3610/2019
Offenlage vorhabenbezogener Bebauungsplan 74407/02 Arbeitstitel: Hohenstaufenstraße/Steinstraße in Köln-Porz-Gremberghoven
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Anlage 5 VEP
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Anlage 5 Stadtplanungsamt Ausschnitt des Vorhaben- und Erschließungsplanes 74407/02, Blatt 2 Hohenstaufenstraße/Steinstraße in Köln - Porz - Gremberghoven unmaßstäblich
Anlage 1 Geltungsbereich
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[88 staat köln |\\ Anlage 1 Stadtplanungsamt Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Hohenstaufenstraße/Steinstraße in Köln - Porz - Gremberghoven Sportplatz 480 158 Tennis - chiest, o\ plätze x 4 GN F a’ = 5 R 518 ? Rbr, g o a Rn a Du A a a E 499, A o - A o o a A © Baumschule [ oo NO fa a a a a R [rl 7% a Maßstab 1:5 000 50 0 100 200 300 Meter Schule ana aaa —_ a mM 51.8 Sportplatz Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung von Mitgliedern des Rates, der Ausschüsse und der Bezirksver- tretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zu diesem Tagesordnungspunkt nicht teilnehmen dürfen.
Mitteilung Ausschuss
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VI/61/1 613 Schl Sa Vorlagen-Nummer 26.11.2019 3610/2019 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Stadtentwicklungsausschuss 05.12.2019 Bezirksvertretung 7 (Porz) 10.12.2019 Offenlage vorhabenbezogener Bebauungsplan 74407/02 Arbeitstitel: Hohenstaufenstraße/Steinstraße in Köln-Porz-Gremberghoven Anlass und Ziel Bereits am 15.06.2009 hat der Stadtentwicklungsausschuss einer Wohnungsbauentwicklung für das Gebiet zwischen der Steinstraße, der Cimbernstraße und der Hohenstaufenstraße zugestimmt. Zur Gewährleistung der städtebaulichen Qualität wurde beschlossen einen Wettbewerb durchzuführen. Die frühzeitige Beteiligung der Dienststellen fand in der Zeit vom 01.07.2009 bis einschließlich 14.08.2009 statt und diente zur Vorbereitung der Auslobung für das städtebauliche Qualifizierungs- verfahren. Dem Stadtentwicklungsausschuss wurde am 21.10.2010 das Wettbewerbsergebnis aus dem Gutach- terverfahren vorgestellt, das als Grundlage für die weiteren Planungskonzepte diente. Mit dem Wechsel des Vorhabenträgerträger durch die Deutsche Reihenhaus AG, hat am 22.02.2011 der Stadtentwicklungsausschuss die Einleitung des Bebauungsplanverfahren (vorhabenbezogener Bebauungsplan) und die frühzeitige Bürgerbeteiligung mit dem Ziel beschlossen, nach den Maßga- ben des 1. Preises des Qualifizierungsverfahrens, die Voraussetzungen für die Errichtung von Woh- nungsbau, einer Kindertagesstätte sowie eines Regenrückhaltebeckens vorerst einzuplanen und den Bedarf zu prüfen. Die öffentliche Bekanntgabe erfolgte am 16.03.2011. Zur frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung in Form einer Abendveranstaltung wurden am 19.04.2012 Planungsvarianten für die Errichtung von Wohnungsbau und mit/ohne Kindertagesstätte sowie mit/ohne Regenrückhaltebecken vorgestellt. Am 13.12.2012 hat der Stadtentwicklungsausschuss im Vorgabenbeschluss, den Ergänzungen aus der Bezirksvertretung Porz vom 11.09.2012 zugestimmt und beschlossen, die Variante ohne Planung des Rückhaltebeckens und ohne Kindertagesstätte wei- ter zu betreiben. Zum Beteiligungsverfahren gemäß § 4 Absatz 2 BauGB wurde die Planung mit dem Ziel vorgestellt, auf dem rund 20.250 m² großen Plangebiet, 69 Reihenhäuser und eine öffentliche Grünfläche mit öffentlicher Spielfläche in einer qualitätsvollen und nachhaltigen Wohnstruktur im Anschluss an die Eisenbahnersiedlung zu entwickeln, die sich in das Ortsbild einfügt. Das Plangebiet wird für den motorisierten Individualverkehr über eine neu geplante „Ringstraße“, mit Ein- und Ausfahrt über die Cimbernstraße, erschlossen Die Offenlage erfolgt im November/Dezember 2019. Anlagen Anlage 1 Übersichtsplan Anlage 2 Begründung zur Offenlage Anlage 3 Textliche Festsetzungen Anlage 4 Ausschnitt VBP-Entwurf Anlage 5 Ausschnitt VEP-Entwurf 2 Gez. Greitemann
zu Anlage 2 *URKUNDE*
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Begründung gemäß § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) mit
Umweltbericht nach § 2 Absatz 4 BauGB
zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 74407/02
Arbeitstitel: Hohenstaufenstraße / Steinstraße in Köln-Porz-Gremberghoven
Begründung gemäß § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) mit Umwelt-
bericht nach § 2 Absatz 4 BauGB
A Planung
1. Anlass und Ziel der Planung
Bereits am 15.06.2009 wurde für das Gebiet zwischen der Steinstraße, der Cimbernstraße und der
Hohenstaufenstraße durch einen Vorhabenträger die Einleitung eines vorhabenbezogenen B e-
bauungsplanverfahrens im Stadtentwicklungsausschuss vorgestellt. Zur Gewährleistung der städ-
tebaulichen Qualität wurde beschlossen, einen Wettbewerb durchzuführen.
Die frühzeitige Beteili gung der Dienststellen fand in der Zeit vom 01.07.2009 bis einschließlich
14.08.2009 statt und diente zur Vorbereitung der Auslobung für das städtebauliche Qualifizi e-
rungsverfahren.
Dem Stadtentwicklungsausschuss wurde am 21.10.2010 das Wettbewerbsergebnis aus dem Qua-
lifizeireungrverfahren vorgestellt, das als Grundlage für die weiteren Planungskonzepte diente.
Mit dem Wechsel des Vorhabenträgerträgers durch die Deutsche Reihenhaus AG hat am
22.02.2011 der Stadtentwicklungsausschuss die Einleitung des Bebauungsplanverfahrens (vorha-
benbezogener Bebauungsplan) nach den Maßgaben des 1. Preises aus dem Qualifizierungsve r-
fahren beschlossen.
Ziel der Planung ist es, auf dem rund 20. 250 m² großen Plangebiet, 69 Reihenhäuser und eine
öffentliche Grünfläche mit öffentlicher Spielfläche in einer qualitätsvollen und nachhaltigen Wohn-
struktur im Anschluss an die Eisenbahnersiedlung zu entwickeln, die sich in das Ortsbild einfügt.
Das Plangebiet wird für den motorisierten Individualverkehr über eine neu geplante „Ringstraße“,
mit Ein- und Ausfahrt über die Cimbernstraße, erschlossen.
Bebauungsplanverfahren
Der Stadtentwicklungsausschuss des Rates der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am 22.02.2011
den Beschluss zur Einleitung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanverfahrens mit dem Arbeits-
titel: „Hohenstaufenstraße / Steinstraße“ gemäß § 12 BauGB gefasst.
Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Absatz 1 BauGB wurde am 19.04.2012 i m
Rahmen einer Abendveranstaltung durchgeführt. Schriftliche Stellungnahmen konnten bis zum
04.05.2012 beim Bezirksbürgermeister eingereicht werden.
Während der Versammlung sind 11 mündliche Anregungen bzw. Fragen vorgetragen sowie 4
schriftliche Stellungnahmen fristgerecht eingereicht worden.
In der Sitzung am 31.12.2012 hat der Stadtentwicklungsausschuss den Beschluss über die einge-
gangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeit und die daraus entwickelten Vorga-
ben zur Ausarbeitung des Vorhaben- und Erschließungsplans gefasst.
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In der Z eit vom 06.07 .2016 bis einschließlich 03. 08.2016 wurden nach § 4 Absatz 2 BauGB die
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange beteiligt. Die eingegangenen Stellungnahmen
wurden in der weiteren Planung berücksichtigt.
Zur Regelung der weiteren Inhalte des vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurfes wird mit
dem Vorhabenträger ein Durchführungsvertrag geschlossen, der vor dem Satzungsbeschluss
durch den Rat der Stadt Köln abgeschlossen wird.
2. Erläuterungen zum Plangebiet
2.1 Abgrenzung des Plangebiets
Das Plangebiet liegt im N orden des Stadtteils Porz -Gremberghoven. Es wird östlich begrenzt
durch die Steinstraße, nördlich grenzt die Cimbernstraße mit der Eisenbahnersiedlung Gremberg-
hoven an das Plangebiet. Westlich und südlich wird das Plangebiet durch die Hohenstaufenstraße
sowie angrenzende Kleingärten begrenzt.
Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurfes umfasst in der Gema r-
kung Ensen in Flur 3 die Flurstücke 211, 213, 215, 221, 226, 227, 256, 257 und 214 (teilweise).
Das Plangebiet hat eine Größe von r und 20.250 m². Die Fläche des Vorhaben - und Erschlie-
ßungsplan-Entwurfes umfasst davon rund 18.600 m². Die Abgrenzung des räumlichen Geltungsbe-
reiches ist dem Entwurf der Planurkunde zu entnehmen.
2.2 Vorhandene Struktur
Das Plangebiet ist baulich ungenutzt und auf einem Großteil der südöstlichen Flächen hat sich im
Laufe der Jahre durch Sukzessionsprozesse ein Birkenwald entwickelt. Die nordwestlichen Fl ä-
chen sind durch Ruderalvegetation geprägt. Parallel zur Hohenstaufenstraße befindet sich auf der
nördlichen Straßenseite eine planfestgestellte Fläche, auf der Lindenpflanzungen vorgenommen
wurden. Die Linden weisen eine Höhe von 10 m und mehr auf.
Im Norden wird das Plangebiet von den Wohnnutzungen an der Cimbernstraße begrenzt. Die
Grundstücke sind dort mi t 2-geschossigen Mehrfamilienhäusern in Zeilenbauweise bebaut. Eben-
falls nördlich grenzen die Ausläufer der historischen Eisenbahnersiedlung Gremberghoven an.
Südlich und westlich des Plangebiets befinden sich Kleingärten sowie daran anschließend in Nut-
zung befindliche Bahnlinien der S-Bahnstrecke Linie S 12.
Im Osten grenzt das Plangebiet an den in den 1970er Jahren als "Demonstrativ -Bauvorhaben"
errichteten Stadtteil Porz-Finkenberg; auf der Ostseite der Steinstraße erheben sich bis zu 18 -
geschossige Wohnblöcke.
2.3 Erschließung
Verkehr
Die Steinstraße führt nördlich zur Frankfurter Straße, über welche das Plangebiet unmittelbar an
die östliche Zubringerstraße angebunden ist. Von hier aus besteht die Möglichkeit, die Kölner I n-
nenstadt, Köln Deutz, Rath-Heumar sowie den Köln-Bonner Flughafen zu erreichen.
Südlich des Plangebiets befindet sich die S -Bahn Haltestelle Köln Steinstraße. Von hier aus b e-
steht Anschluss nach Sindorf und Düren sowie Hennef und Au mit der S -Bahnlinie S 12. Weiter
befinden sich zwei Bushaltestellen in unmittelbarer Nähe zum Plangebiet. Südlich liegt die Bushal-
testelle "Köln Gremberghoven Steinstraße S -Bahn". Hier verkehren die Linien 154 Porz Markt -
Waldbad, 152 Chempark - Porz Markt und 165 u.a. über Eil Kirche und Bahnhof Porz. Östlich des
Plangebiets, in der Theodor-Heuss-Straße, befindet sich die Bushaltestelle Köln, Finkenberg Stre-
semannstraße.
Die Erschließung für den Fuß- und Radverkehr ist über die vorhandenen Wegenetze sichergestellt.
Das diesem vorhabenbezogenen Bebau ungsplan-Entwurf zugrunde liegende Konzept stärkt die
vorhandenen Fuß- und Radwegebeziehungen durch die vorgesehene Querung des Gebiets und
trägt zu einer fußläufigen Verbesserung und Weiterentwicklung der Wegebeziehungen bei.
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Wasser / Energieversorgung
In der Cimbernstraße ist ein Kanal zur Wasserversorgung vorhanden.
Abwasser
In der Cimbernstraße ist ein Kanal (Mischwasserkanal) vorhanden. Dieser schließt an das städt i-
sche Werknetz an. Darüber hinaus gibt es einen Bestandsschacht (14913) in der Hohenstaufen-
straße. Das Plangebiet liegt im Einzugsgebiet der Kläranlage Stammheim.
2.4 Bodensituation
Laut Bodenkarte 1:50 000 NRW des Geologischen Dienstes NRW sind Parabraunerden mit einem
mittleren Ertragsverhältnis verzeichnet.
2.5 Alternativer Standort
Für das vorgesehene Planungskonzept stehen derzeit keine Altern ativstandorte im Stadtteil zur
Verfügung. Im Rahmen eines dem Bebauungsplanverfahren vorangegangenen Wettbewerbsver-
fahren1 wurden verschiedene Bebauungsalternativen vorgeschlagen. Hierbei waren sei tens der
teilnehmenden Büros eine Reihenhausbebauung und als mögliche Planungsoption die Errichtung
einer Kindertagesstätte und eines Regenrückhaltebeckens zu berücksichtigen. Die Varianten un-
terschieden sich in ihrer baulichen Ausnutzung und Ausrichtung. Ausschlaggebend für die Auswahl
der nun vorliegen den Variante ist die städtebaulich angemessene Ausnutzung des Plangebiets
unter Berücksichtigung des umgebenden Stadtgefüges.
2.6 Planungsrechtliche Situation
Bebauungsplan
Für das Plangebiet liegt kein Bebauungsplan vor. Das Plangebiet liegt im planungsrechtlichen Au-
ßenbereich. Die planungsrechtliche Bewertung von Vorhaben erfolgt derzeit nach § 35 BauGB.
Baulasten
Es liegen für das Plangebiet keine Baulasten vor.
3. Planungsvorgaben
3.1 Planfeststellungsbeschluss
Das Plangebiet und Teile der im Plangebiet befindlichen Bäume sind als Ausgleichsmaßnahmen
für Bahnanlagen festgesetzt. Zum einem ist durch Planfeststellungsbeschluss (PFA) für den Aus-
bau der Neubaustrecke Köln -Rhein-Main das Pl angebiet als Ausgleichsfläche für Bahnanlagen
festgesetzt worden. Zum anderen sind weite Teile der parallel zur Hohenstaufenstraße verlaufen-
den Baumreihe (21 Winterlinden) als Ausgleichsmaßnahme für den Ausbau der S -Bahnstrecke
Köln-Horrem-Düren festgesetzt w orden. Durch die geplante Wohnbebauung findet eine Überpla-
nung des Standortes und somit dieser Ausgleichsflächen statt.
Die Ausgleichsfläche zum Ausbau der Neubaustrecke Köln -Rhein-Main wurde im Rahmen der
13. Planänderung zum PFA 14 Köln -Porz der Neubaustrecke Köln-Rhein-Main nicht in Anspruch
genommen und durch die Maßnahme E.7 ersetzt. Die baurechtliche Genehmigung für die Ersatz-
fläche E.7 wurde in der 14. Planänderung zum PFA 14 mit Planänderungsbeschluss vom
04.06.2007 erteilt. Die Ausgleichsfläche wurde damit bereits an andere Stelle im Stadtgebiet verla-
gert.
Die im Plangebiet befindlichen Winterlinden entlang der Hohenstaufenstraße bleiben als Au s-
gleichsmaßnahme für den Ausbau der S -Bahnstrecke Köln-Horrem-Düren erhalten und werden
1 Kompaktes Gutachterverfahren „Wohnen an der Steinstraße in Köln -Porz-Gremberghoven“, August bis
September 2010, ausgelobt von der Aurelis Real Estate GmbH & Co.KG in Kooperation mit der Stadt Köln
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planungsrechtlich im Bebauungsplan -Entwurf zum Erhalt festgesetzt. Im Zuge der erforderlichen
Erschließungsmaßnahmen (Kanalarbeiten) und der städtebaulich geforderten fußläufigen Anbin-
dung des Plangebietes an die Hohenstaufenstraße kann in diesem Bereich ein Baum nicht erhal-
ten werden und wird in unmittelbarer Nähe als zu pflanzen festgesetzt.
In Abstimmungen mit dem Eisenbahnbundesamt (EBA) als zuständige Planfeststellungsbehörde
wurden zu diesem Sachverhalt keine Bedenken gegenüber einem geringen Eingriff in die planfest-
gestellte Ausgleichsmaßnahme "Linden-Baumreihe an der Hohenstaufenstraße" geäußert, sofern
eine entsprechende Ersatzpflanzung erfolgt. In diesem Zusammenhang wurde auch dem Bau des
Kanals durch die „Linden-Baumreihe“ zugestimmt. Eine Änderung des Planfeststellungsbeschlus-
ses sowie die Einholung einer Plangenehmigung sind somit nicht erforderlich.
3.2 Regionalplan
Das Plangebiet ist im Regionalplan der Bezirksregierung Köln als "Allgemeiner Siedlungsbereich"
(ASB) dargestellt. Gemäß § 1 Absatz 4 BauGB wird die Bauleitplanung den Zielen der Raumord-
nung angepasst.
3.3 Flächennutzungsplan
Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am 28. 09.2017 die 214. Änderung des Flächennut-
zungsplans im Stadtbezirk Porz, Köln-Porz-Gremberghoven beschlossen. Mit der öffentlichen Be-
kanntgabe am 27.06.2018 ist die 214. Änderung wirksam.
Der Flächennutzungsplan stellt für den Planbereich Wohnbaufläche dar. Der vorhabenbezogene
Bebauungsplan-Entwurf kann somit aus dem Flächennutzungsplan im Sinne des § 8 A b-
satz 2 Satz 1 BauGB entwickelt werden.
3.4 Landschaftsplan
Das Plangebiet ist im Landschaftsplan (LP) der Stadt Köln als geschützter Landschaftsbestandteil
LB 7.13 „Bahnbegleitende Brach- und Böschungsflächen am Verschiebebahnhof Gremberg“ dar-
gestellt. Der LB 7.13 dient der Sicherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes durch
Erhaltung von Grün- und Freiflächen entlang von Ausbreitungslinien sowie zur Belebung, Gliede-
rung und Pflege des Ortsbildes.
Die für die Flächen des Plangebiets vorgesehenen Nutzungen und Funktionen für Natur und Land-
schaft sind jedoch im Bestand nur eingeschränkt gegeben und nur unter großem Aufwand wieder-
herzustellen. Eine landwirtschaftliche Nutzung des Plangebiets ist aufgrund der Lage innerhalb des
Stadtgebiets und der mittlerweile entstandenen Waldfläche unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten
nicht umsetzbar, zudem wäre der Mehrwert für Natur und Landschaft durch eine solche Nutzung
nur bedingt gegeben.
Gemäß § 20 Absatz 4 Landesnaturschutzgesetz treten widersprechende Darstellungen und Fest-
setzungen des Landschaftsplans mit dem Inkrafttreten eines Bebauungsplans außer Kraft, soweit
der Träger der Landschaftsplanung diesem nicht widersprochen hat.
Im Rahmen der nächsten Überarbeitung des Landschaft splans entfallen die Flächen des Plange-
biets und werden nicht mehr Bestandteil des Landschaft splans sein, so dass zwischen den Da r-
stellungen und Festsetzungen des Landschaftsplans und denen des Bebauungsplans kein Wider-
spruch mehr besteht.
3.5 Wasserschutzgebiet
Das Plangebiet liegt im Geltungsbereich des Wasserschutzgebietes IIIB des Wasserwerkes West-
hoven. Die Maßgaben der Wasserschutzgebietsverordnung, insbesondere hinsichtlich der Vers i-
ckerung und der anzulegenden Parkplätze sind zu beachten. Die Vorgaben des
§ 44 Landeswassergesetz (LWG), des § 55 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und die Regelungen
der Wasserschutzgebietsverordnung sind ebenfalls zu beachten. Es bestehen für Maßnahmen je
nach Ausführung Erlaubnis- oder Genehmigungspflichten.
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3.6 Altlasten
Altlastenvorkommen sind im Plangebiet und dessen Umfeld nicht bekannt.
3.7 Kooperatives Baulandmodell
Das Kooperative Baulandmodell (KoopBLM) der Stadt Köln, Ratsbeschluss vom 17.12.2013,
findet in diesem Verfahren keine Anwendung, da der Einleitungsbeschluss bereits 2011 erfolgt
ist.
4. Städtebauliches Planungskonzept
Grundlage des städtebaulichen Konzeptes ist der Siegerentwurf des im Jahr 2010 durchgeführten
städtebaulichen Wettbewerbes. Darauf basierend sind 69 zweigeschossige Einfamilienreihenhäu-
ser in verdichteter Bauweise geplant . Ziel ist es, auf den Bedarf an preisgünstigem, familienge-
rechtem Wohnraum zu reagieren.
Im Plangebiet kommen zwei unterschiedliche Haustypen ( Darstellung Haus 120 und 145 im Vor-
haben- und Erschließungsplan, Blatt 2) des Vorhabenträgers zum Einsatz. D er kleinere Haustyp
120 bildet den städtebaulichen Rahmen entlang der Steinstraße und der Hohenstaufenstraße. Der
größere Haustyp 145, mit einseitigen Dachgauben, füllt den Gebietskern aus und wird entlang der
Cimbernstraße geplant. Die straßenseitige Gaube betont zusätzlich zum Vorgartenschrank mit
integrierter Fahrradbox die jeweilige Eingangssituation.
Aufgrund des erforderlichen Schallschutzgrundrisses des Haustyps 120 und der damit verbunde-
nen Orientierung der Aufenthaltsräume zum Gebietsinneren erhält dieser Haustyp keine Gaube.
Im rückwärtigen Grundstücksbereich ist in Ergänzung zu den Abstellmöglichkeiten des Vorgarten-
schranks und des Terrassenschranks eine Gartenbox, jeweils am Grundstücksende, vorgesehen.
Durch die geringe Dimensionierung der Gartenbox im Vergleich zu z.B. Gartenhäusern werden
großzügige private Freibereiche ermöglicht.
Bei beiden Haustypen bilden die Vordächer mit dem Vorgartenschrank eine Einheit.
Die Begrünung des Plangebiets wird über ausreichend große Vor- und Hausgärten sichergestellt.
Darüber hinaus werden Pflanzungen im öffentlichen Straßenraum sowie begrünte E infriedungen
und Baumpflanzungen im Bereich der Stellplätze vorgesehen. In den Bereichen, in denen die Be-
bauung gewollt städtebaulich unterbrochen ist, schließen gestalt ete Lärmschutzwände diese L ü-
cken entlang der Hohenstaufenstraße und der Steinstraße ab. Damit werden gesunde Wohnve r-
hältnisse gesichert. Die Lärmschutzwände sind Teil des Gesamtkonzeptes und werden auch als
Gestaltungselement mit eingebunden. Sie sind durch Bambusanpflanzungen und / oder Hecken-
strukturen Bestandteil des Begrünungskonzeptes und erfahren zudem eine visuelle Aufwertung.
Die verkehrliche Erschließung des Plangebiets erfolgt über die Cimbernstraße. Eine Anbindung an
die Steinstraße und an die Ho henstaufenstraße ist für den motorisierten Individualverkehr nicht
vorgesehen. Für eine optimale Anbindung soll die Cimbernstraße zu Lasten der Plangebietsfl ä-
chen verbreitert und neu ausgebaut werden.
Die innere Erschließung des Plangebiets erfolgt über öf fentliche Verkehrsflächen mit besonderer
Zweckbestimmung und private nicht befahrbare Wohnwege. Nördlich des Plangebiets trifft die
Straße Im Brücherfeld auf die Cimbernstraße, die als Haupterschließungsstraße in das Plangebiet
verlängert wird und in einem Ring nach Osten zurück auf die Cimbernstraße führt. Nach Süden
wird eine Fuß- und Radverbindung zur Hohenstaufenstraße vorgesehen. Über eine durch die Stadt
Köln geplante Querungshilfe im Bereich der Hohenstaufenstraße wird der Anschluss an die KVB-
Bushaltestelle und den S-Bahnhaltepunkt der Linie S 12 ermöglicht. Der fußläufige Anschluss an
die Steinstraße erfolgt im Norden über die Cimbernstraße, die hier als Sackgasse endet, und im
weiteren südlichen Verlauf der Steinstraße über zwei private Wohnwege.
Die privaten Stellplätze sind oberirdisch in Form von Sammelstellplätzen, auf denen auch teilweise
Carports möglich sind, angeordnet und so konzentriert, dass große Teile des Plangebiets nahezu
autofrei sind.
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Die Linden entlang der Steinstraße als auch ent lang der Hohenstaufenstraße werden erhalten,
sofern andere Belange dem Erhalt nicht entgegenstehen. Die das Straßenbild prägenden Bäume
(Linden) entlang der Steinstraße befinden sich nicht im Geltungsbereich des vorhabenbezogene
Bebauungsplan-Entwurfes, so ndern liegen im Zuständigkeitsbereich des Straßenbaulastträgers,
Landesbetrieb Straßenbau NRW. In Abstimmung mit dem Straßenbaulastträger ist die Anbindung
des Vorhabens an den öffentlichen Gehweg möglich, sofern das Wurzelwerk der Linden nicht be-
schädigt wird.
Im Zentrum des Plangebiet s wird ein e öffentliche Grünfläche mit öffentlichem S pielplatz von
500 m² für die Versorgung des Gebiets und der Umgebung eingerichtet . Dieser wird um eine
146 m² große private Spielfläche im westlichen Plangebiet ergänzt. Die private Spielfläche bleibt
frei von Spielgeräten und wird als Grünfläche angelegt.
Im Wettbewerbsverfahren war auf der Ecke Hohenstaufenstraße / Steinstraße eine städtische Flä-
che (Flurstück 256) für die Errichtung eines unterirdischen Regenrückhaltebeckens reserviert. Un-
tersuchungen haben ergeben, dass auf diese Anlage verzichtet werden kann. Somit wird die Flä-
che in die Wohnbebauung einbezogen und mit Reihenhäusern überplant.
4.1 Nutzungskonzept
Mit Umsetzung des Vorhabens durch den Vorhabenträger wir d keine Realteilung, sondern eine
Teilung nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WoEigG) vollzogen. Die künftigen Eigentümer aller
Reihenhäuser im Baugebiet bilden demnach eine Eigentümergemeinschaft auf einem gemeinsa-
men Grundstück. Gemäß dem Wohnungseigentumsgesetz werden von Beginn an Zuordnungen,
Rechte und Pflichten eindeutig geregelt sowie Sondernutzungsrechte und Gemeinschaftseigentum
definiert. Hierdurch tragen alle Eigentümer die Verantwortung für das Gemeinschaftseigentum, um
das sich ein für die Wohnanlage eingesetzter Verwalter kümmert.
5. Begründung der Planinhalte
5.1 Art der baulichen Nutzung
Im Plangebiet wird gemäß der städtebaulichen Zielvorstellung die Nutzungsart der Flächen als
"Wohnen" festgesetzt. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan-Entwurf ist nicht an die Vorgaben
der Baunutzungsverordnung (BauNVO) und den Festsetzungskatalog nach § 9 BauGB gebunden.
Dennoch orientiert sich die Ausgestaltung der mit Wohnen bezei chneten Gebiete an den Maßga-
ben der BauNVO, um für die Fläche n eine geordnete Entwicklung durch bewährte Parameter zu
gewährleisten.
Im Bebauungsplan-Entwurf werden auch weitere, das Wohnen ergänzende Nutzungen zugelas-
sen, um auf zukünftig ggf. entstehende Bedarfe reagieren zu können. Dies sind Anlagen für kirchli-
che, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke sowie Räume für freie Berufe.
Gemäß § 12 Absatz 3a BauGB in Verbindung mit § 9 Absatz 2 BauGB sind im Rahmen der fes t-
gesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträ-
ger im Durchführungsvertrag verpflichtet.
Aufgrund der integrierten Lage sind auf das Plangebiet eindringende Einflüsse wie zum Beispiel
Schalleinwirkungen durch den motorisierten Individualverkehr- und Schienenverkehr zu erkennen.
Zur Bestimmung des Störungsgrades wird die vorhandene Umgebungsbebauung, die den Charak-
ter eines allgemeinen Wohngebietes aufweist , zugrunde gelegt, da das Vorhaben ebenfalls die
Errichtung von Wohngebäuden vorsieht und weitergehende Nutzungen ermöglicht werden.
5.2 Maß der baulichen Nutzung
Das Maß der baulichen Nutzung wird in den mit Wohnen bezeichneten Gebieten über die maximal
zulässige Grundflächenzahl (GRZ), die Zahl der maximal zulässigen Vollgeschosse und die zuläs-
sige Höhe baulicher Anlagen bestimmt.
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Grundflächenzahl (GRZ)
Im Plangebiet wird eine GRZ von 0,4 festgesetzt. Die festgesetzte GRZ entspricht der gesetzlichen
Obergrenze im Sinne des § 17 BauNVO. Sie ermöglicht die städtebaulich gewollte maßvolle Ver-
dichtung in diesem Bereich und trägt den Anspruch an einem sparsamen Umgang mit Grund und
Boden Rechnung.
Im Bereich des mit Wohnen 1 bezeichneten Gebiets angrenzend an die festgesetzte öffentliche
Grünfläche darf die zulässige Grundfläche durch die Grundfläche von Stellplätzen und Carports mit
ihren Zufahrten und von Nebenanlagen nach § 14 BauNVO ausnahmsweise bis zu einer Grundflä-
chenzahl von 0,6 9 überschritten werden. Die von § 19 Absatz 4 Satz 3 BauNVO abweichende
Überschreitung ermöglicht die städtebaulich gewollte maßvolle Verdichtung in diesem Bereich.
Zudem erfolgt die Festsetzung mit dem Ziel des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden im
Sinne des § 1a Absatz 2 BauGB. Die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeits-
verhältnisse können dennoch sichergestellt werden. Durch die Anordnung von Gemeinschafts-
stellplätzen im nördlichen Bereich des Plangebiets können andere Flächen als Grünflächen ange-
legt und genutzt werden. So können zum Beispiel die 146 m² große unversiegelte Spielfläche und
die südlich angrenzende öffentliche Grünfläche mit 500 m² entsprechend groß dimensioniert wer-
den. Die Grünflächen tragen dazu bei, die Versiegelungsrate im Plangebiet zu kompensieren. Die
nach § 19 Absatz 4 Satz 2 BauNVO definierte GRZ von 0,8 (Kappungsgrenze) wird nicht in A n-
spruch genommen.
Zahl der Vollgeschosse
Die festgesetzte Zahl von zwei (II) Vollgeschossen ermöglicht eine für Reihenhäuser übliche G e-
bäudekubatur und unterstützt das Einfügen der Bebauung in die umgebende Bebauungsstruktur.
Höhe baulicher Anlagen
Des Weiteren werden die minimal und maximal zulässigen Traufhöhen (TH), Firsthöhen (FH) und
die Höhe (H) baulicher Anlagen sowie die minimale Oberkante (OK) der Lärmschutzwände (LSW)
1 und LSW 2 in Metern über Normalhöhenull (üNHN) festgesetzt.
Die getroffenen Festsetzungen zu Gebäuden gewährleisten eine der städtebaulichen Umgebung
angepasste erforderliche Mindestausformung der Gebäude. Gleichzeitig wird das verträgliche Ein-
fügen, in Ergänzung der nördlich anschließenden Wohnbebauung, durch die Festsetzung der ma-
ximal zulässigen Höhen erzielt. Die Festsetzungen erlauben je nach Geländetopografie variierend
nach Haustyp, eine Traufhöhenentwicklung von ca. 5,6 m bis 6,6 m im Inneren des Plangebiets
und entlang der Cimbernstraße sowie von rund 5,35 m bis 6,6 m entlang der Hohenstaufenstraße
und der Steinstraße. Die maximal zulässige Firsthöhenentwicklung im Inneren des Plangebiets
und entlang der Cimbernstraße wird z wischen ca. 9,8 m und 11,2 m bzw. zwischen 9,55 m und
10,8 m entlang der Hohenstaufenstraße und der Steinstraße liegen. Die se Höhenregelungen be-
günstigen den Anschluss an den nördlichen Bereich der Eisenbahnersiedlung und gewährleisten
das Einfügen in den städtebaulichen Kontext.
Für die Gartenboxen und das Blockheizkraftwerk ermöglicht die getroffene Festsetzung in Abhän-
gigkeit der jeweils vorhandenen Geländetopographie eine absolute Höhe von bis zu 3,30 m. Für
sonstige Nebenanlagen ermöglicht die getroffene Festsetzung in Abhängigkeit der jeweils vorhan-
denen Geländetopographie eine absolute Höhe von bis zu maximal 3,5 m.
Im vorhabenbezogenen Bebauungsplan sind die zulässigen Höhen für Gartenboxen und sonstige
Nebenanlagen in einzelnen Bereichen bezogen auf die Geländehöhe etwas großzügiger gewählt.
Hintergrund ist, dass für alle Anlagen, trotz einer geringfügig variierenden Geländehöhe, eine ein-
heitliche Höhenfestsetzung über NHN in den Bebauungsplan aufgenommen wird. Dies erfolgt, da
es zum einen erforderlich ist , die Höhen im Sinne einer eindeutigen Bestimmtheit über NHN fest-
zusetzen, zum anderen jedoch die Planzeichnung gut lesbar und nicht mit Informationen überlastet
werden soll. Die tatsächlich geplante Höhe dieser Anlagen ist vor habenbezogen, aber dennoch
über den Vorhaben- und Erschließungsplan eindeutig bestimmt. Gemäß Darstellung im Vorhaben-
und Erschließungsplan werden die geplanten Gartenboxen mit einer absoluten Höhe von
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1,20 m bis 1,40 m errichtet, die geplanten Terrassens chränke (sonstige Nebenanalgen) mit einer
absoluten Höhe von 2,30 m.
Die getroffenen Regelungen ermöglichen es insgesamt die Festsetzungssystematik zu vereinf a-
chen. Über den Vorhaben- und Erschließungsplan kann aber dennoch abschließend geregelt wer-
den, dass betreffende Anlagen mit der geplanten vorhabenbezogenen Höhe errichtet werden.
Lärmschutzwände entlang der Hohenstaufenstraße (LSW 1) sind in einer absoluten Höhe von
mindestens 2 m und entlang der Steinstraße (LSW 2) von mindestens 4 m zu errichten. Im Ergeb-
nis der schalltechnischen Untersuchung (Peutz Consult, 2018) kann unter Berücksichtigung der
getroffenen Höhenfestsetzungen ein wirksamer Schallschutz für die von den Straßenverkehrsfl ä-
chen abgewandten Seiten erreicht werden.
5.3 Bauweise und überbaubare Grundstücksfläche
Abweichende Bauweise
Im Bebauungsplan-Entwurf wird entsprechend der Prägung des baulichen Umfeldes eine abwei-
chende Bauweise festgesetzt. Als abweichende Bauweise gilt, dass Gebäude bis zu einer Länge
von 75 m zulässig sind. Die Festsetzung ermöglicht in Verbindung mit den festgesetzten überbau-
baren Grundstücksflächen die Errichtung von Baukörpern bis zu einer Länge von 75 m entlang der
Hohenstaufenstraße und bis zu 58 m entlang der Steinstraße, so dass die Bebauung eine Schall-
schutzfunktion für die rückwärtigen Baukörper übernehmen kann. In den zentralen Grundstücks-
bereichen und entlang der Cimbernstraße wird die Größe der Baukörper durch die festgesetzten
überbaubaren Grundstücksflächen deutlich begrenzt, so dass die Errichtung einer kleinteiligen
Reihenhausbebauung planungsrechtlich vorbereitet wird.
Überbaubare Grundstücksflächen
Die überbaubaren Grundstücksflächen werden durch Baugrenzen bestimmt und definieren das
konkrete Vorhaben. Die Baugrenzen werden entsprechend des städtebaulichen Entwurfes größ-
tenteils parallel zu den Erschließungsstraßen festgesetzt. Im Innenbereich sind die überbaubaren
Grundstücksflächen frei angeordnet. Die Entstehung klarer Raumkanten entlang der Erschli e-
ßungsstraßen und die Anordnung von Gartenbereichen werden durch die Anordnung der Baufel-
der unterstützt, die auf Grundlage der Ergebnisse des städtebaulichen Wettbewerbs entwickelt
wurden.
Die Tiefen der überbaubaren Grundstücksflächen umfassen die Tiefe der Hauptbaukörper (9,0 m
im Bereich des Haustyps 120 bzw. 12,10 m im Bereich des Haustypen 145) sowie die Flächen der
geplanten Terrassen (3 m) und des Vorgartenschranks (2,5 m) im Bereich der Eingänge. Die fest-
gesetzten Tiefen entsprechen der vorherrschenden Bebauung im benachbarten Baugebiet „Eisen-
bahnersiedlung“, die im Bebauungsplan-Entwurf aufgegriffen wird.
Flächen für Maßnahmen
Zur Sicherung der planfestgestellten Fläche parallel zur Hohenstaufenstraße wird festgesetzt, dass
diese in einer Breite von 5 m von jeglicher Bebauung frei zu halten ist.
5.4 Stellplätze, Carports und Nebenanlagen
Stellplätze, Carports und Fahrradstellplätze
Stellplätze, Carports und Fahrradstellplätze sind nur als Gemeinschaftsstellplätze, Gemeinschaft-
scarports sowie Gemeinschaftsfahrradabstellanlagen in den hierfür ausgewiesenen Flächen zuläs-
sig. Die Festsetzung gewährleistet im mit Wohnen bezeichneten Gebiet, im Hinblick auf den r u-
henden Verkehr, ein geordnetes städtebauliches Gesamtbild. Gleichzeitig bietet die Festsetzung
jedoch ausreichend Möglichkeit, die erforderlichen Stellplätze des geplanten Vorhabens zu reali-
sieren.
Tiefgaragen sind vom Vorhabenträger nicht geplant, da diese die Kosten für den potenziellen Käu-
fer in die Höhe treiben würden und so nicht mehr für die breite Masse de r Zielgruppe finanzierbar
sind.
9
Nebenanlagen
Nebenanlagen (NA) und die Errichtung von Sammelplätzen für Müllstandorte (Mü) sind nur inner-
halb der überbaubaren Grundstücksflächen sowie der jeweils hierfür festgesetzten Flächen, die mit
NA bzw. Mü bezeichnet sind, zulässig, um auf diese Weise für ein einheitliches Erscheinungsbild
zu sorgen . Nebenanlagen wie Gartenboxen dürfen dabei eine maximale Höhe von
53,30 m über NHN und einen umbauten Raum von 25 m³ nicht überschreiten. Die zulässige G e-
samtgröße der Anlagen wird festgesetzt, damit im Sinne ihrer Zweckbestimmung nur baulich u n-
tergeordnete Nebenanlagen errichtet werden können und die Freiräume in den Gartenbereichen
möglichst offen gehalten werden. Mit diesen Maßnahmen werden die begrünten Gartenbereiche
weiter qualifiziert.
Zur Versorgung des Gebietes und um einen Beitrag zum Klimaschutz zu leisten, soll das Plange-
biet über ein Blockheizkraftwerk mit Wärme versorgt werden. Zur planungsrechtlichen Umsetzung
wird ein Blockheizkraftwerk (BHKW) im zentralen Bereich des Plangebiets, mit direkter Anbindung
an die öffentliche Verkehrsfläche mit besonderer Zweckbestimmung, ermöglicht. Geplant ist ein
BHKW mit 34 kW. Dieses ist nur für die Reihenhausbebauung vorgesehen. Bei einer Überschuss-
produktion der elektrischen Energie wird diese in das öffentliche Netz eingespeist.
6. Schallschutz
Im Bebauungsplanverfahren sind unter anderem die Anforderungen an gesunde Wohn - und Ar-
beitsverhältnisse gemäß § 1 Absatz 6 Nr. 1 BauGB zu berücksichtigen. Das bedeutet auch, dass
schädliche Umwelteinwirkungen in Form von Lärmimmissionen soweit wie möglich zu vermeiden
sind.
