Mandari Insight

2006/0397

Neustrukturierung des Stadtmarketings - hier Gründung einer Darmstadt Marketing GmbH und Umfirmierung ProRegio e.V. in Darmstadt City e.V.

Magistratsvorlage 07.06.2006

KI-Zusammenfassung

Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.

KI-Analyse läuft...

vergangen

Was passiert gerade?

  • 📄 Dokumente werden analysiert...
  • 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
  • ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
  • ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...

Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.

2006/0397

33.0 KB · application/pdf

Ansehen

anlage 2

62.9 KB · application/pdf

Ansehen

anlage 1

72.8 KB · application/pdf

Ansehen

2006/0397

14697 Zeichen

Wissenschaftsstadt 
Darmstadt 
 
Magistratsvorlage 
Eingang Magistrats- 
geschäftsstelle: 
08.06.2006 
an den Magistrat Beteiligt vor Dezernat I 
Amt: Amt für Wirtschaft und 
Stadtentwicklung 
 zur Kenntnis 
 zur Beschlussfassung 
Magistrats-
beschlussfassung: 
Rechtsamt 
Hauptamt 
 
Vorlage-Nr. 2006/0397 
 
Magistratsbeschluss-Nr. 
 
  
 
an die Stadtverordnetenversammlung 
 OBW zur Befassung 
 zur Kenntnis 
 zur Beschlussfassung 
 zur abschließenden Beschluss-  fas-
sung Fachausschuss 
Internet  ja  nein 
 
Tagesordnung  I  II 
Verteiler: 
 
 OBW bei abschl. 
Beschlussfassung 
Magistrat 
 
Betreff: Neustrukturierung des Stadtmarketings - hier Gründung einer Darmstadt Marke-
ting  GmbH und Umfirmierung ProRegio e.V. in Darmstadt City e.V. 
 
Vorlage vom: 07.06.2006 
 
Beschlussvorschlag: 
1. Der Magistrat stimmt der Neustrukturierung des Stadtmarketings für die Wissenschaftsstadt 
Darmstadt gemäß des in der Begründung dargelegten Konzepts zu. 
2. Der Magistrat stimmt der Gründung einer Darmstadt Marketing GmbH gemäß des beiliegen-
den Entwurfs des Gesellschaftsvertrags zu. 
3. Oberbürgermeister Walter Hoffmann als Vertreter der Stadt im ProRegio Stadt- und Regional-
marketinggesellschaft e.V. wird ermächtigt, der Änderung des Vereinsnamens in Darmstadt City 
e.V. und dem beiliegenden Entwurfs einer neuen Vereinssatzung zuzustimmen.  
4. Entsprechende haushaltstechnische Veranlassungen sind für den Haushalt 2007 zu berück-
sichtigen.   
 
Anlagen: Anlage 1 Entwurf Gesellschaftsvertrag Darmstadt Marketing GmbH 
Anlage 2 Entwurf Satzung Darmstadt City e.V. 
 
Beschluss des Magistrats vom

2 
... 
 
 
Begründung 
 
Anhand der eingehend diskutierten Vorlagen Nr. 2006/0077 und Nr. 2006/0094 hatte der 
Magistrat in seinen Sitzungen am 18.01.2006 und 25.01.2006 zugestimmt, die Neustrukturie-
rung des Stadtmarketings weiterzuentwickeln. 
 
Ziel ist es, durch neue Strukturen die hervorragenden Potenziale Darmstadts innerhalb der 
Stadt, der Region und darüber hinaus besser als bisher zu kommunizieren und zur Belebung 
von Handel, Gastronomie, Hotellerie und Kultureinrichtungen zu nutzen. Dies geschieht nicht 
zuletzt vor dem Hintergrund des im Bau befindlichen Wissenschafts- und Kongresszentrums 
darmstadtium, dessen Veranstaltungsakquisition von umfassenden Anstrengungen im 
Stadtmarketing begleitet werden muss, um Kongressbesuchern vor Ort ein breites Ange-
botsspektrum anbieten zu können.  
Zudem ist es angesichts eines sich verschärfenden Wettbewerbs der Oberzentren und nicht-
integrierten Shopping Center-Standorte in den Verdichtungsräumen Rhein-Main und Rhein-
Neckar in Zukunft noch wichtiger als bereits bisher, den Einzelhandels- und Dienstleistungs-
standort City offensiv zu bewerben. 
Auch in den Stadtteilen sind vermehrt Anstrengungen zu unternehmen, um deren Attraktivität 
und Funktion als wohnstandortnahe Versorgungszentren insbesondere für den täglichen 
Bedarf zu sichern.        
 
Auslöser für Überlegungen zu einem grundsätzlichen Neuanfang auf diesem Sektor war eine 
breite Unzufriedenheit mit der Arbeit und dem Wirkungsgrad des ProRegio e.V. bei weiten 
Teilen der institutionellen und privatwirtschaftlichen Partner der Stadtmarketingeinheit. Als 
Gründe hierfür wurden u.a. strukturelle Probleme resultierend aus der Rechtsform des Ver-
eins sowie eine satzungsgemäße Aufgabenbeschreibung ausgemacht, die in ihrer Breite 
nicht erfolgversprechend zu bewältigen war. 
 
Parallel war der amtierende Oberbürgermeister, seine Verpflichtung eine Kontrollfunktion 
wahrzunehmen von Anfang an konsequent verfolgend, Hinweisen auf mögliche Unregelmä-
ßigkeiten in der Vereinsführung nachgegangen bzw. hatte die zuständigen Stellen informiert. 
Über den Verlauf dieser Ermittlungen ebenso wie über den Bericht einer eingehenden Wirt-
schaftsprüfung beim ProRegio e.V. wird zu gegebenem Zeitpunkt in gesonderten Vorlagen 
zu berichten sein. Festzuhalten ist jedoch, dass trotz aller negativen Rückwirkungen durch 
die Vorkommnisse eine Reform des Stadtmarketings ohnedies sachlich begründet und not-
wendig gewesen wäre.       
 
