4147/2021
Antwort der Verwaltung betreffend AN/2423/2021 "Elektrogeräte aus städtischem Eigentum nachhaltig nutzen"
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Beantwortung einer Anfrage (BV)
3396 Zeichen
Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle IX/12 Vorlagen-Nummer 4147/2021 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Bezirksvertretung 8 (Kalk) 25.11.2021 Antwort der Verwaltung betreffend AN/2423/2021 "Elektrogeräte aus städtischem Eigentum nachhaltig nutzen" Mit Anfrage gem. § 4 der Geschäftsordnung des Rates stellte die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜ- NEN der Verwaltung folgende Fragen: 1. Wie viele Elektrogeräte werden jährlich in städtischen Einrichtungen im Stadtbezirk Kalk ausgesondert? 2. Befinden sich unter den ausgesonderten Geräten auch wiederverwertbare Geräte, etwa Tastaturen oder Rechner? 3. Werden diese noch nutzbaren Geräte an karitative Einrichtung weitergegeben? Falls ja: Wieso nicht? 4. Welche Möglichkeiten sieht die Verwaltung, um noch funktionsfähige Geräte in den Nutzungskreislauf zurückzuführen? Die Verwaltung teilt dazu Folgendes mit: Zu Frage 1: Hierzu können keine seriösen Schätzungen abgegeben werden. Zu Frage 2: Die Wiederverwertbarkeit und die Entsorgung von IT-Hardware (z.B. PCs und Tastaturen) werden in der aktuellen IT-Bedarfsprüfungsrichtlinie der Verwaltung wie folgt auszugsweise dargestellt, geregelt: „Nicht mehr benötigte oder sinnvoll verwendbare IT-Geräte können vom städtischen Eigentü- mer/Eigentümerin unter Beachtung bestehender Rechte und Pflichten innerhalb der Stadt Köln oder an Dritte abgegeben oder alternativ entsorgt werden. Hierbei sind die fachgerechte Entsorgung und die datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu beachten. […] Vor dem Verkauf oder der Entsorgung zu prüfen, ob ein alternativer Einsatz in der Dienststelle oder der Stadtverwaltung wirtschaftlich ist. Hierzu kann die Tauschbörse im Intranet genutzt werden. […] Hat die Prüfung ergeben, dass eine weitere Nutzung der IT-Geräte innerhalb der Stadt Köln unwirt- schaftlich ist, können die im städtischen Eigentum befindlichen IT-Geräte an Dritte (Privatpersonen oder gewerbliche Hardwarehändler) abgegeben werden. Die Abgabe hat grundsätzlich entgeltlich zu erfolgen. Daneben kann auch eine unentgeltliche Abgabe an anerkannte soziale Einrichtungen vorge- nommen werden. Kauf- oder Schenkungsverträge bedürfen der Schriftform.“ Zu Frage 3: 2 Ja, auf Anfragen karitativer Einrichtungen reagiert die Verwaltung und vermittelt, sofern wiederver- wertbare IT-Endgeräte zur Verfügung stehen. Vgl. auch Antwort zu Frage 2. Zu Frage 4: Im ersten Schritt wird insbesondere wegen der allgemeinen Markt- und Liefersituation ein Augenmerk darauf gelegt, zu prüfen, in welchen Dienststellen intern verwertbare IT-Hardware weiterverwendet werden kann. In der Regel wird IT-Hardware in der Verwaltung allerdings weit über den Abschrei- bungszeitraum hinaus verwendet. Sollte die Verwaltung entschieden haben, dass ein IT-Endgerät entsorgt werden muss, weil die unter Antwort 2 benannte Wiederverwertbarkeit nicht gegeben ist, wird die vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) empfohlene datenschutzgemäße Löschung magnetischer und Flash- basierter Datenträger durchgeführt. Anschließend erfolgt eine Beauftragung zur Entsorgung bei zerti- fizierten Unternehmen wie bspw. der AfB gemeinnützige GmbH oder Refonda Recycling. Bei AfB z.B. wird der Restwert der Hardware geschätzt und diese für die Wiederverwertbarkeit aufbereitet.
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 4147/2021
- Typ
- Beantwortung einer Anfrage (BV)
- Datum
- 25.11.2021
- Erstellt
- 24.11.2021 11:50