0427/2023
Gebührenordnung für die Nutzung gebührenpflichtiger Parkplätze mit Bewohnerparkprivilegien im öffentlichen Straßenland auf dem Gebiet der Stadt Köln (Bewohnerparkgebührenordnung)
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Anlage 1_Öffentlichkeitsbeteiligung
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Anlage Öffentlichkeitsbeteiligung Die Anlage Öffentlichkeitsbeteiligung ist allen Beschlussvorlagen der Verwaltung für Gremien, auf die die Leitlinien Öffentlichkeitsbeteiligung Anwendung finden, beizufügen. Kreuzen Sie bitte eine der folgenden drei Varianten an und machen Sie entsprechende Angaben dazu. Eine freiwillige Öffentlichkeitsbeteiligung wird nicht vorgeschlagen. Warum wird keine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgeschlagen? - Sonstiges Bitte begründen Sie Ihre Entscheidung (Begründung zwingend erforderlich): Die Öffentlichkeit wird im laufenden Verfahren über Pressemitteilungen informiert. Kontakt OB/2 Referat für Strategische Steuerung Büro für Öffentlichkeitsbeteiligung Brückenstraße 5-11 50667 Köln Telefon: 0221 – 221 25044 E-M ail: oeffentlichkeitsbeteiligung@stadt-koeln.de Intranetauftritt: Systematische Öffentlichkeitsbeteiligung
Anlage 2_Bewohnerparkgebührenordnung
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Anlage 2
Gebührenordnung für die Nutzung gebührenpflichtiger Parkplätze mit
Bewohnerparkprivilegien im öffentlichen Straßenland auf dem Gebiet der Stadt Köln
(Bewohnerparkgebührenordnung)
vom
Aufgrund des § 6 a Abs. 5a des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 12. Juli 2021 (BGBl. I S. 3108) geändert worden ist und § 4 der Verordnung
über Zuständigkeiten im Bereich Straßenverkehr und Güterbeförderung vom 05.07.2016 (GV
NRW 2016 Nr. 16 vom 08.07.2016, S. 515-538) in Verbindung mit § 38 Buchst. b des
Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden – Ordnungsbehördengesetz
(OBG NRW) – in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.05.1980 (GV NRW S. 528)
jeweils in der bei Erlass dieser Gebührenordnung geltenden Fassung hat der Rat der Stadt
Köln in der Sitzung am die Gebührenordnung für die Nutzung von
bewirtschaftetem Parkraum mit Bewohnerparkprivilegien auf dem Gebiet der Stadt Köln
(Bewohnerparkgebührenordnung) beschlossen.
Gebührenordnung
§ 1
Geltungsbereich
Diese Gebührenordnung regelt die Erhebung von Gebühren für die Ausstellung eines
Bewohnerparkausweises in den städtischen Quartieren, die als Bewohnerparkgebiete nach §
45 Abs. 1b Nr. 2a der Straßenverkehrsordnung (StVO) ausgewiesen und gekennzeichnet
sind.
§ 2
Gebührenpflicht
(1) Für die Ausstellung eines Bewohnerparkausweises werden Gebühren nach Maßgabe
dieser Gebührenordnung erhoben.
(2) Zur Zahlung der Gebühr ist die Person verpflichtet,
1. die den Antrag gestellt hat;
2. welche die Gebührenschuld durch eine gegenüber der Stadt abgegebene
schriftliche oder elektronische Erklärung übernommen hat;
3. welche für die Gebührenschuld anderer haftet.
(3) Mehrere Gebührenschuldnerinnen und Gebührenschuldner haften gesamtschuldnerisch.
(4) Durch die Erteilung eines Bewohnerparkausweises besteht kein Rechtsanspruch auf
Nutzung eines Parkplatzes innerhalb des Bewohnerparkgebietes.
(5) Mit Beantragung des Bewohnerparkausweises entsteht eine Gebührenschuld in Höhe der
Verwaltungsgebühren. Die volle Gebührenschuld entsteht mit der Erteilung des
Bewohnerparkausweises.
(6) Eine teilweise Erstattung der Gebühren bei Nichtinanspruchnahme kann anteilig auf
Antrag nach angefangenen Monaten der Inanspruchnahme erfolgen. Der
Verwaltungsgebührenanteil wird nicht erstattet.
§ 3
Gebührenzeitraum
(1) Die Ausstellung eines Bewohnerparkausweises kann für den Zeitraum von 6 Monaten
oder 12 Monaten beantragt werden.
(2) Abweichend von Absatz 1 ist für Leih- und Mietfahrzeuge und Fahrzeuge mit
Saisonkennzeichen die Ausstellung eines Bewohnerparkausweises mit einer kürzeren
Gültigkeitsdauer möglich. Gleiches gilt, wenn ein privater Stellplatz vorübergehend nicht
genutzt werden kann.
(3) Der Zeitraum beginnt mit der Ausstellung des Bewohnerparkausweises.
(4) Eine Verlängerung kann frühestens 90 Tage vor Ablauf des Gültigkeitszeitraumes
beantragt werden. Dies gilt nicht für Bewohnerparkausweise, die nach Abs. 2 ausgestellt
worden sind.
§ 4
Grundlagen der Gebührenbemessung, Gebührenhöhe
(1) Die Gebühren für das Ausstellen der Bewohnerparkausweise werden unter
Berücksichtigung der Bedeutung der Parkmöglichkeiten, deren wirtschaftlichem Wert oder
des sonstigen Nutzens der Parkmöglichkeiten für die Bewohnerinnen und Bewohner
festgelegt. Zuzüglich wird pro Bewohnerparkausweis eine Verwaltungsgebühr in Höhe von
30 Euro erhoben.
(2) Für ein Jahr beträgt die Höhe der Gebühr für einen Bewohnerparkausweis 330,00 Euro.
(3) Misst das Fahrzeug, für das der Bewohnerparkausweis beantragt wird, in der
Länge maximal 4.109 mm, so beträgt abweichend von Absatz 2 die Höhe der einjährigen
Gebühr 300,00 Euro.
(4) Misst das Fahrzeug, für das der Bewohnerparkausweis beantragt wird, in der
Länge mehr als 4.709 mm, so beträgt abweichend von Absatz 2 die Höhe der einjährigen
Gebühr 360,00 Euro.
(5) Für Fahrzeuge mit einer Länge von mehr als 5.600 mm wird kein Bewohnerparkausweis
ausgestellt.
(6) Für Änderungen auf dem Bewohnerparkausweis, Verlängerungen des
Bewohnerparkausweises nach § 3 Abs. 2, sowie die Ersatzausstellung aufgrund von Verlust
wird eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 10 Euro erhoben. Unter Änderungen fallen
insbesondere der Umzug in ein anderes Bewohnerparkgebiet oder ein Fahrzeugwechsel.
Die Gültigkeitsdauer des Bewohnerparkausweises wird durch eine Änderung im Sinne der
Sätze 1 und 2 nicht berührt.
(7) Erfolgt während der Gültigkeitsdauer des Bewohnerparkausweises ein Fahrzeugwechsel,
durch den sich die Größe des Fahrzeuges ändert, ist ab dem auf den Fahrzeugwechsel
folgenden Monat die geänderte Gebühr zu entrichten. Verwaltungsgebühren werden analog
Abs. 6 Satz 1 erhoben. Die Inhaberinnen und Inhaber eines Bewohnerparkausweises sind
verpflichtet, entsprechende Änderungen der ausstellenden Behörde unverzüglich mitzuteilen.
(8) Für Bewohnerparkausweise mit einer Gültigkeit von 6 Monaten wird die Hälfte der nach
Absätzen 2 bis 4 ermittelten Jahresgebühr zuzüglich der Verwaltungsgebühr nach § 4
Absatz 1 Satz 2 erhoben.
(9) Für Verlängerungen von Bewohnerparkausweisen nach § 3 Abs. 2 wird für jeden Monat
der Verlängerung 1/12 der nach den Absätzen 2 bis ermittelten Jahresgebühr zuzüglich der
Verwaltungsgebühr nach Abs. 6 Satz 1 erhoben.
§ 5
Gebührenermäßigung
(1) Für Inhaberinnen und Inhaber des KölnPasses wird eine Gebühr in Höhe von 25 % der
nach § 4 Abs. 2 bis 4 ermittelten Gebühr zuzüglich der Verwaltungsgebühr nach § 4 Abs. 1
Satz 2 erhoben. Die Leistungsberechtigung ist mit dem Antrag nachzuweisen.
(2) Für Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 % und dem
Merkzeichen „G“ sowie Inhaberinnen und Inhaber einer Parkerleichterung für besondere
Gruppen schwerbehinderter Menschen („orangefarbener Parkausweis“) gemäß § 46 Abs. 1
Nr. 11 StVO (Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis) wird eine Gebühr in Höhe von 20 %
der nach § 4 Abs. 2 bis 4 ermittelten Gebührenhöhe zuzüglich der Verwaltungsgebühr nach
§ 4 Abs. 1 Satz 2 festgesetzt. Die Berechtigung zur Ermäßigung ist mit dem Antrag
nachzuweisen.
(3) Treffen mehrere Tatbestände zur Gebührenermäßigung gleichzeitig zu, wird nur die
jeweils höchste Ermäßigungsmöglichkeit bei der Berechnung zu Grunde gelegt.
§ 6
Gebühren in besonderen Fällen
(1) Für kurzfristig genutzte Fahrzeuge, die in eine andere als die im Bewohnerparkausweis
festgehaltene Klasse eingestuft sind (z.B. Leihfahrzeuge oder Firmenfahrzeuge die nicht
länger als 3 Monate zur Verfügung gestellt werden), erfolgt keine Gebührenanpassung.
(2) Für Bewohnerparkausweise, die für verschiedene Kraftfahrzeuge ausgestellt werden, ist
bei der Gebührenberechnung jeweils die höchste zutreffende Gebührenklasse maßgebend.
(3) Wird ein Bewohnerparkausweis für ständig wechselnde Kraftfahrzeuge ausgestellt, ist bei
der Berechnung der Gebühren die jeweils höchste Gebührenklasse zu berücksichtigen.
§ 7
Inkrafttreten
Diese Gebührenordnung tritt zum 01.01.2024 in Kraft.
Stadt Köln als örtliche Ordnungsbehörde
Anlage 3_Zukunftsnetz Mobilität NRW – Hinweispapier Bewohnerparken
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In Zusammenarbeit mit: Ansätze zur Festlegung der Gebühren für Bewohnerparkausweise Redaktion AGFS NRW Kirstin Borsbach IGS Ingenieurgesellschaft Stolz mbH Michael Vieten IGS Ingenieurgesellschaft Stolz mbH Peer Wessels Geschäftsstelle AGFS Städtetag NRW Frauke Prass Dezernat Stadtentwicklung, Bauen, Wohnen und Verkehr Städte- und Gemeindebund NRW Cora Ehlert Dezernat Wirtschaft und Verkehr, Tourismus, Freizeit, Telekommunikation Zukunftsnetz Mobilität NRW Inga Molenda Koordinierungsstelle Rhein-Ruhr/agiplan GmbH Marius Reißner Koordinierungsstelle Rheinland Linda Waldeyer Koordinierungsstelle Westfalen-Lippe Wiebke Weltring Koordinierungsstelle Westfalen-Lippe Gemeinsames Hinweispapier von Städtetag NRW, Städte- und Gemeindebund NRW, AGFS NRW und Zukunftsnetz Mobilität NRW 2 Inhalt Kurzzusammenfassung 4 I. Einleitung 5 II. Festlegung der Gebührenhöhe für das Bewohnerparken 6 1 Kostenansatz 6 2 Marktpreisansatz 7 3 Bodenrichtwerte 9 4 Erweiterungen der Berechnungsansätze 9 4.1 Lage der Bewohnerparkzonen 10 4.2 Fahrzeuggröße 10 4.3 ÖPNV-Erschließungsqualität 11 4.4 Anzahl Ausweise pro Halter 11 5 Abschließende Bemerkungen 12 III. Bewohnerparken im Kontext verkehrs- und stadtplanerischer Ziele 13 1 Bewohnerparken als Instrument der Parkraumbewirtschaftung 13 2 Bewohnerparken damals und heute 15 3 Subventionsabbau aufgrund veränderter Bedingungen mit Lenkungseffekt 15 4 Einbettung in die kommunale verkehrsplanerische Gesamtstrategie 17 Quellen und weitere Informationen 18 Impressum 19 3 Inhalt Kurzzusammenfassung Mit der „Zweiten Verordnung zur Änderung der Verord- nung über Zuständigkeiten im Bereich Straßenverkehr und Güterbeförderung“ hat die Landesregierung die zuständigen örtlichen Behörden in Nordrhein-Westfalen dazu ermächtigt, selbstständig eine Festlegung der Ge- bührenhöhe für das Bewohnerparken vorzunehmen. Bei der Festsetzung der Gebühren kann nunmehr gemäß § 6a Abs. 5a S. 3 StVG neben dem Verwaltungsaufwand auch die Bedeutung der Parkmöglichkeiten, deren wirtschaft- licher Wert oder der sonstige Nutzen der Parkmöglich- keiten für die Bewohnerinnen und Bewohner angemes- sen berücksichtigt werden. Die Herleitung der Gebührensätze sollte anhand fach- licher Kriterien erfolgen und entsprechend begründet werden. Geeignete Ansätze dafür sind der Kostenansatz, der die Kosten der Parkflächen am Straßenrand berück- sichtigt, der Marktpreisansatz, der die Gebühren bezie- hungsweise Preise für das Parken im Straßenraum oder in öffentlich-zugänglichen Parkierungsanlagen heran- zieht oder die Annäherung an den wirtschaftlichen Wert der Fläche über den jeweiligen Bodenrichtwert. Auch die Einbeziehung weiterer Parameter wie die Lage der Bewohnerparkzone, die Größe der Fahrzeuge, die ÖPNV- Erschließungsqualität oder die Eintragung mehrerer Fahrzeuge in einen Ausweis. Subjektive Kriterien wie die Einbeziehung des Ein- kommens der Fahrzeughalter können dagegen nach Einschätzung der aktuellen Rechtslage seitens des Ministerium für Verkehr des Landes NRW nicht direkt mit einbezogen werden. Auch eine Bevorteilung (teilweise) elektrisch angetriebener Fahrzeuge ist weder durch das Straßenverkehrsgesetz noch durch das Elektromobilitäts- gesetz gedeckt. Eine transparente und formal festgelegte Reinvestition der Einnahmen ist förderlich für die Akzeptanz der Ge- bührenerhöhung durch die Bewohnerinnen und Bewoh- ner in den Quartieren. Mögliche Einsatzzwecke können • Verbesserung der Radverkehrsinfrastruktur, • die Entwicklung von Quartiersgaragen bzw. die Reservierung von Stellplätzen in bestehenden Bestandsbauten, • die Entwicklung von Mobilstationen zur stärkeren Verknüpfung von Verkehrsmitteln, • die Förderung des Car-, Lastenrad- und/oder Bike- sharing oder • die Verbesserung des ÖPNV-Angebots sein. 4 I. Einleitung Mit dem „8. Gesetz zur Änderung des Bundesfernstraßen- gesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften“ vom 29. Juni 2020 hat der Bundestag durch Artikel 3 beschlos- sen, die Gebührennummer 265 der Anlage der „Gebühren- ordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr“ (GebOSt) nicht mehr anzuwenden, wenn die Landesregierung eine Gebührenordnung nach §6a Abs. 5a Satz 1–4 Straßenver- kehrsgesetz (StVG) erlässt, oder die Landesregierung diese Ermächtigung an einen anderen Rechtsträger nach §6a Abs. 5a Satz 5 StVG überträgt und von diesem Rechts- träger eine Gebührenordnung erlassen wird (Bundesge- setzblatt (BGBl.) I 2020, 1528 vom 3. Juli 2020). In Nordrhein-Westfalen ist letzteres im Rahmen der „Verordnung zur Änderung der Verordnung über Zustän- digkeiten im Bereich Straßenverkehr und Güterbeförde- rung“ vom 19. Februar 2022 erfolgt, d.h. die Kommunen können die Gebühren für die Bewohnerparkausweise selbstbestimmt festlegen. Entsprechend Gebührennummer 265 in der Anlage zur GebOSt konnten bislang nur Gebührensätze zwi- schen 10,20 Euro und 30,70 Euro für das Ausstellen von Bewohnerparkausweisen für Bewohnerinnen und Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel (s. Anordnungsvoraussetzung gemäß § 45 Abs. 1b Nr . 