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0427/2023

Gebührenordnung für die Nutzung gebührenpflichtiger Parkplätze mit Bewohnerparkprivilegien im öffentlichen Straßenland auf dem Gebiet der Stadt Köln (Bewohnerparkgebührenordnung)

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 11.05.2023

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung 7 (Porz), Sitzung am 13.06.2023, TOP 7.2

Anlage 1_Öffentlichkeitsbeteiligung

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Ansehen

Anlage 2_Bewohnerparkgebührenordnung

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Ansehen

Anlage 3_Zukunftsnetz Mobilität NRW – Hinweispapier Bewohnerparken

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Ansehen

Anlage 8 - Auszug BV Nippes 01.06.2023

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Ansehen

Anlage 9 - Auszug BV Porz 13.06.2023

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Ansehen

Anlage 7 - Auszug Verkehrsausschuss 23.05.2023

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Ansehen

Beschlussvorlage Rat

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Ansehen

Anlage 5_Breiten- und Längenvergleich Bsp. VW

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Ansehen

Anlage 4_Pkw-Zulassungszahlen Köln nach Fahrzeuglänge

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Ansehen

Anlage 6_Bewohnerparkgebiete in Köln Stand Mai 2023

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Ansehen

Anlage 1_Öffentlichkeitsbeteiligung

876 Zeichen

Anlage Öffentlichkeitsbeteiligung 
Die Anlage Öffentlichkeitsbeteiligung ist allen Beschlussvorlagen der Verwaltung für Gremien, auf die die 
Leitlinien Öffentlichkeitsbeteiligung Anwendung finden, beizufügen. Kreuzen Sie bitte eine der folgenden drei 
Varianten an und machen Sie entsprechende Angaben dazu. 
 
Eine freiwillige Öffentlichkeitsbeteiligung wird nicht vorgeschlagen. 
Warum wird keine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgeschlagen? 
- Sonstiges 
Bitte begründen Sie Ihre Entscheidung (Begründung zwingend erforderlich): 
Die Öffentlichkeit wird im laufenden Verfahren über Pressemitteilungen informiert. 
 
 
Kontakt 
OB/2 Referat für Strategische Steuerung 
Büro für Öffentlichkeitsbeteiligung 
Brückenstraße 5-11 
50667 Köln 
Telefon: 0221 – 221 25044 
E-M ail: oeffentlichkeitsbeteiligung@stadt-koeln.de 
Intranetauftritt: Systematische Öffentlichkeitsbeteiligung

Anlage 2_Bewohnerparkgebührenordnung

7228 Zeichen

Anlage 2 
 
 
 
Gebührenordnung für die Nutzung gebührenpflichtiger Parkplätze mit 
Bewohnerparkprivilegien im öffentlichen Straßenland auf dem Gebiet der Stadt Köln 
(Bewohnerparkgebührenordnung)  
vom                   
 
 
Aufgrund des § 6 a Abs. 5a des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der 
Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch Artikel 1 des 
Gesetzes vom 12. Juli 2021 (BGBl. I S. 3108) geändert worden ist und § 4 der Verordnung 
über Zuständigkeiten im Bereich Straßenverkehr und Güterbeförderung vom 05.07.2016 (GV 
NRW 2016 Nr. 16 vom 08.07.2016, S. 515-538) in Verbindung mit § 38 Buchst. b des 
Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden – Ordnungsbehördengesetz 
(OBG NRW) – in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.05.1980 (GV NRW S. 528) 
jeweils in der bei Erlass dieser Gebührenordnung geltenden Fassung hat der Rat der Stadt 
Köln in der Sitzung am                             die Gebührenordnung für die Nutzung von 
bewirtschaftetem Parkraum mit Bewohnerparkprivilegien auf dem Gebiet der Stadt Köln 
(Bewohnerparkgebührenordnung) beschlossen. 
 
Gebührenordnung 
 
§ 1 
Geltungsbereich 
 
Diese Gebührenordnung regelt die Erhebung von Gebühren für die Ausstellung eines 
Bewohnerparkausweises in den städtischen Quartieren, die als Bewohnerparkgebiete nach § 
45 Abs. 1b Nr. 2a der Straßenverkehrsordnung (StVO) ausgewiesen und gekennzeichnet 
sind. 
 
§ 2 
Gebührenpflicht 
 
(1) Für die Ausstellung eines Bewohnerparkausweises werden Gebühren nach Maßgabe 
dieser Gebührenordnung erhoben. 
 
(2) Zur Zahlung der Gebühr ist die Person verpflichtet, 
 
1. die den Antrag gestellt hat; 
2. welche die Gebührenschuld durch eine gegenüber der Stadt abgegebene 
schriftliche oder elektronische Erklärung übernommen hat; 
3. welche für die Gebührenschuld anderer haftet. 
 
(3) Mehrere Gebührenschuldnerinnen und Gebührenschuldner haften gesamtschuldnerisch. 
 
(4) Durch die Erteilung eines Bewohnerparkausweises besteht kein Rechtsanspruch auf 
Nutzung eines Parkplatzes innerhalb des Bewohnerparkgebietes. 
 
(5) Mit Beantragung des Bewohnerparkausweises entsteht eine Gebührenschuld in Höhe der 
Verwaltungsgebühren. Die volle Gebührenschuld entsteht mit der Erteilung des 
Bewohnerparkausweises.

(6) Eine teilweise Erstattung der Gebühren bei Nichtinanspruchnahme kann anteilig auf 
Antrag nach angefangenen Monaten der Inanspruchnahme erfolgen. Der 
Verwaltungsgebührenanteil wird nicht erstattet. 
 
 
§ 3 
     Gebührenzeitraum 
 
(1) Die Ausstellung eines Bewohnerparkausweises kann für den Zeitraum von 6 Monaten 
oder 12 Monaten beantragt werden. 
 
(2) Abweichend von Absatz 1 ist für Leih- und Mietfahrzeuge und Fahrzeuge mit 
Saisonkennzeichen die Ausstellung eines Bewohnerparkausweises mit einer kürzeren 
Gültigkeitsdauer möglich. Gleiches gilt, wenn ein privater Stellplatz vorübergehend nicht 
genutzt werden kann.  
 
(3) Der Zeitraum beginnt mit der Ausstellung des Bewohnerparkausweises.  
 
(4) Eine Verlängerung kann frühestens 90 Tage vor Ablauf des Gültigkeitszeitraumes 
beantragt werden. Dies gilt nicht für Bewohnerparkausweise, die nach Abs. 2 ausgestellt 
worden sind. 
 
 
§ 4 
Grundlagen der Gebührenbemessung, Gebührenhöhe 
 
(1) Die Gebühren für das Ausstellen der Bewohnerparkausweise werden unter 
Berücksichtigung der Bedeutung der Parkmöglichkeiten, deren wirtschaftlichem Wert oder 
des sonstigen Nutzens der Parkmöglichkeiten für die Bewohnerinnen und Bewohner 
festgelegt. Zuzüglich wird pro Bewohnerparkausweis eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 
30 Euro erhoben.  
 
(2) Für ein Jahr beträgt die Höhe der Gebühr für einen Bewohnerparkausweis 330,00 Euro. 
 
(3) Misst das Fahrzeug, für das der Bewohnerparkausweis beantragt wird, in der  
Länge maximal 4.109 mm, so beträgt abweichend von Absatz 2 die Höhe der einjährigen 
Gebühr 300,00 Euro. 
 
(4) Misst das Fahrzeug, für das der Bewohnerparkausweis beantragt wird, in der  
Länge mehr als 4.709 mm, so beträgt abweichend von Absatz 2 die Höhe der einjährigen 
Gebühr 360,00 Euro. 
 
(5) Für Fahrzeuge mit einer Länge von mehr als 5.600 mm wird kein Bewohnerparkausweis 
ausgestellt. 
 
(6) Für Änderungen auf dem Bewohnerparkausweis, Verlängerungen des 
Bewohnerparkausweises nach § 3 Abs. 2, sowie die Ersatzausstellung aufgrund von Verlust 
wird eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 10 Euro erhoben. Unter Änderungen fallen 
insbesondere der Umzug in ein anderes Bewohnerparkgebiet oder ein Fahrzeugwechsel. 
Die Gültigkeitsdauer des Bewohnerparkausweises wird durch eine Änderung im Sinne der 
Sätze 1 und 2 nicht berührt. 
 
(7) Erfolgt während der Gültigkeitsdauer des Bewohnerparkausweises ein Fahrzeugwechsel, 
durch den sich die Größe des Fahrzeuges ändert, ist ab dem auf den Fahrzeugwechsel 
folgenden Monat die geänderte Gebühr zu entrichten. Verwaltungsgebühren werden analog

Abs. 6 Satz 1 erhoben. Die Inhaberinnen und Inhaber eines Bewohnerparkausweises sind 
verpflichtet, entsprechende Änderungen der ausstellenden Behörde unverzüglich mitzuteilen. 
 
(8) Für Bewohnerparkausweise mit einer Gültigkeit von 6 Monaten wird die Hälfte der nach 
Absätzen 2 bis 4 ermittelten Jahresgebühr zuzüglich der Verwaltungsgebühr nach § 4 
Absatz 1 Satz 2 erhoben.  
 
(9) Für Verlängerungen von Bewohnerparkausweisen nach § 3 Abs. 2 wird für jeden Monat 
der Verlängerung 1/12 der nach den Absätzen 2 bis ermittelten Jahresgebühr zuzüglich der 
Verwaltungsgebühr nach Abs. 6 Satz 1 erhoben. 
 
 
§ 5 
Gebührenermäßigung 
 
(1) Für Inhaberinnen und Inhaber des KölnPasses wird eine Gebühr in Höhe von 25 % der 
nach § 4 Abs. 2 bis 4 ermittelten Gebühr zuzüglich der Verwaltungsgebühr nach § 4 Abs. 1 
Satz 2 erhoben. Die Leistungsberechtigung ist mit dem Antrag nachzuweisen. 
 
(2) Für Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 % und dem 
Merkzeichen „G“ sowie Inhaberinnen und Inhaber einer Parkerleichterung für besondere 
Gruppen schwerbehinderter Menschen („orangefarbener Parkausweis“) gemäß § 46 Abs. 1 
Nr. 11 StVO (Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis) wird eine Gebühr in Höhe von 20 % 
der nach § 4 Abs. 2 bis 4 ermittelten Gebührenhöhe zuzüglich der Verwaltungsgebühr nach 
§ 4 Abs. 1 Satz 2 festgesetzt. Die Berechtigung zur Ermäßigung ist mit dem Antrag 
nachzuweisen. 
 
(3) Treffen mehrere Tatbestände zur Gebührenermäßigung gleichzeitig zu, wird nur die 
jeweils höchste Ermäßigungsmöglichkeit bei der Berechnung zu Grunde gelegt. 
 
 
§ 6 
Gebühren in besonderen Fällen   
 
 
(1) Für kurzfristig genutzte Fahrzeuge, die in eine andere als die im Bewohnerparkausweis 
festgehaltene Klasse eingestuft sind (z.B. Leihfahrzeuge oder Firmenfahrzeuge die nicht 
länger als 3 Monate zur Verfügung gestellt werden), erfolgt keine Gebührenanpassung. 
 
(2) Für Bewohnerparkausweise, die für verschiedene Kraftfahrzeuge ausgestellt werden, ist 
bei der Gebührenberechnung jeweils die höchste zutreffende Gebührenklasse maßgebend. 
 
(3) Wird ein Bewohnerparkausweis für ständig wechselnde Kraftfahrzeuge ausgestellt, ist bei 
der Berechnung der Gebühren die jeweils höchste Gebührenklasse zu berücksichtigen. 
 
 
§ 7 
Inkrafttreten 
 
Diese Gebührenordnung tritt zum 01.01.2024 in Kraft. 
 
 
 
Stadt Köln als örtliche Ordnungsbehörde

Anlage 3_Zukunftsnetz Mobilität NRW – Hinweispapier Bewohnerparken

45174 Zeichen

In Zusammenarbeit mit:
Ansätze zur Festlegung der Gebühren für Bewohnerparkausweise

Redaktion
AGFS NRW
Kirstin Borsbach
IGS Ingenieurgesellschaft Stolz mbH
Michael Vieten
IGS Ingenieurgesellschaft Stolz mbH
Peer Wessels
Geschäftsstelle AGFS 
Städtetag NRW
Frauke Prass 
Dezernat Stadtentwicklung, Bauen,  
Wohnen und Verkehr
Städte- und Gemeindebund NRW
Cora Ehlert
Dezernat Wirtschaft und Verkehr,  
Tourismus, Freizeit, Telekommunikation
Zukunftsnetz Mobilität NRW
Inga Molenda
Koordinierungsstelle Rhein-Ruhr/agiplan GmbH
Marius Reißner
Koordinierungsstelle Rheinland
Linda Waldeyer 
Koordinierungsstelle Westfalen-Lippe 
Wiebke Weltring 
Koordinierungsstelle Westfalen-Lippe 
Gemeinsames Hinweispapier von  
 
Städtetag NRW, Städte- und  Gemeindebund NRW, 
AGFS NRW und Zukunftsnetz Mobilität NRW
2

Inhalt
Kurzzusammenfassung   4
I. Einleitung   5
II. Festlegung der Gebührenhöhe für das Bewohnerparken   6
1  Kostenansatz   6
2  Marktpreisansatz   7
3  Bodenrichtwerte    9
4   Erweiterungen der  Berechnungsansätze    9
4.1  Lage der Bewohnerparkzonen   10
4.2  Fahrzeuggröße   10
4.3  ÖPNV-Erschließungsqualität   11
4.4  Anzahl Ausweise pro Halter   11
5   Abschließende Bemerkungen   12
III. Bewohnerparken im Kontext verkehrs- und stadtplanerischer Ziele   13
1 Bewohnerparken als Instrument der Parkraumbewirtschaftung   13
2  Bewohnerparken damals und heute   15
3  Subventionsabbau aufgrund veränderter Bedingungen mit Lenkungseffekt   15
4  Einbettung in die kommunale verkehrsplanerische Gesamtstrategie   17
Quellen und weitere Informationen   18
Impressum   19
3
Inhalt

Kurzzusammenfassung
Mit der „Zweiten Verordnung zur Änderung der Verord-
nung über Zuständigkeiten im Bereich Straßenverkehr 
und Güterbeförderung“ hat die Landesregierung die 
zuständigen örtlichen Behörden in Nordrhein-Westfalen 
dazu ermächtigt, selbstständig eine Festlegung der Ge-
bührenhöhe für das Bewohnerparken vorzunehmen. Bei 
der Festsetzung der Gebühren kann nunmehr gemäß § 6a 
Abs. 5a S. 3 StVG neben dem Verwaltungsaufwand auch 
die Bedeutung der Parkmöglichkeiten, deren wirtschaft-
licher Wert oder der sonstige Nutzen der Parkmöglich-
keiten für die Bewohnerinnen und Bewohner angemes-
sen berücksichtigt werden.
Die Herleitung der Gebührensätze sollte anhand fach-
licher Kriterien erfolgen und entsprechend begründet 
werden. Geeignete Ansätze dafür sind der Kostenansatz, 
der die Kosten der Parkflächen am Straßenrand berück- 
sichtigt, der Marktpreisansatz, der die Gebühren bezie-
hungsweise Preise für das Parken im Straßenraum oder 
in öffentlich-zugänglichen Parkierungsanlagen heran-
zieht oder die Annäherung an den wirtschaftlichen Wert 
der Fläche über den jeweiligen Bodenrichtwert. Auch 
die Einbeziehung weiterer Parameter wie die Lage der 
Bewohnerparkzone, die Größe der Fahrzeuge, die ÖPNV-
Erschließungsqualität oder die Eintragung mehrerer 
Fahrzeuge in einen Ausweis.
Subjektive Kriterien wie die Einbeziehung des Ein-
kommens der Fahrzeughalter können dagegen nach 
Einschätzung der aktuellen Rechtslage seitens des 
Ministerium für Verkehr des Landes NRW nicht direkt 
mit einbezogen werden. Auch eine Bevorteilung (teilweise) 
elektrisch angetriebener Fahrzeuge ist weder durch das 
Straßenverkehrsgesetz noch durch das Elektromobilitäts-
gesetz gedeckt.
Eine transparente und formal festgelegte Reinvestition 
der Einnahmen ist förderlich für die Akzeptanz der Ge-
bührenerhöhung durch die Bewohnerinnen und Bewoh-
ner in den Quartieren. Mögliche Einsatzzwecke können
• Verbesserung der Radverkehrsinfrastruktur, 
• die Entwicklung von Quartiersgaragen bzw. die  
Reservierung von Stellplätzen in bestehenden  
Bestandsbauten, 
• die Entwicklung von Mobilstationen zur stärkeren 
Verknüpfung von Verkehrsmitteln, 
• die Förderung des Car-, Lastenrad- und/oder Bike-
sharing oder
• die Verbesserung des ÖPNV-Angebots sein.
4

