Mandari Insight

1852/2020

Bedarfsfeststellungsbeschluss (Vorlagen-Nummer 0753/2020) ISEK Porz-Mitte Rheinboulevard Porz Integriertes Stadtentwicklungskonzept

Dringlichkeitsvorlage Ausschuss 24.07.2020

KI-Zusammenfassung

Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.

KI-Analyse läuft...

vergangen

Was passiert gerade?

  • 📄 Dokumente werden analysiert...
  • 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
  • ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
  • ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...

Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.

Nächste Beratung: Finanzausschuss, Sitzung am 07.09.2020, TOP 11.1

Dringlichkeitsvorlage Ausschuss

· application/pdf

Ansehen

Anlage 5 Auszug Finanzausschuss

· application/pdf

Ansehen

Anlage 4 Rheinboulevard Porz

· application/pdf

Ansehen

Anlage 1 Bedarfsprüfung Rechnungsprüfungsamt

· application/pdf

Ansehen

Anlage 2 Klimaauswirkung

· application/pdf

Ansehen

Anlage 6 Auszug AVB § 5 Urheberrecht

· application/pdf

Ansehen

Anlage 3 Auszug 04.06.20 Ausschuss Umwelt und Grün TOP 4.2.2 Rheinboulevard Porz

· application/pdf

Ansehen

Dringlichkeitsvorlage Ausschuss

12377 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
VI/67/671 
 
Vorlagen-Nummer 
 1852/2020 
Freigabedatum 
 24.07.2020 
Dringlichkeitsentscheidung und Genehmigung zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Entscheidung durch die Oberbürgermeisterin und den Ausschussvorsitzenden bzw. ein Mitglied des 
Ausschusses gemäß § 60 Absatz 2 Satz 1 GO NRW und Genehmigung gemäß § 60 Absatz 2 Satz 2 
GO NRW. 
Betreff 
Bedarfsfeststellungsbeschluss (Vorlagen-Nummer 0753/2020) ISEK Porz-Mitte Rheinboulevard 
Porz, Integriertes Stadtentwicklungskonzept für das Programmgebiet "Soziale Stadt" Porz-
Mitte 
hier: Freigabe einer investiven Auszahlungsermächtigung durch den Finanzausschuss 
Gremium Datum 
Finanzausschuss 07.09.2020 
 
Begründung für die Dringlichkeit: 
 
Das vorbereitende Vergabeverfahren nach Vergabeordnung zur Auswahl eines Landschaftsarchitek-
ten muss eingeleitet werden, um kurzfristig eine Beauftragung eines Landschaftsarchitekten durchzu-
führen. Ziel ist es zum Sommer 2021 einen Förderantrag zu stellen. Für die Freigabe der Haushalts-
mittel ist eine vom Finanzausschuss befürwortete Dringlichkeitsentscheidung erforderlich. 
Zusätzlich wird auf Anlage 5 verwiesen. 
 
Beschluss: 
 
Der Finanzausschuss beschließt gemäß § 60 Absatz 2 Satz 2 GO NRW unter gleichem Vorbehalt der 
Förderungsbewilligung die Freigabe einer investiven Auszahlungsermächtigung in Höhe von 
152.300,00 € für die Planungsabwicklung zunächst bis zur Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) im 
Teilfinanzplan 0902 – Stadtentwicklung, Teilplanzeile 8 – Auszahlung für Baumaßnahmen im Haus-
haltsjahr 2021. 
 
Datum  Abstimmungsergebnis 
 
 Unterschrift  Unterschrift 
24.07.2020    Gez. Reker  Gez. Dr. Krupp

2 
 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
 Ja, investiv Investitionsauszahlungen   550.000 € 
  Zuwendungen/Zuschüsse  Nein  Ja 385.000  70 % 
 Ja, ergebniswirksam Aufwendungen für die Maßnahme  550.000 € 
  Zuwendungen/Zuschüsse  Nein  Ja 385.000  70 % 
Jährliche Folgeaufwendungen (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr:       
a) Personalaufwendungen          € 
b) Sachaufwendungen etc.          € 
c) bilanzielle Abschreibungen         € 
Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr:       
a) Erträge          € 
b) Erträge aus der Auflösung Sonderposten         € 
Einsparungen: ab Haushaltsjahr:       
a) Personalaufwendungen          € 
b) Sachaufwendungen etc.          € 
Beginn, Dauer        
 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
 
Begründung: 
 
Der Rat hat am 27.09.2018 (1061/2018) das Integrierte Stadtentwicklungskonzept (ISEK) Porz – Mitte 
beschlossen und die Verwaltung u. a. mit der Umsetzung der Einzelmaßnahmen vorbehaltlich der 
Zustimmung der zuständigen Fachausschüsse und der Bezirksvertretung Porz beauftragt. 
 
