0014/2023
Verkauf von städtischen Grundstücken neben der Bonner Str. 536-540 (AN1369/2022)
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Beantwortung einer Anfrage (BV)
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Dezernat, Dienststelle VIII/23/230 Vorlagen-Nummer 0014/2023 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) 22.01.2024 Verkauf von städtischen Grundstücken neben der Bonner Str. 536-540 (AN1369/2022) Die SPD-Fraktion bittet um die Beantwortung folgender Fragen: 1. Darf die Stadt Köln diese Flächen, die als Dauerkleingärten ausgewiesen sind, veräu- ßern? 2. Sind die Grundstücke schon verkauft und sind den Kleingärtnern Ersatzparzellen an- geboten worden? 3. Die Aufbauten in den Schrebergärten haben einen finanziellen Wert. Wie soll die Ent- schädigung abgewickelt werden und wer muss diese leisten. Stellungnahme der Verwaltung: Zu Frage 1: Der Rat hat am 20.06.2022 den Verkauf der Grundstücke beschlossen (Session-Nr. 1227/2022). Dieser Beschluss wird derzeit umgesetzt. Die Stadt Köln ist berechtigt, diese bereits im Flächennutzungsplan als Wohnbaufläche darge- stellten Flächen zu veräußern und diesbezüglich den Pachtvertrag mit dem Kreisverband zu kündigen. Vorliegend sind die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Nr. 4 BKleingG gegeben. Der wirtschaft- liche Vorteil ergibt sich einerseits daraus, dass die Stadt Köln eine Einnahme i.H.v. über 5 Mio. € erzielt. Dieser Erlös liegt sehr deutlich über dem aktuellen Bilanzwert des Grundstücks und fließt der allgemeinen Rücklage zu. Andererseits kommt es zur Errichtung einer privaten Kindertagesstätte, die nicht nur Angebote zur Kinderbetreuung bereitstellt, sondern auch di- rekt und indirekt Gewerbesteuereinnahmen sowie Einnahmen aus Einkommenssteueranteilen generiert. Darüber hinaus kommt es zu einer Reihe von volkswirtschaftlichen Vorteilen durch die Umset- zung stadtentwicklungspolitischer Interessen der Stadt Köln. Dies gilt insbesondere für den Bau von vielen, zusätzlichen Wohnungen, die Realisierung von gefördertem Wohnraum, die Schaffung von Spiel- und Betreuungsangeboten für Kinder sowie 2 die Beseitigung eines städtebaulichen Missstands in Form einer Baulücke. Die Bebau- ung entspricht zudem der Darstellung des Flächennutzungsplans. Bei einem Verzicht auf den Verkauf der Arrondierungsfläche würde der Investor sein Wohn- bauprojekt nur auf dem in seinem Eigentum befindlichen Grundstück realisieren. Für dieses besitzt er gemäß § 34 BauGB Baurecht. Das kooperative Baulandmodell wonach Investoren zur Realisierung eines Anteils geförderter Wohnungen sowie der Beteiligung an den Kosten der (sozialen) Infrastruktur verpflichtet werden, wäre nicht anwendbar. Vielmehr hätte er durch die Kombination aus Eigentum und Baurecht alles, was er bräuchte und müsste sich auf keine Kompromisse einlassen. D.h. er könnte auf seinem in nachfolgender Karte in Rot dargestellte Grundstück zwar sehr viel weniger Wohneinheiten, dafür aber ausschließlich freifinanzierte (Luxus-) Wohnungen bauen. Zu Frage 2: Soweit die betroffenen Kleingärtner*innen an der Übernahme eines neuen Gartens Interesse haben, hat sich die Verwaltung mit dem Kreisverband Kölner Gartenfreunde e.V. darauf ver- ständigt, dass den von einer Kündigung betroffenen Gärtner*innen des Kleingartenvereins Köln- Süd Ersatzgärten innerhalb dieses Vereins bevorzugt angeboten werden sollen. Der 3 Kleingartenverein Köln- Süd verwaltet mehrere Kleingartenanlagen im Kölner Süden. Diese sind in dem beigefügten Übersichtsplan grün unterlegt dargestellt. Soweit im Bereich dieser Kleingartenanlagen nicht in ausreichendem Maß Ersatzgärten be- reitgestellt werden können oder die betroffenen Gartenpächter*innen Interesse an der Über- nahme eines Gartens in anderen städt. Kleingartenanlagen im Kölner Stadtgebiet zeigen, hat sich die Verwaltung mit dem Kreisverband Kölner Gartenfreunde e.V. darauf verständigt, dass diese Gärtner*innen bei der Vergabe sonstiger Kleingartenparzellen bevorzugt berücksichtigt werden. Auf Wunsch können die Pächter*innen auch in die im selben Stadtbezirk vorgese- hene neue Kleingartenanlage in Immendorf wechseln (vgl. nachfolgenden Auszug aus dem Bebauungsplan). 4 Zu Frage 3: Unabhängig davon erhalten die betroffenen Pächter*innen für die von ihnen eingebrachten Anpflanzungen/Anlagen eine Entschädigung, die im Rahmen von Abschätzungsterminen ge- meinsam mit den betroffenen Gartenpächtern/Gartenpächterinnen, den Vereinsvertretern sowie einem unabhängigen Gutachter/einer Gutachterin ermittelt werden. Bis auf zwei Pächter*innen haben sich alle Beteiligten an den Bewertungs- terminen beteiligt und dabei ihre grundsätzliche Bereitschaft, eine einvernehmliche Lösung zu finden, bekundet. Zum überwiegenden Teil wurden die Entschädigungsbeträge bereits an den Kreisverband überwiesen.
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 0014/2023
- Typ
- Beantwortung einer Anfrage (BV)
- Datum
- 22.01.2024
- Erstellt
- 02.01.2023 14:55