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0056/2024

Umwandlung der Rechtsform des NRW KULTURsekretariats in einen Zweckverband

Mitteilung Ausschuss 16.01.2024

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Anlage 1 Zweckverbandssatzung, Fassung: Beilage zum Amtsblatt

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Anlage 1 Zweckverbandssatzung, Fassung: Beilage zum Amtsblatt

19283 Zeichen

Sonderbeilage 
Amtsblatt Nr. 51/52 
vom 21. Dezember 2023 
Anlage zu Ziffer 411 
 
 Gründung des Zweckverbandes NRW 
KULTURsekretariat

1 von 9 
 
Zweckverbandssatzung des NRW KULTURsekretariats 
 
Präambel ................................................................................................................................ 2 
§ 1 Verbandsmitglieder ........................................................................................................ 2 
§ 2 Name, Sitz und Rechtsform ........................................................................................... 2 
§ 3 Aufgaben ....................................................................................................................... 2 
§ 4 Programme .................................................................................................................... 3 
§ 5 Organe .......................................................................................................................... 3 
§ 6 Verbandsversammlung .................................................................................................. 3 
§ 7 Arbeitsausschuss .......................................................................................................... 5 
§ 8 Beschlüsse der Verbandsversammlung ........................................................................ 6 
§ 9 Verbandsvorsteher:in ..................................................................................................... 7 
§ 10 Geschäftsführung .......................................................................................................... 7 
§ 11 Übernahme des NRW KULTURsekretariats der Stadt Wuppertal ................................. 8 
§ 12 Haushaltsführung und Prüfung ...................................................................................... 8 
§ 13 Abgabe von Erklärungen ............................................................................................... 8 
§ 14 Personal ........................................................................................................................ 8 
§ 15 Bekanntmachungen Zweckverband .............................................................................. 9 
§ 16 Beitritt, Ausscheiden und Kündigung ............................................................................. 9 
§ 17 Anwendung Gleichstellungsgesetz ................................................................................ 9 
§ 18 Inkrafttreten ................................................................................................................... 9

2 von 9 
Präambel 
Seit 1974 kooperieren die Verbandsmitglieder im Bereich der Kultur. Dazu hatten sich die 
Mitglieder auf der Grundlage einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zusammengefunden, 
die mit der Zweckverbandsgründung gem. §§ 4, 7 und 9 des Gesetzes über kommunale 
Gemeinschaftsarbeit (GkG) vom 1. Oktober 1979 (GV. NRW. S. 621/SGV. NRW. 202) in der 
jeweils gültigen Fassung eine Fortführung erfahren soll. 
§ 1  
Verbandsmitglieder 
(1) Die Städte Aachen, Bielefeld, Bochum, Bonn, Dortmund, Düsseldorf, Duisburg, Essen, 
Gelsenkirchen, Hagen, Köln, Krefeld, Mönchengladbach, Moers, Mülheim an der Ruhr, 
Münster, Neuss, Oberhausen, Recklinghausen und Wup pertal bilden gemeinsam mit 
dem Landschaftsverband Rheinland (kurz: LVR) zur gemeinsamen Aufgabenwahrneh-
mung auf dem Gebiet der Kulturarbeit einen Zweckverband nach dem Gesetz über kom-
munale Gemeinschaftsarbeit für das Land Nordrhein -Westfalen (GkG NRW) vo m 
01.10.1979 in der Fassung vom 01.12.2021.  
(2) Kooperationsvereinbarungen im kulturellen Bereich zwischen einzelnen Verbandsmit-
gliedern sowie zwischen diesen und Dritten werden durch diese Satzung nicht ausge-
schlossen.  
(3) Die Verbandsmitglieder verpflichten sich, die Ziele des Zweckverbands aktiv zu fördern 
und wirken auf die Umsetzung der Beschlüsse des Zweckverbandes in ihrem Einfluss-
bereich hin. 
§ 2  
Name, Sitz und Rechtsform 
(1) Der Zweckverband führt den Namen „NRW KULTURsekretariat“ (kurz: NRWKS). 
(2) Der Sitz des Zweckverbandes ist Wuppertal. 
§ 3  
Aufgaben 
(1) Der Zweck des NRWKS ist die Förderung von Kunst und Kultur. Der Zweckverband 
initiiert, fördert und organisiert dazu insbesondere im Rahmen seiner Kooperationspro-
gramme (§ 4) gemeinsam mit den Verbandsmitgliedern sow ie weiteren kommunalen, 
überregionalen und internationalen Kulturpartner:innen eine Vielzahl von Programmen, 
Projekten und Veranstaltungen als allgemeine Aufgaben im Bereich Kultur, beispiels-
weise in den Sparten Theater, Musik, Bildende Kunst, Literatur und Tanz.

