0532/2025
Umsetzung der Sozialen Erhaltungssatzung Severinsviertel
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Dezernat, Dienststelle IX/151/1 Vorlagen-Nummer 26.02.2025 0532/2025 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) 20.03.2025 Stadtentwicklungsausschuss 27.03.2025 Umsetzung der Sozialen Erhaltungssatzung Severinsviertel Fünfter Sachstands-, Erfahrungsbericht 1. Anlass Am 30.01.2020 ist die Satzung zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevöl- kerung (Soziale Erhaltungssatzung) für das Severinsviertel in Kraft getreten. Um die gegenwärtige Struktur des Wohnraumangebots für verschiedene Haushalts- und Ein- kommenstypen zu erhalten, unterliegen alle baulichen und Nutzungsänderungen ei- nem gesonderten Genehmigungsvorbehalt. Außerdem steht der Stadt im Erhaltungs- gebiet ein Vorkaufsrecht beim Verkauf von Wohngebäuden zu. Nachfolgender Bericht schließt an den vierten Sachstands-/Erfahrungsbericht (Vorla- gen-Nr. 0604/2024) vom 21.02.2024 an. Weiterführende Informationen zu Sozialen Erhaltungssatzungen finden sich auch auf der Internet-Seite der Stadt Köln: https://www.stadt-koeln.de/soziale-erhaltungssatzungen. Auf der vorgenannten Inter- net-Seite steht ein Formular zur Verfügung, welches den Grundstückseigentümern*in- nen die Beantragung von erhaltungsrechtlichen Genehmigungen ohne erforderlichen Bauantrag erleichtern soll. Des Weiteren wurde die Internet-Seite kürzlich um eine in- teraktive Kartenanwendung ergänzt, mit deren Hilfe die Nutzer*innen mittels Eingabe von Straße und Hausnummer feststellen können, ob das betreffende Grundstück im Gebiet einer Sozialen Erhaltungssatzung liegt oder nicht. 2. Bauantragspflichtige Vorgänge Im Zeitraum 01.02.2020 bis 31.01.2024 sind beim Amt für Stadtentwicklung und Sta- tistik 51 und im aktuellen Berichtszeitraum 01.02.2024 bis 31.01.2025 folgende 11 An- träge auf bauliche oder Nutzungsänderungen in Verbindung mit einem Bauantrag ge- mäß Landesbauordnung eingegangen: 2 Lfd. Nr. im Gesamtverzeichnis Antragsgegenstand Erhaltungsrechtliches Prüfergebnis BA_052 Nutzungsänderung in eine Wohnung (Erweiterung zum Erdgeschoss) beim beste- henden Mehrfamilienhaus Zustimmung, da Legalisierung BA_053 Umbau u. Sanierung mit Ver- besserung des Brandschut- zes sowie Abbruch und Neu- errichtung des Dachstuhls Zustimmung, da Herstellung ei- nes zeitgemäßen Ausstattungs- zustands BA_054 Aufstockung/Errichtung zweier Maisonette-Wohnun- gen in Dachgeschoss und Spitzboden (Abbruch und Neubau) und Errichtung ei- ner gartenseitigen Altanan- lage, sowie energetische Sa- nierung der Außenwände Ablehnung wegen Verdrän- gungsgefahr BA_055 Nutzungsänderung in ein Cafe ohne Ausschank von alkoholischen Getränken und baulichen Änderungen Die Belange der Sozialen Erhal- tungssatzung sind nicht betrof- fen BA_056 Herstellung von zusätzlichem Wohnraum im Dachge- schoss und Änderungen in den sonstigen Geschossen sowie die Errichtung einer Gaube und Erweiterung der Dachterrasse einschl. Her- stellen eines zweiten Ret- tungswegs von der Dachter- rasse Zustimmung, da neuer Wohn- raum geschaffen wird BA_057 Sanierung von drei Wohnein- heiten und einer Gewerbe- einheit Zustimmung, da Herstellung ei- nes zeitgemäßen Ausstattungs- zustands BA_058 Anbau eines Balkons im 4. Obergeschoss Zustimmung, da Herstellung ei- nes zeitgemäßen Ausstattungs- zustands BA_059 Voranfrage zur Klärung des Planungsrechts für Aufsto- ckung um drei Geschosse und Nutzungsänderung einer bestehenden Garage in Wohnraum In Bearbeitung BA_060 Voranfrage zur Klärung des Planungsrechts für die Er- richtung von vorgesetzten Balkonen im 1. u. 2. Oberge- schoss sowie einer Terrasse im Erdgeschoss In Bearbeitung BA_061 Änderung einer Wohneinheit im Dachgeschoss, Errichtung einer weiteren Wohneinheit In Bearbeitung 3 im Spitzboden, Errichtung ei- ner gartenseitigen Altanan- lage sowie energetische Sa- nierung der Außenwände BA_062 Aufstockung um ein weiteres Geschoss und Umbaumaß- nahmen In Bearbeitung 3. Anträge auf erhaltungsrechtliche Zustimmung ohne formellen Bauantrag Im Zeitraum 01.02.2020 bis 31.01.2024 sind beim Amt für Stadtentwicklung und Sta- tistik 17 und im aktuellen Berichtszeitraum 01.02.2024 bis 31.01.2025 keine Anträge auf erhaltungsrechtliche Zustimmung für bauliche oder Nutzungsänderungen ohne ei- nen Bauantrag gemäß Landesbauordnung eingegangen. 