V/0834/2008
Baustellen pünktlich abschließen
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Beschlussvorlage
4880 Zeichen
V/0834/2008 DER OBERBÜRGERMEISTER Tiefbauamt Betrifft Baustellen pünktlich abschließen Antrag der FDP-Fraktion an den HA Nr. AH/0001/2008 vom 11.08.2008 Beratungsfolge 28.01.2009 Vergabeausschuss Vorberatung 03.02.2009 Ausschuss für Umweltschutz und Bauwesen Vorberatung 11.02.2009 Hauptausschuss Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: 1. Der Hauptausschuss stimmt dem von der Verwaltung vorgeschlagenen Verfahren bei der Abwicklung von Tiefbaumaßnahmen von besonderer Bedeutung in der in der Anlage dar- gestellten Form zu. 2. Der Antrag Nr. AH/0001/2008 der FDP-Fraktion vom 11.08.2008 "Baustellen pünktlich ab- schließen" ist damit erledigt. Begründung: Der Antrag der FDP-Fraktion zielt darauf ab, dass die Verwaltung zukünftig bei größeren Tiefbau- maßnahmen im rechtlich zulässigen Rahmen Vertragsstrafen für den Fall einer nicht termingerech- ten Fertigstellung der Maßnahme vereinbaren soll. Gemäß § 12 VOB/A besteht grundsätzlich die Möglichkeit, eine Vertragsstrafe für Tiefbaumaß- nahmen der Stadt Münster zu vereinbaren. Da die Vertragsstrafen für den Auftragsnehmer ein Wagnis darstellt, sollen sie entsprechend dem § 9 Nr. 2 VOB/A (ungewöhnliches Wagnis) nur in begründeten Fällen in einen Vertrag aufgenommen werden. Eine beabsichtigte Vertragsstrafe ist vor diesem Hintergrund zu prüfen und zu begründen. Eine Vertragsstrafe ist nur dort sinnvoll, wo sie im Falle einer Fristüberschreitung auch durchgesetzt werden kann. Dies setzt voraus, dass das Verschulden eindeutig dem Bauunternehmer zugeschrieben werden kann. Die Beweislast hat hier- für der Bauherr. Bei einer innerörtlichen Baustelle im öffentlichen Straßenraum unter Verkehr sind die möglichen Ursachen einer Behinderung jedoch sehr vielfältig. Aufgrund der örtlichen Verhältnisse und der verschiedenen Abhängigkeiten zwischen den Beteiligten lässt sich der Beweis eines eindeutigen Vorlagen-Nr.: V/0834/2008 Auskunft erteilt: Herr Grimm Ruf: 492 66 00 E-Mail: Grimm@stadt-muenster.de Datum: 08.01.2009 Öffentliche Beschlussvorlage - 2 - V/0834/2008 Verschuldens selten führen. Die damit zwangsläufig verbundenen Konflikte belasten die Zusam- menarbeit zwischen Bauherrn und Bauunternehmer, ohne sicher zum Erfolg zu führen. Die Wirk- samkeit einer Vertragsstrafe wird in der Praxis daher häufig überschätzt. Ziel einer Vertragsstrafe ist, die ausführende Firma damit unter Druck zu setzen, die vereinbarten Bautermine einzuhalten. Dieses Ziel kann in der Regel auch mit anderen Mitteln erreicht werden. Eine Vertragsstrafe dient nicht dazu, sich einen eventuell entstehenden Schaden ausgleichen zu lassen. Dieses ist auf andere Weise sicherzustellen. Die Vereinbarung einer Vertragsstrafe beinhaltet eine Reihe von Nachteilen, die die Erreichung des o. g. Zieles nicht unterstützen sondern erschweren: • Die Baumaßnahme verteuert sich durch das erhöhte Wagnis für den Auftragnehmer (AN) • Die Vereinbarung einer Vertragsstrafe ist mit erheblichem Mehraufwand für die Bauvorberei- tung/Ausschreibung verbunden, da alle die Bauzeit beeinflussenden Umstände durch das Tief- bauamt im Vorfeld detailliert ermittelt und benannt werden müssen. • Eine Einflussnahme durch den AG auf die Bauabläufe (z. B. Berücksichtigung von Anlieger- wünschen) während der Bauausführung ist kaum noch möglich, ohne die Vertragsstrafenrege- lung auszuhebeln. • Erheblichen Unwägbarkeiten für die termingerechte Ausführung ergeben sich insbesondere bei Kooperationsarbeiten mit den Stadtwerken, da häufig eine Vielzahl von Firmen und Zulieferern in die Bauabläufe eingebunden werden müssen. • Bei einer Vertragsstrafenregelung fokussiert sich der ganze Bauablauf auf die Termineinhal- tung. Andere Belange wie Qualität, Bürgerfreundlichkeit bekommen eine geringere Bedeutung. Häufige Streitigkeiten auf der Baustelle sind vorprogrammiert. Eine telefonische Kurzumfrage in acht größeren Städten in der BRD ergab, dass zwar 50 % der Städte Vertragsstrafen vereinbart haben, jedoch in diesen Städten eine Durchsetzung der Strafen in der Praxis nicht erfolgt ist. Das Tiefbauamt schlägt daher vor, für Baumaßnahmen mit besonderer Bedeutung (z. B. in Haupt- verkehrsstraßen oder im Innenstadtbereich) eine differenzierte Vorgehensweise anzuwenden, de- ren Bausteine sich, einzeln oder in Kombination angewendet, in der Vergangenheit bei einer Viel- zahl von Maßnahmen bewährt haben. Details der differenzierten Vorgehensweise sind der Anlage zu entnehmen. Aus Sicht der Verwaltung kann mit dieser Vorgehensweise der pünktliche Ab- schluss von größeren Tiefbaumaßnahmen in der Innenstadt gewährleistet werden. In Vertretung gez. Schultheiß Stadtdirektor Anlage: Differenzierte Vorgehensweise der Verwaltung bei der Abwicklung von Tiefbaumaßnahmen von besonderer Bedeutung
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: von der Tagesordnung abgesetzt
Zur SitzungBeschluss: von der Tagesordnung abgesetzt
Zur SitzungDetails
- Vorlagen-Nr.
- V/0834/2008
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 08.01.2009
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37