mandari
Datenstand: 12.09.2026 — die Daten dieser Kommune konnten seit 37 Tagen nicht aktualisiert werden, weil das Ratsinformationssystem derzeit nicht erreichbar ist. Inhalte können veraltet sein.

TOP 10.12.: Gründung der KölnBusiness Wirtschaftsförderung-GmbH, 2218/2018

Gem. Änderungsantrag nach § 13 (Grüne) AN/1851/2018 vom 14.12.2018

Stand: Am 17.12.2018 im Finanzausschuss ungeändert beschlossen.

Dokumente

  • Gem. Änderungsantrag nach § 13 (Grüne)

    PDF

    Herunterladen: Gem. Änderungsantrag nach § 13 (Grüne)

    Automatisch aus dem PDF ausgelesen, Lesefehler sind möglich.

    CDU-Fraktion im Rat der Stadt Köln Fraktion Bündnis 90/Die Grünen im Kölner Rat FDP-Fraktion im Rat der Stadt Köln An den Vorsitzenden des Finanzausschusses Herrn Martin Börschel Frau Oberbürgermeisterin Henriette Reker Eingang beim Büro der Oberbürgermeisterin: 14.12.2018 AN/1851/2018 Änderungs- bzw. Zusatzantrag gem. § 13 der Geschäftsordnung des Rates Gremium Datum der Sitzung Finanzausschuss 17.12.2018 TOP 10.12.: Gründung der KölnBusiness Wirtschaftsförderung-GmbH, 2218/2018 Sehr geehrter Herr Vorsitzender, sehr geehrte Frau Oberbürgermeisterin, die Antragsteller möchten Sie bitten, folgenden Änderungs- und Zusatzantrag zum TOP10.12. „Gründung der KölnBusiness Wirtschaftsförderungs-GmbH in die Tagesordnung des Finanzausschusses am 17.12.2018 aufzunehmen: Beschluss: Die o.a. Beschlussvorlage der Verwaltung wird wie folgt geändert bzw. ergänzt: I. Der Rat beschließt die Gründung der KölnBusiness Wirtschaftsförderungs-GmbH in der Fas- sung des Beschlusses des Wirtschaftsausschusses vom 06.12.2018 (Anlage 11). II. Der Rat beschließt den Gesellschaftsvertrag der KölnBusiness Wirtschaftsförderungs- GmbH (Anlage 1) mit folgenden Änderungen und Ergänzungen: § 7 Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft § 7 (1) [Ersetzung] „Die Gesellschaft hat nach der Beendigung der Gründungsphase mindestens zwei Ge- schäftsführer/innen. Ein Geschäftsführungsmitglied übt die Funktion nebenamtlich aus.“ § 7 (2) [Ersetzung 1.Satz, die übrigen Sätze bleiben unverändert.] - 2 - „Solange nur eine Geschäftsführerin oder ein Geschäftsführer bestellt ist, vertritt die bestellte Person die Gesellschaft allein.“ § 7 (3) [Ergänzung] „Die Gesellschafterversammlung kann nach Vorberatung durch den Aufsichtsrat eine Geschäftsordnung für die Geschäftsführung erlassen.“ § 7 (4) [Ergänzung] „… sowie durch Beschlüsse der Gesellschafterversammlung und des Aufsichtsrats be- stimmt sind.“ § 9 Zusammensetzung des Aufsichtsrates § 9 (3) [Änderung] „Die Mitglieder des Aufsichtsrates wählen aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsit- zenden, eine erste Stellvertreterin oder einen ersten Stellvertreter und einen zweiten Stell- vertreter oder eine zweite Stellvertreterin. Scheiden die/der Vorsitzende oder die/der erste oder zweite stellvertretende Vorsitzende während ihrer Amtszeit aus, so hat der Aufsichts- rat unverzüglich eine Ersatzwahl vorzunehmen.