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3223/2025

Bürgereingabe nach § 24 GO – Sielsdorfer Straße in Köln-Lindenthal

Beschlussvorlage Bezirksvertretung 13.03.2026

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung 3 (Lindenthal), Sitzung am 04.05.2026, TOP 5.1

Anlage 1 Öffentlichkeitsbeteiligung

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Beschlussvorlage Bezirksvertretung

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Anlage 2: Bürgereingabe der Nachbarschaft Sielsdorfer Straße, 50935 Köln

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Anlage 1 Öffentlichkeitsbeteiligung

876 Zeichen

Anlage Öffentlichkeitsbeteiligung 
Die Anlage Öffentlichkeitsbeteiligung ist allen Beschlussvorlagen der Verwaltung beizufügen. Kreuzen Sie 
bitte eine der folgenden drei Varianten an und machen Sie entsprechende Angaben dazu. 
 
Eine freiwillige Öffentlichkeitsbeteiligung wird nicht vorgeschlagen. 
Warum wird keine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgeschlagen? 
- Der Gestaltungsspielraum ist nicht ausreichend. 
Bitte begründen Sie Ihre Entscheidung (Begründung zwingend erforderlich): 
Es handelt sich um einen Vorschlag, der im Hinblick auf die Gefahrenabwehr seitens der Verwaltung 
nicht umgesetzt werden kann. 
 
 
Kontakt 
OB/1 Büro des Oberbürgermeisters 
OB/12 Büro für Öffentlichkeitsbeteiligung 
Brückenstraße 5-11 
50667 Köln 
Telefon: 0221 – 221 31122 
E-M ail: oeffentlichkeitsbeteiligung@stadt-koeln.de 
Intranetauftritt: Systematische Öffentlichkeitsbeteiligung

Beschlussvorlage Bezirksvertretung

4259 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
I/32/32/0 
153/25 
Vorlagen-Nummer 
 3223/2025 
Freigabedatum 
  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Bürgereingabe nach § 24 GO – Sielsdorfer Straße in Köln-Lindenthal  
Beschlussorgan 
Bezirksvertretung 3 (Lindenthal) 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Die Bezirksvertretung dankt dem Petenten für seine Eingabe und beschließt, den Vorschlägen 
des Petenten, zur Umsetzung von Halteverboten durch Markierungen und ggfs. durch Anbrin-
gung von Pollern sowie das Parken am rechten Gehweg zu dulden, nicht zu folgen. 
 
 
 
Bezirksvertretung 3 (Lindenthal) 04.05.2026

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
 
Begründung: 
  
Poller stellen Verkehrseinrichtungen gemäß § 43 Abs. 1 S. 1 StVO dar. Diese dürfen nach § 
45 Abs. 9 S. 1 StVO nur dort angeordnet werden, wo dies auf Grund der besonderen Um-
stände zwingend erforderlich ist. Gemäß § 45 Abs. 9 S. 3 StVO dürfen Beschränkungen des 
fließenden Verkehrs nur erfolgen, wenn eine besondere örtliche Gefahrenlage besteht. Das 
bedeutet, dass eine Gefahr vorliegt, die über das normale Risiko hinausgeht, so dass Leib, 
Leben, Eigentum oder die öffentliche Sicherheit besonders gefährdet wären. 
Da es im Bereich der Sielsdorfer Straße bereits rechtliche Handhaben gibt, um Behinderun-
gen durch Falschparker ahnden zu können, sind diese besonderen Umstände hier nicht gege-
ben. Allein zur Durchsetzung von Verkehrsverboten dürfen solche Verkehrseinrichtungen 
nicht angeordnet werden. Der Straßenverkehrsbehörde obliegt nicht die grundsätzliche Auf-
gabe, Fehlverhalten von Verkehrsteilnehmenden durch bauliche Maßnahmen zu unterbinden.  
  
Nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVO gilt eine Fahrbahnstelle als „eng“, wenn die verbleibende Rest-
durchfahrtsbreite unter 3,05 Meter liegt. Dieser Grenzwert ergibt sich aus der maximal zulässi-
gen Breite eines Kraftfahrzeugs von 2,55 Meter zuzüglich eines beidseitigen Sicherheitsab-
standes von jeweils 0,25 Meter.  
Fahrzeuge der Feuerwehr benötigen grundsätzlich eine Durchfahrtsbreite von 3 Metern. Diese 
Anforderung ergibt sich aus der Musterrichtlinie über die Flächen für die Feuerwehr (in NRW 
in der Regel über die BauO NRW und den darauf basierenden Regelwerken). Ebenso muss 
die Einfahrt in die Sielsdorfer Straße sichergestellt sein, was ebenfalls über die zuvor ge-
nannte Richtlinie und den dort beschriebenen Kurvenradien festgelegt ist. 
 
Das Parken am rechten Fahrbahnrand in der Sielsdorfer Straße sorgt dafür, dass die vorgese-
hene gesetzliche Restfahrbahnbreite von 3,05 Metern deutlich unterschritten wird. Gemäß ei-
ner vor Ort durchgeführten Messung beträgt die Restfahrbahnbreite lediglich 2,06 Meter.  
Die Fahrer*innen, die ihre Fahrzeuge dort abstellen, handeln folglich ordnungswidrig. Auf-
grund der massiven Unterschreitung der Restfahrbahnbreite kann die Ordnungsbehörde die 
Zustände vor Ort nicht dulden. Auch die Mitnutzung des linksseitigen Gehwegs durch Kraft-
fahrzeuge stellt keine Option dar. Nach § 2 Abs. 1 1.HS StVO müssen Fahrzeuge die Fahr-
bahn benutzen; Seitenstreifen sind dabei ausdrücklich nicht Teil der Fahrbahn. 
Nach Anlage 2 zu § 41 Abs. 2 StVO gehören Gehwege zu Sonderwegen, da sie nur bestimm-
ten Verkehrsteilnehmenden zur Verfügung stehen (Fußgänger*innen). Dies gilt, solange es in 
den Bereichen keine Beschilderung gibt, die dies anders anordnet bzw. frei gibt (z.B. gemein-
samer Geh- und Radweg). In der Sielsdorfer Straße ist diese Art der Beschilderung nicht vor-
handen. 
Des Weiteren stellt das grundsätzlich unzulässige Befahren oder Mitnutzen des Fußgänger-
weges durch ausweichende Fahrzeuge eine große Gefahr für Fußgänger*innen und andere 
Nutzer*innen des Fußgängerweges dar. Vor allem zeitkritische Einsatzfahrten der Feuerwehr 
können bei Mitnutzung des Gehwegs für Fußgänger*innen gefährlich werden.  
  
Als Fazit muss festgehalten werden, dass die vorgeschlagenen Maßnahmen gegen die StVO 
verstoßen und folglich nicht durch die Stadt Köln umgesetzt werden können. 
 
Anlagen:

3 
Anlage 1: Öffentlichkeitsbeteiligung 
Anlage 2: Bürgereingabe der Nachbarschaft Sielsdorfer Straße, 50935 Köln

Anlage 2: Bürgereingabe der Nachbarschaft Sielsdorfer Straße, 50935 Köln

7049 Zeichen

Nachbarschaft Sielsdorfer Straße
Köln, den 27. September 2025
An die Bezirksbürgermeisterin
der Bezirksvertretung Köln-Lindenthal
Frau Cornelia Weitekamp
Sehr geehrte Frau Weitekamp,
wir möchten Sie bitten, unsere Bürgereingabe gem. §24 GO NRW im Rahmen
der Tagesordnung der nächsten BV zu behandeln.
Bürgereingabe der Nachbarschaft Sielsdorfer Straße 50935 Köln
Am 25.07.2025 wurden in der Sielsdorfer Straße ohne Vorankündigung
Hinweise des Verkehrsdienstes des Ordnungsamtes auf verkehrswidriges Parken
verteilt. Begründet wurde dies mit der engen Fahrbahn (§ 12 Abs. 4 StVO). Für
den Wiederholungsfall wurde Verwamungsgeld bzw. eine Anzeige angedroht.
Auf Rückfrage wurde darauf hingewiesen, dass Einspruch nicht möglich sei; die
bisherige Duldung der Mitnutzung des linksseitigen Gehwegs sei aufgehoben.
Abhilfe für die Anlieger bzw. für Auswärtige, die auf dem Weg zu ihi-en
Arbeitsplätzen in den nahen Kliniken und in der Stadt hier parken, steht nicht in
Aussicht. Die Folge ist ein zusätzlicher Verdrängungswettbewerb durch den
verschärften Mangel an Parkraum. Zugleich entsteht durch den Wegfall der
Parkplätze neuer Freiraum und damit die Möglichkeit beschleunigter Durchfahrt
im Umgehungsverkehr der Ampel Gleuelerstr. / Mommsenstr. verbunden mit
neuen Gefahren für Kinder, die bisher vor den Häusern spielen konnten.
Unter den Betroffenen herrscht Verärgerung; denn die Maßnahme ohne
Vorankündigung erscheint unverhältnismäßig. Zur weiteren Klärung der
Sachlage hat die Nachbarschaft eigene Messungen durchgeführt. Dabei wurde
u.a. festgestellt, dass der linke Gehweg mit einer stabilen Straßenpflasterung und
nur mit einer leichten Schwelle zur Straße versehen ist, d. h. für die Mitnutzung
durch schwere Fahrzeuge ausgelegt ist. Wie man der beigefügten Präsentation
entnehmen kann, ist die Durchfahrt für die Feuerwehr und Rettungsfahrzeuge
1
Bürgereingabe der Nachbarschaft Sielsdorfer Straße

