Anteil eutropher Arten, so dass die 
Bestände in ihrer Qualität gemindert sind. Die Siedlungsnähe nimmt Einfluss auf die 
Ausprägung der Bi otope und die vielfältige Artenwelt der Tiere, so dass vornehmlich 
sogenannte Allerweltsarten das Plangebiet besiedeln. Extremstandorte mit besonderer 
Biotopausstattung sind nicht vorhanden. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Nichtdurchführung der Planung würden die heute vorhandenen Biotopstrukturen im 
Plangebiet erhalten und die derzeitige Nutzung vorerst beibehalten werden. In den mit 
Gehölzen bestandenen Bereichen ist damit kurzfristig keine Veränderung der biologischen 
Vielfalt verbunden. Mittel bis langfristig ist anzunehmen, dass sich die biologische Vielfalt dort 
mit fortschreitender Entwicklung und höherem Reifegrad der Gehölze verändern wird. Je nach 
Entwicklungsstadium und Reifegrad der Gehölze, kann die Häufigkeit und 
Artenzusammensetzung von Tieren und Pflanzen dabei ab-  oder zunehmen, bis das 
Endstadium (Klimaxstadium) eines Waldes erreicht wird und zeitgleich auch ein hohes Maß 
an biologischer Vielfalt.   
In den landwirtschaftlich genutzten Ackerflächen, ist k urzfristig keine Veränderung der 
intensiven Nutzung zu erwarten und damit auch keine Veränderung der biologischen Vielfalt. 
Mittel- bis langfristig ist es nicht ausgeschlossen, dass dort eine Nutzungsaufgabe erfolgt. 
Nach der natürlichen Abfolge würden die Flächen dem Sukzessionsprozess unterliegen und

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mit fortschreitender Sukzession eine Verbuschung einsetzen, bis das Endstadium 
(Klimaxstadium) Wald erreicht wird. Mit zunehmender Sukzession wird sich die biologische 
Vielfalt dort erhöhen, bis ein waldartiger Zustand erreicht ist. Dann würde sich die biologische 
Vielfalt vergleichbar wie in den zuvor beschriebenen Gehölzbereichen entwickeln.    
In den als Hausgärten genutzten Bereichen ist anzunehmen, dass diese weiterhin als Gärten 
genutzt werden. Langfristig ist hier unter Berücksichtigung des Wohnraumbedarfes der Stadt 
Köln eine Nutzungsaufgabe nicht vorstellbar. Eine wesentliche Veränderung der biologischen 
Vielfalt im Bereich der Hausgärten zur Bestandsituation ist dabei nicht zu erwarten.    
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Der Bebauungsplan sieht eine bauliche Überprägung des Plangebietes vor. Diese geht mit 
dem umfangreichen Verlust von Gehölzen und der Minderung einer relativ hohen 
Strukturvielfalt im Plangebiet einher. Innerhal b der bebauten Bereiche können sich die 
geplanten Begrünungsmaßnahmen sowie die Anlage von öffentlichen Grünflächen positiv auf 
die biologische Vielfalt auswirken, auch wenn deren Natürlichkeit und Entwicklungspotenzial 
eingeschränkt ist. Durch den Erhalt vorhandener Bäume sowie die Aufwertung des 
Feldgehölzes werden biologische Nischen im Plangebiet erhalten. Auch können die privaten 
Gärten in Abhängigkeit ihrer Anlage zu einer höheren Artenvielfalt im Plangebiet beitragen.  
 
Vermeidungs-/Minderungs- und A usgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger 
Umweltauswirkungen:  
 Festsetzung von Begrünungsmaßnahmen im Plangebiet : Die Anlage öffentlicher 
Grünflächen und die Gewährleistung einer Mindestbegrünung im Plangebiet durch 
Baumpflanzungen, gärtnerische Gestaltungsmaßnahmen oder die Anlage von 
Dachbegrünungen. Das Einbringen von Blühhorizonten und einer hohen Diversität 
einheimischer Pflanzenarten fördert die biologische Vielfalt im Plangebiet. Eine 
entsprechende Artenauswahl kann im Rahmen der Ausführungsplanung Berücksichtigung 
finden. 
 Festsetzung von Ausgleichsmaßnahmen außerhalb des Plangebietes: Durch die 
Entwicklung von Laubwald und die Anlage einer extensiven Wiese können wichtige 
Biotopstrukturen in die Landschaft eingebracht werden. Die Flächen liegen jedoch nicht im 
engen räumlichen Zusammenhang zum Plangebiet.  
 
Bewertung:  
Aufgrund der zukünftigen, urbanen Prägung des Plangebiets als Wohnstandort ist der Nutzen 
für die biologische Vielfalt als eher gering zu bewerten. Eine Verschlechterung der 
Bestandssituation tritt auf und kann durch die geplanten Begrünungsmaßnahmen und die 
Schaffung und Erhaltung ökologischer Nischen (Erhaltung von 15 Bäumen, eines 
Feldgehölzes und eines Gebüsches) nur gemindert werden. Durch das Einbringen von 
blütenreichen Arten und einer hohen Diversität heimischer Pflanzenarten kann die biologische 
Vielfalt im Plangebiet gefördert werden.

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7.5.11 Erhaltungsziele und Schutzzweck der Natura 2000 -Gebiete ( Gebiete von 
gemeinschaftlicher Bedeutung/europäische Vogelschutzgebiete) 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 b BauGB) 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Im direkten Umfeld des Plangebietes befinden sich keine europäischen Schutzgebiete. Östlich 
der Autobahn BAB 59 in circa 1,2 km Entfernung erstreckt sich das FFH -Gebiet „Wahner 
Heide“ (DE-5108-301) und das gleichnamige Vogelschutzgebiet (DE-5008-401).  
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Die Nullvariante entspricht dem Bestand.  
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Die Planung nimmt keinen Einfluss auf ein bestehendes Natura 2000 -Gebiet. Direkte oder 
indirekte Auswirkungen auf das FFH -Gebiet sind aufgrund der großen Entfernung (>300 m) 
und durch die Barrierewirkung der Autobahn BAB 59 nicht zu erwarten. Eine FFH -
Verträglichkeitsprüfung musste nicht durchgeführt werden.  
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleic hsmaßnahmen erheblicher nachteiliger 
Umweltauswirkungen:  
Die Benennung von Maßnahmen ist nicht erforderlich, da keine Betroffenheit vorliegt. 
 
Bewertung:  
Auswirkungen der Planung auf ein bestehendes Natura 2000-Gebiet sind nicht zu erkennen.   
 
7.5.12  Mensch, Gesundheit, Bevölkerung  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 c BauGB) 
Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen: 
c. umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die 
Bevölkerung insgesamt. 
 
7.5.12.1 Lärm 
Für die Aufstellung des Bebauungsplans Leidenhausener Straße wurde eine schalltechnische 
Untersuchung zu den auf das Plangebiet einwirkenden beziehungsweise vom Plangebiet 
ausgehenden Verkehrslärmimmissionen durch das Büro Peutz Consult GmbH ( 2023c) 
durchgeführt.  
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):

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Straßenverkehrslärm: Das Plangebiet ist durch Verkehrslärm vorbelastet. Die Lärmsituation 
im Plangebiet wird durch den Verkehr auf der Bundesautobahn BAB 59 und folgenden 
öffentlichen Straßen beeinflusst: Leidenhausener Straße, Schubertstraße, Mozartstraße, 
Hirschgraben, Frankfurter Straße, Bergerstraße und Kennedystraße.  
Das Verkehrsaufkommen und die sich daraus ergebenden Schallimmissionspegel nach 
bestehendem Baurecht werden im entspechenden Gutachten als Null- Fall definiert. In der 
Berechnung des Null-Falls wird die aktuelle Bebauungssituation berücksichtigt.  
Schienenverkehrslärm: Östlich der Autobahn BAB 59 liegt in ca. 230 m Abstand zum 
Plangebiet eine Zugstrecke der Deutschen Bahn AG. Für die Schienenverkehrsimmissionen 
wird gemäß den Angaben des Um weltamtes der Stadt Köln ein Beurteilungspegel von 45 
dB(A) für den Tages- und Nachzeitraum berücksichtigt.  
Fluglärm: Das Plangebiet liegt gemäß Regionalplan innerhalb der erweiterten 
Lärmschutzzone, in der aufgrund der Nähe zum Flughafen Köln/Bonn von ei ner erheblichen 
Lärmbelastung auszugehen ist. Für die Fluglärmimmissionen wird gemäß Angaben des 
Umweltamtes der Stadt Köln ein Beurteilungspegel von 55 dB(A) für den Tages - und 
Nachtzeitraum berücksichtigt.  
Gesamtverkehrslärm: Neben den Straßenverkehrslärmimmissionen spielen im Plangebiet die 
hohen Fluglärmimmissionen eine zentrale Rolle, da schon die anzusetzenden äquivalenten 
Dauerschallpegel von 55 dB(A) tags und nachts eine Ausschöpfung des schalltechnischen 
Orientierungswertes der DIN 18005 für allgemeine Wohngebiete im Tageszeitraum sowie eine 
Überschreitung des schalltechnischen Orientierungswertes im Nachtzeitraum um 10 dB(A) 
auslösen. An mehreren Immissionsorten wird bereits im Null -Fall die verwaltungsrechtliche 
Schwelle zur Gesundheitsgefährdung von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts hinsichtlich der 
Verkehrslärmimmissionen im Umfeld des Plangebiets erreicht beziehungsweise überschritten. 
(Peutz Consult GmbH, 2023c).  
Gewerbelärm: Lärm durch gewerbliche Geräusche in der Nachbarschaft wirkt auf das  
Plangebiet nicht ein.  
Sportlärm: Nördlich im direkten Umfeld des Plangebietes befindet sich das Vereins - und 
Sportgelände des TTVg. Grün -Weiss 1928 Porz -Eil e.V., auf dem sich 5 Außentennisplätze 
befinden. Es ist davon auszugehen, dass durch die Nutzung der Außenplätze 
Sportlärmimmissionen auf das Plangebiet einwirken. In der bestehenden Situation befindet 
sich jedoch in einem Abstand von lediglich 15 m zur Tennisanlage bereits ein Wohngebäude, 
an dem die Immissionsgrenzwerte der 18. BImSchV einzuhalten s ind. Im Bereich der 
geplanten Bebauung, welche in mehr als dem doppelten Abstand zu den Sportanlagen liegt, 
ist demnach mit einer Einhaltung der Immissionsgrenzwerte der 18. BImSchV zu rechnen. 
Somit führt die geplante Bebauung nicht zu einer zusätzlichen Einschränkung des 
Sportbetriebes. Aus diesen Gründen ist der Sportlärm nicht in die schalltechnische 
Untersuchung eingeflossen. 
Freizeitlärm: Quellen für Freizeitlärm aus der umliegenden Nutzung, die auf das Plangebiet 
einwirken können, sind nicht bekannt. Im Osten liegt die Kleingartenanlage Hirschgraben e.V., 
deren Freizeitbeschäftigung keine Immissionen, die über eine übliche Gartennutzung hinaus 
gehen, verursacht.  
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Gutachterlich wird der Null-Fall für den Straßenverkehrslärm als das Verkehrsaufkommen und

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die sich daraus ergebenden Schallimmissionspegel nach bestehendem Baurecht definiert. Die 
Nullvariante entspricht dem Bestand.  
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
 
Zur Beurteilung der Schallsituation im Plangebiet  wurden im Rahmen der schalltechnischen 
Untersuchung die nachfolgend aufgeführten Orientierungs -, Immissionsgrenz - und 
Immissionsrichtwerte herangezogen:  
Grundlage für die Beurteilung von Schallimmissionen im Städtebau ist die DIN 18005 
(Schallschutz im Städtebau – Teil 1). Die Einhaltung der schalltechnischen Orientierungswerte 
ist anzustreben. Die Orientierungswerte beziehen sich auf 16 Stunden am Tag (06:00- 22:00 
Uhr) und 8 Stunden in der Nacht (22:00-06:00 Uhr).  
Tabelle 1: Orientierungswerte der DIN 18005 für Verkehr (Beiblatt1) 
Gebietsausweisung Orientierungswerte in dB [A] 
 Straßen-/Schienenverkehr 
 Tag Nacht 
Reine Wohngebiete (WR) 50 45 
Allgemeine Wohngebiete (WA) 55 45 
Mischgebiete (MI), Dorfgebiete (MD) 60 50 
Gewerbegebiete (GE), Kerngebiete (MK) 65 55 
 
Zum Schutz der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch 
Verkehrsgeräusche ist bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung öffentlicher Straßen 
sicherzustellen, dass der Beurteilungspegel den  Immissionsgrenzwert gemäß der 16. 
BImSchV nicht überschreitet.  
 
Tabelle 2: Immissionsgrenzwerte gemäß 16. BImSchV 
Gebietsausweisung Immissionsgrenzwerte in dB[A] 
 Tag Nacht 
Krankenhäuser, Schulen, Kur- und Altenheime  57 47 
Reine und Allgemeine Wohngebiete  59 49 
Dorfgebiete, Kerngebiete, Mischgebiete 64 54

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Gewerbegebiete  69 59 
Zur Bewertung durch vorhabenbedingten Zusatzverkehr existieren keine rechtlichen Vorgaben 
in Form von Richt - oder Grenzwerten. Gemäß der Rechtsprechung kann bei 
Beurteilungspegeln oberhalb der Auslösewerte von 70 dB(A) tags bz w. 60 dB(A) nachts von 
einer Gesundheitsgefährdung der Betroffenen durch den Verkehrslärm ausgegangen werden. 
Nach einem Urteil des OVG Koblenz ist bei Überschreitungen ein Lärmschutzkonzept zu 
erarbeiten. „Als Orientierung der Erheblichkeit von Erhöhungen unterhalb dieser Werte von 70 
dB(A) tags und 60 dB(A) nachts kann der Auslösewert von 3 dB(A) als Zunahme gemäß 16. 
BImSchV herangezogen werden. (…) Da Erhöhungen des Verkehrslärmes um 1 bis 2 dB (A) 
für das menschliche Ohr nicht wahrnehmbar sind, kann ei ne entsprechende planbedingte 
Erhöhung des Verkehrslärmes auch in dem besagten lärmkritischen Bereich oberhalb 70 
dB(A) tags und 60 dB(A) nach ts insbesondere in einem besonders lärmvorbelasteten 
innerstädtischen Bereich daher mit entsprechend gewichtiger s tädtebaulicher Begründung 
eher hingenommen werden (OVG Münster, 30.05.2017, Az 2 D 27/15.NE, juris Rn. 115)“.  
Im Fall von Überschreitungen der Orientierungswerte nach DIN 18005  erfolgt eine Prüfung 
aktiver Lärmschutzmaßnahmen bzw. eine Ausweisung der maßg eblichen Außenlärmpegel 
nach DIN 4109 (2018) für passiven Lärmschutz an den Fassaden der Plangebäude.  
 
Verkehrslärm:  
Gutachterlich wird der Plan-Fall für den Straßenverkehrslärm als das Verkehrsaufkommen und 
die sich daraus ergebenden Schallimmissionspegel für den Fall der Realisierung der geplanten 
Nutzungen definiert. 
Die Lärmsituation im Plangebiet wird durch den Verkehr auf der Bundesautobahn A 59 und 
folgenden öffentlichen Straßen bestimmt: Leidenhausener Straße, Schubertstraße, 
Mozartstraße, Hirschgraben, Frankfurter Straße, Bergerstraße, Kennedystraße sowie den 
Erschließungsstraßen der Plangebiete Leidenhausener Straße und Östlich im Falkenhorst.  
Die Beurteilungspegel der einwirkenden Straßenverkehrslärmimmissionen liegen alle 
oberhalb der Orientierungswerte der DIN 18005 für allgemeine Wohngebiete tags und nachts. 
Lediglich im WA 3.1 am Immissionspunkt 65 wird mit einem Beurteilungspegel von 53 dB(A) 
im Erdgeschoss der Orientierungswert eingehalten. Die höchste Überschreitung liegt mit 63 
dB(A) im nordöstlichen Plangebiet bei Berücksichtigung der abschirmenden und 
reflektierenden Wirkung der Plangebäude.   
Neben den Straßenverkehrslärmimmissionen spielen im Plangebiet die hohen 
Fluglärmimmissionen eine z entrale Rolle, da schon die anzusetzenden äquivalenten  
Dauerschallpegel von 55 dB(A) tags und nachts eine Ausschöpfung des schalltechnischen 
Orientierungswertes der DIN 18005 für allgemeine Wohngebiete im Tageszeitraum sowie eine 
Überschreitung des schallt echnischen Orientierungswertes im Nachtzeitraum um 10 dB(A) 
auslösen. 
Im gesamten Plangebiet liegen die Beurteilungspegel der einwirkenden 
Verkehrslärmimmissionen (Summe Verkehr) oberhalb der schalltechnischen 
Orientierungswerte der DIN 18005. Bei freier S challausbreitung liegen die höchsten 
Verkehrslärmimmissionen, mit Beurteilungspegeln von 65 dB(A) tags und ca. 60 dB(A) nachts 
im nordöstlichen Bereich des Plangebiets (Immissionsort 2, WA5) vor. Auch bei

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Berücksichtigung der abschirmenden und reflektierenden Wirkung der Plangebäude liegen an 
allen betrachteten Immissionsorten im Plangebiet Beurteilungspegel des Verkehrslärms von 
mindestens 57 dB(A) tags und 56 dB(A) nachts vor. Die maximale Überschreitung der 
schalltechnischen Orientierungswerte beträgt mi ndestens 2 dB(A) tags und mindestens 11 
dB(A) nachts. Die höchste Überschreitung liegt am Immissionsort 2 mit Beurteilungspegel von 
65 dB(A) tags und ca. 60 dB(A) nachts. Im Nachtzeitraum wird demnach auch die 
verwaltungsrechtliche Schwelle zur Gesundheitsgefährdung von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) 
nachts erreicht, jedoch nicht überschritten. 
Die Ergebnisse der Verkehrslärmberechnungen im Umfeld des Planvorhabens zeigen, dass 
die maximale Pegeldifferenz der Verkehrslärmimmissionen zwischen Null -Fall und Plan- Fall 
bei 0,7 dB (Immissionsort 1 Leidenhausener Straße) und somit unterhalb des Auslösewertes 
der 16. BImSchV von 3 dB (A) liegt. Für die meisten Immissionsorte konnten keine oder nur 
geringfügige Pegeldifferenzen von ca. 0,1 dB ermittelt werden. An mehreren Immissionsorten 
entlang der Frankfurter Straße wird bereits im Null-Fall die verwaltungsrechtliche Schwelle zur 
Gesundheitsgefährdung von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts hinsichtlich der 
Verkehrslärmimmissionen im Umfeld des Plangebiets erreicht beziehungsweise überschritten. 
Durch die Planung bleiben die Pegeldifferenzen auch hier bei maximal 0,1 dB(A) und somit 
deutlich unter der vom menschlichen Gehör wahrnehmbaren Schwelle von 1 bis 2 dB(A). 
Gemäß dem Urteil des OVG Münster (OVG Münster, Urt. V. 30.05.2017 – 2 D 27/15.NE, juris 
RN 115) kann eine für das menschliche Ohr nicht wahrnehmbare Erhöhung des planbedingten 
Verkehrslärms in einem besonders lärmvorbelasteten innerstädtischen Bereich unter 
Abwägungsgesichtspunkten im Regelfall ohne hinzutretende besondere Umstände mit 
entsprechend gewichtiger städtebaulicher Begründung eher hingenommen werden.  
Aufgrund des geplanten Straßenneubaus wurden im Schallgutachten die konkret von der 
Erschließungsstraße ausgehenden Verkehrslärmimmissionen in der Umgebung des 
Plangebiets über Einzelpunktberechnungen ermittelt und hinsichtlich ihrer Einhaltung der 16. 
BImSchV geprüft. Die Ergebnisse der Immissionsberechnungen gemäß 16. BImSchV zum 
Straßenneubau der vier Planstraßen zeigen, dass an keinem der betrachteten Immissionsorte 
ein Anspruch auf Lärmschutz dem Grunde nach besteht, da an keinem der betrachteten 
Immissionsorte Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte vorliegen.  
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger 
Umweltauswirkungen:  
 Aktive Schallschutzmaßnahmen zum Schutz vor Verkehrslärm: Die Umsetzung aktiver 
Lärmschutzmaßnahmen im Plangebiet ist aus städtebaulichen Aspekten kaum umsetzbar. 
Zur Verringerung der von Osten einwirkenden Verkehrslärmimmissionen der 
Bundesautobahn A59 ist als aktive Lärmschutzmaßnahme die Errichtung einer 4 m hohen 
Lärmschutzwand entlang der A59 geprüft worden. Die Simulation zeigt e, dass die 
Straßenverkehrslärmimmissionen um maximal 4 dB gemindert werden können. Diese 
Berechnung zeigt den eingesch ränkten Nutzen der Lärmschutzwand, zumal die 
Fluglärmimmissionen weiterhin bestehen bleiben.  
 Festsetzung von passiven Schallschutzmaßnahmen aufgrund der Überschreitung der 
Orientierungswerte der DIN 18005 zum Schutz vor Verkehrslärm gemäß der aktuell 
baurechtlich eingeführten Fassung der DIN 4109.

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 Aufgrund der höheren Verkehrslärmimmissionen im Nachtzeitraum werden an allen 
Fassaden schallgedämpfte Lüftungsanlagen erforderlich, die einen  ausreichenden 
Luftwechsel auch bei geschlossenen Fenstern sicherstellen.  
 Festsetzung zum Schutz von Außenwohnbereichen: Außenwohnbereiche sind ab einem 
Beurteilungspegel über 62 dB(A) im Tagzeitraum (6:00 bis 22:00 Uhr) durch 
Schallschutzmaßnahmen zu schützen. Hiervon ausgenommen sind Balkone und Loggien 
von durchgesteckten Wohnungen, wenn zusätzlich auf der lärmabgewandten Seite ein 
Balkon oder eine Loggia errichtet wird. Bei Ausstattung der Außenwohnbereiche  mit einer 
geschlossenen Brüstung und einer ab sorbierenden Unterdecke werden die 
Beurteilungspegel um bis zu 3 dB gemindert. Auch der Einsatz von Verglasungselementen 
kann Minderungswirkungen erzielen.  
 Überschlägig berechnet ergibt sich aus den maßgeblichen Außenlärmpegeln mit bis zu 75 
dB(A) im nordöstlichen Bereich des Plangebietes ein mindestens einzuhaltendes 
Schalldämmmaß der Außenbauteile bei einer Wohnnutzung  von R'w,res = 45 dB. An den 
Baugrenzen selbst ergibt sich durch die Berücksichtigung der Eigenabschirmung durch die 
Fassadenorientierung ein maximaler maßgeblicher Außenlärmpegel von 73 dB(A) und 
überschlägig gerechnet, ein mindest einzuhaltendes Schalldämmmaß der Außenbauteile 
bei einer Wohnnutzung von R'
w,res= 43 dB(A).  
 
Bewertung:  
Das Plangebiet ist sowohl durch Straßen - als auch Flugverkehrslärm stark vorbelastet. Im 
gesamten Plangebiet werden durch die einwirkenden Verkehrslärmimmissionen die 
schalltechnischen Orientierungswerte der DIN 18005 im Tages - wie im Nachtzeitraum 
überschritten, wobei allein der Fluglärm mit dem anzusetzenden äqivalenten Dauerschallpegel 
von 55 dB(A) im Tages- und Nachtzeitraum den schalltechnischen Orientierungswert der DIN 
18005 für allgemeine Wohngebiete bereits ausschöpft. Um gesunde Wohnverhältnisse zu 
ermöglichen, müssen Schallschutzmaßnahmen zur Umsetzung der Planung festgesetzt 
werden. Da aktive Lärmschutzmaßnahmen im Bereich des Plangebietes bereits aus 
städtebaulichen Aspekten kaum umsetzbar sind, muss passiver Lärmschutz realisiert werden. 
Im Bebauungsplan wird für den überwiegenden Teil des P langebietes der Lärmpegelbereich 
V festgelegt. Lediglich im äußersten Norden (Zuwegung zum Plangebiet) gilt der 
Lärmpegelbereich VI.  
 
7.5.12.2 Altlasten 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Das Untersuchungsgebiet ist nicht als Altlastenstandort im Altlastenkataster der Stadt Köln 
verzeichnet (Mull und Partner Ingenieurgesellschaft 2023a).  
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Die Nullvariante entspricht dem Bestand. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:

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Das Untersuchungsgebiet ist nicht als Altlastenstandort im Altlastenkataster der Stadt Köln 
verzeichnet, so dass Auswirkungen nicht zu erwarten sind.  
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger 
Umweltauswirkungen:  
Die Benennung von Maßnahmen ist nicht erforderlich, da keine Betroffenheit vorliegt. 
 
Bewertung:  
Es liegt keine Betroffenheit von Altlastenstandort en die im Altlastenkataster der Stadt Köln 
geführt werden vor.  
 
7.5.12.3 Erschütterungen 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Auf das Plangebiet wirken keine Erschütterungsimmissionen aus den vorhandenen Nutzungen 
ein. Auch aus Verkehrstrassen (Autobahn oder Bahnschienen) können aufgrund der großen 
Entfernung (ca. 200 m) keine Auswirkungen abgeleitet werden. Eine Gefährdung des 
Schutzgutes Mensch liegt daher nicht vor.  
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Die Nullvariante entspricht dem Bestand. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Von den im Bebauungsplan festgesetzten Nutzungen (Wohnen und private Grünfläche) gehen 
keine Erschütterungen aus. Auch wirken keine Erschütterungen auf das Plangebiet ein.  
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger 
Umweltauswirkungen:  
Die Benennung von Maßnahmen ist nicht erforderlich, da keine Betroffenheit vorliegt. 
 
Bewertung:  
Die Planung geht nicht mit schädlichen Umwelteinwirkungen auf geplante Gebäude mit 
Wohnnutzung oder auf Menschen in diesen Plangebäuden infolge v on 
Erschütterungsimmissionen einher. Eine Gefährdung des Schutzgutes Mensch liegt daher 
nicht vor.  
 
7.5.12.4 sonstige Gesundheitsbelange / Risiken 
zum Beispiel Hochwasser, Magnetfeldbelastung, Störfallrisiko, Starkregen

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(Klimawandelfolgen) 
Die Planung ist  aufgrund der Lage außerhalb des gesetzlich festgesetzten 
Überschwemmungsgebietes des Rheins von Hochwasser nicht betroffen. Auch bei häufigen, 
mittleren, extremen oder seltenen Hochwasserereignissen werden für das Plangebiet keine 
Überschwemmungstiefen angegeben, so dass das Plangebiet nicht betroffen ist 
(Hochwassergefahrenkarten Köln, StEB, 2022).  
 
Hochwasser 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): 
Das Plangebiet liegt außerhalb des gesetzlich festgesetzten Überschwemmungsgebietes des 
Rheins. Innerhalb der  Hochwassergefahren- und Hochwasserrisikokarten liegen auch bei 
einem extremen Ereignis keine Eintragungen für das Plangebiet vor. Auch eine 
Grundhochwassergefahr besteht für das Plangebiet nicht (Ministerium für Umwelt, 
Landwirtschaft und Verbraucherschut z des Landes NRW und Stadtentwässerungsbetriebe 
der Stadt Köln, Auswertung der Hochwassergefahren und Hochwasserrisikokarten, Stand: 
29.10.21) 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Die Nullvariante entspricht dem Bestand. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Die Planung ist aufgrund der Lage außerhalb des gesetzlich festgesetzten 
Überschwemmungsgebietes des Rheins von Hochwasser nicht betroffen. Auch bei häufigen, 
mittleren, extremen oder seltenen Hochwasserereignissen werden für das Plangebiet keine 
Überschwemmungstiefen angegeben, so dass das Plangebiet nicht betroffen ist 
(Hochwassergefahrenkarten Köln, StEB, 2022).  
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger 
Umweltauswirkungen: 
Die Benennung von Maßnahmen ist nicht erforderlich, da keine Betroffenheit vorliegt.  
 
Bewertung: 
Das Plangebiet liegt außerhalb des gesetzlich festgesetzten Überschwemmungsgebietes des 
Rheins. Eine Realisierung der Planung würde daher weder zu einer nachteiligen Veränderung 
für die festgesetzten Überschwemmungsbereiche noch für die Hochwassergefahr für das 
Plangebiet selbst führen.  
 
Starkregen 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):

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Die Starkregengefahrenkarten (Stadtentwässerungsbetriebe der Stadt Köln, Stand 29.10.21) 
zeigen im gesamten Plangebiet nur punktuell kleinere Bereiche mit einer geringen bis mäßigen 
Starkregengefährdung für ein 100- jährliches Ereignis. „Mäßig“ bedeutet, dass für diese 
Bereiche in etwa knöcheltiefe Wasserstände berechnet werden. Nur im westlichen Teil des 
Plangebietes, innerhalb einer bestehenden Mulde, wird bei einem 100 -jährlichen 
Starkregenereignis eine hohe bis sehr hohe Gefährdungsklasse (in etwa hüfthohe 
Wasserstände) angezeigt. Aufgrund des geringen Versiegelungsgrads k önnen aktuell die 
anfallenden Niederschläge im Plangebiet schadlos versickern.  
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Die Nullvariante entspricht dem Bestand. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Gemäß dem Entwässerungs- und Starkregenkonzept von IPL Consult  werden innerhalb der 
öffentlichen Grünfläche großflächige Mulden angeordnet, um Straßenräume zu entwässern, 
in denen nicht ausreichend Tiefbeete im Straßenraum  selbst angeordnet werden können. In 
diesen wird das Wasser zurückgehalten und über  eine 30 cm mächtige, gewachsene 
Oberbodenschicht versickert, somit ist eine Vorreinigung des  Regenwassers gewährleistet. 
Aus Sicherheitsgründen ist die Einstauhöhe der Mulden auf 30 cm begrenzt. 
Im Starkregenfall werden die vorhandenen Tiefbeete und kleineren Mulden bis zur Vollfüllung 
beaufschlagt. Der weitere Niederschlagsabfluss, der von den Tiefbeeten und kleinen Mulden 
nicht mehr aufgenommen werden kann, gelangt über das Straßenprofil in die größeren 
zentralen Mulden innerhalb der öffentlichen Grünflächen.  Ein Teil des Niederschlagwassers 
versickert hier schon während des Niederschlagsereignisses. Bei Vollfüllung der zentralen 
Mulden wird das Wasser über einen Überlauf auf dafür vorgesehene Retentionsflächen 
geleitet. (IPL Consult 2023).  
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger 
Umweltauswirkungen:  
 Festsetzung für Maßnahmen zur Vorbeugung von Schäden durch Starkregen:  
- Innerhalb der öffentlichen Grünfläche ist ein Retentionsvolumen für den 
Oberflächenwasserabfluss der öffentlichen Flächen bei einem 100- jährlichen 
Starkregenereignis zu schaffen.  
 Insgesamt wird ein Retentionsvolumen von ca. 370 m³ geschaffen. 
- In der vorgesehenen Planung werden innerhalb des Plangebietes Überflutungen durch eine 
kontinuierliche Gefälleausbildung der Straßen vermieden. 
 Zudem sind separate Überflutungsnachweise gemäß DIN 1986-100 für jedes Grundstück 
(> 800 m² abflusswirksame Fläche) zu erbringen. Der Überflutungsnachweis zeigt auf, dass 
das anfallende Oberflächenwasser über geeignete Retentionsmaßnahmen zurückgehalten 
werden kann. Bei Grundstücken (<  800 m²) wurden  die straßenzugewandten privaten 
Grundstücksanteile in die Berechnung der Einzugsgebietsflächen für die Überflutungsnach-
weise der öffentlichen Straßen- und Freiflächen berücksichtigt. (IPL Consult 2023).

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 Reduzierung und Pufferung der  Oberflächenwasserabflussspitzen durch die Festsetzung 
von extensiver Dachbegrünung auf den Flachdächern der Gebäude und von Garagen.  
 Bei der Festlegung der OKFF- Höhen der jeweiligen Häuser sowie die Planung von 
Tiefgaragen und Kellergeschossen durch die Architekten sind die jeweiligen 
Rückstauebenen auf der öffentlichen Straße zu berücksichtigen und gegebenenfalls 
entsprechende Maßnahmen zur Vermeidung von Rückstau vorzusehen. 
 
Bewertung:  
Die Entwässerungsplanung verfolgt einen innovativen, zukunftsfähigen Ansatz einer 
wassersensiblen Stadtplanung, in der das Niederschlagswasser der öffentlichen und privaten 
Flächen weitestgehend vor Ort versickert wird.  
Die Empfehlung en der StEB Köln zur Niederschlagsentwässerung und Starkregenvorsoge 
werden berücksichtigt und umgesetzt. Die Planung beinhal tet eine 
Regenwassermanagementkonzeption, die zahlreiche Maßnahmen und Flächen zur 
Versickerung, zur Rückhaltung im Starkregenfall festsetzt bzw. vorhält. Der Nachweis der 
schadlosen und konfliktfreien Sammlung und Abführung des Oberflächenwassers im 
Starkregenfall wurde im Rahmen einer Berechnung nachgewiesen. Der Starkregennachweis 
hat aufgezeigt, dass keine Gefährdungsrisiken durch die Planung bestehen. 
 
Störfallrisiko 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans liegt außerhalb von Achtungsabständen oder 
angemessenen Sicherheitsabständen zu Betriebsbereichen gemäß Störfall -Verordnung 
(KABAS) /Seveso III-RL.  
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Die Nullvariante entspricht dem Bestand. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Die planungsrechtliche Möglichkeit zur Errichtung eines Störfallbetriebes ist in einem 
Wohngebiet nicht gegeben, so dass eine Erhöhung des Störfallrisikos mit U msetzung der 
Planung ausgeschlossen ist. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger 
Umweltauswirkungen: 
Die Benennung von Maßnahmen ist nicht erforderlich, da keine Betroffenheit vorliegt.  
 
Bewertung: 
Es besteht für das Plangebiet sowie bei Umsetzung der Planung kein Risiko für einen Störfall.

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Magnetfeldbelastung  
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Im Plangebiet sind keine Belastungen durch elektrische oder magnetische Felder bekannt, die 
von Trafos oder Funkanlagen aus gehen. Die am nächsten gelegene, 
standortbescheinigungspflichtige Funkanlage befindet sich nördlich des Plangebiets in einer 
Entfernung von ca. 260 m innerhalb der Straße Hirschgraben. Nach Angaben der 
Bundesnetzagentur beträgt der maximale standortbezogene Sicherheitsabstand 4,16 m. Eine 
Betroffenheit des Bebauungsplangebiets kann aufgrund der großen Entfernung nicht 
abgeleitet werden.  
Im Osten des Plangebiets verläuft parallel zur Autobahn eine aus drei einzelnen Leitungen 
bestehende Hochspannungstrasse. Es handelt sich dabei um eine 110 kV -Bahnstromleitung 
der DB Energie, eine 110 kV -Netzstromleitung der innogy Netze Deutschland GmbH sowie 
eine 220 kV-Netzstromleitung der Amprion GmbH. Die Stromfrequenz der Bahnstromleitung 
beträgt 16,7 Hz, die beiden Netzstromleitungen haben eine Stromfrequenz von 50 Hz.  Zur 
Beurteilung der Immissionen durch niederfrequente elektrische und magnetische Felder durch 
die drei benachbarten Hochspannungsleitungen ist für den geplanten Bau von Wohnungen im 
Geltungsbereich des Bebauungsplanes vom WILA Wissenschaftsladen Bonn eine 
gutachterliche Stellungnahme erarbeitet worden. Die gesetzlichen Grenzwerte der 26. 
BImSchV für Immissionen durch elektrische und magnetische Wechselfelder werden an 
Hochspannungsleitungen grundsätzlich eingehalten (WILA 2022).   
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Die Nullvariante entspricht dem Bestand. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Die Planung setzt eine Fläche für Versorgungsanlagen für die Erreichtung einer Trafostation 
(Flächengröße 6 x 6,5 m) angrenzend zur Planstraße 1 im östlichen Plangebiet fest.  
Die Mindestabstände der Hochspannungsleitungen (Trassenmitte / Trassenachse ) zum 
nächstgelegenen Gebäude der geplanten Bebauung im WA5 betragen: 
 110 kV-Bahnstromleitung (zweiphasiger Wechselstrom 16,7 Hz): 54 m 
 110 kV-Netzstromleitung (dreiphasiger Wechselstrom 50 Hz): 82 m 
 220 kV-Netzstromleitung (dreiphasiger Wechselstrom 50 Hz): 104 m 
„Das Land Nordrhein- Westfalen hat zum vorsorgenden Gesundheitsschutz bei 
elektromagnetischen Immissionen durch Hochspannungsleitungen eigene Regelungen 
erlassen, die über die Anforderungen der 26. BImSchV hinausgehen. Seit 1998 gilt in 
Nordrhein-Westfalen für die Planung von neuem Wohnraum ein Abstandserlass (nov elliert 
2007), der für Wohnungen bei 110 kV -Hochspannungsleitungen einen Abstand von 
mindestens 10 m, bei 220 kV-Leitungen von mindestens 20 m und bei 380 kV-Leitungen von 
mindestens 40 m vorschreibt. Der Landesentwicklungsplan NRW (LEP) in der Fassung vom  
8. Februar 2017 sieht bei Hochspannungstrassen noch erheblich größere Abstände vor als

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der Abstandserlass. Danach soll bei der Planung neuer Wohnsiedlungen zu 
Hochspannungsleitungen mit 220 kV oder mehr nach Möglichkeit ein Sicherheitsabstand von 
mindestens 400 m bzw. im Außenbereich von mindestens 200 m eingehalten werden.“ (Wila 
Bonn 2022: 2) „Aus Sicht des vorsorgenden Immissionsschutzes sind die Abstandsregelungen 
des LEP nicht zu begründen, und sie gehen sehr weit über die Forderungen des BImSchG 
und die Grenzwerte der 26. BImSchV hinaus. Sie übertreffen auch ganz erheblich die 
Abstände, die notwendig sind, um im Bereich von Hochspannungsleitungen internationale 
Vorsorgerichtwerte (z.B. Schwedische TCO-Norm) einzuhalten“ (Wila Bonn 2022: 7). 
Die Immiss ionen durch elektrische Wechselfelder auf dem Plangebiet gehen praktisch 
ausschließlich von der Bahnstromleitung (Feldfrequenz 16,7 Hz) aus. Deren Mindestabstand 
zum Plangebiet beträgt gut 50 m. Es ist auf dem Plangebiet bei freier Sicht auf die 
Bahnstromleitung eine maximale elektrische Feldstärke von 20 V/m zu erwarten. Der 
vorgeschlagene Vorsorgeimmissionswert für elektrische Bahnstromfelder in 
Daueraufenthaltsbereichen von Kindern beträgt 30 V/m.  
Die benachbarte Hochspannungstrasse verursacht auf dem P langebiet Immissionen durch 
magnetische Wechselfelder mit den Feldfrequenzen 16,7 Hz und 50 Hz. Die 220 kV -Leitung 
erzeugt die im Durchschnitt stärksten Felder, hat aber zum Plangebiet einen Abstand von mehr 
als 100 m, so dass durch die von dieser Leitung ausgehenden Magnetfelder auf dem 
Plangebiet nur noch in Wohnbereichen üblicherweise vorkommende durchschnittliche 
Immissionen zu erwarten sind (nicht mehr als 40 - 60 nT). Der an Daueraufenthaltsbereichen 
von Kindern empfohlene Vorsorgerichtwert für magnet ische Netzstromfelder beträgt 100 nT. 
Die von der 110 kV-Netzstromleitung ausgehenden magnetischen Emissionen können wegen 
des für diesen Leitungstyp relativ großen Abstands zum Plangebiet (>78 m) vernachlässigt 
werden. Diese Leitung trägt nur ganz minimal  zur Summe der Induktionen beider 
Netzstromleitungen bei. 
„Aufgrund mehrerer Messungen an der das Plangebiet tangierenden 110 kV-Bahnstromleitung 
in den letzten Jahren können die zu erwartenden Immissionen durch magnetische 
Bahnstromfelder mit guter Genauigkeit angegeben werden. Danach sind auf dem Plangebiet 
durchschnittliche Immissionen durch magnetische Bahnstromfelder in Höhe von etwa 35 nT 
zu erwarten. Der an Daueraufenthaltsbereichen von Kindern empfohlene Vorsorgerichtwert für 
magnetische Bahnstromfelder beträgt 300 nT.“ (Wila Bonn 2022: 12).  
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger 
Umweltauswirkungen:  
 Die festgesetzte Fläche für Versorgungsanlagen (Trafostation) im Plangebiet wird den 
empfohlenen Abstand von 3-4 Metern zur Einhaltung des stadtinternen Vorsorgewertes für 
die magnetische Flussdichte von 1 µT zu Räumen für den dauerhaften Aufenthalt von 
Menschen für eine unbedenkliche Nutzung einhalten können. Im Rahmen der 
Baugenehmigungen sind die Vorsorgewerte entsprechend zu berücksichtigen.  
 
Bewertung:  
Die geplante Trafostation hält die entsprechenden Sicherheitsabstände zur Wohnbebauung 
ein, so dass keine gesundheitsschädigenden Einwirkungen auf Menschen zu erwarten sind.  
Im Osten des Plangebiets verläuft parallel zur Autobahn eine aus drei einzelnen Leitungen

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bestehende Hochspannungstrasse. Die Immissionen durch von der Hochspannungstrasse 
erzeugte elektrische und magnetische Wechselfelder liegen deutlich unter 
Vorsorgerichtwerten. Gesundheitliche Beeinträchtigungen für Bewohner des Plangebietes 
sind aufgrund der benachbarten Hochspannungsleitungen nicht zu erwarten.  
 
Kampfmittel 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Das Ergebnis der Luftbildauswertung aus den Jahren 1939- 1945 der Bezirksregierung 
Düsseldorf, Kampfmittelbeseitigungsdienst zeigt, dass das Plangebiet in einem 
Bombenabwurfgebiet beziehungsweise in einem Gebiet wo vermehrte Kampfhandlungen 
stattgefunden haben,  liegt. Konkrete Verdachte (Schützenlöcher und Stell ungen) auf 
Kampfmittel liegen im nördlichen Plangebiet vor. 
Im Sommer 2021 wurde eine Fläche von 23.044 m² durch den Kampfmittelräumdienst bereits 
überprüft. Diese umfasste vor allem die leicht zugänglichen Ackerflächen im Plangebiet. Dabei 
sind 2 Bomben, 4 Erdkampfmittel, 1 kg Infanteriemunition und 70 kg Munitionsteile geborgen 
worden. Da nicht auszuschließen ist, dass noch weitere Kampfmittel im Boden vorhanden 
sind, werden weitere Untersuchungen folgen (Bezirksregierung Düsseldorf 2021).  
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Nichtdurchführung der Planung bleiben die Verdachtspunkte erhalten.  
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Bezüglich der Kampfmittel ist es erforderlich, nach der Rodung der baumbestandenen Flächen 
noch einmal eine Kampfmittelsondierung im Plangebiet auf den bisher nicht begutachteten 
Flächen vorzunehmen. Die Rodung der Flächen erfolgt nach Erlangen der Rechtskraft für den 
Bebauungsplan.  
Es ist somit davon auszugehen, dass sich im Zuge der Umsetzung der Planung keine Unfälle 
oder Störfälle aus diesem Sachverhalt ergeben.  
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen:  
Eine Kampfmittelräumung findet vor Umsetzung der Baumaßnahmen statt.  
 
Bewertung:  
Eine Gefährdung des Schutzgut es Mensch ist nach Räumung des Plangebietes nicht mehr 
gegeben.  
 
7.5.12.5 Besonnung/Belichtung 
Maßgebliches Hauptkriterium der DIN 5043-1 zur Bewertung einer ausreichenden Besonnung 
ist die mögliche Besonnungsdauer von mindestens 4 Stunden am Stichtag 20./21. März in

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Fenstermitte auf Brüstungshöhe. Eine Wohnung gilt in diesem Kontext als ausreichend  
besonnt, wenn mindestens ein Aufenthaltsraum das 4h-Kriterium der DIN 5034-1 erfüllt.  
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Aufgrund einer nicht vorhandenen Bebauung im Plangebiet liegt für die angrenzende 
Wohnbebauung eine uneingeschränkte Besonnung/Belichtung vor. Lediglich die hohen 
Baumbestände im Plangebiet können die Besonnung/Belichtung mindern.  
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Die Nullvariante entspricht dem Bestand. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Im Sinne der Empfehlung der DIN 5034- 1 gilt eine Wohnung als ausreichend besonnt, wenn 
mindestens ein Aufenthaltsraum der Wohnung das 4 h-Hauptkriterium erfüllt. 
Aufgrund der lockeren Bebauung des Plangebietes  und der relativ geringen Höhe der 
einzelnen Gebäude kann von einer ausreichend hohen Besonnung/ Belichtung der einzelnen 
Wohnungen ausgegangen werden. Innerhalb des Plangebietes werden die Maßzahlen gemäß 
BauNVO § 17 weitestgehend eingehalten. Im  Osten des Plangebietes innerhalb des 
Geschosswohnungsbaus sind Überschreitungen der GFZ vorhanden: WA 5 mit einer GFZ 1,6, 
WA 6 mit einer GFZ von 1,8 und WA  6.1. mit einer GFZ von 1,5. Zudem sind im westlichen 
Plangebiet die Baufelder WA 7 (GFZ 1,6) und WA 8 (GFZ 1,3) von Überschreitungen betroffen. 
Alle geplanten Gebäude innerhalb dieser Baufelder verfügen aber über zumindest eine frei 
besonnte Gebäudefront. Zudem werfen die geplanten Gebäude ihre Schatten in die 
angrenzende öffentliche Grünanlage oder auf die Planstraßen, so dass auch keine 
Beeinträchtigung auf umliegende Wohngebäude zu erwarten ist.  
In Teilbereichen des Bebauungsplanes überlagern sich die Abstandsflächen, sodass für die in 
der Planzeichnung mit "a" gekennzeichneten Außenwände ein Abstandsflächenfaktor mit 0,23 
H festgesetzt wird. E ine Beeinträchtigung der gesunden Wohnverhältnisse ist nicht zu 
erwarten, da es sich bei den betroffenen Außenwänden um Stirnseiten handelt. Die 
ausreichende Belichtung von Aufenthaltsräumen sind über ein weiteres Fenster an den 
anderen Außenwänden möglich. 
 
Die Umsetzung der vorgesehenen Planung löst keine Verringerung der Besonnungsdauer an 
Bestandsfassaden der Umgebung aus. Eine ausreichende Belichtung ist gewährleistet.  
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger 
Umweltauswirkungen:  
Die Benennung von Maßnahmen ist nicht erforderlich, da keine Betroffenheit vorliegt.  
 
Bewertung:

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Im Zusammenspiel mit der geplanten lockeren Bebauung des Plangebietes, der geringen 
Gebäudehöhen und der weitestgehenden Einhaltung von Orientierungswerten der BauNVO 
werden die Mindestanforderungen zur Besonnung/Belichtung erfüllt und durch die Umsetzung 
der Planung gesunde Wohnverhältnisse für den Menschen geschaffen.  
 
7.5.13 Kultur- und sonstige Sachgüter  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 d BauGB) 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Im Plangebiet liegen keine Baudenkmäler vor. In der unmittelbaren Umgebung des 
Plangebiets befindet sich ein nach § 3 DSchG NRW geschütztes Wohnhaus Leidenhausener 
Str. 56, welches unter der Nummer 6343 in die Denkmalliste der Stadt Köln eingetragen ist. 
Aus der Umgebung sind archäologische Fundstellen und Funde unterschiedlicher 
Zeitstellungen bekannt. Östlich verläuft am Rand der Niederterrasse der Grengeler Mauspfad, 
der zu den historischen Fernstraßen im Rheinland gehört. Noch bis in das 19. Jh. fanden sich 
viele tausend Grabhügel an dieser Achse. Aus diesem Grund wurde im Jahr 2021 für das 
Plangebiet eine archäologische Sachverhaltsermittlung durch die Firma ArchaeoNet A eissen 
und Görür GBR erstellt.  
Die bauvorgreifende Untersuchung wurde als Sachverhaltsermittlung ausgeführt. Die 
Sachverhaltsermittlung erfolgt e auf einem Areal v on rund 2,4 ha mit 28 Sondagen und 
umfasste vor allem die Ackerflächen im Plangebiet. Im sondierten Areal wurden die 
baumbestandenenen Bereiche zunächst ausgespart. Diese werden nach Rodung und 
Kampfmittelräumung zu einem späteren Zeitpunkt sondiert. Archäologisch relevante Befunde 
wurden nicht angetroffen und damit kein Fundplatz festgestellt. Vorab durch eine 
Luftbildanalyse bekannte, lineare Strukturen erwiesen sich als Kiesdrainagen. Der 
nordöstliche Bereich war nicht nur durch Lehmentnahme und die zu v ermutende Herstellung 
oder zumindest Entsorgung von Resten von Lehmbrandziegeln gestört, sondern auch von 
Bombentrichtern und verklapptem Kriegsschutt. Im Zuge der Kampfmittelräumung wurden 
zwei Glockenklöppel aus Eisen mit einer Gesamtlänge von rund 90 cm  geborgen, deren 
Herkunft bislang nicht zu klären war. (Archaeonet Aeissen und Görür GBR 2021).  
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Die Nullvariante entspricht dem Bestand. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Das denkmalgeschütze Wohnhaus der Leidenhausener Str. 56 südlich des Geltungsbereichs 
des Bebauungsplanes bleibt bestehen. Die aktuelle Planung wird trotz der größeren Bauhöhe 
der Gebäude im Plangebiet keinen nennenwerten Einfluss auf das Denkmal nehmen. Schon 
heute ist die Blickrichtung von Norden her aufgrund des bestehenden Baumbestandes 
eingeschränkt und eine Fernwirkung des Gebäudes nicht gegben.  
Für die bereits sondierten Flächen konnte kein archäologischer Fundplatz nachgewiesen 
werden, so dass hier keine Beeinträchtigung des Schutzgutes Kulturgüter besteht. Bezüglich

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des archäologischen Potentials im Plangebiet ist eine weitere Sachverhaltsermittlung in den 
baumbestandenen Bereichen erforderlich, die erst nach Rodung der Gehölze erfolgen kann. 
Die Rodung der Flächen erfolgt nach dem Erlangen der Rechtskraft des Bebauungsplans. 
Werden innerhalb der Areale mit Baumbestand archäologische Funde oder Befunde entdeckt, 
werden diese im Rahmen von der Vorhabenträgerseite zu gewährleistender archäolo gischer 
Untersuchungen fachgerecht untersucht und dokumentiert.  In den geplanten Grünflächen 
können potentiell vorhandene archäologische Funde erhalten bleiben.  
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger 
Umweltauswirkungen:  
 Den Anregungen der Unteren Denkmalschutzbehörde wurde gefolgt, so dass im Rahmen 
einer Prospektion das archäologische Potenzial des Plangebietes erfasst und dokumentiert 
wurde.  
 Eine zweite Sachverhaltskartierung erfolgt nach der Rodung der Gehölze. Bei Auffinden 
eines archäologischen Fundplatzes wird dieser fachgerecht dokumentiert und 
entsprechende Vermeidungsmaßnahmen zu dessen Schutz durchgeführt.  
 Beim Auftreten archäologischer Bodenfunde und Befunde ist gem. § 16 nordrhein-
westfälisches Denkmalschutzgesetz (DSchG NRW) das Römisch-Germanische Museum / 
Archäologische Bodendenkmalpflege der Stadt Köln, Tel. 0221/221-22305, Fax. 0221/221-
24030, als zuständiges Fachamt unverzüglic h zu informieren und die Fundstelle bis zur 
Begutachtung durch das Fachamt in unverändertem Zustand zu erhalten. 
 Um das Baudenkmal in der Leidenhausener Straße 56 in ausreichender Form kenntlich zu 
machen und zu würdigen, gibt es einen textlichen Hinweis  im Flurstück. 
 
Bewertung:  
Durch die geplante Bebauung kommt es nicht zu unmittelbaren negativen Auswirkungen auf 
Bau- oder Bodendenkmäler. Für das Baudenkmal außerhalb des Geltungsbereichs des 
Bebaungsplanes wird die Plan ung als denkmalverträglich eingestuft.  Für die archäologisch 
sondierten Teilflächen im Plangebiet konnte kein archäologischer Fundplatz nachgewiesen 
werden, so dass die geplante Bebauung voraussichtlich zu keinen negativen Auswirkungen 
auf Bodendenkmäler  führt. Für die gehölzbestandenen Flächen erfolgt eine weitere 
Sachverhaltsermittlung nach Rodung der Gehölze. In den noch nicht erkundeten Teilflächen 
des Plangebietes sind für mögliche Bodendenkmäler Vermeidungs-/ Minderungsmaßnahmen 
nachteiliger Auswirkungen der geplanten Bebauung vorgesehen.   
 
7.5.14 Vermeidung von Emissionen (insbesondere Licht, Gerüche, Strahlung, Wärme), 
sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 e BauGB) 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Im Plangebiet gibt es keine Quellen, die Emissionen wie Licht, Gerüche, Strahlung oder 
Wärme freisetzen. Abfälle und Abwässer fallen nicht an.

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Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Die für den Bestand formulierte Situation wird nicht verändert. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Eine Abstrahlung von erheblichen Wärme-  oder Strahlungsemissionen wird mit der 
Umsetzung der Planung nicht einhergehen. Eine regelgerechte Entsorgung der Hausabfälle 
wird durch die Abfallwirtschaftsbetriebe Köl n GmbH sichergestellt. Geruchsemissionen sind 
durch die geplante Nutzung nicht zu erwarten. Das anfallende Abwasser durch die neue 
Wohnbebauung wird in die öffentliche Kanalisation abgeleitet und somit vollständig und sicher 
aus der Wasserschutzzone abgeleitet. 
Durch die Ansiedelung weiterer Wohnbebauung kann es zu einer Erhöhung von künstlichen 
Lichtquellen im Plangebiet kommen. Es sind jedoch keine erheblichen Lichtemissionen gemäß 
Lichterlass NW zu erwarten.  
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen  erheblich nachteiliger 
Umweltauswirkungen:  
Auswirkungen durch Lichtemissionen,  Gerüche, Strahlung und/ oder Wärme sind nicht zu 
erwarten, so dass keine Maßnahmen erforderlich sind.  
 
Bewertung:  
Geruchs-, Wärme - und Strahlungsemissionen sind durch die geplante Nutzung nicht zu 
erwarten. Lichtemissionen werden durch die geplante Aufsiedelung zunehmen, nehmen aber 
keinen relevanten Einfluss auf das Umland. Abfälle und Abwässer werden regelgerecht 
entsorgt.  
 
7.5.15 Nutzung erneuerbarer Energien / sparsame und effiziente Nutzung von Energie 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 f BauGB) 
Am 17. März 2022 hat der Rat der Stadt Köln die „Leitlinien zum Klimaschutz in der Umsetzung 
nicht-städtischer Neubauvorhaben in Köln“ beschlossen. Die Klimaschutzleitlinien finden im 
vorliegenden Bebauungsplan Anwendung.  
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Das Plangebiet hat derzeit keine Bedeutung für die Gewinnung oder Nutzung erneuerbarer 
Energie. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Die Nullvariante entspricht dem Bestand.

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Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Für das Neubaugebiet wurde,  basierend auf dem prognostizierten Energiebedarf der 
geplanten Neubauten die Energi eversorgung konzeptioniert  und Optionen für eine 
klimaschonende Wärme-  und Stromversorgung aufgezeigt. Ergänzend reduziert die 
Festsetzung einer extensiven Dachbegrünung den Energiebedarf der neuen Häuser. 
Die Klimaleitlinie wird als verbindliche Vorgabe umgesetzt und der geforderte Standard KfW 
40 EE in der aktuellen Energieplanung berücksichtigt.  Im Einvernehmen mit der 
Koordinationsstelle Klimaschutz sowie dem Stadtplanungsamt der Stadt Köln erfolgt der 
Nachweis des KfW 40 EE Standards auf Basis der im J ahr 2022 geltenden 
Berechnungsgrundlagen. Stichtag ist die Einleitung der Beteiligung nach § 4 Absatz 2 BauGB. 
Das Wärmeversorgungskonzept des Quartieres ist als Kombination zwischen zentraler 
Versorgungslösung im Einfamilienhaussegment und dezentraler Ver sorgung im 
Mehrfamilienhaussegment geplant. Im Bereich der Einfamilien- , Reihen- und Doppelhäuser 
wird ein Nahwärmenetz erstellt, welches durch zentrale Luft -Wasser-Wärmpepumpen aus 
zwei Heizzentralen gespeist wird. Die dezentrale Warmwasserbereitung und die Deckung von 
Haushaltsstrom wird durch Solarenergetische Anlagen  unterstützt. Im Bereich der 
Mehrfamilienhäuser ist aktuell eine dezentrale Versorgungslösung mit Luft -Wasser-
Wärmepumpen vorgesehen. Die Deckung von Wärmepumpenstrom und Strom für die 
Warmwasserbereitung soll hierbei durch Solarenergetische Anlagen untersützt werden.  
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger 
Umweltauswirkungen:  
 Die Klimaleitlinie wird als verbindliche Vorgabe umgesetzt und der geforderte Standard KfW 
40 EE in der aktuellen Energieplanung berücksichtigt. 
 Die gebietsspezifische Wärmeversorgung soll über zentrale Luft -Wasser-Wärmepumpen 
für die Einfamilienhäuser -Bereiche (Reihen- und Doppelhäuser) sowie dezentrale Luft -
Wasser-Wärmepumpen im Bereich der Mehrfamilienhäuser (MFH) erfolgen. Eine 
Alternative geothermische Versorgung im Bereich der Mehrfamilienhäuser wird derzeit 
geprüft. Deckung von Wärmepumpen -, Haushaltsstrom und Strom für die 
Warmwasserbereitung wird durch Solarenergetische Anlagen unterstützt.  
 Die Nutzung der Fl achdächer für Solarenergetische Anlagen wird mit den textlichen 
Festsetzungen in Kombination mit einer extensiven Dachbegrünung ermöglicht.  
 Festsetzung einer extensiv en Dachbegrünung auf den Flächendächern der allgemeinen 
Wohngebiete. Die Dachbegrünung wirkt wärmedämmend sowie als Hitzeschild im 
Hochsommer und kann dadurch zur Reduzierung des Energiebedarfs beitragen.  
 
Bewertung:  
Die Klimaleitlinie wird als verbindliche Vorgabe umgesetzt und der geforderte Standard KfW 
40 EE in der aktuellen Energieplanung berücksichtigt.  Die Wärmeversorgung wird über 
zentrale Luft -Wasser-Wärmepumpen für die E infamilienhaus-Bereiche (Reihen- und 
Doppelhäuser) sowie dezentrale Luft -Wasser-Wärmepumpen im Bereich der 
Mehrfamilienhäuser gewährleistet. Ergänzend wird die Stromerzeugung durch PV -Anlagen 
auf den Dachflächen erfolgen.

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7.5.16 Darstellungen von Landschaftsplänen und sonstigen  Plänen, insbesondere des 
Wasser-, Abfall-, Immissionsschutzrechtes  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 g BauGB) 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Das Plangebiet liegt  im Geltungsbereich des Landschaftsplans der Stadt Köln (digitale 
Version, Stand 28.04.1991). Als Entwicklungsziel ist für das Plangebiet die „Erhaltung und 
Weiterentwicklung vorhandener Grünanlagen“ (EZ 2) dargestellt.  
Der Flächennutzungsplan stellt für den Planbereich im Wesentlichen Grünfläche dar.  
Im gültigen Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln, ist das 
Plangebiet als „Allgemeiner Freiraum - und Agrarbereich“ (AFBA) dargestellt. Im nördlichen 
und westlichen Teil ist in geringfügigem Umfang ein „Allgemeiner Siedlungsbereich“ (ASB) 
ausgewiesen. Aufgrund der Nähe zum Köln-Bonner Flughafen liegt das östliche Plangebiet in 
der erweiterten Lärmschutzzone. Der Regionalplan Köln befindet sich derzeit im Verfahren zur 
Neuaufstellung. Gemäß den im Plankonzept für den neuen Regionalplan enthaltenen 
zeichnerischen Festlegungen (Stand der Beteiligung der Öffentlichkeit 07.02.2022 – 
31.08.2022) soll die Fläche zukünftig als Allgemeiner Siedlungsbereich (ASB) festgelegt 
werden. 
Das Pla ngebiet liegt innerhalb des Wasserschutzgebiets ‚Westhoven‘ in der 
Wasserschutzzone III B. 
Das Plangebiet liegt außerhalb der seit dem 01.10.2019 erweiterten Umweltzone Köln, die im 
Luftreinhalteplan der Bezirksregierung Köln für das Stadtgebiet Köln ausgewiesen wird.  
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Nichtdurchführung der Planung würden sich keine Planänderungen ergeben.  
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Die Planung des Bebauungsplanes „Leidenhausener Straße“ widerspricht den Festsetzungen 
des Landschaftsplanes. Mit Rechtskraft des Bebauungsplans treten die Darstellungen und 
Festsetzungen des Landschaftsplans außer Kraft.  
Die Planung der Wohngebiete ist aus den aktuellen Darstellungen des Flächennutzungsplans 
(FNP) nicht zu entwickelt. Dieser stellt für das Bebauungsplangebiet im Wesentlichen 
Grünfläche dar. Der Flächennutzungsplan wird im Parallelverfahren geändert, um die 
planungsrechtliche Grundlage für  eine Entwicklung von Wohnbebauung zu schaffen. 
Landesplanerischen Bedenken bestehen nicht, so dass eine Anpassung an die Ziele der 
Raumordnung seitens der Regionalplanungsbehörde bestätigt werden kann. 
Im gültigen Regionalplan liegt die geplante Wohnbaufl äche zum Großteil außerhalb des_ 
Allgemeiner Siedlungsbereich ASB. Im Norden und Westen grenzt das Plangebiet jedoch 
unmittelbar an den vorhandenen Siedlungsbereich an, sodass eine Siedlungsentwicklung 
gemäß Ziel 2-3 LEP NRW ausnahmsweise möglich ist.

