3715/2020
Betreff: Offenlage gemäß § 3 Abs. 2 BauGB zur 219. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) im Stadtbezirk 2, Köln-Rodenkirchen, Arbeitstitel: Parkstadt Süd in Köln-Zollstock, -Raderberg und -Bayenthal
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Mitteilung Ausschuss
6888 Zeichen
Die Oberbürgermeisterin
Dezernat, Dienststelle
VI/61/1
611/1 Hr. Schu Az
Vorlagen-Nummer 04.03.2021
3715/2020
Mitteilung
öffentlicher Teil
Gremium Datum
Stadtentwicklungsausschuss 11.03.2021
Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) 15.03.2021
Betreff: Offenlage gemäß § 3 Abs. 2 BauGB zur 219. Änderung des Flächennutzungsplanes
(FNP) im Stadtbezirk 2, Köln-Rodenkirchen,
Arbeitstitel: Parkstadt Süd in Köln-Zollstock, -Raderberg und -Bayenthal
Der Bereich der 219. FNP-Änderung liegt im Stadtbezirk 2, Köln-Rodenkirchen, und erstreckt sich
über die Stadtteile Zollstock, Raderberg und Bayenthal. Er hat eine Größe von circa 74 Hektar und
umfasst das Großmarktareal, Büro- und Gewerbeflächen, vereinzelte Wohngebäude sowie den Jean-
Löring-Sportpark ("Sportpark Süd"), das Südstadion ausgeschlossen.
Die Flächennutzungsplanänderung verfolgt das Ziel, auf Grundlage der aus einem Kooperativen Ver-
fahren hervorgegangenen integrierten Planung die Voraussetzungen zur Vollendung des Inneren
Grüngürtels im linksrheinischen Stadtgebiet zu schaffen. Der innerstädtische Grünzug, immer schon
zentrales Element der städtebaulichen Entwicklung Kölns und Ausdruck der grünplanerischen Leitbil-
der seiner Entstehungszeit, bildet das Rückgrat der gesamten Planung. An den Rändern der neuen
urbanen Parklandschaft soll im Bereich der "Parkstadt Süd" ein moderner, gemischter Stadtteil ent-
stehen, der die südliche Innenstadt mit den angrenzenden gewachsenen Stadtvierteln von Zollstock,
Raderberg und Bayenthal verbindet. Neben der Schaffung bezahlbarer Wohnungen und neuer Ar-
beitsplätze stehen bei der Planung der "Parkstadt Süd" auch die Entwicklung einer guten Infrastruk-
tur, der Bau von Kindertagesstätten, Schulen und Einrichtungen zur Nahversorgung im Blickfeld.
Im Bereich des westlich der Vorgebirgsstraße gelegenen "Sportparks Süd" sind der Abriss der im
Grünzug liegenden Sporthalle und deren Neubau an noch nicht abschließend definierter Stelle ge-
plant. Der Aufstellungsbeschluss für einen entsprechenden Teilbebauungsplan wurde in der Sitzung
des Stadtentwicklungsausschusses am 3. September 2020 gefasst. Mit dem vorhabenbezogenen
Bebauungsplan "Sechtemer Straße/ Bonner Straße" befindet sich ein weiterer Teilbebauungsplan im
Verfahren.
Die derzeitige Planung geht davon aus, dass Wohnraum für rund 10.000 Menschen und mehr als
4.000 Arbeitsplätze geschaffen werden sollen. Entsprechend der vorgesehenen Mischnutzung aus
Wohnen und das Wohnen nicht wesentlich störendem Gewerbe soll ein Großteil des Änderungsbe-
reichs künftig als gemischte Baufläche (M) dargestellt werden.
Im südlichen Bereich dieser Fläche, angrenzend an die Marktstraße, sowie in dem Gebiet zwischen
Koblenzer Straße und Gustav-Heinemann-Ufer entstehen Flächen für den Gemeinbedarf, welche für
drei Schulstandorte vorgesehen sind. Des Weiteren sind drei Kindertagesstätten geplant, die mit ei-
nem entsprechenden Signet in der Darstellung markiert werden.
Um die Vollendung des Inneren Grüngürtels bis zum Rhein zu gewährleisten, stellt der geänderte
FNP am Nordrand der neuen gemischten Baufläche (M) eine Grünfläche dar.
Die Fläche des "Sportparks Süd" bleibt weitestgehend als Grünfläche im FNP erhalten. Aufgrund der
2
vorgesehenen Entwicklungen in dem Areal mit einer geplanten Verlagerung der Sporthalle, wird in
dieser Grünfläche die Darstellung eines Signets "Sporthalle, Standort unbestimmt" ergänzt.
Nach einem Ratsbeschluss vom 22.11.2018 wird der Großmarktbetrieb bis zum 31.12.2023 am aktu-
ellen Standort aufrechterhalten. Anschließend soll die Verlagerung nach Köln-Marsdorf erfolgen.
Verfahrensstand:
Ein Ratsbeschluss von 2007, den Großmarkt ursprünglich bis zum Jahr 2020 zu verlagern, sowie der
Beschluss des Masterplans Innenstadt aus dem Jahr 2009 bildeten die Grundlage des 2012 vom Rat
der Stadt Köln beschlossenen "Entwicklungskonzepts Südliche Innenstadt-Erweiterung" (ESIE). In
der Folge wurde durch ein Kooperatives Verfahren und eine daraus entwickelte Integrierte Planung
die Entwicklung der "Parkstadt Süd" konkretisiert.
In seiner Sitzung am 7. Februar 2019 beschloss der Stadtentwicklungsausschuss der Stadt Köln die
Integrierte Planung der "Parkstadt Süd" einschließlich der dazugehörigen Erläuterungen und Test-
entwürfe als städtebauliches Konzept gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 11 Baugesetzbuch (BauGB). Diese dient
nunmehr als Grundlage der 219. Änderung des Flächennutzungsplanes.
Der Einleitungsbeschluss der 219. FNP-Änderung erfolgte im Stadtentwicklungsausschuss am
10.11.2016. Nach dem Beschluss der Integrierten Planung am 07.02.2019 wurde vom 05.04. -
06.05.2019 die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange ge-
mäß § 4 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) durchgeführt.
Aufgrund der Vielschichtigkeit des Projekts erfolgte die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit ge-
mäß § 3 Absatz 1 BauGB über einen Monat, statt üblicherweise über zwei Wochen, vom 21.06. -
22.07.2019 per Aushang im Bezirksrathaus Rodenkirchen.
Am 05.12.2019 fasste der Stadtentwicklungsausschuss schließlich den Beschluss über die Vorgaben
zur 219. Flächennutzungsplanänderung sowie über die Erweiterung des Änderungsbereiches gegen-
über dem Einleitungsbeschluss vom 10.11.2016 um den Bereich des "Sportparks Süd".
Vom 26.11.2020 bis 07.01.2021 wurde die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentli-
cher Belange gemäß § 4 Absatz 2 BauGB durchgeführt.
Regelungen zur öffentlichen Auslegung:
Im Zuge der Ausnahmesituation aufgrund der Corona-Pandemie sind in Abweichung der bislang übli-
chen Auslegungspraxis besondere Regelungen seitens der Stadt Köln, Dezernat für Stadtentwick-
lung, Planen, Bauen und Wirtschaft – Stadtplanungsamt getroffenen worden. So wird nach aktuellem
Vorgehen die Einsichtnahme in die öffentlich auszulegenden Unterlagen nur nach vorheriger Termin-
vereinbarung unter der in der Bekanntmachung angegebenen Telefonnummer oder der E-
Mailadresse möglich sein. Eigens zu diesem Zweck wurde als Ort für Offenlagen das Ladenlokal 5
(LL 5) im Gebäude des Stadthauses festgelegt. Der Raum wird in der Bekanntmachung bezeichnet
als: Stadt Köln – Stadtplanungsamt/Außenstelle.
Die öffentliche Auslegung (Offenlage) gemäß § 3 Absatz 2 BauGB wird voraussichtlich im März / April
2021 durchgeführt. Die entsprechende ortsübliche Bekanntmachung über Ort der Auslegung und den
genauen Zeitraum soll im Amtsblatt der Stadt Köln vorab erfolgen. Darüber hinaus werden im Internet
auf der Homepage der Stadt Köln gleichlautende Hinweise erfolgen und die öffentlich auszulegenden
Unterlagen digital verfügbar gemacht.
Anlagen
1 Lage des Änderungsbereiches
2 Bisherige Darstellung des FNP
3 Beabsichtigte Darstellung des FNP
4 Begründung gemäß § 5 Absatz 5 BauGB mit Umweltbericht nach § 2a in Verbindung mit § 2
Absatz 4 BauGB
Gez. Greitemann
Anlage 2
1286 Zeichen
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Anlage 3
1141 Zeichen
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Anlage 1
387 Zeichen
Anlage 1 Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung von Mitgliedern des Rates, der Ausschüsse und der Bezirksvertretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zu diesem Tagesordnungspunkt nicht teilnehmen dürfen. 219. Änderung des Flächennutzungsplanes: Parkstadt Süd in Köln-Zollstock, -Raderberg und -Bayenthal - Lage des Änderungsbereiches - ¯ Änderungsbereich 1:15.000M.:
Anlage 4
136742 Zeichen
ANLAGE 4
Begründung nach § 5 Absatz 5 Baugesetzbuch (BauGB)
mit Umweltbericht nach § 2a in Verbindung mit § 2 Absatz 4 BauGB zur
219. Änderung des Flächennutzungsplanes im Stadtbezirk 2, Köln-Rodenkirchen
Arbeitstitel: Parkstadt Süd in Köln-Zollstock, -Raderberg und -Bayenthal
Inhalt
0. Einführung 3
1. Gebietsbeschreibung 4
2. Anlass, Ziel und Zweck der Planung 5
3. Darstellungen im Flächennutzungsplan 6
4. Verfahrensstand 6
5. Planungsvorgaben 8
5.1 Regionalplan 8
5.2 Landschaftsplan 10
5.3 Einzelhandels- und Zentrenkonzept Köln 2010 10
5.4 Denkmalschutz und Bodendenkmalschutz 10
5.5 Städtebaulicher Masterplan Innenstadt Köln 12
5.6 Entwicklungskonzept Südliche Innenstadt-Erweiterung (ESIE) 12
5.7 Kooperatives Verfahren und Integrierte Planung 13
6. Das Änderungsgebiet im Flächennutzungsplan 15
6.1 Bestehende Nutzungen 15
6.2 Aufgabe der bisherigen Darstellung im FNP 16
6.3 Zukünftige Darstellung im FNP 16
6.4 Geplante Nutzungen 17
6.4.1 Wohnen und Arbeiten 17
6.4.2 Soziale Infrastruktur / Anlagen für kulturelle, soziale und sportliche
Zwecke 18
6.4.3 Grün- und Freiraum 18
6.4.4 Verkehr / Mobilitätskonzept 19
7. Auswirkungen der Planänderung 21
8. Umweltbericht nach § 2a in Verbindung mit § 2 Abs. 4 BauGB 23
A Einleitung
8.1 Darstellung des Inhalts und wichtigster Ziele des Bauleitplanes 23
8.2 Bedarf an Grund und Boden 23
8.3 Darstellung der in einschlägigen Fachgesetzen und Fachplänen
festgelegten Ziele des Umweltschutzes 23
B Beschreibung und Bewertung der erheblichen Umweltauswirkungen
8.4 Grundlagen 24
8.4.1 Beschreibung derzeitiger Umweltzustand (Basisszenario) 24
8.4.2 Beschreibung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der
Planung (Nullvariante) 24
8.4.3 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung
der Planung 24
8.5 Umweltbelange gemäß §1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben a-j und §1a BauGB 25
8.5.1 Tiere 25
8.5.2 Pflanzen 26
2
8.5.3 Fläche 27
8.5.4 Boden 27
8.5.5 Wasser 28
8.5.5.1 Oberflächenwasser 28
8.5.5.2 Grundwasser 28
8.5.6 Luft 29
8.5.6.1 Luftschadstoffe – Emissionen, auch Treibhausgase 29
8.5.6.2 Luftschadstoffe – Immissionen 30
8.5.7 Klima 30
8.5.8 Wirkungsgefüge 31
8.5.9 Landschaft 31
8.5.10 Biologische Vielfalt 32
8.5.11 Erhaltungsziele und Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete (Gebiete
von gemeinschaftlicher Bedeutung/europäische Vogelschutzgebiete) 32
8.5.12 Mensch, Gesundheit, Bevölkerung 33
8.5.12.1 Lärm 33
8.5.12.2 Altlasten 35
8.5.12.3 Erschütterungen 35
8.5.12.4 Sonstige Gesundheitsbelange / Risiken 36
8.5.12.5 Besonnung/Belichtung 37
8.5.13 Kultur- und sonstige Sachgüter 37
8.5.14 Vermeidung von Emissionen (insbesondere Licht, Gerüche, Strahlung,
Wärme), sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern 38
8.5.15 Nutzung erneuerbarer Energien / sparsame und effiziente Nutzung
von Energie 38
8.5.16 Darstellungen von Landschaftsplänen und sonstigen Plänen,
insbesondere des Wasser-, Abfall-, Immissionsschutzrechtes 39
8.5.17 Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die
durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen
der Europäischen Gemeinschaft festgelegten Immissionsgrenzwerte
nicht überschritten werden 39
8.5.18 Wechselwirkungen 40
8.5.19 Anfälligkeit für die Auswirkungen schwerer Unfälle und Katastrophen 40
8.5.20 Eingriffsregelung 41
8.5.21 Kumulierung mit den Auswirkungen von Vorhaben benachbarter
Plangebiete 41
8.5.22 Eingesetzte Stoffe und Techniken 41
8.5.23 In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten
(Alternativen) 42
C Zusätzliche Angaben
8.6 Technische Verfahren bei der Umweltprüfung beziehungsweise Hinweise
auf Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben 42
8.7 Geplante Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen
(Monitoring) 42
8.8 Zusammenfassung 42
8.9 Referenzliste der Quellen 45
3
0 Einführung
Der Rat der Stadt Köln hat am 5. Mai 2009 den städtebaulichen Masterplan Innenstadt als
grundsätzliche Handlungsempfehlung und strategische Zielausrichtung für die zukünftige
Entwicklung der Innenstadt beschlossen. Einen wesentlichen Handlungsschwerpunkt bildete
darin die Fortführung des Inneren Grüngürtels im südlichen Stadtgebiet bis zum Rheinufer,
verbunden mit unterschiedlichen baulichen Entwicklungen im Bereich der sogenannten
„Parkstadt Süd“.
Der Masterplan Innenstadt sowie ein Ratsbeschluss von 2007, den Großmarkt ursprünglich
bis zum Jahr 2020 zu verlagern, bildeten die Grundlage des 2012 vom Rat der Stadt Köln
beschlossenen „Entwicklungskonzepts Südliche Innenstadt-Erweiterung“ (ESIE). In der
Folge wurde durch ein Kooperatives Verfahren und eine daraus entwickelte Integrierte Pla-
nung die Entwicklung der „Parkstadt Süd“ konkretisiert.
Der Stadtentwicklungsausschuss der Stadt Köln hat am 7. Februar 2019 die integrierte Pla-
nung der „Parkstadt Süd“ einschließlich der dazugehörigen Erläuterungen und Testentwürfe
als städtebauliches Konzept gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 11 Baugesetzbuch (BauGB) beschlossen.
Diese dient nunmehr als Grundlage der 219. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP).
Ziel dieser FNP-Änderung ist es, den Inneren Grüngürtel im Linksrheinischen zu vollenden
und an seinen Rändern die Voraussetzungen für eine zukunftsorientierte städtebauliche
Neustrukturierung zu schaffen.
Dabei werden auf Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung die Voraussetzungen geschaf-
fen, das bislang insbesondere durch die Großmarktnutzung gewerblich geprägte Areal zu ei-
nem hochwertigen gemischten Quartier in zentraler Lage zu entwickeln. Die geplante Ent-
wicklung im Bereich des westlich an die „Parkstadt Süd“ grenzenden Jean-Löring-Sport-
parks, im Folgenden unter dem Arbeitstitel „Sportpark Süd“ genannt, soll in das Flächennut-
zungsplanverfahren einbezogen werden. Im Zuge dessen beschloss der Stadtentwicklungs-
ausschuss in seiner Sitzung am 5. Dezember 2019 unter anderem die Erweiterung des zum
Einleitungsbeschluss ursprünglich geltenden Änderungsbereiches der 219. FNP-Änderung
(siehe Kapitel 4).
Die derzeitigen Darstellungen des Flächennutzungsplanes sehen im Bereich der „Parkstadt
Süd“ aufgrund der Großmarktnutzung in weiten Teilen ein Sondergebiet vor sowie ergän-
zende Misch- und Gewerbegebietsdarstellungen. Zukünftig sollen durchgängige Grünflä-
chen, gemischte Bauflächen sowie Flächen für den Gemeinbedarf entstehen.
Der geplante, noch nicht verortete Neubau einer Sporthalle im Bereich des „Sportparks Süd“
soll durch die Darstellung eines Signets „Sporthalle, Standort unbestimmt“ im heute als
Grünfläche dargestellten Bereich ermöglicht werden.
Für die Verlagerung des Großmarktes wird zugleich eine Option im Kölner Westen durch die
191. Änderung des Flächennutzungsplanes „Frischezentrum Marsdorf“ vorbereitet. In einer
Standortuntersuchung wurden neben dem Standort in Marsdorf vier weitere Alternativstand-
orte vertiefend betrachtet. Dies waren die Bereiche ,,nördlich Lindweiler“, „westlich Wahn“,
„südlich Venloer Straße“ und „ehemaliges Rennbahngelände“. Unter Anwendung eines Krite-
rienkatalogs entschied der Rat der Stadt Köln am 13. Dezember 2007, den Großmarkt nach
Köln-Marsdorf zu verlagern.
In seiner Sitzung am 22.11.2018 beschloss der Rat der Stadt Köln schließlich, den Betrieb
des Großmarktes am Standort Raderberg bis zum 31.12.2023 zu verlängern.
4
Abbildung 1: Luftbild (Stand: 2018) des Plangebiets der 219. FNP-Änderung
1 Gebietsbeschreibung
Der Bereich der 219. FNP-Änderung liegt im Stadtbezirk 2, Köln-Rodenkirchen, und erstreckt
sich über die Stadtteile Zollstock, Raderberg und Bayenthal.
Die nördliche Grenze des Änderungsbereiches wird vom Verlauf der Bahnlinie zwischen dem
Südbahnhof und der Südbrücke beschrieben. Die östliche Grenze bildet, ausgehend von der
Südbrücke bis 180 Meter nach Süden verlaufend, die Straße Gustav-Heinemann-Ufer. Von
dort folgt sie der Schönhauser Straße nach Westen bis zur Koblenzer Straße, folgt dieser
nach Norden bis zum Beginn der Grünanlage und knickt wieder nach Westen ab bis zur Bon-
ner Straße. Auf der Bonner Straße verläuft der Geltungsbereich in südlicher Richtung bis zur
Einmündung der Marktstraße, folgt dieser und im weiteren Verlauf dem Bischofsweg bis
etwa 125 Meter vor der Einmündung in die Vorgebirgsstraße. Dort schwenkt der Geltungsbe-
reich nach Westen, erreicht die Vorgebirgsstraße und verläuft in südliche Richtung bis zur
Straße Am Vorgebirgstor. Schließlich umgreift das Plangebiet den „Sportpark Süd“ bis an
den Stadionbau des Südstadions heran und führt entlang dessen östlichen Randes sowie
anschließend entlang der südlichen Grundstücksgrenze des ansässigen Tierheims nach
Norden an die Bahnanlage (siehe Abbildung 1).
Insgesamt weist der gesamte Geltungsbereich der 219. FNP-Änderung eine Fläche von rund
74 Hektar auf.
5
2 Anlass, Ziel und Zweck der Planung
Die Flächennutzungsplanänderung verfolgt das Ziel, auf Grundlage der aus einem Koopera-
tiven Verfahren hervorgegangenen integrierten Planung die Voraussetzungen zur Vollen-
dung des Inneren Grüngürtels im linksrheinischen Stadtgebiet zu schaffen.
