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3610/2019

Offenlage vorhabenbezogener Bebauungsplan 74407/02 Arbeitstitel: Hohenstaufenstraße/Steinstraße in Köln-Porz-Gremberghoven

Mitteilung Ausschuss 26.11.2019

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung 7 (Porz), Sitzung am 10.12.2019, TOP 10.2.3

Anlage 5 VEP

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Ansehen

Anlage 1 Geltungsbereich

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Ansehen

Mitteilung Ausschuss

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Ansehen

zu Anlage 2 *URKUNDE*

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Ansehen

Anlage 2 Begründung

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Ansehen

Anlage 3 TF

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Ansehen

Anlage 4 VBP neu

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Ansehen

Anlage 5 VEP

169 Zeichen

Anlage 5
Stadtplanungsamt
Ausschnitt des Vorhaben- und Erschließungsplanes 74407/02, Blatt 2
Hohenstaufenstraße/Steinstraße 
in Köln - Porz - Gremberghoven
unmaßstäblich

Anlage 1 Geltungsbereich

632 Zeichen

[88 staat köln |\\

Anlage 1

Stadtplanungsamt

Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes

Hohenstaufenstraße/Steinstraße

in Köln - Porz - Gremberghoven

Sportplatz
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Tennis -
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Maßstab 1:5 000

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51.8
Sportplatz

Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung von
Mitgliedern des Rates, der Ausschüsse und der Bezirksver-

tretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zu
diesem Tagesordnungspunkt nicht teilnehmen dürfen.

Mitteilung Ausschuss

2856 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
VI/61/1 
613 Schl Sa 
Vorlagen-Nummer 26.11.2019 
 3610/2019 
Mitteilung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Stadtentwicklungsausschuss 05.12.2019 
Bezirksvertretung 7 (Porz) 10.12.2019 
Offenlage vorhabenbezogener Bebauungsplan 74407/02  
Arbeitstitel: Hohenstaufenstraße/Steinstraße in Köln-Porz-Gremberghoven 
Anlass und Ziel 
Bereits am 15.06.2009 hat der Stadtentwicklungsausschuss einer Wohnungsbauentwicklung für das 
Gebiet zwischen der Steinstraße, der Cimbernstraße und der Hohenstaufenstraße zugestimmt. Zur 
Gewährleistung der städtebaulichen Qualität wurde beschlossen einen Wettbewerb durchzuführen. 
Die frühzeitige Beteiligung der Dienststellen fand in der Zeit vom 01.07.2009 bis einschließlich 
14.08.2009 statt und diente zur Vorbereitung der Auslobung für das städtebauliche Qualifizierungs-
verfahren.  
Dem Stadtentwicklungsausschuss wurde am 21.10.2010 das Wettbewerbsergebnis aus dem Gutach-
terverfahren vorgestellt, das als Grundlage für die weiteren Planungskonzepte diente. 
Mit dem Wechsel des Vorhabenträgerträger durch die Deutsche Reihenhaus AG, hat am 22.02.2011 
der Stadtentwicklungsausschuss die Einleitung des Bebauungsplanverfahren (vorhabenbezogener 
Bebauungsplan) und die frühzeitige Bürgerbeteiligung mit dem Ziel beschlossen, nach den Maßga-
ben des 1. Preises des Qualifizierungsverfahrens, die Voraussetzungen für die Errichtung von Woh-
nungsbau, einer Kindertagesstätte sowie eines Regenrückhaltebeckens vorerst einzuplanen und den 
Bedarf zu prüfen. Die öffentliche Bekanntgabe erfolgte am 16.03.2011. 
Zur frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung in Form einer Abendveranstaltung wurden am 19.04.2012 
Planungsvarianten für die Errichtung von Wohnungsbau und mit/ohne Kindertagesstätte sowie 
mit/ohne Regenrückhaltebecken vorgestellt. Am 13.12.2012 hat der Stadtentwicklungsausschuss im 
Vorgabenbeschluss, den Ergänzungen aus der Bezirksvertretung Porz vom 11.09.2012 zugestimmt 
und beschlossen, die Variante ohne Planung des Rückhaltebeckens und ohne Kindertagesstätte wei-
ter zu betreiben. 
Zum Beteiligungsverfahren gemäß § 4 Absatz 2 BauGB wurde die Planung mit dem Ziel vorgestellt, 
auf dem rund 20.250 m² großen Plangebiet, 69 Reihenhäuser und eine öffentliche Grünfläche mit 
öffentlicher Spielfläche in einer qualitätsvollen und nachhaltigen Wohnstruktur im Anschluss an die 
Eisenbahnersiedlung zu entwickeln, die sich in das Ortsbild einfügt. 
Das Plangebiet wird für den motorisierten Individualverkehr über eine neu geplante „Ringstraße“, mit 
Ein- und Ausfahrt über die Cimbernstraße, erschlossen 
Die Offenlage erfolgt im November/Dezember 2019. 
 
Anlagen  
Anlage 1 Übersichtsplan 
Anlage 2 Begründung zur Offenlage 
Anlage 3 Textliche Festsetzungen 
Anlage 4 Ausschnitt VBP-Entwurf  
Anlage 5 Ausschnitt VEP-Entwurf

2 
 
Gez. Greitemann

zu Anlage 2 *URKUNDE*

126497 Zeichen

Begründung gemäß § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) mit 
Umweltbericht nach § 2 Absatz 4 BauGB  
zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 74407/02  
Arbeitstitel: Hohenstaufenstraße / Steinstraße in Köln-Porz-Gremberghoven 
  
Begründung gemäß § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) mit Umwelt-
bericht nach § 2 Absatz 4 BauGB  
 
A Planung 
1. Anlass und Ziel der Planung  
Bereits am 15.06.2009 wurde für das Gebiet zwischen der Steinstraße, der Cimbernstraße und der 
Hohenstaufenstraße durch einen Vorhabenträger die Einleitung eines vorhabenbezogenen B e-
bauungsplanverfahrens im Stadtentwicklungsausschuss vorgestellt. Zur Gewährleistung der städ-
tebaulichen Qualität wurde beschlossen, einen Wettbewerb durchzuführen. 
Die frühzeitige Beteili gung der Dienststellen fand in der Zeit vom 01.07.2009 bis einschließlich 
14.08.2009 statt und diente zur Vorbereitung der Auslobung für das städtebauliche Qualifizi e-
rungsverfahren. 
Dem Stadtentwicklungsausschuss wurde am 21.10.2010 das Wettbewerbsergebnis aus dem Qua-
lifizeireungrverfahren vorgestellt, das als Grundlage für die weiteren Planungskonzepte diente. 
Mit dem Wechsel des Vorhabenträgerträgers durch die Deutsche Reihenhaus AG hat am 
22.02.2011 der Stadtentwicklungsausschuss die Einleitung des Bebauungsplanverfahrens (vorha-
benbezogener Bebauungsplan) nach den Maßgaben des 1. Preises aus dem Qualifizierungsve r-
fahren beschlossen. 
Ziel der Planung ist es, auf dem rund 20. 250 m² großen Plangebiet, 69 Reihenhäuser und eine 
öffentliche Grünfläche mit öffentlicher Spielfläche in einer qualitätsvollen und nachhaltigen Wohn-
struktur im Anschluss an die Eisenbahnersiedlung zu entwickeln, die sich in das Ortsbild einfügt. 
Das Plangebiet wird für den motorisierten Individualverkehr über eine neu geplante „Ringstraße“, 
mit Ein- und Ausfahrt über die Cimbernstraße, erschlossen.  
Bebauungsplanverfahren  
Der Stadtentwicklungsausschuss des Rates der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am 22.02.2011 
den Beschluss zur Einleitung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanverfahrens mit dem Arbeits-
titel: „Hohenstaufenstraße / Steinstraße“ gemäß § 12 BauGB gefasst. 
Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß §  3 Absatz 1 BauGB wurde am 19.04.2012 i m 
Rahmen einer Abendveranstaltung durchgeführt. Schriftliche Stellungnahmen konnten bis zum 
04.05.2012 beim Bezirksbürgermeister eingereicht werden. 
Während der Versammlung sind 11 mündliche Anregungen bzw. Fragen vorgetragen sowie 4 
schriftliche Stellungnahmen fristgerecht eingereicht worden. 
In der Sitzung am 31.12.2012 hat der Stadtentwicklungsausschuss den Beschluss über die einge-
gangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeit und die daraus entwickelten Vorga-
ben zur Ausarbeitung des Vorhaben- und Erschließungsplans gefasst.

2 
 
In der Z eit vom 06.07 .2016 bis einschließlich 03. 08.2016 wurden nach § 4 Absatz 2 BauGB die 
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange beteiligt. Die eingegangenen Stellungnahmen 
wurden in der weiteren Planung berücksichtigt. 
Zur Regelung der weiteren Inhalte des vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurfes wird mit 
dem Vorhabenträger ein Durchführungsvertrag geschlossen, der vor dem Satzungsbeschluss 
durch den Rat der Stadt Köln abgeschlossen wird. 
2. Erläuterungen zum Plangebiet  
2.1 Abgrenzung des Plangebiets  
Das Plangebiet liegt im N orden des Stadtteils Porz -Gremberghoven. Es wird östlich begrenzt 
durch die Steinstraße, nördlich grenzt die Cimbernstraße mit der Eisenbahnersiedlung Gremberg-
hoven an das Plangebiet. Westlich und südlich wird das Plangebiet durch die Hohenstaufenstraße 
sowie angrenzende Kleingärten begrenzt.  
Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurfes umfasst in der Gema r-
kung Ensen in Flur 3 die Flurstücke 211, 213, 215, 221, 226, 227, 256, 257 und 214 (teilweise). 
Das Plangebiet hat eine Größe von r und 20.250 m². Die Fläche des Vorhaben - und Erschlie-
ßungsplan-Entwurfes umfasst davon rund 18.600 m². Die Abgrenzung des räumlichen Geltungsbe-
reiches ist dem Entwurf der Planurkunde zu entnehmen. 
2.2 Vorhandene Struktur 
Das Plangebiet ist baulich ungenutzt und auf einem Großteil der südöstlichen Flächen hat sich im 
Laufe der Jahre durch Sukzessionsprozesse ein Birkenwald entwickelt. Die nordwestlichen Fl ä-
chen sind durch Ruderalvegetation geprägt. Parallel zur Hohenstaufenstraße befindet sich auf der 
nördlichen Straßenseite eine planfestgestellte Fläche, auf der Lindenpflanzungen vorgenommen 
wurden. Die Linden weisen eine Höhe von 10 m und mehr auf. 
Im Norden wird das Plangebiet von den Wohnnutzungen an der Cimbernstraße begrenzt. Die 
Grundstücke sind dort mi t 2-geschossigen Mehrfamilienhäusern in Zeilenbauweise bebaut. Eben-
falls nördlich grenzen die Ausläufer der historischen Eisenbahnersiedlung Gremberghoven an.  
Südlich und westlich des Plangebiets befinden sich Kleingärten sowie daran anschließend in Nut-
zung befindliche Bahnlinien der S-Bahnstrecke Linie S 12. 
Im Osten grenzt das Plangebiet an den in den 1970er Jahren als "Demonstrativ -Bauvorhaben" 
errichteten Stadtteil Porz-Finkenberg; auf der Ostseite der Steinstraße erheben sich bis zu 18 -
geschossige Wohnblöcke.  
2.3 Erschließung 
Verkehr 
Die Steinstraße führt nördlich zur Frankfurter Straße, über welche das Plangebiet unmittelbar an 
die östliche Zubringerstraße angebunden ist. Von hier aus besteht die Möglichkeit, die Kölner I n-
nenstadt, Köln Deutz, Rath-Heumar sowie den Köln-Bonner Flughafen zu erreichen. 
Südlich des Plangebiets befindet sich die S -Bahn Haltestelle Köln Steinstraße. Von hier aus b e-
steht Anschluss nach Sindorf und Düren sowie Hennef und Au mit der S -Bahnlinie S 12. Weiter 
befinden sich zwei Bushaltestellen in unmittelbarer Nähe zum Plangebiet. Südlich liegt die Bushal-
testelle "Köln Gremberghoven Steinstraße S -Bahn". Hier verkehren die Linien 154 Porz Markt - 
Waldbad, 152 Chempark - Porz Markt und 165 u.a. über Eil Kirche und Bahnhof Porz. Östlich des 
Plangebiets, in der Theodor-Heuss-Straße, befindet sich die Bushaltestelle Köln, Finkenberg Stre-
semannstraße. 
Die Erschließung für den Fuß- und Radverkehr ist über die vorhandenen Wegenetze sichergestellt. 
Das diesem vorhabenbezogenen Bebau ungsplan-Entwurf zugrunde liegende Konzept stärkt die 
vorhandenen Fuß- und Radwegebeziehungen durch die vorgesehene Querung des Gebiets und 
trägt zu einer fußläufigen Verbesserung und Weiterentwicklung der Wegebeziehungen bei.

3 
 
 
Wasser / Energieversorgung 
In der Cimbernstraße ist ein Kanal zur Wasserversorgung vorhanden. 
Abwasser 
In der Cimbernstraße ist ein Kanal (Mischwasserkanal) vorhanden. Dieser schließt an das städt i-
sche Werknetz an. Darüber  hinaus gibt es einen Bestandsschacht (14913) in der Hohenstaufen-
straße. Das Plangebiet liegt im Einzugsgebiet der Kläranlage Stammheim. 
2.4 Bodensituation 
Laut Bodenkarte 1:50 000 NRW des Geologischen Dienstes NRW sind Parabraunerden mit einem 
mittleren Ertragsverhältnis verzeichnet. 
2.5 Alternativer Standort 
Für das vorgesehene Planungskonzept stehen derzeit keine Altern ativstandorte im Stadtteil zur 
Verfügung. Im Rahmen eines dem Bebauungsplanverfahren vorangegangenen Wettbewerbsver-
fahren1 wurden verschiedene Bebauungsalternativen vorgeschlagen. Hierbei waren sei tens der 
teilnehmenden Büros eine Reihenhausbebauung und als mögliche Planungsoption die Errichtung 
einer Kindertagesstätte und eines Regenrückhaltebeckens zu berücksichtigen. Die Varianten un-
terschieden sich in ihrer baulichen Ausnutzung und Ausrichtung. Ausschlaggebend für die Auswahl 
der nun vorliegen den Variante ist die städtebaulich angemessene Ausnutzung des Plangebiets  
unter Berücksichtigung des umgebenden Stadtgefüges. 
2.6 Planungsrechtliche Situation 
 
Bebauungsplan 
Für das Plangebiet liegt kein Bebauungsplan vor. Das Plangebiet liegt im planungsrechtlichen Au-
ßenbereich. Die planungsrechtliche Bewertung von Vorhaben erfolgt derzeit nach § 35 BauGB. 
Baulasten 
Es liegen für das Plangebiet keine Baulasten vor. 
3. Planungsvorgaben 
3.1 Planfeststellungsbeschluss  
Das Plangebiet und Teile der im Plangebiet befindlichen Bäume sind als Ausgleichsmaßnahmen 
für Bahnanlagen festgesetzt. Zum einem ist durch Planfeststellungsbeschluss (PFA) für den Aus-
bau der Neubaustrecke Köln -Rhein-Main das Pl angebiet als Ausgleichsfläche für Bahnanlagen 
festgesetzt worden. Zum anderen sind weite Teile der parallel zur Hohenstaufenstraße verlaufen-
den Baumreihe (21 Winterlinden) als Ausgleichsmaßnahme für den Ausbau der S -Bahnstrecke 
Köln-Horrem-Düren festgesetzt w orden. Durch die geplante Wohnbebauung findet eine Überpla-
nung des Standortes und somit dieser Ausgleichsflächen statt. 
Die Ausgleichsfläche zum Ausbau der Neubaustrecke Köln -Rhein-Main wurde im Rahmen der 
13. Planänderung zum PFA 14 Köln -Porz der Neubaustrecke Köln-Rhein-Main nicht in Anspruch 
genommen und durch die Maßnahme E.7 ersetzt. Die baurechtliche Genehmigung für die Ersatz-
fläche E.7 wurde in der 14. Planänderung zum PFA 14 mit Planänderungsbeschluss vom 
04.06.2007 erteilt. Die Ausgleichsfläche wurde damit bereits an andere Stelle im Stadtgebiet verla-
gert. 
Die im Plangebiet befindlichen Winterlinden entlang der Hohenstaufenstraße bleiben als Au s-
gleichsmaßnahme für den Ausbau der S -Bahnstrecke Köln-Horrem-Düren erhalten und werden 
                                                 
1 Kompaktes Gutachterverfahren „Wohnen an der Steinstraße in Köln -Porz-Gremberghoven“, August bis 
September 2010, ausgelobt von der Aurelis Real Estate GmbH & Co.KG in Kooperation mit der Stadt Köln

4 
 
planungsrechtlich im Bebauungsplan -Entwurf zum Erhalt festgesetzt. Im Zuge der erforderlichen 
Erschließungsmaßnahmen (Kanalarbeiten) und der städtebaulich geforderten fußläufigen Anbin-
dung des Plangebietes an die Hohenstaufenstraße kann in diesem Bereich ein Baum nicht erhal-
ten werden und wird in unmittelbarer Nähe als zu pflanzen festgesetzt.  
In Abstimmungen mit dem Eisenbahnbundesamt (EBA) als zuständige Planfeststellungsbehörde 
wurden zu diesem Sachverhalt keine Bedenken gegenüber einem geringen Eingriff in die planfest-
gestellte Ausgleichsmaßnahme "Linden-Baumreihe an der Hohenstaufenstraße" geäußert, sofern 
eine entsprechende Ersatzpflanzung erfolgt. In diesem Zusammenhang wurde auch dem Bau des 
Kanals durch die „Linden-Baumreihe“ zugestimmt. Eine Änderung des Planfeststellungsbeschlus-
ses sowie die Einholung einer Plangenehmigung sind somit nicht erforderlich. 
3.2 Regionalplan  
Das Plangebiet ist im Regionalplan der Bezirksregierung Köln als "Allgemeiner Siedlungsbereich" 
(ASB) dargestellt. Gemäß § 1 Absatz 4 BauGB wird die Bauleitplanung den Zielen der Raumord-
nung angepasst. 
3.3 Flächennutzungsplan  
Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am 28. 09.2017 die 214. Änderung des Flächennut-
zungsplans im Stadtbezirk Porz, Köln-Porz-Gremberghoven beschlossen. Mit der öffentlichen Be-
kanntgabe am 27.06.2018 ist die 214. Änderung wirksam. 
Der Flächennutzungsplan stellt für den Planbereich Wohnbaufläche dar. Der vorhabenbezogene 
Bebauungsplan-Entwurf kann somit aus dem Flächennutzungsplan im Sinne des §  8 A b-
satz 2 Satz 1 BauGB entwickelt werden. 
3.4 Landschaftsplan  
Das Plangebiet ist im Landschaftsplan (LP) der Stadt Köln als geschützter Landschaftsbestandteil 
LB 7.13 „Bahnbegleitende Brach- und Böschungsflächen am Verschiebebahnhof Gremberg“ dar-
gestellt. Der LB  7.13 dient der Sicherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes durch 
Erhaltung von Grün- und Freiflächen entlang von Ausbreitungslinien sowie zur Belebung, Gliede-
rung und Pflege des Ortsbildes. 
Die für die Flächen des Plangebiets vorgesehenen Nutzungen und Funktionen für Natur und Land-
schaft sind jedoch im Bestand nur eingeschränkt gegeben und nur unter großem Aufwand wieder-
herzustellen. Eine landwirtschaftliche Nutzung des Plangebiets ist aufgrund der Lage innerhalb des 
Stadtgebiets und der mittlerweile entstandenen Waldfläche unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten 
nicht umsetzbar, zudem wäre der Mehrwert für Natur und Landschaft durch eine solche Nutzung 
nur bedingt gegeben. 
Gemäß § 20 Absatz 4 Landesnaturschutzgesetz treten widersprechende Darstellungen und Fest-
setzungen des Landschaftsplans mit dem Inkrafttreten eines Bebauungsplans außer Kraft, soweit 
der Träger der Landschaftsplanung diesem nicht widersprochen hat. 
Im Rahmen der nächsten Überarbeitung des Landschaft splans entfallen die Flächen des Plange-
biets und werden nicht mehr Bestandteil des Landschaft splans sein, so dass zwischen den Da r-
stellungen und Festsetzungen des Landschaftsplans und denen des Bebauungsplans kein Wider-
spruch mehr besteht. 
3.5 Wasserschutzgebiet 
Das Plangebiet liegt im Geltungsbereich des Wasserschutzgebietes IIIB des Wasserwerkes West-
hoven. Die Maßgaben der Wasserschutzgebietsverordnung, insbesondere hinsichtlich der Vers i-
ckerung und der anzulegenden Parkplätze sind zu beachten. Die Vorgaben des 
§ 44 Landeswassergesetz (LWG), des §  55 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und die Regelungen 
der Wasserschutzgebietsverordnung sind ebenfalls zu beachten. Es bestehen für Maßnahmen je 
nach Ausführung Erlaubnis- oder Genehmigungspflichten.

5 
 
3.6 Altlasten 
Altlastenvorkommen sind im Plangebiet und dessen Umfeld nicht bekannt. 
3.7 Kooperatives Baulandmodell 
Das Kooperative Baulandmodell (KoopBLM) der Stadt Köln, Ratsbeschluss vom 17.12.2013, 
findet in diesem Verfahren keine Anwendung, da der Einleitungsbeschluss bereits 2011 erfolgt 
ist. 
4. Städtebauliches Planungskonzept  
Grundlage des städtebaulichen Konzeptes ist der Siegerentwurf des im Jahr 2010 durchgeführten 
städtebaulichen Wettbewerbes. Darauf basierend sind 69 zweigeschossige Einfamilienreihenhäu-
ser in verdichteter Bauweise geplant . Ziel ist es, auf den Bedarf an preisgünstigem, familienge-
rechtem Wohnraum zu reagieren.  
Im Plangebiet kommen zwei unterschiedliche Haustypen ( Darstellung Haus 120 und 145 im Vor-
haben- und Erschließungsplan, Blatt 2) des Vorhabenträgers zum Einsatz. D er kleinere Haustyp 
120 bildet den städtebaulichen Rahmen entlang der Steinstraße und der Hohenstaufenstraße. Der 
größere Haustyp 145, mit einseitigen Dachgauben, füllt den Gebietskern aus und wird entlang der 
Cimbernstraße geplant. Die straßenseitige Gaube betont zusätzlich zum Vorgartenschrank mit 
integrierter Fahrradbox die jeweilige Eingangssituation.  
Aufgrund des erforderlichen Schallschutzgrundrisses des Haustyps 120 und der damit verbunde-
nen Orientierung der Aufenthaltsräume zum Gebietsinneren erhält dieser Haustyp keine Gaube. 
Im rückwärtigen Grundstücksbereich ist in Ergänzung zu den Abstellmöglichkeiten des Vorgarten-
schranks und des Terrassenschranks eine Gartenbox, jeweils am Grundstücksende, vorgesehen. 
Durch die geringe Dimensionierung der Gartenbox im Vergleich zu z.B. Gartenhäusern werden 
großzügige private Freibereiche ermöglicht. 
Bei beiden Haustypen bilden die Vordächer mit dem Vorgartenschrank eine Einheit. 
Die Begrünung des Plangebiets wird über ausreichend große Vor- und Hausgärten sichergestellt. 
Darüber hinaus werden Pflanzungen im öffentlichen Straßenraum sowie begrünte E infriedungen 
und Baumpflanzungen im Bereich der Stellplätze vorgesehen. In den Bereichen, in denen die Be-
bauung gewollt städtebaulich unterbrochen ist, schließen gestalt ete Lärmschutzwände diese L ü-
cken entlang der Hohenstaufenstraße und der Steinstraße ab. Damit werden gesunde Wohnve r-
hältnisse gesichert. Die Lärmschutzwände sind Teil des Gesamtkonzeptes und werden auch als 
Gestaltungselement mit eingebunden. Sie sind durch Bambusanpflanzungen und / oder Hecken-
strukturen Bestandteil des Begrünungskonzeptes und erfahren zudem eine visuelle Aufwertung. 
Die verkehrliche Erschließung des Plangebiets erfolgt über die Cimbernstraße. Eine Anbindung an 
die Steinstraße und an die Ho henstaufenstraße ist für den motorisierten Individualverkehr nicht 
vorgesehen. Für eine optimale Anbindung soll die Cimbernstraße zu Lasten der Plangebietsfl ä-
chen verbreitert und neu ausgebaut werden. 
Die innere Erschließung des Plangebiets erfolgt über öf fentliche Verkehrsflächen mit besonderer 
Zweckbestimmung und private nicht befahrbare Wohnwege. Nördlich des Plangebiets trifft die 
Straße Im Brücherfeld auf die Cimbernstraße, die als Haupterschließungsstraße in das Plangebiet 
verlängert wird und in einem  Ring nach Osten zurück auf die Cimbernstraße führt. Nach Süden 
wird eine Fuß- und Radverbindung zur Hohenstaufenstraße vorgesehen. Über eine durch die Stadt 
Köln geplante Querungshilfe im Bereich der Hohenstaufenstraße wird der Anschluss an die KVB-
Bushaltestelle und den S-Bahnhaltepunkt der Linie S 12 ermöglicht. Der fußläufige Anschluss an 
die Steinstraße erfolgt im Norden über die Cimbernstraße, die hier als Sackgasse endet, und im 
weiteren südlichen Verlauf der Steinstraße über zwei private Wohnwege. 
Die privaten Stellplätze sind oberirdisch in Form von Sammelstellplätzen, auf denen auch teilweise 
Carports möglich sind, angeordnet und so konzentriert, dass große Teile des Plangebiets nahezu 
autofrei sind.

6 
 
Die Linden entlang der Steinstraße als auch ent lang der Hohenstaufenstraße werden erhalten, 
sofern andere Belange dem Erhalt nicht entgegenstehen. Die das Straßenbild prägenden Bäume 
(Linden) entlang der Steinstraße befinden sich nicht im Geltungsbereich des vorhabenbezogene 
Bebauungsplan-Entwurfes, so ndern liegen im Zuständigkeitsbereich des Straßenbaulastträgers, 
Landesbetrieb Straßenbau NRW. In Abstimmung mit dem Straßenbaulastträger ist die Anbindung 
des Vorhabens an den öffentlichen Gehweg möglich, sofern das Wurzelwerk der Linden nicht be-
schädigt wird. 
Im Zentrum des Plangebiet s wird ein e öffentliche Grünfläche mit öffentlichem S pielplatz von 
500 m² für die Versorgung des Gebiets und der Umgebung eingerichtet . Dieser wird um eine 
146 m² große private Spielfläche im westlichen Plangebiet ergänzt. Die private Spielfläche bleibt 
frei von Spielgeräten und wird als Grünfläche angelegt. 
Im Wettbewerbsverfahren war auf der Ecke Hohenstaufenstraße / Steinstraße eine städtische Flä-
che (Flurstück 256) für die Errichtung eines unterirdischen Regenrückhaltebeckens reserviert. Un-
tersuchungen haben ergeben, dass auf diese Anlage verzichtet werden kann. Somit wird die Flä-
che in die Wohnbebauung einbezogen und mit Reihenhäusern überplant.  
4.1 Nutzungskonzept  
Mit Umsetzung des Vorhabens durch den Vorhabenträger wir d keine Realteilung, sondern eine 
Teilung nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WoEigG) vollzogen. Die künftigen Eigentümer aller 
Reihenhäuser im Baugebiet bilden demnach eine Eigentümergemeinschaft auf einem gemeinsa-
men Grundstück. Gemäß dem Wohnungseigentumsgesetz werden von Beginn an Zuordnungen, 
Rechte und Pflichten eindeutig geregelt sowie Sondernutzungsrechte und Gemeinschaftseigentum 
definiert. Hierdurch tragen alle Eigentümer die Verantwortung für das Gemeinschaftseigentum, um 
das sich ein für die Wohnanlage eingesetzter Verwalter kümmert. 
5. Begründung der Planinhalte  
5.1 Art der baulichen Nutzung  
Im Plangebiet wird gemäß der städtebaulichen Zielvorstellung  die Nutzungsart der Flächen  als 
"Wohnen" festgesetzt. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan-Entwurf ist nicht an die Vorgaben 
der Baunutzungsverordnung (BauNVO) und den Festsetzungskatalog nach § 9 BauGB gebunden. 
Dennoch orientiert sich die Ausgestaltung der  mit Wohnen bezei chneten Gebiete an den Maßga-
ben der BauNVO, um für die Fläche n eine geordnete Entwicklung durch bewährte Parameter zu 
gewährleisten. 
Im Bebauungsplan-Entwurf werden auch weitere, das Wohnen ergänzende Nutzungen zugelas-
sen, um auf zukünftig ggf. entstehende Bedarfe reagieren zu können. Dies sind Anlagen für kirchli-
che, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke sowie Räume für freie Berufe. 
Gemäß § 12 Absatz 3a BauGB in Verbindung mit § 9 Absatz 2 BauGB sind im Rahmen der fes t-
gesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträ-
ger im Durchführungsvertrag verpflichtet. 
Aufgrund der integrierten Lage sind auf das Plangebiet eindringende Einflüsse wie zum Beispiel 
Schalleinwirkungen durch den motorisierten Individualverkehr- und Schienenverkehr zu erkennen. 
Zur Bestimmung des Störungsgrades wird die vorhandene Umgebungsbebauung, die den Charak-
ter eines allgemeinen Wohngebietes aufweist , zugrunde gelegt, da das Vorhaben ebenfalls die 
Errichtung von Wohngebäuden vorsieht und weitergehende Nutzungen ermöglicht werden. 
5.2 Maß der baulichen Nutzung  
Das Maß der baulichen Nutzung wird in den mit Wohnen bezeichneten Gebieten über die maximal 
zulässige Grundflächenzahl (GRZ), die Zahl der maximal zulässigen Vollgeschosse und die zuläs-
sige Höhe baulicher Anlagen bestimmt.

7 
 
Grundflächenzahl (GRZ) 
Im Plangebiet wird eine GRZ von 0,4 festgesetzt. Die festgesetzte GRZ entspricht der gesetzlichen 
Obergrenze im Sinne des §  17 BauNVO. Sie ermöglicht die städtebaulich gewollte maßvolle Ver-
dichtung in diesem Bereich und trägt den Anspruch an einem sparsamen Umgang mit Grund und 
Boden Rechnung. 
Im Bereich des mit Wohnen 1 bezeichneten Gebiets angrenzend an die festgesetzte öffentliche 
Grünfläche darf die zulässige Grundfläche durch die Grundfläche von Stellplätzen und Carports mit 
ihren Zufahrten und von Nebenanlagen nach § 14 BauNVO ausnahmsweise bis zu einer Grundflä-
chenzahl von 0,6 9 überschritten werden. Die von §  19 Absatz 4 Satz 3  BauNVO abweichende 
Überschreitung ermöglicht die städtebaulich gewollte maßvolle Verdichtung in diesem Bereich. 
Zudem erfolgt die Festsetzung mit dem Ziel des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden im 
Sinne des § 1a Absatz 2 BauGB. Die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeits-
verhältnisse können dennoch sichergestellt werden. Durch die Anordnung von Gemeinschafts-
stellplätzen im nördlichen Bereich des Plangebiets können andere Flächen als Grünflächen ange-
legt und genutzt werden. So können zum Beispiel die 146 m² große unversiegelte Spielfläche und 
die südlich angrenzende öffentliche Grünfläche mit 500 m² entsprechend groß dimensioniert wer-
den. Die Grünflächen tragen dazu bei, die Versiegelungsrate im Plangebiet zu kompensieren. Die 
nach § 19 Absatz 4 Satz 2 BauNVO definierte GRZ von 0,8 (Kappungsgrenze) wird nicht in A n-
spruch genommen. 
Zahl der Vollgeschosse 
Die festgesetzte Zahl von zwei (II) Vollgeschossen ermöglicht eine für Reihenhäuser übliche G e-
bäudekubatur und unterstützt das Einfügen der Bebauung in die umgebende Bebauungsstruktur. 
Höhe baulicher Anlagen 
Des Weiteren werden die minimal und maximal zulässigen Traufhöhen (TH), Firsthöhen (FH) und 
die Höhe (H) baulicher Anlagen sowie die minimale Oberkante (OK) der Lärmschutzwände (LSW) 
1 und LSW 2 in Metern über Normalhöhenull (üNHN) festgesetzt.  
Die getroffenen Festsetzungen zu Gebäuden gewährleisten eine der städtebaulichen Umgebung 
angepasste erforderliche Mindestausformung der Gebäude. Gleichzeitig wird das verträgliche Ein-
fügen, in Ergänzung der nördlich anschließenden Wohnbebauung, durch die Festsetzung der ma-
ximal zulässigen Höhen erzielt. Die Festsetzungen erlauben je nach Geländetopografie variierend 
nach Haustyp, eine Traufhöhenentwicklung von ca.  5,6 m bis 6,6 m im Inneren des Plangebiets 
und entlang der Cimbernstraße sowie von rund 5,35 m bis 6,6 m entlang der Hohenstaufenstraße 
und der Steinstraße. Die maximal zulässige Firsthöhenentwicklung im Inneren des Plangebiets 
und entlang der Cimbernstraße wird z wischen ca. 9,8 m und 11,2 m bzw. zwischen 9,55  m und 
10,8 m entlang der Hohenstaufenstraße und der Steinstraße liegen. Die se Höhenregelungen be-
günstigen den Anschluss an den nördlichen Bereich der Eisenbahnersiedlung  und gewährleisten 
das Einfügen in den städtebaulichen Kontext. 
Für die Gartenboxen und das Blockheizkraftwerk ermöglicht die getroffene Festsetzung in Abhän-
gigkeit der jeweils vorhandenen Geländetopographie eine absolute Höhe von bis zu 3,30  m. Für 
sonstige Nebenanlagen ermöglicht die getroffene Festsetzung in Abhängigkeit der jeweils vorhan-
denen Geländetopographie eine absolute Höhe von bis zu maximal 3,5 m.  
Im vorhabenbezogenen Bebauungsplan sind die zulässigen Höhen für Gartenboxen und sonstige 
Nebenanlagen in einzelnen Bereichen bezogen auf die Geländehöhe etwas großzügiger gewählt. 
Hintergrund ist, dass für alle Anlagen, trotz einer geringfügig variierenden Geländehöhe, eine ein-
heitliche Höhenfestsetzung über NHN in den Bebauungsplan aufgenommen wird. Dies erfolgt, da 
es zum einen erforderlich ist , die Höhen im Sinne einer eindeutigen Bestimmtheit über NHN fest-
zusetzen, zum anderen jedoch die Planzeichnung gut lesbar und nicht mit Informationen überlastet 
werden soll. Die tatsächlich geplante Höhe dieser Anlagen ist vor habenbezogen, aber dennoch 
über den Vorhaben- und Erschließungsplan eindeutig bestimmt. Gemäß Darstellung im Vorhaben- 
und Erschließungsplan werden die geplanten Gartenboxen mit einer absoluten Höhe von

8 
 
1,20 m bis 1,40 m errichtet, die geplanten Terrassens chränke (sonstige Nebenanalgen) mit einer 
absoluten Höhe von 2,30 m.  
Die getroffenen Regelungen ermöglichen es insgesamt die Festsetzungssystematik zu vereinf a-
chen. Über den Vorhaben- und Erschließungsplan kann aber dennoch abschließend geregelt wer-
den, dass betreffende Anlagen mit der geplanten vorhabenbezogenen Höhe errichtet werden.  
Lärmschutzwände entlang der Hohenstaufenstraße (LSW  1) sind in einer absoluten Höhe von 
mindestens 2 m und entlang der Steinstraße (LSW 2) von mindestens 4 m zu errichten. Im Ergeb-
nis der schalltechnischen Untersuchung (Peutz Consult, 2018) kann unter Berücksichtigung der 
getroffenen Höhenfestsetzungen ein wirksamer Schallschutz für die von den Straßenverkehrsfl ä-
chen abgewandten Seiten erreicht werden.  
5.3 Bauweise und überbaubare Grundstücksfläche  
Abweichende Bauweise 
Im Bebauungsplan-Entwurf wird entsprechend der Prägung des baulichen Umfeldes eine abwei-
chende Bauweise festgesetzt. Als abweichende Bauweise gilt, dass Gebäude bis zu einer Länge 
von 75 m zulässig sind. Die Festsetzung ermöglicht in Verbindung mit den festgesetzten überbau-
baren Grundstücksflächen die Errichtung von Baukörpern bis zu einer Länge von 75 m entlang der 
Hohenstaufenstraße und bis zu 58 m entlang der Steinstraße, so dass die Bebauung eine Schall-
schutzfunktion für die rückwärtigen  Baukörper übernehmen kann. In den zentralen Grundstücks-
bereichen und entlang der Cimbernstraße wird die Größe der Baukörper durch die festgesetzten 
überbaubaren Grundstücksflächen deutlich begrenzt, so dass die Errichtung einer kleinteiligen 
Reihenhausbebauung planungsrechtlich vorbereitet wird. 
Überbaubare Grundstücksflächen 
Die überbaubaren Grundstücksflächen werden durch Baugrenzen bestimmt und definieren das 
konkrete Vorhaben. Die Baugrenzen werden entsprechend des städtebaulichen Entwurfes größ-
tenteils parallel zu den Erschließungsstraßen festgesetzt. Im Innenbereich sind die überbaubaren 
Grundstücksflächen frei angeordnet. Die Entstehung klarer Raumkanten entlang der Erschli e-
ßungsstraßen und die Anordnung von Gartenbereichen werden durch die Anordnung der Baufel-
der unterstützt, die auf Grundlage der Ergebnisse des städtebaulichen Wettbewerbs entwickelt 
wurden. 
Die Tiefen der überbaubaren Grundstücksflächen umfassen die Tiefe der Hauptbaukörper (9,0 m 
im Bereich des Haustyps 120 bzw. 12,10 m im Bereich des Haustypen 145) sowie die Flächen der 
geplanten Terrassen (3 m) und des Vorgartenschranks (2,5 m) im Bereich der Eingänge. Die fest-
gesetzten Tiefen entsprechen der vorherrschenden Bebauung im benachbarten Baugebiet „Eisen-
bahnersiedlung“, die im Bebauungsplan-Entwurf aufgegriffen wird.  
Flächen für Maßnahmen 
Zur Sicherung der planfestgestellten Fläche parallel zur Hohenstaufenstraße wird festgesetzt, dass 
diese in einer Breite von 5 m von jeglicher Bebauung frei zu halten ist.  
5.4 Stellplätze, Carports und Nebenanlagen  
Stellplätze, Carports und Fahrradstellplätze 
Stellplätze, Carports und Fahrradstellplätze sind nur als Gemeinschaftsstellplätze, Gemeinschaft-
scarports sowie Gemeinschaftsfahrradabstellanlagen in den hierfür ausgewiesenen Flächen zuläs-
sig. Die Festsetzung gewährleistet im mit Wohnen bezeichneten Gebiet, im Hinblick auf den r u-
henden Verkehr, ein geordnetes städtebauliches Gesamtbild. Gleichzeitig bietet die Festsetzung 
jedoch ausreichend Möglichkeit, die erforderlichen Stellplätze des geplanten Vorhabens zu reali-
sieren. 
Tiefgaragen sind vom Vorhabenträger nicht geplant, da diese die Kosten für den potenziellen Käu-
fer in die Höhe treiben würden und so nicht mehr für die breite Masse de r Zielgruppe finanzierbar 
sind.