Auf Anregung des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nord-
rhein-Westfalen (MHKBG) erfolgt derzeit seitens der Stadt Köln eine Prüfung der Programmfestle-
gung als „Soziales Stadt-Gebiet“ oder gemäß „Stadtumbau West“.  
 
Die Aufwertung sowie Neu- und Umgestaltung des Rheinboulevards Porz sind Bestandteil des ISEK 
Porz – Mitte (Maßnahme 1.01) und umfassen folgende Planungsschwerpunkte bzw. Handlungsfelder:  
 
- Radwegsanierung (Leinpfad)  
- Platz- / Flächengestaltung  
- Begrünung - Neubau / Anpassung Rampe  
- Erneuerung Geländer Ufermauer  
- Beleuchtungskonzept 3

3 
 
Im Rahmen des Planungsprozesses ist eine intensive Bürgerbeteiligung vorgesehen.  
 
Um die notwendige Grundlage für die Einreichung des Förderantrages bis Sommer 2021 (Leistungs-
phasen 1-3 zum Stadterneuerungsprogramm – STEP - 2022) zu erarbeiten, ist mangels eigener Pla-
nungskapazität die Unterstützung eines externen Landschaftsarchitekturbüros zwingend erforderlich. 
 
Nach gelingender Förderqualifizierung muss im weiteren Verfahrensablauf neben der Objektplanung 
auch die Durchführung der den Planungsprozess begleitenden intensiven Bürgerbeteiligungen, die 
Öffentlichkeitsarbeit, Förderantragsstellung, Bodengutachten usw. Gegenstand der Vergabeleistun-
gen sein. Die weitere Prozessbegleitung durch externe Planungsleistungen korreliert mit den Förder-
möglichkeiten o. g. Projektbausteine.  
 
Die Durchführung eines Planungswettbewerbs hält die Verwaltung für entbehrlich. Mit den vorgege-
benen Qualitätsanforderungen bei der Planungsausschreibung im europaweiten Verfahren nach der 
Vergabeverordnung und der begleitenden intensiven Bürgerbeteiligung während des gesamten Pla-
nungsprozesses ist die Verwaltung der Auffassung, dass in jeglicher Hinsicht eine hohe Planungs-
qualität erzielt wird. Darüber hinaus wird die vorgesehene Planung auf den bereits durchgeführten 
freiraumplanerischen Realisierungswettbewerb Friedrich-Ebert-Platz mit Ideenteil für die Innenstadt 
von Porz einschließlich Rheinufer Bezug nehmen.  
 
Gemäß den Städtebauförderrichtlinien ist dem Subsidiaritätsprinzip Rechnung zu tragen. Vor diesem 
Hintergrund wurden vorrangige Förderzugänge geprüft mit dem Ergebnis einer Fördermöglichkeit des 
Projektbausteins „Radwegsanierung (Leinpfad)“ im unteren Rheinuferbereich durch die Richtlinie zur 
Förderung der Nahmobilität in den Städten, Gemeinden und Kreisen des Landes Nordrhein-
Westfalen (Förderrichtlinie Nahmobilität „FöRi-Nah“). Der maximale Fördersatz beträgt 70%. Der ver-
bleibende städtische Eigenanteil wird aus dem Budget des Amtes für Straßen und Verkehrsentwick-
lung, Teilfinanzplan 1201 Straßen, Wege, Plätze, Finanzstelle „Radwegsanierung“ bereitgestellt.  
 
Falls eine Förderung über die o. g. Förderrichtlinie nicht gelingt, ist eine Finanzierung des Projektbau-
steins „Radwegsanierung (Leinpfad)“ zu 100 % aus dem Budget des Amtes für Straßen und Ver-
kehrsentwicklung, Teilfinanzplan 1201 Straßen, Wege, Plätze, Finanzstelle „Radwegsanierung“ vor-
gesehen. 
Dies wird im weiteren Projektverlauf konkretisiert. Eine Förderung im Rahmen des ISEK Porz Mitte / 
Städtebauförderung entfällt für diesen Projektbaustein.  
 
Nachrichtliche Darstellung der neuen Maßnahme 1.03 am „Rheinboulevard Porz“  
(vgl. Sachstandbericht zum ISEK Porz Mitte - Session: 3907/2019):  
Nach Erhalt des Ergebnisses des freiraumplanerischen Wettbewerbs für den Friedrich-Ebert-Platz 
und das Porzer Bezirkszentrum wurde deutlich, dass für die bei ISEK-Erstellung nur grob gefassten 
Maßnahmenbestandteile für den Porzer Rheinuferbereich ein größerer räumlicher Rahmen und Um-
fang erforderlich wird. Aus diesem Grund ist vorgesehen, das ISEK um die Maßnahme 1.03 „Stär-
kung Ost-West-Achsen für Fuß- und Radverkehr - Aufwertung sowie Neu- und Umgestaltung des 
Rathausumfeldes“ zu ergänzen und die erforderliche Fortschreibung des ISEK den politischen Gre-
mien zur Beschlussfassung vorzulegen.  
 