Nach den oben genannten Beschlüssen des Magistrats begann der Oberbürgermeister ge-
meinsam mit anderen Dezernentenkollegen einen breit angelegten Konsultationsprozess zur 
Überprüfung und Weiterentwicklung der vorgeschlagenen Grobstruktur des zukünftigen 
Stadtmarketings. Insbesondere fanden zahlreiche ausführliche Gespräche mit Vertretern der 
IHK Darmstadt Rhein-Main-Neckar, der Gewerbevereine in den Stadtteilen und des Einzel-
handels in der City statt. Dieser Aufwand führte zu einer weitgehenden Akzeptanz der vorge-
schlagenen Strukturierung. 
 
Die Anhörung nach § 121 Abs. 6 HGO wurde durchgeführt. Die Zustimmung der IHK und der 
Handwerkskammer zu den in der Folge vorgestellten Strukturen liegt vor. 
 
Zugleich wurde der geschäftsführende Vorstand des ProRegio e.V. in seiner Sitzung am 
06.06.2006 eingehend über die neuen Strukturen informiert. Auch von dort liegt ein positives 
Signal vor. 
  
Im Einzelnen ist folgende Struktur für das zukünftige Stadtmarketing der Wissenschaftsstadt 
Darmstadt vorgesehen:

3 
... 
Darmstadt Marketing GmbH 
 
Als zentrale Einheit des Stadtmarketings wird eine zu gründende Darmstadt Marketing 
GmbH dienen. 
Die Rechtsform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist u.a. aufgrund ihrer Eigen-
schaft, Flexibilität und Entscheidungsschnelligkeit im operativen Geschäft zu ermöglichen, 
einer Vereinsstruktur vorzuziehen. Zudem sichert sie dem alleinigen Gesellschafter, der 
Stadt, eine unmittelbare Kontroll- und Einflussmöglichkeit.  
Der Vergleich mit anderen Städten in Deutschland zeigt, dass Stadtmarketing in praktisch 
allen relevanten Großstädten innerhalb einer GmbH betrieben wird. Entsprechende Untersu-
chungen des Deutschen Instituts für Urbanistik bestätigen dies, wobei die prozentualen An-
gaben zum Anteil von GmbHs an allen Stadtmarketingeinrichtungen jedoch durch den hohen 
Anteil von befragten Klein- und Mittelstädten stark verfälscht werden. 
 
Der Entwurf eines Gesellschaftsvertrags liegt zur Beschlussfassung als Anhang 1 bei. 
 
Unternehmensgegenstand der Darmstadt Marketing GmbH wird demnach die Koordination, 
Durchführung und Umsetzung von Aktivitäten und Maßnahmen des Stadtmarketings in der 
Wissenschaftsstadt Darmstadt sein. 
Dazu werden gemäß § 2 des vorgelegten Entwurfs eines Gesellschaftsvertrags u.a. gehö-
ren: 
 
- die Erarbeitung von grundlegenden Marketingstrategien, 
- die Konzeptionierung, Anregung und Durchführung von Maßnahmen zur Image- und 
Stadtwerbung, 
- die Koordination von öffentlichkeitswirksamen Maßnahmen privater und öffentlicher Unter-
nehmen sowie der Stadt, 
- die touristische Vermarktung der Destination Darmstadt durch u. a.  
  - Erstellung geeigneter zielgruppenorientierter Werbung 
  - Vertretung der Destination auf Fachmessen 
  - Betrieb von Tourist Informationen an geeigneten Standorten 
  - Durchführung von Stadtführungen 
- die Erstellung von Hotel-, Gastronomie- und Kulturpackages insbesondere in Verbindung 
mit dem Betrieb des Wissenschafts- und Kongresszentrums darmstadtium, 
- die Beteiligung an übergreifenden Werbemaßnahmen der Region. 
 
Innerhalb der Darmstadt Marketing GmbH spielt neben der übergreifenden Koordination des 
Stadtmarketings der Bereich Tourismus eine besondere Rolle. In diesem Feld bedarf es in 
Zukunft deutlich größerer Anstrengungen als bisher, um die touristische Destination Darm-
stadt mit ihren kulturellen Höhepunkten zu vermarkten. Hierzu wird eine eigene Abteilung mit 
entsprechender Leitungsfunktion eingerichtet.  
 
Die Ausschreibung für eine/n Geschäftsführer/in der Darmstadt Marketing GmbH soll unmit-
telbar nach Beschlussfassung in der Stadtverordnetenversammlung erfolgen. Um möglichst 
schnell eine geeignete Person gewinnen zu können, wird das Ausschreibungsverfahren 
durch das Hauptamt/Personalabteilung betreut. Im Auswahlverfahren werden externe, pro-
fessionelle Berater hinzugezogen. 
 
 
 
Bezug zur Wissenschafts- und Kongresszentrum Darmstadt GmbH & Co. KG 
 
Grundsätzlich wird es als außerordentlich wichtig für den Erfolg des Wissenschafts- und 
Kongresszentrums darmstadtium und des gesamten Stadtmarketings angesehen,  
das Kongress- und Tourismusmarketing möglichst frei von organisatorischen Bruchstellen zu 
gestalten.

4 
... 
Zu einem angemessenen Zeitpunkt nach Baufertigstellung und Aufnahme des Betriebs findet 
deshalb eine grundlegende Überprüfung der Gesellschaftsstrukturen mit dem Ziel statt, die 
Aufgaben des Kongress- und Tourismusmarketings organisatorisch so eng als möglich zu 
verbinden. Dies kann z.B. über eine gemeinsame Geschäftsführung der Gesellschaften statt-
finden.  
 
Stadtteilmarketing / Einbindung der Gewerbevereine   
 
Die Vermarktung der Stadtteile und dort insbesondere der Stadtteilzentren wird künftig noch 
mehr als bisher in die Hände der betreffenden Gewerbevereine gelegt. Diese sollen die 
Stadtteile mit ihren Besonderheiten und Eigenheiten aus sich selbst heraus bewerben und 
damit die Vielfalt städtischen Lebens in Darmstadt insgesamt weiter betonen. 
 