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(2) Neben den durch die vorgenannten Aufgaben und Programme bestimmten Aufgaben 
kann der Zweckverband weitere Aufgaben übernehmen, soweit diese dem Verbands-
zweck entsprechen.  
(3) Der Zweckverband kann Unternehmen gründen oder sich an Unternehmen beteilig en, 
wenn diese dem Verbandszweck zu fördern geeignet sind. 
§ 4  
Programme 
(1) Zur Umsetzung seines Verbandszwecks realisiert das NRWKS Kooperationspro-
gramme und Landesprogramme.  
(2) Die Kooperationsprogramme sind wesentlicher Teil der Aufgaben des Zweckverbandes 
und auf einen hohen Beteiligungsgrad der Verbandsmitglieder und der Kulturakteur:in-
nen der Verbandsmitglieder ausgerichtet. Sie sollen wesentlich zur Profilierung und Ent-
wicklung des Kulturlandes NRW beitragen.  
(3) Konzepte zu Kooperationsprogrammen werden im Rahmen der Programmliste in der 
Verbandsversammlung des Zweckverbandes beschlossen.  
(4) Nach Beschluss der Programme sind diese Bestandteile der sogenannten Programm-
liste des Zweckverbandes. Die Bestandteile der Programmliste können im Wege eines 
Zuwendungsbescheides der zuständigen obersten Landesbehörde vom Land NRW mit 
Landesmitteln gefördert werden.  
(5) Der Zweckverband kann seine kulturellen Zwecke auch verfolgen, indem er Landespro-
gramme umsetzt.  
§ 5  
Organe  
Die Kulturarbeit des Zweckverbandes erfolgt durch: 
1. Verbandsversammlung  
2. Verbandsvorsteher:in 
§ 6  
Verbandsversammlung 
(1) Die Verbandsversammlung ist das zentrale Beschlussgremium, das aus den Vertre-
ter:innen der Verbandsmitglieder besteht. In der Regel entsenden die Verbandsmitglie-
der ihre Kulturdezernent:innen als Vertreter:innen. Für jede:n Vertreter:in wird ein:e 
Stellvertreter:in für den Fall der Verhinderung bestellt. Als Gäste mit Rederecht nehmen

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an den Sitzungen die/der Kulturdezernent:in des Städtetag s NRW sowie ein:e Vertre-
ter:in des Landes teil. Darüber hinaus kann der/die Kulturdezernent:in der Bezirksregie-
rung Düsseldorf als Gast eingeladen werden. 
(2) Die Verbandsversammlung beschließt über alle Angelegenheiten des Zweckverbandes, 
soweit nicht aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder aufgrund dieser Satzung die Zu-
ständigkeit des Verbandsvorsteher s/der Verbandsvorsteherin begründet ist. Die Ver-
bandsversammlung entscheidet insbesondere über  
a) die Wirtschaftsführung in Form eines Finanz- und Wirtschaftsplans  
b) die Feststellung des Jahresabschlusses  
c) die Entlastung des Verbandsvorstehers/der Verbandsvorsteherin 
d) die generellen Richtlinien und Ziele der Kulturarbeit des Zweckverbands  
e) die laufende Überwachung der Tätigkeiten des Verbandsvorstehers/der Verbands-
vorsteherin einschließlich der Prüfung des jährlich durch den/die Verbandsvorste-
her:in vorzulegenden Tätigkeitsberichtes  
f) die Wahl und Abberufung des Verbandsvorstehers/der Verbandsvorsteherin 
g) die Bildung und Zusammensetzung von Beiräten und Ausschüssen, soweit sie 
nicht bereits durch diese Satzung geregelt sind  
h) Vereinbarungen mit dem Land NRW  
i) die Verabschiedung der Programmliste gemäß Vorschlag des Arbeitsausschusses  
j) Mehrausgaben nach § 16 Abs. 5 EigVO  
k) die Benennung des Abschlussprüfungsunternehmens  
l) die Geschäftsordnung des Zweckverbands, der Verbandsversammlung und des 
Arbeitsausschusses sowie der Geschäftsleitung (Verbandsvorsteher:in und Ge-
schäftsführung)  
m) die Gründung, den Erwerb und die Beteiligung an Unternehmen  
n) die Festlegung der Umlage  
o) den Beitritt neuer Mitglieder  
p) die Satzung des Zweckverbandes sowie deren Änderung oder Aufhebung  
q) die Änderung der Aufgaben des Zweckverbandes  
r) die Auflösung des Zweckverbandes.  
(3) Die Verbandsversammlung wählt aus ihrer Mitte eine vertretungsberechtigte Person 
zur/zum Vorsitzenden; in gleicher Weise wählt sie ein:e Stellvertreter:in. 
(4) Die Verbandsversammlung wählt eine:n Verbandsvorsteher:in und eine:n Stellvertre-
ter:in. Für die Wahl ist jedes Mitglied der Verbandsversammlung vorschlagsberechtigt.

