4047/2023
Beschluss über Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss betreffend den Bebauungsplan-Entwurf Nr. 76403/02 Arbeitstitel: Leidenhausener Straße in Köln-Porz-Eil
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Anlage 7: Satzungsbegründung
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ANLAGE 7
Begründung nach § 9 Absatz 8 i.V.m. § 2a Baugesetzbuch (BauGB)
zum Bebauungsplan Nr. 76403/02
Arbeitstitel: Leidenhausener Straße in Köln-Porz-Eil
1. Anlass und Ziel der Planung
1.1 Anlass der Planung
Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am 11.02.2014 das Stadtentwicklungskonzept
Wohnen (Beschlussvorlage 3443/2013 "Stadtentwicklungskonzept Wohnen") beschlossen.
Am 20.12.2016 nahm der Rat der Stadt Köln das Ergebnis der Flächenrecherche für weiteren
Wohnungsneubau zur Kenntnis und fasste den Beschluss zur Umsetzung des STEK Wohnen
(Beschlussvorlage 1028/2015 „Umsetzung STEK Wohnen – hier: Neue Flächen für den
Wohnungsbau“). Das STEK Wohnen zeigt Optionen zur weiteren Flächenaktivierung auf, u.
a. durch Nutzung von Baulücken, Innenentwicklung im Bestand, ÖPNV -Netzerweiterung,
Generationenwechsel im Bestand, interkommunale Kooperation und
Regionalplanüberarbeitung, um der prognostizierten Unterdeckung bis 2029 von rund 17.000
Wohneinheiten (WE) Entwicklungspotenziale zur Deckung des Wohnraumbedarfs in der
weiter wachsenden Stadt entgegenzuwirken.
Im STEK Wohnen wurde auch ermittelt, welche Wohnbaureserveflächen im Stadtgebiet, für
die noch keine Baureife, das heißt Planungsrecht und gesicherte Erschließung, vorliegt, als
Ressourcen vorhanden sind. Im Stadtbezirk Porz wurden mehrere Potentialflächen erkannt.
Das Gebiet südlich der Leidenhausener Straße, angrenzend an di e Kleingartenanlage
Hirschgraben e.V. ist eine dieser Potentialflächen (7.05). Um diese Entwicklung zu
ermöglichen, wird ein neuer Bebauungsplan aufgestellt.
Die Wohnraumbedarfsprognose (2018-2040) stützt sich auf Daten der städtischen
Einwohnerprognose bis 2040 und belegt die bereits 2016 im STEK Wohnen festgestellte
Unterdeckung des Wohnraumbedarfs trotz sinkender Leerstandsquote (unter 1 %) . Die
Bautätigkeit liegt in den letzten Jahren bei nur knapp 50 % der im Kölner Wohnbündnis
vereinbarten Zielzahl von 6.000 Neubauwohnungen pro Jahr . Köln verzeichnet mit einem
wachsenden Arbeitsmarkt ein steigendes Einpendlersaldo, jedoch ist die Bevölkerungszahl in
den Jahren 2020 und 2021 gesunken.
1.2 Ziel der Planung
Ziel der Planung ist die Entwicklung eines Wohnquartiers bestehend aus Einzel-, Reihen- und
Doppelhäusern sowie Geschosswohnungsbau . Neben der Wohnnutzung werden weitere
ergänzende Nutzungen im Sinne der Quartiersbildung ermöglicht. Der Ortsrand von Porz-Eil
wird durch Grünstrukturen adäquat abgerundet u nd darüber hinausgehende,
stadtteilvernetztende Grünstrukturen werden beibehalten. Ergänzend strukturieren neue
Wege- und Straßenverbindungen das Quartier und vernetzen es mit den angrenzenden
Quartieren.
Bebauungsplan Nr. 76403/02-00-00 – Arbeitstitel: Leidenhausener Straße in Köln-Porz
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Vor dem Hintergrund des prognostizierten Bevölkerungswachstums mit einem Anstieg der
Einwohnerzahl, der Zahl der Haushalte und damit einhergehend einer erhöhten zusätzlichen
Nachfrage nach Wohnraum, wird durch das neue Quartier ein substanzieller Beitrag z ur
Deckung des aktuellen Wohnraumbedarfs innerhalb der Stadt Köln geleistet.
Zur Realisierung des Vorhabens bedarf es der Schaffung planungsrechtlicher
Voraussetzungen auf den Ebenen der vorbereitenden und verbindlichen Bauleitplanung. Die
Aufstellung des Bebauungsplanes erfolgt im Regelverfahren.
2. Verfahren
Der Stadtentwicklungsausschuss hat in seiner Sitzung am 19.03.2020 nach § 2 Abs. 1 BauGB
die Aufstellung des Bebauungsplanes 76403/02 „Leidenhausener Straße in Köln -Porz-Eil“
beschlossen.
Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß §
4 Abs. 1 BauGB erfolgte in der Zeit vom 27.11.2018 bis einschließlich 07.01.2019.
Die Öffentlichkeit konnte sich gemäß § 3 Abs. 1 BauGB über die allgemeinen Ziele und Zwecke
sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planungen beim Stadtplanungsamt unterrichten und
sich in der Zeit vom 18.06.2020 bis 02.07.2020 zur Planung äußern. Es gingen 14
Stellungnahmen ein.
Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2
BauGB erfolgte in der Zeit vom 21.10.2022 bis einschließlich 24.11.2022.
Die Offenlage erfolgte in der Zeit vom 01.06. – 06.07.2023. Es sind 36 Stellungnahmen
eingegangen.
3. Erläuterungen zum Plangebiet
3.1 Abgrenzung des Plangebietes
Das Plangebiet liegt im Stadtbezirk 7 , Köln-Porz, Stadtteil Eil, wird von der Leidenhausener
Straße erschlossen und umfasst eine Fläche von circa 4,5 ha.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfasst die Flurstücke 30/1, 30/2, 31, 32, 33, 34,
77, 79, 80, 139, 143, 250 und teilweise die Flurstücke 5/2, 45, 47, 156, 161, 212, 213, 230 und
269. Alle Flurstücke liegen in der Gemarkung Eil, Flur 9.
Im Norden und Westen wird das Plangebiet durch die rückwärtigen Gärten der zwei- bis
dreigeschossigen Wohngebäude an der Leidenhausener Straße, der Schubertstraße sowie
an der Haydn- und Mozartstraße begrenzt. Östlich schließen die Kleingärten des
Kleingartenparks Hirschgraben e.V. an das Plangebiet an. Im Süden befindet sich der von
einem Zaun eingefasste Friedhof Köln-Leidenhausen.
Das Plangebiet beinhaltet die gesamte Innenfläche der rückwärtigen Garten - und Grabe -
landgrundstücke im Gebiet zwischen der Leidenhausener Straße, der Schubertstraße, der
Haydn- und Mozartstraße, dem südlich gelegenen Fußweg und der östlich gelegenen
Kleingartenanlage mit Ausnahme einiger rückwärtiger Gartengrundstücke an der
Leidenhausener Straße.
Bebauungsplan Nr. 76403/02-00-00 – Arbeitstitel: Leidenhausener Straße in Köln-Porz
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Die Flurstücke 212, 213, 284 sowie Teile von 269 und 5/2 w erden aus mehreren Gründen
nicht in das Plangebiet einbezogen. Zum einen handelt es sich bei diesen Flächen um
baumbestandene Wiesenflächen, die einen hohen Wert für das Klima sowie für Flora und
Fauna besitzen. Zudem dient eines der Grunstücke als Ausglei chsfläche für eine
Baumaßnahme außerhalb des direkten Umfeldes und muss in seiner jetzigen Auspägung als
baumbestandene Wiesenfläche erhalten bleiben. Des Weiteren deckt sich der Wunsch der
Eigentümer der in Rede stehenden Grundstücke mit dem Ziel, diese Flächen keiner weiteren
Entwicklung zuzuführen. Zuletzt fügt sich Ihre Lage in Verlängerung der zentralen Grünfläche
nahtlos in das städtebauliche Konzept einer kreuzförmigen Durchgrünung des neuen Gebietes
ein. Eine städtebaulich ungeordnete Bebauung in zw eiter Reihe an der Leidenhausener
Straße wird durch die künftige Bebauung, die der Bebauungsplan ermöglicht, nicht begründet,
so dass eine Überbauung der Gartengrundstücke auch in Zukunft ausgeschlossen werden
kann und die gewählte Abgrenzung des Plangebietes einer geordneten städtebaulichen
Entwicklung des Gebietes nicht entgegensteht.
Zwei Zuwegungen zur Schubertstraße sind ebenso ins Plangebiet integriert wie zwei
Verbindungen zur Leidenhausener Straße, um die fußläufige Vernetzung mit dem
umliegenden Quartier sowie die Pkw-Erschließung zu sichern.
3.2 Vorhandene Struktur
3.2.1 Bebauung und Nutzung im Plangebiet
Bei dem Plangebiet handelt es sich um landwirtschaftliche Nutzflächen, die überwiegend aus
Ackerflächen bestehen. In den westlichen und nördlichen Teilbereichen gibt es zudem Flächen
mit Waldbestand. Zusätzlich befindet sich im südlichen Bereich eine Feldgehölzinsel, die
überwiegend aus Zitter-Pappel, Sal-Weide und einigen Stiel-Eichen besteht.
Das Gelände ist überwiegend eben mit Geländehöhen zwischen 50,43 m und maximal 52,46
m ü. NHN. D as Gelände steigt von Nordwesten nach Südosten leicht an. Im nordwestlichen
Bereich befindet sich eine großflächige Senke. Die Senke mit einer Geländehöhe von 48,91
m ü. NHN hat eine ovale Form und ist ca. 800 m² groß.
3.2.2 Bebauung und Nutzung in der Umgebung des Plangebietes
Das Plangebiet liegt in einem heterogenen Umfeld zwischen Einfamilienhäusern, Kleingärten,
einer Tennisanlage, einem Schützenheim und angrenzenden Grünflächen am Rand der Stadt
Köln.
Das baul iche Umfeld ist geprägt von einer offenen Bauweise mit zum Teil geringer
Bebauungsdichte (GRZ 0,2- 0,5), reiner Wohnnutzung und einer ein- bis zweigeschossigen
Bebauung mit geneigter Dachform. Die Bebauung des Umfelds besteht überwiegend aus
Einfamilien-, Doppel- oder Reihenhäusern. In fußläufiger Entfernung liegen der Wildpark sowie
der Vogelpark und das Wildgehege am Gut Leidenhausen.
3.2.3 Soziale Infrastruktur
Im Umfeld des Plangebietes findet sich eine Vielzahl an Wohnfolgeeinrichtungen, da das
Gebiet am Rand des gewachsenen Stadtteils Porz-Eil liegt.
Bebauungsplan Nr. 76403/02-00-00 – Arbeitstitel: Leidenhausener Straße in Köln-Porz
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Kindertagesstätten
Im Umfeld des Plangebietes befindet sich eine Kindertagesstätte an der Kreuzung
Leidenhausener Straße / Sankt -Rochus-Straße, die ein anerkanntes Familienzentrum der
Stadt Köln ist. Südlich des Plangebietes gibt es mit dem städtischen Kindergarten in der
Richard-Wagner-Straße eine weitere Wohnfolgeeinrichtung in der näheren Umgebung.
Im Stadtteil Porz-Eil gibt es zudem drei weitere Kitas an der Frankfurter Straße, der Theodor-
Heuss-Straße und der Eiler Straße. Die Betriebskindertagesstätte Rewelinos an der Theodor-
Heuss-Straße wird vom AWO K reisverband Köln e.V. betrieben und bietet in 2,5 Gruppen
Platz für ca. 30 Kinder.
Schulen
Die dem Plangebiet nächstgelegene Schule ist die Gemeinschaftsgrundschule GGS Unter
Birken an der Schulstraße. Darüber hinaus gibt es keine weiteren Schulen im Stadtteil Porz -
Eil.
Nahegelegene Schulen, die in den angrenzenden Stadtteilen Urbach und Porz liegen, sind die
Gemeinschaftsgrundschulen an der Humboldtstraße und der Konrad-Adenauer-Straße, sowie
die Katholischen Grundschulen Kupfergasse und Forststraße. Auch andere benachbarte
Grundschulen kommen grundsätzlich für einen Schulbesuch in Frag e. An mehreren
Grundschulen in den Stadtteilen Porz, Eil und Urbach sind Erweiterungen notwendig, da der
notwendige Bedarf an Schulplätzen bereits heute nicht ausreichend gedeckt wird.
Freizeitliche Einrichtungen
Im direkten Umfeld des Plangebietes gibt es einige freizeitliche Einrichtungen. Nördlich des
Plangebietes grenzt die Tennisanlage des TTVg. Grün- Weis 1928 Porz -Eil e.V. an. An der
Kreuzung Leidenhausener Straße / Hirschgraben gibt es einen Spielplatz mit Klettergerüst und
Bolzplatz.
In ca. 2 km E ntfernung befindet sich östlich der A 59 das Gut Leidenhausen mit einer
Greifvogelschutzstation, Wildgehege, Spielmöglichkeiten, Obstmuseum, Lehr - und
Veranstaltungsräumlichkeiten etc.
3.2.4 Nahversorung
Der Angebotsschwerpunkt im Stadtbezirk Porz liegt im kurz fristigen Bedarfsbereich 1. Im
Vergleich zum Durchschnitt der Stadtbezirke 2 bis 9 (alle Bezirke außer Innenstadt) nimmt er
jedoch einen unterdurchschnittlichen Verkaufsflächenanteil (ca. 26 %) ein. Gleiches gilt für die
Verkaufsflächenanteile des mittelfri stigen Bedarfs (unter 10 %), der ebenfalls unter dem
Durchschnitt der Stadtbezirke 2 bis 9 liegt. Im langfristigen Bedarfsbereich liegt der Stadtbezirk
mit einem Verkaufsflächenanteil von ca. 67 % über dem Durchschnitt der Stadtbezirke 2 bis
9, was vor all em auf die großflächigen Anbieter im Einrichtungsbedarf sowie auf Bau -
1 Stadtentwicklung Köln, Einzelhandels- und Zentrenkonzept Köln 2010, Seite 697
Bebauungsplan Nr. 76403/02-00-00 – Arbeitstitel: Leidenhausener Straße in Köln-Porz
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/Gartenmarktspezifische Sortimente zurückzuführen ist.
Mit insgesamt neun zentralen Versorgungsbereichen, davon allein sechs voll ausgestatteten
Stadtteilzentren, verfügt der Stadtbezirk Porz über ein gut ausgebildetes Zentrensystem. Die
vorhandenen Zentren sind, bis auf Finkenberg als überwiegend geplanter Stadtteil der 1970er
Jahre, sämtlich im Laufe der Siedlungsentwicklung gewachsen. Die südlichen Stadtteile
Langel, Libur und Lind ver fügen über keine zentralen Versorgungsbereiche, da deren
Einwohnerzahl für eine tragfähige Zentrenentwicklung zu gering ist.
Im direkten Umfeld des Plangebietes befindet sich das Nahversorgungszentrum entlang der
Frankfurter Straße. Darüber hinaus gibt es ausreichend Einzelhandelsbetriebe, Bäcker und
Friseure.
3.2.5 Begrünung und Freiraum
Der Stadtbezirk Köln-Porz im südlichen Köln am rechten Rheinufer zeichnet sich durch seine
weitläufigen Naherholungsgebiete sowie große Wald- und Freiflächen aus. Ungefähr 25 % der
Fläche des Stadtbezirks Porz besteht aus dem Naturschutzgebiet Wahner Heide. Die zweite
große Freifläche stellt der Freizeitwald um das Gut Leidenhausen im Stadtteil Eil dar. Darüber
hinaus gibt es zahlreiche Feld- und Flurflächen, die in diesem Umfang einmalig in Köln sind:
einen Stadtpark in Grengel, den Bieselwald zwischen Grengel und Wahnheide, den
Scheuermühlenteich in Lind. Zudem ist das gesamt e Rheinufer als N aherholungsgebiet
ausgebaut.
Der 16,25 km² große Stadtteil Eil wird durch die Bundesautobahn A 59 in zwei Teilbereiche
getrennt. Der Teilbereich östlich der A59 bildet ca. 80 % der Fläche des gesamten Stadtteils
und ist bis auf einzelne Ausnahmen gänzlich unbebaut. Der Freizeitwald Leidenhausen verfügt
über Wald- und Wiesenflächen sowie Aussichtspunkte und Wanderwege.
Das Plangebiet verfügt über einen hohen Anteil an Grünbestand. Innerhalb des Plangebietes
gibt es große Ackerflächen, welche intensiv genutzt werden und etwa die Hälfte der
Gesamtfläche ausmachen. Zudem gibt es größere Flächen von Laubholzforsten
standorttypischer Baumarten, welche zusammen ca. 1,3 ha groß sind. Aus der
Inanspruchnahme dieser Waldflächen resultiert ein Waldausgleich, der im weiteren Verfahren
auf externen Flächen erbracht wird. Die südliche Feldgehölzinsel besteht überwiegend aus
Zitter-Pappel, Sal -Weide und einigen Stiel -Eichen. Die Gehölze dienen u.a. als Trittstein-
Biotop für die Tierwelt. Zudem liegt eine hochwertige Obstwiese im Plangebiet. Die restlichen
Flächen sind Gärten mit größere m Gehöl zbestand, Gebüsche und sonstige ausdauernde
Ruderalfluren.
3.3 Erschließung
3.3.1 Äußere Verkehrserschließung
Der Stadtbezirk Porz ist überdurchschnittlich gut an das regionale und überregionale
Verkehrsnetz angeschlossen. Innerhalb des Stadtbezirks stellt die in nord-südlicher Richtung
verlaufende Bundesstraße 8 – Frankfurter Straße die Haupterschließungsachse und
Verknüpfung zum nördlich angrenzenden Stadtbezirk Kalk dar. Durch Porz verlaufen die vier
Bundesautobahnen A3, A4, A59 und A559. Über insgesamt sieben Anschlussstellen kann das
überörtliche Verkehrsnetz in Richtung Düsseldorf / Oberhausen, Frankfurt/Main, Aachen, Olpe
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und Bonn schnellstmöglich erreicht werden.
Der Flughafen Köln/Bonn liegt am östlichen Rand des Stadtbezirks und ist über die A59 und
die L84 Kennedystraße erreichbar. Von hier aus können nationale und internationale Ziele
erreicht werden.
Motorisierter Individualverkehr
Das Plangebiet ist über die Leidenhausener Straße erschlossen. Die
Haupterschließungsachse Frankfurter S traße und die Straße Hirschgraben liegen in
unmittelbarer Nähe zum Plangebiet. Über die Bundesstraße 8 - Frankfurter Straße und
Kennedystraße kann die Autobahn A59 über den Anschlusspunkt 34 Köln-Flughafen erreicht
werden.
Die Erschließung des Geländes erf olgt zukünftig über die Zufahrt an der Kleingartenanlage
„Hirschgraben e.V.“.
Öffentlicher Personennahverkehr
Die dem Plangebiet nächstgelegene ÖPNV Anbindung der Linien 151, 152, 160 und 165 ist
die Haltestelle Eil Kirche auf der Frankfurter Straße und liegt etwa 7 Gehminuten vom
Plangebiet entfernt.
Über die genannten Buslinien können die S -Bahnhaltestellen Porz (Rhein) undFrankfurter
Straße sowie die Stadtbahnhaltestelle Köln Porz Markt (Linie 7) in max. 10 Fahrminuten
erreicht werden.
An der S-Bahnhaltestelle Porz (Rhein) halten die S-Bahnlinie S 12 und die Regionalexpresse
RE 8 und RE 9. An der S-Bahnhaltestelle Frankfurter Straße gibt es Anschlussmöglichkeiten
an die S-Bahnlinie S 19 und die Regionalbahn RB 25.
Die Haltstelle Flughafen Köln/Bonn, die über die S-Bahnlinie S 19 von der Frankfurter Straße
aus und der Buslinie 161 erreicht werden kann, bietet die Umsteigemöglichkeit zum
Regionalexpress RE 6 und der Regionalbahn RB 27.
Mit der Stadtbahnlinie 7, die durch die westlichen Stadtteile Poll, Westhoven, Ensen, Porz und
Zündorf verläuft, ist der Anschluss an die Kölner Innenstadt gewährleistet.
Fußverkehr
Im und entlang des Plangebiets bestehen Trampelpfade, die als Fuß wegeverbindungen
genutzt werden und die Verbindung in die umliegenden Quartiere und Freiraumstrukturen
sicherstellen.
Radverkehr
Das Radverkehrsnetz NRW führt nicht direkt am Plangebiet vorbei, verläuft jedoch entlang der
Pferderennbahn, die östlich der Autobahn A59 liegt, eine Route außerhalb des Radnetzes.
Diese Route führt vorbei am Gut Leidenhausen in Richtung des nationalen Waldgebietes
Königsforst oder entlang der Friedensstraße in Richtung Rhein.
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Carsharing-Angebote
Carsharing-Angebote unterteilen sich in zwei Arten: das flexible und das stationsgebundene
Carsharing. Beide Formen des Carsharings sind in Köln zu finden und auf der linken
Rheinseite der Stadt besser ausgebaut.
Im Stadtbezirk Porz gibt es insgesamt fünf Stationen des Anbieters Cambio. In direkter
Nachbarschaft zum Plangebiet befindet sich keine Station des stationsgebundenen Anbieters
Cambio. Die nächstegelgene Station liegt ca. 20 Gehminuten entfernt in der Straße
Pfaffenpfad.
Stationen des flexiblen Anbieters Flinkster befinden sich nicht in der direkten Nachbarschaft
des Plangebietes, allerdings im weiteren Umfeld.
3.3.2 Technische Erschließung
Wasser-/Energieversorgung
Die Versorgung kann jeweils über Netzvorstreckungen aus den im Umfeld vorhandenen
Versorgungsnetzen der RheinenergieAG erfolgen . Im Plangebiet werden nach erster
Einschätzung zwei zusätzliche Trafostationen benötigt.
Abwasserentsorgung
Der Planbereich liegt im Einzugsbereich des Klärwerks Köln- Wahn. Das häusliche
Schmutzwasser kann problemlos von der umliegenden Kanalisation aufgenommen werden.
3.3.3 Bodensituation
Das Plangebiet befindet sich im Bereich der Älteren Niederterrasse, ist bis auf eine westlich
gelegenen Senke nahezu eben ausgebildet und hat eine mittlere Geländehöhe von ca. 51,5
m ü. NHN.
Die feldbodenkundliche Kartierung erfolgte im März 2021 und wurde als Bohrstockkartierung
durchgeführt. Insgesamt wurden 23 Aufschlüsse angelegt, die händisch mittels Pürckhauer -
Bohrstock bis auf 1,0 m Tiefe erfolgten. Der im Untersuchungsgebiet dominierende Bodentyp
ist die Parabraunerde (LL). Die Böden weisen eine Mächtigkeit von bis zu ca. 35 cm Tiefe auf.
Der sogenannte A-Horizont ist sehr schwach humos und wird infolge der landwirtschaftlichen
Nutzung regelmäßig umgepflügt.
Untergeordnet wurden Gley -Parabraunerden (GG -LL), Braunerden (BB) und ein Kolluvisol
(YK) angetroffen. Die Gley -Parabraunerde ähnelt dem Aufbau der Parabraunerde. Die
Braunerde weist einen ca. 10 cm mächtigen Ah -Horizont und einen darunter gelegenen rAp-
Horizont auf, der bis ca. 25 cm Tiefe reicht. Daraus ist zu folgern, dass dieser Bereich früher
landwirtschaftlich genutzt wurde. Der Kolluvisol tritt nur sehr lokal in einer Senke nordwestlich
vom zentralen Grundstücksbereich auf.
Die Böden haben sich aus den Hochflutsedimenten, primär dem Hochflutlehm, der
Niederterrasse des Rheins gebildet. Unterlagert werden diese vom Terrassensand der
Niederterrasse des Rheins, der jedoch nicht bei allen Aufschlüssen angetroffen wurde.
Bebauungsplan Nr. 76403/02-00-00 – Arbeitstitel: Leidenhausener Straße in Köln-Porz
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Der mittlere Grundwasserstand liegt auf dem Gelände bei ca. 41,3 m ü. NHN.
Das Untersuchungsgebiet ist nicht als Altlastenstandort im Altlastenkataster der Stadt Köln
verzeichnet.
3.4 Alternativstandorte
Bei der Planung handelt es sich um die Umwandlung von bisher landwirtschaftlich genutzten
Freifläche in Wohnbau- und Gemeinbedarffläche. Die Freifläche wurde in der Umsetzung des
Stadtentwicklungskonzeptes Wohnen (STEK Wohnen) als Potentialfläche für eine bauliche
Entwicklung erkannt.
Weder im innerstädtischen Bereich noch darüber hinaus bestehen Standortalternativen mit
vergleichbaren Flächenumfang und in ähnlicher Qualität, die gleichzeitig den quantitativen
Bedarf an Wohn - und Gemeinbedarfsflächen dieser Größenordnung decken können.
Insbesondere um den zukünftigen Bedarf an Wohnflächen zu decken, wird der Bereich
dringend benötigt.
Aus diesen Gründen wird dem Plangebiet eine hohe Priorität bei der Flächenentwicklung
eingeräumt.
4. Planungsvorgaben
4.1 Landes- und Regionalplan
Die Bauleitpläne sind gemäß § 1 Abs. 4 Baugesetzbuch (BauGB) den Zielen der
Raumordnung anzupassen. Diese werden in den Raumordnungsplänen festgelegt.
Landesentwicklungsplan (LEP)
Der Planbereich liegt vollständig innerhalb der Erweiterten Lär mschutzzone des Flughafens
Köln/ Bonn. Der Hinweis, dass Bauwillige in der Baugenehmigung auf die erhebliche
Lärmbelastung durch den Flugverkehr hinzuweisen sind (vgl. Ziel 8.1-7 LEP NRW), erfolgt auf
Ebene der verbindlichen Bauleitplanung. Um dem Belang des Schutzes der Bevölkerung vor
Fluglärm einen besonderen Stellenwert beizumessen, wird die Erweiterte Lärmschutzzone in
der Abwägung berücksichtigt (vgl. Grundsatz 8.1 -8 LEP NRW).Nordöstlich des Plangebietes
und parallel zur Trassenführung der Bundesautobahn (BAB 59) verlaufen drei
Hochspannungsleitungen. Hierbei handelt es sich um eine 110 kV-Bahnstromleitung, eine 110
kV-Netzstromleitung und eine 220 kV-Netzstromleitung.
Nach dem Landesentwicklungsplan NRW (LEP) Grundsatz 8.2 -3 soll bei der Ausweisung
neuer Wohnbaugebiete in Bauleitplänen nach Möglichkeit ein Abstand von mindestens 400 m
zu rechtlich gesicherten Trassen von Höchstspannungsfreileitungen mit 220 kV oder mehr
eingehalten werden. Dieser raumordnerisch empfohlene Mindestabstand von der
Trassenmitte zu Wohngebäuden geht über den fachrechtlichen Gesundheitsschutz gemäß
Bundes-Immissionsschutzrecht und einem Schutzabstand von 20 m für 220 kV -
Hochspannungsfreileitungen nach dem Abstandserlass Nordrhein- Westfalen (2007) weit
hinaus. Denn die Raumordnung schließt das Wohnumfeld in ihre Leitvorstellungen ein, um zur
Konfliktminimierung einen Interessenausgleich zwischen Siedlungsstruktur und Infrastruktur
zu erzielen.
Bebauungsplan Nr. 76403/02-00-00 – Arbeitstitel: Leidenhausener Straße in Köln-Porz
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Die geforderten Abstände sollen daher auch vorsorgend zum Schutz und Erhalt des nahen
Wohnumfeldes beitragen.
Die Mindestabstände der Hochspannungsleitungen zum nächstgelegenen Gebäude der
geplanten Bebauung beträgt 54 m (110 kV -Bahnstromleitung/ 16,7 Hz), 82 m (110
kVNetzstromleitung/ 50 Hz) und 104 m (220 kV -Netzstromleitung) und liegen damit deutlich
unterhalb der Vorgaben des Landesentwicklungsplans.
Aus Gründen der Gesundheitsvorsorge sind die gemäß LEP zu berücksichtigenden Abstände
nicht erforderlich. Denn im betroffenen Änderungsbereich werden die gesetzlichen Grenzwerte
der 26. BIm SchV für Immissionen durch elektrische und magnetische Wechselfelder an
Hochspannungsleitungen eingehalten. Diese bundesweit geltende Regelung enthält sowohl
Grenz- als auch Vorsorgewerte für die elektrische Feldstärke und die magnetische Flussdichte
von Niederfrequenzanlagen.
Für die Immissionen durch elektronische Wechselfelder gilt, dass die vorgeschlagenen
Vorsorgeimmissionswerte für elektrische Bahnstromfelder in Daueraufenthaltsbereichen von
Kindern, die bei einer Feldstärke von 30 V/m liegen, innerhalb des Plangebietes mit 20 V/m
eingehalten werden.
Bezüglich der Immissionen durch magnetische Wechselfelder gilt, dass innerhalb des
Plangebietes durchschnittliche Immissionen in Höhe von ca. 35 nT (nT = magnetische
Induktion) zu erwarten sind. Diese liegen deutlich unterhalb des an Daueraufenthaltsbereichen
von Kindern empfohlenen Vorsorgerichtwertes von 300 nT.
Für Hochspannungsfreileitungen existiert in Köln die verwaltungsinterne Vereinbarung, einen
Vorsorgewert über die Regelung der 26. BImSchV hinaus für städtische Planungen zu
empfehlen.
Aufgrund des durch epidemiologische Studien hinreichenden Verdachtes auf Einflüsse durch
elektromagnetische Felder auch unterhalb der gesetzlichen Grenzwerte bei sensiblen
Personen, hat man sich auf ein 1/100 des Grenzwertes geeinigt. Der interne städtische
Vorsorgewert liegt demnach bei 1 μT für die magnetische Flussdichte.
Darüber hinaus ist in Nordrhein-Westfalen über den Abstandserlass NRW vom 06.06.2007 in
Anhang 4 eine Abstandsempfehlung für sensible Nutzung zu Hochspannungsfreileitungen
verankert. Diese unterscheiden sich je nach Spannung der Hochspannungsfreileitungen. Den
Abständen liegt ein Magnetfeld von 10 μT zugrunde.
Daraus ergeben sich grob die folgenden Abstandsempfehlungen der Stadt Köln, die bei der
Realisierung von Wohnbebauung und Anlagen wie Schulen, Kindergärten, etc. eingehalten
werden sollten:
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Spannung [kV] Schutzabstände
städtischer
Vorsorgewert
Abstandsempfehlung
gem.
Abstandserlass NRW
Bestehende Abstände
im Plangebiet
380 kV (50 Hz) 60 – 80 m 40 m
220 kV (50 Hz) 30 – 40 m 20 m 104 m
110 kV (50 Hz) 10 – 20 m 10 m 82 m
110 kV (16,7 Hz) 5 – 10 m 5 m 54 m
Die Immissionen durch die von der Hochspannungstrasse erzeugten elektrischen und
magnetischen Wechselfelder liegen deutlich unter den Vorsorgeimmissionswerten bzw. unter
den Vorsorgerichtwerten. Gesundheitliche Beeinträchtigungen für die Bewohnenden des
Plangebietes sind aufgrund der benachbarten Hochspannungsleitungen nicht zu erwarten.
Aufgrund der Lage der Hochspannungsfreileitungen nordöstlich zur geplanten Wohnbaufläche
ist das nahe Wohnumfeld, insbesondere Hausgärten, Terrassen und Balkone, in Richtung
Süden oder Südwesten orientiert und nicht in Richtung der Autobahn A 59 mit begleitender
Höchstspannungsfreileitung.
Insofern ist d ie Unterschreitung des im LEP geforderten 400 m -Abstands zwischen
Wohnbebauung und Höchstspannungsfreileitung hier als raumverträglich zu bewerten.
Regionalplan
Der Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln, stellt das
Plangebiet als „Allgemeiner Freiraum - und Agrarbereich“ (AFAB) dar. Demnach liegt das
Plangebiet zum Großteil außerhalb des „Allgemeinen Siedlungsbereichs“ (ASB), grenzt jedoch
unmittelbar an den vorhandenen Siedlungsbestand an, sodass eine Siedlungsentwicklung
gemäß Ziel 2-3 Landesentwicklungsplan (LEP NRW) ausnahmsweise möglich ist.
Die Bezirksregierung Köln hat mit Schreiben vom 25.09.2020 auf Grundlage des damaligen
Planungsstandes gemäß § 34 Abs. 1 LPlG die Anpassung der Planung an die Ziele der
Raumordnung bestätigt.
Der Regionalplan befindet sich derzeit im Verfahren zur Neuaufstellung. Der Entwurf zur
Neuaufstellung sieht das Plangebiet als ASB vor.
Die Planziele des Bebauungsplanes entsprechen nicht den Darstellungen des Regionalplans.
Eine Anpassung der l andesplanerischen Ziele wird in Abstimmung mit der
Regionalplanungsbehörde vorgenommen und durch die ausstehenden Bauleitplanverfahren
konkretisiert.
4.2 Flächennutzungsplan
Der geltende Flächennutzungsplan (FNP) stellt den Änderungsbereich im Wesentlichen als
Bebauungsplan Nr. 76403/02-00-00 – Arbeitstitel: Leidenhausener Straße in Köln-Porz
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Grünfläche dar. Die Planung des Wohngebietes mit einem Kinderspielplatz ist aus der
aktuellen Darstellung des FNP nicht zu entwickeln.
Der FNP wird daher im Parallelverfahren gemäß § 8 Abs. 3 BauGB geändert.
4.3 Planungsrechtliche Situation
Die für das Plangebiet „Leidenhausener Straße“ in Anspruch genommenen Flächen sind dem
baulichen Außenbereich (§ 35 Baugesetzbuch) zuzuordnen.
Zur Umsetzung und Konkretisierung einer Woh nbebauung besteht daher das Erfordernis,
neues Baurecht zu schaffen und einen Bebauungsplan aufzustellen.
4.4 Landschaftsplan
Der Landschaftsplan der Stadt Köln stellt das Plangebiet mit dem Entwicklungsziel EZ 2
(Erhaltung und Weiterentwicklung vorhandener Grünanlagen), Nr. 37 Friedhof Leidenhausen
ohne Schutzfestsetzung dar.
4.5 Stadtentwicklungskonzept Wohnen (StEK Wohnen)
Der Rat der Stadt Köln hat am 11.02.2014 das Stadtentwicklungskonzept Wohnen (StEK
Wohnen) beschlossen. Der hier ermittelte Wohnungsgesamt bedarf 2010-2029 in Höhe von
rund 52.000 Wohnungen basierte auf der städtischen Bevölkerungsprognose 2011.
In der Bevölkerungsprognose mit Stand Mai 2015 wird zum Jahresende 2029 von rund
1.161.000 Einwohnern und 609.900 Haushalten ausgegangen. Der Gesamtw ohnungsbedarf
beläuft sich danach auf rund 66.000 Wohnungen, davon rund 30.000 Wohnungen bis zum
Jahr 2019 - (Beschlussvorlage 1028/2015 "Umsetzung STEK Wohnen" – Ratsbeschluss vom
20.12.2016).
4.6 Kooperatives Baulandmodell
Zur Stärkung des öffentlich geförderten Wohnungsbaus wurde vom Rat der Stadt Köln am
17.12.2013 das Kooperative Baulandmodell beschlossen und mit Bekanntmachung im
Amtsblatt am 24. Februar 2014 in Köln eingeführt.
Ziel des Modells ist es, sowohl den öffentlich geförderten Wohnungsbau und das preiswerte
Wohnungsmarktsegment zu stärken, als auch die Vorhabenträger eines
Bebauungsplanverfahrens an den planbedingten Folgekosten (zum Beispiel
Kindertageseinrichtungen, öffentliche Spielplätze, etc.) zu beteiligen. Mit Ratsbeschluss vom
04.04.2017 wurde das Modell weiterentwickelt und fortgeschrieben. Die aktuelle Fassung ist
mit Bekanntmachung vom 10.05.2017 in Kraft getreten. Die Vorhabenträgerin hat am
05.07.2019 die Anwendungszustimmung zur Anwendung des KoopBLM (Fassung vom
10.05.2017) unterzeichnet.
Das Modell ist bei allen Vorhaben anzuwenden, für die eine verbindliche Bauleitplanung
Voraussetzung für die Schaffung von Planungsrecht ist und die (unter anderem) die Schaffung
von Baurecht für Wohnzwecke zum Ziel haben. Das Kooperative Baulandmodell kommt bei
Bebauungsplan Nr. 76403/02-00-00 – Arbeitstitel: Leidenhausener Straße in Köln-Porz
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Vorhaben unterhalb der Schwellengrenze von 1.800 m² Geschossfläche für Wohnzwecke oder
mit weniger als 20 Wohneinheiten nicht zur Anwendung.
Die im Kooperativen Baulandmodell aufgeführten Verpflichtungen unterstützen die Errichtung
von öffentlich gefördertem Wohnungsbau und leisten damit einen wichtigen Beitrag, in einem
unter Druck stehendem Wohnungsmarkt das preiswerte Wohnungsmarktsegment zu stärken.
Zudem beteiligen sie den Planbegünstigten an den plan bedingten Folgekosten. Grün- und
Freiflächenräume sind vor dem Hintergrund von Bevölkerungswachstum und Klimawandel
unabdingbar für die Aufrecherhaltung der hohen Lebensqualität in Köln. Daher dient die
Verpflichtung zur Herstellung von öffentlichen Grünflächen den entstehenden Mehrbedarf an
Grünflächen zu decken.
Im Winter 2020 wurde gemäß den Vorgaben aus dem Kooperativen Baulandmodell ein
Qualifizierungsverfahren mit sechs Büros durchgeführt, aus dem der Entwurf von rheinflügel
severin in Zusammenarbeit mit Studio Vulkan Landschaftsarchitektur GmbH als Sieger
hervorging.
4.7 Leitlinien zum Klimaschutz in der Umsetzung nicht -städtischer
Neubauvorhaben in Köln
Um den Klimaschutz frühzeitig in den verschiedenen Verfahren der Umsetzung nicht -
städtischer Neubauvorhaben in Köln zu berücksichtigen, wurden vom Rat der Stadt Köln am
17.03.2022 die Leitlinien zum Klimaschutz beschlossen.
Ziel der Leitlinien ist die maximale Reduzierung der CO2- Emissionen im gesamten
Gebäudebereich. Um dieses Ziel auch unter Einbeziehung der teilweise erhöhten Emissionen
im Gebäudebestand zu erreichen, müssen Neubauten idealerweise eine positive
Energiebilanz aufweisen. Das bedeutet, Gebäude sind so zu planen, dass ein möglichst
geringer Energiebedarf entsteht, der zu möglichst hohen Anteilen durch erneuerbare Energien
gedeckt wird, oder dass diese gar Energieüberschüsse erzielen. Die Leitlinien geben daher
verbindliche Vorgaben und Empfehlungen zum energetischen Klimaschutz bei der
Neuaufstellung von Bebauungsplänen sowie bei der Veräußerung und
Erbbaurechtsbestellung kommunaler Flächen vor.
Der Bebauungsplan Nr. 76403/02 – Arbeitstitel: Leidenhausener Straße in Köln- Porz-Eil
unterliegt den Leitlinien zum Klimaschutz in der Umsetzung nicht-städtischer Neubauvorhaben
in Köln. Die Vorhabenträgerin hat die Anwendungszustimmung zur Anwendung der
Klimaschutzleitlinien Köln am 16.01.2023 unterzeichnet.
5. Städtebauliches Planungs- und Freiraumkonzept
Städtebauliches Konzept
Mit dem neuen Quartier wird der Stadtteil Eil auf seiner Ostseite baulich arrondiert, sodass ein
kompakter Siedlungskörper entsteht. Gleichwohl sorgen zwei sich kreuzende Grünzüge für
eine Verzahnung mit der umgebenden Nutzlandschaft im Osten und Süden. Konkret verbindet
der in Nord-Süd-Richtung verlaufende Grünzug die Friedhofsvegetation mit den großzügigen
Gartenanlagen, welche im rückwärtigen Bereich der Leidenhausener Straße liegen. Der in
Ost-West-Richtung verlaufende Grünzug stellt neben dem Aspekt der Grünraumvernetzung
auch eine wichtige Wegeverbindung für Fußgänger und Radfahrer her, indem er das neue
Bebauungsplan Nr. 76403/02-00-00 – Arbeitstitel: Leidenhausener Straße in Köln-Porz
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Quartier und die östlich gelegene Kleingartenanlage mit der Schubertstraße und der dort
befindlichen Grundschule verknüpft.
Die bauliche Struktur setzt sich aus einem Verbund von vier Wohnhöfen zusammen. Die
Mischung der verschiedenen Wohnformen erfolgt innerhalb der Höfe, um eine soziale
Segregation zu vermeiden. Die typologische Diversität erzeugt hinsichtlich der
Geschossigkeit ein Spektrum von II – IV Geschossen, wofür eine spezifische städtebauliche
Ordnung vorgeschlagen wird. Der Anteil an Geschosswohnungsbau ist in den beiden
östlichen Wohnhöfen größer, da der Autobahnlärm hier konsequent durch eine
Riegelbebauung auf der Seite der Lärmquelle abgeschirmt wird.
Das neue Quartier zeichnet sich insgesamt durch eine wohldosierte Urbanität aus, welche die
Komponenten Landschaftsbezug, Gemeinschaft, typologische Vielfalt, Adressbildung und
Vernetzung miteinander verknüpft und hieraus eine unverwechselbare Identität entwickelt.
Zentrales Element des neuen Quartiers ist ein Anger am Knotenpunkt der Grünzüge mit
vielfältigen Blickbeziehungen in alle Himmelsrichtungen. Daneben prägen kleine
Nachbarschaftsplätze als Herz eines jeden Wohnhofs das Quartier. Mit je einem eigenen
Gestaltungs- und Vegetationsthema stellen di ese Flächen ein vielfältiges Freiraumangebot
dar. Die Wohngebäude adressieren sich mit durchgrünten Vorzonen an die
Erschließungsstraße. Hüfthohe Heckenpflanzungen tragen zur Gliederung der
Grundstücksflächen bei. Baumpflanzungen und Stellplätze wechseln s ich ab und begleiten
den weitestgehend hierarchielosen Straßenraum.
Ausgehend von der einzigen Zufahrtsmöglichkeit an der Leidenhausener Straße ergibt sich
eine mäandrierende Haupterschließung für das neue Quartier. Der Verlauf ist so gewählt, dass
alle Wo hnhöfe im neuen Quartier hierüber erreicht werden. Das Straßenprofil erhält einen
einheitlichen Bodenbelag, der sich von den Asphaltflächen im Anschluss an die
Leidenhausener Straße unterscheidet und dem Straßenraum einen Spielstraßencharakter
verleiht. Für Fußgänger und Radfahrer wird zudem ein dichtes Nahmobilitätsnetz mit
optimalen Anschlüssen an die Bestandsgebiete und die Landschaftsräume angeboten.
Wichtigstes Element und zugleich Rückgrat des Quartiers ist der zentrale Fuß- und Radweg
in Ost-West-Richtung.
Der ruhende Verkehr wird bei größeren Geschosswohnungsbauten in Tiefgaragen
untergebracht. Alle weiteren Stellplätze befinden sich oberirdisch, sowohl als Sammelanlagen,
wie als Einzelstellplätze oder Garagen in den Abstandsflächen der Gebäude.
Freiraumplanerisches Konzept
Die Grünzüge sind naturnah gestaltet und mit einer wegebegleitenden offenen
Regenwasserführung versehen. Die zentrale Grünfläche ist zur Mitte hin vertieft und kann so
selbst ein 100 -jährliches Starkregenereignis des Quartiers aufnehmen, zurückhalten und
örtlich versickern. Im neuen Quartier sind entlang der Grünzüge und auf den Platzflächen
Langbänke verortet, die zur Rast und zum Aufenthalt einladen. Den Sitzgelegenheiten sind an
den Knotenpunkten des Wegesystems Spielflächen für Klein- und Schulkinder zugeordnet.
Die vorgeschlagene Bebauung besteht aus kompakten Gebäudetypen, die mit kleinem
Oberflächen-/Volumenverhältnis niedrige Baukosten und geringe Energieverbräuche erwarten
lassen. Die Flachdachflächen bilden die Basis für eine Nutzung von solarenergetischen
Anlagen unter Einbeziehung einer extensiven Begrünung. Mit den solarenergetischen Anlagen
Bebauungsplan Nr. 76403/02-00-00 – Arbeitstitel: Leidenhausener Straße in Köln-Porz
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können die elektrischen Energieverbräuche regenerativ gedeckt werden.
Die weitgehende Begrünung unter Einbeziehung von Dach- und Fassadenflächen schafft ein
angenehmes Mikroklima und ist in Kombination mit dem auf Versickerung und Rückhaltung
ausgerichteten Regenwassermanagement ein Beitrag zur nachhaltigen Siedlungsentwicklung.
In den Straßenraum sind deshalb größere Retentions - und Versickerungsbereiche
eingearbeitet. Das anfallende Oberflächenwasser kann schwammartig gespeichert und
dezentral in Mulden und Tiefbeeten versickert werden. Die begrünten Belagsöffnungen sind
mit artenreichen Blühwiesen bepflanzt. Sie erhöhen so die Artenvielfalt und tragen zur
Hitzeminderung im Sommer bei. Bei der Baumauswahl wird auf die Verwendung von
stadtklimafesten, hitzetoleranten Arten Wert gelegt. Die Biotopflächen der heutigen
Nutzlandschaft werden erhalten und in die Struktur der Freiraumgestaltung integriert. Die
Multikodierung der Flächen f ördert Naturerfahrung und Naturverständnis und das
gleichberechtigte Nebeneinander von Mensch und Natur.
6. Begründung der Planinhalte
6.1 Art der baulichen Nutzung
Vor dem Hintergrund eines großen Wohnraumbedarfes in Köln und als Ergänzung der
bestehenden angrenzenden Wohnbebauung werden für das Plangebiet allgemeine
Wohngebiete (WA) gemäß § 4 Baunutzungsverordnung (BauNVO) festgesetzt. Es entsteht
ein Wohngebiet mit einer Durchmischung auch mit ergänzenden Nutzungen, in dem alle in
einem allgemeinen Wohngebiet (WA) allgemein zulässigen Nutzungen wie z.B. auch die der
Versorgung des Gebietes dienenden Läden oder Schank- und Speisewirtschaften ermöglicht
werden. Unterstützt wird die angestrebte Durchmischung durch die Festsetzung
unterschiedlicher Gebäudetypologien in Form von Einzelhäusern, Doppelhäusern,
Reihenhäusern und Mehrfamilienhäusern.
Die im allgemeinen Wohngebiet ausnahmsweise zulässigen Betriebe des
Beherbergungsgewerbes, sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, Anlagen für
Verwaltungen, Gartenbaubetriebe und Tankstellen (mit Mineralölstoffen) werden gem. § 1
Abs. 6 Nr. 1 BauNVO ausgeschlossen, da sie dem zu entwickelnden Gebietscharakter eines
Wohnquartiers nicht entsprechen und damit eine funktionale und gestalterische
Beeinträchtigung zu befürchten ist. Darüber hinaus werden Tankstellen (mit Mineralölstoffen)
auch aufgrund des zu erwartenden erhöhten Verkehrsaufkommens und der damit
verbundenen Verkehrs- / Immissionsbelastung ausgeschlossen.
6.2 Maß der baulichen Nutzung
Das Maß der baulichen Nutzung wird durch die überbaubaren Grundstücksflächen in
Verbindung mit einer Grundflächenzahl (GRZ), einer Geschossflächenzahl (GFZ) sowie der
Höhe der baulichen Anlagen bzw. der Geschossigkeit bestimmt und orientiert sich an den
städtebaulichen Parametern des im Wettbewerbsverfahren gekürten Siegerentwurfes von
rheinflügel severin und Studio Vulkan. Demgemäß sieht das Planungskonzept ein allgemeines
Wohngebiet mit einer differenzierten Dichte vor, die sich aus der Idee der vier Wohnhöfe mit
unterschiedlichen Wohnformen ergibt. Die Gebäudetypologien reichen dabei vom
zweigeschossigen, frei stehenden Einfamilienhaus über eine eher geschlossene,
Bebauungsplan Nr. 76403/02-00-00 – Arbeitstitel: Leidenhausener Straße in Köln-Porz
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viergeschossige Riegelbebauung auf der Ostseite bis hin zum punktuell viergeschossigen
Geschosswohnungsbau. Die Mischung unterschiedlicher Wohnformen im Wohnhof bildet sich
in einer verträglichen städtebaulichen Dichte aus:
Die Grundflächenzahlen (GRZ) i. S. des § 19 Abs. 2 BauNVO weisen Werte zwischen 0,4 und
0,7 auf. Die Geschossflächenzahl (GFZ) im Sinne des § 20 Abs. 2 BauNVO liegen bei Werten
zwischen 0,6 und 1,8 . Die teilweisen Überschreitungen der Obergrenzen aus der
Baunutzungsverordnung ergeben sich aus dem kompakten städtebaulichen Konzept und dem
sparsamen Umgang mit Grund und Boden.
6.2.1 Grundfläche, Grundflächenzahl (GRZ)
Die in der Planzeichnung festgesetzten Grundflächenzahlen (GRZ) im a llgemeinen
Wohngebiet überschreiten die Orientierungswerte der Baunutzungsverordnung teilweise in
einem geringen Maß. Der gesetzliche Orientierungswert für ein WA -Gebiet liegt bei 0,4 und
wird mit den festgesetzten Werten von mehr als 0,4 in 14 von 31 Baufeldern überschritten.
Bezogen auf alle WA-Grundstücke liegen die rechnerischen Werte im Durchschnitt bei 0,46.
Durch die geringfügige Überschreitung der Orientierungswerte um überwiegend 0,1, in zwei
Baufeldern um 0,2 und in einem Baufeld um 0,3, werden die allgemeinen Anforderungen an
gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht beeinträchtigt. Die mit der Versiegelung/Unter-
bauung verbundenen Nachteile werden durch die festgesetzte Begrünung großer Teile der
Dach- und Tiefgaragenflächen gemindert.
Für die Errichtung von Tiefgaragen und Nebenanlagen wird festgesetzt, dass gemäß § 19
Absatz 4 Satz 3 BauNVO die zulässige Grundflächenzahl (GRZ) in den Baufeldern WA 2 - WA
2.7, WA 3 - WA 3.1, WA 3.3 - WA 3.4 sowie WA 4 - WA 4.2 durch die Grundfläche von Garagen
und Stellplätzen mit ihren Zufahrten sowie Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO bis zu
einer GRZ von 0,7 überschritten werden darf und damit in Teilen der Baufelder um mehr als
die Hälfte der festgesetzten GRZ.
Mit der Festsetzung wird dem Flächenbedarf für die Realisierbarkeit von wohnungsnahen
Stellplätzen und Garagen für die Einzel - und Doppelhäuser auf den in Teilen kleinen Grund-
stücken entsprochen sowie die Möglichkeit zur Unterbringung von Nebenanlagen geschaffen.
In den Baufeldern WA 5 - WA 7 darf die zulässige Grundflächenzahl (GRZ) durch die Grund-
fläche von Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten, Nebenanlagen im Sinne des § 14
BauNVO sowie baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche bis zu einer GRZ von 0,9
überschritten werden und damit in Teilen der Baufelder um mehr als die Hälfte der festgesetz-
ten GRZ.
Mit der Festsetzung wird dem Flächenbedarf für die Realisierbarkeit von Tiefgaragen im Ge-
schosswohnungsbau auf den in Teilen kleinen Grundstücken zur Erhöhung der Aufen thalts-
qualität der wohnungsnahen Freiflächen entsprochen sowie eine Möglichkeit zur Unterbrin-
gung von Nebenanlagen geschaffen.
6.2.2 Geschossflächenzahl (GFZ)
Die in der Planzeichnung festgesetzten Geschossflächenzahlen (GFZ) im allgemeinen
Wohngebiet überschreiten die Orientierungswerte der Baunutzungsverordnung in einigen
Bebauungsplan Nr. 76403/02-00-00 – Arbeitstitel: Leidenhausener Straße in Köln-Porz
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Baufeldern. Der gesetzliche Orientierungswert für ein WA-Gebiet liegt bei 1,2 und wird mit den
festgesetzten Werten von bis zu 1,8 in 4 von 31 Baufeldern überschritten. Bezogen auf alle
WA-Grundstücke liegen die rechnerischen Werte im Durchschnitt unterhalb des
Orientierungswertes bei 0,94.
Bei dem zugrundeliegenden städtebaulichen Konzept handelt es sich um den Siegerentwurf
einer Mehrfachbeauftragung, der als optimale städtebauliche und freiraumplanerische Lösung
für den Standort ausgewählt wurde und nur unmaßgeblich verändert zur Ausführung kommt.
Durch die Überschreitung der Orientierungswerte um max. 0,6 werden die allgemeinen Anfor-
derungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht beeinträchtigt.
Folgende Umstände sind geeignet, die größere Dichte auszugleichen:
• Mit der festgesetzten Parkanlage mit einer Größe von ca. 7.300 m² steht den künftigen
Bewohnern eine attraktive Freifläche wohnungsnah zur Verfügung, die mit einer artenrei-
chen Vegetation einen Beitrag zur Biodiversität und Klimaschutz leisten kann.
• Die unmittelbar an das Plangebiet angrenzenden Freiflächen des Stadtteils Porz-Eil stehen,
auch mit ihrer kleinklimatischen Bedeutung, als Ausgleich zur Verfügung.
• Die Stellplätze sind teilweise unterirdisch vorgesehen, um ausreichend Freiflächen für Auf-
enthaltsflächen und Bepflanzung zu schaffen.
• Die Flächen, die nicht von Gebäuden, Wegen, Spielplätzen oder sonstigen Nebenanlagen
überbaut sind, werden begrünt und bepflanzt.
• Die obersten Dachflächen der Gebäude werden extensiv begrünt, was zur Reduzierung der
Ableitmenge des Niederschlagswassers beiträgt und sich positiv auf das Kleinklima aus-
wirkt. Oberhalb der Dachbegrünung sind solarenergetische Anlagen möglich, sodass diese
in Zukunft einen Beitrag zur Nachhaltigkeit des Quartiers leisten können.
6.2.3 Zahl der Vollgeschosse
Die Festsetzung der maximal zulässigen Anzahl der Vollgeschosse dient der Steuerung des
Maßes der baulichen Nutzung. Sie gewährleistet eine auf das Umfeld abgestimmte
Höhenentwicklung und Gestaltung und trägt somit zu einem harmonischen Siedlungsbild bei.
Es wird sichergestellt, dass sich die Planung in das Ortsbild sowie in die bestehenden
Siedlungsstrukturen einfügt, aber auch als Maßnahme der Innenentwicklung den heutigen
Ansprüchen an den Wohnungsmarkt entspricht. In diesem Zusammenhang wird auf der
Grundlage des städtebaulichen Planungskonzeptes in dem allgemeinen Wohngebiet das Maß
der baulichen Nutzung durch die Zahl der Vollgeschosse als Höchstmaß ergänzt.
Das Planungskonzept sieht eine differenzierte Höhengliederung vor. Unter Berücksichtigung
der bestehenden Lärmsituation durch die nahe gelegene Bundesautobahn A59 im Osten wird
für die Neubebauung entlang der Kleingartenanlage Hirschgraben e.V. eine dreigeschossige
Raumkante zzgl. eines weiteren Nicht-Vollgeschosses ausgebildet. Innerhalb des
Plangebietes gibt es zudem zwei viergeschossige Hochpunkte, welche die beiden westlichen
Quartiersplätze markieren.
Von Osten nach Westen hin nimmt die bauliche Dichte und die Geschossigkeit unter
Bezugnahme auf die Gebäudetypologien und Gebäudehöhen der angrenzenden
Bestandsbebauung entlang der Leidenhausener Straße und Schubertstraße ab. Die Einzel-,
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Reihen- und Doppelhäuser innerhalb des Plangebietes überschreiten zwei Vollgeschosse
nicht.
6.2.4 Höhe baulicher Anlagen
Zur Ermöglichung einer einheitlichen, maßstäblichen und in die Umgebung integrierten
Bebauung werden zusätzlich zu der Festsetzung der Zahl der Vollgeschosse als Höchstmaß
Gebäudehöhen bzw. Traufhöhen als Höchstgrenze in Metern über Normalhöhennull (m ü.
NHN) festgesetzt. Dadurch wird die Überhöhung einzelner Gebäude vermieden und eine
städtebauliche Ordnung garantiert.
Der Bebauungsplan setzt für die Gebäude mit Flachdächern die Höhen der baulichen Anlagen
in Form von Gebäudehöhen als Höchstgrenze fest. Oberster Bezugspunkt ist die Oberkante
der Attika oder, wenn keine Attika hergestellt wird, die Oberkante des Gebäudes. Die in der
Planzeichnung festgesetzten Gebäudehöhen berücksichtigen die mögliche Errichtung eines
Staffelgeschosses.
Bei Einzel-, Doppel- und Reihenhäuser, die mit einem Satteldach ausgebildet sind, wird eine
maximale Traufhöhe festgesetzt. Oberer Bezugspunkt ist der Schnittpunkt der Wand mit der
Dachhaut.
6.2.5 Technische Dachaufbauten
Die Festsetzung, wonach untergeordnete Bauteile oder bauliche Anlagen die Gebäudehöhen,
die als Höchstgrenze festgesetzt sind, bei drei - und viergeschossigen Gebäuden um ein
höchstzulässiges Maß von bis zu 2,00 m und bei zweigeschossigen Gebäuden um bis zu 1,00
m in der Höhe überschreiten können, ermöglicht einen notwendigen Gestaltungsspielraum bei
der Hochbauplanung, ohne städtebauliche Entwicklungsziele oder nachbarliche Belange zu
beeinträchtigen. Um eine Beeinträchtigung des Ortsbildes zu vermeiden, müssen diese
Bauteile mindestens um ihr Maß von der Gebäudeaußenkante des jeweiligen zugeordneten
Geschosses zurücktreten, das ihrer Höhe über der Dachkante entspricht . Hiervon
ausgenommen sind Treppenhäuser, um einen gewissen Gestaltungsspielraum zu eröffenen.
Damit ein möglichst hoher Beitrag zur Nachhaltigkeit des Gebäudes geleistet wird, wird deren
Flächenanteil auf 30 % der Dachfläche begrenzt.
Um einen weiteren Beitrag zur Nachhaltigkeit zu gewährleisten, wird festgesetzt, dass
solarenergetische Anlagen auf mehr als 30% der Dachfläche die festgesetzte Gebäudehöhe
um bis zu 1,00 m überschreiten dürfen.
Um die Errichtung von Zwerchhäusern und Gauben im Plangebiet zu ermöglichen, dürfen die
festgesetzten Traufhöhen in den Baufeldern WA 3 - 3.4 und WA 4 - 4.2 durch dem Dach
untergeordnete Dachaufbauten (z.B. Zwerchhäuser oder Gauben) um bis zu 3,5 m
überschritten werden. Die Festsetzung trägt zudem einer städtebaulich sinnvollen
Ausnutzbarkeit der oberen Geschosse bei und damit der nachhaltigen Wohnraumvorsorge im
Sinne des Baugesetzbuches.
6.3 Abstandsflächenunterschreitung
Für die Abstandsflächen wird gemäß Landesbauordnung 2018 NRW ein
Bebauungsplan Nr. 76403/02-00-00 – Arbeitstitel: Leidenhausener Straße in Köln-Porz
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Abstandsflächenfaktor von 0,4 H festgelegt.
Die gewünschte Durchmischung unterschiedlicher Gebäudetypologien im Quartier wurde
durch die Anordnung und Verteilung der verschiedenen Haustypologien (Einzelhäuser,
Doppelhäuser, Reihenhäuser und Geschosswohnungsbau) im städtebaulichen Konzept
umgesetzt. Um die Vorbelastung durch die Verkehrslärmimmissionen, die insbesondere von
der östlich gelegenen Autobahn A59 ausgehen, zu verringern, wurden die Abstände zwischen
den Geschosswohnungsbauten im östlichen Teilbereich des Geltungsbereiches möglichst
schmal ausgebildet.
Aufgrund dessen überlagern sich die Abstandsflächen von sich gegenüberliegenden
Geschosswohnungsbauten im Plangebiet um max. 4,4 m. Eine Beeintr ächtigung der
gesunden Wohnverhältnisse ist nicht zu erwarten, da es sich bei den betroffenen
Außenwänden um Stirnseiten handelt und die Belichtung der Aufenthaltsräume über ein
weiteres Fenster an den nicht betroffenen Außenwänden gewährleistet werden kann.
Um den oben angeführten Entwurfsgedanken umsetzen zu können, wird für die in der
Planzeichnung mit "a" gekennzeichneten Außenwände ein Abstandsflächenfaktor mit 0,23 H
festgesetzt. Die Abstand sfläche muss gemäß der BauO NRW mindestens 3,0 m betragen,
sodass der aus brandschutzgründen notwendige Mindestabstand von 5,0 m sichergestellt
wird. Darüber hinaus erfolgt die Festsetzung, dass in diesen Bereichen notwendige Fenster
zu Aufenthaltsräumen gemäß der BauO NRW nicht errichtet werden dürfen, um angemessene
Sozialabstände zwischen Fenstern zu Aufenthaltsräumen nicht zu unterschreiten.
Insgesamt entspricht die Planung den Zielen einer nachhaltigen Stadtentwicklung. Die
Deckung des Wohnraumbedarfs erfordert die vorgesehene Dichte der Bebauung, die es
zudem ermöglicht, dass eine große Grünfläche innerhalb des Quartiers entstehen kann.
6.4 Bauweise, überbaubare Grundstücksflächen
6.4.1 Bauweise
Zur Umsetzung des städtebaulichen Konzeptes wird für das gesamte Quartier eine offene
Bauweise bzw. Einzel-, Doppel- und Reihenhäuser festgesetzt. Hierdurch wird eine geordnete
Entwicklung der vorgeschlagenen Bebauungsstruktur gewährleistet und an die
Bebauungsstruktur des nahe gelegenen Umfelds angeknüpft. In der offenen Bauweise werden
Gebäude mit seitlichem Grenzabstand zum Nachbargrundstück errichtet.
6.4.2 Überbaubare Grundstücksflächen
Die überbaubaren Grundstücksflächen werden durch Baugrenzen definiert.
Die Baugrenzen des Bebauungsplanes orientieren sich am städtebaulichen Entwurf , sodass
einerseits die geplante Bebauung innerhalb der festgesetzten Baugrenzen realisiert werden
kann und andererseits ein gewisses Maß an Flexibilität bei der Ausformung der Gebäude
ermöglicht wird. Diese werden mit einem Puffer von bis zu 0,50 m entlang der Gebäudekanten
festgesetzt.
In Bereichen, in denen die neuen Gebäudekörper die Gebäudeflucht der Bestandsgebäude
aufnehmen, werden die Baugrenzen ohne den oben genannten Puffer festgesetzt.
Bebauungsplan Nr. 76403/02-00-00 – Arbeitstitel: Leidenhausener Straße in Köln-Porz
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6.4.3 Überschreitung der Baulinien und Baugrenzen
Gemäß § 23 Absatz 2 Satz 3 BauNVO werden für die Baug renzen Ausnahmen festgesetzt.
Durch diese Ausnahmen wird die Überschreitung der Baugrenzen für bestimmte bauliche
Elemente ermöglicht, um einen gewissen Gestaltungsspielraum zu eröffnen, ohne die
städtebauliche Ordnung zu stören. In diesem Zusammenhang erf olgt die Festsetzung, dass
die in der Planzeichnung festgesetzten Baugrenzen durch Vordächer um bis zu 1,00 m, durch
Treppenhäuser und Erker um bis zu 1,50 m, durch Balkone um bis zu 2,00 m und durch
Terrassen um bis zu 2,50 m überschritten werden können. Die Summe der jeweiligen Breiten
der Überschreitungen wird auf ein Drittel der jeweiligen Gebäudeseite je Geschoss begrenzt.
Mit den getroffenen Festsetzungen können somit im Rahmen des
Baugenehmigungsprozesses geringfügige Spielräume eingeräumt werden.
6.4.4 Höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden
Um die vorgesehene städtebauliche Dichte hinsichtlich der Anzahl von Wohneinheiten zu
gewährleisten, wird festgesetzt, dass je Einzel-, Doppel- und Reihenhaus nur eine Wohnung
zulässig ist. Damit wird auch dafür Sorge getragen, dass die Anzahl der Stellplätze sich nicht
ungeplant erhöht.
6.5 Nebenanlagen
6.5.1 Nebenanlagen
Um eine gute Nutzbarkeit der Grundstücke zu unterstützen und gleichzeitig eine
Übermöblierung zu verhindern, sind Nebenanlagen in Vorgärten unzulässig. Ausgenommen
hiervon sind Abstellplätze für Müllbehälter und Fahrräder. Um den Bereich zu definieren, wird
eine Vorgartenzone festgelegt, die zwischen der Straßenbegrenzungslinie und der
festgesetzten vorderen Baugrenze liegt.
Um eine übermäßige Ausdehnung der Nebenanlagen zu verhindern, wird festgesetzt, dass
Nebenanlagen einen umbauten Raum von 20 m³ nicht überschreiten dürfen.
Zur Unterstützung der Nutzung solarer Strahlungsenergie bzw. von Kraft -Wärme-Kopplung
wird festgesetzt , dass Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des § 14 Abs. 2 und 3
BauNVO auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen zulässig sind.
Um die schmalen Grundstücke der Reihenhäuser in WA 1 - 1.8 bestmöglich ausnutzen zu
können und die Übermöblierung in den Grundstücken des Geschosswohnungsbaus (WA 5 -
8) zu verhindern, wird festgesetzt, dass Nebenanlagen - wie beispielsweise Gartenlauben,
Gewächshäuser, Abstellräume – in den rückwärtig gelegenen, nicht überbaubaren
Grundstücksflächen unzulässig sind.
6.5.2 Stellplätze und Tiefgaragen
Um gestalterisch unbefriedigende Situationen zu vermeiden und das Baugebiet für eine
gesteigerte Aufenthaltsqualität möglichst autofrei zu halten, sind Stellplätze und Garagen nur
in den dafür festgesetzten Flächen und innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen
zulässig.
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6.6 Erschließung
6.6.1 Äußere Erschließung
Die Erschließung des Plangebietes erfolgt über die Leidenhausener Straße. Im Bereich der
Kleingartenanlage Hirschraben e.V. wird die bestehende Zufahrt zum Parkplatz der
Kleingartenanlage fortgeführt und als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt.
6.6.2 Innere Erschließung
Ausgehend von dieser Zufahrt wird die Haupterschließung mäandrierend durch das neue
Quartier geführt und endet in einer Platzfläche P latz 4, die zugleich als Wendeanlage dient.
Der Verlauf ist so gewählt, dass alle Wohnhöfe im neuen Quartier hierüber erreicht werden.
Die Planstraße 1 wirdim Trennsystem realisiert und als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt.
Von ihr werden ein Großteil der Tiefgaragen des Ges chosswohnungsbaus im Osten des
Plangebietes erschlossen, sodass die Verkehrsmengen ab dem Quartiersplatz Platz 2 deutlich
reduziert sind. Daher werden die übrigen Planstraßen 2, 3 und 4 sowie alle Quartiersplätze als
Mischverkehrsflächen ausgebildet und al s Verkehrsflächen Besonderer Zweckbestimmung
(Verkehrsberuhigter Bereich) festgesetzt. Der nördlich zur Leidenhausener Straße hin
gelegene Garagenhof wird ebenfalls als Verkehrsfläche Besonderer Zweckbestimmung
(Verkehrsberuhigter Bereich) festgesetzt und dient ausschließlich den bestehenden Garagen
für die Bestandsgebäude Leidenhausener Straße 38a - 38e. Zudem werden die Stellplätze
des Baufeldes WA 1.8 über diese Verkehrsfläche erschlossen. Die Verbindung an die
Leidenhausener Straße stellt keine Erschließungsmöglichkeit für das gesamte Plangebiet dar.
Für Fußgänger und Radfahrer wird es ein dichtes Netz an Wegeverbindungen mit optimalen
Anschlüssen an die Bestandsgebiete und die Landschaftsräume geben.
Ein- und Ausfahrtsbereiche
Ein- und Ausfahrten der Tiefgarage n von beziehungsweise zur öffentlichen Verkehrsfläche
sind ausschließlich innerhalb der dafür zeichnerisch festgesetzten Bereiche zulässig. Dadurch
wird, neben der notwendigen Erschließungsfunktion, eine möglichst attraktive Gestaltung des
Straßenraumes ermöglicht. Feuerwehrzufahrten sind von den festgesetzten Ein- und
Ausfahrtbereichen nicht berührt.
6.6.3 Ruhender Verkehr
Ruhender Verkehr / Tiefgarage
Für Einzel-, Doppel- und Reihenhäuser
Für die Einzel-, Doppel- und Reihenhäuser sind 1,0 Stellplätze je Wohneinheit vorgesehen .
Die Stellplätze und Garagen werden entweder auf dem privaten Grundstück in den dafür
festgesetzten Flächen oder wohnungsnah in oberirdischen Stellplatzanlagen realisiert.
Für die mittleren Reihenhäuser in den Bau feldern WA 1, WA 1.4 und WA 1.6 liegen die
Stellplätze in der Vorgartenzone. Da die genau e Lage der einzelnen Stellplätze erst im
Rahmen der Baugenehmigungsplanung feststeht , sind die festgesetzten Flächen in den
Bebauungsplan Nr. 76403/02-00-00 – Arbeitstitel: Leidenhausener Straße in Köln-Porz
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jeweiligen Vorgartenzonen so dimensioniert, dass ein Stellplatz je Wohneinheit / Reihenhaus
untergebracht werden kann. Die Anzahl der Stellplätze entspricht der Anzahl der
Wohneinheiten.
Für den Geschosswohnungsbau
Die notwendigen Stellplätze f ür die geplanten Wohneinheiten im Geschosswohnungsbau
werden zum Großteil in Tiefgaragen untergebracht. Ausgenommen sind die Stellplätze von
WA 8, welche entweder direkt angrenzend an das Wohngebäude oder auf einer privaten, dem
WA 8 zugeordneten Grundstücksfläche in unmittelbarer Nähe zur Bebauung an der westlichen
Plangebietsgrenze oberirdisch realisiert werden.
Öffentliche Stellplätze
Im öffentlichen Straßenraum der mäandrierend verlaufenden Straßen (Planstraße 1 - 4)
werden 10 öffentliche Stellplätze errichtet. Zudem sind an den seitlichen Rändern der
Quartiersplätze Platz 3 und 4 weitere 6 Stellplätze vorgesehen. Die insgesamt 16 öffentlichen
Stellplätze befinden sich oberirdisch, um eine gute Zugänglichkeit zu gewährleisten.
Fahrradabstellplätze
Die Zahl der baurechtlich notwendigen Fahrradstellplätze wird wohnungsnah, überwiegend im
Bereich der Zugänge, im Untergeschoss oder den Tiefgaragen untergebracht.
Mobilitätshub
Im Plangebiet ist kein Mobilitätshub vorgesehen, weil weder die ausreichende öffentliche
Zugänglichkeit noch die notwendige Frequenz von Nutzerinnen und Nutzern gewährleistet
werden kann. Hierfür steht die geplante Mobilitätsstation im nahe gelegenen Plangebiet
„Östlich Im Falkenhorst“ zur Verfügung.
Ladestationen
Hinsichtlich öffentlicher Ladestationen können zum aktuellen Zeitpunkt noch keine konkreten
Aussagen getätigt werden. Die Vorhabenträgerin beabsichtigt ein Angebot von öffentlichen
Ladestationen im Quartier zu ermöglichen, jedoch steht die Standortprüfung noch aus.
Carsharing-Stellplätze
Aufgrund der nicht ausreichenden öffentlichen Zugänglichkeit und Frequenz ist der Standort
für Carsharing-Stellplätze ungeeignet, sodass keine öffentlichen Stellplätze für das Carsharing
errichtet werden.
Bebauungsplan Nr. 76403/02-00-00 – Arbeitstitel: Leidenhausener Straße in Köln-Porz
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Öffentliche Fahrradstellplätze
Es sind keine öffentlichen Fahrradabstellplätze vorgesehen. Die Anzahl an notwendigen
Fahrradabstellanlagen richtet sich nach der Stellplatzsatzung der Stadt Köln. Die Umsetzung
der Vorgaben der Stellplatzsatzung erfolgt im Baugenehmigungsverfahren, sodass eine
planerische Festsetzung der Fahrradstellplätze nicht erforderlich ist.
6.6.4 Geh-, Fahr- und Leitungsrechte
Für die rückwärtige Erschließung der angrenzenden Gartengrundstücke der Bebauung
Leidenhausener Straße 40 a- e wird nördlich von WA 3.4 ein Gehrecht (G 1) zugunsten der
Anlieger festgesetzt.
Um die Durchwegung und Durchlässigkeit des Quartieres zu gewährleisten und den süd-
östlichen Quartierspl atz mit der zum Friedhof hin gelegenen Ortsrandeingrünung zu
verknüpfen, wird für die von dem Quartiersplatz Platz 2 ausgehende Fläche ein Geh- und
Radfahrrecht (G+R) zugunsten der Allgemeinheit festgesetzt.
Da die Stellplätze der Reihenhäuser des Baufeldes WA 1.7 über die private Stellplatzanlage
von WA 8 zu erreichen sind, wird für die Zufahrt von der Planstraße 4 ein Geh- und Fahrrecht
(G+F) zugunsten der Anlieger des Baufeldes WA 1.7 festgesetzt.
Um die Erschließung und Pflege der rückwärtigen Gartenflächen (nördliche Teilbereiche der
Flurstücke 269 und 5/2) zu ermöglichen, wird für die östlich von WA 2.6 gelegenen Flächen
ein Geh- und Fahrrecht (G+F 1) zugunsten der Anlieger festgesetzt. Die Zugänglichkeit des
Geh- und Fahrrechts (G+F 1) von der Leidenhausener Straße aus wird über das Flurstück 99
sichergestellt.
6.6.5 Verkehrsuntersuchung
Verkehrsuntersuchung
Der Verkehr und seine Auswirkungen wurden im Rahmen des Verkehrsgutachtens durch RK
Verkehrsingenieure GmbH von Juli 2021 untersucht. Darin wurde das aufgrund des geplanten
Bauvorhabens entstehende Verkehrsaufkommen in der Größenordnung von zusätzlichen 591
Kfz-Fahrten je Werktag (Quell- + Zielverkehr) ermittelt.
Für die Verkehrsumlegung der prognostizierten Neuverkehre wurde zunächst die räumliche
Verteilung des induzierten Verkehrs abgeschätzt. Dies erfolgte auf Grundlage der
durchgeführten Verkehrserhebung an den angrenzenden Knotenpunkten. Daraus resultiert
eine durchschnittliche prozentuale Verteilung des Neuverkehrs.
In einem Leistungsfähigkeitsnachweis wurden die erreichbaren Verkehrsqualitäten auf der
Grundlage der rechnerischen Nachweise gemäß dem HBS 2015
2 bewertet. Insgesamt
ergeben sich sowohl f ür die morgendliche als auch für die abendliche Spitzenstunde im
Prognose-Planfall rechnerisch mindestens ausreichende Verkehrsqualitäten ( Qualitätsstufen
des Verkehrsablaufs QSV D). Im Vergleich zum Prognose -Nullfall kommt es zu keiner
2 FGSV, Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Handbuch für die Bemessung von
Straßenverkehrsanlagen (HBS 2015), Köln, 2015.
Bebauungsplan Nr. 76403/02-00-00 – Arbeitstitel: Leidenhausener Straße in Köln-Porz
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Veränderung der Verkehrsqualitäten.
Stellplatzreduzierung
Die Anzahl der Pkw -Stellplätze richtet sich nach Anlage 1 zur Satzung über die Herstellung
von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge und Fahrradabstellplätzen sowie die Erhebung von
Ablösebeträgen, welche vom Rat der Stadt Köln in der Sitzung am 06.05.2021 beschlossen
wurde.
Die neue Stellplatzsatzung der Stadt Köln sieht für Gebäude mit bis zu 2 Wohneinheiten 1,0
Stellplätze je 100 m² WF und mindestens 1,0 Stellplätze je Wohneinheit vor. Für
Einfamilienhäuser gilt, dass 1,0 Stellplätze je 100 m² WF herzustellen sind. Zudem ist
mindestens 1 „gefangener Stellplatz“ zulässig. Bei Mehrfamilienhäusern sieht die neue
Satzung für Wohnungen < 50 m² 1,0 Stellplätze je 2 Wohneinheiten und für Wohnungen > 50
m² bis < 75 m² 2,0 Stellplätze je 3 Wohneinheiten vor. Für Wohnungen > 75 m² gilt 1,0
Stellplätze je Wohneinheit.
Im Verkehrsgutachten (Stand: 16 .07.2021) wurden gemäß dem Siegerentwurf aus dem
Wettbewerbsverfahren und den dort getroffenen Annahmen 210 Wohneinheiten für die
Ermittlung der notwendigen Stellplätze und Leistungsfähigkeit der umliegenden Knotenpunkte
zugrunde gelegt.
6.7 Technische Infrastruktur
Versorgung / Entsorgung
Um gestalterisch unbefriedigende Situationen zu vermeiden, sind Versorgungsleitungen und
Telekommunikationsleitungen im gesamten Plangebiet unterirdi sch zu führen. Die
Straßenverkehrsflächen sind hierfür ausreichend dimensioniert.
Versorgung mit Wasser, Strom und Gas
Zur Versorgung des Gebietes mit Wärme werden zwei Standorte von Heizzentralen
festgesetzt, die sich im Bereich der Planstraße 1 südlich des WA 6 und am Baufeld WA 1.5
südlich von Platz 3 befinden. Diese Heizzentralen versorgen mittels zentraler Luft -Wasser-
Wärmepumpen den gesamten Bereich der Einfamilien-, Reihen- und Doppelhausgrundstücke.
Die Aufstellung von jeweils zwei Wärmepumpen je Standort erfolgt ebenerdig auf den für die
Heizzentralen vorgesehenen Flächen. Die Wärmepumpen haben nach aktueller Planung und
vorbehaltlich etwaiger Planungsänderungen ein Maß von ca. 2,3 m x 2,2 m x 2,3 m. Die Luft-
Wärmepumpen werden durch Spitzenlast -Gaskessel ergänzt. Diese befinden sich in den
unterirdischen Heizzentralen und werden an das vorhandene Gasnetz angeschlossen. Für die
Spitzenlast-Gaskessel werden Abgasleitungen notwendig . Am WA 1.5 wird diese an der
Giebelwand der angrenzenden Bebauung über Dach geführt. Am WA 6 wird die Abgasleitung
freistehend mit etwa 4 m Abstand zur Giebelwand auf dem Heizzentralengrundstück etwa 5 m
über der Geländeroberkante des WA 6 geführt. Eine Vorabstimmung mit dem zuständigen
Bezirksschornsteinfegermeister ist erfolgt, der die Verordnungskonformität der aktuellen
Planung bestätigt hat.
Bebauungsplan Nr. 76403/02-00-00 – Arbeitstitel: Leidenhausener Straße in Köln-Porz
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Die Heizzentralengrundstücke werden eingefriedet. Wo technisch umsetzbar, wird ein
Sichtschutz zu öffentlichen und privaten Flächen realisiert. Durch technisch erforderliche
Mindestabstände für den Luftan- und -abstrom sind Teilflächen von undurchlässigen
Bauwerken freizuhalten. Die Andienung der Zentrale am WA 1.5 erfolgt von Platz 3 über die
Planstraße 3. Die Andienung der Zentrale am WA 6 ist zu klären und wird über die nördlich
angrenzenden privaten Freiflächen bzw. die südlich angrenzende Parkfläche erfolgen.
Die Versorgung der Mehrfamilienhäuser wird durch dezentrale Luft -Wasser-Wärmepumpen
gewährleistet.
Die Versorgung des Plangebietes mit Wasser und Strom wird aus den vorhandenen Leitungen
der Rheinenergie AG über die Anschlüsse im Umfeld erfolgen.
Telekommunikation
Die Versorgung mit Telekommunikationsleitungen erfolgt durch einen noch zu bestimmenden
Versorger. In der konkreten Erschließungsplanung sind die Trassen für Versorgungsleitungen
vorgedacht, und werden in der weiteren Planung konkretisiert. Die Dimensionierung und
Herstellung des Leitungsnetzes erfolgt durch den Versorger. Hinsichtlich der Auswahl des
Versorgungsträgers ist ein Zustimmungsverfahren nach § 127 TKG durchzuführen.
Entwässerung
Die Entwässerung des Schmutzwassers wird durch den Anschluss an das umliegende
Kanalnetz der Städtentwässerungsbetriebe (StEB) sichergestellt. Das häusliche A bwasser
wird über einen im Straßenraum zu verlegenden Mischwasserkanal gesammelt.
6.7.1 Entwässerungs- und Versickerungskonzept
Öffentliche Flächen
Das anfallende Niederschlagswasser der öffentlichen Verkehrsflächen wird vor Ort über
Tiefbeete, Mulden und Mulden-Rigolen-Systeme versicker t. Der Transport des
Niederschlagwassers zur Versickerungsanlage erfolgt über den Straßenquerschnitt.
Im Randbereich des Straßenraums sind Tiefbeete angeordnet. Diese Tiefbeete funktionieren
analog zu einem Mulden- Rigolen-System, lassen sich jedoch besser in den Straßenraum
integrieren und verfügen bei gleicher Flächenbeanspruchung über ein größeres Volumen an
der Oberfläche im Verhältnis zu einer klassisch geböschten Mulde. Die Tiefbeete werden im
Rahmen der Erschließungsplanung konkretisiert und im städtebaulichen Vertrag gesichert.
Um die großflächigen Straßenräume zu entwässern, in denen nicht ausreichend Tiefbeete im
Straßenraum selbst angeordnet werden können, wird das Niederschlagswasser in
großflächige Mulden innerhalb der geplanten Grünflächen geleitet. In diesen wird das Wasser
zurückgehalten und über eine 30 cm mächtige, gewachsene Oberbodenschicht versickert,
sodass eine Vorreinigung des Regenwassers gewährleistet ist. Aus Sicherheitsgründen ist die
Einstauhöhe der Mulden auf 30 cm begrenzt. Die Versickerungs- und Retentionsflächen (N1-
Bebauungsplan Nr. 76403/02-00-00 – Arbeitstitel: Leidenhausener Straße in Köln-Porz
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N4, S1-S4) werden in den öffentlichen Grünflächen als Flächen zur Regelung des Oberflä-
chenwasserabflusses als Rückstaufläche in einem Volumen von mindestens 100 m³ bei Nor-
malregen und von 370 m³ bei einem 100-jährlichen Starkregen festgesetzt.
Private Flächen
Das anfallende Niederschlagswasser auf den privaten Grundstücken ist vor Ort zu versickern.
Aufgrund der beengten Platzverhältnisse findet die Versickerung hauptsächlich unterirdisch
über Kies -Rohr- oder Blockfüllr igolen statt. Da sich das Plangebiet innerhalb der
Grundwasserschutzzone III B befindet, lässt sich das unbelastete Niederschlagswasser von
den Dach- und Grün flächen ohne eine Vorbehandlung versicker n. Gering belastetes
Niederschlagswasser wird vor der Versickerung eine Vorreinigung vorgeschaltet. Das in den
Tiefgaragen anfallende Niederschlagswasser wird zusätzlich zur Sedimentationsanlage auch
über einen Leichtflüssigkeitsabscheider vorbehandelt, ehe es der Rigole zur Versickerung
zugeführt wird.
Reihenhäuser/Geschosswohnungsbau:
• mit extensiver Dachbegrünung: Versickerung über ein klassisches Mulden-Rigolen-System
• mit intensiver Dachbegrünung: Unterirdische Versickerung in einer Rigole
Doppelhäuser/Einfamilienhäuser:
• Flachdach mit extensiver Dachbegrünung oder Satteldach:
1.) Versickerung über ein klassisches Mulden-Rigolen-System (Mulde mit 30 cm belebter
Bodenschicht)
2.) Versickerung ü ber Versickerungsmulden in Betonring (z.B. Schachtring) mit darunter
liegender Rigole (Mulde mit 30 cm belebter Bodenschicht)
3.) Versickerung ü ber Versickerungsmulde in Betonring mit Substratf üllung, z.B.
Regenspeicher-Terra, Fa. Mall, (Substratf üllung ersetzt in diesem Fall die belebte
Bodenschicht von 30 cm) mit nachgeschalteter Blockfüllrigole
Bei Versickerungsanlagen muss ein Abstand zur Grundstücksgrenze von 2 m und von
unterirdischen Bauwerken wie Keller oder Tiefgaragen von 6 m eingehalten werden. Dies ist
Aufgrund der beengten Platzverhältnisse nicht auf allen Grundstücken umsetzbar. Dort wo der
Abstand von 6 m zur Bebauung unterschritten wird, muss von Unterkellerung abgesehen
werden oder eine Abdichtung der unterirdischen Anlagen vorgenommen werden.
6.7.2 Starkregenereignis
Aufgrund der immer öfter auftretenden Überflutungen und Überstaueffekten nach Intensiv -
oder Starkregenereignissen sind zum Schutz und der Risikovorsorge von Gebäuden und
Infrastrukturelementen der Erschließung entsprechende Vorkehrungen zu treffen.
Gemäß der Starkregengefahrenkarte der Stadtentwässerungsbetriebe der Stadt Köln (StEB)
besteht bei einem 100 -jährlichen Starkregenereignis für das Plangebiet in Teilbereichen ein
sehr geringes potentielles Überflutungsrisiko. Im Nordosten und Südosten besteht i n zwei
größeren Teilbereichen eine geringe Überflutungsgefährdung, während am tiefsten Punkt des
Bebauungsplan Nr. 76403/02-00-00 – Arbeitstitel: Leidenhausener Straße in Köln-Porz
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Geländes im Nordwesten eine sehr hohe Überf lutungsgefährdung besteht. Im restlichen
Plangebiet liegt eine geringe bis mäßige Gefährdung vor. Der betreffende Geländetiefpunkt
wird durch die Geländeplanung egalisiert und aufgeschüttet.
Um eine Überflutungssicherheit im Starkregenfall gewährleisten zu können wird angrenzend
an die Versickerungsmulden (N1-N4) jeweils eine Retentionsfläche für Starkregen (S1-S4)
vorgehalten. Diese Retentionsflächen werden nur im Starkregenfall über einen Überlauf aus
den Versickerungsmulden angeströmt. Die Retentionsflächen können außerhalb von
Starkregenfällen uneingeschränkt als Grünflächen oder Zufahrtsflächen genutzt werden.
6.7.3 Trafostation
Für die Versorgung des Plangebietes ist eine Trafostation erforderlich.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Bedarfsabschätzung der Stromnetzstationen
(Trafostationen) auf einer Prognose anhand des durchschnittlichen Verbraucherverhaltens
und des anzunehmenden Elektrifizierungsgrads der Gebäudetechnik sowie auf einer
Annahme in Bezug auf die Ausstattung mit Lademöglichkeiten für Elektrofahrzeuge basiert.
Aufgrund der Entwicklung der Elektromobilität und der Änderung anderer
Rahmenbedingungen werden Aussagen bezüglich der erforderlichen Trafostation erschwert.
Die Menge der tatsächlich benötigten Stromnetzstationen kann daher von der prognostizierten
Anzahl abweichen. Abhängig von der technischen Gebäudeausrüstung (inkl. E -
Mobilitätsladeinfrastruktur) können zusätzliche Standorte für Stromnetzstationen erforderlich
werden und sich auch gegebenenfalls erst in Zukunft durch technische Entwicklungen neu
ergeben.
Unabhängig von der endgültigen Anzahl der Trafostationen, wird der in der Planzeichnung
zeichnerisch festgesetzte Standort an der Planstraße 1 benötigt. Dieser Standort ist bereits
von der Rheinenergie AG genehmigt worden und berücksichtigt die notwendigen
Mindestabstände von 3-4 m zur Wohnbebauung. Bei weiteren erforderlichen Trafostationen
werden die genauen Standorte im Rahmen späterer Abstimmungen festgelegt.
6.7.4 Müllentsorgung
Das Müllfahrzeug fährt über die Leidenhausener Straße in das Plangebiet . Das Plangebiet
kann anschließend über die Planstraßen von der Müllabfuhr durchfahren werden. Der
nordöstliche Platz 4 kann vom Müllfahrzeug umfahren werden und dient somit als
Wendemöglichkeit.
Die Abfallbehälter der an die Planstraßen angrenzenden Einzel -, Doppel- und Reihenhäuser
werden am Abholtag auf dem eigenen Grundstück an die Straßen gestellt. Für die
Abfallbehälter der Einzel-, Doppel- und Reihenhäuser, die in der zweiten Reihe liegen, sind
Abfallsammelanlagen (AS) entlang der Haupterschließung festgesetzt. Am Abholtag werden
die Abfallbehälter auf der dafür vorgesehene Fläche abgestellt.
Die Geschosswohnungsbauten verfügen in den Vorgartenzonen über eigene Flächen für die
Müllentsorgung, die von der Müllabfuhr direkt angefahren werden können.
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6.8 Soziale Infrastruktur / Öffentliche Grünfläche
Für das Vorhaben kommt das kooperative Baulandmodell Köln (KoopBLM) in der Fassung
vom 10.05.2017 zur Anwendung. Der rechnerischen Einschätzung des Mehrbedarfs in den
Angebotssegmenten Kindertagesstätte, öffentlicher Spielplatz und öff entliche bzw. öffentlich
zugängliche Grünfläche wird die im Plangebiet erwartete Einwohnerzahl zu Grunde gelegt. Die
erwartete Einwohnerzahl wird auf Grundlage der nutzungsspezifischen Flächenangaben (GF
Wohnen) für das jeweilige Vorhaben eingeschätzt. Hierbei ist nur die G eschossfläche (GF)
Wohnen maßgeblich, die durch das Bebauungsplanverfahren neu geschaffen wird. Das heißt,
erfolgt auf Grundlage der Planung eine Nachverdichtung oder ‚Abriss und Neubau‘, so wird
die im Vergleich zum heutigen Bestand zusätzliche Geschossflächen (GF) Wohnen für die
Einschätzung herangezogen.
