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4181/2019

Unterhaltung von Notunterkünften für ausländische geflüchtete Personen

Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss) 08.04.2020

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Nächste Beratung: Integrationsrat, Sitzung am 21.04.2020, TOP 3.3

Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)

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Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)

6047 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
V/56 
 
Vorlagen-Nummer 08.04.2020 
 4181/2019 
Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung  
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Integrationsrat 21.04.2020 
 
Unterhaltung von Notunterkünften für ausländische geflüchtete Personen 
Das Mitglied des Integrationsrates, Herr Dr. Litvinov, stellt mit Anfrage AN/1580/2019 bezüglich der in 
der Sitzung am 17.06.2019 behandelten Beschlussvorlagen 1269/2019 und 1273/2019 mit Änderun-
gen der „Satzung über die Errichtung und Unterhaltung von Notunterkünften für ausländische geflüch-
tete Personen“ die folgenden Fragen:  
 
1. Wie viele untergebrachten Personen haben in der Periode vor Inkrafttreten der o.g. Satzung 
bzw. der Änderung dieser Satzung die Gebühren bezahlt und wie hoch ist deren Anteil an den 
insgesamt untergebrachten Personen in jeder Einrichtung? 
2. Ist die in der Tabelle angegebene Liste der Einrichtungen geändert worden und hat die Stadt-
verwaltung vor, diese zu ändern?  
3. Wenn ja – auf welcher Grundlage und auf welchen Art und Weise? 
4. Werden die Geflüchtete - wenn sie in eine „gebührenpflichtige“ Einrichtung zugewiesen wer-
den – über die Gebühren informiert und wie geschieht das? 
5. Welche Einnahmen erzielt(e) die Kommune über diese Benutzungsgebühren? 
 
 
Die Verwaltung beantwortet die Anfrage wie folgt: 
 
1. Die Unterbringung in einer Notaufnahme / Notunterkunft erfolgt immer nur kurzfristig und vor-
überübergehend, bis eine passende reguläre und längerdauernde Unterkunft bereitgestellt 
werden kann. Notaufnahmen und Notunterkünfte zeichnen sich größtenteils durch Gemein-
schaftsverpflegung ohne eigene Kochgelegenheit sowie Gemeinschaftssanitäreinrichtungen 
aus.  
Im Regelfall verfügen die in Notunterkünften Untergebrachten aufgrund ihrer gerade erfolgten 
Einreise weder über einen Aufenthaltstitel noch über ein Einkommen. Es handelt sich größten-
teils um unerlaubt Eingereiste. Diese beziehen Leistungen nach Asylbewerberleistungsgesetz. 
 
Nur soweit sie bereits während ihrer Unterbringung in der Notunterkunft als Asylbewerber an-
erkannt werden und über eine Arbeitserlaubnis verfügen, können sie SGB II-berechtigt sein 
und / oder über eigenes Einkommen verfügen (sog. Selbstzahler). Dann werden auch von in 
einer Notunterkunft Untergebrachten Nutzungsgebühren erhoben. Die Gebühren können als 
Kosten der Unterkunft beim Jobcenter im Rahmen des SGB II-Bezugs geltend gemacht wer-
den. Diese SGB-II-Kosten wiederum werden von der Kommune mit dem Bund abgerechnet, 
was aber einer Festlegung der Unterbringungskosten durch eine Nutzungsgebührensatzung 
bedarf. 
 
Die Anzahl dieser Ausnahmefälle kann für die Zeit vor Inkrafttreten der Satzung nicht mehr 
ermittelt werden. Mit dem Neubau und der Inbetriebnahme mehrerer Unterbringungs-
einrichtungen im Laufe des Jahres 2018 und der damit möglich gewordenen Verlegung von 
Geflüchteten aus den Notunterkünften in Unterkünfte mit abgeschlossenen Unterkunftseinhei-

2 
 
ten, konnten die Ausnahmefälle rasch minimiert werden. Seit dem sind keine Selbstzahler o-
der SGB II-Bezieher in der Notaufnahme untergebracht.  
 