I. Einleitung
Mit dem „8. Gesetz zur Änderung des Bundesfernstraßen-
gesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften“ vom 
29. Juni 2020 hat der Bundestag durch Artikel 3 beschlos-
sen, die Gebührennummer 265 der Anlage der „Gebühren-
ordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr“ (GebOSt) 
nicht mehr anzuwenden, wenn die Landesregierung eine 
Gebührenordnung nach §6a Abs. 5a Satz 1–4 Straßenver-
kehrsgesetz (StVG) erlässt, oder die Landesregierung 
diese Ermächtigung an einen anderen Rechtsträger nach 
§6a Abs. 5a Satz 5 StVG überträgt und von diesem Rechts-
träger eine Gebührenordnung erlassen wird (Bundesge-
setzblatt (BGBl.) I 2020, 1528 vom 3. Juli 2020). 
In Nordrhein-Westfalen ist letzteres im Rahmen der 
„Verordnung zur Änderung der Verordnung über Zustän-
digkeiten im Bereich Straßenverkehr und Güterbeförde-
rung“ vom 19. Februar 2022 erfolgt, d.h. die Kommunen 
können die Gebühren für die Bewohnerparkausweise 
selbstbestimmt festlegen.
Entsprechend Gebührennummer 265 in der Anlage 
zur GebOSt konnten bislang nur Gebührensätze zwi-
schen 10,20 Euro und 30,70 Euro für das Ausstellen 
von Bewohnerparkausweisen für Bewohnerinnen 
und Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem 
Parkraummangel (s. Anordnungsvoraussetzung gemäß 
§ 45 Abs. 1b Nr . 2a Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)) be-
stimmt werden. Nun können in den Gebührenordnungen 
der Länder oder Städte für eben diese Amtshandlung 
entsprechend § 6a Abs. 5a S. 3 StVG Gebühren festgelegt 
werden, die neben dem Verwaltungsaufwand auch die 
Bedeutung der Parkmöglichkeiten, deren wirtschaft-
lichen Wert oder den sonstigen Nutzen der Park-
möglichkeiten für die Bewohnerinnen und Bewohner 
angemessen berücksichtigen. 
Für Kommunen mit bestehenden oder geplanten 
Bewohnerparkregelungen stellt sich ganz konkret die 
Frage, wie hoch die jährliche Gebühr im Hinblick auf die 
örtlichen Gegebenheiten für einen Bewohnerparkaus -
weis zukünftig sein soll. Welche Ziele einer nachhalti-
gen Stadt- und Verkehrsentwicklung können durch die 
Gebührenhöhe möglicherweise gefördert werden? Wie 
kann die Akzeptanz der betroffenen Bewohnerinnen und 
Bewohner erreicht werden? Ist eine schrittweise Ge-
bührenanpassung notwendig? Auf welchen Wegen ist die 
Gebührenanpassung zu kommunizieren? 
Das vorliegende Papier diskutiert verschiedene Ansätze 
zur Festlegung einer neuen Gebührenhöhe (s. Kapitel 
II), ohne den einen oder anderen Ansatz als „besser“ 
oder „schlechter“ zu bewerten. Anzumerken ist, dass 
die Ansätze quartiers- und i.d.R. nicht stadtbezogen 
zu verstehen sind. Daraus folgt, dass für jedes Quar-
tier eine eigene Berechnung erfolgen kann. Alternativ 
könnte bei einer stadtweit einheitlichen Gebührenfest-
setzung mit Durchschnittswerten gearbeitet werden 
und so die Berechnung eventuell einfacher für meh-
rere Quartiere in einem erfolgen. Dies geht mit einer 
gewissen Ungenauigkeit im Hinblick auf das einzelne 
Quartier einher, kann aber durch den geringeren Auf-
wand gerechtfertigt werden. Das vorliegende Papier 
ordnet zudem ordnet zudem die etwaige Erhöhung der 
Gebühren für Bewohnerparkausweise in den heutigen 
städtebaulichen und verkehrsplanerischen Kontext ein 
(s. Kapitel III).
5
I. Einleitung

II. Festlegung der Gebühren für  
Bewohnerparkausweise
Bei der Gebühr für Bewohnerparkausweise handelt es 
sich auch nach der Änderung des § 6a StVG weiter um 
eine Verwaltungsgebühr . Neu ist lediglich, dass in den 
Gebührenordnungen neben dem Verwaltungsaufwand 
auch die Bedeutung der Parkmöglichkeiten, deren wirt-
schaftlicher Wert oder der sonstige Nutzen der Park-
möglichkeiten für die Bewohner angemessen berück-
sichtigt werden können. 
Die Höhe der künftigen Gebühr ist nicht ausdrücklich 
begrenzt. Das Land NRW hat explizit darauf verzichtet, 
einen Höchstsatz festzulegen, auch wenn dies nach 
§ 6a Abs. 5a S. 4 StVG möglich gewesen wäre. 
Es gibt verschiedene Ansätze, um sich einer angemes-
senen Jahresgebühr für einen Bewohnerparkausweis zu 
nähern. Im Folgenden werden der Kostenansatz und der 
Marktpreisansatz ausführlich erläutert und beispielhaft 
berechnet. Auf weitere Ansätze oder Erweiterungen der 
Ansätze wird kurz eingegangen. 
An dieser Stelle sei ausdrücklich darauf hingewiesen, 
dass es sich bei den Ansätzen um Vorschläge handelt 
und insbesondere die Berechnungen der Gebührenhöhe 
als Beispiele verstanden werden möchten. Ausschlagge-
bend für eine angemessene Gebührenhöhe sind am Ende 
die individuellen Gegebenheiten im Quartier vor Ort. 
1  Kostenansatz
Der Kostenansatz orientiert sich an den mit den Parkflä-
chen im Straßenraum verbunden Kosten. Zunächst muss 
geklärt werden, welche Kosten genau in die Berechnung 
einfließen können und sollen. Grundsätzlich entstehen 
Unterhaltungskosten sowie Opportunitätskosten pro 
Parkfläche und Jahr . Zudem müssen dessen (aktivierte) 
Herstellungskosten über die Zeit der voraussichtlichen 
betrieblichen Nutzungsdauer  abgeschrieben werden. 
Die Verwaltungskosten für die Ausstellung des Be-
wohnerparkausweises sollten ebenfalls berücksichtigt 
werden. 
Opportunitätskosten (OK) beschreiben den entgangenen 
(monetären) Nutzen, der aufgrund der Ausweisung der 
Fläche als Parkfläche nicht realisiert werden kann. Dies 
kann z. B. die entgangenen Sondernutzungsgebühr einer 
Außengastronomie sein. 
Hinsichtlich der (aktivierten) Herstellungskosten (HK_a) 
und der Unterhaltungskosten (UK) einer ebenerdigen 
Parkfläche im öffentlichen Raum gibt es unterschied -
liche Angaben bzw. Spannbreiten. Eine Untersuchung 
im Auftrag der Agora Verkehrswende (2018) hat eine 
Spannbreite von 1.500 Euro – 5.000 Euro in Bezug auf die 
Herstellungskosten und von 60 Euro – 300 Euro in Bezug 
auf die jährlichen Unterhaltungskosten aufgezeigt. Das 
Ministerium für Verkehr des Landes Baden-Württemberg 
(2020) spricht hingegen von monatlichen Unterhaltungs-
kosten zwischen 50 Euro – 150 Euro. Diese Spannbreiten 
können u.a. dadurch erklärt werden, dass unterschied-
liche infrastrukturelle Maßnahmen zur Errichtung der 
Parkfläche vorgenommen wurden. So können diese im 
öffentlichen Raum „einfach“ z. B. durch die Verkehrs-
zeichen (VZ) 314-10 und -20 ausgewiesen, in Form von 
gepflasterten Einbuchtungen neben der Fahrbahn an-
gelegt oder auch in Form eines Parkplatzes außerhalb 
des Straßenraums (aber im öffentlichen Raum) errichtet 
werden. 
Als voraussichtliche betriebliche Nutzungsdauer (ND) 
werden die für Straßen üblichen 25 Jahre angesetzt. 
Die Höhe der Verwaltungskosten (VK) kann sich an den 
bisher erhobenen Gebühren der Kommune orientieren 
(10,20 Euro bis 30,70 Euro).
Keine Berücksichtigung finden in dieser Herleitung 
externe Kosten, die mittelbar aus einem Nachfrage-
überhang und dem damit verbundenen Parksuchverkehr 
entstehen (etwa zusätzliche Zeit- und Kraftstoffkosten 
für andere Verkehrsteilnehmerinnen und -teilnehmer 
wegen Behinderungen des fließenden Verkehrs). 
6

Die Berechnung der jährlichen Gebühr für einen Be-
wohnerparkausweis (G_BWPA) kann bei Annahme einer 
linearen Abschreibung der (aktivierten) Herstellungskos-
ten demnach wie folgt aussehen: 
G_BWPA = HK_a/ND + UK + OK + VK
Bei angenommenen aktivierten Herstellungskosten pro 
Parkstand in Höhe von 2.000 Euro und einer Nutzungs-
dauer von 25 Jahren, jährlichen Unterhaltungskosten in 
Höhe von 150 Euro, jährlichen Opportunitätskosten von 
0 Euro und Verwaltungskosten für die Ausstellung von 
 Bewohnerparkausweisen in Höhe von 30 Euro ergäbe 
sich eine jährliche Gebühr von 
G_BWPA = 2.000 Euro/25 + 150 Euro + 0 Euro + 30 Euro = 
260 Euro 
für einen Bewohnerparkausweis. 
Die Stärke dieses Ansatzes liegt darin, 
dass er ohne Wahrscheinlichkeiten aus-
kommt und sich an konkreten Kosten 
orientiert. Darin kann jedoch auch die 
Schwäche des Ansatzes liegen, da die 
eingepreisten Kosten verlässlich ermit-
telt werden müssen.
2  Marktpreisansatz
Der Marktpreisansatz fußt direkt auf den Gebühren oder 
Preisen, die für das Parken von Gebietsfremden im Stra-
ßenraum oder von Bewohnerinnen und Bewohnern in 
öffentlich-zugänglichen Parkgaragen für einen Stellplatz 
bezahlt werden müss(t)en.
In einer Gebührenordnung für die Ausstellung von Be-
wohnerparkausweisen kann laut §6a Abs. 5a S. 3 StVG 
der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen der 
Parkmöglichkeiten für die Bewohnerinnen und Bewoh-
ner angemessen berücksichtigt werden. Dem wirtschaft-
lichen Wert einer Parkmöglichkeit für Bewohnerinnen 
und Bewohner städtischer Quartiere kann sich über die 
monatliche (oder jährliche) Miete für einen Stellplatz in 
einer öffentlich zugänglichen Parkgarage vor Ort ge-
nähert werden. Dabei muss berücksichtigt werden, dass 
dem Inhaber eines Bewohnerparkausweises lediglich ein 
Sonderparkrecht eingeräumt, aber keine Parkmöglich-
keit im Wohnquartier garantiert wird. Hieraus leitet sich 
eine mittelbare Obergrenze für die Kosten eines Bewoh-
nerparkausweises ab. Ein Bewohnerparkausweis, der 
keine Garantie für einen freien Parkplatz bietet, sollte 
nicht genauso teuer oder teurer als der Mietzins eines 
privaten (garantierten) Stellplatzes sein.
Dieser Umstand kann über die Ermittlung einer (durch-
schnittlichen) Wahrscheinlichkeit (W_fP) für das Auf-
finden eines freien Parkstands direkt bei Ankunft (ohne 
Parksuchverkehr) berücksichtigt werden, die dann in die 
Berechnung der jährlichen Gebühr für einen Bewohner-
parkausweis (G_BWPA) einfließt. Die Ermittlung der 
Wahrscheinlichkeit (W_fP) kann über Vor-Ort-Unter-
suchungen erfolgen. Alternativ kann die Anzahl durch-
schnittlich freier Parkstände zur durchschnittlichen 
Parkraumnachfrage bzw. zur Anzahl der ausgegebenen 
Bewohnerparkausweise ins Verhältnis gesetzt werden. 
Darüber hinaus sollte das relative Risiko (R) (Witterung, 
Diebstahl etc.) für einen am Straßenrand gegenüber einem 
in einer Parkgarage geparkten Pkw eine Rolle spielen. 
7
II. Festlegung der Gebührenhöhe für das Bewohnerparken

Die Festlegung von R kann – zumindest in der Theorie –  
wahrscheinlich am besten über unterschiedliche KfZ-
Versicherungsprämien in Abhängigkeit der Parkmög-
lichkeit bzw. über das Tarifmerkmal „selbstgenutztes 
Wohneigentum“ erfolgen. 
Die Berechnung der jährlichen Gebühr für einen Bewoh-
nerparkausweis kann demnach folgendermaßen aussehen:
G_BWPA = M_PG x 12 x W_fP x R
wobei M_PG die monatliche Miete für einen Stellplatz in 
einer Parkgarage beschreibt. Ausgehend von M_PG = 60 
Euro/Monat (also 720 Euro/Jahr) und in diesem Beispiel 
willkürlich gewählten Werten von W_fP = 0,8 und R = 0,7 
soll folgendes Beispiel diese Berechnungsmöglichkeit 
veranschaulichen: 
G_BWPA = 60 Euro/M x 12 M x 0,8 x 0,7 = 403,20 Euro 
(zzgl. Kosten für den Verwaltungsaufwand)
Sofern es keine öffentlich zugängliche Parkgarage im 
Quartier gibt oder in den vorhandenen Parkierungsanla-
gen kein Dauerparken angeboten wird, gebietsfremde 
Parkraumnachfrager aber eine Gebühr für das Parken 
entrichten müssen, gibt es einen Preis für das Parken 
pro Zeiteinheit, über den man sich ebenfalls der Gebühr 
für einen Bewohnerparkausweis nähern kann: 
Angenommen in einem Quartier sind die Bewirtschaftungs-
zeiten Montag bis Freitag von 8–18 Uhr und Samstag von 
8–14 Uhr . Sonn- und Feiertags erfolgt keine Bewirtschaf-
tung. Es wird eine Gebühr von 1 Euro pro Stunde erhoben. 
In NRW gibt es pro Jahr durchschnittlich 251 Werktage 
ohne Samstag und 303 Werktage mit einschließlich 
Samstag.  Würde ein Pkw in dem betrachteten Quartier 
jeden Tag im Jahr während der gesamten Bewirtschaf-
tungszeit parken, müssten dafür Gebühren in Höhe von 
251 x 10 h x 1 Euro/h + (303–251) x 6 h x 1 Euro/h = 2822 
Euro bezahlt werden. 
Ausgehend von dieser hypothetischen Jahresgebühr für 
gebietsfremde Parkraumnachfrager oder -nachfrage-
rinnen kann nun die Jahresgebühr für den Bewohner-
parkausweis beispielhaft berechnet werden. Dabei sollte 
zum einen berücksichtigt werden, dass Ausweisinhaber 
und Ausweisinhaberinnen aller Voraussicht nach nicht 
während der gesamten Bewirtschaftungszeit am Tag in 
ihrem Quartier parken und zum anderen, dass sie durch 
den Bewohnerparkausweis bevorrechtigt werden sollen. 
Im Beispiel sei angenommen, dass sie über das Jahr 
gesehen 40 % der Bewirtschaftungszeit (entspricht bei 
einer Wochenbetrachtung 56 Bewirtschaftungsstunden 
pro Woche x 0,4 = 22,4 Stunden) in ihrem Quartier parken 
und dass Bewohnerinnen und Bewohner aufgrund 
ihrer Bevorrechtigung lediglich ein Viertel der Gebühr 
pro Stunde dafür zahlen sollen. In diesem Fall beläuft 
sich die Jahresgebühr für einen Bewohnerparkausweis 
dann auf 
G_BWPA = 2822 Euro x 0,4 x 0,25 = 282,20 Euro  
(zzgl. Kosten für den Verwaltungsaufwand).
Bei dieser Berechnungsmethode spielt die Wahrschein-
lichkeit für Bewohnerinnen und Bewohner, direkt bei 
 Ankunft im Quartier eine Parkmöglichkeit zu finden, 
keine Rolle, da zum einen eine Jahresbetrachtung erfolgt 
und zum anderen bei einer adäquaten Parkgebühren-
erhebung ein genereller Nachfrageüberhang nicht zu 
erwarten ist. 
Die Stärke des Marktpreisansatzes liegt 
darin, dass er den Vergleich zu einem 
privaten Stellplatz konkret in den Blick 
nimmt. 
Die Schwäche des  Ansatzes liegt jedoch 
in der Vielzahl der zu treffenden Annah -
men bzw. Wahrscheinlichkeiten, die sich 
zum einen rasch ändern können und zu 
anderen mitunter schwer zu ermitteln 
sind. 
8

