V/0053/2013
Wahl einer Schiedsperson für den Bezirk 8 Münster - Kinderhaus
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Beschlussvorlage
2495 Zeichen
V/0053/2013
DER OBERBÜRGERMEISTER
Zentrales Justiziariat
Betrifft
Wahl einer Schiedsperson für den Bezirk 8 Münster - Kinderhaus
Beratungsfolge
05.03.2013 Bezirksvertretung Münster-Nord Entscheidung
Beschlussvorschlag:
I.Sachentscheidung:
Es werden zwei Alternativen zur Beschlussfassung angeboten:
1.
a) Herr Günter Korves, 55 Jahre alt, wird zum Schiedsmann im Bezirk 8 Münster – Kinderhaus
gewählt
b) Frau Monika Riemer, 39 Jahre alt, wird zur stellvertretenden Schiedsfrau im Bezirk 8
Münster – Kinderhaus gewählt
oder
2.
a) Frau Monika Riemer wird zur Schiedsfrau im Bezirk 8 Münster – Kinderhaus gewählt
b) Die Bezirksvertretung nimmt zur Kenntnis, dass Herr Günter Korves stellvertretender
Schiedsmann im Bezirk Münster – Kinderhaus bleibt.
Beide Bewerber haben ihren Wohnsitz in Münster – Kinderhaus.
II. Finanzielle Auswirkungen:
Es wird zur Kenntnis genommen, dass keine Kosten und Folgekosten entstehen.
Vorlagen-Nr.:
V/0053/2013
Auskunft erteilt:
Frau Kistler
Ruf:
492-3025
E-Mail:
KistlerP@stadt-muenster.de
Datum:
22.01.2013
Öffentliche Beschlussvorlage
- 2 -
V/0053/2013
Begründung:
Die Amtszeit des bisherigen Schiedsmannes Ingo Kempe endet am 07.02.2013. Herr Kempe steht
für eine Wiederwahl nicht zur Verfügung. Aus diesem Grund ist eine Neuwahl erforderlich.
Frau Riemer und Herr Korves haben sich bereit erklärt, im Falle ihrer Wahl durch die Bezirksvertre-
tung, das Amt der Schiedsperson oder der stellvertretenden Schiedsperson zu übernehmen bzw.
weiterhin auszuüben.
Weitere Personen, die für dieses Ehrenamt in Frage kämen, sind hier nicht bekannt.
Für das Amt der Schiedsperson kommt in Frage, wer nach Persönlichkeit und Fähigkeit dafür ge-
eignet ist. Das Schiedsamtsgesetz vom 16.12.1992 bestimmt, dass Schiedsperson nicht sei n
kann, wer die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder unter Betreuung steht.
Schiedsperson darf nicht sein, wer das 30. Lebensjahr nicht vollendet hat, in dem Schiedsamtsb e-
zirk nicht seinen Wohnsitz hat und durch sonstige gerichtli che Anordnung in der Verfügung über
sein Vermögen beschränkt ist. Zur Schiedsperson soll nicht gewählt oder wiedergewählt werden,
wer das 70. Lebensjahr vollendet hat.
Die vorgenannten Voraussetzungen, die an die Verleihung eines solchen Ehrenamtes geknüpf t
sind, werden von Frau Riemer und Herrn Korves erfüllt.
I. V.
Paal
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungOrte (1)
- Kinderhaus
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Details
- Vorlagen-Nr.
- V/0053/2013
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 23.01.2013
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37