Im Bestand befinden sich keine Wohnungen innerhalb des Plangebietes. Durch das
Planvorhaben entstehen ca. 24.474 m² Geschossfläche Wohnen. Gemäß dem Kooperativen
Baulandmodell entspricht dies, bei einer theoretisch anzusetzenden durchschnittlichen Größe
einer Wohneinheit von 90 m², rechnerisch insgesamt einer Anzahl von ca. 272 Wohneinheiten.
Bei Vorhaben mit einem Anteil von 30% öffentlich geförderten Wohnungsbau werden für die
Erstbelegungsquote (Einwohner pro Wohneinheit (EW/WE)) 2,3 EW/WE angenommen. Die
erwartete Einwohnerzahl im Plangebiet Leidenhausener Straße liegt demnach rechnerisch bei
625 Einwohnern*innen.
6.8.1 Kindertageseinrichtung
Durch die zu erwartende Einwohnerzahl von 625 Personen entsteht ein Bedarf von 8,8 Plätzen
für U3-Kinder und 18,2 Plätzen für Ü3-Kinder in einer Kindertageseinrichtung. Dies entspricht
einer Gruppe mit insgesamt 27 Plätzen. Aufgrund dieses geringen Mehrbedarfs von weniger
als 50 Betreuungsplätzen besteht keine Pflicht, im Plangebiet eine Kindertagesstätte
entsprechend dem Bedarf und nach den Vorgaben der Stadt Köln zu errichten.
Eine Kindertageseinrichting ist erst ab mindestens drei Gruppen wirtschaftlich zu betreiben. In
räumlicher Nähe zu diesem Plangebiet befindet sich ein weiteres Plangebiet zur Schaffung
von Wohnungsbau mit dem Arbeitstitel „Östlich im Falkenhorst“ (Bebauungsplan Nummer
76399/04-00-00). Innerhalb dieses Plangebietes ist eine 3- gruppige Kindertageseinrichtung
mit rund 51 Betreuungsplätzen vorgesehen. Damit kann der Bedarf aus beiden Plangebieten
gedeckt werden.
6.8.2 Schulentwicklung
Im Rahmen des vorliegenden Beb auungsplanes ist unter Anwendung des modifizierten
Verfahrens zur Prognose der Belegung je Wohneinheit mit 2,3 Bewohnern, mit ca. 15,6
zusätzlichen Schüler*innen in der Primarstufe und 8,8 zusätzlichen Schüler*innen in der
Sekundarstufe I zu rechnen.
Die d em Plangebiet nächstgelegenen Grundschulen verschiedener Schulart sind die GGS
Schulstraße, GGS Humboldtstraße , GGS Konrad- Adenauer-Straße sowie die KGS
Kupfergasse. Insgesamt führt die Stadt Köln im Stadtteil Porz derzeit 4 Grundschulen in der
näheren Umgebung des Plangebietes.
An den vier genannten Grundschulen besteht eine Kapazität von insgesamt 1 3,5 Zügen. Es
Bebauungsplan Nr. 76403/02-00-00 – Arbeitstitel: Leidenhausener Straße in Köln-Porz
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stehen somit jährlich maximal 366 Schülerplätze zur Verfügung. Aktuell bestehen aufgrund
von Anmeldeüberhängen an den anderen Grundschulen lediglich in der GGS Konrad -
Adenauer Straße begrenzte Kapazitäten, um einige Kinder aufzunehmen. Der zukünftig
entstehende Bedarf an Schülerplätzen kann durch die maximalen zur Verfügung stehenden
Schülerplätze, welche in den umliegenden Grundschulen im St adtteil Porz Eil und Urbach
jährlich zur Verfügung stehen, aktuell nicht gedeckt werden. In der Schulentwicklungsplanung
mit Stand Januar 2020 sind in Porz mehrere Zügigkeitserweiterungen und Neuerichtungen
von Schulen im Bereich Porz Mitte, Eil, Urbach und Elsdorf geplant. Durch die Erweiterung der
5-zügigen KGS Kupfergasse um einen Zug erhöht sich der Bestand an Schulplätzen um max.
25 auf insgesamt 391 Schülerplätze. Voraussetzung ist jedoch die Errichtung eines
Erweiterungsbaus. Ebenso ist an der direkt angrenzenden GGS Unter Birken in der
Schulstraße die Erweiterung um einen Zug mit 25 Plätzen geplant. Für die GGS Hauptstraße
in Porz ist ein Neubau mit der Erweiterung um einen Zug vorgesehen, ebenso für die GGS
Humboldtstraße mit Erweiterung um 1,5 Züge. In Porz Elsdorf ist die komplette Neuschaffung
einer 2- zügigen Grundschule an der südlichen Friedensstraße geplant, so dass sich die
Versorgung mit Schulplätzen im Einzugsgebiet deutlich verbessern wird.
6.8.3 Öffentliche Spielplatzflächen
Gemäß dem Kooperativem Baulandmodell wird der durch die Planung ausgelöste Bedarf an
öffentlicher Spielplatzfläche so ermittelt, dass die neu zu erwartende Einwohnerzahl mit de m
durchschnittlichen Wert von 2 m² Spielplatzfläche pro Einwohner multipliziert wird. Die zu
erwartenden Einwohnerzahl von 625 Personen löst einen Flächenbedarf an öffentlicher
Spielplatzfläche von insgesamt 1.250 m² aus.
Die Planung sieht die Herstellung von mind . 1.250 m² öffentlicher Spielplatzflächen vor und
sichert diese im zentralen Ber eich der öffentlichen Grünfläche durch die Festsetzung als
Grünflächen mit der entsprechenden Zweckbestimmung.
6.8.4 Private Spielplatzflächen
Für die Bewohner des Plangebietes sind die nach Spielplatzsatzung der Stadt Köln zu
errichtenden privaten Spielflächen für Kleinkinder – verteilt über das Plangebiet – im
Nahbereich der Wohngebäude vorgesehen und barrierefrei zugänglich. Sie entstehen in einer
gemeinsamen Gestaltungssprache und bilden so eine zusammenhängende Spiellandschaft.
6.8.5 Öffentliche Grünfläche
Ausgehend von der Umsetzungsanweisung des Kooperativen Baulandmodells 2017 wird der
durch die Planung ausgelöste Bedarf an öffentlichen Grünflächen so ermittelt, dass die neu zu
erwartende Einwohnerzahl mit der durchschnittlichen Versorgung von 10 m² Grünfläche pro
Einwohner multipliziert wird. Die zu erwartenden Einwohnerzahl von 625 Personen löst einen
Flächenbedarf an öffentlicher Grünfläche in Form von Parkanlagen von insgesamt 6.250 m²
aus.
Der durch das vorliegende Vorhaben ermittelte ursächliche Mehrbedarf von 6.250 m²
öffentlicher Grünfläche liegt innerhalb des Bereiches von > 5.000 m² bis < 10.000 m² und wird
innerhalb des Plangebietes als öffentliche Grünfläche errichtet.
Bebauungsplan Nr. 76403/02-00-00 – Arbeitstitel: Leidenhausener Straße in Köln-Porz
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Durch das städtebauliche- freiraumplanerische Konzept, welches eine zentral gelegene
großzügige, kreuzförmige Grünfläche vorsieht, wird innerhalb des Plangebietes ausreichend
öffentliche Grünfläche realisiert, die den Mehrbedarf innerhalb des Plangebietes abdeckt. Die
ca. 7.200 m² große öffentliche Grünfläche kann sowohl in Nord- Süd, als auch in Ost -West-
Richtung durchquert werden und verknüpft zum einen die vier Quartiere im Plangebiet
miteinander und zum anderen die neue Bebauung mit dem umliegenden Bestand. Innerhalb
der öffentlichen Grünfläche wird eine ausreichend große öffentliche Spielplatzfläche realisiert.
6.8.6 Öffentlich geförderter Wohnungsbau
Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich gemäß dem Kooperativen Baulandmodell 30 % der
insgesamt geplanten Geschossfläche Wohnen im öffentlich geförderten Wohnungsbau zu
errichten.
Um die Zielzahl zu erreichen, dürfen in den Baufeldern WA 1, WA 1.4, WA 1.6, WA 1.8, WA 5
und WA 6.1 nur Wohngebäude errichtet werden, die mit Mitteln der sozialen
Wohnraumförderung gefördert werden können. Die Verteilung des öffentlich geförderten
Wohnungsbaus über die verschiedenen Baufelder sorgt für eine gute Durchmischung
innerhalb des gesamten Plangebiets. Des Weiteren kann durch die Verteilung öffentlich
geförderter Wohnraum nicht nur im Geschosswohnungsbau, sondern auch bei
Reihenhaustypen realisiert werden.
Damit wird ein Beitrag zur Versorgung mit dringend benötigtem preisgünstigem Wohnraum
geleistet. Die Umsetzung wird im städtebaulichen Vertrag geregelt.
6.9 Immissionsschutzbezogene Festsetzungen
Das Plangebiet ist in erster Linie durch Verkehrslärmimmissionen der umliegenden Straßen,
insbesondere der A59 sowie durch den Fluglärm vorbelastet. In einer schalltechnischen
Untersuchung (Schalltechnische Untersuchung zum Bebauungsplan „BP 76403 /02 –
Leidenhausener Straße“ in Köln-Porz, 28.02.2023 - Peutz Consult GmbH) wurden die auf das
Plangebiet einwirkenden bzw. von diesem ausgehenden Lärmimmissionen untersucht und
bewertet.
Im Juni 2023 wurde die überarbeitete Version der DIN 18005 „Schallschutz im Städtebau“
veröffentlicht. Die Novellierung der DIN 18005 hat keine Auswirkung auf das Planvorhaben,
da zur Erarbeitung der Schalltechnischen Untersuchung bereits die nun verpflichtenden
Berechnungsvorschriften RLS-19 und 16. BImSchV als Grundlage herangezogen wurden.
Straßenverkehrslärm
Das Umfeld des Plangebietes ist bereits zum heutigen Zeitpunkt durch Lärmimmissionen aus
dem Straßenverkehr belastet. Wenn Beurteilungspegel einen Wert von mehr als 70 dB(A) am
Tag bzw. 60 dB(A) in der Nacht überschreiten, wird von einer Gesundheitsgefährdung der
Betroffenen durch den Ver kehrslärm ausgegangen. Im nachfolgenden werden drei
Beurteilungszustände herangezogen:
Bebauungsplan Nr. 76403/02-00-00 – Arbeitstitel: Leidenhausener Straße in Köln-Porz
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1. verwaltungsrechtliche Schwelle zur Gesundheitsgefährdung wird eingehalten
bedeutet, dass die Beurteilungspegel bei < 70 dB(A) tags und < 60 dB(A) nachts
liegen
2. verwaltungsrechtliche Schwelle zur Gesundheitsgefährdung wird erreicht bedeutet,
dass die Beurteilungspegel bei = 70 dB(A) tags und = 60 dB(A) nachts liegen
3. verwaltungsrechtliche Schwelle zur Gesundheitsgefährdung wird überschritten
bedeutet, dass die Beurteilungspegel bei > 70 dB(A) tags und > 60 dB(A) nachts
liegen
An 13 von 26 untersuchten Immissionsorten (Nr. 1 – 8, 12, 16, 17, 21 und 26) im Umfeld des
Plangebietes wird sowohl im Null-Fall als auch im Plan-Fall die verwaltungsrechtliche Schwelle
zur Gesundheitsgefährdung eingehalten. An zwei weiteren Immissionsorten (Nr. 13 und 24)
wird die verwaltungsrechtliche Schwelle zur Gesundheitsgefährdung im Tagzeitraum
eingehalten und im Nachtzeitraum erreicht, jedoch nicht überschritten.
Bei insgesamt elf Immissionsorten liegt eine Überschreitung der verwaltungsrechtliche
Schwelle zur Gesundheitsgefährdung vor. An den Immissionsorten Nr. 14, 15 und 22 betrifft
dies ausschließlich den Nachtzeitraum, da die Beurteilungspegel von 70 dB(A) tags
eingehalten werden. An den restlichen acht Immissionsorten (Nr. 9, 10, 11, 18, 19, 20, 23 und
25) liegt sowohl im Tag- als auch im Nachtzeitraum eine Überschreitung der
verwaltungsrechtlichen Schwelle zur Gesundheitsgefährdung vor.
Die höchsten Verkehrslärmimmissionen liegen an der Frankfurter Straße (B8), die westlich in
einem Abstand von ca. 300 m zum Plangebiet verläuft und als Fernverkehrsstraße fungiert.
Insgesamt neun der elf Immissionsorte, an denen die Beurteilungspegel tags und/oder nachts
überschritten werden, sind an der Frankfurter Straße zu finden. Die beiden weiteren
Immissionsorte (Nr. 14 und 15) liegen an der Kreuzung Leidenhausener Straße /
Hirschgraben.
Der in unmittelbarer Nähe zum Plangebiet befindliche Straßenabschnitt der Fran kfurter
Straße, zwischen den Einmündungen Schubertstraße und Hirschgraben, zeichnet sich durch
einen innerstädtischen Charakter mit Wohnnutzung überwiegend in den Obergeschossen,
Dienstleistungsunternehmen, Handwerksbetrieben sowie Läden für den täglichen Bedarf aus
und entspricht hierduch faktisch einem Mischgebiet.
Bereits im Null- Fall wird an den neun betrachteten Immissionsorten entlang der Frankfurter
Straße die verwaltungsrechtliche Schwelle zur Gesundheitsgefährdung von 70 dB(A) tags und
60 dB(A) nachts erreicht und mit Pe geln von max. 73 dB(A) tags und max. 65 dB(A) nachts
(Immissionsort 19) überschritten. Aufgrund des Planvorhabens ergibt sich im Plan-Fall an fünf
der insgesamt neun betrachteten Immissionsorte entlang der Frankfurter Straße (B8) eine
Erhöhung um maximal 0,1 dB. Da der Sanierungswert von 70 dB(A) tags bzw. 60 dB(A) nachts
überschritten ist, ist auch diese geringfügige Erhöhung des Beurteilungspegels um 0,1 dB
durch den planbedingten Mehrverkehr als erhe blich zu betrachten. Dennoch liegt die
Pegelerhöhung deutlich unterhalb der für das menschliche Gehör wahrnehmbare Schwelle
von 1 bis 2 dB.
Gemäß dem Urteil des OVG Münster (OVG Münster, Urt. V. 30.05.2017 – 2 D 27/15.NE, juris
RN 115) kann eine für das menschliche Ohr nicht wahrnehmbare Erhöhung des planbedingten
Verkehrslärms in einem besonders lärmvorbelasteten innerstädtischen Bereich unter
Abwägungsgesichtspunkten im Regelfall ohne hinzutretende besondere Umstände mit
entsprechend gewichtiger städtebaulicher Begründung eher hingenommen werden.
Bebauungsplan Nr. 76403/02-00-00 – Arbeitstitel: Leidenhausener Straße in Köln-Porz
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Als Ergebnis dieser Prüfung ist eine weitere, wenn auch geringfügige Pegelerhöhung durch
Verkehrslärm im Umfeld im Zusammenhang mit der Neubebauung aus folgenden
städtebaulichen Gründen hinnehmbar:
• Die durch das Vorhaben bedingte Verkehrszunahme beträgt auf der Frankfurter Straße
(B8) maximal 250 Kfz/24 h, was bezogen auf den Bestandsfall in etwa 2 % ausmacht.
Diese Verkehrszunahme ist als gering einzuschätzen und liegt sogar im Bereich
täglicher Verkehrsschwankungen.
• Die Stadt Köln zählt gem. der Anlage 1 zur Verordnung zur Bestimmung von Gebieten
im Land Nordrhein-Westfalen mit einem angespannten Wohnungsmarkt nach § 201a
Satz 1 des Baugesetzbuches (BaulandmobilisierungsVO NRW) zu den Gebieten, in
denen die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu
angemessenen Bedingungen im Sinne von § 201a Satz 3 des Baugesetzbuches in der
Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juli 2023 (BGBl. I 2023 I S. 221) geändert worden
ist, besonders gefährdet ist.
Das Plangebiet leistet einen Beitrag zur Deckung des dringenden Wohnraumbedarfs
in der zukünftig weiter wachsenden Stadt Köln. Daher sind in der ohnehin
vorbelasteten, innerstädtischen Situation die geringfügigen, nicht wahrnehmbaren
Pegelerhöhungen außerhalb des Plangebietes zur Deckung des dringenden
Wohnraumbedarfs hinzunehmen.
• Im Lärmaktionsplan (LAP Stufe III vom 04.07.2019) wurde für den Straßenabschnitt
Bochumer Str. Eil bis Hirschgraben auf der Frankfurter Str. (B8) ein Handlungsbedarf
3. Ordnung festgestellt. Handlungsbedarf 3. Ordnung bedeutet, dass der zuvor
genannte Straßenabschnitt einen Belastungsschwerpunkt mit weniger als 20
Betroffenen bei L
DEN > 70 dB(A) bzw. LNight > 60 dB(A) je Hektar darstellt.
Grundsätzlich sollen in Köln alle als besondere Belastungsschwerpunkte (hohe und
sehr hohe Belastung) identifizierten Straßen im Falle anstehender Straßensanierungen
mit lärmmindernden Belägen ausgestattet werden. Weitere Einzelmaßnahmen mit
lärmmindernder Wirkung sollen im Sinne des zur Stufe II nach EU -
Umgebungslärmrichtlinie festgelegten Handlungskonzeptes zur Kölner
Lärmaktionsplanung (z. B. Geschwindigkeitsreduzierungen) auf Machbarkeit überprüft
und – sofern möglich - zur Umsetzung gebracht werden. Neben Einzelmaßnahmen zur
Reduzierung von Belastungen im Bereich von konkreten einzelnen Straßenabschnitten
stehen dabei langfristige Maßnahmen im Vordergrund. Insbesondere Maßnahmen zur
Förderung von ÖPNV, SPNV, Fuß- und Radverkehr sollen eine Reduzierung des KFZ-
Verkehrs als Hauptlärmverursacher im Kölner Stadtgebiet bewirken.
Durch entsprechende Maßnahmen entlang der Frankfurter Straße kann mit einer Reduzierung
des Verkehrslärm gerechnet werden. Ob dies zu einer wesentlichen Lärmminderung an den
Immissionsorten im betroffenen Bereich führt, ist derzeit noch nicht absehbar.Das Plangebiet
ist bereits heute und zukünftig durch Lärmimmissionen aus dem Straßenverkehr belastet. Die
höchsten Verkehrslärmimmissionen liegen im nordöstlichen Bereich des Plangebietes. Die
Beurteilungspegel überschreiten dort die Orientierungswerte der DIN 18005 für allgemeine
Wohngebiete von 55 dB(A) im Tageszeitraum maximal um 10 dB(A) (das bedeutet 65 dB(A))
und von 45 dB(A) im Nachtzeitraum um maximal 15 dB(A) (das bedeutet 60 dB(A)) . Im
Bebauungsplan Nr. 76403/02-00-00 – Arbeitstitel: Leidenhausener Straße in Köln-Porz
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Nachtzeitraum wird demnach auch die verwaltungsrechtliche Schwelle zur
Gesundheitsgefährdung von 60 dB(A) nachts erreicht, jedoch nicht überschritten.
An allen betrachteten Immissionsorten im Plangebiet liegen, auch bei Berücksichtigung der
abschirmenden und refl ektierenden Wirkung der Plangebäude, B eurteilungspegel des
Verkehrslärms von mindestens 57 dB(A) tags und 56 dB(A) nachts vor. Die schalltechnischen
Orientierungswerte der DIN 18005 werden folglich um mindestens 2 dB(A) im Tageszeitraum
und mindestens 11 dB(A) im Nachtzeitraum überschritten.
An einem Großteil der Fassaden im Plangebiet liegen Beurteilungspegel von weniger als 62
dB(A) vor, sodass Außenwohnbereiche ohne zusätzliche Lärmschutzmaßnahmen möglich
sind. Im nordöstlichen Bereich des Plangebietes ( siehe Anlage 5.3 Peutz Consult –
Schalltechnische Untersuchung zum Bebauungsplan „BP 76403/02 – Leidenhausener Straße“
in Köln-Porz) hingegen liegen zum Teil Beurteilungspegel von mehr als 62 dB(A) vor, sodass
bei der Errichtung von Außenwohnbereichen an diesen Fassaden, zusätzliche
Lärmschutzmaßnahmen erforderlich sind. Balkone und Loggien von durchgesteckten
Wohnungen sind von zusätzlichen Lärmschutzmaßnahmen ausgenommen, sofern auf der
lärmabgewandten Gebäudeseite ein Balkon oder eine Loggia errichtet wird.
Im zentralen Bereich des Plangebiet es ist die Errichtung eines öffentlichen Spielplatzes und
öffentlicher Grünflächen geplant. Zur Beurteilung der Verkehrslärmimmissionen im Bereich der
Spielfläche und der öffentlichen Grünflächen kann, analog zur Beurteilung der Qualität von
Außenwohnbereichen, hilfsweise der in der Rechtsprechung angeführte Schwellenwert von
62 dB(A) tags herangezogen werden. Im Bereich der öffentlichen Spielfläche sowie den
öffentlichen Grünflächen ist mit Beurteilungspegeln von ≤ 62 dB(A) tags und folglich mit einer
Einhaltung des oben genannten Schwellenwertes zu rechnen. (siehe Anlage 13 Peutz Consult
– Schalltechnische Untersuchung zum Bebauungsplan „BP 76403 /02 – Leidenhausener
Straße“ in Köln-Porz)
Um den Schutz vor schädlichen Lärmeinwirkungen gewährleisten zu können, sind im
Bebauungsplan Festsetzungen zu Lärmschutzmaßnahmen an Außenbauteilen gem. § 9
Abs. 1 Nr. 24 BauGB getroffen worden. Diese Festsetzungen umfassen unter anderem
passive Schallschutzmaßnahmen an den Außenbauteilen von Aufenthaltsräumen und die
Sicherstellung einer fensterunabhängigen Belüftung durch schallgedämmte
Lüftungseinrichtungen oder gleichwertige Maßnahmen bei geschlossenen Fenstern und Türen
bei einem Beurteilungspegel > 45 dB(A) an den Fassaden im Nachtzeitraum sowie
Schallschutzmaßnahmen für Terrassen, Balkone und Loggien an Fassaden mit einem
Gesamtbeurteilungspegel aus dem Verkehr > 62 dB(A) im Tagzeitraum.
In der Planzeichnung des Bebauungsplans sind die Lärmpegelbereiche (LPB V - LPB VI) der
freien Schallausbreitung ohne Baukörper darges tellt. Durch die Neuplanung und die damit
verbundene Eigenabschirmung der Gebäude verändern sich die Lärmpegelbereiche entlang
der Fassaden, insbesondere in den Innenhöfen. Daher wird die Möglichkeit zur Minderung
der Schallschutzmaßnahmen eingeräumt, wenn im Baugenehmigungsverfahren niedrigere
maßgebliche Außenlärmpegel bzw. Lärmpegelbereiche nachgewiesen werden.
Fluglärm
Neben den Straßenverkehrslärmimmissionen spielen hier insbesondere die hohen
Fluglärmimmissionen eine Rolle, da bereits allein durch Berücksichtigung des für den Fluglärm
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anzusetzenden äquivalenten Dauerschallpegels von 55 dB(A) im Tages - und Nachtzeitraum
eine Ausschöpfung des schalltechnischen Orientierungswertes der DIN 18005 für allgemeine
Wohngebiete im Tageszeitraum sowie eine Überschreitung des schalltechnischen
Orientierungswertes im Nachtzeitraum um 10 dB(A) vorliegt.
Im Plangebiet ist die Errichtung eines öffentlichen Spielplatzes und öffentlicher Grünflächen
geplant. Zur Beurteilung der Verkehrslärmimmissionen im Bereich der Spielfläche und der
öffentlichen Grünflächen kann, analog zur Beurteilung der Qualität von Außenwohnbereichen,
hilfsweise der in der Rechtsprechung angeführte Schwellenwert von 62 dB(A) tags
herangezogen werden.
Wie d er Ergebnisdarstellung in Anlage 13 des Lärmgutachtens (Schalltechnische
Untersuchung zum Bebauungsplan „BP 76403/02 – Leidenhausener Straße“ in Köln- Porz,
07.09.2021 - Peutz Consult GmbH), welche die Verkehrslärmimmissionen nochmals
kleinskaliger in 1 dB -Schritten darstellt, entnommen werden kann, ist im Bereich der
öffentlichen Spielfläche sowie über wiegend in den öffentlichen Grünflächen mit
Beurteilungspegeln von ≤ 62 dB(A) tags und folglich mit einer Einhaltung des oben genannten
Schwellenwertes zu rechnen.
Die nördlich des Plangebietes wie auch nördlich der Leidenhausener Straße gelegene
Bestandsbebauung liegt in z.T. kontinuierlich höheren Lärmpegelbereichen.
Daraus folgend werden nach § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB bei der Aufstellung dieses
Bebauungsplanes die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse
für den Plangebietsbereich berücksichtigt.
Die immissionschutzbezogenen Festsetzungen werden detailliert unter Abschnitt 7
„Umweltbericht“ behandelt.
6.10 Bepflanzung und Begrünung
Dem Freiraumkonzept und erarbeiteten Landschaftspflegerischen Fachbeitrag folgend, sind
für das a llgemeine Wohngebiet und die Erschließungsflächen Begrünungsmaßnahmen
festgesetzt. Die grünordnerischen Festsetzungen dienen der Berücksichtigung der Belange
von Natur und Landschaft sowie dem Klimaschutz.
6.10.1 Nicht überbaubare Grundstücksflächen
Um eine attraktive Freiraumgestaltung zu schaffen sowie einen ökologischen und
stadtklimatischen Beitrag zu leisten, wird festgesetzt, dass Grundstücksflächen, die nicht
durch Gebäude, Wege, Spielplätze und sonstige Nebenanlagen überbaut werden, mit Rasen,
Gräsern, Stauden und/oder Sträuchern mit standorttypischen Gehölzen zu bepflanzen sind.
6.10.2 Anpflanzen von Bäumen
Zur Berücksichtigung der Belange von Natur und Landschaft sowie zur Aufwertung des
Wohnumfeldes sind innerhalb der festgesetzten Verkehrs flächen insgesamt 27 Bäume der
ersten und zweiten Ordnung zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Die Baumpflanzungen
teilen sich wie folgt auf die Planstraßen und die Quartiersplätze auf:
Bebauungsplan Nr. 76403/02-00-00 – Arbeitstitel: Leidenhausener Straße in Köln-Porz
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Planstraße 1 (öffentliche Verkehrsfläche): insgesamt mindestens 5 Bäume
Planstraße 2 (zwischen Platz 2 und 3): insgesamt mindestens 4 Bäume
Planstraße 3 (zwischen Platz 3 und Planstraße 4): insgesamt mindestens 3 Bäume
Planstraße 4 (zwischen Planstraße 3 und Platz 4): insgesamt mindestens 1 Baum
Platz 1: insgesamt mindestens 2 Bäume
Platz 2: insgesamt mindestens 5 Bäume
Platz 3: insgesamt mindestens 3 Bäume auf der Platzfläche und 2 Bäume im Straßenraum,
Platz 4: insgesamt mindestens 2 Bäume.
6.10.3 Begrünung von Tiefgaragen
Zur Umsetzung des Planungsziels, die Gestaltung wohnbezogener Grün- und Freiflächen zu
sichern, wird festgesetzt, dass die nicht mit Gebäuden, Wegen, Spielplätzen und sonstigen
Nebenanlagen überbauten Flächen von Tiefgaragen als Vegetationsflächen mit einer
Vegetationstragschicht von 60 cm zzgl. Filter- und Drainschicht dauerhaft zu bepflanzen sind.
Damit Baumpflanzungen und Begrünungsmaßnahmen oberhalb von Tiefgaragen realisiert
werden können, werden entsprechend einer angemessenen Vegetationstragschicht von
mindestens 1,20 m zzgl. einer Filter- und Drainschicht und ein mindestens 25 m³ Wurzelraum
pro Baum festgesetzt.
6.10.4 Extensive Dachbegrünung
Aus Gesichtspunkten des Wasserhaushalts und des Klimaschutzes wird festgesetzt, dass die
Dachflächen von Gebäuden extensiv zu begrünen sind und die Vegetationstragschicht mit
einer Stärke von mindestens 8 cm zzgl. Filter- und Drainschicht herzustellen ist. Die extensive
Dachbegrünung dient zum einen zur Reduzierung der Ableitmenge des Niederschlagswassers
und zum anderen als Biotopfläche (Lebensraum und Nahrungsquelle) für Insekten und Vögel.
Dabei sind Ausnahmen auf maximal 30% der jeweiligen Dachfläche für Dachterrassen und
technische Aufbauten zulässig, um genügend Spielraum für die notwendige Technik und
Freisitze zu ermöglichen. Durch die Zulässigkeit von Solarenergetischen Anlagen oberhalb
der Dachbegrünung wird ein Beitrag zur Nachhaltigkeit des Quartiers geleistet. Die Planung
der Dachbegrünung hat auch eine positive Wirkung auf das Kleinklima.
Um ein e nachhaltige Begrünung des Quartiers sicherzustellen, wird festgesetzt, dass
sämtliche Pflanzungen und Begrünungsmaßnahmen dauerhaft zu erhalten und bei Abgang zu
ersetzen sind.
6.10.5 Begrünung von Garagen
Um einen weiteren Beitrag zum Klimaschutz zu l eisten, wird festgesetzt, dass Garagen
extensiv zu begrünen sind und die Vegetationstragschicht mit einer Stärke von mindestens 8
cm zzgl. Fil ter- und Drainschicht herzustellen ist. Die extensive Dachbegrünung dient unter
anderem als Biotopfläche (Lebensraum und Nahrungsquelle) für Insekten und Vögel.
Bebauungsplan Nr. 76403/02-00-00 – Arbeitstitel: Leidenhausener Straße in Köln-Porz
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6.10.6 Erhalt von Bäumen
Im Bebauungsplan werden 15 zum Erhalt festgesetzte Bäume dauerhaft erhalten und sind bei
Verlust durch gleichwertige Ersatzbaumpflanzungen mit einem Stammumfang von mindestens
18-20 cm zu ersetzen.
Jeweils ein Baum liegt in der nicht überbaubaren Grundstücksfläche von WA 3.4 und WA 1.7
im Nordwesten des Plangebietes. Fünf der Bäume befinden sich im Teilbereich der
öffentlichen Grünfläche westlich der Planstraße 3, w eitere fünf Bäume im zentralen Bereich
der öffentlichen Grünfläche zwischen Planstraße 1 und 3 sowie im Bereich der öffentlichen
Spielplatzfläche. Des Weiteren wird die Rotbuche innerhalb der öffentlichen Verkehrsfläche
auf Platz 1 erhalten. Die letzten beiden Bäume liegen an der östlichen Plangebietsgrenze zur
Kleingartenanlage Hirschgraben e.V..
Im südlichen Bereich der öffentlichen Grünfläche wird eine Fläche mit Bindung für den Erhalt
von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen festgesetzt, um die Feldg ehölzinsel,
die als Trittstein- Biotop für die Tierwelt dient und aus Zitter-Pappel, Sal-Weide und einigen
Stiel-Eichen besteht, zu schützen.
Westlich der Spielplatzfläche wird eine weitere Fläche mit Bindung für den Erhalt von Bäumen,
Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen festgesetzt, um die vorhandene Gebüschfläche zu
erhalten.
6.10.7 Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege
Im Rahmen der Umsetzung des Bebauungsplanes entstehen durch die
Flächeninanspruchnahme der Waldfläche und der landwir tschaftlichen Nutzflächen Eingriffe
in Natur und Landschaft, die ausgleichspflichtig sind. Zum internen Ausgleich des Eingriffs
werden Teilbereiche der öffentlichen Grünfläche als Flächen für Ausgleichsmaßnahmen
festgesetzt.
Auf der ca. 5.000 m² großen Maßnahmenfläche A1 ist eine Parkanlage mit Pflanzung von
mittel- bis großkronigen Bäumen als lockere Baumgruppen und Einzelbäume, Rasen-
/Wieseneinsaat sowie Pflanzung von Sträuchern anzulegen und dauerhaft zu erhalten. Durch
die Gestaltung mit Baumgruppen, Ei nzelbäumen und Sträuchern wird inmitten des neuen
Quartiers ein naturnaher Lebensraum für Flora und Fauna entstehen.
Zum externen Ausgleich wird in Libur eine Fläche für die Anlage von Extensivgrünland mit
einer Größe von ca. 18.655 m² entwickelt. Die Entwickling dieser Maßnahme eA1 ist durch
Einsaat von Regio-Saatgut zu erreichen und dauerhaft extensiv durch Mahd oder Beweidung
zu pflegen.
Zusätzlich zur Fläche in Libur wird in Dünnwald eine Fläche zum externen Ausgleich der
Eingriffe im Plangebiet entwickelt. Die Maßnahme eA2, eine Aufforstung der ca. 6.822 m²
großen Fläche durch heimische Sträucher und Laubbäume I. und II. Ordnung, hat durch eine
Anpflanzung zu erfolgen und ist dauerhaft in ihrem Bestand zu sichern. Die Umsetzung der
Maßnahmen zum externen Ausgleich wird im städtebaulichen Vertrag sichergestellt.
Für den erforderlichen Waldausgleich werden auf Flächen von insgesamt ca. 13. 000 m²
Erstaufforstungsmaßnahmen in Dormagen und Köln-Dünnwald durchgeführt. Die Umsetzung
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wird im städtebaulichen Vertrag sichergestellt.
6.11 Gestalterische Festsetzungen
Im Bebauungsplan werden örtliche Bauvorschriften (gestalterische Festsetzungen gemäß
§ 89 BauO NRW) getroffen. Diese dienen dazu, eine durchmischte, gleichwohl harmonische
Gestaltung des Plangebietes zu erreichen. Es werden Regelungen zu Dachformen, Vorgärten,
Einfriedungen, Stellplatzbegrünung, Satellitenschüsseln/Mobilfunksendeanlagen, sowie zu
den Quartiersplätzen getroffen.
Dachform / Dachneigung / Firstrichtung / Dachaufbauten
Durch die Festsetzung von Satteldächern mit einer Neigung von 35° bis maximal 40° und
Flachdächern mit einer Dachneigung von maximal 5° werden, dem zugrundeliegenden
Siegerentwurf aus dem Wettbewerbsverfahren entsprechend, zeitgemäße Wohngebäude
errichtet, die sich in die bestehende Struktur aus vorwiegend Satteldächern innerhalb der
Umgebung des Plangebietes einfügen. Ferner begünstigt die Festsetzung von Flachdächern
die gewünschte Belebung in der Gestaltung, zumal die Flachdächer mit ihrer Dachbegrünung
einen Beitrag zum Klimaschutz leisten.
Um ein einheitliches Bild der Gebäude mit schrägen Dächern untereinander zu gewährleisten,
sind bei Doppelhäusern die Dachformen und Dachneigungen einheitlich auszuführen.
Durch die einschränkenden Vorschriften bezüglich der Gesamtlänge der Aufbauten und
Einschnitte sowie die Beschränkung der Breite der Dachaufbauten und Dacheinschnitte von
maximal 1/2 der jeweiligen Fassadenlänge (der Traufwand) des Gebäudes wird erreicht, dass
auch nach Ausbildung von Dachaufbauten bzw. Dacheinschnitten die festgesetzte
Geschoßzahl am Gebäude ablesbar bleibt und sich die Einbauten der Dachfläche
unterordnen.
Zu den Dachaufbauten zählen auch Zwerchgiebel, deren Vorderseite die Traufe unterbricht.
Diese werden in Teilen der allgemeinen Wohngebiete möglich gemacht (siehe Kapitel 6.2.5
Technische Dachaufbauten).
Um dieses Ziel zu erreichen und Brandschutzbestimmungen Rechnung zu tragen, wurde auch
ein Mindestabstand der Aufbauten / Einschnitte zu den Giebelwänden und untereinander
festgesetzt sowie die Vorschrift aufgenommen, dass Dachaufbauten nur in horizontaler Ebene,
d.h. nicht übereinander, zulässig sind. Bei der Bestimmung der Abstände ist jeweils das
Außenrohbaumaß der jeweiligen Giebelwand bzw. Außenwand der Dachaufbauten bzw.
Einschnitte maßgeblich. Mit der Festsetzung, dass aneinandergebaute Dachaufbauten und
Dacheinschnitte von einandergebauten Hauseinheiten in Form, Höhe, Fassade und
Dacheindeckung aufeinander abzustimmen sind, wird eine harmonische Dachlandschaft
sichergestellt. Die Abstandsregelung von Dachaufbauten untereinander gilt nicht für
solarenergetische Anlagen, um einen großtmöglichen Nutzen aus den Anlagen zu erzielen.
Unter Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Brandschutzbestimmungen darf bei
aneinandergebauten Hauseinheiten von den Abständen zu Dachaufbauten und
Dacheinschnitten der benachbarten Hauseinheit abgesehen werden. Auch ein
Mindestabstand zur gemeinsamen Giebelwand der aneinandergrenzenden Hauseinheiten ist
bei Einhaltung der Brandschutzbestimmungen (z.B. bei der Ausbildung einer Brandwand) nicht
Bebauungsplan Nr. 76403/02-00-00 – Arbeitstitel: Leidenhausener Straße in Köln-Porz
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erforderlich. Die Aufbauten und Einschnitte, die jedoch zu einer Hauseinheit gehören, müssen
aber dennoch die erforderlichen Abstände untereinander einhalten.
Solarenergetische Anlagen müssen bei geneigten Dachflächen (> 5 Grad) mit derselben
Neigung wie die Dachflächen errichtet werden und hinsichtlich der Sichtbarkeit mindestens um
das Maß ihrer Höhe von den Gebäudeaußenkanten zurücktreten um das Ortsbild nicht zu
beeinträchtigen.
Gebäudefassaden / Dacheindeckung / Farbgestaltung
Die Fassade der Gebäude prägt das Straßenbild und die angrenzenden öffentlichen Räume
entscheidend. Insbesondere wird die Wirkung stark durch die Anzahl und das Spektrum
unterschiedlicher Fassadenmaterialien und – farben beeinflusst. Die gewachsene
Siedlungsstruktur in der Umgebung des Plangebietes ist dabei durch eine große Vielfalt an
unterschiedlichen Farben und Materialien geprägt, wobei eine Dominanz an hellen Farbtönen
erkennbar ist. Ausgehend vom durchgeführten Qualifizierungsverfahren und dem
Siegerentwurf wird für das gesamte Plangebiet eine einheitliche Gestaltungssprache
entwickelt ohne jedoch die Baufreiheit zu stark einzuschränken. Um für das Qua rtier ein in
Materialität und Farbgebung einheitliches Bild zu gewährleisten, sind Gebäudefassaden nur
in Putz und nicht-glänzenden, natürlichen Materialien sowie in hellen Farbtönen auszubilden.
Während bei Putzfassaden ausschließlich weiße Farbtöne zu verwenden sind, wird
festgesetzt, dass bei anderen Fassadenmaterialien als Putz für die Gebäude der jeweiligen
Quartiere verschiedene Farbtöne als Fassadenleitfarbe zu verwenden sind und deren Farb-
bzw. Materialeinteil einen gewissen Wert nicht überschreiten darf . Dies trägt zur
Unterscheidung der vier Höfe bei und stärkt eine Identifikation mit diesen Höfen. Zur
eindeutigen Regelung werden im Bebauungsplan die festgesetzten Fassadenleifarben über
das industriell normierte RAL- Farbspektrum definiert, um den farblichen Rahmen möglichst
präzise zu erfassen.
Um Blendwirkungen und weitere Reflexionen zu vermeiden, sind als Dacheindeckung nur
nicht glänzende Dacheindeckungen in den Farbtönen grau, graubraun oder anthrazit zulässig.
Die festgesetzte Auswahl an Farbtönen für Gebäudefassaden und Dacheindeckungen in den
vier Quartieren ermöglicht es einerseits indivi duellen Ansprüchen zu genügen, andererseits
sichern sie den hohen Gestaltungsanspruch des zugrundeliegenden Siegerentwurfs aus dem
Wettbewerbsverfahren. Die zulässigen Materialien bzw. die Einheitlichkeit der Farbgebung
entsprechen den Gestaltungsleitlinien zum Bebauungsplan, die ein ergänzendes
privatrechtliches Regelwerk für die Entwicklung und Erstellung eines identitätsvollen Quartiers
darstellen. Diese haben einen positiven Einfluss auf den einheitlichen Gesamteindruck der
Neubebauung und verfolgen das Ziel, die verschiedenen Einzelvorhaben zu einem
harmonischen Gesamtbild zusammen zu fügen.
Mit den genannten Materialien und Farben sowie zulässigen Kombinationsmöglichkeiten
untereinander steht den Bauherren in Hinblick auf die Fassadengestaltung eine Auswahl zur
Verfügung, die eine gewisse Flexibilität ermöglicht jedoch gleichzeitig eine ungeordnete
gestalterische Vielfalt sowie gestalterische Ausreißer verhindert . Damit wird insgesamt ein
harmonisches und identitätsstiftendes Bild innerhalb der einzelnen Quartiere erreicht und das
Gesamtbild der Siedlung gestärkt werden. Da sich die gestalterische Festsetzung nur auf die
Gebäudefassade beschränkt sind Akzentuierungen einzelner, untergeordneter Bauteile wie
Bebauungsplan Nr. 76403/02-00-00 – Arbeitstitel: Leidenhausener Straße in Köln-Porz
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Fenster, Türen, Absturzsicherungen etc. mit anderen Materialien und Farben zulässig.
Durch die Festlegung von hellen Farbtönen wird weiterhin im Rahmen des Klimawandels und
der hieraus resuliterenden zunehmenden Bildung von Hitzeinseln Rechnung getragen, da sich
helle Fassaden an sonnigen Tagen weniger stark aufheizen und somit einen Beitrag zur
Verbesserung des Mikroklimas leisten.
Vorgärten
Zur Vermeidung von gestalterisch unbefriedigenden Situationen sind Abstellplätze für
Müllsammelbehälter in Vorgärten in Gestalt von Müllboxen einzuhausen oder mit
standortgerechten Hecken zu umpflanzen. Die so gestalteten Anlagen können in die
Grundstückseinfriedungen integriert werden.
Um die versiegelte Fläche gering zu halten, sind die Vorgärten vollständig zu begrünen. Davon
ausgenommen sind die notwendigen Zuw egungen, Zufahrten für Stellplätze und Garagen
sowie Standflächen für Fahrräder und Abfallbehälter.
Befestigung von Wegen, Zufahrten und Stellplätzen
Um die versiegelte Fläche gering zu halten, sind die Befestigungen von nicht -überdachten
Stellplätzen und Zufahrten sowie Hauszuwegungen teilversiegelt in versickerungsfähigem
Pflaster, mit Rasenfugenpflaster (hell- bis mittelgrau) oder als wassergebundene Wegedecken
anzulegen.
Einfriedungen
Um die einheitliche freiraumplanerische Gestaltung des Quartiers zu gewährleisten, sind
Grundstückseinfriedungen nur als standortgerechte Hecken sowie als Draht - oder
Stabgitterzäune mit hinterpflanzten Hecken mit einer Höhe von min. 1,00 m bis zu einer Höhe
von max. 1,40 m zulässig. Für die Sicherung eines einheitlichen Erscheinungsbildes sowie
zur Vermeidung gestalterisch unbefriedigender Situationen dürfen in Einfriedungen integrierte
Müllboxen eine Höhe von 1,40 m nicht überschreiten.
Aus gestalterischen Gründen sind im Plangebiet Sichtschutzstreifen in den Draht - oder
Stabgitterzäunen nicht zulässig.
Stellplatzbegrünung
Um eine Durchgrünung des Quartiers zu gewährleisten, ist innerhalb der mit St
gekennzeichneten Flächen in den Baufeldern WA 1.1, WA 1.2, WA 1.5, WA 1.7, WA 1.8 und
WA 8 je vier angefangene Kfz -Stellplätze ein hochstämmiger, großkroniger Laubbaum zu
pflanzen. Die einzelnen Bäume sind auf den Stellplatzanlagen in gleichmäßigen Abständen zu
verteilen.
Satellitenempfangsanlagen / Mobilfunksendeanlagen
Um eine Beeinträchtigung der Fassaden und Balkone durc h Parabolantennen für den
Bebauungsplan Nr. 76403/02-00-00 – Arbeitstitel: Leidenhausener Straße in Köln-Porz
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Satellitenrundfunkempfang zu verhindern, werden Satellitenschüsseln nur auf den
Dachflächen zugelassen. Mobilfunksendemasten und -anlagen sind dagegen
ausgeschlossen.
Nachbarschaftliche Quartiersplätze
Die Quartiersplätze Platz 1 - 4 werden in Ihrer Materialität und Farbauswahl unterschiedlich
gestaltet.
Neben den klassischen Aufenthaltbereichen und Begegnungsflächen für die Bewohnerinnen
und Bewohner sind in den Quartiersplätzen auch Grünflächen sowie Mulden und Tiefbeete zur
Entwässerung vorgesehen. Hierduch tragen die Platzflächen zur Regenwasserversickerung
des anfallenden Niederschlagwassers bei. Hierfür wird festgesetzt, dass die Quartiersplätze
unversiegelt zu gestalten sind.
Um darüber hinaus eine ansprechende Gestaltung der Plätze zu gewährleisten, sind diese mit
Gehölzen, Gräsern und Stauden zu begrünen, wobei sich das Leitgehölz je Platz voneinander
unterscheidet.
7. Umweltbericht
Für das Bebauungsplanverfahren wurde eine Umweltprüfung gemäß § 2 Absatz 4
Baugesetzbuch ( BauGB) für die Belange nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a BauGB
durchgeführt. Die Ergebnisse sind in einem Umweltbericht gemäß § 2a BauGB und der Anlage
1 zum BauGB dargestellt.
7.1 Darstellung des Inhalts und wichtigster Ziele des Bauleitplanes
Der Aufstellungsbeschluss des Bebauungsplans Nr. 76403/02- 00-00 „Leidenhausener
Straße“ in Köln- Porz-Eil hat te zum Ziel die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die
wohnbauliche Entwicklung eines neuen Quartiers mit 220 Wohneinheiten zu schaffen und
diese als Allgemeine Wohngebiete festzusetzen.
Zukünftig sollen vier Quartiere mit einer gemischten Gebäudestruktur aus Einzel-, Reihen- und
Doppelhäusern sowie Geschosswohnungsbauten entstehen und der Ortsrand von Porz -Eil
bewohnbar und neugestaltet werden. Aus gehend von der Leidenhausener Straße führt die
Erschließung mäandrierend durch das Quartier und verbindet vier Quartiersplätze
miteinander. Sie prägen als kleine , gemeinschaftsfördernde Nachbarschaftsplätze die Mitten
eines jeden Wohnhofs, wobei jeder Platz eine unverwechselbare Identität durch ein
bestimmtes Gestaltungsthema bekommen soll. Zentraler Baustein des neuen Quartiers ist
eine öffentliche Parkanlage, die an einem Knotenpunkt , dem sogenannten „Anger“, die
verschiedenen Grünachsen mit ihren stadtteilvernetzenden Wegeverbindungen
zusammenführt. Sie sorgt für eine adäquate Verknüpfung zwischen Bebauung und Freiraum,
eine gute Durchgrünung der neuen Siedlungsbereiche, einen neu gestalteten Ortsrand und
ein vielfältiges Freiraumangebot.
Im Sinne einer nachhaltigen Stadtentwicklung sind die Durchgrünung der Quartiere durch den
Erhalt schutzwürdiger und erhaltenswerter Bäume und Gehölzstrukturen, die Begrünung de r
Straßen mit quartiersspezifischen Baumarten, die Begrünung von Vorgärten mit
Bebauungsplan Nr. 76403/02-00-00 – Arbeitstitel: Leidenhausener Straße in Köln-Porz
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Heckenstrukturen und Dachflächen sowie eine effiziente Anpassung der Entwässerung an die
sich ändernden Niederschlagsverhältnisse durch eine wassersensible Quartiersentwicklung
ebenfalls Ziele der Planung.
Innerhalb der allgemeinen Wohngebiete werden die einzelnen Baufelder überwiegend durch
eine GRZ von 0,4 bis 0,5 geprägt, in drei Baufeldern liegt eine höhere GRZ von 0,6 und 0,7
vor. Der Anteil an Geschosswohnungsbau ist in den östlichen Wohnhöfen größer, da der
Autobahnlärm hier konsequent durch eine Riegelbebauung auf der Seite der Lärmquelle
abgeschirmt werden soll. Die Mischung der verschiedenen Wohnformen erfolgt innerhalb der
Höfe, um eine soziale Segregation zu vermeiden. Die typologische Diversität erzeugt
hinsichtlich der Geschossigkeit ein Spektrum von II - IV, wofür eine spezifische städtebauliche
Ordnung vorgeschlagen wird.
Die Ziele der Planung wurden in der Aufgabenstellung zum Wettbewerbsverfahren formuliert
und im vorliegenden Bauleitplanverfahren konkretisiert. Ausführlich sind die Inhalte des
Bebauungsplanes in der Begründung zum Bebauungsplanverfahren (Kapitel 6) beschrieben.
7.2 Bedarf an Grund und Boden
Die Größe des Geltungsbereiches des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes beträgt ca. 4,5
ha. Die Flächennutzungen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes sind wie folgt gegliedert:
Bestandsnutzung in m² geplante Vorhaben in m²
Versiegelte
Flächen/Gebäude
773 Allgemeine Wohngebiete 27.100
davon extensiv begrünte Dachfläche *
Öffentliche Verkehrsfläche 8.480
Teilversiegelte Flächen 3.246 Ver- und Entsorgungsflächen 254
Vegetationsflächen 40.840 Öffentliche Grünfläche 9.025
davon Ackerfläche 23.550 davon Parkanlage
davon Flächen zum Erhalt von Bäumen
und Sträuchern (Feldgehölz)
7.341
291
davon Spielplatzfläche
davon Flächen zum Erhalt von Bäumen
und Sträuchern (Weißdorngebüsch)
684
10
davon gehölzbestandene
Fläche
13.003 Erhalt von Einzelbäumen Gesamt 15 Stk.
davon Gartenflächen /
Obstwiese
2.974
Bebauungsplan Nr. 76403/02-00-00 – Arbeitstitel: Leidenhausener Straße in Köln-Porz
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davon sonstige krautige
Fluren
1.313
Summe 44.859 m² Summe (ohne Dachbegrünung) 44.859 m²
* Die Zahl kann nicht ermittelt werden, da die tatsächlichen Größen der Dachflächen nicht festgesetzt sind.
7.3 Darstellung der in einschlägigen Fachgesetzen und Fachplänen
festgelegten Ziele des Umweltschutzes
Als Ziele des Umweltschutzes werden die einschlägigen Gesetze, Rechtsverordnungen,
Erlasse, Verwaltungsvorschriften und "Technischen Anleitungen" zugrunde gelegt, die für die
jeweiligen Schutzgüter in Bauleitplan-Verfahren anzuwenden sind. Die EU-Schutzziele finden
sich im Wesentlichen umgesetzt im deutschen Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG,
Luftreinhalteplanung, Lärmminderung) und seinen Verordnungen, dem
Bundesnaturschutzgesetz (BNatschG – Arten-, Landschafts - und Biotopschutz), dem
Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG – Bodenschutz, Schutz vor bzw. Umgang mit
schädlichen Bodenveränderungen) und seiner Verordnung, dem Wasserhaushaltsgesetz
(WHG) sowie dem D enkmalschutzgesetz (DSchG). Auf Landesebene greifen weitere
Regelungen wie die Geruchsrichtlinie Nordrhein Westfalen (GIRL – Beurteilung von
Gerüchen), das Landeswassergesetz Nordrhein Westfalen (LWG NRW – Schutz des
Grundwasserdargebotes) sowie Verordnung en auf Ebene der Bezirksregierungen wie
Wasserschutzgebietsverordnung und der Luftreinhalteplan.
Auf kommunaler Ebene werden die Baumschutzsatzung und der Landschaftsplan der Stadt
Köln berücksichtigt.
Im Einzelnen siehe dazu die folgende Tabelle 2.
Bebauungsplan Nr. 76403/02-00-00 – Arbeitstitel: Leidenhausener Straße in Köln-Porz
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Tabelle 2: Ziele des Umweltschutzes
Umweltbelang Fachgesetz / Vorschrift Ziel des Umweltschutzes
Gebiete von
gemeinschaftlicher
Bedeutung / europäische
Vogelschutzgebiete
BNatSchG, FFH-RL Schutz prioritärer Arten,
Beachtung der Schutzziele
Landschaft
Landschaftsplan
BauGB, BNatSchG,
DSchG; LNatSchG NRW
Schutzziele der LP -
Schutzausweisung,
Entwicklungsziele umsetzen;
Schutz, Pflege und Entwicklung der
Vielfalt, Eigenart, Schönheit und
Erholungswert von Natur und
Landschaft
Pflanzen BNatSchG, LNatSchG
NRW Baumschutzsatzung
Stadt Köln
Schutz, Erhalt und Weiterentwicklung
geschützter Biotope und
Naturbestände, Vermeidung von
Eingriffen
Tiere BauGB, BNatSchG, FFH -
RL, VRL, LNatSchG NRW
Vermeidung Verschlechterung
Erhaltungszustand; Schutz wild-
lebender Tiere und
Lebensgemeinschaften, Vermeidung
Tötung (Tötungsverbot)
Biologische Vielfalt BauGB, BNatSchG, FFH -
RL, VRL, LNatSchG NRW
Erhalt wildlebender Tier - und
Pflanzenarten, Erhalt von
Lebensräumen, Stärkung der
Biotopvernetzung, Entwicklung und
Wiederherstellung der Tier - und
Pflanzenwelt z.B. bei Eingriffen;
Schutz der natürlichen
Lebensgrundlagen
Eingriff/Ausgleich Baugesetzbuch,
LNatSchG
Ausgleich von Eingriffen in den
Naturhaushalt; Ausgleich bzw.
Ersatzmaßnahmen nachhaltig und
standortgerecht
Fläche Baugesetzbuch Schonender Umgang mit Boden,
Innenentwicklung vor
Außenentwicklung, Revitalisierung
vorgenutzter Flächen
Landschaft/Ortsbild Baugesetzbuch,
LNatSchG
Ausgleich von Eingriffen in das
Landschaftsbild; Wahrung und
Entwicklung der Vielfalt, Eigenart,
Schönheit und dem Erholungswert
von Landschaft - und Ortsbild;
Wahrung des Charakters der
Kulturlandschaft
Bebauungsplan Nr. 76403/02-00-00 – Arbeitstitel: Leidenhausener Straße in Köln-Porz
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Boden BauGB; BBoSchG,
BBoSchV, LBoSchG
NRW
sparsamer Umgang mit Grund und
Boden, Innenentwicklung;
Entsiegelung; Sicherung und
Entwicklung von Bodenfunktionen,
Abwendung schädlicher
Bodenveränderungen und Einträge
Oberflächenwasser WHG,
Wasserrahmenrichtlinie,
HWRM-RL
naturnahe Gestaltung von
Fließgewässern; Reinhaltung, Schutz
und Pflege von Gewässern; Deckung
Wasserbedarf; Vermeidung negativer
Veränderungen; Sanierung;
naturnaher Aus- bzw. Rückbau
Grundwasser WHG,
Landeswassergesetz NW,
Wasserschutzgebietsvero
rdnung
Versickerung von
Niederschlagswasser,
Berücksichtigung der Ge- und
Verbote; Vermeidung von Einträgen;
Grundwasserneubildung erhalten und
verbessern
Klima, Kaltluft/Ventilation Klimaschutzgesetz NRW,
Klimaschutzkonzept Köln,
Klimaanpassungsgesetz
NRW,
BNatDchG, LNatSchG,
BWaldG, LFoG NRW
Vermeidung bioklimatisch belasteter
Wohngebiete, Erhalt bioklimatischer
Entlastungsbereiche und Bereiche mit
Kaltluftentstehung; Erhalt und
Planung von Frischluftzufuhr durch
Grünflächen; Verbesserung des
Mikroklimas durch Baumpflanzungen
und Grünflächen; Maßna hmen zur
Klimawandelanpassung
Luftschadstoffe –
Emissionen/Immissionen
Bundesimmissionsschutz
gesetz; BauGB, 39.
BImSchV, TA Luft;
Zielwerte der LAI
Schaffung und Erhalt gesunder
Wohn- und Arbeitsverhältnisse;
Vermeiden von Emissionen und
Konflikten; Erhal t und Verbesserung
der Luftgüte; Einhaltung Grenzwerte
der 39. BImSchV
Erhaltung der
bestmöglichen Luftqualität
in Gebieten, in denen die
durch Rechtsverordnung
zur Erfüllung von
bindenden Beschlüssen
der Europäischen
Gemeinschaft festgelegten
Immissionsgrenzwerte
nicht überschritten werden
BauGB;
Bundesimmissionsschutz-
gesetz; Luftreinhalteplan
Köln 2021
Einhaltung Grenzwerte der 39.
BImSchV
Bebauungsplan Nr. 76403/02-00-00 – Arbeitstitel: Leidenhausener Straße in Köln-Porz
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Vermeidung von
Emissionen (nicht
Lärm/Luft, insbesondere
Licht, Gerüche),
sachgerechter Umgang mit
Abfällen und Abwässern
Bundesimmissionsschutz-
gesetz; Lichterlass NW;
LAI Hinweise; GIRL; LWG
NRW;
Vermeidung von Emissionen;
Konfliktbewältigung; Sicherstellung
der sach- und fachgerechten
Entsorgung
Erneuerbare
Energien/Energieeffizienz
BauGB; Beschluss
Stadtentwicklungsaussch
uss zur solaren
Optimierung; EEG, DIN
5034; EnergieeinsparVO,
Beschluss des Rates der
Stadt Köln zur
Klimaneutralität bis 2035
(06/2021), Leitlinien
Klimaschutz der Stadt
Köln
Energieeffizient Planen, Verringerung
/ Vermeidung von Kl imagas-
Emissionen, energetisch optimierte
Baustandards
Lärm Bundesimmissionsschutz-
gesetz; TA Lärm; DIN
4109; DIN 18005; DIN
45691; 16. BImSchV;
Freizeitlärmerlass; 18.
BImSchV, BauGB;
Lärmaktionsplan Stufe III
Einhaltung der Orientierungs -, Richt-
und Gr enzwerte; Konfliktvermeidung
durch Planung; Trennungsgrundsatz;
Einhalt und Sicherung gesunder
Wohn- und Arbeitsverhältnisse
Altlasten BauGB; BBoSchG,
BBoSchV, LBoSchG
NRW, LAWA -Richtlinie,
LAGA Anforderungen
Vermeidung von Gefährdung durch
die Wirkpfade Boden-Mensch,
Boden-Luft, Boden- Grundwasser;
Sanierung;
Erschütterungen Bundesimmissionsschutz-
gesetz; Abstandserlass;
DIN 4150 Teil 1 und 2
Einhaltung der Werte der DIN 4150
Teil 2; Konfliktvermeidung
Gefahrenschutz:
Hochwasserschutz
Störfallrecht
Magnetfeldbelastung
WHG, LWG NRW,
HWRW-RL;
HochwasserschutzG II
Seveso-III-Richtlinie;
KAS-18, BImSchG; 12.
BImSchV
Bundesimmissionsschutz-
gesetz, Abstandserlass
NW, städtischer
Vorsorgewert
WHG
Hochwassersichere Baugebiete,
Hinweis auf
Hochwasserrisikogebiete;
Hochwasserrisikoprophylaxe
Einhaltung von Achtungs - und
angemessenen
Sicherheitsabständen
Einhaltung ausreichender Abstände
zu sensiblen Nutzungen
Bebauungsplan Nr. 76403/02-00-00 – Arbeitstitel: Leidenhausener Straße in Köln-Porz
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Starkregenvorsorge
Hinweis auf Starkregenbetroffenheit;
Ableitung von Niederschlagswasser;
Verhindern von Starkregengefahren
Besonnung / Belichtung Positionspapier
„Versorgung mit
Tageslicht / Besonnung“
im Stadtplanungsamt
Köln, 10/2021
Sicherung gesunder
Wohnverhältnisse
Kultur- und sonstige
Sachgüter
BauGB,
Denkmalschutzgesetz;
BNatSchG
Vermeidung der Beeinträchtigung von
Bau,- Klein und Bodendenkmälern;
Naturdenkmalen, Resten historischer
Kulturlandschaften oder deren
Bestandteilen
Grenzüberschreitende Auswirkungen von Bebauungsplänen oder Flächennutzungsplan-
Änderungen sind in Köln aufgrund der Lage in großem Abstand zu Landesgrenzen nicht zu
erwarten. Raumbedeutsame Planungen werden mit den angrenzenden Gemeinden
abgestimmt.
7.4. Grundlagen
Die Untersuchungstiefe der Umweltprüfung orienti ert sich in Übereinstimmung mit der
Formulierung in § 2 Abs. 4 Satz 3 BauGB an den Festsetzungen des Bebauungsplanes
„Leidenhausener Straße in Köln- Porz-Eil“. Geprüft wird, welche erheblichen Auswirkungen
durch die Umsetzung des Bebauungsplanes auf die Umw eltbelange entstehen können und
welche Einwirkungen auf die geplanten Nutzungen im Geltungsbereich aus der Umgebung
erheblich einwirken können. Hierzu werden vernünftigerweise regelmäßig bzw. dauerhaft
erhebliche anzunehmende Einwirkungen geprüft, nicht jedoch außergewöhnliche und nicht
vorhersehbare Ereignisse.
Da konkretisierbare Vorhaben noch nicht bekannt sind, beinhaltet diese Prüfung nicht die
Untersuchung von Auswirkungen der Bauphase.
Es werden durch die Umsetzung der Planung keine Techniken oder St offe eingesetzt und
verwendet, die zu erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen führen werden.
Bebauungsplan Nr. 76403/02-00-00 – Arbeitstitel: Leidenhausener Straße in Köln-Porz
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Weiterhin werden bei Vorliegen mehrerer Planungen in räumlicher Nähe kumulierende
Umweltauswirkungen beschrieben.
7.4.1 Beschreibung derzeitiger Umweltzustand (Basisszenario)
Das Plangebiet befindet sich am südlichen Rand von Porz-Eil und grenzt unmittelbar an den
Stadtteil Urbach. Es hat eine Flächengröße von circa 4,5 ha und erstreckt sich über das
Offenland und die gehölzbestandenen Flächen südlich der Leidenhausener Straße. Während
im Nordosten sowie im Süden Ackerflächen das Plangebiet prägen, herrschen im Nordwesten
und Westen gehölzgeprägte Biotope vor. Die Gehölzbes tände sind in Teilbereichen als
Pionierwald mit Birken und Sal -Weiden im Dickungsstadium anzusprechen, im Westen sind
es eher aufgelassene Gärten die sich im Laufe der Zeit zu Waldflächen entwickelt haben. Mittig
im Plangebiet befindet sich ein Hausgarten mit einem alten, sehr gepflegten
Obstbaumbestand. Zudem reicht von Norden eine Gartenfläche mit altem Baumbestand in
das Plangebiet herein. Innerhalb der südlich gelegenen Ackerfläche stockt ein Feldgehölz
bestehend aus Zitter -Pappel, Sal-Weide und einigen Stiel-Eichen. Vermutlich aufgrund der
trockenen Sommer 2018, 2019 und 2020 sind einzelne Bäume bereits abgängig oder weisen
eine Wipfeldürre auf.
Das Plangebiet grenzt im Norden und Westen an die bestehende Wohnbebauung von Porz-
Eil heran, die durch Einzel-, Doppel- und Reihenhäuser mit Gärten geprägt ist. Im Osten liegt
eine Kleingartenanlage, im Süden werden die Flächen des Friedhofes durch einen
Gehölzriegel mittleren Alters gegenüber dem Plangebiet abgeschirmt. 300 m östlich des
Geltungsbereiches verläuft die Bundesautobahn A 59 in Nord- Südrichtung, daran
anschließend folgen ausgedehnte Waldgebiete des Königsforstes. Insgesamt ist das
Plangebiet vielfältig strukturiert und gut durchgrünt.
Die für das Plangebiet „Leidenhausener Straße“ in Anspruch genomm enen Flächen sind
weitestgehend dem baulichen Außenbereich (§ 35 Baugesetzbuch) zuzuordnen. Lediglich die
schmalen Zuwegungen zur Leidenhausener Straße und zur Schubertstraße sind als
Innenbereich (§ 34 Baugesetzbuch) zu beurteilen. Der Landschaftsplan der Stadt Köln stellt
das Plangebiet mit dem Entwicklungsziel EZ 2 „Erhaltung und Weiterentwicklung vorhandener
Grünanlagen“ ohne Schutzfestsetzung dar. Im Flächennutzungsplan der Stadt Köln (Stand
Februar 2022) ist das Plangebiet als ‚Grünfläche‘ dargestellt. Die schmalen Zuwegungen zur
Leidenhausener Straße und zur Schubertstraße sind als ‚Wohnbaufläche‘ dargestellt. Der
Flächennutzungsplan wird in einem Parallelverfahren geändert, um die planungsrechtliche
Grundlage für eine Entwicklung von Wohnbebauung zu schaffen.
7.4.2 Beschreibung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung
(Nullvariante)
Der überwiegende Teil des Plangebietes ist gemäß § 35 BauGB als Außenbereich zu
beurteilen. Lediglich die schmalen Zuwegungen zur Leidenhausener Straße und zur
Schubertstraße sind als Innenbereich (§ 34 Baugesetzbuch) zu beurteilen. Die derzeitige
Nutzung entspricht den Zielsetzungen des Landschaftsplanes sowie des
Flächennutzungsplanes.
Bei Nichtdurchführung der Planung werden sich kurzfristig keine erkennbaren Veränderungen
Bebauungsplan Nr. 76403/02-00-00 – Arbeitstitel: Leidenhausener Straße in Köln-Porz
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des Umweltzustandes ergeben. Die heute vorhandenen Biotopstrukturen im Plangebiet
würden erhalten und die derzeitige Nutzung vorerst beibehalten werden. Die Gehölzbestände
im Plangebiet würden mit fortschreitendem Entwicklungsprozess an Alter, Reife und Größe
zunehmen, bis das Endstadium Wald erreicht ist. Für die landwirtschaftlich genutzten
Ackerflächen ist kurzfristig keine Veränderung zu erwarten. Mitt el- bis langfristig ist es
unwahrscheinlich aber nicht ausgeschlossen, dass dort eine Nutzungsaufgabe erfolgt. Nach
der natürlichen Abfolge würden die Flächen bei einer Nutzungsaufgabe dem
Sukzessionsprozess unterliegen. Mit fortschreitender Sukzession würde zusätzlich eine
Verbuschung der Flächen einsetzen, bis auch hier das Endstadium Wald erreicht ist. In den
gärtnerisch genutzten Bereichen ist anzunehmen, dass diese weiterhin als Gärten genutzt
werden. Langfristig is t hier unter Berücksichtigung des nicht abnehmenden
Wohnraumbedarfes der Stadt Köln eine Nutzungsaufgabe nicht vorstellbar.
Neben den natürlichen Veränderungen des Plangebietes lässt das bestehende Planungsrecht
privilegierte Vorhaben im Außenbereich (§ 35 BauGB) jederzeit zu. Eine Prognose über die
damit verbundenen Auswirkungen ist aber nur an einem konkreten Vorhaben möglich und
wäre im Rahmen eines entsprechenden Genehmigungsverfahrens zu überprüfen. Auf eine
schutzgutbezogene Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes durch privilegierte
Vorhaben im Außenbereich (§35 BauGB) wird daher für die einzelnen Umweltbelange
verzichtet.
7.4.3 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der
Planung
Die Umsetzung der Planung im Gelt ungsbereich des Bebauungsplans erweitert den
Siedlungsraum nach Südosten in Richtung Autobahn. Das Offenland und die
baumbestandenen Flächen zwischen Kleingartensiedlung im Osten und Friedhofsflächen im
Süden werden durch Siedlungsfläche überprägt. Die vor aussichtliche Versiegelung im
Plangebiet beträgt circa 49 % der Gesamtfläche (ca. 21.829 m²).Durch die Versiegelung von
Fläche gehen Böden und ökologisch wertvolle Vegetationsfläche verloren. 1,3 ha Waldfläche
werden gerodet und müssen ausgeglichen werden. Der Verlust im Plangebiet ist dauerhaft
und nimmt negativen Einfluss auf die Pflanzen- und Tierwelt, den Boden- und Wasserhaushalt,
das Lokalklima und das Landschaftsbild.
Innerhalb der allgemeinen Wohngebiete werden die einzelnen Baufelder durch gemisch te
Gebäudestrukturen aus Einzel -, Doppel - und Reihenhäuser sowie Geschosswohnungsbau
geprägt. Der Anteil an Geschosswohnungsbau ist in den östlichen Wohnhöfen größer, da der
Autobahnlärm durch eine Riegelbebauung abgeschirmt werden soll . Um weitere negative
Auswirkungen auf die Schutzgüter abzumildern soll eine öffentliche Grünfläche mit zwei sich
kreuzenden Grünzügen und dem neu gestalteten Ortsrand im Osten und Süden des
Plangebiets eine adäquate Durchgrünung schaffen. Auch weitere Festsetzungen für eine
Durchgrünung des Plangebietes, wie die Pflanzung von Straßenbäumen, die Vorgaben zur
Begrünung der Vorgärten und die extensive Dachbegrünung der Flachdächer werden das
Plangebiet aufwerten. In Verbindung mit einer relativ lockeren Bebauung der allgemeinen
Wohngebiete und einer GRZ von überwiegend 0,4 bis 0,5 kann ein grünes Stadtquartier
entwickelt werden. Es entstehen Teilbereiche wie die öffentliche Parkanlage, in denen die
Schutzgüter partiell erhalten und geschützt werden oder sich entwickeln können. Die Planung
der Wohngebäude erfolgte unter der Zielsetzung, vorhandene schützenswerte Bäume und
Bebauungsplan Nr. 76403/02-00-00 – Arbeitstitel: Leidenhausener Straße in Köln-Porz
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Gehölze zu erhalten. So werden mehrere alte Einzelbäume (inkl. einer ca. 120- jährigen
Rotbuche) und Obstgehölze, ein Feldgehölz sowie ein altes Weißdorngebüsch in die geplante
öffentliche Grünfläche integriert und durch weitere Pflanzungen von Einzelbäumen,
Sträuchern und Rasenflächen ergänzt.
Im Sinne einer zukunftsfähigen Stadtentwicklung und vor dem Hintergrund der sich ändernden
Niederschlagsverhältnisse soll zudem eine wassersensible Quartiersentwicklung ermöglicht
werden, indem das anfallende Niederschlagswasser weitestgehend vor Ort versickert wird.
Hierzu wird der Straßenraum, wie auch die privaten und öffentlichen Grünflächen
herangezogen, um über Tiefbeete, Mulden und Retentionsflächen das Regenwasser vor Ort
zu halten und gezielt zu versickern. Der Planungsprozess befindet sich in enger Abstimmung
mit den beteiligten Ämtern der Stadt Köln und der Stadtentwässerungsbetriebe Köln AöR.
Insgesamt erfolgt durch die Planung eine grundsätzliche Wesensänderung des Plangebietes
von Offenland und mit Gehölzen bestockte Flächen hin zu Sied lungsflächen. Die Urbanität
wird durch den hohen Anteil von Begrünungsmaßnahmen gemildert und in das eher ländliche
Gebiet durch die Art der Bebauung eingepasst.
7.5 Umweltbelange gemäß §1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben a - j und §1a BauGB
7.5.1 Tiere
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB)
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde durch das Büro Raskin Umweltplanung und
Umweltberatung GbR eine Artenschutzrechtliche Prüfung (ASP) erarbeitet. Die Stufe I der
Artenschutzrechtlichen Prüfung aus dem Jahr 2016 kommt zu dem Ergebnis, dass bei der
Tiergruppe der Vögel Agrar - und Offenlandarten (insbesondere Feldlerche, Feldsperling,
Steinkauz, Rebhuhn, Bluthänfling, Girlitz und Star) durch die Überprägung des Lebensraums
betroffen sein könnten. Für die Gruppe der Fledermäuse wurde gutachterlich festgestellt, dass
durch eine Bestandserfassung keine weiterführenden Erkenntnisse zu erwarten sind, so dass
keine weiteren Untersuchungen erfolgt sind. Im Rahmen der Stufe II der
Artenschutzrechtlichen Prüfung ( Büro Raskin Umweltplanung und Umweltberatung GbR )
fanden von März bis Mai 2017 Untersuchungen bezüglich der Vogelarten statt. Die beiden
Fachbeiträge wurden im Jahr 2019 überarbeitet, die Ergebnisse dieser Fachbeiträge werden
im Folgenden zusammenfassend dargestellt.
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
In 2017 wurde eine faunistische Erhebung im Plangebiet durchgeführt mit den in Tabelle 1
aufgeführten Ergebnissen.
Vögel
Die ASP I kommt zu dem Schluss, dass ein potenzielles Vorkommen von Feldlerche,
Feldsperling, Steinkauz und Rebhuhn nicht auszuschließen ist, so dass die Vögel durch
insgesamt drei morgendliche und zwei abendliche Erfassungstermine Ende März und Ende
Mai 2017 im Plangebiet untersucht wurden.
Im Rahmen der ASP II (Raskin Umweltplanung und Umweltberatung GbR, 2019b) ergaben
die konkreten Erhebung der Avifauna im Untersuchungsraum im Jahr 2017 den Nachweis von
Bebauungsplan Nr. 76403/02-00-00 – Arbeitstitel: Leidenhausener Straße in Köln-Porz
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insgesamt 21 Vogelarten (siehe Anlage Tabelle 1 K artierte Tierarten). Der Großteil der im
Untersuchungsraum erhobenen Vogelarten ist den ubiquitären Arten der Gärten, Parks und
Wälder zuzuordnen. Von den nachgewiesenen ubiquitären Arten (häufig vorkommende Arten,
sogenannte Allerweltsarten) brüten 13 Arten im Bebauungsplangebiet und 4 Arten außerhalb
der Planungsgrenze. Der regional gefährdete Haussperling brütet außerhalb des
Plangebietes. Des Weiteren wurden 4 Arten (Halsbandsittich, Mauersegler, Kormoran und
Sturmmöwe) im Überflug über das Plangebiet b eobachtet. Zwei Überflieger (Kormoran und
Sturmmöwe) sind aufgrund ihrer Gefährdung und/ oder des gesetzlichen Schutzstatus
gutachterlich als planungsrelevante Art eingestuft. Als Koloniebrüter wird zudem der regional
gefährdete Mauersegler von der Stadt Köln als planungsrelevante Art betrachtet.
Säugetiere
Das Vorkommen von nicht planungsrelevanten Säugetierarten wie Wildkaninchen, Igel,
Maulwurf oder Eichhörnchen ist aufgrund der Lebensraumausstattung im Plangebiet und im
Untersuchungsraum anzunehmen.
Als planungsrelevante Säugetierart (Fledermäuse) können nach gutachterlicher Einschätzung
die umliegenden Gebäude des bestehenden Siedlungsbereiches der Zwergfledermaus
Sommerquartiere bieten. Den gebäudebewohnenden Fledermausarten Zwergfledermaus,
Teichfledermaus und Großes Mausohr kann das Plangebiet als Nahrungshabitat dienen. Da
die Arten zur Jagd auch die umliegenden Strukturen nutzen können, beispielsweise den
Friedhof, die Kleingartenanlage oder die Äcker wird das Plangeb iet gutachterlich als nicht
essentiell eingestuft.
Für die baumhöhlenbewohnenden Arten Abendsegler und Wasserfledermaus sind nach
gutachterlicher Einschätzung innerhalb des Geltungsbereichs keine potenziellen
Quartierbäume, die als Winterquartier geeignet sind, vorhanden. Viele der Gehölze sind zu
dünn und bieten so den Fledermäusen keine Quartiermöglichkeit . Abgeplatzte Rinde oder
durch Fledermäuse nutzbare Spalten, die potentiell als Sommerquartiere insbesondere für
kleinere Arten geeignet wären, konnten im Plangebiet ebenfalls nicht f estgestellt werden.
Außerhalb des Plangebietes stocken in einer der nördlich gelegenen Gartenparzellen 3 ältere
Linden, von denen in einer ein Astloch und in einer eine Spechthöhle gesichtet wurde*. Als
Winterquartier wären diese jedoch ungeeignet und könn ten höchstens als Sommerquartier
dienen. (Raskin Umweltplanung und Umweltberatung GbR 2019a).
*Anmerkung: Im Rahmen der ersten Stufe der ASP im Jahr 2016 wurde eine potenzielle
Betroffenheit der Arten Abendsegler und Wasserfledermaus aufgrund der potentiel len
Sommerquartiere innerhalb dieser drei Linden festgestellt. Als Vermeidungsmaßnahme wurde
empfohlen, die drei Linden, die Baumhöhlen und somit potentielle Sommerquartiere
aufweisen, zu erhalten, um keine potentielle Fortpflanzungs - und Ruhestätte von
Fledermäusen zu zerstören. Durch die Verschiebung des Geltungsbereiches des
Bebauungsplanes und eine Aussparung der Gartenflächen mit den drei Linden ist diese
Vermeidungsmaßnahme umgesetzt worden und eine Betroffenheit nicht mehr gegeben, da
sich die Bäume heute außerhalb des Bebauungsplangebietes befinden.
Amphibien und Reptilien
Innerhalb des Plangebietes und dessen Wirkraum stehen keine geeigneten Lebensräume mit
einer entsprechenden Habitatausstattung für Amphibien (Kreuzkröte, Kleiner Wasserfrosch
Bebauungsplan Nr. 76403/02-00-00 – Arbeitstitel: Leidenhausener Straße in Köln-Porz
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und Kammmolch) und Reptilien (Zauneidechse) zur Verfügung, so dass ein Vorkommen im
Plangebiet ausgeschlossen wird (Raskin Umweltplanung und Umweltberatung GbR, 2019a).
Die Ergebnisse der im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens durchgeführten faunistischen
Erhebung im Untersuchungsraum sind in der „Tabelle 1 Kartierte Tierarten“ zusammengefasst
und können der Anlage zur Mustergliederung Umweltbericht nach BauGB -Novelle 2017 zum
Umweltbericht entnommen werden.
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
Bei Nichtdurchführung der Planung würden die heute vorhandenen Biotope im Plangebiet
erhalten und die derzeitige Nutzung vorerst beibehalten werden. In den mit Gehölzen
bestockten Bereichen des Plangebietes wäre damit kurzfristig keine Veränderung der
Lebensraumsituation verbunden. Mittel bis langfristig ist anzunehmen, dass sich dort mit
fortschreitender Entwicklung und höherem Reifegrad der Gehölze, das Lebensraumangebot
für bestimmte Tierarten verändern wird.
In den landwirtschaftlich g enutzten Ackerflächen, ist kurzfristig keine Veränderung der
intensiven Nutzung zu erwarten und damit auch keine Veränderung des
Lebensraumangebotes. Mittel - bis langfristig ist es unwahrscheinlich aber nicht
ausgeschlossen, dass dort eine Nutzungsaufgabe erfolgt. Nach der natürlichen Abfolge
würden die Flächen dem Sukzessionsprozess unterliegen und mit fortschreitender Sukzession
eine Veränderung des Lebensraumangebotes bewirken.
In den als Hausgärten genutzten Bereichen ist anzunehmen, dass diese weiterhin als Gärten
genutzt werden. Langfristig ist hier unter Berücksichtigung des nicht abnehmbaren
Wohnraumbedarfes der Stadt Köln eine Nutzungsaufgabe nicht vorstellbar. Eine Veränderung
des Lebensraumangebotes ist hier im Vergleich zur Bestandsituation nicht zu erwarten.
Neben den natürlichen Veränderungen des Plangebietes lässt das bestehende Planungsrecht
privilegierten Vorhaben im Außenbereich (§ 35 BauGB) jederzeit zu. Mit der Umsetzung eines
privilegierten Vorhabens wären Eingriffe in die vorhandenen Biotopstrukturen verbunden, die
sich auf das Lebensraumangebot auswirken können. Eine Prognose über die damit
verbundenen Auswirkungen ist aber nur an einem konkreten Vorhaben möglich und wäre im
Rahmen eines entsprechenden Genehmigungsverfahrens zu überprüfen.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Der vorliegende Bebauungsplan sieht eine Umnutzung des Plangebiets vor, wodurch es zum
Verlust von Gehölz-, Garten- und Ackerflächen und dem sukzessiven Neubau von Gebäuden
mit einer entsprechenden Infrastruktur und dem zu erwartenden Betrieb durch die entstehende
Wohnnutzung kommt.
Vorhabenbedingt könnten für die im Plangebiet auftretenden Vogelarten Verbotstatbestände
des § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 3 BNatSchG eintreten. Unter den planungsrelevanten Vogelarten
konnten keine Brutvögel im Bebauungsplangebiet festgestellt werden, so dass keine
Fortpflanzungs- und Ruhestätten betroffen sind. Im Plangebiet und seiner Umgebung sind
Brutvorkommen europäischer Vogelarten in den gehölzbestandenen Flächen des Plangebiets
nachgewiesen worden. Diese Habitate können bei der Umsetzung des Planvorhabens nicht
erhalten werden. Bei diesen Arten treten im Regelfall keine Verbotstatbestände des § 44 Abs.
Bebauungsplan Nr. 76403/02-00-00 – Arbeitstitel: Leidenhausener Straße in Köln-Porz
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1 BNatSchG ein, so auch im vorliegenden Fall, da für evtl. von Lebensraumverlusten
betroffene einzelne Vorkommen solcher Vogelarten Ausweichmöglichkeiten in der Umgebung
(Kleingartensiedlung und Friedhofsfläche) vorhanden sind und das Vorhaben lediglich mit
räumlich begrenzten Störwirkungen verbunden ist. Eine unmitt elbare Gefährdung von
Individuen durch eine eingriffsbedingte Tötung gem. § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG wird für die
Vogelarten durch die Maßnahmen ASP -V1 vermieden. Damit sind erhebliche Störungen der
Arten (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) ebenfalls auszuschließen.
Für die Fledermäuse stellt das Plangebiet allenfalls ein nicht essentielles Nahrungshabitat dar.
Die Arten können zur Jagd auch die umliegenden Strukturen, beispielsweise den Friedhof, die
Kleingartenanlage oder die Äcker im Westen nutzen. Auch bleiben mögliche
Leitlinienstrukturen (z.B. Gehölzbes tand des Friedhofes) erhalten. Gegen optische oder
akustische Störungen während der Bauarbeiten im Falle einer Bebauung, die nur tags
stattfinden, zeigen sich die nachtaktiven Fledermäuse zudem wenig empfindlich. Also lässt
sich eine erhebliche Störung während der Bauarbeiten für die Gruppe der Fledermäuse
ebenfalls ausschließen.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger
Umweltauswirkungen:
Um Beeinträchtigungen im Rahmen der Planumsetzung auf die Fauna zu verringern bzw.
vollständig zu vermeiden und das Auslösen artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände zu
verhindern, werden folgende Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen vorgesehen:
• ASP-V1: Zeitliche Einschränkung zur Baufeldräumung:
Die Räumung des Gebietes soll in den Zeitbereich nach der Brutperiode der europäischen
Vogelarten gelegt werden. Somit ist unter Berücksichtigung von Nachgelegen zwischen dem
1. Oktober und 1. März mit der Baufeldräumung zu beginnen. Diese muss bis spätestens Ende
Februar abgeschlossen sein. Damit wird die Wahrscheinlichkeit des Eintretens
artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände durch das Vernichten von Bruten bereits vorab
ausgeschlossen. (Raskin 2019a: 20).
• ASP-V2: Pflanzung von Gehölzen
Zum Ausgleich für die Entnahme der Gehölze sind Pflanzungen von heimischen Gehölzen
sinnvoll (Raskin 2019a: 19). Im Zuge der Anlage der öffentlichen Grünflächen ist die Integration
von Gehölzanpflanzungen vorgesehen.
• Festsetzung zum Erhalt vorhandener Biotopstrukturen im Plangebiet: 15
Einzelbäume und Obstgehölze, ein Weißdorngebüsch im mittigen Plangebiet sowie
ein Feldgehölz im südlichen Plangebiet werden als Lebensraum erhalten und in die
Öffentlichen Grünflächen und privaten Gärten integriert.
Zum Freilandartenschutz wird folgende Festsetzung getroffen: Permanent angebrachte
Außenleuchten sind ausschließlich zur Herstellung der verkehrssicheren Nutzung der
Freiflächen und der sonstigen Sicherung von Grundstücken einschließlich deren Gebäuden
zulässig.
Bei der Beleuchtung des Geländes sind monochromatisch abstrahlende Leuchtmittel mit
möglichst geringen Strahlungsanteilen im ultravioletten Bereich (maximal UV-Licht-Anteil 0,02
%) mit Wellenlängen zwischen 585 und 700 Nanometern, maximal 2.700 Kelvin
Bebauungsplan Nr. 76403/02-00-00 – Arbeitstitel: Leidenhausener Straße in Köln-Porz
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Farbtemperatur zulässig. Die Leuchtgehäuse sind gegen da s Eindringen von Insekten
abzuschirmen und dürfen eine Oberflächentemperatur von 60 Grad C nicht überschreiten Die
Lichtquellen sollten weder über die Horizontale hinaus nach oben hin noch zur Seite –
insbesondere nicht auf etwaige angrenzende Wasserflächen, Gehölze und Biotope –
abstrahlen. Dunkelräume sind zu erhalten. Dazu sind Lampen insgesamt möglichst niedrig
aufzustellen. Die Beleuchtungsdauer und Beleuchtungsintensität sind auf das notwendige
Maß zu begrenzen (Smarte Beleuchtungssteuerung wie Nachtabsenkung bzw. Einsatz von
Bewegungsmeldern).
Bewertung:
Artenschutzrechtliche Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 4 BNatSchG treten
gemäß der Artenschutzrechtlichen Prüfung (Raskin 2019a+b) durch das Vorhaben nicht ein,
weshalb die Umsetzung des Bebauungsplans unter Berücksichtigung der dargestellten
Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen aus artenschutzrechtlicher Sicht als zulässig
einzustufen ist.
Durch die Beanspruchung der Ackerflächen gehen Freiräume, die speziell für die
Offenlandarten von Bedeutung sind, verloren. Die Rodung der Gehölzbestände führt zu einem
Verlust weiterer Lebensräume, die vor allem den ubiquitären Vogelarten als Bruthabitat
dienen. Durch die Festsetzungen zur Durchgrünung des Bebauungsplangebietes und
insbesondere durch die Anlage der Parkanlage werden Habitatstrukturen eingebracht, die den
ubiquitären Arten (z.B. Amsel, Meise, etc.) einen neuen Lebensraum bieten können.
7.5.2 Pflanzen
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB)
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurden in den Jahren 2019 bis 2021
Biotoptypenkartierungen durchgeführt. Floristische Besonderheiten oder geschützte
Pflanzenarten wurden nicht erfasst. Eine differenzierte Beschreibung der Biotoptypen ist dem
Landschaftspflegerischen Fachbeitrag (Rietmann Beratende Ingenieure PartG mbB 2023) zu
entnehmen. Hierbei wurde die Satzung zum Schutz des Baumbestandes innerhalb der im
Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches der Bebauungspläne im
Gebiet der Stadt Köln (Baumschutzsatzung – BSchS) vom 01. August 2011 (Amtsblatt Nr. 34
vom 17. August 2011) angewandt.
Der südliche und östliche Teil des Plangebietes ist von landwirtschaftlich intensiv genutzten
Ackerflächen geprägt, die von begrünten Feldwegen umgeben sind. Innerhalb der südlichen
Ackerfläche stockt ein Feldgehölz bestehend aus Zitter-Pappel, Sal-Weide und einigen Stiel-
Eichen. Durch die trockenen Sommer ist ein Teil der Gehölze abgestorben. Im zentralen
Plangebiet befindet sich eine schmale Ackerfläche. Angrenzend zur Ackerfläche befindet sich
nach Osten hin ein gepflegter Obstgarten mit Apfelbäumen und Vogelbeere mittleren Alters,
der von einem alten Weißdorngebüsch gesäumt wird. An den Obstgarten schließt sich ein
Pionierwald aus Birken, Sal-Weiden und Bergahorn (Stangenholzgröße) im Dickungsstadium
an. Auch hier sind Trockenheitsschäden im Kronenbereich sichtbar. Im Unterwuchs dominiert
Brombeere, die teilweise auch Reinbestände bildet. Nördlich angrenzend befindet sich eine
Bebauungsplan Nr. 76403/02-00-00 – Arbeitstitel: Leidenhausener Straße in Köln-Porz
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Gartenfläche, die durch einen al ten Baumbestand charakterisiert wird. Aufgrund ihres Alters
ist eine dort stockende Rotbuche als ökologisch besonders wertvoll hervorzuheben. Im
Westen liegt ein weiterer Waldbestand, der an die bestehenden Gärten der angrenzenden
Wohnbebauung anschließt. Der Bestand wird von einer Vielzahl von Gehölzarten mittleren
Baumholzes charakterisiert: Stiel -Eiche, Vogel -Kirsche, Sal -Weide, Berg -Ahorn, Kiefer,
Eberesche, Hainbuche, Feldahorn, Traubenkirsche, Schneeball und Hartriegel. Die
Krautschicht besteht aus eutrophen Arten wie Brennnessel, Brombeere und Efeu.
