2006/0397
Neustrukturierung des Stadtmarketings - hier Gründung einer Darmstadt Marketing GmbH und Umfirmierung ProRegio e.V. in Darmstadt City e.V.
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2006/0397
14697 Zeichen
Wissenschaftsstadt
Darmstadt
Magistratsvorlage
Eingang Magistrats-
geschäftsstelle:
08.06.2006
an den Magistrat Beteiligt vor Dezernat I
Amt: Amt für Wirtschaft und
Stadtentwicklung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Magistrats-
beschlussfassung:
Rechtsamt
Hauptamt
Vorlage-Nr. 2006/0397
Magistratsbeschluss-Nr.
an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss- fas-
sung Fachausschuss
Internet ja nein
Tagesordnung I II
Verteiler:
OBW bei abschl.
Beschlussfassung
Magistrat
Betreff: Neustrukturierung des Stadtmarketings - hier Gründung einer Darmstadt Marke-
ting GmbH und Umfirmierung ProRegio e.V. in Darmstadt City e.V.
Vorlage vom: 07.06.2006
Beschlussvorschlag:
1. Der Magistrat stimmt der Neustrukturierung des Stadtmarketings für die Wissenschaftsstadt
Darmstadt gemäß des in der Begründung dargelegten Konzepts zu.
2. Der Magistrat stimmt der Gründung einer Darmstadt Marketing GmbH gemäß des beiliegen-
den Entwurfs des Gesellschaftsvertrags zu.
3. Oberbürgermeister Walter Hoffmann als Vertreter der Stadt im ProRegio Stadt- und Regional-
marketinggesellschaft e.V. wird ermächtigt, der Änderung des Vereinsnamens in Darmstadt City
e.V. und dem beiliegenden Entwurfs einer neuen Vereinssatzung zuzustimmen.
4. Entsprechende haushaltstechnische Veranlassungen sind für den Haushalt 2007 zu berück-
sichtigen.
Anlagen: Anlage 1 Entwurf Gesellschaftsvertrag Darmstadt Marketing GmbH
Anlage 2 Entwurf Satzung Darmstadt City e.V.
Beschluss des Magistrats vom
2
...
Begründung
Anhand der eingehend diskutierten Vorlagen Nr. 2006/0077 und Nr. 2006/0094 hatte der
Magistrat in seinen Sitzungen am 18.01.2006 und 25.01.2006 zugestimmt, die Neustrukturie-
rung des Stadtmarketings weiterzuentwickeln.
Ziel ist es, durch neue Strukturen die hervorragenden Potenziale Darmstadts innerhalb der
Stadt, der Region und darüber hinaus besser als bisher zu kommunizieren und zur Belebung
von Handel, Gastronomie, Hotellerie und Kultureinrichtungen zu nutzen. Dies geschieht nicht
zuletzt vor dem Hintergrund des im Bau befindlichen Wissenschafts- und Kongresszentrums
darmstadtium, dessen Veranstaltungsakquisition von umfassenden Anstrengungen im
Stadtmarketing begleitet werden muss, um Kongressbesuchern vor Ort ein breites Ange-
botsspektrum anbieten zu können.
Zudem ist es angesichts eines sich verschärfenden Wettbewerbs der Oberzentren und nicht-
integrierten Shopping Center-Standorte in den Verdichtungsräumen Rhein-Main und Rhein-
Neckar in Zukunft noch wichtiger als bereits bisher, den Einzelhandels- und Dienstleistungs-
standort City offensiv zu bewerben.
Auch in den Stadtteilen sind vermehrt Anstrengungen zu unternehmen, um deren Attraktivität
und Funktion als wohnstandortnahe Versorgungszentren insbesondere für den täglichen
Bedarf zu sichern.
Auslöser für Überlegungen zu einem grundsätzlichen Neuanfang auf diesem Sektor war eine
breite Unzufriedenheit mit der Arbeit und dem Wirkungsgrad des ProRegio e.V. bei weiten
Teilen der institutionellen und privatwirtschaftlichen Partner der Stadtmarketingeinheit. Als
Gründe hierfür wurden u.a. strukturelle Probleme resultierend aus der Rechtsform des Ver-
eins sowie eine satzungsgemäße Aufgabenbeschreibung ausgemacht, die in ihrer Breite
nicht erfolgversprechend zu bewältigen war.
Parallel war der amtierende Oberbürgermeister, seine Verpflichtung eine Kontrollfunktion
wahrzunehmen von Anfang an konsequent verfolgend, Hinweisen auf mögliche Unregelmä-
ßigkeiten in der Vereinsführung nachgegangen bzw. hatte die zuständigen Stellen informiert.
Über den Verlauf dieser Ermittlungen ebenso wie über den Bericht einer eingehenden Wirt-
schaftsprüfung beim ProRegio e.V. wird zu gegebenem Zeitpunkt in gesonderten Vorlagen
zu berichten sein. Festzuhalten ist jedoch, dass trotz aller negativen Rückwirkungen durch
die Vorkommnisse eine Reform des Stadtmarketings ohnedies sachlich begründet und not-
wendig gewesen wäre.
Nach den oben genannten Beschlüssen des Magistrats begann der Oberbürgermeister ge-
meinsam mit anderen Dezernentenkollegen einen breit angelegten Konsultationsprozess zur
Überprüfung und Weiterentwicklung der vorgeschlagenen Grobstruktur des zukünftigen
Stadtmarketings. Insbesondere fanden zahlreiche ausführliche Gespräche mit Vertretern der
IHK Darmstadt Rhein-Main-Neckar, der Gewerbevereine in den Stadtteilen und des Einzel-
handels in der City statt. Dieser Aufwand führte zu einer weitgehenden Akzeptanz der vorge-
schlagenen Strukturierung.
Die Anhörung nach § 121 Abs. 6 HGO wurde durchgeführt. Die Zustimmung der IHK und der
Handwerkskammer zu den in der Folge vorgestellten Strukturen liegt vor.