Der Beschlussvorschlag für den Bedarfsfeststellungsbeschluss ISEK Porz-Mitte Rheinboulevard 
Porz, Integriertes Stadtentwicklungskonzept für das Programmgebiet "Soziale Stadt" Porz-Mitte (Vor-
lagen-Nummer 0753/2020) war aufgeteilt in zwei Teile. Der erste Teil beinhaltete die Gesamtplanung 
und Beauftragung eines Landschaftsarchitekten. Diesem Beschluss haben sich der Ausschuss Um-
welt und Grün in seiner Sitzung am 04.06.2020 und der Stadtentwicklungsausschuss am 16.06.2020, 
unter Berücksichtigung der Vorgaben der Bezirksvertretung Porz, angeschlossen. 
 
Der zweite Teil des Beschlussvorschlages beinhaltet die Freigabe einer investiven Auszahlungser-
mächtigung. Der Finanzausschuss hat in seiner Sitzung am 15.06.2020 nicht zugestimmt, da die Fra-
ge aus dem Ausschuss Umwelt und Grün hinsichtlich des Urheberrechtes nicht rechtzeitig zur Sit-
zung beantwortet werden konnte. 
 
Die Beantwortung ist nun als Anlage 4 beigefügt und lautet: Die Allgemeinen Vertragsbestimmungen

4 
 
der Stadt Köln (AVB) für Verträge mit freiberuflich Tätigen behandeln unter § 5 sehr umfangreich alle 
mit dem Urheberrecht verbundenen Tatbestände, die sowohl den Auftraggeber als auch den Auftrag-
nehmer betreffen. Die Intention der Stadt zielt auch im vorliegenden Fall darauf ab, umfänglich und 
weitreichend die in Verbindung mit dem Urheberrecht möglichen Rechte der Stadt zu sichern. 
 
 
Finanzierung:  
 
Die erforderlichen Haushaltsermächtigungen dienen sowohl der Vorfinanzierung der Maßnahme als 
auch der Sicherstellung der Finanzierung des städtischen Eigenanteils. Maßnahmen, die über die 
Städtebauförderung finanziert werden, weisen derzeit eine Förderquote von 70 % der förderfähigen 
Kosten auf.  
 
Die Gesamtkosten für Aufwertungs-, Neu- und Umgestaltungsmaßnahmen des Rheinboulevards Porz 
4 „ISEK Porz-Mitte“ belaufen sich auf rd. 3.901.000,00 € (Planung und Bau) und sind im HPL 
2020/2021 incl. mittelfristiger Finanzplanung veranschlagt. Die Kosten (die exakte Höhe wird im Zuge 
des weiteren Planungsprozesses ermittelt) für den Projektbaustein „Radwegsanierung (Leinpfad)“ 
sind mit Blick auf die förderrechtlichen Aspekte entsprechend separat zu betrachten (siehe oben).  
 
Die zu erwartende Investitionszuwendung des Landes NRW ist daher zum jetzigen Zeitpunkt noch 
nicht konkret bezifferbar. Die unter „Haushaltsmäßige Auswirkungen“ ausgewiesenen Zuwendungs-
beträge müssen insofern abzüglich der Förderung von Kostenanteilen für Planungsleistungen des 
Projektbausteins „Radwegsanierung (Leinpfad)“ betrachtet werden.  
 
Für die Herstellung der Förderreife ist in Anlehnung an o. g. Ratsbeschluss (Ziff. 3) zunächst die 
Vergabe der Entwurfsplanung (Leistungsphase 3) mit Kosten von 152.300,00 € vorgesehen. Die Be-
auftragung weiterer Planungsleistungen wird mit dem Förderstatus korrelieren. Eine förderunschädli-
che Beauftragung ist bis Leistungsphase 6 (Vorbereitung der Vergabe, Erstellung von Leistungsver-
zeichnissen etc.) möglich. Die Weiterbeauftragung erfolgt erst nach Eingang des Zuwendungsbe-
scheides durch den Fördergeber.  
 
Die Finanzierung der investiven Auszahlung in Höhe von 152.300,00 € für die vorgesehene Beauftra-
gung eines externen Landschaftsarchitekturbüros zur Abdeckung der Leistungsphase 3 (Entwurfspla-
nung) erfolgt aus dem Teilfinanzplan 0902 – Stadtentwicklung, Finanzstelle 1502-0902-7-5221 „ISEK 
Porz-Mitte – Rheinboulevard Porz“. Für die Förderantragstellung im Rahmen des ISEK Porz Mitte 
werden die Kostenanteile der Planung für die Radwegsanierung entsprechend extrahiert.  
Das Rechnungsprüfungsamt (RPA) hat am 05.02.2020 (RPA-Nr. BD 2020/0307) den gesamten Pla-
nungsbedarf anerkannt (siehe Anlage 2). Die Anmerkungen des RPA werden im Rahmen des euro-
paweiten Vergabeverfahrens berücksichtigt bzw. dem preislichen Wettbewerb unterworfen.  
 