Stärke 
Bodenrichtwerte können insbesondere 
bei der Erweiterung der vorgenannten 
Ansätze herangezogen werden, wenn es 
um die Gebührenstaffelung nach Lage 
der Bewohnerparkzone geht (siehe 4.1). 
Schwäche 
Aus der Beachtung der Bodenrichtwerte 
ergibt sich mitunter eine sehr kleinteilige 
Gebührenstruktur, die zudem kontinuier-
lichen Änderungen unterworfen ist. Es 
liegt zudem ein Endogeniätsproblem vor, 
wenn die Anordnung des Bewohnerpar-
kens einen nachweisbaren Einfluss auf 
die Bodenrichtwerte hat.
3  Bodenrichtwerte 
Dem Wert einer Fläche im öffentlichen Raum kann sich 
über Bodenrichtwerte genähert werden, die in NRW auf 
der Plattform „BORIS-NRW“  veröffentlicht werden. Die 
Bodenrichtwerte können innerhalb einer Kommune je 
nach Lage variieren. Liegt dieser Wert z. B. bei 470 Euro 
pro m² und wird eine Fläche von 15 m² für einen Park-
platz veranschlagt, beläuft sich der Gesamtwert dieser 
Fläche laut Bodenrichtwert auf 7.050 Euro. Bei einer 
gewöhnlichen Nutzungsdauer von 25 Jahren ergäbe sich 
in der betrachteten Zone eine jährliche Gebühr in Höhe 
von 282 Euro für einen Bewohnerparkausweis. Diese 
Gebühr entspräche somit pro Jahr 4 % des Gesamtwerts 
der Fläche. Wie bei den vorigen Ansätzen sind zusätzlich 
noch die Kosten für den Verwaltungs aufwand zu berück-
sichtigen.
4   Erweiterungen der 
 Berechnungsansätze 
Anstatt eine einheitliche Jahresgebühr für alle Bewoh-
nerparkausweise anzusetzen, kann eine Gebührenstaf-
felung anhand unterschiedlicher Kriterien vorgenommen 
werden. Einige Beispiele mit Verkehrsbezug werden 
im Folgenden aufgeführt. Bei allen Beispielen wird davon 
ausgegangen, dass zunächst eine einheitliche Jahres-
gebühr ermittelt und diese dann auf Basis unterschied-
licher Kriterien ausdifferenziert wird. Damit wird der 
originäre Ansatz aufgeweicht, was aber ggfs. als er-
forderlich erachtet werden kann. Die Berücksichtigung 
„sozialer“ Kriterien bzw. eine einkommensabhängige 
Gebührenstaffelung ist nach aktueller Auffassung des 
Ministeriums für Verkehr des Landes NRW rechtlich 
nicht möglich. Es stützt sich auf ein Urteil des BVerwG 
vom 16. September 1981 (8 C 48/81). Nach dem Gleich-
heitsgrundsatz ist eine willkürlich ungleiche Behandlung 
(wesentlich) gleicher Sachverhalte verboten. Die Grenze 
liegt dort, wo ein sachlich einleuchtender Grund für die 
gesetzliche Differenzierung fehlt. Dabei ist im Abgaben-
recht auf die Typengerechtigkeit abzustellen, die eine 
Verallgemeinerung und Pauschalierung zulässt und 
somit an Regelfälle eines Sachbereichs anknüpft und die 
sich dem „ Typ“ entziehenden Umstände von Einzelfällen 
außer Betracht lassen kann. 
Das bedeutet, dass die Gebührendifferenzierung auf ob-
jektive Kriterien gestützt werden und die Auswirkungen 
auf sozial schwächer gestellte Gebührenschuldner von 
vornherein mitberücksichtigt werden müssen. Die Ge-
bührenhöhe muss so bemessen sein, dass sie von einem 
typischen Bewohner des Quartiers bezahlbar ist. Bei 
einer einheitlichen Gebührenfestsetzung für die gesamte 
Kommune erweitert sich der räumliche Betrachtungs-
umfang entsprechend. 
9
II. Festlegung der Gebührenhöhe für das Bewohnerparken

4.1  Lage der Bewohnerparkzonen 
 
Eine Gebührenstaffelung kann auf Basis der Lage der 
Bewohnerparkzonen erfolgen, wobei die Bodenricht-
werte eine Orientierung geben können. Wenn z. B. mit-
hilfe des Kostenansatzes eine Jahresgebühr für einen 
Bewohnerparkausweis festgelegt wurde, kann diese 
unter Berücksichtigung der (durchschnittlichen) Boden-
richtwerte in den unterschiedlichen Bewohnerpark-
zonen ausdifferenziert werden. Im Resultat fiele dann in 
nachgefragteren Zonen/Quartieren die Gebühr für einen 
Bewohnerparkausweis höher aus als in weniger nachge-
fragteren Quartieren. 
4.2  Fahrzeuggröße 
 
Vor dem Hintergrund des wirtschaftlichen Wertes einer 
Parkmöglichkeit kann eine Gebührenstaffelung anhand 
der Fahrzeuggröße (= Länge x Breite des Fahrzeugs) 
vorgenommen werden. Eine Grundgebühr, die z.B. 
über den Markpreisansatz ermittelt wurde und die 
für die durchschnittliche Größe eines Pkw gilt, wird 
dann um einen Größenfaktor erhöht. Je mehr die Größe 
des Pkw, für den der Bewohnerparkausweis beantragt 
wird, von dieser Durchschnittsgröße nach oben abweicht, 
desto höher fällt die Jahresgebühr für einen Bewohner-
parkausweis aus. Eine analoge Gebührenstaffelung nach 
Fahrzeuggewicht (Leergewicht) ist fraglich, da keine 
unmittelbare Verbindung zum wirtschaftlichen Wert der 
Parkmöglichkeit gegeben ist.
Stärke 
Dem Gedanken des neuen § 6a Abs. 
5a S. 3 StVG wird in besonderer Weise 
Rechnung getragen. Im Vergleich zur 
Gebührenbemessung rein auf Basis der 
Bodenrichtwerte kann diese auf dem 
hier skizzierten Weg weniger klein-
räumig erfolgen die entsprechende 
Erweiterung des Kostenansatzes fasst 
den wirtschaftlichen Wert noch stärker 
ins Auge.
Schwäche 
Der Verwaltungsaufwand steigt.
Stärke 
Im Einzelfall kann ein Anreiz für die Be-
wohner und Bewohnerinnen geschaffen 
werden, sich ein kleineres Fahrzeug an-
zuschaffen. 
Schwäche 
Der Verwaltungsaufwand steigt. Zudem 
dürfte der wirtschaftliche Wert einer 
Parkmöglichkeit bei einem größeren 
Pkw nur dann steigen, wenn die Park-
fläche nicht ohnehin fest vorgegeben bzw. 
abmarkiert ist. Darüber hinaus müsste 
die Gebühr des Bewohnerparkausweises 
bei jedem Fahrzeugwechsel überprüft 
und ggf. neu festgelegt werden. 
10

4.3  ÖPNV-Erschließungsqualität 
 
Eine Gebührenstaffelung könnte sich an der ÖPNV-Er-
schließungsqualität ausrichten. Im Falle einer hohen 
ÖPNV-Erschließungsqualität könnte die z.B. über den 
Marktpreisansatz ermittelte Jahresgebühr für einen 
Bewohnerparkausweis mit einem Faktor größer 1 multi-
pliziert werden, d.h. die Gebühr für einen Bewohner-
parkausweis wäre in einem Gebiet mit hoher ÖPNV-Er-
schließungsqualität höher als in einem vergleichsweise 
weniger erschlossenen Gebiet. 
4.4  Anzahl Ausweise pro Halter 
 
Laut der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 45 StVO 
erhält jede Bewohnerin und jeder Bewohner nur einen 
Parkausweis für ein auf ihn als Halterin bzw. Halter 
zugelassenes oder nachweislich von ihm dauerhaft ge-
nutztes Kraftfahrzeug. Mehrere Kennzeichen oder der 
Eintrag „wechselnde Fahrzeuge“ können lediglich in 
begründeten Einzelfällen im Parkausweis eingetragen 
werden. Wird entsprechend der Verwaltungsvorschrift in 
solchen Einzelfällen nur ein Ausweis ausgegeben, kann 
die Bewohnerin oder der Bewohner in jedem Zeitraum 
nur mit einem Fahrzeug das Bewohnerparkvorrecht 
ausnutzen. Es wird in Hinblick auf die Fahrzeugnutzung 
jedoch eine Flexibilität geschaffen, die den Nutzen der 
Bewohnerin oder des Bewohners aus der Sonderpark-
berechtigung übers Jahr gesehen weiter steigert. Dies 
könnte bei Eintrag eines zweiten Kennzeichens (oder 
des Eintrags „mehrere Kennzeichen“) berücksichtigt 
werden, indem die eigentliche Gebühr für den Bewoh-
nerparkausweis mit einem Faktor, der einen Wert größer 
1 und kleiner 2 hat, multipliziert wird. 
Stärke 
Die Bedeutung des ÖPNV als Mobilitäts-
option wird ins Bewusstsein gerufen. 
Schwäche 
Die ÖPNV-Erschließungsqualität muss – 
sofern noch nicht geschehen – flächen-
deckend definiert werden.  Zudem ist 
die ÖPNV-Erschließungsqualität Än -
derungen unterworfen, die dann auch 
 Änderungen in der Gebührenhöhe nach 
sich ziehen würde.
Stärke 
Es kann ein Anreiz für die Bewohner 
und Bewohnerinnen geschaffen wer-
den, auf den Eintrag von mehr als einem 
Kenn zeichen zu verzichten und somit 
ggf. mittel- bis langfristig das Halten 
mehrerer Fahrzeuge zu überdenken. 
Schwäche 
Der Verwaltungsaufwand steigt, 
 allerdings nur marginal.
11
II. Festlegung der Gebührenhöhe für das Bewohnerparken

5   Abschließende Bemerkungen
Alle vorgestellten Ansätze und Berechnungsgrundlagen 
kommen zu einer Gebührenhöhe, die im Vergleich zu der 
heute üblichen Gebühr von max. 30,70 Euro eine erheb-
liche Gebührensteigerung bedeuten. In dem Rechenbei-
spiel zum Marktpreisansatz bei Möglichkeit der privaten 
Stellplatzmiete ist die Gebühr z. B. um das fast 14-fache 
und in dem Rechenbeispiel zum Kostenansatz fast um das 
9-fache höher als heute (ausgehend von der maximalen 
Gebühr von 30,70 Euro). Eine solche Gebührenerhöhung 
kann in mehreren Schritten durchgeführt werden. Die 
künftige Gebührenordnung müsste dann eine schrittweise 
Erhöhung über mehrere Jahre festschreiben. Wenn wie 
hier im Beispiel für den Kostenansatz eine jährliche Ge-
bühr in Höhe von 260 Euro ermittelt wurde, diese aber aus 
Gründen der Anpassungsmöglichkeiten erst im Jahr 2025 
gelten soll, könnte z.B. im Jahr 2023 eine Gebühr in Höhe 
von 60 Euro, im Jahr 2024 eine Gebühr in Höhe von 120 
Euro erhoben werden, bevor im Jahr 2025 dann tatsäch-
lich 260 Euro für einen Bewohnerparkausweis entrichtet 
werden müssen. 
 
Die in den vorigen Abschnitten beschriebenen Vorge-
hensweisen zur Herleitung möglicher Jahresgebühren-
höhen für das Bewohnerparken stellen keine abschließ-
ende Auflistung dar . Auch eine Vermischung der Ansätze 
oder gänzlich andere Herleitungen sind denkbar . An 
dieser Stelle sei jedoch ausdrücklich an die eingangs 
 zitierten Erfordernisse des Straßenverkehrsgesetzes 
erinnert, d.h. es muss mindestens der Verwaltungsauf-
wand ggf. plus einer oder mehrerer der drei weiteren 
Kriterien (Bedeutung der Parkmöglichkeiten, der wirt-
schaftliche Wert oder sonstige Nutzen für die Bewoh-
nerinnen und Bewohner) berücksichtigt sein. Pauschale 
Festlegungen von Gebühren, die keinen Bezug zu den 
oben genannten Faktoren aufweisen, sind jedoch nicht 
zulässig. Falls weiterhin ausschließlich der Verwaltungs-
aufwand nach GebOSt berücksichtigt werden soll, ist die 
Erarbeitung einer Gebührenordnung nicht notwendig, d.h. 
der Status Quo kann fortgesetzt werden.
12

1. Bewohnerparken als Instrument der Parkraumbewirtschaftung
Parken ist ein zentrales Handlungsfeld der kommunalen 
Mobilitäts- und Verkehrsplanung. Die Steuerung des 
Angebotes und der Nutzung der öffentlichen Parkstän-
de und der privaten Stellplätze wird unter dem Begriff 
„Parkraummanagements“ zusammengefasst und be-
steht aus vier grundlegenden Bausteinen (vgl. Abb. 1). 
Mit Hilfe des Parkraummanagements können Kommu-
nen Einfluss auf den Parksuchverkehr und das Parkver-
halten sowie die Verkehrsnachfrage und Verkehrsmittel-
wahl ausüben.
III. Bewohnerparken im Kontext  
verkehrs- und stadtplanerischer Ziele
Parkraummanagement
Parkraumbewirtschaftung
Private 
 Stellplätze
Öffentlich 
 zugängliche 
Parkierungs-
anlagen
Parkstände im 
öffentlichen 
Straßenraum
Parkraumangebot
Informations- und  Leitsysteme
Angebotssteuerung
• Parkleitsystem
• Zielführungssystem
• Pre-Trip Information
• Ausweisung Straßenraumparken
• Stellplatzsatzung
• Quartiersgaragen-Förderung
• Betriebliches Stellplatzmanagement
• tageszeitliche Parkbeschränkungen
• Parkdauerbeschränkungen
• Parkgebühren
• Sonderparkberechtigungen: 
z. B. Bewohnerparken
• Überwachung
Abbildung 1:  
Bausteine des  
Parkraum- 
management
Quelle: Eigene Abbildung in 
Anlehnung an Baier et al. 
(2006)
In Bereichen, in denen verschiedene Nutzergruppen 
(z. B. Bewohnerinnen und Bewohner, Beschäftigte, 
Besucherinnen und Besucher, Lieferverkehre) um das 
Parkraumangebot konkurrieren, ist die Parkraumbe-
wirtschaftung ein geeigneter Ansatz, um den Interes-
senskonflikt zwischen den Ansprüchen der einzelnen 
Nutzergruppen zu minimieren. Gleichzeitig können durch 
geeignete Parkraumbewirtschaftungsmaßnahmen eben-
so Ziele der Stadt- und Mobilitätsentwicklung erreicht 
werden. Hierzu gehört u.a. die Verbesserung der Erreich-
barkeit oder die Erhöhung der Attraktivität der bewirt-
schafteten Gebiete.
13
III. Bewohnerparken im Kontext verkehrs- und stadtplanerischer Ziele