Zugleich wurde der geschäftsführende Vorstand des ProRegio e.V. in seiner Sitzung am
06.06.2006 eingehend über die neuen Strukturen informiert. Auch von dort liegt ein positives
Signal vor.
Im Einzelnen ist folgende Struktur für das zukünftige Stadtmarketing der Wissenschaftsstadt
Darmstadt vorgesehen:
3
...
Darmstadt Marketing GmbH
Als zentrale Einheit des Stadtmarketings wird eine zu gründende Darmstadt Marketing
GmbH dienen.
Die Rechtsform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist u.a. aufgrund ihrer Eigen-
schaft, Flexibilität und Entscheidungsschnelligkeit im operativen Geschäft zu ermöglichen,
einer Vereinsstruktur vorzuziehen. Zudem sichert sie dem alleinigen Gesellschafter, der
Stadt, eine unmittelbare Kontroll- und Einflussmöglichkeit.
Der Vergleich mit anderen Städten in Deutschland zeigt, dass Stadtmarketing in praktisch
allen relevanten Großstädten innerhalb einer GmbH betrieben wird. Entsprechende Untersu-
chungen des Deutschen Instituts für Urbanistik bestätigen dies, wobei die prozentualen An-
gaben zum Anteil von GmbHs an allen Stadtmarketingeinrichtungen jedoch durch den hohen
Anteil von befragten Klein- und Mittelstädten stark verfälscht werden.
Der Entwurf eines Gesellschaftsvertrags liegt zur Beschlussfassung als Anhang 1 bei.
Unternehmensgegenstand der Darmstadt Marketing GmbH wird demnach die Koordination,
Durchführung und Umsetzung von Aktivitäten und Maßnahmen des Stadtmarketings in der
Wissenschaftsstadt Darmstadt sein.
Dazu werden gemäß § 2 des vorgelegten Entwurfs eines Gesellschaftsvertrags u.a. gehö-
ren:
- die Erarbeitung von grundlegenden Marketingstrategien,
- die Konzeptionierung, Anregung und Durchführung von Maßnahmen zur Image- und
Stadtwerbung,
- die Koordination von öffentlichkeitswirksamen Maßnahmen privater und öffentlicher Unter-
nehmen sowie der Stadt,
- die touristische Vermarktung der Destination Darmstadt durch u. a.
- Erstellung geeigneter zielgruppenorientierter Werbung
- Vertretung der Destination auf Fachmessen
- Betrieb von Tourist Informationen an geeigneten Standorten
- Durchführung von Stadtführungen
- die Erstellung von Hotel-, Gastronomie- und Kulturpackages insbesondere in Verbindung
mit dem Betrieb des Wissenschafts- und Kongresszentrums darmstadtium,
- die Beteiligung an übergreifenden Werbemaßnahmen der Region.
Innerhalb der Darmstadt Marketing GmbH spielt neben der übergreifenden Koordination des
Stadtmarketings der Bereich Tourismus eine besondere Rolle. In diesem Feld bedarf es in
Zukunft deutlich größerer Anstrengungen als bisher, um die touristische Destination Darm-
stadt mit ihren kulturellen Höhepunkten zu vermarkten. Hierzu wird eine eigene Abteilung mit
entsprechender Leitungsfunktion eingerichtet.
Die Ausschreibung für eine/n Geschäftsführer/in der Darmstadt Marketing GmbH soll unmit-
telbar nach Beschlussfassung in der Stadtverordnetenversammlung erfolgen. Um möglichst
schnell eine geeignete Person gewinnen zu können, wird das Ausschreibungsverfahren
durch das Hauptamt/Personalabteilung betreut. Im Auswahlverfahren werden externe, pro-
fessionelle Berater hinzugezogen.
Bezug zur Wissenschafts- und Kongresszentrum Darmstadt GmbH & Co. KG
Grundsätzlich wird es als außerordentlich wichtig für den Erfolg des Wissenschafts- und
Kongresszentrums darmstadtium und des gesamten Stadtmarketings angesehen,
das Kongress- und Tourismusmarketing möglichst frei von organisatorischen Bruchstellen zu
gestalten.
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...
Zu einem angemessenen Zeitpunkt nach Baufertigstellung und Aufnahme des Betriebs findet
deshalb eine grundlegende Überprüfung der Gesellschaftsstrukturen mit dem Ziel statt, die
Aufgaben des Kongress- und Tourismusmarketings organisatorisch so eng als möglich zu
verbinden. Dies kann z.B. über eine gemeinsame Geschäftsführung der Gesellschaften statt-
finden.
Stadtteilmarketing / Einbindung der Gewerbevereine
Die Vermarktung der Stadtteile und dort insbesondere der Stadtteilzentren wird künftig noch
mehr als bisher in die Hände der betreffenden Gewerbevereine gelegt. Diese sollen die
Stadtteile mit ihren Besonderheiten und Eigenheiten aus sich selbst heraus bewerben und
damit die Vielfalt städtischen Lebens in Darmstadt insgesamt weiter betonen.
Die Darmstadt Marketing GmbH wird deshalb künftig Anlaufpunkt für die Gewerbevereine
sein. Ein/e Mitarbeiter/in wird explizit als Berater und Lotse der Gewerbevereine benannt
werden.
Die finanzielle Unterstützung der Gewerbevereine erfolgt künftig nicht mehr über Zuschüsse
der Stadtverwaltung sondern durch die Darmstadt Marketing GmbH. Vorgesehen ist, sofern
die Gewerbevereine nachweisen können, einen relevanten Anteil der Gewerbetreibenden
eines Stadtteils bzw. eines zu definierenden Stadtteilzentrums in angemessener Höhe zu
fördern. Dieser ist für Werbeaktivitäten, Festivitäten und Maßnahmen wie z.B. die Weih-
nachtsbeleuchtung zu verwenden.
