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0533/2018

KOMM-AN

Eilentscheidung Hauptausschuss 19.03.2018

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Anlage 2 Vorabauszug Hauptausschuss 09.04.2018

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Dringlichkeitsvorlage Hauptausschuss

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Ansehen

Anlage 1 2018-02-01-RL-KOMM-AN-KI-final

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Ansehen

Anlage 2 Vorabauszug Hauptausschuss 09.04.2018

2332 Zeichen

Geschäftsführung  
Hauptausschuss 
Frau Gloger 
Telefon:  (0221) 26014  
Fax       :  (0221) 26570 
E-Mail:  Lea.Gloger@Stadt-Koeln.de 
Datum: 12.04.2018 
Auszug 
aus dem Entwurf der Niederschrift der 32. Sitzung des 
Hauptausschusses vom 09.04.2018 
öffentlich 
5.1.1 KOMM-AN 
0533/2018 
 
Beschluss: 
Der Hauptausschuss beschließt:  
 
1. Die Verwaltung wird beauftragt, den städtischen Förderantrag zur Fortsetzung 
des Programmes des Landes NRW „KOMM-AN NRW - Programm zur Förde-
rung der Integration von Flüchtlingen in den Kommunen“ fristgerecht und künf-
tig laufend für die mögliche Förderhöchstdauer, derzeit bis Ende 2022, zu stel-
len. 
 
2. Zur Finanzierung des Antrages für das Programm „KOMM-AN NRW - Pro-
gramm zur Förderung der Integration von Flüchtlingen in den Kommunen“ 
wird ein zahlungswirksamer Mehraufwand im Teilergebnisplan 0504, Freiwilli-
ge Soziale Leistungen und Diversity, bei Teilplanzeile 13 Aufwendungen für 
Sach- und Dienstleistungen in Höhe von 20.000 € sowie bei Teilplanzeile 15, 
Transferaufwendungen zunächst für die Haushaltsjahre 2018 - 2022 von ins-
gesamt auf Antrag zu erwartenden 387.972 € jährlich eingestellt. Die Deckung 
erfolgt durch Mehrerträge in gleicher Höhe im Haushaltsjahr 2018 ff im glei-
chen Teilergebnisplan, bei Teilplanzeile 02 - Zuwendungen und allgemeine 
Umlagen, durch die Zuwendungen des Landes.  
Sollte die bisherige und für 2018 zugesagte Höchst-Fördermittelhöhe von 
387.972 € in den Jahren ab 2019 geringer ausfallen, werden Fach- und Fi-
nanzausschuss über eine Mitteilung informiert und es wird ggf. ein neuer 
Ratsbeschluss eingeholt. 
 
3. Zur Durchführung des Programmes (vorbehaltlich der entsprechenden Förde-
rung) für die Laufzeit des Programms sowie für die nachrangige Abwicklung

des Programmes (längstens bis 31.12.2023) beschließt der Rat die weitere 
Verlängerung von 2,0 befristeten Planstellen in der Bewertung S 17 TVöD-
SuE zur Erledigung von sowohl (sozial) pädagogischen Aufgaben als auch 
von Aufgaben der allgemeinen Verwaltung. 
 
4. Ab 2019 entsteht ein Fehlbetrag durch ungedeckte Personalkosten in Höhe 
66.668 €, ab 2020 ff. in Höhe von 66.668 € zuzüglich entsprechender Anpas-
sungen, der den städtischen Gesamthaushalt belastet und das Haushaltsdefi-
zit weiter verschlechtert. 
 
 
Abstimmungsergebnis: 
Einstimmig zugestimmt.

Dringlichkeitsvorlage Hauptausschuss

9448 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle 
V/5001 
 
Vorlagen-Nummer 
 0533/2018 
Freigabedatum 
19.03.2018  
Dringlichkeitsentscheidung und Genehmigung zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Entscheidung durch den Hauptausschuss gemäß § 60 Absatz 1, Satz 1 GO NRW und Genehmigung 
durch den Rat gemäß § 60 Absatz 1, Satz 3 GO NRW. 
Betreff 
KOMM-AN 
Gremium Datum Zuständigkeit 
Hauptausschuss 09.04.2018 Entscheidung 
Rat 03.05.2018 Genehmigung (DE) 
 
Begründung der Dringlichkeit 
Die Förderrichtlinie KOMM-AN NRW wurde am 2.2.2018 veröffentlicht. Die Fördermittel kön-
nen beim Land erst abgerufen werden, wenn ein Beschluss zur Weiterführung des Pro-
gramms in Köln vorliegt. 
Die reguläre Beratungsfolge zur Entscheidung konnte nicht fristgerecht erreicht werden. Um 
der Vielzahl von ehrenamtlich arbeitenden Initiativen eine Planungssicherheit zur Finanzierung 
ihrer Betreuungsangebote geben zu können, ist eine schnellstmögliche Entscheidung erfor-
derlich. Dies ist im Sinne der Förderung der ehrenamtlichen Flüchtlingsarbeit in Köln. 
Zur Vermeidung einer Dringlichkeitsentscheidung ist daher eine Beschlussfassung im Haupt-
ausschuss erforderlich. 
 
