3341/2021
Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe gemäß § 75 SGB VIII; hier: "EBR Erziehungsbüro Rheinland gemeinnützige Gesellschaft mbH"
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Anlage 2_Leistungsbeschreibung EST_EBR
52099 Zeichen
Leistungsbeschreibung Erziehungsstellen EBR Erziehungsbüro
Rheinland
Stand 22.11.2019
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ERZIEHUNGSBÜRO RHEINLAND
Leistungsbeschreibung Erziehungsstellen
Präambel
Das ERZIEHUNGSBÜRO RHEINLAND gemeinnützige Gesellschaft mbH
bietet ein vielfältiges und differenziertes Angebot an Lebensformen
für Kinder und Jugendliche, die nicht in ihrer Ursprungsfamilie leben
können.
Wir sind ein gemeinnütziger, wirtschaftlich handelnder, freier Träger
der Kinder- und Jugendhilfe. Unsere Angebote richten wir flexibel an
den sich wandelnden Bedarfen von jungen Menschen und ihren (so-
zialen) Familien und damit auch an dem jeweiligen Bedarf der Ju-
gendhilfe aus.
Den wachsenden Anforderungen tragen wir durch eine ständige
Weiterentwicklung unserer pädagogischen Angebote Rechnung.
Hierzu gehört auch, dass wir uns der Rahmenkonzeption der Trä-
gerkonferenz der Erziehungsstellen im Rheinland angeschlossen ha-
ben.
Um den unterschiedlichen Bedürfnissen und Problemlagen der von
uns begleiteten Kinder und Jugendlichen gerecht zu werden, gestal-
ten wir unser Angebot individuell und beziehen die fachlichen und
räumlichen Möglichkeiten unserer Erziehungsstellen ein.
Unser Handeln ist getragen von einem humanistischen, ganzheitli-
chen Menschenbild. Wir sind frei von ethnischen, kulturellen, religi-
ösen und sozialen Vorurteilen.
Die Fundamente unserer Arbeit sind
das Wissen um die Ganzheit und Einzigartigkeit des auf soziale
Resonanz und Kooperation angewiesenen Individuums
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die Anerkennung des Anspruchs von Kindern und Jugendlichen
mit Behinderungen auf gleichberechtigte Teilhabe am Leben in
der Gemeinschaft
die von allen Beteiligten gepflegte Betriebskultur des partner-
schaftlichen Verhaltens, getragen von fairem Umgang miteinan-
der und gegenseitigem Respekt
Unsere Vision: Eigenverantwortung
Zielgruppe unserer qualifizierten und ständig weiterentwickelten
Hilfsangebote sind Kinder und Jugendliche mit oft brüchigen Le-
bensläufen in besonders belasteten Lebenslagen.
Unsere Hilfsangebote sind am Prinzip der Hilfe zur Selbsthilfe
orientiert. Wir wollen die von uns betreuten jungen Menschen in
die Lage versetzen als mündige Bürger in Selbstverantwortung
ihre Rechte und Pflichten wahrzunehmen, indem wir ihnen zu
einer angemessenen schulischen oder beruflichen Qualifikation
verhelfen
soweit wie möglich ohne besondere staatliche Unterstützung ihr
Leben zu meistern
Verantwortung – mit Ehrlichkeit, Toleranz und Solidarität ge-
genüber anderen – zu übernehmen
sie als selbstbewusste, stabile junge Erwachsene aus unseren
Maßnahmen zu entlassen
1. Rechtsgrundlage
Die gesetzliche Grundlage der Erziehungsstellen ist § 27 i.V.m § 33
Satz 2 SGB VIII oder § 35a Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII.
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2. Organigramm
3. Zielgruppe
Eine Erziehungsstelle kommt als Lebensform für Kinder und Jugend-
liche in Betracht
die aufgrund ihrer familiären Schwierigkeiten nicht mehr in ihrer
Herkunftsfamilie leben können,
die in früher Kindheit die Erfahrung von Vernachlässigung,
Missbrauch, Gewalt oder seelischer Ablehnung gemacht haben,
die Mangelerfahrungen in ihren Familien erlebt und mit Entwick-
lungsbeeinträchtigungen reagiert haben,
deren Grundbedürfnisse nach Zuwendung, Geborgenheit und
Sicherheit bisher nicht erfüllt wurden,
die professionelle Hilfe benötigen.
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4. Hilfevoraussetzungen
Eine Aufnahme in einer Erziehungsstelle erfolgt auf Grundlage eines
Bewilligungsbescheids durch den öffentlichen Jugendhilfeträger
nach erfolgten Fachgesprächen, in denen im Hilfeplan gem. § 36
SGB VIII die Notwendigkeit und Eignung der Hilfe festgestellt wur-
de. Das ERZIEHUNGSBÜRO RHEINLAND sorgt dafür, dass sein Leis-
tungsangebot geeignet ist, dem in der Hilfeplanung festgestellten
Bedarf entspricht und ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich
erbracht wird.
Bis zur Belegung in einer Erziehungsstelle des ERZIEHUNGSBÜRO
RHEINLAND erfolgt eine Anbahnungsphase von bis zu einem halben
Jahr. In diesem Zeitrahmen werden die oben benannten Vorausset-
zungen von allen Beteiligten geprüft.
Kinder und Jugendliche können in Erziehungsstellen vermittelt wer-
den, wenn sie
(noch) bereit sind, sich auf intensive Beziehungen einzulassen,
bindungsfähig sind,
wegen ihres Alters oder ihrer Lebensgeschichte nicht in eine
„normale“ Pflegefamilie vermittelt werden können,
ihnen nicht? in einer Heim- oder Wohngruppe besser geholfen
werden kann,
ihre Sorgeberechtigten dieser Lebensform zustimmen und die
HzE vom zuständigen Jugendamt ausdrücklich wünschen.
5. Ausschlusskriterien
Kinder und Jugendliche bringen genauso wie die Erziehungsstellenel-
tern aufgrund ihrer Lebensgeschichte unterschiedliche Vorausset-
zungen für das förderliche Zusammenleben mit.
Das ERZIEHUNGSBÜRO RHEINLAND strebt eine möglichst gute Passung
zwischen Erziehungsstelleneltern und Pflegekindern an. Entspre-
chend kann es zu keiner Vermittlung kommen, wenn die beteiligten
Betroffenen zu der Erkenntnis gelangen, dass eine Betreuung in der
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ausgewählten Erziehungsstelle nicht passt. Hierzu gehört selbstver-
ständlich auch, wenn das Kind oder der/die Jugendliche diese Hilfe-
form nicht möchte, bzw. eine andere Hilfeform besser den Ansprü-
chen der Kinder und Jugendlichen gerecht wird.
6. Zielsetzung
Durch eine Erziehungsstelle kann vermieden werden, dass jüngere
Kinder, die prinzipiell familienfähig wären, dauerhaft in institutio-
neller Erziehung aufwachsen. Eine Erziehungsstelle bietet ihnen die
Möglichkeit, familiäre Beziehungen und Strukturen zu erleben. Auf-
grund der Professionalität der Erziehungsstellen können Auffälligkei-
ten differenzierter erkannt und entsprechende Hilfen entwickelt
werden. Gerade aufgrund ihrer besonderen Qualifikation können
Erziehungsstelleneltern eher ihre pädagogischen Grenzen und Fä-
higkeiten erkennen, um sich ggf. spezifischen unterstützenden Hil-
fen wie z. B. therapeutischen Hilfen und Supervision zu öffnen.
Eine Erziehungsstelle bietet den Kindern und Jugendlichen
einen dauerhaften und geschützten Lebensort
tragfähige, emotionale Beziehungen
ein soziales Lernfeld
eine individuelle, ihnen angemessene pädagogische Betreuung
positive Vor- und Leitbilder, Identifikationsfiguren
die Möglichkeit der Aufarbeitung ihrer persönlichen Lebensge-
schichte und der damit verbundenen Traumata
die Möglichkeit, Eigenverantwortlichkeit und selbständiges
Handeln zu erlernen
Alltagserfahrungen in einem stabilen sozialen Umfeld
facettenreiche Möglichkeiten, sich kennen zu lernen
eine Atmosphäre, in der sich Liebe und Zuneigung entwickeln
kann
7. Aufgaben und Leistungen des Fachdienstes
Erziehungsstelleneltern bieten neben ihrer Fachlichkeit einen famili-
ären Rahmen an, in dem ein Kind oder Jugendlicher aufwachsen
kann. Die Rolle des ERZIEHUNGSBÜRO RHEINLAND besteht darin, einen
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professionellen Dienst um die Erziehungsstelle aufzubauen, der das
Eigenartige des privaten Lebens erhalten und den Verbleib des Kin-
des oder Jugendlichen in der Familie festigen soll.
Folgende Leistungen werden durch das ERZIEHUNGSBÜRO RHEINLAND
erbracht
7.1. Werbung, Auswahl und Vorbereitung der Erziehungsstellen
Die Werbung geeigneter Erziehungsstellen erfolgt über die üblichen
Werbeträger. Die Auswahl und Vorbereitung der Erziehungsstellen-
bewerberInnen dauert in der Regel bis zu einem Jahr, bevor eine
Vermittlung mit einem Erziehungsstellenkind beginnen kann. Be-
werberfamilien werden auf ihre Eignung geprüft und dann auf die
Aufgabe als Erziehungsstelle vorbereitet.
Geprüft wird
die fachliche Qualifikation über nachgewiesene Ausbildung ins-
besondere als Erzieher*innen, Pädagog*innen, Psycholog*innen
oder Nachweise der besonderen Eignung, insbesondere durch
Teilnahme an einer speziellen Qualifikationsmaßnahme als Er-
ziehungsstelle durch die Trägerkonferenz und den LVR
die persönliche Eignung der ErziehungsstellenbewerberInnen, die
in einem ständigen Dialog zwischen Fachberater*in und Bewer-
berfamilie in Erfahrung gebracht wird. Hierbei werden die Moti-
ve und Motivationen der Bewerberfamilie hinterfragt. Auch die
leiblichen im Haushalt lebenden Kinder werden mit einbezogen.
Methodisch werden neben strukturierten Interviews Geno-
grammarbeit und Biographiearbeit eingesetzt
die wirtschaftliche Unabhängigkeit. Die Familie darf nicht finan-
ziell abhängig von dem zu erwartenden Erziehungsbeitrag sein.
Die Bewerberfamilie verpflichtet sich daher, dem/der Fachbera-
ter*in ihre finanzielle Situation umfassend darzulegen
die räumliche Ressource in der Familie für ein Erziehungsstellen-
kind. Angemessene Räumlichkeiten müssen vorhanden sein und
werden durch die Fachberater*innen gesichtet
das soziale Umfeld im Hinblick auf die soziale Integration und
Vernetzung der Bewerberfamilie. Es wird eine soziale Netzwerk-
karte erstellt
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entsprechend dem § 72a SGB VIII der Tätigkeitsausschluss ein-
schlägig vorbestrafter Personen. Es muss regelmäßig (alle 3 Jah-
re) ein erweitertes Führungszeugnis aller im Haushalt lebenden
volljährigen Personen vorgelegt werden
gemeinsam mit dem örtlichen Jugendamt der Bewerberfamilie,
ob andere Bedenken gegen eine Belegung der Bewerberfamilie
vorliegt
7.2. Die Vorbereitung der Erziehungsstellen
Die Vorbereitung der Erziehungsstelle dauert mindestens 6 Monate.
Die Pflegeeltern werden in das gesamte Beratungs- und Betreuungs-
angebot des ERZIEHUNGSBÜRO RHEINLAND aufgenommen. In dieser
Vorbereitungsphase werden Motivationen und Familienprofile diffe-
renzierter herausgearbeitet und ein umfangreiches Basiswissen ver-
mittelt. Die Vorbereitungsphase dient auch dazu, die Bewerber ken-
nen zu lernen und zu entscheiden, ob sie den Anforderungen einer
Erziehungsstelle gewachsen sind.
Die Bewerberfamilie besucht einen der regionalen Arbeitskreise. Hier
können weitere Erfahrungen und Eindrücke gesammelt werden.
7.3. Begleitung des Vermittlungsprozesses und der Anbahnungs-
phase
Der Vermittlungsprozess wird durch den/die Fachberater*in beglei-
tet und vorbereitet
er/sie trifft eine Vorauswahl unter der Prämisse „was braucht das
Kind/der Jugendliche und was kann die Erziehungsstelle leisten“
die Entscheidung zu einem Kontakt zwischen Kind/Jugendlichen
und Erziehungsstelle stimmt er/sie mit den Sorgeberechtigten
und dem/der fallführenden Jugendamtsmitarbeiter*in ab
in einem Hilfeplangespräch, an dem möglichst alle Betroffenen
beteiligt sind, wird über den Beginn einer Anbahnung entschie-
den
die Anbahnungsphase wird von den Beteiligten individuell ge-
staltet. Es muss genügend Zeit und Raum sein, um zu prüfen, ob
Kind und Familie zusammenpassen
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Die Anbahnung erfolgt in mehreren Phasen und zielt darauf ab, die
Passung zwischen Kind und Pflegefamilie zu überprüfen. Die An-
bahnungsphase kann bis zu einem halben Jahr dauern
den Erziehungsstelleneltern werden sämtliche medizinische und
psychologische Gutachten zur Verfügung gestellt, damit sie sich
ein umfassendes Bild über die zu erwartenden Anforderungen
machen können. Dies ist besonders wichtig hinsichtlich Pflege
und Betreuung von behinderten Kindern und Jugendlichen
es findet ein Erstkontakt mit dem Kind und den Erziehungsstel-
leneltern statt, um herauszufinden, ob eine gegenseitige Sympa-
thie vorhanden ist. Hat dieser „Schnupperkontakt“ Erfolg, kann
die konkrete Kontaktanbahnung vereinbart werden
neben der Begleitung von Kontakten zum Kind werden die zu-
künftigen Erziehungsstelleneltern in der Anbahnungsphase von
der Einrichtung/Klinik in die Pflege und Betreuung des Kindes
eingewiesen
der/die Fachberater*in des ERZIEHUNGSBÜRO RHEINLAND nimmt
begleitend und unterstützend an der Anbahnung teil. Es ist
wichtig, dass sich alle Beteiligten die Chance eines individuellen
Vorgehens geben und sich keinem Zeitdiktat unterwerfen. Ein
regelmäßiger Informationsaustausch zwischen allen Beteiligten
hilft, die unterschiedlichen Bedürfnisse und Erwartungen an die
Hilfe zu berücksichtigen und die Möglichkeiten zu klären. In die-
ser Phase haben alle Beteiligten die Möglichkeit, sich kennen zu
lernen und sich noch einmal bewusst für oder gegen ein Zu-
sammenleben zu entscheiden
7.4. Betreuungsprozess
Die Beratung und Begleitung der Erziehungsstelle ist die zentrale
Aufgabe des/der Fachberater*in und soll das Wohl des Kin-
des/Jugendlichen in der Erziehungsstelle sichern.
