0082/2025/1
Energieleitlinien Stadt Köln 2025
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Mitteilung Ausschuss
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Dezernat, Dienststelle VI/26 Vorlagen-Nummer 10.07.2025 0082/2025/1 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Ausschuss Klima, Umwelt und Grün 04.12.2025 Energieleitlinien Stadt Köln 2025 Der Betriebsausschuss Gebäudewirtschaft hat in seiner Sondersitzung am 2. Juli 2025 die anliegenden Energieleitlinien beschlossen, die dem Ausschuss hiermit zur Kenntnis gegeben werden. Die bislang gültigen Energieleitlinien Version 2021 mussten überarbeitet werden, da diese nicht mehr den aktuellen gesetzlichen Vorgaben des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) entsprechen. Die überarbeiteten Energieleitlinien Version 2025 unterstützen weiterhin das Ziel der Stadt Köln, bis zum Jahr 2035 klimaneutral zu werden. Die Energieleitlinie gibt prakti- sche Umsetzungsvorgaben für nachfolgende Handlungsfelder: - Treibhausgas- und Energieverbrauchsreduzierung - Nachhaltige und effiziente Energienutzung - Ausbau von Photovoltaik-Anlagen - Klimawandel Anpassungsmaßnahmen (z.B. sommerlicher Wärmeschutz, Dachbegrünung, Regenwasserversickerung) - Verwendung von Passivhausbauteilen/ -Komponenten Sollte sich aus der parallel laufenden Vorlage 3389/2024/1 „Änderung baulicher Stan- dards aus Gründen der Haushaltskonsolidierung“ Anpassungsbedarf mit Bezug auf die Energieleitlinie 2025 ergeben, wird diese kurzfristig entsprechend angepasst und aktualisiert. Gez. Haack Anlagen: Anlage 1 – Energieleitlinien 2025
Anlage 1 - Energieleitlinien_Stadt Koeln_2025
67159 Zeichen
S
Energieleitlinien
Stadt Köln
2025
Stand: 28.05.2025
Stand Vorgängerversion: 26.04.2021
2
Bildnachweis Deckblatt:
Heizanlage mit Grundwasserwärmepumpen in der Carl-von-Ossietzky-Gesamtschule
© Thomas Banneyer
Energieleitlinien Stadt Köln 2025
3
1 Geltungsbereich der Energieleitlinien 4
2 Wirtschaftlichkeit 5
3 Dokumentation, Abweichungen und Abnahme 5
4 Hochbau 6
5 Sanitärtechnik-Trinkwasserversorgung14
6 Wärmesystem 17
7 Raumlufttechnik 21
8 Elektrotechnik 24
9 Photovoltaik 30
10 Konzeption Energiezähler 31
11 Gebäudeautomation 32
12 Anhänge 34
13 Synopse 35
14 Glossar 43
Energieleitlinien Stadt Köln 2025
4
1 Geltungsbereich der Energieleitlinien
Die Energieleitlinien unterstützen das Ziel der Stadt Köln, bis zum Jahr 2035 klimaneutral
zu werden (Vorlage AN/1377/2021).
Die Energieleitlinie gibt praktische Umsetzungsvorgaben für nachfolgende Handlungsfelder:
- Treibhausgas- und Energieverbrauchsreduzierung
- Nachhaltige und effiziente Energienutzung
- Ausbau von Photovoltaik Anlagen
- Klimawandel Anpassungsmaßnahmen (zum Beispiel sommerlicher Wärmeschutz,
Dachbegrünung, Regenwasserversickerung)
Die Energieleitlinien gelten für alle städtischen Neubau- und Sanierungsvorhaben innerhalb
der Gebäudewirtschaft der Stadt Köln.
Für alle anderen städtischen Bau- und Sanierungsprojekte außerhalb der Gebäudewirt-
schaft gilt diese Energieleitlinie laut Ratsbeschluss (Aktionsplan Klimaschutz Vorlage
4000/2023) ebenfalls. Die Umsetzung bei anderen Dienststellen erfolgt in Eigenverantwor-
tung ohne Abstimmung mit dem Energiemanagement der Gebäudewirtschaft.
Die Energieleitlinien sind den planenden Architekt*innen und Ingenieur*innen am Beginn
der Planung auszuhändigen und deren projektbezogene Umsetzung in der Beauftragung
bindend vorzuschreiben.
Die Energieleitlinien spiegeln den aktuellen Stand der Technik wider und werden bei Be-
darf fortgeschrieben. Wird eine neue Version der Energieleitlinien nach Auftragserteilung
veröffentlicht, ist zu prüfen, ob die Änderungen mit einem vertretbaren Aufwand als
Grundlage der Planung/Ausführung übernommen werden können.
Die Energieleitlinien ergänzen bestehende Gesetze, gültige Normen und Richtlinien, erset-
zen jedoch keine fachgerechte, projektbezogene Planung. Sie bilden die Basis für ein effi-
zientes und nachhaltiges Energiemanagement des Gebäudebestandes. Ergänzende Anforde-
rungen aus den zugehörigen Anhängen sind gleichwertig mit den Energieleitlinien umzuset-
zen. Die Bearbeitung und Einhaltung der Leitlinien ist dabei in den einzelnen Planungs-
schritten nachzuweisen.
Energieleitlinien Stadt Köln 2025
5
2 Wirtschaftlichkeit
Grundsätzlich sollen alle wirtschaftlichen Maßnahmen umgesetzt werden. Eine Maßnahme
ist dann wirtschaftlich, wenn innerhalb der rechnerischen Lebensdauer die eingesparten
Energie- und Betriebskosten höher sind als die erforderlichen Investitionskosten. Dies wird
bei Einhaltung der Energieleitlinien im Allgemeinen gut erreicht. Wenn von den Leitlinien
abgewichen wird, sowie bei Variantenbetrachtungen, ist die Wirtschaftlichkeit mit Hilfe
einer geeigneten Wirtschaftlichkeitsbetrachtung nachzuweisen. Dabei sind neben Investiti-
ons- und Energiekosten auch die Kosten für den störungsfreien Betrieb einschließlich War-
tungskosten sowie eventuelle Kosten für Ersatzbeschaffungen nach Ablauf der Anlagennut-
zungszeit einzurechnen. Die Umweltfolgekosten werden in Höhe von mindestens 80 Euro/t
CO2 als Beitrag zum Klimaschutz angesetzt.
3 Dokumentation, Abweichungen und Abnahme
Alle Planungen für Neubauten und Sanierungen durch die Gebäudewirtschaft sind mit dem
Sachgebiet „Energiemanagement“ abzustimmen, ebenso Planungen für technische Sanie-
rungen für größere Einzelmaßnahmen. Das Sachgebiet „Energiemanagement“ berät die
Bauprojektmanagement-Abteilungen und die Objektcenter hinsichtlich der technischen und
wirtschaftlich optimalen Umsetzung der Vorgaben aus dieser Leitlinie.
Die Umsetzung der Anforderungen aus dieser Leitlinie, insbesondere Abweichungen, ist an-
hand von Anhang 2 „Energie-Checkliste“ zu dieser Leitlinie zu dokumentieren. Die Doku-
mentation ist nach LP2 und LP3 dem Sachgebiet „Energiemanagement“ zur Prüfung vorzu-
legen und von diesem freizuzeichnen.
Das Energiemanagement ist vier Wochen vor der geplanten VOB Abnahme zu informieren,
damit die Umsetzung der in LP3 erarbeiteten Planungsziele vom Energiemanagement über-
prüft werden können.
Energieleitlinien Stadt Köln 2025
6
4 Hochbau
4.1 Architektur
4.1.1 Kompaktheit und Orientierung
Die Gebäudehüllfläche ist bei gegebenem Raumprogramm gering zu halten (möglichst kom-
pakt). Kompakte Gebäude verbrauchen weniger Heizenergie. Verkehrsflächen und Neben-
räume, aber auch Lufträume sollen minimiert werden. Die Orientierung von transparenten
Bauteilen ist entsprechend der Nutzungsart und Nutzungszeiten der geplanten Zonen vor-
zunehmen, die Orientierung zur Nordseite ist zu minimieren.
Bei Kulturbauten folgt die Ausbildung der Gebäude hinsichtlich Kompaktheit und Reduzie-
rung von Flächen und Lufträumen dem gestalterischen Konzept der Entwurfsverfasser*in-
nen.
4.1.2 Natürliche Lüftung
Räume sollen weitgehend natürlich be- und entlüftet werden können. Das gilt auch beim
Einsatz einer mechanischen Lüftungsanlage für die heizfreie Zeit. Hierfür sind ausreichend
große Fensteröffnungsflügel vorzusehen. Als Orientierungswert kann hierbei gelten:
a) Stoßlüftung (Fensterflügel ganz geöffnet): Lüftungsquerschnitt 12% von Raumgrundflä-
che
b) Dauerlüftung (Fensterflügel teilweise geöffnet, Sommerfall): Lüftungsquerschnitt 4% von
Raumgrundfläche.
Bei Kulturbauten ist eine natürliche Belüftung nur in Teilbereichen, wie zum Beispiel Ver-
waltung, Nebenräume, Technik, et cetera möglich. Die Hauptnutzungsflächen wie Ausstel-
lungsräume, Depots und Versammlungsräume benötigen in der Regel aus konservatorischen
beziehungsweise funktionellen Gründen eine Vollklimatisierung inklusive einer Konditionie-
rung von Feuchte und Temperatur.
4.1.3 Tageslichtnutzung
In allen Räumen sollte Tageslicht genutzt werden. Arbeitsplätze sind tageslichtorientiert
zu planen. Die Gebäudeausrichtung und -geometrie sowie die Ausrichtung und Größe der
Fenster sind unter den Gesichtspunkten natürliche Belüftung, passive Solarenergienutzung,
sommerliche Überhitzung und maximale Tageslichtnutzung zu optimieren. Ein Tageslicht-
quotient von Minimum 3% für Räume mit 300 Lux ist einzuhalten. Zur Versorgung der Nut-
zungsbereiche mit Tageslicht ist ein schlüssiges Konzept vorzulegen. Dabei sollen möglichst
architektonische Elemente (zum Beispiel Oberlichter, Lichthöfe, Lichtumlenksysteme) be-
rücksichtigt werden.
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4.1.4 Reflexionsgrad der Innenflächen
Räume, die hohe Reflexionsgrade der Wand-, Decken- und Fußbodenoberflächen aufwei-
sen, benötigen weniger Strom für die Beleuchtung. Um gute Reflexionsgrade zu erreichen,
sind unter Abwägung von architektonischen Farbkonzepten und weiterer Kriterien wie Rei-
nigungsanfälligkeit vorrangig helle Farben und glatte Oberflächen zu realisieren. Für Fuß-
boden, Decke und Wand werden Reflexionsgrade von mindestens 30%, 80% und 60% emp-
fohlen. Bei Kulturbauten folgt der Reflexionsgrad der Raumoberflächen dem gestalteri-
schen Konzept der Entwurfsverfasser*innen.
