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2433/2018

Beschluss über Stellungnahmen, Ergänzung sowie Satzungsbeschluss betreffend den Bebauungsplan-Entwurf (vorhabenbezogener Bebauungsplan) Nummer 63465/02, Arbeitstitel: Neubau Campus Alte Wagenfabrik in Köln-Ehrenfeld

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 13.08.2018

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 27.09.2018, TOP 12.3

Beschlussvorlage Rat

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Ansehen

Anlage 5 Begründung § 9 Abs. 8 BauGB

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Ansehen

Anlage 8 Vorabauszug BV 4 10.09.2018

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Ansehen

Anlage 6 Festsetzungen

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Ansehen

Anlage 1a Geltungsbereich Stand Einleitung

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Ansehen

Anlage 4 Änderung § 4a Abs.3 BauGB

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Ansehen

Anlage 3 Stellungnahme § 3 Abs. 2 BauGB

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Ansehen

Anlage 1 Geltungsbereich

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Ansehen

Anlage 2 TOEB § 4 Abs. 1 und Abs. 2 BauGB

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Ansehen

Anlage 7 B-Plan und VEP

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Ansehen

Beschlussvorlage Rat

7191 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle 
VI/61/1 
612 Solb Az 
Vorlagen-Nummer 
 2433/2018 
Freigabedatum 
13.08.2018  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Beschluss über Stellungnahmen, Ergänzung sowie Satzungsbeschluss betreffend den 
Bebauungsplan-Entwurf (vorhabenbezogener Bebauungsplan) Nummer 63465/02, Arbeitstitel: 
Neubau Campus Alte Wagenfabrik in Köln-Ehrenfeld 
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Rat beschließt 
1. den Einleitungsbeschluss vom 09. November 2017 betreffend den Bebauungsplan-Entwurf 
(vorhabenbezogener Bebauungsplan) um das Teilgrundstück Vogelsanger Straße 321 –
Arbeitstitel: Neubau Campus Alte Wagenfabrik in Köln-Ehrenfeld-zu verkleinern 
2. über die zum Bebauungsplan-Entwurf Nummer 63465/02 für das Gebiet zwischen der Vitalis-
straße, dem Grundstück der Abfallwirtschaftsbetriebe Köln (AWB), dem Grundstück "Alte Wa-
genfabrik" und der rückwärtigen Grundstücksgrenze Vogelsanger Straße 321 in Köln-
Ehrenfeld —Arbeitstitel: Neubau Campus Alte Wagenfabrik in Köln-Ehrenfeld— abgegebenen 
Stellungnahmen gemäß Anlage 3; 
3. den Bebauungsplan-Entwurf Nummer 63465/02 nach § 4a Absatz 3 Baugesetzbuch (BauGB) 
zu ergänzen; 
4. den Bebauungsplan Nummer 63465/02 mit gestalterischen Festsetzungen nach § 10 Absatz 1 
BauGB in Anwendung des beschleunigten Verfahrens nach § 13a BauGB in der Fassung der 
Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) in Verbindung mit § 7 Gemeindeordnung 
Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW 
S. 666/ SGV NW 2 023) —jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung— als 
Satzung mit der nach § 9 Absatz 8 BauGB beigefügten Begründung. 
 
 
Rahmenplanungsbeirat Braunsfeld / Müngersdorf / Ehrenfeld 04.09.2018 
Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld) 10.09.2018 
Stadtentwicklungsausschuss 20.09.2018 
Rat 27.09.2018

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
 
Begründung 
Die Vorhabenträgerin, die "Fond of New Campus GmbH", hat mit Schreiben vom 19.04.2017 die Ein-
leitung des Verfahrens zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes beantragt mit 
dem Ziel, einen neuen Firmensitz für das Unternehmen Fond of Bags in Köln-Ehrenfeld zu realisie-
ren. 
 
Durch das schnelle Wachstum des Unternehmens musste "Fond of Bags" bereits mehrmals in neue 
Räumlichkeiten in Köln-Ehrenfeld umziehen. Der aktuelle Firmensitz in Köln-Ehrenfeld ist wiederum 
nicht mehr ausreichend. 
 
Es soll ein Campus mit einer Bürofläche von circa. 13.800 m² Bruttogeschossfläche entstehen, der 
der aktuellen Größe Rechnung trägt aber auch Raum für künftige Expansion bietet. Für dieses Vor-
haben wurde das Grundstück an der Vitalisstraße erworben. Die Vorhabenträgerin ist zwischenzeit-
lich auch im Grundbuch als Eigentümerin eingetragen. 
 
Es liegt ein genehmigter Bauantrag für ein V-geschossiges Bürogebäude vor. Aufgrund der anhalten-
den Expansion der Vorhabenträgerin reicht die mit der gültigen Baugenehmigung zu realisierende 
Bürofläche nicht aus. Daher soll das Planungsrecht für eine größere Firmenzentrale für 500 Mitarbei-
ter am Standort Köln-Ehrenfeld geschaffen werden. 
 
Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes werden die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die 
Umsetzung des Vorhabens geschaffen. 
 
Auf der circa 5.000 m² großen Grundstücksfläche entsteht die neue Unternehmenszentrale der Vor-
habenträgerin. Gemäß dem Entwurfskonzept des Büros Klaus Müller GmbH Architektur wird eine 
siebengeschossige Winkelbebauung entlang der Vitalisstraße und eine sechsgeschossige Bebauung 
parallel zur "Alten Wagenfabrik" errichtet. Das so entstehende Dreieck bildet einen begrünten Innen-
hof aus. Auf dem Dach des sechsgeschossigen Gebäudes ist eine Dachterrasse geplant. Die Dach-
flächen werden teilweise intensiv ansonsten extensiv begrünt. 
 
Die Ecke zur Vogelsanger Straße ist in halbrunder Form ausgebildet und macht den Blick frei auf die 
denkmalgeschützte "Alte Wagenfabrik". Das Erdgeschoss ist als überhohes, von den Fassaden der 
oberen Geschosse zurückspringendes Geschoss geplant. Die nicht überbauten Grundstücksflächen 
werden begrünt und gestaltet. 
 
Die Unternehmenszentrale beinhaltet nicht nur Büros, sondern auch eine Betriebskindertagesstätte 
sowie Räumlichkeiten für Fitness und eine Kantine. 
 
Geplant ist die Realisierung von insgesamt circa 13.800 m² Bruttogeschossfläche (BGF), was einer 
Geschossflächenzahl (GFZ) von 3,6 entspricht. 
 
Verfahrensverlauf 
Der Stadtentwicklungsausschuss hat in seiner Sitzung am 09.11.2017 nach § 12 Absatz 2 BauGB in 
Anwendung des beschleunigten Verfahrens nach § 13a BauGB die Einleitung eines vorhabenbezo-
genen Bebauungsplanes beschlossen. 
 
Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 1 BauGB 
bzw. § 4 Absatz 2 BauGB erfolgte in der Zeit vom 28.07.2017 bis einschließlich 31.08.2017 bzw. vom 
22.03.2018 bis 26.04.2018 einschließlich. Die Darstellung und Bewertung der eingegangenen Stel-
lungnahmen ist der Anlage 2 zu entnehmen.

3 
Die Öffentlichkeit konnte sich über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswir-
kungen der Planungen beim Stadtplanungsamt unterrichten und sich in der Zeit vom 02.01.2017 bis 
15.01.2017 zur Planung äußern. Es sind keine Stellungnahmen eingegangen. 
 
Die öffentliche Auslegung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes erfolgte in der Zeit vom 
03.05.2018 bis 04.06.2018 einschließlich. Während der Auslegungsfrist ist eine Stellungnahme ein-
gegangen. Die Darstellung und Bewertung der Stellungnahme ist der Anlage 3 zu entnehmen. 
 
Nach der öffentlichen Auslegung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes wurde die textliche 
Festsetzung zu den Gebäudehöhen um den Passus ergänzt: "Erforderliche Absturzsicherungen wie 
Geländer und Brüstungen dürfen die festgesetzte Gebäudehöhe um bis zu 1,10 m überschreiten, 
wenn sie mindestens 0,5 m von der darunterliegenden Gebäudefassade zurückspringen". Die Dar-
stellung der Ergänzung ist der Anlage 4 zu entnehmen. 
 
Durch diese Ergänzung werden die Grundzüge der Planung nicht berührt. Es erfolgte eine Beteiligung 
der Behörden beziehungsweise Träger öffentlicher Belange gemäß § 4a Absatz 3 Satz 4 BauGB. 
Stellungnahmen zu der Ergänzung konnten bis zum 25.07.2018 abgegeben werden. Es ist keine Stel-
lungnahme eingegangen. 
 
Verkleinerung des Geltungsbereichs 
Das Teilgrundstück Vogelsanger Straße 321 war Bestandteil des Einleitungsbeschlusses vom 09. 
November 2017. Da diese Fläche sich nicht im Eigentum der Vorhabenträgerin befindet und auch für 
die Realisierung des Vorhabens keine Relevanz hat soll der Geltungsbereich um dieses Teilgrund-
stück verkleinert werden. Bei der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplan-Entwurfes war die Ver-
kleinerung des Geltungsbereichs bereits berücksichtigt worden. 
 
Anlagen 
1a Geltungsbereich Stand Einleitungsbeschluss 
1 Geltungsbereich 
2 Abwägungstabelle Beteiligung nach § 4 Abs.1 und § 4 Abs. 2 BauGB 
3 Abwägungstabelle öffentliche Auslegung nach § 3 Absatz 2 BauGB 
4 Ergänzung nach § 4a Absatz 3 BauGB 
5 Begründung nach § 9 Absatz 8 BauGB 
6 Festsetzungen 
7 vorhabenbezogener Bebauungsplan und Vorhaben- und Erschließungsplan

Anlage 5 Begründung § 9 Abs. 8 BauGB

52186 Zeichen

Anlage 5 
 
 
 
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Begründung nach § 9 Absatz 8 Baugesetzbuch (BauGB) 
zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 63465/02 
Arbeitstitel: Neubau Campus Alte Wagenfabrik in Köln-Ehrenfeld 
(beschleunigtes Verfahren nach § 13 a BauGB) 
 
 
1. Anlass und Ziel der Planung 
Die Vorhabenträgerin, die „Fond of New Campus GmbH“, hat mit Schreiben vom 19.04.2017 
die Einleitung des Verfahrens zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes be-
antragt mit dem Ziel, einen neuen Firmensitz für das Unternehmen Fond of Bags in Köln-
Ehrenfeld zu realisieren. 
Die Gesellschafter der „Fond of New Campus GmbH“ sind die gleichen wie die Gesellschafter 
der „Fond of Bags GmbH“. Seit 2010 ist das Unternehmen ständig gewachsen und beschäftigt 
aktuell circa 200 Mitarbeiter/-innen. Mit einem ergonomischen Schulrucksack (ergobag) hat die 
Firma begonnen und vereint mittlerweile sieben verschiedene Marken unter ihrem Dach. Ta-
schen sind die Kernkompetenz, wobei die Produktpalette von „Baby bis Business“ reicht. Die 
Produkte werden in 35 Ländern vertrieben. 
Durch das schnelle Wachstum des Unternehmens musste „Fond of Bags“ bereits mehrmals in 
neue Räumlichkeiten in Köln-Ehrenfeld umziehen. Der aktuelle Firmensitz in Köln-Ehrenfeld ist 
wiederum nicht mehr ausreichend.  
Es soll ein Campus mit einer Bürofläche von 13.800 m² Bruttogeschossfläche entstehen, der 
der aktuellen Größe Rechnung trägt aber auch Raum für künftige Expansion bietet. Für dieses 
Vorhaben wurde das Grundstück an der Vitalisstraße erworben. Die Vorhabenträgerin ist zwi-
schenzeitlich auch im Grundbuch als Eigentümerin eingetragen. 
Das Plangrundstück grenzt an das Gelände der denkmalgeschützten „Alte Wagenfabrik“, in der 
die „Fond of Bags GmbH“ bereits Büroflächen angemietet hat. Dieses Grundstück befindet sich 
im Besitz der „Alte Wagenfabrik Köln GmbH“, welche wiederum die gleichen Gesellschafter wie 
die „Fond of New Campus GmbH“ aufweist. 
Es liegt ein genehmigter Bauantrag für ein V-geschossiges Bürogebäude vor. Aufgrund der an-
haltenden Expansion der Vorhabenträgerin reicht die mit der gültigen Baugenehmigung zu rea-
lisierende Bürofläche nicht aus. Daher soll das Planungsrecht für eine größere Firmenzentrale 
für 500 Mitarbeiter am Standort Köln-Ehrenfeld geschaffen werden. 
Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes werden die planungsrechtlichen Voraussetzungen für 
die Umsetzung des Vorhabens geschaffen. 
 
 
2. Verfahren 
Der Stadtentwicklungsausschuss hat in seiner Sitzung am 09.11.2017 nach § 12 Absatz 2 
BauGB in Anwendung des beschleunigten Verfahrens nach § 13a BauGB die Einleitung eines 
vorhabenbezogenen Bebauungsplanes beschlossen.  
Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 1 
BauGB bzw. § 4 Absatz 2 BauGB erfolgte in der Zeit vom 28.07.2017 bis einschließlich 
31.08.2017 bzw. vom 22.03.2018 bis 26.04.2018 einschließlich.

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Die Öffentlichkeit konnte sich über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen 
Auswirkungen der Planungen beim Stadtplanungsamt unterrichten und sich in der Zeit vom 
02.01.2017 bis 15.01.2017 zur Planung äußern. 
Die öffentliche Auslegung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes erfolgte in der Zeit vom 
03.05.2018 bis 04.06.2018 einschließlich. 
Nach der öffentlichen Auslegung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes wurde die textli-
che Festsetzung zu den Gebäudehöhen um den Passus ergänzt: „Erforderliche Absturzsiche-
rungen wie Geländer und Brüstungen dürfen die festgesetzte Gebäudehöhe um bis zu 1,10 m 
überschreiten, wenn sie mindestens 0,5 m von der darunterliegenden Gebäudefassade zurück-
springen“. Die Darstellung der Ergänzung ist der Anlage 4 zu entnehmen. 
Durch diese Ergänzung werden die Grundzüge der Planung nicht berührt. Es erfolgte eine Be-
teiligung der Behörden beziehungsweise Träger öffentlicher Belange gemäß § 4a Absatz 3 
Satz 4 BauGB. Stellungnahmen zu der Ergänzung konnten bis zum 25.07.2018 abgegeben 
werden. 
 
