AN/1011/2021
ÄA zu TOP 6.1.2 - Stellplatzsatzung für Köln
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Gem. Änderungsantrag nach § 13 (CDU)
6157 Zeichen
Fraktion Bündnis 90/Die Grünen
CDU-Fraktion
VOLT-Fraktion
Fraktion Die Linke
An die Vorsitzende
des Kölner Rates
Frau Oberbürgermeisterin
Henriette Reker
Eingang beim Amt der Oberbürgermeisterin: 06.05.2021
AN/1011/2021
Änderungs- bzw. Zusatzantrag gem. § 13 der Geschäftsordnung des Rates
Gremium Datum der Sitzung
Rat 06.05.2021
ÄA zu TOP 6.1.2 - Stellplatzsatzung für Köln
Sehr geehrte Frau Oberbürgermeisterin,
bitte setzen Sie folgenden Änderungsantrag zu TOP 6.1.2 – Stellplatzsatzung für Köln, auf
die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Rates am 06.05.2021:
Beschluss:
Die Verwaltung wird beauftragt die Stellplatzsatzung wie folgt zu ändern:
1. Im geförderten Wohnungsbau ist bei der Einkommensgruppe A lediglich eine Quote
von 0,5 Stellplätzen zu bauen. Dies gilt auch für barrierefreie Wohnungen, bzw. roll-
stuhlgerechte Wohnungen für Einzelpersonen, deren Wohnungsgröße in der Regel
bei 52, bzw. 55 qm liegen. Auf einen Ablösebetrag für Stellplätze im geförderten
Wohnungsbau wird verzichtet.
2. Die Reduktionsmöglichkeiten bei Sonderwohnformen sollen in der Einzelfallprüfung
mit höchstmöglichen Stellplatzreduzierungen bedacht werden.
Zu den Sonderwohnformen zählen:
- Micro-Wohnen und Seniorenwohnungen
- Baugruppen und andere gemeinschaftliche Wohnformen
- Wohngemeinschaften, z.B. Demenz-WGs, geförderte Studierenden-WGs
- Cluster-Wohnungen, in denen Miniapartments oder Wohnungen zu
Großwohnungen kombiniert werden
- Genossenschaften
- Soziokulturelle Projekte, Nachhaltigkeitsprojekte und Nachbarschaftscafés
Bei der Umnutzung von denkmalgeschützten Bauwerken und Gebäuden von histori-
- 2 -
scher Bedeutung zur kulturellen Nutzung, kann die Verwaltung die Pflicht zur Stell-
platzschaffung erlassen, sofern diese die Umsetzung des kulturellen Projekts gefähr-
den würde.
3. Eine Mischnutzung von Stellplätzen durch GE und WE muss von den Vorhabenträ-
ger*innen dargestellt werden.
4. Im gesamten Gebiet des Bezirks Innenstadt wird mindestens eine Reduktion um
50 % ermöglicht.
5. Für Stadtteile ohne schienengebundenen ÖPNV-Anschluss gilt ein Reduktionsfaktor
von 0 %.
6. Bei Einfamilienhäusern werden „gefangene“ Stellplätze angerechnet, also solche, die
nur über andere Stellplätze zu erreichen sind. Auch hier gelten mögliche Ablösesze-
narien wie gute ÖPNV Anbindung etc.
7. Die für Fahrräder angesetzte Größe eines Abstellplatzes gilt als Richtschnur, für die
es Ausnahmen geben kann, wenn Fahrradparksysteme installiert werden, die eine
höhere Dichte zulassen.
8. Die Fahrradabstellplätze sollen so angelegt sein, dass die Räder vor Diebstahl und
Wettereinflüssen geschützt sind.
9. Durch die Satzung muss sichergestellt werden, dass autofreie Quartiere entwickelt
werden können. Dabei muss sichergestellt werden, dass die Nicht-Errichtung von
Stellplätzen nicht zu Lasten der Parksituation in den angrenzenden Quartieren geht.
10. Bei Kindertagesstätten (Nr. 9.1) sind PKW-Stellplätze im Verhältnis 1 je 4 Beschäftig-
te, jedoch mindestens 2, und Fahrradabstellplätze 1 je 5 Kinder, jedoch mindestens 2
für Spezialräder, davon 50 % Besucheranteil, herzustellen.