4.1.5 Sonnenschutz
Besonnte Fensterflächen sind mit einem außenliegenden Sonnenschutz auszustatten. Die-
ser ist mit einem Abminderungsfaktor Fc <= 0,25 nach DIN 4108-2 vorzusehen. Im Falle von
begründeten Abweichungen ist ein Gesamtenergie-Durchlassgrad von g-total <= 0,16 einzu-
halten. Der Sonnenschutz wird grundsätzlich automatisch betrieben, muss aber manuell
übersteuerbar sein. Für eine ausreichende Hinterlüftung ist zu sorgen. Der Sonnenschutz
muss so einstellbar sein, dass auch bei voller Schutzfunktion möglichst kein Kunstlicht er-
forderlich wird. Hierzu können zum Beispiel tageslichtorientierte Lamellen-Systeme einge-
setzt werden, deren oberer Teil getrennt einstellbar ist und eine Reflektion des Sonnen-
lichtes gegen die Raumdecke ermöglichen. Bei Lamellen-Systemen ist je Zone eine Rück-
meldung bei Auslösen des Windwächters sowie eine Sammelstörmeldung bei Ausfall der Ja-
lousiesteuerung in das Gebäudeautomations-Netzwerk (GA-Netz) zu übertragen (siehe An-
hang 3 „Anforderungen Gebäudeautomation“).
4.1.6 Windfang
Hauptzugänge sollen bei Neu- und Erweiterungsbauten einen ausreichend großen unbeheiz-
ten Windfang erhalten (Türabstand ≥ 2,5m). Für Nebeneingänge ist bei hoher Frequentie-
rung und der Gefahr von Zugerscheinung ebenfalls ein Windfang vorzusehen. Abweichungen
hiervon sind frühzeitig mit dem Energiemanagement abzustimmen.
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4.2 Baulicher Wärmeschutz
4.2.1 Neubau Passivhauskomponenten
Neubauten sollen mit Passivhauskomponenten geplant und ausgeführt werden (nach der
Passivhaus-Bauweise: sehr gute Wärmedämmung, Vermeidung von Wärmebrücken, Luft-
dichtigkeit, flächendeckende Lüftung mit Wärmerückgewinnung). Zur Gebäudedämmung
sollten bevorzugt Baustoffe verwendet werden, deren Entsorgung wirtschaftlich und ökolo-
gisch vertretbar ist.
Bei Neubauten sind für Bauteile normal beheizter Bereiche (≥19°C) mindestens folgende
Bauteilqualitäten einzuhalten:
Bauteil maximaler U-Wert
(W/m²K)
entspricht in der Regel
mindestens
Außenwand (Außendämmung) 0,15 22 cm bei WLG 035
Dach 0,13 26 cm bei WLG 035
Oberste Geschossdecke 0,13 26 cm bei WLG 035
Boden/Kellerdecke/Kellerwand 0,15 26 cm bei WLG 040
Fenster/Fenstertüren Uw = 0,80 3-Scheiben
Opake Panel-Elemente fest oder be-
weglich (diese Anwendung ist zu ver-
meiden beziehungsweise zu minimie-
ren)
0,3
Lichtkuppel verglast Uw = 1,00 3-Scheiben
Außentüren: opak
verglast
Ud = 1,00
Ud = 1,30
2,5 cm bei WLG 025
3-Scheiben
Sollte die Passivhaus-Bauweise aus baulichen Gründen nicht erreicht werden können, ist
dies durch die Planer*innen explizit zu begründen. Abweichungen zur Passivhaus-Bauweise
sind im Einzelfall mit dem Energiemanagement abzustimmen.
Als Mindestanforderung gilt dann, die Anforderungen an die mittleren Wärmedurchgangsko-
effizienten (Ū- Wert) der wärmeübertragenden Umfassungsflächen für opake und transpa-
rente Bauteile gemäß Anlage 3, Gebäudeenergiegesetz (GEG), um mindestens 40% zu un-
terschreiten (bei niedrig beheizten Bereichen von 12°C bis 19°C können die U-Werte bis zu
25 % erhöht werden und bei niedrig beheizten Bereichen zu Außen-/unbeheizten Bereichen
können die U-Werte bis zu 40 % erhöht werden).
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4.2.2 Modernisierung von Gebäuden
Bei der Modernisierung bestehender Gebäude sind mindestens folgende U-Werte einzuhal-
ten:
Bauteil max. U-Wert
(W/m²K)
entspricht in der Regel
mindestens
Außenwand 0,20 18 cm bei WLG 035
Dachflächen – Steildach
Dachflächen - Flachdach
0,18
0,14
20 cm bei WLG 035
16 - 26 cm je nach WLG
Decken, Wände, Boden gegen unbe-
heizte Räume und Erdreich
0,25 14 cm bei WLG 035
Fenster/Fenstertüren Uw = 0,95 3-Scheiben
Außentüren: opak
verglast
Ud = 1,00
Ud = 1,30
2,5 cm bei WLG 025
3-Scheiben
Wird bei umfassenden Sanierungsmaßnahmen (Generalinstandsetzung mit Gebäudehülle
und Anlagentechnik) gemäß Gebäudeenergiegesetz (GEG) alternativ ein Primärener-
gienachweis geführt, dann darf dieser Wert die Anforderung an den Jahresprimärenergie-
bedarf für Nichtwohngebäude nach §18 des GEG 2024 für Neubauten um maximal 40 %
überschreiten.
Ausnahmen gelten, wenn aus bautechnischen oder denkmalpflegerischen Gründen insbe-
sondere bei Kulturbauten einzelne Anforderungen nicht eingehalten werden können. Alle
Abweichungen sind mit dem Energiemanagement der Gebäudewirtschaft vorab abzustim-
men.
4.2.3 Wärmebrücken
Die Konstruktion ist so auszuführen, dass gemäß DIN 4108 Bbl.2:2019-6 der Wärmebrücken-
zuschlag UWB =< 0,03 W/m²K, Kategorie B beträgt. Ein Wärmebrückenkonzept, mit Über-
sicht der Detailpunkte und Darstellung der Dämmebene in Grundrissen und Schnitten, ist zu
erstellen.
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4.2.4 Gebäudedichtheit
Die Dichtheit der Gebäudehülle bei Neubauten und Generalsanierungen ist durch eine Luft-
dichtigkeitsmessung nach DIN EN 13829 nachzuweisen. Es ist bei Gebäuden mit Passivhaus-
Komponenten ein n50-Wert kleiner/gleich 0,6 zu erreichen. In allen anderen Fällen ist ein
n50-Wert von maximal 1,0 zu erreichen. Ein Luftdichtheitskonzept, mit Darstellung der
luftdichten Ebene in Grundrissen und Schnitten, ist zu erstellen.
4.2.5 Fenster: Randverbund und Einbausituation
Bei Fenstern ist ein wärmetechnisch verbesserter Randverbund (warme Kante) einzuset-
zen. Glasteilende Sprossen im Scheibenzwischenraum sind zu vermeiden.
Die Fensteranschlüsse zu angrenzenden Bauteilen sind wärmebrückenminimiert auszubil-
den. Die Lage des Fensters ist nach Möglichkeit in der Dämmebene zu positionieren oder
direkt an diese anzuschließen.
4.2.6 Sommerlicher Wärmeschutz
Bedingt durch die Klimaerwärmung hat die durchschnittliche Anzahl der sommerlichen Hit-
zetage zugenommen. Deswegen werden für die Aufrechterhaltung von zumutbaren Innen-
temperaturen Maßnahmen zum sommerlichen Wärmeschutz wichtiger. Passive Maßnahmen
sind aktiven vorzuziehen beziehungsweise mit diesen zu kombinieren. Siehe auch Kapitel
7.6.
Passive Maßnahmen
- Große Glasflächen sind zu vermeiden, welche zu einer großen Wärmelast im Som-
mer führen
- Schwere Bauteile / Massivkonstruktion
- Verschattung und/oder Sonnenschutzgläser von transparenten Bauteilen
- Reduzierung innerer Wärmelasten
- Nachtkühlung mit Querlüftung und gegebenenfalls motorischer Unterstützung
- Bei Steildach Dämmstoffe mit höherer Masse (Holzfaser, Zellulose)
- Flachdächer bei Neubauten mit Gründächern
Aktive Maßnahmen
- Adiabate Kühlung und Systeme mit geringer Temperaturspreizung zum Beispiel De-
ckensegel, Bauteilkühlung
- Passive Kühlung über Umlaufwasser von Wärmepumpen
- Lüftungsanlage
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4.3 Dachflächennutzung mit Photovoltaik und Dachbegrünung
Bei Neubauten ist die Installation von Solarstromanlagen (Photovoltaik) mit maximaler Flä-
chenbelegung in Kombination mit einer Dachbegrünung durchzuführen (siehe Kapitel 9).
Bei Sanierungsmaßnahmen von Dächern ist die Installation von einer Solarstromanlage mit
maximaler Flächenbelegung und mit einer Dachbegrünung zu prüfen und bei Eignung
durchzuführen. Bei Bestandsdächern sollen Kiesschüttungen bei der Sanierung durch Dach-
begrünung nach vorheriger Abstimmung mit dem Brandschutz ersetzt werden.
Die Photovoltaikanlage und die Dachbegrünung sind so zu planen und zu realisieren, dass
die Verschattung der Module vermieden und durch die Anordnung von Wartungsgängen und
entsprechende Kabelführungen eine fachgerechte Wartung und Pflege ermöglicht wird.
Die Dachabdichtung muss wurzelfest nach DIN EN 13948 sein oder eine entsprechende Wur-
zelschutzbahn flächendeckend installiert werden. Weiterhin sind auflastgehaltene Solar-
Gründach-Systeme zu verwenden, um Dachdurchdringungen und damit verbundene poten-
tielle Schadstellen zu vermeiden.
Weiterhin soll ein Abstand von 20 cm zwischen Modulunterkante und Substratoberkante so-
wie vor den Modulen ein 20 cm breiter Schutzstreifen mit Grobkies oder Plattenbelag vor-
gesehen werden um Verschattung vorzubeugen. Die Breite der Wartungsgänge zwischen
den Modulreihen muss mindestens 50 cm betragen.
Bei der Planung sind die FLL Dachbegrünungsrichtlinien sowie die BuGG Fachinformation
„Solar-Gründach“ einzuhalten. Die ausführenden Firmen sollten zwecks Koordination der
Gewerkeübergänge möglichst frühzeitig eingebunden werden.