 
2.1 Bebauungsplan der Innenentwicklung 
Bei dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan handelt es sich um eine Maßnahme der Innen-
entwicklung im Sinne des § 13a Absatz 1 Satz 1 BauGB.  
Die zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 BauNVO im Geltungsbereich bleibt bei 
einer Plangebietsgröße von circa 5.000 m² unter dem maßgeblichen Schwellenwert von 
20.000 m² des § 13a Absatz 1 Nummer 1 BauGB. Dabei werden keine Bebauungspläne im  
engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt, deren Grundfläche 
mitzurechnen wäre. 
Mit dem vorliegenden vorhabenbezogenen Bebauungsplan wird keine Zulässigkeit von Vorha-
ben begründet, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach 
dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) oder nach dem Gesetz über die 
Umweltverträglichkeitsprüfung im Lande Nordrhein-Westfalen (UVPG NW) unterliegen. Zudem 
ist eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7b BauGB genannten Schutzgütern  
–Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung oder Europäische Vogelschutzgebiete im Sinne 
des Bundesnaturschutzgesetzes– nicht zu erwarten. Auch bestehen keine Anhaltspunkte dafür, 
dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schwe-
ren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind. 
Da die Voraussetzungen des § 13a Absatz 1 Nummer 1 BauGB vorliegen, wird der vorhaben-
bezogene Bebauungsplan „Neubau Campus Alte Wagenfabrik in Köln-Ehrenfeld“ im beschleu-
nigten Verfahren aufgestellt. Dabei werden die Verfahrenserleichterungen des § 13 Absatz 2 
und Absatz 3 Satz 1 BauGB in Anspruch genommen. Von der Umweltprüfung nach § 2 Ab-
satz 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB und der zusammenfassenden Erklä-
rung gemäß § 10a Absatz 1 BauGB wird abgesehen; § 4c BauGB (Monitoring) ist ebenfalls 
nicht anzuwenden. Die relevanten Umweltbelange werden in die Abwägung eingestellt. 
 
 
3. Erläuterungen zum Plangebiet 
3.1 Abgrenzung des Plangebietes 
Das Plangebiet liegt im Stadtteil Ehrenfeld und ist circa 0,5 ha groß. Es umfasst Teilflächen des 
Flurstücks 2302, Flur 76, Gemarkung Müngersdorf. Das Plangebiet wird im Norden durch die 
rückwärtige Grundstücksgrenze Vogelsanger Straße 321, im Westen durch die Vitalisstraße, im

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Süden durch das Grundstück der Abfallwirtschaftsbetriebe Köln (AWB) und im Osten durch die 
„Alte Wagenfabrik“ begrenzt. 
 
3.2 Vorhandene Struktur 
Das Plangebiet selbst ist durch Parkplatzflächen geprägt. Das Plangebiet grenzt an das Grund-
stück, auf dem die denkmalgeschützte „Alte Wagenfabrik“ steht, die ebenfalls durch die Vorha-
benträgerin genutzt wird. 
Das Plangebiet grenzt westlich und südlich an den rechtskräftigen Bebauungsplan 6246Sa/03 
(62469/03), der ein Gewerbe- und Industriegebiet sowie eine Fläche für den Gemeinbedarf  
(Fuhrpark) festsetzt. Diese Festsetzungen erfolgten aufgrund der örtlichen Gegebenheiten. Hier 
hat sich eine Vielfalt typischer Gewerbebetriebe niedergelassen –wie z.B. Handwerksbetriebe in 
Form von Malerwerkstätten, Tischlereien, Dachdecker, Betriebe für Möbel- und Ladeninnen-
ausbau, Bau von Elektroanlagen, Werkzeugbau, Druckereien, Autohäuser mit Werkstätten so-
wie Karosseriebetriebe und Lackierereien, Schrotthandel und PKW-Entsorgung, eine Kartona-
genfabrik, Fuhrpark der Abfallwirtschaftsbetriebe der Stadt Köln sowie Großhandelsbetriebe 
und diverse Büronutzungen.  
Südlich grenzt die Fläche der Abfallwirtschaftsbetriebe der Stadt Köln (AWB) an das Plangebiet. 
Die AWB betreibt auf dem an das Plangebiet angrenzenden Grundstücksteil einen Fuhrpark, 
neben Verwaltungsgebäuden befindet sich hier eine Parkplatzfläche. Auf dem gegenüberlie-
genden ehemaligen Herbolgelände wird ein 24-h-Logistikbetrieb angesiedelt. 
Nördlich der Vogelsanger Straße und östlich der Vitalisstraße ist Wohnbebauung vorhanden. 
Südöstlich des Plangebietes befindet sich die Fläche des ehemaligen Güterbahnhofs Ehrenfeld. 
Diese soll zu einem gemischt genutzten Viertel mit urbaner Dichte und einem hohen Wohnanteil 
umgenutzt werden. Der rechtskräftige Bebauungsplan setzt hier ein Mischgebiet fest. 
 
3.3 Erschließung 
Motorisierter Individualverkehr (MIV) 
Das Plangebiet ist über die Vogelsanger Straße an das örtliche und überörtliche Straßenver-
kehrsnetz angebunden. Die Zufahrt auf das Gelände „Alte Wagenfabrik“ erfolgt derzeit über die 
Vogelsanger Straße. Die Zufahrt zur geplanten Tiefgarage des neuen Bürogebäudes erfolgt 
über die Vitalisstraße. 
Fuß- und Radverkehr  
Für den Fußgängerverkehr stehen derzeit im Umfeld des Plangebietes ausreichende Gehweg-
breiten nur entlang der Vogelsanger Straße zur Verfügung, die auch von mobilitätseinge-
schränkten Personen oder Personen mit Kinderwagen genutzt werden können. Der Fahrrad-
verkehr wird auf der Vitalisstraße sowie der Vogelsanger Straße im Mischverkehr zusammen 
mit dem MIV geführt. Entlang des östlich verlaufenden Maarweges steht plangebietsseitig ein 
separater Radweg zur Verfügung. 
öffentlicher Nahverkehr (ÖPNV) 
Insgesamt ist die Erschließung des Plangebietes durch den ÖPNV als sehr gut zu bewerten. Es 
stehen sowohl Busse, Stadtbahnen als auch S-Bahnen in fußläufiger Entfernung von weniger 
als 10 Minuten zur Verfügung, die ein großes Spektrum an Fahrzielen im regionalen sowie 
überregionalen Raum ermöglichen. Die Bushaltestellen Vitalisstraße Nord und Vogelsanger 
Straße/Maarweg (Linie 140) befinden sich in weniger als 200 m Entfernung. Die Haltestelle Äu-
ßere Kanalstraße (Buslinien 139, 141 und 143 sowie Stadtbahnlinien 3 und 4) befindet sich in 
circa 600 m Entfernung. Gleiches gilt für die S-Bahn-Haltestelle Köln-Müngersdorf, Technolo-
giepark (S 12, S 13 und S 19).

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Technische Erschließung 
Der öffentliche Kanal DN 1300/1950 in der Vitalisstraße kann das anfallende Abwasser des 
Plangebietes aufnehmen. 
 
3.4 Alternativstandorte 
Das Plangebiet ist im Flächennutzungsplan als Gewerbegebiet dargestellt. Die Entscheidung 
für die gewerbliche Nutzung dieses Standorts wurde somit bereits auf der Planungsebene des 
Flächennutzungsplanes getroffen. Für eine gewerbliche Nutzung des Plangebietes gibt es keine 
Alternative. 
 
3.5 Planungsrechtliche Situation  
Für den Planbereich liegt kein Bebauungsplan vor. Das Plangebiet liegt im Innenbereich gemäß 
§ 34 BauGB. Eine Genehmigung nach § 34 BauGB wäre lediglich für ein Gebäude mit maximal 
fünf Geschossen möglich. Für die Umsetzung des geplanten Konzeptes ist daher die Aufstel-
lung eines Bebauungsplanes erforderlich. 
 
3.6 Rahmenplan Braunsfeld/Müngersdorf/Ehrenfeld 
Im Rahmenplan Braunsfeld/Müngersdorf/Ehrenfeld aus dem Jahr 2004 wird die Fläche des 
Plangebietes teilweise als Gewerbefläche dargestellt, mit Flächenanteilen für Büros und Dienst-
leistungsunternehmen entlang der Vitalistraße und der Vogelsanger Straße. 
 
 
4. Planungsvorgaben 
4.1 Flächennutzungsplan 
Im Flächennutzungsplan ist das Plangebiet als Gewerbegebiet (GE) dargestellt. 
 
4.2 Landschaftsplan 
Das Plangebiet liegt außerhalb des Geltungsbereiches des Landschaftsplanes. 
 
4.3 Berücksichtigung von Fachplanungen –Denkmalschutz- 
Das Grundstück Vogelsanger Straße 321 wurde am 01.07.1980 unter der laufenden Nummer 
397 in die Denkmalliste der Stadt Köln eingetragen und steht damit unter Denkmalschutz. Als 
Baudenkmäler sind auf dem Grundstück das ehemalige Verwaltungsgebäude (Villa) an der Vo-
gelsanger Straße und das fünfschiffige Hallenbauwerk (Alte Wagenfabrik) angrenzend an das 
Plangebiet vorhanden. 
Der denkmalpflegerische Bewertungstext lautet: „technisches Denkmal, Wesentliche charakte-
ristische Merkmale des Denkmals: Um 1920-1922 erbaut. Fuhr- und Reinigungsamt (ehemalige 
Fabrik Scheeler). Zwei Geschosse, zweigeschossig ausgebautes Dachgeschoß, Walmdach. 
Turmartiges Treppenhaus. Große Fabrikhalle mit überhöhtem Mittelteil und pyramidenartigen 
Dächern. Fenster und Türen original.“ 
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens hat das Amt für Denkmalpflege im Rheinland Be-
denken gegen das geplante Vorhaben geäußert, da weder die Hoffläche der denkmalgeschütz-
ten Fabrikanlage gewahrt, noch das gleichzeitig zur Vogelsanger Straße wirkmächtige wie in-

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nerhalb des Fabrikgeländes ausgewogen proportionierte Erscheinungsbild des Baudenkmals 
respektiert werde.  
Die vom Amt für Denkmalpflege als Hof-, Lager- und Rangierfläche bezeichnete Fläche zwi-
schen der Werkshalle und der Halle an der Vogelsanger Straße ist nicht Bestandteil der vorge-
nannten Unterschutzstellung. 
Durch den Abbruch der Halle an der Vogelsanger Straße ist auch ein funktionaler Zusammen-
hang, der eine Freihaltung dieser Fläche rechtfertigen würde, nicht mehr gegeben. 
Aus städtebaulicher Sicht bildet das Vorhaben eine architektonisch hochwertige, ruhige Rück-
wand zu dem fünfschiffigen Hallenbauwerk und bildet mit diesem ein Ensemble, welches die 
denkmalgeschützten Bauten in besonderem Maße zur Geltung bringt. Durch die Abstaffelung 
der Geschossigkeit von VII- auf VI-Geschosse wird auf die Kubatur des Denkmals „Alte Wagen-
fabrik“ Rücksicht genommen.  
Die Sichtbeziehungen auf die „Alte Wagenfabrik“ werden aus Richtung der Vogelsanger Straße 
und des Maarwegs nicht tangiert. 
Lediglich von der Vitalisstraße wird die Sichtbarkeit eingeschränkt. Diese war aber bereits histo-
risch nicht gegeben. Bis in die 2000er Jahre hinein gab es noch ein straßenbegleitendes Werk-
stattgebäude entlang der Vitalisstraße. Dieses schloss unmittelbar an das Verwaltungsgebäude 
an, so dass die Sicht auf das fünfschiffige Hallenbauwerk „Alte Wagenfabrik“ aus dieser Rich-
tung eingeschränkt war. 
Auch nach dem Abbruch des Werkstattgebäudes war der Blick auf das Hallenbauwerk durch 
eine Mauer und Baumbewuchs gestört. 
Die geplante Bebauung ermöglicht erstmals eine geordnete Sichtbeziehung von der Ecke Vo-
gelsanger Straße/Vitalisstraße auf das denkmalgeschützte Hallenbauwerk. 
Die Fassadengestaltung des Bürogebäudes nimmt die Vertikalität der Fassadengliederung des 
Hallenbauwerks auf. 
Ein negativer Einfluss des geplanten Baukörpers auf das Verwaltungsgebäude an der Vogels-
anger Straße ist ebenfalls nicht ersichtlich. Das Verwaltungsgebäude prägt aufgrund seiner 
straßenbegleitenden Lage weiterhin den Stadtraum und wird durch das Neubauprojekt nicht 
tangiert. 
Es besteht bereits Baurecht für ein V-geschossiges Bürogebäude. Die aktuelle Planung sieht 
eine siebengeschossige Winkelbebauung entlang der Vitalisstraße und eine sechsgeschossige 
Bebauung parallel zum Denkmal „Alte Wagenfabrik“ vor. Die Ecke zur Vogelsanger Straße ist in 
halbrunder Form ausgebildet und macht den Blick frei auf die denkmalgeschützte „Alte Wagen-
fabrik“.  
Negative Auswirkungen auf den Denkmalschutz durch die geplante höhere Geschossigkeit ge-
genüber dem bestehenden Baurecht sind nicht erkennbar. 
 
 
5 Städtebauliches Planungs- und Freiraumkonzept 
Auf der circa 5.000 m² großen Grundstücksfläche entsteht die neue Unternehmenszentrale der 
Vorhabenträgerin. Gemäß dem Entwurfskonzept des Büros Klaus Müller GmbH Architektur wird 
eine siebengeschossige Winkelbebauung entlang der Vitalisstraße und eine sechsgeschossige 
Bebauung parallel zur „Alten Wagenfabrik“ errichtet. Das so entstehende Dreieck bildet einen 
begrünten Innenhof aus. Auf dem Dach des sechsgeschossigen Gebäudes ist eine Dachterras-
se geplant. Die Dachflächen werden teilweise intensiv ansonsten extensiv begrünt 
Die Ecke zur Vogelsanger Straße ist in halbrunder Form ausgebildet und macht den Blick frei 
auf die denkmalgeschützte „Alte Wagenfabrik“. Das Erdgeschoss ist als überhohes, von den

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Fassaden der oberen Geschosse zurückspringendes Geschoss geplant. Die nicht überbauten 
Grundstücksflächen werden begrünt und gestaltet.  
Die Unternehmenszentrale beinhaltet nicht nur Büros, sondern auch eine Betriebskinder-
tagesstätte sowie Räumlichkeiten für Fitness und eine Kantine. 
Geplant ist die Realisierung von insgesamt circa 13.800 m² Bruttogeschossfläche (BGF), was 
einer Geschossflächenzahl (GFZ) von 3,6 entspricht. 
 