Die Maßnahmen im städtischen Grün (ausgenommen Radweg „Leinpfad) stellen grundsätzlich Inves-
titionen im als Festwert bewerteten städtischen Vermögen dar. Nach den Bestimmungen des Neuen 
Kommunalen Finanzmanagements (NKF) entstehen für den Festwert keine jährlichen bilanziellen 
Abschreibungsaufwendungen, jedoch sind den Festwert betreffende Neu- und Ersatzinvestitionen in 
voller Höhe gleichfalls im Ergebnisplan als Aufwand abzubilden.  
 
Die für das Projekt “Rheinboulevard Porz“ im Festwert erforderliche Aufwandsdeckung wird zunächst 
vollständig im Teilergebnisplan 0902 - Stadtentwicklung ausgewiesen, denn die konkreten festwert-
spezifischen Flächenanteile (Verkehrs- und Grünflächen) lassen sich erst nach der Entwurfsplanung 
(Leistungsphase 3), wenn eine aussagefähige Objektbeschreibung, Dokumentation des Entwurfser-
gebnisses sowie eine prüffähige Kostenberechnung nach DIN 276 vorliegt, zuverlässig aufgliedern.  
 
Die haushaltsmäßigen Auswirkungen stellen sich demnach grundsätzlich sowohl im investiven Teilfi-
nanzplan beim Amt für Stadtentwicklung und Statistik als auch im konsumtiven Teilergebnisplan des 
Amtes für Landschaftspflege und Grünflächen dar.  
 
Korrespondierende Zuwendungen wirken sich gleichfalls ertragswirksam aus.

5 
 
Der Abruf der Fördermittel erfolgt nach Maßnahmenfortschritt und auf Basis der jährlich bereitgestell-
ten Fördermittelbeträge. Die Einzahlungen/Erträge werden daher zeitversetzt zu den Aufwendungen 
und investiven Auszahlungen abgebildet. 
 
 
 
 
Anlagen:  
 
1. Bedarfsprüfung Rechnungsprüfungsamt 
2. Klimaauswirkung 
3. Auszug 04.06.20 Ausschuss Umwelt und Grün Rheinboulevard Porz 
4. Rheinboulevard Porz 
5. Auszug Finanzausschuss 
6. Auszug AVB § 5 Urheberrecht

Anlage 5 Auszug Finanzausschuss

1400 Zeichen

Geschäftsführung  
Finanzausschuss  
Herr Müller (20) 
Telefon:  (0221) 221-24649  
Fax       :  (0221) 221-23902 
E-Mail:  Michael.Mueller6@stadt-koeln.de 
Datum: 16.06.2020 
Auszug 
aus dem Entwurf der Niederschrift der Sitzung des 
Finanzausschusses  vom 15.06.2020  
öffentlich 
7.5 ISEK Porz-Mitte - Rheinboulevard Porz (Bedarfsfeststellungsbe-
schluss)  
Integriertes Stadtentwicklungskonzept für das Programmgebiet "Sozia-
le Stadt" Porz-Mitte 
0753/2020 
RM Joisten kritisiert, dass die im Ausschuss Umwelt und Grün angeforderte Stel-
lungnahme der Verwaltung nicht vorliege. 
 
Herr Beigeordneter Rau sagt eine schriftliche Information zu. 
 
RM Frank regt an, die Beschlussfassung in Form einer Dringlichkeitsentscheidung 
nachzuholen, wenn die Stellungnahme vorliege. 
 
RM Henk-Hollstein bittet darum, die Bezirksvertretung Porz darüber zu informieren, 
dass eine Beschlussfassung in der Fassung des Ausschusses Umwelt und Grün be-
absichtigt sei, die heute noch nicht erfolgen könne, weil die Stellungnahme der Ver-
waltung nicht vorliege. 
 
Beschluss: 
 
Der Finanzausschuss verweist die Vorlage zur weiteren Bearbeitung zurück an die 
Verwaltung, weil die vom Ausschuss für Umwelt und Grün angeforderte Stellung-
nahme nicht vorliegt. Der Finanzausschuss befürwortet eine Beschlussfassung in der 
Fassung des Ausschusses für Umwelt und Grün im Wege einer Dringlichkeitsent-
scheidung.

