1852/2020
Bedarfsfeststellungsbeschluss (Vorlagen-Nummer 0753/2020) ISEK Porz-Mitte Rheinboulevard Porz Integriertes Stadtentwicklungskonzept
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Dringlichkeitsvorlage Ausschuss
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VI/67/671 Vorlagen-Nummer 1852/2020 Freigabedatum 24.07.2020 Dringlichkeitsentscheidung und Genehmigung zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Entscheidung durch die Oberbürgermeisterin und den Ausschussvorsitzenden bzw. ein Mitglied des Ausschusses gemäß § 60 Absatz 2 Satz 1 GO NRW und Genehmigung gemäß § 60 Absatz 2 Satz 2 GO NRW. Betreff Bedarfsfeststellungsbeschluss (Vorlagen-Nummer 0753/2020) ISEK Porz-Mitte Rheinboulevard Porz, Integriertes Stadtentwicklungskonzept für das Programmgebiet "Soziale Stadt" Porz- Mitte hier: Freigabe einer investiven Auszahlungsermächtigung durch den Finanzausschuss Gremium Datum Finanzausschuss 07.09.2020 Begründung für die Dringlichkeit: Das vorbereitende Vergabeverfahren nach Vergabeordnung zur Auswahl eines Landschaftsarchitek- ten muss eingeleitet werden, um kurzfristig eine Beauftragung eines Landschaftsarchitekten durchzu- führen. Ziel ist es zum Sommer 2021 einen Förderantrag zu stellen. Für die Freigabe der Haushalts- mittel ist eine vom Finanzausschuss befürwortete Dringlichkeitsentscheidung erforderlich. Zusätzlich wird auf Anlage 5 verwiesen. Beschluss: Der Finanzausschuss beschließt gemäß § 60 Absatz 2 Satz 2 GO NRW unter gleichem Vorbehalt der Förderungsbewilligung die Freigabe einer investiven Auszahlungsermächtigung in Höhe von 152.300,00 € für die Planungsabwicklung zunächst bis zur Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) im Teilfinanzplan 0902 – Stadtentwicklung, Teilplanzeile 8 – Auszahlung für Baumaßnahmen im Haus- haltsjahr 2021. Datum Abstimmungsergebnis Unterschrift Unterschrift 24.07.2020 Gez. Reker Gez. Dr. Krupp 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Ja, investiv Investitionsauszahlungen 550.000 € Zuwendungen/Zuschüsse Nein Ja 385.000 70 % Ja, ergebniswirksam Aufwendungen für die Maßnahme 550.000 € Zuwendungen/Zuschüsse Nein Ja 385.000 70 % Jährliche Folgeaufwendungen (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: a) Personalaufwendungen € b) Sachaufwendungen etc. € c) bilanzielle Abschreibungen € Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: a) Erträge € b) Erträge aus der Auflösung Sonderposten € Einsparungen: ab Haushaltsjahr: a) Personalaufwendungen € b) Sachaufwendungen etc. € Beginn, Dauer Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung: Der Rat hat am 27.09.2018 (1061/2018) das Integrierte Stadtentwicklungskonzept (ISEK) Porz – Mitte beschlossen und die Verwaltung u. a. mit der Umsetzung der Einzelmaßnahmen vorbehaltlich der Zustimmung der zuständigen Fachausschüsse und der Bezirksvertretung Porz beauftragt. Auf Anregung des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nord- rhein-Westfalen (MHKBG) erfolgt derzeit seitens der Stadt Köln eine Prüfung der Programmfestle- gung als „Soziales Stadt-Gebiet“ oder gemäß „Stadtumbau West“. Die Aufwertung sowie Neu- und Umgestaltung des Rheinboulevards Porz sind Bestandteil des ISEK Porz – Mitte (Maßnahme 1.01) und umfassen folgende Planungsschwerpunkte bzw. Handlungsfelder: - Radwegsanierung (Leinpfad) - Platz- / Flächengestaltung - Begrünung - Neubau / Anpassung Rampe - Erneuerung Geländer Ufermauer - Beleuchtungskonzept 3 3 Im Rahmen des Planungsprozesses ist eine intensive Bürgerbeteiligung vorgesehen. Um die notwendige Grundlage für die Einreichung des Förderantrages bis Sommer 2021 (Leistungs- phasen 1-3 zum