 
6 Begründung der Planinhalte (Festsetzungen nach § 9 BauGB)  
6.1 Art der baulichen Nutzung  
Als Art der baulichen Nutzung wird für den Geltungsbereich ein Gewerbegebiet gemäß § 8 
BauNVO festgesetzt. Die gemäß § 8 Absatz 2 zulässigen Tankstellen sind gemäß § 1 Absatz 5 
BauNVO nicht zulässig. 
Die gemäß § 8 Absatz 3 ausnahmsweise zulässigen Nutzungen -Wohnungen für Aufsichts- und 
Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb 
zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind und Vergnü-
gungsstätten- sind gemäß § 1 Absatz 6 BauNVO nicht Bestandteil des Bebauungsplanes. 
Der Ausschluss der ausnahmsweise zulässigen Wohnungen erfolgt aufgrund der Lärmbelas-
tung insbesondere im Nachtzeitraum. 
Im Gewerbegebiet sind darüber hinaus Tankstellen sowie Vergnügungsstätten nicht zulässig, 
da sie sich aufgrund der bestehenden Struktur der Gewerbebetriebe, nicht in das vorhandene 
Gewerbegebiet einfügen. Zudem widersprechen diese Nutzungen dem Ziel, die Flächen für 
eine Büronutzung vorzuhalten. 
Mit der Festsetzung eines Gewerbegebietes kann das geplante Bürogebäude entsprechend 
dem Nutzungskonzept der Vorhabenträgerin und der zu Grunde liegenden Planung realisiert 
werden. 
Um trotz der Festsetzung von allgemein zulässigen Nutzungen den Vorhabenbezug herzustel-
len, wird gemäß § 12 Absatz 3 a in Verbindung mit § 9 Absatz 2 BauGB festgesetzt, dass im 
Gewerbegebiet im Rahmen der festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig sind, zu 
deren Durchführung sich die Vorhabenträgerin im Durchführungsvertrag verpflichtet. 
 
6.2 Maß der baulichen Nutzung  
Das Maß der baulichen Nutzung wird durch die Festsetzung der Grundflächenzahl (GRZ), die 
Zahl der Vollgeschosse sowie durch maximale Gebäudehöhen bestimmt. 
Um das geplante Vorhaben umsetzen zu können wird eine GRZ von 0,7 festgesetzt. Die Ober-
grenzen für Gewerbegebiete gemäß § 17 Absatz 1 BauNVO mit einer GRZ von 0,8 werden ein-
gehalten. 
Im Plangebiet erfolgt die Festsetzung, dass die zulässige Grundflächenzahl (GRZ) gemäß § 19 
Absatz 4 Satz 3 BauNVO durch Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO sowie durch unter-
irdische Garagen mit ihren Zufahrten bis zu einer GRZ von 1,0 überschritten werden darf. Durch 
die geplante Bebauung mit Tiefgarage und ihren Zufahrten und sonstige versiegelte Bereiche 
(Plätze, Wege) wird das Grundstück zu 92 % versiegelt. Es verbleiben insgesamt nur sehr we-
nige unversiegelte Flächen. 
Auf der Grundlage des Architekturentwurfes wird eine siebengeschossige Winkelbebauung ent-
lang der Vitalisstraße und eine sechsgeschossige Bebauung in Richtung des Baudenkmals „Al-

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/ 8 
te Wagenfabrik“ festgesetzt. Mit dieser Abstaffelung der Geschossigkeit wird auf die Kubatur 
des angrenzenden Baudenkmals „Alte Wagenfabrik“ Rücksicht genommen. 
Die festgesetzten maximalen Gebäudehöhen über Normalhöhenull (NHN) orientieren sich an 
dem Architekturentwurf und entsprechen der festgesetzten Zahl der Vollgeschosse. 
Gebäudedächer dienen auch der Unterbringung einer Vielzahl von technischen Anlagen wie 
beispielsweise Antennen, Fahrstuhlüberfahrten Lüftungsanlagen oder Sichtschutzwände. Diese 
Anlagen sollen im Gewerbegebiet grundsätzlich zulässig sein, ohne das städtebauliche Er-
scheinungsbild nachhaltig zu stören. Daher wird festgesetzt, dass die festgesetzten Gebäude-
höhen durch untergeordnete Anlagen und Gebäudeteile bis maximal 3,20 m überschritten wer-
den dürfen. Der Flächenanteil der Überschreitung je Dachfläche darf insgesamt 20 % der jewei-
ligen Dachfläche nicht übersteigen. Die Dachaufbauten müssen dabei folgende Mindestab-
stände zur Gebäudefassade einhalten. Mindestens 3,0 m von der nordwestlichen Gebäudefas-
sade zur Vitalisstraße, mindestens 2,0 m von der südwestlichen Gebäudefassade zur AWB und 
mindestens 1,0 m von den übrigen Gebäudefassaden. Des Weiteren ist eine Festsetzung für 
erforderliche Absturzsicherungen wie Geländer und Brüstungen aufgenommen worden Diese 
dürfen die festgesetzte Gebäudehöhe um bis zu 1,10 m überschreiten, wenn sie mindestens 
0,5 m von der darunterliegenden Gebäudefassade zurückspringen. 
 
6.3 Überbaubare Grundstücksflächen 
Die überbaubaren Grundstücksflächen sind durch die Festsetzung von Baugrenzen definiert. In 
der Gestalt der Baugrenzen spiegelt sich der Architekturentwurf mit geringen Spielräumen wie-
der. 
Von der nördlichen Platzfläche ist ein Zugang zur Tiefgarage geplant. Für das spiralförmige 
Treppenbauwerk wird eine zusätzliche Baugrenze festgesetzt, um die Genehmigungsfähigkeit 
des Zugangs sicher zu stellen. 
 
6.4  Erschließung  
Äußere Erschließung 
Das Plangebiet ist über die Vitalisstraße an das öffentliche Verkehrsnetz angeschlossen. Die 
Tiefgaragenzufahrt ist im Bereich der südlichen Grundstücksgrenze angeordnet. Im Bebau-
ungsplan ist hierfür ein Zufahrtsbereich festgesetzt. 
Der Lieferverkehr findet an der Vitalisstraße statt. Hierzu wird eine Haltebucht im Vorfahrtsbe-
reich des Haupteingangs Vitalisstraße angeordnet sowie eine Zufahrtsmöglichkeit auf das 
Grundstück im Bereich der Gebäudefuge sichergestellt, um den Verkehrsfluss nicht zu beein-
trächtigen. 
Ruhender Verkehr 
Gemäß § 12 Absatz 6 BauNVO wird festgesetzt, dass Stellplätze nur in Tiefgaragen zulässig 
sind.  
Mit den Festsetzungen zu den Stellplätzen in Tiefgaragen werden die oberirdischen Bereiche 
möglichst frei vom motorisierten Verkehr gehalten. Mit Ausnahme der Anlieferungs- und Ret-
tungsverkehre wird der motorisierte Verkehr unterirdisch abgewickelt, um die Arbeitsverhältnis-
se im Quartier aufzuwerten. 
Für die Tiefgarage erfolgt darüber hinaus die Festsetzung, dass auch außerhalb der festge-
setzten überbaubaren Grundstücksflächen Lagerflächen, Abstellräume, Technik- und Neben-
räume sowie Abstellplätze für Fahrräder gemäß § 51 BauO NW bis zu einer maximalen Fläche 
von 25 % der Tiefgaragenfläche außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig sind,

- 8 - 
 
 
/ 9 
um im Rahmen der Baugenehmigungsplanung noch Spielräume für die Tiefgaragenplanung 
sicherzustellen. 
Stellplatzreduzierung 
Für das Plangebiet besteht die Möglichkeit, eine Stellplatzreduzierung von 20 % entsprechend 
§ 51 BauO NRW aufgrund der vorhandenen ÖPNV-Erschließungsqualität im Baugenehmi-
gungsverfahren bei der Ermittlung der notwendigen Stellplätze anzunehmen. 
Im Rahmen des Bauleitplanverfahrens wurde ein Mobilitätskonzept (brenner BERNHARD inge-
nieure GmbH, 30.05.2018) erarbeitet. Bei konsequenter Umsetzung der im Rahmen des Mobili-
tätskonzeptes ausgearbeiteten nahmobilitätsfördernden Handlungsmaßnahmen ist ein zusätzli-
cher Abschlag zur Reduktion der Stellplatzherstellung von 15 % als realistisch einzuschätzen. 
Diese Annahme wird zusätzlich durch die Ergebnisse der durchgeführten, unternehmensinter-
nen Umfrage, die sich auf die zukünftigen Nutzer übertragen lässt, gestützt. 
Auflistung der Handlungsmaßnahmen: 
Fußverkehr 
- Ansprechende Gestaltung der Außenanlagen (Campus) z.B. durch Bänke, Bepflanzung, 
Wegebeleuchtung  
- Barrierefreie Fortbewegung ermöglichen  
- Hinweis auf die nächstgelegenen Haltestellen 
Radverkehr 
- Installation von insgesamt 71 Fahrradabstellanlagen in der TG und oberirdisch (dieb-
stahlsicher, wettergeschützt, barrierefrei und gut zugänglich)  
- Installation einer Stromversorgung zum Aufladen von Akkus für E-Bikes/Pedelecs  
- Möglichkeiten zum Abstellen von Sonderfahrrädern (E-Bikes, Lastenfahrräder, Fahrrad-
anhänger)  
- Zur Verfügung stellen von Werkzeugen und Fahrradpumpen (z.B mithilfe eines Automa-
ten für Reparatur- und Ersatzteile)  
- Erweiterung des Angebotes der unternehmensinternen Fond of Bags Fahrräder (min-
destens 6, darunter auch E-Bikes sowie ein Lastenfahrrad)  
- Ermöglichen eines Fahrradleasings sowie entsprechendes Angebot an Information und 
Kommunikation des Angebotes  
- Durchführung von Maßnahmen zur Bewerbung nachhaltiger Mobilität, z.B. mit einem 
Wettbewerb umweltfreundlichste/r Mitarbeiter/in 
ÖPNV 
- Angebot von Jobtickets  
- Auslegen/Aushängen von Fahrplänen 
Carsharing 
- Angebot von 5 unternehmensinternen Pool-Fahrzeugen  
- Information und Kommunikation des Angebotes sowie weiterer Carsharing-Angebote  
- Gesonderte Tarife für Beschäftigte und Registrierungsaktionen vor Ort  
Die Vorhabenträgerin wird diese Maßnahmen konsequent umsetzen. Im Durchführungsvertrag 
sind hierzu Regelungen zur Sicherung der Maßnahmen aufgenommen worden. 
Demzufolge wird eine Stellplatzreduktion von insgesamt 35 % als statthaft angesehen, so dass 
sich ein Bedarf von 103 Stellplätzen (ohne Berücksichtigung der Stellplätze für fünf Pool-Fahr-
zeuge) ergibt. Die geplante Tiefgarage bietet Platz für 91 Stellplätze, die restlichen Stellplätze 
werden auf dem angrenzenden Grundstück „Alte Wagenfabrik“ nachgewiesen bzw. abgelöst.

- 9 - 
 
 
/ 10 
Verkehrsgutachten 
Im Rahmen eines Verkehrsgutachtens (brenner BERNHARD ingenieure GmbH, 30. Mai 2018) 
wurden die Auswirkungen des Vorhabens auf die Umgebung untersucht. Die Berechnungen 
ergaben, dass im Zusammenhang mit dem geplanten Bauvorhaben insgesamt circa 287 Kfz-
Fahrten je Werktag (als Summe aus Quell- und Zielverkehr) zu erwarten sind. Dies entspricht 
42 Kfz in der Spitzenstunde morgens und 35 Kfz in der Spitzenstunde abends. 
Des Weiteren wurde eine Leistungsfähigkeitsanalyse für den Bestand und den Planfall durchge-
führt. 
Die Leistungsfähigkeitsanalyse für den Bestand erfolgte für die Bestandsknoten Vogelsanger 
Straße/Vitalisstraße, Vogelsanger Straße/Äußere Kanalstraße/Maarweg, Zufahrt Vogelsanger 
Straße. Die Leistungsfähigkeitsanalyse für den Planfall erfolgte zusätzlich für die Knotenpunkte 
Zufahrt Vitalisstraße und Zufahrt Maarweg. Darüber hinaus sind hinsichtlich der Signalisierung 
bereits die in der Untersuchung SEGRO vorgeschlagenen Optimierungsmaßnahmen der Signa-
lisierung im hier untersuchten Planfall berücksichtigt. 
Die Leistungsanalyse hat ergeben, dass bei Berücksichtigung der Optimierungsmaßnahmen 
der Signalisierung alle untersuchten Zufahrten bzw. Knotenpunkte im Planfall sowohl in der 
Morgenspitze als auch in der Abendspitze als mindestens ausreichend (mindestens Qualitäts-
stufe D) zu werten sind. Lediglich die Zufahrt Vogelsanger Straße erhält die Qualitätsstufe E, 
was mit den aus der Zufahrt ausfahrenden Linkseinbiegern zu begründen ist und nur sehr we-
nige Verkehrsteilnehmer betrifft. Diese durch Mikrosimulation ermittelte Qualitätsstufe ist in der 
Realität jedoch als unproblematisch zu werten, da aufgrund der direkt angrenzenden signalisier-
ten Knotenpunkte und bei rücksichtsvoller Fahrweise der Verkehrsteilnehmer genügend Zeitlü-
cken zum Ausfahren bleiben. Außerdem ist die Fahrzeugmenge so gering, dass die Qualitäts-
stufe hier tolerierbar ist, weil sie nur sehr wenige Verkehrsteilnehmer (maximal vier Fahrzeuge) 
betrifft. 
Technische Infrastruktur 
Die Ver- und Entsorgung des Plangebietes ist durch vorhandene Leitungen und Kanäle in der 
Vitalisstraße gesichert. Für die erforderlichen Müllcontainer ist ein Müllsammelraum in der Tief-
garage geplant. Mit Hilfe eines Lastenaufzugs werden die jeweiligen Container am Abfuhrtag 
temporär auf den Gehweg an die Straße gestellt und nach ihrer Entleerung wieder eingesam-
melt. 
Starkregenereignis/Überflutungsnachweis 
Im Rahmen einer Überflutungsprüfung (Helmert & Bongartz, Siegburg, Oktober 2017) wurde 
nachgewiesen, dass es unter Berücksichtigung der im Gutachten genannten Hinweise zur Mo-
dellierung des Geländes und zur Ausführung des Hochbaus bei einem Starkregenereignis nicht 
zu einer oberflächlichen Überflutung des Plangebietes kommt bzw. dass die anfallenden Was-
sermengen überwiegend schadlos auf den Flächen des Plangebietes zurückgehalten werden 
können. 
 