Vor Beginn des Haushaltsjahrs ist ein Maßnahmenplan vorzulegen. Nach Abschluss des
Haushaltsjahrs ist ein Tätigkeits- und Ausgabennachweis zu führen. Die Mittelvergabe sollen
schuldrechtliche Verträge regeln.
Es ist ausdrückliches Ziel, durch diese Regelungen die Aktivitäten bestehender Gewerbe-
vereine zu unterstützen und Anreize zur Selbstorganisation der Gewerbetreibenden in weite-
ren Stadtteilen zu schaffen.
Darmstadt City e.V.
Der besonderen Stellung der City als zentraler Einzelhandels- und Dienstleistungsstandort
von Stadt und Region sowie als kulturell vielfältiger Erlebnisort ist in neuen Stadtmarketing-
strukturen Rechnung zu tragen.
Dabei ist zu gewährleisten, dass:
- den Gewerbetreibenden der City eine Beteiligungsplattform zur Verfügung gestellt wird, die
einer möglichst großen Anzahl relevanter Akteure zugänglich ist. Dies ist z.B. bei einer
GmbH-Lösung aufgrund von Haftungsfragen, notwendiger Stammkapitaleinlage, aufwändi-
gen Gesellschaftsbeitrittsmodalitäten etc. nicht der Fall.
- für die City in Eigenverantwortlichkeit und unter möglichst großer Beteiligung der Gewerbe-
treibenden Marketingmaßnahmen gewählt werden, die jedoch in keinem Fall zu den Leitli-
nien des übergreifenden Stadtmarketings in Widerspruch stehen dürfen.
Um diesen Anforderungen gerecht zu werden, eignet sich eine Vereinslösung für das The-
menfeld Citymarketing. Dazu soll die Vereinssatzung des heutigen ProRegio e.V. geändert
werden, um diese den Notwendigkeiten eines offensiven Citymarketings konsequent anzu-
passen. Es empfiehlt sich zudem zur Schärfung des künftigen Vereinsprofils, aber auch um
die negativ besetzte Begrifflichkeit „ProRegio“ zu entfernen, den Vereinsnamen in Darmstadt
City e.V. zu ändern.
Der Entwurf einer Vereinsatzung liegt zur Beschlussfassung über Punkt 3.) des Beschluss-
vorschlags als Anhang 2 bei.
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...
Zweck des Vereins wird gemäß § 2 dieses Entwurfs sein, den Einzelhandels- und Dienstleis-
tungsstandort in der City Darmstadt zu beleben und für Kunden und Besucher dauerhaft att-
raktiv zu gestalten.
Dieses Ziel soll insbesondere verwirklicht werden durch:
- die Durchführung von Werbemaßnahmen mit dem Ziel der Stabilisierung und der Erweite-
rung der Kundenfrequenz und des Einzugsgebiets,
- Veranstaltungen im Zusammenhang mit kulturellen, gesellschaftlichen, sportlichen und wis-
senschaftlichen Ereignissen in Darmstadt.
Nach Gesprächen mit Einzelhändlern der City ist dabei zu betonen, dass die weitere Hinzu-
fügung von Veranstaltungen zum Jahresprogramm über das bestehende Maß hinaus keines-
falls ein Hauptanliegen des Darmstadt City e.V. sein sollte. Im Fokus sollen vielmehr werbli-
che Maßnahmen, z.B. über die Schaltung einer Werbekampagne in geeigneten Medien, ste-
hen, die außerhalb Darmstadts für den Einkaufs-, Kultur- und Erlebnisort City Aufmerksam-
keit erzeugen.
Dem Vorstand des Darmstadt City e.V. soll die Gelegenheit gegeben werden, an der Erar-
beitung und Festlegung von Leitlinien für das übergreifende Stadtmarketing mitzuwirken.
Deshalb wird dem Vorstand des Darmstadt City e.V. im Entwurf des Gesellschaftsvertrags
der Darmstadt Marketing GmbH das Recht eingeräumt, ein Vorstandsmitglied für den Auf-
sichtrat der GmbH vorzuschlagen.
Der Verein wird keine eigene Organisationsstruktur aufbauen. Aus der Darmstadt Marketing
GmbH wird eine Person, die der Geschäftsführung untergeordnet ist, als „Abteilungsleitung
City“ bzw. „Citymanager/in“ an den Darmstadt City e.V. delegiert werden. Die/der Citymana-
ger/in soll ihre/seine Arbeitskraft in hohem Maße der Betreuung der Gewerbetreibenden vor
Ort als direkte/r Ansprechpartner/in widmen und in Kooperation mit diesen Werbemaßnah-
men für die City konzipieren und umsetzen.
Die Position der/des Citymanagerin/Citymanagers ist auf gleichem Wege, wie oben für die
Geschäftsführung der Darmstadt Marketing GmbH erläutert, zeitnah auszuschreiben.
Sämtliche institutionellen und organisatorischen Aufgaben im Darmstadt City e.V. werden
durch die Darmstadt Marketing GmbH übernommen.
Damit ist sicher gestellt, dass die Finanzmittel des Vereins unmittelbar in Marketingmaß-
nahmen Verwendung finden.
Um den Gewerbetreibenden der City einen weiteren Anreiz zur finanziellen Beteiligung an
Citymarketingmaßnahmen zu geben, bietet die Stadt Unterstützung durch ein Finanzie-
rungsmodell an:
Die Stadt gewährt dem Verein einen Zuschuss in Höhe des 1,5-fachen der Mittel, die dem
Verein aufgrund der Zuwendungen seiner Mitglieder (gemäß Beitragsordnung) für die in § 2
der Vereinssatzung definierten Zwecke zur Verfügung stehen – bis zu einer angemessen
festzulegenden Jahreshöchstsumme.
Näheres wird ein schuldrechtlicher Vertrag regeln, der mit gesonderter Vorlage dem Magist-
rat zur Beschlussfassung vorgelegt wird.
