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3341/2021

Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe gemäß § 75 SGB VIII; hier: "EBR Erziehungsbüro Rheinland gemeinnützige Gesellschaft mbH"

Beschlussvorlage Ausschuss 29.09.2021

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Anlage 2_Leistungsbeschreibung EST_EBR

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Ansehen

Beschlussvorlage Ausschuss

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Ansehen

Anlage 1_Gesellschaftsvertrag EBR gGmbH

· application/pdf

Ansehen

Anlage 3_Kinderschutzkonzept EBR gGmbH

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Ansehen

Anlage 2_Leistungsbeschreibung EST_EBR

52099 Zeichen

Leistungsbeschreibung Erziehungsstellen             EBR Erziehungsbüro 
Rheinland 
 
 
Stand 22.11.2019 
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ERZIEHUNGSBÜRO RHEINLAND  
 
Leistungsbeschreibung Erziehungsstellen 
Präambel 
Das ERZIEHUNGSBÜRO RHEINLAND gemeinnützige Gesellschaft mbH 
bietet ein vielfältiges und differenziertes Angebot an Lebensformen 
für Kinder und Jugendliche, die nicht in ihrer Ursprungsfamilie leben 
können. 
Wir sind ein gemeinnütziger, wirtschaftlich handelnder, freier Träger 
der Kinder- und Jugendhilfe. Unsere Angebote richten wir flexibel an 
den sich wandelnden Bedarfen von jungen Menschen und ihren (so-
zialen) Familien und damit auch an dem jeweiligen Bedarf der Ju-
gendhilfe aus. 
Den wachsenden Anforderungen tragen wir durch eine ständige 
Weiterentwicklung unserer pädagogischen Angebote Rechnung. 
Hierzu gehört auch, dass wir uns der Rahmenkonzeption der Trä-
gerkonferenz der Erziehungsstellen im Rheinland angeschlossen ha-
ben. 
Um den unterschiedlichen Bedürfnissen und Problemlagen der von 
uns begleiteten Kinder und Jugendlichen gerecht zu werden, gestal-
ten wir unser Angebot individuell und beziehen die fachlichen und 
räumlichen Möglichkeiten unserer Erziehungsstellen ein.  
Unser Handeln ist getragen von einem humanistischen, ganzheitli-
chen Menschenbild. Wir sind frei von ethnischen, kulturellen, religi-
ösen und sozialen Vorurteilen. 
Die Fundamente unserer Arbeit sind 
 das Wissen um die Ganzheit und Einzigartigkeit des auf soziale 
Resonanz und Kooperation angewiesenen Individuums

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Rheinland 
 
 
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 die Anerkennung des Anspruchs von Kindern und Jugendlichen 
mit Behinderungen auf gleichberechtigte Teilhabe am Leben in 
der Gemeinschaft 
 die von allen Beteiligten gepflegte Betriebskultur des partner-
schaftlichen Verhaltens, getragen von fairem Umgang miteinan-
der und gegenseitigem Respekt 
Unsere Vision: Eigenverantwortung 
 
Zielgruppe unserer qualifizierten und ständig weiterentwickelten 
Hilfsangebote sind Kinder und Jugendliche mit oft brüchigen Le-
bensläufen in besonders belasteten Lebenslagen. 
 Unsere Hilfsangebote sind am Prinzip der Hilfe zur Selbsthilfe 
orientiert. Wir wollen die von uns betreuten jungen Menschen in 
die Lage versetzen als mündige Bürger in Selbstverantwortung 
ihre Rechte und Pflichten wahrzunehmen, indem wir ihnen zu 
einer angemessenen schulischen oder beruflichen Qualifikation 
verhelfen 
 soweit wie möglich ohne besondere staatliche Unterstützung ihr 
Leben zu meistern 
 Verantwortung – mit Ehrlichkeit, Toleranz und Solidarität ge-
genüber anderen – zu übernehmen  
 sie als selbstbewusste, stabile junge Erwachsene aus unseren 
Maßnahmen zu entlassen 
 
1. Rechtsgrundlage 
 
Die gesetzliche Grundlage der Erziehungsstellen ist § 27 i.V.m § 33 
Satz 2 SGB VIII oder § 35a Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII.

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2. Organigramm 
 
 
 
 
3. Zielgruppe 
 
Eine Erziehungsstelle kommt als Lebensform für Kinder und Jugend-
liche in Betracht 
 die aufgrund ihrer familiären Schwierigkeiten nicht mehr in ihrer 
Herkunftsfamilie leben können, 
 die in früher Kindheit die Erfahrung von Vernachlässigung, 
Missbrauch, Gewalt oder seelischer Ablehnung gemacht haben, 
 die Mangelerfahrungen in ihren Familien erlebt und mit Entwick-
lungsbeeinträchtigungen reagiert haben, 
 deren Grundbedürfnisse nach Zuwendung, Geborgenheit und 
Sicherheit bisher nicht erfüllt wurden, 
 die professionelle Hilfe benötigen.

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Rheinland 
 
 
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4. Hilfevoraussetzungen 
Eine Aufnahme in einer Erziehungsstelle erfolgt auf Grundlage eines 
Bewilligungsbescheids durch den öffentlichen Jugendhilfeträger 
nach erfolgten Fachgesprächen, in denen im Hilfeplan gem. § 36 
SGB VIII die Notwendigkeit und Eignung der Hilfe festgestellt wur-
de. Das ERZIEHUNGSBÜRO RHEINLAND sorgt dafür, dass sein Leis-
tungsangebot geeignet ist, dem in der Hilfeplanung festgestellten 
Bedarf entspricht und ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich 
erbracht wird. 
Bis zur Belegung in einer Erziehungsstelle des  ERZIEHUNGSBÜRO 
RHEINLAND erfolgt eine Anbahnungsphase von bis zu einem halben 
Jahr. In diesem Zeitrahmen werden die oben benannten Vorausset-
zungen von allen Beteiligten geprüft. 
Kinder und Jugendliche können in Erziehungsstellen vermittelt wer-
den, wenn sie 
 (noch) bereit sind, sich auf intensive Beziehungen einzulassen, 
 bindungsfähig sind, 
 wegen ihres Alters oder ihrer Lebensgeschichte nicht in eine 
„normale“ Pflegefamilie vermittelt werden können, 
 ihnen nicht? in einer Heim- oder Wohngruppe besser geholfen 
werden kann,  
 ihre Sorgeberechtigten dieser Lebensform zustimmen und die 
HzE vom zuständigen Jugendamt ausdrücklich wünschen. 
 
5. Ausschlusskriterien 
Kinder und Jugendliche bringen genauso wie die Erziehungsstellenel-
tern aufgrund ihrer Lebensgeschichte unterschiedliche Vorausset-
zungen für das förderliche Zusammenleben mit.  
Das ERZIEHUNGSBÜRO RHEINLAND strebt eine möglichst gute Passung 
zwischen Erziehungsstelleneltern und Pflegekindern an. Entspre-
chend kann es zu keiner Vermittlung kommen, wenn die beteiligten 
Betroffenen zu der Erkenntnis gelangen, dass eine Betreuung in der

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Rheinland 
 
 
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ausgewählten Erziehungsstelle nicht passt. Hierzu gehört selbstver-
ständlich auch, wenn das Kind oder der/die Jugendliche diese Hilfe-
form nicht möchte, bzw. eine andere Hilfeform besser den Ansprü-
chen der Kinder und Jugendlichen gerecht wird. 
6. Zielsetzung 
Durch eine Erziehungsstelle kann vermieden werden, dass jüngere 
Kinder, die prinzipiell familienfähig wären, dauerhaft in institutio-
neller Erziehung aufwachsen. Eine Erziehungsstelle bietet ihnen die 
Möglichkeit, familiäre Beziehungen und Strukturen zu erleben. Auf-
grund der Professionalität der Erziehungsstellen können Auffälligkei-
ten differenzierter erkannt und entsprechende Hilfen entwickelt 
werden. Gerade aufgrund ihrer besonderen Qualifikation können 
Erziehungsstelleneltern eher ihre pädagogischen Grenzen und Fä-
higkeiten erkennen, um sich ggf. spezifischen unterstützenden Hil-
fen wie z. B. therapeutischen Hilfen und Supervision zu öffnen. 
Eine Erziehungsstelle bietet den Kindern und Jugendlichen 
 einen dauerhaften und geschützten Lebensort 
 tragfähige, emotionale Beziehungen 
 ein soziales Lernfeld 
 eine individuelle, ihnen angemessene pädagogische Betreuung 
 positive Vor- und Leitbilder, Identifikationsfiguren 
 die Möglichkeit der Aufarbeitung ihrer persönlichen Lebensge-
schichte und der damit verbundenen Traumata 
 die Möglichkeit, Eigenverantwortlichkeit und selbständiges 
Handeln zu erlernen 
 Alltagserfahrungen in einem stabilen sozialen Umfeld 
 facettenreiche Möglichkeiten, sich kennen zu lernen 
eine Atmosphäre, in der sich Liebe und Zuneigung entwickeln 
kann 
 
7. Aufgaben und Leistungen des Fachdienstes 
Erziehungsstelleneltern bieten neben ihrer Fachlichkeit einen famili-
ären Rahmen an, in dem ein Kind oder Jugendlicher aufwachsen 
kann. Die Rolle des ERZIEHUNGSBÜRO RHEINLAND besteht darin, einen

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professionellen Dienst um die Erziehungsstelle aufzubauen, der das 
Eigenartige des privaten Lebens erhalten und den Verbleib des Kin-
des oder Jugendlichen in der Familie festigen soll.   
Folgende Leistungen werden durch das ERZIEHUNGSBÜRO RHEINLAND 
erbracht 
7.1. Werbung, Auswahl und Vorbereitung der Erziehungsstellen 
Die Werbung geeigneter Erziehungsstellen erfolgt über die üblichen 
Werbeträger. Die Auswahl und Vorbereitung der Erziehungsstellen-
bewerberInnen dauert in der Regel bis zu einem Jahr, bevor eine 
Vermittlung mit einem Erziehungsstellenkind beginnen kann. Be-
werberfamilien werden auf ihre Eignung geprüft und dann auf die 
Aufgabe als Erziehungsstelle vorbereitet.  
Geprüft wird 
 die fachliche Qualifikation über nachgewiesene Ausbildung ins-
besondere als Erzieher*innen, Pädagog*innen, Psycholog*innen 
oder Nachweise der besonderen Eignung, insbesondere durch 
Teilnahme an einer speziellen Qualifikationsmaßnahme als Er-
ziehungsstelle durch die Trägerkonferenz und den LVR 
 die persönliche Eignung der ErziehungsstellenbewerberInnen, die 
in einem ständigen Dialog zwischen Fachberater*in und Bewer-
berfamilie in Erfahrung gebracht wird. Hierbei werden die Moti-
ve und Motivationen der Bewerberfamilie hinterfragt. Auch die 
leiblichen im Haushalt lebenden Kinder werden mit einbezogen. 
Methodisch werden neben strukturierten Interviews Geno-
grammarbeit und Biographiearbeit eingesetzt  
 die wirtschaftliche Unabhängigkeit. Die Familie darf nicht finan-
ziell abhängig von dem zu erwartenden Erziehungsbeitrag sein. 
Die Bewerberfamilie verpflichtet sich daher, dem/der Fachbera-
ter*in ihre finanzielle Situation umfassend darzulegen  
 die räumliche Ressource in der Familie für ein Erziehungsstellen-
kind. Angemessene Räumlichkeiten müssen vorhanden sein und 
werden durch die Fachberater*innen gesichtet 
 das soziale Umfeld im Hinblick auf die soziale Integration und 
Vernetzung der Bewerberfamilie. Es wird eine soziale Netzwerk-
karte erstellt

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Rheinland 
 
 
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 entsprechend dem § 72a SGB VIII der Tätigkeitsausschluss ein-
schlägig vorbestrafter Personen. Es muss regelmäßig (alle 3 Jah-
re) ein erweitertes Führungszeugnis aller im Haushalt lebenden 
volljährigen Personen vorgelegt werden  
 gemeinsam mit dem örtlichen Jugendamt der Bewerberfamilie, 
ob andere Bedenken gegen eine Belegung der Bewerberfamilie 
vorliegt 
 
7.2. Die Vorbereitung der Erziehungsstellen 
Die Vorbereitung der Erziehungsstelle dauert mindestens 6 Monate. 
Die Pflegeeltern werden in das gesamte Beratungs- und Betreuungs-
angebot des ERZIEHUNGSBÜRO RHEINLAND aufgenommen. In dieser 
Vorbereitungsphase werden Motivationen und Familienprofile diffe-
renzierter herausgearbeitet und ein umfangreiches Basiswissen ver-
mittelt. Die Vorbereitungsphase dient auch dazu, die Bewerber ken-
nen zu lernen und zu entscheiden, ob sie den Anforderungen einer 
Erziehungsstelle gewachsen sind. 
Die Bewerberfamilie besucht einen der regionalen Arbeitskreise. Hier 
können weitere Erfahrungen und Eindrücke gesammelt werden.  
7.3. Begleitung des Vermittlungsprozesses und der Anbahnungs-
phase  
Der Vermittlungsprozess wird durch den/die Fachberater*in beglei-
tet und vorbereitet 
 er/sie trifft eine Vorauswahl unter der Prämisse „was braucht das 
Kind/der Jugendliche und was kann die Erziehungsstelle leisten“ 
 die Entscheidung zu einem Kontakt zwischen Kind/Jugendlichen 
und Erziehungsstelle stimmt er/sie mit den Sorgeberechtigten 
und dem/der fallführenden Jugendamtsmitarbeiter*in ab 
 in einem Hilfeplangespräch, an dem möglichst alle Betroffenen 
beteiligt sind, wird über den Beginn einer Anbahnung entschie-
den 
 die Anbahnungsphase wird von den Beteiligten individuell ge-
staltet. Es muss genügend Zeit und Raum sein, um zu prüfen, ob 
Kind und Familie zusammenpassen

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Die Anbahnung erfolgt in mehreren Phasen und zielt darauf ab, die 
Passung zwischen Kind und Pflegefamilie zu überprüfen. Die An-
bahnungsphase kann bis zu einem halben Jahr dauern 
 den Erziehungsstelleneltern werden sämtliche medizinische und 
psychologische Gutachten zur Verfügung gestellt, damit sie sich 
ein umfassendes Bild über die zu erwartenden Anforderungen 
machen können. Dies ist besonders wichtig hinsichtlich Pflege 
und Betreuung von behinderten Kindern und Jugendlichen 
 es findet ein Erstkontakt mit dem Kind und den Erziehungsstel-
leneltern statt, um herauszufinden, ob eine gegenseitige Sympa-
thie vorhanden ist. Hat dieser „Schnupperkontakt“ Erfolg, kann 
die konkrete Kontaktanbahnung vereinbart werden  
 neben der Begleitung von Kontakten zum Kind werden die zu-
künftigen Erziehungsstelleneltern in der Anbahnungsphase von 
der Einrichtung/Klinik in die Pflege und Betreuung des Kindes 
eingewiesen 
 der/die Fachberater*in des ERZIEHUNGSBÜRO RHEINLAND  nimmt 
begleitend und unterstützend an der Anbahnung teil. Es ist 
wichtig, dass sich alle Beteiligten die Chance eines individuellen 
Vorgehens geben und sich keinem Zeitdiktat unterwerfen. Ein 
regelmäßiger Informationsaustausch zwischen allen Beteiligten 
hilft, die unterschiedlichen Bedürfnisse und Erwartungen an die 
Hilfe zu berücksichtigen und die Möglichkeiten zu klären. In die-
ser Phase haben alle Beteiligten die Möglichkeit, sich kennen zu 
lernen und sich noch einmal bewusst für oder gegen ein Zu-
sammenleben zu entscheiden 
  
7.4. Betreuungsprozess  
Die Beratung und Begleitung der Erziehungsstelle ist die zentrale 
Aufgabe des/der Fachberater*in und soll das Wohl des Kin-
des/Jugendlichen in der Erziehungsstelle sichern. 
Das ERZIEHUNGSBÜRO RHEINLAND stellt mittels seiner Fachbera-
ter*innen diese Begleitung der Erziehungsstellen sicher durch 
 regelmäßige Beratungsgespräche 
 regelmäßige Hausbesuche (mind. 1 x monatlich) 
 Einzel- und Familiengespräche

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Rheinland 
 
 
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 Telefonkontakte: Hier besteht eine tägliche Erreichbarkeit von 
9.00 – 16.00 Uhr, ggf. mit einem Rückruf spätestens am nächs-
ten Werktag. In besonderen Fällen als Krisenbegleitung auch 
darüber hinaus 
 moderierte monatliche regionale Erziehungsstellenarbeitskreise 
(zentrale Schwerpunkte dieser Arbeitskreise sind die Fallgesprä-
che in der Gruppe, theoretische Wissensvermittlung relevanter 
Sachgebiete und eine Art Selbsterfahrung, um die eigene Persön-
lichkeit zu reflektieren) 
 
Darüber hinaus erhalten die Erziehungsstellen 
 bei Bedarf die Möglichkeit einer externen Supervision bei ei-
nem/er anerkannten Supervisor*in  
 das Angebot interner Fortbildungen zu wichtigen Themen der 
Erziehungsstellenarbeit. Die Fortbildungen werden i. d. R. durch 
qualifizierte externe Referent*innen durchgeführt. Die Teilnahme 
steht auch anderen Trägern kostenfrei zur Verfügung. Das ERZIE-
HUNGSBÜRO RHEINLAND  bietet hier eine Möglichkeit zum fachli-
chen Austausch mit Anderen 
 in Übereinstimmung mit dem/der zuständigen Fachberater*in, 
besteht die Möglichkeit, an externen Fortbildungen zu erzie-
hungsstellenrelevanten Themen teilzunehmen 
 regelmäßig finden mehrtägige Fachtagungen für alle Erziehungs-
stellen, Kinder und Jugendliche des ERZIEHUNGSBÜRO RHEINLAND 
statt. 
 
