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V/0115/2015/1

Errichtung einer Fahrzeugwaage auf der Hauptkläranlage

Vorlagen 20.03.2015

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Nächste Beratung: Ausschuss für Umweltschutz, Klimaschutz und Bauwesen, Sitzung am 12.05.2015, TOP 6.6

Beschlussvorlage

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Ansehen

Anlage Lageplan Fahrzeugwaage_V_0115_2015_1

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Ansehen

Anlage_rechtl._Pruefung_V_0115_2015_1

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Ansehen

Beschlussvorlage

11380 Zeichen

V/0115/2015/1 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Tiefbauamt 
 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Errichtung einer Fahrzeugwaage auf der Hauptkläranlage 
-Baubeschluss- 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
14.04.2015 Ausschuss für Umweltschutz, Klimaschutz und Bauwesen Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
Der Errichtung einer Fahrzeugwaage auf der Hauptkläranlage wird gemäß Entwurf des  Ingeni-
eurbüros Frilling, Vechta, zugestimmt. 
 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
Es wird zur Kenntnis genommen, dass der Stadt Münster Baukosten in Höhe von ca. 297.500 € 
entstehen. Einnahmen werden nicht erwartet. 
Als Folgekosten fallen  jährlich 10.755,62 € a n, die sich aus Abschreibungen in Hö he von 
8.659,18 € und Unterhaltungskosten von 2.096,44 € zusammensetzen.  
Einsparungen in Höhe von jährlich ca. 8.568,00 € werden durch den Wegfall des externen Wi e-
gevorgangs erzielt.  
 
Die v. g. Sachentscheidung ist wie folgt zu finanzieren: 
 
Teilfinanzplan 
 Nr. Bezeichnung Haush.- 
jahr 
Betrag 
€ 
Bemerkungen 
 
Produktgruppe 1101 Abwasserbeseitigung    
Investitionsmaß-
nahme 
0015 Pumpwerke/Kläranlagen, Neu-
bau/Erneuerung 
   
Auszahlungen / 
Saldo 
  2015 297.500  
 
 
Die zur Finanzierung erforderlichen Ermächtigungen sind im Haushaltsplan 2015 bei der o. g. Pr o-
duktgruppe veranschlagt.  
 
 
 
Vorlagen-Nr.: 
  
V/0115/2015/1 
Auskunft erteilt: 
Herr Grimm 
Ruf: 
492 66 00 
E-Mail: 
Grimm@stadt-muenster.de  
Datum: 
20.03.2015 
Öffentliche Beschlussvorlage

- 2 - 
V/0115/2015/1 
 
Begründung: 
Auf der Hauptkläranlage Münster erfolgt die Entwässerung des ausgefaulten Klärschlammes über 
drei Kammerfilterpressen. Die Verlad ung des Klärschlammes erfolgt über einen festen Abwur f-
punkt in der Durchfahrt des Schlammentwässerungsgebäudes. Pro Jahr fallen ca. 24.000 t en t-
wässerter Klärschlamm an, die zurzeit landwirtschaftlich verwertet werden. Die Lei stungen zur 
Verwertung des Klärschlammes einschließlich Gestellung der Fahrzeuge, Durchführung der Verla-
dung und des Transportes sind an ein Entsorgungsunternehmen vergeben worden. 
 
Eine Wiegemöglichkeit während des Beladevorganges ist nicht vorhanden. Der beauftrage Unte r-
nehmer führt auf einer externen Waage (u.a. bei den AWM) die Verwiegung durch, welche gleic h-
zeitig als Abrechnungsgrundlage für den bestehenden Vertrag dient. Gemäß den vertragl ichen 
Regelungen wird die Leistung der Verwiegung mit 0,357 € je t Klärschlamm vergütet, hierdurch 
entstehen zurzeit Kosten in Höhe von ca. 8.568,00 € pro Jahr. 
 
