0345/2017
Planfeststellungsbeschluss für den Neubau der 110-/380-kV-Höchstspannungsfreileitung Rommerskirchen-Sechtem der Amprion GmbH
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Mitteilung Ausschuss
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VI/62/621/2 Vorlagen-Nummer 06.02.2017 0345/2017 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Bezirksvertretung 3 (Lindenthal) 06.02.2017 Stadtentwicklungsausschuss 09.02.2017 Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) 20.02.2017 Planfeststellungsbeschluss für den Neubau der 110-/380-kV-Höchstspannungsfreileitung Rommerskirchen-Sechtem der Amprion GmbH Die Firma Amprion GmbH plant die Errichtung einer neuen 110-/380-kV-Höchstspannungsfreileitung zwischen der Umspannanlage Rommerskirchen und der Umspannanlage Sechtem. Die Neubaustre- cke ist ein Abschnitt der Strecke Osterath - Weißenthurm, für die der Gesetzgeber im Energielei- tungsausbaugesetz (EnLAG) einen vordringlichen Bedarf festgestellt hat. Die neue Freileitung hat eine Länge von insgesamt rd. 35 km und soll innerhalb eines bereits beste- henden Trassenbandes zwischen den beiden Umspannanlagen errichtet werden. Südwestlich der Ortsteile Lövenich und Weiden im Stadtbezirk 3 sowie nördlich von Höningen bzw. östlich des Stadt- teils Meschenich im Stadtbezirk 2 verläuft die Freileitung über das Gebiet der Stadt Köln. Im Zuge des Freileitungsneubaus sollen mehrere Freileitungen im bestehenden Trassenband demon- tiert werden. Die weiterhin benötigten Stromkreise der demontierten Freileitungen werden mit den zusätzlichen 380 kV-Stromkreisen auf das neue Gestänge aufgenommen. Dem Neubau von 113 Masten steht der Rückbau von 206 Masten gegenüber. Der Stadtentwicklungsausschuss hat am 14.05.2012 (Vorlagen-Nr. 1318/2012) nach Anhörung der Bezirksvertretungen Rodenkirchen und Lindenthal die städtische Stellungnahme zu dem Vorhaben beschlossen. Neben diversen speziellen Forderungen und Hinweisen, u. a. aus den Bereichen Natur-, Arten und Bodenschutz, wurde in der Stellungnahme gefordert, die Belastung der Bevölkerung in den betroffe- nen Stadtteilen möglicht gering zu halten, beispielsweise durch den Einsatz von Erdkabeln anstelle von Freileitungen. Gleichzeitig wurde gefordert, die immissionstechnischen Ausführungen aus den Antragsunterlagen zu vertiefen. Mit Beschluss vom 30.12.2016 hat die Bezirksregierung Köln den Plan festgestellt. Hinsichtlich der Trassenführung und –ausführung erfolgten auf dem Gebiet der Stadt Köln keine Änderungen gegen- über dem Antrag der Vorhabenträgerin. Eine Erdverkabelung wurde im Wesentlichen aus folgenden Gründen abgelehnt: Zunächst ist aus rechtlichen Gründen die Planfeststellung einer Erdkabelleitung nicht möglich. § 43 Satz 1 Nr. 1 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) regelt nur die Planfeststellung von Hochspannungs- freileitungen. Die hier betroffene Leitung gehört auch nicht zu den Pilotprojekten, für die das EnLAG ausnahmsweise die Planfeststellung von Erdkabeln zulässt. Zudem wird auf technische sowie wirt- schaftliche Nachteile der Erdkabel verwiesen (keine ausreichenden Erfahrungen mit Erdkabeln auf der 380-kv-Ebene, komplexerer Aufbau, geringere Belastbarkeit, schwierige Reparaturbedingungen mit längeren Ausfallzeiten, deutlich geringere Lebensdauer, deutlich höhere Kosten). 