0857/2019
Sicherung des Schulweges zur GGS Halfengasse in Alt-Niehl
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Mitteilung BV
4981 Zeichen
Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VIII/66 Vorlagen-Nummer 0857/2019 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Bezirksvertretung 5 (Nippes) 28.03.2019 Sicherung des Schulweges zur GGS Halfengasse in Alt-Niehl hier: Beschluss aus der Sitzung der Bezirksvertretung Nippes vom 21.06.2018, TOP 8.1.3 Beschlusstext: „Angesichts des tragischen Unfalls in Widdersdorf, bei dem ein Kind auf dem Weg zur Schule zu To- de gekommen ist, fordert die Bezirksvertretung Nippes die Verwaltung auf, endlich zu handeln und unverzüglich die von der Bezirksvertretung einstimmig beschlossenen Maßnahmen zur Sicherung des Schulweges zur GGS Halfengasse zu ergreifen. Wir fordern insbesondere: 1. Einen Zebrastreifen an geeigneter Stelle an der Kreuzung Merkenicher Straße/Halfengasse anzu- legen. 2. Auf der Merkenicher Straße ein Zusatzschild mit Hinweis auf die Schule anzubringen (z.B. „Schu- le, Schulkinder, langsam fahren!“). 3. Eingangs Merkenicher Straße/Ecke Sebastianstraße nochmals ein Schild „Durchfahrt für LKW verboten“ aufzustellen. 4. Durchführung von Geschwindigkeitskontrollen zur Einhaltung von Tempo 30. 5. Anbringung von Hinweisschildern mit Verhaltensregeln für Anwohner am Verkehrsschild „ver- kehrsberuhigte Zone“ ( sog. Spielstraße) Auf der Seekante.“ Mitteilung der Verwaltung: Grundsätzlich sind Beschlüsse der Bezirksvertretung auch auf den Einklang mit den rechtlichen Vor- gaben hin zu überprüfen. Darüber hinaus werden Beschlüsse der Bezirksvertretung welche sich nach § 41 GO in Verbindung mit § 2 Zuständigkeitsordnung der Stadt Köln auf Geschäfte der laufenden Verwaltung beziehen, lediglich als Prüfaufträge verstanden. Die Prüfung führt zu folgenden Ergebnis- sen: Zu 1.: In der Vergangenheit wurde bereits die Möglichkeit überprüft im Bereich der Merkenicher Straße Hal- fengasse einen Fußgängerüberweg anzulegen. Hier haben durchgeführte Verkehrsuntersuchungen im Zuge der neuen Bebauung „Im Grund“ und des Bezirksjugendtages 2015 nur einen sehr geringen Querungsbedarf in dem Kreuzungsbereich Merkenicher Straße/Halfengasse/Franz-Denhoven-Straße feststellen können. Da nach den einschlä- gigen Vorschriften zur Anlage von Fußgängerüberwegen diese nur dort anzulegen sind wo ein ge- bündelter Fußgängerstrom auftritt, ist der Bereich zur Anlage eines Fußgängerüberweges nicht ge- 2 eignet. In begründeten Fällen kann von den Richtlinien abgewichen werden, bei einem der Verkehrs- erhebung zu Grunde liegenden Wert von 9 querenden Personen zur Spitzenstunde und 25 queren- den Personen für den Erhebungszeitraum ab 07:00 bis 18:00 Uhr, kann hier kein begründeter Fall konstruiert werden. Auch die Verfolgung von baulichen Maßnahmen scheint hier nicht gerechtfertigt, zumal auf der Merkenicher Str. eine Buslinie frequentiert und bauliche Einengungen bzw. Verkehrsin- seln nur schwerlich zu realisieren sind. Auch müsste mit der Anlage eines Fußgängerüberweges auf Grund der Lage der derzeitigen Bushaltestelle eine Verlegung dieser erfolgen. Weitergehende Maß- nahmen wurden von hier jedoch auf Grund des ermittelten sehr geringen Querungsbedarfs vorerst nicht weiter verfolgt. Nach Bezug des Flüchtlingsheimes in Bereich Im Grund/Pastor-Wolff-Str. ist es vorgesehen eine er- neute Verkehrszählung zu veranlassen, da sich hierdurch möglicherweise eine Veränderung des Querungsbedarfs im Bereich der Merkenicher Str./Halfengasse ergeben könnte – je nach Ergebnis werden dann weitergehende Maßnahmen geprüft. Zu 2.: Eine Beschilderung, welche auf Kinder mit dem Verkehrszeichen 136 Straßenverkehrsordnung in dem Bereich hinweist, ist an der Merkenicher Straße – Hermesgasse in beiden Fahrtrichtungen be- reits vorhanden. Auch im Bereich der Merkenicher Straße 202 weist ein angebrachtes Schild mit Ver- kehrszeichen 136 Straßenverkehrsordnung auf Kinder hin. Durch die Verwaltung wird die bestehende Beschilderung um das Zusatzzeichen „Schulweg“ Verkehrszeichen 2303 Straßenverkehrsordnung ergänzt. Zu 3.: Die Beschilderung zum Durchfahrtsverbot für Lastkraftwagen ist bereits in der Zuwegung zur Merke- nicher Straße ausgewiesen. Bei Beachtung der Beschilderung dürfte sich kein Lastkraftwagen, mit Ausnahme von Anliegerfahrzeugen, mehr in diesem Bereich aufhalten. Falls dies doch in erhöhtem Umfang der Fall ist könnten lediglich entsprechende Kontrollen der Polizei Abhilfe leisten. Zu 4.: Die Durchführung von Geschwindigkeitskontrollen ist stets ein wirksames Mittel, um die Einhaltung von Geschwindigkeitsbegrenzungen zu fördern. Der Ordnungs- und Verkehrsdienst der Stadt Köln wird um Überwachung der Merkenicher Straße in diesem Bereich gebeten. Zu 5.: Eine Hinweistafel mit Verhaltensregeln zum „Verkehrsberuhigten Bereich“ ist nach der Straßenver- kehrsordnung nicht vorgesehen, da jeder Führerscheininhaber im Rahmen der theoretischen Führer- scheinprüfung auf die Regelungsinhalte des „Verkehrsberuhigten Bereiches“ intensiv hingewiesen wird.
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungOrte (9)
- Halfengasse
- Sebastianstraße
- Merkenicher Straße 202
- Hermesgasse
- Auf der Seekante
- Franz-Denhoven-Straße
- Pastor-Wolff-Straße
- Straße 20
- Im Grund
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Details
- Aktenzeichen
- 0857/2019
- Typ
- Mitteilung BV
- Datum
- 15.03.2019
- Erstellt
- 07.03.2019 07:28