2a Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)) be- stimmt werden. Nun können in den Gebührenordnungen der Länder oder Städte für eben diese Amtshandlung entsprechend § 6a Abs. 5a S. 3 StVG Gebühren festgelegt werden, die neben dem Verwaltungsaufwand auch die Bedeutung der Parkmöglichkeiten, deren wirtschaft- lichen Wert oder den sonstigen Nutzen der Park- möglichkeiten für die Bewohnerinnen und Bewohner angemessen berücksichtigen. Für Kommunen mit bestehenden oder geplanten Bewohnerparkregelungen stellt sich ganz konkret die Frage, wie hoch die jährliche Gebühr im Hinblick auf die örtlichen Gegebenheiten für einen Bewohnerparkaus - weis zukünftig sein soll. Welche Ziele einer nachhalti- gen Stadt- und Verkehrsentwicklung können durch die Gebührenhöhe möglicherweise gefördert werden? Wie kann die Akzeptanz der betroffenen Bewohnerinnen und Bewohner erreicht werden? Ist eine schrittweise Ge- bührenanpassung notwendig? Auf welchen Wegen ist die Gebührenanpassung zu kommunizieren? Das vorliegende Papier diskutiert verschiedene Ansätze zur Festlegung einer neuen Gebührenhöhe (s. Kapitel II), ohne den einen oder anderen Ansatz als „besser“ oder „schlechter“ zu bewerten. Anzumerken ist, dass die Ansätze quartiers- und i.d.R. nicht stadtbezogen zu verstehen sind. Daraus folgt, dass für jedes Quar- tier eine eigene Berechnung erfolgen kann. Alternativ könnte bei einer stadtweit einheitlichen Gebührenfest- setzung mit Durchschnittswerten gearbeitet werden und so die Berechnung eventuell einfacher für meh- rere Quartiere in einem erfolgen. Dies geht mit einer gewissen Ungenauigkeit im Hinblick auf das einzelne Quartier einher, kann aber durch den geringeren Auf- wand gerechtfertigt werden. Das vorliegende Papier ordnet zudem ordnet zudem die etwaige Erhöhung der Gebühren für Bewohnerparkausweise in den heutigen städtebaulichen und verkehrsplanerischen Kontext ein (s. Kapitel III). 5 I. Einleitung II. Festlegung der Gebühren für Bewohnerparkausweise Bei der Gebühr für Bewohnerparkausweise handelt es sich auch nach der Änderung des § 6a StVG weiter um eine Verwaltungsgebühr . Neu ist lediglich, dass in den Gebührenordnungen neben dem Verwaltungsaufwand auch die Bedeutung der Parkmöglichkeiten, deren wirt- schaftlicher Wert oder der sonstige Nutzen der Park- möglichkeiten für die Bewohner angemessen berück- sichtigt werden können. Die Höhe der künftigen Gebühr ist nicht ausdrücklich begrenzt. Das Land NRW hat explizit darauf verzichtet, einen Höchstsatz festzulegen, auch wenn dies nach § 6a Abs. 5a S. 4 StVG möglich gewesen wäre. Es gibt verschiedene Ansätze, um sich einer angemes- senen Jahresgebühr für einen Bewohnerparkausweis zu nähern. Im Folgenden werden der Kostenansatz und der Marktpreisansatz ausführlich erläutert und beispielhaft berechnet. Auf weitere Ansätze oder Erweiterungen der Ansätze wird kurz eingegangen. An dieser Stelle sei ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich bei den Ansätzen um Vorschläge handelt und insbesondere die Berechnungen der Gebührenhöhe als Beispiele verstanden werden möchten. Ausschlagge- bend für eine angemessene Gebührenhöhe sind am Ende die individuellen Gegebenheiten im Quartier vor Ort. 1 Kostenansatz Der Kostenansatz orientiert sich an den mit den Parkflä- chen im Straßenraum verbunden Kosten. Zunächst muss geklärt werden, welche Kosten genau in die Berechnung einfließen können und sollen. Grundsätzlich entstehen Unterhaltungskosten sowie Opportunitätskosten pro Parkfläche und Jahr . Zudem müssen dessen (aktivierte) Herstellungskosten über die Zeit der voraussichtlichen betrieblichen Nutzungsdauer abgeschrieben werden. Die Verwaltungskosten für die Ausstellung des Be- wohnerparkausweises sollten ebenfalls berücksichtigt werden. Opportunitätskosten (OK) beschreiben den entgangenen (monetären) Nutzen, der aufgrund der Ausweisung der Fläche als Parkfläche nicht realisiert werden kann. Dies kann z. B. die entgangenen Sondernutzungsgebühr einer Außengastronomie sein. Hinsichtlich der (aktivierten) Herstellungskosten (HK_a) und der Unterhaltungskosten (UK) einer ebenerdigen Parkfläche im öffentlichen Raum gibt es unterschied - liche Angaben bzw. Spannbreiten. Eine Untersuchung im Auftrag der Agora Verkehrswende (2018) hat eine Spannbreite von 1.500 Euro – 5.000 Euro in Bezug auf die Herstellungskosten und von 60 Euro – 300 Euro in Bezug auf die jährlichen Unterhaltungskosten aufgezeigt. Das Ministerium für Verkehr des Landes Baden-Württemberg (2020) spricht hingegen von monatlichen Unterhaltungs- kosten zwischen 50 Euro – 150 Euro. Diese Spannbreiten können u.a. dadurch erklärt werden, dass unterschied- liche infrastrukturelle Maßnahmen zur Errichtung der Parkfläche vorgenommen wurden. So können diese im öffentlichen Raum „einfach“ z. B. durch die Verkehrs- zeichen (VZ) 314-10 und -20 ausgewiesen, in Form von gepflasterten Einbuchtungen neben der Fahrbahn an- gelegt oder auch in Form eines Parkplatzes außerhalb des Straßenraums (aber im öffentlichen Raum) errichtet werden. Als voraussichtliche betriebliche Nutzungsdauer (ND) werden die für Straßen üblichen 25 Jahre angesetzt. Die Höhe der Verwaltungskosten (VK) kann sich an den bisher erhobenen Gebühren der Kommune orientieren (10,20 Euro bis 30,70 Euro). Keine Berücksichtigung finden in dieser Herleitung externe Kosten, die mittelbar aus einem Nachfrage- überhang und dem damit verbundenen Parksuchverkehr entstehen (etwa zusätzliche Zeit- und Kraftstoffkosten für andere Verkehrsteilnehmerinnen und -teilnehmer wegen Behinderungen des fließenden Verkehrs). 6 Die Berechnung der jährlichen Gebühr für einen Be- wohnerparkausweis (G_BWPA) kann bei Annahme einer linearen Abschreibung der (aktivierten) Herstellungskos- ten demnach wie folgt aussehen: G_BWPA = HK_a/ND + UK + OK + VK Bei angenommenen aktivierten Herstellungskosten pro Parkstand in Höhe von 2.000 Euro und einer Nutzungs- dauer von 25 Jahren, jährlichen Unterhaltungskosten in Höhe von 150 Euro, jährlichen Opportunitätskosten von 0 Euro und Verwaltungskosten für die Ausstellung von Bewohnerparkausweisen in Höhe von 30 Euro ergäbe sich eine jährliche Gebühr von G_BWPA = 2.000 Euro/25 + 150 Euro + 0 Euro + 30 Euro = 260 Euro für einen Bewohnerparkausweis. Die Stärke dieses Ansatzes liegt darin, dass er ohne Wahrscheinlichkeiten aus- kommt und sich an konkreten Kosten orientiert. Darin kann jedoch auch die Schwäche des Ansatzes liegen, da die eingepreisten Kosten verlässlich ermit- telt werden müssen. 2 Marktpreisansatz Der Marktpreisansatz fußt direkt auf den Gebühren oder Preisen, die für das Parken von Gebietsfremden im Stra- ßenraum oder von Bewohnerinnen und Bewohnern in öffentlich-zugänglichen Parkgaragen für einen Stellplatz bezahlt werden müss(t)en. In einer Gebührenordnung für die Ausstellung von Be- wohnerparkausweisen kann laut §6a Abs. 5a S. 3 StVG der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen der Parkmöglichkeiten für die Bewohnerinnen und Bewoh- ner angemessen berücksichtigt werden. Dem wirtschaft- lichen Wert einer Parkmöglichkeit für Bewohnerinnen und Bewohner städtischer Quartiere kann sich über die monatliche (oder jährliche) Miete für einen Stellplatz in einer öffentlich zugänglichen Parkgarage vor Ort ge- nähert werden. Dabei muss berücksichtigt werden, dass dem Inhaber eines Bewohnerparkausweises lediglich ein Sonderparkrecht eingeräumt, aber keine Parkmöglich- keit im Wohnquartier garantiert wird. Hieraus leitet sich eine mittelbare Obergrenze für die Kosten eines Bewoh- nerparkausweises ab. Ein Bewohnerparkausweis, der keine Garantie für einen freien Parkplatz bietet, sollte nicht genauso teuer oder teurer als der Mietzins eines privaten (garantierten) Stellplatzes sein. Dieser Umstand kann über die Ermittlung einer (durch- schnittlichen) Wahrscheinlichkeit (W_fP) für das Auf- finden eines freien Parkstands direkt bei Ankunft (ohne Parksuchverkehr) berücksichtigt werden, die dann in die Berechnung der jährlichen Gebühr für einen Bewohner- parkausweis (G_BWPA) einfließt. Die Ermittlung der Wahrscheinlichkeit (W_fP) kann über Vor-Ort-Unter- suchungen erfolgen. Alternativ kann die Anzahl durch- schnittlich freier Parkstände zur durchschnittlichen Parkraumnachfrage bzw. zur Anzahl der ausgegebenen Bewohnerparkausweise ins Verhältnis gesetzt werden. Darüber hinaus sollte das relative Risiko (R) (Witterung, Diebstahl etc.) für einen am Straßenrand gegenüber einem in einer Parkgarage geparkten Pkw eine Rolle spielen. 7 II. Festlegung der Gebührenhöhe für das Bewohnerparken Die Festlegung von R kann – zumindest in der Theorie – wahrscheinlich am besten über unterschiedliche KfZ- Versicherungsprämien in Abhängigkeit der Parkmög- lichkeit bzw. über das Tarifmerkmal „selbstgenutztes Wohneigentum“ erfolgen. Die Berechnung der jährlichen Gebühr für einen Bewoh- nerparkausweis kann demnach folgendermaßen aussehen: G_BWPA = M_PG x 12 x W_fP x R wobei M_PG die monatliche Miete für einen Stellplatz in einer Parkgarage beschreibt. Ausgehend von M_PG = 60 Euro/Monat (also 720 Euro/Jahr) und in diesem Beispiel willkürlich gewählten Werten von W_fP = 0,8 und R = 0,7 soll folgendes Beispiel diese Berechnungsmöglichkeit veranschaulichen: G_BWPA = 60 Euro/M x 12 M x 0,8 x 0,7 = 403,20 Euro (zzgl. Kosten für den Verwaltungsaufwand) Sofern es keine öffentlich zugängliche Parkgarage im Quartier gibt oder in den vorhandenen Parkierungsanla- gen kein Dauerparken angeboten wird, gebietsfremde Parkraumnachfrager aber eine Gebühr für das Parken entrichten müssen, gibt es einen Preis für das Parken pro Zeiteinheit, über den man sich ebenfalls der Gebühr für einen Bewohnerparkausweis nähern kann: Angenommen in einem Quartier sind die Bewirtschaftungs- zeiten Montag bis Freitag von 8–18 Uhr und Samstag von 8–14 Uhr . Sonn- und Feiertags erfolgt keine Bewirtschaf- tung. Es wird eine Gebühr von 1 Euro pro Stunde erhoben. In NRW gibt es pro Jahr durchschnittlich 251 Werktage ohne Samstag und 303 Werktage mit einschließlich Samstag. Würde ein Pkw in dem betrachteten Quartier jeden Tag im Jahr während der gesamten Bewirtschaf- tungszeit parken, müssten dafür Gebühren in Höhe von 251 x 10 h x 1 Euro/h + (303–251) x 6 h x 1 Euro/h = 2822 Euro bezahlt werden. Ausgehend von dieser hypothetischen Jahresgebühr für gebietsfremde Parkraumnachfrager oder -nachfrage- rinnen kann nun die Jahresgebühr für den Bewohner- parkausweis beispielhaft berechnet werden. Dabei sollte zum einen berücksichtigt werden, dass Ausweisinhaber und Ausweisinhaberinnen aller Voraussicht nach nicht während der gesamten Bewirtschaftungszeit am Tag in ihrem Quartier parken und zum anderen, dass sie durch den Bewohnerparkausweis bevorrechtigt werden sollen. Im Beispiel sei angenommen, dass sie über das Jahr gesehen 40 % der Bewirtschaftungszeit (entspricht bei einer Wochenbetrachtung 56 Bewirtschaftungsstunden pro Woche x 0,4 = 22,4 Stunden) in ihrem Quartier parken und dass Bewohnerinnen und Bewohner aufgrund ihrer Bevorrechtigung lediglich ein Viertel der Gebühr pro Stunde dafür zahlen sollen. In diesem Fall beläuft sich die Jahresgebühr für einen Bewohnerparkausweis dann auf G_BWPA = 2822 Euro x 0,4 x 0,25 = 282,20 Euro (zzgl. Kosten für den Verwaltungsaufwand). Bei dieser Berechnungsmethode spielt die Wahrschein- lichkeit für Bewohnerinnen und Bewohner, direkt bei Ankunft im Quartier eine Parkmöglichkeit zu finden, keine Rolle, da zum einen eine Jahresbetrachtung erfolgt und zum anderen bei einer adäquaten Parkgebühren- erhebung ein genereller Nachfrageüberhang nicht zu erwarten ist. Die Stärke des Marktpreisansatzes liegt darin, dass er den Vergleich zu einem privaten Stellplatz konkret in den Blick nimmt. Die Schwäche des Ansatzes liegt jedoch in der Vielzahl der zu treffenden Annah - men bzw. Wahrscheinlichkeiten, die sich zum einen rasch ändern können und zu anderen mitunter schwer zu ermitteln sind. 8 Stärke Bodenrichtwerte können insbesondere bei der Erweiterung der vorgenannten Ansätze herangezogen werden, wenn es um die Gebührenstaffelung nach Lage der Bewohnerparkzone geht (siehe 4.1). Schwäche Aus der Beachtung der Bodenrichtwerte ergibt sich mitunter eine sehr kleinteilige Gebührenstruktur, die zudem kontinuier- lichen Änderungen unterworfen ist. Es liegt zudem ein Endogeniätsproblem vor, wenn die Anordnung des Bewohnerpar- kens einen nachweisbaren Einfluss auf die Bodenrichtwerte hat. 3 Bodenrichtwerte Dem Wert einer Fläche im öffentlichen Raum kann sich über Bodenrichtwerte genähert werden, die in NRW auf der Plattform „BORIS-NRW“ veröffentlicht werden. Die Bodenrichtwerte können innerhalb einer Kommune je nach Lage variieren. Liegt dieser Wert z. B. bei 470 Euro pro m² und wird eine Fläche von 15 m² für einen Park- platz veranschlagt, beläuft sich der Gesamtwert dieser Fläche laut Bodenrichtwert auf 7.050 Euro. Bei einer gewöhnlichen Nutzungsdauer von 25 Jahren ergäbe sich in der betrachteten Zone eine jährliche Gebühr in Höhe von 282 Euro für einen Bewohnerparkausweis. Diese Gebühr entspräche somit pro Jahr 4 % des Gesamtwerts der Fläche. Wie bei den vorigen Ansätzen sind zusätzlich noch die Kosten für den Verwaltungs aufwand zu berück- sichtigen. 