6.5 Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege 
Auf der Grundlage des Begrünungsplanes sind im vorhabenbezogenen Bebauungsplan Begrü-
nungsmaßnahmen festgesetzt. Die Festsetzungen dienen der Berücksichtigung der Belange 
von Natur und Landschaft. 
Als Beitrag zur Verbesserung des Kleinklimas im Plangebiet werden die Dachflächen begrünt. 
Mindestens 10% der Dachflächen werden intensiv begrünt. Die Vegetationstragschicht ist dafür 
in einer Stärke von mindestens 60 cm einschließlich einer Filter- und Drainschicht auszubilden. 
Bei der Anpflanzung von Bäumen ist die Vegetationstragschicht mit einer Stärke von mindes-
tens 120 cm auf einer Fläche von 25 m² je Baum zu modellieren.

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Auf den restlichen Dachflächen erfolgt eine extensive Dachbegrünung mit Magerrasen oder 
Sedumgesellschaften. Die Vegetationstragschicht ist dafür in einer Stärke von mindestens 8 cm 
zuzüglich einer Filter- und Drainschicht auszubilden. Ausgenommen von der extensiven Dach-
begrünung sind technischen Anlagen wie beispielsweise Antennen, Fahrstuhlüberfahrten Lüf-
tungsanlagen oder Sichtschutzwände. 
Des Weiteren sind die Decken von Tiefgaragen soweit sie nicht mit Gebäuden, Wegen Spiel-
plätzen oder sonstigen Nebenanlagen überbaut werden dauerhaft zu begrünen. Die Vegetati-
onstragschicht ist in einer Stärke von mindestens 60 cm einschließlich einer Filter- und Drain-
schicht auszubilden. Bei der Anpflanzung von Bäumen ist die Vegetationstragschicht mit einer 
Stärke von mindestens 120 cm auf einer Fläche von mindestens 25 m² je Baum zu modellieren. 
 
6.6 Immissionsschutzbezogene Festsetzungen 
In einer Schalltechnischen Untersuchung (Peutz Consult, 15.01.2018) wurden die auf das Plan-
gebiet einwirkenden bzw. von diesem ausgehenden Verkehrs- und Gewerbelärmimmissionen 
rechnerisch ermittelt und bewertet. Da in den geplanten Bürogebäuden im Nachtzeitraum nicht 
gearbeitet wird, ist keine Bewertung des Nachtzeitraums erfolgt. 
Emissionen öffentlicher Straßenverkehr 
Die Lärmsituation im Untersuchungsgebiet wird durch die Vitalisstraße, die Vogelsanger Straße, 
die Äußere Kanalstraße sowie den Maarweg bestimmt. 
Die Daten für den Straßenverkehr auf den umliegenden Straßen basieren auf Angaben der 
emig-vs, Ingenieurgesellschaft sowie der brenner BERNHARD ingenieure GmbH. 
Auf Grundlage der Ergebnisse der Verkehrslärmberechnungen ergeben sich entlang der äuße-
ren Fassaden in Abhängigkeit der Orientierung und Lage Beurteilungspegel von 58 bis 
74 dB(A) tags. 
Der schalltechnische Orientierungswert der DIN 18005 von 65 dB(A) tags (06:00 bis 22:00 Uhr) 
für Gewerbegebiete wird hier im Bereich der zur Vitalisstraße orientierten Fassade um bis zu 
9 dB(A) überschritten. 
Durch die geschlossene Bebauung wird ein ruhiger Innenhof geschaffen. In dem Innenhof liegt 
durchweg ein Beurteilungspegel von weniger als 50 dB(A) im Tageszeitraum und damit eine 
Einhaltung des Orientierungswertes vor. 
Veränderung der Emission des Straßenverkehrs durch das Vorhaben 
Für verschiedene Immissionsorte (Vitalisstraße 63, Vogelsanger Straße 330 und 332, Äußere 
Kanalstraße 1, 3 und 6, Vogelsanger Straße 292, 295, 296-298 und 326) sind die Veränderun-
gen der Straßenverkehrsgeräusche durch die Planung untersucht worden.  
In der nachfolgenden Tabelle werden die Immissionsorte aufgelistet, bei denen bereits im Be-
stand eine Belastung gegeben ist (Beurteilungspegel > 70 dB(A) am Tag und > 60 dB(A) in der 
Nacht), die im Bereich gesundheitsbeeinträchtigender Belastung einzustufen ist.

- 11 - 
 
 
/ 12 
 
Immissionspunkt  Geschoss Beurteilungspegel 
Prognose-Null-Fall 
Beurteilungspegel 
Prognose-Mit-Fall 
Pegeldifferenz 
  Tag 
dB(A) 
Nacht 
dB(A) 
Tag 
dB(A) 
Nacht  
dB(A) 
Tag 
dB(A) 
Nacht 
dB(A) 
Vogelsanger Str. 332 
Südfassade 
EG 
1. OG 
2. OG 
3. OG 
73 
74 
74 
74 
63 
63 
63 
63 
73 
74 
74 
74 
63 
63 
64 
64 
0,1 
0,1 
0,1 
0,1 
0,1 
0,0 
0,1 
0,1 
Vogelsanger Str. 330 
Südfassade 
EG 
1. OG 
2. OG 
3. OG 
72 
73 
73 
72 
62 
62 
63 
62 
72 
73 
73 
72 
62 
62 
63 
62 
0,1 
0,1 
0,1 
0,0 
0,0 
0,0 
0,0 
0,0 
Äußere Kanalstr. 1 
Südwestfassade 
EG 
1. OG 
2. OG 
3. OG 
73 
73 
73 
72 
63 
63 
63 
62 
73 
73 
73 
72 
63 
63 
63 
62 
0,0 
0,1 
0,1 
0,1 
0,0 
0,1 
0,0 
0,0 
Äußere Kanalstr. 3 
Südostfassade 
EG 
1. OG 
2. OG 
3. OG 
4. OG 
73 
72 
72 
71 
71 
62 
62 
62 
61 
61 
73 
72 
72 
71 
71 
62 
62 
62 
61 
61 
0,0 
0,1 
0,0 
0,1 
0,0 
0,0 
0,0 
0,0 
0,0 
0,0 
Äußere Kanalstr. 6 
Nordwestfassade  
EG 
1. OG 
2. OG 
71 
71 
71 
61 
61 
61 
71 
71 
71 
61 
61 
61 
0,0 
0,0 
0,0 
0,0 
0,0 
0,0 
Die Ergebnisse zeigen, dass an der Bestandsbebauung eine Erhöhung der Verkehrslärmim-
missionen um maximal 0,1 dB zu erwarten ist. 
Emissionen Schienenverkehr 
Südlich des Plangebietes in etwa 230 m Entfernung befindet sich die sechsgleisige DB-
Hauptstrecke Köln-Aachen, wobei auf den nächstgelegenen beiden Gleisen der Güterverkehr 
abgewickelt wird. Für die Zugstrecke wurden die Belastungsannahmen (Prognosefall 2025) zu 
Grunde gelegt. Aufgrund des perspektivisch steigenden Verkehrsaufkommens stellt die Be-
trachtung des zukünftig zu erwartenden Verkehrs im Vergleich zur derzeitigen Streckenbele-
gung den ungünstigeren Fall dar. Es liegen Beurteilungspegel von < 50 dB(A) bis zu 53 dB(A) 
im Tageszeitraum und damit eine Einhaltung des Orientierungswertes vor. 
Gewerbelärm -Einwirkungen auf das Plangebiet- 
In der Umgebung des Plangebietes befindet sich eine Vielzahl von Gewerbebetrieben. Die 
Schallimmissionen werden maßgeblich durch den Gewerbelärm aus den Abfallwirtschaftsbe-
trieben der Stadt Köln (AWB) und dem SEGRO CityPark bestimmt. Die Ergebnisse der Immis-
sionsberechnungen zeigen, dass an den Fassaden der geplanten Bebauung die Immissions-
richtwerte der TA-Lärm für Gewerbegebiete von 65 dB(A) im Tageszeitraum an allen Immissi-
onsorten eingehalten werden. 
Der zulässige Maximalpegel von 95 dB(A) wird ebenfalls an keinem der betrachteten Immissi-
onsorte überschritten. 
Gewerbelärm -Auswirkungen durch das Planvorhaben- 
Durch den Verkehr auf der geplanten Tiefgaragenrampe werden keine Überschreitungen der 
Immissionsrichtwerte der TA-Lärm für Gewerbegebiete in der unmittelbaren Nachbarschaft ver-
ursacht.

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/ 13 
Die durch die haustechnischen Anlagen des geplanten Bürogebäudes zu erwartenden Geräu-
schimmissionen müssen so angelegt werden, dass sie den um 15 dB(A) reduzierten anteiligen 
Immissionsrichtwert für ein Mischgebiet einhalten. Dieser Richtwert beträgt 60 dB(A) am Tag 
und ist am nächstgelegenen Gebäude (Wohngebäude Ecke Vogelsanger Straße/Vitalisstraße) 
einzuhalten. Die Voraussetzungen dazu sind durch den Hersteller der Anlagen zu bescheinigen 
und der Nachweis dazu ist im Baugenehmigungsverfahren zu führen. 
aktive Schallschutzmaßnahmen 
Im südlichen Teil des Plangebietes ist im Erdgeschoss eine Betriebs-Kindertagesstätte mit einer 
Außenspielfläche für etwa 20 Kinder geplant. Auf der Außenspielfläche liegen Beurteilungspe-
gel zwischen 60 und 67 dB(A) in Summe von Verkehrs- und Gewerbelärmimmissionen vor. Um 
hier eine höhere Qualität des Spielbereiches zu erzielen wird eine 2 m hohe Lärmschutzwand 
zum Betriebsgelände der AWB und zur Vitalisstraße festgesetzt. Bei Errichtung dieser Lärm-
schutzwand kann davon ausgegangen werden, dass in 1,2 m Höhe über Gelände Beurtei-
lungspegel von 59 bis 62 dB(A) vorliegen. 
Um auf dem gesamten Außengelände eine Beurteilungspegel von weniger als 60 dB(A) zu er-
reichen, wäre die Errichtung einer 4 m hohen Wand zur Vitalisstraße, einer 3 m hohen Wand 
zum Betriebsgelände der AWB und einer 2 m hohen Wand nach Osten erforderlich. 
Eine Lärmschutzwand nach Süden birgt Nachteile bezüglich Besonnung, und eine Umfassung 
der Kita-Außenfläche mit hohen Lärmschutzwänden kann eine erdrückende Wirkung entfalten. 
Da bei 62 dB(A) im Allgemeinen eine angemessene Nutzung der Kita-Außenfläche möglich ist, 
stellt die 2 m hohe Lärmschutzwand zum Betriebsgelände der AWB und zur Vitalisstraße eine 
Art Kompromiss zwischen Lärmschutz und Entfaltung einer erdrückenden Wirkung dar. 
Schallschutzmaßnahmen an Außenbauteilen 
Die Mindestanforderungen an die Luftschalldämmung von Außenbauteilen gegenüber Außen-
lärm sind im vorhabenbezogenen Bebauungsplan zeichnerisch als Lärmpegelbereiche III bis VI 
dargestellt. Textlich festgesetzt ist, dass entsprechend den dargestellten Lärmpegelbereichen 
Schallschutzmaßnahmen an Außenbauteilen gemäß DIN 4109 zu treffen sind. Anhand dieser 
im vorhabenbezogenen Bebauungsplan dargestellten Lärmpegelbereiche können im konkreten 
Einzelfall (Baugenehmigungsverfahren) gemäß DIN 4109 die Anforderungen an die Luftschall-
dämmung und das erforderliche resultierende Schalldämmmaß von verschiedenen Wand-/ 
Fensterkombinationen ermittelt werden. Ergänzend ist textlich festgesetzt, dass die Bauschall-
dämmmaße einzelner unterschiedlicher Außenbauteile oder Geschosse im Einzelfall unter-
schritten werden können, wenn im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren durch eine 
schalltechnische Untersuchung ein niedrigerer Lärmpegelbereich nachgewiesen wird. 
Abwägung 
Bis auf die Lärmschutzwand im Bereich der geplanten Betriebs-Kita sind keine weiteren aktiven 
Schallschutzmaßnahmen vorgesehen. Zum Schutz vor Verkehrslärmimmissionen von der Vita-
lisstraße käme als aktive Schallschutzmaßnahme nur die Errichtung einer Lärmschutzwand in 
ähnlicher Höhe wie die zu schützende Bebauung in Betracht. Eine Wand von 15-20 m entlang 
der Vitalisstraße erscheint aus städtebaulichen Gründen auch angesichts der rein gewerblichen 
Nutzung nicht vertretbar. Durch die Anordnung des Gebäudes wird eine effektive Abschirmung 
des Innenhofes bzgl. des Verkehrslärms auf der Vitalisstraße erreicht. 
Daher sind im Bebauungsplan passive Schallschutzmaßnahmen gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 
24 BauGB festgesetzt. Entsprechend den dargestellten Lärmpegelbereiche III-VI sind Schall-
schutzmaßnahmen an Außenbauteilen von Aufenthaltsräumen gemäß DIN 4109 - Schallschutz 
im Hochbau (Ausgabe November 1989, Beuth Verlag GmbH, Berlin) zu treffen. 
Die Festsetzung passiver Schallschutzmaßnahmen stellt sicher, dass den schallimmissions-
schutzrechtlichen Anforderungen an die geplante Gewerbenutzung zur Erzielung gesunder Ar-
beitsverhältnisse Rechnung getragen werden kann.

