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Beantwortung einer schriftlichen Anfrage der Fraktion Die Partei betreffend „Kölner Verwaltungspraxis in Sachen gewerbliche Abgabe von Cannabis-Stecklingen" (AN/1236/2025)
Beantwortung einer Anfrage (Rat bzw. HA) 2727/2025 vom 04.09.2025
Stand: Am 04.09.2025 im Rat beraten. Ergebnis: Kenntnis genommen.
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Beantwortung einer Anfrage (Rat bzw. HauptA)
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Dezernat, Dienststelle I/32/321 Vorlagen-Nummer 04.09.2025 2727/2025 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Rat 04.09.2025 Beantwortung einer schriftlichen Anfrage der Fraktion Die Partei betreffend „Kölner Verwaltungspraxis in Sachen gewerbliche Abgabe von Cannabis-Stecklingen" (AN/1236/2025) Gemäß der Anfrage (AN/1236/2025) bittet die Fraktion Die Partei im Rat um Beantwortung nachfolgender Fragestellungen: 1. Auf welche Ermächtigungsgrundlage stützt die Verwaltung die in der Mitteilung er- wähnten 2193/2025 Einzelverfügungen? Die Einzelverfügungen stützen sich auf § 14 Abs. 1 Ordnungsbehördengesetz NRW in Verbin- dung mit den bestehenden Vorschriften des Konsumcannabisgesetzes (KCanG). Insbeson- dere ist auf § 18 Abs. 5 Nr. 1 und Nr. 2 KCanG hinzuweisen, die die Weitergabefähigkeit von Cannabisstecklingen legal definieren und die Weitergabe von Cannabisstecklingen ausdrück- lich und ausschließlich Anbauvereinigungen mit einer Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 KCanG zum nichtgewerblichen Eigenanbau vorbehalten. Des Weiteren stützen sich die Verfügungen er- gänzend auf § 20 Abs. 5 KCanG, der den Versand und die Lieferung von Cannabisstecklingen ausschließt sowie § 22 Abs. 5 KCanG, der den Transport nur zwischen nichtgewerblichen und nichtgewinnorientierten Anbauvereinigungen erlaubt. 2. Wo genau sieht die Verwaltung im Konsumcannabisgesetz eine „Regelungslücke“ im Hinblick auf die Abgabe von Stecklingen, wie in Vorlage 2193/2025 behauptet? Die Regelungslücke besteht darin, dass der Gesetzgeber klar geregelt hat, dass ausschließ- lich nichtgewinnorientierte und nichtgewerbliche Anbauvereinigungen Cannabisstecklinge her- stellen, abgeben und transportieren dürfen (siehe oben). Es wurde jedoch versäumt, einen entsprechenden Verbots- bzw. Ordnungswidrigkeitstatbestand für alle anderen Formen des Umgangs zu formulieren. 3. Wie bewertet die Verwaltung a) den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 04.11.2024 (Az. 2 StR 441/24), wo- nach Stecklinge nicht als illegales Cannabis gelten, sowie b) die im Antrag AN/1103/2025 genannten Gutachten, die den gewerblichen Handel mit Stecklingen ausdrücklich als legal ansehen? Die Verwaltung definiert Stecklinge nicht als Cannabis, sondern folgt der Legaldefinition in § 1 Nr. 6 und 7 KCanG, wonach Stecklinge als Vermehrungsmaterial gelten. Der Beschluss des Bundesgerichtshofs und die Gutachten nehmen eine strafrechtliche Bewertung vor. Dort geht 2 es vornehmlich um Setzlinge (eingetopfte Stecklinge), und ob diese bereits Cannabis darstel- len und somit die Weitergabe und der Handel strafrechtlich bewehrt sind. Die Verwaltung be- wegt sich im Verwaltungs- bzw. Gewerbe- und Gefahrenabwehrrecht. Hier geht es zum einen nicht um eine strafrechtliche Bewertung und zum anderen geht es ausschließlich um Steck- linge anstelle so genannter Setzlinge. 4. Auf welcher rechtlichen Grundlage stützt die Stadt Köln ihre Befugnis, eine vermeintli- che „Regelungslücke“ in einem Bundesgesetz durch ordnungsbehördliche Einzelverfü- gungen zu schließen? Siehe Ausführung zu Frage 1. 5. Wie viele ordnungsbehördliche Einzelverfügungen gegen Stecklingshändler wurden bislang erlassen, wie viele Rechtsmittel (Widerspruch/Klage) sind anhängig, und wel- che Kosten sind der Stadt Köln hieraus bisher entstanden bzw. absehbar? Es wurde bisher eine Einzelverfügung erlassen, gegen die Eilrechtsschutz beim Verwaltungs- gericht Köln beantragt wurde. Das Verfahren ist weiterhin anhängig; eine finale Entscheidung seitens des Verwaltungsgerichts Köln steht noch aus. Die Verwaltung hat den Vollzug der Ordnungsverfügung bis zur Entscheidung ausgesetzt und keine weiteren Einzelverfügungen erlassen. Abgesehen von den Aufwendungen zum Erlass der Ordnungsverfügung (Personal- kosten) sind der Verwaltung bislang keine weiteren Kosten entstanden. Es sind auch aktuell keine weiteren Kosten zu erwarten. gez. Reker
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