4 Erweiterungen der Berechnungsansätze Anstatt eine einheitliche Jahresgebühr für alle Bewoh- nerparkausweise anzusetzen, kann eine Gebührenstaf- felung anhand unterschiedlicher Kriterien vorgenommen werden. Einige Beispiele mit Verkehrsbezug werden im Folgenden aufgeführt. Bei allen Beispielen wird davon ausgegangen, dass zunächst eine einheitliche Jahres- gebühr ermittelt und diese dann auf Basis unterschied- licher Kriterien ausdifferenziert wird. Damit wird der originäre Ansatz aufgeweicht, was aber ggfs. als er- forderlich erachtet werden kann. Die Berücksichtigung „sozialer“ Kriterien bzw. eine einkommensabhängige Gebührenstaffelung ist nach aktueller Auffassung des Ministeriums für Verkehr des Landes NRW rechtlich nicht möglich. Es stützt sich auf ein Urteil des BVerwG vom 16. September 1981 (8 C 48/81). Nach dem Gleich- heitsgrundsatz ist eine willkürlich ungleiche Behandlung (wesentlich) gleicher Sachverhalte verboten. Die Grenze liegt dort, wo ein sachlich einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung fehlt. Dabei ist im Abgaben- recht auf die Typengerechtigkeit abzustellen, die eine Verallgemeinerung und Pauschalierung zulässt und somit an Regelfälle eines Sachbereichs anknüpft und die sich dem „ Typ“ entziehenden Umstände von Einzelfällen außer Betracht lassen kann. Das bedeutet, dass die Gebührendifferenzierung auf ob- jektive Kriterien gestützt werden und die Auswirkungen auf sozial schwächer gestellte Gebührenschuldner von vornherein mitberücksichtigt werden müssen. Die Ge- bührenhöhe muss so bemessen sein, dass sie von einem typischen Bewohner des Quartiers bezahlbar ist. Bei einer einheitlichen Gebührenfestsetzung für die gesamte Kommune erweitert sich der räumliche Betrachtungs- umfang entsprechend. 9 II. Festlegung der Gebührenhöhe für das Bewohnerparken 4.1 Lage der Bewohnerparkzonen Eine Gebührenstaffelung kann auf Basis der Lage der Bewohnerparkzonen erfolgen, wobei die Bodenricht- werte eine Orientierung geben können. Wenn z. B. mit- hilfe des Kostenansatzes eine Jahresgebühr für einen Bewohnerparkausweis festgelegt wurde, kann diese unter Berücksichtigung der (durchschnittlichen) Boden- richtwerte in den unterschiedlichen Bewohnerpark- zonen ausdifferenziert werden. Im Resultat fiele dann in nachgefragteren Zonen/Quartieren die Gebühr für einen Bewohnerparkausweis höher aus als in weniger nachge- fragteren Quartieren. 4.2 Fahrzeuggröße Vor dem Hintergrund des wirtschaftlichen Wertes einer Parkmöglichkeit kann eine Gebührenstaffelung anhand der Fahrzeuggröße (= Länge x Breite des Fahrzeugs) vorgenommen werden. Eine Grundgebühr, die z.B. über den Markpreisansatz ermittelt wurde und die für die durchschnittliche Größe eines Pkw gilt, wird dann um einen Größenfaktor erhöht. Je mehr die Größe des Pkw, für den der Bewohnerparkausweis beantragt wird, von dieser Durchschnittsgröße nach oben abweicht, desto höher fällt die Jahresgebühr für einen Bewohner- parkausweis aus. Eine analoge Gebührenstaffelung nach Fahrzeuggewicht (Leergewicht) ist fraglich, da keine unmittelbare Verbindung zum wirtschaftlichen Wert der Parkmöglichkeit gegeben ist. Stärke Dem Gedanken des neuen § 6a Abs. 5a S. 3 StVG wird in besonderer Weise Rechnung getragen. Im Vergleich zur Gebührenbemessung rein auf Basis der Bodenrichtwerte kann diese auf dem hier skizzierten Weg weniger klein- räumig erfolgen die entsprechende Erweiterung des Kostenansatzes fasst den wirtschaftlichen Wert noch stärker ins Auge. Schwäche Der Verwaltungsaufwand steigt. Stärke Im Einzelfall kann ein Anreiz für die Be- wohner und Bewohnerinnen geschaffen werden, sich ein kleineres Fahrzeug an- zuschaffen. Schwäche Der Verwaltungsaufwand steigt. Zudem dürfte der wirtschaftliche Wert einer Parkmöglichkeit bei einem größeren Pkw nur dann steigen, wenn die Park- fläche nicht ohnehin fest vorgegeben bzw. abmarkiert ist. Darüber hinaus müsste die Gebühr des Bewohnerparkausweises bei jedem Fahrzeugwechsel überprüft und ggf. neu festgelegt werden. 10 4.3 ÖPNV-Erschließungsqualität Eine Gebührenstaffelung könnte sich an der ÖPNV-Er- schließungsqualität ausrichten. Im Falle einer hohen ÖPNV-Erschließungsqualität könnte die z.B. über den Marktpreisansatz ermittelte Jahresgebühr für einen Bewohnerparkausweis mit einem Faktor größer 1 multi- pliziert werden, d.h. die Gebühr für einen Bewohner- parkausweis wäre in einem Gebiet mit hoher ÖPNV-Er- schließungsqualität höher als in einem vergleichsweise weniger erschlossenen Gebiet. 4.4 Anzahl Ausweise pro Halter Laut der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 45 StVO erhält jede Bewohnerin und jeder Bewohner nur einen Parkausweis für ein auf ihn als Halterin bzw. Halter zugelassenes oder nachweislich von ihm dauerhaft ge- nutztes Kraftfahrzeug. Mehrere Kennzeichen oder der Eintrag „wechselnde Fahrzeuge“ können lediglich in begründeten Einzelfällen im Parkausweis eingetragen werden. Wird entsprechend der Verwaltungsvorschrift in solchen Einzelfällen nur ein Ausweis ausgegeben, kann die Bewohnerin oder der Bewohner in jedem Zeitraum nur mit einem Fahrzeug das Bewohnerparkvorrecht ausnutzen. Es wird in Hinblick auf die Fahrzeugnutzung jedoch eine Flexibilität geschaffen, die den Nutzen der Bewohnerin oder des Bewohners aus der Sonderpark- berechtigung übers Jahr gesehen weiter steigert. Dies könnte bei Eintrag eines zweiten Kennzeichens (oder des Eintrags „mehrere Kennzeichen“) berücksichtigt werden, indem die eigentliche Gebühr für den Bewoh- nerparkausweis mit einem Faktor, der einen Wert größer 1 und kleiner 2 hat, multipliziert wird. Stärke Die Bedeutung des ÖPNV als Mobilitäts- option wird ins Bewusstsein gerufen. Schwäche Die ÖPNV-Erschließungsqualität muss – sofern noch nicht geschehen – flächen- deckend definiert werden. Zudem ist die ÖPNV-Erschließungsqualität Än - derungen unterworfen, die dann auch Änderungen in der Gebührenhöhe nach sich ziehen würde. Stärke Es kann ein Anreiz für die Bewohner und Bewohnerinnen geschaffen wer- den, auf den Eintrag von mehr als einem Kenn zeichen zu verzichten und somit ggf. mittel- bis langfristig das Halten mehrerer Fahrzeuge zu überdenken. Schwäche Der Verwaltungsaufwand steigt, allerdings nur marginal. 11 II. Festlegung der Gebührenhöhe für das Bewohnerparken 5 Abschließende Bemerkungen Alle vorgestellten Ansätze und Berechnungsgrundlagen kommen zu einer Gebührenhöhe, die im Vergleich zu der heute üblichen Gebühr von max. 30,70 Euro eine erheb- liche Gebührensteigerung bedeuten. In dem Rechenbei- spiel zum Marktpreisansatz bei Möglichkeit der privaten Stellplatzmiete ist die Gebühr z. B. um das fast 14-fache und in dem Rechenbeispiel zum Kostenansatz fast um das 9-fache höher als heute (ausgehend von der maximalen Gebühr von 30,70 Euro). Eine solche Gebührenerhöhung kann in mehreren Schritten durchgeführt werden. Die künftige Gebührenordnung müsste dann eine schrittweise Erhöhung über mehrere Jahre festschreiben. Wenn wie hier im Beispiel für den Kostenansatz eine jährliche Ge- bühr in Höhe von 260 Euro ermittelt wurde, diese aber aus Gründen der Anpassungsmöglichkeiten erst im Jahr 2025 gelten soll, könnte z.B. im Jahr 2023 eine Gebühr in Höhe von 60 Euro, im Jahr 2024 eine Gebühr in Höhe von 120 Euro erhoben werden, bevor im Jahr 2025 dann tatsäch- lich 260 Euro für einen Bewohnerparkausweis entrichtet werden müssen. Die in den vorigen Abschnitten beschriebenen Vorge- hensweisen zur Herleitung möglicher Jahresgebühren- höhen für das Bewohnerparken stellen keine abschließ- ende Auflistung dar . Auch eine Vermischung der Ansätze oder gänzlich andere Herleitungen sind denkbar . An dieser Stelle sei jedoch ausdrücklich an die eingangs zitierten Erfordernisse des Straßenverkehrsgesetzes erinnert, d.h. es muss mindestens der Verwaltungsauf- wand ggf. plus einer oder mehrerer der drei weiteren Kriterien (Bedeutung der Parkmöglichkeiten, der wirt- schaftliche Wert oder sonstige Nutzen für die Bewoh- nerinnen und Bewohner) berücksichtigt sein. Pauschale Festlegungen von Gebühren, die keinen Bezug zu den oben genannten Faktoren aufweisen, sind jedoch nicht zulässig. Falls weiterhin ausschließlich der Verwaltungs- aufwand nach GebOSt berücksichtigt werden soll, ist die Erarbeitung einer Gebührenordnung nicht notwendig, d.h. der Status Quo kann fortgesetzt werden. 12 1. Bewohnerparken als Instrument der Parkraumbewirtschaftung Parken ist ein zentrales Handlungsfeld der kommunalen Mobilitäts- und Verkehrsplanung. Die Steuerung des Angebotes und der Nutzung der öffentlichen Parkstän- de und der privaten Stellplätze wird unter dem Begriff „Parkraummanagements“ zusammengefasst und be- steht aus vier grundlegenden Bausteinen (vgl. Abb. 1). Mit Hilfe des Parkraummanagements können Kommu- nen Einfluss auf den Parksuchverkehr und das Parkver- halten sowie die Verkehrsnachfrage und Verkehrsmittel- wahl ausüben. III. Bewohnerparken im Kontext verkehrs- und stadtplanerischer Ziele Parkraummanagement Parkraumbewirtschaftung Private Stellplätze Öffentlich zugängliche Parkierungs- anlagen Parkstände im öffentlichen Straßenraum Parkraumangebot Informations- und Leitsysteme Angebotssteuerung • Parkleitsystem • Zielführungssystem • Pre-Trip Information • Ausweisung Straßenraumparken • Stellplatzsatzung • Quartiersgaragen-Förderung • Betriebliches Stellplatzmanagement • tageszeitliche Parkbeschränkungen • Parkdauerbeschränkungen • Parkgebühren • Sonderparkberechtigungen: z. B. Bewohnerparken • Überwachung Abbildung 1: Bausteine des Parkraum- management Quelle: Eigene Abbildung in Anlehnung an Baier et al. (2006) In Bereichen, in denen verschiedene Nutzergruppen (z. B. Bewohnerinnen und Bewohner, Beschäftigte, Besucherinnen und Besucher, Lieferverkehre) um das Parkraumangebot konkurrieren, ist die Parkraumbe- wirtschaftung ein geeigneter Ansatz, um den Interes- senskonflikt zwischen den Ansprüchen der einzelnen Nutzergruppen zu minimieren. Gleichzeitig können durch geeignete Parkraumbewirtschaftungsmaßnahmen eben- so Ziele der Stadt- und Mobilitätsentwicklung erreicht werden. Hierzu gehört u.a. die Verbesserung der Erreich- barkeit oder die Erhöhung der Attraktivität der bewirt- schafteten Gebiete. 13 III. Bewohnerparken im Kontext verkehrs- und stadtplanerischer Ziele Ein Element der Parkraumbewirtschaftung ist die Sonderparkberechtigung. Mit der Anordnung der Sonderparkberechtigung „Bewohnerparken“ für Bewohnerinnen und Bewohner städtischer Quartie - re mit erheblichem Parkraummangel wird das Ziel verfolgt, diesen auf öffentlichen Verkehrsflächen ein Parkvorrecht einzuräumen bzw. sie von geltenden Vor- schriften zu befreien. Eingeführt wurde diese Sonder - parkberichtigung im Jahr 1980, um negativen Auswir - kungen der damals vorherrschenden Suburbanisierung („Wohnen im Grünen, Arbeiten in der – autogerechten – Stadt“) auf innerstädtische Quartiere entgegenzuwirken. Das Bewohnerparken basiert auf § 6 Abs. 1 Nr . 