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1762/2022

Haushaltsplan-Entwurf 2023/2024 - hier: Aufteilung der bezirksorientierten Mittel gem.§ 37 Absatz 3 GO NRW

Beschlussvorlage Bezirksvertretung 28.07.2022

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung 6 (Chorweiler), Sitzung am 05.09.2022, TOP 2

Beschlussvorlage Bezirksvertretung

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Beschlussvorlage Bezirksvertretung

4072 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
I/02/02-6 
 
Vorlagen-Nummer 
 1762/2022 
Freigabedatum 
  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Haushaltsplan-Entwurf 2023/2024 - hier: Aufteilung der bezirksorientierten Mittel gem.§ 37 
Absatz 3 GO NRW 
Beschlussorgan 
Bezirksvertretung 6 (Chorweiler) 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Die Bezirksvertretung des Stadtbezirkes 6 (Chorweiler) beschließt die Verwendung der bezirksbezo-
genen Haushaltsmittel gem. § 37 Abs. 3 GO NRW für die Haushaltsjahre 2023 / 2024 unter Bezug 
auf den Beschluss des Rates vom 05.05.2022 in Höhe von 117.600 €  
 
Teilpläne (konsumtiver Bereich)  
Teilplannummer und Bezeichnung  
  
0416, Kulturförderung 15.000,00 € 
0504, Freiwillige Sozialleistungen und interkulturelle Hilfen 45.000,00 € 
0604, Kinder- und Jugendarbeit 45.000,00 € 
0801, Sportförderung 12.600,00 € 
  
Gesamtsumme:  117.600,00 € 
 
 
 
Bezirksvertretung 6 (Chorweiler) 05.09.2022

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
 Ja, investiv Investitionsauszahlungen         € 
  Zuwendungen/Zuschüsse  Nein  Ja            % 
 Ja, ergebniswirksam Aufwendungen für die Maßnahme  117.600,00 € 
  Zuwendungen/Zuschüsse  Nein  Ja            % 
Jährliche Folgeaufwendungen (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr:       
a) Personalaufwendungen          € 
b) Sachaufwendungen etc.          € 
c) bilanzielle Abschreibungen         € 
Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr:       
a) Erträge          € 
b) Erträge aus der Auflösung Sonderposten         € 
Einsparungen: ab Haushaltsjahr:       
a) Personalaufwendungen          € 
b) Sachaufwendungen etc.          € 
Beginn, Dauer        
 
 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
 
Begründung: 
Im Zuge der Neufassung der Gemeindeordnung NRW wurde in § 37 Absatz 3 GO NRW festgelegt, 
dass die Bezirksvertretungen die ihnen zugewiesenen Aufgaben im Rahmen der vom Rat bereitge-
stellten Haushaltsmittel erfüllen. Dabei sollen sie über den Verwendungszweck eines Teils dieser 
Haushaltsmittel allein entscheiden können. Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am 
05.05.2022 die bezirksorientierten Mittel gemäß § 37 Absatz 3 GO NRW für das Haushaltsjahr 2022 
auf insgesamt 1.417.800 € festgesetzt. Auf dieser Basis ergibt sich folgende Mittelverteilung: 
 
Bezirk Einwoh-
ner*innen  
Kopfbetrag 
je Einwoh-
ner*in 
Anteil der 
Einwoh-
ner*innen  
Sockel-
betrag je 
Bezirk 
Gesamt-
betrag 
auf- 
gerundet 
1 Innenstadt 124.926 1,07 € 133.671 € 30.000 € 163.671 € 163.700 € 
2 Rodenkirchen 108.941 1,07 € 116.567 € 30.000 € 146.567 € 146.600 € 
3 Lindenthal 151.343 1,07 € 161.937 € 30.000 € 191.937 € 192.000 € 
4 Ehrenfeld 108.480 1,07 € 116.074 € 30.000 € 146.074 € 146.100 €

3 
5 Nippes 116.151 1,07 € 124.282 € 30.000 € 154.282 € 154.300 € 
6 Chorweiler  81.832 1,07 € 87.560 € 30.000 € 117.560 € 117.600 € 
7 Porz 112.903 1,07 € 120.806 € 30.000 € 150.806 € 150.900 € 
8 Kalk 119.572 1,07 € 127.942 € 30.000 € 157.942 € 158.000 € 
9 Mülheim 148.158 1,07 € 158.529 € 30.000 € 188.529 € 188.600 € 
Summe  1.072.306  1.147.367 €  1.417.367 € 1.417.800 € 
 
Die Bezirksvertretung hat nunmehr gemäß § 37 Absatz 3 GO NRW über die sachliche Verwendung 
der Mittel unter Beachtung der haushaltsrechtlichen Bestimmungen zu entscheiden. Die bezirksorien-
tierten Mittel können nicht nur für Projekte bzw. Maßnahmen des Ergebnisplans (konsumtiver Be-
reich), sondern auch des Finanzplans (investiver Bereich) bereitgestellt werden. Da nach derzeit gel-
tendem Haushaltsrecht eine unterjährige Verschiebung vom konsumtiven Bereich in den investiven 
Bereich möglich ist, werden für den investiven Bereich keine Mittelverwendungen vorgeschlagen. 
Haushaltsrechtlich nicht zulässig ist eine Mittelverschiebung von investiven Ermächtigungen in die 
Ergebnisrechnung. Durch eine verstärkte Veranschlagung der Mittel in der Ergebnisrechnung wird 
somit größtmögliche Flexibilität bei der unterjährigen Mittelvergabe gewährleistet.

Beratungsverlauf (1)

05.09.2022 Bezirksvertretung 6 (Chorweiler)
TOP 2 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: geändert beschlossen

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Details

Aktenzeichen
1762/2022
Typ
Beschlussvorlage Bezirksvertretung
Datum
28.07.2022
Erstellt
24.05.2022 10:22