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Die Vorgaben des Luftreinhalteplans sind zu beachten. Durch die Zunahme der 
Wohnbebauung kommt es zu einem geringfügig erhöhten Verkehrsaufkommen sowie 
Emissionen aus möglichen Hausbränden. Die Auswirkungen sind aufgrund der geringen 
Zunahme der Wohnbebauung gering. 
Die Auflagen der Wasserschutzgebietsverordnung müssen beachtet werden. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger 
Umweltauswirkungen:  
Die Benennung von Maßnahmen ist nicht möglich.  
 
Bewertung:  
Bei der Änderung des Flächennutzungsplans im Geltungsbereich des Landschaftsplans treten 
widersprechende Darstellungen und Festsetzungen des Landschaftsplans mit dem 
Inkrafttreten des Bebauungsplans außer Kraft. Die Flächennutzungsplanänderung erfolgt 
parallel zur Aufstellung des Bebauungsplans.  
Der Luftreinhalteplan ist in Form der Umweltzone nicht betroffen. Durch die Aufsiedlung im 
Plangebiet sind keine Überschreitungen der Grenzwerte der 39. BImSchV zu erwarten. Das 
Plangebiet liegt in der Wasserschutzzone III B des Wasserschutzgebiets ‚Westhoven‘. Die 
daraus resultieren Auflagen zum Schutz des Grundwassers sind bei der Realisierung der 
Wohngebäude im Rahmen des Bauantragsverfahrens zu beachten.  
 
7.5.17 Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die du rch Rechts -
verordnung zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaft 
festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 h BauGB)  
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Das Plangebiet liegt außerhalb der Umweltzone des Luftreinhalteplanes der Stadt Köln.  
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Nichtdurchführung der Planung wären privilegierte Vorhaben nach § 35 Abs. 1 oder Abs. 
2 BauGB im Au ßenbereich zulässig. Je nach Art des Vorhabens wären zusätzliche 
Belastungen der Luftqualität möglich. Dies wäre im entsprechenden Genehmigungsverfahren 
zu prüfen.  
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Bei der Realisierung der Planung er folgt die Schaffung von Wohngebäuden, die mit einer 
Zunahme von Einwohnern und einer entsprechenden Zunahme des Kfz -Verkehrs einher 
gehen. Für die Erschließungsstraßen im Plangebiet wird von einer durchschnittlichen täglichen 
Verkehrsstärke von 265 KfZ/24 h ausgegangen (Peutz Consult 2023c ). Die zusätzlichen

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Verkehre führen zu einer Zunahme der Luftschadstoff -Immissionen. Ebenso ist mit einer 
geringen Zunahme der Immissionen aus Gebäudeheizungen zu rechnen.  
Die Festsetzungen und Darstellungen des Bebauungs plans widersprechen den Regelungen 
des Luftreinhalteplans nicht. Vergleiche hierzu auch Kap. 7.5.6 Luft.  
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger 
Umweltauswirkungen:  
 Grundsätzlich sind im Luftreinhalteplan der Stadt Köln (2. Fortschreibung 2019; Kapitel 5-
7) diverse Maßnahmen aufgeführt, die geeignet sein können, die lokale Luftschadstoff -
Immissionssituation im Rahmen der Luftreinhalteplanung zu mindern bzw. zu verbessern.  
 
Bewertung:  
Das Plangebiet liegt außerhalb der Umweltzone des Luftreinhalteplanes der Stadt Köln. Es 
kommt zu keiner erheblichen Zunahme von Immissionen durch Verkehr oder 
Gebäudeheizungen / Hausbränden, die eine Überschreitung der Werte nach der 39. BImSchV 
erwarten lässt. Vergleiche hierzu auch Kap. 7.5.6 Luft. 
 
7.5.18 Wechselwirkungen 
zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d des § 
1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB - Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, 
biologische Vielfalt, Natura 2000-Gebiete, Mensch, Gesundheit und Bevölkerung, Kultur- und 
Sachgüter (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 i BauGB) 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Bei der Beurteilung von Umweltauswirkungen sind auch die Wechselwirkungen zwischen den 
Schutzgütern zu berücksichtigen, da sie s ich gegenseitig beeinflussen und nicht immer 
eindeutig voneinander trennen lassen.  Im Plangebiet herrschen natürliche, unbelastete 
Bodenverhältnisse vor. Im Bereich der Freiflächen dient der Boden Pflanzen und Tieren als 
Lebensraum. Für den Menschen stellen die natürlichen Böden im Bereich der Ackerflächen 
eine Lebensgrundlage dar. Anfallendes Regenwasser kann auf den natürlich anstehenden 
Böden problemlos versickern und trägt zur Grundwasserneubildung bei. Von der 
Bestandsvegetation insbesondere vom Baumbestand gehen klimatische und luftreinigende 
Funktionen aus. Insgesamt sind die bestehenden Wechselwirkungen des Naturhaushaltes 
(Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima) durch die anthropogene Nutzung des 
Plangebietes, als landwirtschaftliche Nutzfläche und als privater und öffentlicher 
Erholungsraum zu einem geringen Maße bereits vorbelastet und eingeschränkt. Für den 
Menschen und seine Gesundheit dienen Teile des Plangebietes der Erholungsvorsorge. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Mit dem Erhalt der Offenlandflächen bleibt das Bodengefüge unberührt, somit bleiben 
Bodenfunktion wie Retention, Wasserhaushalt und Klimafunktionen wie Kaltluftproduktion 
erhalten. Der Vegetationsbestand dient weiterhin als potenzieller  Lebensraum für Tiere und

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Pflanzen. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Mit der Umsetzung des Bebauungsplanes ergeben sich wesentliche Veränderungen für die 
einzelnen Umweltgüter und den dazu gehörigen Wechselwirkungen untereinander. Für den 
Menschen entstehen gesunde Wohnmöglichkeiten in einem neu gestalteten durchgrünten 
Umfeld. Durch die Nähe zur bestehenden Siedlung wird das Plangebiet an eine bestehende 
Infrastruktur angegliedert. Der Verlust der Ackerflächen als landwirtschaftliche Anbauflächen 
verringert für den Menschen das Angebot einer lokalen Nahrungsproduktion.   
Mit der Versiegelung der natürlichen Böden und dem damit verbundenen Verlust an Offenland- 
und Vegetationsflächen gehen negative Folgen für den Naturhaushalt einher. Der 
Vegetationsverlust und zunehmende Flächenversiegelungsgrad reduzieren das 
Lebensraumangebot für Tiere und Pflanzen und wirken sich negativ auf die biologische 
Vielfalt, die natürlichen Bodenverhältnisse und den Wasserhaushalt aus. Eine Reduzierung 
der Grundwasserneubildungsrate kann durch eine entsprechend wassersensible 
Entwässerung im Plangebiet vermieden werden. Ein Großteil der Bestandsvegetation geht mit 
der Realisierung des Allgemeinen Wohngebietes verloren und führt zu einer Verminderung 
der klim arelevanten Funktionen im Plangebiet. Die neuen Gebäudekörper schaffen eine 
Barrierewirkung für wandernde Tierarten, verringern den lokalen Luftaustausch und tragen zu 
einem geringen Maße zum Erwärmungseffekt im Plangebiet bei. Beeinträchtigungen der Luft 
durch den Anstieg verkehrsrelevanter Luftschadstoffe ergeben sich durch den ansteigenden 
Verkehr.  
Die geplanten Begrünungsmaßnahmen können einige der beschriebenen Beeinträchtigungen 
teilweise kompensieren, einige aber auch nur vermindern. Hinsichtlich der verloren 
gegangenen klimarelevanten Funktionen der Bestandsvegetation werden die neuen 
Begrünungsmaßnahmen erst mittel- bis langfristig deren Funktion übernehmen können. Für 
allgemein häufige und wenig störungssensible Tierarten können diese Strukturen einen 
Lebensraum darstellen. Die anteilige extensive Begrünung der neuen Gebäudedächer kann 
sich mildernd auf die Reduktion von Kaltluftentstehung und den Wärmeinseleffekt auswirken. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger 
Umweltauswirkungen:  
Es erfolgen Maßnahmen zur Minderung der Auswirkungen auf die einzelnen Umweltbelange. 
Siehe hierzu Kapitel 7.5.1 bis 7.5.13. 
 
Bewertung:  
Das Planvorhaben bewirkt Veränderungen der bestehenden Wechselwirkungen. Das 
Zusammenwirken von klimatisch bedeutsamen Funktionen wie Wasserspeicherung, Abgabe 
von Frischluft, Retention und Filterfunktion von Pflanzen gehen bei der Realisierung von 
Bauvorhaben im Rahmen eines Bebauungsplans in großen Teilen verloren. Verloren  
gegangene Funktionen können nur in Teilen wieder ausgeglichen werden. Es besteht nach 
Errichtung der Gebäude ein Eingriff in das Wirkungsgefüge von Tieren, Pflanzen, Fläche, 
Boden, Wasser, Luft und Klima. Die Auswirkungen sowie die Art und die Schwere der

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Veränderungen sind in den jeweiligen Umweltbelangen beschrieben und bewertet. Zur 
Reduzierung der Auswirkungen können entsprechende Maßnahmen zu den jeweiligen 
Umweltbelangen formuliert werden. Die Begrünungsmaßnahmen wirken sich positiv auf die 
Wechselwirkungen zwischen den Umweltbelangen aus und mildern die negativen Effekte 
durch die Zunahme der Wohnbaufläche ab. 
 
7.5.19 Anfälligkeit für die Auswirkungen schwerer Unfälle und Katastrophen auf die Belange 
des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d und i des § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB - Tiere, 
Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, biologische Vielfalt, Natura 2000-
Gebiete, Mensch, Gesundheit und Bevölkerung, Kultur- und Sachgüter, Wechselwirkungen 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 j BauGB) 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Das Planungsgebiet liegt in der Stadt Köln, Gemarkung Eil und ist der Erdbebenzone 1 sowie 
der geologischen Untergrundklasse T zuzuordnen. Demnach können in Köln leichte Erdbeben 
auftreten mit der Folge von leichten Beschädigungen an Gebäuden.  
Sonstige schwere Unfälle oder (Natur -)Katastrophen sind für das Plangebiet als sehr 
unwahrscheinlich anzunehmen. Die Anfälligkeit des Plangebiets für schwere Unfälle und 
Katastrophen ist gering. Das Plangebiet liegt mit ausreichend großem Abstand zu einem 
übergeordneten Verkehrsweg mit Gefahrguttransporten, noch sind störfallrelevante Betriebe 
in der näheren Umgebung angesiedelt.  
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Die Hochbauten im Plangebiet sind unter Beachtung der Technischen Baubestimmungen des 
Landes NRW mit DIN 4149:2005- 04 „Bauten in deutschen Erdbebengebieten“  zu errichten. 
Der Anteil an sensibler Wohnnutzung wird im Plangebiet erhöht. Die Anforderungen an 
Rettungswege und Zugänglichkeit von Gebäuden für Rettungskräfte werden berücksichtigt. 
Insofern erhöht sich die geringe Anfälligkeit des Plangebietes für schwere Unfälle oder 
Katastrophen nicht. Dies gilt auch für die Umwel tbelange Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, 
Wasser, Luft, Klima, Landschaft, biologische Vielfalt, Natura 2000 -Gebiete, Kultur - und 
Sachgüter sowie Wechselwirkungen. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen  erheblicher nachteiliger Umwelt -
auswirkungen:  
Solche Maßnahmen sind nicht erforderlich. 
 
Bewertung:  
Mit Ausnahme leichter Erdbeben sind sonstige schwere Unfälle oder Katastrophen für das 
Plangebiet als sehr unwahrscheinlich anzunehmen. Nach Umsetzung der Planung erhöht sich 
die geringe Anfälligkeit des Plangebietes für schwere Unfälle oder Katastrophen nicht.

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7.5.20 Eingriffsregelung 
(§ 1a Abs. 3 BauGB) 
Die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des 
Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes in seinen 
in § 1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB bezeichneten Bestandteilen (Eingriffsregelungen nach dem 
Bundesnaturschutzgesetz) sind in der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB zu berücksichtigen 
(§ 1a Abs. 3 BauGB). Voraussetzung für eine angemessene abwägende Berücksichtigung ist 
eine sachgerechte Bewertung von Eingriffen und Ausgleichsmaßnahmen. Die Bewertung 
erfolgt in Köln durchgängig auf Grundlage der Methode zur ökologischen Bewertung von 
Biotoptypen von Ludwig/Sporbeck (1991) (LÖBF -Code), ergänzt durch die Biotoptypenliste 
des sogenannten „Köln- Codes“. Bewertungskriterien sind dabei Natürlichkeit, 
Wiederherstellbarkeit, Gefährdungsgrad, Maturität, Struktur- und Artenvielfalt und Häufigkeit. 
Die Bewertung des Eingriffs erfolgt im Rahmen des Landschaftspflegerischen Fachbeitrages 
(Rietmann Beratende Ingenieure PartG mbB  2023) für das Bauleitplanverfahren, indem die 
Ausgangsbiotope der vorliegenden Biotoptypenkartierung gemäß Bestandsplan (Plan- Nr. 1 
LFB) den Zielbiotopen gemäß den zeichnerischen und textlichen Festsetzungen des 
Bebauungsplanes (Plan-Nr. 2 LFB) gegenübergestellt werden.  
Die detaillierte Ableitung und Begründung des potenz iell ausgleichspflichtigen 
Eingriffsbereichs erfolgte in enger Abstimmung mit dem Stadtplanungsamt und ist dem P lan 
zur Darstellung der Eingriffsbereiche (Plan- Nr. 3 LFB) zu entnehmen. Flächen die im 
Innenbereich gemäß §  34 BauGB liegen sowie Flächen die heute bereits überprägt sind 
(versiegelt Straßen und Wege) und in ihrer Form und Ausprägung so erhalten bleiben sollen, 
zählen nicht zum ausgleichspflichtigen Eingriffsbereich. Alle künftigen Bauflächen  
(Wohnbebauung) sowie die neu versiegelten Verkehrsflächen sind den ausgleichspflichtigen 
Eingriffsflächen zu zuordnen. Nicht Bestandteil der ausgleichspflichtigen Eingriffsfläche sind 
Vegetationsflächen, die nicht verändert werden und somit erhalten bleiben oder aufgewertet 
werden.  
Im Landschaftspflegerischen Fachbeitrag für das Bauleitplanverfahren erfolgte eine detaillierte 
Bewertung der Eingriffe und Ausgleichsmaßnahmen, die in einer Bilanz zusammenfassend 
dargestellt sind.  
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Das Bebauungsplangebiet liegt zum überwiegenden Teil im Außenbereich (§ 35 BauGB). Nur 
wenige, kleine Zuwegungsbereiche im Norden und Westen des Geltungsbereiches sind als 
Innenbereich gemäß § 34 Baugesetzbuch dargestellt und zählen somit nicht zum 
ausgleichpflichtigen Eingriffsbereich.  
Der Be standswert des ausgleichspflichtigen Eingriffsbereichs beträgt gemäß den Angaben 
des Landschaftspflegerischen Fachbeitrages 444.068 Biotopwertpunkte. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Beibehaltung des Status quo der jetz igen Nutzung würden sich kurzfristig keine 
Änderungen oder Auswirkungen zum derzeitigen Umweltzustand ergeben. Mittel - und

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langfristig würde mit zunehmendem Alter der Gehölze oder bei einer Aufgabe der Nutzung der 
landwirtschaftlichen Flächen der Wert der Biotope steigen.  
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Nach Umsetzung der Planung ergibt sich für den ausgleichspflichtigen Eingriffsbereich ein 
Planwert von 172.018 Biotopwertpunkten.  
Mit Durchführung der Planung greift auf Basis des § 35 BauGB die Eingriffsregelung nach 
Bundesnaturschutzgesetzt (BNatSchG) bzw. Landesnaturschutzgesetzt NRW. Damit sind 
dauerhafte Eingriffe auszugleichen. Der Eingriffswert für die ausgleichpflichtigen 
Eingriffsflächen im Plangebiet ergibt gemäß den Angaben des Landschaftspflegerischen 
Fachbeitrages ein Defizit von 272.050 Biotopwertpunkten. Im Bebauungsplan werden 
Minderungs-/ sowie Ausgleichsmaßnahmen innerhalb des Plangebiets festgesetzt, die den 
Eingriff in den Naturhaushalt mindern.  Das durch d en Eing riff verursachte 
Kompensationsdefizit wird über zwei externe Ausgleichsmaßnahmen in Köln-Porz Libur und 
Köln-Dünnwald vollständig ausgeglichen.  
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger 
Umweltauswirkungen:  
Innerhalb des P langebiets sind folgende Vermeidung- / Minderungs - und 
Ausgleichsmaßnahmen vorgesehen: 
 Festsetzung von Öffentlicher Grünfläche: Die öffentliche Grünfläche ‚Parkanlage‘ wird mit 
Laubbäumen, Sträuchern und begrünten Freiflächen qualitativ hochwertig gestaltet.  
 Gewährleistung einer Mindestbegrünung der Allgemeinen Wohngebiete durch die 
Pflanzung von Bäumen , die Anlage von Hecken, die Begrünung der Grundstücksflächen 
sowie die extensive Begrünung der Flachdächer. 
 Gewährleistung einer Mindestbegrünung der Verkehrsflächen: 
 Im Bereich der Planstraßen und Quartiersplätze sind eine festgesetzte Anzahl von 
Einzelbäumen zu pflanzen, um eine Durchgrünung zu gewährleiten.  
 Festsetzung des Erhalts von Baumstandorten (15 Bestandsbäume werden im 
Bebauungsplan zum Erhalt festgesetzt ). Sowie die Erhaltung von Gehölzflächen 
(Feldgehölz im Süden und Gebüschstruktur im mittigen Plangebiet) und Integrat ion in die 
geplante Parkanlage.   
 
Außerhalb des Plangebiets sind die folgenden zwei Ausgleichsmaßnahmen vorgesehen: 
 Auf einer Ackerfläche im Stadtbezirk Köln- Porz ( Gemarkung Libur, Flur 1, Teile des 
Flurstückes 318 ) soll eine artenreiche Glatthaferwiese entwickelt werden. Die 
Flächengröße des Ackerschlags beträgt insgesamt 31.248 m². Dem 
Bebauungsplanverfahren Leidenhausener Straße wird eine Teilfläche von 18.655 m² 
zugeordnet. Der Kompensationsgewinn für diese Teilfläche beträgt 205.205 BW-Punkte.  
 Aufgrund der Inanspruchnahme und dauerhafte Umwandlung der Waldflächen im 
Plangebiet werden als Ersatz Erstaufforstungsmaßnahmen auf zwei externen Flächen in 
Köln-Dünnwald und Dormagen  umgesetzt. Die Ersatzflächen haben insgesamt eine

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Flächengröße von 1,3 ha und  werden bisher als Acker genutzt. Sie sollen als naturnaher 
Laubmischwald mit Waldrand aufgeforstet werden. Die Ersatzaufforstung im Stadtgebiet 
Köln, Gemarkung Dünnwald, Flur 50, Flurstück 127/3 (Teilfläche: 2.553 m², Gesamtgröße 
24.478) und Flurstück 471 (Teilfläche: 4.269 m² Gesamtgröße: 11.770 m²) auf einer 
Gesamtfläche von 6.822 m²  wird als Kompensationsmaßnahme für den Eingriff in Natur 
herangezogen. Der Kompensationsgewinn beträgt 66.856 BW-Punkte.  
Alle Mind erungs- und Ausgleichsmaßnahmen, die durch den Vorhabenträger umzusetzen 
sind, werden im städtebaulichen Vertrag gesichert. 
 
Bewertung:  
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens findet die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung 
Anwendung. Die Abarbeitung der  Eingriffsregelung erfolgte im Landschaftspflegerischen  
Fachbeitrag. Im Bebauungsplan werden Minderungs -/ sowie Ausgleichsmaßnahmen 
innerhalb des Plangebiets festgesetzt, die den Eingriff in den Naturhaushalt ausgleichen. Es 
verbleibt ein Kompensationsdefizit in Höhe von 272.050 BWP, dass durch die Umsetzung von 
externen Ausgleichsmaßnahmen kompensiert wird, wodurch die zu erwartenden Eingriffe zu 
100% ausgeglichen werden können. 
 
7.5.21 Kumulierung mit den Auswirkungen von Vorhaben benachbarter Plangebiete 
(Anlage 1 zum BauGB, 2. b) ff) 
Das Plangebiet „Östlich Im Falkenhorst“ liegt südlich des Geltungsbereiches des 
Bebauungsplanes der Leidenhausener Straße und erstreckt sich über eine Ackerfläche südlich 
der Schubertstraße und nördlich der Kennedystraße. Im  Osten grenzen die 
Erweiterungsflächen des Friedhofes Köln Leidenhausen an das Plangebiet heran.  
Für das Plangebiet „Östlich Im Falkenhorst“ werden von der RBL Projekt Falkenhorst GmbH 
& Co. KG die Entwicklung eines Wohngebiets mit Geschosswohnungsbau und  die 
Arrondierung des Ortsrandes angestrebt. Gemäß der Planung sollen im Plangebiet insgesamt 
circa 200 bis 210 Wohneinheiten untergebracht werden. Der südliche Teilbereich des 
Plangebietes wird für eine zukünftige Schulentwicklung verwendet.  
Negative kum ulierende Auswirkungen können durch die Umsetzung des benachbarten 
Plangebietes nicht festgestellt werden.  
 
7.5.22 eingesetzte Stoffe und Techniken 
(Anlage 1 zum BauGB, 2. b) hh) 
Durch die Aufstellung des Bebauungsplans sind keine erheblichen Auswirkungen aufgrund 
eingesetzter Techniken und Stoffe zu erwarten. Die durch den Baustellenbetrieb verursachten 
Auswirkungen können bei Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Entsorgung der Bau- und 
Betriebsstoffe, sachgerechtem Umgang mit Öl und Treibstoffen, regelmä ßiger Wartung der 
Baufahrzeuge sowie ordnungsgemäßer Lagerung wassergefährdender Stoffe als unerheblich 
eingestuft werden. Auch von der durch den Bebauungsplan ermöglichten Wohnnutzung 
werden bei sachgerechtem Umgang mit umweltschädlichen Stoffen keine erheblichen

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nachteiligen Umweltauswirkungen erwartet. 
 
7.5.23 In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten (Alternativen) 
und die Angabe der wesentlichen Gründe für die getroffene Wahl  
(Anlage 1 zum BauGB, 2. d) 
Das Bebauungsplangebiet wurde in der Umsetzung des Stadtentwicklungskonzeptes Wohnen 
(Beschlussvorlage 1028/2015 "Umsetzung STEK Wohnen") als Potentialfläche (7.05) für eine 
bauliche Entwicklung erkannt und soll aufgrund der extremen Wohnraumknappheit der Stadt 
Köln einer Bebauung zugeführt werden. Mit dem Ziel, ansprechenden und zukunftsfähigen 
Wohnraum zu schaffen, wurde zur Sicherung der Qualität des zukünftigen Baugebietes ein 
städtebaulich-freiraumplanerischer Wettbewerb als Realisierungswettbewerb durchgeführt.  
Die Umsetzung des Siegerentwurfs aus dem Wettbewerb ist Grundlage des Bebauungsplans. 
Anderweitige Planungsalternativen bestehen daher nicht.  
 
C Zusätzliche Angaben 
 
7.6 Technische Verfahren bei der Umweltprüfung beziehungsweise Hinweise 
auf Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben  
Für die Kampfmittelräumung sowie die archäologischen Sondagen konnte nur ein Teilbereich 
des Plangebiets untersucht werden. Die baumbestandenen Flächen können erst nach 
Rodung, also bei Rechtskraft des Bebauungsplanes untersucht werden. 
Die weiteren umweltbezogenen und für das Vorhaben relevanten Informationen erlauben eine 
belastbare Einschätzung der zu erwartenden Umweltfolgen und der Wirkung von Minderungs- 
und Ausgleichsmaßnahmen. Neben der Auswertung der zum Verfahren angefertigten 
Gutachten beruhen die Einschätzungen im Umweltbericht untergeordnet auf 
Erfahrungswerten und Abschätzungen. 
 
7.7 Geplante Maßnahmen zur Überwachung de r erheblichen Auswirkungen 
(Monitoring) 
Im Rahmen des Monitorings sollten folgende Aspekte untersucht werden: 
 Die Einhaltung der artenschutzrechtlichen Maßnahmen ist zu gewährleisten.  
 Die Umsetzung der Begrünungsmaßnahmen im Bebauungsplangebiet ist zu kontrollieren, 
da den Maßnahmen eine besondere Rolle im Wechselspiel der Schutzgüter Pflanzen, 
Wasser, Klima, Luft, Ortsbild und Mensch zukommt.  
 Die Umsetzung des Bodenschutzkonzepts sowie der Bodenkompensation ist zu 
kontrollieren.  
 Die Entwicklung und Betreuung der Ausgleichsflächen soll durch einen fachlich geeigneten 
Dritten, wie beispielsweise die Stiftung Rheinische Kulturlandschaft im Auftrag der RBL 
Leidenhausener GmbH & Co. KG in Abstimmung mit dem Amt 67 und der Unteren 
Naturschutzbehörde der Stadt Köln erfolgen.

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Gemäß § 4 c BauGB sind erhebliche Umweltauswirkungen, die sich aus der Durchführung von 
Bauleitplänen ergeben, von der Gemeinde zu überwachen. Durch die Überwachung soll 
sichergestellt werden, dass nachteilige Auswirkungen frühzeitig ermitt elt und entsprechende 
Maßnahmen zur Abhilfe getroffen werden können. Zur frühzeitigen Ermittlung 
unvorhergesehener nachteiliger Auswirkungen wird die Stadt Köln nach Realisierung der 
Planung bei den Fachbehörden abfragen, ob diesbezügliche Erkenntnisse vorliegen.  
 
7.8 Zusammenfassung 
Das Plangebiet hat eine Flächengröße von circa 4,5 ha und erstreckt sich über das Offenland 
und die gehölzbestandenen Flächen südlich der Leidenhausener Straße. Während im 
Nordosten sowie im Süden Ackerflächen das Plangebiet prägen, herrschen im Nordwesten 
und Westen gehölzgeprägte Biotope vor. Die Gehölzbest ände sind in Teilbereichen als 
Pionierwald anzusprechen, im Westen sind es eher aufgelassene Gärten , die sich im Laufe 
der Zeit zu Waldflächen entwickelt haben. Mittig im P langebiet befindet sich ein Hausgarten 
mit einem alten Obstbaumbestand. Zudem reicht von Norden eine Gartenfläche mit altem 
Baumbestand in das Plangebiet herein. Innerhalb der südlich gelegenen Ackerfläche stockt 
ein Feldgehölz. 
 
Die Umweltauswirkungen auf  die Schutzgüter „Flora und Fauna“, „Fläche“, 
„Landschaft/Ortsbild“, „Boden“, „Wasser“, „Klima und Luft“, „Mensch, Gesundheit, 
Bevölkerung“ und „Kultur und sonstige Sachgüter“ wurden beschrieben und bewertet. Dazu 
erfolgte eine Bestandsaufnahme . Folgende Umweltbelange werden im Umweltbericht 
erläutert: 
 
Tiere: Durch die Beanspruchung der Ackerflächen gehen Freiräume, die speziell für die 
Offenlandarten von Bedeutung sind, verloren. Die Rodung der Gehölzbestände führt zu einem 
Verlust weiterer Lebensräume, die vor allem den ubiquitären Vogelarten im Plangebiet als 
Bruthabitat dienen. Durch die Festsetzungen zur Durchgrünung des Bebauungsplangebietes 
und insbesondere durch die Gestaltung der Parkanlage werden Habitatstrukturen eingebracht, 
die vor allen den ubiquitären Arten (z.B. Amsel, Meise, etc.) einen neuen Lebensraum bieten 
können. Artenschutzrechtliche Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 4 BNatSchG 
treten gemäß der Artenschutzrechtlichen Prüfung (Raskin 2019a und 2019b) durch das 
Vorhaben nicht ein, weshalb die Umsetzung des Bebauungsplans unter Berücksichtigung der 
dargestellten Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen aus artenschutzrechtlicher Sicht als 
zulässig einzustufen ist. 
 
Pflanzen: Das Plangebiet erfährt durch die Quartiersentwicklun g eine verstärkte 
anthropogene Beeinflussung und durch die Bebauung eine Überprägung der vorhandenen 
Vegetation. Die Ackerschläge und gehölzbestandenen Flächen (Pionierwald, 
Laubwaldbestand) entfallen vollständig, auch alle anderen Strukturen werden weites tgehend 
überprägt. 15 erhaltenswerte Einzelbäume und Obstgehölze, darunter eine 100-120 Jahre alte 
Rotbuche, werden zum Erhalt festgesetzt. Ein Feldgehölz sowie ein weiteres Gebüsch werden 
in die geplante öffentliche Grün fläche integriert. Die geplanten Festsetzungen / Maßnahmen

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zur Schaffung einer Durchgrünung im Plangebiet, wie die Gestaltung der Öffentlichen 
Parkanlage, Pflanzung von Hecken, Begrünung der Vorgärten, etc. mindern die zu 
erwartenden Auswirkungen für das Schutzgut Pflanze. Auch können die g eplante extensive 
Dachbegrünung sowie die Laubbaumpflanzungen in Straßen und auf Plätzen den Anteil an 
Grünstruktur im Plangebiet insgesamt erhöhen.  
 
Fläche: Im Sinne des § 1a Abs. 2 BauGB ist mit Grund und Boden sparsam und schonend 
umzugehen. Mit Eintritt der Rechtskraft des Bebauungsplans werden landwirtschaftliche 
Nutzfläche, Wald- sowie Gartenflächen überprägt. Die Flächenneuinanspruchnahme für die 
geplante Siedlungsfläche ist irreversibel und verbraucht Fläche im bisher unbebauten 
Landschaftsraum. Produktionsfläche für die regionale Nahrungsmittelproduktion geht 
dauerhaft verloren. Der Versieglungsgrad steigt von 2 % auf 48 % im Plangebiet, so dass die 
Auswirkungen auf das Schutzgut Fläche als erheblich einzustufen sind. Gemindert wird diese 
Flächeninanspruchnahme durch die Festsetzung von ca. 0,73 ha öffentlicher Grünfläche 
‚Parkanlage‘, die dauerhaft den Erhalt von Offenflächen und Gehölzbeständen im Plangebiet 
sichert.   
 
Boden: Die Entwicklung des Wohngebietes führt zu einer Überprägung der heute natürlich 
anstehenden Böden im Plangebiet. Im Zuge der Bebauung kommt es zu einer deutlichen 
Zunahme des Versiegelungsgrades im Bebauungsplangebiet und infolgedessen zu einem 
dauerhaften Verlust an offener Bodenfläche und deren Funktionen. Im Bereich der öffentlichen 
Grünfläche und der künftigen Gartenflächen können unter Berücksichtigung der dargestellten 
Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen und des Bodenschutzplanes die natürlichen 
anstehenden Böden in ihrer Funktion erhalten bleiben. Der vollständige Verlust der Böden im 
Bereich der Aushubflächen (Gebäude, Straßen und Platzflächen) und die Störung ihrer 
Funktionen ist hingegen vorhabenbedingt unvermeidbar  und bedarf einer entsprechenden 
Kompensation. Der Kompensationsbedarf von 14,8 ha -Wertpunkte kann durch Maßnahmen 
innerhalb des Plangebiets sowie im Rahmen der Umsetzung einer externen 
Ausgleichsmaßnahme und der Erstaufforstungen im Rahmen der Waldumwandlung 
außerhalb des Geltungsbereichs durch schutzgutübergreifende Maßnahmen vollständig 
ausgeglichen werden.  
 
Wasser:  
Oberflächenwasser: Das Schutzgut Oberflächenwasser ist nicht betroffen, da im Plangebiet 
keine Oberflächengewässer vorhanden oder geplant sind. 
Grundwasser: Durch die geplante Bebauung im Rahmen des vorliegenden Bebauungsplanes 
kommt es zu einer Versiegelung von Fläche. Die damit zu erwartende Reduzierung der 
Grundwasserneubildungsrate soll durch eine zukunftsfähige, wassersensible 
Entwässerungsplanung vermieden werden. Das Niederschlagswasser soll nahezu komplett 
vor Ort versickert und nur in Ausnahmefällen dem Mischwasserkanal zugeführt werden. Das 
anfallende Niederschlagswasser wird über T iefbeete, Mulden und Mulden- Rigolen-Systeme 
vorgereinigt und vor Ort versickert. Festsetzungen einer extensiven Dachbegrünung auf den 
Flachdächern zur Reinigung und Rückhaltung von Niederschlagswasser ergänzen das 
Konzept. Insgesamt sind keine nachteiligen Auswirkungen auf das Schutzgut Grundwasser zu

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erwarten.  
 
Luft:  
Luftschadstoffe – Emissionen, auch Treibhausgase: Im Plangebiet befinden sich aktuell 
keine beurteilungsrelevanten Emissionsquellen für Luftschadstoffe. Im Zuge der Realisierung 
der Wohnbebauung werden die Emissionen von Luftschadstoffen im Plangebiet durch den 
Mehrverkehr und die Gebäudeheizungen gegenüber dem Bestand geringfügig erhöht. 
Luftschadstoffe – Immissionen: Im Plangebiet tragen der Straßenverkehr der 
Bundesautobahn BAB 59 sowie der Hauptverkehrsachsen im näheren Umfeld des 
Plangebietes zwischen Hirschgraben und Frankfurter Straße zu den Gesamtemissionen im 
Plangebiet bei, wobei die Grenzwerte der 39. BImSchV (Jahresmittelwert NO 2, PM 10 und 
PM2,5) im gesamten Untersuchungsraum nicht  überschritten werden. Die Ergebnisse der 
Immissionsberechnung zeigen, dass nach Realisierung der Planung mit einer geringen 
Zunahme der Luftschadstoffimmissionen aus dem Mehrverkehr zu rechnen ist. Die 
Grenzwerte der 39. BImSchV (Jahresmittelwert NO2, PM10 und PM2,5sowie Kurzzeitgrenzwerte 
für NO 2, PM 10 und PM 2,5) für das Prognosejahr 2024 werden sowohl innerhalb des 
Geltungsbereiches wie auch in der nächsten Umgebung an allen Bestands - sowie 
Plangebäuden eingehalten. Die geplante Durchgrünung des Wohngebi etes kann zu einer 
Reduzierung der Belastungen im Plangebiet beitragen.  
 
Klima: Mit Umsetzung des Bebauungsplans verändert sich die klimatische Ausgangsituation 
im Plangebiet. Der Anteil an vegetationsbestandenen, klimaaktiven Flächen wird durch die 
vorgesehene Planung stark reduziert. Im Sinne der Anpassung an den Klimawandel  sind 
solche klimaaktiven Flächen von Bebauung freizuhalten. Die Gehölzflächen mit höchster 
thermischer Ausgleichsfunktion gehen weitestgehend verloren. Durch Umsetzung der 
festgesetzten Vermeidungsmaßnahmen zur Durchgrünung des Plangebiets (Anlage einer 
öffentlichen Parkanlage, Pflanzung einer Mindestzahl von Straßen-  und Platzbäumen, 
Begrünung der Vorgärten und Pflanzung von Hecken, extensive Dachbegrünung der 
Flachdächer von Wohngebäuden und Garagen) und die Anordnung der Baukörper können 
neben der Gewährleistung gesunder Wohnverhältnisse innerhalb der Quartiere auch die 
klimatischen Auswirkungen auf die Bestandsbebauung im Umfeld des Vorhabens auf ein 
Minimum reduziert werden.  
 
Wirkungsgefüge zwischen Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima:  
Das Planvorhaben bewirkt Veränderungen in dem bestehenden Wirkungsgefüge zwischen 
Tieren, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft und Klima. Die Art und die Schwere der Veränderungen 
sind abhängig von der jeweiligen zukünftigen Nutzung im Bebauungsplangebiet. So gehen in 
den bebauten und versiegelten Bereichen (Straßenflächen, Ver - und Entsorgungsflächen 
sowie die überbauten Bereiche im Allgemeinen Wohngebiet) die Funktionen der jeweiligen 
Umweltgüter dauerhaft verloren, so dass auch die gegenseitigen Wirkungsbeziehungen zum 
Erliegen kommen und ein Wirkungsgefüge nicht mehr vorhanden ist. Durch 
Begrünungsmaßnahmen im Plangebiet können die Auswirkungen innerhalb des 
Siedlungsraums vermindert werden und einzelne Wechselbeziehungen erhalten oder neu

Bebauungsplan Nr. 76403/02-00-00 – Arbeitstitel: Leidenhausener Straße in Köln-Porz 
 
 
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geschaffen werden. Insbesondere die Anlage der öffentlichen Grünfläche nimmt hier eine 
zentrale Rolle ein, da ei n Raum geschaffen wird, in dem das Zusammenspiel zwischen den 
Umweltgütern wieder möglich ist. Durch die hohe Multifunktionalität der öffentlichen 
Parkanlage als Lebens - und Retentionsraum, Frei - und Spielfläche sowie als 
Vernetzungselement werden die Schutzgüter Pflanzen, Tiere und Boden in ihrer Natürlichkeit 
eingeschränkt.  
 
Landschaft: Die Umsetzung der Planung führt zu einer grundlegenden Veränderung des 
lokalen Landschafts- bzw. Ortsbildes. Die Landschaft (Offenland- und Waldcharakter) weicht 
zugunsten von Siedlungsfläche. Die Planung setzt die Ziele des städtebaulichen Entwurfs um 
und trägt damit zu einer qualitativen Quartiersentwicklung bei. Die Begrünungsmaßnahmen 
im Siedlungsbereich sowie die Anlage der sich kreuzenden Grünanlagen und die damit 
einhergehende Ortsrandeingrünung im Osten und Süden des Plangebiets schaffen neue 
strukturierte Erlebnisräume und verbinden das neue Wohnbaugebiet mit der Ortslage Porz -
Eil. Die Planung berücksichtigt den Erhalt landschaftsbildprägender Elemente und integriert 
diese durch entsprechende Festsetzungen in die Planung.  
 
Biologische Vielfalt: Der Bebauungsplan sieht eine bauliche Überprägung des Plangebietes 
vor. Diese geht mit dem umfangreichen Verlust von Gehölzen und der Minderung einer relativ 
hohen Strukturvielfalt im Plangebiet einher. Aufgrund der zukünftigen, urbanen Prägung des 
Plangebiets als Wohnstandort ist der Nutzen für die biologische Vielfalt als eher gering zu 
bewerten. Eine Verschlechterung der Bestandssituation tritt auf und kann durch die geplanten 
Begrünungsmaßnahmen und die Schaffung und Erhaltung ökologischer Nischen (Erhaltung 
von 15 Bäumen, eines Feldgehölzes und eines Gebüsches) nur gemindert werden. Durch das 
Einbringen von blütenreichen Arten und einer hohen Diversität heimischer Pflanzenarten kann 
die biologische Vielfalt im Plangebiet gefördert werden.  
 
Erhaltungsziele und Schutzzweck der Natura 2000 -Gebiete (Gebiete von 
gemeinschaftlicher Bedeutung/europäische Vogelschutzgebiete):  
Die Planung nimmt keinen Einfluss auf ein  bestehendes Natura 2000-Gebiet. Direkte oder 
indirekte Auswirkungen auf das nächstgelegene FFH -Gebiet ‚Wahner Heide‘ sind aufgrund 
der großen Entfernung (>300 m) und durch die Barrierewirkung der Autobahn BAB 59 nicht zu 
erkennen.  
 
Mensch, Gesundheit, Bevölkerung 
Lärm: Das Plangebiet ist durch Verkehrslärm vorbelastet. Eine Schalltechnische 
Untersuchung zeigt, dass bei Bebauung des Plangebiets die höchsten 
Verkehrslärmimmissionen im Plangebiet an den östlichen, der Autobahn zugewandten 
Fassaden vorliegen. Im gesamten  Plangebiet werden durch die einwirkenden 
Verkehrslärmimmissionen die Orientierungswerte der DIN 18005 im Tages - wie im 
Nachtzeitraum überschritten, wobei allein der angesetzte Fluglärm mit 55 dB(A) den 
schalltechnischen Orientierungswert der DIN 18005 für  allgemeine Wohngebiete bereits 
ausschöpft. Aufgrund der Überschreitung der schalltechnischen Orientierungswerte der DIN

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18005 sind passive Schallschutzmaßnahmen zum Schutz vor Verkehrslärm gemäß der 
aktuellen baurechtlich eingefügten Fassung der DIN 4109 festzusetzten. Gemäß den 
Ergebnissen der flächenhaften Berechnung liegen die höchsten berechneten maßgeblichen 
Außenlärmpegel mit bis zu 75 dB(A) im nordöstlichen Bereich des Plangebietes vor. An den 
Baugrenzen selbst ergibt sich durch die Berücksichtigung der Eigenabschirmung durch die 
Fassadenorientierung ein maximaler maßgeblicher Außenlärmpegel von 73 dB(A). Im 
Bebauungsplan wird für den überwiegenden Teil des Plangebietes der Lärmpegelbereich V 
festgelegt. Lediglich im äußersten Norden (Zuwegung zum Pl angebiet) gilt der 
Lärmpegelbereich VI. 
 
Altlasten: Es liegt keine Betroffenheit von Altlastenstandort en, die im Altlastenkataster der 
Stadt Köln geführt werden, vor.  
Erschütterungen: Die Planung geht nicht mit schädlichen Umwelteinwirkungen auf geplante 
Gebäude mit Wohnnutzung oder auf Menschen in diesen Plangebäuden infolge von 
Erschütterungsimmissionen einher. Eine Gefährdung des Schutzgutes Mensch liegt nicht vor.  
sonstige Gesundheitsbelange / Risiken:  
Hochwasser: Das Plangebiet liegt außerhalb des gesetzlich festgesetzten 
Überschwemmungsgebietes des Rheins, so dass keine Hochwassergefahr aus einem 
Extremhochwasser des Rheins besteht.  
Starkregen: Die Entwässerungsplanung folgt einem innovativen, zukunftsfähigen Ansatz 
einer wassersensiblen Stadtplanung, indem  das Niederschlagswasser der öffentlichen und 
privaten Flächen weitestgehend vor Ort versickert wird. Durch die geplante Schaffung von 
Retentionsflächen innerhalb der öffentlichen Grünfläche und die Maßnahmen zur 
Abflussverminderung können die anfallenden Niederschläge auch bei Starkregen schadlos vor 
Ort versickert werden . Der Starkregennachweis zeigt auf, dass keine Gefährdungsrisiken 
durch die Planung bestehen. 
Störfall: Es besteht für das Plangebiet sowie bei Umsetzung der Planung kein Risiko für einen 
Störfall. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans liegt außerhalb von Achtungsabständen  
oder angemessenen Sicherheitsabständen zu Betriebsbereichen gemäß StörfallVO/Seveso 
III-RL. 
Magnetfeldbelastung: Im Plangebiet sind keine Belastungen durch elektrische oder 
magnetische Felder bekannt, die von Trafos oder Funkanlagen ausgehen. Die neu geplante 
Trafostation angrenzend zur Planstraße 1 im östlic hen Plangebiet hält die entsprechenden 
Sicherheitsabstände zur Wohnbebauung ein. Östlich des Plangebietes verlaufen parallel zur 
Autobahn Hochspannungsfreileitungen. Die Immissionen durch von der 
Hochspannungstrasse erzeugte elektrische und magnetische Wec hselfelder liegen deutlich 
unter Vorsorgerichtwerten. Gesundheitliche Beeinträchtigungen für Bewohner des 
Plangebietes sind aufgrund des Abstandes zu den benachbarten Hochspannungsleitungen 
nicht zu erwarten. 
Kampfmittel: Eine Gefährdung des Schutzgutes Mensch durch Kampfmittel ist nach der 
geplanten Räumung des Plangebietes nicht mehr gegeben.  
Besonnung/Belichtung: Im Zusammenspiel mit der geplanten lockeren Bebauung des 
Plangebietes, der geringen Gebäudehöhen und der weitestgehenden Einhaltung von

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Maßzahlen gemäß der BauNVO werden die Mindestanforderungen zur Besonnung/Belichtung 
erfüllt und durch die Umsetzung der Planung gesunde Wohnverhältnisse für den Menschen 
geschaffen.  
 
Kultur- und sonstige Sachgüter:  Baudenkmäler liegen im Plangebiet nicht vor. Für das 
Baudenkmal außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes wird die Planung als 
denkmalverträglich eingestuft. Aus der Umgebung sind archäologische Fundstellen und Funde 
unterschiedlicher Zeitstellungen bekannt. Aus diesem Grund wurde im Jahr 2021 für das 
Plangebiet eine archäologische Sachverhaltsermittlung durchgeführt. Für die bisher 
archäologisch sondierten Teilflächen im Plangebiet konnte kein archäologischer Fundplatz 
nachgewiesen werden. Für die gehölzbestandenen Flächen erfolgt eine weiter e 
Sachverhaltsermittlung nach Rodung der Gehölze. Werden innerhalb der Areale mit 
Baumbestand archäologische Funde entdeckt , werden diese im Rahmen der von der 
Vorhabenträgerseite zu gewährleistenden  archäologischen Untersuchungen fachgerecht 
untersucht und dokumentiert.  Die geplante Bebauung führt daher zu keinen negativen 
Auswirkungen auf Bau- oder Bodendenkmäler.  
 
Vermeidung von Emissionen (insbesondere Licht, Gerüche, Strahlung, Wärme), 
sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern:  Geruchs-, Wärme - und 
Strahlungsemissionen sind durch die geplante Nutzung nicht zu erwarten. Lichtemissionen 
werden durch die geplante Aufsiedelung ansteigen, nehmen aber keinen relevanten Einfluss 
auf das Umland. Abfälle und Abwässer werden regelgerecht entsorgt.  
 
Nutzung erneuerbarer Energien / sparsame und effiziente Nutzung von Energie: Die 
Klimaleitlinie wird als verbindliche Vorgabe umgesetzt und der geforderte Standard KfW 40 EE 
in der aktuellen Energieplanung berücksichtigt. Die Wärmeversorgung wird über zentrale Luft-
Wasser-Wärmepumpen für die Einfamilienhaus-Bereiche (Reihen- und Doppelhäuser) sowie 
dezentrale Luft -Wasser-Wärmepumpen im Bereich der Mehrfamilienhäuser  gewährleistet. 
Ergänzend wird die Stromerzeugung durch PV-Anlagen auf den Dachflächen erfolgen.  
 
Darstellungen von Landschaftsplänen und sonstigen Plänen, insbesondere des 
Wasser-, Abfall-, Immissionsschutzrechtes: Bei der Änderung des Flächennutzungsplans 
im Geltungsbereich des Landschaftsplans treten widersprechende Darstellungen und 
Festsetzungen des Landschaftsplans mit dem Inkrafttreten des Bebauungsplans außer Kraft. 
Die Flächennutzungsplanänderung erfolgt parallel zur Aufstellung des Bebauungsplans. Der 
Luftreinhalteplan ist in Form der Umweltzone nicht betroffen. Durch die Aufs iedlung im 
Plangebiet sind keine Überschreitungen der Grenzwerte der 39. BImSchV zu erwarten. Das 
Plangebiet liegt in der Wasserschutzzone III B des Wasserschutzgebiets ‚Westhoven‘. Die 
daraus resultierenden Auflagen zum Schutz des Grundwassers sind bei der Realisierung der 
Wohngebäude im Rahmen des Bauantragsverfahrens zu beachten.  
 
Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch 
Rechtsverordnung zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen

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Gemeinschaft festgelegten Im missionsgrenzwerte nicht überschritten werden:  Das 
Plangebiet liegt außerhalb der Umweltzone des Luftreinhalteplanes der Stadt Köln. Es kommt 
zu keiner erheblichen Zunahme von Immissionen durch Verkehr oder Gebäudeheizungen / 
Hausbränden, die eine Überschr eitung der Werte nach der 39.  BImSchV erwarten lässt. 
Vergleiche hierzu auch Kap. 7.5.6 Luft. 
 
Wechselwirkungen: Mit der Umsetzung des Bebauungsplanes wird das Plangebiet 
grundlegend verändert. Zugunsten des Menschen werden gesunde Wohnmöglichkeiten in 
einem neu gestalteten durchgrünten Umfeld geschaffen. Durch die Nähe zur bestehenden 
Siedlung wird das Plangebiet an eine bestehende Infrastruktur angegliedert. Für den 
Naturhaushalt gehen mit der Versiegelung von Fläche immer negative Folgen einher. Der 
Vegetationsverlust und zunehmende Flächenversiegelungsgrad reduzieren das 
Lebensraumangebot für Tiere und Pflanzen und verändern den Boden- und Wasserhaushalt. 
Eine Reduzierung der Grundwasserneubildungsrate soll durch eine entsprechend 
wassersensible Entwässerung im Plangebiet abgemildert werden. Darüber hinaus werden die 
klimarelevanten Funktionen im Plangebiet durch die Rodung von Gehölzen geschmälert. Die 
neuen Gebäudestrukturen erhöhen die Barrierewirkung für wandernde Tierarten und 
verringern den lokalen Luftaustausch. Beeinträchtigungen der Luft sind durch den 
ansteigenden Verkehr zu erwarten. Die geplanten Begrünungsmaßnahmen können die 
verloren gegangenen klimarelevanten Funktionen der Bestandsvegetation nur partiell und erst 
mittel- bis langfristig übernehmen. Für allgemein häufige und wenig störungssensible Tierarten 
können die neu angelegten Strukturen einen Lebensraum darstellen. Die anteilige extensive 
Begrünung der neuen Gebäudedächer kann sich mildernd auf die Reduktion von 
Kaltluftentstehung und den Wärmeinseleffekt auswirken.  
 
Anfälligkeit für die Auswirkungen schwerer Unfälle und Katastrophen:  
Mit Ausnahme leichter Erdbeben sind sonstige schwere Unfälle oder Katastrophen für das 
Plangebiet als sehr unwahrscheinlich anzunehmen. Nach Umsetzung der Planung erhöht sich 
die geringe Anfälligkeit des Plangebietes für schwere Unfälle oder Katastrophen nicht. 
 
Eingriffsregelung:  
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens findet die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung 
Anwendung. Die Abarbeitung der Eingr iffsregelung erfolgte im Landschaftspflegerischen 
Fachbeitrag. Im Bebauungsplan werden Minderungs -/ sowie Ausgleichsmaßnahmen 
innerhalb des Plangebiets festgesetzt, die den Eingriff in den Naturhaushalt mindern. Es 
verbleibt ein Kompensationsdefizit in Höhe von 272.050 BWP, dass durch die Umsetzung von 
externen Ausgleichsmaßnahmen kompensiert wird, wodurch die zu erwartenden Eingriffe zu 
100% ausgeglichen werden können. 
 
Kumulierung mit den Auswirkungen von Vorhaben benachbarter Plangebiete, 
eingesetzte Stoffe und Techniken, Alternativen, Monitoring (falls erforderlich):  
Negative kumulierende Auswirkungen können durch die Umsetzung des benachbarten

Bebauungsplan Nr. 76403/02-00-00 – Arbeitstitel: Leidenhausener Straße in Köln-Porz 
 
 
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Bebauungsplanes „Östlich Im Falkenhorst“ nicht festgestellt werden. 
 
7.9 Referenzliste der Quellen 
- Stadt Köln: Landschaftsplan, jeweils aktueller Stand; 
- Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW: Auszug aus der 
Planungshinweiskarte „Zukünftige Wärmebelastung“ aus: Klimawandelgerechte Metropole 
Köln, Abschlussbericht, LANUV Fachbericht Nr. 50, Recklinghausen, 2013; 
- Labor Dr. Rabe HygieneConsult:  Auszug aus der Karte „Luftgüte in Köln“ aus: Ermittlung 
der Luftqualität in Köln mit Flechten als Bioindikatoren, Essen, 12/2003; 
- Stadt Köln, Umwelt - und Verbraucherschutzamt: Schallimmissionspläne Verkehr, Köln, 
2014; 
- Geologischer Dienst NW: Bodenkarte 1:50.000, Krefeld, o. J.; 
- Bezirksregierung Köln: Wasserschutzgebiete in Köln, eigene kartographische Darstellung, 
Köln, o. J.; 
- Stadt Köln, Rheinenergie / ehemaliges Staatliches Umweltamt: Grundwassergleichen, 
Köln, 1987 bis 2003; 
- Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur - und Verbraucherschutz NRW, elwas web: 
Grundwasserdaten, Düsseldorf, 2013 
- Stadt Köln: Betriebe und Abstände gemäß Seveso III -Richtlinie, eigene kartographische 
Darstellung, Arbeitsstand nur zum verwaltungsinternen Gebrauch , wird nach Vorliegen 
entsprechender Informationen aktualisiert 
- Stadt Köln, Köln.GIS: Luftbilder und Schrägluftbilder, Köln, 2014 und 2016; 
- Stadt Köln: Altlastenkataster, Köln, 2018; 
- Stadt Köln, Stadtentwässerungsbetriebe (StEB) AÖR: Hochwassergefahrenkarte, Köln, 
o.J.; 
- Stadt Köln: Überflutungshöhen bei verschiedenen Starkregenereignissen, aus StEB AÖR, 
Köln, 2014; 
- LANUV NRW: Kartografische Abbildung von Betriebsbereichen und Anlagen nach Störfall-
Verordnung (KABAS)  
Erstellte Gutachten:   
- Archaeonet GbR M. Aeissen und Z. Görür (2021): Bericht Sachverhaltsermittlung Köln-
Porz-Eil Leidenhausener Straße, FB-Nr.: 2021.044, Stand: September 2021, Bonn.  
- Bezirksregierung Düsseldorf (2021): Kampfmittelbeseitigung / Bericht der 
Kampfmittelüberprüfung, Köln, Städtebauliches Planungskonzept Leidenhauser Straße in 
Köln-Porz-Eil, Stand: 13.09.2021, Aktenzeichen: 22.5-3-5315000-792/18, Düsseldorf.  
- IPL Consult Potthoff + Fürnkranz Ingenieurpartnerschaft (2023): Erläuterungsbericht 
Entwässerungs- und Starkregenkonzept - Leidenhausener Gärten in Köln-Porz-Eil. Stand: 
21.03.2023, Köln.  
- Mull & Partner Ingenieurgesellschaft mbH (2023a): BV Leidenhausener Gärten - 
Bodenschutzkonzept, Stand: 23.03.2023, Köln.  
- Mull & Partner Ingenieurgesellschaft mbH (2023b): BV Leidenhausener Gärten - 
Bodenkompensationskonzept, Stand: 23.03.2023, Köln.  
- Peutz Consult GmbH (2023a): Luftschadstoffuntersuchung zum Bebauungsplan „BP 
76403/02 – Leidenhausener Straße“ in Köln-Porz“, Stand: 21.02.2023, Köln.

Bebauungsplan Nr. 76403/02-00-00 – Arbeitstitel: Leidenhausener Straße in Köln-Porz 
 
 
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- Peutz Consult GmbH (2023b): Bebauungsplan Leidenhausener Straße in Köln –  
Stellungnahme zu den stadtklimatologischen Auswirkungen, Stand: 21.02.2023, Köln.  
- Peutz Consult GmbH (2023c): Schalltechnische Untersuchung zum Bebauungsplan „BP 
76403/02 – Leidenhausener Straße“ in Köln-Porz“, Stand: 28.02.2023, Köln.  
- Raskin Umweltplanung und Umweltberatung GbR ( 2019a): Fachbeitrag zur 
Artenschutzvorprüfung - Geplante bauliche Entwicklung, Bebauungspläne 
„Leidenhausener Straße“ und „Östlich im Falkenhorst“, Stadt Köln. Stand: 18.10. 2016 
(überarbeitet am 14.05.2019, aktualisiert am 24.07.2019), Aachen.  
- Raskin Umweltplanung und Umweltberatung GbR (2019b): Fachbeitrag zur vertiefenden 
Artenschutzprüfung (ASP Stufe II) für eine geplante bauliche Entwicklung an der 
Leidenhausener Straße in Köln -Porz-Eil, Stadt Köln. Stand: 01.09.2017 ( überarbeitet am 
14.05.2019, aktualisiert am 24.07.2019), Aachen.  
- Rietmann Beratende Ingenieure PartG mbB (2023): Landschaftspflegerischer Fachbeitrag 
zum Bebauungsplan Leidenhausener Straße in Köln- Porz, Stand : 31.03.3023, 
Königswinter.  
- RK Rudolf Keller Verkehrsingenieure GmbH  (2023): Verkehrsuntersuchung zum 
Bebauungsplan Nr. 76403/02 Leidenhausener Straße in Köln-Porz Ergebnisbericht. Stand: 
16.02.2023, Köln.  
- WILA Wissenschaftsladen Bonn (2022): Gutachterliche Stellungnahme zu Immissionen 
durch niederfrequente elekrtische und magnetische Felder durch drei benachbarte 
Hochspannungsleitungen auf dem für den Bau vpn Wohnungen vorgesehenen Plangebiet 
Leidenhausener Straße in 51145 Köln-Porz-Eil, Stand 22.02.2022, Bonn.

Bebauungsplan Nr. 76403/02-00-00 – Arbeitstitel: Leidenhausener Straße in Köln-Porz 
 
 
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Anlage zur Mustergliederung Umweltbericht nach BauGB Novelle 2017 –  
Mustertabellen 
 
zu Punkt 7.5.1   Tiere 
 
Tabelle 1 Kartierte Tierarten: 
Es bedeuten: + = planungsrelevant (besonders und streng geschützt) und –  = besonders 
geschützte Arten, FFH = Art des Anhangs der Flora Fauna Habitat Richtlinie, VS-RL = Art des 
Anhangs/ Artikel Vogelschutz-Richtlinie, RL NRW = Rote Liste NRW, Regionalisierung RL NB/ 
RL TL / RL NRBU,  (= Niederrheinische Bucht/ Tiefland bzw. Kölner Bucht und 
Niederrheinische Bucht) (Rote Listen jeweils aus 2016 für Vögel und aus 2010 für alle anderen 
Klassen): 0 = ausgestorben/ verschollen, 1 = vom Aussterben bedroht, 2 = stark gefährdet, 3 
= gefährdet, R = extrem selten, G = Gefährdung unbekannten Ausmaßes, V = Vorwarnliste, * 
= ungefährdet, D = Daten unzureichend, S = dank Schutzmaßnahmen gleich, gering oder nicht 
mehr gefährdet.  
Die Bewertung der Tierarten erfolgt gemäß Fachinformationssystem Geschützte Arten in NRW 
des Landesamtes für Natur, Umwelt- und Verbraucherschutz NRW.

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Bebauungsplan Nr. 76403/02-00-00 – Arbeitstitel: Leidenhausener Straße in Köln-Porz 
 
 
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zu Punkt 7.5.20   Eingriffsregelung 
 
Tabelle 2 Bilanz zur Eingriffsregelung:

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8. Planverwirklichung 
Der Stadt Köln entstehen durch die Planung keine Kosten. Es ist eine kurzfristige Umsetzung 
der Planung vorgesehen. 
 