Der innerstädtische Grüngürtel entstand Anfang der 1920er-Jahre und trägt nach wie vor we-
sentlich zur Unverwechselbarkeit des Stadtgrundrisses und zur hohen Lebensqualität in Köln
bei. Der heute sieben Kilometer lange Grünzug basiert auf einer Konzeption des Stadtpla-
ners und Architekten Fritz Schumacher. Aufgrund der damals wachsenden Industrialisierung
konnte die Idee, das grüne Band auch im Süden der Stadt bis an das Rheinufer zu führen,
nicht verwirklicht werden. Fast 100 Jahre nach der Anlage dieses großen Parks eröffnet sich
nun die Chance, diesen Lückenschluss zu ermöglichen. Der innerstädtische Grünzug, immer
schon zentrales Element der städtebaulichen Entwicklung Kölns und Ausdruck der grünpla-
nerischen Leitbilder seiner Entstehungszeit, bildet das Rückgrat der gesamten Planung. An
den Rändern der neuen urbanen Parklandschaft soll im Bereich der „Parkstadt Süd“ ein mo-
derner, gemischter Stadtteil entstehen, der die südliche Innenstadt mit den angrenzenden
gewachsenen Stadtvierteln von Zollstock, Raderberg und Bayenthal verbindet. Neben der
Schaffung bezahlbarer Wohnungen und neuer Arbeitsplätze stehen bei der Planung der
„Parkstadt Süd“ auch die Entwicklung einer guten Infrastruktur, der Bau von Kindertagesstät-
ten, Schulen und Einrichtungen zur Nahversorgung im Blickfeld. Im Bereich des westlich der
Vorgebirgsstraße gelegenen „Sportparks Süd“ sind der Abriss der im Grünzug liegenden
Sporthalle und deren Neubau an noch nicht abschließend definierter Stelle geplant. Der Auf-
stellungsbeschluss für einen entsprechenden Teilbebauungsplan wurde in der Sitzung des
Stadtentwicklungsausschusses am 3. September 2020 gefasst.
In den vergangenen Jahrzehnten wurde das Gebiet der „Parkstadt Süd“ maßgeblich durch
eine industrielle und gewerbliche Nutzung geprägt, insbesondere durch den heute noch an-
sässigen Großmarkt mit der Kölner Markthalle. Dieser, 1936 erbaut und zunächst auf rund
acht Hektar beschränkt, wuchs in den darauf folgenden Jahren durch die Zusammenlegung
von städtischem und privatem Gelände auf etwa 30 Hektar an. Der Rat der Stadt Köln fasste
im Jahr 2007 den Beschluss, den bestehenden Großmarkt auf dem Gelände des Planungs-
gebietes bis zum Jahre 2020 nach Köln-Marsdorf zu verlagern und im Rahmen einer neuen
Konzeption als Frischezentrum zu etablieren. Im Jahr 2018 beschloss der Rat der Stadt Köln
schließlich die Verlängerung des Großmarktbetriebes am aktuellen Standort bis zum
31.12.2023. Die bestehende Großmarkthalle steht unter Denkmalschutz. Sie soll im An-
schluss dementsprechend erhalten bleiben und einer Nachnutzung zugeführt werden.
Mit der Entscheidung des Stadtrates, den Großmarkt an den Stadtrand zu verlegen, bot sich
auf der Basis des im September 2012 beschlossenen „Entwicklungskonzepts Südliche In-
nenstadt-Erweiterung (ESIE)“ erstmals die Chance für eine städtebaulich-freiräumliche Neu-
ordnung des Plangebietes. Aufbauend auf dem ESIE startete im Frühjahr 2015 ein Koopera-
tives Verfahren zur Erstellung einer Planungs- und Entwicklungskonzeption für die „Parkstadt
Süd“. Ergebnis des Kooperativen Verfahrens ist eine Integrierte Planung für den Teilbereich
„Parkstadt Süd“, welche wiederum im Februar 2019 als Grundlage für die weitere Bauleitpla-
nung beschlossen wurde.
Zur Realisierung bedarf es der Schaffung planungsrechtlicher Voraussetzungen auf den
Ebenen der vorbereitenden und verbindlichen Bauleitplanung. Die Änderung des Flächen-
nutzungsplanes (vorbereitende Bauleitplanung) verfolgt die grundsätzliche städtebauliche
Neuordnung des Gebietes und die Darstellung der sich aus der beabsichtigten städtebauli-
chen Entwicklung ergebenden Art der Bodennutzung.
6
3 Darstellungen im Flächennutzungsplan
Im rechtswirksamen Flächennutzungsplan ist der Änderungsbereich westlich der Vorgebirgs-
straße als Grünfläche dargestellt. In dieser Grünfläche befindet sich der „Sportpark Süd“. In
dem Bereich zwischen der Vorgebirgsstraße und der Bonner Straße weist der FNP zum
überwiegenden Teil ein Sondergebiet (SO) mit der Zweckbestimmung Großmarkt auf. Süd-
östlich dieser Fläche befindet sich ein Gewerbegebiet (GE). Östlich der Bonner Straße befin-
det sich zunächst eine Kerngebietsdarstellung (MK), an welche sich eine weitere Gewerbe-
gebietsfläche anschließt. Der nördliche Rand des Änderungsbereiches ist durch eine Fläche
für Bahnanlagen gekennzeichnet, in die eine knapp 7.000 m² große Darstellung einer Grün-
fläche eingebettet ist. Die südliche Plangebietsgrenze bildet eine Fläche für Hauptverkehrs-
züge.
4 Verfahrensstand
Wichtige Planungsschritte in der Übersicht:
Verlagerung des Großmarktes
13.12.2007, Rat:
Beschluss zur Verlagerung des Großmarktes nach Köln-Marsdorf (3898/2007)
07.05.2015, Stadtentwicklungsausschuss:
Einleitungsbeschluss und Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit zur
191. Änderung des Flächennutzungsplanes; Arbeitstitel: Frischezentrum Marsdorf in Köln-
Junkersdorf (1905/2012)
22.11.2018, Rat
Beschluss zur Verlängerung des Großmarktbetriebes am Standort Raderberg bis 31.12.2023
(3124/2018)
Masterplan Innenstadt
05.05.2009, Rat:
Beschluss zur Umsetzung des städtebaulichen Masterplans Innenstadt Köln (5681/2008)
Entwicklungskonzept Südliche Innenstadt-Erweiterung (ESIE)
20.09.2012, Rat:
Beschluss des Entwicklungskonzeptes Südliche Innenstadt-Erweiterung (ESIE) und Beauf-
tragung einer Beschlussvorlage zur förmlichen Festlegung eines Sanierungsgebietes gemäß
§ 142 Abs. 3 BauGB (3799/2011)
Sanierungssatzung
18.06.2013, Rat:
Beschluss zur förmlichen Festlegung des Sanierungsgebietes ,,Entwicklungsbereich südli-
che Innenstadt-Erweiterung (ESIE) in Köln-Bayenthal, Raderberg, Zollstock und Sülz‘‘, Sat-
zungsbeschluss (0897/2013)
10.07.2013: Inkrafttreten der Sanierungssatzung
7
12.11.2015: Urteil des OVG Münster zur Unwirksamkeit der Sanierungssatzung ESIE
10.04.2018: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zur Unwirksamkeit der Sanierungssat-
zung ESIE, Bestätigung des Urteils des OVG Münster
Vorkaufsrechtsatzung
03.05.2018, Rat:
Beschluss zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung für das Gebiet des
ESIE, in Form einer Satzung über das besondere Vorkaufsrecht nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr.
2 BauGB (0963/2018)
Kooperatives Verfahren, Integrierte Planung
03.04.2014, Stadtentwicklungsausschuss:
Beschluss über ein Kooperatives Verfahren zur Erstellung einer Planungs- und Entwick-
lungskonzeption für die Parkstadt Süd; Definition des Kooperativen Verfahrens und Bedarfs-
feststellungsbeschluss (2513/2013/1)
10.03.2016, Stadtentwicklungsausschuss:
Beschluss zur Beauftragung der Erarbeitung eines integrierten Plans in der Detailschärfe ei-
ner Vorentwurfsplanung (3832/2015)
07.02.2019, Stadtentwicklungsausschuss:
Beschluss des integrierten Plans Parkstadt Süd, einschließlich der dazugehörigen Erläute-
rungen und Testentwürfe als städtebauliches Konzept gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB, als
Grundlage für die weitere Bauleitplanung (1250/2018)
Verbindliche Bauleitplanung
03.12.2015, Stadtentwicklungsausschuss:
Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplanes; Arbeitstitel: Parkstadt Süd in Köln-
Bayenthal, -Raderberg, -Zollstock, -Sülz (2722/2015)
04.07.2019, Stadtentwicklungsausschuss:
Beschluss über die Einleitung eines Bebauungsplanverfahrens (vorhabenbezogener Bebau-
ungsplan) und zur Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung; Arbeitstitel:
Sechtemer Straße/ Bonner Straße in Köln-Raderberg (1149/2019); Die Bekanntmachung er-
folgte im Amtsblatt Nr. 34 am 28.08.2019.
30.01.2020, Stadtentwicklungsausschuss:
Städtebauliches Planungskonzept (vorhabenbezogener Bebauungsplan) Sechtemer Straße/
Bonner Straße in Köln-Raderberg - Anhörung der Bezirksvertretung Rodenkirchen zu den
Ergebnissen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung, Beschluss über die Vorgaben zur
Ausarbeitung des Bebauungsplan-Entwurfes (vorhabenbezogener Bebauungsplan)
(3637/2019)
03.09.2020, Stadtentwicklungsausschuss:
Beschluss über die Aufstellung eines Teilbebauungsplanes und zur Durchführung der früh-
zeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung; Arbeitstitel: Parkstadt Süd - Sportpark Süd in Köln-Zoll-
stock (2167/2020); Die Bekanntmachung erfolgte im Amtsblatt Nr. 82 am 28.10.2020.
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219. Änderung des Flächennutzungsplanes
10.11.2016, Stadtentwicklungsausschuss:
Einleitungsbeschluss und Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit zur
219. Änderung des Flächennutzungsplanes; Arbeitstitel: Parkstadt Süd in Köln-Raderberg
(3081/2016); Die Bekanntmachung erfolgte im Amtsblatt Nr. 2 am 11.01.2017.
05.04. - 06.05.2019: Frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange gemäß § 4 Absatz 1 BauGB
21.06. - 22.07.2019: Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 1 BauGB
Aufgrund der Vielschichtigkeit des Projekts erfolgte die frühzeitige Beteiligung der Öffentlich-
keit über einen Monat, statt üblicherweise über zwei Wochen, per Aushang im Bezirksrat-
haus Rodenkirchen. Die Bekanntmachung erfolgte im Amtsblatt Nr. 23 am 12.06.2019.
05.12.2019, Stadtentwicklungsausschuss:
Anhörung der Bezirksvertretung Rodenkirchen (BV 2) zu den Ergebnissen der frühzeitigen
Öffentlichkeitsbeteiligung, Beschluss über die Vorgaben zur 219. Flächennutzungsplanände-
rung, Erweiterung des Änderungsbereiches gegenüber dem Einleitungsbeschluss vom
10.11.2016 um den Bereich des „Sportparks Süd“
Die Verwaltung wird zudem beauftragt,
a) die dort befindliche Sporthalle so lange funktionsfähig zu halten, bis der beabsichtigte
Neubau der größeren Sporthalle an der Straße am Vorgebirgstor vollständig errichtet
und in Betrieb genommen worden ist;
b) die Nutzungskapazitäten der neu zu errichtenden Sporthalle unter Beachtung des Be-
völkerungszuwachses in der Parkstadt Süd zu bemessen, d.h. es soll deutlich mehr
Sporthallenfläche realisiert werden, als in der bestehenden Dreifach-Sporthalle, denk-
bar ist auch eine Verdoppelung der Fläche;
c) für die Planungen der Neustrukturierung des Areals Sportpark Süd nach Hallenneu-
bau zwingend das Ziel zu verfolgen, einen weiteren vollwertigen Sportplatz – als bis-
her auf diesem Gelände existierend – zu realisieren. (2544/2019)
5 Planungsvorgaben
5.1 Regionalplan
Im Regionalplan ist der Bereich der „Parkstadt Süd“ als Allgemeiner Siedlungsbereich (ASB)
und als Schienenweg und Betriebsfläche für den großräumigen Verkehr (Bahnfläche) darge-
stellt. Aufgrund der zukünftigen Funktion des Plangebietes als wichtige Grünverbindung und
der Größe der Maßnahme wurde eine Regionalplanänderung (siehe Abbildung 2) erforder-
lich. Der Landesentwicklungsplan (LEP) NRW fordert in einem Ziel die Festlegung regionaler
Grünzüge. Insbesondere in verdichteten Räumen sind regionale Grünzüge darzustellen, um
das Zusammenwachsen von Siedlungsräumen zu vermeiden und siedlungsnahe Flächen für
Erholung, Sport und Freizeit und klimatische Ausgleichswirkungen zu sichern.
Die Regionalplanänderung zur Darstellung eines regionalen Grünzugs im Bereich der „Park-
stadt Süd“ wurde mit Schreiben der Stadt Köln vom 19. Dezember 2016 bei der Bezirksre-
gierung Köln beantragt. Daraufhin hat der Regionalrat des Regierungsbezirks Köln in seiner
15. Sitzung am 15.12.2017 das 27. Regionalplanänderungsverfahren nach § 19 Landespla-
nungsgesetz (LPlG) NRW eingeleitet. In der 19. Sitzung des Regionalrates am 14.12.2018
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wurde die 27. Regionalplanänderung schließlich beschlossen. Die Bekanntmachung im Ge-
setz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen (Nr. 10, S. 222) folgte am
17.05.2019.
Durch die Änderung in einen ca. 25 ha großen Regionalen Grünzug entfallen eine ca. 14 ha
große Bahnflächendarstellung sowie eine ca. 11 ha große Darstellung eines Allgemeinen
Siedlungsbereichs (ASB). Zum anderen wird dem Ziel einer bedarfsgerechten und flächen-
sparenden Siedlungsentwicklung durch die Umwandlung einer zwei Hektar großen Bahnflä-
che in einen ASB Rechnung getragen. Damit ist im geänderten Regionalplan ein neuer Regi-
onaler Grünzug zur siedlungsräumlichen Gliederung festgesetzt worden, der Verbindungs-
funktionen für Biotope, Erholungs-, Freizeit- und klimatische Funktionen erfüllt.
Der „Sportpark Süd“ liegt mit seiner bestehenden Sporthalle in einem Waldbereich bzw. im
Regionalen Grünzug. Der im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens „Sportpark Süd“ ge-
plante Neubau der Sporthalle wird in der 219. Flächennutzungsplanänderung als Signet mit
unbestimmtem Standort berücksichtigt. Die aktuelle Planung sieht den Neubau am südlichen
Rand des Grünzugs vor.
Gemäß Kapitel D.1.3 der textlichen Darstellungen des Regionalplans umfassen zeichnerisch
dargestellte Waldbereiche unter anderem auch baulich genutzte Flächen, in deren Nutzung
mit der Darstellung nicht eingegriffen wird. Desweiteren heißt es unter Ziel 2, dass Waldge-
biete für andere Nutzungen in Anspruch genommen werden dürften, wenn die angestrebten
Nutzungen nicht außerhalb des Waldes realisierbar seien und der Eingriff in den Wald auf
das unbedingt erforderliche Maß beschränkt werde.
Um dem künftigen Bevölkerungszuwachs in der Parkstadt Süd und dem bereits vorhande-
nen Angebot verschiedener Sportarten gerecht zu werden, bedarf es entsprechend ange-
messener Nutzungskapazitäten, welche mit dem Neubau der Sporthalle an diesem Standort
generiert werden können.
Abbildung 2: Darstellung des Regionalplans nach Abschluss des Verfahrens zur 27. Regionalplanänderung
10
5.2 Landschaftsplan
Der Änderungsbereich liegt im Geltungsbereich des Landschaftsplanes. Dabei wird das
Landschaftsschutzgebiet 17 „Äußerer Grüngürtel Müngersdorf bis Marienburg und verbin-
dende Grünzüge“ durch die Planung nicht beeinträchtigt.
Der geschützte Landschaftsbestandteil LB 2.06 „Brachgelände Raderberg“ wird durch die
geplante Neuanbindung des Bischofsweges an die Vorgebirgsstraße an seiner nördlichsten
Spitze tangiert.
5.3 Einzelhandels- und Zentrenkonzept Köln 2010
Das Einzelhandels- und Zentrenkonzept wurde am 17.12.2013 vom Rat der Stadt Köln be-
schlossen. Seine Ziele sind unter anderem die Förderung der Attraktivität der Kölner City, die
Stärkung der Haupt- und Nebenzentren in ihrer Versorgungsfunktion und als Mittelpunkte
des öffentlichen Lebens sowie die Steuerung der Ansiedlung von großflächigen Einzelhan-
delsbetrieben.
Das Plangebiet grenzt an das Stadtteilzentrum Bayenthal (Bonner Straße und Goltstein-
straße). Des Weiteren befinden sich das Bezirksteilzentrum Zollstock (Höninger Weg), sowie
das Nahversorgungszentrum Zollstock (Vorgebirgsstraße) in der Nähe des Plangebietes.
5.4 Denkmalschutz und Bodendenkmalschutz
Im Geltungsbereich der FNP-Änderung und direkt angrenzend stehen folgende Objekte un-
ter Denkmalschutz:
Allee, Uferpromenade und Geländer des Gustav-Heinemann-Ufers; Rheinuferbegrü-
nung nach dem Entwurf 1890/ 1891 von Stadtrat Hermann Josef Stübben, umgesetzt
ab 1898, veränderter Wiederaufbau mit Neubepflanzung 1952
Friedenspark (bis 1985 Hindenburgpark), Historisches Verteidigungsanlage am
Rheinufer und Parkanlage, Entstehungszeit 1914-16 nach dem Entwurf von Fritz
Encke, Kriegerdenkmal mit Freitreppe von Otto Scheib von 1926
Marktstraße 6c, Bunker, Architekt: Hans Schumacher, erbaut 1942 (Hochbunker in
Kirchenform über rechteckigem Grundriss als Tarnung bei Luftangriffen)
Marktstraße 10, Großmarkthalle, Architekt: Theodor Teichen, erbaut 1936-40; mits-
amt dem südlich anschließenden flachen Verwaltungstrakt und dem nördlich ange-
schlossenen Trakt für Haustechnik; zugehörig auch die weiter südlich gelegene histo-
rische Versteigerungshalle, Baujahr 1937-1940 (heute privater Veranstaltungsraum)
Allee Schönhauser Straße, begrünte Verbindung zwischen Rheinufer und Bonner
Straße, angelegt um 1900 (entfällt z.T. wegen Umbau des Kreuzungsbereiches Bon-
ner Straße/ Marktstraße/ Schönhauser Straße)
Baum im südlichen Bereich der Grünfläche an der Marktstraße/Bonner Straße
Sechtemer Straße 5, Fabrikgebäude, Architekten: Prinz & Hammer, erbaut 1924
Koblenzer Straße 65, Arzneimittelfabrik Bolder
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Südbrücke zwischen Köln-Bayenthal und Köln-Poll sowie die links- und rechtsrheini-
schen Landpfeiler (Widerlager), Entwurf des konstruktiven Gesamtsystems und Bau-
leitung: Eisenbahndirektion Köln (Ingenieur Beermann); architektonische Gestaltung
der Widerlager: Franz Schwechten, Berlin; Bauplastik: Gotthold Riegelmann, Berlin;
Bogen(fachwerk)träger mit Zugband, Stahlkonstruktion auf natursteinverkleideten Be-
tonpfeilern und ebensolchen Widerlagern am Kölner und am Poller Ufer, einbahnige
zweigleisige Eisenbahnbrücke mit seitlich auskragenden Fußstegen über den Rhein
und die rechtsrheinischen Flutwiesen, in zwei konstruktiv unterschiedlichen Abschnit-
ten (Strombrücke/ Vorlandbrücke) erbaut 1906-1910.
Goltsteinstraße 7, Wohnhaus
Alteburger Straße 180, Wohnhaus
Vorgebirgsstraße 97; Vorgebirgsstraße 99; Vorgebirgsstraße 101a, Wohnhaus
Vorgebirgsstraße 22, Wohnhaus
Bonner Straße 91, Wohn- und Geschäftshaus
Schönhauser Straße 3b, Garagenanlage m. Wohn- u. Bürohaus – Ehem. Tankstelle
Bodendenkmalschutz
Im Geltungsbereich der FNP-Änderung sind folgende Bodendenkmäler und archäologische
Fundstellen bekannt:
Jungsteinzeitlich bis metallzeitliche Siedlung/ Geländenutzung (5.-1. Jahrtausend v.