Walter Hoffmann Wolfgang Glenz
Oberbürgermeister Bürgermeister
Dez. I Dez. II
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M_Vertrag_Satzung_DAR_Satzung_City e.V. Entwurf (Stand: 07.6.2006) Satzung Darmstadt City e. V. § 1 Name und Sitz Der Verein führt den Namen „Darmstadt City e. V.“. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgericht Darmstadt eingetragen unter Nr. VR 2934. Sitz des Vereins ist Darmstadt. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. § 2 Zweck Zweck des Vereins ist es, den Einzelhandels- und Dienstleistungsstandort in der City Darmstadt zu beleben und für Kunden und Besucher dauerhaft attraktiv zu gestalten. Der Verein kann alle dem Zweck dienenden Einrichtungen schaffen und Aktivitäten entfalten. Der Verein ist überparteiisch und überkonfessionell. Die Ziele des Vereins werden insbe- sondere verwirklicht durch: 1. Durchführung von Werbemaßnahmen für den Einzelhandels-, Dienstleistungs- und Kulturstandort City mit dem Ziel der Stabilisierung und der Erweiterung der Kunden- frequenz und des Einzugsgebietes, 2. Veranstaltungen im Zusammenhang mit kulturellen, gesellschaftlichen, sportlichen und wissenschaftlichen Veranstaltungen in Darmstadt, 3. Abstimmung und enge Zusammenarbeit mit Dienststellen und Einrichtungen des Stadt-, Tourismus- und Kongressmarketings der Wissenschaftsstadt Darmstadt. M_Vertrag_Satzung_DAR_Satzung_City e.V. 2 Unter der City der Wissenschaftsstadt Darmstadt ist insbesondere der unmittelbare Be- reich der als Fußgängerzone ausgewiesenen Straßen in der Innenstadt und der angren- zenden Straßenzüge zu verstehen, die als Ergänzungsgebiet zum Teil typische Funktio- nen einer City aufweisen. Als äußere Grenzen dieses Bereichs im Sinne der Satzung werden folgende Straßen genannt: Im Norden die Bismarckstraße von der Kasinostraße bis zum Herrngarten und östlich des Herrngartens die Alexanderstraße unter Einbeziehung des Universitätsstand- orts; im Osten die Pützerstraße, die Teichhausstraße und die Nieder-Ramstädter-Straße ab dem Roßdörfer Platz; im Süden die Heinrichstraße und im Osten die Kasinostraße, Neckarstraße und Heidelberger Straße. § 3 Mitgliedschaft Mitglieder des Vereins können sein natürliche Personen, juristische Personen des Privat- rechts und des öffentlichen Rechts sowie nicht rechtsfähige Vereinigungen. Die Aufnahme erfolgt nach schriftlichem Antrag durch Entscheidung des Vorstands. Die Mitglieder verpflichten sich zum Einsatz für die Vereinszwecke. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Eröffnung oder Ablehnung des Insolvenzverfahrens, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt ist zum Ende eines Kalenderjahres möglich und muss drei Monate vor Ablauf des Kalenderjahres durch eingeschriebenen Brief erklärt werden. Der Ausschluss eines Mitglieds erfolgt, wenn das Vereinsmitglied trotz erfolgter Mahnung mit der Bezahlung eines Jahresbeitrages im Rückstand ist oder bei grobem oder wieder- holtem Verstoß gegen die Satzung oder gegen die Interessen des Vereins. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor einer Entscheidung ist dem Mitglied mit einer Frist von mindestens zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den Vorwürfen zu äu- ßern. Gegen diesen Beschluss ist die Berufung der Mitgliederversammlung statthaft. Die M_Vertrag_Satzung_DAR_Satzung_City e.V. 3 Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang des Ausschlie- ßungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. In der Mitgliederver- sammlung ist dem Mitglied Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Wird der Aus- schluss vom Mitglied nicht oder nicht rechtzeitig angefochten, so kann auch gerichtlich nicht mehr geltend gemacht werden, der Ausschluss sei unrechtmäßig. Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile, in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. § 4 Mitgliedsbeiträge 1. Der Verein gibt sich eine Beitragsordnung. 2. Die Mitglieder sind entsprechend der Beitragsordnung zur Zahlung der Mitglieds- beiträge verpflichtet. § 5 Organe Organe des Vereins sind a) die Mitgliederversammlung, b) der Vorstand. § 6 Mitgliederversammlung Die jährliche Mitgliederversammlung soll im ersten Halbjahr eines jeden Jahres stattfin- den und wird durch den Vorstand einberufen. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für: M_Vertrag_Satzung_DAR_Satzung_City e.V. 4 1. Die Beitragsordnung. 2. Die Wahl des Vorstandes mit Ausnahme des zweiten Vorsitzenden. 3. Die Entgegennahme eines Geschäftsberichtes. 4. Die Entgegennahme der Rechnungslegung für das vergangene Jahr und des Wirt- schaftsplans für das kommende Jahr. 5. Die Entgegennahme der Berichte des gewählten Abschlussprüfers. 6. Die Entlastung des Vorstandes und der Geschäftsführung. 7. Die Wahl eines Abschlussprüfers für das folgende Jahr. 8. Entscheidung über die Berufung gegen Ausschließungsbeschlüsse. Zu den Mitgliederversammlungen ist schriftlich mit einer Frist von mindestens zwei Wo- chen unter Angabe der Tagesordnung vom Vorsitzenden einzuladen. Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder aber mindestens ein Zehntel der Mitglieder dieses schriftlich unter Angabe von Gründen beim Vorstand fordern. Für die außerordentliche Mitglieder- versammlung gilt eine Einladungsfrist von 10 Tagen. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. § 7 Vorstand Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden, dem Schatz- meister und mindestens zwei weiteren Mitgliedern. Der Vorsitzende und der zweite Vorsitzende vertreten den Verein. Der Vorsitzende soll ein Vertreter aus dem Bereich der Darmstädter Wirtschaft sein. Zweiter Vorsitzender ist derjenige, den der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt in den Verein entsendet. M_Vertrag_Satzung_DAR_Satzung_City e.V. 5 Die einzelnen Vorstandsmitglieder, mit Ausnahme des zweiten Vorsitzenden, werden von der Mitgliederversammlung des Vereins für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, mit einfacher Mehrheit gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Wie- derwahl ist möglich. § 8 Wirtschaftsplan, Rechnungslegung Der Verein erstellt im Vorhinein einen Wirtschaftsplan für das Folgejahr entsprechend den Vorschriften des Hessischen Eigenbetriebsgesetzes. Der Wirtschaftsplan wird der Mitgliederversammlung zur Entgegennahme vorgelegt. § 9 Verfahrensvorschriften Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn ein Drittel der Mitglieder anwesend sind. Den Vorsitz in den Organen führt der Vorsitzende oder der zweite Vorsitzende. Über die Sitzungen und Versammlungen sind Protokolle von der Geschäftsführung an- zufertigen. Diese sind mindestens von einem teilnehmenden Vorstandsmitglied zu unter- schreiben. Beschlüsse werden, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen gelten als nicht abge- gebene Stimmen. § 10 Vertretung, Geschäftsführung M_Vertrag_Satzung_DAR_Satzung_City e.V. 6 Für die laufenden Geschäfte, die zur Verwirklichung von Vorstandsbeschlüssen durch- geführt werden, wird ein besonderer Vertreter bestellt. Seine Vertretungsmacht erstreckt sich auf die Rechtsgeschäfte, die in einer vom Vorstand zu beschließenden Geschäfts- ordnung für die Geschäftsführung bestimmt werden. § 11 Satzungsänderungen und Auflösung Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins können nur in einer Mitgliederver- sammlung beschlossen werden. Dabei bedürfen Satzungsänderungen einer Zweidrittel- mehrheit der Anwesenden oder vertretenen Mitglieder. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von Dreiviertel der Anwesenden oder vertretenden Mitglieder be- schlossen werden. Im Falle einer Auflösung ist über das Vereinsvermögen gemäß Vorschlag des Vorstan- des zu entscheiden. Über die Verwendung des Vereinsvermögens wird mit einfacher Mehrheit der Mitgliederversammlung entschieden. Evtl. vorhandenes oder erzieltes Ver- einsvermögen fällt dem Magistrat der Wissensc haftsstadt Darmstadt zu, der es für allge- meine Aufgaben im Satzungssinne zu verwenden hat. ---------------------------
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M/Vorlagen/Vertrag/Schvertr./dar_Marketing_GmbH_Vertrag 1 Entwurf (Stand: 2. Juni 2006) Gesellschaftsvertrag der Darmstadt Marketing GmbH § 1 Firma, Sitz (1) Die Gesellschaft führt die Firma „Darmstadt Marketing GmbH“ (2) Sitz der Gesellschaft ist Darmstadt. § 2 Gegenstand des Unternehmens (1) Gegenstand des Unternehmens ist die Koordination, Durchführung und Umsetzung von Aktivitäten und Maßnahmen des Stadtmarketings in der Wissenschaftsstadt Darmstadt. Dazu gehören insbesondere: a) die Erarbeitung von grundlegenden Marketingstrategien, b) die Konzeptionierung, Anregung und Durchführung von Maßnahmen zur Image- und Stadtwerbung, c) die Koordination von öffentlichke itswirksamen Maßnahmen privater und öf- fentlicher Unternehmen sowie der Stadt, d) die touristische Vermarktung der Destination Darmstadt durch u. a. - Erstellung geeigneter zielgruppenorientierter Werbung - Vertretung der Destination auf Fachmessen - Betrieb von Tourist Informationen an geeigneten Standorten - Durchführung von Stadtführungen - Erstellung von Hotel-, Gastronomie- und Kulturpackages insbesondere in Verbindung mit dem Betrieb des Wissenschafts- und Kongresszent- rums „Darmstadtium“, M/Vorlagen/Vertrag/Schvertr./dar_Marketing_GmbH_Vertrag 2 e) in Kooperation mit dem Darmstadt City e. V. und dessen Gremien die Übernahme von operativen Aufgaben für das Citymarketing, f) Kooperation mit den Gewerbevereinen sowie deren fachliche Betreuung und Beratung im Stadtmarketing sowie g) die Beteiligung an übergreifenden Werbemaßnahmen der Region. (2) Die Gesellschaft ist zu allen Maßnahmen und Geschäften berechtigt, die geeignet sind, den Gesellschaftszweck unmittelbar oder mittelbar zu fördern. Sie kann sich hierbei anderer Unternehmen bedienen oder sich an ihnen beteiligen. § 3 Stammkapital (1) Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt € 50.000,00 Euro (in Worten: Euro Fünfzig- tausend) und wird in voller Höhe von der Wissenschaftsstadt Darmstadt übernommen. (2) Die Stammeinlage wird in Geld erbracht und ist sofort fällig. § 4 Dauer der Gesellschaft und Geschäftsjahr (1) Die Dauer der Gesellschaft ist unbestimmt. (2) Das Geschäftsjahr der Gesellschaft ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr beginnt mit Abschluss des Gesellschaftsvertrages und endet am 31. Dezember des gleichen Jahres. M/Vorlagen/Vertrag/Schvertr./dar_Marketing_GmbH_Vertrag 3 § 5 Organe der Gesellschaft Organe der Gesellschaft sind: 1. der/die Geschäftsführer, 2. die Gesellschafterversammlung, 3. der Aufsichtsrat. § 6 Geschäftsführung und Vertretung (1) Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer, die durch Gesellschafterbe- schluss bestellt und abberufen werden. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, vertritt dieser die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinschaftlich oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Die Gesellschafterversammlung kann einzelnen oder allen Ge- schäftsführern Einzelvertretungsbefugnis erteilen. (2) Die Gesellschafterversammlung kann Geschäftsführer von den Beschränkungen des § 181 BGB befreien. Für Rechtsgeschäfte zwischen der Gesellschaft und Gesellschaften (oder deren Gesellschaftern), an denen die Gesellschaft als persönlich haftende Gesellschafterin beteiligt ist, sind die Geschäftsführer von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Die Geschäftsführer sind ebenfalls für Rechtsgeschäfte mit dem Darmstadt City e. V. bzw. mit dessen Organen von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. (3) Geschäfte, die in die Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung fallen, dürfen erst nach einer durch dieses Organ erteilten Zustimmung durchgeführt werden. Ausnahmsweise kann der Vorsitzende der Gesellschafterversammlung die Geschäftsführung zum Abschluss eines Geschäftes, das nach dem Gesellschaftsvertrag der Zustimmung der Gesellschafter- versammlung bedarf, ermächtigen, wenn das Geschäft keinen Aufschub duldet oder ein rechtzeitiger Beschluss der Gesellschafterversammlung nicht herbeigeführt werden kann. Derartige Geschäfte müssen der Gesellschafterversammlung in ihrer nächsten Sitzung be- kannt gegeben werden. (4) Die Geschäftsführung berichtet an den Aufsichtsrat entsprechend § 90 AktG. M/Vorlagen/Vertrag/Schvertr./dar_Marketing_GmbH_Vertrag 4 (5) Die Mitglieder der Geschäftsführung teilen jährlich spätestens bis zum 1. August der Wis- senschaftsstadt Darmstadt die ihnen jeweils im Geschäftsjahr gewährten Vergütungen mit. § 7 Form der Einberufung der Gesellschafterversammlung (1) Die Einberufung der Versammlung erfolgt schriftlich durch Einladung der Gesellschafter mit einer Frist von mindestens einer Woche. (2) Ist die Versammlung nicht ordnungsgemäß einberufen, so können Beschlüsse nur ge- fasst werden, wenn sämtliche Gesellschafter anwesend sind. (3) Die Gesellschafterin kann auch auf eine schriftliche Einladung zu einer Gesellschafter- versammlung und die Einhaltung einer Ladungsfrist verzichten. Sie kann jederzeit beschlie- ßen. § 8 Gesellschafterversammlung (1) Die Gesellschafterversammlung wird durch die Geschäftsführung einberufen. Unabhän- gig von der Vertretungsberechtigung ist jeder Geschäftsführer befugt, die Gesellschafterver- sammlung einzuberufen. (2) Eine ordentliche Gesellschafterversammlung, die alljährlich innerhalb der ersten acht Monate eines Geschäftsjahres stattfindet, stellt den Jahresabschluss für das abgelaufene Geschäftsjahr fest, beschließt über die Ergebnisverwendung, die Entlastung der Geschäfts- führer und des Aufsichtsrats und bestellt den Abschlussprüfer für das laufende Geschäfts- jahr. (3) Die Wissenschaftsstadt Darmstadt wird in der Gesellschafterversammlung vom Oberbürgermeister oder durch ein von ihm bestimmtes Magistratsmitglied vertreten. Der Ma- gistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt kann weitere Vertreter in die Gesellschafterver- sammlung entsenden, die an die Weisungen des Magistrats gebunden sind. (4) Werden Vertreter der Stadt aus ihrer Tätigkeit bei der Gesellschaft haftbar gemacht, so hat die Wissenschaftsstadt Darmstadt den Schaden zu ersetzen, es sei denn, dass sie ihn grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt haben. Im letzteren Falle bleibt die Wissen- schaftsstadt Darmstadt schadensersatzpflichtig, wenn die Vertreter nach Weisung gehandelt haben. M/Vorlagen/Vertrag/Schvertr./dar_Marketing_GmbH_Vertrag 5 (5) Der Wortlaut von Gesellschafterbeschlüssen ist unverzüglich in einer Niederschrift fest- zuhalten und von der Gesellschafterin zu unterzeichnen. § 9 Aufgaben der Gesellschafterversammlung (1) Die Gesellschafterversammlung überwacht die Geschäftsführung. Sie hat gegenüber dieser ein unbeschränktes Recht auf Auskunft und Einsicht in die Geschäftsunterlagen der Gesellschaft. (2) Die Gesellschafterversammlung entscheidet insbesondere über folgende Angelegenhei- ten: a) Auflösung der Gesellschaft, b) Aufnahme weiterer Gesellschafter, c) Änderung des Gesellschaftsvertrages, d) Bestellung und Abberufung des/der Geschäftsführer/s, e) Bestellung und Abberufung von Prokuristen und Handlungsbevollmächtigten, f)Erwerb und Veräußerung von Beteiligungen, g) Umwandlung der Gesellschaft in eine andere Rechtsform, h) Bestellung und Abberufung von Liquidatoren, i) Genehmigung der Verfügung über Geschäftsanteile oder Teile von Ge- schäftsanteilen. (3) Im Übrigen entscheidet die Gesellschafterversammlung über Angelegenheiten, die ihr nach diesem Gesellschaftsvertrag oder nach Gesetz zugewiesen sind. § 10 Aufsichtsrat, Zusammensetzung und Amtsdauer (1) Die Gesellschaft hat einen Aufsichtrat, der aus sechs Mitgliedern besteht. Ihm gehören an: a) kraft Amtes der Oberbürgermeister der Wissenschaftsstadt Darmstadt oder in seiner Vertretung ein von ihm bestimmtes Mitglied des