Ein Element der Parkraumbewirtschaftung ist die 
 Sonderparkberechtigung. Mit der Anordnung der 
 Sonderparkberechtigung „Bewohnerparken“ für 
 Bewohnerinnen und Bewohner städtischer Quartie -
re mit erheblichem Parkraummangel wird das Ziel 
verfolgt, diesen auf öffentlichen Verkehrsflächen ein 
Parkvorrecht einzuräumen bzw. sie von geltenden Vor-
schriften zu befreien. Eingeführt wurde diese Sonder -
parkberichtigung im Jahr 1980, um negativen Auswir -
kungen der damals vorherrschenden Suburbanisierung 
(„Wohnen im Grünen, Arbeiten in der – autogerechten – 
Stadt“) auf innerstädtische  Quartiere entgegenzuwirken. 
Das Bewohnerparken basiert auf § 6 Abs. 1 Nr . 15b des 
StVG und auf § 45 Abs. 1b Nr . 2a der StVO sowie der 
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-  
Ordnung (VwV-StVO) zu § 45 StVO. Die Regelungen der 
StVO und der VwV-StVO gehen dabei über die reine An-
ordnung durch die zuständige Straßenverkehrsbehörde 
hinaus. Die Anordnung von Bewohnerparkvorrechten ist 
gemäß VwV-StVO zu § 45 nur dort zulässig, wo mangels 
privater Stellflächen und auf Grund eines erheblichen 
allgemeinen Parkdrucks die Bewohnerinnen und Be-
wohner eines städtischen Quartiers regelmäßig keine 
ausreichende Möglichkeit haben in ortsüblich fußläufig 
zumutbarer Entfernung von ihrer Wohnung einen Stell-
platz zu finden. 
Neben den Anordnungsvoraussetzungen sind dort auch 
die wesentlichen Ausprägungsmerkmale der Bereiche 
mit Bewohnerparkbevorrechtigung detailliert geregelt. 
Entsprechend ist eine umfangreiche und situationsbe-
dingte Einzelfallplanung unumgänglich. Hierzu gehören 
die Erhebung des Parkraumangebotes und der Park-
raumnachfrage, die Abgrenzung des Bereiches der Park-
bevorrechtigung (Zonenausdehnung), die Festlegung des 
Anordnungsprinzips und die Beschilderung.
„Bewohnerparken“ oder „Anwohnerparken“?
Das Bundesverwaltungsgericht entschied am 28. 
Mai 1998, dass der Begriff des „Anwohners“ eine 
enge räumliche Verbindung zwischen Wohnort 
und Pkw-Abstellort verlangt. Daraufhin wurde 
2001 durch die „35. Verordnung zur Änderung 
straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften“ das Wort 
„Anwohner“ durch „Bewohner städtischer Quar-
tiere“ im StVG und in der StVO ersetzt, da damit 
ein Bezug zu einem größeren räumlichen Gebiet 
hergestellt wird. Es sollte also stets der Begriff 
„Bewohnerparken“ verwendet werden.
Zur Umsetzung des Bewohnerparkens stehen mit dem 
Trennprinzip, dem Mischprinzip und dem Wechselprinzip 
drei Anordnungsprinzipien zur Auswahl. Das Trenn-
prinzip sieht die exklusive Reservierung von öffentlichen 
Parkständen für Bewohnerinnen und Bewohner mit ei-
nem entsprechenden Bewohnerparkausweis vor . Die üb-
rigen öffentlichen Parkstände stehen dann den übrigen 
Nutzergruppen zur Verfügung, wobei diese Parkstände 
dann häufig durch eine Parkgebührenerhebung und/oder 
eine Parkdauerbeschränkung zusätzlich bewirtschaftet 
sind. Das Trennprinzip kann dabei eine grobe Trennung 
(straßenzugweise) oder eine feine Trennung (parkplatz-
weise) umfassen. Alternativ zum Trennprinzip können die 
öffentlichen Parkstände grundsätzlich von allen Nutzer-
gruppen in Anspruch genommen werden, wobei dann 
die Bewohnerinnen und Bewohner von den eigentlich 
geltenden Parkregelungen (Parkgebühr, Parkdauer-
begrenzung) befreit sind. Hierbei unterscheidet man 
eine grundsätzliche Befreiung der Bewohnerinnen und 
Bewohner von den Parkregelungen (Mischprinzip) oder 
einer Befreiung dieser Gruppe von den Parkregelungen 
nur zu bestimmten Zeiten (Wechselprinzip). 
Wie bereits erwähnt, ist die grundsätzliche Zielsetzung 
des Bewohnerparkens die Verbesserung der Park -
raumsituation im öffentlichen Straßenraum. Hierzu 
sind grundsätzlich alle Anordnungsprinzipien geeignet. 
Zusätzlich kann mit der Anwendung des Trennprinzips 
auch steuernd auf die Parkraumnachfrage der gebiets-
fremden Nutzergruppen eingewirkt werden. So eignet 
sich das Trennprinzip aufgrund der im Regelfall einher-
gehenden Verknappung des Parkraumangebotes für alle 
Nutzergruppen ohne Bewohnerparkbevorrechtigung 
zur Verlagerung von z. B. Beschäftigtenverkehre auf 
andere Parkflächen ( z. B. Parkhäuser) oder auf andere 
Verkehrs mittel. Die Anwendung des Mischprinzips hin-
gegen ermöglicht die verbesserte Bedienung der Park-
raumnachfrage von gebietsfremdem Kurzzeitparken. 
Wesentlich für die Anordnung des Bewohnerparkens 
ist der Mangel an privaten Stellplätzen. Dieser ist in 
städtischen Quartieren mit hohem Altbaubestand häufig 
gegeben. In Gebieten mit neuerem Baubestand ist dieser 
Mangel an privaten Stellplätzen nicht immer gegeben, 
da viele Grundstücke private Stellplätze aufweisen. 
 Jedoch werden diese privaten Stellplätze entgegen ihrer 
Zweckbestimmung häufig fremdgenutzt. Daher ist im 
Zuge der Prüfung der Einrichtung einer Bewohnerpark-
bevorrechtigung immer zu prüfen, ob die vorhandenen 
privaten Stellplätze, insbesondere Garagen, auch von 
den Bewohnerinnen und Bewohnern entsprechend zum 
Parken genutzt werden. Ist dies nicht der Fall, so sind 
entsprechende Maßnahmen zu ergreifen.
14

2  Bewohnerparken damals 
und heute
Wie im vorangegangenen Abschnitt kurz dargestellt, wur-
de die Sonderparkberichtigung „Bewohnerparken“ (bzw. 
damals noch „Anwohnerparken“) im Jahr 1980 eingeführt, 
um negativen Auswirkungen der damals vorherrschenden 
Suburbanisierung („Wohnen im Grünen, Arbeiten in der – 
autogerechten – Stadt“) auf innerstädtische Quartiere ent-
gegenzuwirken. Mit der Parkbevorrechtigung von Bewoh-
nern und Bewohnerinnen innerstädtischer Quartiere sollte 
der (ruhende) Verkehr in den Quartieren beruhigt, folglich 
die Wohnumfeldqualität gesteigert und weiterer Abwande-
rung der motorisierten Wohnbevölkerung ins Stadtumland 
entgegengewirkt werden (VkBl, 1980, S. 245f.). 
Heute stellt sich die Situation etwas anders dar: Seit 
der Jahrtausendwende ist in Deutschland eine Reurba-
nisierung zu beobachten (Röhl, 2013), zudem steigt die 
Pkw-Ausstattung deutscher Haushalte gesamt gesehen 
kontinuierlich an: Während im Jahr 2002 noch 469 Pkw 
auf 1000 Einwohnerinnen und Einwohner kamen, waren es 
im Jahr 2017 bereits 527 Pkw. In Metropolen ist der Wert 
zwar von 373 Pkw pro 1000 Einwohnerinnen und Ein-
wohner in 2002 auf 372 Pkw in 2017 marginal gesunken, 
ansonsten ist er aber unabhängig vom Raumtyp (Stadt-
region, ländliche Region) in großen, mittleren und kleinen 
Städten gestiegen. Die Zahl an Pkw pro Haushalt ist von 1 
in 2002 auf 1,1 in 2017 gestiegen (vgl. C. Nobis et al. 2019, 
S. 35 f.). Gepaart mit dem Reurbanisierungstrend geht 
die steigende Pkw-Ausstattung deutscher Haushalte in 
einigen Städten mitunter mit einer steigenden Nachfrage 
nach Bewohnerparkausweisen einher .
3  Subventionsabbau aufgrund 
veränderter Bedingungen mit 
Lenkungseffekt
Die Gebühr für einen Bewohnerparkausweis in Höhe 
von bislang 10,20 Euro – 30,70 Euro pro Jahr kann heute 
klar als Subventionierung des Parkens im öffentlichen 
Raum eingeordnet werden. Aus den Berechnungsbeispie-
len des vorigen Kapitels wird deutlich, dass die aktuellen 
Gebühren für Bewohnerparkausweise weder die Herstel-
lungs- und Unterhaltskosten öffentlicher Stellplätze noch 
annähernd den wirtschaftlichen Wert einer Parkmöglich-
keit widerspiegeln. Die Anpassung der Gebühren stellt 
somit eine Rücknahme oder Verringerung der Subvention 
dar und ist eine logische Folge veränderter Bedingungen: 
Das Bewohnerparken lässt sich seit Jahren im Kontext 
einer hohen Nachfrage nach innerstädtischem Wohn-
raum betrachten, hat damit einen eigenen „Preis“ mithilfe 
dessen Monetisierung die Nachfrage nach Bewohnerpark-
ausweisen und damit die Nachfrage nach öffentlichem 
Parkraum gesteuert werden kann. Relativ gesehen wer-
den Dauerstellplätze in Parkbauten deutlich attraktiver, 
wenn die Kostendifferenz zwischen Mietzins und Gebühr 
für den Bewohnerparkausweis abnimmt und der Komfort 
eines festen, überdachten Stellplatzes überwiegt. Auch 
die vielfach zu beobachtende Fremdnutzung von Garagen 
kann durch einen steigenden Preis für das Bewohnerpar-
ken gemindert und somit eine aus Sicht der Gesellschaft 
effizientere Nutzung privater Kfz-Stellplätze erreicht 
werden (vgl. J. Scheiner et al. 2020).
15
III. Bewohnerparken im Kontext verkehrs- und stadtplanerischer Ziele

Abbildung 2:  
Gebühren im internationalen Vergleich (Stand 2020)
Quelle: eigene Darstellung
16
Im Vergleich zu den Gebühren, die in Städten anderer 
Länder für das Bewohnerparken bzw. für Bewohnerpark-
ausweise erhoben werden, werden die sehr geringen 
Gebühren in deutschen Städten auch deutlich (siehe 
Abbildung 2).
Noch deutlicher wird der Unterschied im Vergleich zu 
Hauptstädten wie Kopenhagen (27,50 – 546 Euro), Ams-
terdam (70 – 566 Euro) oder Wien (140 – 170 Euro), dort 
wurden die Gebühren für Bewohnerausweise im Rahmen 
der gesamtstädtischen Mobilitätsstrategien sukzessiv 
angehoben. 
In den Nachbarländern werden auch Ansätze zur Dif-
ferenzierung der Bewohnerparkgebühren verfolgt. In 
den Niederlanden werden verschiedene Zonen unter-
schieden, die sich nach der Lage im Innenstadt- bzw. 
Außenbereich richten. Die Gebühren in Salzburg unter-
scheiden nach Straßen-Typ der Gemeinde- bzw. 
Landesstraße, Wien hingegen unterscheidet ebenfalls 
Innenstadt- und Stadtrandbezirke. In Basel werden 
die höheren Gebühren für Bewohner mit Zweitwohnsitz 
bzw. Wochenendwohnsitz fällig. In Kopenhagen werden 
die Gebühren nach Verbrauch des Fahrzeugs festge-
legt – die niedrigen 27,50 Euro fallen ausschließlich für 
Elektrofahrzeuge an. In Deutschland gibt es derzeit 
keine rechtliche Grundlage für eine entsprechende Be -
vorzugung von Elektrofahrzeugen. So widerspricht eine 
Gebührendifferenzierung nach dem Energieausstoß der 
Fahrzeuge bzw. auf Grundlage der Antriebsart der Privi-
legienfeindlichkeit des Straßenverkehrsrechts. Auch auf 
Grundlage von § 3 Abs. 6 Gesetz zur Bevorrechtigung der 
Verwendung elektrisch betriebener Fahrzeuge (Elektro-
mobilitätsgesetz - EmoG) scheidet eine Privilegierung 
von E-Fahrzeugen bei der Erhebung von Gebühren von 
Bewohnerparkausweisen aus, da dieser Absatz lediglich 
auf § 6a Abs. 6 StVG (Kurzzeitparken) verweist.
507,07 Euro
285,86 Euro
235,00 Euro
160,00 Euro
141,00 Euro
30,00 Euro
17,00 Euro
 Maximum   Minimum
Basel
Maastricht
Enschede
Salzburg
Arnheim
Gelsenkirchen/Köln/Paderborn
Münster
0  200  400  600

4  Einbettung in verkehrsplane-
rische Gesamtstrategie
Das Bewohnerparken und dementsprechend auch die 
Festlegung der entsprechenden Gebührenhöhe sollte 
nicht losgelöst, sondern stets als Baustein einer um-
fassenden kommunalen (oder sogar regionalen) Park-
raummanagementstrategie betrachtet werden, welche 
wiederum als Teil einer kommunalen Mobilitäts- bzw. 
Verkehrsentwicklungsstrategie gesehen werden sollte. 
Im Rahmen dessen Entwicklung und Umsetzung spielt 
der Entwurf und die Vermittlung eines positiven Zu-
kunftsbilds für die Stadt bzw. das Quartier eine wichtige 
Rolle: Welche städtebaulichen Pläne gibt es insbesonde-
re für den öffentlichen Raum? Was bedeutet dies für die 
(Neu)Aufteilung des Straßenraums und welche Aus-
wirkungen hat diese auf den Fuß- und Radverkehr, den 
MIV sowie den ruhenden Verkehr? Welche baulichen und 
regulierenden Maßnahmen sind für die Neuaufteilung 
des Straßenraums notwendig? 
Zu den regulierenden Maßnahmen zählt u.a. die Park-
raumbewirtschaftung, damit auch das Bewohnerparken 
und die in diesem Zusammenhang erhobenen Gebühren. 
Förderlich für die Akzeptanz von Gebührenerhöhungen im 
Bereich des ruhenden Verkehrs im Allgemeinen und für 
die Akzeptanz der Bewohnerinnen und Bewohner für die 
Erhöhung der Bewohnerparkgebühren im Speziellen, ist 
die transparente Reinvestition der Gebühreneinnahmen. 
Hier bietet sich beispielsweise eine politische 
 Zweckbindung für
• die Verbesserung der Radverkehrsinfrastruktur, 
• die Entwicklung von Quartiersgaragen bzw. die  
Reservierung von Stellplätzen in bestehenden  
Bestandsbauten,
• die Entwicklung von Mobilstationen zur stärkeren 
Verknüpfung von Verkehrsmitteln, 
• die Förderung des Car-, Lastenrad- und/oder Bikes-
haring oder
• die Verbesserung des ÖPNV-Angebots an. 
Wichtig ist, die alternativen Mobilitätsangebote direkt in 
den Quartieren mit Bewohnerparkzonen zu stärken und 
die Reinvestition von Beginn an offensiv mit der Gebüh-
renanpassung zu kommunizieren. Weiterhin könnten 
ebenfalls Quartiersprojekte mit den Gebühren unter-
stützt werden.
Eine Studie aus den Niederlanden zeigt, dass eine Er-
höhung der Bewohnerparkgebühren zur Reduzierung 
des privaten Pkw-Besitz im Quartier führen kann. Ins-
besondere Gelegenheitsfahrer entscheiden sich gegen 
den eigenen Pkw, wenn alternativ Sharing-Angebote 
und/oder ÖPNV-Angebote im Wohnumfeld zur Verfügung 
stehen (vgl. D. Albalate & A. Gragera 2019).
17
III. Bewohnerparken im Kontext verkehrs- und stadtplanerischer Ziele

18
Quellen 
Albalate, Daniel & Gragera, Albert (2019): The impact of curbside parking regulations on car ownership, online unter: 
https://www.ub.edu/irea/working_papers/2019/201909.pdf
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in Kommunen, https://static.agora-verkehrswende.de/fileadmin/Projekte/2018/OEffentlicher_Raum_ist_mehr_
wert/Agora_Verkehrswende_Rechtsgutachten_oeffentlicher_Raum.pdf
Baier, Reinhold, Klemps, Alexandra, und Peter-Dosch, Christof (2006): Aktuelle Praxis der kommunalen 
 Parkraumbewirtschaftung in Deutschland, Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen Heft V 145. 
Bundesgebührengesetz: § 9 BGebG – Einzelnorm (gesetze-im-internet.de)
Difu (2020): Bewohnerparken in den Städten – Wie teuer darf es sein?  
https://difu.de/nachricht/bewohnerparken-in-den-staedten-wie-teuer-darf-es-sein
FGSV (2005): Empfehlungen für Anlagen des ruhenden Verkehrs. Forschungsgesellschaft für Straßen- und 
 Verkehrswesen e.V., Köln
Kommunalabgabengesetz KAG NRW: Gesetze und Verordnungen | Landesrecht NRW
Landtag NRW (12/2020): Kleine Anfrage „Gebührenrahmen für Bewohnerparken in NRW“ MMD17-12413.pdf (nrw.de)
Landtag Baden-Württemberg (11/2020): Kleine Anfrage „Bewohnerparkbereiche in Städten und Gemeinden.  
16_9272_D.pdf (landtag-bw.de)
Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg (2020): Ruhender Verkehr: Hinweispapier für die Straßenverkehrsbe-
hörden, Bußgeldbehörden und Kommunen in Baden-Württemberg. https://vm.baden-wuerttemberg.de/de/service/
publikation/did/ruhender-verkehr-hinweispapier-fuer-die-strassenverkehrsbehoerden-bussgeldbehoerden-und-
kommunen-in-bad/
Nobis, Claudia et al. (2019): Mobilität in Deutschland – Zeitreihenbericht 2002 – 2008 – 2017. Studie von infas, DLR, IVT 
und infas 360 im Auftrag des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (FE-Nr . 70.904/15). Bonn, 
Berlin. Online unter http://www.mobilitaet-in-deutschland.de/pdf/MiD2017_Zeitreihenbericht_2002_2008_2017.pdf
Röhl, Klaus-Heiner (2013): Konzentrations- und Schrumpfungsprozesse in deutschen Regionen und Großstädten, IW 
Trends 4/2013
Scheiner, Joachim, et al. (2020): What's that garage for? Private parking and on-street parking in a high-density urban 
residential neighbourhood, Journal of Transport Geography, Volume 45.
VkBL (1980): Nr . 96: Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetz, Verkehrblatt 34(7), S. 241–249.

