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0014/2023

Verkauf von städtischen Grundstücken neben der Bonner Str. 536-540 (AN1369/2022)

Beantwortung einer Anfrage (BV) 22.01.2024

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen), Sitzung am 11.03.2024, TOP 7.1.1

Beantwortung einer Anfrage (BV)

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Beantwortung einer Anfrage (BV)

4782 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
VIII/23/230 
 
Vorlagen-Nummer 
 0014/2023 
Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung  
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) 22.01.2024 
 
Verkauf von städtischen Grundstücken neben der Bonner Str. 536-540 (AN1369/2022) 
 
Die SPD-Fraktion bittet um die Beantwortung folgender Fragen: 
 
1. Darf die Stadt Köln diese Flächen, die als Dauerkleingärten ausgewiesen sind, veräu-
ßern? 
2. Sind die Grundstücke schon verkauft und sind den Kleingärtnern Ersatzparzellen an-
geboten worden? 
3. Die Aufbauten in den Schrebergärten haben einen finanziellen Wert.  Wie soll die Ent-
schädigung abgewickelt werden und wer muss diese leisten. 
 
 
 
 
Stellungnahme der Verwaltung:  
 
 
Zu Frage 1: 
 
Der Rat hat am 20.06.2022 den Verkauf der Grundstücke beschlossen (Session-Nr. 
1227/2022). Dieser Beschluss wird derzeit umgesetzt.  
 
Die Stadt Köln ist berechtigt, diese bereits im Flächennutzungsplan als Wohnbaufläche darge-
stellten Flächen zu veräußern und diesbezüglich den Pachtvertrag mit dem Kreisverband zu 
kündigen.  
 
Vorliegend sind die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Nr. 4 BKleingG gegeben. Der wirtschaft-
liche Vorteil ergibt sich einerseits daraus, dass die Stadt Köln eine Einnahme i.H.v. über 5 
Mio. € erzielt. Dieser Erlös liegt sehr deutlich über dem aktuellen Bilanzwert des Grundstücks 
und fließt der allgemeinen Rücklage zu. Andererseits kommt es zur Errichtung einer privaten 
Kindertagesstätte, die nicht nur Angebote zur Kinderbetreuung bereitstellt, sondern auch di-
rekt und indirekt Gewerbesteuereinnahmen sowie Einnahmen aus Einkommenssteueranteilen 
generiert. 
 
Darüber hinaus kommt es zu einer Reihe von volkswirtschaftlichen Vorteilen durch die Umset-
zung stadtentwicklungspolitischer Interessen der Stadt Köln. Dies gilt insbesondere für  
 den Bau von vielen, zusätzlichen Wohnungen,  
 die Realisierung von gefördertem Wohnraum,  
 die Schaffung von Spiel- und Betreuungsangeboten für Kinder sowie

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 die Beseitigung eines städtebaulichen Missstands in Form einer Baulücke. Die Bebau-
ung entspricht zudem der Darstellung des Flächennutzungsplans. 
 
Bei einem Verzicht auf den Verkauf der Arrondierungsfläche würde der Investor sein Wohn-
bauprojekt nur auf dem in seinem Eigentum befindlichen Grundstück realisieren. Für dieses 
besitzt er gemäß § 34 BauGB Baurecht. Das kooperative Baulandmodell wonach Investoren 
zur Realisierung eines Anteils geförderter Wohnungen sowie der Beteiligung an den Kosten 
der (sozialen) Infrastruktur verpflichtet werden, wäre nicht anwendbar. Vielmehr hätte er durch 
die Kombination aus Eigentum und Baurecht alles, was er bräuchte und müsste sich auf keine 
Kompromisse einlassen. D.h. er könnte auf seinem in nachfolgender Karte in Rot dargestellte 
Grundstück zwar sehr viel weniger Wohneinheiten, dafür aber ausschließlich freifinanzierte 
(Luxus-) Wohnungen bauen. 
 
 
 
 
 
 
Zu Frage 2: 
 
Soweit die betroffenen Kleingärtner*innen an der Übernahme eines neuen Gartens Interesse 
haben, hat sich die Verwaltung mit dem Kreisverband Kölner Gartenfreunde e.V. darauf ver-
ständigt, dass den von einer Kündigung betroffenen Gärtner*innen des Kleingartenvereins 
Köln- Süd Ersatzgärten innerhalb dieses Vereins bevorzugt angeboten werden sollen. Der

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Kleingartenverein Köln- Süd verwaltet mehrere Kleingartenanlagen im Kölner Süden. Diese 
sind in dem beigefügten Übersichtsplan grün unterlegt dargestellt.  
 
 
 
 
Soweit im Bereich dieser Kleingartenanlagen nicht in ausreichendem Maß Ersatzgärten be-
reitgestellt werden können oder die betroffenen Gartenpächter*innen Interesse an der Über-
nahme eines Gartens in anderen städt. Kleingartenanlagen im Kölner Stadtgebiet zeigen, hat 
sich die Verwaltung mit dem Kreisverband Kölner Gartenfreunde e.V. darauf verständigt, dass 
diese Gärtner*innen bei der Vergabe sonstiger Kleingartenparzellen bevorzugt berücksichtigt 
werden. Auf Wunsch können die Pächter*innen auch in die im selben Stadtbezirk vorgese-
hene neue Kleingartenanlage in Immendorf wechseln (vgl. nachfolgenden Auszug aus dem 
Bebauungsplan).

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Zu Frage 3: 
 
Unabhängig davon erhalten die betroffenen Pächter*innen für die von ihnen eingebrachten 
Anpflanzungen/Anlagen eine Entschädigung, die im Rahmen von Abschätzungsterminen ge-
meinsam mit  
 den betroffenen Gartenpächtern/Gartenpächterinnen,  
 den Vereinsvertretern sowie  
 einem unabhängigen Gutachter/einer Gutachterin 
ermittelt werden. Bis auf zwei Pächter*innen haben sich alle Beteiligten an den Bewertungs-
terminen beteiligt und dabei ihre grundsätzliche Bereitschaft, eine einvernehmliche Lösung zu 
finden, bekundet. Zum überwiegenden Teil wurden die Entschädigungsbeträge bereits an den 
Kreisverband überwiesen.

Beratungsverlauf (1)

11.03.2024 Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen)
TOP 7.1.1 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
0014/2023
Typ
Beantwortung einer Anfrage (BV)
Datum
22.01.2024
Erstellt
02.01.2023 14:55