Chr.), 1925 Funde bei Erweiterung des Güterbahnhofs Bonntor geborgen
Römische Staatsstraße Köln – Bonn – Mainz in der Trasse der Bonner Straße, 2003,
2004, 2014, 2017-2019 bei Bodeneingriffen für die Nord-Süd Stadtbahn erfasst, im
Straßenland der Bonner Straße als Bodendenkmal Nr. 434 in die Denkmalliste der
Stadt Köln eingetragen
Südnekropole der römischen Stadt (1.-4. Jahrhundert n. Chr.) entlang der römischen
Staatsstraße, mit einer Ausdehnung von bis zu 200 m beidseitig der Straße
Römische Nebenstraße in der Trasse der Alteburger Straße, verband die römische
Stadt mit dem Stützpunkt der römischen Rheinflotte in Köln-Marienburg
Altweg Richtung Brühl/ Euskirchen in der Trasse Sechtemer Straße/ Raderberger
Straße, geht wahrscheinlich auf eine von der römischen Staatsstraße (heutige Bon-
ner Straße) nach Südwesten abzweigende römische Nebenstraße zurück, die bis
zum Bau des Großmarktes noch als durchgängige Verkehrsverbindung (Alte Brühler
Straße, Raderberger Straße) erhalten war
Jüdischer Friedhof (1146/ 1163 bis Ende 17. Jahrhundert) und mittelalterliche Richt-
stätte (erste Hinrichtungen 1163 überliefert) im Bereich des „Judenbüchels“, einer
ehemaligen natürlichen Geländeerhebung westlich Bonner Straße/ Sechtemer
Straße, Bezeichnung des Ortes in historischen Karten des 19./ frühen 20. Jahrhun-
derts „Am todten Juden“, 1922 und 1936 Umbettungen von jüdischen Bestattungen
bei Erweiterung des Güterbahnhofs und beim Bau des Großmarktes, Erhaltung von
jüdischen Gräbern im Plangebiet nicht auszuschließen
Hof in der Nachbarschaft des alten jüdischen Friedhofs (mittelalterlich-frühneuzeit-
lich), ab 1697 mit Kapelle, nach Ansicht von 1783 und historischen Karten des 19.
Jahrhunderts wahrscheinlich südlich der Abzweigung der Sechtemer Straße von der
Bonner Straße zu lokalisieren
12
Fort ll – Großfürst Nikolaus von Russland, errichtet 1816-1821, oberirdischer Abbruch
im Zuge der ab 1922 durchgeführten Erweiterung des Güterbahnhofs Bonntor, Teile
des unterirdischen Baubestandes 2004 im Rahmen des Baus der Nord-Süd Stadt-
bahn erfasst
Es wird darauf hingewiesen, dass das Plangebiet im Bereich der ehemaligen Linie des
Optischen Telegrafen Berlin-Koblenz liegt.
5.5 Städtebaulicher Masterplan Innenstadt Köln
Der Städtebauliche Masterplan Innenstadt Köln des Büros Albert Speer & Partner aus dem
Jahr 2009 bildet die Grundlage und Anstoßfunktion für die Entwicklung der „Parkstadt Süd“.
Die Fortführung des Inneren Grüngürtels und das Ausbilden eines neuen Stadtquartiers an
dessen Rändern ist wesentlicher Bestandteil des städtebaulichen Masterplans Innenstadt
Köln. Die „Parkstadt Süd“ ist als einer von sieben Interventionsräumen und als Leitprojekt
des Masterplans gekennzeichnet.
„Das frei werdende Großmarktareal ist Impulsgeber für die langfristig letzte große städtebau-
liche Entwicklung der linksrheinischen Innenstadthälfte. Auf einer Fläche von etwa 50 Hektar
besteht nicht nur die Chance für eine städtebauliche Erweiterung der Südstadt, sondern
auch für eine erste große Etappe des Grüngürtels auf seinem Weg an das südliche Innen-
stadtufer. Nicht nur die Aufwertung und Sicherung der Grünanlagen der Innenstadt sind
oberste Gebote der Freiraumplanung, sondern auch die Vernetzung der großen Freiräume
untereinander.“ (Albert Speer und Partner GmbH 2008: Städtebaulicher Masterplan Innen-
stadt Köln; S.86)
5.6 Entwicklungskonzept Südliche Innenstadt-Erweiterung (ESIE)
Das Entwicklungskonzept Südliche Innenstadt-Erweiterung (ESIE) wurde am 20.09.2012 auf
Grundlage einer vorbereitenden (Sanierungs-)Untersuchung vom Rat der Stadt Köln be-
schlossen. Das Konzept beinhaltet Entwicklungs- und Sanierungsziele für seinen Geltungs-
bereich, der westlich über jenen der FNP-Änderung hinausgeht. Das Planungsgebiet mit ei-
ner Größe von 115 Hektar umfasst unter anderem die Areale der früheren Dom-Brauerei an
der Alteburger Straße, des einstigen Güterbahnhofs Bonntor und des Kölner Großmarktes,
aber auch die Flächen des „Sportparks Süd“, am Gleisdreieck Süd/ Höninger Weg sowie am
Eifelwall bis hin zur Luxemburger Straße. Zudem ist südöstlich des Bischofsweges die soge-
nannte Raderberger Brache inbegriffen.
Neben der Beseitigung von Funktionsverlusten und -defiziten im Siedlungs- und Freiraum
strebt das Konzept eine Stärkung der Innenentwicklung durch eine angemessene und nach-
haltige städtebauliche Entwicklung, insbesondere durch Nutzung der Potentiale freiwerden-
der Großflächen, an. Als weiteres Ziel wird der Ausbau und die Aufwertung des gesamtstäd-
tisch bedeutsamen Inneren Grüngürtels, wie des Grünzugs Süd, genannt, sowie die Vernet-
zung mit den weiteren Grünflächen unter Beachtung der Nutzungs- und Erholungsansprüche
der Bewohner der betreffenden Stadtteile. Außerdem zu nennen ist die Berücksichtigung
zentraler Nutzungsanforderungen innerstädtischen Wohnens und Arbeitens sowie gegebe-
nenfalls gesamtstädtischer und regionaler Gemeinbedarfe aus den Bereichen Bildung, Wis-
senschaft und Forschung.
13
Nach dem Beschluss vom 18.06.2013 zur förmlichen Festlegung des Sanierungsgebietes
ESIE durch den Rat der Stadt Köln trat am 10.07.2013 die Sanierungssatzung in Kraft, wel-
che in einem Urteil des OVG Münster am 12.11.2015 jedoch für unwirksam erklärt wurde.
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte dies mit seinem Urteil am 10.04.2018.
Zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung für das Gebiet ESIE beschloss
der Rat der Stadt Köln am 03.05.2018 eine Satzung über das besondere Vorkaufsrecht nach
§ 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB.
5.7 Kooperatives Verfahren und Integrierte Planung
Im Rahmen der Umsetzung des Entwicklungskonzeptes Südliche Innenstadt-Erweiterung (E-
SIE) und zur städtebaulich freiraumplanerischen Präzisierung der Sanierungsziele beschloss
der Stadtentwicklungsausschuss in seiner Sitzung am 03.04.2014 ein Kooperatives Verfah-
ren zur Erstellung einer Planungs- und Entwicklungskonzeption für die „Parkstadt Süd“.
Ziel des Kooperativen Verfahrens war es, die städtebauliche Rahmenplanung in Zusammen-
arbeit zwischen der Stadtgesellschaft, Grundstückseigentümerinnen und -eigentümern sowie
Nutzerinnen und Nutzern, Planungsteams und der Politik und Verwaltung zu erarbeiten.
Der Planungsprozess bot vielfältige Beteiligungsmöglichkeiten, war auf einen breiten Dialog
ausgelegt und förderte so den direkten Austausch zwischen den unterschiedlichen Akteuren.
Schrittweise sind so Ideen für das künftige Stadtquartier entstanden. Ein Begleitgremium un-
terstützte den gesamten Prozess aus fachlicher Sicht.
In der ersten Phase dieses Kooperativen Verfahrens von April bis Juni 2015 wurden vor Ort
die besonderen Eigenheiten der unterschiedlichen Räume, Identitäten, Talente und Heraus-
forderungen des Plangebietes erkundet. Danach wurden die gesammelten Anregungen und
Hinweise zu einem Bild für einen ersten Eindruck zusammengetragen und vorgestellt. Die
Kölner Stadtgesellschaft konnte ihre Vorstellungen, Wünsche und Ideen formulieren und den
Planungsteams mit auf den Weg geben. Die Planer wiederum stellten ihre Ergebnisse im
Fortschritt des Planungsprozesses immer wieder in der Öffentlichkeit zur Diskussion. Sämtli-
che Arbeiten haben neben der Darstellung des Städtebaus und des Grüngürtels auch genau-
ere Aussagen zur Nutzungsmischung, zu den Mobilitätskonzepten sowie zu den Umset-
zungsphasen getroffen.
Im November 2015 konnten schließlich die Ideen der Arbeitsgemeinschaft aus Ortner &
Ortner Baukunst, RMP Stephan Lenzen Landschaftsarchitekten, BSV Büro für Stadt- und
Verkehrsplanung und BCE Björnsen Beratende Ingenieure das Begleitgremium und die
Stadtgesellschaft überzeugen. Mit dem Beschluss zum Ergebnis des Kooperativen Verfah-
rens im März 2016 beauftragte der Stadtentwicklungsausschuss die Verwaltung mit der Erar-
beitung eines integrierten Plans in der Detailschärfe einer Vorentwurfsplanung.
Grundlage der Integrierten Planung bildeten die Ergebnisse aus dem Kooperativen Verfah-
ren „Parkstadt Süd“. Die Integrierte Planung betrachtet jedoch, anders als das Kooperative
Verfahren, lediglich die Teilbereiche der „Parkstadt Süd“ zwischen Bischofsweg, Markthalle
und Bonner Straße bis zum Rhein und verbindet die für die Stadtentwicklung wichtigen The-
men Städtebau, Architektur, Freiraumplanung, Umwelt und Verkehr. Die geplante Entwick-
lung im Bereich des „Sportparks Süd“ ist hierin noch nicht berücksichtigt. Im Plangebiet ist
eine Funktionsmischung aus Wohnen und Arbeiten, sozialer Infrastruktur und Grün- und
Freiflächen vorgesehen. Zur Gestaltung des geplanten Grünzugs soll ein eigenständiges
Qualifizierungsverfahren erfolgen.
14
Auf die im Kooperativen Verfahren formulierten Zielsetzungen, wie soziale Wohnraumförde-
rung, inklusive Arbeits- und Gemeinschaftsräume, quartierverträgliche Organisation von Mo-
bilität, Schaffung einer ausgewogenen Nutzungsmischung sowie von vielfältigen Angeboten
der sozialen und kulturellen Infrastruktur, wurde in der Integrierten Planung mit einem diffe-
renzierten Nutzungs- und einem robusten Freiraumkonzept geantwortet. In Kapitel 6.4 wird
auf diese einzelnen Nutzungen detaillierter eingegangen.
Für die Erstellung eines Mobilitätskonzeptes, für das Regenwassermanagement und für die
stadtklimatischen Untersuchungen wurden Fachplaner beauftragt. Die Ergebnisse der Inte-
grierten Planung dienen nach dem Beschluss des Stadtentwicklungsausschusses vom
07.02.2019 als Grundlage der folgenden Bauleitplanungen in den unterschiedlichen Teilbe-
reichen und der weiteren Wettbewerbs- und Qualifizierungsverfahren.
15
6 Das Änderungsgebiet im Flächennutzungsplan
6.1 Bestehende Nutzungen
Großmarktgelände
Die Flächen westlich der Bonner Straße und damit der größte Teil des Änderungsgebietes
werden derzeit durch den Großmarkt geprägt. Mit kommunalen Großmärkten werden Erzeu-
gerinnen und Erzeuger, Großhandel und mittelständischer Lebensmitteleinzelhandel sowie
die Gastronomie und die Wochenmarktbeschicker regional zusammengeführt.
Der Kölner Großmarkt ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt Köln zur Versorgung der Be-
völkerung mit Obst, Gemüse und sonstigen Lebensmitteln. Er bildet eine organisatorische,
wirtschaftliche und rechtliche Einheit, die durch die Kölner Marktsatzung begründet wird. Die
Stadt Köln stellt den Platz und die Infrastruktur (Gebäude, Technik und sonstige Einrichtun-
gen) den verschiedenen Nutzerinnen und Nutzern zur Verfügung. Derzeit beherbergt der
Großmarkt rund 220 Firmen, wie zum Beispiel Speditionen, Packstationen, gewerbliche
Kühlhäuser, Gastronomiebetriebe und Anwaltskanzleien.
Im östlichen Bereich, angrenzend an die Sechtemer Straße und die Bonner Straße, befinden
sich einige Wohnhäuser. Im südöstlich an das Großmarktgelände angrenzenden Gewerbe-
gebiet liegen verschiedene gewerbliche Nutzungen.
Südlich der Großmarkthalle, an der Marktstraße, bestehen auf städtischen Grundstücken
Vertragsverhältnisse mit verschiedenen Pächtern. Die Verträge laufen weitgehend auf unbe-
stimmte Zeit und können von beiden Seiten mit einer Frist von drei Monaten gekündigt wer-
den.
„Sportpark Süd“
Auf den Sportflächen westlich der Vorgebirgsstraße und an der Straße Am Vorgebirgstor,
rund um das Südstadion, ist der Fußballverein SC Fortuna Köln beheimatet. Insgesamt ste-
hen dem Verein vier Felder für Spiel- und Trainingszwecke zur Verfügung (exklusive Südsta-
dion).
Zudem befindet sich eine Sporthalle auf dem Gelände, die auch für andere Sportarten wie
Handball oder Badminton genutzt wird. Diese soll nach Beschluss des Stadtentwicklungs-
ausschusses vom 05.12.2019 so lange funktionsfähig gehalten werden, bis der beabsichtigte
Neubau einer größeren Sporthalle vollständig errichtet und in Betrieb genommen wurde. Die
freistehende Fläche westlich der Vorgebirgsstraße wird für verschiedene Veranstaltungen
genutzt, wie zum Beispiel für Flohmärkte oder Festzelte.
Sonstige
Im Bereich Bonner Straße/ Koblenzer Straße befinden sich einige Einzelhandels- und Gast-
ronomiebetriebe.
Eine Fläche zwischen Koblenzer Straße und Alteburger Straße wird derzeit als Gemein-
schaftsgarten von dem Verein Kölner NeuLand e.V. genutzt.
An der Alteburger Straße sind auf Grundstücken des Bau- und Liegenschaftsbetriebes NRW
Einrichtungen zur Flüchtlingsunterbringung verortet. Außerdem ist hier der Betriebshof Alte-
burger Straße 141a der AWB Abfallwirtschaftsbetriebe Köln GmbH untergebracht.
Das östliche Gebiet des Änderungsbereiches, eingegrenzt von Gustav-Heinemann-Ufer und
Schönhauser Straße, zeichnet sich hauptsächlich durch Büronutzungen aus, welche von ei-
nigen Wohnhäusern ergänzt werden.
16
6.2 Aufgabe der bisherigen Darstellung im FNP
Der Rat der Stadt Köln fasste im Jahr 2007 den Beschluss, den bestehenden Großmarkt auf
dem Gelände des Planungsgebietes bis zum Jahre 2020 nach Köln-Marsdorf zu verlagern
(Verlängerung des Betriebes bis 31.12.2023; vergleiche Kapitel 2) und im Rahmen einer
neuen Konzeption als Frischezentrum zu etablieren. Auf dem alten Standort sollen, wie be-
reits einleitend erläutert, die Voraussetzungen für eine zukunftsorientierte städtebauliche
Neustrukturierung mit Vervollständigung des Inneren Grüngürtels geschaffen werden. Dem-
nach wird die Darstellung des Sondergebietes (SO) mit der Zweckbestimmung Großmarkt
aufgegeben.
Außerdem werden die nördlich des Großmarktgeländes dargestellten Bahnflächen im Zuge
bereits erfolgter Flächenfreistellungen entsprechend angepasst.
Die südöstlich des Großmarktes gelegene Gewerbegebietsdarstellung (GE) wird ebenfalls
aufgegeben; die dort ansässigen Nutzungen bleiben jedoch bestehen.
Auch die Darstellung des Kerngebiets (MK) wird angepasst; die Nutzungen nördlich der Kob-
lenzer Straße, ausgenommen das Baudenkmal der Arzneimittelfabrik Bolder, entfallen im
Zuge der Neustrukturierung der Flächen.
Zuletzt bedarf auch die Gewerbegebietsdarstellung (GE) im östlichen Änderungsbereich der
Umgestaltung. An der Alteburger Straße wurde das Produktionsgelände der ehemaligen
Dom-Brauerei eingeebnet und steht bereits für eine Neubebauung zur Verfügung. Die Flä-
chen, auf welchen zum Teil noch Einrichtungen zur Flüchtlingsunterbringung angesiedelt
sind, sind künftig für den Schulbau vorgesehen (siehe Kapitel 6.3). Für den ansässigen Be-
trieb der AWB Abfallwirtschaftsbetriebe werden in Gesprächen zwischen der Stadt Köln und
der Stadtwerke Köln GmbH bereits Alternativen für einen geeigneten Ersatzstandort geprüft.
Eine konkrete Standortlösung lag im 4. Quartal 2020 noch nicht vor. Im Gebiet weiter östlich
werden an Fritz-Reuter-Straße und Gustav-Heinemann-Ufer einzelne Bürogebäude aufgege-
ben, während der Großteil der Nutzungen erhalten bleibt.
6.3 Zukünftige Darstellung im FNP
Das städtebauliche Planungskonzept sieht für den Bereich der „Parkstadt Süd“ eine
Mischnutzung aus Wohnen und das Wohnen nicht wesentlich störendem Gewerbe vor, so-
wie Einrichtungen des Gemeinbedarfs und öffentliche Grün- und Freiflächen.
Entsprechend soll ein Großteil des Änderungsbereichs künftig als gemischte Baufläche (M)
nach § 1 Abs. 1 BauNVO dargestellt werden.
Im südlichen Bereich dieser Fläche, angrenzend an die Marktstraße, sowie in dem Gebiet
zwischen Koblenzer Straße und Gustav-Heinemann-Ufer entstehen Flächen für den Ge-
meinbedarf, welche für drei Schulstandorte vorgesehen sind. Des Weiteren sind drei Kinder-
tagesstätten geplant, die mit einem entsprechenden Signet in der Darstellung markiert wer-
den.
Um die Vollendung des Inneren Grüngürtels bis zum Rhein zu gewährleisten, stellt der geän-
derte FNP am Nordrand der neuen gemischten Baufläche (M) eine Grünfläche dar.
17
Die Fläche des „Sportparks Süd“ bleibt weitestgehend als Grünfläche im FNP erhalten. Auf-
grund der vorgesehenen Entwicklungen in dem Areal mit einer geplanten Verlagerung der
Sporthalle, wird in dieser Grünfläche die Darstellung eines Signets „Sporthalle, Standort un-
bestimmt“ ergänzt.
Als Fläche für den örtlichen (gesamtstädtischen) Hauptverkehr wird, wie bisher, die Verbin-
dung zwischen Innerer Kanalstraße, Universitäts-, Weißhaus- und Pohligstraße mit dem
Gustav-Heinemann-Ufer über die im Plangebiet liegenden Straßen Am Vorgebirgstor, Vorge-
birgsstraße, Bischofsweg, Marktstraße und Schönhauser Straße dargestellt.
6.4 Geplante Nutzungen
6.4.1 Wohnen und Arbeiten
Die „Parkstadt Süd“ soll als verdichtetes, städtisch geprägtes Stadtquartier mit Bezügen in
den neu entstehenden Freiraum realisiert werden. Die Bebauung soll den Grünzug räumlich
fassen, der Grünzug das Quartier prägen.
Die geplante hohe Nutzungsdichte ist nicht nur den ökonomischen Anforderungen geschul-
det, sondern wesentlich Ergebnis der Forderung nach einem sparsamen Umgang mit Grund
und Boden. Die Nutzungskonzepte zeigen einen Nutzungsmix im gesamten Planungsraum
und sind Grundlage der weiteren städtebaulichen Entscheidungen. Die derzeitige Planung
geht davon aus, dass Wohnraum für rund 10.000 Menschen und mehr als 4.000 Arbeits-
plätze geschaffen werden sollen.
Die Regelungen des Kooperativen Baulandmodells (KoopBLM) nach der Fassung vom
10.05.2017 werden in der verbindlichen Bauleitplanung Anwendung finden. Die Bagatell-
grenze von 20 Wohneinheiten, beziehungsweise 1.800 m² Geschossfläche Wohnen, für die
Errichtung geförderter Wohnungen wird erreicht. Demnach sind mindestens 30% der Ge-
schossfläche Wohnen im öffentlich geförderten Segment zu realisieren. Neben der Verpflich-
tung zur Errichtung öffentlich geförderter Wohnungen sind zudem alle weiteren Verpflichtun-
gen gemäß Nr. 3 Absatz 1 KoopBLM von den jeweiligen Planbegünstigten zu übernehmen
(siehe Kapitel 6.4.2).
