2008/0007
Bebauungsplan S 9 - Edith-Stein-Schule - , Aufhebung von Teilbereichen (Satzungsbeschluss)
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Wissenschaftsstadt Darmstadt Darmstadt, den 27. August 2007
Der Magistrat VI/61.3 rf/zim Nst. 2602
Begründung
gem. § 9 (8) Baugesetzbuch (BauGB)
zur Aufhebung von Teilbereichen des Bebauungsplans S 9
- Edith-Stein-Schule –
für das Gebiet Jahnstraße 39 bis 45 und Clemensstraße 4 bis 12 (Teilbereich A)
und Jahnstraße 49 bis 71 und Martinstraße 111 bis 115 (Teilbereich B)
Ausschnitt aus der Stadtkarte (o.M.) mit den aufzuhebenden
Teilbereichen A und B des Bebauungsplans S 9
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1. Städtebauliche Begründung
Der Bebauungsplan S 9 und die bisherigen Änderungen
Der Bebauungsplan S 9 trat im April 1974 in Kraft. Sein Geltungsbereich fasst sehr
unterschiedliche Teilbereiche zusammen, in denen ein großer Teil der damaligen städ-
tebaulichen Ziele als überholt angesehen werden muss.
So wurde bereits durch die Aufstellung des Bebauungsplans S 21 -P aulusviertel- der
Erkenntnis Rechnung getragen, dass auch die Grundstücke Jahnstraße 83 bis 93 zum
Paulusviertel gehören und die für dieses Gebiet zu Beginn der 1990er Jahre entwickel-
ten städtebaulichen Qualitätsanforderungen auch h ier gelten müssen. Der nordöstli-
che Teilbereich des Bebauungsplans S 9 wurde dah er durch den Bebauungsplan S 21
überplant (Inkrafttreten im Oktober 1995).
Ein weiterer Teilbereich wurde auf grund der aktuellen E ntwicklung auf dem Gelände
der ehemaligen Gärtnerei Loos geändert. Du rch Einstellung des Gärtnereibetriebs und
Verzicht der Edith-Stein-Schule auf den Ausbau einer Schulsportanlage in dem dafür
vorgesehenen Bereich des Bebauungsplans S 9 konnten zusammenhängende Flächen
für ein neues Wohngebiet entwickelt werden: der südöstliche Teilbereich des Bebau-
ungsplans S 9 wurde durch den Bebauungsplan S 9.1 – ehem. Gärtnerei Loos –
überplant (Inkrafttreten im April 2005).
Planungsanlass und Ziele der Aufhebung
In dem nach den bish erigen Änderungen verbliebenen Teil des Bebauungsplans S 9
hat sich seit Jahren ein weiteres P lanungserfordernis entwickelt: die Zielsetzung einer
städtebaulichen Erneuerung im Sinne der 1970er Jahre, nach der die Bebauung auf
der Südseite der Jahnstraße zwischen Clemensstraße und Martinstraße durch eine um
fünf Meter von der Straßengrenze zurückgesetzte Neubebauung ersetzt werden sollte,
ist nicht mehr zeitgemäß.
Die Erhaltung vorhandener Bausubstanz, die W ertschätzung ihres baulichen Charak-
ters war damals, in einer von F lächensanierungen geprägten Zeit, noch kein allgemein
anerkanntes K riterium in der Bauleitplanung. Die Bebauung entlang der Jah nstraße
stammt überwiegend aus dem 19. und frühen 20. Jh. Sie ist geprägt durch Einzel- und
Doppelhaustypen, die ähnlich der Bessunger Ortskernbebauung auf der Straßengren-
ze fluchten. Davon abweich end wurden die Gründerzeit-Häuser in der Clemensstraße
mit einem Vorgarten und Einfriedungsmauern errichtet, die der Straße einen anderen
Charakter – „gehobenen“ Ansprüchen genügend – verleihen.
Eine Veränderung der Jah nstraße im Sinne der Clemensstraßen-Qualitäten, wie der
Bebauungsplan S 9 durch die Zurücknah me der Baugrenzen es nahe legt, wäre nur
durch den Ausschluss von Stellplätzen im Vorgarten und strenge Gestaltungsvorgaben
für die Einfriedungen erreichbar und mit einer lang anh altenden Übergangsphase un-
terschiedlicher Bautypen mit wechselsei tigen Versch attungen, nach barrechtlichen
Problemen, etc. verbunden. Eine städtebauliche Verbesserung entstünde aber sch on
deshalb nich t, weil diese Bebauungsf orm weder in der unteren noch in der oberen
Jahnstraße eine Entsprechung findet, im übrigen auch mit Nachteilen für die Nutzung
verbunden wäre: Verkleinerung der ruh igen, südseitigen Hausgärten und Heranrücken
an die bestehenden Schulbauten.