Eine Auswertung/Überprüfung dieser Verwiegungen hat ergeben, dass in 82,59 % aller Fälle das 
zulässige Gesamtgewicht der Transportfahrzeuge von 40 t überschritten wurde (57,40 % > 41 t, 
31,55 % > 42 t). Ursächlich unter anderem hierfür ist, dass es sich bei dem Klärschlamm nicht um 
ein in seinen physikalischen Eigenschaften gleichbleibendes Produkt handelt. Da s spezifische 
Gewicht ergibt sich erst durch den jeweiligen Entwässerungsvorgang und wird durch die Zugabe 
von Hilfsstoffen und durch die Entwässerbarkeit des ausgefaulten Schlammes beeinflusst. Eine 
Einschätzung des zugeladenen Gewichtes auf Grund von Erf ahrungswerten ist daher nicht mö g-
lich.  
 
Bei Feststellung einer Gewichtsüberschreitung ist der Fahrer verpflichtet, das Fahrzeug teilweise 
zu entladen. Eine derartige Entladung ist aufwendig und es stehen sowohl bei den Wiegeeinric h-
tungen als auch auf dem Gelände der Hauptkläranlage keine geeigneten und genehmigten Lage r-
flächen zur Verfügung. 
 
Vor diesem Hintergrund haben sich zwei Fragestellungen ergeben, die die Verwaltung geprüft hat: 
 
1. Haftungsrechtliche Notwendigkeit einer Wiegemöglichkeit auf dem Gelände der HKA 
2. Technische und wirtschaftliche Realisierbarkeit  
  
Zu 1. Haftungsrechtliche Notwendigkeit einer Wiegemöglichkeit auf dem Gelände der HKA 
 
In diesem Zusammenhang sind 2 Haftungsebenen zu unterscheiden (siehe Anlage): 
 
Ebene 1 betrifft die sog. Außenhaftung. Das heißt, die straf- und bußgeldrechtliche Haftung, wenn 
eine Überladung des Lkws erfolgt und wenn ggf s. aufgrund dessen ein Verkehrsun fall mit Pers o-
nen- oder Sachschaden eintritt. 
 
Die Stadt ist hier nicht in der sogenannten Außenhaftung. 
 
Ebene 2 betriff t die sog. Rückgriffshaftung. Das heißt,  die Frage, ob sich derjenige, der aufgrund 
der Außenhaftung auf Zahlung von Schadenersatz in Anspruch genommen wurde, im Innenve r-
hältnis (zum Auftraggeber) ganz oder teilweise aufgrund von „Mitver schulden“ schadlos halten 
kann (finanzielle Beteiligung). 
 
Hier ist von einer Rückgriffshaftung zum Nachteil der Stadt auszugehen. 
Zu 2. Technische und wirtschaftliche Realisierbarkeit  
  
Das Ingenieurbüro Frilling aus Vechta wurde beauftragt, zur Verwiegu ng des entwässerten Klä r-
schlammes und anderer Hilfs - und Abfallstoffe eine sinnvolle und zuverlässige Technik für die 
Hauptkläranlage zu prüfen.

- 3 - 
V/0115/2015/1 
 
Aufgrund der Problematik der Entladung bei Überladung kam nur eine Lösung in Betracht, die den 
Einbau einer Wa age in die baulichen und maschinellen Anlagenteile der vorhandenen Schlam m-
verladung der HKA vorsieht. Es standen 2 grundsätzliche Alternativen zur Diskussion, die die A n-
forderung hinsichtlich der Eichfähigkeit erfüllen. 
 
Die Nutzung von Druckmanometer an d en Achsen des Aufliegers kommt hierbei nicht in Betracht. 
Über diese Methode rechnet der Fahrer den angezeigten Druckwert anhand von Erfahrungswerten 
in Tonnen um. Das so ermittelte Gewicht ist ein reiner „Daumenwert“ und dient einer ersten groben 
Abschätzung. Um eine abrechnungsrelevante Gewichtsangabe zu bekommen, ist die Fahrt über 
eine geeichte Waage noch zusätzlich erforderlich. Auch die Wiegung anderer Abfall - und Hilfsstof-
fe ist mit dieser Methode nicht möglich. 
 
