3223/2025
Bürgereingabe nach § 24 GO – Sielsdorfer Straße in Köln-Lindenthal
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Anlage 1 Öffentlichkeitsbeteiligung
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Anlage Öffentlichkeitsbeteiligung Die Anlage Öffentlichkeitsbeteiligung ist allen Beschlussvorlagen der Verwaltung beizufügen. Kreuzen Sie bitte eine der folgenden drei Varianten an und machen Sie entsprechende Angaben dazu. Eine freiwillige Öffentlichkeitsbeteiligung wird nicht vorgeschlagen. Warum wird keine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgeschlagen? - Der Gestaltungsspielraum ist nicht ausreichend. Bitte begründen Sie Ihre Entscheidung (Begründung zwingend erforderlich): Es handelt sich um einen Vorschlag, der im Hinblick auf die Gefahrenabwehr seitens der Verwaltung nicht umgesetzt werden kann. Kontakt OB/1 Büro des Oberbürgermeisters OB/12 Büro für Öffentlichkeitsbeteiligung Brückenstraße 5-11 50667 Köln Telefon: 0221 – 221 31122 E-M ail: oeffentlichkeitsbeteiligung@stadt-koeln.de Intranetauftritt: Systematische Öffentlichkeitsbeteiligung
Beschlussvorlage Bezirksvertretung
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Dezernat, Dienststelle I/32/32/0 153/25 Vorlagen-Nummer 3223/2025 Freigabedatum Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Bürgereingabe nach § 24 GO – Sielsdorfer Straße in Köln-Lindenthal Beschlussorgan Bezirksvertretung 3 (Lindenthal) Gremium Datum Beschluss: Die Bezirksvertretung dankt dem Petenten für seine Eingabe und beschließt, den Vorschlägen des Petenten, zur Umsetzung von Halteverboten durch Markierungen und ggfs. durch Anbrin- gung von Pollern sowie das Parken am rechten Gehweg zu dulden, nicht zu folgen. Bezirksvertretung 3 (Lindenthal) 04.05.2026 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung: Poller stellen Verkehrseinrichtungen gemäß § 43 Abs. 1 S. 1 StVO dar. Diese dürfen nach § 45 Abs. 9 S. 1 StVO nur dort angeordnet werden, wo dies auf Grund der besonderen Um- stände zwingend erforderlich ist. Gemäß § 45 Abs. 9 S. 3 StVO dürfen Beschränkungen des fließenden Verkehrs nur erfolgen, wenn eine besondere örtliche Gefahrenlage besteht. Das bedeutet, dass eine Gefahr vorliegt, die über das normale Risiko hinausgeht, so dass Leib, Leben, Eigentum oder die öffentliche Sicherheit besonders gefährdet wären. Da es im Bereich der Sielsdorfer Straße bereits rechtliche Handhaben gibt, um Behinderun- gen durch Falschparker ahnden zu können, sind diese besonderen Umstände hier nicht gege- ben. Allein zur Durchsetzung von Verkehrsverboten dürfen solche Verkehrseinrichtungen nicht angeordnet werden. Der Straßenverkehrsbehörde obliegt nicht die grundsätzliche Auf- gabe, Fehlverhalten von Verkehrsteilnehmenden durch bauliche Maßnahmen zu unterbinden. Nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVO gilt eine Fahrbahnstelle als „eng“, wenn die verbleibende Rest- durchfahrtsbreite unter 3,05 Meter liegt. Dieser Grenzwert ergibt sich aus der maximal zulässi- gen Breite eines Kraftfahrzeugs von 2,55 Meter zuzüglich eines beidseitigen Sicherheitsab- standes von jeweils 0,25 Meter. Fahrzeuge der Feuerwehr benötigen grundsätzlich eine