S 9 Begründung zur Aufhebung.doc
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Der Reiz gewachsener Wohnq uartiere wurd e indes wiederentdeckt. Auch Neubauten
sollten sich in den Bestand einf ügen, die vorhandenen Baustrukturen die Richtung der
weiteren Entwicklung vorgeben. Die Ausweitung von Straßenräumen war und ist keine
allgemein anerkannte Zielsetzung mehr im bebauten Ortsbereich. So änderten sich die
städtebaulichen Ziele grundlegend f ür die Bauleitplanung im Bessunger Ortskern seit
den späten 1970er Jahren.
An diese Entwicklung unter dem Stich wort „erhaltende Erneuerung“ soll auch im vor-
liegenden Fall angeknüpft werden, nach dem in den vergangenen Jah ren seit Rechts-
kraft des Bebauungsplans S 9 die Baugeneh migungsverfahren mit zahlreichen Befrei-
ungen verbunden waren. Die Bauwünsch e der E igentümer waren durch weg nich t an
den neuen Baumöglich keiten orientiert, sondern blieben im Sinne einer erh altenden
Erneuerung an den städtebaulich en Bestand gebunden. Die Beibeh altung des inh alt-
lich überholten Planungsrechts wäre also mit rech tlichen Risiken und erh öhtem Ver-
waltungs- und Beratungsaufwand verbunden, eine Quelle von Irritationen f ür Architek-
ten, Bauherren und Nachbarn.
Daher wird für die Teilbereiche A - Jahnstraße 39 bis 45 mit Clemensstraße 4 bis 12
und B - Jahnstraße 49 bis 71 mit M artinstraße 111 bis 115 der Bebauungsplan S 9
aufgehoben.
Auswirkungen der Teilaufhebung des Bebauungsplans
Rechtsgrundlage für die Beurteilung von Ba uvorhaben ist nach Aufhebung des Bebau-
ungsplans § 34 BauGB, der die Zulässigkeit von Vorh aben innerhalb der im Zusam-
menhang bebauten Ortsteile regelt. Dies bede utet u. a., dass sich die Bauvorhaben in
die Eigenart der näheren Umgebung einfügen müssen und das Ortsbild nich t beein-
trächtigt werden darf - Kriterien, die auch bisher schon im Vordergrund der Beurtei-
lungen lagen. E s kann darauf vertraut werden, dass wegen einer h inreichend deutli-
chen Prägung der vorh andenen näheren Umgebung die städtebaulich e Ordnung und
Entwicklung auch auf dieser Rechtsbasis ermöglicht werden können.
Die im Bebauungsplan S 9 ausgewiesenen F lächen f ür den Gemeinbedarf (E dith-
Stein- Schule) sollen im Sinne bestehender Rechtssicherheit ebenso unverändert blei-
ben, wie das reine Wohngebiet (WR) an de r Seekatzstraße, in dem ausreichende Ent-
wicklungsmöglichkeiten und die Sich erung erhaltenswerter Baufluchten innerhalb des
rechtskräftigen Planungsrahmens gegeben si nd. Es macht daher Sinn, den beschrie-
benen Rest-Teilbereich des Bebauungsplans S 9 zu erh alten, ihn also nich t in Gänze
aufzuheben.
Wasserwirtschaftliche und umweltrelevante Faktoren werden durch die Auf hebung des
Bebauungsplans nicht berührt oder negativ beeinflusst.
Ein naturschutzrechtlicher Ausgleich ist nach § 1 a BauGB nich t erforderlich, da die
durch die Planauf hebung ermöglichten E ingriffe bereits zuvor erfolgt sind oder zuläs-
sig waren.
S 9 Begründung zur Aufhebung.doc
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2. Umweltbericht
Gemäß § 1 Abs. 8 BauGB gelten für die Aufhebung eines Bebauungsplans die gleichen
Vorschriften wie f ür die Auf stellung, Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.
Die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen der Planaufhebung sind daher
darzustellen.