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4.4 Photovoltaik-Fassadennutzung
Bei der Fassadengestaltung ist die Installation von Photovoltaik zur elektrischen Energiege-
winnung vorzusehen. Die technischen Lösungsmöglichkeiten mit den zugehörigen Energie-
gewinnen sind in der Planung auszuweisen.
4.5 Räumlichkeiten für TGA
Für die technische Gebäudeausrüstung sind ausreichend Räumlichkeiten vorzusehen. Neben
Räumen für Hausanschluss, Heizung, Lüftung, et cetera sind auch Räume für Batterieanla-
gen (einschließlich Solarbatterie) und Wechselrichter vorzusehen.
4.6 Dach- und Flächenentwässerung
Zur Minimierung des Oberflächenabflusses sind Dach-, als auch Hof-, Parkplatz- und Wege-
flächen möglichst vom Kanal abzukoppeln und im Sinne des §55 WHG zu versickern. Zur
Umsetzung der Versickerung können unterschiedliche Maßnahmenkombinationen greifen.
Zulässige Versickerungsanlagen umfassen die Flächenversickerung (zum Beispiel auch Ra-
sengittersteine), Tiefbeete, Muldenversickerung, Rigolenversickerung und Mulden-Rigolen-
Versickerung. Die Möglichkeiten einer Dachbegrünung sind zu prüfen (siehe auch 4.3). Ab-
weichungen zu dieser Forderung sind ausschließlich aus gewichtigen und nachvollziehbaren
Gründen möglich. Sie sind plausibel zu begründen und bedürfen der Zustimmung der Stadt-
entwässerungsbetriebe Köln (StEB Köln). Die Vorgaben der StEB Köln zum Anschluss an die
öffentliche Abwasseranlage sind dabei zu beachten. Zum Planungsbeginn ist ein beratendes
Fachgespräch mit den StEB Köln zu vereinbaren. Bitte wenden Sie sich hierzu an: kanalan-
schlussschein@steb-koeln.de.
Es sind Abstimmungen mit dem Umweltamt der Stadt Köln hinsichtlich der Anforderungen
an die Regenwasserbehandlung sowie potentieller Anträge auf eine wasserrechtliche Er-
laubnis zu führen. Ebenso ist ein Antrag auf Kanalanschlussschein bei den StEB Köln zu stel-
len um die vielfältigen Belange der Grundstücksentwässerung zu klären. Eine mögliche Re-
duzierung der Abwassergebühren durch teilweise oder vollständige Versickerung des Re-
genwassers vor Ort wird im Rahmen des Kanalanschlussscheinverfahrens geprüft.
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4.7 Wasserhaushaltsbilanz
Eine besondere Bedeutung bei der wasserbewussten Stadtentwicklung hat die Erhaltung
beziehungsweise die Wiederherstellung des lokalspezifischen natürlichen Wasserhaushal-
tes. Zu diesem Zweck ist eine Bilanzierung des Wasserhaushaltes gemäß dem DWA-Merk-
blatt 102-4 durchzuführen. Die Bearbeitung der Wasserhaushaltsbilanz sollte durch ein ge-
eignetes fachkundiges Büro erfolgen. Um eine wasserbewusste Planung zu gewährleisten,
ist frühzeitig eine Wasserhaushaltsbilanz für das geplante Vorhaben aufzustellen. Ziel ist
es, den zukünftigen Wasserhaushalt im Planungsgebiet mit Hilfe von Maßnahmen der de-
zentralen Regenwasserbewirtschaftung an die Wasserbilanz eines unbebauten natürlichen
Zustandes (Referenzzustand) anzunähern. Zu diesem Zweck ist durch die Auswahl geeigne-
ter Maßnahmen das zukünftige Verhältnis zwischen Ableitung, Versickerung und Verduns-
tung von Niederschlagswasser optimal an den Referenzzustand anzupassen.
In der Regel erfordern die Anpassungsmaßnahmen ein iteratives Vorgehen, um den jeweili-
gen Effekt auf die Wasserbilanz des zukünftigen Plangebietes zu ermitteln und schließlich
einer natürlichen Wasserbilanz möglichst nahe zu kommen. Eine Abweichung des Planungs-
zustandes vom Referenzzustand von maximal 10 % ist zu erreichen.
Abweichungen gegenüber dem unbebauten Zustand sind in Anlehnung an das DWA-Merk-
blatt M-102-4 unter ökologischen, technischen und wirtschaftlichen Aspekten zu bewerten.
Größere Abweichungen, die aus unvermeidbaren Randbedingungen oder Zwängen herrüh-
ren, müssen ausführlich fachlich begründet werden.
Fragen zur Grundstückentwässerung und zur Wasserhaushaltsbilanzierung können im Zuge
des beratenden Fachgesprächs geklärt werden. Bitte wenden Sie sich hierzu an: kanalan-
schluss@steb-koeln.de.
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5 Sanitärtechnik-Trinkwasserversorgung
Die Trinkwasseranlage ist bedarfsgerecht zu dimensionieren. Der Wasserinhalt der Anlage
muss so gering wie möglich bemessen werden.
Alle Armaturen, Rohrleitungen und Formstücke sind für einen energiesparenden, strö-
mungsoptimierten und wirtschaftlichen Betrieb auszulegen. Die Rohrleitungswege sind so
kurz wie möglich zu halten.
5.1 Trinkwasserhygiene
Die aktuellen Anforderungen an die Trinkwasserhygiene sind einzuhalten. Der AN hat ein
Hygienekonzept zu erstellen und vor Umsetzung mit dem AG abzustimmen. Es muss sicher-
gestellt werden, dass an jeder Stelle der Trinkwasser-Installation (Warm- und Kaltwasser-
leitungen) ein ausreichender Wasseraustausch durch Entnahme innerhalb von 72 Stunden
stattfindet (VDI 6023).
Durch bedarfsgerechte Dimensionierung ist zu erreichen, dass bei regelmäßiger Nutzung
ein ausreichender/vollständiger Wasseraustausch gewährleistet ist. Das regelmäßige Spülen
der Leitungen über technische Maßnahmen (Spülstationen und/oder elektronische Armatu-
ren) ist zu minimieren. Die Leitungsführung ist so zu optimieren, dass die geforderte Quali-
tät des Trinkwassers bei regelmäßigem Verbrauch auch ohne Ableitung von Trinkwasser
und ohne zusätzliche Kühlung eingehalten werden kann.
Alle Rohrleitungen und Komponenten sind entsprechend den Vorgaben zu dämmen, auch
um einer unzulässigen Erwärmung des kalten Trinkwassers vorzubeugen.
5.2 Zapfmengen und Durchfluss an Entnahmestellen
Die Zapfmengen und Durchflüsse sind – sofern hier nicht gesondert aufgeführt – entspre-
chend der Norm auszulegen oder entsprechend den besonderen Vorgaben des Herstellers
zu berücksichtigen. Abweichungen von der Norm sind mit dem*der AGabzustimmen.
5.2.1 WC- und Urinal-Anlagen
WC-Spülungen sind mit 1-Mengen-Spültaste mit Stopp-Funktion auszuführen und mit ent-
sprechendem Hinweisschild (Start/ Stopp–Funktion) auszustatten. Die Spülmenge ist auf 6
Liter einzustellen.
Urinale sind als Spülurinale auszuführen und mit berührungslosen Spülarmaturen auszustat-
ten. Die Spülmenge ist auf 1 Liter einzustellen.
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5.2.2 Waschtische und Duschen
An Waschtischen ist der Zapfstellendurchfluss auf 6 l/min, bei Duscharmaturen auf 9 l/min
einzustellen. An allen allgemein zugänglichen Abnahmestellen sind Selbstschlussarmaturen
vorzusehen. Ausnahmen bei entsprechendem Bedarf sind zu begründen. Die Auslaufzeit ist
bei Duschen auf 20 Sekunden, bei Waschtischen auf 8 Sekunden einzustellen. Eine entspre-
chende Einstellmöglichkeit der Fließzeit muss vorhanden sein.
Nur Handwaschstellen in barrierefreien WCs/Bädern, Wasch- und Wickeltischen in Kinder-
tagesstätten und Sanitätsräumen erhalten einen Warmwasseranschluss. Alle anderen
Waschstellen erhalten abweichend zur DIN 18032 nur einen Kaltwasseranschluss.
Abweichend zur DIN 18032-1:2014-11, Tabelle 2-Nebenräume für Sporthallen, Spalte 4,
sind Wasch- und Duschräume wie folgt auszustatten:
Sporthalle Wasch- und Duschraum
abweichend zur DIN 18032-1
als Kleineinheit mit je 2 Waschstellen
und je 2 Duschen
oder
als Großeinheit mit je 2 Waschstellen
und je 4 Duschen
Wasch- und Duschraum
gemäß DIN18032-1
als Kleineinheit mit je 2 Waschstellen
und je 3 Duschen
oder
als Großeinheit mit je 2 Waschstellen
und je 6 Duschen
1-fach 2 Kleineinheiten
1,5-fach 2 Kleineinheiten und 1 Großeinheit
oder
2 Großeinheiten
2-fach 4 Kleineinheiten
oder
2 Großeinheiten
oder
eine Kombination aus Groß- und
Kleineinheiten
3-fach 6 Kleineinheiten
oder
3 Großeinheiten
oder
eine Kombination aus Groß- und
Kleineinheiten
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5.3 Trinkwarmwasserbereitung
Der Warmwasserbedarf ist nach DIN 12831-3 zu ermitteln.
Die Warmwasserbereitung erfolgt ohne Trinkwarmwasserspeicher und ohne Zirkulation. Die
Wassermenge zwischen dem Erhitzer/Wärmeübertrager und der jeweiligen Entnahmestelle
muss dann entsprechend Trinkwasserverordnung < 3 l betragen.
Die Auslauftemperaturen an den jeweiligen Entnahmestellen sind so niedrig wie möglich zu
halten, um Energieverluste zu vermeiden und um Betriebskosten zu minimieren:
- Duschen 38°C
- Teeküche 50°C
- Waschstellen beziehungsweise Handwaschbecken mit Warmwasser: maximal 38°C
(beschränkte Anwendung siehe Abschnitt 5.2.2)
- Sonstige Verbraucher (Küchen) nach Herstellervorgabe und/oder Vorgabe AG
Die Systemwahl der Warmwasser-Bereitung erfolgt unter wirtschaftlichen Aspekten und ist
abhängig von den örtlich zur Verfügung stehenden Heizmedien (siehe auch Abschnitte 6.1
und 6.2).