Durchfahrtsbreite von 3 Metern. Diese Anforderung ergibt sich aus der Musterrichtlinie über die Flächen für die Feuerwehr (in NRW in der Regel über die BauO NRW und den darauf basierenden Regelwerken). Ebenso muss die Einfahrt in die Sielsdorfer Straße sichergestellt sein, was ebenfalls über die zuvor ge- nannte Richtlinie und den dort beschriebenen Kurvenradien festgelegt ist. Das Parken am rechten Fahrbahnrand in der Sielsdorfer Straße sorgt dafür, dass die vorgese- hene gesetzliche Restfahrbahnbreite von 3,05 Metern deutlich unterschritten wird. Gemäß ei- ner vor Ort durchgeführten Messung beträgt die Restfahrbahnbreite lediglich 2,06 Meter. Die Fahrer*innen, die ihre Fahrzeuge dort abstellen, handeln folglich ordnungswidrig. Auf- grund der massiven Unterschreitung der Restfahrbahnbreite kann die Ordnungsbehörde die Zustände vor Ort nicht dulden. Auch die Mitnutzung des linksseitigen Gehwegs durch Kraft- fahrzeuge stellt keine Option dar. Nach § 2 Abs. 1 1.HS StVO müssen Fahrzeuge die Fahr- bahn benutzen; Seitenstreifen sind dabei ausdrücklich nicht Teil der Fahrbahn. Nach Anlage 2 zu § 41 Abs. 2 StVO gehören Gehwege zu Sonderwegen, da sie nur bestimm- ten Verkehrsteilnehmenden zur Verfügung stehen (Fußgänger*innen). Dies gilt, solange es in den Bereichen keine Beschilderung gibt, die dies anders anordnet bzw. frei gibt (z.B. gemein- samer Geh- und Radweg). In der Sielsdorfer Straße ist diese Art der Beschilderung nicht vor- handen. Des Weiteren stellt das grundsätzlich unzulässige Befahren oder Mitnutzen des Fußgänger- weges durch ausweichende Fahrzeuge eine große Gefahr für Fußgänger*innen und andere Nutzer*innen des Fußgängerweges dar. Vor allem zeitkritische Einsatzfahrten der Feuerwehr können bei Mitnutzung des Gehwegs für Fußgänger*innen gefährlich werden. Als Fazit muss festgehalten werden, dass die vorgeschlagenen Maßnahmen gegen die StVO verstoßen und folglich nicht durch die Stadt Köln umgesetzt werden können. Anlagen: 3 Anlage 1: Öffentlichkeitsbeteiligung Anlage 2: Bürgereingabe der Nachbarschaft Sielsdorfer Straße, 50935 Köln
Anlage 2: Bürgereingabe der Nachbarschaft Sielsdorfer Straße, 50935 Köln
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Nachbarschaft Sielsdorfer Straße Köln, den 27. September 2025 An die Bezirksbürgermeisterin der Bezirksvertretung Köln-Lindenthal Frau Cornelia Weitekamp Sehr geehrte Frau Weitekamp, wir möchten Sie bitten, unsere Bürgereingabe gem. §24 GO NRW im Rahmen der Tagesordnung der nächsten BV zu behandeln. Bürgereingabe der Nachbarschaft Sielsdorfer Straße 50935 Köln Am 25.07.2025 wurden in der Sielsdorfer Straße ohne Vorankündigung Hinweise des Verkehrsdienstes des Ordnungsamtes auf verkehrswidriges Parken verteilt. Begründet wurde dies mit der engen Fahrbahn (§ 12 Abs. 4 StVO). Für den Wiederholungsfall wurde Verwamungsgeld bzw. eine Anzeige angedroht. Auf Rückfrage wurde darauf hingewiesen, dass Einspruch nicht möglich sei; die bisherige Duldung der Mitnutzung des linksseitigen Gehwegs sei aufgehoben. Abhilfe für die Anlieger bzw. für Auswärtige, die auf dem Weg zu ihi-en Arbeitsplätzen in den nahen Kliniken und in der Stadt hier parken, steht nicht in