In der verbindlichen Bauleitplanung werden zudem die im Rahmen des Kooperativen Verfah-
rens geäußerten Wünsche, unter anderem nach Baugruppen, bezahlbarem Wohnen, Mehr-
generationenwohnen, inklusivem Wohnen und Co-housing (privates Wohnen mit Gemein-
schaftseinrichtungen) weiter verfolgt.
Die vorgesehene Haupttypologie in der „Parkstadt Süd“ ist die geschlossene Blockrandbe-
bauung. Diese gliedert den Stadtraum und schafft klare Raumkanten, welche die privaten
und öffentlichen Freiräume eindeutig voneinander trennt. Die zwei bis achtgeschossigen
Bauhöhen und Baukörper ermöglichen eine städtebauliche und architektonische Ausdifferen-
zierung des gesamten Quartiers unter den Zielsetzungen des Kooperativen Verfahrens. Eine
Erweiterung des zentralen Versorgungsbereichs insbesondere im Bereich Bonner Straße/
Sechtemer Straße unter Einbeziehung der Großmarkthalle ist vorgesehen. Es soll zusätzli-
cher Einzelhandel in Ergänzung zum Stadtteilzentrum Bayenthal (Bonner Straße) geschaffen
werden. Gastronomie und Dienstleistung sollen die Erdgeschosszonen beleben. Die Oberge-
schosse sind hauptsächlich für das Wohnen bestimmt, während auch vereinzelt Solitäre nur
für den gewerblichen Bereich entstehen sollen. Das Wohnen ist in weiten Teilen in einer vier-
bis achtgeschossigen Bebauung vorgesehen, ergänzt durch einzelne Hochpunkte mit bis zu
18
15 Geschossen. Einige Nutzungen im gewerblichen Sektor sowie solche für den Gemeinbe-
darf sollen als zwei- bis dreigeschossige Gebäude entstehen. Mit dem laufenden Bebau-
ungsplanverfahren Sechtemer Straße/ Bonner Straße befindet sich ein erster Abschnitt des
Plangebiets bereits in der konkreten Planung (vergleiche Kapitel 4).
6.4.2 Soziale Infrastruktur / Anlagen für kulturelle, soziale und sportliche Zwecke
Das Nutzungskonzept sieht ebenso Flächen für Kultur, Bildung und Sport vor. Als Beitrag zur
Versorgung sowohl der zukünftigen Bewohnerschaft im Quartier als auch aus den angren-
zenden Wohnvierteln sind drei Kindertagesstätten, zwei Grundschulen und eine Gesamt-
schule im Plangebiet vorgesehen. Darüber hinaus wird es im neuen Stadtquartier selbst so-
wie im angrenzenden Grüngürtel verschiedene Kinderspielplätze geben, welche den ermittel-
ten Bedarf abdecken. Ideen zur Bewegung und Begegnung, zu Sport- und Spielplatzangebo-
ten für Jugendliche und Kinder, wurden in die Integrierte Planung übernommen.
Die Anwendung des Kooperativen Baulandmodells in der verbindlichen Bauleitplanung gibt
neben dem erforderlichen Anteil an öffentlich gefördertem Wohnungsbau auch Richtwerte für
den Bedarf an Betreuungsplätzen in einer Kindertagesstätte, sowie die Flächenbedarfe an
öffentlichen Spielplätzen und öffentlichen Grünflächen vor.
Im Bereich des „Sportparks Süd“ ist eine neue Sporthalle geplant, die für verschiedene
Sportarten und verschiedene Nutzerinnen und Nutzer zur Verfügung stehen soll. Nach Be-
schluss des Stadtentwicklungsausschusses vom 05.12.2019 sollen die Nutzungskapazitäten
der neu zu errichtenden Sporthalle unter Beachtung des Bevölkerungszuwachses in der
Parkstadt Süd bemessen werden, das heißt es soll deutlich mehr Sporthallenfläche realisiert
werden, als in der bestehenden Dreifach-Sporthalle. Denkbar ist auch eine Verdoppelung
der Fläche. Zudem soll das Ziel verfolgt werden, im Zuge der Neustrukturierung des Areals
Sportpark Süd einen weiteren vollwertigen Sportplatz, als bisher auf dem Gelände existie-
rend, zu realisieren.
6.4.3 Grün- und Freiraum
Der Innere Grüngürtel beruht auf einer Konzeption des ehemaligen Hamburger Baudirektors
Fritz Schumacher im Rahmen eines Wettbewerbs aus dem Jahr 1919. Der Entwurf zeigte ei-
nen zusammenhängenden Grüngürtel auf, der sich in eine Abfolge gestalteter Grünräume
gliederte und annähernd die gesamte Innenstadt umspannte. Nachdem Schumacher 1920
Beigeordneter der Stadt Köln wurde, konnten weite Teile der Planung umgesetzt werden, die
in ihrer Grundstruktur erhalten sind.
Aufgrund der Lage zwischen dem Stadtzentrum und den angrenzenden Stadtteilen hat der
Innere Grüngürtel eine bedeutende Funktion in der Gliederung und Durchlüftung des an-
sonsten verdichteten Stadtkörpers. Seine historische, gestalterische und funktionale Bedeu-
tung begründen die Eintragung des Inneren Grüngürtels in die Denkmalschutzliste. Die
gleichzeitige Ausweisung als Landschaftsschutzgebiet weist auf die Bedeutung des zusam-
menhängenden Grünzugs für Flora und Fauna und den Naturhaushalt in der Stadtlandschaft
hin.
Die Idee der Vollendung des Inneren Grüngürtels bildet das Rückgrat für die Planung der
„Parkstadt Süd“. Der Verzicht auf eine im Masterplan Innenstadt noch vorgesehene Bebau-
19
ungsstruktur im nördlichen Bereich entlang des rund 50 Meter breiten Bahndamms ermög-
licht die gewünschte Durchgängigkeit des Freiraums bis zum Rhein. Die Form des Grünzu-
ges im Übergang zum neuen Stadtquartier würdigt die Ablesbarkeit der stadthistorischen
Struktur der ehemaligen Befestigungsanlagen Kölns. Innerhalb der geplanten Grünfläche im
Bereich nördlich der Markthalle lag ein neuzeitliches Fort als Teil dieser Befestigungsanla-
gen.
Der neue Grünzug steht im Dialog zum neuen, kompakten Stadtquartier der „Parkstadt Süd“
und bildet mit den weiteren Freiflächen in den einzelnen Quartieren einen attraktiven Frei-
raumverbund, der auch als Ausgleich für die hohe Dichte der Quartiere zu verstehen ist.
Fünf Platzräume sind ausgewogen im Gebiet verteilt. Innerhalb der einzelnen Blockrand-
strukturen sind Innenhöfe geplant, in welchen Gemeinschaftsgärten angeboten werden kön-
nen und wo sich die Kleinkinderspielflächen für Kinder im Alter von 0 bis 3 Jahren befinden.
Zudem sind nahezu im gesamten Gebiet begrünte Dachflächen und Dachterrassen ange-
dacht.
Neben dem Angebot an quartiersnahen Erholungsflächen nimmt die Vollendung des Inneren
Grüngürtels eine übergeordnete gesamtstädtische Bedeutung ein. Der Lückenschluss er-
möglicht einen knapp zehn Kilometer langen durchgehenden Grünverbund, bestehend aus
unterschiedlich gestalteten und dimensionierten Grünräumen und bietet vielfältige Freiraum-
potenziale für alle Bürgerinnen und Bürger.
6.4.4 Verkehr / Mobilitätskonzept
Eine den geplanten Nutzungen angemessene verkehrliche Anbindung ist die zentrale Vo-
raussetzung für die Entwicklung des Plangebietes.
Die Planungen bauen auf einer, im Entwurf vorliegenden, Verkehrsuntersuchung vom
07.08.2015 der Dr. Brenner Ingenieurgesellschaft auf, die auf Grundlage des Entwicklungs-
konzeptes Südliche Innenstadterweiterung (ESIE) entstand. Die Entwicklung im Bereich des
geplanten „Sportparks Süd“ fand in dieser Untersuchung noch keine Berücksichtigung. Er-
gänzende Untersuchungen der verkehrlichen Auswirkungen auf den Gesamtbereich durch
den geplanten Sporthallenbau befinden sich derzeit in Bearbeitung.
Insgesamt erzeugen demnach die geplanten Nutzungen im Bereich der „Parkstadt Süd“ ge-
genüber der heute bestehenden Situation mit dem Großmarkt nach Abzug des entfallenden
Verkehrs einen effektiven Neuverkehr von rund 6.700 Kfz in 24 Stunden. Faktoren, wie eine
hohe Nutzungsmischung, attraktive Nahmobilität, eine gute Anbindung an den öffentlichen
Personen-Nahverkehr (ÖPNV) und bewusstes Mobilitätsverhalten der Einwohner gilt es zu
fördern, um den Anteil des motorisierten Individualverkehrs (MIV) der künftigen Nutzerinnen
und Nutzer zu dämpfen.
Zudem gilt es, einige Mängel, wie beispielsweise einen mangelhaften Radwegeanschluss
oder eingeschränkte Querungsmöglichkeiten an der Bonner Straße, zu beseitigen. Es
werden signaltechnische Anpassungen an den Knoten im Verlauf der Vorgebirgsstraße, ein
zusätzlicher Knotenarm am Kreisverkehr Bonner Straße/ Koblenzer Straße zur Erschließung
der „Parkstadt Süd“, eine Querschnittsoptimierung zugunsten der Radfahrer in der
Schönhauser Straße (verbunden mit Unterbindung des Linksabbiegestroms von der
Schönhauser Straße in die Koblenzer Straße), sowie die Anpassung der
verkehrsabhängigen Signalschaltung am Knoten Luxemburger Straße/ Weißhausstraße/
Universitätsstraße empfohlen.
20
Voraussetzungen für die Leistungsfähigkeit der untersuchten Netzelemente sind Entlas-
tungswirkungen im Bestandsverkehr, wie die Minderung der MIV-Anteile aufgrund der Nord-
Süd-Stadtbahn sowie der Entfall der Verkehrsströme aus dem Großmarktbetrieb.
In Verbindung mit der Umsetzung eines Mobilitätskonzeptes für das neu entstehende Stadt-
quartier werden die verkehrlichen Aspekte als integraler Bestandteil der Gesamtplanung fort-
geschrieben. So ist insbesondere für den „Sportpark Süd“ eine angemessene Erschließung
zu entwickeln. Die Ergebnisse der aktuell laufenden Untersuchung werden im weiteren Ver-
fahren ergänzt. Das Mobilitätskonzept des Büros BSV aus dem März 2018 benennt folgende
verkehrstechnische Aspekte in Bezug auf die Erschließung des Plangebietes. Als übergeord-
netes Planungsprinzip gilt die Nahmobilität.
Öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV)
Das ÖPNV-Konzept der „Parkstadt Süd“ sieht perspektivisch eine Anbindung an das beste-
hende Stadtbahnnetz aus Richtung der Vorgebirgsstraße vor. Die Lage einer Endhaltestelle
in der „Parkstadt Süd“ soll in räumlicher Nähe zur bestehenden Haltestelle Marktstraße um-
gesetzt werden, um möglichst kurze Wege zum Umsteigen und damit einen attraktiven und
hohen Fahrgastkomfort zu ermöglichen.
Bis zur Realisierung der neuen Stadtbahnanbindung ist die Erschließung durch den Busver-
kehr entlang der zu sichernden Stadtbahntrasse mit Durchbindung zur Bonner Straße ange-
dacht.
Entlang der Bonner Straße ist die 3. Baustufe der Nord-Süd Stadtbahn geplant, die an die
oberirdische Haltestelle Marktstraße der 1. Baustufe der Nord-Süd Stadtbahn anschließt und
in diesem Bereich oberirdisch in Mittellage der Bonner Straße verlaufen wird.
Die innere Erschließung der „Parkstadt Süd“ soll durch einen autonomen Bus-Shuttle über-
nommen werden, der die Zubringerfahrten zu den Haltestellen des ÖPNV an der Bonner
Straße übernimmt und den neu geplanten S-Bahn-Haltepunkt anbindet.
Bereits heute sind die Stadtbahnlinie 17 an der Haltestelle Bonner Wall sowie die Buslinien
106, 132 und 133 an den Haltestellen Bonntor und Marktstraße in wenigen Gehminuten aus
dem Plangebiet erreichbar. Ein Teil der Buslinien wird mit der endgültigen Inbetriebnahme
der Nord-Süd Stadtbahn durch die Stadtbahnlinie 5 entlang der Bonner Straße ersetzt, die
damit einen zusätzlichen Beitrag zur Erschließung durch den ÖPNV leistet.
Motorisierter Individualverkehr (MIV)
Das Verkehrskonzept sieht eine abnehmende Intensität des Verkehrs von den Hauptver-
kehrsstraßen über Sammelstraßen hin zu reinen Wohnstraßen vor, um den Anteil an MIV-
Fahrten im Quartier so gering wie möglich zu halten. Diese Idee wird ergänzt durch die vor-
rangige Unterbringung des ruhenden Verkehrs in Tiefgaragen an den Rändern des Plange-
bietes.
Die MIV-Erschließung soll für die Quartiere westlich der Bonner Straße weitestgehend vom
bestehenden Bischofsweg aus über zwei neu zu errichtende Zufahrten in das Quartier erfol-
gen.
Eine durchgängige Befahrung der Sechtemer Straße ist nicht vorgesehen. Lediglich für den
autonomen Bus-Shuttle-Service ist eine durchgängige Befahrung angedacht. So wird dem
Ansatz des autoarmen Wohnens Rechnung getragen und eine hohe Freiraum- und Aufent-
haltsqualität geschaffen.
21
Östlich der Bonner Straße wird die vorhandene verkehrliche Infrastruktur genutzt, bestehend
aus der Koblenzer Straße und der Schönhauser Straße.
Die Alteburger Straße soll zukünftig nur für den ÖPNV, Radverkehr und E-Scooter durchgän-
gig befahrbar sein.
Fuß- und Radverkehr
Der Fuß-und Radverkehr verläuft in den Haupt-, Neben und Ergänzungsrouten innerhalb des
Plangebietes überwiegend im Mischprinzip. Darüber hinaus besteht nach Vollendung des In-
neren Grüngürtels eine sehr gute fußgänger- und radfahrerfreundliche Anbindung an den
Rhein, die Innenstadt und die angrenzenden Stadtteile. Zu diesem Zweck ist geplant, in
Höhe des Zugwegs sowie in Höhe des Sportparks Süd Durchstiche durch die Gleistrasse für
den Fuß- und Radverkehr zu realisieren.
Weiter gestärkt wird der Radverkehr durch einen geplanten Radschnellweg entlang der nörd-
lich verlaufenden Gleistrasse der Deutschen Bahn, womit auch ein Beitrag zur Umweltentlas-
tung geleistet wird.
Im geplanten Mobilitätshaus sowie an verschiedenen im Plangebiet verteilten Mobilitätsstati-
onen sollen zusätzlich Sammelanlagen für Fahrräder untergebracht werden.
Die Verbindung zwischen Markthalle und der Bonner Straße ist dem Fußgängerverkehr vor-
behalten.
So sollen insgesamt ein engmaschiges Wegenetz und eine lückenlose Verbindung der unter-
schiedlichen Mobilitätsarten entstehen.
7 Auswirkungen der Planänderung
Mit der 219. Änderung des Flächennutzungsplanes wird die Möglichkeit eröffnet, das ehe-
mals überwiegend gewerblich genutzte Areal zwischen Vorgebirgsstraße und Rheinufer zu
einem hochwertigen gemischten Quartier zu entwickeln, entsprechend dem städtischen Pla-
nungskonzept „Parkstadt Süd“.
Die geplante Entwicklung leistet einen Beitrag zur Deckung der massiven Wohnraumnach-
frage innerhalb Kölns sowie zur Deckung der Nachfrage nach gut erschlossenen Gewerbe-
standorten im zentralen Bereich der Stadt. Durch die Revitalisierung solcher Innenbereichs-
flächen wird die Flächeninanspruchnahme durch Siedlungsdispersion in den städtebaulichen
Außenbereich reduziert.
Die Fortführung des Inneren Grüngürtels stellt einen wichtigen Beitrag für das Stadtklima, den
Naturhaushalt sowie für die Naherholungsfunktion dar. Mit der Ausweisung der großflächigen
Grünfläche wird zukünftig ein thermischer Ausgleichsraum im Änderungsbereich vorgesehen.
In diesem Bereich wird die sommerliche Überwärmung gedämpft und die nä chtliche Abküh-
lung erhöht (vergleiche Kapitel 8.5.7).
Mit der baulichen Entwicklung des „Sportparks Süd“ wird die im Grünzug liegende Sporthalle
aufgegeben und durch einen Neubau ersetzt. Die Sporthalle soll der Ausübung verschiede-
ner Sportarten dienen und dem Verein SC Fortuna Köln angegliedert werden.
22
Flächenbilanzierung:
Es ergeben sich folgende flächenmäßige Veränderungen in der Darstellung des Flächennut-
zungsplanes:
Tabelle 1: Flächenbilanzierung der 219. FNP-Änderung
Die umweltbezogenen Auswirkungen werden im folgenden Umweltbericht nach § 2a in Ver-
bindung mit § 2 Abs. 4 BauGB detailliert dargestellt.
Art der Darstellung bisherige FNP-
Darstellung
künftige FNP-
Darstellung
Änderung
ha % ha % ha
Gemischte Baufläche
(M) / (MK)
3 4 28 37,8 + 25
Gewerbegebiet (GE) 14 18,9 0 0 - 14
Sondergebiet (SO) 32 43,2 0 0 - 32
Bahnanlagen 10,4 14 4,5 6,1 - 5,9
Hauptverkehrszüge 7,1 9,6 5,8 7,8 - 1,3
Gemeinbedarf 0 0 5,1 6,9 + 5,1
Grünfläche 7,6 10,3 30,7 41,4 + 23,1
SUMME 74,1 100 74,1 100 -
23
8 Umweltbericht nach § 2a in Verbindung mit § 2 Abs. 4 BauGB
A Einleitung
Für das Verfahren zur 219. FNP-Änderung wird eine Umweltprüfung gemäß § 2 Absatz 4 Bau-
gesetzbuch (BauGB) für die Belange nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a BauGB durchge-
führt. Die Ergebnisse werden in einem Umweltbericht gemäß § 2a BauGB und der Anlage 1
zum BauGB dargestellt.
8.1 Darstellung des Inhalts und wichtigster Ziele des Bauleitplanes
Mit der 219. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) werden nun die planungsrechtlichen
Voraussetzungen geschaffen, das bislang überwiegend durch die Großmarktnutzung gewerb-
lich bespielte Areal zu einem hochwertigen gemischten Quartier in zentraler Lage zu entwi-
ckeln. Dabei soll die geplante Entwicklung im Bereich des westlich an die „Parkstadt Süd“
grenzenden Jean-Löring-Sportparks, im Folgenden unter dem Arbeitstitel „Sportpark Süd“ ge-
nannt, in das Flächennutzungsplanverfahren einbezogen werden.
Ziel dieser FNP -Änderung ist es, den Inneren Grüngürtel im Linksrheinischen zu vollenden
und an seinen Rändern die Voraussetzungen für eine zukunftsorientierte städtebauliche Neu-
strukturierung zu schaffen.
8.2 Bedarf an Grund und Boden
Zur Übersicht über die Flächengrößen in Bestandsnutzung und geplanter Nutzung siehe
Seite 22, Tabelle 1.
8.3 Darstellung der in einschlägigen Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten
Ziele des Umweltschutzes
Als Ziele des Umweltschutzes werden die einschlägigen Gesetze, Rechtsverordnungen, Er-
lasse, Verwaltungsvorschriften und "Technischen Anleitungen" zugrunde ge legt, die für die
jeweiligen Schutzgüter in Bauleitplan-Verfahren anzuwenden sind. Die EU-Schutzziele finden
sich im Wesentlichen umgesetzt im deutschen Bundesimmissionsschutzgesetzt (BImSchG,
Luftreinhalteplanung, Lärmminderung) und seinen Verordnungen, dem Bundesnaturschutzge-
setz (BNatschG – Arten-, Landschafts- und Biotopschutz), dem Bundesbodenschutzgesetz
(BBodSchG – Bodenschutz, Schutz vor bzw. Umgang mit schädlichen Bodenveränderungen)
und seiner Verordnung, dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG) sowie dem Denkmalschutzge-
setz (DSchG). Auf Landeseben greifen weitere Regelungen wie die Geruchsrichtlinie Nord-
rhein Westfalen (GIRL – Beurteilung von Gerüchen), das Landeswassergesetz Nordrhein
Westfalen (LWG NRW – Schutz des Grundwasserdargebotes) sowie Verordnungen auf Ebene
der Bezirksregierungen wie Wasserschutzzonen-Verordnungen und der Luftreinhalteplan.