19
Quellen / Impressum
Impressum
Redaktionsschluss:
28. Februar 2022 
Gestaltung:
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Herausgeber:
Zukunftsnetz Mobilität NRW 
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Anlage 8 - Auszug BV Nippes 01.06.2023

5398 Zeichen

Anlage 8 
 
 
Geschäftsführung  
Bezirksvertretung 5 (Nippes) 
Herr Rupsch 
Telefon:  (0221) 221-95313 
Fax:   (0221) 221-95447 
E-Mail:  guido.rupsch@stadt-koeln.de 
Datum: 05.06.2023 
Auszug 
aus dem Entwurf der Niederschrift der 22. Sitzung der 
Bezirksvertretung Nippes  vom 01.06.2023  
öffentlich 
9.2.1 Gebührenordnung für die Nutzung gebührenpflichtiger Parkplätze mit 
Bewohnerparkprivilegien im öffentlichen Straßenland auf dem Gebiet 
der Stadt Köln (Bewohnerparkgebührenordnung)  
0427/2023 
Frau Feuser stellt den gemeinsamen Änderungsantrag von Grünen, GUT & Klima 
Freunden und FDP vor. 
 
Herr Leitterstorf hält eine Verzehnfachung der Gebühren für Anwohnerparkausweise 
in Zeiten massiv steigender Lebenshaltungskosten für ein falsches Signal an den Bür-
ger. 
 
Herr Meier sieht ein, dass sich was ändern muss, hält aber sowohl das Konzept der 
Verwaltung als auch den Änderungsantrag nicht für sozial ausgewogen. Auf einen ei-
genen Antrag für diese Sitzung der Bezirksvertretung habe die SPD aber verzichtet, 
weil ein solcher von der SPD-Ratsfraktion eingebracht werde. 
 
Herr Schmitz hält den Bezirk Nippes für benachteiligt, weil es hier – im Gegensatz zu 
anderen Stadtbezirken – keine Parkhäuser gebe. Deswegen werde die CDU sowohl 
Vorlage als auch Änderungsantrag ablehnen und sich damit bewusst anders verhalten 
als die Ratsfraktion. 
 
Herr Urmetzer weist darauf hin, dass der Änderungsantrag auch eine Annäherung 
zwischen ausgegebenen Ausweisen und vorhandener Stellplätze zum Gegenstand 
hat. 
 
Frau Bezirksbürgermeisterin Dr. Siebert ist der Ansicht, dass im Änderungsantrag 
eine soziale Komponente enthalten sei. Sie räumt ferner ein, dass es im Bezirks kein 
Parkhaus gebe, verweist aber auf den Parkplatz hinterm Kaufhof.

2 
 
Frau Feuser ist der Ansicht, dass sowohl Parkplätze als auch der Pkw-Verkehr mit 
den Steuergeldern aller Menschen subventioniert würden. Diese Subventionierung 
fossiler Infrastruktur sei unfassbar.  
 
Herr Thelen möchte im Angesicht der Klimakrise die Mobilität durch Autos zurückdrän-
gen. Die von der Verwaltung vorgeschlagenen Preise sein im Vergleich zu anderen 
Großstädten immer noch sehr niedrig. 
 
Herr Meier bewertet die soziale Komponente anders als die Bezirksbürgermeisterin 
und kritisiert, dass die Lebenssituation wenig gutsituierter Menschen unbeachtet 
bleibe. 
 
Frau Vogel verweist darauf, dass es in Köln zu wenig Platz gebe. Parkplätze seien 
sinnlose genutzte Fläche, weil Autos die meiste Zeit nur rumstehen würden. Mit der 
Fläche könne man auch Sinnvolleres machen. Öffentlicher Raum sei ein kostbares 
Gut. 
 
Frau Bezirksbürgermeisterin Siebert erwidert auf den Wortbeitrag von Herrn Schmitz, 
dass die Ratsfraktion der CDU erkannt habe, dass die Erhöhung der Parkgebühren 
richtig sei. 
 
Herr Leitterstorf kritisiert, dass eine solche Politik dazu führen, dass sich immer weni-
ger Leute ein Auto leisten könnten. Ziel der AfD sei aber genau das Gegenteil. 
 
Herr Erkelenz äußert Verständnis für das Abstimmungsverhalten der CDU-Bezirks-
fraktion. Nippes verfüge im Gegensatz zur Innenstadt über keine Parkhäuser. Daher 
fehle für Nippes der Gegenwert. Der Rat müsse daran arbeiten, dass Nippes eine 
Quartiersgarage erhält. 
 
Herr Dr. Ertin weist darauf hin, dass Autos Privateigentum seien, deswegen müsse 
auch jeder selbst für einen Parkplatz sorgen. Ein privates Auto bringe der Allgemein-
heit nichts. 
 
1. Abstimmung über den gemeinsamen Änderungsantrag von Grünen, GUT & 
Klima Freunden und FDP 
 
Beschluss: 
 
Die Punkte 1 und 2 der Vorlage 0427/2023 werden ersetzt durch: Der Rat beschließt 
die Festsetzung der Gebühren der Bewohnerparkausweise und die Anpassung der 
Gebühren gemäß dem Beschluss der Bezirksvertretung Nippes 1105/2022 vom Juni 
2022. 
 
Abstimmungsergebnis: 
 
Mehrheitlich gegen die Stimmen von SPD, CDU und AfD beschlossen. 
 
2. Abstimmung über die so geänderte Beschlussvorlage: 
 
Beschluss: 
1. Der Rat beschließt die Festsetzung der Gebühren der Bewohnerparkausweise und 
die Anpassung der Gebühren gemäß dem Beschluss der Bezirksvertretung Nippes

3 
 
1105/2022 vom Juni 2022. 
 
2. Der Rat beauftragt die Verwaltung, alle erforderlichen Maßnahmen für die Umset-
zung der geänderten Bewohnerparkgebührenordnung umzusetzen und die hierfür 
erforderlichen Stellenbedarfe im Rahmen des regulären Stellenplanverfahrens ein-
zurichten. Die Refinanzierung der Stellen erfolgt aus den Gebührenmehrerträgen. 
Weiterhin werden die notwendigen Softwareanforderungen schnellstmöglich ermit-
telt und in einer gesonderten Beschlussvorlage dargelegt. 
 
3. Die Einführung der neuen Gebührenordnung soll vorbehaltlich der unter Punkt 3 
genannten Detailermittlung zum 01.01.2024 erfolgen.  
 
4. Der Rat beauftragt die Verwaltung, ein Konzept zu erarbeiten, wie das Bewohner-
parken auf städtische Parkbauten ausgeweitet werden kann. Anhand zweier städti-
scher Parkbauten soll exemplarisch ein konkretes Betriebskonzept aufgestellt und 
den zuständigen Gremien zum Beschluss vorgelegt werden.  
 
5. Gemäß des beschlossenen Masterplans Parken (AN/2635/2021) beauftragt der 
Rat die Verwaltung, das Konzept zur Digitalisierung der Parkraumbewirtschaftung 
zu erstellen sowie zu überprüfen, ob auch Schul- und Supermarktparkplätze für 
das Bewohnerparken geöffnet werden können. 
 
Abstimmungsergebnis: 
 
Mehrheitlich gegen die Stimmen von SPD, CDU und AfD beschlossen.

Anlage 9 - Auszug BV Porz 13.06.2023

4038 Zeichen

Geschäftsführung  
Bezirksvertretung 7 (Porz) 
Herr Stäuder 
Telefon: (0221) 221-97327 
Fax:  (0221)  
E-Mail: Erik.Staeuder@Stadt-Koeln.de 
Datum: 13.06.2023 
Auszug 
aus dem Beschlussprotokoll der Sitzung der Bezirksvertretung Porz 
vom 13.06.2023 
öffentlich 
7.2 Gebührenordnung für die Nutzung gebührenpflicht iger Parkplätze mit 
Bewohnerparkprivilegien im öffentlichen Straßenland auf dem Gebiet 
der Stadt Köln (Bewohnerparkgebührenordnung) 
0427/2023 
Änderungsantrag der Fraktionen CDU und Bündnis 90/Die Grünen "Bewohner- 
parkgebührenordnung" 
AN/1208/2023 
I. Beschluss über den Änderungsantrag AN/1208/2023:  
Eine marktwirtschaftliche Berechnung der Parkraumgebühren nach Bilanzrecht steht 
dem Gewinnverbot der öffentlichen Hand entgegen und kann so nicht Grundlage für 
die Höhe des Bewohnerparkausweises sein. Grundlage dürfen nicht Grundstückskos- 
ten sein, in die spekulative Verkaufserlöse einfließen können, sondern nur die tatsäch- 
lichen Erstellungs- und Sachkosten. 
Der Bewohnerparkausweis wird je Quartier nach Kostenansatz gerechnet und laut Un- 
tersuchung auf maximal 260 € festgelegt. Es erfolgt eine Staffelung bis zum Erreichen 
der 260€ nach Jahren. Die Erhöhung in 2024 beläuft sich auf 120 €, 2025 auf 200 € 
und 2026 den Endbetrag von max. 260 €. 
Abstimmungsergebnis: 
Mehrheitlich mit den Stimmen der Fraktionen CDU und Bündnis 90/Die Grünen, ge- 
gen die Stimmen der Fraktionen SPD und DIE LINKE/Die PARTEI und der Stimme 
von Herr Krasson (AfD) und der Stimme von Frau Bastian (FDP) zugestimmt . 
 
II. Beschluss über die geänderte Beschlussvorlage: 
1. Der Rat beschließt die Festsetzung der Gebühren für Bewohnerparkausweise ge- 
mäß der unter Punkt „Berechnung künftiger Gebühren für Bewohnerparkausweise“ 
aufgeführten Berechnung. 
 
2. Der Rat beschließt die Anpassung der Gebühren fü r Bewohnerparkausweise ge- 
mäß der als Anlage beigefügten Bewohnerparkgebührenordnung.

3. Der Rat beauftragt die Verwaltung, alle erforder lichen Maßnahmen für die Umset- 
zung der geänderten Bewohnerparkgebührenordnung umzusetzen und die hierfür 
erforderlichen Stellenbedarfe im Rahmen des regulären Stellenplanverfahrens ein- 
zurichten. Die Refinanzierung der Stellen erfolgt aus den Gebührenmehrerträgen. 
Weiterhin werden die notwendigen Softwareanforderungen schnellstmöglich ermit- 
telt und in einer gesonderten Beschlussvorlage dargelegt. 
 
4. Die Einführung der neuen Gebührenordnung soll vo rbehaltlich der unter Punkt 3 
genannten Detailermittlung zum 01.01.2024 erfolgen.  
 
5. Der Rat beauftragt die Verwaltung, ein Konzept z u erarbeiten, wie das Bewohner- 
parken auf städtische Parkbauten ausgeweitet werden kann. Anhand zweier städti- 
scher Parkbauten soll exemplarisch ein konkretes Betriebskonzept aufgestellt und 
den zuständigen Gremien zum Beschluss vorgelegt werden.  
 
6. Gemäß des beschlossenen Masterplans Parken (AN/2 635/2021) beauftragt der 
Rat die Verwaltung, das Konzept zur Digitalisierung der Parkraumbewirtschaftung 
zu erstellen sowie zu überprüfen, ob auch Schul- und Supermarktparkplätze für 
das Bewohnerparken geöffnet werden können. 
 
7. Eine marktwirtschaftliche Berechnung der Parkrau mgebühren nach Bilanz- 
recht steht dem Gewinnverbot der öffentlichen Hand entgegen und kann so 
nicht Grundlage für die Höhe des Bewohnerparkausweises sein. Grundlage 
dürfen nicht Grundstückskosten sein, in die spekulative Verkaufserlöse ein- 
fließen können, sondern nur die tatsächlichen Erstellungs- und Sachkosten. 
Der Bewohnerparkausweis wird je Quartier nach Kostenansatz gerechnet 
und laut Untersuchung auf maximal 260 € festgelegt. Es erfolgt eine Staffe- 
lung bis zum Erreichen der 260€ nach Jahren. Die Erhöhung in 2024 beläuft 
sich auf 120 €, 2025 auf 200 € und 2026 den Endbetrag von max. 260 €. 
 
Abstimmungsergebnis: 
Mehrheitlich mit den Stimmen der Fraktionen CDU und Bündnis 90/Die Grünen, ge- 
gen die Stimmen der Fraktionen SPD und DIE LINKE/Die PARTEI und der Stimme 
von Herr Krasson (AfD) und der Stimme von Frau Bastian (FDP) zugestimmt .

Anlage 7 - Auszug Verkehrsausschuss 23.05.2023

2581 Zeichen

Anlage 7 
 
 
Geschäftsführung  
Verkehrsausschuss 
Frau Krause 
Telefon:  (0221) 221-25909 
Fax:   (0221) 221-24447 
E-Mail:  angela.krause@stadt-koeln.de 
Datum: 31.05.2023 
Auszug 
aus dem Entwurf der Niederschrift der 25. Sitzung des 
Verkehrsausschusses  vom 23.05.2023  
öffentlich 
4.7 Gebührenordnung für die Nutzung gebührenpflichtiger Parkplätze mit 
Bewohnerparkprivilegien im öffentlichen Straßenland auf dem Gebiet 
der Stadt Köln (Bewohnerparkgebührenordnung)  
0427/2023 
Die RM Wahlen und De Bellis-Olinger äußern sich grundsätzlich positiv zur vorliegen-
den Gebührenordnung und schlagen vor, die Vorlage heute ohne Votum zu verweisen 
und die Beratungen in den Bezirksvertretungen zunächst abzuwarten.  
 
RM Lorenz schließt sich diesem Vorschlag an, kündigt jedoch bereits einen Ände-
rungsantrag der SPD-Fraktion für den späteren Beratungslauf an. Ein Bewohnerpark-
ausweis dürfe nicht zu einem Lotterieschein werden; in vielen Gebieten seien wesent-
lich mehr Parkausweise als Parkplätze vorhanden. 
 
SE Wienke begrüßt die sozialen Aspekte und gerechte Bepreisung in dieser Verwal-
tungsvorlage. Der Antrag der Fraktion Die Linke., AN/0628/2023 sei damit obsolet. 
Nachgedacht werden müsse jedoch noch über die Spreizung der Preise. Ein Ausweis 
für ein Smart beispielsweise koste 300 €, ein Range Rover 360 €, obwohl dieser um 
einiges länger sei.   
 