15b des StVG und auf § 45 Abs. 1b Nr . 2a der StVO sowie der Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs- Ordnung (VwV-StVO) zu § 45 StVO. Die Regelungen der StVO und der VwV-StVO gehen dabei über die reine An- ordnung durch die zuständige Straßenverkehrsbehörde hinaus. Die Anordnung von Bewohnerparkvorrechten ist gemäß VwV-StVO zu § 45 nur dort zulässig, wo mangels privater Stellflächen und auf Grund eines erheblichen allgemeinen Parkdrucks die Bewohnerinnen und Be- wohner eines städtischen Quartiers regelmäßig keine ausreichende Möglichkeit haben in ortsüblich fußläufig zumutbarer Entfernung von ihrer Wohnung einen Stell- platz zu finden. Neben den Anordnungsvoraussetzungen sind dort auch die wesentlichen Ausprägungsmerkmale der Bereiche mit Bewohnerparkbevorrechtigung detailliert geregelt. Entsprechend ist eine umfangreiche und situationsbe- dingte Einzelfallplanung unumgänglich. Hierzu gehören die Erhebung des Parkraumangebotes und der Park- raumnachfrage, die Abgrenzung des Bereiches der Park- bevorrechtigung (Zonenausdehnung), die Festlegung des Anordnungsprinzips und die Beschilderung. „Bewohnerparken“ oder „Anwohnerparken“? Das Bundesverwaltungsgericht entschied am 28. Mai 1998, dass der Begriff des „Anwohners“ eine enge räumliche Verbindung zwischen Wohnort und Pkw-Abstellort verlangt. Daraufhin wurde 2001 durch die „35. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften“ das Wort „Anwohner“ durch „Bewohner städtischer Quar- tiere“ im StVG und in der StVO ersetzt, da damit ein Bezug zu einem größeren räumlichen Gebiet hergestellt wird. Es sollte also stets der Begriff „Bewohnerparken“ verwendet werden. Zur Umsetzung des Bewohnerparkens stehen mit dem Trennprinzip, dem Mischprinzip und dem Wechselprinzip drei Anordnungsprinzipien zur Auswahl. Das Trenn- prinzip sieht die exklusive Reservierung von öffentlichen Parkständen für Bewohnerinnen und Bewohner mit ei- nem entsprechenden Bewohnerparkausweis vor . Die üb- rigen öffentlichen Parkstände stehen dann den übrigen Nutzergruppen zur Verfügung, wobei diese Parkstände dann häufig durch eine Parkgebührenerhebung und/oder eine Parkdauerbeschränkung zusätzlich bewirtschaftet sind. Das Trennprinzip kann dabei eine grobe Trennung (straßenzugweise) oder eine feine Trennung (parkplatz- weise) umfassen. Alternativ zum Trennprinzip können die öffentlichen Parkstände grundsätzlich von allen Nutzer- gruppen in Anspruch genommen werden, wobei dann die Bewohnerinnen und Bewohner von den eigentlich geltenden Parkregelungen (Parkgebühr, Parkdauer- begrenzung) befreit sind. Hierbei unterscheidet man eine grundsätzliche Befreiung der Bewohnerinnen und Bewohner von den Parkregelungen (Mischprinzip) oder einer Befreiung dieser Gruppe von den Parkregelungen nur zu bestimmten Zeiten (Wechselprinzip). Wie bereits erwähnt, ist die grundsätzliche Zielsetzung des Bewohnerparkens die Verbesserung der Park - raumsituation im öffentlichen Straßenraum. Hierzu sind grundsätzlich alle Anordnungsprinzipien geeignet. Zusätzlich kann mit der Anwendung des Trennprinzips auch steuernd auf die Parkraumnachfrage der gebiets- fremden Nutzergruppen eingewirkt werden. So eignet sich das Trennprinzip aufgrund der im Regelfall einher- gehenden Verknappung des Parkraumangebotes für alle Nutzergruppen ohne Bewohnerparkbevorrechtigung zur Verlagerung von z. B. Beschäftigtenverkehre auf andere Parkflächen ( z. B. Parkhäuser) oder auf andere Verkehrs mittel. Die Anwendung des Mischprinzips hin- gegen ermöglicht die verbesserte Bedienung der Park- raumnachfrage von gebietsfremdem Kurzzeitparken. Wesentlich für die Anordnung des Bewohnerparkens ist der Mangel an privaten Stellplätzen. Dieser ist in städtischen Quartieren mit hohem Altbaubestand häufig gegeben. In Gebieten mit neuerem Baubestand ist dieser Mangel an privaten Stellplätzen nicht immer gegeben, da viele Grundstücke private Stellplätze aufweisen. Jedoch werden diese privaten Stellplätze entgegen ihrer Zweckbestimmung häufig fremdgenutzt. Daher ist im Zuge der Prüfung der Einrichtung einer Bewohnerpark- bevorrechtigung immer zu prüfen, ob die vorhandenen privaten Stellplätze, insbesondere Garagen, auch von den Bewohnerinnen und Bewohnern entsprechend zum Parken genutzt werden. Ist dies nicht der Fall, so sind entsprechende Maßnahmen zu ergreifen. 14 2 Bewohnerparken damals und heute Wie im vorangegangenen Abschnitt kurz dargestellt, wur- de die Sonderparkberichtigung „Bewohnerparken“ (bzw. damals noch „Anwohnerparken“) im Jahr 1980 eingeführt, um negativen Auswirkungen der damals vorherrschenden Suburbanisierung („Wohnen im Grünen, Arbeiten in der – autogerechten – Stadt“) auf innerstädtische Quartiere ent- gegenzuwirken. Mit der Parkbevorrechtigung von Bewoh- nern und Bewohnerinnen innerstädtischer Quartiere sollte der (ruhende) Verkehr in den Quartieren beruhigt, folglich die Wohnumfeldqualität gesteigert und weiterer Abwande- rung der motorisierten Wohnbevölkerung ins Stadtumland entgegengewirkt werden (VkBl, 1980, S. 245f.). Heute stellt sich die Situation etwas anders dar: Seit der Jahrtausendwende ist in Deutschland eine Reurba- nisierung zu beobachten (Röhl, 2013), zudem steigt die Pkw-Ausstattung deutscher Haushalte gesamt gesehen kontinuierlich an: Während im Jahr 2002 noch 469 Pkw auf 1000 Einwohnerinnen und Einwohner kamen, waren es im Jahr 2017 bereits 527 Pkw. In Metropolen ist der Wert zwar von 373 Pkw pro 1000 Einwohnerinnen und Ein- wohner in 2002 auf 372 Pkw in 2017 marginal gesunken, ansonsten ist er aber unabhängig vom Raumtyp (Stadt- region, ländliche Region) in großen, mittleren und kleinen Städten gestiegen. Die Zahl an Pkw pro Haushalt ist von 1 in 2002 auf 1,1 in 2017 gestiegen (vgl. C. Nobis et al. 2019, S. 35 f.). Gepaart mit dem Reurbanisierungstrend geht die steigende Pkw-Ausstattung deutscher Haushalte in einigen Städten mitunter mit einer steigenden Nachfrage nach Bewohnerparkausweisen einher . 3 Subventionsabbau aufgrund veränderter Bedingungen mit Lenkungseffekt Die Gebühr für einen Bewohnerparkausweis in Höhe von bislang 10,20 Euro – 30,70 Euro pro Jahr kann heute klar als Subventionierung des Parkens im öffentlichen Raum eingeordnet werden. Aus den Berechnungsbeispie- len des vorigen Kapitels wird deutlich, dass die aktuellen Gebühren für Bewohnerparkausweise weder die Herstel- lungs- und Unterhaltskosten öffentlicher Stellplätze noch annähernd den wirtschaftlichen Wert einer Parkmöglich- keit widerspiegeln. Die Anpassung der Gebühren stellt somit eine Rücknahme oder Verringerung der Subvention dar und ist eine logische Folge veränderter Bedingungen: Das Bewohnerparken lässt sich seit Jahren im Kontext einer hohen Nachfrage nach innerstädtischem Wohn- raum betrachten, hat damit einen eigenen „Preis“ mithilfe dessen Monetisierung die Nachfrage nach Bewohnerpark- ausweisen und damit die Nachfrage nach öffentlichem Parkraum gesteuert werden kann. Relativ gesehen wer- den Dauerstellplätze in Parkbauten deutlich attraktiver, wenn die Kostendifferenz zwischen Mietzins und Gebühr für den Bewohnerparkausweis abnimmt und der Komfort eines festen, überdachten Stellplatzes überwiegt. Auch die vielfach zu beobachtende Fremdnutzung von Garagen kann durch einen steigenden Preis für das Bewohnerpar- ken gemindert und somit eine aus Sicht der Gesellschaft effizientere Nutzung privater Kfz-Stellplätze erreicht werden (vgl. J. Scheiner et al. 2020). 15 III. Bewohnerparken im Kontext verkehrs- und stadtplanerischer Ziele Abbildung 2: Gebühren im internationalen Vergleich (Stand 2020) Quelle: eigene Darstellung 16 Im Vergleich zu den Gebühren, die in Städten anderer Länder für das Bewohnerparken bzw. für Bewohnerpark- ausweise erhoben werden, werden die sehr geringen Gebühren in deutschen Städten auch deutlich (siehe Abbildung 2). Noch deutlicher wird der Unterschied im Vergleich zu Hauptstädten wie Kopenhagen (27,50 – 546 Euro), Ams- terdam (70 – 566 Euro) oder Wien (140 – 170 Euro), dort wurden die Gebühren für Bewohnerausweise im Rahmen der gesamtstädtischen Mobilitätsstrategien sukzessiv angehoben. In den Nachbarländern werden auch Ansätze zur Dif- ferenzierung der Bewohnerparkgebühren verfolgt. In den Niederlanden werden verschiedene Zonen unter- schieden, die sich nach der Lage im Innenstadt- bzw. Außenbereich richten. Die Gebühren in Salzburg unter- scheiden nach Straßen-Typ der Gemeinde- bzw. Landesstraße, Wien hingegen unterscheidet ebenfalls Innenstadt- und Stadtrandbezirke. In Basel werden die höheren Gebühren für Bewohner mit Zweitwohnsitz bzw. Wochenendwohnsitz fällig. In Kopenhagen werden die Gebühren nach Verbrauch des Fahrzeugs festge- legt – die niedrigen 27,50 Euro fallen ausschließlich für Elektrofahrzeuge an. In Deutschland gibt es derzeit keine rechtliche Grundlage für eine entsprechende Be - vorzugung von Elektrofahrzeugen. So widerspricht eine Gebührendifferenzierung nach dem Energieausstoß der Fahrzeuge bzw. auf Grundlage der Antriebsart der Privi- legienfeindlichkeit des Straßenverkehrsrechts. Auch auf Grundlage von § 3 Abs. 6 Gesetz zur Bevorrechtigung der Verwendung elektrisch betriebener Fahrzeuge (Elektro- mobilitätsgesetz - EmoG) scheidet eine Privilegierung von E-Fahrzeugen bei der Erhebung von Gebühren von Bewohnerparkausweisen aus, da dieser Absatz lediglich auf § 6a Abs. 6 StVG (Kurzzeitparken) verweist. 507,07 Euro 285,86 Euro 235,00 Euro 160,00 Euro 141,00 Euro 30,00 Euro 17,00 Euro Maximum Minimum Basel Maastricht Enschede Salzburg Arnheim Gelsenkirchen/Köln/Paderborn Münster 0 200 400 600 4 Einbettung in verkehrsplane- rische Gesamtstrategie Das Bewohnerparken und dementsprechend auch die Festlegung der entsprechenden Gebührenhöhe sollte nicht losgelöst, sondern stets als Baustein einer um- fassenden kommunalen (oder sogar regionalen) Park- raummanagementstrategie betrachtet werden, welche wiederum als Teil einer kommunalen Mobilitäts- bzw. Verkehrsentwicklungsstrategie gesehen werden sollte. Im Rahmen dessen Entwicklung und Umsetzung spielt der Entwurf und die Vermittlung eines positiven Zu- kunftsbilds für die Stadt bzw. das Quartier eine wichtige Rolle: Welche städtebaulichen Pläne gibt es insbesonde- re für den öffentlichen Raum? Was bedeutet dies für die (Neu)Aufteilung des Straßenraums und welche Aus- wirkungen hat diese auf den Fuß- und Radverkehr, den MIV sowie den ruhenden Verkehr? Welche baulichen und regulierenden Maßnahmen sind für die Neuaufteilung des Straßenraums notwendig? Zu den regulierenden Maßnahmen zählt u.a. die Park- raumbewirtschaftung, damit auch das Bewohnerparken und die in diesem Zusammenhang erhobenen Gebühren. Förderlich für die Akzeptanz von Gebührenerhöhungen im Bereich des ruhenden Verkehrs im Allgemeinen und für die Akzeptanz der Bewohnerinnen und Bewohner für die Erhöhung der Bewohnerparkgebühren im Speziellen, ist die transparente Reinvestition der Gebühreneinnahmen. Hier bietet sich beispielsweise eine politische Zweckbindung für • die Verbesserung der Radverkehrsinfrastruktur, • die Entwicklung von Quartiersgaragen bzw. die Reservierung von Stellplätzen in bestehenden Bestandsbauten, • die Entwicklung von Mobilstationen zur stärkeren Verknüpfung von Verkehrsmitteln, • die Förderung des Car-, Lastenrad- und/oder Bikes- haring oder • die Verbesserung des ÖPNV-Angebots an. Wichtig ist, die alternativen Mobilitätsangebote direkt in den Quartieren mit Bewohnerparkzonen zu stärken und die Reinvestition von Beginn an offensiv mit der Gebüh- renanpassung zu kommunizieren. Weiterhin könnten ebenfalls Quartiersprojekte mit den Gebühren unter- stützt werden. Eine Studie aus den Niederlanden zeigt, dass eine Er- höhung der Bewohnerparkgebühren zur Reduzierung des privaten Pkw-Besitz im Quartier führen kann. Ins- besondere Gelegenheitsfahrer entscheiden sich gegen den eigenen Pkw, wenn alternativ Sharing-Angebote und/oder ÖPNV-Angebote im Wohnumfeld zur Verfügung stehen (vgl. D. Albalate & A. Gragera 2019). 17 III. Bewohnerparken im Kontext verkehrs- und stadtplanerischer Ziele 18 Quellen Albalate, Daniel & Gragera, Albert (2019): The impact of curbside parking regulations on car ownership, online unter: https://www.ub.edu/irea/working_papers/2019/201909.pdf Agora Verkehrswende (2018): Öffentlicher Raum ist mehr wert – Ein Rechtsgutachten zu den Handlungsspielräumen in Kommunen, https://static.agora-verkehrswende.de/fileadmin/Projekte/2018/OEffentlicher_Raum_ist_mehr_ wert/Agora_Verkehrswende_Rechtsgutachten_oeffentlicher_Raum.pdf Baier, Reinhold, Klemps, Alexandra, und Peter-Dosch, Christof (2006): Aktuelle Praxis der kommunalen Parkraumbewirtschaftung in Deutschland, Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen Heft V 145. Bundesgebührengesetz: § 9 BGebG – Einzelnorm (gesetze-im-internet.de) Difu (2020): Bewohnerparken in den Städten – Wie teuer darf es sein? https://difu.de/nachricht/bewohnerparken-in-den-staedten-wie-teuer-darf-es-sein FGSV (2005): Empfehlungen für Anlagen des ruhenden Verkehrs. Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen e.V., Köln Kommunalabgabengesetz KAG NRW: Gesetze und Verordnungen | Landesrecht NRW Landtag NRW (12/2020): Kleine Anfrage „Gebührenrahmen für Bewohnerparken in NRW“ MMD17-12413.pdf (nrw.de) Landtag Baden-Württemberg (11/2020): Kleine Anfrage „Bewohnerparkbereiche in Städten und Gemeinden. 16_9272_D.pdf (landtag-bw.de) Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg (2020): Ruhender Verkehr: Hinweispapier für die Straßenverkehrsbe- hörden, Bußgeldbehörden und Kommunen in Baden-Württemberg. https://vm.baden-wuerttemberg.de/de/service/ publikation/did/ruhender-verkehr-hinweispapier-fuer-die-strassenverkehrsbehoerden-bussgeldbehoerden-und- kommunen-in-bad/ Nobis, Claudia et al. (2019): Mobilität in Deutschland – Zeitreihenbericht 2002 – 2008 – 2017. Studie von infas, DLR, IVT und infas 360 im Auftrag des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (FE-Nr . 70.904/15). Bonn, Berlin. Online unter http://www.mobilitaet-in-deutschland.de/pdf/MiD2017_Zeitreihenbericht_2002_2008_2017.pdf Röhl, Klaus-Heiner (2013): Konzentrations- und Schrumpfungsprozesse in deutschen Regionen und Großstädten, IW Trends 4/2013 Scheiner, Joachim, et al. (2020): What's that garage for? Private parking and on-street parking in a high-density urban residential neighbourhood, Journal of Transport Geography, Volume 45. VkBL (1980): Nr . 96: Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetz, Verkehrblatt 34(7), S. 241–249. 19 Quellen / Impressum Impressum Redaktionsschluss: 28. Februar 2022 Gestaltung: Heimrich & Hannot GmbH www.heimrich-hannot.de Herausgeber: Zukunftsnetz Mobilität NRW Geschäftsstelle Verkehrsverbund Rhein-Sieg GmbH Glockengasse 37–39 50667 Köln www.zukunftsnetz-mobilitaet.nrw.de zukunftsnetz-mobilitaet@vrs.de Bildnachweis: Titelbild: © Zukunftsnetz Mobilität NRW / Smilla Dankert. Mit freundlicher Unterstützung von: www.zukunftsnetz-mobilitaet.nrw.de In Zusammenarbeit mit Arbeitsgemeinschaft fußgänger- und fahrradfreundlicher Städte, Gemeinden und Kreise in Nordrhein-Westfalen e.V. Von-der-Leyen-Platz 1 47798 Krefeld Tel.: 0 21 51/86-42 83 www.agfs-nrw.de info@agfs-nrw.de Städtetag Nordrhein-Westfalen Gereonstraße 18 – 32 50670 Köln Tel: 0221 3771-0 www.staedtetag-nrw.de post@staedtetag-nrw.de Städte- und Gemeindebund Nordrhein-Westfalen e.V. Kaiserswerther Str . 199–201 40474 Düsseldorf Tel.: 02 11/45 87-1 www.kommunen.nrw info@kommunen.nrw Koordinierungs stelle Rhein-Ruhr Koordinierungs stelle Rheinland Koordinierungs stelle Westfalen-Lippe Sitz: Sitz: Partner: Sitz:
Anlage 8 - Auszug BV Nippes 01.06.2023
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Anlage 8 Geschäftsführung Bezirksvertretung 5 (Nippes) Herr Rupsch Telefon: (0221) 221-95313 Fax: (0221) 221-95447 E-Mail: guido.rupsch@stadt-koeln.de Datum: 05.06.2023 Auszug aus dem Entwurf der Niederschrift der 22. Sitzung der Bezirksvertretung Nippes vom 01.06.2023 öffentlich 9.2.1 Gebührenordnung für die Nutzung gebührenpflichtiger Parkplätze mit Bewohnerparkprivilegien im öffentlichen Straßenland auf dem Gebiet der Stadt Köln (Bewohnerparkgebührenordnung) 0427/2023 Frau Feuser stellt den gemeinsamen Änderungsantrag von Grünen, GUT & Klima Freunden und FDP vor. Herr Leitterstorf hält eine Verzehnfachung der Gebühren für Anwohnerparkausweise in Zeiten massiv steigender Lebenshaltungskosten für ein falsches Signal an den Bür- ger. Herr Meier sieht ein, dass sich was ändern muss, hält aber sowohl das Konzept der Verwaltung als auch den Änderungsantrag nicht für sozial ausgewogen. Auf einen ei- genen Antrag für diese Sitzung der Bezirksvertretung habe die SPD aber verzichtet, weil ein solcher von der SPD-Ratsfraktion eingebracht werde. Herr Schmitz hält den Bezirk Nippes für benachteiligt, weil es hier – im Gegensatz zu anderen Stadtbezirken – keine Parkhäuser gebe. Deswegen werde die CDU sowohl Vorlage als auch Änderungsantrag ablehnen und sich damit bewusst anders verhalten als die Ratsfraktion. Herr Urmetzer weist darauf hin, dass der Änderungsantrag auch eine Annäherung zwischen ausgegebenen Ausweisen und vorhandener Stellplätze zum Gegenstand hat. Frau Bezirksbürgermeisterin Dr. Siebert ist der Ansicht, dass im Änderungsantrag eine soziale Komponente enthalten sei. Sie räumt ferner ein, dass es im Bezirks kein Parkhaus gebe, verweist aber auf den Parkplatz hinterm Kaufhof. 2 Frau Feuser ist der Ansicht, dass sowohl Parkplätze als auch der Pkw-Verkehr mit den Steuergeldern aller Menschen subventioniert würden. Diese Subventionierung fossiler Infrastruktur sei unfassbar. Herr Thelen möchte im Angesicht der Klimakrise die Mobilität durch Autos zurückdrän- gen. Die von der Verwaltung vorgeschlagenen Preise sein im Vergleich zu anderen Großstädten immer noch sehr niedrig. Herr Meier bewertet die soziale Komponente anders als die Bezirksbürgermeisterin und kritisiert, dass die Lebenssituation wenig gutsituierter Menschen unbeachtet bleibe. Frau Vogel verweist darauf, dass es in Köln zu wenig Platz gebe. Parkplätze seien sinnlose genutzte Fläche, weil Autos die meiste Zeit nur rumstehen würden. Mit der Fläche könne man auch Sinnvolleres machen. Öffentlicher Raum sei ein kostbares Gut. Frau Bezirksbürgermeisterin Siebert erwidert auf den Wortbeitrag von Herrn Schmitz, dass die Ratsfraktion der CDU erkannt habe, dass die Erhöhung der Parkgebühren richtig sei. Herr Leitterstorf kritisiert, dass eine solche Politik dazu führen, dass sich immer weni- ger Leute ein Auto leisten könnten. Ziel der AfD sei aber genau das Gegenteil. Herr Erkelenz äußert Verständnis für das Abstimmungsverhalten der CDU-Bezirks- fraktion. Nippes verfüge im Gegensatz zur Innenstadt über keine Parkhäuser. Daher fehle für Nippes der Gegenwert. Der Rat müsse daran arbeiten, dass Nippes eine Quartiersgarage erhält. Herr Dr. Ertin weist darauf hin, dass Autos Privateigentum seien, deswegen müsse auch jeder selbst für einen Parkplatz sorgen. Ein privates Auto bringe der Allgemein- heit nichts. 1. Abstimmung über den gemeinsamen Änderungsantrag von Grünen, GUT & Klima Freunden und FDP Beschluss: Die Punkte 1 und 2 der Vorlage 0427/2023 werden ersetzt durch: Der Rat beschließt die Festsetzung der Gebühren der Bewohnerparkausweise und die Anpassung der Gebühren gemäß dem Beschluss der Bezirksvertretung Nippes 1105/2022 vom Juni 2022. Abstimmungsergebnis: Mehrheitlich gegen die Stimmen von SPD, CDU und AfD beschlossen. 2. Abstimmung über die so geänderte Beschlussvorlage: Beschluss: 1. Der Rat beschließt die Festsetzung der Gebühren der Bewohnerparkausweise und die Anpassung der Gebühren gemäß dem Beschluss der Bezirksvertretung Nippes 3 1105/2022 vom Juni 2022. 2. Der Rat beauftragt die Verwaltung, alle erforderlichen Maßnahmen für die Umset- zung der geänderten Bewohnerparkgebührenordnung umzusetzen und die hierfür erforderlichen Stellenbedarfe im Rahmen des regulären Stellenplanverfahrens ein- zurichten. Die Refinanzierung der Stellen erfolgt aus den Gebührenmehrerträgen. Weiterhin werden die notwendigen Softwareanforderungen schnellstmöglich ermit- telt und in einer gesonderten Beschlussvorlage dargelegt. 3. Die Einführung der neuen Gebührenordnung soll vorbehaltlich der unter Punkt 3 genannten Detailermittlung zum 01.01.2024 erfolgen. 4. Der Rat beauftragt die Verwaltung, ein Konzept zu erarbeiten, wie das Bewohner- parken auf städtische Parkbauten ausgeweitet werden kann. Anhand zweier städti- scher Parkbauten soll exemplarisch ein konkretes Betriebskonzept aufgestellt und den zuständigen Gremien zum Beschluss vorgelegt werden. 5. Gemäß des beschlossenen Masterplans Parken (AN/2635/2021) beauftragt der Rat die Verwaltung, das Konzept zur Digitalisierung der Parkraumbewirtschaftung zu erstellen sowie zu überprüfen, ob auch Schul- und Supermarktparkplätze für das Bewohnerparken geöffnet werden können. Abstimmungsergebnis: Mehrheitlich gegen die Stimmen von SPD, CDU und AfD beschlossen.
Anlage 9 - Auszug BV Porz 13.06.2023
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Geschäftsführung Bezirksvertretung 7 (Porz) Herr Stäuder Telefon: (0221) 221-97327 Fax: (0221) E-Mail: Erik.Staeuder@Stadt-Koeln.de Datum: 13.06.2023 Auszug aus dem Beschlussprotokoll der Sitzung der Bezirksvertretung Porz vom 13.06.2023 öffentlich 7.2 Gebührenordnung für die Nutzung gebührenpflicht iger Parkplätze mit Bewohnerparkprivilegien im öffentlichen Straßenland auf dem Gebiet der Stadt Köln (Bewohnerparkgebührenordnung) 0427/2023 Änderungsantrag der Fraktionen CDU und Bündnis 90/Die Grünen "Bewohner- parkgebührenordnung" AN/1208/2023 I. Beschluss über den Änderungsantrag AN/1208/2023: Eine marktwirtschaftliche Berechnung der Parkraumgebühren nach Bilanzrecht steht dem Gewinnverbot der öffentlichen Hand entgegen und kann so nicht Grundlage für die Höhe des Bewohnerparkausweises sein. Grundlage dürfen nicht Grundstückskos- ten sein, in die spekulative Verkaufserlöse einfließen können, sondern nur die tatsäch- lichen Erstellungs- und Sachkosten. Der Bewohnerparkausweis wird je Quartier nach Kostenansatz gerechnet und laut Un- tersuchung auf maximal 260 € festgelegt. Es erfolgt eine Staffelung bis zum Erreichen der 260€ nach Jahren. Die Erhöhung in 2024 beläuft sich auf 120 €, 2025 auf 200 € und 2026 den Endbetrag von max. 260 €. Abstimmungsergebnis: Mehrheitlich mit den Stimmen der Fraktionen CDU und Bündnis 90/Die Grünen, ge- gen die Stimmen der Fraktionen SPD und DIE LINKE/Die PARTEI und der Stimme von Herr Krasson (AfD) und der Stimme von Frau Bastian (FDP) zugestimmt . II. Beschluss über die geänderte Beschlussvorlage: 1. Der Rat beschließt die Festsetzung der Gebühren für Bewohnerparkausweise ge- mäß der unter Punkt „Berechnung künftiger Gebühren für Bewohnerparkausweise“ aufgeführten Berechnung. 2. Der Rat beschließt die Anpassung der Gebühren fü r Bewohnerparkausweise ge- mäß der als Anlage beigefügten Bewohnerparkgebührenordnung. 3. Der Rat beauftragt die Verwaltung, alle erforder lichen Maßnahmen für die Umset- zung der geänderten Bewohnerparkgebührenordnung umzusetzen und die hierfür erforderlichen Stellenbedarfe im Rahmen des regulären Stellenplanverfahrens ein- zurichten. Die Refinanzierung der Stellen erfolgt aus den Gebührenmehrerträgen. Weiterhin werden die notwendigen Softwareanforderungen schnellstmöglich ermit- telt und in einer gesonderten Beschlussvorlage dargelegt. 4. Die Einführung der neuen Gebührenordnung soll vo rbehaltlich der unter Punkt 3 genannten Detailermittlung zum 01.01.2024 erfolgen. 5. Der Rat beauftragt die Verwaltung, ein Konzept z u erarbeiten, wie das Bewohner- parken auf städtische Parkbauten ausgeweitet werden kann. Anhand zweier städti- scher Parkbauten soll exemplarisch ein konkretes Betriebskonzept aufgestellt und den zuständigen Gremien zum Beschluss vorgelegt werden. 6. Gemäß des beschlossenen Masterplans Parken (AN/2 635/2021) beauftragt der Rat die Verwaltung, das Konzept zur Digitalisierung der Parkraumbewirtschaftung zu erstellen sowie zu überprüfen, ob auch Schul- und Supermarktparkplätze für das Bewohnerparken geöffnet werden können. 7. Eine marktwirtschaftliche Berechnung der Parkrau mgebühren nach Bilanz- recht steht dem Gewinnverbot der öffentlichen Hand entgegen und kann so nicht Grundlage für die Höhe des Bewohnerparkausweises sein. Grundlage dürfen nicht Grundstückskosten sein, in die spekulative Verkaufserlöse ein- fließen können, sondern nur die tatsächlichen Erstellungs- und Sachkosten. Der Bewohnerparkausweis wird je Quartier nach Kostenansatz gerechnet und laut Untersuchung auf maximal 260 € festgelegt. Es erfolgt eine Staffe- lung bis zum Erreichen der 260€ nach Jahren. Die Erhöhung in 2024 beläuft sich auf 120 €, 2025 auf 200 € und 2026 den Endbetrag von max. 260 €. Abstimmungsergebnis: Mehrheitlich mit den Stimmen der Fraktionen CDU und Bündnis 90/Die Grünen, ge- gen die Stimmen der Fraktionen SPD und DIE LINKE/Die PARTEI und der Stimme von Herr Krasson (AfD) und der Stimme von Frau Bastian (FDP) zugestimmt .