9. Gutachten 
Im Rahmen des Planverfahrens wurden folgende Gutachten erstellt: 
1. Archaeonet Aeissen + Görür GbR (September 2021) – Köln-Porz-Eil Leidenhausener 
Straße FB-Nr. 2021.044 Bericht Sachverhaltsermittlung 
2. IPL Consult (21.03.2023) – Leidenhausener Gärten in Köln-Porz-Eil, Erläuterungsbericht 
Entwässerungs- und Starkregenkonzept 
3. Mull & Partner Ingenieurgesellschaft mbH ( 30.09.2021) – BV Leidenhausener Gärten, 
Geotechnischer Bericht zur Vorerkundung 
4. Mull & Partner Ingenieurgesellschaft mbH ( 23.03.2023) – BV Leidenhausener Gärten, 
Bodenschutzkonzept 
5. Mull & Partner Ingenieurgesellschaft mbH ( 23.03.2023) – BV Leidenhausener Gärten, 
Bodenkompensationskonzept 
6. Mull & Partner Ingenieurgesellschaft mbH (08.09.2021) – BV Leidenhausener Gärten, 
Erschließung Versickerungsuntersuchung 
7. Peutz Consult ( 21.02.2023) – Bebauungsplan Leidenhausener Straße in Köln, 
Stellungnahme zu den stadtklimatologischen Auswirkungen 
8. Peutz Consult ( 21.02.2023) – Luftschadstoffuntersuchung zum Bebauungsplan „BP 
76403/02 – Leidenhausener Straße“ in Köln-Porz 
9. Peutz Consult (28.02.2023, Vorabzug vom 01.03.2023) – Schalltechnische Untersuchung 
zum Bebauungsplan „BP 76403/02 – Leidenhausener Straße“ in Köln-Porz 
10. Raskin Umweltplanung und Umweltberatung GbR ( 18.10.2016, überarbeitet am 
14.05.2019, aktualisiert am 24.07.2019 ) - Fachbeitrag zur Artenschutzvorprüfung 
geplante bauliche Entwicklung, Bebauungspläne „Leidenhausener Straße“ und „Östlich 
Im Falkenhorst“, Stadt Köln 
11. Raskin Umweltpla nung und Umweltberatung GbR ( 01.09.2017, überarbeitet am 
14.05.2019, aktualisiert am 24.07.2019) - Fachbeitrag zur vertiefenden 
Artenschutzprüfung (ASP Stufe II) für eine geplante bauliche Entwicklung an der 
Leidenhausener Straße in Köln-Porz-Eil 
12. Rietmann Beratende Ingenieure PartG mbB (31.03.2023) – Bestandsplan 
13. Rietmann Beratende Ingenieure PartG mbB ( 31.03.2023) – Landschaftspflegerischer 
Fachbeitrag 
14. RK Verkehrsingenieure GmbH ( 16.02.2023) – Verkehrsuntersuchung zum 
Bebauungsplan Nr. 76403/02 Leidenhausener Straße in Köln-Porz 
15. WILA Wissenschaftsladen Bonn (22.02.2022) – Gutachterliche Stellungnahme zu 
Immissionen durch niederfrequente elektrische und magnetische Felder durch drei

Bebauungsplan Nr. 76403/02-00-00 – Arbeitstitel: Leidenhausener Straße in Köln-Porz 
 
 
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benachbarte Hochspannungsleitungen auf dem für den Bau von Wohnun gen 
vorgesehenen Plangebiet Leidenhausener Straße in 51145 Köln-Porz-Eil 
 
10. Städtebauliche Kenndaten 
Plangebietsgröße 44.859,09 m² 
Öffentliche Verkehrsflächen 
Straßen 
Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung 
davon verkehrsberuhigter Bereich 
davon Fuß- und Radwege 
 
8.479,47 m² 
2.681,83 m² 
5.797,64 m² 
5.701,00 m² 
96,64 m² 
Öffentliche Grünflächen 
davon Parkanlage 
davon öffentliche Spielplatzfläche 
9.024,69 m² 
7.340,70 m² 
1.683,99 m² 
Grundstücksfläche gesamt 
davon nicht überbaubare Grundstücksfläche 
davon überbaubare Grundstücksfläche 
Versorgungsflächen 
27.100,38 m² 
17.193,56 m² 
9.906,82 m² 
254,55 m² 
Geschossflächen gem. § 20 BauNVO gesamt 
davon Einzelhäuser 
davon Doppelhaushälften 
davon Reihenhäuser 
davon Geschosswohnungsbau 
24.473,58 m² 
1.569,60 m² 
4.232,72 m² 
5.628,40 m² 
12.951,86 m² 
Anzahl der Wohneinheiten 
davon Einzelhäuser 
davon Doppelhaushälften 
davon Reihenhäuser 
davon Geschosswohnungsbau 
220 WE 
8 WE 
24 WE 
45 WE 
143 WE 
 
Baumpflanzungen im Plangebiet 36 Bäume

Anlage 3: Abwägung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB

27762 Zeichen

BP-Abwägung B41 
Seite 1 von 14 
Tabellarische Darstellung und Bewertung des Abwägungsmaterials im Bebauungsplanverfahren 
Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 76403/02 - Arbeitstitel: Leidenhausener Straße in Köln-Porz-Eil - eingegan-
genen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange 
D
ie frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) wurde vom 
27.11.2018 bis zum 07.01.2019 durchgeführt. 
I
m Zeitraum der Beteiligung sind 21 Stellungnahmen eingegangen. 
N
achfolgend werden die eingegangenen Stellungnahmen fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden in Übereinstimmung mit der 
laufenden Nummerierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie ihre Berücksichtigung im weiteren Verfahren dargestellt. Bei inhaltlich glei-
chen Stellungnahmen wird auf die jeweilige erste Stellungnahme der Verwaltung verwiesen. 
D
ie Behandlung der in der Tabelle enthaltenen Stellungnahmen durch die Verwaltung ist vorläufig und entspricht dem Stand zum Abschluss 
des Verfahrens nach § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB. Diese Stellungnahmen werden bei der Erstellung des Bebauungsplanentwurfs 
inklusive Begründung, welcher Gegenstand der Offenlage nach § 3 Abs. 2 BauGB und der Beteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB ist, berücksich-
tigt. Aufgrund des vorläufigen Charakters ist es möglich, dass es im weiteren Verfahren vor der endgültigen Abwägung zum Satzungsbe-
schluss zu einer abweichenden Behandlung der Inhalte der frühen Beteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB [alternativ: nach § 13a Abs. 3 Satz 1 
Nr. 2 BauGB] und § 4 Abs. 1 BauGB kommt. Insofern sind insbesondere die Ergebnisse der Beteiligungen nach § 3 Abs. 2 BauGB und § 4 
Abs. 2 BauGB sowie die Begründung zum endgültigen Planentwurf zu berücksichtigen. 
Lf
d. 
Nr. 
Eingabensteller Stellungnahme Berücksichtigung 
ja / nein / teilweise / 
Kenntnisnahme 
Stellungnahme der Verwaltung 
1 
1.1 
Polizei Köln – 
Kriminalpräven-
tion 
Keine Bedenken 
Gegen das städtebauliche Planungskonzept be-
stehen derzeit keine Bedenken. 
K enntnisnahme ni cht erforderlich 
Anlage 3

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 76403/02 während der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen  
 
Seite 2 von 14 
 
1.2  Hinweis: 
- Privathaushalte EFH und MFH (Mind. RC2 
gem. DIN 1627-1630 empfohlen) 
- Gewerbeeinheiten (Mind. RC3 gem. DIN 
1627-1630 empfohlen) 
- Beratungsangebot hinsichtlich Diebstählen 
von und aus Kraftfahrzeugen 
Kenntnisnahme Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und 
in die Planungen integriert. 
2 
2.1 
Polizei Köln - 
Führungsstelle 
Verkehr 
 
Keine Bedenken 
Gegen das städtebauliche Planungskonzept be-
stehen keine Bedenken. 
 
Kenntnisnahme 
 
nicht erforderlich 
3 
3.1 
Stadtwerke Köln 
GmbH 
 
RheinEnergie AG 
Gegen das städtebauliche Planungskonzept in 
der Leidenhausener Straße in Köln-Porz-Eil be-
stehen grundsätzlich keine Bedenken. 
Die Versorgung kann jeweils über Netzvorstre-
ckungen aus den im Umfeld vorhandenen Ver-
sorgungsnetzen erfolgen. Im Plangebiet wird 
nach erster Einschätzung eine zusätzliche Tra-
fostationen benötigt. 
 
Kenntnisnahme 
 
Ja 
 
nicht erforderlich 
 
 
Im Plangebiet ist eine zusätzliche Trafostation ge-
plant. 
3.2  Kölner Verkehrs-Betriebe AG (KVB) und Ha-
fen und Güterverkehr Köln AG (HGK) 
Die KVB sowie die HGK sind nicht betroffen. 
 
Kenntnisnahme 
 
nicht erforderlich 
4 
4.1 
Air Liquide 
Deutschland 
GmbH 
 
Fernleitungen Rhein-Ruhr 
Gegen das städtebauliche Planungskonzept be-
stehen keine Bedenken. 
 
Kenntnisnahme 
 
nicht erforderlich 
5 
5.1 
Amprion GmbH 
 
Höchstspannungsleitungen  
Kenntnisnahme 
 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 76403/02 während der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen  
 
Seite 3 von 14 
 
Der geplante Geltungsbereich des oben ge-
nannten Bebauungsplanes befindet sich in ei-
nem Abstand von ca. 91 m zu den äußeren Lei-
terseilen der östlich verlaufenden Höchstspan-
nungsfreileitung [220-kV-Höchstspannungsfrei-
leitung Gremberghoven - Pkt. Libur, Bl. 2396 
(Mast 17 bis 19)] der Amprion GmbH. 
5.2  Weitere Höchstspannungsleitungen 
Westlich parallel zu den Höchstspannungsfrei-
leitungen von der Amprion GmbH verlaufen 
zwei weitere Hochspannungsfreileitungen je-
weils der Innogy Netze Deutschland GmbH 
bzw. der DB Energie. 
 
Kenntnisnahme 
 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 
5.3  Hinweis: 
Bezüglich der Ausweisung von neuen Wohn-
bauflächen in der Nähe von Höchstspannungs-
freileitungen möchten wir auf Folgendes hinwei-
sen: 
Die am 08.02.2017 in Kraft getretene Neufas-
sung des Landesentwicklungsplan NRW sieht 
unter dem Punkt 8.2-3 als Grundsatz der Raum-
ordnung vor, dass bei der bauplanungsrechtli-
chen Ausweisung von neuen Baugebieten in 
Bauleitplänen oder sonstigen Satzungen nach 
dem Baugesetzbuch, die dem Wohnen dienen 
oder in denen Anlagen vergleichbarer Sensibili-
tät - insbesondere Schulen, Kindertagesstätten, 
Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen - zulässig 
sind, nach Möglichkeit ein Abstand von mindes-
tens 400 m zu rechtlich gesicherten Trassen 
von Höchstspannungsfreileitungen (220-kV oder 
mehr) eingehalten werden soll. 
 
Ja 
 
Zu den östlich des Plangebietes verlaufenden 
Hochspannungsfreileitungen ist ein ausreichend 
großer Abstand zum Plangebiet vorhanden, so 
dass keine Beeinträchtigung zu erwarten ist.

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 76403/02 während der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen  
 
Seite 4 von 14 
 
Ausweislich der Festsetzungen des LEP soll 
dadurch insbesondere dem in § 1 Raumord-
nungsgesetz (ROG) festgelegten Vorsorgeprin-
zip Rechnung getragen werden. 
6 
6.1 
AWB Abfallwirt-
schaftsbetriebe 
Köln 
 
Entsorgung 
Bezüglich der Einrichtung der Zuwege sowie 
der Schleppkurven und Wendeanlagen wird auf 
die Einhaltung der RASt 06 hingewiesen. 
Des Weiteren wird um Berücksichtigung des § 
10 Standplätze für Abfallbehälter, Abfallsatzung 
der Stadt Köln gebeten. 
 
Ja 
 
Die RASt 06 sowie die Vorgaben des § 10 der Ab-
fallsatzung der Stadt Köln werden in der weiteren 
Planung berücksichtigt. 
7 
7.1 
DFS Deutsche 
Flugsicherung 
GmbH 
 
Flugsicherung 
Das Plangebiet liegt ca. 5 km von unserer Ra-
daranlage Köln/Bonn ASR entfernt. Aufgrund 
der Art und der Höhe der Bauvorhaben werden 
Belange der DFS Deutsche Flugsicherung 
GmbH bezüglich §18a Luftverkehrsgesetz 
(LuftVG) nicht berührt. 
Es werden daher unsererseits weder Bedenken 
noch Anregungen vorgebracht. Eine weitere Be-
teiligung am Verfahren ist nicht notwendig. 
 
Kenntnisnahme 
 
 
 
 
Kenntnisnahme 
 
nicht erforderlich 
 
 
 
 
nicht erforderlich 
8 
8.1 
Evonik Fernleitungen 
An der bezeichneten Stelle verlaufen keine 
durch uns betreuten Fernleitungen. 
 
Kenntnisnahme 
 
nicht erforderlich 
9 
9.1 
Flughafen 
Köln/Bonn 
GmbH 
 
Lage des Plangebietes 
Wie aus der beigefügten Übersichtskarte mit 
Darstellung des gesetzlichen Lärmschutzberei-
ches ersichtlich ist, liegt das vorgesehene Gel-
tungsgebiet des aus dem städtebaulichen Pla-
nungskonzept zu entwickelnden Bebauungspla-
 
Ja 
 
Im weiteren Verfahren werden in einem schalltech-
nischen Gutachten alle Auswirkungen des Flugha-
fens auf das geplante Wohngebiet unter den ge-
nannten Prämissen geprüft.

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 76403/02 während der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen  
 
Seite 5 von 14 
 
nes in unmittelbarer Nähe zur gesetzlich festge-
legten Nachtschutzzone des Flughafens 
Köln/Bonn. 
Dies bedeutet, dass mit erheblichen Fluglärm-
immissionen nur unwesentlich unter den Grenz-
werten des Nachtschutzgebietes zu rechnen ist. 
Im Bauschutzbereich des Flughafens Köln/Bonn 
gelten besondere Regelungen in Bezug auf die 
Bauhöhen und erforderliche luftrechtliche Ge-
nehmigungen. 
Das Plangebiet liegt mit einer Entfernung von 
rund fünf Kilometern zum Flughafenbezugs-
punkt innerhalb des Bauschutzbereiches inmit-
ten des Anflugsektors der Start- und Landebahn 
14R/32L [genannt kleine Parallelbahn] in der 
Verlängerung der Bahnachse. Dies bedeutet, 
dass das Plangebiet bei Landungen und Starts 
auf der kleinen Parallelbahn unmittelbar mit ge-
ringer Flughöhe überflogen wird. 
Das Plangebiet liegt außerhalb der Lärmschutzzo-
nen (sowohl der Nacht-Schutzzone als auch der 
Tag-Schutzzone) des Flughafens Köln-Bonn. 
Gemäß den Darstellungen im Regionalplan – Teil-
abschnitt Region Köln liegt das Plangebiet inner-
halb der Lärmschutzzone C des Flughafens Köln-
Bonn. 
In den textlichen Festsetzungen des Bebauungs-
planes werden passive Schallschutzmaßnahmen 
(schallgedämpfte Lüftungsanlagen, Schutz von Au-
ßenwohnbereichen, Schalldämmmaß von Außen-
bauteilen) entsprechend der aktuellsten Vorgaben 
und Regelungen festgesetzt, die dafür sorgen, 
dass gesunde Wohnverhältnisse gegeben sind. 
Darüber hinaus wird in den Hinweisen der textli-
chen Festsetzungen darauf aufmerksam gemacht, 
dass das Plangebiet innerhalb der Lärmschutz-
zone C liegt und durch Lärmimmissionen des Stra-
ßen-, Schienen- und Flugverkehrs vorbelastet ist. 
9.2  Verkehrslärmimmissionen 
Luftverkehr im Tagzeitraum 
Die Lage des Plangebietes unterhalb des An-
flugsektors verdeutlicht die zu erwartenden 
Fluglärmimmissionen auf die geplante Wohnbe-
bauung.  
Obwohl das Gebiet außerhalb der Tagschutzzo-
nen des Flughafens Köln/Bonn liegt, ist mit ei-
ner erheblichen Anzahl an Einzelschallereignis-
sen und aus unserer Sicht abwägungserhebli-
chen Fluglärmimmissionen zu rechnen. 
Im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens 
des Flughafens Köln/Bonn wurde eine Ver-
kehrsprognose erstellt. Diese Prognose geht 
 
 
Kenntnisnahme 
 
 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 76403/02 während der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen  
 
Seite 6 von 14 
 
von einem nachfragegetriebenen Bewegungs-
wachstum bis 2030 auf unveränderter Bahninf-
rastruktur aus. Hierbei ist davon auszugehen, 
dass dieses Wachstum nicht nur auf der großen 
Parallelbahn stattfindet, sondern auch durch 
eine Mehrnutzung der kleinen Parallelbahn ab-
gedeckt wird.  
9.3  Luftverkehr im Nachtzeitraum 
Genauso wie am Tag wird das Plangebiet auch 
im Nachtzeitraum mit abwägungserheblichen 
Fluglärmimmissionen belastet. In der Zeit von 
22 Uhr abends bis 6 Uhr morgens gehen die 
Fluglärmauswirkungen zwar nicht mehr von bei-
den Bahnen, sondern nur noch von der großen 
Parallelbahn aus. Ungeachtet dessen sind die 
Auswirkungen des Luftverkehrs weiterhin deut-
lich spürbar, wie aus der unmittelbaren Nähe 
zum Nachtschutzzone ersichtlich ist. 
Außerhalb der festgesetzten Nachtschutzzone 
sind weiterhin nächtliche Fluglärmimmissionen 
zu erwarten, diese jedoch aufgrund der unmit-
telbaren Nähe zum Nachtschutzgebiet, in margi-
nal geringerem Maße. 
 
Kenntnisnahme 
 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 
9.4  Weitere Emittenten von Verkehrslärm 
Zu den zuvor beschriebenen Verkehrslärmim-
missionen auf das Plangebiet sind zusätzlich 
noch diejenigen Immissionen hinzu zu rechnen, 
die durch andere Verkehrsträger verursacht 
werden.  
 
Kenntnisnahme 
 
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Im 
weiteren Verfahren wird ein Lärmgutachten beauf-
tragt, welches die zusätzlichen Lärmimmissionen 
in die Beurteilung mit einbezieht. 
9.5  Anregungen der Flughafen Köln/Bonn GmbH 
Keine Wohnbebauung 
 
 
Kenntnisnahme 
 
 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und in 
die Abwägung einbezogen..

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 76403/02 während der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen  
 
Seite 7 von 14 
 
Basierend auf den zuvor dargestellten Immissio-
nen des Luftverkehrs und den hierzu noch hin-
zukommenden Verkehrslärmimmissionen ande-
rer Verkehrsträger, regen wir an, von einer Nut-
zung der Flächen „Leidenhausener Straße“ für 
Wohnbebauung abzusehen. 
Durch die Nutzung dieser Flächen für Woh-
nungsbau, würde Wohnraum in hoch lärmbelas-
teten Gebieten entstehen. Die Anforderungen 
an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse sind 
nur mit erheblichen Aufwendungen zu gewähr-
leisten und Außenflächen nur eingeschränkt 
nutzbar. 
9.6  Strenge Auflagen in der Bebauungsplanung 
Ungeachtet der Anregung zur Aufgabe der Pla-
nung möchten wir für den Fall der Weiterverfol-
gung der Aufstellung eines Bebauungsplanes 
anregen den Schutz der Bevölkerung vor 
schädlichen Umwelteinwirkungen durch strenge 
Auflagen zum Lärmschutz zu gewährleisten. 
 
Kenntnisnahme 
 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 
9.7  Hinweis auf Fluglärm und Festsetzungen zu 
Schalldämmaßen von Außenbauteilen 
Die Aufstellung eines Bebauungsplanes ermög-
licht es, gemäß §9 Abs.1 Nr.24 BauGB Vorga-
ben zu baulichen und technischen Vorkehrun-
gen zur Minderung der Einwirkungen von Lärm-
immissionen festzulegen. Eine derartige Fest-
setzung regen wir an, da ohne rechtsverbindli-
che Festsetzungen zu erforderlichen passiven 
Schallschutzmaßnahmen eine Erfüllung der An-
forderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsver-
hältnisse nicht gewährleistet ist. 
In diesem Rahmen sind aus unserer Sicht ne-
ben einem eindeutigen Hinweis auf die Nähe 
des Plangebietes zum nachtschutzgebiet des 
 
Ja 
 
In den Bebauungsplan werden eindeutige Hin-
weise auf die Nähe des Plangebietes zum Nacht-
schutzgebiet des Flughafens aufgenommen. 
Im Bebauungsplan werden vergleichbare Festset-
zungen zum Lärmschutz getroffen, deren Formu-
lierung in dem Lärmschutzgutachten konkretisiert 
werden.

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 76403/02 während der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen  
 
Seite 8 von 14 
 
Flughafens und den daraus resultierenden Flug-
lärmimmissionen auch Festsetzungen zu Anfor-
derungen an die Schalldämmmaße von Außen-
bauteilen gemäß der aktuellsten Ausgabe der 
DIN 4109 - Schallschutz im Hochbau, sowie be-
sondere Festsetzungen im Sinne des vorbeu-
genden Schallschutzes erforderlich. Eine For-
mulierung im Bebauungsplan könnte zum Bei-
spiel sein: 
„Die Verordnung über die Festsetzung des 
Lärmschutzbereiches für den Verkehrsflughafen 
Köln/Bonn [Fluglärmschutzverordnung 
Köln/Bonn] vom 07.12.2011 legt zwei „Tag-
schutzzonen“ und eine „Nachtschutzzone“ fest. 
Das Plangebiet liegt in unmittelbarer räumlicher 
Nähe der gesetzlichen „Nachtschutzzone“ des 
Flughafens Köln/Bonn. Hierdurch ist im Plange-
biet mit nur unwesentlich geringeren nächtlichen 
Dauerschallpegeln von bis zu 55 dB[A) zu rech-
nen. Im Sinne eines vorbeugenden Schallschut-
zes sind in den Schlafräumen Schallschutz und 
schallgedämpfte Belüftung nach den Maßgaben 
der 2. Verordnung zur Durchführung des Geset-
zes zum Schutz gegen Fluglärm - 2.FlugLSG 
mit einem Mindestbauschalldämmmaß von 
R’wRes = 35 dB[A] vorzusehen.“ 
9.8  Ausschluss 
Ausschluss von schutzbedürftigen Einrich-
tungen 
In §5 Abs. 1 FluglärmG wird festgelegt, dass 
schutzbedürftige Einrichtungen wie zum Bei-
spiel Kindergärten, Altenpflegeeinrichtungen, 
Erholungsheime und ähnliche schutzbedürftige 
Einrichtungen nicht in Lärmschutzbereichen er-
richtet werden dürfen. Das Plangebiet liegt der-
 
Kenntnisnahme 
 
Nach derzeitigem Planungsstand sind keine 
schutzbedürftigen Einrichtungen geplant. Die Fest-
setzung eines Ausschlusses dieser Nutzungen 
wird im weiteren Verfahren geprüft.

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 76403/02 während der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen  
 
Seite 9 von 14 
 
zeit unmittelbar außerhalb des Nachtschutzbe-
reiches. Die Konturen dieser Bereiche unterlie-
gen entsprechend §4 Abs. 6 FlugLärmG regel-
mäßiger Überprüfung.  
Ergebnis einer solchen Überprüfung kann eine 
Ausweitung der Schutzgebiete sein, wodurch 
der Planungsbereich mit hoher Wahrscheinlich-
keit innerhalb einer erweiterten Nachtschutz-
zone liegen würde. Unter Berücksichtigung des 
Vorsorgeprinzips und der aufgrund der räumli-
chen Nähe zum Nachtschutzbereich des Flug-
hafens Köln/Bonn ohnehin hohen Verkehrslärm-
immissionen die auf das Plangebiet einwirken 
regen wir an diese schutzbedürftigen Nutzun-
gen entsprechend §1 Abs. 5 und 9 BauNVO 
ausdrücklich im Geltungsbereich des Bebau-
ungsplanes auszuschließen. 
9.9  Ausschluss von Erstattungsansprüchen 
Im Rahmen der im Fluglärmschutzgesetz vorge-
sehenen regelmäßigen Überprüfungen der 
Lärmschutzbereiche oder durch Maßnahmen 
des Flughafens die dazu führen, dass eine Ein-
ordnung als wesentlich baulich erweiterter Flug-
hafen erfolgt, kann es zu Anpassungen der 
Lärmschutzbereiche kommen. Im Falle einer 
solchen Änderung der Lärmschutzbereiche, die 
dazu führen würde, dass das Plangebiet erst-
malig innerhalb eines Lärmschutzbereiches 
liegt, würden der Erstattungsansprüche für Auf-
wendungen für bauliche Schallschutzmaßnah-
men sowie Entschädigungsansprüche für Be-
einträchtigungen des Außenwohnbereiches ent-
stehen.  
 
Nein 
 
Die Abwehr künftiger Erstattungsansprüche kann 
nicht in einem Bebauungsplanverfahren geregelt 
werden. 
10 
10.1 
Gascade GmbH, 
WINGAS GmbH, 
Gasleitungen  
Kenntnisnahme 
 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 76403/02 während der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen  
 
Seite 10 von 14 
 
NEL  Gastrans-
port GmbH. 
OPAL Gas-
transport GmbH 
& Co. KG. 
 
Nach Prüfung des Vorhabens im Hinblick auf 
eine Beeinträchtigung unserer Anlagen teilen 
wir Ihnen mit, dass unsere Anlagen zum gegen-
wärtigen Zeitpunkt nicht betroffen sind. Dies 
schließt die Anlagen der v. g. Betreiber mit ein. 
Sollten externe Flächen zur Deckung des Kom-
pensationsbedarfs erforderlich sein, sind uns 
diese ebenfalls zur Stellungnahme vorzulegen. 
 
 
Ja 
 
 
Es werden externe Ausgleichsflächen erforderlich, 
diese werden in den folgenden Verfahrensschritten 
zur erneuten Stellungnahme vorgelegt. 
11 
11.1 
Industrie- und 
Handelskammer 
Köln 
 
Keine Bedenken 
Die IHK Köln hat nach den vorliegenden Unter-
lagen keine Anregungen zu dem oben genann-
ten Vorhaben. 
 
Kenntnisnahme 
 
nicht erforderlich 
12 
12.1 
Kampfmittelbe-
seitigungsdienst 
(KBD) 
 
Luftbildauswertung 
Luftbilder aus den Jahren 1939 - 1945 und an-
dere historische Unterlagen liefern Hinweise auf 
vermehrte Bodenkampfhandlungen und Bom-
benabwürfe. Insbesondere existiert ein konkre-
ter Verdacht auf Kampfmittel bzw. Militäreinrich-
tungen des 2. Weltkrieges (Geschützstellung 
und Schützenloch).  
Es wird eine Überprüfung der zu überbauenden 
Fläche auf Kampfmittel im ausgewiesenen Be-
reich der beigefügten Karte sowie der konkreten 
Verdachtes empfohlen. 
 
Ja 
 
Im weiteren Verfahren wird eine Überprüfung der 
zu überbauenden Fläche auf Kampfmittel sowie 
der konkreten Verdachte durchgeführt. 
13 
13.1 
Landwirtschafts-
kammer NRW 
 
Landwirtschaft 
Gegen den o. a. Bebauungsplan der Stadt Köln 
bestehen seitens der Landwirtschaftskammer 
Nordrhein-Westfalen, Kreisstelle Rhein-Erft-
Kreis, erhebliche Bedenken. 
Die landwirtschaftlichen Flächen des Plangebie-
tes bewirtschaftet der Landwirt Herr K., der 
durch diese Planung insgesamt 2,4 ha verliert. 
Dies entspricht 14% seiner Flächen. Daher 
 
Kenntnisnahme 
 
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 76403/02 während der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen  
 
Seite 11 von 14 
 
kann von einem existenzbedrohenden Flächen-
verlust für den Betrieb gesprochen werden. 
In diesem Zusammenhang bitten wir auch um 
Berücksichtigung der Wertigkeiten betroffener 
landwirtschaftlicher Flächen für die menschliche 
Daseinsvorsorge auch im Hinblick auf die Fest-
setzungen im LEP (Landesentwicklungsplan 
NRW) Punkt 7.5-1 und 7.5-2. Die Böden im 
Plangebiet zeichnen sich durch eine hohe Bo-
dengüte mit 55-75 Bodenpunkten aus (nach Ge-
oportal NRW) und gelten damit als besonders 
fruchtbar.  
Da mittlerweile der Flächenverbrauch und somit 
der Verlust des wichtigsten Produktionsfaktors 
Boden ein drastisches Problem für die Landwirt-
schaft darstellt, sollten unserer Ansicht nach er-
forderliche Ausgleichsmaßnahmen nach Mög-
lichkeit im Plangebiet vorgenommen werden. 
Wenn ein Ausgleich für den Eingriff im Plange-
biet nicht in vollem Umfang erfolgen kann, sollte 
im weiteren Verfahren nach intelligenten, flä-
chensparenden Lösungen bei der Erbringung 
des erforderlichen Ausgleichs gesucht werden. 
Kompensationsmaßnahmen, die auf landwirt-
schaftlichen Nutzflächen stattfinden, sollten in 
Kooperation mit der Landwirtschaft möglichst 
als betriebsintegrierte Maßnahmen geplant und 
umgesetzt werden. 
14 
14.1 
NWO Nord-West 
Ölleitung 
 
Keine Bedenken 
Soweit aus den uns übersandten Unterlagen zu 
ersehen ist, werden unsere dort vorhandenen 
Mineralölfernleitungen und / oder weitere von 
uns überwachten Fernleitungen nicht berührt. 
 
Kenntnisnahme 
 
 
Kenntnisnahme 
 
nicht erforderlich 
 
 
nicht erforderlich

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 76403/02 während der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen  
 
Seite 12 von 14 
 
Wir haben daher gegen das Vorhaben keine 
Bedenken. 
 
15 
15.1 
Open Grid Eu-
rope GmbH 
 
Keine Bedenken 
Von uns verwaltete Versorgungsanlagen sind 
von der geplanten Maßnahme nicht betroffen. 
 
Kenntnisnahme 
 
nicht erforderlich 
 
16 
16.1 
RMR Rhein-
Main-Rohrlei-
tungstransport-
gesellschaft 
m.b.H. 
 
Keine Bedenken 
Von der vorgenannten Maßnahme werden we-
der unsere vorhandenen Anlagen noch laufende 
bzw. vorhersehbare Planungen unseres Hauses 
betroffen. 
 
Kenntnisnahme 
 
nicht erforderlich 
 
17 
17.1 
RRP Rotterdam-
Rjin Pijpleding 
 
Keine Bedenken 
Gegen das im Betreff genannte Planungskon-
zept bestehen keine Bedenken. 
 
Kenntnisnahme 
 
nicht erforderlich 
18 
18.1 
Stadtentwässe-
rungsbetriebe 
Köln 
 
Keine Bedenken 
Gegen das städtebauliche Planungskonzept be-
stehen aus entwässerungstechnischer Sicht 
keine grundsätzlichen Bedenken. 
 
Kenntnisnahme 
 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 
18.2  Niederschlagswasser 
Das nicht klärpflichtige Niederschlagswasser ist 
gemäß §44 Abs. 1 Landeswassergesetz von 
Grundstücken zu versickern, sofern das Wohl 
der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. 
Die Versickerung des Niederschlagswassers ist 
im Bebauungsplan festzusetzen. 
Sofern eine Versickerung gegen das Wohl der 
Allgemeinheit verstößt, oder aus technischen 
Gründen nicht möglich ist, kann die Ableitung 
des Niederschlagswassers in den vorhandenen 
Abwasserkanal erfolgen (vgl. Anlagen). Auf 
 
Ja 
 
 
Ja 
 
 
Kenntnisnahme 
 
Das nicht klärpflichtige Niederschlagswasser wird 
gemäß §44 Abs. 1 Landeswassergesetz auf den 
Grundstücken versickert. 
Flächen zur Rückhaltung und Versickerung von 
Niederschlagswasser werden im Bebauungsplan 
festgesetzt. 
 
nicht erforderlich

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 76403/02 während der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen  
 
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Grundlage der zu erwartenden Flächenversie-
gelung muss diesbezüglich von uns noch unter-
sucht werden inwiefern die Festlegung einer 
Einleitungsbeschränkung (Drosselwasser-
menge) notwendig ist. 
18.3  Schmutzwasser 
Das häusliche Schmutzwasser kann problemlos 
von der umliegenden Kanalisation aufgenom-
men. 
 
Kenntnisnahme 
 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und im 
weiteren Verfahren berücksichtigt. 
18.4  Überflutungsvorsorge Starkregen 
Zum Thema Starkregen möchte ich Sie darauf 
hinweisen, dass geeignete Maßnahmen zur Ri-
sikovorsorge bereits in der Bauleitplanung be-
rücksichtigt werden müssen. 
Vorschläge und Tipps sind aufgeführt im „ Leit-
faden für eine wassersensible Stadt- und Frei-
raumgestaltung in Köln", in der Broschüre „ 
Wassersensibel planen und bauen in Köln" so-
wie in der Arbeitshilfe „MURIEL – Multifunktio-
nale Retentionsflächen". Zur Planung sollte die 
Starkregengefahren karte der StEB Köln zu 
Rate gezogen werden. Alle Dokumente sowie 
den Kartendienst sind auf www.steb-
koeln.de/starkregen abrufbar. 
Ein besonderes Augenmerk ist auf die Tiefgara-
geneinfahrten und Hauseingänge zu legen. 
 
Ja 
 
Die Hinweise werden in der weiteren Planung be-
rücksichtigt. 
19 
19.1 
Wald und Holz 
NRW - Regional-
forstamt Rhein-
Sieg-Erft 
 
Ersatzfläche Wald 
Im Planungsbereich befinden sich 1,3 ha Wald, 
die im Zuge der baulichen Maßnahmen umge-
wandelt werden sollen. 
Sofern im weiteren Verfahren eine aufzufors-
tende Ersatzfläche von mindestens gleicher 
 
Ja 
 
Eine entsprechend große Fläche für einen adäqua-
ten Waldausgleich wird über die Stiftung Rheini-
sche Kulturlandschaft zu Verfügung  gestellt.

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 76403/02 während der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen  
 
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Größe benannt wird, bestehen keine Bedenken 
gegen die Planungen. 
20 
20.1 
Westnetz GmbH 
 
Keine Anregungen 
Zum obigen Planverfahren haben wir keine An-
regungen vorzubringen. Falls dennoch Maßnah-
men im Schutzstreifen der Hochspannungsfrei-
leitung durchgeführt werden sollen, bitten wir 
um erneute Beteiligung. 
 
Kenntnisnahme 
 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 
21 
21.1 
Bezirksregie-
rung Düsseldorf 
 
Das Plangebiet liegt unter dem Bauschutzbe-
reich des Verkehrsflughafens Köln/Bonn und 
zwar unterhalb des Anflugsektors der Lande-
bahn 14R.  
Im Plangebiet ist der Bauschutzbereich ab einer 
Höhe von 98,50 m über NN betroffen. Sofern 
diese Höhe nicht überschritten wird, würden aus 
Hindernis- und Flugbetriebsgründen (§§ 12 – 17 
Luftverkehrsgesetz) grundsätzlich keine Beden-
ken gegen die Planung bestehen. 
Ja Die festgesetzten Geländehöhen im Bebauungs-
plan liegen zwischen 51,20 m bis 52,60 m ü. NHN. 
Eine Beeinträchtigung durch Gebäude (max. Ge-
bäudehöhe liegt bei 66,40 m ü. NHN) oder tempo-
rären Anlagen, wie z.B. Baukränen ist nicht zu er-
warten, da der Bauschutzbereich ab einer Höhe 
von 98,50 m ü. NHN nicht erreicht wird. 
21.2  Aufgrund der Lage des Plangebiets unmittelbar 
an der Grundlinie der Landebahn 14R und in ca. 
1200 m Entfernung zur Grundlinie der Lande-
bahn 14L ist mit Belästigungen durch Fluglärm 
zu rechnen, auch wenn der festgesetzte Lärm-
schutzbereich (hier insbesondere Nachtschutz-
zone) des Flughafens knapp nicht berührt ist. 
Ja Das Plangebiet liegt außerhalb der Lärmschutzzo-
nen (sowohl der Nacht-Schutzzone als auch der 
Tag-Schutzzone) des Flughafens Köln-Bonn. 
Gemäß den Darstellungen im Regionalplan – Teil-
abschnitt Region Köln liegt das Plangebiet inner-
halb der Lärmschutzzone C des Flughafens Köln-
Bonn. 
In den textlichen Festsetzungen des Bebauungs-
planes werden passive Schallschutzmaßnahmen 
(schallgedämpfte Lüftungsanlagen, Schutz von Au-
ßenwohnbereichen, Schalldämmmaß von Außen-
bauteilen) entsprechend der aktuellsten Vorgaben 
und Regelungen festgesetzt, die dafür sorgen, 
dass gesunde Wohnverhältnisse gegeben sind.

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 76403/02 während der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen  
 
Seite 15 von 14 
 
Darüber hinaus wird in den Hinweisen der textli-
chen Festsetzungen darauf aufmerksam gemacht, 
dass das Plangebiet innerhalb der Lärmschutz-
zone C liegt und durch Lärmimmissionen des Stra-
ßen-, Schienen- und Flugverkehrs vorbelastet ist. 
 
Stand: 26.09.2023

Anlage 4: Abwägung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB

37345 Zeichen

BP-Abwägung B31 
Seite 1 von 18
Tabellarische Darstellung und Bewertung des Abwägungsmaterials im Bebauungsplanverfahren 
D
arstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 76403/02 – Arbeitstitel: „Leidenhausener Straße“ in Köln-Porz-Eil – einge-
gangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit 
D
ie frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung erfolgte gemäß § 3 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) durch einen Aushang am Stadthaus Deutz 
vom 18.06.2020 bis zum 02.07.2020. 
Z
eitgleich bestand die Möglichkeit die Planunterlagen auf den Internetseiten der Stadt Köln (www.beteiligung-bauleitplanung.koeln) einzuse-
hen und digital Stellungnahmen zu übermitteln. 
I
m Zeitraum der Beteiligung sind 14 Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit eingegangen. 
N
achfolgend werden die eingegangenen Stellungnahmen fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden in Übereinstimmung mit der 
laufenden Nummerierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie ihre Berücksichtigung im weiteren Verfahren dargestellt. Bei inhaltlich glei-
chen Stellungnahmen wird auf die jeweilige erste Stellungnahme der Verwaltung verwiesen.  
D
ie Behandlung der in der Tabelle enthaltenen Stellungnahmen durch die Verwaltung ist vorläufig und entspricht dem Stand zum Abschluss 
des Verfahrens nach § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB. Diese Stellungnahmen werden bei der Erstellung des Bebauungsplanentwurfs 
inklusive Begründung, welcher Gegenstand der Offenlage nach § 3 Abs. 2 BauGB und der Beteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB ist, berücksich-
tigt. Aufgrund des vorläufigen Charakters ist es möglich, dass es im weiteren Verfahren vor der endgültigen Abwägung zum Satzungsbe-
schluss zu einer abweichenden Behandlung der Inhalte der frühen Beteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB kommt. Insofern 
sind insbesondere die Ergebnisse der Beteiligungen nach § 3 Abs. 2 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB sowie die Begründung zum endgültigen 
Planentwurf zu berücksichtigen. 
A
us Datenschutzgründen werden keine personenbezogenen Daten (Name und Adresse) aufgeführt. 
Lf
d. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung 
ja / nein / teilweise 
/ Kenntnisnahme 
Stellungnahme der Verwaltung 
1 
1.1 
In den Planungsunterlagen existiert ein Zu-
gang zu dem Projekt über die Leidenhause-
ner Straße (laut Anlage 3), die durch diese 
Nein Die Erschließung des Plangebietes ist nur von der Leidenhausener 
Straße aus über die aktuelle Stichstraße zum Parkplatz der Kleingarten-
anlage Hirschgraben e.V. geplant.  
Anlage 4

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 76403/02 während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit eingegangenen Stellungnahmen  
 
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Maßnahme eine echte Durchgangsstraße 
werden wird. Dies ließe sich entspannen in-
dem man einen weiteren Zugang ggf. als 
Einbahnstraße ausweist. Hierzu müsste 
man von der Schubertstraße parallel zum 
städtischen Friedhof Eil den Fußweg der 
dort ausgewiesen wurde in der Planung in 
Richtung Süden um ca. 6 Meter erweitern. 
Bedeutet man müsste von dem Friedhofsla-
ger und Abstellfläche ein Stück abtrennen. 
Die abzutrennende Fläche könne mit der 
existierenden Bebauung (südlich) parallel 
enden. Ein Streifen von ca. 150x6 Metern 
würde für einen weiteren Zugang zu dem 
neuen Wohngebiet ausreichen. 
Zur Beurteilung der künftigen Verkehre wurde ein Verkehrsgutachten in 
Auftrag gegeben. Dieses hat das derzeitige und das künftige Verkehrs-
aufkommen untersucht. Es kommt zu dem Ergebnis, dass sich mit der 
geplanten Verkehrsführung die Verkehrsbelastung auf dem westlichen 
Teil der Leidenhausener Straße nur leicht erhöhen wird. Die Verkehrs-
mengen teilen sich zwischen der westlich von der Stichstraße liegende 
Teil der Leidenhausener Straße und nördlich liegende Teil der Leiden-
hausener Straße im Verhältnis 1 zu 3 auf. 
Die Verkehrsmengen in der westlichen Leidenhausener Straße belaufen 
sich dort derzeit auf 64 Kfz in der morgendlichen Spitzenstunde und 84 
Kfz in der abendlichen Spitzenstunde. 
Die Werte, die sich nach einer vollständigen Aufsiedlung einstellen wer-
den, belaufen sich auf 93 Kfz/h in der morgendlichen Spitzenstunde und 
156 Kfz/h in der abendlichen Spitzenstunde. 
Dies bedeutet eine Steigerung um 29 Kfz in der morgendlichen Spitzen-
stunde und eine Steigerung um 72 Kfz in der abendlichen Spitzenstunde. 
Dabei wurde berücksichtigt, dass das Gebiet «Östlich Im Falkenhorst» 
zukünftig eine Anbindung an die Kennedystraße erhält. 
Mit 156 Kfz in der maßgebenden Spitzenstunde entspricht der westliche 
Teil der Leidenhausener Straße auch in der Zukunft einer sogenannten 
„Wohnstraße“ (bis zu 400 Kfz/h), der zweitniedrigsten Kategorie der Er-
schließungsstraßen. Darüber hinaus ist keine weitere MIV-Erschließung 
des Plangebietes notwendig und vorgesehen. 
1.2 Dies hätte den Vorteil eines direkten An-
schlusses in der Verkehrsachse Haltestelle 
Falkenhorst, über eine Friedhof Eil Halte-
stelle nach Eil Kirche andenken. Sie bekom-
men damit das Schulgebiet was am Falken-
horst geplant ist direkt an das neue Wohn-
gebiet angeschlossen. 
Nein Die geplante Führung der Buslinie 160 sieht vor, dass diese von Süden 
von der Frankfurter Straße auskommend über die Kennedystraße durch 
das Plangebiet „Östlich Im Falkenhorst“ verläuft. An der nördlichen 
Grenze des Plangebietes an der Schubertstraße wird die Buslinie links in 
die Schubertstraße in Richtung Frankfurter Straße abbiegen. Ab der 
Kreuzung Frankfurter Straße/Schubertstraße nimmt die Buslinie 160 die 
alte Linienführung wieder auf.

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 76403/02 während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit eingegangenen Stellungnahmen  
 
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Eine Haltestelle auf der Leidenhausener 
Straße, die schwer einzubinden ist (Klein-
gartenverein) wäre dann nicht erforderlich.  
Demnach wird die Buslinie nicht über die Schubertstraße in Richtung Lei-
denhausener Straße verlaufen und es ist auch keine Haltestelle auf der 
Leidenhausener Straße geplant. 
2 
2.1 
Das Flurstück Nr. 99 wurde als Zugang aus-
gewiesen. Dieses Flurstück ist Zufahrt zu 
unseren Garagen. Sollte das ein öffentlicher 
Weg werden, so müssten Eigentumsverhält-
nisse und Nutzungs- und Pflegerahmen Be-
dingungen geklärt werden.  
Ja Das Flurstück 99 wird als Zufahrt zu den dortigen Garagen bestehen blei-
ben. Dennoch soll eine fußläufige Zugänglichkeit des Plangebietes über 
die Fläche im weiteren Verfahren geprüft werden. 
2.2 Ebenfalls könnten wir unsere Gartengrund-
stücke nur noch durch das Haus betreten. 
Dies bedeutet das wir Gartenabfälle nur 
durch unsere Häuser transportieren müss-
ten. Gartenarbeiten mit technischem Gerät 
wie Brunnen Bohrungen, ein Gartenhaus 
aufstellen wären kaum mehr möglich. 
Ja Eine rückwärtige fußläufige Erschließung der Gärten der südlichen Lei-
denhausener Straße soll im weiteren Verfahren sichergestellt werden.  
2.3 Auch sehen wir ein Problem mit der Kanali-
sation und deren Abführung. Das Rückhal-
tebecken unter der Berger Strasse / Eil Kir-
che müsste die Mehrbelastung aushalten 
und uns ebenfalls vor überflutete Keller 
schützen. 
Nein Das häusliche Schmutzwasser kann gemäß der Stellungnahme der 
Stadtentwässerungsbetriebe der Stadt Köln (StEB), welche im Rahmen 
der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Be-
lange abgegeben wurde, problemlos von der umliegenden Kanalisation 
aufgenommen werden.  
Das anfallende Niederschlagswasser ist auf den Grundstücken zu versi-
ckern. Sollte eine Versickerung aus verschiedenen Gründen nicht mög-
lich sein, kann die Ableitung des Niederschlagswassers in den vorhande-
nen Abwasserkanal erfolgen. 
3 
3.1 
In der Leidenhausener Straße gibt es immer 
bei Starkregen Probleme mit Hochwasser in 
den Kellern. Auch Rückstauventile bieten 
keine ausreichende Sicherheit.   
Ja Gemäß Auskunft der Stadtentwässerungsbetriebe der Stadt Köln (StEB) 
bestehen aus entwässerungstechnischer Sicht keine Bedenken.

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 76403/02 während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit eingegangenen Stellungnahmen  
 
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Durch den geplanten Bau von ca. 190-250 
Wohneinheiten wird dieses Problem ver-
stärkt. Oberflächenwasser auf einem versie-
gelten Areal von 4,4 Hektar kann nicht mehr 
versickern und wird größtenteils über das 
öffentliche Kanalnetz abgeleitet. Es ist mit 
einer Überlastung der Kanalisation zu rech-
nen.  
Welche Maßnahmen werden ergriffen, um 
dieses Problem zu beseitigen?  
Für auftretende Starkregenereignisse sind im städtebaulichen Wettbe-
werb Maßnahmen wie z.B. das Ableiten in eine Senke oder vergleichba-
res vorzusehen. Eine Senke ist als naturnahe und attraktive Freifläche 
auszubilden. 
Ein entsprechender Nachweis der schadlosen Ableitung der Nieder-
schläge bei Starkregenereignissen ist im nachfolgenden Bebauungsplan-
verfahren zu führen. Die getroffenen Maßnahmen werden dabei konkreti-
siert und festgesetzt. 
3.2 Besonders in Neubaugebieten ist es zur 
Gewohnheit der Hauseigentümer geworden, 
die Grundstücke mit grauem Kies wie 
Bahntrassen zu gestalten. Die negativen 
Auswirkungen für das Klima sind unbestrit-
ten. Die Steine speichern Wärme und bieten 
Insekten und Vögeln keinen Wohnraum.  
Gibt es Pläne für "grünere" Grundstücke 
durch den Bebauungsplan?  
Ja Im Bebauungsplan werden Festsetzungen getroffen, welche eine weitge-
hende Begrünung des Plangebietes und der Grundstücke und damit 
auch der Vorgärten gewährleisten und die Versiegelung auf ein Minimum 
beschränken soll. 
4 
4.1 
Die „Einkauf-Situation“ ist bereits heute 
stark verbesserungsbedürftig. Alle Nahver-
sorger - sowohl in Urbach als auch in Eil - 
sind überlastet, da Anzahl der Bewohner in 
beiden Gebieten stark zugenommen hat. 
Die Anzahl der Supermärkte jedoch nicht!  
Ist geplant, einen weiteren Nahversorger zu 
eröffnen, der den Mehrbedarf mit abdecken 
würde? Falls nicht, sollte dies in der Pla-
nung berücksichtigt werden! 
Ja Innerhalb des Plangebietes „Leidenhausener Straße“ wird ein Allgemei-
nes Wohngebiet festgesetzt. Grundsätzlich sind im Allgemeinen Wohn-
gebiet die der Versorgung dienenden Läden zulässig.  
Derzeit wird innerhalb des Plangebietes „Östlich Im Falkenhorst“ die An-
siedlung eines kleinflächigen Einzelhandels mit einer maximalen Ver-
kaufsfläche von 800 m² als integrierter Einzelhandelsstandort geprüft.

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 76403/02 während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit eingegangenen Stellungnahmen  
 
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5 
5.1 
Es ist nicht genau zu erkennen, wieviele 
Wohneinheiten pro Gebiet gebaut werden 
sollen, da immer von unterschiedlichen Zah-
len gesprochen wird. Mal sind es 150 
Wohneinheiten, dann sind es wieder 190 bis 
250 Wohneinheiten.  
Kenntnisnahme Im Plangebiet Leidenhausener Straße sollen 220 neue Wohneinheiten 
entstehen. 
Im Plangebiet Östlich Im Falkenhorst sollen zwischen 200 und 210 neue 
Wohneinheiten entstehen. 
5.2 Es ist nicht zu erkennen, wie die Verkehrs-
führung geplant ist, so dass eine ausgegli-
chene Verkehrsauslastung gewährleistet 
wird.  
Bei 250 neuen Wohneinheiten werden somit 
mindestens 500 neue Fahrzeuge täglich 
durch die Schubertstraße geleitet.  
wenn der ganze neue Verkehr durch die 
verkehrsberuhigte 30er-Zone geführt wer-
den soll, dann ist es nicht mehr verkehrsbe-
ruhigt.  
Schon jetzt wird in der 30er-Zone mit über-
höhter Geschwindigkeit gefahren, ohne 
dass Kontrollen durchgeführt werden. 
Nein Die verkehrliche Erschließung des Plangebietes Leidenhausener Straße 
erfolgt über den bestehenden Anschluss an der Kleingartenanlage 
Hirschgraben eV. 
Mit der derzeitig vorgesehenen Verkehrsführung wird sich die Belastung 
auf die Schubertstraße nur leicht erhöhen. Die Voruntersuchung von Ru-
dolf Keller Verkehrsingenieure GmbH hat zum Ergebnis, dass ca. 23 % 
des Gesamtverkehrs (Quell- und Zielverkehr), der durch das neue Plan-
gebiet entstehen wird, über die Schubertstraße verlaufen wird. Der Groß-
teil des Tagesverkehrs (ca. 50 %) wird in nördlicher Richtung über die 
Straße Hirschgraben erfolgen. 
Die 23 % entsprechen 180 Fahrzeugen, welche zusätzlich jeden Tag 
über die Schubertstraße fahren werden. In der Spitzenstunde morgens 
und abends sind dies ca. 14 bzw. ca. 19 Fahrzeuge. Eine verkehrsberu-
higte Straße wird durch die vergleichsweise geringe Zunahme an Ver-
kehren nicht in Frage gestellt. 
Die Anregung zu Geschwindigkeits-Kontrollen wird zur Kenntnis genom-
men. 
5.3 Die Parksituation in der Schubertstraße ist 
schon jetzt überfordert. Vor 10 Jahren wa-
ren auf der Straße noch ausreichend Park-
plätze vorhanden. Jedoch sind die Park-
möglichkeiten nicht erweitert worden. 
Kenntnisnahme Die Kennzahlen zu den Stellplätzen und Besucherstellplätzen orientieren 
sich an der Stellplatzsatzung der Stadt Köln.

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 76403/02 während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit eingegangenen Stellungnahmen  
 
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5.4 Eine geplante Buslinie über die Schubert-
straße wird die Verkehrsberuhigung ver-
schlechtern. Es ist ausreichend, dass die 
Haltestellen auf der Frankfurter Str. verwen-
det werden.  
Ja Siehe Punkt 1.2 
Durch die Führung der Buslinie 160 soll gewährleistet werden, dass das 
Plangebiet „Östlich Im Falkenhorst“ und die weiterführende Schule bes-
ser an den öffentlichen Personennahverkehr angeschlossen sind. Damit 
kann auch eine Reduzierung von Pkw-Verkehren erreicht werden. 
5.5 Damit der verbotene Durchgangsverkehr 
eingeschränkt wird, ist es besser, wenn auf 
der Schubertstraße Kreuzung Richard- 
Wagner-Straße ein Wendekreis erstellt wird, 
so dass die Schubertstraße nicht mehr 
durchfahren werden kann, aber die Anwoh-
ner der Richard-Wagner-Straße über die 
Schubertstraße auf die Frankfurterstr. fah-
ren können. 
Kenntnisnahme Die Änderung der Straßenführung der umliegenden Straßen ist nicht Be-
standteil dieses Bebauungsplanverfahrens. 
6 
6.1 
in den Plänen zum Neubaugebiet Leiden-
hausener Straße sind neben der Haupt-Er-
schließung über die Leidenhausener Straße 
verschiedene Fuß- und Fahrradwege als 
Anbindungen an die Leidenhausener Straße 
und die Schubertstraße eingetragen. 
Mittlerweile machen Vermutungen die 
Runde, dass zumindest der ein oder andere 
dieser Wege als Straße bereits umgeplant 
sei oder umgeplant werden soll. Zum Teil 
wird dabei auf die Formulierung „… einer 
Stichstraße von der Schubertstraße, östlich 
der Haydnstraße sowie östlich der Morzart-
straße in Porz-Eil…“ im Auszug aus dem 
Beschlussprotokoll der Sitzung der Bezirks-
vertretung Porz vom 30.01.2020 verwiesen, 
Nein Die Fuß- und Fahrradwege sollen nicht zu Straßen umgeplant werden. 
Die einzige Erschließung des Plangebietes Leidenhausener Straße für 
den motorisierten Individualverkehr (Pkw, Motorrad o.ä.) erfolgt an der 
Kleingartenanalage Hirschgraben eV. 
Die erwähnte „Stichstraße von der Schubertstraße aus“ meint die Hofzu-
fahrt des Wohngebäudes Schubertstraße 15A und soll dabei helfen zu 
verstehen, wo die Grenze des Plangebietes verläuft. Sie ist nicht als Er-
schließung des Plangebietes zu verstehen. 
Die geänderte Buslinie wird nicht über die Leidenhausener Straße verlau-
fen, sondern ausschließlich über die Schubertstraße (zwischen dem 
Friedhofsparkplatz und der Frankfurter Straße (ca. 250 m).

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 76403/02 während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit eingegangenen Stellungnahmen  
 
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zum Teil wird aus Sicht der Anlieger be-
zweifelt, dass mit den bekannten KVB-
Bussen die Leidenhausener Straße, beson-
ders im Übergang auf die Schubertstraße, 
für die von der Bezirksregierung angeregte 
Busverbindung geeignet ist. 
7 
7.1 
Es soll wieder wertvolle Grünflächen bzw. 
Ackerland zur Bebauung verwendet werden 
und die Frage ist, ob die vorhandene Infra-
struktur ausreichend ist.  
Hat man vielleicht nicht bedacht, dass der 
ehemalige Praktiker Baumarkt an der 
Frankfurter Straße, der für Millionen gekauft 
wurde und nun vergammelt, ebenfalls für 
eine Wohnbebauung infrage kommen 
könnte?  
Lt. meinen letzten Informationen wurde das 
Grundstück dem Schulamt angeboten das 
aber – aus verständlichen Gründen – ab-
lehnte. Einerseits weist man darauf hin, 
dass Grünflächen erhalten bzw. neu ge-
schaffen werden sollen, um die klimatischen 
Veränderungen zu verlangsamen und die 
Frischluftzufuhr zu garantieren und anderer-
seits versucht man in Porz weitere Grünflä-
chen zu zerstören.  
Nein Die beiden Plangebiete „Leidenhausener Straße“ und „Östlich Im Falken-
horst“ sind bereits im Jahr 2016 von der Stadt Köln in einer Wohnbauflä-
chensuche als Flächenpotenzial für Wohnen ohne Baureife geprüft wur-
den. 
Da es sich bei der Fläche um eine Potentialfläche des Stadtentwicklungs-
konzeptes Wohnen (Fläche 7.05) handelt, wurde auf eine Untersuchung 
von Alternativstandorten verzichtet. 
Im weiteren Verfahren wird geprüft, wie die schutzwürdigen Grünstruktu-
ren in die Freiraumplanung integriert werden können. Andernfalls wird 
eine Kompensation vor Ort oder an anderer Stelle erfolgen. Die Umset-
zung der Ausgleichsmaßnahmen wird festgesetzt und in den städtebauli-
chen Verträgen geregelt.  
7.2 Im Bereich des Falkenhorsts ist man außer-
dem dem Autobahn- und Fluglärm sowie 
der entsprechenden Luftverschmutzung 
ausgesetzt. 
 
Ja Auf das Plangebiet Östlich Im Falkenhorst wirken Immissionen von der 
naheliegenden Autobahn und dem Flugverkehr ein. Die Lärmimmissio-
nen werden in einer Schalltechnischen Untersuchung betrachtet und ent-
sprechende textliche und zeichnerische Festsetzungen getroffen, sodass 
gesunde Wohnverhältnisse gewährleistet werden können.

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 76403/02 während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit eingegangenen Stellungnahmen  
 
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8 
8.1 
Im Zuge der geplanten Wohnbebauung auf 
dem Feld zwischen Leidenhausener Str. 
und Friedhof Leidenhausen sowie dem Feld 
hinter dem Falkenhorst wird auf die Grund-
schule GGS Unter Birken verwiesen wird, 
wenn es um den Schulbesuch für die neu 
anzusiedelnden Familien geht.  
Die im Schulentwicklungsplan angespro-
chene geplante Dreizügigkeit kann in dem 
zurzeit vorhandenen Schulgebäude definitiv 
nicht verwirklicht werden. Zurzeit gibt es 8 
Klassen und brauchen für den Unterricht 
und die OGS-Betreuung bereits alle Räume 
der Schule. Selbst die Bildung einer zusätz-
lichen Klasse ist nicht möglich, da es keinen 
Raum für eine zusätzliche Klasse gibt. Zu-
dem ist unsere Grundschule ein gefragter 
Schulstandort, so dass wir bereits Klassen-
stärken zwischen 27 und 30 SchülerInnen in 
den Klassen haben.  
Die schon seit knapp 8 Jahren geplante Sa-
nierung des Hauptgebäudes und der Bau 
eines Gebäudes in Modulbauweise zwecks 
Auslagerung während der Sanierung und 
danach zur Nutzung durch die mittlerweile 7 
OGS-Gruppen mit 173 Kindern wurde im-
mer wieder verschoben und ist lt. Auskunft 
des Amtes für Schulentwicklung und des 
Amtes für Gebäudewirtschaft in weite Ferne 
gerückt. Somit nutzen wir weiter-
hin alle Räume unserer Schule durchge-
hend von 8 bis 16 Uhr während der Unter-
richts- und OGS-Zeit. Für einen geplanten 
Kenntnisnahme Die dem Plangebiete nächstgelegenen Schulen sind die Gemeinschafts-
grundschulen an der Schulstraße, der Humboldtstraßen und der Konrad-
Adenauer-Straße, sowie die Katholischen Grundschulen Kupfergasse 
und Forststraße. Auch andere benachbarte Grundschulen kommen 
grundsätzlich für einen Schulbesuch in Frage.  
An mehreren Grundschulen in den Stadtteilen Porz, Eil und Urbach sind 
Erweiterungen notwendig und vorgesehen. Auch soll in Elsdorf eine neue 
Grundschule entstehen. Erst mit Fertigstellung der Erweiterungs- bzw. 
Neubaumaßnahmen an den Grundschulen im regionalen Umfeld kann 
voraussichtlich der Bedarf an Grundschulplätzen gedeckt werden
.

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3. Zug müsste demnach unbedingt die Sa-
nierung und der Bau des OGS-Gebäudes 
vorangetrieben werden. Erst nach der Sa-
nierung und dem Auszug der OGS würden 
uns wieder 3 zusätzliche Klassenräume im 
2. Stock des Hauptgebäudes zur Verfügung 
stehen. Ein vierter Klassenraum könnte ent-
stehen, wenn auf die Vermietung eines 
Raumes im Keller verzichtet würde. 
9 
9.1 
Die Schubertstraße wurde vor etlichen Jah-
ren durch Beschilderung für den Durch-
gangsverkehr gesperrt, später wurde eine 
Tempo-30-Zone eingerichtet, wechselseiti-
ges Parken angeordnet und es war eine 
bauliche Sperrung zwischen Mozartstraße 
und Gustav-Mahler-Straße für den motori-
sierten Individualverkehr (MIV) vorgesehen.  
Aufgrund der nun vorgestellten Bauleitpla-
nungen erwarten wir für die Schubertstraße 
zukünftig ein - den bisherigen Bemühungen 
zur Verkehrsberuhigung entgegenstehen-
des - zusätzliches Verkehrsaufkommen zwi-
schen dem Wohngebiet "Leidenhausener 
Straße" hin zur neuen Schule und der Kita 
im Gebiet "östlich Im Falkenhorst" und zur 
Autobahn BAB 59. Auch die von der Be-
zirksvertretung beschlossene Prüfung einer 
KVB-Buslinie z. B. über die Schubertstraße 
steht der bisher geplanten Situation auf der 
Schubertstraße entgegen.  
Nein Mit der derzeitig vorgesehenen Verkehrsführung wird sich die Belastung 
auf die Schubertstraße nur leicht erhöhen. Die Voruntersuchung von Ru-
dolf Keller Verkehrsingenieure GmbH hat zum Ergebnis, dass ca. 23 % 
des Gesamtverkehrs (Quell- und Zielverkehr), der durch das neue Plan-
gebiet entstehen wird, über die Schubertstraße verlaufen wird. Der Groß-
teil des Tagesverkehrs (ca. 50 %) wird in nördlicher Richtung über die 
Straße Hirschgraben erfolgen. 
Die 23 % entsprechen 180 Fahrzeugen, welche zusätzlich jeden Tag 
über die Schubertstraße fahren werden. In der Spitzenstunde morgens 
und abends sind dies ca. 14 bzw. ca. 19 Fahrzeuge. Eine erkehrsberu-
higte Straße wird durch die vergleichsweise geringe Zunahme an Ver-
kehren nicht in Frage gestellt.

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 76403/02 während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit eingegangenen Stellungnahmen  
 
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9.2 Eine Buslinie würde dazu führen, dass dort 
für den Begegnungsverkehr zwischen Bus-
sen und dem übrigen MIV mehr Flächen 
freizuhalten sind und die bestehende 
rechts-vor-links-Vorfahrtregelung aufgeho-
ben wird. Dies würde eine Erhöhung der ge-
fahrenen Geschwindigkeiten bedeuten. 
Auch würde die Schubertstraße, als Umge-
hung der Signalanlagen Hirschgraben und 
Frankfurter Straße, von mehr Verkehrsteil-
nehmern befahren. Des Weiteren würden 
Parkflächen entfallen, die dringend notwen-
dig sind, da den Besuchern weder in der 
Gustav-Mahler-Straße noch in der Cosima-
straße öffentliche Stellplätze zur Verfügung 
stehen. 
Kenntnisnahme Siehe Punkt 1.2 und 5.4 
Die Schubertstraße wird weiterhin eine 30er-Zone bleiben, wodurch so-
wohl die Vorfahrtsregelung als auch die Verminderung von Durchfahrts-
verkehr gewährleistet bleibt. Parkflächen werden nicht entfallen. 
 