Der/die Fachberater*in begleitet die Kinder und Jugendlichen  
 durch regelmäßigen Kontakt 
 bei Bedarf und entsprechend der Vereinbarungen im Hilfeplan 
beim Umgang mit der Herkunftsfamilie 
 in Vermittlungs- und Konfliktgesprächen bei Auseinandersetzun-
gen mit der Erziehungsstelle 
 durch Biographiearbeit 
 durch jährliche Seminare, um sich mit anderen Kindern und Ju-
gendlichen in einer vergleichbaren Lebenssituation auseinander-
setzen zu können

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 durch jährliche Freizeiten als qualifizierte Ferienangebote für 
Kinder und Jugendliche des ERZIEHUNGSBÜRO RHEINLAND mit ihren 
speziellen Bedarfen 
 
7.4.1. Spezielle Bedarfe und Zusatzleistungen 
Das ERZIEHUNGSBÜRO RHEINLAND verfügt über Kompetenzen und ein 
daraus abgeleitetes Dienstleistungsangebot, das über die Standard-
leistungen eines Pflegekinderfachdienstes hinausgeht. Bei speziellen 
Bedarfen, wie sie durch bestimmte Auffälligkeiten, Erkrankungen 
oder Behinderungen entstehen, hält das ERZIEHUNGSBÜRO RHEINLAND 
ein spezialisiertes Fachangebot für die betroffenen Pflegefamilien 
und ihre Pflegekinder vor. 
Die spezialisierten Fachangebote bestehen für: 
 Kinder mit Behinderungen 
 Regenbogenfamilien 
 Careleaver 
Und werden insbesondere in folgenden Formen vorgehalten: 
 Fachzentrum FASD 
 Fachzentrum Traumapädagogik 
 „Kleine Auszeit“, Gesundheits- & Selbstfürsorge 
 Gruppe Careleaver mit regelmäßigen Treffen und Austausch 
über soziale Medien 
7.4.1.1. Kinder mit Behinderungen 
Kinder mit Behinderungen sollen die Chance auf das Aufwachsen in 
Familie erhalten. Diesen inklusiven Ansatz verfolgt das E ERZIE-
HUNGSBÜRO RHEINLAND schon seit Jahren, hat ihn aber im Zuge der 
aktuellen Diskussionen um das Bundesteilhabegesetz und die inklu-
sive Lösung fortwährend weiterentwickelt. Aus der Arbeit und den

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Rheinland 
 
 
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Erfahrungen des ERZIEHUNGSBÜRO RHEINLAND ergeben sich insbeson-
dere folgende Maßnahmen: 
Wird eine Beeinträchtigung des Pflegekindes erst im Laufe des Pfle-
geverhältnisses deutlich, muss die Hilfe so verändert werden, dass 
der Verbleib des Kindes in der Erziehungsstelle weiter möglich ist. Es 
kommt grundsätzlich darauf an, dass alle notwendigen Unterstüt-
zungen für das Kind und die Pflegefamilie geleistet werden.  
 
Es ist bekannt, dass ein Familiensystem mit einem behinderten Kind 
um ein Vielfaches mehr belastet ist als mit nichtbehinderten Kin-
dern. Daher ist es wichtig in Erziehungsstellen mit behinderten Pfle-
gekindern ein individuell passendes Hilfesetting zu gestalten. 
Das ERZIEHUNGSBÜRO RHEINLAND unterstützt die Erziehungsstelle 
beim Aufbau eines passenden Hilfesettings, in dem das Pflegekind 
gut versorgt wird und die Pflegefamilie die notwendige Unterstüt-
zung und Entlastung erfährt. Dies erfolgt durch 
 intensive Beratung, welche Form der Unterstützung und Bera-
tung für genau diese Familie die richtige ist 
 Umgang und Möglichkeiten mit den verschiedenen Kostenträ-
gern, evtl. persönliches Budget in Betracht ziehen und umsetzen 
 Unterstützung in Verwaltungsfragen bei Anstellungsverhältnis-
sen, wenn die Erziehungsstelle zum Arbeitgeber wird 
 Unterstützung in der Anleitung der Angestellten, Führungszeug-
nisse werden regelmäßig eingefordert 
 ein Netzwerk rund um das Thema Behinderung   
 Interne und externe Fortbildungen für die Pflegepersonen 
 Freizeiten anbieten oder/und passende Freizeitangebote vermit-
teln

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Das  ERZIEHUNGSBÜRO RHEINLAND betreibt im Zuge seiner Inklusions-
bestrebungen gezielt Akquise von Familien, Paaren und Einzelper-
sonen, die ein Kind mit Behinderungen bei sich aufnehmen möch-
ten. 
Das  ERZIEHUNGSBÜRO RHEINLAND engagiert sich im Aktionsbündnis 
Kinder mit Behinderungen in Pflegefamilien e.V. und setzt sich für 
einheitliche Standards in der Pflegekinderhilfe für Kinder mit Behin-
derungen ein. 
7.4.1.2. Fachzentrum für FASD 
Alkoholgenuss während der Schwangerschaft kann schon bei gerin-
gen Mengen zu großen Schäden beim Ungeborenen führen. Das 
derart geschädigte Kind kann mit körperlichen Einschränkungen, 
diversen Wachstumsverzögerungen, Schädigungen der Organe und 
insbesondere des zentralen Nervensystems zur Welt kommen. Insbe-
sondere das soziale und emotionale Verhalten, die Exekutivfunktio-
nen und die kognitive Entwicklung können eingeschränkt oder ge-
stört sein. Das bedeutet, dass Kinder mit FASD oft Schwierigkeiten 
bei der Alltagsbewältigung haben.  
Das 2015 gegründete „Fachzentrum für Pflegekinder mit FASD“ un-
ter dem Dach des  ERZIEHUNGSBÜRO RHEINLAND klärt über Alkoholge-
nuss während der Schwangerschaft und dessen Folgen für das Un-
geborene auf. Es bietet Beratung zu sozialrechtlichen Hilfen und 
weiteren FASD-spezifischen Herausforderungen an und stellt Grup-
pen- und Vernetzungsangebote zur Verfügung. Neben einem nieder-
schwellig zugänglichen Informationsangebot (Website, Newsletter, 
Telefonsprechstunden) gibt es das Angebot persönlicher Einzelbera-
tung, regelmäßige Gruppenangebote für Pflege- und Adoptiveltern, 
eine Peergroup für betroffene junge Erwachsene und Freizeitangebo-
te für Familien. Im Bereich der Wissensvermittlung veranstaltet das 
Fachzentrum jährliche Fachtagungen mit namhaften Expert*innen 
und bietet Inhouse-Schulungen für Jugendämter, Jugendhilfeträger, 
Schulen und sonstige Interessierte an. Über eine intensive Medien- 
und Öffentlichkeitsarbeit wird das Bewusstsein für Folgen von Alko-

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holexposition in der Schwangerschaft in die Öffentlichkeit und in 
Fachkreise von Politik und Gesellschaft getragen. Durch Fachbera-
tung und Mitwirkung an Zeitungsartikeln, Fernsehbeiträgen, Live-
Interviews sowie durch einen eigens produzierten Dokumentar- und 
Lehrfilm wird der Wissensstand zu FASD als einer verdeckten Form 
von Behinderung nachhaltig verbessert und das Thema in die Breite 
der Gesellschaft getragen. 
Das FASD-Fachzentrum ist deutschlandweit mit anderen Initiativen 
zum Thema FASD vernetzt und trägt durch Wissenstransfer, Unter-
stützung von Forschungsaktivitäten und Vernetzung von ver-
schiedensten Initiativen auch zur wissenschaftlichen Weiterentwick-
lung und Verbreiterung der Forschungsbasis beim Thema alkohol-
bedingter Folgeschäden bei. Eigene Veröffentlichungen der Mitar-
beiterinnen – aktuell zu pädagogisch-therapeutischen Handlungs-
strategien zum alltäglichen Umgang mit FASD und mit den Be-
troffenen – runden das Angebot ab. 
Auf der örtlichen Ebene gibt es bereits eine enge Kooperation mit 
dem Pflegekinderdienst des Jugendamts der Stadt Köln im Bereich 
Fortbildung von Pflegeeltern und Fachkräften des Adoptiv- und 
Pflegekinderdienstes sowie lokaler Netzwerke („Kalker Netzwerk für 
Familien“). Sinnvoll und sachgerecht wäre die Ausweitung des An-
gebots auch auf betroffene leibliche bzw. Herkunftseltern z.B. durch 
niederschwellige Angebote von sachbezogenen Sprechstunden vor 
Ort (in Bezirksämtern, Familien- und Bürgerzentren, etc.) Diese 
könnten auch die Arbeit der örtlichen Allgemeinen Sozialdienste 
und deren Mitarbeitenden unterstützen.  
Nach der Etablierung des FASD-Fachzentrums werden seine Kom-
petenzen nunmehr für die tägliche Fachpraxis des  ERZIEHUNGSBÜRO 
RHEINLAND als Pflegekinderdienst verfügbar gemacht. Dies erfolgt 
auf Grundlage der gesonderten Leistungsbeschreibung „ERZIE-
HUNGSBÜRO RHEINLAND Fachzentrum für Pflegekinder mit FASD“.

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7.4.1.3. Fachzentrum für Traumapädagogik 
Das ERZIEHUNGSBÜRO RHEINLAND begleitet Erziehungsstellen in denen 
Kinder und Jugendliche aufwachsen, die frühkindliche Vernachlässi-
gung und/oder Misshandlungen erfahren haben. Zum Zeitpunkt der 
Aufnahme wissen wir bei manchen Kindern mehr über ihre Her-
kunftsgeschichte, bei anderen ist nur wenig bekannt. Manchmal 
gibt es Vermutungen, die aufgrund der emotionalen Zustände des 
Kindes oder seines Verhaltens angenommen werden. Die pädagogi-
schen Fachkräfte sprechen dann häufig von einer traumatischen 
Vorgeschichte, in der das Kind traumatische Erfahrungen machen 
musste. Oft sind die traumatischen Erlebnisse aber unbekannt und 
erst später in der Erziehungsstelle spürbar (Impulsausbrüche, trau-
matischer Stress, traumatische Übertragungsprozesse etc.). Dies 
führt immer wieder zu hoch belasteten Situationen in den Erzie-
hungsstellen.      
Traumapädagogik erklärt wie kaum ein anderer pädagogischer oder 
sozialarbeiterischer Ansatz, wie Kinder und Jugendliche auf hohe 
Belastungen wie Gewalt, Vernachlässigung, sexuelle Gewalt, körper-
lichen oder emotionalen Missbrauch oder Verwahrlosung reagieren 
und warum sie Traumafolgestörungen entwickeln. Traumapädago-
gik erklärt diese Traumafolgestörungen, erläutert die Vorgänge im 
Gehirn hochbelasteter oder traumatisierter Kinder und Jugendlicher 
und macht ihr Verhalten für die Erziehungsstelleneltern verstehbar.  
Die eigentliche Stärke der Traumapädagogik liegt aber vor Allem 
darin, dass sie für die Erziehungsstellen Handwerkszeug zur Verfü-
gung stellt. So kann Traumapädagogik vermitteln, welche hilfreiche 
Haltung die Erziehungsstelleneltern einnehmen können, wie sie den 
traumatisierten Pflegekindern helfen können, sich selbst zu verste-
hen, und stellt schließlich kreative, hoffnungsvolle und pädagogi-
sche Methoden zur Verfügung, wie traumatisierte Pflegekinder wie-
der die Steuerung übernehmen und sich somit wieder selbstwirksam 
erleben können. Gleichzeitig verhilft sie somit auch den Erziehungs-
stelleneltern wieder zum Gefühl der Wirksamkeit zu gelangen, um

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hochbelastete Situationen in der Erziehungsstelle wieder steuern zu 
können. 
Es gibt folgende Angebote im ERZIEHUNGSBÜRO RHEINLAND die durch 
zertifizierte und weitergebildete Traumafachberater*innen durchge-
führt werden. Alle Angebote werden fortlaufend weiterentwickelt: 
 In den Traumapädagogischen Facharbeitskreisen in Köln und in 
der Eifel wird traumapädagogisches Wissen vermittelt und 
gleichzeitig werden unterschiedliche Methoden ausprobiert. Die-
se spezialisierten Arbeitskreise kombinieren die Wissensvermitt-
lung und das Ausprobieren von traumapädagogischen Metho-
den mit der Fallarbeit. So können die Erziehungsstelleneltern 
über persönlichen Situationen und Erfahrungen sprechen und 
das theoretische Wissen auf die jeweilige Situation anwenden 
 Wir bieten neben der regulären Fachberatung in Krisen eine spe-
zialisierte traumapädagogische Fachberatung für Erziehungsstel-
len an 
 Das Erziehungsbüro führt Fachvorträge in Fachschulen für Sozi-
alpädagogik durch und sensibilisiert Pädagog*innen im Umgang 
mit traumatisierten Kindern und Jugendlichen 
 Es gibt regelmäßige Fortbildungsangebote im Bereich der 
Traumapädagogik für die Erziehungsstellen im  ERZIEHUNGSBÜRO 
RHEINLAND 
 Das ERZIEHUNGSBÜRO RHEINLAND arbeitet mit der Peter- Maffay- 
Stiftung zusammen und konnte so in der Vergangenheit jährlich 
eine 10-tägige traumapädagogische Familienfreizeit mit wech-
selnden Schwerpunktthemen für die Erziehungsstellen anbieten. 
Die Familienfreizeit wird von 1-2 Mitarbeiter*innen begleitet 
 Wir sind Mitglied im Fachverband für Traumapädagogik e.V. Im 
Fachverband leitet Herr Wedemann als Arbeitsgruppensprecher 
die Arbeitsgruppe „Pflegekinder und Erziehungsstellen“. Diese 
Arbeitsgruppe besteht aus Pädagogen*innen aus dem Arbeits-