Anlage 7 - Auszug Verkehrsausschuss 23.05.2023
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Anlage 7 Geschäftsführung Verkehrsausschuss Frau Krause Telefon: (0221) 221-25909 Fax: (0221) 221-24447 E-Mail: angela.krause@stadt-koeln.de Datum: 31.05.2023 Auszug aus dem Entwurf der Niederschrift der 25. Sitzung des Verkehrsausschusses vom 23.05.2023 öffentlich 4.7 Gebührenordnung für die Nutzung gebührenpflichtiger Parkplätze mit Bewohnerparkprivilegien im öffentlichen Straßenland auf dem Gebiet der Stadt Köln (Bewohnerparkgebührenordnung) 0427/2023 Die RM Wahlen und De Bellis-Olinger äußern sich grundsätzlich positiv zur vorliegen- den Gebührenordnung und schlagen vor, die Vorlage heute ohne Votum zu verweisen und die Beratungen in den Bezirksvertretungen zunächst abzuwarten. RM Lorenz schließt sich diesem Vorschlag an, kündigt jedoch bereits einen Ände- rungsantrag der SPD-Fraktion für den späteren Beratungslauf an. Ein Bewohnerpark- ausweis dürfe nicht zu einem Lotterieschein werden; in vielen Gebieten seien wesent- lich mehr Parkausweise als Parkplätze vorhanden. SE Wienke begrüßt die sozialen Aspekte und gerechte Bepreisung in dieser Verwal- tungsvorlage. Der Antrag der Fraktion Die Linke., AN/0628/2023 sei damit obsolet. Nachgedacht werden müsse jedoch noch über die Spreizung der Preise. Ein Ausweis für ein Smart beispielsweise koste 300 €, ein Range Rover 360 €, obwohl dieser um einiges länger sei. SB Dr. Beese teilt mit, dass die FDP-Fraktion die Vorlage ablehne. Eine Anhebung der Gebühren in diesem Maße und in einem Schritt sei in ihren Augen Abzocke. Köln sei damit Spitzenreiter in NRW. Ein gutes Vorbild sei hingegen Wien; dort habe man zuerst Bus- und Bahnnetz ausgebaut. Nicht einverstanden sei er mit den in der Vorlage aufgeführten Parkbauten; beide halte er für eher ungeeignet. Insbesondere die Tiefgarage Neptunplatz sei sehr klein und oftmals ausgelastet. So werde die Parkplatznot noch verschärft. Er beantragt da- her, zumindest diese aus dem Betriebskonzept herauszunehmen. Alternativ würde er das Parkhaus Kaiser-Wilhelm-Ring aufnehmen. Interessieren würde ihn noch, welche Kriterien die Verwaltung hier zugrunde gelegt habe. 2 Beschluss: Der Verkehrsausschuss verweist die Vorlage mit dem mündlichen Änderungsantrag der FDP-Fraktion „Die Tiefgarage Neptunplatz ist aus der Prüfung für das Betriebskonzept zum Bewoh- nerparken in städtischen Parkbauten herauszunehmen und durch ein anderes Park- haus, beispielsweise das Parkhaus am Kaiser-Wilhelm-Ring, zu ersetzen.“ zur Anhörung in die nachfolgenden Gremien. Abstimmungsergebnis: Einstimmig zugestimmt
Beschlussvorlage Rat
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Dezernat, Dienststelle III/68/681/3 Vorlagen-Nummer 0427/2023 Freigabedatum 11.05.2023 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Gebührenordnung für die Nutzung gebührenpflichtiger Parkplätze mit Bewohnerparkprivilegien im öffentlichen Straßenland auf dem Gebiet der Stadt Köln (Bewohnerparkgebührenordnung) Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: 1. Der Rat beschließt die Festsetzung der Gebühren für Bewohnerparkausweise gemäß der unter Punkt „Berechnung künftiger Gebühren für Bewohnerparkausweise“ aufge- führten Berechnung. 2. Der Rat beschließt die Anpassung der Gebühren für Bewohnerparkausweise gemäß der als Anlage beigefügten Bewohnerparkgebührenordnung. Verkehrsausschuss 23.05.2023 Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) 25.05.2023 Bezirksvertretung 5 (Nippes) 01.06.2023 Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) 05.06.2023 Bezirksvertretung 3 (Lindenthal) 05.06.2023 Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / In- ternationales 05.06.2023 Bezirksvertretung 6 (Chorweiler) 06.06.2023 Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld) 12.06.2023 Bezirksvertretung 7 (Porz) 13.06.2023 Bezirksvertretung 9 (Mülheim) 14.08.2023 Verkehrsausschuss 22.08.2023 Bezirksvertretung 8 (Kalk) 24.08.2023 Finanzausschuss 04.09.2023 Rat 07.09.2023 2 3. Der Rat beauftragt die Verwaltung, alle erforderlichen Maßnahmen für die Umsetzung der geänderten Bewohnerparkgebührenordnung umzusetzen und die hierfür erforderli- chen Stellenbedarfe im Rahmen des regulären Stellenplanverfahrens einzurichten. Die Refinanzierung der Stellen erfolgt aus den Gebührenmehrerträgen. Weiterhin werden die notwendigen Softwareanforderungen schnellstmöglich ermittelt und in einer ge- sonderten Beschlussvorlage dargelegt. 4. Die Einführung der neuen Gebührenordnung soll vorbehaltlich der unter Punkt 3 ge- nannten Detailermittlung zum 01.01.2024 erfolgen. 5. Der Rat beauftragt die Verwaltung, ein Konzept zu erarbeiten, wie das Bewohnerpar- ken auf städtische Parkbauten ausgeweitet werden kann. Anhand zweier städtischer Parkbauten soll exemplarisch ein konkretes Betriebskonzept aufgestellt und den zu- ständigen Gremien zum Beschluss vorgelegt werden. 6. Gemäß des beschlossenen Masterplans Parken (AN/2635/2021) beauftragt der Rat die Verwaltung, das Konzept zur Digitalisierung der Parkraumbewirtschaftung zu er- stellen sowie zu überprüfen, ob auch Schul- und Supermarktparkplätze für das Be- wohnerparken geöffnet werden können. 3 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Ja, investiv Investitionsauszahlungen € Zuwendungen/Zuschüsse Nein Ja % Ja, ergebniswirksam Aufwendungen für die Maßnahme s. Punkt 6 Aufwands- und Ertragsprognose € Zuwendungen/Zuschüsse Nein Ja % Jährliche Folgeaufwendungen (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: a) Personalaufwendungen € b) Sachaufwendungen etc. € c) bilanzielle Abschreibungen € Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: 2024 a) Erträge 15,37 Mio.€ b) Erträge aus der Auflösung Sonderposten € Einsparungen: ab Haushaltsjahr: a) Personalaufwendungen € b) Sachaufwendungen etc. € Beginn, Dauer Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung: 1. Rechtliche Rahmenbedingen Die Gebühr für das Ausstellen eines Bewohnerparkausweises wurde bislang durch die Ge- bührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) bundeseinheitlich vorgege- ben und betrug maximal 30,70 € im Jahr. Diese Gebühr wurde seit 1993 nicht mehr ange- passt und konnte so auch keinerlei steuernde Wirkung entfalten. Mit dem 8. Gesetz zur Änderung des Bundesfernstraßengesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 29. Juni 2020 hat der Bundestag durch Artikel 3 beschlossen, die Gebührennummer 265 der Anlage der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) nicht mehr anzuwenden, wenn die Landesregierung eine Gebührenordnung nach § 6a Abs. 5a Satz 1- 4 Straßenverkehrsgesetz (StVG) erlässt oder die Landesregierung diese Ermächtigung an einen anderen Rechtsträger nach § 6a Abs. 5a Satz 5 StVG überträgt und von diesem Rechtsträger eine Gebührenordnung erlassen wird (BGBl I 2020, 1528 vom 3.7.2020). Das Land Nordrhein-Westfalen hat von der Möglichkeit im Rahmen der Verordnung zur Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten im Bereich Straßenverkehr und Güterbe- förderung vom 19.02.2022 Gebrauch gemacht, d. h. die Kommunen können die Gebüh- renhöhe für die Bewohnerparkausweise eigenmächtig festlegen. 4 Mit dieser Verordnung wird den Straßenverkehrsbehörden eine angemessene und die ört- lichen Bedingungen berücksichtigende Bepreisung des Bewohnerparkens ermöglicht. 2. Verkehrspolitische Einordnung Die Nutzungsansprüche im öffentlichen Straßenland haben sich in den letzten Jahren stark verändert. Während andere Bereiche, z. B. Außengastronomie oder stationsbasiertes Car- sharing, für eine Nutzung des öffentlichen Straßenlandes eine Sondernutzungsgebühr ent- richten müssen, ist das Parken im öffentlichen Straßenland für Personen mit einem Be- wohnerparkausweis bisher kostenlos. Die hierfür erhobene Gebühr von 30 € pro Jahr deckt lediglich die Verwaltungskosten zur Ausstellung des Bewohnerparkausweises. Eine angemessene Bepreisung des Bewohnerparkens ist sowohl mit Blick auf die ange- strebte Mobilitätswende und die zu erreichenden Klimaschutzziele als auch in Bezug auf die Verteilung des knappen Guts an öffentlichem Raum verkehrlich und ökonomisch gebo- ten. Durch die hohen Gebührenunterschiede für das Parken im privaten bzw. halböffentli- chen Raum und dem Parken im öffentlichen Raum gibt es wenig Anreize, Parkhäuser oder private Tiefgaragen für Langzeitmieten zu nutzen. Die Zahl der Pkw hat in Köln seit dem Jahr 2000 stetig zugenommen. Während im Jahr 2000 insgesamt 414.425 Pkw zugelassen waren, hat sich die Zahl auf 486.341 im Jahr 2022 erhöht. Dies entspricht einem Anstieg von 17 % in einem Zeitraum von 22 Jahren. Umgekehrt steigt die Zahl der zur Verfügung stehenden Stellplätze im öffentlichen Straßen- land nicht an. Die Studie „Mobilität in Deutschland 2017“ hat festgestellt, dass in deutschen Metropolen ca. 49 % der Pkw im öffentlichen Straßenland abgestellt werden. Bei der im Jahr 2021 zugelassenen Anzahl an Pkw würde dies in Köln eine Anzahl von ca. 238.500 im öffentlichen Straßenland abgestellter Pkw bedeuten. Ein parkender Pkw nimmt in etwa 12 m² Platz in Anspruch. Weiterhin hat die Studie ergeben, dass ein durchschnittlicher Pkw pro Tag 97 % der Zeit nicht bewegt wird und somit parkt. Von diesen 97 % parkt der durch- schnittliche Pkw 20 Stunden und 15 Minuten zu Hause. Dem enormen Wachstum der Parkflächennachfrage durch Pkw standen bislang keine wirksamen fiskalen Maßnahmen gegenüber. Da der private Pkw weiterhin ein wichtiger Bestandteil der Mobilität ist, muss die Stadt Köln das Zusammenspiel der verschiedenen Nutzungsgruppen in den dicht bebauten Gebieten zeitgemäß planen. Das gilt sowohl für die Umsetzung des Masterplan Parken, der Planung von Quartiersparkplätzen bzw. Quar- tierstiefgaragen, aber auch dem Ausbau von ÖPNV- und Sharingangeboten im knappen öf- fentlichen Raum. Diese Planung ist zeit- und kostenintensiv und wird daher mit einer Ge- bühr belegt, sowohl in den bereits eingerichteten Bewohnerparkgebieten als auch in den geplanten Gebieten. Im Stadtgebiet gibt es derzeit 47 Bewohnerparkgebiete (vgl. Anlage 6), in denen der Groß- teil der öffentlichen Stellplätze mit Parkscheinautomaten bewirtschaftet wird. Personen, die nicht in den Bewohnerparkgebieten leben und über keinen Bewohnerparkausweis verfü- gen, können ihr Fahrzeug nur unter Berücksichtigung der Höchstparkdauer und den vor Ort geltenden Parkgebühren parken. Die Inhaber*innen eines Bewohnerparkausweises kön- nen ohne Berücksichtigung der Höchstparkdauer ihr Fahrzeug parken, ohne die für andere geltenden Parkgebühren zu entrichten. So werden alle Inhaber*innen eines Bewohner- parkausweises gegenüber Fremdparker*innen gezielt bevorzugt. In den Bewohnerparkgebieten gibt es rund 51.400 Parkplätze nach folgender Verteilung: - 40.000 Parkplätze in Bewohnerparkgebieten mit einem roten Punkt. Personen mit ei- nem Bewohnerparkausweis können ihr Fahrzeug auf diesen Flächen gebührenfrei und ohne Beachtung der Höchstparkdauer abstellen. Für alle anderen Stellplatznachfra- genden sind diese Parkflächen gebührenpflichtig. - 7.000 Parkflächen ohne roten Punkt. Keine Freigabe für Personen mit Bewohnerpark- ausweis, größtenteils innerhalb der Bewohnerparkgebiete. - 2.000 Parkplätze, die ausschließlich Personen mit einem entsprechenden Bewohner- 5 parkausweis zur Verfügung stehen - 2.400 Ladezonen, auch hier größtenteils innerhalb von Bewohnerparkgebieten. Zum 31.12.2022 waren 61.020 Bewohnerparkausweise im Umlauf. Bei der Differenz Parkplätze/Bewohnerparkausweise ist zu berücksichtigen, dass nicht alle Ausweisinhaber*innen ihr Fahrzeug zeitgleich im jeweiligen Gebiet abstellen. Aufgrund von Arbeitstätigkeit, Einkäufen, Besuchen, Unternehmungen, Urlaubsfahrten etc. besteht eine hohe Fluktuation im Bereich der Parkflächen. Die Verwaltung geht davon aus, dass in den Abend- und Nachtstunden das Gros der Bewohnenden zu Hause ist und somit der Anteil der Bewohnenden gegenüber den anderen Verkehrsteilnehmenden am höchsten ist. Die letzte aktuelle Verkehrserhebung kommt aus dem Bewohnerparkgebiet Griechenmarktvier- tel vom Februar 2022. Dort wurden bei der Nachtzählung um 22 Uhr etwa 58 % der ausge- gebenen Bewohnerparkausweise erfasst. Die nach § 46 StVO erteilten Ausnahmegenehmigungen (Parkerleichterungen für Hand- werker*innen, Hebammen, Pflegedienste und Ärztinnen/Ärzte) sind von der Gebührener- höhung nicht betroffen. 