Die Entwicklung des Umweltzustandes erfährt in Bezug auf die in § 1 Abs. 6 Nr. 7
BauGB genannten Sch utzgüter und deren Beziehungen untereinander keine Verände-
rung durch die Teilauf hebung des Bebauungsplans. W ie oben auf geführt richtet sich
die Vorhabenbeurteilung künftig nach § 34 BauGB, so dass auf grund des Einfügungs-
gebots in dem f ast vollständig bebauten Bereich keine negativen umweltrelevanten
Auswirkungen zu erwarten sind. Weitere Maßnahme zur Vermeidung, zur Verringerung
oder zum Ausgleich umweltrelevanter Ausweitungen sind dah er nich t erf orderlich,
ebenso wenig ein Monitoring nach § 4c BauGB.
Der Dezernent VI:
Dipl.-Ing. Dieter Wenzel
Stadtrat
Anlage: Übersichtsplan
S 9 Begründung zur Aufhebung.doc
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S 9 Begründung zur Aufhebung.doc
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Magistratsvorlage Eingang Magistrats- geschäftsstelle: 04.01.2008 Beteiligt vor Magistratsbeschlussfassung: Dezernat VI Amt: Stadtplanungsamt an den Magistrat zur Kenntnis zur Beschlussfassung an die Stadtverordnetenversammlung OBW zur Befassung zur Kenntnis zur Beschlussfassung zur abschließenden Beschluss- fassung Fachausschuss OBW bei abschl. Beschluss- fassung Magistrat Ja Nein Öffentlich: Verteiler: Vorlage-Nr. 2008/0007 Magistratsbeschluss-Nr. Betreff: Bebauungsplan S 9 - Edith-Stein-Schule - , Aufhebung von Teilbereichen (Satzungs- beschluss) Vorlage vom: 02.01.2008 Beschlussvorschlag: Die Teilaufhebung des rechtswirksamen Bebauungsplans S 9 – Edith-Stein-Schule – für das Gebiet zwi- schen Jahnstraße, Rüthleinweg, Nordgrenze des Jüdischen Friedhofs, Seekatzstraße und Clemensstra- ße • für den Bereich Jahnstraße 39-45 und Clemensstraße 4-12 (Teilbereich A) sowie • für den Bereich Jahnstraße 49-71 und Martinstraße 111-115 (Teilbereich B) und die unverändert beibehaltene Begründung zur teilweisen Aufhebung des Bebauungsplans S 9 vom 27.08.2007 werden zur Satzung beschlossen. Anlagen: Begründung zur Aufhebung von Teilbereichen des Bebauungsplans S 9 - Edith-Stein- Schule - Beschluss des Magistrats vom : 2 ... Begründungsseite zur Magistratsvorlage 2008/0007 vom 02.01.2008: Die Stadtverordnetenversammlung hat in Ihrer Sitzung am 04.10.2007 beschlossen, für einen Teilbe- reich des Bebauungsplans S 9 ein Aufhebungsverfahren einzuleiten und die aufzuhebenden Teile des Bebauungsplans sowie die Begründung zur Teilaufhebung öffentlich auszulegen. Der Aufstellungs- und Offenlagebeschluss wurde am 08.10.2007 im Darmstädter Echo öffentlich bekannt gemacht. Die Offenlage erfolgte in der Zeit vom 16.10.2007 bis 16.11.2007. Die Träger öffentlicher Belange wurden am 10.10.2007 gemäß § 3 (2) BauGB über die Offenlage informiert und gemäß § 4 (2) BauGB um Stellungnahme gebeten. Weder im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung (Auslegung) noch im Rahmen der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind abwägungsrelevante Anregungen einge- gangen. Die Teilaufhebung des Bebauungsplans S 9 - Edith-Stein-Schule - mit der dazugehörigen Begrün- dung, die unverändert aus der Offenlage übernommen wird, ist nach § 10 BauGB als Satzung zu be- schließen; sie wird danach durch öffentliche Bekanntmachung in Kraft gesetzt. Der Dezernent VI: Dipl.-Ing. Dieter Wenzel Stadtrat Anlage: • Begründung zur Aufhebung von Teilbereichen des Bebauungsplans S 9 - Edith-Stein-Schule - vom 27.08.2007 mit Übersichtsplan der aufzuhebenden Teilbereiche A und B Zu den Sitzungen wird ausgelegt bzw. aufgehängt: • Bebauungsplan S 9 Vorab werden übersandt: • Akten (z. Hd. des Berichterstatters) Darmstadt, den 02.01 2008 VI/61.4 zim Nst. 2603
Beratungsverlauf (4)
Orte (5)
- Clemensstraße 4
- Jahnstraße 49
- Martinstraße 111
- Seekatzstraße
- Rüthleinweg
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Details
- Vorlagen-Nr.
- 2008/0007
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 02.01.2008
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00