Der zu beachtende Trennungsgrundsatz findet sich im Wesentlichen im Bundesimmissionsschutz-
gesetz (§ 50 BImSchG) wieder und fordert grundsätzlich, ausreichende Abstände zw ischen stö-
rungsintensiven und störungsempfindlichen Nutzungen zu wahren. In bestehenden und gewac h-
senen Quartieren, wie das bei dem in Rede stehenden Plangebiet der Fall ist, kann dieser Grund-
satz häufig nicht vollständig berücksichtigt werden. Die integrierte Lage des Plangebiets im räumli-
chen und funktionalen Zusammenhang und zu den bestehenden Straßensystemen bietet eine gute
Anbindung an diese Infrastruktureinrichtungen und trägt zur Qualität des Standortes bei. Gleichzei-
tig wirken von den angrenzenden Verkehrsachsen jedoch auch Lärmimmissionen auf das Plange-
biet ein.
Zur Untersuchung möglicher Lärmeinwirkungen wurde eine schalltechnische Untersuchung durch-
geführt, um die mit der Planung verbundenen Lärmauswirkungen auf das Umfeld und das Plange-
biet selbst zu ermitteln und zu bewerten (Peutz Consult, 2018).
Im Ergebnis der schalltechnischen Untersuchung werden bei freie r Schallausbreitung die ange-
strebten Orientierungswerte der DIN 18005 „Schallschutz im Städtebau“ Tags von 55 dB(A) und
nachts von 45 dB(A) flächendeckend deutlich überschritten. Zur Gewährleistung der Anforderun-
gen an gesunde Wohnverhältnisse wurden Maßnahmen zum Schallschutz geprüft.
Zur Reduzierung von Grenzwertüberschreitungen sind aktive Schallschutzmaßnahmen an der Ge-
räuschquelle grundsätzlich passiven Maßnahmen beim Betroffenen vorzuziehen.
Bereits im Rahmen der Voruntersuchung zum durchgeführten Wettbewerb wurden seitens des
Gutachters weitere aktive Maßnahmen zum Schallschutz untersucht. Dabei wurden eine G e-
schwindigkeitsreduzierung auf 30 km/h auf der Hohenstaufenstraße, eine Geschwindigkeitsredu-
zierung auf 30 km/h sowie eine Reduzierung der Verkehrsmeng en um 50 % auf der Steinstraße,
lärmoptimierter Asphalt als auch eine Lärmschutzoptimierung entlang der Bahnstrecke untersucht.
Die genannten Maßnahmen schieden aus, da sie zum ei nen nur geringe positive Auswirkungen
auf den Bestand haben und zum anderen der Kostenaufwand als zu hoch eingestuft wurde.
Aus städtebaulichen Gründen können im Bereich der in Rede stehenden Straßen (Hohenstaufen-
straße und Steinstraße) jedoch nur partiell abschirmende Schallschutzmaßnahmen errichtet wer-
den. Eine Errichtung von reinen Lärmschutzwänden in den betroffenen Bereichen hätte zur Folge,
dass diese unmittelbar vor Gebäuden errichtet werden müssten. Damit wären bei Umsetzung des
10
Wettbewerbskonzepts unter anderem Anforderungen an notwendige Belichtungen und Belüftu n-
gen nicht mehr gegeben. Ferner könnten die für diesen Bereich städtebaulich notwendigen und
gewollten Wegebeziehungen nicht hergestellt werden und eine städtebaulich gewünschte Einbin-
dung des Vorhabens in den räumlichen Kontext des Stadtgefüges wäre nicht möglich. Zudem
kommen die reine Errichtung von Lärmschutzwänden sowie andere aktive Schallschutzmaßna h-
men wie die Einhausung oder Verlegung der Straße und der Schienen in einen Tunnel, im Hinblick
auf unverhältnismäßige Kosten und stadtgestalterische Aspekte, nicht in Betracht.
Das geplante Vorhaben erreicht durch die in weiten Teilen geschlossene Reihenhausbebauung
entlang der Hohenstaufen straße und der Steinstraße für Teile des Plangebiets eine gewollte,
selbst abschirmende Wirkung. In diesem Zuge kommt eine "lärmoptimierte" Grundrissgestaltung
bei den Gebäuden entlang der Hohenstaufenstraße und der Steinstraße zum Tragen. Diese G e-
bäude (Haustyp 120) sind dabei so konzipiert, dass z.B. keine Schlaf- und Kinderzimmer in Rich-
tung dieser lärmbelasteten Straßen ausgerichtet sind. In den Bereichen, in denen die Bebauung
gewollt städtebaulich unterbrochen ist, schließen gestaltete Lärmschutzwände diese Lücken. Im
Bebauungsplan wird festgesetzt, dass an zur Hohenstaufenstraße und zur Steinstraße ausgerich-
teten Fassaden öffenbare Fenster von schutzbedürftigen Räumen im Sinne der DIN 4109 nicht
zulässig sind, so dass die Umsetzung der „lärmoptimierten“ Grundrissgestaltung planungsrechtlich
vorbereitet wird.
Zur Wahrung gesunder Wo hn- und Arbeitsverhältnisse werden für Bereiche entlang der Hohen-
staufenstraße und der Steinstraße, innerhalb des Geltungsbereichs des vorhabenbezogenen Be-
bauungsplan-Entwurfes, zwischen den zu errichtenden Gebäuden aktive Schallschutzmaßnahmen
festgesetzt. In den im Bebauungsplan -Entwurf gekennzeichneten Bereichen für besondere Anla-
gen zum Schutz vor schädlichen Umweltein wirkungen, werden gemäß der textlichen Festsetzun-
gen mindestens 2,0 m hohe Lärmschutzw ände (LSW 1) im Bereich der Hohenstaufenstraße und
mindestens 4,0 m hohe Lärmschutzw ände (LSW 2) im Bereich der Steinstraße festgesetzt. Die
Höhenfestsetzung erfolgt eindeutig als Mindestanforderung und in Meter über NHN.
Da die zeichnerische Festsetzung der Lärmschutzwände in der Planzeichnung nur bis an die Bau-
grenzen erfolgt, wird festgesetzt, dass im Falle einer Bebauung, welche nicht bis an die Baugrenze
reicht, die Lärmschutzwand bis zu der tatsächlich errichteten Bebauu ng zu verlängern ist. Die
Festsetzung soll verhindern, dass zwischen der Lärmschutzwand und der geplanten Bebauung
Lücken entstehen, die sich nachteilig auf die Lärmsituation im Inneren des Plangebiets auswirken.
Im Bebauungsplan-Entwurf wird festgesetzt, das d ie Aufnahme einer Wohnnutzung oder einer
sonstigen schützenswerten Nutzung innerhalb der mit Wohnen festgesetzten Gebiete erst zulässig
ist, wenn alle festgesetzten Lärmschutzwände (unter Berücksichtigung von Ziffer 11.5 des U m-
weltberichtes) sowie die Bebauung entlang der Hohenstaufenstraße und der Steinstraße vollstän-
dig errichtet wurden. Mit der Festsetzung wird gewährleistet, dass bei Aufnahme einer Wohnnu t-
zung die schallschützende Wirkung der Randbebauung und der Lärmschutzwände eine ruhige und
gesunde Wohnqualität in den rückwärtigen Bereichen erwirkt.
Darüber hinaus werden zur Wahrung gesunder Wohn - und Arbeitsverhältnisse im vorhabenbezo-
genen Bebauungsplan-Entwurf passive Schallschutzmaßnahmen an Außenbauteilen (z. B. Fens-
tern) von Aufenthaltsräumen entsprechend den Vorgaben der DIN 4109, Schallschutz im Hochbau
(Januar 2018), festgesetzt.
Aufgrund der besonders starken Belastung im Nachtzeitraum erfolgt die Bewertung auf Grundlage
der DIN 4109 in Kombination mit ei nem um 5 dB(A) erhöhten Beurteilungspegel für Schlaf- und
Kinderzimmer. Der maßgebliche Außenlärmpegel bildet sich aus der Pegelsumme der Beurte i-
lungspegel aus Straßenverkehr tags sowie den um 5 dB(A) erhöhten Beurteilungspegel für Schie-
nenverkehr und Fluglärm zum Nachtzeitraum sowie eines Zuschlags für Straßen - und Schienen-
verkehrslärm von 3 dB(A).
Die jeweiligen Anforderungen an die Außenbauteile bemessen sich anhand der im vorhabenbezo-
genen Bebauungsplan-Entwurf zeichnerisch festgesetzten Lärmpegelbereiche. Die DIN 4109 be-
stimmt für jeden Lärmpegelbereich das notwendige Schalldäm mmaß der Außenbauteile. Da im
Sinne einer Worst-Case-Betrachtung eine freie Schallausbreitung in dem mit Wohnen bezeichne-
11
ten Gebieten für die Festsetzung der Lärmpegelbereiche zugrunde zu legen ist, sind, abhängig von
der tatsächlichen baulichen Umsetzung, in einigen Bereichen (zum Beispiel an lärmabgewandten
Gebäudeseiten) keine schallgedämmten Außenbauteile oder Außenbauteile m it geringerem
Schalldämmmaß notwendig. Diesem Umstand soll die Festsetzung einer Einzelfallregelung Rech-
nung tragen, nach welcher die mit dem jeweiligen Lärmpegelbereich festgesetzten Anforderungen
nicht erfüllt werden müssen, wenn im bauordnungsrechtlichen Genehmigungsverfahren anhand
einer schalltechnischen Untersuchung nachgewiesen wird, dass niedrigere Lärmpegelbereiche an
einzelnen Gebäudeteilen oder Geschossebenen nachgewiesen vorliegen.
Zur Wahrung einer gesunden Nachtruhe wird festgesetzt, dass bei Schlaf- und Kinderzimmer bei
einem Beurteilungspegel > 45 dB(A) im Nachtzeitraum (22:00 bis 6:00 Uhr) eine fensterunabhän-
gige Belüftung durch schallgedämmte Lüftungseinrichtungen oder gleichwertige Maßnahmen bei
geschlossenen Fenstern und Türen sicher zu s tellen ist. So kann auch bei geschlossenen Fens-
tern ein angemessener Luftaustausch ermöglicht werden.
7. Grünplanerischen Festsetzungen
7.1 Öffentliche Grünfläche
Im Zentrum des Plangebietes wird eine ca. 500 m² große öffentliche Grünfläche mit Zweckbestim-
mung Spielplatz festgesetzt. Mit der Festsetzung wird die Errichtung eines öffentlichen Spielplat-
zes, eingebettet in eine Grünfläche, vorbereitet. Hier werden im Zuge der Umsetzung des neuen
Wohngebiets auch die erforderlichen wohnortnahen Spielflächen für die Kinder aus der Umgebung
entstehen.
7.2 Pflanzgebot und Pflanzbindung
Um die Qualität des öffentlichen als auch privaten Raums gewährleisten zu können, werden Fest-
setzungen zur Grüngestaltung innerhalb des Plangebiets getroffen. Dabei sind innerhalb der öf-
fentlichen Erschließungsstraße (Planstraßen) als strukturgebendes Element mindestens 10 stand-
ortgerechte Laubbäume zu pflanzen. Pro Baum ist eine Baumscheibe von mindestens 6 m² Größe
vorzusehen. Die 10 Bäume werden innerhalb der neuen Planstraßen geplant. In der Cimbernstra-
ße sind Baumpflanzungen in Abstimmung mit den Versorgungsträgern nicht möglich, da hier in
den Randbereichen der Straße bereits Bestandskanäle liegen. Um auch hier eine Begrünung des
Straßenraumes zu erwirken, wird die Errichtung von 8 begrünten Pflanzbeeten festgesetzt.
Westlich der geplanten Erschließungsstraße , nördlich der Hohenstaufenstraße und südlich der
Cimbernstraße, ist im Bebauungsplan eine Fläche für Gemeinschaftsspielplätze festgesetzt. Die
Fläche soll als verschattete Wiesenspielfläche hergerichtet werden. Darum werden innerhalb die-
ser Pflanzgebotsfläche mindestens 4 standortgerechte Laubbäume angepflanzt und entsprechend
im Bebauungsplan-Entwurf festgesetzt.
Darüber hinaus ist innerhalb der Flächen für Gemeinschaftsstellplätze und Gemeinschaftscarports
je 5 Stellplätze ein hochstämmiger Baum zu pflanzen.
Diese Festsetzungen dienen der Begrünung des Plangebiets. Die Anpflanzung der Laubbäume
wird dem vorhandenen Ortsbild gerecht und greift dieses auf. In den Sommermonaten dienen die
Bäume zur Verschattung und wirken sich positiv auf das Mikroklima im Plangebiet aus.
Im Bebauungsplan-Entwurf wird festgesetzt, dass sämtliche Pflanzungen und sonstige Begr ü-
nungsmaßnahmen dauerhaft zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen sind. Ziel ist, eine langfristi-
ge Begrünung des Quartiers zu sichern.
7.3 Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft
Zur Sicherung des stadtbildprägenden Baumbestandes entlang der Hohenstaufenstraße sind 21
der 22 Linden, gemäß Eintrag im vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurf, zum Erhalt festge-
setzt. Nicht zum Erhalt festgesetzt wird ein Baum westlich der festgesetzten öffentlichen Verkehrs-
fläche mit der Zweckbestimmung Fuß - und Radweg. Sein Erhalt kann im Zuge von Kanal- und
Wegebauarbeiten nicht zugesichert werden. Da die durchgängige Lindenreihe an der Hohenstau-
fenstraße jedoch erhalten bleiben muss, wird an dieser Position ein Baum zur Anpflanzung festge-
12
setzt. In diesem Bereich ist, nach örtlichen Gegebenheiten, eine Winterlinde (Tilia cordata), in der
Mindestqualität Hochstamm, 3x verpflanzt, StU 20-25 cm mit Ballen, anzupflanzen. Die Baumreihe
wird durch eine standortgerechte Unterpflanzung in Form von Rasen ergänzt, so dass ein geeigne-
ter Zugang für die Feuerwehr von der Hohenstaufenstraße gewährleistet ist.
8. Öffentliche Verkehrsfläche
Das Plangebiet des vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurfes ist durch den motorisierten
Individualverkehr über die Cimbernstraße zu erreichen. Von dieser Straße wird das Plangebiet von
Norden angefahren und mittels einer öffentlichen Ringerschließung erschlossen. Von Süden ist ein
öffentlicher Fuß- und Radweg von der Hohenstaufenstraße zur Erschließung des Gebietes g e-
plant. Sowohl die Cimbergstraße als auch die neue Ringer schließungsstraße werden zur Sich e-
rung der Erschließung als öffentliche Verkehrsflächen mit der besonderen Zweckbestimmung Ver-
kehrsberuhigter (V) Bereich bzw. Fuß-/ Radweg (F+R) festgesetzt. Die Cimbernstraße wird im Zu-
ge der Vorhabenplanung umgestaltet und zu Lasten der Grundstücksflächen im Plangebiet ausge-
baut. Die Flächen der Cimbernstraße befinden sich nicht im Eigentum des Vorhabenträgers und
sind somit nicht Teil des Vorhaben- und Erschließungsplans.
Entlang der Cimbernstraße und im Bereich der gepla nten Ringerschließungsstraße werden für
Besucher insgesamt 18 öffentliche Parkplätze angeboten. Damit lässt sich eine ausreichende An-
zahl von Besucherstellplätzen, zur Unterbringung des ruhenden Verkehrs, umsetzen.
Die Sicherung der Parkplätze innerhalb d es öffentlichen Bereiches erfolgt durch Darstellung im
Vorhaben- und Erschließungsplan und im Rahmen des Erschließungs vertrages, der Bestandteil
des Durchführungsvertrags ist. Die öffentlichen Verkehrsflächen werden zu Lasten des Investors
hergestellt und von der Stadt Köln unentgeltlich übernommen.
9. Ver- und Entsorgung
Wärme
Zur Versorgung des Plangebiets sind Wasser -, Stromanschluss sowie Telekommunikationsa n-
schlüsse vorgesehen. Der Anschluss der neuen Bebauung erfolgt über neue Leitungen und Kanä-
le in den Planstraßen mit Anschluss an die Bestandsleitungen und Kanäle in der Cimbernstraße.
Die Stadt Köln hat im Jahr 2010 im Rahmen der nationalen Klimaschutzinitiative des Bundesum-
weltministeriums ein integriertes Klimaschutzkonzept für die Teilbereiche Energi e und Verkehr in
Auftrag gegeben. Eines der bedeutsamsten Maßnahmenfelder zur CO2 -Einsparung ist laut dem
integrierten Klimaschutzkonzept der Ausbau der Fernwärme und der dezentralen Kraft -Wärme-
Kopplung in Nahwärmenetzen. Um einen Beitrag zum Klimaschutz zu leisten, soll das Plangebiet
über ein Blockheizkraftwerk (BHKW) mit Wärme versorgt werden. Das geplante BHKW hat eine
elektrische Leistung von 34 kW. Es ist nur für die Reihenhausbebauung vorgesehen. Bei einer
Überschussproduktion der elektrischen Energie wird diese in das öffentliche Netz eingespeist. Da-
zu wird im Bebauungsplan-Entwurf die erforderliche Fläche mit BHKW planungsrechtlich gesichert
und festgesetzt.
Abwasserversorgung
Das Schmutzwasser wird über zwei neu zu errichtende Kanäle in den Planstraßen entsorgt, die an
den Mischwasser-Bestandskanal in der Cimbernstraße angeschlossen werden. Für den Anschluss
des Kanals in der östlichen Planstraße wird ein neuer Schacht auf der bestehenden Mischwasser-
haltung errichtet. Der Kanal aus der westlichen Planstraße kann an den Bestandsschacht 14913
angeschlossen werden.
Bodensituation / Niederschlagswasser
Im Ergebnis einer Baugrunduntersuchung durch die Mull und Partner Ingenieurgesel lschaft mbH
(M & P, 2012) zeigt sich, dass aufgrund der vorliegenden Bodenverhältnisse eine ortsnahe Versi-
ckerung innerhalb des Plangebietes nicht umzusetzen ist. Auf die Errichtung einer größeren tech-
nischen Anlage zur Regenwasserrückhaltung und -versickerung soll zugunsten einer möglichst
13
umfangreichen Nutzung der im Plangebiet zur Verfügung stehenden Flächen für eine wohnbaul i-
che Entwicklung verzichtet werden. Folglich soll die Entsorgung des Niederschlagswassers über
die zentrale Entwässerung der Stadt Köln erfolgen. Das auf den befestigten Verkehrsflächen anfal-
lende Niederschlagswasser wird in südliche Richtung in den städtischen Kanal in der Hohenstau-
fenstraße abgeleitet. Der Anschluss erfolgt mit einem außen liegenden Absturz an Schacht 13853,
von dem aus eine bestehende Haltung DN 300 im Steilgefälle an den Mischwasserkanal DN 3100
angeschlossen ist. Die zukünftige Andienung des geplanten Kanals verläuft im Bereich des festge-
setzten Fuß- und Radwegs zwischen Ringerschließungsstraße und Hohenstaufenstraße und wird
beidseitig mit einem 3 m breiten Leistungsrecht zugunsten des Versorgers im vorhabenbezogenen
Bebauungsplan-Entwurf aufgenommen.
Entlang der Steinstraße und teilweise entlang der Hohenstaufenstraße verläuft ein Mischwasse r-
kanal der Stadt Köln. Zur Sicherung des Leitungsrechtes ist beidseitig des Kanals ein 3,75 m brei-
ter Streifen im vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurf mit einem Leitungsrecht für den Ver-
sorger festgesetzt.
Technische Infrastruktur
Die Versorgung des Gebietes mit Gas, Strom - und Telekommunikationsleitungen kann an den
Bestand in der Cimbernstraße anschließen. Innerhalb der Planstraßen werden zusätzlich Leitun-
gen und Kanäle verlegt.
Dazu wird i m gesamten Plangebiet die Führung von Versorgungsleitungen (z.B. Stromleitungen
und Telekommunikation) nur unterirdisch zulässig sein. Ziel ist, die oberirdischen Flächen ander-
weitigen Nutzungen zur Verfügung zu stellen, diese ansprechend und zielführend zu begrünen und
insgesamt ein geordnetes Stadtbild zu erwirken.
Feuerwehrzufahrt und Bewegungsflächen
Damit für die Rettung aus den Obergeschossen tragbare Leitern der Feuerwehr eingesetzt werden
können, werden von der Hohenstaufenstraße die fußläufigen Feuerwehrzuwegungen über Rasen-
flächen gewährleistet. Von der Steinstraße wird eine mittige private Zuwegung eingerichtet, die im
Rettungsfall auch durch die Feuerwehr genutzt werden kann.
Bei allen Reihenhäusern sind die Fenster und Gauben bzw. bei den Gebäuden an der Hohenstau-
fenstraße und Steinstraße die Dachflächenfenster zum Gehweg als Rettungsfenster vorzusehen.
Die Flächen unterhalb der anzuleiternden Fenster sind auf einer Breite von min. 1,60 m von behin-
dernden Einbauten freizuhalten. Zur besseren Orientierung ist für die Feuerwehr an den Zufahrten
zum Quartier ein Orientierungsplan für die Feuerwehr aufzustellen.
Der vorliegende Bebauungsplan ermöglicht die Umsetzung dieser Regelungen. Eine weitergehen-
de Abstimmung und entsprechende Nachweise müssen in nachfolgenden Baugenehmigungsver-
fahren erfolgen.
Müllentsorgung
Aufgrund der Größe des Plangebiets werden keine Einzeltonnen je Haus bzw. Wohneinheit g e-
plant sondern gemeinschaftliche Abfallsammelplätze, die entlang der Planstraße mit Flächen für
Müllstandorte (Mü) festgesetzt werden.
Die Andienung durch die Müllabfuhr erfolgt über die Cimbernstraße. Im Westen des Plangebietes
wird eine Sammelstelle direkt von der Cimbernstraße angedient. Die zweite Sammelstelle kann
über die Ringerschließungsstraße angefahren werden.
10. Soziale Infrastruktur
Öffentliche Grünfläche mit Spielfläche
Im zentralen Bereich des Plangebiets wird eine öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung
"Spielplatz" festgesetzt. Die Grünfläche hat eine Gesamtgröße von 500 m² für die Versorgung des
Plangebiets und der näheren Umgebung des Gebietes. Die Vorhabenträgerin wird auf eigene Kos-
14
ten nach Vorgabe der Stadt die öffentliche Grünfläche mit dem öffentlichen Spielplatz erstellen und
der Stadt übergeben. Im Sinne des öffentlichen Interesses wird als Absicherung zur Herstellung
der öffentlichen Grünfläche und des Spielplatzes eine Bürgschaft bei den Fachämtern hinterlegt.
Die Abstimmungen und die Ausführung werden im Rahmen des Durchführungsvertrages getro f-
fen.
Private Spielfläche
Im westlichen Plangebiet ist eine private Grünfläche ( Fläche zum Anpfl anzen von Bäumen und
Sträuchern) von 146 m² geplant. Die Fläche wird im Bebauungsplan als Gemeinschaftsspielfläche
festgesetzt.
Diese private Spielfläche bleibt frei von Spielgeräten und wird als „Schattengrünfläche“ angelegt.
Dazu werden 4 standortgerechte Laubbäume festgesetzt.
Kinder- und Jugendeinrichtung
ln der Nähe des Plangebiets in rund 300 m Entfernung liegt an der Theodor-Heuss-Straße die Kin-
der- und Jugendeinrichtung "Arche Nova". Das Jugendprojekt der Rheinflanke GmbH in Grem-
berghoven steht ebenfalls zur Verfügung. Aus diesem Grund ist es nicht notwendig, in dem g e-
nannten Baugebiet zusätzliche Flächen für ein Jugendangebot einzuplanen.
Kindertageseinrichtung
Mit den bestehenden städtischen Kindertageseinrichtungen am Frankenplatz 26 und in der Heilig-
Geist-Str. 1a und den privaten Einrichtungen in Gremberghoven kann der Bedarf für die Planung
bereits gedeckt werden. Ergänzend stehen weitere geplante Projekte, deren Umsetzungszeitpunkt
noch nicht planbar sind, in Gremberghoven und Finkenberg zur Verfügung.
Schulentwicklung
Der Bedarf an Schulplätzen kann durch die bestehenden Einrichtungen in der näheren Umgebung
gedeckt werden.
Die dem Plangebiet Hohenstaufenstraße nächstgelegenen Grundschulen verschiedener Schulart
sind die Gemeinschaftsgrundschule (GGS) Breitenbachstraße (ca. 500 m) und die Katholische
Grundschule (KGS) Forststraße (ca. 3 km) in Rath-Heumar. Die in der Nähe liegende Grundschu-
len verfügen noch über ausreichende Aufnahmekapazitäten.
11. Bauordnungsrechtliche Festsetzungen
Gestalterische Festsetzungen
Mit gestalterischen Festsetzungen nach § 89 Absatz 1 und 2 BauO NRW zu Gebäudedächern,
Solaranlagen sowie die Gestaltung von Grundstückseinfriedungen wird gemeinsam mit den stä d-
tebaulichen Festsetzungen ein harmonisches Siedlungsbild erzeugt.
Solaranlagen
Eine verbindliche Vorgabe zur Errichtung von Solaranlagen soll nicht erfolgen. Die Anordnung der
überbaubaren Grundstücksflächen und die hiermit einhergehende Ausrichtung der geplanten Ge-
bäudekörper sorgen für eine optimale Ausrichtung der Dachflächen. Die Errichtung von Solaranla-
gen wird somit vorbereitet. Mögliche Solaranlagen sollen mit gleicher Dachneigung in die Dachflä-
chen integriert werden.
Dachform / Dachneigung / Dachaufbauten
Aufgrund der konkreten Planung des Bauvorhabens wird im vorliegenden Fall auf eine detaillierte
Festsetzung der Gestaltung verzichtet, da diese innerhalb des Vorhaben- und Erschließungsplans
dargestellt bzw. ggf. im Durchführungsvertrag geregelt werden. Die Darstellungen des Vorhaben-
und Erschließungsplans haben einen Festsetzungscharakter und werden verbindlich. Mit diesem
Vorgehen wird in Ergänzung zu den im vorhabenbezogenen Bebauungsplan getroffenen Festset-
zungen ein qualitativ hochwertiges Erscheinungsbild des geplanten Vorhabens sichergestellt.
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Es wird lediglich ein Mindestmaß an Festsetzungen für die Dachgestaltung der zweigeschossigen
Reihenhäuser getroffen. Gebäude sind mit gleichseitigem Satteldach mit einer Dachneigung zwi-
schen 34-40 Grad, mit der in der Planzeichnung festgesetzten Firstrichtung, zu errichten. Zudem
sind die geplanten Reihenhäuser innerhalb einer Zeile mit einheitlichen Traufhöhen sowie Dac h-
neigungen auszubilden, da sich diese Da chform an die der vorherrschenden Umgebungsbebau-
ung anpasst.
Dachgauben sind nur als Einzelgauben mit einer Breite von maximal 1,90 m zulässig. Im Sinne der
brandschutzrechtlichen Bestimmungen müssen diese Gauben von der Gebäudeabschlusswand
einen Abstand von mindestens 1,25 m einhalten. Die Regelung der Gaubengrößen entspricht den
zurückhaltenden Dachaufbauten der Umgebung.
Einfriedungen
Einfriedungen von Vorgärten sind entlang der öffentlichen Straßen und privaten Wege in Gestalt
von Hecken mit einer Mindesthöhe von 1,20 m über der angrenzenden Geländeoberfläche zuläs-
sig. Mit der Festsetzung wird in Verbindung mit dem Vorhaben - und Erschließungsplan erwirkt,
dass ein insgesamt durchgrüntes Quartier entsteht.
Eine Einfriedung der festgesetzten Fläche für G emeinschaftskinderspielplätze ist in Form von
Stahlgitter- oder Stabgitterzäunen sowie in Form von Stahlgitter- oder Stabgitterzäunen in Kombi-
nation mit Hecken in eine max. Höhe von 1,20 m über der angrenzenden Geländeoberfläche ge-
mäß § 2 Absatz 4 BauO NW zulässig. Ziel ist es, eine Einfriedung der Spielfläche so zu gestalten,
dass die Spielfläche von außen im Sinne einer sozialen Kontrolle einsehbar ist.
Vorgärten
Innerhalb der Vorgärten sind Anlagen gemäß § 14 Absatz 1 BauNVO ausschließlich in Form von
Vorgartenschränken gemäß Vorhaben- und Erschließungsplan zulässig. Mit der Festsetzung soll
insgesamt ein einheitlich gestaltetes und ruhiges Ortsbild unterstützt werden.
Müllboxen/Container an Sammelstelle
Zur Unterstützung eines harmonischen Ortsbildes sind Müllstandorte so zu gestalten, dass sie von
der öffentlichen Verkehrsfläche nicht einsehbar sind. Diese Festsetzung wird durch die Darstellun-
gen im Vorhaben- und Erschließungsplan unterstützt. Die Müllstandorte werden als Abfallsammel-
standorte ausgebildet und mit einer Trennwand abgeschirmt und überdacht. Insgesamt werden im
Plangebiet drei Standorte, jeweils zugänglich und andienbar von den öffentlichen Straßenverkehrs-
flächen, eingerichtet.
12. Natur und Landschaft
Durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurf wird neben den Reihenhausstrukturen mit
privaten Gartenflächen und den Verkehrsflächen ebenfalls die Anpflanzung von Grünstrukturen
geregelt. Die geplanten Straßenbäume , private Grundstückseinfriedungen und die Anlage eines
Spielplatzes sowie einer privaten Spielfläche tragen zur Begrünung des Quartiers und Verminde-
rung der mit der Planung verbundenen Eingriffe in Natur und Landschaft bei.
Im Bestand wird das Plangebiet überwiegend durch Birkenpionierwälder mit mittlerem Baumholz
geprägt. Diese Vorwaldgesellschaft wird durch Ruderalbiotope wie Brennnessel- und Goldrutenflu-
ren sowie Brombeergehölze eingefasst. Entlang der Hohenstaufenstraße verläuft eine „Winter-
Lindenreihe“. Das Umfel d des Plangebiets wird durch eine dichte Siedlungsst ruktur sowie Klein-
gartenanlagen und Gleisanlagen der Deutschen Bahn AG geprägt.
Auf 12.450 m² des insgesamt rund 2 ha großen Plangebiets sind die Birkenvorwälder als Wald im
Sinne des Landesforstgesetzes zu betrachten. Entsprechend sind für die Biotope for strechtliche
Kompensationsmaßnahmen durchzuführen. Für die abgehenden Waldbiotope wurde ein Ausgleich
im Verhältnis 1:1 durch den Landesbetrieb Wald & Holz gefordert.
Aufgrund der benötigten Größe von zusammenhängenden 12.450 m² wurde auch nach einer um-
fangreichen Suche keine geeignete Fläche für den Waldausgleich im Stadtbezirk 7 gefunden. Die
16
Flächen standen entweder derzeit nicht zur Verfügung oder eigneten sich aufgrund der Topografie
oder anderen städtebaulichen Gründen nicht für eine Aufforstung.
Um den dringend benötigten Wohnraum umsetzten zu können, soll der Ausgleich als Erstauffors-
tung auf einer ackerbaulich genutzten Fläche in Köln -Fühlingen, Gemarkung Worringen, Flur 50,
Flurstück 1893 (teilweise) erfolgen. Das Flurstück umfasst insgesamt 72.845 m². Hiervon sind
36.671 m² Ackerland, von dem 12.450 m² aufgeforstet und für den Waldausgleich dem Beba u-
ungsplan-Entwurf Nr. 74407/02 zugeordnet werden soll. Die Aufforstung erfolgt auf dem südöstli-
chen Teil der Ackerfläche als standortgerechter Laubmischwald und wird im Durchführungsvertrag
geregelt.
Bedenken aus artenschutzrechtlicher Sicht, die gegen eine Aufforstung sprechen, bestehen nicht.
Gemäß der Bodenkarte 1:50 000 Nordrhein-Westfalen des Geologischen Dienstes NRW verfügt
der Boden im Plan gebiet über eine Bodenwertzahl von 45 bis 55 (0 = sehr niedrig, 100 = sehr
hoch). Dem Ackerboden wird somit ein mittleres Ertragsverhältnis zugeschrieben. Im Zuge der
Abwägung der Belange entscheidet sich die Stadt die Aufforstung der Ackerflächen unter Berück-
sichtigung der Bodenwertzahl zugunsten der angestrebten wohnbaulichen Entwicklung den Belan-
gen der Landwirtschaft voranzustellen. Die Aufforstungsflächen werden sich zukünftig an die b e-
reits im Bestand vorhandenen Waldflächen in Köln-Fühlingen anfügen und diesen Lebensraum
erweitern. Eine Umsetzung des Waldausgleichs außerhalb des Stadtbezirks 7, in dem der Eingriff
stattfindet, steht nicht im Widerspruch zu geltendem Stadtrecht.
Zur Erfüllung eines vollständigen Ausgleichs erfolgt die Umsetzung einerseits über eine forstrecht-
liche Ersatzmaßnahme. Im Rahmen der naturschutzfachlichen Eingriffsregelung wurde für die ver-
bleibenden Eingriffsflächen ein Kompensationsbedarf von 81.804 Wertpunkten gemäß Ludwig &
Sporbeck ermittelt. Um einen vollständigen Ausgleich der Eingriffe in Natur und Landschaft zu ge-
währleisten, wird dieser Kompensationsbedarf über externe Ausgleichsmaßnahmen ausgeglichen.
Die Maßnahmenflächen befinden sich in Köln-Porz-Zündorf an den Zündorfer Auen (Gemarkung
Oberzündorf, Flur 11 und 20 Flurstücke 19 (teilweise)). Ziel ist für diese Flächen die Entwicklung
eines naturnahen Landschaftskorridors in den Rheinauen.
Die geplanten Maßnahmen an der Zündorfer Aue sind Teil eines Gesamtkonzeptes zur ökolog i-
schen Aufwertung dieses Landsch aftsbereichs. Durch das Gesamtkonzept können großflächige
und ökologisch hochwertige Maßnahmen umgesetzt werden. Es erfolgt ein gleichwertiger funktio-
naler Ausgleich für den Eingriff in den Naturhaushalt. Dadurch werden die Ziele des Landschafts-
planes gemäß des dort ausgewiesenen Landschaftsschutzgebietes L 20 "Rhein, Rheinauen und
Uferbereiche von Rodenkirchen bis Langel rrh." gestärkt.
Artenschutzrechtliche Verbotstatbestände gem. § 44 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) wer-
den durch die Planung nicht vorbereitet. Die Eingriffe in Natur- und Landschaft sowie in den Wald
werden ausgeglichen. Durch die getroffenen grünordnerischen Festsetzungen im vorhabenbezo-
genen Bebauungsplan-Entwurf wird die Einbindung des Plangebiet s in die umgebenden Stad t-
strukturen gewährleistet.
13. Klima
Im Zuge der städtischen Vorsorge zu den Folgen des Klimawandels gilt es, bereits auf Ebene der
Bauleitplanung die Umsetzung von Maßnahmen festzusetzen und / oder zu ermöglichen. Da mit
der Bebauung der heute brachliegenden Fläche eine Zunahme der Versieglu ng einhergeht, wird
es mit Umsetzung der Bebauung und erforderlicher Erschließungsanlagen zu einer lokaklimat i-
schen Erwärmung kommen. Durch die Anlage von Gärten und anderen Freiräumen sowie durch
die Anpflanzung von Straßenbäumen soll der städtische Wärme inseleffekt im Plangebiet vermin-
dert werden. Eine überwiegende Nord-Südausrichtung der Gebäude ermöglicht Energieeinsparun-
gen von Heizungen und Leuchtmitteln und wirkt somit in geringem Umfang als Vorbeugemaßnah-
me gegen den Klimawandel. Die Ausrichtung der Gebäude ermöglicht die Anbringung von Anlagen
zur Gewinnung solarer Strahlungsenergie auf den Dachflächen.
Die vorgesehenen Baukörper stellen im Sinne einer klimagerechten Baulandentwicklung ein mög-
lichst kleines Verhältnis zwischen äußerer Wärme übertrag ender Gebäudehülle bezogen auf das
17
Volumen der Gebäude dar. Hierdurch kann eine sparsame und effiziente Nutzung von Energie
unterstützt werden. Gleichzeitig wird durch die Begrenzung der Höhe der Baukörper und die durch
Baugrenzen bestimmte Lage der Baukörper eine übermäßige Verschattung benachbarter Gebäu-
de vermieden und verschattungsfreie Einträge solarer Strahlungsenergie werden ermöglicht.
Zur Versorgung des Gebietes und um einen Beitrag zum Klimaschutz zu leisten, soll das Plange-
biet über ein Blockheizkraftwerk mit Wärme versorgt werden.
Für jedes Gebäude sind die energiegesetzlichen Mindeststandards vorzusehen, sodass hiermit ein
Beitrag zum allgemeinen Klimaschutz geleistet wird.
Die Nähe zum unmittelbar am Plangebiet liegenden S-Bahnhof Köln-Steinstraße (fußläufige Ent-
fernung ca. 5 Minuten) trägt zur Minderung des Individualverkehrs und damit zur Vermeidung kl i-
maschädlicher Emissionen bei.
14. Planrealisierung
Die Grundstücke im Geltungsbereich des Vorhaben - und Erschließungsplans befinden sich im
Eigentum des Vorhabenträgers. Bis zum Satzungsbeschluss wird zwischen dem Vorhabenträger
und der Stadt Köln ein Durchführungsvertrag, der Details des Vorhabens und zu dessen Umse t-
zung enthält, geschlossen.
Zur Realisierung der Erschließungsmaßnahmen werden die erforderlichen Regelungen zur E r-
schließung Anlage des Durchführungsvertrag s. D ie öffentlichen Verkehrsflächen inklusive des
Ausbaus und der Erweiterung der Cimbernstraße sollen auf Kosten des Vorhabenträgers herge-
stellt und unentgeltlich an die Stadt Köln übertragen werden. Entsprechendes gilt für den öffentli-
chen Spielplatz, dessen Ausführung und Umsetzung ebenfalls im Durchführungsvertrag sicherge-
stellt wird.
Sowohl die forstrechtliche Ausgleichsmaßnahmen als auch die naturschutzfachliche Ausgleichs-
maßnahmen zur Kompensation der durch den Bebauungsplan mit seiner Bebauung hervorgerufe-
nen Eingriffe sind durch den Vorhabenträger zu erbringen. Zur Kompensation der Eingriffe in die
Waldflächen gemäß Landesforstgesetz ist eine 12.450 m² große Aufforstung auf einem Acker-
standort in Köln -Fühlingen (Gemarkung Worringen, Flur 50, Flurstück 1893 (teilweise)) vorges e-
hen. Der Ausgleich der naturschutzfachlichen Eingriffe erfolgt über Maßnahmen auf rund 8.950 m²
der städtischen Ökopoolflächen in der Zündorfer Aue (Gemarkung Oberzündorf, Flur 11 Flurstück
19 und 20 (teilweise)) in Form von Extensivierungsmaßnahmen (7.500 m²) und Gehölzpflanzungen
(1.450 m²).
Die Ablösekosten für die erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen zur Kompensation der Eingriffe in
Natur und Landschaft einschließlich der Herstellungs - und Pflegekosten trägt der Vorhabeträger.
Entsprechende Regelungen werden im Durchführungsvertrag zum Bebauungsplan -Entwurf Nr.
74407/02 festgeschrieben.
15. Umweltbericht
Einleitung
Für den Bebauungs plan-Entwurf wird eine Umweltprüfung gemäß § 2 Absatz 4 Baugesetzbuch
(BauGB) für die Belange nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a BauGB durchgeführt. Die Ergeb-
nisse werden in einem Umweltbericht gemäß § 2a BauGB dargestellt.
15.1 Inhalt und wichtigste Ziele des Bauleitplanes
Durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan -Entwurf soll eine Fläche an der Hohenstaufen-
straße in Köln-Porz, Stadtteil Gremberghoven planungsrechtlich für eine innerstädtische Wohnbe-
bauung entwickelt werden. Das Plangebiet, die angrenzenden Kleingärten und Teile der Bahnan-
lagen sind im Landschaftsplan der Stadt Köln als geschützter Landschaftsbestandteil (LB 7.13)
ausgewiesen. Auf Basis des vorliegenden Bebauungsplan-Entwurfes Nr. 74407/02 sollen in einem
urbanen Umfeld Einfamilienhäuser entwickelt und somit das familienfreundliche Wohnraumang e-
18
bot der Stadt Köln gesteigert werden. Gemäß § 20 Absatz 4 Landesnaturschutzgesetz treten w i-
dersprechende Darstellungen und Festsetzungen des Landschaftsplanes mit dem Inkrafttreten
eines Bebauungsplans außer Kraft, soweit der Träger der Landschaftsplanung diesem nicht wider-
sprochen hat.
Im Rahmen der nächsten Überarbeitung des Landschaftsplans entfallen die Flächen des Plange-
biets und werden nicht mehr Bestandteil des Landschaftsplans sein.