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/ 14 
Mit der Umsetzung der geplanten Bebauung ergeben sich auch Auswirkungen auf die schall-
technische Situation im Umfeld. 
Bereits im Bestand ist eine Belastung gegeben, die im Bereich gesundheitsbeeinträchtigender 
Belastung einzustufen ist. An der Vogelsanger Straße ist mit Beurteilungspegel von 62-
74 dB(A) am Tag und 53-64 dB(A) in der Nacht zu rechnen. Aufgrund der hohen Vorbelastung 
ist die Erhöhung um 0,1 dB(A) am Tag und in der Nacht als erheblich einzustufen, auch wenn 
die Merkbarkeitsschwelle für Erhöhungen erst bei 2 dB(A) liegt. Die Überschreitung der Orien-
tierungswerte der DIN 18005 außerhalb des Plangebietes soll im vorliegenden Fall zugunsten 
der Ansiedlung der neuen Unternehmenszentrale hingenommen werden, da die Konflikte nicht 
durch die Planung ausgelöst sondern nur in geringem Maße verschlechtert werden. Hierbei ist 
auch zu berücksichtigen, dass die minimale Erhöhung keine Änderung in der Lärmschutzklasse 
gemäß DIN 4109 ergibt und im Rahmen der täglichen Verkehrsschwankungen liegt. Mit planeri-
schen Mitteln im Rahmen der vorliegenden Bauleitplanung kann der Lärmkonflikt nicht vermin-
dert werden. 
 
6.7  Bauordnungsrechtliche Festsetzungen 
Im vorhabenbezogenen Bebauungsplan werden örtliche Bauvorschriften (gestalterische Fest-
setzungen gemäß § 86 BauO NRW) getroffen. 
Es werden Regelungen zu der Dachform und zu Werbeanlagen getroffen. 
Die Festsetzung, dass nur Flachdächer zulässig sind, erfolgt aus gestalterischen Gründen und 
um die festgesetzte Dachbegrünung zu realisieren. 
Neben dem Erscheinungsbild von Gebäuden beeinflussen Werbeanlagen das Ortsbild, weil sie 
im Hinblick auf eine starke Auffälligkeit gestaltet werden. Mit den Festsetzungen wird den Erfor-
dernissen des Vorhabens zur Außendarstellung Rechnung getragen und gleichzeitig ein Rah-
men zur Vermeidung negativer stadtgestalterischer Einflüsse vorgegeben. 
So sind lediglich Logos an der Gebäudefassade sowie eine freistehende Werbestehle zulässig. 
Werbeanlagen mit wechselnden oder bewegten Sichtflächen sind nicht zulässig. 
 
 
7 Sonstige Umweltbelange 
7.1 Luftschadstoffe 
Es wurde eine Luftschadstoffprognose zu den verkehrsbedingten Immissionen (iMA cologne 
GmbH, 16. Februar 2018) erstellt. In Anlehnung an die 39. BImSchV wurde untersucht, wie 
hoch die Konzentrationen der Luftschadstoffe NO2 und Feinstaub auf dem Plangebiet und im 
Bereich der gewerblichen Bebauung sowie Bestandsbebauung im Saum des Plangebietes sind. 
Als Bezugsjahr für die Emissionsberechnung wurde für den Prognose-Nullfall und den Progno-
se-Planfall das Prognosejahr 2020 gewählt. 
Das Plangebiet liegt innerhalb der seit dem 01.04.2012 erweiterten Umweltzone Köln, die im 
Luftreinhalteplan der Bezirksregierung Köln (Bezirksregierung Köln, 2012) für das Stadtgebiet 
Köln ausgewiesen wird. 
Die Immissionsverhältnisse wurden unter Berücksichtigung der Baukörper, der standortreprä-
sentativen meteorologischen Verhältnisse, der Emissionen der Kraftfahrzeuge sowie der aus 
Messdaten des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV NRW) 
abgeschätzten Hintergrundbelastungen sowie einer konservativ angesetzten Zusatz-
Hintergrundbelastung für Feinstaub PM10 bzw. PM2,5 durch umgebende Gewerbebetriebe mit 
einem mikroskaligen, dreidimensionalen Strömungs- und Ausbreitungsmodell ermittelt. Außer-

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/ 15 
dem wurde die Zusatzbelastung durch die DB-Bahnstrecke circa 220 m südlich des Plangebie-
tes explizit in der Ausbreitungsrechnung berücksichtigt. 
Der Grenzwert der 39. BImSchV des Jahresmittelwertes für NO2 von 40 µ/m³ und den Fein-
staub-Fraktionen PM10 von 40 µ/m³ und PM2,5 von 25 µ/m³ wird an allen beurteilungsrelevan-
ten Fassaden innerhalb des Untersuchungsgebietes Sowohl im Prognose-Nullfall 2020 als auch 
im Prognose-Planfall 2020 eingehalten. Dies gilt ebenso für die Grenzwerte der Überschrei-
tungshäufigkeiten der 200 μg/m³-Schwelle durch die Stundenmittelwerte von NO2 (Kurzzeitwert 
für NO2) sowie der Überschreitungshäufigkeiten der 50 μg/m³-Schwelle durch die Tagesmittel-
werte von PM10 (Kurzzeitwert für PM10). 
 
7.2 Staub und Gerüche  
Im Rahmen einer gutachterlichen Stellungnahme (iMA cologne GmbH, 16. Februar 2018) wur-
de eine Einschätzung abgegeben, inwiefern durch umgebende Gewerbebetriebe mit einer 
maßgeblichen Beaufschlagung der Gesamt-Immissionssituation des Plangebietes durch Staub- 
und Geruchs-Zusatzimmissionen zu rechnen ist. 
Folgende Firmen sind emissionsseitig berücksichtigt worden: 
Fa. Bollig & Kemper GmbH & Co.KG, Vitalisstraße 114, 50827 Köln, Lackherstellung, circa 
55 m nördlich der Planbebauung 
Berding Beton, Vitalisstraße 112, 50827 Köln circa 130 m nördlich der Planbebauung 
AWB Abfallwirtschaftsbetriebe Köln Verwaltung GmbH, Maarweg 271, 50825 Köln; Betriebsge-
lände südlich des Plangebietes 
Max Becker GmbH & Co.KG, Widdersdorfer Straße 194, 50825 Köln; circa 270 m südlich bis 
südöstlich des Plangebietes 
Im Ergebnis geht der Gutachter davon aus, dass der Immissionswert von insgesamt 15 % der 
Jahresstunden gemäß GIRL für Gewerbe-/Industriegebiete im Bereich des Plangebietes unter 
Einbeziehung aller potentiell Geruchsstoffe emittierenden Gewerbebetriebe der Umgebung des 
Plangebietes sicher eingehalten wird. 
Um in Bezug auf die zu erwartenden Gesamt-Feinstaub-Immissionen auf der sicheren Seite zu 
sein, wird in der Untersuchung (iMA cologne GmbH, 16. Februar 2018 siehe Punkt 7.1) zur ver-
kehrsbedingten Luftschadstoffsituation im Bereich des Plangebietes ein pauschaler Immissi-
onszuschlag zur urbanen Feinstaub-Hintergrund-Immission (sowohl für PM10 als auch PM2,5) 
von 2 µg/m³im Jahresmittel angesetzt, der auch speziell die potentiellen Feinstaub-Immissionen 
durch die umgebenden Betriebe bei der Ermittlung der Gesamt-Feinstaub-Immissionen gemäß 
39. BImSchV im Bereich des Plangebietes konservativ umfasst. 
Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der mikroskaligen Strömungs- und Ausbreitungsrech-
nungen der Untersuchung (iMA cologne GmbH, 16. Februar 2018) und des obigen konservati-
ven Ansatzes für die potentiell zu erwartenden Feinstaub-Zusatz-Immissionen durch die Emis-
sionen der betrachteten Gewerbebetriebe ist davon auszugehen, dass die Immissionswerte der 
39. BImSchV für die Feinstaub-Fraktionen PM10 und PM2,5 an den Immissionsorten im Be-
reich des Bebauungsplangebietes eingehalten werden. 
 
7.3 Pflanzen 
Das Plangebiet besteht zum Teil aus versiegelten, zum Teil aus Grünflächen, wobei der versie-
gelte Teil als Parkplatz genutzt wird. Die im Bereich der Grünfläche befindlichen Bäume und 
Sträucher wurden bereits entfernt. Momentan befinden sich auf der Grünfläche Baumstümpfe 
und Reste einer Strauchvegetation, die sich vorwiegend aus Brombeeren, Robinien und Efeu 
zusammensetzt.

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/ 16 
Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens wurde ein Antrag auf Erlaubnis zum Entfernen 
von Bäumen nach der Baumschutzsatzung der Stadt Köln gestellt. Mit Schreiben vom 
04.04.2017 wurde die Erlaubnis zum Entfernen von 30 geschützten Bäumen auf dem Grund-
stück Vogelsanger Straße 321 erteilt. 
Als Ersatz für die Entfernung ist eine Ausgleichszahlung zu leisten sowie 16 Bäumen mit einem 
Stammumfang von 20 cm neu zu pflanzen. 
Mindestens fünf Bäume sollen im Plangebiet, die übrigen Bäume auf dem angrenzenden 
Grundstück „Alte Wagenfabrik“ gepflanzt werde. Regelungen hierzu werden in den Durchfüh-
rungsvertrag aufgenommen. 
Die noch vorhandenen Biotope weisen eine mittlere ökologische Qualität auf. Die örtliche Be-
deutung ist aufgrund der geringen Flächengröße und der Störwirkungen durch Lärm und Nut-
zungen eher mäßig zu bewerten. Die Vegetation stellt ein Trittsteinbiotop in einer ansonsten 
stark versiegelten Ortslage dar. 
Die geplanten 16 Ersatzbäume und sonstigen Begrünungsmaßnahmen im Plagebiet stellen 
keinen funktionalen Ersatz für die wegfallenden Bäume und Gehölze dar. 
Eingriff/Ausgleich 
Bei dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan handelt es sich um eine Maßnahme der Innen-
entwicklung im Sinne des § 13a Absatz 1 Satz 1 BauGB. 
Gemäß § 13 a Absatz 2 Nummer 4 BauGB gelten Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des 
Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Absatz 3 Satz 6 vor der planerischen 
Entscheidung erfolgt oder zulässig. 
 
7.4 Artenschutz 
Es wurde eine Artenschutzprüfung Stufe 1 (Kölner Büro für Faunistik, Stand 11.12.2017) er-
stellt. Das Plangebiet besteht zum Teil aus versiegelten, zum Teil aus Grünflächen, wobei der 
versiegelte Teil als Parkplatz genutzt wird. Die im Bereich der Grünfläche befindlichen Bäume 
und Sträucher wurden bereits entfernt. Momentan befinden sich auf der Grünfläche Baum-
stümpfe und Reste einer Strauchvegetation, die sich vorwiegend aus Brombeeren, Robinien 
und Efeu zusammensetzt. 
Am 16.11.2017 wurden das Plangebiet sowie die direkte Umgebung im Hinblick auf potenzielle 
Lebensräume artenschutzrechtlich relevanter Tierarten kontrolliert. Es fanden sich keine Hin-
weise auf eine Nutzung der Fläche durch artenschutzrechtlich relevante Arten. Es wurden we-
der Hinweise auf frühere Brutplätze planungsrelevanter Vogelarten noch auf Vorkommen von 
Anhang IV - Arten der FFH-Richtlinie gefunden. Mit den im Gebiet vorhandenen Vorwirkungen 
durch Störungen infolge der benachbarten Gewerbegebietsnutzung, der regelmäßigen Anwe-
senheit des Menschen im Planwirkungsbereich ist dies auch nicht anzunehmen. Für Arten des 
Anhangs IV der FFH-Richtlinie fehlen im Gebiet geeignete Strukturen. 
Zur Vermeidung von Beeinträchtigungen sind folgende Maßnahmen zu treffen: 
Die Beseitigung von Vegetation muss außerhalb der Brut- und Aufzuchtzeit wildlebender Vo-
gelarten stattfinden, d.h. außerhalb des Zeitraums 1. März bis 30. September. 
Falls die Beseitigung von Vegetation innerhalb des Zeitraumes 1. März bis 30. November statt-
finden soll, ist vorab eine ökologische Baubegleitung einzurichten, die sicherstellt, dass Indivi-
duen sowie Fortpflanzungs- und Ruhestätten von wildlebenden Vogelarten rechtzeitig identifi-
ziert und geschützt werden können. 
Verbotstatbestände gemäß § 44 BNatschG werden bei Umsetzung der Planung nicht verletzt, 
sofern die genannten Vermeidungsmaßnahmen Berücksichtigung finden. 
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan enthält einen entsprechenden Hinweis.

- 16 - 
 
 
/ 17 
7.5 Klimaschutz 
Im Plangebiet herrscht ein stark anthropogen beeinflusstes städtisches Klima.  
Der klimatische Ist-Zustand wird mit der Umsetzung der vorhabenbezogenen Planung grund-
sätzlich verschlechtert. Die Planungshinweiskarte „zukünftige Wärmebelastung“ (aufgrund des 
Klimawandels) ordnet das Plangebiet und seine Umgebung der Klasse 5 –sehr hoch  
(wärme-)belastete Siedlungsflächen– zu. 
Die einrahmende Stellung neuer Gebäude sowie die Zunahme der Versiegelung schränken den 
Luftaustausch mit der Umgebung ein. Als Maßnahmen, um dem Klimawandel entgegenzu-
wirken oder um der Anpassung an den Klimawandel zu dienen, sind die Dachbegrünung und 
die Begrünung der Tiefgarage festgesetzt. Aufgrund der Nutzung als Bürogebäude ist die Lage 
des Plangebäudes in einem zukünftig hoch belasteten thermischen Lastraum weniger erheblich 
zu bewerten als eine Wohnnutzung. 
 