Das ERZIEHUNGSBÜRO RHEINLAND stellt mittels seiner Fachbera-
ter*innen diese Begleitung der Erziehungsstellen sicher durch
regelmäßige Beratungsgespräche
regelmäßige Hausbesuche (mind. 1 x monatlich)
Einzel- und Familiengespräche
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Telefonkontakte: Hier besteht eine tägliche Erreichbarkeit von
9.00 – 16.00 Uhr, ggf. mit einem Rückruf spätestens am nächs-
ten Werktag. In besonderen Fällen als Krisenbegleitung auch
darüber hinaus
moderierte monatliche regionale Erziehungsstellenarbeitskreise
(zentrale Schwerpunkte dieser Arbeitskreise sind die Fallgesprä-
che in der Gruppe, theoretische Wissensvermittlung relevanter
Sachgebiete und eine Art Selbsterfahrung, um die eigene Persön-
lichkeit zu reflektieren)
Darüber hinaus erhalten die Erziehungsstellen
bei Bedarf die Möglichkeit einer externen Supervision bei ei-
nem/er anerkannten Supervisor*in
das Angebot interner Fortbildungen zu wichtigen Themen der
Erziehungsstellenarbeit. Die Fortbildungen werden i. d. R. durch
qualifizierte externe Referent*innen durchgeführt. Die Teilnahme
steht auch anderen Trägern kostenfrei zur Verfügung. Das ERZIE-
HUNGSBÜRO RHEINLAND bietet hier eine Möglichkeit zum fachli-
chen Austausch mit Anderen
in Übereinstimmung mit dem/der zuständigen Fachberater*in,
besteht die Möglichkeit, an externen Fortbildungen zu erzie-
hungsstellenrelevanten Themen teilzunehmen
regelmäßig finden mehrtägige Fachtagungen für alle Erziehungs-
stellen, Kinder und Jugendliche des ERZIEHUNGSBÜRO RHEINLAND
statt.
Der/die Fachberater*in begleitet die Kinder und Jugendlichen
durch regelmäßigen Kontakt
bei Bedarf und entsprechend der Vereinbarungen im Hilfeplan
beim Umgang mit der Herkunftsfamilie
in Vermittlungs- und Konfliktgesprächen bei Auseinandersetzun-
gen mit der Erziehungsstelle
durch Biographiearbeit
durch jährliche Seminare, um sich mit anderen Kindern und Ju-
gendlichen in einer vergleichbaren Lebenssituation auseinander-
setzen zu können
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durch jährliche Freizeiten als qualifizierte Ferienangebote für
Kinder und Jugendliche des ERZIEHUNGSBÜRO RHEINLAND mit ihren
speziellen Bedarfen
7.4.1. Spezielle Bedarfe und Zusatzleistungen
Das ERZIEHUNGSBÜRO RHEINLAND verfügt über Kompetenzen und ein
daraus abgeleitetes Dienstleistungsangebot, das über die Standard-
leistungen eines Pflegekinderfachdienstes hinausgeht. Bei speziellen
Bedarfen, wie sie durch bestimmte Auffälligkeiten, Erkrankungen
oder Behinderungen entstehen, hält das ERZIEHUNGSBÜRO RHEINLAND
ein spezialisiertes Fachangebot für die betroffenen Pflegefamilien
und ihre Pflegekinder vor.
Die spezialisierten Fachangebote bestehen für:
Kinder mit Behinderungen
Regenbogenfamilien
Careleaver
Und werden insbesondere in folgenden Formen vorgehalten:
Fachzentrum FASD
Fachzentrum Traumapädagogik
„Kleine Auszeit“, Gesundheits- & Selbstfürsorge
Gruppe Careleaver mit regelmäßigen Treffen und Austausch
über soziale Medien
7.4.1.1. Kinder mit Behinderungen
Kinder mit Behinderungen sollen die Chance auf das Aufwachsen in
Familie erhalten. Diesen inklusiven Ansatz verfolgt das E ERZIE-
HUNGSBÜRO RHEINLAND schon seit Jahren, hat ihn aber im Zuge der
aktuellen Diskussionen um das Bundesteilhabegesetz und die inklu-
sive Lösung fortwährend weiterentwickelt. Aus der Arbeit und den
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Erfahrungen des ERZIEHUNGSBÜRO RHEINLAND ergeben sich insbeson-
dere folgende Maßnahmen:
Wird eine Beeinträchtigung des Pflegekindes erst im Laufe des Pfle-
geverhältnisses deutlich, muss die Hilfe so verändert werden, dass
der Verbleib des Kindes in der Erziehungsstelle weiter möglich ist. Es
kommt grundsätzlich darauf an, dass alle notwendigen Unterstüt-
zungen für das Kind und die Pflegefamilie geleistet werden.
Es ist bekannt, dass ein Familiensystem mit einem behinderten Kind
um ein Vielfaches mehr belastet ist als mit nichtbehinderten Kin-
dern. Daher ist es wichtig in Erziehungsstellen mit behinderten Pfle-
gekindern ein individuell passendes Hilfesetting zu gestalten.
Das ERZIEHUNGSBÜRO RHEINLAND unterstützt die Erziehungsstelle
beim Aufbau eines passenden Hilfesettings, in dem das Pflegekind
gut versorgt wird und die Pflegefamilie die notwendige Unterstüt-
zung und Entlastung erfährt. Dies erfolgt durch
intensive Beratung, welche Form der Unterstützung und Bera-
tung für genau diese Familie die richtige ist
Umgang und Möglichkeiten mit den verschiedenen Kostenträ-
gern, evtl. persönliches Budget in Betracht ziehen und umsetzen
Unterstützung in Verwaltungsfragen bei Anstellungsverhältnis-
sen, wenn die Erziehungsstelle zum Arbeitgeber wird
Unterstützung in der Anleitung der Angestellten, Führungszeug-
nisse werden regelmäßig eingefordert
ein Netzwerk rund um das Thema Behinderung
Interne und externe Fortbildungen für die Pflegepersonen
Freizeiten anbieten oder/und passende Freizeitangebote vermit-
teln
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Das ERZIEHUNGSBÜRO RHEINLAND betreibt im Zuge seiner Inklusions-
bestrebungen gezielt Akquise von Familien, Paaren und Einzelper-
sonen, die ein Kind mit Behinderungen bei sich aufnehmen möch-
ten.
Das ERZIEHUNGSBÜRO RHEINLAND engagiert sich im Aktionsbündnis
Kinder mit Behinderungen in Pflegefamilien e.V. und setzt sich für
einheitliche Standards in der Pflegekinderhilfe für Kinder mit Behin-
derungen ein.
7.4.1.2. Fachzentrum für FASD
Alkoholgenuss während der Schwangerschaft kann schon bei gerin-
gen Mengen zu großen Schäden beim Ungeborenen führen. Das
derart geschädigte Kind kann mit körperlichen Einschränkungen,
diversen Wachstumsverzögerungen, Schädigungen der Organe und
insbesondere des zentralen Nervensystems zur Welt kommen. Insbe-
sondere das soziale und emotionale Verhalten, die Exekutivfunktio-
nen und die kognitive Entwicklung können eingeschränkt oder ge-
stört sein. Das bedeutet, dass Kinder mit FASD oft Schwierigkeiten
bei der Alltagsbewältigung haben.
Das 2015 gegründete „Fachzentrum für Pflegekinder mit FASD“ un-
ter dem Dach des ERZIEHUNGSBÜRO RHEINLAND klärt über Alkoholge-
nuss während der Schwangerschaft und dessen Folgen für das Un-
geborene auf. Es bietet Beratung zu sozialrechtlichen Hilfen und
weiteren FASD-spezifischen Herausforderungen an und stellt Grup-
pen- und Vernetzungsangebote zur Verfügung. Neben einem nieder-
schwellig zugänglichen Informationsangebot (Website, Newsletter,
Telefonsprechstunden) gibt es das Angebot persönlicher Einzelbera-
tung, regelmäßige Gruppenangebote für Pflege- und Adoptiveltern,
eine Peergroup für betroffene junge Erwachsene und Freizeitangebo-
te für Familien. Im Bereich der Wissensvermittlung veranstaltet das
Fachzentrum jährliche Fachtagungen mit namhaften Expert*innen
und bietet Inhouse-Schulungen für Jugendämter, Jugendhilfeträger,
Schulen und sonstige Interessierte an. Über eine intensive Medien-
und Öffentlichkeitsarbeit wird das Bewusstsein für Folgen von Alko-
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holexposition in der Schwangerschaft in die Öffentlichkeit und in
Fachkreise von Politik und Gesellschaft getragen. Durch Fachbera-
tung und Mitwirkung an Zeitungsartikeln, Fernsehbeiträgen, Live-
Interviews sowie durch einen eigens produzierten Dokumentar- und
Lehrfilm wird der Wissensstand zu FASD als einer verdeckten Form
von Behinderung nachhaltig verbessert und das Thema in die Breite
der Gesellschaft getragen.
Das FASD-Fachzentrum ist deutschlandweit mit anderen Initiativen
zum Thema FASD vernetzt und trägt durch Wissenstransfer, Unter-
stützung von Forschungsaktivitäten und Vernetzung von ver-
schiedensten Initiativen auch zur wissenschaftlichen Weiterentwick-
lung und Verbreiterung der Forschungsbasis beim Thema alkohol-
bedingter Folgeschäden bei. Eigene Veröffentlichungen der Mitar-
beiterinnen – aktuell zu pädagogisch-therapeutischen Handlungs-
strategien zum alltäglichen Umgang mit FASD und mit den Be-
troffenen – runden das Angebot ab.
Auf der örtlichen Ebene gibt es bereits eine enge Kooperation mit
dem Pflegekinderdienst des Jugendamts der Stadt Köln im Bereich
Fortbildung von Pflegeeltern und Fachkräften des Adoptiv- und
Pflegekinderdienstes sowie lokaler Netzwerke („Kalker Netzwerk für
Familien“). Sinnvoll und sachgerecht wäre die Ausweitung des An-
gebots auch auf betroffene leibliche bzw. Herkunftseltern z.B. durch
niederschwellige Angebote von sachbezogenen Sprechstunden vor
Ort (in Bezirksämtern, Familien- und Bürgerzentren, etc.) Diese
könnten auch die Arbeit der örtlichen Allgemeinen Sozialdienste
und deren Mitarbeitenden unterstützen.
Nach der Etablierung des FASD-Fachzentrums werden seine Kom-
petenzen nunmehr für die tägliche Fachpraxis des ERZIEHUNGSBÜRO
RHEINLAND als Pflegekinderdienst verfügbar gemacht. Dies erfolgt
auf Grundlage der gesonderten Leistungsbeschreibung „ERZIE-
HUNGSBÜRO RHEINLAND Fachzentrum für Pflegekinder mit FASD“.
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7.4.1.3. Fachzentrum für Traumapädagogik
Das ERZIEHUNGSBÜRO RHEINLAND begleitet Erziehungsstellen in denen
Kinder und Jugendliche aufwachsen, die frühkindliche Vernachlässi-
gung und/oder Misshandlungen erfahren haben. Zum Zeitpunkt der
Aufnahme wissen wir bei manchen Kindern mehr über ihre Her-
kunftsgeschichte, bei anderen ist nur wenig bekannt. Manchmal
gibt es Vermutungen, die aufgrund der emotionalen Zustände des
Kindes oder seines Verhaltens angenommen werden. Die pädagogi-
schen Fachkräfte sprechen dann häufig von einer traumatischen
Vorgeschichte, in der das Kind traumatische Erfahrungen machen
musste. Oft sind die traumatischen Erlebnisse aber unbekannt und
erst später in der Erziehungsstelle spürbar (Impulsausbrüche, trau-
matischer Stress, traumatische Übertragungsprozesse etc.). Dies
führt immer wieder zu hoch belasteten Situationen in den Erzie-
hungsstellen.
Traumapädagogik erklärt wie kaum ein anderer pädagogischer oder
sozialarbeiterischer Ansatz, wie Kinder und Jugendliche auf hohe
Belastungen wie Gewalt, Vernachlässigung, sexuelle Gewalt, körper-
lichen oder emotionalen Missbrauch oder Verwahrlosung reagieren
und warum sie Traumafolgestörungen entwickeln. Traumapädago-
gik erklärt diese Traumafolgestörungen, erläutert die Vorgänge im
Gehirn hochbelasteter oder traumatisierter Kinder und Jugendlicher
und macht ihr Verhalten für die Erziehungsstelleneltern verstehbar.
Die eigentliche Stärke der Traumapädagogik liegt aber vor Allem
darin, dass sie für die Erziehungsstellen Handwerkszeug zur Verfü-
gung stellt. So kann Traumapädagogik vermitteln, welche hilfreiche
Haltung die Erziehungsstelleneltern einnehmen können, wie sie den
traumatisierten Pflegekindern helfen können, sich selbst zu verste-
hen, und stellt schließlich kreative, hoffnungsvolle und pädagogi-
sche Methoden zur Verfügung, wie traumatisierte Pflegekinder wie-
der die Steuerung übernehmen und sich somit wieder selbstwirksam
erleben können. Gleichzeitig verhilft sie somit auch den Erziehungs-
stelleneltern wieder zum Gefühl der Wirksamkeit zu gelangen, um
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hochbelastete Situationen in der Erziehungsstelle wieder steuern zu
können.
Es gibt folgende Angebote im ERZIEHUNGSBÜRO RHEINLAND die durch
zertifizierte und weitergebildete Traumafachberater*innen durchge-
führt werden. Alle Angebote werden fortlaufend weiterentwickelt:
In den Traumapädagogischen Facharbeitskreisen in Köln und in
der Eifel wird traumapädagogisches Wissen vermittelt und
gleichzeitig werden unterschiedliche Methoden ausprobiert. Die-
se spezialisierten Arbeitskreise kombinieren die Wissensvermitt-
lung und das Ausprobieren von traumapädagogischen Metho-
den mit der Fallarbeit. So können die Erziehungsstelleneltern
über persönlichen Situationen und Erfahrungen sprechen und
das theoretische Wissen auf die jeweilige Situation anwenden
Wir bieten neben der regulären Fachberatung in Krisen eine spe-
zialisierte traumapädagogische Fachberatung für Erziehungsstel-
len an
Das Erziehungsbüro führt Fachvorträge in Fachschulen für Sozi-
alpädagogik durch und sensibilisiert Pädagog*innen im Umgang
mit traumatisierten Kindern und Jugendlichen
Es gibt regelmäßige Fortbildungsangebote im Bereich der
Traumapädagogik für die Erziehungsstellen im ERZIEHUNGSBÜRO
RHEINLAND
Das ERZIEHUNGSBÜRO RHEINLAND arbeitet mit der Peter- Maffay-
Stiftung zusammen und konnte so in der Vergangenheit jährlich
eine 10-tägige traumapädagogische Familienfreizeit mit wech-
selnden Schwerpunktthemen für die Erziehungsstellen anbieten.