Aussicht. Die Folge ist ein zusätzlicher Verdrängungswettbewerb durch den verschärften Mangel an Parkraum. Zugleich entsteht durch den Wegfall der Parkplätze neuer Freiraum und damit die Möglichkeit beschleunigter Durchfahrt im Umgehungsverkehr der Ampel Gleuelerstr. / Mommsenstr. verbunden mit neuen Gefahren für Kinder, die bisher vor den Häusern spielen konnten. Unter den Betroffenen herrscht Verärgerung; denn die Maßnahme ohne Vorankündigung erscheint unverhältnismäßig. Zur weiteren Klärung der Sachlage hat die Nachbarschaft eigene Messungen durchgeführt. Dabei wurde u.a. festgestellt, dass der linke Gehweg mit einer stabilen Straßenpflasterung und nur mit einer leichten Schwelle zur Straße versehen ist, d. h. für die Mitnutzung durch schwere Fahrzeuge ausgelegt ist. Wie man der beigefügten Präsentation entnehmen kann, ist die Durchfahrt für die Feuerwehr und Rettungsfahrzeuge 1 Bürgereingabe der Nachbarschaft Sielsdorfer Straße gewährleistet, wenn der linke Gehweg wie bisher weiter mitgenutzt werden kann. Auch gibt es einen rechten Gehweg mit der notwendigen Breite. Allerdings hat es in der Vergangenheit Probleme für die Durchfahrt der Müllabfuhr von der Sielsdorfer Straße in die Frechener Straße gegeben, wenn Halteverbote trotz Ausschilderung nicht beachtet wurden. Die Nachbarschaft bittet die Verwaltung nun darum, folgende Lösung herbeizuführen: - Durch verstärkte Ausweisung von Halteverboten, durch Markierungen und ggfs. durch Anbringung von Pollern soll das Einbiegen von der Gleueler in die Sielsdorfer Straße und von der Sielsdorfer Straße in die Frechener Straße besser gesichert werden. - Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit soll das Parken am rechten Gehweg und die Mitnutzung des linken Gehwegs für die Durchfahrt weiter geduldet werden, bis besser vertretbare und finanzierbare Lösungen gefunden werden. Für die Nachbarschaft Sielsdorfer Straße Name Adresse Bürgereingabe der Nachbarschaft Sielsdorfer Straße Unterschrift 2 Sielsdorfer Straße Maße der öffentlichen Verkehrsfläche 5 m - die öffentliche befahrbare Verkehrsfläche besteht aus einem Natursteinpflaster und einem linken Seitenstreifen mit Betonpflaster - diese öffentliche Verkehrsfläche ist 5 m breit und durch Feuerwehr und Müllabfuhr seit Jahrzehnten befahrbar - rechts befindet sich ein Gehweg mit Gehwegplatten Beschaffenheit des linken befahrbaren Seitenstreifen - es wurde ein Rechteckpflaster 20x10x8 cm verwendet - dieser 8 cm dicke Pflasterstein aus grauem Beton ist für öffentliche Verkehrsflächen zugelassen und vorgesehen und ist damit durch die Feuerwehr und Müllabfuhr befahrbar. - es ist davon auszugehen, dass die Stadt Köln ihre Aufsichtspflicht zur sach- und fachgerechten Verlegung dieser befahrbaren Pflastersteine durch eine Fachfirma für Straßenbau gemäß der gültigen DIN-Normen gewahrt hat. - der Seitenstreifen ist somit befahrbar. - siehe auch z. B. https://toom.de/p/pflasterstein-grau-20-x-10-x-8-cm/4330768 Seit mehr als 2 Jahrzehnten befährt die Müllabfuhr diesen Seitenstreifen 2 mal die Woche und er ist stabil Notwendige Durchfahrtsbreite für die Feuerwehr - Feuerwehrfahrzeuge sind maximal 2,55 m breit, zur Durchfahrt