9 
 
Nebenanlagen 
Nebenanlagen (NA) und die Errichtung von Sammelplätzen für Müllstandorte (Mü) sind nur inner-
halb der überbaubaren Grundstücksflächen sowie der jeweils hierfür festgesetzten Flächen, die mit 
NA bzw. Mü bezeichnet sind, zulässig, um auf diese Weise für ein einheitliches Erscheinungsbild 
zu sorgen . Nebenanlagen wie Gartenboxen dürfen dabei eine maximale Höhe von 
53,30 m über NHN und einen umbauten Raum von 25  m³ nicht überschreiten. Die zulässige G e-
samtgröße der Anlagen wird festgesetzt, damit im Sinne ihrer Zweckbestimmung nur baulich u n-
tergeordnete Nebenanlagen errichtet werden können und die Freiräume in den Gartenbereichen 
möglichst offen gehalten werden. Mit diesen Maßnahmen werden die begrünten Gartenbereiche 
weiter qualifiziert.  
Zur Versorgung des Gebietes und um einen Beitrag zum Klimaschutz zu leisten, soll das Plange-
biet über ein Blockheizkraftwerk mit Wärme versorgt werden. Zur planungsrechtlichen Umsetzung 
wird ein Blockheizkraftwerk (BHKW) im zentralen Bereich des Plangebiets, mit direkter Anbindung 
an die öffentliche Verkehrsfläche mit besonderer Zweckbestimmung, ermöglicht. Geplant ist ein 
BHKW mit 34 kW. Dieses ist nur für die Reihenhausbebauung vorgesehen. Bei einer Überschuss-
produktion der elektrischen Energie wird diese in das öffentliche Netz eingespeist. 
6. Schallschutz  
Im Bebauungsplanverfahren sind unter anderem die Anforderungen an gesunde Wohn - und Ar-
beitsverhältnisse gemäß § 1 Absatz 6 Nr. 1 BauGB zu berücksichtigen. Das bedeutet auch, dass 
schädliche Umwelteinwirkungen in Form von Lärmimmissionen soweit wie möglich zu vermeiden 
sind. 
Der zu beachtende Trennungsgrundsatz findet sich im Wesentlichen im Bundesimmissionsschutz-
gesetz (§  50 BImSchG) wieder und fordert grundsätzlich, ausreichende Abstände zw ischen stö-
rungsintensiven und störungsempfindlichen Nutzungen zu wahren. In bestehenden und gewac h-
senen Quartieren, wie das bei dem in Rede stehenden Plangebiet der Fall ist, kann dieser Grund-
satz häufig nicht vollständig berücksichtigt werden. Die integrierte Lage des Plangebiets im räumli-
chen und funktionalen Zusammenhang und zu den bestehenden Straßensystemen bietet eine gute 
Anbindung an diese Infrastruktureinrichtungen und trägt zur Qualität des Standortes bei. Gleichzei-
tig wirken von den angrenzenden Verkehrsachsen jedoch auch Lärmimmissionen auf das Plange-
biet ein. 
Zur Untersuchung möglicher Lärmeinwirkungen wurde eine schalltechnische Untersuchung durch-
geführt, um die mit der Planung verbundenen Lärmauswirkungen auf das Umfeld und das Plange-
biet selbst zu ermitteln und zu bewerten (Peutz Consult, 2018). 
Im Ergebnis der schalltechnischen Untersuchung werden bei freie r Schallausbreitung die ange-
strebten Orientierungswerte der DIN 18005 „Schallschutz im Städtebau“ Tags von 55  dB(A) und 
nachts von 45  dB(A) flächendeckend deutlich überschritten. Zur  Gewährleistung der Anforderun-
gen an gesunde Wohnverhältnisse wurden Maßnahmen zum Schallschutz geprüft. 
Zur Reduzierung von Grenzwertüberschreitungen sind aktive Schallschutzmaßnahmen an der Ge-
räuschquelle grundsätzlich passiven Maßnahmen beim Betroffenen vorzuziehen. 
Bereits im Rahmen der Voruntersuchung zum durchgeführten Wettbewerb wurden seitens des 
Gutachters weitere aktive Maßnahmen zum Schallschutz untersucht. Dabei  wurden eine G e-
schwindigkeitsreduzierung auf 30 km/h auf der Hohenstaufenstraße, eine Geschwindigkeitsredu-
zierung auf 30 km/h sowie eine Reduzierung der Verkehrsmeng en um 50  % auf der Steinstraße, 
lärmoptimierter Asphalt als auch eine Lärmschutzoptimierung entlang der Bahnstrecke untersucht. 
Die genannten Maßnahmen schieden aus, da sie zum ei nen nur geringe positive Auswirkungen 
auf den Bestand haben und zum anderen der Kostenaufwand als zu hoch eingestuft wurde. 
Aus städtebaulichen Gründen können im Bereich der in Rede stehenden Straßen (Hohenstaufen-
straße und Steinstraße) jedoch nur partiell abschirmende Schallschutzmaßnahmen errichtet wer-
den. Eine Errichtung von reinen Lärmschutzwänden in den betroffenen Bereichen hätte zur Folge, 
dass diese unmittelbar vor Gebäuden errichtet werden müssten. Damit wären bei Umsetzung des

10 
 
Wettbewerbskonzepts unter anderem Anforderungen an notwendige Belichtungen und Belüftu n-
gen nicht mehr gegeben. Ferner könnten die für diesen Bereich städtebaulich notwendigen und 
gewollten Wegebeziehungen nicht hergestellt werden und eine städtebaulich gewünschte Einbin-
dung des Vorhabens in den räumlichen Kontext des Stadtgefüges wäre nicht möglich. Zudem 
kommen die reine Errichtung von Lärmschutzwänden sowie andere aktive Schallschutzmaßna h-
men wie die Einhausung oder Verlegung der Straße und der Schienen in einen Tunnel, im Hinblick 
auf unverhältnismäßige Kosten und stadtgestalterische Aspekte, nicht in Betracht. 
Das geplante Vorhaben erreicht durch die in weiten Teilen geschlossene Reihenhausbebauung 
entlang der Hohenstaufen straße und der Steinstraße für Teile des Plangebiets eine gewollte, 
selbst abschirmende Wirkung. In diesem Zuge kommt eine "lärmoptimierte" Grundrissgestaltung 
bei den Gebäuden entlang der Hohenstaufenstraße und der Steinstraße zum Tragen. Diese G e-
bäude (Haustyp 120) sind dabei so konzipiert, dass z.B. keine Schlaf- und Kinderzimmer in Rich-
tung dieser lärmbelasteten Straßen ausgerichtet sind. In den Bereichen, in denen die Bebauung 
gewollt städtebaulich unterbrochen ist, schließen gestaltete Lärmschutzwände diese Lücken. Im 
Bebauungsplan wird festgesetzt, dass an zur Hohenstaufenstraße und zur Steinstraße ausgerich-
teten Fassaden öffenbare Fenster von schutzbedürftigen Räumen im Sinne der DIN  4109 nicht 
zulässig sind, so dass die Umsetzung der „lärmoptimierten“ Grundrissgestaltung planungsrechtlich 
vorbereitet wird. 
Zur Wahrung gesunder Wo hn- und Arbeitsverhältnisse werden für Bereiche entlang der Hohen-
staufenstraße und der Steinstraße, innerhalb des Geltungsbereichs des vorhabenbezogenen Be-
bauungsplan-Entwurfes, zwischen den zu errichtenden Gebäuden aktive Schallschutzmaßnahmen 
festgesetzt. In den im Bebauungsplan -Entwurf gekennzeichneten Bereichen für besondere Anla-
gen zum Schutz vor schädlichen Umweltein wirkungen, werden gemäß der textlichen Festsetzun-
gen mindestens 2,0 m hohe Lärmschutzw ände (LSW 1) im Bereich der Hohenstaufenstraße und 
mindestens 4,0 m hohe Lärmschutzw ände (LSW 2) im Bereich der Steinstraße  festgesetzt. Die 
Höhenfestsetzung erfolgt eindeutig als Mindestanforderung und in Meter über NHN. 
Da die zeichnerische Festsetzung der Lärmschutzwände in der Planzeichnung nur bis an die Bau-
grenzen erfolgt, wird festgesetzt, dass im Falle einer Bebauung, welche nicht bis an die Baugrenze 
reicht, die Lärmschutzwand bis zu der tatsächlich errichteten Bebauu ng zu verlängern ist. Die 
Festsetzung soll verhindern, dass zwischen der Lärmschutzwand und der geplanten Bebauung 
Lücken entstehen, die sich nachteilig auf die Lärmsituation im Inneren des Plangebiets auswirken. 
Im Bebauungsplan-Entwurf wird festgesetzt, das d ie Aufnahme einer Wohnnutzung oder einer 
sonstigen schützenswerten Nutzung innerhalb der mit Wohnen festgesetzten Gebiete erst zulässig 
ist, wenn alle festgesetzten Lärmschutzwände (unter Berücksichtigung von Ziffer 11.5 des U m-
weltberichtes) sowie die Bebauung entlang der Hohenstaufenstraße und der Steinstraße vollstän-
dig errichtet wurden. Mit der Festsetzung wird gewährleistet, dass bei Aufnahme einer Wohnnu t-
zung die schallschützende Wirkung der Randbebauung und der Lärmschutzwände eine ruhige und 
gesunde Wohnqualität in den rückwärtigen Bereichen erwirkt. 
Darüber hinaus werden zur Wahrung gesunder Wohn - und Arbeitsverhältnisse im vorhabenbezo-
genen Bebauungsplan-Entwurf passive Schallschutzmaßnahmen an Außenbauteilen (z. B. Fens-
tern) von Aufenthaltsräumen entsprechend den Vorgaben der DIN 4109, Schallschutz im Hochbau 
(Januar 2018), festgesetzt.  
Aufgrund der besonders starken Belastung im Nachtzeitraum erfolgt die Bewertung auf Grundlage 
der DIN 4109 in Kombination mit ei nem um 5  dB(A) erhöhten Beurteilungspegel für Schlaf- und 
Kinderzimmer. Der maßgebliche Außenlärmpegel bildet sich aus der Pegelsumme der Beurte i-
lungspegel aus Straßenverkehr tags sowie den um 5 dB(A) erhöhten Beurteilungspegel für Schie-
nenverkehr und Fluglärm zum Nachtzeitraum sowie eines Zuschlags für Straßen - und Schienen-
verkehrslärm von 3 dB(A). 
Die jeweiligen Anforderungen an die Außenbauteile bemessen sich anhand der im vorhabenbezo-
genen Bebauungsplan-Entwurf zeichnerisch festgesetzten Lärmpegelbereiche. Die DIN 4109 be-
stimmt für jeden Lärmpegelbereich das notwendige Schalldäm mmaß der Außenbauteile. Da im 
Sinne einer Worst-Case-Betrachtung eine freie Schallausbreitung in dem mit Wohnen bezeichne-

11 
 
ten Gebieten für die Festsetzung der Lärmpegelbereiche zugrunde zu legen ist, sind, abhängig von 
der tatsächlichen baulichen Umsetzung, in einigen Bereichen (zum Beispiel an lärmabgewandten 
Gebäudeseiten) keine schallgedämmten  Außenbauteile oder Außenbauteile m it geringerem 
Schalldämmmaß notwendig. Diesem Umstand soll die Festsetzung einer Einzelfallregelung Rech-
nung tragen, nach welcher die mit dem jeweiligen Lärmpegelbereich festgesetzten Anforderungen 
nicht erfüllt werden müssen, wenn im bauordnungsrechtlichen Genehmigungsverfahren anhand 
einer schalltechnischen Untersuchung nachgewiesen wird, dass niedrigere Lärmpegelbereiche an 
einzelnen Gebäudeteilen oder Geschossebenen nachgewiesen vorliegen. 
Zur Wahrung einer gesunden Nachtruhe wird festgesetzt, dass bei Schlaf- und Kinderzimmer bei 
einem Beurteilungspegel > 45 dB(A) im Nachtzeitraum (22:00  bis 6:00 Uhr) eine fensterunabhän-
gige Belüftung durch schallgedämmte Lüftungseinrichtungen oder gleichwertige Maßnahmen bei 
geschlossenen Fenstern und Türen sicher zu s tellen ist. So kann auch bei geschlossenen Fens-
tern ein angemessener Luftaustausch ermöglicht werden.  
7. Grünplanerischen Festsetzungen  
7.1 Öffentliche Grünfläche 
Im Zentrum des Plangebietes wird eine ca. 500 m² große öffentliche Grünfläche mit Zweckbestim-
mung Spielplatz festgesetzt. Mit der Festsetzung wird die Errichtung eines öffentlichen Spielplat-
zes, eingebettet in eine Grünfläche, vorbereitet. Hier werden im Zuge der Umsetzung des neuen 
Wohngebiets auch die erforderlichen wohnortnahen Spielflächen für die Kinder aus der Umgebung 
entstehen. 
7.2 Pflanzgebot und Pflanzbindung 
Um die Qualität des öffentlichen als auch privaten Raums gewährleisten zu können, werden Fest-
setzungen zur Grüngestaltung innerhalb des Plangebiets getroffen. Dabei  sind innerhalb der öf-
fentlichen Erschließungsstraße (Planstraßen) als strukturgebendes Element mindestens 10 stand-
ortgerechte Laubbäume zu pflanzen. Pro Baum ist eine Baumscheibe von mindestens 6 m² Größe 
vorzusehen. Die 10 Bäume werden innerhalb der neuen Planstraßen geplant. In der Cimbernstra-
ße sind Baumpflanzungen in Abstimmung mit den Versorgungsträgern nicht möglich, da hier in 
den Randbereichen der Straße bereits Bestandskanäle liegen. Um auch hier eine Begrünung des 
Straßenraumes zu erwirken, wird die Errichtung von 8 begrünten Pflanzbeeten festgesetzt. 
Westlich der geplanten Erschließungsstraße , nördlich der Hohenstaufenstraße und südlich der 
Cimbernstraße, ist im Bebauungsplan eine Fläche für Gemeinschaftsspielplätze festgesetzt. Die 
Fläche soll als verschattete Wiesenspielfläche hergerichtet werden. Darum werden innerhalb die-
ser Pflanzgebotsfläche mindestens 4 standortgerechte Laubbäume angepflanzt und entsprechend 
im Bebauungsplan-Entwurf festgesetzt. 
Darüber hinaus ist innerhalb der Flächen für Gemeinschaftsstellplätze und Gemeinschaftscarports 
je 5 Stellplätze ein hochstämmiger Baum zu pflanzen. 
Diese Festsetzungen dienen der Begrünung des Plangebiets. Die Anpflanzung der Laubbäume 
wird dem vorhandenen Ortsbild gerecht und greift dieses auf. In den Sommermonaten dienen die 
Bäume zur Verschattung und wirken sich positiv auf das Mikroklima im Plangebiet aus. 
Im Bebauungsplan-Entwurf wird festgesetzt, dass sämtliche Pflanzungen und sonstige Begr ü-
nungsmaßnahmen dauerhaft zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen sind. Ziel ist, eine langfristi-
ge Begrünung des Quartiers zu sichern.  
7.3 Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft 
Zur Sicherung des stadtbildprägenden Baumbestandes entlang der Hohenstaufenstraße sind 21 
der 22 Linden, gemäß Eintrag im vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurf, zum Erhalt festge-
setzt. Nicht zum Erhalt festgesetzt wird ein Baum westlich der festgesetzten öffentlichen Verkehrs-
fläche mit der Zweckbestimmung Fuß - und Radweg. Sein Erhalt kann im Zuge von Kanal- und 
Wegebauarbeiten nicht zugesichert werden. Da die durchgängige Lindenreihe an der Hohenstau-
fenstraße jedoch erhalten bleiben muss, wird an dieser Position ein Baum zur Anpflanzung festge-

12 
 
setzt. In diesem Bereich ist, nach örtlichen Gegebenheiten, eine Winterlinde (Tilia cordata), in der 
Mindestqualität Hochstamm, 3x verpflanzt, StU 20-25 cm mit Ballen, anzupflanzen. Die Baumreihe 
wird durch eine standortgerechte Unterpflanzung in Form von Rasen ergänzt, so dass ein geeigne-
ter Zugang für die Feuerwehr von der Hohenstaufenstraße gewährleistet ist.  
8. Öffentliche Verkehrsfläche  
Das Plangebiet des vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurfes ist durch den motorisierten 
Individualverkehr über die Cimbernstraße zu erreichen. Von dieser Straße wird das Plangebiet von 
Norden angefahren und mittels einer öffentlichen Ringerschließung erschlossen. Von Süden ist ein 
öffentlicher Fuß- und Radweg von der Hohenstaufenstraße zur Erschließung des Gebietes g e-
plant. Sowohl die Cimbergstraße als auch die neue Ringer schließungsstraße werden zur Sich e-
rung der Erschließung als öffentliche Verkehrsflächen mit der besonderen Zweckbestimmung Ver-
kehrsberuhigter (V) Bereich bzw. Fuß-/ Radweg (F+R) festgesetzt. Die Cimbernstraße wird im Zu-
ge der Vorhabenplanung umgestaltet und zu Lasten der Grundstücksflächen im Plangebiet ausge-
baut. Die Flächen der Cimbernstraße befinden sich nicht im Eigentum des Vorhabenträgers und 
sind somit nicht Teil des Vorhaben- und Erschließungsplans. 
Entlang der Cimbernstraße und im Bereich der gepla nten Ringerschließungsstraße werden für 
Besucher insgesamt 18 öffentliche Parkplätze angeboten. Damit lässt sich eine ausreichende An-
zahl von Besucherstellplätzen, zur Unterbringung des ruhenden Verkehrs, umsetzen.  
Die Sicherung der Parkplätze innerhalb d es öffentlichen Bereiches erfolgt durch Darstellung im 
Vorhaben- und Erschließungsplan und im Rahmen des Erschließungs vertrages, der Bestandteil 
des Durchführungsvertrags ist. Die öffentlichen Verkehrsflächen werden zu Lasten des Investors 
hergestellt und von der Stadt Köln unentgeltlich übernommen. 
9. Ver- und Entsorgung 
Wärme 
Zur Versorgung des Plangebiets sind Wasser -, Stromanschluss sowie Telekommunikationsa n-
schlüsse vorgesehen. Der Anschluss der neuen Bebauung erfolgt über neue Leitungen und Kanä-
le in den Planstraßen mit Anschluss an die Bestandsleitungen und Kanäle in der Cimbernstraße. 
Die Stadt Köln hat im Jahr 2010 im Rahmen der nationalen Klimaschutzinitiative des Bundesum-
weltministeriums ein integriertes Klimaschutzkonzept für die Teilbereiche Energi e und Verkehr in 
Auftrag gegeben. Eines der bedeutsamsten Maßnahmenfelder zur CO2 -Einsparung ist laut dem 
integrierten Klimaschutzkonzept der Ausbau der Fernwärme und der dezentralen Kraft -Wärme-
Kopplung in Nahwärmenetzen. Um einen Beitrag zum Klimaschutz zu leisten, soll das Plangebiet 
über ein Blockheizkraftwerk (BHKW) mit Wärme versorgt werden. Das geplante BHKW hat eine 
elektrische Leistung von 34  kW. Es ist nur für die Reihenhausbebauung vorgesehen. Bei einer 
Überschussproduktion der elektrischen Energie wird diese in das öffentliche Netz eingespeist. Da-
zu wird im Bebauungsplan-Entwurf die erforderliche Fläche mit BHKW planungsrechtlich gesichert 
und festgesetzt.  
 
Abwasserversorgung 
Das Schmutzwasser wird über zwei neu zu errichtende Kanäle in den Planstraßen entsorgt, die an 
den Mischwasser-Bestandskanal in der Cimbernstraße angeschlossen werden. Für den Anschluss 
des Kanals in der östlichen Planstraße wird ein neuer Schacht auf der bestehenden Mischwasser-
haltung errichtet. Der Kanal aus der westlichen Planstraße kann an den Bestandsschacht 14913 
angeschlossen werden. 
Bodensituation / Niederschlagswasser 
Im Ergebnis einer Baugrunduntersuchung durch die Mull und Partner Ingenieurgesel lschaft mbH 
(M & P, 2012) zeigt sich, dass aufgrund der vorliegenden  Bodenverhältnisse eine ortsnahe Versi-
ckerung innerhalb des Plangebietes nicht umzusetzen ist. Auf die Errichtung einer größeren tech-
nischen Anlage zur Regenwasserrückhaltung und -versickerung soll zugunsten einer möglichst

13 
 
umfangreichen Nutzung der im Plangebiet zur Verfügung stehenden Flächen für eine wohnbaul i-
che Entwicklung verzichtet werden. Folglich soll die Entsorgung des Niederschlagswassers über 
die zentrale Entwässerung der Stadt Köln erfolgen. Das auf den befestigten Verkehrsflächen anfal-
lende Niederschlagswasser wird in südliche Richtung in den städtischen Kanal in der Hohenstau-
fenstraße abgeleitet. Der Anschluss erfolgt mit einem außen liegenden Absturz an Schacht 13853, 
von dem aus eine bestehende Haltung DN 300 im Steilgefälle an den Mischwasserkanal DN 3100 
angeschlossen ist. Die zukünftige Andienung des geplanten Kanals verläuft im Bereich des festge-
setzten Fuß- und Radwegs zwischen Ringerschließungsstraße und Hohenstaufenstraße und wird 
beidseitig mit einem 3 m breiten Leistungsrecht zugunsten des Versorgers im vorhabenbezogenen 
Bebauungsplan-Entwurf aufgenommen. 
Entlang der Steinstraße und teilweise entlang der Hohenstaufenstraße verläuft ein Mischwasse r-
kanal der Stadt Köln. Zur Sicherung des Leitungsrechtes ist beidseitig des Kanals ein 3,75 m brei-
ter Streifen im vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurf mit einem Leitungsrecht für den Ver-
sorger festgesetzt. 
 
Technische Infrastruktur 
Die Versorgung des Gebietes mit Gas, Strom - und Telekommunikationsleitungen kann an den 
Bestand in der Cimbernstraße anschließen. Innerhalb der Planstraßen werden zusätzlich Leitun-
gen und Kanäle verlegt. 
Dazu wird i m gesamten Plangebiet die Führung von Versorgungsleitungen (z.B. Stromleitungen 
und Telekommunikation) nur unterirdisch zulässig sein. Ziel ist, die oberirdischen Flächen ander-
weitigen Nutzungen zur Verfügung zu stellen, diese ansprechend und zielführend zu begrünen und 
insgesamt ein geordnetes Stadtbild zu erwirken. 
Feuerwehrzufahrt und Bewegungsflächen 
Damit für die Rettung aus den Obergeschossen tragbare Leitern der Feuerwehr eingesetzt werden 
können, werden von der Hohenstaufenstraße die fußläufigen Feuerwehrzuwegungen über Rasen-
flächen gewährleistet. Von der Steinstraße wird eine mittige private Zuwegung eingerichtet, die im 
Rettungsfall auch durch die Feuerwehr genutzt werden kann.  
Bei allen Reihenhäusern sind die Fenster und Gauben bzw. bei den Gebäuden an der Hohenstau-
fenstraße und Steinstraße die Dachflächenfenster zum Gehweg als Rettungsfenster vorzusehen. 
Die Flächen unterhalb der anzuleiternden Fenster sind auf einer Breite von min. 1,60 m von behin-
dernden Einbauten freizuhalten. Zur besseren Orientierung ist für die Feuerwehr an den Zufahrten 
zum Quartier ein Orientierungsplan für die Feuerwehr aufzustellen. 
Der vorliegende Bebauungsplan ermöglicht die Umsetzung dieser Regelungen. Eine weitergehen-
de Abstimmung und entsprechende Nachweise müssen in nachfolgenden Baugenehmigungsver-
fahren erfolgen.  
Müllentsorgung  
Aufgrund der Größe des Plangebiets werden keine Einzeltonnen je Haus bzw. Wohneinheit g e-
plant sondern gemeinschaftliche Abfallsammelplätze, die entlang der Planstraße mit Flächen für 
Müllstandorte (Mü) festgesetzt werden.  
Die Andienung durch die Müllabfuhr erfolgt über die Cimbernstraße. Im Westen des Plangebietes 
wird eine Sammelstelle direkt von der Cimbernstraße angedient. Die zweite Sammelstelle kann 
über die Ringerschließungsstraße angefahren werden. 
10. Soziale Infrastruktur 
Öffentliche Grünfläche mit Spielfläche 
Im zentralen Bereich des Plangebiets wird eine öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung 
"Spielplatz" festgesetzt. Die Grünfläche hat eine Gesamtgröße von 500 m² für die Versorgung des 
Plangebiets und der näheren Umgebung des Gebietes. Die Vorhabenträgerin wird auf eigene Kos-

14 
 
ten nach Vorgabe der Stadt die öffentliche Grünfläche mit dem öffentlichen Spielplatz erstellen und 
der Stadt übergeben. Im Sinne des öffentlichen Interesses wird als Absicherung zur Herstellung 
der öffentlichen Grünfläche und des Spielplatzes eine Bürgschaft bei den Fachämtern hinterlegt. 
Die Abstimmungen und die Ausführung werden im Rahmen des Durchführungsvertrages getro f-
fen. 
Private Spielfläche 
Im westlichen Plangebiet ist eine private Grünfläche ( Fläche zum Anpfl anzen von Bäumen und 
Sträuchern) von 146 m² geplant. Die Fläche wird im Bebauungsplan als Gemeinschaftsspielfläche 
festgesetzt. 
Diese private Spielfläche bleibt frei von Spielgeräten und wird als „Schattengrünfläche“ angelegt. 
Dazu werden 4 standortgerechte Laubbäume festgesetzt. 
Kinder- und Jugendeinrichtung 
ln der Nähe des Plangebiets in rund 300 m Entfernung liegt an der Theodor-Heuss-Straße die Kin-
der- und Jugendeinrichtung "Arche Nova". Das Jugendprojekt der Rheinflanke GmbH in Grem-
berghoven steht ebenfalls zur Verfügung. Aus diesem Grund ist es nicht notwendig, in dem g e-
nannten Baugebiet zusätzliche Flächen für ein Jugendangebot einzuplanen. 
Kindertageseinrichtung 
Mit  den bestehenden städtischen Kindertageseinrichtungen am Frankenplatz 26 und in der Heilig-
Geist-Str. 1a und den privaten Einrichtungen in Gremberghoven kann der Bedarf für die Planung 
bereits gedeckt werden. Ergänzend stehen weitere geplante Projekte, deren Umsetzungszeitpunkt 
noch nicht planbar sind, in Gremberghoven und Finkenberg zur Verfügung.  
Schulentwicklung 
Der Bedarf an Schulplätzen kann durch die bestehenden Einrichtungen in der näheren Umgebung 
gedeckt werden. 
Die dem Plangebiet Hohenstaufenstraße nächstgelegenen Grundschulen verschiedener Schulart 
sind die Gemeinschaftsgrundschule (GGS) Breitenbachstraße (ca. 500  m) und die Katholische 
Grundschule (KGS) Forststraße (ca. 3 km) in Rath-Heumar. Die in der Nähe liegende  Grundschu-
len verfügen noch über ausreichende Aufnahmekapazitäten. 
11. Bauordnungsrechtliche Festsetzungen  
Gestalterische Festsetzungen 
Mit gestalterischen Festsetzungen nach §  89 Absatz 1 und 2 BauO NRW  zu Gebäudedächern, 
Solaranlagen sowie die Gestaltung von Grundstückseinfriedungen wird gemeinsam mit den stä d-
tebaulichen Festsetzungen ein harmonisches Siedlungsbild erzeugt. 
 
Solaranlagen 
Eine verbindliche Vorgabe zur Errichtung von Solaranlagen soll nicht erfolgen. Die Anordnung der 
überbaubaren Grundstücksflächen und die hiermit einhergehende Ausrichtung der geplanten Ge-
bäudekörper sorgen für eine optimale Ausrichtung der Dachflächen. Die Errichtung von Solaranla-
gen wird somit vorbereitet. Mögliche Solaranlagen sollen mit gleicher Dachneigung in die Dachflä-
chen integriert werden. 
Dachform / Dachneigung / Dachaufbauten 
Aufgrund der konkreten Planung des Bauvorhabens wird im vorliegenden Fall auf eine detaillierte 
Festsetzung der Gestaltung verzichtet, da diese innerhalb des Vorhaben- und Erschließungsplans 
dargestellt bzw. ggf. im Durchführungsvertrag geregelt werden. Die Darstellungen des Vorhaben- 
und Erschließungsplans haben einen Festsetzungscharakter und werden verbindlich. Mit diesem 
Vorgehen wird in Ergänzung zu den im vorhabenbezogenen Bebauungsplan getroffenen Festset-
zungen ein qualitativ hochwertiges Erscheinungsbild des geplanten Vorhabens sichergestellt.

15 
 
Es wird lediglich ein Mindestmaß an Festsetzungen für die Dachgestaltung der zweigeschossigen 
Reihenhäuser getroffen. Gebäude sind  mit gleichseitigem Satteldach mit einer Dachneigung zwi-
schen 34-40 Grad, mit der in der Planzeichnung festgesetzten Firstrichtung, zu errichten. Zudem 
sind die geplanten Reihenhäuser innerhalb einer Zeile mit einheitlichen Traufhöhen sowie Dac h-
neigungen auszubilden, da sich diese Da chform an die der vorherrschenden Umgebungsbebau-
ung anpasst.  
Dachgauben sind nur als Einzelgauben mit einer Breite von maximal 1,90 m zulässig. Im Sinne der 
brandschutzrechtlichen Bestimmungen müssen diese Gauben von der Gebäudeabschlusswand 
einen Abstand von mindestens 1,25 m einhalten. Die Regelung der Gaubengrößen entspricht den 
zurückhaltenden Dachaufbauten der Umgebung. 
Einfriedungen 
Einfriedungen von Vorgärten sind entlang der öffentlichen Straßen und privaten Wege in Gestalt 
von Hecken mit einer Mindesthöhe von 1,20 m über der angrenzenden Geländeoberfläche zuläs-
sig. Mit der Festsetzung wird in Verbindung mit dem Vorhaben - und Erschließungsplan erwirkt, 
dass ein insgesamt durchgrüntes Quartier entsteht. 
Eine Einfriedung der festgesetzten Fläche für G emeinschaftskinderspielplätze ist in Form von 
Stahlgitter- oder Stabgitterzäunen sowie in Form von Stahlgitter- oder Stabgitterzäunen in Kombi-
nation mit Hecken in eine max. Höhe von 1,20  m über der angrenzenden Geländeoberfläche ge-
mäß § 2 Absatz 4 BauO NW zulässig. Ziel ist es, eine Einfriedung der Spielfläche so zu gestalten, 
dass die Spielfläche von außen im Sinne einer sozialen Kontrolle einsehbar ist.  
Vorgärten 
Innerhalb der Vorgärten sind Anlagen gemäß §  14 Absatz 1 BauNVO ausschließlich in Form von  
Vorgartenschränken gemäß Vorhaben- und Erschließungsplan zulässig. Mit der Festsetzung soll 
insgesamt ein einheitlich gestaltetes und ruhiges Ortsbild unterstützt werden. 
Müllboxen/Container an Sammelstelle 
Zur Unterstützung eines harmonischen Ortsbildes sind Müllstandorte so zu gestalten, dass sie von 
der öffentlichen Verkehrsfläche nicht einsehbar sind. Diese Festsetzung wird durch die Darstellun-
gen im Vorhaben- und Erschließungsplan unterstützt. Die Müllstandorte werden als Abfallsammel-
standorte ausgebildet und mit einer Trennwand abgeschirmt und überdacht. Insgesamt werden im 
Plangebiet drei Standorte, jeweils zugänglich und andienbar von den öffentlichen Straßenverkehrs-
flächen, eingerichtet.    
12. Natur und Landschaft  
Durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurf wird neben den Reihenhausstrukturen mit 
privaten Gartenflächen und den Verkehrsflächen ebenfalls die Anpflanzung von Grünstrukturen 
geregelt. Die geplanten Straßenbäume , private Grundstückseinfriedungen und die Anlage eines 
Spielplatzes sowie einer privaten Spielfläche tragen zur Begrünung des Quartiers und Verminde-
rung der mit der Planung verbundenen Eingriffe in Natur und Landschaft bei. 
Im Bestand wird das Plangebiet überwiegend durch Birkenpionierwälder mit mittlerem Baumholz 
geprägt. Diese Vorwaldgesellschaft wird durch Ruderalbiotope wie Brennnessel- und Goldrutenflu-
ren sowie Brombeergehölze eingefasst. Entlang der Hohenstaufenstraße verläuft eine „Winter-
Lindenreihe“. Das Umfel d des Plangebiets wird durch eine dichte Siedlungsst ruktur sowie Klein-
gartenanlagen und Gleisanlagen der Deutschen Bahn AG geprägt. 
Auf 12.450 m² des insgesamt rund 2 ha großen Plangebiets sind die Birkenvorwälder als Wald im 
Sinne des Landesforstgesetzes zu betrachten. Entsprechend sind für die Biotope for strechtliche 
Kompensationsmaßnahmen durchzuführen. Für die abgehenden Waldbiotope wurde ein Ausgleich 
im Verhältnis 1:1 durch den Landesbetrieb Wald & Holz gefordert.  
Aufgrund der benötigten Größe von zusammenhängenden 12.450 m² wurde auch nach einer um-
fangreichen Suche keine geeignete Fläche für den Waldausgleich im Stadtbezirk 7 gefunden. Die

16 
 
Flächen standen entweder derzeit nicht zur Verfügung oder eigneten sich aufgrund der Topografie 
oder anderen städtebaulichen Gründen nicht für eine Aufforstung. 
Um den dringend benötigten Wohnraum umsetzten zu können, soll der Ausgleich als Erstauffors-
tung auf einer ackerbaulich genutzten Fläche in Köln -Fühlingen, Gemarkung Worringen, Flur 50, 
Flurstück 1893 (teilweise)  erfolgen. Das Flurstück umfasst insgesamt 72.845 m². Hiervon sind 
36.671 m² Ackerland, von dem 12.450  m² aufgeforstet und für den Waldausgleich dem Beba u-
ungsplan-Entwurf Nr. 74407/02 zugeordnet werden soll. Die Aufforstung erfolgt auf dem südöstli-
chen Teil der Ackerfläche als standortgerechter Laubmischwald und wird im Durchführungsvertrag 
geregelt.  
Bedenken aus artenschutzrechtlicher Sicht, die gegen eine Aufforstung sprechen, bestehen nicht. 
Gemäß der Bodenkarte 1:50 000 Nordrhein-Westfalen des Geologischen Dienstes NRW verfügt 
der Boden im Plan gebiet über eine Bodenwertzahl von 45 bis 55  (0 = sehr niedrig, 100 = sehr 
hoch). Dem Ackerboden wird somit ein mittleres Ertragsverhältnis zugeschrieben. Im Zuge der 
Abwägung der Belange entscheidet sich die Stadt die Aufforstung der Ackerflächen unter Berück-
sichtigung der Bodenwertzahl zugunsten der angestrebten wohnbaulichen Entwicklung den Belan-
gen der Landwirtschaft voranzustellen. Die Aufforstungsflächen werden sich zukünftig an die b e-
reits im Bestand vorhandenen Waldflächen  in Köln-Fühlingen anfügen und diesen Lebensraum 
erweitern. Eine Umsetzung des Waldausgleichs außerhalb des Stadtbezirks 7, in dem der Eingriff 
stattfindet, steht nicht im Widerspruch zu geltendem Stadtrecht.  
Zur Erfüllung eines vollständigen Ausgleichs erfolgt die Umsetzung einerseits über eine forstrecht-
liche Ersatzmaßnahme. Im Rahmen der naturschutzfachlichen Eingriffsregelung wurde für die ver-
bleibenden Eingriffsflächen ein Kompensationsbedarf von 81.804 Wertpunkten gemäß Ludwig & 
Sporbeck ermittelt. Um einen vollständigen Ausgleich der Eingriffe in Natur und Landschaft zu ge-
währleisten, wird dieser Kompensationsbedarf über externe Ausgleichsmaßnahmen ausgeglichen. 
Die Maßnahmenflächen befinden sich in Köln-Porz-Zündorf an den Zündorfer Auen (Gemarkung 
Oberzündorf, Flur 11 und 20 Flurstücke 19 (teilweise)). Ziel ist für diese Flächen die Entwicklung 
eines naturnahen Landschaftskorridors in den Rheinauen. 
Die geplanten Maßnahmen an der Zündorfer Aue sind Teil eines Gesamtkonzeptes zur ökolog i-
schen Aufwertung dieses Landsch aftsbereichs. Durch das Gesamtkonzept können großflächige 
und ökologisch hochwertige Maßnahmen umgesetzt werden. Es erfolgt ein gleichwertiger funktio-
naler Ausgleich für den Eingriff in den Naturhaushalt. Dadurch werden die Ziele des Landschafts-
planes gemäß des dort ausgewiesenen Landschaftsschutzgebietes L  20 "Rhein, Rheinauen und 
Uferbereiche von Rodenkirchen bis Langel rrh." gestärkt. 
Artenschutzrechtliche Verbotstatbestände gem. § 44 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) wer-
den durch die Planung nicht vorbereitet. Die Eingriffe in Natur- und Landschaft sowie in den Wald 
werden ausgeglichen. Durch die getroffenen grünordnerischen Festsetzungen im vorhabenbezo-
genen Bebauungsplan-Entwurf wird die Einbindung des Plangebiet s in die umgebenden Stad t-
strukturen gewährleistet. 
13. Klima  
Im Zuge der städtischen Vorsorge zu den Folgen des Klimawandels gilt es, bereits auf Ebene der 
Bauleitplanung die Umsetzung von Maßnahmen festzusetzen und / oder zu ermöglichen. Da mit 
der Bebauung der heute brachliegenden Fläche eine Zunahme der Versieglu ng einhergeht, wird 
es mit Umsetzung der Bebauung und erforderlicher Erschließungsanlagen zu einer lokaklimat i-
schen Erwärmung kommen. Durch die Anlage von Gärten und anderen Freiräumen sowie durch 
die Anpflanzung von Straßenbäumen soll der städtische Wärme inseleffekt im Plangebiet vermin-
dert werden. Eine überwiegende Nord-Südausrichtung der Gebäude ermöglicht Energieeinsparun-
gen von Heizungen und Leuchtmitteln und wirkt somit in geringem Umfang als Vorbeugemaßnah-
me gegen den Klimawandel. Die Ausrichtung der Gebäude ermöglicht die Anbringung von Anlagen 
zur Gewinnung solarer Strahlungsenergie auf den Dachflächen. 
Die vorgesehenen Baukörper stellen im Sinne einer klimagerechten Baulandentwicklung ein mög-
lichst kleines Verhältnis zwischen äußerer Wärme übertrag ender Gebäudehülle bezogen auf das

17 
 
Volumen der Gebäude dar. Hierdurch kann eine sparsame und effiziente Nutzung von Energie 
unterstützt werden. Gleichzeitig wird durch die Begrenzung der Höhe der Baukörper und die durch 
Baugrenzen bestimmte Lage der Baukörper eine übermäßige Verschattung benachbarter Gebäu-
de vermieden und verschattungsfreie Einträge solarer Strahlungsenergie werden ermöglicht. 
Zur Versorgung des Gebietes und um einen Beitrag zum Klimaschutz zu leisten, soll das Plange-
biet über ein Blockheizkraftwerk mit Wärme versorgt werden.  
Für jedes Gebäude sind die energiegesetzlichen Mindeststandards vorzusehen, sodass hiermit ein 
Beitrag zum allgemeinen Klimaschutz geleistet wird. 
Die Nähe zum unmittelbar am Plangebiet liegenden S-Bahnhof Köln-Steinstraße (fußläufige Ent-
fernung ca. 5 Minuten) trägt zur Minderung des Individualverkehrs und damit zur Vermeidung kl i-
maschädlicher Emissionen bei. 
14. Planrealisierung  
Die Grundstücke im Geltungsbereich des Vorhaben - und Erschließungsplans befinden sich im 
Eigentum des Vorhabenträgers. Bis zum Satzungsbeschluss wird zwischen dem Vorhabenträger 
und der Stadt Köln ein Durchführungsvertrag, der Details des Vorhabens und zu dessen Umse t-
zung enthält, geschlossen.  
Zur Realisierung der Erschließungsmaßnahmen werden die  erforderlichen Regelungen zur E r-
schließung Anlage des Durchführungsvertrag s. D ie öffentlichen Verkehrsflächen inklusive des 
Ausbaus und der Erweiterung der Cimbernstraße sollen auf Kosten des Vorhabenträgers  herge-
stellt und unentgeltlich an die Stadt Köln übertragen werden. Entsprechendes gilt für den öffentli-
chen Spielplatz, dessen Ausführung und Umsetzung ebenfalls im Durchführungsvertrag sicherge-
stellt wird. 
Sowohl die forstrechtliche Ausgleichsmaßnahmen als auch die naturschutzfachliche Ausgleichs-
maßnahmen zur Kompensation der durch den Bebauungsplan mit seiner Bebauung hervorgerufe-
nen Eingriffe sind durch den Vorhabenträger zu erbringen. Zur Kompensation der Eingriffe in die 
Waldflächen gemäß Landesforstgesetz ist eine 12.450 m² große Aufforstung auf einem Acker-
standort in Köln -Fühlingen (Gemarkung Worringen, Flur 50, Flurstück 1893 (teilweise)) vorges e-
hen. Der Ausgleich der naturschutzfachlichen Eingriffe erfolgt über Maßnahmen auf rund 8.950 m² 
der städtischen Ökopoolflächen in der Zündorfer Aue (Gemarkung Oberzündorf, Flur 11 Flurstück 
19 und 20 (teilweise)) in Form von Extensivierungsmaßnahmen (7.500 m²) und Gehölzpflanzungen 
(1.450 m²).  
Die Ablösekosten für die erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen zur Kompensation der Eingriffe in 
Natur und Landschaft einschließlich der Herstellungs - und Pflegekosten trägt der Vorhabeträger. 
Entsprechende Regelungen werden im Durchführungsvertrag zum Bebauungsplan -Entwurf Nr. 
74407/02 festgeschrieben.  
15. Umweltbericht 
Einleitung 
Für den Bebauungs plan-Entwurf wird eine Umweltprüfung gemäß § 2 Absatz 4 Baugesetzbuch 
(BauGB) für die Belange nach §  1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a BauGB durchgeführt. Die Ergeb-
nisse werden in einem Umweltbericht gemäß § 2a BauGB dargestellt. 
15.1 Inhalt und wichtigste Ziele des Bauleitplanes  
Durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan -Entwurf soll eine Fläche an der Hohenstaufen-
straße in Köln-Porz, Stadtteil Gremberghoven planungsrechtlich für eine innerstädtische Wohnbe-
bauung entwickelt werden. Das Plangebiet, die angrenzenden Kleingärten und Teile der Bahnan-
lagen sind im Landschaftsplan der Stadt Köln  als geschützter Landschaftsbestandteil (LB 7.13) 
ausgewiesen. Auf Basis des vorliegenden Bebauungsplan-Entwurfes Nr. 74407/02 sollen in einem 
urbanen Umfeld Einfamilienhäuser entwickelt und somit das familienfreundliche Wohnraumang e-

18 
 
bot der Stadt Köln gesteigert werden. Gemäß § 20 Absatz 4 Landesnaturschutzgesetz treten w i-
dersprechende Darstellungen und Festsetzungen des Landschaftsplanes mit dem Inkrafttreten 
eines Bebauungsplans außer Kraft, soweit der Träger der Landschaftsplanung diesem nicht wider-
sprochen hat. 
Im Rahmen der nächsten Überarbeitung des Landschaftsplans entfallen die Flächen des Plange-
biets und werden nicht mehr Bestandteil des Landschaftsplans sein. 
 
15.1.1 Beschreibung Bestand 
Die rd. 2 ha große Fläche weist im Bestand auf etwa 1,25 ha einen Birkenpionierwald und auf 0,6 
ha Ruderalbiotope auf. Zudem finden sich entlang der Hohenstaufenstraße Baumpflanzungen, die 
im Zuge eines Planfeststellungsverfahrens als Ausgleichsma ßnahmen festgesetzt wurden. Des 
Weiteren umfasst das Plangebiet kleinere versiegelte Bereiche in Form von Fahrwegen im nördli-
chen Bereich des Plangebiets. 
 