Als erste Alternative wurde der Einba u einer Förderbandwaage geprüft. Förderbandwaagen ben ö-
tigen einen möglichst horizontalen Verlauf des Förderbandes. Über mehrere Wägezellen an den 
Rollen und einem Messrad zur Aufnahme der Geschwindigkeit des Förderbandes wird das Schüt t-
gewicht ermittelt. D iese Zwei- oder Mehrrollenstuhlwaagen sind für das eichfähige Wiegen konz i-
piert, aber wegen der aufwändigen Konstruktion kostspielig und haben einen hohen Wartungs- und 
Reparaturaufwand. D er Einbau einer Bandwaage konnte aufgrund der Förderung des Klä r-
schlammes aus dem Keller des Schlammentwässerungsgebäudes heraus (steiler Förderwi nkel 
von ca. 80°) nicht  weiterverfolgt werden. Zudem ist auch bei dieser Technik die Wiegung a nderer 
Abfall- und Hilfsstoffe der HKA Münster nicht möglich. 
 
Daneben bestand eine  ebenerdige Fahrzeugwaage als zweite Alternative. Ebenerdige Fahrzeu g-
waagen sind für alle Transportfahrzeuge nutzbar, können direkt im Bereich der Schlammverladung 
installiert werden und haben geringe Wartungs- und Reparaturkosten. 
 
Zunächst wurde der Einb au der Fahrzeugwaage in die vorhandene Durchfahrt des Schlammen t-
wässerungsgebäudes geprüft. Bei dieser Variante müssten die vorhandenen Bunker unterhalb der 
Durchfahrt rückgebaut und in der Durchfahrt des Schlammentwässerungsgebäudes unte rhalb der 
vorhandenen Klärschlammverladung eine massive Stahlbetondecke eingebaut we rden. Darauf 
würde die Fahrzeugwaage montiert.  
 
Hierzu würde an dem vorhandenen Schlammabwurf nichts verändert. Lediglich während der Ba u-
phase würde eine provisorische LKW-Umfahrung mit einem verlegten Schlammabwurf erforderlich. 
Die gesamten Investitionskosten würden sich bei dieser Variante auf 340.000,00 Euro belaufen. 
 
Die Reduktionsvariante sieht den Bau der Fahrzeugwaage neben dem vorhandenen Gebäude auf 
einer freien Grünfläche vor. Di e Fahrzeugwaage ist als Unterflur -Waage mit Betonfertigteilfund a-
menten geplant.  Über eine neu herzustellende Umfahrungsstraße wird die Waage an die vorha n-
denen Erschließungsstraße der Kläranlage angebunden. An der bestehenden Verladeanlage ist 
der Schlammabwurf um eine Querförderung mittels Schnecke zu verlängern.  Während der Ba u-
phase ergeben sich keine Einschränkungen an der bestehenden Anlage. Die Investitionskosten für 
diese Reduktionsvariante (Straßenbau und die Anlagentechnik) belaufen sich auf 238.23 2,00 Eu-
ro.  
 
Die Investitionskosten dieser Variante gliedern sich folgendermaßen auf: 
- Straßenbau    95.404,- € zzgl. Ing.-Leistungen:  108.414,- € 
- Anlagentechnik 114.240,- € zzgl. Ing.-Leistungen: 129.818,- € 
Summe Waage: 209.644,- €      238.232,- € 
 
Im Bereich des Baufeldes der Fahrzeugwaage liegen zwei Druckrohrleitungen für Trübwa sser und 
Faulschlamm. Diese Leitungen sind seit ca. 40 Jahren in Betrieb und an vereinzelten Stellen b e-
reits punktuell saniert worden. Auf Grund zu erwartender weiterer Ermüdungsbrüche des Materials 
werden diese beiden Leitungen in einem ersten Bauabschnitt auf einer Länge von rd. 75 m erne u-

- 4 - 
V/0115/2015/1 
ert. Die Kosten für diese ohnehin erforderliche Sanierungsmaßnahme einschließlich der Ingenieur-
leistungen belaufen sich auf 59.268,00 €. 
 