Die Umgebung des Plangebietes weist unterschiedliche Strukturen auf. Östlich grenzt eine
Kleingartenanlage an das Plangebiet heran, die durch eine Hecke eingegrünt wird. Der Hecke
vorgelagert ist ein ca. 3-5 m breiter Wiesenstreifen, der mit jungen Einzelbäumen bepflanzt ist.
Im Süden grenzt die Friedhofsfläche an das Bebauungsplangebiet heran. Die Randstrukturen
werden durch einen Gehölzstreifen (Laubholzbestand) mittleren Alters geprägt. Im Westen
und Norden erstrecken sich die Gartenflächen der angrenzenden ein- bis zweigeschossigen
Wohnbebauung.
Insgesamt handelt es sich um einen Landschaftsraum der abwechslungsreich ist und eine
sehr vielfältige Struktur aufweist. Neben landwirtschaftlichen Nutzflächen (ca. 52 %), nehmen
die eingestreuten Wald- und Gehölzbestände ca. 29 % der Fläche ein. Die mit Obstbäumen
und anderen Gehölzen bewachsenen Gartenflächen sind zu 7 % vertreten. Die restlichen
Flächen entfallen auf die bewachsenen Wirtschaftswege und Ruderalfluren. Die bebauten
Bereiche (Straßen und Zuwegungen) im Norden des Bebauungsplanes spielen mit 2 % der
Fläche nur eine untergeordnete Rolle.
Bei der im Jahr 2019 im Rahmen der Erarbeitung des Landschaftspflegerischen Fachbeitrag
durchgeführten Baumbestandsbewertung wurden innerhalb des Geltungsbereiches des
Bebauungsplanes Bäume erfasst, die im Rahmen der Planung und des vorgeschalteten
städtebaulich-freiraumplanerischen Wettbewerbs zwingend zu erhalten sind. Insgesamt
wurden im Bebauungsplangebiet 6 Einzelbäume und das innerhalb der Ackerfläche stockende
Feldgehölz als zwingend zu erhalten festgesetzt. Zudem wurde die Obstwiese als
schutzwürdig dargestellt. Im Rahmen der Erarbeitung des Landschaftspflegerischen
Begleitplanes wurden zudem weitere Gehölzstrukturen und Einzelbäume zum Erhalt
vorgeschlagen.
Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes befinden sich 1,3 ha Waldflächen im Sinne des §
2 Bundeswaldgesetz. Hierbei handelt es sich um eine Waldfläche im westlichen Plangebiet,
die sich vornehmlich aus Laubholzarten mittleren Baumholz es aufbaut sowie um einen
jüngeren Bestand (Pionierwald) im östlichen Plangebiet.
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
Bei Nichtdurchführung der Planung würden die heute vorhandenen Biotopstrukturen im
Plangebiet erhalten und die derzeitige Nutzung vorerst beibehalten werden. In den mit
Gehölzen bestockten Bereichen des Plangebietes ist damit kurzfristig keine Veränderung
verbunden. Mit fortschreitendem Entwicklungsprozess wird sich der Reifegrad und Habitus der
Gehölzbestände erhöhen und die waldartige Ausprägung zunehmen, bis das Endstadium
Wald erreicht ist.
Für die landwirtschaftlich g enutzten Ackerflächen ist kurzfristig keine Veränderung zu
erwarten. Mittel- bis langfristig ist es unwahrscheinlich aber nicht ausgeschlossen, dass dort
Bebauungsplan Nr. 76403/02-00-00 – Arbeitstitel: Leidenhausener Straße in Köln-Porz
54/117
eine Nutzungsaufgabe erfolgt. Nach der natürlichen Abfolge würden die Flächen bei einer
Nutzungsaufgabe dem Sukzessionsprozess unterliegen. Mit fortschreitender Sukzession
würde zusätzlich eine Verbuschung der Flächen einsetzen, bis auch hier das Endstadium
Wald erreicht ist.
In den gärtnerisch genutzten Bereichen ist anzunehmen, dass diese weiterhin als Gärten
genutzt werden. Langfristig ist hier unter Berücksichtigung des nicht abnehmbaren
Wohnraumbedarfes der Stadt Köln eine Nutzungsaufgabe nicht vorstellbar.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Die Umsetzung der Planung und die damit verbundene Bebauung führt zu einem Verlust und
einer Überprägung der bestehenden Vegetationsstrukturen im Plangebiet. Im Zuge der
Umsetzung des Bebauungsplanes ist die zur Zeit der Stellung des Antrages auf Erteilung einer
Fällerlaubnis jeweils gültige Fassung der BSchS anzuwenden (Amtsblatt Nr. 29 vom
02.08.2023).
Im Rahmen der Planung werden neue Strukturen in das Plangebiet eingebracht , die ein Teil
der verlorenen Vegetationsstrukturen kompensieren. Von Bedeutung ist die Festsetzung einer
circa 7.341 m² großen öffentlichen Grünfläche ( Parkanlage mit Grünachsen und
Ortsrandgestaltung), die durch die Pflanzung von Laubbäumen und Gebüschen ein zentrales
Grünelement darstellt. Die Bepflanzung der neu gestalteten Straßen und Plätze mit
Laubbäumen, die Begrünung der privaten Grundstücksflächen innerhalb der einzelnen
Wohngebiete mit Hecken, Sträuchern und Bäumen sowie die extensive Dachbegrünung der
Flachdächer tragen zu einer weiteren Durchgrünung des Plangebietes bei.
Darüber hinaus werden die zwingend zu er haltenden und schutzwürdigen Bäume, das
Feldgehölz, ein Weißdorngebüsch sowie weitere Laub- und Obstgehölze in die Grünplanung
integriert und erhalten. Das Feldgehölz wird durch die Neupflanzung standorttypischer
Gehölze ergänzt. Die Einzelbäume erfahren eine Veränderung der Standortfaktoren, da sie
aus ihrem biotopspezifischen Kontext herausgenommen und freigestellt werden. Die alte
mächtige Rotbuche innerhalb der nördlichen Gartenfläche wird zum Erhalt festgesetzt und in
die Gestaltung des Quartiersplatzes 1 integriert. Um einen hinreichenden Schutz des Baumes
zu gewährleisten wird der Kronentraufbereich zuzüglich eines Schutzabstandes von 1,50
Meter als Tabuzone ausgewiesen.
Insgesamt können die Eingriffe in Natur und Landschaft durch die geplanten
Begrünungsmaßnahmen im Plangebiet nicht kompensiert werden. Es verbleibt ein Defizit,
welches durch externe Ausgleichsmaßnahmen zu kompensieren ist. Die Planung sieht vor auf
einer Ackerfläche im Stadtbezirk Köln- Porz (Gemarkung Libur, Flur 1, Teile des Flurstüc kes
318) auf 18.655 m² Fläche eine artenreiche Glatthaferwiese zu entwickeln. Zudem soll die
Erstaufforstungsfläche in Köln-Dünnwald (6.822 m² Fläche) für den Ausgleich herangezogen
werden. Die Aufforstung der Fläche soll durch die Anpflanzung heimischer S träucher und
Laubbäume I. und II. Ordnung erfolgen und sie ist dauerhaft in ihrem Bestand zu sichern. Aus
der Inanspruchnahme und Umwandlung von Waldflächen im Plangebiet resultiert nach § 39
Landesforstgesetz NRW (LFoG) ein Verpflichtung zum Waldausgleich. Für den entstehenden
Waldflächenverlust von 1,3 ha im Plangebiet ist eine aufzuforstende Ersatzfläche von mindes-
tens gleicher Größe zu benennen. Die Planung sieht vor, den Waldausgleich im Stadtgebiet
Köln, Gemarkung Dünnwald, Flur 50, Flurstück 127/3 au f einer Gesamtfläche von 6.822 m²
Bebauungsplan Nr. 76403/02-00-00 – Arbeitstitel: Leidenhausener Straße in Köln-Porz
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umzusetzen. Des Weiteren soll der Verpflichtung der Ersatzaufforstung im Landkreis Rhein-
Kreis Neuss, Gemeinde/Stadt Dormagen, Gemarkung Broich, Flur 5, Flurstücke: 202, 203,
204, 205 (jeweils teilweise) auf einer Fläche von 6.178 m² nachgekommen werden. Auf bisher
landwirtschaftlich genutzten Flächen soll auf insgesamt 1,3 ha naturnaher Wald mit Waldrand
entwickelt werden.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblich nachteiliger
Umweltauswirkungen:
• Erhalt schutzwürdiger Bäume: 15 Bestandsbäume werden im Bebauungsplan zum
Erhalt festgesetzt und in die jeweilige Umgebungsnutzung integriert. Hierunter fällt
auch eine 100 -120 Jahr alte Rotbuche, die in die Platzfläche 1 einbezogen wird.
Zudem wird ein We ißdorngebüsch erhalten sowie ein Feldgehölz im südlichen
Plangebiet erhalten und aufgewertet und in die Öffentliche Grünfläche integriert.
• Festsetzung von Begrünungsmaßnahmen im Bereich von öffentlichen Grünflächen:
Die öffentlichen Grünanlagen werden qualitativ hochwertig mit Laubbäumen,
Gebüschen und begrünten Freiflächen gestaltet.
• Festsetzung von Begrünungsmaßnahmen:
Im Bereich der privaten Grünflächen sind Hecken als Abstandsgrün zur Straße
zu pflanzen und die Vorgärten zu begrünen. Innerhalb der pri vaten
Stellplatzanlagen in WA 1.1, WA 1.2, WA 1.5, WA 1.7, WA 1.8 und WA 8 sind
Baumpflanzungen (pro 4 Stellplätze ein Baum) vorgesehen (mindestens 9
Bäume).
• Festsetzung zur Pflanzung einer Mindestanzahl von Bäumen:
Im Bereich der Quartiersplätze und der Straßenverkehrsflächen ist die
Pflanzung von mindestens 27 mittel- oder großkronigen Laubbäumen
vorgesehen. Im Zuge der Entwässerungsplanung soll ein Synergieeffekt
zwischen der Versickerung über die Tiefbeete und der
Regenwasserbewirtschaftung der im Str aßenraum angesiedelten
Baumscheiben hergestellt werden.
• Festsetzung zur extensiven Begrünung von Dachflächen:
Die Flachdächer der Gebäude im festgesetzten allgemeinen Wohngebiet (WA)
und von Garagen sind mit einer extensiven Dachbegrünung zu begrünen.
• Festsetzungen zur Gestaltung einer externen Ausgleichsfläche (Umwandlung von
Acker in Extensives Grünland).
• Erbringung eines Waldausgleichs von 13.000 m², der durch die Waldumwandlung
ausgelöst wird.
• Im Zuge der Umsetzung des Bebauungsplanes ist die zur Zeit der Stellung des
Antrages auf Erteilung einer Fällerlaubnis jeweils gültige Fassung der BSchS
anzuwenden. Wenn Ersatzpflanzungen bzw. Ersatzgeldzahlungen für im Zuge der
Umsetzung des Bebauungsplanes zu fällende Bäume zu leisten sind, gilt die BSchS
in der jeweils gültigen Fassung soweit die betroffenen Bäume nicht bereits im
Bebauungsplan Nr. 76403/02-00-00 – Arbeitstitel: Leidenhausener Straße in Köln-Porz
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Bebauungsplanverfahren bei der Bewertung und Bilanzierung nach der
naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung nach § 18 Gesetz über Naturschutz und
Landschaftspflege in Verbindung mit § 1a Abs. 3 Baugesetzbuch berücksichtigt wurden.
Bewertung:
Das Plangebiet erfährt durch die Quartiersentwicklung eine verstärkte anthropogene
Beeinflussung und durch die Bebauung eine Überprägung der vorhandenen Vegetation. Die
Ackerschläge und gehölz bestandenen Flächen entfallen vollständig, auch alle anderen
Strukturen werden weitestgehend überplant. 15 erhaltenswerte Einzelbäume (inklusive der
alten Rotbuche) und Obstgehölze werden zum Erhalt festgesetzt. Ein Feldgehölz sowie ein
weiteres Gebüsch werden in die Grünanlage integriert. Die geplanten Festsetzungen /
Maßnahmen zur Schaffung einer Durchgrünung im Plangebiet , wie die Gestaltung der
Öffentlichen Parkanlage, Heckenpflanzungen, etc. mindern die Auswirkungen auf das
Schutzgut Pflanze. Auch die geplante extensive Dachbegrünung sowie die
Laubbaumpflanzungen in Straßen und auf Plätzen können den Anteil an Grünstruktur im
Plangebiet insgesamt erhöhen. Dennoch können die Eingriffe in Natur und Landschaft und der
damit einhergehende Biotopverlust nicht ausgeglichen werden und nur durch die Realisierung
von externen Ausgleichsmaßnahmen kompensiert werden. Zudem wird ein Waldausgleich
erbracht.
7.5.3 Fläche
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB)
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Das Plangebiet umfasst eine Gesamtfläche von ca. 4,5 ha und zeichnet sich durch einen
hohen Grad an unversiegelten und mit Vegetation bestandenen Flächen aus. Insgesamt lässt
es sich als abwechslungsreicher und strukturvielfältiger Landschaftsraum beschreiben. Die
landwirtschaftlichen Nutzflächen (Äcker) nehmen ca. 52 % der Gesamtfläche ein. 7% der
Gesamtfläche werden gärtnerisch genutzt. Der andere Teil des Plangebietes ist durch Gehölze
bestanden und ist als Pionierwaldfläche einzustufen (29 %). Der Versiegelungsgrad innerhalb
des Plangebietes beträgt durch die bestehenden Zuwegungen in das Plangebiet weniger als
2 % an der Gesamtfläche.
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
Bei Nichtdurchführung der Planung würde die vorliegende Flächennutzung erhalten bleiben.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Mit Eintritt der Rechtskraft des Bebauungsplans werden die Offenland- und Gehölzflächen im
Plangebiet überbaut und gehen fast vollständig verloren. Die Flächenneuinanspruchnahme für
die geplante Siedlungsfläche ist irreversibel und verbraucht neue Fläche im bisher unbebauten
Landschaftsraum. Damit verschwindet nicht nur ein Stück Kulturlandschaft sondern auch
Fläche für die regionale Nahrungsmittelproduktion. Die Zunahme der voraussichtlichen
Bebauungsplan Nr. 76403/02-00-00 – Arbeitstitel: Leidenhausener Straße in Köln-Porz
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Versiegelung im Bebauungsplangebiet beträgt im gesamten Plangebiet circa 21.829 m²
(Verkehrsfläche, überbaubare Grundstücksfläche und zusätzlich durch Tiefgaragenflächen
unterbaute Flächen), das entspricht 49 % der Gesamtfläche. Darüber hinaus werden innerhalb
der Allgemeinen Wohngebiete weitere Flächen durch die Anlage von Gärten, Stellplätzen, etc.
neugestaltet, so dass letztendlich mindestens 80 % der Gesamtfläche des Plangebietes durch
Siedlungsfläche (Gebäude, Straßen und P latzflächen, gärtnerisch gestaltete Freiflächen)
überprägt werden. 20 % der Fläche im Plangebiet werden als öffentliche Grünfläche angelegt.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger
Umweltauswirkungen:
Die Festsetzungen von öffentlichen Grünflächen trägt zu einem dauerhaften Erhalt von
Freiflächen bei.
Bewertung:
Im Sinne des § 1a Abs. 2 BauGB ist mit Grund und Boden sparsam und schonend umzugehen.
Mit Eintritt der Rechtskraft des Bebauungsplans werden landwirtschaftliche Nutzfläche, Wald-
sowie Gartenflächen überprägt. Die Flächenneuinanspruchnahme für die geplante
Siedlungsfläche ist irreversibel und verbraucht Fläche im bisher unbebauten Landschaftsraum.
Produktionsfläche für die regionale Nahrungsmittelproduktion g eht dauerhaft verloren. Der
Versieglungsgrad steigt von 2 % auf 49 % im Plangebiet, so dass die Auswirkungen auf das
Schutzgut Fläche als erheblich einzustufen sind. Gemindert wird diese
Flächeninanspruchnahme durch die Festsetzung von ca. 0,73 ha öffentlicher Grünfläche
‚Parkanlage‘, die dauerhaft den Erhalt von Offenflächen und Gehölzbeständen im Plangebiet
sichert.
7.5.4 Boden
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB)
Ziele des Umweltschutzes: § 1a BauGB, BBodSchG, BBodSchV, LBodSchG NRW
Für die Aufstellung des Bebauungsplans Leidenhausener Straße wurde ein
Bodenschutzkonzept und ein Bodenkompensationskonzept durch das Büro Mull und Partner
Ingenieurgesellschaft erarbeitet.
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Der geologische Untergrund des Plangebiets wird von Terrassensand der Niederterrasse des
Rheins gebildet, die von Hochflutablagerungen (überwiegend Hochflutlehm) überlagert sind.
Im Rahmen einer Bodenfunktionsbewertung ( M
ULL & PARTNER INGENIEURGESELLSCHAFT
2023a) wurde im Plangebiet als dominierender Bodentyp die Parabraunerde kartiert. Die
Böden weisen mächtige A -Horizonte von bis zu 35 cm Tiefe auf und besitzen tief braune
Unterbodenhorizonte. Die Bodenart ist schwach toniger Schluff. Untergeordnet stehen Gley -
Parabraunerden im Norden des Plangebiets (Garten- und Waldfläche), Braunerden im Westen
(Waldfläche) und ein Kolluvisol mittig im Plangebiet an. Dieses Kartierergebnis steht entgegen
der ersten Annahme, dass, basierend auf der Bodenkarte 1:50. 000, auf ca. 1/3 der Fläche
Bebauungsplan Nr. 76403/02-00-00 – Arbeitstitel: Leidenhausener Straße in Köln-Porz
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hydromorphe, grundwasserbeeinflusste Böden im Untersuchungsgebiet anstehen.
Die Böden haben sich aus den Hochflutsedimenten, primär dem Hochflutlehm, der
Niederterrasse des Rheins gebildet. Unterlagert werden diese vom Terrassensand der
Niederterrasse des Rheins, der jedoch nicht bei allen Aufschlüssen angetroffen wurde.
Die Böden im Plangebiet verfügen überwiegend über eine mittlere bis hohe nutzbare
Feldkapazität im effektiven Wurzelraum, wobei die Böden im Osten eine geringe und im
Westen eine hohe nutzbare Feldkapazität aufweisen. Weiterhin werden sie durch eine hohe
Kationenaustauschkapazität, eine geringe bis hohe natürliche Erosionsgefährdung durch
Wasser, eine sehr geringe Erosionsgefährdung durch Wind und eine schlechte Befahrbarkeit
bei hoher Bodenfeuchte charakterisiert. Das Rückhaltevermögen für nicht sorbierbare Stoffe
ist mit gering bis hoch bewertet. Das Biotopentwicklungspotenzial der Böden im Plangebiet
wird als gering bis sehr gering bewertet. Die Funktionserfüllung des Bodens als
Ausgleichskörper im Wasserkreislauf ist unter Wald gering und unter Acker mittel. Die
Versickerungsleistung für Niederschlagswasser zeigt eine geringe bis sehr hohe
Funktionserfüllung der Böden im Plangebiet. Das Rückhaltevermögen für nicht sorbierbare
Stoffe ist verbr eitet als mittel einzustufen. Lokal weisen die Böden auch ein hohes
Rückhaltevermögen auf. Die Archivfunktion der Böden ist mit mittel, im Bereich der
Parabraunerden mit hoch, im Bereich des Kolluvisol sogar mit sehr hoch bewertet. Die
Parabraunerden verfügen als Ackerflächen über eine hohe natürliche Fruchtbarkeit mit hohem
Ertragspotenzial. Das Ertragspotenzial der Böden der gehölzbestandenen Forstflächen wird
hingegen als mittel eingestuft.
Der Grad der Bodenfunktionserfüllung ‚Gesamt‘ variiert für das Plangebiet in einem
differenziertem Gesamtergebnis von drei Stufen zwischen „mittel“ bis „sehr hoch“, wobei die
Böden verbreitet eine hohe Gesamtbewertung aufweisen ( M
ULL & PARTNER
INGENIEURGESELLSCHAFT 2023a Anlage I, Abbildung 15) . Im Bereich der vergleyten
Parabraunerde im Norden und der Braunerde im Westen ist die Bodenfunktionserfüllung
mittel. Die Parabraunerden besitzen eine hohe Bodenfunktionserfüllung, während das
Kolluvisol eine sehr hohe Funktionserfüllung aufweist.
Die Bodenfunktionsbewertung k ommt zu dem Schluss, dass im Plangebiet keine „sehr
schützenswerten Standorte“ vorhanden sind. Gleichzeitig weisen die Böden im Plangebiet
verbreitet eine hohe Funktionalität auf, die es im Sinne des BBodSchG zu schützen und ggf.
auszugleichen gilt. (M
ULL & PARTNER INGENIEURGESELLSCHAFT 2023a)
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
Die Nullvariante entspricht dem Bestand.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Im Zuge der Bebauung kommt es zu einer deutlichen Zunahme des Versiegelungsgrades im
Bebauungsplangebiet und infolgedessen zu einem vollständigen, dauerhaften Verlust an
offener Bodenfläche. Es werden die natürlich anstehenden Böden überprägt, deren
Multifunktionalität als Filter, Puffer und Lebensraum innerhalb der versiegelten Flächen für
immer verloren geht. Eine Rückführung der Bodenfunktionen bei Entsieg elung ist sehr
schwierig. In Bereichen in denen der Boden ausgehoben wird (Tiefgar agen oder Keller) geht
Bebauungsplan Nr. 76403/02-00-00 – Arbeitstitel: Leidenhausener Straße in Köln-Porz
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der natürlich anstehende Boden ebenfalls für immer verloren. Der vollständige Verlust der
Böden ist vorhabenbedingt unvermeidbar und bedarf einer entsprechenden Kompensation
(s.u.). Im Bereich der öffentlichen Grünfläche und der künftigen Gartenflächen bleibt der
Anschluss an den natürlich gewachsenen Boden erhalten. Eine Beeinflussung der
Bodenfunktionen ist daher nicht gegeben. Neben dem abgrabungsbedingten Verlust an
Bodenfunktionen stellt die Bodenverdichtung eines der Haupt -Gefährdungspotenziale dar.
Überall dort, wo Boden befahren wird, oder wo Baubedarfsflächen und Arbeitsräume
eingerichtet und Boden zwischengelagert wird besteht die Gefahr einer schädlichen
Bodenverdichtung, die durch geeignete Bodenschutzmaßnahmen zu vermeiden bzw. zu
vermindern ist. Grundsätzlich kann auch die Lagerung von Boden das Bodengefüge negativ
beeinflussen und zu einer Veränderung des Bodenluft - und Bodenwasserhaushalt s sowie
Humusverlust führen und in Folge dessen den Lebensraum für Bodenorganismen verändern.
Diese temporären Beeinträchtigungen des Bodens sind durch geeignete Schutzmaßnahmen
während der Bauphase zu vermeiden. (M
ULL UND PARTNER INGENIEURGESELLSCHAFT 2023a).
Bodenkompensation
Für die Ermittlung des vorhabenbedingten Kompensationsbedarfes werden die zu
erwartenden Auswirkungen der anlage- und betriebsbedingten Bodeneingriffe,
(Vollversiegelung, Teilversiegelung, Unterflurversiegelung (Tiefgaragen), Einarbeitung
organischer Stoffe / Auftrag humosen Oberbodens (Vorgärten), Oberbodenabtrag /
Teilversiegelung / Substrataustausch (Spielpatz), Substrataustausch (Retentionsflächen)), die
zu unvermeidbaren Beeinträchtigungen/ Funktionseinschränkungen im Boden führen,
quantifiziert. Der vorhabenbedingte Kompensationsbedarf beläuft sich bei Aufsummierung
aller Bodeneingriffe und Teilfunktionsverluste auf 14,8 ha-Wertpunkte.
Innerhalb des Plangebietes werden Maßnahmen umgesetzt, die den Bodeneingriff vermindern
und/ oder Teilfunktionen des Bodens erhalten. Zu den Kompensations-Maßnahmen innerhalb
des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes zählen die Anlage einer Parkanlage
(Nutzungsextensivierung), die extensive Dachbegrünung von Flachdächern der Gebäude und
Garagen sowie die Herstellung von Versickerungselementen in Form von Mulden und
Tiefbeeten sowie Straßenbegleitgrün in den verkehrsberuhigten Bereichen. Innerhalb des
Eingriffsraumes wird durch diese Kompensationsmaßnahmen eine Kompensationswirkung
von insgesamt 2,09 ha-Wertpunkten erzielt.
Außerhalb des Geltungsbereichs werden die Ausgleichsflächen, die für den externen
naturschutzfachlichen Ausgleich sowie den Wal dausgleich nach Landesforstgesetz NRW
festgesetzt werden, auch als schutzgutübergreifende Kompensationsmaßnahmen für den
Boden bewertet. Hierbei handelt es sich um Flächen in Köln- Libur (schutzgutbezogene
Maßnahme: Nutzungsextensivierung, Flächengröße: 7.031 m²
3), Köln-Dünnwald
(schutzgutbezogene Maßnahmen: Erstaufforstung und Kalkung, Flächengröße: 6.822 m²) und
Dormagen (schutzgutbezogene Maßnahme: Erstaufforstung, Flächengröße: 6.178 m²). Die
Summe der Kompensationsleistungen, die durch die Erstaufforstung, Nutzungsextensivierung
und eine geplante Kalkung der externen naturschutzfachlichen
Ausgleichsflächen/Waldumwandlungsflächen generiert wird, beläuft sich auf 12,74 ha-
Wertpunkte.
3 Die Gesamtgröße der Maßnahmenfläche beträgt 31.248 m². Für den Bodenausgleich wird eine Teilfläche von
7.031 m² umgesetzt.
Bebauungsplan Nr. 76403/02-00-00 – Arbeitstitel: Leidenhausener Straße in Köln-Porz
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Im Ergebnis zeigt sich, dass der durch die Eingriffe entstehende Kompensationsbedarf (14,8
ha-Wertpunkte) durch die Summe der Kompensationsmaßnahmen innerhalb und außerhalb
des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes (14,8 ha -Wertpunkte) zu 100 % ausgeglichen
werden kann. (MULL UND PARTNER INGENIEURGESELLSCHAFT 2023b).
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger
Umweltauswirkungen:
Um schädliche Bodenveränderungen zu vermeiden bzw. zu reduzieren, werden im
Bodenschutzkonzept Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen insbesondere für die
Bauphase aufgeführt, um abgetragenen Boden in einem rekultivierbarem Zustand zu
erhalten. Hierbei handelt es sich um Maßnahmen, wie die Vermeidung schädlicher
Bodenverdichtung, Abgrenzung von Tabuflächen, Anlage von Baustraßen und
Baustelleneinrichtungsflächen, die Einrichtung der Bodenlagerungsflächen, die
Anforderungen an den Bodenabtrag, die Zwischenlagerung von Boden, die Verwertung des
Bodenmaterials, etc.). Dem Bodenschutzkonzept liegt als Anlage ein Bodenschutzplan bei,
der die räumliche Konkretisierung der B odenschutzmaßnahmen, die während der
Bauphase umzusetzen sind, beinhaltet. So werden die öffentlichen Grünflächen
‚Parkanlage‘ als Tabuflächen, die Planstraßen 1 bis 4 als Baustraße und die Platzflächen 1
bis 4 als Baustelleneinrichtung festgelegt. (M
ULL & PARTNER INGENIEURGESELLSCHAFT 2023
a).
Schaffung von unversiegelter mit Vegetation bewachsener Fläche durch die Festsetzung
privater und öffentlicher Grün - und Gartenflächen, um den Erhalt der Böden innerhalb
dieser Flächen dauerhaft zu sichern.
Der vorhabenbedingte unvermeidbare Verlust von Böden und ihrer Funktionen d urch die
Umsetzung der Planung (Versiegelung, Bebauung, Teilversiegelung, Modellierung, etc.)
bedarf einer Kompensation. Innerhalb des Geltungsbereichs entfalten die Anlage einer
Parkanlage, die extensive Dachbegrünung von Flachdächern der Gebäude und Garagen
sowie die Herstellung von Versickerungselementen in Form von Mulden und Tiefbeeten
sowie Straßenbegleitgrün in den verkehrsberuhigten Bereichen Ausgleichswirkung.
Als schutzgutübergreifende Kompensationsmaßnahmen außerhalb des Plangebietes wer-
den die externe Ausgleichsfläche für den Eingriff in Natur und Landschaft sowie für den
Waldausgleich nach Landesforstgesetz (siehe Kap. 7.5.2 und 7.5.20) herangezogen . Auf
den Flächen für den Waldausgleich in Köln -Dünnwald (Gemarkung Dünnwald, Flur 50,
Flurstück 127/3 (Teilfläche: 2.553 m², Gesamtgröße 24.478) und Flurstück 471 (Teilfläche:
4.269 m² Gesamtgröße: 11.770 m²) auf einer Gesamtfläche von 6.822 m² und im Landkreis
Rhein-Kreis Neuss, Stadt Dormagen, Gemarkung Broich, Flur 5, Flurstücke: 202, 203, 204,
205 (jeweils teilweise) auf einer Gesamtfläche von 6.178 m² ist eine Erstaufforstung der
zurzeit intensiv landwirtschaftlich genutzten Flächen geplant. Die externe Ausgleichsfläche
in Köln-Porz (Gemarkung Libur Flur 1, Teile des Flurstückes 318, Teilfläche: 7.031 m² ,
Gesamtgröße: 31.248 m²) soll zu einem arten- und strukturreichen Extensivgrünland
entwickelt werden. Das Extensivgrünland wird im Bereich der intensiv genutzten
Ackerfläche durch Einsaat von Regio- Saatgut angelegt. Diese Maßnahmen wirken sich
positiv auf die biologische Aktivität sowie die Porenstruktur und somit auf die
Wasserspeicherfähigkeit der Böden aus.
Bebauungsplan Nr. 76403/02-00-00 – Arbeitstitel: Leidenhausener Straße in Köln-Porz
61/117
Die hierdurch erbrachten Kompensationsleistun gen können die Eingriffe in den Boden
vollständig kompensiert.
Bewertung:
Mit der Umsetzung des Bebauungsplanes geht landwirtschaftliche Fläche auf Böden mit hoher
Wertigkeit verloren. Ein Großteil der gehölzbestandenen Flächen wird mit Bebauung überprägt
und die dort anstehenden natürlichen Böden werden versiegelt. Generell ist eine
Neuversiegelung von natürlich anstehendem Boden immer negativ zu bewerten, da sich dieser
nur sehr langsam erneuert. Der vorhabenbedingte unvermeidbare Verlust von Böden und ihrer
Funktionen bedarf einer entsprechenden Kompensation. Der Kompensationsbedarf von rund
14,8 ha-Wertpunkte kann durch Maßnahmen innerhalb des Plangebiets sowie im Rahmen der
Umsetzung einer externen Ausgleichsmaßnahme und der Erstaufforstungen im Rahm en der
Waldumwandlung als außerhalb des Geltungsbereichs durch schutzgutübergreifende
Maßnahmen vollständig ausgeglichen werden.
Innerhalb der nicht zu überbauenden Flächen (Öffentlichen Grünflächen, Privatgärten) können
unter Berücksichtigung der dargest ellten Vermeidungs - und Minderungsmaßnahmen die
natürlichen anstehenden Böden in ihrer Funktion erhalten bleiben.
7.5.5 Wasser
§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB
Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der
Landschaftspflege, insbesondere
a) die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das
Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt.
7.5.5.1 Oberflächenwasser
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Im Plangebiet und in der näheren Umgebung sind keine Oberflächengewässer vorhanden.
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
Die Nullvariante entspricht dem Bestand.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Eine Anlage von Oberflächengewässern im Rahmen dieses vorhabenbezogenen
Bebauungsplans ist nicht vorgesehen.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger
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Umweltauswirkungen:
Es sind keine Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erforderlich, da keine
Oberflächengewässer vorhanden sind oder festgesetzt werden.
Bewertung:
Das Schutzgut Oberflächenwasser ist nicht betroffen, da im Plangebiet keine
Oberflächengewässer vorhanden oder geplant sind.
7.5.5.2 Grundwasser
Ziele des Umweltschutzes: WHG, LWG NRW
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Das Plangebiet ist der Wasserschutzzone III B des Wasserschutzgebiets ‚Westhoven‘
zugeordnet.
Im Bereich des Bebauungsplangebietes bildet die Niederterrasse den oberen
Grundwasserleiter. Es handelt sich um einen sehr durchlässigen Porengrundwasserleiter mit
einem sehr ergiebigen bis ergiebigen Grundwasservorkommen. Die hydrogeologischen
Verhältnisse werden im weiteren Untersuchungsgebiet im obersten Grundwasserleiter durch
den Rhein im Westen als Hauptvorfluter bestimmt. Als überregionale
Grundwasserfließrichtung ist daher eine in westliche, zum Rhein gerichtete
Grundwasserströmung ausgebildet. Der mittlere Grundwasserstand liegt auf dem Gelände bei
ca. 41,3 m ü. NHN. (Mull & Partner Ingenieurgesellschaft 2023a). Aus den vorliegenden
Unterlagen und Erkundungsergebnissen zum Grundwasserstand sind Wasserstände bis 43,3
m NHN bekannt. (IPLConsult 2023).
Im Bebauungsplangebiet kann das anfallende Niederschlagswasser komplett vor Ort
versickern und so dem Grundwasserkörper zugeführt werden.
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
Bei Nichtdurchführung der Planung ergeben sich keine Veränderungen der Grundwasser -
verhältnisse.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Durch die Aufstellung des Bebauungsplanes kommt es zu einer Versiegelung von Freiflächen
durch Bebauung, die einen Verlust von natürlicher Versickerungsfläche mit sich zieht. Die
Erschließungsplanung für das Vorhaben basiert auf einer zukunftsfähigen, wassersensiblen
Entwässerungsplanung, die eine Niederschlagsentwässerung vor Ort vorsieht. Regenwasser
soll nur in Ausnahmefällen in den Mischwasserkanal gelangen. Das anfallende
Niederschlagswasser wird möglichst vollständig vor Ort über Tiefbeete, Mulden und Mulden-
Rigolen-Systeme versickert. Die Tiefbeete werden im Randbereich des Straßenraums
angeordnet. D ie großflächigen Mulden kommen innerhalb der öffentlichen Grünflächen zu
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liegen. In ihnen wird das Wasser zurückgehalten und über eine 30 cm mächtige, gewachsene
Oberbodenschicht versickert, somit ist eine Vorreinigung des Regenwassers gewährleistet.
Aus Sicherheitsgründen ist die Einstauhöhe der Mulden auf 30 cm begrenzt. Der Transport
des Niederschlagwassers zur Versickerungsanlage erfolgt über den Straßenquerschnitt. Die
Entwässerung der privaten Flächen erfolgt auf dem Grundstück selbst über dezenterale
Versickerungsanlagen. Da sich das Plangebiet innerhalb der Grundwasserschutzzone III B
befindet, wird das gering belastete Niederschlagswasser der Zufahrts - und Wegeflächen
vorgereinigt. Die Planung sieht vor die Flachdächer der Gebäude sowie der Garagen zu
begrünen. Das auf den Dachflächen anfallende Niederschlagswasser weist eine geringere
Belastung auf, hier ist keine Vorbehandlung nötig. (IPL Consult 2023).
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger
Umweltauswirkungen:
Bei der Realisierung von Baumaßnahmen sind die Auflagen aus der
Wasserschutzzonenverordnung zu beachten.
Die Erschließungsplanung basiert auf einer zukunftsfähigen, wassersensiblen
Entwässerungsplanung, die eine nahezu komplette Niederschlagsentwässerung v or Ort
vorsieht, so dass möglichst kein Regenwasser dem Kanal zugeführt wird:
Festsetzung von Retentionsflächen im Bereich der öffentlichen Grünflächen sowie von
Tiefbeeten innerhalb der Straßenverkehrsfläche und im Bereich der Quartiersplätze zur
Entwässerung der öffentlichen Flächen.
Versickerung des Niederschlagwassers innerhalb der privaten Baufelder über dezent rale
Versickerungsanlagen (z.B. Mulden- Rigolen-System, Versickerungsmulden in Betonring,
Rigolen, etc.).
Festsetzung einer extensiven Dachbeg rünung auf den Flachdächern. Begrünte Dächer
tragen zu einer Reinigung und Rückhaltung von Niederschlagswasser bei (Verzögerung
des Abflusses und Wiedereinbringen des Wassers in den natürlichen Kreislauf durch
Verdunstung).
Bewertung:
Durch die geplante Bebauung im Rahmen des vorliegenden Bebauungsplans kommt es zu
einer Versiegelung von Freifläche. Die damit zu erwartende Reduzierung der
Grundwasserneubildungsrate kann durch eine zukunftsfähige, wassersensible
Entwässerungsplanung vermieden werden. Das N iederschlagswasser soll vor Ort versickert
werden und nur in Ausnahmefällen in den Mischwasserkanal gelangen. Das anfallende
Niederschlagswasser wird über Tiefbeete, Mulden und Mulden-Rigolen-Systeme vorgereinigt
und versickert. Festsetzungen einer extensi ven Dachbegrünung auf den Flachdächern zur
Reinigung und Rückhaltung von Niederschlagswasser ergänzen das Konzept, so dass keine
erheblichen Belastungen des Schutzgutes Grundwasser zu erkennen sind.
7.5.6 Luft
§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB
Bebauungsplan Nr. 76403/02-00-00 – Arbeitstitel: Leidenhausener Straße in Köln-Porz
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Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der
Landschaftspflege, insbesondere
a) die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das
Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt.
7.5.6.1 Luftschadstoffe – Emissionen, auch Treibhausgase
Zur Beurteilung der zu erwartenden Luftqualität im Plangebiet sowie der Auswirkungen der
Planung auf die lufthygienis che Belastungssituation im Umfeld der Planung wurde eine
lufthygienische Untersuchung durch Peutz Consult GmbH ( 2023a) durchgeführt, in der die
Emissionen für die Luftschadstoffe Stickstoffdioxid (NO2) und Feinstaub (PM10 und PM2,5)
für den Nullfall und den Planfall für das Prognosejahr 2024 berechnet wurden. Als Bezugsjahr
wurde das Jahr 2024 gewählt, als frühestmöglicher Realisierungszeitpunkt des Vorhabens.
Die städtische Hintergrundbelastung im Plangebiet wurde anhand von Messwerten
umliegender Hintergrundmessstationen ermittelt.
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Im Plangebiet befinden sich aktuell keine beurteilungsrelevanten Emissionsquellen für
Luftschadstoffe.
Geringfügige Luftschadstoffemissionen ergeben sich im Zusammenhang mit der
landwirtschaftlichen Bewirtschaftung der Ackerflächen und dem Einsatz von
landwirtschaftlichen Maschinen und Fahrzeugen (diffuse Quellen). Diese
Luftschadstoffemissionen sind aber geringfügig und finden nur während der
Bewirtschaftungszeitpunkte statt. Eine Beurteilungsrelevanz entfaltet sich daraus nicht.
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
Im Falle der Nichtdurchführung der Planung ist nicht von einer Änderung der jetzigen
Emissionsbelastung auszugehen.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Durch das geplante Wohngebiet kommt es zu einer Zunahme im Verkehr von 531 Kfz/24h,
welche über die Planstraße 1 an das umliegende Straßennetz (Leidenhausener Straße,
Hirschgraben, Frankfurter Straße und Kennedystraße) angebunden wird. Die Zusatzverkehre
auf dem umliegenden Straßennetz führen zu einer geringfügigen Erhöhung der
Stickstoffdioxid-Konzentration um max. 0,1 μg/m³.
Durch die Entwicklung von Wohnbauflächen kommt es zu einer Zunahme der Emissionen aus
Gebäudeheizungen.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger
Umweltauswirkungen:
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Für die Quartiersentwicklung wurde im Rahmen einer Verkehrsuntersuchung ein
Mobilitätskonzept erarbeitet ( RK VERKEHRSINGENIEURE GMBH 2021). Darin werden
Handlungsmaßnahmen formuliert, die zu einer umweltfreundlicheren Mobilität mit möglichst
geringer PKW-Nutzung beitragen.
Bewertung:
Die Emissionen von Luftschadstoffen im Plangebiet werden durch den Mehrverkehr und
Gebäudeheizungen gegenüber dem Bestand geringfügig erhöht.
7.5.6.2 Luftschadstoffe – Immissionen
Tabellarische Übersicht der Immissionsbeurteilungswerte gemäß 39. BImSchV zum Schutz
der menschlichen Gesundheit:
Schadstoff Konzentrationswert Statistische Definition
NO2 40 µg/m³ Jahresmittelwert
200 µg/m³
Stundenmittelwert, der maximal von 18
Stundenmittelwerten pro Kalenderjahr überschritten
werden darf
PM10 40 µg/m³ Jahresmittelwert
50 µg/m³ Tagesmittelwert, der maximal an 35 Tagen pro
Kalenderjahr überschritten werden darf
PM2,5 25 µg/m³ Jahresmittelwert
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Der Luftgüte-Index der Stadt Köln (Labor Dr. Rabe HygieneConsult 2003), ermittelte anhand
des Flechtenbewuchses von 2001-2003 die Luftgüte-Zone III mit einem Index von 1,7.
Das Plangebiet liegt innerhalb des Wirkungsbereiches des Luftreinhalteplans der Stadt Köln
und außerhalb der Umweltzone.
Im Plangebiet trägt vorwiegend der Straßenverkehr der Bundesautobahn BAB 59 über die
Emissionen aus der Ver brennung (v.a. Stickstoffoxide und Kohlenmonoxid), dem
Schwerlastverkehr und dem Reifen- und Bremsabrieb (v.a. Stäube) zu den Gesamtemissionen
im Plangebiet bei. Die Verkehrshauptachsen im näheren Umfeld des Plangebietes zwischen
Hirschgraben und Frankfurter Straße sind mit 451 bis 507 Kfz -Fahrten in den Morgenspitzen
belastet. Die unmittelbar an das Plangebiet angrenzende Leidenhausener Straße und die
Schubertstraße weisen mit 60 und 72 Kfz-Fahrten vergleichsweise geringe Kfz-Fahrten in den
morgendlichen S pitzenstunden auf (RK Verkehrsingenieure GmbH 2023). Weitere
Luftschadstoffimmissionen im Umfeld des Plangebietes ergeben sich aus den
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Gebäudeheizungen der benachbarten Wohngebäude.
Die dem Plangebiet nächstgelegene Messstelle an der Hauptstraße in Porz -Mitte, innerhalb
des dicht bebauten Siedlungsbereichs, unterschreitet die Werte der 39. BImSchV für NO2
(40 µg/m³) im Jahr 2017 mit 39 µg/m³ erstmals. Zudem wird prognostiziert, dass sich das
städtische Hintergrundniveau in Köln von 2016 bis 2020 je nach Belastungsschwerpunkt um
ca. 2-3 µg/m³ NO2 verringert. Der Prognosewert für das Jahr 2020 wurde für die Hauptstraße
mit 32 µg/m³ angegeben (Luftreinhalteplan für das Stadtgebiet Köln, Dritte Fortschreibung
2021). Durch das deutlich geringere Verkehrsaufkommen der Leidenhausener Straße im
Vergleich zur Hauptstraße in Porz-Mitte ist auch mit deutlich geringeren NO2-Werten für das
Plangebiet zu rechnen.
Auswertungen von Messungen des LANUV NRW zeigen, dass die Feinstaubkomponenten
PM10 und PM2,5 insbesondere auc h an für NO2 sehr hoch beaufschlagten
Verkehrsmessstationen unterhalb gesundheitsbezogener Grenzwerte der 39. BImSchV
liegen. Daher kann davon ausgegangen werden, dass in der Realität die Grenzwerte der 39.
BImSchV im gesamten Untersuchungsgebiet sicher eingehalten werden.
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
Bei Nichtdurchführung der Planung würde es im Plangebiet zu keiner Änderung der Luftgüte
kommen.
Prognose (Nullfall 2024):
Der Prognose -Nullfall 2024 betrachtet die Bes tandssituation, definiert als die
Umgebungsbebauung gemäß Bestand und rechtskräftiger Bebauungspläne im Umfeld sowie
gemäß dem Bebauungsplan ‚Östlich im Falkenhorst in Köln- Porz-Urbach‘,
Bestandsstraßennetz, Verkehrsmenge für den Nullfall und Emissionsfakt oren sowie
Flottenzusammensetzung für das Jahr 2024.
Die Ergebnisse der Immissionsberechnung für den Nullfall 2024 zeigen, dass der Grenzwert
von 40 µg/m³ des NO2- Jahresmittelwertes gemäß 39. BImSchV im gesamten
Untersuchungsraum eingehalten wird. Im Plangebiet liegen die Werte zwischen 27,5 und 29,2
µg/m³. Die höchsten Immissionsbelastungen im Bestandsstraßennetz treten an dem Aufpunkt
Frankfurter Straße 644 mit einem Wert von 36,3 µg/m³ auf. Auf den Fahrbahnen sowie im
unmittelbaren Nahbereich der BAB 59 liegen NO2-Konzentrationen von mehr als 40 µg/m³ im
Jahresmittel vor.
Auch der Grenzwert für kurzzeitige NO2-Belastungsspitzen mit einem Stundenmittelwert von
200 µg/m³ an nicht mehr als 18 h im Jahr wird gemäß der 39. BImSchV im
Untersuchungsgebiet eing ehalten. Die höchste Wahrscheinlichkeit, dass dieser Grenzwert
nicht eingehalten wird, beträgt im Prognose- Nullfall 2024 2,8 %. Nach gutachterlicher
Einschätzung ist dieser Wert ein unkritisches Ergebnis.
Die Ergebnisse der Immissionsberechnung für Feinstaub (PM10 und PM2,5) zeigen, dass im
Prognosenullfall die Grenzwerte (Jahresmittelwerte und Kurzzeitgrenzwerte) der 39. BImSchV
an allen Beurteilungsorten deutlich eingehalten werden. Die mit 19,8 µg/m³ höchste PM10-
Belastung im gesamten Untersuchungsgebiet tritt an der Frankfurter Straße 644 auf. Im
Plangebiet liegen die Werte zwischen 15,9 und 16,2 µg/m³. Neben dem Grenzwert der 39.
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BImSchV zum PM10 -Jahresmittelwert von 40 µg/m³ wird auch der Kurzzeitgrenzwert für
Feinstaub (Anzahl der Tage im Jahr mit ei nem PM10- Tagesmittelwerten > 50 µg/m³) mit
maximal 8 Überschreitungstagen am Immissionsort Frankfurter Straße 644 im Jahr 2024
eingehalten. Die Ergebnisse der Immissionsberechnung der Jahresmittelwerte für Feinstaub
(PM2,5) zeigen, dass der Grenzwert von 25 µg/m³ mit einer maximalen Konzentration von
10,9 µg/m³ im Plangebiet und 12,7 µg/m³ an der Frankfurter Straße 644 deutlich eingehalten
wird (Peutz Consult GmbH 2023a).
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung (Prognose 2024):
Der Prognose -Planfall 2024 betrachtet die Bestandssituation, definiert als die
Umgebungsbebauung gemäß Bestand und rechtkräftiger Bebauungspläne im Umfeld sowie
gemäß dem Bebauungsplan ‚Östlich im Falkenhorst in Köln-Porz-Urbach‘, geplante Bebauung
gemäß den Planunterl agen zum Bebauungsplan ‚Leidenhausener Straße in Köln- Porz-Eil‘,
Bestandsstraßennetz, Verkehrsmenge für den Planfall und Emissionsfaktoren sowie
Flottenzusammensetzung für das Jahr 2024.
Die geplante Bebauung führt zudem zu einer Veränderung der Belüftung sverhältnisse im
Untersuchungsgebiet mit einer Reduktion der lokalen Windverhältnisse. Durch die geplante
Aufsiedlung kommt es lokal zu einer geringfügigen Erhöhung der Verkehrsmenge. Die
Zusatzverkehre auf dem umliegenden Straßennetz führen stellenweise zu einer sehr geringen
Zunahme der NO2- Belastung um maximal 0,1 µg/m³. Innerhalb des Plangebietes konnten
sogar sinkende NO2-Werte von 0,1 µg/m³ festgestellt werden, was durch die abschirmende
Wirkung der neuen Bebauung gegenüber den Immissionen der BAB 59 begründet ist.
Gemäß Luftschadstoffprognose werden die Grenzwerte der 39. BImSchV des
Jahresmittelwertes von NO2 (40 µg/m) mit maximal 36,3 µg/m³ im Jahresmittel (Immissionsort
Frankfurter Straße) an allen beurteilungsrelevanten Fassaden innerhalb des
Untersuchungsgebietes eingehalten. Auch der Grenzwert für kurzzeitige NO2-
Belastungsspitzen mit einem Stundenmittelwert von 200 µg/m³ an nicht mehr als 18 h im Jahr
wird gemäß der 39. BImSchV eingehalten. Die höchste Wahrscheinlichkeit, dass dieser
Grenzwert nicht eingehalten wird, beträgt im Planfall 2024 max. 2,8 % und wird für den
Immissionsort Frankfurter Straße 644 angegeben.
Nach Realisierung der Planung ist für den Kurzzeitgrenzwert Feinstaub PM10 weiterhin mit
maximal 8 Überschreitungstagen größer 50 µg/m³ am Immissionsort Frankfurter Straße 644
zu rechnen. Innerhalb des Bebauungsplangebiets ergeben sich maximal 3
Überschreitungstage an den Plangebäuden, so dass die maximal zulässige Anzahl von 35
Tagen im Jahr gemäß der 39. BImSchV nicht überschritten wird. Die Ergebnisse der
Immissionsberechnung der Jahresmittelwerte für Feinstaub (PM2,5) zeigen, dass der
Grenzwert von 25 µg/m³ mit einer maximalen Konzentration von 12,7 µg/m³ an der Frankfurter
Straße 644 außerhalb des Geltungsbereichs und einem maxim alen Wert von 19,8 µg/m³
innerhalb des Geltungsbereichs deutlich eingehalten wird (Peutz Consult GmBH 2023a).
Durch die Umsetzung der Planung kommt es zu einer geringen Zunahme der
Luftschadstoffimmissionen durch die Gebäudeheizungen der Wohngebäude.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger
Bebauungsplan Nr. 76403/02-00-00 – Arbeitstitel: Leidenhausener Straße in Köln-Porz
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Umweltauswirkungen:
Grundsätzlich sind im Luftreinhalteplan der Stadt Köln (3. Fortschreibung 2021; Kapitel 5 -
7) diverse Maßnahmen aufgeführt, die geeignet sein können, die lokale Luftschadstoff -
Immissionssituation im Rahmen der Luftreinhalteplanung zu mindern bzw. zu verbessern.
Die vorgesehenen Begrünungsmaßnahmen (Anlage von öffentlichen Grünflächen,
Baumpflanzungen, extensive Dachbegrünung, Begrünung der Vorgärten, Erhalt von
Gehölzen) im Plangebiet können zur Reduktion der allgemeinen Schadstoffbelastung der
Luft beitragen. In Abhängigkeit der ausgewählten Arten können Bäume und andere Formen
von Grün durch ihre Filterwirkung Staub und gasförmige Luftverunreinigungen (Feinstaub,
Stickoxide und flüchtige organische Stoffe) filtern.
Bewertung:
Im Zuge der Realisierung der Wohnbebauung ist mit einer geringen Zunahme der
Luftschadstoff-Immissionen aus Gebäudeheizungen und Mehrverkehr zu rechnen. Die
geplante Durchgrünung des Wohngebietes kann zu einer Reduzierung der Belastungen im
Plangebiet führen.
Nach Realisierung der Planung werden die Grenzwerte der 39. BImSchV (Jahresmittelwert
NO2, PM10 und PM2,5 sowie Kurzzeitgrenzwerte für NO2, PM10 und PM2,5) für das
Prognosejahr 2024 sowohl
innerhalb des Geltungsbereiches wie auch in der nächsten
Umgebung an allen Bestands- sowie Plangebäuden eingehalten.
7.5.7 Klima
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB)
Zur Abschätzung der Auswirkungen auf das Klima wurde durch das Büro Peutz Consult GmbH
eine Stellungnahme zu den klimatologischen Auswirkungen erarbeitet.
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Gemäß der Planungshinweiskarte zur zukünftigen Wärmebelastung der Stadt Köln (LANUV
2013) wird der Osten und Süden des Plangebietes als „klimaaktive Freiflächen“ der
Belastungsklasse 4 zugeordnet. Die westlichen Bereiche stellen belastete Siedlungsflächen
der Klasse 3 dar. Die Auswertung der stadtweiten Kaltluftsimulation durch das Büro Peutz
Consult GmbH haben gezeigt, dass das Plangebiet insbesondere in den frühen Nachtstunden
aufgrund seiner geringen Rauigkeit die Funktion einer Kaltluft leitbahn in Richtung der
überwärmten Bereiche von Köln- Porz übernimmt. Das Windrichtungsmaximum aus
südöstlicher Richtung ist auf die Ausrichtung des Rheintals und die hieraus resultierenden
thermischen Windsysteme bei Strahlungswetterlagen sowie aus dem K altluftzustrom aus
Richtung der Wahner Heide und des Aggertals zurückzuführen. Die Kaltluftstromdichte der
einströmenden Kaltluft liegt zu Beginn der Nacht zwischen 10 und 20 m³/m∙s und nimmt zum
Ende der zweiten Nachthälfte deutlich zu (>75 m³/m∙s). Die B erechnungsergebnisse zeigen,
dass das Plangebiet in windschwachen Strahlungsnächten eine wichtige Belüftungsfunktion
für die sich westlich anschließenden Siedlungsbereiche übernimmt. Eine Abschätzung zur
Kaltluftproduktion des Plangebietes im Bestand legt dar, dass die vegetationsbestandenen
Freiflächen im Plangebiet bei einer angenommenen Kaltluftproduktionsrate von 12
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m³/Stunde/m² beziehungsweise 563.520 m³/Stunde Kaltluft entstehen lassen. (Peutz Consult
GmbH 2023b).
Den Ackerflächen im südlichen Plangebiet wird in der landesweiten Klimaanalysekarte des
LANUV (2020) eine sehr hohe thermische Ausgleichsfunktion zugewiesen. Damit ist eine
intensive nächtliche Frisch- und Kaltluftprodukton verbunden. Den nördlichen Ackerschlägen,
der Obstwiese sowie den Ruderalfluren werden weniger günstige thermische
Ausgleichsfunktionen zugeschrieben. Die baumbestandenen Flächen, insbesondere die
westliche Fläche ist durch eine höchste thermische Ausgleichsfunktion gekennzeichnet. Auch
die Stellungnahme zu den klimatologis chen Auswirkungen beschreibt, dass die mit dichten
Gehölzen bestandenen Flächen im nördlichen Plangebiet in hitzebelasteten
Nachmittagsstunden für Verdunstungsabkühlung und Verschattung sorgen. Aufgrund der
guten Durchlüftung in der Bestandssituation herrs chen im Bestand insgesamt gute
bioklimatische Bedingungen vor. (Peutz Consult GmbH 2023b).
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
Grundsätzlich stehen im Falle der Nichtdurchführung der Planung die klimaaktiven
Vegetationsflächen im Plangebiet zunächst weiterhin für den lokal begrenzten
Kaltluftaustausch zur Verfügung.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Kaltluft
Durch die Umgestaltung der natürlichen Oberflächen und ihrer Eigenschaft kommt die
Stellungnahme zu den klimatologischen Auswirkungen (Peutz Consult GmbH 2023b) zu dem
Schluss, dass sich die Kaltluftproduktion im Plangebiet verringert. Während die öffentliche
Grünfläche mit 12 m³/Stunde/m² die höchste Kaltluftproduktionsrate im Plangebiet aufweist,
verhalten sich die versiegelten Flächen neutral bis kontraproduktiv (städtische Wärmeinseln)
bezüglich der Kaltluftproduktion. Durch die Realisierung des Planvorhabens wird sich gemäß
den Angaben der Flächenbilanzierung die stündliche Kaltluftproduktion um 51,4 % reduzieren.
Auch eine Veränderung der Kaltluftströmung ist durch die im Planfall hinzukommenden
Strömungshindernisse in Form der geplanten Gebäude für die frühen Nachtstunden vor dem
Einsetzten des Rheintalwindes zu erwarten. Aufgrund der vergleichsw eise niedrigen
angestrebten Gebäudehöhen von maximal 13 m sowie der insgesamt guten
Durchströmbarkeit durch die geplanten grünen Achsen in Nord- Süd- und Ost-West-Richtung
werden sich jedoch keine signifikanten negativen Auswirkungen für den Kaltluftdurchfluss auf
die westlich und nordwestlich im Lee des Vorhabens gelegenen Siedlungsflächen ergeben.
Der sich bildende Kaltluftstrom hat in den frühen Abendstunden eine Mächtigkeit von 25 bis
30 m und steigt in den späten Nachtstunden im Verlauf einer typischen windschwachen
Strahlungsnacht stetig an, so dass die geplanten Gebäude überströmt werden und ein
Versiegen ausgeschlossen werden kann.
Erwärmung/Durchlüftung
Abschätzungen aus Simulationsrechnungen zeigen, dass zur Zeit der stärksten
Hitzebelastung in den Nachmittagsstunden im südlichen Plangebiet auf der Ackerfläche mit
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einer geringfügigen Temperaturabnahme bei Umsetzung der Planung zu rechnen ist. Dies ist
insbesondere auf die Zunahme von Verschattungsobjekten in Form von Gebäuden und
Bäumen zurückzuführen. Im Gegensatz zur von der Sonne beschienenen Ackerfläche
erwärmen sich die bodennahen im Schatten liegenden Luftschichten weniger stark. Insgesamt
nimmt durch die geplante Versiegelung und Bebauung im Plangebiet der Anteil der
klimaaktiven Vegetationsf lächen jedoch ab. Die zusammenhängenden Baumbestände
müssen gerodet werden. Nur ein Teil der Bäume kann erhalten oder durch Neupflanzungen
ersetzt werden, so dass von Temperaturzunahmen im Plangebiet auszugehen ist. Zudem
adsorbieren und speichern die neuen Gebäude und Versiegelungsmaterialien die tags
einfallende Strahlung und geben die gespeicherte Wärme bei sommerlichen
Strahlungswetterlagen in den Abend- und Nachtstunden an ihre Umgebung ab, wodurch die
effektive Abkühlung in den Abendstunden reduziert wird. Diese Faktoren tragen zu
Erwärmungseffekten im Plangebiet bei.
Durch die Realisierung der Planung werden sich die bodennahen Windverhältnisse innerhalb
des Plangebiets gegenüber der Bestandssituation deutlich verändern. Die
Windgeschwindigkeit wird sich aufgrund der abbremsenden Wirkung der neuen Gebäude
verringern. Zudem werden sich abweichende Strömungsrichtungen ergeben. In Bezug auf die
Durchlüftungssituation tragen die Anordnung der Gebäude und die Lage der Grünachsen
jedoch zu einer guten Durchlüftung im Plangebiet bei. Aufgrund der niedrigen Gebäudehöhen
und der Lücken in der Bebauung wird davon ausgegangen, dass sich das Windfeld im Lee
des Vorhabens relativ schnell wieder an die Bestandssituation anpasst, so dass keine
Verschlechterung der Belüftungssituation für die an das Plangebiet angrenzende
Wohnnutzungen zu erwarten ist.
Die ausreichende Belüftung des Plangebiets in Verbindung mit der Anlage der Grünanlagen
und der Pflanzung von Bäumen als Schattenflächen sowie der erhöhten
Verdunstungsabkühlung durch die Retentionsflächen im Plangebiet sowie die extensive
Dachbegrünung wirken sich mindernd auf die bioklimatische Belastungssituation aus.
Signifikant negative Auswirkungen auch auf die anliegende Wohnbebauung sind nicht zu
erwarten. (Peutz Consult GmbH 2023b).
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger
Umweltauswirkungen:
Die Anordnung der Baufelder wurde so angepasst, dass eine gute Durchlüftung des
Plangebiets möglich ist. Die Anlage der Grünanlagen als Klimaschneisen trägt dazu bei die
zu erwartende Erwärmung zu mindern.
Die angestrebte hohe Durchgrünung des Plangebiets (Pflanzung von Platz - und
Straßenbäumen, Begrünung der Garten- und Stellplatzflächen, extensive Dachbegrünung,
etc.) sowie die Erhaltung von Gehölzen tragen zukünftig zur nächtlichen Kaltluftproduktion
bei, die zur Abkühlung der lokalen Wohnbebauung führt. Die wassersensible Stadtplanung
(Versickerung der Niederschlagswasser komplett vor Ort über Mulden und Tiefbeete sowie
die Anlage von Retentionsflächen) sowie eine extensive Dachbegrünung der Flachdächer
kann sich positiv auf die Temperaturverhältnisse im Plangebiet auswirken und zur
Minderung von Überwärmung im Plangebiet durch Verdunstungskälte beitragen.
Weitere Gestaltungsmaßnahmen, wie Fassadenbegrünung, der Einsatz von
klimaoptimierten Materialien (z.B. hellen Oberflächen), der Verzicht auf Vollversiegelung
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durch die Nutzung von z.B. Rasengittersteinen im privaten Bereich können effektiv zur
Reduzierung der Temperatur in Hi tzeperioden beitragen (PEUTZ CONSULT GMBH 2023b).
Die benannten Maßnahmen sind in die Gestaltungsleitlinien zum Projekt aufgenommen
worden und werden hier genauer definiert.
Die Schaffung von offenen bewegten Wasserflächen (Wasserspiele, Springbrunnen), die
ebenfalls einen kühlenden Effekt haben, werden seitens der Stadt Köln auf den öffentlichen
Plätzen nicht gewünscht, können im privaten Bereich aber umgesetzt werden.
Bewertung:
Mit Umsetzung des Bebauungsplans verändert sich die klimatische Ausgangsituation. Der
Anteil an vegetationsbestandenen, klimaaktiven Flächen wird durch die vorgesehene Planung
reduziert. Im Sinne der Anpassung an den Klimawandel sind solche klimaaktiven Flächen von
Bebauung freizuhalten. Die Gehölzflächen mit höchster thermischer Ausgleichsfunktion gehen
weitestgehend verloren.
Durch Umsetzung der festgesetzten Vermeidungsmaßnahmen in Kombination mit weiteren
zusätzlich vorgeschlagenen Maßnahmen können neben der Gewährleistung gesunder
Wohnverhältnisse innerhalb der Quartiere auch die klimatischen Auswirkungen auf die
Bestandbebauung im Umfeld des Vorhabens auf ein Minimum reduziert werden (Peutz
Consult GmbH 2023b).
7.5.8 Wirkungsgefüge
zwischen Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima,
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB)
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Das Plangebiet stellt in seiner jetzigen Ausprägung einen abwechslungsreichen Strukturmix
aus landwirtschaftlich genutzten Ackerflächen, waldartigen Vegetationsflächen und privat
genutzten Gartenflächen dar. Die überwiegend anstehenden natürlichen Böden übernehmen
in Bezug auf das anfallende Niederschlagswasser eine natürliche Filter- und Speicherfunktion
und stellen einen Lebensraum für die Pflanzenwelt dar. Das versickernde
Niederschlagswasser trägt zur Grundwasseranreicherung bei. Die vorkommenden
Vegetationsbestände dienen diversen Tierarten – insbesondere sogenannten Allerweltsarten
– als Lebensgrundlage und tragen durch ihre natürliche Verdunstungsleistung zur Entstehung
von Verdunstungskälte bei und wirken sich positiv auf das Lokalklima im Plangebiet und seine
Umgebung aus. Darüber hinaus tragen sie durch ihre luftreinigenden Funktionen
(Staubbindung) und CO2- Speicherfunktion zur Lufthygiene bei. Insgesamt ist das
Wirkungsgefüge zwischen den einzelnen Umweltgütern im Plangebiet als natürlich und intakt
zu beschreiben. Anthropogene Störeinflüsse ergeben sich aus der landwirtschaftlichen
Nutzung der Ackerflächen und durch die im Westen und Nordwesten angrenzende
Wohnbebauung.
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
Die Nullvariante entspricht dem Bestand.
Bebauungsplan Nr. 76403/02-00-00 – Arbeitstitel: Leidenhausener Straße in Köln-Porz
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Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Durch die geplante Bebauung eines großen Teils des Plangebiets wird das Wirkungsgefüge
der Umweltbelange Tiere, Pflanzen, Boden, Fläche, Klima und Grundwasser stark verändert
und beeinträchtigt. Generell sind die Veränderungen abhängig von der jeweiligen zukünftigen
Nutzung im Bebauungsplangebiet und wirken sich in Art und Schwere unterschiedlich auf die
einzelnen Umweltgüter aus. Die Beeinflussung durch eine Versiegelung ist als irreversibler
Eingriff zu werten, der das gesamte Zusammenspiel zwischen den einzelnen Schutzgütern
zum Erliegen bringt. Die geplante Bebauung führt zu einem Verlust des natürlich gewachsenen
Bodens und des Lebensraums für Pflanzen. Mit dem Verl ust der offenen Boden - und
Vegetationsflächen geht ein Lebensraumverlust für die im Plangebiet lebenden Tierarten
einher, der zusätzlich zu einer Verringerung von natürlichen Versickerungs - und
Kaltluftentstehungsflächen führt. Mit dem Verlust der Vegetati on wird die natürliche
Verdunstungsrate und die lufthygienische Funktionsleistung der Bestandsvegetation stark
verringert.
Die geplante Begrünung des neuen Wohngebietes kann die beeinträchtigten und
verlorengegangenen Funktionen der einzelnen Umweltgüter vermindern und teilweise
geringfügig kompensieren. Die geplante öffentliche Grünfläche nimmt hier eine zentrale Rolle
ein, da ein Raum geschaffen wird, in dem das Zusammenspiel zwischen den Umweltgütern
wieder möglich ist. Durch die multifunktionale Nutz ung als Retentionsraum, Frei - und
Spielfläche sowie als Vernetzungselement werden die Umweltgüter Pflanzen, Tiere und Boden
in ihrer Natürlichkeit jedoch eingeschränkt. Die geplante öffentliche Grünanlage und die
privaten Hausgärten stellen einen Lebensraum für Tiere und Pflanzen dar und wirken sich
mindernd auf den Verlust von Kaltluftbildungsflächen aus. Zudem können die geplanten
Begrünungsmaßnahmen den Verlust an natürlicher Verdunstungsleistung und der
lufthygienischen Funktionsleistung mit fortschreit ender Entwicklung in Teilen übernehmen.
Durch die planexternen Ausgleichsmaßnahmen kann der Biotopwertverlust vollständig
kompensiert werden. Die zukunftsfähige und wassersensible Niederschlagsentwässerung
über Tiefbeete, Mulden und Mulden- Rigolen-Systeme kann den Verlust von natürlichen
Versickerungsflächen vollständig kompensieren, so dass anfallendes Niederschlagswasser
auch künftig vollständig vor Ort versickern kann. Die extensive Dachbegrünung und eine
mögliche Fassadenbegrünung können die negativen Auswirkungen für das Lokalklima
verringern und sich mindernd auf den Erwärmungseffekt auswirken.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger
Umweltauswirkungen:
Um negative Auswirkung en auf die einzelnen Schutzgüter zu vermeiden, sind die zu den
einzelnen Umweltbelangen genannten Minderungs - und Ausgleichsmaßnahmen zu
berücksichtigen.
Bewertung:
Das Planvorhaben bewirkt Veränderungen in den bestehenden Wirkungsgefügen zwischen
Tieren, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft und Klima. Die Art und die Schwere der Veränderungen
Bebauungsplan Nr. 76403/02-00-00 – Arbeitstitel: Leidenhausener Straße in Köln-Porz
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sind abhängig von der jeweiligen zukünftigen Nutzung im Bebauungsplangebiet. So gehen in
den bebauten und versiegelten Bereichen (Straßenflächen, Ver - und Entsorgungsflächen
sowie die überbauten Bereiche im Allgemeinen Wohngebiet) die Funktionen der jeweiligen
Umweltgüter dauerhaft verloren, so dass auch die gegenseitigen Wirkungsbeziehungen zum
Erliegen kommen und ein Wirkungsgefüge nicht mehr vorhanden ist. Durch
Begrünungsmaßnahmen im Plangebiet können die Auswirkungen innerhalb des
Siedlungsraums vermindert werden und einzelne Wechselbeziehungen erhalten oder neu
geschaffen werden. Insbesondere die Anlage der öffentlichen Grünfläche nimmt hier eine
zentrale Rolle ein, da ein Raum geschaffen wird, in dem das Zusammenspiel zwischen den
Umweltgütern wieder möglich ist. Durch ihre hohe Multifunktionalität als Retentionsraum, Frei-
und Spielfläche sowie als Vernetzungselement werden die Schutzgüter Pflanzen, Tiere und
Boden in ihrer Natürlichkeit eingeschränkt.
7.5.9 Landschaft
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB)
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Das Bebauungsplangebiet stellt aufgrund seiner vielfältigen Biotoptypen (Acker, Pionierwälder
und verwilderte sowie gepflegte Gärten mit Obstgehölzen) einen abwechslungsreichen
Landschaftsraum dar. Landschaftsbildprägende Elemente bilden die Gehölzkulissen im
Plangebiet, wobei einzelne prägende Bäume in die Waldflächen integriert sind. Innerhalb einer
nördlich gelegenen Gartenfläche stockt eine Rotbuche, die aufgrund ihres hohen Alters und
der mächtigen Krone ein wichtiges Element für das Landschaftsbild darstellt. Ebenso sind das
Feldgehölz inmitten des südlichen Ackerschlags sowie die Obstwiese im Plangebiet wertvolle
Landschaftselemente. Weithin sichtbar sind diese Landschaftselemente nicht, da im Süden
der Gehölzriegel des Friedhofes mit Bäumen mittleren Alters eine abschirmende Wirkung
erzielt. Auch können die Flächen aus dem besiedelten Bereich heraus nicht gut eingesehen
werden, da Wohnbebauung und Gartenfläche diese umgeben. Im Osten grenzt eine
Kleingartenanlage an das Bebauungsplangebiet heran, die durch eine Hecke und
Einzelbaumpflanzungen eingegrünt wird. Eine Sichtbeziehung zum Plangebiet besteht.
Das Plangebiet wird durch Erholungsuchende aufgesucht. Insbesondere Anwohner*innen
nutzen die Wirtschaftswege im Plangebiet für einen Spaziergang und / oder das Ausführen
von Hunden. Die Waldflächen werden von Kindern zum Spielen aufgesucht. Die Gartenflächen
dienen der privaten Erholungsnutzung.
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
Bei Nichtdurchführung der Planung würden die heute vorhandenen Biotopstrukturen im
Plangebiet erhalten und die derzeitige Nutzung vorerst beibehalten werden. In den mit
Gehölzen bestockten Bereichen des Plangebietes ist damit kurzfristig keine Veränderung
verbunden. Mit fortschreitendem Entwicklungsprozess wird sich der Reifegrad und Habitus der
Gehölzbestände erhöhen und eine waldartige Ausprägung zunehmen.
Für die landwirtschaftlich genutzten Ackerflächen ist prinzipiell keine Veränderung zu
erwarten. Mittel- bis langfristig ist es unwahrscheinl ich aber nicht ausgeschlossen, dass dort
eine Nutzungsaufgabe erfolgt. Sukzessionsprozesse würden die Verbuschung der Flächen
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zulassen bis das Endstadium Wald erreicht ist. In den gärtnerisch genutzten Bereichen ist
anzunehmen, dass diese weiterhin als Gär ten genutzt werden. Langfristig ist hier unter
Berücksichtigung des nicht abnehmbaren Wohnraumbedarfes der Stadt Köln eine
Nutzungsaufgabe nicht vorstellbar.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Die Planung sieht eine Weiterentwicklung des Ortsteils Porz-Eil in südöstliche Richtung vor,
so dass ein kompakter Siedlungskörper entsteht. Der Freiraum zwischen dem bestehenden
Siedlungsgebiet, der Kleingartenanlage und dem Friedhof geht verloren und der Charakter
des Plangebiets verändert sich grundlegend. Weitläufige Sichtbeziehungen werden durch die
Planung nicht betroffen.
Das neue Quartier zeichnet sich insgesamt durch eine wohldosierte Urbanität aus. Während
im Osten der Geschosswohnungsbau angesiedelt wird, sind die anderen Wohnquartiere durch
eine gemischte Nutzungsstruktur gekennzeichnet. Die Geschossigkeit orientiert sich am
Bestand des angrenzenden Siedlungsraumes. Die städtebauliche Qualität soll durch die
vorliegende Gestaltungsleitlinie, ein verbindliches Regelwerk für die Entwickl ung und
Erstellung der Gebäude, gesichert werden. Zwei sich kreuzende Grünzüge sorgen für eine
Verzahnung mit der umgebenden Landschaft im Osten und Süden und schaffen eine wichtige
Wegeverbindung für Fußgänger*innen und Radfahrer*innen. D ie Anlage der öffentlichen
Grünflächen und Plätze (Wohnhöfe) mit hohen Aufenthaltsqualitäten, die Pflanzung von
Straßenbäumen sowie die Eingrünung der Ortsränder beeinflussen das Ortsbild positiv. Das
Plangebiet bleibt auch zukünftig für die Bevölkerung der Bestandsquartiere zugänglich.
Die Planung berücksichtigt den Erhalt landschaftsbildprägender Elemente und integriert diese
durch entsprechende Festsetzungen in die Planung. So können Einzelbäume innerhalb der
Öffentlichen Grünanlagen und Wohnquartiere erhalten werden. Zudem wird das Feldgehölz
im Süden in die neu geplante Grünanlage eingebunden und durch entsprechende Pflanzungen
aufgewertet.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger
Umweltauswirkungen:
Erhaltungsfestsetzungen für die landschaftsbildprägenden Elemente: Integration der alten,
mächtigen Rotbuche in die Platzfläche 1. 8 weitere alte Einzelbäume innerhalb der
Waldfläche im Westen sowie das Feldgehölz im südlichen Plangebiet. Weiterhin 3
Obstgehölze sowie 1 Eiche und das Weißdorngebüsch innerhalb der geplanten öffentlichen
Grünfläche im mittleren Plangebiet sowie 2 kleinere Einzelbäume im Randbereich zur
Kleingartenanlage im östlichen Plangebiet.
Die Anlage der öffentlichen Grünfläche mit der Begrünung der Ortsränder sowi e die
Pflanzung von Bäumen innerhalb der Wohnhöfe und Straßen beeinflussen das Ortsbild
positiv.
Die Wegeverbindungen innerhalb der öffentlichen Grünfläche werden so gestaltet, dass
das Plangebiet auch zukünftig für die Bevölkerung zugänglich bleibt.
Die Umsetzung der Vorgaben aus der Gestaltungsleitlinie dient einer qualitativ
hochwertigen und passenden Entwicklung des Quartiers und der Weiterentwicklung von
Eil. Die Gestaltungsleitlinie beinhaltet verbindliche Vorgaben zur städtebaulichen
Bebauungsplan Nr. 76403/02-00-00 – Arbeitstitel: Leidenhausener Straße in Köln-Porz
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Grundstruktur und gibt einen gestalterischen Rahmen zur Gestaltung der Gebäude, Gärten
und Grünanlagen.
Bewertung:
Die Umsetzung der Planung führt zu einer grundlegenden Veränderung des lokalen
Landschafts- bzw. Ortsbildes. Die Landschaft (Offenland- und Waldchara kter) weicht
zugunsten von Siedlungsfläche. Die Planung setzt die Ziele des städtebaulichen Entwurfs um
und trägt damit zu einer qualitativen Quartiersentwicklung bei. Die Begrünungsmaßnahmen
im Siedlungsbereich sowie die Anlage der sich kreuzenden Grünanl agen und die damit
einhergehende Ortsrandeingrünung im Osten und Süden des Plangebiets schaffen neue
strukturierte Erlebnisräume und verbinden das neue Wohnbaugebiet mit der Ortslage Porz -
Eil. Die Planung berücksichtigt den Erhalt landschaftsbildprägender Elemente, wie z.B. die
Rotbuche und integriert diese durch entsprechende Festsetzungen und Schutzmaßnahmen in
die Planung.
7.5.10 Biologische Vielfalt
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB)
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Das Plangebiet verfügt über eine kleinräumige Kombination von vielfältigen Struktur - und
Lebensraumelementen, so dass das Potenzial für eine hohe biologische Vielfalt im Plangebiet
gegeben ist. Die intensive Bewirtschaftung der Ackerschläge, Wirtschaftswege und Gärten
schränkt die Artenvi elfalt von Tieren und Pflanzen ein. Auch innerhalb der waldartigen
Bestände zeigt die Krautschicht einen relativ hohen Anteil eutropher Arten, so dass die
Bestände in ihrer Qualität gemindert sind. Die Siedlungsnähe nimmt Einfluss auf die
Ausprägung der Bi otope und die vielfältige Artenwelt der Tiere, so dass vornehmlich
sogenannte Allerweltsarten das Plangebiet besiedeln. Extremstandorte mit besonderer
Biotopausstattung sind nicht vorhanden.
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
Bei Nichtdurchführung der Planung würden die heute vorhandenen Biotopstrukturen im
Plangebiet erhalten und die derzeitige Nutzung vorerst beibehalten werden. In den mit
Gehölzen bestandenen Bereichen ist damit kurzfristig keine Veränderung der biologischen
Vielfalt verbunden. Mittel bis langfristig ist anzunehmen, dass sich die biologische Vielfalt dort
mit fortschreitender Entwicklung und höherem Reifegrad der Gehölze verändern wird. Je nach
Entwicklungsstadium und Reifegrad der Gehölze, kann die Häufigkeit und
Artenzusammensetzung von Tieren und Pflanzen dabei ab- oder zunehmen, bis das
Endstadium (Klimaxstadium) eines Waldes erreicht wird und zeitgleich auch ein hohes Maß
an biologischer Vielfalt.
In den landwirtschaftlich genutzten Ackerflächen, ist k urzfristig keine Veränderung der
intensiven Nutzung zu erwarten und damit auch keine Veränderung der biologischen Vielfalt.
Mittel- bis langfristig ist es nicht ausgeschlossen, dass dort eine Nutzungsaufgabe erfolgt.
Nach der natürlichen Abfolge würden die Flächen dem Sukzessionsprozess unterliegen und
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mit fortschreitender Sukzession eine Verbuschung einsetzen, bis das Endstadium
(Klimaxstadium) Wald erreicht wird. Mit zunehmender Sukzession wird sich die biologische
Vielfalt dort erhöhen, bis ein waldartiger Zustand erreicht ist. Dann würde sich die biologische
Vielfalt vergleichbar wie in den zuvor beschriebenen Gehölzbereichen entwickeln.
In den als Hausgärten genutzten Bereichen ist anzunehmen, dass diese weiterhin als Gärten
genutzt werden. Langfristig ist hier unter Berücksichtigung des Wohnraumbedarfes der Stadt
Köln eine Nutzungsaufgabe nicht vorstellbar. Eine wesentliche Veränderung der biologischen
Vielfalt im Bereich der Hausgärten zur Bestandsituation ist dabei nicht zu erwarten.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Der Bebauungsplan sieht eine bauliche Überprägung des Plangebietes vor. Diese geht mit
dem umfangreichen Verlust von Gehölzen und der Minderung einer relativ hohen
Strukturvielfalt im Plangebiet einher. Innerhal b der bebauten Bereiche können sich die
geplanten Begrünungsmaßnahmen sowie die Anlage von öffentlichen Grünflächen positiv auf
die biologische Vielfalt auswirken, auch wenn deren Natürlichkeit und Entwicklungspotenzial
eingeschränkt ist. Durch den Erhalt vorhandener Bäume sowie die Aufwertung des
Feldgehölzes werden biologische Nischen im Plangebiet erhalten. Auch können die privaten
Gärten in Abhängigkeit ihrer Anlage zu einer höheren Artenvielfalt im Plangebiet beitragen.
Vermeidungs-/Minderungs- und A usgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger
Umweltauswirkungen:
Festsetzung von Begrünungsmaßnahmen im Plangebiet : Die Anlage öffentlicher
Grünflächen und die Gewährleistung einer Mindestbegrünung im Plangebiet durch
Baumpflanzungen, gärtnerische Gestaltungsmaßnahmen oder die Anlage von
Dachbegrünungen. Das Einbringen von Blühhorizonten und einer hohen Diversität
einheimischer Pflanzenarten fördert die biologische Vielfalt im Plangebiet. Eine
entsprechende Artenauswahl kann im Rahmen der Ausführungsplanung Berücksichtigung
finden.
Festsetzung von Ausgleichsmaßnahmen außerhalb des Plangebietes: Durch die
Entwicklung von Laubwald und die Anlage einer extensiven Wiese können wichtige
Biotopstrukturen in die Landschaft eingebracht werden. Die Flächen liegen jedoch nicht im
engen räumlichen Zusammenhang zum Plangebiet.
Bewertung:
Aufgrund der zukünftigen, urbanen Prägung des Plangebiets als Wohnstandort ist der Nutzen
für die biologische Vielfalt als eher gering zu bewerten. Eine Verschlechterung der
Bestandssituation tritt auf und kann durch die geplanten Begrünungsmaßnahmen und die
Schaffung und Erhaltung ökologischer Nischen (Erhaltung von 15 Bäumen, eines
Feldgehölzes und eines Gebüsches) nur gemindert werden. Durch das Einbringen von
blütenreichen Arten und einer hohen Diversität heimischer Pflanzenarten kann die biologische
Vielfalt im Plangebiet gefördert werden.
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7.5.11 Erhaltungsziele und Schutzzweck der Natura 2000 -Gebiete ( Gebiete von
gemeinschaftlicher Bedeutung/europäische Vogelschutzgebiete)
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 b BauGB)
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Im direkten Umfeld des Plangebietes befinden sich keine europäischen Schutzgebiete. Östlich
der Autobahn BAB 59 in circa 1,2 km Entfernung erstreckt sich das FFH -Gebiet „Wahner
Heide“ (DE-5108-301) und das gleichnamige Vogelschutzgebiet (DE-5008-401).
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
Die Nullvariante entspricht dem Bestand.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Die Planung nimmt keinen Einfluss auf ein bestehendes Natura 2000 -Gebiet. Direkte oder
indirekte Auswirkungen auf das FFH -Gebiet sind aufgrund der großen Entfernung (>300 m)
und durch die Barrierewirkung der Autobahn BAB 59 nicht zu erwarten. Eine FFH -
Verträglichkeitsprüfung musste nicht durchgeführt werden.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleic hsmaßnahmen erheblicher nachteiliger
Umweltauswirkungen:
Die Benennung von Maßnahmen ist nicht erforderlich, da keine Betroffenheit vorliegt.
Bewertung:
Auswirkungen der Planung auf ein bestehendes Natura 2000-Gebiet sind nicht zu erkennen.
7.5.12 Mensch, Gesundheit, Bevölkerung
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 c BauGB)
Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:
c. umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die
Bevölkerung insgesamt.
7.5.12.1 Lärm
Für die Aufstellung des Bebauungsplans Leidenhausener Straße wurde eine schalltechnische
Untersuchung zu den auf das Plangebiet einwirkenden beziehungsweise vom Plangebiet
ausgehenden Verkehrslärmimmissionen durch das Büro Peutz Consult GmbH ( 2023c)
durchgeführt.
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
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Straßenverkehrslärm: Das Plangebiet ist durch Verkehrslärm vorbelastet. Die Lärmsituation
im Plangebiet wird durch den Verkehr auf der Bundesautobahn BAB 59 und folgenden
öffentlichen Straßen beeinflusst: Leidenhausener Straße, Schubertstraße, Mozartstraße,
Hirschgraben, Frankfurter Straße, Bergerstraße und Kennedystraße.
Das Verkehrsaufkommen und die sich daraus ergebenden Schallimmissionspegel nach
bestehendem Baurecht werden im entspechenden Gutachten als Null- Fall definiert. In der
Berechnung des Null-Falls wird die aktuelle Bebauungssituation berücksichtigt.
Schienenverkehrslärm: Östlich der Autobahn BAB 59 liegt in ca. 230 m Abstand zum
Plangebiet eine Zugstrecke der Deutschen Bahn AG. Für die Schienenverkehrsimmissionen
wird gemäß den Angaben des Um weltamtes der Stadt Köln ein Beurteilungspegel von 45
dB(A) für den Tages- und Nachzeitraum berücksichtigt.
Fluglärm: Das Plangebiet liegt gemäß Regionalplan innerhalb der erweiterten
Lärmschutzzone, in der aufgrund der Nähe zum Flughafen Köln/Bonn von ei ner erheblichen
Lärmbelastung auszugehen ist. Für die Fluglärmimmissionen wird gemäß Angaben des
Umweltamtes der Stadt Köln ein Beurteilungspegel von 55 dB(A) für den Tages - und
Nachtzeitraum berücksichtigt.
Gesamtverkehrslärm: Neben den Straßenverkehrslärmimmissionen spielen im Plangebiet die
hohen Fluglärmimmissionen eine zentrale Rolle, da schon die anzusetzenden äquivalenten
Dauerschallpegel von 55 dB(A) tags und nachts eine Ausschöpfung des schalltechnischen
Orientierungswertes der DIN 18005 für allgemeine Wohngebiete im Tageszeitraum sowie eine
Überschreitung des schalltechnischen Orientierungswertes im Nachtzeitraum um 10 dB(A)
auslösen. An mehreren Immissionsorten wird bereits im Null -Fall die verwaltungsrechtliche
Schwelle zur Gesundheitsgefährdung von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts hinsichtlich der
Verkehrslärmimmissionen im Umfeld des Plangebiets erreicht beziehungsweise überschritten.
(Peutz Consult GmbH, 2023c).
Gewerbelärm: Lärm durch gewerbliche Geräusche in der Nachbarschaft wirkt auf das
Plangebiet nicht ein.
Sportlärm: Nördlich im direkten Umfeld des Plangebietes befindet sich das Vereins - und
Sportgelände des TTVg. Grün -Weiss 1928 Porz -Eil e.V., auf dem sich 5 Außentennisplätze
befinden. Es ist davon auszugehen, dass durch die Nutzung der Außenplätze
Sportlärmimmissionen auf das Plangebiet einwirken. In der bestehenden Situation befindet
sich jedoch in einem Abstand von lediglich 15 m zur Tennisanlage bereits ein Wohngebäude,
an dem die Immissionsgrenzwerte der 18. BImSchV einzuhalten s ind. Im Bereich der
geplanten Bebauung, welche in mehr als dem doppelten Abstand zu den Sportanlagen liegt,
ist demnach mit einer Einhaltung der Immissionsgrenzwerte der 18. BImSchV zu rechnen.
Somit führt die geplante Bebauung nicht zu einer zusätzlichen Einschränkung des
Sportbetriebes. Aus diesen Gründen ist der Sportlärm nicht in die schalltechnische
Untersuchung eingeflossen.
Freizeitlärm: Quellen für Freizeitlärm aus der umliegenden Nutzung, die auf das Plangebiet
einwirken können, sind nicht bekannt. Im Osten liegt die Kleingartenanlage Hirschgraben e.V.,
deren Freizeitbeschäftigung keine Immissionen, die über eine übliche Gartennutzung hinaus
gehen, verursacht.
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
Gutachterlich wird der Null-Fall für den Straßenverkehrslärm als das Verkehrsaufkommen und
Bebauungsplan Nr. 76403/02-00-00 – Arbeitstitel: Leidenhausener Straße in Köln-Porz
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die sich daraus ergebenden Schallimmissionspegel nach bestehendem Baurecht definiert. Die
Nullvariante entspricht dem Bestand.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Zur Beurteilung der Schallsituation im Plangebiet wurden im Rahmen der schalltechnischen
Untersuchung die nachfolgend aufgeführten Orientierungs -, Immissionsgrenz - und
Immissionsrichtwerte herangezogen:
Grundlage für die Beurteilung von Schallimmissionen im Städtebau ist die DIN 18005
(Schallschutz im Städtebau – Teil 1). Die Einhaltung der schalltechnischen Orientierungswerte
ist anzustreben. Die Orientierungswerte beziehen sich auf 16 Stunden am Tag (06:00- 22:00
Uhr) und 8 Stunden in der Nacht (22:00-06:00 Uhr).
Tabelle 1: Orientierungswerte der DIN 18005 für Verkehr (Beiblatt1)
Gebietsausweisung Orientierungswerte in dB [A]
Straßen-/Schienenverkehr
Tag Nacht
Reine Wohngebiete (WR) 50 45
Allgemeine Wohngebiete (WA) 55 45
Mischgebiete (MI), Dorfgebiete (MD) 60 50
Gewerbegebiete (GE), Kerngebiete (MK) 65 55
Zum Schutz der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch
Verkehrsgeräusche ist bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung öffentlicher Straßen
sicherzustellen, dass der Beurteilungspegel den Immissionsgrenzwert gemäß der 16.
BImSchV nicht überschreitet.
Tabelle 2: Immissionsgrenzwerte gemäß 16. BImSchV
Gebietsausweisung Immissionsgrenzwerte in dB[A]
Tag Nacht
Krankenhäuser, Schulen, Kur- und Altenheime 57 47
Reine und Allgemeine Wohngebiete 59 49
Dorfgebiete, Kerngebiete, Mischgebiete 64 54
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Gewerbegebiete 69 59
Zur Bewertung durch vorhabenbedingten Zusatzverkehr existieren keine rechtlichen Vorgaben
in Form von Richt - oder Grenzwerten. Gemäß der Rechtsprechung kann bei
Beurteilungspegeln oberhalb der Auslösewerte von 70 dB(A) tags bz w. 60 dB(A) nachts von
einer Gesundheitsgefährdung der Betroffenen durch den Verkehrslärm ausgegangen werden.