Die Familienfreizeit wird von 1-2 Mitarbeiter*innen begleitet
Wir sind Mitglied im Fachverband für Traumapädagogik e.V. Im
Fachverband leitet Herr Wedemann als Arbeitsgruppensprecher
die Arbeitsgruppe „Pflegekinder und Erziehungsstellen“. Diese
Arbeitsgruppe besteht aus Pädagogen*innen aus dem Arbeits-
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feld der Sozialen Arbeit und beschäftigt sich mit unterschiedli-
chen Themen. Ziel ist es, die Traumapädagogik mehr in den Fo-
kus der Pflegekinderhilfe zu rücken. Dazu werden aktuelle
traumapädagogische Standards für die Pflegekinderhilfe entwi-
ckelt. Die Arbeitsgruppe arbeitet über die Grenzen von Deutsch-
lands hinaus
7.4.1.4. „Kleine Auszeit“, Gesundheits- & Selbstfürsorge
Der Alltag mit Pflegekindern stellt die Betreuungspersonen vor gro-
ße Herausforderungen. So befinden sich unsere Erziehungsstellen
immer wieder in den Spannungsfeldern von emotionaler und pro-
fessioneller Nähe, zwischen dem Beziehungsangebot an die von
ihnen betreuten Kinder und Jugendlichen und der Reflektionsbereit-
schaft ihres pädagogischen Handelns auf fachlicher Ebene, zwi-
schen der Schaffung von Sicherheit und Orientierung für die Betreu-
ten und dem Öffnen als Familiensystem nach außen, zwischen den
herausfordernden Bedürfnissen der Betreuten und den Bedürfnissen
von sich selbst und anderen Familienmitgliedern.
Häufig fehlt da die Zeit, auch mal inne zu halten, sich seines eigenen
Befindens bewusst zu werden und Kraft zu tanken, sich zu erden
und weiter zu entwickeln. In dem Bewusstsein, wie wichtig die eige-
ne Stabilität, Ruhe und Gelassenheit für den Umgang mit den be-
treuten Kindern und Jugendlichen ist, zeigt sich oft der Wunsch
nach einer Auszeit, loslassen zu können, dem Alltag mal zu entflie-
hen und sich ohne Termine mal zu erholen.
Mit der „Kleinen Auszeit“ bieten wir die Möglichkeit, in einem Wo-
chenendseminar mit ganzheitlichem Ansatz (körperlich, emotional,
kognitiv, seelisch) diesem Wunsch zur eigenen Stärkung und Stabili-
sierung nachzukommen, sich und seine Bedürfnisse wieder zu spü-
ren und Ideen für kleine Auszeiten im Alltag (wieder) zu entdecken.
In einem geschützten, sicheren und vertrauensbildenden Rahmen
von maximal 10 Personen pro Gruppe finden die Teilnehmer Ideen,
Anregungen und Übungen aus den Bereichen Bewegung, Entspan-
nung, Ernährung und Kreativität. Dabei steht der achtsame Um-
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gang mit sich selbst und dadurch auch mit anderen im Fokus. Die
vor Allem praxisorientierten Einheiten sind in den Alltag übertrag-
bar, dienen dazu, mit Abstand und Freude wieder zu sich selbst zu
finden, bei sich zu sein, und sich eine Art Schatzkiste mit persönli-
chen Kraftquellen, Möglichkeiten zur Entspannung und eigenen
Ressourcen zu erarbeiten. Das Zusammentreffen von Gleichgesinn-
ten ermöglicht dabei auch den psychoemotionalen Austausch („ver-
standen werden“), den gemeinsamen Spaß und fördert die Netz-
werkarbeit der Erziehungsstellen zur gegenseitigen Unterstützung.
Die „Kleine Auszeit“ findet in einem beschaulichen Seminarhaus in
Leverkusen-Hitdorf direkt am Rhein statt. Dieser inspirierende und
atmosphärische Ort ist für die Teilnehmer gut und schnell erreich-
bar. Sie sind in Einzelzimmern mit größtenteils eigenem Bad unter-
gebracht und finden auch in den räumlichen Gegebenheiten (Na-
turnähe, Garten, Innenhof mit Volièren, gemütliche Seminar- und
Gemeinschaftsräume) stets Rückzugsmöglichkeiten. In der Selbst-
versorgerküche können sie sich mit der Köchin und Foodcoach aus-
tauschen, so wie Rezept- und Ernährungsideen einholen. Die im
Haus installierte Galerie mit wechselnden Ausstellungen von Ge-
mälden, Fotos und Skulpturen inspiriert und regt zu eigener Kreati-
vität an.
Das Seminar ist neben den gemeinsamen Mahlzeiten (Frühstück,
Mittagsessen, Teatime, (Conversation- Dinner) durch eine vielfältige
Angebotspalette aus den verschiedenen Bereichen strukturiert: Be-
wegung (z.B. Yoga, Bauchtanz, Spaziergänge, Walking), Entspan-
nung (z.B. Achtsamkeit, Meditation, Phantasiereisen), Ernährung
(z.B. Foodcoaching, gemeinsames Kochen) und Kreativität (z.B.
Trommeln, Zeichnen, Malen). Die Teilnehmer können so Neues
ausprobieren und an Altem anknüpfen, die Teilnahme ist stets frei-
willig. Die lebensnahen und alltagskompatiblen (Selbst-) Erfahrun-
gen sind auch mit den betreuten Kindern und Jugendlichen durch-
führbar (z.B. Atemübungen zur Selbstregulation), so dass die Erzie-
hungsstellen mit dem Erlernten auch eine Vorbildfunktion erfüllen.
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„Die kleine Auszeit“ ist ein fortlaufendes Angebot, um die Nachhal-
tigkeit und das „Üben“ in regelmäßigen Abständen zu ermöglichen.
So werden die festen Gruppen regelmäßig zu weiteren Seminartagen
(„Nachklang“) und Wochenenden eingeladen, um das Erlebte und
Erfahrene weiter zu bestärken und die Erziehungsstellen zur eigenen
Fürsorge zu motivieren. Organisiert und durchgeführt wird es von
Fachberaterinnen so wie von den Themen entsprechend eingelade-
nen Referenten.
Bisher wurden die Auszeiten für die Pflegemütter, die meistens noch
die Hauptpflegepersonen der Betreuten sind, konzipiert. Weitere
Angebote für Pflegeväter, Kinder & Jugendliche, so wie für die ganze
Familie sind in Planung.
Exemplarisch stellen wir einige Angebote im Erziehungsbüro dar
Wochenendseminar 2x jährlich (Frühjahr und Herbst)
„Nachklang“/ einzelner Seminartag 2x jährlich
„Chill-Lounge“, Entspannungsabende während des Jugend-
workshops (Ferienfreizeit des ERZIEHUNGSBÜRO RHEINLAND in der
ersten Osterferienwoche)
ERZIEHUNGSBÜRO RHEINLAND -interne Fortbildung „Stressma-
nagement“
ERZIEHUNGSBÜRO RHEINLAND -interne Fortbildung „Waldbaden“
für die ganze Familie (in Planung)
regelmäßige offene Angebote für alle Seminarteilnehmer (in Pla-
nung)
7.4.1.5. Regenbogenfamilien
Das ERZIEHUNGSBÜRO RHEINLAND möchte die Vielfalt von „Familie“
mitgestalten und unterstützt aus Überzeugung das Familienmodell
„Regenbogenfamilie“.
Stand 22.11.2019
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Leistungsbeschreibung Erziehungsstellen EBR Erziehungsbüro
Rheinland
Wir begleiten schon viele Jahre „Regenbogenfamilien“, die Erzie-
hungsstelle werden wollen. So sind wir mit unserem Hauptsitz in
Köln auch fester Ansprech- und Kooperationspartner für das Ru-
bicon (Beratungsstelle LSBTQ). Neben der Netzwerkarbeit im
Rheinland bieten wir verschiedene Aktivitäten an, z.B.
Familienfreizeit für Regebogenfamilien in Kooperation mit der
Peter- Maffay- Stiftung auf Mallorca im Jahr 2018 und 2019
Öffentlichkeitsarbeit in Form von Fachvorträgen (Deutscher
Kinder- und Jugendhilfetag), sowie Kooperationsveranstaltungen
mit dem Rubicon Köln
Teilnahme am CSD – Köln auf dem Familienfest
Beratung im Bereich der Familiengründung bzw. Erziehungsstel-
lenarbeit
Netzwerkarbeit mit Regenbogenfamilien NRW Fachberatung für
Regenbogenfamilien
7.4.1.6 Careleaver
Aufgrund des langjährigen Wirkens der ERZIEHUNGSBüRO
RHEINLAND GEMEINNÜTZIGE GMBH im Rahmen der Erziehungs-
stellenberatung konnten zahlreiche jugendliche Pflegekinder in die
Verselbständigung übergeleitet und zu einem selbstständigen Er-
wachsenen-Leben befähigt werden.
Als Erwachsene treffen sie sich regelmäßig zu einem Arbeitskreis,
dem sog. Ehemaligentreffen, das als Tagestreffen im Kölner Büro
oder als Wochenendseminar in der Jugendherberge Köln-Riehl in
Begleitung von zwei Mitarbeitern des Erziehungsbüro Rheinland
durchgeführt wird. In der Gruppe tauschen sich die TeilnehmerIn-
nen über ihre Erfahrungen als ehemalige Pflegekinder aus. Sie reflek-
tieren Gemeinsamkeiten, Regelhaftes in Bezug auf ihr Pflegekinder-
dasein zum heutigen Leben und ziehen daraus Schlussfolgerungen
für sich und andere Betroffene. Ihre Erkenntnisse teilen sie unterei-
nander und bieten sich gegenseitig Unterstützung und Hilfe an. Sie
entwickeln Methoden zum Transfer ihrer Erfahrungen an aktuelle
Pflegekinder, die kurz vor der Volljährigkeit, Verselbständigung oder
ihrem Auszug aus der Erziehungsstelle stehen. Interessierten Jugend-
Stand 22.11.2019
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Leistungsbeschreibung Erziehungsstellen EBR Erziehungsbüro
Rheinland
lichen vermitteln sie aktive Unterstützung oder Kontakte zu Perso-
nen und Beratungsstellen in deren jeweiliger Umgebung.
Auch für die Beratung aktueller Erziehungseltern oder interessierter
Fachleute stehen sie als Careleaver zur Verfügung. Auf Einladung
von Erziehungseltern-Ak´s oder anderen AGs besuchen sie deren
Treffen, um eine lebensnahe Darstellung ihrer Erfahrungen abzuge-
ben.
Einzelne junge Erwachsene engagieren sich in erweiterten überregi-
onalen Netzwerken und sind zum Teil auch politisch aktiv. Sie äu-
ßern sich öffentlich zum Thema „Careleaver“ und dem Gesamtthe-
ma „Pflegekinderwesen“ Mit Textbeiträgen in internen Broschüren,
Fachzeitschriften, in sozialen Medien, wie auch im Internetradio tra-
gen sie zur Verbreitung dieser Themen in der Öffentlichkeit bei und
leisten einen wichtigen Beitrag für die öffentliche Bewusstseinsbil-
dung.
Die Vertretung der Fachberatung in den nationalen und internatio-
nalen Netzwerken (Care leaver e.V.) wird von einem Erziehungsstel-
lenberater des Erziehungsbüro Rheinland übernommen.
7.5. Die Begleitung der Herkunftseltern
Die reflektierte Zusammenarbeit mit der Herkunftsfamilie ist uns im
Sinne des Kindes und der Jugendlichen ein besonderes Anliegen.
Dies stellen wir nicht nur über die Auswahl insoweit offener Erzie-
hungsstelleneltern sicher, sondern auch durch folgende begleitende
Leistungen
Gespräche mit den Fachberater*innen und Erziehungsstellen
finden nach Bedarf statt
falls gewünscht und im Hilfeplan beschlossen, finden nach Ab-
sprache begleitete Besuchskontakte mit ihren Kindern statt
die Kontakte finden in den Räumlichkeiten des ERZIEHUNGSBÜRO
RHEINLAND oder an anderen neutralen Orten statt und werden
mit den Erziehungsstelleneltern, den Herkunftseltern sowie den
Kindern und Jugendlichen vor- und nachbereitet
Leistungsbeschreibung Erziehungsstellen EBR Erziehungsbüro
Rheinland
Stand 22.11.2019
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da der/die Fachberater*in aufgrund seiner/ihrer Rolle eher par-
teilich die Interessen der Kinder und Jugendlichen im Blickfeld
hat, hat das ERZIEHUNGSBÜRO RHEINLAND eine Telefonberatung
durch eine im Pflegekinderwesen erfahrene Fachkraft und The-
rapeutin geschaffen. Alle Herkunftseltern erhalten bei Beginn der
Anbahnung die Telefonnummer der Beratungsstelle. Bei Bedarf
ist eine sogenannte „live“ - Beratung möglich, wenn die Mög-
lichkeiten der Telefonberatung nicht ausreichen
Begleitung, Vor- und Nachbereitung von Besuchskontakten
die Besuchskontakte mit den Herkunftseltern sowie Geschwis-
terkontakte werden durch das ERZIEHUNGSBÜRO RHEINLAND be-
gleitet. Zu den Herkunftseltern wird so weit möglich ein Kontakt
aufgebaut und aufrechterhalten, um die Besuchskontakte zu re-
flektieren und eine positive Entwicklung in die Beziehung zu ih-
ren Kindern zu fördern
ein Besuchskontakt kann auch ohne Begleitung durch das ERZIE-
HUNGSBÜRO RHEINLAND erfolgen, wenn ein hohes Maß an Routine
und Vertrauen über einen längeren Zeitraum entstanden ist
Sofern die Rückführung eines Pflegekindes zu seinen Herkunft-
seltern ansteht, wird das in der fachlich gebotenen Weise beglei-
tet.
7.6. Kriseninterventionen
Die Erziehungsstelleneltern haben die Möglichkeit, sich in einer Kri-
sensituation schnell mit ihrem/ihrer Fachberater*in in Verbindung
zu setzen. Reicht die Beratung nicht aus, wird gemeinsam nach
Handlungsmöglichkeiten gesucht, die entschärfend in einer brisan-
ten Situation wirken können. Bei Bedarf werden alle am Hilfeplan
beteiligten Personen kontaktiert, um eine gemeinsame Strategie ab-
zusprechen.
In der prozesshaften Beratung mit den Erziehungsstelleneltern wird
eine Basis geschaffen, die in Krisensituationen zum Tragen kommt.
Ziel ist es, durch die Bewältigung von Krisen den Verbleib des Kindes
oder Jugendlichen in der Erziehungsstelle zu stärken.
Leistungsbeschreibung Erziehungsstellen EBR Erziehungsbüro
Rheinland
Stand 22.11.2019
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7.7. Die Qualifizierung der Erziehungsstelle
Das ERZIEHUNGSBÜRO RHEINLAND bietet interne und externe Fortbil-
dungen an. Das ERZIEHUNGSBÜRO RHEINLAND legt großen Wert auf
die Weiterentwicklung der Erziehungsstelleneltern und unterstützt
den fachlichen Input auch sehr individuell.
Darüber hinaus haben Erziehungsstelleneltern die Möglichkeit, be-
stimmte Themen oder Situationen durch eine externe Supervision
begleiten zu lassen.
7.8. Sozialberatung
Immer mehr Kinder und Jugendliche in Erziehungsstellen sind von
Behinderung betroffen oder haben Pflegebedarfe. Daraus folgen
verschiedene Rechtsansprüche wie etwa die Feststellung der
Schwerbehinderung, die Zuerkennung eines Pflegegrades nach dem
Recht der Pflegeversicherung und anderes mehr. Vor diesem Hinter-
grund findet durch das ERZIEHUNGSBÜRO RHEINLAND eine umfassende
und individuelle Sozialberatung statt.