7.6 Bodenschutz 
Das Plangebiet ist bereits im Bestand teilweise versiegelt (Parkplatzflächen). Bereits mit der 
Umsetzung des aktuellen Baurechts (fünfgeschossiger Neubau mit Tiefgarage) ist ein Eingriff in 
den Boden zulässig. Durch den Bebauungsplan werden darüber hinaus keine weiteren Eingriffe 
in den Boden vorbereitet. Natürlich Bodenverhältnisse liegen im Untergrund, nicht jedoch an der 
Geländeoberfläche vor. 
Der Umnutzung eines gut erschlossenen Standortes ist unter dem Aspekt des Bodenschutzes 
der Vorrang vor einer Neunutzung nicht beeinträchtigter Böden im Außenbereich zu geben. 
 
7.7 Altstandort 
Das Plangebiet ist als Altstandort mit den Nummern 401431 und 401132 im Altlastenkataster 
der Stadt Köln eingetragen. 
Belastete Altablagerungen oder Hinweise auf eine Verunreinigung des Untergrunds wurden im 
Zuge der durchgeführten Untersuchungen (Gutachten zur Baugrundsituation inkl. Abfalltechni-
scher Deklaration, Althoff und Kang GbR, April 2018) nicht festgestellt. 
Zur Untersuchung des Bodens bzw. Baugrundes wurden insgesamt 10 Sondierungen nieder-
gebracht. Im Plangebiet liegen Auffüllungen, teilweise mir Fremdstoffen, in einer Mächtigkeit 
zwischen circa. 1 m bis 1,5 m vor. Ausgewählte Einzelproben aus den Sondierungen wurden 
hinsichtlich einer Verwertbarkeit im Sinne der LAGA (Werte gemäß der Länderarbeitsgemein-
schaft Wasser und Abfall) und der Deponieverordnung untersucht. Eine Verwertung des Bo-
dens gemäß den Anforderungen der LAGA ist möglich. 
Für den Fall, dass im Rahmen der Aushubmaßnahmen optisch oder geruchlich verunreinigtes 
Aushubmaterial und/oder andere gefährliche Abfälle angetroffen werden bzw. durch die voran-
gegangene Nutzung entstandene, umweltrelevante Verunreinigungen festgestellt werden soll-
ten, ist die Abteilung Immissionsschutz, Wasser- und Abfallwirtschaft (IWA) des Umwelt- und 
Verbraucherschutzamtes der Stadt Köln unverzüglich zu informieren und die weitere Vorge-
hensweise abzustimmen. 
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan enthält einen entsprechenden Hinweis.

- 17 - 
 
 
/  
8 Planverwirklichung 
Das Plangebiet befindet sich im Eigentum der Vorhabenträgerin. Öffentliche Flächen sind von 
der Planung nicht betroffen.  
Zwischen der Stadt und der Vorhabenträgerin wird ein Durchführungsvertrag abgeschlossen. 
Darin verpflichtet sich die Vorhabenträgerin zur Durchführung der Vorhaben- und Erschlie-
ßungsmaßnahmen sowie der Begrünungsmaßnahmen innerhalb einer bestimmten Frist. 
Des Weiteren verpflichtet sie sich zur Herstellung und Unterhaltung von Car-Sharingplätzen 
(Angebot von unternehmensinternen Pool-Fahrzeugen) sowie von Fahrrad-Stellplätzen. 
Die Planungs- und Erschließungskosten werden von der Vorhabenträgerin übernommen. Der 
Stadt Köln entstehen durch die Planung keine Kosten. Nach Abschluss des Bebauungsplanver-
fahrens ist eine kurzfristige Umsetzung der Planung vorgesehen. 
 
 
9 Städtebauliche Kennwerte 
Größe des Plangebietes in ha 0,5 
BGF Gewerbe in m² 13.800

Anlage 8 Vorabauszug BV 4 10.09.2018

2485 Zeichen

Anlage 8 
 
 
Geschäftsführung  
Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld) 
Herr Schmitz 
Telefon:  (0221) 221-94313  
Fax       :  (0221) 221-94342 
E-Mail:  Andreas.Schmitz2@stadt-koeln.de 
Datum: 20.09.2018 
Auszug 
aus der Niederschrift der 34. Sitzung der Bezirksvertretung 
Ehrenfeld vom 10.09.2018 
öffentlich 
10.2 Beschluss über Stellungnahmen, Ergänzung sowie Satzungsbeschluss 
betreffend den Bebauungsplan-Entwurf (vorhabenbezogener Bebau-
ungsplan) Nummer 63465/02, Arbeitstitel: Neubau Campus Alte Wagen-
fabrik in Köln-Ehrenfeld 
2433/2018 
Bezirksvertreterin Bossinger (SPD-Fraktion) bittet um Darstellung der Änderungen. 
Frau Rheinschmidt, Stadtplanungsamt, führt aus, dass gegenüber dem Einleitungsbeschluss 
der Geltungsbereich verkleinert wurde, da sich ein Grundstück nicht im Eigentum des Vor-
habenträgers befindet. In einen VEP können nur Flächen einbezogen werden, über welche 
der Vorhabenträger Verfügungsgewalt besitze.  
Des Weiteren habe es unter Beschlusspunkt drei nach der Offenlage eine Änderung hin-
sichtlich der Höhe von Geländern gegeben.  
Beschluss: 
Die Bezirksvertretung Ehrenfeld empfiehlt dem Rat der Stadt Köln, folgenden Beschluss zu 
fassen: 
Der Rat beschließt 
1. den Einleitungsbeschluss vom 09. November 2017 betreffend den Bebauungsplan-
Entwurf (vorhabenbezogener Bebauungsplan) um das Teilgrundstück Vogelsanger 
Straße 321 –Arbeitstitel: Neubau Campus Alte Wagenfabrik in Köln-Ehrenfeld-zu ver-
kleinern 
2. über die zum Bebauungsplan-Entwurf Nummer 63465/02 für das Gebiet zwischen 
der Vitalisstraße, dem Grundstück der Abfallwirtschaftsbetriebe Köln (AWB), dem 
Grundstück "Alte Wagenfabrik" und der rückwärtigen Grundstücksgrenze Vogelsan-
ger Straße 321 in Köln-Ehrenfeld —Arbeitstitel: Neubau Campus Alte Wagenfabrik in 
Köln-Ehrenfeld— abgegebenen Stellungnahmen gemäß Anlage 3; 
3. den Bebauungsplan-Entwurf Nummer 63465/02 nach § 4a Absatz 3 Baugesetzbuch 
(BauGB) zu ergänzen; 
4. den Bebauungsplan Nummer 63465/02 mit gestalterischen Festsetzungen nach § 10 
Absatz 1 BauGB in Anwendung des beschleunigten Verfahrens nach § 13a BauGB in 
der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) in Verbindung 
mit § 7 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Be-

kanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666/ SGV NW 2 023) —jeweils in der bei 
Erlass dieser Satzung geltenden Fassung— als Satzung mit der nach § 9 Absatz 8 
BauGB beigefügten Begründung. 
 
Abstimmungsergebnis: 
Einstimmig zugestimmt.

Anlage 6 Festsetzungen

9780 Zeichen

Anlage 6 
 
 
 
/ 2 
Textliche Festsetzungen 
zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 63465/02  
Arbeitstitel: Neubau Campus Alte Wagenfabrik in Köln-Ehrenfeld 
 
 
A Textliche Festsetzungen 
1. Art der baulichen Nutzung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB  
1.1 Gewerbegebiet 
Die gemäß § 8 Abs. 2 allgemein zulässigen Tankstellen sind gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO nicht 
zulässig. 
Die gemäß § 8 Abs. 3 ausnahmsweise zulässigen Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschafts-
personen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet 
und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind, sowie Vergnügungsstät-
ten sind gemäß § 1 Abs. 6 BauNVO nicht zulässig. 
Gemäß § 12 Absatz 3a BauGB i. V. mit § 9 Absatz 2 BauGB wird festgesetzt, dass im Rahmen 
der festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig sind, zu deren Durchführung sich 
die Vorhabenträgerin im Durchführungsvertrag verpflichtet. 
2. Maß der baulichen Nutzung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB  
2.1 Zulässige Grundflächenzahl 
Im Plangebiet darf die zulässige Grundflächenzahl (GRZ) gemäß § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO 
durch Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO sowie durch die Grundfläche unterirdischer 
Garagen mit ihren Zufahrten bis zu einer GRZ von 1,0 überschritten werden. 
2.2 Gebäudehöhen 
Gemäß § 16 Abs. 6 BauNVO dürfen die festgesetzten maximalen Gebäudehöhen durch techni-
sche Anlagen wie z.B. Antennen, Fahrstuhlüberfahrten, Lüftungsanlagen oder Sichtschutzwän-
de überschritten werden. Das höchstzulässige Maß der Überschreitung beträgt 3,2 m in der 
Höhe; der Flächenanteil der Überschreitung darf insgesamt 20 % der jeweiligen Dachfläche 
nicht übersteigen. Die technischen Anlagen müssen dabei mindestens um 3,0 m von der nord-
westlichen Gebäudefassade zur Vitalisstraße, mindestens um 2,0 m von der südwestlichen Ge-
bäudefassade (zur AWB) und mindestens um 1,0 m von den übrigen Gebäudefassaden zu-
rückspringen. Erforderliche Absturzsicherungen wie Geländer und Brüstungen dürfen die fest-
gesetzte Gebäudehöhe um bis zu 1,10 m überschreiten, wenn sie mindestens 0,5 m von der 
darunterliegenden Gebäudefassade zurückspringen. 
3. Stellplätze und Garagen, Tiefgarage gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB  
Gemäß § 12 Absatz 6 BauNVO sind Stellplätze nur in Tiefgaragen zulässig. 
Innerhalb der Tiefgarage sind außerhalb der durch Baugrenzen eingefassten überbaubaren 
Grundstücksflächen Lagerflächen, Abstellräume, Technik- und Nebenräume sowie Abstellplätze 
für Fahrräder gemäß § 51 BauO NRW bis zu einer maximalen Fläche von 25 % der Tiefgara-
genfläche außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig.

- 2 - 
 
 
/ 3 
4. Bepflanzung und Begrünung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB  
Sämtliche Pflanzungen und sonstige Begrünungsmaßnahmen sind dauerhaft zu erhalten und 
bei Abgang zu ersetzen. 
 
4.1 Begrünung von Tiefgaragen 
Decken von Tiefgaragen sind, soweit sie nicht mit Gebäuden, Wegen, Spielplätzen oder sonsti-
gen Nebenanlagen überbaut werden, dauerhaft zu begrünen. Die Vegetationstragschicht ist in 
einer Stärke von mindestens 60 cm einschließlich einer Filter- und Drainschicht auszubilden. 
Bei der Anpflanzung von Bäumen ist die Vegetationstragschicht mit einer Stärke von mindes-
tens 120 cm auf einer Fläche von mindestens 25 m² je Baum zu modellieren. 
4.2 Dachbegrünung 
Mindestens 10% der Dachflächen sind dauerhaft intensiv zu begrünen. Die Vegetationstrag-
schicht ist dafür in einer Stärke von mindestens 60 cm einschließlich einer Filter- und Drain-
schicht auszubilden. Bei der Anpflanzung von Bäumen ist die Vegetationstragschicht mit einer 
Stärke von mindestens 120 cm auf einer Fläche von mindestens 25 m² je Baum zu modellieren. 
Die restlichen Dachflächen der Gebäude sind extensiv mit Magerrasen oder Sedumgesellschaf-
ten zu begrünen. Die Substrathöhe muss mindestens 8 cm zuzüglich Filter- und Drainschicht 
betragen. Ausgenommen von der extensiven Dachflächenbegrünung sind haustechnisch not-
wendige Dachaufbauten sowie Dachterrassen, Dacheinfassungen und Rettungswege. 
5. Lärmschutzmaßnahmen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB  
5.1 Schallschutzmaßnahmen an Außenbauteilen 
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB wird festgesetzt, dass entsprechend den dargestellten Lärm-
pegelbereichen Schallschutzmaßnahmen an Außenbauteilen von Aufenthaltsräumen gemäß 
DIN 4109 -Schallschutz im Hochbau (Ausgabe November 1989, Beuth Verlag GmbH, Berlin) zu 
treffen sind.  
Weicht das Bauvorhaben von der Baugrenze ab, unterschreitet es die zulässigen Gebäudehö-
hen oder weist das tatsächlich beantragte Bauvorhaben eine abweichende Gebäudegeometrie 
auf, ist für diesen Einzelfall im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren durch eine schall-
technische Untersuchung die Einhaltung des notwendigen Schallschutzes nachzuweisen. 
Die Minderung der zu treffenden Schallschutzmaßnahmen ist im Einzelfall zulässig, wenn im 
bauordnungsrechtlichen Verfahren anhand einer schalltechnischen Untersuchung ein niedrige-
rer Lärmpegelbereich nach DIN 4109 nachgewiesen wird. 
5.2 Lärmschutzwand Kita 
Gemäß § 9 Absatz 1 Nr. 24 BauGB wird festgesetzt, dass die Lärmschutzwand ein Schall-
dämmmaß von größer 24 dB haben muss. Die Lärmschutzwand ist auf der festgesetzten Bauli-
nie mit einer zwingenden Wandhöhe von 50,1 m über NHN und in einer Tiefe von 15 cm zu 
errichten.

- 3 - 
 
 
/ 4 
B Örtliche Bauvorschriften 
Gemäß § 9 Abs. 4 BauGB i. V. m. § 86 Abs. 1 und 4 BauO NRW werden folgende gestalteri-
sche Festsetzungen getroffen: 
1 Dachform 
Es sind nur Flachdächer mit einer Dachneigung von 0 bis 5 °zulässig. 
2 Werbeanlagen 
Es sind ausschließlich folgende Werbeanlagen zulässig: 
- Werbeanlagen an den Gebäudefassaden 
- eine freistehende Werbestele mit den Maßen 1,0 m x 3,0 m x 0,3 m (Breite x Höhe x Tiefe)  
Werbeanlagen mit wechselnden oder bewegten Sichtflächen sind nicht zulässig. 
 