9.3 Diese Verkehrsentwicklungen wirken sich 
insgesamt negativ auf die Sicherheit für 
Verkehrsteilnehmer der Schubertstraße 
aus. Dort befindet sich auch der rückwärtige 
Zugang der Gemeinschaftsgrundschule 
(GGS) Unter Birken, den bisher viele 
Grundschüler fußläufig relativ sicher errei-
chen können. Zukünftig sind vom neuen 
Wohngebiet "Leidenhausener Straße" wei-
tere Fuß- und Radfahrerverbindungen zur 
Schubertstraße geplant. Von dort würden 
Schulkinder die Schubertstraße queren 
müssen, um zur GGS zu gelangen. Die ne-
gative Wirkung einer steigenden Verkehrs-
dichte auf deren Verkehrssicherheit gilt 
Nein Mit der derzeitig vorgesehenen Verkehrsführung wird sich die Belastung 
auf die Schubertstraße nur leicht erhöhen, sodass sich die Verkehrssi-
cherheit nicht verschlechtert. 
Aufgrund der Straßenführung sowie der Einsehbarkeit der Schubert-
straße und der zusätzlichen Beschilderung „Vorsicht Schulkinder“ wird 
die Überquerung der Straße durch Schulkinder als sicher erachtet.

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 76403/02 während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit eingegangenen Stellungnahmen  
 
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auch für die Kinder der Kita an der Kreu-
zung Leidenhausener Straße / Schubert-
straße.  
9.4 Es besteht heute schon die Möglichkeit für 
den MIV, vom Hirschgraben und damit auch 
von dem neu geplanten Wohngebiet "Lei-
denhausener Straße" über die Schubert-
straße zu dem Parkplatz des Friedhofes 
Leidenhausen zu gelangen. Damit ist auch 
das neue Wohngebiet "östlich Im Falken-
horst" und die dort geplante weiterführende 
Schule sowie die Kita über den dort geplan-
ten Fußweg direkt zu erreichen. Dieses hal-
ten wir für problematisch. Neben der damit 
einhergehenden weiteren Erhöhung des 
Verkehrsaufkommens für die Schubert-
straße besteht die Gefahr, dass der Park-
platz für Friedhofsbesucher nicht mehr ver-
fügbar ist. Wohnbevölkerung, Eltern von 
Schülern und Kita-Kindern, Lehrer und Kita-
Mitarbeiter werden diese komfortable Park-
möglichkeit in Anspruch nehmen. Friedhofs-
besucher würden damit auf die Schubert-
straße verdrängt wodurch sich ebenfalls die 
Parkprobleme erhöhen. 
Kenntnisnahme Die Kennzahlen zu den Stellplätzen sowie zu den Besucherstellplätzen 
orientieren sich an der Stellplatzsatzung der Stadt Köln. Die privaten 
Stellplätze sowie die Kita Stellplätze werden innerhalb des Plangebietes 
in ausreichender Anzahl nachgewiesen, sodass der Parkplatz am Fried-
hof weiterhin den Besuchern zur Verfügung steht. 
Die Stellplätze, welche aufgrund der weiterführenden Schule notwendig 
werden, werden auf dem Grundstück der Schule nachgewiesen. 
9.5 Zur Vermeidung einer erhöhten Gefahrensi-
tuation sollte die in der Vergangenheit vor-
gesehene Sperrung der Schubertstraße ge-
gebenenfalls in Höhe der Richard-Wagner-
Straße erfolgen. Zusätzlich wäre eine aus-
schließliche Zu- und Abfahrt für den MIV 
des neuen Wohngebietes "Leidenhausener 
Nein Es wird keinen Ausschluss einer MIV-Anbindung über die Leidenhause-
ner Str. und die Schubertstr. bis zur Frankfurter Straße geben.

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 76403/02 während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit eingegangenen Stellungnahmen  
 
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Straße" nur auf die Straße Hirschgraben als 
Teil des übergeordneten Straßennetzes 
sinnvoll. Eine MIV-Verbindung zwischen 
dem Wohngebiet "Leidenhausener Straße" 
zur Schubertstraße sollte unterbunden wer-
den. Damit könnte eine unerwünschte 
Mehrbelastung der Schubertstraße vermie-
den werden.  
9.6 Besonders bitten wir um die Rücknahme 
des Beschlusses zur Führung einer neuen 
Buslinie über die Schubertstraße. 
Nein Siehe Punkt 1.2 und 5.4 
 
10 
10.1 
2.3 Erschließung 2.5 Verkehr 
Die äußere Erschließung des Plangebietes 
ist vorgesehen mit Anbindung an die Lei-
denhausener Str. in Höhe von Haus 58/60. 
Nachfolgend sollte der Verkehr ausschließ-
lich auf kürzestem Weg mit Anschluss an 
die Haupterschließungsachse der Straße 
Hirschgraben erfolgen. Eine Anbindung des 
Verkehrs über die Leidenhausener Str. 
nachfolgend über die Schubertstr. bis zum 
Anschluss an die Frankfurter Str. in Höhe 
von Falkenhorst sollte ausgeschlossen wer-
den. 
Begründung: 
Die Leidenhausener Str. und Schubertstr. 
sind bereits jetzt durch Anliegerverkehr und 
parkende Fahrzeuge frequentiert und kön-
nen den prognostizierten Quellverkehr von 
670 Kfz-Fahrten pro Tag nicht aufnehmen. 
Nein 
 
 
 
 
Ja 
 
Ja 
Die Voruntersuchung zum Thema Verkehr hat zum Ergebnis, dass ca. 23 
% des Gesamtverkehrs (Quell- und Zielverkehr), der durch das neue 
Plangebiet entstehen wird, über die Schubertstraße verlaufen wird.  
Der Großteil des Tagesverkehrs (ca. 50 %) wird in nördlicher Richtung 
über die Straße Hirschgraben erfolgen. 
Es wird keinen Ausschluss einer Anbindung über die Leidenhausener 
Str. und die Schubertstr. bis zur Frankfurter Straße geben.

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 76403/02 während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit eingegangenen Stellungnahmen  
 
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Es handelt sich um verkehrsberuhigte in-
nerörtliche Anliegerstraßen, welche auch 
als Fahrradstrecke zum Naherholungsge-
biet Gut Leidenhausen genutzt werden. Im 
Einzugsbereich befinden sich eine Kinderta-
gesstätte und ein Zugang zur GGS Unter 
Birken. Der Vorteil dieser Lösung ist, dass 
über den Hirschgraben I Mauspfad die A 59 
leicht zu erreichen ist. Hierdurch wird die 
Frankfurter Straße (B8) entlastet, welche 
durch starken Verkehr und Stau den Orts-
kern von Eil zerschneidet. 
10.2 4.4 Erschließung – Stellplätze 
Die Bemessung der Stellplätze im Plange-
biet sollte den tatsächlichen Bedarf abde-
cken, um ein Fremdparken in den nebenlie-
genden Anliegerstraßen zu vermeiden. 
Kenntnisnahme Die Kennzahlen zu den Stellplätzen und Besucherstellplätzen orientieren 
sich an der Stellplatzsatzung der Stadt Köln. 
10.3 Fuß- und Radwege 
Der in der Strukturskizze eingetragene Fuß- 
und Radweg Richtung Norden kann nicht 
außerhalb des Plangebietes bis zur Leiden-
hausener Str. weitergeführt werden. Die be-
treffenden Parzellen sind mit anderen Nut-
zungen belegt. 
Der Zugang der rückwärtigen Gartenflächen 
von der angrenzenden Wohnbebauung Lei-
denhausener Str. erfolgt bisher über die öf-
fentliche Wegparzelle 47. Der Zugang sollte 
auch in Zukunft sichergestellt werden. 
Ja Das Flurstück 99 wird als Zufahrt zu den dortigen Garagen bestehen blei-
ben. Dennoch soll eine fußläufige Zugänglichkeit des Plangebietes über 
die Fläche im weiteren Verfahren geprüft werden.  
Eine rückwärtige fußläufige Erschließung der Gärten der südlichen Lei-
denhausener Straße soll im weiteren Verfahren sichergestellt werden.

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 76403/02 während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit eingegangenen Stellungnahmen  
 
Seite 14 von 17 
10.4 Maß der baulichen Nutzung 
Die Erhöhung der Wohneinheiten von 150 
WE auf bis zu 250 WE wird abgelehnt. 
ln der Begründung der Planinhalte wird un-
ter 4.2 Maß der baulichen Nutzung eine 
GRZ von 0,4 und eine GFZ von 0,8 ange-
strebt. 
Somit können gemäß dem Ratsbeschluss 
zum Stadtentwicklungskonzept Wohnen in 
Doppel- und Reihenhäusern bei Neupla-
nung sich die verschiedenen Gebäudetypo-
logien in das heterogene Umfeld einfügen. 
Die angedachte Erhöhung der WE in die-
sem Ausmaß verändert sowohl deutlich die 
Parameter für öffentliche Grünflächen und 
Spielplatzflächen als auch die Anzahl der 
erforderlichen Stellplätze. Hier darf es kei-
nen Ausverkauf der Grünflächen geben und 
auch keine Mobilitätskonzepte, welche den 
Bedarf kleiner prognostizieren als der wirkli-
che Bedarf ist. 
Im Neubaugebiet sollte die offene Bauweise 
und die kleinteilige Baustruktur der Umge-
bung übertragen werden. 
Nein Im städtebaulich-freiraumplanerischen Wettbewerb müssen die teilneh-
menden Planungsbüros einen Entwurf entwickeln, der die verschiedenen 
Anforderungen/Parameter an das Plangebiet erfüllt. 
Als Maß der baulichen Nutzung sind eine GRZ von 0,4 und eine GFZ von 
0,6 (für Einzel-, Reihen- und Doppelhäuser) bzw. 1,0 (für Geschosswoh-
nungsbau) vorgesehen. Damit wird eine durchschnittliche GFZ von 0,8 
angestrebt. 
Die teilnehmenden Planungsbüros müssen im Wettbewerb dabei auch 
die Vorgaben aus dem Kooperativen Baulandmodell der Stadt Köln be-
züglich der öffentlichen Grünfläche und der Spielplatzfläche einhalten. 
Für die Berechnung der Anzahl an Stellplätzen werden im Wettbewerb 
Vorgaben gemacht, welche sich an der Stellplatzsatzung der Stadt Köln 
orientieren. 
 
10.5 Die ÖPNV-Anbindung für das Plangebiet ist 
ausreichend. Eine Buslinie über die Schu-
bertstraße I Leidenhausener Straße ist nicht 
umsetzbar. 
Ja Siehe Punkt 1.2 und 5.4

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 76403/02 während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit eingegangenen Stellungnahmen  
 
Seite 15 von 17 
11 
11.1 
Ich habe verstanden das man bei der Maß-
nahme auf Energieeffizienz einen Schwer-
punkt legen möchte. Es gibt Anlagen, die 
unter dem Begriff "Mini PV Anlagen" zu fin-
den sind. Das sind Solarmodule, die mit ei-
nem kleinen Wechselrichter versehen sind 
und auch auf kleinen Flächen wie Balkons 
oder Fassaden, Terrassen aufgestellt wer-
den können. Idee ist es das Bewohner so 
einen Teil ihres Grundbedarfs an Strom sel-
ber "ernten" können.  
Ja Im Wettbewerb werden Vorgaben in Bezug auf die Nutzbarkeit von PV-
Anlagen auf den Dachflächen gemacht. Darüberhinausgehende Vorga-
ben werden im weiteren Verfahren geprüft. 
Sogenannte „Balkonkraftwerke“ sind in ihrer Anschaffung nicht unerlaubt. 
Klimafreundliches Wohnen z.B. mit Steckersolargeräten wird in Form ei-
ner spezifischen Maßnamenförderung kommunal subventioniert. 
12 
12.1 
Vorschlag. Für die Elektromobilität wäre es 
doch ein Zeichen wenn man "Wallboxen" 
bzw. Ladevorrichtungen für E-Bikes, Roller 
und E-Autos vorsehen würde. Dies für die 
Bewohner vielleicht auch eine öffentliche 
Ladestelle. An einer Position, wo die Besu-
cher vielleicht nicht durch das ganze Gebiet 
fahren werden.  
Ja Im Bebauungsplan werden Festsetzungen getroffen, die die Errichtung 
von Ladevorrichtungen zulassen und die Nutzung durch E-Bikes, Roller 
und E-Autos ermöglichen sollen. 
13 
13.1 
Thema Verkehrskonzept. ln der Tennisanla-
gen und an und im Schützenheim der Eiler 
Schützen finden ab und zu Veranstaltungen 
statt. Die Räumlichkeiten des Schützen-
heims werden auch schon mal vermietet. 
Die Leute vom Kleingartenverein haben ei-
nen eigenen Parkplatz. Die Besucher vom 
Schützenheim oder Tennisverein keinen. 
Bedeutet das bei Veranstaltungen die Stra-
ßenrandflächen der Leidenhausener Str. 
genutzt werden.  
Kenntnisnahme Durch eine entsprechende Beschilderung und Kontrollen kann den be-
nannten Park-Problemen Rechnung getragen werden. Diese Maßnah-
men sind jedoch nicht Inhalt eines Bebauungsplanverfahrens. 
Es wird außer der vorgesehenen Zufahrt von der Leidenhausener Straße 
aus keine weitere Erschließung in das Wohngebiet geben. Dies beinhal-
tet auch die vorgeschlagene Erschließung parallel zum Eiler Friedhof.  
Des Weiteren ist keine zusätzliche Haltestelle für die KVB-Busse zwi-
schen den bestehenden Haltepunkten Falkenhorst und Eil Kirche vorge-
sehen. Die Entfernung zwischen den beiden Haltepunkten beträgt ca. 
450 m und liegt somit innerhalb der üblichen Radien von Haltestellen von 
jeweils 300 m.

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 76403/02 während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit eingegangenen Stellungnahmen  
 
Seite 16 von 17 
Die Straße wird bei solchen Veranstaltun-
gen dann nur noch einspurig befahrbar. 
Dies gerade in dem Bereich wo man den 
Zugang zu dem neuen Wohngebiet geplant 
hat. Wir haben an der Stelle auch gerne 
Fahrzeuge stehen, die für den Automarkt 
am Real deponiert werden. Es parken die 
Händler in der Wochen der gerne schon mal 
Fahrzeuge für den Verkauf am Samstag. 
Dies spricht aus meiner Sicht für Ausweich-
parkmöglichkeiten (ggf. bei den dem Klein-
gartenverein) und für einen weiteren Zu-
gang zu dem Wohngebiet parallel zum Eiler 
Friedhof an dessen südlichen Ende (Schu-
bertstrasse). 
Hier gibt es genug nicht genutzte Fläche, 
die von der Friedhofsverwaltung als Material 
und Abfalllager verwendet wird. Wenn man 
hier ca. 3-3 Meter abnehmen könnte, wäre 
es möglich einen Zugang (ggf. als Einbahn-
straße) zu dem Gebiet zu machen. Viel-
leicht auch eine Bushaltestelle als KVB Ver-
kehrsachse, Falkenhorst, Friedhof Eil, Eil 
Kirche. Auf der Frankfurter Straße ist gibt es 
keinen Halt zwischen Falkenhorst und Eil 
Kirche. 
 
 
14 
14.1 
Eil West 
Auch hier ist vorzusehen, dass der Er-
schliessungsverkehr nicht über die Anlie-
gerstrasse Schuberstrasse geführt wird. 
Schon heute ist die Schubertstrasse im Be-
rufsverkehr belastet. Die Ausschilderung als 
Ja Die verkehrliche Erschließung des Plangebietes Leidenhausener Straße 
erfolgt über den bestehenden Anschluss an der Kleingartenanlage 
Hirschgraben eV. 
Mit der derzeitig vorgesehenen Verkehrsführung wird sich die Belastung 
auf die Schubertstraße nur leicht erhöhen. Die Voruntersuchung von Ru-
dolf Keller Verkehrsingenieure GmbH hat zum Ergebnis, dass ca. 23 %

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 76403/02 während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit eingegangenen Stellungnahmen  
 
Seite 17 von 17 
30er Zone wird fast durchgängig missach-
tet. Insbesondere das nordöstliche, schnur-
grade Teilstück lädt zum Beschleunigen ein. 
(Anlage: Unterschriftenliste Anlieger mit 14 
Unterschriften) 
des Gesamtverkehrs (Quell- und Zielverkehr), der durch das neue Plan-
gebiet entstehen wird, über die Schubertstraße verlaufen wird. Der Groß-
teil des Tagesverkehrs (ca. 50 %) wird in nördlicher Richtung über die 
Straße Hirschgraben erfolgen. 
Die 23 % entsprechen 180 Fahrzeugen, welche zusätzlich jeden Tag 
über die Schubertstraße fahren werden. In der Spitzenstunde morgens 
und abends sind dies ca. 14 bzw. ca. 19 Fahrzeuge. Eine Verkehrsberu-
higte Straße wird durch die vergleichsweise geringe Zunahme an Ver-
kehren nicht in Frage gestellt. 
Die Anregung zur Ausschilderung als 30er Zone und der Überschreitung 
der Geschwindigkeit wird zur Kenntnis genommen. 
 
Stand: 04.10.2023

Anlage 2: Geltungsbereich

365 Zeichen

Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung von
Mitgliedern des Rates, der Ausschüsse und der Bezirksver-
tretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zu
diesem Tagesordnungspunkt nicht teilnehmen dürfen.
Anlage 2
Maßstab  1 : 5 000
N
Stadtplanungsamt
Geltungsbereich des Bebauungsplanes
 Leidenhausener Straße
in Köln - Porz - Eil
0 10050 200 300 Meter

Anlage 1 Öffentlichkeitsbeteiligung

1331 Zeichen

Anlage Öffentlichkeitsbeteiligung 
Die Anlage Öffentlichkeitsbeteiligung ist allen Beschlussvorlagen der Verwaltung für Gremien, auf die die 
Leitlinien Öffentlichkeitsbeteiligung Anwendung finden, beizufügen. Kreuzen Sie bitte eine der folgenden drei 
Varianten an und machen Sie entsprechende Angaben dazu. 
 
Eine Öffentlichkeitsbeteiligung ist gesetzlich vorgeschrieben. 
Gibt es gesetzliche Vorgaben zur Ausgestaltung der Beteiligung? 
- Ja, es gibt gesetzliche Vorgaben zur Ausgestaltung. 
Wenn ja: Welche Vorgaben zur Ausgestaltung der Beteiligung sind gesetzlich vorgeschrieben? 
Im in Rede stehenden Bauleitplanverfahren wurden die nach dem Baugesetzbuch (BauGB) 
vorgeschriebenen Öffentlichkeitsbeteiligungen bereits durchgeführt: Die frühzeitige Beteiligung der 
Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB fand vom 18.06.2020 bis zum 02.07.2020 statt (siehe Anlage 4, 
siehe auch Session-Vorlage Nr. 3841/2019); die Offenlage nach § 3 Abs. 2 BauGB wurde vom 
01.06.2023 bis zum 06.07.2023 durchgeführt (siehe Anlage 6, siehe auch Session-Vorlage Nr. 
1526/2023).  
 
 
Kontakt 
OB/2 Referat für Strategische Steuerung 
Büro für Öffentlichkeitsbeteiligung 
Brückenstraße 5-11 
50667 Köln 
Telefon: 0221 – 221 25044 
E-M ail: oeffentlichkeitsbeteiligung@stadt-koeln.de 
Intranetauftritt: Systematische Öffentlichkeitsbeteiligung

Anlage 9 Bebauungsplan 76403-02 - Blatt 1 (Planzeichnung)

13227 Zeichen

50,42
49,06 49,30
49,57
50,02
50,44
51,34
50,46
49,62
49,31
49,05
49,23
49,98
48,91
49,69
50,30
50,36
50,33
50,3250,52
50,57
50,2250,2950,35
51,49
50,86
50,54
50,72
50,65
50,51
50,67
50,66
50,86
50,26
50,65
51,22 51,37
51,86
51,95 51,72
51.86 51.86
51.94
51.84
51.92
51.97
52.04
51.85
52.10 51.68
51.89
51.8451.8151.8251.85
51.93
51.83
51.89
51.9151.92
51.84
51.77
51.84
51.96
52.05
51,85
51,8351,78
51,74
51,82
51,88
51,91
51,94
51,9051,87
51,8551,82
51,78
51,69
51,7251,73
51,75
51,9051,88
51,8851,84
51,94
51,9651,9952,0052,03
51,83
51,9451,99
52,05
51,9051,8151,7451,6851,7751,7951,8251,91
51,89
51,79
51,79
51,80
51,90
51,9751,9351,9351,8951,8751,7851,8251,8451,87
51,79
51,8951,90
51,79
51,78
51,6651,80
51,6251,84
52,0051,69
51,79
51,8851,78
51,7151,6651,76
51,93
52,19
51,74
51,61
51,55
51,40
51,40
51,57
51,59
51,68
51,67
51,68
51,90 51,79
51,59
51,65
51,64
51,60
51,52
51,45
51,46
51,61
51,61
51,87
51,60
51,81
51,57
51,46
51,41
51,46
51,57
51,68
51,70
51,71
51,99
52,25
52,02
52,00
51,94
51,85
51,82
51,78
51,83
51,90
52,06
52,00
51,90
51,8652,03
51,79
51,94
51,70
51,9451,97
51,9551,99 51,73
51,7651,9851,97
52,04
52,03 51,76
51,7351,8852,01
52,02
51,92
51,92
51,8151,66
51,9451,68
51,78
51,62
51,8951,64
51,76
51,6351,82
51,8851,67
51,88 51,66
51,94
51,70
51,59
52,03
51,68
52,16
52,0851,97
51,91
51,70
52,03
51,68
52,04
51,96
51,92
51,96
52,09
51,99
51,94
51,80
51,80
51,94
51,9651,97
51,91
51,8651,86
51,96
51,99
52,10
52,02
51,91
52,22
52,14
52,00
52,26
52,21
52,12
52,32
52,34
52,14
52,30
52,25
52,15
52,44
52,32
52,1552,19
52,23
51,90
51,67
50,92
50,29
50,91
51,50
52,07
52,1051,96
51,90
51,86
51,65
51,54
51,39
51,28
51,33
51,23
51,54
51,39
51,76
51,58
51,88
51,80
52,06
51,96
52,10
52,14
52,1652,0752,19
51,83
51,44
50,95
51,20
51,70
52,26
52,16
52,07
52,05
51,94
51,02 50,96
50,78
51,23 51,59
51,31
51,02
51,10
51,17
50,91
50,90
51,40
51,54
51,6251,61
51,6251,64
51,7651,59
51,82
52,07
51,99
51,86
51,71 51,83
51,74
51,68
51,63
51,58
51,63
51,91
51,96
51,7051,6651,6651,6951,7551,7551,8251,90
52,00
52,06
51,9851,21
50,90
51,01
51,25
51,14 51,39
51,89 52,05 52,08
51,92 51,83
51,81
51,75 51,74 51,73 51,67 51,64 52,00
50,6150,59
50,43
50,72
50,50
50,75
50,6150,71
50,79
50,78
50,7250,50
51,10
51,1051,13
51,1551,67
51,43
51,63
51,56
51,31
50,85
51,38
51,34
51,09
50,80
50,75
50,56
50,66
50,60
50,65 50,57
50,83
50,94
50,56
50,59 50,52
50,97
51,3150,66
50,58
51,03 51,02 51,26
51,89
52,06
51,98
51,7552,0252,0451,87
51,92
52,0552,03 51,69
51,8852,0852,09
51,99
52,0352,18
52,1751,88
51,8252,1652,13
52,1851,83
51,94
52,01
51,9251,81
51,93
51,92
51,79
51,8752,0952,15
52,02
51,9952,1052,0551,84
51,8051,99
52,07
51,95
50,48
51,95
51,88
51,98
52,07
51,62
51,88
52,00
51,62
51,88
51,86
51,63
51,91
51,91
51,67
51,90
51,93
51,68
51,90
51,90
51,80
52,02
52,04
51,89
52,14
52,06
51,88
52,15
52,14
51,8451,9852,0251,93
51,9752,08
51,96
51,84
51,94
51,84
52,03
51,65
51,61
51,58
51,6751,7351,8851,95
51,89
51,95
52,09
52,12
51,90
51,56
51,63
51,84
52,10 52,04 51,91
51,93
51,99
51,94
51,82
51,66
51,62
51,60
51,58
51,60 51,82
50,99
50,91
50,97 51,54
51,52
51,69
52,08
52,26
52,29
52,15
52,46
52,53
52,06
52,30
52,35
51,82
52,14
52,16
50,80
50,66
50,68
50,48
50,51
50,5350,65
50,52
50,54
51,13
51,14
51,15
51,20
51,2051,64
51,7751,17
51,07
51,19
51,2051,19
51,25
51,2051,72
51,65
51,20
51,19
51,52
51,27
51,26
51,16
51,01
51,06
51,12
50,9550,9250,7850,79
50,7450,7450,7650,8850,90
50,5650,55
50,39
50,44
50,36
50,43
50,39
50,7550,71
50,76
50,7550,63
50,75
50,79
50,81
51,69
51,69
51,68
51,72
51,74
51,72
51,65
51,78
51,86
51,79
51,83
51,85
51,83 51,80
51,96
51,87
51,96
51,88
51,89
51,84
51,90
51,90
51,88
52,00
51,95
52,02
52,07
52,09
52,22
52,12
52,26
52,35
52,47
52,49
52,53
52,42
52,06
51,39
51,35
51,10
51,28
51,01
51,13
50,70
50,59
50,54
50,57
50,32
51,9651,87
51,94
51,93
51,92
51,6851,7451,90
51,8951,93
51,65
51,68
52,2751,86
51,90
51,86
51,8351,8751,86
51,88
51,99
52,01
52,17
240
3
62
Schubertstraße
Am Bitzenhäuschen
St.-Rochus-Straße
Haydnstraße
Leidenhausener Straße
Mozartstraße
Mozartstraße
Schubertstraße
253
47
43
128
118
230
34 d
14
Gemarkung Eil
Flur 9
116
31
15
13
179
5
124
84
310
40 a
5 2
40
67
18 a
21
178
80
Am Dicken Hof
291
4
98
283
125
257
505
50
254
5
91
135
119
248
176
190
112
34 b 38 b
381
7
287
507
107
1
264
232
34
174
408
38
242
104
234
81
301
506
17
34 a
22
275
32 a
2 a
47
222
90
41
11
241
18
6
219
79
313
92
58
87
9
384
8
2
139
94
235
122
108
192
6
97
410
132
78
272
131
277
24
129
213
81
27
26
256
46
23
284
138
409
38 c
52
298
120
220
15
56
110
518
269
69
32 c
212
115
307
121
395
402
20
61
62 a
41
1
48
65
95
4 a
82
275
15 c
273
9
77
101
99
233
1
215
15 b
44
239
274
285
123
49-51
244
223
3
40 e
28
518
274
20 a
17
100
16
130
255
111
263
F
88126
214
403
245
181
224
41 a
105
II S
13
93
306
243
182
286
11
142
231
4
40 d
113
3415
60
133
211
15 a
114
85
286
83
268
136
42
208
20
2
2 a
33
221
173
38 e
96
7
III F
442
185
46 a
252
519
34 c 38 d
19
45
II S
38 a
250
30 2
469
235
106
117
2
12
55
I W
247
134
40 b
57
Am Mielenturm
180
25
86
II S
39
10
53
287
40 c
186
I P
311
II S
32
I
32 b
228
I S
II S
30
239
89
127
II S
12
36
143
394
187
I F
I S
II S
III F
I S
II W
I P
II S
I S
II W
II S
I P
II S
I F
I S
II S
II S
II S
I S
I S
I P
I F
I F
II S II S
I S
I S
I S
II S
I S
I F
I S
I W
I S
I F
I F
II S
I S
II S
I F
I F
II S
I F
I F
I S
I SII F
I W
I F
I F
I F
I S
II SII S
II K
I F
II S
I S
II K
I S
I S
I S
I P
II S
II S
II S
II S
I S
I F
II S
I S
I S
I W
I W
I S
I F
II S
II S
I S
II S
I W
II S
I F
II S
I P
II S
I S
I S
II S
I S
II S
II S
II S
I F
II S
II S II S
I P
I S
II S
I
I F
II S
II S
I S
II S
I S
I S
II S
I S
II S
I
I S
II S
I W
I P
II S
I W
I F
I F
Hecke
Acker
Hecke
Hecke
Ackergrenze
Ackergrenze
Ackergrenze
Ackergrenze
Ackergrenze
Hecke
Hecke
Acker
Acker
Acker
Acker
Acker
Bewuchs/Gehölz
Kleingartenanlage
II K
(Denkmalgeschützt
gem. §3 DSchG NRW)
Gemarkung Eil
Flur 11
Gemarkung Eil
Flur 10
Gemarkung Eil
Flur 18
Gemarkung Eil
Flur 9
TGa
TGaTGa
TGa
TGa
FD
FD
FD
FD
FD
FD
SD
FD
SD SD SD
FD
FD
SD
SD
SD
FDFD
FD
SD
SD
SD
SD
SD
SD
SD
SD
SDSD
SD
SD
SDSD
FD FD
SD
SD
SD
III
IV
IV
IV
IV
III
III
IV
IV
II
II
II
II
II
II
II
II
IIIIII
II
II
II
IIIIII
II
II
II
II II
IIII
II
II
II II
II
LPB V
LPB VI
Rh
Platz 1
Planstraße 1
Platz 2
Platz 3
Planstraße 2
Planstraße 3
Planstraße 4
Platz 4
WA 1.8
WA 3.4
WA 2.6
WA 1.7 WA 8
WA 2.7
WA 4.2
WA
4.1
WA 1.6
WA 3.3
WA 1.5
WA 2.5
WA 1.4
WA 3.1 WA 1.3
WA 1.2WA 2.2
WA 2.3 WA 3
WA 6.1
WA 6
WA 1WA 4
WA 2
WA 2.1
WA 5WA 5.1
Geh- und Radweg
GRZ 0,4
GFZ 1,6
- o -
GRZ 0,4
GFZ 1,2
- o -
GRZ 0,5
GFZ 1,8
- o -
GRZ 0,5
GFZ 1,5
- o -
GRZ 0,5
GFZ 1,6
- o -
GRZ 0,4
GFZ 1,3
- o -
GRZ 0,4
GFZ 0,7
E
GRZ 0,5
GFZ 0,9
Rh
GRZ 0,6
GFZ 1,0
Rh
WA 1.1
GRZ 0,7
GFZ 1,2
Rh
GRZ 0,5
GFZ 0,9
Rh
GRZ 0,4
GFZ 0,8
D
GRZ 0,5
GFZ 0,8
ED
GRZ 0,5
GFZ 0,8
D
GRZ 0,6
GFZ 1,0
Rh
GRZ 0,4
GFZ 0,8
D
GRZ 0,5
GFZ 0,9
GRZ 0,4
GFZ 0,8
ED
Rh
GRZ 0,5
GFZ 0,9
D
GRZ 0,4
GFZ 0,8
E
GRZ 0,4
GFZ 0,6
E
GRZ 0,4
GFZ 0,6
WA 2.4
Rh
GRZ 0,5
GFZ 0,9
Rh
GRZ 0,5
GFZ 0,9
GRZ 0,4
GFZ 0,8ED
GRZ 0,4
GFZ 0,6
E
GRZ 0,4
GFZ 0,6
E
GRZ 0,4
GFZ 0,6
E
GRZ 0,4
GFZ 0,8
D
GRZ 0,4
GFZ 0,6
E
Verkehrsberuhigter Bereich
Verkehrsberuhigter Bereich
Verkehrsberuhigter Bereich
Verkehrsberuhigter Bereich
N2S2
N3
S3
N4
S4
GH 66,3
GH 66,3
GH 66,4
GH 62,9
GH 62,9
GH 63,1
GH 65,3
GH 62,6GH 66,1
GH 66,4 GH 66,4
GH 62,5
GH 62,9
GH 61,8
N1
S1
WA 7
WA 3.2
St
St
St
St
St
St St
St
St
St
St
St
St
St
T W
Ga/St
Ga/St
Ga/StGa/St
Ga/St
Ga/St
Ga/St
Ga/St
Ga/St
Ga/St
Ga/St
Ga/St
Ga/St
Ga/St
Ga/St Ga/St
Ga/St
Ga/St
Ga/St
Ga/St
Ga/St
Öffentliche Grünfläche
- Spielplatz -
Öffentliche
Grünfläche
- Parkanlage -
Öffentliche
Grünfläche
- Parkanlage -
W
Öffentliche Grünfläche
- Parkanlage -
Ga/St
G+R
G+F
A1
A1
G+F 1
A1
WA 1.3
G 1
As
As
As
As
As
As
As
As
GSt
GSt
GSt
GSt
WA 8GSt
Ga/St
52,2
52,1
51,9
52,0
52,0
51,9
51,8
51,9
52,3
52,4
52,1
52,0
51,7
51,8
52,0
52,1
52,3
51,7
52,0
52,0
52,3
52,2
52,1
51,7
51,9
51,9
52,0
51,9
51,2
51,3
51,0
51,2
51,3
51,2
51,0
51,1
51,2
51,4
51,4
51,2
51,8
51,6
51,2
52,3
52,2
52,3
52,6
52,4
52,3
52,4
52,4
52,1
52,3
52,4
52,4
52,2
52,2
52,2
52,2
52,1
51,9
52,3
52,2
52,4
52,2
51,9
51,8
51,7
51,8
51,4
51,7
51,9
52,1
39,0
14,0
14,5
13,0
4,6 8,5
4,1
6,1
4,7
10,0
5,3 30,6 10,5 4,5
14,5
5,5
4,0
9,6 11,0
6,0
10,4
12,5
3
3,3
2,3
5,6 34,3 6,0
5,4
3,0
10,5 4,5
4,9 6,0
12,5
3,0 5,0 4,6 2,5
5,5
6,0
7,0
5,5
5,8
6,4
12,5
5,0
3,5
2,5
6,0
6,6
6,4
6,0
29,4
37,5
36,8
6,0
10,5
6,0
27,0
3,9
12,5
36,0
27,5
13,0
9,2 15,5
13,0 4,5 4,5 5,5
9,2
18,7
4,5
27,5
6,0
6,4
22,0
4,5
6,9
6,0
11,0
15,4
13,0
13,0
5,5
10,8
7,0
3,2
19,5
14,0
4,5
4,5
13,0
8,8
14,3
35,4
13,0
10,0
5,5
22,0
3,0 4,8 4,0 6,9 3,0 7,0 3,0 5,5
11,0
11,0
8,1 5,5
32,0
25,0
10,9
10,5
35,5
5,5
12,5
3,0
3,0 9,0 3,0 3,0
6,3
2,7 5,3
9,5
5,2
5,0
7,0
11,0
13,0
4,0
4,0
2,5
45,5
14,9
6,5
6,0 18,5
6,0
15,0
9,0
a a
a
a
a
a
a
a
3,0
15,0
3,0
27,0
4,0
5,4
3,0
5,5
6,0
5,7
20,4
3,0
5,2
15,3
3,5
Ein- und Ausfahrtsbereich
QuartiersplatzPlatz 1-4
Zeichenerklärung
I,III
S,W
Bahngleise
Bordstein
topografische Begrenzung
Flurstücksgrenze
Flurgrenze
Dachform
Zahl der Vollgeschosse
vorhandene Gebäude
Baum
Durchfahrt
Bebauungsplan
öffentlich bestellter Vermessungsingenieur/in
Köln, den 10.05.2023
Der Stadtentwicklungsausschuss hat die
Planaufstellung am 19.03.2020 nach
§ 2 Abs. 1 BauGB beschlossen. Der
Beschluss wurde am 06.05.2020
ortsüblich bekannt gemacht.
gez. Reker
Oberbürgermeisterin
Köln, den 27.04.2020
Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung
hat in der Zeit vom 18.06.2020 bis
02.07.2020 nach § 3 Abs. 1 BauGB
stattgefunden.
gez. Greitemann
Beigeordneter
Köln, den 02.06.2020
Der Planentwurf hat in der Zeit
vom 01.06.2023 bis 06.07.2023
nach § 3 Abs. 2 BauGB mit Begründung
öffentlich ausgelegen.
gez. Bölck
Die Oberbürgermeisterin
Stadtplanungsamt
Im Auftrag
Köln, den 22.06.2023
Oberbürgermeisterin
Köln, den
Der Planentwurf ist nach § 4 a Abs. 3
BauGB durch Beschluss des Rates
am                       geändert worden.
Grenze des räumlichen Geltungs-
bereiches des Bebauungsplanes
Planung
Für den Planentwurf
Stadtplanungsamt
gez. Herr
Beigeordneter
Köln, den 15.05.2023
Für den Planentwurf
Dezernat VI, Planen und Bauen
gez. Greitemann
Bestand
Oberbürgermeisterin
Köln, den
Der Rat hat diesen Bebauungsplan in
seiner Sitzung am nach § 10
Abs. 1 BauGB als Satzung mit
Begründung nach § 9 Abs. 8 BauGB
beschlossen.
Oberbürgermeisterin
Köln, den
Die örtsübliche Bekanntmachung über
den Beschluss des Bebauungsplanes
durch den Rat einschließlich des
Hinweises nach § 10 Abs. 3 BauGB
ist am                erfolgt.
0 25 50 Meter
76403/02
Maßstab 1:500
Leidenhausener Straße
in Köln-Porz-Eil
Blatt 1 von 2
     46.71
Gemarkungsgrenze
vorhandene Höhenlage über NHN
WA Allgemeines Wohngebiet
nicht überbaubar I überbaubar
Satteldach
Baugrenze
offene Bauweise
Flachdach
Zahl der Vollgeschosse als
Höchstmaßz. B. III
-o-
SD
FD
Hauptfirstrichtung
Stellplätze
Tiefgaragen
Straßenverkehrsflächen
Straßenbegrenzungslinie auch
gegenüber Verkehrsflächen
besonderer Zweckbestimmung
Verkehrsflächen besonderer
Zweckbestimmung
St
TGa Öffentliche Grünflächen
Mit Geh-(G), Radfahr-(R), Fahr-(F)
und Leitungsrechten(L) zu
belastende Flächen
Baum zu erhalten
Flächen mit Bindungen für Be-
pflanzungen und für die Erhaltung
von Bäumen und Sträuchern und
sonstigen Bepflanzungen
nur Einzelhäuser zulässig
nur Doppelhäuser zulässig
E
D
Flächen für Versorgungsanlagen
oder für die Verwertung oder
Beseitigung von Abwasser oder
festen Abfallstoffen sowie für
Ablagerungen
TrafostationT
AbfallsammelanlagenAs
Lärmpegelbereiche z. B. III
nur Einzel- und Doppelhäuser
zulässig
ED
Grenzen zwischen verschiedenen
Nutzungen beziehungsweise
Maßen baulicher Nutzung
Flächen für Maßnahmen zum
Schutz, zur Pflege und zur
Entwicklung von Boden, Natur und
Landschaft
Garagen/StellplätzeGa/St Wärmeversorgung allgemeinW
Ausgleichspflichtiger
Eingriffsbereich
Grundflächenzahl
Geschossflächenzahl
GRZ 
GFZ 
LPB III
Flächen zur Rückhaltung und
Versickerung von
Niederschlagswasser
Kennzeichnung der
Abstandsflächenunterschreitung
a
nur Reihenhäuser zulässigRh
Versickerungsflächen NormalregenN1-N4
Versickerungsflächen StarkregenS1-S4Baum zu pflanzen
(Standort nachrichtlich)
Geländehöhe in m über
Normalhöhennull (NHN)
0,0
Gebäudehöhe in m über
Normalhöhennull (NHN)
GH 66,4
GemeinschaftsstellplätzeGSt
Es wird bescheinigt, dass diese
Planunterlage den Bestimmungen des
§ 1 Abs. 2 Plan ZV entspricht.
(Stand: 13.04.2023)
Dipl.-Ing. B. Semler
KDS Vermessung
Graf-Geßler-Straße 5, 50679 Köln
(Siegel)
gez. Semler
Abgrenzung der Planstraßen
Interne AusgleichsmaßnahmeA1
Amtsleiterin
Köln, den 10.05.2023
Flurstück 318 (teilweise)
Flur 1
Gemarkung Libur
Fläche: 18.655 m²
Flurstücke 127/3 & 471 (alle teilweise)
Flur 50
Gemarkung Dünnwald
Fläche: 6.822 m²
Flurstücke 202, 203, 204, 205 (alle teilweise)
Flur 5
Gemarkung Broich
Fläche: 6.178 m²
Hirschgraben
Frankfurter Straße
Schubertstraße
Schubertstraße
Leidenhausener Straße
Hirschgraben
A 59
Mozartstraße
B 8
N
Geobasisdaten der Kommunen und des Landes NRW © Geobasis NRW Maßstab 1:5.000
Lage der externen Ausgleichsfläche eA1 in Köln-Libur
Geobasisdaten der Kommunen und des Landes NRW © Geobasis NRW Maßstab 1:2.500
Lage der externen Ausgleichsfläche eA2 und Erstaufforstungsfläche in Köln-Dünnwald
Lage der Erstaufforstungsfläche in Dormagen
Geobasisdaten der Kommunen und des Landes NRW © Geobasis NRW Maßstab 1:2.500
Anlage 9

Anlage 10 Bebauungsplan 76403-02 - Blatt 2 (textl. Festsetzungen)

33794 Zeichen

Bebauungsplan
0 25 50 Meter
76403/02
Maßstab 1:500
Leidenhausener Straße
in Köln-Porz-Eil
Blatt 2 von 2
Der Stadtentwicklungsausschuss hat die
Planaufstellung am 19.03.2020 nach
§ 2 Abs. 1 BauGB beschlossen. Der
Beschluss wurde am 06.05.2020
ortsüblich bekannt gemacht.
gez. Reker
Oberbürgermeisterin
Köln, den 27.04.2020
Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung
hat in der Zeit vom 18.06.2020 bis
02.07.2020 nach § 3 Abs. 1 BauGB
stattgefunden.
gez. Greitemann
Beigeordneter
Köln, den 02.06.2020
Oberbürgermeisterin
Köln, den
Der Planentwurf ist nach § 4 a Abs. 3
BauGB durch Beschluss des Rates
am                       geändert worden.
Oberbürgermeisterin
Köln, den
Der Rat hat diesen Bebauungsplan in
seiner Sitzung am nach § 10
Abs. 1 BauGB als Satzung mit
Begründung nach § 9 Abs. 8 BauGB
beschlossen.
Oberbürgermeisterin
Köln, den
Die örtsübliche Bekanntmachung über
den Beschluss des Bebauungsplanes
durch den Rat einschließlich des
Hinweises nach § 10 Abs. 3 BauGB
ist am                erfolgt.
öffentlich bestellter Vermessungsingenieur/in
Köln, den 10.05.2023
Für den Planentwurf
Stadtplanungsamt
gez. Herr
Beigeordneter
Köln, den 15.05.2023
Für den Planentwurf
Dezernat VI, Planen und Bauen
gez. Greitemann
Amtsleiterin
Köln, den 10.05.2023
Der Planentwurf hat in der Zeit
vom 01.06.2023 bis 06.07.2023
nach § 3 Abs. 2 BauGB mit Begründung
öffentlich ausgelegen.
gez. Bölck
Die Oberbürgermeisterin
Stadtplanungsamt
Im Auftrag
Köln, den 22.06.2023
Es wird bescheinigt, dass diese
Planunterlage den Bestimmungen des
§ 1 Abs. 2 Plan ZV entspricht.
(Stand: 13.04.2023)
Dipl.-Ing. B. Semler
KDS Vermessung
Graf-Geßler-Straße 5, 50679 Köln
(Siegel)
gez. Semler
Hirschgraben
Frankfurter Straße
Schubertstraße
Schubertstraße
Leidenhausener Straße
Hirschgraben
A 59
Mozartstraße
B 8
I. Textliche Festsetzungen
1. § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung
1.1. Ausschluss von Ausnahmen oder deren Umwandlung in allgemeine Zulässigkeit
(§ 1 Abs. 6 BauNVO)
Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO sind die im allgemeinen Wohngebiet (WA) ausnahmsweise
zulässigen Betriebe des Beherbergungsgewerbes, sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
Anlagen für Verwaltungen, Gartenbaubetriebe und Tankstellen nach § 4 Abs. 3 Nr. 1 bis 5
BauNVO nicht Bestandteil des Bebauungsplanes.
1.2.Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung (§ 16 BauNVO)
a) Gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO werden für die Bebauung im allgemeinen Wohngebiet
(WA) Gebäudehöhen gemäß Planeintrag als Höchstgrenzen festgesetzt.
Als oberer Bezugspunkt gilt bei Gebäuden mit Flachdächern die Oberkante der
Attika(Hauptgesimshöhe).
b) Gemäß § 16 Abs. 6 BauNVO können die festgesetzten Gebäudehöhen durch untergeordnete
Bauteile oder bauliche Anlagen - z.B. Antennen, Aufzugsüberfahrten, Kamine,
Lüftungseinrichtungen, Oberlichter - auf den baulich zugeordneten Dachflächen überschritten
werden. Das höchstzulässige Maß der Überschreitungen beträgt für zweigeschossige
Gebäude 1,00 m in der Höhe. Für die drei- und viergeschossigen Gebäude beträgt das
höchstzulässige Maß der Überschreitung 2,00 m in der Höhe. Der Flächenanteil der
Überschreitungen je Dachfläche darf insgesamt 30% nicht übersteigen. Die Dachaufbauten
mit Ausnahme von Treppenhäusern müssen mindestens um das Maß ihrer Höhe von der
Gebäudeaußenkante des jeweiligen zugeordneten Geschosses zurücktreten.
Solarenergetische Anlagen dürfen auf mehr als 30 % je Dachfläche die festgesetzte
Gebäudehöhe um max. 1 m überschreiten.
c) Gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO werden für die Bebauung im allgemeinen Wohngebiet
(WA) folgende Traufhöhen (TH) als Höchstgrenzen festgesetzt:
- WA 1:    59,70 m ü. NHN
- WA 1.4:    60,00 m ü. NHN
- WA 1.6:    59,90 m ü. NHN
- WA 1.8:    59,40 m ü. NHN
- WA 2:    59,90 m ü. NHN
- WA 2.1:    59,90 m ü. NHN
- WA 2.2:    59,90 m ü. NHN
- WA 2.3:    59,80 m ü. NHN
- WA 2.4:    59,80 m ü. NHN
- WA 2.5:    60,10 m ü. NHN
- WA 2.6:    59,20 m ü. NHN
- WA 2.7:    59,00 m ü. NHN
- WA 3:    59,60 m ü. NHN
- WA 3.1:    60,00 m ü. NHN
- WA 3.2:    60,20 m ü. NHN
- WA 3.3:    59,90 m ü. NHN
- WA 3.4:    58,80 m ü. NHN
- WA 4:    60,00 m ü. NHN
- WA 4.1:    59,50 m ü. NHN
- WA 4.2:    59,60 m ü. NHN
Als oberer Bezugspunkt gilt bei Gebäuden mit schräg geneigten Dächern der Schnittpunkt der
Außenwand mit der Dachhaut.
d) Die maximal zulässigen Traufhöhen in den Baufeldern WA 3 - 3.4 und WA 4 - 4.2 dürfen durch
dem Dach untergeordnete Dachaufbauten (z.B. Gauben) um bis zu 3,50 m überschritten
werden.
1.3. Grundflächenzahl, zulässige Grundfläche (§ 19 BauNVO)
a) Gemäß § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO kann im allgemeinen Wohngebiet (WA) in den Baufeldern
WA 2 - WA 2.7, WA 3 - WA 3.1, WA 3.3 - WA 3.4 sowie WA 4 - 4.2 die zulässige Grundfläche
durch die Grundflächen von Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten, Nebenanlagen im
Sinne des § 14 BauNVO bis zu einer GRZ von 0,7 überschritten werden.
b) Gemäß § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO kann im allgemeinen Wohngebiet (WA) in den Baufeldern
WA 5 - WA 7 die zulässige Grundfläche durch die Grundflächen von Garagen und Stellplätzen
mit ihren Zufahrten, Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO sowie baulichen Anlagen
unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird, bis zu
einer GRZ von 0,9 überschritten werden.
2. § 9 Abs. 1 Nr. 2a BauGB Abstandsflächen
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2a BauGB beträgt innerhalb des allgemeinen Wohngebietes (WA) das
Maß der Tiefe der Abstandsfläche 0,4 H.
Auf den mit „a“ gekennzeichneten Außenwänden in den Baufeldern WA 5, WA 5.1, WA 6, WA 6.1
und WA 7 beträgt das Maß der Tiefe der Abstandsflächen 0,23 H, mindestens jedoch 3 m. In
diesen Bereichen sind notwendige Fenster von Aufenthaltsräumen unzulässig.
2.1.Bauweise und überbaubare Grundstücksfläche (§ 23 BauNVO)
a) Gemäß § 23 Abs. 3 Satz 3 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 3 BauNVO wird für die überbaubare
Grundstücksfläche folgende Ausnahme festgesetzt:
Die Baugrenzen der Bebauung im allgemeinen Wohngebiet (WA) dürfen durch Vordächer bis
max. 1,00 m, durch Treppenhäuser und Erker bis max. 1,50 m, durch Balkone bis max. 2,00 m
überschritten werden. Dabei darf in der Summe ein Drittel der Fassadenlänge der jeweiligen
Gebäudeseite je Geschoss nicht überschritten werden.
Im Erdgeschoss dürfen die Baugrenzen der Bebauung im allgemeinen Wohngebiet (WA)
durch Terrassen bis maximal 2,50 m überschritten werden. Dabei darf in der Summe ein
Drittel der Fassadenlänge der jeweiligen Gebäudeseite nicht überschritten werden. Von der
Drittelregelung ausgenommen sind Einzel-, Doppel- und Reihenhäuser.
b) Gemäß § 23 Abs. 5 BauNVO sind auf den rückwärtig gelegenen, nicht überbaubaren
Grundstücksflächen in den Baufeldern WA 1 - WA 1.8 und WA 5 - WA 8 Nebenanlagen - wie
beispielsweise Gartenlauben, Gewächshäuser, Abstellräume - nicht zulässig. Hiervon
ausgenommen sind Fahrradabstellanlagen in WA 8.
3. § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB Festsetzungen über die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund
anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-,
Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren
Einfahrten
a) Gemäß § 12 Abs. 6 BauNVO sind Stellplätze und Garagen nur in den nach
§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB dafür festgesetzten Flächen und innerhalb der überbaubaren
Grundstücksflächen zulässig.
b) Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 3 BauNVO sind Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des
§ 14 Abs. 2 und 3 BauNVO auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen zulässig.
c) Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 3 BauNVO sind Nebenanlagen in Vorgärten unzulässig;
Abstellplätze für Müllbehälter und Fahrräder sind hiervon ausgenommen.
Für das allgemeine Wohngebiet wird eine Vorgartenzone festgelegt. Sie liegt im Bereich
zwischen der Straßenbegrenzungslinie und der festgesetzten vorderen Baugrenze.
d) Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 3 BauNVO dürfen Nebenanlagen jeweils einen umbauten Raum von
20 m³ nicht überschreiten.
4. § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB Festsetzungen über die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in
Wohngebäuden
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB ist je Einzel-, Doppel- und Reihenhaus nur eine Wohnung
zugelassen.
5. § 9 Abs. 1 Nr. 7 BauGB Festsetzungen über Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur
Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden
könnten, errichtet werden dürfen
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 7 BauGB dürfen in den allgemeinen Wohngebieten WA 1, WA 1.4, WA
1.6, WA 1.8, WA 5 und WA 6.1 nur Wohngebäude errichtet werden, die mit Mitteln der sozialen
Lärmpegelbereich Maßgeblicher Außenlärmpegel
I 55
II 60
III 65
IV 70
V 75
VI 80
VII > 80*
* Für maßgebliche Außenlärmpegel La > 80 dB sind die Anforderungen aufgrund der örtlichen Gegebenheiten
festzulegen.
Ergänzung: Es handelt sich um dB(A)-Werte
Die Minderung der zu treffenden Schallschutzmaßnahmen ist im Einzelfall zulässig, wenn
im bauordnungsrechtlichen Verfahren anhand einer schalltechnischen Untersuchung ein
niedrigerer Lärmpegelbereich bzw. ein maßgeblicher Außenlärmpegel an den
Außenbauteilen von schutzbedürftigen Räumen nachgewiesen wird.
b) Bei Schlaf- und Kinderzimmern ist bei einem Beurteilungspegel aus dem Verkehrslärm
> 45 dB(A) im Nachtzeitraum (22:00 bis 6:00 Uhr) eine fensterunabhängige Belüftung durch
schallgedämmte Lüftungseinrichtungen oder gleichwertige Maßnahmen bei geschlossenen
Fenstern und Türen sicher zu stellen.
c) Für Balkone und Loggien, die einen Gesamtbeurteilungspegel aus dem Verkehr (Straßen-,
Schienen- und Flugverkehr) > 62 dB(A) im Tagzeitraum (6:00 bis 22:00 Uhr) aufweisen,
sind Schallschutzmaßnahmen zu treffen. Durch diese muss sichergestellt werden, dass der
vorgenannte Gesamtbeurteilungspegel nicht überschritten wird. Hiervon ausgenommen
sind Balkone und Loggien von durchgesteckten Wohnungen, wenn zusätzlich auf der
lärmabgewandten Seite ein Balkon oder eine Loggia errichtet wird.
10. § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB Festsetzungen für einzelne Flächen oder für ein
Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit
Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen über
a) das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 a) BauGB sind im Bebauungsplangebiet folgende
Begrünungsmaßnahmen durchzuführen und dauerhaft zu erhalten:
1) Die Flachdächer der Gebäude im allgemeinen Wohngebiet (WA) sind mit einer
extensiven Dachbegrünung DC1 / DC3 (NB6243 / NB6244) zu bepflanzen. Die
Vegetationstragschicht ist mit einer Stärke von mindestens 8 cm zuzüglich einer Filter-
und Drainschicht herzustellen. Ausgenommen hiervon sind Dachterrassen und
technische Aufbauten, die auf maximal 30 % der jeweiligen Dachfläche zulässig sind.
Solarenergetische Anlagen sind über der Dachbegrünung zulässig.
Bestimmung der maximal zulässigen Neigung des Flachdachs – siehe gestalterische
Festsetzungen Nr. 1.
2) Die Flachdächer von Garagen im allgemeinen Wohngebiet (WA) sind mit einer
extensiven Dachbegrünung – DC1 / DC3 (NB6243 / NB6244) zu bepflanzen. Die
Vegetationstragschicht ist mit einer Stärke von mindestens 8 cm zuzüglich einer Filter
und Drainschicht herzustellen.
Bestimmung der maximal zulässigen Neigung des Flachdachs – siehe gestalterische
Festsetzungen Nr. 1.
3) Die Grundstücksflächen, soweit sie nicht mit Gebäuden, Wegen, Spielplätzen und
sonstigen Nebenanlagen überbaut werden, sind mindestens mit Rasen HM51 (PA122),
Gräsern HH 7 (BR 132), Stauden und / oder Sträuchern BB 1 (GH 51) zu bepflanzen.
4) Der obere Abschluss der Tiefgaragen (TGa) und / oder der unterirdischen Gebäudeteile,
soweit diese nicht mit Gebäuden, Wegen, Spielplätzen und sonstigen Nebenanlagen
überbaut werden, sind zu bepflanzen. Die Vegetationstragschicht ist mit einer
mindestens 60 cm tiefen Bodensubstratschicht zuzüglich einer Filter- und Drainschicht
auszubilden.
5) Bei Baumpflanzungen auf den festgesetzten Tiefgaragen ist die Bodensubstratschicht
mit der Stärke von mindestens 120 cm zuzüglich einer Filter- und Drainschicht
 Wohnraumförderung gefördert werden können.
6. § 9 Abs. 1 Nr. 13 BauGB Festsetzungen über die Führung von oberirdischen oder
unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 13 BauGB sind Telekommunikations- sowie sonstige
Versorgungsleitungen unterirdisch zu führen.
7. § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB Festsetzungen über die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz,
zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB werden folgende Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt.
Interne Ausgleichsmaßnahmen:
Innerhalb der gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB festgesetzten Flächen ist folgende
Ausgleichsmaßnahme durchzuführen:
Maßnahme A1:
Innerhalb der festgesetzten Maßnahmenfläche A1 ist eine Parkanlage (HM1/PA112) mit
Pflanzung von mittel- bis großkronigen Bäumen (BF31/GH741) als lockere Baumgruppen und
Einzelbäume, Rasen-/Wieseneinsaat (ausgenommen im Bereich baulicher Anlagen) sowie
Pflanzung von Sträuchern anzulegen und dauerhaft zu erhalten.
8. § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB Festsetzungen über die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten
zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten
Personenkreises zu belastenden Flächen
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB werden innerhalb des allgemeinen Wohngebietes (WA) die
folgenden Geh-, Fahr- und Leitungsrechte festgesetzt:
a) Die mit G 1 bezeichnete Fläche ist mit einem Gehrecht zugunsten der Anlieger gemäß
Planeintrag zu belasten.
b) Die mit G+R bezeichnete Fläche ist mit einem Geh- und Radfahrrecht zugunsten der
Allgemeinheit gemäß Planeintrag zu belasten.
c) Die mit G+F bezeichnete Fläche ist mit einem Geh- und Fahrrecht zugunsten der Anlieger
von WA 1.7 gemäß Planeintrag zu belasten.
d) Die mit G+F 1 bezeichnete Fläche ist mit einem Geh- und Fahrrecht zugunsten der Anlieger
gemäß Planeintrag zu belasten.
9. § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB Festsetzungen über die von der Bebauung freizuhaltenden
Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des
Bundes-Immissionsschutzgesetztes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen
oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen oder
sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor
schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des
Immissionsschutzrechtes unberührt bleiben
a) Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB sind passive Schallschutzmaßnahmen entsprechend den
in der Planzeichnung dargestellten Lärmpegelbereichen (LPB) an den Außenbauteilen von
schutzbedürftigen Räumen zu treffen. Grundlage hierfür sind die maßgeblichen
Außenlärmpegel nach DIN 4109-1 (Schallschutz im Hochbau, Ausgabe Januar 2018 – Beuth
Verlag GmbH, Berlin).
Die Zuordnung zwischen den dargestellten Lärmpegelbereichen und den maßgeblichen
Außenlärmpegeln ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle
auszubilden. Der Wurzelraum muss je Baum mindestens 25 m³ betragen.
6) Innerhalb der festgesetzten Verkehrsfläche und der festgesetzten Verkehrsfläche
besonderer Zweckbestimmung sind mittel- oder großkronige Bäume (BF31/GH741,
optional BF41/GH742 – um Baumauswahl bzgl. klimaverträglicher Arten zu erhöhen) zu
pflanzen:
Planstraße 1 (öffentliche Verkehrsfläche): insgesamt mindestens 5 Bäume,
Planstraße 2 (zwischen Platz 2 und 3): insgesamt mindestens 4 Bäume,
Planstraße 3 (zwischen Platz 3 und Planstraße 4): insgesamt mindestens 3 Bäume,
Planstraße 4 (zwischen Planstraße 3 und Platz 4): insgesamt mindestens 1 Baum,
Platz 1: insgesamt mindestens 2 Bäume,
Platz 2: insgesamt mindestens 5 Bäume,
Platz 3: insgesamt mindestens 3 Bäume auf der Platzfläche und 2 Bäume im
Straßenraum,
Platz 4: insgesamt mindestens 2 Bäume
b) Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und
sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 b) BauGB sind im Bebauungsplangebiet folgende Bäume,
Sträucher und sonstige Bepflanzungen dauerhaft zu erhalten und bei Verlust gleichwertig zu
ersetzen:
1) Die in der Planzeichnung zum Erhalt festgesetzten Bäume. Der Stammumfang von
Ersatzbaumpflanzungen muss dabei mindestens 18-20 cm betragen.
2) Die zum Erhalt festgesetzte Rotbuche (BF33/GH721) innerhalb der Fläche Platz 1. Die
durchwurzelbare Fläche hat dauerhaft der tatsächlich überlaubten Fläche
(Kronentraufbereich) zuzüglich eines Schutzabstandes von 1,50 Meter
(Wurzelrandbereich) zu entsprechen und darf nicht verändert werden.
Zum Schutz des Wurzelbereichs sind Aufschüttungen, Abgrabungen und andere
Bodenversieglungen, Grabenverrohrungen oder -verfüllungen, Verdichtungen und
sonstige Handlungen (Betreten), die das Wurzelwerk oder die Wurzelversorgung
beeinträchtigen können, unzulässig. Ausgenommen sind notwendige Maßnahmen im
Rahmen der Verkehrssicherungspflicht sowie fachgerechte Pflegemaßnahmen.
Soweit sich Eingriffe in den Wurzelbereich nicht vermeiden lassen, ist der Baumerhalt
durch baubegleitende, fachgerechte Schutz- und Pflegemaßnahmen sicherzustellen.
Weiterhin ist eine ökologische Baubegleitung unter Hinzuziehung eines anerkannten
Baumsachverständigen zu gewährleisten. Während der Bauphase sind
Baumschutzzäune am Wurzelrandbereich aufzustellen.
3) Die in der Planzeichnung vorhandenen Bäume und Sträucher innerhalb der
festgesetzten Flächen mit Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von
Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen. Der Stammumfang für
Ersatzbaumpflanzungen von Bäumen muss dabei mindestens 18-20 cm betragen.
II. Gestalterische Festsetzungen
Gemäß § 9 Abs. 4 BauGB in Verbindung mit § 89 Abs. 1 und 2 BauO NRW 2018 werden
folgende gestalterische Festsetzungen getroffen:
1. Dachform / Dachneigung / Firstrichtung / Dachaufbauten
a) Gebäude mit festgesetztem Satteldach sind mit einem gleichseitigen Satteldach mit einer
Dachneigung von 35 - 40 Grad und der durch Planzeichen festgesetzten Hauptfirstrichtung
zu errichten.
b) Gebäude mit festgesetztem Flachdach sind mit einer Dachneigung bis maximal 5 Grad zu
errichten.
c) Bei Doppelhäusern sind die Dachformen und Dachneigungen einheitlich auszuführen.
d) Die Breite der Dachaufbauten und Dacheinschnitte (z.B. Dachgauben, Dachloggien) darf in
der Summe maximal 1/2 der jeweiligen Fassadenlänge des Gebäudes nicht überschreiten.
e) Dachaufbauten sind nur in horizontaler Ebene, d.h. nicht übereinander, zulässig. Sie dürfen
nicht in das obere Viertel der Dachhöhe reichen. Der Abstand von Dachaufbauten bzw.
Dacheinschnitten beträgt zu Giebelwänden mindestens 1,50 m (Außenfläche Rohbaumaß).
f) Dachaufbauten und/oder Dacheinschnitte müssen untereinander einen Abstand von
mindestens 1,00 m einhalten. Hiervon ausgenommen sind solarenergetische Anlagen. Bei
aneinandergebauten Hauseinheiten (z.B. Doppel- oder Reihenhäuser) darf von der
Regelung zu den erforderlichen Abständen zu Giebelwänden und bezüglich der Abstände
der Dachaufbauten oder Dacheinschnitte untereinander abgewichen werden, sofern die
bauordnungsrechtlichen Brandschutzbestimmungen eingehalten werden.
g) Zu den Dachaufbauten zählen im Sinne dieser Satzung auch Zwerchgiebel, deren
Vorderseite die Traufe unterbricht. Die o.g. Bestimmungen zu Dachaufbauten sind
entsprechend auch auf Zwerchgiebel anzuwenden.
h) Solarenergetische Anlagen müssen bei geneigten Dachflächen (> 5 Grad) mit derselben
Neigung wie die Dachflächen errichtet werden.
i) Solarenergetische Anlagen auf Flachdächern müssen mindestens um das Maß ihrer Höhe
von den Gebäudeaußenkanten zurücktreten.
2. Gebäudefassaden / Dacheindeckung / Farbgestaltung
a) Gebäudefassaden dürfen nur in Putz und nicht-glänzenden, natürlichen Materialien sowie in
hellen Farbtönen ausgebildet werden.
Bei Putzfassaden sind als Fassadenleitfarbe ausschließlich weiße Farbtöne zulässig. Bei
anderen Fassadenmaterialien als Putz sind für die Gebäude des jeweiligen Quartiersplatzes
folgende Farbtöne als Fassadenleitfarbe zu verwenden:
Quartier 1 bestehend aus WA 5, WA, 5.1, WA 2, WA 2.1, WA 4, WA 1, WA 1.1 und WA 6:
Braun gem. RAL Nr. 1002, 1011 oder 1019
Quartier 2 bestehend aus WA 6.1, WA 1.3, WA 3.1, WA 2.2, WA 1.2, WA 3, WA 2.3 und WA
2.4: Weiß gem. RAL Nr. 1013, 9001 oder 9002
Quartier 3 bestehend aus WA 7, WA 1.4, WA 3.2, WA 2.5, WA 1.5, WA 3.3 und WA 1.6:
Beige gem. RAL Nr. 1001, 1014 oder 1015
Quartier 4 bestehend aus WA 4.1, WA 8, WA 1.7, WA 1.8, WA 3.4, WA 2.6, WA 2.7 und WA
4.2: Grau gem. RAL Nr. 7032, 7035 oder 7038
Der Schwarz-/Buntanteil des vorgegebenen Farbtons darf bei max. 20 % liegen. Der Anteil
für ein zweites Material oder eine andere Farbe darf maximal 30% der jeweiligen
Fassadenfläche (ohne Fensterflächen) betragen.
b) Als Dacheindeckung sind nur nicht glänzende Dacheindeckungen in den Farbtönen grau,
graubraun oder anthrazit zulässig.
3. Vorgärten
a) Abstellplätze für Müllsammelbehälter in Vorgärten sind in Gestalt von Müllboxen
einzuhausen oder mit standortgerechten Hecken (BD3/GH412) zu umpflanzen. Die so
gestalteten Anlagen können in die Grundstückseinfriedungen integriert werden.
b) Die Vorgärten sind vollständig zu begrünen. Davon ausgenommen sind die notwendigen
Zuwegungen, Zufahrten für Stellplätze und Garagen sowie Standflächen für Fahrräder und
Abfallbehälter.
4. Befestigung von Wegen, Zufahrten und Stellplätzen
Die Befestigungen von nicht-überdachten Stellplätzen und Zufahrten sowie Hauszuwegungen
sind teilversiegelt in versickerungsfähigem Pflaster, mit Rasenfugenpflaster (hell- bis mittelgrau)
oder als wassergebundene Wegedecken anzulegen.
5. Einfriedungen
Grundstückseinfriedungen sind nur als standortgerechte Hecken (BD3/GH412) sowie als Draht-
oder Stabgitterzäune mit hinterpflanzten Hecken mit einer Höhe von mindestens 1,00 m und bis
zu einer Höhe von max. 1,40 m über der Geländeoberfläche gemäß § 2 Absatz 4 BauO NRW
2018 zulässig. In Einfriedungen integrierte Müllboxen dürfen eine Höhe von 1,40 m nicht
überschreiten.
Aus gestalterischen Gründen sind Sichtschutzstreifen in den Draht- oder Stabgitterzäunen nicht
zulässig.
6. Stellplatzbegrünung
Innerhalb der festgesetzten Stellplatzflächen in WA 1.1, WA 1.2, WA 1.5, WA 1.7, WA 1.8 und
WA 8 ist für je vier angefangene Kfz-Stellplätze ein hochstämmiger, großkroniger Laubbaum
(BF 31/GH 741, optional BF41/GH742 – um die Baumauswahl bzgl. klimaverträglicher Arten zu
erhöhen) zu pflanzen. Die einzelnen Bäume sind auf der Stellplatzanlage in gleichmäßigen
Abständen zu verteilen.
7. Satellitenempfangsanlagen / Mobilfunksendeanlagen
a) Parabolantennen für den Satellitenrundfunkempfang sind nur auf den Dachflächen zulässig.
b) Mobilfunksendemasten und -anlagen sind auf den Dachflächen nicht zulässig.
8. Nachbarschaftliche Quartiersplätze
Die Nachbarschaftlichen Quartiersplätze (im Plan gekennzeichnet als Platz 1 – 4) sind
unversiegelt zu gestalten und mit Gehölzen, Gräsern und Stauden zu begrünen. Um die
unterschiedlichen Platzcharaktere zu betonen, ist je Platz folgendes Leitgehölz in der Pflanzung
zuverwenden:
Platz 1: Fraxinus ornus, Acer burgerianum
Platz 2: Liquidambar styraciflua, Fraxinus ornus
Platz 3: Gleditsia triacanthos 'Skyline'
Platz 4: Gingko biloba
III. Hinweise
1. Rechtsfolgen
Innerhalb des Plangebietes bestehende Rechtssetzungen aufgrund des Preußischen
Fluchtliniengesetzes, des Aufbaugesetzes NW, des Bundesbaugesetzes oder des
Baugesetzbuches treten mit der Rechtsverbindlichkeit dieses Bebauungsplanes außer Kraft.
2. Rechtsgrundlagen
a) Es gilt das Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November
2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 18. Oktober
2022 (BGBI. I S.1726).
b) Es gilt die Baunutzungsverordnung (BauNVO) vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786),
zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetztes vom 14. Juni 2021 (BGBI. I S. 1802).
c) Es gilt die Planzeichenverordnung (PlanZV) vom 18. Dezember 1990 (BGBl. I S. 58),
zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Juni 2021 (BGBI. I S. 1802)
d) Es gilt die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - Landesbauordnung 2018 -
(BauO NRW 2018) vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421), zuletzt geändert durch Artikel 3
des Gesetzes vom 14. September 2021 (GV. NRW. S. 1086)
e) Es gilt jeweils die bei Erlass dieser Satzung geltende Fassung.
3. Lärm- und Luftschadstoffimmissionen
Das Plangebiet ist durch die Lärmimmissionen des Straßen- und Schienenverkehrs vorbelastet.
Das Plangebiet liegt innerhalb der Lärmschutzzone C, sodass zudem eine erhebliche
Vorbelastung durch Lärmimmissionen des Flugverkehrs besteht.
4. Versickerung von Niederschlagswasser
Gemäß § 44 Landeswassergesetz (LWG) in Verbindung mit § 55 Abs. 2
Wasserhaushaltsgesetz (WHG) ist das anfallende Niederschlagswasser vor Ort zu versickern.
Bezüglich der wasserrechtlichen Erlaubnis ist die Untere Wasserbehörde bei der Stadt Köln
einzuschalten.
5. Kampfmittelbeseitigungsdienst
Im Plangebiet ist mit Bombenblindgängern/ Kampfmitteln zu rechnen. Vor Aufnahme von
Bauarbeiten (circa 6 Wochen) ist der Kampfmittelbeseitigungsdienst der Bezirksregierung
Düsseldorf unter der Benennung des Aktenzeichens 22.5-3-5315000-792/18 sowie der
Bebauungsplan-Nummer 76403/02 einzuschalten.
6. Externe Ausgleichsmaßnahmen
In einem städtebaulichen Vertrag werden Regelungen zur Verwirklichung des Bebauungsplanes
festgehalten. Dabei handelt es sich zum Beispiel um die Durchführung der externen
Ausgleichsmaßnahmen.
Maßnahmen eA1:
Auf dem Grundstück in der Gemarkung Libur, Flur 1, Flurstück 318 wird folgende externe
Ausgleichsmaßnahme für die Eingriffe im Bebauungsplangebiet hergestellt:
Anlage von Extensivgrünland (EA1/LW41111) auf 18.655 m² des Flurstücks 318, Flur 1,
Gemarkung Libur. Die Entwicklung der Fläche hat durch eine Einsaat von Regio-Saatgut zu
erfolgen und ist dauerhaft extensiv durch Mahd oder Beweidung zu pflegen.
Maßnahme eA2:
Auf dem Grundstück in der Gemarkung Dünnwald, Flur 50, Flurstück 127/3 und Flurstück 471
wird folgende externe Ausgleichsmaßnahme für die Eingriffe im Bebauungsplangebiet
hergestellt:
Anlage eines naturnahen Laubwaldes (AQ1/GH821) auf 6.822 m² in der Gemarkung Dünnwald,
Flur 50, Flurstück 127/3 (Teilfläche: 4.269 m²) und Flurstück 471 (Teilfläche: 2.553 m²). Die
Aufforstung der Fläche durch heimische Sträucher und Laubbäume I. und II. Ordnung hat durch
eine Anpflanzung zu erfolgen und ist dauerhaft in ihrem Bestand zu sichern.
Die Durchführung und Kostentragung der Maßnahmen eA1 und eA2 in Bezug auf die Eingriffe
im Bebauungsplangebiet werden im städtebaulichen Vertrag geregelt.
Waldausgleich:
Auf dem Grundstück in der Gemeinde Dormagen, Gemarkung Broich, Flur 5, Flurstücke 202,
203, 204, 205 (jeweils teilweise) werden auf einer Fläche von 6.178 m²
Erstaufforstungsmaßnahmen für die Umwandlung des Waldes durchgeführt.
Auf dem Grundstück in der Gemeinde Köln, Gemarkung Dünnwald, Flur 50, Flurstück 127/3
(teilweise) und 471 (teilweise) werden auf einer Fläche von insgesamt 6.822 m²
Erstaufforstungsmaßnahmen für die Umwandlung des Waldes durchgeführt.
7. Artenschutz
Laut Artenschutzprüfung, Büro raskin Umweltplanung und Umweltberatung GbR, 24.07.2019,
Fachbeitrag zur vertiefenden Artenschutzprüfung (ASP Stufe II) für eine geplante bauliche
Entwicklung an der Leidenhausener Straße in Köln-Porz-Eil, ergeben sich keine
Verbotstatbestände gemäß § 44 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) bzw. keine
vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen nach § 44 Abs. 5 BNatSchG, wenn insbesondere
nachstehende Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung artenschutzrelevanter
Beeinträchtigungen beachtet werden:
a) Gemäß § 39 Abs. 5 BNatSchG ist es im Zeitraum zwischen dem 1. März und 30. September
eines jeden Jahres verboten, Bäume, Hecken, Gebüsche und andere Gehölze
abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen; zulässig sind schonende Form-
und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung
von Bäumen.
Sind innerhalb dieses Zeitraumes Rodungsarbeiten erforderlich, ist vor deren Aufnahme in
Absprache mit der Unteren Naturschutzbehörde der Stadt Köln durch einen Fachgutachter
nach besetzten Nestern und Fledermausquartieren zu suchen und bei deren Auffinden die
Rodungstätigkeit sofort einzustellen.
b) Zum Ausgleich für die Entnahme der Gehölze sind Pflanzungen von heimischen Gehölzen
vorzusehen.
c) Permanent angebrachte Außenleuchten sind ausschließlich zur Herstellung der
verkehrssicheren Nutzung der Freiflächen und der sonstigen Sicherung von Grundstücken
einschließlich deren Gebäuden zulässig.
Insofern sind bei der Beleuchtung des Geländes monochromatisch abstrahlende Leuchtmittel
mit möglichst geringen Strahlungsanteilen im ultravioletten Bereich (maximal UV-Licht-Anteil
0,02 %) mit Wellenlängen zwischen 585 und 700 Nanometern, maximal 2.700 Kelvin
Farbtemperatur zulässig. Die Leuchtgehäuse sind gegen das Eindringen von Insekten
abzuschirmen und dürfen eine Oberflächentemperatur von 60 Grad C nicht überschreiten Die
Lichtquellen sollten weder über die Horizontale hinaus nach oben hin noch zur Seite –
insbesondere nicht auf etwaige angrenzende Wasserflächen, Gehölze und Biotope –
abstrahlen. Dunkelräume sind zu erhalten. Dazu sind Lampen insgesamt möglichst niedrig
aufzustellen. Die Beleuchtungsdauer und Beleuchtungsintensität sind auf das notwendige
Maß zu begrenzen (Smarte Beleuchtungssteuerung wie Nachtabsenkung bzw. Einsatz von
Bewegungsmeldern).
8. Vogelschutz
Bei der Verwendung transparenter oder spiegelnder flächiger Glaselemente (Fenster,
Glaswände, Absturzsicherungen) oder anderer Baustoffe ist sicher zu stellen, dass diese für
Vögel als Hindernis erkennbar sind. Das Bundesamt für Naturschutz verweist in diesem
Zusammenhang auf den Leitfaden zum vogelfreundlichen Bauen mit Glas, dem wichtige
Hinweise zur Ausgestaltung von Glasflächen entnommen werden können (vgl.
https://vogelglas.vogelwarte.ch/assets/files/broschueren /voegel_glas_licht_2012.pdf).
9. Baumschutzsatzung
a) Bei Aufstellung des Bebauungsplanes ist die Satzung zum Schutz des Baumbestands
innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereichs der
Bebauungspläne im Gebiet der Stadt Köln (Baumschutzsatzung - BSchS) vom 01. August
2011 (Amtsblatt Nr. 34 vom 17. August 2011) angewandt worden.
b) Im Zuge der Umsetzung des Bebauungsplanes ist die zur Zeit der Stellung des Antrages auf
Erteilung einer Fällerlaubnis jeweils gültigen Fassung der BSchS anzuwenden. Wenn
Ersatzpflanzungen bzw. Ersatzgeldzahlungen für im Zuge der Umsetzung des
Bebauungsplanes zu fällende Bäume zu leisten sind, gilt die BSchS in der jeweils gültigen
Fassung soweit die betroffenen Bäume nicht bereits im Bebauungsplanverfahren bei der
Bewertung und Bilanzierung nach der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung nach § 18
Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege in Verbindung mit § 1a Abs. 3
Baugesetzbuch berücksichtigt wurden.
10. Bodenschutz
Die Vorschriften des § 12 der Bundesbodenschutz-Verordnung (BBodSchV) sind zu beachten.
11. Denkmalschutz
Werden bei Bodeneingriffen archäologische Bodenfunde entdeckt, ist dies gemäß §§ 16 und 17
Nordrhein-westfälisches Denkmalschutzgesetz (DSchG NRW) unverzüglich dem
Römisch-Germanischen Museum/Archäologische Bodendenkmalpflege der Stadt Köln (RGM),
Tel. 0221/221-22304, Fax 0221/221-24030, anzuzeigen und die Bodenfunde sind dem RGM
vorrübergehend zu überlassen. Das entdeckte Bodendenkmal und die Entdeckungsstätte sind
bis zum Ablauf von einer Woche nach der Anzeige in unverändertem Zustand zu belassen.
12. Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeiträgen
Die verwendeten Kürzel innerhalb der Begrünungsfestsetzungen beziehen sich auf die Anlage
zur Satzung der Stadt Köln zur Erhebung von Kostenerstattungsbeiträgen gemäß §§ 135a bis
135c BauGB vom 15. Dezember 2011 (Amtsblatt der Stadt Köln Nr. 1 vom 04. Januar 2012). In
dieser Anlage sind mit der Angabe von Kürzeln allgemein gültige Qualitätsmaßstäbe für
Begrünungsmaßnahmen der Stadt Köln formuliert.
13. DIN-Vorschriften und sonstige anzuwendende Regelwerke
DIN-Vorschriften und sonstige private Regelwerke, auf die in den textlichen Festsetzungen des
Bebauungsplanes verwiesen wird, sind jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden
Fassung anzuwenden und werden beim Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster der
Stadt Köln Plankammer, Zimmer 06. E 05, Stadthaus Deutz, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln,
während der Öffnungszeiten zur Einsichtnahme bereitgehalten.
14. Stellplatzreduzierung
Für das Plangebiet besteht die Möglichkeit, eine Stellplatzreduzierung entsprechend
§ 48 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW aufgrund der Maßnahmen aus dem Mobilitätskonzept im
Baugenehmigungsverfahren geltend zu machen.
15. Trafostation
Zur Sicherstellung der Stromversorgung sind im Plangebiet Trafostationen erforderlich.
16. Starkregenkonzept
Innerhalb der öffentlichen Grünfläche ist ein Retentionsvolumen für den
Oberflächenwasserabfluss der öffentlichen Flächen bei einem 100-jährlichen Starkregenereignis
zu schaffen. Insgesamt wird ein Retentionsvolumen von ca. 370 m³ geschaffen.
17. Gestaltungsleitlinien
Ergänzend zu den Regelungen des Bebauungsplanes wurde ein Gestaltungshandbuch (März
2023) erarbeitet, welches Leitlinien zur Gestaltung der Bautypologien, der Architektur sowie der
privaten und öffentlichen Freiflächen definiert.
18. Städtebaulicher Vertrag
Die Übernahme der Verpflichtungen aus dem kooperativen Baulandmodell und den aktuellen
Förderbestimmungen des Landes NRW und der Umsetzung der textlichen Festsetzungen Nr. 4
(Wohngebäude, die mit den Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden) erfolgt
mittels Abschluss eines städtebaulichen Vertrages gemäß § 11 BauGB. Darin werden die von
dem Planungsbegünstigten zu tragenden Folgelasten und Folgekosten, die sich aus der
Anwendung des kooperativen Baulandmodells ergeben, vereinbart. Hierzu zählen insbesondere
die Sicherstellung der Quote des geförderten Wohnungsbaus und die Errichtung der sozialen
Infrastruktur.
Anlage 10