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feld der Sozialen Arbeit und beschäftigt sich mit unterschiedli-
chen Themen. Ziel ist es, die Traumapädagogik mehr in den Fo-
kus der Pflegekinderhilfe zu rücken. Dazu werden aktuelle 
traumapädagogische Standards für die Pflegekinderhilfe entwi-
ckelt. Die Arbeitsgruppe arbeitet über die Grenzen von Deutsch-
lands hinaus 
7.4.1.4. „Kleine Auszeit“, Gesundheits- & Selbstfürsorge  
Der Alltag mit Pflegekindern stellt die Betreuungspersonen vor gro-
ße Herausforderungen. So befinden sich unsere Erziehungsstellen 
immer wieder in den Spannungsfeldern von emotionaler und pro-
fessioneller Nähe, zwischen dem Beziehungsangebot an die von 
ihnen betreuten Kinder und Jugendlichen und der Reflektionsbereit-
schaft ihres pädagogischen Handelns auf fachlicher Ebene, zwi-
schen der Schaffung von Sicherheit und Orientierung für die Betreu-
ten und dem Öffnen als Familiensystem nach außen, zwischen den 
herausfordernden Bedürfnissen der Betreuten und den Bedürfnissen 
von sich selbst und anderen Familienmitgliedern. 
Häufig fehlt da die Zeit, auch mal inne zu halten, sich seines eigenen 
Befindens bewusst zu werden und Kraft zu tanken, sich zu erden 
und weiter zu entwickeln. In dem Bewusstsein, wie wichtig die eige-
ne Stabilität, Ruhe und Gelassenheit für den Umgang mit den be-
treuten Kindern und Jugendlichen ist, zeigt sich oft der Wunsch 
nach einer Auszeit, loslassen zu können, dem Alltag mal zu entflie-
hen und sich ohne Termine mal zu erholen. 
Mit der „Kleinen Auszeit“ bieten wir die Möglichkeit, in einem Wo-
chenendseminar mit ganzheitlichem Ansatz (körperlich, emotional, 
kognitiv, seelisch) diesem Wunsch zur eigenen Stärkung und Stabili-
sierung nachzukommen, sich und seine Bedürfnisse wieder zu spü-
ren und Ideen für kleine Auszeiten im Alltag (wieder) zu entdecken.  
In einem geschützten, sicheren und vertrauensbildenden Rahmen 
von maximal 10 Personen pro Gruppe finden die Teilnehmer Ideen, 
Anregungen und Übungen aus den Bereichen Bewegung, Entspan-
nung, Ernährung und Kreativität. Dabei steht der achtsame Um-

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Rheinland 
 
 
Stand 22.11.2019 
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gang mit sich selbst und dadurch auch mit anderen im Fokus. Die 
vor Allem praxisorientierten Einheiten sind in den Alltag übertrag-
bar, dienen dazu, mit Abstand und Freude wieder zu sich selbst zu 
finden, bei sich zu sein, und sich eine Art Schatzkiste mit persönli-
chen Kraftquellen, Möglichkeiten zur Entspannung und eigenen 
Ressourcen zu erarbeiten. Das Zusammentreffen von Gleichgesinn-
ten ermöglicht dabei auch den psychoemotionalen Austausch („ver-
standen werden“), den gemeinsamen Spaß und fördert die Netz-
werkarbeit der Erziehungsstellen zur gegenseitigen Unterstützung. 
Die „Kleine Auszeit“ findet in einem beschaulichen Seminarhaus in 
Leverkusen-Hitdorf direkt am Rhein statt. Dieser inspirierende und 
atmosphärische Ort ist für die Teilnehmer gut und schnell erreich-
bar. Sie sind in Einzelzimmern mit größtenteils eigenem Bad unter-
gebracht und finden auch in den räumlichen Gegebenheiten (Na-
turnähe, Garten, Innenhof mit Volièren, gemütliche Seminar- und 
Gemeinschaftsräume) stets Rückzugsmöglichkeiten. In der Selbst-
versorgerküche können sie sich mit der Köchin und Foodcoach aus-
tauschen, so wie Rezept- und Ernährungsideen einholen. Die im 
Haus installierte Galerie mit wechselnden Ausstellungen von Ge-
mälden, Fotos und Skulpturen inspiriert und regt zu eigener Kreati-
vität an. 
Das Seminar ist neben den gemeinsamen Mahlzeiten (Frühstück, 
Mittagsessen, Teatime, (Conversation- Dinner) durch eine vielfältige 
Angebotspalette aus den verschiedenen Bereichen strukturiert: Be-
wegung (z.B. Yoga, Bauchtanz, Spaziergänge, Walking), Entspan-
nung (z.B. Achtsamkeit, Meditation, Phantasiereisen), Ernährung 
(z.B. Foodcoaching, gemeinsames Kochen) und Kreativität (z.B. 
Trommeln, Zeichnen, Malen). Die Teilnehmer können so Neues 
ausprobieren und an Altem anknüpfen, die Teilnahme ist stets frei-
willig. Die lebensnahen und alltagskompatiblen (Selbst-) Erfahrun-
gen sind auch mit den betreuten Kindern und Jugendlichen durch-
führbar (z.B. Atemübungen zur Selbstregulation), so dass die Erzie-
hungsstellen mit dem Erlernten auch eine Vorbildfunktion erfüllen.

Leistungsbeschreibung Erziehungsstellen             EBR Erziehungsbüro 
Rheinland 
 
 
Stand 22.11.2019 
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„Die kleine Auszeit“ ist ein fortlaufendes Angebot, um die Nachhal-
tigkeit und das „Üben“ in regelmäßigen Abständen zu ermöglichen. 
So werden die festen Gruppen regelmäßig zu weiteren Seminartagen 
(„Nachklang“) und Wochenenden eingeladen, um das Erlebte und 
Erfahrene weiter zu bestärken und die Erziehungsstellen zur eigenen 
Fürsorge zu motivieren. Organisiert und durchgeführt wird es von 
Fachberaterinnen so wie von den Themen entsprechend eingelade-
nen Referenten. 
Bisher wurden die Auszeiten für die Pflegemütter, die meistens noch 
die Hauptpflegepersonen der Betreuten sind, konzipiert. Weitere 
Angebote für Pflegeväter, Kinder & Jugendliche, so wie für die ganze 
Familie sind in Planung. 
Exemplarisch stellen wir einige Angebote im Erziehungsbüro dar 
 Wochenendseminar 2x jährlich (Frühjahr und Herbst) 
 „Nachklang“/ einzelner Seminartag 2x jährlich 
 „Chill-Lounge“, Entspannungsabende während des Jugend-
workshops (Ferienfreizeit des  ERZIEHUNGSBÜRO RHEINLAND in der 
ersten Osterferienwoche) 
  ERZIEHUNGSBÜRO RHEINLAND -interne Fortbildung „Stressma-
nagement“ 
  ERZIEHUNGSBÜRO RHEINLAND -interne Fortbildung „Waldbaden“ 
für die ganze Familie (in Planung) 
 regelmäßige offene Angebote für alle Seminarteilnehmer (in Pla-
nung) 
7.4.1.5. Regenbogenfamilien 
Das ERZIEHUNGSBÜRO RHEINLAND möchte die Vielfalt von „Familie“ 
mitgestalten und unterstützt aus Überzeugung das Familienmodell 
„Regenbogenfamilie“.

Stand 22.11.2019 
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Leistungsbeschreibung Erziehungsstellen             EBR Erziehungsbüro 
Rheinland 
 
Wir begleiten schon viele Jahre „Regenbogenfamilien“, die Erzie- 
hungsstelle werden wollen. So sind wir mit unserem Hauptsitz in 
Köln auch fester Ansprech- und Kooperationspartner für das Ru- 
bicon (Beratungsstelle LSBTQ). Neben der Netzwerkarbeit im 
Rheinland bieten wir verschiedene Aktivitäten an, z.B. 
  Familienfreizeit für Regebogenfamilien in Kooperation mit der 
Peter- Maffay- Stiftung auf Mallorca im Jahr 2018 und 2019 
  Öffentlichkeitsarbeit in Form von Fachvorträgen (Deutscher 
Kinder- und Jugendhilfetag), sowie Kooperationsveranstaltungen 
mit dem Rubicon Köln 
  Teilnahme am CSD – Köln auf dem Familienfest 
  Beratung im Bereich der Familiengründung bzw. Erziehungsstel- 
lenarbeit  
Netzwerkarbeit mit Regenbogenfamilien NRW Fachberatung für 
Regenbogenfamilien 
7.4.1.6 Careleaver  
            Aufgrund des langjährigen Wirkens der ERZIEHUNGSBüRO 
RHEINLAND GEMEINNÜTZIGE GMBH im Rahmen der Erziehungs- 
stellenberatung konnten zahlreiche jugendliche Pflegekinder in die 
Verselbständigung übergeleitet und zu einem selbstständigen Er- 
wachsenen-Leben befähigt werden.  
            Als Erwachsene treffen sie sich regelmäßig zu einem Arbeitskreis, 
dem sog. Ehemaligentreffen, das als Tagestreffen im Kölner Büro  
oder als Wochenendseminar in der Jugendherberge Köln-Riehl in 
Begleitung von zwei Mitarbeitern des Erziehungsbüro Rheinland 
durchgeführt wird. In der Gruppe tauschen sich die TeilnehmerIn- 
nen über ihre Erfahrungen als ehemalige Pflegekinder aus. Sie reflek- 
tieren Gemeinsamkeiten, Regelhaftes in Bezug auf ihr Pflegekinder- 
dasein zum heutigen Leben und ziehen daraus Schlussfolgerungen 
für sich und andere Betroffene. Ihre Erkenntnisse teilen sie unterei- 
nander und bieten sich gegenseitig Unterstützung und Hilfe an. Sie 
entwickeln Methoden zum Transfer ihrer Erfahrungen an aktuelle 
Pflegekinder, die kurz vor der Volljährigkeit, Verselbständigung oder 
ihrem Auszug aus der Erziehungsstelle stehen. Interessierten Jugend-

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Leistungsbeschreibung Erziehungsstellen             EBR Erziehungsbüro 
Rheinland 
 
lichen vermitteln sie aktive Unterstützung oder Kontakte zu Perso- 
nen und Beratungsstellen in deren jeweiliger Umgebung.  
 
            Auch für die Beratung aktueller Erziehungseltern oder interessierter 
Fachleute stehen sie als Careleaver zur Verfügung. Auf Einladung 
von Erziehungseltern-Ak´s oder anderen AGs besuchen sie deren 
Treffen, um eine lebensnahe Darstellung ihrer Erfahrungen abzuge- 
ben.   
 
            Einzelne junge Erwachsene engagieren sich in erweiterten überregi- 
onalen Netzwerken und sind zum Teil auch politisch aktiv. Sie äu- 
ßern sich öffentlich zum Thema „Careleaver“ und dem Gesamtthe- 
ma „Pflegekinderwesen“ Mit Textbeiträgen in internen Broschüren, 
Fachzeitschriften, in sozialen Medien, wie auch im Internetradio tra- 
gen sie zur Verbreitung dieser Themen in der Öffentlichkeit bei und 
leisten einen wichtigen Beitrag für die öffentliche Bewusstseinsbil- 
dung.    
 
Die Vertretung der Fachberatung in den nationalen und internatio- 
nalen Netzwerken (Care leaver e.V.) wird von einem Erziehungsstel- 
lenberater des Erziehungsbüro Rheinland übernommen. 
 
 
7.5. Die Begleitung der Herkunftseltern 
Die reflektierte Zusammenarbeit mit der Herkunftsfamilie ist uns im 
Sinne des Kindes und der Jugendlichen ein besonderes Anliegen. 
Dies stellen wir nicht nur über die Auswahl insoweit offener Erzie- 
hungsstelleneltern sicher, sondern auch durch folgende begleitende 
Leistungen 
  Gespräche  mit  den  Fachberater*innen  und  Erziehungsstellen 
finden nach Bedarf statt 
  falls gewünscht und im Hilfeplan beschlossen, finden nach Ab- 
sprache begleitete Besuchskontakte mit ihren Kindern statt 
  die Kontakte finden in den Räumlichkeiten des ERZIEHUNGSBÜRO 
RHEINLAND  oder  an  anderen  neutralen  Orten  statt  und  werden 
mit den Erziehungsstelleneltern, den Herkunftseltern sowie den 
Kindern und Jugendlichen vor- und nachbereitet

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Stand 22.11.2019 
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 da der/die Fachberater*in aufgrund seiner/ihrer Rolle eher par-
teilich die Interessen der Kinder und Jugendlichen im Blickfeld 
hat, hat das ERZIEHUNGSBÜRO RHEINLAND  eine Telefonberatung 
durch eine im Pflegekinderwesen erfahrene Fachkraft und The-
rapeutin geschaffen. Alle Herkunftseltern erhalten bei Beginn der 
Anbahnung die Telefonnummer der Beratungsstelle. Bei Bedarf 
ist eine sogenannte „live“ - Beratung möglich, wenn die Mög-
lichkeiten der Telefonberatung nicht ausreichen 
 
 Begleitung, Vor- und Nachbereitung von Besuchskontakten 
 die Besuchskontakte mit den Herkunftseltern sowie Geschwis-
terkontakte werden durch das ERZIEHUNGSBÜRO RHEINLAND be-
gleitet. Zu den Herkunftseltern wird so weit möglich ein Kontakt 
aufgebaut und aufrechterhalten, um die Besuchskontakte zu re-
flektieren und eine positive Entwicklung in die Beziehung zu ih-
ren Kindern zu fördern 
 ein Besuchskontakt kann auch ohne Begleitung durch das ERZIE-
HUNGSBÜRO RHEINLAND erfolgen, wenn ein hohes Maß an Routine 
und Vertrauen über einen längeren Zeitraum entstanden ist  
 Sofern die Rückführung eines Pflegekindes zu seinen Herkunft-
seltern ansteht, wird das in der fachlich gebotenen Weise beglei-
tet. 
 
7.6. Kriseninterventionen 
 
Die Erziehungsstelleneltern haben die Möglichkeit, sich in einer Kri-
sensituation schnell mit ihrem/ihrer Fachberater*in in Verbindung 
zu setzen. Reicht die Beratung nicht aus, wird gemeinsam nach 
Handlungsmöglichkeiten gesucht, die entschärfend in einer brisan-
ten Situation wirken können. Bei Bedarf werden alle am Hilfeplan 
beteiligten Personen kontaktiert, um eine gemeinsame Strategie ab-
zusprechen.  
In der prozesshaften Beratung mit den Erziehungsstelleneltern wird 
eine Basis geschaffen, die in Krisensituationen zum Tragen kommt. 
Ziel ist es, durch die Bewältigung von Krisen den Verbleib des Kindes 
oder Jugendlichen in der Erziehungsstelle zu stärken.

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7.7. Die Qualifizierung der Erziehungsstelle  
 
Das ERZIEHUNGSBÜRO RHEINLAND bietet interne und externe Fortbil-
dungen an. Das ERZIEHUNGSBÜRO RHEINLAND legt großen Wert auf 
die Weiterentwicklung der Erziehungsstelleneltern und unterstützt 
den fachlichen Input auch sehr individuell.   
Darüber hinaus haben Erziehungsstelleneltern die Möglichkeit, be-
stimmte Themen oder Situationen durch eine externe Supervision 
begleiten zu lassen. 
 
7.8. Sozialberatung 
Immer mehr Kinder und Jugendliche in Erziehungsstellen sind von 
Behinderung betroffen oder haben Pflegebedarfe. Daraus folgen 
verschiedene Rechtsansprüche wie etwa die Feststellung der 
Schwerbehinderung, die Zuerkennung eines Pflegegrades nach dem 
Recht der Pflegeversicherung und anderes mehr. Vor diesem Hinter-
grund findet durch das ERZIEHUNGSBÜRO RHEINLAND eine umfassende 
und individuelle Sozialberatung statt. 
 
7.9. Durchführung von Ferienmaßnahmen  
Das ERZIEHUNGSBÜRO RHEINLAND bietet regelmäßig Ferienmaßnah-
men für Kinder bzw. Jugendliche der Erziehungsstellen an, damit 
auch sie den Zugang zu diesen persönlichkeitsfördernden Maßnah-
men erhalten. 
Ein Jugendworkshop findet einmal im Jahr zu ausgewählten Themen 
statt, um den Kontakt zu den Jugendlichen in der Pubertät zu stär-
ken.  
7.10. Aufgaben und Leistungen der Erziehungsstelle 
Aufgabe der Erziehungsstelle ist es, eine tragfähige familiäre Bezie-
hung unter Berücksichtigung der besonderen Eigenarten des Kin-
des/Jugendlichen aufzubauen.