Stadterneuerungsprogramm – STEP - 2022) zu erarbeiten, ist mangels eigener Pla- nungskapazität die Unterstützung eines externen Landschaftsarchitekturbüros zwingend erforderlich. Nach gelingender Förderqualifizierung muss im weiteren Verfahrensablauf neben der Objektplanung auch die Durchführung der den Planungsprozess begleitenden intensiven Bürgerbeteiligungen, die Öffentlichkeitsarbeit, Förderantragsstellung, Bodengutachten usw. Gegenstand der Vergabeleistun- gen sein. Die weitere Prozessbegleitung durch externe Planungsleistungen korreliert mit den Förder- möglichkeiten o. g. Projektbausteine. Die Durchführung eines Planungswettbewerbs hält die Verwaltung für entbehrlich. Mit den vorgege- benen Qualitätsanforderungen bei der Planungsausschreibung im europaweiten Verfahren nach der Vergabeverordnung und der begleitenden intensiven Bürgerbeteiligung während des gesamten Pla- nungsprozesses ist die Verwaltung der Auffassung, dass in jeglicher Hinsicht eine hohe Planungs- qualität erzielt wird. Darüber hinaus wird die vorgesehene Planung auf den bereits durchgeführten freiraumplanerischen Realisierungswettbewerb Friedrich-Ebert-Platz mit Ideenteil für die Innenstadt von Porz einschließlich Rheinufer Bezug nehmen. Gemäß den Städtebauförderrichtlinien ist dem Subsidiaritätsprinzip Rechnung zu tragen. Vor diesem Hintergrund wurden vorrangige Förderzugänge geprüft mit dem Ergebnis einer Fördermöglichkeit des Projektbausteins „Radwegsanierung (Leinpfad)“ im unteren Rheinuferbereich durch die Richtlinie zur Förderung der Nahmobilität in den Städten, Gemeinden und Kreisen des Landes Nordrhein- Westfalen (Förderrichtlinie Nahmobilität „FöRi-Nah“). Der maximale Fördersatz beträgt 70%. Der ver- bleibende städtische Eigenanteil wird aus dem Budget des Amtes für Straßen und Verkehrsentwick- lung, Teilfinanzplan 1201 Straßen, Wege, Plätze, Finanzstelle „Radwegsanierung“ bereitgestellt. Falls eine Förderung über die o. g. Förderrichtlinie nicht gelingt, ist eine Finanzierung des Projektbau- steins „Radwegsanierung (Leinpfad)“ zu 100 % aus dem Budget des Amtes für Straßen und Ver- kehrsentwicklung, Teilfinanzplan 1201 Straßen, Wege, Plätze, Finanzstelle „Radwegsanierung“ vor- gesehen. Dies wird im weiteren Projektverlauf konkretisiert. Eine Förderung im Rahmen des ISEK Porz Mitte / Städtebauförderung entfällt für diesen Projektbaustein. Nachrichtliche Darstellung der neuen Maßnahme 1.03 am „Rheinboulevard Porz“ (vgl. Sachstandbericht zum ISEK Porz Mitte - Session: 3907/2019): Nach Erhalt des Ergebnisses des freiraumplanerischen Wettbewerbs für den Friedrich-Ebert-Platz und das Porzer Bezirkszentrum wurde deutlich, dass für die bei ISEK-Erstellung nur grob gefassten Maßnahmenbestandteile für den Porzer Rheinuferbereich ein größerer räumlicher Rahmen und Um- fang erforderlich wird. Aus diesem Grund ist vorgesehen, das ISEK um die Maßnahme 1.03 „Stär- kung Ost-West-Achsen für Fuß- und Radverkehr - Aufwertung sowie Neu- und Umgestaltung des Rathausumfeldes“ zu ergänzen und die erforderliche Fortschreibung des ISEK den politischen Gre- mien zur Beschlussfassung vorzulegen. Der Beschlussvorschlag für den Bedarfsfeststellungsbeschluss ISEK Porz-Mitte Rheinboulevard Porz, Integriertes Stadtentwicklungskonzept für das Programmgebiet "Soziale Stadt" Porz-Mitte (Vor- lagen-Nummer 0753/2020) war aufgeteilt in zwei Teile. Der erste Teil beinhaltete die Gesamtplanung und Beauftragung eines Landschaftsarchitekten. Diesem Beschluss haben sich der Ausschuss Um- welt und Grün in seiner Sitzung am 04.06.2020 und der Stadtentwicklungsausschuss am 16.06.2020, unter Berücksichtigung der Vorgaben der Bezirksvertretung