Auf kommunaler Ebene werden die Baumschutzsatzung und der Landschaftsplan der Stadt
Köln berücksichtigt. Die Ziele des Umweltschutzes werden bei der Beschreibung und Bewer-
tung der einzelnen Schutzgüter näher beschrieben.
Grenzüberschreitende Auswirkungen von Bebauungsplänen oder Flächennutzungsplan -Än-
derungen sind in Köln aufgrund der Lage in großem Abstand zu Landesgrenzen nicht zu er-
warten. Raumbedeutsame Planungen werden mit den angrenzenden Gemeinden abgestimmt.
24
B Beschreibung und Bewertung der erheblichen Umweltauswirkungen
8.4. Grundlagen
Die Untersuchungstiefe der Umweltprüfung orientiert sich in Übereinstimmung mit der Formu-
lierung in § 2 Abs. 4 Satz 3 BauGB an den Gebietsausweisungen und Signets des Flächen-
nutzungsplanes „219-FNP-Änderung Parkstadt-Süd“. Geprüft wird, welche erheblichen Aus-
wirkungen durch die Umsetzung der Flächennutzungsplan-Änderung auf die Umweltbelange
entstehen können und we lche Einwirkungen auf die geplanten Nutzungen im Änderungsbe-
reich aus der Umgebung erheblich einwirken können. Hierzu werden vernünftigerweise regel-
mäßig bzw. dauerhaft erhebliche anzunehmende Einwirkungen geprüft, nicht jedoch außerge-
wöhnliche und nicht vorhersehbare Ereignisse.
Da konkretisierbare Vorhaben noch nicht bekannt sind, beinhaltet diese Prüfung nicht die Un-
tersuchung von Auswirkungen der Bauphase.
Weiterhin werden bei Vorliegen mehrerer Planungen in räumlicher Nähe ku mulierende Um-
weltauswirkungen beschrieben.
8.4.1 Beschreibung derzeitiger Umweltzustand (Basisszenario)
Weite Teile des Änderungsbereiches sind heute baulich genutzt durch Einrichtungen des
Großmarktes, von Gewerbebetrieben, Büronutzung, Einzelhandel sowie randlich untergeord-
net durch Wohnen in Geschosswohnungsbauten. Kleinere Teilflächen sind durch Nutzungs-
aufgabe und Freistellung von Hallen, Bahngleisen und Entsiegelung in einem frühen Sukzes-
sionsstadium bzw. zum urban gardening genutzt. Im westlichen Teil liegt d er „Jean-Löring-
Sportpark“ mit Sportplätzen, einer Sporthalle und Pkw-Stellplätzen.
8.4.2 Beschreibung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung (Null-
variante)
Für den ganz überwiegenden Teil des Änderungsbereiches liegen keine rechtsverbindli chen
Bebauungspläne vor. Lediglich für einen Kleinen Teilbereich zwischen Marktstraße und Bon-
ner Straße liegt ein rechtskräftiger Bebauungsplan vor, der Verkehrsfläche (Marktstraße) und
eine kleine öffentliche Grünfläche festsetzt.
Würde der Flächennutzungsplan nicht geändert, wären die im Bestand vorhandenen Nutzun-
gen weiterhin zulässig. Weite Teile des Änderungsbereiches sind baulich genutzt, untergeord-
net wurden Nutzungen aufgegeben und / oder sind temporäre Nutzungen entsprechend den
Gebietsausweisungen vorhanden. Entsprechend könnte es im Fall der Nullvariante auf kleine-
ren Teilflächen durch Neubebauung und Versiegelung zu Eingriffen in den Naturhaushalt und
zu neuen Emissionen von Lärm und Luftschadstoffen kommen. Aufgrund der Vornutzungen
im Änderungsbereich würden hierdurch keine erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten
sein. Damit entspricht die Nullvariante für alle Umweltbelange und Schutzgüter im Wesentli-
chen dem Basisszenario.
8.4.3 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der Pla-
nung
Zukünftig sollen eine durchgängige Grünfläche, gemischte Bauflächen sowie Flächen für den
Gemeinbedarf entstehen. Der geplante Bau einer Sporthalle im Bereich des „Sportparks Süd“
soll durch die Darstellung eines Signets „Sporthalle, Standort unbestimmt“ im heute als Grün-
fläche dargestellten Bereich ermöglicht werden.
25
Aufbauend auf der 219. FNP-Änderung sollen für verschiedene Teilbereiche des Änderungs-
bereiches Bebauungspläne aufgestellt werden:
Grüngürtel
Sportpark-Süd
Quartier Bildungscampus
Quartier Parkstadt
Quartier Marktstadt
Die 219. FNP-Änderung bildet die Grundlage für die Neuanlage einer ca. 20 ha großen Grün-
fläche zur Fortführung des Inneren Grüngürtels bis an den Rhein. Damit geht die Überplanung
eines Teils des heutigen Großmarktgeländes einher. Der andere Teil des Großmarktgeländes
wird für gemischte, überwiegend zum Wohnen genutzte Bereiche entwickelt. Weiterhin werden
heute vorhandene gewerbliche Flächen in Gemeinbedarfsfläche für einen Bildungscampus
umgewandelt.
Die mit der 219. FNP -Änderung vorbereitete Neuordnung im Änderungsbereich wird insbe-
sondere im Teilbereich der neuen Grünfläche zu einer Verbesserung des Umweltzustandes
beitragen. In anderen Bereichen werden Verdichtungen und Nutzungsintensivierungen mög-
lich sein, die, bei nachhaltiger Planung in den nachfolgenden Bebauungsplan- und Baugeneh-
migungsverfahren, entweder nicht zu einer erheblichen Verschlechterung des heutigen Um-
weltzustandes führen oder in Teilen zu einer Verbesserung.
8.5 Umweltbelange gemäß §1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben a – j und §1a BauGB
8.5.1 Tiere
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB)
Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG, FFH-RL, VRL, Landnaturschutzgesetz NRW
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Im Herbst 2020 wurde eine Artenschutzprüfung der
Stufe I im Plangebiet durchgeführt. Das Plangebiet wurde mehrfach begangen. Dabei wurden
potenzielle Lebensräume und Brutreviere festgestellt:
Fortpflanzungsstätten der Mehlschwalbe an der Ost - und Westfassade der denkmal-
geschützten Markthalle,
deutlich gehäuftes Vorkommen von Sperlingen an einer Dachko nstruktion im Groß-
marktbereich,
Fortpflanzungsstätten von Vogelarten in Gehölzstrukturen sowohl in den Randberei-
chen des Änderungsbereiches als auch an Stellflächen im Zentrum des Großmarktge-
ländes,
Fortpflanzungsstätten (u. a. Tauben) an Dachkonstruktionen oder Kabelträgern an Ge-
bäuden im Großmarktgelände,
Potenziell geeignete Lebensräume für Amphibien und Reptilien auf Industriebrachen.
Ein Schutz vor Zuwanderung aus angrenzenden Bahnflächen ist nicht gegeben.
Eine Besiedlung der Brachflächen durch Zaun- und Mauereidechsen sowie auch durch
Kreuz- und Wechselkröte nicht ausgeschlossen,
Die auf den Brachflächen entstehende Vegetation (z. B. Nachtkerzen) bietet ferner ei-
nen Lebensraum für Falter,
Hinsichtlich möglicher artenschutzrechtlicher Konflikte bei Umsetzung der Planung zeigt die
ASP Bereiche mit einer sehr geringen, einer geringen oder mittleren Betroffenheit.
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Die Belange des Arten-
schutzes sind auch in Baugenehmi gungsverfahren zu berücksichtigen. Entsprechend wären
26
bei Niederlegung von Gebäuden und/ oder Neuerrichtung von Gebäuden im Baugenehmi-
gungsverfahren Artenschutzprüfungen erforderlich. Eine erhebliche Änderung des Artenbe-
standes wäre voraussichtlich nicht zu erwarten.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Die durch die 219. FNP-Änderung
mögliche großflächige Umstrukturierung kann in nachfolgenden Planungs - und Genehmi-
gungsverfahren die Verletzung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände nach sich ziehen,
die in den nachfolgenden Verfahren zu betrachten und durch geeignete Vermeidungsmaßnah-
men zu verhindern sein werden. Die parallel zur FNP-Änderung durchgeführten Freistellungs-
, Abriss- und Grünplanungsmaßnahmen (Herstellung Pionierpark) erfordern artenschutzrecht-
liche Untersuchungen. Für die Brachflächen des geplanten Pionierparks wurde bereits eine
Artenschutzprüfung erstellt.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen: Auf der Ebene der FNP -Änderung sind keine solche Maßnahmen möglich oder
erforderlich. Die Ergebnisse der geplanten ASP Stufe I werden in den nachfolgenden Bebau-
ungsplan-Verfahren sowie in den parallel zur FNP-Änderung laufenden Maßnahmen im Ände-
rungsbereich Berücksichtigung finden.
Bewertung: Aufgrund der Lage, der Vornutzungen und Störungen im Änderungsbereich ist nur
untergeordnet mit Lebensstätten planungsrelevanter Tierarten zu rechnen. Eine aus dem Ar-
tenschutzregime entstehende Planungsschranke, die den geplanten FNP -Ausweisungen zu-
widerlaufen könnte, ist gemäß der vorliegenden Artenschutzprüfung Stufe I nicht erkennbar.
Der Umgang mit artenschutzrechtlichen Sachverhalten ist den nachfo lgenden Bebauungs-
plan-Verfahren und Baugenehmigungsverfahren sowie den parallel zur FNP-Änderung laufen-
den Freistellungs- und Grünmaßnahmen überlassen.
8.5.2 Pflanzen
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB)
Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG, Landesnaturschutzgesetz NRW Baum-
schutzsatzung Stadt Köln
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Der Änderungsbereich ist nicht von der städtischen Bi-
otoptypenkartierung erfasst. Die Luftbildauswertung ergibt folgende Erkenntnisse: Der größere
Teil des Änderungsbereiches insbesondere im zentralen und im östlichen Teilbereich ist stark
versiegelt bzw. bebaut. Untergeordnet liegen Brachflächen vor, lineare Gehölzreihen sowie
kleinere öffentliche oder private Grünflächen vor. Im westlichen Teil (Sportpark) liegen zudem
Sportplätze mit unterschiedlichen Oberflächen vor. Höherwertige Biotoptypen wie Baumreihen
treten deutlich zurück hinter geringwertigen Biotoptypen.
Eine Biotopvernetzung besteht zu der Brachfläche südwestlich der Straße Bischofsweg (ge-
schützter Landschaftsbestandteil außerhalb des Änderungsbereiches), die ihrerseits an den
Vorgebirgspark grenzt. Eine weitere, durch die Bahntrasse eingeschränkte Biotopvernetzung
besteht zwischen den Grünflächen des Sportparks und der nördlich gelegenen Grünfläche des
Volkspark.
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Es könnte in untergeordne-
tem Umfang zu Eingriffen in geringwertige Biotope kommen.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Ein Ziel der FNP-Änderung ist die
Ausweisung einer großen, zusammenhängenden Grünfläche vom Sportpark im Westen bis
zum Rheinufer im Osten des Änderungsbereiches entlang der vorhandenen Bahntrasse. Da-
mit wird die Voraussetzung für die Verlängerung des Inneren Grüngürtels geschaffen. Hier
wird eine Parklandschaft mit Rasen-, Wiesen- und Gehölzflächen entstehen. Auch die Schaf-
fung einer Wasser- und / oder Versickerungsfläche ist denkbar. In anderen Teilen des Ände-
rungsbereiches können im Rahmen der nachfolgenden Bebauungsplan-Verfahren Eingriffe in
vorhandene geringwertige Biotoptypen erfolgen.
27
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblich nachteiliger Umweltauswir-
kungen: Solche Maßnahmen sind nicht erforderlich, da mit der geplanten Grünfläche ein hö-
herer Anteil an Grünfläche vorliegen wird als im Bestand.
Bewertung: Aufgrund der hohen Versiegelung / Bebauung im weiten Teilen de s Änderungs-
bereiches liegen nur untergeordnet Grünflächen und lineare Grünstrukturen vor. Insgesamt ist
der Biotopbestand im Änderungsbereich als überwiegend geringwertig einzustufen. Mit Aus-
weisung der Grünfläche zur Vervollständigung des Inneren Grüngür tels wird der Anteil an
Grünfläche zukünftig deutlich höher werden als im Bestand. Diese Entwicklung ist positiv zu
bewerten.
8.5.3 Fläche
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB)
Ziele des Umweltschutzes: § 1 BauGB
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Große Flächenanteile sind heute noch für Großmarkt -
funktionen und gewerbliche Zwecke genutzt. Anderen Flächen sind temporär brachgefallen,
werden zwischengenutzt oder sind mindergenutzt. Im westlichsten Teil des Änderungsberei-
ches liegen Sportflächen vor.
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Es würde keine wesentliche
Änderung gegenüber dem Basisszenario eintreten.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Die FNP-Änderung ist Grundlage
der geplanten städtebaulichen Neuordnung i m Änderungsbereich. Baulich bislang nicht ge-
nutzte Flächen werden nicht in nennenswerten Umfang in Anspruch genommen. Die geplante
städtebauliche Neuordnung attraktiviert vorgenutzte Flächen durch die Ansiedelung von stand-
ort-angepassten kernstädtischen Nu tzungen wie Wohnen, Bildungseinrichtungen, Handel,
nichtstörendes Gewerbe (Dienstleistung, Büro) und Naherholungsflächen. Die dafür notwen-
dige Verlagerung der verbleibenden Großmarkteinrichtungen nach Köln -Marsdorf führt dort
allerdings zu einer Neuinanspruchnahme von bisher nicht baulich genutzten Flächen.
Die Flächeninanspruchnahme für die verschiedenen FNP-Ausweisungen ist in der Tabelle un-
ter Punkt 7.2 Bedarf an Grund und Boden ablesbar.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen: Solche Maßnahmen sind im Rahmen der FNP-Änderung nicht erforderlich.
Bewertung: So gut wie alle im Änderungsbereich betroffenen Flächen sind baulich oder an-
derweitig vorgenutzt. Die geplante FNP-Änderung löst entsprechend im Änderungsbereich kei-
nen zusätzlichen Flächenverbrauch für die geplanten Nutzungen aus. Indirekt löst die spätere
Umsetzung durch die geplante Verlagerung von Einrichtungen des Großmarktes nach Köln -
Marsdorf dort eine Inanspruchnahme bislang landwirtschaftlich genutzter Flächen aus.
8.5.4 Boden
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB)
Ziele des Umweltschutzes: § 1a BauGB, BBodSchG, BBodSchV, LBodSchG NRW
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Der Änderungsbereich ist nicht in der Bodenkarte BK
50 NRW erfasst. Aufgrund der vorhandenen Nutzungen ist davon auszugehen, dass im über-
wiegenden Teil des Änderungsbereiches keine natürlichen Bodeneigenschaften vorliegen. Für
Teilbereiche des Änderungsbereiches liegen Bodenuntersuchungen vor, die eine anthropo-
gene Veränderung des Oberbodens aufzeigen.
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Entspricht dem Bestand.
28
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Im Bereich der großflächig ausge-
wiesenen Grünfläche wird es langfristig zu einer Entsiegelung und damit zu einer Erholung der
beeinträchtigten Bodeneigenschaften kommen.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen: Solche Maßnahmen sind im Rahmen der FNP-Änderung nicht erforderlich.
Bewertung: Aufgrund der vorhandenen Nutzungen ist davon auszugehen, dass im überwie-
genden Teil des Änderungsbereiches keine natürlichen Bodeneigenschaften vorliegen. Im Be-
reich der großflächig ausgewiesenen Grünfläche wird es langfristig zu einer Entsiegelung und
damit zu einer Erholung der beeinträchtigten Bodeneigenschaften kommen. Diese Entwick-
lung ist positiv zu bewerten.
8.5.5 Wasser
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB)
8.5.5.1 Oberflächenwasser
Ziele des Umweltschutzes: WHG, LWG NRW, BNatSchG, Landesnaturschutzgesetz NRW,
WRRL
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Oberflächengewässer liegen im Änderungsbereich
nicht vor. Eine indirekte Beeinträchtigung des Rheins ist durch die Ausweisungen der FNP -
Änderung nicht zu erwarten.
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Entspricht dem Bestand.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Die FNP-Änderung sieht keine
Ausweisung neuer Wasserflächen vor. Innerhalb der geplanten Grünfläche ist die Anlage ei-
nes künstlichen Ge wässers, auch zur Versickerung von Niederschlagswasser aus Bemes-
sungs- und Starkregen, möglich.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen: Solche Maßnahmen sind im Rahmen der FNP-Änderung nicht erforderlich.
Bewertung: Der Belang Oberflächengewässer ist durch die geplante FNP-Änderung nicht be-
troffen.
8.5.5.2 Grundwasser
Ziele des Umweltschutzes: WHG, LWG NRW
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Gemäß Wasserstandsaufzeichnungen einer repräsen-
tativen Grundwassermessstelle der RheinEnergie schwanken die Grundwasserstände im Än-
derungsbereich zwischen 37 m und 41 m NHN bei einer Geländehöhe von 47,5 m. Die Grund-
wasserfließrichtung ist teilweise auf den Rhein als Vorfluter und teilweise auf eine GW -Ent-
nahmestelle des Heizwerkes der RheinEnergie am Zugweg ausgerichtet. Aufgrund der groß-
flächigen Versiegelungen im Änderungsbereich findet hier nur sehr untergeordnet Grundwas-
serneubildung statt. Aufgrund von Bodenverunreinigungen ist zudem eine Auswaschung
grundwasserfremder Stoffe in das Grundwasser nicht ausgeschlossen.
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Entspricht im Wesentlichen
dem Bestand.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Im Bereich der geplanten großflä-
chigen G rünfläche wird es zukünftig aufgrund der Entsiegelung zu einer deutlich höheren
Grundwasserspende aus Niederschlägen in das Grundwasser kommen. Weiterhin werden im
29
Rahmen zukünftiger Bautätigkeiten Bodenverunreinigungen entfernt. Bei Grundwasserflurab-
ständen von ca. 6 bis 10 m sind direkte Beeinträchtigungen des Grundwasserkörpers durch
die späteren Bautätigkeiten nicht in erheblichem Umfang zu erwarten.
Im Rahmen der Erstellung des Integrierten Plans wurde für die geplanten Teilbereiche „Quar-
tier Parkstadt “, „Quar tier Marktstadt“ und „Quartier Bildungscampus“ ein Regenwasser ma-
nagementkonzept erstellt. Dieses untersuchte zukünftig anfallende Regenmengen und erar-
beitete Möglichkeiten zur Ableitung und Versickerung von Niederschlagswässern aus Bemes-
sungs- und Starkregenereignissen. Diese Erkenntnisse sollen in den nachfolgenden Bebau-
ungsplan-Verfahren aufgegriffen werden. Vorgeschlagen wurden unter Anderem zentrale Ver-
sickerungseinrichtungen am Südrand der geplanten Grünfläche. Bei Umsetzung dieser Vor-
schläge besteht die Chance, zukünftig noch mehr Niederschlagswasser wieder dem Grund-
wasser zuzuführen.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen: Solche Maßnahmen sind im Rahmen der FNP-Änderung nicht erforderlich.
Bewertung: Aufgrund der großflächigen Versiegelungen im Änderungsbereich findet im Ände-
rungsbereich im Bestand nur sehr untergeordnet Grundwasserneubildung statt. Im Bereich
der geplanten großflächigen Grünfläche wird es zukünftig aufgrund der Entsiegelung zu einer
deutlich höheren Grundwasserspende aus Niederschlägen in das Grundwasser kommen.
Diese Entwicklung ist positiv zu bewerten.
