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V/0053/2013

Wahl einer Schiedsperson für den Bezirk 8 Münster - Kinderhaus

Vorlagen 23.01.2013

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung Münster-Nord, Sitzung am 05.03.2013, TOP 4.2

Beschlussvorlage

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Beschlussvorlage

2495 Zeichen

V/0053/2013 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Zentrales Justiziariat 
 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Wahl einer Schiedsperson für den Bezirk 8 Münster - Kinderhaus 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
05.03.2013 Bezirksvertretung Münster-Nord Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
I.Sachentscheidung: 
 
Es werden zwei Alternativen zur Beschlussfassung angeboten: 
 
1.  
 
a) Herr Günter Korves, 55 Jahre alt, wird zum Schiedsmann im Bezirk 8 Münster – Kinderhaus    
    gewählt 
 
b) Frau Monika Riemer, 39 Jahre alt, wird zur stellvertretenden Schiedsfrau im Bezirk 8 
     Münster – Kinderhaus gewählt 
 
oder 
 
 
2. 
 
a) Frau Monika Riemer wird zur Schiedsfrau im Bezirk 8 Münster – Kinderhaus gewählt 
 
b) Die Bezirksvertretung nimmt zur Kenntnis, dass Herr Günter Korves stellvertretender  
    Schiedsmann im Bezirk Münster – Kinderhaus bleibt. 
 
Beide Bewerber haben ihren Wohnsitz in Münster – Kinderhaus. 
 
 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
 
Es wird zur Kenntnis genommen, dass keine Kosten und Folgekosten entstehen. 
 
 
 
Vorlagen-Nr.: 
  
V/0053/2013 
Auskunft erteilt: 
Frau Kistler 
Ruf: 
492-3025 
E-Mail: 
KistlerP@stadt-muenster.de  
Datum: 
22.01.2013 
Öffentliche Beschlussvorlage

- 2 - 
V/0053/2013 
 
Begründung: 
 
Die Amtszeit des bisherigen Schiedsmannes Ingo Kempe endet am 07.02.2013. Herr Kempe steht 
für eine Wiederwahl nicht zur Verfügung. Aus diesem Grund ist eine Neuwahl erforderlich. 
 
Frau Riemer und Herr Korves haben sich bereit erklärt, im Falle ihrer Wahl durch die Bezirksvertre-
tung, das Amt der Schiedsperson oder der stellvertretenden Schiedsperson zu übernehmen bzw. 
weiterhin auszuüben. 
Weitere Personen, die für dieses Ehrenamt in Frage kämen, sind hier nicht bekannt. 
 
Für das Amt der Schiedsperson kommt in Frage, wer nach Persönlichkeit und Fähigkeit dafür ge-
eignet ist. Das Schiedsamtsgesetz vom 16.12.1992 bestimmt, dass Schiedsperson nicht sei n 
kann, wer die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder unter Betreuung steht. 
Schiedsperson darf nicht sein, wer das 30. Lebensjahr nicht vollendet hat, in dem Schiedsamtsb e-
zirk nicht seinen Wohnsitz hat und durch sonstige gerichtli che Anordnung in der Verfügung über 
sein Vermögen beschränkt ist. Zur Schiedsperson soll nicht gewählt oder wiedergewählt werden, 
wer das 70. Lebensjahr vollendet hat. 
Die vorgenannten Voraussetzungen, die an die Verleihung eines solchen Ehrenamtes geknüpf t 
sind, werden von Frau Riemer und Herrn Korves erfüllt. 
 
 
I.  V. 
 
 
 
Paal

Beratungsverlauf (1)

05.03.2013 Bezirksvertretung Münster-Nord
TOP 4.2 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung

Orte (1)

  • Kinderhaus

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Details

Vorlagen-Nr.
V/0053/2013
Typ
Vorlagen
Datum
23.01.2013
Erstellt
06.10.2020 14:37