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Beantwortung einer mündlichen Nachfrage des JAEB zum Elternbrief des Jugendamtes, Vorlage 2690/2024

Mitteilung Ausschuss 3353/2024 vom 31.10.2024

Stand: Am 05.11.2024 im Jugendhilfeausschuss beraten. Ergebnis: Kenntnis genommen.

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    Dezernat, Dienststelle IV/51/513 Vorlagen-Nummer 31.10.2024 3353/2024 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Jugendhilfeausschuss 05.11.2024 Beantwortung einer mündlichen Nachfrage des JAEB zum Elternbrief des Jugendamtes, Vorlage 2690/2024 Im Zuge der Mitteilung 2690/2024 wurde in der Sitzung des JHA am 17.09.2024 durch Frau Riedmann folgende Nachfrage gestellt: Frau Riedmann erkundigt sich, ob Eltern Hinweise oder Unterstützung bekämen, wenn es um die Rückforderung beziehungsweise Erstattung von Beiträgen gehe. Sie fragt des Weiteren, ob proaktiv eine Anpassung der Beiträge vorgenommen werden könnte, wenn strukturelle Engpässe in Kitas absehbar seien. Sie fragt, ob die Eltern, die per Gesetz einen Mehrbedarf hätten, beraten würden und beispielsweise auf an- dere Kitas verwiesen würden. Die Verwaltung nimmt hierzu wie folgt Stellung: Eltern können aufgrund von Einschränkungen der Betreuungszeit in ihrer Einrichtung die Möglichkeit der Rückforderung von Beiträgen prüfen lassen. Ein entsprechender Antrag unter Angabe der bisherigen Ausfallzeiten ist an das Jugendamt – Elternbei- tragsstelle zu richten. Die Kita-Leitungen sind hierüber im regelmäßigen Austausch mit Eltern, wenn es zu umfangreichen Ausfällen und Einschränkungen der Betreu- ungszeit kommt. Eine vorsorgliche Beitragsminderung erfolgt nicht, weil in der Regel nicht sicher ist, wie lange die Einschränkungen vorliegen oder ob sie im Laufe des Kita Jahres noch einmal vorliegen werden. Das Rückerstattungsverfahren kann aufgrund des hohen Aufwands auch nur einmal je Kindergartenjahr und Kind geleistet werden. Wenn strukturelle und länger anhaltende Engpässe in einer Einrichtung absehbar sind, besteht die Möglichkeit der temporären Anpassung der Betreuungsverträge, so- weit die Einschränkung der Betreuungszeit den buchbaren Betreuungszeiten – also 25 oder 35 Stunden entspricht. Dies wird durch die Kita Leitung proaktiv im Gespräch mit dem Elternrat und den Eltern angeboten bzw. kommuniziert. Sobald der Regelbe- trieb wieder Anwendung findet, haben alle Eltern selbstverständlich das Anrecht auf ihren ursprünglich gebuchten Betreuungsumfang. Soweit den Eltern der angebotene Betreuungsumfang in einer städtischen Kita nicht 2 ausreicht, besteht die Möglichkeit eines Wechsels auf Wunsch der Eltern unter Be- rücksichtigung der bestehenden Kündigungsfristen. Soweit möglich, wird in diesem Fall nach einvernehmlichen Lösungen gesucht. Eine aktive Vermittlung in andere Ein- richtungen erfolgt nicht. Gez. Voigtsberger

Beratungsverlauf

  1. 05.11.2024

    Jugendhilfeausschuss

    TOP 7.1.3, Kenntnisnahme (Mitteilung). Ergebnis: Kenntnis genommen

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