Je nach Verwendungszweck und Wirtschaftlichkeit sind folgende Systeme zu betrachten:
- Frischwasserstation (mit Heizungspufferspeicher)
- elektronisch geregelte E-Durchlauferhitzer (Sporthallen und gegebenenfalls Küchen)
- Kleinstdurchlauferhitzer (nur für Handwaschbecken)
Frischwasserstationen sind mit Heizwasser-Pufferspeichern mit Energieeffizienzklasse min-
destens B (siehe Verordnung (EU) Nr. 812/2013) auszustatten. Die Pufferspeicher sind ver-
brauchsnah zur Zapfstelle zu positionieren.
Sowohl die Soll-Temperatur als auch die Betriebszeit für den Pufferspeicher muss über die
Gebäudeautomation schalt- und einstellbar sein.
Für den Ein- und Ausschaltpunkt der Beladung des Pufferspeichers ist eine einstellbare Hys-
terese zu hinterlegen. Pufferspeicher sind heizseitig mit einer Anfahrschaltung zu verse-
hen, um die Schichtung nicht zu beeinträchtigen.
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6 Wärmesystem
6.1 Trennung Erzeugung Raumwärme und Warmwasser
Die Anlagen zur Erzeugung der Raumwärme sollen außerhalb der Heizperiode ausgeschaltet
werden. Außer bei Anschluss an Wärmenetze ist die Erzeugung von Raumwärme von der Er-
zeugung von Warmwasser zu trennen (siehe auch Abschnitt 5.3). Bei Anschluss an Wärme-
netze ist über separate Regelkreise die Abschaltung der Raumwärmeversorgung außerhalb
der Heizperiode zu ermöglichen.
6.2 Wärmekonzept
Von den zur Verfügung stehenden erneuerbaren Energieträgern nach GEG, werden Umwelt-
wärme und Geothermie in dieser Reihenfolge priorisiert.
Weniger präferiert werden Solarthermie, Biogas, feste Biomasse und nachhaltig erzeugtes
Pflanzenöl.
Die Kapazität der bestehenden Wärmenetze (Fern- und Nahwärme) ist beschränkt und
sollte vorrangig in Bestandsgebäuden genutzt werden. Bei Neubauten, sowie bei Erweite-
rungsbauten ohne vorhandenen Anschluss an ein Wärmenetz ist daher die Nutzung von lo-
kalen erneuerbaren Energien, Geothermie und Umweltwärme einem Anschluss an ein vor-
handenes Wärmenetz vorzuziehen. Die Auswahlpriorität nach 6.2.1 und 6.2.2 ist hierbei
anzuwenden. Dabei ist eine einfache technische Lösung anzustreben. Betrieb und Unter-
haltung sollen keine stark erhöhten Anforderungen stellen und die Anlagen von den vor Ort
ansässigen Fachhandwerker*innen im Allgemeinen gut betreut und gewartet werden kön-
nen.
Bei Anschluss an ein Wärmenetz ist beim Versorger eine Anschlussanfrage zu stellen und
beim Energiemanagement zur energiewirtschaftlichen Prüfung vorzulegen. Dabei ist die
Anschlussleistung auf Grund der hohen Kosten der Leistungsvorhaltung auf den kleinstmög-
lichen Wert auszulegen.
Energieleitlinien Stadt Köln 2025
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Die Koordinationsstelle Klimaschutz der Stadt Köln (Klimaschutz@stadt-koeln.de) erstellt
im Rahmen der Kommunalen Wärmeplanung eine Übersicht, aus der hervorgeht, welche
Variante für die Gebäude-Wärmeerzeugung in den jeweiligen städtischen Zonen priorisiert
wird. Im Rahmen der Grundlagenermittlung bietet dies eine erste Hilfestellung für die
Wahl der Wärmeerzeuger.
6.2.1 Auswahlpriorität Wärmeerzeugungssystem für Neubauten /
Generalinstandsetzung
a) Umweltwärme/Wärmepumpe
b) Wärmepumpe zur Nutzung von unvermeidbarer Abwärme
c) Wärmenetze
d) Andere nachhaltige Wärme-Systeme im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nach
Rücksprache mit dem EM möglich
6.2.2 Auswahlpriorität Wärmeerzeugungssystem für Teilsanierung
a) Wärmenetz
b) Umweltwärme/Wärmepumpe
c) Wärmepumpe zur Nutzung von unvermeidbarer Abwärme
d) Anderen nachhaltige Wärme-Systeme im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nach
Rücksprache mit EM möglich
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19
6.3 Auslegung Wärmesystem
Die Auslegung der Heizungsanlage erfolgt bei Neubaumaßnahmen nach detaillierter norm-
gerechter Heizlastberechnung gemäß DIN EN 12831. Bei Ersatz von Heizungsanlagen im Be-
stand kann nach vereinfachter Heizlastberechnung (zum Beispiel nach der Hüllflächen-Me-
thode, Verbrauchshistorie oder anderer geeigneter Verfahren) ausgelegt werden.
Die Heizlastberechnungen für Heizung und Warmwassererzeugung sind separat auszuwei-
sen. Eventuell anstehende oder zwischenzeitlich ausgeführte Sanierungen der Gebäude-
hülle sind dabei entsprechend zu berücksichtigen. Ein Austausch des Wärmeerzeugungssys-
tems ohne eine der vorgenannten Heizlastberechnungen ist unzulässig. Die entsprechenden
Berechnungen sind dem Energiemanagement im Rahmen der Entwurfsplanung vorzulegen.
Die minimale Auslegungstemperatur für Köln erfolgt nach DIN EN 12831-TS mit nationalem
Anhang.
Die Vorgaben für die Raumtemperaturen sind in Anhang 1 „Sollwerte für Raumlufttempera-
turen während der Nutzungszeiten in der Heizperiode“ zu finden.
6.4 Rohrnetz
Das Rohrsystem ist entsprechend der Rohrnetzberechnung auf Basis der städtischen Tempe-
raturvorgaben einzuregulieren (hydraulischer Abgleich). Die Einregulierung ist durch ein
Protokoll zu dokumentieren. Die sich in der Praxis einstellenden Raumtemperaturen sind
zu überprüfen und gleichfalls zu protokollieren. Im Bedarfsfall ist eine Nachregulierung
während der Heizperiode erforderlich. Eine Abnahme erfolgt nur unter Vorlage dieses Pro-
tokolls.
Energieleitlinien Stadt Köln 2025
20
6.5 Statische Heizkreise
Das Gebäude ist in geregelte, statische Heizkreise (Zonen) aufzuteilen, die sich mindestens
nach Raumtemperaturniveau, nach vorhandenen zeitlich unterschiedlichen Nutzungsberei-
chen sowie der Ausrichtung nach Himmelsrichtung richten. Ein statischer Heizkreis (Zone)
darf eine Gesamtfläche von rund 600qm beziehungsweise eine Heizleistung von ca. 15kW
bei Büro- und Unterrichtsräumen nicht überschreiten.
6.6 Heizflächen
Die Auslegung der statischen Heizflächen erfolgt entsprechend den baulichen Vorgaben.
Flächenheizungen sind zu bevorzugen. Beim Einsatz von Deckenstrahlplatten, zum Beispiel
in Turnhallen, muss der Strahlungsanteil der eingesetzten Platten >= 80 % betragen.
6.7 Thermostatköpfe
Thermostatventile müssen einen integrierten hydraulischen Abgleich ermöglichen. Die Pro-
portionalabweichung der Thermostatventile darf maximal 1 Kelvin betragen. Die Ausfüh-
rung des Thermostatkopfes erfolgt als Modell mit verdeckter, fest einstellbarer oberer Be-
grenzung und unterer Begrenzung auf Frostschutz. Die Einstellung der Thermostatköpfe ist
nur mit einem Spezialwerkzeug möglich. Der Nutzer*die Nutzerin kann damit aktiv regeln
und zum Beispiel die Heizung bei Fensterlüftung reduzieren.
Die maximale verdeckte Begrenzung ist bei Installation entsprechend Anhang 1 „Sollwerte
Raumtemperaturen“ einzustellen.
6.8 Pufferspeicher
Pufferspeicher sind bei nachhaltigen Wärmesystemen sinnvoll um einen wirtschaftlichen
Betrieb zu unterstützen. Pufferspeicher sind in Anlehnung an die VDI 4645 auszulegen (Pla-
nung von Wärmepumpen). Bei Wärmenetzen sind keine Pufferspeicher vorzusehen.
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21
7 Raumlufttechnik
Bei Passivhaus-Planungen sind RLT-Anlagen zwingend vorgegeben. Weiterführende Vorga-
ben, zum Beispiel zu den vorgeschriebenen Luftmengen im Schulneubau, sind im „Anhang
BQA: Rahmenbedingungen Passivhausstandard“ zusammengefasst und bilden bei Passiv-
haus-Planungen gemeinsam mit den Energieleitlinien die Planungsgrundlage.
7.1 Luftvolumenströme
Die Luftmengen sind entsprechend den Anforderungen der DIN EN 16798 zu minimieren.
Eine detaillierte Luftmengenberechnung nach Raumnutzung ist vorzulegen.
Bezüglich der Luftvolumenstrom Auslegung im Schulbau ist der „Anhang BQA: Rahmenbe-
dingungen Passivhausstandard Schulbau“ anzuwenden. Die Regelungsstrategie der Lüftung
ist in Anhang „Anforderungen Gebäudeautomation“ beschrieben und umzusetzen.
7.2 Luftleckrate
Die Luftleckrate der Kanäle und Rohre darf die Luftdichtheitsklasse C nach DIN EN 1507,
Tabelle 1 beziehungsweise DIN EN 15727, Tabelle 3 nicht überschreiten. Der Nachweis ist
vor Abnahme durch ein Protokoll zu dokumentieren.
7.3 Wärmerückgewinnung
RLT-Anlagen erhalten grundsätzlich eine Wärmerückgewinnung nach DIN EN 13053 entspre-
chend Klasse H2 oder besser. Bei RLT-Anlagen mit Feuchteregelung sind bevorzugt Anlagen
mit sensibler und latenter Wärmerückgewinnung einzusetzen.
7.4 RLT-Anlagen: Effizienzanforderungen
Grundsätzlich sind Lüftungsgeräte mit frequenzgeregelten Ventilatoren auszustatten. Die
Ventilator-Effizienz ist gemäß EN 13053 nach Klasse P3 oder besser auszulegen.
Die Gesamtenergieeffizienz der Anlage nach DIN EN 13053 muss dabei der Klasse A oder
besser entsprechen. Die Regelung der Raumluftqualität sollte mindestens nach Kategorie
IDA-C4 der DIN EN 16798-3 ausgeführt werden. Sofern eine niedrigere Kategorie gewählt
wird, ist dieses gesondert zu begründen.
