Mandari Insight

AN/0779/2023

Abmietung des Ostgebäudes vom Stadthaus Deutz, Willy-Brandt-Platz 3, 50679 Köln

FDP/KSG Anfrage nach § 4 04.05.2023

KI-Zusammenfassung

Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.

KI-Analyse läuft...

vergangen

Was passiert gerade?

  • 📄 Dokumente werden analysiert...
  • 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
  • ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
  • ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...

Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.

Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 16.05.2023, TOP 4.4

FDP Anfrage nach § 4

· application/pdf

Ansehen

FDP Anfrage nach § 4

2776 Zeichen

www.FDP-Koeln.de 
 
An die Vorsitzende 
des Rates 
Frau Oberbürgermeisterin 
Henriette Reker 
 
 
Rathaus · 50667 Köln  
Fon 0221. 221-23830 
Fax 0221. 221-23833 
fdp-fraktion@stadt-koeln.de 
www.fdp-koeln.de 
 
 
 
 
Eingang beim Amt der Oberbürgermeisterin: 23.03.2023 
AN/0779/2023 
Anfrage gem. § 4 der Geschäftsordnung des Rates 
Gremium Datum der Sitzung 
Rat 16.05.2023 
 
Abmietung des Ostgebäudes vom Stadthaus Deutz, Willy-Brandt-Platz 3, 50679 Köln 
Sehr geehrte Frau Oberbürgermeisterin, 
 
die FDP-Fraktion im Rat der Stadt Köln bittet Sie darum, folgende Anfrage auf die Tagesord-
nung der kommenden Sitzung des Rates am 16. Mai 2023 zu setzen. 
 
Wie schon der KSTA am 18. April 2023 berichtete und nun durch die Vorlage 0010/2023 von 
der Verwaltung bestätigt wurde, will die Stadt aus dem Ostgebäude des Stadthauses Deutz 
ausziehen. Der Grund ist, dass der Mietvertrag des Stadthauses (West- und Ostgebäude) 
2029 ausläuft und eine Verlängerung zu den bisherigen Konditionen nicht vorteilhaft sein 
soll. 
 
Die FDP-Fraktion ist über die Aussagen in der Verwaltungsvorlage und die Berichterstattung 
mehr als überrascht, da sie nicht mit dem Ratsbeschuss zur „Anmietung von Büroflächen im 
Rahmen des Projektes KölnArena; Mantelbebauung“ (das heutige Stadthaus Deutz), Druck-
sachen-Nr. 1508/095 übereinstimmen bzw. sich widersprechen. Eine Bedingung für die Zu-
stimmung des Rates am 27.09.1995 war u.a. ein durch Grundbucheintragung abgesichertes 
Vorkaufsrecht. 
Aus Sicht der Stadt war der Abschluss des Mietvertrages mit dem Vorteil verbunden, dass 
das Vorkaufsrecht mit einer einseitigen, unwiderruflichen, notariell beurkundeten und im 
Grundbuch gesicherten Kaufofferte des Vermieters verbunden ist. Mit der gleichzeitig im Rat 
auf 30 Jahre beschlossenen festverzinslichen Rücklage war nach Aussage der Stadt, Köln 
im Jahre 2027 völlig frei, über die Annahme der Kaufofferte ohne finanzielle Zwänge zu ent-
scheiden“. 
Da die Vorgänge und Aussagen von 1995 und 2023 nicht zusammenpassen, bitten wir um 
Beantwortung folgender Fragen: 
1. Warum werden in der Beschlussvorlage von 2023 die Beschlussgrundlagen wie Vor-
kaufsrecht und Kaufofferte aus der Beschlussvorlage von 1995 nicht erwähnt? 
2. Was ist mit der vom Rat beschlossenen notariellen Beurkundung der Mietverträge 
und dem durch Grundbucheintragung abgesicherten Vorkaufsrecht passiert? 
FDP-Fraktion im Rat der Stadt Köln

- 2 - 
www.FDP-Koeln.de 
3. Wurde die nach Aussage der Stadt günstige Kaufoption des Vermieters 1995 ange-
nommen und wenn nicht, warum? 
4. Wenn die Beschlussgrundlagen von 1995 wie Vorkaufsrecht und Kaufofferte nicht 
umgesetzt wurden, welche Schaden ist der Stadt dadurch entstanden? 
 
Mit freundlichen Grüßen 
 
Gez. Ulrich Breite 
Fraktionsgeschäftsführer

Beratungsverlauf (1)

16.05.2023 Rat
TOP 4.4 Antrag / Anfrage Entscheidung

Beschluss: Sache ist erledigt

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
AN/0779/2023
Typ
FDP/KSG Anfrage nach § 4
Datum
04.05.2023
Erstellt
02.05.2023 16:40