C Hinweise 
1 Das Plangebiet ist als Altstandort mit den Nummern 401431 und 401132 im Altlastenkatas-
ter der Stadt Köln eingetragen. Belastete Altablagerungen oder Hinweise auf eine Verun-
reinigung des Untergrunds wurden im Zuge der durchgeführten Untersuchungen (Gutach-
ten zur Baugrundsituation inkl. Abfalltechnischer Deklaration, Althoff und Kang GbR, April 
2017) nicht festgestellt. Sollten dennoch im Rahmen der Aushubmaßnahmen optisch oder 
geruchlich verunreinigtes Aushubmaterial und/oder andere gefährliche Abfälle angetroffen 
werden bzw. durch die vorangegangene Nutzung entstandene, umweltrelevante Verunrei-
nigungen festgestellt werden, ist die Abteilung Immissionsschutz, Wasser- und Abfallwirt-
schaft (IWA) des Umwelt- und Verbraucherschutzamtes der Stadt Köln unverzüglich zu in-
formieren und die weitere Vorgehensweise abzustimmen. 
2 Luftbilder aus den Jahren 1939-1945 und andere historische Unterlagen liefern Hinweise 
auf vermehrte Kampfhandlungen. Es ist nicht auszuschließen, dass noch Kampfmittel im 
Boden vorhanden sind.  
 Erdarbeiten sind daher mit entsprechender Vorsicht auszuführen. Erfolgen Erdarbeiten mit 
erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen, Verbauar-
beiten wird seitens des Kampfmittelbeseitigungsdienstes eine Sicherheitsdetektion emp-
fohlen. 
3 DIN-Vorschriften und sonstige private Regelwerke, auf die in der Bebauungsplanurkunde 
verwiesen wird, finden jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung Anwen-
dung. Sie werden beim Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster der Stadt Köln, 
Plankammer, Zimmer 06.E 05, Stadthaus, Willy-Brandt Platz 2, 50679 Köln, während der 
Öffnungszeiten zur Einsichtnahme bereitgehalten. 
4 Laut Artenschutzprüfung Stufe 1 vom Kölner Büro für Faunistik vom 11.12.2017 ergeben 
sich keine Verbotstatbestände gemäß § 44 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG). 
Zur Vermeidung von Beeinträchtigungen sind folgende Maßnahmen zu treffen: 
 Die Beseitigung von Vegetation muss außerhalb der Brut- und Aufzuchtzeit wildlebender 
Vogelarten stattfinden, d.h. außerhalb des Zeitraums 1. März bis 30. September. Im Rah-
men der Begehung fanden sich keine Hinweise auf frühere Nester. 
 Falls die Beseitigung von Vegetation innerhalb des Zeitraumes 1. März bis 30. November 
stattfinden soll, ist vorab eine ökologische Baubegleitung einzurichten, die sicherstellt, dass

- 4 - 
 
 
/  
Individuen sowie Fortpflanzungs- und Ruhestätten von wildlebenden Vogelarten rechtzeitig 
identifiziert und geschützt werden können. 
 Verbotstatbestände gemäß § 44 BNatschG werden bei Umsetzung der Planung nicht ver-
letzt, sofern die genannten Vermeidungsmaßnahmen Berücksichtigung finden. Vorgezoge-
ne Ausgleichsmaßnahmen im Sinne des § 44 Abs. 5 BNatSchG sind nicht erforderlich. 
 
D Rechtsgrundlagen 
1 Es gilt das Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Novem-
ber 2017 (BGBl. I S. 3634). 
2 Es gilt die Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 
21. November 2017 (BGBl. I S. 3786) 
3 Es gilt die Planzeichenverordnung (PlanzV) vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 I S. 58). 
4 Es gilt die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen – Landesbauordnung – (BauO 
NRW) vom 01.03.2000 (GV. NRW S. 256). 
5 Für die Rechtsgrundlagen 1 bis 4 gelten jeweils die bei Erlass dieser Satzung geltenden 
Fassungen. 
6 Für die Pflanzmaßnahmen gilt die Anlage der Satzung der Stadt Köln zur Erhebung von 
Kostenerstattungsbeträgen vom 15. Dezember 2011 und den dort formulierten  Gestal-
tungsgrundsätzen und Biotopkürzeln (Amtsblatt der Stadt Köln Nr. 1 vom 04. Januar 2012). 
7 Innerhalb der Grenzen des räumlichen Geltungsbereiches dieses Bebauungsplanes beste-
hende Rechtssetzungen aufgrund des Preußischen Fluchtliniengesetzes von 1875, des 
Aufbaugesetzes Nordrhein-Westfalen, des Bundesbaugesetzes und des Baugesetzbuches 
treten mit der Rechtsverbindlichkeit dieses Bebauungsplanes außer Kraft.

Anlage 1a Geltungsbereich Stand Einleitung

446 Zeichen

50 0 100 200 300  Meter
Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientie-
rung von Mitgliedern des Rates, der Ausschüsse
und der Bezirksvertretungen, die wegen Befan-
genheit an den Beratungen zu diesem Tagesord-
nungspunkt nicht teilnehmen dürfen.
Maßstab: 1: 5.000
Stadtplanungsamt
Stadt Köln
Anlage 1a
Geltungsbereich Stand Einleitungsbeschluss
vorhabenbezogener Bebauungsplan 
Arbeitstitel: Neubau Campus Alte Wagenfabrik in Köln-Ehrenfeld 
N
100

Anlage 4 Änderung § 4a Abs.3 BauGB

2770 Zeichen

Anlage 4 
 
Darstellung der Ergänzung nach § 4a Absatz 3 BauGB 
 
Die textliche Festsetzung „2.2 Gebäudehöhen“ wurde nach der öffentlichen Auslegung des Be-
bauungsplan-Entwurfes (vorhabenbezogener Bebauungsplan) ergänzt. Durch diese Ergänzung 
werden die Grundzüge der Planung nicht berührt, daher wurde von einer erneuten öffentlichen 
Auslegung des Bebauungsplan-Entwurfes abgesehen. 
Stattdessen wurde § 4a Absatz 3 Satz 4 BauGB angewendet „Werden durch die Änderung oder 
Ergänzung des Entwurfs des Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt, kann die Ein-
holung der Stellungnahmen auf die von der Änderung oder Ergänzung betroffenen Öffentlichkeit 
sowie die berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange beschränkt werden.“ 
Der Landschaftsverband Rheinland -Rhein. Amt für Denkmalpflege- wurde mit Schreiben vom 
05.07.2018 als Behörde beziehungsweise Träger öffentlicher Belange beteiligt und konnte eine 
Stellungnahme zu der Ergänzung bis zum 25.07.2018 abgeben. 
Die Öffentlichkeit sowie andere Behörden beziehungsweise Träger öffentlicher Belange sind von 
dieser Ergänzung nicht berührt. 
 
 
Textliche Festsetzung Stand Offenlage 
2.2 Gebäudehöhen 
Gemäß § 16 Abs. 6 BauNVO dürfen die festgesetzten maximalen Gebäudehöhen durch techni-
sche Anlagen wie z.B. Antennen, Fahrstuhlüberfahrten, Lüftungsanlagen oder Sichtschutzwände 
überschritten werden. Das höchstzulässige Maß der Überschreitung beträgt 3,2 m in der Höhe; der 
Flächenanteil der Überschreitung darf insgesamt 20 % der jeweiligen Dachfläche nicht überstei-
gen. Die technischen Anlagen müssen dabei mindestens um 3,0 m von der nordwestlichen Ge-
bäudefassade zur Vitalisstraße, mindestens um 2,0 m von der südwestlichen Gebäudefassade 
(zur AWB) und mindestens um 1,0 m von den übrigen Gebäudefassaden zurückspringen. 
 
 
Textliche Festsetzung mit Ergänzung –Die Ergänzung ist grau hinterlegt- 
2.2 Gebäudehöhen 
Gemäß § 16 Abs. 6 BauNVO dürfen die festgesetzten maximalen Gebäudehöhen durch techni-
sche Anlagen wie z.B. Antennen, Fahrstuhlüberfahrten, Lüftungsanlagen oder Sichtschutzwände 
überschritten werden. Das höchstzulässige Maß der Überschreitung beträgt 3,2 m in der Höhe; der 
Flächenanteil der Überschreitung darf insgesamt 20 % der jeweiligen Dachfläche nicht überstei-
gen. Die technischen Anlagen müssen dabei mindestens um 3,0 m von der nord-westlichen Ge-
bäudefassade zur Vitalisstraße, mindestens um 2,0 m von der südwestlichen Gebäudefassade 
(zur AWB) und mindestens um 1,0 m von den übrigen Gebäudefassaden zu-rückspringen. Erfor-
derliche Absturzsicherungen wie Geländer und Brüstungen dürfen die festgesetzte Gebäudehöhe 
um bis zu 1,10 m überschreiten, wenn sie mindestens 0,5 m von der darunterliegenden Gebäude-
fassade zurückspringen.

Anlage 3 Stellungnahme § 3 Abs. 2 BauGB

6130 Zeichen

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan-Entwurf (vorhabenbezogener Bebauungsplan) Nummer 63465/02 
–Arbeitstitel: Neubau Campus Alte Wagenfabrik in Köln-Ehrenfeld– fristgerecht eingegangenen Stellungnahme aus der Offenlage  
 
Die Offenlage gemäß § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) wurde am 25.04.2018 im Amtsblatt der Stadt Köln bekannt gemacht. Die öffentliche Ausle-
gung des Bebauungsplan-Entwurfs (vorhabenbezogener Bebauungsplan) Nummer 63465/02 mit Begründung erfolgte in der Zeit vom 3. Mai bis ein-
schließlich 4. Juni 2018 beim Stadtplanungsamt (Stadthaus). 
Während der Auslegungsfrist ist eine Stellungnahme abgegeben worden. 
Nachfolgend werden der Inhalt der Stellungnahme (stichwortartig) sowie die Entscheidung durch den Rat dargestellt. 
 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
                 Anlage 3 
LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland, Postfach 21 40, 
50250 Pulheim 
Die Planung beeinträchtige die Belange der Denkmalpflege nega-
tiv, da weder die Hoffläche der denkmalgeschützten Fabrikanlage 
gewahrt, noch das gleichzeitig zur Vogelsanger Straße wirkmäch-
tige wie innerhalb des Fabrikgeländes ausgewogen proportionier-
te Erscheinungsbild des Baudenkmals respektiert werde. 
Die Fläche, die das Cölner Elektromobilwerk Heinrich Scheele 
zur Fabrikation von Elektromobilen für den Krankentransport, die 
Feuerwehr oder ähnliches in Anspruch genommen habe, ergebe 
sich aus der Kartierung einer Studienarbeit. 
Es handele sich um die Fläche zwischen der Werkshalle (4) und 
der Halle (3), welche das Werkstattgebäude enthalte habe. Diese 
Fläche werde im Schreiben des Stadtkonservators aus dem Jahr 
2008 und in den letzten Stellungnahmen des LVR als Hof-, La-
ger- und Rangierfläche bezeichnet. Sie sei zusammen mit der 
Zufahrt, die zwischen dem Verwaltungsgebäude (2) und dem 
Pförtnerhäuschen (1) liege, Teil des von einer Mauer umgeben-
den Fabrikgeländes und sei als Fläche der Zuwegung, An- und 
Die Stellungnahme 
wird teilweise be-
rücksichtigt 
Das Grundstück Vogelsanger Straße 321 wurde am 01.07.1980 
unter der laufenden Nummer 397 in die Denkmalliste der Stadt 
Köln eingetragen und steht damit unter Denkmalschutz. Als Bau-
denkmäler sind auf dem Grundstück das ehemalige Verwal-
tungsgebäude (Villa) an der Vogelsanger Straße und das fünf-
schiffige Hallenbauwerk (Alte Wagenfabrik) angrenzend an das 
Plangebiet vorhanden. 
Der denkmalpflegerische Bewertungstext lautet: „technisches 
Denkmal, Wesentliche charakteristische Merkmale des Denk-
mals: Um 1920-1922 erbaut. Fuhr- und Reinigungsamt (ehemali-
ge Fabrik Scheeler). Zwei Geschosse, zweigeschossig ausge-
bautes Dachgeschoß, Walmdach. Turmartiges Treppenhaus. 
Große Fabrikhalle mit überhöhtem Mittelteil und pyramidenarti-
gen Dächern. Fenster und Türen original.“ 
Die vom Amt für Denkmalpflege als Hof-, Lager- und Rangierflä-
che bezeichnete Fläche zwischen der Werkshalle (4) und der 
Halle (3) ist nicht Bestandteil der vorgenannten Unterschutzstel-
lung. 
Durch den Abbruch der Halle (3) sowie des Pförtnerhäus-

- 2 - 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
    
An
la
ge 
3 
Ablieferung, Lagerung usw. Teil des Produktionsprozesses. Sie  
 
stehe damit in funktionalem Zusammenhang mit den heute noch 
existenten Baulichkeiten des Cölner Elektromobilwerks Heinrich 
Scheele.  
Die nunmehr geplante Bebauung würde diese Freifläche nahezu 
gänzlich überbauen. Abgesehen davon stelle das siebenge-
schossige Gebäude eine massive und dominante Bebauung dar, 
die sowohl das Verwaltungsgebäude mit seinem markanten 
Treppenhausturm überrage wie auch das Verhältnis, der Baulich-
keiten der Fabrik untereinander stören würde. 
chens (1) ist auch ein funktionaler Zusammenhang, der eine 
Freihaltung dieser Fläche rechtfertigen würde, nicht mehr gege-
ben.  
Die geplante Bebauung bildet aus städtebaulicher Sicht eine ar-
chitektonisch hochwertige, ruhige Rückwand zu dem fünfschiffi-
gen Hallenbauwerk und bildet mit diesem ein Ensemble, welches 
die denkmalgeschützten Bauten in besonderem Maße zur Gel-
tung bringt. Durch die Abstaffelung der Geschossigkeit von VII- 
auf VI-Geschosse wird auf die Kubatur des Denkmals „Alte Wa-
genfabrik“ Rücksicht genommen.  
Die Sichtbeziehungen auf die „Alte Wagenfabrik“ werden aus 
Richtung der Vogelsanger Straße und des Maarwegs nicht tan-
giert. 
Lediglich von der Vitalisstraße wird die Sichtbarkeit einge-
schränkt. Diese war aber bereits historisch nicht gegeben. Bis in 
die 2000er Jahre hinein gab es noch ein straßenbegleitendes 
Werkstattgebäude entlang der Vitalisstraße. Dieses schloss un-
mittelbar an das Verwaltungsgebäude an, so dass die Sicht auf 
das fünfschiffige Hallenbauwerk „Alte Wagenfabrik“ aus dieser 
Richtung eingeschränkt war. 
Auch nach dem Abbruch des Werkstattgebäudes war der Blick 
auf das Hallenbauwerk durch eine Mauer und Baumbewuchs ge-
stört. 
Die geplante Bebauung ermöglicht erstmals eine geordnete 
Sichtbeziehung von der Ecke Vogelsanger Straße/Vitalisstraße 
auf das denkmalgeschützte Hallenbauwerk. 
Die Fassadengestaltung des Bürogebäudes nimmt die Vertikalität 
der Fassadengliederung des Hallenbauwerks auf. 
Ein negativer Einfluss des geplanten Baukörpers auf das Verwal-
tungsgebäude an der Vogelsanger Straße ist ebenfalls nicht er-
sichtlich. Das Verwaltungsgebäude prägt aufgrund seiner stra-
ßenbegleitenden Lage weiterhin den Stadtraum und wird durch

- 3 - 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
    
An
la
ge 
3 
das Neubauprojekt nicht tangiert. 
Es besteht bereits Baurecht für ein V-geschossiges Bürogebäu-
de. Die Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungspla-
nes sehen eine siebengeschossige Winkelbebauung entlang der 
Vitalisstraße und eine sechsgeschossige Bebauung parallel zum 
Denkmal „Alte Wagenfabrik“ vor. Die Ecke zur Vogelsanger Stra-
ße ist in halbrunder Form ausgebildet und macht den Blick frei 
auf die denkmalgeschützte „Alte Wagenfabrik“.  
Negative Auswirkungen auf den Denkmalschutz durch die ge-
plante höhere Geschossigkeit gegenüber dem bestehenden Bau-
recht sind nicht erkennbar.