Nach einem Urteil des OVG Koblenz ist bei Überschreitungen ein Lärmschutzkonzept zu
erarbeiten. „Als Orientierung der Erheblichkeit von Erhöhungen unterhalb dieser Werte von 70
dB(A) tags und 60 dB(A) nachts kann der Auslösewert von 3 dB(A) als Zunahme gemäß 16.
BImSchV herangezogen werden. (…) Da Erhöhungen des Verkehrslärmes um 1 bis 2 dB (A)
für das menschliche Ohr nicht wahrnehmbar sind, kann ei ne entsprechende planbedingte
Erhöhung des Verkehrslärmes auch in dem besagten lärmkritischen Bereich oberhalb 70
dB(A) tags und 60 dB(A) nach ts insbesondere in einem besonders lärmvorbelasteten
innerstädtischen Bereich daher mit entsprechend gewichtiger s tädtebaulicher Begründung
eher hingenommen werden (OVG Münster, 30.05.2017, Az 2 D 27/15.NE, juris Rn. 115)“.
Im Fall von Überschreitungen der Orientierungswerte nach DIN 18005 erfolgt eine Prüfung
aktiver Lärmschutzmaßnahmen bzw. eine Ausweisung der maßg eblichen Außenlärmpegel
nach DIN 4109 (2018) für passiven Lärmschutz an den Fassaden der Plangebäude.
Verkehrslärm:
Gutachterlich wird der Plan-Fall für den Straßenverkehrslärm als das Verkehrsaufkommen und
die sich daraus ergebenden Schallimmissionspegel für den Fall der Realisierung der geplanten
Nutzungen definiert.
Die Lärmsituation im Plangebiet wird durch den Verkehr auf der Bundesautobahn A 59 und
folgenden öffentlichen Straßen bestimmt: Leidenhausener Straße, Schubertstraße,
Mozartstraße, Hirschgraben, Frankfurter Straße, Bergerstraße, Kennedystraße sowie den
Erschließungsstraßen der Plangebiete Leidenhausener Straße und Östlich im Falkenhorst.
Die Beurteilungspegel der einwirkenden Straßenverkehrslärmimmissionen liegen alle
oberhalb der Orientierungswerte der DIN 18005 für allgemeine Wohngebiete tags und nachts.
Lediglich im WA 3.1 am Immissionspunkt 65 wird mit einem Beurteilungspegel von 53 dB(A)
im Erdgeschoss der Orientierungswert eingehalten. Die höchste Überschreitung liegt mit 63
dB(A) im nordöstlichen Plangebiet bei Berücksichtigung der abschirmenden und
reflektierenden Wirkung der Plangebäude.
Neben den Straßenverkehrslärmimmissionen spielen im Plangebiet die hohen
Fluglärmimmissionen eine z entrale Rolle, da schon die anzusetzenden äquivalenten
Dauerschallpegel von 55 dB(A) tags und nachts eine Ausschöpfung des schalltechnischen
Orientierungswertes der DIN 18005 für allgemeine Wohngebiete im Tageszeitraum sowie eine
Überschreitung des schallt echnischen Orientierungswertes im Nachtzeitraum um 10 dB(A)
auslösen.
Im gesamten Plangebiet liegen die Beurteilungspegel der einwirkenden
Verkehrslärmimmissionen (Summe Verkehr) oberhalb der schalltechnischen
Orientierungswerte der DIN 18005. Bei freier S challausbreitung liegen die höchsten
Verkehrslärmimmissionen, mit Beurteilungspegeln von 65 dB(A) tags und ca. 60 dB(A) nachts
im nordöstlichen Bereich des Plangebiets (Immissionsort 2, WA5) vor. Auch bei
Bebauungsplan Nr. 76403/02-00-00 – Arbeitstitel: Leidenhausener Straße in Köln-Porz
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Berücksichtigung der abschirmenden und reflektierenden Wirkung der Plangebäude liegen an
allen betrachteten Immissionsorten im Plangebiet Beurteilungspegel des Verkehrslärms von
mindestens 57 dB(A) tags und 56 dB(A) nachts vor. Die maximale Überschreitung der
schalltechnischen Orientierungswerte beträgt mi ndestens 2 dB(A) tags und mindestens 11
dB(A) nachts. Die höchste Überschreitung liegt am Immissionsort 2 mit Beurteilungspegel von
65 dB(A) tags und ca. 60 dB(A) nachts. Im Nachtzeitraum wird demnach auch die
verwaltungsrechtliche Schwelle zur Gesundheitsgefährdung von 70 dB(A) tags und 60 dB(A)
nachts erreicht, jedoch nicht überschritten.
Die Ergebnisse der Verkehrslärmberechnungen im Umfeld des Planvorhabens zeigen, dass
die maximale Pegeldifferenz der Verkehrslärmimmissionen zwischen Null -Fall und Plan- Fall
bei 0,7 dB (Immissionsort 1 Leidenhausener Straße) und somit unterhalb des Auslösewertes
der 16. BImSchV von 3 dB (A) liegt. Für die meisten Immissionsorte konnten keine oder nur
geringfügige Pegeldifferenzen von ca. 0,1 dB ermittelt werden. An mehreren Immissionsorten
entlang der Frankfurter Straße wird bereits im Null-Fall die verwaltungsrechtliche Schwelle zur
Gesundheitsgefährdung von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts hinsichtlich der
Verkehrslärmimmissionen im Umfeld des Plangebiets erreicht beziehungsweise überschritten.
Durch die Planung bleiben die Pegeldifferenzen auch hier bei maximal 0,1 dB(A) und somit
deutlich unter der vom menschlichen Gehör wahrnehmbaren Schwelle von 1 bis 2 dB(A).
Gemäß dem Urteil des OVG Münster (OVG Münster, Urt. V. 30.05.2017 – 2 D 27/15.NE, juris
RN 115) kann eine für das menschliche Ohr nicht wahrnehmbare Erhöhung des planbedingten
Verkehrslärms in einem besonders lärmvorbelasteten innerstädtischen Bereich unter
Abwägungsgesichtspunkten im Regelfall ohne hinzutretende besondere Umstände mit
entsprechend gewichtiger städtebaulicher Begründung eher hingenommen werden.
Aufgrund des geplanten Straßenneubaus wurden im Schallgutachten die konkret von der
Erschließungsstraße ausgehenden Verkehrslärmimmissionen in der Umgebung des
Plangebiets über Einzelpunktberechnungen ermittelt und hinsichtlich ihrer Einhaltung der 16.
BImSchV geprüft. Die Ergebnisse der Immissionsberechnungen gemäß 16. BImSchV zum
Straßenneubau der vier Planstraßen zeigen, dass an keinem der betrachteten Immissionsorte
ein Anspruch auf Lärmschutz dem Grunde nach besteht, da an keinem der betrachteten
Immissionsorte Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte vorliegen.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger
Umweltauswirkungen:
Aktive Schallschutzmaßnahmen zum Schutz vor Verkehrslärm: Die Umsetzung aktiver
Lärmschutzmaßnahmen im Plangebiet ist aus städtebaulichen Aspekten kaum umsetzbar.
Zur Verringerung der von Osten einwirkenden Verkehrslärmimmissionen der
Bundesautobahn A59 ist als aktive Lärmschutzmaßnahme die Errichtung einer 4 m hohen
Lärmschutzwand entlang der A59 geprüft worden. Die Simulation zeigt e, dass die
Straßenverkehrslärmimmissionen um maximal 4 dB gemindert werden können. Diese
Berechnung zeigt den eingesch ränkten Nutzen der Lärmschutzwand, zumal die
Fluglärmimmissionen weiterhin bestehen bleiben.
Festsetzung von passiven Schallschutzmaßnahmen aufgrund der Überschreitung der
Orientierungswerte der DIN 18005 zum Schutz vor Verkehrslärm gemäß der aktuell
baurechtlich eingeführten Fassung der DIN 4109.
Bebauungsplan Nr. 76403/02-00-00 – Arbeitstitel: Leidenhausener Straße in Köln-Porz
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Aufgrund der höheren Verkehrslärmimmissionen im Nachtzeitraum werden an allen
Fassaden schallgedämpfte Lüftungsanlagen erforderlich, die einen ausreichenden
Luftwechsel auch bei geschlossenen Fenstern sicherstellen.
Festsetzung zum Schutz von Außenwohnbereichen: Außenwohnbereiche sind ab einem
Beurteilungspegel über 62 dB(A) im Tagzeitraum (6:00 bis 22:00 Uhr) durch
Schallschutzmaßnahmen zu schützen. Hiervon ausgenommen sind Balkone und Loggien
von durchgesteckten Wohnungen, wenn zusätzlich auf der lärmabgewandten Seite ein
Balkon oder eine Loggia errichtet wird. Bei Ausstattung der Außenwohnbereiche mit einer
geschlossenen Brüstung und einer ab sorbierenden Unterdecke werden die
Beurteilungspegel um bis zu 3 dB gemindert. Auch der Einsatz von Verglasungselementen
kann Minderungswirkungen erzielen.
Überschlägig berechnet ergibt sich aus den maßgeblichen Außenlärmpegeln mit bis zu 75
dB(A) im nordöstlichen Bereich des Plangebietes ein mindestens einzuhaltendes
Schalldämmmaß der Außenbauteile bei einer Wohnnutzung von R'w,res = 45 dB. An den
Baugrenzen selbst ergibt sich durch die Berücksichtigung der Eigenabschirmung durch die
Fassadenorientierung ein maximaler maßgeblicher Außenlärmpegel von 73 dB(A) und
überschlägig gerechnet, ein mindest einzuhaltendes Schalldämmmaß der Außenbauteile
bei einer Wohnnutzung von R'
w,res= 43 dB(A).
Bewertung:
Das Plangebiet ist sowohl durch Straßen - als auch Flugverkehrslärm stark vorbelastet. Im
gesamten Plangebiet werden durch die einwirkenden Verkehrslärmimmissionen die
schalltechnischen Orientierungswerte der DIN 18005 im Tages - wie im Nachtzeitraum
überschritten, wobei allein der Fluglärm mit dem anzusetzenden äqivalenten Dauerschallpegel
von 55 dB(A) im Tages- und Nachtzeitraum den schalltechnischen Orientierungswert der DIN
18005 für allgemeine Wohngebiete bereits ausschöpft. Um gesunde Wohnverhältnisse zu
ermöglichen, müssen Schallschutzmaßnahmen zur Umsetzung der Planung festgesetzt
werden. Da aktive Lärmschutzmaßnahmen im Bereich des Plangebietes bereits aus
städtebaulichen Aspekten kaum umsetzbar sind, muss passiver Lärmschutz realisiert werden.
Im Bebauungsplan wird für den überwiegenden Teil des P langebietes der Lärmpegelbereich
V festgelegt. Lediglich im äußersten Norden (Zuwegung zum Plangebiet) gilt der
Lärmpegelbereich VI.
7.5.12.2 Altlasten
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Das Untersuchungsgebiet ist nicht als Altlastenstandort im Altlastenkataster der Stadt Köln
verzeichnet (Mull und Partner Ingenieurgesellschaft 2023a).
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
Die Nullvariante entspricht dem Bestand.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Bebauungsplan Nr. 76403/02-00-00 – Arbeitstitel: Leidenhausener Straße in Köln-Porz
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Das Untersuchungsgebiet ist nicht als Altlastenstandort im Altlastenkataster der Stadt Köln
verzeichnet, so dass Auswirkungen nicht zu erwarten sind.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger
Umweltauswirkungen:
Die Benennung von Maßnahmen ist nicht erforderlich, da keine Betroffenheit vorliegt.
Bewertung:
Es liegt keine Betroffenheit von Altlastenstandort en die im Altlastenkataster der Stadt Köln
geführt werden vor.
7.5.12.3 Erschütterungen
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Auf das Plangebiet wirken keine Erschütterungsimmissionen aus den vorhandenen Nutzungen
ein. Auch aus Verkehrstrassen (Autobahn oder Bahnschienen) können aufgrund der großen
Entfernung (ca. 200 m) keine Auswirkungen abgeleitet werden. Eine Gefährdung des
Schutzgutes Mensch liegt daher nicht vor.
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
Die Nullvariante entspricht dem Bestand.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Von den im Bebauungsplan festgesetzten Nutzungen (Wohnen und private Grünfläche) gehen
keine Erschütterungen aus. Auch wirken keine Erschütterungen auf das Plangebiet ein.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger
Umweltauswirkungen:
Die Benennung von Maßnahmen ist nicht erforderlich, da keine Betroffenheit vorliegt.
Bewertung:
Die Planung geht nicht mit schädlichen Umwelteinwirkungen auf geplante Gebäude mit
Wohnnutzung oder auf Menschen in diesen Plangebäuden infolge v on
Erschütterungsimmissionen einher. Eine Gefährdung des Schutzgutes Mensch liegt daher
nicht vor.
7.5.12.4 sonstige Gesundheitsbelange / Risiken
zum Beispiel Hochwasser, Magnetfeldbelastung, Störfallrisiko, Starkregen
Bebauungsplan Nr. 76403/02-00-00 – Arbeitstitel: Leidenhausener Straße in Köln-Porz
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(Klimawandelfolgen)
Die Planung ist aufgrund der Lage außerhalb des gesetzlich festgesetzten
Überschwemmungsgebietes des Rheins von Hochwasser nicht betroffen. Auch bei häufigen,
mittleren, extremen oder seltenen Hochwasserereignissen werden für das Plangebiet keine
Überschwemmungstiefen angegeben, so dass das Plangebiet nicht betroffen ist
(Hochwassergefahrenkarten Köln, StEB, 2022).
Hochwasser
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Das Plangebiet liegt außerhalb des gesetzlich festgesetzten Überschwemmungsgebietes des
Rheins. Innerhalb der Hochwassergefahren- und Hochwasserrisikokarten liegen auch bei
einem extremen Ereignis keine Eintragungen für das Plangebiet vor. Auch eine
Grundhochwassergefahr besteht für das Plangebiet nicht (Ministerium für Umwelt,
Landwirtschaft und Verbraucherschut z des Landes NRW und Stadtentwässerungsbetriebe
der Stadt Köln, Auswertung der Hochwassergefahren und Hochwasserrisikokarten, Stand:
29.10.21)
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
Die Nullvariante entspricht dem Bestand.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Die Planung ist aufgrund der Lage außerhalb des gesetzlich festgesetzten
Überschwemmungsgebietes des Rheins von Hochwasser nicht betroffen. Auch bei häufigen,
mittleren, extremen oder seltenen Hochwasserereignissen werden für das Plangebiet keine
Überschwemmungstiefen angegeben, so dass das Plangebiet nicht betroffen ist
(Hochwassergefahrenkarten Köln, StEB, 2022).
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger
Umweltauswirkungen:
Die Benennung von Maßnahmen ist nicht erforderlich, da keine Betroffenheit vorliegt.
Bewertung:
Das Plangebiet liegt außerhalb des gesetzlich festgesetzten Überschwemmungsgebietes des
Rheins. Eine Realisierung der Planung würde daher weder zu einer nachteiligen Veränderung
für die festgesetzten Überschwemmungsbereiche noch für die Hochwassergefahr für das
Plangebiet selbst führen.
Starkregen
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Bebauungsplan Nr. 76403/02-00-00 – Arbeitstitel: Leidenhausener Straße in Köln-Porz
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Die Starkregengefahrenkarten (Stadtentwässerungsbetriebe der Stadt Köln, Stand 29.10.21)
zeigen im gesamten Plangebiet nur punktuell kleinere Bereiche mit einer geringen bis mäßigen
Starkregengefährdung für ein 100- jährliches Ereignis. „Mäßig“ bedeutet, dass für diese
Bereiche in etwa knöcheltiefe Wasserstände berechnet werden. Nur im westlichen Teil des
Plangebietes, innerhalb einer bestehenden Mulde, wird bei einem 100 -jährlichen
Starkregenereignis eine hohe bis sehr hohe Gefährdungsklasse (in etwa hüfthohe
Wasserstände) angezeigt. Aufgrund des geringen Versiegelungsgrads k önnen aktuell die
anfallenden Niederschläge im Plangebiet schadlos versickern.
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
Die Nullvariante entspricht dem Bestand.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Gemäß dem Entwässerungs- und Starkregenkonzept von IPL Consult werden innerhalb der
öffentlichen Grünfläche großflächige Mulden angeordnet, um Straßenräume zu entwässern,
in denen nicht ausreichend Tiefbeete im Straßenraum selbst angeordnet werden können. In
diesen wird das Wasser zurückgehalten und über eine 30 cm mächtige, gewachsene
Oberbodenschicht versickert, somit ist eine Vorreinigung des Regenwassers gewährleistet.
Aus Sicherheitsgründen ist die Einstauhöhe der Mulden auf 30 cm begrenzt.
Im Starkregenfall werden die vorhandenen Tiefbeete und kleineren Mulden bis zur Vollfüllung
beaufschlagt. Der weitere Niederschlagsabfluss, der von den Tiefbeeten und kleinen Mulden
nicht mehr aufgenommen werden kann, gelangt über das Straßenprofil in die größeren
zentralen Mulden innerhalb der öffentlichen Grünflächen. Ein Teil des Niederschlagwassers
versickert hier schon während des Niederschlagsereignisses. Bei Vollfüllung der zentralen
Mulden wird das Wasser über einen Überlauf auf dafür vorgesehene Retentionsflächen
geleitet. (IPL Consult 2023).
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger
Umweltauswirkungen:
Festsetzung für Maßnahmen zur Vorbeugung von Schäden durch Starkregen:
- Innerhalb der öffentlichen Grünfläche ist ein Retentionsvolumen für den
Oberflächenwasserabfluss der öffentlichen Flächen bei einem 100- jährlichen
Starkregenereignis zu schaffen.
Insgesamt wird ein Retentionsvolumen von ca. 370 m³ geschaffen.
- In der vorgesehenen Planung werden innerhalb des Plangebietes Überflutungen durch eine
kontinuierliche Gefälleausbildung der Straßen vermieden.
Zudem sind separate Überflutungsnachweise gemäß DIN 1986-100 für jedes Grundstück
(> 800 m² abflusswirksame Fläche) zu erbringen. Der Überflutungsnachweis zeigt auf, dass
das anfallende Oberflächenwasser über geeignete Retentionsmaßnahmen zurückgehalten
werden kann. Bei Grundstücken (< 800 m²) wurden die straßenzugewandten privaten
Grundstücksanteile in die Berechnung der Einzugsgebietsflächen für die Überflutungsnach-
weise der öffentlichen Straßen- und Freiflächen berücksichtigt. (IPL Consult 2023).
Bebauungsplan Nr. 76403/02-00-00 – Arbeitstitel: Leidenhausener Straße in Köln-Porz
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Reduzierung und Pufferung der Oberflächenwasserabflussspitzen durch die Festsetzung
von extensiver Dachbegrünung auf den Flachdächern der Gebäude und von Garagen.
Bei der Festlegung der OKFF- Höhen der jeweiligen Häuser sowie die Planung von
Tiefgaragen und Kellergeschossen durch die Architekten sind die jeweiligen
Rückstauebenen auf der öffentlichen Straße zu berücksichtigen und gegebenenfalls
entsprechende Maßnahmen zur Vermeidung von Rückstau vorzusehen.
Bewertung:
Die Entwässerungsplanung verfolgt einen innovativen, zukunftsfähigen Ansatz einer
wassersensiblen Stadtplanung, in der das Niederschlagswasser der öffentlichen und privaten
Flächen weitestgehend vor Ort versickert wird.
Die Empfehlung en der StEB Köln zur Niederschlagsentwässerung und Starkregenvorsoge
werden berücksichtigt und umgesetzt. Die Planung beinhal tet eine
Regenwassermanagementkonzeption, die zahlreiche Maßnahmen und Flächen zur
Versickerung, zur Rückhaltung im Starkregenfall festsetzt bzw. vorhält. Der Nachweis der
schadlosen und konfliktfreien Sammlung und Abführung des Oberflächenwassers im
Starkregenfall wurde im Rahmen einer Berechnung nachgewiesen. Der Starkregennachweis
hat aufgezeigt, dass keine Gefährdungsrisiken durch die Planung bestehen.
Störfallrisiko
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans liegt außerhalb von Achtungsabständen oder
angemessenen Sicherheitsabständen zu Betriebsbereichen gemäß Störfall -Verordnung
(KABAS) /Seveso III-RL.
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
Die Nullvariante entspricht dem Bestand.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Die planungsrechtliche Möglichkeit zur Errichtung eines Störfallbetriebes ist in einem
Wohngebiet nicht gegeben, so dass eine Erhöhung des Störfallrisikos mit U msetzung der
Planung ausgeschlossen ist.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger
Umweltauswirkungen:
Die Benennung von Maßnahmen ist nicht erforderlich, da keine Betroffenheit vorliegt.
Bewertung:
Es besteht für das Plangebiet sowie bei Umsetzung der Planung kein Risiko für einen Störfall.
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Magnetfeldbelastung
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Im Plangebiet sind keine Belastungen durch elektrische oder magnetische Felder bekannt, die
von Trafos oder Funkanlagen aus gehen. Die am nächsten gelegene,
standortbescheinigungspflichtige Funkanlage befindet sich nördlich des Plangebiets in einer
Entfernung von ca. 260 m innerhalb der Straße Hirschgraben. Nach Angaben der
Bundesnetzagentur beträgt der maximale standortbezogene Sicherheitsabstand 4,16 m. Eine
Betroffenheit des Bebauungsplangebiets kann aufgrund der großen Entfernung nicht
abgeleitet werden.
Im Osten des Plangebiets verläuft parallel zur Autobahn eine aus drei einzelnen Leitungen
bestehende Hochspannungstrasse. Es handelt sich dabei um eine 110 kV -Bahnstromleitung
der DB Energie, eine 110 kV -Netzstromleitung der innogy Netze Deutschland GmbH sowie
eine 220 kV-Netzstromleitung der Amprion GmbH. Die Stromfrequenz der Bahnstromleitung
beträgt 16,7 Hz, die beiden Netzstromleitungen haben eine Stromfrequenz von 50 Hz. Zur
Beurteilung der Immissionen durch niederfrequente elektrische und magnetische Felder durch
die drei benachbarten Hochspannungsleitungen ist für den geplanten Bau von Wohnungen im
Geltungsbereich des Bebauungsplanes vom WILA Wissenschaftsladen Bonn eine
gutachterliche Stellungnahme erarbeitet worden. Die gesetzlichen Grenzwerte der 26.
BImSchV für Immissionen durch elektrische und magnetische Wechselfelder werden an
Hochspannungsleitungen grundsätzlich eingehalten (WILA 2022).
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
Die Nullvariante entspricht dem Bestand.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Die Planung setzt eine Fläche für Versorgungsanlagen für die Erreichtung einer Trafostation
(Flächengröße 6 x 6,5 m) angrenzend zur Planstraße 1 im östlichen Plangebiet fest.
Die Mindestabstände der Hochspannungsleitungen (Trassenmitte / Trassenachse ) zum
nächstgelegenen Gebäude der geplanten Bebauung im WA5 betragen:
110 kV-Bahnstromleitung (zweiphasiger Wechselstrom 16,7 Hz): 54 m
110 kV-Netzstromleitung (dreiphasiger Wechselstrom 50 Hz): 82 m
220 kV-Netzstromleitung (dreiphasiger Wechselstrom 50 Hz): 104 m
„Das Land Nordrhein- Westfalen hat zum vorsorgenden Gesundheitsschutz bei
elektromagnetischen Immissionen durch Hochspannungsleitungen eigene Regelungen
erlassen, die über die Anforderungen der 26. BImSchV hinausgehen. Seit 1998 gilt in
Nordrhein-Westfalen für die Planung von neuem Wohnraum ein Abstandserlass (nov elliert
2007), der für Wohnungen bei 110 kV -Hochspannungsleitungen einen Abstand von
mindestens 10 m, bei 220 kV-Leitungen von mindestens 20 m und bei 380 kV-Leitungen von
mindestens 40 m vorschreibt. Der Landesentwicklungsplan NRW (LEP) in der Fassung vom
8. Februar 2017 sieht bei Hochspannungstrassen noch erheblich größere Abstände vor als
Bebauungsplan Nr. 76403/02-00-00 – Arbeitstitel: Leidenhausener Straße in Köln-Porz
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der Abstandserlass. Danach soll bei der Planung neuer Wohnsiedlungen zu
Hochspannungsleitungen mit 220 kV oder mehr nach Möglichkeit ein Sicherheitsabstand von
mindestens 400 m bzw. im Außenbereich von mindestens 200 m eingehalten werden.“ (Wila
Bonn 2022: 2) „Aus Sicht des vorsorgenden Immissionsschutzes sind die Abstandsregelungen
des LEP nicht zu begründen, und sie gehen sehr weit über die Forderungen des BImSchG
und die Grenzwerte der 26. BImSchV hinaus. Sie übertreffen auch ganz erheblich die
Abstände, die notwendig sind, um im Bereich von Hochspannungsleitungen internationale
Vorsorgerichtwerte (z.B. Schwedische TCO-Norm) einzuhalten“ (Wila Bonn 2022: 7).
Die Immiss ionen durch elektrische Wechselfelder auf dem Plangebiet gehen praktisch
ausschließlich von der Bahnstromleitung (Feldfrequenz 16,7 Hz) aus. Deren Mindestabstand
zum Plangebiet beträgt gut 50 m. Es ist auf dem Plangebiet bei freier Sicht auf die
Bahnstromleitung eine maximale elektrische Feldstärke von 20 V/m zu erwarten. Der
vorgeschlagene Vorsorgeimmissionswert für elektrische Bahnstromfelder in
Daueraufenthaltsbereichen von Kindern beträgt 30 V/m.
Die benachbarte Hochspannungstrasse verursacht auf dem P langebiet Immissionen durch
magnetische Wechselfelder mit den Feldfrequenzen 16,7 Hz und 50 Hz. Die 220 kV -Leitung
erzeugt die im Durchschnitt stärksten Felder, hat aber zum Plangebiet einen Abstand von mehr
als 100 m, so dass durch die von dieser Leitung ausgehenden Magnetfelder auf dem
Plangebiet nur noch in Wohnbereichen üblicherweise vorkommende durchschnittliche
Immissionen zu erwarten sind (nicht mehr als 40 - 60 nT). Der an Daueraufenthaltsbereichen
von Kindern empfohlene Vorsorgerichtwert für magnet ische Netzstromfelder beträgt 100 nT.
Die von der 110 kV-Netzstromleitung ausgehenden magnetischen Emissionen können wegen
des für diesen Leitungstyp relativ großen Abstands zum Plangebiet (>78 m) vernachlässigt
werden. Diese Leitung trägt nur ganz minimal zur Summe der Induktionen beider
Netzstromleitungen bei.
„Aufgrund mehrerer Messungen an der das Plangebiet tangierenden 110 kV-Bahnstromleitung
in den letzten Jahren können die zu erwartenden Immissionen durch magnetische
Bahnstromfelder mit guter Genauigkeit angegeben werden. Danach sind auf dem Plangebiet
durchschnittliche Immissionen durch magnetische Bahnstromfelder in Höhe von etwa 35 nT
zu erwarten. Der an Daueraufenthaltsbereichen von Kindern empfohlene Vorsorgerichtwert für
magnetische Bahnstromfelder beträgt 300 nT.“ (Wila Bonn 2022: 12).
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger
Umweltauswirkungen:
Die festgesetzte Fläche für Versorgungsanlagen (Trafostation) im Plangebiet wird den
empfohlenen Abstand von 3-4 Metern zur Einhaltung des stadtinternen Vorsorgewertes für
die magnetische Flussdichte von 1 µT zu Räumen für den dauerhaften Aufenthalt von
Menschen für eine unbedenkliche Nutzung einhalten können. Im Rahmen der
Baugenehmigungen sind die Vorsorgewerte entsprechend zu berücksichtigen.
Bewertung:
Die geplante Trafostation hält die entsprechenden Sicherheitsabstände zur Wohnbebauung
ein, so dass keine gesundheitsschädigenden Einwirkungen auf Menschen zu erwarten sind.
Im Osten des Plangebiets verläuft parallel zur Autobahn eine aus drei einzelnen Leitungen
Bebauungsplan Nr. 76403/02-00-00 – Arbeitstitel: Leidenhausener Straße in Köln-Porz
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bestehende Hochspannungstrasse. Die Immissionen durch von der Hochspannungstrasse
erzeugte elektrische und magnetische Wechselfelder liegen deutlich unter
Vorsorgerichtwerten. Gesundheitliche Beeinträchtigungen für Bewohner des Plangebietes
sind aufgrund der benachbarten Hochspannungsleitungen nicht zu erwarten.
Kampfmittel
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Das Ergebnis der Luftbildauswertung aus den Jahren 1939- 1945 der Bezirksregierung
Düsseldorf, Kampfmittelbeseitigungsdienst zeigt, dass das Plangebiet in einem
Bombenabwurfgebiet beziehungsweise in einem Gebiet wo vermehrte Kampfhandlungen
stattgefunden haben, liegt. Konkrete Verdachte (Schützenlöcher und Stell ungen) auf
Kampfmittel liegen im nördlichen Plangebiet vor.
Im Sommer 2021 wurde eine Fläche von 23.044 m² durch den Kampfmittelräumdienst bereits
überprüft. Diese umfasste vor allem die leicht zugänglichen Ackerflächen im Plangebiet. Dabei
sind 2 Bomben, 4 Erdkampfmittel, 1 kg Infanteriemunition und 70 kg Munitionsteile geborgen
worden. Da nicht auszuschließen ist, dass noch weitere Kampfmittel im Boden vorhanden
sind, werden weitere Untersuchungen folgen (Bezirksregierung Düsseldorf 2021).
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
Bei Nichtdurchführung der Planung bleiben die Verdachtspunkte erhalten.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Bezüglich der Kampfmittel ist es erforderlich, nach der Rodung der baumbestandenen Flächen
noch einmal eine Kampfmittelsondierung im Plangebiet auf den bisher nicht begutachteten
Flächen vorzunehmen. Die Rodung der Flächen erfolgt nach Erlangen der Rechtskraft für den
Bebauungsplan.
Es ist somit davon auszugehen, dass sich im Zuge der Umsetzung der Planung keine Unfälle
oder Störfälle aus diesem Sachverhalt ergeben.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen:
Eine Kampfmittelräumung findet vor Umsetzung der Baumaßnahmen statt.
Bewertung:
Eine Gefährdung des Schutzgut es Mensch ist nach Räumung des Plangebietes nicht mehr
gegeben.
7.5.12.5 Besonnung/Belichtung
Maßgebliches Hauptkriterium der DIN 5043-1 zur Bewertung einer ausreichenden Besonnung
ist die mögliche Besonnungsdauer von mindestens 4 Stunden am Stichtag 20./21. März in
Bebauungsplan Nr. 76403/02-00-00 – Arbeitstitel: Leidenhausener Straße in Köln-Porz
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Fenstermitte auf Brüstungshöhe. Eine Wohnung gilt in diesem Kontext als ausreichend
besonnt, wenn mindestens ein Aufenthaltsraum das 4h-Kriterium der DIN 5034-1 erfüllt.
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Aufgrund einer nicht vorhandenen Bebauung im Plangebiet liegt für die angrenzende
Wohnbebauung eine uneingeschränkte Besonnung/Belichtung vor. Lediglich die hohen
Baumbestände im Plangebiet können die Besonnung/Belichtung mindern.
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
Die Nullvariante entspricht dem Bestand.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Im Sinne der Empfehlung der DIN 5034- 1 gilt eine Wohnung als ausreichend besonnt, wenn
mindestens ein Aufenthaltsraum der Wohnung das 4 h-Hauptkriterium erfüllt.
Aufgrund der lockeren Bebauung des Plangebietes und der relativ geringen Höhe der
einzelnen Gebäude kann von einer ausreichend hohen Besonnung/ Belichtung der einzelnen
Wohnungen ausgegangen werden. Innerhalb des Plangebietes werden die Maßzahlen gemäß
BauNVO § 17 weitestgehend eingehalten. Im Osten des Plangebietes innerhalb des
Geschosswohnungsbaus sind Überschreitungen der GFZ vorhanden: WA 5 mit einer GFZ 1,6,
WA 6 mit einer GFZ von 1,8 und WA 6.1. mit einer GFZ von 1,5. Zudem sind im westlichen
Plangebiet die Baufelder WA 7 (GFZ 1,6) und WA 8 (GFZ 1,3) von Überschreitungen betroffen.
Alle geplanten Gebäude innerhalb dieser Baufelder verfügen aber über zumindest eine frei
besonnte Gebäudefront. Zudem werfen die geplanten Gebäude ihre Schatten in die
angrenzende öffentliche Grünanlage oder auf die Planstraßen, so dass auch keine
Beeinträchtigung auf umliegende Wohngebäude zu erwarten ist.
In Teilbereichen des Bebauungsplanes überlagern sich die Abstandsflächen, sodass für die in
der Planzeichnung mit "a" gekennzeichneten Außenwände ein Abstandsflächenfaktor mit 0,23
H festgesetzt wird. E ine Beeinträchtigung der gesunden Wohnverhältnisse ist nicht zu
erwarten, da es sich bei den betroffenen Außenwänden um Stirnseiten handelt. Die
ausreichende Belichtung von Aufenthaltsräumen sind über ein weiteres Fenster an den
anderen Außenwänden möglich.
Die Umsetzung der vorgesehenen Planung löst keine Verringerung der Besonnungsdauer an
Bestandsfassaden der Umgebung aus. Eine ausreichende Belichtung ist gewährleistet.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger
Umweltauswirkungen:
Die Benennung von Maßnahmen ist nicht erforderlich, da keine Betroffenheit vorliegt.
Bewertung:
Bebauungsplan Nr. 76403/02-00-00 – Arbeitstitel: Leidenhausener Straße in Köln-Porz
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Im Zusammenspiel mit der geplanten lockeren Bebauung des Plangebietes, der geringen
Gebäudehöhen und der weitestgehenden Einhaltung von Orientierungswerten der BauNVO
werden die Mindestanforderungen zur Besonnung/Belichtung erfüllt und durch die Umsetzung
der Planung gesunde Wohnverhältnisse für den Menschen geschaffen.
7.5.13 Kultur- und sonstige Sachgüter
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 d BauGB)
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Im Plangebiet liegen keine Baudenkmäler vor. In der unmittelbaren Umgebung des
Plangebiets befindet sich ein nach § 3 DSchG NRW geschütztes Wohnhaus Leidenhausener
Str. 56, welches unter der Nummer 6343 in die Denkmalliste der Stadt Köln eingetragen ist.
Aus der Umgebung sind archäologische Fundstellen und Funde unterschiedlicher
Zeitstellungen bekannt. Östlich verläuft am Rand der Niederterrasse der Grengeler Mauspfad,
der zu den historischen Fernstraßen im Rheinland gehört. Noch bis in das 19. Jh. fanden sich
viele tausend Grabhügel an dieser Achse. Aus diesem Grund wurde im Jahr 2021 für das
Plangebiet eine archäologische Sachverhaltsermittlung durch die Firma ArchaeoNet A eissen
und Görür GBR erstellt.
Die bauvorgreifende Untersuchung wurde als Sachverhaltsermittlung ausgeführt. Die
Sachverhaltsermittlung erfolgt e auf einem Areal v on rund 2,4 ha mit 28 Sondagen und
umfasste vor allem die Ackerflächen im Plangebiet. Im sondierten Areal wurden die
baumbestandenenen Bereiche zunächst ausgespart. Diese werden nach Rodung und
Kampfmittelräumung zu einem späteren Zeitpunkt sondiert. Archäologisch relevante Befunde
wurden nicht angetroffen und damit kein Fundplatz festgestellt. Vorab durch eine
Luftbildanalyse bekannte, lineare Strukturen erwiesen sich als Kiesdrainagen. Der
nordöstliche Bereich war nicht nur durch Lehmentnahme und die zu v ermutende Herstellung
oder zumindest Entsorgung von Resten von Lehmbrandziegeln gestört, sondern auch von
Bombentrichtern und verklapptem Kriegsschutt. Im Zuge der Kampfmittelräumung wurden
zwei Glockenklöppel aus Eisen mit einer Gesamtlänge von rund 90 cm geborgen, deren
Herkunft bislang nicht zu klären war. (Archaeonet Aeissen und Görür GBR 2021).
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
Die Nullvariante entspricht dem Bestand.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Das denkmalgeschütze Wohnhaus der Leidenhausener Str. 56 südlich des Geltungsbereichs
des Bebauungsplanes bleibt bestehen. Die aktuelle Planung wird trotz der größeren Bauhöhe
der Gebäude im Plangebiet keinen nennenwerten Einfluss auf das Denkmal nehmen. Schon
heute ist die Blickrichtung von Norden her aufgrund des bestehenden Baumbestandes
eingeschränkt und eine Fernwirkung des Gebäudes nicht gegben.
Für die bereits sondierten Flächen konnte kein archäologischer Fundplatz nachgewiesen
werden, so dass hier keine Beeinträchtigung des Schutzgutes Kulturgüter besteht. Bezüglich
Bebauungsplan Nr. 76403/02-00-00 – Arbeitstitel: Leidenhausener Straße in Köln-Porz
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des archäologischen Potentials im Plangebiet ist eine weitere Sachverhaltsermittlung in den
baumbestandenen Bereichen erforderlich, die erst nach Rodung der Gehölze erfolgen kann.
Die Rodung der Flächen erfolgt nach dem Erlangen der Rechtskraft des Bebauungsplans.
Werden innerhalb der Areale mit Baumbestand archäologische Funde oder Befunde entdeckt,
werden diese im Rahmen von der Vorhabenträgerseite zu gewährleistender archäolo gischer
Untersuchungen fachgerecht untersucht und dokumentiert. In den geplanten Grünflächen
können potentiell vorhandene archäologische Funde erhalten bleiben.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger
Umweltauswirkungen:
Den Anregungen der Unteren Denkmalschutzbehörde wurde gefolgt, so dass im Rahmen
einer Prospektion das archäologische Potenzial des Plangebietes erfasst und dokumentiert
wurde.
Eine zweite Sachverhaltskartierung erfolgt nach der Rodung der Gehölze. Bei Auffinden
eines archäologischen Fundplatzes wird dieser fachgerecht dokumentiert und
entsprechende Vermeidungsmaßnahmen zu dessen Schutz durchgeführt.
Beim Auftreten archäologischer Bodenfunde und Befunde ist gem. § 16 nordrhein-
westfälisches Denkmalschutzgesetz (DSchG NRW) das Römisch-Germanische Museum /
Archäologische Bodendenkmalpflege der Stadt Köln, Tel. 0221/221-22305, Fax. 0221/221-
24030, als zuständiges Fachamt unverzüglic h zu informieren und die Fundstelle bis zur
Begutachtung durch das Fachamt in unverändertem Zustand zu erhalten.
Um das Baudenkmal in der Leidenhausener Straße 56 in ausreichender Form kenntlich zu
machen und zu würdigen, gibt es einen textlichen Hinweis im Flurstück.
Bewertung:
Durch die geplante Bebauung kommt es nicht zu unmittelbaren negativen Auswirkungen auf
Bau- oder Bodendenkmäler. Für das Baudenkmal außerhalb des Geltungsbereichs des
Bebaungsplanes wird die Plan ung als denkmalverträglich eingestuft. Für die archäologisch
sondierten Teilflächen im Plangebiet konnte kein archäologischer Fundplatz nachgewiesen
werden, so dass die geplante Bebauung voraussichtlich zu keinen negativen Auswirkungen
auf Bodendenkmäler führt. Für die gehölzbestandenen Flächen erfolgt eine weitere
Sachverhaltsermittlung nach Rodung der Gehölze. In den noch nicht erkundeten Teilflächen
des Plangebietes sind für mögliche Bodendenkmäler Vermeidungs-/ Minderungsmaßnahmen
nachteiliger Auswirkungen der geplanten Bebauung vorgesehen.
7.5.14 Vermeidung von Emissionen (insbesondere Licht, Gerüche, Strahlung, Wärme),
sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 e BauGB)
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Im Plangebiet gibt es keine Quellen, die Emissionen wie Licht, Gerüche, Strahlung oder
Wärme freisetzen. Abfälle und Abwässer fallen nicht an.
Bebauungsplan Nr. 76403/02-00-00 – Arbeitstitel: Leidenhausener Straße in Köln-Porz
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Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
Die für den Bestand formulierte Situation wird nicht verändert.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Eine Abstrahlung von erheblichen Wärme- oder Strahlungsemissionen wird mit der
Umsetzung der Planung nicht einhergehen. Eine regelgerechte Entsorgung der Hausabfälle
wird durch die Abfallwirtschaftsbetriebe Köl n GmbH sichergestellt. Geruchsemissionen sind
durch die geplante Nutzung nicht zu erwarten. Das anfallende Abwasser durch die neue
Wohnbebauung wird in die öffentliche Kanalisation abgeleitet und somit vollständig und sicher
aus der Wasserschutzzone abgeleitet.
Durch die Ansiedelung weiterer Wohnbebauung kann es zu einer Erhöhung von künstlichen
Lichtquellen im Plangebiet kommen. Es sind jedoch keine erheblichen Lichtemissionen gemäß
Lichterlass NW zu erwarten.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblich nachteiliger
Umweltauswirkungen:
Auswirkungen durch Lichtemissionen, Gerüche, Strahlung und/ oder Wärme sind nicht zu
erwarten, so dass keine Maßnahmen erforderlich sind.
Bewertung:
Geruchs-, Wärme - und Strahlungsemissionen sind durch die geplante Nutzung nicht zu
erwarten. Lichtemissionen werden durch die geplante Aufsiedelung zunehmen, nehmen aber
keinen relevanten Einfluss auf das Umland. Abfälle und Abwässer werden regelgerecht
entsorgt.
7.5.15 Nutzung erneuerbarer Energien / sparsame und effiziente Nutzung von Energie
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 f BauGB)
Am 17. März 2022 hat der Rat der Stadt Köln die „Leitlinien zum Klimaschutz in der Umsetzung
nicht-städtischer Neubauvorhaben in Köln“ beschlossen. Die Klimaschutzleitlinien finden im
vorliegenden Bebauungsplan Anwendung.
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Das Plangebiet hat derzeit keine Bedeutung für die Gewinnung oder Nutzung erneuerbarer
Energie.
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
Die Nullvariante entspricht dem Bestand.
Bebauungsplan Nr. 76403/02-00-00 – Arbeitstitel: Leidenhausener Straße in Köln-Porz
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Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Für das Neubaugebiet wurde, basierend auf dem prognostizierten Energiebedarf der
geplanten Neubauten die Energi eversorgung konzeptioniert und Optionen für eine
klimaschonende Wärme- und Stromversorgung aufgezeigt. Ergänzend reduziert die
Festsetzung einer extensiven Dachbegrünung den Energiebedarf der neuen Häuser.
Die Klimaleitlinie wird als verbindliche Vorgabe umgesetzt und der geforderte Standard KfW
40 EE in der aktuellen Energieplanung berücksichtigt. Im Einvernehmen mit der
Koordinationsstelle Klimaschutz sowie dem Stadtplanungsamt der Stadt Köln erfolgt der
Nachweis des KfW 40 EE Standards auf Basis der im J ahr 2022 geltenden
Berechnungsgrundlagen. Stichtag ist die Einleitung der Beteiligung nach § 4 Absatz 2 BauGB.
Das Wärmeversorgungskonzept des Quartieres ist als Kombination zwischen zentraler
Versorgungslösung im Einfamilienhaussegment und dezentraler Ver sorgung im
Mehrfamilienhaussegment geplant. Im Bereich der Einfamilien- , Reihen- und Doppelhäuser
wird ein Nahwärmenetz erstellt, welches durch zentrale Luft -Wasser-Wärmpepumpen aus
zwei Heizzentralen gespeist wird. Die dezentrale Warmwasserbereitung und die Deckung von
Haushaltsstrom wird durch Solarenergetische Anlagen unterstützt. Im Bereich der
Mehrfamilienhäuser ist aktuell eine dezentrale Versorgungslösung mit Luft -Wasser-
Wärmepumpen vorgesehen. Die Deckung von Wärmepumpenstrom und Strom für die
Warmwasserbereitung soll hierbei durch Solarenergetische Anlagen untersützt werden.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger
Umweltauswirkungen:
Die Klimaleitlinie wird als verbindliche Vorgabe umgesetzt und der geforderte Standard KfW
40 EE in der aktuellen Energieplanung berücksichtigt.
Die gebietsspezifische Wärmeversorgung soll über zentrale Luft -Wasser-Wärmepumpen
für die Einfamilienhäuser -Bereiche (Reihen- und Doppelhäuser) sowie dezentrale Luft -
Wasser-Wärmepumpen im Bereich der Mehrfamilienhäuser (MFH) erfolgen. Eine
Alternative geothermische Versorgung im Bereich der Mehrfamilienhäuser wird derzeit
geprüft. Deckung von Wärmepumpen -, Haushaltsstrom und Strom für die
Warmwasserbereitung wird durch Solarenergetische Anlagen unterstützt.
Die Nutzung der Fl achdächer für Solarenergetische Anlagen wird mit den textlichen
Festsetzungen in Kombination mit einer extensiven Dachbegrünung ermöglicht.
Festsetzung einer extensiv en Dachbegrünung auf den Flächendächern der allgemeinen
Wohngebiete. Die Dachbegrünung wirkt wärmedämmend sowie als Hitzeschild im
Hochsommer und kann dadurch zur Reduzierung des Energiebedarfs beitragen.
Bewertung:
Die Klimaleitlinie wird als verbindliche Vorgabe umgesetzt und der geforderte Standard KfW
40 EE in der aktuellen Energieplanung berücksichtigt. Die Wärmeversorgung wird über
zentrale Luft -Wasser-Wärmepumpen für die E infamilienhaus-Bereiche (Reihen- und
Doppelhäuser) sowie dezentrale Luft -Wasser-Wärmepumpen im Bereich der
Mehrfamilienhäuser gewährleistet. Ergänzend wird die Stromerzeugung durch PV -Anlagen
auf den Dachflächen erfolgen.
Bebauungsplan Nr. 76403/02-00-00 – Arbeitstitel: Leidenhausener Straße in Köln-Porz
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7.5.16 Darstellungen von Landschaftsplänen und sonstigen Plänen, insbesondere des
Wasser-, Abfall-, Immissionsschutzrechtes
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 g BauGB)
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Das Plangebiet liegt im Geltungsbereich des Landschaftsplans der Stadt Köln (digitale
Version, Stand 28.04.1991). Als Entwicklungsziel ist für das Plangebiet die „Erhaltung und
Weiterentwicklung vorhandener Grünanlagen“ (EZ 2) dargestellt.
Der Flächennutzungsplan stellt für den Planbereich im Wesentlichen Grünfläche dar.
Im gültigen Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln, ist das
Plangebiet als „Allgemeiner Freiraum - und Agrarbereich“ (AFBA) dargestellt. Im nördlichen
und westlichen Teil ist in geringfügigem Umfang ein „Allgemeiner Siedlungsbereich“ (ASB)
ausgewiesen. Aufgrund der Nähe zum Köln-Bonner Flughafen liegt das östliche Plangebiet in
der erweiterten Lärmschutzzone. Der Regionalplan Köln befindet sich derzeit im Verfahren zur
Neuaufstellung. Gemäß den im Plankonzept für den neuen Regionalplan enthaltenen
zeichnerischen Festlegungen (Stand der Beteiligung der Öffentlichkeit 07.02.2022 –
31.08.2022) soll die Fläche zukünftig als Allgemeiner Siedlungsbereich (ASB) festgelegt
werden.
Das Pla ngebiet liegt innerhalb des Wasserschutzgebiets ‚Westhoven‘ in der
Wasserschutzzone III B.
Das Plangebiet liegt außerhalb der seit dem 01.10.2019 erweiterten Umweltzone Köln, die im
Luftreinhalteplan der Bezirksregierung Köln für das Stadtgebiet Köln ausgewiesen wird.
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
Bei Nichtdurchführung der Planung würden sich keine Planänderungen ergeben.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Die Planung des Bebauungsplanes „Leidenhausener Straße“ widerspricht den Festsetzungen
des Landschaftsplanes. Mit Rechtskraft des Bebauungsplans treten die Darstellungen und
Festsetzungen des Landschaftsplans außer Kraft.
Die Planung der Wohngebiete ist aus den aktuellen Darstellungen des Flächennutzungsplans
(FNP) nicht zu entwickelt. Dieser stellt für das Bebauungsplangebiet im Wesentlichen
Grünfläche dar. Der Flächennutzungsplan wird im Parallelverfahren geändert, um die
planungsrechtliche Grundlage für eine Entwicklung von Wohnbebauung zu schaffen.
Landesplanerischen Bedenken bestehen nicht, so dass eine Anpassung an die Ziele der
Raumordnung seitens der Regionalplanungsbehörde bestätigt werden kann.
Im gültigen Regionalplan liegt die geplante Wohnbaufl äche zum Großteil außerhalb des_
Allgemeiner Siedlungsbereich ASB. Im Norden und Westen grenzt das Plangebiet jedoch
unmittelbar an den vorhandenen Siedlungsbereich an, sodass eine Siedlungsentwicklung
gemäß Ziel 2-3 LEP NRW ausnahmsweise möglich ist.
Bebauungsplan Nr. 76403/02-00-00 – Arbeitstitel: Leidenhausener Straße in Köln-Porz
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Die Vorgaben des Luftreinhalteplans sind zu beachten. Durch die Zunahme der
Wohnbebauung kommt es zu einem geringfügig erhöhten Verkehrsaufkommen sowie
Emissionen aus möglichen Hausbränden. Die Auswirkungen sind aufgrund der geringen
Zunahme der Wohnbebauung gering.
Die Auflagen der Wasserschutzgebietsverordnung müssen beachtet werden.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger
Umweltauswirkungen:
Die Benennung von Maßnahmen ist nicht möglich.
Bewertung:
Bei der Änderung des Flächennutzungsplans im Geltungsbereich des Landschaftsplans treten
widersprechende Darstellungen und Festsetzungen des Landschaftsplans mit dem
Inkrafttreten des Bebauungsplans außer Kraft. Die Flächennutzungsplanänderung erfolgt
parallel zur Aufstellung des Bebauungsplans.
Der Luftreinhalteplan ist in Form der Umweltzone nicht betroffen. Durch die Aufsiedlung im
Plangebiet sind keine Überschreitungen der Grenzwerte der 39. BImSchV zu erwarten. Das
Plangebiet liegt in der Wasserschutzzone III B des Wasserschutzgebiets ‚Westhoven‘. Die
daraus resultieren Auflagen zum Schutz des Grundwassers sind bei der Realisierung der
Wohngebäude im Rahmen des Bauantragsverfahrens zu beachten.
7.5.17 Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die du rch Rechts -
verordnung zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaft
festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 h BauGB)
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Das Plangebiet liegt außerhalb der Umweltzone des Luftreinhalteplanes der Stadt Köln.
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
Bei Nichtdurchführung der Planung wären privilegierte Vorhaben nach § 35 Abs. 1 oder Abs.
2 BauGB im Au ßenbereich zulässig. Je nach Art des Vorhabens wären zusätzliche
Belastungen der Luftqualität möglich. Dies wäre im entsprechenden Genehmigungsverfahren
zu prüfen.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Bei der Realisierung der Planung er folgt die Schaffung von Wohngebäuden, die mit einer
Zunahme von Einwohnern und einer entsprechenden Zunahme des Kfz -Verkehrs einher
gehen. Für die Erschließungsstraßen im Plangebiet wird von einer durchschnittlichen täglichen
Verkehrsstärke von 265 KfZ/24 h ausgegangen (Peutz Consult 2023c ). Die zusätzlichen
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Verkehre führen zu einer Zunahme der Luftschadstoff -Immissionen. Ebenso ist mit einer
geringen Zunahme der Immissionen aus Gebäudeheizungen zu rechnen.
Die Festsetzungen und Darstellungen des Bebauungs plans widersprechen den Regelungen
des Luftreinhalteplans nicht. Vergleiche hierzu auch Kap. 7.5.6 Luft.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger
Umweltauswirkungen:
Grundsätzlich sind im Luftreinhalteplan der Stadt Köln (2. Fortschreibung 2019; Kapitel 5-
7) diverse Maßnahmen aufgeführt, die geeignet sein können, die lokale Luftschadstoff -
Immissionssituation im Rahmen der Luftreinhalteplanung zu mindern bzw. zu verbessern.
Bewertung:
Das Plangebiet liegt außerhalb der Umweltzone des Luftreinhalteplanes der Stadt Köln. Es
kommt zu keiner erheblichen Zunahme von Immissionen durch Verkehr oder
Gebäudeheizungen / Hausbränden, die eine Überschreitung der Werte nach der 39. BImSchV
erwarten lässt. Vergleiche hierzu auch Kap. 7.5.6 Luft.
7.5.18 Wechselwirkungen
zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d des §
1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB - Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft,
biologische Vielfalt, Natura 2000-Gebiete, Mensch, Gesundheit und Bevölkerung, Kultur- und
Sachgüter (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 i BauGB)
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Bei der Beurteilung von Umweltauswirkungen sind auch die Wechselwirkungen zwischen den
Schutzgütern zu berücksichtigen, da sie s ich gegenseitig beeinflussen und nicht immer
eindeutig voneinander trennen lassen. Im Plangebiet herrschen natürliche, unbelastete
Bodenverhältnisse vor. Im Bereich der Freiflächen dient der Boden Pflanzen und Tieren als
Lebensraum. Für den Menschen stellen die natürlichen Böden im Bereich der Ackerflächen
eine Lebensgrundlage dar. Anfallendes Regenwasser kann auf den natürlich anstehenden
Böden problemlos versickern und trägt zur Grundwasserneubildung bei. Von der
Bestandsvegetation insbesondere vom Baumbestand gehen klimatische und luftreinigende
Funktionen aus. Insgesamt sind die bestehenden Wechselwirkungen des Naturhaushaltes
(Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima) durch die anthropogene Nutzung des
Plangebietes, als landwirtschaftliche Nutzfläche und als privater und öffentlicher
Erholungsraum zu einem geringen Maße bereits vorbelastet und eingeschränkt. Für den
Menschen und seine Gesundheit dienen Teile des Plangebietes der Erholungsvorsorge.
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
Mit dem Erhalt der Offenlandflächen bleibt das Bodengefüge unberührt, somit bleiben
Bodenfunktion wie Retention, Wasserhaushalt und Klimafunktionen wie Kaltluftproduktion
erhalten. Der Vegetationsbestand dient weiterhin als potenzieller Lebensraum für Tiere und
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Pflanzen.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Mit der Umsetzung des Bebauungsplanes ergeben sich wesentliche Veränderungen für die
einzelnen Umweltgüter und den dazu gehörigen Wechselwirkungen untereinander. Für den
Menschen entstehen gesunde Wohnmöglichkeiten in einem neu gestalteten durchgrünten
Umfeld. Durch die Nähe zur bestehenden Siedlung wird das Plangebiet an eine bestehende
Infrastruktur angegliedert. Der Verlust der Ackerflächen als landwirtschaftliche Anbauflächen
verringert für den Menschen das Angebot einer lokalen Nahrungsproduktion.
Mit der Versiegelung der natürlichen Böden und dem damit verbundenen Verlust an Offenland-
und Vegetationsflächen gehen negative Folgen für den Naturhaushalt einher. Der
Vegetationsverlust und zunehmende Flächenversiegelungsgrad reduzieren das
Lebensraumangebot für Tiere und Pflanzen und wirken sich negativ auf die biologische
Vielfalt, die natürlichen Bodenverhältnisse und den Wasserhaushalt aus. Eine Reduzierung
der Grundwasserneubildungsrate kann durch eine entsprechend wassersensible
Entwässerung im Plangebiet vermieden werden. Ein Großteil der Bestandsvegetation geht mit
der Realisierung des Allgemeinen Wohngebietes verloren und führt zu einer Verminderung
der klim arelevanten Funktionen im Plangebiet. Die neuen Gebäudekörper schaffen eine
Barrierewirkung für wandernde Tierarten, verringern den lokalen Luftaustausch und tragen zu
einem geringen Maße zum Erwärmungseffekt im Plangebiet bei. Beeinträchtigungen der Luft
durch den Anstieg verkehrsrelevanter Luftschadstoffe ergeben sich durch den ansteigenden
Verkehr.
Die geplanten Begrünungsmaßnahmen können einige der beschriebenen Beeinträchtigungen
teilweise kompensieren, einige aber auch nur vermindern. Hinsichtlich der verloren
gegangenen klimarelevanten Funktionen der Bestandsvegetation werden die neuen
Begrünungsmaßnahmen erst mittel- bis langfristig deren Funktion übernehmen können. Für
allgemein häufige und wenig störungssensible Tierarten können diese Strukturen einen
Lebensraum darstellen. Die anteilige extensive Begrünung der neuen Gebäudedächer kann
sich mildernd auf die Reduktion von Kaltluftentstehung und den Wärmeinseleffekt auswirken.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger
Umweltauswirkungen:
Es erfolgen Maßnahmen zur Minderung der Auswirkungen auf die einzelnen Umweltbelange.
Siehe hierzu Kapitel 7.5.1 bis 7.5.13.
Bewertung:
Das Planvorhaben bewirkt Veränderungen der bestehenden Wechselwirkungen. Das
Zusammenwirken von klimatisch bedeutsamen Funktionen wie Wasserspeicherung, Abgabe
von Frischluft, Retention und Filterfunktion von Pflanzen gehen bei der Realisierung von
Bauvorhaben im Rahmen eines Bebauungsplans in großen Teilen verloren. Verloren
gegangene Funktionen können nur in Teilen wieder ausgeglichen werden. Es besteht nach
Errichtung der Gebäude ein Eingriff in das Wirkungsgefüge von Tieren, Pflanzen, Fläche,
Boden, Wasser, Luft und Klima. Die Auswirkungen sowie die Art und die Schwere der
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Veränderungen sind in den jeweiligen Umweltbelangen beschrieben und bewertet. Zur
Reduzierung der Auswirkungen können entsprechende Maßnahmen zu den jeweiligen
Umweltbelangen formuliert werden. Die Begrünungsmaßnahmen wirken sich positiv auf die
Wechselwirkungen zwischen den Umweltbelangen aus und mildern die negativen Effekte
durch die Zunahme der Wohnbaufläche ab.
7.5.19 Anfälligkeit für die Auswirkungen schwerer Unfälle und Katastrophen auf die Belange
des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d und i des § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB - Tiere,
Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, biologische Vielfalt, Natura 2000-
Gebiete, Mensch, Gesundheit und Bevölkerung, Kultur- und Sachgüter, Wechselwirkungen
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 j BauGB)
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Das Planungsgebiet liegt in der Stadt Köln, Gemarkung Eil und ist der Erdbebenzone 1 sowie
der geologischen Untergrundklasse T zuzuordnen. Demnach können in Köln leichte Erdbeben
auftreten mit der Folge von leichten Beschädigungen an Gebäuden.
Sonstige schwere Unfälle oder (Natur -)Katastrophen sind für das Plangebiet als sehr
unwahrscheinlich anzunehmen. Die Anfälligkeit des Plangebiets für schwere Unfälle und
Katastrophen ist gering. Das Plangebiet liegt mit ausreichend großem Abstand zu einem
übergeordneten Verkehrsweg mit Gefahrguttransporten, noch sind störfallrelevante Betriebe
in der näheren Umgebung angesiedelt.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Die Hochbauten im Plangebiet sind unter Beachtung der Technischen Baubestimmungen des
Landes NRW mit DIN 4149:2005- 04 „Bauten in deutschen Erdbebengebieten“ zu errichten.
Der Anteil an sensibler Wohnnutzung wird im Plangebiet erhöht. Die Anforderungen an
Rettungswege und Zugänglichkeit von Gebäuden für Rettungskräfte werden berücksichtigt.
Insofern erhöht sich die geringe Anfälligkeit des Plangebietes für schwere Unfälle oder
Katastrophen nicht. Dies gilt auch für die Umwel tbelange Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden,
Wasser, Luft, Klima, Landschaft, biologische Vielfalt, Natura 2000 -Gebiete, Kultur - und
Sachgüter sowie Wechselwirkungen.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umwelt -
auswirkungen:
Solche Maßnahmen sind nicht erforderlich.
Bewertung:
Mit Ausnahme leichter Erdbeben sind sonstige schwere Unfälle oder Katastrophen für das
Plangebiet als sehr unwahrscheinlich anzunehmen. Nach Umsetzung der Planung erhöht sich
die geringe Anfälligkeit des Plangebietes für schwere Unfälle oder Katastrophen nicht.
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7.5.20 Eingriffsregelung
(§ 1a Abs. 3 BauGB)
Die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des
Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes in seinen
in § 1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB bezeichneten Bestandteilen (Eingriffsregelungen nach dem
Bundesnaturschutzgesetz) sind in der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB zu berücksichtigen
(§ 1a Abs. 3 BauGB). Voraussetzung für eine angemessene abwägende Berücksichtigung ist
eine sachgerechte Bewertung von Eingriffen und Ausgleichsmaßnahmen. Die Bewertung
erfolgt in Köln durchgängig auf Grundlage der Methode zur ökologischen Bewertung von
Biotoptypen von Ludwig/Sporbeck (1991) (LÖBF -Code), ergänzt durch die Biotoptypenliste
des sogenannten „Köln- Codes“. Bewertungskriterien sind dabei Natürlichkeit,
Wiederherstellbarkeit, Gefährdungsgrad, Maturität, Struktur- und Artenvielfalt und Häufigkeit.
Die Bewertung des Eingriffs erfolgt im Rahmen des Landschaftspflegerischen Fachbeitrages
(Rietmann Beratende Ingenieure PartG mbB 2023) für das Bauleitplanverfahren, indem die
Ausgangsbiotope der vorliegenden Biotoptypenkartierung gemäß Bestandsplan (Plan- Nr. 1
LFB) den Zielbiotopen gemäß den zeichnerischen und textlichen Festsetzungen des
Bebauungsplanes (Plan-Nr. 2 LFB) gegenübergestellt werden.
Die detaillierte Ableitung und Begründung des potenz iell ausgleichspflichtigen
Eingriffsbereichs erfolgte in enger Abstimmung mit dem Stadtplanungsamt und ist dem P lan
zur Darstellung der Eingriffsbereiche (Plan- Nr. 3 LFB) zu entnehmen. Flächen die im
Innenbereich gemäß § 34 BauGB liegen sowie Flächen die heute bereits überprägt sind
(versiegelt Straßen und Wege) und in ihrer Form und Ausprägung so erhalten bleiben sollen,
zählen nicht zum ausgleichspflichtigen Eingriffsbereich. Alle künftigen Bauflächen
(Wohnbebauung) sowie die neu versiegelten Verkehrsflächen sind den ausgleichspflichtigen
Eingriffsflächen zu zuordnen. Nicht Bestandteil der ausgleichspflichtigen Eingriffsfläche sind
Vegetationsflächen, die nicht verändert werden und somit erhalten bleiben oder aufgewertet
werden.
Im Landschaftspflegerischen Fachbeitrag für das Bauleitplanverfahren erfolgte eine detaillierte
Bewertung der Eingriffe und Ausgleichsmaßnahmen, die in einer Bilanz zusammenfassend
dargestellt sind.
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Das Bebauungsplangebiet liegt zum überwiegenden Teil im Außenbereich (§ 35 BauGB). Nur
wenige, kleine Zuwegungsbereiche im Norden und Westen des Geltungsbereiches sind als
Innenbereich gemäß § 34 Baugesetzbuch dargestellt und zählen somit nicht zum
ausgleichpflichtigen Eingriffsbereich.
Der Be standswert des ausgleichspflichtigen Eingriffsbereichs beträgt gemäß den Angaben
des Landschaftspflegerischen Fachbeitrages 444.068 Biotopwertpunkte.
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
Bei Beibehaltung des Status quo der jetz igen Nutzung würden sich kurzfristig keine
Änderungen oder Auswirkungen zum derzeitigen Umweltzustand ergeben. Mittel - und
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langfristig würde mit zunehmendem Alter der Gehölze oder bei einer Aufgabe der Nutzung der
landwirtschaftlichen Flächen der Wert der Biotope steigen.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Nach Umsetzung der Planung ergibt sich für den ausgleichspflichtigen Eingriffsbereich ein
Planwert von 172.018 Biotopwertpunkten.
Mit Durchführung der Planung greift auf Basis des § 35 BauGB die Eingriffsregelung nach
Bundesnaturschutzgesetzt (BNatSchG) bzw. Landesnaturschutzgesetzt NRW. Damit sind
dauerhafte Eingriffe auszugleichen. Der Eingriffswert für die ausgleichpflichtigen
Eingriffsflächen im Plangebiet ergibt gemäß den Angaben des Landschaftspflegerischen
Fachbeitrages ein Defizit von 272.050 Biotopwertpunkten. Im Bebauungsplan werden
Minderungs-/ sowie Ausgleichsmaßnahmen innerhalb des Plangebiets festgesetzt, die den
Eingriff in den Naturhaushalt mindern. Das durch d en Eing riff verursachte
Kompensationsdefizit wird über zwei externe Ausgleichsmaßnahmen in Köln-Porz Libur und
Köln-Dünnwald vollständig ausgeglichen.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger
Umweltauswirkungen:
Innerhalb des P langebiets sind folgende Vermeidung- / Minderungs - und
Ausgleichsmaßnahmen vorgesehen:
Festsetzung von Öffentlicher Grünfläche: Die öffentliche Grünfläche ‚Parkanlage‘ wird mit
Laubbäumen, Sträuchern und begrünten Freiflächen qualitativ hochwertig gestaltet.
Gewährleistung einer Mindestbegrünung der Allgemeinen Wohngebiete durch die
Pflanzung von Bäumen , die Anlage von Hecken, die Begrünung der Grundstücksflächen
sowie die extensive Begrünung der Flachdächer.
Gewährleistung einer Mindestbegrünung der Verkehrsflächen:
Im Bereich der Planstraßen und Quartiersplätze sind eine festgesetzte Anzahl von
Einzelbäumen zu pflanzen, um eine Durchgrünung zu gewährleiten.
Festsetzung des Erhalts von Baumstandorten (15 Bestandsbäume werden im
Bebauungsplan zum Erhalt festgesetzt ). Sowie die Erhaltung von Gehölzflächen
(Feldgehölz im Süden und Gebüschstruktur im mittigen Plangebiet) und Integrat ion in die
geplante Parkanlage.
Außerhalb des Plangebiets sind die folgenden zwei Ausgleichsmaßnahmen vorgesehen:
Auf einer Ackerfläche im Stadtbezirk Köln- Porz ( Gemarkung Libur, Flur 1, Teile des
Flurstückes 318 ) soll eine artenreiche Glatthaferwiese entwickelt werden. Die
Flächengröße des Ackerschlags beträgt insgesamt 31.248 m². Dem
Bebauungsplanverfahren Leidenhausener Straße wird eine Teilfläche von 18.655 m²
zugeordnet. Der Kompensationsgewinn für diese Teilfläche beträgt 205.205 BW-Punkte.
Aufgrund der Inanspruchnahme und dauerhafte Umwandlung der Waldflächen im
Plangebiet werden als Ersatz Erstaufforstungsmaßnahmen auf zwei externen Flächen in
Köln-Dünnwald und Dormagen umgesetzt. Die Ersatzflächen haben insgesamt eine
Bebauungsplan Nr. 76403/02-00-00 – Arbeitstitel: Leidenhausener Straße in Köln-Porz
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Flächengröße von 1,3 ha und werden bisher als Acker genutzt. Sie sollen als naturnaher
Laubmischwald mit Waldrand aufgeforstet werden. Die Ersatzaufforstung im Stadtgebiet
Köln, Gemarkung Dünnwald, Flur 50, Flurstück 127/3 (Teilfläche: 2.553 m², Gesamtgröße
24.478) und Flurstück 471 (Teilfläche: 4.269 m² Gesamtgröße: 11.770 m²) auf einer
Gesamtfläche von 6.822 m² wird als Kompensationsmaßnahme für den Eingriff in Natur
herangezogen. Der Kompensationsgewinn beträgt 66.856 BW-Punkte.
Alle Mind erungs- und Ausgleichsmaßnahmen, die durch den Vorhabenträger umzusetzen
sind, werden im städtebaulichen Vertrag gesichert.
Bewertung:
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens findet die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung
Anwendung. Die Abarbeitung der Eingriffsregelung erfolgte im Landschaftspflegerischen
Fachbeitrag. Im Bebauungsplan werden Minderungs -/ sowie Ausgleichsmaßnahmen
innerhalb des Plangebiets festgesetzt, die den Eingriff in den Naturhaushalt ausgleichen. Es
verbleibt ein Kompensationsdefizit in Höhe von 272.050 BWP, dass durch die Umsetzung von
externen Ausgleichsmaßnahmen kompensiert wird, wodurch die zu erwartenden Eingriffe zu
100% ausgeglichen werden können.
7.5.21 Kumulierung mit den Auswirkungen von Vorhaben benachbarter Plangebiete
(Anlage 1 zum BauGB, 2. b) ff)
Das Plangebiet „Östlich Im Falkenhorst“ liegt südlich des Geltungsbereiches des
Bebauungsplanes der Leidenhausener Straße und erstreckt sich über eine Ackerfläche südlich
der Schubertstraße und nördlich der Kennedystraße. Im Osten grenzen die
Erweiterungsflächen des Friedhofes Köln Leidenhausen an das Plangebiet heran.
Für das Plangebiet „Östlich Im Falkenhorst“ werden von der RBL Projekt Falkenhorst GmbH
& Co. KG die Entwicklung eines Wohngebiets mit Geschosswohnungsbau und die
Arrondierung des Ortsrandes angestrebt. Gemäß der Planung sollen im Plangebiet insgesamt
circa 200 bis 210 Wohneinheiten untergebracht werden. Der südliche Teilbereich des
Plangebietes wird für eine zukünftige Schulentwicklung verwendet.
Negative kum ulierende Auswirkungen können durch die Umsetzung des benachbarten
Plangebietes nicht festgestellt werden.
7.5.22 eingesetzte Stoffe und Techniken
(Anlage 1 zum BauGB, 2. b) hh)
Durch die Aufstellung des Bebauungsplans sind keine erheblichen Auswirkungen aufgrund
eingesetzter Techniken und Stoffe zu erwarten. Die durch den Baustellenbetrieb verursachten
Auswirkungen können bei Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Entsorgung der Bau- und
Betriebsstoffe, sachgerechtem Umgang mit Öl und Treibstoffen, regelmä ßiger Wartung der
Baufahrzeuge sowie ordnungsgemäßer Lagerung wassergefährdender Stoffe als unerheblich
eingestuft werden. Auch von der durch den Bebauungsplan ermöglichten Wohnnutzung
werden bei sachgerechtem Umgang mit umweltschädlichen Stoffen keine erheblichen
Bebauungsplan Nr. 76403/02-00-00 – Arbeitstitel: Leidenhausener Straße in Köln-Porz
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nachteiligen Umweltauswirkungen erwartet.
7.5.23 In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten (Alternativen)
und die Angabe der wesentlichen Gründe für die getroffene Wahl
(Anlage 1 zum BauGB, 2. d)
Das Bebauungsplangebiet wurde in der Umsetzung des Stadtentwicklungskonzeptes Wohnen
(Beschlussvorlage 1028/2015 "Umsetzung STEK Wohnen") als Potentialfläche (7.05) für eine
bauliche Entwicklung erkannt und soll aufgrund der extremen Wohnraumknappheit der Stadt
Köln einer Bebauung zugeführt werden. Mit dem Ziel, ansprechenden und zukunftsfähigen
Wohnraum zu schaffen, wurde zur Sicherung der Qualität des zukünftigen Baugebietes ein
städtebaulich-freiraumplanerischer Wettbewerb als Realisierungswettbewerb durchgeführt.
Die Umsetzung des Siegerentwurfs aus dem Wettbewerb ist Grundlage des Bebauungsplans.
Anderweitige Planungsalternativen bestehen daher nicht.
C Zusätzliche Angaben
7.6 Technische Verfahren bei der Umweltprüfung beziehungsweise Hinweise
auf Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben
Für die Kampfmittelräumung sowie die archäologischen Sondagen konnte nur ein Teilbereich
des Plangebiets untersucht werden. Die baumbestandenen Flächen können erst nach
Rodung, also bei Rechtskraft des Bebauungsplanes untersucht werden.
Die weiteren umweltbezogenen und für das Vorhaben relevanten Informationen erlauben eine
belastbare Einschätzung der zu erwartenden Umweltfolgen und der Wirkung von Minderungs-
und Ausgleichsmaßnahmen. Neben der Auswertung der zum Verfahren angefertigten
Gutachten beruhen die Einschätzungen im Umweltbericht untergeordnet auf
Erfahrungswerten und Abschätzungen.
7.7 Geplante Maßnahmen zur Überwachung de r erheblichen Auswirkungen
(Monitoring)
Im Rahmen des Monitorings sollten folgende Aspekte untersucht werden:
Die Einhaltung der artenschutzrechtlichen Maßnahmen ist zu gewährleisten.
Die Umsetzung der Begrünungsmaßnahmen im Bebauungsplangebiet ist zu kontrollieren,
da den Maßnahmen eine besondere Rolle im Wechselspiel der Schutzgüter Pflanzen,
Wasser, Klima, Luft, Ortsbild und Mensch zukommt.
Die Umsetzung des Bodenschutzkonzepts sowie der Bodenkompensation ist zu
kontrollieren.
Die Entwicklung und Betreuung der Ausgleichsflächen soll durch einen fachlich geeigneten
Dritten, wie beispielsweise die Stiftung Rheinische Kulturlandschaft im Auftrag der RBL
Leidenhausener GmbH & Co. KG in Abstimmung mit dem Amt 67 und der Unteren
Naturschutzbehörde der Stadt Köln erfolgen.
Bebauungsplan Nr. 76403/02-00-00 – Arbeitstitel: Leidenhausener Straße in Köln-Porz
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Gemäß § 4 c BauGB sind erhebliche Umweltauswirkungen, die sich aus der Durchführung von
Bauleitplänen ergeben, von der Gemeinde zu überwachen. Durch die Überwachung soll
sichergestellt werden, dass nachteilige Auswirkungen frühzeitig ermitt elt und entsprechende
Maßnahmen zur Abhilfe getroffen werden können. Zur frühzeitigen Ermittlung
unvorhergesehener nachteiliger Auswirkungen wird die Stadt Köln nach Realisierung der
Planung bei den Fachbehörden abfragen, ob diesbezügliche Erkenntnisse vorliegen.
7.8 Zusammenfassung
Das Plangebiet hat eine Flächengröße von circa 4,5 ha und erstreckt sich über das Offenland
und die gehölzbestandenen Flächen südlich der Leidenhausener Straße. Während im
Nordosten sowie im Süden Ackerflächen das Plangebiet prägen, herrschen im Nordwesten
und Westen gehölzgeprägte Biotope vor. Die Gehölzbest ände sind in Teilbereichen als
Pionierwald anzusprechen, im Westen sind es eher aufgelassene Gärten , die sich im Laufe
der Zeit zu Waldflächen entwickelt haben. Mittig im P langebiet befindet sich ein Hausgarten
mit einem alten Obstbaumbestand. Zudem reicht von Norden eine Gartenfläche mit altem
Baumbestand in das Plangebiet herein. Innerhalb der südlich gelegenen Ackerfläche stockt
ein Feldgehölz.
Die Umweltauswirkungen auf die Schutzgüter „Flora und Fauna“, „Fläche“,
„Landschaft/Ortsbild“, „Boden“, „Wasser“, „Klima und Luft“, „Mensch, Gesundheit,
Bevölkerung“ und „Kultur und sonstige Sachgüter“ wurden beschrieben und bewertet. Dazu
erfolgte eine Bestandsaufnahme . Folgende Umweltbelange werden im Umweltbericht
erläutert:
Tiere: Durch die Beanspruchung der Ackerflächen gehen Freiräume, die speziell für die
Offenlandarten von Bedeutung sind, verloren. Die Rodung der Gehölzbestände führt zu einem
Verlust weiterer Lebensräume, die vor allem den ubiquitären Vogelarten im Plangebiet als
Bruthabitat dienen. Durch die Festsetzungen zur Durchgrünung des Bebauungsplangebietes
und insbesondere durch die Gestaltung der Parkanlage werden Habitatstrukturen eingebracht,
die vor allen den ubiquitären Arten (z.B. Amsel, Meise, etc.) einen neuen Lebensraum bieten
können. Artenschutzrechtliche Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 4 BNatSchG
treten gemäß der Artenschutzrechtlichen Prüfung (Raskin 2019a und 2019b) durch das
Vorhaben nicht ein, weshalb die Umsetzung des Bebauungsplans unter Berücksichtigung der
dargestellten Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen aus artenschutzrechtlicher Sicht als
zulässig einzustufen ist.
Pflanzen: Das Plangebiet erfährt durch die Quartiersentwicklun g eine verstärkte
anthropogene Beeinflussung und durch die Bebauung eine Überprägung der vorhandenen
Vegetation. Die Ackerschläge und gehölzbestandenen Flächen (Pionierwald,
Laubwaldbestand) entfallen vollständig, auch alle anderen Strukturen werden weites tgehend
überprägt. 15 erhaltenswerte Einzelbäume und Obstgehölze, darunter eine 100-120 Jahre alte
Rotbuche, werden zum Erhalt festgesetzt. Ein Feldgehölz sowie ein weiteres Gebüsch werden
in die geplante öffentliche Grün fläche integriert. Die geplanten Festsetzungen / Maßnahmen
Bebauungsplan Nr. 76403/02-00-00 – Arbeitstitel: Leidenhausener Straße in Köln-Porz
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zur Schaffung einer Durchgrünung im Plangebiet, wie die Gestaltung der Öffentlichen
Parkanlage, Pflanzung von Hecken, Begrünung der Vorgärten, etc. mindern die zu
erwartenden Auswirkungen für das Schutzgut Pflanze. Auch können die g eplante extensive
Dachbegrünung sowie die Laubbaumpflanzungen in Straßen und auf Plätzen den Anteil an
Grünstruktur im Plangebiet insgesamt erhöhen.
Fläche: Im Sinne des § 1a Abs. 2 BauGB ist mit Grund und Boden sparsam und schonend
umzugehen. Mit Eintritt der Rechtskraft des Bebauungsplans werden landwirtschaftliche
Nutzfläche, Wald- sowie Gartenflächen überprägt. Die Flächenneuinanspruchnahme für die
geplante Siedlungsfläche ist irreversibel und verbraucht Fläche im bisher unbebauten
Landschaftsraum. Produktionsfläche für die regionale Nahrungsmittelproduktion geht
dauerhaft verloren. Der Versieglungsgrad steigt von 2 % auf 48 % im Plangebiet, so dass die
Auswirkungen auf das Schutzgut Fläche als erheblich einzustufen sind. Gemindert wird diese
Flächeninanspruchnahme durch die Festsetzung von ca. 0,73 ha öffentlicher Grünfläche
‚Parkanlage‘, die dauerhaft den Erhalt von Offenflächen und Gehölzbeständen im Plangebiet
sichert.
Boden: Die Entwicklung des Wohngebietes führt zu einer Überprägung der heute natürlich
anstehenden Böden im Plangebiet. Im Zuge der Bebauung kommt es zu einer deutlichen
Zunahme des Versiegelungsgrades im Bebauungsplangebiet und infolgedessen zu einem
dauerhaften Verlust an offener Bodenfläche und deren Funktionen. Im Bereich der öffentlichen
Grünfläche und der künftigen Gartenflächen können unter Berücksichtigung der dargestellten
Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen und des Bodenschutzplanes die natürlichen
anstehenden Böden in ihrer Funktion erhalten bleiben. Der vollständige Verlust der Böden im
Bereich der Aushubflächen (Gebäude, Straßen und Platzflächen) und die Störung ihrer
Funktionen ist hingegen vorhabenbedingt unvermeidbar und bedarf einer entsprechenden
Kompensation. Der Kompensationsbedarf von 14,8 ha -Wertpunkte kann durch Maßnahmen
innerhalb des Plangebiets sowie im Rahmen der Umsetzung einer externen
Ausgleichsmaßnahme und der Erstaufforstungen im Rahmen der Waldumwandlung
außerhalb des Geltungsbereichs durch schutzgutübergreifende Maßnahmen vollständig
ausgeglichen werden.
Wasser:
Oberflächenwasser: Das Schutzgut Oberflächenwasser ist nicht betroffen, da im Plangebiet
keine Oberflächengewässer vorhanden oder geplant sind.
Grundwasser: Durch die geplante Bebauung im Rahmen des vorliegenden Bebauungsplanes
kommt es zu einer Versiegelung von Fläche. Die damit zu erwartende Reduzierung der
Grundwasserneubildungsrate soll durch eine zukunftsfähige, wassersensible
Entwässerungsplanung vermieden werden. Das Niederschlagswasser soll nahezu komplett
vor Ort versickert und nur in Ausnahmefällen dem Mischwasserkanal zugeführt werden. Das
anfallende Niederschlagswasser wird über T iefbeete, Mulden und Mulden- Rigolen-Systeme
vorgereinigt und vor Ort versickert. Festsetzungen einer extensiven Dachbegrünung auf den
Flachdächern zur Reinigung und Rückhaltung von Niederschlagswasser ergänzen das
Konzept. Insgesamt sind keine nachteiligen Auswirkungen auf das Schutzgut Grundwasser zu
Bebauungsplan Nr. 76403/02-00-00 – Arbeitstitel: Leidenhausener Straße in Köln-Porz
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erwarten.
Luft:
Luftschadstoffe – Emissionen, auch Treibhausgase: Im Plangebiet befinden sich aktuell
keine beurteilungsrelevanten Emissionsquellen für Luftschadstoffe. Im Zuge der Realisierung
der Wohnbebauung werden die Emissionen von Luftschadstoffen im Plangebiet durch den
Mehrverkehr und die Gebäudeheizungen gegenüber dem Bestand geringfügig erhöht.
Luftschadstoffe – Immissionen: Im Plangebiet tragen der Straßenverkehr der
Bundesautobahn BAB 59 sowie der Hauptverkehrsachsen im näheren Umfeld des
Plangebietes zwischen Hirschgraben und Frankfurter Straße zu den Gesamtemissionen im
Plangebiet bei, wobei die Grenzwerte der 39. BImSchV (Jahresmittelwert NO 2, PM 10 und
PM2,5) im gesamten Untersuchungsraum nicht überschritten werden. Die Ergebnisse der
Immissionsberechnung zeigen, dass nach Realisierung der Planung mit einer geringen
Zunahme der Luftschadstoffimmissionen aus dem Mehrverkehr zu rechnen ist. Die
Grenzwerte der 39. BImSchV (Jahresmittelwert NO2, PM10 und PM2,5sowie Kurzzeitgrenzwerte
für NO 2, PM 10 und PM 2,5) für das Prognosejahr 2024 werden sowohl innerhalb des
Geltungsbereiches wie auch in der nächsten Umgebung an allen Bestands - sowie
Plangebäuden eingehalten. Die geplante Durchgrünung des Wohngebi etes kann zu einer
Reduzierung der Belastungen im Plangebiet beitragen.
Klima: Mit Umsetzung des Bebauungsplans verändert sich die klimatische Ausgangsituation
im Plangebiet. Der Anteil an vegetationsbestandenen, klimaaktiven Flächen wird durch die
vorgesehene Planung stark reduziert. Im Sinne der Anpassung an den Klimawandel sind
solche klimaaktiven Flächen von Bebauung freizuhalten. Die Gehölzflächen mit höchster
thermischer Ausgleichsfunktion gehen weitestgehend verloren. Durch Umsetzung der
festgesetzten Vermeidungsmaßnahmen zur Durchgrünung des Plangebiets (Anlage einer
öffentlichen Parkanlage, Pflanzung einer Mindestzahl von Straßen- und Platzbäumen,
Begrünung der Vorgärten und Pflanzung von Hecken, extensive Dachbegrünung der
Flachdächer von Wohngebäuden und Garagen) und die Anordnung der Baukörper können
neben der Gewährleistung gesunder Wohnverhältnisse innerhalb der Quartiere auch die
klimatischen Auswirkungen auf die Bestandsbebauung im Umfeld des Vorhabens auf ein
Minimum reduziert werden.
Wirkungsgefüge zwischen Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima:
Das Planvorhaben bewirkt Veränderungen in dem bestehenden Wirkungsgefüge zwischen
Tieren, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft und Klima. Die Art und die Schwere der Veränderungen
sind abhängig von der jeweiligen zukünftigen Nutzung im Bebauungsplangebiet. So gehen in
den bebauten und versiegelten Bereichen (Straßenflächen, Ver - und Entsorgungsflächen
sowie die überbauten Bereiche im Allgemeinen Wohngebiet) die Funktionen der jeweiligen
Umweltgüter dauerhaft verloren, so dass auch die gegenseitigen Wirkungsbeziehungen zum
Erliegen kommen und ein Wirkungsgefüge nicht mehr vorhanden ist. Durch
Begrünungsmaßnahmen im Plangebiet können die Auswirkungen innerhalb des
Siedlungsraums vermindert werden und einzelne Wechselbeziehungen erhalten oder neu
Bebauungsplan Nr. 76403/02-00-00 – Arbeitstitel: Leidenhausener Straße in Köln-Porz
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geschaffen werden. Insbesondere die Anlage der öffentlichen Grünfläche nimmt hier eine
zentrale Rolle ein, da ei n Raum geschaffen wird, in dem das Zusammenspiel zwischen den
Umweltgütern wieder möglich ist. Durch die hohe Multifunktionalität der öffentlichen
Parkanlage als Lebens - und Retentionsraum, Frei - und Spielfläche sowie als
Vernetzungselement werden die Schutzgüter Pflanzen, Tiere und Boden in ihrer Natürlichkeit
eingeschränkt.
Landschaft: Die Umsetzung der Planung führt zu einer grundlegenden Veränderung des
lokalen Landschafts- bzw. Ortsbildes. Die Landschaft (Offenland- und Waldcharakter) weicht
zugunsten von Siedlungsfläche. Die Planung setzt die Ziele des städtebaulichen Entwurfs um
und trägt damit zu einer qualitativen Quartiersentwicklung bei. Die Begrünungsmaßnahmen
im Siedlungsbereich sowie die Anlage der sich kreuzenden Grünanlagen und die damit
einhergehende Ortsrandeingrünung im Osten und Süden des Plangebiets schaffen neue
strukturierte Erlebnisräume und verbinden das neue Wohnbaugebiet mit der Ortslage Porz -
Eil. Die Planung berücksichtigt den Erhalt landschaftsbildprägender Elemente und integriert
diese durch entsprechende Festsetzungen in die Planung.
Biologische Vielfalt: Der Bebauungsplan sieht eine bauliche Überprägung des Plangebietes
vor. Diese geht mit dem umfangreichen Verlust von Gehölzen und der Minderung einer relativ
hohen Strukturvielfalt im Plangebiet einher. Aufgrund der zukünftigen, urbanen Prägung des
Plangebiets als Wohnstandort ist der Nutzen für die biologische Vielfalt als eher gering zu
bewerten. Eine Verschlechterung der Bestandssituation tritt auf und kann durch die geplanten
Begrünungsmaßnahmen und die Schaffung und Erhaltung ökologischer Nischen (Erhaltung
von 15 Bäumen, eines Feldgehölzes und eines Gebüsches) nur gemindert werden. Durch das
Einbringen von blütenreichen Arten und einer hohen Diversität heimischer Pflanzenarten kann
die biologische Vielfalt im Plangebiet gefördert werden.
Erhaltungsziele und Schutzzweck der Natura 2000 -Gebiete (Gebiete von
gemeinschaftlicher Bedeutung/europäische Vogelschutzgebiete):
Die Planung nimmt keinen Einfluss auf ein bestehendes Natura 2000-Gebiet. Direkte oder
indirekte Auswirkungen auf das nächstgelegene FFH -Gebiet ‚Wahner Heide‘ sind aufgrund
der großen Entfernung (>300 m) und durch die Barrierewirkung der Autobahn BAB 59 nicht zu
erkennen.
Mensch, Gesundheit, Bevölkerung
Lärm: Das Plangebiet ist durch Verkehrslärm vorbelastet. Eine Schalltechnische
Untersuchung zeigt, dass bei Bebauung des Plangebiets die höchsten
Verkehrslärmimmissionen im Plangebiet an den östlichen, der Autobahn zugewandten
Fassaden vorliegen. Im gesamten Plangebiet werden durch die einwirkenden
Verkehrslärmimmissionen die Orientierungswerte der DIN 18005 im Tages - wie im
Nachtzeitraum überschritten, wobei allein der angesetzte Fluglärm mit 55 dB(A) den
schalltechnischen Orientierungswert der DIN 18005 für allgemeine Wohngebiete bereits
ausschöpft. Aufgrund der Überschreitung der schalltechnischen Orientierungswerte der DIN
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18005 sind passive Schallschutzmaßnahmen zum Schutz vor Verkehrslärm gemäß der
aktuellen baurechtlich eingefügten Fassung der DIN 4109 festzusetzten. Gemäß den
Ergebnissen der flächenhaften Berechnung liegen die höchsten berechneten maßgeblichen
Außenlärmpegel mit bis zu 75 dB(A) im nordöstlichen Bereich des Plangebietes vor. An den
Baugrenzen selbst ergibt sich durch die Berücksichtigung der Eigenabschirmung durch die
Fassadenorientierung ein maximaler maßgeblicher Außenlärmpegel von 73 dB(A). Im
Bebauungsplan wird für den überwiegenden Teil des Plangebietes der Lärmpegelbereich V
festgelegt. Lediglich im äußersten Norden (Zuwegung zum Pl angebiet) gilt der
Lärmpegelbereich VI.
Altlasten: Es liegt keine Betroffenheit von Altlastenstandort en, die im Altlastenkataster der
Stadt Köln geführt werden, vor.