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Vorschläge sind den Vorsitzenden spätestens vier Wochen vor der jeweiligen Verbands-
versammlung schriftlich mitzuteilen.  
(5) Die Verbandsversammlung kann Ausschüsse und Beiräte bilden.  
(6) Die Verbandsversammlung ist Dienstvorgesetzte des Verbandsvorsteher s/der Ver-
bandsvorsteherin.  
(7) Die Verbandsversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung. 
§ 7  
Arbeitsausschuss 
(1) Die Verbandsversammlung bildet einen Arbeitsausschuss, der mit Mitgliedern aus der 
Mitte der Verbandsversammlung besetzt wird. Die Verbandsversammlung überträgt die 
in Abs. 3 und 4. genannten Aufgaben auf den Arbeitsausschuss. 
(2) Die Mitgliederzahl im Arbeitsausschuss soll 10 (zehn) nicht überschreiten. Ständige Mit-
glieder des Arbeitsausschusses sind die Vorsitzenden der Verbandsversammlung. In 
der Regel nimmt die Geschäftsleitung (Ve rbandsvorsteher:in und Geschäftsführung) 
ohne Stimmrecht an den Sitzungen teil. Als Gäste mit Rederecht nehmen an den Sit-
zungen der/die Kulturdezernent:in des Städtetag s NRW sowie ein:e Vertreter:in des 
Landes teil. Darüber hinaus kann der/die Kulturdezernent:in der Bezirksregierung Düs-
seldorf als Gast eingeladen werden. Der/ Die Vorsitzende der Verbandsversammlung 
übernimmt in der Regel auch den Vorsitz des Arbeitsausschusses.  
(3) Die Verbandsversammlung überträgt dem Arbeitsausschuss insbesondere folgende 
Aufgaben:  
a) Die fachliche und inhaltliche Begleitung des Verbandsvorstehers/der Verbandsvor-
steherin sowie der Geschäftsführung einschließlich der Prüfung des jährlich durch 
den/die Verbandsvorsteher:in vorzulegenden Tätigkeitsberichte  
b) Die Erarbeitung des Vorschlags der Programmliste  
c) Die Mitwirkung bei Dringlichkeitsentscheidungen des Verbandsvorstehers/der Ver-
bandsvorsteherin bzw. der Geschäftsführung, wobei mindestens der/die Vorsit-
zend:e der Verbandsversammlung sowie ein weiteres im Arbeitsausschuss tätiges 
Mitglied mitwirken muss.  
(4) Die Entscheidungen des Arbeitsausschusses erfolgen durch Mehrheitsbeschluss. Im 
Übrigen gilt § 8 entsprechend. 
(5) Der Arbeitsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung, die von der Verbandsversamm-
lung zu beschließen ist.

