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AN/1431/2017

Baumfällung am Grundstück Heidstamm 81

Antrag nach § 3 der GeschO des Rates 04.10.2017

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung 3 (Lindenthal), Sitzung am 16.10.2017, TOP 8.1.2

Antrag der CDU Fraktion

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Anlage Stellungnahme zum Fällantrag Am Heidstamm von 57

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Antrag der CDU Fraktion

1456 Zeichen

CDU Köln • Fraktion in der Bezirksvertretung  Köln-Lindenthal 
Bezirksrathaus  Aachener Straße  220• 50931 Köln • Telefon: (02 21) 22 19 33 00  
 
 
 
 
 
Frau Bezirksbürgermeisterin 
Helga Blömer-Frerker 
 
Frau Oberbürgermeisterin 
Henriette Reker 
 
Köln, den 11.09.2017 
 
 
 
Zur Sitzung der Bezirksvertretung Lindenthal Am 16.10.2017 
 
Antrag Baumfällung  
hier: Fällung von 1 Ahornbaum auf dem Grundstück Am Heidstamm 81,  
  50859 Köln (Köln-Lövenich) 
 
Sehr geehrte Frau Bezirksbürgermeisterin, 
Sehr geehrte Frau Oberbürgermeisterin,  
 
wir bitten Sie folgenden  Antrag auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung der Be-
zirksvertretung Lindenthal am 16. Oktober 2017 zu setzen: 
 
Die Bezirksvertretung Lindenthal beschließt, dass der auf dem Grundstück Am Heid-
stamm 81, 50859 Köln (Ortsteil Lövenich) befindliche Baum – 1 Ahorn – gefällt wird. 
 
Begründung: 
Der zu fällende Baum befindet sich auf der Grenze zwischen dem Grundstück Am 
Heidstamm 81 in 50859 Köln-Lövenich und dem Gartengrundstück des Hauseigen-
tümers Am Heidstamm 79. 
Da die Baumkrone den Garten zu mehr zwei Drittel überragt, fällt das Laub (incl. 
morsches Holz, Blütenrückstände) auf das Gartengrundstück, das einem älteren 
Ehepaar – über 85 Jahre – gehört.  
Der Eigentümer des Grundstücks Am Heidstamm 81 ist mit der Fällung einver- 
standen. 
 
Mit freundlichen Grüßen 
 
Horst Nettesheim 
Fraktionsvorsitzender 
Fraktion in der Bezirksvertretung Köln-Lindenthal

Anlage Stellungnahme zum Fällantrag Am Heidstamm von 57

1537 Zeichen

Bezirksvertretung Lindenthal 
 
Antrag der CDU Fraktion:  Baumfällung  
hier: Fällung von 1 Ahornbaum auf dem Grundstück Am Heidstamm 81,  
  50859 Köln (Köln-Lövenich) 
 
 
Die Verwaltung weist darauf hin, dass die Entfernung eines durch die Baumschutz-
satzung (BSchS) der Stadt Köln geschützten Baumes gem. § 6 Abs. 1 dieser 
Satzung einer Erlaubnis durch die Untere Naturschutzbehörde bedarf. Dies setzt 
einen Antrag des Baumeigentümers voraus.  
 
Die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis sind in § 6 Abs. 2 der BSchS 
dargelegt. Darüber hinaus kann nach § 6 Abs. 3 BSchS eine Erlaubnis mit 
Zustimmung der örtlich zuständigen Bezirksvertretung erteilt werden, wenn das 
Verbot zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die beabsichtigte 
Maßnahme mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Auch diese sog. „Härtefall-
Regelung“ setzt demnach die Erteilung einer Erlaubnis durch die Untere 
Naturschutzbehörde voraus. Es handelt sich somit bei der Genehmigung zur 
Entfernung des Baumes um ein Geschäft der laufenden Verwaltung, für das die 
Untere Naturschutzbehörde im Umwelt- und Verbraucherschutzamt zuständig ist.  
 
Ergänzend sei der Hinweis erlaubt, dass der Antrag zur Fällung des betreffenden 
Baumes der UNB bereits vorgelegen hat, vollständig geprüft und im Juni 2016 
beschieden wurde. Gemäß Prüfung durch die UNB haben die Genehmigungs-
grundlagen nach § 6 Abs. 2 nicht vorgelegen. Auch die Voraussetzungen für eine 
nicht beabsichtigte Härte im Sinne von § 6 Abs. 3 BSchS waren nicht gegeben.

Beratungsverlauf (1)

16.10.2017 Bezirksvertretung 3 (Lindenthal)
TOP 8.1.2 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: endgültig zurückgezogen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
AN/1431/2017
Typ
Antrag nach § 3 der GeschO des Rates
Datum
04.10.2017
Erstellt
29.09.2017 09:05