Anlage 6: Abwägung der Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB

86644 Zeichen

BP-Abwägung B32 
/ 2 
Tabellarische Darstellung und Bewertung des Abwägungsmaterials im Bebauungsplanverfahren 
D
arstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 76403/02 – Arbeitstitel: Leidenhausener Straße in Köln-Porz-Eil – eingegan-
genen Stellungnahmen aus der Offenlage 
D
ie Offenlage gemäß § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) wurde am 24.05.2023 im Amtsblatt der Stadt Köln bekannt gemacht und im 
Stadtplanungsamt (Stadthaus Deutz) vom 01.06.2023 bis zum 06.07.2023 durchgeführt. 
I
m Zeitraum der Offenlage sind 36 Stellungnahmen eingegangen. 
N
achfolgend werden die fristgerecht eingegangenen Stellungnahmen dokumentiert und fortlaufend nummeriert. Daran anschließend wer-
den in Übereinstimmung mit der laufenden Nummerierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie die Entscheidung durch den Rat darge-
stellt. Bei inhaltlich gleichen Stellungnahmen wird auf die jeweilige erste Entscheidung durch den Rat verwiesen. 
A
us Datenschutzgründen werden keine personenbezogenen Daten (Name und Adresse) aufgeführt. 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
1 
1.1 
Person A 
„Es folgt eine Wohnverdichtung nach den anderen. Jetzt 
sollen es 210 sein.“ 
D
ie Nachverdichtung mit 210 Wohneinheiten wird kritisch 
gesehen. 
Nein Das Plangebiet wurde im Stadtentwicklungskonzept Wohnen 
(STEK Wohnen) von der Stadt Köln als Potentialfläche (Nr. 7.05) 
für Wohnungsbau ermittelt. Die Wohnraumbedarfsprognose 
(2018-2040) der Stadt Köln belegt die im STEK Wohnen festge-
stellte Unterdeckung des Wohnraumbedarfs. 
Das neue Quartier wird vor dem Hintergrund des Anstiegs der 
Einwohnerzahl sowie der Zahl der Haushalte und einer erhöhten 
Nachfrage nach Wohnraum einen Beitrag zu Deckung des Wohn-
raumbedarfs leisten. 
1.2 „Nach wie vor nur eine Zufahrt. Dabei könnte man den 
Verkehr locker entlasten in dem neuen Gebiet indem man 
ein der Nordseite (Lagerfläche vom Eiler Friedhof) nur ein 
paar Meter nimmt um eine Ausfahrt zu machen.“ „Statt-
dessen Sie ein Nadelöhr auf der Höhe des Schützenverei-
nes.“ 
Nein Es ist ausschließlich eine Zu- und Ausfahrt an der Leidenhause-
ner Straße entlang der Kleingartenanlage Hirschgraben e.V. vor-
gesehen. Die öffentliche Verkehrsfläche hat eine ausreichende 
Breite, die u.a. einen einseitigen Gehweg und öffentliche Stell-
plätze zur Verkehrsberuhigung ermöglicht. Eine Ausfahrt an der 
südwestlichen Grenze des Plangebietes entlang des Eiler Fried-
hofs ist nicht vorgesehen, um hier eine Grünverbindung inkl. ei-
ner Wegeverbindung für Fußgänger*innen und Radfahrer*innen 
Anlage 6

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 76403/02 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen 
/ 3 
 
Die einzige Zu- und Ausfahrt ins Plangebiet an der Klein-
gartenanlage Hirschraben e.V. wird kritisch gesehen. Es 
wird vorgeschlagen, dass eine zusätzliche Ausfahrt an der 
süd-westlichen Grenze des Plangebietes erfolgt. 
als Abschluss des Siedlungsrandes im Übergang zu der Fried-
hofsfläche zu ermöglichen. 
Die Verkehrsuntersuchung (RK Verkehrsingenieure GmbH 
(16.02.2023) – Verkehrsuntersuchung zum Bebauungsplan Nr. 
76403/02 Leidenhausener Straße in Köln-Porz) kommt zu dem 
Ergebnis, dass es im Vergleich zur Bestandssituation aufgrund 
der Mehrverkehrs, der durch das Bauvorhaben entsteht, keine 
Veränderung der Verkehrsqualitäten in den umliegenden Straßen 
geben wird. 
1.3 „Erzählen Sie uns keinen Mist über Lärmschutz mit Bäu-
men. Das Gebiet ist laut Katasteramt hochgradig Lärm be-
lastet. Schon mal hier einen Spaziergang während des 
Nachts Lots zwischen 2 und 5 Uhr gemacht? Erzählen Sie 
uns keinen Stuß das die Autobahn auf einem stumm ist 
mit dem Projekt. Wir wohnen hier lange genug und ken-
nen die Zustände und die Parameter zu jedem Jahr, Tag 
und Nachtzeit.“ 
 
Das Plangebiet ist hochgradig durch Lärmimmissionen 
belastet, wodurch es für Wohnbebauung ungeeignet ist. 
Teilweise Das Plangebiet ist durch Verkehrslärmimmissionen (umliegende 
Straßen und A59) sowie den Fluglärm stark vorbelastet. 
 
Bereits durch den äquivalenten Dauerschallpegel von 55 dB(A) 
im Tages- und Nachtzeitraum, der für den Fluglärm anzusetzen 
ist, werden die schalltechnischen Orientierungswerte der DIN 
18005 für allgemeine Wohngebiete im Tageszeitraum ausge-
schöpft bzw. im Nachzeitraum überschritten. Durch die Neube-
bauung gibt es hinsichtlich der Lärmimmissionen aus dem Flug-
verkehr keine Veränderung. 
 
Die höchsten Verkehrslärmimmissionen werden an der Frankfur-
ter Straße (B8) gemessen, die westlich in einem Abstand von ca. 
300 m zum Plangebiet verläuft, vor. Hier wird bereits in der Be-
standssituation die verwaltungsrechtliche Schwelle zur Gesund-
heitsgefährdung von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts um max. 
3 bzw. 5 dB(A) überschritten. Aufgrund des Planvorhabens ergibt 
sich eine Erhöhung um maximal 0,1 dB. An den weiteren Immis-
sionsorten im Umfeld des Plangebietes werden die Orientie-
rungswerte der DIN 18005 für allgemeine Wohngebiete (WA) be-
reits im Null-Fall überschritten, die verwaltungsrechtliche 
Schwelle zur Gesundheitsgefährdung wird jedoch nicht erreicht. 
Die höchsten Verkehrslärmimmissionen im Plangebiet liegen im 
nordöstlichen Bereich. Die Beurteilungspegel überschreiten dort 
die Orientierungswerte der DIN 18005 für allgemeine Wohnge-
biete (WA) um max. 15 dB(A) im Nachtzeitraum. Die verwal-
tungsrechtliche Schwelle zur Gesundheitsgefährdung wird jedoch 
nicht überschritten.

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 76403/02 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen 
/ 4 
 
Um den Schutz vor schädlichen Lärmeinwirkungen gewährleisten 
zu können, sind im Bebauungsplan Festsetzungen zu Lärm-
schutzmaßnahmen an Außenbauteilen gem. § 9 Abs. 1 Nr. 24 
BauGB (passive Schallschutzmaßnahmen an den Außenbautei-
len von Aufenthaltsräumen, Sicherstellung einer fensterunabhän-
gigen Belüftung, Schallschutzmaßnahmen für Terrassen, Bal-
kone und Loggien) getroffen worden. 
 
Zudem werden durch die viergeschossige Bebauung am östli-
chen Rand des Plangebietes, die eine abschirmende Wirkung ha-
ben, die Lärmimmissionen der Autobahn A 59, die aufs Plange-
biet und die nahe Umgebung einwirken, verringert. 
 
Im Bereich der öffentlichen Spielfläche sowie überwiegend in den 
öffentlichen Grünflächen wird der für die Qualität von Außen-
wohnbereichen angeführte Schwellenwert von 62 dB(A) mit ei-
nem Beurteilungspegel von ≤ 62 dB(A) tags eingehalten, sodass 
die auf temporäre Nutzung ausgerichteten Grün- und Spielflä-
chen bei auftretenden Beurteilungspegel 60 bis 61 dB(A) im Ta-
geszeitraum eine entsprechende Nutzung ermöglichen.  
 
 
1.4 „Es geht um maximale Packungsdichte, Sozialen Woh-
nungsbau, und Kostenersparnisse“ 
 
Die städtebauliche Dichte und Verteilung des geförderten 
Wohnungsbaus wird im Hinblick auf das städtebauliche 
Umfeld des Plangebietes kritisch gesehen. 
Nein Vor dem Hintergrund des prognostizierten Bevölkerungswachs-
tums mit einem Anstieg der Einwohnerzahl, der Zahl der Haus-
halte und damit einhergehend einer erhöhten zusätzlichen Nach-
frage nach Wohnraum, soll durch das neue Quartier ein substan-
zieller Beitrag zur Deckung des aktuellen Wohnraumbedarfs in-
nerhalb der Stadt Köln geleistet werden, der mit einer gewissen 
Dichte einhergeht. 
 
Im städtebaulichen Entwurf wurde dennoch darauf geachtet, dass 
ca. 2/3 der gesamten Grundstücksflächen auf Einfamilienhäuser 
(EFH), Doppelhäuser (DH) und Reihenhäuser entfallen, sodass 
sich das Plangebiet in die nahe Umgebung mit der Bestandsbe-
bauung einfügt. Demnach entfallen lediglich 50 % der geplanten 
Geschossfläche (gem. §20 BauNVO) auf den Geschosswoh-
nungsbau und die andere Hälfte auf die EFH, DH und Reihen-
häuser.

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 76403/02 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen 
/ 5 
 
 
Hierdurch wird gewährleistet, dass die Orientierungswerte für die 
Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung gem. § 17 
Baunutzungsverordnung (BauNVO) für ein allgemeines Wohnge-
biet (WA) von 0,4 (GRZ) und 1,2 (GFZ) eingehalten oder nur un-
maßgeblich überschritten werden. In drei von fünf Fällen, in de-
nen der Orientierungswert GFZ überschritten wird, wird die grö-
ßere Dichte auch durch die Tatsache rechtfertigt, dass die Bau-
körper gegenüber der Autobahn als Riegelbebauung fungieren, 
die die Beeinträchtigung durch Lärmimmissionen für das übrige 
Quartier senken. In den anderen beiden Baufeldern ist der Ge-
schosswohnungsbau verortet, der aufgrund der erhöhten Ge-
schossigkeit in Verbindung mit den Grundstücksgrößen eine er-
höhte GFZ mit sich bringt. Gesunde Wohn- und Arbeitsverhält-
nisse werden durch die größere Dichte nicht beeinträchtigt. 
 
Die Verteilung des öffentlich geförderten Wohnungsbaus über 
mehrere Baufelder sorgt für eine gute Durchmischung innerhalb 
des gesamten Plangebiets. 
2 
2.1 
Person B 
„Die Gärten und das wissen Sie selber liegen in einem 
Gebiet was hochgradig durch Flughafen und Autobahn 
Lärmbelastet sind. Wenn die "Frachtbomber" ihre Slots 
zwischen 2 und 5 Uhr haben ist einschlafen mit Fenster 
auf Kippe unmöglich. Der Flughafen zieht sich bei seiner 
Unterstützung zurück auf Gutachten, die über 30 Jahre alt 
sind. Die Landesregierung hält nichts von einem Nach-
flugverbot. Das wäre sicher anders, wenn von denen je-
mand hier wohnen würde. Das übliche also. Wirtschaft 
geht vor Lebensqualität der Menschen, in den Gärten, die 
Sie so schön beschreiben. Dass der Flughafen hochgra-
dig defizitär arbeitet und Parteibuchpolitik in den Füh-
rungspositionen herrscht, ist was anderes. Sagen Sie mir 
nicht das es nicht stimmt. Ich kenne ausreichend Internas 
vom Flughafen.“ 
 
Teilweise Siehe Stellungnahme Lfd.-Nr. 1.3

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 76403/02 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen 
/ 6 
 
Das Plangebiet ist durch den Flughafen Köln-Bonn und 
die Autobahn A 59 hochgradig lärmbelastet. Das Plange-
biet ist aufgrund der Lärmvorbelastung, welche die Le-
bensqualität verringert, für Wohnbebauung ungeeignet. 
2.2 „Die mehrfache Verdichtung der "Gärten" mag dem Be-
dürfnis nach mehr Wohnraum zuträglich sein. So ein biss-
chen verändert das aber auch das Leben von uns. Also 
wir, die wir als Babyboomer hier Steuer zahlen einen gu-
ten Job haben und jetzt Mühsam die Häuschen abbezahlt 
haben. Wir in der Straße fürchten Verschlechterungen, 
was den Durchgangsverkehr angeht, was das Klientel an-
geht was sich hier ansiedeln wird. Wir engagieren uns in 
Vereinen ehrenamtlich und versuchen in Eil und Umge-
bung Verbesserungen zu erzielen. Eine maximale Ver-
dichtung. Für uns ist das nicht schön.“ 
 
Die städtebauliche Dichte innerhalb des Plangebietes wird 
kritisch gesehen. 
Nein Siehe Stellungnahme Lfd.-Nr. 1.4 
2.3 Die generelle Nachverdichtung im Übergang vom Sied-
lungsrand zur offenen Landschaft wird kritisch gesehen. 
Nein Durch die Neubebauung wird der Siedlungsrand des Stadtteils 
Porz-Eil baulich arrondiert. Im Übergang zur offenen Landschaft 
wird eine 6 m breite Ortsrandeingrünung hergestellt, die u.a. 
Wegeverbindungen für Fußgänger*innen beinhaltet. 
2.4 Es wird eine Verschlechterung (Durchgangsverkehr, sozi-
ale Durchmischung) der derzeitigen Bestandssituation im 
Umfeld des Plangebietes befürchtet. 
Nein Siehe Stellungnahme Lfd.-Nr. 1.2 
2.5 „In dem Plan sehe ich einen Zugang zu den Gärten mit ei-
nem Fußweg von 2,5 Breite, einer abknickenden Straße 
von 5,44 Breite. Über diese Straße, die unmittelbar an be-
stehenden Häusern den kompletten zugehenden und ab-
gehenden Verkehr führen wird. Das Wohngebiet hat also 
ein Verkehrsnadelör. Dies auch wenn es zu Einsätzen 
kommen sollte wie Feuerwehr, Katastrophenschutz usw. 
Aus dem Grund hatte ich schon vor langer Zeit vorge-
schlagen das Projekt als Einbahnstraße zu planen. Den 
Zugang, den Sie aufgeführt haben und einen an der Nord-
seite des Eiler Friedhofs. Das würde das Verkehrsaufkom-
Nein Siehe Stellungnahme Lfd.-Nr. 1.2

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 76403/02 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen 
/ 7 
 
men verteilen. An der Nordseite gibt es bereits einen Feld-
weg, der ebenfalls als Einbahnstraße genutzt werden 
könnte. Die Leidenhausener Straße wird zu einer Haupt-
durchgangsstraße.“ 
 
Der Zugang ins Plangebiet erfolgt ausschließlich über die 
5,44 m breite Erschließungsstraße sowie einen 2,5 m 
breiten Fußweg. Hierdurch wird es zu einem Verkehrsna-
delöhr an der Kleingartenanlage Hirschgraben e.V. kom-
men. Eine Ausfahrt an der südwestlichen Grenze des 
Plangebietes entlang der Nordseite des Eiler Friedhofs 
sowie eine dazugehörige Einbahnstraßenregelung würde 
ein zukünftiges Verkehrschaos verhindern. Zudem wird 
die Leidenhausener Straße durch die geplante Zu- und 
Ausfahrt zu einer Hauptdurchgangsstraße. 
2.6 „Mit dem Investoren Projekt "Kindergarten" knallt man ei-
nen Neubaublock in unser Wohngebiet. An der Stelle 
würde ich mir eine Verkehrsberuhigung wünschen.“ 
 
Am Kindergarten würde sich eine Verkehrsberuhigung po-
sitiv auf den Verkehr auswirken und dem Schutz der An-
wohner*innen vor unerwünschten Verkehrslärm dienen. 
Nein Eine Verkehrsberuhigung im Bereich des Kindergartens ist nicht 
Bestandteil des Bebauungsplanes Nr. 76403/02 – Leidenhause-
ner Straße. 
2.7 „Neubauvorhaben hier bekommen keine Tiefgaragen-
plätze.“ 
 
Im Plangebiet sind zu wenige Tiefgaragen geplant, so-
dass sich der Parkdruck im öffentlichen Straßenraum zu-
künftig vergrößern wird. 
Nein Im Geschosswohnungsbau sind Tiefgaragen geplant. Ausgenom-
men hiervon ist das Baufeld WA 8, da das Grundstück die Reali-
sierung einer Tiefgarage nicht ermöglicht. Die notwendigen Stell-
plätze von WA 8 werden oberirdisch in unmittelbarer Nähe reali-
siert. 
 
Alle EFH, DH und RH verfügen über eine Garage oder einen 
Stellplatz auf dem Grundstück bzw. in unmittelbarer Nähe. Im öf-
fentlichen Straßenraum werden zudem Besucherstellplätze her-
gestellt. Die vorgesehenen Stellplätze entsprechen der Stellplatz-
satzung der Stadt Köln. 
2.8 „Stattdessen Kinderspielplätze als Vorgabe die 
verweist vor sich hingammeln.“ 
 
Nein Durch das Planvorhaben entsteht ein Bedarf an öffentlicher Grün- 
und Spielplatzfläche, der gem. dem Kooperativen Baulandmodell 
(Koop BLM) im Plangebiet hergestellt werden muss.

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 76403/02 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen 
/ 8 
 
Ein Bedarf an Kinderspielplätzen wird als nicht nötig er-
achtet, weil die Erfahrung gemacht wurde, dass diese 
nicht genutzt und ausreichend gepflegt bzw. instandge-
setzt werden.  
Die Vorhabenträgerin hat die Anwendungszustimmung zum Ko-
operativen Baulandmodell im Juli 2019 unterschrieben und sich 
zur Errichtung der öffentlichen Spielplatzfläche verpflichtet. 
3 
3.1 
 
Person C 
„Ich bin der Meinung, dass es im Zuge der geplanten Be-
bauung so wenig wie möglich Bäume gerodet werden. 
Lieber ein paar Häuser weniger Bauen, dafür die Natur 
schonen. Am Ende werden die neue Bewohner davon nur 
profitieren.“ 
 
Die Versiegelung sollte zugunsten der Natur und den vor-
handenen Bäumen reduziert werden.  
Nein Siehe Stellungnahme Lfd.-Nr. 1.4 
3.2 Es soll lieber weniger gebaut und die Natur geschont wer-
den. Hiervon werden die neuen Bewohner*innen profitie-
ren. 
Nein Insgesamt werden im Bebauungsplan 15 Bestandsbäume zum 
dauerhaften Erhalt festgesetzt. Zusätzlich wird die Feldgehölzin-
sel, die sich im zentralen Bereich des Plangebietes befindet und 
als Trittstein-Biotop für die Tierwelt dient, erhalten. Westlich der 
festgesetzten Spielplatzfläche wird eine weitere Fläche zum Er-
halt von den bestehenden Bäumen und Sträuchern festgesetzt. 
Alle Bäume, die aufgrund der Planung nicht erhalten werden kön-
nen und die unter die Baumschutzsatzung der Stadt Köln fallen, 
werden durch entsprechende Ersatzpflanzungen ausgeglichen. 
 
Der Anteil von öffentlicher Grün- und Spielplatzfläche am gesam-
ten Plangebiet beträgt 20 %. Die öffentlichen Grünflächen werden 
als Parkanlage angelegt und naturnah gestaltet. Aufgrund der 
Festsetzungen, die im Bebauungsplan getroffen werden, liegt der 
Anteil an un- bzw. teilversiegelten Flächen am gesamten Plange-
biet bei ca. 35 - 45 %. 
 
Darüber hinaus werden im Bebauungsplan Begrünungs- und 
Ausgleichsmaßnahmen (Parkanlage mit artenreicher Vegetation, 
Dachbegrünung, Begrünung nicht überbaubarer Grundstücksflä-
chen, Baumpflanzungen heimischer Arten) festgesetzt, die einen 
ökologischen und stadtklimatischen Beitrag leisten werden.

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 76403/02 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen 
/ 9 
 
Aus der Inanspruchnahme der 1,3 ha großen Waldfläche resul-
tiert ein Waldausgleich, der im weiteren Verfahren auf Flächen in 
Dormagen und Köln-Dünnwald (insgesamt 13.000 m²) durch 
Erstaufforstungsmaßnahmen erbracht wird 
4 
4.1 
 
Person D 
„Durch die Bebauung, wäre der Lärmpegel 
(Flugplatz und.Autbahn) denken wir höher. Wir merken es 
schon wenn die Bäume ihr Laub im Herbst verlieren.“ 
 
Durch die neue Bebauung und die damit einhergehende 
Rodung der Bäume kommt es zu einer Erhöhung des 
Lärmpegels (Flug und Autobahn), da die abschirmende 
Wirkung verloren geht. 
Nein  
Die Aussage, dass durch die Rodung von Bäumen die abschir-
mende Wirkung verloren geht, ist nicht richtig und eher auf die 
persönliche Wahrnehmung zurückzuführen. Durch die vierge-
schossige Bebauung am östlichen Rand des Plangebietes, die 
eine abschirmende Wirkung haben wird, werden die Lärmimmis-
sionen der Autobahn A 59, die aufs Plangebiet und die nahe Um-
gebung einwirken, verringert. 
4.2 „Durch die Bebauung, wären die Zufahrtstraßen von der 
Leidenhausenerstr. Und der Schubertstraße eine zusätzli-
che Belastung Da jetzt schon die Parkmöglichkeiten zu 
gering sind. Und die Leidenhausenerstr. schon wie eine 
Durchgangsstraße genutzt wird.“ 
 
Durch die Zufahrt ins Plangebiet werden die umliegenden 
Straßen (Leidenhausener Str. und Schubertstraße) zu-
künftig zusätzlich belastet.  
Nein Siehe Stellungnahme Lfd.-Nr. 1.2 
4.3 Zudem sind die Parkmöglichkeiten schon jetzt zu gering. 
Der Parkdruck im öffentlichen Straßenraum wird sich zu-
künftig erhöhen. 
Nein Siehe Stellungnahme Lfd.-Nr. 2.7 
5 
5.1 
Person E 
„Eine schöne Lösung könnte sein, weniger Einfamilien-
häuser zu bauen, dafür aber den Wald stehen zu lassen. 
Es ist nicht nur ein Habitat für viele Tiere, sondern spen-
det Kühle, und fungiert als Lärmschutz gegen Flughafen 
und Autobahn, versorgt uns aber zusätzlich mit frischer 
Luft.“ 
 
Die Versiegelung im Plangebiet sollte reduziert werden. 
Nein Siehe Stellungnahme Lfd.-Nr. 3.2

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 76403/02 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen 
/ 10 
 
5.2 Der Wald sollte nicht gerodet werden. Der Wald stellt ein 
Habitat für viele Tiere dar und wirkt positiv auf das Stadt-
klima (kühlende Wirkung, Frischluft). 
 Aus der Inanspruchnahme der 1,3 ha großen Waldfläche resul-
tiert ein Waldausgleich, der im weiteren Verfahren auf Flächen in 
Dormagen und Köln-Dünnwald (insgesamt 13.000 m²) durch 
Erstaufforstungsmaßnahmen erbracht wird. 
 
Innerhalb des Plangebietes sind keine geeigneten Lebensräume 
mit einer entsprechenden Habitatausstattung für Amphibien und 
Reptilien (Zauneidechse) vorhanden. Zudem stellt das Plangebiet 
für Fledermäuse allenfalls ein nicht essentielles Nahrungshabitat 
dar. Die in den gehölzbestandenen Flächen des Plangebiets 
nachgewiesenen Brutvorkommen europäischer Vogelarten kön-
nen bei der Umsetzung des Planvorhabens nicht erhalten wer-
den. Gemäß § 44 Abs. 1 BNatSchG treten keine Verbotstatbe-
stände ein, da in der Umgebung Ausweichmöglichkeiten (Klein-
gartensiedlung und Friedhofsfläche) vorhanden sind. 
 
Im Bebauungsplan werden Begrünungs- und Ausgleichsmaßnah-
men (Parkanlage mit artenreicher Vegetation, Dachbegrünung, 
Begrünung nicht überbaubarer Grundstücksflächen, Baumpflan-
zungen heimischer Arten) festgesetzt, die einen ökologischen 
und stadtklimatischen Beitrag zur Kühlung und Frischluftversor-
gung leisten werden. 
6 
6.1 
Person F 
„Wir sind auch grundsätzlich gegen die Fällung des Wäld-
chens und gerade im Anbetracht des Klimawandels, sollte 
hier weitsichtig gehandelt werden.“ 
 
Im Hinblick auf den Klimawandel sollte der Wald nicht ge-
rodet werden. 
Nein Siehe Stellungnahme Lfd.-Nr. 5.2 
6.2 „Es wurde maximal verdichtet, kein Baum weit und breit. 
Schatten sucht man vergeblich. Wohin geht der Weg. 
Vielleicht haben Sie ja mal Ideen dafür, wie man Schatten 
bekommt“ 
 
Die städtebauliche Dichte sollte verträglich und die Begrü-
nung (Bäume, Grünflächen) innerhalb des Plangebietes 
vorgesehen sein.  
Nein Siehe Stellungnahme Lfd.-Nr. 1.4 
 
Siehe Stellungnahme Lfd.-Nr. 3.2

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 76403/02 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen 
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6.3 Es sollten ausreichend Bäume vorgesehen werden, die 
den Menschen Schatten spenden können. 
Ja Neben den im Bebauungsplan zum Erhalt festgesetzten Einzel-
bäumen und den Flächen zum Erhalt von Bäumen und Sträu-
chern sind in den öffentlichen Grünflächen weitere Baumpflan-
zungen vorgesehen, sodass diese den Menschen Schatten spen-
den können. 
7 Person G 
„Es ist traurig das es immer weniger grüne Flecken auf 
diese Erde gibt und mehr Beton den durch die grünen An-
lagen gibt es mehr Sauerstoff den Menschen auch brau-
chen und das genügt für mich, die Zeit macht einen gierig 
aber alles Andere vergisst man“ 
 
Die Versiegelung sollte zugunsten der Natur und den vor-
handenen Bäumen reduziert werden. Es soll lieber weni-
ger gebaut und die Natur geschont werden. Zudem sollte 
zugunsten der Bewohner*innen eine Verbesserung des 
Mikroklimas angestrebt werden. 
Nein Siehe Stellungnahme Lfd.-Nr. 3.2 
 
8 Person H 
„Ich beantrage, das kleine Wäldchen nicht zu roden, son-
dern zu erhalten und den Bebauungsplan entsprechend 
zu reduzieren.“ 
 
Es wird gefordert, dass der Wald nicht gerodet und der 
Bebauungsplan dementsprechend angepasst wird. 
Nein Siehe Stellungnahme Lfd.-Nr. 5.2 
 
Der Bebauungsplan wird nicht geändert. 
9 Person I 
„Man kann nicht immer alles zerstören und so grüne Fle-
cken die schon immer da waren vernichten und durch bet-
ton zu ersetzen, uns allen fehlt am Sauerstoff, wieso muss 
man immer irgendwo hin fahren heute hat man auch nicht 
viel Mittel dazu auch ältere Leute lässt bitte das so wie es 
ist“ 
 
Die Versiegelung sollte zugunsten der Natur und den vor-
handenen Bäumen reduziert werden. Es soll lieber weni-
ger gebaut und die Natur geschont werden. Zudem sollte 
zugunsten der Bewohner*innen eine Verbesserung des 
Mikroklimas angestrebt werden. 
Nein Siehe Stellungnahme Lfd.-Nr. 3.2

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 76403/02 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen 
/ 12 
 
10 Person J 
„Auf dem Planungsgebiet ein Wald entstanden, der in den 
letzten 6 Jahren nach dem Gutachten noch dichter und le-
bendiger geworden ist. Viele Tiere und vor allem Vögel 
haben sich hier angesiedelt. Daher wünsche ich mir eine 
erneute Begutachtung des Waldstückes. Dieser Wald ist 
ein guter Schutz gegen den Flug- und Autobahnlärm, und 
versorgt uns hier zusätzlich mit guter Luft. Wichtig auch: 
Er kühlt die Umgebung und ist auch für die Temperatur 
der Porzer Innenstadt wichtig. Bitte bauen Sie weniger 
Einfamilienhäuser und erhalten dafür den Wald. Ein funkti-
onierendes Stück Natur, ist besser als künstlich angelegte 
"Gärten"“ 
 
Der Wald, der ein Habitat für viele Tiere darstellt und sich 
zudem positiv auf das Stadtklima (kühlende Wirkung, 
Frischluft) auswirkt, soll nicht gerodet werden. Zudem wird 
gewünscht, dass der Wald nicht gerodet wird und weniger 
Einfamilienhäuser gebaut werden. 
Nein Siehe Stellungnahme Lfd.-Nr. 5.2 
 
Die städtebauliche Planung wird nicht geändert. 
11 
11.1 
Person K 
„Die Lage im Brennpunkt der Verkehrsinfrastruktur (Ein- 
und Ausflugschneise des Flughafens, die S-Bahntrasse 
und die Autobahn verursachen einen immer weiter anstei-
genden Lärmpegel. Dieser wird auch in Zukunft weiter an-
steigen. Daher wäre es aus Lärmschutzgründen ange-
bracht das Wäldchen als natürlichen Schallschlucker zu 
belassen.“ 
 
Das Plangebiet ist durch die vorhandene Verkehrsinfra-
struktur (Autobahn, Flugverkehr und Schienenverkehr) mit 
Lärm vorbelastet, der in Zukunft weiter steigen wird. Der 
kleine Wald dient u.a. als Schallschutz und sollte dem-
nach erhalten bleiben, um die Bestandsbebauung zu 
schützen. 
Nein Siehe Stellungnahme Lfd.-Nr. 1.3

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 76403/02 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen 
/ 13 
 
11.2 „Das immer dichter besiedelte Porz-Eil benötigt natürliche 
Sauerstoffquellen. Die Erschließung des betroffenen 
Grundstücks würde ein höheres Verkehrsaufkommen be-
wirken. Gleichzeitig entfernt man die notwendigen Sauer-
stoffspender, also doppelt schlecht. Damit findet im Übri-
gen auch eine weitere schädliche Flächenversiegelung 
statt. Gerade hier im Wasser-Gefahren-Bereich (siehe 
Rückhaltebecken) ist eine natürliche Regenwasserauf-
nahme dringend zu erhalten.“ 
 
Die Versiegelung von Flächen und Rodung von Bäumen 
wird kritisiert, da sie unter anderem dazu führen, dass das 
Verkehrsaufkommen steigt und Flächen, die u.a. für die 
Sauerstoffproduktion sorgen, verschwinden. Damit findet 
eine weitere schädliche Flächenversiegelung statt. Ge-
rade hier im Wasser-Gefahren-Bereich (siehe Rückhalte-
becken) ist eine natürliche Regenwasseraufnahme drin-
gend zu erhalten. 
Nein Siehe Stellungnahme Lfd.-Nr. 1.2 
 
Siehe Stellungnahme Lfd.-Nr. 3.2 
 
Siehe Stellungnahme Lfd.-Nr. 5.2 
11.3 „Eine Grundschule befindet sich unmittelbar neben dem 
geplanten Baugebiet. Selbst bei einer 30‘er Zone würde 
das Gefahrenpotential für unsere Kinder erheblich stei-
gen.“ 
Nein Eine Verkehrsberuhigung oder die Einrichtung einer Tempo 30-
Zone im Bereich der Grundschule ist nicht Bestandteil des Be-
bauungsplanes Nr. 76403/02 – Leidenhausener Straße. 
 
Die räumliche Verteilung der durch das Bauvorhaben Leiden-
hausener Straße entstehenden Neuverkehre erfolgte analog zu 
den bestehenden Verkehrsverteilungen im Untersuchungsgebiet. 
Daraus ergeben sich für die Schubertstraße im Streckenabschnitt 
zwischen Leidenhausener Straße und Mozartstraße folgende 
Verkehrszunahmen: 
• Morgenspitze:  10 Kfz/h 
• Abendspitze:     11 Kfz/h 
 
Die prognostizierte Verkehrszunahme liegt somit unterhalb der 
allgemeinen täglichen Schwankungsbreiten von 10%. Insofern 
kann davon ausgegangen werden, dass durch die Zunahme 
keine zusätzliche Gefährdung für die Schüler*innen entsteht.

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 76403/02 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen 
/ 14 
 
Eine Reduzierung der Geschwindigkeit hat ökologische und 
akustische Vorteile. Sie dient dem Sicherheitsaspekt und verrin-
gert zudem die durch den MIV erzeugten Emissionen. Daher ist 
es zu befürworten, dass fast im gesamten Plangebiet ein ver-
kehrsberuhigter Bereich entsteht und die großflächigen öffentli-
chen Grünflächen sogar eine Durchquerung des Quartiers ohne 
jede Motorisierung ermöglichen. 
11.4 „Seit Jahrzenten spielen unsere Kinder in diesem Wäld-
chen. Es ist ein kleines Paradies, was von Groß und Klein 
und Haustierbesitzern sehr geschätzt wird. Es wäre un-
verzeihlich wenn dieser verbleibende Rest Natur vom Be-
ton eingeholt würde.“ 
 
Der Wald, der von viele Anwohner*innen geschätzt wird, 
ist natürlicher Bestandteil des nahen Umfelds und sollte 
nicht für die Versiegelung weichen müssen. 
Nein Der Wald steht auf einer privaten Grundstücksfläche (Flurstück 
143), sodass die bisherige Nutzung durch Kinder und Haustiere 
toleriert wurde, jedoch offiziell nicht erlaubt gewesen ist. 
 
Siehe Stellungnahme Lfd.-Nr. 5.2 
12 
12.1 
Person L 
„625 Einwohner auf 220 neue Wohneinheiten ist zu kon-
servativ gerechnet, die Einwohnerzahl wird in der Realität 
weitaus höher liegen“ 
„die Berechnung mit 625 Personen ist nicht realistisch, 
ebenso nicht die kalkuliere Anzahl an KIGA- und Grund-
schulplätzen bzw. Kindern“ 
 
Die Annahme von 2,3 EW pro Wohneinheit, die rechne-
risch eine Einwohnerzahl von insgesamt 625 Einwohner 
ergibt, ist nicht realistisch. Die Einwohnerzahl wird in der 
Realität deutlich höher sein. Hierdurch ist auch die Anzahl 
an KIGA- und Grundschulplätzen bzw. Kindern nicht rea-
listisch. 
Nein Für das Vorhaben kommt das kooperative Baulandmodell Köln 
(KoopBLM) zur Anwendung. Ziel des Modells ist es, sowohl den 
öffentlich geförderten Wohnungsbau und das preiswerte Woh-
nungsmarktsegment zu stärken, als auch die Vorhabenträger ei-
nes Bebauungsplanverfahrens an den planbedingten Folgekos-
ten (zum Beispiel Kindertagesstättenplätze, öffentliche 
Spielplätze, etc.) zu beteiligen. 
 
Das Kooperative Baulandmodell trifft Annahmen, wie z.B. eine 
durchschnittliche Größe einer Wohneinheit von 90 m² und eine 
Erstbelegungsquote von 2,3 Einwohner*in je Wohneinheit. Auf 
Grund dieser Annahmen werden u.a. die erwartete Einwohner-
zahl von 625 Einwohner*innen und die Bedarfe an Kita- und 
Grundschulplätzen ermittelt. 
12.2 „aktuell wird die Nachbarschaft / Leidenhausener Str. / 
Schubertstr. in erster Linie von Einfamilien-, Doppel- und 
Reihenhäusern geprägt, es gibt nur einige wenige Mehrfa-
milienhäuser (max. 3 Geschosse). Geplant wird mit meh-
reren 4 geschossigen Mehrfamilienhäusern mit bis zu ca. 
150 WE. Hier wäre die Verletzung drittschützender Nor-
Nein Es gibt keinen nachbarrechtlichen Gebietserhaltungsanspruch 
auf Beibehaltung einer bestimmten Bebauungsdichte im benach-
barten Plangebiet im vorliegenden Fall. Der Gebietserhaltungsan-
spruch ist ein Rechtsinstitut aus dem öffentlichen Baurecht und 
ist zur Abwehr von gebietsfremden Vorhaben innerhalb eines Ge-

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 76403/02 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen 
/ 15 
 
men zu prüfen, in wie weit werden der Gebietserhaltungs-
anspruch bzw. der Gebietsprägungserhaltungsanspruch 
verletzt. Ebenso ist zu prüfen, ob das Rücksichtnahme 
Gebot ggü. der Anwohner verletzt wird.“ 
 
Die aktuelle Bestandsbebauung im Umfeld des Plangebie-
tes ist geprägt von Einfamilien-, Doppel- und Reihenhäu-
sern. Es gibt nur wenige Mehrfamilienhäuser mit max. 3 
Vollgeschossen. Im Plangebiet sind mehrere 4-geschos-
sige Mehrfamilienhäuser mit bis zu ca. 150 WE geplant. 
Hier wäre die Verletzung drittschützender Normen zu prü-
fen, inwieweit werden der Gebietserhaltungsanspruch 
bzw. der Gebietsprägungserhaltungsanspruch verletzt. 
Ebenso ist zu prüfen, ob das Rücksichtnahme Gebot ge-
genüber den Anwohner verletzt wird. 
bietes, also beispielsweise einer Wohnnutzung in einem Gewer-
begebiet, eingeführt worden. Dies trifft auf das o.g. Bebauungs-
planverfahren nicht zu. 
12.3 „die vorhandene Infrastruktur lässt einen Bau von 220 WE 
eigentlich gar nicht zu, es gibt weder freie Kindergarten- 
oder Grundschulplätze (bereits jetzt überlastet), es gibt 
bereits heute nicht ausreichend Einkaufsmöglichkeiten, 
die ansässigen Supermärkte sind überlastet“ 
 
Die vorhandene Infrastruktur (Einkaufsmöglichkeiten, 
überlastete Supermärkte, keine Kindergarten- und Grund-
schulplätze) ist nicht für den Bau von 220 neuen 
Wohneinheiten geeignet. 
Teilweise Im Umfeld des Plangebietes und im Stadtteil Porz-Eil gibt es 
mehrere Kindertagesstätten. Zudem wird in räumlicher Nähe zum 
Plangebiet ein weiteres Wohnquartier mit dem Arbeitstitel „Östlich 
im Falkenhorst“ (Bebauungsplan Nummer 76399/04-00-00) um-
gesetzt. Innerhalb dieses Plangebietes ist eine 3-gruppige Kin-
dertageseinrichtung mit rund 51 Betreuungsplätzen vorgesehen, 
wodurch der Bedarf aus beiden Plangebieten gedeckt werden 
kann. 
 
An den umliegenden Grundschulen in Porz Mitte, Eil, Urbach und 
Elsdorf sind in Zukunft mehrere Zügigkeitserweiterungen und 
Neuerrichtungen geplant, sodass sich die Versorgung mit Schul-
plätzen im Einzugsgebiet deutlich verbessern wird. 
 
Im direkten Umfeld des Plangebietes befindet sich das Nahver-
sorgungszentrum entlang der Frankfurter Straße. Weitere Super-
märkte sind weniger als einen Kilometer vom Plangebiet entfernt. 
 
Die vorhandene Infrastruktur ist – unter Annahme der Zügigkeits-
erweiterungen und Neuerrichtungen an den Grundschulen – ge-
eignet, um die Versorgung des neuen Quartiers sicherzustellen.

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 76403/02 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen 
/ 16 
 
12.4 „die Anfahrt kann ausschließlich über den Hirschgraben 
und die Leidenhausener Str. erfolgen, der Großteil des 
Autoverkehrs erfolgt dann über die Frankfurter Str. Die ge-
nannten Straßen sind bereits heute überlastet, vor allem 
die Auffahrt zur Autobahn / Kennedystr.“ 
 
Durch die einzige Zufahrt ins Plangebiet kann die Anfahrt 
ausschließlich über den Hirschgraben und die Leiden-
hausener Str. erfolgen. Der Großteil des Autoverkehrs er-
folgt dann über die Frankfurter Straße. Alle drei Straßen 
sind bereits heute überlastet. 
Nein Siehe Stellungnahme Lfd.-Nr. 1.2 
12.5 „das Verkehrsgutachten gründet auf teilweise 15 Jahre 
alte Analysen und Gutachten, das kann nicht ernst ge-
meint sein! Wann wurden überhaupt die Verkehrserhe-
bungen durchgeführt? 2020/2021, zu Zeiten von Kurzar-
beit und Home-Office?“ 
 
Das Verkehrsgutachten gründet auf teilweise 15 Jahre 
alte Analysen und Gutachten. Diese sind nicht mehr aktu-
ell/zeitgemäß, sodass das Verkehrsgutachten nicht die 
Realität widerspiegelt. Des Weiteren wurde die Verkehrs-
erhebung in einem Zeitraum (2020/2021) durchgeführt, in-
dem die Bürger*innen aufgrund von Kurzarbeit und Home-
Office weniger Zeit im Pkw verbracht haben. 
Nein Die Verkehrserhebungen wurden an einem Werktag im Mai 2019 
durchgeführt und umfassten einen Zeitraum von 24 Stunden. 
 
Für die Berechnung des Prognose-Nullfalls ist es notwendig, 
dass der Verkehrsgutachter alle zukünftigen Maßnahmen/Ent-
wicklungen für den rechtsrheinischen Untersuchungsraum mitein-
bezieht. Hierfür stellen Gutachten – selbst aus dem Jahr 2008, 
sofern es keine aktuelleren Gutachten gibt – aus anderen Plan-
vorhaben eine gute Grundlage dar. Ohne diese Grundlagen wäre 
keine belastbare Aussage im Verkehrsgutachten zu treffen. 
 
Die Beurteilung der erhobenen Daten erfolgte anhand der gülti-
gen Rechtsgrundlagen, wie z.B. dem Handbuch für die Bemes-
sung von Straßenverkehrsanlagen (HBS, gültige Ausgabe von 
2015). 
12.6 „es wird mit lediglich 1 Stellplatz pro EFH, DHH, Reihen-
haus geplant, für die Mehrfamilienhäuser sogar mit noch 
weniger Stellplätzen pro WE. Das ist vollkommen unrealis-
tisch und nicht mehr zeitgemäß. Realistisch sind durch-
schnittlich 1,5 - 2 Stellplätze pro WE. Die Parkplatzsitua-
tion ist bereits jetzt katastrophal. Die Straßen und Geh-
wege werden bereits jetzt vollkommen zugeparkt. Der Bau 
von mehr Stellplätzen ist dringend erforderlich.“ 
 
Nein Im Vorfeld des Wettbewerbsverfahrens wurde festgelegt, dass 
die Stellplatzsatzung der Stadt Köln angewendet wird. 
 
Die Stellplatzsatzung bietet die Möglichkeiten zur Reduzierung 
von Stellplätzen und leistet einen wichtigen und notwendigen Bei-
trag zur Verkehrswende und zum Klimaschutz in Köln. Es ist er-
klärtes Ziel, die Herstellung von Stellplätzen auf das zwingend 
Notwendige Maß zu reduzieren. Durch die Satzung wird ein An-
reiz für die Erstellung und Umsetzung von modernen und zu-
kunftsfähigen Mobilitätskonzepten geschaffen.