Porz, angeschlossen. Der zweite Teil des Beschlussvorschlages beinhaltet die Freigabe einer investiven Auszahlungser- mächtigung. Der Finanzausschuss hat in seiner Sitzung am 15.06.2020 nicht zugestimmt, da die Fra- ge aus dem Ausschuss Umwelt und Grün hinsichtlich des Urheberrechtes nicht rechtzeitig zur Sit- zung beantwortet werden konnte. Die Beantwortung ist nun als Anlage 4 beigefügt und lautet: Die Allgemeinen Vertragsbestimmungen 4 der Stadt Köln (AVB) für Verträge mit freiberuflich Tätigen behandeln unter § 5 sehr umfangreich alle mit dem Urheberrecht verbundenen Tatbestände, die sowohl den Auftraggeber als auch den Auftrag- nehmer betreffen. Die Intention der Stadt zielt auch im vorliegenden Fall darauf ab, umfänglich und weitreichend die in Verbindung mit dem Urheberrecht möglichen Rechte der Stadt zu sichern. Finanzierung: Die erforderlichen Haushaltsermächtigungen dienen sowohl der Vorfinanzierung der Maßnahme als auch der Sicherstellung der Finanzierung des städtischen Eigenanteils. Maßnahmen, die über die Städtebauförderung finanziert werden, weisen derzeit eine Förderquote von 70 % der förderfähigen Kosten auf. Die Gesamtkosten für Aufwertungs-, Neu- und Umgestaltungsmaßnahmen des Rheinboulevards Porz 4 „ISEK Porz-Mitte“ belaufen sich auf rd. 3.901.000,00 € (Planung und Bau) und sind im HPL 2020/2021 incl. mittelfristiger Finanzplanung veranschlagt. Die Kosten (die exakte Höhe wird im Zuge des weiteren Planungsprozesses ermittelt) für den Projektbaustein „Radwegsanierung (Leinpfad)“ sind mit Blick auf die förderrechtlichen Aspekte entsprechend separat zu betrachten (siehe oben). Die zu erwartende Investitionszuwendung des Landes NRW ist daher zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht konkret bezifferbar. Die unter „Haushaltsmäßige Auswirkungen“ ausgewiesenen Zuwendungs- beträge müssen insofern abzüglich der Förderung von Kostenanteilen für Planungsleistungen des Projektbausteins „Radwegsanierung (Leinpfad)“ betrachtet werden. Für die Herstellung der Förderreife ist in Anlehnung an o. g. Ratsbeschluss (Ziff. 3) zunächst die Vergabe der Entwurfsplanung (Leistungsphase 3) mit Kosten von 152.300,00 € vorgesehen. Die Be- auftragung weiterer Planungsleistungen wird mit dem Förderstatus korrelieren. Eine förderunschädli- che Beauftragung ist bis Leistungsphase 6 (Vorbereitung der Vergabe, Erstellung von Leistungsver- zeichnissen etc.) möglich. Die Weiterbeauftragung erfolgt erst nach Eingang des Zuwendungsbe- scheides durch den Fördergeber. Die Finanzierung der investiven Auszahlung in Höhe von 152.300,00 € für die vorgesehene Beauftra- gung eines externen Landschaftsarchitekturbüros zur Abdeckung der Leistungsphase 3 (Entwurfspla- nung) erfolgt aus dem Teilfinanzplan 0902 – Stadtentwicklung, Finanzstelle 1502-0902-7-5221 „ISEK Porz-Mitte – Rheinboulevard Porz“. Für die Förderantragstellung im Rahmen des ISEK Porz Mitte werden die Kostenanteile der Planung für die Radwegsanierung entsprechend extrahiert. Das Rechnungsprüfungsamt (RPA) hat am 05.02.2020 (RPA-Nr. BD 2020/0307) den gesamten Pla- nungsbedarf anerkannt (siehe Anlage 2). Die Anmerkungen des RPA werden im Rahmen des euro- paweiten Vergabeverfahrens berücksichtigt bzw. dem preislichen Wettbewerb unterworfen. Die Maßnahmen im städtischen Grün (ausgenommen Radweg „Leinpfad) stellen grundsätzlich Inves- titionen im als Festwert bewerteten städtischen Vermögen dar. Nach den Bestimmungen des Neuen Kommunalen Finanzmanagements (NKF) entstehen für den Festwert keine jährlichen bilanziellen Abschreibungsaufwendungen, jedoch sind den Festwert betreffende Neu- und Ersatzinvestitionen in voller Höhe gleichfalls im