werden rechts und links 25 cm Sicherheitsbreite benötigt. - Maximale Höhe der Drehleiter in der Sielsdorfer Straße beträgt ca. 8-9 m bis zur 2. Etage, Standbreite der Drehleiter mit ausgefahrenen Stützen ca. 2,75 m, damit kann die Leiter überall trotz geparkter Autos stehen Es ist eine Durchfahrtsbreite von 3,05 m zu gewährleisten Durchfahrtsbreite Sielsdorfer Straße bei parkenden Autos - bei einem regelhaft geparkten Fahrzeug der Mittel-/Oberklasse ohne Überbreite verbleibt ein Durchfahrtsbreite von 3,20 m bis 3,10 m. Die von der Stadt geforderte Breite von 3,05 m wird eingehalten Durchfahrtsbreite 3,19 m Geparktes Ordnungsamtsfahrzeug in der Sielsdorfer Straße - selbst das Ordnungsamt parkt in der Sielsdorfer Straße und hält eine Durchfahrtsbreite von 3,20 m für den Rettungsdienst unter Einbeziehung des linken befahrbaren Seitenstreifen ein. Die Mitarbeiter des Ordnungsamtes sehen den Seitenstreifen als Teil der Fahrbahn. Durchfahrtsbreite 3,20 m Engstellen in der Sielsdorfer Straße Engstelle bei der Einfahrt in die Sielsdorfer Straße, regelwidrig parkende Autos direkt an der Kreuzung versperren die Einfahrt für die Müllabfuhr und Feuerwehr. Engstelle bei der Ausfahrt aus der Sielsdorfer Straße, regelwidrig parkende Autos direkt an der Kreuzung versperren die Ausfahrt für die Müllabfuhr und Feuerwehr. Die Müllabfuhr beschwert sich regelmäßig, da das Halteverbotsschild von einzelnen Autofahrern Ignoriert wird. Lösung für die Engstellen Es sind Poller mit Dreikantschloss An den beiden Engstellen so zu setzen, dass eine Durchfahrtsbreite von 4 m verbleibt, aber am Anfang und am Ende der Straße nicht mehr geparkt werden kann. Jedes Feuerwehrfahrzeug, jeder RTW und jedes NEF verfügt in der Fahrerkanzel über diesen Dreikantschlüssel. Die Poller können innerhalb von Sekunden entfernt werden, wenn eine Straßenbreite von 5 m benötigt wird. Illustration der neuen Poller Einfahrt in die Sielsdorfer Ausfahrt aus der Sielsdorfer Fazit ● Eine Durchfahrtsbreite von 3,05 m ist für die Feuerwehr auch bei geparkten Autos gewährleistet ● Die beiden Engstellen Ein- und Ausfahrt in und aus der Sielsdorfer Straße sind mit Poller abzusichern ● Die Parkplätze werden benötigt: ● Für alte Menschen, Pflegedienst, Familie mit Kindern und auf ein Auto angewiesene Berufstätige ● Für Rettungsdienstpersonal in und um die Sielsdorfer Straße, diese müssen bei akuten Lagen sofort zum Einsatz/Katastrophenschutz ● Für Ärzte in und um die Sielsdorfer Straße, diese müssen die Anwesenheit am Patientenbett innerhalb von 30 Minuten gewährleisten (Vorgabe des G-BA und der Krankenkassen) um die medizinische Grundversorgung der Bevölkerung zu gewährleisten ● Für auswärtiges Pflegepersonal, dem kein Parkmöglichkeiten mehr in der Uniklinik angeboten werden kann bei fehlender Parkkapazität und fehlendem KVB-Angbot K. H., 25.08.2025
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungOrte (5)
- Sielsdorfer Straße
- Brückenstraße 5
- Mommsenstraße
- Frechener Straße
- Straße 5
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Details
- Aktenzeichen
- 3223/2025
- Typ
- Beschlussvorlage Bezirksvertretung
- Datum
- 13.03.2026
- Erstellt
- 13.11.2025 14:43