Somit ergeben sich Kosten in Höhe von 297.500,00 € für die gesamte Maßnahme. 
 
Die Folgekosten in Form der jährlichen Abschreibung und Unterhaltung ergeben sich daher für die 
Fahrzeugwaage wie folgt: 
 
Folgekosten der Waage: 
- Nutzungsdauer bei Straßen                 50 Jahre = 2.168,28 € 
- Nutzungsdauer der Anlagentechnik   20 Jahre = 6.490,90 € 
 = 8.659,18 € 
 
- Jährliche Unterhaltungskosten (1 % der Investkosten) =  2.096,44 € 
 10.755,62 € 
 
Zusätzliche Folgekosten für die Erneuerung der Rohrleitung entstehen nicht, da es sich um eine 
Reinvestition handelt. 
 
Den Folgekosten für Abschreibung und Unterhaltung der Fahrzeugwaage von 10.755,62 € stehen 
Einsparungen durch den Wegfall des externen Wiegevorgangs von ca. 8.5 68,00 € entgegen, so 
dass sich jährliche Mehrkosten in Höhe von 2.187,62 € (= 10.755,62 € - 8.568,00 €) ergeben. 
 
 
Abschließende Betrachtung 
 
Durch die Errichtung einer Wiegemöglichkeit auf der Hauptkläranlage kann eine Überladung von 
Transportfahrzeugen verhindert werden, was zu mehr Sicherheit für die Verkehrsteilnehmer führt. 
Es entfällt sowohl die Rückgriffshaftung der Stadt als auch die Außenhaftung der LKW -Fahrer. Es 
entsteht kein zusätzlicher Aufwand sowohl für notwendige Ent - und Umladungen als auch für eine 
noch zu errichtende Zwischenlagerfläche.  
Darüber hinaus ergeben sich Synergiee ffekte hinsichtlich der Gewichtskontrollen anderer Abfälle 
und Liefermengen (bezüglich Abrechnung). So können beispielsweise die auf den Nebenkläranl a-
gen anfallenden R echen- und Sandfanggutmengen, die auf der Hauptkläranlage zu zusamme n-
hängenden Transporteinheiten zusammengestellt werden, anlagenspezifisch getrennt erfasst und 
gemäß dem Landesabfallgesetz und der Klärschlammverordnung dokumentiert werden.  
Die gesamte a bzufahrende Menge kann dann abrechnungstechnisch rechtssicher festgehalten 
und Manipulationsmöglichkeiten ausgeschlossen werden. Die zur Abrechnung kommende Klä r-
schlammmenge würde ebenfalls direkt vor Ort ermittelt und dokumentiert.  
Die Liefermengen der f ür die Schlammentwässerung benötigten Hilfsstoffe, wie beispielsweise 
Kalk und Eisen, können ebenfalls direkt vor Ort gewogen und besser kontrolliert werden. 
 
Auf Grund dieser Vorteile soll die Reduktionsvariante zum Bau einer Fahrzeugwaage auf dem G e-
lände der HKA Münster umgesetzt werden. 
 
In Vertretung 
 
gez. 
 