Ergebnisplan als Aufwand abzubilden. Die für das Projekt “Rheinboulevard Porz“ im Festwert erforderliche Aufwandsdeckung wird zunächst vollständig im Teilergebnisplan 0902 - Stadtentwicklung ausgewiesen, denn die konkreten festwert- spezifischen Flächenanteile (Verkehrs- und Grünflächen) lassen sich erst nach der Entwurfsplanung (Leistungsphase 3), wenn eine aussagefähige Objektbeschreibung, Dokumentation des Entwurfser- gebnisses sowie eine prüffähige Kostenberechnung nach DIN 276 vorliegt, zuverlässig aufgliedern. Die haushaltsmäßigen Auswirkungen stellen sich demnach grundsätzlich sowohl im investiven Teilfi- nanzplan beim Amt für Stadtentwicklung und Statistik als auch im konsumtiven Teilergebnisplan des Amtes für Landschaftspflege und Grünflächen dar. Korrespondierende Zuwendungen wirken sich gleichfalls ertragswirksam aus. 5 Der Abruf der Fördermittel erfolgt nach Maßnahmenfortschritt und auf Basis der jährlich bereitgestell- ten Fördermittelbeträge. Die Einzahlungen/Erträge werden daher zeitversetzt zu den Aufwendungen und investiven Auszahlungen abgebildet. Anlagen: 1. Bedarfsprüfung Rechnungsprüfungsamt 2. Klimaauswirkung 3. Auszug 04.06.20 Ausschuss Umwelt und Grün Rheinboulevard Porz 4. Rheinboulevard Porz 5. Auszug Finanzausschuss 6. Auszug AVB § 5 Urheberrecht
Anlage 5 Auszug Finanzausschuss
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Geschäftsführung Finanzausschuss Herr Müller (20) Telefon: (0221) 221-24649 Fax : (0221) 221-23902 E-Mail: Michael.Mueller6@stadt-koeln.de Datum: 16.06.2020 Auszug aus dem Entwurf der Niederschrift der Sitzung des Finanzausschusses vom 15.06.2020 öffentlich 7.5 ISEK Porz-Mitte - Rheinboulevard Porz (Bedarfsfeststellungsbe- schluss) Integriertes Stadtentwicklungskonzept für das Programmgebiet "Sozia- le Stadt" Porz-Mitte 0753/2020 RM Joisten kritisiert, dass die im Ausschuss Umwelt und Grün angeforderte Stel- lungnahme der Verwaltung nicht vorliege. Herr Beigeordneter Rau sagt eine schriftliche Information zu. RM Frank regt an, die Beschlussfassung in Form einer Dringlichkeitsentscheidung nachzuholen, wenn die Stellungnahme vorliege. RM Henk-Hollstein bittet darum, die Bezirksvertretung Porz darüber zu informieren, dass eine Beschlussfassung in der Fassung des Ausschusses Umwelt und Grün be- absichtigt sei, die heute noch nicht erfolgen könne, weil die Stellungnahme der Ver- waltung nicht vorliege. Beschluss: Der Finanzausschuss verweist die Vorlage zur weiteren Bearbeitung zurück an die Verwaltung, weil die vom Ausschuss für Umwelt und Grün angeforderte Stellung- nahme nicht vorliegt. Der Finanzausschuss befürwortet eine Beschlussfassung in der Fassung des Ausschusses für Umwelt und Grün im Wege einer Dringlichkeitsent- scheidung.
Anlage 4 Rheinboulevard Porz
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Anlage 4 Auszug aus dem Entwurf der Niederschrift der Sitzung des Ausschusses Umwelt und Grün vom 04.06.2020 4.2.2 ISEK Porz-Mitte - Rheinboulevard Porz (Bedarfsfeststellungsbeschluss) Integriertes Stadtentwicklungskonzept für das Programmgebiet "Soziale Stadt" Porz-Mitte 0753/2020 Beschluss: Die Verwaltung wird gebeten, bis zur Sitzung des Finanzausschusses eine Stellungnahme abzugeben, ob und in welcher Form es möglich ist, sich vertraglich zuzusichern, dass das Urheberrecht auf die Stadt Köln übergeht. Antwort der Verwaltung: Bei der Stadt Köln wird d as Urheberrecht bei Verträgen mit freiberuflich Tätigen durch die Allgemeinen Vertragsbedingungen der Stadt Köln (AVB) für die Vergabe für Verträge mit freiberuflich Tätigen geregelt. Unter § 5 wird die Handhabung des Urheberrechtes ausführlich dargelegt, siehe Anlage 6.