15.1.1 Beschreibung Bestand
Die rd. 2 ha große Fläche weist im Bestand auf etwa 1,25 ha einen Birkenpionierwald und auf 0,6
ha Ruderalbiotope auf. Zudem finden sich entlang der Hohenstaufenstraße Baumpflanzungen, die
im Zuge eines Planfeststellungsverfahrens als Ausgleichsma ßnahmen festgesetzt wurden. Des
Weiteren umfasst das Plangebiet kleinere versiegelte Bereiche in Form von Fahrwegen im nördli-
chen Bereich des Plangebiets.
15.1.2 Beschreibung Nullvariante
Bei Nichtumsetzung der Planung (Nullvariante) würde das Plangebiet in seinem heutigen Zustand
belassen. Veränderungen des Naturhaushaltes ohne die Umsetzung des Bebauungsplan -
Entwurfes werden bei den jeweiligen Schutzgütern beschrieben.
15.1.3 Beschreibung Planung
Durch die Planung sollen auf Grundlage des Baugesetzbuchs eine geordnete städtebauliche Ent-
wicklung und eine Einbindung in die angrenzenden Stadtstrukturen erzielt werden.
15.2 Bedarf an Grund und Boden
Mit dem Bebauungsplan-Entwurf wird auf einer Fläche von 20.27 0 m² ein Vorhaben vorbereitet,
welches eine unterschiedliche Int ensität am Bedarf a n Grund und Boden besitzt . Entsprechend
wird in der nach folgenden Tabelle der Flächenanteil für den Realbestand 2015 und den vorhaben-
bezogenen Bebauungsplan-Entwurf aufgeschlüsselt.
Tabelle 1
Realbestand - Bestandsaufnahme 2015 (m²)
Versiegelte Flächen (Fahrwege) 1.810 9%
Teilversiegelte Flächen 0 0 %
Unversiegelte Flächen (Birkenvorwald, R u-
deralfluren, Sukzession, Baumstrukturen)
18.460 91%
Summe/Ergebnis 20.270 100 %
Flächenwert auf Grundlage des Bebauungsplan-Entwurfes
74470/02 (m²)
Versiegelte Flächen (Fahrwege, Bebauung) 13.060 64 %
Teilversiegelte Flächen (Spielplätze), 500 3 %
Unversiegelte Flächen (Grünflächen, Baum-
reihen)
6.710 33 %
Summe/ Ergebnis 20.270 100 %
15.3 Berücksichtigung der Ziele des Umweltschutzes
Als Ziele des Umweltschutzes werden die einschlägigen Gesetze, Rechtsverordnungen, Erlasse,
Verwaltungsvorschriften und "Technischen Anleitungen" zugrunde gelegt, die für die jeweiligen
Schutzgüter in Bauleitplan-Verfahren anzuwenden sind. Die EU-Schutzziele finden sich im W e-
sentlichen umgesetzt im deutschen Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG, Luftreinhaltepl a-
nung, Lärmminderung) und seinen Verordnungen, dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG –
19
Arten-, Landschafts - und Biotopschutz) und Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG – Boden-
schutz, Schutz vor bzw. Umgang mit schädlichen Bodenveränderungen) und seiner Verordnung
sowie dem Denkmalschutzgesetz (DSchG). Auf Landesebene greifen weitere Regelungen wie die
Geruchsrichtlinie Nordrhein-Westfalen (GIRL – Beurteilung von Gerüchen), das Landeswasserge-
setz Nordrhein-Westfalen (LG NW – Schutz des Grundwasserdargebotes) sowie Verordnungen
auf Ebene der Bezirksregierungen wie Wasserschutzzonen-Verordnungen.
Auf kommunaler Ebene werden die Baumschutzsatzung und der Landschaftsplan der Stadt Köln
berücksichtigt. Die Ziele des Umweltschutzes werden bei der Beschreibung und Bewertung der
einzelnen Schutzgüter näher beschrieben.
Grenzüberschreitende Auswirkungen von Bebauungsplänen oder Flächennutzungsplan -
Änderungen sind in Köln aufgrund der Lage in großem Abstand zu Landesgrenzen nicht zu erwar-
ten. Raumbedeutsame Planungen werden mit den angrenzenden Gemeinden abgestimmt.
15.4 Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen
15.4.1 Nicht durch die Planung betroffene Umweltbelange
Erhaltungsziele und Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b
BauGB)
Flora-Fauna-Habitat (FFH)- oder Vogelschutzgebiete und Naturschutzgebiete sind nicht durch die
Planung betroffen, die Mindestabstände - hier zum FFH -Gebiet Fischruhezonen im Rhein zw i-
schen Emmerich und Bad Honnef - betragen deutlich mehr als 500 Meter. Damit kann auf eine
FFH-Verträglichkeitsvorprüfung verzichtet werden.
Altlasten (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe c BauGB):
Altlastverdachtsflächen sind für das Plangebiet und dessen Nahbereich nicht im
städtischen Altlastenkataster eingetragen.
Vermeidung v. Emissionen (insbesondere Licht, Gerüche, Strahlung u. Wärme (§ 1 Abs 6 Nr. 7 c
BauGB)
Im Plangebiet liegen keine Geruchsbelastungen vor, geruchsemittierende Nutzungen sind
nicht geplant.
Mensch, Gesundheit, Bevölkerung, hier Erschütterungen: (§ 1 Abs 6 Nr. 7 e BauGB)
Beeinträchtigungen durch Erschütterungen sind im Plangebiet nicht zu erwarten, erschütte-
rungsemittierende Nutzungen sind nicht geplant.
Kulturgüter oder sonstige Sachgüter (§ 1 Abs 6 Nr. 7 d BauGB)
sind im Plangebiet nicht vorhanden.
Landschaft, hier Erholung (§ 1 Abs 6 Nr. 7 a BauGB)
Das Plangebiet bietet im aktuellen Bestand keine Funktion als Erholungsgebiet.
Mensch, Gesundheit, Bevölkerung, hier Risiken (§ 1 Abs 6 Nr. 7 j BauGB)
Eine Belastung durch Magnetfelder durch die angrenzende Bahntrasse wird aufgrund der
Entfernung von ca. 50 m zwischen Oberleitung und nächstem Baufeld ausgeschlossen.
Das Plangebiet liegt nicht in einem Überschwemmungsgebiet oder Hochwasserrisikog e-
biet.
Das Plangebiet liegt nicht im Bereich von Achtungsabständen oder angemessenen Sicher-
heitsabständen gemäß Seveso III-Richtlinie.
15.5 Durch die Planung betroffenen Umweltbelange
20
15.5.1 Tiere (§ 1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB)
Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG, FFH -Richtlinie (FFH-RL), Vogelschutzrichtlinie
(VRL), Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG NRW), Baumschutzsatzung Köln
Bestand
Im Bestand stellt sich das Plangebiet als Brachfläche dar. Es wird überwiegend durch einen Bir-
kenvorwald geprägt. Daneben befinden sich Ruderalbiotope innerhalb des Plangebietes. Entlang
der Hohenstaufenstraße befindet sich eine Winterlindenreihe mit 21 Bäumen.
Der artenschutzrechtliche Fachbeitrag (Froelich und Sporbeck, 2012) weist die Nutzung des Plan-
gebiets durch Zwergfledermäuse als Jagdhabitat aus. Zudem wurde einmalig der große Aben d-
segler im Plangebiet nachgewiesen. Fledermausquartiere sind im Plangebiet nicht vorhanden.
Zudem konnten Vorkommen der siedlungstypischen Vogelarten wie Amsel, Kohlmeise, Buchfink,
Ringeltaube u. a. nachgewiesen werden. Brut - oder Überwinterungshabitate seltener und/oder
planungsrelevanter Vogelarten konnten nicht dauerhaft für das Plangebiet aufgezeichnet werden.
Die nachfolgende Tabelle zeigt die nachgewiesenen Vogel- und Fledermausarten auf.
Es bedeuten: + = planungsrelevant und – = besonders geschützte Arten, FFH = Art des Anhangs
IV der Flora Fauna Habitat Richtlinie, RL = Rote Liste Niederrheinische Bucht, * = ungefährdet, R =
durch extreme Seltenheit (potentiell) gefährdet RL NRW = Rote Liste Nordrhein Westfalen.
Die Bewertung der Tierarten erfolgt gemäß Fachinformationssystem Geschützte Arten in NRW des
Landesamtes für Natur, Umwelt- und Verbraucherschutz NRW.
Tabelle 2
Art Status Planungs-
relevant
FFH RL NRBU RL NRW
Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag 2012 (Froehlich&Sporbeck)
Avifauna
Amsel Brutvogel - *
Blaumeise Brutvogel - *
Buchfink Brutvogel - *
Elster Brutvogel - *
Gartengrasmücke Brutvogel - *
Kohlmeise Brutvogel - *
Mauersegler Nahrungsgast - *
Mönchsgrasmücke Brutvogel - *
Ringeltaube Brutvogel - *
Rotkehlchen Brutvogel - *
Zaunkönig Brutvogel - *
ZilpZalp Brutvogel - *
Säugetiere
Großer Abendseg-
ler
Überflug + Anhang IV Nicht gefährdet R
Zwergfledermaus Nahrungsgast + Anhang IV Nicht gefährdet *
Vor dem Hintergrund der weiteren Sukzession der Vegetation im Plangebiet seit der artenschutz-
rechtlinie Erhebung im Jahre 2012 soll in der Vegetationsperiode 2020 eine ergänzende arte n-
schutzrechtlinie Erhebung durchgeführt werden.
21
Prognose Nullvariante
Das Plangebiet würde im Rahmen der Nullvariante einer weiteren Sukzession unterliegen, mittel-
fristig würden sich nahezu flächendeckend Gehölzbestände (Birkenvorwälder und vergleichbare
Biotope) ausbilden. Eine erhebliche Steigerung der Artenzahl der Fauna ist aufgrund der isolierten
Lage zwischen viel befahrenen Verkehrswegen nicht zwingend zu erwarten. Das Plangebiet würde
jedoch weiterhin als Habitat von sogenannten Allerweltsarten dienen.
Prognose Planung
Durch die Aufstellung des Bebauungsplans wird das Plangebiet als Wohnbaufläche umgewidmet.
Hierdurch wird der Verlust der Sukzessionsbiotope vorbereitet, die im Rahmen des Landschafts -
pflegerischen Fachbeitrages (ISR 2019) erfasst sind. Artenschutzrechtliche Verbotstatbestände
gem. § 44 BNatSchG können auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung durch eine terminierte
Baufeldräumung, außerhalb der Brut- und Aufzuchtzeiten, ausgeschlossen werden. Vorgezogene
Artenschutzmaßnahmen (CEF-Maßnahmen) sind gemäß dem artenschutzrechtlichen Fachbeitrag
nicht erforderlich. Der Verlust von Bruthabitaten sog. Allerweltsarten wie Amsel oder Buchfink (be-
sonders geschützte Vogelarten) werden im Rahmen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung
bearbeitet.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen
Um artenschutzrechtliche Verbotstatbestände gem. § 44 BNatSchG auf Ebene der verbindlichen
Bauleitplanung ausschließen zu können ist eine terminierte Baufeldräumung, außerhalb der Brut-
und Aufzuchtzeiten einzuhalten
Bewertung
Durch die Aufstellung des vorha benbezogenen Bebauungsplan-Entwurfes werden keine Verluste
von besonders wertvollen oder seltenen Biotopflächen vorbereitet. Aufgrund des festgestellten
Arteninventars können Verbotstatbestände gem. § 44 BNatSchG bereits auf Ebene der vorbere i-
tenden Bebauungsplanung durch eine terminierte Baufeldräumung ausgeschlossen werden. In
den Bebauungsplan wird ein entsprechender Hinweis aufgenommen.
15.5.2 Schutzgut Landschaftsbild/ Stadtbild (§ 1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB)
Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG, Denkmalschutzgesetz (DSchG)
Bestand und Nullvariante
Im Bestand wird das Plangebiet durch dichte Sukzessionsbiotope geprägt. Die Umgebung wird
durch Wohnbebauung, im Osten insbesondere Großwohnformen, Verkehrswege und Kleingarten-
anlagen geprägt. Im Bestand ist dem Plangebiet keine hohe Wertigkeit bezüglich des Landschafts-
und Ortsbildes zuzuschreiben. Von Bedeutung für das landschaftsästhetische Empfinden sind die
Baumreihen entlang der Steinstraße und der Hohenstaufenstraße. Das Plangebiet liegt in einem
kernstädtisch geprägten Bereich.
Im Zuge der Nullvariante würde sich das Plangebiet weiterhin zu einer gehölzbestandenen Fläche
entwickeln, die jedoch mittelfristig keinen hohen Wert für das Landschafts- und Stadtbild aufweisen
würde.
Prognose Planung
Durch die Aufstellung des Bebauungsplans werden die vorhandenen Sukzessionsbiotope inne r-
halb des Plangebiets überprägt. Durch die geringe bauliche Dichte (GRZ von 0,4) und die Auswei-
sung von Grünflächen und sonstigen grünordnerischen Maßnahmen wird eine Abwer tung des
Landschafts- und Stadtbildes vermieden. Neben dem Erhalt der raumprägenden Baumreihen ent-
lang der süd-westlichen Planungsgrenze (Hohenstaufenstraße) ist dies besonders durch den ge-
ringen Wert der Fläche für das Landschafts - und Ortsbild im Bestand zu begründen. Die städte-
bauliche Planung zielt darauf ab, die Gebäude harmonisch in den urbanen Raum zu integrieren.
22
Durch die Anlage von Grünstrukturen wie Straßenbaumpflanzungen und die Anlage kleiner Grün-
und Pflanzflächen und durch Festsetzung zum Er halt der Baumreihen wird diese Einbindung zu-
sätzlich gestärkt. In den Kapiteln 7 „Grünplanerische Festsetzungen“ und Kapitel 13 „Natur und
Landschaft“ im städtebaulichen Teil der Begründung ist dargestellt, wie durch Pflanzmaßnahmen
und gestalterische Maßnahmen der Eingriff in das Landschaftsbild vermindert wird.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen
Um einen Eingriff in das Schutzgut Landschafts - / Stadtbild zu vermeiden, werden eine geringe
bauliche Dichte und die Schaffung von Grünflächen und sonstigen grünordnerischen Maßnahmen
festgesetzt. Des Weiteren werden der Erhalt von prägenden Baumreihen entlang der Hohenstau-
fenstraße und die Pflanzung von Straßenbäumen geregelt, um di e Planung harmonisch in das
Umfeld einzufügen.
Bewertung
Dem Plangebiet kommt im Bestand keine hohe Wertigkeit hinsichtlich des Stadt- und Landschafts-
bilds zu. Auswirkungen auf das Stadt - und Landschaftsbild werden durch grünordnerische und
gestalterische Maßnahmen vermindert werden. Da das Plangebiet in einem vorbelasteten Raum
liegt, sind die Auswirkungen nicht als erheblich zu beschreiben.
15.5.3 Schutzgut Pflanzen, biologische Vielfalt (§ 1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB)
Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG, LNatSchG NRW, Baumschutzsatzung Köln
Bestand
Im Geltungsbereich sind gemäß Kartierung des Landschaftspflegerischen Fachbeitrages vier Bio-
toptypen (s. Tabelle 3) vorhanden:
Fahrwege versiegelt (HY1) = Cimbernstraße
Baumreihen mit mittlerem Baumholz, standorttypisch ( BF32) entlang der
Hohenstaufenstraße
sonstige Ruderalfluren (HP7) im nördlichen Teil des Plangebiets
Birkenvorwälder auf trockenen bis frischen Standorten, mittl eres Baumholz ( AV 4) im
zentralen Teil des Plangebiets
Von der Straße abgesehen, besitzen die im Plangebiet befindlichen Biotoptypen eine mittlere Wer-
tigkeit von 13, 15 und 18 Biotopwertpunkten / m² (BWP) (s. Tabelle 3), zum Vergleich Ackerfläche
= 6 BWP.
Die oben beschriebenen Biotope im Plangebiet sind nur sehr untergeordnet vernetzt mit den süd-
lich gelegenen Kleingärten und den gebäudenahen Grünflächen nördlich des Plangebiets. Die öko-
logische Wertigkeit für den Naturhaushalt bleibt daher überwiegend auf das Plangebiet beschränkt.
Die biologische Vielfalt ist, auch unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Artenschutzprüfung,
als mäßig ausgebildet zu bewerten.
Prognose Nullvariante
Das Plangebiet würde im Rahmen der Nullvariante einer weiteren Sukzessio n unterliegen, mittel-
fristig würden sich nahezu fläche ndeckend Gehölzbestände (Birkenvorwälder und vergleichbare
Biotope) ausbilden. Die ökologische Wertigkeit würde entsprechend langsam ansteigen, genauso
die ökologische Vielfalt.
Prognose Planung
Die vorhandene Baumreihe entlang der Hohenstaufenstraße sowie die Fahrwege der Cimber n-
straße bleiben erhalten bzw. werden planungsrechtlich gesichert. Die Grünstrukturen entfallen
vollständig und werden ersetzt durch Reihenhäuser mit kleinen Gärten, Erschließungsflächen mit
23
Baumpflanzungen und einer öffentlichen Grünfläche (Spielplatz). Die ökologische Wertigkeit im
Plangebiet sinkt damit deutlich gegenüber dem Bestand.
Dies gilt auch für biologische Vielfalt.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen
Der durch die Planung zulässige Eingriff wird durch Ersatzaufforstungen in Köln -Fühlingen (Ge-
markung Worringen, Flur 50, Flurstück 1893 (teilweise)) ausgeglichen. Das beschriebene Flurstück
besitzt eine Gesamtfläche von 72.845 m². Hiervon stellen sich im Bestand 36.671 m² als Ackerland
dar. Von diesen 36.671 m² Ackerland sind 12.450 m² für den Waldausgleich im Rahmen des Be-
bauungsplans Nr. 74407/02 vorgesehen. Des Weiteren wird eine naturnahe Auengestaltung auf
Flächen des städtis chen Flächenpools in der Zündorfer Aue (Gemarkung Oberzündorf, Flur 11,
Flurstück 19 (teilweise) geschaffen, um den Eingriff auszugleichen.
Die Ausgleichsmaßnahmen dienen dem Ersatz von Waldstandorten sowie der ökologischen Auf-
wertung der Zündorfer Rheinaue (vgl. hierzu Punkt 16.2.4 „Eingriff und Ausgleich“). Durch die
Maßnahmen stellt sich nach einigen Jahren die Entwicklung neuer Lebensräume für Tiere und
Pflanzen ein, zudem erfolgt eine Aufwertung des Landschaftsbilds.
Damit erfolgt in den Bereich en der externen Pflanzmaßnahmen und deren Umfeld auch eine suk-
zessive Steigerung der biologischen Vielfalt.
Bewertung
Im größten Teil des Plangebiets liegen heute Sukzessionsbiotope mit einer mittleren ökologischen
Wertigkeit vor. Diese werden durch Einfamilienreihenhäuser mit kleinen Gärten, Erschließungsflä-
chen mit Baumpflanzungen und einer öffentlichen Grünfläche (Spielplatz) ersetzt. Der damit ve r-
bundene Eingriff in den Naturhaushalt wird durch eine Aufforstung in Köln -Fühlingen und durch
Ausgleichsmaßnahmen im Zündorfer Auenbereich vollständig ausgeglichen.
Die heute im Plangebiet als mäßig zu bewertende biologische Vielfalt wird durch die Umsetzung
der Planung deutlich gemindert, im Bereich der beiden externen Ausgleichsmaßnahmen jedoch
gesteigert.
15.5.4 Eingriff und Ausgleich (§1a Absatz 3 BauGB)
Die Vorgehensweise für die Behandlung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung behandelt
die Ermittlung des Eingriffs und des Ausgleichs für die Aufstellung des Bebauungsplan-Entwurfes
Nr. 74407/02. Die Bewertung der Eingriffe in Natur und Landschaft basiert auf der Bewertung
durch das Büros jbbug Landschaftsarchitekten von 2013 und wird ergänzt durch die Erkenntnisse
einer Ortsbegehung von August 2015.
Der Eingriff in Natur und Landschaft findet überwiegend in Wald- und Ruderal-Biotopen statt. Des
Weiteren werden die Bäume der planfestgestellten Ausgleichsmaßnahme "Linden-Baumreihe an
der Hohenstaufenstraße und Verkehrsflächen“ (bestehende und geplante) in der Bilanzierung be-
rücksichtigt. Da in die planfestgestellte Ausgleichsfläche „Lindenbaumreihe“, mit Ausnahme eines
Fußweges, nicht eingegriffen wird, ist diese aus dem ausgleichspflichtigen Eingriffsbereich nach §
1 Absatz 1 Satz 6 BauGB ausgenommen.
Als Grundlage zur Einstufung der betroffenen Biotope im Realbestand und Planungszustand dient
die „Biotoptypenliste Köln-Code“, die rechnerische Bewertung erfolgt anhand des Punkteschemas
von Ludwig und Sporbeck.
24
Tabelle 3
Der ökologische Wert des Plangebiets im Realbestand ist gem. Ludwig-Sporbeck mit 306.540 Bio-
top-Wertpunkten zu beziffern.
Der ökologische Wert der Planung des Bebauungsplan -Entwurfs Nr. 74407/02 wird durch die
stadttypischen Biotope (wie Gebäude, Fahrstraßen, Stellflächen und Hausgärten) der anthropogen
überformten Flächen geprägt. Als wertgebend stellen sich unter anderem die zu erhaltenden Bäu-
me entlang der Hohenstaufenstraße sowie die neuen Straßenbäume entlang der Cimbernstraße
sowie der Ringstraße und private Grünanlagen dar.
Tabelle 4
25
Der ökologische Wert im Planungszustand liegt deutlich unter dem Biotopwert im Realbestand. Im
Landschaftspflegerischen Fachbeitrag wurde eine Wertigkeit von 62.886 Wertpunkten für die Pla-
nung ermittelt.
Somit ergibt sich gemäß der Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung nachfolgender ausgleichpflichti-
ger Eingriffsbedarf:
Tabelle 5
A) B e-
stand 306.540 Punkte
B) Planung 62.886 Punkte
Bilanz -243.654 Punkte
Kompensationsfaktor 20,51%
Im Zuge der Aufstellung des Bebauungsplan-Entwurfes Nr. 74407/02 resultiert ein externer aus-
gleichpflichtiger Eingriffsbedarf von 243.654 Wertpunkten. Ein Vollständiger Ausgleich innerhalb
des Plangebiets ist mit Umsetzung der Planung nicht möglich. Auch bei einer deutlichen, wenn-
gleich unrealistischen und nicht praktikablen Steigerung der Biotopwerte und damit einhergehe n-
den Änderung der Zielbiotope auf den Grünflächen innerhalb des Plangebiets könnte keine ausrei-
chende Kompensation erzielt werden. Um einen Mehrwert für Natur und Landschaft zu erzielen, ist
folglich eine ganzheitliche Ausgleichsmaßnahme auf externen Flächen zu bevorzugen.
Zur Erfüllung eines vollständigen Ausgleichs erfolgt die Umsetzung einerseits über eine forstrecht-
liche Ersatzmaßnahme, andererseits wird ein Teil des ausgleichpflichtigen Eingriffes naturschutz-
fachlich ausgeglichen.
Der anrechenbare ökologische Wert, der im Rahmen der Ersatzaufforstung in Köln-Fühlingen ge-
neriert wird, berechnet sich wie folgt:
Tabelle 6
C1) Bestand Geltungsbereich Bedeutung (Stufe)
Köln-Code
(Ludwig -
Sporbeck)
Biotoptyp Fläche in
m²
N W G M SAV H Gesamt -
wert
Ökologischer
Wert
Bemer -
kung
Geltungsbereich 12.450 m²
LW 1 (HA0) Acker 12.450 m² 1 1 1 1 1 1 6 74.700
Flächen ge-
samt: 12.450 m²
Gesamtflächenwert Bestand: 74.700
C2) Planung Geltungsbereich Bedeutung (Stufe)
Köln-Code (Lu d-
wig-Sporbeck)
Biotoptyp Fläche in
m²
N W G M SAV H Gesamt -
wert
Ökologischer
Wert
Beme r-
kung
Geltungsbereich 12.450 m²
GH 3121 (AX 12) Wald 12.450 m² 3 3 3 3 3 4 19 236.550
Flächen g e-
samt: 12.450 m²
26
Tabelle 7
Aufwertung durch Aufforstung:
C2) Planung 236.550 Punkte
C1) Bestand 74.700 Punkte
C) ökol. Aufwertung Wald 161.850 Punkte
Durch die Aufforstung auf dem externen Flurstück ergibt sich eine ökologische Aufwertung von
161.850 Biotop-Wertpunkten nach Ludwig-Sporbeck.
Somit verbleibt ein Kompensationsdefizit von 74.824 Biotop-Wertpunkten, dass auf den städt i-
schen Poolflächen in der Gemarkung Oberzündorf, Flur 11, umgesetzt wird:
Tabelle 8
Ermitteltes Defizit gemäß Bilanz 243.654 Punkte
C) ökol. Aufwertung Wald 161.850 Punkte
D) weiterer externer Kompensationsbedarf 81.804 Punkte
Tabelle 9 Ökologische Wertigkeit externe Kompensation
Externe Ausgleichsmaßnahmen:
Forstrechtliche Kompensation
Das Plangebiet wird überwiegend durch Vorwaldbiotope dominiert. Auf 12.450 m² des insgesamt
rund 2 ha großen Plangebiets befinden sich Birkenvorwälder. Diese sind als Wald im Sinne des
Landesforstgesetzes zu betrachten. Entsprechend sind für die Biotope forstrechtliche Ausgleichs-
maßnahme durchzuführen. Für die abgehenden Waldbiotope wurde ein Ausgleich im Verhältnis
1:1 durch den Landesbetrieb Wald & Holz gefordert. Der durch die Planung zulässige Eingriff wird
durch Ersatzaufforstungen in Köln -Fühlingen (Gemarkung Worringen, Flur 50, Flurstück 1893
(teilweise) ausgeglichen. Das beschriebene Flurstück besitzt eine Gesamtfläc he von 72.845 m².
Hiervon stellen sich im Bestand 36.671 m² als Ackerland dar. Von diesen 36.671 m² Ackerland
sind 12.450 m² für den Waldausgleich im Rahmen des Bebauungsplans Nr. 74407/02 vorgesehen.
Die Aufforstung erfolgt auf dem südöstlichen Teil der A ckerfläche als standortgerechter Lau b-
mischwald durch den Vorhabensträger in enger Absprache mit der Stadt Köln. Entsprechende Re-
gelungen sind im Durchführungsvertrag zu regeln.
Naturschutzfachliche Eingriffsregelung
Weitere Kompensationsmaßnahmen im Zuge der Ausgleichsverpflichtungen durch den BP Nr.
74407/02 werden auf städtischen Pool-Flächen in der Gemarkung Oberzündorf, Flur 11, durchge-
führt, um den verbleibenden Kompensationsbedarf von 81.804 Biotop -Wertpunkten zu decken.
Betroffen ist hier das Flurstück 19 und 20 (teilweise)). Es handelt sich bei den Flächen um derzeit
überwiegend ackerbauliche genutzte Landwirtschaftsflächen in unmittelbarer Nähe zum Rhein im
27
Landschaftsschutzgebiet L 21 „Freiräume um Zündorf, Libur, Lind und Langel rrh.“. Durch die Um-
wandlung von Ackerflächen in Extensiv-Grünland und die Anlage von Gehölzstrukturen und einer
Baumreihe soll hierbei das ökologische Potenzial der Rheinauen für naturschutzfachliche Zwecke
genutzt werden. Zudem kommt dem Teilbereich eine Bedeutung für die Naherholung zu, durch die
Maßnahmen wird das Landschaftsbild aufgewertet und die Erlebbarkeit des Gebietes gesteigert.
Hinsichtlich der Wahl der Ausgleichsflächen wird auf Kapitel 13 „Natur und Landschaft“ verwiesen.
Insgesamt wird durch die internen Minderungsmaßnahmen und die externen Ausgleichsmaßnah-
men ein vollständiger Ausgleich der Eingriffe erreicht.
15.5.5 Schutzgut Klima/ Luft (§ 1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB)
15.5.5.1 Luft, Kaltluft/Ventilation (§ 1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB)
Ziele des Umweltschutzes: BauGB, Vermeidung der Ausdehnung bioklimatisch belasteter Gebiete,
Umgang mit Klimawandelfolgen, Klimaschutzgesetz NRW
Bestand
Das Plangebiet ist dem atlantisch geprägtem Klimaraum zuzuordnen, befindet sich jedoch in e i-
nem Raum mit ausgeprägtem Siedlungsklima. Hierbei herrschen milde Winter und lange Vegetati-
onsperioden vor. Die Jahresmitteltemperatur liegt mit 10 - 10,5°C deutlich über der Durchschnitts-
temperatur des Umlands. Gemäß der Planungshinweiskarte für die zukünftige Wärmebelastung
(eingeteilt in Klasse 1 sehr hohe belastete Siedlungsfläche bis Klasse 5 stark klimaaktive Freifl ä-
che) der Stadt Köln ist der überwiegende Teil des Plangebiets der Klasse 3 belastete Siedlungsflä-
che zugeordnet, während der südwestliche Teil im Zusammenhang mit den Bahnflächen westlich
des Plangebiets als Klasse 4 klimaaktive Fläche bewertet ist. Weiterhin ist die Fläche in der Karte
„Klimaaktive Freiflächen in den FNP-Freiräumen“ aufgenommen. Im Zuge der städtischen Vorsor-
ge zu den Folgen des Klimawandels, hier Hitze, wurden die im FNP ausgewiesen Freiflächen mit
den klimaaktiven Flächen verschnitten. Den Planungsempfehlungen dieser Karte kann nicht g e-
folgt werden, da dies eine Freihaltung der Fläche von Versiegelung und Bebauung zur Folge hätte.
Das Plangebiet spielt eine a ufgrund der geringen Flächengröße und der Randlage zu den bebau-
ten Bereichen von Gremberghoven eher untergeordnete Rolle für die Versorgung der bebauten
Umgebung mit Kalt- / Frischluft. Im Bestand ist dem Plangebiet eine Funktion für die Luftreinha l-
tung (Filterung, Staubbindung) durch den Bewuchs zuzusprechen.
Prognose Nullvariante
Im Zuge der Nullvariante ist von weiteren Sukzessionsprozessen innerhalb des Plangebiets aus -
zugehen. Durch ein Aufkommen von durch Gehölz geprägten Biotopen würde zu einer leichten
Aufwertung des Lokalklimas beigetragen werden. Aufgrund der geringen Flächengröße handelt es
sich hierbei jedoch nur um geringe Auswirkungen auf das Lokalklima.
Prognose Planung
Durch die Überplanung der Vegetationsbestände und neu zu schaffenden versiegelten Flächen
kommt es zu Änderungen im Mikroklima des Plangebiets. Möglicherweise wird das Plangebiet
zukünftig ein Teil der Wärmeinsel von Porz-Gremberghoven und wird zukünftig wie die benachbar-
ten be bauten Flächen die Klasse 4 hoch (wärme)belastete Siedlungsfläche aufweisen. Starke
Auswirkungen auf das Lokalklima sind jedoch durch die geringe Flächengröße nicht zu erwarten.
Durch Bepflanzungsmaßnahmen wie den Hochstämmen zur Durchgrünung der Stellfläc hen und
der langfristigen Sicherung der Lindenreihe an der Hohenstaufenstraße soll eine Minderung der
Auswirkungen der Planung auf das Lokalklima vorbereitet werden.
28
Bewertung
Das Plangebiet stellt eine Fläche mit geringer Funktion als Klimaregulativ dar. Die Umsetzung der
Planung wird zu einer Verringerung der klimatischen Wohlfahrtswirkung des Plangebiets führen,
wodurch es dort zu einer Ausprägung von Wärmeinseln und eingeschränkten Luftaustauschbedin-
gungen kommen kann. Durch Pflanzmaßnahmen und dem Erhalt von großkronigen Linden werden
Ausgleichsmaßnahmen gegen die Auswirkungen der Planung auf das Lokalklima vorbereitet.
Um einen Beitrag zum Klimaschutz zu leisten , soll das Plangebiet über ein Blockheizkraftwerk
(BHKW) mit Wärme versorgt werden.
15.5.5.2 Luftschadstoffe – Emissionen (§ 1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB)
Ziele des Umweltschutzes: BImSchG, 39. BImSchV, TA Luft, Abstandserlass NW
Bestand:
Die Emissionssituation im Plangebiet ist heute durch die Emissionen aus dem KFZ -Verkehr der
umliegenden Stein-, Hohenstaufen- und Cimbernstraße und durch den Hausbrand der umliege n-
den Wohnnutzung geprägt. Die Situation kann als gering vorbelastet bewertet werden.
Prognose (Nullvariante/Plan):
Ohne die Umsetzung der Planung kommt es nicht zu einer wesentlichen Veränderung der vorab
beschriebenen Emissionssituation.
Durch die geplante Neubebauung einschließlich des zusätzlichen Verkehrsaufkommen durch die
zukünftigen Anwohner nehmen die Emissionsquellen im Plangebiet zu.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen:
Der Erhalt von Grünstrukturen im Plangebiet sowie die geplante Neupflanzung von Bäumen tragen
zur Immissionsminderung bei. Die geplante lockere Bebauung und die geplante Durchgrünung des
Plangebiets lässt eine gewisse Durchlüftung des Plangebiets zu.
Bewertung:
Durch die Planung kommt es im Bereich einer nur geringen Emissionsvorbelastung zu einer mäßi-
gen Zunahme der Emission von luftfremden Stoffen aus Hausbrand und KFZ-Verkehr.
15.5.5.3 Luftschadstoffe – Immissionen (§ 1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB)
Ziele des Umweltschutzes: BImSchG, 39. BImSchV, Zielwerte des LAI, TA Luft
Bestand:
Messwerte einzelner Luftschadstoffe liegen für das Plangebiet nicht vor. Gemäß Luftgüteuntersu-
chung aus 2001 bis 2003 liegt das Plangebiet in einer Zone mäßig hoher Belastung mit einem
Luftgüteindex von 1,3 bis 1,5.
Prognose (Nullvariante/Plan):
Ohne Umsetzung der Planung verändert sich die Immissionssituation im Plangebiet und seinem
Nahbereich nicht. Durch die Umsetzung wird sich entsprechend der Zunahme von Emission von
Luftschadstoffen auch die Immission im Plangebiet und seinem Nabereich erhöhen. Dabei wird die
Durchlüftung des Plangebeits aufgrund der zunehmenden Bebauung eingeschränkt. Aufgrund der
offenen Baustruktur und einer ausreichenden Straßenbreite ist nicht mit Überschreitungen der Im-
missionsgrenzwerte der 39. BlmSchV zu rechnen.
29
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen:
Der Erhalt von Grünstrukturen im Plangebiet sowie die geplante Neupflanzung von Bäumen tragen
zur Immissionsminderung bei. Die geplante lockere Bebauung und die geplante Durchgrünung des
Plangebiets lässt eine gewisse Durchlüftung des Plangebiets zu.
Bewertung:
In einem Bereich mit mäßig hoher Belastung wird eine Wohnbebauung umgesetzt. Hierdurch
kommt es zu einer mäßigen Zunahme der Immission von Luftschadstoffen im Plangebiet und sei-
nem Nahbereich. Immissionsmindernd wirken die Durchgrünung und die aufgelockete Bauweise.
15.5.5.4 Erneuerbare Energien/Energieeffizienz ( § 1 Abs. 6 Nr. 7f BauGB)
Ziele des Umweltschutzes: Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (EEG,2016); Energie-
einsparVO 10/2015, Beschluss des Stadtentwicklungsausschusses Köln aus 6/2000 zur solarener-
getischen Optimierung, DIN 5034 (Tageslicht in Innenräumen) anzuwenden.
Bestand:
Das Plangebiet hat heute keine Bedeutung für die Gewinnung regenerativer Energie oder Ene r-
gieeinsparung.
Prognose (Nullvariante/Plan):
Bei Nichtumsetzung der Planung kommt es nicht zur Veränderung der Bestandssituation.
Um einen Beitrag zum Klimaschutz zu leisten , soll das Plangebiet über ein Blockheizkraftwerk
(BHKW) mit Wärme versorgt werden. Das geplante BHKW hat eine elektrische Leistung von 34
kW. Es ist nur für die Wärmeversorgung der geplanten Reihenhausbebauung ausgelegt. Bei einer
Überschussproduktion der elektrischen Energie wird diese in das öffentliche Netz eingespeist. Da-
zu wird im Bebauungsplan-Entwurf die erforderliche Fläche mit BHKW planungsrechtlich gesichert
und festgesetzt.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen:
Das Plangebiet soll über ein Blockheizkraftwerk (BHKW) mit Wärme versorgt werden. Die Bereit-
stellung von Nahwärme durch Kraft-Wäremkoppelung führt zu geringeren CO-Emissionen im Ver-
gleich zu einer konvetionellen Wärmebereitstellung.
Bewertung:
Die Wärmeversorgung der geplanten Reihenhausbebauung erfolgt durch ein zentrales Blockheiz-
kraftwert. Die dadurch gegenüber einer konventionellen Wärmebereitstellung geringere Scha d-
gasemission ist als positiv zu bewerten.
15.5.6 Darstellungen von Landschaftsplänen und sonstigen Fachplänen, insbesondere des
Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechtes (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 g BauGB)
Ziele des Umweltschutzes:, BNatSchG, LNatSchG NRW, Landschaftsplan Stadt Köln
Landschaftsplan
Bestand
Das Plangebiet ist Bestandteil des geschützten Landschaftsbestandteils LB 7.13 "Kleingärten und
bahnbegleitende Brachflächen westlich der Steinstraße, Gremberghoven". Der Landschaftsplan
(LP) der Stadt Köln setzt den Bereich zur Sicherung von Grün - und Freiflächen entlang von Aus-
breitungslinien fest. Zudem dient der Bereich der Belebung, Gliederung und Pflege des Ortsbildes,
insbesondere durch den vielfältigen und reich strukturierten Freiraum. Im LP wird das Plangebiet
30
noch als landwirtschaftlich genutzte Fläche beschrieben. Im Realbestand ist die Ausbreitungsfunk-
tion entlang der Bahnlinie jedoch durch die Lärmschutzwände stark eingeschränkt, die Ruderalve-
getation in Teilen nicht mehr vorhanden. Das Plangebiet selbst stellt sich im Realbestand als Suk-
zessionsfläche dar. Diese Sukzessionsbiotope entwickelten sich auf der ehemaligen Ackerfläche
aufgrund von Baustelleneinrichtungen und durch den Verzicht der Bahn AG, auf den Flächen des
Plangebiets eine Ausgleichsmaßnahme durchzuführen, die im Zuge des Planfest stellungsverfah-
rens für den Neubau der angrenzenden S-Bahn hier ursprünglich planfestgestellt war.
Prognose Nullvariante
Im Zuge der Nullvariante würde sich das Plangebiet weiterhin in Richtung eines Birken-Vorwaldes
entwickeln. Die beschriebene Gliederung der Landschaft durch das Plangebiet würde somit we i-
terhin reduziert werden. Die Ausbreitungslinie ist weiterhin als stark beeinträchtigt zu beschreiben.
Im Zuge der Nullvariante sind die Ziele des Landschaftsplanes für das Plangebiet und die umg e-
benden Flächen ohne Pflegemaßnahmen nicht sicherzustellen. Ohne die Umsetzung der Planung
könnte die Stadt Köln die Pflege der Fläche im Sinne des Landschaftsplanes vom Eigentümer der
Fläche einfordern.