8.5.6 Luft
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB)
8.5.6.1 Luftschadstoffe – Emissionen, auch Treibhausgase
Ziele des Umweltschutzes: BImSchG, 39. BImSchV, TA Luft, Abstandserlass NW, Luftrein-
halteplan für das Stadtgebiet Köln, Zweite Fortschreibung 2019
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Die Emissionssituation im und am Änderungsbereich
wird geprägt durch
1. Verkehrsbedingte Emissionen des Straßenverkehrs auf den Straßen Bischofsweg,
Marktstraße, Bonner Straße, Schönhauser Straße, Alteburger Straße und Rheinufer-
straße sowie in Rheinnähe durch den Schiffsverkehr;
2. Emissionen aus der Gebäudeheizung und Warmwasserbereitstellung der Gebäude im
Änderungsbereich, diese wirken auch als Treibhausgase;
3. Emissionen aus gewerblichen Tätigkeiten im Änderungsbereich;
Zur Höhe der Emissionskonzentrationen liegen keine Erkenntnisse vor. Es ist davon auszuge-
hen, dass Teile des Änderungsbereiches als erheblich emissionsvorbelastet eingestuft werden
müssen.
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Entspricht im Wesentlichen
dem Bestand.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Die Emissionen zu 1. werden sich
zukünftig nur geringfügig verringern im Zuge der Veränderung der allgemeinen Verkehrsent-
wicklung. Mobilitätskonzepte zu den nachfolgenden Bebauungsplan -Verfahren können hier
weitere Beiträge zur Minderung liefern.
Die Emissionen zu 2. werden sich deutlich vermindern, da zum einen durch die Ausweisung
der geplanten großen Grünfläche eine emissionsfreie Nutzungsart ausgewiesen werden wird.
Zum anderen ist für die Neubebauung auf der Grundlage von noch zu erstellenden Energie-
konzepten eine deutlich verminderte Emission von Schadstoffen aus der Wärmebereitstellung
zu erwarten. Damit ist zukünftig auch Verminderung der Emission von Treibhausgasen zu er-
warten.
30
Die Emissionen aus 3.) werden zukünftig entfallen, da im Rahmen der FNP -Änderung keine
Gewerbefläche ausgewiesen wird.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen: Solche Maßnahmen sind im Rahmen der FNP-Änderung nicht erforderlich.
Bewertung: Es ist davon auszugehen, dass Teile des Änderungsbereiches als erheblich emis-
sionsvorbelastet eingestuft werden müssen (Straßenverkehr, Wärmebereitstellung, Gewerbe).
Im Zuge der Umsetzung der FNP-Änderung werden die Emissionen zur Wärmebereitstellung
deutlich gemindert durch die Ausweisung der geplanten gro ßen Grünfläche als eine emissi-
onsfreie Nutzungsart. Diese Entwicklung ist positiv zu bewerten.
8.5.6.2 Luftschadstoffe – Immissionen
Ziele des Umweltschutzes: BImSchG, 39. BImSchV, Zielwerte des LAI, TA Luft, Luftreinhal-
teplan für das Stadtgebiet Köln, Zweite Fortschreibung 2019
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Entsprechend der Aussage zu den Emissionen luftfrem-
der Stoffe sind Teile des Änderungsbereiches, insbesondere in der Nähe vielbefahrener Stra-
ßen, als immissionsvorbelastet einzustufen. Insgesamt liegt im Änderungsbereich eine mittlere
Luftgüte vor mit Luftgüteindizes von 1.2 im westlichen Teilbereich und 1.3 im östlichen Teilbe-
reich. Hier macht sich der Rhein als Frischluftleitbahn bemerkbar.
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Entspricht dem Bestand.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Analog zur vorbeschriebenen Ver-
minderung von Emissionen, auch Treibhausgasen wird es durch die Umsetzung der FNP-Än-
derung auch zu einer Verbesserung der Immissionssitu ation im Änderungsbereich kommen.
Neben dem Wegfall von emittierenden Nutzungen wird die neu ausgewiesene großflächige
Grünfläche durch die hier anzulegenden Pflanzungen immissionsmindernd wirken. Zur Höhe
kfz-bedingter Luftschadstoff -Immissionen siehe Pun kt 7.5.17 Erhaltung der bestmöglichen
Luftqualität (…).
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen: Solche Maßnahmen sind im Rahmen der FNP-Änderung nicht erforderlich.
Bewertung: Insgesamt liegt im Änderungsbereich im Bestand eine mittlere Luftgüte vor. Zu-
künftig wird die neu ausgewiesene großflächige Grünfläche durch die hier anzulegenden
Pflanzungen immissionsmindernd wirken. Der prognostizierte Rückgang der Immissionsbelas-
tung ist als positive Entwicklung zu bewerten.
8.5.7 Klima
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB)
Ziele des Umweltschutzes: § 1a Satz 5 BauGB, Klimaschutzgesetz NRW, Maßnahmen, die
dem Klimawandel entgegenwirken und Maßnahmen, die der Anpassung an den Klimawandel
dienen (hier: Wärmebelastung)
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Die heutige Situation im Änderungsbereich ist bei aus-
tauscharmen sommerlichen Wetterlagen als thermisch hoch belastet zu bewerten. Der Tages-
gang der Temperatur ist gegenüber dem Freiland deutlich verändert, es kommt im Änderungs-
bereich zu einer deutlich stärkeren Erwärmung am Tag und einer geringeren nächtlichen Ab-
kühlung. Für den Bestand wird ein Klimatoptyp „Innenstadtklima – hoher Belastungsgrad“ aus-
gewiesen.
Umweltzustand bei Nichtdurch führung der Planung (Nullvariante): Entspricht dem Bestand.
Der Änderungsbereich wird zukünftig als „sehr hoch (wärmebelastete) Siedlungsfläche“ ein-
gestuft.
31
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Mit der Ausweisung der großflä-
chigen Grünfläche wird zukünftig ein thermischer Ausgleichsraum im Änderungsbereich vor-
gesehen. In diesem Bereich wird die sommerliche Überwärmung gedämpft und die nächtliche
Abkühlung erhöht.
Im Rahmen der Erstellung der Integrierten Planung wurde eine klimatologische Untersuchung
mit Schwerpunkt auf den Quartieren „Parkstadt“ und „Marktstadt“ durchgeführt. Die Empfeh-
lungen zu den stadtklimatischen Optimierungsmaßnahmen sollen in den nachfolgenden Be-
bauungsplan-Verfahren Berücksichtigung finden und können zur Verbesseru ng der thermi-
schen Behaglichkeit zukünftiger Anwohner beitragen.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen: Solche Maßnahmen sind im Rahmen der FNP-Änderung nicht erforderlich.
Bewertung: Für den Bestand wird ein Klimatoptyp „Innenstadtklima – hoher Belastungsgrad“
ausgewiesen. Es handelt sich beim Änderungsbereich um ein thermisches Lastgebiet. Mit der
Ausweisung der großflächigen Grünfläche wird zukünftig ein thermischer Ausgleichsraum im
Änderungsbereich vorgesehen. Die hierdurch zu erwartende Minderung der sommerlichen
Überwärmung im Änderungsbereich ist als positive Entwicklung zu bewerten.
8.5.8 Wirkungsgefüge
zwischen Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima,
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB)
Ziele des Umweltschutzes: siehe Ziele des Umweltschutzes bei den einzelnen Belangen
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Aufgrund der hohen Versiegelung und Bebauung sowie
sonstiger Nutzungen im Änderungsbereich sind die Wirkungsgefüge zwischen den meisten
der vorgenannten Umweltbelangen und Schutzgütern nur sehr gering ausgeprägt. Einzig das
Wirkungsgefüge Boden – Klima ist aufgrund der hohen Versiegelung und geringen Durchlüf-
tung als hoch ausgeprägt zu bewerten.
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Entspricht dem Bestand.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Im Bereich der großflächig ausge-
wiesenen Grünfläche wird sich das Wirkungsgefüge zwischen Umweltbelangen und Schutz-
gütern Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser und Luft verbessern, während das Wirkungsgefüge
zwischen den Umweltbelangen Boden und Klima eine wohlfahrtssteigernde Abschw ächung
erfahren wird.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen: Solche Maßnahmen sind im Rahmen der FNP-Änderung nicht erforderlich.
Bewertung: Das im Bestand überwiegend schwach ausgeprägt e Wirkungsgefüge zwischen
den meisten der vorgenannten Umweltbelangen und Schutzgütern wird sich nach der Umset-
zung der FNP-Änderung verbessern.
8.5.9 Landschaft
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB)
Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG, DSchG; LNatSchG NRW
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Im Änderungsbereich kann aufgrund der vorliegenden
Bebauung, Versiegelung und anderer Flächennutzungen nicht von Landschaft gesprochen
werden.
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Entspricht dem Bestand.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Die geplante FNP-Änderung sieht
die Ausweisung einer langgestreckten Grünfläche zwischen Sportpark im Westen und Rhein-
ufer im Osten vor. Diese verzahnt sich an der südlichen Grenze mit den geplanten gemischten
32
Flächen und Gemeinbedarfsfläche. Zukünftig wird sich im Änderungsbereich so der Charakter
einer „Stadt“Landschaft entwickeln. Insbesondere im Bereich der geplanten Grünfläche wird
ein landschaftsähnliches Bild entstehen, eingefasst durch den vorhandenen Bahndamm und
die vorhandene bzw. zukünftige Bebauung.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen: Solche Maßnahmen sind im Rahmen der FNP-Änderung nicht erforderlich.
Bewertung: Im Änderungsbereich kann aufgrund der vorliegenden Bebauung, Versiegelung
und anderer Flächennutzungen nicht von Landschaft gesprochen werden. Zukünftig wird sich
im Änderungsbereich durch die Ausweisung der langgestreckten Grünfläche der Charakter
einer „Stadt“Landschaft entwickeln. Die Schaffung eines Stücks Landschaft in der Stadt ist als
positive Entwicklung zu bewerten.
8.5.10 Biologische Vielfalt
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB)
Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Gemäß den Feststellungen in den Punkten 7.5.1 Tiere
und 7.5.2 Pflanzen ist von einer eher gering ausgeprägten biologischen Vielfalt im Änderungs-
bereich ausgehen. Insbesondere da kaum Lebensstätten planungsrelevanter Tierarten zu er-
warten sind.
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Entspricht dem Bestand.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Die geplante Ausweisung der
großflächigen Grünfläche lässt die Erwartung zu, dass sich die biologische Vielfalt im Ände-
rungsbereich erhöhen wird. Allerdings wird auch zukünftig aufgrund der anzunehmenden Bio-
topausstattung (öffentliche Grünfläche – Parkanlage) im Änderungsbereich nicht davon aus-
zugehen sein, dass sich vermehrt Lebensstätten planungsrelevanter Tierarten entwickeln wer-
den.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen: Solche Maßnahmen sind im Rahmen der FNP-Änderung nicht erforderlich.
Bewertung: Gemäß den Feststellungen in den Punkten 7.5.1 Tiere und 7.5.2 Pflanzen ist von
einer eher gering ausgeprägten biologischen Vielfalt im Änderungsbereich ausgehen. Die ge-
plante Ausweisung der großflächigen Grünfläche lässt die Erwartung zu, dass sich die biolo-
gische Vielfalt im Änderungsbereich leicht erhöhen wird. Diese Entwicklung ist als positiv zu
bewerten.
8.5.11 Erhaltungsziele und Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete (Gebiete von ge-
meinschaftlicher Bedeutung/europäische Vogelschutzgebiete)
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 b BauGB)
Ziele des Umweltschutzes: BNatSchG, VV FFH / VG
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Der Änderungsbereich ist weder Teil eines Natura -
2000-Gebietes noch liegt er im Nahbereich eines solches Gebietes. Das nächstgelegene Na-
tura-2000-Gebiet ist das FFH-Gebiet „Fischruhezonen im Rhein zwischen Emmerich und Bad
Honnef“, hier die Teilfläche bei Köln-Rodenkirchen. Diese ist mindestens 1,5 km vom Ände-
rungsbereich entfernt.
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Entspricht dem Bestand.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Entspricht dem Bestand.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen: Solche Maßnahmen sind im Rahmen der FNP-Änderung nicht erforderlich.
Bewertung: Der Belang ist durch die geplante FNP-Änderung nicht betroffen.
33
8.5.12 Mensch, Gesundheit, Bevölkerung
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 c BauGB)
8.5.12.1 Lärm
Ziele des Umweltschutzes: DIN 4109, DIN 18005, DIN 45691, BImSchG, 16. BImSchV,
TA Lärm, Freizeitlärmerlass, 18. BImSchV, BauGB (gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse)
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Der Änderungsbereich ist lärmvorbelastet durch Stra-
ßen- und Schienenverkehrslärm, in Rheinnähe auch durch Schiffsverkehrslärm, in Teilen
durch Gewerbelärm sowie im westlichsten Teil durch Sportlärm. Die Fluglärmbelastung ist da-
gegen als nur sehr untergeordnet einzustufen.
Aussagen zu gewerblichen Lärmimmissionen im Großmarktgelände und im östlich der Bonner
Straße gelegenen gewerblich genutzten Teil des Änderungsbereiches liegen aus dem Bebau-
ungsplan-Verfahren „Sechtemer Straße“ vor. Da die heute vorhandenen gewerblichen Nut-
zungen weitgehend überplant werden, ist eine weitergehende Betrachtung des Gewerbelärms
im Rahmen der FNP-Änderung nicht erforderlich.
Es liegen keine Lärmwerte zu den Sportlärm-Immissionen im Sportpark im westlichen Teil des
Änderungsbereiches vor.
Straßenverkehrslärm (Immissionshöhe = 4,5 m):
Tagzeitraum: Im Nahbereich der vielbefahrenen Straßen am und im Änderungsbereich treten
Lärmpegel in Höhe von > 65 bis 70 dB(A) auf. In den zentralen Teilen des Änderungsbereiches
liegen Lärmpegel von > 45 bis 55 dB(A) in Abhängigkeit von der Abschirmung durch Bestands-
gebäude vor.
Nachtzeitraum: Die Pegel betragen im Nahbereich der vielbefahrenen Straßen ca. > 55 bis 65
dB(A). In den zentralen Teilen des Änderung sbereichen liegen Lärmpegel von > 35 bis 50
dB(A) in Abhängigkeit von der Abschirmung durch Bestandsgebäude vor.
Schienenverkehrslärm (freie Schallausbreitung, verschiedene Immissionshöhen):
Tagzeitraum, Immissionshöhe 2 m: Parallel zur Bahntrasse der Bahn AG liegen Lärmpegel
von 65 bis 70 dB(A) vor. Nach Süden schließt sich ein Bereich mit um 5 dB niedrigeren Pegeln
an. Im südwestlichen Bereich liegen Lärmpegel von 55 bis 60 dB(A). Der Bereich östlich der
Alteburger Straße ist geprägt durch Lärmpegel von 70 bis 80 dB(A).
Nachtzeitraum, Immissionshöhe 2 m: Hier liegt eine dem Tagzeitraum sehr ähnliche Verteilung
der Pegelklassen vor. Anders als beim Straßenverkehr liegt aufgrund der Lärmbelastung durch
die Güterzüge in der Regel nachts eine sehr ähnliche Verteilung und Höhe der Lärmpegel vor
wie im Tagzeitraum.
Tagzeitraum, Immissionshöhe 15 m: Hier liegt eine etwas höhere Lärmbelastung als in 2 m
Höhe im gleichen Zeitraum vor.
Nachtzeitraum: Immissionshöhe 15: Hier liegt eine dem Tagzeitraum sehr ähnliche Verteilung
der Pegelklassen vor.
Lärmkarten zur Überlagerung von Straßen- und Schienenverkehrslärm liegen derzeit nicht vor.
Die Auswertung der vorhandenen Karten zeigt, dass in Teilen des Änderungsbereiches eine
hohe bis sehr hohe Verkehrslärmbelastung vorliegt.
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Entspricht dem Bestand.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Gewerbelärm: Nach der Umsetzung der FNP-Änderung werden gewerbliche Lärmemissionen
nur in untergeordnetem U mfang durch Haustechnik, Anliefe rverkehre, Tiefgaragenein- und
ausfahrten etc. vorliegen. Ihre Überprüfung und Bewältigung findet auf den nachfolgenden
Ebenen statt (Bebauungsplan, Baugenehmigung).
34
Sportlärm: Die Ertüchtigung des Sportparks durch den Bau einer Sporthalle kann zur Zunahme
von Sportlärmemissionen führen. Auch hier erfolgt eine Beurteilung auf den nachfolgenden
Ebenen.
Zur Bewertung der Verkehrslärm-Immissionen sind die gebietsbezogenen Orientierungswerte
der DIN 18005 heranzuziehen:
Gebietsausweisung Tagzeitraum in dB(A) Nachtzeitraum in dB(A)
Gemischte Baufläche (M =
MI)
60 50
Für die geplanten Bildungseinrichtungen ist in der Regel nur der Tagwert relevant, hierfür wird
der MI-Wert (analog M) angesetzt.
Für Parkanlagen existieren keine Grenz-, Richt- oder Orientierungs-werte. Ab etwa 55 dB(A)
gilt, dass Gespräche durch Lärmimmissionen gestört werden können. Daraus abgeleitet kann
für eine Beurteilung einer nicht deutlich beeinträchtigenden Lärmbelastung für die geplante
Grünfläche ebenfalls der Orientierungswert für ein M bzw. MI-Gebiet am Tag angewendet wer-
den.
Die Auswertung der vorliegenden Kartierungen zum Straßen - und Schienenverkehrslärm
zeigt:
Straßenverkehrslärm: im Bereich der Quartiere „Parkstadt“, „Marktstadt“ und „Bildungscam-
pus“ sind auf den straßenabgewandten Seite von straßenbegleitenden Gebäuden die Orien-
tierungswerte für ein MI tags und nachts weitgehend eingehalten und teilweise auch unter-
schritten.
Schienenverkehrslärm: im Bereich der Quartiere „Parkstadt“ und „Marktstadt“ wird der Orien-
tierungswert für ein MI am Tag weitgehend eingehalt. Im Nachtzeitraum ist der Orientierungs-
wert hier um maximal 10 dB(A) überschritten.
Generell zeigt sich, dass der Teil des Änderungsbereiches östlich der Bonner Straße höher
verkehrslärmbelastet ist als der westliche Bereich. Der am höchsten belastete Bereich ist der
zwischen Alteburger Straße und Rheinuferstraße.
Im Bereich der gesamten geplanten Grünfläche liegen am Tag erhebliche Lärmbelastungen
aus dem Schienenverkehr vor, der hilfsweise herangezogene Beurteilungswert wird in vielen
Bereichen um 10 dB überschritten.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen: Die geplanten Bauflächen (M, Gemeinbedarf) sind von der vorhandenen Schie-
nentrasse der Bahn AG abgerückt. Damit liegen größere Teile der Bauflächen zukünftig au-
ßerhalb eines Bereiches mit sehr hohen Verkehrslärm-Immissionen.
In den nachfolgenden Bebauungsplan -Verfahren werden aktive und passive Schallschutz-
maßnahmen untersucht werden, die in den Bereiche der geplanten gemischten Nutzungen die
dort festgestellten Überschreitungen der Orientierungswerte mindern können.
Bewertung: Im Änderungsbereich liegen Lärm -Immissionen aus Straßen - und Schienenver-
kehr, aus Gewerbe und Sportnutzungen vor. Die Orientierungswerte für eine gemischt Bauflä-
che werden im zentralen Teil durch den Straßenverkehrslärm eingehalten, in Straßennähe
deutlich überschritten. Der Schienenverkehrslärm überschreitet in weiten Teilen tags und
nachts die Orientierungswerte für eine gemischte Baufläche, im südwestlichen Teil wird der
Orientierungswert am Tag eingehalten. Die geplante Grünfläche ist durch den Schienenver-
kehr erheblich lärmbelastet.
In den nachfolgenden Bebauungsplan -Verfahren werden aktive und passive Schallschutz-
maßnahmen untersucht werden, die in den Bereichen der geplanten gemischten Nutzungen
die dort festgestellten Überschreitungen der Orientierungswerte mindern können. Grundsätz-
lich ist eine Umsetzung der geplanten Nutzungen im Änderungsbereich möglich.
35
8.5.12.2 Altlasten
Ziele des Umweltschutzes: BBodSchG, BBodSchV, LAWA -Richtlinie, LAGA -Anforderun-
gen,
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Gemäß städtischem Altlastkataster sind im Änderungs-
bereich zahlreiche Altlastverdachtsflächen ausgewiesen. E s handelt sich dabei zumeist um
Altstandorte wie den ehemaligen Güterbahnhof Bonntor, den Bereich des Großmarktgeländes,
das Gelände der ehemaligen Dom -Brauerei und zahlreiche weitere Flächen. Im Einzelnen
(von West nach Ost):
AL 20501 (Sportpark)
AS 203106 (ehem. Güterbahnhof / Großmarkt)
AS 201128 (östlich Bonner Straße)
AS 201129 (östlich Bonner Straße)
AS 20107 (beiderseits Alteburger Straße)
AL 20102 (nördlich Fritz-Reuter-Straße)
AL 201126 (westlich Rheinuferstraße)
Für Teile des Änderungsbereiches li egen bereits Bodenuntersuchungen vor. Diese zeigen
Auffüllungen in Mächtigkeiten von 0, 5 m bis ca. 2 m aus umgelagertem Material mit Beimi-
schungen von Mauerbruch, Glas, Schlackenresten und anderen bodenfremden Materialien.