Energieleitlinien Stadt Köln 2025
22
7.5 Regelungs- und Steuerungskonzept
7.5.1 Dokumentation
Das gesamte energierelevante Regelungs- und Steuerungskonzept ist in der Planung aus-
führlich zu beschreiben und der Gebäudewirtschaft- Energiemanagement im Zuge der ener-
giewirtschaftlichen Stellungnahme vorzulegen (siehe hierzu auch Anlage „Anforderungen
Gebäudeautomation“).
7.5.2 Normalbetrieb
Der Betrieb der Lüftungsanlage soll im Normalfall nur während der Heizperiode erfolgen.
Die Regelung erfolgt dabei gemäß Anhang „Anforderungen Gebäudeautomation“. Außer-
halb der Heizperiode erfolgt die Lüftung der Räume über die Fensteranlagen. Ausnahmen
wie innenliegende Räume, Räume mit Beeinträchtigung durch Verkehrslärm, besondere
Lüftungsanforderungen auf Grund von Schadstoffen, Feuchteanforderungen oder ähnliches
sind mit der entsprechenden Begründung zulässig. Die Nutzung der Lüftungsanlage zur
Nachtauskühlung ist anzustreben.
Zur bedarfsgerechten Regelung der Volumenströme sind motorbetriebene Regel- oder Ab-
sperrklappen im Kanalnetz zu installieren.
Die Reduzierung der Außenluftrate ist bei extrem hohen oder extrem niedrigen Außentem-
peraturen unter Beachtung der CO2-Grenzwerte zu realisieren.
Aufheizung von Räumen mit reiner Luftheizung nur im Umluftbetrieb, Aufheizen von Räu-
men mit statischer Grundheizung ohne Betrieb der Lüftungsanlage.
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23
7.6 Kühlung von Sonderzonen
Die Kühlung von Sonderzonen ist nur in Ausnahmen mit Nachweis über eine Kühllastberech-
nung und bei größeren Objekten eine Simulation gestattet und auf ein Minimum zu begren-
zen. Ausnahmen bilden zum Beispiel Kindertagesstätten, Ausstellungs- und Depotbereiche
in den Museen oder auch Veranstaltungsräume wie eine Schulaula. Generell ist zu prüfen,
ob die Wärmelasten durch natürliche Luftwechsel abgeführt werden können, eine mechani-
sche Nachtlüftung zur kontrollierten Nachtauskühlung ohne Anforderungen an die Ge-
räusch- und Zugfreiheit ausreicht oder eine adiabate Kühlung möglich ist. Weitere passive
und aktive Maßnahmen Optionen sind unter Kapitel 4.2.6 zu finden. Gegebenenfalls sind
alternative Kühlsysteme einzusetzen. Eine gleichzeitige Heizung und Kühlung ist durch ge-
eignete technische Maßnahmen zu verhindern.
Bei Neubauten kann eine aktive Kühlung in Kombination mit Grundwasser-Wärmepumpe o-
der überschüssigen Photovoltaik-Strom in Betracht gezogen werden, wenn die Kühllast ei-
nes Raumes so hoch ist und alle passiven Maßnahmen ausgeschöpft wurden und trotzdem
im Sommerfall die Raumtemperatur von +26°C überschritten wird. Die Kühlung darf erst
über +26°C Raumtemperatur aktiviert werden. Die Regelung der Kühlung muss mit 6K glei-
tend zur Außentemperatur erfolgen, das heißt der Sollwert Raumkühlung ist gleich Außen-
temperatur minus 6K.
Be- und Entfeuchtung der Zuluft ist nur in Sonderfällen zulässig. Hierbei sind die zulässigen
Bereiche der relativen Feuchte voll auszuschöpfen. Regelkreise zur Feuchteregelung müs-
sen mit zwei Sollwerten betrieben werden, der niedrigere für die Befeuchtung, der höhere
für die Entfeuchtung.
7.7 Kälteerzeugung
Bei der Planung von Kälteanlagen sind die aktuellen Vorgaben über die Zulassung von Käl-
temitteln zu berücksichtigen (EU F-Gas-Verordnung 2024/573). Hierbei ist mit einer Le-
bensdauer der Anlagen von 20 Jahren zu rechnen. Bei Neubauprojekten sind nur Kältemit-
tel mit einem GWP kleiner 150 zugelassen.
Die Kälteversorgung ist bei unterschiedlichen Vorlauftemperaturen oder Nutzungszeiten
auf unterschiedliche Kältekreise aufzuteilen und ein hydraulischer Abgleich ist durchzufüh-
ren. Die Auslegung für Kaltwasser-Umlaufkühlung beträgt hierbei minimal +6/+12 °C im
Vor-/Rücklauf oder höher. Dabei ist zur Sicherstellung einer Anlagen-Mindestlaufzeit ein
entsprechend dimensionierter Speicher vorzusehen.
Bei Verwendung einer Wärmepumpe zur Wärmeerzeugung ist zu prüfen, ob diese auch für
die Kühlung der Räume verwendet werden kann.
Bei Verwendung von luftgekühlten Verflüssigern oder Rückkühlwerken sind diese auf maxi-
male Luftansaugtemperatur von +38°C auszulegen.
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24
8 Elektrotechnik
8.1 Beleuchtung
8.1.1 Tageslichtnutzung
Bei der Planung von Beleuchtungsanlagen ist auf eine Nutzung von Tageslicht zu achten.
Die installierte Beleuchtungsleistung pro Fläche ist nach dem Stand der Beleuchtungstech-
nik zu minimieren.
Energieleitlinien Stadt Köln 2025
25
8.1.2 Normen
Die Beleuchtungsanforderungen der entsprechenden Normen (DIN EN 12464-1, DIN EN
12193, DIN EN 62471, Bildschirmarbeitsplätze DIN ISO 9241) sind einzuhalten. Überschrei-
tungen, zum Beispiel aufgrund von Raumsymmetrie, sind weitgehend zu minimieren. Die
Hinweise für die Beleuchtung öffentlicher Gebäude nach AMEV1 sind zu berücksichtigen.
8.1.3 Abstimmung
Eine Abstimmung der Beleuchtungs- und Tageslichtplanung mit dem Architekten* der Archi-
tektin ist unter Berücksichtigung der Reflexionsgrade und Ausstattung der Räume sowie
den einzuhaltenden Leistungskennwerten durchzuführen.
8.1.4 Leistungskennwert
Die zu installierende Leistung ist in der Planungsphase (Grundleistung) detailliert zu be-
rechnen, wobei beispielhaft folgende Ziel- und Grenzwertvorgaben2 anzusetzen sind:
Beleuchtungsstärke
[Lux]
Zielwert
[W/m²]
Grenzwert
[W/m²]
100 1,5 3,5
300 4,5 7,5
500 7 11
Alle Angaben verstehen sich als Gesamtsystemleistung aller im Raum verbauten Leuchten
(inklusive Vorschaltgeräte). Reduktionen durch Dimmbetrieb werden bei dieser Berechnung
nicht berücksichtigt.
Bei Kulturbauten können die Leistungskennwerte der Beleuchtung aus konzeptionellen oder
gestalterischen Gründen von den vorgegebenen Ziel- und Grenzwerten abweichen. In Räu-
men – wie zum Beispiel Ausstellungsräumen - mit temporärer Beleuchtung, beziehungs-
weise bei Effektbeleuchtung ist alternativ zu den oben aufgeführten Tabellenwerten ein
Nachweis über die Leuchten-Effizienz zu führen. Der Grenzwert von 80 Lm/W darf nicht
unterschritten werden und ist anhand von Datenblättern nachzuweisen.
8.1.5 Nachweis
Die Unterschreitung der Grenzwerte als Summenkennwert über Flächen und Beleuchtungs-
stärke ist nachzuweisen. Seitens des Energiemanagements wird dafür eine Berechnungsta-
belle zur Verfügung gestellt (die Tabelle ist als Excel-Datei dort anzufordern). Als Ergebnis
zur Einhaltung der Energieleitlinien muss der in der Tabelle berechnete summarische
Grenzwert eingehalten werden. In LP 2 kann der Nachweis flächengewichtet über die Nut-
zungszonen erfolgen. In LP 3 müssen alle im jeweiligen Raum zu installierenden Leuchten
summarisch, einschließlich Vorschaltgeräte, erfasst werden. Die Tabelle ist als Nachweis
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26
mit der Energiecheckliste (Anhang 2) vorzulegen. Für die weitere Abwicklung ist die Ta-
belle fortzuschreiben und wird zum Bestandteil der Ausführungsplanung, Ausschreibung
und späterer Abnahme der ausgeführten Leistungen. Die Fortschreibung ist im Leistungs-
verzeichnis aufzunehmen, Änderungen sind jeweils zu dokumentieren.
8.1.6 Abgleich Bauphysik
Für die Berechnungen nach GEG und/oder PHPP sind für die einzelnen Nutzungsbereiche
die Angaben nach DIN V 18599 über die Art der Beleuchtung vorzulegen. Die Informationen
und Daten der Beleuchtungsplanung sind mit der Bauphysik abzustimmen. Die bauphysikali-
sche Bilanzierung ist in LP 3 mit der detaillierten Beleuchtungsplanung zu aktualisieren. Als
Referenz gilt eine direkte Beleuchtung über stabförmige Leuchten mit elektronischem Vor-
schaltgerät. Das Ergebnis ist nach Inbetriebnahme durch Messungen seitens des Auftrag-
nehmers*der Auftragnehmerin zu überprüfen und die Ergebnisse sind zu dokumentieren.
8.1.7 Allgemeines Regelungskonzept Beleuchtung
Die Steuerung beziehungsweise Regelung ist so zu gestalten, dass eine nutzungsgerechte
Betriebsweise möglich ist. Es sind nur Schalter mit Einzelwippen vorzusehen. Neben der
Standardbeleuchtung sind alternative Vorschläge zur Beleuchtungsoptimierung (zum Bei-
spiel Arbeitsplatzbeleuchtung) zu machen und im Ergebnis zu erläutern.
Für jeden Typ der Raumnutzung ist ein eigenes Konzept zur Beleuchtungsregelung vorzule-
gen. Dabei ist jeweils die Integration in das gesamte Regelungs- und Bedienkonzept zu er-
läutern. Eine Halbautomatik ist zu bevorzugen. Dabei ist großer Wert auf einfache Bedie-
nung zu legen. Die Präsenzmeldungen der einzelnen Räume sind in die Gebäudeautomation
zu übertragen (siehe auch Anlage „Anforderungen Gebäudeautomation“).
Insbesondere bei komplexen Beleuchtungssystemen sind intelligente Regelungen mit einer
Schnittstelle zur Gebäudeautomation vorzusehen.
8.1.8 Präsenzmelder
Die Reichweite und der Erfassungsbereich der Präsenzmelder sind durch geeignetes Zube-
hör dem Bedarf anzupassen. Die Nachlaufzeit ist nach den Gegebenheiten zu optimieren.