Anlage 4 Rheinboulevard Porz

869 Zeichen

Anlage 4 
 
 
Auszug aus dem Entwurf der Niederschrift der Sitzung des Ausschusses Umwelt und Grün 
vom 04.06.2020 
 
 
4.2.2 ISEK Porz-Mitte - Rheinboulevard Porz (Bedarfsfeststellungsbeschluss)  
 
Integriertes Stadtentwicklungskonzept für das Programmgebiet "Soziale Stadt" Porz-Mitte 
0753/2020 
 
 
Beschluss: 
 
Die Verwaltung wird gebeten, bis zur Sitzung des Finanzausschusses eine Stellungnahme 
abzugeben, ob und in welcher Form es möglich ist, sich vertraglich zuzusichern, dass das 
Urheberrecht auf die Stadt Köln übergeht. 
 
 
Antwort der Verwaltung: 
 
Bei der Stadt Köln wird d as Urheberrecht bei Verträgen mit freiberuflich Tätigen durch die 
Allgemeinen Vertragsbedingungen der Stadt Köln (AVB) für die Vergabe für Verträge mit 
freiberuflich Tätigen geregelt. Unter § 5 wird die Handhabung des Urheberrechtes ausführlich 
dargelegt, siehe Anlage 6.

Anlage 1 Bedarfsprüfung Rechnungsprüfungsamt

2791 Zeichen

44 OT. ©2 2020
143 .

67 über Dezernat VI

Neu- und Umgestaltung Rheinboulevard Porz

hier: Bedarfsprüfung für die Vergabe freiberuflicher Planungsleistungen
RPA-Nr.: BD 2020/0307

Summe vor Prüfung (gerundet): 462.000,- € (netto), 550.000,- € (brutto)
Summe nach Prüfung (gerundet): 462.000,- € (netto), 550.000,- € (brutto)

Sehr geehrte Damen und Herren,

für die Aufwertung sowie Neu- und Umgestaltung des Rheinboulevards Porz legen Sie die
Bedarfsprüfung für externe Planungs- und Bauleitungsleistungen in Höhe von rund
462.000,- € netto vor. Nach Ihren Angaben kann die zeitgemäße Umsetzung der Maßnahme
nur unter Zuhilfenahme externer Planungsleistungen gewährleistet werden, da Ihr eigenes
Planungspersonal durch andere Projekte bereits ausgelastet ist. j
Inwiefern Sie grundsätzlich Personalzusetzungen planen oder gar bereits initiiert haben,
wurde von Ihnen nicht dargestellt.

Die Vergabe der erforderlichen Planungsleistungen beabsichtigen Sie im Rahmen eines eu-
ropaweiten VgV-Verfahrens durchzuführen.

Die voraussichtlichen Honorarkosten wurden auf Grundlage der geschätzten anrechenbaren
Baukosten entsprechend den Mindestsätzen der Honorarordnung (HOAI 2013) im Leis-
tungsbild Freianlagen nachvollziehbar berechnet. Angenommen wurden dabei Nettoausbau-
kosten von 2,8 Mio € bzw. von 250,- € pro m?, bei insgesamt 11.000 m? Ausbaufläche.

Die Ermittlung des Nebenkostenanteils und der besonderen Leistungen basieren auf Erfah-
rungswerten zurückliegender Maßnahmen. Ein Umbauzuschlag wurde in der Honorarvo-
rausberechnung nicht berücksichtigt, obwohl dieser von Ihnen nicht ausgeschlossen werden
kann. :

Kostenrisiken erkenne ich in den angenommenen anrechenbaren Baukosten, im ungeklärten
Umbauzuschlag, sowie in den Auswirkungen des EuGH-Urteils vom 4.7.2019 bezüglich der
Unzulässigkeit verbindlicher Mindest- und Höchstpreise für Leistungen nach HOAI.

Sie beabsichtigen eine stufenweise Beauftragung der notwendigen Planungsleistungen.

In der ersten Beauftragungsstufe sollen lediglich die zur Beantragung von Fördermitteln not-
wendigen Leistungsphasen 1 bis 3 nach HOAI beauftragt werden. Entsprechend Ihrer Hono-
rarvorausberechnung, ergäbe dies zunächst eine Auftragssumme von rund 128.000,- € netto
inkl. Nebenkosten.

Zur Begrenzung der Kostenrisiken empfehle ich vor Initiierung des europaweiten Vergabe-
verfahrens zu klären, ob bei der Maßnahme ein Umbauzuschlag gerechtfertigt ist und diesen
ggf. mit einzukalkulieren. Außerdem rate ich, mit der Angebotseinholung eine Baukosten-

12

I.

obergrenze vorzugeben und eine Aufwandskalkulation einzufordern. Letztere kann dann für
die Vergütungsvereinbarung von ggf. notwendigen zusätzlichen Leistungen zu Grunde ge-
legt werden.

