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2008/0007

Bebauungsplan S 9 - Edith-Stein-Schule - , Aufhebung von Teilbereichen (Satzungsbeschluss)

Magistratsvorlage 02.01.2008

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2008/0007

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Wissenschaftsstadt Darmstadt         Darmstadt, den 27. August 2007 
Der Magistrat           VI/61.3 rf/zim           Nst. 2602 
 
 
 
 
Begründung 
 
 gem. § 9 (8) Baugesetzbuch (BauGB) 
zur Aufhebung von Teilbereichen des Bebauungsplans S 9 
                                      - Edith-Stein-Schule – 
                 
    für das Gebiet Jahnstraße 39 bis 45 und Clemensstraße 4 bis 12 (Teilbereich A) 
    und Jahnstraße 49 bis 71 und Martinstraße 111 bis 115 (Teilbereich B) 
 
 
 
 
 
 
 
Ausschnitt aus der Stadtkarte (o.M.) mit den aufzuhebenden 
Teilbereichen A und B des  Bebauungsplans S 9

2 
1. Städtebauliche Begründung 
 
Der Bebauungsplan S 9 und die bisherigen Änderungen 
 
Der Bebauungsplan S 9 trat im April 1974 in  Kraft. Sein Geltungsbereich  fasst sehr 
unterschiedliche Teilbereiche zusammen, in denen ein großer Teil der damaligen städ-
tebaulichen Ziele als überholt angesehen werden muss. 
 
So wurde bereits durch  die Aufstellung des Bebauungsplans S 21 -P aulusviertel- der 
Erkenntnis Rechnung getragen, dass auch die Grundstücke Jahnstraße 83 bis 93 zum 
Paulusviertel gehören und die für dieses Gebiet zu Beginn der 1990er Jahre entwickel-
ten städtebaulichen Qualitätsanforderungen auch h ier gelten müssen. Der nordöstli-
che Teilbereich des Bebauungsplans S 9 wurde dah er durch den Bebauungsplan S 21 
überplant (Inkrafttreten im Oktober 1995). 
 
Ein weiterer Teilbereich wurde auf grund der aktuellen E ntwicklung auf dem Gelände 
der ehemaligen Gärtnerei Loos geändert. Du rch Einstellung des Gärtnereibetriebs und 
Verzicht der Edith-Stein-Schule auf den Ausbau einer Schulsportanlage in dem dafür 
vorgesehenen Bereich des Bebauungsplans S 9 konnten zusammenhängende Flächen 
für ein neues Wohngebiet entwickelt werden: der südöstliche Teilbereich des Bebau-
ungsplans S 9 wurde durch  den Bebauungsplan S 9.1  –  ehem. Gärtnerei Loos –     
überplant (Inkrafttreten im April 2005). 
 
 
Planungsanlass und Ziele der Aufhebung 
 
In dem nach  den bish erigen Änderungen verbliebenen Teil des Bebauungsplans S 9 
hat sich seit Jahren ein weiteres P lanungserfordernis entwickelt: die Zielsetzung einer 
städtebaulichen Erneuerung im Sinne der 1970er Jahre, nach der die Bebauung auf  
der Südseite der Jahnstraße zwischen Clemensstraße und Martinstraße durch eine um 
fünf Meter von der Straßengrenze zurückgesetzte Neubebauung ersetzt werden sollte, 
ist nicht mehr zeitgemäß. 
 
Die Erhaltung vorhandener Bausubstanz, die W ertschätzung ihres baulichen Charak-
ters war damals, in einer von F lächensanierungen geprägten Zeit, noch kein allgemein 
anerkanntes K riterium in der Bauleitplanung. Die Bebauung entlang der Jah nstraße 
stammt überwiegend aus dem 19. und frühen 20. Jh. Sie ist geprägt durch Einzel- und 
Doppelhaustypen, die ähnlich der Bessunger Ortskernbebauung auf  der Straßengren-
ze fluchten. Davon abweich end wurden die Gründerzeit-Häuser in der Clemensstraße 
mit einem Vorgarten und Einfriedungsmauern errichtet, die der Straße einen anderen 
Charakter – „gehobenen“ Ansprüchen genügend – verleihen.  
 
Eine Veränderung der Jah nstraße im Sinne  der Clemensstraßen-Qualitäten, wie der 
Bebauungsplan S 9 durch  die Zurücknah me der Baugrenzen es nahe legt, wäre nur 
durch den Ausschluss von Stellplätzen im Vorgarten und strenge Gestaltungsvorgaben 
für die Einfriedungen erreichbar und mit einer lang anh altenden Übergangsphase un-
terschiedlicher Bautypen mit wechselsei tigen Versch attungen, nach barrechtlichen 
Problemen, etc. verbunden. Eine städtebauliche Verbesserung entstünde aber sch on 
deshalb nich t, weil diese Bebauungsf orm weder in der unteren noch  in der oberen 
Jahnstraße eine Entsprechung findet, im übrigen auch mit Nachteilen für die Nutzung 
verbunden wäre: Verkleinerung der ruh igen, südseitigen Hausgärten und Heranrücken 
an die bestehenden Schulbauten. 
 