Die Darmstadt Marketing GmbH wird deshalb künftig Anlaufpunkt für die Gewerbevereine 
sein. Ein/e Mitarbeiter/in wird explizit als Berater und Lotse der Gewerbevereine benannt 
werden. 
Die finanzielle Unterstützung der Gewerbevereine erfolgt künftig nicht mehr über Zuschüsse 
der Stadtverwaltung sondern durch die Darmstadt Marketing GmbH. Vorgesehen ist, sofern 
die Gewerbevereine nachweisen können, einen relevanten Anteil der Gewerbetreibenden 
eines Stadtteils bzw. eines zu definierenden Stadtteilzentrums in angemessener Höhe zu 
fördern. Dieser ist für Werbeaktivitäten, Festivitäten und Maßnahmen wie z.B. die Weih-
nachtsbeleuchtung zu verwenden. 
Vor Beginn des Haushaltsjahrs ist ein Maßnahmenplan vorzulegen. Nach Abschluss des 
Haushaltsjahrs ist ein Tätigkeits- und Ausgabennachweis zu führen. Die Mittelvergabe sollen 
schuldrechtliche Verträge regeln.  
 
Es ist ausdrückliches Ziel, durch diese Regelungen die Aktivitäten bestehender Gewerbe-
vereine zu unterstützen und Anreize zur Selbstorganisation der Gewerbetreibenden in weite-
ren Stadtteilen zu schaffen.  
 
Darmstadt City e.V. 
 
Der besonderen Stellung der City als zentraler Einzelhandels- und Dienstleistungsstandort 
von Stadt und Region sowie als kulturell vielfältiger Erlebnisort ist in neuen Stadtmarketing-
strukturen Rechnung zu tragen. 
 
Dabei ist zu gewährleisten, dass: 
- den Gewerbetreibenden der City eine Beteiligungsplattform zur Verfügung gestellt wird, die 
einer möglichst großen Anzahl relevanter Akteure zugänglich ist. Dies ist z.B. bei einer 
GmbH-Lösung aufgrund von Haftungsfragen, notwendiger Stammkapitaleinlage, aufwändi-
gen Gesellschaftsbeitrittsmodalitäten etc. nicht der Fall. 
- für die City in Eigenverantwortlichkeit und unter möglichst großer Beteiligung der Gewerbe-
treibenden Marketingmaßnahmen gewählt werden, die jedoch in keinem Fall zu den Leitli-
nien des übergreifenden Stadtmarketings in Widerspruch stehen dürfen. 
 
 
Um diesen Anforderungen gerecht zu werden, eignet sich eine Vereinslösung für das The-
menfeld Citymarketing. Dazu soll die Vereinssatzung des heutigen ProRegio e.V. geändert 
werden, um diese den Notwendigkeiten eines offensiven Citymarketings konsequent anzu-
passen. Es empfiehlt sich zudem zur Schärfung des künftigen Vereinsprofils, aber auch um 
die negativ besetzte Begrifflichkeit „ProRegio“ zu entfernen, den Vereinsnamen in Darmstadt 
City e.V. zu ändern.  
 
Der Entwurf einer Vereinsatzung liegt zur Beschlussfassung über Punkt 3.) des Beschluss-
vorschlags als Anhang 2 bei.

5 
... 
Zweck des Vereins wird gemäß § 2 dieses Entwurfs sein, den Einzelhandels- und Dienstleis-
tungsstandort in der City Darmstadt zu beleben und für Kunden und Besucher dauerhaft att-
raktiv zu gestalten.  
Dieses Ziel soll insbesondere verwirklicht werden durch: 
 
- die Durchführung von Werbemaßnahmen mit dem Ziel der Stabilisierung und der Erweite-
rung der Kundenfrequenz und des Einzugsgebiets, 
- Veranstaltungen im Zusammenhang mit kulturellen, gesellschaftlichen, sportlichen und wis-
senschaftlichen Ereignissen in Darmstadt. 
 
Nach Gesprächen mit Einzelhändlern der City ist dabei zu betonen, dass die weitere Hinzu-
fügung von Veranstaltungen zum Jahresprogramm über das bestehende Maß hinaus keines-
falls ein Hauptanliegen des Darmstadt City e.V. sein sollte. Im Fokus sollen vielmehr werbli-
che Maßnahmen, z.B. über die Schaltung einer Werbekampagne in geeigneten Medien, ste-
hen, die außerhalb Darmstadts für den Einkaufs-, Kultur- und Erlebnisort City Aufmerksam-
keit erzeugen.         
 
Dem Vorstand des Darmstadt City e.V. soll die Gelegenheit gegeben werden, an der Erar-
beitung und Festlegung von Leitlinien für das übergreifende Stadtmarketing mitzuwirken. 
Deshalb wird dem Vorstand des Darmstadt City e.V. im Entwurf des Gesellschaftsvertrags 
der Darmstadt Marketing GmbH das Recht eingeräumt, ein Vorstandsmitglied für den Auf-
sichtrat der GmbH vorzuschlagen. 
   
Der Verein wird keine eigene Organisationsstruktur aufbauen. Aus der Darmstadt Marketing 
GmbH wird eine Person, die der Geschäftsführung untergeordnet ist, als „Abteilungsleitung 
City“ bzw. „Citymanager/in“ an den Darmstadt City e.V. delegiert werden. Die/der Citymana-
ger/in soll ihre/seine Arbeitskraft in hohem Maße der Betreuung der Gewerbetreibenden vor 
Ort als direkte/r Ansprechpartner/in widmen und in Kooperation mit diesen Werbemaßnah-
men für die City konzipieren und umsetzen.  
 
Die Position der/des Citymanagerin/Citymanagers ist auf gleichem Wege, wie oben für die 
Geschäftsführung der Darmstadt Marketing GmbH erläutert, zeitnah auszuschreiben. 
 
Sämtliche institutionellen und organisatorischen Aufgaben im Darmstadt City e.V. werden 
durch die Darmstadt Marketing GmbH übernommen. 
Damit ist sicher gestellt, dass die Finanzmittel des Vereins unmittelbar in Marketingmaß-
nahmen Verwendung finden.  
 
Um den Gewerbetreibenden der City einen weiteren Anreiz zur finanziellen Beteiligung an 
Citymarketingmaßnahmen zu geben, bietet die Stadt Unterstützung durch ein Finanzie-
rungsmodell an: 
Die Stadt gewährt dem Verein einen Zuschuss in Höhe des 1,5-fachen der Mittel, die dem 
Verein aufgrund der Zuwendungen seiner Mitglieder (gemäß Beitragsordnung) für die in § 2 
der Vereinssatzung definierten Zwecke zur Verfügung stehen – bis zu einer angemessen 
festzulegenden Jahreshöchstsumme. 
Näheres wird ein schuldrechtlicher Vertrag regeln, der mit gesonderter Vorlage dem Magist-
rat zur Beschlussfassung vorgelegt wird. 
    