Mit freundlichen Grüß

Hans-Jochen Hemsing

Anlage: Bedarfsprüfungsunterlagen

Anlage 2 Klimaauswirkung

288 Zeichen

Anlage 2 
 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
Grundsätzlich können positive Klimaauswirkungen z. B. durch die Radwegsanierung 
und 
Begrünungsmaßnahmen attestiert werden. Eine dezidierte ökologische Bilanzierung 
ist 
jedoch erst nach Bekanntgabe der Förder- bzw. Projektkonturen möglich.

Anlage 6 Auszug AVB § 5 Urheberrecht

5940 Zeichen

Allgemeine Vertragsbestimmungen
der Stadt Köln
(AVB)

für Verträge mit freiberuflich Tätigen

& 1 Allgemeine Pflichten des Auftragnehmers ...............22442244440444044Hsnennnnnennnennennnnnnnnnnennnn 2
& 2 Zusammenarbeit zwischen Auftraggeber, Auftragnehmer und anderen fachlich
Belelllglen a... sun. u u. 5
8 3 Vertretung des Auftraggebers durch den Auftragnehmer...............u.2uussrsnnsennnnesnennenenn 7
8 4 Herausgabeanspruch des Auftraggebers ..................020000000000000000000000nnnnnennnnennannnnennennnnnn 7
8:5: Üffteberrecht..uu: nina run 8
8 7 Behandlung von Unterlagen ....................2244u042444004nn0nnnnennnnnnnnsnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnennnnnnnnnnnnn 10
8 LEISTÜHGSVETZÄGSTFÜNGEN «uuncisneeeneneennnsneenieneuresenersunhenenelsnusnnnesenennsnnent Eseuundleenueni 11
S y Abraham en an 11

& 10 Vergütung

8 11 ABTSCHNUNG-- mem een neenehe ee en unangemessen saLuenERnEn 13

$ 12 Zahlungen

& 13 Kündigung durch den Auftraggeber ..............200@44u42004sn0ennnennnennnnnnnnnnennnnnnnnennnnnnnennnnnnnn 15
& 14 Kündigung durch den Auftragnehmer .............u.r004ss004s00esnnnnnnennnnnnnnnnnnnnennnnnnnnnnnnnnnnnnnnnn 16
& 15 Haftung und Verjährung...uaaaaeauaseunnneeenssennsennnnennnnnunnnnnnennnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnn sure 17
& 16 Haftpflichtversicherung ...........cuu.02u0000sssneesnnennnnensennnnnnnnennnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnenennnnnennnnennnnn 17
8 17 Erfüllungsort, Streitigkeiten, Gerichtsstand ..........c.....2uu02400s40ennnennnnnnnennnennnnnnnennnntnnnnnn 18
8 18. Arbeilsgemeinschafl.............:2...0..umessiuoeessucrsnsesuunesunnuungeseuusuucesssenunsennusuche 18

era ae ne TEE 18

8 19 Anwendbares Recht, Schriftform, Sprache

Seite 1

4.2

4.3

5.1

Die dem Auftragnehmer überlassenen Unterlagen sind dem Auftraggeber
unverzüglich nach Erfüllung oder Beendigung seines Vertrages zurückzugeben.
Zurückbehaltungsrechte, die nicht auf diesem Vertragsverhältnis oder auf einem mit,
diesem Vertrag in Zusammenhang stehenden Rechtsgeschäft beruhen, sind
ausgeschlossen.

Auf Anforderung des Auftraggebers hat der Auftragnehmer die vom Auftraggeber
digital zur Verfügung gestellten Daten in seinem System zu löschen.

& 5 Urheberrecht

Soweit die vom Auftragnehmer gefertigten Unterlagen und Daten das ausgeführte
Werk ganz oder in Teilen urheberrechtlich geschützt sind, bestimmen sich die
Rechte des Auftraggebers auf Nutzung, Änderung und Veröffentlichung dieser
Werke nach den Nummern 5.1.1 bis 5.1.4.

Gegen fachliche Weisungen des Auftraggebers bis zur Freigabe des fertiggestellten
Planungsergebnisses kann der Auftragnehmer nicht einwenden, dass die von ihm im
Rahmen des Auftrags erstellten Pläne und Unterlagen seinem Urheberrecht
unterliegen.

5.1.1 Für die Zwecke der Herstellung und späteren Nutzung des
vertragsgegenständlichen Bauvorhabens darf der Auftraggeber die Unterlagen
und Daten für die im Vertrag genannte Baumaßnahme und das ausgeführte
Werk ohne Mitwirkung des Auftragnehmers nutzen. Die Unterlagen dürfen auch
für eine etwaige Wiederherstellung des ausgeführten Werks benutzt werden.