Beschluss: 
Der Hauptausschuss beschließt:  
 
1. Die Verwaltung wird beauftragt, den städtischen Förderantrag zur Fortsetzung des Program-
mes des Landes NRW „KOMM-AN NRW - Programm zur Förderung der Integration von 
Flüchtlingen in den Kommunen“ fristgerecht und künftig laufend für die mögliche Förder-
höchstdauer, derzeit bis Ende 2022, zu stellen. 
 
2. Zur Finanzierung des Antrages für das Programm „KOMM-AN NRW - Programm zur Förde-
rung der Integration von Flüchtlingen in den Kommunen“ wird ein zahlungswirksamer Mehr-
aufwand im Teilergebnisplan 0504, Freiwillige Soziale Leistungen und Diversity, bei Teilplan-
zeile 13 Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen in Höhe von 20.000 € sowie bei Teil-
planzeile 15, Transferaufwendungen zunächst für die Haushaltsjahre 2018 - 2022 von insge-
samt auf Antrag zu erwartenden 387.972 € jährlich eingestellt. Die Deckung erfolgt durch 
Mehrerträge in gleicher Höhe im Haushaltsjahr 2018 ff im gleichen Teilergebnisplan, bei Teil-
planzeile 02 - Zuwendungen und allgemeine Umlagen, durch die Zuwendungen des Landes.  
Sollte die bisherige und für 2018 zugesagte Höchst-Fördermittelhöhe von 387.972 € in den 
Jahren ab 2019 geringer ausfallen, werden Fach- und Finanzausschuss über eine Mitteilung 
informiert und es wird ggf. ein neuer Ratsbeschluss eingeholt. 
 
3. Zur Durchführung des Programmes (vorbehaltlich der entsprechenden Förderung) für die 
Laufzeit des Programms sowie für die nachrangige Abwicklung des Programmes (längstens 
bis 31.12.2023) beschließt der Rat die weitere Verlängerung von 2,0 befristeten Planstellen in 
der Bewertung S 17 TVöD-SuE zur Erledigung von sowohl (sozial) pädagogischen Aufgaben 
als auch von Aufgaben der allgemeinen Verwaltung.

2 
 
 
4. Ab 2019 entsteht ein Fehlbetrag durch ungedeckte Personalkosten in Höhe 66.668 €, ab 2020 
ff. in Höhe von 66.668 € zuzüglich entsprechender Anpassungen, der den städtischen Ge-
samthaushalt belastet und das Haushaltsdefizit weiter verschlechtert. 
 
Alternative: 
Das KI Köln stellt keinen Antrag auf Beteiligung an dem Programm des Landes NRW „KOMM-AN 
NRW - Programm zur Förderung der Integration von Flüchtlingen in den Kommunen“ und verzichtet 
jährlich zunächst bis 31.12.2022 befristet auf die Festbetragsfinanzierung von 50.000 € /Stelle zuzüg-
lich 10.000 € Sachkosten/Stelle und zusätzlich auf die Maßnahmenförderung i. H. v. max. 387.972 €.  
 
 
Beschluss des Rates: 
Der Rat genehmigt gemäß § 60 Absatz 1 Satz 3 GO NW vorstehende Dringlichkeitsentscheidung des 
Hauptausschusses.

3 
 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
 Ja, investiv Investitionsauszahlungen         € 
  Zuwendungen/Zuschüsse  Nein  Ja            % 
 Ja, ergebniswirksam Aufwendungen für die Maßnahme  571.372  € 
  Zuwendungen/Zuschüsse  Nein  Ja 507.972 €  89 % 
Jährliche Folgeaufwendungen (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: 2019 
a) Personalaufwendungen    166.668 € 
b) Sachaufwendungen etc.    20.000 € 
c) bilanzielle Abschreibungen         € 
Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: 2019 
a) Erträge    120.000 € 
b) Erträge aus der Auflösung Sonderposten         € 
Einsparungen: ab Haushaltsjahr:       
a) Personalaufwendungen          € 
b) Sachaufwendungen etc.          € 
Beginn, Dauer        
 
 
 
Begründung 
1. Das erstmals in 2016 aufgelegte Programm KOMM-AN NRW wurde auch in 2017 fortgeführt.  
Nunmehr liegt die Förderrichtlinie für den Förderzeitraum 2018 – 2022 vor. 
 
Das Programm setzt sich aus folgenden Programmteilen zusammen: 
 
a. Stärkung der Kommunalen Integrationszentren (KI) 
b. Bedarfsorientierte Maßnahmen vor Ort 
c. Stärkung der Integrationsagenturen (IA) 
d. Erstellung einer Wertebroschüre 
 
Im Rahmen der Programmteile a) und b) wurden im KI Köln zum 01.06.2016 zwei Stellen für 
die Umsetzung des Programms eingerichtet. 
Das Land beteiligt sich an den Personalkosten pro Jahr mit maximal 50.000 € je Stelle. 
 