Anlage 1 Bedarfsprüfung Rechnungsprüfungsamt
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44 OT. ©2 2020 143 . 67 über Dezernat VI Neu- und Umgestaltung Rheinboulevard Porz hier: Bedarfsprüfung für die Vergabe freiberuflicher Planungsleistungen RPA-Nr.: BD 2020/0307 Summe vor Prüfung (gerundet): 462.000,- € (netto), 550.000,- € (brutto) Summe nach Prüfung (gerundet): 462.000,- € (netto), 550.000,- € (brutto) Sehr geehrte Damen und Herren, für die Aufwertung sowie Neu- und Umgestaltung des Rheinboulevards Porz legen Sie die Bedarfsprüfung für externe Planungs- und Bauleitungsleistungen in Höhe von rund 462.000,- € netto vor. Nach Ihren Angaben kann die zeitgemäße Umsetzung der Maßnahme nur unter Zuhilfenahme externer Planungsleistungen gewährleistet werden, da Ihr eigenes Planungspersonal durch andere Projekte bereits ausgelastet ist. j Inwiefern Sie grundsätzlich Personalzusetzungen planen oder gar bereits initiiert haben, wurde von Ihnen nicht dargestellt. Die Vergabe der erforderlichen Planungsleistungen beabsichtigen Sie im Rahmen eines eu- ropaweiten VgV-Verfahrens durchzuführen. Die voraussichtlichen Honorarkosten wurden auf Grundlage der geschätzten anrechenbaren Baukosten entsprechend den Mindestsätzen der Honorarordnung (HOAI 2013) im Leis- tungsbild Freianlagen nachvollziehbar berechnet. Angenommen wurden dabei Nettoausbau- kosten von 2,8 Mio € bzw. von 250,- € pro m?, bei insgesamt 11.000 m? Ausbaufläche. Die Ermittlung des Nebenkostenanteils und der besonderen Leistungen basieren auf Erfah- rungswerten zurückliegender Maßnahmen. Ein Umbauzuschlag wurde in der Honorarvo- rausberechnung nicht berücksichtigt, obwohl dieser von Ihnen nicht ausgeschlossen werden kann. : Kostenrisiken erkenne ich in den angenommenen anrechenbaren Baukosten, im ungeklärten Umbauzuschlag, sowie in den Auswirkungen des EuGH-Urteils vom 4.7.2019 bezüglich der Unzulässigkeit verbindlicher Mindest- und Höchstpreise für Leistungen nach HOAI. Sie beabsichtigen eine stufenweise Beauftragung der notwendigen Planungsleistungen. In der ersten Beauftragungsstufe sollen lediglich die zur Beantragung von Fördermitteln not- wendigen Leistungsphasen 1 bis 3 nach HOAI beauftragt werden. Entsprechend Ihrer Hono- rarvorausberechnung, ergäbe dies zunächst eine Auftragssumme von rund 128.000,- € netto inkl. Nebenkosten. Zur Begrenzung der Kostenrisiken empfehle ich vor Initiierung des europaweiten Vergabe- verfahrens zu klären, ob bei der Maßnahme ein Umbauzuschlag gerechtfertigt ist und diesen ggf. mit einzukalkulieren. Außerdem rate ich, mit der Angebotseinholung eine Baukosten- 12 I. obergrenze vorzugeben und eine Aufwandskalkulation einzufordern. Letztere kann dann für die Vergütungsvereinbarung von ggf. notwendigen zusätzlichen Leistungen zu Grunde ge- legt werden. Mit freundlichen Grüß Hans-Jochen Hemsing Anlage: Bedarfsprüfungsunterlagen
Anlage 2 Klimaauswirkung
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Anlage 2 Auswirkungen auf den Klimaschutz Grundsätzlich können positive Klimaauswirkungen z. B. durch die Radwegsanierung und Begrünungsmaßnahmen attestiert werden. Eine dezidierte ökologische Bilanzierung ist jedoch erst nach Bekanntgabe der Förder- bzw. Projektkonturen möglich.