7.9. Durchführung von Ferienmaßnahmen
Das ERZIEHUNGSBÜRO RHEINLAND bietet regelmäßig Ferienmaßnah-
men für Kinder bzw. Jugendliche der Erziehungsstellen an, damit
auch sie den Zugang zu diesen persönlichkeitsfördernden Maßnah-
men erhalten.
Ein Jugendworkshop findet einmal im Jahr zu ausgewählten Themen
statt, um den Kontakt zu den Jugendlichen in der Pubertät zu stär-
ken.
7.10. Aufgaben und Leistungen der Erziehungsstelle
Aufgabe der Erziehungsstelle ist es, eine tragfähige familiäre Bezie-
hung unter Berücksichtigung der besonderen Eigenarten des Kin-
des/Jugendlichen aufzubauen.
Leistungsbeschreibung Erziehungsstellen EBR Erziehungsbüro
Rheinland
Stand 22.11.2019
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Sie müssen bereit sein
als Gemeinschaft mit Kindern und/oder Jugendlichen zusam-
menzuleben
ihnen einen Schutzraum und familiäre Nähe zu geben
ihnen die Möglichkeit zu bieten, soziales Verhalten zu üben und
zu reflektieren
Eine am Wohl des Kindes/Jugendlichen orientierte Hilfe beinhaltet
die Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit der Herkunftsfamilie
des Kindes/Jugendlichen
die Teilnahme und aktive Mitarbeit an und in den Hilfeplange-
sprächen
die Umsetzung der im Hilfeplan vereinbarten Ziele und Förder-
maßnahmen
die Respektierung und Einhaltung der mit der Herkunftsfamilie
vereinbarten Besuchs- und Umgangszeiten
die Inanspruchnahme zusätzlicher Hilfs- und Unterstützungsan-
gebote wie z. B. Therapien in den Fällen, in denen es von allen
Beteiligten als notwendig erachtet wird
Die professionelle Arbeit mit reflektierten Standards ist gekenn-
zeichnet durch
die Bereitschaft externe Beratung durch freie Supervisor*innen in
Anspruch zu nehmen
aktive Zusammenarbeit mit den Fachberater*innen des ERZIE-
HUNGSBÜRO RHEINLAND
regelmäßige Teilnahme an Elternarbeitskreisen (Basisgruppen)
Teilnahme an Fortbildungen
einen ständigen aktiven Prozess der inhaltlichen und persönli-
chen Auseinandersetzung mit der Erziehungsstellenarbeit
8. Beendigung
Leistungsbeschreibung Erziehungsstellen EBR Erziehungsbüro
Rheinland
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Zwischen den Beteiligten besteht Übereinstimmung, dass eine Be-
endigung der Hilfe im Interesse des Kindes/Jugendlichen in Betracht
kommt, wenn z.B.
der Hilfeplan eine Beendigung vorsieht
die Erziehungsstelle nicht mehr bereit ist, die Betreuung weiter zu
übernehmen
eine schwere Pflichtverletzung seitens der Erziehungsstelle im
Sinne einer akuten Kindeswohlgefährdung dies verlangt
die Fachberater*innen des ERZIEHUNGSBÜRO RHEINLAND ein weite-
res Zusammenwirken als nicht möglich erachten
Die Beteiligten informieren sich, wenn sich eine konkrete Beendi-
gung abzeichnet, so schnell wie möglich.
Eine Beendigung ist im Rahmen der Hilfeplanung oder der Hilfe-
planfortschreibung im Interesse des Kindes/Jugendlichen rechtzeitig,
d.h. mind. 6 Monate vorher, zu vereinbaren.
Nachbetreuung
Nach dem Übergang eines Pflegekindes in eine andere Hilfe - oder
Lebensform kann die Erziehungsstelle Beratungsangebote und die
Teilnahme an den Arbeitskreisen wahrnehmen. Der Erhalt der „so-
zialen Familie“ für das Pflegekind wird hier als zu förderndes Ziel ge-
sehen und unterstützt. Der Zeitrahmen wird hier individuell gestal-
tet. Es wird eine Dauer von einem halben Jahr angenommen.
9. Rahmenbedingungen
Die Rahmenbedingungen für die gesamte Betreuung eines Kindes
und Jugendlichen in einer Erziehungsstelle werden im Hilfeplan gem.
§ 36 SGB VIII verbindlich festgestellt.
Versorgungs- und Begleitungsrahmen
Erziehungsstellen
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Rheinland
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das Kind/der Jugendliche lebt im Haushalt der Erziehungsstelle,
die ausreichend räumliche Ressourcen zur Verfügung hat
die Erziehungsstellen sind für die umfassende Betreuung der
Kinder und Jugendlichen zuständig. Sie nehmen als quasi Famili-
enmitglieder am Alltag der Familie teil
sie vermitteln altersgemäße und lebenspraktische Fertigkeiten
und Problemlösungen
sie sorgen für die positive Gesundheitsentwicklung und ggfs.
ärztliche und fachärztliche Betreuung
sie motivieren das Kind/den Jugendlichen zu einer adäquaten
Freizeitgestaltung
um ihren hohen Anforderungen als qualifizierte Pädagog*innen
gerecht zu werden, ist es verpflichtend, an Beratungsgesprächen
und Arbeitskreisen teilzunehmen
Fortbildungen und Supervisionen sind freiwillig wählbare Ange-
bote des Trägers
sie begleiten den schulischen und beruflichen Werdegang der
Kinder/Jugendlichen und sorgen für eine ihren Fähigkeiten an-
gemessene Auswahl der Schulen. Sie stimmen alle Planungs-
schritte in der schulischen und beruflichen Entwicklung im
Rahmen der Hilfeplanung mit den anderen Beteiligten ab
sie betreuen die Kinder und Jugendlichen bei ihren Hausaufga-
ben, ggf. ziehen sie ergänzend zur häuslichen Lernförderung ex-
terne Hilfen hinzu (siehe Hilfeplanung)
Fachberater*in
Fachberater*innen des ERZIEHUNGSBÜRO RHEINLAND sind Dipl.
Pädagogen und Dipl. Sozialpädagogen mit einer qualifizierten
therapeutischen oder beraterischen Zusatzausbildung
pro Fachberater*in werden regelhaft 10 Erziehungsstellenplätze
betreut
die Erziehungsstellen sollten von ihren Berater*innen fahrtech-
nisch idR innerhalb einer Stunde erreicht werden können
Leistungsbeschreibung Erziehungsstellen EBR Erziehungsbüro
Rheinland
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für Beratungsgespräche, Arbeitskreise, Fortbildungen und beglei-
tete Umgänge stehen 2 regionale Büros in Köln und in Aachen
zur Verfügung. Die Büros sind mit Arbeits- und Beratungszim-
mern sowie Gruppenräumen ausgestattet
die Fachberater*innen nehmen monatlich an Einzel-, Gruppen-
und/oder kollegialer Supervision teil
Fortbildungen des DPWV, der Landschaftsverbände und sonsti-
ger Fachverbände und anderer relevanter Bildungsträger werden
wahrgenommen
die Fachberater*innen haben die Möglichkeit, Fort- und Weiter-
bildungen z. T. über den Träger zu finanzieren
die Fachberater*innen vertreten sich in den Urlaubszeiten ge-
genseitig
zwischen Weihnachten und Neujahr wird ein Bereitschaftsdienst
eingerichtet
Kooperation mit anderen Institutionen/Diensten
das ERZIEHUNGSBÜRO RHEINLAND ist stellvertretende Geschäftsfüh-
rung der Trägerkonferenz der Erziehungsstellen im Rheinland
das ERZIEHUNGSBÜRO RHEINLAND ist im Arbeitskreis des LVR der
Erziehungsstellenberater im Rheinland vertreten
das ERZIEHUNGSBÜRO RHEINLAND kooperiert mit dem DPWV und
den darin zusammengeschlossenen Einrichtungen und nimmt
viermal im Jahr an dem Arbeitskreis Erziehungsstellen teil
das ERZIEHUNGSBÜRO RHEINLAND ist aktives Mitglied in der IGFH
und war aktiv in Planung und Durchführung der IGFH-
Kongresse für Erziehungsstellen
Aktionsbündnis Kinder mit Behinderungen in Pflegefamilien
10. Qualitätsmerkmale
siehe Anlage QM Handbuch
11. Umfang der Hilfe
Die Leistungen des ERZIEHUNGSBÜRO RHEINLAND beginnen mit der
Auswahl der Erziehungsstelle und werden ab Hilfebeginn mit dem
Leistungsbeschreibung Erziehungsstellen EBR Erziehungsbüro
Rheinland
Stand 22.11.2019
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Tag der Aufnahme in der Erziehungsstelle abgerechnet. Die Hilfe
endet entsprechend den Vereinbarungen im Hilfeplangespräch.
Den Erziehungsstellen stehen alle Beratungs- und Betreuungsange-
bote des ERZIEHUNGSBÜRO RHEINLAND zur Verfügung.
12. Partizipation
Das ERZIEHUNGSBÜRO RHEINLAND arbeitet an einem angemessenen
Beteiligungsgremium für die Partizipation der betreuten Kinder und
Jugendlichen.
Die Leitungsfachkräfte sind zu diesem Themenschwerpunkt in ent-
sprechenden Arbeitskreisen organisiert.
Um die Interessen und Bedürfnisse der Kinder und Jugendlichen zu
erfahren und angemessen umzusetzen, werden mit den Erziehungs-
stellen individuelle Lösungen zur Partizipation erarbeitet, wie z.B.
Familienkonferenz, Ansprechpartner im Freundeskreis und ausge-
händigte Telefonnummern von Ansprechpartnern.
In den Hilfeplangesprächen werden die Kinder und Jugendlichen ih-
rem Alter entsprechend einbezogen.
Entwicklungsberichte werden mit den Kindern und Jugendlichen in
ihrem Entwicklungsstand angemessener Weise besprochen.
Jugendfreizeiten werden an ihren Bedürfnissen und ihrem Entwick-
lungsstand orientiert geplant.
Unsere Angebote zu Partizipation sind in der Entwicklung weiter zu
qualifizieren.
13. § 8a Kindeswohlgefährdung
Der Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Gefahren für ihr Wohl
ist Ziel und Verpflichtung zum Tätigwerden von Jugendhilfe (Art. 6
Leistungsbeschreibung Erziehungsstellen EBR Erziehungsbüro
Rheinland
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Abs. 2 S. 2 GG, § 1 Abs. 3 Nr. 3 SGB VIII, Schutzauftrag bei Kin-
deswohlgefährdung gemäß § 8a SGB VIII).
Das ERZIEHUNGSBÜRO RHEINLAND steht in selbstverständlicher Ver-
pflichtung zu diesem Schutzauftrag. Mit der Stadt Köln wurde am
24.10.2013 eine Vereinbarung nach §§ 8 a Abs. 2 und 72a SGB VIII
getroffen.
Im Rahmen dieser Vereinbarung trägt das ERZIEHUNGSBÜRO RHEIN-
LAND mit einem Verfahren zur Dokumentation/Meldung in Fällen
möglicher Kindeswohlbeeinträchtigung Rechnung.
Bereits in Fällen des Verdachts auf grenzüberschreitendes, übergrif-
figes, gewalttätiges oder missbrauchendes Verhalten wird sofort ei-
ner der beiden Kinderschutzbeauftragten durch den/die zuständi-
ge/n Erziehungsstellenberater*in informiert.
Die Kinderschutzbeauftragten des ERZIEHUNGSBÜRO RHEINLAND sind
Sabine Leßmann
Telefon: 0241/ 949 23 29
Handy: 0173/6 52 03 20
lessmann@erziehungsbuero.de
Peter Kreuels
Telefon: 0221/720 262 21
Handy: 0172/6 84 87 99
kreuels@erziehungsbuero.de
Obligatorisch wird der Dokumentationsbogen für die Meldung von grenz-
überschreitendem, übergriffigem, gewalttätigem oder missbrauchendem Ver-
halten in Erziehungsstellen und SPLGs ausgefüllt (siehe Anlage).
Die im Dokumentationsbogen vereinbarten Schutzmaßnahmen
werden von der/dem zuständigen Berater*in verantwortet. Mit
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Rheinland
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ihm/ihr überwacht die Kinderschutzfachkraft die Umsetzung und
den Verlauf der sich anschließenden Schutzmaßnahmen.
Die Kinderschutzbeauftragten verfügen über eine Fachausbildung
zur insoweit erfahrenen Fachkraft i.S.v § 8a Abs. 4 SGB VIII. Sie bil-
den sich regelmäßig im Bereich des Kinderschutzes fort und vermit-
teln ihre aktuellen Kenntnisse in den Teambesprechungen, Arbeits-
kreisen und Supervisionssitzungen des ERZIEHUNGSBÜRO RHEINLAND.