Erschütterungen: Die Planung geht nicht mit schädlichen Umwelteinwirkungen auf geplante
Gebäude mit Wohnnutzung oder auf Menschen in diesen Plangebäuden infolge von
Erschütterungsimmissionen einher. Eine Gefährdung des Schutzgutes Mensch liegt nicht vor.
sonstige Gesundheitsbelange / Risiken:
Hochwasser: Das Plangebiet liegt außerhalb des gesetzlich festgesetzten
Überschwemmungsgebietes des Rheins, so dass keine Hochwassergefahr aus einem
Extremhochwasser des Rheins besteht.
Starkregen: Die Entwässerungsplanung folgt einem innovativen, zukunftsfähigen Ansatz
einer wassersensiblen Stadtplanung, indem das Niederschlagswasser der öffentlichen und
privaten Flächen weitestgehend vor Ort versickert wird. Durch die geplante Schaffung von
Retentionsflächen innerhalb der öffentlichen Grünfläche und die Maßnahmen zur
Abflussverminderung können die anfallenden Niederschläge auch bei Starkregen schadlos vor
Ort versickert werden . Der Starkregennachweis zeigt auf, dass keine Gefährdungsrisiken
durch die Planung bestehen.
Störfall: Es besteht für das Plangebiet sowie bei Umsetzung der Planung kein Risiko für einen
Störfall. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans liegt außerhalb von Achtungsabständen
oder angemessenen Sicherheitsabständen zu Betriebsbereichen gemäß StörfallVO/Seveso
III-RL.
Magnetfeldbelastung: Im Plangebiet sind keine Belastungen durch elektrische oder
magnetische Felder bekannt, die von Trafos oder Funkanlagen ausgehen. Die neu geplante
Trafostation angrenzend zur Planstraße 1 im östlic hen Plangebiet hält die entsprechenden
Sicherheitsabstände zur Wohnbebauung ein. Östlich des Plangebietes verlaufen parallel zur
Autobahn Hochspannungsfreileitungen. Die Immissionen durch von der
Hochspannungstrasse erzeugte elektrische und magnetische Wec hselfelder liegen deutlich
unter Vorsorgerichtwerten. Gesundheitliche Beeinträchtigungen für Bewohner des
Plangebietes sind aufgrund des Abstandes zu den benachbarten Hochspannungsleitungen
nicht zu erwarten.
Kampfmittel: Eine Gefährdung des Schutzgutes Mensch durch Kampfmittel ist nach der
geplanten Räumung des Plangebietes nicht mehr gegeben.
Besonnung/Belichtung: Im Zusammenspiel mit der geplanten lockeren Bebauung des
Plangebietes, der geringen Gebäudehöhen und der weitestgehenden Einhaltung von
Bebauungsplan Nr. 76403/02-00-00 – Arbeitstitel: Leidenhausener Straße in Köln-Porz
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Maßzahlen gemäß der BauNVO werden die Mindestanforderungen zur Besonnung/Belichtung
erfüllt und durch die Umsetzung der Planung gesunde Wohnverhältnisse für den Menschen
geschaffen.
Kultur- und sonstige Sachgüter: Baudenkmäler liegen im Plangebiet nicht vor. Für das
Baudenkmal außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes wird die Planung als
denkmalverträglich eingestuft. Aus der Umgebung sind archäologische Fundstellen und Funde
unterschiedlicher Zeitstellungen bekannt. Aus diesem Grund wurde im Jahr 2021 für das
Plangebiet eine archäologische Sachverhaltsermittlung durchgeführt. Für die bisher
archäologisch sondierten Teilflächen im Plangebiet konnte kein archäologischer Fundplatz
nachgewiesen werden. Für die gehölzbestandenen Flächen erfolgt eine weiter e
Sachverhaltsermittlung nach Rodung der Gehölze. Werden innerhalb der Areale mit
Baumbestand archäologische Funde entdeckt , werden diese im Rahmen der von der
Vorhabenträgerseite zu gewährleistenden archäologischen Untersuchungen fachgerecht
untersucht und dokumentiert. Die geplante Bebauung führt daher zu keinen negativen
Auswirkungen auf Bau- oder Bodendenkmäler.
Vermeidung von Emissionen (insbesondere Licht, Gerüche, Strahlung, Wärme),
sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern: Geruchs-, Wärme - und
Strahlungsemissionen sind durch die geplante Nutzung nicht zu erwarten. Lichtemissionen
werden durch die geplante Aufsiedelung ansteigen, nehmen aber keinen relevanten Einfluss
auf das Umland. Abfälle und Abwässer werden regelgerecht entsorgt.
Nutzung erneuerbarer Energien / sparsame und effiziente Nutzung von Energie: Die
Klimaleitlinie wird als verbindliche Vorgabe umgesetzt und der geforderte Standard KfW 40 EE
in der aktuellen Energieplanung berücksichtigt. Die Wärmeversorgung wird über zentrale Luft-
Wasser-Wärmepumpen für die Einfamilienhaus-Bereiche (Reihen- und Doppelhäuser) sowie
dezentrale Luft -Wasser-Wärmepumpen im Bereich der Mehrfamilienhäuser gewährleistet.
Ergänzend wird die Stromerzeugung durch PV-Anlagen auf den Dachflächen erfolgen.
Darstellungen von Landschaftsplänen und sonstigen Plänen, insbesondere des
Wasser-, Abfall-, Immissionsschutzrechtes: Bei der Änderung des Flächennutzungsplans
im Geltungsbereich des Landschaftsplans treten widersprechende Darstellungen und
Festsetzungen des Landschaftsplans mit dem Inkrafttreten des Bebauungsplans außer Kraft.
Die Flächennutzungsplanänderung erfolgt parallel zur Aufstellung des Bebauungsplans. Der
Luftreinhalteplan ist in Form der Umweltzone nicht betroffen. Durch die Aufs iedlung im
Plangebiet sind keine Überschreitungen der Grenzwerte der 39. BImSchV zu erwarten. Das
Plangebiet liegt in der Wasserschutzzone III B des Wasserschutzgebiets ‚Westhoven‘. Die
daraus resultierenden Auflagen zum Schutz des Grundwassers sind bei der Realisierung der
Wohngebäude im Rahmen des Bauantragsverfahrens zu beachten.
Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch
Rechtsverordnung zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen
Bebauungsplan Nr. 76403/02-00-00 – Arbeitstitel: Leidenhausener Straße in Köln-Porz
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Gemeinschaft festgelegten Im missionsgrenzwerte nicht überschritten werden: Das
Plangebiet liegt außerhalb der Umweltzone des Luftreinhalteplanes der Stadt Köln. Es kommt
zu keiner erheblichen Zunahme von Immissionen durch Verkehr oder Gebäudeheizungen /
Hausbränden, die eine Überschr eitung der Werte nach der 39. BImSchV erwarten lässt.
Vergleiche hierzu auch Kap. 7.5.6 Luft.
Wechselwirkungen: Mit der Umsetzung des Bebauungsplanes wird das Plangebiet
grundlegend verändert. Zugunsten des Menschen werden gesunde Wohnmöglichkeiten in
einem neu gestalteten durchgrünten Umfeld geschaffen. Durch die Nähe zur bestehenden
Siedlung wird das Plangebiet an eine bestehende Infrastruktur angegliedert. Für den
Naturhaushalt gehen mit der Versiegelung von Fläche immer negative Folgen einher. Der
Vegetationsverlust und zunehmende Flächenversiegelungsgrad reduzieren das
Lebensraumangebot für Tiere und Pflanzen und verändern den Boden- und Wasserhaushalt.
Eine Reduzierung der Grundwasserneubildungsrate soll durch eine entsprechend
wassersensible Entwässerung im Plangebiet abgemildert werden. Darüber hinaus werden die
klimarelevanten Funktionen im Plangebiet durch die Rodung von Gehölzen geschmälert. Die
neuen Gebäudestrukturen erhöhen die Barrierewirkung für wandernde Tierarten und
verringern den lokalen Luftaustausch. Beeinträchtigungen der Luft sind durch den
ansteigenden Verkehr zu erwarten. Die geplanten Begrünungsmaßnahmen können die
verloren gegangenen klimarelevanten Funktionen der Bestandsvegetation nur partiell und erst
mittel- bis langfristig übernehmen. Für allgemein häufige und wenig störungssensible Tierarten
können die neu angelegten Strukturen einen Lebensraum darstellen. Die anteilige extensive
Begrünung der neuen Gebäudedächer kann sich mildernd auf die Reduktion von
Kaltluftentstehung und den Wärmeinseleffekt auswirken.
Anfälligkeit für die Auswirkungen schwerer Unfälle und Katastrophen:
Mit Ausnahme leichter Erdbeben sind sonstige schwere Unfälle oder Katastrophen für das
Plangebiet als sehr unwahrscheinlich anzunehmen. Nach Umsetzung der Planung erhöht sich
die geringe Anfälligkeit des Plangebietes für schwere Unfälle oder Katastrophen nicht.
Eingriffsregelung:
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens findet die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung
Anwendung. Die Abarbeitung der Eingr iffsregelung erfolgte im Landschaftspflegerischen
Fachbeitrag. Im Bebauungsplan werden Minderungs -/ sowie Ausgleichsmaßnahmen
innerhalb des Plangebiets festgesetzt, die den Eingriff in den Naturhaushalt mindern. Es
verbleibt ein Kompensationsdefizit in Höhe von 272.050 BWP, dass durch die Umsetzung von
externen Ausgleichsmaßnahmen kompensiert wird, wodurch die zu erwartenden Eingriffe zu
100% ausgeglichen werden können.
Kumulierung mit den Auswirkungen von Vorhaben benachbarter Plangebiete,
eingesetzte Stoffe und Techniken, Alternativen, Monitoring (falls erforderlich):
Negative kumulierende Auswirkungen können durch die Umsetzung des benachbarten
Bebauungsplan Nr. 76403/02-00-00 – Arbeitstitel: Leidenhausener Straße in Köln-Porz
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Bebauungsplanes „Östlich Im Falkenhorst“ nicht festgestellt werden.
7.9 Referenzliste der Quellen
- Stadt Köln: Landschaftsplan, jeweils aktueller Stand;
- Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW: Auszug aus der
Planungshinweiskarte „Zukünftige Wärmebelastung“ aus: Klimawandelgerechte Metropole
Köln, Abschlussbericht, LANUV Fachbericht Nr. 50, Recklinghausen, 2013;
- Labor Dr. Rabe HygieneConsult: Auszug aus der Karte „Luftgüte in Köln“ aus: Ermittlung
der Luftqualität in Köln mit Flechten als Bioindikatoren, Essen, 12/2003;
- Stadt Köln, Umwelt - und Verbraucherschutzamt: Schallimmissionspläne Verkehr, Köln,
2014;
- Geologischer Dienst NW: Bodenkarte 1:50.000, Krefeld, o. J.;
- Bezirksregierung Köln: Wasserschutzgebiete in Köln, eigene kartographische Darstellung,
Köln, o. J.;
- Stadt Köln, Rheinenergie / ehemaliges Staatliches Umweltamt: Grundwassergleichen,
Köln, 1987 bis 2003;
- Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur - und Verbraucherschutz NRW, elwas web:
Grundwasserdaten, Düsseldorf, 2013
- Stadt Köln: Betriebe und Abstände gemäß Seveso III -Richtlinie, eigene kartographische
Darstellung, Arbeitsstand nur zum verwaltungsinternen Gebrauch , wird nach Vorliegen
entsprechender Informationen aktualisiert
- Stadt Köln, Köln.GIS: Luftbilder und Schrägluftbilder, Köln, 2014 und 2016;
- Stadt Köln: Altlastenkataster, Köln, 2018;
- Stadt Köln, Stadtentwässerungsbetriebe (StEB) AÖR: Hochwassergefahrenkarte, Köln,
o.J.;
- Stadt Köln: Überflutungshöhen bei verschiedenen Starkregenereignissen, aus StEB AÖR,
Köln, 2014;
- LANUV NRW: Kartografische Abbildung von Betriebsbereichen und Anlagen nach Störfall-
Verordnung (KABAS)
Erstellte Gutachten:
- Archaeonet GbR M. Aeissen und Z. Görür (2021): Bericht Sachverhaltsermittlung Köln-
Porz-Eil Leidenhausener Straße, FB-Nr.: 2021.044, Stand: September 2021, Bonn.
- Bezirksregierung Düsseldorf (2021): Kampfmittelbeseitigung / Bericht der
Kampfmittelüberprüfung, Köln, Städtebauliches Planungskonzept Leidenhauser Straße in
Köln-Porz-Eil, Stand: 13.09.2021, Aktenzeichen: 22.5-3-5315000-792/18, Düsseldorf.
- IPL Consult Potthoff + Fürnkranz Ingenieurpartnerschaft (2023): Erläuterungsbericht
Entwässerungs- und Starkregenkonzept - Leidenhausener Gärten in Köln-Porz-Eil. Stand:
21.03.2023, Köln.
- Mull & Partner Ingenieurgesellschaft mbH (2023a): BV Leidenhausener Gärten -
Bodenschutzkonzept, Stand: 23.03.2023, Köln.
- Mull & Partner Ingenieurgesellschaft mbH (2023b): BV Leidenhausener Gärten -
Bodenkompensationskonzept, Stand: 23.03.2023, Köln.
- Peutz Consult GmbH (2023a): Luftschadstoffuntersuchung zum Bebauungsplan „BP
76403/02 – Leidenhausener Straße“ in Köln-Porz“, Stand: 21.02.2023, Köln.
Bebauungsplan Nr. 76403/02-00-00 – Arbeitstitel: Leidenhausener Straße in Köln-Porz
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- Peutz Consult GmbH (2023b): Bebauungsplan Leidenhausener Straße in Köln –
Stellungnahme zu den stadtklimatologischen Auswirkungen, Stand: 21.02.2023, Köln.
- Peutz Consult GmbH (2023c): Schalltechnische Untersuchung zum Bebauungsplan „BP
76403/02 – Leidenhausener Straße“ in Köln-Porz“, Stand: 28.02.2023, Köln.
- Raskin Umweltplanung und Umweltberatung GbR ( 2019a): Fachbeitrag zur
Artenschutzvorprüfung - Geplante bauliche Entwicklung, Bebauungspläne
„Leidenhausener Straße“ und „Östlich im Falkenhorst“, Stadt Köln. Stand: 18.10. 2016
(überarbeitet am 14.05.2019, aktualisiert am 24.07.2019), Aachen.
- Raskin Umweltplanung und Umweltberatung GbR (2019b): Fachbeitrag zur vertiefenden
Artenschutzprüfung (ASP Stufe II) für eine geplante bauliche Entwicklung an der
Leidenhausener Straße in Köln -Porz-Eil, Stadt Köln. Stand: 01.09.2017 ( überarbeitet am
14.05.2019, aktualisiert am 24.07.2019), Aachen.
- Rietmann Beratende Ingenieure PartG mbB (2023): Landschaftspflegerischer Fachbeitrag
zum Bebauungsplan Leidenhausener Straße in Köln- Porz, Stand : 31.03.3023,
Königswinter.
- RK Rudolf Keller Verkehrsingenieure GmbH (2023): Verkehrsuntersuchung zum
Bebauungsplan Nr. 76403/02 Leidenhausener Straße in Köln-Porz Ergebnisbericht. Stand:
16.02.2023, Köln.
- WILA Wissenschaftsladen Bonn (2022): Gutachterliche Stellungnahme zu Immissionen
durch niederfrequente elekrtische und magnetische Felder durch drei benachbarte
Hochspannungsleitungen auf dem für den Bau vpn Wohnungen vorgesehenen Plangebiet
Leidenhausener Straße in 51145 Köln-Porz-Eil, Stand 22.02.2022, Bonn.
Bebauungsplan Nr. 76403/02-00-00 – Arbeitstitel: Leidenhausener Straße in Köln-Porz
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Anlage zur Mustergliederung Umweltbericht nach BauGB Novelle 2017 –
Mustertabellen
zu Punkt 7.5.1 Tiere
Tabelle 1 Kartierte Tierarten:
Es bedeuten: + = planungsrelevant (besonders und streng geschützt) und – = besonders
geschützte Arten, FFH = Art des Anhangs der Flora Fauna Habitat Richtlinie, VS-RL = Art des
Anhangs/ Artikel Vogelschutz-Richtlinie, RL NRW = Rote Liste NRW, Regionalisierung RL NB/
RL TL / RL NRBU, (= Niederrheinische Bucht/ Tiefland bzw. Kölner Bucht und
Niederrheinische Bucht) (Rote Listen jeweils aus 2016 für Vögel und aus 2010 für alle anderen
Klassen): 0 = ausgestorben/ verschollen, 1 = vom Aussterben bedroht, 2 = stark gefährdet, 3
= gefährdet, R = extrem selten, G = Gefährdung unbekannten Ausmaßes, V = Vorwarnliste, *
= ungefährdet, D = Daten unzureichend, S = dank Schutzmaßnahmen gleich, gering oder nicht
mehr gefährdet.
Die Bewertung der Tierarten erfolgt gemäß Fachinformationssystem Geschützte Arten in NRW
des Landesamtes für Natur, Umwelt- und Verbraucherschutz NRW.
Bebauungsplan Nr. 76403/02-00-00 – Arbeitstitel: Leidenhausener Straße in Köln-Porz
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Bebauungsplan Nr. 76403/02-00-00 – Arbeitstitel: Leidenhausener Straße in Köln-Porz
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zu Punkt 7.5.20 Eingriffsregelung
Tabelle 2 Bilanz zur Eingriffsregelung:
Bebauungsplan Nr. 76403/02-00-00 – Arbeitstitel: Leidenhausener Straße in Köln-Porz
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Bebauungsplan Nr. 76403/02-00-00 – Arbeitstitel: Leidenhausener Straße in Köln-Porz
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Bebauungsplan Nr. 76403/02-00-00 – Arbeitstitel: Leidenhausener Straße in Köln-Porz
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8. Planverwirklichung
Der Stadt Köln entstehen durch die Planung keine Kosten. Es ist eine kurzfristige Umsetzung
der Planung vorgesehen.
9. Gutachten
Im Rahmen des Planverfahrens wurden folgende Gutachten erstellt:
1. Archaeonet Aeissen + Görür GbR (September 2021) – Köln-Porz-Eil Leidenhausener
Straße FB-Nr. 2021.044 Bericht Sachverhaltsermittlung
2. IPL Consult (21.03.2023) – Leidenhausener Gärten in Köln-Porz-Eil, Erläuterungsbericht
Entwässerungs- und Starkregenkonzept
3. Mull & Partner Ingenieurgesellschaft mbH ( 30.09.2021) – BV Leidenhausener Gärten,
Geotechnischer Bericht zur Vorerkundung
4. Mull & Partner Ingenieurgesellschaft mbH ( 23.03.2023) – BV Leidenhausener Gärten,
Bodenschutzkonzept
5. Mull & Partner Ingenieurgesellschaft mbH ( 23.03.2023) – BV Leidenhausener Gärten,
Bodenkompensationskonzept
6. Mull & Partner Ingenieurgesellschaft mbH (08.09.2021) – BV Leidenhausener Gärten,
Erschließung Versickerungsuntersuchung
7. Peutz Consult ( 21.02.2023) – Bebauungsplan Leidenhausener Straße in Köln,
Stellungnahme zu den stadtklimatologischen Auswirkungen
8. Peutz Consult ( 21.02.2023) – Luftschadstoffuntersuchung zum Bebauungsplan „BP
76403/02 – Leidenhausener Straße“ in Köln-Porz
9. Peutz Consult (28.02.2023, Vorabzug vom 01.03.2023) – Schalltechnische Untersuchung
zum Bebauungsplan „BP 76403/02 – Leidenhausener Straße“ in Köln-Porz
10. Raskin Umweltplanung und Umweltberatung GbR ( 18.10.2016, überarbeitet am
14.05.2019, aktualisiert am 24.07.2019 ) - Fachbeitrag zur Artenschutzvorprüfung
geplante bauliche Entwicklung, Bebauungspläne „Leidenhausener Straße“ und „Östlich
Im Falkenhorst“, Stadt Köln
11. Raskin Umweltpla nung und Umweltberatung GbR ( 01.09.2017, überarbeitet am
14.05.2019, aktualisiert am 24.07.2019) - Fachbeitrag zur vertiefenden
Artenschutzprüfung (ASP Stufe II) für eine geplante bauliche Entwicklung an der
Leidenhausener Straße in Köln-Porz-Eil
12. Rietmann Beratende Ingenieure PartG mbB (31.03.2023) – Bestandsplan
13. Rietmann Beratende Ingenieure PartG mbB ( 31.03.2023) – Landschaftspflegerischer
Fachbeitrag
14. RK Verkehrsingenieure GmbH ( 16.02.2023) – Verkehrsuntersuchung zum
Bebauungsplan Nr. 76403/02 Leidenhausener Straße in Köln-Porz
15. WILA Wissenschaftsladen Bonn (22.02.2022) – Gutachterliche Stellungnahme zu
Immissionen durch niederfrequente elektrische und magnetische Felder durch drei
Bebauungsplan Nr. 76403/02-00-00 – Arbeitstitel: Leidenhausener Straße in Köln-Porz
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benachbarte Hochspannungsleitungen auf dem für den Bau von Wohnun gen
vorgesehenen Plangebiet Leidenhausener Straße in 51145 Köln-Porz-Eil
10. Städtebauliche Kenndaten
Plangebietsgröße 44.859,09 m²
Öffentliche Verkehrsflächen
Straßen
Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung
davon verkehrsberuhigter Bereich
davon Fuß- und Radwege
8.479,47 m²
2.681,83 m²
5.797,64 m²
5.701,00 m²
96,64 m²
Öffentliche Grünflächen
davon Parkanlage
davon öffentliche Spielplatzfläche
9.024,69 m²
7.340,70 m²
1.683,99 m²
Grundstücksfläche gesamt
davon nicht überbaubare Grundstücksfläche
davon überbaubare Grundstücksfläche
Versorgungsflächen
27.100,38 m²
17.193,56 m²
9.906,82 m²
254,55 m²
Geschossflächen gem. § 20 BauNVO gesamt
davon Einzelhäuser
davon Doppelhaushälften
davon Reihenhäuser
davon Geschosswohnungsbau
24.473,58 m²
1.569,60 m²
4.232,72 m²
5.628,40 m²
12.951,86 m²
Anzahl der Wohneinheiten
davon Einzelhäuser
davon Doppelhaushälften
davon Reihenhäuser
davon Geschosswohnungsbau
220 WE
8 WE
24 WE
45 WE
143 WE
Baumpflanzungen im Plangebiet 36 Bäume
Anlage 3: Abwägung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB
27762 Zeichen
BP-Abwägung B41 Seite 1 von 14 Tabellarische Darstellung und Bewertung des Abwägungsmaterials im Bebauungsplanverfahren Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 76403/02 - Arbeitstitel: Leidenhausener Straße in Köln-Porz-Eil - eingegan- genen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange D ie frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) wurde vom 27.11.2018 bis zum 07.01.2019 durchgeführt. I m Zeitraum der Beteiligung sind 21 Stellungnahmen eingegangen. N achfolgend werden die eingegangenen Stellungnahmen fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden in Übereinstimmung mit der laufenden Nummerierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie ihre Berücksichtigung im weiteren Verfahren dargestellt. Bei inhaltlich glei- chen Stellungnahmen wird auf die jeweilige erste Stellungnahme der Verwaltung verwiesen. D ie Behandlung der in der Tabelle enthaltenen Stellungnahmen durch die Verwaltung ist vorläufig und entspricht dem Stand zum Abschluss des Verfahrens nach § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB. Diese Stellungnahmen werden bei der Erstellung des Bebauungsplanentwurfs inklusive Begründung, welcher Gegenstand der Offenlage nach § 3 Abs. 2 BauGB und der Beteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB ist, berücksich- tigt. Aufgrund des vorläufigen Charakters ist es möglich, dass es im weiteren Verfahren vor der endgültigen Abwägung zum Satzungsbe- schluss zu einer abweichenden Behandlung der Inhalte der frühen Beteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB [alternativ: nach § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauGB] und § 4 Abs. 1 BauGB kommt. Insofern sind insbesondere die Ergebnisse der Beteiligungen nach § 3 Abs. 2 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB sowie die Begründung zum endgültigen Planentwurf zu berücksichtigen. Lf d. Nr. Eingabensteller Stellungnahme Berücksichtigung ja / nein / teilweise / Kenntnisnahme Stellungnahme der Verwaltung 1 1.1 Polizei Köln – Kriminalpräven- tion Keine Bedenken Gegen das städtebauliche Planungskonzept be- stehen derzeit keine Bedenken. K enntnisnahme ni cht erforderlich Anlage 3 Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 76403/02 während der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen Seite 2 von 14 1.2 Hinweis: - Privathaushalte EFH und MFH (Mind. RC2 gem. DIN 1627-1630 empfohlen) - Gewerbeeinheiten (Mind. RC3 gem. DIN 1627-1630 empfohlen) - Beratungsangebot hinsichtlich Diebstählen von und aus Kraftfahrzeugen Kenntnisnahme Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und in die Planungen integriert. 2 2.1 Polizei Köln - Führungsstelle Verkehr Keine Bedenken Gegen das städtebauliche Planungskonzept be- stehen keine Bedenken. Kenntnisnahme nicht erforderlich 3 3.1 Stadtwerke Köln GmbH RheinEnergie AG Gegen das städtebauliche Planungskonzept in der Leidenhausener Straße in Köln-Porz-Eil be- stehen grundsätzlich keine Bedenken. Die Versorgung kann jeweils über Netzvorstre- ckungen aus den im Umfeld vorhandenen Ver- sorgungsnetzen erfolgen. Im Plangebiet wird nach erster Einschätzung eine zusätzliche Tra- fostationen benötigt. Kenntnisnahme Ja nicht erforderlich Im Plangebiet ist eine zusätzliche Trafostation ge- plant. 3.2 Kölner Verkehrs-Betriebe AG (KVB) und Ha- fen und Güterverkehr Köln AG (HGK) Die KVB sowie die HGK sind nicht betroffen. Kenntnisnahme nicht erforderlich 4 4.1 Air Liquide Deutschland GmbH Fernleitungen Rhein-Ruhr Gegen das städtebauliche Planungskonzept be- stehen keine Bedenken. Kenntnisnahme nicht erforderlich 5 5.1 Amprion GmbH Höchstspannungsleitungen Kenntnisnahme Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 76403/02 während der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen Seite 3 von 14 Der geplante Geltungsbereich des oben ge- nannten Bebauungsplanes befindet sich in ei- nem Abstand von ca. 91 m zu den äußeren Lei- terseilen der östlich verlaufenden Höchstspan- nungsfreileitung [220-kV-Höchstspannungsfrei- leitung Gremberghoven - Pkt. Libur, Bl. 2396 (Mast 17 bis 19)] der Amprion GmbH. 5.2 Weitere Höchstspannungsleitungen Westlich parallel zu den Höchstspannungsfrei- leitungen von der Amprion GmbH verlaufen zwei weitere Hochspannungsfreileitungen je- weils der Innogy Netze Deutschland GmbH bzw. der DB Energie. Kenntnisnahme Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 5.3 Hinweis: Bezüglich der Ausweisung von neuen Wohn- bauflächen in der Nähe von Höchstspannungs- freileitungen möchten wir auf Folgendes hinwei- sen: Die am 08.02.2017 in Kraft getretene Neufas- sung des Landesentwicklungsplan NRW sieht unter dem Punkt 8.2-3 als Grundsatz der Raum- ordnung vor, dass bei der bauplanungsrechtli- chen Ausweisung von neuen Baugebieten in Bauleitplänen oder sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch, die dem Wohnen dienen oder in denen Anlagen vergleichbarer Sensibili- tät - insbesondere Schulen, Kindertagesstätten, Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen - zulässig sind, nach Möglichkeit ein Abstand von mindes- tens 400 m zu rechtlich gesicherten Trassen von Höchstspannungsfreileitungen (220-kV oder mehr) eingehalten werden soll. Ja Zu den östlich des Plangebietes verlaufenden Hochspannungsfreileitungen ist ein ausreichend großer Abstand zum Plangebiet vorhanden, so dass keine Beeinträchtigung zu erwarten ist. Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 76403/02 während der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen Seite 4 von 14 Ausweislich der Festsetzungen des LEP soll dadurch insbesondere dem in § 1 Raumord- nungsgesetz (ROG) festgelegten Vorsorgeprin- zip Rechnung getragen werden. 6 6.1 AWB Abfallwirt- schaftsbetriebe Köln Entsorgung Bezüglich der Einrichtung der Zuwege sowie der Schleppkurven und Wendeanlagen wird auf die Einhaltung der RASt 06 hingewiesen. Des Weiteren wird um Berücksichtigung des § 10 Standplätze für Abfallbehälter, Abfallsatzung der Stadt Köln gebeten. Ja Die RASt 06 sowie die Vorgaben des § 10 der Ab- fallsatzung der Stadt Köln werden in der weiteren Planung berücksichtigt. 7 7.1 DFS Deutsche Flugsicherung GmbH Flugsicherung Das Plangebiet liegt ca. 5 km von unserer Ra- daranlage Köln/Bonn ASR entfernt. Aufgrund der Art und der Höhe der Bauvorhaben werden Belange der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH bezüglich §18a Luftverkehrsgesetz (LuftVG) nicht berührt. Es werden daher unsererseits weder Bedenken noch Anregungen vorgebracht. Eine weitere Be- teiligung am Verfahren ist nicht notwendig. Kenntnisnahme Kenntnisnahme nicht erforderlich nicht erforderlich 8 8.1 Evonik Fernleitungen An der bezeichneten Stelle verlaufen keine durch uns betreuten Fernleitungen. Kenntnisnahme nicht erforderlich 9 9.1 Flughafen Köln/Bonn GmbH Lage des Plangebietes Wie aus der beigefügten Übersichtskarte mit Darstellung des gesetzlichen Lärmschutzberei- ches ersichtlich ist, liegt das vorgesehene Gel- tungsgebiet des aus dem städtebaulichen Pla- nungskonzept zu entwickelnden Bebauungspla- Ja Im weiteren Verfahren werden in einem schalltech- nischen Gutachten alle Auswirkungen des Flugha- fens auf das geplante Wohngebiet unter den ge- nannten Prämissen geprüft. Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 76403/02 während der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen Seite 5 von 14 nes in unmittelbarer Nähe zur gesetzlich festge- legten Nachtschutzzone des Flughafens Köln/Bonn. Dies bedeutet, dass mit erheblichen Fluglärm- immissionen nur unwesentlich unter den Grenz- werten des Nachtschutzgebietes zu rechnen ist. Im Bauschutzbereich des Flughafens Köln/Bonn gelten besondere Regelungen in Bezug auf die Bauhöhen und erforderliche luftrechtliche Ge- nehmigungen. Das Plangebiet liegt mit einer Entfernung von rund fünf Kilometern zum Flughafenbezugs- punkt innerhalb des Bauschutzbereiches inmit- ten des Anflugsektors der Start- und Landebahn 14R/32L [genannt kleine Parallelbahn] in der Verlängerung der Bahnachse. Dies bedeutet, dass das Plangebiet bei Landungen und Starts auf der kleinen Parallelbahn unmittelbar mit ge- ringer Flughöhe überflogen wird. Das Plangebiet liegt außerhalb der Lärmschutzzo- nen (sowohl der Nacht-Schutzzone als auch der Tag-Schutzzone) des Flughafens Köln-Bonn. Gemäß den Darstellungen im Regionalplan – Teil- abschnitt Region Köln liegt das Plangebiet inner- halb der Lärmschutzzone C des Flughafens Köln- Bonn. In den textlichen Festsetzungen des Bebauungs- planes werden passive Schallschutzmaßnahmen (schallgedämpfte Lüftungsanlagen, Schutz von Au- ßenwohnbereichen, Schalldämmmaß von Außen- bauteilen) entsprechend der aktuellsten Vorgaben und Regelungen festgesetzt, die dafür sorgen, dass gesunde Wohnverhältnisse gegeben sind. Darüber hinaus wird in den Hinweisen der textli- chen Festsetzungen darauf aufmerksam gemacht, dass das Plangebiet innerhalb der Lärmschutz- zone C liegt und durch Lärmimmissionen des Stra- ßen-, Schienen- und Flugverkehrs vorbelastet ist. 9.2 Verkehrslärmimmissionen Luftverkehr im Tagzeitraum Die Lage des Plangebietes unterhalb des An- flugsektors verdeutlicht die zu erwartenden Fluglärmimmissionen auf die geplante Wohnbe- bauung. Obwohl das Gebiet außerhalb der Tagschutzzo- nen des Flughafens Köln/Bonn liegt, ist mit ei- ner erheblichen Anzahl an Einzelschallereignis- sen und aus unserer Sicht abwägungserhebli- chen Fluglärmimmissionen zu rechnen. Im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens des Flughafens Köln/Bonn wurde eine Ver- kehrsprognose erstellt. Diese Prognose geht Kenntnisnahme Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 76403/02 während der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen Seite 6 von 14 von einem nachfragegetriebenen Bewegungs- wachstum bis 2030 auf unveränderter Bahninf- rastruktur aus. Hierbei ist davon auszugehen, dass dieses Wachstum nicht nur auf der großen Parallelbahn stattfindet, sondern auch durch eine Mehrnutzung der kleinen Parallelbahn ab- gedeckt wird. 9.3 Luftverkehr im Nachtzeitraum Genauso wie am Tag wird das Plangebiet auch im Nachtzeitraum mit abwägungserheblichen Fluglärmimmissionen belastet. In der Zeit von 22 Uhr abends bis 6 Uhr morgens gehen die Fluglärmauswirkungen zwar nicht mehr von bei- den Bahnen, sondern nur noch von der großen Parallelbahn aus. Ungeachtet dessen sind die Auswirkungen des Luftverkehrs weiterhin deut- lich spürbar, wie aus der unmittelbaren Nähe zum Nachtschutzzone ersichtlich ist. Außerhalb der festgesetzten Nachtschutzzone sind weiterhin nächtliche Fluglärmimmissionen zu erwarten, diese jedoch aufgrund der unmit- telbaren Nähe zum Nachtschutzgebiet, in margi- nal geringerem Maße. Kenntnisnahme Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 9.4 Weitere Emittenten von Verkehrslärm Zu den zuvor beschriebenen Verkehrslärmim- missionen auf das Plangebiet sind zusätzlich noch diejenigen Immissionen hinzu zu rechnen, die durch andere Verkehrsträger verursacht werden. Kenntnisnahme Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Im weiteren Verfahren wird ein Lärmgutachten beauf- tragt, welches die zusätzlichen Lärmimmissionen in die Beurteilung mit einbezieht. 9.5 Anregungen der Flughafen Köln/Bonn GmbH Keine Wohnbebauung Kenntnisnahme Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und in die Abwägung einbezogen.. Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 76403/02 während der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen Seite 7 von 14 Basierend auf den zuvor dargestellten Immissio- nen des Luftverkehrs und den hierzu noch hin- zukommenden Verkehrslärmimmissionen ande- rer Verkehrsträger, regen wir an, von einer Nut- zung der Flächen „Leidenhausener Straße“ für Wohnbebauung abzusehen. Durch die Nutzung dieser Flächen für Woh- nungsbau, würde Wohnraum in hoch lärmbelas- teten Gebieten entstehen. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse sind nur mit erheblichen Aufwendungen zu gewähr- leisten und Außenflächen nur eingeschränkt nutzbar. 9.6 Strenge Auflagen in der Bebauungsplanung Ungeachtet der Anregung zur Aufgabe der Pla- nung möchten wir für den Fall der Weiterverfol- gung der Aufstellung eines Bebauungsplanes anregen den Schutz der Bevölkerung vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch strenge Auflagen zum Lärmschutz zu gewährleisten. Kenntnisnahme Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 9.7 Hinweis auf Fluglärm und Festsetzungen zu Schalldämmaßen von Außenbauteilen Die Aufstellung eines Bebauungsplanes ermög- licht es, gemäß §9 Abs.1 Nr.24 BauGB Vorga- ben zu baulichen und technischen Vorkehrun- gen zur Minderung der Einwirkungen von Lärm- immissionen festzulegen. Eine derartige Fest- setzung regen wir an, da ohne rechtsverbindli- che Festsetzungen zu erforderlichen passiven Schallschutzmaßnahmen eine Erfüllung der An- forderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsver- hältnisse nicht gewährleistet ist. In diesem Rahmen sind aus unserer Sicht ne- ben einem eindeutigen Hinweis auf die Nähe des Plangebietes zum nachtschutzgebiet des Ja In den Bebauungsplan werden eindeutige Hin- weise auf die Nähe des Plangebietes zum Nacht- schutzgebiet des Flughafens aufgenommen. Im Bebauungsplan werden vergleichbare Festset- zungen zum Lärmschutz getroffen, deren Formu- lierung in dem Lärmschutzgutachten konkretisiert werden. Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 76403/02 während der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen Seite 8 von 14 Flughafens und den daraus resultierenden Flug- lärmimmissionen auch Festsetzungen zu Anfor- derungen an die Schalldämmmaße von Außen- bauteilen gemäß der aktuellsten Ausgabe der DIN 4109 - Schallschutz im Hochbau, sowie be- sondere Festsetzungen im Sinne des vorbeu- genden Schallschutzes erforderlich. Eine For- mulierung im Bebauungsplan könnte zum Bei- spiel sein: „Die Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereiches für den Verkehrsflughafen Köln/Bonn [Fluglärmschutzverordnung Köln/Bonn] vom 07.12.2011 legt zwei „Tag- schutzzonen“ und eine „Nachtschutzzone“ fest. Das Plangebiet liegt in unmittelbarer räumlicher Nähe der gesetzlichen „Nachtschutzzone“ des Flughafens Köln/Bonn. Hierdurch ist im Plange- biet mit nur unwesentlich geringeren nächtlichen Dauerschallpegeln von bis zu 55 dB[A) zu rech- nen. Im Sinne eines vorbeugenden Schallschut- zes sind in den Schlafräumen Schallschutz und schallgedämpfte Belüftung nach den Maßgaben der 2. Verordnung zur Durchführung des Geset- zes zum Schutz gegen Fluglärm - 2.FlugLSG mit einem Mindestbauschalldämmmaß von R’wRes = 35 dB[A] vorzusehen.“ 9.8 Ausschluss Ausschluss von schutzbedürftigen Einrich- tungen In §5 Abs. 1 FluglärmG wird festgelegt, dass schutzbedürftige Einrichtungen wie zum Bei- spiel Kindergärten, Altenpflegeeinrichtungen, Erholungsheime und ähnliche schutzbedürftige Einrichtungen nicht in Lärmschutzbereichen er- richtet werden dürfen. Das Plangebiet liegt der- Kenntnisnahme Nach derzeitigem Planungsstand sind keine schutzbedürftigen Einrichtungen geplant. Die Fest- setzung eines Ausschlusses dieser Nutzungen wird im weiteren Verfahren geprüft. Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 76403/02 während der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen Seite 9 von 14 zeit unmittelbar außerhalb des Nachtschutzbe- reiches. Die Konturen dieser Bereiche unterlie- gen entsprechend §4 Abs. 6 FlugLärmG regel- mäßiger Überprüfung. Ergebnis einer solchen Überprüfung kann eine Ausweitung der Schutzgebiete sein, wodurch der Planungsbereich mit hoher Wahrscheinlich- keit innerhalb einer erweiterten Nachtschutz- zone liegen würde. Unter Berücksichtigung des Vorsorgeprinzips und der aufgrund der räumli- chen Nähe zum Nachtschutzbereich des Flug- hafens Köln/Bonn ohnehin hohen Verkehrslärm- immissionen die auf das Plangebiet einwirken regen wir an diese schutzbedürftigen Nutzun- gen entsprechend §1 Abs. 5 und 9 BauNVO ausdrücklich im Geltungsbereich des Bebau- ungsplanes auszuschließen. 9.9 Ausschluss von Erstattungsansprüchen Im Rahmen der im Fluglärmschutzgesetz vorge- sehenen regelmäßigen Überprüfungen der Lärmschutzbereiche oder durch Maßnahmen des Flughafens die dazu führen, dass eine Ein- ordnung als wesentlich baulich erweiterter Flug- hafen erfolgt, kann es zu Anpassungen der Lärmschutzbereiche kommen. Im Falle einer solchen Änderung der Lärmschutzbereiche, die dazu führen würde, dass das Plangebiet erst- malig innerhalb eines Lärmschutzbereiches liegt, würden der Erstattungsansprüche für Auf- wendungen für bauliche Schallschutzmaßnah- men sowie Entschädigungsansprüche für Be- einträchtigungen des Außenwohnbereiches ent- stehen. Nein Die Abwehr künftiger Erstattungsansprüche kann nicht in einem Bebauungsplanverfahren geregelt werden. 10 10.1 Gascade GmbH, WINGAS GmbH, Gasleitungen Kenntnisnahme Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 76403/02 während der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen Seite 10 von 14 NEL Gastrans- port GmbH. OPAL Gas- transport GmbH & Co. KG. Nach Prüfung des Vorhabens im Hinblick auf eine Beeinträchtigung unserer Anlagen teilen wir Ihnen mit, dass unsere Anlagen zum gegen- wärtigen Zeitpunkt nicht betroffen sind. Dies schließt die Anlagen der v. g. Betreiber mit ein. Sollten externe Flächen zur Deckung des Kom- pensationsbedarfs erforderlich sein, sind uns diese ebenfalls zur Stellungnahme vorzulegen. Ja Es werden externe Ausgleichsflächen erforderlich, diese werden in den folgenden Verfahrensschritten zur erneuten Stellungnahme vorgelegt. 11 11.1 Industrie- und Handelskammer Köln Keine Bedenken Die IHK Köln hat nach den vorliegenden Unter- lagen keine Anregungen zu dem oben genann- ten Vorhaben. Kenntnisnahme nicht erforderlich 12 12.1 Kampfmittelbe- seitigungsdienst (KBD) Luftbildauswertung Luftbilder aus den Jahren 1939 - 1945 und an- dere historische Unterlagen liefern Hinweise auf vermehrte Bodenkampfhandlungen und Bom- benabwürfe. Insbesondere existiert ein konkre- ter Verdacht auf Kampfmittel bzw. Militäreinrich- tungen des 2. Weltkrieges (Geschützstellung und Schützenloch). Es wird eine Überprüfung der zu überbauenden Fläche auf Kampfmittel im ausgewiesenen Be- reich der beigefügten Karte sowie der konkreten Verdachtes empfohlen. Ja Im weiteren Verfahren wird eine Überprüfung der zu überbauenden Fläche auf Kampfmittel sowie der konkreten Verdachte durchgeführt. 13 13.1 Landwirtschafts- kammer NRW Landwirtschaft Gegen den o. a. Bebauungsplan der Stadt Köln bestehen seitens der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen, Kreisstelle Rhein-Erft- Kreis, erhebliche Bedenken. Die landwirtschaftlichen Flächen des Plangebie- tes bewirtschaftet der Landwirt Herr K., der durch diese Planung insgesamt 2,4 ha verliert. Dies entspricht 14% seiner Flächen. Daher Kenntnisnahme Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 76403/02 während der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen Seite 11 von 14 kann von einem existenzbedrohenden Flächen- verlust für den Betrieb gesprochen werden. In diesem Zusammenhang bitten wir auch um Berücksichtigung der Wertigkeiten betroffener landwirtschaftlicher Flächen für die menschliche Daseinsvorsorge auch im Hinblick auf die Fest- setzungen im LEP (Landesentwicklungsplan NRW) Punkt 7.5-1 und 7.5-2. Die Böden im Plangebiet zeichnen sich durch eine hohe Bo- dengüte mit 55-75 Bodenpunkten aus (nach Ge- oportal NRW) und gelten damit als besonders fruchtbar. Da mittlerweile der Flächenverbrauch und somit der Verlust des wichtigsten Produktionsfaktors Boden ein drastisches Problem für die Landwirt- schaft darstellt, sollten unserer Ansicht nach er- forderliche Ausgleichsmaßnahmen nach Mög- lichkeit im Plangebiet vorgenommen werden. Wenn ein Ausgleich für den Eingriff im Plange- biet nicht in vollem Umfang erfolgen kann, sollte im weiteren Verfahren nach intelligenten, flä- chensparenden Lösungen bei der Erbringung des erforderlichen Ausgleichs gesucht werden. Kompensationsmaßnahmen, die auf landwirt- schaftlichen Nutzflächen stattfinden, sollten in Kooperation mit der Landwirtschaft möglichst als betriebsintegrierte Maßnahmen geplant und umgesetzt werden. 14 14.1 NWO Nord-West Ölleitung Keine Bedenken Soweit aus den uns übersandten Unterlagen zu ersehen ist, werden unsere dort vorhandenen Mineralölfernleitungen und / oder weitere von uns überwachten Fernleitungen nicht berührt. Kenntnisnahme Kenntnisnahme nicht erforderlich nicht erforderlich Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 76403/02 während der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen Seite 12 von 14 Wir haben daher gegen das Vorhaben keine Bedenken. 15 15.1 Open Grid Eu- rope GmbH Keine Bedenken Von uns verwaltete Versorgungsanlagen sind von der geplanten Maßnahme nicht betroffen. Kenntnisnahme nicht erforderlich 16 16.1 RMR Rhein- Main-Rohrlei- tungstransport- gesellschaft m.b.H. Keine Bedenken Von der vorgenannten Maßnahme werden we- der unsere vorhandenen Anlagen noch laufende bzw. vorhersehbare Planungen unseres Hauses betroffen. Kenntnisnahme nicht erforderlich 17 17.1 RRP Rotterdam- Rjin Pijpleding Keine Bedenken Gegen das im Betreff genannte Planungskon- zept bestehen keine Bedenken. Kenntnisnahme nicht erforderlich 18 18.1 Stadtentwässe- rungsbetriebe Köln Keine Bedenken Gegen das städtebauliche Planungskonzept be- stehen aus entwässerungstechnischer Sicht keine grundsätzlichen Bedenken. Kenntnisnahme Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 18.2 Niederschlagswasser Das nicht klärpflichtige Niederschlagswasser ist gemäß §44 Abs. 1 Landeswassergesetz von Grundstücken zu versickern, sofern das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Die Versickerung des Niederschlagswassers ist im Bebauungsplan festzusetzen. Sofern eine Versickerung gegen das Wohl der Allgemeinheit verstößt, oder aus technischen Gründen nicht möglich ist, kann die Ableitung des Niederschlagswassers in den vorhandenen Abwasserkanal erfolgen (vgl. Anlagen). Auf Ja Ja Kenntnisnahme Das nicht klärpflichtige Niederschlagswasser wird gemäß §44 Abs. 1 Landeswassergesetz auf den Grundstücken versickert. Flächen zur Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser werden im Bebauungsplan festgesetzt. nicht erforderlich Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 76403/02 während der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen Seite 13 von 14 Grundlage der zu erwartenden Flächenversie- gelung muss diesbezüglich von uns noch unter- sucht werden inwiefern die Festlegung einer Einleitungsbeschränkung (Drosselwasser- menge) notwendig ist. 18.3 Schmutzwasser Das häusliche Schmutzwasser kann problemlos von der umliegenden Kanalisation aufgenom- men. Kenntnisnahme Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und im weiteren Verfahren berücksichtigt. 18.4 Überflutungsvorsorge Starkregen Zum Thema Starkregen möchte ich Sie darauf hinweisen, dass geeignete Maßnahmen zur Ri- sikovorsorge bereits in der Bauleitplanung be- rücksichtigt werden müssen. Vorschläge und Tipps sind aufgeführt im „ Leit- faden für eine wassersensible Stadt- und Frei- raumgestaltung in Köln", in der Broschüre „ Wassersensibel planen und bauen in Köln" so- wie in der Arbeitshilfe „MURIEL – Multifunktio- nale Retentionsflächen". Zur Planung sollte die Starkregengefahren karte der StEB Köln zu Rate gezogen werden. Alle Dokumente sowie den Kartendienst sind auf www.steb- koeln.de/starkregen abrufbar. Ein besonderes Augenmerk ist auf die Tiefgara- geneinfahrten und Hauseingänge zu legen. Ja Die Hinweise werden in der weiteren Planung be- rücksichtigt. 19 19.1 Wald und Holz NRW - Regional- forstamt Rhein- Sieg-Erft Ersatzfläche Wald Im Planungsbereich befinden sich 1,3 ha Wald, die im Zuge der baulichen Maßnahmen umge- wandelt werden sollen. Sofern im weiteren Verfahren eine aufzufors- tende Ersatzfläche von mindestens gleicher Ja Eine entsprechend große Fläche für einen adäqua- ten Waldausgleich wird über die Stiftung Rheini- sche Kulturlandschaft zu Verfügung gestellt. Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 76403/02 während der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen Seite 14 von 14 Größe benannt wird, bestehen keine Bedenken gegen die Planungen. 20 20.1 Westnetz GmbH Keine Anregungen Zum obigen Planverfahren haben wir keine An- regungen vorzubringen. Falls dennoch Maßnah- men im Schutzstreifen der Hochspannungsfrei- leitung durchgeführt werden sollen, bitten wir um erneute Beteiligung. Kenntnisnahme Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 21 21.1 Bezirksregie- rung Düsseldorf Das Plangebiet liegt unter dem Bauschutzbe- reich des Verkehrsflughafens Köln/Bonn und zwar unterhalb des Anflugsektors der Lande- bahn 14R. Im Plangebiet ist der Bauschutzbereich ab einer Höhe von 98,50 m über NN betroffen. Sofern diese Höhe nicht überschritten wird, würden aus Hindernis- und Flugbetriebsgründen (§§ 12 – 17 Luftverkehrsgesetz) grundsätzlich keine Beden- ken gegen die Planung bestehen. Ja Die festgesetzten Geländehöhen im Bebauungs- plan liegen zwischen 51,20 m bis 52,60 m ü. NHN. Eine Beeinträchtigung durch Gebäude (max. Ge- bäudehöhe liegt bei 66,40 m ü. NHN) oder tempo- rären Anlagen, wie z.B. Baukränen ist nicht zu er- warten, da der Bauschutzbereich ab einer Höhe von 98,50 m ü. NHN nicht erreicht wird. 21.2 Aufgrund der Lage des Plangebiets unmittelbar an der Grundlinie der Landebahn 14R und in ca. 1200 m Entfernung zur Grundlinie der Lande- bahn 14L ist mit Belästigungen durch Fluglärm zu rechnen, auch wenn der festgesetzte Lärm- schutzbereich (hier insbesondere Nachtschutz- zone) des Flughafens knapp nicht berührt ist. Ja Das Plangebiet liegt außerhalb der Lärmschutzzo- nen (sowohl der Nacht-Schutzzone als auch der Tag-Schutzzone) des Flughafens Köln-Bonn. Gemäß den Darstellungen im Regionalplan – Teil- abschnitt Region Köln liegt das Plangebiet inner- halb der Lärmschutzzone C des Flughafens Köln- Bonn. In den textlichen Festsetzungen des Bebauungs- planes werden passive Schallschutzmaßnahmen (schallgedämpfte Lüftungsanlagen, Schutz von Au- ßenwohnbereichen, Schalldämmmaß von Außen- bauteilen) entsprechend der aktuellsten Vorgaben und Regelungen festgesetzt, die dafür sorgen, dass gesunde Wohnverhältnisse gegeben sind. Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 76403/02 während der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen Seite 15 von 14 Darüber hinaus wird in den Hinweisen der textli- chen Festsetzungen darauf aufmerksam gemacht, dass das Plangebiet innerhalb der Lärmschutz- zone C liegt und durch Lärmimmissionen des Stra- ßen-, Schienen- und Flugverkehrs vorbelastet ist. Stand: 26.09.2023
Anlage 4: Abwägung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB
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BP-Abwägung B31 Seite 1 von 18 Tabellarische Darstellung und Bewertung des Abwägungsmaterials im Bebauungsplanverfahren D arstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 76403/02 – Arbeitstitel: „Leidenhausener Straße“ in Köln-Porz-Eil – einge- gangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit D ie frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung erfolgte gemäß § 3 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) durch einen Aushang am Stadthaus Deutz vom 18.06.2020 bis zum 02.07.2020. Z eitgleich bestand die Möglichkeit die Planunterlagen auf den Internetseiten der Stadt Köln (www.beteiligung-bauleitplanung.koeln) einzuse- hen und digital Stellungnahmen zu übermitteln. I m Zeitraum der Beteiligung sind 14 Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit eingegangen. N achfolgend werden die eingegangenen Stellungnahmen fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden in Übereinstimmung mit der laufenden Nummerierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie ihre Berücksichtigung im weiteren Verfahren dargestellt. Bei inhaltlich glei- chen Stellungnahmen wird auf die jeweilige erste Stellungnahme der Verwaltung verwiesen. D ie Behandlung der in der Tabelle enthaltenen Stellungnahmen durch die Verwaltung ist vorläufig und entspricht dem Stand zum Abschluss des Verfahrens nach § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB. Diese Stellungnahmen werden bei der Erstellung des Bebauungsplanentwurfs inklusive Begründung, welcher Gegenstand der Offenlage nach § 3 Abs. 2 BauGB und der Beteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB ist, berücksich- tigt. Aufgrund des vorläufigen Charakters ist es möglich, dass es im weiteren Verfahren vor der endgültigen Abwägung zum Satzungsbe- schluss zu einer abweichenden Behandlung der Inhalte der frühen Beteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB kommt. Insofern sind insbesondere die Ergebnisse der Beteiligungen nach § 3 Abs. 2 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB sowie die Begründung zum endgültigen Planentwurf zu berücksichtigen. A us Datenschutzgründen werden keine personenbezogenen Daten (Name und Adresse) aufgeführt. Lf d. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung ja / nein / teilweise / Kenntnisnahme Stellungnahme der Verwaltung 1 1.1 In den Planungsunterlagen existiert ein Zu- gang zu dem Projekt über die Leidenhause- ner Straße (laut Anlage 3), die durch diese Nein Die Erschließung des Plangebietes ist nur von der Leidenhausener Straße aus über die aktuelle Stichstraße zum Parkplatz der Kleingarten- anlage Hirschgraben e.V. geplant. Anlage 4 Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 76403/02 während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit eingegangenen Stellungnahmen Seite 2 von 17 Maßnahme eine echte Durchgangsstraße werden wird. Dies ließe sich entspannen in- dem man einen weiteren Zugang ggf. als Einbahnstraße ausweist. Hierzu müsste man von der Schubertstraße parallel zum städtischen Friedhof Eil den Fußweg der dort ausgewiesen wurde in der Planung in Richtung Süden um ca. 6 Meter erweitern. Bedeutet man müsste von dem Friedhofsla- ger und Abstellfläche ein Stück abtrennen. Die abzutrennende Fläche könne mit der existierenden Bebauung (südlich) parallel enden. Ein Streifen von ca. 150x6 Metern würde für einen weiteren Zugang zu dem neuen Wohngebiet ausreichen. Zur Beurteilung der künftigen Verkehre wurde ein Verkehrsgutachten in Auftrag gegeben. Dieses hat das derzeitige und das künftige Verkehrs- aufkommen untersucht. Es kommt zu dem Ergebnis, dass sich mit der geplanten Verkehrsführung die Verkehrsbelastung auf dem westlichen Teil der Leidenhausener Straße nur leicht erhöhen wird. Die Verkehrs- mengen teilen sich zwischen der westlich von der Stichstraße liegende Teil der Leidenhausener Straße und nördlich liegende Teil der Leiden- hausener Straße im Verhältnis 1 zu 3 auf. Die Verkehrsmengen in der westlichen Leidenhausener Straße belaufen sich dort derzeit auf 64 Kfz in der morgendlichen Spitzenstunde und 84 Kfz in der abendlichen Spitzenstunde. Die Werte, die sich nach einer vollständigen Aufsiedlung einstellen wer- den, belaufen sich auf 93 Kfz/h in der morgendlichen Spitzenstunde und 156 Kfz/h in der abendlichen Spitzenstunde. Dies bedeutet eine Steigerung um 29 Kfz in der morgendlichen Spitzen- stunde und eine Steigerung um 72 Kfz in der abendlichen Spitzenstunde. Dabei wurde berücksichtigt, dass das Gebiet «Östlich Im Falkenhorst» zukünftig eine Anbindung an die Kennedystraße erhält. Mit 156 Kfz in der maßgebenden Spitzenstunde entspricht der westliche Teil der Leidenhausener Straße auch in der Zukunft einer sogenannten „Wohnstraße“ (bis zu 400 Kfz/h), der zweitniedrigsten Kategorie der Er- schließungsstraßen. Darüber hinaus ist keine weitere MIV-Erschließung des Plangebietes notwendig und vorgesehen. 1.2 Dies hätte den Vorteil eines direkten An- schlusses in der Verkehrsachse Haltestelle Falkenhorst, über eine Friedhof Eil Halte- stelle nach Eil Kirche andenken. Sie bekom- men damit das Schulgebiet was am Falken- horst geplant ist direkt an das neue Wohn- gebiet angeschlossen. Nein Die geplante Führung der Buslinie 160 sieht vor, dass diese von Süden von der Frankfurter Straße auskommend über die Kennedystraße durch das Plangebiet „Östlich Im Falkenhorst“ verläuft. An der nördlichen Grenze des Plangebietes an der Schubertstraße wird die Buslinie links in die Schubertstraße in Richtung Frankfurter Straße abbiegen. Ab der Kreuzung Frankfurter Straße/Schubertstraße nimmt die Buslinie 160 die alte Linienführung wieder auf. Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 76403/02 während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit eingegangenen Stellungnahmen Seite 3 von 17 Eine Haltestelle auf der Leidenhausener Straße, die schwer einzubinden ist (Klein- gartenverein) wäre dann nicht erforderlich. Demnach wird die Buslinie nicht über die Schubertstraße in Richtung Lei- denhausener Straße verlaufen und es ist auch keine Haltestelle auf der Leidenhausener Straße geplant. 2 2.1 Das Flurstück Nr. 99 wurde als Zugang aus- gewiesen. Dieses Flurstück ist Zufahrt zu unseren Garagen. Sollte das ein öffentlicher Weg werden, so müssten Eigentumsverhält- nisse und Nutzungs- und Pflegerahmen Be- dingungen geklärt werden. Ja Das Flurstück 99 wird als Zufahrt zu den dortigen Garagen bestehen blei- ben. Dennoch soll eine fußläufige Zugänglichkeit des Plangebietes über die Fläche im weiteren Verfahren geprüft werden. 2.2 Ebenfalls könnten wir unsere Gartengrund- stücke nur noch durch das Haus betreten. Dies bedeutet das wir Gartenabfälle nur durch unsere Häuser transportieren müss- ten. Gartenarbeiten mit technischem Gerät wie Brunnen Bohrungen, ein Gartenhaus aufstellen wären kaum mehr möglich. Ja Eine rückwärtige fußläufige Erschließung der Gärten der südlichen Lei- denhausener Straße soll im weiteren Verfahren sichergestellt werden. 2.3 Auch sehen wir ein Problem mit der Kanali- sation und deren Abführung. Das Rückhal- tebecken unter der Berger Strasse / Eil Kir- che müsste die Mehrbelastung aushalten und uns ebenfalls vor überflutete Keller schützen. Nein Das häusliche Schmutzwasser kann gemäß der Stellungnahme der Stadtentwässerungsbetriebe der Stadt Köln (StEB), welche im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Be- lange abgegeben wurde, problemlos von der umliegenden Kanalisation aufgenommen werden. Das anfallende Niederschlagswasser ist auf den Grundstücken zu versi- ckern. Sollte eine Versickerung aus verschiedenen Gründen nicht mög- lich sein, kann die Ableitung des Niederschlagswassers in den vorhande- nen Abwasserkanal erfolgen. 3 3.1 In der Leidenhausener Straße gibt es immer bei Starkregen Probleme mit Hochwasser in den Kellern. Auch Rückstauventile bieten keine ausreichende Sicherheit. Ja Gemäß Auskunft der Stadtentwässerungsbetriebe der Stadt Köln (StEB) bestehen aus entwässerungstechnischer Sicht keine Bedenken. Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 76403/02 während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit eingegangenen Stellungnahmen Seite 4 von 17 Durch den geplanten Bau von ca. 190-250 Wohneinheiten wird dieses Problem ver- stärkt. Oberflächenwasser auf einem versie- gelten Areal von 4,4 Hektar kann nicht mehr versickern und wird größtenteils über das öffentliche Kanalnetz abgeleitet. Es ist mit einer Überlastung der Kanalisation zu rech- nen. Welche Maßnahmen werden ergriffen, um dieses Problem zu beseitigen? Für auftretende Starkregenereignisse sind im städtebaulichen Wettbe- werb Maßnahmen wie z.B. das Ableiten in eine Senke oder vergleichba- res vorzusehen. Eine Senke ist als naturnahe und attraktive Freifläche auszubilden. Ein entsprechender Nachweis der schadlosen Ableitung der Nieder- schläge bei Starkregenereignissen ist im nachfolgenden Bebauungsplan- verfahren zu führen. Die getroffenen Maßnahmen werden dabei konkreti- siert und festgesetzt. 3.2 Besonders in Neubaugebieten ist es zur Gewohnheit der Hauseigentümer geworden, die Grundstücke mit grauem Kies wie Bahntrassen zu gestalten. Die negativen Auswirkungen für das Klima sind unbestrit- ten. Die Steine speichern Wärme und bieten Insekten und Vögeln keinen Wohnraum. Gibt es Pläne für "grünere" Grundstücke durch den Bebauungsplan? Ja Im Bebauungsplan werden Festsetzungen getroffen, welche eine weitge- hende Begrünung des Plangebietes und der Grundstücke und damit auch der Vorgärten gewährleisten und die Versiegelung auf ein Minimum beschränken soll. 4 4.1 Die „Einkauf-Situation“ ist bereits heute stark verbesserungsbedürftig. Alle Nahver- sorger - sowohl in Urbach als auch in Eil - sind überlastet, da Anzahl der Bewohner in beiden Gebieten stark zugenommen hat. Die Anzahl der Supermärkte jedoch nicht! Ist geplant, einen weiteren Nahversorger zu eröffnen, der den Mehrbedarf mit abdecken würde? Falls nicht, sollte dies in der Pla- nung berücksichtigt werden! Ja Innerhalb des Plangebietes „Leidenhausener Straße“ wird ein Allgemei- nes Wohngebiet festgesetzt. Grundsätzlich sind im Allgemeinen Wohn- gebiet die der Versorgung dienenden Läden zulässig. Derzeit wird innerhalb des Plangebietes „Östlich Im Falkenhorst“ die An- siedlung eines kleinflächigen Einzelhandels mit einer maximalen Ver- kaufsfläche von 800 m² als integrierter Einzelhandelsstandort geprüft. Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 76403/02 während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit eingegangenen Stellungnahmen Seite 5 von 17 5 5.1 Es ist nicht genau zu erkennen, wieviele Wohneinheiten pro Gebiet gebaut werden sollen, da immer von unterschiedlichen Zah- len gesprochen wird. Mal sind es 150 Wohneinheiten, dann sind es wieder 190 bis 250 Wohneinheiten. Kenntnisnahme Im Plangebiet Leidenhausener Straße sollen 220 neue Wohneinheiten entstehen. Im Plangebiet Östlich Im Falkenhorst sollen zwischen 200 und 210 neue Wohneinheiten entstehen. 5.2 Es ist nicht zu erkennen, wie die Verkehrs- führung geplant ist, so dass eine ausgegli- chene Verkehrsauslastung gewährleistet wird. Bei 250 neuen Wohneinheiten werden somit mindestens 500 neue Fahrzeuge täglich durch die Schubertstraße geleitet. wenn der ganze neue Verkehr durch die verkehrsberuhigte 30er-Zone geführt wer- den soll, dann ist es nicht mehr verkehrsbe- ruhigt. Schon jetzt wird in der 30er-Zone mit über- höhter Geschwindigkeit gefahren, ohne dass Kontrollen durchgeführt werden. Nein Die verkehrliche Erschließung des Plangebietes Leidenhausener Straße erfolgt über den bestehenden Anschluss an der Kleingartenanlage Hirschgraben eV. Mit der derzeitig vorgesehenen Verkehrsführung wird sich die Belastung auf die Schubertstraße nur leicht erhöhen. Die Voruntersuchung von Ru- dolf Keller Verkehrsingenieure GmbH hat zum Ergebnis, dass ca. 23 % des Gesamtverkehrs (Quell- und Zielverkehr), der durch das neue Plan- gebiet entstehen wird, über die Schubertstraße verlaufen wird. Der Groß- teil des Tagesverkehrs (ca. 50 %) wird in nördlicher Richtung über die Straße Hirschgraben erfolgen. Die 23 % entsprechen 180 Fahrzeugen, welche zusätzlich jeden Tag über die Schubertstraße fahren werden. In der Spitzenstunde morgens und abends sind dies ca. 14 bzw. ca. 19 Fahrzeuge. Eine verkehrsberu- higte Straße wird durch die vergleichsweise geringe Zunahme an Ver- kehren nicht in Frage gestellt. Die Anregung zu Geschwindigkeits-Kontrollen wird zur Kenntnis genom- men. 5.3 Die Parksituation in der Schubertstraße ist schon jetzt überfordert. Vor 10 Jahren wa- ren auf der Straße noch ausreichend Park- plätze vorhanden. Jedoch sind die Park- möglichkeiten nicht erweitert worden. Kenntnisnahme Die Kennzahlen zu den Stellplätzen und Besucherstellplätzen orientieren sich an der Stellplatzsatzung der Stadt Köln. Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 76403/02 während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit eingegangenen Stellungnahmen Seite 6 von 17 5.4 Eine geplante Buslinie über die Schubert- straße wird die Verkehrsberuhigung ver- schlechtern. Es ist ausreichend, dass die Haltestellen auf der Frankfurter Str. verwen- det werden. Ja Siehe Punkt 1.2 Durch die Führung der Buslinie 160 soll gewährleistet werden, dass das Plangebiet „Östlich Im Falkenhorst“ und die weiterführende Schule bes- ser an den öffentlichen Personennahverkehr angeschlossen sind. Damit kann auch eine Reduzierung von Pkw-Verkehren erreicht werden. 5.5 Damit der verbotene Durchgangsverkehr eingeschränkt wird, ist es besser, wenn auf der Schubertstraße Kreuzung Richard- Wagner-Straße ein Wendekreis erstellt wird, so dass die Schubertstraße nicht mehr durchfahren werden kann, aber die Anwoh- ner der Richard-Wagner-Straße über die Schubertstraße auf die Frankfurterstr. fah- ren können. Kenntnisnahme Die Änderung der Straßenführung der umliegenden Straßen ist nicht Be- standteil dieses Bebauungsplanverfahrens. 6 6.1 in den Plänen zum Neubaugebiet Leiden- hausener Straße sind neben der Haupt-Er- schließung über die Leidenhausener Straße verschiedene Fuß- und Fahrradwege als Anbindungen an die Leidenhausener Straße und die Schubertstraße eingetragen. Mittlerweile machen Vermutungen die Runde, dass zumindest der ein oder andere dieser Wege als Straße bereits umgeplant sei oder umgeplant werden soll. Zum Teil wird dabei auf die Formulierung „… einer Stichstraße von der Schubertstraße, östlich der Haydnstraße sowie östlich der Morzart- straße in Porz-Eil…“ im Auszug aus dem Beschlussprotokoll der Sitzung der Bezirks- vertretung Porz vom 30.01.2020 verwiesen, Nein Die Fuß- und Fahrradwege sollen nicht zu Straßen umgeplant werden. Die einzige Erschließung des Plangebietes Leidenhausener Straße für den motorisierten Individualverkehr (Pkw, Motorrad o.ä.) erfolgt an der Kleingartenanalage Hirschgraben eV. Die erwähnte „Stichstraße von der Schubertstraße aus“ meint die Hofzu- fahrt des Wohngebäudes Schubertstraße 15A und soll dabei helfen zu verstehen, wo die Grenze des Plangebietes verläuft. Sie ist nicht als Er- schließung des Plangebietes zu verstehen. Die geänderte Buslinie wird nicht über die Leidenhausener Straße verlau- fen, sondern ausschließlich über die Schubertstraße (zwischen dem Friedhofsparkplatz und der Frankfurter Straße (ca. 250 m). Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 76403/02 während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit eingegangenen Stellungnahmen Seite 7 von 17 zum Teil wird aus Sicht der Anlieger be- zweifelt, dass mit den bekannten KVB- Bussen die Leidenhausener Straße, beson- ders im Übergang auf die Schubertstraße, für die von der Bezirksregierung angeregte Busverbindung geeignet ist. 7 7.1 Es soll wieder wertvolle Grünflächen bzw. Ackerland zur Bebauung verwendet werden und die Frage ist, ob die vorhandene Infra- struktur ausreichend ist. Hat man vielleicht nicht bedacht, dass der ehemalige Praktiker Baumarkt an der Frankfurter Straße, der für Millionen gekauft wurde und nun vergammelt, ebenfalls für eine Wohnbebauung infrage kommen könnte? Lt. meinen letzten Informationen wurde das Grundstück dem Schulamt angeboten das aber – aus verständlichen Gründen – ab- lehnte. Einerseits weist man darauf hin, dass Grünflächen erhalten bzw. neu ge- schaffen werden sollen, um die klimatischen Veränderungen zu verlangsamen und die Frischluftzufuhr zu garantieren und anderer- seits versucht man in Porz weitere Grünflä- chen zu zerstören. Nein Die beiden Plangebiete „Leidenhausener Straße“ und „Östlich Im Falken- horst“ sind bereits im Jahr 2016 von der Stadt Köln in einer Wohnbauflä- chensuche als Flächenpotenzial für Wohnen ohne Baureife geprüft wur- den. Da es sich bei der Fläche um eine Potentialfläche des Stadtentwicklungs- konzeptes Wohnen (Fläche 7.05) handelt, wurde auf eine Untersuchung von Alternativstandorten verzichtet. Im weiteren Verfahren wird geprüft, wie die schutzwürdigen Grünstruktu- ren in die Freiraumplanung integriert werden können. Andernfalls wird eine Kompensation vor Ort oder an anderer Stelle erfolgen. Die Umset- zung der Ausgleichsmaßnahmen wird festgesetzt und in den städtebauli- chen Verträgen geregelt. 7.2 Im Bereich des Falkenhorsts ist man außer- dem dem Autobahn- und Fluglärm sowie der entsprechenden Luftverschmutzung ausgesetzt. Ja Auf das Plangebiet Östlich Im Falkenhorst wirken Immissionen von der naheliegenden Autobahn und dem Flugverkehr ein. Die Lärmimmissio- nen werden in einer Schalltechnischen Untersuchung betrachtet und ent- sprechende textliche und zeichnerische Festsetzungen getroffen, sodass gesunde Wohnverhältnisse gewährleistet werden können. Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 76403/02 während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit eingegangenen Stellungnahmen Seite 8 von 17 8 8.1 Im Zuge der geplanten Wohnbebauung auf dem Feld zwischen Leidenhausener Str. und Friedhof Leidenhausen sowie dem Feld hinter dem Falkenhorst wird auf die Grund- schule GGS Unter Birken verwiesen wird, wenn es um den Schulbesuch für die neu anzusiedelnden Familien geht. Die im Schulentwicklungsplan angespro- chene geplante Dreizügigkeit kann in dem zurzeit vorhandenen Schulgebäude definitiv nicht verwirklicht werden. Zurzeit gibt es 8 Klassen und brauchen für den Unterricht und die OGS-Betreuung bereits alle Räume der Schule. Selbst die Bildung einer zusätz- lichen Klasse ist nicht möglich, da es keinen Raum für eine zusätzliche Klasse gibt. Zu- dem ist unsere Grundschule ein gefragter Schulstandort, so dass wir bereits Klassen- stärken zwischen 27 und 30 SchülerInnen in den Klassen haben. Die schon seit knapp 8 Jahren geplante Sa- nierung des Hauptgebäudes und der Bau eines Gebäudes in Modulbauweise zwecks Auslagerung während der Sanierung und danach zur Nutzung durch die mittlerweile 7 OGS-Gruppen mit 173 Kindern wurde im- mer wieder verschoben und ist lt. Auskunft des Amtes für Schulentwicklung und des Amtes für Gebäudewirtschaft in weite Ferne gerückt. Somit nutzen wir weiter- hin alle Räume unserer Schule durchge- hend von 8 bis 16 Uhr während der Unter- richts- und OGS-Zeit. Für einen geplanten Kenntnisnahme Die dem Plangebiete nächstgelegenen Schulen sind die Gemeinschafts- grundschulen an der Schulstraße, der Humboldtstraßen und der Konrad- Adenauer-Straße, sowie die Katholischen Grundschulen Kupfergasse und Forststraße. Auch andere benachbarte Grundschulen kommen grundsätzlich für einen Schulbesuch in Frage. An mehreren Grundschulen in den Stadtteilen Porz, Eil und Urbach sind Erweiterungen notwendig und vorgesehen. Auch soll in Elsdorf eine neue Grundschule entstehen. Erst mit Fertigstellung der Erweiterungs- bzw. Neubaumaßnahmen an den Grundschulen im regionalen Umfeld kann voraussichtlich der Bedarf an Grundschulplätzen gedeckt werden . Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 76403/02 während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit eingegangenen Stellungnahmen Seite 9 von 17 3. Zug müsste demnach unbedingt die Sa- nierung und der Bau des OGS-Gebäudes vorangetrieben werden. Erst nach der Sa- nierung und dem Auszug der OGS würden uns wieder 3 zusätzliche Klassenräume im 2. Stock des Hauptgebäudes zur Verfügung stehen. Ein vierter Klassenraum könnte ent- stehen, wenn auf die Vermietung eines Raumes im Keller verzichtet würde. 9 9.1 Die Schubertstraße wurde vor etlichen Jah- ren durch Beschilderung für den Durch- gangsverkehr gesperrt, später wurde eine Tempo-30-Zone eingerichtet, wechselseiti- ges Parken angeordnet und es war eine bauliche Sperrung zwischen Mozartstraße und Gustav-Mahler-Straße für den motori- sierten Individualverkehr (MIV) vorgesehen. Aufgrund der nun vorgestellten Bauleitpla- nungen erwarten wir für die Schubertstraße zukünftig ein - den bisherigen Bemühungen zur Verkehrsberuhigung entgegenstehen- des - zusätzliches Verkehrsaufkommen zwi- schen dem Wohngebiet "Leidenhausener Straße" hin zur neuen Schule und der Kita im Gebiet "östlich Im Falkenhorst" und zur Autobahn BAB 59. Auch die von der Be- zirksvertretung beschlossene Prüfung einer KVB-Buslinie z. B. über die Schubertstraße steht der bisher geplanten Situation auf der Schubertstraße entgegen. Nein Mit der derzeitig vorgesehenen Verkehrsführung wird sich die Belastung auf die Schubertstraße nur leicht erhöhen. Die Voruntersuchung von Ru- dolf Keller Verkehrsingenieure GmbH hat zum Ergebnis, dass ca. 23 % des Gesamtverkehrs (Quell- und Zielverkehr), der durch das neue Plan- gebiet entstehen wird, über die Schubertstraße verlaufen wird. Der Groß- teil des Tagesverkehrs (ca. 50 %) wird in nördlicher Richtung über die Straße Hirschgraben erfolgen. Die 23 % entsprechen 180 Fahrzeugen, welche zusätzlich jeden Tag über die Schubertstraße fahren werden. In der Spitzenstunde morgens und abends sind dies ca. 14 bzw. ca. 19 Fahrzeuge. Eine erkehrsberu- higte Straße wird durch die vergleichsweise geringe Zunahme an Ver- kehren nicht in Frage gestellt. Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 76403/02 während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit eingegangenen Stellungnahmen Seite 10 von 17 9.2 Eine Buslinie würde dazu führen, dass dort für den Begegnungsverkehr zwischen Bus- sen und dem übrigen MIV mehr Flächen freizuhalten sind und die bestehende rechts-vor-links-Vorfahrtregelung aufgeho- ben wird. Dies würde eine Erhöhung der ge- fahrenen Geschwindigkeiten bedeuten. Auch würde die Schubertstraße, als Umge- hung der Signalanlagen Hirschgraben und Frankfurter Straße, von mehr Verkehrsteil- nehmern befahren. Des Weiteren würden Parkflächen entfallen, die dringend notwen- dig sind, da den Besuchern weder in der Gustav-Mahler-Straße noch in der Cosima- straße öffentliche Stellplätze zur Verfügung stehen. Kenntnisnahme Siehe Punkt 1.2 und 5.4 Die Schubertstraße wird weiterhin eine 30er-Zone bleiben, wodurch so- wohl die Vorfahrtsregelung als auch die Verminderung von Durchfahrts- verkehr gewährleistet bleibt. Parkflächen werden nicht entfallen. 9.3 Diese Verkehrsentwicklungen wirken sich insgesamt negativ auf die Sicherheit für Verkehrsteilnehmer der Schubertstraße aus. Dort befindet sich auch der rückwärtige Zugang der Gemeinschaftsgrundschule (GGS) Unter Birken, den bisher viele Grundschüler fußläufig relativ sicher errei- chen können. Zukünftig sind vom neuen Wohngebiet "Leidenhausener Straße" wei- tere Fuß- und Radfahrerverbindungen zur Schubertstraße geplant. Von dort würden Schulkinder die Schubertstraße queren müssen, um zur GGS zu gelangen. Die ne- gative Wirkung einer steigenden Verkehrs- dichte auf deren Verkehrssicherheit gilt Nein Mit der derzeitig vorgesehenen Verkehrsführung wird sich die Belastung auf die Schubertstraße nur leicht erhöhen, sodass sich die Verkehrssi- cherheit nicht verschlechtert. Aufgrund der Straßenführung sowie der Einsehbarkeit der Schubert- straße und der zusätzlichen Beschilderung „Vorsicht Schulkinder“ wird die Überquerung der Straße durch Schulkinder als sicher erachtet. Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 76403/02 während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit eingegangenen Stellungnahmen Seite 11 von 17 auch für die Kinder der Kita an der Kreu- zung Leidenhausener Straße / Schubert- straße. 9.4 Es besteht heute schon die Möglichkeit für den MIV, vom Hirschgraben und damit auch von dem neu geplanten Wohngebiet "Lei- denhausener Straße" über die Schubert- straße zu dem Parkplatz des Friedhofes Leidenhausen zu gelangen. Damit ist auch das neue Wohngebiet "östlich Im Falken- horst" und die dort geplante weiterführende Schule sowie die Kita über den dort geplan- ten Fußweg direkt zu erreichen. Dieses hal- ten wir für problematisch. Neben der damit einhergehenden weiteren Erhöhung des Verkehrsaufkommens für die Schubert- straße besteht die Gefahr, dass der Park- platz für Friedhofsbesucher nicht mehr ver- fügbar ist. Wohnbevölkerung, Eltern von Schülern und Kita-Kindern, Lehrer und Kita- Mitarbeiter werden diese komfortable Park- möglichkeit in Anspruch nehmen. Friedhofs- besucher würden damit auf die Schubert- straße verdrängt wodurch sich ebenfalls die Parkprobleme erhöhen. Kenntnisnahme Die Kennzahlen zu den Stellplätzen sowie zu den Besucherstellplätzen orientieren sich an der Stellplatzsatzung der Stadt Köln. Die privaten Stellplätze sowie die Kita Stellplätze werden innerhalb des Plangebietes in ausreichender Anzahl nachgewiesen, sodass der Parkplatz am Fried- hof weiterhin den Besuchern zur Verfügung steht. Die Stellplätze, welche aufgrund der weiterführenden Schule notwendig werden, werden auf dem Grundstück der Schule nachgewiesen. 9.5 Zur Vermeidung einer erhöhten Gefahrensi- tuation sollte die in der Vergangenheit vor- gesehene Sperrung der Schubertstraße ge- gebenenfalls in Höhe der Richard-Wagner- Straße erfolgen. Zusätzlich wäre eine aus- schließliche Zu- und Abfahrt für den MIV des neuen Wohngebietes "Leidenhausener Nein Es wird keinen Ausschluss einer MIV-Anbindung über die Leidenhause- ner Str. und die Schubertstr. bis zur Frankfurter Straße geben. Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 76403/02 während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit eingegangenen Stellungnahmen Seite 12 von 17 Straße" nur auf die Straße Hirschgraben als Teil des übergeordneten Straßennetzes sinnvoll. Eine MIV-Verbindung zwischen dem Wohngebiet "Leidenhausener Straße" zur Schubertstraße sollte unterbunden wer- den. Damit könnte eine unerwünschte Mehrbelastung der Schubertstraße vermie- den werden. 9.6 Besonders bitten wir um die Rücknahme des Beschlusses zur Führung einer neuen Buslinie über die Schubertstraße. Nein Siehe Punkt 1.2 und 5.4 10 10.1 2.3 Erschließung 2.5 Verkehr Die äußere Erschließung des Plangebietes ist vorgesehen mit Anbindung an die Lei- denhausener Str. in Höhe von Haus 58/60. Nachfolgend sollte der Verkehr ausschließ- lich auf kürzestem Weg mit Anschluss an die Haupterschließungsachse der Straße Hirschgraben erfolgen. Eine Anbindung des Verkehrs über die Leidenhausener Str. nachfolgend über die Schubertstr. bis zum Anschluss an die Frankfurter Str. in Höhe von Falkenhorst sollte ausgeschlossen wer- den. Begründung: Die Leidenhausener Str. und Schubertstr. sind bereits jetzt durch Anliegerverkehr und parkende Fahrzeuge frequentiert und kön- nen den prognostizierten Quellverkehr von 670 Kfz-Fahrten pro Tag nicht aufnehmen. Nein Ja Ja Die Voruntersuchung zum Thema Verkehr hat zum Ergebnis, dass ca. 23 % des Gesamtverkehrs (Quell- und Zielverkehr), der durch das neue Plangebiet entstehen wird, über die Schubertstraße verlaufen wird. Der Großteil des Tagesverkehrs (ca. 50 %) wird in nördlicher Richtung über die Straße Hirschgraben erfolgen. Es wird keinen Ausschluss einer Anbindung über die Leidenhausener Str. und die Schubertstr. bis zur Frankfurter Straße geben. Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 76403/02 während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit eingegangenen Stellungnahmen Seite 13 von 17 Es handelt sich um verkehrsberuhigte in- nerörtliche Anliegerstraßen, welche auch als Fahrradstrecke zum Naherholungsge- biet Gut Leidenhausen genutzt werden. Im Einzugsbereich befinden sich eine Kinderta- gesstätte und ein Zugang zur GGS Unter Birken. Der Vorteil dieser Lösung ist, dass über den Hirschgraben I Mauspfad die A 59 leicht zu erreichen ist. Hierdurch wird die Frankfurter Straße (B8) entlastet, welche durch starken Verkehr und Stau den Orts- kern von Eil zerschneidet. 10.2 4.4 Erschließung – Stellplätze Die Bemessung der Stellplätze im Plange- biet sollte den tatsächlichen Bedarf abde- cken, um ein Fremdparken in den nebenlie- genden Anliegerstraßen zu vermeiden. Kenntnisnahme Die Kennzahlen zu den Stellplätzen und Besucherstellplätzen orientieren sich an der Stellplatzsatzung der Stadt Köln. 10.3 Fuß- und Radwege Der in der Strukturskizze eingetragene Fuß- und Radweg Richtung Norden kann nicht außerhalb des Plangebietes bis zur Leiden- hausener Str. weitergeführt werden. Die be- treffenden Parzellen sind mit anderen Nut- zungen belegt. Der Zugang der rückwärtigen Gartenflächen von der angrenzenden Wohnbebauung Lei- denhausener Str. erfolgt bisher über die öf- fentliche Wegparzelle 47. Der Zugang sollte auch in Zukunft sichergestellt werden. Ja Das Flurstück 99 wird als Zufahrt zu den dortigen Garagen bestehen blei- ben. Dennoch soll eine fußläufige Zugänglichkeit des Plangebietes über die Fläche im weiteren Verfahren geprüft werden. Eine rückwärtige fußläufige Erschließung der Gärten der südlichen Lei- denhausener Straße soll im weiteren Verfahren sichergestellt werden. Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 76403/02 während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit eingegangenen Stellungnahmen Seite 14 von 17 10.4 Maß der baulichen Nutzung Die Erhöhung der Wohneinheiten von 150 WE auf bis zu 250 WE wird abgelehnt. ln der Begründung der Planinhalte wird un- ter 4.2 Maß der baulichen Nutzung eine GRZ von 0,4 und eine GFZ von 0,8 ange- strebt. Somit können gemäß dem Ratsbeschluss zum Stadtentwicklungskonzept Wohnen in Doppel- und Reihenhäusern bei Neupla- nung sich die verschiedenen Gebäudetypo- logien in das heterogene Umfeld einfügen. Die angedachte Erhöhung der WE in die- sem Ausmaß verändert sowohl deutlich die Parameter für öffentliche Grünflächen und Spielplatzflächen als auch die Anzahl der erforderlichen Stellplätze. Hier darf es kei- nen Ausverkauf der Grünflächen geben und auch keine Mobilitätskonzepte, welche den Bedarf kleiner prognostizieren als der wirkli- che Bedarf ist. Im Neubaugebiet sollte die offene Bauweise und die kleinteilige Baustruktur der Umge- bung übertragen werden. Nein Im städtebaulich-freiraumplanerischen Wettbewerb müssen die teilneh- menden Planungsbüros einen Entwurf entwickeln, der die verschiedenen Anforderungen/Parameter an das Plangebiet erfüllt. Als Maß der baulichen Nutzung sind eine GRZ von 0,4 und eine GFZ von 0,6 (für Einzel-, Reihen- und Doppelhäuser) bzw. 1,0 (für Geschosswoh- nungsbau) vorgesehen. Damit wird eine durchschnittliche GFZ von 0,8 angestrebt. Die teilnehmenden Planungsbüros müssen im Wettbewerb dabei auch die Vorgaben aus dem Kooperativen Baulandmodell der Stadt Köln be- züglich der öffentlichen Grünfläche und der Spielplatzfläche einhalten. Für die Berechnung der Anzahl an Stellplätzen werden im Wettbewerb Vorgaben gemacht, welche sich an der Stellplatzsatzung der Stadt Köln orientieren. 10.5 Die ÖPNV-Anbindung für das Plangebiet ist ausreichend. Eine Buslinie über die Schu- bertstraße I Leidenhausener Straße ist nicht umsetzbar. Ja Siehe Punkt 1.2 und 5.4 Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 76403/02 während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit eingegangenen Stellungnahmen Seite 15 von 17 11 11.1 Ich habe verstanden das man bei der Maß- nahme auf Energieeffizienz einen Schwer- punkt legen möchte. Es gibt Anlagen, die unter dem Begriff "Mini PV Anlagen" zu fin- den sind. Das sind Solarmodule, die mit ei- nem kleinen Wechselrichter versehen sind und auch auf kleinen Flächen wie Balkons oder Fassaden, Terrassen aufgestellt wer- den können. Idee ist es das Bewohner so einen Teil ihres Grundbedarfs an Strom sel- ber "ernten" können. Ja Im Wettbewerb werden Vorgaben in Bezug auf die Nutzbarkeit von PV- Anlagen auf den Dachflächen gemacht. Darüberhinausgehende Vorga- ben werden im weiteren Verfahren geprüft. Sogenannte „Balkonkraftwerke“ sind in ihrer Anschaffung nicht unerlaubt. Klimafreundliches Wohnen z.B. mit Steckersolargeräten wird in Form ei- ner spezifischen Maßnamenförderung kommunal subventioniert. 12 12.1 Vorschlag. Für die Elektromobilität wäre es doch ein Zeichen wenn man "Wallboxen" bzw. Ladevorrichtungen für E-Bikes, Roller und E-Autos vorsehen würde. Dies für die Bewohner vielleicht auch eine öffentliche Ladestelle. An einer Position, wo die Besu- cher vielleicht nicht durch das ganze Gebiet fahren werden. Ja Im Bebauungsplan werden Festsetzungen getroffen, die die Errichtung von Ladevorrichtungen zulassen und die Nutzung durch E-Bikes, Roller und E-Autos ermöglichen sollen. 13 13.1 Thema Verkehrskonzept. ln der Tennisanla- gen und an und im Schützenheim der Eiler Schützen finden ab und zu Veranstaltungen statt. Die Räumlichkeiten des Schützen- heims werden auch schon mal vermietet. Die Leute vom Kleingartenverein haben ei- nen eigenen Parkplatz. Die Besucher vom Schützenheim oder Tennisverein keinen. Bedeutet das bei Veranstaltungen die Stra- ßenrandflächen der Leidenhausener Str. genutzt werden. Kenntnisnahme Durch eine entsprechende Beschilderung und Kontrollen kann den be- nannten Park-Problemen Rechnung getragen werden. Diese Maßnah- men sind jedoch nicht Inhalt eines Bebauungsplanverfahrens. Es wird außer der vorgesehenen Zufahrt von der Leidenhausener Straße aus keine weitere Erschließung in das Wohngebiet geben. Dies beinhal- tet auch die vorgeschlagene Erschließung parallel zum Eiler Friedhof. Des Weiteren ist keine zusätzliche Haltestelle für die KVB-Busse zwi- schen den bestehenden Haltepunkten Falkenhorst und Eil Kirche vorge- sehen. Die Entfernung zwischen den beiden Haltepunkten beträgt ca. 450 m und liegt somit innerhalb der üblichen Radien von Haltestellen von jeweils 300 m. Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 76403/02 während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit eingegangenen Stellungnahmen Seite 16 von 17 Die Straße wird bei solchen Veranstaltun- gen dann nur noch einspurig befahrbar. Dies gerade in dem Bereich wo man den Zugang zu dem neuen Wohngebiet geplant hat. Wir haben an der Stelle auch gerne Fahrzeuge stehen, die für den Automarkt am Real deponiert werden. Es parken die Händler in der Wochen der gerne schon mal Fahrzeuge für den Verkauf am Samstag. Dies spricht aus meiner Sicht für Ausweich- parkmöglichkeiten (ggf. bei den dem Klein- gartenverein) und für einen weiteren Zu- gang zu dem Wohngebiet parallel zum Eiler Friedhof an dessen südlichen Ende (Schu- bertstrasse). Hier gibt es genug nicht genutzte Fläche, die von der Friedhofsverwaltung als Material und Abfalllager verwendet wird. Wenn man hier ca. 3-3 Meter abnehmen könnte, wäre es möglich einen Zugang (ggf. als Einbahn- straße) zu dem Gebiet zu machen. Viel- leicht auch eine Bushaltestelle als KVB Ver- kehrsachse, Falkenhorst, Friedhof Eil, Eil Kirche. Auf der Frankfurter Straße ist gibt es keinen Halt zwischen Falkenhorst und Eil Kirche. 14 14.1 Eil West Auch hier ist vorzusehen, dass der Er- schliessungsverkehr nicht über die Anlie- gerstrasse Schuberstrasse geführt wird. Schon heute ist die Schubertstrasse im Be- rufsverkehr belastet. Die Ausschilderung als Ja Die verkehrliche Erschließung des Plangebietes Leidenhausener Straße erfolgt über den bestehenden Anschluss an der Kleingartenanlage Hirschgraben eV. Mit der derzeitig vorgesehenen Verkehrsführung wird sich die Belastung auf die Schubertstraße nur leicht erhöhen. Die Voruntersuchung von Ru- dolf Keller Verkehrsingenieure GmbH hat zum Ergebnis, dass ca. 23 % Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 76403/02 während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit eingegangenen Stellungnahmen Seite 17 von 17 30er Zone wird fast durchgängig missach- tet. Insbesondere das nordöstliche, schnur- grade Teilstück lädt zum Beschleunigen ein. (Anlage: Unterschriftenliste Anlieger mit 14 Unterschriften) des Gesamtverkehrs (Quell- und Zielverkehr), der durch das neue Plan- gebiet entstehen wird, über die Schubertstraße verlaufen wird. Der Groß- teil des Tagesverkehrs (ca. 50 %) wird in nördlicher Richtung über die Straße Hirschgraben erfolgen. Die 23 % entsprechen 180 Fahrzeugen, welche zusätzlich jeden Tag über die Schubertstraße fahren werden. In der Spitzenstunde morgens und abends sind dies ca. 14 bzw. ca. 19 Fahrzeuge. Eine Verkehrsberu- higte Straße wird durch die vergleichsweise geringe Zunahme an Ver- kehren nicht in Frage gestellt. Die Anregung zur Ausschilderung als 30er Zone und der Überschreitung der Geschwindigkeit wird zur Kenntnis genommen. Stand: 04.10.2023
Anlage 2: Geltungsbereich
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Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung von Mitgliedern des Rates, der Ausschüsse und der Bezirksver- tretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zu diesem Tagesordnungspunkt nicht teilnehmen dürfen. Anlage 2 Maßstab 1 : 5 000 N Stadtplanungsamt Geltungsbereich des Bebauungsplanes Leidenhausener Straße in Köln - Porz - Eil 0 10050 200 300 Meter
Anlage 1 Öffentlichkeitsbeteiligung
1331 Zeichen
Anlage Öffentlichkeitsbeteiligung Die Anlage Öffentlichkeitsbeteiligung ist allen Beschlussvorlagen der Verwaltung für Gremien, auf die die Leitlinien Öffentlichkeitsbeteiligung Anwendung finden, beizufügen. Kreuzen Sie bitte eine der folgenden drei Varianten an und machen Sie entsprechende Angaben dazu. Eine Öffentlichkeitsbeteiligung ist gesetzlich vorgeschrieben. Gibt es gesetzliche Vorgaben zur Ausgestaltung der Beteiligung? - Ja, es gibt gesetzliche Vorgaben zur Ausgestaltung. Wenn ja: Welche Vorgaben zur Ausgestaltung der Beteiligung sind gesetzlich vorgeschrieben? Im in Rede stehenden Bauleitplanverfahren wurden die nach dem Baugesetzbuch (BauGB) vorgeschriebenen Öffentlichkeitsbeteiligungen bereits durchgeführt: Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB fand vom 18.06.2020 bis zum 02.07.2020 statt (siehe Anlage 4, siehe auch Session-Vorlage Nr. 3841/2019); die Offenlage nach § 3 Abs. 2 BauGB wurde vom 01.06.2023 bis zum 06.07.2023 durchgeführt (siehe Anlage 6, siehe auch Session-Vorlage Nr. 1526/2023). Kontakt OB/2 Referat für Strategische Steuerung Büro für Öffentlichkeitsbeteiligung Brückenstraße 5-11 50667 Köln Telefon: 0221 – 221 25044 E-M ail: oeffentlichkeitsbeteiligung@stadt-koeln.de Intranetauftritt: Systematische Öffentlichkeitsbeteiligung
Anlage 9 Bebauungsplan 76403-02 - Blatt 1 (Planzeichnung)
13227 Zeichen
50,42
49,06 49,30
49,57
50,02
50,44
51,34
50,46
49,62
49,31
49,05
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49,98
48,91
49,69
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50,36
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50,86
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51,92
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51,80
51,94
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52,00
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52,30
52,25
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52,44
52,32
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51,67
50,92
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50,91
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52,07
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51,65
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51,39
51,28
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51,23
51,54
51,39
51,76
51,58
51,88
51,80
52,06
51,96
52,10
52,14
52,1652,0752,19
51,83
51,44
50,95
51,20
51,70
52,26
52,16
52,07
52,05
51,94
51,02 50,96
50,78
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51,31
51,02
51,10
51,17
50,91
50,90
51,40
51,54
51,6251,61
51,6251,64
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52,07
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51,63
51,58
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51,91
51,96
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51,01
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51,98
52,07
51,62
51,88
52,00
51,62
51,88
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51,91
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51,93
51,68
51,90
51,90
51,80
52,02
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52,06
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52,15
52,14
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51,94
51,84
52,03
51,65
51,61
51,58
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51,56
51,63
51,84
52,10 52,04 51,91
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51,94
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51,62
51,60
51,58
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50,91
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52,08
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52,15
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52,30
52,35
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52,14
52,16
50,80
50,66
50,68
50,48
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50,54
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51,19
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51,25
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51,20
51,19
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51,16
51,01
51,06
51,12
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51,69
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51,74
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51,78
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51,83
51,85
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51,95
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51,28
51,01
51,13
50,70
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50,32
51,9651,87
51,94
51,93
51,92
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51,8951,93
51,65
51,68
52,2751,86
51,90
51,86
51,8351,8751,86
51,88
51,99
52,01
52,17
240
3
62
Schubertstraße
Am Bitzenhäuschen
St.-Rochus-Straße
Haydnstraße
Leidenhausener Straße
Mozartstraße
Mozartstraße
Schubertstraße
253
47
43
128
118
230
34 d
14
Gemarkung Eil
Flur 9
116
31
15
13
179
5
124
84
310
40 a
5 2
40
67
18 a
21
178
80
Am Dicken Hof
291
4
98
283
125
257
505
50
254
5
91
135
119
248
176
190
112
34 b 38 b
381
7
287
507
107
1
264
232
34
174
408
38
242
104
234
81
301
506
17
34 a
22
275
32 a
2 a
47
222
90
41
11
241
18
6
219
79
313
92
58
87
9
384
8
2
139
94
235
122
108
192
6
97
410
132
78
272
131
277
24
129
213
81
27
26
256
46
23
284
138
409
38 c
52
298
120
220
15
56
110
518
269
69
32 c
212
115
307
121
395
402
20
61
62 a
41
1
48
65
95
4 a
82
275
15 c
273
9
77
101
99
233
1
215
15 b
44
239
274
285
123
49-51
244
223
3
40 e
28
518
274
20 a
17
100
16
130
255
111
263
F
88126
214
403
245
181
224
41 a
105
II S
13
93
306
243
182
286
11
142
231
4
40 d
113
3415
60
133
211
15 a
114
85
286
83
268
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42
208
20
2
2 a
33
221
173
38 e
96
7
III F
442
185
46 a
252
519
34 c 38 d
19
45
II S
38 a
250
30 2
469
235
106
117
2
12
55
I W
247
134
40 b
57
Am Mielenturm
180
25
86
II S
39
10
53
287
40 c
186
I P
311
II S
32
I
32 b
228
I S
II S
30
239
89
127
II S
12
36
143
394
187
I F
I S
II S
III F
I S
II W
I P
II S
I S
II W
II S
I P
II S
I F
I S
II S
II S
II S
I S
I S
I P
I F
I F
II S II S
I S
I S
I S
II S
I S
I F
I S
I W
I S
I F
I F
II S
I S
II S
I F
I F
II S
I F
I F
I S
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I W
I F
I F
I F
I S
II SII S
II K
I F
II S
I S
II K
I S
I S
I S
I P
II S
II S
II S
II S
I S
I F
II S
I S
I S
I W
I W
I S
I F
II S
II S
I S
II S
I W
II S
I F
II S
I P
II S
I S
I S
II S
I S
II S
II S
II S
I F
II S
II S II S
I P
I S
II S
I
I F
II S
II S
I S
II S
I S
I S
II S
I S
II S
I
I S
II S
I W
I P
II S
I W
I F
I F
Hecke
Acker
Hecke
Hecke
Ackergrenze
Ackergrenze
Ackergrenze
Ackergrenze
Ackergrenze
Hecke
Hecke
Acker
Acker
Acker
Acker
Acker
Bewuchs/Gehölz
Kleingartenanlage
II K
(Denkmalgeschützt
gem. §3 DSchG NRW)
Gemarkung Eil
Flur 11
Gemarkung Eil
Flur 10
Gemarkung Eil
Flur 18
Gemarkung Eil
Flur 9
TGa
TGaTGa
TGa
TGa
FD
FD
FD
FD
FD
FD
SD
FD
SD SD SD
FD
FD
SD
SD
SD
FDFD
FD
SD
SD
SD
SD
SD
SD
SD
SD
SDSD
SD
SD
SDSD
FD FD
SD
SD
SD
III
IV
IV
IV
IV
III
III
IV
IV
II
II
II
II
II
II
II
II
IIIIII
II
II
II
IIIIII
II
II
II
II II
IIII
II
II
II II
II
LPB V
LPB VI
Rh
Platz 1
Planstraße 1
Platz 2
Platz 3
Planstraße 2
Planstraße 3
Planstraße 4
Platz 4
WA 1.8
WA 3.4
WA 2.6
WA 1.7 WA 8
WA 2.7
WA 4.2
WA
4.1
WA 1.6
WA 3.3
WA 1.5
WA 2.5
WA 1.4
WA 3.1 WA 1.3
WA 1.2WA 2.2
WA 2.3 WA 3
WA 6.1
WA 6
WA 1WA 4
WA 2
WA 2.1
WA 5WA 5.1
Geh- und Radweg
GRZ 0,4
GFZ 1,6
- o -
GRZ 0,4
GFZ 1,2
- o -
GRZ 0,5
GFZ 1,8
- o -
GRZ 0,5
GFZ 1,5
- o -
GRZ 0,5
GFZ 1,6
- o -
GRZ 0,4
GFZ 1,3
- o -
GRZ 0,4
GFZ 0,7
E
GRZ 0,5
GFZ 0,9
Rh
GRZ 0,6
GFZ 1,0
Rh
WA 1.1
GRZ 0,7
GFZ 1,2
Rh
GRZ 0,5
GFZ 0,9
Rh
GRZ 0,4
GFZ 0,8
D
GRZ 0,5
GFZ 0,8
ED
GRZ 0,5
GFZ 0,8
D
GRZ 0,6
GFZ 1,0
Rh
GRZ 0,4
GFZ 0,8
D
GRZ 0,5
GFZ 0,9
GRZ 0,4
GFZ 0,8
ED
Rh
GRZ 0,5
GFZ 0,9
D
GRZ 0,4
GFZ 0,8
E
GRZ 0,4
GFZ 0,6
E
GRZ 0,4
GFZ 0,6
WA 2.4
Rh
GRZ 0,5
GFZ 0,9
Rh
GRZ 0,5
GFZ 0,9
GRZ 0,4
GFZ 0,8ED
GRZ 0,4
GFZ 0,6
E
GRZ 0,4
GFZ 0,6
E
GRZ 0,4
GFZ 0,6
E
GRZ 0,4
GFZ 0,8
D
GRZ 0,4
GFZ 0,6
E
Verkehrsberuhigter Bereich
Verkehrsberuhigter Bereich
Verkehrsberuhigter Bereich
Verkehrsberuhigter Bereich
N2S2
N3
S3
N4
S4
GH 66,3
GH 66,3
GH 66,4
GH 62,9
GH 62,9
GH 63,1
GH 65,3
GH 62,6GH 66,1
GH 66,4 GH 66,4
GH 62,5
GH 62,9
GH 61,8
N1
S1
WA 7
WA 3.2
St
St
St
St
St
St St
St
St
St
St
St
St
St
T W
Ga/St
Ga/St
Ga/StGa/St
Ga/St
Ga/St
Ga/St
Ga/St
Ga/St
Ga/St
Ga/St
Ga/St
Ga/St
Ga/St
Ga/St Ga/St
Ga/St
Ga/St
Ga/St
Ga/St
Ga/St
Öffentliche Grünfläche
- Spielplatz -
Öffentliche
Grünfläche
- Parkanlage -
Öffentliche
Grünfläche
- Parkanlage -
W
Öffentliche Grünfläche
- Parkanlage -
Ga/St
G+R
G+F
A1
A1
G+F 1
A1
WA 1.3
G 1
As
As
As
As
As
As
As
As
GSt
GSt
GSt
GSt
WA 8GSt
Ga/St
52,2
52,1
51,9
52,0
52,0
51,9
51,8
51,9
52,3
52,4
52,1
52,0
51,7
51,8
52,0
52,1
52,3
51,7
52,0
52,0
52,3
52,2
52,1
51,7
51,9
51,9
52,0
51,9
51,2
51,3
51,0
51,2
51,3
51,2
51,0
51,1
51,2
51,4
51,4
51,2
51,8
51,6
51,2
52,3
52,2
52,3
52,6
52,4
52,3
52,4
52,4
52,1
52,3
52,4
52,4
52,2
52,2
52,2
52,2
52,1
51,9
52,3
52,2
52,4
52,2
51,9
51,8
51,7
51,8
51,4
51,7
51,9
52,1
39,0
14,0
14,5
13,0
4,6 8,5
4,1
6,1
4,7
10,0
5,3 30,6 10,5 4,5
14,5
5,5
4,0
9,6 11,0
6,0
10,4
12,5
3
3,3
2,3
5,6 34,3 6,0
5,4
3,0
10,5 4,5
4,9 6,0
12,5
3,0 5,0 4,6 2,5
5,5
6,0
7,0
5,5
5,8
6,4
12,5
5,0
3,5
2,5
6,0
6,6
6,4
6,0
29,4
37,5
36,8
6,0
10,5
6,0
27,0
3,9
12,5
36,0
27,5
13,0
9,2 15,5
13,0 4,5 4,5 5,5
9,2
18,7
4,5
27,5
6,0
6,4
22,0
4,5
6,9
6,0
11,0
15,4
13,0
13,0
5,5
10,8
7,0
3,2
19,5
14,0
4,5
4,5
13,0
8,8
14,3
35,4
13,0
10,0
5,5
22,0
3,0 4,8 4,0 6,9 3,0 7,0 3,0 5,5
11,0
11,0
8,1 5,5
32,0
25,0
10,9
10,5
35,5
5,5
12,5
3,0
3,0 9,0 3,0 3,0
6,3
2,7 5,3
9,5
5,2
5,0
7,0
11,0
13,0
4,0
4,0
2,5
45,5
14,9
6,5
6,0 18,5
6,0
15,0
9,0
a a
a
a
a
a
a
a
3,0
15,0
3,0
27,0
4,0
5,4
3,0
5,5
6,0
5,7
20,4
3,0
5,2
15,3
3,5
Ein- und Ausfahrtsbereich
QuartiersplatzPlatz 1-4
Zeichenerklärung
I,III
S,W
Bahngleise
Bordstein
topografische Begrenzung
Flurstücksgrenze
Flurgrenze
Dachform
Zahl der Vollgeschosse
vorhandene Gebäude
Baum
Durchfahrt
Bebauungsplan
öffentlich bestellter Vermessungsingenieur/in
Köln, den 10.05.2023
Der Stadtentwicklungsausschuss hat die
Planaufstellung am 19.03.2020 nach
§ 2 Abs. 1 BauGB beschlossen. Der
Beschluss wurde am 06.05.2020
ortsüblich bekannt gemacht.