Anlage 6 Auszug AVB § 5 Urheberrecht
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Allgemeine Vertragsbestimmungen der Stadt Köln (AVB) für Verträge mit freiberuflich Tätigen & 1 Allgemeine Pflichten des Auftragnehmers ...............22442244440444044Hsnennnnnennnennennnnnnnnnnennnn 2 & 2 Zusammenarbeit zwischen Auftraggeber, Auftragnehmer und anderen fachlich Belelllglen a... sun. u u. 5 8 3 Vertretung des Auftraggebers durch den Auftragnehmer...............u.2uussrsnnsennnnesnennenenn 7 8 4 Herausgabeanspruch des Auftraggebers ..................020000000000000000000000nnnnnennnnennannnnennennnnnn 7 8:5: Üffteberrecht..uu: nina run 8 8 7 Behandlung von Unterlagen ....................2244u042444004nn0nnnnennnnnnnnsnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnennnnnnnnnnnnn 10 8 LEISTÜHGSVETZÄGSTFÜNGEN «uuncisneeeneneennnsneenieneuresenersunhenenelsnusnnnesenennsnnent Eseuundleenueni 11 S y Abraham en an 11 & 10 Vergütung 8 11 ABTSCHNUNG-- mem een neenehe ee en unangemessen saLuenERnEn 13 $ 12 Zahlungen & 13 Kündigung durch den Auftraggeber ..............200@44u42004sn0ennnennnennnnnnnnnnennnnnnnnennnnnnnennnnnnnn 15 & 14 Kündigung durch den Auftragnehmer .............u.r004ss004s00esnnnnnnennnnnnnnnnnnnnennnnnnnnnnnnnnnnnnnnnn 16 & 15 Haftung und Verjährung...uaaaaeauaseunnneeenssennsennnnennnnnunnnnnnennnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnn sure 17 & 16 Haftpflichtversicherung ...........cuu.02u0000sssneesnnennnnensennnnnnnnennnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnenennnnnennnnennnnn 17 8 17 Erfüllungsort, Streitigkeiten, Gerichtsstand ..........c.....2uu02400s40ennnennnnnnnennnennnnnnnennnntnnnnnn 18 8 18. Arbeilsgemeinschafl.............:2...0..umessiuoeessucrsnsesuunesunnuungeseuusuucesssenunsennusuche 18 era ae ne TEE 18 8 19 Anwendbares Recht, Schriftform, Sprache Seite 1 4.2 4.3 5.1 Die dem Auftragnehmer überlassenen Unterlagen sind dem Auftraggeber unverzüglich nach Erfüllung oder Beendigung seines Vertrages zurückzugeben. Zurückbehaltungsrechte, die nicht auf diesem Vertragsverhältnis oder auf einem mit, diesem Vertrag in Zusammenhang stehenden Rechtsgeschäft beruhen, sind ausgeschlossen. Auf Anforderung des Auftraggebers hat der Auftragnehmer die vom Auftraggeber digital zur Verfügung gestellten Daten in seinem System zu löschen. & 5 Urheberrecht Soweit die vom Auftragnehmer gefertigten Unterlagen und Daten das ausgeführte Werk ganz oder in Teilen urheberrechtlich geschützt sind, bestimmen sich die Rechte des Auftraggebers auf Nutzung, Änderung und Veröffentlichung dieser Werke nach den Nummern 5.1.1 bis 5.1.4. Gegen fachliche Weisungen des Auftraggebers bis zur Freigabe des fertiggestellten Planungsergebnisses kann der Auftragnehmer nicht einwenden, dass die von ihm im Rahmen des Auftrags erstellten Pläne und Unterlagen seinem Urheberrecht unterliegen. 5.1.1 Für die Zwecke der Herstellung und späteren Nutzung des vertragsgegenständlichen Bauvorhabens darf der Auftraggeber die Unterlagen und Daten für die im Vertrag genannte Baumaßnahme und das ausgeführte Werk ohne Mitwirkung des Auftragnehmers nutzen. Die Unterlagen dürfen auch für eine etwaige Wiederherstellung des ausgeführten Werks benutzt werden. 