14. Personalausstattung
Hauptsitz
ERZIEHUNGSBÜRO RHEINLAND gemeinnützige Gesellschaft mbH
Christophstr. 50 – 52
50670 Köln
Telefon 0221/720 262-0
Telefax 0221/720 262 13
info@erziehungsbuero.de
www.erziehungsbuero.de
Bodo Krimm
Telefon 0221/720 262 11
krimm@erziehungsbuero.de
Lena Flecken
Telefon 0221/720 262 28
flecken@erziehungsbuero.de
Leistungsbeschreibung Erziehungsstellen EBR Erziehungsbüro
Rheinland
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Markus Granrath
Telefon 0221/720 262 27
granrath@erziehungsbuero.de
Matthias Falke
Telefon 0221/720 262 23
falke@erziehungsbuero.de
Peter Kreuels
Telefon 0221/720 262 21
kreuels@erziehungsbuero.de
Guido Wedemann
Telefon 0221/720 262 26
wedemann@erziehungsbuero.de
Maike Spanger
Telefon 0221/720 262 25
spanger@erziehungsbuero.de
Susanne Falke
Telefon 0221/720 262 29
Leistungsbeschreibung Erziehungsstellen EBR Erziehungsbüro
Rheinland
Stand 22.11.2019
Seite 31 von 31
s.falke@erziehungsbuero.de
Christiane Kesting
Telefon 0221/720 262 31
kesting@erziehungsbuero.de
Außenstelle Aachen
ERZIEHUNGSBÜRO RHEINLAND gemeinnützige Gesellschaft mbH
Vaalser Str. 17
52064 Aachen
Telefon 0241/ 949 23 28/29
Telefax 0241/ 949 23 23
Sabine Leßmann
Telefon 0241/ 949 23 29
lessmann@erziehungsbuero.de
Margarete Braun
Telefon 0241/ 949 23 28
braun@erziehungsbuero.de
Beschlussvorlage Ausschuss
7788 Zeichen
Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle IV/510/62 1701 Vorlagen-Nummer 3341/2021 Freigabedatum 29.09.2021 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe gemäß § 75 SGB VIII; hier: "EBR Erziehungsbüro Rheinland gemeinnützige Gesellschaft mbH" Beschlussorgan Jugendhilfeausschuss Gremium Datum Beschluss: Der Jugendhilfeausschuss – Ausschuss für Kinder, Jugend und Familie – beschließt, die „EBR Erzie- hungsbüro Rheinland gemeinnützige Gesellschaft mbH“, Christophstr. 50-52, 50670 Köln gemäß § 75 Abs. 2 SGB VIII als Träger der freien Jugendhilfe anzuerkennen. Jugendhilfeausschuss 26.10.2021 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung: Die „EBR Erziehungsbüro Rheinland gemeinnützige Gesellschaft mbH“ (EBR gGmbH) ist seit 2003 im Handelsregister des Amtsgerichtes Köln unter HRB Nr. 50571 eingetragen1. Die Gesellschaft hat Ihren Sitz in Köln und unterhält ein Büro in Aachen. Die gemeinnützige Gesellschaft beantragt nunmehr die Anerkennung als Träger der freien Jugendhil- fe. Laut vorliegendem aktuellen Gesellschaftsvertrag vom 30.10.2008 ist ihr alleiniger Gesellschafter der „KJSH - Verein für Kinder-, Jugend- und Soziale Hilfen e.V.“ mit Sitz in Hamburg. Der seinerseits an- erkannte Träger der freien Jugendhilfe nimmt nach dem GmbH-Recht Einfluss auf die „EBR gGmbH“. Dies umfasst die in § 9 des Gesellschaftsvertrages dargestellten Zuständigkeiten (Geschäftsbericht, Feststellung des Jahresabschlusses, Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern, etc.). Beson- derheiten sind hier nicht zu erkennen. Geschäftsführer der „EBR gGmbH“ ist mit bereits jahrelanger Kontinuität Herr Bodo Krimm. Der Verwaltung liegen keine Erkenntnisse über die handlungsbevollmächtigte Person vor, die einer Anerkennung der Antrag stellenden gemeinnützigen Gesellschaft als Träger der freien Jugendhilfe entgegenstehen. In § 2 des Gesellschaftsvertrages wird die Förderung der Jugendhilfe, der Behindertenhilfe sowie der Mildtätigkeit, insbesondere auf dem Gebiet der Sozialhilfe als Zweck der Gesellschaft angegeben. Die „EBR gGmbH“ hat als Beratungsträger für Erziehungsstellen im Sinne des § 33.Abs. 2 SGB VIII und als Träger stationärer Leistungen von Sozialpädagogischen Lebensgemeinschaften nach § 34 SGB VIII von Beginn an den Schwerpunkt seiner Tätigkeit in der Kinder- und Jugendhilfe, hier Hilfen zur Erziehung, gesetzt. Der Gesellschaftszweck wird durch das Bereitstellen eines entsprechenden Netzwerkes an Pflegefa- milien, deren kontinuierliche Beratung, umfangreiche Öffentlichkeitsarbeit zum Thema, Teilnahme an Expertenforen bzw. Arbeitsgemeinschaften voll umfänglich erfüllt. Die Tätigkeit auf dem Gebiet der Jugendhilfe im Sinne des §1 SGB VIII ist im Gesellschaftsvertrag verankert und wird in der Praxis umgesetzt. Mit dem Amt für Kinder, Jugend und Familie der Stadt Köln arbeitet die „EBR gGmbH“ im Rahmen von Leistungs-, Entgelt- und Qualitätsentwicklungsvereinbarungen seit vielen Jahren zusammen. Ziel ist es Kindern, welchen ein Verbleib in ihrer Herkunftsfamilie nicht möglich ist, ein neues Zuhause im familiären Rahmen zu ermöglichen. Da die Gesellschaft bereits seit Jahren etabliert ist, verfügt sie über eine fachlich ausdifferenzierte und hochqualifizierte Organisationsstruktur und über ausgeprägte Fachkompetenz in ihrem Tätigkeitsschwerpunkt. Der Bedarf an Erziehungsstellen / Betreuungsstellen ist in den vergangenen Jahren kontinuierlich angestiegen. Insbesondere für jüngere Kinder ist die Unterbringung in familienähnlichen Settings be- sonders wichtig. Aber auch ältere Kinder haben zunehmend häufig Verhaltensstrukturen und zugrun- de liegende Problemkonstellationen, die eine Unterbringung in kleinen, familiären Settings notwendig machen. Qualitativ hochwertige Beratung der betreuenden Familien ist gerade bei Kindern und Ju- 3 gendlichen mit besonderen Belastungen und Bedarfen ein zentraler Faktor für das Gelingen der Hilfe zur Erziehung. Die Beratungsleistung der „EBR gGmbH“ ist facettenreich. Neben der direkten Eins-zu-Eins Beratung der betreuenden Familien, bietet sie regelmäßige Arbeitskreise um die Familien untereinander zu vernetzen. Zu spezifischen Themen (z.B. Traumafolgen bei Säuglingen, sexuelle Übergriffe unter Kindern, u.ä.) bietet sie regelmäßige Fortbildungen. Die pädagogische Arbeit umfasst darüber hinaus Freizeitangebote für betreute Kinder oder Jugendliche, welche von Wochenendtrips bis zu erlebnis- pädagogischen Reisen wie z.B. einer Alpenüberquerung reichen. Weiterhin veröffentlicht die „EBR gGmbH“ ein eigenes Magazin, in welchem über die unterschiedlichen Aktivitäten berichtet wird. Auch Kinderbücher wurden bereits veröffentlicht. Letztere können als Arbeitsmaterial für die Trauma-Arbeit genutzt werden, vermitteln aber auch Nichtbetroffenen auf kindliche Weise die besondere Situation von Kindern in Fremdunterbringung. Die „EBR gGmbH“ betreut über die Fachberatung aktuell über 120 Kinder in unterschiedlichen Erzie- hungsstellen in der Region. In der Fachberatung ist sie zusätzlich thematisch organisiert, so dass spezielle Themen wie bspw. Care Leaver, Trauma, Resilienz und Gesundheit oder Inklusive Hilfen als Schwerpunkt bei unterschiedlichen Beratern angesiedelt sind und vertieft betrachtet werden. Ein besonderer Schwerpunkt der „EBR gGmbH“ ist die Arbeit mit Kindern, welche an einer Fetalen Alkoholspektrumstörung leiden. Diese Kinder haben häufig sehr hohe Bedarfe, woraus sich ein hoher, qualifizierter Beratungsbedarf der aufnehmenden Familie ableitet. Darüber hinaus hat die Gesell- schaft ein Fachzentrum FASD entwickelt, welches Informationen, Beratung und Vernetzungsmöglich- keiten bietet. Die gemeinnützige Gesellschaft ist sehr gut vernetzt und kooperiert mit unterschiedlichen Partnern. Sie arbeitet sehr eng verknüpft mit der Trägerkonferenz der Erziehungsstellen im Rheinland e.V. Wei- terhin ist die „EBR gGmbH“ Gründungsmitglied des Aktionsbündnisses Kinder mit Behinderungen in Pflegefamilien und verfolgt die Ziele gelebter Inklusion. 2015 bis 2017 hat die „EBR gGmbH“ in die- sem Themenfeld an einem Forschungsprojekt der Universität Siegen mitgewirkt. Mit Bescheid vom 18.04.2019 liegt ein Bescheid des Finanzamt Köln-Mitte für 2017 über Körper- schaftsteuer und Solidaritätszuschlag vor. Gemäß Anlage 1 zum Bescheid erstreckt sich die Steuer- pflicht ausschließlich auf den von der Körperschaft unterhaltenen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Im Übrigen ist die Körperschaft von der Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer befreit, weil sie ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigten, mildtätigen und gemeinnützigen Zwecken im Sinne der §§ 51 ff Abgabenordnung dient. Die „EBR gGmbH“ leistet einen in quantitativer und qualitativer Hinsicht nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe. Ihrem Handeln liegt ein humanistisches, ganzheitliches Menschenbild zugrunde. Ferner ist sie finanziell, organisatorisch und rechtlich ein solider Träger. Nach Ansicht der Jugendverwaltung leistet die „EBR Erziehungsbüro Rheinland gemeinnützige Ge- sellschaft mbH“ eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit und nimmt in der Trägerland- schaft des Rheinlandes eine besondere Stellung ein. Aufgrund ihrer bereits langjährigen Tätigkeit hat die gemeinnützige Gesellschaft gemäß § 75 Abs. 2 SGB VIII einen Anspruch auf Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe. Der Gesellschaftsvertrag, die Leistungsbeschreibung und das Kinderschutzkonzept sind als Anlagen 1-3 unter Session-Nr. 3341/2021 hinterlegt.
Anlage 1_Gesellschaftsvertrag EBR gGmbH
11059 Zeichen
C:\Sachbearbeitung\A.Brommann\Gesellschaftsverträge, Satzungen Stand 23.05.2008\EBR gGmbH - verhandelt zu Kiel am 30.10.08.doc Gesellschaftsvertrag EBR Erziehungsbüro Rheinland Gemeinnützige Gesellschaft mbH § 1 Firma und Sitz der Gesellschaft a) Die Gesellschaft führt die Firma EBR Erziehungsbüro Rheinland Gemeinnützige Gesells chaft mbH. b) Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Köln. § 2 Gegenstand der Gesellschaft a) Ausschließlicher und unmittelbarer Zweck der Ges ellschaft ist die Förderung - der Jugendhilfe, - der Behindertenhilfe, - der Mildtätigkeit, insbesondere auf dem Gebiet d er Sozialhilfe. b) Zweck der Gesellschaft ist auch die Beschaffung von Mitteln für andere steuerbegünstigte Körperschaften, Körperschaften de s öffentlichen Rechts sowie ausländische Körperschaften für die Verwirklichung der unter a) genannten Zwecke. c) Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch - die Bereitstellung von Hilfen für Menschen, die zur Vermeidung oder zur Überwindung schwieriger Lebenssituationen gezielter pädagogisch er, therapeutischer und/oder sonstiger Maßnahmen bedürfen; - den Betrieb und die Unterstützung von ambulanten, teilstationären und stationären Hilfen und Einrichtungen bzw. Heimen; - die Beratung und Aufklärung zur Stärkung von Eige nverantwortlichkeit und des bürgerschaftlichen Engagements; - die Bereitstellung von Gütern und Dienstleistunge n zur Überwindung von individuellen Notlagen. d) Bei der Förderung der unter c) aufgeführten Einr ichtungen bzw. Projekte anderer Körperschaften darf die Gesellschaft ihre Mittel nu r an andere steuerbegünstigte Körperschaften, Körperschaften des öffentlichen Rec hts oder ausländische Körperschaften für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke weitergeben. e) Die Weiterleitung der Mittel an eine ausländisch e Körperschaft erfolgt nur, sofern sich der Empfänger verpflichtet, jährlich spätestens vier Monate nach Abschluss eines jeden Geschäftsjahres einen detaillierten Rechenschaftsbericht über die Verwendung der von der Gesellschaft erhaltenen Mittel vorzulegen. Ergi bt sich aus diesem Rechenschaftsbericht nicht, dass mit diesen Mitteln ausschließlich die satzungsmäßigen Zwecke der Gesellschaft verfolgt werden oder kommt der Empfänger der Mittel der Pflicht zur Vorlage des Rechenschaft sberichtes nicht nach, wird die Weiterleitung der Gesellschaftsmittel unverzüglich eingestellt. f) Die Gesellschaft kann ihre Arbeitskräfte, Räume und Einrichtungen anderen steuerbegünstigten Körperschaften für die steuerbegünstigten Zwecke im Sinne dieses Vertrages unentgeltlich zur Verfügung stellen. Seite 2 von 5 g) Ein Rechtsanspruch auf Zuwendung von Gesellschaf tsmitteln besteht nicht. EBR Erziehungsbüro Rheinland gGmbH: h) Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unm ittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Gesellschaft dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Gesellschaft darf keine Person durch Au sgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. § 3 Stammeinlage und Stammkapital Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt 25.000,-- €. § 4 Organe der Gesellschaft a) Organe der Gesellschaft sind: - der oder die Geschäftsführer - die Gesellschafterversammlung. b) Darüber hinaus kann die Gesellschaft Beiräte ein setzen, die Empfehlungen an die Geschäftsführung geben. § 5 Bestellung der Geschäftsführer a) Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäft sführer. Jeder Geschäftsführer vertritt die Gesellschaft allein. Die Geschäftsführ er sind zur Mehrfachvertretung (§ 181, 2. Alternative BGB) der Gesellschaft und folgender gemeinnütziger Körperschaft berechtigt. − Kinder- und Jugendhilfe-Verbund Rheinland Gemeinnü tzige Gesellschaft mbH b) Die Geschäftsführer werden durch die Gesellschaf terversammlung bestellt. c) Die Haftung des Geschäftsführers bei leichter un d mittlerer Fahrlässigkeit wird ausgeschlossen. § 6 Rechte und Pflichten der Geschäftsführer a) Rechte und Pflichten der Geschäftsführer ergeben sich aus dem GmbH-Gesetz und dem zwischen dem GmbH-Geschäftsführer und der Gesel lschafterversammlung zu schließenden Anstellungsvertrag. b) Die Geschäftsführer haben der ordentlichen Gesel lschaftsversammlung den Jahresabschluss (Bilanz und Gewinn- und Verlustrech nung) und einen Geschäftsbericht vorzulegen. c) Die Geschäftsführer haben auf Anforderung der Ge sellschafterversammlung sowie gegebenenfalls weiteren von der Gesellschafterversa mmlung eingerichteten Organen (Beirat) auf Anweisung der Gesellschafterversammlung Auskunft zu erteilen. Seite 3 von 5 § 7 Gesellschafterversammlung a) Die Gesellschafter üben die ihnen zustehenden Re chte in der Gesellschaftsversammlung durch Beschlussfassung aus. b) Die Gesellschafterrechte werden durch den Vorsta nd der Gesellschafter sowie deren Geschäftsführer ausgeübt. c) Die ordentliche Gesellschafterversammlung soll i n der Regel in den ersten sechs Monaten eines Geschäftsjahres in der Regel am Sitz der Gesellschaft stattfinden. d) Die Geschäftsführer haben der ordentlichen Gesel lschafterversammlung den Jahresabschluss (Bilanz mit Gewinn- und Verlustrech nung) sowie einen Geschäftsbericht mit vorzulegen. e) Ordentliche Gesellschafterversammlungen sind abg esehen von den im Gesetz oder in diesem Vertrag ausdrücklich bestimmten Fällen einzu berufen, wenn es im Interesse der Gesellschaft erforderlich erscheint. f) Eine Gesellschafterversammlung ist insbesondere unverzüglich einzuberufen, wenn - Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass die Häl fte des Stammkapitals verloren ist. - die Bestellung eines Geschäftsführers widerrufen werden soll. - ein Gesellschafter dies verlangt. g) Der Abhaltung einer Gesellschafterversammlung be darf es nicht, wenn sich sämtliche Gesellschafter schriftlich mit der zutreffenden Bes timmung oder mit der schriftlichen Abgabe der Stimmen einverstanden erklären. § 8 Einberufung der Gesellschafterversammlung a) Die Gesellschafterversammlung wird von dem oder den Geschäftsführern einberufen. b) Die Einladung zur Gesellschafterversammlung erfo lgt unter Angabe der Tagesordnung durch einen eingeschriebenen Brief an die Gesellsch after. Zwischen dem Tag der Gesellschafterversammlung und dem Tag der Absendung der Einladung muss ein Zeitraum von mindestens zwei Wochen liegen. c) Jeder Gesellschafter und jeder Geschäftsführer k ann vor Absendung der Einladung verlangen, dass ein Beratungsgegenstand auf die Tagesordnung aufgenommen wird. d) Beschlüsse können nur über Gegenstände der Tages ordnung gefasst werden. Ist die Versammlung nicht ordnungsgemäß berufen oder sind d ie Gegenstände, über die ein Beschluss gefasst werden soll, nicht ordnungsgemäß angekündigt, so können Beschlüsse nur gefasst werden, wenn sämtliche Gesellschafter anwesend sind und der Beschlussfassung zustimmen. § 9 Leitung der Gesellschafterversammlung, Beschlu ssfähigkeit etc. a) Die Gesellschafterversammlung bestimmt zu Beginn einen Versammlungsleiter. b) Die Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig , wenn mehr als die Hälfte des Stammkapitals vertreten ist. Geheime Abstimmungen erfolgen auch auf Wunsch nur eines Mitgliedes. Seite 4 von 5 c) Über die Beschlüsse der Gesellschafterversammlun g ist eine Niederschrift anzufertigen. Bei Wahlen sind die Namen der vorgeschlagenen Personen und die Zahl der auf sie entfallenden Stimmen anzugeben. Die Ni ederschrift ist von dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen. d) Die Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung erstreckt sich auf die Beschlussfassung über: - den Geschäftsbericht, - die Feststellung des Jahresabschlusses (Bilanz m it Gewinn- und Verlustrechnung), - die Deckung von Jahresfehlbeträgen und die Verwe ndung eines eventuellen Über- schusses, - die Bestimmung eines Gesamtbetrages bis zu dem e in Darlehen aufgenommen werden soll, - die Bestellung von Geschäftsführern und deren Ab berufung sowie die Entlastung der Geschäftsführer, - die Änderung des Gesellschaftsvertrages, - die sonst nach dem GmbH-Recht der Gesellschafter versammlung zugewiesenen Gegenstände. § 10 Beschlüsse der Gesellschafterversammlung a) Die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung wer den mit einfacher Mehrheit abgegebenen Stimmen gefasst, soweit nicht das Geset z eine andere Mehrheit vorschreibt. b) Die Änderung des Gesellschaftsvertrages und die Auflösung der Gesellschaft bedürfen zu ihrer Gültigkeit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen. § 11 Beirat a) Die Gesellschafterversammlung kann bestimmen, da ss ein Beirat gebildet wird. b) Der Beirat gibt Empfehlungen an die Geschäftslei tung und die Gesellschafterversammlung und erfüllt die ihm zugewiesenen Funktionen. § 12 Rechnungslegung a) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das ers te Geschäftsjahr läuft als Rumpf- Geschäftsjahr vom Tage der Eintragung der Gesellsch aft bis zum Ende des betreffenden Kalenderjahres. b) Zum Schluss eines jeden Geschäftsjahres hat die Geschäftsführung den Jahresabschluss (Bilanz mit Gewinn- und Verlustrech nung) zu erstellen. Der Jahresabschluss muss bis zum 31.03. des nach Schlus s des Geschäftsjahres folgenden Jahres fertig gestellt sein. c) Zusammen mit dem Jahresabschluss hat die Geschäf tsführung einen Geschäftsbericht aufzustellen, in dem der Vermögensgegenstand und di e Verhältnisse der Gesellschaft entwickelt werden und der Jahresabschluss erläutert wird. d) Der Jahresabschluss und der Geschäftsbericht sin d mit dem Vorschlag zur Verwendung des Überschusses bzw. zur Deckung von Ve rlusten der Gesellschafterversammlung zur Prüfung und Beschlussfassung vorzulegen. Seite 5 von 5 § 13 Auflösung und Abwicklung der Gesellschaft a) Die Gesellschaft wird aufgelöst: - durch Beschluss der Gesellschafterversammlung, - durch Eröffnung des Konkursverfahrens, - in Fällen der Vermögenslosigkeit. b) Für die Abwicklung sind die Bestimmungen des Gmb H-Gesetzes maßgebend. c) Bei Auflösung und Abwicklung der Gesellschaft od er bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an „KJSH – Verein für Kinder-, Jugend- und Soziale Hilfen e. V.“, der das Vermögen ausschl ießlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. § 14 Bekanntmachungen, Salvatorische Klausel Falls einzelne Bestimmungen dieses Vertrages nicht rechtswirksam sein sollten, wird die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. An Stelle der ungültigen Bestimmungen tritt die gesetzliche Regelung. Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen nur im e lektronischen Bundesanzeiger der Bundesrepublik Deutschland.