Schultheiß 
Stadtdirektor 
 
Anlage

Anlage Lageplan Fahrzeugwaage_V_0115_2015_1

159 Zeichen

27” PE-HD.DN 250 - Faulschlamnleitung

GE Se an

KIRITDETEE

27772
LS

ze

Zee=zorzene==:

‚Stz. DN 250

Srezeremsenoesegonm:

‚DRL Faulschlamm DN 250
sm essen

Anlage_rechtl._Pruefung_V_0115_2015_1

8991 Zeichen

66 Ju           16.3.2015 
K.Lürbke          6603 
 
 
66.44 
 
 
Rechtliche Prüfung zur Verantwortung bei der Verladung von Klärschlamm  
Auftrag aus dem AUKB in Zusammenhang mit der Vorlage zur Installation einer Waage auf der HKA  
 
 
In diesem Zusammenhang sind 2 Haftungsebenen zu unterscheiden: 
 
Ebene 1 betrifft die sog. Außenhaftung. D.h. die straf - und bußgeldrechtliche Haftung, wenn eine 
Überladung des Lkws erfolgt und, wenn ggfls aufgrund dessen ein Verkehrsunfall mit Personen - oder 
Sachschaden eintritt. 
 
Ebene 2 betrifft die sog. Rückgriffshaftung. D.h. die Frage, ob sich derjenige, der aufgrund der 
Außenhaftung auf Zahlung von Schadenersatz in Anspruch genommen wurde, im Innenverhältnis 
(zum Auftraggeber) ganz oder teilweise aufgrund von „ Mitverschulen“ schad los halten kann  
(finanzielle Beteiligung). 
 
Zur Außenhaftung: 
Wenn ein Fahrzeug aufgrund der Zuladung das individuell zulässige Gesamtgewicht überschreitet, 
und es dennoch im öffentlichen Straßenraum bewegt wird, dann stellt dies  einen Verstoß gegen das 
Überladungsverbot des § 34 III 3 Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) dar.  
§ 34 III 3 StVZO lautet: 
 
„Das zulässige Gesamtgewicht ist bei Betrieb des Fahrzeugs und der Fahrzeugkombination 
einzuhalten.“ 
Gem. § 69a III Nr.4 StVZO, 24 Straßenverkehrsgesetz (StVG) handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich 
oder fahrlässig ein Kfz oder ein Kfz mit Anhänger unter Verstoß gegen § 34 III 3 STVZO in Betrieb 
nimmt. Der Verstoß ist damit bußgeldbewehrt (max. 2000 €). 
 
Wenn allgemein bei dem Betrieb eines Fahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die 
Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt wird, so ist der Halter des Kfz 
verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen (§ 7 StVG). Dieselbe 
Haftung trifft parallel den Kfz -Führer, § 18 StVG.  Zwar wird die Betriebsgefahr des „gegnerischen“ 
Fahrzeugs ggfls mit einem gewissen Prozentanteil an der Schadenhöhe berücksichtigt, im Falle der 
Überladung und dadurch mitverursachten Schadens (z.B. verlängerter Bremsweg) wird dieser 
Prozentanteil aber bis auf Null zurückgedrängt.

Diese Haftung trifft ausschließlich diejenigen Personen, die in den Normen genannt sind, also Halter 
und Führer bzw. derjenige, der „in Betrieb nimmt“. 
 
In Zusammenhang mit dem bußgeldbewehrten Überladungsverbot des § 34 III 3 StVZO ist 
abgesichert, dass die entsprechende Überprüfungspflicht uneingeschränkt für den Fahrzeugführer gilt, 
der diese Eigenschaft im Zeitpunkt der Beladung des Fahrzeugs hat, also  derjenige, der als erster mit 
dem neu beladenen Fahrzeug losfährt. 
Lediglich dann, wenn er eine Ladung übernimmt (z.B. Fahrerwechsel oder bereits vom Verlader 
vorbeladenes Kfz) muss er das Gewicht der Ladung nicht selbständig ermitteln, sondern darf sich 
grundsätzlich auf die Gewichtsangaben des Beladers verlassen (so schon Bay erisches Oberstes 
Landesgericht, B.v.16.3.1973, RReg 5 ST 649/72 OWi, Rdz. 5). 
Vorliegend belädt der Kfz-Führer sein Kfz jedoch selbst. 
 