SB Dr. Beese teilt mit, dass die FDP-Fraktion die Vorlage ablehne. Eine Anhebung 
der Gebühren in diesem Maße und in einem Schritt sei in ihren Augen Abzocke. Köln 
sei damit Spitzenreiter in NRW. Ein gutes Vorbild sei hingegen Wien; dort habe man 
zuerst Bus- und Bahnnetz ausgebaut.  
 
Nicht einverstanden sei er mit den in der Vorlage aufgeführten Parkbauten; beide 
halte er für eher ungeeignet. Insbesondere die Tiefgarage Neptunplatz sei sehr klein 
und oftmals ausgelastet. So werde die Parkplatznot noch verschärft. Er beantragt da-
her, zumindest diese aus dem Betriebskonzept herauszunehmen. Alternativ würde er 
das Parkhaus Kaiser-Wilhelm-Ring aufnehmen. Interessieren würde ihn noch, welche 
Kriterien die Verwaltung hier zugrunde gelegt habe.

2 
 
 
 
Beschluss: 
Der Verkehrsausschuss verweist die Vorlage mit dem mündlichen Änderungsantrag 
der FDP-Fraktion  
 
„Die Tiefgarage Neptunplatz ist aus der Prüfung für das Betriebskonzept zum Bewoh-
nerparken in städtischen Parkbauten herauszunehmen und durch ein anderes Park-
haus, beispielsweise das Parkhaus am Kaiser-Wilhelm-Ring, zu ersetzen.“ 
 
zur Anhörung in die nachfolgenden Gremien. 
 
Abstimmungsergebnis: Einstimmig zugestimmt

Beschlussvorlage Rat

32185 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
III/68/681/3 
 
Vorlagen-Nummer 
 0427/2023 
Freigabedatum 
11.05.2023  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Gebührenordnung für die Nutzung gebührenpflichtiger Parkplätze mit 
Bewohnerparkprivilegien im öffentlichen Straßenland auf dem Gebiet der Stadt Köln 
(Bewohnerparkgebührenordnung) 
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
1. Der Rat beschließt die Festsetzung der Gebühren für Bewohnerparkausweise gemäß 
der unter Punkt „Berechnung künftiger Gebühren für Bewohnerparkausweise“ aufge-
führten Berechnung. 
 
2. Der Rat beschließt die Anpassung der Gebühren für Bewohnerparkausweise gemäß 
der als Anlage beigefügten Bewohnerparkgebührenordnung. 
Verkehrsausschuss 23.05.2023 
Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) 25.05.2023 
Bezirksvertretung 5 (Nippes) 01.06.2023 
Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) 05.06.2023 
Bezirksvertretung 3 (Lindenthal) 05.06.2023 
Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / In-
ternationales 05.06.2023 
Bezirksvertretung 6 (Chorweiler) 06.06.2023 
Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld) 12.06.2023 
Bezirksvertretung 7 (Porz) 13.06.2023 
Bezirksvertretung 9 (Mülheim) 14.08.2023 
Verkehrsausschuss 22.08.2023 
Bezirksvertretung 8 (Kalk) 24.08.2023 
Finanzausschuss 04.09.2023 
Rat 07.09.2023

2 
 
3. Der Rat beauftragt die Verwaltung, alle erforderlichen Maßnahmen für die Umsetzung 
der geänderten Bewohnerparkgebührenordnung umzusetzen und die hierfür erforderli-
chen Stellenbedarfe im Rahmen des regulären Stellenplanverfahrens einzurichten. Die 
Refinanzierung der Stellen erfolgt aus den Gebührenmehrerträgen. Weiterhin werden 
die notwendigen Softwareanforderungen schnellstmöglich ermittelt und in einer ge-
sonderten Beschlussvorlage dargelegt. 
 
4. Die Einführung der neuen Gebührenordnung soll vorbehaltlich der unter Punkt 3 ge-
nannten Detailermittlung zum 01.01.2024 erfolgen.  
 
5. Der Rat beauftragt die Verwaltung, ein Konzept zu erarbeiten, wie das Bewohnerpar-
ken auf städtische Parkbauten ausgeweitet werden kann. Anhand zweier städtischer 
Parkbauten soll exemplarisch ein konkretes Betriebskonzept aufgestellt und den zu-
ständigen Gremien zum Beschluss vorgelegt werden.  
 
6. Gemäß des beschlossenen Masterplans Parken (AN/2635/2021) beauftragt der Rat 
die Verwaltung, das Konzept zur Digitalisierung der Parkraumbewirtschaftung zu er-
stellen sowie zu überprüfen, ob auch Schul- und Supermarktparkplätze für das Be-
wohnerparken geöffnet werden können.

3 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
 Ja, investiv Investitionsauszahlungen         € 
  Zuwendungen/Zuschüsse  Nein  Ja            % 
 Ja, ergebniswirksam Aufwendungen für die Maßnahme  s. Punkt 6 
Aufwands- und Ertragsprognose € 
  Zuwendungen/Zuschüsse  Nein  Ja            % 
Jährliche Folgeaufwendungen (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr:       
a) Personalaufwendungen          € 
b) Sachaufwendungen etc.          € 
c) bilanzielle Abschreibungen         € 
Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: 2024 
a) Erträge    15,37 Mio.€ 
b) Erträge aus der Auflösung Sonderposten       € 
Einsparungen: ab Haushaltsjahr:       
a) Personalaufwendungen          € 
b) Sachaufwendungen etc.          € 
Beginn, Dauer        
 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
 
Begründung: 
1. Rechtliche Rahmenbedingen  
 
Die Gebühr für das Ausstellen eines Bewohnerparkausweises wurde bislang durch die Ge-
bührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) bundeseinheitlich vorgege-
ben und betrug maximal 30,70 € im Jahr. Diese Gebühr wurde seit 1993 nicht mehr ange-
passt und konnte so auch keinerlei steuernde Wirkung entfalten. Mit dem 8. Gesetz zur 
Änderung des Bundesfernstraßengesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 
29. Juni 2020 hat der Bundestag durch Artikel 3 beschlossen, die Gebührennummer 265 
der Anlage der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) nicht mehr 
anzuwenden, wenn die Landesregierung eine Gebührenordnung nach § 6a Abs. 5a Satz 1-
4 Straßenverkehrsgesetz (StVG) erlässt oder die Landesregierung diese Ermächtigung an 
einen anderen Rechtsträger nach § 6a Abs. 5a Satz 5 StVG überträgt und von diesem 
Rechtsträger eine Gebührenordnung erlassen wird (BGBl I 2020, 1528 vom 3.7.2020).  
Das Land Nordrhein-Westfalen hat von der Möglichkeit im Rahmen der Verordnung zur 
Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten im Bereich Straßenverkehr und Güterbe-
förderung vom 19.02.2022 Gebrauch gemacht, d. h. die Kommunen können die Gebüh-
renhöhe für die Bewohnerparkausweise eigenmächtig festlegen.

4 
Mit dieser Verordnung wird den Straßenverkehrsbehörden eine angemessene und die ört-
lichen Bedingungen berücksichtigende Bepreisung des Bewohnerparkens ermöglicht. 
 
 
2. Verkehrspolitische Einordnung 
 
Die Nutzungsansprüche im öffentlichen Straßenland haben sich in den letzten Jahren stark 
verändert. Während andere Bereiche, z. B. Außengastronomie oder stationsbasiertes Car-
sharing, für eine Nutzung des öffentlichen Straßenlandes eine Sondernutzungsgebühr ent-
richten müssen, ist das Parken im öffentlichen Straßenland für Personen mit einem Be-
wohnerparkausweis bisher kostenlos. Die hierfür erhobene Gebühr von 30 € pro Jahr deckt 
lediglich die Verwaltungskosten zur Ausstellung des Bewohnerparkausweises. 
 
Eine angemessene Bepreisung des Bewohnerparkens ist sowohl mit Blick auf die ange-
strebte Mobilitätswende und die zu erreichenden Klimaschutzziele als auch in Bezug auf 
die Verteilung des knappen Guts an öffentlichem Raum verkehrlich und ökonomisch gebo-
ten. Durch die hohen Gebührenunterschiede für das Parken im privaten bzw. halböffentli-
chen Raum und dem Parken im öffentlichen Raum gibt es wenig Anreize, Parkhäuser oder 
private Tiefgaragen für Langzeitmieten zu nutzen. 
 
Die Zahl der Pkw hat in Köln seit dem Jahr 2000 stetig zugenommen. Während im Jahr 
2000 insgesamt 414.425 Pkw zugelassen waren, hat sich die Zahl auf 486.341 im Jahr 
2022 erhöht. Dies entspricht einem Anstieg von 17 % in einem Zeitraum von 22 Jahren. 
Umgekehrt steigt die Zahl der zur Verfügung stehenden Stellplätze im öffentlichen Straßen-
land nicht an. Die Studie „Mobilität in Deutschland 2017“ hat festgestellt, dass in deutschen 
Metropolen ca. 49 % der Pkw im öffentlichen Straßenland abgestellt werden. Bei der im 
Jahr 2021 zugelassenen Anzahl an Pkw würde dies in Köln eine Anzahl von ca. 238.500 
im öffentlichen Straßenland abgestellter Pkw bedeuten. Ein parkender Pkw nimmt in etwa 
12 m² Platz in Anspruch. Weiterhin hat die Studie ergeben, dass ein durchschnittlicher Pkw 
pro Tag 97 % der Zeit nicht bewegt wird und somit parkt. Von diesen 97 % parkt der durch-
schnittliche Pkw 20 Stunden und 15 Minuten zu Hause. 
 
Dem enormen Wachstum der Parkflächennachfrage durch Pkw standen bislang keine 
wirksamen fiskalen Maßnahmen gegenüber. Da der private Pkw weiterhin ein wichtiger 
Bestandteil der Mobilität ist, muss die Stadt Köln das Zusammenspiel der verschiedenen 
Nutzungsgruppen in den dicht bebauten Gebieten zeitgemäß planen. Das gilt sowohl für 
die Umsetzung des Masterplan Parken, der Planung von Quartiersparkplätzen bzw. Quar-
tierstiefgaragen, aber auch dem Ausbau von ÖPNV- und Sharingangeboten im knappen öf-
fentlichen Raum. Diese Planung ist zeit- und kostenintensiv und wird daher mit einer Ge-
bühr belegt, sowohl in den bereits eingerichteten Bewohnerparkgebieten als auch in den 
geplanten Gebieten.  
 
Im Stadtgebiet gibt es derzeit 47 Bewohnerparkgebiete (vgl. Anlage 6), in denen der Groß-
teil der öffentlichen Stellplätze mit Parkscheinautomaten bewirtschaftet wird. Personen, die 
nicht in den Bewohnerparkgebieten leben und über keinen Bewohnerparkausweis verfü-
gen, können ihr Fahrzeug nur unter Berücksichtigung der Höchstparkdauer und den vor Ort 
geltenden Parkgebühren parken. Die Inhaber*innen eines Bewohnerparkausweises kön-
nen ohne Berücksichtigung der Höchstparkdauer ihr Fahrzeug parken, ohne die für andere 
geltenden Parkgebühren zu entrichten. So werden alle Inhaber*innen eines Bewohner-
parkausweises gegenüber Fremdparker*innen gezielt bevorzugt. 
  
In den Bewohnerparkgebieten gibt es rund 51.400 Parkplätze nach folgender Verteilung:  
 
- 40.000 Parkplätze in Bewohnerparkgebieten mit einem roten Punkt. Personen mit ei-
nem Bewohnerparkausweis können ihr Fahrzeug auf diesen Flächen gebührenfrei und 
ohne Beachtung der Höchstparkdauer abstellen. Für alle anderen Stellplatznachfra-
genden sind diese Parkflächen gebührenpflichtig. 
- 7.000 Parkflächen ohne roten Punkt. Keine Freigabe für Personen mit Bewohnerpark-
ausweis, größtenteils innerhalb der Bewohnerparkgebiete. 
- 2.000 Parkplätze, die ausschließlich Personen mit einem entsprechenden Bewohner-

5 
parkausweis zur Verfügung stehen 
- 2.400 Ladezonen, auch hier größtenteils innerhalb von Bewohnerparkgebieten. 
 
Zum 31.12.2022 waren 61.020 Bewohnerparkausweise im Umlauf. 
 
Bei der Differenz Parkplätze/Bewohnerparkausweise ist zu berücksichtigen, dass nicht alle 
Ausweisinhaber*innen ihr Fahrzeug zeitgleich im jeweiligen Gebiet abstellen. Aufgrund von 
Arbeitstätigkeit, Einkäufen, Besuchen, Unternehmungen, Urlaubsfahrten etc. besteht eine 
hohe Fluktuation im Bereich der Parkflächen. Die Verwaltung geht davon aus, dass in den 
Abend- und Nachtstunden das Gros der Bewohnenden zu Hause ist und somit der Anteil 
der Bewohnenden gegenüber den anderen Verkehrsteilnehmenden am höchsten ist. Die 
letzte aktuelle Verkehrserhebung kommt aus dem Bewohnerparkgebiet Griechenmarktvier-
tel vom Februar 2022. Dort wurden bei der Nachtzählung um 22 Uhr etwa 58 % der ausge-
gebenen Bewohnerparkausweise erfasst. 
 
Die nach § 46 StVO erteilten Ausnahmegenehmigungen (Parkerleichterungen für Hand-
werker*innen, Hebammen, Pflegedienste und Ärztinnen/Ärzte) sind von der Gebührener-
höhung nicht betroffen. 
 
 
3. Berechnungsmethodik 
 
3.1. Berechnungsgrundlage künftiger Gebühren für Bewohnerparkausweise  
 
Bei der Gebührenfestsetzung kann die Bedeutung der Parkmöglichkeiten, deren wirt-
schaftlicher Wert oder deren sonstige Nutzen der Parkmöglichkeiten für die Bewoh-
ner*innen angemessen berücksichtigt werden. Die Herstellungs- und Bewirtschaf-
tungskosten eines Parkplatzes werden in diesem Berechnungsmodell nicht berück-
sichtigt, da diese nur sehr aufwändig zu ermitteln wären. 
Ein sehr geeignetes Kriterium, das die Bedeutung der Parkmöglichkeit, den wirt-
schaftlichen Wert oder den sonstigen Nutzen der Parkmöglichkeiten abbildet, ist da-
gegen die Fahrzeuggröße in Form der Länge. Zudem kann der Verwaltungsaufwand, 
also die Personal- und Sachkosten, berücksichtigt werden (vgl. Zukunftsnetz Mobilität 
NRW – Ansätze zur Festlegung der Gebühren für Bewohnerparkausweise, Anlage 
3). 
 
Der wirtschaftliche Wert eines öffentlichen Parkplatzes lässt sich aus der Parkgebüh-
renordnung der Stadt Köln ableiten. Betrachtet wird, welche Parkgebühren für das 
Parken im öffentlichen Straßenland erhoben werden. 
 
Bei der Festlegung der Gebührenhöhe ist zu berücksichtigen, dass ein Bewohner-
parkausweis lediglich zum zeitlich unbegrenzten Parken in einer jeweiligen Zone be-
rechtigt und keineswegs einen konkreten Parkplatz garantiert; denn mit der Ausstel-
lung eines Bewohnerparkausweises ist nicht gleichzeitig ein Anspruch auf einen 
freien Stellplatz verbunden. Weiterhin ist bei der Berechnung zu bewerten, dass ein 
Fahrzeug in der Regel lediglich in einem Teil des gebührenpflichtigen Zeitraumes in-
nerhalb des Bewohnerparkgebietes abgestellt wird. Daher entspricht ein angemes-
sener Wert für den Bewohnerparkausweis auch nicht dem tatsächlichen Wert der 
Parkmöglichkeit, sondern muss deutlich darunter liegen. 
 