 
 
 
 
 
Walter Hoffmann   Wolfgang Glenz 
Oberbürgermeister   Bürgermeister 
Dez. I     Dez. II

6 
...

anlage 2

8024 Zeichen

M_Vertrag_Satzung_DAR_Satzung_City e.V.
Entwurf (Stand: 07.6.2006)
Satzung
Darmstadt City e. V.
§ 1
Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Darmstadt City e. V.“. Er ist in das Vereinsregister des
Amtsgericht Darmstadt eingetragen unter Nr. VR 2934. Sitz  des Vereins ist Darmstadt.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck
Zweck des Vereins ist es, den Einzelhandels- und Dienstleistungsstandort in der City
Darmstadt zu beleben und für Kunden und Besucher dauerhaft attraktiv zu gestalten. Der
Verein kann alle dem Zweck dienenden Einrichtungen schaffen und Aktivitäten entfalten.
Der Verein ist überparteiisch und überkonfessionell. Die Ziele des Vereins werden insbe-
sondere verwirklicht durch:
1. Durchführung von Werbemaßnahmen für den Einzelhandels-, Dienstleistungs- und
Kulturstandort City mit dem Ziel der Stabilisierung und der Erweiterung der Kunden-
frequenz und des Einzugsgebietes,
2. Veranstaltungen im Zusammenhang mit kulturellen, gesellschaftlichen, sportlichen und
wissenschaftlichen Veranstaltungen in Darmstadt,
3. Abstimmung und enge Zusammenarbeit mit Dienststellen und Einrichtungen
des Stadt-, Tourismus- und Kongressmarketings der Wissenschaftsstadt Darmstadt.

M_Vertrag_Satzung_DAR_Satzung_City e.V.
2
Unter der City der Wissenschaftsstadt Darmstadt ist insbesondere der unmittelbare   Be-
reich der als Fußgängerzone ausgewiesenen Straßen in der Innenstadt und der angren-
zenden Straßenzüge zu verstehen, die als Ergänzungsgebiet zum Teil typische Funktio-
nen einer City aufweisen.
Als äußere Grenzen dieses Bereichs im Sinne der Satzung werden folgende Straßen
genannt: Im Norden die Bismarckstraße von der Kasinostraße bis zum Herrngarten und
östlich des Herrngartens die Alexanderstraße unter Einbeziehung des Universitätsstand-
orts; im Osten die Pützerstraße, die Teichhausstraße und die Nieder-Ramstädter-Straße
ab dem Roßdörfer Platz; im Süden die Heinrichstraße und im Osten die Kasinostraße,
Neckarstraße und Heidelberger Straße.
§ 3
Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können sein natürliche Personen, juristische Personen des Privat-
rechts und des öffentlichen Rechts sowie nicht rechtsfähige Vereinigungen.
Die Aufnahme erfolgt nach schriftlichem Antrag durch Entscheidung des Vorstands.
Die Mitglieder verpflichten sich zum Einsatz für die Vereinszwecke.
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Eröffnung oder Ablehnung des Insolvenzverfahrens,
Austritt oder Ausschluss.
Der Austritt ist zum Ende eines Kalenderjahres möglich und muss drei Monate vor Ablauf
des Kalenderjahres durch eingeschriebenen Brief erklärt werden.
Der Ausschluss eines Mitglieds erfolgt, wenn das Vereinsmitglied trotz erfolgter Mahnung
mit der Bezahlung eines Jahresbeitrages im Rückstand ist oder bei grobem oder wieder-
holtem Verstoß gegen die Satzung oder gegen die Interessen des Vereins. Über den
Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor einer Entscheidung ist dem Mitglied mit einer
Frist von mindestens zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den Vorwürfen zu äu-
ßern. Gegen diesen Beschluss ist die Berufung der Mitgliederversammlung statthaft. Die

M_Vertrag_Satzung_DAR_Satzung_City e.V.
3
Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang des Ausschlie-
ßungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. In der Mitgliederver-
sammlung ist dem Mitglied Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Wird der Aus-
schluss vom Mitglied nicht oder nicht rechtzeitig angefochten, so kann auch gerichtlich
nicht mehr geltend gemacht werden, der Ausschluss sei unrechtmäßig.
Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile, in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine
sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 4
Mitgliedsbeiträge
1. Der Verein gibt sich eine Beitragsordnung.
2. Die Mitglieder sind entsprechend der Beitragsordnung zur Zahlung der Mitglieds-
beiträge verpflichtet.
§ 5
Organe
Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand.
§ 6
Mitgliederversammlung
Die jährliche Mitgliederversammlung soll im ersten Halbjahr eines jeden Jahres stattfin-
den und wird durch den Vorstand einberufen. Die Mitgliederversammlung ist zuständig
für:

M_Vertrag_Satzung_DAR_Satzung_City e.V.
4
1. Die Beitragsordnung.
2. Die Wahl des Vorstandes mit Ausnahme des zweiten Vorsitzenden.
3. Die Entgegennahme eines Geschäftsberichtes.
4. Die Entgegennahme der Rechnungslegung für das vergangene Jahr und des Wirt-
schaftsplans für das kommende Jahr.
5. Die Entgegennahme der Berichte des gewählten Abschlussprüfers.
6. Die Entlastung des Vorstandes und der Geschäftsführung.
7. Die Wahl eines Abschlussprüfers für das folgende Jahr.
8. Entscheidung über die Berufung gegen Ausschließungsbeschlüsse.
Zu den Mitgliederversammlungen ist schriftlich mit einer Frist von mindestens zwei Wo-
chen unter Angabe der Tagesordnung vom Vorsitzenden einzuladen.
Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des
Vereins es erfordert oder aber mindestens ein Zehntel der Mitglieder dieses schriftlich
unter Angabe von Gründen beim Vorstand fordern. Für die außerordentliche Mitglieder-
versammlung gilt eine Einladungsfrist von 10 Tagen.
Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl
der Erschienenen beschlussfähig.
§ 7
Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden, dem Schatz-
meister und mindestens zwei weiteren Mitgliedern.
Der Vorsitzende und der zweite Vorsitzende vertreten den Verein.
Der Vorsitzende soll ein Vertreter aus dem Bereich der Darmstädter Wirtschaft sein.
Zweiter Vorsitzender ist derjenige, den der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt
in den Verein entsendet.