Ein Mitverschulden ist nur im Falle eines Sch adenseintritts gesetzlich zu prüfen, § 9 StVG. Als 
Personen, denen theoretisch ein Mitverschulden angelastet werden kann, kommen aber nicht z.B. der 
Belader oder andere Personen aus „dem Hintergrund“ in Betracht, sondern ausschließlich die 
Verletzten selbst, § 9 StVG. 
 
Wenn ein Fahrzeugführer mit einem überladenen Fahrzeug auf der Straße angehalten wird und er 
nicht glaubhaft machen kann, dass das zugelassene Gesamtgewicht eingehalten ist, ist er gem. § 31c 
StVZO verpflichtet, nach Weisung (der Polizei) auf  eine Waage oder einen Achslastmesser zu fahren. 
Die Kosten der Wägung fallen (bei negativem Ergebnis) dem Halter zur Last. Die Polizei kann dann 
verlangen, dass der Fahrzeugführer eine der Überlastung entsprechende Um - oder Entladung 
vornimmt, dessen Kosten wiederum der Halter zu tragen hat, § 31c StVZO. 
 
D.h. der Führer ist bei dem Beladungsvorgang vollständig auf sich selbst und seine Erfahrung / 
Einschätzung gestellt. Bei der ersten Berührung des von ihm dann geführten Kfz mit öffentlicher 
Verkehrsfläche gelten die o.g. Normen.  Er muss Überlegungen über das Gewicht der Ladung 
anstellen. 
 
Im Zusammenhang mit einem überladenen Holztransport ist vom OLG Karlsruhe mit Urteil v. 3.7.1969 
– 1 Ss 67/69 – entschieden worden, dass ein erfahrener Holzlastfahrer ve rpflichtet ist, sich mit der 
Tatsache vertraut zu machen, dass das Gewicht von Holz entscheidend durch den 
Feuchtigkeitsgehalt beeinflusst wird. Er ist ferner verpflichtet, sich im Einzelfall über den 
Feuchtigkeitsgehalt des Holzes selbst zu vergewissern, zumindest sich zu erkundigen. Dieser 
Grundsatz ist verallgemeinerbar, damit auch auf das spezifisch evtl. schwierig festzustellende Gewicht 
von Klärschlamm zu übertragen. 
 
Es gibt auch keinen „Streckenbonus“ etwa in der Art, dass er zunächst einmal aufladen und dann zur 
nächstgelegenen Waage fahren darf, um dann die Überladung ggfls noch zu korrigieren.

Wenn er die Ladung jedoch – mangels Waage – nicht gewogen hat, dann ist ein pauschaler 
Toleranzabzug von 5 % des ermittelten Bruttomessergebnisses z u seinen Gunsten zu berücksichtigen 
(OLG Stuttgart, Beschluss v.19.7.2011 , 1 Ss 156/11, Rdz. 12,20). Bei einer zulässigen Nutzlast von 
z.B. 5 t dürfte er sich also um 250 kg „verschätzen“.  
Sollte der Fahrzeugführer die (geeichte) Waage bei AWM benutzen kö nnen, wäre alternativ ein 
Toleranzabzug i.H.v. individuell  für jene Waage ermittelte Verkehrsfehlergrenze in Abzug zu bringen 
(wird nach § 33 III, IV Eichordnung g ebildet). Durchschnittlich beträgt diese zwischen 1,8 und 2,7 % 
(OLG Stuttgart, aaO, Rdz. 14,20). 
 
Zwischenergebnis: 
Die Stadt ist nicht in der sog. Außenhaftung. 
 
Zur Rückgriffshaftung: 
 
Die Stadt hat mit dem Unternehmen, welches den Klärschlamm abfährt, einen Vertrag abgeschlossen, 
der auf der Verdingungsordnung für Leistungen, Teil B (VOL/B) basiert. 
Gemäß den vereinbarten Vertragsbedingungen gilt ergänzend das BGB. 
Einschlägig sind hier die §§ 241 II, 242 BGB. 
Demnach kann das „Schuldverhältnis nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, 
Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten“.  
 
