Widmung von Teilstücken der Gutnickstraße in Köln-Roggendorf/Thenhoven
Beschlussvorlage Bezirksvertretung 3617/2019 vom 02.07.2020
Stand: Am 20.08.2020 in der Bezirksvertretung 6 (Chorweiler) ungeändert beschlossen.
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Dokumente
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Widmungsplan Gutnickstraße
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20m151050 Mittelpunkt: [349101,5657104] 1:500 Widmungsplan Herausgeber: Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster Die Geoinformationen sind gesetzlich geschützt und nur für den Dienstgebrauch zu verwenden. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit sind die jeweiligen Herausgeber verantwortlich. Diese sind auch für die Genehmigung weitergehender Nutzung zuständig. Erstellt am: 17.10.2019 -
Widmungsplan Verbindungsweg
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20m151050 Mittelpunkt: [349022,5657138] 1:500 Widmungsplan Herausgeber: Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster Die Geoinformationen sind gesetzlich geschützt und nur für den Dienstgebrauch zu verwenden. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit sind die jeweiligen Herausgeber verantwortlich. Diese sind auch für die Genehmigung weitergehender Nutzung zuständig. Erstellt am: 18.06.2020 -
Beschlussvorlage Bezirksvertretung
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle III/62/620/2 62.30.02-6-18291/2019 Vorlagen-Nummer 3617/2019 Freigabedatum Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Widmung von Teilstücken der Gutnickstraße in Köln-Roggendorf/Thenhoven Beschlussorgan Bezirksvertretung 6 (Chorweiler) Gremium Datum Beschluss: Die Bezirksvertretung Chorweiler beschließt, Teilstücke der Gutnickstraße in Köln- Roggendorf/Thenhoven (Gemarkung Worringen, Flur 42, Teilstücke aus Flurstücken 1048 und 1006) gemäß § 6 Straßen- und Wegegesetz NRW (StrWG NRW) als Gemeindestraße ohne Beschränkung auf eine bestimmte Benutzungsart zu widmen. Die Bezirksvertretung Chorweiler beschließt ferner, den Verbindungsweg Gutnickstraße zur Sinners- dorfer Straße in Köln-Roggendorf/Thenhoven (Gemarkung Worringen, Flur 95, Flurstücke 1001/206 und 692/203) gemäß § 6 Straßen- und Wegegesetz NRW (StrWG NRW) als Gemeindestraße mit der Beschränkung auf den Verkehr für Fußgänger zu widmen. Alternative: keine Bezirksvertretung 6 (Chorweiler) 20.08.2020 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Begründung: Die Widmung einer Teilfläche der Gutnickstraße im Abschnitt zwischen Quettinghofstraße und der Zufahrt zu den Hausgrundstücken 40-50 einschließlich der Stichstraße zwischen dem Kindergarten und dem Kinderspielplatz als Gemeindestraße ohne Benutzungsbeschränkung wurde im Amtsblatt der Stadt Köln Nr. 29 am 16.06.1997 veröffentlicht. Von der damaligen Widmung sind einige Teilflächen der Gutnickstraße nicht erfasst, die zwar mitaus- gebaut wurden, aber nicht ausparzelliert waren oder sich nicht im Eigentum der Stadt Köln befanden. Letztgenanntes betrifft nicht nur die Parzellen, die nun mit Umlegungsbeschluss vom 20.03.2019 aus dem Umlegungsverfahren U421 an die Stadt Köln übertragen wurden, sondern auch eine Parzelle des Verbindungsweges zur Sinnersdorfer Straße. Eine Nachwidmung der im Beschlussvorschlag genannten Flurstücke und Teilstücke aus Flurstücken ist aus Gründen der Rechtssicherheit erforderlich. Die Gutnickstraße ist in den genannten Bereichen endgültig hergestellt. Mit der Widmung werden die Teilflächen zur öffentlichen Straße im Sinne des Straßen- und Wege- gesetzes NRW und damit formal in die Verfügungsgewalt der Stadt als Straßenbaulastträger gestellt. Anlagen: Widmungspläne
Beratungsverlauf
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20.08.2020
Bezirksvertretung 6 (Chorweiler)
TOP 9.1.5, Entscheidung. Ergebnis: ungeändert beschlossen
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