Prognose Planung
Durch die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurfs wird ein zentrales El e-
ment des geschützten Landschaftsbestandteils LB 7.13 überplant. Diese Flächen weisen im B e-
stand einen dichten Bewuchs auf, die Ziele des LPs werden für diese Flächen ohne aufwendige
Pflegemaßnahmen nicht erreicht werden können. Mit der Rechtskraft des Bebauungsplanes treten
die Schutzausweisungen des Landschaftsplanes hinter den Festsetzungen des Bebauungsplanes
zurück, da der Träger der Landschaftsplanung der Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP)
nicht widersprochen hat. Die Funktion der bahnbegleitenden Flächen wird durch die Planaufste l-
lung nicht beeinträchtigt.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen
Ausreichende Ausgleichsmaßnahmen sind im Plangebiet nicht möglich, da nach Umsetzung der
Planung die Fläche nicht mehr für die Zielsetzungen des LPs zur Verfügung steht. Im Bereich der
externen Ausgleichsmaßnahme in der Zündorfer Aue ist jedoch ein gleichwertiger funktionaler
Ausgleich für den Eingriff in den Naturhaushalt vorgesehen. Dadurch werden d ie Ziele des LPs
gemäß des dort ausgewiesenen Landschaftsschutzgebietes L 20 "Rhein, Rheinauen und Uferbe-
reiche von Rodenkirchen bis Langel rrh." gestärkt. Die Ausgleichsmaßnahmen liegen in der G e-
markung Oberzündorf; dort ist das Flurstück 19 (teilweise) i n der Flur 11 betroffen. Die Au s-
gleichsmaßnahmen zielen darauf ab, die derzeitige Nutzung als Ackerbau vor Ort zu extensivieren
und die Landschaft durch die Pflanzung von Gehölzgruppen anzureichern. So sollen die Ackerflä-
chen überwiegend zu einer Extensivwiese weiterentwickelt werden. Ziel ist es, die wertvolle Kultur-
landschaft entlang der Rheinauen mit hohem Potenzial für Flora und Fauna, aber auch für die ru-
hige, landschaftsorientierte Erholung wiederherzustellen oder weiterzuentwickeln. Die geplanten
Maßnahmen tragen zur Anreicherung der Landschaft bei und bieten wertvolle Lebensraumstruktu-
ren. Die Herstellung der Wiese erfolgt mit regionalem Saatgut oder über den Auftrag von Spender-
saatgut, die Anlage der Gehölzstreifen und Kleingehölze erfolgt mit stand ortgerechten und heimi-
schen Bäumen und Sträuchern. Durch eine zweischürige Mahd soll langfristig gesichert werden,
dass sich die Wiese als artenreiches Grünland entwickelt. Die Gehölze sollen, soweit dies unter
Berücksichtigung der Verkehrssicherungspflicht und des Hochwasserschutzes möglich ist, von der
Pflege ausgenommen werden und ein naturnahes Biotop ausbilden.
Bewertung
Durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan -Entwurf wird eine Überbauung eines Teilberei-
ches des geschützten Landschaftsbestandteils LB 7.13 vorbereitet. Die für die Flächen des
Plangebiets vorgesehenen Nutzungen und Funktionen für Natur und Landschaft sind jedoch im
Bestand nur eingeschränkt gegeben und nur unter großem Aufwand wiederherzustellen. Eine
landwirtschaftliche Nutzung des Plangebiets ist aufgrund der Lage innerhalb des Stadtgebiets un-
31
ter wirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht umsetzbar, zudem ist der Mehrwert für Natur und Land-
schaft durch eine solche Nutzung nur bedingt gegeben.
Wasserschutzzonen-Verordnung
Das Plangebiet liegt in der Wasserschutzzone IIIB Westhoven. In den Bebauungsplan wird ein
Hinweis zur Beachtung der Ge - und Verbote der Wasserschutzzonen -Verordnung des Wasser-
werkes Westhoven aufgenommen (siehe auch Punkt 15.5.8 Wasser).
15.5.7 Schutzgut Boden (§ 1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB)
Ziele des Umweltschutzes: § 1a BauGB, Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG), Bundesboden-
schutzverordnung (BBodSchV), Landesbodenschutzgesetz (LBodSchG NRW)
Bestand
Für das Plangebiet weist die Karte der schutzwürdigen Böden vom Geologischen Dienst NRW
(2017) schutzwürdige Böden mit hohem Ertragspotenzial auf. Die landwirtschaftliche Nutzung ist
jedoch seit Mitte der 1990er Jahre aufgegeben worden. Durch den hohen Bewuchs ist eine erneu-
te landwirtschaftliche Nutzung auszuschließen . In Teilen wurde der Boden im Plangebiet durch
Bodenanschüttungen stark anthropogen überformt. Als Bodenarten sind Schluffe und Sande sowie
Hochflutlehme, je nach Schicht, in geringen bis hohen Mächtigkeiten im Zuge des Baugrundgu t-
achtens (M & P, 2012) nachgewiesen worden. Überwiegend stellt sich der Boden als bindig dar.
Tabelle 10
Realbestand - Bestandsaufnahme 2015
Versiegelte Flächen in qm 1.810 9%
Teilversiegelte Flächen in qm 0 0 %
Unversiegelte Flächen in qm 18.460 91%
Summe/Ergebnis qm 20.270 100 %
Prognose Nullvariante
Im Zuge der Nullvariante würde das Plangebiet weiteren Sukzessionsprozessen unterliegen, deren
mittelfristig abzusehendes Stadium eine nahezu flächendeckende Vorwald gesellschaft darstellen
könnte. Die anstehenden Böden würden in diesem Zusammenhang natürlichen Bodenprozessen
unterliegen, die natürlichen Bodenfunktionen wären nicht eingeschränkt.
Prognose Planung
Durch die Planung wird eine Wohnnutzung innerhalb des Plangebiets vorbereitet. Darüber hinaus
werden durch d ie geplanten Wohngebäude, Verkehrsflächen und baulichen Nebenanlagen B o-
denversiegelungen vorbereitet, die natürlichen Bodenfunktionen werden stark eingeschränkt. Bei
Umsetzung der Planung stellen sich die Flächen als überwiegend versiegelt dar. Im Planzust and
werden ca. 13.000 m² versiegelt sein. Dies entspricht ca. 64 % der Fläche des Plangebiets.
Durch die Umsetzung des Bebauungsplan-Entwurfes kommt es zu einer Neuversiegelung von rd.
11.200 m².
Durch Bodenaustausch und Bodenabtrag werden die natürlichen Bodenschichten beeinträchtigt.
Ein Verlust von Böden mit hoher Bedeutung für die Landwirtschaft scheint jedoch aufgrund des
hohen und dichten Bewuchses sowie der Lage des Plangebiets nicht gegeben. Die Ausweisung
von Grünflächen und die GRZ von 0,4 tragen dazu bei, dass in Teilbereichen die Bodenfunktionen
bedingt aufrechterhalten werden können. Im Zuge der Bautätigkeiten sind die gängigen Regelun-
gen zum Umgang mit Boden gemäß der DIN 18915 und 19731 zu beachten. Regelungen hierzu
sind im Bebauungsplanverfahren nicht vorgesehen.
32
Tabelle 11
Flächenwert auf Grundlage des Bebauungsplans 74470/02
Versiegelte Flächen in qm 13.060 64 %
Teilversiegelte Flächen in qm, 500 3 %
Unversiegelte Flächen in qm 6.710 33 %
Summe/ Ergebnis qm 20.270 100 %
Vermeidungs-/ Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen
Im Bebauungsplan-Entwurf werden zwei kleine Grünflächen vorgesehen, in denen in geringem
Umfang eine natürliche Bodenentwicklung möglich sein wird. Weiterhin wird die vorhandene
Baumreihe entlang der Hohenstaufenstraße zum Erhalt festgesetzt, so dass hier die natürlichen
Bodeneigenschaften erhalten bleiben. Im Bereich der externen Ausgleichsmaßnahmen am Fühlin-
ger-See und in der Zündorfer Rheinaue kann sich der Boden ohne Beeinträchtigungen aus der
intensiven landwirtschaftlichen Nutzung weiter natürlich entwickeln und wird dauerhaft erhalten.
Im Zuge der Baumaßnahme n zur Umsetzung der Reihenhäuser und Erschließungsmaßnahmen
sind Vermeidungsmaßnahmen möglich, die jedoch nicht im Rahmen des Bebauungsplan -
Entwurfes festgesetzt werden können.
Bewertung
Durch Versiegelung und Bodenabtrag/-auftrag kommt es zu erheblichen Beeinträchtigungen des
Schutzgutes Boden. Minderungsmaßnahmen im Rahmen des Bebauungsplane-Entwurfes sind der
Erhalt einer Baumreihe und die Planung von zwei kleinen Grünflächen. Hier bleiben natürliche Bo-
deneigenschaften erhalten. Im Bereich der externen Ausgleichsmaßnahmen kann sich der Boden
ohne Beeinträchtigungen aus der intensiven landwirtschaftlichen Nutzung weiter natürlich entw i-
ckeln.
15.5.8 Schutzgut Wasser (§ 1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB)
Ziele des Umweltschutzes: WHG, WRRL, LWG NRW, LNatSchG NRW Wasserschutzzonenve r-
ordnung
Oberflächengewässer: sind im Plangebiet nicht vorhandn und nicht geplant.
Grundwasser:
Bestand
Da das Plangebiet im Bestand größtenteils unversiegelte Flächen aufweist, trägt es verstärkt zur
Grundwasserneubildung bei. Allerdings ist gegenzurechnen, dass durch den dichten Vegetations-
bestand hohe Verdunstungsraten für die Fläche anzunehmen sind. Das Plangebiet liegt in der
Wasserschutzzone IIIB Westhoven.
Das Plangebiet ist nicht Bestandteil eines Trinkwassergewinnungsgebietes.
Prognose Nullvariante
Bei Nichtumsetzung der Planung würde die Verdunstungsrate des Plangebiets weiter ansteigen,
da durch Sukzessionsprozesse sich die Gehölzbestände vergrößern würden. Das Plangebiet wür-
de jedoch weiterhin zur Grundwasseranreicherung beitragen.
33
Prognose Planung
Bei Umsetzung der Planung wird eine Steigerung der Versiegelungsrate vorbereitet und die Was-
seraufnahmefähigkeit und Sickerfähigkeit durch Verdichtung und Versiegelung stark reduziert.
Aufgrund der bindigen Böden (M & P, 2012) mit geringem kf-Wert (beschreibt den Grad der Versi-
ckerungsfähigkeit (Wasserdurchlässigkeit) von Böden) und den geringen Flächenanteilen, die zu
einer dezentralen Versickerung des anfallenden Niederschlagswassers beitragen können, ist eine
ortsnahe Versickerung innerhalb des Plangebiets nicht umzusetzen. Folglich soll die Entsorgung
der Niederschlagswässer über die zentrale Entwässerung der Stadt Köln erfolgen. Die Grundwas-
serneubildung innerhalb des Plangebiets wird folglich stark eingeschränkt und erfolgt letztlich l e-
diglich auf unversiegelten Garten- und Grünflächen. Eingriffe in grundwasserführende Schichten
durch Tiefbaumaßnahmen sind nicht vorgesehen. Die geplante Bebauung ohne Kellergeschosse
unterstützt die Sickerungsfähigkeit des Plangebietes. Die Vorhabenplanung sieht eine Bebauung
ohne Keller vor. Geothermische Nutzungen, die das Grundwasser beeinträchtigen können, werden
ebenfalls nicht vorgesehen.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen
Maßnahmen wie der Einsatz von sickerfähigen Oberflächenbelägen oder Dachbegrünungen sind
im Rahmen des Bebauungsplan-Entwurfes Nr. 74407/02 nicht vorgesehen. In den Bebauungsplan
wird ein Hinweis zur Beachtung der Ge - und Verbote der Wasserschutzzonen -Verordnung des
Wasserwerkes Westhoven aufgenommen.
Bewertung
Das Plangebiet liegt in der Wasserschutzzone IIIB Westhoven. Eine Versickerung der Niede r-
schlagswasser vor Ort ist , auf Grund der bindigen Böden nicht vorgesehen. Beeinträchtigungen
des Grundwasserkörpers durch tiefbauliche oder geothermische Nutzungen werden im Beba u-
ungsplan-Entwurf nicht vorgesehen. Die großfläche Versiegelung durch Reihenhäuser und E r-
schließungsflächen für zu einer Einschränkung der Grundwasserneubildung.
15.5.9 Schutzgut Mensch (Lärm: § 1 Abs. 6 Nr. 7a und c BauGB)
Ziele des Umweltschutzes: Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA -Lärm), DIN 4109,
DIN 18005, BImSchG
Bestand und Nullvariante
Zur Untersuchung möglicher Lärmeinwirkungen wurde eine schalltechnische Untersuchung (Peutz
Consult, 2018) durchgeführt, um die mit der Planung verbundenen Lärmauswirkungen auf das
Umfeld und das Plangebiet selbst zu ermitteln und zu bewerten.
Das Gutachten stellt die im Folgenden beschriebenen schalltechnischen Auswirkungen im Bestand
dar, die im Rahmen einer Nullvariante weiterhin geltend sind.
Geplant ist eine Wohnnutzung. Als Schutzanspruch gelten die jeweiligen Werte für ein Allgemeines
Wohngebiet (WA):
Tabelle 12
Lärmquelle Tags in dB(A) Nachts in dB(A)
Gewerbe (TA Lärm) 50 35
Verkehr (DIN 18005 55 45
Der Tagzeitraum umfasst 16 Stunden von 06°° - 22°° Uhr, der Nachtzeitraum acht Stunden von
22°° - 06°° Uhr.
Gewerbelärm
Für die Immissionen aus gewerblicher Nutzung auf dem Gelände des Betriebswerks Köln -
Gremberg wird gemäß dem Gutachten die Einhaltung der Immissionsrichtwerte der TA-Lärm von
50 dB(A) tags und 35 dB(A) nachts an benachbarter Bebauung prognostiziert. Daher g eht der
Gutachter von einer Einhaltung der Immissionsrichtwerte an den Fassaden der geplanten Bebau-
34
ung aus. Weiter gibt der Gutachter an, dass die Gewerbelärmimmissionen gegenüber der Schi e-
nenlärmimmissionen von untergeordneter Bedeutung sind.
Somit kann von einer Einhaltung der Immissionsrichtwerte der TA-Lärm aus gewerblichen Nutzun-
gen im Untersuchungsgebiet ausgegangen werden.
Verkehrslärm
Fluglärm
Die Immissionen aus Flugverkehr des Flughafens Köln / Bonn werden seitens der Stadt
Köln mit einem pauschalen Grundgeräuschpegel von 50 dB(A) tags und nachts angegeben
und in der Gesamtbewertung berücksichtigt.
Schienenverkehrslärm
Das Plangebiet ist durch die Lärmentwicklung des örtlichen Schienenverkehrs vorbelastet.
Das Plangebiet liegt im Einwirkungsbereich der Bahnstrecke 2621 (S -Bahn), 2690 (Fern-
Bahn) und 2324 (Güterverkehrs-Bahn). Die Würdigung des Schienenverkehrs erfolgte auf
Grundlage der von der Deutschen Bahn AG zur Verfügung gestellten Zugdaten (für das
Prognosejahr 2025) und den Vorgaben der Schall 03.
Überschreitungen der angestrebten Orientierungswerte der DIN 18005 von allgemeinen
Wohngebieten von 55 dB(A) tags an den zur Bahnlinie orientierten Fassaden und 45 dB(A)
nachts werden an fast allen Gebäuden auftreten. Dabei liegen die Immissionen an den
Fassaden bei 66 dB(A) tags und 68 dB(A) nachts an den West - und Südfassaden. Inner-
halb der Außenwohnbereiche (2,0 m über Gelände) liegen die auftretenden Beurteilungs-
pegel für das geplante Bebauungskonzept bei max. 57 dB(A) tags und nachts.
Da die Bahnstrecke westlich des Plangebiets verläuft, haben die Ost- und Nordfassaden
der geplanten Gebäude bei der Betrachtung der Auswirkungen des Schienenverkehrs nur
untergeordnete Bedeutung. Maßgeblich sind die zur Bahnschiene hin orientierten West -
und Südfassaden.
Straßenverkehrslärm
Entlang der Steinstraße als auch der Hohenstaufenstraße, insbesondere an den zur Straße
orientierten Fassaden, kommt es an allen Gebäuden zu Überschreitungen der angestre b-
ten Orientierungswerte der DIN 18005 „Schallschutz im Städtebau“ (55 dB(A) tags und 45
dB(A) nachts) um jeweils bis zu 15 dB(A). Damit liegen die Immissionen an den betroffenen
Fassaden bei bis zu 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts. Innerhalb der Außenwohnberei-
che (2,0 m über Gelände) liegen die auftretenden Beurteilungspegel für das geplante Vor-
haben bei maximal 59 dB(A) tags und 50 dB(A) nachts.
Gesamtverkehr
Bei Betrachtung der freien Schallausbreitung aus dem Gesamtverkehr werden die Orientierungs-
werte für ein allgemeines Wohngebiet Tags von 55 dB(A) und nachts von 45 dB(A) flächende-
ckend deutlich überschritten. Die Immissionen liegen bei bis zu 70 dB(A) tags im Einwirkungsbe-
reich der Signalanlage der Kreuzung Steinstraße / Hohenstaufenstraße und 69 dB(A) nachts an
der der Bahnstrecke nächstgelegenen Westfassade der geplanten Bebauung. In den Außenwohn-
bereichen liegen die aufgetretenen Beurteilungspegel für das geplante Bebauungskonzept unter-
halb von 58 dB(A) am Tag und in der Nacht. Die maximalen Überschreitungen der Orientierungs-
werte für ein WA liegen dabei um bis zu 15 dB(A) am Tag und bis 24 dB(A) vor.
Nachbarschaftslärm
Zusätzlich zu den Auswirkungen auf die geplanten Strukturen wurden die Auswirkungen der Pla-
nung auf die Bestandsbebauung untersucht. Dabei wurden die Auswirkungen der Immissionen auf
den Bestand mit der geplanten Bebauung und ohne die geplante Bebauung miteinander vergl i-
chen. Die Berechnungsergebnisse zeigen, dass sich an den angrenzenden Gebäuden (Cimbern-
straße 20 Immissionspunkt Nr. 104) maximale Pegelerhöhungen von bis zu 0,7 dB(A) auf 52,2
dB(A) tags bzw. 0,5 dB(A) auf 44,1 dB(A) nachts am Immissionspunkt Nr. 104 ergeben. Eine Pe-
geländerung dieser Größenordnung wird von der menschlichen Wahrnehmung nicht differenziert.
Weiter werden neben dieser minimalen Erhöhung teilweise auch Minderungen der Beurteilungs-
pegel um bis zu -1,2 dB(A) aufgrund der abschirmenden Wirkung der geplanten Bebauung an den
35
bestehenden Gebäuden nördlich der Cimbernstraße errechnet. Auch unter Berücksic htigung der
Reflexion an der ge planten Bebauung wird sich kein Beurteilungspegel von über 70 dB(A) tags
und über 60 dB(A) nachts ergeben.
Prognose Planung
Durch Aufstellung des Bebauungsplan -Entwurfes wird ein Gebietstyp Wohnen vorbereitet. Um
eine erhebliche Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit der zukünftigen Bewohner au s-
schließen zu können, werden die in Kapitel 6 beschriebenen, anhand der schalltechnischen Unter-
suchung ermittelten passiven und aktiven Schallschutzmaßnahmen festgesetzt.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen
Durch aktive und passive Schallschutzmaßnahmen wie geschlossene Gebäuderiegel entlang der
Hohenstaufenstraße, lärmgeschützte Gebäudegrundrisse sowie die Darstellung und Festsetzung
der Lärmpegelbereiche V und VI gemäß der DIN 4109 werden negative Auswirkungen auf die
menschliche Gesundheit der zukünftigen Anwohner vermieden.
Bewertung
Die Lärmimmissionen aus dem Straßen-, Schienen- und untergeordnet dem Flugverkehr über-
schreiten die Orientierungswerte für ein Allgemeines Wohngebiet um bis zu 15 b(A) tags und
nachts um bis zu 24 dB(A) . Zur Sicherstellung gesunder Wohnverhältnisse in den geplanten Rei-
henhäusern werden aktive und passive Lärmschutzmaßnahmen festgesetzt.
15.5.10 Wirkungsgefüge und Wechselwirkungen (§1 Abs. 6 Nr. 7a und i BauGB)
Zwischen den beschriebenen Schutzgütern bestehen Wirkungsgefüge und Wechselwirkungen.
Diese gehen jedoch nicht über die zu den einzelnen Umweltbelangen beschriebenen Wirkungsge-
fügen und Wechselwirkungen hinaus.
15.6 Alternative Planungsmöglichkeiten
Eine Wiederaufnahme der aufgegebenen landwirtschaftlichen Nutzung ist aufgrund der Lage des
Gebiets im innerstädtischen Raum und dem dichten Bewuchs nur unter großem Aufwand möglich
und städtebaulich nicht zielführend. Eine langfristige Sicherung des Plangebietes als Bereich für
den Natur- und Landschaftsschutz wäre möglich, wenngleich der Bestand von Flora und Fauna
nicht als hoch wertig zu beschreiben ist. Hier ist zu berücksichtigen, dass durch die Insellage des
Plangebiets das aufkommende Arteninventar als gering einzuschätzen ist. Zudem bietet die Fläche
die Möglichkeit, Wohnraum in gut erschlossener urbaner Lage zu schaffen. De r Bebauungsplan-
Entwurf dient somit der Nachfrage nach Wohnraum und die Neuversiegelungen im peripheren Be-
reich, die oftmals mit hohem infrastrukturellem Aufwand wie Straßenneubau verbunden sind, kön-
nen vermieden werden. Unter Berücksichtigung der Wohnraum situation und dem politischen Ziel,
Flächenneuversiegelungen in noch nicht erschlossenen Bereichen deutlich zu reduzieren, sind
keine Alternativen zur Planung gegeben.
15.7 Zusätzliche Angaben
15.7.1 Technische Verfahren bei der Umweltprüfung bzw. Hinweise auf Schwierigkeiten bei
der Zusammenstellung der Angaben (z.B. Technische Lücken, fehlende Kenntnisse)
Folgende Grundlagen wurden für die Erstellung des Umweltberichtes herangezogen:
ISR Innovative Stadt- und Raumplanung GmbH (Oktober 2019): Landschaftspflegerischer
Fachbeitrag, Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 7440/02 „Hohenstaufenstraße /
Steinstraße“ in Köln-Porz-Gemberghoven, Stadt Köln
36
urbane gestalt, Johannes Böttger Landschaftsarchitekten (jbbug Landschaftsarchitekten)
(2013): Eingriffs-Ausgleichsbilanzierung (Bestandsbewertung); 1021 Köln Steinstraße in
ISR Innovative Stadt- und Raumplanung GmbH
Froelich und Sporbeck ( Juni 2012): Wohnungsbauvorhaben an der Steinstraße in Köln –
Arten-schutzrechtlicher Fachbeitrag
urbane gestalt, Joh annes Böttger Landschaftsarchitekten (jbbug Landschaftsarchitekten)
(19.03.2013): Eingriffs-Ausgleichsbilanzierung (Bestandsbewertung)
Mull & Partner Ingenieurgesellschaft mbH (M & P) ( April 2012): Baugrunduntersuchung
Bauvorhaben BV K-77 Köln, Steinstraße in Köln-Porz
Peutz Consult GmbH ( 13.09.2018): Schalltechnische Untersuchung für die
Projektentwicklung von Wohnbebauung an der Steinstraße in Köln-Porz
Peutz Consult GmbH ( 23.05.2019): Schalltechnische Untersuchung für die
Projektentwicklung von Wohnbebauung an der Steinstraße in Köln-Porz, Ergänzende Stel-
lungnahme
Stadt Köln: Auszug Landschaftsplan, jeweils aktueller Stand;
Stadt Köln: Auszug Altlastenkataster, jeweils aktueller Stand;
Stadt Köln: Auszug aus der Karte „Klimaaktive Freiflächen in den FNP-Freiräumen“, Köln,
Anlage aus der Mitteilung 1081/2017 „Anpassung an den Klimawandel“, 07/2017;
Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW: Auszug aus der Planungshin-
weiskarte „Zukünftige Wärmebelastung“ aus: Klimawandelgerechte Metropole Köln, Ab-
schlussbericht, LANUV Fachbericht Nr. 50, Recklinghausen, 2013;
Labor Dr. Rabe HygieneConsult: Auszug aus der Karte „Luftgüte in Köln“ aus: Ermittlung
der Luftqualität in Köln mit Flechten als Bioindikatoren, Essen, 12/2003;
Geologischer Dienst NRW: Bodenkarte 1:50.000, Krefeld, o. J.;
15.7.2 Geplante Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Umweltauswirkungen (Um-
weltmonitoring)
Die der Bewertung in der Umweltprüfung zugrundeliegenden Prognosen sind hinreichend belast-
bar, so dass keine unerwarteten er heblichen Auswirkungen durch die Planumsetzung auftreten
sollten.
Zusammenfassung
Für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan -Entwurf wurde eine Umweltprüfung durchgeführt.
Die Ergebnisse werden in diesem Umweltbericht dargestellt.
Nicht durch die Planung betroffene Umweltbelange:
FFH- oder Vogelschutzgebiete, Naturschutzgebiete oder Landschaftsschutzgebiete sind
nicht durch die Planung betroffen, die Mindestabstände betragen deutlich mehr als 500
Meter.
Im Plangebiet liegen keine Geruchsbelastungen vor.
Beeinträchtigungen durch Erschütterungen sind im Plangebiet nicht bekannt.
Eine Belastung durch Magnetfelder durch die angrenzende Bahntrasse wird aufgrund der
Entfernung ausgeschlossen.
Altlastenvorkommen sind im Plangebiet und dessen Umfeld nicht bekannt.
Kulturgüter oder sonstige Sachgüter sind im Plangebiet nicht bekannt.
Das Plangebiet hat keine Funktion als Erholungsgebiet.
Das Plangebiet liegt nicht in einem Überschwemmungsgebiet oder Hochwasserrisikogebiet.
Das Plangebiet liegt nicht im Bereich von Achtungsabständen oder angemessenen Sicher-
heitsabständen gemäß Seveso III-Richtlinie.
37
Durch die Planung betroffene Umweltbelange:
Tiere: Aufgrund des festgestellten Arteninventars können Verbotstatbestände gem. § 44
BNatSchG bereits auf Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung durch eine terminierte
Baufeldräumung ausgeschlossen werden. Die Auswirkungen auf das Schutzgut Tiere sind
als nicht erheblich zu beschreiben.
Landschaftsbild/ Stadtbild: Da das Plangebiet in einem vorbelasteten Raum liegt, sind
die Auswirkungen auf das Schutzgut Landschaftsbild/ Stadtbild nicht als erheblich zu
bewerten.
Pflanzen: Im größten Teil des Plangebiets liegen heute Sukzessionsbiotope mit einer mitt-
leren ökologischen Wertigkeit vor. Diese werden durch Einfamilienreihenhäuser mit kleinen
Gärten, Erschließungsflächen mit Baumpflanzungen und einer öffentlichen Grünfläche
(Spielplatz) ersetzt. Der damit verbundene Eingriff in den Naturhaushalt wird durch eine
Aufforstung in Köln-Fühlingen und durch Ausgleichsmaßnahmen im Zündorfer Auenbereich
vollständig ausgeglichen.
Eingriff / Ausgleich : Der Eingriff in Wald - und Ruderal-Biotopen wird durch Pflanzma ß-
nahmen im Plangebiet und durch zwei externe Ausgleichsmaßnahmen vollständig ausge-
glichen.
Klima: Das Plangebiet stellt eine Fläche mit geringer Funktion als Klimaregulativ dar. Die
Umsetzung der Planung wird zu einer Verringerung der klimatischen Wohlfahrtswirkung
des Plangebiets führen wodurch es dort zu einer Auspräg ung von Wärmeinseln und
eingeschränkten Luftaustauschbedingungen kommen kann
Emission von Luftschadstoffen : Durch die Planung kommt es im Bereich einer nur
geringen Emissionsvorbelastung zu einer mäßigen Zunahme der Emission von luftfremden
Stoffen aus Hausbrand und KFZ-Verkehr.
Immission von Luftschadstoffen : In einem Bereich mit mäßig hoher Luftschadstoff-
Belastung wird eine Wohnbebauung umgesetzt. Hierdurch kommt es zu einer mäßigen
Zunahme der Immission von Luftschadstoffen im Plangebiet und seinem N ahbereich.
Immissionsmindernd wirken die Durchgrünungen und die aufgelockerte Bauweise.
Erneuerbare Energien/Energieeffizienz: Die Wärmeversorgung der geplanten Reihen-
hausbebauung erfolgt durch ein zentrales Blockheizkraftwert. Die dadurch gegenüber einer
konventionellen Wärmebereitstellung geringere Schadgasemission ist als positiv zu bewer-
ten.
Landschaftsplan: Durch die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans
werden Teilflächen des geschützten Landschaftsbestandteils LB 7.13 überplant. Die exter-
nen Ausgleichsmaßnahmen stärken die Ziele des Landschaftsplanes an anderer Stelle.
Boden: Durch die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans kommt es zu
Eingriffen in schutzwürdige Böden, Minderungsmaßnahmen sind die Planung zweier kleiner
Grünflächen. Im Bereich der externen Ausgleichsflächen können sich die vorhandenen Bö-
den langfristig weiter naturnah entwickeln.
Grundwasser/ Niederschlagswasser: Durch die Aufstellung des Bebauungsplans kommt
es zu Neuversiegelungen und somit zu einer Beeinträchtigung der Grundwasserneu-
bildungsrate. Minderungsmaßnahmen sind nicht vorgesehen.
Schutzgut Mensch , hier: Lärm: Die Lärmimmissionen aus dem Straßen-, Schienen- und
untergeordnet dem Flugverkehr überschreiten die Orientierungswerte für ein Allgemei nes
Wohngebiet um bis zu 15 b(A) tags und nachts um bis zu 24 dB(A). Zur Sicherstellung ge-
sunder Wohnverhältnisse in den geplanten Reihenhäusern werden aktive und passive
Lärmschutzmaßnahmen festgesetzt.
Wirkungsgefüge und Wechselwirkungen: Die zwischen den betroffenen Schutzgütern
bestehenden Wirkungsgefüge und Wechselwirkungen gehen nicht über die zu den einzel-
nen Umweltbelangen beschriebenen Wirkungsgefügen und Wechselwirkungen hinaus.
38
16. Planverwirklichung
16.1 Hinweise auf Fachplanungen
In den Bebauungsplan-Entwurf werden Hinweise zu Artenschutz und zur Rodung von Gehölzen,
zum Bodendenkmalschutz, zu Kampfmitteln, Lärmbelastung, Niederschlagswasser, zum Straßen-
profil und zu Baumpflanzungen, zu grünordnerischen Maßnahmen, zu festgesetzten B iotoptypen
(Kürzel), zur Umsetzung der Begrünungsmaßnahmen, zum naturschutzfachlichen und forstrechtli-
chen Ausgleich, zu Starkregen, zur Kriminalprävention sowie zu DIN-Vorschriften und rechtlichen
Grundlagen, aufgenommen. Die Hinweise werden mit einer möglichst umfassenden Information für
Bauherren und Bauaufsichtsbehörde begründet.
Das Plangebiet liegt ca. 7 km vom Flughafen Köln/Bonn entfernt und liegt somit im Bauschutzbe-
reich des Flughafens. Aufgrund der geplanten Höhe der Bauvorhaben innerhalb des Plangebietes
werden Belange der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH bezüglich § 18a Luftverkehrsgesetz
(LuftVG) nicht berührt.
16.2 Umlegung, Baulasten
Die Grundstücke im Geltungsbereich des Vorhaben - und Erschließungsplans befinden sich im
Eigentum des Vorhabenträgers.
Vorhandene Baulasten für die Versorgungsträger entlang der Steinstraße bleiben erhalten.
16.3 Durchführungsvertrag
Bis zum Satzungsbeschluss durch den Rat der Stadt Köln wird zwischen dem Vorhabenträger und
der Stadt Köln ein Durchführungsvertrag, der Details des Vorhabens und zu dessen Umsetzung
enthält, geschlossen.
16.4 Kosten für die Stadt Köln, Kostenübernahme durch den Vorhabenträger,
städtebauliche Gebote
Die Kosten aller Maßnahmen trägt der Vorhabenträger. Es entstehen keine Kosten für die Stadt
Köln.
16.5 Kenndaten
Größe des vorhabenbezogenen Bebauungspla-
nes rd. 20.270 m²
Größe des Vorhaben- und Erschließungsplanes rd. 18.560 m²
Wohnen rd. 15.600 m²
öffentliche Grünfläche rd. 500 m²
Maßnahmen zum Schutz von Boden, Natur und
Landschaft rd. 1.060 m²
öffentliche Verkehrsfläche rd 10 m²
Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung rd. 3.100 m²
davon verkehrsberuhigter Bereich rd. 3.010 m²
davon Fuß- und Radverkehr rd. 90 m²
Anlage 2 Begründung
126538 Zeichen
A N L A G E 2
74407 -02 (VEP) Schl171019Sa
Begründung gemäß § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) mit
Umweltbericht nach § 2 Absatz 4 BauGB
zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 74407/02
Arbeitstitel: Hohenstaufenstraße / Steinstraße in Köln-Porz-Gremberghoven
Begründung gemäß § 3 Absatz 2 Baugeset zbuch (BauGB) mit Umwelt-
bericht nach § 2 Absatz 4 BauGB
A Planung
1. Anlass und Ziel der Planung
Bereits am 15.06.2009 wurde für das Gebiet zwischen der Steinstraße, der Cimbernstraße und der
Hohenstaufenstraße durch einen Vorhabenträger die Einleitung eines vorhabenbezogenen B e-
bauungsplanverfahrens im Stadtentwicklungsausschuss vorgestellt. Zur Gewährleistung der städ-
tebaulichen Qualität wurde beschlossen, einen Wettbewerb durchzuführen.
Die frühzeitige Beteiligung der Dienststellen fand in der Zeit vom 01.07.2009 bis einschließlich
14.08.2009 statt und diente zur Vorbereitung der Auslobung für das städtebauliche Qualifizi e-
rungsverfahren.
Dem Stadtentwicklungsausschuss wurde am 21.10.2010 das Wettbewerbsergebnis aus dem Qua-
lifizeireungrverfahren vorgestellt, das als Grundlage für die weiteren Planungskonzepte diente.
Mit dem Wechsel des Vorhabenträgerträgers durch die Deutsche Reihenhaus AG hat am
22.02.2011 der Stadtentwicklungsausschuss die Einleitung des Bebauungsplanverfahrens (vorha-
benbezogener Bebauungsplan) nach den Maßgaben des 1. Preises aus dem Qualifizierungsve r-
fahren beschlossen.
Ziel der Planung ist es, auf dem rund 20. 250 m² großen Plangebiet, 69 Reihenhäuser und eine
öffentliche Grünfläche mit öffentlicher Spielfläche in einer qualitätsvollen und nachhaltigen Wohn-
struktur im Anschluss an die Eisenbahnersiedlung zu entwickeln, die sich in das Ortsbild einfügt.
Das Plangebiet wird für den motorisierten Individualverkehr über eine neu geplante „Ringstraße“,
mit Ein- und Ausfahrt über die Cimbernstraße, erschlossen.
Bebauungsplanverfahren
Der Stadtentwicklungsausschuss des Rates der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am 22.02.2011
den Beschluss zur Einleitung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanverfahrens mit dem Arbeits-
titel: „Hohenstaufenstraße / Steinstraße“ gemäß § 12 BauGB gefasst.
Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Absatz 1 BauGB wurde am 19.04.2012 i m
Rahmen einer Abendveranstaltung durchgeführt. Schriftliche Stel lungnahmen konnten bis zum
04.05.2012 beim Bezirksbürgermeister eingereicht werden.
Während der Versammlung sind 11 mündliche Anregungen bzw. Fragen vorgetragen sowie 4
schriftliche Stellungnahmen fristgerecht eingereicht worden.
In der Sitzung am 31.12.2012 hat der Stadtentwicklungsausschuss den Beschluss über die einge-
gangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeit und die daraus entwickelten Vorga-
ben zur Ausarbeitung des Vorhaben- und Erschließungsplans gefasst.
2
In der Z eit vom 06.07 .2016 bis einschließlich 03.08.2016 wurde n nach § 4 Absatz 2 BauGB die
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange beteiligt. Die eingegangenen Stellungnahmen
wurden in der weiteren Planung berücksichtigt.
Zur Regelung der weiteren Inhalte des vorhabenbe zogenen Bebauungsplan-Entwurfes wird mit
dem Vorhabenträger ein Durchführungsvertrag geschlossen, der vor dem Satzungsbeschluss
durch den Rat der Stadt Köln abgeschlossen wird.
2. Erläuterungen zum Plangebiet
2.1 Abgrenzung des Plangebiets
Das Plangebiet li egt im Norden des Stadtteils Porz -Gremberghoven. Es wird östlich begrenzt
durch die Steinstraße, nördlich grenzt die Cimbernstraße mit der Eisenbahnersiedlung Gremberg-
hoven an das Plangebiet. Westlich und südlich wird das Plangebiet durch die Hohenstaufenstraße
sowie angrenzende Kleingärten begrenzt.
Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurfes umfasst in der Gema r-
kung Ensen in Flur 3 die Flurstücke 211, 213, 215, 221, 226, 227, 256, 257 und 214 (teilweise).
Das Plangebiet hat eine Grö ße von rund 20.250 m². Die Fläche des Vorhaben - und Erschlie-
ßungsplan-Entwurfes umfasst davon rund 18.600 m². Die Abgrenzung des räumlichen Geltungsbe-
reiches ist dem Entwurf der Planurkunde zu entnehmen.
2.2 Vorhandene Struktur
Das Plangebiet ist baulich ungenutzt und auf einem Großteil der südöstlichen Flächen hat sich im
Laufe der Jahre durch Sukzessionsprozesse ein Birkenwald entwickelt. Die nordwestlichen Fl ä-
chen sind durch Ruderalvegetation geprägt. Parallel zur Hohenstaufenstraße befindet sich auf der
nördlichen Straßenseite eine planfestgestellte Fläche, auf der Lindenpflanzungen vorgenommen
wurden. Die Linden weisen eine Höhe von 10 m und mehr auf.
Im Norden wird das Plangebiet von den Wohnnutzungen an der Cimbernstraße begrenzt. Die
Grundstücke sind dort mit 2 -geschossigen Mehrfamilienhäusern in Zeilenbauweise bebaut. Eben-
falls nördlich grenzen die Ausläufer der historischen Eisenbahnersiedlung Gremberghoven an.
Südlich und westlich des Plangebiets befinden sich Kleingärten sowie daran anschließend in Nut-
zung befindliche Bahnlinien der S-Bahnstrecke Linie S 12.
Im Osten grenzt das Plangebiet an den in den 1970er Jahren als "Demonstrativ -Bauvorhaben"
errichteten Stadtteil Porz-Finkenberg; auf der Ostseite der Steinstraße erheben sich bis zu 18 -
geschossige Wohnblöcke.
2.3 Erschließung
Verkehr
Die Steinstraße führt nördlich zur Frankfurter Straße, über welche das Plangebiet unmittelbar an
die östliche Zubringerstraße angebunden ist. Von hier aus besteht die Möglichkeit, die Kölner I n-
nenstadt, Köln Deutz, Rath-Heumar sowie den Köln-Bonner Flughafen zu erreichen.
Südlich des Plangebiets befindet sich die S -Bahn Haltestelle Köln Steinstraße. Von hier aus b e-
steht Anschluss nach Sindorf und Düren sowie Hennef und Au mit der S -Bahnlinie S 12. Weiter
befinden sich zwei Bushaltestellen in unmittelbarer Nähe zum Plangebiet. Südlich liegt die Bushal-
testelle "Köln Gremberghoven Steinstraße S -Bahn". Hier verkehren die Linien 154 Porz Markt -
Waldbad, 152 Chempark - Porz Markt und 165 u.a. über Eil Kirche und Bahnhof Porz. Östlich des
Plangebiets, in der Theodor-Heuss-Straße, befindet sich die Bushaltestelle Köln, Finkenberg Stre-
semannstraße.
Die Erschließung für den Fuß- und Radverkehr ist über die vorhandenen Wegenetze sichergestellt.
Das diesem vorhabenbezogenen Be bauungsplan-Entwurf zugrunde liegende Konzept stärkt die
vorhandenen Fuß- und Radwegebeziehungen durch die vorgesehene Querung des Gebiets und
trägt zu einer fußläufigen Verbesserung und Weiterentwicklung der Wegebeziehungen bei.
3
Wasser / Energieversorgung
In der Cimbernstraße ist ein Kanal zur Wasserversorgung vorhanden.
Abwasser
In der Cimbernstraße ist ein Kanal (Mischwasserkanal) vorhanden. Dieser schließt an das städt i-
sche Werknetz an. Darüber hinaus gibt es einen Bestandsschacht (14913) in der Hohenstaufen-
straße. Das Plangebiet liegt im Einzugsgebiet der Kläranlage Stammheim.
2.4 Bodensituation
Laut Bodenkarte 1:50 000 NRW des Geologischen Dienstes NRW sind Parabraunerden mit einem
mittleren Ertragsverhältnis verzeichnet.