Beide Parteien haben sich bei Abwicklung des Schuldverhältnisses so zu verhalten, dass die Person, 
das Eigentum und die sonstigen Rechtsgüter des jeweils anderen nicht verletzt werden.  
Die Hauptpflichten aus dem gegenseitigen Vertrag werden daher durch Nebenpflichten ergänzt. Diese 
sind im Gesetz nicht explizit genannt, sondern ergeben sich aus der Natur der Sache und flankieren 
die Leistungspflichten. Sie sorgen dafür, dass keiner der V ertragspartner geschädigt wird. Jeder hat 
Rücksicht auf die berechtigten Interessen des anderen zu nehmen und den anderen ggfls bei der 
Erbringung seiner Leistung zu unterstützen. 
Diese Nebenpflicht gilt umso mehr, als die Vorkehrungsmöglichkeiten zum Schu tz o.g. Interessen in 
der Sphäre bzw. im Einwirkungsbereich lediglich einer der Vertragsparteien liegen.  
 
So liegt es hier: 
Die Gefahr der Überladung kann selbst von einem erfahrenen Klärschlammentsorgungsfahrer nicht 
sicher ausgeschlossen werden, weil das  spezifische Gewicht des Klärschlamms schwankt und es 
objektiv nicht optisch erkennbar ist, wieviel Gewicht die Flüssigkeit hat. 
Der Fahrer als Belader und Fahrzeugführer kann sich selbst nicht dadurch helfen, dass er 
Füllstandsanzeiger im Lkw benutzt, d a diese eben nicht aussagekräftig sind. Er kann auch keine 
Messgeräte am Fahrzeug selbst nutzen, weil auch diese anerkanntermaßen nicht hinreichend genau 
und nicht geeicht sind. Er kann auch nicht bei evtl. Überladung das „Zuviel“ mal eben wieder entladen, 
weil Klärschlamm nirgendwo zwischenzulagern ist.

Er ist damit quasi gezwungen, „blind“ zu beladen und zu fahren oder jede Fahrt mit deutlicher 
Unterladung durchzuführen. 
 
Die Entstehung von Mehrkosten durch die dadurch bedingten zusätzlichen Fahrten liegt auf der Hand. 
Gleiches gilt für die Haftungsgefahren für Halter und Fahrer (s.o.). Zu berücksichtigen ist auch, dass 
der Fahrzeugführer die Verantwortung für die Ladungsmenge eigentlich nur zufällig hat, weil die Stadt 
sie vertraglich auf das Unternehmen, für das er abfährt, „mit einem Federstrich“ überbürdet hat. Würde 
die Stadt selbst „den Beladungsknopf drücken“  (was vertraglich ebenso möglich wäre) , läge ein 
Großteil der Verantwortung bei ihr. 
 
Wenngleich ein solcher Fall gerichtlich noch nicht entschie den wurde, ist v or diesem Hintergrund 
davon auszugehen, dass die Stadt aus dem Vertrag mit dem Entsorgungsunternehmen gem. § 241 II 
BGB die Nebenpflicht trifft, ihren Teil zur Vermeidung der Risiken  des Fahrers beizutragen. Dieser 
Beitrag besteht hier – mangels anderer Varianten - in der Zurverfügungstellung einer geeichten 
Waage, bevor das Fahrzeug in den  öffentlichen Straßenraum gelangt.  
 
Es ist somit von einer Rückgriffshaftung zum Nachteil der Stadt auszugehen. 
 
 
Gez. 
Lürbke

Beratungsverlauf (1)

12.05.2015 Ausschuss für Umweltschutz, Klimaschutz und Bauwesen
TOP 6.6 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
V/0115/2015/1
Typ
Vorlagen
Datum
20.03.2015
Erstellt
06.10.2020 14:37