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V/0834/2008

Baustellen pünktlich abschließen

Vorlagen 08.01.2009

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Nächste Beratung: Hauptausschuss, Sitzung am 11.02.2009, TOP 3

Beschlussvorlage

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Beschlussvorlage

4880 Zeichen

V/0834/2008 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Tiefbauamt 
 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Baustellen pünktlich abschließen 
Antrag der FDP-Fraktion an den HA Nr. AH/0001/2008 vom 11.08.2008 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
28.01.2009 Vergabeausschuss Vorberatung 
03.02.2009 Ausschuss für Umweltschutz und Bauwesen Vorberatung 
11.02.2009 Hauptausschuss Entscheidung
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
1. Der Hauptausschuss stimmt dem von der Verwaltung vorgeschlagenen Verfahren bei der 
Abwicklung von Tiefbaumaßnahmen von besonderer Bedeutung in der in der Anlage dar-
gestellten Form zu. 
 
2. Der Antrag Nr. AH/0001/2008 der FDP-Fraktion vom 11.08.2008 "Baustellen pünktlich ab-
schließen" ist damit erledigt. 
 
 
 
Begründung: 
 
Der Antrag der FDP-Fraktion zielt darauf ab, dass die Verwaltung zukünftig bei größeren Tiefbau-
maßnahmen im rechtlich zulässigen Rahmen Vertragsstrafen für den Fall einer nicht termingerech-
ten Fertigstellung der Maßnahme vereinbaren soll. 
 
Gemäß § 12 VOB/A besteht grundsätzlich die Möglichkeit, eine Vertragsstrafe für Tiefbaumaß-
nahmen der Stadt Münster zu vereinbaren. Da die Vertragsstrafen für den Auftragsnehmer ein 
Wagnis darstellt, sollen sie entsprechend  dem § 9 Nr. 2 VOB/A (ungewöhnliches Wagnis) nur in 
begründeten Fällen in einen Vertrag aufgenommen werden. Eine beabsichtigte Vertragsstrafe ist 
vor diesem Hintergrund zu prüfen und zu begründen. Eine Vertragsstrafe ist nur dort sinnvoll, wo 
sie im Falle einer Fristüberschreitung auch durchgesetzt werden kann. Dies setzt voraus, dass das 
Verschulden eindeutig dem Bauunternehmer zugeschrieben werden kann. Die Beweislast hat hier-
für der Bauherr. 
 
Bei einer innerörtlichen Baustelle im öffentlichen Straßenraum unter Verkehr sind die möglichen 
Ursachen einer Behinderung jedoch sehr vielfältig. Aufgrund der örtlichen Verhältnisse und der 
verschiedenen Abhängigkeiten zwischen den Beteiligten lässt sich der Beweis eines eindeutigen 
Vorlagen-Nr.: 
V/0834/2008 
Auskunft erteilt: 
Herr Grimm 
Ruf: 
492 66 00 
E-Mail: 
Grimm@stadt-muenster.de  
Datum: 
08.01.2009 
Öffentliche Beschlussvorlage

- 2 - 
V/0834/2008 
Verschuldens selten führen. Die damit zwangsläufig verbundenen Konflikte belasten die Zusam-
menarbeit zwischen Bauherrn und Bauunternehmer, ohne sicher zum Erfolg zu führen. Die Wirk-
samkeit einer Vertragsstrafe wird in der Praxis daher häufig überschätzt. 
 
Ziel einer Vertragsstrafe ist, die ausführende Firma damit unter Druck zu setzen, die vereinbarten 
Bautermine einzuhalten. Dieses Ziel kann in der Regel auch mit anderen Mitteln erreicht werden. 
Eine Vertragsstrafe dient nicht dazu, sich einen eventuell entstehenden Schaden ausgleichen zu 
lassen. Dieses ist auf andere Weise sicherzustellen. 
 
Die Vereinbarung einer Vertragsstrafe beinhaltet eine Reihe von Nachteilen, die die Erreichung 
des o. g. Zieles nicht unterstützen sondern erschweren: 
 
• Die Baumaßnahme verteuert sich durch das erhöhte Wagnis für den Auftragnehmer (AN) 
 
• Die Vereinbarung einer Vertragsstrafe ist mit erheblichem Mehraufwand für die Bauvorberei-
tung/Ausschreibung verbunden, da alle die Bauzeit beeinflussenden Umstände durch das Tief-
bauamt im Vorfeld detailliert ermittelt und benannt werden müssen. 
 
• Eine Einflussnahme durch den AG auf die Bauabläufe (z. B. Berücksichtigung von Anlieger-
wünschen) während der Bauausführung ist kaum noch möglich, ohne die Vertragsstrafenrege-
lung auszuhebeln. 
 
• Erheblichen Unwägbarkeiten für die termingerechte Ausführung ergeben sich insbesondere bei 
Kooperationsarbeiten mit den Stadtwerken, da häufig eine Vielzahl von Firmen und Zulieferern 
in die Bauabläufe eingebunden werden müssen. 
 
• Bei einer Vertragsstrafenregelung fokussiert sich der ganze Bauablauf auf die Termineinhal-
tung. Andere Belange wie Qualität, Bürgerfreundlichkeit bekommen eine geringere Bedeutung. 
Häufige Streitigkeiten auf der Baustelle sind vorprogrammiert.  
 
Eine telefonische Kurzumfrage in acht größeren Städten in der BRD ergab, dass zwar 50 % der 
Städte Vertragsstrafen  vereinbart haben,  jedoch in diesen Städten eine Durchsetzung der Strafen 
in der Praxis nicht erfolgt ist. 
 
Das Tiefbauamt schlägt daher vor, für Baumaßnahmen mit besonderer Bedeutung (z. B. in Haupt-
verkehrsstraßen oder im Innenstadtbereich) eine differenzierte Vorgehensweise anzuwenden, de-
ren Bausteine sich, einzeln oder in Kombination angewendet, in der Vergangenheit bei einer Viel-
zahl von Maßnahmen bewährt haben. Details der differenzierten Vorgehensweise sind der Anlage 
zu entnehmen. Aus Sicht der Verwaltung kann mit dieser Vorgehensweise der pünktliche Ab-
schluss von größeren Tiefbaumaßnahmen in der Innenstadt gewährleistet werden. 
 
In Vertretung 
 
gez. 
 
Schultheiß 
Stadtdirektor 
 
 
 
Anlage: Differenzierte Vorgehensweise der Verwaltung bei der Abwicklung von 
  Tiefbaumaßnahmen von besonderer Bedeutung

Beratungsverlauf (2)

03.02.2009 Ausschuss für Umweltschutz und Bauwesen
TOP 4.3 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: von der Tagesordnung abgesetzt

Zur Sitzung
11.02.2009 Hauptausschuss
TOP 3 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: von der Tagesordnung abgesetzt

Zur Sitzung

Details

Vorlagen-Nr.
V/0834/2008
Typ
Vorlagen
Datum
08.01.2009
Erstellt
06.10.2020 14:37