gez. Reker
Oberbürgermeisterin
Köln, den 27.04.2020
Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung
hat in der Zeit vom 18.06.2020 bis
02.07.2020 nach § 3 Abs. 1 BauGB
stattgefunden.
gez. Greitemann
Beigeordneter
Köln, den 02.06.2020
Der Planentwurf hat in der Zeit
vom 01.06.2023 bis 06.07.2023
nach § 3 Abs. 2 BauGB mit Begründung
öffentlich ausgelegen.
gez. Bölck
Die Oberbürgermeisterin
Stadtplanungsamt
Im Auftrag
Köln, den 22.06.2023
Oberbürgermeisterin
Köln, den
Der Planentwurf ist nach § 4 a Abs. 3
BauGB durch Beschluss des Rates
am geändert worden.
Grenze des räumlichen Geltungs-
bereiches des Bebauungsplanes
Planung
Für den Planentwurf
Stadtplanungsamt
gez. Herr
Beigeordneter
Köln, den 15.05.2023
Für den Planentwurf
Dezernat VI, Planen und Bauen
gez. Greitemann
Bestand
Oberbürgermeisterin
Köln, den
Der Rat hat diesen Bebauungsplan in
seiner Sitzung am nach § 10
Abs. 1 BauGB als Satzung mit
Begründung nach § 9 Abs. 8 BauGB
beschlossen.
Oberbürgermeisterin
Köln, den
Die örtsübliche Bekanntmachung über
den Beschluss des Bebauungsplanes
durch den Rat einschließlich des
Hinweises nach § 10 Abs. 3 BauGB
ist am erfolgt.
0 25 50 Meter
76403/02
Maßstab 1:500
Leidenhausener Straße
in Köln-Porz-Eil
Blatt 1 von 2
46.71
Gemarkungsgrenze
vorhandene Höhenlage über NHN
WA Allgemeines Wohngebiet
nicht überbaubar I überbaubar
Satteldach
Baugrenze
offene Bauweise
Flachdach
Zahl der Vollgeschosse als
Höchstmaßz. B. III
-o-
SD
FD
Hauptfirstrichtung
Stellplätze
Tiefgaragen
Straßenverkehrsflächen
Straßenbegrenzungslinie auch
gegenüber Verkehrsflächen
besonderer Zweckbestimmung
Verkehrsflächen besonderer
Zweckbestimmung
St
TGa Öffentliche Grünflächen
Mit Geh-(G), Radfahr-(R), Fahr-(F)
und Leitungsrechten(L) zu
belastende Flächen
Baum zu erhalten
Flächen mit Bindungen für Be-
pflanzungen und für die Erhaltung
von Bäumen und Sträuchern und
sonstigen Bepflanzungen
nur Einzelhäuser zulässig
nur Doppelhäuser zulässig
E
D
Flächen für Versorgungsanlagen
oder für die Verwertung oder
Beseitigung von Abwasser oder
festen Abfallstoffen sowie für
Ablagerungen
TrafostationT
AbfallsammelanlagenAs
Lärmpegelbereiche z. B. III
nur Einzel- und Doppelhäuser
zulässig
ED
Grenzen zwischen verschiedenen
Nutzungen beziehungsweise
Maßen baulicher Nutzung
Flächen für Maßnahmen zum
Schutz, zur Pflege und zur
Entwicklung von Boden, Natur und
Landschaft
Garagen/StellplätzeGa/St Wärmeversorgung allgemeinW
Ausgleichspflichtiger
Eingriffsbereich
Grundflächenzahl
Geschossflächenzahl
GRZ
GFZ
LPB III
Flächen zur Rückhaltung und
Versickerung von
Niederschlagswasser
Kennzeichnung der
Abstandsflächenunterschreitung
a
nur Reihenhäuser zulässigRh
Versickerungsflächen NormalregenN1-N4
Versickerungsflächen StarkregenS1-S4Baum zu pflanzen
(Standort nachrichtlich)
Geländehöhe in m über
Normalhöhennull (NHN)
0,0
Gebäudehöhe in m über
Normalhöhennull (NHN)
GH 66,4
GemeinschaftsstellplätzeGSt
Es wird bescheinigt, dass diese
Planunterlage den Bestimmungen des
§ 1 Abs. 2 Plan ZV entspricht.
(Stand: 13.04.2023)
Dipl.-Ing. B. Semler
KDS Vermessung
Graf-Geßler-Straße 5, 50679 Köln
(Siegel)
gez. Semler
Abgrenzung der Planstraßen
Interne AusgleichsmaßnahmeA1
Amtsleiterin
Köln, den 10.05.2023
Flurstück 318 (teilweise)
Flur 1
Gemarkung Libur
Fläche: 18.655 m²
Flurstücke 127/3 & 471 (alle teilweise)
Flur 50
Gemarkung Dünnwald
Fläche: 6.822 m²
Flurstücke 202, 203, 204, 205 (alle teilweise)
Flur 5
Gemarkung Broich
Fläche: 6.178 m²
Hirschgraben
Frankfurter Straße
Schubertstraße
Schubertstraße
Leidenhausener Straße
Hirschgraben
A 59
Mozartstraße
B 8
N
Geobasisdaten der Kommunen und des Landes NRW © Geobasis NRW Maßstab 1:5.000
Lage der externen Ausgleichsfläche eA1 in Köln-Libur
Geobasisdaten der Kommunen und des Landes NRW © Geobasis NRW Maßstab 1:2.500
Lage der externen Ausgleichsfläche eA2 und Erstaufforstungsfläche in Köln-Dünnwald
Lage der Erstaufforstungsfläche in Dormagen
Geobasisdaten der Kommunen und des Landes NRW © Geobasis NRW Maßstab 1:2.500
Anlage 9
Anlage 10 Bebauungsplan 76403-02 - Blatt 2 (textl. Festsetzungen)
33794 Zeichen
Bebauungsplan 0 25 50 Meter 76403/02 Maßstab 1:500 Leidenhausener Straße in Köln-Porz-Eil Blatt 2 von 2 Der Stadtentwicklungsausschuss hat die Planaufstellung am 19.03.2020 nach § 2 Abs. 1 BauGB beschlossen. Der Beschluss wurde am 06.05.2020 ortsüblich bekannt gemacht. gez. Reker Oberbürgermeisterin Köln, den 27.04.2020 Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung hat in der Zeit vom 18.06.2020 bis 02.07.2020 nach § 3 Abs. 1 BauGB stattgefunden. gez. Greitemann Beigeordneter Köln, den 02.06.2020 Oberbürgermeisterin Köln, den Der Planentwurf ist nach § 4 a Abs. 3 BauGB durch Beschluss des Rates am geändert worden. Oberbürgermeisterin Köln, den Der Rat hat diesen Bebauungsplan in seiner Sitzung am nach § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung mit Begründung nach § 9 Abs. 8 BauGB beschlossen. Oberbürgermeisterin Köln, den Die örtsübliche Bekanntmachung über den Beschluss des Bebauungsplanes durch den Rat einschließlich des Hinweises nach § 10 Abs. 3 BauGB ist am erfolgt. öffentlich bestellter Vermessungsingenieur/in Köln, den 10.05.2023 Für den Planentwurf Stadtplanungsamt gez. Herr Beigeordneter Köln, den 15.05.2023 Für den Planentwurf Dezernat VI, Planen und Bauen gez. Greitemann Amtsleiterin Köln, den 10.05.2023 Der Planentwurf hat in der Zeit vom 01.06.2023 bis 06.07.2023 nach § 3 Abs. 2 BauGB mit Begründung öffentlich ausgelegen. gez. Bölck Die Oberbürgermeisterin Stadtplanungsamt Im Auftrag Köln, den 22.06.2023 Es wird bescheinigt, dass diese Planunterlage den Bestimmungen des § 1 Abs. 2 Plan ZV entspricht. (Stand: 13.04.2023) Dipl.-Ing. B. Semler KDS Vermessung Graf-Geßler-Straße 5, 50679 Köln (Siegel) gez. Semler Hirschgraben Frankfurter Straße Schubertstraße Schubertstraße Leidenhausener Straße Hirschgraben A 59 Mozartstraße B 8 I. Textliche Festsetzungen 1. § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung 1.1. Ausschluss von Ausnahmen oder deren Umwandlung in allgemeine Zulässigkeit (§ 1 Abs. 6 BauNVO) Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO sind die im allgemeinen Wohngebiet (WA) ausnahmsweise zulässigen Betriebe des Beherbergungsgewerbes, sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, Anlagen für Verwaltungen, Gartenbaubetriebe und Tankstellen nach § 4 Abs. 3 Nr. 1 bis 5 BauNVO nicht Bestandteil des Bebauungsplanes. 1.2.Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung (§ 16 BauNVO) a) Gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO werden für die Bebauung im allgemeinen Wohngebiet (WA) Gebäudehöhen gemäß Planeintrag als Höchstgrenzen festgesetzt. Als oberer Bezugspunkt gilt bei Gebäuden mit Flachdächern die Oberkante der Attika(Hauptgesimshöhe). b) Gemäß § 16 Abs. 6 BauNVO können die festgesetzten Gebäudehöhen durch untergeordnete Bauteile oder bauliche Anlagen - z.B. Antennen, Aufzugsüberfahrten, Kamine, Lüftungseinrichtungen, Oberlichter - auf den baulich zugeordneten Dachflächen überschritten werden. Das höchstzulässige Maß der Überschreitungen beträgt für zweigeschossige Gebäude 1,00 m in der Höhe. Für die drei- und viergeschossigen Gebäude beträgt das höchstzulässige Maß der Überschreitung 2,00 m in der Höhe. Der Flächenanteil der Überschreitungen je Dachfläche darf insgesamt 30% nicht übersteigen. Die Dachaufbauten mit Ausnahme von Treppenhäusern müssen mindestens um das Maß ihrer Höhe von der Gebäudeaußenkante des jeweiligen zugeordneten Geschosses zurücktreten. Solarenergetische Anlagen dürfen auf mehr als 30 % je Dachfläche die festgesetzte Gebäudehöhe um max. 1 m überschreiten. c) Gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO werden für die Bebauung im allgemeinen Wohngebiet (WA) folgende Traufhöhen (TH) als Höchstgrenzen festgesetzt: - WA 1: 59,70 m ü. NHN - WA 1.4: 60,00 m ü. NHN - WA 1.6: 59,90 m ü. NHN - WA 1.8: 59,40 m ü. NHN - WA 2: 59,90 m ü. NHN - WA 2.1: 59,90 m ü. NHN - WA 2.2: 59,90 m ü. NHN - WA 2.3: 59,80 m ü. NHN - WA 2.4: 59,80 m ü. NHN - WA 2.5: 60,10 m ü. NHN - WA 2.6: 59,20 m ü. NHN - WA 2.7: 59,00 m ü. NHN - WA 3: 59,60 m ü. NHN - WA 3.1: 60,00 m ü. NHN - WA 3.2: 60,20 m ü. NHN - WA 3.3: 59,90 m ü. NHN - WA 3.4: 58,80 m ü. NHN - WA 4: 60,00 m ü. NHN - WA 4.1: 59,50 m ü. NHN - WA 4.2: 59,60 m ü. NHN Als oberer Bezugspunkt gilt bei Gebäuden mit schräg geneigten Dächern der Schnittpunkt der Außenwand mit der Dachhaut. d) Die maximal zulässigen Traufhöhen in den Baufeldern WA 3 - 3.4 und WA 4 - 4.2 dürfen durch dem Dach untergeordnete Dachaufbauten (z.B. Gauben) um bis zu 3,50 m überschritten werden. 1.3. Grundflächenzahl, zulässige Grundfläche (§ 19 BauNVO) a) Gemäß § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO kann im allgemeinen Wohngebiet (WA) in den Baufeldern WA 2 - WA 2.7, WA 3 - WA 3.1, WA 3.3 - WA 3.4 sowie WA 4 - 4.2 die zulässige Grundfläche durch die Grundflächen von Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten, Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO bis zu einer GRZ von 0,7 überschritten werden. b) Gemäß § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO kann im allgemeinen Wohngebiet (WA) in den Baufeldern WA 5 - WA 7 die zulässige Grundfläche durch die Grundflächen von Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten, Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO sowie baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird, bis zu einer GRZ von 0,9 überschritten werden. 2. § 9 Abs. 1 Nr. 2a BauGB Abstandsflächen Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2a BauGB beträgt innerhalb des allgemeinen Wohngebietes (WA) das Maß der Tiefe der Abstandsfläche 0,4 H. Auf den mit „a“ gekennzeichneten Außenwänden in den Baufeldern WA 5, WA 5.1, WA 6, WA 6.1 und WA 7 beträgt das Maß der Tiefe der Abstandsflächen 0,23 H, mindestens jedoch 3 m. In diesen Bereichen sind notwendige Fenster von Aufenthaltsräumen unzulässig. 2.1.Bauweise und überbaubare Grundstücksfläche (§ 23 BauNVO) a) Gemäß § 23 Abs. 3 Satz 3 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 3 BauNVO wird für die überbaubare Grundstücksfläche folgende Ausnahme festgesetzt: Die Baugrenzen der Bebauung im allgemeinen Wohngebiet (WA) dürfen durch Vordächer bis max. 1,00 m, durch Treppenhäuser und Erker bis max. 1,50 m, durch Balkone bis max. 2,00 m überschritten werden. Dabei darf in der Summe ein Drittel der Fassadenlänge der jeweiligen Gebäudeseite je Geschoss nicht überschritten werden. Im Erdgeschoss dürfen die Baugrenzen der Bebauung im allgemeinen Wohngebiet (WA) durch Terrassen bis maximal 2,50 m überschritten werden. Dabei darf in der Summe ein Drittel der Fassadenlänge der jeweiligen Gebäudeseite nicht überschritten werden. Von der Drittelregelung ausgenommen sind Einzel-, Doppel- und Reihenhäuser. b) Gemäß § 23 Abs. 5 BauNVO sind auf den rückwärtig gelegenen, nicht überbaubaren Grundstücksflächen in den Baufeldern WA 1 - WA 1.8 und WA 5 - WA 8 Nebenanlagen - wie beispielsweise Gartenlauben, Gewächshäuser, Abstellräume - nicht zulässig. Hiervon ausgenommen sind Fahrradabstellanlagen in WA 8. 3. § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB Festsetzungen über die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten a) Gemäß § 12 Abs. 6 BauNVO sind Stellplätze und Garagen nur in den nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB dafür festgesetzten Flächen und innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. b) Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 3 BauNVO sind Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des § 14 Abs. 2 und 3 BauNVO auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. c) Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 3 BauNVO sind Nebenanlagen in Vorgärten unzulässig; Abstellplätze für Müllbehälter und Fahrräder sind hiervon ausgenommen. Für das allgemeine Wohngebiet wird eine Vorgartenzone festgelegt. Sie liegt im Bereich zwischen der Straßenbegrenzungslinie und der festgesetzten vorderen Baugrenze. d) Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 3 BauNVO dürfen Nebenanlagen jeweils einen umbauten Raum von 20 m³ nicht überschreiten. 4. § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB Festsetzungen über die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB ist je Einzel-, Doppel- und Reihenhaus nur eine Wohnung zugelassen. 5. § 9 Abs. 1 Nr. 7 BauGB Festsetzungen über Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 7 BauGB dürfen in den allgemeinen Wohngebieten WA 1, WA 1.4, WA 1.6, WA 1.8, WA 5 und WA 6.1 nur Wohngebäude errichtet werden, die mit Mitteln der sozialen Lärmpegelbereich Maßgeblicher Außenlärmpegel I 55 II 60 III 65 IV 70 V 75 VI 80 VII > 80* * Für maßgebliche Außenlärmpegel La > 80 dB sind die Anforderungen aufgrund der örtlichen Gegebenheiten festzulegen. Ergänzung: Es handelt sich um dB(A)-Werte Die Minderung der zu treffenden Schallschutzmaßnahmen ist im Einzelfall zulässig, wenn im bauordnungsrechtlichen Verfahren anhand einer schalltechnischen Untersuchung ein niedrigerer Lärmpegelbereich bzw. ein maßgeblicher Außenlärmpegel an den Außenbauteilen von schutzbedürftigen Räumen nachgewiesen wird. b) Bei Schlaf- und Kinderzimmern ist bei einem Beurteilungspegel aus dem Verkehrslärm > 45 dB(A) im Nachtzeitraum (22:00 bis 6:00 Uhr) eine fensterunabhängige Belüftung durch schallgedämmte Lüftungseinrichtungen oder gleichwertige Maßnahmen bei geschlossenen Fenstern und Türen sicher zu stellen. c) Für Balkone und Loggien, die einen Gesamtbeurteilungspegel aus dem Verkehr (Straßen-, Schienen- und Flugverkehr) > 62 dB(A) im Tagzeitraum (6:00 bis 22:00 Uhr) aufweisen, sind Schallschutzmaßnahmen zu treffen. Durch diese muss sichergestellt werden, dass der vorgenannte Gesamtbeurteilungspegel nicht überschritten wird. Hiervon ausgenommen sind Balkone und Loggien von durchgesteckten Wohnungen, wenn zusätzlich auf der lärmabgewandten Seite ein Balkon oder eine Loggia errichtet wird. 10. § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB Festsetzungen für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen über a) das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen, Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 a) BauGB sind im Bebauungsplangebiet folgende Begrünungsmaßnahmen durchzuführen und dauerhaft zu erhalten: 1) Die Flachdächer der Gebäude im allgemeinen Wohngebiet (WA) sind mit einer extensiven Dachbegrünung DC1 / DC3 (NB6243 / NB6244) zu bepflanzen. Die Vegetationstragschicht ist mit einer Stärke von mindestens 8 cm zuzüglich einer Filter- und Drainschicht herzustellen. Ausgenommen hiervon sind Dachterrassen und technische Aufbauten, die auf maximal 30 % der jeweiligen Dachfläche zulässig sind. Solarenergetische Anlagen sind über der Dachbegrünung zulässig. Bestimmung der maximal zulässigen Neigung des Flachdachs – siehe gestalterische Festsetzungen Nr. 1. 2) Die Flachdächer von Garagen im allgemeinen Wohngebiet (WA) sind mit einer extensiven Dachbegrünung – DC1 / DC3 (NB6243 / NB6244) zu bepflanzen. Die Vegetationstragschicht ist mit einer Stärke von mindestens 8 cm zuzüglich einer Filter und Drainschicht herzustellen. Bestimmung der maximal zulässigen Neigung des Flachdachs – siehe gestalterische Festsetzungen Nr. 1. 3) Die Grundstücksflächen, soweit sie nicht mit Gebäuden, Wegen, Spielplätzen und sonstigen Nebenanlagen überbaut werden, sind mindestens mit Rasen HM51 (PA122), Gräsern HH 7 (BR 132), Stauden und / oder Sträuchern BB 1 (GH 51) zu bepflanzen. 4) Der obere Abschluss der Tiefgaragen (TGa) und / oder der unterirdischen Gebäudeteile, soweit diese nicht mit Gebäuden, Wegen, Spielplätzen und sonstigen Nebenanlagen überbaut werden, sind zu bepflanzen. Die Vegetationstragschicht ist mit einer mindestens 60 cm tiefen Bodensubstratschicht zuzüglich einer Filter- und Drainschicht auszubilden. 5) Bei Baumpflanzungen auf den festgesetzten Tiefgaragen ist die Bodensubstratschicht mit der Stärke von mindestens 120 cm zuzüglich einer Filter- und Drainschicht Wohnraumförderung gefördert werden können. 6. § 9 Abs. 1 Nr. 13 BauGB Festsetzungen über die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 13 BauGB sind Telekommunikations- sowie sonstige Versorgungsleitungen unterirdisch zu führen. 7. § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB Festsetzungen über die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB werden folgende Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt. Interne Ausgleichsmaßnahmen: Innerhalb der gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB festgesetzten Flächen ist folgende Ausgleichsmaßnahme durchzuführen: Maßnahme A1: Innerhalb der festgesetzten Maßnahmenfläche A1 ist eine Parkanlage (HM1/PA112) mit Pflanzung von mittel- bis großkronigen Bäumen (BF31/GH741) als lockere Baumgruppen und Einzelbäume, Rasen-/Wieseneinsaat (ausgenommen im Bereich baulicher Anlagen) sowie Pflanzung von Sträuchern anzulegen und dauerhaft zu erhalten. 8. § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB Festsetzungen über die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB werden innerhalb des allgemeinen Wohngebietes (WA) die folgenden Geh-, Fahr- und Leitungsrechte festgesetzt: a) Die mit G 1 bezeichnete Fläche ist mit einem Gehrecht zugunsten der Anlieger gemäß Planeintrag zu belasten. b) Die mit G+R bezeichnete Fläche ist mit einem Geh- und Radfahrrecht zugunsten der Allgemeinheit gemäß Planeintrag zu belasten. c) Die mit G+F bezeichnete Fläche ist mit einem Geh- und Fahrrecht zugunsten der Anlieger von WA 1.7 gemäß Planeintrag zu belasten. d) Die mit G+F 1 bezeichnete Fläche ist mit einem Geh- und Fahrrecht zugunsten der Anlieger gemäß Planeintrag zu belasten. 9. § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB Festsetzungen über die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetztes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen oder sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechtes unberührt bleiben a) Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB sind passive Schallschutzmaßnahmen entsprechend den in der Planzeichnung dargestellten Lärmpegelbereichen (LPB) an den Außenbauteilen von schutzbedürftigen Räumen zu treffen. Grundlage hierfür sind die maßgeblichen Außenlärmpegel nach DIN 4109-1 (Schallschutz im Hochbau, Ausgabe Januar 2018 – Beuth Verlag GmbH, Berlin). Die Zuordnung zwischen den dargestellten Lärmpegelbereichen und den maßgeblichen Außenlärmpegeln ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle auszubilden. Der Wurzelraum muss je Baum mindestens 25 m³ betragen. 6) Innerhalb der festgesetzten Verkehrsfläche und der festgesetzten Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung sind mittel- oder großkronige Bäume (BF31/GH741, optional BF41/GH742 – um Baumauswahl bzgl. klimaverträglicher Arten zu erhöhen) zu pflanzen: Planstraße 1 (öffentliche Verkehrsfläche): insgesamt mindestens 5 Bäume, Planstraße 2 (zwischen Platz 2 und 3): insgesamt mindestens 4 Bäume, Planstraße 3 (zwischen Platz 3 und Planstraße 4): insgesamt mindestens 3 Bäume, Planstraße 4 (zwischen Planstraße 3 und Platz 4): insgesamt mindestens 1 Baum, Platz 1: insgesamt mindestens 2 Bäume, Platz 2: insgesamt mindestens 5 Bäume, Platz 3: insgesamt mindestens 3 Bäume auf der Platzfläche und 2 Bäume im Straßenraum, Platz 4: insgesamt mindestens 2 Bäume b) Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 b) BauGB sind im Bebauungsplangebiet folgende Bäume, Sträucher und sonstige Bepflanzungen dauerhaft zu erhalten und bei Verlust gleichwertig zu ersetzen: 1) Die in der Planzeichnung zum Erhalt festgesetzten Bäume. Der Stammumfang von Ersatzbaumpflanzungen muss dabei mindestens 18-20 cm betragen. 2) Die zum Erhalt festgesetzte Rotbuche (BF33/GH721) innerhalb der Fläche Platz 1. Die durchwurzelbare Fläche hat dauerhaft der tatsächlich überlaubten Fläche (Kronentraufbereich) zuzüglich eines Schutzabstandes von 1,50 Meter (Wurzelrandbereich) zu entsprechen und darf nicht verändert werden. Zum Schutz des Wurzelbereichs sind Aufschüttungen, Abgrabungen und andere Bodenversieglungen, Grabenverrohrungen oder -verfüllungen, Verdichtungen und sonstige Handlungen (Betreten), die das Wurzelwerk oder die Wurzelversorgung beeinträchtigen können, unzulässig. Ausgenommen sind notwendige Maßnahmen im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht sowie fachgerechte Pflegemaßnahmen. Soweit sich Eingriffe in den Wurzelbereich nicht vermeiden lassen, ist der Baumerhalt durch baubegleitende, fachgerechte Schutz- und Pflegemaßnahmen sicherzustellen. Weiterhin ist eine ökologische Baubegleitung unter Hinzuziehung eines anerkannten Baumsachverständigen zu gewährleisten. Während der Bauphase sind Baumschutzzäune am Wurzelrandbereich aufzustellen. 3) Die in der Planzeichnung vorhandenen Bäume und Sträucher innerhalb der festgesetzten Flächen mit Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen. Der Stammumfang für Ersatzbaumpflanzungen von Bäumen muss dabei mindestens 18-20 cm betragen. II. Gestalterische Festsetzungen Gemäß § 9 Abs. 4 BauGB in Verbindung mit § 89 Abs. 1 und 2 BauO NRW 2018 werden folgende gestalterische Festsetzungen getroffen: 1. Dachform / Dachneigung / Firstrichtung / Dachaufbauten a) Gebäude mit festgesetztem Satteldach sind mit einem gleichseitigen Satteldach mit einer Dachneigung von 35 - 40 Grad und der durch Planzeichen festgesetzten Hauptfirstrichtung zu errichten. b) Gebäude mit festgesetztem Flachdach sind mit einer Dachneigung bis maximal 5 Grad zu errichten. c) Bei Doppelhäusern sind die Dachformen und Dachneigungen einheitlich auszuführen. d) Die Breite der Dachaufbauten und Dacheinschnitte (z.B. Dachgauben, Dachloggien) darf in der Summe maximal 1/2 der jeweiligen Fassadenlänge des Gebäudes nicht überschreiten. e) Dachaufbauten sind nur in horizontaler Ebene, d.h. nicht übereinander, zulässig. Sie dürfen nicht in das obere Viertel der Dachhöhe reichen. Der Abstand von Dachaufbauten bzw. Dacheinschnitten beträgt zu Giebelwänden mindestens 1,50 m (Außenfläche Rohbaumaß). f) Dachaufbauten und/oder Dacheinschnitte müssen untereinander einen Abstand von mindestens 1,00 m einhalten. Hiervon ausgenommen sind solarenergetische Anlagen. Bei aneinandergebauten Hauseinheiten (z.B. Doppel- oder Reihenhäuser) darf von der Regelung zu den erforderlichen Abständen zu Giebelwänden und bezüglich der Abstände der Dachaufbauten oder Dacheinschnitte untereinander abgewichen werden, sofern die bauordnungsrechtlichen Brandschutzbestimmungen eingehalten werden. g) Zu den Dachaufbauten zählen im Sinne dieser Satzung auch Zwerchgiebel, deren Vorderseite die Traufe unterbricht. Die o.g. Bestimmungen zu Dachaufbauten sind entsprechend auch auf Zwerchgiebel anzuwenden. h) Solarenergetische Anlagen müssen bei geneigten Dachflächen (> 5 Grad) mit derselben Neigung wie die Dachflächen errichtet werden. i) Solarenergetische Anlagen auf Flachdächern müssen mindestens um das Maß ihrer Höhe von den Gebäudeaußenkanten zurücktreten. 2. Gebäudefassaden / Dacheindeckung / Farbgestaltung a) Gebäudefassaden dürfen nur in Putz und nicht-glänzenden, natürlichen Materialien sowie in hellen Farbtönen ausgebildet werden. Bei Putzfassaden sind als Fassadenleitfarbe ausschließlich weiße Farbtöne zulässig. Bei anderen Fassadenmaterialien als Putz sind für die Gebäude des jeweiligen Quartiersplatzes folgende Farbtöne als Fassadenleitfarbe zu verwenden: Quartier 1 bestehend aus WA 5, WA, 5.1, WA 2, WA 2.1, WA 4, WA 1, WA 1.1 und WA 6: Braun gem. RAL Nr. 1002, 1011 oder 1019 Quartier 2 bestehend aus WA 6.1, WA 1.3, WA 3.1, WA 2.2, WA 1.2, WA 3, WA 2.3 und WA 2.4: Weiß gem. RAL Nr. 1013, 9001 oder 9002 Quartier 3 bestehend aus WA 7, WA 1.4, WA 3.2, WA 2.5, WA 1.5, WA 3.3 und WA 1.6: Beige gem. RAL Nr. 1001, 1014 oder 1015 Quartier 4 bestehend aus WA 4.1, WA 8, WA 1.7, WA 1.8, WA 3.4, WA 2.6, WA 2.7 und WA 4.2: Grau gem. RAL Nr. 7032, 7035 oder 7038 Der Schwarz-/Buntanteil des vorgegebenen Farbtons darf bei max. 20 % liegen. Der Anteil für ein zweites Material oder eine andere Farbe darf maximal 30% der jeweiligen Fassadenfläche (ohne Fensterflächen) betragen. b) Als Dacheindeckung sind nur nicht glänzende Dacheindeckungen in den Farbtönen grau, graubraun oder anthrazit zulässig. 3. Vorgärten a) Abstellplätze für Müllsammelbehälter in Vorgärten sind in Gestalt von Müllboxen einzuhausen oder mit standortgerechten Hecken (BD3/GH412) zu umpflanzen. Die so gestalteten Anlagen können in die Grundstückseinfriedungen integriert werden. b) Die Vorgärten sind vollständig zu begrünen. Davon ausgenommen sind die notwendigen Zuwegungen, Zufahrten für Stellplätze und Garagen sowie Standflächen für Fahrräder und Abfallbehälter. 4. Befestigung von Wegen, Zufahrten und Stellplätzen Die Befestigungen von nicht-überdachten Stellplätzen und Zufahrten sowie Hauszuwegungen sind teilversiegelt in versickerungsfähigem Pflaster, mit Rasenfugenpflaster (hell- bis mittelgrau) oder als wassergebundene Wegedecken anzulegen. 5. Einfriedungen Grundstückseinfriedungen sind nur als standortgerechte Hecken (BD3/GH412) sowie als Draht- oder Stabgitterzäune mit hinterpflanzten Hecken mit einer Höhe von mindestens 1,00 m und bis zu einer Höhe von max. 1,40 m über der Geländeoberfläche gemäß § 2 Absatz 4 BauO NRW 2018 zulässig. In Einfriedungen integrierte Müllboxen dürfen eine Höhe von 1,40 m nicht überschreiten. Aus gestalterischen Gründen sind Sichtschutzstreifen in den Draht- oder Stabgitterzäunen nicht zulässig. 6. Stellplatzbegrünung Innerhalb der festgesetzten Stellplatzflächen in WA 1.1, WA 1.2, WA 1.5, WA 1.7, WA 1.8 und WA 8 ist für je vier angefangene Kfz-Stellplätze ein hochstämmiger, großkroniger Laubbaum (BF 31/GH 741, optional BF41/GH742 – um die Baumauswahl bzgl. klimaverträglicher Arten zu erhöhen) zu pflanzen. Die einzelnen Bäume sind auf der Stellplatzanlage in gleichmäßigen Abständen zu verteilen. 7. Satellitenempfangsanlagen / Mobilfunksendeanlagen a) Parabolantennen für den Satellitenrundfunkempfang sind nur auf den Dachflächen zulässig. b) Mobilfunksendemasten und -anlagen sind auf den Dachflächen nicht zulässig. 8. Nachbarschaftliche Quartiersplätze Die Nachbarschaftlichen Quartiersplätze (im Plan gekennzeichnet als Platz 1 – 4) sind unversiegelt zu gestalten und mit Gehölzen, Gräsern und Stauden zu begrünen. Um die unterschiedlichen Platzcharaktere zu betonen, ist je Platz folgendes Leitgehölz in der Pflanzung zuverwenden: Platz 1: Fraxinus ornus, Acer burgerianum Platz 2: Liquidambar styraciflua, Fraxinus ornus Platz 3: Gleditsia triacanthos 'Skyline' Platz 4: Gingko biloba III. Hinweise 1. Rechtsfolgen Innerhalb des Plangebietes bestehende Rechtssetzungen aufgrund des Preußischen Fluchtliniengesetzes, des Aufbaugesetzes NW, des Bundesbaugesetzes oder des Baugesetzbuches treten mit der Rechtsverbindlichkeit dieses Bebauungsplanes außer Kraft. 2. Rechtsgrundlagen a) Es gilt das Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 18. Oktober 2022 (BGBI. I S.1726). b) Es gilt die Baunutzungsverordnung (BauNVO) vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetztes vom 14. Juni 2021 (BGBI. I S. 1802). c) Es gilt die Planzeichenverordnung (PlanZV) vom 18. Dezember 1990 (BGBl. I S. 58), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Juni 2021 (BGBI. I S. 1802) d) Es gilt die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - Landesbauordnung 2018 - (BauO NRW 2018) vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. September 2021 (GV. NRW. S. 1086) e) Es gilt jeweils die bei Erlass dieser Satzung geltende Fassung. 3. Lärm- und Luftschadstoffimmissionen Das Plangebiet ist durch die Lärmimmissionen des Straßen- und Schienenverkehrs vorbelastet. Das Plangebiet liegt innerhalb der Lärmschutzzone C, sodass zudem eine erhebliche Vorbelastung durch Lärmimmissionen des Flugverkehrs besteht. 4. Versickerung von Niederschlagswasser Gemäß § 44 Landeswassergesetz (LWG) in Verbindung mit § 55 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) ist das anfallende Niederschlagswasser vor Ort zu versickern. Bezüglich der wasserrechtlichen Erlaubnis ist die Untere Wasserbehörde bei der Stadt Köln einzuschalten. 5. Kampfmittelbeseitigungsdienst Im Plangebiet ist mit Bombenblindgängern/ Kampfmitteln zu rechnen. Vor Aufnahme von Bauarbeiten (circa 6 Wochen) ist der Kampfmittelbeseitigungsdienst der Bezirksregierung Düsseldorf unter der Benennung des Aktenzeichens 22.5-3-5315000-792/18 sowie der Bebauungsplan-Nummer 76403/02 einzuschalten. 6. Externe Ausgleichsmaßnahmen In einem städtebaulichen Vertrag werden Regelungen zur Verwirklichung des Bebauungsplanes festgehalten. Dabei handelt es sich zum Beispiel um die Durchführung der externen Ausgleichsmaßnahmen. Maßnahmen eA1: Auf dem Grundstück in der Gemarkung Libur, Flur 1, Flurstück 318 wird folgende externe Ausgleichsmaßnahme für die Eingriffe im Bebauungsplangebiet hergestellt: Anlage von Extensivgrünland (EA1/LW41111) auf 18.655 m² des Flurstücks 318, Flur 1, Gemarkung Libur. Die Entwicklung der Fläche hat durch eine Einsaat von Regio-Saatgut zu erfolgen und ist dauerhaft extensiv durch Mahd oder Beweidung zu pflegen. Maßnahme eA2: Auf dem Grundstück in der Gemarkung Dünnwald, Flur 50, Flurstück 127/3 und Flurstück 471 wird folgende externe Ausgleichsmaßnahme für die Eingriffe im Bebauungsplangebiet hergestellt: Anlage eines naturnahen Laubwaldes (AQ1/GH821) auf 6.822 m² in der Gemarkung Dünnwald, Flur 50, Flurstück 127/3 (Teilfläche: 4.269 m²) und Flurstück 471 (Teilfläche: 2.553 m²). Die Aufforstung der Fläche durch heimische Sträucher und Laubbäume I. und II. Ordnung hat durch eine Anpflanzung zu erfolgen und ist dauerhaft in ihrem Bestand zu sichern. Die Durchführung und Kostentragung der Maßnahmen eA1 und eA2 in Bezug auf die Eingriffe im Bebauungsplangebiet werden im städtebaulichen Vertrag geregelt. Waldausgleich: Auf dem Grundstück in der Gemeinde Dormagen, Gemarkung Broich, Flur 5, Flurstücke 202, 203, 204, 205 (jeweils teilweise) werden auf einer Fläche von 6.178 m² Erstaufforstungsmaßnahmen für die Umwandlung des Waldes durchgeführt. Auf dem Grundstück in der Gemeinde Köln, Gemarkung Dünnwald, Flur 50, Flurstück 127/3 (teilweise) und 471 (teilweise) werden auf einer Fläche von insgesamt 6.822 m² Erstaufforstungsmaßnahmen für die Umwandlung des Waldes durchgeführt. 7. Artenschutz Laut Artenschutzprüfung, Büro raskin Umweltplanung und Umweltberatung GbR, 24.07.2019, Fachbeitrag zur vertiefenden Artenschutzprüfung (ASP Stufe II) für eine geplante bauliche Entwicklung an der Leidenhausener Straße in Köln-Porz-Eil, ergeben sich keine Verbotstatbestände gemäß § 44 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) bzw. keine vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen nach § 44 Abs. 5 BNatSchG, wenn insbesondere nachstehende Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung artenschutzrelevanter Beeinträchtigungen beachtet werden: a) Gemäß § 39 Abs. 5 BNatSchG ist es im Zeitraum zwischen dem 1. März und 30. September eines jeden Jahres verboten, Bäume, Hecken, Gebüsche und andere Gehölze abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen; zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen. Sind innerhalb dieses Zeitraumes Rodungsarbeiten erforderlich, ist vor deren Aufnahme in Absprache mit der Unteren Naturschutzbehörde der Stadt Köln durch einen Fachgutachter nach besetzten Nestern und Fledermausquartieren zu suchen und bei deren Auffinden die Rodungstätigkeit sofort einzustellen. b) Zum Ausgleich für die Entnahme der Gehölze sind Pflanzungen von heimischen Gehölzen vorzusehen. c) Permanent angebrachte Außenleuchten sind ausschließlich zur Herstellung der verkehrssicheren Nutzung der Freiflächen und der sonstigen Sicherung von Grundstücken einschließlich deren Gebäuden zulässig. Insofern sind bei der Beleuchtung des Geländes monochromatisch abstrahlende Leuchtmittel mit möglichst geringen Strahlungsanteilen im ultravioletten Bereich (maximal UV-Licht-Anteil 0,02 %) mit Wellenlängen zwischen 585 und 700 Nanometern, maximal 2.700 Kelvin Farbtemperatur zulässig. Die Leuchtgehäuse sind gegen das Eindringen von Insekten abzuschirmen und dürfen eine Oberflächentemperatur von 60 Grad C nicht überschreiten Die Lichtquellen sollten weder über die Horizontale hinaus nach oben hin noch zur Seite – insbesondere nicht auf etwaige angrenzende Wasserflächen, Gehölze und Biotope – abstrahlen. Dunkelräume sind zu erhalten. Dazu sind Lampen insgesamt möglichst niedrig aufzustellen. Die Beleuchtungsdauer und Beleuchtungsintensität sind auf das notwendige Maß zu begrenzen (Smarte Beleuchtungssteuerung wie Nachtabsenkung bzw. Einsatz von Bewegungsmeldern). 8. Vogelschutz Bei der Verwendung transparenter oder spiegelnder flächiger Glaselemente (Fenster, Glaswände, Absturzsicherungen) oder anderer Baustoffe ist sicher zu stellen, dass diese für Vögel als Hindernis erkennbar sind. Das Bundesamt für Naturschutz verweist in diesem Zusammenhang auf den Leitfaden zum vogelfreundlichen Bauen mit Glas, dem wichtige Hinweise zur Ausgestaltung von Glasflächen entnommen werden können (vgl. https://vogelglas.vogelwarte.ch/assets/files/broschueren /voegel_glas_licht_2012.pdf). 9. Baumschutzsatzung a) Bei Aufstellung des Bebauungsplanes ist die Satzung zum Schutz des Baumbestands innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereichs der Bebauungspläne im Gebiet der Stadt Köln (Baumschutzsatzung - BSchS) vom 01. August 2011 (Amtsblatt Nr. 34 vom 17. August 2011) angewandt worden. b) Im Zuge der Umsetzung des Bebauungsplanes ist die zur Zeit der Stellung des Antrages auf Erteilung einer Fällerlaubnis jeweils gültigen Fassung der BSchS anzuwenden. Wenn Ersatzpflanzungen bzw. Ersatzgeldzahlungen für im Zuge der Umsetzung des Bebauungsplanes zu fällende Bäume zu leisten sind, gilt die BSchS in der jeweils gültigen Fassung soweit die betroffenen Bäume nicht bereits im Bebauungsplanverfahren bei der Bewertung und Bilanzierung nach der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung nach § 18 Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege in Verbindung mit § 1a Abs. 3 Baugesetzbuch berücksichtigt wurden. 10. Bodenschutz Die Vorschriften des § 12 der Bundesbodenschutz-Verordnung (BBodSchV) sind zu beachten. 11. Denkmalschutz Werden bei Bodeneingriffen archäologische Bodenfunde entdeckt, ist dies gemäß §§ 16 und 17 Nordrhein-westfälisches Denkmalschutzgesetz (DSchG NRW) unverzüglich dem Römisch-Germanischen Museum/Archäologische Bodendenkmalpflege der Stadt Köln (RGM), Tel. 0221/221-22304, Fax 0221/221-24030, anzuzeigen und die Bodenfunde sind dem RGM vorrübergehend zu überlassen. Das entdeckte Bodendenkmal und die Entdeckungsstätte sind bis zum Ablauf von einer Woche nach der Anzeige in unverändertem Zustand zu belassen. 12. Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeiträgen Die verwendeten Kürzel innerhalb der Begrünungsfestsetzungen beziehen sich auf die Anlage zur Satzung der Stadt Köln zur Erhebung von Kostenerstattungsbeiträgen gemäß §§ 135a bis 135c BauGB vom 15. Dezember 2011 (Amtsblatt der Stadt Köln Nr. 1 vom 04. Januar 2012). In dieser Anlage sind mit der Angabe von Kürzeln allgemein gültige Qualitätsmaßstäbe für Begrünungsmaßnahmen der Stadt Köln formuliert. 13. DIN-Vorschriften und sonstige anzuwendende Regelwerke DIN-Vorschriften und sonstige private Regelwerke, auf die in den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes verwiesen wird, sind jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung anzuwenden und werden beim Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster der Stadt Köln Plankammer, Zimmer 06. E 05, Stadthaus Deutz, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln, während der Öffnungszeiten zur Einsichtnahme bereitgehalten. 14. Stellplatzreduzierung Für das Plangebiet besteht die Möglichkeit, eine Stellplatzreduzierung entsprechend § 48 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW aufgrund der Maßnahmen aus dem Mobilitätskonzept im Baugenehmigungsverfahren geltend zu machen. 15. Trafostation Zur Sicherstellung der Stromversorgung sind im Plangebiet Trafostationen erforderlich. 16. Starkregenkonzept Innerhalb der öffentlichen Grünfläche ist ein Retentionsvolumen für den Oberflächenwasserabfluss der öffentlichen Flächen bei einem 100-jährlichen Starkregenereignis zu schaffen. Insgesamt wird ein Retentionsvolumen von ca. 370 m³ geschaffen. 17. Gestaltungsleitlinien Ergänzend zu den Regelungen des Bebauungsplanes wurde ein Gestaltungshandbuch (März 2023) erarbeitet, welches Leitlinien zur Gestaltung der Bautypologien, der Architektur sowie der privaten und öffentlichen Freiflächen definiert. 18. Städtebaulicher Vertrag Die Übernahme der Verpflichtungen aus dem kooperativen Baulandmodell und den aktuellen Förderbestimmungen des Landes NRW und der Umsetzung der textlichen Festsetzungen Nr. 4 (Wohngebäude, die mit den Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden) erfolgt mittels Abschluss eines städtebaulichen Vertrages gemäß § 11 BauGB. Darin werden die von dem Planungsbegünstigten zu tragenden Folgelasten und Folgekosten, die sich aus der Anwendung des kooperativen Baulandmodells ergeben, vereinbart. Hierzu zählen insbesondere die Sicherstellung der Quote des geförderten Wohnungsbaus und die Errichtung der sozialen Infrastruktur. Anlage 10
Anlage 6: Abwägung der Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB
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BP-Abwägung B32 / 2 Tabellarische Darstellung und Bewertung des Abwägungsmaterials im Bebauungsplanverfahren D arstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 76403/02 – Arbeitstitel: Leidenhausener Straße in Köln-Porz-Eil – eingegan- genen Stellungnahmen aus der Offenlage D ie Offenlage gemäß § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) wurde am 24.05.2023 im Amtsblatt der Stadt Köln bekannt gemacht und im Stadtplanungsamt (Stadthaus Deutz) vom 01.06.2023 bis zum 06.07.2023 durchgeführt. I m Zeitraum der Offenlage sind 36 Stellungnahmen eingegangen. N achfolgend werden die fristgerecht eingegangenen Stellungnahmen dokumentiert und fortlaufend nummeriert. Daran anschließend wer- den in Übereinstimmung mit der laufenden Nummerierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie die Entscheidung durch den Rat darge- stellt. Bei inhaltlich gleichen Stellungnahmen wird auf die jeweilige erste Entscheidung durch den Rat verwiesen. A us Datenschutzgründen werden keine personenbezogenen Daten (Name und Adresse) aufgeführt. Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung 1 1.1 Person A „Es folgt eine Wohnverdichtung nach den anderen. Jetzt sollen es 210 sein.“ D ie Nachverdichtung mit 210 Wohneinheiten wird kritisch gesehen. Nein Das Plangebiet wurde im Stadtentwicklungskonzept Wohnen (STEK Wohnen) von der Stadt Köln als Potentialfläche (Nr. 7.05) für Wohnungsbau ermittelt. Die Wohnraumbedarfsprognose (2018-2040) der Stadt Köln belegt die im STEK Wohnen festge- stellte Unterdeckung des Wohnraumbedarfs. Das neue Quartier wird vor dem Hintergrund des Anstiegs der Einwohnerzahl sowie der Zahl der Haushalte und einer erhöhten Nachfrage nach Wohnraum einen Beitrag zu Deckung des Wohn- raumbedarfs leisten. 1.2 „Nach wie vor nur eine Zufahrt. Dabei könnte man den Verkehr locker entlasten in dem neuen Gebiet indem man ein der Nordseite (Lagerfläche vom Eiler Friedhof) nur ein paar Meter nimmt um eine Ausfahrt zu machen.“ „Statt- dessen Sie ein Nadelöhr auf der Höhe des Schützenverei- nes.“ Nein Es ist ausschließlich eine Zu- und Ausfahrt an der Leidenhause- ner Straße entlang der Kleingartenanlage Hirschgraben e.V. vor- gesehen. Die öffentliche Verkehrsfläche hat eine ausreichende Breite, die u.a. einen einseitigen Gehweg und öffentliche Stell- plätze zur Verkehrsberuhigung ermöglicht. Eine Ausfahrt an der südwestlichen Grenze des Plangebietes entlang des Eiler Fried- hofs ist nicht vorgesehen, um hier eine Grünverbindung inkl. ei- ner Wegeverbindung für Fußgänger*innen und Radfahrer*innen Anlage 6 Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 76403/02 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen / 3 Die einzige Zu- und Ausfahrt ins Plangebiet an der Klein- gartenanlage Hirschraben e.V. wird kritisch gesehen. Es wird vorgeschlagen, dass eine zusätzliche Ausfahrt an der süd-westlichen Grenze des Plangebietes erfolgt. als Abschluss des Siedlungsrandes im Übergang zu der Fried- hofsfläche zu ermöglichen. Die Verkehrsuntersuchung (RK Verkehrsingenieure GmbH (16.02.2023) – Verkehrsuntersuchung zum Bebauungsplan Nr. 76403/02 Leidenhausener Straße in Köln-Porz) kommt zu dem Ergebnis, dass es im Vergleich zur Bestandssituation aufgrund der Mehrverkehrs, der durch das Bauvorhaben entsteht, keine Veränderung der Verkehrsqualitäten in den umliegenden Straßen geben wird. 1.3 „Erzählen Sie uns keinen Mist über Lärmschutz mit Bäu- men. Das Gebiet ist laut Katasteramt hochgradig Lärm be- lastet. Schon mal hier einen Spaziergang während des Nachts Lots zwischen 2 und 5 Uhr gemacht? Erzählen Sie uns keinen Stuß das die Autobahn auf einem stumm ist mit dem Projekt. Wir wohnen hier lange genug und ken- nen die Zustände und die Parameter zu jedem Jahr, Tag und Nachtzeit.“ Das Plangebiet ist hochgradig durch Lärmimmissionen belastet, wodurch es für Wohnbebauung ungeeignet ist. Teilweise Das Plangebiet ist durch Verkehrslärmimmissionen (umliegende Straßen und A59) sowie den Fluglärm stark vorbelastet. Bereits durch den äquivalenten Dauerschallpegel von 55 dB(A) im Tages- und Nachtzeitraum, der für den Fluglärm anzusetzen ist, werden die schalltechnischen Orientierungswerte der DIN 18005 für allgemeine Wohngebiete im Tageszeitraum ausge- schöpft bzw. im Nachzeitraum überschritten. Durch die Neube- bauung gibt es hinsichtlich der Lärmimmissionen aus dem Flug- verkehr keine Veränderung. Die höchsten Verkehrslärmimmissionen werden an der Frankfur- ter Straße (B8) gemessen, die westlich in einem Abstand von ca. 300 m zum Plangebiet verläuft, vor. Hier wird bereits in der Be- standssituation die verwaltungsrechtliche Schwelle zur Gesund- heitsgefährdung von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts um max. 3 bzw. 5 dB(A) überschritten. Aufgrund des Planvorhabens ergibt sich eine Erhöhung um maximal 0,1 dB. An den weiteren Immis- sionsorten im Umfeld des Plangebietes werden die Orientie- rungswerte der DIN 18005 für allgemeine Wohngebiete (WA) be- reits im Null-Fall überschritten, die verwaltungsrechtliche Schwelle zur Gesundheitsgefährdung wird jedoch nicht erreicht. Die höchsten Verkehrslärmimmissionen im Plangebiet liegen im nordöstlichen Bereich. Die Beurteilungspegel überschreiten dort die Orientierungswerte der DIN 18005 für allgemeine Wohnge- biete (WA) um max. 15 dB(A) im Nachtzeitraum. Die verwal- tungsrechtliche Schwelle zur Gesundheitsgefährdung wird jedoch nicht überschritten. Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 76403/02 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen / 4 Um den Schutz vor schädlichen Lärmeinwirkungen gewährleisten zu können, sind im Bebauungsplan Festsetzungen zu Lärm- schutzmaßnahmen an Außenbauteilen gem. § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB (passive Schallschutzmaßnahmen an den Außenbautei- len von Aufenthaltsräumen, Sicherstellung einer fensterunabhän- gigen Belüftung, Schallschutzmaßnahmen für Terrassen, Bal- kone und Loggien) getroffen worden. Zudem werden durch die viergeschossige Bebauung am östli- chen Rand des Plangebietes, die eine abschirmende Wirkung ha- ben, die Lärmimmissionen der Autobahn A 59, die aufs Plange- biet und die nahe Umgebung einwirken, verringert. Im Bereich der öffentlichen Spielfläche sowie überwiegend in den öffentlichen Grünflächen wird der für die Qualität von Außen- wohnbereichen angeführte Schwellenwert von 62 dB(A) mit ei- nem Beurteilungspegel von ≤ 62 dB(A) tags eingehalten, sodass die auf temporäre Nutzung ausgerichteten Grün- und Spielflä- chen bei auftretenden Beurteilungspegel 60 bis 61 dB(A) im Ta- geszeitraum eine entsprechende Nutzung ermöglichen. 1.4 „Es geht um maximale Packungsdichte, Sozialen Woh- nungsbau, und Kostenersparnisse“ Die städtebauliche Dichte und Verteilung des geförderten Wohnungsbaus wird im Hinblick auf das städtebauliche Umfeld des Plangebietes kritisch gesehen. Nein Vor dem Hintergrund des prognostizierten Bevölkerungswachs- tums mit einem Anstieg der Einwohnerzahl, der Zahl der Haus- halte und damit einhergehend einer erhöhten zusätzlichen Nach- frage nach Wohnraum, soll durch das neue Quartier ein substan- zieller Beitrag zur Deckung des aktuellen Wohnraumbedarfs in- nerhalb der Stadt Köln geleistet werden, der mit einer gewissen Dichte einhergeht. Im städtebaulichen Entwurf wurde dennoch darauf geachtet, dass ca. 2/3 der gesamten Grundstücksflächen auf Einfamilienhäuser (EFH), Doppelhäuser (DH) und Reihenhäuser entfallen, sodass sich das Plangebiet in die nahe Umgebung mit der Bestandsbe- bauung einfügt. Demnach entfallen lediglich 50 % der geplanten Geschossfläche (gem. §20 BauNVO) auf den Geschosswoh- nungsbau und die andere Hälfte auf die EFH, DH und Reihen- häuser. Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 76403/02 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen / 5 Hierdurch wird gewährleistet, dass die Orientierungswerte für die Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung gem. § 17 Baunutzungsverordnung (BauNVO) für ein allgemeines Wohnge- biet (WA) von 0,4 (GRZ) und 1,2 (GFZ) eingehalten oder nur un- maßgeblich überschritten werden. In drei von fünf Fällen, in de- nen der Orientierungswert GFZ überschritten wird, wird die grö- ßere Dichte auch durch die Tatsache rechtfertigt, dass die Bau- körper gegenüber der Autobahn als Riegelbebauung fungieren, die die Beeinträchtigung durch Lärmimmissionen für das übrige Quartier senken. In den anderen beiden Baufeldern ist der Ge- schosswohnungsbau verortet, der aufgrund der erhöhten Ge- schossigkeit in Verbindung mit den Grundstücksgrößen eine er- höhte GFZ mit sich bringt. Gesunde Wohn- und Arbeitsverhält- nisse werden durch die größere Dichte nicht beeinträchtigt. Die Verteilung des öffentlich geförderten Wohnungsbaus über mehrere Baufelder sorgt für eine gute Durchmischung innerhalb des gesamten Plangebiets. 2 2.1 Person B „Die Gärten und das wissen Sie selber liegen in einem Gebiet was hochgradig durch Flughafen und Autobahn Lärmbelastet sind. Wenn die "Frachtbomber" ihre Slots zwischen 2 und 5 Uhr haben ist einschlafen mit Fenster auf Kippe unmöglich. Der Flughafen zieht sich bei seiner Unterstützung zurück auf Gutachten, die über 30 Jahre alt sind. Die Landesregierung hält nichts von einem Nach- flugverbot. Das wäre sicher anders, wenn von denen je- mand hier wohnen würde. Das übliche also. Wirtschaft geht vor Lebensqualität der Menschen, in den Gärten, die Sie so schön beschreiben. Dass der Flughafen hochgra- dig defizitär arbeitet und Parteibuchpolitik in den Füh- rungspositionen herrscht, ist was anderes. Sagen Sie mir nicht das es nicht stimmt. Ich kenne ausreichend Internas vom Flughafen.“ Teilweise Siehe Stellungnahme Lfd.-Nr. 1.3 Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 76403/02 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen / 6 Das Plangebiet ist durch den Flughafen Köln-Bonn und die Autobahn A 59 hochgradig lärmbelastet. Das Plange- biet ist aufgrund der Lärmvorbelastung, welche die Le- bensqualität verringert, für Wohnbebauung ungeeignet. 2.2 „Die mehrfache Verdichtung der "Gärten" mag dem Be- dürfnis nach mehr Wohnraum zuträglich sein. So ein biss- chen verändert das aber auch das Leben von uns. Also wir, die wir als Babyboomer hier Steuer zahlen einen gu- ten Job haben und jetzt Mühsam die Häuschen abbezahlt haben. Wir in der Straße fürchten Verschlechterungen, was den Durchgangsverkehr angeht, was das Klientel an- geht was sich hier ansiedeln wird. Wir engagieren uns in Vereinen ehrenamtlich und versuchen in Eil und Umge- bung Verbesserungen zu erzielen. Eine maximale Ver- dichtung. Für uns ist das nicht schön.“ Die städtebauliche Dichte innerhalb des Plangebietes wird kritisch gesehen. Nein Siehe Stellungnahme Lfd.-Nr. 1.4 2.3 Die generelle Nachverdichtung im Übergang vom Sied- lungsrand zur offenen Landschaft wird kritisch gesehen. Nein Durch die Neubebauung wird der Siedlungsrand des Stadtteils Porz-Eil baulich arrondiert. Im Übergang zur offenen Landschaft wird eine 6 m breite Ortsrandeingrünung hergestellt, die u.a. Wegeverbindungen für Fußgänger*innen beinhaltet. 2.4 Es wird eine Verschlechterung (Durchgangsverkehr, sozi- ale Durchmischung) der derzeitigen Bestandssituation im Umfeld des Plangebietes befürchtet. Nein Siehe Stellungnahme Lfd.-Nr. 1.2 2.5 „In dem Plan sehe ich einen Zugang zu den Gärten mit ei- nem Fußweg von 2,5 Breite, einer abknickenden Straße von 5,44 Breite. Über diese Straße, die unmittelbar an be- stehenden Häusern den kompletten zugehenden und ab- gehenden Verkehr führen wird. Das Wohngebiet hat also ein Verkehrsnadelör. Dies auch wenn es zu Einsätzen kommen sollte wie Feuerwehr, Katastrophenschutz usw. Aus dem Grund hatte ich schon vor langer Zeit vorge- schlagen das Projekt als Einbahnstraße zu planen. Den Zugang, den Sie aufgeführt haben und einen an der Nord- seite des Eiler Friedhofs. Das würde das Verkehrsaufkom- Nein Siehe Stellungnahme Lfd.-Nr. 1.2 Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 76403/02 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen / 7 men verteilen. An der Nordseite gibt es bereits einen Feld- weg, der ebenfalls als Einbahnstraße genutzt werden könnte. Die Leidenhausener Straße wird zu einer Haupt- durchgangsstraße.“ Der Zugang ins Plangebiet erfolgt ausschließlich über die 5,44 m breite Erschließungsstraße sowie einen 2,5 m breiten Fußweg. Hierdurch wird es zu einem Verkehrsna- delöhr an der Kleingartenanlage Hirschgraben e.V. kom- men. Eine Ausfahrt an der südwestlichen Grenze des Plangebietes entlang der Nordseite des Eiler Friedhofs sowie eine dazugehörige Einbahnstraßenregelung würde ein zukünftiges Verkehrschaos verhindern. Zudem wird die Leidenhausener Straße durch die geplante Zu- und Ausfahrt zu einer Hauptdurchgangsstraße. 2.6 „Mit dem Investoren Projekt "Kindergarten" knallt man ei- nen Neubaublock in unser Wohngebiet. An der Stelle würde ich mir eine Verkehrsberuhigung wünschen.“ Am Kindergarten würde sich eine Verkehrsberuhigung po- sitiv auf den Verkehr auswirken und dem Schutz der An- wohner*innen vor unerwünschten Verkehrslärm dienen. Nein Eine Verkehrsberuhigung im Bereich des Kindergartens ist nicht Bestandteil des Bebauungsplanes Nr. 76403/02 – Leidenhause- ner Straße. 2.7 „Neubauvorhaben hier bekommen keine Tiefgaragen- plätze.“ Im Plangebiet sind zu wenige Tiefgaragen geplant, so- dass sich der Parkdruck im öffentlichen Straßenraum zu- künftig vergrößern wird. Nein Im Geschosswohnungsbau sind Tiefgaragen geplant. Ausgenom- men hiervon ist das Baufeld WA 8, da das Grundstück die Reali- sierung einer Tiefgarage nicht ermöglicht. Die notwendigen Stell- plätze von WA 8 werden oberirdisch in unmittelbarer Nähe reali- siert. Alle EFH, DH und RH verfügen über eine Garage oder einen Stellplatz auf dem Grundstück bzw. in unmittelbarer Nähe. Im öf- fentlichen Straßenraum werden zudem Besucherstellplätze her- gestellt. Die vorgesehenen Stellplätze entsprechen der Stellplatz- satzung der Stadt Köln. 2.8 „Stattdessen Kinderspielplätze als Vorgabe die verweist vor sich hingammeln.“ Nein Durch das Planvorhaben entsteht ein Bedarf an öffentlicher Grün- und Spielplatzfläche, der gem. dem Kooperativen Baulandmodell (Koop BLM) im Plangebiet hergestellt werden muss. Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 76403/02 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen / 8 Ein Bedarf an Kinderspielplätzen wird als nicht nötig er- achtet, weil die Erfahrung gemacht wurde, dass diese nicht genutzt und ausreichend gepflegt bzw. instandge- setzt werden. Die Vorhabenträgerin hat die Anwendungszustimmung zum Ko- operativen Baulandmodell im Juli 2019 unterschrieben und sich zur Errichtung der öffentlichen Spielplatzfläche verpflichtet. 3 3.1 Person C „Ich bin der Meinung, dass es im Zuge der geplanten Be- bauung so wenig wie möglich Bäume gerodet werden. Lieber ein paar Häuser weniger Bauen, dafür die Natur schonen. Am Ende werden die neue Bewohner davon nur profitieren.“ Die Versiegelung sollte zugunsten der Natur und den vor- handenen Bäumen reduziert werden. Nein Siehe Stellungnahme Lfd.-Nr. 1.4 3.2 Es soll lieber weniger gebaut und die Natur geschont wer- den. Hiervon werden die neuen Bewohner*innen profitie- ren. Nein Insgesamt werden im Bebauungsplan 15 Bestandsbäume zum dauerhaften Erhalt festgesetzt. Zusätzlich wird die Feldgehölzin- sel, die sich im zentralen Bereich des Plangebietes befindet und als Trittstein-Biotop für die Tierwelt dient, erhalten. Westlich der festgesetzten Spielplatzfläche wird eine weitere Fläche zum Er- halt von den bestehenden Bäumen und Sträuchern festgesetzt. Alle Bäume, die aufgrund der Planung nicht erhalten werden kön- nen und die unter die Baumschutzsatzung der Stadt Köln fallen, werden durch entsprechende Ersatzpflanzungen ausgeglichen. Der Anteil von öffentlicher Grün- und Spielplatzfläche am gesam- ten Plangebiet beträgt 20 %. Die öffentlichen Grünflächen werden als Parkanlage angelegt und naturnah gestaltet. Aufgrund der Festsetzungen, die im Bebauungsplan getroffen werden, liegt der Anteil an un- bzw. teilversiegelten Flächen am gesamten Plange- biet bei ca. 35 - 45 %. Darüber hinaus werden im Bebauungsplan Begrünungs- und Ausgleichsmaßnahmen (Parkanlage mit artenreicher Vegetation, Dachbegrünung, Begrünung nicht überbaubarer Grundstücksflä- chen, Baumpflanzungen heimischer Arten) festgesetzt, die einen ökologischen und stadtklimatischen Beitrag leisten werden. Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 76403/02 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen / 9 Aus der Inanspruchnahme der 1,3 ha großen Waldfläche resul- tiert ein Waldausgleich, der im weiteren Verfahren auf Flächen in Dormagen und Köln-Dünnwald (insgesamt 13.000 m²) durch Erstaufforstungsmaßnahmen erbracht wird 4 4.1 Person D „Durch die Bebauung, wäre der Lärmpegel (Flugplatz und.Autbahn) denken wir höher. Wir merken es schon wenn die Bäume ihr Laub im Herbst verlieren.“ Durch die neue Bebauung und die damit einhergehende Rodung der Bäume kommt es zu einer Erhöhung des Lärmpegels (Flug und Autobahn), da die abschirmende Wirkung verloren geht. Nein Die Aussage, dass durch die Rodung von Bäumen die abschir- mende Wirkung verloren geht, ist nicht richtig und eher auf die persönliche Wahrnehmung zurückzuführen. Durch die vierge- schossige Bebauung am östlichen Rand des Plangebietes, die eine abschirmende Wirkung haben wird, werden die Lärmimmis- sionen der Autobahn A 59, die aufs Plangebiet und die nahe Um- gebung einwirken, verringert. 4.2 „Durch die Bebauung, wären die Zufahrtstraßen von der Leidenhausenerstr. Und der Schubertstraße eine zusätzli- che Belastung Da jetzt schon die Parkmöglichkeiten zu gering sind. Und die Leidenhausenerstr. schon wie eine Durchgangsstraße genutzt wird.“ Durch die Zufahrt ins Plangebiet werden die umliegenden Straßen (Leidenhausener Str. und Schubertstraße) zu- künftig zusätzlich belastet. Nein Siehe Stellungnahme Lfd.-Nr. 1.2 4.3 Zudem sind die Parkmöglichkeiten schon jetzt zu gering. Der Parkdruck im öffentlichen Straßenraum wird sich zu- künftig erhöhen. Nein Siehe Stellungnahme Lfd.-Nr. 2.7 5 5.1 Person E „Eine schöne Lösung könnte sein, weniger Einfamilien- häuser zu bauen, dafür aber den Wald stehen zu lassen. Es ist nicht nur ein Habitat für viele Tiere, sondern spen- det Kühle, und fungiert als Lärmschutz gegen Flughafen und Autobahn, versorgt uns aber zusätzlich mit frischer Luft.“ Die Versiegelung im Plangebiet sollte reduziert werden. Nein Siehe Stellungnahme Lfd.-Nr. 3.2 Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 76403/02 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen / 10 5.2 Der Wald sollte nicht gerodet werden. Der Wald stellt ein Habitat für viele Tiere dar und wirkt positiv auf das Stadt- klima (kühlende Wirkung, Frischluft). Aus der Inanspruchnahme der 1,3 ha großen Waldfläche resul- tiert ein Waldausgleich, der im weiteren Verfahren auf Flächen in Dormagen und Köln-Dünnwald (insgesamt 13.000 m²) durch Erstaufforstungsmaßnahmen erbracht wird. Innerhalb des Plangebietes sind keine geeigneten Lebensräume mit einer entsprechenden Habitatausstattung für Amphibien und Reptilien (Zauneidechse) vorhanden. Zudem stellt das Plangebiet für Fledermäuse allenfalls ein nicht essentielles Nahrungshabitat dar. Die in den gehölzbestandenen Flächen des Plangebiets nachgewiesenen Brutvorkommen europäischer Vogelarten kön- nen bei der Umsetzung des Planvorhabens nicht erhalten wer- den. Gemäß § 44 Abs. 1 BNatSchG treten keine Verbotstatbe- stände ein, da in der Umgebung Ausweichmöglichkeiten (Klein- gartensiedlung und Friedhofsfläche) vorhanden sind. Im Bebauungsplan werden Begrünungs- und Ausgleichsmaßnah- men (Parkanlage mit artenreicher Vegetation, Dachbegrünung, Begrünung nicht überbaubarer Grundstücksflächen, Baumpflan- zungen heimischer Arten) festgesetzt, die einen ökologischen und stadtklimatischen Beitrag zur Kühlung und Frischluftversor- gung leisten werden. 6 6.1 Person F „Wir sind auch grundsätzlich gegen die Fällung des Wäld- chens und gerade im Anbetracht des Klimawandels, sollte hier weitsichtig gehandelt werden.“ Im Hinblick auf den Klimawandel sollte der Wald nicht ge- rodet werden. Nein Siehe Stellungnahme Lfd.-Nr. 5.2 6.2 „Es wurde maximal verdichtet, kein Baum weit und breit. Schatten sucht man vergeblich. Wohin geht der Weg. Vielleicht haben Sie ja mal Ideen dafür, wie man Schatten bekommt“ Die städtebauliche Dichte sollte verträglich und die Begrü- nung (Bäume, Grünflächen) innerhalb des Plangebietes vorgesehen sein. Nein Siehe Stellungnahme Lfd.-Nr. 1.4 Siehe Stellungnahme Lfd.-Nr. 3.2 Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 76403/02 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen / 11 6.3 Es sollten ausreichend Bäume vorgesehen werden, die den Menschen Schatten spenden können. Ja Neben den im Bebauungsplan zum Erhalt festgesetzten Einzel- bäumen und den Flächen zum Erhalt von Bäumen und Sträu- chern sind in den öffentlichen Grünflächen weitere Baumpflan- zungen vorgesehen, sodass diese den Menschen Schatten spen- den können. 7 Person G „Es ist traurig das es immer weniger grüne Flecken auf diese Erde gibt und mehr Beton den durch die grünen An- lagen gibt es mehr Sauerstoff den Menschen auch brau- chen und das genügt für mich, die Zeit macht einen gierig aber alles Andere vergisst man“ Die Versiegelung sollte zugunsten der Natur und den vor- handenen Bäumen reduziert werden. Es soll lieber weni- ger gebaut und die Natur geschont werden. Zudem sollte zugunsten der Bewohner*innen eine Verbesserung des Mikroklimas angestrebt werden. Nein Siehe Stellungnahme Lfd.-Nr. 3.2 8 Person H „Ich beantrage, das kleine Wäldchen nicht zu roden, son- dern zu erhalten und den Bebauungsplan entsprechend zu reduzieren.“ Es wird gefordert, dass der Wald nicht gerodet und der Bebauungsplan dementsprechend angepasst wird. Nein Siehe Stellungnahme Lfd.-Nr. 5.2 Der Bebauungsplan wird nicht geändert. 9 Person I „Man kann nicht immer alles zerstören und so grüne Fle- cken die schon immer da waren vernichten und durch bet- ton zu ersetzen, uns allen fehlt am Sauerstoff, wieso muss man immer irgendwo hin fahren heute hat man auch nicht viel Mittel dazu auch ältere Leute lässt bitte das so wie es ist“ Die Versiegelung sollte zugunsten der Natur und den vor- handenen Bäumen reduziert werden. Es soll lieber weni- ger gebaut und die Natur geschont werden. Zudem sollte zugunsten der Bewohner*innen eine Verbesserung des Mikroklimas angestrebt werden. Nein Siehe Stellungnahme Lfd.-Nr. 3.2 Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 76403/02 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen / 12 10 Person J „Auf dem Planungsgebiet ein Wald entstanden, der in den letzten 6 Jahren nach dem Gutachten noch dichter und le- bendiger geworden ist. Viele Tiere und vor allem Vögel haben sich hier angesiedelt. Daher wünsche ich mir eine erneute Begutachtung des Waldstückes. Dieser Wald ist ein guter Schutz gegen den Flug- und Autobahnlärm, und versorgt uns hier zusätzlich mit guter Luft. Wichtig auch: Er kühlt die Umgebung und ist auch für die Temperatur der Porzer Innenstadt wichtig. Bitte bauen Sie weniger Einfamilienhäuser und erhalten dafür den Wald. Ein funkti- onierendes Stück Natur, ist besser als künstlich angelegte "Gärten"“ Der Wald, der ein Habitat für viele Tiere darstellt und sich zudem positiv auf das Stadtklima (kühlende Wirkung, Frischluft) auswirkt, soll nicht gerodet werden. Zudem wird gewünscht, dass der Wald nicht gerodet wird und weniger Einfamilienhäuser gebaut werden. Nein Siehe Stellungnahme Lfd.-Nr. 5.2 Die städtebauliche Planung wird nicht geändert. 11 11.1 Person K „Die Lage im Brennpunkt der Verkehrsinfrastruktur (Ein- und Ausflugschneise des Flughafens, die S-Bahntrasse und die Autobahn verursachen einen immer weiter anstei- genden Lärmpegel. Dieser wird auch in Zukunft weiter an- steigen. Daher wäre es aus Lärmschutzgründen ange- bracht das Wäldchen als natürlichen Schallschlucker zu belassen.“ Das Plangebiet ist durch die vorhandene Verkehrsinfra- struktur (Autobahn, Flugverkehr und Schienenverkehr) mit Lärm vorbelastet, der in Zukunft weiter steigen wird. Der kleine Wald dient u.a. als Schallschutz und sollte dem- nach erhalten bleiben, um die Bestandsbebauung zu schützen. Nein Siehe Stellungnahme Lfd.-Nr. 1.3 Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 76403/02 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen / 13 11.2 „Das immer dichter besiedelte Porz-Eil benötigt natürliche Sauerstoffquellen. Die Erschließung des betroffenen Grundstücks würde ein höheres Verkehrsaufkommen be- wirken. Gleichzeitig entfernt man die notwendigen Sauer- stoffspender, also doppelt schlecht. Damit findet im Übri- gen auch eine weitere schädliche Flächenversiegelung statt. Gerade hier im Wasser-Gefahren-Bereich (siehe Rückhaltebecken) ist eine natürliche Regenwasserauf- nahme dringend zu erhalten.“ Die Versiegelung von Flächen und Rodung von Bäumen wird kritisiert, da sie unter anderem dazu führen, dass das Verkehrsaufkommen steigt und Flächen, die u.a. für die Sauerstoffproduktion sorgen, verschwinden. Damit findet eine weitere schädliche Flächenversiegelung statt. Ge- rade hier im Wasser-Gefahren-Bereich (siehe Rückhalte- becken) ist eine natürliche Regenwasseraufnahme drin- gend zu erhalten. Nein Siehe Stellungnahme Lfd.-Nr. 1.2 Siehe Stellungnahme Lfd.-Nr. 3.2 Siehe Stellungnahme Lfd.-Nr. 5.2 11.3 „Eine Grundschule befindet sich unmittelbar neben dem geplanten Baugebiet. Selbst bei einer 30‘er Zone würde das Gefahrenpotential für unsere Kinder erheblich stei- gen.“ Nein Eine Verkehrsberuhigung oder die Einrichtung einer Tempo 30- Zone im Bereich der Grundschule ist nicht Bestandteil des Be- bauungsplanes Nr. 76403/02 – Leidenhausener Straße. Die räumliche Verteilung der durch das Bauvorhaben Leiden- hausener Straße entstehenden Neuverkehre erfolgte analog zu den bestehenden Verkehrsverteilungen im Untersuchungsgebiet. Daraus ergeben sich für die Schubertstraße im Streckenabschnitt zwischen Leidenhausener Straße und Mozartstraße folgende Verkehrszunahmen: • Morgenspitze: 10 Kfz/h • Abendspitze: 11 Kfz/h Die prognostizierte Verkehrszunahme liegt somit unterhalb der allgemeinen täglichen Schwankungsbreiten von 10%. Insofern kann davon ausgegangen werden, dass durch die Zunahme keine zusätzliche Gefährdung für die Schüler*innen entsteht. Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 76403/02 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen / 14 Eine Reduzierung der Geschwindigkeit hat ökologische und akustische Vorteile. Sie dient dem Sicherheitsaspekt und verrin- gert zudem die durch den MIV erzeugten Emissionen. Daher ist es zu befürworten, dass fast im gesamten Plangebiet ein ver- kehrsberuhigter Bereich entsteht und die großflächigen öffentli- chen Grünflächen sogar eine Durchquerung des Quartiers ohne jede Motorisierung ermöglichen. 11.4 „Seit Jahrzenten spielen unsere Kinder in diesem Wäld- chen. Es ist ein kleines Paradies, was von Groß und Klein und Haustierbesitzern sehr geschätzt wird. Es wäre un- verzeihlich wenn dieser verbleibende Rest Natur vom Be- ton eingeholt würde.“ Der Wald, der von viele Anwohner*innen geschätzt wird, ist natürlicher Bestandteil des nahen Umfelds und sollte nicht für die Versiegelung weichen müssen. Nein Der Wald steht auf einer privaten Grundstücksfläche (Flurstück 143), sodass die bisherige Nutzung durch Kinder und Haustiere toleriert wurde, jedoch offiziell nicht erlaubt gewesen ist. Siehe Stellungnahme Lfd.-Nr. 5.2 12 12.1 Person L „625 Einwohner auf 220 neue Wohneinheiten ist zu kon- servativ gerechnet, die Einwohnerzahl wird in der Realität weitaus höher liegen“ „die Berechnung mit 625 Personen ist nicht realistisch, ebenso nicht die kalkuliere Anzahl an KIGA- und Grund- schulplätzen bzw. Kindern“ Die Annahme von 2,3 EW pro Wohneinheit, die rechne- risch eine Einwohnerzahl von insgesamt 625 Einwohner ergibt, ist nicht realistisch. Die Einwohnerzahl wird in der Realität deutlich höher sein. Hierdurch ist auch die Anzahl an KIGA- und Grundschulplätzen bzw. Kindern nicht rea- listisch. Nein Für das Vorhaben kommt das kooperative Baulandmodell Köln (KoopBLM) zur Anwendung. Ziel des Modells ist es, sowohl den öffentlich geförderten Wohnungsbau und das preiswerte Woh- nungsmarktsegment zu stärken, als auch die Vorhabenträger ei- nes Bebauungsplanverfahrens an den planbedingten Folgekos- ten (zum Beispiel Kindertagesstättenplätze, öffentliche Spielplätze, etc.) zu beteiligen. Das Kooperative Baulandmodell trifft Annahmen, wie z.B. eine durchschnittliche Größe einer Wohneinheit von 90 m² und eine Erstbelegungsquote von 2,3 Einwohner*in je Wohneinheit. Auf Grund dieser Annahmen werden u.a. die erwartete Einwohner- zahl von 625 Einwohner*innen und die Bedarfe an Kita- und Grundschulplätzen ermittelt. 12.2 „aktuell wird die Nachbarschaft / Leidenhausener Str. / Schubertstr. in erster Linie von Einfamilien-, Doppel- und Reihenhäusern geprägt, es gibt nur einige wenige Mehrfa- milienhäuser (max. 3 Geschosse). Geplant wird mit meh- reren 4 geschossigen Mehrfamilienhäusern mit bis zu ca. 150 WE. Hier wäre die Verletzung drittschützender Nor- Nein Es gibt keinen nachbarrechtlichen Gebietserhaltungsanspruch auf Beibehaltung einer bestimmten Bebauungsdichte im benach- barten Plangebiet im vorliegenden Fall. Der Gebietserhaltungsan- spruch ist ein Rechtsinstitut aus dem öffentlichen Baurecht und ist zur Abwehr von gebietsfremden Vorhaben innerhalb eines Ge- Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 76403/02 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen / 15 men zu prüfen, in wie weit werden der Gebietserhaltungs- anspruch bzw. der Gebietsprägungserhaltungsanspruch verletzt. Ebenso ist zu prüfen, ob das Rücksichtnahme Gebot ggü. der Anwohner verletzt wird.“ Die aktuelle Bestandsbebauung im Umfeld des Plangebie- tes ist geprägt von Einfamilien-, Doppel- und Reihenhäu- sern. Es gibt nur wenige Mehrfamilienhäuser mit max. 3 Vollgeschossen. Im Plangebiet sind mehrere 4-geschos- sige Mehrfamilienhäuser mit bis zu ca. 150 WE geplant. Hier wäre die Verletzung drittschützender Normen zu prü- fen, inwieweit werden der Gebietserhaltungsanspruch bzw. der Gebietsprägungserhaltungsanspruch verletzt. Ebenso ist zu prüfen, ob das Rücksichtnahme Gebot ge- genüber den Anwohner verletzt wird. bietes, also beispielsweise einer Wohnnutzung in einem Gewer- begebiet, eingeführt worden. Dies trifft auf das o.g. Bebauungs- planverfahren nicht zu. 12.3 „die vorhandene Infrastruktur lässt einen Bau von 220 WE eigentlich gar nicht zu, es gibt weder freie Kindergarten- oder Grundschulplätze (bereits jetzt überlastet), es gibt bereits heute nicht ausreichend Einkaufsmöglichkeiten, die ansässigen Supermärkte sind überlastet“ Die vorhandene Infrastruktur (Einkaufsmöglichkeiten, überlastete Supermärkte, keine Kindergarten- und Grund- schulplätze) ist nicht für den Bau von 220 neuen Wohneinheiten geeignet. Teilweise Im Umfeld des Plangebietes und im Stadtteil Porz-Eil gibt es mehrere Kindertagesstätten. Zudem wird in räumlicher Nähe zum Plangebiet ein weiteres Wohnquartier mit dem Arbeitstitel „Östlich im Falkenhorst“ (Bebauungsplan Nummer 76399/04-00-00) um- gesetzt. Innerhalb dieses Plangebietes ist eine 3-gruppige Kin- dertageseinrichtung mit rund 51 Betreuungsplätzen vorgesehen, wodurch der Bedarf aus beiden Plangebieten gedeckt werden kann. An den umliegenden Grundschulen in Porz Mitte, Eil, Urbach und Elsdorf sind in Zukunft mehrere Zügigkeitserweiterungen und Neuerrichtungen geplant, sodass sich die Versorgung mit Schul- plätzen im Einzugsgebiet deutlich verbessern wird. Im direkten Umfeld des Plangebietes befindet sich das Nahver- sorgungszentrum entlang der Frankfurter Straße. Weitere Super- märkte sind weniger als einen Kilometer vom Plangebiet entfernt. Die vorhandene Infrastruktur ist – unter Annahme der Zügigkeits- erweiterungen und Neuerrichtungen an den Grundschulen – ge- eignet, um die Versorgung des neuen Quartiers sicherzustellen. Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 76403/02 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen / 16 12.4 „die Anfahrt kann ausschließlich über den Hirschgraben und die Leidenhausener Str. erfolgen, der Großteil des Autoverkehrs erfolgt dann über die Frankfurter Str. Die ge- nannten Straßen sind bereits heute überlastet, vor allem die Auffahrt zur Autobahn / Kennedystr.“ Durch die einzige Zufahrt ins Plangebiet kann die Anfahrt ausschließlich über den Hirschgraben und die Leiden- hausener Str. erfolgen. Der Großteil des Autoverkehrs er- folgt dann über die Frankfurter Straße. Alle drei Straßen sind bereits heute überlastet. Nein Siehe Stellungnahme Lfd.-Nr. 1.2 12.5 „das Verkehrsgutachten gründet auf teilweise 15 Jahre alte Analysen und Gutachten, das kann nicht ernst ge- meint sein! Wann wurden überhaupt die Verkehrserhe- bungen durchgeführt? 2020/2021, zu Zeiten von Kurzar- beit und Home-Office?“ Das Verkehrsgutachten gründet auf teilweise 15 Jahre alte Analysen und Gutachten. Diese sind nicht mehr aktu- ell/zeitgemäß, sodass das Verkehrsgutachten nicht die Realität widerspiegelt. Des Weiteren wurde die Verkehrs- erhebung in einem Zeitraum (2020/2021) durchgeführt, in- dem die Bürger*innen aufgrund von Kurzarbeit und Home- Office weniger Zeit im Pkw verbracht haben. Nein Die Verkehrserhebungen wurden an einem Werktag im Mai 2019 durchgeführt und umfassten einen Zeitraum von 24 Stunden. Für die Berechnung des Prognose-Nullfalls ist es notwendig, dass der Verkehrsgutachter alle zukünftigen Maßnahmen/Ent- wicklungen für den rechtsrheinischen Untersuchungsraum mitein- bezieht. Hierfür stellen Gutachten – selbst aus dem Jahr 2008, sofern es keine aktuelleren Gutachten gibt – aus anderen Plan- vorhaben eine gute Grundlage dar. Ohne diese Grundlagen wäre keine belastbare Aussage im Verkehrsgutachten zu treffen. Die Beurteilung der erhobenen Daten erfolgte anhand der gülti- gen Rechtsgrundlagen, wie z.B. dem Handbuch für die Bemes- sung von Straßenverkehrsanlagen (HBS, gültige Ausgabe von 2015). 12.6 „es wird mit lediglich 1 Stellplatz pro EFH, DHH, Reihen- haus geplant, für die Mehrfamilienhäuser sogar mit noch weniger Stellplätzen pro WE. Das ist vollkommen unrealis- tisch und nicht mehr zeitgemäß. Realistisch sind durch- schnittlich 1,5 - 2 Stellplätze pro WE. Die Parkplatzsitua- tion ist bereits jetzt katastrophal. Die Straßen und Geh- wege werden bereits jetzt vollkommen zugeparkt. Der Bau von mehr Stellplätzen ist dringend erforderlich.“ Nein Im Vorfeld des Wettbewerbsverfahrens wurde festgelegt, dass die Stellplatzsatzung der Stadt Köln angewendet wird. Die Stellplatzsatzung bietet die Möglichkeiten zur Reduzierung von Stellplätzen und leistet einen wichtigen und notwendigen Bei- trag zur Verkehrswende und zum Klimaschutz in Köln. Es ist er- klärtes Ziel, die Herstellung von Stellplätzen auf das zwingend Notwendige Maß zu reduzieren. Durch die Satzung wird ein An- reiz für die Erstellung und Umsetzung von modernen und zu- kunftsfähigen Mobilitätskonzepten geschaffen. Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 76403/02 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen / 17 Die Annahme von 1 St. je EFH, DHH, Reihenhaus ist un- realistisch und nicht mehr zeitgemäß. Realistisch sind durchschnittlich 1,5 - 2 Stellplätze pro WE. 12.7 Der Parkdruck im öffentlichen Straßenraum ist bereits zum jetzigen Zeitpunkt sehr hoch, sodass der Bau von mehr Stellplätzen dringend erforderlich ist. Nein Siehe Stellungnahme Lfd.-Nr. 2.7 12.8 „geplant ist eine Busverbindung durch die Schubertstr. Das ist vollkommen unrealistisch, es handelt sich um ver- kehrsberuhigte Straßen, zugeparkt an allen Seiten. Da kommt die AWB schon kaum durch bzw. sorgt permanent für Stau. Eine Busverbindung gepaart mit den zusätzli- chen Verkehrsaufkommen durch die zusätzlichen PKW führt unweigerlich auch zum Verkehrschaos in der Schu- bertstr., zusätzlich auch zu Lärmbelästigung und Luftver- schmutzung für die Anwohner“ Die geplante Busverbindung durch die Schuberstr. ist nicht zu realisieren, da die Schubertstraße eine verkehrs- beruhigte Straße ist, die bereits an allen Seiten zugeparkt wird. Eine Busverbindung gepaart mit den zusätzlichen Verkehrsaufkommen durch die zusätzlichen PKW führt unweigerlich zum Verkehrschaos und erzeugt Lärmbeläs- tigung und Luftverschmutzung. Ja Es ist keine Busverbindung über die Schubertstraße geplant. Die Buslinien werden auch in Zukunft den heutigen Linienweg befah- ren. 12.9 „nachdem bereits ein 100 Jahre alter Baum für den Neu- bau der KITA Leidenhausener Str. gefällt wurde, ist nun geplant einen 1,3ha großen Wald zu roden, 49% der Bau- fläche soll versigelt werden. Das hat einen deutlich negati- ven Einfluss auf Flora und Fauna. Der vorhandene Wald spendet zudem Kühle und frische Luft, und fungiert als Lärmschutz gegen Flughafen und Autobahn. Er sollte un- bedingt erhalten bleiben. Darüber freuen sich nicht nur die Anwohner, sondern ganz sicher auch die darin lebenden Tiere. Die geplanten großen Ausgleichsflächen befinden sich zudem nicht im Stadtbezirk, haben also keinerlei po- sitiven Effekt für die Anwohner. Ebenso wenig können die kleinen Ausgleichsflächen im geplanten Baugebiet (Park, Teilweise Siehe Stellungnahme Lfd.-Nr. 1.3 Siehe Stellungnahme Lfd.-Nr. 3.2 Siehe Stellungnahme Lfd.-Nr. 5.2 Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 76403/02 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen / 18 30 neue Bäume, Grünflächen auf Dächern) den Verlust des Waldes annähernd ausgleichen“ Es ist geplant einen 1,3 ha großen Wald zu roden und 49% der Baufläche zu versiegeln. Das hat einen deutlich negativen Einfluss auf Flora und Fauna. Der vorhandene Wald spendet zudem Kühle und frische Luft, und fungiert als Lärmschutz gegen Flughafen und Autobahn. Er sollte unbedingt erhalten bleiben. Darüber freuen sich nicht nur die Anwohner, sondern ganz sicher auch die darin leben- den Tiere. Die geplanten großen Ausgleichsflächen befin- den sich zudem nicht im Stadtbezirk, haben also keinerlei positiven Effekt für die Anwohner. Ebenso wenig können die kleinen Ausgleichsflächen im geplanten Baugebiet (Park, 30 neue Bäume, Grünflächen auf Dächern) den Verlust des Waldes ausgleichen. 12.9 „folglich aus den o.g. Gründen muss die Anzahl der WE / Mehrfamilienhäuser deutlich reduziert werden und die An- zahl der Stellplätze pro WE deutlich erhöht werden (z.B. größere Tiefgarage)“ Die Anzahl der Wohneinheiten in den Mehrfamilienhäu- sern sollte deutlich reduziert und die Anzahl der Stell- plätze pro WE deutlich erhöht werden (z.B. größere Tief- garage). Nein Siehe Stellungnahme Lfd.-Nr. 1.4 Siehe Stellungnahme Lfd.-Nr. 2.7 13 13.1 Person M „Im Plan „Entwurf Grünplanung“, Plan Nr. 2 vom 31. März 2023 wird u.a. die Anbindung an die Schubertstraße (hin- ter den Häusern Haydnstraße) als Grünfläche ausgewie- sen. In der „Verkehrsuntersuchung, Ergebnisbericht“, wird vage eine barrierefreie, einladend wirkende und gut be- leuchtete Fußgängeranbindung an die Schubertstraße empfohlen, ebenso eine direkte Fahrradanbindung an das bestehende Straßennetz. - Was ist diesbezüglich konkret geplant? Ja Die beiden Anbindungen an die Schubertstraße sind im Bebau- ungsplan als öffentliche Grünflächen festgesetzt. Innerhalb der öffentlichen Grünflächen sind Wegeverbindungen in Form einer wassergebundenen Wegedecke für Fußgänger*innen mit beid- seitigen Grünstreifen geplant. Bei der Realisierung der Wegeverbindungen durch wassergebun- dene Wegedecken, die in der Mitte dieser Grünflächen geplant sind, wird das Wurzelwerk der Bäume und Gehölze in den Anlie- gergärten nicht beeinträchtigt. Eine Versiegelung des Bodens ist Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 76403/02 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen / 19 - Wie ist bei Erstellung dieser Verbindung sichergestellt, dass das Wurzelwerk der Bäume und Gehölze in den An- liegergärten nicht so beschädigt wird, dass die Pflanzen dadurch ihre Vitaltät und Standfestigkeit verlieren (z.B. der Baum im Garten Haydnstraße 5 - s. u.a. Abb. 11 im Erläu- terungsbericht Landschaftsplanung - mit z.T. bodengleich liegenden Wurzeln!).