In besonderen Bereichen (zum Beispiel Sanitär) ist der Einsatz von Präsenzmeldern bei Be-
darf mit Akustikmeldern vorzusehen.
Bereich Nachlaufzeit Präsenzmelder
Verkehrswege maximal 2,5 Minuten
Lager maximal 5 Minuten
Klassen, Büros, Sporthallen maximal 5 Minuten
Energieleitlinien Stadt Köln 2025
27
Toiletten maximal 5 Minuten beim Einsatz von Akus-
tikmeldern, sonst maximal 10 Minuten
8.1.9 Beleuchtungskonzept Büroräume
Die Regelung der Beleuchtung in Büroräumen erfolgt über Präsenzmelder. Darüber hinaus
ist eine stufenlose, tageslichtabhängige Regelung mit Halbautomatik vorzusehen. Über Tas-
ter sind Handeingriffe für die Funktionen „AN“ und „AUS“ zu ermöglichen.
8.1.10 Beleuchtungskonzept Unterrichtsräume
Die Regelung der Beleuchtung in Klassenräumen erfolgt über Präsenzmelder. Darüber hin-
aus ist eine stufenlose, tageslichtabhängige Regelung mit Halbautomatik vorzusehen. Über
Taster sind Handeingriffe für die Funktionen „AN“, „AUS“, „HELLER“ und „DUNKLER“ zu
ermöglichen. Eine gegebenenfalls erforderliche Tafelbeleuchtung oder ähnliches muss
ebenfalls über Präsenzmelder abgeschaltet werden. Für spezielle Unterrichtsräume (zum
Beispiel Naturwissenschaften) sind eigene Beleuchtungskonzepte aufzustellen, die mindes-
tens den Anforderungen an normale Klassenräume genügen.
8.1.11 Beleuchtungskonzept Sporthallen
Grundsätzlich ist die Beleuchtung für Sporthallen bedarfsgerecht zu konzipieren. Bereiche
wie Hallen, Umkleiden, Sanitärräume und Flure sind über Präsenzmelder zu regeln. Je
nach Tageslichteinfall ist dabei eine tageslichtabhängige Regelung vorzusehen. In den Um-
kleiden, Sanitärräumen und Fluren ist die Beleuchtung so zu gestalten, dass durch Rege-
lung über Präsenzmelder auf separate Lichtschalter in diesen Bereichen verzichtet werden
kann. Für die Halle sind je Hallenbereich eigene Präsenzmelder vorzusehen. Die Beleuch-
tung ist hier so auszulegen, dass sowohl die Maximalforderung für Beleuchtung (zum Bei-
spiel Wettkämpfe) als auch reduzierte Forderungen, je nach Nutzungsart, einfach geschal-
tet werden können. Diese Schaltung muss eine Bedienung von mehreren Stellen zulassen.
Zusätzlich zu der Regelung über Präsenzmelder sind Handschaltungen für die Funktionen
„AN“, “AUS“ und „STUFE 1 – x“ (je nach Anzahl) vorzusehen. Über Präsenzmelder wird da-
bei jeweils die kleinste Beleuchtungsstufe aktiviert (in der Regel 200 Lux).
Neben der Beleuchtungsregelung werden die Signale der Präsenzmelder auch für die Rege-
lung der raumlufttechnischen Anlagen genutzt. Dies gilt sowohl für kleine Lüfter (zum Bei-
spiel Sanitärbereich) als auch für komplette raumlufttechnische Anlagen. Die Signale sind
entsprechend in die Gebäudeautomation einzubinden (siehe Anhang „Anforderungen Ge-
bäudeautomation“).
Energieleitlinien Stadt Köln 2025
28
8.1.12 Beleuchtungskonzept Verkehrswege, Sanitärbereiche, Außen-
bereich
In Fluren und selten genutzten Räumen (Toilette, Teeküche, Kopierer, Lager, Depot, Tech-
nik, Keller, und so weiter) ist die Beleuchtung über Präsenzmelder zu schalten. Ausnahmen
davon sind zu begründen. Die Außenbeleuchtung ist über Dämmerungsschalter und Zeitpro-
gramm, eventuell zusätzlich über Bewegungsmelder zu schalten.
8.1.13 Beleuchtungskonzept Ausstellungräume
Die Beleuchtung für Ausstellungsbereiche in Museen ist entsprechend der Maßgaben der
Museumsleitung beziehungsweise Kurator*innen auszulegen. Die Unterstützung eines Licht-
planungsbüros ist zur Umsetzung der hohen und vielfältigen Anforderungen erforderlich.
Eine Tageslichtunterstützung ist nach Möglichkeit zu favorisieren wobei das Kunstlicht über
Tageslichtsensoren gleitend anzugleichen ist. Die Möglichkeiten einer Präsenzerfassung
sind in konzeptioneller und funktioneller Hinsicht zu prüfen. Eine zentrale Steuerungsan-
lage mit programmierbaren Szenarien, individueller Zugriffsmöglichkeit, Zeitschaltung und
Integration in die Gebäudeautomation ist umzusetzen. Die Anforderungen an die Energieef-
fizienz der Beleuchtung ist nach den Soll-Werten der Anhang 6 „Planung_Elektrotech-
nik_Datenblatt.xls“ entsprechend ihre Raumzuordnung einzuhalten. Temporäre, szenische
oder sonstige Beleuchtung, die nicht über die Tabellenwerte nachgewiesen werden kann,
ist über die Effizienz der einzelnen Leuchte nachzuweisen.
8.1.14 Dokumentation
Alle in den Steuerungen und Regelungen eingestellten Werte (zum Beispiel Beleuchtungs-
stärken, Abschaltzeiten, et cetera) sind zur Inbetriebnahme durch geeignete Dokumenta-
tion zu belegen.
8.2 Blindleistung
Die Blindleistung ist auf den vom örtlichen EVU zugelassenen Leistungsfaktor (cos phi) zu
begrenzen. Gegebenenfalls sind Kompensationsanlagen (als Einzel-, Gruppen- oder Zentral-
kompensation) einzubauen.
8.3 Elektrogeräte
Elektrogeräte sind in energiesparender Ausführung vorzusehen. Dabei sind Geräte mit der
höchsten verfügbaren Energieeffizienzklasse einzusetzen. Diese Vorgabe gilt auch für auf-
gestellte Geräte Dritter im oder am Gebäude.
Energieleitlinien Stadt Köln 2025
29
8.4 Antriebe
Elektrische Antriebe sind als Energiespar-Motoren auszuführen.
Die Vorgaben der Verordnung (EU) 2024/1781 zur Schaffung eines Rahmens für die Festle-
gung von Ökodesign-Anforderungen für nachhaltige Produkte sind einzuhalten.
Energieleitlinien Stadt Köln 2025
30
9 Photovoltaik
Bei Neubauten und Sanierungen von Dächern ist immer die Installation von Solarstrom-An-
lagen (Photovoltaik) vorzunehmen. Für die Auslegung ist der technisch größtmögliche Um-
fang der Dachflächen zu berücksichtigen. Fassadenflächen, sowie Freiflächen - sofern ge-
eignet – sind ebenfalls in der Auslegung zu berücksichtigen (siehe hierzu Abschnitt 4.4 -
Photovoltaik-Fassadennutzung). Abweichungen zu dieser Forderung sind ausschließlich aus
gewichtigen und nachvollziehbaren Gründen möglich und spätestens bei LP3 mit dem Ener-
giemanagement abzustimmen. Die Ausrichtung der Solarmodule soll so gewählt werden,
dass möglichst viel vom erzeugten Strom im Objekt genutzt werden kann.
Es sollen nur Module aus weitgehend nachhaltiger Produktion eingesetzt werden.
9.1 Wirtschaftlichkeit
Für Photovoltaikanlagen werden die Eingangsdaten vom Planer*von der Planerin spätestens
bei LP3 bereitgestellt. Dazu gehören: Investitionskosten, installierte Leistung, geplanter
Jahresertrag.
Der Einsatz eines Stromspeichers ist vom Auftragnehmer*von der Auftragnehmerin zu di-
mensionieren. Insbesondere die Werte für Autarkiequote, Eigennutzung, Ausrichtung, Le-
bensdauer und Wirtschaftlichkeit sind zwingend unter Berücksichtigung von Batteriespei-
cher hinsichtlich einem hohen Nutzungsgrad zu optimieren. Räume für Batteriespeicher
und auch Batteriespeicher sind im Projekt vorzusehen.
9.2 Anforderungen für Stromerzeugungsanlagen
Details für Stromeigenerzeugungs- und Photovoltaikanlagen sind im Anhang 4 „Anforderun-
gen an Eigenerzeugungsanlagen (PV) innerhalb der Gebäudewirtschaft“ oder im Anhang 5
„Anforderungen an Photovoltaik außerhalb der Gebäudewirtschaft“ zu den Energieleitli-
nien aufgeführt und müssen berücksichtigt werden.
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31
10 Konzeption Energiezähler
10.1 Abrechnungszählung zum Versorgungsnetz
Je Energieträger ist möglichst nur ein Zähler zum EVU vorzusehen. Bei Erweiterungen / An-
bauten ist der Anschluss an vorhandene Energiezähler zu bevorzugen. Für alle Zähler zum
Versorgungsnetz sind Datenanschlüsse für externe Kommunikation vorzusehen. Die Zähler,
insbesondere Stromzähler, müssen in einem für Laien zugänglichen Raum installiert wer-
den.
Zusätzliche zum EVU Hauptzähler werden separate EVU-Zähler vorgesehen für:
- Hausmeisterwohnungen
- Elektromobilität
- gegebenenfalls Versorgung Dritter (zum Beispiel Vermietung, externer Telekommu-
nikationssendemast)
10.2 Unterzählung
Bei Objekten mit einem Stromanschlusswert größer 30 kW sind zusätzlich zu den EVU- Zäh-
lern (sofern diese ohne Leistungsmessung sind) eigene Zähler mit Leistungsmessung vorzu-
sehen.
Anlagenteile wie Mensaküchen, Sporthallen, Räume mit besonderer Nutzung (zum Beispiel
Vermietung, Veranstaltungssäle, et cetera), An- und Neubauten sind mit Unterzählern für
alle Energieträger auszurüsten. Die Werte aller Unterzähler sind einzeln über geeignete
und standardisierte Schnittstellen (M-Bus, ModBus, et cetera) ins GA Netz zu übertragen.
Je Wärmepumpe muss der Stromverbrauch, die erzeugte Wärmemenge und gegebenenfalls
die Kältemenge erfasst und übertragen werden. Stromerzeugungsanlagen (zum Beispiel PV-
Anlagen) erhalten eigene Zähler gemäß TAB des Netzbetreibers und zusätzlich zwingend
einen eigenen Erzeugungszähler mit Datenübertragung zur Gebäudeautomation. Die Kom-
munikation im GA-Netz erfolgt auf Automations- und Managementebene ausschließlich mit-
tels BACnet/IP. Alle Zähler müssen ohne Batterien betrieben werden.