15.1.2 Beschreibung Nullvariante 
Bei Nichtumsetzung der Planung (Nullvariante) würde das Plangebiet in seinem heutigen Zustand 
belassen. Veränderungen des Naturhaushaltes ohne die Umsetzung des Bebauungsplan -
Entwurfes werden bei den jeweiligen Schutzgütern beschrieben. 
 
15.1.3 Beschreibung Planung 
Durch die Planung sollen auf Grundlage des Baugesetzbuchs eine geordnete städtebauliche Ent-
wicklung und eine Einbindung in die angrenzenden Stadtstrukturen erzielt werden. 
15.2 Bedarf an Grund und Boden 
Mit dem Bebauungsplan-Entwurf wird auf einer Fläche von 20.27 0 m² ein Vorhaben vorbereitet, 
welches eine unterschiedliche Int ensität am Bedarf a n Grund und Boden besitzt . Entsprechend 
wird in der nach folgenden Tabelle der Flächenanteil für den Realbestand 2015 und den vorhaben-
bezogenen Bebauungsplan-Entwurf aufgeschlüsselt. 
Tabelle 1 
Realbestand - Bestandsaufnahme 2015                      (m²) 
  
Versiegelte Flächen (Fahrwege) 1.810 9% 
Teilversiegelte Flächen  0 0 % 
Unversiegelte Flächen (Birkenvorwald, R u-
deralfluren, Sukzession, Baumstrukturen) 
18.460 91% 
 Summe/Ergebnis 20.270  100 % 
 
Flächenwert auf Grundlage des Bebauungsplan-Entwurfes 
74470/02                                                                           (m²) 
Versiegelte Flächen (Fahrwege, Bebauung) 13.060 64 % 
Teilversiegelte Flächen (Spielplätze), 500 3 % 
Unversiegelte Flächen (Grünflächen, Baum-
reihen)  
6.710 33 % 
 Summe/ Ergebnis 20.270  100 % 
15.3 Berücksichtigung der Ziele des Umweltschutzes  
Als Ziele des Umweltschutzes werden die einschlägigen Gesetze, Rechtsverordnungen, Erlasse, 
Verwaltungsvorschriften und "Technischen Anleitungen" zugrunde gelegt, die für die jeweiligen 
Schutzgüter in Bauleitplan-Verfahren anzuwenden sind. Die EU-Schutzziele finden sich im W e-
sentlichen umgesetzt im deutschen Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG, Luftreinhaltepl a-
nung, Lärmminderung) und seinen Verordnungen, dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG –

19 
 
Arten-, Landschafts - und Biotopschutz) und Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG – Boden-
schutz, Schutz vor bzw. Umgang mit schädlichen Bodenveränderungen) und seiner Verordnung 
sowie dem Denkmalschutzgesetz (DSchG). Auf Landesebene greifen weitere Regelungen wie die 
Geruchsrichtlinie Nordrhein-Westfalen (GIRL – Beurteilung von Gerüchen), das Landeswasserge-
setz Nordrhein-Westfalen (LG NW – Schutz des Grundwasserdargebotes) sowie Verordnungen 
auf Ebene der Bezirksregierungen wie Wasserschutzzonen-Verordnungen.  
Auf kommunaler Ebene werden die Baumschutzsatzung und der Landschaftsplan der Stadt Köln 
berücksichtigt. Die Ziele des Umweltschutzes werden bei der Beschreibung und Bewertung der  
einzelnen Schutzgüter näher beschrieben. 
Grenzüberschreitende Auswirkungen von Bebauungsplänen oder Flächennutzungsplan -
Änderungen sind in Köln aufgrund der Lage in großem Abstand zu Landesgrenzen nicht zu erwar-
ten. Raumbedeutsame Planungen werden mit den angrenzenden Gemeinden abgestimmt. 
15.4 Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen  
15.4.1 Nicht durch die Planung betroffene Umweltbelange  
Erhaltungsziele und Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b 
BauGB) 
Flora-Fauna-Habitat (FFH)- oder Vogelschutzgebiete und Naturschutzgebiete sind nicht durch die 
Planung betroffen, die Mindestabstände - hier zum FFH -Gebiet Fischruhezonen im Rhein zw i-
schen Emmerich und Bad Honnef - betragen deutlich mehr als 500 Meter. Damit kann auf eine 
FFH-Verträglichkeitsvorprüfung verzichtet werden. 
Altlasten (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe c BauGB):  
 Altlastverdachtsflächen sind für das Plangebiet und dessen Nahbereich nicht im 
städtischen Altlastenkataster eingetragen.  
Vermeidung v. Emissionen (insbesondere Licht, Gerüche, Strahlung u. Wärme (§ 1 Abs 6 Nr. 7 c 
BauGB) 
 Im Plangebiet liegen keine Geruchsbelastungen vor, geruchsemittierende Nutzungen sind 
nicht geplant.  
Mensch, Gesundheit, Bevölkerung, hier Erschütterungen: (§ 1 Abs 6 Nr. 7 e BauGB) 
 Beeinträchtigungen durch Erschütterungen sind im Plangebiet nicht zu erwarten, erschütte-
rungsemittierende Nutzungen sind nicht geplant. 
Kulturgüter oder sonstige Sachgüter (§ 1 Abs 6 Nr. 7 d BauGB) 
  sind im Plangebiet nicht vorhanden.  
Landschaft, hier Erholung (§ 1 Abs 6 Nr. 7 a BauGB) 
 Das Plangebiet bietet im aktuellen Bestand keine Funktion als Erholungsgebiet. 
Mensch, Gesundheit, Bevölkerung, hier Risiken (§ 1 Abs 6 Nr. 7 j BauGB) 
 Eine Belastung durch Magnetfelder durch die angrenzende Bahntrasse wird aufgrund der 
Entfernung von ca. 50 m zwischen Oberleitung und nächstem Baufeld ausgeschlossen. 
 Das Plangebiet liegt nicht in einem Überschwemmungsgebiet oder Hochwasserrisikog e-
biet. 
 Das Plangebiet liegt nicht im Bereich von Achtungsabständen oder angemessenen Sicher-
heitsabständen gemäß Seveso III-Richtlinie. 
15.5 Durch die Planung betroffenen Umweltbelange

20 
 
15.5.1 Tiere (§ 1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB)  
Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG, FFH -Richtlinie (FFH-RL), Vogelschutzrichtlinie 
(VRL), Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG NRW), Baumschutzsatzung Köln  
 
Bestand  
Im Bestand stellt sich das Plangebiet als Brachfläche dar. Es wird überwiegend durch einen Bir-
kenvorwald geprägt. Daneben befinden sich Ruderalbiotope innerhalb des Plangebietes. Entlang 
der Hohenstaufenstraße befindet sich eine Winterlindenreihe mit 21 Bäumen.  
Der artenschutzrechtliche Fachbeitrag (Froelich und Sporbeck, 2012) weist die Nutzung des Plan-
gebiets durch Zwergfledermäuse als Jagdhabitat aus. Zudem wurde einmalig der große Aben d-
segler im Plangebiet nachgewiesen. Fledermausquartiere sind im Plangebiet nicht vorhanden. 
Zudem konnten Vorkommen der siedlungstypischen Vogelarten wie Amsel, Kohlmeise, Buchfink, 
Ringeltaube u. a. nachgewiesen werden. Brut - oder Überwinterungshabitate seltener und/oder 
planungsrelevanter Vogelarten konnten nicht dauerhaft für das Plangebiet aufgezeichnet werden.  
Die nachfolgende Tabelle zeigt die nachgewiesenen Vogel- und Fledermausarten auf.  
Es bedeuten: + = planungsrelevant und – = besonders geschützte Arten, FFH = Art des Anhangs 
IV der Flora Fauna Habitat Richtlinie, RL = Rote Liste Niederrheinische Bucht, * = ungefährdet, R = 
durch extreme Seltenheit (potentiell) gefährdet RL NRW = Rote Liste Nordrhein Westfalen. 
Die Bewertung der Tierarten erfolgt gemäß Fachinformationssystem Geschützte Arten in NRW des 
Landesamtes für Natur, Umwelt- und Verbraucherschutz NRW. 
Tabelle 2 
Art Status Planungs-
relevant 
FFH RL NRBU RL NRW 
Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag 2012 (Froehlich&Sporbeck)  
Avifauna      
Amsel Brutvogel -   * 
Blaumeise Brutvogel -   * 
Buchfink Brutvogel -   * 
Elster Brutvogel -   * 
Gartengrasmücke Brutvogel -   * 
Kohlmeise Brutvogel -   * 
Mauersegler Nahrungsgast -   * 
Mönchsgrasmücke Brutvogel -   * 
Ringeltaube Brutvogel -   * 
Rotkehlchen Brutvogel -   * 
Zaunkönig Brutvogel -   * 
ZilpZalp Brutvogel -   * 
Säugetiere      
Großer Abendseg-
ler 
Überflug  + Anhang IV Nicht gefährdet R 
Zwergfledermaus Nahrungsgast  + Anhang IV Nicht gefährdet * 
Vor dem Hintergrund der weiteren Sukzession der Vegetation im Plangebiet seit der artenschutz-
rechtlinie Erhebung im Jahre 2012 soll in der Vegetationsperiode 2020 eine ergänzende arte n-
schutzrechtlinie Erhebung durchgeführt werden.

21 
 
Prognose Nullvariante  
Das Plangebiet würde im Rahmen der Nullvariante einer weiteren Sukzession unterliegen, mittel-
fristig würden sich nahezu flächendeckend Gehölzbestände (Birkenvorwälder und vergleichbare 
Biotope) ausbilden. Eine erhebliche Steigerung der Artenzahl der Fauna ist aufgrund der isolierten 
Lage zwischen viel befahrenen Verkehrswegen nicht zwingend zu erwarten. Das Plangebiet würde 
jedoch weiterhin als Habitat von sogenannten Allerweltsarten dienen.  
 
Prognose Planung  
Durch die Aufstellung des Bebauungsplans wird das Plangebiet als Wohnbaufläche umgewidmet. 
Hierdurch wird der Verlust der Sukzessionsbiotope vorbereitet, die im Rahmen des Landschafts -
pflegerischen Fachbeitrages (ISR 2019) erfasst sind. Artenschutzrechtliche Verbotstatbestände 
gem. §  44 BNatSchG können auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung durch eine terminierte 
Baufeldräumung, außerhalb der Brut- und Aufzuchtzeiten, ausgeschlossen werden. Vorgezogene 
Artenschutzmaßnahmen (CEF-Maßnahmen) sind gemäß dem artenschutzrechtlichen Fachbeitrag 
nicht erforderlich. Der Verlust von Bruthabitaten sog. Allerweltsarten wie Amsel oder Buchfink (be-
sonders geschützte Vogelarten) werden im Rahmen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung 
bearbeitet.  
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen 
Um artenschutzrechtliche Verbotstatbestände gem. §  44 BNatSchG auf Ebene der verbindlichen 
Bauleitplanung ausschließen zu können ist eine terminierte Baufeldräumung, außerhalb der Brut- 
und Aufzuchtzeiten einzuhalten 
 
Bewertung 
Durch die Aufstellung des vorha benbezogenen Bebauungsplan-Entwurfes werden keine Verluste 
von besonders wertvollen oder seltenen Biotopflächen vorbereitet. Aufgrund des festgestellten 
Arteninventars können Verbotstatbestände gem. § 44 BNatSchG bereits auf Ebene der vorbere i-
tenden Bebauungsplanung durch eine terminierte Baufeldräumung ausgeschlossen werden. In 
den Bebauungsplan wird ein entsprechender Hinweis aufgenommen. 
 
15.5.2 Schutzgut Landschaftsbild/ Stadtbild (§ 1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB)  
Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG, Denkmalschutzgesetz (DSchG) 
 
Bestand und Nullvariante  
Im Bestand wird das Plangebiet durch dichte Sukzessionsbiotope geprägt. Die Umgebung wird 
durch Wohnbebauung, im Osten insbesondere Großwohnformen, Verkehrswege und Kleingarten-
anlagen geprägt. Im Bestand ist dem Plangebiet keine hohe Wertigkeit bezüglich des Landschafts- 
und Ortsbildes zuzuschreiben. Von Bedeutung für das landschaftsästhetische Empfinden sind die 
Baumreihen entlang der Steinstraße und der Hohenstaufenstraße. Das Plangebiet liegt in einem 
kernstädtisch geprägten Bereich. 
Im Zuge der Nullvariante würde sich das Plangebiet weiterhin zu einer gehölzbestandenen Fläche 
entwickeln, die jedoch mittelfristig keinen hohen Wert für das Landschafts- und Stadtbild aufweisen 
würde. 
 
Prognose Planung  
Durch die Aufstellung des Bebauungsplans werden die vorhandenen Sukzessionsbiotope inne r-
halb des Plangebiets überprägt. Durch die geringe bauliche Dichte (GRZ von 0,4) und die Auswei-
sung von Grünflächen und sonstigen grünordnerischen Maßnahmen wird eine Abwer tung des 
Landschafts- und Stadtbildes vermieden. Neben dem Erhalt der raumprägenden Baumreihen ent-
lang der süd-westlichen Planungsgrenze (Hohenstaufenstraße) ist dies besonders durch den ge-
ringen Wert der Fläche für das Landschafts - und Ortsbild im Bestand  zu begründen. Die städte-
bauliche Planung zielt darauf ab, die Gebäude harmonisch in den urbanen Raum zu integrieren.

22 
 
Durch die Anlage von Grünstrukturen wie Straßenbaumpflanzungen und die Anlage kleiner Grün- 
und Pflanzflächen und durch Festsetzung zum Er halt der Baumreihen wird diese Einbindung zu-
sätzlich gestärkt. In den Kapiteln 7 „Grünplanerische Festsetzungen“ und Kapitel 13 „Natur und 
Landschaft“  im städtebaulichen Teil der Begründung ist dargestellt, wie durch Pflanzmaßnahmen 
und gestalterische Maßnahmen der Eingriff in das Landschaftsbild vermindert wird.  
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen 
Um einen Eingriff in das Schutzgut Landschafts - / Stadtbild zu vermeiden, werden eine geringe 
bauliche Dichte und die Schaffung von Grünflächen und sonstigen grünordnerischen Maßnahmen 
festgesetzt. Des Weiteren werden der Erhalt von prägenden Baumreihen entlang der Hohenstau-
fenstraße und die Pflanzung von Straßenbäumen geregelt, um di e Planung harmonisch in das 
Umfeld einzufügen. 
 
Bewertung 
Dem Plangebiet kommt im Bestand keine hohe Wertigkeit hinsichtlich des Stadt- und Landschafts-
bilds zu. Auswirkungen auf das Stadt - und Landschaftsbild werden durch grünordnerische und 
gestalterische Maßnahmen vermindert werden. Da das Plangebiet in einem vorbelasteten Raum 
liegt, sind die Auswirkungen nicht als erheblich zu beschreiben.  
 
15.5.3 Schutzgut Pflanzen, biologische Vielfalt (§ 1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB)   
Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG, LNatSchG NRW, Baumschutzsatzung Köln  
 
Bestand  
Im Geltungsbereich sind gemäß Kartierung des Landschaftspflegerischen Fachbeitrages vier Bio-
toptypen (s. Tabelle 3) vorhanden:  
 Fahrwege versiegelt (HY1) = Cimbernstraße  
 Baumreihen mit mittlerem Baumholz, standorttypisch ( BF32) entlang der 
Hohenstaufenstraße 
 sonstige Ruderalfluren (HP7) im nördlichen Teil des Plangebiets 
 Birkenvorwälder auf trockenen bis frischen Standorten, mittl eres Baumholz ( AV 4) im 
zentralen Teil des Plangebiets 
Von der Straße abgesehen, besitzen die im Plangebiet befindlichen Biotoptypen eine mittlere Wer-
tigkeit von 13, 15 und 18 Biotopwertpunkten / m² (BWP) (s. Tabelle 3), zum Vergleich Ackerfläche 
= 6 BWP. 
Die oben beschriebenen Biotope im Plangebiet sind nur sehr untergeordnet vernetzt mit den süd-
lich gelegenen Kleingärten und den gebäudenahen Grünflächen nördlich des Plangebiets. Die öko-
logische Wertigkeit für den Naturhaushalt bleibt daher überwiegend auf das Plangebiet beschränkt.  
Die biologische Vielfalt ist, auch unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Artenschutzprüfung, 
als mäßig ausgebildet zu bewerten. 
 
Prognose Nullvariante 
Das Plangebiet würde im Rahmen der Nullvariante einer weiteren Sukzessio n unterliegen, mittel-
fristig würden sich nahezu fläche ndeckend Gehölzbestände (Birkenvorwälder und vergleichbare 
Biotope) ausbilden. Die ökologische Wertigkeit würde entsprechend langsam ansteigen, genauso 
die ökologische Vielfalt. 
Prognose Planung 
Die vorhandene Baumreihe entlang der Hohenstaufenstraße sowie die Fahrwege der Cimber n-
straße bleiben erhalten bzw. werden planungsrechtlich gesichert. Die Grünstrukturen entfallen 
vollständig und werden ersetzt durch Reihenhäuser mit kleinen Gärten, Erschließungsflächen mit

23 
 
Baumpflanzungen und einer öffentlichen Grünfläche (Spielplatz). Die ökologische Wertigkeit im 
Plangebiet sinkt damit deutlich gegenüber dem Bestand. 
Dies gilt auch für biologische Vielfalt. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen 
Der durch die Planung zulässige Eingriff wird durch Ersatzaufforstungen in Köln -Fühlingen (Ge-
markung Worringen, Flur 50, Flurstück 1893 (teilweise)) ausgeglichen. Das beschriebene Flurstück 
besitzt eine Gesamtfläche von 72.845 m². Hiervon stellen sich im Bestand 36.671 m² als Ackerland 
dar. Von diesen 36.671 m² Ackerland sind 12.450 m² für den Waldausgleich im Rahmen des Be-
bauungsplans Nr. 74407/02 vorgesehen. Des Weiteren wird  eine naturnahe Auengestaltung auf 
Flächen des städtis chen Flächenpools in der Zündorfer Aue (Gemarkung Oberzündorf, Flur 11, 
Flurstück 19 (teilweise) geschaffen, um den Eingriff auszugleichen.  
Die Ausgleichsmaßnahmen dienen dem Ersatz von Waldstandorten sowie der ökologischen Auf-
wertung der Zündorfer Rheinaue (vgl. hierzu Punkt 16.2.4 „Eingriff und Ausgleich“). Durch die 
Maßnahmen stellt sich nach einigen Jahren die Entwicklung neuer Lebensräume für Tiere und 
Pflanzen ein, zudem erfolgt eine Aufwertung des Landschaftsbilds. 
Damit erfolgt in den Bereich en der externen Pflanzmaßnahmen und deren Umfeld auch eine suk-
zessive Steigerung der biologischen Vielfalt. 
 
Bewertung 
Im größten Teil des Plangebiets liegen heute Sukzessionsbiotope mit einer mittleren ökologischen 
Wertigkeit vor. Diese werden durch Einfamilienreihenhäuser mit kleinen Gärten, Erschließungsflä-
chen mit Baumpflanzungen und einer öffentlichen Grünfläche (Spielplatz) ersetzt. Der damit ve r-
bundene Eingriff in den Naturhaushalt wird durch eine Aufforstung in Köln -Fühlingen und durch 
Ausgleichsmaßnahmen im Zündorfer Auenbereich vollständig ausgeglichen.  
Die heute im Plangebiet als mäßig zu bewertende biologische Vielfalt wird durch die Umsetzung 
der Planung deutlich gemindert, im Bereich der beiden externen Ausgleichsmaßnahmen jedoch 
gesteigert. 
 
15.5.4 Eingriff und Ausgleich (§1a Absatz 3 BauGB) 
Die Vorgehensweise für die Behandlung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung behandelt 
die Ermittlung des Eingriffs und des Ausgleichs für die Aufstellung des Bebauungsplan-Entwurfes 
Nr. 74407/02. Die Bewertung der Eingriffe in Natur und Landschaft basiert auf der Bewertung 
durch das Büros jbbug Landschaftsarchitekten von 2013 und wird ergänzt durch die Erkenntnisse 
einer Ortsbegehung von August 2015.  
Der Eingriff in Natur und Landschaft findet überwiegend in Wald- und Ruderal-Biotopen statt. Des 
Weiteren werden die Bäume der planfestgestellten Ausgleichsmaßnahme "Linden-Baumreihe an 
der Hohenstaufenstraße und Verkehrsflächen“ (bestehende und geplante) in der Bilanzierung be-
rücksichtigt. Da in die planfestgestellte Ausgleichsfläche „Lindenbaumreihe“, mit Ausnahme eines 
Fußweges, nicht eingegriffen wird, ist diese aus dem ausgleichspflichtigen Eingriffsbereich nach § 
1 Absatz 1 Satz 6 BauGB ausgenommen. 
Als Grundlage zur Einstufung der betroffenen Biotope im Realbestand und Planungszustand dient 
die „Biotoptypenliste Köln-Code“, die rechnerische Bewertung erfolgt anhand des Punkteschemas 
von Ludwig und Sporbeck.

24 
 
Tabelle 3 
 
Der ökologische Wert des Plangebiets im Realbestand ist gem. Ludwig-Sporbeck mit 306.540 Bio-
top-Wertpunkten zu beziffern.  
Der ökologische Wert der Planung des Bebauungsplan -Entwurfs Nr. 74407/02 wird durch die 
stadttypischen Biotope (wie Gebäude, Fahrstraßen, Stellflächen und Hausgärten) der anthropogen 
überformten Flächen geprägt. Als wertgebend stellen sich unter anderem die zu erhaltenden Bäu-
me entlang der Hohenstaufenstraße sowie die neuen Straßenbäume entlang der Cimbernstraße 
sowie der Ringstraße und private Grünanlagen dar. 
 
Tabelle 4

25 
 
Der ökologische Wert im Planungszustand liegt deutlich unter dem Biotopwert im Realbestand. Im 
Landschaftspflegerischen Fachbeitrag wurde eine Wertigkeit von 62.886 Wertpunkten für die Pla-
nung ermittelt. 
Somit ergibt sich gemäß der Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung nachfolgender ausgleichpflichti-
ger Eingriffsbedarf: 
 
Tabelle 5 
A) B e-
stand           306.540  Punkte 
B) Planung         62.886  Punkte 
Bilanz           -243.654  Punkte 
Kompensationsfaktor       20,51%   
 
Im Zuge der Aufstellung des Bebauungsplan-Entwurfes Nr. 74407/02 resultiert ein externer aus-
gleichpflichtiger Eingriffsbedarf von 243.654 Wertpunkten. Ein Vollständiger Ausgleich innerhalb 
des Plangebiets ist mit Umsetzung der Planung nicht möglich.  Auch bei einer deutlichen, wenn-
gleich unrealistischen und nicht praktikablen Steigerung der Biotopwerte und damit einhergehe n-
den Änderung der Zielbiotope auf den Grünflächen innerhalb des Plangebiets könnte keine ausrei-
chende Kompensation erzielt werden. Um einen Mehrwert für Natur und Landschaft zu erzielen, ist 
folglich eine ganzheitliche Ausgleichsmaßnahme auf externen Flächen zu bevorzugen. 
Zur Erfüllung eines vollständigen Ausgleichs erfolgt die Umsetzung einerseits über eine forstrecht-
liche Ersatzmaßnahme, andererseits wird ein Teil des ausgleichpflichtigen Eingriffes naturschutz-
fachlich ausgeglichen. 
Der anrechenbare ökologische Wert, der im Rahmen der Ersatzaufforstung in Köln-Fühlingen ge-
neriert wird, berechnet sich wie folgt: 
 
Tabelle 6 
C1) Bestand Geltungsbereich Bedeutung (Stufe)     
Köln-Code 
(Ludwig -
Sporbeck) 
Biotoptyp Fläche in 
m² 
N W G M SAV H Gesamt -
wert 
Ökologischer 
Wert 
Bemer -
kung 
Geltungsbereich    12.450 m²                   
LW 1 (HA0) Acker 12.450 m² 1 1 1 1 1 1 6 74.700   
  Flächen ge-
samt: 12.450 m²           
    
Gesamtflächenwert Bestand:          74.700   
 
C2) Planung Geltungsbereich Bedeutung (Stufe)     
Köln-Code (Lu d-
wig-Sporbeck) 
Biotoptyp Fläche in 
m² 
N W G M SAV H Gesamt -
wert 
Ökologischer 
Wert 
Beme r-
kung 
Geltungsbereich    12.450 m²           
GH 3121 (AX 12) Wald 12.450 m² 3 3 3 3 3 4 19 236.550    
  Flächen g e-
samt: 12.450 m²

26 
 
Tabelle 7 
Aufwertung durch Aufforstung: 
C2) Planung 236.550 Punkte 
C1) Bestand 74.700 Punkte 
C) ökol. Aufwertung Wald 161.850 Punkte 
 
Durch die Aufforstung auf dem externen Flurstück ergibt sich eine ökologische Aufwertung von 
161.850 Biotop-Wertpunkten nach Ludwig-Sporbeck. 
Somit verbleibt ein Kompensationsdefizit von 74.824 Biotop-Wertpunkten, dass auf den städt i-
schen Poolflächen in der Gemarkung Oberzündorf, Flur 11, umgesetzt wird: 
Tabelle 8 
Ermitteltes Defizit gemäß Bilanz 243.654 Punkte 
C) ökol. Aufwertung Wald  161.850  Punkte 
D) weiterer externer Kompensationsbedarf 81.804 Punkte 
 
 
Tabelle 9 Ökologische Wertigkeit externe Kompensation 
 
 
Externe Ausgleichsmaßnahmen:  
Forstrechtliche Kompensation 
Das Plangebiet wird überwiegend durch Vorwaldbiotope dominiert. Auf 12.450 m² des insgesamt 
rund 2 ha großen Plangebiets befinden sich Birkenvorwälder. Diese sind als Wald im Sinne des 
Landesforstgesetzes zu betrachten. Entsprechend sind für die Biotope forstrechtliche Ausgleichs-
maßnahme durchzuführen. Für die abgehenden Waldbiotope wurde ein Ausgleich im Verhältnis 
1:1 durch den Landesbetrieb Wald & Holz gefordert. Der durch die Planung zulässige Eingriff wird 
durch Ersatzaufforstungen in Köln -Fühlingen (Gemarkung Worringen, Flur 50, Flurstück 1893 
(teilweise) ausgeglichen. Das beschriebene Flurstück besitzt eine Gesamtfläc he von 72.845 m². 
Hiervon stellen sich im Bestand 36.671 m² als Ackerland dar. Von diesen 36.671 m² Ackerland 
sind 12.450 m² für den Waldausgleich im Rahmen des Bebauungsplans Nr. 74407/02 vorgesehen. 
Die Aufforstung erfolgt auf dem südöstlichen Teil der A ckerfläche als standortgerechter Lau b-
mischwald durch den Vorhabensträger in enger Absprache mit der Stadt Köln. Entsprechende Re-
gelungen sind im Durchführungsvertrag zu regeln. 
 
Naturschutzfachliche Eingriffsregelung 
Weitere Kompensationsmaßnahmen im Zuge der Ausgleichsverpflichtungen durch den BP Nr. 
74407/02 werden auf städtischen Pool-Flächen in der Gemarkung Oberzündorf, Flur 11, durchge-
führt, um den verbleibenden Kompensationsbedarf von 81.804 Biotop -Wertpunkten zu decken. 
Betroffen ist hier das Flurstück 19 und 20 (teilweise)). Es handelt sich bei den Flächen um derzeit 
überwiegend ackerbauliche genutzte Landwirtschaftsflächen in unmittelbarer Nähe zum Rhein im

27 
 
Landschaftsschutzgebiet L 21 „Freiräume um Zündorf, Libur, Lind und Langel rrh.“. Durch die Um-
wandlung von Ackerflächen in Extensiv-Grünland und die Anlage von Gehölzstrukturen und einer 
Baumreihe soll hierbei das ökologische Potenzial der Rheinauen für naturschutzfachliche Zwecke 
genutzt werden. Zudem kommt dem Teilbereich eine Bedeutung für die Naherholung zu, durch die 
Maßnahmen wird das Landschaftsbild aufgewertet und die Erlebbarkeit des Gebietes gesteigert.  
 
Hinsichtlich der Wahl der Ausgleichsflächen wird auf Kapitel 13 „Natur und Landschaft“ verwiesen. 
 
Insgesamt wird durch die internen Minderungsmaßnahmen und die externen Ausgleichsmaßnah-
men ein vollständiger Ausgleich der Eingriffe erreicht. 
 
15.5.5 Schutzgut Klima/ Luft (§ 1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB) 
 
15.5.5.1 Luft, Kaltluft/Ventilation (§ 1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes: BauGB, Vermeidung der Ausdehnung bioklimatisch belasteter Gebiete, 
Umgang mit Klimawandelfolgen, Klimaschutzgesetz NRW 
 
Bestand 
Das Plangebiet ist dem atlantisch geprägtem Klimaraum zuzuordnen, befindet sich jedoch in e i-
nem Raum mit ausgeprägtem Siedlungsklima. Hierbei herrschen milde Winter und lange Vegetati-
onsperioden vor. Die Jahresmitteltemperatur liegt mit 10 - 10,5°C deutlich über der Durchschnitts-
temperatur des Umlands. Gemäß der Planungshinweiskarte für die zukünftige Wärmebelastung 
(eingeteilt in Klasse 1 sehr hohe belastete Siedlungsfläche bis Klasse 5 stark klimaaktive Freifl ä-
che) der Stadt Köln ist der überwiegende Teil des Plangebiets der Klasse 3 belastete Siedlungsflä-
che zugeordnet, während der südwestliche Teil im Zusammenhang mit den Bahnflächen westlich 
des Plangebiets als Klasse 4 klimaaktive Fläche bewertet ist. Weiterhin ist die Fläche in der Karte 
„Klimaaktive Freiflächen in den FNP-Freiräumen“ aufgenommen. Im Zuge der städtischen Vorsor-
ge zu den Folgen des Klimawandels, hier Hitze, wurden die im FNP ausgewiesen Freiflächen mit 
den klimaaktiven Flächen verschnitten. Den Planungsempfehlungen dieser Karte kann nicht g e-
folgt werden, da dies eine Freihaltung der Fläche von Versiegelung und Bebauung zur Folge hätte. 
Das Plangebiet spielt eine a ufgrund der geringen Flächengröße und der Randlage zu den bebau-
ten Bereichen von Gremberghoven eher untergeordnete Rolle für die Versorgung der bebauten 
Umgebung mit Kalt- / Frischluft. Im Bestand ist dem Plangebiet eine Funktion für die Luftreinha l-
tung (Filterung, Staubbindung) durch den Bewuchs zuzusprechen.  
 
Prognose Nullvariante 
Im Zuge der Nullvariante ist von weiteren Sukzessionsprozessen innerhalb des Plangebiets aus -
zugehen. Durch ein Aufkommen von durch Gehölz geprägten Biotopen würde zu einer leichten 
Aufwertung des Lokalklimas beigetragen werden. Aufgrund der geringen Flächengröße handelt es 
sich hierbei jedoch nur um geringe Auswirkungen auf das Lokalklima. 
 
Prognose Planung 
Durch die Überplanung der Vegetationsbestände und neu zu schaffenden versiegelten Flächen 
kommt es zu Änderungen im Mikroklima des Plangebiets. Möglicherweise wird das Plangebiet 
zukünftig ein Teil der Wärmeinsel von Porz-Gremberghoven und wird zukünftig wie die benachbar-
ten be bauten Flächen die Klasse 4 hoch (wärme)belastete Siedlungsfläche aufweisen. Starke 
Auswirkungen auf das Lokalklima sind jedoch durch die geringe Flächengröße nicht zu erwarten. 
Durch Bepflanzungsmaßnahmen wie den Hochstämmen zur Durchgrünung der Stellfläc hen und 
der langfristigen Sicherung der Lindenreihe an der Hohenstaufenstraße soll eine Minderung der 
Auswirkungen der Planung auf das Lokalklima vorbereitet werden.

28 
 
Bewertung 
Das Plangebiet stellt eine Fläche mit geringer Funktion als Klimaregulativ dar. Die Umsetzung der 
Planung wird zu einer Verringerung der klimatischen Wohlfahrtswirkung des Plangebiets führen, 
wodurch es dort zu einer Ausprägung von Wärmeinseln und eingeschränkten Luftaustauschbedin-
gungen kommen kann. Durch Pflanzmaßnahmen und dem Erhalt von großkronigen Linden werden 
Ausgleichsmaßnahmen gegen die Auswirkungen der Planung auf das Lokalklima vorbereitet.  
Um einen Beitrag zum Klimaschutz zu leisten , soll das Plangebiet über ein Blockheizkraftwerk 
(BHKW) mit Wärme versorgt werden. 
 
15.5.5.2 Luftschadstoffe – Emissionen (§ 1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes: BImSchG, 39. BImSchV, TA Luft, Abstandserlass NW 
Bestand: 
Die Emissionssituation im Plangebiet ist heute durch die Emissionen aus dem KFZ -Verkehr der 
umliegenden Stein-, Hohenstaufen- und Cimbernstraße und durch den Hausbrand der umliege n-
den Wohnnutzung geprägt. Die Situation kann als gering vorbelastet bewertet werden.  
Prognose (Nullvariante/Plan): 
Ohne die Umsetzung der Planung kommt es nicht zu einer wesentlichen Veränderung der vorab 
beschriebenen Emissionssituation. 
Durch die geplante Neubebauung einschließlich des zusätzlichen Verkehrsaufkommen durch die 
zukünftigen Anwohner nehmen die Emissionsquellen im Plangebiet zu. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: 
Der Erhalt von Grünstrukturen im Plangebiet sowie die geplante Neupflanzung von Bäumen tragen 
zur Immissionsminderung bei. Die geplante lockere Bebauung und die geplante Durchgrünung des 
Plangebiets lässt eine gewisse Durchlüftung des Plangebiets zu.  
 
Bewertung: 
Durch die Planung kommt es im Bereich einer nur geringen Emissionsvorbelastung zu einer mäßi-
gen Zunahme der Emission von luftfremden Stoffen aus Hausbrand und KFZ-Verkehr. 
 
15.5.5.3 Luftschadstoffe – Immissionen (§ 1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes: BImSchG, 39. BImSchV, Zielwerte des LAI, TA Luft  
 
Bestand: 
Messwerte einzelner Luftschadstoffe liegen für das Plangebiet nicht vor. Gemäß Luftgüteuntersu-
chung aus 2001 bis 2003 liegt das Plangebiet in einer Zone mäßig hoher Belastung mit einem 
Luftgüteindex von 1,3 bis 1,5. 
 
Prognose (Nullvariante/Plan): 
Ohne Umsetzung der Planung verändert sich die Immissionssituation im Plangebiet und seinem 
Nahbereich nicht. Durch die Umsetzung wird sich entsprechend der Zunahme von Emission von 
Luftschadstoffen auch die Immission im Plangebiet und seinem Nabereich erhöhen. Dabei wird die 
Durchlüftung des Plangebeits aufgrund der zunehmenden Bebauung eingeschränkt. Aufgrund der 
offenen Baustruktur und einer ausreichenden Straßenbreite ist nicht mit Überschreitungen der Im-
missionsgrenzwerte der 39. BlmSchV zu rechnen.

29 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: 
Der Erhalt von Grünstrukturen im Plangebiet sowie die geplante Neupflanzung von Bäumen tragen 
zur Immissionsminderung bei. Die geplante lockere Bebauung und die geplante Durchgrünung des 
Plangebiets lässt eine gewisse Durchlüftung des Plangebiets zu.  
 
Bewertung:  
In einem Bereich mit mäßig hoher Belastung wird eine Wohnbebauung umgesetzt. Hierdurch 
kommt es zu einer mäßigen Zunahme der Immission von Luftschadstoffen im Plangebiet und sei-
nem Nahbereich. Immissionsmindernd wirken die Durchgrünung und die aufgelockete Bauweise. 
 
15.5.5.4 Erneuerbare Energien/Energieeffizienz ( § 1 Abs. 6 Nr. 7f BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes: Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (EEG,2016); Energie-
einsparVO 10/2015, Beschluss des Stadtentwicklungsausschusses Köln aus 6/2000 zur solarener-
getischen Optimierung, DIN 5034 (Tageslicht in Innenräumen) anzuwenden. 
 
Bestand: 
Das Plangebiet hat heute keine Bedeutung für die Gewinnung regenerativer Energie oder Ene r-
gieeinsparung.  
 
Prognose (Nullvariante/Plan):  
Bei Nichtumsetzung der Planung kommt es nicht zur Veränderung der Bestandssituation.  
Um einen Beitrag zum Klimaschutz zu leisten , soll das Plangebiet über ein Blockheizkraftwerk 
(BHKW) mit Wärme versorgt werden. Das geplante BHKW hat eine elektrische Leistung von 34 
kW. Es ist nur für die Wärmeversorgung der geplanten Reihenhausbebauung ausgelegt. Bei einer 
Überschussproduktion der elektrischen Energie wird diese in das öffentliche Netz eingespeist. Da-
zu wird im Bebauungsplan-Entwurf die erforderliche Fläche mit BHKW planungsrechtlich gesichert 
und festgesetzt. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: 
Das Plangebiet soll über ein Blockheizkraftwerk (BHKW) mit Wärme versorgt werden. Die Bereit-
stellung von Nahwärme durch Kraft-Wäremkoppelung führt zu geringeren CO-Emissionen im Ver-
gleich zu einer konvetionellen Wärmebereitstellung. 
 
Bewertung:  
Die Wärmeversorgung der geplanten Reihenhausbebauung erfolgt durch ein zentrales Blockheiz-
kraftwert. Die dadurch gegenüber einer konventionellen Wärmebereitstellung geringere Scha d-
gasemission ist als positiv zu bewerten. 
 
15.5.6 Darstellungen von Landschaftsplänen und sonstigen Fachplänen, insbesondere des 
Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechtes (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 g BauGB)  
Ziele des Umweltschutzes:, BNatSchG, LNatSchG NRW, Landschaftsplan Stadt Köln  
 
Landschaftsplan 
Bestand 
Das Plangebiet ist Bestandteil des geschützten Landschaftsbestandteils LB 7.13 "Kleingärten und 
bahnbegleitende Brachflächen westlich der Steinstraße, Gremberghoven". Der Landschaftsplan 
(LP) der Stadt Köln setzt den Bereich zur Sicherung von Grün - und Freiflächen entlang von Aus-
breitungslinien fest. Zudem dient der Bereich der Belebung, Gliederung und Pflege des Ortsbildes, 
insbesondere durch den vielfältigen und reich strukturierten Freiraum. Im LP wird das Plangebiet

30 
 
noch als landwirtschaftlich genutzte Fläche beschrieben. Im Realbestand ist die Ausbreitungsfunk-
tion entlang der Bahnlinie jedoch durch die Lärmschutzwände stark eingeschränkt, die Ruderalve-
getation in Teilen nicht mehr vorhanden. Das Plangebiet selbst stellt sich im Realbestand als Suk-
zessionsfläche dar. Diese Sukzessionsbiotope entwickelten sich auf der ehemaligen Ackerfläche 
aufgrund von Baustelleneinrichtungen und durch den Verzicht der Bahn AG, auf den Flächen des 
Plangebiets eine Ausgleichsmaßnahme durchzuführen, die im Zuge des Planfest stellungsverfah-
rens für den Neubau der angrenzenden S-Bahn hier ursprünglich planfestgestellt war. 
 
Prognose Nullvariante 
Im Zuge der Nullvariante würde sich das Plangebiet weiterhin in Richtung eines Birken-Vorwaldes 
entwickeln. Die beschriebene Gliederung der Landschaft durch das Plangebiet würde somit we i-
terhin reduziert werden. Die Ausbreitungslinie ist weiterhin als stark beeinträchtigt zu beschreiben. 
Im Zuge der Nullvariante sind die Ziele des Landschaftsplanes für das Plangebiet und die umg e-
benden Flächen ohne Pflegemaßnahmen nicht sicherzustellen. Ohne die Umsetzung der Planung 
könnte die Stadt Köln die Pflege der Fläche im Sinne des Landschaftsplanes vom Eigentümer der 
Fläche einfordern. 
 
Prognose Planung 
Durch die Aufstellung des vorhabenbezogenen  Bebauungsplan-Entwurfs wird ein zentrales El e-
ment des geschützten Landschaftsbestandteils LB 7.13 überplant. Diese Flächen weisen im B e-
stand einen dichten Bewuchs auf, die Ziele des LPs werden für diese Flächen ohne aufwendige 
Pflegemaßnahmen nicht erreicht werden können. Mit der Rechtskraft des Bebauungsplanes treten 
die Schutzausweisungen des Landschaftsplanes hinter den Festsetzungen des Bebauungsplanes 
zurück, da der Träger der Landschaftsplanung der Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) 
nicht widersprochen hat. Die Funktion der bahnbegleitenden Flächen wird durch die Planaufste l-
lung nicht beeinträchtigt. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen 
Ausreichende Ausgleichsmaßnahmen sind im Plangebiet nicht möglich, da nach Umsetzung der 
Planung die Fläche nicht mehr für die Zielsetzungen des LPs zur Verfügung steht. Im Bereich der 
externen Ausgleichsmaßnahme in der Zündorfer Aue ist jedoch ein gleichwertiger funktionaler 
Ausgleich für den Eingriff in den Naturhaushalt vorgesehen. Dadurch werden d ie Ziele des LPs 
gemäß des dort ausgewiesenen Landschaftsschutzgebietes L 20 "Rhein, Rheinauen und Uferbe-
reiche von Rodenkirchen bis Langel rrh." gestärkt. Die Ausgleichsmaßnahmen liegen in der G e-
markung Oberzündorf; dort ist das Flurstück 19 (teilweise) i n der Flur 11 betroffen. Die Au s-
gleichsmaßnahmen zielen darauf ab, die derzeitige Nutzung als Ackerbau vor Ort zu extensivieren 
und die Landschaft durch die Pflanzung von Gehölzgruppen anzureichern. So sollen die Ackerflä-
chen überwiegend zu einer Extensivwiese weiterentwickelt werden. Ziel ist es, die wertvolle Kultur-
landschaft entlang der Rheinauen mit hohem Potenzial für Flora und Fauna, aber auch für die ru-
hige, landschaftsorientierte Erholung wiederherzustellen oder weiterzuentwickeln. Die geplanten 
Maßnahmen tragen zur Anreicherung der Landschaft bei und bieten wertvolle Lebensraumstruktu-
ren. Die Herstellung der Wiese erfolgt mit regionalem Saatgut oder über den Auftrag von Spender-
saatgut, die Anlage der Gehölzstreifen und Kleingehölze erfolgt mit stand ortgerechten und heimi-
schen Bäumen und Sträuchern. Durch eine zweischürige Mahd soll langfristig gesichert werden, 
dass sich die Wiese als artenreiches Grünland entwickelt. Die Gehölze sollen, soweit dies unter 
Berücksichtigung der Verkehrssicherungspflicht und des Hochwasserschutzes möglich ist, von der 
Pflege ausgenommen werden und ein naturnahes Biotop ausbilden.  
 