“ In der Entwurfsplanung Grünplanung (Plan Nr. 2 vom 31. März 2023) wird die Anbindung an die Schubertstraße (hinter den Häusern Haydnstraße) als Grünfläche ausge- wiesen. In der Verkehrsuntersuchung (Ergebnisbericht) wird vage eine barrierefreie, einladend wirkende und gut beleuchtete Fußgängeranbindung an die Schubertstraße empfohlen, ebenso eine direkte Fahrradanbindung an das bestehende Straßennetz. Wie sieht die konkrete Planung aus und wie wird sicher- gestellt, dass das Wurzelwerk der Bäume und Gehölze in den Anliegergärten nicht beschädigt wird? nicht vorgesehen, sodass der Wurzelschutz nach der Baum- schutzsatzung der Stadt Köln als unkritisch gesehen wird. Gege- benenfalls wird in Teilbereichen ein Handeinbau nötig. Soweit er- forderlich werden Wurzelschutzvorhänge erstellt. Vor dem Hintergrund des städtischen Beschlusses, dass öffentli- che Grünflächen nicht beleuchtet werden sollen, wurde seitens der Fachdienststelle keine Genehmigung für eine Beleuchtung im Bereich der Wegeverbindungen in Aussicht gestellt. Die Erschlie- ßungsplanung sieht demnach keine Beleuchtung in diesem Be- reich vor. 13.2 „Das Entwässerungs- und Starkregenkonzept soll laut zu- gehörigem Bericht gemäß DWA Arbeitsblatt 138, Stand 04/2008 bzw. Entwurf 2020 ausgeführt werden. Der Ent- wurf wurde bis 31.01.2021 zur Diskussion gestellt. Seit- dem sind Starkregenfälle gegenüber früher vermehrt und verstärkt aufgetreten (z.B. Ahr 07/2021). Es ist nicht er- sichtlich, dass die seit Diskussionsende aufgetretenen Starkregenereignisse in der Auslegung berücksichtigt wur- den. Auch ist der gewählte Zuschlag von 0,5 m für evtl. aufgetretene Grundwasserhöchststände nach Beobach- tungszeitpunkt nicht begründet (Konzept S. 5/11). Hierzu sind zusätzliche Erläuterungen erforderlich.“ Im Entwässerungs- und Starkregenkonzept ist nicht er- sichtlich, wie mit den Starkregenfällen, die gegenüber frü- her vermehrt und verstärkt auftreten (z.B. Ahr 07/2021) in der Auslegung umgegangen wird. Der gewählte Zuschlag Ja Das Entwässerungs- und Starkregenkonzept berücksichtigt eine Vielzahl von dezentralen Maßnahmen zur wassersensiblen Stadt- und Straßenraumgestaltung nach den aktuellen Normen und Richtlinien aufgrund der Regenereignisse seit 2016. Für die Berechnung der Volumina wurden verschiedene Bemes- sungsparameter herangezogen. Für die Versickerungsmulden, in denen das Wasser eines Normalregenfalls versickern soll, wurde der 5-jährliche Bemessungsregen mit einer Regendauer von 10 min zugrunde gelegt. Für die Versickerungsmulden, in denen das Wasser eines Starkregenfalls aufgenommen werden soll, wurde der 100-jährliche Bemessungsregen mit einer Regendauer von 90 min als Grundlage herangezogen. Die aktuelle Norm besagt, dass ein 30-jährliches Regenereignis herangezogen werden soll. Die Überflutungsprüfung geht somit über die Anforderungen der gesetzlichen Norm hinaus. Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 76403/02 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen / 20 von 0,5 m für evtl. aufgetretene Grundwasserhöchst- stände nach Beobachtungszeitpunkt sind nicht begründet. Hierzu sind zusätzliche Erläuterungen erforderlich. Alle getroffenen Maßnahmen, wie die Versickerungsmulden in den öffentlichen Grünflächen und die Anordnung von Tiefbeeten im Straßenraum, sind darauf ausgelegt, dass das Niederschlags- wasser im Starkregenfall aufgenommen werden kann und lang- sam versickert. Eine größere Dimensionierung von Kanalnetzen und Retentions- räumen ist weder ökonomisch noch betrieblich umsetzbar. Das Worst-Case-Szenario (siehe 14.7.2021: 20% der Jahresnieder- schlagsmenge in Köln, ca. 800-jährliches Regenereignis lokal) kann in einer Planung nicht berücksichtigt werden. In diesem Fall müssen auch die Bürger*innen gemäß Abwassersatzung der Stadtentwässerungsbetriebe (StEB)/Stadt Köln selbst Vorkehrun- gen zum Hochwasser- und Rückstauschutz treffen. Das auf privaten Flächen anfallende Niederschlagswasser ist auf dem Grundstück zu versickern. Da sich das Plangebiet innerhalb der Grundwasserschutzzone IIIB befindet, ist der Versickerung des Niederschlagswassers von Dachflächen eine Vorreinigung vorzuschalten. Für die charakteristischen Wasserstände, die zur Berücksichti- gung in der Planung empfohlen werden, wird ein Zuschlag von 0,50 m angesetzt, da zwischen den Beobachtungszeitpunkt ggf. aufgetretene Grundwasserhöchststände nicht erfasst wurden. Durch den Zuschlag und den empfohlenen Wert max-GW = 43,8 m NHN 2016 sind für die Baumaßnahme keine Überschreitungen zu erwarten. 14 14.1 Person N „wir sind mit der Planung bezüglich der verkehrsberuhig- ten Straße, Leidenhausener Str., 51145 Köln, die als Durchfahrt für Stellplätze angelegt werden soll, nicht ein- verstanden. Da die Durchfahrt zum Zufahrtsbereich keine 3 Meter Breite beträgt, sondern lediglich 2 Meter. Die Au- tos würden somit ganz eng an unserer Grundstücks- grenze vorbeifahren. Vom Lärm und Gestank, dem wir dann in unserem Garten ausgesetzt sind, ganz zu schwei- gen. Wir bitten daher, eine andere Zufahrt zu errichten.“ Nein Gemäß der Vermessung, die von einem öffentlich bestellten Ver- messungsingenieur erstellt wurde, ist die schmalste Stelle des Flurstucks 80, welches in der Bestandssituation als Garagenzu- fahrt fungiert, ca. 3,6 m breit. Die Zufahrt Weg D2 (Flurstück 80) wird neben den drei bestehen- den Garagen in Zukunft zusätzlich ausschließlich die sieben Stellplätze des Baufelds WA 1.8 erschließen. Es erfolgt keine Er- schließung des restlichen Plangebietes. Dementsprechend ist kein übermäßiger Mehrverkehr zu erwarten. Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 76403/02 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen / 21 Die tatsächliche Breite Zufahrt Weg D2 beträgt lediglich 2 Meter. Aufgrund dessen, dass zusätzliche Stellplätze er- schlossen werden, wird der Verkehr und die damit einher- gehende Belästigung durch Lärm und Gestank zuneh- men. Es wird gefordert, dass eine andere Zufahrt errichtet wird. 14.2 „Da auf der Leidenhausener Str. nach Bebauungsplan mit einem erhöhten Verkehrsaufkommen zu rechnen ist und zwar in einer Größenordnung von zusätzlichen 591 Kfz Fahrten je Werktag, finden wir es unzumutbar, dass der Verkehr dann noch durch diese schmale (2 Meter) breite Zufahrt umgeleitet werden soll.“ Da auf der Leidenhausener Str. gemäß den Angaben im Bebauungsplan mit einem erhöhten Verkehrsaufkommen (591 Kfz Fahrten je Werktag) zu rechnen ist, wird kritisiert, dass der Verkehr über das Flurstück 80 (2 m schal) ge- führt werden soll. Nein Siehe Stellungnahme Lfd. Nr. 14.1 Die Verkehrsuntersuchung (RK Verkehrsingenieure GmbH (16.02.2023) – Verkehrsuntersuchung zum Bebauungsplan Nr. 76403/02 Leidenhausener Straße in Köln-Porz) kommt zu dem Ergebnis, dass die umliegenden Straßen den Mehrverkehr, der durch das Bauvorhaben entsteht, aufnehmen können und es im Vergleich zur Bestandssituation keine Veränderung der Verkehrs- qualitäten in den umliegenden Straßen geben wird. 14.3 „Ihr Argument, dass die Häuser über den Hirschgraben angefahren werden, glaube ich kaum, da die meisten An- wohner wahrscheinlich die Autobahn benutzen und dann durch die Schubertstr. auf die Leidenhausenser Str. fah- ren werden.“ Die Behauptung, dass der Mehrverkehr über die Frankfur- ter Straße und die Straße Hirschgraben abfließen wird, stimmt nicht. Die meisten Anwohner*innen werden über die Leidenhausener Str. und Schubertstraße bis zur Auto- bahn fahren. Nein Siehe Stellungnahme Lfd.-Nr. 1.2 Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 76403/02 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen / 22 14.4 „Als wir hier hingezogen sind, stand das Feld, welches jetzt bebaut werden soll, unter Naturschutz. Im Hinblick darauf, haben wir uns damals für diese Gegend entschie- den. Nun wird alles zugebaut, Bäume und Sträucher wer- den entfernt, der Lebensraum für Tiere fällt weg und zu guter Letzt bekommen wir auch keine kühle frische Luft, da der Wald hinter unseren Häusern komplett entfernt wird. Vielleicht sollte man weniger Häuser bauen, damit alle Seiten zufrieden sind.“ Früher stand die zu beplanende Fläche unter Naturschutz. Nun weichen Bäume und Sträucher, die als Lebensraum für Tiere dienen und sich positiv auf das Klima auswirken, der neuen Bebauung. Es sollten weniger Häuser gebaut und mehr Bäume erhalten werden. Nein Das Plangebiet ist im aktuell geltenden Landschaftsplan der Stadt Köln, der am 13. Mai 1991 als Satzung in Kraft getreten ist, weder als Naturschutzgebiet, noch als Landschaftsschutzgebiet oder als geschützter Landschaftsbestandteil gekennzeichnet und gilt somit nicht als besonders geschützter Teil von Natur und Landschaft. Siehe Stellungnahme Lfd.-Nr. 3.2 15 Person O „Das Volumen der bestehenden Bäume wird stark verrin- gert. Die nachzupflanzenden Bäume haben ob ihrer Größe nur eine wesentliche geringere Wirkung. Ersatz- pflanzungen an anderen Orten haben hier keinerlei küh- lenden Effekt. Laut Gutachten 2023-05- 19_lhs_8266_va_ber_03_1_20230221_klima_b- plan_lhs_köln-porz_bs_ou.pdf Tabelle 5.1 wird sich die Kaltluftproduktion mehr als halbieren. Somit ist eine er- hebliche Erwärmung der Nachbarschaft zu erwarten. Ich sehe als einzige Lösung wesentlich mehr vom bestehen- den Baumbestand zu erhalten. Speziell im westlichen Be- reich sollte ein breiter Waldstreifen belassen werden.“ Teilweise Durch die Realisierung des Planvorhabens wird sich die Kaltluft- produktion verringern. Zudem ist eine Beeinflussung der Kaltluft- strömung durch die im Planfall hinzukommenden Strömungshin- dernisse (Neubebauung) nicht auszuschließen. Aufgrund der vergleichsweise niedrigen angestrebten Gebäude- höhen von maximal 14,0 m sowie der insgesamt guten Durch- strömbarkeit insbesondere der grünen Achsen in Nord-Süd und Ost-West-Richtung werden sich jedoch keine signifikanten nega- tiven Auswirkungen auf die in der Nähe des Vorhabens gelege- nen Siedlungsflächen ergeben und der Verlust der Kühlleistung in den angrenzenden Siedlungsgebieten kann ausgeschlossen wer- den. 16 Person P „Unter dem Weg D2 ist die Hauptabwasserleitung (DN300) geplant. Der Weg ist schmal und mit Betonplat- ten belegt. Er muss daher vermutlich neu erstellt werden. Gleichzeitig ist der Weg der einzige Zuweg für meine Ga- rage. Hier stehen Motorräder und sie wird als entspre- chende Werkstatt genutzt. Der schwer behinderte Nach- Nein Im geplanten Erschließungsgebiet wird ein Schmutzwasserkanal- netz hergestellt. Dieses bindet an 2 Stellen an die Leidenhause- ner Straße an das Bestandskanalnetz an. Neben einem An- schlusspunkt im Bereich des Schützenheims ist ein weiterer An- schlusspunkt zwischen Leidenhausener Straße 34d und 38 a (Weg D2) geplant. Ein Regenwasserkanalnetz ist im Erschlie- ßungsgebiet nicht vorgesehen, da örtlich versickert wird. Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 76403/02 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen / 23 bar hat ebenfalls eine Garage und kann mit seinem Roll- stuhl nur den Weg D2 nutzen. Bitte achten Sie bei der Bauplanung, dass eine Befahrung des Weges ohne Un- terbrechungen möglich ist. Welchen Status wird der Weg erhalten (Strassenreinigung, Erschließungsgebühren etc.)?“ Unter dem Weg D2 ist die Hauptabwasserleitung (DN300) geplant. Hierfür muss der Weg neu gemacht werden, je- doch ist dies die einzige Zufahrt zu den bestehenden Ga- ragen. Bei der Bauplanung mussbedacht werden, dass eine Befahrung des Weges ohne Unterbrechungen mög- lich ist. Welchen Status wird der Weg erhalten (Straßenreinigung, Erschließungsgebühren etc.)? Im Weg D2 wird somit ein Regenwasserkanal DN 300 hergestellt. Ob weitere Versorgungsleitungen in den Weg D2 gelegt werden, muss noch mit den Versorgern abgestimmt werden. Für den Bau der Leitungen wird die Betonfahrbahn komplett entfernt. Nach Herstellung der Leitungen wir der Weg D2 gepflastert, der Stadt Köln übergeben und öffentlich gewidmet. Während der Bauarbeiten ist eine Sperrung des Weges leider un- vermeidbar. Nur eine fußläufige Verbindung kann aufrecht erhal- ten bleiben. Der Zeitpunkt und die Länge der Sperrung werden im Vorfeld mit den betroffenen Anwohnern abgestimmt. Ob ein Behindertenstellplatz, sofern eine entsprechende Berech- tigung eines Anwohners vorliegt, temporär während der Bauzeit in der Leidenhausener Straße errichtet werden kann, ist mit der anordnenden Verkehrsbehörde abzustimmen. 17 17.1 Person Q „Positiv finde ich den Versuch, ein möglichst grünes Vier- tel anzulegen. Dennoch sehe ich Verbesserungsbedarf.“ Die grundlegende Idee eines grünen Viertels wird be- grüßt, jedoch werden Verbesserungen angeregt. Kenntnisnahme - 17.2 „Geplant sind Gärten und Einfamilienhäuser auf einem Areal, wo ein etablierter Wald steht. Dafür werden fast alle Bäume gefällt und nur wenige neu gepflanzt. Der existie- rende Wald speichert mehr CO2 als neu gepflanzte Bäume und fungiert als Lärmschutz und Frischluftspende für die Gegend. Die Stadt Porz heizt sich ohnehin schon sehr auf und die letzten Feischluftschneisen sollten freige- halten werden. Ein Projekt, das sich ''Gärten Leiden- hausen'' nennt und ein naturnahes Image zeigt, sollte au- ßerdem meiner Meinung nach versuchen, nicht nur we- nige, sondern so viele Bäume wie möglich zu erhalten. Vor allem, wenn stattdessen Einfamilienhäuser gebaut werden sollen, die auf Kölner Grund aus Platzgründen ei- gentlich nicht mehr gebaut werden sollten. Eine schönere Lösung wäre es, den Wald zu erhalten und dafür die Ein- familienhäuser in Mehrfamilienhäusern zu bündeln. Nein Siehe Stellungnahme Lfd.-Nr. 3.2 Siehe Stellungnahme Lfd.-Nr. 5.2 Siehe Stellungnahme Lfd.-Nr. 15 Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 76403/02 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen / 24 Das Mindeste wäre meines Erachtens nach, sich den Wald einmal genauer anzuschauen. Ein Waldstück, dass sich ohne jegliches menschliche Zutun ein paar Jahr- zehnte frei entwickeln konnte, scheint mir zumindest inte- ressant zu sein. Welche Bäume haben sich gepflanzt, welche Tiere angesiedelt und wie geht das Ökosystem mit der veränderten Temperatur der letzten Jahre um? Bitte vertun Sie die Chance nicht, hier vielleicht mal etwas an- ders zu machen. Ich sehe großes Potential in dem Vorha- ben.“ Der bestehende Wald dient als Lärmschutz und Frischluft- spende für die Gegend. Die vorhandenen Frischluft- schneisen sollten freigehalten werden. Eine schönere Lö- sung wäre es, den Wald zu erhalten und dafür die Einfa- milienhäuser in Mehrfamilienhäusern zu bündeln. Es sollte hinterfragt werden, welche Bäume sich gepflanzt haben, welche Tiere angesiedelt und wie das Ökosystem mit der veränderten Temperatur der letzten Jahre umgeht. 18 18.1 Bezirksregierung Köln Von Leitungen zur Übertragung elektrischer Energie so- wie Umspannanlagen, Ortsnetzstationen etc. können schädliche Umwelteinwirkungen durch elektrische und magnetische Felder hervorgerufen werden. Mit Bezug auf die drei östlich des Plangebietes verlaufenden Freileitun- gen (110 kV-Bahnstromleitung, 110 bzw. 220 kV-Stromlei- tungen) und die entsprechenden Ausführungen in den Planunterlagen (Planbegründung sowie gutachterliche Stellungnahme des Wissenschaftsladen Bonn e. V. vom 22.02.2022) wird dazu Folgendes angemerkt: - Aus den vorliegenden Unterlagen ist nicht erkennbar, ob die Netzbetreiber im Bauleitplanverfahren beteiligt wurden und ob für die vorliegenden Angaben Detailinformationen der Netzbetreiber verwendet wurden. Ja Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurden die Netzbe- treiber (u.a. Evonik GmbH, Westnetz GmbH, Amprion GmbH) be- teiligt und um Abgabe einer Stellungnahme gebeten. Im Rahmen der Beteiligungen gem. § 4 Abs.1 und 2 sowie gem. § 3 Abs. 2 BauGB sind Stellungnahmen von Evonik, Westnetz und Amprion eingegangen und abgewogen worden. Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 76403/02 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen / 25 18.2 - Nicht eingegangen wird in den Planunterlagen auf den seitens der Bund/Länder Arbeitsgemeinschaft für Immissi- onsschutz (LAI) erstellten Fachbericht „Hinweise zur Durchführung der Verordnung über elektromagnetische Felder“ (Stand 22.10.2014, u. a. werden dort im Abschnitt II.3.1 Bereiche für maßgebliche Immissionsorte genannt). Dieser Fachbericht ist aktueller als der Abstandserlass NRW aus 2007. Der Fachbericht kann auf der Homepage der LAI unter folgendem Link in der Rubrik „Physikalische Einwirkungen“ heruntergeladen werden: https://www.lai-immissionsschutz.de/Veroeffentlichungen- 67.html. Für die maßgeblichen Immissionsorte wird im v. g. Fach- bericht eine andere Bemessung (Bezug auf den jeweils an den ruhenden äußeren Leiter angrenzenden Streifen) ge- nannt als für den Schutzabstand im Abstandserlass des MUNLV NRW aus 2007 (Bezug auf die Trassenachse). In den Planunterlagen wird sich bei den angegebenen Mindestabständen zu den Freileitungen im Wesentlichen auf Gebäude bezogen. Daher wird auch auf Abschnitt II.3.2 des v. g. Fachberichtes und die dortige Auslegung zu Nutzungen, die nicht nur zum vorübergehenden Auf- enthalt von Menschen bestimmt sind, verwiesen. Nein Die gutachterliche Stellungnahme zu Immissionen durch nieder- frequente elektrische und magnetische Felder durch drei benach- barte Hochspannungsleitungen wurde auf Grundlage des Ab- standserlasses des MUNLV NRW aus 2007 erstellt. In Köln existiert für Hochspannungsfreileitungen eine verwal- tungsinterne Vereinbarung, die einen Vorsorgewert über die Re- gelung der 26. BImSchV hinaus für städtische Planungen emp- fiehlt. Daraus ergeben sich folgende Abstandsempfehlungen der Stadt Köln, die bei der Realisierung von Wohnbebauung und An- lagen wie Schulen, Kindergärten, etc. eingehalten werden sollten: 220 kV (50 Hz) = 30-40 m Schutzabstand 110 kV (50 Hz) = 10-20 m Schutzabstand 110 kV (16,7 Hz) = 5-10 m Schutzabstand Die Abstände der Neubebauung zu den nahe gelegenen Hoch- spannungstrassen (Trassenmitte) beträgt 104 m, 82 m bzw. 54 m. Die Abstände zu den nächstgelegenen äußeren Leitern der je- weiligen Hochspannungstrassen liegen bei 97 m, 75 m bzw. 47 m, sodass die von der Stadt Köln empfohlenen Schutzabstände eingehalten werden. Die Stellungnahme kommt zu dem Ergebnis, dass für die Bewoh- ner*innen des Plangebietes keine gesundheitlichen Beeinträchti- gungen zu erwarten sind. 18.3 - Die v. g. gutachterliche Stellungnahme wurde gegenüber der zur Beteiligung im Oktober 2022 vorgelegten Fassung nur geringfügig geändert. Weiterhin können von hier nicht alle Angaben in dieser gutachterlichen Stellungnahme nachvollzogen bzw. bestätigt werden (z. B. offenbar Be- zug auf Leitungsauslastungen unterhalb der höchsten be- trieblichen Anlagenauslastung, Berücksichtigung von Ab- schirmungen bzw. Überlagerungen bei der Ermittlung der Immissionen, einzelne Angaben zu Grenz- bzw. Beurtei- lungswerten). Hierzu wären Nachfragen beim Fachbereich 46 des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucher- schutz NRW (LANUV NRW) erforderlich. Nein Die Angaben in der gutachterlichen Stellungnahme beziehen sich auf eigene Messergebnisse und Simulationsberechnungen an entsprechenden Hochspannungsleitungen sowie Standarddaten dieser Leitungen. Detailangaben der Leitungsbetreiber sind dazu nicht erforderlich. Eine separate Beteiligung des Fachbereiches 46 des Landesam- tes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV NRW) im Rahmen der Beteiligung gem. § 4 Abs. 2 BauGB er- folgte nachträglich am 25.11.2022. Eine Stellungnahme seitens des Fachbereichs ist nicht erfolgt. Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 76403/02 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen / 26 Bereits in der hiesigen Stellungnahme vom 24.11.2022 wurde die Beteiligung des LANUV NRW zu dieser gut- achterlichen Stellungnahme angeregt. Gemäß Ihrer Infor- mation im Dezember 2022 wurde das LANUV NRW direkt von Ihnen beteiligt. Aus den vorliegenden Unterlagen ist nicht ersichtlich, ob seitens des LANUV NRW zwischen- zeitlich eine Stellungnahme erfolgt ist und ob diese Stel- lungnahme von Ihnen berücksichtigt wurde. Zur weiteren Vorgehensweise diesbezüglich wird eine Abstimmung an- geregt. 18.4 - In der Planbegründung (Seiten 8 – 10) wird sich auch mit der Unterschreitung des in Nr. 8.2-3 (Grundsatz) des Lan- desentwicklungsplanes NRW genannten Mindestabstan- des zwischen Baugebieten zur Wohnnutzung und Höchst- spannungsfreileitungen auseinandergesetzt bzw. es er- folgt Ihrerseits eine Abwägung dazu. Zu dieser Abwägung erfolgt von hier keine Bewertung. Jedoch wird mit Bezug auf Seite 9 Absätze 3 – 5 darauf hingewiesen, dass sich die genannten Vorsorgewerte nicht aus der 26. BImSchV ergeben. Kenntnisnahme Für Hochspannungsfreileitungen existiert in Köln die verwaltungs- interne Vereinbarung, einen Vorsorgewert über die Regelung der 26. BImSchV hinaus für städtische Planungen zu empfehlen. Daraus ergeben sich folgende Abstandsempfehlungen der Stadt Köln, die bei der Realisierung von Wohnbebauung und Anlagen wie Schulen, Kindergärten, etc. eingehalten werden sollten: 220 kV (50 Hz) = 30-40 m Schutzabstand 110 kV (50 Hz) = 10-20 m Schutzabstand 110 kV (16,7 Hz) = 5-10 m Schutzabstand Die Abstände der Neubebauung zu den nahe gelegenen Hoch- spannungstrassen beträgt 104 m, 82 m bzw. 54 m. Die Unterschreitung des im LEP geforderten 400 m-Abstands zwischen Wohnbebauung und Höchstspannungsfreileitung wird bei Einhaltung der o.a. Schutzabstände als raumverträglich be- wertet. 18.5 Zur Nr. 7.5.6.2 der Planbegründung wird angeregt, die Verwendung des Zeichens ‰ in der Tabelle Seite 62/63 zu überprüfen. Weiterhin wird angeregt, die Angaben (Werte) auf den Seiten 64 und 65 der Planbegründung zu den NO2-Immissionen im Plangebiet mit den Angaben in Tabelle 8.1 der Luftschadstoffuntersuchung (Bericht VA 8266-1.1 der Firma Peutz Consult GmbH vom 21.02.2023) abzugleichen. Ja Den Anregungen der Bezirksregierung wird gefolgt und die ent- sprechenden Angaben in der Begründung zum Bebauungsplan angepasst. 19 Industrie- und Handelskammer zu Köln Kenntnisnahme nicht erforderlich Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 76403/02 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen / 27 Die Industrie- und Handelskammer zu Köln hat keine Be- denken hinsichtlich des oben genannten Planungsvorha- bens. 20 20.1 LVR – Amt für Denkmalpflege im Rheinland von der o.g. Planung sind, wie in unserer Stellungnahme vom 24.11.2022 bereits dargelegt, die Belange der Denk- malpflege betroffen, da sich in der unmittelbaren Umge- bung des Plangebiets das nach § 3 geschützte Wohnhaus Leidenhausener Str. 56 befindet. Dieses ist im Bebauungsplan als Denkmal gekennzeich- net und wird in der Begründung textlich gewürdigt (S. 88 und 89). Ja Das nach § 3 DSchG NRW geschützte Wohnhaus Leidenhause- ner Str. 56 wurde nach der im Rahmen der Behördenbeteiligung gem. § 4 Abs. 2 BauGB erfolgten Rückmeldung des LVR – Amt für Denkmalpflege im Rheinland im Bebauungsplan gekennzeich- net und in der Begründung zum Bebauungsplan textlich gewür- digt. Dieses Vorgehen wird als ausreichend erachtet. 20.2 Die aktuelle Planung scheint, trotz der größeren Bauhöhe der Gebäude im Plangebiet, augenscheinlich denkmalver- träglich zu sein. Um dies sicherzustellen, schlägt das LVR-ADR jedoch frühzeitige Visualisierungen speziell aus der Sichtachse von der Leidenhausener Str. aus vor, um eine evtl. Betrof- fenheit des dort gelegenen Denkmals zeitnah beurteilen zu können. In diesem Kontext geht es nicht allein um die Fernwirkung des Gebäudes – wie in der Begründung auf S. 89 formuliert – sondern um die evtl. Bedrängung des Denkmals durch zu hohe/zu nahe Nachbarbebauung, die beispielsweise durch kontrastierende Materialien oder zu großformatige Kubatur den Wirkraum des Denkmals be- einträchtigen könnte. Der laut Plan wegfallende Baumbe- stand als Trennelement zwischen Denkmal und Neube- bauung könnte in diesem Zusammenhang einen relevan- ten Faktor darstellen. Wir bitten daher um weitere Beteiligung im Verfahren. Ja Das LVR – Amt für Denkmalpflege im Rheinland wird im Verfah- ren weiter beteiligt. 21 Landschaftsverband Rheinland Es liegt keine Betroffenheit bezogen auf Liegenschaften des LVR vor und daher werden keine Bedenken gegen die o.g. Maßnahme geäußert. Kenntnisnahme nicht erforderlich Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 76403/02 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen / 28 Diese Stellungnahme gilt nicht für das Rheinische Amt für Denkmalpflege in Pulheim und das Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege in Bonn. 22 Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen Gegen das genannte Verfahren bestehen keine Beden- ken. Kenntnisnahme nicht erforderlich 23 Polizeipräsidium Köln – Direktion Verkehr Zur abgegebenen Stellungnahme im Rahmen der Beteili- gung gem. § 4 Abs. 2 BauGB gibt es keine Ergänzungen. Kenntnisnahme nicht erforderlich 24 Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr Vorbehaltlich einer gleichbleibenden Sach- und Rechts- lage werden Verteidigungsbelange nicht beeinträchtigt. Es bestehen daher zum angegebenen Vorhaben seitens der Bundeswehr als Träger öffentlicher Belange keine Einwände. Kenntnisnahme nicht erforderlich 25 25.1 Deutsche Telekom Technik GmbH Gegen die o. a. Planung haben wir keine Einwände. Kenntnisnahme nicht erforderlich 25.2 Wir weisen jedoch auf folgendes hin: Im Planbereich befinden sich Telekommunikationslinien der Telekom. Die Belange der Telekom - z. B. das Eigentum der Telekom, die ungestörte Nutzung ihres Net- zes sowie Ihre Vermögensinteressen - sind betroffen. Der Bestand und der Betrieb der vorhandenen TK-Linien müssen weiterhin gewährleistet bleiben. Über gegebenenfalls notwendige Maßnahmen zur Siche- rung, Veränderung oder Verlegung unserer Anlagen können wir erst Angaben machen, wenn uns die endgülti- gen Ausbaupläne mit Erläuterung vorliegen. Ja Der Bestand und der Betrieb der vorhandenen Telekommunikati- onslinien werden weiterhin gewährleistet. 25.3 Wir bitten folgende fachliche Festsetzung in den Bebau- ungsplan aufzunehmen: In allen Straßen bzw. Gehwegen sind geeignete und aus- reichende Trassen mit einer Leitungszone in einer Breite von ca. 0,50 m für die Unterbringung der Telekom- munikationslinien der Telekom vorzusehen. Nein Eine solche Festsetzung muss nicht in den Bebauungsplan auf- genommen werden, da es sich bei Straßen und Gehwegen um öffentliche Flächen handelt. In diesen öffentlichen Flächen werden naturgemäß ausreichend große Trassen für Telekommunikationslinien vorgesehen. Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 76403/02 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen / 29 Hinsichtlich geplanter Baumpflanzungen ist das "Merkblatt über Baumstandorte und unterirdische Ver- und Entsorgungsanlagen" der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Ausgabe 2013; siehe insbesondere Abschnitt 3, zu beachten. Wir bitten sicherzustellen, dass durch die Baumpflanzun- gen der Bau, die Unterhaltung und Erweiterung der Tele- kommunikationslinien der Telekom nicht behindert wer- den. Zur Versorgung des Planbereichs mit Telekommuni- kationsanschlüssen ist die Verlegung zusätzlicher Telekommunikationsanlagen erforderlich. Falls notwendig, müssen hierfür bereits ausgebaute Straßen wieder aufgebrochen werden. 25.4 Für den rechtzeitigen Ausbau des Telekommunikations- netzes sowie die Koordinierung mit dem Straßenbau und den Baumaßnahmen der anderen Leistungsträger ist es notwendig, dass uns Beginn und Ablauf der Erschließungsanlagen im Bebauungsplangebiet der Deut- sche Telekom Technik GmbH, TI NL West, PTI 22 so früh wie möglich, mindestens 6 Monate vor Baubeginn, schriftlich angezeigt werden. Kenntnisnahme Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 26 26.1 Flughafen Köln Bonn GmbH bereits in den vorherigen Beteiligungen zu dem oben ge- nannten Bebauungsplan hat der Flughafen Köln/Bonn er- hebliche Einwände gegen die vorgesehene Nutzung der Planflächen für Wohnbebauung erhoben und ein nicht Weiterverfolgen der Planungen angeregt. An diesen Stellungnahmen, die wir dieser Mail beigefügt haben, halten wir uneingeschränkt fest und möchten sie nochmals wie folgt ergänzen: 1. Lage des Plangebietes in der LAI-Planungszone Ja Das Plangebiet liegt gemäß den Darstellungen im Regionalplan – Teilabschnitt Region Köln innerhalb der Lärmschutzzone C des Flughafens Köln-Bonn. Die zeichnerische Darstellung fluglärmempfindlicher Siedlungs- strukturen ist dementsprechend so ausgerichtet, dass innerhalb der Lärmschutzzone C bei der Darstellung fluglärmempfindlicher Bereiche von regionaler Bedeutung das Abwägungsgebot gemäß LEP „Schutz vor Fluglärm“ beachtet wurde. Das Ziel gemäß dem LEP „Schutz vor Fluglärm“ für die Zone C lautet wie folgt: „In der Bauleitplanung ist im Rahmen der Abwä- gung zu beachten, dass langfristig von einer erheblichen Lärmbe- lastung auszugehen ist. Hierbei sind in besonderem Maße Vor- kehrungen zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bzw. im Sinne Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 76403/02 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen / 30 von § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB für einen angemessenen Schall- schutz zu treffen. Satzungen nach § 34 Abs. 4 Nrn. 1 und 2 BauGB sind zulässig. Satzungen nach § 34 Abs. 4 Nr. 3 und § 35 Abs. 6 BauGB sind in der Regel unzulässig.“ 26.2 1.1. Ergänzend zu den festgesetzten Schallschutzzonen wurden in der 122. Sitzung der Bund/Länder-Arbeits- gemeinschaft für Immissionsschutz im September 2011 „Hinweise zur Ermittlung von Planungszonen zur Siedlungsentwicklung an Flugplätzen im Gel- tungsbereich des Gesetzes zum Schutz gegen Flug- lärm (Flughafen-Fluglärm-Hinweise)“ formuliert. Diese empfehlen eine Planungszone der Siedlungs- entwicklung für die Nacht anhand der 50 dB(A) LAeq, Nacht - Kontur auszuweisen und diese Gebiete frei von Wohnbebauung zu halten. Das Plangebiet liegt in dieser Zone. Dies verdeutlicht das Erfordernis zur ab- wägungsrelevanten Berücksichtigung des Fluglärms. Dies wird auch durch das Ergebnis des Schallgutach- tens bestätigt. Hier wird feststellt, dass die zulässigen Lärmgrenzwerte bereits durch den Fluglärm alleine am Tag wie auch in der Nacht erheblich überschritten werden. Nein Das Plangebiet liegt innerhalb der gemäß den Darstellungen im Regionalplan – Teilabschnitt Region Köln ausgewiesenen Lärm- schutzzone C des Flughafens Köln-Bonn. In der Zone C ist im Rahmen der Abwägung zu beachten, dass langfristig von einer erheblichen Lärmbelastung auszugehen ist. Hierbei sind in besonderem Maße Vorkehrungen zum Schutz ge- gen schädliche Umwelteinwirkungen für einen angemessenen Schallschutz zu treffen. Der Hinweis in den textlichen Festsetzungen zu den Vorbelastun- gen durch Lärmimmissionen des Straße-, Schienen- und Flugver- kehrs wird um die Informationen zur Lärmschutzzone C und der erheblichen Lärmbelastung ergänzt. Um den Schutz vor schädlichen Lärmeinwirkungen gewährleisten zu können, sind im Bebauungsplan Festsetzungen zu Lärm- schutzmaßnahmen an Außenbauteilen gem. § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB (passive Schallschutzmaßnahmen an den Außenbautei- len von Aufenthaltsräumen, Sicherstellung einer fensterunabhän- gigen Belüftung, Schallschutzmaßnahmen für Terrassen, Bal- kone und Loggien) getroffen worden. 26.3 1.2. Wir regen daher an, aufgrund der Lage innerhalb der LAI-Planungszone von einer Bebauung des Plange- bietes mit Wohnhäusern abzusehen. Sollte nicht von der Planung abgesehen werden, ist die Fluglärmbe- lastung des Plangebietes zwingend mit dem An- spruch auf Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkun- gen abzuwägen und Schallschutzmaßnahmen ent- sprechend der aktuellsten Vorgaben und Regelungen wirksam festzusetzen. Nein In den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes werden passive Schallschutzmaßnahmen (schallgedämpfte Lüftungsan- lagen, Schutz von Außenwohnbereichen, Schalldämmmaß von Außenbauteilen) entsprechend der aktuellsten Vorgaben und Re- gelungen festgesetzt, die dafür sorgen, dass gesunde Wohnver- hältnisse gewährleistet werden können. Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 76403/02 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen / 31 26.4 2. Festsetzungen zum Schallschutz 2.1. Aus Sicht der Flughafen Köln/Bonn GmbH ist es er- forderlich, in den textlichen Festsetzungen explizit auf die Lage des Plangebietes innerhalb der LAI- Schutzzone und das mit ihr einhergehende Maß an Fluglärm hinzuweisen. Zum wirksamen Schutz der zukünftigen Anwohner vor schädlichen Umweltein- flüssen ist zudem eine bindende Festsetzung gem. §9 Abs.1 Nr.24 BauGB zwingend erforderlich. Im Sinne eines vorbeugenden Schallschutzes regen wir an, eine rechtsverbindliche Festlegung zur Ausstat- tung von Schlafräumen mit Schallschutz und schall- gedämmter Belüftung aufzunehmen. Eine entspre- chende Formulierung könnte beispielsweise lauten: „Das Plangebiet liegt innerhalb der, in der 122. Sit- zung der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Im- missionsschutz im September 2011 „Hinweise zur Er- mittlung von Planungszonen zur Siedlungsentwick- lung an Flugplätzen im Geltungsbereich des Geset- zes zum Schutz gegen Fluglärm (Flughafen-Flug- lärm-Hinweise)“ entwickelten LAI-Planungszone und unterhalb der An- und Abflugrouten. Im Planbereich ist mit Fluglärmimmissionen am Tag und auch in der Nacht zu rechnen. Nachts sind Pegel bis zu 50dB(A) LAeq,Nacht , zu erwarten. Im Sinne eines vorbeugen- den Schallschutzes sind in den entsprechenden Räu- men Schallschutz und schallgedämmte Belüftung nach den Maßgaben der 2. Verordnung zur Durchfüh- rung des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm – 2.FlugLSV mit einem Mindestbauschalldämmmaß von R´wRes = 35 dB(A) vorzusehen.“ Nein Grundlage für die Beurteilung von Schallimmissionen im Städte- bau ist die DIN 18005., welche die grundlegende deutsche Norm im Bereich des Schallimmissionsschutzes im Rahmen der Bau- leitplanung ist. Die anzustrebenden schalltechnischen Orientie- rungswerte für Verkehrslärm sind in der DIN 18005 "Schallschutz im Städtebau", Beiblatt 1 aufgeführt. Die Festsetzung der passiven Schallschutzmaßnahmen zum Schutz vor Verkehrslärm erfolgt gem. der aktuellen Fassung der DIN 4109. In den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes werden passive Schallschutzmaßnahmen (schallgedämpfte Lüftungsan- lagen, Schutz von Außenwohnbereichen, Schalldämmmaß von Außenbauteilen) festgesetzt, die bei Inkrafttreten des Bebau- ungsplanes rechtsverbindlich werden und die dafür sorgen, dass gesunde Wohnverhältnisse gegeben sind. Des Weiteren beinhal- ten die textlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan den Hin- weis, dass das Plangebiet durch die Lärmimmissionen des Stra- ßen-, Schienen- und Flugverkehrs vorbelastet ist. Der Hinweis wird um einen Zusatz zur Lärmschutzzone C des Flughafen Köln- Bonns und der erheblichen Lärmbelastung ergänzt. Aufgrund der im Bebauungsplan zeichnerisch festgesetzten Lärmpegelbereiche V (75 dB) und VI (80 dB) ergibt sich ein min- destens einzuhaltendes Schalldämmmaß der Außenbauteile bei einer Wohnnutzung von R' w,res = 45 dB. Dieses Schalldämmaß liegt 10 dB über dem Mindestbauschalldämmmaß von R'w,res = 35 dB, welches die 2.FlugLSV gemäß der Stellungnahme vor- sieht. Die im Bebauungsplan getroffenen Festsetzungen gehen somit über die geforderten Festsetzungen hinaus. 26.5 3. Vermeidung zukünftiger Nutzungskonflikte 3.1. Nach BauNVO zählen zu den in Wohngebieten zuläs- sigen Nutzungen neben Wohngebäuden unter ande- rem auch Anlagen für soziale oder gesundheitliche Ja Im Bebauungsplan sind gem. § 4 Abs. 2 BauNVO neben Wohn- gebäuden auch die der Versorgung des Gebiets dienenden Lä- den, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe und Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 76403/02 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen / 32 Zwecke sowie Gebäude, die teilweise oder ganz der Pflege ihrer Bewohner dienen. gesundheitliche und sportliche Zwecke zulässig. In den textlichen Festsetzungen werden die ausnahmsweise zulässigen Nutzun- gen gem. § 4 Abs. 3 Nr. 1 bis 5 BauNVO ausgeschlossen. 26.6 3.2. Die zuvor genannten Anlagen und Einrichtungen sind als schutzbedürftige Einrichtungen einzustufen. Für sie gilt im Bereich der Fluglärmschutzzonen das Bau- verbot nach § 5 Abs. 1 FluLärmG. Unter Berücksichtigung der Lage des Plangebietes in- nerhalb der LAI-Planungszone, regen wir an, die in § 5 Abs. 1 FlulärmG aufgeführten Vorhaben in dem ge- samten Geltungsbereich des Bebauungsplans durch Festsetzungen nach § 1 Abs. 5 und Abs. 9 BauNVO zur Vermeidung von Nutzungskonflikten ausdrücklich auszuschließen. Nein Gemäß § 5 Abs. 1 FlulärmG dürfen innerhalb eines Lärmschutz- bereiches keine Krankenhäuser, Altenheime, Erholungsheime und ähnliche in gleichem Maße schutzbedürftige Einrichtungen errichtet werden. In den Tag-Schutzzonen des Lärmschutzbe- reichs gilt Gleiches für Schulen, Kindergärten und ähnliche in gleichem Maße schutzbedürftige Einrichtungen. Das Plangebiet liegt außerhalb der Lärmschutzzonen (sowohl der Nacht-Schutzzone als auch der Tag-Schutzzone) des Flughafens Köln-Bonn, sodass eine Einschränkung der zulässigen Nutzun- gen im B-Plan nicht notwendig ist. 26.7 4. Lage des Plangebietes im Bauschutzbereich des Flug- hafens Köln/Bonn 4.1. Zum Schutz des Luftverkehrs werden im Umfeld von Flughäfen Bauschutzbereiche nach §12 LuftVG fest- gelegt. Dieser Bauschutzbereich wurde für den Flug- hafen Köln/Bonn auf Basis des noch immer gültigen Ausbauplans vom 08.12.1959 entsprechend §12 LuftVG in der Fassung vom 10. Januar 1959 festge- legt und am 30.03.1961 durch den Regierungspräsi- denten bekanntgemacht. Der Ausbauplan wie auch der bekanntgemachte Bauschutzbereich sind bis heute unverändert gültig. Kenntnisnahme nicht erforderlich 26.8 4.2. Der Bauschutzbereich nach §12 LuftVG legt verschie- dene Zonen bezogen auf den Flughafenbezugspunkt oder die Start- und Landebahnbezugspunkte fest. In diesen Zonen dürfen sowohl Bauwerke als auch An- lagen welche die vorgegebenen Baubegrenzungshö- hen überschreiten nur mit Zustimmung der zuständi- gen Luftfahrtbehörde, in diesem Fall der Bezirksregie- rung Düsseldorf, errichtet werden. Zu den genannten Bauwerken und Anlagen zählen dauerhafte Hinder- Kenntnisnahme Das Plangebiet befindet sich innerhalb des nach § 12 LuftVG festgelegten Bauschutzbereich des Flughafen Köln/Bonn und liegt ca. 3 km vom Terminalgebäude und ca. 3,3 km von den Start- und Landeflächen entfernt. Im Plangebiet wird es keine Bauwerke und Anlagen geben, wel- che die vorgegebenen Baubegrenzungshöhen überschreiten, so- dass keine Zustimmung der zuständigen Luftfahrtbehörde der Bezirksregierung Düsseldorf erforderlich ist. Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 76403/02 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen / 33 nisse wie z.B. Gebäude, Licht- und Telegraphenmas- ten oder Negativhindernisse durch Gruben, aber auch temporäre Hindernisse wie Baukräne und Fahrzeuge. 26.9 4.3. Das Plangebiet liegt unter dem Anflugsektor beider Parallelbahnen. Die zulässige Bauhöhe liegt im Pla- nungsbereich bei 90 m ü. NN. Bauwerke und Anla- gen, permanente wie temporäre, unterliegen ab Errei- chen dieser Höhe einer luftrechtlichen Genehmi- gungspflicht. Dies gilt auch und insbesondere für Baukräne. Kenntnisnahme Die festgesetzten Geländehöhen im Bebauungsplan liegen zwi- schen 51,20 m bis 52,60 m ü. NHN. Eine Beeinträchtigung durch Gebäude (max. Gebäudehöhe liegt bei 66,40 m ü. NHN) oder temporären Anlagen, wie z.B. Baukränen ist nicht zu erwarten, da die zulässige Bauhöhe von 90 m ü. NN nicht erreicht wird. 26.10 4.4. Die Flughafen Köln/Bonn GmbH regt daher an, einen Verweis auf diese Lage, die maximal zulässige Bau- höhe und die Erfordernisse der Zustimmung der Luft- fahrtbehörde bei Überschreiten der Bauhöhe in die Festsetzungen zum Bebauungsplan aufzunehmen. Eine Formulierung hierfür könnte zum Beispiel lauten: „Zum Schutz des Luftverkehrs werden im Umfeld von Flughäfen Bauschutzbereiche gemäß §12 LuftVG festgelegt. Das Plangebiet liegt innerhalb des durch Verordnung vom 30.03.1961 bekanntgemachten Bau- schutzbereich des Flughafens Köln/Bonn. Im Planbe- reich ist bei der Errichtung von Bauwerken oder Anla- gen, dauerhafter wie auch temporärer Art bei Über- schreitung einer Gesamthöhe von 90müNN die Zu- stimmung der zuständigen Luftfahrtbehörde vor der Errichtung erforderlich. Zuständig ist die Bezirksregie- rung Düsseldorf.“ Nein Aufgrund der Tatsache, dass keine Beeinträchtigung durch per- manente oder temporäre Bauwerke und Anlagen zu erwarten ist und insofern keine Zustimmung der Luftfahrtbehörde notwendig wird, wird von einer Festsetzung abgesehen. 27 27.1 Stadtwerke Köln GmbH RheinEnergie AG / Rheinische NETZGesellschaft mbH: Gegen die Aufstellung des Bebauungsplans bestehen keine Bedenken. Kenntnisnahme nicht erforderlich 27.2 Kölner Verkehrs-Betriebe AG Gegen die Aufstellung des Bebauungsplans bestehen keine Bedenken. Kenntnisnahme nicht erforderlich 28 Stadtentwässerungsbetriebe Köln Kenntnisnahme nicht erforderlich Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 76403/02 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen / 34 Gegen die in der Betreffzeile genannte Maßnahme beste- hen seitens der StEB Köln keine Bedenken. 29 29.1 RMR Rhein-Main-Rohrleitungstransportgesellschaft m.b.H. Von der vorgenannten Maßnahme werden weder unsere vorhandenen Anlagen noch laufende bzw. vorhersehbare Planungen unseres Hauses betroffen. Kenntnisnahme nicht erforderlich 29.2 Falls für Ihre Maßnahme ein Ausgleich für den Eingriff in Natur und Landschaft gefordert wird, muss sichergestellt sein, dass dieser nicht im Schutzstreifen unserer Leitun- gen stattfindet. Sollten diese Ausgleichsmaßnahmen vorgenommen wer- den, bitten wir um erneute Beteiligung. Ja Der notwendige Ausgleich für den Eingriff in Natur und Land- schaft wird zum Teil innerhalb des Plangebietes und zum Teil auf externen Flächen in Köln-Libur, Köln-Dünnwald und Dormagen erbracht. Diese Flächen liegen nicht im Schutzstreifen der Leitungen von RMR Rhein-Main-Rohrleitungstransportgesellschaft m.b.H.. 30 PLEdoc GmbH Von uns verwaltete Versorgungsanlagen werden von der geplanten Maßnahme nicht betroffen. Eine Ausdehnung oder Erweiterung des Projektbereichs bedarf immer einer erneuten Abstimmung mit uns. Kenntnisnahme nicht erforderlich 31 GASCADE Gastransport GmbH Wir antworten Ihnen zugleich auch im Namen und Auftrag der Anlagenbetreiber WINGAS GmbH, NEL Gastransport GmbH sowie OPAL Gastransport GmbH & Co. KG. Nach Prüfung des Vorhabens im Hinblick auf eine Beein- trächtigung unserer Anlagen teilen wir Ihnen mit, dass un- sere Anlagen zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht betrof- fen sind. Dies schließt die Anlagen der v. g. Betreiber mit ein. Kenntnisnahme nicht erforderlich 32 Amprion GmbH Zum o. g. Bebauungsplanverfahren haben wir im Rahmen der Beteiligung Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB mit Schreiben vom 14.11.2022 eine Stel- lungnahme abgegeben, in der wir auf die im Betreff ge- nannte Höchstspannungsfreileitung im Zusammenhang mit den Vorgaben des Landesentwicklungsplans NRW hingewiesen haben. Kenntnisnahme nicht erforderlich Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 76403/02 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen / 35 Wie wir der Begründung zum aktuellen Verfahrensschritt entnehmen können, haben Sie unsere Hinweise bei den aktuellen Festsetzungen berücksichtigt. Im Bereich der festgesetzten externen Ausgleichsmaß- nahmen verlaufen keine Höchstspannungsleitungen unse- res Unternehmens. Somit haben wir keine weiteren Anregungen zum Bebau- ungsplan vorzubringen und können einem Satzungsbe- schluss in der hier vorgestellten Fassung zustimmen. 33 Evonik Operations GmbH An den bezeichneten Stellen verlaufen keine der durch uns betreuten Fernleitungen. Bei Änderung Ihrer Planung bitten wir um erneute An- frage. Kenntnisnahme nicht erforderlich 34 34.1 Wald und Holz NRW Nach Sichtung der offengelegten Planungsunterlagen be- stehen gegenüber der Aufstellung des o. g. Bebauungs- planes von Seiten des Landesbetriebes Wald und Holz NRW keine weiteren forstfachlichen Bedenken. Meine Stellungnahmen aus früheren Beteiligungen behal- ten indes weiterhin ihre Gültigkeit. Kenntnisnahme nicht erforderlich 34.2 Hinsichtlich der Ausgestaltung des externen Waldflächen- ausgleichs für die Inanspruchnahme von ca. 1,3 Hektar Wald im Planungsgebiet sind konkretisierende Formulie- rungen zur Regelung im städtebaulichen Vertrag zu tref- fen. Ich bitte diesbezüglich um Abstimmung mit mir. Ja Im Städtebaulichen Vertrag wurden seitens der Vorhabenträgerin Formulierungsvorschläge hinsichtlich der Regelungen zum exter- nen Waldausgleich gemacht. Diese werden von der Stadt Köln geprüft und nach der Durchsicht mit dem Landesbetrieb Wald und Holz NRW abgestimmt. 35 Wasser- und Bodenverbund Wahn Der WBV Wahn ist nicht betroffen. Die Entwässerung erfolgt über die StEB Köln und die dor- tige Stellungnahme ist heranzuziehen. Kenntnisnahme nicht erforderlich 36 Regionale Mobilitätsentwicklung go.Rheinland GmbH Kenntnisnahme nicht erforderlich Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 76403/02 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen Stand: 08.12.2023 Die Belange von go.Rheinland werden durch die Planung nicht berührt. Es bestehen daher keine Einwände.
Anlage 8: Textl. Festsetzungen
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1/14 ANLAGE 8 Textliche Festsetzungen zum Bebauungsplan Nr. 76403/02 Arbeitstitel: Leidenhausener Straße in Köln-Porz-Eil I. Textliche Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 1 - 3 BauGB 1. § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung 1.1. Ausschluss von Ausnahmen oder deren Umwandlung in allgemeine Zulässigkeit (§ 1 Abs. 6 BauNVO) Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO sind die im a llgemeinen Wohngebiet (WA) ausnahmsweise zulässigen Betriebe des Beherbergungsgewerbes, sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, Anlagen für Verwaltungen, Gartenbaubetriebe und Tankstellen nach § 4 Abs. 3 Nr. 1 bis 5 BauNVO nicht Bestandteil des Bebauungsplanes. 1.2. Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung (§ 16 BauNVO) a) Gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO werden für die Bebauung im allgem einen Wohngebiet (WA) Gebäudehöhen gemäß Planeintrag als Höchstgrenzen festgesetzt. Als oberer Bezugspunkt gilt bei Gebäuden mit Flachdächern die Oberkante der Attika (Hauptgesimshöhe). b) Gemäß § 16 Abs. 6 BauNVO können die festgesetzten Gebäudehöhen durch untergeordnete Bauteile oder bauliche Anlagen - z.B. Antennen, Aufzugsüberfahrten, Kamine, Lüftungseinrichtungen, Oberlichter - auf den baulich zugeordneten Dachflächen überschritten werden. Das höchstzulässige Maß der Überschreitungen beträgt für zweigeschossige Gebäude 1,00 m in der Höhe. Für die drei- und viergeschossigen Gebäude beträgt das höchstzulässige Maß der Überschreitung 2,00 m in der Höhe. Der Flächenanteil der Überschreitungen je Dachfläche darf insgesamt 30% nicht übersteigen. Die Dachaufbauten mit Ausnahme von Treppenhäusern müssen mindestens um das Maß ihrer Höhe von der Gebäudeaußenkante des jeweiligen zugeordneten Geschosses zurücktreten. Solarenergetische Anlagen dürfen auf mehr als 30 % je Dachfläche die festgesetzte Gebäudehöhe um max. 1 m überschreiten c) Gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO werden für die Bebauung im allgemeinen Wohngebiet (WA) folgende Traufhöhen (TH) als Höchstgrenzen festgesetzt: - WA 1: 59,70 m ü. NHN - WA 1.4: 60,00 m ü. NHN - WA 1.6: 59,90 m ü. NHN - WA 1.8: 59,40 m ü. NHN - WA 2: 59,90 m ü. NHN - WA 2.1: 59,90 m ü. NHN 2/14 - WA 2.2: 59,90 m ü. NHN - WA 2.3: 59,80 m ü. NHN - WA 2.4: 59,80 m ü. NHN - WA 2.5: 60,10 m ü. NHN - WA 2.6: 59,20 m ü. NHN - WA 2.7: 59,00 m ü. NHN - WA 3: 59,60 m ü. NHN - WA 3.1: 60,00 m ü. NHN - WA 3.2: 60,20 m ü. NHN - WA 3.3: 59,90 m ü. NHN - WA 3.4: 58,80 m ü. NHN - WA 4: 60,00 m ü. NHN - WA 4.1: 59,50 m ü. NHN - WA 4.2: 59,60 m ü. NHN Als oberer Bezugspunkt gilt bei Gebäuden mit schräg geneigten Dächern der Schnittpunkt der Außenwand mit der Dachhaut. d) Die maximal zulässigen Traufhöhen in den Baufeldern WA 3 - 3.4 und WA 4 - 4.2 dürfen durch dem Dach untergeordnete Dachaufbauten (z.B. Gauben) um bis zu 3,50 m überschritten werden. 1.3. Grundflächenzahl, zulässige Grundfläche (§ 19 BauNVO) a) Gemäß § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO kann im allgemeinen Wohngebiet (WA) in den Baufeldern WA 2 - WA 2.7, WA 3 - WA 3.1, WA 3.3 - WA 3.4 sowie WA 4 - 4.2 die zulässige Grundfläche durch die Grundflächen von Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten, Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO bis zu einer GRZ von 0,7 überschritten werden. b) Gemäß § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNV O kann im allgemeinen Wohngebiet (WA) in den Baufeldern WA 5 - WA 7 die zulässige Grundfläche durch die Grundflächen von Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten, Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO sowie baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird, bis zu einer GRZ von 0,9 überschritten werden. 2. § 9 Abs. 1 Nr. 2a BauGB Abstandsflächen Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2a BauGB beträgt innerhalb des allgemeinen Wohngebietes (WA) das Maß der Tiefe der Abstandsfläche 0,4 H. Auf den mit „a“ gekennzeichneten Außenwänden in den Baufeldern WA 5, WA 5.1, WA 6, WA 6.1 und WA 7 beträgt das Maß der Tiefe der Abstandsflächen 0,23 H, mindestens jedoch 3 m. In diesen Bereichen sind notwendige Fenster von Aufenthalt sräumen unzulässig. 2.1. Bauweise und überbaubare Grundstücksfläche (§ 23 BauNVO) a) Gemäß § 23 Abs. 3 Satz 3 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 3 BauNVO wird für die überbaubare Grundstücksfläche folgende Ausnahme festgesetzt: 3/14 Die Baugrenzen der Bebauung im allgemeinen Wohngebiet (WA) dürfen durch Vordächer bis max. 1,00 m, durch Treppenhäuser und Erker bis max. 1,50 m, durch Balkone bis max. 2,00 m überschritten werden. Dabei darf in der Summe ein Drittel der Fassadenlänge der jeweiligen Gebäudeseite je Geschoss nicht überschritten werden. Im Erdgeschoss dürfen die Baugrenzen der Bebauung im allgemeinen Wohngebiet (WA) durch Terrassen bis maximal 2,50 m überschritten werden. Dabei darf in der Summe ein Drittel der Fassadenlänge der jeweiligen Gebäudeseite nicht überschritten werden. Von der Drittelregelung ausgenommen sind Einzel -, Doppel- und Reihenhäuser. b) Gemäß § 23 Abs. 5 BauNVO sind auf den rückwärtig gelegenen, nicht überbaubaren Grundstücksflächen in den Baufeldern WA 1 - WA 1.8 und WA 5 - WA 8 Nebenanlagen - wie beispielsweise Gartenlauben, Gewächshäuser, Abstellräume - nicht zulässig. Hiervon ausgenommen sind Fahrradabstellanlagen in WA 8. 3. § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB Festsetzungen über die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten a) Gemäß § 12 Abs. 6 BauNVO sind Stellplätze und Garagen nur in den nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB dafür festgesetzten Flächen und innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. b) Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 3 BauNVO sind Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des § 14 Abs. 2 und 3 BauNVO auf den nicht überbaubaren Grundstück sflächen zulässig. c) Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 3 BauNVO sind Nebenanlagen in Vorgärten unzulässig; Abstellplätze für Müllbehälter und Fahrräder sind hiervon ausgenommen. Für das allgemeine Wohngebiet wird eine Vorgartenzone festgelegt. Sie liegt im Bereich zwi schen der Straßenbegrenzungslinie und der festgesetzten vorderen Baugrenze. d) Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 3 BauNVO dürfen Nebenanlagen jeweils einen umbauten Raum von 20 m³ nicht überschreiten. 4. § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB Festsetzungen über die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB ist je Einzel-, Doppel - und Reihenhaus nur eine Wohnung zugelassen. 5. § 9 Abs. 1 Nr. 7 BauGB Festsetzungen über Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen 4/14 Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 7 BauGB dürfen in den allgemeinen Wohngebieten WA 1, WA 1.4, WA 1.6, WA 1.8, WA 5 und WA 6.1 nur Wohngebäude errichtet werden, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden können. 6. § 9 Abs. 1 Nr. 13 BauGB Festsetzungen über die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 13 BauGB sind Telekommunikations - sowie sonstige Versorgungsleitungen unterirdisch zu führen. 7. § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB Festsetzungen über die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB werden folgende Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt. Interne Ausgleichsmaßnahmen: Innerhalb der gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB festgesetzten Flächen ist folgende Ausgleichsmaßnahme durchzuführen: Maßnahme A1: Innerhalb der festgesetzten Maßnahmenfläche A1 ist eine Parkanlage (HM1/PA112) mit Pflanzung von mittel - bis großkronigen Bäumen (BF31/GH741) als lockere Baumgruppen und Einzelbäume, Rasen -/Wieseneinsaat (ausgenommen im Bereich baulicher Anlagen) sowie Pflanzung von Sträuchern anzulegen und dauerhaft zu erhalten. 8. § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB Festsetzungen über die mit Geh -, Fahr - und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB werden innerhalb des allgemeinen Wohngebietes (WA) die folgenden Geh-, Fahr- und Leitungsrechte festgesetzt: a) Die mit G 1 bezeichnete Fläche ist mit einem Gehrecht zugunsten der Anlieger gemäß Planeintrag zu belasten. b) Die mit G+R bezeichnete Fläche ist mit einem Geh- und Radfahrrecht zugunsten der Allgemeinheit gemäß Planeintrag zu belasten. c) Die mit G+F bezeichnete Fläche ist mit einem Geh- und Fahrrecht zugunsten der Anlieger von WA 1.7 gemäß Planeintrag zu belasten. d) Die mit G+F 1 bezeichnete Fläche ist mit einem Geh - und Fahrrecht zugunsten der Anlieger gemäß Planeintrag zu belasten. 5/14 9. § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB Festsetzungen über die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetztes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen oder sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechtes unberührt bleiben a) Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB sind passive Schalls chutzmaßnahmen entsprechend den in der Planzeichnung dargestellten Lärmpegelbereichen (LPB) an den Außenbauteilen von schutzbedürftigen Räumen zu treffen. Grundlage hierfür sind die maßgeblichen Außenlärmpegel nach DIN 4109-1 (Schallschutz im Hochbau, Ausgabe Januar 2018 – Beuth Verlag GmbH, Berlin). Die Zuordnung zwischen den dargestellten Lärmpegelbereichen und den maßgeblichen Außenlärmpegeln ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle Lärmpegelbereich Maßgeblicher Außenlärmpegel La dB I 55 II 60 III 65 IV 70 V 75 VI 80 VII > 80a a Für maßgebliche Außenlärmpegel L a > 80 dB sind die Anforderungen aufgrund der örtlichen Gegebenheiten festzulegen. Ergänzung: Es handelt sich um dB(A)-Werte Die Minderung der zu treffenden Schallschutzmaßnahmen ist im Einzelfall zulässig, wenn im bauordnungsrechtlichen Verfahren anhand einer schalltechnischen Untersuchung ein niedrigerer Lärmpegelbereich bzw. ein maßgeblicher Außenlärmpegel an den Außenbauteil en von schutzbedürftigen Räumen nachgewiesen wird. b) Bei Schlaf - und Kinderzimmern ist bei einem Beurteilungspegel aus dem Verkehrslärm > 45 dB(A) im Nachtzeitraum (22:00 bis 6:00 Uhr) eine fensterunabhängige Belüftung durch schallgedämmte Lüftungseinrichtun gen oder gleichwertige Maßnahmen bei geschlossenen Fenstern und Türen sicher zu stellen. c) Für Balkone und Loggien, die einen Gesamtbeurteilungspegel aus dem Verkehr (Straßen-, Schienen- und Flugverkehr) > 62 dB(A) im Tagzeitraum (6:00 bis 22:00 Uhr) aufweis en, sind Schallschutzmaßnahmen zu treffen. Durch diese muss sichergestellt werden, dass der vorgenannte Gesamtbeurteilungspegel nicht überschritten wird. Hiervon ausgenommen sind Balkone und Loggien von durchgesteckten Wohnungen, wenn zusätzlich auf der lärmabgewandten Seite ein Balkon oder eine Loggia errichtet wird. 6/14 10. § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB Festsetzungen für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen über a) das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen, Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 a) BauGB sind im Bebauungsplangebiet folgende Begrünungsmaßnahmen durchzuführen und dauerhaft zu erhalten: 1) Die Flachdächer der Gebäude im allgemeinen Wohngebiet (WA) sind mit einer extensiven Dachbegrünung DC1 / DC3 (NB6243 / NB6244) zu bepflanzen. Die Vegetationstragschicht ist mit einer Stärke von mindestens 8 cm zuzüglich einer Filter- und Drainschicht herzustellen. Ausgenom men hiervon sind Dachterrassen und technische Aufbauten, die auf maximal 30 % der jeweiligen Dachfläche zulässig sind. Solarenergetische Anlagen sind über der Dachbegrünung zulässig. Bestimmung der maximal zulässigen Neigung des Flachdachs – siehe gestalterische Festsetzungen Nr. 1. 2) Die Flachdächer von Garagen im allgemeinen Wohngebiet (WA) sind mit einer extensiven Dachbegrünung – DC1 / DC3 (NB6243 / NB6244) zu bepflanzen. Die Vegetationstragschicht ist mit einer Stärke von mindestens 8 cm zuzüglich einer Filter und Drainschicht herzustellen. Bestimmung der maximal zulässigen Neigung des Flachdachs – siehe gestalterische Festsetzungen Nr. 1. 3) Die Grundstücksflächen, soweit sie nicht mit Gebäuden, Wegen, Spielplätzen und sonstigen Nebenanlagen überbaut werden, sind mindestens mit Rasen HM 51 (PA122), Gräsern HH 7 (BR 132), Stauden und / oder Sträuchern BB 1 (GH 51) zu bepflanzen. 4) Der obere Abschluss der Tiefgaragen (TGa) und / oder der unterirdischen Gebäudeteile, soweit diese nicht mit Gebäuden, Wegen, Spielplätzen und sonstigen Nebenanlagen überbaut werden, sind zu bepflanzen. Die Vegetationstragschicht ist mit einer mindestens 60 c m tiefen Bodensubstratschicht zuzüglich einer Filter - und Drainschicht auszubilden. 5) Bei Baumpflanzungen auf den festgesetzten Tiefgaragen ist die Bodensubstratschicht mit der Stärke von mindestens 120 cm zuzüglich einer Filter - und Drainschicht auszubilden. Der Wurzelraum muss je Baum mindestens 25 m³ betragen. 6) Innerhalb der festgesetzten Verkehrsfläche und der festgesetzten Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung sind mittel- oder großkronige Bäume (BF31/GH741, optional BF41/GH742 – um Baumauswahl bzgl. klimaverträglicher Arten zu erhöhen) zu pflanzen: Planstraße 1 (öffentliche Verkehrsfläche): insgesamt mindestens 5 Bäume, Planstraße 2 (zwischen Platz 2 und 3): insgesamt mindestens 4 Bäume, Planstraße 3 (zwischen Platz 3 und Planstraße 4): insgesamt mindestens 3 Bäume, Planstraße 4 (zwischen Planstraße 3 und Platz 4): insgesamt mindestens 1 Baum, Platz 1: insgesamt mindestens 2 Bäume, 7/14 Platz 2: insgesamt mindestens 5 Bäume, Platz 3: insgesamt mindestens 3 Bäume auf der Platzfläche und 2 Bäume im Straßenraum, Platz 4: insgesamt mindestens 2 Bäume. b) Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 b) BauGB sind im Bebauungsplangebiet folgende Bäume, Sträucher und sonstige Bepflanzungen dauerhaft zu erhalten und bei Verlust gleichwertig zu ersetzen: 1) Die in der Planzeichnung zum Erhalt festgesetzten Bäume. Der Stammumfang von Ersatzbaumpflanzungen muss dabei mindestens 18-20 cm betragen. 2) Die zum Erhalt festgesetzte Rotbuche (BF33/GH721) innerhalb der Fläche Platz 1. Die durchwurzelbare Fläche hat dauerhaft der tatsächlich überlaubten Fläche (Kronentraufbereich) zuzüglich eines S chutzabstandes von 1,50 Meter (Wurzelrandbereich) zu entsprechen und darf nicht verändert werden. Zum Schutz des Wurzelbereichs sind Aufschüttungen, Abgrabungen und andere Bodenversieglungen, Grabenverrohrungen oder -verfüllungen, Verdichtungen und sonstige Handlungen (Betreten), die das Wurzelwerk oder die Wurzelversorgung beeinträchtigen können, unzulässig. Ausgenommen sind notwendige Maßnahmen im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht sowie fachgerechte Pflegemaßnahmen. Soweit sich Eingriffe in den Wurzelbereich nicht vermeiden lassen, ist der Baumerhalt durch baubegleitende, fachgerechte Schutz - und Pflegemaßnahmen sicherzustellen. Weiterhin ist eine ökologische Baubegleitung unter Hinzuziehung eines anerkannten Baumsachverständigen zu gewährleisten. Während der Bauphase sind Baumschutzzäune am Wurzelrandbereich aufzustellen. 3) Die in der Planzeichnung vorhandenen Bäume und Sträucher i nnerhalb der festgesetzten Flächen mit Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und s onstigen Bepflanzungen. Der Stammumfang für Ersatzbaumpflanzungen von Bäumen muss dabei mindestens 18-20 cm betragen. II. Gestalterische Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 4 BauGB Gemäß § 9 Abs. 4 BauGB in Verbindung mit § 89 Abs. 1 und 2 BauO NRW 2018 werden folgende gestalterische Festsetzungen getroffen: 1. Dachform / Dachneigung / Firstrichtung / Dachaufbauten a) Gebäude mit festgesetztem Satteldach sind mit einem gleichseitigen Satteldach mit einer Dachneigung von 35 - 40 Grad und der durch Planzeichen festgesetzten Hauptfirstrichtung zu errichten. b) Gebäude mit festgesetztem Flachdach sind mit einer Dachneigung bis maximal 5 Grad zu errichten. c) Bei Doppelhäusern sind die Dachformen und Dachneigungen einheitlich 8/14 auszuführen. d) Die Breite der Dachaufbauten und Dacheinschnitte (z.B. Dachgauben, Dachloggien) darf in der Summe maximal 1/2 der jeweiligen Fassadenlänge des Gebäudes nicht überschreiten. e) Dachaufbauten sind nur in horizontaler Ebene, d.h. nicht übereinander, zulässig. Sie dürfen nicht in das obere Viertel der Dachhöhe reichen. Der Abstand von Dachaufbauten bzw. Dacheinschnitten beträgt zu Giebelwänden mindestens 1,50 m (Außenfläche Rohbaumaß). f) Dachaufbauten und/oder Dacheinschnitte müssen untereinander einen Abstand von mindestens 1,00 m einhalten. Hiervon ausgenommen sind solarenerget ische Anlagen. Bei aneinandergebauten Hauseinheiten (z.B. Doppel- oder Reihenhäuser) darf von der Regelung zu den erforderlichen Abständen zu Giebelwänden und bezüglich der Abstände der Dachaufbauten oder Dacheinschnitte untereinander abgewichen werden, sofern die bauordnungsrechtlichen Brandschutzbestimmungen eingehalten werden. g) Zu den Dachaufbauten zählen im Sinne dieser Satzung auch Zwerchgiebel, deren Vorderseite die Traufe unterbricht. Die o.g. Bestimmungen zu Dachaufbauten sind entsprechend auch auf Zwerchgiebel anzuwenden. h) Solarenergetische Anlagen müssen bei geneigten Dachflächen (> 5 Grad) mit derselben Neigung wie die Dachflächen errichtet werden. i) Solarenergetische Anlagen auf Flachdächern müssen mindestens um das Maß ihrer Höhe von den Gebäudeaußenkanten zurücktreten. 2. Gebäudefassaden / Dacheindeckung / Farbgestaltung a) Gebäudefassaden dürfen nur in Putz und nicht-glänzenden, natürlichen Materialien sowie in hellen Farbtönen ausgebildet werden. Bei Putzfassaden sind als Fassadenleitfarbe ausschließlich weiße Farbtöne zulässig. Bei anderen Fassadenmaterialien als Putz sind für die Gebäude des jeweiligen Quartiersplatzes folgende Farbtöne als Fassadenleitfarbe zu verwenden: Quartier 1 bestehend aus WA 5, WA, 5.1, WA 2, WA 2.1, WA 4, WA 1, WA 1.1 und WA 6: Braun gem. RAL Nr. 1002, 1011 oder 1019 Quartier 2 bestehend aus WA 6.1, WA 1.3, WA 3.1, WA 2.2, WA 1.2, WA 3, WA 2.3 und WA 2.4: Weiß gem. RAL Nr. 1013, 9001 oder 9002 Quartier 3 bestehend aus WA 7, WA 1.4, WA 3.2, WA 2.5, WA 1.5, WA 3.3 und WA 1.6: Beige gem. RAL Nr. 1001, 1014 oder 1015 Quartier 4 bestehend aus WA 4.1, WA 8, WA 1.7, WA 1.8, WA 3.4, WA 2.6, WA 2.7 und WA 4.2: Grau gem. RAL Nr. 7032, 7035 oder 7038 Der Schwarz-/Buntanteil des vorgegebenen Farbtons darf bei max. 20 % liegen. Der Anteil für ein z weites Material oder eine andere Farbe darf maximal 30% der jeweiligen Fassadenfläche (ohne Fensterflächen) betragen. b) Als Dacheindeckung sind nur nicht glänzende Dacheindeckungen in den Farbtönen 9/14 grau, graubraun oder anthrazit zulässig. 3. Vorgärten a) Abstellplätze für Müllsammelbehälter in Vorgärten sind in Gestalt von Müllboxen einzuhausen oder mit standortgerechten Hecken (BD3/GH412) zu umpflanzen. Die so gestalteten Anlagen können in die Grundstückseinfriedungen integriert werden. b) Die Vorgärten sind vollständig zu begrünen. Davon ausgenommen sind die notwendigen Zuwegungen, Zufahrten für Stellplätze und Garagen sowie Standflächen für Fahrräder und Abfallbehälter. 4. Befestigung von Wegen, Zufahrten und Stellplätzen Die Befestigung en von nicht-überdachten Stellplätzen und Zufahrten sowie Hauszuwegungen sind teilversiegelt in versickerungsfähigem Pflaster, mit Rasenfugenpflaster (hell- bis mittelgrau) oder als wassergebundene Wegedecken anzulegen. 5. Einfriedungen Grundstückseinfriedungen sind nur als standortgerechte Hecken (BD3/GH412) sowie als Draht - oder Stabgitterzäune mit hinterpflanzten Hecken mit einer Höhe von mindestens 1,00 m und bis zu einer Höhe von max. 1,40 m über der Geländeoberfläche gemäß § 2 Absatz 4 BauO NRW 2018 zulässig. In Einfriedungen integrierte Müllboxen dürfen eine Höhe von 1,40 m nicht überschreiten. Aus gestalterischen Gründen sind Sichtschutzstreifen in den Draht - oder Stabgitterzäunen nicht zulässig. 6. Stellplatzbegrünung Innerhalb der festgesetzten Stellplatzflächen in WA 1.1, WA 1.2, WA 1.5, WA 1.7, WA 1.8 und WA 8 ist für je vier angefangene Kfz-Stellplätze ein hochstämmiger, großkroniger Laubbaum (BF 31 /GH 741, optional BF41/GH742 – um die Baumauswahl bzgl. klimaverträglicher Arten zu erhöhen) zu pflanzen. Die einzelnen Bäume sind auf der Stellplatzanlage in gleichmäßigen Abständen zu verteilen. 7. Satellitenempfangsanlagen / Mobilfunksendeanlagen a) Parabolantennen für den Satellitenrundfunkempfang sind nur auf den Dachflächen zulässig. b) Mobilfunksendemasten und -anlagen sind auf den Dachflächen nicht zulässig. 8. Nachbarschaftliche Quartiersplätze Die Nachbarschaftlichen Quartiersplätze (im Plan gekennzeichnet als Platz 1 - 4) sind unversiegelt zu gestalten und mit Gehölzen, Gräsern und Stauden zu begrünen. Um die unterschiedlichen Platzcharaktere zu betonen, ist je Platz folgendes Leitgehölz in der 10/14 Pflanzung zuverwenden: Platz 1: Fraxinus ornus, Acer burgerianum Platz 2: Liquidambar styraciflua, Fraxinus ornus Platz 3: Gleditsia triacanthos 'Skyline' Platz 4: Gingko biloba III. Hinweise 1. Rechtsfolgen Innerhalb des Plangebietes bestehende Rechtssetzungen aufgrund des Preußischen Fluchtliniengesetzes, des Aufbaugesetzes NW, des Bundesbaugesetzes oder des Baugesetzbuches treten mit der Rechtsverbindlichkeit dieses Bebauungsplanes außer Kraft. 2. Rechtsgrundlagen a) Es gilt das Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) , zuletzt geändert durch Artikel 1 1 des Gesetzes vom 18. Oktober 2022 (BGBI. I S.1726). b) Es gilt die Baunutzungsverordnung (BauNVO) vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetztes vom 14. Juni 2021 (BGBI. I S. 1802). c) Es gilt die Planzeichenverordnung (PlanZV) vom 18. Dezember 1990 (BGBl. I S. 58), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Juni 2021 (BGBI. I S. 1802) d) Es gilt die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - Landesbauordnung 2018 - (BauO NRW 2018) vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. September 2021 (GV. NRW. S. 1086) e) Es gilt jeweils die bei Erlass dieser Satzung geltende Fassung. 3. Lärm- und Luftschadstoffimmissionen Das Plangebiet ist durch die Lärmimmissionen des Straßen - und Schienenverkehrs vorbelastet. Das Plangebiet liegt innerhalb der Lärmschutzzone C, sodass zudem eine erhebliche Vorbelastung durch Lärmimmissionen des Flugverkehrs besteht. 4. Versickerung von Niederschlagswasser Gemäß § 44 Landeswassergesetz (LWG) in V erbindung mit § 55 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) ist das anfallende Niederschlagswasser vor Ort zu versickern. Bezüglich der wasserrechtlichen Erlaubnis ist die Untere Wasserbehörde bei der Stadt Köln einzuschalten. 5. Kampfmittelbeseitigungsdienst 11/14 Im Plangebiet ist mit Bombenblindgängern/ Kampfmitteln zu rechnen. Vor Aufnahme von Bauarbeiten (circa 6 Wochen) ist der Kampfmittelbeseitigungsdienst der Bezirksregierung Düsseldorf unter der Benennung des Aktenzeichens 22.5-3-5315000- 792/18 sowie der Bebauungsplan-Nummer 76403/02 einzuschalten. 6. Externe Ausgleichsmaßnahmen In einem städtebaulichen Vertrag werden Regelungen zur Verwirklichung des Bebauungsplanes festgehalten. Dabei handelt es sich zum Beispiel um die Durchführung der externen Ausgleichsmaßnahmen. Maßnahmen eA1: Auf dem Grundstück in der Gemarkung Libur, Flur 1, Flurstück 318 wird folgende externe Ausgleichsmaßnahme für die Eingriffe im Bebauungsplangebiet hergestellt: Anlage von Extensivgrünland (EA1/LW41111) auf 18.655 m² des Flurstücks 318, Flur 1, Gemarkung Libur. Die Entwicklung der Fläche hat durch eine Einsaat von Regio-Saatgut zu erfolgen und ist dauerhaft extensiv durch Mahd oder Beweidung zu pflegen. Maßnahme eA2: Auf dem Grundstück in der Gemarkung Dünnwald, Flur 50, Flurstück 127/3 und Flurstück 471 wird folgende externe Ausgleichsmaßnahme für die Eingriffe im Bebauungsplangebiet hergestellt: Anlage eines naturnahen Laubwaldes (AQ1/GH821) auf 6.822 m² in der Gemarkung Dünnwald, Flur 50, Flurstück 127/3 (Teilfläche: 4.269 m²) und Flurstück 471 (Teilfläche: 2.553 m²). Die Aufforstung der Fläche durch heimische Sträucher und Laubbäume I. und II. Ordnung hat durch eine Anpflanzung zu erfolgen und ist dauerhaft in ihrem Bestand zu sichern. Die Durchführung und Kostentragung der Maßnahmen eA1 und eA2 in Bezug auf die Eingriffe im Bebauungsplangebiet werden im städtebaulichen Vertrag geregelt. Waldausgleich: Auf dem Grundstück in der Gemeinde Dormagen, Gemarkung Broich, Flur 5, Flurstücke 202, 203, 204, 205 (jeweils teilweise) werden auf einer Fläche von 6.178 m² Erstaufforstungsmaßnahmen für die Umwandlung des Waldes durchgeführt. Auf dem Grundstück in der Gemeinde Köln, Gemarkung Dünnwald, Flur 50, Flurstück 127/3 (teilweise) und 471 (teilweise) werden auf einer Fläche von insgesamt 6.822 m² Erstaufforstungsmaßnahmen für die Umwandlung des Waldes durchgeführt. 7. Artenschutz Laut Artenschutzprüfung, Büro raskin Umweltplanung und Umweltberatung GbR , 24.07.2019, Fachbeitrag zur vertiefenden Artenschutzprüfung (ASP Stufe II) für eine geplante bauliche Entwicklung an der Leidenhausener Straße in Köln-Porz-Eil, ergeben sich keine Verbotstatbestände gemäß § 44 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) bzw. keine vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen nach § 44 Abs. 5 BNatSchG, wenn insbesondere nachstehende Maßnahmen zur Vermeidung und 12/14 Minderung artenschutzrelevanter Beeinträchtigungen beachtet werden: a) Gemäß § 39 Abs. 5 BNatSchG ist es im Zeitraum zwischen dem 1. März und 30. September eines jeden Jahres verboten, Bäume, Hecken, Gebüsche und andere Gehölze abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen; zuläss ig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen. Sind innerhalb dieses Zeitraumes Rodungsarbeiten erforderlich, ist vor deren Aufnahme in Absprache mit der Unteren Naturschutzbehörde der Stadt Köln durch einen Fachgutachter nach besetzten Nestern und Fledermausquartieren zu suchen und bei deren Auffinden die Rodungstätigkeit sofort einzustellen. b) Zum Ausgleich für die Entnahme der Gehölze sind Pflanzungen von heimischen Gehölzen vorzusehen. c) Permanent angebrachte Außenleuchten sind ausschließlich zur Herstellung der verkehrssicheren Nutzung der Freiflächen und der sonstigen Sicherung von Grundstücken einschließlich deren Gebäuden zulässig. Insofern sind bei der Beleuchtung des Geländes monochromatisch abstrahlende Leuchtmittel mit möglichst geringen Strahlungsanteilen im ultravioletten Bereich (maximal UV -Licht-Anteil 0,02 %) mit Wellenlängen zwischen 585 und 700 Nanometern, maximal 2.700 Kelvin Farbtemperatur zulässig. Die Leuchtgehäuse sind gegen das Eindringen von Insekten abzuschirmen und dürfen eine Oberflächentemperatur von 60 Grad C nicht überschreiten Die Lichtquellen sollten weder über die Horizontale hinaus nach oben hin noch zur Seite – insbesondere nicht auf etwaige angrenzende Wasserflächen, Gehölze und Biotope – abstrahlen. Dunkelräume sind zu erhalten. Dazu sind Lampen insgesamt möglichst niedrig aufzustellen. Die Beleuchtungsdauer und Beleuchtungsintensität sind auf das notwendige Maß zu begrenzen (Smarte Beleuchtungss teuerung wie Nachtabsenkung bzw. Einsatz von Bewegungsmeldern). 8. Vogelschutz Bei der Verwendung transparenter oder spiegelnder flächiger Glaselemente (Fenster, Glaswände, Absturzsicherungen) oder anderer Baustoffe ist sicher zu stellen, dass diese für Vöge l als Hindernis erkennbar sind. Das Bundesamt für Naturschutz verweist in diesem Zusammenhang auf den Leitfaden zum vogelfreundlichen Bauen mit Glas, dem wichtige Hinweise zur Ausgestaltung von Glasflächen entnommen werden können (vgl. https://vogelglas.vogelwarte.ch/assets/files/broschueren /voegel_glas_licht_2012.pdf). 9. Baumschutzsatzung a) Bei Aufstellung des Bebauungsplans ist die Satzung zum Schutz des Baumbestandes innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches der Bebauungspläne im Gebiet der Stadt Köln (Baumschutzsatzung – BSchS) vom 01. August 2011 (Amtsblatt Nr. 34 vom 17. August 2011) angewandt worden. b) Im Zuge der Umsetzung des Bebauungsplanes ist die zur Zeit der Stellung des Antrages auf Erteilung einer Fällerlaubnis jeweils gültige Fassung der BSchS 13/14 anzuwenden. Wenn Ersatzpflanzungen bzw. Ersatzgeldzahlungen für im Zuge der Umsetzung des Bebauungsplanes zu fällende Bäume zu leisten sind, gilt die BSchS in der jeweils gültigen Fassung soweit die betroffenen Bäume nicht bereits im Bebauungsplanverfahren bei der Bewertung und Bilanzierung nach der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung nach § 18 Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege in Verbindung mit § 1a Abs. 3 Baugesetzbuch berücksichtigt wurden. 10. Bodenschutz Die Vorschriften des § 12 der Bundesbodenschutz -Verordnung (BBodSchV) sind zu beachten. 11. Denkmalschutz Werden bei Bodeneingriffen archäologische Bodenfunde entdeckt, ist dies gemäß §§ 16 und 17 Nordrhein-westfälisches Denkmalschutzgesetz (DSchG NRW) unverzüglich dem Römisch-Germanischen Museum/Archäologische Bodendenkmalpflege der Stadt Köln (RGM), Tel. 0221/221 -22304, Fax 0221/221 -24030, anzuzeigen und die Bodenfunde sind dem RGM vorrübergehend zu überlassen. Das entdeckte Bodendenkmal und die Entdeckungsstätte sind bis zum Ablauf von einer Woche nach der Anzeige in unverändertem Zustand zu belassen. 12. Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen Die verwendeten Kürzel innerhalb der Begrünungsfestsetzungen beziehen sich auf die Anlage zur Satzung der Stadt Köln zur Erhebung von Kostenerstattungsbeiträgen gemäß §§ 135a bis 135c BauGB vom 15. Dezember 2011 (Amtsblatt der Stadt Köln Nr. 1 vom 04. Januar 2012). In dieser Anlage sind mit der Angabe von Kürzeln allgemein gültige Qualitätsmaßstäbe für Begrünungsmaßnahmen der Stadt Köln formuliert. 13. DIN-Vorschriften und sonstige anzuwendende Regelwerke DIN-Vorschriften und sonstige private Regelwerke, auf die in den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes verwiesen wird, sind jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung anzuwenden und werden beim Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster der Stadt K öln Plankammer, Zimmer 06. E 05, Stadthaus Deutz, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln, während der Öffnungszeiten zur Einsichtnahme bereitgehalten. 14. Stellplatzreduzierung Für das Plangebiet besteht die Möglichkeit, eine Stellplatzreduzierung entsprechend § 48 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW aufgrund der Maßnahmen aus dem Mobilitätskonzept im Baugenehmigungsverfahren geltend zu machen. 15. Trafostation 14/14 Zur Sicherstellung der Stromversorgung sind im Plangebiet Trafostationen erforderlich. 16. Starkregenkonzept Innerhalb der öffentlichen Grünfläche ist ein Retentionsvolumen für den Oberflächenwasserabfluss der öffentlichen Flächen bei einem 100- jährlichen Starkregenereignis zu schaffen. Insgesamt wird ein Retentionsvolumen von ca. 370 m³ geschaffen. 17. Gestaltungsleitlinien Ergänzend zu den Regelungen des Bebauungsplans wurde ein Gestaltungshandbuch (März 2023), erarbeitet welches Leitlinien zur Gestaltung der Bautypologien, der Architektur sowie der privaten und öffentlichen Freiflächen definiert. 18. Städtebaulicher Vertrag Die Übernahme der Verpflichtungen aus dem kooperativen Baulandmodell und den aktuellen Förderbestimmungen des Landes NRW und der Umsetzung der textlichen Festsetzung Nr.4 (Wohngebäude, die mit den Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden) erfolgt mittels Abschluss eines städtebaulichen Vertrages gemäß § 11 BauGB. Darin werden die von dem Planbegünstigten zu tragenden Folgelasten und Folgekosten, die sich aus der Anwendung des kooperativen Baulandmodells ergeben, vereinbart. Hierzu zählen insbesondere die Sicherstellung der Quote des geförderten Wohnungsbaus und die Errichtung der sozialen Infrastruktur.