S 9 Begründung zur Aufhebung.doc

3 
Der Reiz gewachsener Wohnq uartiere wurd e indes wiederentdeckt. Auch Neubauten 
sollten sich in den Bestand einf ügen, die vorhandenen Baustrukturen die Richtung der 
weiteren Entwicklung vorgeben. Die Ausweitung von Straßenräumen war und ist keine 
allgemein anerkannte Zielsetzung mehr im bebauten Ortsbereich. So änderten sich die 
städtebaulichen Ziele grundlegend f ür die Bauleitplanung im Bessunger Ortskern seit 
den späten 1970er Jahren.  
 
An diese Entwicklung unter dem Stich wort „erhaltende Erneuerung“ soll auch im vor-
liegenden Fall angeknüpft werden, nach dem in den vergangenen Jah ren seit Rechts-
kraft des  Bebauungsplans S 9 die Baugeneh migungsverfahren mit zahlreichen Befrei-
ungen verbunden waren. Die Bauwünsch e der E igentümer waren durch weg nich t an 
den neuen Baumöglich keiten orientiert, sondern blieben im Sinne einer erh altenden 
Erneuerung an den städtebaulich en Bestand gebunden. Die Beibeh altung des inh alt-
lich überholten Planungsrechts wäre also mit rech tlichen Risiken und erh öhtem Ver-
waltungs- und Beratungsaufwand verbunden, eine Quelle von Irritationen f ür Architek-
ten, Bauherren und Nachbarn. 
 
Daher wird für die Teilbereiche A - Jahnstraße 39 bis 45 mit Clemensstraße 4 bis 12 
und B - Jahnstraße 49 bis 71 mit M artinstraße 111 bis 115 der Bebauungsplan S 9 
aufgehoben.  
 
 
Auswirkungen der Teilaufhebung des Bebauungsplans 
 
Rechtsgrundlage für die Beurteilung von Ba uvorhaben ist nach Aufhebung des Bebau-
ungsplans  § 34 BauGB, der die Zulässigkeit von Vorh aben innerhalb der im Zusam-
menhang bebauten Ortsteile regelt. Dies bede utet u. a., dass sich  die Bauvorhaben in 
die Eigenart der näheren Umgebung einfügen müssen und das Ortsbild nich t beein-
trächtigt werden darf - Kriterien, die auch  bisher schon im Vordergrund der Beurtei-
lungen lagen. E s kann darauf  vertraut werden, dass wegen einer h inreichend deutli-
chen Prägung der vorh andenen näheren Umgebung die städtebaulich e Ordnung und 
Entwicklung auch auf dieser Rechtsbasis ermöglicht werden können.  
 
Die im Bebauungsplan S 9 ausgewiesenen F lächen f ür den Gemeinbedarf  (E dith- 
Stein- Schule) sollen im Sinne bestehender Rechtssicherheit ebenso unverändert blei-
ben, wie das reine Wohngebiet (WR) an de r Seekatzstraße, in dem ausreichende Ent-
wicklungsmöglichkeiten und die Sich erung erhaltenswerter Baufluchten innerhalb des 
rechtskräftigen Planungsrahmens gegeben si nd. Es macht daher Sinn, den beschrie-
benen Rest-Teilbereich des Bebauungsplans S 9 zu erh alten, ihn also nich t in Gänze 
aufzuheben. 
 
Wasserwirtschaftliche und umweltrelevante Faktoren werden durch die Auf hebung des 
Bebauungsplans nicht berührt oder negativ beeinflusst.  
 
Ein naturschutzrechtlicher Ausgleich ist nach  § 1 a BauGB nich t erforderlich, da die 
durch die Planauf hebung ermöglichten E ingriffe bereits zuvor erfolgt sind oder zuläs-
sig waren. 
 
 
 
 
 
 
S 9 Begründung zur Aufhebung.doc

4 
 
2. Umweltbericht 
 
Gemäß § 1 Abs. 8 BauGB gelten für die Aufhebung eines Bebauungsplans die gleichen 
Vorschriften wie f ür die Auf stellung, Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen. 
Die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen der Planaufhebung sind daher 
darzustellen. 
 
Die Entwicklung des Umweltzustandes erfährt in Bezug auf  die in § 1 Abs. 6 Nr. 7 
BauGB genannten Sch utzgüter und deren Beziehungen untereinander keine Verände-
rung durch die Teilauf hebung des Bebauungsplans. W ie oben auf geführt richtet sich 
die Vorhabenbeurteilung künftig nach § 34 BauGB, so dass auf grund des Einfügungs-
gebots in dem f ast vollständig bebauten Bereich keine negativen umweltrelevanten 
Auswirkungen zu erwarten sind. Weitere Maßnahme zur Vermeidung, zur Verringerung 
oder zum Ausgleich umweltrelevanter Ausweitungen sind dah er nich t erf orderlich,  
ebenso wenig ein Monitoring nach § 4c BauGB. 
 
