2316/2021
Beantwortung einer schriftlichen Anfrage der SPD-Fraktion aus der Sitzung der Bezirksvertretung Chorweiler vom 15.04.2021 (AN/0172/2021) betr.: "Reinigungszuständikgeiten und Intervalle"
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Beantwortung einer Anfrage (BV)
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Dezernat, Dienststelle VIII/VIII/3 Vorlagen-Nummer 2316/2021 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Bezirksvertretung 6 (Chorweiler) 02.09.2025 Beantwortung einer schriftlichen Anfrage der SPD-Fraktion aus der Sitzung der Bezirksvertretung Chorweiler vom 15.04.2021 (AN/0172/2021) betr.: "Reinigungszuständikgeiten und Intervalle" Die SPD-Fraktion bittet die Verwaltung um die Beantwortung folgender Fragen: 1. Wie regelmäßig werden Reinigungen im Stadtbezirk Chorweiler insbesondere in den Naherholungsbereichen durchgeführt? Wie können sich Bürger*innen darüber informieren? 2. Ändern sich die Reinigungsintervalle zu bestimmten Jahreszeiten? 3. Wer ist zuständig für die Straßeneinigung? 4. Wer ist zuständig für die Reinigung der Spielplätze? 5. Wer ist zuständig für die Reinigung der Grünanalagen? 6. Wer ist zuständig für Naturschutzgebiete? Antwort der Verwaltung: Zu Frage 1: Bei der Betrachtung von Reinigungsintervallen ist zu unterscheiden zwischen Stra- ßen- und Gehwegreinigung, Reinigung von Spielplätzen sowie Grünanlagen (Parks). Laut Straßenreinigungssatzung der Stadt Köln (StrReinS) betreibt die Stadt die Reini- gung der öffentlichen Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslagen – bei Bundes- straßen, Landesstraßen, Radschnellverbindungen des Landes und Kreisstraßen je- doch nur der Ortsdurchfahrten – als öffentliche Einrichtung. Mit der Durchführung die- ser Aufgaben hat die Stadt Köln die AWB Abfallwirtschaftsbetriebe Köln GmbH (AWB) beauftragt. Die Reinigungsintervalle sind je nach Straßenart, Lage und Frequentierung unterschiedlich. Informationen über die städtische Reinigungszuständigkeit, Anliegerreinigung sowohl Reinigungsintervalle sind in der StrReinS festgeschrieben. Ferner können Interes- sierte diese Informationen auf der Homepage der AWB einsehen. Zu Frage 2: Die Intervalle der Straßen-und Gehwegreinigung sind konstant. Hingegen w erden die Reinigungsleistungen in Grünanlagen und auf Spielplätzen je nach Jahreszeit den Be- gebenheiten angepasst. So werden Grünanlagen und Spielplätze in den Sommermo- naten 1 x wöchentlich sowie in der Winterzeit 14-tägig gereinigt. Die Bereiche „Lange- 2 ler Fähre“ sowie „Fühlinger See“ werden bis zu 6 x wöchentlich gereinigt. Darüber hin- aus werden in den Sommermonaten im Bereich „Langeler Fähre“ zwei zusätzliche Be- hälter à 770 Liter für Picknickabfälle aufgestellt. Der Bereich „Fühlinger See“ sowie der „Olof-Palme Park“ werden zusätzlich witterungsbedingt sowie samstags, sonntags und feiertags gereinigt. Analog zur Reinigung erfolgt die Leerung der Müllbehälter. Zu Frage 3: Die Zuständigkeit der satzungsgemäßen Straßenreinigung obliegt der Dienststelle ei- genbetriebsähnliche Einrichtung Abfallwirtschaftsbetrieb der Stadt Köln. Zu Frage 4: Neu gebaute Spielplätze werden der AWB von dem Amt für Landschaftspflege und Grünflächen gemeldet, damit die AWB diese in die Litteringversorgung mit aufnimmt. Die Reinigung der Spielplätze erfolgt entsprechend analog zu der der Grünanlagen. Bei besonderen Verschmutzungen wird die AWB durch Bezirksmeister*innen des Am- tes für Landschaftspflege und Grünflächen oder durch das Amt für Kinderinteressen informiert und beauftragt. Im Rahmen der wöchentlichen visuellen Inspektion durch das Amt für Landschafts- pflege und Grünflächen werden Fremdkörper welche die Verkehrssicherheit gefähr- den, wie z.B. Glas etc., unmittelbar durch das Amt für Landschaftspflege und Grünflä- chen entfernt. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit einer Sandreinigung durch das Amt für Land- schaftspflege und Grünflächen. Zu Frage 5: Die Zuständigkeit bezüglich der Entfernung von Littering obliegt der Dienststelle ei- genbetriebsähnliche Einrichtung Abfallwirtschaftsbetrieb der Stadt Köln. Die Zuständigkeit bezüglich Instandhaltung, Pflege und Grünschnitt obliegt dem Amt für Landschaftspflege und Grünflächen. Zu Frage 6: Für die Müllbeseitigung innerhalb von Naturschutzgebieten besteht keine einheitlich geregelte Zuständigkeit. Grundsätzlich gilt, dass private Flächen in der Verantwortung der jeweiligen Eigentümer*innen liegen, während städtische Flächen durch die ent- sprechenden grundstücksverwaltenden Dienststellen betreut werden. Diese Regelung gilt gleichermaßen innerhalb wie außerhalb von Naturschutzgebieten. Ein Großteil der Naturschutzgebiete im Stadtbezirk Chorweiler wird durch die Forst- verwaltung der Stadt Köln betreut. Das Naturschutzgebiet N21 „Chorbusch“ befindet sich im Eigentum des Regionalforstamts (Wald und Holz NRW). Insbesondere die Naturschutzgebiete N1 und N4 sind jedoch durch eine Vielzahl pri- vater Eigentümer*innen geprägt. In diesen Gebieten gestaltet sich eine koordinierte Müllbeseitigung daher besonders schwierig, da keine konkrete städtische Zuständig- keit besteht noch zentrale Ansprechpersonen vorhanden sind. Die Untere Naturschutzbehörde ist in diesen Fällen – ergänzend zur AWB – auf eh- renamtliches Engagement angewiesen. Insbesondere Initiativen wie die K.R.A.K.E. oder organisierte Müllsammelaktionen der Bürgerinitiativen und Bürgervereinen leis- ten hier einen unverzichtbaren Beitrag. Auch die durch die Untere Naturschutzbe- hörde betreuten Naturschutzwarte unterstützen bei den Meldungen an die AWB.
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 2316/2021
- Typ
- Beantwortung einer Anfrage (BV)
- Datum
- 04.08.2025
- Erstellt
- 15.06.2021 12:53