Bewertung 
Durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan -Entwurf wird eine Überbauung eines Teilberei-
ches des geschützten Landschaftsbestandteils LB 7.13 vorbereitet. Die für die Flächen des 
Plangebiets vorgesehenen Nutzungen und Funktionen für Natur und Landschaft sind jedoch im 
Bestand nur eingeschränkt gegeben und nur unter großem Aufwand wiederherzustellen. Eine 
landwirtschaftliche Nutzung des Plangebiets ist aufgrund der Lage innerhalb des Stadtgebiets un-

31 
 
ter wirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht umsetzbar, zudem ist der Mehrwert für Natur und Land-
schaft durch eine solche Nutzung nur bedingt gegeben.  
 
Wasserschutzzonen-Verordnung 
 
Das Plangebiet liegt in der Wasserschutzzone IIIB Westhoven. In den Bebauungsplan wird ein 
Hinweis zur Beachtung der Ge - und Verbote der Wasserschutzzonen -Verordnung des Wasser-
werkes Westhoven aufgenommen (siehe auch Punkt 15.5.8 Wasser). 
 
 
15.5.7 Schutzgut Boden (§ 1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes: § 1a BauGB, Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG), Bundesboden-
schutzverordnung (BBodSchV), Landesbodenschutzgesetz (LBodSchG NRW) 
 
Bestand 
Für das Plangebiet weist die Karte der schutzwürdigen Böden vom Geologischen Dienst NRW 
(2017) schutzwürdige Böden mit hohem Ertragspotenzial auf. Die landwirtschaftliche Nutzung ist 
jedoch seit Mitte der 1990er Jahre aufgegeben worden. Durch den hohen Bewuchs ist eine erneu-
te landwirtschaftliche Nutzung auszuschließen . In Teilen wurde der Boden im Plangebiet durch 
Bodenanschüttungen stark anthropogen überformt. Als Bodenarten sind Schluffe und Sande sowie 
Hochflutlehme, je nach Schicht, in geringen bis hohen Mächtigkeiten im Zuge des Baugrundgu t-
achtens (M & P, 2012) nachgewiesen worden. Überwiegend stellt sich der Boden als bindig dar. 
Tabelle 10 
Realbestand - Bestandsaufnahme 2015   
Versiegelte Flächen in qm 1.810 9% 
Teilversiegelte Flächen in qm 0 0 % 
Unversiegelte Flächen in qm 18.460 91% 
 Summe/Ergebnis qm 20.270  100 % 
 
Prognose Nullvariante 
Im Zuge der Nullvariante würde das Plangebiet weiteren Sukzessionsprozessen unterliegen, deren 
mittelfristig abzusehendes Stadium eine nahezu flächendeckende Vorwald gesellschaft darstellen 
könnte. Die anstehenden Böden würden in diesem Zusammenhang natürlichen Bodenprozessen 
unterliegen, die natürlichen Bodenfunktionen wären nicht eingeschränkt. 
 
Prognose Planung 
Durch die Planung wird eine Wohnnutzung innerhalb des Plangebiets vorbereitet. Darüber hinaus 
werden durch d ie geplanten Wohngebäude, Verkehrsflächen und baulichen Nebenanlagen B o-
denversiegelungen vorbereitet, die natürlichen Bodenfunktionen werden stark eingeschränkt. Bei 
Umsetzung der Planung stellen sich die Flächen als überwiegend versiegelt dar. Im Planzust and 
werden ca. 13.000 m² versiegelt sein. Dies entspricht ca. 64 % der Fläche des Plangebiets. 
Durch die Umsetzung des Bebauungsplan-Entwurfes kommt es zu einer Neuversiegelung von rd. 
11.200 m².  
Durch Bodenaustausch und Bodenabtrag werden die natürlichen Bodenschichten beeinträchtigt. 
Ein Verlust von Böden mit hoher Bedeutung für die Landwirtschaft scheint jedoch aufgrund des 
hohen und dichten Bewuchses sowie der Lage des Plangebiets nicht gegeben. Die Ausweisung 
von Grünflächen und die GRZ von 0,4 tragen dazu bei, dass in Teilbereichen die Bodenfunktionen 
bedingt aufrechterhalten werden können. Im Zuge der Bautätigkeiten sind die gängigen Regelun-
gen zum Umgang mit Boden gemäß der DIN 18915 und 19731 zu beachten. Regelungen hierzu 
sind im Bebauungsplanverfahren nicht vorgesehen.

32 
 
Tabelle 11 
   
Flächenwert auf Grundlage des Bebauungsplans 74470/02  
Versiegelte Flächen in qm 13.060 64 % 
Teilversiegelte Flächen in qm, 500 3 % 
Unversiegelte Flächen in qm 6.710 33 % 
 Summe/ Ergebnis qm 20.270  100 % 
 
Vermeidungs-/ Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen 
Im Bebauungsplan-Entwurf werden zwei kleine Grünflächen vorgesehen, in denen in geringem 
Umfang eine natürliche Bodenentwicklung möglich sein wird. Weiterhin wird die vorhandene 
Baumreihe entlang der Hohenstaufenstraße zum Erhalt festgesetzt, so dass hier die natürlichen 
Bodeneigenschaften erhalten bleiben. Im Bereich der externen Ausgleichsmaßnahmen am Fühlin-
ger-See und in der Zündorfer Rheinaue kann sich der Boden ohne Beeinträchtigungen aus der 
intensiven landwirtschaftlichen Nutzung weiter natürlich entwickeln und wird dauerhaft erhalten. 
 
Im Zuge der Baumaßnahme n zur Umsetzung der Reihenhäuser und Erschließungsmaßnahmen  
sind Vermeidungsmaßnahmen möglich, die jedoch nicht im Rahmen des Bebauungsplan -
Entwurfes festgesetzt werden können. 
 
Bewertung  
Durch Versiegelung und Bodenabtrag/-auftrag kommt es zu erheblichen Beeinträchtigungen des 
Schutzgutes Boden. Minderungsmaßnahmen im Rahmen des Bebauungsplane-Entwurfes sind der 
Erhalt einer Baumreihe und die Planung von zwei kleinen Grünflächen. Hier bleiben natürliche Bo-
deneigenschaften erhalten. Im Bereich der externen Ausgleichsmaßnahmen kann sich der Boden 
ohne Beeinträchtigungen aus der intensiven landwirtschaftlichen Nutzung weiter natürlich entw i-
ckeln. 
 
15.5.8 Schutzgut Wasser (§ 1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB)  
Ziele des Umweltschutzes: WHG, WRRL, LWG NRW, LNatSchG NRW Wasserschutzzonenve r-
ordnung 
 
Oberflächengewässer: sind im Plangebiet nicht vorhandn und nicht geplant. 
 
Grundwasser: 
 
Bestand 
Da das Plangebiet im Bestand größtenteils unversiegelte Flächen aufweist, trägt es verstärkt zur 
Grundwasserneubildung bei. Allerdings ist gegenzurechnen, dass durch den dichten Vegetations-
bestand hohe Verdunstungsraten für die Fläche anzunehmen sind. Das Plangebiet liegt in der 
Wasserschutzzone IIIB Westhoven.  
Das Plangebiet ist nicht Bestandteil eines Trinkwassergewinnungsgebietes. 
 
Prognose Nullvariante 
Bei Nichtumsetzung der Planung würde die Verdunstungsrate des Plangebiets weiter ansteigen, 
da durch Sukzessionsprozesse sich die Gehölzbestände vergrößern würden. Das Plangebiet wür-
de jedoch weiterhin zur Grundwasseranreicherung beitragen.

33 
 
 
Prognose Planung 
Bei Umsetzung der Planung wird eine Steigerung der Versiegelungsrate vorbereitet und die Was-
seraufnahmefähigkeit und Sickerfähigkeit durch Verdichtung und Versiegelung stark reduziert. 
Aufgrund der bindigen Böden (M & P, 2012) mit geringem kf-Wert (beschreibt den Grad der Versi-
ckerungsfähigkeit (Wasserdurchlässigkeit) von Böden) und den geringen Flächenanteilen, die zu 
einer dezentralen Versickerung des anfallenden Niederschlagswassers beitragen können, ist eine 
ortsnahe Versickerung innerhalb des Plangebiets nicht umzusetzen. Folglich soll die Entsorgung 
der Niederschlagswässer über die zentrale Entwässerung der Stadt Köln erfolgen. Die Grundwas-
serneubildung innerhalb des Plangebiets wird folglich stark eingeschränkt und erfolgt letztlich l e-
diglich auf unversiegelten Garten- und Grünflächen. Eingriffe in grundwasserführende Schichten 
durch Tiefbaumaßnahmen sind nicht vorgesehen. Die geplante Bebauung ohne Kellergeschosse 
unterstützt die Sickerungsfähigkeit des Plangebietes. Die Vorhabenplanung sieht eine Bebauung 
ohne Keller vor. Geothermische Nutzungen, die das Grundwasser beeinträchtigen können, werden 
ebenfalls nicht vorgesehen. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen 
Maßnahmen wie der Einsatz von sickerfähigen Oberflächenbelägen oder Dachbegrünungen sind 
im Rahmen des Bebauungsplan-Entwurfes Nr. 74407/02 nicht vorgesehen. In den Bebauungsplan 
wird ein Hinweis  zur Beachtung der Ge - und Verbote der Wasserschutzzonen -Verordnung des 
Wasserwerkes Westhoven aufgenommen. 
 
Bewertung 
Das Plangebiet liegt in der Wasserschutzzone IIIB Westhoven. Eine Versickerung der Niede r-
schlagswasser vor Ort ist , auf Grund der bindigen Böden nicht vorgesehen. Beeinträchtigungen 
des Grundwasserkörpers durch tiefbauliche oder geothermische Nutzungen werden im Beba u-
ungsplan-Entwurf nicht vorgesehen. Die großfläche Versiegelung durch Reihenhäuser und E r-
schließungsflächen für zu einer Einschränkung der Grundwasserneubildung. 
 
15.5.9 Schutzgut Mensch (Lärm: § 1 Abs. 6 Nr. 7a und c BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes: Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA -Lärm), DIN 4109, 
DIN 18005, BImSchG 
 
Bestand und Nullvariante 
Zur Untersuchung möglicher Lärmeinwirkungen wurde eine schalltechnische Untersuchung (Peutz 
Consult, 2018) durchgeführt, um die mit der Planung verbundenen Lärmauswirkungen auf das 
Umfeld und das Plangebiet selbst zu ermitteln und zu bewerten. 
Das Gutachten stellt die im Folgenden beschriebenen schalltechnischen Auswirkungen im Bestand 
dar, die im Rahmen einer Nullvariante weiterhin geltend sind.  
Geplant ist eine Wohnnutzung. Als Schutzanspruch gelten die jeweiligen Werte für ein Allgemeines 
Wohngebiet (WA): 
Tabelle 12 
Lärmquelle Tags in dB(A) Nachts in dB(A) 
Gewerbe (TA Lärm) 50 35 
Verkehr (DIN 18005 55 45 
Der Tagzeitraum umfasst 16 Stunden von 06°° - 22°° Uhr, der Nachtzeitraum acht Stunden von 
22°° - 06°° Uhr. 
 
Gewerbelärm  
Für die Immissionen aus gewerblicher Nutzung auf dem Gelände des Betriebswerks Köln -
Gremberg wird gemäß dem Gutachten die Einhaltung der Immissionsrichtwerte der TA-Lärm von 
50 dB(A) tags und 35 dB(A) nachts an benachbarter Bebauung prognostiziert. Daher g eht der 
Gutachter von einer Einhaltung der Immissionsrichtwerte an den Fassaden der geplanten Bebau-

34 
 
ung aus. Weiter gibt der Gutachter an, dass die Gewerbelärmimmissionen gegenüber der Schi e-
nenlärmimmissionen von untergeordneter Bedeutung sind.  
Somit kann von einer Einhaltung der Immissionsrichtwerte der TA-Lärm aus gewerblichen Nutzun-
gen im Untersuchungsgebiet ausgegangen werden.  
 
Verkehrslärm  
 Fluglärm  
Die Immissionen aus Flugverkehr des Flughafens Köln / Bonn werden seitens der Stadt 
Köln mit einem pauschalen Grundgeräuschpegel von 50 dB(A) tags und nachts angegeben 
und in der Gesamtbewertung berücksichtigt.  
 Schienenverkehrslärm  
Das Plangebiet ist durch die Lärmentwicklung des örtlichen Schienenverkehrs vorbelastet. 
Das Plangebiet liegt im Einwirkungsbereich der Bahnstrecke 2621 (S -Bahn), 2690 (Fern-
Bahn) und 2324 (Güterverkehrs-Bahn). Die Würdigung des Schienenverkehrs erfolgte auf 
Grundlage der von der Deutschen Bahn AG zur Verfügung gestellten Zugdaten (für das 
Prognosejahr 2025) und den Vorgaben der Schall 03.  
Überschreitungen der angestrebten Orientierungswerte der DIN 18005 von allgemeinen 
Wohngebieten von 55 dB(A) tags an den zur Bahnlinie orientierten Fassaden und 45 dB(A) 
nachts werden an fast allen Gebäuden auftreten. Dabei liegen die Immissionen an den 
Fassaden bei 66 dB(A) tags und 68 dB(A) nachts an den West - und Südfassaden. Inner-
halb der Außenwohnbereiche (2,0 m über  Gelände) liegen die auftretenden Beurteilungs-
pegel für das geplante Bebauungskonzept bei max. 57 dB(A) tags und nachts. 
Da die Bahnstrecke westlich des Plangebiets verläuft, haben die Ost- und Nordfassaden 
der geplanten Gebäude bei der Betrachtung der Auswirkungen des Schienenverkehrs nur 
untergeordnete Bedeutung. Maßgeblich sind die zur Bahnschiene hin orientierten West - 
und Südfassaden. 
 Straßenverkehrslärm 
Entlang der Steinstraße als auch der Hohenstaufenstraße, insbesondere an den zur Straße 
orientierten Fassaden, kommt es an allen Gebäuden zu Überschreitungen der angestre b-
ten Orientierungswerte der DIN 18005 „Schallschutz im Städtebau“ (55 dB(A) tags und 45 
dB(A) nachts) um jeweils bis zu 15 dB(A). Damit liegen die Immissionen an den betroffenen 
Fassaden bei bis zu 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts. Innerhalb der Außenwohnberei-
che (2,0 m über Gelände) liegen die auftretenden Beurteilungspegel für das geplante Vor-
haben bei maximal 59 dB(A) tags und 50 dB(A) nachts.  
Gesamtverkehr  
Bei Betrachtung der freien Schallausbreitung aus dem Gesamtverkehr werden die Orientierungs-
werte für ein allgemeines Wohngebiet Tags von 55 dB(A) und nachts von 45  dB(A) flächende-
ckend deutlich überschritten. Die Immissionen liegen bei bis zu 70 dB(A) tags im Einwirkungsbe-
reich der Signalanlage der Kreuzung Steinstraße / Hohenstaufenstraße und 69  dB(A) nachts an 
der der Bahnstrecke nächstgelegenen Westfassade der geplanten Bebauung. In den Außenwohn-
bereichen liegen die aufgetretenen Beurteilungspegel für das geplante Bebauungskonzept unter-
halb von 58 dB(A) am Tag und in der Nacht. Die maximalen Überschreitungen der Orientierungs-
werte für ein WA liegen dabei um bis zu 15 dB(A) am Tag und bis 24 dB(A) vor. 
Nachbarschaftslärm  
Zusätzlich zu den Auswirkungen auf die geplanten Strukturen wurden die Auswirkungen der Pla-
nung auf die Bestandsbebauung untersucht. Dabei wurden die Auswirkungen der Immissionen auf 
den Bestand mit der geplanten Bebauung und ohne die geplante Bebauung miteinander vergl i-
chen. Die Berechnungsergebnisse zeigen, dass sich an den angrenzenden Gebäuden (Cimbern-
straße 20 Immissionspunkt Nr. 104) maximale Pegelerhöhungen von bis zu 0,7 dB(A) auf 52,2 
dB(A) tags bzw. 0,5 dB(A) auf 44,1 dB(A) nachts am Immissionspunkt Nr. 104 ergeben. Eine Pe-
geländerung dieser Größenordnung wird von der menschlichen Wahrnehmung nicht differenziert. 
Weiter werden neben dieser minimalen Erhöhung teilweise auch Minderungen der Beurteilungs-
pegel um bis zu -1,2 dB(A) aufgrund der abschirmenden Wirkung der geplanten Bebauung an den

35 
 
bestehenden Gebäuden nördlich der Cimbernstraße errechnet. Auch unter Berücksic htigung der 
Reflexion an der ge planten Bebauung wird sich kein Beurteilungspegel von über 70  dB(A) tags 
und über 60 dB(A) nachts ergeben. 
 
Prognose Planung 
Durch Aufstellung des Bebauungsplan -Entwurfes wird ein Gebietstyp Wohnen vorbereitet. Um 
eine erhebliche Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit der zukünftigen Bewohner au s-
schließen zu können, werden die in Kapitel 6 beschriebenen, anhand der schalltechnischen Unter-
suchung ermittelten passiven und aktiven Schallschutzmaßnahmen festgesetzt.  
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen 
Durch aktive und passive Schallschutzmaßnahmen  wie geschlossene Gebäuderiegel entlang der 
Hohenstaufenstraße, lärmgeschützte Gebäudegrundrisse sowie die Darstellung und Festsetzung 
der Lärmpegelbereiche V und VI gemäß der DIN 4109 werden negative Auswirkungen auf die 
menschliche Gesundheit der zukünftigen Anwohner vermieden.  
 
Bewertung 
Die Lärmimmissionen aus dem Straßen-, Schienen- und untergeordnet dem Flugverkehr über-
schreiten die Orientierungswerte für ein Allgemeines Wohngebiet um bis zu 15 b(A) tags und 
nachts um bis zu 24 dB(A) . Zur Sicherstellung gesunder Wohnverhältnisse in den geplanten Rei-
henhäusern werden aktive und passive Lärmschutzmaßnahmen festgesetzt. 
 
15.5.10 Wirkungsgefüge und Wechselwirkungen (§1 Abs. 6 Nr. 7a und i BauGB) 
Zwischen den beschriebenen Schutzgütern bestehen Wirkungsgefüge und Wechselwirkungen. 
Diese gehen jedoch nicht über die zu den einzelnen Umweltbelangen beschriebenen Wirkungsge-
fügen und Wechselwirkungen hinaus.  
15.6 Alternative Planungsmöglichkeiten   
Eine Wiederaufnahme der aufgegebenen landwirtschaftlichen Nutzung ist aufgrund der Lage des 
Gebiets im innerstädtischen Raum und dem dichten Bewuchs nur unter großem Aufwand möglich 
und städtebaulich nicht zielführend. Eine langfristige Sicherung des Plangebietes als Bereich für 
den Natur- und Landschaftsschutz wäre möglich, wenngleich der Bestand von Flora und Fauna 
nicht als hoch wertig zu beschreiben ist. Hier ist zu berücksichtigen, dass durch die Insellage des 
Plangebiets das aufkommende Arteninventar als gering einzuschätzen ist. Zudem bietet die Fläche 
die Möglichkeit, Wohnraum in gut erschlossener urbaner Lage zu schaffen. De r Bebauungsplan-
Entwurf dient somit der Nachfrage nach Wohnraum und die Neuversiegelungen im peripheren Be-
reich, die oftmals mit hohem infrastrukturellem Aufwand wie Straßenneubau verbunden sind, kön-
nen vermieden werden. Unter Berücksichtigung der Wohnraum situation und dem politischen Ziel, 
Flächenneuversiegelungen in noch nicht erschlossenen Bereichen deutlich zu reduzieren, sind 
keine Alternativen zur Planung gegeben.  
15.7 Zusätzliche Angaben 
 
15.7.1 Technische Verfahren bei der Umweltprüfung bzw. Hinweise auf Schwierigkeiten bei 
der Zusammenstellung der Angaben (z.B. Technische Lücken, fehlende Kenntnisse)  
Folgende Grundlagen wurden für die Erstellung des Umweltberichtes herangezogen: 
 ISR Innovative Stadt- und Raumplanung GmbH (Oktober 2019): Landschaftspflegerischer 
Fachbeitrag, Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 7440/02 „Hohenstaufenstraße / 
Steinstraße“ in Köln-Porz-Gemberghoven, Stadt Köln

36 
 
 urbane gestalt, Johannes Böttger Landschaftsarchitekten (jbbug Landschaftsarchitekten) 
(2013): Eingriffs-Ausgleichsbilanzierung (Bestandsbewertung); 1021 Köln Steinstraße in 
ISR Innovative Stadt- und Raumplanung GmbH 
 Froelich und Sporbeck ( Juni 2012): Wohnungsbauvorhaben an der Steinstraße in Köln – 
Arten-schutzrechtlicher Fachbeitrag  
 urbane gestalt, Joh annes Böttger Landschaftsarchitekten (jbbug Landschaftsarchitekten) 
(19.03.2013): Eingriffs-Ausgleichsbilanzierung (Bestandsbewertung) 
 Mull & Partner Ingenieurgesellschaft mbH (M  & P) ( April 2012): Baugrunduntersuchung 
Bauvorhaben BV K-77 Köln, Steinstraße in Köln-Porz  
 Peutz Consult GmbH ( 13.09.2018): Schalltechnische Untersuchung für die 
Projektentwicklung von Wohnbebauung an der Steinstraße in Köln-Porz  
 Peutz Consult GmbH ( 23.05.2019): Schalltechnische Untersuchung für die 
Projektentwicklung von Wohnbebauung an der Steinstraße in Köln-Porz, Ergänzende Stel-
lungnahme 
 Stadt Köln: Auszug Landschaftsplan, jeweils aktueller Stand; 
 Stadt Köln: Auszug Altlastenkataster, jeweils aktueller Stand; 
 Stadt Köln: Auszug aus der Karte „Klimaaktive Freiflächen in den FNP-Freiräumen“, Köln, 
Anlage aus der Mitteilung 1081/2017 „Anpassung an den Klimawandel“, 07/2017; 
 Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW: Auszug aus der Planungshin-
weiskarte „Zukünftige Wärmebelastung“ aus: Klimawandelgerechte Metropole Köln, Ab-
schlussbericht, LANUV Fachbericht Nr. 50, Recklinghausen, 2013; 
 Labor Dr. Rabe HygieneConsult: Auszug aus der Karte „Luftgüte in Köln“ aus: Ermittlung 
der Luftqualität in Köln mit Flechten als Bioindikatoren, Essen, 12/2003; 
 Geologischer Dienst NRW: Bodenkarte 1:50.000, Krefeld, o. J.; 
 
15.7.2 Geplante Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Umweltauswirkungen (Um-
weltmonitoring)  
Die der Bewertung in der Umweltprüfung zugrundeliegenden Prognosen sind hinreichend belast-
bar, so dass keine unerwarteten er heblichen Auswirkungen durch die Planumsetzung auftreten 
sollten. 
 
Zusammenfassung  
Für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan -Entwurf wurde eine Umweltprüfung durchgeführt. 
Die Ergebnisse werden in diesem Umweltbericht dargestellt.  
 
Nicht durch die Planung betroffene Umweltbelange: 
 FFH- oder Vogelschutzgebiete, Naturschutzgebiete oder Landschaftsschutzgebiete sind 
nicht durch die Planung betroffen, die Mindestabstände betragen deutlich mehr als 500 
Meter.  
 Im Plangebiet liegen keine Geruchsbelastungen vor. 
 Beeinträchtigungen durch Erschütterungen sind im Plangebiet nicht bekannt. 
 Eine Belastung durch Magnetfelder durch die angrenzende Bahntrasse wird aufgrund der 
Entfernung ausgeschlossen.  
 Altlastenvorkommen sind im Plangebiet und dessen Umfeld nicht bekannt. 
 Kulturgüter oder sonstige Sachgüter sind im Plangebiet nicht bekannt. 
 Das Plangebiet hat keine Funktion als Erholungsgebiet. 
 Das Plangebiet liegt nicht in einem Überschwemmungsgebiet oder Hochwasserrisikogebiet. 
 Das Plangebiet liegt nicht im Bereich von Achtungsabständen oder angemessenen Sicher-
heitsabständen gemäß Seveso III-Richtlinie.

37 
 
 
Durch die Planung betroffene Umweltbelange: 
 Tiere: Aufgrund des festgestellten Arteninventars können Verbotstatbestände gem. § 44 
BNatSchG bereits auf Ebene der  vorbereitenden Bauleitplanung durch eine terminierte 
Baufeldräumung ausgeschlossen werden. Die Auswirkungen auf das Schutzgut Tiere sind 
als nicht erheblich zu beschreiben. 
 Landschaftsbild/ Stadtbild: Da das Plangebiet in einem vorbelasteten Raum liegt, sind 
die Auswirkungen auf das Schutzgut Landschaftsbild/ Stadtbild nicht als erheblich zu 
bewerten. 
 Pflanzen: Im größten Teil des Plangebiets liegen heute Sukzessionsbiotope mit einer mitt-
leren ökologischen Wertigkeit vor. Diese werden durch Einfamilienreihenhäuser mit kleinen 
Gärten, Erschließungsflächen mit Baumpflanzungen und einer öffentlichen Grünfläche 
(Spielplatz) ersetzt. Der damit verbundene Eingriff in den Naturhaushalt wird durch eine 
Aufforstung in Köln-Fühlingen und durch Ausgleichsmaßnahmen im Zündorfer Auenbereich 
vollständig ausgeglichen.  
 Eingriff / Ausgleich : Der Eingriff in Wald - und Ruderal-Biotopen wird durch Pflanzma ß-
nahmen im Plangebiet und durch zwei externe Ausgleichsmaßnahmen vollständig ausge-
glichen. 
 Klima: Das Plangebiet stellt eine Fläche mit geringer Funktion als Klimaregulativ dar. Die 
Umsetzung der Planung wird zu einer Verringerung der klimatischen Wohlfahrtswirkung 
des Plangebiets führen wodurch es dort zu einer Auspräg ung von Wärmeinseln und 
eingeschränkten Luftaustauschbedingungen kommen kann 
 Emission von Luftschadstoffen : Durch die Planung kommt es im Bereich einer nur 
geringen Emissionsvorbelastung zu einer mäßigen Zunahme der Emission von luftfremden 
Stoffen aus Hausbrand und KFZ-Verkehr. 
 Immission von Luftschadstoffen : In einem Bereich mit mäßig hoher Luftschadstoff-
Belastung wird eine Wohnbebauung umgesetzt. Hierdurch kommt es zu einer mäßigen 
Zunahme der Immission von Luftschadstoffen im Plangebiet und seinem N ahbereich. 
Immissionsmindernd wirken die Durchgrünungen und die aufgelockerte Bauweise. 
 Erneuerbare Energien/Energieeffizienz: Die Wärmeversorgung der geplanten Reihen-
hausbebauung erfolgt durch ein zentrales Blockheizkraftwert. Die dadurch gegenüber einer 
konventionellen Wärmebereitstellung geringere Schadgasemission ist als positiv zu bewer-
ten. 
 Landschaftsplan: Durch die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans 
werden Teilflächen des geschützten Landschaftsbestandteils LB 7.13 überplant. Die exter-
nen Ausgleichsmaßnahmen stärken die Ziele des Landschaftsplanes an anderer Stelle. 
 Boden: Durch die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans kommt es zu 
Eingriffen in schutzwürdige Böden, Minderungsmaßnahmen sind die Planung zweier kleiner 
Grünflächen. Im Bereich der externen Ausgleichsflächen können sich die vorhandenen Bö-
den langfristig weiter naturnah entwickeln. 
 Grundwasser/ Niederschlagswasser: Durch die Aufstellung des Bebauungsplans kommt 
es zu Neuversiegelungen und somit zu einer Beeinträchtigung der Grundwasserneu-
bildungsrate. Minderungsmaßnahmen sind nicht vorgesehen. 
 Schutzgut Mensch , hier: Lärm: Die Lärmimmissionen aus dem Straßen-, Schienen- und 
untergeordnet dem Flugverkehr überschreiten die Orientierungswerte für ein Allgemei nes 
Wohngebiet um bis zu 15 b(A) tags und nachts um bis zu 24 dB(A). Zur Sicherstellung ge-
sunder Wohnverhältnisse in den geplanten Reihenhäusern werden aktive und passive 
Lärmschutzmaßnahmen festgesetzt. 
 Wirkungsgefüge und Wechselwirkungen: Die zwischen den betroffenen Schutzgütern 
bestehenden Wirkungsgefüge und Wechselwirkungen gehen nicht über die zu den einzel-
nen Umweltbelangen beschriebenen Wirkungsgefügen und Wechselwirkungen hinaus.

38 
 
16. Planverwirklichung 
16.1 Hinweise auf Fachplanungen 
In den Bebauungsplan-Entwurf werden Hinweise zu Artenschutz und zur Rodung von Gehölzen, 
zum Bodendenkmalschutz, zu Kampfmitteln, Lärmbelastung, Niederschlagswasser, zum Straßen-
profil und zu Baumpflanzungen, zu grünordnerischen Maßnahmen, zu festgesetzten B iotoptypen 
(Kürzel), zur Umsetzung der Begrünungsmaßnahmen, zum naturschutzfachlichen und forstrechtli-
chen Ausgleich, zu Starkregen, zur Kriminalprävention sowie zu DIN-Vorschriften und rechtlichen 
Grundlagen, aufgenommen. Die Hinweise werden mit einer möglichst umfassenden Information für 
Bauherren und Bauaufsichtsbehörde begründet. 
Das Plangebiet liegt ca. 7 km vom Flughafen Köln/Bonn entfernt und liegt somit im Bauschutzbe-
reich des Flughafens. Aufgrund der geplanten Höhe der Bauvorhaben innerhalb des Plangebietes 
werden Belange der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH bezüglich § 18a Luftverkehrsgesetz 
(LuftVG) nicht berührt.  
 
16.2 Umlegung, Baulasten 
Die Grundstücke im Geltungsbereich des Vorhaben - und Erschließungsplans befinden sich im 
Eigentum des Vorhabenträgers.  
Vorhandene Baulasten für die Versorgungsträger entlang der Steinstraße bleiben erhalten. 
 
16.3 Durchführungsvertrag 
Bis zum Satzungsbeschluss durch den Rat der Stadt Köln wird zwischen dem Vorhabenträger und 
der Stadt Köln ein Durchführungsvertrag, der Details des Vorhabens und zu dessen Umsetzung 
enthält, geschlossen. 
 
16.4 Kosten für die Stadt Köln, Kostenübernahme durch den Vorhabenträger,  
 städtebauliche Gebote 
Die Kosten aller Maßnahmen trägt der Vorhabenträger. Es entstehen keine Kosten für die Stadt 
Köln. 
 
16.5 Kenndaten 
Größe des vorhabenbezogenen Bebauungspla-
nes rd. 20.270 m² 
Größe des Vorhaben- und Erschließungsplanes rd. 18.560 m² 
Wohnen rd. 15.600 m² 
öffentliche Grünfläche rd. 500 m² 
Maßnahmen zum Schutz von Boden, Natur und 
Landschaft rd. 1.060 m² 
öffentliche Verkehrsfläche rd 10 m² 
Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung rd. 3.100 m² 
       davon verkehrsberuhigter Bereich rd. 3.010 m² 
       davon Fuß- und Radverkehr rd. 90 m²

Anlage 2 Begründung

126538 Zeichen

A N L A G E  2  
74407 -02 (VEP) Schl171019Sa  
 
Begründung gemäß § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) mit 
Umweltbericht nach § 2 Absatz 4 BauGB  
zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 74407/02  
Arbeitstitel: Hohenstaufenstraße / Steinstraße in Köln-Porz-Gremberghoven 
  
Begründung gemäß § 3 Absatz 2 Baugeset zbuch (BauGB) mit Umwelt-
bericht nach § 2 Absatz 4 BauGB  
 
A Planung 
1. Anlass und Ziel der Planung  
Bereits am 15.06.2009 wurde für das Gebiet zwischen der Steinstraße, der Cimbernstraße und der 
Hohenstaufenstraße durch einen Vorhabenträger die Einleitung eines vorhabenbezogenen B e-
bauungsplanverfahrens im Stadtentwicklungsausschuss vorgestellt. Zur Gewährleistung der städ-
tebaulichen Qualität wurde beschlossen, einen Wettbewerb durchzuführen. 
Die frühzeitige Beteiligung der Dienststellen fand in der Zeit vom 01.07.2009 bis einschließlich 
14.08.2009 statt und diente zur Vorbereitung der Auslobung für das städtebauliche Qualifizi e-
rungsverfahren. 
Dem Stadtentwicklungsausschuss wurde am 21.10.2010 das Wettbewerbsergebnis aus dem Qua-
lifizeireungrverfahren vorgestellt, das als Grundlage für die weiteren Planungskonzepte diente. 
Mit dem Wechsel des Vorhabenträgerträgers durch die Deutsche Reihenhaus AG hat am 
22.02.2011 der Stadtentwicklungsausschuss die Einleitung des Bebauungsplanverfahrens (vorha-
benbezogener Bebauungsplan) nach den Maßgaben des 1. Preises aus dem Qualifizierungsve r-
fahren beschlossen. 
Ziel der Planung ist es, auf dem rund 20. 250 m² großen Plangebiet, 69 Reihenhäuser und eine 
öffentliche Grünfläche mit öffentlicher Spielfläche in einer qualitätsvollen und nachhaltigen Wohn-
struktur im Anschluss an die Eisenbahnersiedlung zu entwickeln, die sich in das Ortsbild einfügt. 
Das Plangebiet wird für den motorisierten Individualverkehr über eine neu geplante „Ringstraße“, 
mit Ein- und Ausfahrt über die Cimbernstraße, erschlossen.  
Bebauungsplanverfahren  
Der Stadtentwicklungsausschuss des Rates der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am 22.02.2011 
den Beschluss zur Einleitung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanverfahrens mit dem Arbeits-
titel: „Hohenstaufenstraße / Steinstraße“ gemäß § 12 BauGB gefasst. 
Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß §  3 Absatz 1 BauGB wurde am 19.04.2012 i m 
Rahmen einer Abendveranstaltung durchgeführt. Schriftliche Stel lungnahmen konnten bis zum 
04.05.2012 beim Bezirksbürgermeister eingereicht werden. 
Während der Versammlung sind 11 mündliche Anregungen bzw. Fragen vorgetragen sowie 4 
schriftliche Stellungnahmen fristgerecht eingereicht worden. 
In der Sitzung am 31.12.2012 hat der Stadtentwicklungsausschuss den Beschluss über die einge-
gangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeit und die daraus entwickelten Vorga-
ben zur Ausarbeitung des Vorhaben- und Erschließungsplans gefasst.

2 
 
In der Z eit vom 06.07 .2016 bis einschließlich 03.08.2016 wurde n nach § 4 Absatz 2 BauGB die 
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange beteiligt. Die eingegangenen Stellungnahmen 
wurden in der weiteren Planung berücksichtigt. 
Zur Regelung der weiteren Inhalte des vorhabenbe zogenen Bebauungsplan-Entwurfes wird mit 
dem Vorhabenträger ein Durchführungsvertrag geschlossen, der vor dem Satzungsbeschluss 
durch den Rat der Stadt Köln abgeschlossen wird. 
2. Erläuterungen zum Plangebiet  
2.1 Abgrenzung des Plangebiets  
Das Plangebiet li egt im Norden des Stadtteils Porz -Gremberghoven. Es wird östlich begrenzt 
durch die Steinstraße, nördlich grenzt die Cimbernstraße mit der Eisenbahnersiedlung Gremberg-
hoven an das Plangebiet. Westlich und südlich wird das Plangebiet durch die Hohenstaufenstraße 
sowie angrenzende Kleingärten begrenzt.  
Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurfes umfasst in der Gema r-
kung Ensen in Flur 3 die Flurstücke 211, 213, 215, 221, 226, 227, 256, 257 und 214 (teilweise). 
Das Plangebiet hat eine Grö ße von rund 20.250 m². Die Fläche des Vorhaben - und Erschlie-
ßungsplan-Entwurfes umfasst davon rund 18.600 m². Die Abgrenzung des räumlichen Geltungsbe-
reiches ist dem Entwurf der Planurkunde zu entnehmen. 
2.2 Vorhandene Struktur 
Das Plangebiet ist baulich ungenutzt und auf einem Großteil der südöstlichen Flächen hat sich im 
Laufe der Jahre durch Sukzessionsprozesse ein Birkenwald entwickelt. Die nordwestlichen Fl ä-
chen sind durch Ruderalvegetation geprägt. Parallel zur Hohenstaufenstraße befindet sich auf der 
nördlichen Straßenseite eine planfestgestellte Fläche, auf der Lindenpflanzungen vorgenommen 
wurden. Die Linden weisen eine Höhe von 10 m und mehr auf. 
Im Norden wird das Plangebiet von den Wohnnutzungen an der Cimbernstraße begrenzt. Die 
Grundstücke sind dort mit 2 -geschossigen Mehrfamilienhäusern in Zeilenbauweise bebaut. Eben-
falls nördlich grenzen die Ausläufer der historischen Eisenbahnersiedlung Gremberghoven an.  
Südlich und westlich des Plangebiets befinden sich Kleingärten sowie daran anschließend in Nut-
zung befindliche Bahnlinien der S-Bahnstrecke Linie S 12. 
Im Osten grenzt das Plangebiet an den in den 1970er Jahren als "Demonstrativ -Bauvorhaben" 
errichteten Stadtteil Porz-Finkenberg; auf der Ostseite der Steinstraße erheben sich bis zu 18 -
geschossige Wohnblöcke.  
2.3 Erschließung 
Verkehr 
Die Steinstraße führt nördlich zur Frankfurter Straße, über welche das Plangebiet unmittelbar an 
die östliche Zubringerstraße angebunden ist. Von hier aus besteht die Möglichkeit, die Kölner I n-
nenstadt, Köln Deutz, Rath-Heumar sowie den Köln-Bonner Flughafen zu erreichen. 
Südlich des Plangebiets befindet sich die S -Bahn Haltestelle Köln Steinstraße. Von hier aus b e-
steht Anschluss nach Sindorf und Düren sowie Hennef und Au mit der S -Bahnlinie S 12. Weiter 
befinden sich zwei Bushaltestellen in unmittelbarer Nähe zum Plangebiet. Südlich liegt die Bushal-
testelle "Köln Gremberghoven Steinstraße S -Bahn". Hier verkehren die Linien 154 Porz Markt - 
Waldbad, 152 Chempark - Porz Markt und 165 u.a. über Eil Kirche und Bahnhof Porz. Östlich des 
Plangebiets, in der Theodor-Heuss-Straße, befindet sich die Bushaltestelle Köln, Finkenberg Stre-
semannstraße. 
Die Erschließung für den Fuß- und Radverkehr ist über die vorhandenen Wegenetze sichergestellt. 
Das diesem vorhabenbezogenen Be bauungsplan-Entwurf zugrunde liegende Konzept stärkt die 
vorhandenen Fuß- und Radwegebeziehungen durch die vorgesehene Querung des Gebiets und 
trägt zu einer fußläufigen Verbesserung und Weiterentwicklung der Wegebeziehungen bei.