Auch in den noch nicht untersuchten Bereichen sind ähnlich Bodenverhältnisse zu erwarten.
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Entspricht dem Bestand.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: zur Vorbereitung der geplanten
Nutzungsänderungen werden im Bereich der FNP-Änderung nutzungsbezogene Boden- und
Sanierungsuntersuchungen durchgeführt werden. Diese werden parallel zur FNP -Änderung
bzw. parallel zur Aufstellung der nachfolgenden Bebauungsplan-Verfahren durchgeführt. Da-
mit wird zukünftig sichergestellt, dass die geplanten Nutzungen keinen Belastungen aus Ver-
unreinigungen unterliegen.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen: Solche Maßnahmen sind im Rahmen der FNP-Änderung nicht erforderlich.
Bewertung: Aufgrund der teilweise langjährigen Vornutzungen im Änderungsbereich ist dort
mit dem Vorliegen von Bodenveränderungen und Bodenverunreinigungen zu rechnen. Die
Auswertung vorhandener Unterlagen zeigt, dass grundsätzlich eine Vereinbarkeit der v orlie-
genden Bodenverunreinigungen mit den geplanten Gebietsausweisungen hergestellt werden
kann.
8.5.12.3 Erschütterungen
Ziele des Umweltschutzes: Abstandserlass, DIN 4150 Teil 1 und 2;
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Erschütterungen werden heute durch den Betrieb der
Bahntrassen der Bahn AG ausgelöst. Da bislang keine sensiblen Nutzungen entlang der Süd-
seite der Bahntrasse vorhanden waren, liegen keine Erschütterungsuntersuchungen vor.
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Entspricht dem Bestand.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Durch den zukünftigen Betrieb der
KVB-Trasse in der Bonner Straße in Tunnellage und oberirdisch kann es in Trassennähe zu
Erschütterungen kommen. Im Rahmen des Bebauungsplan -Verfahrens „Sechtemer Straße“
wurde eine Stellungnahme zu möglichen Erschütterungen erstellt, die zu dem Ergebnis
kommt, dass es in der Planbebauung (überwiegend Wohnen) nicht zu erheblichen Erschütte-
rungen durch den Betrieb der KVB-Trasse kommen wird.
Die geplante FNP-Änderung sieht parallel zur Schienentrasse der Bahn AG eine durchgängige
Grünfläche vor. Diese ist nicht als erschütterungssensible Nutzung einzustufen. Die geplante
nächstgelegene Mischgebietsausweisung liegt in einem Abstand von ca. 80 m zur Bahntrasse.
36
Entsprechend der Kenntnisse aus Erschütterungsuntersuchungen zu anderen bahnnahen
Plangebietes kann sicher davon ausgegangen werden, dass hier die Anhaltswerte der DIN
4150-2 für ein Mischgebiet eingehalten werden.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen: Solche Maßnahmen sind im Rahmen der FNP-Änderung nicht erforderlich.
Bewertung: Die heute vorhandenen und zukünftig entstehenden Erschütterungen durch den
Zugverkehr der Bahn AG und der KVB werden vorrausichtlich nicht zu einer Überschreitung
von Anhaltswerten im Änderungsbereich führen.
8.5.12.4 Sonstige Gesundheitsbelange / Risiken
zum Beispiel Hochwasser, Magnetfeldbelastung, Störfallrisiko, Starkregen (Klima-
wandelfolgen)
Ziele des Umweltschutzes: gesunde Wohn - und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der
Wohn- und Arbeitsbevölkerung (§ 1 Absatz 5 Nummer 1 BauGB) und je nach Belang: WHG,
Hochwasserschutzkonzept; HWRM-RL, BImSchG, 26. BImSchV, Abstandserlass, Seveso II-RL,
KAS 18, 12. BImschV
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Störfall-Risiko: Im Änderungsbereich selbst liegen keine Störfallbetriebe. Das nördlich der
Straße „Bonner Wall“ gelegene Heizwerk der RheinEnergie AG wird nicht mehr als Störfallbe-
trieb geführt.
Hochwasserrisiko: Der Änderungsbereich ist bis zu einem mittleren Hochwasser mit einer 100-
jährlichen Wiederkehr (11,30 m KP) geschützt. Die Hochwasserschutzeinrichtung befindet
sich östlich der Rheinuferstraße. Bei einem 200 -jährlichen Hochwasser (11,90 m KP) würde
der Bereich östlich der Alteburger Straße überflutet.
Starkregen (Überflutung): bei einem 100-jährlichen Starkregenereignis käme es in einigen Be-
reichen lokal zu Überflutungen, die bis zu 0,50 m und darüber einen Einstau von Nieder-
schlagswasser verursachen können.
Magnetfeldbelastung: Parallel zum Bahndamm verläuft eine Bahnstromleitung, die erfah-
rungsgemäß in geringem Umfang ein Magnetfeld aufweist.
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Entspricht im Wesentlichen
dem Bestand.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Störfall-Risiko: Die geplanten Gebietsausweisungen lassen keine Ansiedlung von unter das
Störfallrecht fallenden Betrieben zu.
Hochwasserrisiko: Durch die Umsetzung der FNP -Änderung ergibt sich keine Änderung am
Hochwasserschutz oder der Hochwassergefahr.
Starkregen (Überflutung): Im Zuge der nachfolgenden Bebauungsplan -Verfahren werden
Maßnahmen aus dem Regenwassermanagementkonzept geprüft und Überflutungsnachweise
erstellt. Auf diese Weise kann das Überflutungsrisiko d urch Starkregenereignisse minimiert
werden.
Magnetfeldbelastung: Diese hat keine Auswirkung, da im Bereich der geplanten Grünfläche
kein dauerhafter Aufenthalt von Menschen stattfinden wird.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen: Solche Maßnahmen sind im Rahmen der FNP-Änderung nicht erforderlich.
Bewertung: Der Änderungsbereich ist gemäß dem Hochwasserschutzkonzept Köln bis zu ei-
nem 100-jährlichen Hochwasser (11,30 m KP) geschützt. Der Umgang mit Niederschlagswas-
ser aus Starkregenereignissen wird in den nachfolgenden Bebauungsplan -Verfahren unter-
sucht. Hierzu macht das Regenwassermanagementkonzept zur Integrierten Planung Vor-
schläge.
37
8.5.12.5 Besonnung/Belichtung
Ziele des Umweltschutzes: DIN 17037: 2019-03 Tageslicht in Gebäuden, (DIN 5034 – 1 2011
gilt bis 03/2019
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Dieser Belang ist auf der Maßstabsebene des Flächen-
nutzungsplanes nicht relevant.
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): siehe Bestand.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Dieser Belang ist auf der Maß-
stabsebene des Flächennutzungsplanes nicht relevant. Der Belang wird in den nachfolgenden
Bebauungsplan-Verfahren für die Quartiere „Parkstadt“, „Marktstadt“ und „ Bildungscampus“
betrachtet.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen: Solche Maßnahmen sind im Rahmen der FNP-Änderung nicht erforderlich.
Bewertung: Dieser Belang ist auf der Maßstabsebene des Flächennutzungsplanes nicht rele-
vant. Der Belang wird in den nachfolgenden Bebauungsplan-Verfahren für die Quartiere „Park-
stadt“, „Markstadt“ und „Bildungscampus“ betrachtet.
8.5.13 Kultur- und sonstige Sachgüter
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 d BauGB)
Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG, Denkmalschutzgesetz
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Im Änderungsbereich steht die Großmarkthalle ein-
schließlich der südlich gelegenen Versteigerungshalle unter Denkmalschutz. Weitere Bau-
denkmäler sind folgende Gebäude: Koblenz er Straße 65 (Fabrik), Marktstraße 6c (Bunker)
und Sechtemer Straße 5 (Fabrik). Im Änderungsbereich liegen mehrere Bodendenkmale und
archäologische Fundstellen vor.
Weiterhin liegt der westlichste Teil des Änderungsbereiches (Sportpark) im Kulturlandschafts-
bereich 335 Äußerer Grüngürtel (mit assoziierten Flächen) gemäß Kulturhistorischem Fach-
beitrag zum Regionalplan Köln. Ziel ist hier „Bewahren des Kulturlandschaftsgefüges“.
An Sachgütern sind zahlreiche Hallen und andere Gebäude vorhanden
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Entspricht dem Bestand
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Die FNP -Änderung selbst hat
keine Auswirkungen auf die denkmalgeschützten Hallen oder die Bodendenkmale und archä-
ologischen Fundstellen bzw. den Kulturlandschaftsbereich. Im Zuge der nachfolgenden Be-
bauungsplan-Verfahren werden die Auswirkungen auf die Belange des Denkmalschutzes wei-
ter untersucht.
Die Ausweisung der Grünfläche zur Vervollständigung des Inneren Grüngürtels wird unte r
denkmalpflegerischen Aspekten als positiv bewertet.
Der Belang der Sachgüter ist durch die geplante FNP-Änderung nicht direkt betroffen. Zahlrei-
che Hallen und Gebäude wurden bzw. werden im Vorgriff auf die geplante städtebauliche Neu-
ordnung niedergelegt werden.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen: Solche Maßnahmen sind im Rahmen der FNP-Änderung nicht erforderlich.
Bewertung: Im Änderungsbereich liegen denkmalgeschützte Hallen und Gebäude , Boden-
denkmale und archäologischen Fundstellen vor. Weiterhin ist der westlichste Bereich Teil ei-
nes Kulturlandschaftsbereiches im Regionalplan. Die FNP-Änderung selbst hat keine Auswir-
kungen auf die denkmalpflegerischen Interessensflächen. Die Ausweisung der Grünfläche zur
Vervollständigung des Inneren Grüngürtels wird unter denkmalpflegerischen Aspekten als po-
sitiv bewertet.
38
8.5.14 Vermeidung von Emissionen (insbesondere Licht, Gerüche, Strahlung, Wärme),
sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 e BauGB)
Ziele des Umweltschutzes: BImSchG, Lichterlass NW, LAI-Hinweise „Messung, Beurteilung
und Minderung von Lichtimmissionen, Geruchsimmissions -Richtlinie (GIRL), LWG NRW,
WHG, LAGA,
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Abwässer / Abfäl le: Der Umgang mit Abwässern und Abfällen berührt nicht die Maßstabs-
ebene des FNP.
Licht: im Bereich der Sportflächen des Sportparks im westlichsten Teil des Änderungsberei-
ches existieren Flutlichtanlagen. Auch im Bereich des ehemaligen Güterbahnhofs Bonnt or
existieren Lichtmasten, die nicht mehr betrieben werden.
Strahlung und Wärme: Anlagen, die solchen Emissionen auslösen, sind im Änderungsbereich
nicht vorhanden.
Gerüche: Im Bereich Sechtemer Straße / Bonner Straße befindet sich Betrieb der Abfallver-
wertung. Von diesem können Gerüche ausgehen.
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Entspricht dem Bestand.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Abwässer / Abfälle: Der Umgang mit Abwässern und Abfällen wird in den nachfolgenden Be-
bauungsplänen betrachtet.
Licht: Die Planung von neuen Lichtanlagen oder Veränderung bestehender Lichtanlagen ist
nicht Bestandteil der FNP-Änderung
Strahlung und Wärme: Eine Abstrahlung von erheblichen Wärme- oder Strahlungsemissionen
wird mit der Umsetzung der FNP-Änderung nicht einhergehen.
Gerüche: Der möglicherweise geruchsemittierende Betrieb der Abfallverwertung wird im Zuge
der geplanten städtebaulichen Neuordnung verlagert.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblich nachteiliger Umweltauswir-
kungen: Solche Maßnahmen sind im Rahmen der FNP-Änderung nicht erforderlich.
Bewertung: Die Belange Licht, Abwasser und Abfälle, Wärme und Strahlung sowie Gerüche
sind durch die FNP-Änderung nicht betroffen.
8.5.15 Nutzung erneuerbarer Energien / sparsame und effiziente Nutzung von Energie
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 f BauGB)
Ziele des Umweltschutzes: ; Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien (Erneuerbare -
Energien-Gesetz - EEG 2017), Energieeinsparverordnung EnEV 10/2015, Gesetz zur Förde-
rung Erneuerbarer Energien im Wärmebereich ( EEWärmeG 2015), Beschluss des Stadtent-
wicklungsausschusses Köln aus 6/2000 zur solarenergetischen Optimierung,
Bestand (derzeitiger Umweltzusta nd): Der Änderungsbereich weist keine Bedeutung für die
Gewinnung erneuerbarer Energie auf.
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Entspricht im Wesentlichen
dem Bestand.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Die geplante FNP-Änderung sieht
keine Flächen für Anlagen zur Gewinnung erneuerbarer Energien vor. Im Rahmen der nach-
folgenden Bebauungsplan-Verfahren zu den Teilflächen „Quartier Parkstadt“, „Quartier Markt-
stadt“ und „Quartier Bildungscampus“ wird die Erstellung von Energiekonzepten geprüft.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen: Solche Maßnahmen sind im Rahmen der FNP-Änderung nicht erforderlich.
39
Bewertung: Der Änderungsbereich weist keine Bedeutung für die Gewinnung erneuerbarer
Energie auf. Im Rahmen der nachfolgenden Bebauungsplan -Verfahren zu den Teilflächen
„Quartier Parkstadt“, „Quartier Marktstadt“ und „Quartier Bildungscampus“ wird die Erstellung
von Energiekonzepten geprüft.
8.5.16 Darstellungen von Landschaftsplänen und sonstigen Plänen, insbesondere des
Wasser-, Abfall-, Immissionsschutzrechtes
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 g BauGB)
Ziele des Umweltschutzes: Landschaftsplan Köln, Luftreinhalteplan Köln, Wasserschutzzo-
nen-VO
Bestand (derzeitiger U mweltzustand): Im Änderungsbereich liegen keine Schutzausweisun-
gen des Landschaftsplanes (LP) der Stadt vor. Der Änderungsbereich ist auch nicht Bestand-
teil einer rechtskräftigen Wasserschutzzone (WSZ).
Der Änderungsbereich liegt innerhalb der Umweltzone des Luftreinhalteplans der Stadt Köln.
Die dem Änderungsbereich nächstgelegen Station ist die Luftmessstation VKLS in der Luxem-
burger Straße. Aufgrund der Entfernung zum Änderungsbereich sind die dortigen Messwerte
nicht repräsentativ für die verkehrsbeding ten Luftschadstoff-Immissionen am und im Ände-
rungsbereich
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Entspricht dem Bestand.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Die geplante FNP-Änderung selbst
hat keine direkten Ausw irkungen auf die Höhe von verkehrsbedingten Luftschadstoff -Immis-
sion. Die Ausweisung der geplanten Grünfläche fördert das Ziel der Luftreinhaltung und damit
auch die Ziele des Luftreinhalteplans. Eine genauere Betrachtung der Veränderung von ver-
kehrsbedingten Luftschadstoff-Immissionen aus dem motorisierten Individualverkehr (MIV) er-
folgt im Rahmen der Umweltprüfungen zu den nachfolgenden Bebauungsplan-Verfahren.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen: Solche Maßnahmen sind im Rahmen der FNP-Änderung nicht erforderlich.
Bewertung: Der Änderungsbereich liegt innerhalb der Umweltzone des Luftreinhalteplans der
Stadt Köln. Die geplante FNP-Änderung selbst hat keine direkten Auswirkungen auf die Höhe
von verkehrsbedingten Luftschadstoff- Immission. Die Ausweisung der geplanten Grünfläche
fördert das Ziel der Luftreinhaltung und damit auch die Ziele des Luftreinhalteplans.
8.5.17 Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch
Rechtsverordnung zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen
Gemeinschaft festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 h BauGB)
Ziele des Umweltschutzes: BImSchG, Erhaltung der Unterschreitung der Werte der 39. BIm-
SchV, Erhaltung u. Verbesserung der Luftgüte, Luftreinhalteplan für das Stadtgebiet Köln,
Zweite Fortschreibung 2019
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): siehe Kapitel 5.7.6 Luft und Klima sowie 7.5.16 Darstel-
lungen von Landschaftsplänen und sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall-, Im-
missionsschutzrechtes;
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Entspricht dem Bestand.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Neben dem Wegfall von emittie-
renden Nutzungen wird die neu ausgewiesene großflächige Grünfläche durch die hier anzule-
genden Pflanzungen immissionsmindernd und damit positiv auf die Luftqualität wirken.
Die Grenzwerte gemäß der 39. Bundesimmissionsschutz -Verordnung (BImSchV) für Stick-
stoffdioxid (NO2) und Feinstaub (PM10) betragen 40 µg/m³ Luft (Jahresmittelwert).
40
Für das Beba uungsplan-Verfahren „Sechtemer Straße“ wurde eine Simulation verkehrsbe-
dingter Luftschadstoffe, hier NO 2 durchgeführt. Im Ergebnis führt die Umsetzung dieser Pla-
nung (2030) nicht zur Überschreitung der Grenzwerte der 39 BImSchV für NO2 an den Gebäu-
defassaden entlang der Bonner Straße zwischen Sechtemer und Koblenzer Straße. Die ma-
ximalen Immissionskonzentrationen liegen hier bei 33,1 µg/m³ Luft.
Ein Screening des Umwelt – und Verbraucherschutzamtes zeigt für den Planfall 2030 für Fas-
saden entlang der Marktstraße und der Schönhauser Straße maximale NO2-Konzentrationen
von 36,4 und 38,9 µg/m³ und für Feinstaub (PM10) von 23,7 und 25,3 µg/m³. Auch hier wird
der Grenzwert, teilweise deutlich, unterschritten.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen: Solche Maßnahmen sind im Rahmen der FNP-Änderung nicht erforderlich.
Bewertung: Im Zuge der Umsetzung der FNP-Änderung werden die Emissionen und Immissi-
onen im Änderungsbereich deutlich gemindert durch die Ausweisung der geplanten großen
Grünfläche. Diese Entwicklung ist positiv zu bewerten.
8.5.18 Wechselwirkungen
zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis
d des § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB - Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima,
Landschaft, biologische Vielfalt, Natura 2000-Gebiete, Mensch, Gesundheit und Be-
völkerung, Kultur- und Sachgüter (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 i BauGB)
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Aufgrund der hohen Versiegelung und Bebauung sowie
sonstiger Nutzungen im Änderungsbereich sind die Wechselwirkungen zwischen den meisten
der vorgenannten Umweltbelangen und Schutzgütern nur sehr gering ausgeprägt. Die Wech-
selwirkung Boden – Klima ist aufgrund der hohen Versiegelung und geringen Durchlüftung als
hoch ausgeprägt zu bewerten. Weiterhin besteht eine Wechselwirkung zwischen der teilweise
hohen Lärmbelastung und der Gesundheit der im Änderungsbereich arbeitenden Menschen.
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Entspricht dem Bestand.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Im Bereich der großflächig ausge-
wiesenen Grünfläche werden s ich die Wechselwirkungen zwischen Umweltbelangen und
Schutzgütern Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser und Luft verbessern, während die Wechselwir-
kung zwischen den Umweltbelangen Boden und Klima eine wohlfahrtssteigernde Abschwä-
chung erfahren wird. Weiterhin werden im Zuge der nachfolgenden Bebauungsplan-Verfahren
Lärmschutzmaßnahmen geprüft, die die Wechselwirkung zwischen Lärm und den zukünftig
hier wohnenden, arbeitenden und lernenden Menschen abschwächen wird.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen: Solche Maßnahmen sind im Rahmen der FNP-Änderung nicht erforderlich.
Bewertung: Die im Bestand überwiegend schwach ausgeprägten Wechselwirkungen zwischen
den meisten der vorgenannten Umweltbelangen und Schutzgütern werden sich nach der Um-
setzung der FNP-Änderung verbessern. Ungünstige Wechselwirkungen werden dagegen ab-
geschwächt.
8.5.19 Anfälligkeit für die Auswirkungen schwerer Unfälle und Katastrophen
auf die Belange des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d und i des § 1 Abs.