5.1.2 Der Auftraggeber darf die Unterlagen und Daten sowie das ausgeführte Werk ohne Mitwirkung des Auftragnehmers ändern. Soweit die Änderung einen urheberrechtlich geschützten Teil der Unterlagen und Daten bzw. des ausgeführten Werkes betrifft, setzt eine solche Änderung voraus, dass das Schutzinteresse des Auftragnehmers hinter dem Gebrauchsinteresse des Auftraggebers zurücktreten muss. Bei der Interessenabwägung ist insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit die Änderung nutzungsbedingt und/oder technisch erforderlich bzw. wirtschaftlich sinnvoll ist. Änderungen, die zu einer Entstellung des urheberrechtlich geschützten Werkes führen ($ 14 UrhG), sind von dem hier geregelten Änderungsrecht nicht umfasst — insoweit gelten die allgemeinen Regeln. Seite 8 5.2 5.3 Beabsichtigt der Auftraggeber eine Änderung, so wird er den Auftragnehmer über das Vorhaben unterrichten, anhören und ihm Gelegenheit geben innerhalb einer vom Auftraggeber bestimmten angemessenen Zeit mitzuteilen, ob und in welcher Weise er mit einer Änderung einverstanden ist. 5.1.3 Müssen am ausgeführten Werk Mängel, die insbesondere eine Gefahr für die Sicherheit darstellen oder die zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der vertragsgemäßen Nutzung des Gebäudes führen und die nicht ohne eine Änderung des ursprünglichen Werkes behoben werden können, beseitigt werden, kann der Auftraggeber das ausgeführte Werk ohne Mitwirkung des Auftragnehmers ändern. Nummer 5.1.2 Satz 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Gebrauchsinteresses des Auftraggebers das Interesse des Auftraggebers an einer mangelfreien Werkausführung tritt. Soweit möglich, wird er den Urheber vor Ausführung anhören und dessen Auffassung bei seiner Entscheidung nach Möglichkeit berücksichtigen. 5.1.4 Der Auftraggeber hat das Recht zur Veröffentlichung unter Namensangabe des Auftragnehmers. Das Veröffentlichungsrecht des Auftragnehmers unterliegt der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers, wenn Geheimhaltungs- oder Sicherheitsinteressen des Auftraggebers berührt oder sonstige, vergleichbare Interessen des Auftraggebers beeinträchtigt werden. Liegen die Voraussetzungen von Nummer 5.1 Abs. 1 nicht vor, darf der Auftraggeber die Unterlagen und Daten für die im Vertrag genannte Baumaßnahme ohne Mitwirkung des Auftragnehmers nutzen und ändern; dasselbe gilt auch für das ausgeführte Werk. Der Auftraggeber hat das Recht zur Veröffentlichung unter Namensangabe des Auftragnehmers. Das Veröffentlichungsrecht des Auftragnehmers unterliegt der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers. Die Planungs- und Kostendaten der Baumaßnahme dürfen vom Auftragnehmer nicht an Dritte weitergegeben werden; & 2 Nummer 2.4 bleibt davon unberührt. Der Auftraggeber kann seine vorgenannten Rechte auf den jeweiligen zur Verfügung über das Grundstück Berechtigten übertragen. Seite 9
Anlage 3 Auszug 04.06.20 Ausschuss Umwelt und Grün TOP 4.2.2 Rheinboulevard Porz
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Geschäftsführung Ausschuss für Umwelt und Grün Frau Bültge-Oswald Telefon: (0221) 221-23702 E-Mail: barbara.bueltge-oswald@stadt-koeln.de Datum: 09.06.2020 Auszug aus dem Entwurf der Niederschrift der Sitzung des Ausschusses Umwelt und Grün vom 04.06.2020 öffentlich 4.2.2 ISEK Porz-Mitte - Rheinboulevard Porz (Bedarfsfeststellungsbeschluss) Integriertes Stadtentwicklungskonzept für das Programmgebiet "Soziale Stadt" Porz-Mitte 0753/2020 Herr Kaune teilt mit, dass die Bezirksvertretung Porz die Beschlussvorlage zurück- gestellt habe, heute aber eine Dringlichkeitsentscheidung in Porz getroffen wurde, die folgende zwei Ergänzungen beinhalte: Die Planungen dürfen keine großflächige Versiegelung der Uferböschung oder des Rheinufers beinhalten. Im Vertrag mit dem Planungsbüro und dem weiteren Verfahren ist eine Betei- ligung vorzuschreiben, die der Bezirksvertretung ein komplexes Mitgestal- tungsrecht einräumt. Herr Kaune erklärt, dass die Verwaltung beide Ergänzungen umsetzen könne. SB Herr