2 Ebenso abgelehnt wurden Trassenalternativen, da diese dem Bündelungsgebot widersprechen und zudem einschneidendere Betroffenheiten hervorrufen würden (z. B. Beeinträchtigung von Schutzge- bieten, erstmalige Inanspruchnahme von Grundstücken, zusätzliche Beeinträchtigung des Land- schaftsbildes, Beeinträchtigung von Entwicklungsmöglichkeiten). Zur Belastung durch elektromagnetische Felder hat die Bezirksregierung u. a. ausgeführt, dass die Grenzwerte der erst 2013 novellierten (und nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung maßgebli- chen) 26. BImschV eingehalten (bzw. tatsächlich deutlich unterschritten) werden. Für verschiedene Immissionsorte in den Bereichen Lövenich/Weiden und Meschenich wurden Einzelgegenüberstellun- gen zwischen Bestandsbelastung und Belastung bei Umsetzung der Planung erstellt. Hiernach ist davon auszugehen, dass die Immissionen mit der neuen Leitung teils gleich bleiben, teils über und teils unter den Bestandswerten liegen werden, in jedem Fall aber unterhalb der Grenzwerte. Zur Lärmbelastung wird u. a. auf ein zusätzliches Gutachten der TÜV Hessen GmbH verwiesen. Ins- gesamt werden nach dem Planfeststellungsbeschluss die maßgeblichen Grenzwerte (teilweise unter Berücksichtigung der Vorbelastung bei der Gebietseinstufung) um mehr als 6 dB(A) unterschritten, vgl. Ziffer 5.4.3.2. Die geforderte Verschiebung des Mastes 83 wurde abgelehnt. Allerdings wurde die geplante Arbeits- fläche reduziert, so dass die vorhandene Obstwiese geschont wird. Den Detailforderungen der Stadt sind –soweit ihnen entsprochen wurde – Gegenstand von Hinwei- sen, Auflagen und Nebenbestimmungen. Das Bundesverwaltungsgericht (Beschluss vom 28.02.2013, 7 VR 13.12) weist darauf hin, dass Ge- meinden bei Planfeststellungsverfahren in zweifacher Weise beteiligt sind: Als Betroffene und Träger öffentlicher Belange. Nur soweit sie in eigenen Rechten betroffen sind, ist ggf. eine Klage gegen ei- nen Planfeststellungsbeschluss zulässig. Als eigene Rechte kommen primär Eigentumsrechte und die gemeindliche Planungshoheit in Betracht. Ausdrücklich nicht darunter fallen Rechte der Gemeinde- mitglieder (beispielsweise Belange der durch eine Höchstspannungsleitung betroffenen Wohnbevöl- kerung) oder Anforderungen, die die Rechtsordnung allgemein an Vorhaben stellt, beispielsweise solche aus dem Bereich des Natur- und Umweltschutzes (vgl. hierzu auch BVerwG, Beschluss vom 09.10.2003, 9 VR 6.03). Hiervon ausgehend ergibt sich Folgendes: Eine mögliche Immissionsbelastung der Anlieger verletzt keine gemeindlichen Rechte. Hier eröffnen sich lediglich Klagemöglichkeiten für diejenigen Anlieger, die rechtzeitig entsprechende Einwendun- gen erhoben haben. Unabhängig davon hat die Genehmigungsbehörde eine Gesundheitsgefährdung auch mit dem Argument verneint, die (allein) maßgeblichen Grenzwerte der 26. Bundesimmissions- schutzverordnung (BImschVO) seien eingehalten. Diese Bewertung erfolgte im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BVerwG, Beschluss vom 28.02.2013, 7 VR 13.12; OVG Müns- ter, Urteil vom 06.09.2013, 11 D 118/10.AK; BVerwG, Urteil vom 21.01.2016, 4 A 5.14). Dafür, dass tatsächlich eine Immissionsbelastung jenseits der Grenzwerte erfolgen könnte, bestehen keine An- haltspunkte. Ein Eingriff in die Planungshoheit ist ebenfalls nicht erkennbar. Durch den Verbleib der Leitung in der bestehenden Trasse bleiben vielmehr planerische Gestaltungsmöglichkeiten erhalten, die durch eine Leitungsverlegung eingeschränkt oder gar ausgeschlossen würden. Auch sonst sind Gründe nicht erkennbar, die eine Klage rechtfertigen würden. Anlagen Anlage 1 – Übersichtslageplan Lövenich/Weiden Anlage 2 – Übersichtslageplan Meschenich Gez. Höing
Anlage 1 - Übersichtsplan Lövenich Weiden
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Anlage 2 - Übersichtslageplan Meschenich
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Beratungsverlauf (3)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 0345/2017
- Typ
- Mitteilung Ausschuss
- Datum
- 06.02.2017
- Erstellt
- 03.08.2017 00:27