Anlage 3_Kinderschutzkonzept EBR gGmbH
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1 Das Institutionelle Kinderschutzkonzept des Erziehungsbu ros Rheinland gGmbH Geschäftsführer: Bodo Krimm Anschrift: Christophstr. 50-52, 50670 Köln Tel.: 0221-720 262 0 Fax: 0221-720 262 13 E-mail: info@erziehungsbuero.de Homepage: www.erziehungsbuero.de Stand 02.08 .2021 2 Inhaltsverzeichnis 1. Das Institutionelle Kinderschutzkonzept des Erziehungsbüros Rheinland gGmbH ............... 1 Vorwort ............................................................................................................................................... 3 Der Träger ............................................................................................................................................ 4 2. Das Präventionskonzept des EBR ................................ ................................ ...................... 5 Analyse der Schutz- und Risikofaktoren .............................................................................................. 5 Prävention und Beschwerdemanagement .......................................................................................... 5 Beschwerdeannahme ...................................................................................................................... 7 Beschwerdebearbeitung ................................................................................................................. 7 Auswertung ..................................................................................................................................... 7 Controlling ....................................................................................................................................... 8 Personalauswahl.................................................................................................................................. 8 Erweitertes Führungszeugnis (EFZ) und Selbstauskunftserklärung ................................................ 9 Adäquate Gestaltung von Nähe und Distanz ......................................................................... 10 Sprache und Wortwahl ............................................................................................................... 10 Angemessenheit von Körperkontakten ................................................................................... 11 Verhalten auf Freizeiten und Reisen ....................................................................................... 11 Beachtung der Intimsphäre ....................................................................................................... 12 Umgang mit und Nutzung von Medien und sozialen Netzwerken ...................................... 12 Zulässigkeit von Geschenken ................................................................................................... 12 Erzieherische Maßnahmen ....................................................................................................... 12 Partizipation ...................................................................................................................................... 13 Kooperation und Öffentlichkeitsarbeit ............................................................................................. 13 Kooperation und Vernetzung ........................................................................................................ 13 3. 2. ........................................................................................... Das Interventionskonzept des EBR ................................ ................................ ................................ ................................ ...... 14 Gesetzliche Grundlagen .................................................................................................................... 14 Kinderschutzfachkräfte ..................................................................................................................... 15 Sicherung des Kindeswohls ............................................................................................................... 16 Verfahren bei Anhaltspunkten für Kindeswohlgefährdungen .......................................................... 17 3 Vorwort Das Erziehungsbüro Rheinland (EBR) hat den Kinderschutz institutionell verankert. Das Kinderschutzkonzept des EBR ist sowohl präventiv als auch interventiv ausgerichtet. Ziel und Auftrag der Prävention ist der Schutz von Kindern, Jugendlichen und schutzbedürftigen jungen Erwachsenen vor sexualisierter Gewalt und grenzüberschreitendes Verhalten. Junge Menschen sollen sich in allen Angeboten des EBR sicher fühlen können. Viele unserer haupt- und nebenberuflich Tätigen betreuen täglich Kinder und Jugendliche bzw. junge Erwachsene oder arbeiten intensiv mit ihnen zusammen. Sie tragen große Verantwortung für deren körperliches, geistiges und seelisches Wohl. Wir wollen deshalb gemeinsam mit allen Beteiligten eine Kultur der Achtsamkeit und des Vertrauens schaffen. Die Prävention von sexualisierter Gewalt und grenzüberschreitendem Verhalten ist ein fester Bestandteil unserer Arbeit. Im interventiven Teil des Schutzkonzeptes werden genaue Verfahrenswege dargestellt, sollte es zu einer gesetzlich notwendigen Meldung nach § 8 a SGB VIII kommen. In einem breit angelegten Prozess wurde im EBR das hier vorliegende Institutionelle Schutzkonzept erarbeitet und wird nun kontinuierlich weiterentwickelt. An der Erarbeitung waren unter der Leitung von Bodo Krimm, die Kinderschutzfachkräfte Sabine Lessmann und Anja Steingen beteiligt. Am weiteren Prozess werden zusätzlich das Fachberater*innenteam des EBR und die Leitungen der SPLG beteiligt. Kinderschutz des EBR Prävention Intervention 4 Der Träger Das Erziehungsbüro Rheinland ist ein gemeinnütziger, wirtschaftlich handelnder, freier Träger der Kinder- und Jugendhilfe. Es bietet ein vielfältiges und differenziertes Angebot an Lebensformen für Kinder und Jugendliche an, die nicht in ihrer Ursprungsfamilie leben können. Die Angebote sind an dem jeweiligen Bedarf der Jugendhilfe ausgerichtet. Um den unterschiedlichen Bedürfnissen und Problemlagen der Kinder und Jugendlichen gerecht zu werden, werden die Angebote des EBR individuell auf den Einzelfall bezogen gestaltet. Den wachsenden Anforderungen wird durch eine ständige Weiterentwicklung der pädagogischen Angebote Rechnung getragen. Hierzu gehört auch, dass das EBR sich der Rahmenkonzeption der Trägerkonferenz der Erziehungsstellen im Rheinland angeschlossen hat. Das Handeln der Fachkräfte des EBR ist getragen von einem humanistischen, ganzheitlichen Menschenbild und dem Leitgedanken, Menschen darin zu unterstützen, ihr Leben eigenständig und verantwortlich zu gestalten und alternative Lebenskonzepte zu fördern. Das EBR ist religiös unabhängig und offen für ethnische, kulturelle, religiöse und soziale Unterschiede. Zu den Angeboten des EBR gehören: Erziehungsberatung und pädagogische Begleitung von Erziehungsstellen (EST) Sozialpädagogische Lebensgemeinschaften (SPLG) Erziehungsberatung und pädagogische Begleitung von Verwandtenpflegschaften Durchführung von Freizeit- und Ferienangeboten mit und ohne Übernachtung für Kinder und Jugendliche Die Führungs- und Fachaufsicht im EBR obliegt Bodo Krimm als Geschäftsführer. 5 1. Das Pra ventionskonzept des EBR Analyse der Schutz- und Risikofaktoren Alle Mitarbeitenden haben die dauerhafte Aufgabe, mögliche Risikofaktoren zu identifizieren und Veränderungen in den Gefahrenpotenzialen festzustellen. Dabei geht es nicht nur um die Strukturen, sondern vor allem auch um die gelebte Kultur sowie die Haltung der Mitarbeitenden in einer Einrichtung bzw. einem Arbeitsfeld. Der Fokus liegt darauf, welche schützenden Strukturen es bereits gibt und wie Risikofaktoren entgegengewirkt werden kann. Prozesshaft wenden wir uns auf Klausurtagen und in Unterarbeitsgruppen (SPLG, Erziehungsstellen, Freizeiten) folgenden Fragen zu: Risiko-Orte, Risiko-Zeiten, Risiko-Situationen Gestaltung von Nähe und Distanz Kommunikation Beschwerdemanagement Krisenmanagement/Intervention bestehenden Macht- und Abhängigkeitsverhältnissen Personaleinstellung und -entwicklung strukturellen Bedingungen. Die Ergebnisse bilden die Basis für die weitere Entwicklung unseres Präventionskonzeptes und konkreter Präventionsmaßnahmen. Prävention und Beschwerdemanagement Pra vention Das EBR entwickelt sein Kinderschutzkonzept stetig fort und setzt es konsequent um. Die Verhinderung von Gefährdungsfällen sowie der professionelle Umgang mit Beschwerden sind der Leitung und den Mitarbeitenden ein großes Anliegen. Um die Idee einer vorbildlichen Haltung im Bereich des Kinderschutzes wachzuhalten, findet ein regelmäßiger Austausch über die Entwicklung in den Erziehungsstellen, Verwandtenpflegen und SPLGs im B erater*innen-Team statt. Mindestens ein Treffen der 1xmonatlich stattfindenden Teambesprechungen im Jahr widmet sich verbindlich dem Thema Kinderschutz. Dafür sorgt der geschäftsführende Leiter, der die Tagesordnung der Sitzungen formuliert. 6 Die Fachberater*innen und Mitarbeitenden in den SPLGs werden von Geschäftsführung, Pädagogischer Leitung und den Kinderschutzbeauftragten regelmäßig zur Reflexion ihrer Fälle angehalten. Dies geschieht in einem wertschätzenden Klima der Einladung zu Reflexion und Beratung, das die Offenheit fördern und den Berater*innen und Mitarbeitenden ressourcengerechte Unterstützung geben soll. Beschwerdemangament Das Beschwerdemanagement als Qualitätsmerkmal des EBR ermöglicht es, „blinde Flecken“ in den Abläufen der Einrichtung und in den Prozessen der ambulanten Tätigkeiten wahrzunehmen und eventuelle Missstände abzubauen. Beteiligung ist dabei ein kontinuierlicher Prozess gemeinsamen Bemühens um die Qualität. Dieser stellt viele Anforderungen, insbesondere an die Mitarbeiter*innen. Beschweren können sich: betreute Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene Mitarbeiter*innen des EBR Pflegepersonen Eltern, Verwandte, Bezugspersonen Kooperationspartner unserer Arbeit (Jugendämter, Schule, Freizeitbereich, etc.) Konkrete Möglichkeiten der Beteiligung und des Beschwerens bieten durch: Mündliche oder schriftliche Mitteilungen an die Fachberater*innen Mündliche oder schriftliche Mitteilungen an die Geschäftsführung Mündliche oder schriftliche Mitteilungen an die Präventionsfachkraft Das EBR hat mit der Wahrnehmung der Aufgabe als Fachkräfte für Prävention und Beschwerdemanagement folgende Mitarbeiterinnen beauftragt: Standort Köln: Dipl.Psych. Anja Steingen, Tel. 0221- 72026230, E-Mail: steingen@erziehungsbuero.de Standort Aachen: Dipl.Päd. Sabine Leßmann, Tel.: 0241 – 910 68 – 109, E-Mail lessmann@erziehungsbuero.de. Unsere Fachkräfte für Prävention und Beschwerdemanagement sind Ansprechpartnerinnen bei allen Fragen zur Prävention von sexualisierter Gewalt und grenzüberschreitendem Verhalten. Frau Leßmann und Frau Steingen kennen die Verfahrenswege bei Verdachtsmeldungen und können über interne und externe Beratungsmöglichkeiten informieren. Die formulierten Beschwerden werden im Team besprochen und der Lösungsweg geklärt. Nach dem ersten Gespräch findet ein weiteres Gespräch mit allen Beteiligten statt, um konkret an der Beschwerde zu arbeiten und eine geeignete Lösung zu finden. 