Becker beantragt, den Punkt zum Planungsverfahren dahingehend zu präzi- sieren, dass die Entwicklung der Planungsentwürfe im Rahmen eines Werkstattver- fahrens erfolgen soll. Außerdem soll vertraglich abgesichert werden, dass das Urheberrecht auf die Stadt Köln übergeht. RM Herr Brust schlägt vor, über den Ergänzungstext der DE aus Porz abzustimmen. Hinsichtlich des Urheberrechts könne er nicht beurteilen, ob und wie das möglich sei. RM Frau Welcker informiert darüber, dass man das Urheberrecht wahrscheinlich mit Geld ablösen könne. Da die Beschlussvorlage noch in den Finanzausschuss gehe, könne diese Möglichkeit bis dahin geklärt werden. Die Problematik von Urheberrech- ten sei in der Stadt bekannt. Sie schlage daher vor, die Ergänzung so wie Porz zu beschließen und die Verwaltung zu beauftragen, bis zur Sitzung des Finanzaus- schusses zu klären, ob das Urheberrecht ablösbar sei. Nach einer weiteren Diskussion schlägt der Ausschussvorsitzende folgende Ergän- zung des Beschusstextes der DE aus Porz vor: Die Entwicklung der Planungsentwürfe soll im Rahmen eines Werkstattverfah- rens erfolgen. Die Verwaltung wird gebeten, bis zur Sitzung des Finanzausschusses eine Stellungnahme abzugeben, ob und in welcher Form es möglich ist, sich ver- traglich zuzusichern, dass das Urheberrecht auf die Stadt Köln übergeht. Die Mitglieder des Ausschusses Umwelt und Grün sind mit dem Vorschlag einver- standen, so dass der Ausschussvorsitzende folgenden geänderten Beschlusstext zur Abstimmung stellt: Geänderter Beschluss: 1. Der Ausschuss für Umwelt und Grün beauftragt die Verwaltung vorbehaltlich der Anerkennung des Integrierten Stadtentwicklungskonzeptes (ISEK) Porz Mitte durch das Land NRW und vorbehaltlich der Bewilligung aus dem avisier- ten Förderzugang mit der Gesamtplanung der Maßnahme „Aufwertung sowie Neu- und Umgestaltung des Rheinboulevards Porz“ durch ein externes Land- schaftsarchitekturbüro (550.000,00 €). Für die Herstellung der Förderreife ist zunächst nur die Vergabe der Entwurfsplanung (Leistungsphase 3) mit Kosten von 152.300,00 € vorgesehen. Die Beauftragung weiterer Planungsleistungen wird mit dem Förderstatus korrelieren. Die Planungen dürfen keine großflächige Versiegelung der Uferbö- schung oder des Rheinufers beinhalten. Im Vertrag mit dem Planungsbüro und dem weiteren Verfahren ist eine Beteiligung vorzuschreiben, die der Bezirksvertretung ein komplexes Mitgestaltungsrecht einräumt. Die Entwicklung der Planungsentwürfe soll im Rahmen eines Werkstatt- verfahrens erfolgen. Die Verwaltung wird gebeten, bis zur Sitzung des Finanzausschusses ei- ne Stellungnahme abzugeben, ob und in welcher Form es möglich ist, sich vertraglich zuzusichern, dass das Urheberrecht auf die Stadt Köln übergeht. Der Ausschuss Umwelt und Grün bittet den Finanzausschuss, wie folgt zu be- schließen: 2. Der Finanzausschuss beschließt unter gleichem Vorbehalt die Freigabe einer investiven Auszahlungsermächtigung in Höhe von 152.300,00 € für die Pla- nungsabwicklung zunächst bis zur Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) im Teilfinanzplan 0902 – Stadtentwicklung, Teilplanzeile 8 – Auszahlung für Baumaßnahmen im Haushaltsjahr 2021. Abstimmungsergebnis: Einstimmig zugestimmt Öffentlichkeitsbeteiligung: Es wird eine Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt. Abstimmungsergebnis: Einstimmig zugestimmt.
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungOrte (1)
- Friedrich-Ebert-Platz
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Details
- Aktenzeichen
- 1852/2020
- Typ
- Dringlichkeitsvorlage Ausschuss
- Datum
- 24.07.2020
- Erstellt
- 17.06.2020 13:50