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3801/2018

Konzessionserteilung für Gaststätten und Außengastronomie - AN/1563/2018

Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss) 20.11.2018

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Nächste Beratung: Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales, Sitzung am 10.12.2018

Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)

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Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)

7198 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle 
I/32/321 
 
Vorlagen-Nummer 20.11.2018 
 3801/2018 
Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales 10.12.2018 
 
Konzessionserteilung für Gaststätten und Außengastronomie - AN/1563/2018 
 
Die Ratsgruppe BUNT bittet um Beantwortung der nachfolgenden Fragen: 
 
Laut Kölner Stadt-Anzeiger vom 28.10.2018 plant die Kölner Stadtverwaltung eine Gebührenerhö-
hung der Jahreserlaubnis für Außengastronomie auf öffentlichem Straßenland um zehn Prozent. In 
diesem Zusammenhang wurde über die Kritik der Kölner Gastronom*innen an der pauschalen Erhö-
hung berichtet. Gestritten wird auch über zu hohe Gebühren für die Erteilung einer Gaststättenkon-
zession (Schanklizenz) oder über Entscheidungen der Stadt zu Betriebszeiten. Stadtweit bekannt 
wurde die Posse um den Gastronomie-Betrieb „Johann Schäfer“. Dieser darf im Gegensatz zu umlie-
genden Gaststätten lediglich von 17:00 bis 22:00 Uhr öffnen. 
 
1. Auf welcher Rechts- und Berechnungsgrundlage beruhen die derzeitigen Gebühren und die ge-
plante Gebührenerhöhung für die Erteilung einer Jahreserlaubnis für Außengastronomie im öffent-
lichen Straßenland? 
 
Antwort der Verwaltung: 
Die Nutzung öffentlichen Straßenlandes zum Zwecke der Außengastronomie wird im Bereich der 
Straßenverkehrsordnung geregelt. Durch das Aufstellen von Tischen und Stühlen vor dem Gast-
stättenbetrieb wird öffentlicher Gehweg in einer nicht widmungsgemäßen Weise in Anspruch ge-
nommen. Ausnahmen zur Nutzung einer öffentlichen Straße (eines Weges, eines Platzes, einer 
Fußgängerzone) entgegen bestehender verkehrsrechtlicher Anordnungen bedürfen einer straßen-
verkehrsrechtlichen Ausnahmegenehmigung. 
 
Rechtsgrundlage für die begehrte Ausnahmegenehmigung sind die §§ 32, 33, 46 Abs. 1 Nr. 8 und 
9 StVO i.V.m. § 18 StrWG NW (vgl. VG Berlin v. 08.08.2011 – 1 K 186.10, BeckRS 2011, 54853 
zur Anspruchsgrundlage bei Sondernutzungsgenehmigungen im Bereich der Außengastronomie). 
Die Gebühr bemisst sich demnach nach der Allgemeinen Veraltungsgebührenordnung NRW 
(AVerwGebO NRW), Tarifstelle der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (Ge-
bOSt), Nr. 263. Somit kommt eine Gebühr von EUR 10,20 bis EUR 767,00 in Betracht. 
 
Die Gebühr für die straßenverkehrsrechtliche Ausnahmegenehmigung beläuft sich seit 01.04.2010 
unverändert auf 400,00 € ohne Ortstermin bzw. 500,00 € mit Ortstermin. Eine Erhöhung ist nicht 
vorgesehen. 
 
Bei einer nach den Vorschriften des Straßenverkehrsrechts erforderlichen Ausnahmegenehmigung 
wird eine zusätzliche Sondernutzungserlaubnis nach § 2 Sondernutzungssatzung der Stadt Köln 
nicht erteilt. Die anfallenden Sondernutzungsgebühren werden mit der verkehrsrechtlichen Ge-
nehmigung festgesetzt. Diese Gebühren sollen nun erhöht werden. 
 
Die zu entrichtende Sondernutzungsgebühr wird gemäß § 9 Abs. 1 Sondernutzungssatzung der

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Stadt Köln in Verbindung mit der jeweiligen Tarif-Nummer des Gebührentarifs zur Sondernut-
zungssatzung festgesetzt. Die letzte Anpassung der Gebühren erfolgte nach Ratsbeschluss zum 
01.01.2012. 
 
Berücksichtigt werden die vom Rat beschlossene Rabattierung bei Saison- bzw. Jahreserlaubnis-
sen und die – in Wiederholungsfällen meist mögliche - Erteilung einer Dreijahreserlaubnis. 
 