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§ 8  
Beschlüsse der Verbandsversammlung 
(1) Die Verbandsversammlung findet auf Einladung des Verbandsvorstehers/der Verbands-
vorsteherin und des/der Vorsitzenden der Verbandsversammlung einmal jährlich an 
dem Verwaltungssitz eines Verbandsmitglieds  statt. In den Verbandsversammlungen 
wird festgelegt, welche s Verbandsmitglied für die folgende Verbandsversammlung 
Gastgeber sein wird. Auf Antrag von mindestens fünf Mitgliedern der Verbandsver-
sammlung ist eine weitere Verbandsversammlung einzuberufen.  
(2) Der/Die Vorsitzende der Verbandsversammlung setzt die Tagesordnung fest. Die Einla-
dungsfrist beträgt zwei Wochen. Punkte, die auf die Tagesordnung gesetzt werden sol-
len, müssen mindestens vier Wochen vor der Sitzung vorliegen. Die Tagesordnung kann 
mit Mehrheitsbeschluss zu Beginn der Sitzung durch Nachträge ergänzt werden.  
(3) Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmbe-
rechtigten Mitglieder anwesend sind oder als anwesend gilt.  
(4) Ist die Verbandsversammlung nicht beschlussfähig, da mindestens die Hälfte der stimm-
berechtigten Mitglieder nicht anwesend ist, ist innerhalb von drei Wochen eine neue 
Verbandsversammlung einzuberufen. Sie ist unabhängig von der Zahl der anwesenden 
Mitglieder beschlussfähig. In einer aus dem genannten Grunde nicht  beschlussfähigen 
Verbandsversammlung kann mit einfacher Mehrheit der Anwesenden in besonders eili-
gen Angelegenheiten das Verfahren für einen schriftlichen Umlaufbeschluss herbeige-
führt werden.  
(5) Beschlüsse der Verbandsversammlung werden, soweit das Gesetz nichts anderes be-
stimmt, mit Stimmenmehrheit gefasst. Entscheidungen gem. § 6 Abs. 2 Buchst. m) bis 
o) bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der Mitglieder. Beschlüsse zur Änderung der Auf-
gaben des Zweckverbandes sowie zu dessen Auflösung müssen einstimmig ge fasst 
werden.  
(6) Im Übrigen gelten für das Verfahren die Regelungen des § 50 GO NRW entsprechend.  
(7) Über jede Sitzung ist durch die Geschäftsführung ein Ergebnisprotokoll zu fertigen.  
(8) Die Verbandsversammlung kann auch ohne physische Anwesenheit der Mitgliede r an 
einem Versammlungsort, insbesondere in Form einer Videokonferenz mit Audioübertra-
gung („virtuelle Verbandsversammlung“) oder als Kombination einer Präsenz - und vir-
tuellen Verbandsversammlung („Hybridform“) abgehalten werden.1  
 
1 Vgl. BeckFormB BHW, Form. I. 5. Anm. 1-22, beck-online.

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(9) Im Übrigen ist in dem Fall, dass ein Mitglied der Verbandsversammlung verhindert ist, 
sowohl Stellvertretung mit Stimmberechtigung als auch Stimmrechtübertragung zuläs-
sig. 
§ 9  
Verbandsvorsteher:in 
(1) Der/Die Verbandsvorsteher:in führt mit Hilfe der Geschäftsführung die laufenden Ge-
schäfte sowie nach Maßgabe der Gesetze, der Zweckverbandssatzung und der Be-
schlüsse der Verbandsversammlung die Verwaltung des Zweckverbandes.  
(2) Er/Sie vertritt den Zweckverband gerichtlich und außergerichtlich und unterzeichnet die 
Bekanntmachungsanordnungen und die von der Verbandsversammlung beschlosse-
nen Satzungen.  
(3) Der/Die Verbandsvorsteher:in ist Dienstvorgesetzte:r der Dienstkräfte des Zweckver-
bandes einschließlich der Geschäftsführung.  
(4) Der/Die Ve rbandsvorsteher:in soll Kulturdezernent:in/Beigeordnete:r für Kultur eines 
Mitglieds des Zweckverbands sein. Ebenso wie der/die Verbandsvorsteher:in wird auch 
der/die Vertreter:in des Verbandsvorsteher s/der Verbandsvorsteherin aus dem Kreise 
der Mitglieder der Verbandsversammlung gewählt.  
(5) Der/Die Verbandsvorsteher:in soll für die Dauer von mindestens vier Jahren gewählt 
werden. Eine einmalige Wiederwahl ist möglich. Sollte seine/ihre Amtszeit beim Ver-
bandsmitglied enden, endet auch seine/ihre Amtszeit als Verbandsvorsteher:in. 
§ 10  
Geschäftsführung 
(1) Auf Vorschlag des Verbandsvorsteher s/der Verbandsvorsteherin beschließt die Ver-
bandsversammlung die Einstellung einer Geschäftsführung. Der Geschäftsführung kön-
nen und sollen Aufgaben zur selbstständigen Erledigung übertragen werden.  
(2) Die Geschäftsführung bereitet im Einvernehmen mit dem Arbeitsausschuss die Be-
schlüsse der Verbandsversammlung und die Sitzungen des Arbeitsausschusses selbst-
ständig vor.  
(3) Die Geschäftsführung informiert den/die Verbandsvorsteher:in und den Arbeitsaus-
schuss laufend über den Geschäftsgang.  
(4) Die Geschäftsführung legt dem Arbeitsausschuss und der Verbandsversammlung einen 
jährlichen Tätigkeitsbericht vor.  
(5) Die Aufgaben der Geschäftsführung werden in einer Geschäftsordnung für die Ge-
schäftsleitung näher geregelt.