3 
 
 
Wasser / Energieversorgung 
In der Cimbernstraße ist ein Kanal zur Wasserversorgung vorhanden. 
Abwasser 
In der Cimbernstraße ist ein Kanal (Mischwasserkanal) vorhanden. Dieser schließt an das städt i-
sche Werknetz an. Darüber  hinaus gibt es einen Bestandsschacht (14913) in der Hohenstaufen-
straße. Das Plangebiet liegt im Einzugsgebiet der Kläranlage Stammheim. 
2.4 Bodensituation 
Laut Bodenkarte 1:50 000 NRW des Geologischen Dienstes NRW sind Parabraunerden mit einem 
mittleren Ertragsverhältnis verzeichnet. 
2.5 Alternativer Standort 
Für das vorgesehene Planungskonzept stehen derzeit keine Altern ativstandorte im Stadtteil zur 
Verfügung. Im Rahmen eines dem Bebauungsplanverfahren vorangegangenen Wettbewerbsver-
fahren1 wurden verschiedene Bebauungsalternativen vorgeschlagen. Hierbei waren seitens der 
teilnehmenden Büros eine Reihenhausbebauung und als mögliche Planungsoption die Errichtung 
einer Kindertagesstätte und eines Regenrückhaltebeckens zu berücksichtigen. Die Varianten un-
terschieden sich in ihrer baulichen Ausnutzung und Ausrichtung. Ausschlaggebend für die Auswahl 
der nun vorliegen den Variante ist die städtebaulich angemessene Ausnutzung des Plangebiets  
unter Berücksichtigung des umgebenden Stadtgefüges. 
2.6 Planungsrechtliche Situation 
 
Bebauungsplan 
Für das Plangebiet liegt kein Bebauungsplan vor. Das Plangebiet liegt im planungsrechtlichen Au-
ßenbereich. Die planungsrechtliche Bewertung von Vorhaben erfolgt derzeit nach § 35 BauGB. 
Baulasten 
Es liegen für das Plangebiet keine Baulasten vor. 
3. Planungsvorgaben 
3.1 Planfeststellungsbeschluss  
Das Plangebiet und Teile der im Plangebiet befindlichen Bäume sind als Ausgleichsmaßnahmen 
für Bahnanlagen festgesetzt. Zum einem ist durch Planfeststellungsbeschluss (PFA) für den Aus-
bau der Neubaustrecke Köln-Rhein-Main das Plangebiet als Ausgleichsfläche für Bahnanlagen 
festgesetzt worden. Zum anderen sind weite Teile der parallel zur Hohenstaufenstraße verlaufen-
den Baumreihe (21 Winterlinden) als Ausgleichsmaßnahme für den Ausbau der S -Bahnstrecke 
Köln-Horrem-Düren festgesetzt w orden. Durch die geplante Wohnbebauung findet eine Überpla-
nung des Standortes und somit dieser Ausgleichsflächen statt. 
Die Ausgleichsfläche zum Ausbau der Neubaustrecke Köln -Rhein-Main wurde im Rahmen der 
13. Planänderung zum PFA 14 Köln-Porz der Neubaustrecke Köln-Rhein-Main nicht in Anspruch 
genommen und durch die Maßnahme E.7 ersetzt. Die baurechtliche Genehmigung für die Ersatz-
fläche E.7 wurde in der 14. Planänderung zum PFA 14 mit Planänderungsbeschluss vom 
04.06.2007 erteilt. Die Ausgleichsfläche wurde damit bereits an andere Stelle im Stadtgebiet verla-
gert. 
Die im Plangebiet befindlichen Winterlinden entlang der Hohenstaufenstraße bleiben als Au s-
gleichsmaßnahme für den Ausbau der S -Bahnstrecke Köln-Horrem-Düren erhalten und w erden 
                                                 
1 Kompaktes Gutachterverfahren „Wohnen an der Steinstraße in Köln -Porz-Gremberghoven“, August bis 
September 2010, ausgelobt von der Aurelis Real Estate GmbH & Co.KG in Kooperation mit der Stadt Köln

4 
 
planungsrechtlich im Bebauungsplan-Entwurf zum Erhalt festgesetzt. Im Zuge der erforderlichen 
Erschließungsmaßnahmen (Kanalarbeiten) und der städtebaulich geforderten fußläufigen Anbin-
dung des Plangebietes an die Hohenstaufenstraße kann in diesem Bereich ein Baum nicht erhal-
ten werden und wird in unmittelbarer Nähe als zu pflanzen festgesetzt.  
In Abstimmungen mit dem Eisenbahnbundesamt (EBA) als zuständige Planfeststellungsbehörde 
wurden zu diesem Sachverhalt keine Bedenken gegenüber einem geringen Eingriff in die planfest-
gestellte Ausgleichsmaßnahme "Linden-Baumreihe an der Hohenstaufenstraße" geäußert, sofern 
eine entsprechende Ersatzpflanzung erfolgt. In diesem Zusammenhang wurde auch dem Bau des 
Kanals durch die „Linden-Baumreihe“ zugestimmt. Eine Änderung des Planfeststellungsbeschlus-
ses sowie die Einholung einer Plangenehmigung sind somit nicht erforderlich. 
3.2 Regionalplan  
Das Plangebiet ist im Regionalplan der Bezirksregierung Köln als "Allgemeiner Siedlungsbereich" 
(ASB) dargestellt. Gemäß § 1 Absatz 4 BauGB wird die Bauleitplanung den Zielen der Raumor d-
nung angepasst. 
3.3 Flächennutzungsplan  
Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am 28. 09.2017 die 214. Änderung des Flächennut-
zungsplans im Stadtbezirk Porz, Köln-Porz-Gremberghoven beschlossen. Mit der öffentlichen Be-
kanntgabe am 27.06.2018 ist die 214. Änderung wirksam. 
Der Flächennutzungsplan stellt für den Planbereich Wohnbaufläche dar. Der vorhabenbezogene 
Bebauungsplan-Entwurf kann somit aus dem Flächennutzungsplan im Sinne des §  8 Ab-
satz 2 Satz 1 BauGB entwickelt werden. 
3.4 Landschaftsplan  
Das Plangebiet ist im Landschaftsplan (LP) der Stadt Köln als geschützter Landschaftsbestandteil 
LB 7.13 „Bahnbegleitende Brach- und Böschungsflächen am Verschiebebahnhof Gremberg“ dar-
gestellt. Der LB  7.13 dient der Sicherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes durch 
Erhaltung von Grün- und Freiflächen entlang von Ausbreitungslinien sowie zur Belebung, Gliede-
rung und Pflege des Ortsbildes. 
Die für die Flächen des Plangebiets vorgesehenen Nutzungen und Funktionen für Natur und Land-
schaft sind jedoch im Bestand nur eingeschränkt gegeben und nur unter großem Aufwand wieder-
herzustellen. Eine landwirtschaftliche Nutzung des Plangebiets ist aufgrund der Lage innerhalb des 
Stadtgebiets und der mittlerweile entstandenen Waldfläche unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten 
nicht umsetzbar, zudem wäre der Mehrwert für Natur und Landschaft durch eine solche Nutzung 
nur bedingt gegeben. 
Gemäß § 20 Absatz 4 Landesnaturschutzgesetz treten widersprechende Darstellungen und Fest-
setzungen des Landschaftsplans mit dem Inkrafttreten eines Bebauungsplans außer Kraft, soweit 
der Träger der Landschaftsplanung diesem nicht widersprochen hat. 
Im Rahmen der nächsten Überarbeitung des Landschaft splans entfallen die Flächen des Plange-
biets und werden nicht mehr Bestandteil des Landschaft splans sein, so dass zwischen den Da r-
stellungen und Festsetzungen des Landschaftsplans und denen des Bebauungsplans kein Wider-
spruch mehr besteht. 
3.5 Wasserschutzgebiet 
Das Plangebiet liegt im Geltungsbereich des Wasserschutzgebietes IIIB des Wasserwerkes West-
hoven. Die Maßgaben der Wasserschutzgebietsverordnung, insbesondere hinsichtlich der Vers i-
ckerung und der anzulegenden Parkplätze sind zu beachten. Die Vorgaben des 
§ 44 Landeswassergesetz (LWG), des §  55 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und die Regelungen 
der Wasserschutzgebietsverordnung sind ebenfalls zu beachten. Es bestehen für Maßnahmen je 
nach Ausführung Erlaubnis- oder Genehmigungspflichten.

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3.6 Altlasten 
Altlastenvorkommen sind im Plangebiet und dessen Umfeld nicht bekannt. 
3.7 Kooperatives Baulandmodell 
Das Kooperative Baulandmodell (KoopBLM) der Stadt Köln, Ratsbeschluss vom 17.12.2013, 
findet in diesem Verfahren keine Anwendung, da der Einleitungsbeschluss bereits 2011 erfolgt 
ist. 
4. Städtebauliches Planungskonzept  
Grundlage des städtebaulichen Konzeptes ist der Siegerentwurf des im Jahr 2010 durchgeführten 
städtebaulichen Wettbewerbes. Darauf basierend sind 69 zweigeschossige Einfamilienreihenhäu-
ser in verdichteter Bauweis e geplant. Ziel ist es, auf den Bedarf an preisgünstigem, familienge-
rechtem Wohnraum zu reagieren.  
Im Plangebiet kommen zwei unterschiedliche Haustypen ( Darstellung Haus 120 und 145 im Vor-
haben- und Erschließungsplan, Blatt 2) des Vorhabenträgers zum Einsatz. Der kleinere Haustyp 
120 bildet den städtebaulichen Rahmen entlang der Steinstraße und der Hohenstaufenstraße. Der 
größere Haustyp 145, mit einseitigen Dachgauben, füllt den Gebietskern aus und wird entlang der 
Cimbernstraße geplant. Die straßenseitige Gaube betont zusätzlich zum Vorgartenschrank mit 
integrierter Fahrradbox die jeweilige Eingangssituation.  
Aufgrund des erforderlichen Schallschutzgrundrisses des Haustyps 120 und der damit verbunde-
nen Orientierung der Aufenthaltsräume zum Gebietsinn eren erhält dieser Haustyp keine Gaube. 
Im rückwärtigen Grundstücksbereich ist in Ergänzung zu den Abstellmöglichkeiten des Vorgarten-
schranks und des Terrassenschranks eine Gartenbox, jeweils am Grundstücksende, vorgesehen. 
Durch die geringe Dimensionierung der Gartenbox im Vergleich zu z.B. Gartenhäusern werden 
großzügige private Freibereiche ermöglicht. 
Bei beiden Haustypen bilden die Vordächer mit dem Vorgartenschrank eine Einheit. 
Die Begrünung des Plangebiets wird über ausreichend große Vor- und Hausgärten sichergestellt. 
Darüber hinaus werden Pflanzungen im öffentlichen Straßenraum sowie begrünte E infriedungen 
und Baumpflanzungen im Bereich der Stellplätze vorgesehen. In den Bereichen, in denen die Be-
bauung gewollt städtebaulich unterbrochen ist, schli eßen gestaltete Lärmschutzwände diese L ü-
cken entlang der Hohenstaufenstraße und der Steinstraße ab. Damit werden gesunde Wohnve r-
hältnisse gesichert. Die Lärmschutzwände sind Teil des Gesamtkonzeptes und werden auch als 
Gestaltungselement mit eingebunden. Sie sind durch Bambusanpflanzungen und / oder Hecke n-
strukturen Bestandteil des Begrünungskonzeptes und erfahren zudem eine visuelle Aufwertung. 
Die verkehrliche Erschließung des Plangebiets erfolgt über die Cimbernstraße. Eine Anbindung an 
die Steinstraße u nd an die Hohenstaufenstraße ist für den motorisierten Individualverkehr nicht 
vorgesehen. Für eine optimale Anbindung soll die Cimbernstraße zu Lasten der Plangebietsfl ä-
chen verbreitert und neu ausgebaut werden. 
Die innere Erschließung des Plangebiets erf olgt über öffentliche Verkehrsflächen mit besonderer 
Zweckbestimmung und private nicht befahrbare Wohnwege. Nördlich des Plangebiets trifft die 
Straße Im Brücherfeld auf die Cimbernstraße, die als Haupterschließungsstraße in das Plangebiet 
verlängert wird und in einem Ring nach Osten zurück auf die Cimbernstraße führt. Nach Süden 
wird eine Fuß- und Radverbindung zur Hohenstaufenstraße vorgesehen. Über eine durch die Stadt 
Köln geplante Querungshilfe im Bereich der Hohenstaufenstraße wird der Anschluss an die KVB-
Bushaltestelle und den S-Bahnhaltepunkt der Linie S 12 ermöglicht. Der fußläufige Anschluss an 
die Steinstraße erfolgt im Norden über die Cimbernstraße, die hier als Sackgasse endet, und im 
weiteren südlichen Verlauf der Steinstraße über zwei private Wohnwege. 
Die privaten Stellplätze sind oberirdisch in Form von Sammelstellplätzen, auf denen auch teilweise 
Carports möglich sind, angeordnet und so konzentriert, dass große Teile des Plangebiets nahezu 
autofrei sind.

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Die Linden entlang der Steinstraße als auch entlang der Hohenstaufenstraße werden erhalten, 
sofern andere Belange dem Erhalt nicht entgegenstehen. Die das Straßenbild prägenden Bäume 
(Linden) entlang der Steinstraße befinden sich nicht im Geltungsbereich des vorhabenbezogene 
Bebauungsplan-Entwurfes, sondern liegen im Zuständigkeitsbereich des Straßenbaulastträgers, 
Landesbetrieb Straßenbau NRW. In Abstimmung mit dem Straßenbaulastträger ist die Anbindung 
des Vorhabens an den öffentlichen Gehweg möglich, sofern das Wurzelwerk der Linden nicht be-
schädigt wird. 
Im Zentrum des Plangebiet s wird ein e öffentliche Grünfläche mit öffentlichem S pielplatz von 
500 m² für die Versorgung des Gebiets und der Umgebung eingerichtet . Dieser wird um eine 
146 m² große private Spielfläche im westlichen Plangebiet ergänzt. Die private Spielfläche bleibt 
frei von Spielgeräten und wird als Grünfläche angelegt. 
Im Wettbewerbsverfahren war auf der Ecke Hohenstaufenstraße / Steinstraße eine städtische Flä-
che (Flurstück 256) für die Errichtung eines unterirdischen Regenrückhaltebeckens reserviert. Un-
tersuchungen haben ergeben, dass auf diese Anlage verzichtet werden kann. Somit wird die Flä-
che in die Wohnbebauung einbezogen und mit Reihenhäusern überplant.  
4.1 Nutzungskonzept  
Mit Umsetzung des Vorhabens durch den Vorhabenträger wird keine Realteilung, sondern eine 
Teilung nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WoEigG) vollzogen. Die künftigen Eigentümer aller 
Reihenhäuser im Baugebiet bilden demnach eine Eigentümergemeinschaft auf einem gemeinsa-
men Grundstück. Gemäß dem Wohnungseigentumsgesetz werden von Beginn an Zuordnungen, 
Rechte und Pflichten eindeutig geregelt sowie Sondernutzungsrechte und Gemeinschaftseigentum 
definiert. Hierdurch tragen alle Eigentümer die Verantwortung für das Gemeinschaftseigentum, um 
das sich ein für die Wohnanlage eingesetzter Verwalter kümmert. 
5. Begründung der Planinhalte  
5.1 Art der baulichen Nutzung  
Im Plangebiet wird gemäß der städtebaulichen Zielvorstellung  die Nutzungsart der Flächen  als 
"Wohnen" festgesetzt. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan-Entwurf ist nicht an die Vorgaben 
der Baunutzungsverordnung (BauNVO) und den Festsetzungskatalog nach § 9 BauGB gebunden. 
Dennoch orientiert sich die Ausgestaltung der  mit Wo hnen bezeichneten Gebiete an den Maßga-
ben der BauNVO, um für die Fläche n eine geordnete Entwicklung durch bewährte Parameter zu 
gewährleisten. 
Im Bebauungsplan-Entwurf werden auch weitere, das Wohnen ergänzende Nutzungen zugelas-
sen, um auf zukünftig ggf. entstehende Bedarfe reagieren zu können. Dies sind Anlagen für kirchli-
che, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke sowie Räume für freie Berufe. 
Gemäß § 12 Absatz 3a BauGB in Verbindung mit § 9 Absatz 2 BauGB sind im Rahmen der fes t-
gesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträ-
ger im Durchführungsvertrag verpflichtet. 
Aufgrund der integrierten Lage sind auf das Plangebiet eindringende Einflüsse wie zum Beispiel 
Schalleinwirkungen durch den motorisierten Individualverkehr- und Schienenverkehr zu erkennen. 
Zur Bestimmung des Störungsgrades wird die vorhandene Umgebungsbebauung, die den Charak-
ter eines allgemeinen Wohngebietes aufweist , zugrunde gelegt, da das Vorhaben ebenfalls die 
Errichtung von Wohngebäuden vorsieht und weitergehende Nutzungen ermöglicht werden. 
5.2 Maß der baulichen Nutzung  
Das Maß der baulichen Nutzung wird in den mit Wohnen bezeichneten Gebieten über die maximal 
zulässige Grundflächenzahl (GRZ), die Zahl der maximal zulässigen Vollgeschosse und die zuläs-
sige Höhe baulicher Anlagen bestimmt.

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Grundflächenzahl (GRZ) 
Im Plangebiet wird eine GRZ von 0,4 festgesetzt. Die festgesetzte GRZ entspricht der gesetzlichen 
Obergrenze im Sinne des §  17 BauNVO. Sie ermöglicht die städtebaulich gewollte maßvolle Ver-
dichtung in diesem Bereich und trägt den Anspruch an einem sparsamen Umgang mit Grund und 
Boden Rechnung. 
Im Bereich des mit Wohnen 1 bezeichneten Gebiets angrenzend an die festgesetzte öffentliche 
Grünfläche darf die zulässige Grundfläche durch die Grundfläche von Stellplätzen und Carports mit 
ihren Zufahrten und von Nebenanlagen nach § 14 BauNVO ausnahmsweise bis zu einer Grundflä-
chenzahl von 0,6 9 überschritten werden. Die von §  19 Absatz 4 Satz 3  BauNVO abweichende 
Überschreitung ermöglicht die städtebaulich gewollte maßvolle Verdichtung in diesem Bereich. 
Zudem erfolgt die Festsetzung mit dem Ziel des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden im 
Sinne des § 1a Absatz 2 BauGB. Die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeits-
verhältnisse können dennoch sichergestellt werden. Durch die Anordnung von Gemeinschafts-
stellplätzen im nördlichen Bereich des Plangebiets können andere Flächen als Grünflächen ange-
legt und genutzt werden. So können zum Beispiel die 146 m² große unversiegelte Spielfläche und 
die südlich angrenzende öffentliche Grünfläche mit 500 m² entsprechend groß dimensioniert wer-
den. Die Grünflächen tragen dazu bei, die Versiegelungsrate im Plangebiet zu kompensieren. Die 
nach § 19 Absatz 4 Satz 2 BauNVO definierte GRZ von 0,8 (Kappungsgrenze) wird nicht in A n-
spruch genommen. 
Zahl der Vollgeschosse 
Die festgesetzte Zahl von zwei (II) Vollgeschossen ermöglicht eine für Reihenhäuser übliche G e-
bäudekubatur und unterstützt das Einfügen der Bebauung in die umgebende Bebauungsstruktur. 
Höhe baulicher Anlagen 
Des Weiteren werden die minimal und maximal zulässigen Traufhöhen (TH), Firsthöhen (FH) und 
die Höhe (H) baulicher Anlagen sowie die minimale Oberkante (OK) der Lärmschutzwände (LSW) 
1 und LSW 2 in Metern über Normalhöhenull (üNHN) festgesetzt.  
Die getroffenen Festsetzungen zu Gebäuden gewährleisten eine der städtebaulichen Umgebung 
angepasste erforderliche Mindestausformung der Gebäude. Gleichzeitig wird das verträgliche Ein-
fügen, in Ergänzung der nördlich anschließenden Wohnbebauung, durch die Festsetzung der ma-
ximal zulässigen Höhen erzielt. Die Festsetzungen erlauben je nach Geländetopografie variierend 
nach Haustyp, eine Traufhöhenentwicklung von ca.  5,6 m bis 6,6 m im Inneren des Plangebiets 
und entlang der Cimbernstraße sowie von rund 5,35 m bis 6,6 m entlang der Hohenstaufenstraße 
und der Steinstraße. Die maximal zulässige Firsthöhenentwicklung im Inneren des Plangebiets 
und entlang der Cimbernstraße wird zwischen ca.  9,8 m und 11,2 m bzw. zwischen 9,55 m und 
10,8 m entlang der Hohenstaufenstraße und der Steinstraße liegen. Die se Höhenregelungen be-
günstigen den Anschluss an den nördlichen Bereich der Eisenbahnersiedlung  und gewährleisten 
das Einfügen in den städtebaulichen Kontext. 
Für die Gartenboxen und das Blockheizkraftwerk ermöglicht die getroffene Festsetzung in Abhän-
gigkeit der jeweils vorhandenen Geländetopographie eine absolute Höhe von bis zu 3,30  m. Für 
sonstige Nebenanlagen ermöglicht die getroffene Festsetzung in Abhängigkeit der jeweils vorhan-
denen Geländetopographie eine absolute Höhe von bis zu maximal 3,5 m.  
Im vorhabenbezogenen Bebauungsplan sind die zulässigen Höhen für Gartenboxen und sonstige 
Nebenanlagen in einzelnen Bereichen bezogen auf die Geländehöhe etwas großzügiger gewählt. 
Hintergrund ist, dass für alle Anlagen, trotz einer geringfügig variierenden Geländehöhe, eine ein-
heitliche Höhenfestsetzung über NHN in den Bebauungsplan aufgenommen wird. Dies erfolgt, da 
es zum einen erforderlich ist , die Höhen im Sinne einer eindeutigen Bestimmtheit über NHN fest-
zusetzen, zum anderen jedoch die Planzeichnung gut lesbar und nicht mit Informationen überlastet 
werden soll. Die tatsächlich geplante Höhe dieser Anlagen ist vorhabenbezogen , aber dennoch 
über den Vorhaben- und Erschließungsplan eindeutig bestimmt. Gemäß Darstellung im Vorhaben- 
und Erschließungsplan werden die geplanten Gartenboxen mit einer absoluten Höhe von

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1,20 m bis 1,40 m errichtet, die geplanten Terrassenschränke (sonstige Nebenanalgen) mit einer 
absoluten Höhe von 2,30 m.  
Die getroffenen Regelungen ermöglichen es insgesamt die Festsetzungssystematik zu vereinf a-
chen. Über den Vorhaben- und Erschließungsplan kann aber dennoch abschließend geregelt wer-
den, dass betreffende Anlagen mit der geplanten vorhabenbezogenen Höhe errichtet werden.  
Lärmschutzwände entlang der Hohenstaufenstraße (LSW  1) sind in einer absoluten Höhe von 
mindestens 2 m und entlang der Steinstraße (LSW 2) von mindestens 4 m zu errichten. Im Ergeb-
nis der schalltechnischen Untersuchung (Peutz C onsult, 2018) kann unter Berücksichtigung der 
getroffenen Höhenfestsetzungen ein wirksamer Schallschutz für die von den Straßenverkehrsfl ä-
chen abgewandten Seiten erreicht werden.  
5.3 Bauweise und überbaubare Grundstücksfläche  
Abweichende Bauweise 
Im Bebauungsplan-Entwurf wird entsprechend der Prägung des baulichen Umfeldes eine abwei-
chende Bauweise festgesetzt. Als abweichende Bauweise gilt, dass Gebäude bis zu einer Länge 
von 75 m zulässig sind. Die Festsetzung ermöglicht in Verbindung mit den festgesetzten überbau-
baren Grundstücksflächen die Errichtung von Baukörpern bis zu einer Länge von 75 m entlang der 
Hohenstaufenstraße und bis zu 58 m entlang der Steinstraße, so dass die Bebauung eine Schall-
schutzfunktion für die rückwärtigen  Baukörper übernehmen kann. In den zentralen Grundstücks-
bereichen und entlang der Cimbernstraße wird die Größe der Baukörper durch die festgesetzten 
überbaubaren Grundstücksflächen deutlich begrenzt, so dass die Errichtung einer kleinteiligen 
Reihenhausbebauung planungsrechtlich vorbereitet wird. 
Überbaubare Grundstücksflächen 
Die überbaubaren Grundstücksflächen werden durch Baugrenzen bestimmt und definieren das 
konkrete Vorhaben. Die Baugrenzen werden entsprechend des städtebaulichen Entwurfes grö ß-
tenteils parallel zu den Erschließungsstraßen festgesetzt. Im Innenbereich sind die überbaubaren 
Grundstücksflächen frei angeordnet. Die Entstehung klarer Raumkanten entlang der Erschli e-
ßungsstraßen und die Anordnung von Gartenbereichen werden durch die Anordnung der Baufe l-
der unt erstützt, die auf Grundlage der Ergebnisse des städtebaulichen Wettbewerbs entwickelt 
wurden. 
Die Tiefen der überbaubaren Grundstücksflächen umfassen die Tiefe der Hauptbaukörper (9,0 m 
im Bereich des Haustyps 120 bzw. 12,10 m im Bereich des Haustypen 145) sowie die Flächen der 
geplanten Terrassen (3 m) und des Vorgartenschranks (2,5 m) im Bereich der Eingänge. Die fest-
gesetzten Tiefen entsprechen der vorherrschenden Bebauung im benachbarten Baugebiet „Eisen-
bahnersiedlung“, die im Bebauungsplan-Entwurf aufgegriffen wird.  
Flächen für Maßnahmen 
Zur Sicherung der planfestgestellten Fläche parallel zur Hohenstaufenstraße wird festgesetzt, dass 
diese in einer Breite von 5 m von jeglicher Bebauung frei zu halten ist.  
5.4 Stellplätze, Carports und Nebenanlagen  
Stellplätze, Carports und Fahrradstellplätze 
Stellplätze, Carports und Fahrradstellplätze sind nur als Gemeinschaftsstellplätze, Gemeinschaft-
scarports sowie Gemeinschaftsfahrradabstellanlagen in den hierfür ausgewiesenen Flächen zuläs-
sig. Die Festsetzung gewährleistet im mit Wohnen bezeichneten Gebiet, im Hinblick auf den r u-
henden Verkehr, ein geordnetes städtebauliches Gesamtbild. Gleichzeitig bietet die Festsetzung 
jedoch ausreichend Möglichkeit, die erforderlichen Stellplätze des geplanten Vorhabens zu real i-
sieren. 
Tiefgaragen sind vom Vorhabenträger nicht geplant, da diese die Kosten für den potenziellen Käu-
fer in die Höhe treiben würden und so nicht mehr für die breite Masse de r Zielgruppe finanzierbar 
sind.

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Nebenanlagen 
Nebenanlagen (NA) und die Errichtung von Sammelplätzen für Müllstandorte (Mü) sind nur inner-
halb der überbaubaren Grundstücksflächen sowie der jeweils hierfür festgesetzten Flächen, die mit 
NA bzw. Mü bezeichnet sind, zulässig, um auf diese Weise für ein einheitliches Erscheinungsbild 
zu sorgen . Nebenanlagen wie Gartenboxen dürfen dabei eine maximale Höhe von 
53,30 m über NHN und einen umbauten Raum von 25  m³ nicht überschreiten. Die zulässige G e-
samtgröße der Anlagen wird festgesetzt, damit im Sinne ihrer Zweckbestimmung nur baulich un-
tergeordnete Nebenanlagen errichtet werden können und die Freiräume in den Gartenbereichen 
möglichst offen gehalten werden. Mit diesen Maßnahmen werden die begrünten Gartenbereiche 
weiter qualifiziert.  
Zur Versorgung des Gebietes und um einen Beitrag zum Klimaschutz zu leisten, soll das Plange-
biet über ein Blockheizkraftwerk mit Wärme versorgt werden. Zur planungsrechtlichen Umsetzung 
wird ein Blockheizkraftwerk (BHKW) im zentralen Bereich des Plangebiets, mit direkter Anbindung 
an die öffentliche Verkehrsfläche mit besonderer Zweckbestimmung, ermöglicht. Geplant ist ein 
BHKW mit 34 kW. Dieses ist nur für die Reihenhausbebauung vorgesehen. Bei einer Überschuss-
produktion der elektrischen Energie wird diese in das öffentliche Netz eingespeist. 
6. Schallschutz  
Im Bebauungsplanverfahren sind unter anderem die Anforderungen an gesunde Wohn - und Ar-
beitsverhältnisse gemäß § 1 Absatz 6 Nr. 1 BauGB zu berücksichtigen. Das bedeutet auch, dass 
schädliche Umwelteinwirkungen in Form von Lärmimmissionen soweit wie möglich zu vermeiden 
sind. 
Der zu beachtende Trennungsgrundsatz findet sich im Wesentlichen im Bundesimmissionsschutz-
gesetz (§  50 BImSchG) wieder und fordert grundsätzlich, ausreichende Abstände zwisch en stö-
rungsintensiven und störungsempfindlichen Nutzungen zu wahren. In bestehenden und gewac h-
senen Quartieren, wie das bei dem in Rede stehenden Plangebiet der Fall ist, kann dieser Grund-
satz häufig nicht vollständig berücksichtigt werden. Die integrierte Lage des Plangebiets im räumli-
chen und funktionalen Zusammenhang und zu den bestehenden Straßensystemen bietet eine gute 
Anbindung an diese Infrastruktureinrichtungen und trägt zur Qualität des Standortes bei. Gleichzei-
tig wirken von den angrenzenden Verkehrsachsen jedoch auch Lärmimmissionen auf das Plange-
biet ein. 
Zur Untersuchung möglicher Lärmeinwirkungen wurde eine schalltechnische Untersuchung durch-
geführt, um die mit der Planung verbundenen Lärmauswirkungen auf das Umfeld und das Plange-
biet selbst zu ermitteln und zu bewerten (Peutz Consult, 2018). 
Im Ergebnis der schalltechnischen Untersuchung werden bei freie r Schallausbreitung die ange-
strebten Orientierungswerte der DIN 18005 „Schallschutz im Städtebau“ Tags von 55  dB(A) und 
nachts von 45  dB(A) flächendeckend deutlich überschritten. Zur Gewährleistung der Anforderun-
gen an gesunde Wohnverhältnisse wurden Maßnahmen zum Schallschutz geprüft. 
Zur Reduzierung von Grenzwertüberschreitungen sind aktive Schallschutzmaßnahmen an der Ge-
räuschquelle grundsätzlich passiven Maßnahmen beim Betroffenen vorzuziehen. 
Bereits im Rahmen der Voruntersuchung zum durchgeführten Wettbewerb wurden seitens des 
Gutachters weitere aktive Maßnahmen zum Schallschutz untersucht. Dabei  wurden eine G e-
schwindigkeitsreduzierung auf 30 km/h auf der Hohenstaufenstraße, eine Geschwindigkeitsredu-
zierung auf 30 km/h sowie eine Reduzierung der Verkehrsmeng en um 50  % auf der Steinstraße, 
lärmoptimierter Asphalt als auch eine Lärmschutzoptimierung entlang der Bahnstrecke untersucht. 
Die genannten Maßnahmen schieden aus, da sie zum ei nen nur geringe positive Auswirkungen 
auf den Bestand haben und zum anderen der Kostenaufwand als zu hoch eingestuft wurde. 
Aus städtebaulichen Gründen können im Bereich der in Rede stehenden Straßen (Hohenstaufen-
straße und Steinstraße) jedoch nur partiell abschirmende Schallschutzmaßnahmen errichtet wer-
den. Eine Errichtung von reinen Lärmschutzwänden in den betroffenen Bereichen hätte zur Folge, 
dass diese unmittelbar vor Gebäuden errichtet werden müssten. Damit wären bei Umsetzung des

10 
 
Wettbewerbskonzepts unter anderem Anforderungen an notwendige Belichtungen und Belüftu n-
gen nicht mehr gegeben. Ferner könnten die für diesen Bereich städtebaulich notwendigen und 
gewollten Wegebeziehungen nicht hergestellt werden und eine städtebaulich gewünschte Einbin-
dung des Vorhabens in den räumlichen Kontext des Stadtgefüges wäre nicht möglich. Zudem 
kommen die reine Errichtung von Lärmschutzwänden sowie andere aktive Schallschutzmaßna h-
men wie die Einhausung oder Verlegung der Straße und der Schienen in einen Tunnel, im Hinblick 
auf unverhältnismäßige Kosten und stadtgestalterische Aspekte, nicht in Betracht. 
Das geplante Vorhaben erreicht durch die in weiten Teilen geschlossene Reihenhausbebauung 
entlang der Hohenstaufenstraße u nd der Steinstraße für Teile des Plangebiets eine gewollte, 
selbst abschirmende Wirkung. In diesem Zuge kommt eine "lärmoptimierte" Grundrissgestaltung 
bei den Gebäuden entlang der Hohenstaufenstraße und der Steinstraße zum Tragen. Diese G e-
bäude (Haustyp 120) sind dabei so konzipiert, dass z.B. keine Schlaf- und Kinderzimmer in Rich-
tung dieser lärmbelasteten Straßen ausgerichtet sind. In den Bereichen, in denen die Bebauung 
gewollt städtebaulich unterbrochen ist, schließen gestaltete Lärmschutzwände diese Lücken. Im 
Bebauungsplan wird festgesetzt, dass an zur Hohenstaufenstraße und zur Steinstraße ausgerich-
teten Fassaden öffenbare Fenster von schutzbedürftigen Räumen im Sinne der DIN  4109 nicht 
zulässig sind, so dass die Umsetzung der „lärmoptimierten“ Grundrissgestaltung planungsrechtlich 
vorbereitet wird. 
Zur Wahrung gesunder Wo hn- und Arbeitsverhältnisse werden für Bereiche entlang der Hohen-
staufenstraße und der Steinstraße, innerhalb des Geltungsbereichs des vorhabenbezogenen Be-
bauungsplan-Entwurfes, zwischen den zu errichtenden Gebäuden aktive Schallschutzmaßnahmen 
festgesetzt. In den im Bebauungsplan -Entwurf gekennzeichneten Bereichen für besondere Anla-
gen zum Schutz vor schädlichen Umweltein wirkungen, werden gemäß der textlichen Festsetzun-
gen mindestens 2,0 m hohe Lärmschutzw ände (LSW 1) im Bereich der Hohenstaufenstraße und 
mindestens 4,0 m hohe Lärmschutzw ände (LSW 2) im Bereich der Steinstraße  festgesetzt. Die 
Höhenfestsetzung erfolgt eindeutig als Mindestanforderung und in Meter über NHN. 
Da die zeichnerische Festsetzung der Lärmschutzwände in der Planzeichnung nur bis an die Bau-
grenzen erfolgt, wird festgesetzt, dass im Falle einer Bebauung, welche nicht bis an die Baugrenze 
reicht, die Lärmschutzwand bis zu der tatsächlich errichteten Bebauung z u verlängern ist. Die 
Festsetzung soll verhindern, dass zwischen der Lärmschutzwand und der geplanten Bebauung 
Lücken entstehen, die sich nachteilig auf die Lärmsituation im Inneren des Plangebiets auswirken. 
Im Bebauungsplan-Entwurf wird festgesetzt, das die Aufnahme einer Wohnnutzung oder einer 
sonstigen schützenswerten Nutzung innerhalb der mit Wohnen festgesetzten Gebiete erst zulässig 
ist, wenn alle festgesetzten Lärmschutzwände (unter Berücksichtigung von Ziffer 11.5 des U m-
weltberichtes) sowie die Beb auung entlang der Hohenstaufenstraße und der Steinstraße vollstän-
dig errichtet wurden. Mit der Festsetzung wird gewährleistet, dass bei Aufnahme einer Wohnnu t-
zung die schallschützende Wirkung der Randbebauung und der Lärmschutzwände eine ruhige und 
gesunde Wohnqualität in den rückwärtigen Bereichen erwirkt. 
Darüber hinaus werden zur Wahrung gesunder Wohn - und Arbeitsverhältnisse im vorhabenbezo-
genen Bebauungsplan-Entwurf passive Schallschutzmaßnahmen an Außenbauteilen (z. B. Fens-
tern) von Aufenthaltsräumen entsprechend den Vorgaben der DIN 4109, Schallschutz im Hochbau 
(Januar 2018), festgesetzt.  
Aufgrund der besonders starken Belastung im Nachtzeitraum erfolgt die Bewertung auf Grundlage 
der DIN 4109 in Kombination mit ei nem um 5  dB(A) erhöhten Beurteilungspegel für Schlaf- und 
Kinderzimmer. Der maßgebliche Außenlärmpegel bildet sich aus der Pegelsumme der Beurte i-
lungspegel aus Straßenverkehr tags sowie den um 5 dB(A) erhöhten Beurteilungspegel für Schie-
nenverkehr und Fluglärm zum Nachtzeitraum sowie eines Zuschlags für Straßen- und Schienen-
verkehrslärm von 3 dB(A). 
Die jeweiligen Anforderungen an die Außenbauteile bemessen sich anhand der im vorhabenbezo-
genen Bebauungsplan-Entwurf zeichnerisch festgesetzten Lärmpegelbereiche. Die DIN 4109 be-
stimmt für jeden  Lärmpegelbereich das notwendige Schalldämmmaß der Außenbauteile. Da im 
Sinne einer Worst-Case-Betrachtung eine freie Schallausbreitung in dem mit Wohnen bezeichne-

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ten Gebieten für die Festsetzung der Lärmpegelbereiche zugrunde zu legen ist, sind, abhängig von 
der tatsächlichen baulichen Umsetzung, in einigen Bereichen (zum Beispiel an lärmabgewandten 
Gebäudeseiten) keine schallgedämmten  Außenbauteile oder Außenbauteile mit geringerem 
Schalldämmmaß notwendig. Diesem Umstand soll die Festsetzung einer Einzelfallregelung Rech-
nung tragen, nach welcher die mit dem jeweiligen Lärmpegelbereich festgesetzten Anforderungen 
nicht erfüllt werden müssen, wenn im bauordnungsrechtlichen Genehmigungsverfahren anhand 
einer schalltechnischen Untersuchung nachgewiesen wird, dass niedrigere Lärmpegelbereiche an 
einzelnen Gebäudeteilen oder Geschossebenen nachgewiesen vorliegen. 
Zur Wahrung einer gesunden Nachtruhe wird festgesetzt, dass bei Schlaf- und Kinderzimmer bei 
einem Beurteilungspegel > 45 dB(A) im Nachtzeitraum (22:00  bis 6:00 Uhr) eine fensterunabhän-
gige Belüftung durch schallgedämmte Lüftungseinrichtungen oder gleichwertige Maßnahmen bei 
geschlossenen Fenstern und Türen sicher zu stellen ist. So kann auch bei geschlossenen Fens-
tern ein angemessener Luftaustausch ermöglicht werden.  
7. Grünplanerischen Festsetzungen  
7.1 Öffentliche Grünfläche 
Im Zentrum des Plangebietes wird eine ca. 500 m² große öffentliche Grünfläche mit Zweckbestim-
mung Spielplatz festgesetzt. Mit der Festsetzung wird die Errichtung eines öffentlichen Spielplat-
zes, eingebettet in eine Grünfläche, vorbereitet. Hier werden im Zuge der Umsetzung des neuen 
Wohngebiets auch die erforderlichen wohnortnahen Spielflächen für die Kinder aus der Umgebung 
entstehen. 
7.2 Pflanzgebot und Pflanzbindung 
Um die Qualität des öffentlichen als auch privaten Raums gewährleisten zu können, werden Fest-
setzungen zur Grüngestaltung innerhalb des Plangebiets getroffen. Dabei sind innerhalb der ö f-
fentlichen Erschließungsstraße (Planstraßen) als strukturgebendes Element mindestens 10 stand-
ortgerechte Laubbäume zu pflanzen. Pro Baum ist eine Baumscheibe von mindestens 6 m² Größe 
vorzusehen. Die 10 Bäume werden innerhalb der neuen Planstraßen geplant. In der Cimbernstra-
ße sind Baumpflanzungen in Abstimmung mit den Versorgungsträgern nicht möglich, da hier in 
den Randbereichen der Straße bereits Bestandskanäle liegen. Um auch hier eine Begrünung des 
Straßenraumes zu erwirken, wird die Errichtung von 8 begrünten Pflanzbeeten festgesetzt. 
Westlich der geplanten Erschließungsstraße , nördlich der Hohenstaufenstraße und südlich der 
Cimbernstraße, ist im Bebauungsplan eine Fläche für Gemeinschaftsspielplätze festgesetzt. Die 
Fläche soll als verschattete Wiesen spielfläche hergerichtet werden. Darum werden innerhalb die-
ser Pflanzgebotsfläche mindestens 4 standortgerechte Laubbäume angepflanzt und entsprechend 
im Bebauungsplan-Entwurf festgesetzt. 
Darüber hinaus ist innerhalb der Flächen für Gemeinschaftsstellplätze und Gemeinschaftscarports 
je 5 Stellplätze ein hochstämmiger Baum zu pflanzen. 
Diese Festsetzungen dienen der Begrünung des Plangebiets. Die Anpflanzung der Laubbäume 
wird dem vorhandenen Ortsbild gerecht und greift dieses auf. In den Sommermonaten dienen die 
Bäume zur Verschattung und wirken sich positiv auf das Mikroklima im Plangebiet aus. 
Im Bebauungsplan-Entwurf wird festgesetzt, dass sämtliche Pflanzungen und sonstige Begr ü-
nungsmaßnahmen dauerhaft zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen sind. Ziel ist, eine langfristi-
ge Begrünung des Quartiers zu sichern.  
7.3 Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft 
Zur Sicherung des stadtbildprägenden Baumbestandes entlang der Hohenstaufenstraße sind 21 
der 22 Linden, gemäß Eintrag im vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurf, zum Erhalt festge-
setzt. Nicht zum Erhalt festgesetzt wird ein Baum westlich der festgesetzten öffentlichen Verkehrs-
fläche mit der Zweckbestimmung Fuß - und Radweg. Sein Erhalt kann im Zuge von Kanal- und 
Wegebauarbeiten nicht zugesichert werden. Da die durchgängige Lindenreihe an der Hohenstau-
fenstraße jedoch erhalten bleiben muss, wird an dieser Position ein Baum zur Anpflanzung festge-

12 
 
setzt. In diesem Bereich ist, nach örtlichen Gegebenheiten, eine Winterlinde (Tilia cordata), in der 
Mindestqualität Hochstamm, 3x verpflanzt, StU 20-25 cm mit Ballen, anzupflanzen. Die Baumreihe 
wird durch eine standortgerechte Unterpflanzung in Form von Rasen ergänzt, so dass ein geeigne-
ter Zugang für die Feuerwehr von der Hohenstaufenstraße gewährleistet ist.  
8. Öffentliche Verkehrsfläche  
Das Plangebiet des vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurfes ist durch den motorisierten 
Individualverkehr über die Cimbernstraße zu erreichen. Von dieser Straße wird das Plangebiet von 
Norden angefahren und mittels einer öffentlichen Ringerschließung erschlossen. Von Süden ist ein 
öffentlicher Fuß- und Radweg von der Hohenstaufenstraße zur Erschließung des Gebietes g e-
plant. Sowohl die Cimbergstraße als auch die neue Ringerschließungsstraße  werden zur Sich e-
rung der Erschließung als öffentliche Verkehrsflächen mit der besonderen Zweckbestimmung Ver-
kehrsberuhigter (V) Bereich bzw. Fuß-/ Radweg (F+R) festgesetzt. Die Cimbernstraße wird im Zu-
ge der Vorhabenplanung umgestaltet und zu Lasten der Grundstücksflächen im Plangebiet ausge-
baut. Die Flächen der Cimbernstraße befinden sich nicht im Eigentum des Vorhabenträgers und 
sind somit nicht Teil des Vorhaben- und Erschließungsplans. 
Entlang der Cimbernstraße und im Bereich der geplanten Ringerschließ ungsstraße werden für 
Besucher insgesamt 18 öffentliche Parkplätze angeboten. Damit lässt sich eine ausreichende An-
zahl von Besucherstellplätzen, zur Unterbringung des ruhenden Verkehrs, umsetzen.  
Die Sicherung der Parkplätze innerhalb des öffentlichen Be reiches erfolgt durch Darstellung im 
Vorhaben- und Erschließungsplan und im Rahmen des Erschließungs vertrages, der Bestandteil 
des Durchführungsvertrags ist. Die öffentlichen Verkehrsflächen werden zu Lasten des Investors 
hergestellt und von der Stadt Köln unentgeltlich übernommen. 
9. Ver- und Entsorgung 
Wärme 
Zur Versorgung des Plangebiets sind Wasser -, Stromanschluss sowie Telekommunikationsa n-
schlüsse vorgesehen. Der Anschluss der neuen Bebauung erfolgt über neue Leitungen und Kanä-
le in den Planstraßen mit Anschluss an die Bestandsleitungen und Kanäle in der Cimbernstraße. 
Die Stadt Köln hat im Jahr 2010 im Rahmen der nationalen Klimaschutzinitiative des Bundesum-
weltministeriums ein integriertes Klimaschutzkonzept für die Teilbereiche Energie und Verkehr in 
Auftrag gegeben. Eines der bedeutsamsten Maßnahmenfelder zur CO2 -Einsparung ist laut dem 
integrierten Klimaschutzkonzept der Ausbau der Fernwärme und der dezentr alen Kraft-Wärme-
Kopplung in Nahwärmenetzen. Um einen Beitrag zum Klimaschutz zu leisten, soll das Plangebiet 
über ein Blockheizkraftwerk (BHKW) mit Wärme versorgt werden. Das geplante BHKW hat eine 
elektrische Leistung von 34  kW. Es ist nur für die Reihen hausbebauung vorgesehen. Bei einer 
Überschussproduktion der elektrischen Energie wird diese in das öffentliche Netz eingespeist. Da-
zu wird im Bebauungsplan-Entwurf die erforderliche Fläche mit BHKW planungsrechtlich gesichert 
und festgesetzt.  
 