“ § 12 Geheimhaltungspflicht § 12 (2) [Änderung] „… den Rat der Stadt Köln, dem Wirtschafts- und Finanzausschuss, weiteren Fachaus- schüssen des Rates nach Maßgabe der Zuständigkeitsordnung und den Fraktionen …“ § 13 Einberufung und Beschlussfassung des Aufsichtsrates § 13 (1) [redaktionelle Ergänzung] „… Sind die/der Vorsitzende und die beiden Stellvertretungen an der Einberufung verhin- dert oder ist weder Vorsitzende/Vorsitzender noch einer der Stellvertretungen vorhanden …“ § 13 (3) [redaktionelle Ergänzung] „… oder einer der beiden Stellvertretungen anwesend sind.“ „…oder einer der beiden Stellvertretungen ohne Rücksicht auf die nach Satz 1 erforderli- che Mindestzahl der satzungsmäßigen Mitglieder beschlussfähig ist. § 13 (4) [Änderung] Der Satz „Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden in der Sit- zung“ wird ersatzlos gestrichen. - 3 - § 13 (5) [redaktionelle Ergänzung] „… oder im Verhinderungsfall durch ihrer/seiner ersten oder zweiten Stellvertretung …“ § 13 (7) [redaktionelle Ergänzung] „… oder der ersten oder zweiten Stellvertretung auf Basis von Aufsichtsratsbeschlüs- sen unter der Bezeichnung „Aufsichtsrat der KölnBusiness Wirtschaftsförderungs-GmbH abgegeben.“ § 14 Aufgaben des Aufsichtsrates § 14 (2) [Änderung b)] „b) Beratung des Wirtschaftsplans, empfehlende Beschlussfassung über den Wirt- schaftsplan, Prüfung des Jahresabschlusses sowie des Lageberichtes, sowie empfehlen- de Beschlussfassung über die Verwendung des Jahresüberschusses oder Abdeckung des Fehlbetrages,“ § 14 (2) [Änderung c)] „c) Der Aufsichtsrat erteilt dem Abschlussprüfer den Prüfauftrag für den Jahresab- schluss.“ § 14 (4) [Änderung] „… oder im Verhinderungsfalle der ersten oder zweiten Stellvertretung …“ „In eilbedürftigen, in der Zuständigkeit des Aufsichtsrates fallenden Angelegenheiten, di kei- nen Aufschub dulden, entscheidet die/der Vorsitzende des Aufsichtsrates mit den bei- den stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsrates. Ist die/der Vorsitzende verhin- dert, entscheiden die beiden Stellvertretungen gemeinsam …“ § 15 Gesellschafterversammlung § 15 (6) [Ergänzung] „Die Niederschriften der Gesellschafterversammlung sind dem Aufsichtsrat zur Kenntnis zu geben.“ § 15 (7) [Ergänzung] „An der Gesellschafterversammlung nimmt der Aufsichtsrat teil.“ § 16 Aufgaben der Gesellschafterversammlung § 16 (1) [Ergänzung] - 4 - Ziffer i) „Änderung des Gesellschaftsvertrages sowie insbesondere die Übernahme neuer Aufgaben“ § 17 Beirat der Gesellschaft – Aufgaben, Zusammensetzung und Amtsdauer (neu) Absatz 1 [Ergänzung] „Die Gesellschaft hat einen Beirat, der die Gesellschaft in allen wichtigen Angelegen- heiten berät.“ § 17 (2) [Änderung] (bisher Absatz 1) „Die Gesellschaft kann einen Beirat bilden, dem insbesondere Vertreter/innen aus Be- rufsverbänden, Branchenvereinigungen und Institutionen der Kölner Wirtschaft, aus dem Bildungs- und Wissenschaftsbereich sowie der Gewerkschaften angehören. Die Beiratsmitglieder werden nach Beratung durch den Aufsichtsrat von der Gesellschaf- terversammlung ernannt. Vorsitzende/r und stellvertretende/r Vorsitzende/r des Beirates sind der/die Vorsitzen- de und der/die stellvertretende Vorsitzende des Aufsichtsrates.