gewährleistet, wenn der linke Gehweg wie bisher weiter mitgenutzt werden 
kann. Auch gibt es einen rechten Gehweg mit der notwendigen Breite. 
Allerdings hat es in der Vergangenheit Probleme für die Durchfahrt der 
Müllabfuhr von der Sielsdorfer Straße in die Frechener Straße gegeben, wenn 
Halteverbote trotz Ausschilderung nicht beachtet wurden. 
Die Nachbarschaft bittet die Verwaltung nun darum, folgende Lösung 
herbeizuführen: 
- Durch verstärkte Ausweisung von Halteverboten, durch Markierungen
und ggfs. durch Anbringung von Pollern soll das Einbiegen von der
Gleueler in die Sielsdorfer Straße und von der Sielsdorfer Straße in die
Frechener Straße besser gesichert werden.
- Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit soll das Parken am rechten Gehweg
und die Mitnutzung des linken Gehwegs für die Durchfahrt weiter
geduldet werden, bis besser vertretbare und finanzierbare Lösungen
gefunden werden.
Für die Nachbarschaft Sielsdorfer Straße 
Name  
 
 
Adresse 
 
 
Bürgereingabe der Nachbarschaft Sielsdorfer Straße 
Unterschrift 
 
2

Sielsdorfer Straße
Maße der öffentlichen Verkehrsfläche
   
5 m
- die öffentliche befahrbare Verkehrsfläche besteht 
aus einem Natursteinpflaster und einem linken 
Seitenstreifen mit Betonpflaster
- diese öffentliche Verkehrsfläche ist 5 m breit und 
durch Feuerwehr und Müllabfuhr seit Jahrzehnten
befahrbar
- rechts befindet sich ein Gehweg mit Gehwegplatten

Beschaffenheit des linken 
befahrbaren Seitenstreifen
   
- es wurde ein Rechteckpflaster 20x10x8 cm verwendet
- dieser 8 cm dicke Pflasterstein aus grauem Beton ist 
für öffentliche Verkehrsflächen zugelassen und 
vorgesehen und ist damit durch die Feuerwehr und 
Müllabfuhr befahrbar.
- es ist davon auszugehen, dass die Stadt Köln ihre
Aufsichtspflicht  zur sach- und fachgerechten Verlegung 
dieser befahrbaren Pflastersteine durch eine Fachfirma 
für Straßenbau gemäß der gültigen DIN-Normen 
gewahrt hat.
- der Seitenstreifen ist somit befahrbar.
- siehe auch z. B. https://toom.de/p/pflasterstein-grau-20-x-10-x-8-cm/4330768  
Seit mehr als 2 Jahrzehnten befährt die Müllabfuhr diesen 
Seitenstreifen 2 mal die Woche und er ist stabil