Magistrats, M/Vorlagen/Vertrag/Schvertr./dar_Marketing_GmbH_Vertrag 6 b) fünf weitere Mitglieder, die vom Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt entsandt werden, darunter ein Vorstandsmitglied des Darmstadt City e. V., das vom Vereinsvorstand des Darmstadt City e. V. vorgeschlagen wird. (2) Die Mitgliedschaft im Aufsichtsrat endet bei - Beendigung des Amtes oder Mandates, das Grundlage für die Mitgliedschaft im Aufsichtsrat war. Das ausscheidende Mitglied führt die Geschäfte weiter, bis das neue Aufsichtsratmitglied für den Rest der Amtzeit des ausgeschiede- nen Mitglieds bestellt ist, - Abberufung durch den Magistrat, welcher die Entsendung vorgenommen hat, - Niederlegung des Aufsichtsratsmandats. (3) Den Vorsitz im Aufsichtsrat führt der Oberbürgermeister der Wissenschaftsstadt Darm- stadt oder der von ihm bestimmte Vertreter. Der Aufsichtsrat kann aus seiner Mitte einen stellvertretenden Vorsitzenden wählen. (4) Auf den Aufsichtsrat findet - soweit an anderer Stelle dieses Gesellschaftsvertrages nicht anderes geregelt ist - die Vorschrift des § 52 GmbH-Gesetz mit den dort genannten Be- stimmungen des Aktiengesetzes mit Ausnahme der §§ 114, 116 i. V. m. § 93 Abs. 1 und 2 des Aktiengesetzes keine Anwendung. (5) Die Mitglieder des Aufsichtsrates teilen jährlich der Wissenschaftsstadt Darmstadt die ihnen jeweils im Geschäftsjahr gewährten Vergütungen mit. § 11 Einberufung, Durchführung von Aufsichtsratssitzungen (1) Der Aufsichtsrat wird vom Vorsitzenden schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung im Benehmen mit der Geschäftsführung einberufen. Der Einberufung sind die dazugehörigen Unterlagen beizufügen. Zwischen der Einberufung und dem Zeitpunkt der Sitzung muss eine Frist von mindestens 14 Tagen liegen. Die Frist gilt nicht, wenn alle Mitglieder des Aufsichts- rates auf sie verzichten. In dringenden Fällen kann eine andere Form der Einberufung und eine kürzere Frist gewählt werden. (2) Der Aufsichtsrat tritt zusammen, so oft die Geschäfte dies erfordern, mindestens jedoch einmal in einem Halbjahr. M/Vorlagen/Vertrag/Schvertr./dar_Marketing_GmbH_Vertrag 7 (3) Verlangen der Aufsichtsratsvorsitzende oder dessen Stellvertreter, mehr als zwei Auf- sichtsratsmitglieder oder die Geschäftsführung unter Angabe des gewünschten Tagesord- nungspunktes eine Sitzung, so ist der Aufsichtsrat unverzüglich einzuberufen. (4) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Einberufung die Mehr- heit der Mitglieder anwesend ist. Im Falle der Beschlussunfähigkeit ist unverzüglich innerhalb eines Zeitraums von einer Woche eine neue Sitzung des Aufsichtsrates mit der gleichen Ta- gesordnung einzuberufen. In dieser Sitzung ist der Aufsichtsrat ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, sofern der Aufsichtsratsvorsitzende oder sein Stellvertreter anwesend sind. In der Einladung ist darauf hinzuweisen. (5) Sind sämtliche Mitglieder des Aufsichtsrates anwesend, kann eine Sitzung auch ohne Einhaltung der Form- und Fristvorschriften abgehalten werden sowie die mitgeteilte Tages- ordnung geändert oder ergänzt werden. (6) In einfach gelagerten oder eiligen Angelegenheiten können nach dem Ermessen des Vorsitzenden oder im Verhinderungsfall seines Stellvertreters Beschlüsse des Aufsichtsrates auch durch Einholung schriftlicher, fernschriftlicher, telegrafischer oder fernmündlicher (mit schriftlicher Bestätigung) Erklärungen, mit Telekopie oder elektronischen Medien gefasst werden. (7) Beschlüsse des Aufsichtsrates kommen, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit einfa- cher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zustande. Dabei hat jedes Mitglied eine Stimme. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden bzw. seines Stellvertreters den Ausschlag. Die Beschlussfassung erfolgt ausschließlich in offener Abstimmung. Ein abwe- sendes Aufsichtsratsmitglied kann seine schriftliche Stimmabgabe auch durch ein anderes Aufsichtsratsmitglied überreichen lassen und sich ferner durch Erteilung einer schriftlichen Vollmacht für einzelne Sitzungen durch ein anderes Mitglied des Aufsichtsrates vertreten lassen. (8) Erklärungen des Aufsichtsrates werden vom Vorsitzenden abgegeben, und zwar unter der Bezeichnung „Aufsichtsrat der Darmstadt Marketing GmbH, Darmstadt.“ Er führt dessen Schriftwechsel. (9) Über eine Sitzung des Aufsichtsrates ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen. In diesem sind Ort und Tag der Sitzung, die Teilnehmer und die Gegenstände der Tagesordnung und die Beschlüsse des Aufsichtsrates anzugeben. Für Beschlüsse des Aufsichtsrates, die au- ßerhalb von Sitzungen gefasst werden, gilt dies entsprechend mit der Maßgabe, dass in dem M/Vorlagen/Vertrag/Schvertr./dar_Marketing_GmbH_Vertrag 8 Protokoll auch die Art des Zustandekommens der gefassten Beschlüsse anzugeben ist. Das Protokoll ist von dem Vorsitzenden, im Verhinder ungsfall von seinem Stellvertreter zu unter- zeichnen. Die Geschäftsführung erhält eine Abschrift des Protokolls. Es ist unverzüglich je- dem Aufsichtsratsmitglied zu übersenden. § 12 Aufgaben des Aufsichtsrates (1) Der Aufsichtsrat überwacht die Geschäftsführung. Er hat ihr gegenüber das Recht auf Auskunft und Einsicht in die Geschäftsunterlagen. (2) Der Beschlussfassung des Aufsichtsrates unterliegen insbesondere folgende