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Sie müssen bereit sein 
 als Gemeinschaft mit Kindern und/oder Jugendlichen zusam-
menzuleben 
 ihnen einen Schutzraum und familiäre Nähe zu geben 
 ihnen die Möglichkeit zu bieten, soziales Verhalten zu üben und 
zu reflektieren 
 
Eine am Wohl des Kindes/Jugendlichen orientierte Hilfe beinhaltet 
 die Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit der Herkunftsfamilie 
des Kindes/Jugendlichen 
 die Teilnahme und aktive Mitarbeit an und in den Hilfeplange-
sprächen 
 die Umsetzung der im Hilfeplan vereinbarten Ziele und Förder-
maßnahmen 
 die Respektierung und Einhaltung der mit der Herkunftsfamilie 
vereinbarten Besuchs- und Umgangszeiten  
 die Inanspruchnahme zusätzlicher Hilfs- und Unterstützungsan-
gebote wie z. B. Therapien in den Fällen, in denen es von allen 
Beteiligten als notwendig erachtet wird 
 
Die professionelle Arbeit mit reflektierten Standards ist gekenn-
zeichnet durch 
 die Bereitschaft externe Beratung durch freie Supervisor*innen in 
Anspruch zu nehmen 
 aktive Zusammenarbeit mit den Fachberater*innen des  ERZIE-
HUNGSBÜRO RHEINLAND 
 regelmäßige Teilnahme an Elternarbeitskreisen (Basisgruppen) 
 Teilnahme an Fortbildungen 
 einen ständigen aktiven Prozess der inhaltlichen und persönli-
chen Auseinandersetzung mit der Erziehungsstellenarbeit 
 
8. Beendigung

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Stand 22.11.2019 
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Zwischen den Beteiligten besteht Übereinstimmung, dass eine Be-
endigung der Hilfe im Interesse des Kindes/Jugendlichen in Betracht 
kommt, wenn z.B. 
 der Hilfeplan eine Beendigung vorsieht 
 die Erziehungsstelle nicht mehr bereit ist, die Betreuung weiter zu 
übernehmen 
 eine schwere Pflichtverletzung seitens der Erziehungsstelle im 
Sinne einer akuten Kindeswohlgefährdung dies verlangt 
 die Fachberater*innen des ERZIEHUNGSBÜRO RHEINLAND ein weite-
res Zusammenwirken als nicht möglich erachten 
 
Die Beteiligten informieren sich, wenn sich eine konkrete Beendi-
gung abzeichnet, so schnell wie möglich. 
Eine Beendigung ist im Rahmen der Hilfeplanung oder der Hilfe-
planfortschreibung im Interesse des Kindes/Jugendlichen rechtzeitig, 
d.h. mind. 6 Monate vorher, zu vereinbaren. 
Nachbetreuung 
Nach dem Übergang eines Pflegekindes in eine andere Hilfe - oder 
Lebensform kann die Erziehungsstelle Beratungsangebote und die 
Teilnahme an den Arbeitskreisen wahrnehmen. Der Erhalt der „so-
zialen Familie“ für das Pflegekind wird hier als zu förderndes Ziel ge-
sehen und unterstützt. Der Zeitrahmen wird hier individuell gestal-
tet. Es wird eine Dauer von einem halben Jahr angenommen. 
 
 
9. Rahmenbedingungen 
Die Rahmenbedingungen für die gesamte Betreuung eines Kindes 
und Jugendlichen in einer Erziehungsstelle werden im Hilfeplan gem. 
§ 36 SGB VIII verbindlich festgestellt. 
Versorgungs- und Begleitungsrahmen 
Erziehungsstellen

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 das Kind/der Jugendliche lebt im Haushalt der Erziehungsstelle, 
die ausreichend räumliche Ressourcen zur Verfügung hat 
 die Erziehungsstellen sind für die umfassende Betreuung der 
Kinder und Jugendlichen zuständig. Sie nehmen als quasi Famili-
enmitglieder am Alltag der Familie teil 
 sie vermitteln altersgemäße und lebenspraktische Fertigkeiten 
und Problemlösungen 
 sie sorgen für die positive Gesundheitsentwicklung und ggfs. 
ärztliche und fachärztliche Betreuung  
 sie motivieren das Kind/den Jugendlichen zu einer adäquaten 
Freizeitgestaltung 
 um ihren hohen Anforderungen als qualifizierte Pädagog*innen 
gerecht zu werden, ist es verpflichtend, an Beratungsgesprächen 
und Arbeitskreisen teilzunehmen 
 Fortbildungen und Supervisionen sind freiwillig wählbare Ange-
bote des Trägers 
 sie begleiten den schulischen und beruflichen Werdegang der 
Kinder/Jugendlichen und sorgen für eine ihren Fähigkeiten an-
gemessene Auswahl der Schulen. Sie stimmen alle Planungs-
schritte in der schulischen und beruflichen Entwicklung im 
Rahmen der Hilfeplanung mit den anderen Beteiligten ab 
 sie betreuen die Kinder und Jugendlichen bei ihren Hausaufga-
ben, ggf. ziehen sie ergänzend zur häuslichen Lernförderung ex-
terne Hilfen hinzu (siehe Hilfeplanung) 
 
 
 
 
Fachberater*in 
 Fachberater*innen des ERZIEHUNGSBÜRO RHEINLAND sind Dipl. 
Pädagogen und Dipl. Sozialpädagogen mit einer qualifizierten 
therapeutischen oder beraterischen Zusatzausbildung 
 pro Fachberater*in werden regelhaft 10 Erziehungsstellenplätze 
betreut 
 die Erziehungsstellen sollten von ihren Berater*innen fahrtech-
nisch idR innerhalb einer Stunde erreicht werden können

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Stand 22.11.2019 
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 für Beratungsgespräche, Arbeitskreise, Fortbildungen und beglei-
tete Umgänge stehen 2 regionale Büros in Köln und in Aachen 
zur Verfügung. Die Büros sind mit Arbeits- und Beratungszim-
mern sowie Gruppenräumen ausgestattet 
 die Fachberater*innen nehmen monatlich an Einzel-, Gruppen- 
und/oder kollegialer Supervision teil 
 Fortbildungen des DPWV, der Landschaftsverbände und sonsti-
ger Fachverbände und anderer relevanter Bildungsträger werden 
wahrgenommen 
 die Fachberater*innen haben die Möglichkeit, Fort- und Weiter-
bildungen z. T. über den Träger zu finanzieren 
 die Fachberater*innen vertreten sich in den Urlaubszeiten ge-
genseitig 
 zwischen Weihnachten und Neujahr wird ein Bereitschaftsdienst 
eingerichtet 
 
Kooperation mit anderen Institutionen/Diensten 
 das ERZIEHUNGSBÜRO RHEINLAND ist stellvertretende Geschäftsfüh-
rung der Trägerkonferenz der Erziehungsstellen im Rheinland 
 das ERZIEHUNGSBÜRO RHEINLAND ist im Arbeitskreis des LVR der 
Erziehungsstellenberater im Rheinland vertreten 
 das ERZIEHUNGSBÜRO RHEINLAND kooperiert mit dem DPWV und 
den darin zusammengeschlossenen Einrichtungen und nimmt 
viermal im Jahr an dem Arbeitskreis Erziehungsstellen teil 
 das ERZIEHUNGSBÜRO RHEINLAND ist aktives Mitglied in der IGFH 
und war aktiv in Planung und Durchführung der IGFH-
Kongresse für Erziehungsstellen  
 Aktionsbündnis Kinder mit Behinderungen in Pflegefamilien 
 
 
10. Qualitätsmerkmale 
siehe Anlage QM Handbuch 
11. Umfang der Hilfe 
Die Leistungen des ERZIEHUNGSBÜRO RHEINLAND beginnen mit der 
Auswahl der Erziehungsstelle und werden ab Hilfebeginn mit dem

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Stand 22.11.2019 
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Tag der Aufnahme in der Erziehungsstelle abgerechnet. Die Hilfe 
endet entsprechend den Vereinbarungen im Hilfeplangespräch. 
Den Erziehungsstellen stehen alle Beratungs- und Betreuungsange-
bote des ERZIEHUNGSBÜRO RHEINLAND zur Verfügung. 
12. Partizipation 
Das ERZIEHUNGSBÜRO RHEINLAND arbeitet an einem angemessenen 
Beteiligungsgremium für die Partizipation der betreuten Kinder und 
Jugendlichen. 
Die Leitungsfachkräfte sind zu diesem Themenschwerpunkt in ent-
sprechenden Arbeitskreisen organisiert. 
Um die Interessen und Bedürfnisse der Kinder und Jugendlichen zu 
erfahren und angemessen umzusetzen, werden mit den Erziehungs-
stellen individuelle Lösungen zur Partizipation erarbeitet, wie z.B. 
Familienkonferenz, Ansprechpartner im Freundeskreis und ausge-
händigte Telefonnummern von Ansprechpartnern. 
In den Hilfeplangesprächen werden die Kinder und Jugendlichen ih-
rem Alter entsprechend einbezogen. 
Entwicklungsberichte werden mit den Kindern und Jugendlichen in 
ihrem Entwicklungsstand angemessener Weise besprochen. 
Jugendfreizeiten werden an ihren Bedürfnissen und ihrem Entwick-
lungsstand orientiert geplant. 
Unsere Angebote zu Partizipation sind in der Entwicklung weiter zu 
qualifizieren. 
 
 
13. § 8a Kindeswohlgefährdung 
Der Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Gefahren für ihr Wohl 
ist Ziel und Verpflichtung zum Tätigwerden von Jugendhilfe (Art. 6

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Abs. 2 S. 2 GG, § 1 Abs. 3 Nr. 3 SGB VIII, Schutzauftrag bei Kin-
deswohlgefährdung gemäß § 8a SGB VIII). 
Das ERZIEHUNGSBÜRO RHEINLAND steht in selbstverständlicher Ver-
pflichtung zu diesem Schutzauftrag. Mit der Stadt Köln wurde am 
24.10.2013 eine Vereinbarung nach §§ 8 a Abs. 2 und 72a SGB VIII 
getroffen.  
Im Rahmen dieser Vereinbarung trägt das ERZIEHUNGSBÜRO RHEIN-
LAND mit einem Verfahren zur Dokumentation/Meldung in Fällen 
möglicher Kindeswohlbeeinträchtigung Rechnung. 
Bereits in Fällen des Verdachts auf grenzüberschreitendes, übergrif-
figes, gewalttätiges oder missbrauchendes Verhalten wird sofort ei-
ner der beiden Kinderschutzbeauftragten durch den/die zuständi-
ge/n Erziehungsstellenberater*in informiert. 
Die Kinderschutzbeauftragten des ERZIEHUNGSBÜRO RHEINLAND sind  
Sabine Leßmann  
Telefon: 0241/ 949 23 29 
Handy: 0173/6 52 03 20 
lessmann@erziehungsbuero.de 
Peter Kreuels 
Telefon: 0221/720 262 21 
Handy: 0172/6 84 87 99 
kreuels@erziehungsbuero.de   
 
Obligatorisch wird der Dokumentationsbogen für die Meldung von grenz-
überschreitendem, übergriffigem, gewalttätigem oder missbrauchendem Ver-
halten in Erziehungsstellen und SPLGs ausgefüllt (siehe Anlage). 
Die im Dokumentationsbogen vereinbarten Schutzmaßnahmen 
werden von der/dem zuständigen Berater*in verantwortet. Mit

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ihm/ihr überwacht die Kinderschutzfachkraft die Umsetzung und 
den Verlauf der sich anschließenden Schutzmaßnahmen. 
Die Kinderschutzbeauftragten verfügen über eine Fachausbildung 
zur insoweit erfahrenen Fachkraft i.S.v  § 8a Abs. 4 SGB VIII. Sie bil-
den sich regelmäßig im Bereich des Kinderschutzes fort und vermit-
teln ihre aktuellen Kenntnisse in den Teambesprechungen, Arbeits-
kreisen und Supervisionssitzungen des  ERZIEHUNGSBÜRO RHEINLAND. 
14. Personalausstattung 
Hauptsitz 
ERZIEHUNGSBÜRO RHEINLAND gemeinnützige Gesellschaft mbH 
Christophstr. 50 – 52 
50670 Köln 
Telefon 0221/720 262-0 
Telefax 0221/720 262 13 
info@erziehungsbuero.de 
www.erziehungsbuero.de 
Bodo Krimm 
Telefon 0221/720 262 11 
krimm@erziehungsbuero.de 
 
 
Lena Flecken 
Telefon 0221/720 262 28 
flecken@erziehungsbuero.de

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Rheinland 
 
 
Stand 22.11.2019 
Seite 30 von 31 
 
 
Markus Granrath 
Telefon 0221/720 262 27 
granrath@erziehungsbuero.de  
 
Matthias Falke  
Telefon 0221/720 262 23 
falke@erziehungsbuero.de  
 
Peter Kreuels 
Telefon 0221/720 262 21 
kreuels@erziehungsbuero.de   
 
Guido Wedemann 
Telefon 0221/720 262 26 
wedemann@erziehungsbuero.de 
 
Maike Spanger 
Telefon 0221/720 262 25 
spanger@erziehungsbuero.de 
 
 
Susanne Falke 
Telefon 0221/720 262 29

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Rheinland 
 
 
Stand 22.11.2019 
Seite 31 von 31 
 
s.falke@erziehungsbuero.de 
 
Christiane Kesting 
Telefon 0221/720 262 31 
kesting@erziehungsbuero.de 
 
Außenstelle Aachen 
ERZIEHUNGSBÜRO RHEINLAND gemeinnützige Gesellschaft mbH 
 
Vaalser Str. 17 
52064 Aachen 
Telefon 0241/ 949 23 28/29 
Telefax 0241/ 949 23 23 
 
Sabine Leßmann  
Telefon 0241/ 949 23 29 
lessmann@erziehungsbuero.de 
 
Margarete Braun 
Telefon 0241/ 949 23 28 
braun@erziehungsbuero.de

Beschlussvorlage Ausschuss

7788 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
IV/510/62 
1701 
Vorlagen-Nummer 
 3341/2021 
Freigabedatum  29.09.2021 
  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe gemäß § 75 SGB VIII; hier: "EBR 
Erziehungsbüro Rheinland gemeinnützige Gesellschaft mbH" 
Beschlussorgan 
Jugendhilfeausschuss 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Jugendhilfeausschuss – Ausschuss für Kinder, Jugend und Familie – beschließt, die „EBR Erzie-
hungsbüro Rheinland gemeinnützige Gesellschaft mbH“, Christophstr. 50-52, 50670 Köln gemäß § 75 
Abs. 2 SGB VIII als Träger der freien Jugendhilfe anzuerkennen. 
 