2.5 Alternativer Standort
Für das vorgesehene Planungskonzept stehen derzeit keine Altern ativstandorte im Stadtteil zur
Verfügung. Im Rahmen eines dem Bebauungsplanverfahren vorangegangenen Wettbewerbsver-
fahren1 wurden verschiedene Bebauungsalternativen vorgeschlagen. Hierbei waren seitens der
teilnehmenden Büros eine Reihenhausbebauung und als mögliche Planungsoption die Errichtung
einer Kindertagesstätte und eines Regenrückhaltebeckens zu berücksichtigen. Die Varianten un-
terschieden sich in ihrer baulichen Ausnutzung und Ausrichtung. Ausschlaggebend für die Auswahl
der nun vorliegen den Variante ist die städtebaulich angemessene Ausnutzung des Plangebiets
unter Berücksichtigung des umgebenden Stadtgefüges.
2.6 Planungsrechtliche Situation
Bebauungsplan
Für das Plangebiet liegt kein Bebauungsplan vor. Das Plangebiet liegt im planungsrechtlichen Au-
ßenbereich. Die planungsrechtliche Bewertung von Vorhaben erfolgt derzeit nach § 35 BauGB.
Baulasten
Es liegen für das Plangebiet keine Baulasten vor.
3. Planungsvorgaben
3.1 Planfeststellungsbeschluss
Das Plangebiet und Teile der im Plangebiet befindlichen Bäume sind als Ausgleichsmaßnahmen
für Bahnanlagen festgesetzt. Zum einem ist durch Planfeststellungsbeschluss (PFA) für den Aus-
bau der Neubaustrecke Köln-Rhein-Main das Plangebiet als Ausgleichsfläche für Bahnanlagen
festgesetzt worden. Zum anderen sind weite Teile der parallel zur Hohenstaufenstraße verlaufen-
den Baumreihe (21 Winterlinden) als Ausgleichsmaßnahme für den Ausbau der S -Bahnstrecke
Köln-Horrem-Düren festgesetzt w orden. Durch die geplante Wohnbebauung findet eine Überpla-
nung des Standortes und somit dieser Ausgleichsflächen statt.
Die Ausgleichsfläche zum Ausbau der Neubaustrecke Köln -Rhein-Main wurde im Rahmen der
13. Planänderung zum PFA 14 Köln-Porz der Neubaustrecke Köln-Rhein-Main nicht in Anspruch
genommen und durch die Maßnahme E.7 ersetzt. Die baurechtliche Genehmigung für die Ersatz-
fläche E.7 wurde in der 14. Planänderung zum PFA 14 mit Planänderungsbeschluss vom
04.06.2007 erteilt. Die Ausgleichsfläche wurde damit bereits an andere Stelle im Stadtgebiet verla-
gert.
Die im Plangebiet befindlichen Winterlinden entlang der Hohenstaufenstraße bleiben als Au s-
gleichsmaßnahme für den Ausbau der S -Bahnstrecke Köln-Horrem-Düren erhalten und w erden
1 Kompaktes Gutachterverfahren „Wohnen an der Steinstraße in Köln -Porz-Gremberghoven“, August bis
September 2010, ausgelobt von der Aurelis Real Estate GmbH & Co.KG in Kooperation mit der Stadt Köln
4
planungsrechtlich im Bebauungsplan-Entwurf zum Erhalt festgesetzt. Im Zuge der erforderlichen
Erschließungsmaßnahmen (Kanalarbeiten) und der städtebaulich geforderten fußläufigen Anbin-
dung des Plangebietes an die Hohenstaufenstraße kann in diesem Bereich ein Baum nicht erhal-
ten werden und wird in unmittelbarer Nähe als zu pflanzen festgesetzt.
In Abstimmungen mit dem Eisenbahnbundesamt (EBA) als zuständige Planfeststellungsbehörde
wurden zu diesem Sachverhalt keine Bedenken gegenüber einem geringen Eingriff in die planfest-
gestellte Ausgleichsmaßnahme "Linden-Baumreihe an der Hohenstaufenstraße" geäußert, sofern
eine entsprechende Ersatzpflanzung erfolgt. In diesem Zusammenhang wurde auch dem Bau des
Kanals durch die „Linden-Baumreihe“ zugestimmt. Eine Änderung des Planfeststellungsbeschlus-
ses sowie die Einholung einer Plangenehmigung sind somit nicht erforderlich.
3.2 Regionalplan
Das Plangebiet ist im Regionalplan der Bezirksregierung Köln als "Allgemeiner Siedlungsbereich"
(ASB) dargestellt. Gemäß § 1 Absatz 4 BauGB wird die Bauleitplanung den Zielen der Raumor d-
nung angepasst.
3.3 Flächennutzungsplan
Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am 28. 09.2017 die 214. Änderung des Flächennut-
zungsplans im Stadtbezirk Porz, Köln-Porz-Gremberghoven beschlossen. Mit der öffentlichen Be-
kanntgabe am 27.06.2018 ist die 214. Änderung wirksam.
Der Flächennutzungsplan stellt für den Planbereich Wohnbaufläche dar. Der vorhabenbezogene
Bebauungsplan-Entwurf kann somit aus dem Flächennutzungsplan im Sinne des § 8 Ab-
satz 2 Satz 1 BauGB entwickelt werden.
3.4 Landschaftsplan
Das Plangebiet ist im Landschaftsplan (LP) der Stadt Köln als geschützter Landschaftsbestandteil
LB 7.13 „Bahnbegleitende Brach- und Böschungsflächen am Verschiebebahnhof Gremberg“ dar-
gestellt. Der LB 7.13 dient der Sicherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes durch
Erhaltung von Grün- und Freiflächen entlang von Ausbreitungslinien sowie zur Belebung, Gliede-
rung und Pflege des Ortsbildes.
Die für die Flächen des Plangebiets vorgesehenen Nutzungen und Funktionen für Natur und Land-
schaft sind jedoch im Bestand nur eingeschränkt gegeben und nur unter großem Aufwand wieder-
herzustellen. Eine landwirtschaftliche Nutzung des Plangebiets ist aufgrund der Lage innerhalb des
Stadtgebiets und der mittlerweile entstandenen Waldfläche unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten
nicht umsetzbar, zudem wäre der Mehrwert für Natur und Landschaft durch eine solche Nutzung
nur bedingt gegeben.
Gemäß § 20 Absatz 4 Landesnaturschutzgesetz treten widersprechende Darstellungen und Fest-
setzungen des Landschaftsplans mit dem Inkrafttreten eines Bebauungsplans außer Kraft, soweit
der Träger der Landschaftsplanung diesem nicht widersprochen hat.
Im Rahmen der nächsten Überarbeitung des Landschaft splans entfallen die Flächen des Plange-
biets und werden nicht mehr Bestandteil des Landschaft splans sein, so dass zwischen den Da r-
stellungen und Festsetzungen des Landschaftsplans und denen des Bebauungsplans kein Wider-
spruch mehr besteht.
3.5 Wasserschutzgebiet
Das Plangebiet liegt im Geltungsbereich des Wasserschutzgebietes IIIB des Wasserwerkes West-
hoven. Die Maßgaben der Wasserschutzgebietsverordnung, insbesondere hinsichtlich der Vers i-
ckerung und der anzulegenden Parkplätze sind zu beachten. Die Vorgaben des
§ 44 Landeswassergesetz (LWG), des § 55 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und die Regelungen
der Wasserschutzgebietsverordnung sind ebenfalls zu beachten. Es bestehen für Maßnahmen je
nach Ausführung Erlaubnis- oder Genehmigungspflichten.
5
3.6 Altlasten
Altlastenvorkommen sind im Plangebiet und dessen Umfeld nicht bekannt.
3.7 Kooperatives Baulandmodell
Das Kooperative Baulandmodell (KoopBLM) der Stadt Köln, Ratsbeschluss vom 17.12.2013,
findet in diesem Verfahren keine Anwendung, da der Einleitungsbeschluss bereits 2011 erfolgt
ist.
4. Städtebauliches Planungskonzept
Grundlage des städtebaulichen Konzeptes ist der Siegerentwurf des im Jahr 2010 durchgeführten
städtebaulichen Wettbewerbes. Darauf basierend sind 69 zweigeschossige Einfamilienreihenhäu-
ser in verdichteter Bauweis e geplant. Ziel ist es, auf den Bedarf an preisgünstigem, familienge-
rechtem Wohnraum zu reagieren.
Im Plangebiet kommen zwei unterschiedliche Haustypen ( Darstellung Haus 120 und 145 im Vor-
haben- und Erschließungsplan, Blatt 2) des Vorhabenträgers zum Einsatz. Der kleinere Haustyp
120 bildet den städtebaulichen Rahmen entlang der Steinstraße und der Hohenstaufenstraße. Der
größere Haustyp 145, mit einseitigen Dachgauben, füllt den Gebietskern aus und wird entlang der
Cimbernstraße geplant. Die straßenseitige Gaube betont zusätzlich zum Vorgartenschrank mit
integrierter Fahrradbox die jeweilige Eingangssituation.
Aufgrund des erforderlichen Schallschutzgrundrisses des Haustyps 120 und der damit verbunde-
nen Orientierung der Aufenthaltsräume zum Gebietsinn eren erhält dieser Haustyp keine Gaube.
Im rückwärtigen Grundstücksbereich ist in Ergänzung zu den Abstellmöglichkeiten des Vorgarten-
schranks und des Terrassenschranks eine Gartenbox, jeweils am Grundstücksende, vorgesehen.
Durch die geringe Dimensionierung der Gartenbox im Vergleich zu z.B. Gartenhäusern werden
großzügige private Freibereiche ermöglicht.
Bei beiden Haustypen bilden die Vordächer mit dem Vorgartenschrank eine Einheit.
Die Begrünung des Plangebiets wird über ausreichend große Vor- und Hausgärten sichergestellt.
Darüber hinaus werden Pflanzungen im öffentlichen Straßenraum sowie begrünte E infriedungen
und Baumpflanzungen im Bereich der Stellplätze vorgesehen. In den Bereichen, in denen die Be-
bauung gewollt städtebaulich unterbrochen ist, schli eßen gestaltete Lärmschutzwände diese L ü-
cken entlang der Hohenstaufenstraße und der Steinstraße ab. Damit werden gesunde Wohnve r-
hältnisse gesichert. Die Lärmschutzwände sind Teil des Gesamtkonzeptes und werden auch als
Gestaltungselement mit eingebunden. Sie sind durch Bambusanpflanzungen und / oder Hecke n-
strukturen Bestandteil des Begrünungskonzeptes und erfahren zudem eine visuelle Aufwertung.
Die verkehrliche Erschließung des Plangebiets erfolgt über die Cimbernstraße. Eine Anbindung an
die Steinstraße u nd an die Hohenstaufenstraße ist für den motorisierten Individualverkehr nicht
vorgesehen. Für eine optimale Anbindung soll die Cimbernstraße zu Lasten der Plangebietsfl ä-
chen verbreitert und neu ausgebaut werden.
Die innere Erschließung des Plangebiets erf olgt über öffentliche Verkehrsflächen mit besonderer
Zweckbestimmung und private nicht befahrbare Wohnwege. Nördlich des Plangebiets trifft die
Straße Im Brücherfeld auf die Cimbernstraße, die als Haupterschließungsstraße in das Plangebiet
verlängert wird und in einem Ring nach Osten zurück auf die Cimbernstraße führt. Nach Süden
wird eine Fuß- und Radverbindung zur Hohenstaufenstraße vorgesehen. Über eine durch die Stadt
Köln geplante Querungshilfe im Bereich der Hohenstaufenstraße wird der Anschluss an die KVB-
Bushaltestelle und den S-Bahnhaltepunkt der Linie S 12 ermöglicht. Der fußläufige Anschluss an
die Steinstraße erfolgt im Norden über die Cimbernstraße, die hier als Sackgasse endet, und im
weiteren südlichen Verlauf der Steinstraße über zwei private Wohnwege.
Die privaten Stellplätze sind oberirdisch in Form von Sammelstellplätzen, auf denen auch teilweise
Carports möglich sind, angeordnet und so konzentriert, dass große Teile des Plangebiets nahezu
autofrei sind.
6
Die Linden entlang der Steinstraße als auch entlang der Hohenstaufenstraße werden erhalten,
sofern andere Belange dem Erhalt nicht entgegenstehen. Die das Straßenbild prägenden Bäume
(Linden) entlang der Steinstraße befinden sich nicht im Geltungsbereich des vorhabenbezogene
Bebauungsplan-Entwurfes, sondern liegen im Zuständigkeitsbereich des Straßenbaulastträgers,
Landesbetrieb Straßenbau NRW. In Abstimmung mit dem Straßenbaulastträger ist die Anbindung
des Vorhabens an den öffentlichen Gehweg möglich, sofern das Wurzelwerk der Linden nicht be-
schädigt wird.
Im Zentrum des Plangebiet s wird ein e öffentliche Grünfläche mit öffentlichem S pielplatz von
500 m² für die Versorgung des Gebiets und der Umgebung eingerichtet . Dieser wird um eine
146 m² große private Spielfläche im westlichen Plangebiet ergänzt. Die private Spielfläche bleibt
frei von Spielgeräten und wird als Grünfläche angelegt.
Im Wettbewerbsverfahren war auf der Ecke Hohenstaufenstraße / Steinstraße eine städtische Flä-
che (Flurstück 256) für die Errichtung eines unterirdischen Regenrückhaltebeckens reserviert. Un-
tersuchungen haben ergeben, dass auf diese Anlage verzichtet werden kann. Somit wird die Flä-
che in die Wohnbebauung einbezogen und mit Reihenhäusern überplant.
4.1 Nutzungskonzept
Mit Umsetzung des Vorhabens durch den Vorhabenträger wird keine Realteilung, sondern eine
Teilung nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WoEigG) vollzogen. Die künftigen Eigentümer aller
Reihenhäuser im Baugebiet bilden demnach eine Eigentümergemeinschaft auf einem gemeinsa-
men Grundstück. Gemäß dem Wohnungseigentumsgesetz werden von Beginn an Zuordnungen,
Rechte und Pflichten eindeutig geregelt sowie Sondernutzungsrechte und Gemeinschaftseigentum
definiert. Hierdurch tragen alle Eigentümer die Verantwortung für das Gemeinschaftseigentum, um
das sich ein für die Wohnanlage eingesetzter Verwalter kümmert.
5. Begründung der Planinhalte
5.1 Art der baulichen Nutzung
Im Plangebiet wird gemäß der städtebaulichen Zielvorstellung die Nutzungsart der Flächen als
"Wohnen" festgesetzt. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan-Entwurf ist nicht an die Vorgaben
der Baunutzungsverordnung (BauNVO) und den Festsetzungskatalog nach § 9 BauGB gebunden.
Dennoch orientiert sich die Ausgestaltung der mit Wo hnen bezeichneten Gebiete an den Maßga-
ben der BauNVO, um für die Fläche n eine geordnete Entwicklung durch bewährte Parameter zu
gewährleisten.
Im Bebauungsplan-Entwurf werden auch weitere, das Wohnen ergänzende Nutzungen zugelas-
sen, um auf zukünftig ggf. entstehende Bedarfe reagieren zu können. Dies sind Anlagen für kirchli-
che, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke sowie Räume für freie Berufe.
Gemäß § 12 Absatz 3a BauGB in Verbindung mit § 9 Absatz 2 BauGB sind im Rahmen der fes t-
gesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträ-
ger im Durchführungsvertrag verpflichtet.
Aufgrund der integrierten Lage sind auf das Plangebiet eindringende Einflüsse wie zum Beispiel
Schalleinwirkungen durch den motorisierten Individualverkehr- und Schienenverkehr zu erkennen.
Zur Bestimmung des Störungsgrades wird die vorhandene Umgebungsbebauung, die den Charak-
ter eines allgemeinen Wohngebietes aufweist , zugrunde gelegt, da das Vorhaben ebenfalls die
Errichtung von Wohngebäuden vorsieht und weitergehende Nutzungen ermöglicht werden.
5.2 Maß der baulichen Nutzung
Das Maß der baulichen Nutzung wird in den mit Wohnen bezeichneten Gebieten über die maximal
zulässige Grundflächenzahl (GRZ), die Zahl der maximal zulässigen Vollgeschosse und die zuläs-
sige Höhe baulicher Anlagen bestimmt.
7
Grundflächenzahl (GRZ)
Im Plangebiet wird eine GRZ von 0,4 festgesetzt. Die festgesetzte GRZ entspricht der gesetzlichen
Obergrenze im Sinne des § 17 BauNVO. Sie ermöglicht die städtebaulich gewollte maßvolle Ver-
dichtung in diesem Bereich und trägt den Anspruch an einem sparsamen Umgang mit Grund und
Boden Rechnung.
Im Bereich des mit Wohnen 1 bezeichneten Gebiets angrenzend an die festgesetzte öffentliche
Grünfläche darf die zulässige Grundfläche durch die Grundfläche von Stellplätzen und Carports mit
ihren Zufahrten und von Nebenanlagen nach § 14 BauNVO ausnahmsweise bis zu einer Grundflä-
chenzahl von 0,6 9 überschritten werden. Die von § 19 Absatz 4 Satz 3 BauNVO abweichende
Überschreitung ermöglicht die städtebaulich gewollte maßvolle Verdichtung in diesem Bereich.
Zudem erfolgt die Festsetzung mit dem Ziel des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden im
Sinne des § 1a Absatz 2 BauGB. Die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeits-
verhältnisse können dennoch sichergestellt werden. Durch die Anordnung von Gemeinschafts-
stellplätzen im nördlichen Bereich des Plangebiets können andere Flächen als Grünflächen ange-
legt und genutzt werden. So können zum Beispiel die 146 m² große unversiegelte Spielfläche und
die südlich angrenzende öffentliche Grünfläche mit 500 m² entsprechend groß dimensioniert wer-
den. Die Grünflächen tragen dazu bei, die Versiegelungsrate im Plangebiet zu kompensieren. Die
nach § 19 Absatz 4 Satz 2 BauNVO definierte GRZ von 0,8 (Kappungsgrenze) wird nicht in A n-
spruch genommen.
Zahl der Vollgeschosse
Die festgesetzte Zahl von zwei (II) Vollgeschossen ermöglicht eine für Reihenhäuser übliche G e-
bäudekubatur und unterstützt das Einfügen der Bebauung in die umgebende Bebauungsstruktur.
Höhe baulicher Anlagen
Des Weiteren werden die minimal und maximal zulässigen Traufhöhen (TH), Firsthöhen (FH) und
die Höhe (H) baulicher Anlagen sowie die minimale Oberkante (OK) der Lärmschutzwände (LSW)
1 und LSW 2 in Metern über Normalhöhenull (üNHN) festgesetzt.
Die getroffenen Festsetzungen zu Gebäuden gewährleisten eine der städtebaulichen Umgebung
angepasste erforderliche Mindestausformung der Gebäude. Gleichzeitig wird das verträgliche Ein-
fügen, in Ergänzung der nördlich anschließenden Wohnbebauung, durch die Festsetzung der ma-
ximal zulässigen Höhen erzielt. Die Festsetzungen erlauben je nach Geländetopografie variierend
nach Haustyp, eine Traufhöhenentwicklung von ca. 5,6 m bis 6,6 m im Inneren des Plangebiets
und entlang der Cimbernstraße sowie von rund 5,35 m bis 6,6 m entlang der Hohenstaufenstraße
und der Steinstraße. Die maximal zulässige Firsthöhenentwicklung im Inneren des Plangebiets
und entlang der Cimbernstraße wird zwischen ca. 9,8 m und 11,2 m bzw. zwischen 9,55 m und
10,8 m entlang der Hohenstaufenstraße und der Steinstraße liegen. Die se Höhenregelungen be-
günstigen den Anschluss an den nördlichen Bereich der Eisenbahnersiedlung und gewährleisten
das Einfügen in den städtebaulichen Kontext.
Für die Gartenboxen und das Blockheizkraftwerk ermöglicht die getroffene Festsetzung in Abhän-
gigkeit der jeweils vorhandenen Geländetopographie eine absolute Höhe von bis zu 3,30 m. Für
sonstige Nebenanlagen ermöglicht die getroffene Festsetzung in Abhängigkeit der jeweils vorhan-
denen Geländetopographie eine absolute Höhe von bis zu maximal 3,5 m.
Im vorhabenbezogenen Bebauungsplan sind die zulässigen Höhen für Gartenboxen und sonstige
Nebenanlagen in einzelnen Bereichen bezogen auf die Geländehöhe etwas großzügiger gewählt.
Hintergrund ist, dass für alle Anlagen, trotz einer geringfügig variierenden Geländehöhe, eine ein-
heitliche Höhenfestsetzung über NHN in den Bebauungsplan aufgenommen wird. Dies erfolgt, da
es zum einen erforderlich ist , die Höhen im Sinne einer eindeutigen Bestimmtheit über NHN fest-
zusetzen, zum anderen jedoch die Planzeichnung gut lesbar und nicht mit Informationen überlastet
werden soll. Die tatsächlich geplante Höhe dieser Anlagen ist vorhabenbezogen , aber dennoch
über den Vorhaben- und Erschließungsplan eindeutig bestimmt. Gemäß Darstellung im Vorhaben-
und Erschließungsplan werden die geplanten Gartenboxen mit einer absoluten Höhe von
8
1,20 m bis 1,40 m errichtet, die geplanten Terrassenschränke (sonstige Nebenanalgen) mit einer
absoluten Höhe von 2,30 m.
Die getroffenen Regelungen ermöglichen es insgesamt die Festsetzungssystematik zu vereinf a-
chen. Über den Vorhaben- und Erschließungsplan kann aber dennoch abschließend geregelt wer-
den, dass betreffende Anlagen mit der geplanten vorhabenbezogenen Höhe errichtet werden.
Lärmschutzwände entlang der Hohenstaufenstraße (LSW 1) sind in einer absoluten Höhe von
mindestens 2 m und entlang der Steinstraße (LSW 2) von mindestens 4 m zu errichten. Im Ergeb-
nis der schalltechnischen Untersuchung (Peutz C onsult, 2018) kann unter Berücksichtigung der
getroffenen Höhenfestsetzungen ein wirksamer Schallschutz für die von den Straßenverkehrsfl ä-
chen abgewandten Seiten erreicht werden.
5.3 Bauweise und überbaubare Grundstücksfläche
Abweichende Bauweise
Im Bebauungsplan-Entwurf wird entsprechend der Prägung des baulichen Umfeldes eine abwei-
chende Bauweise festgesetzt. Als abweichende Bauweise gilt, dass Gebäude bis zu einer Länge
von 75 m zulässig sind. Die Festsetzung ermöglicht in Verbindung mit den festgesetzten überbau-
baren Grundstücksflächen die Errichtung von Baukörpern bis zu einer Länge von 75 m entlang der
Hohenstaufenstraße und bis zu 58 m entlang der Steinstraße, so dass die Bebauung eine Schall-
schutzfunktion für die rückwärtigen Baukörper übernehmen kann. In den zentralen Grundstücks-
bereichen und entlang der Cimbernstraße wird die Größe der Baukörper durch die festgesetzten
überbaubaren Grundstücksflächen deutlich begrenzt, so dass die Errichtung einer kleinteiligen
Reihenhausbebauung planungsrechtlich vorbereitet wird.
Überbaubare Grundstücksflächen
Die überbaubaren Grundstücksflächen werden durch Baugrenzen bestimmt und definieren das
konkrete Vorhaben. Die Baugrenzen werden entsprechend des städtebaulichen Entwurfes grö ß-
tenteils parallel zu den Erschließungsstraßen festgesetzt. Im Innenbereich sind die überbaubaren
Grundstücksflächen frei angeordnet. Die Entstehung klarer Raumkanten entlang der Erschli e-
ßungsstraßen und die Anordnung von Gartenbereichen werden durch die Anordnung der Baufe l-
der unt erstützt, die auf Grundlage der Ergebnisse des städtebaulichen Wettbewerbs entwickelt
wurden.
Die Tiefen der überbaubaren Grundstücksflächen umfassen die Tiefe der Hauptbaukörper (9,0 m
im Bereich des Haustyps 120 bzw. 12,10 m im Bereich des Haustypen 145) sowie die Flächen der
geplanten Terrassen (3 m) und des Vorgartenschranks (2,5 m) im Bereich der Eingänge. Die fest-
gesetzten Tiefen entsprechen der vorherrschenden Bebauung im benachbarten Baugebiet „Eisen-
bahnersiedlung“, die im Bebauungsplan-Entwurf aufgegriffen wird.
Flächen für Maßnahmen
Zur Sicherung der planfestgestellten Fläche parallel zur Hohenstaufenstraße wird festgesetzt, dass
diese in einer Breite von 5 m von jeglicher Bebauung frei zu halten ist.
5.4 Stellplätze, Carports und Nebenanlagen
Stellplätze, Carports und Fahrradstellplätze
Stellplätze, Carports und Fahrradstellplätze sind nur als Gemeinschaftsstellplätze, Gemeinschaft-
scarports sowie Gemeinschaftsfahrradabstellanlagen in den hierfür ausgewiesenen Flächen zuläs-
sig. Die Festsetzung gewährleistet im mit Wohnen bezeichneten Gebiet, im Hinblick auf den r u-
henden Verkehr, ein geordnetes städtebauliches Gesamtbild. Gleichzeitig bietet die Festsetzung
jedoch ausreichend Möglichkeit, die erforderlichen Stellplätze des geplanten Vorhabens zu real i-
sieren.
Tiefgaragen sind vom Vorhabenträger nicht geplant, da diese die Kosten für den potenziellen Käu-
fer in die Höhe treiben würden und so nicht mehr für die breite Masse de r Zielgruppe finanzierbar
sind.
9
Nebenanlagen
Nebenanlagen (NA) und die Errichtung von Sammelplätzen für Müllstandorte (Mü) sind nur inner-
halb der überbaubaren Grundstücksflächen sowie der jeweils hierfür festgesetzten Flächen, die mit
NA bzw. Mü bezeichnet sind, zulässig, um auf diese Weise für ein einheitliches Erscheinungsbild
zu sorgen . Nebenanlagen wie Gartenboxen dürfen dabei eine maximale Höhe von
53,30 m über NHN und einen umbauten Raum von 25 m³ nicht überschreiten. Die zulässige G e-
samtgröße der Anlagen wird festgesetzt, damit im Sinne ihrer Zweckbestimmung nur baulich un-
tergeordnete Nebenanlagen errichtet werden können und die Freiräume in den Gartenbereichen
möglichst offen gehalten werden. Mit diesen Maßnahmen werden die begrünten Gartenbereiche
weiter qualifiziert.
Zur Versorgung des Gebietes und um einen Beitrag zum Klimaschutz zu leisten, soll das Plange-
biet über ein Blockheizkraftwerk mit Wärme versorgt werden. Zur planungsrechtlichen Umsetzung
wird ein Blockheizkraftwerk (BHKW) im zentralen Bereich des Plangebiets, mit direkter Anbindung
an die öffentliche Verkehrsfläche mit besonderer Zweckbestimmung, ermöglicht. Geplant ist ein
BHKW mit 34 kW. Dieses ist nur für die Reihenhausbebauung vorgesehen. Bei einer Überschuss-
produktion der elektrischen Energie wird diese in das öffentliche Netz eingespeist.
6. Schallschutz
Im Bebauungsplanverfahren sind unter anderem die Anforderungen an gesunde Wohn - und Ar-
beitsverhältnisse gemäß § 1 Absatz 6 Nr. 1 BauGB zu berücksichtigen. Das bedeutet auch, dass
schädliche Umwelteinwirkungen in Form von Lärmimmissionen soweit wie möglich zu vermeiden
sind.
Der zu beachtende Trennungsgrundsatz findet sich im Wesentlichen im Bundesimmissionsschutz-
gesetz (§ 50 BImSchG) wieder und fordert grundsätzlich, ausreichende Abstände zwisch en stö-
rungsintensiven und störungsempfindlichen Nutzungen zu wahren. In bestehenden und gewac h-
senen Quartieren, wie das bei dem in Rede stehenden Plangebiet der Fall ist, kann dieser Grund-
satz häufig nicht vollständig berücksichtigt werden. Die integrierte Lage des Plangebiets im räumli-
chen und funktionalen Zusammenhang und zu den bestehenden Straßensystemen bietet eine gute
Anbindung an diese Infrastruktureinrichtungen und trägt zur Qualität des Standortes bei. Gleichzei-
tig wirken von den angrenzenden Verkehrsachsen jedoch auch Lärmimmissionen auf das Plange-
biet ein.
Zur Untersuchung möglicher Lärmeinwirkungen wurde eine schalltechnische Untersuchung durch-
geführt, um die mit der Planung verbundenen Lärmauswirkungen auf das Umfeld und das Plange-
biet selbst zu ermitteln und zu bewerten (Peutz Consult, 2018).
Im Ergebnis der schalltechnischen Untersuchung werden bei freie r Schallausbreitung die ange-
strebten Orientierungswerte der DIN 18005 „Schallschutz im Städtebau“ Tags von 55 dB(A) und
nachts von 45 dB(A) flächendeckend deutlich überschritten. Zur Gewährleistung der Anforderun-
gen an gesunde Wohnverhältnisse wurden Maßnahmen zum Schallschutz geprüft.
Zur Reduzierung von Grenzwertüberschreitungen sind aktive Schallschutzmaßnahmen an der Ge-
räuschquelle grundsätzlich passiven Maßnahmen beim Betroffenen vorzuziehen.
Bereits im Rahmen der Voruntersuchung zum durchgeführten Wettbewerb wurden seitens des
Gutachters weitere aktive Maßnahmen zum Schallschutz untersucht. Dabei wurden eine G e-
schwindigkeitsreduzierung auf 30 km/h auf der Hohenstaufenstraße, eine Geschwindigkeitsredu-
zierung auf 30 km/h sowie eine Reduzierung der Verkehrsmeng en um 50 % auf der Steinstraße,
lärmoptimierter Asphalt als auch eine Lärmschutzoptimierung entlang der Bahnstrecke untersucht.
Die genannten Maßnahmen schieden aus, da sie zum ei nen nur geringe positive Auswirkungen
auf den Bestand haben und zum anderen der Kostenaufwand als zu hoch eingestuft wurde.
Aus städtebaulichen Gründen können im Bereich der in Rede stehenden Straßen (Hohenstaufen-
straße und Steinstraße) jedoch nur partiell abschirmende Schallschutzmaßnahmen errichtet wer-
den. Eine Errichtung von reinen Lärmschutzwänden in den betroffenen Bereichen hätte zur Folge,
dass diese unmittelbar vor Gebäuden errichtet werden müssten. Damit wären bei Umsetzung des
10
Wettbewerbskonzepts unter anderem Anforderungen an notwendige Belichtungen und Belüftu n-
gen nicht mehr gegeben. Ferner könnten die für diesen Bereich städtebaulich notwendigen und
gewollten Wegebeziehungen nicht hergestellt werden und eine städtebaulich gewünschte Einbin-
dung des Vorhabens in den räumlichen Kontext des Stadtgefüges wäre nicht möglich. Zudem
kommen die reine Errichtung von Lärmschutzwänden sowie andere aktive Schallschutzmaßna h-
men wie die Einhausung oder Verlegung der Straße und der Schienen in einen Tunnel, im Hinblick
auf unverhältnismäßige Kosten und stadtgestalterische Aspekte, nicht in Betracht.
Das geplante Vorhaben erreicht durch die in weiten Teilen geschlossene Reihenhausbebauung
entlang der Hohenstaufenstraße u nd der Steinstraße für Teile des Plangebiets eine gewollte,
selbst abschirmende Wirkung. In diesem Zuge kommt eine "lärmoptimierte" Grundrissgestaltung
bei den Gebäuden entlang der Hohenstaufenstraße und der Steinstraße zum Tragen. Diese G e-
bäude (Haustyp 120) sind dabei so konzipiert, dass z.B. keine Schlaf- und Kinderzimmer in Rich-
tung dieser lärmbelasteten Straßen ausgerichtet sind. In den Bereichen, in denen die Bebauung
gewollt städtebaulich unterbrochen ist, schließen gestaltete Lärmschutzwände diese Lücken. Im
Bebauungsplan wird festgesetzt, dass an zur Hohenstaufenstraße und zur Steinstraße ausgerich-
teten Fassaden öffenbare Fenster von schutzbedürftigen Räumen im Sinne der DIN 4109 nicht
zulässig sind, so dass die Umsetzung der „lärmoptimierten“ Grundrissgestaltung planungsrechtlich
vorbereitet wird.
Zur Wahrung gesunder Wo hn- und Arbeitsverhältnisse werden für Bereiche entlang der Hohen-
staufenstraße und der Steinstraße, innerhalb des Geltungsbereichs des vorhabenbezogenen Be-
bauungsplan-Entwurfes, zwischen den zu errichtenden Gebäuden aktive Schallschutzmaßnahmen
festgesetzt. In den im Bebauungsplan -Entwurf gekennzeichneten Bereichen für besondere Anla-
gen zum Schutz vor schädlichen Umweltein wirkungen, werden gemäß der textlichen Festsetzun-
gen mindestens 2,0 m hohe Lärmschutzw ände (LSW 1) im Bereich der Hohenstaufenstraße und
mindestens 4,0 m hohe Lärmschutzw ände (LSW 2) im Bereich der Steinstraße festgesetzt. Die
Höhenfestsetzung erfolgt eindeutig als Mindestanforderung und in Meter über NHN.
Da die zeichnerische Festsetzung der Lärmschutzwände in der Planzeichnung nur bis an die Bau-
grenzen erfolgt, wird festgesetzt, dass im Falle einer Bebauung, welche nicht bis an die Baugrenze
reicht, die Lärmschutzwand bis zu der tatsächlich errichteten Bebauung z u verlängern ist. Die
Festsetzung soll verhindern, dass zwischen der Lärmschutzwand und der geplanten Bebauung
Lücken entstehen, die sich nachteilig auf die Lärmsituation im Inneren des Plangebiets auswirken.
Im Bebauungsplan-Entwurf wird festgesetzt, das die Aufnahme einer Wohnnutzung oder einer
sonstigen schützenswerten Nutzung innerhalb der mit Wohnen festgesetzten Gebiete erst zulässig
ist, wenn alle festgesetzten Lärmschutzwände (unter Berücksichtigung von Ziffer 11.5 des U m-
weltberichtes) sowie die Beb auung entlang der Hohenstaufenstraße und der Steinstraße vollstän-
dig errichtet wurden. Mit der Festsetzung wird gewährleistet, dass bei Aufnahme einer Wohnnu t-
zung die schallschützende Wirkung der Randbebauung und der Lärmschutzwände eine ruhige und
gesunde Wohnqualität in den rückwärtigen Bereichen erwirkt.
Darüber hinaus werden zur Wahrung gesunder Wohn - und Arbeitsverhältnisse im vorhabenbezo-
genen Bebauungsplan-Entwurf passive Schallschutzmaßnahmen an Außenbauteilen (z. B. Fens-
tern) von Aufenthaltsräumen entsprechend den Vorgaben der DIN 4109, Schallschutz im Hochbau
(Januar 2018), festgesetzt.
Aufgrund der besonders starken Belastung im Nachtzeitraum erfolgt die Bewertung auf Grundlage
der DIN 4109 in Kombination mit ei nem um 5 dB(A) erhöhten Beurteilungspegel für Schlaf- und
Kinderzimmer. Der maßgebliche Außenlärmpegel bildet sich aus der Pegelsumme der Beurte i-
lungspegel aus Straßenverkehr tags sowie den um 5 dB(A) erhöhten Beurteilungspegel für Schie-
nenverkehr und Fluglärm zum Nachtzeitraum sowie eines Zuschlags für Straßen- und Schienen-
verkehrslärm von 3 dB(A).
Die jeweiligen Anforderungen an die Außenbauteile bemessen sich anhand der im vorhabenbezo-
genen Bebauungsplan-Entwurf zeichnerisch festgesetzten Lärmpegelbereiche. Die DIN 4109 be-
stimmt für jeden Lärmpegelbereich das notwendige Schalldämmmaß der Außenbauteile. Da im
Sinne einer Worst-Case-Betrachtung eine freie Schallausbreitung in dem mit Wohnen bezeichne-
11
ten Gebieten für die Festsetzung der Lärmpegelbereiche zugrunde zu legen ist, sind, abhängig von
der tatsächlichen baulichen Umsetzung, in einigen Bereichen (zum Beispiel an lärmabgewandten
Gebäudeseiten) keine schallgedämmten Außenbauteile oder Außenbauteile mit geringerem
Schalldämmmaß notwendig. Diesem Umstand soll die Festsetzung einer Einzelfallregelung Rech-
nung tragen, nach welcher die mit dem jeweiligen Lärmpegelbereich festgesetzten Anforderungen
nicht erfüllt werden müssen, wenn im bauordnungsrechtlichen Genehmigungsverfahren anhand
einer schalltechnischen Untersuchung nachgewiesen wird, dass niedrigere Lärmpegelbereiche an
einzelnen Gebäudeteilen oder Geschossebenen nachgewiesen vorliegen.
Zur Wahrung einer gesunden Nachtruhe wird festgesetzt, dass bei Schlaf- und Kinderzimmer bei
einem Beurteilungspegel > 45 dB(A) im Nachtzeitraum (22:00 bis 6:00 Uhr) eine fensterunabhän-
gige Belüftung durch schallgedämmte Lüftungseinrichtungen oder gleichwertige Maßnahmen bei
geschlossenen Fenstern und Türen sicher zu stellen ist. So kann auch bei geschlossenen Fens-
tern ein angemessener Luftaustausch ermöglicht werden.
7. Grünplanerischen Festsetzungen
7.1 Öffentliche Grünfläche
Im Zentrum des Plangebietes wird eine ca. 500 m² große öffentliche Grünfläche mit Zweckbestim-
mung Spielplatz festgesetzt. Mit der Festsetzung wird die Errichtung eines öffentlichen Spielplat-
zes, eingebettet in eine Grünfläche, vorbereitet. Hier werden im Zuge der Umsetzung des neuen
Wohngebiets auch die erforderlichen wohnortnahen Spielflächen für die Kinder aus der Umgebung
entstehen.
7.2 Pflanzgebot und Pflanzbindung
Um die Qualität des öffentlichen als auch privaten Raums gewährleisten zu können, werden Fest-
setzungen zur Grüngestaltung innerhalb des Plangebiets getroffen. Dabei sind innerhalb der ö f-
fentlichen Erschließungsstraße (Planstraßen) als strukturgebendes Element mindestens 10 stand-
ortgerechte Laubbäume zu pflanzen. Pro Baum ist eine Baumscheibe von mindestens 6 m² Größe
vorzusehen. Die 10 Bäume werden innerhalb der neuen Planstraßen geplant. In der Cimbernstra-
ße sind Baumpflanzungen in Abstimmung mit den Versorgungsträgern nicht möglich, da hier in
den Randbereichen der Straße bereits Bestandskanäle liegen. Um auch hier eine Begrünung des
Straßenraumes zu erwirken, wird die Errichtung von 8 begrünten Pflanzbeeten festgesetzt.
Westlich der geplanten Erschließungsstraße , nördlich der Hohenstaufenstraße und südlich der
Cimbernstraße, ist im Bebauungsplan eine Fläche für Gemeinschaftsspielplätze festgesetzt. Die
Fläche soll als verschattete Wiesen spielfläche hergerichtet werden. Darum werden innerhalb die-
ser Pflanzgebotsfläche mindestens 4 standortgerechte Laubbäume angepflanzt und entsprechend
im Bebauungsplan-Entwurf festgesetzt.
Darüber hinaus ist innerhalb der Flächen für Gemeinschaftsstellplätze und Gemeinschaftscarports
je 5 Stellplätze ein hochstämmiger Baum zu pflanzen.
Diese Festsetzungen dienen der Begrünung des Plangebiets. Die Anpflanzung der Laubbäume
wird dem vorhandenen Ortsbild gerecht und greift dieses auf. In den Sommermonaten dienen die
Bäume zur Verschattung und wirken sich positiv auf das Mikroklima im Plangebiet aus.
Im Bebauungsplan-Entwurf wird festgesetzt, dass sämtliche Pflanzungen und sonstige Begr ü-
nungsmaßnahmen dauerhaft zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen sind. Ziel ist, eine langfristi-
ge Begrünung des Quartiers zu sichern.