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(6) Die Geschäftsführung des NRWKS beruft die Gründungsversammlung ein. Diese ist bis 
zum 29.02.2024 abzuhalten. Die Geschäftsführung führt bis zur Gründungsversamm-
lung die Geschäfte. 
§ 11  
Übernahme des NRW KULTURsekretariats der Stadt Wuppertal 
Mit Gründung hat der Zweckverband das bisher bei der Stadt Wuppertal angesiedelte 
NRWKS / die Geschäftsstelle mit der finanziellen, sachlichen und personellen Ausstattung 
(Gesamtrechtsnachfolge) zum 01.01.2024 übernommen. 
§ 12  
Haushaltsführung und Prüfung  
(1) Auf die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen des Zweckverbandes werden die 
Vorschriften über Wirtschaftsführung und Rechnungswesen der Eigenbetriebe sinnge-
mäß angewendet. 
(2) Der Zweckverband erhebt gemäß § 19 GkG NRW von seinen Verbandsmitgliedern eine 
Umlage bestehend aus einem Betrag in gleicher Höhe zur Deckung der Fixkosten und 
einem individuellen Betrag, der sich an dem Verhältnis des Nutzens der einzelnen Mit-
glieder orientiert. Näheres regelt die Geschäftsordnung des Zweckverbandes.  
(3) Das Haushaltsjahr entspricht dem Kalenderjahr.  
(4) Die Prüfung richtet sich nach § 18 GKG NW. Näheres kann in der Geschäftsordnung 
des Zweckverbands bestimmt werden. 
§ 13  
Abgabe von Erklärungen 
(1) Erklärungen, durch die der Zweckverband verpflichtet werden soll, bedürfen der Schrift-
form. Sie sind von dem/der Verbandsvorsteher:in und dem/der Vertreter:in oder einem 
von der Verbandsversammlung zu bestimmenden Bediensteten oder Mitglied der Ver-
bandsversammlung zu unterzeichnen.  
(2) Die Regelung des Abs. 1 gilt nicht für Geschäfte der laufenden Verwaltung. 
§ 14  
Personal 
(1) Der Zweckverband kann hauptamtlich tätige Beschäftigte zur Erledigung seiner Aufga-
ben einstellen.  
(2) Für Dienstkräfte, deren Zugehörigkeit zum Zweckverband aus einem Überleitungsver-
trag resultiert, bleiben dessen Bedingungen erhalten.

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(3) Im Falle der Auflösung des Zweckverbandes bzw. einer Änderung der Zweckverbands-
aufgaben sind die Bediensteten des Zweckverbandes von den Verbandsmitgliedern an-
teilig zu übernehmen. 
§ 15  
Bekanntmachungen Zweckverband 
Bekanntmachungen des Zweckverbands erfolgen 31.12.2023. 
§ 16  
Beitritt, Ausscheiden und Kündigung 
(1) Dem Zweckverband können weitere Mitglieder (§ 4 Abs. 2 Satz 1 GKG NW) beitreten.  
(2) Einzelne Mitglieder können durch schriftliche Kündigungserklärung unter Beachtung ei-
ner Kündigungsfrist von 24 Monaten aus dem Zweckverband zum Ende eines Kalen-
derjahres ausscheiden.  
§ 17  
Anwendung Gleichstellungsgesetz 
Die Vorschriften des Gleichstellungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (kurz: LGG 
NRW) sind auf den Zweckverband als Dienststelle i.S.v. §§ 3 Abs. 1 S. 1, 2 Abs. 1 Nr. 1 
LGG NRW anzuwenden. 
§ 18  
Inkrafttreten 
(1) Der Zweckverband ist unter dem Namen „NRW KULTURsekretariat“ am Tag  nach der 
öffentlichen Bekanntmachung der Satzung und ihrer aufsichtsbehördlichen Genehmi-
gung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Düsseldorf entstanden. 
(2) Diese Satzung tritt mit Wirkung zum 01.01.202 4 nach Bekanntmachung in Kraft. Der 
Zweckverband hat seinen Betrieb zum 01.01.2024 aufgenommen. 
 
Diese Satzung ist zu genehmigen.