Sollte ausnahmsweise eine untergebrachte Person in der Notaufnahme / Notunterkunft schon 
in dieser sehr frühen Phase der Unterbringung eigenes Einkommen beziehen, würde die Ver-
waltung im Rahmen des Belegungsmanagements dafür Sorge tragen, dass sie möglichst 
schnell in eine andere adäquate Unterkünfte mit niedrigen Nutzungsgebühren verlegt wird. 
Zudem ermöglich eine Härtefallregelung die Reduzierung von Nutzungsgebühren. 
 
 
2. Die Liste der Einrichtungen ist nicht für die Beschlussvorlagen geändert worden und spiegelt 
den historischen Stand an Notunterkünften beim Gültigkeitsbeginn der Satzung im Jahre 2017 
wieder, als es eine hohe Zahl an unterzubringenden Geflüchteten gab. Eine Anpassung der 
Liste der Notunterkünfte an den gegenwärtigen geringeren Bestand wird mit der nächsten 
Neufassung der Satzung erfolgen. Bezüglich der Entwicklung der Notunterkünfte wird auf die 
Quartalsberichte zur Situation Geflüchteter in Köln verwiesen, welche regelmäßig dem Integ-
rationsrat zugehen.  
 
3. Die Aktualisierung der Liste der Notunterkünfte im Anhang wird mit der nächsten Satzung vor-
genommen. 
 
4. Bei der Verlegung des oder der Geflüchteten von einer Notunterkunft in eine reguläre Unter-
kunft wird von der Heimleitung der neuen Unterkunft über die Modalitäten der Unterbringung 
informiert. Nach Einzug wird der bzw. dem Geflüchteten ein Einweisungs- und Gebührenbe-
scheid zugestellt, aus dem sich die genauen, individuell zu zahlenden Gebühren ergeben. Es 
findet dann eine Beratung durch Heimleitung und sozialen Dienst statt, wo und wie bei man-
gelnder Leistungsfähigkeit Sozialleistungen beantragt werden können. Ein ausgehängtes 
Merkblatt in den Unterkünften informiert ebenfalls. Mittels QR-Code kann im Internet eine 
Übersetzung aufgerufen werden. 
 
5. Bei der Beantwortung der Frage 5 geht die Verwaltung davon aus, dass hiermit die erzielten 
Einnahmen auf der Grundlage der „Satzung über die Errichtung und Erhaltung von Notunter-
künften für ausländische geflüchtete Personen“ gemeint sind.  
Da in Notunterkünften die unter 1. erläuterten Fallkonstellationen, Bezug von SGB II-
Leistungen oder eigenes Erwerbseinkommen, nicht gegenwärtig sind, bestehen dort auch kei-
ne Einnahmen von Nutzungsgebühren.  
 
Einnahmen durch Abrechnung mit Land und Bund: 
Für untergebrachte Menschen in Notunterkünften mit einem Leistungsanspruch nach dem 
AsylbLG wird vom Land NRW eine Pauschale für Unterkunft und Betreuung in Höhe von 866 
€ / monatlich nach § 4 Flüchtlingsaufnahmegesetz NRW gezahlt.  
Für geflüchtete Menschen in einer Notunterkunft mit einem Leistungsanspruch nach SGB II 
dient der in der Gebührensatzung für Notunterkünfte festgelegte Gebührensatz als Abrech-
nungsgrundlage für den Anteil des Bundes an den Kosten der Unterkunft.  
Eine Aufsplittung der erzielten Einnahmen im Detail liegt nicht vor und kann nicht mitgeteilt 
werden. 
 
gez. BG Dr. Rau

Beratungsverlauf (1)

21.04.2020 Integrationsrat
TOP 3.3 Kenntnisnahme (Mitteilung)

Beschluss: zurückgestellt

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Details

Aktenzeichen
4181/2019
Typ
Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
Datum
08.04.2020
Erstellt
29.11.2019 09:24