Jugendhilfeausschuss 26.10.2021

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
 
Begründung: 
Die „EBR Erziehungsbüro Rheinland gemeinnützige Gesellschaft mbH“ (EBR gGmbH) ist seit 2003 
im Handelsregister des Amtsgerichtes Köln unter HRB Nr. 50571 eingetragen1. Die Gesellschaft hat 
Ihren Sitz in Köln und unterhält ein Büro in Aachen.  
Die gemeinnützige Gesellschaft beantragt nunmehr die Anerkennung als Träger der freien Jugendhil-
fe. 
Laut vorliegendem aktuellen Gesellschaftsvertrag vom 30.10.2008 ist ihr alleiniger Gesellschafter der 
„KJSH - Verein für Kinder-, Jugend- und Soziale Hilfen e.V.“ mit Sitz in Hamburg. Der seinerseits an-
erkannte Träger der freien Jugendhilfe nimmt nach dem GmbH-Recht Einfluss auf die „EBR gGmbH“. 
Dies umfasst die in § 9 des Gesellschaftsvertrages dargestellten Zuständigkeiten (Geschäftsbericht, 
Feststellung des Jahresabschlusses, Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern, etc.). Beson-
derheiten sind hier nicht zu erkennen. Geschäftsführer der „EBR gGmbH“ ist mit bereits jahrelanger 
Kontinuität Herr Bodo Krimm.  
Der Verwaltung liegen keine Erkenntnisse über die handlungsbevollmächtigte Person vor, die einer 
Anerkennung der Antrag stellenden gemeinnützigen Gesellschaft als Träger der freien Jugendhilfe 
entgegenstehen. 
In § 2 des Gesellschaftsvertrages wird die Förderung der Jugendhilfe, der Behindertenhilfe sowie der 
Mildtätigkeit, insbesondere auf dem Gebiet der Sozialhilfe als Zweck der Gesellschaft angegeben. Die 
„EBR gGmbH“ hat als Beratungsträger für Erziehungsstellen im Sinne des § 33.Abs. 2 SGB VIII und 
als Träger stationärer Leistungen von Sozialpädagogischen Lebensgemeinschaften nach § 34 SGB 
VIII von Beginn an den Schwerpunkt seiner Tätigkeit in der Kinder- und Jugendhilfe, hier Hilfen zur 
Erziehung, gesetzt.  
Der Gesellschaftszweck wird durch das Bereitstellen eines entsprechenden Netzwerkes an Pflegefa-
milien, deren kontinuierliche Beratung, umfangreiche Öffentlichkeitsarbeit zum Thema, Teilnahme an 
Expertenforen bzw. Arbeitsgemeinschaften voll umfänglich erfüllt. Die Tätigkeit auf dem Gebiet der 
Jugendhilfe im Sinne des §1 SGB VIII ist im Gesellschaftsvertrag verankert und wird in der Praxis 
umgesetzt.  
Mit dem Amt für Kinder, Jugend und Familie der Stadt Köln arbeitet die „EBR gGmbH“ im Rahmen 
von Leistungs-, Entgelt- und Qualitätsentwicklungsvereinbarungen seit vielen Jahren zusammen. Ziel 
ist es Kindern, welchen ein Verbleib in ihrer Herkunftsfamilie nicht möglich ist, ein neues Zuhause im 
familiären Rahmen zu ermöglichen. Da die Gesellschaft bereits seit Jahren etabliert ist, verfügt sie 
über eine fachlich ausdifferenzierte und hochqualifizierte Organisationsstruktur und über ausgeprägte 
Fachkompetenz in ihrem Tätigkeitsschwerpunkt. 
Der Bedarf an Erziehungsstellen / Betreuungsstellen ist in den vergangenen Jahren kontinuierlich 
angestiegen. Insbesondere für jüngere Kinder ist die Unterbringung in familienähnlichen Settings be-
sonders wichtig. Aber auch ältere Kinder haben zunehmend häufig Verhaltensstrukturen und zugrun-
de liegende Problemkonstellationen, die eine Unterbringung in kleinen, familiären Settings notwendig 
machen. Qualitativ hochwertige Beratung der betreuenden Familien ist gerade bei Kindern und Ju-

3 
gendlichen mit besonderen Belastungen und Bedarfen ein zentraler Faktor für das Gelingen der Hilfe 
zur Erziehung.  
Die Beratungsleistung der „EBR gGmbH“ ist facettenreich. Neben der direkten Eins-zu-Eins Beratung 
der betreuenden Familien, bietet sie regelmäßige Arbeitskreise um die Familien untereinander zu 
vernetzen. Zu spezifischen Themen (z.B. Traumafolgen bei Säuglingen, sexuelle Übergriffe unter 
Kindern, u.ä.) bietet sie regelmäßige Fortbildungen. Die pädagogische Arbeit umfasst darüber hinaus 
Freizeitangebote für betreute Kinder oder Jugendliche, welche von Wochenendtrips bis zu erlebnis-
pädagogischen Reisen wie z.B. einer Alpenüberquerung reichen. Weiterhin veröffentlicht die „EBR 
gGmbH“ ein eigenes Magazin, in welchem über die unterschiedlichen Aktivitäten berichtet wird. Auch 
Kinderbücher wurden bereits veröffentlicht. Letztere können als Arbeitsmaterial für die Trauma-Arbeit 
genutzt werden, vermitteln aber auch Nichtbetroffenen auf kindliche Weise die besondere Situation 
von Kindern in Fremdunterbringung.  
Die „EBR gGmbH“ betreut über die Fachberatung aktuell über 120 Kinder in unterschiedlichen Erzie-
hungsstellen in der Region. In der Fachberatung ist sie zusätzlich thematisch organisiert, so dass 
spezielle Themen wie bspw. Care Leaver, Trauma, Resilienz und Gesundheit oder Inklusive Hilfen als 
Schwerpunkt bei unterschiedlichen Beratern angesiedelt sind und vertieft betrachtet werden. 
Ein besonderer Schwerpunkt der „EBR gGmbH“ ist die Arbeit mit Kindern, welche an einer Fetalen 
Alkoholspektrumstörung leiden. Diese Kinder haben häufig sehr hohe Bedarfe, woraus sich ein hoher, 
qualifizierter Beratungsbedarf der aufnehmenden Familie ableitet. Darüber hinaus hat die Gesell-
schaft ein Fachzentrum FASD entwickelt, welches Informationen, Beratung und Vernetzungsmöglich-
keiten bietet. 
Die gemeinnützige Gesellschaft ist sehr gut vernetzt und kooperiert mit unterschiedlichen Partnern. 
Sie arbeitet sehr eng verknüpft mit der Trägerkonferenz der Erziehungsstellen im Rheinland e.V. Wei-
terhin ist die „EBR gGmbH“ Gründungsmitglied des Aktionsbündnisses Kinder mit Behinderungen in 
Pflegefamilien und verfolgt die Ziele gelebter Inklusion. 2015 bis 2017 hat die „EBR gGmbH“ in die-
sem Themenfeld an einem Forschungsprojekt der Universität Siegen mitgewirkt.  
Mit Bescheid vom 18.04.2019 liegt ein Bescheid des Finanzamt Köln-Mitte für 2017 über Körper-
schaftsteuer und Solidaritätszuschlag vor. Gemäß Anlage 1 zum Bescheid erstreckt sich die Steuer-
pflicht ausschließlich auf den von der Körperschaft unterhaltenen steuerpflichtigen wirtschaftlichen 
Geschäftsbetrieb. Im Übrigen ist die Körperschaft von der Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer 
befreit, weil sie ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigten, mildtätigen und gemeinnützigen 
Zwecken im Sinne der §§ 51 ff Abgabenordnung dient. 
 
Die „EBR gGmbH“ leistet einen in quantitativer und qualitativer Hinsicht nicht unwesentlichen Beitrag 
zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe. Ihrem Handeln liegt ein humanistisches, ganzheitliches 
Menschenbild zugrunde. Ferner ist sie finanziell, organisatorisch und rechtlich ein solider Träger.  
Nach Ansicht der Jugendverwaltung leistet die „EBR Erziehungsbüro Rheinland gemeinnützige Ge-
sellschaft mbH“ eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit und nimmt in der Trägerland-
schaft des Rheinlandes eine besondere Stellung ein.  
Aufgrund ihrer bereits langjährigen Tätigkeit hat die gemeinnützige Gesellschaft gemäß § 75 Abs. 2 
SGB VIII einen Anspruch auf Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe.  
Der Gesellschaftsvertrag, die Leistungsbeschreibung und das Kinderschutzkonzept sind als 
Anlagen 1-3 unter Session-Nr. 3341/2021 hinterlegt.

Anlage 1_Gesellschaftsvertrag EBR gGmbH

11059 Zeichen

C:\Sachbearbeitung\A.Brommann\Gesellschaftsverträge, Satzungen Stand 23.05.2008\EBR gGmbH - verhandelt zu Kiel am 30.10.08.doc 
Gesellschaftsvertrag EBR  
Erziehungsbüro Rheinland Gemeinnützige Gesellschaft mbH 
 
 
 
§ 1  Firma und Sitz der Gesellschaft 
 
a) Die Gesellschaft führt die Firma 
 EBR Erziehungsbüro Rheinland Gemeinnützige Gesells chaft mbH. 
 
b) Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Köln. 
 
 
§ 2 Gegenstand der Gesellschaft 
 
a) Ausschließlicher und unmittelbarer Zweck der Ges ellschaft ist die Förderung 
 
 - der Jugendhilfe, 
 - der Behindertenhilfe, 
 - der Mildtätigkeit, insbesondere auf dem Gebiet d er Sozialhilfe. 
 
b) Zweck der Gesellschaft ist auch die Beschaffung von Mitteln für andere 
steuerbegünstigte Körperschaften, Körperschaften de s öffentlichen Rechts sowie 
ausländische Körperschaften für die Verwirklichung der unter a) genannten Zwecke. 
 
c) Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch 
 
- die Bereitstellung von Hilfen für Menschen, die zur Vermeidung oder zur Überwindung 
schwieriger Lebenssituationen gezielter pädagogisch er, therapeutischer und/oder 
sonstiger Maßnahmen bedürfen; 
 
- den Betrieb und die Unterstützung von ambulanten,  teilstationären und stationären 
Hilfen und Einrichtungen bzw. Heimen; 
 
- die Beratung und Aufklärung zur Stärkung von Eige nverantwortlichkeit und des 
bürgerschaftlichen Engagements; 
 
- die Bereitstellung von Gütern und Dienstleistunge n zur Überwindung von 
individuellen Notlagen. 
 
 
d) Bei der Förderung der unter c) aufgeführten Einr ichtungen bzw. Projekte anderer 
Körperschaften darf die Gesellschaft ihre Mittel nu r an andere steuerbegünstigte 
Körperschaften, Körperschaften des öffentlichen Rec hts oder ausländische 
Körperschaften für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke weitergeben. 
 
e) Die Weiterleitung der Mittel an eine ausländisch e Körperschaft erfolgt nur, sofern sich 
der Empfänger verpflichtet, jährlich spätestens vier Monate nach Abschluss eines jeden 
Geschäftsjahres einen detaillierten Rechenschaftsbericht über die Verwendung der von 
der Gesellschaft erhaltenen Mittel vorzulegen. Ergi bt sich aus diesem 
Rechenschaftsbericht nicht, dass mit diesen Mitteln  ausschließlich die 
satzungsmäßigen Zwecke der Gesellschaft verfolgt werden oder kommt der Empfänger 
der Mittel der Pflicht zur Vorlage des Rechenschaft sberichtes nicht nach, wird die 
Weiterleitung der Gesellschaftsmittel unverzüglich eingestellt. 
 
f) Die Gesellschaft kann ihre Arbeitskräfte, Räume und Einrichtungen anderen 
steuerbegünstigten Körperschaften für die steuerbegünstigten Zwecke im Sinne dieses 
Vertrages unentgeltlich zur Verfügung stellen.

Seite 2 von 5 
g) Ein Rechtsanspruch auf Zuwendung von Gesellschaf tsmitteln besteht nicht. 
 EBR  Erziehungsbüro Rheinland gGmbH: 
 
h) Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unm ittelbar gemeinnützige und mildtätige 
Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. 
 
Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche 
Zwecke. Die Mittel der Gesellschaft dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet 
werden. Die Gesellschaft darf keine Person durch Au sgaben, die dem Zweck der 
Gesellschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. 
 
 
§ 3 Stammeinlage und Stammkapital 
 
Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt 25.000,-- €.  
 
§ 4 Organe der Gesellschaft 
 
a) Organe der Gesellschaft sind: 
 
 - der oder die Geschäftsführer 
 - die Gesellschafterversammlung. 
 
b) Darüber hinaus kann die Gesellschaft Beiräte ein setzen, die Empfehlungen an die 
Geschäftsführung geben. 
 
 
§ 5 Bestellung der Geschäftsführer 
 
a) Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäft sführer. Jeder Geschäftsführer 
vertritt die Gesellschaft allein. Die Geschäftsführ er sind zur Mehrfachvertretung (§ 181, 
2. Alternative BGB) der Gesellschaft und folgender gemeinnütziger Körperschaft 
berechtigt.  
 
−  Kinder- und Jugendhilfe-Verbund Rheinland Gemeinnü tzige Gesellschaft mbH 
 
b) Die Geschäftsführer werden durch die Gesellschaf terversammlung bestellt. 
 
c) Die Haftung des Geschäftsführers bei leichter un d mittlerer Fahrlässigkeit wird 
ausgeschlossen. 
 
 
§ 6 Rechte und Pflichten der Geschäftsführer 
 
a) Rechte und Pflichten der Geschäftsführer ergeben  sich aus dem GmbH-Gesetz und 
dem zwischen dem GmbH-Geschäftsführer und der Gesel lschafterversammlung zu 
schließenden Anstellungsvertrag. 
 
b) Die Geschäftsführer haben der ordentlichen Gesel lschaftsversammlung den 
Jahresabschluss (Bilanz und Gewinn- und Verlustrech nung) und einen 
Geschäftsbericht vorzulegen. 
 
c) Die Geschäftsführer haben auf Anforderung der Ge sellschafterversammlung sowie 
gegebenenfalls weiteren von der Gesellschafterversa mmlung eingerichteten Organen 
(Beirat) auf Anweisung der Gesellschafterversammlung Auskunft zu erteilen.

Seite 3 von 5 
 
§ 7 Gesellschafterversammlung 
 
a) Die Gesellschafter üben die ihnen zustehenden Re chte in der 
Gesellschaftsversammlung durch Beschlussfassung aus. 
 
b) Die Gesellschafterrechte werden durch den Vorsta nd der Gesellschafter sowie deren 
Geschäftsführer ausgeübt. 
 
c) Die ordentliche Gesellschafterversammlung soll i n der Regel in den ersten sechs 
Monaten eines Geschäftsjahres in der Regel am Sitz der Gesellschaft stattfinden. 
 
d) Die Geschäftsführer haben der ordentlichen Gesel lschafterversammlung den 
Jahresabschluss (Bilanz mit Gewinn- und Verlustrech nung) sowie einen 
Geschäftsbericht mit vorzulegen. 
 
e) Ordentliche Gesellschafterversammlungen sind abg esehen von den im Gesetz oder in 
diesem Vertrag ausdrücklich bestimmten Fällen einzu berufen, wenn es im Interesse 
der Gesellschaft erforderlich erscheint. 
 
f) Eine Gesellschafterversammlung ist insbesondere unverzüglich einzuberufen, wenn 
 
 - Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass die Häl fte des Stammkapitals verloren ist. 
 - die Bestellung eines Geschäftsführers widerrufen  werden soll. 
 - ein Gesellschafter dies verlangt. 
 
g) Der Abhaltung einer Gesellschafterversammlung be darf es nicht, wenn sich sämtliche 
Gesellschafter schriftlich mit der zutreffenden Bes timmung oder mit der schriftlichen 
Abgabe der Stimmen einverstanden erklären. 
 
 
§ 8 Einberufung der Gesellschafterversammlung 
 
a) Die Gesellschafterversammlung wird von dem oder den Geschäftsführern einberufen. 
 
b) Die Einladung zur Gesellschafterversammlung erfo lgt unter Angabe der Tagesordnung 
durch einen eingeschriebenen Brief an die Gesellsch after. Zwischen dem Tag der 
Gesellschafterversammlung und dem Tag der Absendung  der Einladung muss ein 
Zeitraum von mindestens zwei Wochen liegen. 
 
c) Jeder Gesellschafter und jeder Geschäftsführer k ann vor Absendung der Einladung 
verlangen, dass ein Beratungsgegenstand auf die Tagesordnung aufgenommen wird. 
 
d) Beschlüsse können nur über Gegenstände der Tages ordnung gefasst werden. Ist die 
Versammlung nicht ordnungsgemäß berufen oder sind d ie Gegenstände, über die ein 
Beschluss gefasst werden soll, nicht ordnungsgemäß angekündigt, so können 
Beschlüsse nur gefasst werden, wenn sämtliche Gesellschafter anwesend sind und der 
Beschlussfassung zustimmen. 
 
 
§ 9  Leitung der Gesellschafterversammlung, Beschlu ssfähigkeit etc. 
 
a) Die Gesellschafterversammlung bestimmt zu Beginn  einen Versammlungsleiter. 
 
b) Die Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig , wenn mehr als die Hälfte des 
Stammkapitals vertreten ist. 
 
 Geheime Abstimmungen erfolgen auch auf Wunsch nur eines Mitgliedes.