7 Beschwerdeannahme Das Verfahren beginnt mit dem Beschwerdezugang und somit auch die Dokumentation. Erlangen einzelne Mitarbeitende Kenntnis über Beschwerden über ihr eigenes Verhalten oder das von Kolleg*innen, so ist der/die Beschwerdegeber/in wertschätzend über die Verfahrenswege zu informieren. Kritik ist dabei grundsätzlich als Möglichkeit zur Weiterentwicklung anzuerkennen. Verantwortlich für den Prozess der konkreten Beschwerdebearbeitung ist die Person, bei der die Beschwerde eingeht. Die Geschäftsführung sowie Frau Leßmann bzw. Frau Steingen werden zeitnah über alle Beschwerden informiert. Beschwerdebearbeitung Die Beschwerdebearbeitung ist für alle Zugänge gültig. Innerhalb der ersten Woche nach Eingang der Beschwerde erhält der Beschwerdeführer eine erste Rückmeldung von der Person die die Beschwerde aufgenommen hat, z.B. über den genauen Zeitpunkt der nächstmöglichen Besprechung im Team. Ggf. bekommt der Beschwerdeführer im Prozess der Bearbeitung eine weitere Meldung über den Zwischenstand und weitere Schritte des Verfahrens. Der gesamte Prozess wird schriftlich dokumentiert von der Person die die Beschwerde aufnimmt bzw. bearbeitet. Auf dem Wege der kollegialen Beratung im Team ist die Beschwerde zu reflektieren und lösungsorientiert zu bearbeiten. Das Ergebnis der Beratung wird dem/der Beschwerdegeber/in und der Geschäftsführung sowie der Geschäftsführung, Frau Lessmann bzw. Frau Steingen schriftlich von der Person zur Kenntnis gegeben, die die Beschwerde bearbeitet. Auswertung Die Auswertung findet einmal im Jahr statt und beinhaltet folgende Ziele: Auswertung der Verfahrenswege und der Häufigkeit der Beschwerden Ursachenanalyse und ggf. Entwicklung von Ma ßnahmen zur Fehler vermeidung sowie zur gezielten Verbesserung (Mitarbeiter *innengespräche, Entwicklung neuer Strukturen) Diskussion hinsichtlich der praktischen Handhabung und der Dokumentation Zuständig für die Bes chwerdeauswertung sind Frau Leß mann bzw. Frau Steingen. Das Ergebnis wird der Geschäfts führung mitgeteilt, damit diese geeignete Maßnahmen treffen kann. 8 Controlling Auf Anfragen von Medien und der (Fach -)Öffentlichkeit reagiert die Geschäftsführung möglichst konkret - bei der Weitergabe von Informationen jedoch besonders sensibel. Jene Personen und Institutionen, auf die sich die Beschwerde bezieht, werden von der Geschäftsführung mit den erhobenen Vorwürfen konfrontier t. Ihre Stellungnahmen werden in den Prüfbericht einbezogen. Bei Fehlverhalten setzt die Geschäftsführung zeitnahe, für die Person oder Institution nachvollziehbare Konsequenzen mit dem Ziel, gleichartige Missstände in der Zukunft zu vermeiden. Das EBR strebt eine Fehlerkultur an, die das Transparentmachen von Missständen und den konstruktiven Umgang mit ihrer Behebung ermöglicht. Bei Einstellung neuer Mitarbeiter*innen und bei Änderung im Verfahren des Beschwerdemanagments unterschreiben alle Mitarbeiter*innen eine entsprechende Selbstverpflichtung zur Einhaltung dieses Verfahrens. Dieser Prozess wird von Frau Lydia Ulsperger verantwortet. Personalauswahl Das EBR beschäftigt nur fachlich qualifiziertes P ersonal. So llten auf Grund von Fachkräftemangel in einzelnen Bereichen Personalengpässe entstehen, vereinbart der Träger mit den Kommunen und dem Landesjugendamt (KSV) Ausnahmeregelungen. Im EBR werden nur Personen mit der Beaufsichtigung, Betreuung und Erziehung von Schutzbefohlenen betraut, die neben der erforderlichen fachlichen auch über die notwendige persönliche Eignung verfügen. Personen, die wegen strafbarer sexualbezogener Handlungen oder Körperverletzungsdelikten nach dem Strafgesetzbuch verurteilt wurden, werden nicht eingesetzt. Auch andere Straftaten wie Eigentums- oder Betrugsdelikte können auf eine ungenügende persönliche Eignung für die professionelle Betreuung und Erziehung von Kindern und Jugendlichen hindeuten und führen zur Nichteinstellung. Bewerber*innen müssen ein Erweitertes Führungszeugnis vorlegen und unseren Verhaltenskodex sowie unsere Verfahrensanweisung in Verdachtsfällen für Kindeswohlgefährdungen durch Unterschrift anerkennen. Alle Mitarbeitenden, Erziehungsstellen und Verwandtenpflegen erhalten die Möglichkeit sich fortlaufend zu Themen der Prävention und des Kinderschutzes fortzubilden. Das EBR ermöglicht dies durch hausinterne Fortbildungen mit internen und externen Referent*innen sowie durch die Finanzierung der Teilnahme an externen Fortbildungsangeboten. Darüber hinaus stehen allen Mitarbeitenden und den Pflegfamilien zum Zwecke der stetigen pädagogischen Reflexion und Auseinandersetzung regelmäßig kollegiale Beratung und Supervision zur Verfügung. Speziell für SPLG, EST und Verwandtenpflegschaften sind zusätzlich regionale und fachspezifische Arbeitskreise zur Reflexion pädagogischer Haltungen und Handlungen verbindlich. Darüber hinaus finden Klausurtagungen statt, um den Umgang miteinander, mit Schutzbefohlenen und Risikosituationen zu reflektieren, Gefahren zu minimieren und das Schutzkonzept des EBR weiterzuentwickeln. 9 Erweitertes Führungszeugnis (EFZ) und Selbstauskunftserklärung Es besteht die Vorlagepflicht eines EFZ für alle, die im Rahmen ihrer Tätigkeit für das EBR mit Minderjährigen zu tun haben. Ein neues, aktuelles EFZ muss alle drei Jahre vorgelegt werden. Bei Neueinstellung ist die Vorlage des EFZ Eingangsvoraussetzung. Das EFZ wird dokumentiert. wird in die Personalakte genommen. Die Überprüfung der Einhaltung des Verfahrens obliegt im EBR Frau Ahrens. Alle im EBR angestellten Personen ab 14 Jahren gehen mit ihrer Unterschrift eine Selbstverpflichtung ein, den Dienstgeber umgehend zu informieren, wenn ein Verfahren wegen des Verdachts auf die Begehung o.g. Strafftaten gegen ihn/sie eingeleitet wird oder wenn entsprechende Vorwürfe gegen ihn/sie erhoben werden. Sollten negative Eintragungen im EFZ enthalten sein, führt dies bis zur Klärung zu einer Beurlaubung der/s Beschäftigten. Gelangen Mitarbeitende zu Erkenntnissen über Vorkommnisse, Anschuldigungen und Behauptungen bezüglich kindeswohlgefährdenden Verhaltens über sich selbst bzw. Kolleg*innen bzw. Pflegepersonen , haben sie diese zu dokumentieren und der Geschäftsführung und den Kinderschutzfachkräften zur Kenntnis zu bringen. Die Geschäftsführung leitet ein Krisengespräch gemeinsam mit der Kinderschutzfachkraft ein. Der/die Mitarbeiter*in wird bis zur Klärung vom Dienst freigestellt. Grundsätzlich gi lt die „Unschuldsvermutung“, jedoch müssen sich die betreffenden Mitarbeiter*innen verpflichten, transparent und glaubhaft zur Aufklärung beizutragen. In Ausnahmefällen werden die Geschäftsführung und die Kinderschutzfachkräfte mit dem Landesjugendamt, dem zuständigen Jugendamt vor Ort und den Behörden kooperieren. Sind die Zweifel an der Unschuldsvermutung so erdrückend und erhebt die Staatsanwaltschaft eine Anklage und es kommt zur rechtskräftigen Verurteilung, leitet der Träger gegen den/die Mitarbeiter*in weitere arbeitsrechtliche Maßnahmen ein. Der/die Mitarbeiter*in bleibt bis auf weiteres beurlaubt und a rbeitet nicht im Unternehmen. Verhaltenskodex Der Verhaltenskodex des EBR beschreibt Grundhaltungen, die zum eigenverantwortlichen Handeln im Kinderschutz ermutigen und dafür Orientierung geben. Zu einem Grenzen achtenden Umgang miteinander gehören insbesondere Aussagen zu: Achtsamkeit, Wertschätzung, Respekt, Transparenz in Arbeits- und Handlungsabläufen und einer offenen Kommunikationskultur. Die Erarbeitung des Verhaltenskodex für das EBR erfolgte und erfolgt partizipativ. So konnten und können Sichtweisen und Erfahrungswerte unterschiedlicher Akteure und Akteurinnen einfließen, z.B. der Geschäftsführung, der Kinderschutzfachkräfte, des Fachberater*innenteams und der Leitungen der SPLG. Zu diesem Zwecke finden Klausurtagen und Unterarbeitsgruppen (SPLG, Erziehungsstellen, Freizeiten) statt. 10 Der geltende Verhaltenskodex des EBR ist auf der Homepage veröffentlicht und wird bei Einstellung bzw. Änderung durch alle für das EBR Tätigen durch Unterschrift anerkannt. Dieses Verfahren obliegt Frau Ulsperger. Da der Verhaltenskodex von jedem/jeder Einzelnen unterzeichnet wird, ist er in der Ich-Form verfasst. Kommt es zu Regelverstößen leitet die Geschäftsführung ein Krisengespräch ein. Bei gravierenden Verstößen kann der/die Mitarbeiter*in bis zur Klärung vom Dienst freigestellt werden und der Träger seine arbeitsrechtlichen Möglichkeiten nutzen. In begründeten Fällen wird die Geschäftsführung das Landesjugendamt, das zuständige Jugendamt vor Ort und die Ermittlungsbehörden einbeziehen. Praxisbeispiel Verhaltenskodex (§ 6 Adäquate Gestaltung von Nähe und Distanz In der pädagogischen, betreuenden und pflegerischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen sowie jungen Erwachsenen geht es darum, ein der Rolle und Verantwortung entsprechendes Verhältnis von Nähe und Distanz zu schaffen. Die Beziehungsgestaltung muss dem jeweiligen Auftrag entsprechen und stimmig sein. Dies schließt exklusive Freundschaften zu Einzelnen aus, da dadurch emotionale Abhängigkeiten entstehen könnten. „In der Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen bin ich mir meiner besonderen Rolle als Vorbild, als Vertrauensperson und meiner Autoritätsstellung bewusst. Ich verpflichte mich dazu, meine Machtposition nicht auszunutzen. Räumlichkeiten in denen ich mich mit betreuten Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen aufhalte, müssen jederzeit von außen zugänglich sein. Wer aus guten Gründen von dieser Regel abweicht, muss dies immer transparent machen. Das bedeutet beispielsweise, zuvor andere Betreuer*innen oder Kolleg*innen darüber zu informieren; in begründeten Ausnahmefällen ist dies auch noch nachträglich möglich. Bedürfnisse von Kindern nach Nähe und Distanz werden pädagogisch angemessen berücksichtigt.“ Sprache und Wortwahl Durch Sprache und Wortwahl können Menschen verletzt und gedemütigt werden. Deshalb muss jede Form persönlicher Interaktion und Kommunikation durch Wertschätzung und einen auf die Bedürfnisse und das Alter angepassten Umgang geprägt sein. „Ich passe meine Sprache und meine Wortwahl meiner Rolle an. In keiner Form des Miteinanders verwende ich sexualisierte oder abwertende Sprache. Ebenso dulde ich keine abfälligen Bemerkungen und Bloßstellungen, auch nicht unter Schutzbefohlenen. Bei sprachlichen Grenzverletzungen werde ich meiner Rolle gerecht und schreite ein. Schutzbefohlene nenne ich bei ihrem Namen. Spitznamen verwende ich nur, wenn der/die Betreffende das möchte.“ 11 Angemessenheit von Körperkontakten Körperliche Berührungen sind in der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen normal. Allerdings müssen sie altersgerecht sein und dürfen das pädagogisch bzw. medizinisch sinnvolle und notwendige Maß nicht überschreiten. Sie haben die freie und erklärte Zustimmung durch die jeweilige Person vorauszusetzen, d. h. der Wille der Schutzbefohlenen ist ausnahmslos zu respektieren, auch und vor allem die Ablehnung! Stete Achtsamkeit und Zurückhaltung sind geboten. Darüber hinaus besteht die Aufgabe von für das EBR Tätigen darin, Schutzbefohlenen bei grenzüberschreitendem oder sexualisiertem Verhalten wertschätzend aber bestimmt Grenzen aufzuzeigen. „Mit körperlichen Berührungen gehe ich zurückhaltend um und erlaube sie nur, wenn die/der jeweilige Schutzbefohlene dies auch wünscht oder die Situation es zur Abwehr einer Bedrohung (z. B. Straßenverkehr, tätliche Auseinandersetzungen unter Schutzbefohlenen) erfordert. Ebenso schreite ich bei unangemessenem Körperkontakt unter Schutzbefohlenen ein. Mir ist bekannt, dass körperliche Annäherung in Verbindung mit Belohnung oder Bestrafung verboten sind. Grenzüberschreitendes oder sexualisiertes Verhalten von Schutzbefohlenen unterbinde ich wertschätzend und bestimmt.“ Verhalten auf Freizeiten und Reisen Freizeiten mit Übernachtung sind Situationen mit besonderen Herausforderungen. Die Verantwortlichen müssen sich der damit verbundenen Verantwortung bewusst sein. „Soweit es meinem Verantwortungsbereich entspricht, werde ich dafür sorgen, dass auf Veranstaltungen und Reisen Schutzbefohlene von einer ausreichenden Anzahl an Betreuer*innen begleitet werden, bei geschlechtsgemischten Gruppen soll sich dies auch bei der Betreuung widerspiegeln. Schutzbefohlene und Betreuer*innen schlafen in getrennten Räumen. Diese sollen nach Möglichkeit geschlechtsgetrennt sein. Ausnahmen aufgrund räumlicher Gegebenheiten werde ich vor der Veranstaltung klären und gegenüber den Erziehungsberechtigten transparent machen. In Schlaf- und Sanitärräumen, Umkleiden und ähnlichen Räumen halte ich mich als Betreuungsperson in aller Regel nicht alleine mit Schutzbefohlenen auf. Ausnahmen kläre ich mit der Leitung der Veranstaltung vorher ab. Übernachtungen von Schutzbefohlenen in privaten Räumlichkeiten von mir oder anderen Betreuungspersonen lasse ich in aller Regel nicht stattfinden. Mir ist bekannt, dass Ausnahmen hiervon der Leitung nach Möglichkeit zuvor begründet bekannt gegeben werden und gegenüber den Erziehungsberechtigten transparent gemacht werden müssen. 12 Zimmer und Schlafplätze aller Beteiligten beachte ich als deren Privat- bzw. Intimsphäre. Ohne vorheriges Anklopfen betrete ich diese Räume nicht. Ich fotografiere oder filme niemanden in nacktem Zustand, aufreizender oder leicht bekleideter Pose oder gegen seinen Willen. Machen dies Gruppenmitglieder untereinander, schreite ich ein. Mir ist bewusst, dass das Recht am eigenen Bild uneingeschränkt zu beachten ist. Mutproben gehören nicht in meine Arbeit mit Schutzbefohlenen.“ Beachtung der Intimsphäre Der Schutz der Intimsphäre ist ein hohes Gut, das in allen Situationen gewahrt wird. „Ich akzeptiere die vorgegebenen klaren Verhaltensregeln, um die individuelle Intimsphäre sowohl der Schutzbefohlenen, als auch der Betreuenden zu achten und zu schützen.