M_Vertrag_Satzung_DAR_Satzung_City e.V.
5
Die einzelnen Vorstandsmitglieder, mit Ausnahme des zweiten Vorsitzenden, werden von
der Mitgliederversammlung des Vereins für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von
der Wahl an, mit einfacher Mehrheit gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Wie-
derwahl ist möglich.
§ 8
Wirtschaftsplan, Rechnungslegung
Der Verein erstellt im Vorhinein einen Wirtschaftsplan für das Folgejahr entsprechend
den Vorschriften des Hessischen Eigenbetriebsgesetzes. Der Wirtschaftsplan wird der
Mitgliederversammlung zur Entgegennahme vorgelegt.
§ 9
Verfahrensvorschriften
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn ein Drittel der Mitglieder anwesend sind.
Den Vorsitz in den Organen führt der Vorsitzende oder der zweite Vorsitzende.
Über die Sitzungen und Versammlungen sind Protokolle von der Geschäftsführung an-
zufertigen. Diese sind mindestens von einem teilnehmenden Vorstandsmitglied zu unter-
schreiben.
Beschlüsse werden, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, mit der einfachen
Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen gelten als nicht abge-
gebene Stimmen.
§ 10
Vertretung, Geschäftsführung

M_Vertrag_Satzung_DAR_Satzung_City e.V.
6
Für die laufenden Geschäfte, die zur Verwirklichung von Vorstandsbeschlüssen durch-
geführt werden, wird ein besonderer Vertreter bestellt. Seine Vertretungsmacht erstreckt
sich auf die Rechtsgeschäfte, die in einer vom Vorstand zu beschließenden Geschäfts-
ordnung für die Geschäftsführung bestimmt werden.
§ 11
Satzungsänderungen und Auflösung
Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins können nur in einer Mitgliederver-
sammlung beschlossen werden. Dabei bedürfen Satzungsänderungen einer Zweidrittel-
mehrheit der Anwesenden oder vertretenen Mitglieder. Die Auflösung des Vereins kann
nur mit einer Mehrheit von Dreiviertel der Anwesenden oder vertretenden Mitglieder be-
schlossen werden.
Im Falle einer Auflösung ist über das Vereinsvermögen gemäß Vorschlag des Vorstan-
des zu entscheiden. Über die Verwendung des Vereinsvermögens wird mit einfacher
Mehrheit der Mitgliederversammlung entschieden. Evtl. vorhandenes oder erzieltes Ver-
einsvermögen fällt dem Magistrat der Wissensc haftsstadt Darmstadt zu, der es für allge-
meine Aufgaben im Satzungssinne zu verwenden hat.
---------------------------

anlage 1

17915 Zeichen

M/Vorlagen/Vertrag/Schvertr./dar_Marketing_GmbH_Vertrag 1
Entwurf (Stand: 2. Juni 2006)
Gesellschaftsvertrag
der Darmstadt Marketing GmbH
§ 1
Firma, Sitz
(1) Die Gesellschaft führt die Firma
„Darmstadt Marketing GmbH“
(2) Sitz der Gesellschaft ist Darmstadt.
§ 2
Gegenstand des Unternehmens
(1) Gegenstand des Unternehmens ist die Koordination, Durchführung und Umsetzung von
Aktivitäten und Maßnahmen des Stadtmarketings in der Wissenschaftsstadt Darmstadt.
Dazu gehören insbesondere:
a) die Erarbeitung von grundlegenden Marketingstrategien,
b) die Konzeptionierung, Anregung und Durchführung von Maßnahmen zur
Image- und Stadtwerbung,
c) die Koordination von öffentlichke itswirksamen Maßnahmen privater und öf-
fentlicher Unternehmen sowie der Stadt,
d) die touristische Vermarktung der Destination Darmstadt durch u. a.
- Erstellung geeigneter zielgruppenorientierter Werbung
- Vertretung der Destination auf Fachmessen
- Betrieb von Tourist Informationen an geeigneten Standorten
- Durchführung von Stadtführungen
- Erstellung von Hotel-, Gastronomie- und Kulturpackages insbesondere
in Verbindung mit dem Betrieb des Wissenschafts- und Kongresszent-
rums „Darmstadtium“,

M/Vorlagen/Vertrag/Schvertr./dar_Marketing_GmbH_Vertrag 2
e) in Kooperation mit dem Darmstadt City e. V. und dessen Gremien die
Übernahme von operativen Aufgaben für das Citymarketing,
f) Kooperation mit den Gewerbevereinen sowie deren fachliche Betreuung und
Beratung im Stadtmarketing sowie
g) die Beteiligung an übergreifenden Werbemaßnahmen der Region.
(2) Die Gesellschaft ist zu allen Maßnahmen und Geschäften berechtigt, die geeignet sind,
den Gesellschaftszweck unmittelbar oder mittelbar zu fördern. Sie kann sich hierbei anderer
Unternehmen bedienen oder sich an ihnen beteiligen.
§ 3
Stammkapital
(1) Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt € 50.000,00 Euro (in Worten: Euro Fünfzig-
tausend) und wird in voller Höhe von der Wissenschaftsstadt Darmstadt übernommen.
(2) Die Stammeinlage wird in Geld erbracht und ist sofort fällig.
§ 4
Dauer der Gesellschaft und Geschäftsjahr
(1) Die Dauer der Gesellschaft ist unbestimmt.
(2) Das Geschäftsjahr der Gesellschaft ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr beginnt
mit Abschluss des Gesellschaftsvertrages und endet am 31. Dezember des gleichen Jahres.