 
 
Der Dezernent VI: 
 
 
 
 
 
Dipl.-Ing. Dieter Wenzel 
Stadtrat 
 
 
 
 
 
Anlage: Übersichtsplan  
S 9 Begründung zur Aufhebung.doc

5 
 
S 9 Begründung zur Aufhebung.doc

2008/0007

2957 Zeichen

Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats- 
geschäftsstelle: 
04.01.2008 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung: 
Dezernat VI  
 
Amt: Stadtplanungsamt  
an den Magistrat 
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
 
an die Stadtverordnetenversammlung 
   OBW zur Befassung 
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
   zur abschließenden Beschluss-        
fassung Fachausschuss 
 OBW bei abschl. Beschluss-
fassung Magistrat 
 
 
 
Ja 
 
Nein 
Öffentlich:     
Verteiler: 
 
 
 
Vorlage-Nr. 2008/0007 
 
Magistratsbeschluss-Nr. 
 
 
 
Betreff: Bebauungsplan S 9  - Edith-Stein-Schule - , Aufhebung von Teilbereichen  (Satzungs-
beschluss) 
 
Vorlage vom: 02.01.2008 
 
Beschlussvorschlag: 
 
Die Teilaufhebung des rechtswirksamen Bebauungsplans S 9  – Edith-Stein-Schule –  für das Gebiet zwi-
schen Jahnstraße, Rüthleinweg, Nordgrenze des Jüdischen Friedhofs, Seekatzstraße und Clemensstra-
ße  
• für den Bereich Jahnstraße 39-45 und Clemensstraße 4-12 (Teilbereich A) sowie  
• für den Bereich Jahnstraße 49-71 und Martinstraße 111-115 (Teilbereich B)   
und die unverändert beibehaltene Begründung zur teilweisen Aufhebung des Bebauungsplans S 9 vom 
27.08.2007 werden zur Satzung beschlossen. 
 
 
Anlagen: Begründung zur Aufhebung von Teilbereichen des Bebauungsplans S 9  - Edith-Stein-
Schule - 
 
Beschluss des Magistrats vom :

2 
 
... 
 
Begründungsseite zur Magistratsvorlage 2008/0007 vom 02.01.2008: 
 
Die Stadtverordnetenversammlung hat in Ihrer Sitzung am 04.10.2007 beschlossen, für einen Teilbe-
reich des Bebauungsplans S 9 ein Aufhebungsverfahren einzuleiten und die aufzuhebenden Teile des 
Bebauungsplans sowie die Begründung zur Teilaufhebung öffentlich auszulegen. Der Aufstellungs- 
und Offenlagebeschluss wurde am 08.10.2007 im Darmstädter Echo öffentlich bekannt gemacht. 
 
Die Offenlage erfolgte in der Zeit vom 16.10.2007 bis 16.11.2007. Die Träger öffentlicher Belange 
wurden am 10.10.2007 gemäß § 3 (2) BauGB über die Offenlage informiert und gemäß § 4 (2) BauGB 
um Stellungnahme gebeten. 
 
Weder im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung (Auslegung) noch im Rahmen der Beteiligung der 
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind abwägungsrelevante Anregungen einge-
gangen.  
 
Die Teilaufhebung des Bebauungsplans S 9  - Edith-Stein-Schule - mit der dazugehörigen Begrün-
dung, die unverändert aus der Offenlage übernommen wird, ist nach § 10 BauGB als Satzung zu be-
schließen; sie wird danach durch öffentliche Bekanntmachung in Kraft gesetzt. 
 
 
Der Dezernent VI: 
 
 
 
 
 
 
Dipl.-Ing. Dieter Wenzel 
Stadtrat 
 
 
 
 
Anlage:
 
 
• Begründung zur Aufhebung von Teilbereichen des Bebauungsplans S 9  - Edith-Stein-Schule 
- vom 27.08.2007 mit Übersichtsplan der aufzuhebenden Teilbereiche A und B 
 
Zu den Sitzungen wird ausgelegt bzw. aufgehängt: 
 
• Bebauungsplan S 9 
 
Vorab werden übersandt: 
 
• Akten (z. Hd. des Berichterstatters) 
 
 
 
Darmstadt, den 02.01 2008 
VI/61.4 zim Nst. 2603

Beratungsverlauf (4)

TOP 22
TOP 9
TOP 23
TOP 13

Orte (5)

  • Clemensstraße 4
  • Jahnstraße 49
  • Martinstraße 111
  • Seekatzstraße
  • Rüthleinweg

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Details

Vorlagen-Nr.
2008/0007
Typ
Magistratsvorlage
Datum
02.01.2008
Erstellt
29.09.2026 00:00