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 76403/02 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen 
/ 17 
 
Die Annahme von 1 St. je EFH, DHH, Reihenhaus ist un-
realistisch und nicht mehr zeitgemäß. Realistisch sind 
durchschnittlich 1,5 - 2 Stellplätze pro WE.  
12.7 Der Parkdruck im öffentlichen Straßenraum ist bereits 
zum jetzigen Zeitpunkt sehr hoch, sodass der Bau von 
mehr Stellplätzen dringend erforderlich ist. 
Nein Siehe Stellungnahme Lfd.-Nr. 2.7 
12.8 „geplant ist eine Busverbindung durch die Schubertstr. 
Das ist vollkommen unrealistisch, es handelt sich um ver-
kehrsberuhigte Straßen, zugeparkt an allen Seiten. Da 
kommt die AWB schon kaum durch bzw. sorgt permanent 
für Stau. Eine Busverbindung gepaart mit den zusätzli-
chen Verkehrsaufkommen durch die zusätzlichen PKW 
führt unweigerlich auch zum Verkehrschaos in der Schu-
bertstr., zusätzlich auch zu Lärmbelästigung und Luftver-
schmutzung für die Anwohner“ 
 
Die geplante Busverbindung durch die Schuberstr. ist 
nicht zu realisieren, da die Schubertstraße eine verkehrs-
beruhigte Straße ist, die bereits an allen Seiten zugeparkt 
wird. Eine Busverbindung gepaart mit den zusätzlichen 
Verkehrsaufkommen durch die zusätzlichen PKW führt 
unweigerlich zum Verkehrschaos und erzeugt Lärmbeläs-
tigung und Luftverschmutzung. 
Ja Es ist keine Busverbindung über die Schubertstraße geplant. Die 
Buslinien werden auch in Zukunft den heutigen Linienweg befah-
ren. 
12.9 „nachdem bereits ein 100 Jahre alter Baum für den Neu-
bau der KITA Leidenhausener Str. gefällt wurde, ist nun 
geplant einen 1,3ha großen Wald zu roden, 49% der Bau-
fläche soll versigelt werden. Das hat einen deutlich negati-
ven Einfluss auf Flora und Fauna. Der vorhandene Wald 
spendet zudem Kühle und frische Luft, und fungiert als 
Lärmschutz gegen Flughafen und Autobahn. Er sollte un-
bedingt erhalten bleiben. Darüber freuen sich nicht nur die 
Anwohner, sondern ganz sicher auch die darin lebenden 
Tiere. Die geplanten großen Ausgleichsflächen befinden 
sich zudem nicht im Stadtbezirk, haben also keinerlei po-
sitiven Effekt für die Anwohner. Ebenso wenig können die 
kleinen Ausgleichsflächen im geplanten Baugebiet (Park, 
Teilweise Siehe Stellungnahme Lfd.-Nr. 1.3 
 
Siehe Stellungnahme Lfd.-Nr. 3.2 
 
Siehe Stellungnahme Lfd.-Nr. 5.2

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 76403/02 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen 
/ 18 
 
30 neue Bäume, Grünflächen auf Dächern) den Verlust 
des Waldes annähernd ausgleichen“ 
 
Es ist geplant einen 1,3 ha großen Wald zu roden und 
49% der Baufläche zu versiegeln. Das hat einen deutlich 
negativen Einfluss auf Flora und Fauna. Der vorhandene 
Wald spendet zudem Kühle und frische Luft, und fungiert 
als Lärmschutz gegen Flughafen und Autobahn. Er sollte 
unbedingt erhalten bleiben. Darüber freuen sich nicht nur 
die Anwohner, sondern ganz sicher auch die darin leben-
den Tiere. Die geplanten großen Ausgleichsflächen befin-
den sich zudem nicht im Stadtbezirk, haben also keinerlei 
positiven Effekt für die Anwohner. Ebenso wenig können 
die kleinen Ausgleichsflächen im geplanten Baugebiet 
(Park, 30 neue Bäume, Grünflächen auf Dächern) den 
Verlust des Waldes ausgleichen. 
 
12.9 „folglich aus den o.g. Gründen muss die Anzahl der WE / 
Mehrfamilienhäuser deutlich reduziert werden und die An-
zahl der Stellplätze pro WE deutlich erhöht werden (z.B. 
größere Tiefgarage)“ 
 
Die Anzahl der Wohneinheiten in den Mehrfamilienhäu-
sern sollte deutlich reduziert und die Anzahl der Stell-
plätze pro WE deutlich erhöht werden (z.B. größere Tief-
garage). 
 
Nein Siehe Stellungnahme Lfd.-Nr. 1.4 
 
Siehe Stellungnahme Lfd.-Nr. 2.7 
13 
13.1 
Person M 
„Im Plan „Entwurf Grünplanung“, Plan Nr. 2 vom 31. März 
2023 wird u.a. die Anbindung an die Schubertstraße (hin-
ter den Häusern Haydnstraße) als Grünfläche ausgewie-
sen. In der „Verkehrsuntersuchung, Ergebnisbericht“, wird 
vage eine barrierefreie, einladend wirkende und gut be-
leuchtete Fußgängeranbindung an die Schubertstraße 
empfohlen, ebenso eine direkte Fahrradanbindung an das 
bestehende Straßennetz.  
- Was ist diesbezüglich konkret geplant?  
Ja Die beiden Anbindungen an die Schubertstraße sind im Bebau-
ungsplan als öffentliche Grünflächen festgesetzt. Innerhalb der 
öffentlichen Grünflächen sind Wegeverbindungen in Form einer 
wassergebundenen Wegedecke für Fußgänger*innen mit beid-
seitigen Grünstreifen geplant. 
 
Bei der Realisierung der Wegeverbindungen durch wassergebun-
dene Wegedecken, die in der Mitte dieser Grünflächen geplant 
sind, wird das Wurzelwerk der Bäume und Gehölze in den Anlie-
gergärten nicht beeinträchtigt. Eine Versiegelung des Bodens ist

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 76403/02 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen 
/ 19 
 
- Wie ist bei Erstellung dieser Verbindung sichergestellt, 
dass das Wurzelwerk der Bäume und Gehölze in den An-
liegergärten nicht so beschädigt wird, dass die Pflanzen 
dadurch ihre Vitaltät und Standfestigkeit verlieren (z.B. der 
Baum im Garten Haydnstraße 5 - s. u.a. Abb. 11 im Erläu-
terungsbericht Landschaftsplanung - mit z.T. bodengleich 
liegenden Wurzeln!).“ 
 
In der Entwurfsplanung Grünplanung (Plan Nr. 2 vom 31. 
März 2023) wird die Anbindung an die Schubertstraße 
(hinter den Häusern Haydnstraße) als Grünfläche ausge-
wiesen. In der Verkehrsuntersuchung (Ergebnisbericht) 
wird vage eine barrierefreie, einladend wirkende und gut 
beleuchtete Fußgängeranbindung an die Schubertstraße 
empfohlen, ebenso eine direkte Fahrradanbindung an das 
bestehende Straßennetz.  
Wie sieht die konkrete Planung aus und wie wird sicher-
gestellt, dass das Wurzelwerk der Bäume und Gehölze in 
den Anliegergärten nicht beschädigt wird? 
 
nicht vorgesehen, sodass der Wurzelschutz nach der Baum-
schutzsatzung der Stadt Köln als unkritisch gesehen wird. Gege-
benenfalls wird in Teilbereichen ein Handeinbau nötig. Soweit er-
forderlich werden Wurzelschutzvorhänge erstellt. 
 
Vor dem Hintergrund des städtischen Beschlusses, dass öffentli-
che Grünflächen nicht beleuchtet werden sollen, wurde seitens 
der Fachdienststelle keine Genehmigung für eine Beleuchtung im 
Bereich der Wegeverbindungen in Aussicht gestellt. Die Erschlie-
ßungsplanung sieht demnach keine Beleuchtung in diesem Be-
reich vor. 13.2 „Das Entwässerungs- und Starkregenkonzept soll laut zu-
gehörigem Bericht gemäß DWA Arbeitsblatt 138, Stand 
04/2008 bzw. Entwurf 2020 ausgeführt werden. Der Ent-
wurf wurde bis 31.01.2021 zur Diskussion gestellt. Seit-
dem sind Starkregenfälle gegenüber früher vermehrt und 
verstärkt aufgetreten (z.B. Ahr 07/2021). Es ist nicht er-
sichtlich, dass die seit Diskussionsende aufgetretenen 
Starkregenereignisse in der Auslegung berücksichtigt wur-
den. Auch ist der gewählte Zuschlag von 0,5 m für evtl. 
aufgetretene Grundwasserhöchststände nach Beobach-
tungszeitpunkt nicht begründet (Konzept S. 5/11). Hierzu 
sind zusätzliche Erläuterungen erforderlich.“ 
 
Im Entwässerungs- und Starkregenkonzept ist nicht er-
sichtlich, wie mit den Starkregenfällen, die gegenüber frü-
her vermehrt und verstärkt auftreten (z.B. Ahr 07/2021) in 
der Auslegung umgegangen wird. Der gewählte Zuschlag 
Ja Das Entwässerungs- und Starkregenkonzept berücksichtigt eine 
Vielzahl von dezentralen Maßnahmen zur wassersensiblen Stadt- 
und Straßenraumgestaltung nach den aktuellen Normen und 
Richtlinien aufgrund der Regenereignisse seit 2016. 
 
Für die Berechnung der Volumina wurden verschiedene Bemes-
sungsparameter herangezogen. Für die Versickerungsmulden, in 
denen das Wasser eines Normalregenfalls versickern soll, wurde 
der 5-jährliche Bemessungsregen mit einer Regendauer von 10 
min zugrunde gelegt. Für die Versickerungsmulden, in denen das 
Wasser eines Starkregenfalls aufgenommen werden soll, wurde 
der 100-jährliche Bemessungsregen mit einer Regendauer von 
90 min als Grundlage herangezogen. Die aktuelle Norm besagt, 
dass ein 30-jährliches Regenereignis herangezogen werden soll.  
Die Überflutungsprüfung geht somit über die Anforderungen der 
gesetzlichen Norm hinaus.

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 76403/02 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen 
/ 20 
 
von 0,5 m für evtl. aufgetretene Grundwasserhöchst-
stände nach Beobachtungszeitpunkt sind nicht begründet. 
Hierzu sind zusätzliche Erläuterungen erforderlich. 
 
Alle getroffenen Maßnahmen, wie die Versickerungsmulden in 
den öffentlichen Grünflächen und die Anordnung von Tiefbeeten 
im Straßenraum, sind darauf ausgelegt, dass das Niederschlags-
wasser im Starkregenfall aufgenommen werden kann und lang-
sam versickert. 
 
Eine größere Dimensionierung von Kanalnetzen und Retentions-
räumen ist weder ökonomisch noch betrieblich umsetzbar. Das 
Worst-Case-Szenario (siehe 14.7.2021: 20% der Jahresnieder-
schlagsmenge in Köln, ca. 800-jährliches Regenereignis lokal) 
kann in einer Planung nicht berücksichtigt werden. In diesem Fall 
müssen auch die Bürger*innen gemäß Abwassersatzung der 
Stadtentwässerungsbetriebe (StEB)/Stadt Köln selbst Vorkehrun-
gen zum Hochwasser- und Rückstauschutz treffen. 
 
Das auf privaten Flächen anfallende Niederschlagswasser ist auf 
dem Grundstück zu versickern. Da sich das Plangebiet innerhalb 
der Grundwasserschutzzone IIIB befindet, ist der Versickerung 
des Niederschlagswassers von Dachflächen eine Vorreinigung 
vorzuschalten. 
 
Für die charakteristischen Wasserstände, die zur Berücksichti-
gung in der Planung empfohlen werden, wird ein Zuschlag von 
0,50 m angesetzt, da zwischen den Beobachtungszeitpunkt ggf.  
aufgetretene Grundwasserhöchststände nicht erfasst wurden.  
Durch den Zuschlag und den empfohlenen Wert max-GW = 43,8 
m NHN 2016 sind für die Baumaßnahme keine Überschreitungen 
zu erwarten. 
14 
14.1 
Person N 
„wir sind mit der Planung bezüglich der verkehrsberuhig-
ten Straße, Leidenhausener Str., 51145 Köln, die als 
Durchfahrt für Stellplätze angelegt werden soll, nicht ein-
verstanden. Da die Durchfahrt zum Zufahrtsbereich keine 
3 Meter Breite beträgt, sondern lediglich 2 Meter. Die Au-
tos würden somit ganz eng an unserer Grundstücks-
grenze vorbeifahren. Vom Lärm und Gestank, dem wir 
dann in unserem Garten ausgesetzt sind, ganz zu schwei-
gen. Wir bitten daher, eine andere Zufahrt zu errichten.“  
Nein Gemäß der Vermessung, die von einem öffentlich bestellten Ver-
messungsingenieur erstellt wurde, ist die schmalste Stelle des 
Flurstucks 80, welches in der Bestandssituation als Garagenzu-
fahrt fungiert, ca. 3,6 m breit. 
 
Die Zufahrt Weg D2 (Flurstück 80) wird neben den drei bestehen-
den Garagen in Zukunft zusätzlich ausschließlich die sieben 
Stellplätze des Baufelds WA 1.8 erschließen. Es erfolgt keine Er-
schließung des restlichen Plangebietes. Dementsprechend ist 
kein übermäßiger Mehrverkehr zu erwarten.

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 76403/02 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen 
/ 21 
 
 
Die tatsächliche Breite Zufahrt Weg D2 beträgt lediglich 2 
Meter. Aufgrund dessen, dass zusätzliche Stellplätze er-
schlossen werden, wird der Verkehr und die damit einher-
gehende Belästigung durch Lärm und Gestank zuneh-
men. Es wird gefordert, dass eine andere Zufahrt errichtet 
wird. 
 
 
14.2 „Da auf der Leidenhausener Str. nach Bebauungsplan mit 
einem erhöhten Verkehrsaufkommen zu rechnen ist und 
zwar in einer Größenordnung von zusätzlichen 591 Kfz 
Fahrten je Werktag, finden wir es unzumutbar, dass der 
Verkehr dann noch durch diese schmale (2 Meter) breite 
Zufahrt umgeleitet werden soll.“ 
 
Da auf der Leidenhausener Str. gemäß den Angaben im 
Bebauungsplan mit einem erhöhten Verkehrsaufkommen 
(591 Kfz Fahrten je Werktag) zu rechnen ist, wird kritisiert, 
dass der Verkehr über das Flurstück 80 (2 m schal) ge-
führt werden soll. 
Nein Siehe Stellungnahme Lfd. Nr. 14.1 
 
Die Verkehrsuntersuchung (RK Verkehrsingenieure GmbH 
(16.02.2023) – Verkehrsuntersuchung zum Bebauungsplan Nr. 
76403/02 Leidenhausener Straße in Köln-Porz) kommt zu dem 
Ergebnis, dass die umliegenden Straßen den Mehrverkehr, der 
durch das Bauvorhaben entsteht, aufnehmen können und es im 
Vergleich zur Bestandssituation keine Veränderung der Verkehrs-
qualitäten in den umliegenden Straßen geben wird. 
14.3 „Ihr Argument, dass die Häuser über den Hirschgraben 
angefahren werden, glaube ich kaum, da die meisten An-
wohner wahrscheinlich die Autobahn benutzen und dann 
durch die Schubertstr. auf die Leidenhausenser Str. fah-
ren werden.“ 
 
Die Behauptung, dass der Mehrverkehr über die Frankfur-
ter Straße und die Straße Hirschgraben abfließen wird, 
stimmt nicht. Die meisten Anwohner*innen werden über 
die Leidenhausener Str. und Schubertstraße bis zur Auto-
bahn fahren. 
Nein Siehe Stellungnahme Lfd.-Nr. 1.2

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 76403/02 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen 
/ 22 
 
14.4 „Als wir hier hingezogen sind, stand das Feld, welches 
jetzt bebaut werden soll, unter Naturschutz. Im Hinblick 
darauf, haben wir uns damals für diese Gegend entschie-
den. Nun wird alles zugebaut, Bäume und Sträucher wer-
den entfernt, der Lebensraum für Tiere fällt weg und zu 
guter Letzt bekommen wir auch keine kühle frische Luft, 
da der Wald hinter unseren Häusern komplett entfernt 
wird. Vielleicht sollte man weniger Häuser bauen, damit 
alle Seiten zufrieden sind.“ 
 
Früher stand die zu beplanende Fläche unter Naturschutz. 
Nun weichen Bäume und Sträucher, die als Lebensraum 
für Tiere dienen und sich positiv auf das Klima auswirken, 
der neuen Bebauung. Es sollten weniger Häuser gebaut 
und mehr Bäume erhalten werden. 
 
Nein Das Plangebiet ist im aktuell geltenden Landschaftsplan der 
Stadt Köln, der am 13. Mai 1991 als Satzung in Kraft getreten ist, 
weder als Naturschutzgebiet, noch als Landschaftsschutzgebiet 
oder als geschützter Landschaftsbestandteil gekennzeichnet und 
gilt somit nicht als besonders geschützter Teil von Natur und 
Landschaft. 
 
Siehe Stellungnahme Lfd.-Nr. 3.2 
15 Person O 
„Das Volumen der bestehenden Bäume wird stark verrin-
gert. Die nachzupflanzenden Bäume haben ob ihrer 
Größe nur eine wesentliche geringere Wirkung. Ersatz-
pflanzungen an anderen Orten haben hier keinerlei küh-
lenden Effekt. Laut Gutachten 2023-05-
19_lhs_8266_va_ber_03_1_20230221_klima_b-
plan_lhs_köln-porz_bs_ou.pdf Tabelle 5.1 wird sich die 
Kaltluftproduktion mehr als halbieren. Somit ist eine er-
hebliche Erwärmung der Nachbarschaft zu erwarten. Ich 
sehe als einzige Lösung wesentlich mehr vom bestehen-
den Baumbestand zu erhalten. Speziell im westlichen Be-
reich sollte ein breiter Waldstreifen belassen werden.“ 
Teilweise Durch die Realisierung des Planvorhabens wird sich die Kaltluft-
produktion verringern. Zudem ist eine Beeinflussung der Kaltluft-
strömung durch die im Planfall hinzukommenden Strömungshin-
dernisse (Neubebauung) nicht auszuschließen. 
 
Aufgrund der vergleichsweise niedrigen angestrebten Gebäude-
höhen von maximal 14,0 m sowie der insgesamt guten Durch-
strömbarkeit insbesondere der grünen Achsen in Nord-Süd und 
Ost-West-Richtung werden sich jedoch keine signifikanten nega-
tiven Auswirkungen auf die in der Nähe des Vorhabens gelege-
nen Siedlungsflächen ergeben und der Verlust der Kühlleistung in 
den angrenzenden Siedlungsgebieten kann ausgeschlossen wer-
den. 
16 Person P 
„Unter dem Weg D2 ist die Hauptabwasserleitung 
(DN300) geplant. Der Weg ist schmal und mit Betonplat-
ten belegt. Er muss daher vermutlich neu erstellt werden. 
Gleichzeitig ist der Weg der einzige Zuweg für meine Ga-
rage. Hier stehen Motorräder und sie wird als entspre-
chende Werkstatt genutzt. Der schwer behinderte Nach-
Nein Im geplanten Erschließungsgebiet wird ein Schmutzwasserkanal-
netz hergestellt. Dieses bindet an 2 Stellen an die Leidenhause-
ner Straße an das Bestandskanalnetz an. Neben einem An-
schlusspunkt im Bereich des Schützenheims ist ein weiterer An-
schlusspunkt zwischen Leidenhausener Straße 34d und 38 a 
(Weg D2) geplant. Ein Regenwasserkanalnetz ist im Erschlie-
ßungsgebiet nicht vorgesehen, da örtlich versickert wird.

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 76403/02 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen 
/ 23 
 
bar hat ebenfalls eine Garage und kann mit seinem Roll-
stuhl nur den Weg D2 nutzen. Bitte achten Sie bei der 
Bauplanung, dass eine Befahrung des Weges ohne Un-
terbrechungen möglich ist. Welchen Status wird der Weg 
erhalten (Strassenreinigung, Erschließungsgebühren 
etc.)?“ 
 
Unter dem Weg D2 ist die Hauptabwasserleitung (DN300) 
geplant. Hierfür muss der Weg neu gemacht werden, je-
doch ist dies die einzige Zufahrt zu den bestehenden Ga-
ragen. Bei der Bauplanung mussbedacht werden, dass 
eine Befahrung des Weges ohne Unterbrechungen mög-
lich ist. 
Welchen Status wird der Weg erhalten (Straßenreinigung, 
Erschließungsgebühren etc.)? 
Im Weg D2 wird somit ein Regenwasserkanal DN 300 hergestellt. 
Ob weitere Versorgungsleitungen in den Weg D2 gelegt werden, 
muss noch mit den Versorgern abgestimmt werden. Für den Bau 
der Leitungen wird die Betonfahrbahn komplett entfernt. Nach 
Herstellung der Leitungen wir der Weg D2 gepflastert, der Stadt 
Köln übergeben und öffentlich gewidmet. 
 
Während der Bauarbeiten ist eine Sperrung des Weges leider un-
vermeidbar. Nur eine fußläufige Verbindung kann aufrecht erhal-
ten bleiben. Der Zeitpunkt und die Länge der Sperrung werden im 
Vorfeld mit den betroffenen Anwohnern abgestimmt. 
Ob ein Behindertenstellplatz, sofern eine entsprechende Berech-
tigung eines Anwohners vorliegt, temporär während der Bauzeit 
in der Leidenhausener Straße errichtet werden kann, ist mit der 
anordnenden Verkehrsbehörde abzustimmen. 
17 
17.1 
Person Q 
„Positiv finde ich den Versuch, ein möglichst grünes Vier-
tel anzulegen. Dennoch sehe ich Verbesserungsbedarf.“ 
 
Die grundlegende Idee eines grünen Viertels wird be-
grüßt, jedoch werden Verbesserungen angeregt. 
Kenntnisnahme - 
17.2 „Geplant sind Gärten und Einfamilienhäuser auf einem 
Areal, wo ein etablierter Wald steht. Dafür werden fast alle 
Bäume gefällt und nur wenige neu gepflanzt. Der existie-
rende Wald speichert mehr CO2 als neu gepflanzte 
Bäume und fungiert als Lärmschutz und Frischluftspende 
für die Gegend. Die Stadt Porz heizt sich ohnehin schon 
sehr auf und die letzten Feischluftschneisen sollten freige-
halten werden. Ein Projekt, das sich ''Gärten Leiden-
hausen'' nennt und ein naturnahes Image zeigt, sollte au-
ßerdem meiner Meinung nach versuchen, nicht nur we-
nige, sondern so viele Bäume wie möglich zu erhalten. 
Vor allem, wenn stattdessen Einfamilienhäuser gebaut 
werden sollen, die auf Kölner Grund aus Platzgründen ei-
gentlich nicht mehr gebaut werden sollten. Eine schönere 
Lösung wäre es, den Wald zu erhalten und dafür die Ein-
familienhäuser in Mehrfamilienhäusern zu bündeln. 
Nein Siehe Stellungnahme Lfd.-Nr. 3.2 
 
Siehe Stellungnahme Lfd.-Nr. 5.2 
 
Siehe Stellungnahme Lfd.-Nr. 15

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 76403/02 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen 
/ 24 
 
Das Mindeste wäre meines Erachtens nach, sich den 
Wald einmal genauer anzuschauen. Ein Waldstück, dass 
sich ohne jegliches menschliche Zutun ein paar Jahr-
zehnte frei entwickeln konnte, scheint mir zumindest inte-
ressant zu sein. Welche Bäume haben sich gepflanzt, 
welche Tiere angesiedelt und wie geht das Ökosystem mit 
der veränderten Temperatur der letzten Jahre um? Bitte 
vertun Sie die Chance nicht, hier vielleicht mal etwas an-
ders zu machen. Ich sehe großes Potential in dem Vorha-
ben.“ 
 
Der bestehende Wald dient als Lärmschutz und Frischluft-
spende für die Gegend. Die vorhandenen Frischluft-
schneisen sollten freigehalten werden. Eine schönere Lö-
sung wäre es, den Wald zu erhalten und dafür die Einfa-
milienhäuser in Mehrfamilienhäusern zu bündeln. 
Es sollte hinterfragt werden, welche Bäume sich gepflanzt 
haben, welche Tiere angesiedelt und wie das Ökosystem 
mit der veränderten Temperatur der letzten Jahre umgeht. 
 
18 
18.1 
Bezirksregierung Köln 
Von Leitungen zur Übertragung elektrischer Energie so-
wie Umspannanlagen, Ortsnetzstationen etc. können 
schädliche Umwelteinwirkungen durch elektrische und 
magnetische Felder hervorgerufen werden. Mit Bezug auf 
die drei östlich des Plangebietes verlaufenden Freileitun-
gen (110 kV-Bahnstromleitung, 110 bzw. 220 kV-Stromlei-
tungen) und die entsprechenden Ausführungen in den 
Planunterlagen (Planbegründung sowie gutachterliche 
Stellungnahme des Wissenschaftsladen Bonn e. V. vom 
22.02.2022) wird dazu Folgendes angemerkt: 
 
- Aus den vorliegenden Unterlagen ist nicht erkennbar, ob 
die Netzbetreiber im Bauleitplanverfahren beteiligt wurden 
und ob für die vorliegenden Angaben Detailinformationen 
der Netzbetreiber verwendet wurden. 
Ja Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurden die Netzbe-
treiber (u.a. Evonik GmbH, Westnetz GmbH, Amprion GmbH) be-
teiligt und um Abgabe einer Stellungnahme gebeten. 
 
Im Rahmen der Beteiligungen gem. § 4 Abs.1 und 2 sowie gem. 
§ 3 Abs. 2 BauGB sind Stellungnahmen von Evonik, Westnetz 
und Amprion eingegangen und abgewogen worden.

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 76403/02 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen 
/ 25 
 
18.2 - Nicht eingegangen wird in den Planunterlagen auf den 
seitens der Bund/Länder Arbeitsgemeinschaft für Immissi-
onsschutz (LAI) erstellten Fachbericht „Hinweise zur 
Durchführung der Verordnung über elektromagnetische 
Felder“ (Stand 22.10.2014, u. a. werden dort im Abschnitt 
II.3.1 Bereiche für maßgebliche Immissionsorte genannt). 
Dieser Fachbericht ist aktueller als der Abstandserlass 
NRW aus 2007. Der Fachbericht kann auf der Homepage 
der LAI unter folgendem Link in der Rubrik „Physikalische 
Einwirkungen“ heruntergeladen werden: 
https://www.lai-immissionsschutz.de/Veroeffentlichungen-
67.html. 
 
Für die maßgeblichen Immissionsorte wird im v. g. Fach-
bericht eine andere Bemessung (Bezug auf den jeweils an 
den ruhenden äußeren Leiter angrenzenden Streifen) ge-
nannt als für den Schutzabstand im Abstandserlass des 
MUNLV NRW aus 2007 (Bezug auf die Trassenachse). 
 
In den Planunterlagen wird sich bei den angegebenen 
Mindestabständen zu den Freileitungen im Wesentlichen 
auf Gebäude bezogen. Daher wird auch auf Abschnitt 
II.3.2 des v. g. Fachberichtes und die dortige Auslegung 
zu Nutzungen, die nicht nur zum vorübergehenden Auf-
enthalt von Menschen bestimmt sind, verwiesen. 
Nein Die gutachterliche Stellungnahme zu Immissionen durch nieder-
frequente elektrische und magnetische Felder durch drei benach-
barte Hochspannungsleitungen wurde auf Grundlage des Ab-
standserlasses des MUNLV NRW aus 2007 erstellt. 
 
In Köln existiert für Hochspannungsfreileitungen eine verwal-
tungsinterne Vereinbarung, die einen Vorsorgewert über die Re-
gelung der 26. BImSchV hinaus für städtische Planungen emp-
fiehlt. Daraus ergeben sich folgende Abstandsempfehlungen der 
Stadt Köln, die bei der Realisierung von Wohnbebauung und An-
lagen wie Schulen, Kindergärten, etc. eingehalten werden sollten: 
220 kV (50 Hz) = 30-40 m Schutzabstand 
110 kV (50 Hz) = 10-20 m Schutzabstand 
110 kV (16,7 Hz) = 5-10 m Schutzabstand 
 
Die Abstände der Neubebauung zu den nahe gelegenen Hoch-
spannungstrassen (Trassenmitte) beträgt 104 m, 82 m bzw. 54 
m. Die Abstände zu den nächstgelegenen äußeren Leitern der je-
weiligen Hochspannungstrassen liegen bei 97 m, 75 m bzw. 47 
m, sodass die von der Stadt Köln empfohlenen Schutzabstände 
eingehalten werden.  
 
Die Stellungnahme kommt zu dem Ergebnis, dass für die Bewoh-
ner*innen des Plangebietes keine gesundheitlichen Beeinträchti-
gungen zu erwarten sind. 
 
18.3 - Die v. g. gutachterliche Stellungnahme wurde gegenüber 
der zur Beteiligung im Oktober 2022 vorgelegten Fassung 
nur geringfügig geändert. Weiterhin können von hier nicht 
alle Angaben in dieser gutachterlichen Stellungnahme 
nachvollzogen bzw. bestätigt werden (z. B. offenbar Be-
zug auf Leitungsauslastungen unterhalb der höchsten be-
trieblichen Anlagenauslastung, Berücksichtigung von Ab-
schirmungen bzw. Überlagerungen bei der Ermittlung der 
Immissionen, einzelne Angaben zu Grenz- bzw. Beurtei-
lungswerten). Hierzu wären Nachfragen beim Fachbereich 
46 des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucher-
schutz NRW (LANUV NRW) erforderlich. 
Nein Die Angaben in der gutachterlichen Stellungnahme beziehen sich 
auf eigene Messergebnisse und Simulationsberechnungen an 
entsprechenden Hochspannungsleitungen sowie Standarddaten 
dieser Leitungen. Detailangaben der Leitungsbetreiber sind dazu 
nicht erforderlich. 
 
Eine separate Beteiligung des Fachbereiches 46 des Landesam-
tes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV 
NRW) im Rahmen der Beteiligung gem. § 4 Abs. 2 BauGB er-
folgte nachträglich am 25.11.2022. Eine Stellungnahme seitens 
des Fachbereichs ist nicht erfolgt.

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 76403/02 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen 
/ 26 
 
 
Bereits in der hiesigen Stellungnahme vom 24.11.2022 
wurde die Beteiligung des LANUV NRW zu dieser gut-
achterlichen Stellungnahme angeregt. Gemäß Ihrer Infor-
mation im Dezember 2022 wurde das LANUV NRW direkt 
von Ihnen beteiligt. Aus den vorliegenden Unterlagen ist 
nicht ersichtlich, ob seitens des LANUV NRW zwischen-
zeitlich eine Stellungnahme erfolgt ist und ob diese Stel-
lungnahme von Ihnen berücksichtigt wurde. Zur weiteren 
Vorgehensweise diesbezüglich wird eine Abstimmung an-
geregt. 
18.4 - In der Planbegründung (Seiten 8 – 10) wird sich auch mit 
der Unterschreitung des in Nr. 8.2-3 (Grundsatz) des Lan-
desentwicklungsplanes NRW genannten Mindestabstan-
des zwischen Baugebieten zur Wohnnutzung und Höchst-
spannungsfreileitungen auseinandergesetzt bzw. es er-
folgt Ihrerseits eine Abwägung dazu. Zu dieser Abwägung 
erfolgt von hier keine Bewertung.  
 
Jedoch wird mit Bezug auf Seite 9 Absätze 3 – 5 darauf 
hingewiesen, dass sich die genannten Vorsorgewerte 
nicht aus der 26. BImSchV ergeben. 
Kenntnisnahme Für Hochspannungsfreileitungen existiert in Köln die verwaltungs-
interne Vereinbarung, einen Vorsorgewert über die Regelung der 
26. BImSchV hinaus für städtische Planungen zu empfehlen. 
Daraus ergeben sich folgende Abstandsempfehlungen der Stadt 
Köln, die bei der Realisierung von Wohnbebauung und Anlagen 
wie Schulen, Kindergärten, etc. eingehalten werden sollten: 
220 kV (50 Hz) = 30-40 m Schutzabstand 
110 kV (50 Hz) = 10-20 m Schutzabstand 
110 kV (16,7 Hz) = 5-10 m Schutzabstand 
 
Die Abstände der Neubebauung zu den nahe gelegenen Hoch-
spannungstrassen beträgt 104 m, 82 m bzw. 54 m. 
 
Die Unterschreitung des im LEP geforderten 400 m-Abstands 
zwischen Wohnbebauung und Höchstspannungsfreileitung wird 
bei Einhaltung der o.a. Schutzabstände als raumverträglich be-
wertet. 
18.5 Zur Nr. 7.5.6.2 der Planbegründung wird angeregt, die 
Verwendung des Zeichens ‰ in der Tabelle Seite 62/63 
zu überprüfen. Weiterhin wird angeregt, die Angaben 
(Werte) auf den Seiten 64 und 65 der Planbegründung 
zu den NO2-Immissionen im Plangebiet mit den Angaben 
in Tabelle 8.1 der Luftschadstoffuntersuchung (Bericht VA 
8266-1.1 der Firma Peutz Consult GmbH vom 
21.02.2023) abzugleichen. 
Ja Den Anregungen der Bezirksregierung wird gefolgt und die ent-
sprechenden Angaben in der Begründung zum Bebauungsplan 
angepasst. 
19 Industrie- und Handelskammer zu Köln Kenntnisnahme nicht erforderlich

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 76403/02 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen 
/ 27 
 
Die Industrie- und Handelskammer zu Köln hat keine Be-
denken hinsichtlich des oben genannten Planungsvorha-
bens. 
20 
20.1 
LVR – Amt für Denkmalpflege im Rheinland 
von der o.g. Planung sind, wie in unserer Stellungnahme 
vom 24.11.2022 bereits dargelegt, die Belange der Denk-
malpflege betroffen, da sich in der unmittelbaren Umge-
bung des Plangebiets das nach § 3 geschützte Wohnhaus 
Leidenhausener Str. 56 befindet. 
 
Dieses ist im Bebauungsplan als Denkmal gekennzeich-
net und wird in der Begründung textlich gewürdigt (S. 88 
und 89). 
Ja Das nach § 3 DSchG NRW geschützte Wohnhaus Leidenhause-
ner Str. 56 wurde nach der im Rahmen der Behördenbeteiligung 
gem. § 4 Abs. 2 BauGB erfolgten Rückmeldung des LVR – Amt 
für Denkmalpflege im Rheinland im Bebauungsplan gekennzeich-
net und in der Begründung zum Bebauungsplan textlich gewür-
digt. Dieses Vorgehen wird als ausreichend erachtet. 
20.2 Die aktuelle Planung scheint, trotz der größeren Bauhöhe 
der Gebäude im Plangebiet, augenscheinlich denkmalver-
träglich zu sein. 
 
Um dies sicherzustellen, schlägt das LVR-ADR jedoch 
frühzeitige Visualisierungen speziell aus der Sichtachse 
von der Leidenhausener Str. aus vor, um eine evtl. Betrof-
fenheit des dort gelegenen Denkmals zeitnah beurteilen 
zu können. In diesem Kontext geht es nicht allein um die 
Fernwirkung des Gebäudes – wie in der Begründung auf 
S. 89 formuliert – sondern um die evtl. Bedrängung des 
Denkmals durch zu hohe/zu nahe Nachbarbebauung, die 
beispielsweise durch kontrastierende Materialien oder zu 
großformatige Kubatur den Wirkraum des Denkmals be-
einträchtigen könnte. Der laut Plan wegfallende Baumbe-
stand als Trennelement zwischen Denkmal und Neube-
bauung könnte in diesem Zusammenhang einen relevan-
ten Faktor darstellen. 
 
Wir bitten daher um weitere Beteiligung im Verfahren. 
Ja Das LVR – Amt für Denkmalpflege im Rheinland wird im Verfah-
ren weiter beteiligt. 
 
21 Landschaftsverband Rheinland 
Es liegt keine Betroffenheit bezogen auf Liegenschaften 
des LVR vor und daher werden keine Bedenken gegen 
die o.g. Maßnahme geäußert. 
Kenntnisnahme nicht erforderlich

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 76403/02 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen 
/ 28 
 
Diese Stellungnahme gilt nicht für das Rheinische Amt für 
Denkmalpflege in Pulheim und das Rheinische Amt für 
Bodendenkmalpflege in Bonn. 
22 Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen 
Gegen das genannte Verfahren bestehen keine Beden-
ken. 
Kenntnisnahme nicht erforderlich  
23 Polizeipräsidium Köln – Direktion Verkehr 
Zur abgegebenen Stellungnahme im Rahmen der Beteili-
gung gem. § 4 Abs. 2 BauGB gibt es keine Ergänzungen. 
Kenntnisnahme nicht erforderlich  
24 Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und 
Dienstleistungen der Bundeswehr 
Vorbehaltlich einer gleichbleibenden Sach- und Rechts-
lage werden Verteidigungsbelange nicht beeinträchtigt. 
Es bestehen daher zum angegebenen Vorhaben seitens 
der Bundeswehr als Träger öffentlicher Belange keine 
Einwände. 
Kenntnisnahme nicht erforderlich  
25 
25.1 
Deutsche Telekom Technik GmbH 
Gegen die o. a. Planung haben wir keine Einwände. 
Kenntnisnahme nicht erforderlich  
25.2 Wir weisen jedoch auf folgendes hin: 
Im Planbereich befinden sich Telekommunikationslinien 
der Telekom. Die Belange der Telekom - z. B. das 
Eigentum der Telekom, die ungestörte Nutzung ihres Net-
zes sowie Ihre Vermögensinteressen - sind betroffen. 
Der Bestand und der Betrieb der vorhandenen TK-Linien 
müssen weiterhin gewährleistet bleiben. 
Über gegebenenfalls notwendige Maßnahmen zur Siche-
rung, Veränderung oder Verlegung unserer Anlagen 
können wir erst Angaben machen, wenn uns die endgülti-
gen Ausbaupläne mit Erläuterung vorliegen. 
Ja Der Bestand und der Betrieb der vorhandenen Telekommunikati-
onslinien werden weiterhin gewährleistet. 
25.3 Wir bitten folgende fachliche Festsetzung in den Bebau-
ungsplan aufzunehmen: 
In allen Straßen bzw. Gehwegen sind geeignete und aus-
reichende Trassen mit einer Leitungszone in einer 
Breite von ca. 0,50 m für die Unterbringung der Telekom-
munikationslinien der Telekom vorzusehen. 
Nein Eine solche Festsetzung muss nicht in den Bebauungsplan auf-
genommen werden, da es sich bei Straßen und Gehwegen um 
öffentliche Flächen handelt. 
In diesen öffentlichen Flächen werden naturgemäß ausreichend 
große Trassen für Telekommunikationslinien vorgesehen.

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 76403/02 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen 
/ 29 
 
Hinsichtlich geplanter Baumpflanzungen ist das "Merkblatt 
über Baumstandorte und unterirdische Ver- und 
Entsorgungsanlagen" der Forschungsgesellschaft für 
Straßen- und Verkehrswesen, Ausgabe 2013; siehe 
insbesondere Abschnitt 3, zu beachten. 
Wir bitten sicherzustellen, dass durch die Baumpflanzun-
gen der Bau, die Unterhaltung und Erweiterung der Tele-
kommunikationslinien der Telekom nicht behindert wer-
den. Zur Versorgung des Planbereichs mit Telekommuni-
kationsanschlüssen ist die Verlegung zusätzlicher 
Telekommunikationsanlagen erforderlich. Falls notwendig, 
müssen hierfür bereits ausgebaute Straßen wieder 
aufgebrochen werden. 
25.4 Für den rechtzeitigen Ausbau des Telekommunikations-
netzes sowie die Koordinierung mit dem Straßenbau 
und den Baumaßnahmen der anderen Leistungsträger ist 
es notwendig, dass uns Beginn und Ablauf der 
Erschließungsanlagen im Bebauungsplangebiet der Deut-
sche Telekom Technik GmbH, TI NL West, PTI 22 so 
früh wie möglich, mindestens 6 Monate vor Baubeginn, 
schriftlich angezeigt werden. 
Kenntnisnahme Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 
26 
26.1 
Flughafen Köln Bonn GmbH 
bereits in den vorherigen Beteiligungen zu dem oben ge-
nannten Bebauungsplan hat der Flughafen Köln/Bonn er-
hebliche Einwände gegen die vorgesehene Nutzung der 
Planflächen für Wohnbebauung erhoben und ein nicht 
Weiterverfolgen der Planungen angeregt. 
 
An diesen Stellungnahmen, die wir dieser Mail beigefügt 
haben, halten wir uneingeschränkt fest und möchten sie 
nochmals wie folgt ergänzen:  
 
1. Lage des Plangebietes in der LAI-Planungszone 
Ja Das Plangebiet liegt gemäß den Darstellungen im Regionalplan – 
Teilabschnitt Region Köln innerhalb der Lärmschutzzone C des 
Flughafens Köln-Bonn. 
 
Die zeichnerische Darstellung fluglärmempfindlicher Siedlungs-
strukturen ist dementsprechend so ausgerichtet, dass innerhalb 
der Lärmschutzzone C bei der Darstellung fluglärmempfindlicher 
Bereiche von regionaler Bedeutung das Abwägungsgebot gemäß 
LEP „Schutz vor Fluglärm“ beachtet wurde. 
 
Das Ziel gemäß dem LEP „Schutz vor Fluglärm“ für die Zone C 
lautet wie folgt: „In der Bauleitplanung ist im Rahmen der Abwä-
gung zu beachten, dass langfristig von einer erheblichen Lärmbe-
lastung auszugehen ist. Hierbei sind in besonderem Maße Vor-
kehrungen zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen 
im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bzw. im Sinne

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 76403/02 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen 
/ 30 
 
von § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB für einen angemessenen Schall-
schutz zu treffen. Satzungen nach § 34 Abs. 4 Nrn. 1 und 2 
BauGB sind zulässig. Satzungen nach § 34 Abs. 4 Nr. 3 und § 35 
Abs. 6 BauGB sind in der Regel unzulässig.“ 
 
26.2 1.1. Ergänzend zu den festgesetzten Schallschutzzonen 
wurden in der 122. Sitzung der Bund/Länder-Arbeits-
gemeinschaft für Immissionsschutz im September 
2011 „Hinweise zur Ermittlung von Planungszonen 
zur Siedlungsentwicklung an Flugplätzen im Gel-
tungsbereich des Gesetzes zum Schutz gegen Flug-
lärm (Flughafen-Fluglärm-Hinweise)“ formuliert. 
 
Diese empfehlen eine Planungszone der Siedlungs-
entwicklung für die Nacht anhand der 50 dB(A) LAeq, 
Nacht - Kontur auszuweisen und diese Gebiete frei 
von Wohnbebauung zu halten. Das Plangebiet liegt in 
dieser Zone. Dies verdeutlicht das Erfordernis zur ab-
wägungsrelevanten Berücksichtigung des Fluglärms. 
Dies wird auch durch das Ergebnis des Schallgutach-
tens bestätigt. Hier wird feststellt, dass die zulässigen 
Lärmgrenzwerte bereits durch den Fluglärm alleine 
am Tag wie auch in der Nacht erheblich überschritten 
werden. 
Nein Das Plangebiet liegt innerhalb der gemäß den Darstellungen im 
Regionalplan – Teilabschnitt Region Köln ausgewiesenen Lärm-
schutzzone C des Flughafens Köln-Bonn. 
 
In der Zone C ist im Rahmen der Abwägung zu beachten, dass 
langfristig von einer erheblichen Lärmbelastung auszugehen ist. 
Hierbei sind in besonderem Maße Vorkehrungen zum Schutz ge-
gen schädliche Umwelteinwirkungen für einen angemessenen 
Schallschutz zu treffen. 
 
Der Hinweis in den textlichen Festsetzungen zu den Vorbelastun-
gen durch Lärmimmissionen des Straße-, Schienen- und Flugver-
kehrs wird um die Informationen zur Lärmschutzzone C und der 
erheblichen Lärmbelastung ergänzt. 
 
Um den Schutz vor schädlichen Lärmeinwirkungen gewährleisten 
zu können, sind im Bebauungsplan Festsetzungen zu Lärm-
schutzmaßnahmen an Außenbauteilen gem. § 9 Abs. 1 Nr. 24 
BauGB (passive Schallschutzmaßnahmen an den Außenbautei-
len von Aufenthaltsräumen, Sicherstellung einer fensterunabhän-
gigen Belüftung, Schallschutzmaßnahmen für Terrassen, Bal-
kone und Loggien) getroffen worden. 
 
26.3 1.2. Wir regen daher an, aufgrund der Lage innerhalb der 
LAI-Planungszone von einer Bebauung des Plange-
bietes mit Wohnhäusern abzusehen. Sollte nicht von 
der Planung abgesehen werden, ist die Fluglärmbe-
lastung des Plangebietes zwingend mit dem An-
spruch auf Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkun-
gen abzuwägen und Schallschutzmaßnahmen ent-
sprechend der aktuellsten Vorgaben und Regelungen 
wirksam festzusetzen. 
Nein In den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes werden 
passive Schallschutzmaßnahmen (schallgedämpfte Lüftungsan-
lagen, Schutz von Außenwohnbereichen, Schalldämmmaß von 
Außenbauteilen) entsprechend der aktuellsten Vorgaben und Re-
gelungen festgesetzt, die dafür sorgen, dass gesunde Wohnver-
hältnisse gewährleistet werden können.

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 76403/02 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen 
/ 31 
 
26.4 2. Festsetzungen zum Schallschutz 
2.1. Aus Sicht der Flughafen Köln/Bonn GmbH ist es er-
forderlich, in den textlichen Festsetzungen explizit auf 
die Lage des Plangebietes innerhalb der LAI-
Schutzzone und das mit ihr einhergehende Maß an 
Fluglärm hinzuweisen. Zum wirksamen Schutz der 
zukünftigen Anwohner vor schädlichen Umweltein-
flüssen ist zudem eine bindende Festsetzung gem. 
§9 Abs.1 Nr.24 BauGB zwingend erforderlich. Im 
Sinne eines vorbeugenden Schallschutzes regen wir 
an, eine rechtsverbindliche Festlegung zur Ausstat-
tung von Schlafräumen mit Schallschutz und schall-
gedämmter Belüftung aufzunehmen. Eine entspre-
chende Formulierung könnte beispielsweise lauten:  
 
„Das Plangebiet liegt innerhalb der, in der 122. Sit-
zung der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Im-
missionsschutz im September 2011 „Hinweise zur Er-
mittlung von Planungszonen zur Siedlungsentwick-
lung an Flugplätzen im Geltungsbereich des Geset-
zes zum Schutz gegen Fluglärm (Flughafen-Flug-
lärm-Hinweise)“ entwickelten LAI-Planungszone und 
unterhalb der An- und Abflugrouten. Im Planbereich 
ist mit Fluglärmimmissionen am Tag und auch in der 
Nacht zu rechnen. Nachts sind Pegel bis zu 50dB(A) 
LAeq,Nacht , zu erwarten. Im Sinne eines vorbeugen-
den Schallschutzes sind in den entsprechenden Räu-
men Schallschutz und schallgedämmte Belüftung 
nach den Maßgaben der 2. Verordnung zur Durchfüh-
rung des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm – 
2.FlugLSV mit einem Mindestbauschalldämmmaß 
von R´wRes = 35 dB(A) vorzusehen.“ 
Nein Grundlage für die Beurteilung von Schallimmissionen im Städte-
bau ist die DIN 18005., welche die grundlegende deutsche Norm 
im Bereich des Schallimmissionsschutzes im Rahmen der Bau-
leitplanung ist.  Die anzustrebenden schalltechnischen Orientie-
rungswerte für Verkehrslärm sind in der DIN 18005 "Schallschutz 
im Städtebau", Beiblatt 1 aufgeführt. 
 
Die Festsetzung der passiven Schallschutzmaßnahmen zum 
Schutz vor Verkehrslärm erfolgt gem. der aktuellen Fassung der 
DIN 4109. 
 
In den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes werden 
passive Schallschutzmaßnahmen (schallgedämpfte Lüftungsan-
lagen, Schutz von Außenwohnbereichen, Schalldämmmaß von 
Außenbauteilen) festgesetzt, die bei Inkrafttreten des Bebau-
ungsplanes rechtsverbindlich werden und die dafür sorgen, dass 
gesunde Wohnverhältnisse gegeben sind. Des Weiteren beinhal-
ten die textlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan den Hin-
weis, dass das Plangebiet durch die Lärmimmissionen des Stra-
ßen-, Schienen- und Flugverkehrs vorbelastet ist. Der Hinweis 
wird um einen Zusatz zur Lärmschutzzone C des Flughafen Köln-
Bonns und der erheblichen Lärmbelastung ergänzt. 
 
Aufgrund der im Bebauungsplan zeichnerisch festgesetzten 
Lärmpegelbereiche V (75 dB) und VI (80 dB) ergibt sich ein min-
destens einzuhaltendes Schalldämmmaß der Außenbauteile bei 
einer Wohnnutzung von R'
w,res = 45 dB. Dieses Schalldämmaß 
liegt 10 dB über dem Mindestbauschalldämmmaß von  R'w,res = 
35 dB, welches die 2.FlugLSV gemäß der Stellungnahme vor-
sieht. 
 
Die im Bebauungsplan getroffenen Festsetzungen gehen somit 
über die geforderten Festsetzungen hinaus. 
 
26.5 3. Vermeidung zukünftiger Nutzungskonflikte 
3.1. Nach BauNVO zählen zu den in Wohngebieten zuläs-
sigen Nutzungen neben Wohngebäuden unter ande-
rem auch Anlagen für soziale oder gesundheitliche 
Ja Im Bebauungsplan sind gem. § 4 Abs. 2 BauNVO neben Wohn-
gebäuden auch die der Versorgung des Gebiets dienenden Lä-
den, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden 
Handwerksbetriebe und Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale,

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 76403/02 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen 
/ 32 
 
Zwecke sowie Gebäude, die teilweise oder ganz der 
Pflege ihrer Bewohner dienen. 
gesundheitliche und sportliche Zwecke zulässig. In den textlichen 
Festsetzungen werden die ausnahmsweise zulässigen Nutzun-
gen gem.  § 4 Abs. 3 Nr. 1 bis 5 BauNVO ausgeschlossen. 
26.6 3.2. Die zuvor genannten Anlagen und Einrichtungen sind 
als schutzbedürftige Einrichtungen einzustufen. Für 
sie gilt im Bereich der Fluglärmschutzzonen das Bau-
verbot nach § 5 Abs. 1 FluLärmG. 
 Unter Berücksichtigung der Lage des Plangebietes in-
nerhalb der LAI-Planungszone, regen wir an, die in § 
5 Abs. 1 FlulärmG aufgeführten Vorhaben in dem ge-
samten Geltungsbereich des Bebauungsplans durch 
Festsetzungen nach § 1 Abs. 5 und Abs. 9 BauNVO 
zur Vermeidung von Nutzungskonflikten ausdrücklich 
auszuschließen. 
Nein Gemäß § 5 Abs. 1 FlulärmG dürfen innerhalb eines Lärmschutz-
bereiches keine Krankenhäuser, Altenheime, Erholungsheime 
und ähnliche in gleichem Maße schutzbedürftige Einrichtungen 
errichtet werden. In den Tag-Schutzzonen des Lärmschutzbe-
reichs gilt Gleiches für Schulen, Kindergärten und ähnliche in 
gleichem Maße schutzbedürftige Einrichtungen. 
 
Das Plangebiet liegt außerhalb der Lärmschutzzonen (sowohl der 
Nacht-Schutzzone als auch der Tag-Schutzzone) des Flughafens 
Köln-Bonn, sodass eine Einschränkung der zulässigen Nutzun-
gen im B-Plan nicht notwendig ist. 
26.7 4. Lage des Plangebietes im Bauschutzbereich des Flug-
hafens Köln/Bonn 
4.1. Zum Schutz des Luftverkehrs werden im Umfeld von 
Flughäfen Bauschutzbereiche nach §12 LuftVG fest-
gelegt. Dieser Bauschutzbereich wurde für den Flug-
hafen Köln/Bonn auf Basis des noch immer gültigen 
Ausbauplans vom 08.12.1959 entsprechend §12 
LuftVG in der Fassung vom 10. Januar 1959 festge-
legt und am 30.03.1961 durch den Regierungspräsi-
denten bekanntgemacht. Der Ausbauplan wie auch 
der bekanntgemachte Bauschutzbereich sind bis 
heute unverändert gültig. 
Kenntnisnahme nicht erforderlich  
26.8 4.2. Der Bauschutzbereich nach §12 LuftVG legt verschie-
dene Zonen bezogen auf den Flughafenbezugspunkt 
oder die Start- und Landebahnbezugspunkte fest. In 
diesen Zonen dürfen sowohl Bauwerke als auch An-
lagen welche die vorgegebenen Baubegrenzungshö-
hen überschreiten nur mit Zustimmung der zuständi-
gen Luftfahrtbehörde, in diesem Fall der Bezirksregie-
rung Düsseldorf, errichtet werden. Zu den genannten 
Bauwerken und Anlagen zählen dauerhafte Hinder-
Kenntnisnahme Das Plangebiet befindet sich innerhalb des nach § 12 LuftVG 
festgelegten Bauschutzbereich des Flughafen Köln/Bonn und 
liegt ca. 3 km vom Terminalgebäude und ca. 3,3 km von den 
Start- und Landeflächen entfernt. 
 
Im Plangebiet wird es keine Bauwerke und Anlagen geben, wel-
che die vorgegebenen Baubegrenzungshöhen überschreiten, so-
dass keine Zustimmung der zuständigen Luftfahrtbehörde der 
Bezirksregierung Düsseldorf erforderlich ist.

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 76403/02 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen 
/ 33 
 
nisse wie z.B. Gebäude, Licht- und Telegraphenmas-
ten oder Negativhindernisse durch Gruben, aber auch 
temporäre Hindernisse wie Baukräne und Fahrzeuge. 
26.9 4.3. Das Plangebiet liegt unter dem Anflugsektor beider 
Parallelbahnen. Die zulässige Bauhöhe liegt im Pla-
nungsbereich bei 90 m ü. NN. Bauwerke und Anla-
gen, permanente wie temporäre, unterliegen ab Errei-
chen dieser Höhe einer luftrechtlichen Genehmi-
gungspflicht. Dies gilt auch und insbesondere für 
Baukräne. 
Kenntnisnahme Die festgesetzten Geländehöhen im Bebauungsplan liegen zwi-
schen 51,20 m bis 52,60 m ü. NHN. Eine Beeinträchtigung durch 
Gebäude (max. Gebäudehöhe liegt bei 66,40 m ü. NHN) oder 
temporären 
Anlagen, wie z.B. Baukränen ist nicht zu erwarten, da 
die zulässige Bauhöhe von 90 m ü. NN nicht erreicht wird. 
26.10 4.4. Die Flughafen Köln/Bonn GmbH regt daher an, einen 
Verweis auf diese Lage, die maximal zulässige Bau-
höhe und die Erfordernisse der Zustimmung der Luft-
fahrtbehörde bei Überschreiten der Bauhöhe in die 
Festsetzungen zum Bebauungsplan aufzunehmen. 
Eine Formulierung hierfür könnte zum Beispiel lauten: 
 
„Zum Schutz des Luftverkehrs werden im Umfeld von 
Flughäfen Bauschutzbereiche gemäß §12 LuftVG 
festgelegt. Das Plangebiet liegt innerhalb des durch 
Verordnung vom 30.03.1961 bekanntgemachten Bau-
schutzbereich des Flughafens Köln/Bonn. Im Planbe-
reich ist bei der Errichtung von Bauwerken oder Anla-
gen, dauerhafter wie auch temporärer Art bei Über-
schreitung einer Gesamthöhe von 90müNN die Zu-
stimmung der zuständigen Luftfahrtbehörde vor der 
Errichtung erforderlich. Zuständig ist die Bezirksregie-
rung Düsseldorf.“ 
Nein Aufgrund der Tatsache, dass keine Beeinträchtigung durch per-
manente oder temporäre Bauwerke und Anlagen zu erwarten ist 
und insofern keine Zustimmung der Luftfahrtbehörde notwendig 
wird, wird von einer Festsetzung abgesehen. 
27 
27.1 
Stadtwerke Köln GmbH 
RheinEnergie AG / Rheinische NETZGesellschaft mbH: 
Gegen die Aufstellung des Bebauungsplans bestehen 
keine Bedenken. 
Kenntnisnahme nicht erforderlich  
27.2 Kölner Verkehrs-Betriebe AG 
Gegen die Aufstellung des Bebauungsplans bestehen 
keine Bedenken. 
Kenntnisnahme nicht erforderlich  
28 Stadtentwässerungsbetriebe Köln Kenntnisnahme nicht erforderlich

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 76403/02 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen 
/ 34 
 
Gegen die in der Betreffzeile genannte Maßnahme beste-
hen seitens der StEB Köln keine Bedenken. 
29 
29.1 
RMR Rhein-Main-Rohrleitungstransportgesellschaft 
m.b.H. 
Von der vorgenannten Maßnahme werden weder unsere 
vorhandenen Anlagen noch laufende bzw. vorhersehbare 
Planungen unseres Hauses betroffen. 
Kenntnisnahme nicht erforderlich  
29.2 Falls für Ihre Maßnahme ein Ausgleich für den Eingriff in 
Natur und Landschaft gefordert wird, muss sichergestellt 
sein, dass dieser nicht im Schutzstreifen unserer Leitun-
gen stattfindet. 
Sollten diese Ausgleichsmaßnahmen vorgenommen wer-
den, bitten wir um erneute Beteiligung. 
Ja Der notwendige Ausgleich für den Eingriff in Natur und Land-
schaft wird zum Teil innerhalb des Plangebietes und zum Teil auf 
externen Flächen in Köln-Libur, Köln-Dünnwald und Dormagen 
erbracht. 
Diese Flächen liegen nicht im Schutzstreifen der Leitungen von 
RMR Rhein-Main-Rohrleitungstransportgesellschaft m.b.H.. 
30 PLEdoc GmbH 
Von uns verwaltete Versorgungsanlagen werden von der 
geplanten Maßnahme nicht betroffen. 
Eine Ausdehnung oder Erweiterung des Projektbereichs 
bedarf immer einer erneuten Abstimmung mit uns. 
Kenntnisnahme nicht erforderlich  
31 GASCADE Gastransport GmbH 
Wir antworten Ihnen zugleich auch im Namen und Auftrag 
der Anlagenbetreiber WINGAS GmbH, NEL Gastransport 
GmbH sowie OPAL Gastransport GmbH & Co. KG. 
Nach Prüfung des Vorhabens im Hinblick auf eine Beein-
trächtigung unserer Anlagen teilen wir Ihnen mit, dass un-
sere Anlagen zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht betrof-
fen sind. Dies schließt die Anlagen der v. g. Betreiber mit 
ein. 
Kenntnisnahme nicht erforderlich  
32 Amprion GmbH 
Zum o. g. Bebauungsplanverfahren haben wir im Rahmen 
der Beteiligung Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 
Abs. 2 BauGB mit Schreiben vom 14.11.2022 eine Stel-
lungnahme abgegeben, in der wir auf die im Betreff ge-
nannte Höchstspannungsfreileitung im Zusammenhang 
mit den Vorgaben des Landesentwicklungsplans NRW 
hingewiesen haben. 
 
Kenntnisnahme nicht erforderlich

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 76403/02 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen 
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Wie wir der Begründung zum aktuellen Verfahrensschritt 
entnehmen können, haben Sie unsere Hinweise bei den 
aktuellen Festsetzungen berücksichtigt. 
 
Im Bereich der festgesetzten externen Ausgleichsmaß-
nahmen verlaufen keine Höchstspannungsleitungen unse-
res Unternehmens. 
 
Somit haben wir keine weiteren Anregungen zum Bebau-
ungsplan vorzubringen und können einem Satzungsbe-
schluss in der hier vorgestellten Fassung zustimmen. 
33 Evonik Operations GmbH 
An den bezeichneten Stellen verlaufen keine der durch 
uns betreuten Fernleitungen. 
Bei Änderung Ihrer Planung bitten wir um erneute An-
frage. 
Kenntnisnahme nicht erforderlich  
34 
34.1 
Wald und Holz NRW 
Nach Sichtung der offengelegten Planungsunterlagen be-
stehen gegenüber der Aufstellung des o. g. Bebauungs-
planes von Seiten des Landesbetriebes Wald und Holz 
NRW keine weiteren forstfachlichen Bedenken. 
 
Meine Stellungnahmen aus früheren Beteiligungen behal-
ten indes weiterhin ihre Gültigkeit. 
Kenntnisnahme nicht erforderlich  
34.2 Hinsichtlich der Ausgestaltung des externen Waldflächen-
ausgleichs für die Inanspruchnahme von ca. 1,3 Hektar 
Wald im Planungsgebiet sind konkretisierende Formulie-
rungen zur Regelung im städtebaulichen Vertrag zu tref-
fen. Ich bitte diesbezüglich um Abstimmung mit mir. 
Ja Im Städtebaulichen Vertrag wurden seitens der Vorhabenträgerin 
Formulierungsvorschläge hinsichtlich der Regelungen zum exter-
nen Waldausgleich gemacht. Diese werden von der Stadt Köln 
geprüft und nach der Durchsicht mit dem Landesbetrieb Wald 
und Holz NRW abgestimmt. 
35 Wasser- und Bodenverbund Wahn 
Der WBV Wahn ist nicht betroffen.  
Die Entwässerung erfolgt über die StEB Köln und die dor-
tige Stellungnahme ist heranzuziehen. 
Kenntnisnahme nicht erforderlich  
36 Regionale Mobilitätsentwicklung 
go.Rheinland GmbH 
Kenntnisnahme nicht erforderlich

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 76403/02 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen 
 
 
 
 
Stand: 08.12.2023 
Die Belange von go.Rheinland werden durch die Planung 
nicht berührt. Es bestehen daher keine Einwände.