3. Berechnungsmethodik 3.1. Berechnungsgrundlage künftiger Gebühren für Bewohnerparkausweise Bei der Gebührenfestsetzung kann die Bedeutung der Parkmöglichkeiten, deren wirt- schaftlicher Wert oder deren sonstige Nutzen der Parkmöglichkeiten für die Bewoh- ner*innen angemessen berücksichtigt werden. Die Herstellungs- und Bewirtschaf- tungskosten eines Parkplatzes werden in diesem Berechnungsmodell nicht berück- sichtigt, da diese nur sehr aufwändig zu ermitteln wären. Ein sehr geeignetes Kriterium, das die Bedeutung der Parkmöglichkeit, den wirt- schaftlichen Wert oder den sonstigen Nutzen der Parkmöglichkeiten abbildet, ist da- gegen die Fahrzeuggröße in Form der Länge. Zudem kann der Verwaltungsaufwand, also die Personal- und Sachkosten, berücksichtigt werden (vgl. Zukunftsnetz Mobilität NRW – Ansätze zur Festlegung der Gebühren für Bewohnerparkausweise, Anlage 3). Der wirtschaftliche Wert eines öffentlichen Parkplatzes lässt sich aus der Parkgebüh- renordnung der Stadt Köln ableiten. Betrachtet wird, welche Parkgebühren für das Parken im öffentlichen Straßenland erhoben werden. Bei der Festlegung der Gebührenhöhe ist zu berücksichtigen, dass ein Bewohner- parkausweis lediglich zum zeitlich unbegrenzten Parken in einer jeweiligen Zone be- rechtigt und keineswegs einen konkreten Parkplatz garantiert; denn mit der Ausstel- lung eines Bewohnerparkausweises ist nicht gleichzeitig ein Anspruch auf einen freien Stellplatz verbunden. Weiterhin ist bei der Berechnung zu bewerten, dass ein Fahrzeug in der Regel lediglich in einem Teil des gebührenpflichtigen Zeitraumes in- nerhalb des Bewohnerparkgebietes abgestellt wird. Daher entspricht ein angemes- sener Wert für den Bewohnerparkausweis auch nicht dem tatsächlichen Wert der Parkmöglichkeit, sondern muss deutlich darunter liegen. Der wirtschaftliche Wert eines öffentlichen Parkplatzes ist gleichzeitig mit der tatsäch- lich in Anspruch genommenen Fläche durch den Pkw verknüpft. Aus diesem Grund fließt in die Berechnung zusätzlich die Länge des Fahrzeuges ein. Hier schlägt die Verwaltung eine praktikable Unterteilung in Kleinwagen (bis 4.109 mm), Kompakt- fahrzeuge (ab 4.110 mm bis 4.709 mm) und Limousinen/Großraumlimousinen etc. (ab 4.710 mm bis 5.600 mm) vor. Die Breiten der Fahrzeuge unterscheiden sich ab- solut betrachtet weniger stark und werden daher bei der Berechnung nicht berück- sichtigt (s. Anlage 4). Die Einteilung der Pkw nach Fahrzeuglänge erfolgt auf Daten- basis der Kölner Pkw-Zulassungszahlen zum Stichtag 30.09.2022. In Betracht gezo- gen werden alle Pkw, die eine Länge von maximal 5.600 mm Länge aufweisen und 6 somit einen Bewohnerparkausweis beantragen können. Dies entspricht knapp 484.000 Pkw (gegenüber etwa 5.000 Pkw, die nicht in die Bewertung mit einfließen). Die Datenauswertung hat ergeben, dass die Kleinwagen-Klasse (bis 4.109 mm) etwa 25 % der Kölner Pkw-Bestandsflotte ausmacht. Pkw der Kompaktwagen-Klasse stel- len ca. 50 % des Bestands dar. Die verbleibenden ca. 25 % verteilen sich auf Pkw zwischen 4.710 bis 5.600 mm (vgl. Anlage 3, Verteilung Fahrzeuglängen in Köln). Maßgeblich ist die Eintragung in der Zulassungsbescheinigung, Teil 1 (Fahrzeug- schein). Fahrzeuge mit einer Länge von mehr als 5.600 mm erhalten künftig keine Bewohner- parkausweise mehr. Fahrzeuge mit solchen Ausmaßen, die auf öffentlichen Stellplät- zen abgestellt werden, führen zu negativen Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit. Aufgrund der Länge des Fahrzeuges ragen sie oft entweder in die Fahrbahn hinein oder schränken die Bewegungsfreiheit auf Gehwegen ein. Aus diesen Gründen wird bei den o. g. Fahrzeuggruppen künftig auch im Ausnahmefall kein Bewohnerpark- ausweis mehr erteilt, um negative Auswirkungen auf die Sicherheit des Straßenver- kehrs zu vermeiden. Für Sonderfahrzeuge (Fahrzeuge, die nicht als Pkw zugelassen sind, z. B. Wohnmo- bile) wird wie bisher nur dann ein Bewohnerparkausweis ausgestellt, wenn es sich um das einzige dem Haushalt zur Verfügung stehende Fahrzeug handelt und die Länge von 5.600 mm nicht überschritten wird. Wohnmobile dienen in der Regel der Freizeitgestaltung und nicht der Sicherstellung der Grundmobilität. Insbesondere we- gen der Größe solcher Fahrzeuge ist ein längeres Parken innerhalb des beengten städtischen Kernbereiches grundsätzlich zu vermeiden. Damit werden Einengungen des Verkehrsraums und Sichtbehinderungen, welche die Verkehrssicherheit beein- trächtigen, sowie Schäden an den Stellplätzen durch zu hohe Gewichtsbelastungen weitgehend reduziert. Menschen mit einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 50 % und dem Merkmal „G“ sowie Inhaber*innen einer Parkerleichterung für besondere Grup- pen schwerbehinderter Menschen („orangefarbener Parkausweis“) gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO (Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis) erhalten eine Gebührener- mäßigung. Menschen mit einer Behinderung, bei denen die Voraussetzungen für das Merkmal „aG“ vorliegen, können durch das Amt für öffentliche Ordnung eine Aus- nahmegenehmigung nach der Straßenverkehrsordnung erhalten. Ebenfalls erhalten Inhaber*innen des „KölnPasses“ eine Gebührenermäßigung der jeweils maßgebenden Gebührenhöhe der entsprechenden Fahrzeuggröße. Neben der Gebühr für den Wert oder sonstigen Nutzen des Parkplatzes sind weiter- hin Verwaltungsgebühren zu berücksichtigen, die für die Planung, Einrichtung und Betreuung der Bewohnerparkgebiete anfallen. Die Kosten für die Ausstellung der Bewohnerparkausweise nach dem Verwaltungsgebührengesetz betragen wie bisher auch künftig 30 €. 3.2. Berechnung künftiger Gebühren für Bewohnerparkausweise Die Ermittlung des wirtschaftlichen Wertes eines Parkplatzes im öffentlichen Straßen- land erfolgt auf Grundlage der vom Rat der Stadt Köln beschlossenen Gebührenord- nung für die Inanspruchnahme öffentlicher Verkehrsflächen (Parkgebührenordnung; vgl. Vorlagen-Nr. 0445/2018). Hieraus ergibt sich folgende Berechnung, die sich auf die Empfehlungen des Zu- kunftsnetzes NRW stützt (s. Anlage 3): Anzahl Bewirtschaftungstage x tägliche Bewirtschaftungsdauer x durchschnittliche tägliche Standzeit. 7 Nach der derzeit gültigen Parkgebührenordnung werden folgende Gebühren erho- ben: Innenstadt 4 €/h Übrige Stadtbezirke 2 €/h Ausgehend von 303 Bewirtschaftungstagen (hier: Werktage, da in Köln Parkflächen überwiegend nur an Werktagen bewirtschaftet werden) und einer durchschnittlichen Bewirtschaftungszeit von 10 Stunden täglich (ermittelt aufgrund der derzeit im ge- samten Stadtgebiet gültigen Bewirtschaftungszeiten) beläuft sich der Wert eines Parkplatzes auf Grundlage der aktuellen Parkgebührenordnung auf: Innenstadt: 303 Bewirtschaftungstage x 10 Std/tägl. x 4 €/h = 12.120 € Übrige Stadtbezirke: 303 Bewirtschaftungstage x 10 Std/tägl. x 2 €/h = 6.060 € Die so ermittelte Gebührenhöhe würde eine exorbitante Steigerung der bisherigen Verwaltungsgebühr für Bewohnerparkausweise darstellen. Diese berücksichtigt in keiner Weise die derzeit zu erwartenden Preissteigerungen für Lebenshaltung, Ener- gie und Kraftstoffe. Deshalb empfiehlt die Verwaltung, die Gebühren für einen Be- wohnerparkausweis auf insgesamt maximal 390 € pro Jahr (einschließlich Verwal- tungsgebühr) zu begrenzen. Bei der Berechnung der Gebühr werden, wie oben erläutert, die jeweiligen Fahrzeug- längen berücksichtigt. Entsprechend des in Anspruch genommenen öffentlichen Raumes erfolgt eine Berechnung der Bewohnerparkgebühren nach Einteilung der Fahrzeuglängen. Durch diese Einteilung soll einerseits die in Anspruch genommene Fläche berücksichtigt, aber gleichzeitig auch ein Anreiz geschaffen werden, dem Trend zu größeren Fahrzeugen zu begegnen und die Anschaffung kleinerer Fahr- zeuge zu erwägen. Unter Berücksichtigung der Gebührenhöchstgrenze von insgesamt 390 €/Jahr schlägt die Verwaltung folgende Gebührenstaffelung inklusive der anteiligen Verwal- tungsgebühr von jeweils 30 € vor: 330 €/Jahr für Fahrzeuge bis 4.109 mm, 360 €/Jahr für Fahrzeuge ab 4.110 mm bis 4.709 mm, 390 €/Jahr für Fahrzeuge ab 4.710 mm bis 5.600 mm. Für Inhaber des „KölnPasses“ beträgt die Gebührenermäßigung 75 % der jeweils maßgebenden Gebührenhöhe der entsprechenden Fahrzeuggröße. Für Menschen mit einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 50 % und dem Merkmal „G“ sowie Inhaber*innen einer Parkerleichterung für besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen („orangefarbener Parkausweis“) gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO (Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis) wird eine Gebührenermäßigung in Höhe von 80 % der jeweils maßgebenden Gebührenhöhe der entsprechenden Fahr- zeuggröße gewährt. Treffen mehrere Tatbestände zur Gebührenermäßigung gleichzeitig zu, wird die höchste Ermäßigungsmöglichkeit bei der Berechnung zu Grunde gelegt. Hieraus ergeben sich die in der nachfolgenden Tabelle aufgeführten Gebührentarife für Pkw und Motorräder (inklusive, Trikes und Quads etc.): Durch das Kriterium der Fahrzeuglänge in Verbindung mit den Reduzierungstatbe- 8 ständen ergeben sich die in der obigen Tabelle abgebildeten neun Tarife. Diese Er- weiterung im Vergleich zur bisherigen Gebührenstruktur bedeutet einen Mehrauf- wand bei den Kundenzentren, sowohl auf Seiten der Software als auch bei der Bür- gerberatung. Denn je komplexer die gewählte Gebührenstruktur ausfällt, desto mehr technische Schnittstellen und ggfs. neue IT-Systeme werden erforderlich und desto mehr Beratungsaufwand ergibt sich bei den Kundenzentren. Vor diesem Hintergrund wird eine möglichst einfache Gebührenstruktur vorgeschlagen. Eine weitere Unterteilung der Gebühren, z. B. nach Bezirken (gemäß Differenzierung bei Parkgebühren), würde für jeden gesondert ausgewiesenen Bezirk die Tarifstruk- tur um jeweils neun Tarife erweitern. Die Unterscheidung zwischen den Stadtbezir- ken 2-9 und 1 würde zu insgesamt 18 möglichen Tarifen führen. Insbesondere vor dem Hintergrund der Allzuständigkeit der Kundenzentren wird davon abgeraten, eine weitere Unterteilung der Gebühr vorzunehmen. Dies würde nämlich bedeuten, dass Mitarbeitende aus allen Kundenzentren auch Bürger*innen aus allen Stadtbezirken beraten und unterstützen müssen. Sondertarife für einzelne Stadtgebiete oder Per- sonengruppen und komplexe bzw. erklärungsbedürftige Tarifstrukturen sind im Sinne einer zügigen Bearbeitung in den Kundenzentren dringend zu vermeiden. Des Weite- ren ist im Sinne der Bürger*innen eine möglichst einfache und nachvollziehbare Ge- bührenstruktur anzustreben. Bewohnerparkausweise können jeweils mit einer Dauer von 6 oder 12 Monaten aus- gestellt werden. Ein Antrag auf Verlängerung kann frühestens 3 Monate vor Ablauf des Gültigkeitszeitraumes beantragt werden. Die Verwaltung prüft, ob die Bewohner- parkausweise auf Wunsch auch bis zu einer Dauer von maximal 4 Jahren ausgege- ben werden können. Ausnahmen hiervon gelten ausschließlich für Miet-oder Leihfahrzeuge, Fahrzeuge mit Saisonkennzeichen sowie in Fällen, in denen der private Stellplatz vorüberge- hend nicht genutzt werden kann. Bei vorzeitiger Rückgabe erfolgt eine Verrechnung der Gebühren für nicht in An- spruch genommene volle Monate in Höhe von 1/12 der Jahresgebühr (ohne Verwal- tungskostenanteil). Mit Beschlussfassung der Bewohnerparkgebührenordnung werden bestehende Aus- weise durch die Kundenzentren nur noch für 12 Monate (statt bisher maximal 24 Mo- nate) ausgestellt bzw. verlängert. 4. Operative Umsetzung Die in den Punkten 3.1 und 3.2 beschriebenen Berechnungsgrundlagen und Kriterien sor- gen für einen Mehraufwand in den Arbeitsabläufen der Verwaltung. Besonders in den Kun- denzentren ist mit einem Mehraufwand zu rechnen, einerseits durch den erhöhten Bearbei- tungsaufwand der Anträge selbst, andererseits in der Kundenansprache. Während bisher der Prozess der Ausstellung eines Bewohnerparkausweises für die An- tragsteller*innen vollständig automatisiert und online möglich war, wird mit den vorgegebe- nen Kriterien zukünftig in vielen Fällen keine vollständige automatisierte Prüfung und Aus- stellung mehr ermöglicht werden können. Insbesondere die Längenangaben bei außerhalb von Köln zugelassenen Fahrzeugen und der Abgleich zur Gebührenreduzierung bei vorliegenden Schwerbehindertenausweisen können nicht elektronisch verifiziert werden. Die aktuelle Software bietet auch keine Berechnungsmöglichkeit für Gebühren an. Um eine Gebührenermittlung zu ermöglichen, muss die Lösung das zugrundeliegende Kriterium „Fahrzeuglänge“ sowie die zugehörigen Reduzierungstatbestände aufnehmen können. Ei- ne grundlegende Überarbeitung der vorhandenen Software ist damit unumgänglich. Zudem soll zukünftig in der Software die Möglichkeit der Berechnung von Gebührenrücker- stattungen verankert werden. Vorerst muss diese Gebührenrückerstattung über eine ma- nuelle Abwicklung im Kundenzentrum erfolgen. 9 Als Beispiel ist hier ein Fahrzeugwechsel zu nennen, nach dem das neue Fahrzeug in eine günstigere Gebührenkategorie fällt. In diesem Fall entsteht bei einem noch gültigen Be- wohnerparkausweis ein Anspruch auf eine Gebührenrückerstattung. Eine Rückerstattung von Gebühren bei Bewohnerparkausweisen ist nach aktueller Regelung kaum Bestandteil der Arbeitsprozesse in den Kundenzentren und wird zukünftig erwartbar zu einem Mehr- aufwand führen. Stand jetzt ist die Rückerstattung mit dem vorhandenen Personal in den Kundenzentren nicht zu leisten. Die Bereitstellung der Software mit den in der Beschlussvorlage dargelegten Kriterien ist nach aktuellem Stand bis zum 01.01.2024 nicht gesichert und der Softwarehersteller ist noch gefordert, die Umsetzbarkeit zu prüfen. Da erst nach Beschlussfassung feststeht, welche Kriterien und in welchem Umfang final zur Berechnung der Gebühren zugrunde gelegt werden, können die Mehraufwendungen für Personal und Software beim Amt für Informationsverarbeitung zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht benannt werden. Diese werden im Anschluss ermittelt und in einer separaten Beschlussvorlage dargelegt. Das Amt Bürgerdienste geht derzeit von einem Stellenmehr- bedarf in Höhe von 12 Stellen aus. Hiermit verbundenen sind Personalaufwendungen in Höhe von 779.460 Euro sowie Sachaufwendungen in Höhe von 153.600 Euro. Der darge- stellte Mehrstellenbedarf muss noch im Rahmen einer organisatorischen Betrachtung be- stätigt werden. 