Abwasserversorgung 
Das Schmutzwasser wird über zwei neu zu errichtende Kanäle in den Planstraßen entsorgt, die an 
den Mischwasser-Bestandskanal in der Cimbernstraße angeschlossen werden. Für den Anschluss 
des Kanals in der östlichen Planstraße wird ein neuer Schacht auf der bestehenden Mischwasser-
haltung errichtet. Der Kanal aus der westlichen Planstraße kann an den Bestandsschacht 14913 
angeschlossen werden. 
Bodensituation / Niederschlagswasser 
Im Ergebnis einer Baugrunduntersuchung durch die Mull und Partner Ingeni eurgesellschaft mbH 
(M & P, 2012) zeigt sich, dass aufgrund der vorliegenden  Bodenverhältnisse eine ortsnahe Versi-
ckerung innerhalb des Plangebietes nicht umzusetzen ist. Auf die Errichtung einer größeren tech-
nischen Anlage zur Regenwasserrückhaltung und -versickerung soll zugunsten einer möglichst

13 
 
umfangreichen Nutzung der im Plangebiet zur Verfügung stehenden Flächen für eine wohnbaul i-
che Entwicklung verzichtet werden. Folglich soll die Entsorgung des Niederschlagswassers über 
die zentrale Entwässerung der Stadt Köln erfolgen. Das auf den befestigten Verkehrsflächen anfal-
lende Niederschlagswasser wird in südliche Richtung in den städtischen Kanal in der Hohenstau-
fenstraße abgeleitet. Der Anschluss erfolgt mit einem außen liegenden Absturz an Schacht 13853, 
von dem aus eine bestehende Haltung DN 300 im Steilgefälle an den Mischwasserkanal DN 3100 
angeschlossen ist. Die zukünftige Andienung des geplanten Kanals verläuft im Bereich des festge-
setzten Fuß- und Radwegs zwischen Ringerschließungsstraße und Hohenstaufenstraße und wird 
beidseitig mit einem 3 m breiten Leistungsrecht zugunsten des Versorgers im vorhabenbezogenen 
Bebauungsplan-Entwurf aufgenommen. 
Entlang der Steinstraße und teilweise entlang der Hohenstaufenstraße verläuft ein Mischwasse r-
kanal der Stadt Köln. Zur Sicherung des Leitungsrechtes ist beidseitig des Kanals ein 3,75 m brei-
ter Streifen im vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurf mit einem Leitungsrecht für den Ver-
sorger festgesetzt. 
 
Technische Infrastruktur 
Die Versorgung des Gebietes mit Gas, Strom - und Telekommunikationsleitungen kann an den 
Bestand in der Cimbernstraße anschließen. Innerhalb der Planstraßen werden zusätzlich Leitun-
gen und Kanäle verlegt. 
Dazu wird i m gesamten Plangebiet die Führung von Versorgungsleitungen (z.B. Stromleitungen 
und Telekommunikation) nur unterirdisch zulässig sein. Ziel ist, die oberirdischen Flächen ander-
weitigen Nutzungen zur Verfügung zu stellen, diese ansprechend und zielführend zu begrünen und 
insgesamt ein geordnetes Stadtbild zu erwirken. 
Feuerwehrzufahrt und Bewegungsflächen 
Damit für die Rettung aus den Obergeschossen tragbare Leitern der Feuerwehr eingesetzt werden 
können, werden von der Hohenstaufenstraße die fußläufigen Feuerwehrzuwegungen über Rasen-
flächen gewährleistet. Von der Steinstraße wird eine mittige private Zuwegung eingerichtet, die im 
Rettungsfall auch durch die Feuerwehr genutzt werden kann.  
Bei allen Reihenhäusern sind die Fenster und Gauben bzw. bei den Gebäuden an der Hohenstau-
fenstraße und Steinstraße die Dachflächenfenster zum Gehweg als Rettungsfenster vorzusehen. 
Die Flächen unterhalb der anzuleiternden Fenster sind auf einer Breite von min. 1,60 m von behin-
dernden Einbauten freizuhalten. Zur besseren Orientierung ist für die Feuerwehr an den Zufahrten 
zum Quartier ein Orientierungsplan für die Feuerwehr aufzustellen. 
Der vorliegende Bebauungsplan ermöglicht die Umsetzung dieser Regelungen. Eine weitergehen-
de Abstimmung und entsprechende Nachweise müssen in nachfolgenden Baugenehmigungsver-
fahren erfolgen.  
Müllentsorgung  
Aufgrund der Größe des Plangebiets werden keine Einzeltonnen je Haus bzw. Wohneinheit g e-
plant sondern gemeinschaftliche Abfallsammelplätze, die entlang der Planstraße mit Flächen für 
Müllstandorte (Mü) festgesetzt werden.  
Die Andienung durch die Müllabfuhr erfolgt über die Cimbernstraße. Im Westen des Plangebietes 
wird eine Sammelstelle direkt von der Cimbernstraße angedient. Die zweite Sammelstelle kann 
über die Ringerschließungsstraße angefahren werden. 
10. Soziale Infrastruktur 
Öffentliche Grünfläche mit Spielfläche 
Im zentralen Bereich des Plangebiets wird eine öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung 
"Spielplatz" festgesetzt. Die Grünfläche hat eine Gesamtgröße von 500 m² für die Versorgung des 
Plangebiets und der näheren Umgebung des Gebietes. Die Vorhabenträgerin wird auf eigene Kos-

14 
 
ten nach Vorgabe der Stadt die öffentliche Grünfläche mit dem öffentlichen Spielplatz erstellen und 
der Stadt übergeben. Im Sinne des öffentlichen Interesses wird als Absicherung zur Herstell ung 
der öffentlichen Grünfläche und des Spielplatzes eine Bürgschaft bei den Fachämtern hinterlegt. 
Die Abstimmungen und die Ausführung werden im Rahmen des Durchführungsvertrages getro f-
fen. 
Private Spielfläche 
Im westlichen Plangebiet ist eine private Grü nfläche (Fläche zum Anpflanzen von Bäumen und 
Sträuchern) von 146 m² geplant. Die Fläche wird im Bebauungsplan als Gemeinschaftsspielfläche 
festgesetzt. 
Diese private Spielfläche bleibt frei von Spielgeräten und wird als „Schattengrünfläche“ angelegt. 
Dazu werden 4 standortgerechte Laubbäume festgesetzt. 
Kinder- und Jugendeinrichtung 
ln der Nähe des Plangebiets in rund 300 m Entfernung liegt an der Theodor-Heuss-Straße die Kin-
der- und Jugendeinrichtung "Arche Nova". Das Jugendprojekt der Rheinflanke GmbH in  Grem-
berghoven steht ebenfalls zur Verfügung.  Aus diesem Grund ist es nicht notwendig, in dem g e-
nannten Baugebiet zusätzliche Flächen für ein Jugendangebot einzuplanen. 
Kindertageseinrichtung 
Mit  den bestehenden städtischen Kindertageseinrichtungen am Frankenplatz 26 und in der Heilig-
Geist-Str. 1a und den privaten Einrichtungen in Gremberghoven kann der Bedarf für die Planung 
bereits gedeckt werden. Ergänzend stehen weitere geplante Projekte, deren Umsetzungszeitpunkt 
noch nicht planbar sind, in Gremberghoven und Finkenberg zur Verfügung.  
Schulentwicklung 
Der Bedarf an Schulplätzen kann durch die bestehenden Einrichtungen in der näheren Umgebung 
gedeckt werden. 
Die dem Plangebiet Hohenstaufenstraße nächstgelegenen Grundschulen verschiedener Schulart 
sind die Gemeinschaftsgrundschule (GGS) Breitenbachstraße (ca. 500  m) und die Katholische 
Grundschule (KGS) Forststraße (ca. 3 km) in Rath-Heumar. Die in der Nähe liegende  Grundschu-
len verfügen noch über ausreichende Aufnahmekapazitäten. 
11. Bauordnungsrechtliche Festsetzungen  
Gestalterische Festsetzungen 
Mit gestalterischen Festsetzungen nach §  89 Absatz 1 und 2 BauO NRW  zu Gebäudedächern, 
Solaranlagen sowie die Gestaltung von Grundstückseinfriedungen wird gemeinsam mit den stä d-
tebaulichen Festsetzungen ein harmonisches Siedlungsbild erzeugt. 
 
Solaranlagen 
Eine verbindliche Vorgabe zur Errichtung von Solaranlagen soll nicht erfolgen. Die Anordnung der 
überbaubaren Grundstücksflächen und die hiermit einhergehende Ausrichtung der geplanten Ge-
bäudekörper sorgen für eine optimale Ausrichtung der Dachflächen. Die Errichtung von Solaranla-
gen wird somit vorbereitet. Mögliche Solaranlagen sollen mit gleicher Dachneigung in die Dachflä-
chen integriert werden. 
Dachform / Dachneigung / Dachaufbauten 
Aufgrund der konkreten Planung des Bauvorhabens wird im vorliegenden Fall auf eine detaillierte 
Festsetzung der Gestaltung verzichtet, da diese innerhalb des Vorhaben- und Erschließungsplans 
dargestellt bzw. ggf. im Durchführungsvertrag geregelt werden. Die Darstellungen des Vorhaben- 
und Erschließungsplans haben einen Festsetzungscharakter und werden verbindlich. Mit diesem 
Vorgehen wird in Ergänzung zu den im vorhabenbezogenen Bebauungsplan getroffenen Festset-
zungen ein qualitativ hochwertiges Erscheinungsbild des geplanten Vorhabens sichergestellt.

15 
 
Es wird lediglich ein Mindestmaß an Festsetzungen für die Dachgestaltung der zweigeschossigen 
Reihenhäuser getroffen. Gebäude sind  mit gleichseitigem Satteldach mit einer Dachneigung zwi-
schen 34-40 Grad, mit der in der Planzeichnung festgesetzten Firstrichtung, zu errichten. Zudem 
sind die geplanten Reihenhäuser innerhalb einer Zeile mit einheitlichen Traufhöhen sowie Dac h-
neigungen auszubilden, da sich diese Dachform an die der vorherrschenden Umgebungsbeba u-
ung anpasst.  
Dachgauben sind nur als Einzelgauben mit einer Breite von maximal 1,90 m zulässig. Im Sinne der 
brandschutzrechtlichen Bestimmungen müssen diese Gauben von der Gebäudeabschlusswand 
einen Abstand von mindestens 1,25 m einhalten. Die Regelung der Gaubengrößen entspricht den 
zurückhaltenden Dachaufbauten der Umgebung. 
Einfriedungen 
Einfriedungen von Vorgärten sind entlang der öffentlichen Straßen und privaten Wege in Gestalt 
von Hecken mit einer Mindesthöhe von 1,20 m über der angrenzenden Geländeoberfläche zuläs-
sig. Mit der Festsetzung wird in Verbindung mit dem Vorhaben - und Erschließungsplan erwirkt, 
dass ein insgesamt durchgrüntes Quartier entsteht. 
Eine Einfriedung der festgesetzten Fläche für Gemeinschaftskinderspielplätze ist in Form von 
Stahlgitter- oder Stabgitterzäunen sowie in Form von Stahlgitter- oder Stabgitterzäunen in Kombi-
nation mit Hecken in eine max. Höhe von 1,20  m über der angrenzenden Geländeoberfläche ge-
mäß § 2 Absatz 4 BauO NW zulässig. Ziel ist es, eine Einfriedung der Spielfläche so zu gestalten, 
dass die Spielfläche von außen im Sinne einer sozialen Kontrolle einsehbar ist.  
Vorgärten 
Innerhalb der Vorgärten sind Anlagen gemäß §  14 Absatz 1 BauNVO ausschließlich in Form von  
Vorgartenschränken gemäß Vorhaben- und Erschließungsplan zulässig. Mit der Festsetzung soll 
insgesamt ein einheitlich gestaltetes und ruhiges Ortsbild unterstützt werden. 
Müllboxen/Container an Sammelstelle 
Zur Unterstützung eines harmonischen Ortsbildes sind Müllstandorte so zu gestalten, dass sie von 
der öffentlichen Verkehrsfläche nicht einsehbar sind. Diese Festsetzung wird durch die Darstellun-
gen im Vorhaben- und Erschließungsplan unterstützt. Die Müllstandorte werden als Abfallsammel-
standorte ausgebildet und mit einer Trennwand abgeschirmt und überdacht. Insgesamt werden im 
Plangebiet drei Standorte, jeweils zugänglich und andienbar von den öffentlichen Straßenverkehrs-
flächen, eingerichtet.    
12. Natur und Landschaft  
Durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurf wird neben den Reihenhausstrukturen mit 
privaten Gartenflächen und den Verkehrsflächen ebenfalls die Anpflanzung von Grünstrukturen 
geregelt. Die geplanten Straßenbäume , private Grundstückseinfriedungen und die Anlage eines 
Spielplatzes sowie einer privaten Spielfläche tragen zur Begrünung des Quartiers und Verminde-
rung der mit der Planung verbundenen Eingriffe in Natur und Landschaft bei. 
Im Bestand wird das Plangebiet überwiegend durch Birkenpionierwälder mit mittlerem Baumholz 
geprägt. Diese Vorwaldgesellschaft wird durch Ruderalbiotope wie Brennnessel- und Goldrutenflu-
ren sowie Brombeergehölze eingefasst. Entlang der Hohenstaufenstraße verläuft eine „Winter-
Lindenreihe“. Das Umfel d des Plangebiets wird durch eine dichte Siedlungsstruktur sowie Klei n-
gartenanlagen und Gleisanlagen der Deutschen Bahn AG geprägt. 
Auf 12.450 m² des insgesamt rund 2 ha großen Plangebiets sind die Birkenvorwälder als Wald im 
Sinne des Landesforstgesetzes zu betrachten. Entsprechend sind für die Biotope forstrechtliche 
Kompensationsmaßnahmen durchzuführen. Für die abgehenden Waldbiotope wurde ein Ausgleich 
im Verhältnis 1:1 durch den Landesbetrieb Wald & Holz gefordert.  
Aufgrund der benötigten Größe von zusammenhängenden 12.450 m² wurde auch nach einer um-
fangreichen Suche keine geeignete Fläche für den Waldausgleich im Stadtbezirk 7 gefunden. Die

16 
 
Flächen standen entweder derzeit nicht zur Verfügung oder eigneten sich aufgrund der Topografie 
oder anderen städtebaulichen Gründen nicht für eine Aufforstung. 
Um den dringend benötigten Wohnraum umsetzten zu können, soll der Ausgleich als Erstauffors-
tung auf einer ackerbaulich genutzten Fläche in Köln -Fühlingen, Gemarkung Worringen, Flur 50, 
Flurstück 1893 (teilweise)  erfolgen. Das Flurstück umfasst insgesamt 72.845  m². Hiervon sind 
36.671 m² Ackerland, von dem 12.450  m² aufgeforstet und für den Waldausgleich dem Beba u-
ungsplan-Entwurf Nr. 74407/02 zugeordnet werden soll. Die Aufforstung erfolgt auf dem südöstli-
chen Teil der Ackerfläche als standortgerechter Laubmischwald und wird im Durchführungsvertrag 
geregelt.  
Bedenken aus artenschutzrechtlicher Sicht, die gegen eine Aufforstung sprechen, bestehen nicht. 
Gemäß der Bodenkarte 1:50 000 Nordrhein-Westfalen des Geologischen Dienstes NRW verfügt 
der Boden im Plangebiet über  eine Bodenwertzahl von 45 bis 55  (0 = sehr niedrig, 100 = sehr 
hoch). Dem Ackerboden wird somit ein mittleres Ertragsverhältnis zugeschrieben. Im Zuge der 
Abwägung der Belange entscheidet sich die Stadt die Aufforstung der Ackerflächen unter Berück-
sichtigung der Bodenwertzahl zugunsten der angestrebten wohnbaulichen Entwicklung den Belan-
gen der Landwirtschaft voranzustellen. Die Aufforstungsflächen werden sich zukünftig an die b e-
reits im Bestand vorhandenen Waldflächen  in Köln-Fühlingen anfügen und diesen Lebensraum 
erweitern. Eine Umsetzung des Waldausgleichs außerhalb des Stadtbezirks 7, in dem der Eingriff 
stattfindet, steht nicht im Widerspruch zu geltendem Stadtrecht.  
Zur Erfüllung eines vollständigen Ausgleichs erfolgt die Umsetzung einerseits über eine forstrecht-
liche Ersatzmaßnahme. Im Rahmen der naturschutzfachlichen Eingriffsregelung wurde für die ver-
bleibenden Eingriffsflächen ein Kompensationsbedarf von 81.804 Wertpunkten gemäß Ludwig & 
Sporbeck ermittelt. Um einen vollständigen Ausgleich der Eingriffe in Natur und Landschaft zu ge-
währleisten, wird dieser Kompensationsbedarf über externe Ausgleichsmaßnahmen ausgeglichen. 
Die Maßnahmenflächen befinden sich in Köln-Porz-Zündorf an den Zündorfer Auen (Gemarkung 
Oberzündorf, Flur 11 und 20 Flurstücke 19 (teilweise)). Ziel ist für diese Flächen die Entwicklung 
eines naturnahen Landschaftskorridors in den Rheinauen. 
Die geplanten Maßnahmen an der Zündorfer Aue sind Teil eines Gesamtkonzeptes zu r ökologi-
schen Aufwertung dieses Landschaftsbereichs. Durch das Gesamtkonzept können großflächige 
und ökologisch hochwertige Maßnahmen umgesetzt werden. Es erfolgt ein gleichwertiger funktio-
naler Ausgleich für den Eingriff in den Naturhaushalt. Dadurch werden die Ziele des Landschafts-
planes gemäß des dort ausgewiesenen Landschaftsschutzgebietes L  20 "Rhein, Rheinauen und 
Uferbereiche von Rodenkirchen bis Langel rrh." gestärkt. 
Artenschutzrechtliche Verbotstatbestände gem. § 44 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) wer-
den durch die Planung nicht vorbereitet. Die Eingriffe in Natur- und Landschaft sowie in den Wald 
werden ausgeglichen. Durch die getroffenen grünordnerischen Festsetzungen im vorhabenbezo-
genen Bebauungsplan-Entwurf wird die Einbindung des Plangebie ts in die umgebenden Stad t-
strukturen gewährleistet. 
13. Klima  
Im Zuge der städtischen Vorsorge zu den Folgen des Klimawandels gilt es, bereits auf Ebene der 
Bauleitplanung die Umsetzung von Maßnahmen festzusetzen und / oder zu ermöglichen. Da mit 
der Bebauung der heute brachliegenden Fläche eine Zunahme der Versieglung einhergeht, wird 
es mit Umsetzung der Bebauung und erforderlicher Erschließungsanlagen zu einer lokaklimat i-
schen Erwärmung kommen. Durch die Anlage von Gärten und anderen Freiräumen sowie durch 
die Anpflanzung von Straßenbäumen soll der städtische Wärmeinseleffekt im Plangebiet vermi n-
dert werden. Eine überwiegende Nord-Südausrichtung der Gebäude ermöglicht Energieeinsparun-
gen von Heizungen und Leuchtmitteln und wirkt somit in geringem Umfang als Vorbeugemaßnah-
me gegen den Klimawandel. Die Ausrichtung der Gebäude ermöglicht die Anbringung von Anlagen 
zur Gewinnung solarer Strahlungsenergie auf den Dachflächen. 
Die vorgesehenen Baukörper stellen im Sinne einer klimagerechten Baulandentwicklung ein mög-
lichst kleines Verhältnis zwischen äußerer Wärme übertragender Gebäudehülle bezogen auf das

17 
 
Volumen der Gebäude dar. Hierdurch kann eine sparsame und effiziente Nutzung von Energie 
unterstützt werden. Gleichzeitig wird durch die Begrenzung der Höhe der Baukörper und die durch 
Baugrenzen bestimmte Lage der Baukörper eine übermäßige Verschattung benachbarter Gebäu-
de vermieden und verschattungsfreie Einträge solarer Strahlungsenergie werden ermöglicht. 
Zur Versorgung des Gebietes und um einen Beitrag zum Klimaschutz zu leisten, soll das Plange-
biet über ein Blockheizkraftwerk mit Wärme versorgt werden.  
Für jedes Gebäude sind die energiegesetzlichen Mindeststandards vorzusehen, sodass hiermit ein 
Beitrag zum allgemeinen Klimaschutz geleistet wird. 
Die Nähe zum unmittelbar am Plangebiet liegenden S-Bahnhof Köln-Steinstraße (fußläufige Ent-
fernung ca. 5 Minuten) trägt zur Minderung des Individualverkehrs und damit zur Vermeidung kl i-
maschädlicher Emissionen bei. 
14. Planrealisierung  
Die Grundstücke im Geltungsbereich des Vorhaben- und Erschließungsplans befinden sich im 
Eigentum des Vorhabenträgers. Bis zum Satzungsbeschluss wird zwischen dem Vorhabenträger 
und der Stadt Köln ein Durchführungsvertrag, der Details des Vorhabens und zu dessen Umse t-
zung enthält, geschlossen.  
Zur Realisierung der Erschließungsmaßnahmen werden die erforderlichen Regelungen zur E r-
schließung Anlage des Durchführungsvertrag s. D ie öffentlichen Verkehrsflächen inklusive des 
Ausbaus und der Erweiterung der Cimbernstraße sollen auf Kosten des Vorh abenträgers herge-
stellt und unentgeltlich an die Stadt Köln übertragen werden. Entsprechendes gilt für den öffentli-
chen Spielplatz, dessen Ausführung und Umsetzung ebenfalls im Durchführungsvertrag sicherge-
stellt wird. 
Sowohl die forstrechtliche Ausgleichsmaßnahmen als auch die naturschutzfachliche Ausgleichs-
maßnahmen zur Kompensation der durch den Bebauungsplan mit seiner Bebauung hervorgerufe-
nen Eingriffe sind durch den Vorhabenträger zu erbringen. Zur Kompensation der Eingriffe in die 
Waldflächen gemäß L andesforstgesetz ist eine 12.450 m² große Aufforstung auf einem Acker-
standort in Köln -Fühlingen (Gemarkung Worringen, Flur 50, Flurstück 1893 (teilweise)) vorges e-
hen. Der Ausgleich der naturschutzfachlichen Eingriffe erfolgt über Maßnahmen auf rund 8.950 m² 
der städtischen Ökopoolflächen in der Zündorfer Aue (Gemarkung Oberzündorf, Flur 11 Flurstück 
19 und 20 (teilweise)) in Form von Extensivierungsmaßnahmen (7.500 m²) und Gehölzpflanzungen 
(1.450 m²).  
Die Ablösekosten für die erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen zur Kompensation der Eingriffe in 
Natur und Landschaft einschließlich der Herstellungs - und Pflegekosten trägt der Vorhabeträger. 
Entsprechende Regelungen werden im Durchführungsvertrag zum Bebauungsplan -Entwurf Nr. 
74407/02 festgeschrieben.  
15. Umweltbericht 
Einleitung 
Für den Bebauungsplan-Entwurf wird eine Umweltprüfung gemäß § 2 Absatz 4 Baugesetzbuch 
(BauGB) für die Belange nach §  1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a BauGB durchgeführt. Die Ergeb-
nisse werden in einem Umweltbericht gemäß § 2a BauGB dargestellt. 
15.1 Inhalt und wichtigste Ziele des Bauleitplanes  
Durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan -Entwurf soll eine Fläche an der Hohenstaufen-
straße in Köln-Porz, Stadtteil Gremberghoven planungsrechtlich für eine innerstädtische Wohnbe-
bauung entwickelt werden. Das Plangebiet, die angrenzenden Kleingärten und Teile der Bahnan-
lagen sind im Landschaftsplan der Stadt Köln  als geschützter Landschaftsbestandteil (LB 7.13) 
ausgewiesen. Auf Basis des vorliegenden Bebauungsplan-Entwurfes Nr. 74407/02 sollen in einem 
urbanen Umfeld Einfamilienhäuser entwickelt und somit das familienfreundliche Wohnraumange-

18 
 
bot der Stadt Köln gesteigert w erden. Gemäß § 20 Absatz 4 Landesnaturschutzgesetz treten w i-
dersprechende Darstellungen und Festsetzungen des Landschaftsplanes mit dem Inkrafttreten 
eines Bebauungsplans außer Kraft, soweit der Träger der Landschaftsplanung diesem nicht wider-
sprochen hat. 
Im Rahmen der nächsten Überarbeitung des Landschaftsplans entfallen die Flächen des Plange-
biets und werden nicht mehr Bestandteil des Landschaftsplans sein. 
 
15.1.1 Beschreibung Bestand 
Die rd. 2 ha große Fläche weist im Bestand auf etwa 1,25 ha einen Birkenpionierwald und auf 0,6 
ha Ruderalbiotope auf. Zudem finden sich entlang der Hohenstaufenstraße Baumpflanzungen, die 
im Zuge eines Planfeststellungsverfahrens als Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt wurden. Des 
Weiteren umfasst das Plangebiet kleinere versiegelte Bereiche in Form von Fahrwegen im nördli-
chen Bereich des Plangebiets. 
 
15.1.2 Beschreibung Nullvariante 
Bei Nichtumsetzung der Planung (Nullvariante) würde das Plangebiet in seinem heutigen Zustand 
belassen. Veränderungen des Naturhaushaltes ohne die Um setzung des Bebauungsplan -
Entwurfes werden bei den jeweiligen Schutzgütern beschrieben. 
 
15.1.3 Beschreibung Planung 
Durch die Planung sollen auf Grundlage des Baugesetzbuchs eine geordnete städtebauliche Ent-
wicklung und eine Einbindung in die angrenzenden Stadtstrukturen erzielt werden. 
15.2 Bedarf an Grund und Boden 
Mit dem Bebauungsplan-Entwurf wird auf einer Fläche von 20.27 0 m² ein Vorhaben vorbereitet, 
welches eine unterschiedliche Intensität am Bedarf a n Grund und Boden besitzt . Entsprechend 
wird in der nach folgenden Tabelle der Flächenanteil für den Realbestand 2015 und den vorhaben-
bezogenen Bebauungsplan-Entwurf aufgeschlüsselt. 
Tabelle 1 
Realbestand - Bestandsaufnahme 2015                      (m²) 
  
Versiegelte Flächen (Fahrwege) 1.810 9% 
Teilversiegelte Flächen  0 0 % 
Unversiegelte Flächen (Birkenvorwald, R u-
deralfluren, Sukzession, Baumstrukturen) 
18.460 91% 
 Summe/Ergebnis 20.270  100 % 
 
Flächenwert auf Grundlage des Bebauungsplan-Entwurfes 
74470/02                                                                           (m²) 
Versiegelte Flächen (Fahrwege, Bebauung) 13.060 64 % 
Teilversiegelte Flächen (Spielplätze), 500 3 % 
Unversiegelte Flächen (Grünflächen, Baum-
reihen)  
6.710 33 % 
 Summe/ Ergebnis 20.270  100 % 
15.3 Berücksichtigung der Ziele des Umweltschutzes  
Als Ziele des Umweltschutzes werden die einschlägigen Gesetze, Rechtsverordnungen, Erlasse, 
Verwaltungsvorschriften und "Technischen Anleitungen" zugrunde gelegt, die für die jeweiligen 
Schutzgüter in Bauleitplan-Verfahren anzuwenden sind. Die EU-Schutzziele finden sich im W e-
sentlichen umgesetzt im deutschen Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG, Luftreinhaltepl a-
nung, Lärmminderung) und seinen Verordnungen, dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG –

19 
 
Arten-, Landschafts - und Biotopschutz) und Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG – Boden-
schutz, Schutz vor bzw. Umgang mit schädlichen Bodenveränderungen) und seiner Verordnung 
sowie dem Denkmalschutzgesetz (DSchG). Auf Landesebene greifen weitere Regelungen wie die 
Geruchsrichtlinie Nordrhein-Westfalen (GIRL – Beurteilung von Gerüchen), das Landeswasserge-
setz Nordrhein-Westfalen (LG NW – Schutz des Grundwasserdargebotes) sowie Verordnungen 
auf Ebene der Bezirksregierungen wie Wasserschutzzonen-Verordnungen.  
Auf kommunaler Ebene werden die Baumschutzsatzung und der Landschaftsplan der Stadt Köln 
berücksichtigt. Die Ziele des Umweltschutzes werden bei der Beschreibung und Bewertung der  
einzelnen Schutzgüter näher beschrieben. 
Grenzüberschreitende Auswirkungen von Bebauungsplänen oder Flächennutzungsplan -
Änderungen sind in Köln aufgrund der Lage in großem Abstand zu Landesgrenzen nicht zu erwar-
ten. Raumbedeutsame Planungen werden mit den angrenzenden Gemeinden abgestimmt. 
15.4 Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen  
15.4.1 Nicht durch die Planung betroffene Umweltbelange  
Erhaltungsziele und Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b 
BauGB) 
Flora-Fauna-Habitat (FFH)- oder Vogelschutzgebiete und Naturschutzgebiete sind nicht durch die 
Planung betroffen, die Mindestabstände - hier zum FFH -Gebiet Fischruhezonen im Rhein zw i-
schen Emmerich und Bad Honnef - betragen deutlich mehr als 500 Meter. Damit kann auf eine 
FFH-Verträglichkeitsvorprüfung verzichtet werden. 
Altlasten (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe c BauGB):  
 Altlastverdachtsflächen sind für das Plangebiet und dessen Nahbereich nicht im 
städtischen Altlastenkataster eingetragen.  
Vermeidung v. Emissionen (insbesondere Licht, Gerüche, Strahlung u. Wärme (§ 1 Abs 6 Nr. 7 c 
BauGB) 
 Im Plangebiet liegen keine Geruchsbelastungen vor, geruchsemittierende Nutzungen sind 
nicht geplant.  
Mensch, Gesundheit, Bevölkerung, hier Erschütterungen: (§ 1 Abs 6 Nr. 7 e BauGB) 
 Beeinträchtigungen durch Erschütterungen sind im Plangebiet nicht zu erwarten, erschütte-
rungsemittierende Nutzungen sind nicht geplant. 
Kulturgüter oder sonstige Sachgüter (§ 1 Abs 6 Nr. 7 d BauGB) 
  sind im Plangebiet nicht vorhanden.  
Landschaft, hier Erholung (§ 1 Abs 6 Nr. 7 a BauGB) 
 Das Plangebiet bietet im aktuellen Bestand keine Funktion als Erholungsgebiet. 
Mensch, Gesundheit, Bevölkerung, hier Risiken (§ 1 Abs 6 Nr. 7 j BauGB) 
 Eine Belastung durch Magnetfelder durch die angrenzende Bahntrasse wird aufgrund der 
Entfernung von ca. 50 m zwischen Oberleitung und nächstem Baufeld ausgeschlossen. 
 Das Plangebiet liegt nicht in einem Überschwemmungsgebiet oder Hochwasserrisikog e-
biet. 
 Das Plangebiet liegt nicht im Bereich von Achtungsabständen oder angemessenen Sicher-
heitsabständen gemäß Seveso III-Richtlinie. 
15.5 Durch die Planung betroffenen Umweltbelange

20 
 
15.5.1 Tiere (§ 1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB)  
Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG, FFH -Richtlinie (FFH-RL), Vogelschutzrichtlinie 
(VRL), Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG NRW), Baumschutzsatzung Köln  
 
Bestand  
Im Bestand stellt sich das Plangebiet als Brachfläche dar. Es wird überwiegend durch einen Bi r-
kenvorwald geprägt. Daneben befinden sich Ruderalbiotope innerhalb des Plangebietes. Entlang 
der Hohenstaufenstraße befindet sich eine Winterlindenreihe mit 21 Bäumen.  
Der artenschutzrechtliche Fachbeitrag (Froelich und Sporbeck, 2012) weist die Nutzung des Plan-
gebiets durch Zwergfledermäuse als Jagdhabitat aus. Zudem wurde einmalig der große Aben d-
segler im Plangebiet nachgewiesen. Fledermausquartiere sind im Plan gebiet nicht vorhanden. 
Zudem konnten Vorkommen der siedlungstypischen Vogelarten wie Amsel, Kohlmeise, Buchfink, 
Ringeltaube u. a. nachgewiesen werden. Brut - oder Überwinterungshabitate seltener und/oder 
planungsrelevanter Vogelarten konnten nicht dauerhaft für das Plangebiet aufgezeichnet werden.  
Die nachfolgende Tabelle zeigt die nachgewiesenen Vogel- und Fledermausarten auf.  
Es bedeuten: + = planungsrelevant und – = besonders geschützte Arten, FFH = Art des Anhangs 
IV der Flora Fauna Habitat Richtlinie, RL = Rote Liste Niederrheinische Bucht, * = ungefährdet, R = 
durch extreme Seltenheit (potentiell) gefährdet RL NRW = Rote Liste Nordrhein Westfalen. 
Die Bewertung der Tierarten erfolgt gemäß Fachinformationssystem Geschützte Arten in NRW des 
Landesamtes für Natur, Umwelt- und Verbraucherschutz NRW. 
Tabelle 2 
Art Status Planungs-
relevant 
FFH RL NRBU RL NRW 
Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag 2012 (Froehlich&Sporbeck)  
Avifauna      
Amsel Brutvogel -   * 
Blaumeise Brutvogel -   * 
Buchfink Brutvogel -   * 
Elster Brutvogel -   * 
Gartengrasmücke Brutvogel -   * 
Kohlmeise Brutvogel -   * 
Mauersegler Nahrungsgast -   * 
Mönchsgrasmücke Brutvogel -   * 
Ringeltaube Brutvogel -   * 
Rotkehlchen Brutvogel -   * 
Zaunkönig Brutvogel -   * 
ZilpZalp Brutvogel -   * 
Säugetiere      
Großer Abendseg-
ler 
Überflug  + Anhang IV Nicht gefährdet R 
Zwergfledermaus Nahrungsgast  + Anhang IV Nicht gefährdet * 
Vor dem Hintergrund der weiteren Sukzession der Vegetation im Plangebiet seit der artenschutz-
rechtlinie Erhebung im Jahre 2012 soll in der Vegetationsperiode 2020 eine ergänzende arte n-
schutzrechtlinie Erhebung durchgeführt werden.

21 
 
Prognose Nullvariante  
Das Plangebiet würde im Rahmen der Nullvariante einer weiteren Sukzession unterliegen, mittel-
fristig würden sich nahezu flächendeckend Gehölzbestände (Birkenvorwälder und vergleichbare 
Biotope) ausbilden. Eine erhebliche Steigerung der Artenzahl der Fauna ist aufgrund der isolierten 
Lage zwischen viel befahrenen Verkehrswegen nicht zwingend zu erwarten. Das Plangebiet würde 
jedoch weiterhin als Habitat von sogenannten Allerweltsarten dienen.  
 
Prognose Planung  
Durch die Aufstellung des Bebauungsplans wird das Plangebiet als Wohnbaufläche umgewidmet. 
Hierdurch wird der Verlust der Sukzessionsbiotope vorbereitet, die im Rahmen des Landschafts -
pflegerischen Fachbeitrages (ISR 2019) erfasst sind. Artenschutzrechtliche Verbotstatbestände 
gem. §  44 BNatSchG können auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung durch eine terminierte 
Baufeldräumung, außerhalb der Brut- und Aufzuchtzeiten, ausgeschlossen werden. Vorgezogene 
Artenschutzmaßnahmen (CEF-Maßnahmen) sind gemäß dem artenschutzrechtlichen Fachbeitrag 
nicht erforderlich. Der Verlust von Bruthabitaten sog. Allerweltsarten wie Amsel oder Buchfink (be-
sonders geschützte Vogelarten) werden im Rahmen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung 
bearbeitet.  
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen 
Um artenschutzrechtliche Verbotstatbestände gem. §  44 BNatSchG auf Ebene der verbindlichen 
Bauleitplanung ausschließen zu können ist eine terminierte Baufeldräumung, außerhalb der Brut- 
und Aufzuchtzeiten einzuhalten 
 
Bewertung 
Durch die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurfes werden keine Verluste 
von besonders wertvollen oder seltenen Biotopflächen vorbereitet. Aufgrund des festgestellten 
Arteninventars können Verbotstatbestände gem. § 44 BNatSchG bereits auf Ebene der vorbere i-
tenden Bebauungsplanung durch eine terminierte Baufeldräumung ausgeschlossen werden. In 
den Bebauungsplan wird ein entsprechender Hinweis aufgenommen. 
 
15.5.2 Schutzgut Landschaftsbild/ Stadtbild (§ 1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB)  
Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG, Denkmalschutzgesetz (DSchG) 
 
Bestand und Nullvariante  
Im Bestand wird das Plangebiet durch dichte Sukzessionsbiotope geprägt. Die Umgebung wird 
durch Wohnbebauung, im Osten insbesondere Großwohnformen, Verkehrswege und Kleingarten-
anlagen geprägt. Im Bestand ist dem Plangebiet keine hohe Wertigkeit bezüglich des Landschafts- 
und Ortsbildes zuzuschreiben. Von Bedeutung für das landschaftsästhetische Empfinden sind die 
Baumreihen entlang der Steinstraße und der Hohenstaufenstraße. Das Plangebiet liegt in einem 
kernstädtisch geprägten Bereich. 
Im Zuge der Nullvariante würde sich das Plangebiet weiterhin zu einer gehölzbestandenen Fläche 
entwickeln, die jedoch mittelfristig keinen hohen Wert für das Landschafts- und Stadtbild aufweisen 
würde. 
 
Prognose Planung  
Durch die Aufstellung des Bebauungsplans werden die vorhandenen Sukzessionsbiotope inne r-
halb des Plangebiets überprägt. Durch die geringe bauliche Dichte (GRZ von 0,4) und die Auswei-
sung von Grünflächen und sonstigen grünordnerischen Maßnahmen wird eine Ab wertung des 
Landschafts- und Stadtbildes vermieden. Neben dem Erhalt der raumprägenden Baumreihen ent-
lang der süd-westlichen Planungsgrenze (Hohenstaufenstraße) ist dies besonders durch den ge-
ringen Wert der Fläche für das Landschafts - und Ortsbild im Best and zu begründen. Die städte-
bauliche Planung zielt darauf ab, die Gebäude harmonisch in den urbanen Raum zu integrieren.

22 
 
Durch die Anlage von Grünstrukturen wie Straßenbaumpflanzungen und die Anlage kleiner Grün- 
und Pflanzflächen und durch Festsetzung zum  Erhalt der Baumreihen wird diese Einbindung zu-
sätzlich gestärkt. In den Kapiteln 7 „Grünplanerische Festsetzungen“ und Kapitel 13 „Natur und 
Landschaft“  im städtebaulichen Teil der Begründung ist dargestellt, wie durch Pflanzmaßnahmen 
und gestalterische Maßnahmen der Eingriff in das Landschaftsbild vermindert wird.  
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen 
Um einen Eingriff in das Schutzgut Landschafts - / Stadtbild zu vermeiden, werden eine geringe 
bauliche Dichte und die Schaffung von Grünflächen und sonstigen grünordnerischen Maßnahmen 
festgesetzt. Des Weiteren werden der Erhalt von prägenden Baumreihen entlang der Hohenstau-
fenstraße und die Pflanzung von Straßenbäumen geregelt, um die Planung harmonisch in das 
Umfeld einzufügen. 
 
Bewertung 
Dem Plangebiet kommt im Bestand keine hohe Wertigkeit hinsichtlich des Stadt- und Landschafts-
bilds zu. Auswirkungen auf das Stadt - und Landschaftsbild werden durch grünordnerische und 
gestalterische Maßnahmen vermindert werden. Da das Plangebiet in einem vorbelasteten Raum 
liegt, sind die Auswirkungen nicht als erheblich zu beschreiben.  
 