Seite 4 von 5 
 
c) Über die Beschlüsse der Gesellschafterversammlun g ist eine Niederschrift 
anzufertigen.  Bei Wahlen sind die Namen der vorgeschlagenen Personen und die Zahl 
der auf sie entfallenden Stimmen anzugeben.  Die Ni ederschrift ist von dem 
Versammlungsleiter zu unterzeichnen. 
 
d) Die Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung erstreckt sich auf die 
Beschlussfassung über: 
 
 - den Geschäftsbericht, 
 - die Feststellung des Jahresabschlusses (Bilanz m it Gewinn- und Verlustrechnung), 
 - die Deckung von Jahresfehlbeträgen und die Verwe ndung eines eventuellen Über-
   schusses, 
 - die Bestimmung eines Gesamtbetrages bis zu dem e in Darlehen aufgenommen 
werden soll, 
-  die Bestellung von Geschäftsführern und deren Ab berufung sowie die Entlastung 
der  Geschäftsführer, 
 - die Änderung des Gesellschaftsvertrages, 
 - die sonst nach dem GmbH-Recht der Gesellschafter versammlung zugewiesenen  
   Gegenstände. 
 
 
§ 10 Beschlüsse der Gesellschafterversammlung 
 
a) Die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung wer den mit einfacher Mehrheit 
abgegebenen Stimmen gefasst, soweit nicht das Geset z eine andere Mehrheit 
vorschreibt. 
 
b) Die Änderung des Gesellschaftsvertrages und die Auflösung der Gesellschaft bedürfen 
zu ihrer Gültigkeit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen. 
 
 
§ 11 Beirat 
 
a) Die Gesellschafterversammlung kann bestimmen, da ss ein Beirat gebildet wird. 
 
b) Der Beirat gibt Empfehlungen an die Geschäftslei tung und die 
Gesellschafterversammlung und erfüllt die ihm zugewiesenen Funktionen. 
 
 
§ 12 Rechnungslegung 
 
a) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.  Das ers te Geschäftsjahr läuft als Rumpf-
Geschäftsjahr vom Tage der Eintragung der Gesellsch aft bis zum Ende des 
betreffenden Kalenderjahres. 
 
b) Zum Schluss eines jeden Geschäftsjahres hat die Geschäftsführung den 
Jahresabschluss (Bilanz mit Gewinn- und Verlustrech nung) zu erstellen.  Der 
Jahresabschluss muss bis zum 31.03. des nach Schlus s des Geschäftsjahres 
folgenden Jahres fertig gestellt sein. 
 
c) Zusammen mit dem Jahresabschluss hat die Geschäf tsführung einen Geschäftsbericht 
aufzustellen, in dem der Vermögensgegenstand und di e Verhältnisse der Gesellschaft 
entwickelt werden und der Jahresabschluss erläutert wird. 
 
d) Der Jahresabschluss und der Geschäftsbericht sin d mit dem Vorschlag zur 
Verwendung des Überschusses bzw. zur Deckung von Ve rlusten der 
Gesellschafterversammlung zur Prüfung und Beschlussfassung vorzulegen.

Seite 5 von 5 
 
 
§ 13 Auflösung und Abwicklung der Gesellschaft 
 
a) Die Gesellschaft wird aufgelöst: 
 
- durch Beschluss der Gesellschafterversammlung, 
 - durch Eröffnung des Konkursverfahrens, 
 - in Fällen der Vermögenslosigkeit. 
 
 
b) Für die Abwicklung sind die Bestimmungen des Gmb H-Gesetzes maßgebend. 
 
c) Bei Auflösung und Abwicklung der Gesellschaft od er bei Wegfall der 
steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an „KJSH – Verein für Kinder-, Jugend- 
und Soziale Hilfen e. V.“, der das Vermögen ausschl ießlich und unmittelbar für 
gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.  
 
 
§ 14 Bekanntmachungen, Salvatorische Klausel 
 
Falls einzelne Bestimmungen dieses Vertrages nicht rechtswirksam sein sollten, wird die 
Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. An Stelle der 
ungültigen Bestimmungen tritt die gesetzliche Regelung. 
 
Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen nur im e lektronischen Bundesanzeiger der 
Bundesrepublik Deutschland.

Anlage 3_Kinderschutzkonzept EBR gGmbH

38629 Zeichen

1 
 
 
 
 
 
Das Institutionelle Kinderschutzkonzept des 
Erziehungsbu  ros Rheinland gGmbH 
 
 
Geschäftsführer:    Bodo Krimm 
 
 
Anschrift:     Christophstr. 50-52, 50670 Köln 
Tel.:      0221-720 262 0 
Fax:      0221-720 262 13 
E-mail:     info@erziehungsbuero.de 
Homepage:    www.erziehungsbuero.de 
 
 
 
 
 
 
Stand 02.08 .2021

2 
 
 
Inhaltsverzeichnis 
1. Das Institutionelle Kinderschutzkonzept des Erziehungsbüros Rheinland gGmbH ............... 1 
Vorwort ............................................................................................................................................... 3 
Der Träger ............................................................................................................................................ 4 
2. Das Präventionskonzept des EBR ................................ ................................ ...................... 5 
Analyse der Schutz- und Risikofaktoren .............................................................................................. 5 
Prävention und Beschwerdemanagement .......................................................................................... 5 
Beschwerdeannahme ...................................................................................................................... 7 
Beschwerdebearbeitung ................................................................................................................. 7 
Auswertung ..................................................................................................................................... 7 
Controlling ....................................................................................................................................... 8 
Personalauswahl.................................................................................................................................. 8 
Erweitertes Führungszeugnis (EFZ) und Selbstauskunftserklärung ................................................ 9 
Adäquate Gestaltung von Nähe und Distanz ......................................................................... 10 
Sprache und Wortwahl ............................................................................................................... 10 
Angemessenheit von Körperkontakten ................................................................................... 11 
Verhalten auf Freizeiten und Reisen ....................................................................................... 11 
Beachtung der Intimsphäre ....................................................................................................... 12 
Umgang mit und Nutzung von Medien und sozialen Netzwerken ...................................... 12 
Zulässigkeit von Geschenken ................................................................................................... 12 
Erzieherische Maßnahmen ....................................................................................................... 12 
Partizipation ...................................................................................................................................... 13 
Kooperation und Öffentlichkeitsarbeit ............................................................................................. 13 
Kooperation und Vernetzung ........................................................................................................ 13 
3. 2. ........................................................................................... Das Interventionskonzept des EBR
 ................................ ................................ ................................ ................................ ...... 14 
Gesetzliche Grundlagen .................................................................................................................... 14 
Kinderschutzfachkräfte ..................................................................................................................... 15 
Sicherung des Kindeswohls ............................................................................................................... 16 
Verfahren bei Anhaltspunkten für Kindeswohlgefährdungen .......................................................... 17

3 
 
 
 
 
Vorwort  
Das Erziehungsbüro Rheinland (EBR) hat den Kinderschutz institutionell verankert. 
Das Kinderschutzkonzept des EBR ist sowohl präventiv als auch interventiv 
ausgerichtet.  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Ziel und Auftrag der Prävention ist der Schutz von Kindern, Jugendlichen und 
schutzbedürftigen jungen Erwachsenen vor sexualisierter Gewalt und 
grenzüberschreitendes Verhalten. Junge Menschen sollen sich in allen Angeboten 
des EBR sicher fühlen können.  
Viele unserer haupt- und nebenberuflich Tätigen betreuen täglich Kinder und 
Jugendliche bzw. junge Erwachsene oder arbeiten intensiv mit ihnen zusammen. Sie 
tragen große Verantwortung für deren körperliches, geistiges und seelisches Wohl. 
Wir wollen deshalb gemeinsam mit allen Beteiligten eine Kultur der Achtsamkeit und 
des Vertrauens schaffen. Die Prävention von sexualisierter Gewalt und 
grenzüberschreitendem Verhalten ist ein fester Bestandteil unserer Arbeit. 
 
Im interventiven Teil des Schutzkonzeptes werden genaue Verfahrenswege 
dargestellt, sollte es zu einer gesetzlich notwendigen Meldung nach § 8 a SGB VIII 
kommen. 
In einem breit angelegten Prozess wurde im EBR das hier vorliegende Institutionelle 
Schutzkonzept erarbeitet und wird nun kontinuierlich weiterentwickelt. 
An der Erarbeitung waren unter der Leitung von Bodo Krimm, die 
Kinderschutzfachkräfte Sabine Lessmann und Anja Steingen beteiligt. Am weiteren 
Prozess werden zusätzlich das Fachberater*innenteam des EBR und die Leitungen 
der SPLG beteiligt. 
 
Kinderschutz des 
EBR 
Prävention Intervention

4 
 
 
 
Der Träger 
Das Erziehungsbüro Rheinland ist ein gemeinnütziger, wirtschaftlich handelnder, freier 
Träger der Kinder- und Jugendhilfe. Es bietet ein vielfältiges und differenziertes Angebot 
an Lebensformen für Kinder und Jugendliche an, die nicht in ihrer Ursprungsfamilie leben 
können. Die Angebote sind an dem jeweiligen Bedarf der Jugendhilfe ausgerichtet. Um 
den unterschiedlichen Bedürfnissen und Problemlagen der Kinder und Jugendlichen 
gerecht zu werden, werden die Angebote des EBR individuell auf den Einzelfall bezogen 
gestaltet.   
Den wachsenden Anforderungen wird durch eine ständige Weiterentwicklung der 
pädagogischen Angebote Rechnung getragen. Hierzu gehört auch, dass das EBR sich 
der Rahmenkonzeption der Trägerkonferenz der Erziehungsstellen im Rheinland 
angeschlossen hat.  
Das Handeln der Fachkräfte des EBR ist getragen von einem humanistischen, 
ganzheitlichen Menschenbild und dem Leitgedanken, Menschen darin zu unterstützen, 
ihr Leben eigenständig und verantwortlich zu gestalten und alternative Lebenskonzepte 
zu fördern. Das EBR ist religiös unabhängig und offen für ethnische, kulturelle, religiöse 
und soziale Unterschiede.  
Zu den Angeboten des EBR gehören: 
 Erziehungsberatung und pädagogische Begleitung von Erziehungsstellen 
(EST) 
 Sozialpädagogische Lebensgemeinschaften (SPLG) 
 Erziehungsberatung und pädagogische Begleitung von 
Verwandtenpflegschaften  
 Durchführung von Freizeit- und Ferienangeboten mit und ohne Übernachtung 
für Kinder und Jugendliche 
Die Führungs- und Fachaufsicht im EBR obliegt Bodo Krimm als Geschäftsführer.

5 
 
 
1. Das Pra  ventionskonzept des EBR 
Analyse der Schutz- und Risikofaktoren 
Alle Mitarbeitenden haben die dauerhafte Aufgabe, mögliche Risikofaktoren zu 
identifizieren und Veränderungen in den Gefahrenpotenzialen festzustellen. Dabei 
geht es nicht nur um die Strukturen, sondern vor allem auch um die gelebte Kultur 
sowie die Haltung der Mitarbeitenden in einer Einrichtung bzw. einem Arbeitsfeld. 
 
Der Fokus liegt darauf, welche schützenden Strukturen es bereits gibt und wie 
Risikofaktoren entgegengewirkt werden kann. Prozesshaft wenden wir uns auf 
Klausurtagen und in Unterarbeitsgruppen (SPLG, Erziehungsstellen, Freizeiten) 
folgenden Fragen zu: 
 
 Risiko-Orte, Risiko-Zeiten, Risiko-Situationen 
 Gestaltung von Nähe und Distanz 
 Kommunikation 
 Beschwerdemanagement 
 Krisenmanagement/Intervention 
 bestehenden Macht- und Abhängigkeitsverhältnissen 
 Personaleinstellung und -entwicklung 
 strukturellen Bedingungen. 
 
Die Ergebnisse bilden die Basis für die weitere Entwicklung unseres 
Präventionskonzeptes und konkreter Präventionsmaßnahmen. 
 
Prävention und Beschwerdemanagement 
Pra  vention 
Das EBR entwickelt sein Kinderschutzkonzept stetig fort und setzt es konsequent um. 
Die Verhinderung von Gefährdungsfällen sowie der professionelle Umgang mit  
Beschwerden sind der Leitung und den Mitarbeitenden ein großes Anliegen.  
 
Um die Idee einer vorbildlichen Haltung im Bereich des Kinderschutzes wachzuhalten, 
findet ein regelmäßiger Austausch über die Entwicklung in den Erziehungsstellen, 
Verwandtenpflegen und SPLGs im B erater*innen-Team statt. Mindestens ein Treffen 
der 1xmonatlich stattfindenden Teambesprechungen im Jahr widmet sich verbindlich 
dem Thema Kinderschutz. Dafür sorgt der geschäftsführende Leiter, der die 
Tagesordnung der Sitzungen formuliert.

6 
 
 
 
 
Die Fachberater*innen und Mitarbeitenden in den SPLGs werden von 
Geschäftsführung, Pädagogischer Leitung und den Kinderschutzbeauftragten 
regelmäßig zur Reflexion ihrer Fälle angehalten. Dies geschieht in einem  
wertschätzenden Klima der Einladung zu Reflexion  und Beratung, das die Offenheit 
fördern und den Berater*innen und Mitarbeitenden ressourcengerechte Unterstützung 
geben soll.  
 
Beschwerdemangament 
Das Beschwerdemanagement als Qualitätsmerkmal des EBR ermöglicht es, „blinde 
Flecken“ in den Abläufen der Einrichtung und in den Prozessen der ambulanten 
Tätigkeiten wahrzunehmen und eventuelle Missstände abzubauen. Beteiligung ist 
dabei ein kontinuierlicher Prozess gemeinsamen Bemühens um die Qualität. Dieser 
stellt viele Anforderungen, insbesondere an die Mitarbeiter*innen.  
Beschweren können sich: 
 
 betreute Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene 
 Mitarbeiter*innen des EBR 
 Pflegepersonen 
 Eltern, Verwandte, Bezugspersonen  
 Kooperationspartner unserer Arbeit (Jugendämter, Schule, Freizeitbereich, 
etc.)  
 
Konkrete Möglichkeiten der Beteiligung und des Beschwerens bieten durch: 
 
 Mündliche oder schriftliche Mitteilungen an die Fachberater*innen 
 Mündliche oder schriftliche Mitteilungen an die Geschäftsführung 
 Mündliche oder schriftliche Mitteilungen an die Präventionsfachkraft 
Das EBR hat mit der Wahrnehmung der Aufgabe als Fachkräfte für Prävention und 
Beschwerdemanagement folgende Mitarbeiterinnen beauftragt: 
 
Standort Köln: Dipl.Psych. Anja Steingen, Tel. 0221- 72026230, E-Mail: 
steingen@erziehungsbuero.de 
Standort Aachen: Dipl.Päd. Sabine Leßmann, Tel.: 0241 – 910 68 – 109, E-Mail 
lessmann@erziehungsbuero.de. 
Unsere Fachkräfte für Prävention und Beschwerdemanagement sind 
Ansprechpartnerinnen bei allen Fragen zur Prävention von sexualisierter Gewalt und 
grenzüberschreitendem Verhalten. 
Frau Leßmann und Frau Steingen kennen die Verfahrenswege bei Verdachtsmeldungen 
und können über interne und externe Beratungsmöglichkeiten informieren. 
 
Die formulierten Beschwerden werden im Team besprochen und der Lösungsweg 
geklärt. Nach dem ersten Gespräch findet ein weiteres Gespräch mit allen Beteiligten 
statt, um konkret an der Beschwerde zu arbeiten und eine geeignete Lösung zu finden.

7 
 
 
 
Beschwerdeannahme 
Das Verfahren beginnt mit dem Beschwerdezugang und somit auch die 
Dokumentation. Erlangen einzelne Mitarbeitende Kenntnis über Beschwerden über 
ihr eigenes Verhalten oder das von Kolleg*innen, so ist der/die Beschwerdegeber/in 
wertschätzend über die Verfahrenswege zu informieren. Kritik ist dabei grundsätzlich 
als Möglichkeit zur Weiterentwicklung anzuerkennen. 
Verantwortlich für den Prozess der konkreten Beschwerdebearbeitung ist die Person, 
bei der die Beschwerde eingeht. 
Die Geschäftsführung sowie Frau Leßmann bzw. Frau Steingen werden  zeitnah über 
alle Beschwerden informiert.  
 