Bei der Bemessung der zu erhebenden Sondernutzungsgebühren musste die Verwaltung im 
Rahmen einer vergleichenden Betrachtung aller im innerstädtischen Bereich zur Verfügung ste-
henden Standorte die jeweiligen Standorte innerhalb der Bezirke und Zonen hinsichtlich des dort 
gewöhnlich herrschenden Straßenverkehrs, insbesondere im Hinblick auf das Maß der Frequentie-
rung der öffentlichen Verkehrsfläche durch Fußgänger sowie die auch aus den dortigen Verkehrs-
verhältnissen resultierende wirtschaftliche Attraktivität des Standortes bzw. das persönliche Inte-
resse an der Nutzung desselben und die dort erfahrungsgemäß zu erzielenden Umsätze, berück-
sichtigen. 
 
2. Auf welcher Rechts- und Berechnungsgrundlage beruhen die Gebühren für die Erteilung einer 
Gaststättenkonzession (Schanklizenz), und unterscheidet die Kölner Stadtverwaltung wie in der 
Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW) vorgesehen zwischen Gaststätten 
und Gaststätten in besonderem Umfang? 
 
Antwort der Verwaltung: 
Die Gebührenerhebung für Gaststättenkonzessionen erfolgt nach der GebOSt, Tarif-Nr. 12.14 – 
Gaststätten. Vorgesehen ist ein Gebührenrahmen von 100 – 1.200 Euro, in Fällen von besonde-
rem Umfang bis 3.500 Euro. 
Die Regelgebühren werden ebenso in unterschiedlichen Facetten ausgeschöpft, wie die Gebühren 
für Konzessionen von besonderem Umfang, z. B. bei Großprojekten wie Diskotheken. 
 
Anders als bei den Sondernutzungsgebühren ist die aktuell laufende Prüfung und Anpassung der 
Gebühren noch nicht abgeschlossen. Damit ist zum Ende dieses Jahres zu rechnen. 
 
3. Auf welcher Rechts- und Berechnungsgrundlage beruhen Entscheidungen über Öffnungszeiten 
usw.? 
 
Antwort der Verwaltung: 
Die Angaben in dem erwähnten Zeitungsartikel um die Gaststätte des Johann Schäfer sind leider 
nicht vollständig richtig. Anders als beschrieben ergab sich die Beschränkung der Öffnungszeiten 
nicht aus der Gaststättenerlaubnis, sondern vielmehr aus der baurechtlichen Genehmigungslage. 
Seine missliche Lage ist jedoch durch den Antragsteller und Betreiber selbst entstanden. 
 
Für die Nutzung von Räumlichkeiten als Gaststätte bedarf es einer Baugenehmigung. Die Antrag-
stellenden legen mit der Baubeschreibung zum Bauantrag die von ihnen gewünschten Öffnungs-
zeiten selbst fest. So war es auch im Fall des Johann Schäfer. Die Behörde hat seine gewünsch-
ten Öffnungszeiten von 17 – 22 Uhr nach Prüfung antragsgemäß genehmigt. 
 
Im Nachgang wurden die selbst auferlegten Öffnungszeiten dann aber durch den Betreiber nicht 
eingehalten und es kam zu nächtlichen Ruhestörungen für die Nachbarschaft, die anhalten. Das 
behördliche Einschreiten gegen die regelmäßigen Überschreitungen der Baugenehmigungslage 
war dem Gleichbehandlungsgrundsatz folgend auch im Fall Johann Schäfer legitim. 
 
Einschränkungen zu Öffnungszeiten ergeben sich mitunter aus rechtlichen Bestimmungen, im Ein-
zelfall aufgrund besonderer Umstände eines Gewerbebetriebs, aber im Regelfall resultieren sie 
aus den eigenen Angaben der Antragstellenden in ihren Baugenehmigungsverfahren. 
 
4. Laut Europäischer Dienstleistungsrichtlinie ist nicht der wirtschaftliche Nutzwert der Konzession 
abzuschöpfen, sondern lediglich der Aufwand der Behörde zu taxieren. Sind die Kölner Gebüh-
rensätze konform mit der Europäischen Dienstleistungsrichtlinie, und wenn nicht: warum?

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Antwort der Verwaltung: 
Gemäß der 14. Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung vom 
09.12.2009 darf bei der Konzessionierung nur noch der Verwaltungsaufwand bei der Gebührener-
mittlung berücksichtigt werden. Seitdem wurde die Gebührenberechnung mindestens sechs Mal 
angepasst. Die aktuell laufende Prüfung und Anpassung der Gebühren ist noch nicht abgeschlos-
sen. Damit ist zum Ende dieses Jahres zu rechnen. 
 
Gez. Dr. Keller

Beratungsverlauf (1)

10.12.2018 Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales
Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

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Details

Aktenzeichen
3801/2018
Typ
Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
Datum
20.11.2018
Erstellt
16.11.2018 14:55