5.1.2 Der Auftraggeber darf die Unterlagen und Daten sowie das ausgeführte Werk
ohne Mitwirkung des Auftragnehmers ändern. Soweit die Änderung einen
urheberrechtlich geschützten Teil der Unterlagen und Daten bzw. des
ausgeführten Werkes betrifft, setzt eine solche Änderung voraus, dass das
Schutzinteresse des Auftragnehmers hinter dem Gebrauchsinteresse des
Auftraggebers zurücktreten muss. Bei der Interessenabwägung ist
insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit die Änderung nutzungsbedingt
und/oder technisch erforderlich bzw. wirtschaftlich sinnvoll ist.

Änderungen, die zu einer Entstellung des urheberrechtlich geschützten Werkes
führen ($ 14 UrhG), sind von dem hier geregelten Änderungsrecht nicht umfasst
— insoweit gelten die allgemeinen Regeln.

Seite 8

5.2

5.3

Beabsichtigt der Auftraggeber eine Änderung, so wird er den Auftragnehmer
über das Vorhaben unterrichten, anhören und ihm Gelegenheit geben innerhalb
einer vom Auftraggeber bestimmten angemessenen Zeit mitzuteilen, ob und in

welcher Weise er mit einer Änderung einverstanden ist.

5.1.3 Müssen am ausgeführten Werk Mängel, die insbesondere eine Gefahr für die

Sicherheit darstellen oder die zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der
vertragsgemäßen Nutzung des Gebäudes führen und die nicht ohne eine
Änderung des ursprünglichen Werkes behoben werden können, beseitigt
werden, kann der Auftraggeber das ausgeführte Werk ohne Mitwirkung des
Auftragnehmers ändern.

Nummer 5.1.2 Satz 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle
des Gebrauchsinteresses des Auftraggebers das Interesse des Auftraggebers
an einer mangelfreien Werkausführung tritt. Soweit möglich, wird er den Urheber
vor Ausführung anhören und dessen Auffassung bei seiner Entscheidung nach
Möglichkeit berücksichtigen.

5.1.4 Der Auftraggeber hat das Recht zur Veröffentlichung unter Namensangabe

des Auftragnehmers. Das Veröffentlichungsrecht des Auftragnehmers unterliegt
der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers, wenn
Geheimhaltungs- oder Sicherheitsinteressen des Auftraggebers berührt oder
sonstige, vergleichbare Interessen des Auftraggebers beeinträchtigt werden.

Liegen die Voraussetzungen von Nummer 5.1 Abs. 1 nicht vor, darf der Auftraggeber
die Unterlagen und Daten für die im Vertrag genannte Baumaßnahme ohne
Mitwirkung des Auftragnehmers nutzen und ändern; dasselbe gilt auch für das
ausgeführte Werk. Der Auftraggeber hat das Recht zur Veröffentlichung unter
Namensangabe des Auftragnehmers.

Das Veröffentlichungsrecht des Auftragnehmers unterliegt der vorherigen
schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers.

Die Planungs- und Kostendaten der Baumaßnahme dürfen vom Auftragnehmer nicht

an Dritte weitergegeben werden; & 2 Nummer 2.4 bleibt davon unberührt.

Der Auftraggeber kann seine vorgenannten Rechte auf den jeweiligen zur
Verfügung über das Grundstück Berechtigten übertragen.

Seite 9

Anlage 3 Auszug 04.06.20 Ausschuss Umwelt und Grün TOP 4.2.2 Rheinboulevard Porz

4456 Zeichen

Geschäftsführung  
Ausschuss für Umwelt und Grün 
Frau Bültge-Oswald 
Telefon:  (0221) 221-23702  
 
E-Mail:  barbara.bueltge-oswald@stadt-koeln.de 
Datum: 09.06.2020 
Auszug 
aus dem Entwurf der Niederschrift der Sitzung des Ausschusses 
Umwelt und Grün vom 04.06.2020 
öffentlich 
4.2.2 ISEK Porz-Mitte - Rheinboulevard Porz (Bedarfsfeststellungsbeschluss)  
Integriertes Stadtentwicklungskonzept für das Programmgebiet "Soziale 
Stadt" Porz-Mitte 
0753/2020 
Herr Kaune teilt mit, dass die Bezirksvertretung Porz die Beschlussvorlage zurück-
gestellt habe, heute aber eine Dringlichkeitsentscheidung in Porz getroffen wurde, 
die folgende zwei Ergänzungen beinhalte: 
 
 Die Planungen dürfen keine großflächige Versiegelung der Uferböschung oder 
des Rheinufers beinhalten. 
 
 Im Vertrag mit dem Planungsbüro und dem weiteren Verfahren ist eine Betei-
ligung vorzuschreiben, die der Bezirksvertretung ein komplexes Mitgestal-
tungsrecht einräumt. 
 