Anlage 1 Geltungsbereich

361 Zeichen

Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung von0LWJOLHGHUQGHV5DWHVGHU$XVVFKVVHXQGGHU%H]LUNVYHUtretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zuGLHVHP7DJHVRUGQXQJVSXQNWQLFKWWHLOQHKPHQGUIHQ
Anlage 1
0D‰VWDEN
StadtplanungsamtVorhabenbezogener Bebauungsplan Neubau Campus Alte WagenfabrikLQ.|OQ(KUHQIHOG
0 10050 200300 Meter

Anlage 2 TOEB § 4 Abs. 1 und Abs. 2 BauGB

7788 Zeichen

/ 2 
 
Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan-Entwurf (vorhabenbezogener Bebauungsplan) Nummer 63465/02 
–Arbeitstitel: Neubau Campus Alte Wagenfabrik in Köln-Ehrenfeld– eingegangenen Stellungnahmen aus der Beteiligung der Be-
hörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange 
Die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 1 und Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) wurde vom 
28.07.2017 bis zum 31.08.2017 bzw. vom 22.03.2018 bis zum 26.04.2018 durchgeführt. Im Zeitraum der Beteiligung sind 13 Stellungnahmen eingegan-
gen. 
Nachfolgend werden die Inhalte der Stellungnahmen (stichwortartig) sowie ihre Berücksichtigung im weiteren Verfahren dargestellt. 
 
 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
        Anlage 2 
Bezirksregierung Köln –Dezernat 52- (Abfallwirtschaft u. Boden-
schutz –einschl. anlagenbezogener Umweltschutz) 
keine Bedenken. 
Kenntnisnahme entfällt 
Bezirksregierung Köln –Dezernat 53- (Immissionsschutz - ein-
schl. anlagenbezogener Umweltschutz) 
keine Bedenken 
Kenntnisnahme entfällt 
Bezirksregierung Düsseldorf –Dezernat 22.5- Kampfmittelbeseiti-
gungsdienst 
Luftbilder aus den Jahren 1939-1945 und andere historische Un-
terlagen liefern Hinweise auf vermehrte Bombenabwürfe. Es wird 
eine Überprüfung der zu bebauenden Fläche auf Kampfmittel 
empfohlen. 
ja In den vorhabenbezogenen Bebauungsplan wird ein entspre-
chender Hinweis aufgenommen. 
Industrie- und Handelskammer zu Köln 
Der Erhalt von Gewerbegebiet und die Realisierung einer neuen 
gewerblichen Nutzung werden begrüßt. 
Kenntnisnahme entfällt 
Landschaftsverband Rheinland Rhein. Amt für Denkmalpflege 
Bei dem Baudenkmal handele es sich um die Alte Wagenfabrik, 
teilweise Das Grundstück Vogelsanger Straße 321 wurde am 01.07.1980 
unter der laufenden Nummer 397 in die Denkmalliste der Stadt

- 2 - 
 
/ 3 
 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
 
 
 
 
 
 
 
 
A
n
l
a
g
e
 
2 
Vogelsanger Straße 321, die aus einem Verwaltungsgebäude 
und einer fünfschiffigen Halle bestehe. Sein Wirkungsraum stelle 
sich in erster Linie in funktionalen Bezügen dar und umfasse ins-
besondere die ehemalige Hoffläche der Alten Wagenfabrik, die 
zum Rangieren diente. Das Baudenkmal habe damit eine ausge-
prägte funktionale Raumwirkung, die gemäß § 9 Abs. 1 b) DSchG 
NRW ebenfalls Teil der Denkmalbedeutung sei und zum Schutz-
gegenstand zähle. Die Rangierfläche der Wagen sei zu schützen, 
um auch in Zukunft die historische Nutzung und Funktionalität der 
Alten Wagenfabrik erlebbar zu halten. 
Die Planung sehe eine Bebauung genau auf dieser Rangierfläche 
vor und beeinträchtige damit das Baudenkmal in seinem funktio-
nalen Wirkungsraum ganz erheblich. 
Im Bauleitplanverfahren sei eine gerechte Abwägung des öffentli-
chen Belangs Denkmalpflege erforderlich und das Baudenkmal 
samt seinem Wirkungsraum im Plan als solches zu kennzeichnen 
und in der Begründung ausreichend zu würdigen. 
Köln eingetragen und steht damit unter Denkmalschutz. Als Bau-
denkmäler sind auf dem Grundstück das ehemalige Verwal-
tungsgebäude (Villa) an der Vogelsanger Straße und das fünf-
schiffige Hallenbauwerk (Alte Wagenfabrik) angrenzend an das 
Plangebiet vorhanden. Die Rangierfläche der Wagen ist nicht 
Bestandteil der vorgenannten Unterschutzstellung. 
Durch den Abbruch der ehemaligen Werkhalle sowie des 
Pförtnerhäuschen ist auch ein funktionaler Zusammenhang, der 
eine Freihaltung dieser Fläche rechtfertigen würde, nicht mehr 
gegeben.  
Die Sichtbeziehungen auf die „Alte Wagenfabrik“ werden aus 
Richtung der Vogelsanger Straße und des Maarwegs nicht tan-
giert. 
Lediglich von der Vitalisstraße wird die Sichtbarkeit einge-
schränkt. Diese war aber bereits historisch nicht gegeben. Bis in 
die 2000er Jahre hinein gab es noch das o.a. straßenbegleitende 
Werkstattgebäude entlang der Vitalisstraße. Dieses schloss un-
mittelbar an das Verwaltungsgebäude an, so dass die Sicht auf 
das fünfschiffige Hallenbauwerk „Alte Wagenfabrik“ aus dieser 
Richtung eingeschränkt war. 
Auch nach dem Abbruch des Werkstattgebäudes war der Blick 
auf das Hallenbauwerk durch eine Mauer und Baumbewuchs ge-
stört. 
Die geplante Bebauung ermöglicht erstmals eine geordnete 
Sichtbeziehung von der Ecke Vogelsanger Straße/Vitalisstraße 
auf das denkmalgeschützte Hallenbauwerk. 
Die Fassadengestaltung des Bürogebäudes nimmt die Vertikalität 
der Fassadengliederung des Hallenbauwerks auf. 
Ein negativer Einfluss des geplanten Baukörpers auf das Verwal-
tungsgebäude an der Vogelsanger Straße ist ebenfalls nicht er-
sichtlich. Das Verwaltungsgebäude prägt aufgrund seiner stra-
ßenbegleitenden Lage weiterhin den Stadtraum und wird durch

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/ 4 
 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
 
 
 
 
 
 
 
 
A
n
l
a
g
e
 
2 
das Neubauprojekt nicht tangiert.  
Für die gewünschte Kennzeichnung gibt es keine Rechtsgrundla-
ge. Grundsätzlich wäre eine nachrichtliche Übernahme nach § 9 
Abs. 5 BauGB für die in die Denkmalliste eingetragenen Bau-
denkmäler -das ehemalige Verwaltungsgebäude (Villa) an der 
Vogelsanger Straße und das fünfschiffige Hallenbauwerk (Alte 
Wagenfabrik)- möglich, beide Baudenkmäler liegen jedoch au-
ßerhalb des Geltungsbereichs des vorhabenbezogenen Bebau-
ungsplanes. 
Landesbetrieb Straßenbau NRW Niederlassung Köln 
keine Bedenken 
Kenntnisnahme entfällt 
Deutsche Telekom AG, Netzproduktion GmbH, TI NL West, PTI 
22 
keine Bedenken 
Kenntnisnahme entfällt 
Stadtwerke Köln GmbH, Abteilung Liegenschaften 
keine Bedenken, Hinweis dass RheinEnergie AG Versorgung der 
geplanten Bebauung mit Wasser und Energie durch Leitungen in 
der Umgebung sicherstellen kann und das gegebenenfalls auch 
eine Versorgung mit Fernwärme möglich ist 
Kenntnisnahme entfällt  
Rheinische NETZGesellschaft mbH –Leitplanung- 
keine Bedenken 
Kenntnisnahme entfällt  
Stadtentwässerungsbetriebe Köln, AöR 
keine grundsätzlichen Bedenken 
Bei der Planung der Tiefgarageneinfahrt ist durch geeignete 
Maßnahmen des Objektschutzes oder der Geländegestaltung 
sicherzustellen, dass bei seltenen Starkregenereignissen dass 
Wasser von der Straße nicht in die Tiefgarage läuft und diese 
ja Im Rahmen einer Überflutungsprüfung wurde durch entspre-
chende Maßnahmen (z.B. Geländemodulierung) nachgewiesen, 
dass bei dem Auftreten eines Starkregenereignisses eine Über-
flutung des Grundstückes schadlos bleibt. Die Vorhabenträgerin 
wird diese Maßnahmen bei der Hochbauplanung berücksichtigen.

- 4 - 
 
 
 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
 
 
 
 
 
 
 
 
A
n
l
a
g
e
 
2 
flutet. 
AWB Abfallwirtschaftsbetriebe Köln GmbH 
Keine Bedenken, jedoch soll die zunehmende Verkehrssituation 
in diesem Bereich ausreichend berücksichtigt werden. 
ja Im Rahmen des B-Planverfahrens erfolgte eine Verkehrsuntersu-
chung.  
Die Leistungsanalyse hat ergeben, dass bei Berücksichtigung der 
Optimierungsmaßnahmen der Signalisierung alle untersuchten 
Zufahrten bzw. Knotenpunkte im Planfall sowohl in der Morgen-
spitze als auch in der Abendspitze als mindestens ausreichend 
(mindestens Qualitätsstufe D) zu werten sind. Lediglich die Zu-
fahrt Vogelsanger Straße erhält die Qualitätsstufe E, was mit den 
aus der Zufahrt ausfahrenden Linkseinbiegern zu begründen ist 
und nur sehr wenige Verkehrsteilnehmer (maximal vier Fahrzeu-
ge) betrifft. Diese durch Mikrosimulation ermittelte Qualitätsstufe 
ist in der Realität jedoch als unproblematisch zu werten, da auf-
grund der direkt angrenzenden signalisierten Knotenpunkte und 
bei rücksichtsvoller Fahrweise der Verkehrsteilnehmer genügend 
Zeitlücken zum Ausfahren bleiben. 
Kölner Verkehrs-Betriebe AG 
keine Bedenken 
Kenntnisnahme entfällt  
Häfen und Güterverkehr Köln AG, HGK A 1  
keine Bedenken 
Kenntnisnahme entfällt

Anlage 7 B-Plan und VEP

960 Zeichen

VII
VI
*+PD[P1+1
GH max.: 69,7 m
1+1
TG/Na
I
LSW
LPB VI
LPB V
LPB V
LPB IV
LPB IV
LPB III
:+ P1+1
Vitalisstrasse
Vogelsanger Strasse
N
GE
GRZ 0,7
TG/Na
TG- Ein- und
Ausfahrt
Anlage 7
0D‰VWDE1
Stadtplanungsamt
Vorhabenbezogener Bebauungsplan
Neubau Campus Alte Wagenfabrik in Köln-Ehrenfeld
Seite 1 von 2

Vitalisstrasse
Vogelsanger Strasse
Extensive'DFKEHJUQXQJ
OK Attika +24,62 11
-0,02
Alte Wagenfabrik, Denkmal
Aufzugs-schacht
Aufzugs-
schacht
Aufzugs-schacht
11
Schallschutzwand  H= 2 m
Terrasse 6.OG
Technikdach 7.OG
 Innenhof
Extensive'DFKEHJUQXQJ
Extensive'DFKEHJUQXQJ
Extensive
'DFKEHJUQXQJ
Intensive'DFKEHJUQXQJ
Intensive'DFKEHJUQXQJ
Intensive'DFKEHJUQXQJ
Intensive'DFKEHJUQXQJ
IntensiveDachbe-JUQXQJ
Intensive'DFKEHJUQXQJ
Sichtschutzwand
$X‰HQEHUHLFK.LWD
N
0D‰VWDE1
Stadtplanungsamt
Vorhaben- und  Erschließungsplan
Neubau Campus Alte Wagenfabrik in Köln-Ehrenfeld
Seite 2 von 2

Beratungsverlauf (4)

04.09.2018 Rahmenplanungsbeirat Braunsfeld / Müngersdorf / Ehrenfeld
TOP 5.1 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
10.09.2018 Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld)
TOP 10.2 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
20.09.2018 Stadtentwicklungsausschuss
TOP 12.2 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: zurückgestellt

Zur Sitzung
27.09.2018 Rat
TOP 12.3 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: zurückgestellt

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
2433/2018
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
13.08.2018
Erstellt
24.07.2018 13:44