Aufgaben: a) Abschluss, Änderung, Aufhebung und Kündigung der Anstellungsverträge mit der Ge- schäftsführung, b) Beauftragung des Abschlussprüfers, c) Entgegennahme und Stellungnahme zum Wirtschaftsplan und Finanzplan der Gesell- schaft mit Beschlussvorschlag an die Gesellschafterversammlung, d) Geschäftsordnung für die Geschäftsführung, e) konzeptionelle Fragen der Geschäftsfelder der Gesellschaft, f) Stellungnahme zu den Vorschlägen der Geschäftsleitung für die Gewinnverwendung der Gesellschaft, g) Genehmigung von Geschäften aller Art im Rahmen des Wirtschaftsplans der Gesell- schaft, deren Wert 50.000,00 € übersteigt, h) Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken sowie von Erbbaurechten, i) Entscheidung über die Führung eines Rechtsstreites und den Abschluss von Verglei- chen der Gesellschaft, wenn sie größere Bedeutung haben, j) Zustimmung zu Verträgen der Gesellschaft von größerer Bedeutung. Darüber hinaus entscheidet der Aufsichtsrat über alle weiteren Aufgaben, die ihm nach die- sem Gesellschaftsvertrag zugewiesen sind. (3) Der Aufsichtsrat berät die Vorlagen für die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung und gibt Beschlussempfehlungen ab. § 13 Wirtschaftsplan, Berichterstattung M/Vorlagen/Vertrag/Schvertr./dar_Marketing_GmbH_Vertrag 9 Die Geschäftsführung stellt rechtzeitig für jedes Geschäftsjahr einen Wirtschaftsplan und eine der Wirtschaftsführung zugrunde zu legende fünfjährige Finanzplanung für die Gesell- schaft auf, die der Gesellschafterin Wissen schaftsstadt Darmstadt zur Kenntnis gebracht werden, so dass die Gesellschafterversammlung vor Beginn des Geschäftsjahres ihre Zu- stimmung erteilen kann. Der Wirtschaftsplan umfasst den Erfolgsplan, den Vermögensplan und den Stellenplan. Die Geschäftsführung unterrichtet die Gesellschafterversammlung min- destens halbjährlich über die Entwicklung der Geschäftslage, darüber hinaus nach Bedarf unverzüglich, insbesondere bei erfolggefährdenden Mindererträgen oder Mehraufwendungen der Gesellschaft. § 14 Jahresabschluss, Lagebericht, Gewinnverteilung (1) Der Jahresabschluss mit Lagebericht ist von der Geschäftsführung innerhalb der ersten drei Monate des dem abgelaufenen Geschäftsjahr folgenden Kalenderjahres gemäß den für große Kapitalgesellschaften geltenden gesetzlichen Bestimmungen aufzustellen und dem Abschlussprüfer zur Prüfung vorzulegen. Ferner hat die Geschäftsführung den Abschluss- prüfer zu beauftragen, die Prüfung auch auf die Erfordernisse des § 53 Abs. 1 Haus- haltsgrundsätzegesetz (HGrG) zu erstrecken. Die Ergebnisse dieser Prüfung sind im Prü- fungsbericht auszuweisen. (2) Die Geschäftsführung hat den Jahresabschluss und den Lagebericht gemeinsam mit dem Prüfungsbericht des Abschlussprüfers unverzüglich nach Fertigstellung mit ihrem Vorschlag zur Gewinnverwendung oder Verlustabdeckung der Gesellschafterversammlung zur Stel- lungnahme und zur Feststellung vorzulegen. Der Jahresabschluss ist festgestellt, wenn die Gesellschafterversammlung hierüber Beschluss gefasst hat. (3) Der Gesellschafterin Wissenschaftsstadt Darmstadt und dem für sie zuständigen überört- lichen Prüfungsorgan stehen die Prüfungsrechte nach § 54 HGrG zu. M/Vorlagen/Vertrag/Schvertr./dar_Marketing_GmbH_Vertrag 10 § 15 Bekanntmachungen Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen, soweit die gesetzlichen Bestimmungen dies vorschreiben, in elektronischer oder Papierform, im Bundesanzeiger, im Übrigen ent- sprechend der gültigen Bekanntmachungssatzung der Wissenschaftsstadt Darmstadt. § 16 Gründungsaufwand Die mit der Gründung der Gesellschaft und der Eintragung in das Handelsregister verbunde- nen Kosten (insbesondere Notar- und Gerichtskosten, Veröffentlichungskosten) trägt bis zu einem Betrag von insgesamt 2.500,00 € die Gesellschaft. Die darüber hinausgehenden Gründungskosten trägt die Gesellschafterin Wissenschaftsstadt Darmstadt. § 17 Schlussbestimmungen (1) Alle das Gesellschaftsverhältnis betreffenden Vereinbarungen zwischen Gesellschaft und Gesellschafterin bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, soweit nicht kraft Gesetz notarielle Beurkundung vorgeschrieben ist. Dies gilt auch für einen etwaigen Verzicht auf das Schriftformerfordernis. (2) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, wird hier- durch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt diejenige wirksame Bestimmung als vereinbart, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten komm t. Im Falle von Lücken gilt diejenige Be- stimmung als vereinbart, die dem entspricht, was nach Sinn und Zweck dieses Vertrages vereinbart worden wäre, hätte man die Angelegenheit von vornherein bedacht. (3) Soweit in diesem Gesellschaftsvertrag nichts anderes geregelt ist, gelten die Vorschriften des Gesetzes betreffend die Gesellschaft mit beschränkter Haftung in ihrer jeweils gültigen Fassung. ---------------------
Beratungsverlauf (4)
Orte (9)
- Bismarckstraße
- Kasinostraße
- Alexanderstraße
- Pützerstraße
- Teichhausstraße
- Nieder-Ramstädter Straße
- Heinrichstraße
- Heidelberger Straße
- Neckarstraße
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Details
- Vorlagen-Nr.
- 2006/0397
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 07.06.2006
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00