Der wirtschaftliche Wert eines öffentlichen Parkplatzes ist gleichzeitig mit der tatsäch-
lich in Anspruch genommenen Fläche durch den Pkw verknüpft. Aus diesem Grund 
fließt in die Berechnung zusätzlich die Länge des Fahrzeuges ein. Hier schlägt die 
Verwaltung eine praktikable Unterteilung in Kleinwagen (bis 4.109 mm), Kompakt-
fahrzeuge (ab 4.110 mm bis 4.709 mm) und Limousinen/Großraumlimousinen etc. 
(ab 4.710 mm bis 5.600 mm) vor. Die Breiten der Fahrzeuge unterscheiden sich ab-
solut betrachtet weniger stark und werden daher bei der Berechnung nicht berück-
sichtigt (s. Anlage 4). Die Einteilung der Pkw nach Fahrzeuglänge erfolgt auf Daten-
basis der Kölner Pkw-Zulassungszahlen zum Stichtag 30.09.2022. In Betracht gezo-
gen werden alle Pkw, die eine Länge von maximal 5.600 mm Länge aufweisen und

6 
somit einen Bewohnerparkausweis beantragen können. Dies entspricht knapp 
484.000 Pkw (gegenüber etwa 5.000 Pkw, die nicht in die Bewertung mit einfließen). 
 
Die Datenauswertung hat ergeben, dass die Kleinwagen-Klasse (bis 4.109 mm) etwa  
25 % der Kölner Pkw-Bestandsflotte ausmacht. Pkw der Kompaktwagen-Klasse stel-
len ca. 50 % des Bestands dar. Die verbleibenden ca. 25 % verteilen sich auf Pkw 
zwischen 4.710 bis 5.600 mm (vgl. Anlage 3, Verteilung Fahrzeuglängen in Köln). 
Maßgeblich ist die Eintragung in der Zulassungsbescheinigung, Teil 1 (Fahrzeug-
schein). 
 
Fahrzeuge mit einer Länge von mehr als 5.600 mm erhalten künftig keine Bewohner-
parkausweise mehr. Fahrzeuge mit solchen Ausmaßen, die auf öffentlichen Stellplät-
zen abgestellt werden, führen zu negativen Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit. 
Aufgrund der Länge des Fahrzeuges ragen sie oft entweder in die Fahrbahn hinein 
oder schränken die Bewegungsfreiheit auf Gehwegen ein. Aus diesen Gründen wird 
bei den o. g. Fahrzeuggruppen künftig auch im Ausnahmefall kein Bewohnerpark-
ausweis mehr erteilt, um negative Auswirkungen auf die Sicherheit des Straßenver-
kehrs zu vermeiden. 
 
Für Sonderfahrzeuge (Fahrzeuge, die nicht als Pkw zugelassen sind, z. B. Wohnmo-
bile) wird wie bisher nur dann ein Bewohnerparkausweis ausgestellt, wenn es sich 
um das einzige dem Haushalt zur Verfügung stehende Fahrzeug handelt und die 
Länge von 5.600 mm nicht überschritten wird. Wohnmobile dienen in der Regel der 
Freizeitgestaltung und nicht der Sicherstellung der Grundmobilität. Insbesondere we-
gen der Größe solcher Fahrzeuge ist ein längeres Parken innerhalb des beengten 
städtischen Kernbereiches grundsätzlich zu vermeiden. Damit werden Einengungen 
des Verkehrsraums und Sichtbehinderungen, welche die Verkehrssicherheit beein-
trächtigen, sowie Schäden an den Stellplätzen durch zu hohe Gewichtsbelastungen 
weitgehend reduziert. 
 
Menschen mit einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 50 % und 
dem Merkmal „G“ sowie Inhaber*innen einer Parkerleichterung für besondere Grup-
pen schwerbehinderter Menschen („orangefarbener Parkausweis“) gemäß § 46 Abs. 
1 Nr. 11 StVO (Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis) erhalten eine Gebührener-
mäßigung. Menschen mit einer Behinderung, bei denen die Voraussetzungen für das 
Merkmal „aG“ vorliegen, können durch das Amt für öffentliche Ordnung eine Aus-
nahmegenehmigung nach der Straßenverkehrsordnung erhalten. 
 
Ebenfalls erhalten Inhaber*innen des „KölnPasses“ eine Gebührenermäßigung der 
jeweils maßgebenden Gebührenhöhe der entsprechenden Fahrzeuggröße. 
 
Neben der Gebühr für den Wert oder sonstigen Nutzen des Parkplatzes sind weiter-
hin Verwaltungsgebühren zu berücksichtigen, die für die Planung, Einrichtung und 
Betreuung der Bewohnerparkgebiete anfallen. Die Kosten für die Ausstellung der 
Bewohnerparkausweise nach dem Verwaltungsgebührengesetz betragen wie bisher 
auch künftig 30 €. 
 
3.2. Berechnung künftiger Gebühren für Bewohnerparkausweise 
 
Die Ermittlung des wirtschaftlichen Wertes eines Parkplatzes im öffentlichen Straßen-
land erfolgt auf Grundlage der vom Rat der Stadt Köln beschlossenen Gebührenord-
nung für die Inanspruchnahme öffentlicher Verkehrsflächen (Parkgebührenordnung; 
vgl. Vorlagen-Nr. 0445/2018). 
 
Hieraus ergibt sich folgende Berechnung, die sich auf die Empfehlungen des Zu-
kunftsnetzes NRW stützt (s. Anlage 3): 
 
Anzahl Bewirtschaftungstage x tägliche Bewirtschaftungsdauer x durchschnittliche 
tägliche Standzeit.

7 
Nach der derzeit gültigen Parkgebührenordnung werden folgende Gebühren erho-
ben: 
 
Innenstadt    4 €/h 
Übrige Stadtbezirke  2 €/h 
 
Ausgehend von 303 Bewirtschaftungstagen (hier: Werktage, da in Köln Parkflächen 
überwiegend nur an Werktagen bewirtschaftet werden) und einer durchschnittlichen 
Bewirtschaftungszeit von 10 Stunden täglich (ermittelt aufgrund der derzeit im ge-
samten Stadtgebiet gültigen Bewirtschaftungszeiten) beläuft sich der Wert eines 
Parkplatzes auf Grundlage der aktuellen Parkgebührenordnung auf: 
 
Innenstadt:  303 Bewirtschaftungstage x 10 Std/tägl. x 4 €/h = 12.120 € 
Übrige Stadtbezirke: 303 Bewirtschaftungstage x 10 Std/tägl. x 2 €/h =   6.060 € 
 
Die so ermittelte Gebührenhöhe würde eine exorbitante Steigerung der bisherigen 
Verwaltungsgebühr für Bewohnerparkausweise darstellen. Diese berücksichtigt in 
keiner Weise die derzeit zu erwartenden Preissteigerungen für Lebenshaltung, Ener-
gie und Kraftstoffe. Deshalb empfiehlt die Verwaltung, die Gebühren für einen Be-
wohnerparkausweis auf insgesamt maximal 390 € pro Jahr (einschließlich Verwal-
tungsgebühr) zu begrenzen.  
 
Bei der Berechnung der Gebühr werden, wie oben erläutert, die jeweiligen Fahrzeug-
längen berücksichtigt. Entsprechend des in Anspruch genommenen öffentlichen 
Raumes erfolgt eine Berechnung der Bewohnerparkgebühren nach Einteilung der 
Fahrzeuglängen. Durch diese Einteilung soll einerseits die in Anspruch genommene 
Fläche berücksichtigt, aber gleichzeitig auch ein Anreiz geschaffen werden, dem 
Trend zu größeren Fahrzeugen zu begegnen und die Anschaffung kleinerer Fahr-
zeuge zu erwägen.  
 
Unter Berücksichtigung der Gebührenhöchstgrenze von insgesamt 390 €/Jahr 
schlägt die Verwaltung folgende Gebührenstaffelung inklusive der anteiligen Verwal-
tungsgebühr von jeweils 30 € vor: 
 
330 €/Jahr für Fahrzeuge bis 4.109 mm, 
360 €/Jahr für Fahrzeuge ab 4.110 mm bis 4.709 mm, 
390 €/Jahr für Fahrzeuge ab 4.710 mm bis 5.600 mm. 
 
Für Inhaber des „KölnPasses“ beträgt die Gebührenermäßigung 75 % der jeweils 
maßgebenden Gebührenhöhe der entsprechenden Fahrzeuggröße. Für Menschen 
mit einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 50 % und dem 
Merkmal „G“ sowie Inhaber*innen einer Parkerleichterung für besondere Gruppen 
schwerbehinderter Menschen („orangefarbener Parkausweis“) gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 
11 StVO (Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis) wird eine Gebührenermäßigung in 
Höhe von 80 % der jeweils maßgebenden Gebührenhöhe der entsprechenden Fahr-
zeuggröße gewährt. 
Treffen mehrere Tatbestände zur Gebührenermäßigung gleichzeitig zu, wird die 
höchste Ermäßigungsmöglichkeit bei der Berechnung zu Grunde gelegt. 
 
Hieraus ergeben sich die in der nachfolgenden Tabelle aufgeführten Gebührentarife 
für Pkw und Motorräder (inklusive, Trikes und Quads etc.): 
 
 
 
Durch das Kriterium der Fahrzeuglänge in Verbindung mit den Reduzierungstatbe-

8 
ständen ergeben sich die in der obigen Tabelle abgebildeten neun Tarife. Diese Er-
weiterung im Vergleich zur bisherigen Gebührenstruktur bedeutet einen Mehrauf-
wand bei den Kundenzentren, sowohl auf Seiten der Software als auch bei der Bür-
gerberatung. Denn je komplexer die gewählte Gebührenstruktur ausfällt, desto mehr 
technische Schnittstellen und ggfs. neue IT-Systeme werden erforderlich und desto 
mehr Beratungsaufwand ergibt sich bei den Kundenzentren. Vor diesem Hintergrund 
wird eine möglichst einfache Gebührenstruktur vorgeschlagen. 
 
Eine weitere Unterteilung der Gebühren, z. B. nach Bezirken (gemäß Differenzierung 
bei Parkgebühren), würde für jeden gesondert ausgewiesenen Bezirk die Tarifstruk-
tur um jeweils neun Tarife erweitern. Die Unterscheidung zwischen den Stadtbezir-
ken 2-9 und 1 würde zu insgesamt 18 möglichen Tarifen führen. Insbesondere vor 
dem Hintergrund der Allzuständigkeit der Kundenzentren wird davon abgeraten, eine 
weitere Unterteilung der Gebühr vorzunehmen. Dies würde nämlich bedeuten, dass 
Mitarbeitende aus allen Kundenzentren auch Bürger*innen aus allen Stadtbezirken 
beraten und unterstützen müssen. Sondertarife für einzelne Stadtgebiete oder Per-
sonengruppen und komplexe bzw. erklärungsbedürftige Tarifstrukturen sind im Sinne 
einer zügigen Bearbeitung in den Kundenzentren dringend zu vermeiden. Des Weite-
ren ist im Sinne der Bürger*innen eine möglichst einfache und nachvollziehbare Ge-
bührenstruktur anzustreben. 
 
Bewohnerparkausweise können jeweils mit einer Dauer von 6 oder 12 Monaten aus-
gestellt werden. Ein Antrag auf Verlängerung kann frühestens 3 Monate vor Ablauf 
des Gültigkeitszeitraumes beantragt werden. Die Verwaltung prüft, ob die Bewohner-
parkausweise auf Wunsch auch bis zu einer Dauer von maximal 4 Jahren ausgege-
ben werden können. 
 
Ausnahmen hiervon gelten ausschließlich für Miet-oder Leihfahrzeuge, Fahrzeuge 
mit Saisonkennzeichen sowie in Fällen, in denen der private Stellplatz vorüberge-
hend nicht genutzt werden kann.  
 
Bei vorzeitiger Rückgabe erfolgt eine Verrechnung der Gebühren für nicht in An-
spruch genommene volle Monate in Höhe von 1/12 der Jahresgebühr (ohne Verwal-
tungskostenanteil).  
Mit Beschlussfassung der Bewohnerparkgebührenordnung werden bestehende Aus-
weise durch die Kundenzentren nur noch für 12 Monate (statt bisher maximal 24 Mo-
nate) ausgestellt bzw. verlängert.  
 
 
4. Operative Umsetzung 
 
Die in den Punkten 3.1 und 3.2 beschriebenen Berechnungsgrundlagen und Kriterien sor-
gen für einen Mehraufwand in den Arbeitsabläufen der Verwaltung. Besonders in den Kun-
denzentren ist mit einem Mehraufwand zu rechnen, einerseits durch den erhöhten Bearbei-
tungsaufwand der Anträge selbst, andererseits in der Kundenansprache. 
Während bisher der Prozess der Ausstellung eines Bewohnerparkausweises für die An-
tragsteller*innen vollständig automatisiert und online möglich war, wird mit den vorgegebe-
nen Kriterien zukünftig in vielen Fällen keine vollständige automatisierte Prüfung und Aus-
stellung mehr ermöglicht werden können. 
Insbesondere die Längenangaben bei außerhalb von Köln zugelassenen Fahrzeugen und 
der Abgleich zur Gebührenreduzierung bei vorliegenden Schwerbehindertenausweisen 
können nicht elektronisch verifiziert werden. 
Die aktuelle Software bietet auch keine Berechnungsmöglichkeit für Gebühren an. Um eine 
Gebührenermittlung zu ermöglichen, muss die Lösung das zugrundeliegende Kriterium 
„Fahrzeuglänge“ sowie die zugehörigen Reduzierungstatbestände aufnehmen können. Ei-
ne grundlegende Überarbeitung der vorhandenen Software ist damit unumgänglich. 
 
Zudem soll zukünftig in der Software die Möglichkeit der Berechnung von Gebührenrücker-
stattungen verankert werden. Vorerst muss diese Gebührenrückerstattung über eine ma-
nuelle Abwicklung im Kundenzentrum erfolgen.

9 
Als Beispiel ist hier ein Fahrzeugwechsel zu nennen, nach dem das neue Fahrzeug in eine 
günstigere Gebührenkategorie fällt. In diesem Fall entsteht bei einem noch gültigen Be-
wohnerparkausweis ein Anspruch auf eine Gebührenrückerstattung. Eine Rückerstattung 
von Gebühren bei Bewohnerparkausweisen ist nach aktueller Regelung kaum Bestandteil 
der Arbeitsprozesse in den Kundenzentren und wird zukünftig erwartbar zu einem Mehr-
aufwand führen. Stand jetzt ist die Rückerstattung mit dem vorhandenen Personal in den 
Kundenzentren nicht zu leisten. 
 
Die Bereitstellung der Software mit den in der Beschlussvorlage dargelegten Kriterien ist 
nach aktuellem Stand bis zum 01.01.2024 nicht gesichert und der Softwarehersteller ist 
noch gefordert, die Umsetzbarkeit zu prüfen. 
 
Da erst nach Beschlussfassung feststeht, welche Kriterien und in welchem Umfang final 
zur Berechnung der Gebühren zugrunde gelegt werden, können die Mehraufwendungen 
für Personal und Software beim Amt für Informationsverarbeitung zum jetzigen Zeitpunkt 
noch nicht benannt werden. Diese werden im Anschluss ermittelt und in einer separaten 
Beschlussvorlage dargelegt. Das Amt Bürgerdienste geht derzeit von einem Stellenmehr-
bedarf in Höhe von 12 Stellen aus. Hiermit verbundenen sind Personalaufwendungen in 
Höhe von 779.460 Euro sowie Sachaufwendungen in Höhe von 153.600 Euro. Der darge-
stellte Mehrstellenbedarf muss noch im Rahmen einer organisatorischen Betrachtung be-
stätigt werden.  
 
 
5. Ausweitung des Bewohnerparkens auf öffentliche und städtische Parkbauten 
 
Um die Stellplatzverfügbarkeit in den Bewohnerparkgebieten zu verbessern, sollen städti-
sche Parkbauten für das Bewohnerparken geöffnet werden. Vor dem Hintergrund der der-
zeitig unterschiedlichen Rahmenbedingungen in den städtischen Parkbauten (unterschied-
liche Öffnungs-/Betriebszeiten, bestehende Vertragsverhältnisse, räumliche Gegebenhei-
ten) wird die Verwaltung ein Betriebskonzept exemplarisch für zwei Parkbauten entwickeln. 
Das Betriebskonzept wird den Bewohner*innen einen privilegierten Zugang zu den Park-
bauten erlauben unter Berücksichtigung der Bedarfe an Kurzzeitparkplätzen für Gewerbe-
kundschaft. Es sollen hierfür in einem ersten Schritt zwei Parkbauten ausgewählt werden, 
die die Voraussetzung für die Reservierung von Bewohnerparkplätzen erfüllen (städtisches 
Eigentum, Lage im Bewohnerparkgebiet, keine Stellplatznachweise etc.). Nach einer ers-
ten kursorischen Überprüfung erfüllen die Parkbauten Neptunplatz und Groß St. Martin 
diese Anforderungen. Im Rahmen des Betriebskonzepts soll eruiert werden, wie für die be-
rechtigten Bewohner*innen die Ein- und Ausfahrtssituation technisch und administrativ 
(z.B. per App) umgesetzt wird, ob zusätzliche Schranken erforderlich sind und wie sicher-
gestellt werden kann, dass es nicht zur dauerhaften Belegung von Parkflächen in den 
Parkbauten kommt. Nach einer Erprobungsphase der Umsetzungsmodelle sollen die Er-
gebnisse überprüft und das Konzept, wenn möglich, auf weitere geeignete Parkbauten in 
Bewohnerparkgebieten angewandt werden. Hierbei sind bestehende Verträge aber auch 
verkehrliche Aspekte zu beleuchten.  
 