Anlage 8: Textl. Festsetzungen

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ANLAGE 8  
Textliche Festsetzungen 
zum Bebauungsplan Nr. 76403/02 
Arbeitstitel: Leidenhausener Straße in Köln-Porz-Eil 
 
I. Textliche Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 1 - 3 BauGB 
1. § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen 
Nutzung  
1.1. Ausschluss von Ausnahmen oder deren Umwandlung in allgemeine Zulässigkeit 
(§ 1 Abs. 6 BauNVO) 
Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO sind die im a llgemeinen Wohngebiet (WA) 
ausnahmsweise zulässigen Betriebe des Beherbergungsgewerbes, sonstige nicht 
störende Gewerbebetriebe, Anlagen für Verwaltungen, Gartenbaubetriebe und 
Tankstellen nach § 4 Abs. 3 Nr. 1 bis 5 BauNVO nicht Bestandteil des Bebauungsplanes. 
 
1.2. Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung (§ 16 BauNVO) 
a) Gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO werden für die Bebauung im allgem einen 
Wohngebiet (WA) Gebäudehöhen gemäß Planeintrag als Höchstgrenzen 
festgesetzt. 
Als oberer Bezugspunkt gilt bei Gebäuden mit Flachdächern die Oberkante der Attika 
(Hauptgesimshöhe). 
b) Gemäß § 16 Abs. 6 BauNVO können die festgesetzten Gebäudehöhen durch 
untergeordnete Bauteile oder bauliche Anlagen -  z.B. Antennen, 
Aufzugsüberfahrten, Kamine, Lüftungseinrichtungen, Oberlichter - auf den baulich 
zugeordneten Dachflächen überschritten werden. Das höchstzulässige Maß der 
Überschreitungen beträgt für zweigeschossige Gebäude 1,00 m in der Höhe. Für die 
drei- und viergeschossigen Gebäude  beträgt das höchstzulässige Maß der 
Überschreitung 2,00 m in der Höhe. Der Flächenanteil der Überschreitungen je 
Dachfläche darf insgesamt 30% nicht übersteigen. Die Dachaufbauten mit 
Ausnahme von Treppenhäusern müssen mindestens um das Maß ihrer Höhe von 
der Gebäudeaußenkante des jeweiligen zugeordneten Geschosses zurücktreten. 
Solarenergetische Anlagen dürfen auf mehr als 30 % je Dachfläche die festgesetzte 
Gebäudehöhe um max. 1 m überschreiten  
c) Gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO werden für die Bebauung  im allgemeinen 
Wohngebiet (WA) folgende Traufhöhen (TH) als Höchstgrenzen festgesetzt: 
- WA 1:  59,70 m ü. NHN 
- WA 1.4:  60,00 m ü. NHN 
- WA 1.6:  59,90 m ü. NHN 
- WA 1.8:  59,40 m ü. NHN 
- WA 2:  59,90 m ü. NHN 
- WA 2.1:  59,90 m ü. NHN

2/14 
 
- WA 2.2:  59,90 m ü. NHN 
- WA 2.3:  59,80 m ü. NHN 
- WA 2.4:  59,80 m ü. NHN 
- WA 2.5:  60,10 m ü. NHN 
- WA 2.6:  59,20 m ü. NHN 
- WA 2.7:  59,00 m ü. NHN 
- WA 3:  59,60 m ü. NHN 
- WA 3.1:  60,00 m ü. NHN 
- WA 3.2:  60,20 m ü. NHN 
- WA 3.3:  59,90 m ü. NHN 
- WA 3.4:  58,80 m ü. NHN 
- WA 4:  60,00 m ü. NHN 
- WA 4.1:  59,50 m ü. NHN 
- WA 4.2:  59,60 m ü. NHN 
Als oberer Bezugspunkt gilt bei Gebäuden mit schräg geneigten Dächern der 
Schnittpunkt der Außenwand mit der Dachhaut. 
d) Die maximal zulässigen Traufhöhen in den Baufeldern WA 3 -  3.4 und WA 4 - 4.2 
dürfen durch dem Dach untergeordnete Dachaufbauten (z.B. Gauben) um bis zu 
3,50 m überschritten werden. 
 
1.3. Grundflächenzahl, zulässige Grundfläche (§ 19 BauNVO) 
a) Gemäß § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO kann im allgemeinen Wohngebiet (WA) in den 
Baufeldern WA 2 - WA 2.7, WA 3 - WA 3.1, WA 3.3 - WA 3.4 sowie WA 4 -  4.2 die 
zulässige Grundfläche durch die Grundflächen von Garagen und Stellplätzen mit 
ihren Zufahrten, Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO bis zu einer GRZ von 
0,7 überschritten werden. 
b) Gemäß § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNV O kann im allgemeinen Wohngebiet (WA) in den 
Baufeldern WA 5 - WA 7 die zulässige Grundfläche durch die Grundflächen von 
Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten, Nebenanlagen im Sinne des § 14 
BauNVO sowie baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das 
Baugrundstück lediglich unterbaut wird, bis zu einer GRZ von 0,9 überschritten 
werden. 
 
2. § 9 Abs. 1 Nr. 2a BauGB Abstandsflächen 
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2a BauGB beträgt innerhalb des allgemeinen Wohngebietes (WA) 
das Maß der Tiefe der Abstandsfläche 0,4 H. 
Auf den mit „a“ gekennzeichneten Außenwänden in den Baufeldern WA 5, WA 5.1, WA 
6, WA 6.1 und WA 7 beträgt das Maß der Tiefe der Abstandsflächen 0,23 H, mindestens 
jedoch 3 m. In diesen Bereichen sind notwendige Fenster von Aufenthalt sräumen 
unzulässig. 
 
2.1. Bauweise und überbaubare Grundstücksfläche (§ 23 BauNVO) 
a) Gemäß § 23 Abs. 3 Satz 3 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 3 BauNVO wird für die 
überbaubare Grundstücksfläche folgende Ausnahme festgesetzt:

3/14 
 
Die Baugrenzen der Bebauung im allgemeinen Wohngebiet (WA) dürfen durch 
Vordächer bis max. 1,00 m, durch Treppenhäuser und Erker bis max. 1,50 m, durch 
Balkone bis max. 2,00 m überschritten werden. Dabei darf in der Summe ein Drittel 
der Fassadenlänge der jeweiligen Gebäudeseite je Geschoss nicht überschritten 
werden. 
Im Erdgeschoss dürfen die Baugrenzen der Bebauung im allgemeinen Wohngebiet 
(WA) durch Terrassen bis maximal 2,50 m  überschritten werden. Dabei darf in der 
Summe ein Drittel der Fassadenlänge der jeweiligen Gebäudeseite nicht 
überschritten werden. Von der Drittelregelung ausgenommen sind Einzel -, Doppel- 
und Reihenhäuser. 
b) Gemäß § 23 Abs. 5 BauNVO sind auf den rückwärtig gelegenen, nicht überbaubaren 
Grundstücksflächen in den Baufeldern WA 1  - WA 1.8  und WA 5 - WA 8 
Nebenanlagen - wie beispielsweise Gartenlauben, Gewächshäuser, Abstellräume - 
nicht zulässig. Hiervon ausgenommen sind Fahrradabstellanlagen in WA 8. 
 
3. § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB Festsetzungen über die Flächen für Nebenanlagen, die auf 
Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, 
wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und 
Garagen mit ihren Einfahrten 
a) Gemäß § 12 Abs. 6 BauNVO sind Stellplätze und Garagen nur in den nach § 9 Abs. 
1 Nr. 4 BauGB dafür festgesetzten Flächen und innerhalb der überbaubaren 
Grundstücksflächen zulässig. 
b) Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 3 BauNVO sind Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne 
des § 14 Abs. 2 und 3 BauNVO auf den nicht überbaubaren Grundstück sflächen 
zulässig.  
c) Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 3 BauNVO sind Nebenanlagen in Vorgärten unzulässig; 
Abstellplätze für Müllbehälter und Fahrräder sind hiervon ausgenommen. 
Für das allgemeine Wohngebiet wird eine Vorgartenzone festgelegt. Sie liegt im 
Bereich zwi schen der  Straßenbegrenzungslinie und der festgesetzten vorderen 
Baugrenze. 
d) Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 3 BauNVO dürfen Nebenanlagen jeweils einen umbauten 
Raum von 20 m³ nicht überschreiten. 
 
4. § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB Festsetzungen über die höchstzulässige Zahl der 
Wohnungen in Wohngebäuden 
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB ist je Einzel-, Doppel - und Reihenhaus nur eine 
Wohnung zugelassen. 
 
 
5. § 9 Abs. 1 Nr. 7 BauGB Festsetzungen über Flächen, auf denen ganz oder teilweise 
nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert 
werden könnten, errichtet werden dürfen

4/14 
 
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 7 BauGB dürfen in den allgemeinen Wohngebieten WA 1, WA 
1.4, WA 1.6, WA 1.8, WA 5 und WA 6.1 nur Wohngebäude errichtet werden, die mit 
Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden können. 
 
6. § 9 Abs. 1 Nr. 13 BauGB Festsetzungen über die Führung von oberirdischen oder 
unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen 
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 13 BauGB sind Telekommunikations - sowie sonstige 
Versorgungsleitungen unterirdisch zu führen. 
 
7. § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB Festsetzungen über die Flächen oder Maßnahmen zum 
Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft 
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB werden folgende Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt. 
Interne Ausgleichsmaßnahmen: 
Innerhalb der gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB festgesetzten Flächen ist  folgende 
Ausgleichsmaßnahme durchzuführen: 
Maßnahme A1:  
Innerhalb der festgesetzten Maßnahmenfläche A1 ist eine Parkanlage (HM1/PA112) mit 
Pflanzung von mittel - bis großkronigen Bäumen (BF31/GH741) als lockere 
Baumgruppen und Einzelbäume, Rasen -/Wieseneinsaat (ausgenommen im Bereich 
baulicher Anlagen) sowie Pflanzung von Sträuchern anzulegen und dauerhaft zu 
erhalten. 
 
8. § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB  Festsetzungen über die mit Geh -, Fahr - und 
Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder 
eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen 
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB werden innerhalb des allgemeinen Wohngebietes (WA) 
die folgenden Geh-, Fahr- und Leitungsrechte festgesetzt: 
a) Die mit G 1 bezeichnete Fläche ist mit einem Gehrecht zugunsten der Anlieger gemäß 
Planeintrag zu belasten. 
b) Die mit G+R bezeichnete Fläche ist mit einem Geh- und Radfahrrecht zugunsten der 
Allgemeinheit gemäß Planeintrag zu belasten. 
c) Die mit G+F bezeichnete Fläche ist mit einem Geh-  und Fahrrecht zugunsten der 
Anlieger von WA 1.7 gemäß Planeintrag zu belasten. 
d) Die mit G+F 1 bezeichnete Fläche ist mit einem Geh - und Fahrrecht zugunsten der 
Anlieger gemäß Planeintrag zu belasten.

5/14 
 
9. § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB Festsetzungen über die von der Bebauung 
freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere 
Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen 
und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetztes sowie 
die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung 
solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen oder sonstigen technischen 
Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen 
Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des 
Immissionsschutzrechtes unberührt bleiben 
a) Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB sind passive Schalls chutzmaßnahmen 
entsprechend den in der Planzeichnung dargestellten Lärmpegelbereichen (LPB) an 
den Außenbauteilen von schutzbedürftigen Räumen zu treffen. Grundlage hierfür 
sind die maßgeblichen Außenlärmpegel nach DIN 4109-1 (Schallschutz im Hochbau, 
Ausgabe Januar 2018 – Beuth Verlag GmbH, Berlin). 
Die Zuordnung zwischen den dargestellten Lärmpegelbereichen und den 
maßgeblichen Außenlärmpegeln ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle 
Lärmpegelbereich Maßgeblicher Außenlärmpegel 
La 
dB 
I 55 
II 60 
III 65 
IV 70 
V 75 
VI 80 
VII > 80a 
a  Für maßgebliche Außenlärmpegel L a > 80 dB sind die 
Anforderungen aufgrund der örtlichen Gegebenheiten festzulegen. 
Ergänzung: Es handelt sich um dB(A)-Werte 
Die Minderung der zu treffenden Schallschutzmaßnahmen ist im Einzelfall zulässig, 
wenn im bauordnungsrechtlichen Verfahren anhand einer schalltechnischen 
Untersuchung ein niedrigerer Lärmpegelbereich bzw. ein maßgeblicher 
Außenlärmpegel an den Außenbauteil en von schutzbedürftigen Räumen 
nachgewiesen wird. 
b) Bei Schlaf - und Kinderzimmern ist bei einem Beurteilungspegel aus dem 
Verkehrslärm > 45 dB(A) im Nachtzeitraum (22:00 bis 6:00 Uhr) eine 
fensterunabhängige Belüftung durch schallgedämmte Lüftungseinrichtun gen oder 
gleichwertige Maßnahmen bei geschlossenen Fenstern und Türen sicher zu stellen. 
c) Für Balkone und Loggien, die einen Gesamtbeurteilungspegel aus dem Verkehr 
(Straßen-, Schienen- und Flugverkehr) > 62 dB(A) im Tagzeitraum (6:00 bis 22:00 
Uhr) aufweis en, sind Schallschutzmaßnahmen zu treffen. Durch diese muss 
sichergestellt werden, dass der vorgenannte Gesamtbeurteilungspegel nicht 
überschritten wird. Hiervon ausgenommen sind Balkone und Loggien von 
durchgesteckten Wohnungen, wenn zusätzlich auf der lärmabgewandten Seite ein 
Balkon oder eine Loggia errichtet wird.

6/14 
 
10. § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB Festsetzungen für einzelne Flächen oder für ein 
Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit 
Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen 
über  
a) das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen, 
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 a) BauGB sind im Bebauungsplangebiet folgende 
Begrünungsmaßnahmen durchzuführen und dauerhaft zu erhalten: 
1) Die Flachdächer der Gebäude im allgemeinen Wohngebiet (WA) sind mit einer 
extensiven Dachbegrünung DC1 / DC3 (NB6243 / NB6244) zu bepflanzen. Die 
Vegetationstragschicht ist mit einer Stärke von mindestens 8 cm zuzüglich einer 
Filter- und Drainschicht herzustellen. Ausgenom men hiervon sind Dachterrassen 
und technische Aufbauten, die auf maximal 30 % der jeweiligen Dachfläche zulässig 
sind. Solarenergetische Anlagen sind über der Dachbegrünung zulässig. 
Bestimmung der maximal zulässigen Neigung des Flachdachs – siehe gestalterische 
Festsetzungen Nr. 1. 
2) Die Flachdächer von Garagen im allgemeinen Wohngebiet (WA) sind mit einer 
extensiven Dachbegrünung –  DC1 / DC3 (NB6243 / NB6244)  zu bepflanzen. Die 
Vegetationstragschicht ist mit einer Stärke von mindestens 8  cm zuzüglich einer 
Filter und Drainschicht herzustellen. 
Bestimmung der maximal zulässigen Neigung des Flachdachs – siehe gestalterische 
Festsetzungen Nr. 1. 
3) Die Grundstücksflächen, soweit sie nicht mit Gebäuden, Wegen, Spielplätzen und 
sonstigen Nebenanlagen überbaut werden, sind mindestens mit Rasen HM 51  
(PA122), Gräsern HH 7 (BR 132), Stauden und / oder Sträuchern BB 1 (GH 51)  zu 
bepflanzen. 
4) Der obere Abschluss der Tiefgaragen (TGa) und / oder der unterirdischen 
Gebäudeteile, soweit diese nicht mit Gebäuden, Wegen, Spielplätzen und sonstigen 
Nebenanlagen überbaut werden, sind zu bepflanzen. Die Vegetationstragschicht ist 
mit einer mindestens 60 c m tiefen Bodensubstratschicht zuzüglich einer Filter - und 
Drainschicht auszubilden. 
5) Bei Baumpflanzungen auf den festgesetzten Tiefgaragen  ist die 
Bodensubstratschicht mit der Stärke von mindestens 120 cm zuzüglich einer Filter - 
und Drainschicht auszubilden. Der Wurzelraum muss je Baum mindestens 25 m³ 
betragen. 
6) Innerhalb der festgesetzten Verkehrsfläche und der festgesetzten Verkehrsfläche 
besonderer Zweckbestimmung sind mittel- oder großkronige Bäume (BF31/GH741, 
optional BF41/GH742 – um Baumauswahl bzgl. klimaverträglicher Arten zu erhöhen) 
zu pflanzen: 
Planstraße 1 (öffentliche Verkehrsfläche): insgesamt mindestens 5 Bäume, 
Planstraße 2 (zwischen Platz 2 und 3): insgesamt mindestens 4 Bäume, 
Planstraße 3 (zwischen Platz 3 und Planstraße 4): insgesamt mindestens 3 Bäume, 
Planstraße 4 (zwischen Planstraße 3 und Platz 4): insgesamt mindestens 1 Baum, 
Platz 1: insgesamt mindestens 2 Bäume,

7/14 
 
Platz 2: insgesamt mindestens 5 Bäume, 
Platz 3: insgesamt mindestens 3 Bäume auf der Platzfläche und 2 Bäume im 
Straßenraum, 
Platz 4: insgesamt mindestens 2 Bäume. 
 
b) Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern  
und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern 
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 b) BauGB sind im Bebauungsplangebiet folgende Bäume, 
Sträucher und sonstige Bepflanzungen dauerhaft zu erhalten und bei Verlust 
gleichwertig zu ersetzen: 
1) Die in der Planzeichnung zum Erhalt festgesetzten Bäume. Der Stammumfang 
von Ersatzbaumpflanzungen muss dabei mindestens 18-20 cm betragen. 
2) Die zum Erhalt festgesetzte Rotbuche (BF33/GH721) innerhalb der Fläche Platz 1. 
Die durchwurzelbare Fläche hat dauerhaft der tatsächlich überlaubten Fläche 
(Kronentraufbereich) zuzüglich eines S chutzabstandes von 1,50 Meter 
(Wurzelrandbereich) zu entsprechen und darf nicht verändert werden.  
Zum Schutz des Wurzelbereichs sind Aufschüttungen, Abgrabungen und andere 
Bodenversieglungen, Grabenverrohrungen oder -verfüllungen, Verdichtungen und 
sonstige Handlungen (Betreten), die das Wurzelwerk oder die Wurzelversorgung 
beeinträchtigen können, unzulässig. Ausgenommen sind notwendige Maßnahmen 
im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht sowie fachgerechte Pflegemaßnahmen.  
Soweit sich Eingriffe in den Wurzelbereich nicht vermeiden lassen, ist der 
Baumerhalt durch baubegleitende, fachgerechte Schutz - und Pflegemaßnahmen 
sicherzustellen. Weiterhin ist eine ökologische Baubegleitung unter Hinzuziehung 
eines anerkannten Baumsachverständigen zu gewährleisten. Während der 
Bauphase sind Baumschutzzäune am Wurzelrandbereich aufzustellen.  
3) Die in der Planzeichnung vorhandenen Bäume und Sträucher i nnerhalb der 
festgesetzten Flächen mit Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von 
Bäumen, Sträuchern und s onstigen Bepflanzungen. Der Stammumfang für 
Ersatzbaumpflanzungen von Bäumen muss dabei mindestens 18-20 cm betragen. 
 
II. Gestalterische Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 4 BauGB 
Gemäß § 9 Abs. 4 BauGB in Verbindung mit § 89 Abs. 1 und 2 BauO NRW 2018 werden 
folgende gestalterische Festsetzungen getroffen: 
 
1. Dachform / Dachneigung / Firstrichtung / Dachaufbauten 
a) Gebäude mit festgesetztem Satteldach sind mit einem gleichseitigen Satteldach mit 
einer Dachneigung von 35 -  40 Grad und der durch Planzeichen festgesetzten 
Hauptfirstrichtung zu errichten. 
b) Gebäude mit festgesetztem Flachdach sind mit einer Dachneigung bis maximal 5 
Grad zu errichten. 
c) Bei Doppelhäusern sind die Dachformen und Dachneigungen einheitlich

8/14 
 
auszuführen. 
d) Die Breite der Dachaufbauten und Dacheinschnitte (z.B. Dachgauben, Dachloggien) 
darf in der Summe maximal 1/2 der jeweiligen Fassadenlänge des Gebäudes nicht 
überschreiten.  
e) Dachaufbauten sind nur in horizontaler Ebene, d.h. nicht übereinander, zulässig. Sie 
dürfen nicht in das obere Viertel der Dachhöhe reichen. Der Abstand von 
Dachaufbauten bzw. Dacheinschnitten beträgt zu Giebelwänden mindestens 1,50 m 
(Außenfläche Rohbaumaß).  
f) Dachaufbauten und/oder Dacheinschnitte müssen untereinander einen Abstand von 
mindestens 1,00 m einhalten.  Hiervon ausgenommen sind solarenerget ische 
Anlagen. Bei aneinandergebauten Hauseinheiten (z.B. Doppel- oder Reihenhäuser) 
darf von der Regelung zu den erforderlichen Abständen zu Giebelwänden und 
bezüglich der Abstände der Dachaufbauten oder Dacheinschnitte untereinander 
abgewichen werden, sofern die bauordnungsrechtlichen Brandschutzbestimmungen 
eingehalten werden.  
g) Zu den Dachaufbauten zählen im Sinne dieser Satzung auch Zwerchgiebel, deren 
Vorderseite die Traufe unterbricht. Die o.g. Bestimmungen zu Dachaufbauten sind 
entsprechend auch auf Zwerchgiebel anzuwenden. 
h) Solarenergetische Anlagen  müssen bei geneigten Dachflächen (> 5 Grad) mit 
derselben Neigung wie die Dachflächen errichtet werden. 
i) Solarenergetische Anlagen auf Flachdächern müssen mindestens um das Maß ihrer 
Höhe von den Gebäudeaußenkanten zurücktreten. 
 
2. Gebäudefassaden / Dacheindeckung / Farbgestaltung 
a) Gebäudefassaden dürfen nur in Putz und nicht-glänzenden, natürlichen Materialien 
sowie in hellen Farbtönen ausgebildet werden.  
Bei Putzfassaden sind als Fassadenleitfarbe ausschließlich weiße Farbtöne 
zulässig. Bei anderen Fassadenmaterialien als Putz sind für die Gebäude des 
jeweiligen Quartiersplatzes folgende Farbtöne als Fassadenleitfarbe zu verwenden: 
Quartier 1 bestehend aus WA 5, WA, 5.1, WA 2, WA 2.1, WA 4, WA 1, WA 1.1 und 
WA 6: Braun gem. RAL Nr. 1002, 1011 oder 1019 
Quartier 2 bestehend aus WA 6.1, WA 1.3, WA 3.1, WA 2.2, WA 1.2, WA 3, WA 2.3 
und WA 2.4: Weiß gem. RAL Nr. 1013, 9001 oder 9002  
Quartier 3 bestehend aus WA 7, WA 1.4, WA 3.2, WA 2.5, WA 1.5, WA 3.3 und WA 
1.6: Beige gem. RAL Nr. 1001, 1014 oder 1015 
Quartier 4 bestehend aus WA 4.1, WA 8, WA 1.7, WA 1.8, WA 3.4, WA 2.6, WA 2.7 
und WA 4.2: Grau gem. RAL Nr. 7032, 7035 oder 7038 
Der Schwarz-/Buntanteil des vorgegebenen Farbtons darf bei max. 20 % liegen. Der 
Anteil für ein z weites Material oder eine andere Farbe darf maximal 30% der 
jeweiligen Fassadenfläche (ohne Fensterflächen) betragen. 
 
b) Als Dacheindeckung sind nur nicht glänzende Dacheindeckungen in den Farbtönen

9/14 
 
grau, graubraun oder anthrazit zulässig. 
 
3. Vorgärten 
a) Abstellplätze für Müllsammelbehälter in Vorgärten sind in Gestalt von Müllboxen 
einzuhausen oder mit standortgerechten Hecken (BD3/GH412) zu umpflanzen. Die 
so gestalteten Anlagen können in die Grundstückseinfriedungen integriert werden. 
b) Die Vorgärten sind vollständig zu begrünen. Davon ausgenommen sind die 
notwendigen Zuwegungen, Zufahrten für Stellplätze und Garagen sowie 
Standflächen für Fahrräder und Abfallbehälter. 
 
4. Befestigung von Wegen, Zufahrten und Stellplätzen 
Die Befestigung en von nicht-überdachten Stellplätzen  und Zufahrten sowie 
Hauszuwegungen sind teilversiegelt in versickerungsfähigem Pflaster,  mit 
Rasenfugenpflaster (hell- bis mittelgrau) oder  als wassergebundene Wegedecken 
anzulegen. 
 
5. Einfriedungen 
Grundstückseinfriedungen sind nur als standortgerechte Hecken (BD3/GH412) sowie 
als Draht - oder Stabgitterzäune mit hinterpflanzten Hecken mit einer Höhe von 
mindestens 1,00 m und bis zu einer Höhe von max. 1,40 m über der Geländeoberfläche 
gemäß § 2 Absatz 4 BauO NRW 2018 zulässig. In Einfriedungen integrierte Müllboxen 
dürfen eine Höhe von 1,40 m nicht überschreiten. 
Aus gestalterischen Gründen sind Sichtschutzstreifen in den Draht - oder 
Stabgitterzäunen nicht zulässig. 
 
6. Stellplatzbegrünung 
Innerhalb der festgesetzten Stellplatzflächen in WA 1.1, WA 1.2, WA 1.5, WA 1.7, WA 
1.8 und WA 8 ist für je vier angefangene Kfz-Stellplätze ein hochstämmiger, großkroniger 
Laubbaum (BF 31 /GH 741, optional BF41/GH742 –  um die Baumauswahl bzgl. 
klimaverträglicher Arten zu erhöhen) zu pflanzen. Die einzelnen Bäume sind auf der 
Stellplatzanlage in gleichmäßigen Abständen zu verteilen. 
 
7. Satellitenempfangsanlagen / Mobilfunksendeanlagen 
a) Parabolantennen für den Satellitenrundfunkempfang sind nur auf den Dachflächen 
zulässig. 
b) Mobilfunksendemasten und -anlagen sind auf den Dachflächen nicht zulässig.  
 
8. Nachbarschaftliche Quartiersplätze 
Die Nachbarschaftlichen Quartiersplätze (im Plan gekennzeichnet als Platz 1 -  4)  sind 
unversiegelt zu gestalten und mit Gehölzen, Gräsern und Stauden zu begrünen. Um die 
unterschiedlichen Platzcharaktere zu betonen,  ist je Platz folgendes Leitgehölz in der

10/14 
 
Pflanzung zuverwenden: 
Platz 1: Fraxinus ornus, Acer burgerianum 
Platz 2: Liquidambar styraciflua, Fraxinus ornus 
Platz 3: Gleditsia triacanthos 'Skyline' 
Platz 4: Gingko biloba  
 
III. Hinweise 
1. Rechtsfolgen 
Innerhalb des Plangebietes bestehende Rechtssetzungen aufgrund des Preußischen 
Fluchtliniengesetzes, des Aufbaugesetzes NW, des Bundesbaugesetzes oder des 
Baugesetzbuches treten mit der Rechtsverbindlichkeit dieses Bebauungsplanes außer 
Kraft. 
 
2. Rechtsgrundlagen 
a) Es gilt das Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. 
November 2017 (BGBl. I S. 3634) , zuletzt geändert durch Artikel 1 1 des Gesetzes 
vom 18. Oktober 2022 (BGBI. I S.1726). 
b) Es gilt die Baunutzungsverordnung (BauNVO) vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 
3786), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetztes vom 14. Juni 2021 (BGBI. I S. 
1802). 
c) Es gilt die Planzeichenverordnung (PlanZV) vom 18. Dezember 1990 (BGBl. I S. 58), 
zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Juni 2021 (BGBI. I S. 1802) 
d) Es gilt die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - Landesbauordnung 2018 
- (BauO NRW 2018) vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421), zuletzt geändert durch 
Artikel 3 des Gesetzes vom 14. September 2021 (GV. NRW. S. 1086) 
e) Es gilt jeweils die bei Erlass dieser Satzung geltende Fassung.  
 
3. Lärm- und Luftschadstoffimmissionen 
Das Plangebiet ist durch die Lärmimmissionen des Straßen - und Schienenverkehrs 
vorbelastet. Das Plangebiet liegt innerhalb der Lärmschutzzone C, sodass zudem eine 
erhebliche Vorbelastung durch Lärmimmissionen des Flugverkehrs besteht. 
 
4. Versickerung von Niederschlagswasser 
Gemäß § 44 Landeswassergesetz (LWG) in V erbindung mit § 55 Abs. 2 
Wasserhaushaltsgesetz (WHG) ist das anfallende Niederschlagswasser vor Ort zu 
versickern. Bezüglich der wasserrechtlichen Erlaubnis ist die Untere Wasserbehörde bei 
der Stadt Köln einzuschalten. 
 
5. Kampfmittelbeseitigungsdienst

11/14 
 
Im Plangebiet ist mit Bombenblindgängern/ Kampfmitteln zu rechnen. Vor Aufnahme von 
Bauarbeiten (circa 6 Wochen) ist der Kampfmittelbeseitigungsdienst der 
Bezirksregierung Düsseldorf unter der Benennung des Aktenzeichens 22.5-3-5315000-
792/18 sowie der Bebauungsplan-Nummer 76403/02 einzuschalten. 
 
6. Externe Ausgleichsmaßnahmen 
In einem städtebaulichen Vertrag werden Regelungen zur Verwirklichung des 
Bebauungsplanes festgehalten. Dabei handelt es sich zum Beispiel um die 
Durchführung der externen Ausgleichsmaßnahmen.  
Maßnahmen eA1:  
Auf dem Grundstück in der Gemarkung Libur, Flur 1, Flurstück 318 wird folgende externe 
Ausgleichsmaßnahme für die Eingriffe im Bebauungsplangebiet hergestellt: 
Anlage von Extensivgrünland (EA1/LW41111) auf 18.655 m² des Flurstücks 318, Flur 1, 
Gemarkung Libur. Die Entwicklung der Fläche hat durch eine Einsaat von Regio-Saatgut 
zu erfolgen und ist dauerhaft extensiv durch Mahd oder Beweidung zu pflegen. 
Maßnahme eA2: 
Auf dem Grundstück in der Gemarkung Dünnwald, Flur 50, Flurstück 127/3 und Flurstück 
471 wird folgende externe Ausgleichsmaßnahme für die Eingriffe im 
Bebauungsplangebiet hergestellt: 
Anlage eines naturnahen Laubwaldes (AQ1/GH821) auf 6.822 m² in der Gemarkung 
Dünnwald, Flur 50, Flurstück 127/3 (Teilfläche: 4.269 m²) und Flurstück 471 (Teilfläche: 
2.553 m²). Die Aufforstung der Fläche durch heimische Sträucher und Laubbäume I. und 
II. Ordnung hat durch eine Anpflanzung zu erfolgen und ist dauerhaft in ihrem Bestand 
zu sichern.  
Die Durchführung und Kostentragung der Maßnahmen eA1 und eA2 in Bezug auf die 
Eingriffe im Bebauungsplangebiet werden im städtebaulichen Vertrag geregelt. 
 
Waldausgleich: 
Auf dem Grundstück in der Gemeinde Dormagen, Gemarkung Broich, Flur 5, Flurstücke 
202, 203, 204, 205 (jeweils teilweise) werden auf einer Fläche von 6.178 m² 
Erstaufforstungsmaßnahmen für die Umwandlung des Waldes durchgeführt. 
Auf dem Grundstück in der Gemeinde Köln, Gemarkung Dünnwald, Flur 50, Flurstück 
127/3 (teilweise) und 471 (teilweise) werden auf einer Fläche von insgesamt 6.822 m² 
Erstaufforstungsmaßnahmen für die Umwandlung des Waldes durchgeführt. 
 
7. Artenschutz 
Laut Artenschutzprüfung,  Büro raskin Umweltplanung und Umweltberatung GbR , 
24.07.2019, Fachbeitrag zur vertiefenden Artenschutzprüfung (ASP Stufe II) für eine 
geplante bauliche Entwicklung an der Leidenhausener Straße in Köln-Porz-Eil, ergeben 
sich keine Verbotstatbestände gemäß § 44 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz 
(BNatSchG) bzw. keine vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen nach § 44 Abs. 5 
BNatSchG, wenn insbesondere nachstehende Maßnahmen zur Vermeidung und

12/14 
 
Minderung artenschutzrelevanter Beeinträchtigungen beachtet werden: 
a) Gemäß § 39 Abs. 5 BNatSchG ist es im Zeitraum zwischen dem 1. März und 30. 
September eines jeden Jahres verboten, Bäume, Hecken, Gebüsche und andere 
Gehölze abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen; zuläss ig sind 
schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen 
oder zur Gesunderhaltung von Bäumen. 
Sind innerhalb dieses Zeitraumes Rodungsarbeiten erforderlich, ist vor deren 
Aufnahme in Absprache mit der Unteren Naturschutzbehörde der Stadt Köln durch 
einen Fachgutachter nach besetzten Nestern und Fledermausquartieren zu suchen 
und bei deren Auffinden die Rodungstätigkeit sofort einzustellen. 
b) Zum Ausgleich für die Entnahme der Gehölze sind Pflanzungen von heimischen 
Gehölzen vorzusehen. 
c) Permanent angebrachte Außenleuchten sind ausschließlich zur Herstellung der 
verkehrssicheren Nutzung der Freiflächen und der sonstigen Sicherung von 
Grundstücken einschließlich deren Gebäuden zulässig. 
Insofern sind bei der Beleuchtung des Geländes monochromatisch abstrahlende 
Leuchtmittel mit möglichst geringen Strahlungsanteilen im ultravioletten Bereich 
(maximal UV -Licht-Anteil 0,02 %) mit Wellenlängen zwischen 585 und 700 
Nanometern, maximal 2.700 Kelvin Farbtemperatur zulässig. Die Leuchtgehäuse 
sind gegen das Eindringen von Insekten abzuschirmen und dürfen eine 
Oberflächentemperatur von 60 Grad C nicht überschreiten Die Lichtquellen sollten 
weder über die Horizontale hinaus nach oben hin noch zur Seite –  insbesondere 
nicht auf etwaige angrenzende Wasserflächen, Gehölze und Biotope –  abstrahlen. 
Dunkelräume sind zu erhalten. Dazu sind Lampen insgesamt möglichst niedrig 
aufzustellen. Die Beleuchtungsdauer und Beleuchtungsintensität sind auf das 
notwendige Maß zu begrenzen (Smarte Beleuchtungss teuerung wie 
Nachtabsenkung bzw. Einsatz von Bewegungsmeldern). 
 
8. Vogelschutz 
Bei der Verwendung transparenter oder spiegelnder flächiger Glaselemente (Fenster, 
Glaswände, Absturzsicherungen) oder anderer Baustoffe ist sicher zu stellen, dass diese 
für Vöge l als Hindernis erkennbar sind. Das Bundesamt für Naturschutz verweist in 
diesem Zusammenhang auf den Leitfaden zum vogelfreundlichen Bauen mit Glas, dem 
wichtige Hinweise zur Ausgestaltung von Glasflächen entnommen werden können (vgl. 
https://vogelglas.vogelwarte.ch/assets/files/broschueren /voegel_glas_licht_2012.pdf). 
 
9. Baumschutzsatzung 
a) Bei Aufstellung des Bebauungsplans ist die Satzung zum Schutz des 
Baumbestandes innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des 
Geltungsbereiches der Bebauungspläne im Gebiet der Stadt Köln 
(Baumschutzsatzung – BSchS) vom 01. August 2011 (Amtsblatt Nr. 34 vom 17. 
August 2011) angewandt worden. 
b) Im Zuge der Umsetzung des Bebauungsplanes ist die zur Zeit der Stellung des 
Antrages auf Erteilung einer Fällerlaubnis jeweils gültige Fassung der BSchS

13/14 
 
anzuwenden. Wenn Ersatzpflanzungen bzw. Ersatzgeldzahlungen für im Zuge der 
Umsetzung des Bebauungsplanes zu fällende Bäume zu leisten sind, gilt die BSchS 
in der jeweils gültigen Fassung soweit die betroffenen Bäume nicht bereits im 
Bebauungsplanverfahren bei der Bewertung und Bilanzierung nach der 
naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung nach § 18 Gesetz über Naturschutz und 
Landschaftspflege in Verbindung mit § 1a Abs. 3 Baugesetzbuch berücksichtigt 
wurden. 
 
10. Bodenschutz 
Die Vorschriften des § 12 der Bundesbodenschutz -Verordnung (BBodSchV) sind zu 
beachten. 
 
11. Denkmalschutz 
Werden bei Bodeneingriffen archäologische Bodenfunde entdeckt, ist dies gemäß §§ 16 
und 17 Nordrhein-westfälisches Denkmalschutzgesetz (DSchG NRW) unverzüglich dem 
Römisch-Germanischen Museum/Archäologische Bodendenkmalpflege der Stadt Köln 
(RGM), Tel. 0221/221 -22304, Fax 0221/221 -24030, anzuzeigen und die Bodenfunde 
sind dem RGM vorrübergehend zu überlassen. Das entdeckte Bodendenkmal und die 
Entdeckungsstätte sind bis zum Ablauf von einer Woche nach der Anzeige in 
unverändertem Zustand zu belassen.  
 
12. Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen 
Die verwendeten Kürzel innerhalb der Begrünungsfestsetzungen beziehen sich auf die 
Anlage zur Satzung der Stadt Köln zur Erhebung von Kostenerstattungsbeiträgen 
gemäß §§ 135a bis 135c BauGB vom 15. Dezember 2011 (Amtsblatt der Stadt Köln Nr. 
1 vom 04. Januar 2012). In dieser Anlage sind mit der Angabe von Kürzeln allgemein 
gültige Qualitätsmaßstäbe für Begrünungsmaßnahmen der Stadt Köln formuliert. 
 
13. DIN-Vorschriften und sonstige anzuwendende Regelwerke 
DIN-Vorschriften und sonstige private Regelwerke, auf die in den textlichen 
Festsetzungen des Bebauungsplanes verwiesen wird, sind jeweils in der bei Erlass 
dieser Satzung geltenden Fassung anzuwenden und werden beim Amt für 
Liegenschaften, Vermessung und Kataster der Stadt K öln Plankammer, Zimmer 06. E 
05, Stadthaus Deutz, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln, während der Öffnungszeiten zur 
Einsichtnahme bereitgehalten. 
 
14. Stellplatzreduzierung 
Für das Plangebiet besteht die Möglichkeit, eine Stellplatzreduzierung  entsprechend § 
48 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW aufgrund der Maßnahmen aus dem Mobilitätskonzept im 
Baugenehmigungsverfahren geltend zu machen. 
 
15. Trafostation

14/14 
 
Zur Sicherstellung der Stromversorgung sind im Plangebiet Trafostationen erforderlich. 
 
16. Starkregenkonzept 
Innerhalb der öffentlichen Grünfläche ist ein Retentionsvolumen für den 
Oberflächenwasserabfluss der öffentlichen Flächen bei einem 100- jährlichen 
Starkregenereignis zu schaffen. Insgesamt wird ein Retentionsvolumen von ca. 370 m³ 
geschaffen. 
 
17. Gestaltungsleitlinien 
Ergänzend zu den Regelungen des Bebauungsplans wurde ein Gestaltungshandbuch 
(März 2023), erarbeitet welches Leitlinien zur Gestaltung der Bautypologien, der 
Architektur sowie der privaten und öffentlichen Freiflächen definiert. 
 
18. Städtebaulicher Vertrag  
Die Übernahme der Verpflichtungen aus dem kooperativen Baulandmodell und den 
aktuellen Förderbestimmungen des Landes NRW und der Umsetzung der textlichen 
Festsetzung Nr.4 (Wohngebäude, die mit den Mitteln der sozialen Wohnraumförderung 
gefördert werden) erfolgt mittels Abschluss eines städtebaulichen Vertrages gemäß § 11 
BauGB. Darin werden die von dem Planbegünstigten zu tragenden Folgelasten und 
Folgekosten, die sich aus der Anwendung des kooperativen Baulandmodells ergeben, 
vereinbart. Hierzu zählen insbesondere die Sicherstellung der Quote des geförderten 
Wohnungsbaus und die Errichtung der sozialen Infrastruktur.

Anlage 5: Abwägung der Stellungnahmen aus der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB

58090 Zeichen

BP-Abwägung B42 
Seite 1 von 28
Tabellarische Darstellung und Bewertung des Abwägungsmaterials im Bebauungsplanverfahren 
D
arstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 76403/02 - Arbeitstitel: „Leidenhausener Straße“ in Köln- Porz-Eil - einge-
gangenen Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange 
D
ie Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) wurde vom 21.10.2022 
bis zum 24.11.2022 durchgeführt. 
I
m Zeitraum der Beteiligung sind 37 Stellungnahmen eingegangen. 
D
ie Behandlung der in der Tabelle enthaltenen Stellungnahmen durch die Verwaltung ist vorläufig und entspricht dem Stand zum Abschluss 
des Verfahrens nach § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB. Diese Stellungnahmen werden bei der Erstellung des Bebauungsplanent-
wurfs inklusive Begründung, welcher Gegenstand der Offenlage nach § 3 Abs. 2 BauGB und der Beteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB ist, 
berücksichtigt. Aufgrund des vorläufigen Charakters ist es möglich, dass es im weiteren Verfahren vor der endgültigen Abwägung zum Sat-
zungsbeschluss zu einer abweichenden Behandlung der Inhalte der frühen Beteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB [alternativ: nach § 13a Abs. 
3 Satz 1 Nr. 2 BauGB] und § 4 Abs. 1 BauGB kommt. Insofern sind insbesondere die Ergebnisse der Beteiligungen nach § 3 Abs. 2 BauGB 
und § 4 Abs. 2 BauGB sowie die Begründung zum endgültigen Planentwurf zu berücksichtigen. 
Lf
d. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung 
ja/nein/teilweise/ 
Kenntnisnahme 
Stellungnahme der Verwaltung 
1 E vonik Operations GmbH  
An den in Ihrer Anfrage bezeichneten Stellen verlaufen 
keine der durch uns betreuten Fernleitungen. 
Unser Betreuungsbereich umfasst die Fernleitungen fol-
gender Eigentümer / Betreiber: 
AIR LIQUIDE Deutschland GmbH (teilweise) 
ARG mbH & Co. KG 
BASF SE (nur Propylenfernleitung LU-KA, Ethylenfern-
leitung KE-LU und Sauerstoff) 
BP Europa SE / Ruhr Oel GmbH (teilweise) 
Covestro AG (nur CO-Pipeline) 
Eneco Gasspeicher B.V. 
Kenntnisnahme Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 
Bei Änderung der Planung wird die Evonik Operations GmbH 
erneut angefragt. 
Anlage 5

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 76403/02 während der Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen 
Seite 2 von 28 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung 
ja/nein/teilweise/ 
Kenntnisnahme 
Stellungnahme der Verwaltung 
EPS Ethylen-Pipelines Süd GmbH & Co. KG 
Evonik Operations GmbH 
INEOS Solvents Germany GmbH 
NUON Epe Gasspeicher GmbH 
OQ Chemicals GmbH (teilweise) 
PRG Propylenpipelines Ruhr GmbH & Co. KG 
RWE Gas Storage West GmbH 
Sasol Germany GmbH 
SGW Salzgewinnungsgesellschaft Westfalen 
TanQuid GmbH & Co. KG (teilweise) 
Trianel Gasspeicher Epe GmbH & Co. KG 
Vorwerk-EEE GmbH 
Wacker Chemie GmbH 
Westgas GmbH 
Bei Änderung Ihrer Planung bitten wir um erneute An-
frage. 
2 
 
YNCORIS GmbH & Co KG 
Gegen das im Betreff genannte Verfahren bestehen 
keine Bedenken. 
Kenntnisnahme nicht erforderlich  
3 
 
Rechtsrheinischer Kölner Randkanal 
Gegen das im Betreff genannte Verfahren bestehen 
keine Bedenken. 
Kenntnisnahme nicht erforderlich 
4 
 
Bezirksregierung Köln Dezernat 52 – Kreislaufwirt-
schaft, Bodenschutz 
Durch die o.a. Bauleitplanung sind die Belange des De-
zernates 52 der Bezirksregierung Köln nicht betroffen. 
Bitte beteiligen Sie die für Altdeponieren und Boden-
schutz zuständigen Ämter im Verfahren. 
Kenntnisnahme Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 
Im Rahmen der Beteiligung gem. § 4 Abs. 2 BauGB wurde 
sowohl die Abteilung für Freistellungen, Altlastenuntersu-
chungen u. –Sanierungen des Amtes für Liegenschaften, 
Vermessung und Kataster (23) der Stadt Köln als auch die 
Abteilung Vorsorgender Bodenschutz des Umwelt- und Ver-
braucherschutzamtes (57) beteiligt.

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 76403/02 während der Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen 
Seite 3 von 28 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung 
ja/nein/teilweise/ 
Kenntnisnahme 
Stellungnahme der Verwaltung 
Die Zuständigkeit der Behörden sind in den §§ 13 und 14 
des LBodSchG festgelegt und in der Zuständigkeitsver-
ordnung „Umweltschutz“ (ZustVU) näher erläutert. 
5 
 
GASCADE Gastransport GmbH 
Nach Prüfung des Vorhabens im Hinblick auf eine Beein-
trächtigung unserer Anlagen teilen wir Ihnen mit, dass 
unsere Anlagen zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht be-
troffen sind. Dies schließt die Anlagen der v. g. Betreiber 
mit ein. 
Kenntnisnahme nicht erforderlich  
6 
 
Bezirksregierung Köln Dezernat 33 – Ländliche Ent-
wicklung, Bodenordnung 
Gegen das im Betreff genannte Vorhaben bestehen 
keine Bedenken. 
Kenntnisnahme nicht erforderlich 
7 
 
AWB Abfallwirtschaftsbetriebe Köln GmbH 
Gegen das im Betreff genannte Verfahren bestehen aus 
unserer Sicht keine Bedenken, sofern die Vorgaben zur 
Errichtung von Standplätzen für Abfallbehälter gem. § 10 
der Abfallsatzung der Stadt Köln und die Erreichbarkeit 
dieser Standplätze entsprechend der Richtlinien für die 
Anlage von Stadtstraßen (RASt 06) berücksichtigt wer-
den. 
Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang insbeson-
dere den erforderlichen Bewegungsraum für dreiachsige 
Müllsammelfahrzeuge. 
Kenntnisnahme Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 
Die Vorgaben zur Errichtung von Standplätzen für Abfallbe-
hälter gem. § 10 der Abfallsatzung der Stadt Köln und die Er-
reichbarkeit dieser Standplätze entsprechend der Richtlinien 
für die Anlage von Stadtstraßen (RASt 06) werden berück-
sichtigt. 
 
Die Bewegungsräume für Müllsammelfahrzeuge werden ein-
gehalten. 
8 
 
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben – Anstalt des 
öffentlich Rechts – Hauptstelle Dortmund – Sparte 
Portfoliomanagerment – Träger öffentlicher Belange 
(NRW) Nebenstelle Düsseldorf 
Kenntnisnahme nicht erforderlich

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 76403/02 während der Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen 
Seite 4 von 28 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung 
ja/nein/teilweise/ 
Kenntnisnahme 
Stellungnahme der Verwaltung 
Gegen das im Betreff genannte Verfahren bestehen 
keine Bedenken. 
9 
 
Bezirksregierung Köln – Dezernat 35.4 – (Denkmal-
schutz) 
Gegen das im Betreff genannte Verfahren bestehen be-
züglich bundes- und landeseigener Denkmäler keine Be-
denken. 
Kenntnisnahme nicht erforderlich 
10 
 
Bundesforstamt Wahner Heide Forsthaus Schauen-
berg 
Gegen das im Betreff genannte Verfahren bestehen 
keine Bedenken. 
Kenntnisnahme nicht erforderlich  
11 
 
PLEdoc GmbH 
Wir beziehen uns auf Ihre o.g. Maßnahme und teilen 
Ihnen hierzu mit, dass von uns verwaltete Versorgungs-
anlagen der nachstehend aufgeführten Eigentümer bzw. 
Betreiber von der geplanten Maßnahme nicht betroffen 
werden: 
• OGE (Open Grid Europe GmbH), Essen 
• Kokereigasnetz Ruhr GmbH, Essen 
• Ferngas Netzgesellschaft mbH (FG), Netzgebiet Nord-
bayern, Schwaig bei Nürnberg 
• Mittel-Europäische Gasleitungsgesellschaft mbH 
(MEGAL), Essen 
• Mittelrheinische Erdgastransportleitungsgesellschaft 
mbH (METG), Essen 
• Nordrheinische Erdgastransportleitungsgesellschaft 
mbH & Co. KG (NETG), Dortmund 
• Trans Europa Naturgas Pipeline GmbH (TENP), Essen 
• Uniper Energy Storage GmbH, Düsseldorf: Erdgasspei-
cher Epe, Eschenfelden, Krummhörn 
Kenntnisnahme 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 76403/02 während der Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen 
Seite 5 von 28 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung 
ja/nein/teilweise/ 
Kenntnisnahme 
Stellungnahme der Verwaltung 
• GasLINE Telekommunikationsnetzgesellschaft deut-
scher Gasversorgungsunternehmen mbH & Co. KG, 
Straelen (hier Solotrassen in Zuständigkeit der PLEdoc 
GmbH) 
Maßgeblich für unsere Auskunft ist der im Übersichtsplan 
markierte Bereich. 
Dort dargestellte Leitungsverläufe dienen nur zur groben 
Übersicht. 
Achtung: Eine Ausdehnung oder Erweiterung des Pro-
jektbereichs bedarf immer einer erneuten Abstimmung 
mit uns. 
 
 
 
 
 
 
 
Ja 
 
 
 
 
 
 
 
Bei einer Ausdehnung oder Erweiterung des Plangebietes 
wird die PLEdoc GmbH erneut angefragt. 
12 
 
Nord-West Oelleitung GmbH 
Soweit aus den uns übersandten Unterlagen zu ersehen 
ist, werden unsere dort vorhandenen Mineralölfernleitun-
gen und / oder weitere von uns überwachten Fernleitun-
gen nicht berührt. 
Wir haben daher gegen das Vorhaben keine Bedenken. 
Kenntnisnahme nicht erforderlich  
13 
 
Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW Köln 
Gegen das im Betreff genannte Verfahren bestehen 
keine Bedenken. 
Kenntnisnahme nicht erforderlich 
14 
14.1 
 
Westnetz GmbH 
In dem von uns beigefügten Lageplan im Maßstab 
1:2000 haben wir die o. g. Hochspannungsfreileitung mit 
Leitungsmittellinie, Maststandorten und Schutzstreifen-
grenzen eingetragen. 
Der Planbereich der obigen Maßnahme liegt bereits au-
ßerhalb des 2 x 19,00 m = 38,00 m breiten Schutzstrei-
fens der im Betreff genannten Hochspannungsfreileitung. 
Kenntnisnahme nicht erforderlich

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 76403/02 während der Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen 
Seite 6 von 28 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung 
ja/nein/teilweise/ 
Kenntnisnahme 
Stellungnahme der Verwaltung 
Wir weisen darauf hin, dass sich die tatsächliche Lage 
der Hochspannungsfreileitung und somit auch das Lei-
tungsrecht allein aus der Örtlichkeit ergeben. 
Falls dennoch Arbeiten im Schutzstreifen der Hochspan-
nungsfreileitung durchgeführt werden sollen, bitten wir 
um erneute Beteiligung. 
Damit die Sicherheit der Stromversorgung gewährleistet 
bleibt und außerdem jegliche Gefährdung auf der Bau-
stelle im Bereich der Freileitung ausgeschlossen wird, 
muss sorgfältig darauf geachtet werden, dass immer ein 
genügender Abstand zu den Bauteilen der Freileitung 
eingehalten wird (siehe „Schutzanweisung Versorgungs-
anlagen für Baufachleute/Bauherren“ der Westnetz 
GmbH). Der Bauherr hat die von ihm Beauftragten sowie 
sonstige auf der Baustelle anwesenden Personen und 
Unternehmen entsprechend zu unterrichten. 
Der Bauherr haftet gegenüber der Westnetz GmbH im 
Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen für sämtliche 
Schäden, die durch ihn und seine Erfüllungsgehilfen an 
der Hochspannungsfreileitung, den Masten und deren 
Zubehör verursacht werden. 
14.2 Bzgl. der in diesem Bereich verlaufende DB-
Hochspannungsfreileitung, wenden Sie sich bitten an die 
DB Energie GmbH. 
Wir gehen davon aus, dass Sie die Westnetz GmbH, Re-
gionalzentrum Westliches Rheinland separat beteiligt ha-
ben. Bezüglich der weiteren von der Westnetz betreuten 
Anlagen erhalten Sie von dort ggf. eine gesonderte Stel-
lungnahme. 
Diese Stellungnahme betrifft nur die von uns betreuten 
Anlagen des 110-kV Netzes. 
Ja Die Westnetz GmbH, Regionalzentrum Westliches Rheinland 
wurde separat beteiligt.  
siehe Stellungnahme Lfd.-Nr. 37

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 76403/02 während der Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen 
Seite 7 von 28 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung 
ja/nein/teilweise/ 
Kenntnisnahme 
Stellungnahme der Verwaltung 
15 
 
Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und 
Dienstleistungen der Bundeswehr 
Durch die obengenannte und in den Unterlagen näher 
beschriebene Planung werden Belange der Bundeswehr 
nicht berührt. 
Vorbehaltlich einer gleichbleibenden Sach- und Rechts-
lage bestehen zu der Planung seitens der Bundeswehr 
als Träger öffentlicher Belange keine Einwände. 
Kenntnisnahme nicht erforderlich 
16 
 
Bezirksregierung Düsseldorf – Untere Luftfahrtbe-
hörde – Dezernat 26 
Gegen das im Betreff genannte Verfahren bestehen 
keine Bedenken. 
Kenntnisnahme nicht erforderlich 
17 
 
Geologischer Dienst NRW – Landesbetrieb 
Erdbebengefährdung 
Es wird auf die Bewertung der Erdbebengefährdung hin-
gewiesen, die bei Planung und Bemessung üblicher 
Hochbauten gemäß den Technischen Baubestimmungen 
des Landes NRW mit DIN 4149:2005-04 „Bauten in deut-
schen Erdbebengebieten“ zu berücksichtigen ist. 
Die Erdbebengefährdung wird in DIN 4149:2005 durch 
die Zuordnung zu Erdbebenzonen und geologischen Un-
tergrundklassen eingestuft, die anhand der Karte der 
Erdbebenzonen und geologischen Untergrundklassen 
der Bundesrepublik Deutschland 1:350 000, Bundesland 
Nordrhein-Westfalen (Geologischer Dienst NRW 2006) 
bestimmt werden. In den Technischen Baubestimmun-
gen des Landes Nordrhein-Westfalen wird auf die Ver-
wendung dieser Kartengrundlage explizit hingewiesen. 
Kenntnisnahme Der Hinweis zur Einstufung des Plangebietes in die Erdbe-
benzone 1 sowie der geologischen Untergrundklasse T wird 
zur Kenntnis genommen.

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 76403/02 während der Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen 
Seite 8 von 28 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung 
ja/nein/teilweise/ 
Kenntnisnahme 
Stellungnahme der Verwaltung 
• Das hier relevante Planungsgebiet liegt in der 
Stadt Köln, Gemarkung Eil und ist der Erdbeben-
zone 1 sowie der geologischen Untergrundklasse 
T zuzuordnen. 
Bemerkung: DIN 4149:2005 wurde durch den Regelset-
zer zurückgezogen und durch die Teile 1, 1/NA und 5 
des Eurocode 8 (DIN EN 1998) ersetzt. Dieses Regel-
werk ist jedoch bislang bauaufsichtlich nicht eingeführt. 
Anwendungsteile, die nicht durch DIN 4149 abgedeckt 
werden, sind als Stand der Technik zu berücksichtigen. 
Dies betrifft hier insbesondere DIN EN 1998, Teil 5 
„Gründungen, Stützbauwerke und geotechnische As-
pekte“. 
Auf die Berücksichtigung der Bedeutungskategorien für 
Bauwerke gemäß DIN 4149:2005 bzw. Bedeutungsklas-
sen der relevanten Teile von DIN EN 1998 und der je-
weils entsprechenden Bedeutungsbeiwerte wird aus-
drücklich hingewiesen. Dies gilt insbesondere z. B. für 
große Wohnanlagen etc. 
18 
 
Thyssengas GmbH 
Durch die o.g. Maßnahme werden keine von Thyssengas 
GmbH betreuten Gasfernleitungen betroffen. 
Neuverlegungen in diesem Bereich sind von uns zz. nicht 
vorgesehen. 
Gegen die o.g. Maßnahme bestehen aus unserer Sicht 
keine Bedenken. 
Kenntnisnahme nicht erforderlich 
19 
 
RMR Rhein-Main-Rohrleitungstransportgesellschaft 
m. b. H. 
Von der vorgenannten Maßnahme werden weder vor-
handene Anlagen noch laufende bzw. vorhersehbare 
Kenntnisnahme 
 
 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 76403/02 während der Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen 
Seite 9 von 28 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung 
ja/nein/teilweise/ 
Kenntnisnahme 
Stellungnahme der Verwaltung 
Planungen der RMR-GmbH sowie der Mainine Verwal-
tungs-GmbH betroffen. 
Falls für Ihre Maßnahme ein Ausgleich für den Eingriff in 
Natur und Landschaft gefordert wird, muss sichergestellt 
sein, dass dieser nicht im Schutzstreifen unserer Leitun-
gen stattfindet. 
Sollten diese Ausgleichsmaßnahmen vorgenommen wer-
den, bitten wir um erneute Beteiligung. 
 
 
Ja 
 
 
Es ist sichergestellt, dass Ausgleichsmaßnahmen für den 
Eingriff in Natur und Landschaft nicht im Schutzstreifen der 
Leitungen von RMR Rhein-Main-Rohrleitungstransportgesell-
schaft m. b. H. stattfinden. 
20 
 
Landschaftsverband Rheinland – Kaufm. Immobilien-
management, Haushalt, Gebäudeservice 
Es liegt keine Betroffenheit bezogen auf Liegenschaften 
des LVR vor und daher werden keine Bedenken gegen 
die o. g. Maßnahme geäußert. 
Diese Stellungnahme gilt nicht für das Rheinische Amt 
für Denkmalpflege in Pulheim und das Rheinische Amt 
für Bodendenkmalpflege in Bonn; es wird darum gebe-
ten, deren Stellungnahmen gesondert einzuholen. 
Kenntnisnahme Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 
Das Amt für Denkmalpflege im Rheinland wurde beteiligt und 
hat mit Schreiben vom 24.11.2022 seine Stellungnahme ab-
gegeben. 
21 
 
Polizeipräsidium Köln – Kriminalkommissariat, Kri-
minalprävention/Opferschutz (KK KP/O) 
Gegen das im Betreff genannte Verfahren bestehen 
keine Bedenken. 
Kenntnisnahme nicht erforderlich 
22 
22.1 
 
Deutsche Telekom Technik GmbH 
Gegen die o. a. Planung haben wir keine Einwände. 
Kenntnisnahme nicht erforderlich 
22.2 Wir weisen jedoch auf folgendes hin: 
Im Planbereich befinden sich keine Telekommunikations-
linien der Telekom. Die Belange der Telekom - z. B. das 
Kenntnisnahme nicht erforderlich

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 76403/02 während der Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen 
Seite 10 von 28 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung 
ja/nein/teilweise/ 
Kenntnisnahme 
Stellungnahme der Verwaltung 
Eigentum der Telekom, die ungestörte Nutzung ihres 
Netzes sowie Ihre Vermögensinteressen - sind nicht be-
troffen. 
22.3 Der Bestand und der Betrieb der vorhandenen TK-Linien 
müssen weiterhin gewährleistet bleiben.  
Über gegebenenfalls notwendige Maßnahmen zur Siche-
rung, Veränderung oder Verlegung unserer Anlagen kön-
nen wir erst Angaben machen, wenn uns die endgültigen 
Ausbaupläne mit Erläuterung vorliegen. 
Kenntnisnahme Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Der Bestand und 
Betrieb von vorhandenen TK-Linien wird gewährleistet. 
22.4 Wir bitten folgende fachliche Festsetzung in den Bebau-
ungsplan aufzunehmen: 
In allen Straßen bzw. Gehwegen sind geeignete und 
ausreichende Trassen mit einer Leitungszone in einer 
Breite von ca. 0,50 m für die Unterbringung der Telekom-
munikationslinien der Telekom vorzusehen. 
Nein Die textliche Festsetzung wird nicht in den Bebauungsplan 
aufgenommen, da die Trassen zur Unterbringung der Tele-
kommunikationslinien in den öffentlichen Verkehrsflächen lie-
gen. 
22.5 Hinsichtlich geplanter Baumpflanzungen ist das "Merk-
blatt über Baumstandorte und unterirdische Ver- und Ent-
sorgungsanlagen" der Forschungsgesellschaft für Stra-
ßen- und Verkehrswesen, Ausgabe 2013; siehe insbe-
sondere Abschnitt 3, zu beachten. Wir bitten sicherzu-
stellen, dass durch die Baumpflanzungen der Bau, die 
Unterhaltung und Erweiterung der Telekommunikationsli-
nien der Telekom nicht behindert werden. 
Ja Bei Baumpflanzungen wird das „Merkblatt über Baumstand-
orte und unterirdische Ver- und Entsorgungsanlagen" beach-
tet. 
22.6 Zur Versorgung des Planbereichs mit Telekommunikati-
onsanschlüssen ist die Verlegung zusätzlicher Telekom-
munikationsanlagen erforderlich. Falls notwendig, müs-
sen hierfür bereits ausgebaute Straßen wieder aufgebro-
chen werden. 
Für den rechtzeitigen Ausbau des Telekommunikations-
netzes sowie die Koordinierung mit dem Straßenbau und 
Kenntnisnahme Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 
Die Vorhabenträgerin wird darüber informiert, dass es für den 
rechtzeitigen Ausbau des Telekommunikationsnetzes not-
wendig ist, dass die Telekom Technik GmbH über den Be-
ginn und Ablauf der Erschließungsanlagen schriftlich infor-
miert wird.