Anlage 5: Abwägung der Stellungnahmen aus der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB
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BP-Abwägung B42 Seite 1 von 28 Tabellarische Darstellung und Bewertung des Abwägungsmaterials im Bebauungsplanverfahren D arstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 76403/02 - Arbeitstitel: „Leidenhausener Straße“ in Köln- Porz-Eil - einge- gangenen Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange D ie Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) wurde vom 21.10.2022 bis zum 24.11.2022 durchgeführt. I m Zeitraum der Beteiligung sind 37 Stellungnahmen eingegangen. D ie Behandlung der in der Tabelle enthaltenen Stellungnahmen durch die Verwaltung ist vorläufig und entspricht dem Stand zum Abschluss des Verfahrens nach § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB. Diese Stellungnahmen werden bei der Erstellung des Bebauungsplanent- wurfs inklusive Begründung, welcher Gegenstand der Offenlage nach § 3 Abs. 2 BauGB und der Beteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB ist, berücksichtigt. Aufgrund des vorläufigen Charakters ist es möglich, dass es im weiteren Verfahren vor der endgültigen Abwägung zum Sat- zungsbeschluss zu einer abweichenden Behandlung der Inhalte der frühen Beteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB [alternativ: nach § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauGB] und § 4 Abs. 1 BauGB kommt. Insofern sind insbesondere die Ergebnisse der Beteiligungen nach § 3 Abs. 2 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB sowie die Begründung zum endgültigen Planentwurf zu berücksichtigen. Lf d. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung ja/nein/teilweise/ Kenntnisnahme Stellungnahme der Verwaltung 1 E vonik Operations GmbH An den in Ihrer Anfrage bezeichneten Stellen verlaufen keine der durch uns betreuten Fernleitungen. Unser Betreuungsbereich umfasst die Fernleitungen fol- gender Eigentümer / Betreiber: AIR LIQUIDE Deutschland GmbH (teilweise) ARG mbH & Co. KG BASF SE (nur Propylenfernleitung LU-KA, Ethylenfern- leitung KE-LU und Sauerstoff) BP Europa SE / Ruhr Oel GmbH (teilweise) Covestro AG (nur CO-Pipeline) Eneco Gasspeicher B.V. Kenntnisnahme Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Bei Änderung der Planung wird die Evonik Operations GmbH erneut angefragt. Anlage 5 Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 76403/02 während der Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen Seite 2 von 28 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung ja/nein/teilweise/ Kenntnisnahme Stellungnahme der Verwaltung EPS Ethylen-Pipelines Süd GmbH & Co. KG Evonik Operations GmbH INEOS Solvents Germany GmbH NUON Epe Gasspeicher GmbH OQ Chemicals GmbH (teilweise) PRG Propylenpipelines Ruhr GmbH & Co. KG RWE Gas Storage West GmbH Sasol Germany GmbH SGW Salzgewinnungsgesellschaft Westfalen TanQuid GmbH & Co. KG (teilweise) Trianel Gasspeicher Epe GmbH & Co. KG Vorwerk-EEE GmbH Wacker Chemie GmbH Westgas GmbH Bei Änderung Ihrer Planung bitten wir um erneute An- frage. 2 YNCORIS GmbH & Co KG Gegen das im Betreff genannte Verfahren bestehen keine Bedenken. Kenntnisnahme nicht erforderlich 3 Rechtsrheinischer Kölner Randkanal Gegen das im Betreff genannte Verfahren bestehen keine Bedenken. Kenntnisnahme nicht erforderlich 4 Bezirksregierung Köln Dezernat 52 – Kreislaufwirt- schaft, Bodenschutz Durch die o.a. Bauleitplanung sind die Belange des De- zernates 52 der Bezirksregierung Köln nicht betroffen. Bitte beteiligen Sie die für Altdeponieren und Boden- schutz zuständigen Ämter im Verfahren. Kenntnisnahme Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Im Rahmen der Beteiligung gem. § 4 Abs. 2 BauGB wurde sowohl die Abteilung für Freistellungen, Altlastenuntersu- chungen u. –Sanierungen des Amtes für Liegenschaften, Vermessung und Kataster (23) der Stadt Köln als auch die Abteilung Vorsorgender Bodenschutz des Umwelt- und Ver- braucherschutzamtes (57) beteiligt. Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 76403/02 während der Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen Seite 3 von 28 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung ja/nein/teilweise/ Kenntnisnahme Stellungnahme der Verwaltung Die Zuständigkeit der Behörden sind in den §§ 13 und 14 des LBodSchG festgelegt und in der Zuständigkeitsver- ordnung „Umweltschutz“ (ZustVU) näher erläutert. 5 GASCADE Gastransport GmbH Nach Prüfung des Vorhabens im Hinblick auf eine Beein- trächtigung unserer Anlagen teilen wir Ihnen mit, dass unsere Anlagen zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht be- troffen sind. Dies schließt die Anlagen der v. g. Betreiber mit ein. Kenntnisnahme nicht erforderlich 6 Bezirksregierung Köln Dezernat 33 – Ländliche Ent- wicklung, Bodenordnung Gegen das im Betreff genannte Vorhaben bestehen keine Bedenken. Kenntnisnahme nicht erforderlich 7 AWB Abfallwirtschaftsbetriebe Köln GmbH Gegen das im Betreff genannte Verfahren bestehen aus unserer Sicht keine Bedenken, sofern die Vorgaben zur Errichtung von Standplätzen für Abfallbehälter gem. § 10 der Abfallsatzung der Stadt Köln und die Erreichbarkeit dieser Standplätze entsprechend der Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen (RASt 06) berücksichtigt wer- den. Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang insbeson- dere den erforderlichen Bewegungsraum für dreiachsige Müllsammelfahrzeuge. Kenntnisnahme Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die Vorgaben zur Errichtung von Standplätzen für Abfallbe- hälter gem. § 10 der Abfallsatzung der Stadt Köln und die Er- reichbarkeit dieser Standplätze entsprechend der Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen (RASt 06) werden berück- sichtigt. Die Bewegungsräume für Müllsammelfahrzeuge werden ein- gehalten. 8 Bundesanstalt für Immobilienaufgaben – Anstalt des öffentlich Rechts – Hauptstelle Dortmund – Sparte Portfoliomanagerment – Träger öffentlicher Belange (NRW) Nebenstelle Düsseldorf Kenntnisnahme nicht erforderlich Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 76403/02 während der Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen Seite 4 von 28 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung ja/nein/teilweise/ Kenntnisnahme Stellungnahme der Verwaltung Gegen das im Betreff genannte Verfahren bestehen keine Bedenken. 9 Bezirksregierung Köln – Dezernat 35.4 – (Denkmal- schutz) Gegen das im Betreff genannte Verfahren bestehen be- züglich bundes- und landeseigener Denkmäler keine Be- denken. Kenntnisnahme nicht erforderlich 10 Bundesforstamt Wahner Heide Forsthaus Schauen- berg Gegen das im Betreff genannte Verfahren bestehen keine Bedenken. Kenntnisnahme nicht erforderlich 11 PLEdoc GmbH Wir beziehen uns auf Ihre o.g. Maßnahme und teilen Ihnen hierzu mit, dass von uns verwaltete Versorgungs- anlagen der nachstehend aufgeführten Eigentümer bzw. Betreiber von der geplanten Maßnahme nicht betroffen werden: • OGE (Open Grid Europe GmbH), Essen • Kokereigasnetz Ruhr GmbH, Essen • Ferngas Netzgesellschaft mbH (FG), Netzgebiet Nord- bayern, Schwaig bei Nürnberg • Mittel-Europäische Gasleitungsgesellschaft mbH (MEGAL), Essen • Mittelrheinische Erdgastransportleitungsgesellschaft mbH (METG), Essen • Nordrheinische Erdgastransportleitungsgesellschaft mbH & Co. KG (NETG), Dortmund • Trans Europa Naturgas Pipeline GmbH (TENP), Essen • Uniper Energy Storage GmbH, Düsseldorf: Erdgasspei- cher Epe, Eschenfelden, Krummhörn Kenntnisnahme Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 76403/02 während der Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen Seite 5 von 28 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung ja/nein/teilweise/ Kenntnisnahme Stellungnahme der Verwaltung • GasLINE Telekommunikationsnetzgesellschaft deut- scher Gasversorgungsunternehmen mbH & Co. KG, Straelen (hier Solotrassen in Zuständigkeit der PLEdoc GmbH) Maßgeblich für unsere Auskunft ist der im Übersichtsplan markierte Bereich. Dort dargestellte Leitungsverläufe dienen nur zur groben Übersicht. Achtung: Eine Ausdehnung oder Erweiterung des Pro- jektbereichs bedarf immer einer erneuten Abstimmung mit uns. Ja Bei einer Ausdehnung oder Erweiterung des Plangebietes wird die PLEdoc GmbH erneut angefragt. 12 Nord-West Oelleitung GmbH Soweit aus den uns übersandten Unterlagen zu ersehen ist, werden unsere dort vorhandenen Mineralölfernleitun- gen und / oder weitere von uns überwachten Fernleitun- gen nicht berührt. Wir haben daher gegen das Vorhaben keine Bedenken. Kenntnisnahme nicht erforderlich 13 Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW Köln Gegen das im Betreff genannte Verfahren bestehen keine Bedenken. Kenntnisnahme nicht erforderlich 14 14.1 Westnetz GmbH In dem von uns beigefügten Lageplan im Maßstab 1:2000 haben wir die o. g. Hochspannungsfreileitung mit Leitungsmittellinie, Maststandorten und Schutzstreifen- grenzen eingetragen. Der Planbereich der obigen Maßnahme liegt bereits au- ßerhalb des 2 x 19,00 m = 38,00 m breiten Schutzstrei- fens der im Betreff genannten Hochspannungsfreileitung. Kenntnisnahme nicht erforderlich Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 76403/02 während der Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen Seite 6 von 28 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung ja/nein/teilweise/ Kenntnisnahme Stellungnahme der Verwaltung Wir weisen darauf hin, dass sich die tatsächliche Lage der Hochspannungsfreileitung und somit auch das Lei- tungsrecht allein aus der Örtlichkeit ergeben. Falls dennoch Arbeiten im Schutzstreifen der Hochspan- nungsfreileitung durchgeführt werden sollen, bitten wir um erneute Beteiligung. Damit die Sicherheit der Stromversorgung gewährleistet bleibt und außerdem jegliche Gefährdung auf der Bau- stelle im Bereich der Freileitung ausgeschlossen wird, muss sorgfältig darauf geachtet werden, dass immer ein genügender Abstand zu den Bauteilen der Freileitung eingehalten wird (siehe „Schutzanweisung Versorgungs- anlagen für Baufachleute/Bauherren“ der Westnetz GmbH). Der Bauherr hat die von ihm Beauftragten sowie sonstige auf der Baustelle anwesenden Personen und Unternehmen entsprechend zu unterrichten. Der Bauherr haftet gegenüber der Westnetz GmbH im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen für sämtliche Schäden, die durch ihn und seine Erfüllungsgehilfen an der Hochspannungsfreileitung, den Masten und deren Zubehör verursacht werden. 14.2 Bzgl. der in diesem Bereich verlaufende DB- Hochspannungsfreileitung, wenden Sie sich bitten an die DB Energie GmbH. Wir gehen davon aus, dass Sie die Westnetz GmbH, Re- gionalzentrum Westliches Rheinland separat beteiligt ha- ben. Bezüglich der weiteren von der Westnetz betreuten Anlagen erhalten Sie von dort ggf. eine gesonderte Stel- lungnahme. Diese Stellungnahme betrifft nur die von uns betreuten Anlagen des 110-kV Netzes. Ja Die Westnetz GmbH, Regionalzentrum Westliches Rheinland wurde separat beteiligt. siehe Stellungnahme Lfd.-Nr. 37 Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 76403/02 während der Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen Seite 7 von 28 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung ja/nein/teilweise/ Kenntnisnahme Stellungnahme der Verwaltung 15 Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr Durch die obengenannte und in den Unterlagen näher beschriebene Planung werden Belange der Bundeswehr nicht berührt. Vorbehaltlich einer gleichbleibenden Sach- und Rechts- lage bestehen zu der Planung seitens der Bundeswehr als Träger öffentlicher Belange keine Einwände. Kenntnisnahme nicht erforderlich 16 Bezirksregierung Düsseldorf – Untere Luftfahrtbe- hörde – Dezernat 26 Gegen das im Betreff genannte Verfahren bestehen keine Bedenken. Kenntnisnahme nicht erforderlich 17 Geologischer Dienst NRW – Landesbetrieb Erdbebengefährdung Es wird auf die Bewertung der Erdbebengefährdung hin- gewiesen, die bei Planung und Bemessung üblicher Hochbauten gemäß den Technischen Baubestimmungen des Landes NRW mit DIN 4149:2005-04 „Bauten in deut- schen Erdbebengebieten“ zu berücksichtigen ist. Die Erdbebengefährdung wird in DIN 4149:2005 durch die Zuordnung zu Erdbebenzonen und geologischen Un- tergrundklassen eingestuft, die anhand der Karte der Erdbebenzonen und geologischen Untergrundklassen der Bundesrepublik Deutschland 1:350 000, Bundesland Nordrhein-Westfalen (Geologischer Dienst NRW 2006) bestimmt werden. In den Technischen Baubestimmun- gen des Landes Nordrhein-Westfalen wird auf die Ver- wendung dieser Kartengrundlage explizit hingewiesen. Kenntnisnahme Der Hinweis zur Einstufung des Plangebietes in die Erdbe- benzone 1 sowie der geologischen Untergrundklasse T wird zur Kenntnis genommen. Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 76403/02 während der Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen Seite 8 von 28 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung ja/nein/teilweise/ Kenntnisnahme Stellungnahme der Verwaltung • Das hier relevante Planungsgebiet liegt in der Stadt Köln, Gemarkung Eil und ist der Erdbeben- zone 1 sowie der geologischen Untergrundklasse T zuzuordnen. Bemerkung: DIN 4149:2005 wurde durch den Regelset- zer zurückgezogen und durch die Teile 1, 1/NA und 5 des Eurocode 8 (DIN EN 1998) ersetzt. Dieses Regel- werk ist jedoch bislang bauaufsichtlich nicht eingeführt. Anwendungsteile, die nicht durch DIN 4149 abgedeckt werden, sind als Stand der Technik zu berücksichtigen. Dies betrifft hier insbesondere DIN EN 1998, Teil 5 „Gründungen, Stützbauwerke und geotechnische As- pekte“. Auf die Berücksichtigung der Bedeutungskategorien für Bauwerke gemäß DIN 4149:2005 bzw. Bedeutungsklas- sen der relevanten Teile von DIN EN 1998 und der je- weils entsprechenden Bedeutungsbeiwerte wird aus- drücklich hingewiesen. Dies gilt insbesondere z. B. für große Wohnanlagen etc. 18 Thyssengas GmbH Durch die o.g. Maßnahme werden keine von Thyssengas GmbH betreuten Gasfernleitungen betroffen. Neuverlegungen in diesem Bereich sind von uns zz. nicht vorgesehen. Gegen die o.g. Maßnahme bestehen aus unserer Sicht keine Bedenken. Kenntnisnahme nicht erforderlich 19 RMR Rhein-Main-Rohrleitungstransportgesellschaft m. b. H. Von der vorgenannten Maßnahme werden weder vor- handene Anlagen noch laufende bzw. vorhersehbare Kenntnisnahme Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 76403/02 während der Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen Seite 9 von 28 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung ja/nein/teilweise/ Kenntnisnahme Stellungnahme der Verwaltung Planungen der RMR-GmbH sowie der Mainine Verwal- tungs-GmbH betroffen. Falls für Ihre Maßnahme ein Ausgleich für den Eingriff in Natur und Landschaft gefordert wird, muss sichergestellt sein, dass dieser nicht im Schutzstreifen unserer Leitun- gen stattfindet. Sollten diese Ausgleichsmaßnahmen vorgenommen wer- den, bitten wir um erneute Beteiligung. Ja Es ist sichergestellt, dass Ausgleichsmaßnahmen für den Eingriff in Natur und Landschaft nicht im Schutzstreifen der Leitungen von RMR Rhein-Main-Rohrleitungstransportgesell- schaft m. b. H. stattfinden. 20 Landschaftsverband Rheinland – Kaufm. Immobilien- management, Haushalt, Gebäudeservice Es liegt keine Betroffenheit bezogen auf Liegenschaften des LVR vor und daher werden keine Bedenken gegen die o. g. Maßnahme geäußert. Diese Stellungnahme gilt nicht für das Rheinische Amt für Denkmalpflege in Pulheim und das Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege in Bonn; es wird darum gebe- ten, deren Stellungnahmen gesondert einzuholen. Kenntnisnahme Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Das Amt für Denkmalpflege im Rheinland wurde beteiligt und hat mit Schreiben vom 24.11.2022 seine Stellungnahme ab- gegeben. 21 Polizeipräsidium Köln – Kriminalkommissariat, Kri- minalprävention/Opferschutz (KK KP/O) Gegen das im Betreff genannte Verfahren bestehen keine Bedenken. Kenntnisnahme nicht erforderlich 22 22.1 Deutsche Telekom Technik GmbH Gegen die o. a. Planung haben wir keine Einwände. Kenntnisnahme nicht erforderlich 22.2 Wir weisen jedoch auf folgendes hin: Im Planbereich befinden sich keine Telekommunikations- linien der Telekom. Die Belange der Telekom - z. B. das Kenntnisnahme nicht erforderlich Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 76403/02 während der Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen Seite 10 von 28 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung ja/nein/teilweise/ Kenntnisnahme Stellungnahme der Verwaltung Eigentum der Telekom, die ungestörte Nutzung ihres Netzes sowie Ihre Vermögensinteressen - sind nicht be- troffen. 22.3 Der Bestand und der Betrieb der vorhandenen TK-Linien müssen weiterhin gewährleistet bleiben. Über gegebenenfalls notwendige Maßnahmen zur Siche- rung, Veränderung oder Verlegung unserer Anlagen kön- nen wir erst Angaben machen, wenn uns die endgültigen Ausbaupläne mit Erläuterung vorliegen. Kenntnisnahme Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Der Bestand und Betrieb von vorhandenen TK-Linien wird gewährleistet. 22.4 Wir bitten folgende fachliche Festsetzung in den Bebau- ungsplan aufzunehmen: In allen Straßen bzw. Gehwegen sind geeignete und ausreichende Trassen mit einer Leitungszone in einer Breite von ca. 0,50 m für die Unterbringung der Telekom- munikationslinien der Telekom vorzusehen. Nein Die textliche Festsetzung wird nicht in den Bebauungsplan aufgenommen, da die Trassen zur Unterbringung der Tele- kommunikationslinien in den öffentlichen Verkehrsflächen lie- gen. 22.5 Hinsichtlich geplanter Baumpflanzungen ist das "Merk- blatt über Baumstandorte und unterirdische Ver- und Ent- sorgungsanlagen" der Forschungsgesellschaft für Stra- ßen- und Verkehrswesen, Ausgabe 2013; siehe insbe- sondere Abschnitt 3, zu beachten. Wir bitten sicherzu- stellen, dass durch die Baumpflanzungen der Bau, die Unterhaltung und Erweiterung der Telekommunikationsli- nien der Telekom nicht behindert werden. Ja Bei Baumpflanzungen wird das „Merkblatt über Baumstand- orte und unterirdische Ver- und Entsorgungsanlagen" beach- tet. 22.6 Zur Versorgung des Planbereichs mit Telekommunikati- onsanschlüssen ist die Verlegung zusätzlicher Telekom- munikationsanlagen erforderlich. Falls notwendig, müs- sen hierfür bereits ausgebaute Straßen wieder aufgebro- chen werden. Für den rechtzeitigen Ausbau des Telekommunikations- netzes sowie die Koordinierung mit dem Straßenbau und Kenntnisnahme Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die Vorhabenträgerin wird darüber informiert, dass es für den rechtzeitigen Ausbau des Telekommunikationsnetzes not- wendig ist, dass die Telekom Technik GmbH über den Be- ginn und Ablauf der Erschließungsanlagen schriftlich infor- miert wird. Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 76403/02 während der Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen Seite 11 von 28 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung ja/nein/teilweise/ Kenntnisnahme Stellungnahme der Verwaltung den Baumaßnahmen der anderen Leistungsträger ist es notwendig, dass uns Beginn und Ablauf der Erschlie- ßungsanlagen im Bebauungsplangebiet der Deutsche Telekom Technik GmbH, TI NL West, PTI 22 so früh wie möglich, mindestens 6 Monate vor Baubeginn, schriftlich angezeigt werden an: Deutsche Telekom Technik GmbH T NL West, PTI 22 Innere Kanalstr. 98 50672 Köln 22.8 Wir machen darauf aufmerksam, dass aus wirtschaftli- chen Gründen eine Versorgung des Baugebietes mit Te- lekommunikationsinfrastruktur in unterirdischer Bauweise nur bei Ausnutzung aller Vorteile einer koordinierten Er- schließung sowie einer ausreichenden Planungssicher- heit möglich ist. Kenntnisnahme nicht erforderlich 23 23.1 Bezirksregierung Köln, Dezernat 54 – Wasserwirt- schaft, Gewässerunterhaltung Sieg Trinkwasserversorgung: Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am 20.12.2016 das Stadtentwicklungskonzept Wohnen (Be- schlussvorlage 1028/2015 "Umsetzung STEK Wohnen") beschlossen. Das STEK Wohnen zeigt Optionen zur wei- teren Flächenaktivierung auf, u. a. durch Nutzung von Baulücken und Innenentwicklung im Bestand. Der Stadt- entwicklungsausschuss hat in seiner Sitzung am 19.03.2020 nach § 2 Abs. 1 BauGB die Aufstellung des Bebauungsplanes 76403/02 „Leidenhausener Straße in Köln-Porz-Eil“ beschlossen. Das Plangebiet liegt im Stadtbezirk 7, Köln-Porz, Stadt- teil Eil, wird von der Leidenhausener Straße erschlossen Kenntnisnahme nicht erforderlich Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 76403/02 während der Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen Seite 12 von 28 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung ja/nein/teilweise/ Kenntnisnahme Stellungnahme der Verwaltung und umfasst eine Fläche von circa 4,4 ha. Es ist geplant, dass auf dieser Fläche Wohnhausbebauungen, Einfamili- enhäuser und Reihenhäuser errichtet werden. Im Zent- rum des Plangebietes wird ein Park mit Spielplatz und Grünflächen geplant. 23.2 Die Fläche des Bebauungsplanes 76403/02 befindet sich in der Wasserschutzzone III B des Wasserschutzgebie- tes Westhoven. Direkt an das Plangebiet grenzt weiter das Wasser- schutzgebiet Rösrath-Leidenhausen (WSZ III B). Es liegt jedoch nicht in dem Wasserschutzgebiet. Aus der Wasserschutzgebietsverordnung des o.g. WSG Westhoven können sich Genehmigungs- bzw. Verbots- tatbestände zu dem Vorhaben ergeben. Über eine erforderliche Genehmigung oder eine Befrei- ung vom Verbot der WSG-VO Westhoven entscheidet die zuständige Untere Wasserbehörde. Die zuständige Untere Wasserbehörde beteiligt ebenso den Wasser- werksbetreiber (hier: RheinEnergie). Eine Beteiligung der BR Köln im o.g. Verfahren ist in Be- zug auf das WSG Westhoven nicht erforderlich, da der Vollzug der WSG-VO von der Unteren Wasserbehörde erfolgt. Sollte es seitens der Unteren Wasserbehörde eine konkrete Fragestellung in Bezug auf das o.g. Ver- fahren in Verbindung mit dem WSG Westhoven geben, so kann eine Abstimmung mit der BR Köln (Obere Was- serbehörde) erfolgen. Kenntnisnahme nicht erforderlich 23.3 Es wird darauf hingewiesen, dass zum Schutz des Grundwassers generell die allgemeine Sorgfaltspflicht nach § 5 des Wasserhaushaltsgesetzes gilt. Demnach ist Kenntnisnahme Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die allgemeine Sorgfaltspflicht nach § 5 des Wasserhaus- haltsgesetzes wird eingehalten. Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 76403/02 während der Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen Seite 13 von 28 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung ja/nein/teilweise/ Kenntnisnahme Stellungnahme der Verwaltung „Jede Person […] verpflichtet, bei Maßnahmen, mit de- nen Einwirkungen auf ein Gewässer verbunden sein kön- nen, die nach den Umständen erforderliche Sorgfalt an- zuwenden, um 1. eine nachteilige Veränderung der Gewässereigen- schaften zu vermeiden, 2. eine mit Rücksicht auf den Wasserhaushalt gebotene sparsame Verwendung des Wassers sicherzustellen, 3. die Leistungsfähigkeit des Wasserhaushalts zu erhal- ten und 4. eine Vergrößerung und Beschleunigung des Wasser- abflusses zu vermeiden.“ 23.4 Ansonsten erkenne ich keine Betroffenheit in den Zu- ständigkeiten von Dezernat 54 der Bezirksregierung Köln (Obere Wasserbehörde). Kenntnisnahme nicht erforderlich 24 DFS Deutsche Flugsicherung Das Plangebiet liegt ca. 2,8 km von unseren flugsiche- rungstechnischen Anlagen am Flughafen Köln/Bonn ent- fernt. Aufgrund der Art und der Höhe der Bauvorhaben werden Belange der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH bezüglich §18a Luftverkehrsgesetz (LuftVG) nicht berührt. Es werden daher unsererseits weder Bedenken noch Anregungen vorgebracht. Eine weitere Beteiligung am Verfahren ist nicht notwendig. Von dieser Stellungnahme bleiben die Aufgaben der Län- der gemäß § 31 LuftVG unberührt. Wir haben das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung (BAF) von unserer Stellungnahme informiert. Kenntnisnahme nicht erforderlich Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 76403/02 während der Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen Seite 14 von 28 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung ja/nein/teilweise/ Kenntnisnahme Stellungnahme der Verwaltung 25 25.1 Amprion GmbH Der Geltungsbereich des o. g. Bebauungsplanes „Lei- denhausener Straße“ liegt gemäß den zeichnerischen und textlichen Festsetzungen in einem Abstand von 90 m westlich zur örtlich vorhandenen Leitungsmittellinie und somit außerhalb des 2 x 21,50 m = 43,00 m breiten Schutzstreifens der im Betreff genannten Höchstspan- nungsfreileitung von Amprion. Im Zusammenhang mit der geplanten Ausweisung eines Wohngebietes / einer Wohnbaufläche im Nahbereich der vorgenannten Höchstspannungsfreileitung bitten wir Sie, Folgendes zu berücksichtigen: Das Netz der Amprion dient der Versorgung der Allge- meinheit mit Elektrizität und hat das Ziel der Versor- gungssicherheit sowie die weiteren Ziele des § 11 Abs. 1 EnWG zu wahren. Unsere Erfahrungen im aktuellen Netzausbau haben ge- zeigt, dass eine Wohnbebauung im direkten Nahbereich von Hoch- und Höchstspannungsfreileitungen ein ver- meidbares kommunikatives Konfliktpotential darstellt. Vor diesem Hintergrund möchten wir anregen, die geplante Ausweisung eines Wohngebietes im direkten Umfeld un- serer Höchstspannungsfreileitung noch einmal auf Modi- fizierungsmöglichkeiten hin zu überprüfen. Wir bitten in diesem Zusammenhang insbesondere um eine Einbeziehung des Gedankens von § 50 BImSchG, planerisch-steuernde Vorsorge zur Vermeidung neuer Konfliktpotentiale zu treffen. Nein Gemäß der Gutachterlichen Stellungnahme zu Immissionen durch niederfrequentierte elektrische und magnetische Felder durch die benachbarten Hochspannungsleitungen liegen die Immissionen deutlich unter den Vorsorgerichtwerten, sodass gesundheitliche Beeinträchtigungen für die zukünftigen Be- wohner*innen nicht zu erwarten sind. Es wird keine Prüfung hinsichtlich Modifizierungsmöglichkei- ten geben. 25.2 Darüber hinaus möchten wir ausdrücklich betonen, dass der Landesentwicklungsplan NRW unter dem Punkt 8.2- 3 als Grundsatz der Raumordnung vorsieht, dass bei der Kenntnisnahme Die Immissionen, durch die von der Hochspannungstrasse erzeugten, elektrischen und magnetischen Wechselfelder, lie- gen deutlich unter den Vorsorgeimmissionswerten bzw. unter Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 76403/02 während der Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen Seite 15 von 28 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung ja/nein/teilweise/ Kenntnisnahme Stellungnahme der Verwaltung bauplanungsrechtlichen Ausweisung von neuen Bauge- bieten in Bauleitplänen oder sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch, die dem Wohnen dienen oder in denen Anlagen vergleichbarer Sensibilität – insbeson- dere Schulen, Kindertagesstätten, Krankenhäuser, Pfle- geeinrichtungen – zulässig sind, nach Möglichkeit ein Ab- stand von mindestens 400 m zu rechtlich gesicherten Trassen von Höchstspannungsfreileitungen (220-kV oder mehr) eingehalten werden soll. Ausweislich des LEP (S. 128f. Begr. zu Grundsatz 8.2-3 unter Bezugnahme auf Begr. zu Ziel 8.2-4) soll dadurch insbesondere dem in § 1 Raumordnungsgesetz (ROG) festgelegten Vorsorgeprinzip Rechnung getragen wer- den. Dieser Vorsorgegedanke gewinnt umso mehr an Bedeutung je näher die Bebauung an die Freileitung her- anrückt. Der in diesen Zweckbestimmungen verkörperte Grund- satz der Konfliktbewältigung ist ein das Bauplanungs- recht leitender Grundsatz, welcher im Rahmen der gebo- tenen Abwägung (vgl. beispielhaft § 1 Abs. 7 BauGB) zu berücksichtigen ist. Die bestehende Vorprägung muss im Rahmen der Konfliktbewältigung hinreichend beachtet werden und strahlt auch auf die Festsetzung des Ge- bietscharakters gemäß § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 BauGB i. V. m. § 1 Abs. 2, 3 BauNVO aus. Das Gebot der Konfliktbewältigung innerhalb des zugrun- deliegenden Bauleitplanverfahrens verlangt, dass jeder Bauleitplan grundsätzlich die von ihm selbst geschaffe- nen oder ihm sonst zurechenbaren Konflikte zu lösen hat, indem die von der Planung berührten Belange zu ei- nem gerechten Ausgleich gebracht werden. Die Planung darf nicht dazu führen, dass Konflikte, die durch sie her- vorgerufen werden, zu Lasten Betroffener letztlich unge- löst bleiben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.07.1994 – den Vorsorgerichtwerten. Gesundheitliche Beeinträchtigun- gen für die Bewohnenden des Plangebietes sind aufgrund der benachbarten Hochspannungsleitungen nicht zu erwar- ten. Aufgrund der Lage der Hochspannungsfreileitungen nordöst- lich zur geplanten Wohnbaufläche ist das nahe Wohnumfeld, insbesondere Hausgärten, Terrassen und Balkone, in Rich- tung Süden oder Südwesten orientiert und nicht in Richtung der Autobahn A 59 mit begleitender Höchstspannungsfreilei- tung. Insofern ist die Unterschreitung des im LEP geforderten 400 m-Abstands zwischen Wohnbebauung und Höchstspan- nungsfreileitung hier als raumverträglich zu bewerten. Das Kapitel Landes- und Regionalplan unter Pkt. 4 Planungs- vorgaben in der Begründung zum Bebauungsplan Nr. 76403/02 Leidenhausener Straße in Köln-Porz-Eil wird ent- sprechend der vorgeschlagenen Änderungen von Amt 611/1 – Vorbereitende Bauleitplanung überarbeitet. Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 76403/02 während der Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen Seite 16 von 28 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung ja/nein/teilweise/ Kenntnisnahme Stellungnahme der Verwaltung 4 NB 25.94, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 75 S. 11 m.w.N.). Je intensiver der Widerspruch zwischen plange- mäßer Nutzung und Umgebungsnutzung ist, desto hö- here Anforderungen sind an die Konfliktbewältigung im Rahmen der Bauleitplanung und damit an den Detaillie- rungsgrad der jeweiligen Festsetzungen zu stellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.03.1988). Diese generellen Anmerkungen führen zu den folgenden konkret zu beachtenden Vorgaben: Bei der gebotenen Konfliktbewältigung gehen von der Freileitung, je nach dem Abstand zwischen Leitung und Wohnnutzung, unterschiedlich intensive Konflikte der wi- derstrebenden Nutzungen aus. Aus diesem Grund ist es geboten im Rahmen der planerischen Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB zwischen den folgenden Zonen zu un- terscheiden: Übersicht / Zusammenfassung der Zonen Zone I (Trassenachse – 21,5 m): Im Bereich des Schutzstreifens ist die Hauptnutzung die zur Energieversorgung, dies ist vergleichbar mit einem Industrie- oder Gewerbegebiet. Die Ausweisung von Wohnnutzung im Schutzstreifen widerspricht also dem Gedanken der §§ 8 Abs. 2, 9 Abs. 2 BauNVO. In diesem Bereich hat die Energieversorgung Vorrang. - Hier muss die Versorgungssicherheit Vorrang vor ande- ren Nutzungsarten haben. Zone II (21,5 – 200 m): In diesem Zwischenbereich ist gegenseitige Rücksicht- nahme unterschiedlicher Nutzungen zu berücksichtigen, vergleichbar mit einer Wohnnutzung und einem Gewer- bebetrieb innerhalb eines Mischgebietes. Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 76403/02 während der Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen Seite 17 von 28 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung ja/nein/teilweise/ Kenntnisnahme Stellungnahme der Verwaltung - Hier kann durch ausgewogene Planung das Konfliktpo- tential entscheidend reduziert und zur allgemeinen Wohnqualität beigetragen werden. Zone III (ab 200 m): Ab diesem Bereich ist der vorrangingen Nutzung des Wohnens Rechnung zu tragen. Vergleichbar mit einer reinen Wohnnutzung. - Hier kann Wohn- oder Freizeitraum ohne besonderes Konfliktpotential geplant werden. Detaillierte Erläuterungen zu den einzelnen Zonen: Die Zone I betrifft den Schutzstreifen der bestehenden Freileitung. Diese Zone sollte von jeglicher baulichen und sonstigen Nutzung (etwa Spielplätze u.Ä.) freigehalten werden. Die Zone II betrifft den unmittelbaren Nahbereich zum Schutzstreifen, mit einem Abstand von bis zu 200m zur Trassenachse. Hier können Geräuschimmissionen bei ungünstigen Witterungsverhältnissen wie insb. Regen und Mitwind noch als störend wahrgenommen werden. Daher wird aus unserer Sicht in diesem Bereich dem in § 15 Abs. 1 BauNVO verankerten Rücksichtnahmegebot sowie dem Gebot der Konfliktbewältigung hinreichend Rechnung getragen, wenn bauliche Auflagen in den textlichen Festsetzungen getroffen werden, um die Aus- richtung schutzwürdiger Räume, insbesondere Schlaf- räume in Richtung der Höchstspannungsfreileitung zu vermeiden. Dies betrifft insbesondere die erste Reihe der Gebäude und die Fassadenseiten, die gar nicht oder nur geringfü- gig von bestehender Bebauung abgeschirmt werden. Hier ist es auch denkbar im Rahmen der Planzeichnung Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 76403/02 während der Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen Seite 18 von 28 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung ja/nein/teilweise/ Kenntnisnahme Stellungnahme der Verwaltung im Bebauungsplan (analog wie es bei Verkehrslärm übli- cherweise gemacht wird) Bebauungslinien zu definieren, welche von öffenbaren Fenstern von schützenswerten Aufenthaltsräumen frei bleiben sollen. Die Zone III betrifft den Bereich, mit einem Abstand ab 200 m zur Leitungsmittelachse. Hier ist aus unserer Sicht die Ausweisung von Wohn- und Freizeitflächen grund- sätzlich möglich. Dennoch sei erneut auf den Trennungs- grundsatz des § 50 Abs. 1 BImSchG hingewiesen. Gemäß der Zonenaufteilung befindet sich der räumliche Geltungsbereich der vorgenannten Bauleitplanung inner- halb von Zone II und III. Bei Beachtung unserer Hinweise zu der Zonenuntertei- lung wird der gebotenen Konfliktbewältigung aus unserer Sicht grundsätzlich in hinreichendem Maße Rechnung getragen werden. 25.3 Abschließend teilen wir Ihnen mit, dass im Bereich der festgesetzten externen Ausgleichsmaßnahmen keine Höchstspannungsleitungen unseres Unternehmens ver- laufen. Planungen von Höchstspannungsleitungen für diese Be- reiche liegen aus heutiger Sicht nicht vor. Kenntnisnahme nicht erforderlich 25.4 Diese Stellungnahme betrifft nur unsere im Betreff ge- nannte Höchstspannungsfreileitung. Bezüglich der paral- lel verlaufenden 110-kV-Hoch-spannungsfreileitung der Westnetz GmbH bzw. der 110-kV-Bahnstromleitung der DB Energie GmbH gehen wir davon aus, dass Sie die Unternehmen separat beteiligt haben. Wir bitten um weitere Beteiligung in diesem Verfahren. Ja Die Westnetz GmbH wurde im Rahmen der Beteiligung gem. § 4 Absatz 2 BauGB zur Stellungnahme aufgefordert. Die DB Energie GmbH wurde nicht separat beteiligt. Die Amprion GmbH wird am weiteren Verfahren beteiligt. Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 76403/02 während der Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen Seite 19 von 28 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung ja/nein/teilweise/ Kenntnisnahme Stellungnahme der Verwaltung 26 26.1 Landesbetrieb Wald und Holz Nordrhein-Westfalen Nach Sichtung der aktuell mir vorliegenden Planungsun- terlagen bestehen gegenüber der Aufstellung des o. g. Bebauungsplanes von Seiten des Landesbetriebes Wald und Holz NRW keine weiteren forstfachlichen Bedenken. Kenntnisnahme nicht erforderlich 26.2 Der in meiner letzten Stellungnahme vom 20.12.2018 (gleiches Az. wie oben) geforderte Waldflächenausgleich für die Inanspruchnahme von ca. 1,3 Hektar Wald im Plangebiet findet in der Planung seine Berücksichtigung. Die für den Ausgleich des Waldflächendefizits erforderli- chen Ersatzaufforstungen wurden bereits im Zuge der Planung forstrechtlich genehmigt. Mit den Ersatzauffors- tungen von 0,3796 Hektar und 0,3026 Hektar auf den Flurstücken 127/3 und 471 der Flur 50 in der Gemarkung Dünnwald sowie von 0,6178 ha auf den Flurstücken 202, 203, 204 und 205 der Flur 5 in der Gemarkung Broich und deren Sicherstellung über einen städtebaulichen Vertrag wird der forstrechtlichen Kompensation Genüge getan. Kenntnisnahme nicht erforderlich 27 Polizeipräsidium Köln – Führungsstelle Verkehr Gegen das im Betreff genannte Verfahren bestehen keine Bedenken. Kenntnisnahme nicht erforderlich 28 Industrie- und Handelskammer zu Köln Die Industrie- und Handelskammer zu Köln hat keine Be- denken hinsichtlich des oben genannten Planvorhabens. Kenntnisnahme nicht erforderlich 29 Nahverkehr Rheinland GmbH – Regionale Mobilitäts- entwicklung Kenntnisnahme nicht erforderlich Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 76403/02 während der Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen Seite 20 von 28 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung ja/nein/teilweise/ Kenntnisnahme Stellungnahme der Verwaltung Die Belange des NVR werden durch die Planung nicht berührt. Es bestehen daher keine Einwände. 30 30.1 Stadtwerke Köln GmbH Im Auftrag unserer Konzerngesellschaften, der Rhein- Energie AG in Verbindung mit der Rheinischen NETZGe- sellschaft mbH und der Kölner Verkehrs-Betriebe AG, tei- len wir Ihnen mit, dass gegen den o. g. Bebauungsplan keine grundsätzlichen Bedenken bestehen. Kenntnisnahme nicht erforderlich 30.2 RheinEnergie AG / Rheinische NETZGesellschaft mbH: Gegen die Aufstellung des Bebauungsplans „Leiden- hausener Straße“ bestehen unsererseits keine Beden- ken. Kenntnisnahme nicht erforderlich - 30.3 Mit der festgesetzten Fläche für Versorgungsanlagen als Standort für eine neu zu errichtende Trafo-Station sind wir einverstanden. Kenntnisnahme nicht erforderlich 30.4 Allerdings möchten wir nochmals hervorheben, dass ab- hängig vom Strombedarf der zukünftigen Bewohner, der sich z. B. aus dem Elektrifizierungsgrad der Wohnungen und der Ausstattung mit E-Fahrzeugen ergibt, ggf. wei- tere Standorte für Trafo-Stationen erforderlich werden könnten. Dies ist jedoch in Punkt 6.7.3 der zum Bebau- ungsplan gehörigen Begründung treffend dargestellt, so- dass wir diesbezüglich keine weiteren Anmerkungen ha- ben. Somit möchten wir lediglich darum bitten, möglichst früh- zeitig die weiteren Abstimmungen zur Leitungslegung mit der RheinEnergie einzuleiten. In Anbetracht der gegen- wärtigen Krisensituation haben sich Beschaffungszeit- Kenntnisnahme Die weiteren Abstimmungen zur Leitungslegung mit der RheinEnergie werden frühzeitig eingeleitet. Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 76403/02 während der Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen Seite 21 von 28 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung ja/nein/teilweise/ Kenntnisnahme Stellungnahme der Verwaltung räume für Materialien mitunter deutlich verlängert, so- dass für unsere Maßnahmen entsprechende Vorlaufzei- ten einzuplanen sind. 30.5 Kölner Verkehrs-Betriebe AG: Gegen o.g. Verfahren bestehen keine Bedenken. Kenntnisnahme nicht erforderlich 31 31.1 Bezirksregierung Köln – Dezernat 53 Immissions- schutz Von Leitungen zur Übertragung elektrischer Energie so- wie Umspannanlagen, Ortsnetzstationen etc. können schädliche Umwelteinwirkungen durch elektrische und magnetische Felder hervorgerufen werden. Das Dezernat 53 ist als Obere Immissionsschutzbehörde zuständig für Niederfrequenzanlagen zur Fortleitung von Elektrizität einschließlich Bahnstromfernleitungen nach § 1 Absatz 2 Nr. 2 der Verordnung über elektromagneti- sche Felder (26. BImSchV) mit einer Spannung von 110.000 Volt (110 kV) oder mehr und damit auch für die drei östlich des Plangebietes verlaufenden Freileitungen (110 kV-Bahnstromleitung, 110 bzw. 220 kV-Stromleitun- gen). Kenntnisnahme nicht erforderlich 31.2 Auf die v. g. Leitungen bzw. deren mögliche Auswirkun- gen durch elektrischer und magnetischer Felder wird in der Planbegründung eingegangen. Die entsprechenden Angaben basieren im Wesentlichen auf einer den Planunterlagen beigefügten gutachterlichen Stellungnahme des Wissenschaftsladen Bonn e. V. vom 22.02.2022. Zur Planbegründung bzw. zu dieser gut- achterlichen Stellungnahme wird Folgendes angemerkt: • Für die Abstandsangaben wird eine Überprüfung an- geregt. So kann der auf den Seiten 75 und 76 der Ja Die Abstandsangaben in der gutachterlichen Stellungnahme vom 22. Februar 2022 beziehen sich auf die Trassenmitten (Trassenachsen) der Hochspannungsleitungen. Wegen der großen Abstände der Immissionsorte zu den Hochspan- nungsleitungen (mehr als 50 m) ist die Unterscheidung zwi- schen Abstand zur Trassenmitte und Abstand zum äußeren Leiterseil für die Höhe der Immissionen unerheblich, da die Differenz dieser Abstände nur wenige Meter beträgt. Hinsichtlich der verschiedenen Angaben in der Begrün- dung/Umweltbericht wird es eine Überprüfung geben, sodass Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 76403/02 während der Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen Seite 22 von 28 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung ja/nein/teilweise/ Kenntnisnahme Stellungnahme der Verwaltung Planbegründung genannte Abstand von 90 m zwi- schen Plangebiet und Freileitungen nicht nachvoll- zogen werden und widerspricht auch einer Angabe auf Seite 76 der Planbegründung (50 m) bzw. der Angabe in der gutachterlichen Stellungnahme. Au- ßerdem geht aus den Abstandsangaben nicht her- vor, ob sich diese auf die Trassenachse oder den äußeren Leiter beziehen. die Angaben übereinstimmen. Zudem wird ein Hinweis gege- ben, ob es sich die Abstandsangaben hierbei auf die Tras- senachse oder den äußeren Leiter bezieht. 31.3 • Nicht alle Angaben in der gutachterlichen Stellung- nahme können von hier nachvollzogen bzw. bestä- tigt werden (z. B. offenbar Bezug auf Leitungsaus- lastungen unterhalb der höchsten betrieblichen An- lagenauslastung, Berücksichtigung von Abschirmun- gen oder Überlagerungen). Eine diesbezügliche Be- teiligung des Fachbereiches 46 des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV NRW) wird von hier als sinnvoll angesehen, wurde aber bisher noch nicht eingeleitet. Dazu wird um eine entsprechende Rückäußerung Ihrerseits gebeten. Nein Die Angaben in der gutachterlichen Stellungnahme beziehen sich auf eigene Messergebnisse und Simulationsberechnun- gen an entsprechenden Hochspannungsleitungen sowie Standarddaten dieser Leitungen. Detailangaben der Leitungs- betreiber sind dazu nicht erforderlich. Eine separate Beteiligung des Fachbereiches 46 des Landes- amtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV NRW) ist nicht erfolgt. 31.4 • Aus den Unterlagen ist nicht erkennbar, ob für die vorliegenden Angaben auch Detailinformationen bei den Netzbetreibern eingeholt wurden oder ob die Netzbetreiber im Bauleitplanverfahren beteiligt wur- den. Kenntnisnahme Die Netzbetreiber (Amprion GmbH und Westnetz GmbH) wurden im Rahmen der Beteiligung gem. § 4 Absatz 2 BauGB im Bauleitplanverfahren beteiligt und haben zu den Unterlagen Stellung bezogen. siehe Stellungnahmen Nr. 14, Nr. 25 31.5 • Der Landesentwicklungsplan NRW (LEP) wurde nach 2017 nochmals überarbeitet. Die auf Seite 7 Abs. 2 der v. g. gutachterlichen Stellungnahme ge- machte Seitenangabe zum LEP ist nicht mehr aktu- ell. Im Rahmen Ihrer Abwägung wird sich offensicht- lich den Ausführungen in der v. g. gutachterlichen Stellungnahme hinsichtlich des LEP bzw. dem dort Kenntnisnahme Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die in der gutachterlichen Stellungnahme getätigten Aussa- gen sind von der Änderung des LEP NRW (am 06.08.2019 in Kraft getreten) nichts berührt. Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 76403/02 während der Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen Seite 23 von 28 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung ja/nein/teilweise/ Kenntnisnahme Stellungnahme der Verwaltung genannten Abstand zwischen Leitungen mit 220 kV oder mehr und Wohngebieten angeschlossen. Zu dieser Abwägung erfolgt von hier keine Bewertung. 31.6 • Nicht eingegangen wird in den Planunterlagen auf den seitens der Bund/Länder Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) erstellten Fachbericht „Hinweise zur Durchführung der Verordnung über elektromagnetische Felder“ (Stand 22.10.2014, u. a. werden dort im Abschnitt II.3.1 Bereiche für maß- gebliche Immissionsorte genannt). Der Fachbericht kann auf der Homepage der LAI unter folgendem Link in der Rubrik „Physikalische Einwirkungen“ her- untergeladen werden: Link siehe originale Stellungnahme Für die maßgeblichen immissionsorte wird im v. g. Fachbericht eine andere Bemessung (Bezug auf den jeweils an den ruhenden äußeren Leiter angren- zenden Streifen) genannt als für den Schutzabstand im Abstandserlass des MUNLV NRW aus 2007 (Be- zug auf die Trassenachse). Kenntnisnahme Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die erwähnten Handlungsempfehlungen zur Durchführung der Verordnung über elektromagnetische Felder der LAI bein- halten keine verbindlichen Festlegungen und Vorschriften. Sie dienen nur als Orientierungshilfe bei der Erstellung von einschlägigen Gutachten. 32 Bezirksregierung Köln – Dezernat 25 Verkehr – Inte- grierte Gesamtverkehrsplanung Seitens des Verkehrsdezernates der Bezirksregierung Köln bestehen keine Bedenken gegen die o.g. Maß- nahme. Kenntnisnahme nicht erforderlich 33 33.1 LVR – Amt für Denkmalpflege im Rheinland Von der o.g. Planung sind die Belange der Denkmal- pflege betroffen, da sich in der unmittelbaren Umgebung Kenntnisnahme Der Hinweis bzgl. des nach § 3 denkmalgeschützten Wohn- hauses Leidenhausener Straße wird zur Kenntnis genom- men. Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 76403/02 während der Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen Seite 24 von 28 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung ja/nein/teilweise/ Kenntnisnahme Stellungnahme der Verwaltung des Plangebiets das nach § 3 geschützte Wohnhaus Lei- denhausener Str. 56 befindet. 33.2 Um das genannte Denkmal mit seinem Wirkungsraum in der Abwägung sachgerecht berücksichtigen zu können, regt das LVR-ADR dessen nachrichtliche Kartierung an - auch wenn es sich außerhalb des Plangebiets befindet. Die aktuelle Planung scheint trotz der größeren Bauhöhe der Gebäude im Plangebiet denkmalverträglich zu sein. Um dies sicherzustellen, bittet das LVR-ADR um die wei- tere Beteiligung im Verfahren und schlägt frühzeitige Vi- sualisierungen speziell der Sichtachse von der Leiden- hausener Str. vor, um eine evtl. Betroffenheit des dort gelegenen Denkmals zeitnah beurteilen zu können. teilweise Eine nachrichtliche Kartierung des nach § 3 geschützten Wohnhauses Leidenhausener Str. 56 ist nicht möglich, da es sich außerhalb des Geltungsbereiches befindet. Um das Denkmal in ausreichender Form kenntlich zu machen und zu würdigen, wird es einen kleinen textlichen Hinweis in/an dem Flurstück geben. 34 34.1 Flughafen Köln/Bonn GmbH Die Flughafen Köln/Bonn GmbH hat zu dem Planentwurf mit Schreiben vom 19.12.2018 bereits zum damals städ- tebaulichen Konzept Stellung genommen. Diese Stel- lungnahme behält weiterhin vollumfängliche Gültigkeit und wird der Vollständigkeit halber als Anhang dieser Mail mitgesendet. Kenntnisnahme nicht erforderlich 34.2 Außerdem möchten wir diese Stellungnahme wie folgt er- gänzen: 1. Das Plangebiet ist nicht für Wohnnutzungen geeignet 1.1. Wie bereits in der Stellungnahme vom 19.12.2018 ausgeführt sieht der Flughafen Köln/Bonn erhebliche Gründe die gegen eine Nutzung der Flächen für Wohn- bebauung sprechen. Die Flächen liegen innerhalb von Schutzbereichen und sind mit Lärmbelastungen im ab- wägungsrelevanten Bereich belastet. Dies ist auch im Verfahren bereits bekannt. Nein Die Schalltechnische Untersuchung von Peutz Consult hat den Flugverkehr neben dem Straßenverkehr als Immissions- quelle berücksichtigt. Im nordöstlichen Bereich des Plange- bietes werden die schalltechnischen Orientierungswerte der DIN 18005 für allgemeine Wohngebiete im Tageszeitraum um bis zu 9 dB(A) und im Nachtzeitraum um bis zu 15 dB(A) überschritten. Die verwaltungsrechtliche Schwelle zur Ge- sundheitsgefährdung wird jedoch weder im Plangebiet noch in der direkten Umgebung überschritten. Diese Überschrei- tung liegt lediglich an den Immissionsorten entlang der Frank- furter Straße (B8) vor, diese aber auch bereits im Null-Fall.. Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 76403/02 während der Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen Seite 25 von 28 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung ja/nein/teilweise/ Kenntnisnahme Stellungnahme der Verwaltung Im Bebauungsplan werden passive Schallschutzmaßnahmen (schallgedämpfte Lüftungsanlagen, Schutz von Außenwohn- bereichen, Schalldämmmaß von Außenbauteilen) festgesetzt, die dafür sorgen, dass gesunde Wohnverhältnisse gegeben sind. Die Umsetzung von aktiven Schallschutzmaßnahmen ist aus städtebaulichen Aspekten nicht umsetzbar. 34.3 1.2. In der Begründung zu dem Verfahren wird schon aufgeführt, dass allein die Lärmauswirkungen des Luft- verkehrs bereits die schalltechnischen Orientierungs- werte der DIN 18005 für allgemeine Wohngebiete aus- schöpfen und im Nachtzeitraum eine Überschreitung von 10 dB(A) vorliegt. Bei einer derartigen Belastung durch Schallimmissionen sind die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse nicht zu gewährleisten. Daher regt der Flughafen Köln/Bonn abermals an von ei- ner Nutzung der Flächen zu Wohnzwecken abzusehen. Nein Die Schalltechnische Untersuchung von Peutz Consult kommt zu dem Schluss, dass die Werte für ein allgemeines Wohngebiet zwar überschritten, die Schwelle zur Gesund- heitsgefährdung im und in direkter Nähe des Plangebietes aber nicht überschritten wird. Das Gutachten führt „Vorkeh- rungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinflüssen“ auf, die im Bebauungsplan festgesetzt werden. Hierdurch werden gesunde Wohnverhältnisse sichergestellt. 34.4 1.3. Sollte unserer Anregung nicht gefolgt werden, so möchten wir nochmals auf unsere Stellungnahme von 2018 verweisen. Es ist aus Sicht des Flughafens durch geeignete Festset- zungen im Bebauungsplan sicherzustellen, dass die Nut- zung der Fläche keine zukünftigen Nutzungskonflikte ent- stehen. Hierzu zählen z.B. die Anordnung eines hinreichenden Lärmschutzes an den Gebäuden, der Ausschluss von lärmempfindlichen Nutzungen entspr. §5 FluLärmG oder der Ausschluss von Klagerechten gegen den Flughafen. Entsprechende Formulierungsvorschläge und detaillier- tere Beschreibungen sind unserer Stellungnahme vom 2018 zu entnehmen. Ja In den Bebauungsplan werden eindeutige Hinweise auf die Nähe des Plangebietes zum Nachtschutzgebiet des Flugha- fens aufgenommen. Im Bebauungsplan sind passive Schallschutzmaßnahmen (schallgedämpfte Lüftungsanlagen, Schutz von Außenwohn- bereichen, Schalldämmmaß von Außenbauteilen) festgesetzt worden, die dafür sorgen, dass gesunde Wohnverhältnisse gegeben sind. Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 76403/02 während der Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen Seite 26 von 28 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung ja/nein/teilweise/ Kenntnisnahme Stellungnahme der Verwaltung 34.5 2. Beteiligung der Flughafen Köln/Bonn GmbH 2.1. Mit Bedauern mussten wir zudem feststellen, dass der Flughafen Köln/Bonn im Rahmen des oben genann- ten Bebauungsplanverfahren bei der Beteiligung der Öf- fentlichkeit und Behörden nicht berücksichtigt wurde. Ein Auslassen der Beteiligung des Flughafens Köln/Bonn ist insbesondere aufgrund der Lage des Plangebietes, der erfolgten Beteiligung im Verfahren zum städtebaulichen Planungskonzept und unserer umfangreichen Stellung- nahme zu diesem Verfahren in 2018 als problematisch anzusehen. Wir gehen davon aus, dass dies nicht ab- sichtlich erfolgt ist. Nein Der Flughafen Köln/Bonn wurde mit Schreiben vom 26.11.2018 im Rahmen der Beteiligung gemäß § 4 Absatz 1 BauGB über das städtebauliche Planungskonzept mit dem Arbeitstitel „Leidenhausener Straße in Köln-Porz-Eil“ infor- miert. Die Flughafen Köln/Bonn GmbH hat im Rahmen der Beteili- gung gemäß § 4 Absatz 1 BauGB mit einer Stellungnahme vom 19.12.2018 geantwortet und mitgeteilt, dass die Belange der Flughafen Köln/Bonn GmbH durch das vorgesehene städtebauliche Planungskonzept in einem aus ihrer Sicht ab- wägungsrelevanten Maß berührt werden. Eine Beteiligung im Rahmen der Beteiligung gem. § 4 Absatz 2 BauGB erfolgte ebenfalls. 34.6 2.2. Aufgrund der Lage des Plangebietes in Bezug auf den Flughafen Köln/Bonn, die festgelegten An- und Ab- flugverfahren und die hieraus resultierenden Lärmauswir- kungen auf die vorgesehene Wohnbebauung ist eine Be- teiligung des Flughafens Köln/Bonn im Verfahren aus un- serer Sicht erforderlich. Ja Die Flughafen Köln/Bonn GmbH wird im weiteren Verfahren beteiligt. 34.7 2.3. Ungeachtet dieser Stellungnahme gehen wir davon aus, dass die Flughafen Köln/Bonn GmbH in den folgen- den Verfahrensschritten berücksichtigt wird. Ja Die Flughafen Köln/Bonn GmbH wird in den folgenden Ver- fahrensschritten berücksichtigt. 35 35.1 Stadtentwässerungsbetriebe Köln Wir bitten darum, in der Anlagenbezeichnung die Berei- che innerhalb der gekennzeichneten Grünflächen, die für die Starkregenvorsorge vorgesehen sind, zu erweitern. Erläuterung: Aktuell sind die Flächen für die Regelent- wässerung in den Grünflächen als „Flächen mit wasser- rechtlichen Festsetzungen“ gekennzeichnet. Diese Flä- Teilweise Die innerhalb der gekennzeichneten Grünflächen festgesetz- ten Flächen für die Starkregenvorsorge werden gemäß der aktuellen Planung angepasst und erweitert, sodass auch die Retentionsflächen für den Starkregenfall im Bebauungsplan gesichert werden. Es erfolgt keine Festsetzung gemäß §9 (1) Nr. 24 BauGB „von der Bebauung freizuhaltende Schutzflächen und ihre Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 76403/02 während der Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen Seite 27 von 28 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung ja/nein/teilweise/ Kenntnisnahme Stellungnahme der Verwaltung chen sind für die Rigolenversickerung (Regelentwässe- rung) vorgesehen und die jetzige Darstellung im Bebau- ungsplan soll weiterhin erhalten bleiben. Allerdings wird diesen Flächen noch eine Retentionsfläche (Notflutflä- che) für den Starkregenfall angehangen. Diese Re- tentionsflächen sollten im Bebauungsplan ebenfalls rechtlich gesichert sein. Nach einem Austausch mit Amt 67 würden wir darum bitten die im Anhang dargestellten Flächen gemäß §9 (1) Nr. 24 BauGB „von der Bebauung freizuhaltende Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flä- chen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen“ als Re- tentionsflächen für die Starkregenvorsorge zu kennzeich- nen. Die räumliche Einordnung können Sie dem Anhang 1 entnehmen. (siehe originale Stellungnahme) Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrun- gen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen“, da die genannte Festsetzung auf immissionsschutzrechtliche Festsetzungen abzielt. Die Notflutflächen für den Starkregenfall werden analog zu den bereits im Bebauungsplan festgesetzten Flächen gem. §9 (1) Nr. 16 festgesetzt. In der Legende zur Planzeichnung wird der Text von „Flächen mit wasserrechtlichen Festsetzungen“ zu „Flächen zur Rück- haltung und Versickerung von Niederschlagswasser“ geän- dert. 35.2 Weiterhin haben wir im Rahmen der 4.2er Beteiligung das uns vorgelegte Starkregenkonzept von IPL geprüft. Unsere Anmerkungen dazu wurden am 15.11.22 bereits mit Amt 61 kommuniziert (siehe Anhang). Weitere Detail- absprachen mit IPL, der Freiflächenplanungen sowie Amt 67 müssen noch erfolgen. Wir stehen hier bereits Aus- tausch. Wir sehen abseits der oben aufgeführten Forde- rung diesbezüglich aber keine weiteren Ergänzungen für die Aufstellung des Bebauungsplans. Kenntnisnahme nicht erforderlich 36 36.1 Autobahn GmbH 1. Es wird darauf hingewiesen, dass gegenüber der Stra- ßenbauverwaltung weder jetzt noch zukünftig aus dieser Planung Ansprüche auf aktiven und/oder passiven Lärm- schutz oder ggfls. erforderlich werdende Maßnahmen bzgl. der Schadstoffausbreitung geltend gemacht werden können. Kenntnisnahme nicht erforderlich Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 76403/02 während der Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen Seite 28 von 28 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung ja/nein/teilweise/ Kenntnisnahme Stellungnahme der Verwaltung 36.2 2. Falls Ausgleichsflächen erforderlich werden, dürfen diese sich nicht mit bereits vorhandenen Ausgleichflä- chen der Autobahn GmbH überschneiden. Das Aus- schließen einer potentiellen Überplanung ist nachzuwei- sen. Kenntnisnahme nicht erforderlich 36.3 3. Zur 236. Änderung des FNP: Die Sicherheit und Leich- tigkeit des Verkehrs darf durch die noch folgenden kon- kretisierenden verbindlichen Bauleitplanungen nicht be- einträchtigt werden. Die Leistungsfähigkeit und Sicher- heit sind im nachgeordneten Verfahren nachzuweisen. Kenntnisnahme nicht erforderlich 37 37.1 Westnetz GmbH – Regionalzentrum Westliches Rheinland Gegen das im Betreff genannte Verfahren bestehen keine Bedenken. Kenntnisnahme nicht erforderlich 37.2 Wir möchten jedoch darauf hinweisen, dass Steuerleitun- gen entlang der Sankt-Rochus-Straße und Schubert- straße sowie eine Hochspannungstrasse im östlichen Bereich des Bebauungsplans das Plangebiet tangieren und diese bei Baumaßnahmen geschützt werden müs- sen. Kenntnisnahme Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die bestehenden Hochspannungstrassen werden bei Baumaßnahmen ausrei- chend geschützt. Stand: 08.12.2023
Beschlussvorlage Rat
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Dezernat, Dienststelle VI/613 Vorlagen-Nummer 4047/2023 Freigabedatum 08.01.2024 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Beschluss über Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss betreffend den Bebauungsplan-Entwurf Nr. 76403/02 Arbeitstitel: Leidenhausener Straße in Köln-Porz-Eil Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: Der Rat beschließt 1. über die zum Bebauungsplan-Entwurf Nummer 76403/02 für das Gebiet nördlich des Friedhofs Leidenhausen, westlich der Eiler Kleingartenanlage, südlich der Wohnbe- bauung an der Leidenhausener Straße und am östlichen Ende einer Stichstraße von der Schubertstraße, östlich der Haydnstraße sowie östlich der Mozartstraße in Porz-Eil —Arbeitstitel: Leidenhausener Straße in Köln-Porz-Eil— abgegebenen Stellungnah- men gemäß Anlagen 3–6; 2. den Bebauungsplan Nummer 76403/02 —Arbeitstitel: Leidenhausener Straße in Köln- Porz-Eil— mit gestalterischen Festsetzungen nach § 10 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) in Verbindung mit § 7 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666/SGV NW 2 023) —jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung— als Satzung mit der nach § 9 Ab- satz 8 BauGB beigefügten Begründung (Anlage 7). Bezirksvertretung 7 (Porz) 01.02.2024 Stadtentwicklungsausschuss 01.02.2024 Rat 06.02.2024 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung: Anlass und Ziel der Planung Das Plangebiet mit dem Arbeitstitel „Leidenhausener Straße“ ist eine der Wohnbaureserveflä- chen (7.05) aus dem Stadtentwicklungskonzept Wohnen, das vom Rat der Stadt Köln in sei- ner Sitzung am 20.12.2016 (Session-Vorlage Nr. 1028/2015) beschlossen wurde. Ziel der Planung ist die Entwicklung eines Wohnquartiers bestehend aus Einzel-, Reihen- und Doppelhäusern sowie Geschosswohnungsbau. Die Investorin RBL Projekt Leidenhausener GmbH & Co. KG, eine Projektgesellschaft der RBL RheinBauLand AG, beabsichtigt – selbst oder durch ihre Rechtsnachfolger – das Wohnquartier mit circa 220 Wohneinheiten zu entwi- ckeln. Neben der Wohnnutzung werden weitere ergänzende Nutzungen im Sinne der Quar- tiersbildung ermöglicht. Der Ortsrand von Porz-Eil wird durch Grünstrukturen adäquat abge- rundet und darüberhinausgehende, stadtteilvernetzende Grünstrukturen werden beibehalten. Ergänzend strukturieren neue Wege- und Straßenverbindungen das Quartier und vernetzen es mit den angrenzenden Quartieren. Mit der Investorin wurde ein städtebaulicher Vertrag nach § 11 BauGB abgeschlossen. Der Vertrag dient der Förderung und Sicherung der mit der Bauleitplanung verfolgten Ziele. Er re- gelt im Wesentlichen die Umsetzung des Vorhabens innerhalb einer bestimmten Frist, die Rahmenbedingungen zur Errichtung öffentlich geförderten Wohnungsbaus im Plangebiet so- wie die Durchführung von Ausgleichs- und sonstigen Begrünungsmaßnahmen. Städtebauliches Konzept Mit dem städtebaulich-freiraumplanerischen Konzept (siehe auch Abschnitt Verfahrensverlauf) und dem neuen Quartier wird der Stadtteil Eil an seiner Ostseite baulich arrondiert, sodass ein kompakter Siedlungskörper entsteht. Gleichwohl sorgen zwei sich kreuzende Grünzüge für eine Verzahnung mit der umgebenden Nutzlandschaft im Osten und Süden. Konkret verbindet der in Nord-Süd-Richtung verlaufende Grünzug die Friedhofsvegetation mit den großzügigen Gartenanlagen, die im rückwärtigen Bereich der Leidenhausener Straße liegen. Der in Ost- West-Richtung verlaufende Grünzug stellt neben dem Aspekt der Grünraumvernetzung auch eine wichtige Wegeverbindung für zu Fuß Gehende und Radfahrende her, indem er das neue Quartier und die östlich gelegene Kleingartenanlage mit der Schubertstraße und der dort be- findlichen Grundschule verknüpft. Die bauliche Struktur setzt sich aus einem Verbund von vier Wohnhöfen zusammen. Die Mi- schung der verschiedenen Wohnformen erfolgt innerhalb der Höfe, um eine soziale Segrega- tion zu vermeiden. Die typologische Diversität erzeugt hinsichtlich der Geschossigkeit ein Spektrum von II – IV Geschossen, wofür eine spezifische städtebauliche Ordnung vorgeschla- gen wird. Der Anteil an Geschosswohnungsbau ist in den beiden östlichen Wohnhöfen größer, da der Autobahnlärm hier konsequent durch eine Riegelbebauung auf der Seite der Lärm- quelle abgeschirmt wird. Das neue Quartier zeichnet sich insgesamt durch eine wohldosierte Urbanität aus, die die Komponenten Landschaftsbezug, Gemeinschaft, typologische Vielfalt, Adressbildung und Ver- netzung miteinander verknüpft und hieraus eine unverwechselbare Identität entwickelt. Zent- 3 rales Element des neuen Quartiers ist ein Anger am Knotenpunkt der Grünzüge mit vielfälti- gen Blickbeziehungen in alle Himmelsrichtungen. Daneben prägen kleine Nachbarschafts- plätze als Herz eines jeden Wohnhofs das Quartier. Mit je einem eigenen Gestaltungs- und Vegetationsthema stellen diese Flächen ein vielfältiges Freiraumangebot dar. Die Wohnge- bäude adressieren sich mit durchgrünten Vorzonen an die Erschließungsstraße. Hüfthohe He- ckenpflanzungen tragen zur Gliederung der Grundstücksflächen bei. Baumpflanzungen und Stellplätze wechseln sich ab und begleiten den weitestgehend hierarchielosen Straßenraum. Die Grünzüge sind naturnah gestaltet und mit einer wegebegleitenden offenen Regenwasser- führung versehen. Die zentrale Grünfläche ist zur Mitte hin vertieft und kann so selbst ein 100- jährliches Starkregenereignis im Quartier aufnehmen, zurückhalten und örtlich versickern. Im neuen Quartier sind entlang der Grünzüge und auf den Platzflächen Langbänke verortet, die zur Rast und zum Aufenthalt einladen. Den Sitzgelegenheiten sind an den Knotenpunkten des Wegesystems Spielflächen für Klein- und Schulkinder zugeordnet. Erschließung Die Erschließung des Plangebietes erfolgt über die Leidenhausener Straße. Im Bereich der Kleingartenanlage Hirschgraben e.V. wird die bestehende Zufahrt zum Parkplatz der Kleingar- tenanlage fortgeführt und als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt. Ausgehend von der einzigen Zufahrtsmöglichkeit an der Leidenhausener Straße ergibt sich eine mäandrierende Haupterschließung für das neue Quartier. Der Verlauf ist so gewählt, dass alle Wohnhöfe im neuen Quartier hierüber erreicht werden. Das Straßenprofil erhält ei- nen einheitlichen Bodenbelag, der sich von den Asphaltflächen im Anschluss an die Leiden- hausener Straße unterscheidet und dem Straßenraum einen Spielstraßencharakter verleiht. Für zu Fuß Gehende und Radfahrende wird zudem ein dichtes Nahmobilitätsnetz mit optima- len Anschlüssen an die Bestandsgebiete und die Landschaftsräume angeboten. Wichtigstes Element und zugleich Rückgrat des Quartiers ist der zentrale Fuß- und Radweg in Ost-West- Richtung. Der ruhende Verkehr wird bei größeren Geschosswohnungsbauten in Tiefgaragen untergebracht. Alle weiteren Stellplätze befinden sich oberirdisch, sowohl als Sammelanlagen, wie auch als Einzelstellplätze oder Garagen in den Abstandsflächen der Gebäude. Auswirkungen auf den Klimaschutz Anforderungen der Leitlinien zum Klimaschutz werden eingehalten Das Verfahren fällt unter die Anwendung der Leitlinien zum Klimaschutz. Die Investorin hat die Anwendungszustimmung zur Anwendung der Klimaschutzleitlinien am 16.01.2023 unterzeich- net. Die Anforderungen der Leitlinien werden eingehalten und die Sicherung der Umsetzung im städtebaulichen Vertrag zum Bebauungsplan geregelt. Nach den gesetzlichen Vorgaben fand eine Umweltprüfung statt. Hierfür wurden verschiedene Umweltgutachten erstellt, deren Inhalte den Satzungsunterlagen (insbesondere der Begrün- dung, Anlage 7) zu entnehmen sind. Verfahrensverlauf Der Stadtentwicklungsausschuss hat in seiner Sitzung am 19.03.2020 die Aufstellung des Be- bauungsplanes 76403/02 „Leidenhausener Straße in Köln-Porz-Eil“ beschlossen (Session- Vorlage Nr. 3841/2019). Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffent- licher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB erfolgte in der Zeit vom 27.11.2018 bis zum 07.01.2019 (siehe Anlage 3). Die Öffentlichkeit konnte sich nach Modell 1 (Aushang) gemäß § 3 Abs. 1 BauGB über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkun- gen der Planungen unterrichten und sich in der Zeit vom 18.06. bis zum 02.07.2020 zur Pla- nung äußern. Es gingen 14 Stellungnahmen ein (siehe Anlage 4). Der Stadtentwicklungsaus- schuss fasste daraufhin in seiner Sitzung am 28.01.2021 den Beschluss über die Vorgaben zur Ausarbeitung des Bebauungsplan-Entwurfes (Session-Vorlage Nr. 3135/2020). Mit der Session-Vorlage Nr. 0821/2021 wurde dem Stadtentwicklungsausschuss und der Be- zirksvertretung 7 (Porz) das Ergebnis des städtebaulich-freiraumplanerischen Wettbewerbs 4 zum Bebauungsplanverfahren „Leidenhausener Straße in Köln-Porz-Eil“ mitgeteilt. Dieser Wettbewerb wurde gemäß den Vorgaben aus dem Kooperativen Baulandmodell als qualitäts- sicherndes Verfahren durchgeführt. Das Preisgericht hat den Entwurf des Büros rheinflügel severin, Düsseldorf mit Studio Vulkan Landschaftsarchitektur GmbH, München, mit dem 1. Preis ausgezeichnet. Dieser städtebaulich-freiraumplanerische Entwurf wurde im Weiteren als Grundlage für die Ausarbeitung des Bebauungsplan-Entwurfes herangezogen. Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB erfolgte in der Zeit vom 21.10. bis zum 24.11.2022 (siehe Anlage 5). Die Offenlage er- folgte in der Zeit vom 01.06. bis zum 06.07.2023 (siehe auch Session-Vorlage Nr. 1526/2023). Es sind 36 Stellungnahmen eingegangen (siehe Anlage 6). Der Bebauungsplan kann nun als Satzung beschlossen werden. Verhältnis zum Flächennutzungsplan Nach § 8 Abs. 3 Satz 2 BauGB kann der im Parallelverfahren aufgestellte Bebauungsplan vor dem Flächennutzungsplan (FNP) bekannt gemacht werden, wenn nach dem Stand der Pla- nungsarbeiten anzunehmen ist, dass der Bebauungsplan aus den künftigen Darstellungen des Flächennutzungsplans entwickelt sein wird. Die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Vorschrift können angenommen werden, wenn ein Parallelverfahren im Sinne des § 8 Abs. 3 Satz 2 BauGB vorliegt, d.h. die Planungen sowohl für den Flächennutzungsplan als auch für den Bebauungsplan zeitlich nebeneinander abgelaufen und spätestens bei Eintritt in die Abwägungsphase inhaltlich aufeinander bezogen sind. Hiervon ist im vorliegenden Fall eindeutig auszugehen. Wann der erforderliche Bearbeitungstand des Flächennutzungsplanentwurfs gegeben ist, um das Vorziehen der Beschlussfassung über den Bebauungsplan rechtfertigen zu können, lässt sich nicht generell bestimmen. Die Umstände des Planverfahrens müssen jedenfalls die An- nahme begründen, dass der Flächennutzungsplanentwurf zumindest in den betreffenden Be- reichen voraussichtlich inhaltlich nicht mehr verändert werden wird. Unter Maßgabe der vorgenannten Voraussetzungen gehen die Projektträger sowie das beauf- tragte Stadtplanungsbüro davon aus, dass der Stand des FNP-Verfahrens inhaltlich soweit fortgeschritten ist, dass es in Bezug auf die Inhalte des Bebauungsplanes mit hoher Wahr- scheinlichkeit keine Veränderungen im abzuschließenden FNP-Verfahren geben wird, die sich in einen Widerspruch zu den geplanten Festsetzungen des Bebauungsplans setzen könnten. Daher dürften im Ergebnis die Voraussetzungen für eine vorherige Beschlussfassung und Be- kanntmachung des Bebauungsplanes gemäß § 8 Abs. 3 Satz 2 BauGB vorliegen. Verwaltungsseitig ist jedoch angedacht, den Satzungsbeschluss zum in Rede stehenden Be- bauungsplan erst öffentlich bekannt zu machen – und damit in Kraft zu setzen –, wenn der Feststellungsbeschluss der parallelen FNP-Änderung durch den Rat der Stadt Köln gefasst und die FNP-Änderung durch die höhere Verwaltungsbehörde genehmigt wurde. Anlagen Anlage 1 Öffentlichkeitsbeteiligung Anlage 2 Geltungsbereich Anlage 3 Abwägung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Träger öf- fentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB Anlage 4 Abwägung der Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB Anlage 5 Abwägung der Stellungnahmen aus der Beteiligung der Träger öffentlicher Be- lange nach § 4 Abs. 2 BauGB Anlage 6 Abwägung der Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB Anlage 7 Satzungsbegründung Anlage 8 Textl. Festsetzungen Anlage 9 Bebauungsplan 76403/02 – Blatt 1 (Planzeichnung) Anlage 10 Bebauungsplan 76403/02 – Blatt 2 (textl. Festsetzungen)
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: ungeändert empfohlen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert beschlossen
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Details
- Aktenzeichen
- 4047/2023
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 08.01.2024
- Erstellt
- 08.12.2023 14:05