M/Vorlagen/Vertrag/Schvertr./dar_Marketing_GmbH_Vertrag 3
§ 5
Organe der Gesellschaft
Organe der Gesellschaft sind:
1. der/die Geschäftsführer,
2. die Gesellschafterversammlung,
3. der Aufsichtsrat.
§ 6
Geschäftsführung und Vertretung
(1) Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer, die durch Gesellschafterbe-
schluss bestellt und abberufen werden. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, vertritt dieser die
Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft durch zwei
Geschäftsführer gemeinschaftlich oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit
einem Prokuristen vertreten. Die Gesellschafterversammlung kann einzelnen oder allen Ge-
schäftsführern Einzelvertretungsbefugnis erteilen.
(2) Die Gesellschafterversammlung kann Geschäftsführer von den Beschränkungen des §
181 BGB befreien. Für Rechtsgeschäfte zwischen der Gesellschaft und Gesellschaften (oder
deren Gesellschaftern), an denen die Gesellschaft als persönlich haftende Gesellschafterin
beteiligt ist, sind die Geschäftsführer von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Die
Geschäftsführer sind ebenfalls für Rechtsgeschäfte mit dem Darmstadt City e. V. bzw. mit
dessen Organen von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
(3) Geschäfte, die in die Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung fallen, dürfen erst
nach einer durch dieses Organ erteilten Zustimmung durchgeführt werden. Ausnahmsweise
kann der Vorsitzende der Gesellschafterversammlung die Geschäftsführung zum Abschluss
eines Geschäftes, das nach dem Gesellschaftsvertrag der Zustimmung der Gesellschafter-
versammlung bedarf, ermächtigen, wenn das Geschäft keinen Aufschub duldet oder ein
rechtzeitiger Beschluss der Gesellschafterversammlung nicht herbeigeführt werden kann.
Derartige Geschäfte müssen der Gesellschafterversammlung in ihrer nächsten Sitzung be-
kannt gegeben werden.
(4) Die Geschäftsführung berichtet an den Aufsichtsrat entsprechend § 90 AktG.

M/Vorlagen/Vertrag/Schvertr./dar_Marketing_GmbH_Vertrag 4
(5) Die Mitglieder der Geschäftsführung teilen jährlich spätestens bis zum 1. August der Wis-
senschaftsstadt Darmstadt die ihnen jeweils im Geschäftsjahr gewährten Vergütungen mit.
§ 7
Form der Einberufung der Gesellschafterversammlung
(1) Die Einberufung der Versammlung erfolgt schriftlich durch Einladung der Gesellschafter
mit einer Frist von mindestens einer Woche.
(2) Ist die Versammlung nicht ordnungsgemäß einberufen, so können Beschlüsse nur ge-
fasst werden, wenn sämtliche Gesellschafter anwesend sind.
(3) Die Gesellschafterin kann auch auf eine schriftliche Einladung zu einer Gesellschafter-
versammlung und die Einhaltung einer Ladungsfrist verzichten. Sie kann jederzeit beschlie-
ßen.
§ 8
Gesellschafterversammlung
(1) Die Gesellschafterversammlung wird durch die Geschäftsführung einberufen. Unabhän-
gig von der Vertretungsberechtigung ist jeder Geschäftsführer befugt, die Gesellschafterver-
sammlung einzuberufen.
(2) Eine ordentliche Gesellschafterversammlung, die alljährlich innerhalb der ersten acht
Monate eines Geschäftsjahres stattfindet, stellt den Jahresabschluss für das abgelaufene
Geschäftsjahr fest, beschließt über die Ergebnisverwendung, die Entlastung der Geschäfts-
führer und des Aufsichtsrats und bestellt den Abschlussprüfer für das laufende Geschäfts-
jahr.   
(3) Die Wissenschaftsstadt Darmstadt wird in der Gesellschafterversammlung vom
Oberbürgermeister oder durch ein von ihm bestimmtes Magistratsmitglied vertreten. Der Ma-
gistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt kann weitere Vertreter in die Gesellschafterver-
sammlung entsenden, die an die Weisungen des Magistrats gebunden sind.
(4) Werden Vertreter der Stadt aus ihrer Tätigkeit bei der Gesellschaft haftbar gemacht, so
hat die Wissenschaftsstadt Darmstadt den Schaden zu ersetzen, es sei denn, dass sie ihn
grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt haben. Im letzteren Falle bleibt die Wissen-
schaftsstadt Darmstadt schadensersatzpflichtig, wenn die Vertreter nach Weisung gehandelt
haben.

M/Vorlagen/Vertrag/Schvertr./dar_Marketing_GmbH_Vertrag 5
(5) Der Wortlaut von Gesellschafterbeschlüssen ist unverzüglich in einer Niederschrift fest-
zuhalten und von der Gesellschafterin zu unterzeichnen.
§ 9
Aufgaben der Gesellschafterversammlung
(1) Die Gesellschafterversammlung überwacht die Geschäftsführung. Sie hat gegenüber
dieser ein unbeschränktes Recht auf Auskunft und Einsicht in die Geschäftsunterlagen der
Gesellschaft.
(2) Die Gesellschafterversammlung entscheidet insbesondere über folgende Angelegenhei-
ten:
a) Auflösung der Gesellschaft,
b) Aufnahme weiterer Gesellschafter,
c) Änderung des Gesellschaftsvertrages,
d) Bestellung und Abberufung des/der Geschäftsführer/s,
e) Bestellung und Abberufung von Prokuristen und Handlungsbevollmächtigten,
f)Erwerb und Veräußerung von Beteiligungen,
g) Umwandlung der Gesellschaft in eine andere Rechtsform,
h) Bestellung und Abberufung von Liquidatoren,
i) Genehmigung der Verfügung über Geschäftsanteile oder Teile von Ge-
schäftsanteilen.
(3) Im Übrigen entscheidet die Gesellschafterversammlung über Angelegenheiten, die ihr
nach diesem Gesellschaftsvertrag oder nach Gesetz zugewiesen sind.
§ 10
Aufsichtsrat, Zusammensetzung und Amtsdauer
(1) Die Gesellschaft hat einen Aufsichtrat, der aus sechs Mitgliedern besteht.
Ihm gehören an:
a) kraft Amtes der Oberbürgermeister der Wissenschaftsstadt Darmstadt oder in
seiner Vertretung ein von ihm bestimmtes Mitglied des Magistrats,