“ Umgang mit und Nutzung von Medien und sozialen Netzwerken Die Auswahl von Filmen, Fotos, Spielen und Materialien muss im Sinne eines achtsamen Umgangs miteinander sorgsam getroffen werden. Sie muss pädagogisch sinnvoll und altersadäquat erfolgen. „Ich sensibilisiere Schutzbefohlene für eine verantwortungsvolle Nutzung der digitalen Medien und sozialen Netzwerke. Gegen jede Form von Diskriminierung, gewalttätiges oder sexistisches Verhalten und Mobbing beziehe ich Stellung und schreite ein. Mir ist bekannt, dass jedwede pornographischen Inhalte, egal in welcher Form, nicht erlaubt sind.“ Zulässigkeit von Geschenken Exklusive Geschenke, insbesondere, die nur ausgewählten Schutzbefohlenen zuteilwerden, können deren emotionale Abhängigkeit fördern. Daher gehört es zu den Aufgaben der verantwortlich Tätigen, den Umgang mit Geschenken reflektiert und transparent zu handhaben. „Finanzielle Zuwendungen, Belohnungen und Geschenke an Einzelne werde ich – wenn überhaupt – nur in einem geringen Maße vergeben und ohne, dass daran eine Gegenleistung geknüpft ist. Diese Form der Zuwendung mache ich im Team transparent.“ Erzieherische Maßnahmen Erzieherische Maßnahmen müssen so gestaltet sein, dass die persönlichen Grenzen von Schutzbefohlenen nicht überschritten werden. Es ist darauf zu achten, dass diese im direkten Bezug zum Fehlverhalten stehen, angemessen, konsequent und plausibel sind. „Ich sorge ich dafür, dass Maßnahmen im direkten Zusammenhang mit dem Regelbruch stehen und angemessen sind. Jede Form von Gewalt, Erniedrigung, Bloßstellung oder Freiheitsentzug ist untersagt und wird auch nicht von mir angewendet.“ 13 Partizipation Die Kinder , Jugendlichen und jungen Erwachsenen , die durch das EBR betreut werden, werden je nach Alters - und Entwicklungsstand an der Alltagsgestaltung der Hilfen beteiligt. Ihnen wird Schutz zugesichert und ihr Recht auf freie Meinungsäußerung. Sie werden ermutigt, ihre Wünsche und Ängste zu äußern und sie werden alters- und entwicklungsgemäß an der Klärung ihrer Perspektiven beteiligt. Auch die Pflegepersonen werden über die Kinderrechte und das Recht der Kinder auf körperliche und seelische Unversehrtheit aufgeklärt und in ihrer Erziehungskompetenz gestärkt. Durch die grundlegende partizipatorische Haltung sollen Bevormundungsprozesse vorgebeugt und das gemeinsame Handeln als kooperative Partner gelebt werden. Kooperation und Öffentlichkeitsarbeit Das EBR ist ein fester Bestandteil innerhalb der Trägerstruktur in NRW. Hierbei spielt ein kollegiales Miteinander in der Trägerlandschaft eine bedeutende Rolle. Ebenso die dazugehörige Darstellung der Leistungen in der medialen Öffentlichkeit. Kooperation und Vernetzung Das EBR arbeitet kooperativ mit den Jugendämtern und freien Trägern der jeweiligen Städte und Kommunen zusammen. Das EBR stellt die stellvertretende Geschäftsführung der Trägerkonferenz der Erziehungsstellen im Rheinland und ist im Arbeitskreis des LVR der Erziehungsstellenberater im Rheinland vertreten. Unter den Einrichtungen findet ein fachlicher Austausch statt. An diesem Erfahrungsaustausch werden Mitarbeiter*innen und Mitarbeiter gemeinsam mit ihren Leitungen eingeladen. Das EBR kooperiert mit dem DPWV und den darin zusammengeschlossenen Einrichtungen und nimmt viermal im Jahr an dem Arbeitskreis Erziehungsstellen teil Darüber hinaus ist das EBR aktives Mitglied in der IGFH und ist aktiv in Planung und Durchführung der IGFH-Kongresse für Erziehungsstellen. Das Aktionsbündnis Kinder mit Behinderungen in Pflegefamilien wurde vom EBR mit initiiert und geleitet. 14 Das Interventionskonzept des EBR Der Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Gefährdungen für ihr Wohl ist nach § 1 Abs. 3 Nr. 3 SGB VIII eine gemeinsame Aufgabe öffentlicher Träger und Träger von Einrichtungen und Diensten der Jugendhilfe. Gesetzliche Grundlagen Das Kinderschutzverfahren des EBR ergibt sich ausfolgenden gesetzlichen Grundlagen: § 1666 BGB: Eine Kindeswohlgefährdung i.S.d. ist gegeben bei einer gegenwärtigen oder zumindest nahe bevorstehenden Gefahr für die Entwicklung des Kindes, die so ernst zu nehmen ist, dass sich eine erhebliche Gefährdung des körperlichen, geistigen oder sittlichen Wohls mit ziemlicher Sicherheit voraussagen lässt. (BGH FamRZ 1996, 1031, BGH FamRZ 1982,638) Die Aufgaben freier Träger der Jugendhilfe sind in § 8a SGB 8 Abs.4 geregelt: In Vereinbarungen mit den Trägern von Einrichtungen und Diensten, die Leistungen nach diesem Buch erbringen, ist sicherzustellen, dass 1. deren Fachkräfte bei Bekanntwerden gewichtiger Anhaltspunkte für die Gefährdung eines von ihnen betreuten Kindes oder Jugendlichen eine Gefährdungseinschätzung vornehmen 2. bei der Gefährdungseinschätzung eine insofern erfahrene Fachkraft beratend hinzugezogen wird sowie 3. die Erziehungsberechtigten sowie das Kind oder der Jugendliche in die Gefährdungseinschätzung einbezogen werden, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird. In die Vereinbarung ist neben den Kriterien für die Qualifikation der beratend hinzuzuziehenden insoweit erfahrenen Fachkraft insbesondere die Verpflichtung aufzunehmen, dass die Fachkräfte der Träger bei den Erziehungsberechtigten auf die Inanspruchnahme von Hilfen hinwirken, wenn sie diese für erforderlich halten, und das Jugendamt informieren, falls die Gefährdung nicht anders abgewendet werden kann. Der Paragraph 8 a SGB VIII verpflichtet die Fachkräfte des EBR zum Vornehmen einer Gefährdungseinschätzung unter Hinzuziehung einer Kinderschutzfachkraft und zur eigenständigen Hilfeplanung. Wenn Hilfen nicht ausreichend sind, um die Gefährdung 15 von Kindern und Jugendlichen abzuwenden, ist eine Meldung an das Jugendamt erforderlich. Hierzu gibt es i.d.R. von den Jugendämtern festgelegte Meldeformulare. Das Vorgehen bei Anhaltspunkten für Kindeswohlgefährdungen ist im EBR verbindlich in einer Verfahrensanweisung für Mitarbeiter*innen und in einem entsprechenden Ablaufplan geregelt (siehe Anlagen) und wird bei Einstellung und Änderung von allen im EBR Tätigen unterschrieben. Zuständig für dieses Verfahren ist Frau Ulsperger. Von dem gesetzlich geregelten Verfahren darf nur in akuten Fällen von Kindeswohlgefährdung abgewichen werden, z.B.: Verhaltensweisen einer gegenwärtigen Betreuungsperson, die zu schweren Verletzungen bzw. Gesundheitsproblemen geführt haben oder leicht dazu führen können; ein Kind aufgrund von Alter oder Gesundheitszustand als besonders verletzlich anzusehen ist; Hinweise auf ein unberechenbares Verhalten einer Betreuungsperson vorliegen; eine Person, die das Kind aktuell schützen könnte, nicht vorhanden ist. Auch in diesen Fällen erfolgt die Meldung an das Jugendamt über die festgelegten Meldeformulare. Kinderschutzfachkräfte Das EBR beschäftigt im Unternehmen 2 Mitarbeiter*innen, die die Ausbildung zu der „Insoweit erfahrenen Fachkraft“ für Kinderschutz absolviert haben. Als Kinderschutzfachkräfte sind zuständig: Sabine Leßmann (Zuständigkeit Büro Aachen, SPLG) Anja Steingen (Zuständigkeit Büro Köln) 16 Frau Leßmann und Frau Steingen vertreten sich bei Abwesenheit gegenseitig. Wenn beide Kinderschutzfachkräfte nicht erreichbar sein sollten, kann die Beratung auch vorläufig durch mind. 2 Kolleg*innen aus dem Fachberater*innenteam erfolgen, bis der Einbezug einer Kinderschutzfachkraft möglich ist. Sicherung des Kindeswohls Unsere Mitarbeiter*innen vertreten die Interessen der Kinder und Jugendlichen. Neben den Verfahrensstandards bei Anhaltspunkten für die Gefährdung des Kindeswohls, gewährleisten wir das Kindeswohl durch folgende Maßnahmen und Angebote: Allen Mitarbeitenden und den Pflegfamilien stehen zum Zwecke der stetigen pädagogischen Reflexion und Auseinandersetzung regelmäßig folgende Angebote zur Verfügung: Interne und externe Fortbildungen zu relevanten Themen des Kinderschutzes Kollegiale Beratung Supervision und bei Bedarf Coaching Speziell für SPLG, EST und Verwandtenpflegschaften sind zusätzlich folgende Angebote verbindlich: Regelmäßige Hausbesuche der Fachberater*innen Alters- und bedürfnisentsprechender Kontakt der Fachberater*innen zum Kind bzw. Jugendlichen Regionale und fachspezifische Arbeitskreise zur Reflexion pädagogischer Haltungen und Handlungen Darüber hinaus achten die Fachberater*innen auf: konsequente Einbindung externer Fachleute (Hebamme, Kinderärzte*innen Psychotherapeut*innen usw.) in allen gesundheitlichen Fragestellungen Durchführung aller Vorsorgeuntersuchungen sorgfältige Beobachtungen der Entwickl ung des Kindes sowie der Interaktion zwischen Pflegeperson und Kind Vor- und Nachbereitung sowie ggf. Begleitung der Umgangskontakte mit abgebenden Eltern detaillierte Dokumentation aller Fakten und Beobachtungen stetige Anpassung der Hilfe an die jeweiligen Entwicklungsgrade der Kinder unter Einbeziehung anderer Beteiligten im Helfersystem 17 Verfahren bei Anhaltspunkten für Kindeswohlgefährdungen Gelangen Mitarbeitenden des EBR Hinweise auf eine mögliche Gefährdung für das Wohl eines Kindes zur Kenntnis, so nehmen sie eine erste Risikoeinschätzung und mithilfe des Stuttgarter Kinderschutzbogens vor und dokumentieren die wahrgenommenen Hinweise im vorgegebenen Dokumentationsbogen des EBR (siehe Anlage). Sofern eine akute Kindeswohlgefährdung festgestellt wird, die keinen Aufschub und weitere Beratung erlaubt, erfolgt die sofortige Information des Jugendamtes mit dem Vordruck Meldebogen an den GSD (Köln) bzw. alternativ mit regional anderen Meldebögen. Die Fallverantwortung wechselt in diesen Fällen zum Jugendamt und neue Aufträge werden in Kooperation mit dem Jugendamt erarbeitet. Darüber hinaus informieren die Mitarbeitenden umgehend die Geschäftsführung des EBR und die zuständige Kinderschutzfachkraft. Weitere Absprachen über die Zusammenarbeit und Information der betroffenen Familie werden gemeinsam mit dem Jugendamt getroffen. Liegt keine akute Kindeswohlgefährdung vor, aber gewichtige Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung ist die Beratung mit der zuständigen Kinderschutzfachkraft des EBR vorgeschrieben. Bei Abwesenheit der Kinderschutzfachkraft können kurzfristig auch mind. zwei Kolleg*innen aus dem Fachberaterteam beraten. Ziel der Beratung ist die gemeinsame Risikoeinschätzung und Planung des weiteren Vorgehens. Die Dokumentation der Beratung erfolgt durch die Kinderschutzfachkraft. Erhärtet sich in der gemeinsamen Risikoeinschätzung nicht der Verdacht auf das Vorliegen von gewichtigen Anhaltspunkten für eine Kindeswohlgefährdung, kommt es zur normalen Fortführung des Beratungsprozesses mit der Familie unter prozesshafter Reflexion im Team und sorgfältiger Dokumentation durch den/die Fachberater*in. Sofern die gemeinsame Risikoeinschätzung eine akute Gefährdung ergibt, erfolgt die sofortige Information des Jugendamtes in oben beschriebenem Prozess. In Fällen in denen gewichtige Anhaltspunkte für Kindeswohlgefährdungen festgestellt werden, wird ein Schutzplan erarbeitet und das Jugendamt per Sachstandsmitteilung darüber informiert. Für Sachstandsmitteilungen gibt es im EBR ein entsprechendes Formular. Die Entwicklung des Schutzplanes erfolgt: unter Einbezug des Kindes bzw. Jugendlichen, der Sorgeberechtigten in die Gefahreneinschätzung und in die Auswahl geeigneter Maßnahmen bzw. Hilfen (sofern dadurch der Schutz des Kindes nicht infrage gestellt wird durch die Information über bestehende Hilfeangebote und Hinwirken auf deren Inanspruchnahme durch das Treffen schriftlicher Vereinbarungen mit der betreffenden Familie Aktive Begleitung und Überprüfung im Prozess der Annahme von Hilfen bzw. der Umsetzung der Vereinbarungen 18 Während der Umsetzung des Schutzplanes erfolgt die prozesshafte Risikoabschätzung durch die Mitarbeitenden gemeinsam mit der Kinderschutzfachkraft. Kann durch Umsetzung des Schutzplanes eine Gefahrenabwendung erreicht werden, führt dies zur Fortsetzung des normalen Beratungsprozesses. Kann eine Gefahrenabwendung so nicht erreicht werden, führt dies zur Fortführung des Kinderschutzverfahrens (s.o.) mit der Kinderschutzfachkraft und unter Einbezug der Geschäftsführung. Übersicht Zuständigkeit Gesamtverantwortung: Bodo Krimm Tel. 0221 – 7120 262 11, Mail: krimm@erziehungsbuero.de Prävention / Beschwerdemanagement / Kinderschutz: Sabine Leßmann Tel. 0241 – 910 68109, Mail: lessmann@erziehungsbuero.de Anja Steingen Tel. 0221 – 720 262 30, Mail: steingen@erziehungsbuero.de Unterschriften Dienstanweisungen / Belehrungen: Lydia Ulsperger Tel. 0221 – 720 262 13; Mail: info@erziehungsbuero.de Polizeiliche Führungszeugnisse: Simone Ahrens Tel. 0221 – 720 262 12, Mail: ahrens@erziehungsbuero.de
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 3341/2021
- Typ
- Beschlussvorlage Ausschuss
- Datum
- 29.09.2021
- Erstellt
- 20.09.2021 10:23