7.3 Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft
Zur Sicherung des stadtbildprägenden Baumbestandes entlang der Hohenstaufenstraße sind 21
der 22 Linden, gemäß Eintrag im vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurf, zum Erhalt festge-
setzt. Nicht zum Erhalt festgesetzt wird ein Baum westlich der festgesetzten öffentlichen Verkehrs-
fläche mit der Zweckbestimmung Fuß - und Radweg. Sein Erhalt kann im Zuge von Kanal- und
Wegebauarbeiten nicht zugesichert werden. Da die durchgängige Lindenreihe an der Hohenstau-
fenstraße jedoch erhalten bleiben muss, wird an dieser Position ein Baum zur Anpflanzung festge-
12
setzt. In diesem Bereich ist, nach örtlichen Gegebenheiten, eine Winterlinde (Tilia cordata), in der
Mindestqualität Hochstamm, 3x verpflanzt, StU 20-25 cm mit Ballen, anzupflanzen. Die Baumreihe
wird durch eine standortgerechte Unterpflanzung in Form von Rasen ergänzt, so dass ein geeigne-
ter Zugang für die Feuerwehr von der Hohenstaufenstraße gewährleistet ist.
8. Öffentliche Verkehrsfläche
Das Plangebiet des vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurfes ist durch den motorisierten
Individualverkehr über die Cimbernstraße zu erreichen. Von dieser Straße wird das Plangebiet von
Norden angefahren und mittels einer öffentlichen Ringerschließung erschlossen. Von Süden ist ein
öffentlicher Fuß- und Radweg von der Hohenstaufenstraße zur Erschließung des Gebietes g e-
plant. Sowohl die Cimbergstraße als auch die neue Ringerschließungsstraße werden zur Sich e-
rung der Erschließung als öffentliche Verkehrsflächen mit der besonderen Zweckbestimmung Ver-
kehrsberuhigter (V) Bereich bzw. Fuß-/ Radweg (F+R) festgesetzt. Die Cimbernstraße wird im Zu-
ge der Vorhabenplanung umgestaltet und zu Lasten der Grundstücksflächen im Plangebiet ausge-
baut. Die Flächen der Cimbernstraße befinden sich nicht im Eigentum des Vorhabenträgers und
sind somit nicht Teil des Vorhaben- und Erschließungsplans.
Entlang der Cimbernstraße und im Bereich der geplanten Ringerschließ ungsstraße werden für
Besucher insgesamt 18 öffentliche Parkplätze angeboten. Damit lässt sich eine ausreichende An-
zahl von Besucherstellplätzen, zur Unterbringung des ruhenden Verkehrs, umsetzen.
Die Sicherung der Parkplätze innerhalb des öffentlichen Be reiches erfolgt durch Darstellung im
Vorhaben- und Erschließungsplan und im Rahmen des Erschließungs vertrages, der Bestandteil
des Durchführungsvertrags ist. Die öffentlichen Verkehrsflächen werden zu Lasten des Investors
hergestellt und von der Stadt Köln unentgeltlich übernommen.
9. Ver- und Entsorgung
Wärme
Zur Versorgung des Plangebiets sind Wasser -, Stromanschluss sowie Telekommunikationsa n-
schlüsse vorgesehen. Der Anschluss der neuen Bebauung erfolgt über neue Leitungen und Kanä-
le in den Planstraßen mit Anschluss an die Bestandsleitungen und Kanäle in der Cimbernstraße.
Die Stadt Köln hat im Jahr 2010 im Rahmen der nationalen Klimaschutzinitiative des Bundesum-
weltministeriums ein integriertes Klimaschutzkonzept für die Teilbereiche Energie und Verkehr in
Auftrag gegeben. Eines der bedeutsamsten Maßnahmenfelder zur CO2 -Einsparung ist laut dem
integrierten Klimaschutzkonzept der Ausbau der Fernwärme und der dezentr alen Kraft-Wärme-
Kopplung in Nahwärmenetzen. Um einen Beitrag zum Klimaschutz zu leisten, soll das Plangebiet
über ein Blockheizkraftwerk (BHKW) mit Wärme versorgt werden. Das geplante BHKW hat eine
elektrische Leistung von 34 kW. Es ist nur für die Reihen hausbebauung vorgesehen. Bei einer
Überschussproduktion der elektrischen Energie wird diese in das öffentliche Netz eingespeist. Da-
zu wird im Bebauungsplan-Entwurf die erforderliche Fläche mit BHKW planungsrechtlich gesichert
und festgesetzt.
Abwasserversorgung
Das Schmutzwasser wird über zwei neu zu errichtende Kanäle in den Planstraßen entsorgt, die an
den Mischwasser-Bestandskanal in der Cimbernstraße angeschlossen werden. Für den Anschluss
des Kanals in der östlichen Planstraße wird ein neuer Schacht auf der bestehenden Mischwasser-
haltung errichtet. Der Kanal aus der westlichen Planstraße kann an den Bestandsschacht 14913
angeschlossen werden.
Bodensituation / Niederschlagswasser
Im Ergebnis einer Baugrunduntersuchung durch die Mull und Partner Ingeni eurgesellschaft mbH
(M & P, 2012) zeigt sich, dass aufgrund der vorliegenden Bodenverhältnisse eine ortsnahe Versi-
ckerung innerhalb des Plangebietes nicht umzusetzen ist. Auf die Errichtung einer größeren tech-
nischen Anlage zur Regenwasserrückhaltung und -versickerung soll zugunsten einer möglichst
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umfangreichen Nutzung der im Plangebiet zur Verfügung stehenden Flächen für eine wohnbaul i-
che Entwicklung verzichtet werden. Folglich soll die Entsorgung des Niederschlagswassers über
die zentrale Entwässerung der Stadt Köln erfolgen. Das auf den befestigten Verkehrsflächen anfal-
lende Niederschlagswasser wird in südliche Richtung in den städtischen Kanal in der Hohenstau-
fenstraße abgeleitet. Der Anschluss erfolgt mit einem außen liegenden Absturz an Schacht 13853,
von dem aus eine bestehende Haltung DN 300 im Steilgefälle an den Mischwasserkanal DN 3100
angeschlossen ist. Die zukünftige Andienung des geplanten Kanals verläuft im Bereich des festge-
setzten Fuß- und Radwegs zwischen Ringerschließungsstraße und Hohenstaufenstraße und wird
beidseitig mit einem 3 m breiten Leistungsrecht zugunsten des Versorgers im vorhabenbezogenen
Bebauungsplan-Entwurf aufgenommen.
Entlang der Steinstraße und teilweise entlang der Hohenstaufenstraße verläuft ein Mischwasse r-
kanal der Stadt Köln. Zur Sicherung des Leitungsrechtes ist beidseitig des Kanals ein 3,75 m brei-
ter Streifen im vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurf mit einem Leitungsrecht für den Ver-
sorger festgesetzt.
Technische Infrastruktur
Die Versorgung des Gebietes mit Gas, Strom - und Telekommunikationsleitungen kann an den
Bestand in der Cimbernstraße anschließen. Innerhalb der Planstraßen werden zusätzlich Leitun-
gen und Kanäle verlegt.
Dazu wird i m gesamten Plangebiet die Führung von Versorgungsleitungen (z.B. Stromleitungen
und Telekommunikation) nur unterirdisch zulässig sein. Ziel ist, die oberirdischen Flächen ander-
weitigen Nutzungen zur Verfügung zu stellen, diese ansprechend und zielführend zu begrünen und
insgesamt ein geordnetes Stadtbild zu erwirken.
Feuerwehrzufahrt und Bewegungsflächen
Damit für die Rettung aus den Obergeschossen tragbare Leitern der Feuerwehr eingesetzt werden
können, werden von der Hohenstaufenstraße die fußläufigen Feuerwehrzuwegungen über Rasen-
flächen gewährleistet. Von der Steinstraße wird eine mittige private Zuwegung eingerichtet, die im
Rettungsfall auch durch die Feuerwehr genutzt werden kann.
Bei allen Reihenhäusern sind die Fenster und Gauben bzw. bei den Gebäuden an der Hohenstau-
fenstraße und Steinstraße die Dachflächenfenster zum Gehweg als Rettungsfenster vorzusehen.
Die Flächen unterhalb der anzuleiternden Fenster sind auf einer Breite von min. 1,60 m von behin-
dernden Einbauten freizuhalten. Zur besseren Orientierung ist für die Feuerwehr an den Zufahrten
zum Quartier ein Orientierungsplan für die Feuerwehr aufzustellen.
Der vorliegende Bebauungsplan ermöglicht die Umsetzung dieser Regelungen. Eine weitergehen-
de Abstimmung und entsprechende Nachweise müssen in nachfolgenden Baugenehmigungsver-
fahren erfolgen.
Müllentsorgung
Aufgrund der Größe des Plangebiets werden keine Einzeltonnen je Haus bzw. Wohneinheit g e-
plant sondern gemeinschaftliche Abfallsammelplätze, die entlang der Planstraße mit Flächen für
Müllstandorte (Mü) festgesetzt werden.
Die Andienung durch die Müllabfuhr erfolgt über die Cimbernstraße. Im Westen des Plangebietes
wird eine Sammelstelle direkt von der Cimbernstraße angedient. Die zweite Sammelstelle kann
über die Ringerschließungsstraße angefahren werden.
10. Soziale Infrastruktur
Öffentliche Grünfläche mit Spielfläche
Im zentralen Bereich des Plangebiets wird eine öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung
"Spielplatz" festgesetzt. Die Grünfläche hat eine Gesamtgröße von 500 m² für die Versorgung des
Plangebiets und der näheren Umgebung des Gebietes. Die Vorhabenträgerin wird auf eigene Kos-
14
ten nach Vorgabe der Stadt die öffentliche Grünfläche mit dem öffentlichen Spielplatz erstellen und
der Stadt übergeben. Im Sinne des öffentlichen Interesses wird als Absicherung zur Herstell ung
der öffentlichen Grünfläche und des Spielplatzes eine Bürgschaft bei den Fachämtern hinterlegt.
Die Abstimmungen und die Ausführung werden im Rahmen des Durchführungsvertrages getro f-
fen.
Private Spielfläche
Im westlichen Plangebiet ist eine private Grü nfläche (Fläche zum Anpflanzen von Bäumen und
Sträuchern) von 146 m² geplant. Die Fläche wird im Bebauungsplan als Gemeinschaftsspielfläche
festgesetzt.
Diese private Spielfläche bleibt frei von Spielgeräten und wird als „Schattengrünfläche“ angelegt.
Dazu werden 4 standortgerechte Laubbäume festgesetzt.
Kinder- und Jugendeinrichtung
ln der Nähe des Plangebiets in rund 300 m Entfernung liegt an der Theodor-Heuss-Straße die Kin-
der- und Jugendeinrichtung "Arche Nova". Das Jugendprojekt der Rheinflanke GmbH in Grem-
berghoven steht ebenfalls zur Verfügung. Aus diesem Grund ist es nicht notwendig, in dem g e-
nannten Baugebiet zusätzliche Flächen für ein Jugendangebot einzuplanen.
Kindertageseinrichtung
Mit den bestehenden städtischen Kindertageseinrichtungen am Frankenplatz 26 und in der Heilig-
Geist-Str. 1a und den privaten Einrichtungen in Gremberghoven kann der Bedarf für die Planung
bereits gedeckt werden. Ergänzend stehen weitere geplante Projekte, deren Umsetzungszeitpunkt
noch nicht planbar sind, in Gremberghoven und Finkenberg zur Verfügung.
Schulentwicklung
Der Bedarf an Schulplätzen kann durch die bestehenden Einrichtungen in der näheren Umgebung
gedeckt werden.
Die dem Plangebiet Hohenstaufenstraße nächstgelegenen Grundschulen verschiedener Schulart
sind die Gemeinschaftsgrundschule (GGS) Breitenbachstraße (ca. 500 m) und die Katholische
Grundschule (KGS) Forststraße (ca. 3 km) in Rath-Heumar. Die in der Nähe liegende Grundschu-
len verfügen noch über ausreichende Aufnahmekapazitäten.
11. Bauordnungsrechtliche Festsetzungen
Gestalterische Festsetzungen
Mit gestalterischen Festsetzungen nach § 89 Absatz 1 und 2 BauO NRW zu Gebäudedächern,
Solaranlagen sowie die Gestaltung von Grundstückseinfriedungen wird gemeinsam mit den stä d-
tebaulichen Festsetzungen ein harmonisches Siedlungsbild erzeugt.
Solaranlagen
Eine verbindliche Vorgabe zur Errichtung von Solaranlagen soll nicht erfolgen. Die Anordnung der
überbaubaren Grundstücksflächen und die hiermit einhergehende Ausrichtung der geplanten Ge-
bäudekörper sorgen für eine optimale Ausrichtung der Dachflächen. Die Errichtung von Solaranla-
gen wird somit vorbereitet. Mögliche Solaranlagen sollen mit gleicher Dachneigung in die Dachflä-
chen integriert werden.
Dachform / Dachneigung / Dachaufbauten
Aufgrund der konkreten Planung des Bauvorhabens wird im vorliegenden Fall auf eine detaillierte
Festsetzung der Gestaltung verzichtet, da diese innerhalb des Vorhaben- und Erschließungsplans
dargestellt bzw. ggf. im Durchführungsvertrag geregelt werden. Die Darstellungen des Vorhaben-
und Erschließungsplans haben einen Festsetzungscharakter und werden verbindlich. Mit diesem
Vorgehen wird in Ergänzung zu den im vorhabenbezogenen Bebauungsplan getroffenen Festset-
zungen ein qualitativ hochwertiges Erscheinungsbild des geplanten Vorhabens sichergestellt.
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Es wird lediglich ein Mindestmaß an Festsetzungen für die Dachgestaltung der zweigeschossigen
Reihenhäuser getroffen. Gebäude sind mit gleichseitigem Satteldach mit einer Dachneigung zwi-
schen 34-40 Grad, mit der in der Planzeichnung festgesetzten Firstrichtung, zu errichten. Zudem
sind die geplanten Reihenhäuser innerhalb einer Zeile mit einheitlichen Traufhöhen sowie Dac h-
neigungen auszubilden, da sich diese Dachform an die der vorherrschenden Umgebungsbeba u-
ung anpasst.
Dachgauben sind nur als Einzelgauben mit einer Breite von maximal 1,90 m zulässig. Im Sinne der
brandschutzrechtlichen Bestimmungen müssen diese Gauben von der Gebäudeabschlusswand
einen Abstand von mindestens 1,25 m einhalten. Die Regelung der Gaubengrößen entspricht den
zurückhaltenden Dachaufbauten der Umgebung.
Einfriedungen
Einfriedungen von Vorgärten sind entlang der öffentlichen Straßen und privaten Wege in Gestalt
von Hecken mit einer Mindesthöhe von 1,20 m über der angrenzenden Geländeoberfläche zuläs-
sig. Mit der Festsetzung wird in Verbindung mit dem Vorhaben - und Erschließungsplan erwirkt,
dass ein insgesamt durchgrüntes Quartier entsteht.
Eine Einfriedung der festgesetzten Fläche für Gemeinschaftskinderspielplätze ist in Form von
Stahlgitter- oder Stabgitterzäunen sowie in Form von Stahlgitter- oder Stabgitterzäunen in Kombi-
nation mit Hecken in eine max. Höhe von 1,20 m über der angrenzenden Geländeoberfläche ge-
mäß § 2 Absatz 4 BauO NW zulässig. Ziel ist es, eine Einfriedung der Spielfläche so zu gestalten,
dass die Spielfläche von außen im Sinne einer sozialen Kontrolle einsehbar ist.
Vorgärten
Innerhalb der Vorgärten sind Anlagen gemäß § 14 Absatz 1 BauNVO ausschließlich in Form von
Vorgartenschränken gemäß Vorhaben- und Erschließungsplan zulässig. Mit der Festsetzung soll
insgesamt ein einheitlich gestaltetes und ruhiges Ortsbild unterstützt werden.
Müllboxen/Container an Sammelstelle
Zur Unterstützung eines harmonischen Ortsbildes sind Müllstandorte so zu gestalten, dass sie von
der öffentlichen Verkehrsfläche nicht einsehbar sind. Diese Festsetzung wird durch die Darstellun-
gen im Vorhaben- und Erschließungsplan unterstützt. Die Müllstandorte werden als Abfallsammel-
standorte ausgebildet und mit einer Trennwand abgeschirmt und überdacht. Insgesamt werden im
Plangebiet drei Standorte, jeweils zugänglich und andienbar von den öffentlichen Straßenverkehrs-
flächen, eingerichtet.
12. Natur und Landschaft
Durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurf wird neben den Reihenhausstrukturen mit
privaten Gartenflächen und den Verkehrsflächen ebenfalls die Anpflanzung von Grünstrukturen
geregelt. Die geplanten Straßenbäume , private Grundstückseinfriedungen und die Anlage eines
Spielplatzes sowie einer privaten Spielfläche tragen zur Begrünung des Quartiers und Verminde-
rung der mit der Planung verbundenen Eingriffe in Natur und Landschaft bei.
Im Bestand wird das Plangebiet überwiegend durch Birkenpionierwälder mit mittlerem Baumholz
geprägt. Diese Vorwaldgesellschaft wird durch Ruderalbiotope wie Brennnessel- und Goldrutenflu-
ren sowie Brombeergehölze eingefasst. Entlang der Hohenstaufenstraße verläuft eine „Winter-
Lindenreihe“. Das Umfel d des Plangebiets wird durch eine dichte Siedlungsstruktur sowie Klei n-
gartenanlagen und Gleisanlagen der Deutschen Bahn AG geprägt.
Auf 12.450 m² des insgesamt rund 2 ha großen Plangebiets sind die Birkenvorwälder als Wald im
Sinne des Landesforstgesetzes zu betrachten. Entsprechend sind für die Biotope forstrechtliche
Kompensationsmaßnahmen durchzuführen. Für die abgehenden Waldbiotope wurde ein Ausgleich
im Verhältnis 1:1 durch den Landesbetrieb Wald & Holz gefordert.
Aufgrund der benötigten Größe von zusammenhängenden 12.450 m² wurde auch nach einer um-
fangreichen Suche keine geeignete Fläche für den Waldausgleich im Stadtbezirk 7 gefunden. Die
16
Flächen standen entweder derzeit nicht zur Verfügung oder eigneten sich aufgrund der Topografie
oder anderen städtebaulichen Gründen nicht für eine Aufforstung.
Um den dringend benötigten Wohnraum umsetzten zu können, soll der Ausgleich als Erstauffors-
tung auf einer ackerbaulich genutzten Fläche in Köln -Fühlingen, Gemarkung Worringen, Flur 50,
Flurstück 1893 (teilweise) erfolgen. Das Flurstück umfasst insgesamt 72.845 m². Hiervon sind
36.671 m² Ackerland, von dem 12.450 m² aufgeforstet und für den Waldausgleich dem Beba u-
ungsplan-Entwurf Nr. 74407/02 zugeordnet werden soll. Die Aufforstung erfolgt auf dem südöstli-
chen Teil der Ackerfläche als standortgerechter Laubmischwald und wird im Durchführungsvertrag
geregelt.
Bedenken aus artenschutzrechtlicher Sicht, die gegen eine Aufforstung sprechen, bestehen nicht.
Gemäß der Bodenkarte 1:50 000 Nordrhein-Westfalen des Geologischen Dienstes NRW verfügt
der Boden im Plangebiet über eine Bodenwertzahl von 45 bis 55 (0 = sehr niedrig, 100 = sehr
hoch). Dem Ackerboden wird somit ein mittleres Ertragsverhältnis zugeschrieben. Im Zuge der
Abwägung der Belange entscheidet sich die Stadt die Aufforstung der Ackerflächen unter Berück-
sichtigung der Bodenwertzahl zugunsten der angestrebten wohnbaulichen Entwicklung den Belan-
gen der Landwirtschaft voranzustellen. Die Aufforstungsflächen werden sich zukünftig an die b e-
reits im Bestand vorhandenen Waldflächen in Köln-Fühlingen anfügen und diesen Lebensraum
erweitern. Eine Umsetzung des Waldausgleichs außerhalb des Stadtbezirks 7, in dem der Eingriff
stattfindet, steht nicht im Widerspruch zu geltendem Stadtrecht.
Zur Erfüllung eines vollständigen Ausgleichs erfolgt die Umsetzung einerseits über eine forstrecht-
liche Ersatzmaßnahme. Im Rahmen der naturschutzfachlichen Eingriffsregelung wurde für die ver-
bleibenden Eingriffsflächen ein Kompensationsbedarf von 81.804 Wertpunkten gemäß Ludwig &
Sporbeck ermittelt. Um einen vollständigen Ausgleich der Eingriffe in Natur und Landschaft zu ge-
währleisten, wird dieser Kompensationsbedarf über externe Ausgleichsmaßnahmen ausgeglichen.
Die Maßnahmenflächen befinden sich in Köln-Porz-Zündorf an den Zündorfer Auen (Gemarkung
Oberzündorf, Flur 11 und 20 Flurstücke 19 (teilweise)). Ziel ist für diese Flächen die Entwicklung
eines naturnahen Landschaftskorridors in den Rheinauen.
Die geplanten Maßnahmen an der Zündorfer Aue sind Teil eines Gesamtkonzeptes zu r ökologi-
schen Aufwertung dieses Landschaftsbereichs. Durch das Gesamtkonzept können großflächige
und ökologisch hochwertige Maßnahmen umgesetzt werden. Es erfolgt ein gleichwertiger funktio-
naler Ausgleich für den Eingriff in den Naturhaushalt. Dadurch werden die Ziele des Landschafts-
planes gemäß des dort ausgewiesenen Landschaftsschutzgebietes L 20 "Rhein, Rheinauen und
Uferbereiche von Rodenkirchen bis Langel rrh." gestärkt.
Artenschutzrechtliche Verbotstatbestände gem. § 44 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) wer-
den durch die Planung nicht vorbereitet. Die Eingriffe in Natur- und Landschaft sowie in den Wald
werden ausgeglichen. Durch die getroffenen grünordnerischen Festsetzungen im vorhabenbezo-
genen Bebauungsplan-Entwurf wird die Einbindung des Plangebie ts in die umgebenden Stad t-
strukturen gewährleistet.
13. Klima
Im Zuge der städtischen Vorsorge zu den Folgen des Klimawandels gilt es, bereits auf Ebene der
Bauleitplanung die Umsetzung von Maßnahmen festzusetzen und / oder zu ermöglichen. Da mit
der Bebauung der heute brachliegenden Fläche eine Zunahme der Versieglung einhergeht, wird
es mit Umsetzung der Bebauung und erforderlicher Erschließungsanlagen zu einer lokaklimat i-
schen Erwärmung kommen. Durch die Anlage von Gärten und anderen Freiräumen sowie durch
die Anpflanzung von Straßenbäumen soll der städtische Wärmeinseleffekt im Plangebiet vermi n-
dert werden. Eine überwiegende Nord-Südausrichtung der Gebäude ermöglicht Energieeinsparun-
gen von Heizungen und Leuchtmitteln und wirkt somit in geringem Umfang als Vorbeugemaßnah-
me gegen den Klimawandel. Die Ausrichtung der Gebäude ermöglicht die Anbringung von Anlagen
zur Gewinnung solarer Strahlungsenergie auf den Dachflächen.
Die vorgesehenen Baukörper stellen im Sinne einer klimagerechten Baulandentwicklung ein mög-
lichst kleines Verhältnis zwischen äußerer Wärme übertragender Gebäudehülle bezogen auf das
17
Volumen der Gebäude dar. Hierdurch kann eine sparsame und effiziente Nutzung von Energie
unterstützt werden. Gleichzeitig wird durch die Begrenzung der Höhe der Baukörper und die durch
Baugrenzen bestimmte Lage der Baukörper eine übermäßige Verschattung benachbarter Gebäu-
de vermieden und verschattungsfreie Einträge solarer Strahlungsenergie werden ermöglicht.
Zur Versorgung des Gebietes und um einen Beitrag zum Klimaschutz zu leisten, soll das Plange-
biet über ein Blockheizkraftwerk mit Wärme versorgt werden.
Für jedes Gebäude sind die energiegesetzlichen Mindeststandards vorzusehen, sodass hiermit ein
Beitrag zum allgemeinen Klimaschutz geleistet wird.
Die Nähe zum unmittelbar am Plangebiet liegenden S-Bahnhof Köln-Steinstraße (fußläufige Ent-
fernung ca. 5 Minuten) trägt zur Minderung des Individualverkehrs und damit zur Vermeidung kl i-
maschädlicher Emissionen bei.
14. Planrealisierung
Die Grundstücke im Geltungsbereich des Vorhaben- und Erschließungsplans befinden sich im
Eigentum des Vorhabenträgers. Bis zum Satzungsbeschluss wird zwischen dem Vorhabenträger
und der Stadt Köln ein Durchführungsvertrag, der Details des Vorhabens und zu dessen Umse t-
zung enthält, geschlossen.
Zur Realisierung der Erschließungsmaßnahmen werden die erforderlichen Regelungen zur E r-
schließung Anlage des Durchführungsvertrag s. D ie öffentlichen Verkehrsflächen inklusive des
Ausbaus und der Erweiterung der Cimbernstraße sollen auf Kosten des Vorh abenträgers herge-
stellt und unentgeltlich an die Stadt Köln übertragen werden. Entsprechendes gilt für den öffentli-
chen Spielplatz, dessen Ausführung und Umsetzung ebenfalls im Durchführungsvertrag sicherge-
stellt wird.
Sowohl die forstrechtliche Ausgleichsmaßnahmen als auch die naturschutzfachliche Ausgleichs-
maßnahmen zur Kompensation der durch den Bebauungsplan mit seiner Bebauung hervorgerufe-
nen Eingriffe sind durch den Vorhabenträger zu erbringen. Zur Kompensation der Eingriffe in die
Waldflächen gemäß L andesforstgesetz ist eine 12.450 m² große Aufforstung auf einem Acker-
standort in Köln -Fühlingen (Gemarkung Worringen, Flur 50, Flurstück 1893 (teilweise)) vorges e-
hen. Der Ausgleich der naturschutzfachlichen Eingriffe erfolgt über Maßnahmen auf rund 8.950 m²
der städtischen Ökopoolflächen in der Zündorfer Aue (Gemarkung Oberzündorf, Flur 11 Flurstück
19 und 20 (teilweise)) in Form von Extensivierungsmaßnahmen (7.500 m²) und Gehölzpflanzungen
(1.450 m²).
Die Ablösekosten für die erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen zur Kompensation der Eingriffe in
Natur und Landschaft einschließlich der Herstellungs - und Pflegekosten trägt der Vorhabeträger.
Entsprechende Regelungen werden im Durchführungsvertrag zum Bebauungsplan -Entwurf Nr.
74407/02 festgeschrieben.
15. Umweltbericht
Einleitung
Für den Bebauungsplan-Entwurf wird eine Umweltprüfung gemäß § 2 Absatz 4 Baugesetzbuch
(BauGB) für die Belange nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a BauGB durchgeführt. Die Ergeb-
nisse werden in einem Umweltbericht gemäß § 2a BauGB dargestellt.
15.1 Inhalt und wichtigste Ziele des Bauleitplanes
Durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan -Entwurf soll eine Fläche an der Hohenstaufen-
straße in Köln-Porz, Stadtteil Gremberghoven planungsrechtlich für eine innerstädtische Wohnbe-
bauung entwickelt werden. Das Plangebiet, die angrenzenden Kleingärten und Teile der Bahnan-
lagen sind im Landschaftsplan der Stadt Köln als geschützter Landschaftsbestandteil (LB 7.13)
ausgewiesen. Auf Basis des vorliegenden Bebauungsplan-Entwurfes Nr. 74407/02 sollen in einem
urbanen Umfeld Einfamilienhäuser entwickelt und somit das familienfreundliche Wohnraumange-
18
bot der Stadt Köln gesteigert w erden. Gemäß § 20 Absatz 4 Landesnaturschutzgesetz treten w i-
dersprechende Darstellungen und Festsetzungen des Landschaftsplanes mit dem Inkrafttreten
eines Bebauungsplans außer Kraft, soweit der Träger der Landschaftsplanung diesem nicht wider-
sprochen hat.
Im Rahmen der nächsten Überarbeitung des Landschaftsplans entfallen die Flächen des Plange-
biets und werden nicht mehr Bestandteil des Landschaftsplans sein.
15.1.1 Beschreibung Bestand
Die rd. 2 ha große Fläche weist im Bestand auf etwa 1,25 ha einen Birkenpionierwald und auf 0,6
ha Ruderalbiotope auf. Zudem finden sich entlang der Hohenstaufenstraße Baumpflanzungen, die
im Zuge eines Planfeststellungsverfahrens als Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt wurden. Des
Weiteren umfasst das Plangebiet kleinere versiegelte Bereiche in Form von Fahrwegen im nördli-
chen Bereich des Plangebiets.
15.1.2 Beschreibung Nullvariante
Bei Nichtumsetzung der Planung (Nullvariante) würde das Plangebiet in seinem heutigen Zustand
belassen. Veränderungen des Naturhaushaltes ohne die Um setzung des Bebauungsplan -
Entwurfes werden bei den jeweiligen Schutzgütern beschrieben.
15.1.3 Beschreibung Planung
Durch die Planung sollen auf Grundlage des Baugesetzbuchs eine geordnete städtebauliche Ent-
wicklung und eine Einbindung in die angrenzenden Stadtstrukturen erzielt werden.
15.2 Bedarf an Grund und Boden
Mit dem Bebauungsplan-Entwurf wird auf einer Fläche von 20.27 0 m² ein Vorhaben vorbereitet,
welches eine unterschiedliche Intensität am Bedarf a n Grund und Boden besitzt . Entsprechend
wird in der nach folgenden Tabelle der Flächenanteil für den Realbestand 2015 und den vorhaben-
bezogenen Bebauungsplan-Entwurf aufgeschlüsselt.
Tabelle 1
Realbestand - Bestandsaufnahme 2015 (m²)
Versiegelte Flächen (Fahrwege) 1.810 9%
Teilversiegelte Flächen 0 0 %
Unversiegelte Flächen (Birkenvorwald, R u-
deralfluren, Sukzession, Baumstrukturen)
18.460 91%
Summe/Ergebnis 20.270 100 %
Flächenwert auf Grundlage des Bebauungsplan-Entwurfes
74470/02 (m²)
Versiegelte Flächen (Fahrwege, Bebauung) 13.060 64 %
Teilversiegelte Flächen (Spielplätze), 500 3 %
Unversiegelte Flächen (Grünflächen, Baum-
reihen)
6.710 33 %
Summe/ Ergebnis 20.270 100 %
15.3 Berücksichtigung der Ziele des Umweltschutzes
Als Ziele des Umweltschutzes werden die einschlägigen Gesetze, Rechtsverordnungen, Erlasse,
Verwaltungsvorschriften und "Technischen Anleitungen" zugrunde gelegt, die für die jeweiligen
Schutzgüter in Bauleitplan-Verfahren anzuwenden sind. Die EU-Schutzziele finden sich im W e-
sentlichen umgesetzt im deutschen Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG, Luftreinhaltepl a-
nung, Lärmminderung) und seinen Verordnungen, dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG –
19
Arten-, Landschafts - und Biotopschutz) und Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG – Boden-
schutz, Schutz vor bzw. Umgang mit schädlichen Bodenveränderungen) und seiner Verordnung
sowie dem Denkmalschutzgesetz (DSchG). Auf Landesebene greifen weitere Regelungen wie die
Geruchsrichtlinie Nordrhein-Westfalen (GIRL – Beurteilung von Gerüchen), das Landeswasserge-
setz Nordrhein-Westfalen (LG NW – Schutz des Grundwasserdargebotes) sowie Verordnungen
auf Ebene der Bezirksregierungen wie Wasserschutzzonen-Verordnungen.
Auf kommunaler Ebene werden die Baumschutzsatzung und der Landschaftsplan der Stadt Köln
berücksichtigt. Die Ziele des Umweltschutzes werden bei der Beschreibung und Bewertung der
einzelnen Schutzgüter näher beschrieben.
Grenzüberschreitende Auswirkungen von Bebauungsplänen oder Flächennutzungsplan -
Änderungen sind in Köln aufgrund der Lage in großem Abstand zu Landesgrenzen nicht zu erwar-
ten. Raumbedeutsame Planungen werden mit den angrenzenden Gemeinden abgestimmt.
15.4 Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen
15.4.1 Nicht durch die Planung betroffene Umweltbelange
Erhaltungsziele und Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b
BauGB)
Flora-Fauna-Habitat (FFH)- oder Vogelschutzgebiete und Naturschutzgebiete sind nicht durch die
Planung betroffen, die Mindestabstände - hier zum FFH -Gebiet Fischruhezonen im Rhein zw i-
schen Emmerich und Bad Honnef - betragen deutlich mehr als 500 Meter. Damit kann auf eine
FFH-Verträglichkeitsvorprüfung verzichtet werden.
Altlasten (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe c BauGB):
Altlastverdachtsflächen sind für das Plangebiet und dessen Nahbereich nicht im
städtischen Altlastenkataster eingetragen.
Vermeidung v. Emissionen (insbesondere Licht, Gerüche, Strahlung u. Wärme (§ 1 Abs 6 Nr. 7 c
BauGB)
Im Plangebiet liegen keine Geruchsbelastungen vor, geruchsemittierende Nutzungen sind
nicht geplant.
Mensch, Gesundheit, Bevölkerung, hier Erschütterungen: (§ 1 Abs 6 Nr. 7 e BauGB)
Beeinträchtigungen durch Erschütterungen sind im Plangebiet nicht zu erwarten, erschütte-
rungsemittierende Nutzungen sind nicht geplant.
Kulturgüter oder sonstige Sachgüter (§ 1 Abs 6 Nr. 7 d BauGB)
sind im Plangebiet nicht vorhanden.
Landschaft, hier Erholung (§ 1 Abs 6 Nr. 7 a BauGB)
Das Plangebiet bietet im aktuellen Bestand keine Funktion als Erholungsgebiet.
Mensch, Gesundheit, Bevölkerung, hier Risiken (§ 1 Abs 6 Nr. 7 j BauGB)
Eine Belastung durch Magnetfelder durch die angrenzende Bahntrasse wird aufgrund der
Entfernung von ca. 50 m zwischen Oberleitung und nächstem Baufeld ausgeschlossen.
Das Plangebiet liegt nicht in einem Überschwemmungsgebiet oder Hochwasserrisikog e-
biet.
Das Plangebiet liegt nicht im Bereich von Achtungsabständen oder angemessenen Sicher-
heitsabständen gemäß Seveso III-Richtlinie.
15.5 Durch die Planung betroffenen Umweltbelange
20
15.5.1 Tiere (§ 1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB)
Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG, FFH -Richtlinie (FFH-RL), Vogelschutzrichtlinie
(VRL), Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG NRW), Baumschutzsatzung Köln
Bestand
Im Bestand stellt sich das Plangebiet als Brachfläche dar. Es wird überwiegend durch einen Bi r-
kenvorwald geprägt. Daneben befinden sich Ruderalbiotope innerhalb des Plangebietes. Entlang
der Hohenstaufenstraße befindet sich eine Winterlindenreihe mit 21 Bäumen.
Der artenschutzrechtliche Fachbeitrag (Froelich und Sporbeck, 2012) weist die Nutzung des Plan-
gebiets durch Zwergfledermäuse als Jagdhabitat aus. Zudem wurde einmalig der große Aben d-
segler im Plangebiet nachgewiesen. Fledermausquartiere sind im Plan gebiet nicht vorhanden.
Zudem konnten Vorkommen der siedlungstypischen Vogelarten wie Amsel, Kohlmeise, Buchfink,
Ringeltaube u. a. nachgewiesen werden. Brut - oder Überwinterungshabitate seltener und/oder
planungsrelevanter Vogelarten konnten nicht dauerhaft für das Plangebiet aufgezeichnet werden.
Die nachfolgende Tabelle zeigt die nachgewiesenen Vogel- und Fledermausarten auf.
Es bedeuten: + = planungsrelevant und – = besonders geschützte Arten, FFH = Art des Anhangs
IV der Flora Fauna Habitat Richtlinie, RL = Rote Liste Niederrheinische Bucht, * = ungefährdet, R =
durch extreme Seltenheit (potentiell) gefährdet RL NRW = Rote Liste Nordrhein Westfalen.
Die Bewertung der Tierarten erfolgt gemäß Fachinformationssystem Geschützte Arten in NRW des
Landesamtes für Natur, Umwelt- und Verbraucherschutz NRW.
Tabelle 2
Art Status Planungs-
relevant
FFH RL NRBU RL NRW
Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag 2012 (Froehlich&Sporbeck)
Avifauna
Amsel Brutvogel - *
Blaumeise Brutvogel - *
Buchfink Brutvogel - *
Elster Brutvogel - *
Gartengrasmücke Brutvogel - *
Kohlmeise Brutvogel - *
Mauersegler Nahrungsgast - *
Mönchsgrasmücke Brutvogel - *
Ringeltaube Brutvogel - *
Rotkehlchen Brutvogel - *
Zaunkönig Brutvogel - *
ZilpZalp Brutvogel - *
Säugetiere
Großer Abendseg-
ler
Überflug + Anhang IV Nicht gefährdet R
Zwergfledermaus Nahrungsgast + Anhang IV Nicht gefährdet *
Vor dem Hintergrund der weiteren Sukzession der Vegetation im Plangebiet seit der artenschutz-
rechtlinie Erhebung im Jahre 2012 soll in der Vegetationsperiode 2020 eine ergänzende arte n-
schutzrechtlinie Erhebung durchgeführt werden.
21
Prognose Nullvariante
Das Plangebiet würde im Rahmen der Nullvariante einer weiteren Sukzession unterliegen, mittel-
fristig würden sich nahezu flächendeckend Gehölzbestände (Birkenvorwälder und vergleichbare
Biotope) ausbilden. Eine erhebliche Steigerung der Artenzahl der Fauna ist aufgrund der isolierten
Lage zwischen viel befahrenen Verkehrswegen nicht zwingend zu erwarten. Das Plangebiet würde
jedoch weiterhin als Habitat von sogenannten Allerweltsarten dienen.
Prognose Planung
Durch die Aufstellung des Bebauungsplans wird das Plangebiet als Wohnbaufläche umgewidmet.
Hierdurch wird der Verlust der Sukzessionsbiotope vorbereitet, die im Rahmen des Landschafts -
pflegerischen Fachbeitrages (ISR 2019) erfasst sind. Artenschutzrechtliche Verbotstatbestände
gem. § 44 BNatSchG können auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung durch eine terminierte
Baufeldräumung, außerhalb der Brut- und Aufzuchtzeiten, ausgeschlossen werden. Vorgezogene
Artenschutzmaßnahmen (CEF-Maßnahmen) sind gemäß dem artenschutzrechtlichen Fachbeitrag
nicht erforderlich. Der Verlust von Bruthabitaten sog. Allerweltsarten wie Amsel oder Buchfink (be-
sonders geschützte Vogelarten) werden im Rahmen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung
bearbeitet.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen
Um artenschutzrechtliche Verbotstatbestände gem. § 44 BNatSchG auf Ebene der verbindlichen
Bauleitplanung ausschließen zu können ist eine terminierte Baufeldräumung, außerhalb der Brut-
und Aufzuchtzeiten einzuhalten
Bewertung
Durch die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurfes werden keine Verluste
von besonders wertvollen oder seltenen Biotopflächen vorbereitet. Aufgrund des festgestellten
Arteninventars können Verbotstatbestände gem. § 44 BNatSchG bereits auf Ebene der vorbere i-
tenden Bebauungsplanung durch eine terminierte Baufeldräumung ausgeschlossen werden. In
den Bebauungsplan wird ein entsprechender Hinweis aufgenommen.
15.5.2 Schutzgut Landschaftsbild/ Stadtbild (§ 1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB)
Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG, Denkmalschutzgesetz (DSchG)
Bestand und Nullvariante
Im Bestand wird das Plangebiet durch dichte Sukzessionsbiotope geprägt. Die Umgebung wird
durch Wohnbebauung, im Osten insbesondere Großwohnformen, Verkehrswege und Kleingarten-
anlagen geprägt. Im Bestand ist dem Plangebiet keine hohe Wertigkeit bezüglich des Landschafts-
und Ortsbildes zuzuschreiben. Von Bedeutung für das landschaftsästhetische Empfinden sind die
Baumreihen entlang der Steinstraße und der Hohenstaufenstraße. Das Plangebiet liegt in einem
kernstädtisch geprägten Bereich.
Im Zuge der Nullvariante würde sich das Plangebiet weiterhin zu einer gehölzbestandenen Fläche
entwickeln, die jedoch mittelfristig keinen hohen Wert für das Landschafts- und Stadtbild aufweisen
würde.