Die Ausweitung der Öffnungszeiten der Tiefgaragen wird zu Mehrkosten führen, die Redu-
zierung von Kurzzeitparkplätzen zu reduzierten Einnahmen.  
Die Kosten für die Umrüstung der Schrankenanlage und den administrativen Aufwand kön-
nen zum jetzigen Zeitpunkt ebenfalls noch nicht verlässlich ermittelt werden. Zusätzliche 
Kosten entstehen außerdem für die Aufhebung der derzeitigen Vertragsverhältnisse und 
den durch die erhöhte Nutzung möglicherweise entstehenden Instandhaltungsaufwand.  
 
Die o. g. Effekte werden im Rahmen eines des Betriebskonzepts quantifiziert, das den poli-
tischen Gremien mit separater Beschlussvorlage zur Entscheidung vorgelegt wird.  
 
Das Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster wird den politischen Gremien zu-
dem kurzfristig einen separaten Bedarfsfeststellungsbeschluss für die externe Vergabe des 
Betriebskonzeptes zur Entscheidung vorlegen. Im Rahmen dessen erfolgen auch konkrete 
Aussagen zur Finanzierung der Kosten für die Konzepterstellung.  
Zusätzlich prüft die Verwaltung, ob wie im Masterplan Parken (AN/2635/2021) beschlos-

10 
sen, auch Schul- und Supermarktparkplätze für das Bewohnerparken geöffnet werden 
können und erstellt Da Konzept zur Digitalisierung der Parkraumbewirtschaftung. 
 
 
6. Aufwands- und Ertragsprognose der Gebührenanpassung 
 
Um den Bürger*innen Gelegenheit zu geben, einen alternativen Stellplatz zu finden oder 
ihr Mobilitätsverhalten zu ändern oder anzupassen, tritt die Gebührenordnung für die Nut-
zung gebührenpflichtiger Parkplätze mit Bewohnerparkprivilegien im öffentlichen Straßen-
land auf dem Gebiet der Stadt Köln (Bewohnerparkgebührenordnung) frühestens zum 
01.01.2024 in Kraft. 
 
Es ist davon auszugehen, dass aufgrund der Gebührenanpassung und der damit verbun-
denen deutlichen Steigerung der Gebühren nicht alle der derzeit ausgestellten 61.020 
Ausweise verlängert werden. Die Verwaltung kalkuliert aufgrund dessen nach den Erfah-
rungen anderer Städte mit einer um etwa 30 % reduzierten Ausweisanzahl. Diese Reduzie-
rung der Ausweise wird dadurch begründet, dass bisher viele Bewohnerparkausweise aus-
gegeben wurden, obwohl die Inhaber*innen über einen privaten Stellplatz verfügen. Durch 
die Erhebung einer neuen und höheren Gebühr geht die Verwaltung davon aus, dass pri-
vate Stellplätze wieder vermehrt für den eigenen Pkw genutzt werden. Dadurch ist eine 
Reduzierung der Pkw im öffentlichen Straßenland zu erwarten, die gleichzeitig den Park-
druck in den Bewohnerparkgebieten entlasten wird. 
 
Die sich aus der Erhöhung der Gebühren für Bewohnerparkausweise ergebenden Erträge 
belaufen sich unter Annahme einer Reduktion von 30 % (61.020 Ausweise zum Stichtag 
31.12.2022) bei geschätzten 42.700 auszustellenden Bewohnerparkausweisen auf ca. 
15,37 Mio. € jährlich. 
Dies entspricht jährlichen Mehrerträgen von rd. 13,54 Mio €, die sich im städtischen Haus-
halt im Teilergebnisplan des Amtes Bürgerdienste in der Produktgruppe 0204 – Verkehrs- 
und Kfz –Wesen widerspiegeln werden. 
Im Umfang des organisatorisch noch zu prüfenden Bedarfs mindern die Personal- und 
Sachaufwendungen den Saldo zu den Mehrerträgen i.H.v. bis zu 933.060 €. Daneben wir-
ken sich die noch konkret zu beziffernden Mehraufwendungen für die erforderlichen Soft-
wareanpassungen sowie ggf. die Realisierung des Konzeptes zur Ausweitung des Bewoh-
nerparkens auf öffentliche und städtische Parkbauten gesamtstädtisch betrachtet negativ 
auf den o.g. Saldo aus. 
 
Sofern im Haushaltsjahr 2023 bzw. 2024 im maßgeblichen Teilergebnisplan des Amtes 
Bürgerdienste in der Produktgruppe 0204 – Verkehrs- und Kfz-Wesen oder im Teilergeb-
nisplan des Amtes für Liegenschaften, Vermessung und Kataster in der Produktgruppe 
0108 – Liegenschaftsangelegenheiten Mehrbedarfe entstehen sollten, werden diese im 
Rahmen der flexiblen Mittelbewirtschaftung gedeckt. Konkrete Angaben zur Finanzierung  
oder ggf. notwendig werdender überplanmäßiger Aufwendungen werden dem Rat im 
Rahmen der nach Ermittlung der Mehraufwendungen vorgesehenen separaten Beschluss-
vorlagen dargelegt. 
Die ab 2025 zu erwartenden Aufwendungen und Erträge im Zusammenhang mit der Aus-
gabe der Bewohnerparkausweise wird das Dezernat Allgemeine Verwaltung und Ordnung 
im Rahmen der entsprechenden Haushaltsplanaufstellungsprozesse berücksichtigen. 
 
Die Regelung des Bewohnerparkens und die damit verbundene Gebührenerhebung ist Teil 
der städtischen Mobilitäts- bzw. Verkehrsentwicklungsstrategie. Die kontinuierliche Ver-
wendung von Gebührenerträgen für konkrete Maßnahmen zur Verbesserung der nachhal-
tigen Mobilität unterstützt das Erreichen der Klimaschutzziele. 
Im Rahmen der jährlichen HPL-Aufstellungsverfahren wird daher sichergestellt, dass die 
zur genannten Zielerreichung erforderlichen Aufwendungen maßnahmenorientiert in den 
entsprechenden Teilergebnis- bzw. Teilfinanzplänen des städtischen Haushalts für das 
Dezernat für Mobilität berücksichtigt werden, sofern diese gesamtstädtisch finanzierbar 
sind und das Dezernat für Mobilität anhand entsprechender konkreter Maßnahmenplanun-
gen belegt, dass eine Budgetaufstockung erforderlich ist.

11 
 
7. Klimaschutz 
 
Die Verwaltung verfolgt das Ziel, die sektorspezifischen Beiträge zum Klimaschutz zu erfül-
len. Parkraumbewirtschaftung und hier die Gebühr für einen Bewohnerparkausweis ist 
hierbei ein bedeutendes, kommunales Steuerungsinstrument. 
 
Durch die Erhöhung der Gebühren für Bewohnerparkausweise wird die Anzahl der ausge-
stellten Bewohnerparkausweise rückläufig sein. Der Anreiz, einen privaten Stellplatz an-
zumieten, wird erhöht und die Inanspruchnahme des öffentlichen Raumen reduziert. Der 
Parksuchverkehr verringert sich und hierdurch auch die durch diesen entstehende Emissi-
onen und Immissionen. 
 
 
Insgesamt kann die hier dargestellte Maßnahme als positiver Beitrag zum Klimaschutz be-
wertet werden. 
 
 
 
Anlagen 
Anlage 1 Öffentlichkeitsbeteiligung 
Anlage 2 Bewohnerparkgebührenordnung 
Anlage 3 Zukunftsnetz Mobilität NRW – Hinweispapier Bewohnerparken 
Anlage 4 Pkw-Zulassungszahlen Köln nach Fahrzeuglänge  
Anlage 5 Breiten- und Längenvergleich Bsp. VW 
Anlage 6 Bewohnerparkgebiete in Köln

Anlage 5_Breiten- und Längenvergleich Bsp. VW

290 Zeichen

Anlage 5 - Breiten- und Längenvergleich Bsp. VW 
 
 
 
Als Beispiel werden für den Vergleich zwei bekannte Modelle des Automobilherstellers 
Volkswagen* herangezogen: 
 
 
* Alle Werte wurden im Konfigurator unter https://www.volkswagen.de/de.html abgerufen und 
sind kaufmännisch gerundet.

Anlage 4_Pkw-Zulassungszahlen Köln nach Fahrzeuglänge

1124 Zeichen

1 
 
Anlage 4 
 
Bestand an Personenkraftwagen zum Stichtag 30.09.2022 nach Länge der Stadt Köln.  
Der Kölner Durchschnitts-Pkw hat eine Fahrzeuglänge von 4.329 mm (arithmetisches Mittel). Der 
Median beträgt 4.370 mm und ist weniger anfällig für „Ausreißer“ in der Statistik. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Die Quantile beziehen sich auf die für die Auswertung 
herangezogenen Pkw zwischen 1.000 mm und 
5.600 mm. 
 
In jedem Quantil befinden sich 48.377 Pkw. 
 
Ablesebeispiele:  
10 % der Pkw sind bis zu 3,72 m lang. 
80 % der Pkw sind bis zu 4,71 m lang. 
 
Beispiel -Pkw: 
Klein:  Toyota Aygo, Yaris; Audi A1; Ford Fiesta; VW 
Polo; Seat Ibiza; Renault Zoé; Dacia Spring; … 
Kompakt: VW ID.3, Golf, T-Roc, Tiguan; Toyota Corolla; 
Renault Megane; Ford Focus; Opel Astra; Hyundai 
Kona; … 
Limousine: BMW 3, 5; Peugeot 508; Mercedes-Benz C-
Klasse; VW Passat, Volvo XC 60; Porsche Macan; … 
über 5m: Tesla Model X; Audi Q7; BMW X7, …

2 
 
1) Pkw unterhalb von 1.000 mm Fahrzeuglänge wurden aus Plausibilitätsgründen verworfen. Für Pkw 
über 5.600 mm können keine Bewohnerparkausweise beantragt werden und sind daher irrelevant.

Anlage 6_Bewohnerparkgebiete in Köln Stand Mai 2023

2561 Zeichen

SBF = Südbahnhof 
SÜD II = Südlich Neustadt II 
DEUTZ I = Deutz I 
DEUTZ II = Deutz II 
DEUTZ III = Deutz III 
DEUTZ V = Deutz V 
H-lind = Hohenlind 
Lind-N I = Lindenthal - Nord I
Lind-N II = Lindenthal - Nord II
Lind-S I = Lindenthal - Süd I
Lind-S II = Lindenthal - Süd II
Nippes 
Nippes I 
Nippes II 
Nippes III 
Nippes IV   
Nippes EAW = Nippes ehem. Eisenbahn Ausbesserungswerk 
PORZ = Porz - City 
GRE = Porz - Grengel 
KEUP = Keupstraße 
Weiden-N = Weiden -  Nord
Weiden-S = Weiden - Süd 
HV = Hültzviertel
MÜLH = Mülheim
KALK = Kalk
Sülz-N I = Sülz - Nord I                     
Sülz-N II = Sülz - Nord II
PIUS = Lindenthal-Nord III (PIUS)
Ehre I = Ehrenfeld I
Ehre II = Ehrenfeld III
Bestehende Bewohnerparkgebiete:
NORD = Nördliche Neustadt 
AGN I = Agnesviertel I 
AGN II = Agnesviertel II 
KUN = Kunibertsviertel 
EIGEL = Eigelstein 
GER = Gereonsviertel 
BELG = Belgisches Viertel 
CITY = City - Martinsviertel 
NEU = Nördlich Neumarkt 
GEO = Georgsviertel 
GRI = Griechenmarktviertel 
RATH = Rathenauviertel 
SEV = Severinsviertel 
PAN = Pantaleonsviertel 
SÜD I = Südlich Neustadt I  
NORD
AGN II
AGN I
Nippes II
NIPPES I
NIPPES
Nippes III
EIGEL
GER
KUN
BELG
NEU CITY
GEO
GRI
RATH
SEV
PAN
SBF
SÜD I
SÜD II
H-lind Lind-S II
Lind-S I
PAULI
DEUTZ I
DEUTZ II
DEUTZ V
Deutz III
KEUP
MÜLH
RDK I
RDK II
PORZ
Nippes EAW
Nippes IV
Lind-N I
BAU I
HV
Lind-W
BAY I
Ehre (II)
KALK
Weiden-S
Weiden-N
GRE
THB
     
Bewohnerparkgebiete in Köln
URBACH
Lind-N II
BAY II
Sülz-N II
Beschlossene Bewohnerparkgebiete:
BAU I = Baumeisterviertel I
BAU II = Baumeisterviertel II
BRAU = Braunsfeld
BUCH I = Buchforst I
BUCH II = Buchheim II
Ehre V = Ehrenfeld V
Ehre VI = Ehrenfeld VI
Ehre VIII = Ehrenfeld VII
HÖB = Höhenberg
HUMB = Humboldt - Gremberg
Lind-W = Lindenthal - West 
        
   
     
Ehre (I)
Ehre (IV)
Ehre (III)
Sülz-N I
RDK I = Rodenkirchen I
RDK II = Rodenkirchen II
RENDS = Rendsburger Pl. (Mülheim)
SCHLOSS = Schlosspark (Stammheim)
THB = Thielenbruch
URBACH = Porz -  Urbach
URNE = Urnenstraße (Dellbrück)
WAHN = S-Bahnhof Porz Wahn
WIND = Windmühlenstr. (Mülheim)
Gebiet I 
Gebiet II 
PIUS
Ehre III = Ehrenfeld III
Ehre IV = Ehrenfeld IV
Stand: Mai 2023
Gebiet I
Gebiet II
Gebiet IIIGebiet VIII
Gebiet VII
Gebiet V
Gebiet VI
Gebiet IV
Ehre (V)
Ehre (VII)
Ehre (VI)
BRAU
BUCH I
BAU II
HUMB
URNE
WIND
HÖB
BUCH II
RENDS
SCHLOSS
WAHN
Amt für nachhaltige Mobilitätsentwicklung
Stadt Köln
zu prüfende Bewohnerparkgebiete:
BAY I = Bayenthal I
BAY II = Bayenthal II
PAULI = Pauliviertel
Gebiet III 
Gebiet IV 
Gebiet V 
Gebiet VI 
Gebiet VII 
Gebiet VIII

Beratungsverlauf (14)

23.05.2023 Verkehrsausschuss
TOP 4.7 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: im ersten Durchgang verwiesen

Zur Sitzung
25.05.2023 Bezirksvertretung 1 (Innenstadt)
TOP 3.15 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: zurückgestellt

Zur Sitzung
01.06.2023 Bezirksvertretung 5 (Nippes)
TOP 9.2.1 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: geändert beschlossen

Zur Sitzung
05.06.2023 Bezirksvertretung 3 (Lindenthal)
TOP 9.2.8 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: zurückgestellt

Zur Sitzung
05.06.2023 Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales
TOP 10.2 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ohne Votum in nachfolgende Gremien

Zur Sitzung
05.06.2023 Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen)
TOP 9.2.5 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: ungeändert empfohlen

Zur Sitzung
06.06.2023 Bezirksvertretung 6 (Chorweiler)
TOP 9.2.2 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
12.06.2023 Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld)
TOP 10.2 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: zurückgestellt

Zur Sitzung
13.06.2023 Bezirksvertretung 7 (Porz)
TOP 7.2 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: mit Änderungen empfohlen

Zur Sitzung
Anhörung (BV)
Entscheidung
Anhörung (BV)
Vorberatung (Fachausschuss)
Vorberatung (Fachausschuss)

Details

Aktenzeichen
0427/2023
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
11.05.2023
Erstellt
30.01.2023 13:48