6 Nr. 7 BauGB - Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, bio-
logische Vielfalt, Natura 2000-Gebiete, Mensch, Gesundheit und Bevölkerung, Kultur-
und Sachgüter, Wechselwirkungen, z. B. Seveso-III-RL, 12. BImSchV, KAS 18
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 j BauGB)
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Der Änderungsbereich weist keine große Anfälligkeit für
schwere Unfälle oder Katastrophen auf, da
41
a. in der Kölner Bucht keine Naturkatastrophen vorkommen,
b. im Änderungsbereich und seinem Nahbereich keine Nutzungen angesiedelt sind, die
schwere Unfälle oder Katastrophen auslösen könnten,
c. im Änderungsbereich nur sehr untergeordnet sensible Nutzungen (Sportpark, Wohnen)
vorliegen, die von einem schweren Unfall oder einer Kataststrophe betroffen sein könn-
ten.
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Entspricht dem Bestand.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Mit der Umsetzung der geplanten
FNP-Änderung ergeben sich keine Änderung der Gründe zu a) und b) unter Bestand, die zu
einer erhöhten Anfälligkeit führen könnten.
Zukünftig werden im Änderungsbereich sehr viel mehr Menschen wohnen und Bildungs -ein-
richtungen besuchen sowie die geplante Grünfläche zur Naherholung aufsuchen. In den nach-
folgenden Bebauungsplänen werden Rettungswege und Löschwasserbereitstellung geregelt
werden, um im sehr unwahrscheinlichen Fall eines schweren Unfalls oder einer Katastrophe
das Eingreifen von Rettungsdiensten zeitnah zu ermöglichen.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen: Solche Maßnahmen sind im Rahmen der FNP-Änderung nicht erforderlich.
Bewertung: Der Änderungsbereich weist im Bestand keine große Anfälligkeit für schwere Un-
fälle oder Katastrophen auf. Daran wird sich auch nach der Umsetzung der geplanten FNP -
Änderung keine wesentliche Änderung ergeben.
8.5.20 Eingriffsregelung
(§ 1a Abs. 3 BauGB)
Ziele des Umweltschutzes: BNatSchG, Landesnaturschutzgesetz NRW, § 1a BauGB
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Im Rahmen der vorbereitenden Bauleitplanung (Flä-
chennutzungsplanung) greift die Eingriffsregelung gemäß § 1a Abs. 3 Satz 6 BauGB nicht.
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Entspricht dem Bestand.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Im Rahmen der vorbereitenden
Bauleitplanung (Flächennutzungsplanung) greift die Eingriffsregelung nicht. Im Zuge der Um-
weltprüfungen zu den nachfolgend aufzustellenden Bebauungsplänen wird die Vorrausetzung
zur Anwendung der Eingriffsregelung geprüft.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen: Solche Maßnahmen sind im Rahmen der FNP-Änderung nicht erforderlich.
Bewertung: Im Rahmen der vorbereitenden Baulei tplanung (Flächennutzungsplanung) greift
die Eingriffsregelung gemäß § 1a Abs. 3 Satz 6 BauGB nicht.
8.5.21 Kumulierung mit den Auswirkungen von Vorhaben benachbarter Plangebiete
(Anlage 1 zum BauGB, 2. b) ff)
Im Nahbereich des Änderungsbereiches liegen derzeit keine weiteren FNP-Änderungen vor.
8.5.22 Eingesetzte Stoffe und Techniken
(Anlage 1 zum BauGB, 2. b) hh)
Die später im Rahmen der Umsetzung der vorbereitenden und verbindlichen Bauleitplanung
eingesetzten Stoffe und Techniken sind derzeit nicht bekannt.
42
8.5.23 In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten (Alternativen)
und die Angabe für die wesentlichen Gründe für die getroffene Wahl
(Anlage 1 zum BauGB, 2. d)
Im Änderungsbereich liegen mindergenutzte Flächen vor sowie Nutzungen, deren Lage im
kernstädtischen Bereich nicht mehr zeitgemäß ist. Die durch die FNP -Änderung mögliche
städtebauliche Neuordnung soll einerseits dem hohen Bedarf an Wohnfläche und Bildungs-
einrichtungen Rechnung tragen und andererseits ein e Vervollständigung des Inneren Grün-
gürtels ermöglichen, die nur an dieser Stelle möglich ist. Mit der geplanten Verlagerung der
vorhandenen Einrichtungen des Großmarktes wird zudem zukünftig Anliefer- und Schwerlast-
verkehr aus den angrenzenden Wohngebieten abgezogen.
C Zusätzliche Angaben
8.6 Technische Verfahren bei der Umweltprüfung beziehungsweise Hinweise auf
Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben
Im Rahmen der Umweltprüfung wurde überwiegend auf vorhandene Unterlagen zurückgegrif-
fen, so dass hierfür keine technischen Verfahren anzuwenden waren. Die Unterlagen sind un-
ter Punkt 8.9 „Referenzliste der Quellen“ aufgeführt. Schwierigkeiten bei der Zusammenstel-
lung der Angaben ergaben sich nicht.
8.7 Geplante Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen (Moni-
toring)
Die Definition s olcher Maßnahmen ist im Rahmen der vorbereitenden Bauleitplanung (Flä-
chennutzungsplanung) nicht erforderlich.
8.8 Zusammenfassung
Tiere: Aufgrund der Lage, der Vornutzungen und Störungen im Änderungsbereich ist nur un-
tergeordnet mit Lebensstätten planungsrelevanter Tierarten zu rechnen. Eine aus dem Arten-
schutzregime entstehende Planungsschranke, die den geplanten FNP -Ausweisungen zuwi-
derlaufen könnte, ist gemäß der vorliegenden Artenschutzprüfung Stufe I nicht erkennbar. Der
Umgang mit artenschutzrechtlichen Sachverhalten ist den nachfolgenden Bebauungsplan -
Verfahren und Baugenehmigungsverfahren sowie den parallel zur FNP -Änderung laufenden
Freistellungs- und Grünmaßnahmen überlassen.
Pflanzen: Aufgrund der hohen Versiegelung / Bebauung im weiten Teilen des Änderungsbe-
reiches liegen nur untergeordnet Grünflächen und lineare Grünstrukturen vor. Insgesam t ist
der Biotopbestand im Änderungsbereich als überwiegend geringwertig einzustufen. Mit Aus-
weisung der Grünfläche zur Vervollständigung des Inneren Grüngürtels wird der Anteil an
Grünfläche zukünftig deutlich höher werden als im Bestand. Diese Entwicklun g ist positiv zu
bewerten.
Fläche: So gut wie alle im Änderungsbereich betroffenen Flächen sind baulich oder anderwei-
tig vorgenutzt. Die geplante FNP -Änderung löst entsprechend im Änderungsbereich keinen
zusätzlichen Flächenverbrauch für die geplanten Nutzungen aus. Indirekt löst die spätere Um-
setzung durch die geplante Verlagerung von Einrichtungen des Großmarktes nach Köln-Mars-
dorf dort eine Inanspruchnahme bislang landwirtschaftlich genutzter Flächen aus.
Boden: Aufgrund der vorhandenen Nutzungen ist davon auszugehen, dass im überwiegenden
Teil des Änderungsbereiches keine natürlichen Bodeneigenschaften vorliegen. Im Bereich der
großflächig ausgewiesenen Grünfläche wird es langfristig zu einer Entsiegelung und damit zu
einer Erholung der beeinträchtigten Bodeneigenschaften kommen. Diese Entwicklung ist po-
sitiv zu bewerten.
43
Wasser
Oberflächenwasser: Der Belang Oberflächengewässer ist durch die geplante FNP-Änderung
nicht betroffen.
Grundwasser: Aufgrund der großflächigen Versiegelungen im Änderungsbereich findet im
Änderungsbereich im Bestand nur sehr untergeordnet Grundwasserneubildung statt. Im Be-
reich der geplanten großflächigen Grünfläche wird es zukünftig aufgrund der Entsiegelung zu
einer deutlich höheren Grundwasserspende aus Niederschlägen in das Gr undwasser kom-
men. Diese Entwicklung ist positiv zu bewerten.
Luft
Luftschadstoffe – Emissionen, auch Treibhausgase: Es ist davon auszugehen, dass Teile
des Änderungsbereiches als erheblich emissionsvorbelastet eingestuft werden müssen (Stra-
ßenverkehr, Wärm ebereitstellung, Gewerbe). Im Zuge der Umsetzung der FNP -Änderung
werden die Emissionen zur Wärmebereitstellung deutlich gemindert durch die Ausweisung der
geplanten großen Grünfläche als eine emissionsfreie Nutzungsart. Diese Entwicklung ist po-
sitiv zu bewerten.
Luftschadstoffe – Immissionen: Insgesamt liegt im Änderungsbereich im Bestand eine mitt-
lere Luftgüte vor. Zukünftig wird die neu ausgewiesene großflächige Grünfläche durch die hier
anzulegenden Pflanzungen immissionsmindernd wirken. Der prognostizi erte Rückgang der
Immissionsbelastung ist als positive Entwicklung zu bewerten.
Klima: Für den Bestand wird ein Klimatoptyp „Innenstadtklima – hoher Belastungsgrad“ aus-
gewiesen. Es handelt sich beim Änderungsbereich um ein thermisches Lastgebiet. Mit der
Ausweisung der großflächigen Grünfläche wird zukünftig ein thermischer Ausgleichsraum im
Änderungsbereich vorgesehen. Die hierdurch zu erwartende Minderung der sommerlichen
Überwärmung im Änderungsbereich ist als positive Entwicklung zu bewerten.
Wirkungsgefüge zwischen Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima: Das im
Bestand überwiegend schwach ausgeprägt Wirkungsgefüge zwischen den meisten der vorge-
nannten Umweltbelangen und Schutzgütern wird sich nach der Umsetzung der FNP-Änderung
verbessern.
Landschaft: Im Änderungsbereich kann aufgrund der vorliegenden Bebauung, Versiegelung
und anderer Flächennutzungen nicht von Landschaft gesprochen werden. Zukünftig wird sich
im Änderungsbereich durch die Ausweisung der langgestreckten Grünfläche der Char akter
einer „Stadt“Landschaft entwickeln. Die Schaffung eines Stücks Landschaft in der Stadt ist als
positive Entwicklung zu bewerten.
Biologische Vielfalt: Gemäß den Feststellungen in den Punkten 7.5.1 Tiere und 7.5.2 Pflan-
zen ist von einer eher gering ausgeprägten biologischen Vielfalt im Änderungsbereich ausge-
hen. Die geplante Ausweisung der großflächigen Grünfläche lässt die Erwartung zu, dass sich
die biologische Vielfalt im Änderungsbereich leicht erhöhen wird. Diese Entwicklung ist als
positiv zu bewerten.
Erhaltungsziele und Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete (Gebiete von gemeinschaft-
licher Bedeutung/europäische Vogelschutzgebiete): Der Belang ist durch die geplante
FNP-Änderung nicht betroffen.
Mensch, Gesundheit, Bevölkerung
Lärm: Im Änderungsbereich liegen Lärm -Immissionen aus Straßen - und Schienenverkehr,
aus Gewerbe und Sportnutzungen vor. Die Orientierungswerte für eine gemischt Baufläche
werden im zentralen Teil durch den Straßenverkehrslärm eingehalten, in Straßennähe deutlich
überschritten. Der Schienenverkehrslärm überschreitet in weiten Teilen tags und nachts die
Orientierungswerte für eine gemischte Baufläche, im südwestlichen Teil wird der Orientie-
rungswert am Tag eingehalten. Die geplante Grünfläche ist durch den Schien enverkehr er-
heblich lärmbelastet.
In den nachfolgenden Bebauungsplan -Verfahren werden aktive und passive Schallschutz-
maßnahmen untersucht werden, die in den Bereiche der geplanten gemischten Nutzungen die
44
dort festgestellten Überschreitungen der Orientier ungswerte mindern können. Grundsätzlich
ist eine Umsetzung der geplanten Nutzungen im Änderungsbereich möglich.
Altlasten: Aufgrund der teilweise langjährigen Vornutzungen im Änderungsbereich ist dort mit
dem Vorliegen von Bodenveränderungen und Bodenverun reinigungen zu rechnen. Die Aus-
wertung vorhandener unterlagen zeigt, dass grundsätzlich eine Vereinbarkeit der vorliegenden
Bodenverunreinigungen mit den geplanten Gebietsausweisungen hergestellt werden kann.
Erschütterungen: Die heute vorhandenen und zukü nftig entstehenden Erschütterungen
durch den Zugverkehr der Bahn AG und der KVB werden vorrausichtlich nicht zu einer Über-
schreitung von Anhaltswerten im Änderungsbereich führen.
sonstige Gesundheitsbelange / Risiken: Der Änderungsbereich ist gemäß dem Hoc hwas-
serschutzkonzept Köln bis zu einem 100-jährlichen Hochwasser (11,30 m KP) geschützt. Der
Umgang mit Niederschlagswasser aus Starkregenereignissen wird in den nachfolgenden Be-
bauungsplan-Verfahren untersucht. Hierzu macht das Regenwassermanagementkonzept zur
Integrierten Planung Vorschläge.
Besonnung/Belichtung: Dieser Belang ist auf der Maßstabsebene des Flächennutzungspla-
nes nicht relevant. Der Belang wird in den nachfolgenden Bebauungsplan -Verfahren für die
Quartiere „Parkstadt“, „Marktstadt“ und „Bildungscampus“ betrachtet.
Kultur- und sonstige Sachgüter: Im Änderungsbereich liegen denkmalgeschützte Hallen
und Gebäude, Bodendenkmale und archäologischen Fundstellen vor. Weiterhin ist der west-
lichste Bereich Teil eines Kulturlandschaftsbereiches im Regi onalplan. Die FNP -Änderung
selbst hat keine Auswirkungen auf die denkmalpflegerischen Interessensflächen. Die Auswei-
sung der Grünfläche zur Vervollständigung des Inneren Grüngürtels wird unter denkmalpfle-
gerischen Aspekten als positiv bewertet.
Vermeidung von Emissionen (insbesondere Licht, Gerüche, Strahlung, Wärme), sach-
gerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern: Die Belange Licht, Abwasser und Abfälle,
Wärme und Strahlung sowie Gerüche sind durch die FNP-Änderung nicht betroffen.
Nutzung erneuerbarer Energien / sparsame und effiziente Nutzung von Energie: Der Än-
derungsbereich weist keine Bedeutung für die Gewinnung erneuerbarer Energie auf. Im Rah-
men der nachfolgenden Bebauungsplan -Verfahren zu den Teilflächen „Quartier Parkstadt“,
„Quartier Marktstadt“ und „Quartier Bildungscampus“ wird die Erstellung von Energiekonzep-
ten geprüft.
Darstellungen von Landschaftsplänen und sonstigen Plänen, insbesondere des Was-
ser-, Abfall-, Immissionsschutzrechtes: Der Änderungsbereich liegt innerhalb der Umwelt-
zone des Luftreinhalteplans der Stadt Köln. Die geplante FNP -Änderung selbst hat keine di-
rekten Auswirkungen auf die Höhe von verkehrsbedingten Luftschadstoff- Immission. Die Aus-
weisung der geplanten Grünfläche fördert das Ziel der Luftreinhaltung und damit auch die Ziele
des Luftreinhalteplans.
Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechts -ver-
ordnung zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaft
festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden: Im Zuge der Umsetzung
der FNP-Änderung werden die Emissionen und Immissionen im Änderungsbereich deutlich
gemindert durch die Ausweisung der geplanten großen Grünfläche. Diese Entwicklung ist po-
sitiv zu bewerten.
Wechselwirkungen: Die im Bestand überwiegend schwach ausgeprägten Wechselwirkungen
zwischen den meisten der vorgenannten Umweltbelangen und Schutzgütern werden sich nach
der Umsetzung der FNP-Änderung verbessern. Ungünstige Wechselwirkungen werden dage-
gen abgeschwächt.
Anfälligkeit für die Auswirkunge n schwerer Unfälle und Katastrophen : Der Änderungs-
bereich weist im Bestand keine große Anfälligkeit für schwere Unfälle oder Katastrophen auf.
Daran wird sich auch nach der Umsetzung der geplanten FNP -Änderung keine wesentliche
Änderung ergeben.
45
Eingriffsregelung: Im Rahmen der vorbereitenden Bauleitplanung (Flächennutzungspla-
nung) greift die Eingriffsregelung gemäß § 1a Abs. 3 Satz 6 BauGB nicht.
Kumulierung mit den Auswirkungen von Vorhaben benachbarter Plangebiete, einge-
setzte Stoffe und Techniken, Alternativen, Monitoring: nicht betroffen bzw. nicht erforder-
lich.
8.9 Referenzliste der Quellen
- ADU Cologne: Schallimmissionspläne zum Schienenverkehrslärm, Köln, 2020;
- ADU Cologne: Sechtemer Block in Köln -Raderberg WE 7570 Stellungnahme zu Er-
schütterungsimmissionen durch die KVB im Endausbau gemäß Planfeststellungs-ver-
fahren, Köln, 12/2019;
- Bezirksregierung Köln: Luftreinhalteplan der Stadt Köln, 2. Fortschreibung 2019, Aus-
zug;
- Bezirksregierung Köln: Wasserschutzgebiete in Köln, eigene kartographische Darstel-
lung, Köln, o. J.;
- Büro für Freiraumplanung Dieter Liebert: Artenschutzrechtliche Prüfung Stufe I (ASP I)
219. FNP-Änderung des Flächennutzungsplanes „Parkstadt-Süd in Köln-Raderberg“,
Alsdorf, 16.11.2020;
- iMA cologne: Luftschadstoffprognose zu den verkehrsbedingten Immissionen gemäß
39. BImSchV im Bereich des Planvorhabens zum Vorhabenbezogenen Bebauungs-
plan „Sechtemer Straße“ in Köln-Raderberg, Entwurf, Köln, 03/20;
- Labor Dr. Rabe HygieneConsult: Auszug aus der Karte „Luftgüte in Köln“ aus: Ermitt-
lung der Luftqualität in Köln mit Flechten als Bioindikatoren, Essen, 12/2003;
- Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW: Fachinformationssystem
geschützte Arten, Messtischblatt 5007-4, Recklinghausen, Abfrage 08/2020;
- Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW: Auszug aus der Planungs-
hinweiskarte „Zukünftige Wärmebelastung“ aus: Klimawandelgerechte Metropole Köln,
Abschlussbericht, LANUV Fachbericht Nr. 50, Recklinghausen, 2013;
- Ministerium für U mwelt, Landwirtschaft, Natur - und Verbraucherschutz NRW, elwas
web: Grundwasserdaten, Düsseldorf, Abfrage 08/2020;
- Stadt Köln: Auszug Synthetische Klimafunktionskarte, Köln, 1997;
- Stadt Köln, Umwelt- und Verbraucherschutzamt: Schallimmissionspläne Verkehr, Köln,
2014;
- Stadt Köln, Umwelt- und Verbraucherschutzamt: Screening der verkehrsbedingten Im-
missionen im Bereich der Marktstraße und der Schönhauser Straße, Köln, 09/2020;
- Stadt Köln, Rheinenergie / ehemaliges Staatliches Umweltamt: Grundwassergleichen,
Köln, 1987 bis 2003;
- Stadt Köln: Betriebe und Abstände gemäß Seveso III -Richtlinie, eigene kartographi-
sche Darstellung, Arbeitsstand, wird nach Vorliegen entsprechender Informationen ak-
tualisiert;
- Stadt Köln, Köln.GIS: Luftbilder und Schrägluftbilder, Köln, 2014 und 2020;
- Stadt Köln: Altlastenkataster, Köln, 2018;
- Stadt Köln, Stadtentwässerungsbetriebe (StEB) AÖR: Hochwassergefahrenkarte,
Köln, o. J.;
- Stadt Köln: Überflutungshöhen bei verschiedenen Starkregenereignissen, aus StEB
AÖR, Köln, 2014;
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungOrte (31)
- Sechtemer Straße 5
- Bonner Straße 91
- Marktstraße 6c
- Koblenzer Straße 65
- Venloer Straße
- Schönhauser Straße 3b
- Goltsteinstraße 7
- Alteburger Straße 180
- Raderberger Straße
- Luxemburger Straße
- Fritz-Reuter-Straße
- Pohligstraße
- Weißhausstraße
- Universitätsstraße
- Bischofsweg
- Höninger Weg
- Gustav-Heinemann-Ufer
- Am Vorgebirgstor
- Alte Brühler Straße
- Am Gleisdreieck
- Am Rheinufer
- Bonner Wall
- Straße 18
- Eifelwall
- Straße 14
- Südbrücke
- Straße 5
- Straße 6
- Straße 9
- Zugweg
- Markt
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Details
- Aktenzeichen
- 3715/2020
- Typ
- Mitteilung Ausschuss
- Datum
- 04.03.2021
- Erstellt
- 22.12.2020 10:18