Beschwerdebearbeitung 
Die Beschwerdebearbeitung ist für alle Zugänge gültig. Innerhalb der ersten Woche 
nach Eingang der Beschwerde erhält der Beschwerdeführer eine erste Rückmeldung 
von der Person die die Beschwerde aufgenommen hat, z.B. über den genauen 
Zeitpunkt der nächstmöglichen Besprechung im Team. Ggf. bekommt der 
Beschwerdeführer im Prozess der Bearbeitung eine weitere Meldung über den 
Zwischenstand und weitere Schritte des Verfahrens. Der gesamte Prozess wird 
schriftlich dokumentiert von der Person die die Beschwerde aufnimmt bzw. 
bearbeitet. 
Auf dem Wege der kollegialen Beratung im Team ist die Beschwerde zu reflektieren 
und lösungsorientiert zu bearbeiten. 
 
Das Ergebnis der Beratung wird dem/der Beschwerdegeber/in und der 
Geschäftsführung sowie der Geschäftsführung, Frau Lessmann bzw. Frau Steingen 
schriftlich von der Person zur Kenntnis gegeben, die die Beschwerde bearbeitet. 
 
 
Auswertung 
Die Auswertung findet einmal im Jahr statt und beinhaltet folgende Ziele: 
 
 Auswertung der Verfahrenswege und der Häufigkeit der Beschwerden 
 Ursachenanalyse und ggf. Entwicklung von Ma ßnahmen zur Fehler vermeidung 
sowie zur gezielten Verbesserung (Mitarbeiter *innengespräche, Entwicklung 
neuer Strukturen) 
 Diskussion hinsichtlich der praktischen Handhabung und der Dokumentation 
Zuständig für die Bes chwerdeauswertung sind Frau Leß mann bzw. Frau Steingen.  
Das Ergebnis wird der Geschäfts führung mitgeteilt, damit diese geeignete 
Maßnahmen treffen kann.

8 
 
 
 
Controlling 
Auf Anfragen von Medien und der (Fach -)Öffentlichkeit reagiert die Geschäftsführung 
möglichst konkret - bei der Weitergabe von Informationen jedoch besonders sensibel. 
Jene Personen und Institutionen, auf die sich die Beschwerde bezieht, werden von der 
Geschäftsführung mit den erhobenen Vorwürfen konfrontier t. Ihre Stellungnahmen 
werden in den Prüfbericht einbezogen. Bei Fehlverhalten setzt die Geschäftsführung 
zeitnahe, für die Person oder Institution nachvollziehbare Konsequenzen mit dem Ziel, 
gleichartige Missstände in der Zukunft zu vermeiden. 
Das EBR strebt  eine Fehlerkultur an, die das Transparentmachen von Missständen 
und den konstruktiven Umgang mit ihrer Behebung ermöglicht.  
 
Bei Einstellung neuer Mitarbeiter*innen und bei Änderung im Verfahren des 
Beschwerdemanagments unterschreiben alle Mitarbeiter*innen eine entsprechende 
Selbstverpflichtung zur Einhaltung dieses Verfahrens. Dieser Prozess wird von Frau 
Lydia Ulsperger verantwortet. 
 
Personalauswahl 
Das EBR beschäftigt nur fachlich  qualifiziertes P ersonal. So llten auf Grund von 
Fachkräftemangel in einzelnen Bereichen Personalengpässe entstehen, vereinbart 
der Träger mit den Kommunen und dem Landesjugendamt (KSV) 
Ausnahmeregelungen. 
Im EBR werden nur Personen mit der Beaufsichtigung, Betreuung und Erziehung von 
Schutzbefohlenen betraut, die neben der erforderlichen fachlichen auch über die 
notwendige persönliche Eignung verfügen. 
Personen, die wegen strafbarer sexualbezogener Handlungen oder 
Körperverletzungsdelikten nach dem Strafgesetzbuch verurteilt wurden, werden nicht 
eingesetzt. Auch andere Straftaten wie Eigentums- oder Betrugsdelikte können auf 
eine ungenügende persönliche Eignung für die professionelle Betreuung und 
Erziehung von Kindern und Jugendlichen hindeuten und führen zur Nichteinstellung. 
 
Bewerber*innen müssen ein Erweitertes Führungszeugnis vorlegen und unseren 
Verhaltenskodex sowie unsere Verfahrensanweisung in Verdachtsfällen für 
Kindeswohlgefährdungen durch Unterschrift anerkennen. 
 
Alle Mitarbeitenden, Erziehungsstellen und Verwandtenpflegen erhalten die 
Möglichkeit sich fortlaufend zu Themen der Prävention und des Kinderschutzes 
fortzubilden. Das EBR ermöglicht dies durch hausinterne Fortbildungen mit internen 
und externen Referent*innen sowie durch die Finanzierung der Teilnahme an 
externen Fortbildungsangeboten. 
Darüber hinaus stehen allen Mitarbeitenden und den Pflegfamilien zum Zwecke der 
stetigen pädagogischen Reflexion und Auseinandersetzung regelmäßig kollegiale 
Beratung und Supervision zur Verfügung.  
Speziell für SPLG, EST und Verwandtenpflegschaften sind zusätzlich regionale und 
fachspezifische Arbeitskreise zur Reflexion pädagogischer Haltungen und Handlungen 
verbindlich. 
Darüber hinaus finden Klausurtagungen statt, um den Umgang miteinander, mit 
Schutzbefohlenen und Risikosituationen zu reflektieren, Gefahren zu minimieren und 
das Schutzkonzept des EBR weiterzuentwickeln.

9 
 
 
 
 
Erweitertes Führungszeugnis (EFZ) und Selbstauskunftserklärung 
Es besteht die Vorlagepflicht eines EFZ für alle, die im Rahmen ihrer Tätigkeit für das 
EBR mit Minderjährigen zu tun haben. Ein neues, aktuelles EFZ muss alle drei Jahre 
vorgelegt werden. Bei Neueinstellung ist die Vorlage des EFZ 
Eingangsvoraussetzung. 
Das EFZ wird dokumentiert. wird in die Personalakte genommen. 
Die Überprüfung der Einhaltung des Verfahrens obliegt im EBR Frau Ahrens. 
 
Alle im EBR angestellten Personen ab 14 Jahren gehen mit ihrer Unterschrift eine 
Selbstverpflichtung ein, den Dienstgeber umgehend zu informieren, wenn ein 
Verfahren wegen des Verdachts auf die Begehung o.g. Strafftaten gegen ihn/sie 
eingeleitet wird oder wenn entsprechende Vorwürfe gegen ihn/sie erhoben werden.  
Sollten negative Eintragungen im EFZ enthalten sein, führt dies bis zur Klärung zu 
einer Beurlaubung der/s Beschäftigten. 
Gelangen Mitarbeitende zu Erkenntnissen über Vorkommnisse, Anschuldigungen und 
Behauptungen bezüglich kindeswohlgefährdenden Verhaltens  über sich selbst bzw. 
Kolleg*innen bzw. Pflegepersonen , haben sie diese zu dokumentieren und der 
Geschäftsführung und den Kinderschutzfachkräften zur Kenntnis zu bringen. Die 
Geschäftsführung leitet ein Krisengespräch gemeinsam mit der Kinderschutzfachkraft 
ein. Der/die Mitarbeiter*in wird bis zur Klärung vom Dienst freigestellt.  
 
Grundsätzlich gi lt die „Unschuldsvermutung“, jedoch müssen sich die betreffenden  
Mitarbeiter*innen verpflichten, transparent und glaubhaft zur Aufklärung beizutragen. 
 
In Ausnahmefällen werden die Geschäftsführung und die Kinderschutzfachkräfte mit 
dem Landesjugendamt, dem zuständigen Jugendamt vor Ort und den Behörden 
kooperieren. 
 
Sind die Zweifel an der Unschuldsvermutung so erdrückend und erhebt die 
Staatsanwaltschaft eine Anklage und es kommt zur rechtskräftigen Verurteilung, leitet 
der Träger gegen den/die Mitarbeiter*in weitere arbeitsrechtliche Maßnahmen ein. 
 
Der/die Mitarbeiter*in bleibt bis auf weiteres beurlaubt und a rbeitet nicht im 
Unternehmen. 
 
Verhaltenskodex 
Der Verhaltenskodex des EBR beschreibt Grundhaltungen, die zum 
eigenverantwortlichen Handeln im Kinderschutz ermutigen und dafür Orientierung 
geben. Zu einem Grenzen achtenden Umgang miteinander gehören insbesondere 
Aussagen zu: Achtsamkeit, Wertschätzung, Respekt, Transparenz in Arbeits- und 
Handlungsabläufen und einer offenen Kommunikationskultur. 
 
Die Erarbeitung des Verhaltenskodex für das EBR erfolgte und erfolgt partizipativ. So 
konnten und können Sichtweisen und Erfahrungswerte unterschiedlicher Akteure und 
Akteurinnen einfließen, z.B. der Geschäftsführung, der Kinderschutzfachkräfte, des 
Fachberater*innenteams und der Leitungen der SPLG. Zu diesem Zwecke finden 
Klausurtagen und Unterarbeitsgruppen (SPLG, Erziehungsstellen, Freizeiten) statt.

10 
 
 
 
 
Der geltende Verhaltenskodex des EBR ist auf der Homepage veröffentlicht und wird 
bei Einstellung bzw. Änderung durch alle für das EBR Tätigen durch Unterschrift 
anerkannt. Dieses Verfahren obliegt Frau Ulsperger. 
Da der Verhaltenskodex von jedem/jeder Einzelnen unterzeichnet wird, ist er in der 
Ich-Form verfasst. 
Kommt es zu Regelverstößen leitet die Geschäftsführung ein Krisengespräch ein. Bei 
gravierenden Verstößen kann der/die Mitarbeiter*in bis zur Klärung vom Dienst 
freigestellt werden und der Träger seine arbeitsrechtlichen Möglichkeiten nutzen.  
In begründeten Fällen wird  die Geschäftsführung das Landesjugendamt, das 
zuständige Jugendamt vor Ort und die Ermittlungsbehörden einbeziehen. 
Praxisbeispiel Verhaltenskodex (§ 6 
Adäquate Gestaltung von Nähe und Distanz 
In der pädagogischen, betreuenden und pflegerischen Arbeit mit Kindern und 
Jugendlichen sowie jungen Erwachsenen geht es darum, ein der Rolle und 
Verantwortung entsprechendes Verhältnis von Nähe und Distanz zu schaffen. Die 
Beziehungsgestaltung muss dem jeweiligen Auftrag entsprechen und stimmig sein. 
Dies schließt exklusive Freundschaften zu Einzelnen aus, da dadurch emotionale 
Abhängigkeiten entstehen könnten. 
 
„In der Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen bin ich mir meiner 
besonderen Rolle als Vorbild, als Vertrauensperson und meiner Autoritätsstellung 
bewusst. Ich verpflichte mich dazu, meine Machtposition nicht auszunutzen. 
 
Räumlichkeiten in denen ich mich mit betreuten Kindern, Jugendlichen und jungen 
Erwachsenen aufhalte, müssen jederzeit von außen zugänglich sein. Wer aus guten 
Gründen von dieser Regel abweicht, muss dies immer transparent machen. Das 
bedeutet beispielsweise, zuvor andere Betreuer*innen oder 
Kolleg*innen darüber zu informieren; in begründeten Ausnahmefällen ist dies auch 
noch nachträglich möglich. 
Bedürfnisse von Kindern nach Nähe und Distanz werden pädagogisch angemessen 
berücksichtigt.“ 
 
Sprache und Wortwahl 
Durch Sprache und Wortwahl können Menschen verletzt und gedemütigt werden. 
Deshalb muss jede Form persönlicher Interaktion und Kommunikation durch 
Wertschätzung und einen auf die Bedürfnisse und das Alter angepassten Umgang 
geprägt sein. 
 
„Ich passe meine Sprache und meine Wortwahl meiner Rolle an. In keiner Form des 
Miteinanders verwende ich sexualisierte oder abwertende Sprache. Ebenso dulde ich 
keine abfälligen Bemerkungen und Bloßstellungen, auch nicht unter 
Schutzbefohlenen. Bei sprachlichen Grenzverletzungen 
werde ich meiner Rolle gerecht und schreite ein. Schutzbefohlene nenne ich 
bei ihrem Namen. Spitznamen verwende ich nur, wenn der/die Betreffende das 
möchte.“

11 
 
 
 
 
Angemessenheit von Körperkontakten 
Körperliche Berührungen sind in der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen normal. 
Allerdings müssen sie altersgerecht sein und dürfen das pädagogisch bzw. 
medizinisch sinnvolle und notwendige Maß nicht überschreiten. 
Sie haben die freie und erklärte Zustimmung durch die jeweilige Person 
vorauszusetzen, d. h. der Wille der Schutzbefohlenen ist ausnahmslos zu 
respektieren, auch und vor allem die Ablehnung! Stete Achtsamkeit und 
Zurückhaltung sind geboten. 
Darüber hinaus besteht die Aufgabe von für das EBR Tätigen darin, 
Schutzbefohlenen bei grenzüberschreitendem oder sexualisiertem Verhalten 
wertschätzend aber bestimmt Grenzen aufzuzeigen. 
 
„Mit körperlichen Berührungen gehe ich zurückhaltend um und erlaube sie nur, wenn 
die/der jeweilige Schutzbefohlene dies auch wünscht oder die Situation es zur 
Abwehr einer Bedrohung (z. B. Straßenverkehr, tätliche Auseinandersetzungen unter 
Schutzbefohlenen) erfordert. Ebenso schreite ich bei unangemessenem 
Körperkontakt unter Schutzbefohlenen ein. Mir ist bekannt, dass körperliche 
Annäherung in Verbindung mit Belohnung oder Bestrafung verboten sind. 
Grenzüberschreitendes oder sexualisiertes Verhalten von Schutzbefohlenen 
unterbinde ich wertschätzend und bestimmt.“ 
 
Verhalten auf Freizeiten und Reisen 
Freizeiten mit Übernachtung sind Situationen mit besonderen Herausforderungen. 
Die Verantwortlichen müssen sich der damit verbundenen Verantwortung bewusst 
sein. 
 
„Soweit es meinem Verantwortungsbereich entspricht, werde ich dafür sorgen, dass 
auf Veranstaltungen und Reisen Schutzbefohlene von einer ausreichenden Anzahl 
an Betreuer*innen begleitet werden, bei geschlechtsgemischten Gruppen soll sich 
dies auch bei der Betreuung widerspiegeln. Schutzbefohlene und Betreuer*innen 
schlafen in getrennten Räumen. Diese sollen nach Möglichkeit geschlechtsgetrennt  
sein. Ausnahmen aufgrund räumlicher Gegebenheiten werde ich vor der 
Veranstaltung klären und gegenüber den Erziehungsberechtigten transparent 
machen. 
 
In Schlaf- und Sanitärräumen, Umkleiden und ähnlichen Räumen halte ich mich als 
Betreuungsperson in aller Regel nicht alleine mit Schutzbefohlenen auf. Ausnahmen 
kläre ich mit der Leitung der Veranstaltung vorher ab. Übernachtungen von 
Schutzbefohlenen in privaten Räumlichkeiten von mir oder anderen 
Betreuungspersonen lasse ich in aller Regel nicht stattfinden. Mir ist bekannt, dass 
Ausnahmen hiervon der Leitung nach Möglichkeit zuvor begründet bekannt gegeben 
werden und gegenüber den Erziehungsberechtigten transparent gemacht werden 
müssen.

12 
 
 
 
 
Zimmer und Schlafplätze aller Beteiligten beachte ich als deren Privat- bzw. 
Intimsphäre. 
Ohne vorheriges Anklopfen betrete ich diese Räume nicht. Ich fotografiere oder filme 
niemanden in nacktem Zustand, aufreizender oder leicht bekleideter Pose oder 
gegen seinen Willen. Machen dies Gruppenmitglieder untereinander, schreite ich ein. 
Mir ist bewusst, dass das Recht am eigenen Bild uneingeschränkt zu beachten ist. 
Mutproben gehören nicht in meine Arbeit mit Schutzbefohlenen.“ 
 
Beachtung der Intimsphäre 
Der Schutz der Intimsphäre ist ein hohes Gut, das in allen Situationen gewahrt wird. 
 
„Ich akzeptiere die vorgegebenen klaren Verhaltensregeln, um die individuelle 
Intimsphäre sowohl der Schutzbefohlenen, als auch der Betreuenden  
zu achten und zu schützen.“ 
 
Umgang mit und Nutzung von Medien und sozialen Netzwerken 
Die Auswahl von Filmen, Fotos, Spielen und Materialien muss im Sinne eines 
achtsamen Umgangs miteinander sorgsam getroffen werden. Sie muss pädagogisch 
sinnvoll und altersadäquat erfolgen. 
 
