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Baumfällung am Grundstück Heidstamm 81

Antrag nach § 3 der GeschO des Rates AN/1431/2017 vom 04.10.2017

Stand: Am 16.10.2017 in der Bezirksvertretung 3 (Lindenthal) endgültig zurückgezogen.

Dokumente

  • Antrag der CDU Fraktion

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    CDU Köln • Fraktion in der Bezirksvertretung Köln-Lindenthal Bezirksrathaus Aachener Straße 220• 50931 Köln • Telefon: (02 21) 22 19 33 00 Frau Bezirksbürgermeisterin Helga Blömer-Frerker Frau Oberbürgermeisterin Henriette Reker Köln, den 11.09.2017 Zur Sitzung der Bezirksvertretung Lindenthal Am 16.10.2017 Antrag Baumfällung hier: Fällung von 1 Ahornbaum auf dem Grundstück Am Heidstamm 81, 50859 Köln (Köln-Lövenich) Sehr geehrte Frau Bezirksbürgermeisterin, Sehr geehrte Frau Oberbürgermeisterin, wir bitten Sie folgenden Antrag auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung der Be- zirksvertretung Lindenthal am 16. Oktober 2017 zu setzen: Die Bezirksvertretung Lindenthal beschließt, dass der auf dem Grundstück Am Heid- stamm 81, 50859 Köln (Ortsteil Lövenich) befindliche Baum – 1 Ahorn – gefällt wird. Begründung: Der zu fällende Baum befindet sich auf der Grenze zwischen dem Grundstück Am Heidstamm 81 in 50859 Köln-Lövenich und dem Gartengrundstück des Hauseigen- tümers Am Heidstamm 79. Da die Baumkrone den Garten zu mehr zwei Drittel überragt, fällt das Laub (incl. morsches Holz, Blütenrückstände) auf das Gartengrundstück, das einem älteren Ehepaar – über 85 Jahre – gehört. Der Eigentümer des Grundstücks Am Heidstamm 81 ist mit der Fällung einver- standen. Mit freundlichen Grüßen Horst Nettesheim Fraktionsvorsitzender Fraktion in der Bezirksvertretung Köln-Lindenthal
  • Anlage Stellungnahme zum Fällantrag Am Heidstamm von 57

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    Bezirksvertretung Lindenthal Antrag der CDU Fraktion: Baumfällung hier: Fällung von 1 Ahornbaum auf dem Grundstück Am Heidstamm 81, 50859 Köln (Köln-Lövenich) Die Verwaltung weist darauf hin, dass die Entfernung eines durch die Baumschutz- satzung (BSchS) der Stadt Köln geschützten Baumes gem. § 6 Abs. 1 dieser Satzung einer Erlaubnis durch die Untere Naturschutzbehörde bedarf. Dies setzt einen Antrag des Baumeigentümers voraus. Die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis sind in § 6 Abs. 2 der BSchS dargelegt. Darüber hinaus kann nach § 6 Abs. 3 BSchS eine Erlaubnis mit Zustimmung der örtlich zuständigen Bezirksvertretung erteilt werden, wenn das Verbot zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die beabsichtigte Maßnahme mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Auch diese sog. „Härtefall- Regelung“ setzt demnach die Erteilung einer Erlaubnis durch die Untere Naturschutzbehörde voraus. Es handelt sich somit bei der Genehmigung zur Entfernung des Baumes um ein Geschäft der laufenden Verwaltung, für das die Untere Naturschutzbehörde im Umwelt- und Verbraucherschutzamt zuständig ist. Ergänzend sei der Hinweis erlaubt, dass der Antrag zur Fällung des betreffenden Baumes der UNB bereits vorgelegen hat, vollständig geprüft und im Juni 2016 beschieden wurde. Gemäß Prüfung durch die UNB haben die Genehmigungs- grundlagen nach § 6 Abs. 2 nicht vorgelegen. Auch die Voraussetzungen für eine nicht beabsichtigte Härte im Sinne von § 6 Abs. 3 BSchS waren nicht gegeben.

Beratungsverlauf

  1. 16.10.2017

    Bezirksvertretung 3 (Lindenthal)

    TOP 8.1.2, Entscheidung. Ergebnis: endgültig zurückgezogen

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