15.5.3 Schutzgut Pflanzen, biologische Vielfalt (§ 1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB)   
Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG, LNatSchG NRW, Baumschutzsatzung Köln  
 
Bestand  
Im Geltungsbereich sind gemäß Kartierung des Landschaftspflegerischen Fachbeitrages vier Bio-
toptypen (s. Tabelle 3) vorhanden:  
 Fahrwege versiegelt (HY1) = Cimbernstraße  
 Baumreihen mit mittlerem Baumholz, standorttypisch ( BF32) entlang der 
Hohenstaufenstraße 
 sonstige Ruderalfluren (HP7) im nördlichen Teil des Plangebiets 
 Birkenvorwälder auf trockenen bis frischen Standorten, mittleres Baumholz ( AV 4) im 
zentralen Teil des Plangebiets 
Von der Straße abgesehen, besitzen die im Plangebiet befindlichen Biotoptypen eine mittlere Wer-
tigkeit von 13, 15 und 18 Biotopwertpunkten / m² (BWP) (s. Tabelle 3), zum Vergleich Ackerfläche 
= 6 BWP. 
Die oben beschriebenen Biotope im Plangebiet sind nur sehr untergeordnet vernetzt mit den süd-
lich gelegenen Kleingärten und den gebäudenahen Grünflächen nördlich des Plangebiets. Die öko-
logische Wertigkeit für den Naturhaushalt bleibt daher überwiegend auf das Plangebiet beschränkt.  
Die biologische Vielfalt ist, auch unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Artenschutzprüf ung, 
als mäßig ausgebildet zu bewerten. 
 
Prognose Nullvariante 
Das Plangebiet würde im Rahmen der Nullvariante einer weiteren Sukzession unterliegen, mittel-
fristig würden sich nahezu fläche ndeckend Gehölzbestände (Birkenvorwälder und vergleichbare 
Biotope) ausbilden. Die ökologische Wertigkeit würde entsprechend langsam ansteigen, genauso 
die ökologische Vielfalt. 
Prognose Planung 
Die vorhandene Baumreihe entlang der Hohenstaufenstraße sowie die Fahrwege der Cimber n-
straße bleiben erhalten bzw. werden planun gsrechtlich gesichert. Die Grünstrukturen entfallen 
vollständig und werden ersetzt durch Reihenhäuser mit kleinen Gärten, Erschließungsflächen mit

23 
 
Baumpflanzungen und einer öffentlichen Grünfläche (Spielplatz). Die ökologische Wertigkeit im 
Plangebiet sinkt damit deutlich gegenüber dem Bestand. 
Dies gilt auch für biologische Vielfalt. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen 
Der durch die Planung zulässige Eingriff wird durch Ersatzaufforstungen in Köln -Fühlingen (Ge-
markung Worringen, Flur 50, Flurstück 1893 (teilweise)) ausgeglichen. Das beschriebene Flurstück 
besitzt eine Gesamtfläche von 72.845 m². Hiervon stellen sich im Bestand 36.671 m² als Ackerland 
dar. Von diesen 36.671 m² Ackerland sind 12.450 m² für den Waldausgleich im Rahmen des Be-
bauungsplans Nr. 74407/02 vorgesehen . Des Weiteren wird  eine naturnahe Auengestaltung auf 
Flächen des städtischen Flächenpools in der Zündorfer Aue (Gemarkung Oberzündorf, Flur 11, 
Flurstück 19 (teilweise) geschaffen, um den Eingriff auszugleichen.  
Die Ausgleichsmaßnahmen dienen dem Ersatz von Waldstandorten sowie der ökologischen Auf-
wertung der Zündorfer Rheinaue (vgl. hierzu Punkt 16.2.4 „Eingriff und Ausgleich“). Durch die 
Maßnahmen stellt sich nach einigen Jahren die Entwicklung neuer Lebensräume für  Tiere und 
Pflanzen ein, zudem erfolgt eine Aufwertung des Landschaftsbilds. 
Damit erfolgt in den Bereichen der externen Pflanzmaßnahmen und deren Umfeld auch eine suk-
zessive Steigerung der biologischen Vielfalt. 
 
Bewertung 
Im größten Teil des Plangebiets liegen heute Sukzessionsbiotope mit einer mittleren ökologischen 
Wertigkeit vor. Diese werden durch Einfamilienreihenhäuser mit kleinen Gärten, Erschließungsflä-
chen mit Baumpflanzungen und einer öffentlichen Grünfläche (Spielplatz) ersetzt. Der damit ve r-
bundene Eingriff in den Naturhaushalt wird durch eine Aufforstung in Köln -Fühlingen und durch 
Ausgleichsmaßnahmen im Zündorfer Auenbereich vollständig ausgeglichen.  
Die heute im Plangebiet als mäßig zu bewertende biologische Vielfalt wird durch die Umsetzun g 
der Planung deutlich gemindert, im Bereich der beiden externen Ausgleichsmaßnahmen jedoch 
gesteigert. 
 
15.5.4 Eingriff und Ausgleich (§1a Absatz 3 BauGB) 
Die Vorgehensweise für die Behandlung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung behandelt 
die Ermittlung des Eingriffs und des Ausgleichs für die Aufstellung des Bebauungsplan-Entwurfes 
Nr. 74407/02. Die Bewertung der Eingriffe in Natur und Landschaft basiert auf der Bewertung 
durch das Büros jbbug Landschaftsarchitekten von 2013 und wird ergänzt durch die Erkenntnisse 
einer Ortsbegehung von August 2015.  
Der Eingriff in Natur und Landschaft findet überwiegend in Wald- und Ruderal-Biotopen statt. Des 
Weiteren werden die Bäume der planfestgestellten Ausgleichsmaßnahme "Linden-Baumreihe an 
der Hohenstaufenstraße und Verkehrsflächen“ (bestehende und geplante) in der Bilanzierung be-
rücksichtigt. Da in die planfestgestellte Ausgleichsfläche „Lindenbaumreihe“, mit Ausnahme eines 
Fußweges, nicht eingegriffen wird, ist diese aus dem ausgleichspflichtigen Eingriffsbereich nach § 
1 Absatz 1 Satz 6 BauGB ausgenommen. 
Als Grundlage zur Einstufung der betroffenen Biotope im Realbestand und Planungszustand dient 
die „Biotoptypenliste Köln-Code“, die rechnerische Bewertung erfolgt anhand des Punkteschemas 
von Ludwig und Sporbeck.

24 
 
Tabelle 3 
 
Der ökologische Wert des Plangebiets im Realbestand ist gem. Ludwig-Sporbeck mit 306.540 Bio-
top-Wertpunkten zu beziffern.  
Der ökologische Wert der Planung des Bebauungsplan -Entwurfs Nr. 74407/02 wird durch die 
stadttypischen Biotope (wie Gebäude, Fahrstraßen, Stellflächen und Hausgärten) der anthropogen 
überformten Flächen geprägt. Als wertgebend stellen sich unter anderem die zu erhaltenden Bäu-
me entlang der Hohenstaufenstraße sowie  die neuen Straßenbäume entlang der Cimbernstraße 
sowie der Ringstraße und private Grünanlagen dar. 
 
Tabelle 4

25 
 
Der ökologische Wert im Planungszustand liegt deutlich unter dem Biotopwert im Realbestand. Im 
Landschaftspflegerischen Fachbeitrag wurde eine Wertigkeit von 62.886 Wertpunkten für die Pla-
nung ermittelt. 
Somit ergibt sich gemäß der Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung nachfolgender ausgleichpflichti-
ger Eingriffsbedarf: 
 
Tabelle 5 
A) B e-
stand           306.540  Punkte 
B) Planung         62.886  Punkte 
Bilanz           -243.654  Punkte 
Kompensationsfaktor       20,51%   
 
Im Zuge der Aufstellung des Bebauungsplan -Entwurfes Nr. 74407/02 resultiert ein externer aus-
gleichpflichtiger Eingriffsbedarf von 243.654 Wertpunkten. Ein Vollständiger Ausgleich innerhalb 
des Plangebiets ist mit Umsetzung der Planung nicht möglich.  Auch bei einer deutlichen, wenn-
gleich unrealistischen und nicht praktikablen Steigerung der Biotopwerte und damit einhergehe n-
den Änderung der Zielbiotope auf den Grünflächen innerhalb des Plangebiets könnte keine ausrei-
chende Kompensation erzielt werden. Um einen Mehrwert für Natur und Landschaft zu erzielen, ist 
folglich eine ganzheitliche Ausgleichsmaßnahme auf externen Flächen zu bevorzugen. 
Zur Erfüllung eines vollständigen Ausgleichs erfolgt die Umsetzung einerseits über eine forstrecht-
liche Ersatzmaßnahme, andererseits wird ein Teil des ausgleichpflichtigen Eingriffes naturschutz-
fachlich ausgeglichen. 
Der anrechenbare ökologische Wert, der im Rahmen der Ersatzaufforstung in Köln-Fühlingen ge-
neriert wird, berechnet sich wie folgt: 
 
Tabelle 6 
C1) Bestand Geltungsbereich Bedeutung (Stufe)     
Köln-Code 
(Ludwig -
Sporbeck) 
Biotoptyp Fläche in 
m² 
N W G M SAV H Gesamt -
wert 
Ökologischer 
Wert 
Bemer -
kung 
Geltungsbereich    12.450 m²                   
LW 1 (HA0) Acker 12.450 m² 1 1 1 1 1 1 6 74.700   
  Flächen g e-
samt: 12.450 m²           
    
Gesamtflächenwert Bestand:          74.700   
 
C2) Planung Geltungsbereich Bedeutung (Stufe)     
Köln-Code (Lu d-
wig-Sporbeck) 
Biotoptyp Fläche in 
m² 
N W G M SAV H Gesamt -
wert 
Ökologischer 
Wert 
Beme r-
kung 
Geltungsbereich    12.450 m²           
GH 3121 (AX 12) Wald 12.450 m² 3 3 3 3 3 4 19 236.550    
  Flächen g e-
samt: 12.450 m²

26 
 
Tabelle 7 
Aufwertung durch Aufforstung: 
C2) Planung 236.550 Punkte 
C1) Bestand 74.700 Punkte 
C) ökol. Aufwertung Wald 161.850 Punkte 
 
Durch die Aufforstung auf dem externen Flurstück ergibt sich eine ökologische Aufwertung von 
161.850 Biotop-Wertpunkten nach Ludwig-Sporbeck. 
Somit verbleibt ein Kompensationsdefizit von 74.824 Biotop-Wertpunkten, dass auf den städt i-
schen Poolflächen in der Gemarkung Oberzündorf, Flur 11, umgesetzt wird: 
Tabelle 8 
Ermitteltes Defizit gemäß Bilanz 243.654 Punkte 
C) ökol. Aufwertung Wald  161.850  Punkte 
D) weiterer externer Kompensationsbedarf 81.804 Punkte 
 
 
Tabelle 9 Ökologische Wertigkeit externe Kompensation 
 
 
Externe Ausgleichsmaßnahmen:  
Forstrechtliche Kompensation 
Das Plangebiet wird überwiegend durch Vorwaldbiotope dominiert. Auf 12.450 m² des insgesamt 
rund 2 ha großen Plangebiets befinden sich Birkenvorwälder. Diese sind als Wald im Sinne des 
Landesforstgesetzes zu betrachten. Entsprechend sind für die Biotope forstrechtliche Ausgleichs-
maßnahme durchzuführen. Für die abgehenden Waldbiotope wurde ein Ausgleich im Verhältnis 
1:1 durch den Landesbetrieb Wald & Holz gefordert. Der durch die Planung zulässige Eingriff wird 
durch Ersatzaufforstungen in Köln -Fühlingen (Gemarkung Worringen, Flur 50, Flurstück 1893 
(teilweise) ausgeglichen. Das beschriebene Flurstück besitzt eine Gesamtfläche von 72.845 m². 
Hiervon stellen sich im Bestand 36.671 m² als Ackerland dar. Von diesen 36.671 m² Ackerland 
sind 12.450 m² für den Waldausgleich im Rahmen des Bebauungsplans Nr. 74407/02 vorgesehen. 
Die Aufforstung erfolgt auf dem südöstlichen Teil der Ackerfläche als standortgerechter Lau b-
mischwald durch den Vorhabensträger in enger Absprache mit der Stadt Köln. Entsprechende Re-
gelungen sind im Durchführungsvertrag zu regeln. 
 
Naturschutzfachliche Eingriffsregelung 
Weitere Kompensationsmaßnahmen im Zuge der Ausgleichsverpflichtungen durch den BP Nr. 
74407/02 werden auf städtischen Pool-Flächen in der Gemarkung Oberzündorf, Flur 11, durchge-
führt, um den verbleibenden Kompensationsbed arf von 81.804 Biotop -Wertpunkten zu decken. 
Betroffen ist hier das Flurstück 19 und 20 (teilweise)). Es handelt sich bei den Flächen um derzeit 
überwiegend ackerbauliche genutzte Landwirtschaftsflächen in unmittelbarer Nähe zum Rhein im

27 
 
Landschaftsschutzgebiet L 21 „Freiräume um Zündorf, Libur, Lind und Langel rrh.“. Durch die Um-
wandlung von Ackerflächen in Extensiv-Grünland und die Anlage von Gehölzstrukturen und einer 
Baumreihe soll hierbei das ökologische Potenzial der Rheinauen für naturschutzfachliche Zwecke 
genutzt werden. Zudem kommt dem Teilbereich eine Bedeutung für die Naherholung zu, durch die 
Maßnahmen wird das Landschaftsbild aufgewertet und die Erlebbarkeit des Gebietes gesteigert.  
 
Hinsichtlich der Wahl der Ausgleichsflächen wird auf Kapitel 13 „Natur und Landschaft“ verwiesen. 
 
Insgesamt wird durch die internen Minderungsmaßnahmen und die externen Ausgleichsmaßnah-
men ein vollständiger Ausgleich der Eingriffe erreicht. 
 
15.5.5 Schutzgut Klima/ Luft (§ 1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB) 
 
15.5.5.1 Luft, Kaltluft/Ventilation (§ 1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes: BauGB, Vermeidung der Ausdehnung bioklimatisch belasteter Gebiete, 
Umgang mit Klimawandelfolgen, Klimaschutzgesetz NRW 
 
Bestand 
Das Plangebiet ist dem atlantisch geprägtem Klimaraum z uzuordnen, befindet sich jedoch in e i-
nem Raum mit ausgeprägtem Siedlungsklima. Hierbei herrschen milde Winter und lange Vegetati-
onsperioden vor. Die Jahresmitteltemperatur liegt mit 10 - 10,5°C deutlich über der Durchschnitts-
temperatur des Umlands. Gemäß d er Planungshinweiskarte für die zukünftige Wärmebelastung 
(eingeteilt in Klasse 1 sehr hohe belastete Siedlungsfläche bis Klasse 5 stark klimaaktive Freifl ä-
che) der Stadt Köln ist der überwiegende Teil des Plangebiets der Klasse 3 belastete Siedlungsflä-
che zugeordnet, während der südwestliche Teil im Zusammenhang mit den Bahnflächen westlich 
des Plangebiets als Klasse 4 klimaaktive Fläche bewertet ist. Weiterhin ist die Fläche in der Karte 
„Klimaaktive Freiflächen in den FNP-Freiräumen“ aufgenommen. Im Zuge der städtischen Vorsor-
ge zu den Folgen des Klimawandels, hier Hitze, wurden die im FNP ausgewiesen Freiflächen mit 
den klimaaktiven Flächen verschnitten. Den Planungsempfehlungen dieser Karte kann nicht g e-
folgt werden, da dies eine Freihaltung der Fläche von Versiegelung und Bebauung zur Folge hätte. 
Das Plangebiet spielt eine aufgrund der geringen Flächengröße und der Randlage zu den bebau-
ten Bereichen von Gremberghoven eher untergeordnete Rolle für die Versorgung der bebauten 
Umgebung mit Kalt- / Frischluft. Im Bestand ist dem Plangebiet eine Funktion für die Luftreinha l-
tung (Filterung, Staubbindung) durch den Bewuchs zuzusprechen.  
 
Prognose Nullvariante 
Im Zuge der Nullvariante ist von weiteren Sukzessionsprozessen innerhalb des Plangebiets aus -
zugehen. Durch ein Aufkommen von durch Gehölz geprägten Biotopen würde zu einer leichten 
Aufwertung des Lokalklimas beigetragen werden. Aufgrund der geringen Flächengröße handelt es 
sich hierbei jedoch nur um geringe Auswirkungen auf das Lokalklima. 
 
Prognose Planung 
Durch die Überplanung der Vegetationsbestände und neu zu schaffenden versiegelten Flächen 
kommt es zu Änderungen im Mikroklima des Plangebiets. Möglicherweise wird das Plangebiet 
zukünftig ein Teil der Wärmeinsel von Porz-Gremberghoven und wird zukünftig wie die benachbar-
ten bebauten Flächen die Klasse 4 hoch (wärme)belastete Siedlungsfläche aufweisen. Starke 
Auswirkungen auf das Lokalklima sind jedoch durch die geringe Flächengröße nicht zu erwarten. 
Durch Bepflanzungsmaßnahmen wie den Hochstämmen zur Durchgrünung der Stellflächen und 
der langfristigen Sicherung der Lindenreihe an der Hohenstaufenstraße soll eine Minderung der 
Auswirkungen der Planung auf das Lokalklima vorbereitet werden.

28 
 
Bewertung 
Das Plangebiet stellt eine Fläche mit geringer Funktion als Klimaregulativ dar. Die Umsetzung der 
Planung wird zu einer Verringerung der klimatischen Wohlfahrtswirkung des Plangebiets führen, 
wodurch es dort zu einer Ausprägung von Wärmeinseln und eingeschränkten Luftaustauschbedin-
gungen kommen kann. Durch Pflanzmaßnahmen und dem Erhalt von großkronigen Linden werden 
Ausgleichsmaßnahmen gegen die Auswirkungen der Planung auf das Lokalklima vorbereitet.  
Um einen Beitrag zum Klimaschutz zu leisten , soll das Plangebiet über ein Blockheizkraftwerk 
(BHKW) mit Wärme versorgt werden. 
 
15.5.5.2 Luftschadstoffe – Emissionen (§ 1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes: BImSchG, 39. BImSchV, TA Luft, Abstandserlass NW 
Bestand: 
Die Emissionssituation im Plangebi et ist heute durch die Emissionen aus dem KFZ -Verkehr der 
umliegenden Stein-, Hohenstaufen- und Cimbernstraße und durch den Hausbrand der umliege n-
den Wohnnutzung geprägt. Die Situation kann als gering vorbelastet bewertet werden.  
Prognose (Nullvariante/Plan): 
Ohne die Umsetzung der Planung kommt es nicht zu einer wesentlichen Veränderung der vorab 
beschriebenen Emissionssituation. 
Durch die geplante Neubebauung einschließlich des zusätzlichen Verkehrsaufkommen durch die 
zukünftigen Anwohner nehmen die Emissionsquellen im Plangebiet zu. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: 
Der Erhalt von Grünstrukturen im Plangebiet sowie die geplante Neupflanzung von Bäumen tragen 
zur Immissionsminderung bei. Die geplante lockere Bebauung und die geplante Durchgrünung des 
Plangebiets lässt eine gewisse Durchlüftung des Plangebiets zu.  
 
Bewertung: 
Durch die Planung kommt es im Bereich einer nur geringen Emissionsvorbelastung zu einer mäßi-
gen Zunahme der Emission von luftfremden Stoffen aus Hausbrand und KFZ-Verkehr. 
 
15.5.5.3 Luftschadstoffe – Immissionen (§ 1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes: BImSchG, 39. BImSchV, Zielwerte des LAI, TA Luft  
 
Bestand: 
Messwerte einzelner Luftschadstoffe liegen für das Plangebiet nicht vor. Gemäß Luftgüteuntersu-
chung aus 2001 bis 2003 liegt das Plangebiet in einer Zone mäßig hoher Belastung mit e inem 
Luftgüteindex von 1,3 bis 1,5. 
 
Prognose (Nullvariante/Plan): 
Ohne Umsetzung der Planung verändert sich die Immissionssituation im Plangebiet und seinem 
Nahbereich nicht. Durch die Umsetzung wird sich entsprechend der Zunahme von Emission von 
Luftschadstoffen auch die Immission im Plangebiet und seinem Nabereich erhöhen. Dabei wird die 
Durchlüftung des Plangebeits aufgrund der zunehmenden Bebauung eingeschränkt. Aufgrund der 
offenen Baustruktur und einer ausreichenden Straßenbreite ist nicht mit Überschreitungen der Im-
missionsgrenzwerte der 39. BlmSchV zu rechnen.

29 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: 
Der Erhalt von Grünstrukturen im Plangebiet sowie die geplante Neupflanzung von Bäumen tragen 
zur Immissionsminderung bei. Die geplante lockere Bebauung und die geplante Durchgrünung des 
Plangebiets lässt eine gewisse Durchlüftung des Plangebiets zu.  
 
Bewertung:  
In einem Bereich mit mäßig hoher Belastung wird eine Wohnbebauung umgesetzt. Hierdurch 
kommt es zu einer mäßigen Zunahme der Immission von Luftschadstoffen im Plangebiet und sei-
nem Nahbereich. Immissionsmindernd wirken die Durchgrünung und die aufgelockete Bauweise. 
 
15.5.5.4 Erneuerbare Energien/Energieeffizienz ( § 1 Abs. 6 Nr. 7f BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes: Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (EEG,2016); Energie-
einsparVO 10/2015, Beschluss des Stadtentwicklungsausschusses Köln aus 6/2000 zur solarener-
getischen Optimierung, DIN 5034 (Tageslicht in Innenräumen) anzuwenden. 
 
Bestand: 
Das Plangebiet hat heute keine Bedeutung für die Gewinnung regenerativer Energie oder Ener-
gieeinsparung.  
 
Prognose (Nullvariante/Plan):  
Bei Nichtumsetzung der Planung kommt es nicht zur Veränderung der Bestandssituation.  
Um einen Beitrag zum Klimaschutz zu leisten, soll das Plangebie t über ein Blockheizkraftwerk 
(BHKW) mit Wärme versorgt werden. Das geplante BHKW hat eine elektrische Leistung von 34 
kW. Es ist nur für die Wärmeversorgung der geplanten Reihenhausbebauung ausgelegt. Bei einer 
Überschussproduktion der elektrischen Energie wird diese in das öffentliche Netz eingespeist. Da-
zu wird im Bebauungsplan-Entwurf die erforderliche Fläche mit BHKW planungsrechtlich gesichert 
und festgesetzt. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: 
Das Plangebiet soll über ein Blockheizkraftwerk (BHKW) mit Wärme versorgt werden. Die Bereit-
stellung von Nahwärme durch Kraft-Wäremkoppelung führt zu geringeren CO-Emissionen im Ver-
gleich zu einer konvetionellen Wärmebereitstellung. 
 
Bewertung:  
Die Wärmeversorgung der geplanten Reihenhausbebauung erfolgt durch ein zentrales Blockheiz-
kraftwert. Die dadurch gegenüber einer konventionellen Wärmebereitstellung geringere Scha d-
gasemission ist als positiv zu bewerten. 
 
15.5.6 Darstellungen von Landschaftsplänen und sonstigen Fachplänen, insbesondere des 
Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechtes (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 g BauGB)  
Ziele des Umweltschutzes:, BNatSchG, LNatSchG NRW, Landschaftsplan Stadt Köln  
 
Landschaftsplan 
Bestand 
Das Plangebiet ist Bestandteil des geschützten Landschaftsbestandteils LB 7.13 "Kleingärten und 
bahnbegleitende Brachflächen westlich der Steinstraße, Gremberghoven". Der Landschaftsplan 
(LP) der Stadt Köln setzt den Bereich zur Sicherung von Grün - und Freiflächen entlang von Aus-
breitungslinien fest. Zudem dient der Bereich der Belebung, Gliederung und Pflege des Ortsbildes, 
insbesondere durch den vielfältigen und reich strukturierten Freiraum. Im LP wird das Plangebiet

30 
 
noch als landwirtschaftlich genutzte Fläche beschrieben. Im Realbestand ist die Ausbreitungsfunk-
tion entlang der Bahnlinie jedoch durch die Lärmschutzwände stark eingeschränkt, die Ruderalve-
getation in Teilen nicht mehr vorhanden. Das Plangebiet selbst stellt sich im Realbestand als Suk-
zessionsfläche dar. Diese Sukzessionsbiotope entwickelten sich auf der ehemaligen Ackerfläche 
aufgrund von Baustelleneinrichtungen und durch den Verzicht der Bahn AG, auf den Flächen des 
Plangebiets eine Ausgleichsmaßnahme durchzuführen, die im Zuge des Planfest stellungsverfah-
rens für den Neubau der angrenzenden S-Bahn hier ursprünglich planfestgestellt war. 
 
Prognose Nullvariante 
Im Zuge der Nullvariante würde sich das Plangebiet weiterhin in Richtung eines Birken-Vorwaldes 
entwickeln. Die beschriebene Gliederung der Landschaft durch das Plangebiet würde somit we i-
terhin reduziert werden. Die Ausbreitungslinie ist weiterhin als stark beeinträchtigt zu beschreiben. 
Im Zuge der Nullvariante sind die Ziele des Landschaftsplanes für das Plangebiet und die umg e-
benden Flächen ohne Pflegemaßnahmen nicht sicherzustellen. Ohne die Umsetzung der Planung 
könnte die Stadt Köln die Pflege der Fläche im Sinne des Landschaftsplanes vom Eigentümer der 
Fläche einfordern. 
 
Prognose Planung 
Durch die Aufstellung des vorhabenbezogenen  Bebauungsplan-Entwurfs wird ein zentrales El e-
ment des geschützten Landschaftsbestandteils LB 7.13 überplant. Diese Flächen weisen im B e-
stand einen dichten Bewuchs auf, die Ziele des LPs werden für diese Flächen ohne aufwendige 
Pflegemaßnahmen nicht erreicht werden können. Mit der Rechtskraft des Bebauungsplanes treten 
die Schutzausweisungen des Landschaftsplanes hinter den Festsetzungen des Bebauungsplanes 
zurück, da der Träger der Landschaftsplanung der Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) 
nicht widersprochen hat. Die Funktion der bahnbegleitenden Flächen wird durch die Planaufste l-
lung nicht beeinträchtigt. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen 
Ausreichende Ausgleichsmaßnahmen sind im Plangebiet nicht möglich, da nach Umsetzung der 
Planung die Fläche nicht mehr für die Zielsetzungen des LPs zur Verfügung steht. Im Bereich der 
externen Ausgleichsmaßnahme in der Zündorfer Aue ist jedoch ein gleichwertiger funktionaler 
Ausgleich für den Eingriff in den Naturhaushalt vorgesehen. Dadurch werden d ie Ziele des LPs 
gemäß des dort ausgewiesenen Landschaftsschutzgebietes L 20 "Rhein, Rheinauen und Uferbe-
reiche von Rodenkirchen bis Langel rrh." gestärkt. Die Ausgleichsmaßnahmen liegen in der G e-
markung Oberzündorf; dort ist das Flurstück 19 (teilweise) i n der Flur 11 betroffen. Die Au s-
gleichsmaßnahmen zielen darauf ab, die derzeitige Nutzung als Ackerbau vor Ort zu extensivieren 
und die Landschaft durch die Pflanzung von Gehölzgruppen anzureichern. So sollen die Ackerflä-
chen überwiegend zu einer Extensivwiese weiterentwickelt werden. Ziel ist es, die wertvolle Kultur-
landschaft entlang der Rheinauen mit hohem Potenzial für Flora und Fauna, aber auch für die ru-
hige, landschaftsorientierte Erholung wiederherzustellen oder weiterzuentwickeln. Die geplanten 
Maßnahmen tragen zur Anreicherung der Landschaft bei und bieten wertvolle Lebensraumstruktu-
ren. Die Herstellung der Wiese erfolgt mit regionalem Saatgut oder über den Auftrag von Spender-
saatgut, die Anlage der Gehölzstreifen und Kleingehölze erfolgt mit stand ortgerechten und heimi-
schen Bäumen und Sträuchern. Durch eine zweischürige Mahd soll langfristig gesichert werden, 
dass sich die Wiese als artenreiches Grünland entwickelt. Die Gehölze sollen, soweit dies unter 
Berücksichtigung der Verkehrssicherungspflicht und des Hochwasserschutzes möglich ist, von der 
Pflege ausgenommen werden und ein naturnahes Biotop ausbilden.  
 
Bewertung 
Durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan -Entwurf wird eine Überbauung eines Teilberei-
ches des geschützten Landschaftsbestandteils LB 7.13 vorbereitet. Die für die Flächen des 
Plangebiets vorgesehenen Nutzungen und Funktionen für Natur und Landschaft sind jedoch im 
Bestand nur eingeschränkt gegeben und nur unter großem Aufwand wiederherzustellen. Eine 
landwirtschaftliche Nutzung des Plangebiets ist aufgrund der Lage innerhalb des Stadtgebiets un-

31 
 
ter wirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht umsetzbar, zudem ist der Mehrwert für Natur und Land-
schaft durch eine solche Nutzung nur bedingt gegeben.  
 
Wasserschutzzonen-Verordnung 
 
Das Plangebiet liegt in der Wasserschutzzone IIIB Westhoven. In den Bebauungsplan wird ein 
Hinweis zur Beachtung der Ge - und Verbote der Wasserschutzzonen -Verordnung des Wasser-
werkes Westhoven aufgenommen (siehe auch Punkt 15.5.8 Wasser). 
 
 
15.5.7 Schutzgut Boden (§ 1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes: § 1a BauGB, Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG), Bundesboden-
schutzverordnung (BBodSchV), Landesbodenschutzgesetz (LBodSchG NRW) 
 
Bestand 
Für das Plangebiet weist die Karte der schutzwürdigen Böden vom Geologischen Dienst NRW 
(2017) schutzwürdige Böden mit hohem Ertragspotenzial auf. Die landwirtschaftliche Nutzung ist 
jedoch seit Mitte der 1990er Jahre aufgegeben worden. Durch den hohen Bewuchs ist eine erneu-
te landwirtschaftliche Nutzung auszuschließ en. In Teilen wurde der Boden im Plangebiet durch 
Bodenanschüttungen stark anthropogen überformt. Als Bodenarten sind Schluffe und Sande sowie 
Hochflutlehme, je nach Schicht, in geringen bis hohen Mächtigkeiten im Zuge des Baugrundgu t-
achtens (M & P, 2012) nachgewiesen worden. Überwiegend stellt sich der Boden als bindig dar. 
Tabelle 10 
Realbestand - Bestandsaufnahme 2015   
Versiegelte Flächen in qm 1.810 9% 
Teilversiegelte Flächen in qm 0 0 % 
Unversiegelte Flächen in qm 18.460 91% 
 Summe/Ergebnis qm 20.270  100 % 
 
Prognose Nullvariante 
Im Zuge der Nullvariante würde das Plangebiet weiteren Sukzessionsprozessen unterliegen, deren 
mittelfristig abzusehendes Stadium eine nahezu flächendeckende Vorwald gesellschaft darstellen 
könnte. Die anstehenden Böden würden in diesem Zusammenhang natürlichen Bodenprozessen 
unterliegen, die natürlichen Bodenfunktionen wären nicht eingeschränkt. 
 
Prognose Planung 
Durch die Planung wird eine Wohnnutzung innerhalb des Plangebiets vorbereitet. Darüber hinaus 
werden durch d ie geplanten Wohngebäude, Verkehrsflächen und baulichen Nebenanlagen B o-
denversiegelungen vorbereitet, die natürlichen Bodenfunktionen werden stark eingeschränkt. Bei 
Umsetzung der Planung stellen sich die Flächen als überwiegend versiegelt dar. Im Planzust and 
werden ca. 13.000 m² versiegelt sein. Dies entspricht ca. 64 % der Fläche des Plangebiets. 
Durch die Umsetzung des Bebauungsplan-Entwurfes kommt es zu einer Neuversiegelung von rd. 
11.200 m².  
Durch Bodenaustausch und Bodenabtrag werden die natürlichen Bodenschichten beeinträchtigt. 
Ein Verlust von Böden mit hoher Bedeutung für die Landwirtschaft scheint jedoch aufgrund des 
hohen und dichten Bewuchses sowie der Lage des Plangebiets nicht gegeben. Die Ausweisung 
von Grünflächen und die GRZ von 0,4 tragen dazu bei, dass in Teilbereichen die Bodenfunktionen 
bedingt aufrechterhalten werden können. Im Zuge der Bautätigkeiten sind die gängigen Regelun-
gen zum Umgang mit Boden gemäß der DIN 18915 und 19731 zu beachten. Regelungen hierzu 
sind im Bebauungsplanverfahren nicht vorgesehen.

32 
 
Tabelle 11 
   
Flächenwert auf Grundlage des Bebauungsplans 74470/02  
Versiegelte Flächen in qm 13.060 64 % 
Teilversiegelte Flächen in qm, 500 3 % 
Unversiegelte Flächen in qm 6.710 33 % 
 Summe/ Ergebnis qm 20.270  100 % 
 
Vermeidungs-/ Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen 
Im Bebauungsplan-Entwurf werden zwei kleine Grünflächen vorgesehen, in denen in geringem 
Umfang eine natürliche Bodenentwicklung möglich sein wird. Weiterhin wird die vorhandene 
Baumreihe entlang der Hohenstaufenstraße zum Erhalt festgesetzt, so dass hier die natürlichen 
Bodeneigenschaften erhalten bleiben. Im Bereich der externen Ausgleichsmaßnahmen am Fühlin-
ger-See und in der Zündorfer Rheinaue kann sich der Boden ohne Beeinträchtigungen aus der 
intensiven landwirtschaftlichen Nutzung weiter natürlich entwickeln und wird dauerhaft erhalten. 
 
Im Zuge der Baumaßnahme n zur Umsetzung der Reihenhäuser und Erschließungsmaßnahmen  
sind Vermeidungsmaßnahmen möglich, die jedoch nicht im Rahmen des Bebauungsplan -
Entwurfes festgesetzt werden können. 
 
Bewertung  
Durch Versiegelung und Bodenabtrag/-auftrag kommt es zu erheblichen Beeinträchtigungen des 
Schutzgutes Boden. Minderungsmaßnahmen im Rahmen des Bebauungsplane-Entwurfes sind der 
Erhalt einer Baumreihe und die Planung von zwei kleinen Grünflächen. Hier bleiben natürliche Bo-
deneigenschaften erhalten. Im Bereich der externen Ausgleichsmaßnahmen kann sich der Boden 
ohne Beeinträchtigungen aus der intensiven landwirtschaftlichen Nutzung weiter natürlich entw i-
ckeln. 
 
15.5.8 Schutzgut Wasser (§ 1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB)  
Ziele des Umweltschutzes: WHG, WRRL, LWG NRW, LNatSchG NRW Wasserschutzzonenve r-
ordnung 
 
Oberflächengewässer: sind im Plangebiet nicht vorhandn und nicht geplant. 
 
Grundwasser: 
 
Bestand 
Da das Plangebiet im Bestand größtenteils unversiegelte Flächen aufweist, trägt es verstärkt zur 
Grundwasserneubildung bei. Allerdings ist gegenzurechnen, dass durch den dichten Vegetations-
bestand hohe Verdunstungsraten für die Fläche anzunehmen sind. Das Plangebiet liegt in der 
Wasserschutzzone IIIB Westhoven.  
Das Plangebiet ist nicht Bestandteil eines Trinkwassergewinnungsgebietes. 
 
Prognose Nullvariante 
Bei Nichtumsetzung der Planung würde die Verdunstungsrate des Plangebiets weiter ansteigen, 
da durch Sukzessionsprozesse sich die Gehölzbestände vergrößern würden. Das Plangebiet wür-
de jedoch weiterhin zur Grundwasseranreicherung beitragen.

33 
 
 
Prognose Planung 
Bei Umsetzung der Planung wird eine Steigerung der Versiegelungsrate vorbereitet und die Was-
seraufnahmefähigkeit und Sickerfähigkeit durch Verdichtung und Versiegelung stark reduziert. 
Aufgrund der bindigen Böden (M & P, 2012) mit geringem kf-Wert (beschreibt den Grad der Versi-
ckerungsfähigkeit (Wasserdurchlässigkeit) von Böden) und den geringen Flächenanteilen, die zu 
einer dezentralen Versickerung des anfallenden Niederschlagswassers beitragen können, ist eine 
ortsnahe Versickerung innerhalb des Plangebiets nicht umzusetzen. Folglich soll die Entsorgung 
der Niederschlagswässer über die zentrale Entwässerung der Stadt Köln erfolgen. Die Grundwas-
serneubildung innerhalb des Plangebiets wird folglich stark eingeschränkt und erfolgt letztlich l e-
diglich auf unversiegelten Garten- und Grünflächen. Eingriffe in grundwasserführende Schichten 
durch Tiefbaumaßnahmen sind nicht vorgesehen. Die geplante Bebauung ohne Kellergeschosse 
unterstützt die Sickerungsfähigkeit des Plangebietes. Die Vorhabenplanung sieht eine Bebauung 
ohne Keller vor. Geothermische Nutzungen, die das Grundwasser beeinträchtigen können, werden 
ebenfalls nicht vorgesehen. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen 
Maßnahmen wie der Einsatz von sickerfähigen Oberflächenbelägen oder Dachbegrünungen sind 
im Rahmen des Bebauungsplan-Entwurfes Nr. 74407/02 nicht vorgesehen. In den Bebauungsplan 
wird ein Hinweis  zur Beachtung der Ge - und Verbote der Wasserschutzzonen -Verordnung des 
Wasserwerkes Westhoven aufgenommen. 
 
Bewertung 
Das Plangebiet liegt in der Wasserschutzzone IIIB Westhoven. Eine Versickerung der Niede r-
schlagswasser vor Ort ist , auf Grund der bindigen Böden nicht vorgesehen. Beeinträchtigungen 
des Grundwasserkörpers durch tiefbauliche oder geothermische Nutzungen werden im Beba u-
ungsplan-Entwurf nicht vorgesehen. Die großfläche Versiegelung durch Reihenhäuser und E r-
schließungsflächen für zu einer Einschränkung der Grundwasserneubildung. 
 
15.5.9 Schutzgut Mensch (Lärm: § 1 Abs. 6 Nr. 7a und c BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes: Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA -Lärm), DIN 4109, 
DIN 18005, BImSchG 
 
Bestand und Nullvariante 
Zur Untersuchung möglicher Lärmeinwirkungen wurde eine schalltechnische Untersuchung (Peutz 
Consult, 2018) durchgeführt, um die mit der Planung verbundenen Lärmauswirkungen auf das 
Umfeld und das Plangebiet selbst zu ermitteln und zu bewerten. 
Das Gutachten stellt die im Folgenden beschriebenen schalltechnischen Auswirkungen im Bestand 
dar, die im Rahmen einer Nullvariante weiterhin geltend sind.  
Geplant ist eine Wohnnutzung. Als Schutzanspruch gelten die jeweiligen Werte für ein Allgemeines 
Wohngebiet (WA): 
Tabelle 12 
Lärmquelle Tags in dB(A) Nachts in dB(A) 
Gewerbe (TA Lärm) 50 35 
Verkehr (DIN 18005 55 45 
Der Tagzeitraum umfasst 16 Stunden von 06°° - 22°° Uhr, der Nachtzeitraum acht Stunden von 
22°° - 06°° Uhr. 
 
Gewerbelärm  
Für die Immissionen aus gewerblicher Nutzung auf dem Gelände des Betriebswerks Köln -
Gremberg wird gemäß dem Gutachten die Einhaltung der Immissionsrichtwerte der TA-Lärm von 
50 dB(A) tags und 35 dB(A) nachts an benachbarter Bebauung prognostiziert. Daher geht der 
Gutachter von einer Einhaltung der Immissionsrichtwerte an den Fassaden der geplanten Bebau-

34 
 
ung aus. Weiter gibt der Gutachter an, dass die Gewerbelärmimmissionen gegenüber der Schi e-
nenlärmimmissionen von untergeordneter Bedeutung sind.  
Somit kann von einer Einhaltung der Immissionsrichtwerte der TA-Lärm aus gewerblichen Nutzun-
gen im Untersuchungsgebiet ausgegangen werden.  
 
