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3353/2024

Beantwortung einer mündlichen Nachfrage des JAEB zum Elternbrief des Jugendamtes, Vorlage 2690/2024

Mitteilung Ausschuss 31.10.2024

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Nächste Beratung: Jugendhilfeausschuss, Sitzung am 05.11.2024, TOP 7.1.3

Mitteilung Ausschuss

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Mitteilung Ausschuss

2573 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
IV/51/513 
 
Vorlagen-Nummer 31.10.2024 
 3353/2024 
Mitteilung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Jugendhilfeausschuss 05.11.2024 
 
Beantwortung einer mündlichen Nachfrage des JAEB zum Elternbrief des 
Jugendamtes, Vorlage 2690/2024 
Im Zuge der Mitteilung 2690/2024 wurde in der Sitzung des JHA am 17.09.2024 durch 
Frau Riedmann folgende Nachfrage gestellt: 
 
Frau Riedmann erkundigt sich, ob Eltern Hinweise oder Unterstützung bekämen, 
wenn es um die Rückforderung beziehungsweise Erstattung von Beiträgen gehe. Sie 
fragt des Weiteren, ob proaktiv eine Anpassung der Beiträge vorgenommen werden 
könnte, wenn strukturelle Engpässe in Kitas absehbar seien. Sie fragt, ob die Eltern, 
die per Gesetz einen Mehrbedarf hätten, beraten würden und beispielsweise auf an-
dere Kitas verwiesen würden. 
 
Die Verwaltung nimmt hierzu wie folgt Stellung: 
 
Eltern können aufgrund von Einschränkungen der Betreuungszeit in ihrer Einrichtung 
die Möglichkeit der Rückforderung von Beiträgen prüfen lassen. Ein entsprechender 
Antrag unter Angabe der bisherigen Ausfallzeiten ist an das Jugendamt – Elternbei-
tragsstelle zu richten. Die Kita-Leitungen sind hierüber im regelmäßigen Austausch 
mit Eltern, wenn es zu umfangreichen Ausfällen und Einschränkungen der Betreu-
ungszeit kommt. 
 
Eine vorsorgliche Beitragsminderung erfolgt nicht, weil in der Regel nicht sicher ist, 
wie lange die Einschränkungen vorliegen oder ob sie im Laufe des Kita Jahres noch 
einmal vorliegen werden. Das Rückerstattungsverfahren kann aufgrund des hohen 
Aufwands auch nur einmal je Kindergartenjahr und Kind geleistet werden. 
 
Wenn strukturelle und länger anhaltende Engpässe in einer Einrichtung absehbar 
sind, besteht die Möglichkeit der temporären Anpassung der Betreuungsverträge, so-
weit die Einschränkung der Betreuungszeit den buchbaren Betreuungszeiten – also 
25 oder 35 Stunden entspricht. Dies wird durch die Kita Leitung proaktiv im Gespräch 
mit dem Elternrat und den Eltern angeboten bzw. kommuniziert. Sobald der Regelbe-
trieb wieder Anwendung findet, haben alle Eltern selbstverständlich das Anrecht auf 
ihren ursprünglich gebuchten Betreuungsumfang.  
 
Soweit den Eltern der angebotene Betreuungsumfang in einer städtischen Kita nicht

2 
 
ausreicht, besteht die Möglichkeit eines Wechsels auf Wunsch der Eltern unter Be-
rücksichtigung der bestehenden Kündigungsfristen. Soweit möglich, wird in diesem 
Fall nach einvernehmlichen Lösungen gesucht. Eine aktive Vermittlung in andere Ein-
richtungen erfolgt nicht.  
 
 
 
Gez. Voigtsberger

Beratungsverlauf (1)

05.11.2024 Jugendhilfeausschuss
TOP 7.1.3 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
3353/2024
Typ
Mitteilung Ausschuss
Datum
31.10.2024
Erstellt
25.10.2024 13:42