“ § 17 (2) alt wird zu Absatz (3) § 17 (3) alt wird zu Absatz (4) § 17 (5) [neu] „Die Mitglieder des Beirates sind durch die/den Vorsitzende/n zur Verschwiegenheit über die ihnen in ihrer Eigenschaft als Beiratsmitglieder bekannt gewordenen Ange- legenheiten zu verpflichten.“ § 18 Einberufung des Beirates (neuer Titel) § 18 (1) [Ergänzung] „… Die Geschäftsführung, die/der Aufsichtsratsvorsitzende und seine Stellvertre- ter/innen nehmen an den Sitzungen des Beirats teil. § 18 (3) entfällt ersatzlos. § 18 (4) entfällt ersatzlos. § 18 (5) [Änderung] - (5) wird zu Absatz 3 „Über die Sitzungen des Beirates ist eine Niederschrift anzufertigen, die von der/dem Vorsitzenden der Sitzung zu unterzeichnen und den Mitgliedern des Beirats, des Aufsichts- rats sowie der Gesellschafterin im Wortlaut zur Verfügung zu stellen ist.“ § 18 (6) entfällt ersatzlos. - 5 - Ursprünglicher § 19 entfällt, weil Text in ergänztem §17 (1) enthalten. § 19 Grundsätze kommunaler Unternehmensführung (neu) „Die vom Rat der Stadt Köln beschlossenen Grundsätze kommunaler Unternehmens- führung, die im "Public Corporate Governance Kodex der Stadt Köln (PCGK)" festge- legt sind, in der jeweils geltenden Fassung gelten uneingeschränkt für das Handeln der Gesellschaft, seiner Organe und des Beirats. Dies umfasst insbesondere die Aus- richtung des Unternehmens am Gemeinwohl und öffentlichen Interesse sowie der Verpflichtung den im PCGK gestellten Anforderungen an Transparenz, Steuerung und Kontrolle von öffentlich finanzierten und getragenen Unternehmen gerecht zu wer- den.“ § 20 Wirtschaftsplan § 20 (1) [Ergänzung] „Der Wirtschaftsplan ist so rechtzeitig aufzustellen, dass der Aufsichtsrat sich vor Beginn des Geschäftsjahres damit befassen kann und die Gesellschafterversammlung ihn vor Beginn des Geschäftsjahres beschließen kann.“ § 21 Jahresabschluss und Lagebericht § 21 (2) [Ergänzung] „Der Prüfungsbericht ist dem Aufsichtsrat und der Gesellschafterversammlung innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres vorzulegen.“ III. Der Rat beauftragt die Verwaltung, die notwendigen Schritte einzuleiten, um § 3 des Gesell- schaftsvertrags „Gegenstand des Unternehmens“ um die Branchen des Dienstleistungs- sektors, Wissenschaft und Innovation zu erweitern, so dass auch diese Handlungsfelder Ge- genstand der Wirtschaftsförderung durch die Gesellschaft sind. Begründung: Erfolgt mündlich. Mit freundlichen Grüßen gez. Niklas Kienitz gez. Lino Hammer CDU-Fraktionsgeschäftsführer GRÜNE-Fraktionsgeschäftsführer - 6 - gez. Ulrich Breite FDP-Fraktionsgeschäftsführer

Beratungsverlauf

  1. 17.12.2018

    Finanzausschuss

    TOP 10.12.4, Antrag / Anfrage. Ergebnis: ungeändert beschlossen

War diese Seite hilfreich?

Zur Rückmeldung speichern wir nur Ihre Antwort, die Seite und den Tag. Eine IP-Adresse speichern wir dazu nicht, und wir setzen kein Cookie. Mehr zum Datenschutz