„Ich sensibilisiere Schutzbefohlene für eine verantwortungsvolle Nutzung der 
digitalen Medien und sozialen Netzwerke. Gegen jede Form von Diskriminierung, 
gewalttätiges oder sexistisches Verhalten und Mobbing beziehe ich Stellung und  
schreite ein. Mir ist bekannt, dass jedwede pornographischen Inhalte, egal in welcher 
Form, nicht erlaubt sind.“ 
 
Zulässigkeit von Geschenken 
Exklusive Geschenke, insbesondere, die nur ausgewählten Schutzbefohlenen 
zuteilwerden, können deren emotionale Abhängigkeit fördern. Daher gehört es zu  
den Aufgaben der verantwortlich Tätigen, den Umgang mit Geschenken reflektiert 
und transparent zu handhaben. 
 
„Finanzielle Zuwendungen, Belohnungen und Geschenke an Einzelne werde ich – 
wenn überhaupt – nur in einem geringen Maße vergeben und ohne, dass daran eine  
Gegenleistung geknüpft ist. Diese Form der Zuwendung mache ich im Team 
transparent.“ 
 
Erzieherische Maßnahmen 
Erzieherische Maßnahmen müssen so gestaltet sein, dass die persönlichen Grenzen 
von Schutzbefohlenen nicht überschritten werden. Es ist darauf zu achten, dass 
diese im direkten Bezug zum Fehlverhalten stehen, angemessen, konsequent und 
plausibel sind. 
 
„Ich sorge ich dafür, dass Maßnahmen im direkten Zusammenhang mit dem 
Regelbruch stehen und angemessen sind. Jede Form von Gewalt, Erniedrigung, 
Bloßstellung oder Freiheitsentzug ist untersagt und wird auch nicht von mir 
angewendet.“

13 
 
 
 
Partizipation 
Die Kinder , Jugendlichen und jungen Erwachsenen , die durch das EBR betreut 
werden, werden je nach Alters - und Entwicklungsstand an der Alltagsgestaltung der 
Hilfen beteiligt. Ihnen wird Schutz zugesichert und ihr Recht auf freie 
Meinungsäußerung. Sie werden ermutigt, ihre Wünsche und Ängste zu äußern und 
sie werden alters- und entwicklungsgemäß an der Klärung ihrer Perspektiven beteiligt.  
Auch die Pflegepersonen werden über die Kinderrechte und das Recht der Kinder auf 
körperliche und seelische Unversehrtheit aufgeklärt und in ihrer Erziehungskompetenz 
gestärkt.  
Durch die grundlegende partizipatorische Haltung sollen Bevormundungsprozesse 
vorgebeugt und das gemeinsame Handeln als kooperative Partner gelebt werden.  
 
Kooperation und Öffentlichkeitsarbeit  
Das EBR ist ein fester Bestandteil innerhalb der Trägerstruktur in NRW. Hierbei spielt 
ein kollegiales Miteinander in der Trägerlandschaft eine bedeutende Rolle. Ebenso 
die dazugehörige Darstellung der Leistungen in der medialen Öffentlichkeit.  
 
Kooperation und Vernetzung  
Das EBR arbeitet kooperativ mit den Jugendämtern und freien Trägern der jeweiligen 
Städte und Kommunen zusammen.  
 
Das EBR stellt die stellvertretende Geschäftsführung der Trägerkonferenz der 
Erziehungsstellen im Rheinland und ist im Arbeitskreis des LVR der 
Erziehungsstellenberater im Rheinland vertreten. Unter den Einrichtungen findet ein 
fachlicher Austausch statt. An diesem Erfahrungsaustausch werden Mitarbeiter*innen 
und Mitarbeiter gemeinsam mit ihren Leitungen eingeladen.  
 
Das EBR kooperiert mit dem DPWV und den darin zusammengeschlossenen 
Einrichtungen und nimmt viermal im Jahr an dem Arbeitskreis Erziehungsstellen teil 
 
Darüber hinaus ist das EBR aktives Mitglied in der IGFH und ist aktiv in Planung und 
Durchführung der IGFH-Kongresse für Erziehungsstellen. 
Das Aktionsbündnis Kinder mit Behinderungen in Pflegefamilien wurde vom EBR mit 
initiiert und geleitet.

14 
 
 
Das Interventionskonzept des EBR 
Der Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Gefährdungen für ihr Wohl ist nach § 1 
Abs. 3 Nr. 3 SGB VIII eine gemeinsame Aufgabe öffentlicher Träger und Träger von 
Einrichtungen und Diensten der Jugendhilfe.  
 
Gesetzliche Grundlagen 
Das Kinderschutzverfahren des EBR ergibt sich ausfolgenden gesetzlichen Grundlagen: 
§ 1666 BGB: 
Eine Kindeswohlgefährdung i.S.d. ist gegeben bei einer gegenwärtigen oder zumindest 
nahe bevorstehenden Gefahr für die Entwicklung des Kindes, die so ernst zu nehmen
 
ist, dass sich eine erhebliche 
Gefährdung des körperlichen, geistigen oder sittlichen 
Wohls mit ziemlicher Sicherheit
 voraussagen lässt. (BGH FamRZ 1996, 1031, BGH 
FamRZ 1982,638) 
Die Aufgaben freier Träger der Jugendhilfe sind in § 8a SGB 8 Abs.4 geregelt: 
In Vereinbarungen mit den Trägern von Einrichtungen und Diensten, die Leistungen nach 
diesem Buch erbringen, ist sicherzustellen, dass  
 1. deren Fachkräfte bei Bekanntwerden gewichtiger Anhaltspunkte für die Gefährdung eines 
von ihnen betreuten Kindes oder Jugendlichen eine Gefährdungseinschätzung vornehmen 
2. bei der Gefährdungseinschätzung eine insofern erfahrene Fachkraft beratend 
hinzugezogen wird sowie 
 3. die Erziehungsberechtigten sowie das Kind oder der Jugendliche in die 
Gefährdungseinschätzung einbezogen werden, soweit hierdurch der wirksame Schutz des 
Kindes oder des Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird. 
In die Vereinbarung ist neben den Kriterien für die Qualifikation der beratend hinzuzuziehenden 
insoweit erfahrenen Fachkraft insbesondere die Verpflichtung aufzunehmen, dass die Fachkräfte 
der Träger bei den Erziehungsberechtigten auf die Inanspruchnahme von Hilfen hinwirken, wenn 
sie diese für erforderlich halten, und das Jugendamt informieren, falls die Gefährdung nicht 
anders abgewendet werden kann.  
Der Paragraph 8 a SGB VIII verpflichtet die Fachkräfte des EBR zum Vornehmen einer 
Gefährdungseinschätzung unter Hinzuziehung einer Kinderschutzfachkraft und zur 
eigenständigen Hilfeplanung. Wenn Hilfen nicht ausreichend sind, um die Gefährdung

15 
 
 
 
von Kindern und Jugendlichen abzuwenden, ist eine Meldung an das Jugendamt 
erforderlich. Hierzu gibt es i.d.R. von den Jugendämtern festgelegte Meldeformulare.  
Das Vorgehen bei Anhaltspunkten für Kindeswohlgefährdungen ist im EBR verbindlich in 
einer Verfahrensanweisung für Mitarbeiter*innen und in einem entsprechenden 
Ablaufplan geregelt (siehe Anlagen) und wird bei Einstellung und Änderung von allen im 
EBR Tätigen unterschrieben. Zuständig für dieses Verfahren ist Frau Ulsperger. 
Von dem gesetzlich geregelten Verfahren darf nur in akuten Fällen von 
Kindeswohlgefährdung abgewichen werden, z.B.:   
 
 Verhaltensweisen einer gegenwärtigen Betreuungsperson, die zu schweren 
Verletzungen bzw. Gesundheitsproblemen geführt haben oder leicht dazu führen 
können; 
 
 ein Kind aufgrund von Alter oder Gesundheitszustand als besonders verletzlich 
anzusehen ist; 
 
 Hinweise auf ein unberechenbares Verhalten einer Betreuungsperson vorliegen; 
 
 eine Person, die das Kind aktuell schützen könnte, nicht vorhanden ist. 
 
Auch in diesen Fällen erfolgt die Meldung an das Jugendamt über die festgelegten 
Meldeformulare. 
 
Kinderschutzfachkräfte 
Das EBR beschäftigt im Unternehmen 2 Mitarbeiter*innen, die die Ausbildung zu der 
„Insoweit erfahrenen Fachkraft“ für Kinderschutz absolviert haben. Als 
Kinderschutzfachkräfte sind zuständig: 
 
Sabine Leßmann (Zuständigkeit Büro Aachen, SPLG) 
Anja Steingen (Zuständigkeit Büro Köln)

16 
 
 
 
Frau Leßmann und Frau Steingen vertreten sich bei Abwesenheit gegenseitig. Wenn 
beide Kinderschutzfachkräfte nicht erreichbar sein sollten, kann die Beratung auch  
vorläufig durch mind. 2 Kolleg*innen aus dem Fachberater*innenteam erfolgen, bis der 
Einbezug einer Kinderschutzfachkraft möglich ist. 
 
 Sicherung des Kindeswohls         
Unsere Mitarbeiter*innen vertreten die Interessen der Kinder und Jugendlichen. Neben 
den Verfahrensstandards bei Anhaltspunkten für die Gefährdung des Kindeswohls,  
gewährleisten wir das Kindeswohl durch folgende Maßnahmen und Angebote: 
 
Allen Mitarbeitenden und den Pflegfamilien stehen zum Zwecke der stetigen 
pädagogischen Reflexion und Auseinandersetzung regelmäßig folgende Angebote 
zur Verfügung: 
 Interne und externe Fortbildungen zu relevanten Themen des Kinderschutzes 
 Kollegiale Beratung 
 Supervision und bei Bedarf Coaching 
Speziell für SPLG, EST und Verwandtenpflegschaften sind zusätzlich folgende Angebote 
verbindlich: 
 Regelmäßige Hausbesuche der Fachberater*innen  
 Alters- und bedürfnisentsprechender Kontakt der Fachberater*innen zum Kind 
bzw. Jugendlichen 
 Regionale und fachspezifische Arbeitskreise zur Reflexion pädagogischer 
Haltungen und Handlungen 
 
Darüber hinaus achten die Fachberater*innen auf: 
 konsequente Einbindung externer Fachleute (Hebamme, Kinderärzte*innen 
Psychotherapeut*innen usw.) in allen gesundheitlichen Fragestellungen  
 Durchführung aller Vorsorgeuntersuchungen   
 sorgfältige Beobachtungen der Entwickl ung des Kindes sowie der Interaktion 
zwischen Pflegeperson und Kind  
 Vor- und Nachbereitung sowie ggf. Begleitung der Umgangskontakte mit 
abgebenden Eltern 
 detaillierte Dokumentation aller Fakten und Beobachtungen  
 stetige Anpassung der Hilfe an die jeweiligen Entwicklungsgrade der Kinder 
unter Einbeziehung anderer Beteiligten im Helfersystem

17 
 
 
 
Verfahren bei Anhaltspunkten für Kindeswohlgefährdungen  
 
Gelangen Mitarbeitenden des EBR Hinweise auf eine mögliche Gefährdung für das Wohl 
eines Kindes zur Kenntnis, so nehmen sie eine erste Risikoeinschätzung und mithilfe des 
Stuttgarter Kinderschutzbogens vor und dokumentieren die wahrgenommenen Hinweise 
im vorgegebenen Dokumentationsbogen des EBR (siehe Anlage). 
 
Sofern eine akute Kindeswohlgefährdung festgestellt wird, die keinen Aufschub und 
weitere Beratung erlaubt, erfolgt die sofortige Information des Jugendamtes mit dem 
Vordruck Meldebogen an den GSD (Köln) bzw. alternativ mit regional anderen 
Meldebögen. 
Die Fallverantwortung wechselt in diesen Fällen zum Jugendamt und neue Aufträge 
werden in Kooperation mit dem Jugendamt erarbeitet. 
Darüber hinaus informieren die Mitarbeitenden umgehend die Geschäftsführung des 
EBR und die zuständige Kinderschutzfachkraft. Weitere Absprachen über die 
Zusammenarbeit und Information der betroffenen Familie werden gemeinsam mit dem 
Jugendamt getroffen. 
 
Liegt keine akute Kindeswohlgefährdung vor, aber gewichtige Anhaltspunkte für eine 
Kindeswohlgefährdung ist die Beratung mit der zuständigen Kinderschutzfachkraft des 
EBR vorgeschrieben. Bei Abwesenheit der Kinderschutzfachkraft können kurzfristig auch 
mind. zwei Kolleg*innen aus dem Fachberaterteam beraten. 
Ziel der Beratung ist die gemeinsame Risikoeinschätzung und Planung des weiteren 
Vorgehens. Die Dokumentation der Beratung erfolgt durch die Kinderschutzfachkraft. 
 
Erhärtet sich in der gemeinsamen Risikoeinschätzung nicht der Verdacht auf das 
Vorliegen von gewichtigen Anhaltspunkten für eine Kindeswohlgefährdung, kommt es zur 
normalen Fortführung des Beratungsprozesses mit der Familie unter prozesshafter 
Reflexion im Team und sorgfältiger Dokumentation durch den/die Fachberater*in. 
 
Sofern die gemeinsame Risikoeinschätzung eine akute Gefährdung ergibt, erfolgt die 
sofortige Information des Jugendamtes in oben beschriebenem Prozess. 
 
In Fällen in denen gewichtige Anhaltspunkte für Kindeswohlgefährdungen festgestellt 
werden, wird ein Schutzplan erarbeitet und das Jugendamt per Sachstandsmitteilung 
darüber informiert. Für Sachstandsmitteilungen gibt es im EBR ein entsprechendes 
Formular. Die Entwicklung des Schutzplanes erfolgt: 
 unter Einbezug des Kindes bzw. Jugendlichen, der Sorgeberechtigten in die 
Gefahreneinschätzung und in die Auswahl geeigneter Maßnahmen bzw. Hilfen 
(sofern dadurch der Schutz des Kindes nicht infrage gestellt wird 
 durch die Information über bestehende Hilfeangebote und Hinwirken auf deren 
Inanspruchnahme 
 durch das Treffen schriftlicher Vereinbarungen mit der betreffenden Familie 
 Aktive Begleitung und Überprüfung im Prozess der Annahme von Hilfen bzw. 
der Umsetzung der Vereinbarungen

18 
 
 
 
 
Während der Umsetzung des Schutzplanes erfolgt die prozesshafte Risikoabschätzung 
durch die Mitarbeitenden gemeinsam mit der Kinderschutzfachkraft. 
 
Kann durch Umsetzung des Schutzplanes eine Gefahrenabwendung erreicht werden, 
führt dies zur Fortsetzung des normalen Beratungsprozesses. 
Kann eine Gefahrenabwendung so nicht erreicht werden, führt dies zur Fortführung des 
Kinderschutzverfahrens (s.o.) mit der Kinderschutzfachkraft und unter Einbezug der 
Geschäftsführung.  
 
Übersicht Zuständigkeit 
 
Gesamtverantwortung:  
Bodo Krimm    Tel. 0221 – 7120 262 11, Mail: krimm@erziehungsbuero.de 
 
Prävention / Beschwerdemanagement / Kinderschutz: 
Sabine Leßmann  Tel. 0241 – 910 68109, Mail: lessmann@erziehungsbuero.de 
Anja Steingen  Tel. 0221 – 720 262 30, Mail: steingen@erziehungsbuero.de 
 
Unterschriften Dienstanweisungen / Belehrungen: 
Lydia Ulsperger  Tel. 0221 – 720 262 13; Mail: info@erziehungsbuero.de 
 
Polizeiliche Führungszeugnisse: 
Simone Ahrens  Tel. 0221 – 720 262 12, Mail: ahrens@erziehungsbuero.de

Beratungsverlauf (1)

26.10.2021 Jugendhilfeausschuss
TOP 2.1.2 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
3341/2021
Typ
Beschlussvorlage Ausschuss
Datum
29.09.2021
Erstellt
20.09.2021 10:23