5. Ausweitung des Bewohnerparkens auf öffentliche und städtische Parkbauten Um die Stellplatzverfügbarkeit in den Bewohnerparkgebieten zu verbessern, sollen städti- sche Parkbauten für das Bewohnerparken geöffnet werden. Vor dem Hintergrund der der- zeitig unterschiedlichen Rahmenbedingungen in den städtischen Parkbauten (unterschied- liche Öffnungs-/Betriebszeiten, bestehende Vertragsverhältnisse, räumliche Gegebenhei- ten) wird die Verwaltung ein Betriebskonzept exemplarisch für zwei Parkbauten entwickeln. Das Betriebskonzept wird den Bewohner*innen einen privilegierten Zugang zu den Park- bauten erlauben unter Berücksichtigung der Bedarfe an Kurzzeitparkplätzen für Gewerbe- kundschaft. Es sollen hierfür in einem ersten Schritt zwei Parkbauten ausgewählt werden, die die Voraussetzung für die Reservierung von Bewohnerparkplätzen erfüllen (städtisches Eigentum, Lage im Bewohnerparkgebiet, keine Stellplatznachweise etc.). Nach einer ers- ten kursorischen Überprüfung erfüllen die Parkbauten Neptunplatz und Groß St. Martin diese Anforderungen. Im Rahmen des Betriebskonzepts soll eruiert werden, wie für die be- rechtigten Bewohner*innen die Ein- und Ausfahrtssituation technisch und administrativ (z.B. per App) umgesetzt wird, ob zusätzliche Schranken erforderlich sind und wie sicher- gestellt werden kann, dass es nicht zur dauerhaften Belegung von Parkflächen in den Parkbauten kommt. Nach einer Erprobungsphase der Umsetzungsmodelle sollen die Er- gebnisse überprüft und das Konzept, wenn möglich, auf weitere geeignete Parkbauten in Bewohnerparkgebieten angewandt werden. Hierbei sind bestehende Verträge aber auch verkehrliche Aspekte zu beleuchten. Die Ausweitung der Öffnungszeiten der Tiefgaragen wird zu Mehrkosten führen, die Redu- zierung von Kurzzeitparkplätzen zu reduzierten Einnahmen. Die Kosten für die Umrüstung der Schrankenanlage und den administrativen Aufwand kön- nen zum jetzigen Zeitpunkt ebenfalls noch nicht verlässlich ermittelt werden. Zusätzliche Kosten entstehen außerdem für die Aufhebung der derzeitigen Vertragsverhältnisse und den durch die erhöhte Nutzung möglicherweise entstehenden Instandhaltungsaufwand. Die o. g. Effekte werden im Rahmen eines des Betriebskonzepts quantifiziert, das den poli- tischen Gremien mit separater Beschlussvorlage zur Entscheidung vorgelegt wird. Das Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster wird den politischen Gremien zu- dem kurzfristig einen separaten Bedarfsfeststellungsbeschluss für die externe Vergabe des Betriebskonzeptes zur Entscheidung vorlegen. Im Rahmen dessen erfolgen auch konkrete Aussagen zur Finanzierung der Kosten für die Konzepterstellung. Zusätzlich prüft die Verwaltung, ob wie im Masterplan Parken (AN/2635/2021) beschlos- 10 sen, auch Schul- und Supermarktparkplätze für das Bewohnerparken geöffnet werden können und erstellt Da Konzept zur Digitalisierung der Parkraumbewirtschaftung. 6. Aufwands- und Ertragsprognose der Gebührenanpassung Um den Bürger*innen Gelegenheit zu geben, einen alternativen Stellplatz zu finden oder ihr Mobilitätsverhalten zu ändern oder anzupassen, tritt die Gebührenordnung für die Nut- zung gebührenpflichtiger Parkplätze mit Bewohnerparkprivilegien im öffentlichen Straßen- land auf dem Gebiet der Stadt Köln (Bewohnerparkgebührenordnung) frühestens zum 01.01.2024 in Kraft. Es ist davon auszugehen, dass aufgrund der Gebührenanpassung und der damit verbun- denen deutlichen Steigerung der Gebühren nicht alle der derzeit ausgestellten 61.020 Ausweise verlängert werden. Die Verwaltung kalkuliert aufgrund dessen nach den Erfah- rungen anderer Städte mit einer um etwa 30 % reduzierten Ausweisanzahl. Diese Reduzie- rung der Ausweise wird dadurch begründet, dass bisher viele Bewohnerparkausweise aus- gegeben wurden, obwohl die Inhaber*innen über einen privaten Stellplatz verfügen. Durch die Erhebung einer neuen und höheren Gebühr geht die Verwaltung davon aus, dass pri- vate Stellplätze wieder vermehrt für den eigenen Pkw genutzt werden. Dadurch ist eine Reduzierung der Pkw im öffentlichen Straßenland zu erwarten, die gleichzeitig den Park- druck in den Bewohnerparkgebieten entlasten wird. Die sich aus der Erhöhung der Gebühren für Bewohnerparkausweise ergebenden Erträge belaufen sich unter Annahme einer Reduktion von 30 % (61.020 Ausweise zum Stichtag 31.12.2022) bei geschätzten 42.700 auszustellenden Bewohnerparkausweisen auf ca. 15,37 Mio. € jährlich. Dies entspricht jährlichen Mehrerträgen von rd. 13,54 Mio €, die sich im städtischen Haus- halt im Teilergebnisplan des Amtes Bürgerdienste in der Produktgruppe 0204 – Verkehrs- und Kfz –Wesen widerspiegeln werden. Im Umfang des organisatorisch noch zu prüfenden Bedarfs mindern die Personal- und Sachaufwendungen den Saldo zu den Mehrerträgen i.H.v. bis zu 933.060 €. Daneben wir- ken sich die noch konkret zu beziffernden Mehraufwendungen für die erforderlichen Soft- wareanpassungen sowie ggf. die Realisierung des Konzeptes zur Ausweitung des Bewoh- nerparkens auf öffentliche und städtische Parkbauten gesamtstädtisch betrachtet negativ auf den o.g. Saldo aus. Sofern im Haushaltsjahr 2023 bzw. 2024 im maßgeblichen Teilergebnisplan des Amtes Bürgerdienste in der Produktgruppe 0204 – Verkehrs- und Kfz-Wesen oder im Teilergeb- nisplan des Amtes für Liegenschaften, Vermessung und Kataster in der Produktgruppe 0108 – Liegenschaftsangelegenheiten Mehrbedarfe entstehen sollten, werden diese im Rahmen der flexiblen Mittelbewirtschaftung gedeckt. Konkrete Angaben zur Finanzierung oder ggf. notwendig werdender überplanmäßiger Aufwendungen werden dem Rat im Rahmen der nach Ermittlung der Mehraufwendungen vorgesehenen separaten Beschluss- vorlagen dargelegt. Die ab 2025 zu erwartenden Aufwendungen und Erträge im Zusammenhang mit der Aus- gabe der Bewohnerparkausweise wird das Dezernat Allgemeine Verwaltung und Ordnung im Rahmen der entsprechenden Haushaltsplanaufstellungsprozesse berücksichtigen. Die Regelung des Bewohnerparkens und die damit verbundene Gebührenerhebung ist Teil der städtischen Mobilitäts- bzw. Verkehrsentwicklungsstrategie. Die kontinuierliche Ver- wendung von Gebührenerträgen für konkrete Maßnahmen zur Verbesserung der nachhal- tigen Mobilität unterstützt das Erreichen der Klimaschutzziele. Im Rahmen der jährlichen HPL-Aufstellungsverfahren wird daher sichergestellt, dass die zur genannten Zielerreichung erforderlichen Aufwendungen maßnahmenorientiert in den entsprechenden Teilergebnis- bzw. Teilfinanzplänen des städtischen Haushalts für das Dezernat für Mobilität berücksichtigt werden, sofern diese gesamtstädtisch finanzierbar sind und das Dezernat für Mobilität anhand entsprechender konkreter Maßnahmenplanun- gen belegt, dass eine Budgetaufstockung erforderlich ist. 11 7. Klimaschutz Die Verwaltung verfolgt das Ziel, die sektorspezifischen Beiträge zum Klimaschutz zu erfül- len. Parkraumbewirtschaftung und hier die Gebühr für einen Bewohnerparkausweis ist hierbei ein bedeutendes, kommunales Steuerungsinstrument. Durch die Erhöhung der Gebühren für Bewohnerparkausweise wird die Anzahl der ausge- stellten Bewohnerparkausweise rückläufig sein. Der Anreiz, einen privaten Stellplatz an- zumieten, wird erhöht und die Inanspruchnahme des öffentlichen Raumen reduziert. Der Parksuchverkehr verringert sich und hierdurch auch die durch diesen entstehende Emissi- onen und Immissionen. Insgesamt kann die hier dargestellte Maßnahme als positiver Beitrag zum Klimaschutz be- wertet werden. Anlagen Anlage 1 Öffentlichkeitsbeteiligung Anlage 2 Bewohnerparkgebührenordnung Anlage 3 Zukunftsnetz Mobilität NRW – Hinweispapier Bewohnerparken Anlage 4 Pkw-Zulassungszahlen Köln nach Fahrzeuglänge Anlage 5 Breiten- und Längenvergleich Bsp. VW Anlage 6 Bewohnerparkgebiete in Köln
Anlage 5_Breiten- und Längenvergleich Bsp. VW
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Anlage 5 - Breiten- und Längenvergleich Bsp. VW Als Beispiel werden für den Vergleich zwei bekannte Modelle des Automobilherstellers Volkswagen* herangezogen: * Alle Werte wurden im Konfigurator unter https://www.volkswagen.de/de.html abgerufen und sind kaufmännisch gerundet.
Anlage 4_Pkw-Zulassungszahlen Köln nach Fahrzeuglänge
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1 Anlage 4 Bestand an Personenkraftwagen zum Stichtag 30.09.2022 nach Länge der Stadt Köln. Der Kölner Durchschnitts-Pkw hat eine Fahrzeuglänge von 4.329 mm (arithmetisches Mittel). Der Median beträgt 4.370 mm und ist weniger anfällig für „Ausreißer“ in der Statistik. Die Quantile beziehen sich auf die für die Auswertung herangezogenen Pkw zwischen 1.000 mm und 5.600 mm. In jedem Quantil befinden sich 48.377 Pkw. Ablesebeispiele: 10 % der Pkw sind bis zu 3,72 m lang. 80 % der Pkw sind bis zu 4,71 m lang. Beispiel -Pkw: Klein: Toyota Aygo, Yaris; Audi A1; Ford Fiesta; VW Polo; Seat Ibiza; Renault Zoé; Dacia Spring; … Kompakt: VW ID.3, Golf, T-Roc, Tiguan; Toyota Corolla; Renault Megane; Ford Focus; Opel Astra; Hyundai Kona; … Limousine: BMW 3, 5; Peugeot 508; Mercedes-Benz C- Klasse; VW Passat, Volvo XC 60; Porsche Macan; … über 5m: Tesla Model X; Audi Q7; BMW X7, … 2 1) Pkw unterhalb von 1.000 mm Fahrzeuglänge wurden aus Plausibilitätsgründen verworfen. Für Pkw über 5.600 mm können keine Bewohnerparkausweise beantragt werden und sind daher irrelevant.
Anlage 6_Bewohnerparkgebiete in Köln Stand Mai 2023
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SBF = Südbahnhof
SÜD II = Südlich Neustadt II
DEUTZ I = Deutz I
DEUTZ II = Deutz II
DEUTZ III = Deutz III
DEUTZ V = Deutz V
H-lind = Hohenlind
Lind-N I = Lindenthal - Nord I
Lind-N II = Lindenthal - Nord II
Lind-S I = Lindenthal - Süd I
Lind-S II = Lindenthal - Süd II
Nippes
Nippes I
Nippes II
Nippes III
Nippes IV
Nippes EAW = Nippes ehem. Eisenbahn Ausbesserungswerk
PORZ = Porz - City
GRE = Porz - Grengel
KEUP = Keupstraße
Weiden-N = Weiden - Nord
Weiden-S = Weiden - Süd
HV = Hültzviertel
MÜLH = Mülheim
KALK = Kalk
Sülz-N I = Sülz - Nord I
Sülz-N II = Sülz - Nord II
PIUS = Lindenthal-Nord III (PIUS)
Ehre I = Ehrenfeld I
Ehre II = Ehrenfeld III
Bestehende Bewohnerparkgebiete:
NORD = Nördliche Neustadt
AGN I = Agnesviertel I
AGN II = Agnesviertel II
KUN = Kunibertsviertel
EIGEL = Eigelstein
GER = Gereonsviertel
BELG = Belgisches Viertel
CITY = City - Martinsviertel
NEU = Nördlich Neumarkt
GEO = Georgsviertel
GRI = Griechenmarktviertel
RATH = Rathenauviertel
SEV = Severinsviertel
PAN = Pantaleonsviertel
SÜD I = Südlich Neustadt I
NORD
AGN II
AGN I
Nippes II
NIPPES I
NIPPES
Nippes III
EIGEL
GER
KUN
BELG
NEU CITY
GEO
GRI
RATH
SEV
PAN
SBF
SÜD I
SÜD II
H-lind Lind-S II
Lind-S I
PAULI
DEUTZ I
DEUTZ II
DEUTZ V
Deutz III
KEUP
MÜLH
RDK I
RDK II
PORZ
Nippes EAW
Nippes IV
Lind-N I
BAU I
HV
Lind-W
BAY I
Ehre (II)
KALK
Weiden-S
Weiden-N
GRE
THB
Bewohnerparkgebiete in Köln
URBACH
Lind-N II
BAY II
Sülz-N II
Beschlossene Bewohnerparkgebiete:
BAU I = Baumeisterviertel I
BAU II = Baumeisterviertel II
BRAU = Braunsfeld
BUCH I = Buchforst I
BUCH II = Buchheim II
Ehre V = Ehrenfeld V
Ehre VI = Ehrenfeld VI
Ehre VIII = Ehrenfeld VII
HÖB = Höhenberg
HUMB = Humboldt - Gremberg
Lind-W = Lindenthal - West
Ehre (I)
Ehre (IV)
Ehre (III)
Sülz-N I
RDK I = Rodenkirchen I
RDK II = Rodenkirchen II
RENDS = Rendsburger Pl. (Mülheim)
SCHLOSS = Schlosspark (Stammheim)
THB = Thielenbruch
URBACH = Porz - Urbach
URNE = Urnenstraße (Dellbrück)
WAHN = S-Bahnhof Porz Wahn
WIND = Windmühlenstr. (Mülheim)
Gebiet I
Gebiet II
PIUS
Ehre III = Ehrenfeld III
Ehre IV = Ehrenfeld IV
Stand: Mai 2023
Gebiet I
Gebiet II
Gebiet IIIGebiet VIII
Gebiet VII
Gebiet V
Gebiet VI
Gebiet IV
Ehre (V)
Ehre (VII)
Ehre (VI)
BRAU
BUCH I
BAU II
HUMB
URNE
WIND
HÖB
BUCH II
RENDS
SCHLOSS
WAHN
Amt für nachhaltige Mobilitätsentwicklung
Stadt Köln
zu prüfende Bewohnerparkgebiete:
BAY I = Bayenthal I
BAY II = Bayenthal II
PAULI = Pauliviertel
Gebiet III
Gebiet IV
Gebiet V
Gebiet VI
Gebiet VII
Gebiet VIII
Beratungsverlauf (14)
Beschluss: im ersten Durchgang verwiesen
Zur SitzungBeschluss: zurückgestellt
Zur SitzungBeschluss: geändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: zurückgestellt
Zur SitzungBeschluss: ohne Votum in nachfolgende Gremien
Zur SitzungBeschluss: ungeändert empfohlen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: zurückgestellt
Zur SitzungBeschluss: mit Änderungen empfohlen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 0427/2023
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 11.05.2023
- Erstellt
- 30.01.2023 13:48