10.3 Dokumentation
Die Konzeption der Energiezähler inklusive Unterzähler sind in einem Übersichtsbild (Topo-
logie) darzustellen. Sowohl Leistungserhöhungen als auch neue Anschlüsse sind bei Pla-
nungsbeginn mit der Gebäudewirtschaft, Energiemanagement abzustimmen.
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32
11 Gebäudeautomation
11.1 Grundsätzliches
Die Automationseinrichtungen (ASE) in den Gebäuden sowie die zentrale Management- und
Bedieneinrichtung (MBE) sind ein Teil der Gebäudeautomation (GA) und maßgeblich für den
effizienten Einsatz der Energie verantwortlich. Damit dieser Teil seine Aufgaben erfüllen
kann, sind Mindestanforderungen an Geräte, Funktionalitäten und der Datenübertragung zu
erfüllen. Die Details hierzu sind im Anhang „Anforderungen Gebäudeautomation“ beschrie-
ben.
11.2 Aufgaben
Die Hauptaufgaben der Gebäudeautomation sind die Regelung, Steuerung und Überwa-
chung der betriebstechnischen Anlagen zum Zweck der optimalen Betriebsführung sowie
die sich daraus ergebene Sicherstellung des effizienten Energieeinsatzes. Es ist dringend zu
beachten, dass die verschiedenen Gewerke der betriebstechnischen Anlagen übergreifend
in die Gebäudeautomation integriert werden. Alle betriebstechnischen Anlagen werden
zum Zweck der optimalen Betriebsführung durch die ASE überwacht, geregelt und gesteu-
ert. Der Einsatz von zusätzlichen externen Regelungs- und Steuereinheiten beziehungs-
weise Geräten ist zu vermeiden. Ausnahmen sind mit dem Energiemanagement abzustim-
men.
11.3 Datenübertragung zur Management- und Bedieneinrichtung (MBE)
des Energiemanagements
Die Daten der ASE werden zur bereits bestehenden MBE der Gebäudewirtschaft (Ener-
giemanagement) der Stadt Köln nach Vorgaben der Anlage „Anforderungen Gebäudeauto-
mation“ (Anf. GA) mittels BACnet/IP übertragen. Die Daten von Gebäuden in Passivhaus-
Bauweise sind grundsätzlich immer zu übertragen, ansonsten gilt als Kriterium die Leistung
der Wärmeerzeugungsanlage. Ausnahmen sind im Einzelfall mit der Gebäudewirtschaft,
Energiemanagement abzuklären. Bei der Berechnung der Leistung ist die Gesamtwärme-
leistung des jeweiligen Objekts maßgebend (alle Wärmeerzeuger einer Wirtschaftseinheit).
Gesamtwärmeleistung Datenübertragung zur MBE
Ab 50 kW ja
Unter 50 kW nach Prüfentscheid durch das Energiemanagement
Energieleitlinien Stadt Köln 2025
33
11.4 Bestandserweiterungen
Bei Erweiterungs- und/oder Neubauten auf dem Gelände des Objekts beziehungsweise bei
Erweiterungen der betriebstechnischen Anlagen (BTA) ist grundsätzlich bei Planungsbeginn
zu prüfen, ob die bestehende ASE des Objekts erweitert werden kann. Sofern die ASE des
Bestandes erweitert wird, ist eine Abstimmung mit der Gebäudewirtschaft, Energiema-
nagement erforderlich. Bei Bestandserweiterungen sind die Daten immer zur MBE zu über-
tragen.
11.5 Weitere Planungsvorgaben
Die Planung und Ausführung der Gebäudeautomation erfolgt unter anderem nach DIN EN
ISO 16484, VDI 3814 und der Anlage „Anforderungen Gebäudeautomation“. Die Steuer-, Re-
gelungs- und Optimierungsprogramme müssen bereits aus dem Ergebnis der Vorplanung er-
sichtlich werden. Das Ergebnis der Vorplanung ist mit der Gebäudewirtschaft, Energiema-
nagement abzustimmen.
Bei Kulturbauten (Museen et cetera) sind die BTA und die Räume mit zusätzlichen Messstel-
len zur Überwachung und Steuerung sensibler Bereiche zu ergänzen. Hierzu ist in Abstim-
mung mit dem Energiemanagement ein Konzept zu erstellen und zur Prüfung vorzulegen.
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34
12 Anhänge
Anhang 1: Sollwerte Raumtemperaturen
Anhang 2: Energie-Checkliste
Anhang 3: Anforderungen Gebäudeautomation
Anhang 4: Anforderungen an Eigenerzeugungsanlagen (PV)
innerhalb der Gebäudewirtschaft
Anhang 5: Anforderung an Photovoltaikanlagen außerhalb der Gebäudewirtschaft
Anhang 6: Planung Elektrotechnik Datenblatt
Anhang 7: BQA: Rahmenbedingungen Passivhausstandard Schulbau
Energieleitlinien Stadt Köln 2025
35
13 Synopse
Änderungen zur vorangegangenen Version
Kapitel Änderung gegenüber
Energieleitlinie 2021
Gesetz / Normen / Richtli-
nien / politische Vorgaben
1 Geltungsbereich Klarere Definition der Umsetzungs-
verantwortung
Bezug Energieleitlinie zum Ziel Köln
Klimaneutral 2035
Gebäudeenergiegesetz
(GEG)
Bundes-Klimaschutzgesetz
(KSG)
Energieeffizienzgesetz
(EnEfG)
1377/2021:
Klimaneutralität bis 2035
4000/2023 - Aktionsplan
Klimaschutz
2 Wirtschaftlichkeit keine Änderungen
Umweltfolgekosten wurden bei 80
EUR/t CO2 belassen
1598/2017:
Energieleitlinien 2017
(Umweltfolgekosten)
3 Dokumentation,
Abweichung und Ab-
nahme
Präzisierung des Prüfungszeitpunktes
des Energiemanagements bei LP2 und
LP3.
Neu: Prüfung durch Energiemanage-
ment 4 Wochen vor VOB-Abnahme
(Ziel höhere Qualität der Umsetzung
der E-Leitlinien)
4 Hochbau Kapitelüberschrift
4.1 Architektur Kapitelüberschrift
4.1.1 Kompaktheit
und Orientierung
Orientierung von transparenten Bau-
teilen nach Nutzungsart und -zeit,
Ausrichtung nach Norden ist zu mini-
mieren
4.1.2
Natürliche Lüftung
keine Änderung
4.1.3
Tageslichtnutzung
Tageslichtquotient von Minimum 3%
für Räume mit 300 Lux ist einzuhal-
ten
Energieleitlinien Stadt Köln 2025
36
4.1.4 Reflexions-
grad der Innenflä-
chen
Präzisierung Reflexionsgrade: Fußbo-
den 30%, Decke 80%, Wand 60%
4.1.5 Sonnenschutz Präzisierung außenliegender Sonnen-
schutz
DIN 4108-2
4.1.6 Windfang keine Änderung
4.2 Baulicher Wär-
meschutz
Kapitelüberschrift
4.2.1
Neubau Passivhaus-
komponenten
Opake Panel-Elemente fest oder be-
weglich U-Wert 0,3
Lichtkuppel jetzt mit "3-Scheiben"
GEG
1895/2017:
Energieleitlinien 2017
(Passivhauskomponenten)
4.2.1 Modernisie-
rung von Gebäuden
Dachflächen Neu: Flachdach U-Wert
0,14
Decken, Wände, Boden gegen unbe-
heizte Räume und Erdreich U-Wert
0,25
Fenster und Fenstertüren U-Wert
0,95; 3-Scheiben
GEG
1895/2017:
Energieleitlinien 2017
(Passivhauskomponenten)
4.2.2 Wärmebrü-
cken
keine Änderung DIN 4108 Kategorie B
4.2.3
Gebäudedichtheit
keine Änderung DIN EN 13829
1895/2017:
Energieleitlinien 2017
(Passivhauskomponenten)
4.2.4 Fenster:
Randverbund und
Einbausituation
Präzisierung durch ergänzende Ein-
bauanforderung
1895/2017:
Energieleitlinien 2017
(Passivhauskomponenten)
4.2.5 Sommerlicher
Wärmeschutz
Neu: Passive und aktive Maßnahmen
(Klimafolgeanpassung „Hitzetage“)
DIN 4108-2; DIN 18599
4.3
Dachflächennutzung
mit Photovoltaik
und Dachbegrünung
maximale PV-Fläche mit Dachbegrü-
nung
Anforderung an Dachbegrünung
(Klimafolgeanpassung an "Hitzetage"
und "Starkregen")
Landes BauO NRW
(Solaranlagenpflicht)
4000/2023
Aktionsplan Klimaschutz
Handlungsfeld „Klimaneut-
rale Energieversorgung“
DIN 13948
Energieleitlinien Stadt Köln 2025
37
FLL Dachbegrünungsricht-
linien
BuGG Fachinformation
"Solar-Gründach"
4.4 Photovoltaik-
Fassadennutzung
Neue Anforderung für größeren PV-
Ausbau
4000/2023:
Aktionsplan Klimaschutz
Handlungsfeld „Klimaneut-
rale Energieversorgung“
4.5 Räumlichkeiten
für TGA
Neue Anforderung um Betriebssicher-
heit zu erhöhen
4.6
Dach- und Flächen-
entwässerung
Erweiterte Anforderung von StEB für
verbesserte Klimafolgeanpassung an
"Schlagregen"
§55 WHG
4.7 Wasserhaus-
haltsbilanz
Erweiterte Anforderung von StEB für
verbesserte Klimafolgeanpassung an
"Schlagregen"
DWA-Merkblatt 102-4
5 Sanitärtechnik-
Trinkwasserversor-
gung
Neue Planungshinweise
5.1
Trinkwasserhygiene
Präzisierung der Anforderungen VDI 6023
5.2 Zapfmengen
und Durchfluss an
Entnahmestellen
allgemeiner Hinweis
5.2.1 WC- und Uri-
nal-Anlagen
an Stand der Technik angepasst
5.2.2 Waschtische
und Duschen
Reduzierung der Duschplätze und
Warmwasseranschlüsse
DIN 18032-1
5.3 Trinkwarmwas-
serbereitung
Definition Auslauftemperaturen
Warmwasser
Systemoptionen Warmwasser-Berei-
tung
DIN 12831-3
Verordnung (EU) Nr.