Die Direktorin 
des Landschaftsverbandes Rheinland 
 
    
 
Postanschrift: 50663 Köln   Hausanschrift: Kennedy-Ufer 2 ∙ 50679 Köln   Tel 0221 809-2606/3606   Fax 0221 809-2009 
 
 
 
NRW KULTURsekretariat 
Herrn Dr. Christian Esch 
Döppersberg 19 
42103 Wuppertal 
   
 
 
 
 
 
 
 
Köln, 4. Oktober 2023 
NRW KULTURsekretariat-Zweckverbandssatzung:  
Genehmigung durch den Landschaftsverband Rheinland 
 
Sehr geehrter Herr Dr. Esch, 
der Landschaftsverband Rheinland hat die beiliegende Zweckverbandssatzung des NRW 
KULTURsekretariats auf Grundlage der politischen Beschlussfassung des 
Landschaftsausschusses der Landschaftsversammlung Rheinland am 13. Juni 2023 zur 
Vorlage Nr. 15/1618 genehmigt. 
 
Mit freundlichen Grüßen 
 
Ulrike Lubek 
 
Anlage

Mitteilung Ausschuss

2505 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
VII/41/41/1 
 
Vorlagen-Nummer  16.01.2024 
 0056/2024 
Mitteilung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Ausschuss Kunst und Kultur 30.01.2024 
Finanzausschuss 05.02.2024 
 
Umwandlung der Rechtsform des NRW KULTURsekretariats in einen Zweckverband 
Das NRW KULTURsekretariat ist seit seiner Gründung 1974 auf der Grundlage einer öffent-
lich-rechtlichen Vereinbarung die kommunale Kulturförderinitiative der theater- und orchester-
tragenden Städte und des Landschaftsverbandes Rheinland in Nordrhein-Westfalen. Die Voll-
versammlung des NRW KULTURsekretariats hatte am 26.10.2022 - vorbehaltlich der zu fas-
senden Ratsbeschlüsse - einstimmig die Umwandlung in einen Zweckverband zum 
01.01.2024 beschlossen.  
In seiner Sitzung am 15.06.2023 hat der Rat der Stadt Köln der entsprechenden Umwandlung 
der Rechtsform in einen Zweckverband zugestimmt und den Beitritt der Stadt Köln nach des-
sen Gründung mit Wirkung zum 01.01.2024 beschlossen.  
Die neue Zweckverbandssatzung ist inzwischen nach Zeichnung aller beteiligten Kommunen 
und aufsichtsbehördlicher Genehmigung durch die Bezirksregierung Düsseldorf im Amtsblatt 
für den Regierungsbezirk Düsseldorf vom 21.12.2023 veröffentlicht worden und somit zum 
01.01.2024 in Kraft getreten. Die Satzung ist als Anlage beigefügt. 
Die neue Satzung unterscheidet sich nicht wesentlich von der Entwurfsfassung zum Zeitpunkt 
des o.g. Ratsbeschlusses (dortige Anlage). Änderungen in der finalen Satzungsfassung: 
 In § 8 „Beschlüsse der Verbandsversammlung“, Absatz 9 wurde das Wort „Stimmbot-
schaft“ durch „Stimmrechtsübertragung“ ersetzt. 
 In § 10 „Geschäftsführung“ wurde ein Absatz 6 neu eingefügt. Dieser lautet: „Die Ge-
schäftsführung des NRWKS beruft die Gründungsversammlung ein. Diese ist bis zum 
29.02.2024 abzuhalten. Die Geschäftsführung führt bis zur Gründungsversammlung 
die Geschäfte.“ 
 In § 15 „Bekanntmachungen Zweckverband“ wurde das Datum 31.12.2023 ergänzt. 
Der Zweckverband trägt den Namen „NRW KULTURsekretariat“ und hat seinen Sitz in Wup-
pertal. Mit seiner Gründung hat der Zweckverband das bisher bei der Stadt Wuppertal ange-
siedelte NRW KULTURsekretariat alter Form bzw. dessen Geschäftsstelle mit der finanziellen, 
sächlichen und personellen Ausstattung (Gesamtrechtsnachfolge) übernommen. 
Die Umwandlung der Rechtsform ist damit vollzogen.  
Die Gründungsversammlung der beteiligten Kommunen ist für den 14.02.2024 terminiert. 
 
Anlage:

2 
 
Anlage 1 Zweckverbandssatzung 
 
 
gez. Charles

Beratungsverlauf (2)

30.01.2024 Ausschuss Kunst und Kultur
TOP 8.3 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung
05.02.2024 Finanzausschuss
TOP 2.6 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
0056/2024
Typ
Mitteilung Ausschuss
Datum
16.01.2024
Erstellt
04.01.2024 11:23