M/Vorlagen/Vertrag/Schvertr./dar_Marketing_GmbH_Vertrag 6
b) fünf weitere Mitglieder, die vom Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt
entsandt werden, darunter ein Vorstandsmitglied des Darmstadt City e. V., das
vom Vereinsvorstand des Darmstadt City e. V. vorgeschlagen wird.
(2) Die Mitgliedschaft im Aufsichtsrat endet bei
- Beendigung des Amtes oder Mandates, das Grundlage für die Mitgliedschaft
im Aufsichtsrat war. Das ausscheidende Mitglied führt die Geschäfte weiter,
bis das neue Aufsichtsratmitglied für den Rest der Amtzeit des ausgeschiede-
nen Mitglieds bestellt ist,
- Abberufung durch den Magistrat, welcher die Entsendung vorgenommen hat,
- Niederlegung des Aufsichtsratsmandats.
(3) Den Vorsitz im Aufsichtsrat führt der Oberbürgermeister der Wissenschaftsstadt Darm-
stadt oder der von ihm bestimmte Vertreter. Der Aufsichtsrat kann aus seiner Mitte einen
stellvertretenden Vorsitzenden wählen.
(4) Auf den Aufsichtsrat findet - soweit an anderer Stelle dieses Gesellschaftsvertrages nicht
anderes geregelt ist -   die Vorschrift des § 52 GmbH-Gesetz mit den dort genannten Be-
stimmungen des Aktiengesetzes mit Ausnahme der §§ 114, 116 i. V. m. § 93 Abs. 1 und 2
des Aktiengesetzes keine Anwendung.
(5) Die Mitglieder des Aufsichtsrates teilen jährlich der Wissenschaftsstadt Darmstadt die
ihnen jeweils im Geschäftsjahr gewährten Vergütungen mit.
§ 11
Einberufung, Durchführung von Aufsichtsratssitzungen
(1) Der Aufsichtsrat wird vom Vorsitzenden schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung im
Benehmen mit der Geschäftsführung einberufen. Der Einberufung sind die dazugehörigen
Unterlagen beizufügen. Zwischen der Einberufung und dem Zeitpunkt der Sitzung muss eine
Frist von mindestens 14 Tagen liegen. Die Frist gilt nicht, wenn alle Mitglieder des Aufsichts-
rates auf sie verzichten. In dringenden Fällen kann eine andere Form der Einberufung und
eine kürzere Frist gewählt werden.
(2) Der Aufsichtsrat tritt zusammen, so oft die Geschäfte dies erfordern, mindestens jedoch
einmal in einem Halbjahr.

M/Vorlagen/Vertrag/Schvertr./dar_Marketing_GmbH_Vertrag 7
(3) Verlangen der Aufsichtsratsvorsitzende oder dessen Stellvertreter, mehr als zwei Auf-
sichtsratsmitglieder oder die Geschäftsführung unter Angabe des gewünschten Tagesord-
nungspunktes eine Sitzung, so ist der Aufsichtsrat unverzüglich einzuberufen.
(4) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Einberufung die Mehr-
heit der Mitglieder anwesend ist. Im Falle der Beschlussunfähigkeit ist unverzüglich innerhalb
eines Zeitraums von einer Woche eine neue Sitzung des Aufsichtsrates mit der gleichen Ta-
gesordnung einzuberufen. In dieser Sitzung ist der Aufsichtsrat ohne Rücksicht auf die Zahl
der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, sofern der Aufsichtsratsvorsitzende oder sein
Stellvertreter anwesend sind. In der Einladung ist darauf hinzuweisen.
(5) Sind sämtliche Mitglieder des Aufsichtsrates anwesend, kann eine Sitzung auch ohne
Einhaltung der Form- und Fristvorschriften abgehalten werden sowie die mitgeteilte Tages-
ordnung geändert oder ergänzt werden.
(6) In einfach gelagerten oder eiligen Angelegenheiten können nach dem Ermessen des
Vorsitzenden oder im Verhinderungsfall seines Stellvertreters Beschlüsse des Aufsichtsrates
auch durch Einholung schriftlicher, fernschriftlicher, telegrafischer oder fernmündlicher (mit
schriftlicher Bestätigung) Erklärungen, mit Telekopie oder elektronischen Medien gefasst
werden.
(7) Beschlüsse des Aufsichtsrates kommen, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit einfa-
cher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zustande. Dabei hat jedes Mitglied eine Stimme.
Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden bzw. seines Stellvertreters den
Ausschlag. Die Beschlussfassung erfolgt ausschließlich in offener Abstimmung. Ein abwe-
sendes Aufsichtsratsmitglied kann seine schriftliche Stimmabgabe auch durch ein anderes
Aufsichtsratsmitglied überreichen lassen und sich ferner durch Erteilung einer schriftlichen
Vollmacht für einzelne Sitzungen durch ein anderes Mitglied des Aufsichtsrates vertreten
lassen.
(8) Erklärungen des Aufsichtsrates werden vom Vorsitzenden abgegeben, und zwar unter
der Bezeichnung „Aufsichtsrat der Darmstadt Marketing GmbH, Darmstadt.“ Er führt dessen
Schriftwechsel.
(9) Über eine Sitzung des Aufsichtsrates ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen. In diesem
sind Ort und Tag der Sitzung, die Teilnehmer und die Gegenstände der Tagesordnung und
die Beschlüsse des Aufsichtsrates anzugeben. Für Beschlüsse des Aufsichtsrates, die au-
ßerhalb von Sitzungen gefasst werden, gilt dies entsprechend mit der Maßgabe, dass in dem