812/2013
Energieleitlinien Stadt Köln 2025
38
6.1 Trennung Erzeu-
gung Raumwärme
und Warmwasser
Neue Anforderung um im Sommer
mehr Energie zu sparen
6.2 Wärmekonzept Neue Anforderung nach GEG GEG (65% regenerative
Energie)
6.2.1
Auswählpriorität
Wärmeerzeugungs-
system für Neubau-
ten / Generalin-
standsetzung
Neue Anforderung nach GEG GEG
(65% regenerative Energie)
6.2.2
Auswählpriorität
Wärmeerzeugungs-
system für Teilsan-
ierung
Neue Anforderung nach GEG GEG
(65% regenerative Energie)
6.4 Auslegung
Wärmesystem
Neue Auslegungstemperaturen Au-
ßentemperatur
(Erhöhung der kältesten Außentem-
peratur, Folge geringere Kälteisolie-
rung notwendig)
DIN 12831-3
EN 12831-TS
6.5 Rohrnetze keine Änderung
6.6
Statische Heizkreise
Neue Anforderung nach GEG, Ausle-
gung nach GEG §63 (2) bei Nicht-
wohngebäuden ist für Räume gleicher
Art und Nutzung eine Gruppenrege-
lung zulässig (keine Einzelraumrege-
lung)
GEG
6.7 Heizflächen keine Änderung
6.8
Thermostatköpfe
Neue Anforderung nach GEG,
Auslegung nach GEG §63 (2) bei
Nichtwohngebäuden ist für Räume
GEG
Energieleitlinien Stadt Köln 2025
39
gleicher Art und Nutzung eine Grup-
penregelung zulässig (keine Einzel-
raumregelung)
6.9 Pufferspeicher Präzisierung der Anforderungen VDI 4645
7 Raumlufttechnik keine Änderung
7.1
Luftvolumenströme
keine Änderung DIN EN 16798
7.2 Luftleckrate Präzisierung Anforderungen DIN EN 1507
DIN 15727
7.3 Wärmerückge-
winnung
keine Änderung EN 13053
7.4 RLT-Anlagen:
Effizienzanforde-
rungen
keine Änderung EN 13053
DIN EN 16798-3
7.5 Regelungs- und
Steuerungskonzept
Kapitelüberschrift
7.5.1
Dokumentation
keine Änderung
7.5.2 Normalbetrieb Präzisierung der Anforderungen
7.6 Kühlung von
Sonderzonen
Klimaanpassung "Hitzetage", Option
aktive Kühlung wird bei Neubauten
zugelassen, unter gewissen Voraus-
setzungen
7.7 Kälteerzeugung Neue Anforderung EU F-Gas-Verordnung
2024/573
8 Elektrotechnik Kapitelüberschrift
8.1 Beleuchtung Kapitelüberschrift
8.1.1
Tageslichtnutzung
keine Änderung
8.1.2 Normen keine Änderung DIN EN 12464-1
DIN EN 12193
DIN EN 62471
DIN ISO 9241
AMEV Hinweise für die
Beleuchtung öffentlicher
Gebäude
Energieleitlinien Stadt Köln 2025
40
8.1.3 Abstimmung Vereinfachung (Hinweis LED entfällt
da mittlerweile Standard)
8.1.4
Leistungskennwert
keine Änderung
8.1.5 Nachweis Präzisierung des Prüfungszeitpunktes
des Energiemanagements bei LP2 und
LP3
8.1.6
Abgleich Bauphysik
Präzisierung des Prüfungszeitpunktes
des Energiemanagements bei LP3
GEG
PHPP
DIN V 18599
8.1.8 Präsenzmel-
der
Präzisierung der Nachlaufzeit
8.1.9 Beleuchtungs-
konzept Büroräume
keine Änderung
8.1.10 Beleuch-
tungskonzept
Unterrichtsräume
keine Änderung
8.1.11 Beleuch-
tungskonzept
Sporthallen
keine Änderung
8.1.12 Beleuch-
tungskonzept
Verkehrswege,
Sanitärbereiche,
Außenbereich
keine Änderung
8.1.13 Beleuch-
tungskonzept
Ausstellungsräume
keine Änderung
8.1.14
Dokumentation
keine Änderung
8.2 Blindleistung keine Änderung
8.3 Elektrogeräte Vereinfachung
8.4 Antriebe Verweis auf aktuelle EU Verordnung Verordnung (EU)
2024/1781
Energieleitlinien Stadt Köln 2025
41
9 Photovoltaik maximale PV-Fläche mit Berücksich-
tigung Fassadenfläche sowie Freiflä-
chen, Ausrichtung mit hoher PV-
Strom Eigennutzung
Landes BauO NRW §42a
Solaranlagenpflicht ab
01.01.2024 für Nichtwohn-
gebäude Neubauten und
bei vollständiger Erneue-
rung der Dachhaut im Be-
stand
4000/2023: Aktionsplan
Klimaschutz Handlungsfeld
„Klimaneutrale Energie-
versorgung“
9.1
Wirtschaftlichkeit
Berücksichtigung von Batteriespei-
cher
1605/2019:
Photovoltaikanlagen
(Priorität Eigenverbrauch)
9.2 Anforderungen
für Stromerzeu-
gungsanlagen
Anlage wurde "PV / Eigenerzeugungs-
anlagen" überarbeitet
10 Konzeption
Energiezähler
Kapitelüberschrift
10.1
Abrechnungszähler
zum Versorgungs-
netz
Präzisierung der Anforderungen
10.2 Unterzählung Präzisierung der Anforderungen,
Unterzähler für Wärmepumpe
(Erfassung "Wärmestrom" für Energie-
bericht)
1377/2021:
Klimaneutralität bis 2035
4000/2023:
Aktionsplan Klimaschutz
10.3 Dokumentation keine Änderungen
11
Gebäudeautomation
Anhang Anforderungen Gebäudeauto-
mation wurden überarbeitet
GEG §71a
11.1 Aufgaben keine Änderungen
11.2
Datenübertragung
zur Management-
und Bedieneinrich-
tung (MBE) des
Neuer Grenzwert für Datenübertra-
gung zur MBE: 50 kW Gesamtwärme-
leistung (vorher 150 KW)
GEG
Energieleitlinien Stadt Köln 2025
42
Energiemanage-
ments
11.3 Bestandserwei-
terungen
keine Änderungen
11.4 Weitere
Planungsvorgaben
keine Änderungen DIN EN ISO 16484
VDI 3814
Energieleitlinien Stadt Köln 2025
43
14 Glossar
Bezeichnung Erklärung
LP2 Leistungsphase 2 „Vorplanung“ nach Honorarordnung für Architekten
und Ingenieure (HOAI)
LP3 Leistungsphase 3 „Entwurfsplanung“ nach Honorarordnung für Archi-
tekten und Ingenieure (HOAI)
VOB Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen
DIN Deutsches Institut für Normung
GA Gebäudeautomation
U-Wert Der U-Wert gibt den Wä rmestrom durch ein Bauteil anhängig von
Temperatur zwischen warmer und kalter Seite in der Einheit
W/(m²K) an.
GEG Gebäudeenergiegesetz
FLL Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e.V.
BuGG Bundesverband GebäudeGrün e.V.
StEB Stadtentwässerungsbetriebe
WHG Wasserhaushaltsgesetz
DWA Deutsche Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall
Merkblatt DWA-M
102-4 DWA-M 102-
4
Merkblatt DWA-M 102-4/BWK-M 3-4: Grundsatze zur Bewirtschaftung
und Behandlung von Regenwetterabflüssen zur Einleitung in Oberflä-
chengewässer - Teil 4: Wasserhaushaltsbilanz für die Bewirtschaf-
tung des Niederschlagswassers
AG Auftraggeber*in
VDI Verein Deutscher Ingenieure e.V.
AN Auftragnehmer*in
WC Englisch Water Closet, deutsch Wasser Klosett
EM Energiemanagement
AMEV Arbeitskreis Maschinen- und Elektrotechnik staatlicher und kommu-
naler Verwaltung
Monoenergetisch Bei einem monoenergetischen Betrieb steht ein Primärenergieträger
zur Verfügung, was bei der Wärmepumpe Strom wäre
Energieleitlinien Stadt Köln 2025
44
Monovalent Wärmegewinnung mit einem einzigen Energieträger. Monovalent
lässt sich als „einwertig“ übersetzen. Im Bereich der Heiztechnik be-
deutet „monovalentes System“, dass nur eine Energiequelle zur Wär-
meerzeugung zur Verfügung steht
COP Englisch: Coefficient of Performance, in Deutsch Leistungszahl
WP Wärmepumpe
EVU Energieversorgungsunternehmen
EN Europäische Norm
RLT-Anlage Eine Raumlufttechnische Anlage ist ein Lüftungssystem, das neben
Ventilator und Lüftungskanälen noch weitere Anlagenteile zur Be-
einflussung von Zustand oder Qualität der Luft beinhaltet. RLT-An-
lagen, welche die Luft auch kühlen können, werden meist als Klima-
anlage bezeichnet.
PHPP Passivhaus-Projektierungspaket
MSCONS MSCONS ist die Abkürzung für „Metered Services Consumption Report
Message“ und ist ein elektronisches Nachrichtenformat der UN/CE-
FACT, das auf dem Standard EDIFACT beruht
UN/CEFACT UN/CEFACT steht für United Centre for Trade Facilitation and
Electronic Business
EDIFACT EDIFACT steht für United Nations / Electronic Data Interchange for
Administration, Commerce and Transport, dies ist ein branchenüber-
greifender internationaler Standard für das Format elektronischer
Daten im Geschäftsverkehr
M-Bus Der M-Bus, kurz Meter-Bus ist ein Europäischer Standard für ein Kom-
munikationssystem zur Zählerdatenübertragung für alle Sparten so-
wie verschiedene Sensoren und Aktoren
ModBus Das MODBUS-Protokoll ist ein Kommunikationsprotokoll, das auf ei-
ner Master/Slave - beziehungsweise Client/Server-Architektur ba-
siert
PV Photovoltaik
TAB Die Technischen Anschlussbedingungen (TAB) sind die weiteren An-
forderungen der Verteilnetzbetreiber an die elektrische Anlage des
Netzanschlussnutzers
BACnet/IP Das BACnet (Building Automation and Control Networks) ist ein stan-
dardisiertes Netzwerkprotokoll für die Gebäudeautomation.
Energieleitlinien Stadt Köln 2025
45
ASE Automatisierungseinrichtung ist ein Steuerungsgerät aus dem Be-
reich der Gebäudeautomation und wird für Steuerungs - und Rege-
lungsaufgaben von betriebstechnischen Anlagen eingesetzt
MBE Zentrale Management- und Bedieneinrichtung eines Gebäudeauto-
mationssystems
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 0082/2025/1
- Typ
- Mitteilung Ausschuss
- Datum
- 12.11.2025
- Erstellt
- 07.07.2025 13:50