Notwendige Durchfahrtsbreite für 
die Feuerwehr
 
- Feuerwehrfahrzeuge sind maximal 2,55 m breit, zur Durchfahrt werden rechts und links 
25 cm Sicherheitsbreite benötigt.
- Maximale Höhe der Drehleiter in der Sielsdorfer Straße beträgt ca. 8-9 m bis zur 2. Etage, 
Standbreite der Drehleiter mit ausgefahrenen Stützen ca. 2,75 m, damit kann die Leiter überall 
trotz geparkter Autos stehen
Es ist eine Durchfahrtsbreite von 3,05 m zu gewährleisten

Durchfahrtsbreite Sielsdorfer 
Straße bei parkenden Autos
- bei einem regelhaft geparkten Fahrzeug der Mittel-/Oberklasse ohne Überbreite 
verbleibt ein Durchfahrtsbreite von 3,20 m bis 3,10 m. Die von der Stadt geforderte 
Breite von 3,05 m wird eingehalten
Durchfahrtsbreite 3,19 m

Geparktes Ordnungsamtsfahrzeug in der 
Sielsdorfer Straße
- selbst das Ordnungsamt parkt in der Sielsdorfer Straße und 
hält eine Durchfahrtsbreite von 3,20 m für den Rettungsdienst 
unter Einbeziehung des linken befahrbaren Seitenstreifen ein. 
Die Mitarbeiter des Ordnungsamtes  sehen den Seitenstreifen 
als Teil der Fahrbahn.
Durchfahrtsbreite 3,20 m

Engstellen in der Sielsdorfer Straße
Engstelle bei der Einfahrt in
 die Sielsdorfer Straße, 
regelwidrig parkende Autos
direkt an der Kreuzung 
versperren die Einfahrt 
für die Müllabfuhr 
und Feuerwehr. 
Engstelle bei der Ausfahrt 
aus der Sielsdorfer Straße, 
regelwidrig parkende Autos
direkt an der Kreuzung 
versperren die Ausfahrt
für die Müllabfuhr 
und Feuerwehr.
Die Müllabfuhr beschwert 
sich regelmäßig, da das
Halteverbotsschild von
einzelnen Autofahrern
Ignoriert wird.

Lösung für die Engstellen
Es sind Poller mit Dreikantschloss
An den beiden Engstellen so zu setzen,
dass eine Durchfahrtsbreite von
4 m verbleibt, aber am Anfang 
und am Ende der Straße nicht 
mehr geparkt werden kann. Jedes Feuerwehrfahrzeug, jeder RTW und 
jedes NEF verfügt in der Fahrerkanzel
über diesen Dreikantschlüssel.
Die Poller können innerhalb von Sekunden 
entfernt werden, wenn eine Straßenbreite 
von 5 m benötigt wird.

Illustration der neuen Poller
Einfahrt
in die Sielsdorfer
Ausfahrt
aus der Sielsdorfer

Fazit
● Eine Durchfahrtsbreite von 3,05 m ist für die Feuerwehr auch bei geparkten Autos gewährleistet
● Die beiden Engstellen Ein- und Ausfahrt in und aus der Sielsdorfer Straße sind mit Poller 
abzusichern
● Die Parkplätze werden benötigt: 
● Für alte Menschen, Pflegedienst, Familie mit Kindern und auf ein Auto angewiesene 
Berufstätige 
● Für Rettungsdienstpersonal in und um die Sielsdorfer Straße, diese müssen bei akuten Lagen 
sofort zum Einsatz/Katastrophenschutz
● Für Ärzte in und um die Sielsdorfer Straße, diese müssen die Anwesenheit am Patientenbett 
innerhalb von 30 Minuten gewährleisten (Vorgabe des G-BA und der Krankenkassen) um die 
medizinische Grundversorgung der Bevölkerung zu gewährleisten
● Für auswärtiges Pflegepersonal, dem kein Parkmöglichkeiten mehr in der Uniklinik angeboten 
werden kann bei fehlender Parkkapazität und fehlendem KVB-Angbot 
K. H., 25.08.2025

Beratungsverlauf (1)

04.05.2026 Bezirksvertretung 3 (Lindenthal)
TOP 5.1 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Orte (5)

  • Sielsdorfer Straße
  • Brückenstraße 5
  • Mommsenstraße
  • Frechener Straße
  • Straße 5

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Details

Aktenzeichen
3223/2025
Typ
Beschlussvorlage Bezirksvertretung
Datum
13.03.2026
Erstellt
13.11.2025 14:43