4. Anfragen und Hinweise zu erhaltungsrechtlichen Themen Auch im aktuellen Berichtszeitraum gingen beim Amt für Stadtentwicklung und Statis- tik vor Beantragung einer erhaltungsrechtlichen Genehmigung oder einer Baugeneh- migung Anfragen von Grundstückseigentümern*innen bzw. deren beauftragten Archi- tekt*innen zu beabsichtigten baulichen oder Nutzungsänderungen sowie Grundstücks- verkäufen und den damit verbundenen Rechtsfolgen der Sozialen Erhaltungssatzung ein. Insgesamt wurden im Berichtszeitraum 29 solcher Anfragen und Hinweise ge- zählt. 5. Nutzung des Vorkaufsrechts Neben dem Genehmigungsvorbehalt für bauliche Änderungen steht der Stadt gemäß Baugesetzbuch ein Vorkaufsrecht beim Kauf von Grundstücken im Geltungsbereich einer Erhaltungssatzung zu. Die Ausübung des Vorkaufsrechts ist nur innerhalb einer gesetzlichen Frist von drei Monaten nach Mitteilung des Kaufvertrags möglich. Nach Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.11.2021 (BVerwG 4 C 1.20) kommt die Ausübung des Vorkaufsrechts seitdem nur noch in den Fällen in Betracht, in denen das Grundstück zum Zeitpunkt des Verkaufs nicht entsprechend den Zielen und Zwecken der Sozialen Erhaltungssatzung bebaut ist oder genutzt wird. In Fällen, in denen der begründete Verdacht besteht, dass erhaltungsrechtliche Ziele bspw. durch eine Luxussanierung verletzt werden, kann das Vorkaufsrecht derzeit nicht an- gewandt werden. Ausführliche Erläuterungen hierzu beinhaltet der zweite Sachstands-, Erfahrungsbericht zur Umsetzung der Sozialen Erhaltungssatzung Se- verinsviertel vom 09.03.2022 (Vorlagen-Nr. 0159/2022). Ob und wann der Gesetzgeber an der betreffenden Stelle das Baugesetzbuch dahin- gehend ändern wird, dass künftig wieder eine Ausübung des Vorkaufsrechts in Be- tracht kommt, wenn der begründetet Verdacht besteht, dass erhaltungsrechtliche Ziele verletzt werden, ist aktuell nicht bekannt. Weiterhin prüft die Verwaltung in jedem Einzelfall in einem ämterübergreifend abge- stimmten Verfahren, ob beim Verkauf von Grundstücken die Ausübung des Vorkaufs- rechts nach den dargestellten Kriterien geboten ist und ob eine Ausübung zugunsten der Stadt oder zugunsten eines Dritten möglich ist. Soll das Vorkaufsrecht ausgeübt werden, wird den politischen Gremien die Entscheidung zur Beschlussfassung vorge- legt. 4 Wenn der Stadt nach Auslegung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein Vorkaufsrecht zusteht, haben Käufer*innen das Recht, die Ausübung des Vor- kaufsrechts innerhalb der 3-Monatsfrist abzuwenden, sofern sie sich zur Einhaltung der Ziele und Zwecke der Sozialen Erhaltungssatzung verpflichten. Fallzahlen Im Berichtszeitraum 01.02.2024 bis 31.01.2025 wurden der Stadt insgesamt 11 Ver- kaufsfälle angezeigt und geprüft. In keinem der 11 geprüften Fälle bestand die Not- wendigkeit, das Vorkaufsrecht auszuüben. 6. Ausblick Weiterhin soll jährlich über die Umsetzung der Sozialen Erhaltungssatzung Severins- viertel berichtet werden. Ein erneuter Bericht soll daher in einem Jahr erfolgen. Mit der für das Jahr 2025 vorgesehene Evaluation der gesamten Satzung soll unter Einbezie- hung eines externen Büros im Herbst 2025 begonnen werden. Das Ergebnis der Un- tersuchung wird im Anschluss mittels einer entsprechenden Vorlage in die betreffen- den politischen Gremien kommuniziert. Gez. Haack
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 0532/2025
- Typ
- Mitteilung Ausschuss
- Datum
- 26.02.2025
- Erstellt
- 18.02.2025 10:21