Prognose Planung
Durch die Aufstellung des Bebauungsplans werden die vorhandenen Sukzessionsbiotope inne r-
halb des Plangebiets überprägt. Durch die geringe bauliche Dichte (GRZ von 0,4) und die Auswei-
sung von Grünflächen und sonstigen grünordnerischen Maßnahmen wird eine Ab wertung des
Landschafts- und Stadtbildes vermieden. Neben dem Erhalt der raumprägenden Baumreihen ent-
lang der süd-westlichen Planungsgrenze (Hohenstaufenstraße) ist dies besonders durch den ge-
ringen Wert der Fläche für das Landschafts - und Ortsbild im Best and zu begründen. Die städte-
bauliche Planung zielt darauf ab, die Gebäude harmonisch in den urbanen Raum zu integrieren.
22
Durch die Anlage von Grünstrukturen wie Straßenbaumpflanzungen und die Anlage kleiner Grün-
und Pflanzflächen und durch Festsetzung zum Erhalt der Baumreihen wird diese Einbindung zu-
sätzlich gestärkt. In den Kapiteln 7 „Grünplanerische Festsetzungen“ und Kapitel 13 „Natur und
Landschaft“ im städtebaulichen Teil der Begründung ist dargestellt, wie durch Pflanzmaßnahmen
und gestalterische Maßnahmen der Eingriff in das Landschaftsbild vermindert wird.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen
Um einen Eingriff in das Schutzgut Landschafts - / Stadtbild zu vermeiden, werden eine geringe
bauliche Dichte und die Schaffung von Grünflächen und sonstigen grünordnerischen Maßnahmen
festgesetzt. Des Weiteren werden der Erhalt von prägenden Baumreihen entlang der Hohenstau-
fenstraße und die Pflanzung von Straßenbäumen geregelt, um die Planung harmonisch in das
Umfeld einzufügen.
Bewertung
Dem Plangebiet kommt im Bestand keine hohe Wertigkeit hinsichtlich des Stadt- und Landschafts-
bilds zu. Auswirkungen auf das Stadt - und Landschaftsbild werden durch grünordnerische und
gestalterische Maßnahmen vermindert werden. Da das Plangebiet in einem vorbelasteten Raum
liegt, sind die Auswirkungen nicht als erheblich zu beschreiben.
15.5.3 Schutzgut Pflanzen, biologische Vielfalt (§ 1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB)
Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG, LNatSchG NRW, Baumschutzsatzung Köln
Bestand
Im Geltungsbereich sind gemäß Kartierung des Landschaftspflegerischen Fachbeitrages vier Bio-
toptypen (s. Tabelle 3) vorhanden:
Fahrwege versiegelt (HY1) = Cimbernstraße
Baumreihen mit mittlerem Baumholz, standorttypisch ( BF32) entlang der
Hohenstaufenstraße
sonstige Ruderalfluren (HP7) im nördlichen Teil des Plangebiets
Birkenvorwälder auf trockenen bis frischen Standorten, mittleres Baumholz ( AV 4) im
zentralen Teil des Plangebiets
Von der Straße abgesehen, besitzen die im Plangebiet befindlichen Biotoptypen eine mittlere Wer-
tigkeit von 13, 15 und 18 Biotopwertpunkten / m² (BWP) (s. Tabelle 3), zum Vergleich Ackerfläche
= 6 BWP.
Die oben beschriebenen Biotope im Plangebiet sind nur sehr untergeordnet vernetzt mit den süd-
lich gelegenen Kleingärten und den gebäudenahen Grünflächen nördlich des Plangebiets. Die öko-
logische Wertigkeit für den Naturhaushalt bleibt daher überwiegend auf das Plangebiet beschränkt.
Die biologische Vielfalt ist, auch unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Artenschutzprüf ung,
als mäßig ausgebildet zu bewerten.
Prognose Nullvariante
Das Plangebiet würde im Rahmen der Nullvariante einer weiteren Sukzession unterliegen, mittel-
fristig würden sich nahezu fläche ndeckend Gehölzbestände (Birkenvorwälder und vergleichbare
Biotope) ausbilden. Die ökologische Wertigkeit würde entsprechend langsam ansteigen, genauso
die ökologische Vielfalt.
Prognose Planung
Die vorhandene Baumreihe entlang der Hohenstaufenstraße sowie die Fahrwege der Cimber n-
straße bleiben erhalten bzw. werden planun gsrechtlich gesichert. Die Grünstrukturen entfallen
vollständig und werden ersetzt durch Reihenhäuser mit kleinen Gärten, Erschließungsflächen mit
23
Baumpflanzungen und einer öffentlichen Grünfläche (Spielplatz). Die ökologische Wertigkeit im
Plangebiet sinkt damit deutlich gegenüber dem Bestand.
Dies gilt auch für biologische Vielfalt.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen
Der durch die Planung zulässige Eingriff wird durch Ersatzaufforstungen in Köln -Fühlingen (Ge-
markung Worringen, Flur 50, Flurstück 1893 (teilweise)) ausgeglichen. Das beschriebene Flurstück
besitzt eine Gesamtfläche von 72.845 m². Hiervon stellen sich im Bestand 36.671 m² als Ackerland
dar. Von diesen 36.671 m² Ackerland sind 12.450 m² für den Waldausgleich im Rahmen des Be-
bauungsplans Nr. 74407/02 vorgesehen . Des Weiteren wird eine naturnahe Auengestaltung auf
Flächen des städtischen Flächenpools in der Zündorfer Aue (Gemarkung Oberzündorf, Flur 11,
Flurstück 19 (teilweise) geschaffen, um den Eingriff auszugleichen.
Die Ausgleichsmaßnahmen dienen dem Ersatz von Waldstandorten sowie der ökologischen Auf-
wertung der Zündorfer Rheinaue (vgl. hierzu Punkt 16.2.4 „Eingriff und Ausgleich“). Durch die
Maßnahmen stellt sich nach einigen Jahren die Entwicklung neuer Lebensräume für Tiere und
Pflanzen ein, zudem erfolgt eine Aufwertung des Landschaftsbilds.
Damit erfolgt in den Bereichen der externen Pflanzmaßnahmen und deren Umfeld auch eine suk-
zessive Steigerung der biologischen Vielfalt.
Bewertung
Im größten Teil des Plangebiets liegen heute Sukzessionsbiotope mit einer mittleren ökologischen
Wertigkeit vor. Diese werden durch Einfamilienreihenhäuser mit kleinen Gärten, Erschließungsflä-
chen mit Baumpflanzungen und einer öffentlichen Grünfläche (Spielplatz) ersetzt. Der damit ve r-
bundene Eingriff in den Naturhaushalt wird durch eine Aufforstung in Köln -Fühlingen und durch
Ausgleichsmaßnahmen im Zündorfer Auenbereich vollständig ausgeglichen.
Die heute im Plangebiet als mäßig zu bewertende biologische Vielfalt wird durch die Umsetzun g
der Planung deutlich gemindert, im Bereich der beiden externen Ausgleichsmaßnahmen jedoch
gesteigert.
15.5.4 Eingriff und Ausgleich (§1a Absatz 3 BauGB)
Die Vorgehensweise für die Behandlung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung behandelt
die Ermittlung des Eingriffs und des Ausgleichs für die Aufstellung des Bebauungsplan-Entwurfes
Nr. 74407/02. Die Bewertung der Eingriffe in Natur und Landschaft basiert auf der Bewertung
durch das Büros jbbug Landschaftsarchitekten von 2013 und wird ergänzt durch die Erkenntnisse
einer Ortsbegehung von August 2015.
Der Eingriff in Natur und Landschaft findet überwiegend in Wald- und Ruderal-Biotopen statt. Des
Weiteren werden die Bäume der planfestgestellten Ausgleichsmaßnahme "Linden-Baumreihe an
der Hohenstaufenstraße und Verkehrsflächen“ (bestehende und geplante) in der Bilanzierung be-
rücksichtigt. Da in die planfestgestellte Ausgleichsfläche „Lindenbaumreihe“, mit Ausnahme eines
Fußweges, nicht eingegriffen wird, ist diese aus dem ausgleichspflichtigen Eingriffsbereich nach §
1 Absatz 1 Satz 6 BauGB ausgenommen.
Als Grundlage zur Einstufung der betroffenen Biotope im Realbestand und Planungszustand dient
die „Biotoptypenliste Köln-Code“, die rechnerische Bewertung erfolgt anhand des Punkteschemas
von Ludwig und Sporbeck.
24
Tabelle 3
Der ökologische Wert des Plangebiets im Realbestand ist gem. Ludwig-Sporbeck mit 306.540 Bio-
top-Wertpunkten zu beziffern.
Der ökologische Wert der Planung des Bebauungsplan -Entwurfs Nr. 74407/02 wird durch die
stadttypischen Biotope (wie Gebäude, Fahrstraßen, Stellflächen und Hausgärten) der anthropogen
überformten Flächen geprägt. Als wertgebend stellen sich unter anderem die zu erhaltenden Bäu-
me entlang der Hohenstaufenstraße sowie die neuen Straßenbäume entlang der Cimbernstraße
sowie der Ringstraße und private Grünanlagen dar.
Tabelle 4
25
Der ökologische Wert im Planungszustand liegt deutlich unter dem Biotopwert im Realbestand. Im
Landschaftspflegerischen Fachbeitrag wurde eine Wertigkeit von 62.886 Wertpunkten für die Pla-
nung ermittelt.
Somit ergibt sich gemäß der Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung nachfolgender ausgleichpflichti-
ger Eingriffsbedarf:
Tabelle 5
A) B e-
stand 306.540 Punkte
B) Planung 62.886 Punkte
Bilanz -243.654 Punkte
Kompensationsfaktor 20,51%
Im Zuge der Aufstellung des Bebauungsplan -Entwurfes Nr. 74407/02 resultiert ein externer aus-
gleichpflichtiger Eingriffsbedarf von 243.654 Wertpunkten. Ein Vollständiger Ausgleich innerhalb
des Plangebiets ist mit Umsetzung der Planung nicht möglich. Auch bei einer deutlichen, wenn-
gleich unrealistischen und nicht praktikablen Steigerung der Biotopwerte und damit einhergehe n-
den Änderung der Zielbiotope auf den Grünflächen innerhalb des Plangebiets könnte keine ausrei-
chende Kompensation erzielt werden. Um einen Mehrwert für Natur und Landschaft zu erzielen, ist
folglich eine ganzheitliche Ausgleichsmaßnahme auf externen Flächen zu bevorzugen.
Zur Erfüllung eines vollständigen Ausgleichs erfolgt die Umsetzung einerseits über eine forstrecht-
liche Ersatzmaßnahme, andererseits wird ein Teil des ausgleichpflichtigen Eingriffes naturschutz-
fachlich ausgeglichen.
Der anrechenbare ökologische Wert, der im Rahmen der Ersatzaufforstung in Köln-Fühlingen ge-
neriert wird, berechnet sich wie folgt:
Tabelle 6
C1) Bestand Geltungsbereich Bedeutung (Stufe)
Köln-Code
(Ludwig -
Sporbeck)
Biotoptyp Fläche in
m²
N W G M SAV H Gesamt -
wert
Ökologischer
Wert
Bemer -
kung
Geltungsbereich 12.450 m²
LW 1 (HA0) Acker 12.450 m² 1 1 1 1 1 1 6 74.700
Flächen g e-
samt: 12.450 m²
Gesamtflächenwert Bestand: 74.700
C2) Planung Geltungsbereich Bedeutung (Stufe)
Köln-Code (Lu d-
wig-Sporbeck)
Biotoptyp Fläche in
m²
N W G M SAV H Gesamt -
wert
Ökologischer
Wert
Beme r-
kung
Geltungsbereich 12.450 m²
GH 3121 (AX 12) Wald 12.450 m² 3 3 3 3 3 4 19 236.550
Flächen g e-
samt: 12.450 m²
26
Tabelle 7
Aufwertung durch Aufforstung:
C2) Planung 236.550 Punkte
C1) Bestand 74.700 Punkte
C) ökol. Aufwertung Wald 161.850 Punkte
Durch die Aufforstung auf dem externen Flurstück ergibt sich eine ökologische Aufwertung von
161.850 Biotop-Wertpunkten nach Ludwig-Sporbeck.
Somit verbleibt ein Kompensationsdefizit von 74.824 Biotop-Wertpunkten, dass auf den städt i-
schen Poolflächen in der Gemarkung Oberzündorf, Flur 11, umgesetzt wird:
Tabelle 8
Ermitteltes Defizit gemäß Bilanz 243.654 Punkte
C) ökol. Aufwertung Wald 161.850 Punkte
D) weiterer externer Kompensationsbedarf 81.804 Punkte
Tabelle 9 Ökologische Wertigkeit externe Kompensation
Externe Ausgleichsmaßnahmen:
Forstrechtliche Kompensation
Das Plangebiet wird überwiegend durch Vorwaldbiotope dominiert. Auf 12.450 m² des insgesamt
rund 2 ha großen Plangebiets befinden sich Birkenvorwälder. Diese sind als Wald im Sinne des
Landesforstgesetzes zu betrachten. Entsprechend sind für die Biotope forstrechtliche Ausgleichs-
maßnahme durchzuführen. Für die abgehenden Waldbiotope wurde ein Ausgleich im Verhältnis
1:1 durch den Landesbetrieb Wald & Holz gefordert. Der durch die Planung zulässige Eingriff wird
durch Ersatzaufforstungen in Köln -Fühlingen (Gemarkung Worringen, Flur 50, Flurstück 1893
(teilweise) ausgeglichen. Das beschriebene Flurstück besitzt eine Gesamtfläche von 72.845 m².
Hiervon stellen sich im Bestand 36.671 m² als Ackerland dar. Von diesen 36.671 m² Ackerland
sind 12.450 m² für den Waldausgleich im Rahmen des Bebauungsplans Nr. 74407/02 vorgesehen.
Die Aufforstung erfolgt auf dem südöstlichen Teil der Ackerfläche als standortgerechter Lau b-
mischwald durch den Vorhabensträger in enger Absprache mit der Stadt Köln. Entsprechende Re-
gelungen sind im Durchführungsvertrag zu regeln.
Naturschutzfachliche Eingriffsregelung
Weitere Kompensationsmaßnahmen im Zuge der Ausgleichsverpflichtungen durch den BP Nr.
74407/02 werden auf städtischen Pool-Flächen in der Gemarkung Oberzündorf, Flur 11, durchge-
führt, um den verbleibenden Kompensationsbed arf von 81.804 Biotop -Wertpunkten zu decken.
Betroffen ist hier das Flurstück 19 und 20 (teilweise)). Es handelt sich bei den Flächen um derzeit
überwiegend ackerbauliche genutzte Landwirtschaftsflächen in unmittelbarer Nähe zum Rhein im
27
Landschaftsschutzgebiet L 21 „Freiräume um Zündorf, Libur, Lind und Langel rrh.“. Durch die Um-
wandlung von Ackerflächen in Extensiv-Grünland und die Anlage von Gehölzstrukturen und einer
Baumreihe soll hierbei das ökologische Potenzial der Rheinauen für naturschutzfachliche Zwecke
genutzt werden. Zudem kommt dem Teilbereich eine Bedeutung für die Naherholung zu, durch die
Maßnahmen wird das Landschaftsbild aufgewertet und die Erlebbarkeit des Gebietes gesteigert.
Hinsichtlich der Wahl der Ausgleichsflächen wird auf Kapitel 13 „Natur und Landschaft“ verwiesen.
Insgesamt wird durch die internen Minderungsmaßnahmen und die externen Ausgleichsmaßnah-
men ein vollständiger Ausgleich der Eingriffe erreicht.
15.5.5 Schutzgut Klima/ Luft (§ 1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB)
15.5.5.1 Luft, Kaltluft/Ventilation (§ 1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB)
Ziele des Umweltschutzes: BauGB, Vermeidung der Ausdehnung bioklimatisch belasteter Gebiete,
Umgang mit Klimawandelfolgen, Klimaschutzgesetz NRW
Bestand
Das Plangebiet ist dem atlantisch geprägtem Klimaraum z uzuordnen, befindet sich jedoch in e i-
nem Raum mit ausgeprägtem Siedlungsklima. Hierbei herrschen milde Winter und lange Vegetati-
onsperioden vor. Die Jahresmitteltemperatur liegt mit 10 - 10,5°C deutlich über der Durchschnitts-
temperatur des Umlands. Gemäß d er Planungshinweiskarte für die zukünftige Wärmebelastung
(eingeteilt in Klasse 1 sehr hohe belastete Siedlungsfläche bis Klasse 5 stark klimaaktive Freifl ä-
che) der Stadt Köln ist der überwiegende Teil des Plangebiets der Klasse 3 belastete Siedlungsflä-
che zugeordnet, während der südwestliche Teil im Zusammenhang mit den Bahnflächen westlich
des Plangebiets als Klasse 4 klimaaktive Fläche bewertet ist. Weiterhin ist die Fläche in der Karte
„Klimaaktive Freiflächen in den FNP-Freiräumen“ aufgenommen. Im Zuge der städtischen Vorsor-
ge zu den Folgen des Klimawandels, hier Hitze, wurden die im FNP ausgewiesen Freiflächen mit
den klimaaktiven Flächen verschnitten. Den Planungsempfehlungen dieser Karte kann nicht g e-
folgt werden, da dies eine Freihaltung der Fläche von Versiegelung und Bebauung zur Folge hätte.
Das Plangebiet spielt eine aufgrund der geringen Flächengröße und der Randlage zu den bebau-
ten Bereichen von Gremberghoven eher untergeordnete Rolle für die Versorgung der bebauten
Umgebung mit Kalt- / Frischluft. Im Bestand ist dem Plangebiet eine Funktion für die Luftreinha l-
tung (Filterung, Staubbindung) durch den Bewuchs zuzusprechen.
Prognose Nullvariante
Im Zuge der Nullvariante ist von weiteren Sukzessionsprozessen innerhalb des Plangebiets aus -
zugehen. Durch ein Aufkommen von durch Gehölz geprägten Biotopen würde zu einer leichten
Aufwertung des Lokalklimas beigetragen werden. Aufgrund der geringen Flächengröße handelt es
sich hierbei jedoch nur um geringe Auswirkungen auf das Lokalklima.
Prognose Planung
Durch die Überplanung der Vegetationsbestände und neu zu schaffenden versiegelten Flächen
kommt es zu Änderungen im Mikroklima des Plangebiets. Möglicherweise wird das Plangebiet
zukünftig ein Teil der Wärmeinsel von Porz-Gremberghoven und wird zukünftig wie die benachbar-
ten bebauten Flächen die Klasse 4 hoch (wärme)belastete Siedlungsfläche aufweisen. Starke
Auswirkungen auf das Lokalklima sind jedoch durch die geringe Flächengröße nicht zu erwarten.
Durch Bepflanzungsmaßnahmen wie den Hochstämmen zur Durchgrünung der Stellflächen und
der langfristigen Sicherung der Lindenreihe an der Hohenstaufenstraße soll eine Minderung der
Auswirkungen der Planung auf das Lokalklima vorbereitet werden.
28
Bewertung
Das Plangebiet stellt eine Fläche mit geringer Funktion als Klimaregulativ dar. Die Umsetzung der
Planung wird zu einer Verringerung der klimatischen Wohlfahrtswirkung des Plangebiets führen,
wodurch es dort zu einer Ausprägung von Wärmeinseln und eingeschränkten Luftaustauschbedin-
gungen kommen kann. Durch Pflanzmaßnahmen und dem Erhalt von großkronigen Linden werden
Ausgleichsmaßnahmen gegen die Auswirkungen der Planung auf das Lokalklima vorbereitet.
Um einen Beitrag zum Klimaschutz zu leisten , soll das Plangebiet über ein Blockheizkraftwerk
(BHKW) mit Wärme versorgt werden.
15.5.5.2 Luftschadstoffe – Emissionen (§ 1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB)
Ziele des Umweltschutzes: BImSchG, 39. BImSchV, TA Luft, Abstandserlass NW
Bestand:
Die Emissionssituation im Plangebi et ist heute durch die Emissionen aus dem KFZ -Verkehr der
umliegenden Stein-, Hohenstaufen- und Cimbernstraße und durch den Hausbrand der umliege n-
den Wohnnutzung geprägt. Die Situation kann als gering vorbelastet bewertet werden.
Prognose (Nullvariante/Plan):
Ohne die Umsetzung der Planung kommt es nicht zu einer wesentlichen Veränderung der vorab
beschriebenen Emissionssituation.
Durch die geplante Neubebauung einschließlich des zusätzlichen Verkehrsaufkommen durch die
zukünftigen Anwohner nehmen die Emissionsquellen im Plangebiet zu.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen:
Der Erhalt von Grünstrukturen im Plangebiet sowie die geplante Neupflanzung von Bäumen tragen
zur Immissionsminderung bei. Die geplante lockere Bebauung und die geplante Durchgrünung des
Plangebiets lässt eine gewisse Durchlüftung des Plangebiets zu.
Bewertung:
Durch die Planung kommt es im Bereich einer nur geringen Emissionsvorbelastung zu einer mäßi-
gen Zunahme der Emission von luftfremden Stoffen aus Hausbrand und KFZ-Verkehr.
15.5.5.3 Luftschadstoffe – Immissionen (§ 1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB)
Ziele des Umweltschutzes: BImSchG, 39. BImSchV, Zielwerte des LAI, TA Luft
Bestand:
Messwerte einzelner Luftschadstoffe liegen für das Plangebiet nicht vor. Gemäß Luftgüteuntersu-
chung aus 2001 bis 2003 liegt das Plangebiet in einer Zone mäßig hoher Belastung mit e inem
Luftgüteindex von 1,3 bis 1,5.
Prognose (Nullvariante/Plan):
Ohne Umsetzung der Planung verändert sich die Immissionssituation im Plangebiet und seinem
Nahbereich nicht. Durch die Umsetzung wird sich entsprechend der Zunahme von Emission von
Luftschadstoffen auch die Immission im Plangebiet und seinem Nabereich erhöhen. Dabei wird die
Durchlüftung des Plangebeits aufgrund der zunehmenden Bebauung eingeschränkt. Aufgrund der
offenen Baustruktur und einer ausreichenden Straßenbreite ist nicht mit Überschreitungen der Im-
missionsgrenzwerte der 39. BlmSchV zu rechnen.
29
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen:
Der Erhalt von Grünstrukturen im Plangebiet sowie die geplante Neupflanzung von Bäumen tragen
zur Immissionsminderung bei. Die geplante lockere Bebauung und die geplante Durchgrünung des
Plangebiets lässt eine gewisse Durchlüftung des Plangebiets zu.
Bewertung:
In einem Bereich mit mäßig hoher Belastung wird eine Wohnbebauung umgesetzt. Hierdurch
kommt es zu einer mäßigen Zunahme der Immission von Luftschadstoffen im Plangebiet und sei-
nem Nahbereich. Immissionsmindernd wirken die Durchgrünung und die aufgelockete Bauweise.
15.5.5.4 Erneuerbare Energien/Energieeffizienz ( § 1 Abs. 6 Nr. 7f BauGB)
Ziele des Umweltschutzes: Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (EEG,2016); Energie-
einsparVO 10/2015, Beschluss des Stadtentwicklungsausschusses Köln aus 6/2000 zur solarener-
getischen Optimierung, DIN 5034 (Tageslicht in Innenräumen) anzuwenden.
Bestand:
Das Plangebiet hat heute keine Bedeutung für die Gewinnung regenerativer Energie oder Ener-
gieeinsparung.
Prognose (Nullvariante/Plan):
Bei Nichtumsetzung der Planung kommt es nicht zur Veränderung der Bestandssituation.
Um einen Beitrag zum Klimaschutz zu leisten, soll das Plangebie t über ein Blockheizkraftwerk
(BHKW) mit Wärme versorgt werden. Das geplante BHKW hat eine elektrische Leistung von 34
kW. Es ist nur für die Wärmeversorgung der geplanten Reihenhausbebauung ausgelegt. Bei einer
Überschussproduktion der elektrischen Energie wird diese in das öffentliche Netz eingespeist. Da-
zu wird im Bebauungsplan-Entwurf die erforderliche Fläche mit BHKW planungsrechtlich gesichert
und festgesetzt.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen:
Das Plangebiet soll über ein Blockheizkraftwerk (BHKW) mit Wärme versorgt werden. Die Bereit-
stellung von Nahwärme durch Kraft-Wäremkoppelung führt zu geringeren CO-Emissionen im Ver-
gleich zu einer konvetionellen Wärmebereitstellung.
Bewertung:
Die Wärmeversorgung der geplanten Reihenhausbebauung erfolgt durch ein zentrales Blockheiz-
kraftwert. Die dadurch gegenüber einer konventionellen Wärmebereitstellung geringere Scha d-
gasemission ist als positiv zu bewerten.
15.5.6 Darstellungen von Landschaftsplänen und sonstigen Fachplänen, insbesondere des
Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechtes (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 g BauGB)
Ziele des Umweltschutzes:, BNatSchG, LNatSchG NRW, Landschaftsplan Stadt Köln
Landschaftsplan
Bestand
Das Plangebiet ist Bestandteil des geschützten Landschaftsbestandteils LB 7.13 "Kleingärten und
bahnbegleitende Brachflächen westlich der Steinstraße, Gremberghoven". Der Landschaftsplan
(LP) der Stadt Köln setzt den Bereich zur Sicherung von Grün - und Freiflächen entlang von Aus-
breitungslinien fest. Zudem dient der Bereich der Belebung, Gliederung und Pflege des Ortsbildes,
insbesondere durch den vielfältigen und reich strukturierten Freiraum. Im LP wird das Plangebiet
30
noch als landwirtschaftlich genutzte Fläche beschrieben. Im Realbestand ist die Ausbreitungsfunk-
tion entlang der Bahnlinie jedoch durch die Lärmschutzwände stark eingeschränkt, die Ruderalve-
getation in Teilen nicht mehr vorhanden. Das Plangebiet selbst stellt sich im Realbestand als Suk-
zessionsfläche dar. Diese Sukzessionsbiotope entwickelten sich auf der ehemaligen Ackerfläche
aufgrund von Baustelleneinrichtungen und durch den Verzicht der Bahn AG, auf den Flächen des
Plangebiets eine Ausgleichsmaßnahme durchzuführen, die im Zuge des Planfest stellungsverfah-
rens für den Neubau der angrenzenden S-Bahn hier ursprünglich planfestgestellt war.
Prognose Nullvariante
Im Zuge der Nullvariante würde sich das Plangebiet weiterhin in Richtung eines Birken-Vorwaldes
entwickeln. Die beschriebene Gliederung der Landschaft durch das Plangebiet würde somit we i-
terhin reduziert werden. Die Ausbreitungslinie ist weiterhin als stark beeinträchtigt zu beschreiben.
Im Zuge der Nullvariante sind die Ziele des Landschaftsplanes für das Plangebiet und die umg e-
benden Flächen ohne Pflegemaßnahmen nicht sicherzustellen. Ohne die Umsetzung der Planung
könnte die Stadt Köln die Pflege der Fläche im Sinne des Landschaftsplanes vom Eigentümer der
Fläche einfordern.
Prognose Planung
Durch die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurfs wird ein zentrales El e-
ment des geschützten Landschaftsbestandteils LB 7.13 überplant. Diese Flächen weisen im B e-
stand einen dichten Bewuchs auf, die Ziele des LPs werden für diese Flächen ohne aufwendige
Pflegemaßnahmen nicht erreicht werden können. Mit der Rechtskraft des Bebauungsplanes treten
die Schutzausweisungen des Landschaftsplanes hinter den Festsetzungen des Bebauungsplanes
zurück, da der Träger der Landschaftsplanung der Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP)
nicht widersprochen hat. Die Funktion der bahnbegleitenden Flächen wird durch die Planaufste l-
lung nicht beeinträchtigt.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen
Ausreichende Ausgleichsmaßnahmen sind im Plangebiet nicht möglich, da nach Umsetzung der
Planung die Fläche nicht mehr für die Zielsetzungen des LPs zur Verfügung steht. Im Bereich der
externen Ausgleichsmaßnahme in der Zündorfer Aue ist jedoch ein gleichwertiger funktionaler
Ausgleich für den Eingriff in den Naturhaushalt vorgesehen. Dadurch werden d ie Ziele des LPs
gemäß des dort ausgewiesenen Landschaftsschutzgebietes L 20 "Rhein, Rheinauen und Uferbe-
reiche von Rodenkirchen bis Langel rrh." gestärkt. Die Ausgleichsmaßnahmen liegen in der G e-
markung Oberzündorf; dort ist das Flurstück 19 (teilweise) i n der Flur 11 betroffen. Die Au s-
gleichsmaßnahmen zielen darauf ab, die derzeitige Nutzung als Ackerbau vor Ort zu extensivieren
und die Landschaft durch die Pflanzung von Gehölzgruppen anzureichern. So sollen die Ackerflä-
chen überwiegend zu einer Extensivwiese weiterentwickelt werden. Ziel ist es, die wertvolle Kultur-
landschaft entlang der Rheinauen mit hohem Potenzial für Flora und Fauna, aber auch für die ru-
hige, landschaftsorientierte Erholung wiederherzustellen oder weiterzuentwickeln. Die geplanten
Maßnahmen tragen zur Anreicherung der Landschaft bei und bieten wertvolle Lebensraumstruktu-
ren. Die Herstellung der Wiese erfolgt mit regionalem Saatgut oder über den Auftrag von Spender-
saatgut, die Anlage der Gehölzstreifen und Kleingehölze erfolgt mit stand ortgerechten und heimi-
schen Bäumen und Sträuchern. Durch eine zweischürige Mahd soll langfristig gesichert werden,
dass sich die Wiese als artenreiches Grünland entwickelt. Die Gehölze sollen, soweit dies unter
Berücksichtigung der Verkehrssicherungspflicht und des Hochwasserschutzes möglich ist, von der
Pflege ausgenommen werden und ein naturnahes Biotop ausbilden.
Bewertung
Durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan -Entwurf wird eine Überbauung eines Teilberei-
ches des geschützten Landschaftsbestandteils LB 7.13 vorbereitet. Die für die Flächen des
Plangebiets vorgesehenen Nutzungen und Funktionen für Natur und Landschaft sind jedoch im
Bestand nur eingeschränkt gegeben und nur unter großem Aufwand wiederherzustellen. Eine
landwirtschaftliche Nutzung des Plangebiets ist aufgrund der Lage innerhalb des Stadtgebiets un-
31
ter wirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht umsetzbar, zudem ist der Mehrwert für Natur und Land-
schaft durch eine solche Nutzung nur bedingt gegeben.
Wasserschutzzonen-Verordnung
Das Plangebiet liegt in der Wasserschutzzone IIIB Westhoven. In den Bebauungsplan wird ein
Hinweis zur Beachtung der Ge - und Verbote der Wasserschutzzonen -Verordnung des Wasser-
werkes Westhoven aufgenommen (siehe auch Punkt 15.5.8 Wasser).
15.5.7 Schutzgut Boden (§ 1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB)
Ziele des Umweltschutzes: § 1a BauGB, Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG), Bundesboden-
schutzverordnung (BBodSchV), Landesbodenschutzgesetz (LBodSchG NRW)
Bestand
Für das Plangebiet weist die Karte der schutzwürdigen Böden vom Geologischen Dienst NRW
(2017) schutzwürdige Böden mit hohem Ertragspotenzial auf. Die landwirtschaftliche Nutzung ist
jedoch seit Mitte der 1990er Jahre aufgegeben worden. Durch den hohen Bewuchs ist eine erneu-
te landwirtschaftliche Nutzung auszuschließ en. In Teilen wurde der Boden im Plangebiet durch
Bodenanschüttungen stark anthropogen überformt. Als Bodenarten sind Schluffe und Sande sowie
Hochflutlehme, je nach Schicht, in geringen bis hohen Mächtigkeiten im Zuge des Baugrundgu t-
achtens (M & P, 2012) nachgewiesen worden. Überwiegend stellt sich der Boden als bindig dar.
Tabelle 10
Realbestand - Bestandsaufnahme 2015
Versiegelte Flächen in qm 1.810 9%
Teilversiegelte Flächen in qm 0 0 %
Unversiegelte Flächen in qm 18.460 91%
Summe/Ergebnis qm 20.270 100 %
Prognose Nullvariante
Im Zuge der Nullvariante würde das Plangebiet weiteren Sukzessionsprozessen unterliegen, deren
mittelfristig abzusehendes Stadium eine nahezu flächendeckende Vorwald gesellschaft darstellen
könnte. Die anstehenden Böden würden in diesem Zusammenhang natürlichen Bodenprozessen
unterliegen, die natürlichen Bodenfunktionen wären nicht eingeschränkt.
Prognose Planung
Durch die Planung wird eine Wohnnutzung innerhalb des Plangebiets vorbereitet. Darüber hinaus
werden durch d ie geplanten Wohngebäude, Verkehrsflächen und baulichen Nebenanlagen B o-
denversiegelungen vorbereitet, die natürlichen Bodenfunktionen werden stark eingeschränkt. Bei
Umsetzung der Planung stellen sich die Flächen als überwiegend versiegelt dar. Im Planzust and
werden ca. 13.000 m² versiegelt sein. Dies entspricht ca. 64 % der Fläche des Plangebiets.
Durch die Umsetzung des Bebauungsplan-Entwurfes kommt es zu einer Neuversiegelung von rd.
11.200 m².
Durch Bodenaustausch und Bodenabtrag werden die natürlichen Bodenschichten beeinträchtigt.
Ein Verlust von Böden mit hoher Bedeutung für die Landwirtschaft scheint jedoch aufgrund des
hohen und dichten Bewuchses sowie der Lage des Plangebiets nicht gegeben. Die Ausweisung
von Grünflächen und die GRZ von 0,4 tragen dazu bei, dass in Teilbereichen die Bodenfunktionen
bedingt aufrechterhalten werden können. Im Zuge der Bautätigkeiten sind die gängigen Regelun-
gen zum Umgang mit Boden gemäß der DIN 18915 und 19731 zu beachten. Regelungen hierzu
sind im Bebauungsplanverfahren nicht vorgesehen.
32
Tabelle 11
Flächenwert auf Grundlage des Bebauungsplans 74470/02
Versiegelte Flächen in qm 13.060 64 %
Teilversiegelte Flächen in qm, 500 3 %
Unversiegelte Flächen in qm 6.710 33 %
Summe/ Ergebnis qm 20.270 100 %
Vermeidungs-/ Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen
Im Bebauungsplan-Entwurf werden zwei kleine Grünflächen vorgesehen, in denen in geringem
Umfang eine natürliche Bodenentwicklung möglich sein wird. Weiterhin wird die vorhandene
Baumreihe entlang der Hohenstaufenstraße zum Erhalt festgesetzt, so dass hier die natürlichen
Bodeneigenschaften erhalten bleiben. Im Bereich der externen Ausgleichsmaßnahmen am Fühlin-
ger-See und in der Zündorfer Rheinaue kann sich der Boden ohne Beeinträchtigungen aus der
intensiven landwirtschaftlichen Nutzung weiter natürlich entwickeln und wird dauerhaft erhalten.
Im Zuge der Baumaßnahme n zur Umsetzung der Reihenhäuser und Erschließungsmaßnahmen
sind Vermeidungsmaßnahmen möglich, die jedoch nicht im Rahmen des Bebauungsplan -
Entwurfes festgesetzt werden können.
Bewertung
Durch Versiegelung und Bodenabtrag/-auftrag kommt es zu erheblichen Beeinträchtigungen des
Schutzgutes Boden. Minderungsmaßnahmen im Rahmen des Bebauungsplane-Entwurfes sind der
Erhalt einer Baumreihe und die Planung von zwei kleinen Grünflächen. Hier bleiben natürliche Bo-
deneigenschaften erhalten. Im Bereich der externen Ausgleichsmaßnahmen kann sich der Boden
ohne Beeinträchtigungen aus der intensiven landwirtschaftlichen Nutzung weiter natürlich entw i-
ckeln.
15.5.8 Schutzgut Wasser (§ 1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB)
Ziele des Umweltschutzes: WHG, WRRL, LWG NRW, LNatSchG NRW Wasserschutzzonenve r-
ordnung
Oberflächengewässer: sind im Plangebiet nicht vorhandn und nicht geplant.
Grundwasser:
Bestand
Da das Plangebiet im Bestand größtenteils unversiegelte Flächen aufweist, trägt es verstärkt zur
Grundwasserneubildung bei. Allerdings ist gegenzurechnen, dass durch den dichten Vegetations-
bestand hohe Verdunstungsraten für die Fläche anzunehmen sind. Das Plangebiet liegt in der
Wasserschutzzone IIIB Westhoven.
Das Plangebiet ist nicht Bestandteil eines Trinkwassergewinnungsgebietes.
Prognose Nullvariante
Bei Nichtumsetzung der Planung würde die Verdunstungsrate des Plangebiets weiter ansteigen,
da durch Sukzessionsprozesse sich die Gehölzbestände vergrößern würden. Das Plangebiet wür-
de jedoch weiterhin zur Grundwasseranreicherung beitragen.
33
Prognose Planung
Bei Umsetzung der Planung wird eine Steigerung der Versiegelungsrate vorbereitet und die Was-
seraufnahmefähigkeit und Sickerfähigkeit durch Verdichtung und Versiegelung stark reduziert.
Aufgrund der bindigen Böden (M & P, 2012) mit geringem kf-Wert (beschreibt den Grad der Versi-
ckerungsfähigkeit (Wasserdurchlässigkeit) von Böden) und den geringen Flächenanteilen, die zu
einer dezentralen Versickerung des anfallenden Niederschlagswassers beitragen können, ist eine
ortsnahe Versickerung innerhalb des Plangebiets nicht umzusetzen. Folglich soll die Entsorgung
der Niederschlagswässer über die zentrale Entwässerung der Stadt Köln erfolgen. Die Grundwas-
serneubildung innerhalb des Plangebiets wird folglich stark eingeschränkt und erfolgt letztlich l e-
diglich auf unversiegelten Garten- und Grünflächen. Eingriffe in grundwasserführende Schichten
durch Tiefbaumaßnahmen sind nicht vorgesehen. Die geplante Bebauung ohne Kellergeschosse
unterstützt die Sickerungsfähigkeit des Plangebietes. Die Vorhabenplanung sieht eine Bebauung
ohne Keller vor. Geothermische Nutzungen, die das Grundwasser beeinträchtigen können, werden
ebenfalls nicht vorgesehen.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen
Maßnahmen wie der Einsatz von sickerfähigen Oberflächenbelägen oder Dachbegrünungen sind
im Rahmen des Bebauungsplan-Entwurfes Nr. 74407/02 nicht vorgesehen. In den Bebauungsplan
wird ein Hinweis zur Beachtung der Ge - und Verbote der Wasserschutzzonen -Verordnung des
Wasserwerkes Westhoven aufgenommen.
Bewertung
Das Plangebiet liegt in der Wasserschutzzone IIIB Westhoven. Eine Versickerung der Niede r-
schlagswasser vor Ort ist , auf Grund der bindigen Böden nicht vorgesehen. Beeinträchtigungen
des Grundwasserkörpers durch tiefbauliche oder geothermische Nutzungen werden im Beba u-
ungsplan-Entwurf nicht vorgesehen. Die großfläche Versiegelung durch Reihenhäuser und E r-
schließungsflächen für zu einer Einschränkung der Grundwasserneubildung.
15.5.9 Schutzgut Mensch (Lärm: § 1 Abs. 6 Nr. 7a und c BauGB)
Ziele des Umweltschutzes: Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA -Lärm), DIN 4109,
DIN 18005, BImSchG
Bestand und Nullvariante
Zur Untersuchung möglicher Lärmeinwirkungen wurde eine schalltechnische Untersuchung (Peutz
Consult, 2018) durchgeführt, um die mit der Planung verbundenen Lärmauswirkungen auf das
Umfeld und das Plangebiet selbst zu ermitteln und zu bewerten.
Das Gutachten stellt die im Folgenden beschriebenen schalltechnischen Auswirkungen im Bestand
dar, die im Rahmen einer Nullvariante weiterhin geltend sind.
Geplant ist eine Wohnnutzung. Als Schutzanspruch gelten die jeweiligen Werte für ein Allgemeines
Wohngebiet (WA):
Tabelle 12
Lärmquelle Tags in dB(A) Nachts in dB(A)
Gewerbe (TA Lärm) 50 35
Verkehr (DIN 18005 55 45
Der Tagzeitraum umfasst 16 Stunden von 06°° - 22°° Uhr, der Nachtzeitraum acht Stunden von
22°° - 06°° Uhr.
Gewerbelärm
Für die Immissionen aus gewerblicher Nutzung auf dem Gelände des Betriebswerks Köln -
Gremberg wird gemäß dem Gutachten die Einhaltung der Immissionsrichtwerte der TA-Lärm von
50 dB(A) tags und 35 dB(A) nachts an benachbarter Bebauung prognostiziert. Daher geht der
Gutachter von einer Einhaltung der Immissionsrichtwerte an den Fassaden der geplanten Bebau-
34
ung aus. Weiter gibt der Gutachter an, dass die Gewerbelärmimmissionen gegenüber der Schi e-
nenlärmimmissionen von untergeordneter Bedeutung sind.