Herr Kaune erklärt, dass die Verwaltung beide Ergänzungen umsetzen könne. 
 
SB Herr Becker beantragt, den Punkt zum Planungsverfahren dahingehend zu präzi-
sieren, dass die Entwicklung der Planungsentwürfe im Rahmen eines Werkstattver-
fahrens erfolgen soll. 
 
Außerdem soll vertraglich abgesichert werden, dass das Urheberrecht auf die Stadt 
Köln übergeht. 
 
RM Herr Brust schlägt vor, über den Ergänzungstext der DE aus Porz abzustimmen. 
Hinsichtlich des Urheberrechts könne er nicht beurteilen, ob und wie das möglich sei.  
 
RM Frau Welcker informiert darüber, dass man das Urheberrecht wahrscheinlich mit 
Geld ablösen könne. Da die Beschlussvorlage noch in den Finanzausschuss gehe, 
könne diese Möglichkeit bis dahin geklärt werden. Die Problematik von Urheberrech-

ten sei in der Stadt bekannt. Sie schlage daher vor, die Ergänzung so wie Porz zu 
beschließen und die Verwaltung zu beauftragen, bis zur Sitzung des Finanzaus-
schusses zu klären, ob das Urheberrecht ablösbar sei. 
 
Nach einer weiteren Diskussion schlägt der Ausschussvorsitzende folgende Ergän-
zung des Beschusstextes der DE aus Porz vor: 
 
 Die Entwicklung der Planungsentwürfe soll im Rahmen eines Werkstattverfah-
rens erfolgen. 
 
 Die Verwaltung wird gebeten, bis zur Sitzung des Finanzausschusses eine 
Stellungnahme abzugeben, ob und in welcher Form es möglich ist, sich ver-
traglich zuzusichern, dass das Urheberrecht auf die Stadt Köln übergeht. 
 
Die Mitglieder des Ausschusses Umwelt und Grün sind mit dem Vorschlag einver-
standen, so dass der Ausschussvorsitzende folgenden geänderten Beschlusstext 
zur Abstimmung stellt: 
 
Geänderter Beschluss: 
1. Der Ausschuss für Umwelt und Grün beauftragt die Verwaltung vorbehaltlich 
der Anerkennung des Integrierten Stadtentwicklungskonzeptes (ISEK) Porz 
Mitte durch das Land NRW und vorbehaltlich der Bewilligung aus dem avisier-
ten Förderzugang mit der Gesamtplanung der Maßnahme „Aufwertung sowie 
Neu- und Umgestaltung des Rheinboulevards Porz“ durch ein externes Land-
schaftsarchitekturbüro (550.000,00 €). Für die Herstellung der Förderreife ist 
zunächst nur die Vergabe der Entwurfsplanung (Leistungsphase 3) mit Kosten 
von 152.300,00 € vorgesehen. Die Beauftragung weiterer Planungsleistungen 
wird mit dem Förderstatus korrelieren. 
 
 Die Planungen dürfen keine großflächige Versiegelung der Uferbö-
schung oder des Rheinufers beinhalten. 
 
 Im Vertrag mit dem Planungsbüro und dem weiteren Verfahren ist eine 
Beteiligung vorzuschreiben, die der Bezirksvertretung ein komplexes 
Mitgestaltungsrecht einräumt.  
 
Die Entwicklung der Planungsentwürfe soll im Rahmen eines Werkstatt-
verfahrens erfolgen. 
 
 Die Verwaltung wird gebeten, bis zur Sitzung des Finanzausschusses ei-
ne Stellungnahme abzugeben, ob und in welcher Form es möglich ist, 
sich vertraglich zuzusichern, dass das Urheberrecht auf die Stadt Köln 
übergeht. 
 
 
Der Ausschuss Umwelt und Grün bittet den Finanzausschuss, wie folgt zu be-
schließen: 
 
2. Der Finanzausschuss beschließt unter gleichem Vorbehalt die Freigabe einer 
investiven Auszahlungsermächtigung in Höhe von 152.300,00 € für die Pla-
nungsabwicklung zunächst bis zur Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) im

Teilfinanzplan 0902 – Stadtentwicklung, Teilplanzeile 8 – Auszahlung für 
Baumaßnahmen im Haushaltsjahr 2021. 
 
Abstimmungsergebnis: 
Einstimmig zugestimmt 
 
Öffentlichkeitsbeteiligung: 
Es wird eine Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt. 
Abstimmungsergebnis: 
Einstimmig zugestimmt.

Beratungsverlauf (1)

07.09.2020 Finanzausschuss
TOP 11.1 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Orte (1)

  • Friedrich-Ebert-Platz

Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.

Details

Aktenzeichen
1852/2020
Typ
Dringlichkeitsvorlage Ausschuss
Datum
24.07.2020
Erstellt
17.06.2020 13:50