M/Vorlagen/Vertrag/Schvertr./dar_Marketing_GmbH_Vertrag 8
Protokoll auch die Art des Zustandekommens der gefassten Beschlüsse anzugeben ist. Das
Protokoll ist von dem Vorsitzenden, im Verhinder ungsfall von seinem Stellvertreter zu unter-
zeichnen. Die Geschäftsführung erhält eine Abschrift des Protokolls. Es ist unverzüglich je-
dem Aufsichtsratsmitglied zu übersenden.
§ 12
Aufgaben des Aufsichtsrates
(1) Der Aufsichtsrat überwacht die Geschäftsführung. Er hat ihr gegenüber das Recht auf
Auskunft und Einsicht in die Geschäftsunterlagen.
(2) Der Beschlussfassung des Aufsichtsrates unterliegen insbesondere folgende Aufgaben:
a) Abschluss, Änderung, Aufhebung und Kündigung der Anstellungsverträge mit der Ge-
schäftsführung,
b) Beauftragung des Abschlussprüfers,
c) Entgegennahme und Stellungnahme zum Wirtschaftsplan und Finanzplan der Gesell-
schaft mit Beschlussvorschlag an die Gesellschafterversammlung,
d) Geschäftsordnung für die Geschäftsführung,
e) konzeptionelle Fragen der Geschäftsfelder der Gesellschaft,
f) Stellungnahme zu den Vorschlägen der Geschäftsleitung für die Gewinnverwendung
der Gesellschaft,
g) Genehmigung von Geschäften aller Art im Rahmen des Wirtschaftsplans der Gesell-
schaft, deren Wert 50.000,00 € übersteigt,
h) Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken sowie von Erbbaurechten,
i) Entscheidung über die Führung eines Rechtsstreites und den Abschluss von Verglei-
chen der Gesellschaft, wenn sie größere Bedeutung haben,
j) Zustimmung zu Verträgen der Gesellschaft von größerer Bedeutung.
Darüber hinaus entscheidet der Aufsichtsrat über alle weiteren Aufgaben, die ihm nach die-
sem Gesellschaftsvertrag zugewiesen sind.
(3) Der Aufsichtsrat berät die Vorlagen für die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung
und gibt Beschlussempfehlungen ab.
§ 13
Wirtschaftsplan, Berichterstattung

M/Vorlagen/Vertrag/Schvertr./dar_Marketing_GmbH_Vertrag 9
Die Geschäftsführung stellt rechtzeitig für jedes Geschäftsjahr einen Wirtschaftsplan und
eine der Wirtschaftsführung zugrunde zu legende fünfjährige Finanzplanung für die Gesell-
schaft auf, die der Gesellschafterin Wissen schaftsstadt Darmstadt zur Kenntnis gebracht
werden, so dass die Gesellschafterversammlung vor Beginn des Geschäftsjahres ihre Zu-
stimmung erteilen kann. Der Wirtschaftsplan umfasst den Erfolgsplan, den Vermögensplan
und den Stellenplan. Die Geschäftsführung unterrichtet die Gesellschafterversammlung min-
destens halbjährlich über die Entwicklung der Geschäftslage, darüber hinaus nach Bedarf
unverzüglich, insbesondere bei erfolggefährdenden Mindererträgen oder Mehraufwendungen
der Gesellschaft.
§ 14
Jahresabschluss, Lagebericht, Gewinnverteilung
(1) Der Jahresabschluss mit Lagebericht ist von der Geschäftsführung innerhalb der ersten
drei Monate des dem abgelaufenen Geschäftsjahr folgenden Kalenderjahres gemäß den für
große Kapitalgesellschaften geltenden gesetzlichen Bestimmungen aufzustellen und dem
Abschlussprüfer zur Prüfung vorzulegen. Ferner hat die Geschäftsführung den Abschluss-
prüfer zu beauftragen, die Prüfung auch auf die Erfordernisse des § 53 Abs. 1 Haus-
haltsgrundsätzegesetz (HGrG) zu erstrecken. Die Ergebnisse dieser Prüfung sind im Prü-
fungsbericht auszuweisen.
(2) Die Geschäftsführung hat den Jahresabschluss und den Lagebericht gemeinsam mit dem
Prüfungsbericht des Abschlussprüfers unverzüglich nach Fertigstellung mit ihrem Vorschlag
zur Gewinnverwendung oder Verlustabdeckung der Gesellschafterversammlung zur Stel-
lungnahme und zur Feststellung vorzulegen. Der Jahresabschluss ist festgestellt, wenn die
Gesellschafterversammlung hierüber Beschluss gefasst hat.
(3) Der Gesellschafterin Wissenschaftsstadt Darmstadt und dem für sie zuständigen überört-
lichen Prüfungsorgan stehen die Prüfungsrechte nach § 54 HGrG zu.

M/Vorlagen/Vertrag/Schvertr./dar_Marketing_GmbH_Vertrag 10
§ 15
Bekanntmachungen
Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen, soweit die gesetzlichen Bestimmungen
dies vorschreiben, in elektronischer oder Papierform, im Bundesanzeiger, im Übrigen ent-
sprechend der gültigen Bekanntmachungssatzung der Wissenschaftsstadt Darmstadt.
§ 16
Gründungsaufwand
Die mit der Gründung der Gesellschaft und der Eintragung in das Handelsregister verbunde-
nen Kosten (insbesondere Notar- und Gerichtskosten, Veröffentlichungskosten) trägt bis zu
einem Betrag von insgesamt 2.500,00 € die Gesellschaft. Die darüber hinausgehenden
Gründungskosten trägt die Gesellschafterin Wissenschaftsstadt Darmstadt.
§ 17
Schlussbestimmungen
(1) Alle das Gesellschaftsverhältnis betreffenden Vereinbarungen zwischen Gesellschaft und
Gesellschafterin bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, soweit nicht kraft Gesetz
notarielle Beurkundung vorgeschrieben ist. Dies gilt auch für einen etwaigen Verzicht auf das
Schriftformerfordernis.
(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, wird hier-
durch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen
Bestimmung gilt diejenige wirksame Bestimmung als vereinbart, die dem Sinn und Zweck
der unwirksamen Bestimmung am nächsten komm t. Im Falle von Lücken gilt diejenige Be-
stimmung als vereinbart, die dem entspricht, was nach Sinn und Zweck dieses Vertrages
vereinbart worden wäre, hätte man die Angelegenheit von vornherein bedacht.
(3) Soweit in diesem Gesellschaftsvertrag nichts anderes geregelt ist, gelten die Vorschriften
des Gesetzes betreffend die Gesellschaft mit beschränkter Haftung in ihrer jeweils gültigen
Fassung.
---------------------

Beratungsverlauf (4)

TOP 9
TOP 21
TOP 389
TOP 26

Orte (9)

  • Bismarckstraße
  • Kasinostraße
  • Alexanderstraße
  • Pützerstraße
  • Teichhausstraße
  • Nieder-Ramstädter Straße
  • Heinrichstraße
  • Heidelberger Straße
  • Neckarstraße

Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.

Details

Vorlagen-Nr.
2006/0397
Typ
Magistratsvorlage
Datum
07.06.2006
Erstellt
29.09.2026 00:00