Altbaumburgweg Parksituation
Beantwortung einer Anfrage (BV) 1070/2018 vom 13.04.2018
Stand: Am 26.04.2018 in der Bezirksvertretung 5 (Nippes) beraten. Ergebnis: Kenntnis genommen.
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Beantwortung einer Anfrage (BV)
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle I/32/324 Vorlagen-Nummer 1070/2018 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Bezirksvertretung 5 (Nippes) 26.04.2018 Altbaumburgweg Parksituation Die SPD-Fraktion der BV Nippes hat zur Sitzung am 07.12.2017, TOP 7.2.6 eine Anfrage zur Parksi- tuation auf dem Altbaumburgweg eingereicht (AN/1716/2017), die von der Verwaltung beantwortet wurde. In Ihrer Sitzung am 01.02.2018 hat die Bezirksvertretung Nippes die Antwort zur Kenntnis genom- men. Bezirksvertreter Herr Traud hat nachgefragt, warum nach wie vor Knöllchen verteilt werden wenn kein verändertes Parkraumkonzept besteht. Stellungnahme der Verwaltung: Das Erstellen eines Parkraumkonzeptes liegt in der Zuständigkeit des Straßen- und Verkehrsamt der Stadt Köln. Für den vorgenannten Bereich besteht kein Parkraumkonzept, so dass die die gesetzli- chen Vorgaben nach der StVO bindend sind. Gemäß § 12, Abs. 1, Ziff. 1 StVO ist das Halten/Parken an engen und unübersichtlichen Straßenstel- len nicht zulässig. Definition: „Eng ist eine Straßenstelle dann, wenn durch ein geparktes Fahrzeug der Abstand zu einem gegen- überliegenden festen Hindernis (z.B. Bordstein) so gering ist, dass der Raum für ein Fahrzeug höchstzulässiger Breite von 2,5 m zzgl. 0,5 m Seitenabstand bei vorsichtiger Fahrweise nicht zur Durchfahrt ausreichen würde“ Die Verwaltung hat mehrfach Hinweise erhalten, dass der Durchgangsverkehr im Altbaumburgweg durch die auf der rechten Seite parkende Fahrzeuge beeinträchtigt wird. Die Stadt Köln ist verpflichtet solchen Hinweisen nachzugehen und aus diesem Grund wurde eine Ortsbesichtigung durchgeführt. Bei dieser Ortsbesichtigung hat sich bestätigt, dass in diesem Fall das Parken auf der rechten Seite gegen den § 12 der StVO verstößt. Aufgrund dieser eindeutigen Gesetzeslage müssen Kontrollen und Ahndungen von Parkverstößen im Rahmen der Einsatzplanung durchgeführt werden.
Beratungsverlauf
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26.04.2018
TOP 7.1.4, Kenntnisnahme (Mitteilung). Ergebnis: Kenntnis genommen
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