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 76403/02 während der Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen 
Seite 11 von 28 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung 
ja/nein/teilweise/ 
Kenntnisnahme 
Stellungnahme der Verwaltung 
den Baumaßnahmen der anderen Leistungsträger ist es 
notwendig, dass uns Beginn und Ablauf der Erschlie-
ßungsanlagen im Bebauungsplangebiet der Deutsche 
Telekom Technik GmbH, TI NL West, PTI 22 so früh wie 
möglich, mindestens 6 Monate vor Baubeginn, schriftlich 
angezeigt werden an: 
Deutsche Telekom Technik GmbH 
T NL West, PTI 22 
Innere Kanalstr. 98 
50672 Köln 
22.8 Wir machen darauf aufmerksam, dass aus wirtschaftli-
chen Gründen eine Versorgung des Baugebietes mit Te-
lekommunikationsinfrastruktur in unterirdischer Bauweise 
nur bei Ausnutzung aller Vorteile einer koordinierten Er-
schließung sowie einer ausreichenden Planungssicher-
heit möglich ist. 
Kenntnisnahme nicht erforderlich 
23 
23.1 
 
Bezirksregierung Köln, Dezernat 54 – Wasserwirt-
schaft, Gewässerunterhaltung Sieg 
Trinkwasserversorgung: 
Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am 
20.12.2016 das Stadtentwicklungskonzept Wohnen (Be-
schlussvorlage 1028/2015 "Umsetzung STEK Wohnen") 
beschlossen. Das STEK Wohnen zeigt Optionen zur wei-
teren Flächenaktivierung auf, u. a. durch Nutzung von 
Baulücken und Innenentwicklung im Bestand. Der Stadt-
entwicklungsausschuss hat in seiner Sitzung am 
19.03.2020 nach § 2 Abs. 1 BauGB die Aufstellung des 
Bebauungsplanes 76403/02 „Leidenhausener Straße in 
Köln-Porz-Eil“ beschlossen. 
Das Plangebiet liegt im Stadtbezirk 7, Köln-Porz, Stadt-
teil Eil, wird von der Leidenhausener Straße erschlossen 
Kenntnisnahme nicht erforderlich

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 76403/02 während der Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen 
Seite 12 von 28 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung 
ja/nein/teilweise/ 
Kenntnisnahme 
Stellungnahme der Verwaltung 
und umfasst eine Fläche von circa 4,4 ha. Es ist geplant, 
dass auf dieser Fläche Wohnhausbebauungen, Einfamili-
enhäuser und Reihenhäuser errichtet werden. Im Zent-
rum des Plangebietes wird ein Park mit Spielplatz und 
Grünflächen geplant. 
23.2 Die Fläche des Bebauungsplanes 76403/02 befindet sich 
in der Wasserschutzzone III B des Wasserschutzgebie-
tes Westhoven.  
Direkt an das Plangebiet grenzt weiter das Wasser-
schutzgebiet Rösrath-Leidenhausen (WSZ III B). Es liegt 
jedoch nicht in dem Wasserschutzgebiet. 
Aus der Wasserschutzgebietsverordnung des o.g. WSG 
Westhoven können sich Genehmigungs- bzw. Verbots-
tatbestände zu dem Vorhaben ergeben. 
Über eine erforderliche Genehmigung oder eine Befrei-
ung vom Verbot der WSG-VO Westhoven entscheidet 
die zuständige Untere Wasserbehörde. Die zuständige 
Untere Wasserbehörde beteiligt ebenso den Wasser-
werksbetreiber (hier: RheinEnergie). 
Eine Beteiligung der BR Köln im o.g. Verfahren ist in Be-
zug auf das WSG Westhoven nicht erforderlich, da der 
Vollzug der WSG-VO von der Unteren Wasserbehörde 
erfolgt. Sollte es seitens der Unteren Wasserbehörde 
eine konkrete Fragestellung in Bezug auf das o.g. Ver-
fahren in Verbindung mit dem WSG Westhoven geben, 
so kann eine Abstimmung mit der BR Köln (Obere Was-
serbehörde) erfolgen. 
Kenntnisnahme nicht erforderlich 
23.3 Es wird darauf hingewiesen, dass zum Schutz des 
Grundwassers generell die allgemeine Sorgfaltspflicht 
nach § 5 des Wasserhaushaltsgesetzes gilt. Demnach ist 
Kenntnisnahme Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 
Die allgemeine Sorgfaltspflicht nach § 5 des Wasserhaus-
haltsgesetzes wird eingehalten.

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 76403/02 während der Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen 
Seite 13 von 28 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung 
ja/nein/teilweise/ 
Kenntnisnahme 
Stellungnahme der Verwaltung 
„Jede Person […] verpflichtet, bei Maßnahmen, mit de-
nen Einwirkungen auf ein Gewässer verbunden sein kön-
nen, die nach den Umständen erforderliche Sorgfalt an-
zuwenden, um 
1. eine nachteilige Veränderung der Gewässereigen-
schaften zu vermeiden, 
2. eine mit Rücksicht auf den Wasserhaushalt gebotene 
sparsame Verwendung des Wassers sicherzustellen, 
3. die Leistungsfähigkeit des Wasserhaushalts zu erhal-
ten und 
4. eine Vergrößerung und Beschleunigung des Wasser-
abflusses zu vermeiden.“ 
23.4 Ansonsten erkenne ich keine Betroffenheit in den Zu-
ständigkeiten von Dezernat 54 der Bezirksregierung Köln 
(Obere Wasserbehörde). 
Kenntnisnahme nicht erforderlich 
24 
 
DFS Deutsche Flugsicherung 
Das Plangebiet liegt ca. 2,8 km von unseren flugsiche-
rungstechnischen Anlagen am Flughafen Köln/Bonn ent-
fernt. Aufgrund der Art und der Höhe der Bauvorhaben 
werden Belange der DFS Deutsche Flugsicherung 
GmbH bezüglich §18a Luftverkehrsgesetz (LuftVG) nicht 
berührt. Es werden daher unsererseits weder Bedenken 
noch Anregungen vorgebracht. Eine weitere Beteiligung 
am Verfahren ist nicht notwendig. 
Von dieser Stellungnahme bleiben die Aufgaben der Län-
der gemäß § 31 LuftVG unberührt. 
Wir haben das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung 
(BAF) von unserer Stellungnahme informiert. 
Kenntnisnahme nicht erforderlich

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 76403/02 während der Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen 
Seite 14 von 28 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung 
ja/nein/teilweise/ 
Kenntnisnahme 
Stellungnahme der Verwaltung 
25 
25.1 
 
Amprion GmbH 
Der Geltungsbereich des o. g. Bebauungsplanes „Lei-
denhausener Straße“ liegt gemäß den zeichnerischen 
und textlichen Festsetzungen in einem Abstand von 90 m 
westlich zur örtlich vorhandenen Leitungsmittellinie und 
somit außerhalb des 2 x 21,50 m = 43,00 m breiten 
Schutzstreifens der im Betreff genannten Höchstspan-
nungsfreileitung von Amprion. 
Im Zusammenhang mit der geplanten Ausweisung eines 
Wohngebietes / einer Wohnbaufläche im Nahbereich der 
vorgenannten Höchstspannungsfreileitung bitten wir Sie, 
Folgendes zu berücksichtigen: 
Das Netz der Amprion dient der Versorgung der Allge-
meinheit mit Elektrizität und hat das Ziel der Versor-
gungssicherheit sowie die weiteren Ziele des § 11 Abs. 1 
EnWG zu wahren. 
Unsere Erfahrungen im aktuellen Netzausbau haben ge-
zeigt, dass eine Wohnbebauung im direkten Nahbereich 
von Hoch- und Höchstspannungsfreileitungen ein ver-
meidbares kommunikatives Konfliktpotential darstellt. Vor 
diesem Hintergrund möchten wir anregen, die geplante 
Ausweisung eines Wohngebietes im direkten Umfeld un-
serer Höchstspannungsfreileitung noch einmal auf Modi-
fizierungsmöglichkeiten hin zu überprüfen. 
Wir bitten in diesem Zusammenhang insbesondere um 
eine Einbeziehung des Gedankens von § 50 BImSchG, 
planerisch-steuernde Vorsorge zur Vermeidung neuer 
Konfliktpotentiale zu treffen. 
Nein Gemäß der Gutachterlichen Stellungnahme zu Immissionen 
durch niederfrequentierte elektrische und magnetische Felder 
durch die benachbarten Hochspannungsleitungen liegen die 
Immissionen deutlich unter den Vorsorgerichtwerten, sodass 
gesundheitliche Beeinträchtigungen für die zukünftigen Be-
wohner*innen nicht zu erwarten sind. 
Es wird keine Prüfung hinsichtlich Modifizierungsmöglichkei-
ten geben. 
25.2 Darüber hinaus möchten wir ausdrücklich betonen, dass 
der Landesentwicklungsplan NRW unter dem Punkt 8.2-
3 als Grundsatz der Raumordnung vorsieht, dass bei der 
Kenntnisnahme Die Immissionen, durch die von der Hochspannungstrasse 
erzeugten, elektrischen und magnetischen Wechselfelder, lie-
gen deutlich unter den Vorsorgeimmissionswerten bzw. unter

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 76403/02 während der Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen 
Seite 15 von 28 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung 
ja/nein/teilweise/ 
Kenntnisnahme 
Stellungnahme der Verwaltung 
bauplanungsrechtlichen Ausweisung von neuen Bauge-
bieten in Bauleitplänen oder sonstigen Satzungen nach 
dem Baugesetzbuch, die dem Wohnen dienen oder in 
denen Anlagen vergleichbarer Sensibilität – insbeson-
dere Schulen, Kindertagesstätten, Krankenhäuser, Pfle-
geeinrichtungen – zulässig sind, nach Möglichkeit ein Ab-
stand von mindestens 400 m zu rechtlich gesicherten 
Trassen von Höchstspannungsfreileitungen (220-kV oder 
mehr) eingehalten werden soll. 
Ausweislich des LEP (S. 128f. Begr. zu Grundsatz 8.2-3 
unter Bezugnahme auf Begr. zu Ziel 8.2-4) soll dadurch 
insbesondere dem in § 1 Raumordnungsgesetz (ROG) 
festgelegten Vorsorgeprinzip Rechnung getragen wer-
den. Dieser Vorsorgegedanke gewinnt umso mehr an 
Bedeutung je näher die Bebauung an die Freileitung her-
anrückt. 
Der in diesen Zweckbestimmungen verkörperte Grund-
satz der Konfliktbewältigung ist ein das Bauplanungs-
recht leitender Grundsatz, welcher im Rahmen der gebo-
tenen Abwägung (vgl. beispielhaft § 1 Abs. 7 BauGB) zu 
berücksichtigen ist. Die bestehende Vorprägung muss im 
Rahmen der Konfliktbewältigung hinreichend beachtet 
werden und strahlt auch auf die Festsetzung des Ge-
bietscharakters gemäß § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 BauGB i. 
V. m. § 1 Abs. 2, 3 BauNVO aus. 
Das Gebot der Konfliktbewältigung innerhalb des zugrun-
deliegenden Bauleitplanverfahrens verlangt, dass jeder 
Bauleitplan grundsätzlich die von ihm selbst geschaffe-
nen oder ihm sonst zurechenbaren Konflikte zu lösen 
hat, indem die von der Planung berührten Belange zu ei-
nem gerechten Ausgleich gebracht werden. Die Planung 
darf nicht dazu führen, dass Konflikte, die durch sie her-
vorgerufen werden, zu Lasten Betroffener letztlich unge-
löst bleiben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.07.1994 – 
den Vorsorgerichtwerten. Gesundheitliche Beeinträchtigun-
gen für die Bewohnenden des Plangebietes sind aufgrund 
der benachbarten Hochspannungsleitungen nicht zu erwar-
ten. 
Aufgrund der Lage der Hochspannungsfreileitungen nordöst-
lich zur geplanten Wohnbaufläche ist das nahe Wohnumfeld, 
insbesondere Hausgärten, Terrassen und Balkone, in Rich-
tung Süden oder Südwesten orientiert und nicht in Richtung 
der Autobahn A 59 mit begleitender Höchstspannungsfreilei-
tung.  
Insofern ist die Unterschreitung des im LEP geforderten 400 
m-Abstands zwischen Wohnbebauung und Höchstspan-
nungsfreileitung hier als raumverträglich zu bewerten. 
Das Kapitel Landes- und Regionalplan unter Pkt. 4 Planungs-
vorgaben in der Begründung zum Bebauungsplan Nr. 
76403/02 Leidenhausener Straße in Köln-Porz-Eil wird ent-
sprechend der vorgeschlagenen Änderungen von Amt 611/1 
– Vorbereitende Bauleitplanung überarbeitet.

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 76403/02 während der Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen 
Seite 16 von 28 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung 
ja/nein/teilweise/ 
Kenntnisnahme 
Stellungnahme der Verwaltung 
4 NB 25.94, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 75 S. 11 
m.w.N.). Je intensiver der Widerspruch zwischen plange-
mäßer Nutzung und Umgebungsnutzung ist, desto hö-
here Anforderungen sind an die Konfliktbewältigung im 
Rahmen der Bauleitplanung und damit an den Detaillie-
rungsgrad der jeweiligen Festsetzungen zu stellen (vgl. 
BVerwG, Urteil vom 11.03.1988). 
Diese generellen Anmerkungen führen zu den folgenden 
konkret zu beachtenden Vorgaben: 
Bei der gebotenen Konfliktbewältigung gehen von der 
Freileitung, je nach dem Abstand zwischen Leitung und 
Wohnnutzung, unterschiedlich intensive Konflikte der wi-
derstrebenden Nutzungen aus. Aus diesem Grund ist es 
geboten im Rahmen der planerischen Abwägung nach § 
1 Abs. 7 BauGB zwischen den folgenden Zonen zu un-
terscheiden: 
Übersicht / Zusammenfassung der Zonen 
Zone I (Trassenachse – 21,5 m): 
Im Bereich des Schutzstreifens ist die Hauptnutzung die 
zur Energieversorgung, dies ist vergleichbar mit einem 
Industrie- oder Gewerbegebiet. Die Ausweisung von 
Wohnnutzung im Schutzstreifen widerspricht also dem 
Gedanken der §§ 8 Abs. 2, 9 Abs. 2 BauNVO. In diesem 
Bereich hat die Energieversorgung Vorrang. 
- Hier muss die Versorgungssicherheit Vorrang vor ande-
ren Nutzungsarten haben. 
Zone II (21,5 – 200 m): 
In diesem Zwischenbereich ist gegenseitige Rücksicht-
nahme unterschiedlicher Nutzungen zu berücksichtigen, 
vergleichbar mit einer Wohnnutzung und einem Gewer-
bebetrieb innerhalb eines Mischgebietes.

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 76403/02 während der Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen 
Seite 17 von 28 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung 
ja/nein/teilweise/ 
Kenntnisnahme 
Stellungnahme der Verwaltung 
- Hier kann durch ausgewogene Planung das Konfliktpo-
tential entscheidend reduziert und zur allgemeinen 
Wohnqualität beigetragen werden. 
Zone III (ab 200 m): 
Ab diesem Bereich ist der vorrangingen Nutzung des 
Wohnens Rechnung zu tragen. Vergleichbar mit einer 
reinen Wohnnutzung. 
- Hier kann Wohn- oder Freizeitraum ohne besonderes 
Konfliktpotential geplant werden. 
Detaillierte Erläuterungen zu den einzelnen Zonen: 
Die Zone I betrifft den Schutzstreifen der bestehenden 
Freileitung. Diese Zone sollte von jeglicher baulichen und 
sonstigen Nutzung (etwa Spielplätze u.Ä.) freigehalten 
werden. 
Die Zone II betrifft den unmittelbaren Nahbereich zum 
Schutzstreifen, mit einem Abstand von bis zu 200m zur 
Trassenachse. Hier können Geräuschimmissionen bei 
ungünstigen Witterungsverhältnissen wie insb. Regen 
und Mitwind noch als störend wahrgenommen werden. 
Daher wird aus unserer Sicht in diesem Bereich dem in § 
15 Abs. 1 BauNVO verankerten Rücksichtnahmegebot 
sowie dem Gebot der Konfliktbewältigung hinreichend 
Rechnung getragen, wenn bauliche Auflagen in den 
textlichen Festsetzungen getroffen werden, um die Aus-
richtung schutzwürdiger Räume, insbesondere Schlaf-
räume in Richtung der Höchstspannungsfreileitung zu 
vermeiden. 
Dies betrifft insbesondere die erste Reihe der Gebäude 
und die Fassadenseiten, die gar nicht oder nur geringfü-
gig von bestehender Bebauung abgeschirmt werden. 
Hier ist es auch denkbar im Rahmen der Planzeichnung

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 76403/02 während der Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen 
Seite 18 von 28 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung 
ja/nein/teilweise/ 
Kenntnisnahme 
Stellungnahme der Verwaltung 
im Bebauungsplan (analog wie es bei Verkehrslärm übli-
cherweise gemacht wird) Bebauungslinien zu definieren, 
welche von öffenbaren Fenstern von schützenswerten 
Aufenthaltsräumen frei bleiben sollen. 
Die Zone III betrifft den Bereich, mit einem Abstand ab 
200 m zur Leitungsmittelachse. Hier ist aus unserer Sicht 
die Ausweisung von Wohn- und Freizeitflächen grund-
sätzlich möglich. Dennoch sei erneut auf den Trennungs-
grundsatz des § 50 Abs. 1 BImSchG hingewiesen. 
Gemäß der Zonenaufteilung befindet sich der räumliche 
Geltungsbereich der vorgenannten Bauleitplanung inner-
halb von Zone II und III. 
Bei Beachtung unserer Hinweise zu der Zonenuntertei-
lung wird der gebotenen Konfliktbewältigung aus unserer 
Sicht grundsätzlich in hinreichendem Maße Rechnung 
getragen werden. 
25.3 Abschließend teilen wir Ihnen mit, dass im Bereich der 
festgesetzten externen Ausgleichsmaßnahmen keine 
Höchstspannungsleitungen unseres Unternehmens ver-
laufen. 
Planungen von Höchstspannungsleitungen für diese Be-
reiche liegen aus heutiger Sicht nicht vor. 
Kenntnisnahme nicht erforderlich  
25.4 Diese Stellungnahme betrifft nur unsere im Betreff ge-
nannte Höchstspannungsfreileitung. Bezüglich der paral-
lel verlaufenden 110-kV-Hoch-spannungsfreileitung der 
Westnetz GmbH bzw. der 110-kV-Bahnstromleitung der 
DB Energie GmbH gehen wir davon aus, dass Sie die 
Unternehmen separat beteiligt haben. 
Wir bitten um weitere Beteiligung in diesem Verfahren. 
Ja Die Westnetz GmbH wurde im Rahmen der Beteiligung gem. 
§ 4 Absatz 2 BauGB zur Stellungnahme aufgefordert. Die DB 
Energie GmbH wurde nicht separat beteiligt. 
Die Amprion GmbH wird am weiteren Verfahren beteiligt.

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 76403/02 während der Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen 
Seite 19 von 28 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung 
ja/nein/teilweise/ 
Kenntnisnahme 
Stellungnahme der Verwaltung 
26 
26.1 
 
Landesbetrieb Wald und Holz Nordrhein-Westfalen 
Nach Sichtung der aktuell mir vorliegenden Planungsun-
terlagen bestehen gegenüber der Aufstellung des o. g. 
Bebauungsplanes von Seiten des Landesbetriebes Wald 
und Holz NRW keine weiteren forstfachlichen Bedenken. 
Kenntnisnahme nicht erforderlich  
26.2 Der in meiner letzten Stellungnahme vom 20.12.2018 
(gleiches Az. wie oben) geforderte Waldflächenausgleich 
für die Inanspruchnahme von ca. 1,3 Hektar Wald im 
Plangebiet findet in der Planung seine Berücksichtigung. 
Die für den Ausgleich des Waldflächendefizits erforderli-
chen Ersatzaufforstungen wurden bereits im Zuge der 
Planung forstrechtlich genehmigt. Mit den Ersatzauffors-
tungen von 0,3796 Hektar und 0,3026 Hektar auf den 
Flurstücken 127/3 und 471 der Flur 50 in der Gemarkung 
Dünnwald sowie von 0,6178 ha auf den Flurstücken 202, 
203, 204 und 205 der Flur 5 in der Gemarkung Broich 
und deren Sicherstellung über einen städtebaulichen 
Vertrag wird der forstrechtlichen Kompensation Genüge 
getan. 
Kenntnisnahme nicht erforderlich  
 
27 
 
Polizeipräsidium Köln – Führungsstelle Verkehr 
Gegen das im Betreff genannte Verfahren bestehen 
keine Bedenken. 
Kenntnisnahme nicht erforderlich 
28 
 
Industrie- und Handelskammer zu Köln 
Die Industrie- und Handelskammer zu Köln hat keine Be-
denken hinsichtlich des oben genannten Planvorhabens. 
Kenntnisnahme nicht erforderlich  
29 
 
Nahverkehr Rheinland GmbH – Regionale Mobilitäts-
entwicklung 
Kenntnisnahme nicht erforderlich

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 76403/02 während der Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen 
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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung 
ja/nein/teilweise/ 
Kenntnisnahme 
Stellungnahme der Verwaltung 
Die Belange des NVR werden durch die Planung nicht 
berührt. Es bestehen daher keine Einwände. 
30 
30.1 
 
Stadtwerke Köln GmbH 
Im Auftrag unserer Konzerngesellschaften, der Rhein-
Energie AG in Verbindung mit der Rheinischen NETZGe-
sellschaft mbH und der Kölner Verkehrs-Betriebe AG, tei-
len wir Ihnen mit, dass gegen den o. g. Bebauungsplan 
keine grundsätzlichen Bedenken bestehen. 
Kenntnisnahme nicht erforderlich 
30.2 RheinEnergie AG / Rheinische NETZGesellschaft mbH: 
Gegen die Aufstellung des Bebauungsplans „Leiden-
hausener Straße“ bestehen unsererseits keine Beden-
ken.  
Kenntnisnahme nicht erforderlich - 
30.3 Mit der festgesetzten Fläche für Versorgungsanlagen als 
Standort für eine neu zu errichtende Trafo-Station sind 
wir einverstanden. 
Kenntnisnahme nicht erforderlich  
30.4 Allerdings möchten wir nochmals hervorheben, dass ab-
hängig vom Strombedarf der zukünftigen Bewohner, der 
sich z. B. aus dem Elektrifizierungsgrad der Wohnungen 
und der Ausstattung mit E-Fahrzeugen ergibt, ggf. wei-
tere Standorte für Trafo-Stationen erforderlich werden 
könnten. Dies ist jedoch in Punkt 6.7.3 der zum Bebau-
ungsplan gehörigen Begründung treffend dargestellt, so-
dass wir diesbezüglich keine weiteren Anmerkungen ha-
ben. 
Somit möchten wir lediglich darum bitten, möglichst früh-
zeitig die weiteren Abstimmungen zur Leitungslegung mit 
der RheinEnergie einzuleiten. In Anbetracht der gegen-
wärtigen Krisensituation haben sich Beschaffungszeit-
Kenntnisnahme Die weiteren Abstimmungen zur Leitungslegung mit der 
RheinEnergie werden frühzeitig eingeleitet.

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 76403/02 während der Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen 
Seite 21 von 28 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung 
ja/nein/teilweise/ 
Kenntnisnahme 
Stellungnahme der Verwaltung 
räume für Materialien mitunter deutlich verlängert, so-
dass für unsere Maßnahmen entsprechende Vorlaufzei-
ten einzuplanen sind. 
30.5 Kölner Verkehrs-Betriebe AG: 
Gegen o.g. Verfahren bestehen keine Bedenken. 
Kenntnisnahme nicht erforderlich  
31 
31.1 
 
Bezirksregierung Köln – Dezernat 53 Immissions-
schutz 
Von Leitungen zur Übertragung elektrischer Energie so-
wie Umspannanlagen, Ortsnetzstationen etc. können 
schädliche Umwelteinwirkungen durch elektrische und 
magnetische Felder hervorgerufen werden. 
Das Dezernat 53 ist als Obere Immissionsschutzbehörde 
zuständig für Niederfrequenzanlagen zur Fortleitung von 
Elektrizität einschließlich Bahnstromfernleitungen nach § 
1 Absatz 2 Nr. 2 der Verordnung über elektromagneti-
sche Felder (26. BImSchV) mit einer Spannung von 
110.000 Volt (110 kV) oder mehr und damit auch für die 
drei östlich des Plangebietes verlaufenden Freileitungen 
(110 kV-Bahnstromleitung, 110 bzw. 220 kV-Stromleitun-
gen). 
Kenntnisnahme nicht erforderlich 
31.2 Auf die v. g. Leitungen bzw. deren mögliche Auswirkun-
gen durch elektrischer und magnetischer Felder wird in 
der Planbegründung eingegangen. 
Die entsprechenden Angaben basieren im Wesentlichen 
auf einer den Planunterlagen beigefügten gutachterlichen 
Stellungnahme des Wissenschaftsladen Bonn e. V. vom 
22.02.2022. Zur Planbegründung bzw. zu dieser gut-
achterlichen Stellungnahme wird Folgendes angemerkt: 
• Für die Abstandsangaben wird eine Überprüfung an-
geregt. So kann der auf den Seiten 75 und 76 der 
Ja Die Abstandsangaben in der gutachterlichen Stellungnahme 
vom 22. Februar 2022 beziehen sich auf die Trassenmitten 
(Trassenachsen) der Hochspannungsleitungen. Wegen der 
großen Abstände der Immissionsorte zu den Hochspan-
nungsleitungen (mehr als 50 m) ist die Unterscheidung zwi-
schen Abstand zur Trassenmitte und Abstand zum äußeren 
Leiterseil für die Höhe der Immissionen unerheblich, da die 
Differenz dieser Abstände nur wenige Meter beträgt. 
Hinsichtlich der verschiedenen Angaben in der Begrün-
dung/Umweltbericht wird es eine Überprüfung geben, sodass

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 76403/02 während der Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen 
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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung 
ja/nein/teilweise/ 
Kenntnisnahme 
Stellungnahme der Verwaltung 
Planbegründung genannte Abstand von 90 m zwi-
schen Plangebiet und Freileitungen nicht nachvoll-
zogen werden und widerspricht auch einer Angabe 
auf Seite 76 der Planbegründung (50 m) bzw. der 
Angabe in der gutachterlichen Stellungnahme. Au-
ßerdem geht aus den Abstandsangaben nicht her-
vor, ob sich diese auf die Trassenachse oder den 
äußeren Leiter beziehen. 
die Angaben übereinstimmen. Zudem wird ein Hinweis gege-
ben, ob es sich die Abstandsangaben hierbei auf die Tras-
senachse oder den äußeren Leiter bezieht. 
31.3 • Nicht alle Angaben in der gutachterlichen Stellung-
nahme können von hier nachvollzogen bzw. bestä-
tigt werden (z. B. offenbar Bezug auf Leitungsaus-
lastungen unterhalb der höchsten betrieblichen An-
lagenauslastung, Berücksichtigung von Abschirmun-
gen oder Überlagerungen). Eine diesbezügliche Be-
teiligung des Fachbereiches 46 des Landesamtes 
für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW 
(LANUV NRW) wird von hier als sinnvoll angesehen, 
wurde aber bisher noch nicht eingeleitet. Dazu wird 
um eine entsprechende Rückäußerung Ihrerseits 
gebeten. 
Nein Die Angaben in der gutachterlichen Stellungnahme beziehen 
sich auf eigene Messergebnisse und Simulationsberechnun-
gen an entsprechenden Hochspannungsleitungen sowie 
Standarddaten dieser Leitungen. Detailangaben der Leitungs-
betreiber sind dazu nicht erforderlich. 
Eine separate Beteiligung des Fachbereiches 46 des Landes-
amtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW 
(LANUV NRW) ist nicht erfolgt. 
31.4 • Aus den Unterlagen ist nicht erkennbar, ob für die 
vorliegenden Angaben auch Detailinformationen bei 
den Netzbetreibern eingeholt wurden oder ob die 
Netzbetreiber im Bauleitplanverfahren beteiligt wur-
den. 
Kenntnisnahme Die Netzbetreiber (Amprion GmbH und Westnetz GmbH) 
wurden im Rahmen der Beteiligung gem. § 4 Absatz 2 
BauGB im Bauleitplanverfahren beteiligt und haben zu den 
Unterlagen Stellung bezogen. 
siehe Stellungnahmen Nr. 14, Nr. 25 
31.5 • Der Landesentwicklungsplan NRW (LEP) wurde 
nach 2017 nochmals überarbeitet. Die auf Seite 7 
Abs. 2 der v. g. gutachterlichen Stellungnahme ge-
machte Seitenangabe zum LEP ist nicht mehr aktu-
ell. Im Rahmen Ihrer Abwägung wird sich offensicht-
lich den Ausführungen in der v. g. gutachterlichen 
Stellungnahme hinsichtlich des LEP bzw. dem dort 
Kenntnisnahme Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 
Die in der gutachterlichen Stellungnahme getätigten Aussa-
gen sind von der Änderung des LEP NRW (am 06.08.2019 in 
Kraft getreten) nichts berührt.

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 76403/02 während der Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen 
Seite 23 von 28 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung 
ja/nein/teilweise/ 
Kenntnisnahme 
Stellungnahme der Verwaltung 
genannten Abstand zwischen Leitungen mit 220 kV 
oder mehr und Wohngebieten angeschlossen. Zu 
dieser Abwägung erfolgt von hier keine Bewertung. 
31.6 • Nicht eingegangen wird in den Planunterlagen auf 
den seitens der Bund/Länder Arbeitsgemeinschaft 
für Immissionsschutz (LAI) erstellten Fachbericht 
„Hinweise zur Durchführung der Verordnung über 
elektromagnetische Felder“ (Stand 22.10.2014, u. a. 
werden dort im Abschnitt II.3.1 Bereiche für maß-
gebliche Immissionsorte genannt). Der Fachbericht 
kann auf der Homepage der LAI unter folgendem 
Link in der Rubrik „Physikalische Einwirkungen“ her-
untergeladen werden: 
 
Link siehe originale Stellungnahme 
 
Für die maßgeblichen immissionsorte wird im v. g. 
Fachbericht eine andere Bemessung (Bezug auf 
den jeweils an den ruhenden äußeren Leiter angren-
zenden Streifen) genannt als für den Schutzabstand 
im Abstandserlass des MUNLV NRW aus 2007 (Be-
zug auf die Trassenachse). 
Kenntnisnahme Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 
Die erwähnten Handlungsempfehlungen zur Durchführung 
der Verordnung über elektromagnetische Felder der LAI bein-
halten keine verbindlichen Festlegungen und Vorschriften. 
Sie dienen nur als Orientierungshilfe bei der Erstellung von 
einschlägigen Gutachten. 
32 
 
Bezirksregierung Köln – Dezernat 25 Verkehr – Inte-
grierte Gesamtverkehrsplanung 
Seitens des Verkehrsdezernates der Bezirksregierung 
Köln bestehen keine Bedenken gegen die o.g. Maß-
nahme. 
Kenntnisnahme nicht erforderlich 
33 
33.1 
 
LVR – Amt für Denkmalpflege im Rheinland 
Von der o.g. Planung sind die Belange der Denkmal-
pflege betroffen, da sich in der unmittelbaren Umgebung 
Kenntnisnahme Der Hinweis bzgl. des nach § 3 denkmalgeschützten Wohn-
hauses Leidenhausener Straße wird zur Kenntnis genom-
men.

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 76403/02 während der Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen 
Seite 24 von 28 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung 
ja/nein/teilweise/ 
Kenntnisnahme 
Stellungnahme der Verwaltung 
des Plangebiets das nach § 3 geschützte Wohnhaus Lei-
denhausener Str. 56 befindet. 
33.2 Um das genannte Denkmal mit seinem Wirkungsraum in 
der Abwägung sachgerecht berücksichtigen zu können, 
regt das LVR-ADR dessen nachrichtliche Kartierung an - 
auch wenn es sich außerhalb des Plangebiets befindet. 
Die aktuelle Planung scheint trotz der größeren Bauhöhe 
der Gebäude im Plangebiet denkmalverträglich zu sein. 
Um dies sicherzustellen, bittet das LVR-ADR um die wei-
tere Beteiligung im Verfahren und schlägt frühzeitige Vi-
sualisierungen speziell der Sichtachse von der Leiden-
hausener Str. vor, um eine evtl. Betroffenheit des dort 
gelegenen Denkmals zeitnah beurteilen zu können. 
teilweise Eine nachrichtliche Kartierung des nach § 3 geschützten 
Wohnhauses Leidenhausener Str. 56 ist nicht möglich, da es 
sich außerhalb des Geltungsbereiches befindet. 
Um das Denkmal in ausreichender Form kenntlich zu machen 
und zu würdigen, wird es einen kleinen textlichen Hinweis 
in/an dem Flurstück geben. 
34 
34.1 
 
Flughafen Köln/Bonn GmbH 
Die Flughafen Köln/Bonn GmbH hat zu dem Planentwurf 
mit Schreiben vom 19.12.2018 bereits zum damals städ-
tebaulichen Konzept Stellung genommen. Diese Stel-
lungnahme behält weiterhin vollumfängliche Gültigkeit 
und wird der Vollständigkeit halber als Anhang dieser 
Mail mitgesendet.  
Kenntnisnahme nicht erforderlich 
34.2 Außerdem möchten wir diese Stellungnahme wie folgt er-
gänzen: 
1. Das Plangebiet ist nicht für Wohnnutzungen geeignet 
1.1. Wie bereits in der Stellungnahme vom 19.12.2018 
ausgeführt sieht der Flughafen Köln/Bonn erhebliche 
Gründe die gegen eine Nutzung der Flächen für Wohn-
bebauung sprechen. Die Flächen liegen innerhalb von 
Schutzbereichen und sind mit Lärmbelastungen im ab-
wägungsrelevanten Bereich belastet. Dies ist auch im 
Verfahren bereits bekannt.  
Nein Die Schalltechnische Untersuchung von Peutz Consult hat 
den Flugverkehr neben dem Straßenverkehr als Immissions-
quelle berücksichtigt. Im nordöstlichen Bereich des Plange-
bietes werden die schalltechnischen Orientierungswerte der 
DIN 18005 für allgemeine Wohngebiete im Tageszeitraum 
um bis zu 9 dB(A) und im Nachtzeitraum um bis zu 15 dB(A) 
überschritten. Die verwaltungsrechtliche Schwelle zur Ge-
sundheitsgefährdung wird jedoch weder im Plangebiet noch 
in der direkten Umgebung überschritten. Diese Überschrei-
tung liegt lediglich an den Immissionsorten entlang der Frank-
furter Straße (B8) vor, diese aber auch bereits im Null-Fall..

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 76403/02 während der Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen 
Seite 25 von 28 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung 
ja/nein/teilweise/ 
Kenntnisnahme 
Stellungnahme der Verwaltung 
Im Bebauungsplan werden passive Schallschutzmaßnahmen 
(schallgedämpfte Lüftungsanlagen, Schutz von Außenwohn-
bereichen, Schalldämmmaß von Außenbauteilen) festgesetzt, 
die dafür sorgen, dass gesunde Wohnverhältnisse gegeben 
sind. Die Umsetzung von aktiven Schallschutzmaßnahmen ist 
aus städtebaulichen Aspekten nicht umsetzbar. 
34.3 1.2. In der Begründung zu dem Verfahren wird schon 
aufgeführt, dass allein die Lärmauswirkungen des Luft-
verkehrs bereits die schalltechnischen Orientierungs-
werte der DIN 18005 für allgemeine Wohngebiete aus-
schöpfen und im Nachtzeitraum eine Überschreitung von 
10 dB(A) vorliegt. Bei einer derartigen Belastung durch 
Schallimmissionen sind die Anforderungen an gesunde 
Wohnverhältnisse nicht zu gewährleisten.  
Daher regt der Flughafen Köln/Bonn abermals an von ei-
ner Nutzung der Flächen zu Wohnzwecken abzusehen.  
Nein Die Schalltechnische Untersuchung von Peutz Consult 
kommt zu dem Schluss, dass die Werte für ein allgemeines 
Wohngebiet zwar überschritten, die Schwelle zur Gesund-
heitsgefährdung im und in direkter Nähe des Plangebietes 
aber nicht überschritten wird. Das Gutachten führt „Vorkeh-
rungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinflüssen“ auf, 
die im Bebauungsplan festgesetzt werden. Hierdurch werden 
gesunde Wohnverhältnisse sichergestellt. 
34.4 1.3. Sollte unserer Anregung nicht gefolgt werden, so 
möchten wir nochmals auf unsere Stellungnahme von 
2018 verweisen.  
Es ist aus Sicht des Flughafens durch geeignete Festset-
zungen im Bebauungsplan sicherzustellen, dass die Nut-
zung der Fläche keine zukünftigen Nutzungskonflikte ent-
stehen.  
Hierzu zählen z.B. die Anordnung eines hinreichenden 
Lärmschutzes an den Gebäuden, der Ausschluss von 
lärmempfindlichen Nutzungen entspr. §5 FluLärmG oder 
der Ausschluss von Klagerechten gegen den Flughafen. 
Entsprechende Formulierungsvorschläge und detaillier-
tere Beschreibungen sind unserer Stellungnahme vom 
2018 zu entnehmen. 
Ja In den Bebauungsplan werden eindeutige Hinweise auf die 
Nähe des Plangebietes zum Nachtschutzgebiet des Flugha-
fens aufgenommen. 
Im Bebauungsplan sind passive Schallschutzmaßnahmen 
(schallgedämpfte Lüftungsanlagen, Schutz von Außenwohn-
bereichen, Schalldämmmaß von Außenbauteilen) festgesetzt 
worden, die dafür sorgen, dass gesunde Wohnverhältnisse 
gegeben sind.

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 76403/02 während der Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen 
Seite 26 von 28 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung 
ja/nein/teilweise/ 
Kenntnisnahme 
Stellungnahme der Verwaltung 
34.5 2. Beteiligung der Flughafen Köln/Bonn GmbH 
2.1. Mit Bedauern mussten wir zudem feststellen, dass 
der Flughafen Köln/Bonn im Rahmen des oben genann-
ten Bebauungsplanverfahren bei der Beteiligung der Öf-
fentlichkeit und Behörden nicht berücksichtigt wurde. Ein 
Auslassen der Beteiligung des Flughafens Köln/Bonn ist 
insbesondere aufgrund der Lage des Plangebietes, der 
erfolgten Beteiligung im Verfahren zum städtebaulichen 
Planungskonzept und unserer umfangreichen Stellung-
nahme zu diesem Verfahren in 2018 als problematisch 
anzusehen. Wir gehen davon aus, dass dies nicht ab-
sichtlich erfolgt ist.  
Nein Der Flughafen Köln/Bonn wurde mit Schreiben vom 
26.11.2018 im Rahmen der Beteiligung gemäß § 4 Absatz 1 
BauGB über das städtebauliche Planungskonzept mit dem 
Arbeitstitel „Leidenhausener Straße in Köln-Porz-Eil“ infor-
miert.  
Die Flughafen Köln/Bonn GmbH hat im Rahmen der Beteili-
gung gemäß § 4 Absatz 1 BauGB mit einer Stellungnahme 
vom 19.12.2018 geantwortet und mitgeteilt, dass die Belange 
der Flughafen Köln/Bonn GmbH durch das vorgesehene 
städtebauliche Planungskonzept in einem aus ihrer Sicht ab-
wägungsrelevanten Maß berührt werden. 
Eine Beteiligung im Rahmen der Beteiligung gem. § 4 Absatz 
2 BauGB erfolgte ebenfalls. 
34.6 2.2. Aufgrund der Lage des Plangebietes in Bezug auf 
den Flughafen Köln/Bonn, die festgelegten An- und Ab-
flugverfahren und die hieraus resultierenden Lärmauswir-
kungen auf die vorgesehene Wohnbebauung ist eine Be-
teiligung des Flughafens Köln/Bonn im Verfahren aus un-
serer Sicht erforderlich.  
Ja Die Flughafen Köln/Bonn GmbH wird im weiteren Verfahren 
beteiligt. 
34.7 2.3. Ungeachtet dieser Stellungnahme gehen wir davon 
aus, dass die Flughafen Köln/Bonn GmbH in den folgen-
den Verfahrensschritten berücksichtigt wird.  
Ja Die Flughafen Köln/Bonn GmbH wird in den folgenden Ver-
fahrensschritten berücksichtigt. 
35 
35.1 
 
Stadtentwässerungsbetriebe Köln 
Wir bitten darum, in der Anlagenbezeichnung die Berei-
che innerhalb der gekennzeichneten Grünflächen, die für 
die Starkregenvorsorge vorgesehen sind, zu erweitern. 
Erläuterung: Aktuell sind die Flächen für die Regelent-
wässerung in den Grünflächen als „Flächen mit wasser-
rechtlichen Festsetzungen“ gekennzeichnet. Diese Flä-
Teilweise Die innerhalb der gekennzeichneten Grünflächen festgesetz-
ten Flächen für die Starkregenvorsorge werden gemäß der 
aktuellen Planung angepasst und erweitert, sodass auch die 
Retentionsflächen für den Starkregenfall im Bebauungsplan 
gesichert werden. 
Es erfolgt keine Festsetzung gemäß §9 (1) Nr. 24 BauGB 
„von der Bebauung freizuhaltende Schutzflächen und ihre

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 76403/02 während der Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen 
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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung 
ja/nein/teilweise/ 
Kenntnisnahme 
Stellungnahme der Verwaltung 
chen sind für die Rigolenversickerung (Regelentwässe-
rung) vorgesehen und die jetzige Darstellung im Bebau-
ungsplan soll weiterhin erhalten bleiben. Allerdings wird 
diesen Flächen noch eine Retentionsfläche (Notflutflä-
che) für den Starkregenfall angehangen. Diese Re-
tentionsflächen sollten im Bebauungsplan ebenfalls 
rechtlich gesichert sein.  Nach einem Austausch mit Amt 
67 würden wir darum bitten die im Anhang dargestellten 
Flächen gemäß §9 (1) Nr. 24 BauGB „von der Bebauung 
freizuhaltende Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flä-
chen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum 
Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen“ als Re-
tentionsflächen für die Starkregenvorsorge zu kennzeich-
nen. 
Die räumliche Einordnung können Sie dem Anhang 1 
entnehmen. (siehe originale Stellungnahme) 
Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrun-
gen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen“, da 
die genannte Festsetzung auf immissionsschutzrechtliche 
Festsetzungen abzielt. 
Die Notflutflächen für den Starkregenfall werden analog zu 
den bereits im Bebauungsplan festgesetzten Flächen gem. 
§9 (1) Nr. 16 festgesetzt. 
In der Legende zur Planzeichnung wird der Text von „Flächen 
mit wasserrechtlichen Festsetzungen“ zu „Flächen zur Rück-
haltung und Versickerung von Niederschlagswasser“ geän-
dert. 
35.2 Weiterhin haben wir im Rahmen der 4.2er Beteiligung 
das uns vorgelegte Starkregenkonzept von IPL geprüft. 
Unsere Anmerkungen dazu wurden am 15.11.22 bereits 
mit Amt 61 kommuniziert (siehe Anhang). Weitere Detail-
absprachen mit IPL, der Freiflächenplanungen sowie Amt 
67 müssen noch erfolgen. Wir stehen hier bereits Aus-
tausch. Wir sehen abseits der oben aufgeführten Forde-
rung diesbezüglich aber keine weiteren Ergänzungen für 
die Aufstellung des Bebauungsplans.
 
Kenntnisnahme nicht erforderlich  
36 
36.1 
 
Autobahn GmbH 
1. Es wird darauf hingewiesen, dass gegenüber der Stra-
ßenbauverwaltung weder jetzt noch zukünftig aus dieser 
Planung Ansprüche auf aktiven und/oder passiven Lärm-
schutz oder ggfls. erforderlich werdende Maßnahmen 
bzgl. der Schadstoffausbreitung geltend gemacht werden 
können. 
 
Kenntnisnahme 
 
nicht erforderlich

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 76403/02 während der Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen 
Seite 28 von 28 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung 
ja/nein/teilweise/ 
Kenntnisnahme 
Stellungnahme der Verwaltung 
36.2 2. Falls Ausgleichsflächen erforderlich werden, dürfen 
diese sich nicht mit bereits vorhandenen Ausgleichflä-
chen der Autobahn GmbH überschneiden. Das Aus-
schließen einer potentiellen Überplanung ist nachzuwei-
sen. 
Kenntnisnahme nicht erforderlich 
36.3 3. Zur 236. Änderung des FNP: Die Sicherheit und Leich-
tigkeit des Verkehrs darf durch die noch folgenden kon-
kretisierenden verbindlichen Bauleitplanungen nicht be-
einträchtigt werden. Die Leistungsfähigkeit und Sicher-
heit sind im nachgeordneten Verfahren nachzuweisen. 
Kenntnisnahme nicht erforderlich 
37 
37.1 
 
Westnetz GmbH – Regionalzentrum Westliches 
Rheinland 
Gegen das im Betreff genannte Verfahren bestehen 
keine Bedenken. 
Kenntnisnahme nicht erforderlich 
37.2 Wir möchten jedoch darauf hinweisen, dass Steuerleitun-
gen entlang der Sankt-Rochus-Straße und Schubert-
straße sowie eine Hochspannungstrasse im östlichen 
Bereich des Bebauungsplans das Plangebiet tangieren 
und diese bei Baumaßnahmen geschützt werden müs-
sen. 
Kenntnisnahme Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die bestehenden 
Hochspannungstrassen werden bei Baumaßnahmen ausrei-
chend geschützt. 
 
Stand: 08.12.2023

Beschlussvorlage Rat

12710 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
VI/613 
 
Vorlagen-Nummer 
 4047/2023 
Freigabedatum 
08.01.2024  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Beschluss über Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss betreffend den 
Bebauungsplan-Entwurf Nr. 76403/02 
Arbeitstitel: Leidenhausener Straße in Köln-Porz-Eil  
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Rat beschließt 
 
1. über die zum Bebauungsplan-Entwurf Nummer 76403/02 für das Gebiet nördlich des 
Friedhofs Leidenhausen, westlich der Eiler Kleingartenanlage, südlich der Wohnbe-
bauung an der Leidenhausener Straße und am östlichen Ende einer Stichstraße von 
der Schubertstraße, östlich der Haydnstraße sowie östlich der Mozartstraße in Porz-Eil 
—Arbeitstitel: Leidenhausener Straße in Köln-Porz-Eil— abgegebenen Stellungnah-
men gemäß Anlagen 3–6; 
2. den Bebauungsplan Nummer 76403/02 —Arbeitstitel: Leidenhausener Straße in Köln-
Porz-Eil— mit gestalterischen Festsetzungen nach § 10 Absatz 1 Baugesetzbuch 
(BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) in 
Verbindung mit § 7 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung 
der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666/SGV NW 2 023) —jeweils in 
der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung— als Satzung mit der nach § 9 Ab-
satz 8 BauGB beigefügten Begründung (Anlage 7). 
 
Bezirksvertretung 7 (Porz) 01.02.2024 
Stadtentwicklungsausschuss 01.02.2024 
Rat 06.02.2024

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
Begründung: 
Anlass und Ziel der Planung 
Das Plangebiet mit dem Arbeitstitel „Leidenhausener Straße“ ist eine der Wohnbaureserveflä-
chen (7.05) aus dem Stadtentwicklungskonzept Wohnen, das vom Rat der Stadt Köln in sei-
ner Sitzung am 20.12.2016 (Session-Vorlage Nr. 1028/2015) beschlossen wurde. 
Ziel der Planung ist die Entwicklung eines Wohnquartiers bestehend aus Einzel-, Reihen- und 
Doppelhäusern sowie Geschosswohnungsbau. Die Investorin RBL Projekt Leidenhausener 
GmbH & Co. KG, eine Projektgesellschaft der RBL RheinBauLand AG, beabsichtigt – selbst 
oder durch ihre Rechtsnachfolger – das Wohnquartier mit circa 220 Wohneinheiten zu entwi-
ckeln. Neben der Wohnnutzung werden weitere ergänzende Nutzungen im Sinne der Quar-
tiersbildung ermöglicht. Der Ortsrand von Porz-Eil wird durch Grünstrukturen adäquat abge-
rundet und darüberhinausgehende, stadtteilvernetzende Grünstrukturen werden beibehalten. 
Ergänzend strukturieren neue Wege- und Straßenverbindungen das Quartier und vernetzen 
es mit den angrenzenden Quartieren. 
Mit der Investorin wurde ein städtebaulicher Vertrag nach § 11 BauGB abgeschlossen. Der 
Vertrag dient der Förderung und Sicherung der mit der Bauleitplanung verfolgten Ziele. Er re-
gelt im Wesentlichen die Umsetzung des Vorhabens innerhalb einer bestimmten Frist, die 
Rahmenbedingungen zur Errichtung öffentlich geförderten Wohnungsbaus im Plangebiet so-
wie die Durchführung von Ausgleichs- und sonstigen Begrünungsmaßnahmen. 
 
Städtebauliches Konzept 
Mit dem städtebaulich-freiraumplanerischen Konzept (siehe auch Abschnitt Verfahrensverlauf) 
und dem neuen Quartier wird der Stadtteil Eil an seiner Ostseite baulich arrondiert, sodass ein 
kompakter Siedlungskörper entsteht. Gleichwohl sorgen zwei sich kreuzende Grünzüge für 
eine Verzahnung mit der umgebenden Nutzlandschaft im Osten und Süden. Konkret verbindet 
der in Nord-Süd-Richtung verlaufende Grünzug die Friedhofsvegetation mit den großzügigen 
Gartenanlagen, die im rückwärtigen Bereich der Leidenhausener Straße liegen. Der in Ost-
West-Richtung verlaufende Grünzug stellt neben dem Aspekt der Grünraumvernetzung auch 
eine wichtige Wegeverbindung für zu Fuß Gehende und Radfahrende her, indem er das neue 
Quartier und die östlich gelegene Kleingartenanlage mit der Schubertstraße und der dort be-
findlichen Grundschule verknüpft. 
Die bauliche Struktur setzt sich aus einem Verbund von vier Wohnhöfen zusammen. Die Mi-
schung der verschiedenen Wohnformen erfolgt innerhalb der Höfe, um eine soziale Segrega-
tion zu vermeiden. Die typologische Diversität erzeugt hinsichtlich der Geschossigkeit ein 
Spektrum von II – IV Geschossen, wofür eine spezifische städtebauliche Ordnung vorgeschla-
gen wird. Der Anteil an Geschosswohnungsbau ist in den beiden östlichen Wohnhöfen größer, 
da der Autobahnlärm hier konsequent durch eine Riegelbebauung auf der Seite der Lärm-
quelle abgeschirmt wird. 
Das neue Quartier zeichnet sich insgesamt durch eine wohldosierte Urbanität aus, die die 
Komponenten Landschaftsbezug, Gemeinschaft, typologische Vielfalt, Adressbildung und Ver-
netzung miteinander verknüpft und hieraus eine unverwechselbare Identität entwickelt. Zent-

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rales Element des neuen Quartiers ist ein Anger am Knotenpunkt der Grünzüge mit vielfälti-
gen Blickbeziehungen in alle Himmelsrichtungen. Daneben prägen kleine Nachbarschafts-
plätze als Herz eines jeden Wohnhofs das Quartier. Mit je einem eigenen Gestaltungs- und 
Vegetationsthema stellen diese Flächen ein vielfältiges Freiraumangebot dar. Die Wohnge-
bäude adressieren sich mit durchgrünten Vorzonen an die Erschließungsstraße. Hüfthohe He-
ckenpflanzungen tragen zur Gliederung der Grundstücksflächen bei. Baumpflanzungen und 
Stellplätze wechseln sich ab und begleiten den weitestgehend hierarchielosen Straßenraum. 
Die Grünzüge sind naturnah gestaltet und mit einer wegebegleitenden offenen Regenwasser-
führung versehen. Die zentrale Grünfläche ist zur Mitte hin vertieft und kann so selbst ein 100-
jährliches Starkregenereignis im Quartier aufnehmen, zurückhalten und örtlich versickern. Im 
neuen Quartier sind entlang der Grünzüge und auf den Platzflächen Langbänke verortet, die 
zur Rast und zum Aufenthalt einladen. Den Sitzgelegenheiten sind an den Knotenpunkten des 
Wegesystems Spielflächen für Klein- und Schulkinder zugeordnet. 
 
Erschließung 
Die Erschließung des Plangebietes erfolgt über die Leidenhausener Straße. Im Bereich der 
Kleingartenanlage Hirschgraben e.V. wird die bestehende Zufahrt zum Parkplatz der Kleingar-
tenanlage fortgeführt und als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt. 
Ausgehend von der einzigen Zufahrtsmöglichkeit an der Leidenhausener Straße ergibt sich 
eine mäandrierende Haupterschließung für das neue Quartier. Der Verlauf ist so gewählt, 
dass alle Wohnhöfe im neuen Quartier hierüber erreicht werden. Das Straßenprofil erhält ei-
nen einheitlichen Bodenbelag, der sich von den Asphaltflächen im Anschluss an die Leiden-
hausener Straße unterscheidet und dem Straßenraum einen Spielstraßencharakter verleiht. 
Für zu Fuß Gehende und Radfahrende wird zudem ein dichtes Nahmobilitätsnetz mit optima-
len Anschlüssen an die Bestandsgebiete und die Landschaftsräume angeboten. Wichtigstes 
Element und zugleich Rückgrat des Quartiers ist der zentrale Fuß- und Radweg in Ost-West-
Richtung. Der ruhende Verkehr wird bei größeren Geschosswohnungsbauten in Tiefgaragen 
untergebracht. Alle weiteren Stellplätze befinden sich oberirdisch, sowohl als Sammelanlagen, 
wie auch als Einzelstellplätze oder Garagen in den Abstandsflächen der Gebäude. 
 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
Anforderungen der Leitlinien zum Klimaschutz werden eingehalten 
Das Verfahren fällt unter die Anwendung der Leitlinien zum Klimaschutz. Die Investorin hat die 
Anwendungszustimmung zur Anwendung der Klimaschutzleitlinien am 16.01.2023 unterzeich-
net. Die Anforderungen der Leitlinien werden eingehalten und die Sicherung der Umsetzung 
im städtebaulichen Vertrag zum Bebauungsplan geregelt. 
Nach den gesetzlichen Vorgaben fand eine Umweltprüfung statt. Hierfür wurden verschiedene 
Umweltgutachten erstellt, deren Inhalte den Satzungsunterlagen (insbesondere der Begrün-
dung, Anlage 7) zu entnehmen sind. 
 
Verfahrensverlauf 
Der Stadtentwicklungsausschuss hat in seiner Sitzung am 19.03.2020 die Aufstellung des Be-
bauungsplanes 76403/02 „Leidenhausener Straße in Köln-Porz-Eil“ beschlossen (Session-
Vorlage Nr. 3841/2019). Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffent-
licher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB erfolgte in der Zeit vom 27.11.2018 bis zum 
07.01.2019 (siehe Anlage 3). Die Öffentlichkeit konnte sich nach Modell 1 (Aushang) gemäß § 
3 Abs. 1 BauGB über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkun-
gen der Planungen unterrichten und sich in der Zeit vom 18.06. bis zum 02.07.2020 zur Pla-
nung äußern. Es gingen 14 Stellungnahmen ein (siehe Anlage 4). Der Stadtentwicklungsaus-
schuss fasste daraufhin in seiner Sitzung am 28.01.2021 den Beschluss über die Vorgaben 
zur Ausarbeitung des Bebauungsplan-Entwurfes (Session-Vorlage Nr. 3135/2020). 
Mit der Session-Vorlage Nr. 0821/2021 wurde dem Stadtentwicklungsausschuss und der Be-
zirksvertretung 7 (Porz) das Ergebnis des städtebaulich-freiraumplanerischen Wettbewerbs

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zum Bebauungsplanverfahren „Leidenhausener Straße in Köln-Porz-Eil“ mitgeteilt. Dieser 
Wettbewerb wurde gemäß den Vorgaben aus dem Kooperativen Baulandmodell als qualitäts-
sicherndes Verfahren durchgeführt. Das Preisgericht hat den Entwurf des Büros rheinflügel 
severin, Düsseldorf mit Studio Vulkan Landschaftsarchitektur GmbH, München, mit dem 1. 
Preis ausgezeichnet. Dieser städtebaulich-freiraumplanerische Entwurf wurde im Weiteren als 
Grundlage für die Ausarbeitung des Bebauungsplan-Entwurfes herangezogen. 
Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 
BauGB erfolgte in der Zeit vom 21.10. bis zum 24.11.2022 (siehe Anlage 5). Die Offenlage er-
folgte in der Zeit vom 01.06. bis zum 06.07.2023 (siehe auch Session-Vorlage Nr. 1526/2023). 
Es sind 36 Stellungnahmen eingegangen (siehe Anlage 6). 
Der Bebauungsplan kann nun als Satzung beschlossen werden. 
 
Verhältnis zum Flächennutzungsplan 
Nach § 8 Abs. 3 Satz 2 BauGB kann der im Parallelverfahren aufgestellte Bebauungsplan vor 
dem Flächennutzungsplan (FNP) bekannt gemacht werden, wenn nach dem Stand der Pla-
nungsarbeiten anzunehmen ist, dass der Bebauungsplan aus den künftigen Darstellungen 
des Flächennutzungsplans entwickelt sein wird. 
Die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Vorschrift können angenommen werden, 
wenn ein Parallelverfahren im Sinne des § 8 Abs. 3 Satz 2 BauGB vorliegt, d.h. die Planungen 
sowohl für den Flächennutzungsplan als auch für den Bebauungsplan zeitlich nebeneinander 
abgelaufen und spätestens bei Eintritt in die Abwägungsphase inhaltlich aufeinander bezogen 
sind. Hiervon ist im vorliegenden Fall eindeutig auszugehen.  
Wann der erforderliche Bearbeitungstand des Flächennutzungsplanentwurfs gegeben ist, um 
das Vorziehen der Beschlussfassung über den Bebauungsplan rechtfertigen zu können, lässt 
sich nicht generell bestimmen. Die Umstände des Planverfahrens müssen jedenfalls die An-
nahme begründen, dass der Flächennutzungsplanentwurf zumindest in den betreffenden Be-
reichen voraussichtlich inhaltlich nicht mehr verändert werden wird.  
Unter Maßgabe der vorgenannten Voraussetzungen gehen die Projektträger sowie das beauf-
tragte Stadtplanungsbüro davon aus, dass der Stand des FNP-Verfahrens inhaltlich soweit 
fortgeschritten ist, dass es in Bezug auf die Inhalte des Bebauungsplanes mit hoher Wahr-
scheinlichkeit keine Veränderungen im abzuschließenden FNP-Verfahren geben wird, die sich 
in einen Widerspruch zu den geplanten Festsetzungen des Bebauungsplans setzen könnten.  
Daher dürften im Ergebnis die Voraussetzungen für eine vorherige Beschlussfassung und Be-
kanntmachung des Bebauungsplanes gemäß § 8 Abs. 3 Satz 2 BauGB vorliegen. 
Verwaltungsseitig ist jedoch angedacht, den Satzungsbeschluss zum in Rede stehenden Be-
bauungsplan erst öffentlich bekannt zu machen – und damit in Kraft zu setzen –, wenn der 
Feststellungsbeschluss der parallelen FNP-Änderung durch den Rat der Stadt Köln gefasst 
und die FNP-Änderung durch die höhere Verwaltungsbehörde genehmigt wurde. 
 
Anlagen 
Anlage 1 Öffentlichkeitsbeteiligung 
Anlage 2 Geltungsbereich 
Anlage 3 Abwägung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Träger öf-
fentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB 
Anlage 4 Abwägung der Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 
Abs. 1 BauGB 
Anlage 5 Abwägung der Stellungnahmen aus der Beteiligung der Träger öffentlicher Be-
lange nach § 4 Abs. 2 BauGB 
Anlage 6 Abwägung der Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 
Abs. 2 BauGB 
Anlage 7 Satzungsbegründung 
Anlage 8 Textl. Festsetzungen 
Anlage 9 Bebauungsplan 76403/02 – Blatt 1 (Planzeichnung) 
Anlage 10 Bebauungsplan 76403/02 – Blatt 2 (textl. Festsetzungen)

Beratungsverlauf (3)

01.02.2024 Stadtentwicklungsausschuss
TOP 12.1 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert empfohlen

Zur Sitzung
01.02.2024 Bezirksvertretung 7 (Porz)
TOP 7.7 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
06.02.2024 Rat
TOP 12.2 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Orte (38)

  • Leidenhausener Straße 40a
  • Schubertstraße 15a
  • Mozartstraße
  • Richard-Wagner-Straße
  • Frankfurter Straße 644
  • Eiler Straße
  • Schulstraße
  • Humboldtstraße
  • Konrad-Adenauer-Straße
  • Friedensstraße
  • Kupfergasse
  • Bochumer Straße
  • Bergerstraße
  • Haydnstraße 5s
  • Forststraße
  • Gustav-Mahler-Straße
  • Innere Kanalstraße 98
  • Brückenstraße 5
  • Hirschgraben
  • Pfaffenpfad
  • Willy-Brandt-Platz 2
  • Am Bitzenhäuschen
  • Am Kindergarten
  • Theodor-Heuss-Straße
  • Graf-Geßler-Straße 5
  • Grengeler Mauspfad
  • St.-Rochus-Straße
  • Gut Leidenhausen
  • Im Falkenhorst
  • Hauptstraße
  • Auf der Höhe
  • Markt
  • Straße 3
  • Straße 4
  • Elsdorf
  • Straße 6
  • Straße 5
  • Im Garten

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Details

Aktenzeichen
4047/2023
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
08.01.2024
Erstellt
08.12.2023 14:05