Somit kann von einer Einhaltung der Immissionsrichtwerte der TA-Lärm aus gewerblichen Nutzun-
gen im Untersuchungsgebiet ausgegangen werden.
Verkehrslärm
Fluglärm
Die Immissionen aus Flugverkehr des Flughafens Köln / Bonn werden seitens der Stadt
Köln mit einem pauschalen Grundgeräuschpegel von 50 dB(A) tags und nachts angegeben
und in der Gesamtbewertung berücksichtigt.
Schienenverkehrslärm
Das Plangebiet ist durch die Lärmentwicklung des örtlichen Schienenverkehrs vorbelastet.
Das Plangebiet liegt im Einwirkungsbereich der Bahnstrecke 2621 (S -Bahn), 2690 (Fern-
Bahn) und 2324 (Güterverkehrs-Bahn). Die Würdigung des Schienenverkehrs erfolgte auf
Grundlage der von der Deutschen Bahn AG zur Verfügung gestellten Zugdaten (für das
Prognosejahr 2025) und den Vorgaben der Schall 03.
Überschreitungen der angestrebten Orientierungswerte der DIN 18005 von allgemeinen
Wohngebieten von 55 dB(A) tags an den zur Bahnlinie orientierten Fassaden und 45 dB(A)
nachts werden an fast allen Gebäuden auftreten. Dabei liegen die Immissionen an den
Fassaden bei 66 dB(A) tags und 68 dB(A) nachts an den West - und Südfassaden. Inner-
halb der Außenwohnbereiche (2,0 m über Gelände) liegen die auftretenden Beurteilungs-
pegel für das geplante Bebauungskonzept bei max. 57 dB(A) tags und nachts.
Da die Bahnstrecke westlich des Plangebiets verläuft, haben die Ost- und Nordfassaden
der geplanten Gebäude bei der Betrachtung der Auswirkungen des Schienenverkehrs nur
untergeordnete Bedeutung. Maßgeblich sind die zur Bahnschiene hin orientierten West -
und Südfassaden.
Straßenverkehrslärm
Entlang der Steinstraße als auch der Hohenstaufenstraße, insbesondere an den zur Straße
orientierten Fassaden, kommt es an allen Gebäuden zu Überschreitungen der angestre b-
ten Orientierungswerte der DIN 18005 „Schallschutz im Städtebau“ (55 dB(A) tags und 45
dB(A) nachts) um jeweils bis zu 15 dB(A). Damit liegen die Immissionen an den betroffenen
Fassaden bei bis zu 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts. Innerhalb der Außenwohnberei-
che (2,0 m über Gelände) liegen die auftretenden Beurteilungspegel für das geplante Vor-
haben bei maximal 59 dB(A) tags und 50 dB(A) nachts.
Gesamtverkehr
Bei Betrachtung der freien Schallausbreitung aus dem Gesamtverkehr werden die Orientierungs-
werte für ein allgemeines Wohngebiet Tags von 55 dB(A) und nachts von 45 dB(A) flächende-
ckend deutlich überschritten. Die Immissionen liegen bei bis zu 70 dB(A) tags im Einwirkungsbe-
reich der Signalanlage der Kreuzung Steinstraße / Hohenstaufenstraße und 69 dB(A) nachts an
der der Bahnstrecke nächstgelegenen Westfassade der geplanten Bebauung. In den Außenwohn-
bereichen liegen die aufgetretenen Beurteilungspegel für das geplante Bebauungskonzept unter-
halb von 58 dB(A) am Tag und in der Nacht. Die maximalen Überschreitungen der Orientierungs-
werte für ein WA liegen dabei um bis zu 15 dB(A) am Tag und bis 24 dB(A) vor.
Nachbarschaftslärm
Zusätzlich zu den Auswirkungen auf die geplanten Strukturen wurden die Auswirkungen der Pla-
nung auf die Bestandsbebauung untersucht. Dabei wurden die Auswirkungen der Immissionen auf
den Bestand mit der geplanten Bebauung und ohne die geplante Bebauung miteinander vergl i-
chen. Die Berechnungsergebnisse zeigen, dass sich an den angrenzenden Gebäuden (Cimbern-
straße 20 Immissionspunkt Nr. 104) maximale Pegelerhöhungen von bis zu 0,7 dB(A) auf 52,2
dB(A) tags bzw. 0,5 dB(A) auf 44,1 dB(A) nachts am Immissionspunkt Nr. 104 ergeben. Eine Pe-
geländerung dieser Größenordnung wird von der menschlichen Wahrnehmung nicht differenziert.
Weiter werden neben dieser minimalen Erhöhung teilweise auch Minderungen der Beurteilungs-
pegel um bis zu -1,2 dB(A) aufgrund der abschirmenden Wirkung der geplanten Bebauung an den
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bestehenden Gebäuden nördlich der Cimbernstraße errechnet. Auch unter Berücksic htigung der
Reflexion an der ge planten Bebauung wird sich kein Beurteilungspegel von über 70 dB(A) tags
und über 60 dB(A) nachts ergeben.
Prognose Planung
Durch Aufstellung des Bebauungsplan -Entwurfes wird ein Gebietstyp Wohnen vorbereitet. Um
eine erhebliche Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit der zukünftigen Bewohner au s-
schließen zu können, werden die in Kapitel 6 beschriebenen, anhand der schalltechnischen Unter-
suchung ermittelten passiven und aktiven Schallschutzmaßnahmen festgesetzt.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen
Durch aktive und passive Schallschutzmaßnahmen wie geschlossene Gebäuderiegel entlang der
Hohenstaufenstraße, lärmgeschützte Gebäudegrundrisse sowie die Darstellung und Festsetzung
der Lärmpegelbereiche V und VI gemäß der DIN 4109 werden negative Auswirkungen auf die
menschliche Gesundheit der zukünftigen Anwohner vermieden.
Bewertung
Die Lärmimmissionen aus dem Straßen-, Schienen- und untergeordnet dem Flugverkehr über-
schreiten die Orientierungswerte für ein Allgemeines Wohngebiet um bis zu 15 b(A) tags und
nachts um bis zu 24 dB(A) . Zur Sicherstellung gesunder Wohnverhältnisse in den geplanten Rei-
henhäusern werden aktive und passive Lärmschutzmaßnahmen festgesetzt.
15.5.10 Wirkungsgefüge und Wechselwirkungen (§1 Abs. 6 Nr. 7a und i BauGB)
Zwischen den beschriebenen Schutzgütern bestehen Wirkungsgefüge und Wechselwirkungen.
Diese gehen jedoch nicht über die zu den einzelnen Umweltbelangen beschriebenen Wirkungsge-
fügen und Wechselwirkungen hinaus.
15.6 Alternative Planungsmöglichkeiten
Eine Wiederaufnahme der aufgegebenen landwirtschaftlichen Nutzung ist aufgrund der Lage des
Gebiets im innerstädtischen Raum und dem dichten Bewuchs nur unter großem Aufwand möglich
und städtebaulich nicht zielführend. Eine langfristige Sicherung des Plangebietes als Bereich für
den Natur- und Landschaftsschutz wäre möglich, wenngleich der Bestand von Flora und Fauna
nicht als hoch wertig zu beschreiben ist. Hier ist zu berücksichtigen, dass durch die Insellage des
Plangebiets das aufkommende Arteninventar als gering einzuschätzen ist. Zudem bietet die Fläche
die Möglichkeit, Wohnraum in gut erschlossener urbaner Lage zu schaffen. De r Bebauungsplan-
Entwurf dient somit der Nachfrage nach Wohnraum und die Neuversiegelungen im peripheren Be-
reich, die oftmals mit hohem infrastrukturellem Aufwand wie Straßenneubau verbunden sind, kön-
nen vermieden werden. Unter Berücksichtigung der Wohnraum situation und dem politischen Ziel,
Flächenneuversiegelungen in noch nicht erschlossenen Bereichen deutlich zu reduzieren, sind
keine Alternativen zur Planung gegeben.
15.7 Zusätzliche Angaben
15.7.1 Technische Verfahren bei der Umweltprüfung bzw. Hinweise auf Schwierigkeiten bei
der Zusammenstellung der Angaben (z.B. Technische Lücken, fehlende Kenntnisse)
Folgende Grundlagen wurden für die Erstellung des Umweltberichtes herangezogen:
ISR Innovative Stadt- und Raumplanung GmbH (Oktober 2019): Landschaftspflegerischer
Fachbeitrag, Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 7440/02 „Hohenstaufenstraße /
Steinstraße“ in Köln-Porz-Gemberghoven, Stadt Köln
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urbane gestalt, Johannes Böttger Landschaftsarchitekten (jbbug Landschaftsarchitekten)
(2013): Eingriffs-Ausgleichsbilanzierung (Bestandsbewertung); 1021 Köln Steinstraße in
ISR Innovative Stadt- und Raumplanung GmbH
Froelich und Sporbeck ( Juni 2012): Wohnungsbauvorhaben an der Steinstraße in Köln –
Arten-schutzrechtlicher Fachbeitrag
urbane gestalt, Joh annes Böttger Landschaftsarchitekten (jbbug Landschaftsarchitekten)
(19.03.2013): Eingriffs-Ausgleichsbilanzierung (Bestandsbewertung)
Mull & Partner Ingenieurgesellschaft mbH (M & P) ( April 2012): Baugrunduntersuchung
Bauvorhaben BV K-77 Köln, Steinstraße in Köln-Porz
Peutz Consult GmbH ( 13.09.2018): Schalltechnische Untersuchung für die
Projektentwicklung von Wohnbebauung an der Steinstraße in Köln-Porz
Peutz Consult GmbH ( 23.05.2019): Schalltechnische Untersuchung für die
Projektentwicklung von Wohnbebauung an der Steinstraße in Köln-Porz, Ergänzende Stel-
lungnahme
Stadt Köln: Auszug Landschaftsplan, jeweils aktueller Stand;
Stadt Köln: Auszug Altlastenkataster, jeweils aktueller Stand;
Stadt Köln: Auszug aus der Karte „Klimaaktive Freiflächen in den FNP-Freiräumen“, Köln,
Anlage aus der Mitteilung 1081/2017 „Anpassung an den Klimawandel“, 07/2017;
Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW: Auszug aus der Planungshin-
weiskarte „Zukünftige Wärmebelastung“ aus: Klimawandelgerechte Metropole Köln, Ab-
schlussbericht, LANUV Fachbericht Nr. 50, Recklinghausen, 2013;
Labor Dr. Rabe HygieneConsult: Auszug aus der Karte „Luftgüte in Köln“ aus: Ermittlung
der Luftqualität in Köln mit Flechten als Bioindikatoren, Essen, 12/2003;
Geologischer Dienst NRW: Bodenkarte 1:50.000, Krefeld, o. J.;
15.7.2 Geplante Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Umweltauswirkungen (Um-
weltmonitoring)
Die der Bewertung in der Umweltprüfung zugrundeliegenden Prognosen sind hinreichend belast-
bar, so dass keine unerwarteten er heblichen Auswirkungen durch die Planumsetzung auftreten
sollten.
Zusammenfassung
Für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan -Entwurf wurde eine Umweltprüfung durchgeführt.
Die Ergebnisse werden in diesem Umweltbericht dargestellt.
Nicht durch die Planung betroffene Umweltbelange:
FFH- oder Vogelschutzgebiete, Naturschutzgebiete oder Landschaftsschutzgebiete sind
nicht durch die Planung betroffen, die Mindestabstände betragen deutlich mehr als 500
Meter.
Im Plangebiet liegen keine Geruchsbelastungen vor.
Beeinträchtigungen durch Erschütterungen sind im Plangebiet nicht bekannt.
Eine Belastung durch Magnetfelder durch die angrenzende Bahntrasse wird aufgrund der
Entfernung ausgeschlossen.
Altlastenvorkommen sind im Plangebiet und dessen Umfeld nicht bekannt.
Kulturgüter oder sonstige Sachgüter sind im Plangebiet nicht bekannt.
Das Plangebiet hat keine Funktion als Erholungsgebiet.
Das Plangebiet liegt nicht in einem Überschwemmungsgebiet oder Hochwasserrisikogebiet.
Das Plangebiet liegt nicht im Bereich von Achtungsabständen oder angemessenen Sicher-
heitsabständen gemäß Seveso III-Richtlinie.
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Durch die Planung betroffene Umweltbelange:
Tiere: Aufgrund des festgestellten Arteninventars können Verbotstatbestände gem. § 44
BNatSchG bereits auf Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung durch eine terminierte
Baufeldräumung ausgeschlossen werden. Die Auswirkungen auf das Schutzgut Tiere sind
als nicht erheblich zu beschreiben.
Landschaftsbild/ Stadtbild: Da das Plangebiet in einem vorbelasteten Raum liegt, sind
die Auswirkungen auf das Schutzgut Landschaftsbild/ Stadtbild nicht als erheblich zu
bewerten.
Pflanzen: Im größten Teil des Plangebiets liegen heute Sukzessionsbiotope mit einer mitt-
leren ökologischen Wertigkeit vor. Diese werden durch Einfamilienreihenhäuser mit kleinen
Gärten, Erschließungsflächen mit Baumpflanzungen und einer öffentlichen Grünfläche
(Spielplatz) ersetzt. Der damit verbundene Eingriff in den Naturhaushalt wird durch eine
Aufforstung in Köln-Fühlingen und durch Ausgleichsmaßnahmen im Zündorfer Auenbereich
vollständig ausgeglichen.
Eingriff / Ausgleich : Der Eingriff in Wald - und Ruderal-Biotopen wird durch Pflanzma ß-
nahmen im Plangebiet und durch zwei externe Ausgleichsmaßnahmen vollständig ausge-
glichen.
Klima: Das Plangebiet stellt eine Fläche mit geringer Funktion als Klimaregulativ dar. Die
Umsetzung der Planung wird zu einer Verringerung der klimatischen Wohlfahrtswirkung
des Plangebiets führen wodurch es dort zu einer Auspräg ung von Wärmeinseln und
eingeschränkten Luftaustauschbedingungen kommen kann
Emission von Luftschadstoffen : Durch die Planung kommt es im Bereich einer nur
geringen Emissionsvorbelastung zu einer mäßigen Zunahme der Emission von luftfremden
Stoffen aus Hausbrand und KFZ-Verkehr.
Immission von Luftschadstoffen : In einem Bereich mit mäßig hoher Luftschadstoff-
Belastung wird eine Wohnbebauung umgesetzt. Hierdurch kommt es zu einer mäßigen
Zunahme der Immission von Luftschadstoffen im Plangebiet und seinem N ahbereich.
Immissionsmindernd wirken die Durchgrünungen und die aufgelockerte Bauweise.
Erneuerbare Energien/Energieeffizienz: Die Wärmeversorgung der geplanten Reihen-
hausbebauung erfolgt durch ein zentrales Blockheizkraftwert. Die dadurch gegenüber einer
konventionellen Wärmebereitstellung geringere Schadgasemission ist als positiv zu bewer-
ten.
Landschaftsplan: Durch die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans
werden Teilflächen des geschützten Landschaftsbestandteils LB 7.13 überplant. Die exter-
nen Ausgleichsmaßnahmen stärken die Ziele des Landschaftsplanes an anderer Stelle.
Boden: Durch die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans kommt es zu
Eingriffen in schutzwürdige Böden, Minderungsmaßnahmen sind die Planung zweier kleiner
Grünflächen. Im Bereich der externen Ausgleichsflächen können sich die vorhandenen Bö-
den langfristig weiter naturnah entwickeln.
Grundwasser/ Niederschlagswasser: Durch die Aufstellung des Bebauungsplans kommt
es zu Neuversiegelungen und somit zu einer Beeinträchtigung der Grundwasserneu-
bildungsrate. Minderungsmaßnahmen sind nicht vorgesehen.
Schutzgut Mensch , hier: Lärm: Die Lärmimmissionen aus dem Straßen-, Schienen- und
untergeordnet dem Flugverkehr überschreiten die Orientierungswerte für ein Allgemei nes
Wohngebiet um bis zu 15 b(A) tags und nachts um bis zu 24 dB(A). Zur Sicherstellung ge-
sunder Wohnverhältnisse in den geplanten Reihenhäusern werden aktive und passive
Lärmschutzmaßnahmen festgesetzt.
Wirkungsgefüge und Wechselwirkungen: Die zwischen den betroffenen Schutzgütern
bestehenden Wirkungsgefüge und Wechselwirkungen gehen nicht über die zu den einzel-
nen Umweltbelangen beschriebenen Wirkungsgefügen und Wechselwirkungen hinaus.
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16. Planverwirklichung
16.1 Hinweise auf Fachplanungen
In den Bebauungsplan-Entwurf werden Hinweise zu Artenschutz und zur Rodung von Gehölzen,
zum Bodendenkmalschutz, zu Kampfmitteln, Lärmbelastung, Niederschlagswasser, zum Straßen-
profil und zu Baumpflanzungen, zu grünordnerischen Maßnahmen, zu festgesetzten B iotoptypen
(Kürzel), zur Umsetzung der Begrünungsmaßnahmen, zum naturschutzfachlichen und forstrechtli-
chen Ausgleich, zu Starkregen, zur Kriminalprävention sowie zu DIN-Vorschriften und rechtlichen
Grundlagen, aufgenommen. Die Hinweise werden mit einer möglichst umfassenden Information für
Bauherren und Bauaufsichtsbehörde begründet.
Das Plangebiet liegt ca. 7 km vom Flughafen Köln/Bonn entfernt und liegt somit im Bauschutzbe-
reich des Flughafens. Aufgrund der geplanten Höhe der Bauvorhaben innerhalb des Plangebietes
werden Belange der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH bezüglich § 18a Luftverkehrsgesetz
(LuftVG) nicht berührt.
16.2 Umlegung, Baulasten
Die Grundstücke im Geltungsbereich des Vorhaben - und Erschließungsplans befinden sich im
Eigentum des Vorhabenträgers.
Vorhandene Baulasten für die Versorgungsträger entlang der Steinstraße bleiben erhalten.
16.3 Durchführungsvertrag
Bis zum Satzungsbeschluss durch den Rat der Stadt Köln wird zwischen dem Vorhabenträger und
der Stadt Köln ein Durchführungsvertrag, der Details des Vorhabens und zu dessen Umsetzung
enthält, geschlossen.
16.4 Kosten für die Stadt Köln, Kostenübernahme durch den Vorhabenträger,
städtebauliche Gebote
Die Kosten aller Maßnahmen trägt der Vorhabenträger. Es entstehen keine Kosten für die Stadt
Köln.
16.5 Kenndaten
Größe des vorhabenbezogenen Bebauungspla-
nes rd. 20.270 m²
Größe des Vorhaben- und Erschließungsplanes rd. 18.560 m²
Wohnen rd. 15.600 m²
öffentliche Grünfläche rd. 500 m²
Maßnahmen zum Schutz von Boden, Natur und
Landschaft rd. 1.060 m²
öffentliche Verkehrsfläche rd 10 m²
Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung rd. 3.100 m²
davon verkehrsberuhigter Bereich rd. 3.010 m²
davon Fuß- und Radverkehr rd. 90 m²
Anlage 3 TF
18591 Zeichen
A N L A G E 3 74407 -02 Schl161019Sa Vorhabenbezogener Bebauungsplan 74407/02 Arbeitstitel: Hohenstaufenstraße/Steinstraße in Köln-Porz- Gremberghoven A Textliche Festsetzungen 1. Art der baulichen Nutzung 1.1 Wohnen Innerhalb des Plangebietes sind folgende Nutzungen zulässig: - Wohngebäude, - Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke und - Räume für freie Berufe. 1.2 Gemäß § 12 Abs. 3a BauGB in Verbindung mit § 9 Abs. 2 BauGB sind im Rahmen der festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet. 2. Maß der baulichen Nutzung Gemäß § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO kann im Bereich des mit Wohnen 1 bezeichneten Gebiets die z ulässige Grundfläche durch die Grundfläche von Stellplätzen und Carports mit ihren Zufahrten und von Nebenanlagen nach § 14 BauNVO ausnahmsweise bis zu einer Grundflächenzahl von 0,69 überschritten werden. 3. Höhe baulicher Anlagen Gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 4 Ba uNVO werden für die Bebauung im Baugebiet Wohnen folgende Traufhöhen (TH) und Firsthöhen (FH) als Minimalhöhen und Maximalhöhen, die Höhen baulicher Anlagen (H) als Maximalhöhen und die Oberkante (OK) von Lärmschutzwänden (LSW) als Minimalhöhen in Metern ü ber Normalhöhenull (m üNHN) festgesetzt: Gebäude mit 9,00 m Gebäudetiefe Haustyp 120 TH = min. 56,50 m üNHN max. 57,50 m üNHN FH = min. 59,70 m üNHN max. 60,70 m üNHN Gebäude mit 12,10 m Gebäudetiefe als 4er Hausgruppen Haustyp 145 TH = min. 55,80 m üNHN max. 56,80 m üNHN FH = min. 60,00 m üNHN max. 61,00 m üNHN Sonstige Gebäude mit 12,10 m Gebäudetiefe Haustyp 145 TH = min. 56,20 m üNHN max. 57,20 m üNHN FH = min. 60,40 m üNHN max. 61,40 m üNHN Gartenbox H = max. 53,30 m üNHN Blockheizkraftwerk (BHKW) H = max. 53,20 m üNHN sonstige Nebenanlagen H = max. 53,60 m üNHN Lärmschutzwand LSW 1 OK = min. 52,70 m üNHN LSW 2 OK = min. 54,60 m üNHN Als oberer Bezugspunkt gilt bei geneigten Dächern der oberste Schnittpunkt der Dachfläche (Firsthöhe) und bei Flachdächern (Dachneigung max. 10°) die Oberkante Attika. Als Traufhöhe gilt die Schnittlinie der aufsteigenden Wand mit der Oberkante der Dachhaut. Die Oberkante wird definiert durch den höchsten Punkt der baulichen Anlage. 4. Bauweise Gemäß § 22 Abs. 4 BauNVO wird eine abweichende Bauweise festgesetzt. Im Plangebiet sind Hausgruppen bis zu einer Länge von 75 m zulässig. 5. Flächen für Stellplätze, Carports und Fahrradabstellanlage Gemäß § 12 Abs. 6 BauNVO sind Stellplätze, Carports und Fahrradstellplätze nur in den nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB dafür festgesetzten Flächen , die als Gemeinschaftsstellplätze (GSt), Gemeinschaftscarports (GCp) bzw. Gemeinschaftsfahrradabstellanlagen (GF) gekennzeichnet sind, zulässig. 6. Flächen für Nebenanlagen 6.1 Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 3 BauNVO sind Nebenanlagen (NA) - wie beispielsweise Gartenlauben, Gewächshäuser, Abstellräume und Müllstandorte (Mü) - nur innerhalb der hierfür jeweils festgesetzten Flächen sowie innerhalb d er überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. 6.2 Nebenanlagen wie Gartenboxen dürfen jeweils einen umbauten Raum von 25 m³ nicht überschreiten. 6.3 Gemäß § 14 Abs. 1 Satz. 3 BauNVO ist die Errichtung eines Blockheizkraftwerkes (BHKW) nur auf der hierfür festgesetzten Fläche mit der Kennzeichnung „BHKW“ zulässig. 7. Versorgungsleitungen Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 13 BauGB sind Führungen von Versorgungsleitungen (z.B. Stromleitungen und Telekommunikationsleitungen) unterirdisch zu führen. 8. Leitungsrechte gemäß Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB sind die innerhalb des Plangebietes mit L bezeichneten Flächen mit einem Leitungsrecht zugunsten der Ver - und Entsorgungsträger gemäß Planeintragung zu belasten. 9. Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen sowie Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen 9.1 Passive Schallschutzmaßnahmen Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB sind passive Schallschutzmaßnahmen entsprechend den in der Planzeichnung festgesetzten Lärmpegelbereichen (LPB) an den Außenbauteilen von schutzbedürftigen Räumen zu treffen. Grundlage hierzu sind die maßgeblichen Außenpegel nach DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau, Ausgabe Januar 2018-1, zu erwerben bei Beuth Verlag GmbH, Berlin). Die Zuordnu ng zwischen den dargestellten Lärmpegelbereichen und dem maßgeblichen Außenlärmpegel ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle: LPB Maßgeblicher Außenlärmpegel La in dB I 55 II 60 III 65 IV 70 V 75 VI 80 VII > 80* Für maßgebliche Außenlärmpegel La > 80 dB sind die Anforderungen aufgrund der örtlichen Gegebenheiten festzulegen. Die Minderung der zu treffenden Schallschutzmaßnahmen ist im Einzelfall zulässig, sofern im bauordnungsrechtlichen Verfahren anhand einer schalltechnischen Untersuchung niedrigere Lärmpegelbereiche an einzelnen Gebäudeteilen oder Geschossebenen nachgewiesen werden. Bei Schlaf - und Kinderzimmern ist bei einem Beurteilungspegel > 45 dB(A) im Nachtzeitraum (22:00 bis 6:00 Uhr) eine fensterunabhängige Belüftung durch schallgedämmte Lüftungseinrichtungen oder gleichwertige Maßnahmen bei geschlossenen Fenstern und Türen sicher zu stellen. An Fassaden, die an den in der Planzeichnung mit gekennzeichneten Baugrenzen, parallel zu diesen oder in einem Winkel bis 90° zu di esen stehen, sind öffenbare Fenster von schutzbedürftigen Räumen im Sinne der DIN 4109 unzulässig. 9.2 Aktive Schallschutzmaßnahmen Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB wird festgesetzt, dass die Lärmschutzwände (LSW 1 und LSW 2) ein Schalldämmmaß von mindeste ns > 24 dB(A) und die in der Planzeichnung festgesetzten Mindesthöhen haben müssen. Sofern die überbaubaren Grundstücksflächen im Übergang zu den festgesetzten Schallschutzwänden nicht vollständig in mindestens der unter Ziffer 3 für die Schallschutzwände jeweils festgesetzten Mindesthöhe bebaut werden, sind die zu errichtenden Schallschutzwände in gradliniger Verlängerung der zeichnerischen Festsetzungen bis an die tatsächlich errichtete Bebauung in der unter Ziffer 3 festgesetzten Höhe zu verlängern. Gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 2 BauGB ist die Nutzung der mit Wohnen bezeichneten Bereiche zu Wohnzwecken erst dann zulässig, wenn alle festgesetzten Lärmschutzwände (gem. Ziffer 9.2) sowie die Baukörper entlang der Hohenstaufenstraße und d er Steinstraße bereits mit Fenstern und Türen vollständig errichtet sind. 10. Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB wird festgesetzt: 10.1 Öffentliche Verkehrsfläche Innerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen sind mindestens 10 standortgerechte Bäume – BF 31 (GH 741) -zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Pro Baum ist eine Baumscheibe von mindestens 6 m² Größe vorzusehen. Innerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen Cimbernstraße sind 8 Pflanzbeete mit insgesamt 8 kleinkronigen flachwurzelnden Bäumen – BF 41 (GH 742) anzulegen und dauerhaft zu erhalten. Die Pflanzbeete von mindestens 6 m² sind mit Bodendeckern zu begrünen (z.B. Epimedium perralchicum = Elfenblume, Lonicera nitida =Maigrün). 10.2 Stellplätze Innerhalb der Flächen für Gemeinschaftscarports und/oder Gemeinschaftsstellplätze ist je 5 Stellplätze ein hochstämmiger Baum - BF 31 (GH 741) - zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. 10.3 Private Spielfläche Innerhalb der festgesetzten Fläche für Gemeinschaftsspielplätze sind mind. 4 standortgerechte Bäume - BF 31 (GH 741) - zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. 10.4 Carports Die Dächer von Carports im Wohngebiet sind mit einer extensiven Dachbegrünung DC1 / DC3 (NB6243 / NB6244) zu bepflanzen und dauerhaft zu erhalten. Die Vegetationstragschicht ist mit einer Stärke von mindestens 8 cm zuzüglich einer Filter- und Drainschicht herzustellen. Zur Erläuterung der vorgenannten Kürzel – siehe Hinweis Nr. 10 11. Festsetzung über die Flächen und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB sind i nnerhalb der festgesetzten Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur u nd Landschaft sind die Flächen mit FLL-Regelsaatmischung RSM 2.4 (mind. 20 g/m²) flächig zu begrünen. Die festgesetzten Bäume sind dauerhaft zu erhalten. Abgehende Bäume sind nach Lage und Wertigkeit durch gleichartige Bäume zu ersetzen. Westlich der festgesetzten öffentlichen Verkehrsfläche mit der Zweckbestimmung F+R ist 1 standortgerechter Baum - BF 31 (GH 741) - zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Zur Erläuterung der vorgenannten Kürzel – siehe Hinweis Nr. 10 B Gestalterische Festsetzungen Gemäß § 9 Abs. 4 BauGB in Verbindung mit § 89 Abs. 1 und 2 BauO NW werden folgende gestalterische Festsetzungen getroffen: 1. Dachform / Dachneigung / Dachaufbauten 1.1 Gebäude sind mit gleichseitigem Satteldach mit einer Dachneigung von 34 – 40 Grad und der durch Planzeichnung festgesetzten Firstrichtung zu errichten. 1.2 Aneinandergebaute Häuser sind mit gleicher Traufhöhe und Dachneigung zu errichten. 1.3 Dachgauben sind nur als Einzelgauben mit einer Breite von maximal 1,9 0 m zulässig. Von Gebäudeabschlusswänden ist ein Abstand von mind. 1,25 m einzuhalten. 2. Solaranlagen Sonnenkollektoren und Solaranlagen müssen parallel zu den Dachflächen errichtet werden. 3. Einfriedungen 3.1 Einfriedungen von Vorgärten entlang der öffentlichen Straßen und privaten Wege – mit Ausnahme der Grundstückszuwegungen – sind in Gestalt von Hecken mit einheimischen Heckengehölzen - BD3 (GH 412) - mit einer Mindesthöhe von 1,20 m über der angrenzenden Ge ländeoberfläche gemäß § 2 Abs. 4 BauO NW zulässig. Die Bepflanzung ist dauerhaft zu erhalten und zu pflegen. Vorgärten sind die Flächen zwischen der jeweils erschließenden Verkehrs - / Wegefläche und ihrer Verlängerung bis zur seitlichen Grundstücksgrenze und der hierzu parallel verlaufenden vorderen Baugrenze. Zur Erläuterung der vorgenannten Kürzel – siehe Hinweis Nr. 10 3.2 Eine Einfriedung der festgesetzten Flächen für Gemeinschaftskinderspielplätze ist in Form von Stahlgitter- oder Stabgitterzäunen sowie in Form von Stahlgitter- oder Stabgitterzäunen in Kombination mit Hecken in einer max. Höhe von 1,20 m über der angrenzenden Geländeoberfläche gemäß § 2 Abs. 4 BauO NW zulässig. 4. Vorgärten Innerhalb der Vorgärten sind Nebenanlagen gemäß § 14 Abs. 1 BauNVO ausschließlich in Form von Vorgartenschränken gemäß Vorhaben - und Erschließungsplan zulässig. 5. Abstellplätze für Müllsammelbehälter Müllboxen/Container an Sammelstandorten sind so zu gestalten, dass sie von der öffentlichen Verkehrsfläche nicht einsehbar sind. C Nachrichtliche Übernahmen Gemäß § 9 Abs. 6 BauGB werden die nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Abschluss - und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht nachrichtlich in den Bebauungsplan übernommen: 1. Wasserschutz Die auf der Grundlage des § 19 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) durch Verordnung festgesetzte Wasserschutzzone III B des Wasserwerk Köln-Porz-Westhoven. 2. Natur und Landschaftsschutz Der im Landschaftsplan der Stadt Köln nach Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) festgesetzte geschützte Landschaftsbestandteil (LB 7.13). 3. Bundes- und Landesstraßen Die gemäß § 38 Straßen- und Wegegesetz NRW (StrWG NRW) planfestgestellte Landesstraße 99 „Steinstraße“ (L99). 4. Bahnanlagen Die gemäß §§ 72 bis 78 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW (VwVfG NRW) i.V. mit § 18 und § 20 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) planfestgestellte Fläche für die durch die Errichtung der Bahnanlage der Bahnlinie Köln -Horrem-Dürren durchgeführte Ausgleichsmaßnahme. D Hinweise 1. Das Straßenprofil innerhalb der festgesetzten Verkehrsflächen ist nur zur Information dargestellt. 2. Artenschutz Laut Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag (Froelich & Sporbeck GmbH & Co. KG: Wohnungsbauvorhaben an der Steinstraße in Köln, Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag vom 25.06.2012) ergeben sich keine Verbotstatbestände gemäß § 44 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) bzw. keine vorgezogenen artenschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahmen nach § 44 Abs. 5 BNatSchG. Gemäß § 39 Abs. 5 BNatSchG ist es im Zeitraum zwischen 1. März und 30. September verboten , Bäume, Hecken, Gebüsche und andere Gehölze abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen; zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen. Sind innerhalb dieses Zeitraumes Rodungsarbeiten erforderlich, ist vor deren Aufnahme in Absprache mit der Unteren Landschaftsbehörde der Stadt Köln durch einen Fachgutachter nach besetzten Nestern und Fledermausquartieren zu suchen und bei deren Auffinden die Rodungstätigkeit sofort einzustellen. 3. Bodendenkmal Innerhalb des Plangebiets ist mit archäologischen Bodenfunden zu rechnen. Gemäß §§ 15 und 16 Denkmalschutzgesetz (DSchG) ist vor Aufnahme mit Bodeneingriffen die Archäologische Bodendenkmalpflege bei der Stadt Köln einzuschalten. 4. Kampfmittel Innerhalb des Plangebietes ist mit Bombenblindgängern/ Kampfmitteln zu rechnen. Vor Aufnahme von Bauarbeiten (ca. 6 Wochen) ist der Kampfmittelbeseitigungsdienst bei der Bezirksregierung Düsseldorf unter Benennung des Aktenzeichens 22.5 -3-5315000-473/16/ sowie der Bebauungsplan-Nummer einzuschalten. 5. Lärmbelastung Das Plangebiet ist durch Lärmimm issionen des Straßen- und Schienenverkehrs vorbelastet. 6. Niederschlagswasser Gemäß § 44 Landeswassergesetz (LWG) i. V. m. § 55 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) besteht keine Pflicht zur Versickerung des anfallenden Niederschlagwassers. Das anfallende Niederschlagwasser muss in die öffentliche Kanalisation eingeleitet werden. 7. Rechtsgrundlage 1. Es gilt das Baugesetzbuch (BauGB ) vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 20.10.2015 (BGBl. I S. 1722). Von der Überleitungsvorschrift des § 245 c BauGB wird Gebrauch gemacht. 2. Es gilt die Baunutzungsverordnung (BauNVO) vom 23.01.1990 (BGBI I S. 132) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.11.2017 (BGBI. I S.3786). 3. Es gilt die Planzeichenverordnung (PlanzV 90) vom 18.12.1990 (BGBl. I S. 58). 4. Es gilt die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - Landesbauordnung 2018 - (BauO NRW 2018) vom 21.07.2018 (GV. NRW. S. 421). Es gilt für die Punkte 2-4 jeweils die bei Erlass dieser Satzung geltende Fassung. Innerhalb des Plangebietes bestehende Rechtssetzungen aufgrund des Preußischen Fluchtliniengesetzes, des Aufbaugesetzes NW, des Bundesbaugesetzes oder des Baugesetzbuches treten mit der Rechtsverbindlichkeit dieses Planes außer Kraft. 8. Grünordnerische Maßnahmen Die grünordnerischen Maßnahmen sind im landschaftspflegerischen Fachbeitrag als Bestandteil des Durchführungsvertrages zum Vorhaben - und Erschließungsplan festgelegt. 9. Externe Ausgleichsmaßnahmen In einem Durchführungsvertrag werden Regelungen zur Verwirklichung des Bebauungsplanes festgehalten. Dabei handelt es sich zum Beispiel um die Durchführung der externen Ausgleichsmaßnahmen. Naturschutzrechtlicher Ausgleich: Auf dem städtischen Grundstück in der Gemarkung Oberzündorf, Flur 11, Flurstück 19 und 20 (teilweise) werden folgende externe Ausgleichsmaßnahmen für Eingriffe in den einzelnen Baugebieten hergestellt: Naturschutzfachliche Ausgleichs-Maßnahme: Umwandlung einer ackerbaulich genutzten Fläche in Anlage einer Extensivgrünland-Fläche – EA1 ( LW 4111) -auf 7.500 m², einer Feldgehölz- Fläche - BA11 (GH 631) - auf 1.000 m², einer gestuften Waldmantel -Fläche - BD51 (GH 4431) - auf 350 m² und einer Obstbaumreihe - BF51 (GH 743) auf 100 m². Forstrechtlicher Ausgleich: Auf dem städtischen Grundstück in der Gemarkung Worringen, Flur 50, Flurstück 1893 (teilweise) wird folgende externe Ausgleichsmaßnahme für Eingriffe in eine Waldfläche im Verhältnis 1:1 hergestellt: Forstrechtliche Ausgleichs-Maßnahme: Umwandlung einer ackerbaulich genutzten Fläche in Anlage einer standortgerechten Laubwaldmisch-Fläche mit dem Kürzel - AX11 (GH 3131) - auf 12.450 m². Die Durchführung und Kostentragung der naturschutzfachlichen Ausgleichs- Maßnahme und der forstrechtlichen Ausgleichs -Maßnahme in Bezug auf die Eingriffe durch das festgesetzte Wohnen sowie der Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung werden im Durchführungsvertrag geregelt. 10. Kürzel der Begrünungsfestsetzungen Die verwendeten Kürzel innerhalb der Begrünungsfestsetzungen beziehen sich auf die Anlage zur Satzung der Stadt Köln zur Erhebung von Kostenerstattungsbeiträgen gemäß §§ 135a bis 135c BauGB vom 15. Dezember 2011 (Amtsblatt der Stadt Köln Nr. 1 vom 04. Januar 2 012). In dieser Anlage sind mit der Angabe von Kürzeln allgemein gültige Qualitätsmaßstäbe für Begrünungsmaßnahmen der Stadt Köln formuliert. 11. Quellen der Normen, Richtlinien und Regelwerke DIN-Vorschriften und sonstige private Regelwerke, auf die in den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes verwiesen wird, sind jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung anzuwenden und werden beim Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster, Plankammer, Zimmer 06.E 05, Stadthaus Deutz, Willy -Brandt-Platz 2, 50679 Köln, während der Öffnungszeiten zur Einsicht bereitgehalten. 12. Baumschutzsatzung Es gilt die Satzung zum Schutz des Baumbestandes innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches der Bebauungspläne im Gebiet der Stadt Köln (Baumschutzsatzung – BSchS) vom 01.08.2011 (Amtsblatt Nr. 34 vom 17.08.2011). 13. Starkregen Die innerhalb des Vorhaben - und Erschließungsplans geplante öffentliche Erschließungsstraße ist so zu errichten, dass bei Starkregenereignissen (100 - jähriges Regenereignis) das anfallende Regenwasser innerhalb der geplanten öffentlichen Erschließungsstraße zurückgehalten wird. 14. Städtebauliche- und technische Kriminalprävention Wohngebäude und Garagen( -anlagen) sowie Gewerbeobjekte sollen zum wirksamen Schutz vor Einbrüchen und kriminalitätssteigernden Faktoren entsprechend den einschlägigen Empfehlungen der kriminalpolizeilichen Beratungsstellen berücksichtigt werden. Namentlich de r technischen und städtebaulichen Kriminalprävention des Polizeipräsidiums Köln.
Anlage 4 VBP neu
169 Zeichen
Anlage 4 Stadtplanungsamt Ausschnitt des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes 74407/02, Blatt 1 Hohenstaufenstraße/Steinstraße in Köln - Porz - Gremberghoven unmaßstäblich
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungOrte (15)
- Hohenstaufenstraße
- Steinstraße
- Cimbernstraße
- Frankfurter Straße
- Theodor-Heuss-Straße
- Breitenbachstraße
- Forststraße
- Frankenplatz 26
- Östliche Zubringerstraße
- Heilig-Geist-Straße 1a
- Willy-Brandt-Platz 2
- Im Brücherfeld
- Ringstraße
- Straße 20
- Markt
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Details
- Aktenzeichen
- 3610/2019
- Typ
- Mitteilung Ausschuss
- Datum
- 26.11.2019
- Erstellt
- 16.10.2019 11:38