Baubeschluss für die Generalsanierung der Ackerstraße
Mitteilung BV 3637/2021 vom 22.10.2021
Stand: Am 17.01.2022 in der Bezirksvertretung 9 (Mülheim) beraten. Ergebnis: Kenntnis genommen.
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Mitteilung BV
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle III/66/664/4 664 Vorlagen-Nummer 3637/2021 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Bezirksvertretung 9 (Mülheim) 06.12.2021 Baubeschluss für die Generalinstandsetzung der Ackerstraße Prüfauftrag, Einrichtung von Radwegen hier: Beschluss der Bezirksvertretung Mülheim aus der Sitzung vom 06.09.2021, TOP 9.2.8., Beschlusspunkt 3 Sachverhalt: Die Bezirksvertretung Mülheim hat mit dem Beschluss (Session-Nr.: 2410/2021) vom 06.09.2021 die Verwaltung beauftragt zu prüfen, ob Radwege im Bereich der Ackerstraße eingerichtet werden kön- nen. Mitteilung der Verwaltung: Die Verwaltung hat die Einrichtung von Radwegen geprüft und ist zu folgendem Ergebnis gekommen: Die Ackerstraße ist eine Erschließungsstraße und befindet sich in einer angeordneten Tempo 30- Zone. Zonen-Anordnungen werden von der Verwaltung innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Wohngebieten und Gebieten mit hoher Fuß- und Fahrradverkehrsdichte sowie hohem Querungs- bedarf, durchgeführt. Die Anordnung von benutzungspflichtigen Radverkehrsanlagen sowie von Schutzstreifen innerhalb einer solchen Zonen-Anordnung ist gemäß § 45 1c Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) ausgeschlos- sen. Des Weiteren hat die Verwaltung die Belastungsbereiche zur Vorauswahl von Radverkehrsführungen bei zweistreifigen Stadtstraßen gemäß der Empfehlung für Radverkehrsanlagen (ERA) geprüft. Durch die angeordnete Tempo 30-Zone und durch die vorhandenen geringen Verkehrsmengen von 361 Kraftfahrzeugen in der Spitzenstunde befindet sich die Ackerstraße im Belastungsbereich 1. Der Be- lastungsbereich 1 sieht unter den gegebenen Bedingungen keine Bereitstellung von separaten Rad- verkehrsanlagen vor. Die Verkehrssicherheit ist für alle Verkehrsarten im Bereich der Ackerstraße auch im Hinblick auf die beschlossene Generalsanierung generell gewährleistet. Aufgrund der vorliegenden Sachlage ist die Bereitstellung von separaten Radverkehrsanlagen auf- grund der rechtlichen sowie verkehrsplanerischen Voraussetzungen nicht möglich bzw. nicht erforder- lich.
Beratungsverlauf
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17.01.2022
TOP 10.2.10, Kenntnisnahme (Mitteilung). Ergebnis: Kenntnis genommen
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