11. Bei Grundschulen (Nr. 9.2) sind PKW-Stellplätze 1 je 4 Beschäftigte und Fahrradab-
stellplätze 1 je 2 Schüler, davon 10 % Besucheranteil, herzustellen.
12. Bei sonstigen allgemeinbildenden Schulen (9.3) sind PKW-Stellplätze 1 je 4 Beschäf-
tigte und Fahrradabstellplätze 2 je 3 Schüler, davon 10 % Besucheranteil, herzustel-
len.
13. In § 3 Absatz 4 werden die Worte „durch Gutachten“ gestrichen.
14. Die Verwaltung wird beauftragt bis Ende des Jahres zu evaluieren, wie das nachfol-
gende Konzept in die Stellplatzsatzung übernommen werden kann.
Der Reduktionsschlüssel, soll durch einen dynamischen Schlüssel ersetzt werden,
um der tatsächlichen Erschließungsqualität der Gebiete Rechnung zu tragen.
Die Einteilung des Stadtgebiets (Anlage 2 zur Stellplatzsatzung) soll stattdessen nach
folgendem Schlüssel erfolgen (eine Unterteilung in Innenstadt/Kernstadt etc. findet
nicht statt):
- 3 -
Punkte je Kriteri-
um
Erreichbarkeit1 Dichte der Ver-
kehrsmittel
Leistungsfähig-
keit2 (Taktfolge
werktags 6h-
19h)
Attraktivität des
Verkehrsmittels
1 Mindestens eine
Haltestelle des
ÖPNV in R =>
500m - max
600m
Mehr als 1 Bus-
oder Bahnlinie
Takt max 15.
Min
Bus überwie-
gend auf eigener
Busspur
2 Mindestens eine
Haltestelle des
ÖPNV in R =>
300m - max
500m
Mehr als 2 Bus
oder Bahnlinie
Takt max 10 min Straßenbahn,
Stadtbahn
3 Mindestens eine
Haltestelle in R
= 300m
Mehr als 3 Bus
oder Bahnlinien
Takt max. 5 min Schienen-
schnellverkehr
(S-Bahn, Stadt-
bahn) mit eige-
nem Gleiskörper
Es sind im günstigsten Fall, d.h. bei maximaler Punktzahl in jeder der 4 Kategorien,
12 Punkte erreichbar.
Die Stellplätze werden folgendermaßen gemindert:
Unter 4 Punkten = 10%
4-6 Punkte = 20%
7-9 Punkte = 40%
10-11 Punkte = 60%
12 Punkte = 70%
An scharfen Grenzen sollen Übergangszonen in 5% Schritten definiert werden.
Die Reduzierung ist in regelmäßigen Abständen neu zu evaluieren.
Die Minderung kann von Bauträger*innen jederzeit selbst ermittelt werden.
Die Minderung kann sich auch auf aktuell geplante, aber noch nicht umgesetzte
ÖPNV Projekte beziehen.
Aus Anlage 1 wird nach Nutzungsart und Größe der Anlage eine Zahl von Stellplät-
zen ermittelt. Diese wird ggf. entsprechend der oben ermittelten Punktzahl gemindert.
15. Zusätzlich wird die Verwaltung beauftragt nach drei Jahren eine Evaluation der Stell-
platzsatzung durchzuführen.
Begründung:
1 Es soll explizit der tatsächliche Fußweg und nicht der radiale Abstand genommen werden.
2 Kürzester Takt des leistungsfähigsten Verkehrsmittels.
- 4 -
Erfolgt mündlich.
Mit freundlichen Grüßen
gez. Lino Hammer gez. Niklas Kienitz
GRÜNE-Fraktionsgeschäftsführer CDU-Fraktionsgeschäftsführer
gez. Lucas Sickmöller gez. Michael Weisenstein
Volt-Fraktionsgeschäftsführer Linke-Fraktionsgeschäftsführer
Beratungsverlauf (1)
Details
- Aktenzeichen
- AN/1011/2021
- Typ
- Gem. Änderungsantrag (CDU)
- Datum
- 06.05.2021
- Erstellt
- 06.05.2021 08:05