Verkehrslärm  
 Fluglärm  
Die Immissionen aus Flugverkehr des Flughafens Köln / Bonn werden seitens der Stadt 
Köln mit einem pauschalen Grundgeräuschpegel von 50 dB(A) tags und nachts angegeben 
und in der Gesamtbewertung berücksichtigt.  
 Schienenverkehrslärm  
Das Plangebiet ist durch die Lärmentwicklung des örtlichen Schienenverkehrs vorbelastet. 
Das Plangebiet liegt im Einwirkungsbereich der Bahnstrecke 2621 (S -Bahn), 2690 (Fern-
Bahn) und 2324 (Güterverkehrs-Bahn). Die Würdigung des Schienenverkehrs erfolgte auf 
Grundlage der von der Deutschen Bahn AG zur Verfügung gestellten Zugdaten (für das 
Prognosejahr 2025) und den Vorgaben der Schall 03.  
Überschreitungen der angestrebten Orientierungswerte der DIN 18005 von allgemeinen 
Wohngebieten von 55 dB(A) tags an den zur Bahnlinie orientierten Fassaden und 45 dB(A) 
nachts werden an fast allen Gebäuden auftreten. Dabei liegen die Immissionen an den 
Fassaden bei 66 dB(A) tags und 68 dB(A) nachts an den West - und Südfassaden. Inner-
halb der Außenwohnbereiche (2,0 m über  Gelände) liegen die auftretenden Beurteilungs-
pegel für das geplante Bebauungskonzept bei max. 57 dB(A) tags und nachts. 
Da die Bahnstrecke westlich des Plangebiets verläuft, haben die Ost- und Nordfassaden 
der geplanten Gebäude bei der Betrachtung der Auswirkungen des Schienenverkehrs nur 
untergeordnete Bedeutung. Maßgeblich sind die zur Bahnschiene hin orientierten West - 
und Südfassaden. 
 Straßenverkehrslärm 
Entlang der Steinstraße als auch der Hohenstaufenstraße, insbesondere an den zur Straße 
orientierten Fassaden, kommt es an allen Gebäuden zu Überschreitungen der angestre b-
ten Orientierungswerte der DIN 18005 „Schallschutz im Städtebau“ (55 dB(A) tags und 45 
dB(A) nachts) um jeweils bis zu 15 dB(A). Damit liegen die Immissionen an den betroffenen 
Fassaden bei bis zu 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts. Innerhalb der Außenwohnberei-
che (2,0 m über Gelände) liegen die auftretenden Beurteilungspegel für das geplante Vor-
haben bei maximal 59 dB(A) tags und 50 dB(A) nachts.  
Gesamtverkehr  
Bei Betrachtung der freien Schallausbreitung aus dem Gesamtverkehr werden die Orientierungs-
werte für ein allgemeines Wohngebiet Tags von 55 dB(A) und nachts von 45  dB(A) flächende-
ckend deutlich überschritten. Die Immissionen liegen bei bis zu 70 dB(A) tags im Einwirkungsbe-
reich der Signalanlage der Kreuzung Steinstraße / Hohenstaufenstraße und 69  dB(A) nachts an 
der der Bahnstrecke nächstgelegenen Westfassade der geplanten Bebauung. In den Außenwohn-
bereichen liegen die aufgetretenen Beurteilungspegel für das geplante Bebauungskonzept unter-
halb von 58 dB(A) am Tag und in der Nacht. Die maximalen Überschreitungen der Orientierungs-
werte für ein WA liegen dabei um bis zu 15 dB(A) am Tag und bis 24 dB(A) vor. 
Nachbarschaftslärm  
Zusätzlich zu den Auswirkungen auf die geplanten Strukturen wurden die Auswirkungen der Pla-
nung auf die Bestandsbebauung untersucht. Dabei wurden die Auswirkungen der Immissionen auf 
den Bestand mit der geplanten Bebauung und ohne die geplante Bebauung miteinander vergl i-
chen. Die Berechnungsergebnisse zeigen, dass sich an den angrenzenden Gebäuden (Cimbern-
straße 20 Immissionspunkt Nr. 104) maximale Pegelerhöhungen von bis zu 0,7 dB(A) auf 52,2 
dB(A) tags bzw. 0,5 dB(A) auf 44,1 dB(A) nachts am Immissionspunkt Nr. 104 ergeben. Eine Pe-
geländerung dieser Größenordnung wird von der menschlichen Wahrnehmung nicht differenziert. 
Weiter werden neben dieser minimalen Erhöhung teilweise auch Minderungen der Beurteilungs-
pegel um bis zu -1,2 dB(A) aufgrund der abschirmenden Wirkung der geplanten Bebauung an den

35 
 
bestehenden Gebäuden nördlich der Cimbernstraße errechnet. Auch unter Berücksic htigung der 
Reflexion an der ge planten Bebauung wird sich kein Beurteilungspegel von über 70  dB(A) tags 
und über 60 dB(A) nachts ergeben. 
 
Prognose Planung 
Durch Aufstellung des Bebauungsplan -Entwurfes wird ein Gebietstyp Wohnen vorbereitet. Um 
eine erhebliche Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit der zukünftigen Bewohner au s-
schließen zu können, werden die in Kapitel 6 beschriebenen, anhand der schalltechnischen Unter-
suchung ermittelten passiven und aktiven Schallschutzmaßnahmen festgesetzt.  
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen 
Durch aktive und passive Schallschutzmaßnahmen  wie geschlossene Gebäuderiegel entlang der 
Hohenstaufenstraße, lärmgeschützte Gebäudegrundrisse sowie die Darstellung und Festsetzung 
der Lärmpegelbereiche V und VI gemäß der DIN 4109 werden negative Auswirkungen auf die 
menschliche Gesundheit der zukünftigen Anwohner vermieden.  
 
Bewertung 
Die Lärmimmissionen aus dem Straßen-, Schienen- und untergeordnet dem Flugverkehr über-
schreiten die Orientierungswerte für ein Allgemeines Wohngebiet um bis zu 15 b(A) tags und 
nachts um bis zu 24 dB(A) . Zur Sicherstellung gesunder Wohnverhältnisse in den geplanten Rei-
henhäusern werden aktive und passive Lärmschutzmaßnahmen festgesetzt. 
 
15.5.10 Wirkungsgefüge und Wechselwirkungen (§1 Abs. 6 Nr. 7a und i BauGB) 
Zwischen den beschriebenen Schutzgütern bestehen Wirkungsgefüge und Wechselwirkungen. 
Diese gehen jedoch nicht über die zu den einzelnen Umweltbelangen beschriebenen Wirkungsge-
fügen und Wechselwirkungen hinaus.  
15.6 Alternative Planungsmöglichkeiten   
Eine Wiederaufnahme der aufgegebenen landwirtschaftlichen Nutzung ist aufgrund der Lage des 
Gebiets im innerstädtischen Raum und dem dichten Bewuchs nur unter großem Aufwand möglich 
und städtebaulich nicht zielführend. Eine langfristige Sicherung des Plangebietes als Bereich für 
den Natur- und Landschaftsschutz wäre möglich, wenngleich der Bestand von Flora und Fauna 
nicht als hoch wertig zu beschreiben ist. Hier ist zu berücksichtigen, dass durch die Insellage des 
Plangebiets das aufkommende Arteninventar als gering einzuschätzen ist. Zudem bietet die Fläche 
die Möglichkeit, Wohnraum in gut erschlossener urbaner Lage zu schaffen. De r Bebauungsplan-
Entwurf dient somit der Nachfrage nach Wohnraum und die Neuversiegelungen im peripheren Be-
reich, die oftmals mit hohem infrastrukturellem Aufwand wie Straßenneubau verbunden sind, kön-
nen vermieden werden. Unter Berücksichtigung der Wohnraum situation und dem politischen Ziel, 
Flächenneuversiegelungen in noch nicht erschlossenen Bereichen deutlich zu reduzieren, sind 
keine Alternativen zur Planung gegeben.  
15.7 Zusätzliche Angaben 
 
15.7.1 Technische Verfahren bei der Umweltprüfung bzw. Hinweise auf Schwierigkeiten bei 
der Zusammenstellung der Angaben (z.B. Technische Lücken, fehlende Kenntnisse)  
Folgende Grundlagen wurden für die Erstellung des Umweltberichtes herangezogen: 
 ISR Innovative Stadt- und Raumplanung GmbH (Oktober 2019): Landschaftspflegerischer 
Fachbeitrag, Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 7440/02 „Hohenstaufenstraße / 
Steinstraße“ in Köln-Porz-Gemberghoven, Stadt Köln

36 
 
 urbane gestalt, Johannes Böttger Landschaftsarchitekten (jbbug Landschaftsarchitekten) 
(2013): Eingriffs-Ausgleichsbilanzierung (Bestandsbewertung); 1021 Köln Steinstraße in 
ISR Innovative Stadt- und Raumplanung GmbH 
 Froelich und Sporbeck ( Juni 2012): Wohnungsbauvorhaben an der Steinstraße in Köln – 
Arten-schutzrechtlicher Fachbeitrag  
 urbane gestalt, Joh annes Böttger Landschaftsarchitekten (jbbug Landschaftsarchitekten) 
(19.03.2013): Eingriffs-Ausgleichsbilanzierung (Bestandsbewertung) 
 Mull & Partner Ingenieurgesellschaft mbH (M  & P) ( April 2012): Baugrunduntersuchung 
Bauvorhaben BV K-77 Köln, Steinstraße in Köln-Porz  
 Peutz Consult GmbH ( 13.09.2018): Schalltechnische Untersuchung für die 
Projektentwicklung von Wohnbebauung an der Steinstraße in Köln-Porz  
 Peutz Consult GmbH ( 23.05.2019): Schalltechnische Untersuchung für die 
Projektentwicklung von Wohnbebauung an der Steinstraße in Köln-Porz, Ergänzende Stel-
lungnahme 
 Stadt Köln: Auszug Landschaftsplan, jeweils aktueller Stand; 
 Stadt Köln: Auszug Altlastenkataster, jeweils aktueller Stand; 
 Stadt Köln: Auszug aus der Karte „Klimaaktive Freiflächen in den FNP-Freiräumen“, Köln, 
Anlage aus der Mitteilung 1081/2017 „Anpassung an den Klimawandel“, 07/2017; 
 Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW: Auszug aus der Planungshin-
weiskarte „Zukünftige Wärmebelastung“ aus: Klimawandelgerechte Metropole Köln, Ab-
schlussbericht, LANUV Fachbericht Nr. 50, Recklinghausen, 2013; 
 Labor Dr. Rabe HygieneConsult: Auszug aus der Karte „Luftgüte in Köln“ aus: Ermittlung 
der Luftqualität in Köln mit Flechten als Bioindikatoren, Essen, 12/2003; 
 Geologischer Dienst NRW: Bodenkarte 1:50.000, Krefeld, o. J.; 
 
15.7.2 Geplante Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Umweltauswirkungen (Um-
weltmonitoring)  
Die der Bewertung in der Umweltprüfung zugrundeliegenden Prognosen sind hinreichend belast-
bar, so dass keine unerwarteten er heblichen Auswirkungen durch die Planumsetzung auftreten 
sollten. 
 
Zusammenfassung  
Für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan -Entwurf wurde eine Umweltprüfung durchgeführt. 
Die Ergebnisse werden in diesem Umweltbericht dargestellt.  
 
Nicht durch die Planung betroffene Umweltbelange: 
 FFH- oder Vogelschutzgebiete, Naturschutzgebiete oder Landschaftsschutzgebiete sind 
nicht durch die Planung betroffen, die Mindestabstände betragen deutlich mehr als 500 
Meter.  
 Im Plangebiet liegen keine Geruchsbelastungen vor. 
 Beeinträchtigungen durch Erschütterungen sind im Plangebiet nicht bekannt. 
 Eine Belastung durch Magnetfelder durch die angrenzende Bahntrasse wird aufgrund der 
Entfernung ausgeschlossen.  
 Altlastenvorkommen sind im Plangebiet und dessen Umfeld nicht bekannt. 
 Kulturgüter oder sonstige Sachgüter sind im Plangebiet nicht bekannt. 
 Das Plangebiet hat keine Funktion als Erholungsgebiet. 
 Das Plangebiet liegt nicht in einem Überschwemmungsgebiet oder Hochwasserrisikogebiet. 
 Das Plangebiet liegt nicht im Bereich von Achtungsabständen oder angemessenen Sicher-
heitsabständen gemäß Seveso III-Richtlinie.

37 
 
 
Durch die Planung betroffene Umweltbelange: 
 Tiere: Aufgrund des festgestellten Arteninventars können Verbotstatbestände gem. § 44 
BNatSchG bereits auf Ebene der  vorbereitenden Bauleitplanung durch eine terminierte 
Baufeldräumung ausgeschlossen werden. Die Auswirkungen auf das Schutzgut Tiere sind 
als nicht erheblich zu beschreiben. 
 Landschaftsbild/ Stadtbild: Da das Plangebiet in einem vorbelasteten Raum liegt, sind 
die Auswirkungen auf das Schutzgut Landschaftsbild/ Stadtbild nicht als erheblich zu 
bewerten. 
 Pflanzen: Im größten Teil des Plangebiets liegen heute Sukzessionsbiotope mit einer mitt-
leren ökologischen Wertigkeit vor. Diese werden durch Einfamilienreihenhäuser mit kleinen 
Gärten, Erschließungsflächen mit Baumpflanzungen und einer öffentlichen Grünfläche 
(Spielplatz) ersetzt. Der damit verbundene Eingriff in den Naturhaushalt wird durch eine 
Aufforstung in Köln-Fühlingen und durch Ausgleichsmaßnahmen im Zündorfer Auenbereich 
vollständig ausgeglichen.  
 Eingriff / Ausgleich : Der Eingriff in Wald - und Ruderal-Biotopen wird durch Pflanzma ß-
nahmen im Plangebiet und durch zwei externe Ausgleichsmaßnahmen vollständig ausge-
glichen. 
 Klima: Das Plangebiet stellt eine Fläche mit geringer Funktion als Klimaregulativ dar. Die 
Umsetzung der Planung wird zu einer Verringerung der klimatischen Wohlfahrtswirkung 
des Plangebiets führen wodurch es dort zu einer Auspräg ung von Wärmeinseln und 
eingeschränkten Luftaustauschbedingungen kommen kann 
 Emission von Luftschadstoffen : Durch die Planung kommt es im Bereich einer nur 
geringen Emissionsvorbelastung zu einer mäßigen Zunahme der Emission von luftfremden 
Stoffen aus Hausbrand und KFZ-Verkehr. 
 Immission von Luftschadstoffen : In einem Bereich mit mäßig hoher Luftschadstoff-
Belastung wird eine Wohnbebauung umgesetzt. Hierdurch kommt es zu einer mäßigen 
Zunahme der Immission von Luftschadstoffen im Plangebiet und seinem N ahbereich. 
Immissionsmindernd wirken die Durchgrünungen und die aufgelockerte Bauweise. 
 Erneuerbare Energien/Energieeffizienz: Die Wärmeversorgung der geplanten Reihen-
hausbebauung erfolgt durch ein zentrales Blockheizkraftwert. Die dadurch gegenüber einer 
konventionellen Wärmebereitstellung geringere Schadgasemission ist als positiv zu bewer-
ten. 
 Landschaftsplan: Durch die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans 
werden Teilflächen des geschützten Landschaftsbestandteils LB 7.13 überplant. Die exter-
nen Ausgleichsmaßnahmen stärken die Ziele des Landschaftsplanes an anderer Stelle. 
 Boden: Durch die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans kommt es zu 
Eingriffen in schutzwürdige Böden, Minderungsmaßnahmen sind die Planung zweier kleiner 
Grünflächen. Im Bereich der externen Ausgleichsflächen können sich die vorhandenen Bö-
den langfristig weiter naturnah entwickeln. 
 Grundwasser/ Niederschlagswasser: Durch die Aufstellung des Bebauungsplans kommt 
es zu Neuversiegelungen und somit zu einer Beeinträchtigung der Grundwasserneu-
bildungsrate. Minderungsmaßnahmen sind nicht vorgesehen. 
 Schutzgut Mensch , hier: Lärm: Die Lärmimmissionen aus dem Straßen-, Schienen- und 
untergeordnet dem Flugverkehr überschreiten die Orientierungswerte für ein Allgemei nes 
Wohngebiet um bis zu 15 b(A) tags und nachts um bis zu 24 dB(A). Zur Sicherstellung ge-
sunder Wohnverhältnisse in den geplanten Reihenhäusern werden aktive und passive 
Lärmschutzmaßnahmen festgesetzt. 
 Wirkungsgefüge und Wechselwirkungen: Die zwischen den betroffenen Schutzgütern 
bestehenden Wirkungsgefüge und Wechselwirkungen gehen nicht über die zu den einzel-
nen Umweltbelangen beschriebenen Wirkungsgefügen und Wechselwirkungen hinaus.

38 
 
16. Planverwirklichung 
16.1 Hinweise auf Fachplanungen 
In den Bebauungsplan-Entwurf werden Hinweise zu Artenschutz und zur Rodung von Gehölzen, 
zum Bodendenkmalschutz, zu Kampfmitteln, Lärmbelastung, Niederschlagswasser, zum Straßen-
profil und zu Baumpflanzungen, zu grünordnerischen Maßnahmen, zu festgesetzten B iotoptypen 
(Kürzel), zur Umsetzung der Begrünungsmaßnahmen, zum naturschutzfachlichen und forstrechtli-
chen Ausgleich, zu Starkregen, zur Kriminalprävention sowie zu DIN-Vorschriften und rechtlichen 
Grundlagen, aufgenommen. Die Hinweise werden mit einer möglichst umfassenden Information für 
Bauherren und Bauaufsichtsbehörde begründet. 
Das Plangebiet liegt ca. 7 km vom Flughafen Köln/Bonn entfernt und liegt somit im Bauschutzbe-
reich des Flughafens. Aufgrund der geplanten Höhe der Bauvorhaben innerhalb des Plangebietes 
werden Belange der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH bezüglich § 18a Luftverkehrsgesetz 
(LuftVG) nicht berührt.  
 
16.2 Umlegung, Baulasten 
Die Grundstücke im Geltungsbereich des Vorhaben - und Erschließungsplans befinden sich im 
Eigentum des Vorhabenträgers.  
Vorhandene Baulasten für die Versorgungsträger entlang der Steinstraße bleiben erhalten. 
 
16.3 Durchführungsvertrag 
Bis zum Satzungsbeschluss durch den Rat der Stadt Köln wird zwischen dem Vorhabenträger und 
der Stadt Köln ein Durchführungsvertrag, der Details des Vorhabens und zu dessen Umsetzung 
enthält, geschlossen. 
 
16.4 Kosten für die Stadt Köln, Kostenübernahme durch den Vorhabenträger,  
 städtebauliche Gebote 
Die Kosten aller Maßnahmen trägt der Vorhabenträger. Es entstehen keine Kosten für die Stadt 
Köln. 
 
16.5 Kenndaten 
Größe des vorhabenbezogenen Bebauungspla-
nes rd. 20.270 m² 
Größe des Vorhaben- und Erschließungsplanes rd. 18.560 m² 
Wohnen rd. 15.600 m² 
öffentliche Grünfläche rd. 500 m² 
Maßnahmen zum Schutz von Boden, Natur und 
Landschaft rd. 1.060 m² 
öffentliche Verkehrsfläche rd 10 m² 
Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung rd. 3.100 m² 
       davon verkehrsberuhigter Bereich rd. 3.010 m² 
       davon Fuß- und Radverkehr rd. 90 m²

Anlage 3 TF

18591 Zeichen

A N L A G E  3  
74407 -02 Schl161019Sa  
 
Vorhabenbezogener Bebauungsplan 74407/02 
Arbeitstitel: Hohenstaufenstraße/Steinstraße in Köln-Porz-
Gremberghoven 
 
A Textliche Festsetzungen 
1. Art der baulichen Nutzung  
1.1 Wohnen  
Innerhalb des Plangebietes sind folgende Nutzungen zulässig:  
- Wohngebäude, 
- Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke und 
- Räume für freie Berufe.  
 
1.2 Gemäß § 12 Abs. 3a BauGB in Verbindung mit § 9 Abs. 2 BauGB sind im Rahmen 
der festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig, zu deren 
Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet. 
2. Maß der baulichen Nutzung  
Gemäß § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO kann im Bereich des mit  Wohnen 1 
bezeichneten Gebiets die z ulässige Grundfläche durch die Grundfläche von 
Stellplätzen und Carports mit ihren Zufahrten  und von Nebenanlagen nach 
§ 14 BauNVO ausnahmsweise bis zu einer Grundflächenzahl von 0,69 
überschritten werden. 
3. Höhe baulicher Anlagen  
Gemäß § 16 Abs. 2 Nr.  4 Ba uNVO werden für die Bebauung im Baugebiet 
Wohnen folgende Traufhöhen (TH) und Firsthöhen (FH) als Minimalhöhen und 
Maximalhöhen, die Höhen baulicher Anlagen (H) als Maximalhöhen und die 
Oberkante (OK) von Lärmschutzwänden (LSW) als Minimalhöhen in Metern ü ber 
Normalhöhenull (m üNHN) festgesetzt: 
  
Gebäude mit 9,00 m Gebäudetiefe Haustyp 120 
 TH = min.  56,50 m üNHN 
   max. 57,50 m üNHN 
 
 FH = min.  59,70 m üNHN 
   max. 60,70 m üNHN 
 
Gebäude mit 12,10 m Gebäudetiefe als 4er Hausgruppen Haustyp 145 
 TH = min.  55,80 m üNHN 
   max. 56,80 m üNHN 
 
 FH = min.  60,00 m üNHN 
   max. 61,00 m üNHN

Sonstige Gebäude mit 12,10 m Gebäudetiefe Haustyp 145 
 TH = min.  56,20 m üNHN 
   max. 57,20 m üNHN 
 
 FH = min.  60,40 m üNHN 
   max. 61,40 m üNHN 
  
 Gartenbox 
 H = max.  53,30 m üNHN 
  
 Blockheizkraftwerk (BHKW) 
 H = max.  53,20 m üNHN 
 
 sonstige Nebenanlagen 
 H = max.  53,60 m üNHN 
 
 Lärmschutzwand 
 LSW 1 OK = min. 52,70 m üNHN 
 LSW 2 OK = min. 54,60 m üNHN 
 
Als oberer Bezugspunkt gilt bei geneigten Dächern der oberste Schnittpunkt der 
Dachfläche (Firsthöhe) und bei Flachdächern (Dachneigung max. 10°) die 
Oberkante Attika. Als Traufhöhe gilt die Schnittlinie der aufsteigenden Wand mit 
der Oberkante der Dachhaut. Die Oberkante wird definiert durch den höchsten 
Punkt der baulichen Anlage. 
4. Bauweise  
 Gemäß §  22 Abs. 4 BauNVO wird eine abweichende Bauweise festgesetzt. Im 
Plangebiet sind Hausgruppen bis zu einer Länge von 75 m zulässig. 
5. Flächen für Stellplätze, Carports und Fahrradabstellanlage 
 Gemäß § 12 Abs. 6 BauNVO sind Stellplätze, Carports und Fahrradstellplätze nur 
in den nach §  9 Abs.  1 Nr. 4 BauGB dafür festgesetzten Flächen , die als 
Gemeinschaftsstellplätze (GSt), Gemeinschaftscarports (GCp) bzw. 
Gemeinschaftsfahrradabstellanlagen (GF) gekennzeichnet sind, zulässig. 
6. Flächen für Nebenanlagen  
6.1 Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 3 BauNVO sind Nebenanlagen (NA) - wie beispielsweise 
Gartenlauben, Gewächshäuser, Abstellräume  und Müllstandorte (Mü) - nur 
innerhalb der hierfür jeweils festgesetzten Flächen sowie innerhalb d er 
überbaubaren Grundstücksflächen zulässig.  
 
6.2 Nebenanlagen wie Gartenboxen dürfen jeweils einen umbauten Raum von 25  m³ 
nicht überschreiten. 
 
6.3 Gemäß § 14 Abs. 1 Satz. 3 BauNVO ist die Errichtung eines Blockheizkraftwerkes 
(BHKW) nur auf der hierfür festgesetzten Fläche mit der Kennzeichnung „BHKW“ 
zulässig.  
7. Versorgungsleitungen  
 Gemäß §  9 Abs. 1 Nr. 13 BauGB sind Führungen von Versorgungsleitungen (z.B. 
Stromleitungen und Telekommunikationsleitungen) unterirdisch zu führen.

8. Leitungsrechte gemäß  
 Gemäß §  9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB sind die innerhalb des Plangebietes mit L 
bezeichneten Flächen mit einem Leitungsrecht zugunsten der Ver - und 
Entsorgungsträger gemäß Planeintragung zu belasten. 
9. Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen sowie 
Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen  
9.1  Passive Schallschutzmaßnahmen 
 Gemäß §  9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB sind passive Schallschutzmaßnahmen 
entsprechend den in der Planzeichnung festgesetzten Lärmpegelbereichen (LPB) 
an den Außenbauteilen von schutzbedürftigen Räumen zu treffen. Grundlage 
hierzu sind die maßgeblichen Außenpegel nach DIN  4109 (Schallschutz im 
Hochbau, Ausgabe Januar 2018-1, zu erwerben bei Beuth Verlag GmbH, Berlin). 
Die Zuordnu ng zwischen den dargestellten Lärmpegelbereichen und dem 
maßgeblichen Außenlärmpegel ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle: 
 
LPB Maßgeblicher Außenlärmpegel La in dB 
  
I 55 
II 60 
III 65 
IV 70 
V 75 
VI 80 
VII > 80* 
 Für maßgebliche Außenlärmpegel La > 80 dB sind die 
Anforderungen aufgrund der örtlichen Gegebenheiten 
festzulegen. 
 
Die Minderung der zu treffenden Schallschutzmaßnahmen ist im Einzelfall 
zulässig, sofern im bauordnungsrechtlichen Verfahren anhand einer 
schalltechnischen Untersuchung niedrigere Lärmpegelbereiche an einzelnen 
Gebäudeteilen oder Geschossebenen nachgewiesen werden. 
 
 Bei Schlaf - und Kinderzimmern ist bei einem Beurteilungspegel >  45 dB(A) im 
Nachtzeitraum (22:00 bis 6:00 Uhr) eine fensterunabhängige Belüftung durch 
schallgedämmte Lüftungseinrichtungen oder gleichwertige Maßnahmen bei 
geschlossenen Fenstern und Türen sicher zu stellen. 
 
An Fassaden, die an den in der Planzeichnung mit  gekennzeichneten 
Baugrenzen, parallel zu diesen oder in einem Winkel bis 90° zu di esen stehen, 
sind öffenbare Fenster von schutzbedürftigen Räumen im Sinne der DIN 4109 
unzulässig. 
 
9.2 Aktive Schallschutzmaßnahmen  
 Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB wird festgesetzt, dass die Lärmschutzwände 
(LSW 1 und LSW  2) ein Schalldämmmaß von mindeste ns >  24 dB(A) und die in 
der Planzeichnung festgesetzten Mindesthöhen haben müssen. 
 
 Sofern die überbaubaren Grundstücksflächen im Übergang zu den festgesetzten 
Schallschutzwänden nicht vollständig in mindestens der unter Ziffer 3  für die 
Schallschutzwände jeweils festgesetzten Mindesthöhe bebaut werden, sind die zu 
errichtenden Schallschutzwände in gradliniger Verlängerung der zeichnerischen 
Festsetzungen bis an die tatsächlich errichtete Bebauung in der unter Ziffer 3 
festgesetzten Höhe zu verlängern.

Gemäß §  9 Abs. 2 Nr. 2 BauGB ist die Nutzung der mit Wohnen bezeichneten 
Bereiche zu Wohnzwecken erst dann zulässig, wenn alle festgesetzten 
Lärmschutzwände (gem. Ziffer 9.2) sowie die Baukörper entlang der 
Hohenstaufenstraße und d er Steinstraße bereits mit Fenstern und Türen 
vollständig errichtet sind. 
10. Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen 
Bepflanzungen  
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB wird festgesetzt: 
10.1  Öffentliche Verkehrsfläche 
Innerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen sind mindestens 10 standortgerechte 
Bäume – BF 31 (GH 741) -zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Pro Baum ist 
eine Baumscheibe von mindestens 6 m² Größe vorzusehen. 
 
Innerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen Cimbernstraße sind 8 Pflanzbeete mit 
insgesamt 8 kleinkronigen flachwurzelnden Bäumen – BF 41 (GH 742) anzulegen 
und dauerhaft zu erhalten. Die Pflanzbeete von mindestens 6 m² sind mit 
Bodendeckern zu begrünen (z.B. Epimedium perralchicum = Elfenblume, Lonicera 
nitida =Maigrün). 
 
10.2  Stellplätze 
  
Innerhalb der Flächen für Gemeinschaftscarports und/oder 
Gemeinschaftsstellplätze ist je 5 Stellplätze ein hochstämmiger Baum - BF 31 (GH 
741) - zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. 
 
10.3 Private Spielfläche 
 
Innerhalb der festgesetzten Fläche für Gemeinschaftsspielplätze sind mind.  4 
standortgerechte Bäume - BF 31 (GH 741) - zu pflanzen  und dauerhaft zu 
erhalten.  
 
10.4 Carports 
Die Dächer von Carports im Wohngebiet sind mit einer extensiven Dachbegrünung 
DC1 / DC3  (NB6243 / NB6244) zu bepflanzen und dauerhaft zu erhalten. Die 
Vegetationstragschicht ist mit einer Stärke von mindestens 8 cm zuzüglich einer 
Filter- und Drainschicht herzustellen. 
 
Zur Erläuterung der vorgenannten Kürzel – siehe Hinweis Nr. 10 
11. Festsetzung über die Flächen und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und 
zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft  
 
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB sind i nnerhalb der festgesetzten Fläche für 
Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur u nd 
Landschaft sind die Flächen mit FLL-Regelsaatmischung RSM 2.4 (mind. 20 g/m²) 
flächig zu begrünen. 
 
Die festgesetzten Bäume sind dauerhaft zu erhalten. Abgehende Bäume sind nach 
Lage und Wertigkeit durch gleichartige Bäume zu ersetzen. 
 
Westlich der festgesetzten öffentlichen Verkehrsfläche mit der Zweckbestimmung 
F+R ist 1 standortgerechter Baum - BF 31 (GH 741) - zu pflanzen und dauerhaft 
zu erhalten.  
Zur Erläuterung der vorgenannten Kürzel – siehe Hinweis Nr. 10

B Gestalterische Festsetzungen 
Gemäß § 9 Abs. 4 BauGB in Verbindung mit § 89 Abs. 1 und 2 BauO NW werden 
folgende gestalterische Festsetzungen getroffen: 
 
1. Dachform / Dachneigung / Dachaufbauten 
1.1 Gebäude sind mit gleichseitigem Satteldach mit einer Dachneigung von 34  – 40 
Grad und der durch Planzeichnung festgesetzten Firstrichtung zu errichten.  
 
1.2 Aneinandergebaute Häuser sind mit gleicher Traufhöhe und Dachneigung zu 
errichten. 
 
1.3 Dachgauben sind nur als Einzelgauben mit einer Breite von maximal 1,9 0 m 
zulässig. Von Gebäudeabschlusswänden ist ein Abstand von mind. 1,25  m 
einzuhalten. 
 
2. Solaranlagen  
 Sonnenkollektoren und Solaranlagen müssen parallel zu den Dachflächen errichtet 
werden. 
 
3. Einfriedungen 
3.1 Einfriedungen von Vorgärten entlang der öffentlichen Straßen und privaten Wege 
– mit Ausnahme der Grundstückszuwegungen – sind in Gestalt von Hecken mit 
einheimischen Heckengehölzen - BD3 (GH 412) - mit einer Mindesthöhe von 1,20 
m über der angrenzenden Ge ländeoberfläche gemäß §  2 Abs. 4 BauO NW 
zulässig. Die Bepflanzung ist dauerhaft zu erhalten und zu pflegen. 
  
 Vorgärten sind die Flächen zwischen der jeweils erschließenden Verkehrs - / 
Wegefläche und ihrer Verlängerung bis zur seitlichen Grundstücksgrenze und der 
hierzu parallel verlaufenden vorderen Baugrenze. 
 
 Zur Erläuterung der vorgenannten Kürzel – siehe Hinweis Nr. 10 
 
3.2 Eine Einfriedung der festgesetzten Flächen für Gemeinschaftskinderspielplätze ist 
in Form von Stahlgitter- oder Stabgitterzäunen sowie in Form von Stahlgitter- oder 
Stabgitterzäunen in Kombination mit Hecken in einer max. Höhe von 1,20 m über 
der angrenzenden Geländeoberfläche gemäß § 2 Abs. 4 BauO NW zulässig. 
 
4. Vorgärten 
 Innerhalb der Vorgärten sind Nebenanlagen gemäß §  14 Abs. 1 BauNVO 
ausschließlich in Form von Vorgartenschränken gemäß Vorhaben - und 
Erschließungsplan zulässig. 
 
5. Abstellplätze für Müllsammelbehälter 
 Müllboxen/Container an Sammelstandorten sind so zu gestalten, dass sie von der 
öffentlichen Verkehrsfläche nicht einsehbar sind.

C Nachrichtliche Übernahmen  
 Gemäß §  9 Abs. 6 BauGB werden die nach anderen gesetzlichen Vorschriften 
getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Abschluss - und 
Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht  nachrichtlich in den 
Bebauungsplan übernommen: 
 
1. Wasserschutz 
Die auf der Grundlage des § 19 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) durch Verordnung 
festgesetzte Wasserschutzzone III B des Wasserwerk Köln-Porz-Westhoven.  
 
2. Natur und Landschaftsschutz 
 Der im Landschaftsplan der Stadt Köln nach Landesnaturschutzgesetz 
(LNatSchG) festgesetzte geschützte Landschaftsbestandteil (LB 7.13). 
 
 
3. Bundes- und Landesstraßen 
 Die gemäß §  38 Straßen- und Wegegesetz NRW (StrWG NRW) planfestgestellte 
Landesstraße 99 „Steinstraße“ (L99).   
 
4. Bahnanlagen 
 Die gemäß §§  72 bis 78 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW (VwVfG NRW) i.V. 
mit § 18 und § 20 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) planfestgestellte Fläche für 
die durch die Errichtung der Bahnanlage der Bahnlinie Köln -Horrem-Dürren 
durchgeführte Ausgleichsmaßnahme. 
D Hinweise 
 
1. Das Straßenprofil innerhalb der festgesetzten Verkehrsflächen ist nur zur 
Information dargestellt. 
 
2. Artenschutz 
Laut Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag (Froelich & Sporbeck GmbH &  Co. KG: 
Wohnungsbauvorhaben an der Steinstraße in Köln, Artenschutzrechtlicher 
Fachbeitrag vom 25.06.2012) ergeben sich keine Verbotstatbestände gemäß § 44 
Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) bzw. keine vorgezogenen 
artenschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahmen nach § 44 Abs. 5 BNatSchG.  
 
 Gemäß § 39 Abs. 5 BNatSchG ist  es im Zeitraum zwischen 1.  März und 
30. September verboten , Bäume, Hecken, Gebüsche und andere Gehölze 
abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen; zulässig sind 
schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen 
oder zur Gesunderhaltung von Bäumen.  
 
 Sind innerhalb dieses Zeitraumes Rodungsarbeiten erforderlich, ist vor deren 
Aufnahme in Absprache mit der Unteren Landschaftsbehörde der Stadt Köln durch 
einen Fachgutachter nach besetzten Nestern und Fledermausquartieren zu 
suchen und bei deren Auffinden die Rodungstätigkeit sofort einzustellen. 
  
3. Bodendenkmal 
Innerhalb des Plangebiets ist mit archäologischen Bodenfunden zu rechnen. 
Gemäß §§ 15 und 16 Denkmalschutzgesetz (DSchG) ist vor Aufnahme mit 
Bodeneingriffen die Archäologische Bodendenkmalpflege bei der Stadt Köln 
einzuschalten.

4. Kampfmittel 
Innerhalb des Plangebietes ist mit Bombenblindgängern/ Kampfmitteln zu rechnen. 
Vor Aufnahme von Bauarbeiten (ca. 6 Wochen) ist der 
Kampfmittelbeseitigungsdienst bei der Bezirksregierung Düsseldorf unter 
Benennung des Aktenzeichens 22.5 -3-5315000-473/16/ sowie der 
Bebauungsplan-Nummer einzuschalten.  
 
5. Lärmbelastung 
Das Plangebiet ist durch Lärmimm issionen des Straßen- und Schienenverkehrs 
vorbelastet. 
 
6. Niederschlagswasser 
Gemäß § 44 Landeswassergesetz (LWG) i. V. m. § 55 Abs. 2 
Wasserhaushaltsgesetz (WHG)  besteht keine Pflicht zur Versickerung des 
anfallenden Niederschlagwassers. Das anfallende Niederschlagwasser muss in 
die öffentliche Kanalisation eingeleitet werden. 
7. Rechtsgrundlage 
1.  Es gilt das Baugesetzbuch (BauGB ) vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) in der 
Fassung des Änderungsgesetzes vom 20.10.2015 (BGBl. I S. 1722). Von der 
Überleitungsvorschrift des § 245 c BauGB wird Gebrauch gemacht. 
 
2. Es gilt die Baunutzungsverordnung (BauNVO) vom 23.01.1990 (BGBI I S. 132) 
in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.11.2017 (BGBI. I S.3786). 
 
3. Es gilt die Planzeichenverordnung (PlanzV 90) vom 18.12.1990 (BGBl. I S. 58). 
 
4. Es gilt die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - Landesbauordnung 
2018 - (BauO NRW 2018) vom 21.07.2018 (GV. NRW. S. 421). 
 
Es gilt für die Punkte 2-4  jeweils die bei Erlass dieser Satzung geltende Fassung. 
 
Innerhalb des Plangebietes bestehende Rechtssetzungen aufgrund des 
Preußischen Fluchtliniengesetzes, des Aufbaugesetzes NW, des 
Bundesbaugesetzes oder des Baugesetzbuches treten mit der 
Rechtsverbindlichkeit dieses Planes außer Kraft. 
 
8. Grünordnerische Maßnahmen  
Die grünordnerischen Maßnahmen sind im landschaftspflegerischen Fachbeitrag  
als Bestandteil des Durchführungsvertrages zum Vorhaben - und 
Erschließungsplan festgelegt. 
 
9. Externe Ausgleichsmaßnahmen 
 In einem Durchführungsvertrag werden Regelungen zur Verwirklichung des 
Bebauungsplanes festgehalten. Dabei handelt es sich zum Beispiel um die 
Durchführung der externen Ausgleichsmaßnahmen.  
 
Naturschutzrechtlicher Ausgleich: 
Auf dem städtischen Grundstück in der Gemarkung Oberzündorf, Flur 11, 
Flurstück 19 und 20 (teilweise) werden folgende externe Ausgleichsmaßnahmen 
für Eingriffe in den einzelnen Baugebieten hergestellt: 
 
Naturschutzfachliche Ausgleichs-Maßnahme: 
Umwandlung einer ackerbaulich genutzten Fläche in Anlage einer  
Extensivgrünland-Fläche – EA1 ( LW 4111) -auf 7.500  m², einer Feldgehölz-
Fläche - BA11 (GH 631) - auf 1.000 m², einer gestuften Waldmantel -Fläche -

BD51 (GH 4431)  - auf 350 m² und einer Obstbaumreihe - BF51 (GH 743) auf 
100 m². 
 
Forstrechtlicher Ausgleich: 
Auf dem städtischen Grundstück in der Gemarkung Worringen, Flur 50, Flurstück 
1893 (teilweise) wird folgende externe Ausgleichsmaßnahme für Eingriffe in eine 
Waldfläche im Verhältnis 1:1 hergestellt: 
 
Forstrechtliche Ausgleichs-Maßnahme: 
Umwandlung einer ackerbaulich genutzten Fläche in Anlage einer 
standortgerechten Laubwaldmisch-Fläche mit dem Kürzel - AX11 (GH 3131) - auf 
12.450 m². 
 
Die Durchführung und Kostentragung der naturschutzfachlichen Ausgleichs-
Maßnahme und der forstrechtlichen Ausgleichs -Maßnahme in Bezug auf die 
Eingriffe durch das festgesetzte Wohnen sowie der Verkehrsfläche besonderer 
Zweckbestimmung werden im Durchführungsvertrag geregelt. 
 
10. Kürzel der Begrünungsfestsetzungen   
 Die verwendeten Kürzel innerhalb der Begrünungsfestsetzungen beziehen sich auf 
die Anlage zur Satzung der Stadt Köln zur Erhebung von 
Kostenerstattungsbeiträgen gemäß §§ 135a bis 135c BauGB vom 15. Dezember 
2011 (Amtsblatt der Stadt Köln Nr. 1 vom 04. Januar 2 012). In dieser Anlage sind 
mit der Angabe von Kürzeln allgemein gültige Qualitätsmaßstäbe für 
Begrünungsmaßnahmen der Stadt Köln formuliert.  
 
11. Quellen der Normen, Richtlinien und Regelwerke 
  
 DIN-Vorschriften und sonstige private Regelwerke, auf die in den textlichen 
Festsetzungen des Bebauungsplanes verwiesen wird, sind jeweils in der bei 
Erlass dieser Satzung geltenden Fassung anzuwenden und werden beim Amt für 
Liegenschaften, Vermessung und Kataster, Plankammer, Zimmer 06.E 05, 
Stadthaus Deutz, Willy -Brandt-Platz 2, 50679 Köln, während der Öffnungszeiten 
zur Einsicht bereitgehalten. 
 
12. Baumschutzsatzung 
 Es gilt die Satzung zum Schutz des Baumbestandes innerhalb der im 
Zusammenhang bebauten  Ortsteile und des Geltungsbereiches der 
Bebauungspläne im Gebiet der Stadt Köln (Baumschutzsatzung – BSchS) vom 
01.08.2011 (Amtsblatt Nr. 34 vom 17.08.2011). 
 
13. Starkregen 
 Die innerhalb des Vorhaben - und Erschließungsplans geplante öffentliche 
Erschließungsstraße ist so zu errichten, dass bei Starkregenereignissen (100 -
jähriges Regenereignis) das anfallende Regenwasser innerhalb der geplanten 
öffentlichen Erschließungsstraße zurückgehalten wird. 
 
14. Städtebauliche- und technische Kriminalprävention 
Wohngebäude und Garagen( -anlagen) sowie Gewerbeobjekte sollen zum 
wirksamen Schutz vor Einbrüchen und kriminalitätssteigernden Faktoren 
entsprechend den einschlägigen Empfehlungen der kriminalpolizeilichen 
Beratungsstellen berücksichtigt werden. Namentlich de r technischen und 
städtebaulichen Kriminalprävention des Polizeipräsidiums Köln.

Anlage 4 VBP neu

169 Zeichen

Anlage 4
Stadtplanungsamt
Ausschnitt des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes 74407/02, Blatt 1
Hohenstaufenstraße/Steinstraße 
in Köln - Porz - Gremberghoven
unmaßstäblich

Beratungsverlauf (2)

05.12.2019 Stadtentwicklungsausschuss
TOP 17.6 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung
10.12.2019 Bezirksvertretung 7 (Porz)
TOP 10.2.3 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Orte (15)

  • Hohenstaufenstraße
  • Steinstraße
  • Cimbernstraße
  • Frankfurter Straße
  • Theodor-Heuss-Straße
  • Breitenbachstraße
  • Forststraße
  • Frankenplatz 26
  • Östliche Zubringerstraße
  • Heilig-Geist-Straße 1a
  • Willy-Brandt-Platz 2
  • Im Brücherfeld
  • Ringstraße
  • Straße 20
  • Markt

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Details

Aktenzeichen
3610/2019
Typ
Mitteilung Ausschuss
Datum
26.11.2019
Erstellt
16.10.2019 11:38