Aufgabenschwerpunkte sind die Koordinierung, Vernetzung und Qualifizierung im Bereich der 
Integration von Flüchtlingen sowie des Ehrenamts, beispielsweise durch den Auf- und Ausbau 
von örtlichen Vernetzungsstrukturen, die Unterstützung der Kooperation zwischen Behörden 
und ehrenamtlichen Initiativen sowie Unterstützung beim Aufbau neuer Angebote bzw. beglei-
tender Qualifizierungsangebote. Um bedarfsorientiere Maßnahmen der Akteure vor Ort zu för-
dern, stehen voraussichtlich weiterhin bis 2022 insgesamt höchstens 387.972 € p.a. zur Ver-
fügung.  
Sollte diese bisherige und für 2018 zugesagte Höchst-Fördermittelhöhe von 387.972 € in den 
Jahren ab 2019 geringer ausfallen, werden Fach- und Finanzausschuss über eine Mitteilung 
informiert und es wird ggf. ein neuer Ratsbeschluss eingeholt. 
 
Diese Mittel stehen in Form von Pauschalen für Sachausgaben in den Bereichen

4 
 
 
 Renovierung, Ausstattung und Betrieb von Ankommenstreffpunkten,  
 Maßnahmen des Zusammenkommens, der Orientierung und Begleitung, 
 Maßnahmen zur Informations- und Wissensvermittlung, 
 Maßnahmen zur Qualifizierung von ehrenamtlich Tätigen und der Begleitung ihrer Ar-
beit  
bereit.  
 
2. Im Rahmen der Umsetzung des Ratsbeschlusses 0544/2017/1 vom 11.07.2017 „Mindeststan-
dards zur Flüchtlingsunterbringung und überplanmäßige Mittelbereitstellung 2017“ obliegt dem 
aktuell dem o.g. Programm zugeteilten Personal ebenfalls folgende Aufgaben: 
 
 Abwicklung der Zuschüsse zur administrativen Unterstützung von Willkommensinitiativen 
in Höhe von jährlich 57.100€(Ratsbeschluss Punkt 2f)  
 Zuschüsse zum Ausbau und der Pflege der digitalen Internetplattform Wiku in Höhe von 
jährlich 11.300€ (Ratsbeschluss Punkt 2e) fallen ebenso darunter wie die  
 Stärkung der standortübergreifenden Betreuung und Steuerung der Ehrenamtler durch 
Finanzierung einer halben Stelle bei freien Trägern und KABE-Mitgliedern, in Summe 9 x 
0,5 = 4,5 Stellen mit bezirklichen und bezirksübergreifenden Koordinierungsaufgaben 
(Ratsbeschluss Punkt 2c).  
 gesamtstädtische Vernetzung; zum Beispiel auch mit den standortbezogenen Koordinie-
rungsstellen aus dem Ratsbeschluss Punkt 2a 
3. Rückblick auf 2016 und 2017 und Ausblick 2018ff: 
Entsprechend den Fördermöglichkeiten waren die beantragten Maßnahmen sehr unterschied-
lich und vielfältig wie die Kölner Akteurslandschaft selbst. Die Mehrzahl der geförderten Akteu-
re in 2017 wurde bereits in 2016 gefördert. Einige Initiativen sind neu dazugekommen, andere 
haben aufgehört. In 2016 und 2017 konnten jeweils über 60 Initiativen Zuschüsse aus dem 
Programm erhalten. Komm An NRW wird weiterhin ganzjährig von Initiativen nachgefragt. Es 
gibt bereits eine Vielzahl von Trägern, Kirchen- und Moscheegemeinden, Vereinen und Will-
kommensinitiativen, die auch in 2018ff ihre Angebote fortführen bzw. erweitern oder auch 
neue Themen einbringen möchten.  
 
Das Programm stieß von Beginn an in Köln auf eine sehr positive Resonanz bei allen Beteilig-
ten der ehrenamtlichen Flüchtlingsarbeit und trägt aufgrund der vielen unterschiedlichen Maß-
nahmen für und mit Geflüchteten in Köln maßgeblich zu deren Orientierung und Integration 
bei. Aufgrund des weiterhin hohen Bedarfs an Integrationsmaßnahmen für Geflüchtete und 
angesichts der vielfältigen auf den Weg gebrachten Angebote in der ehrenamtlichen Flücht-
lingsarbeit in Köln mit Hilfe von KOMM-AN NRW ist eine Fortführung des Programms in 2018 
und Folgejahre weiterhin notwendig und wünschenswert. 
 
4. Die haushaltsmäßigen Auswirkungen ergeben sich wie folgt: 
 
 2018 2019 
voraussichtliche Personalkosten S17 x 2 
Stellen 81.700 € x 2 = 
163.400 € 
 
83.334 € x 2 = 
166.668 € 
Sachkosten 20.000 € 20.000 
Transferauswendungen 387.972 € 387.972 € 
Zwischensumme 571.372 € 574.640 € 
Abzüglich Zuwendung  507.972 € 507.972 € 
Eigenanteil (Personalkosten) 63.400 € 66.668 € 
 
Die Personalkosten sind bereits im Haushalt 2018 enthalten. 
Ab 2019 entsteht ein Eigenanteil in Höhe von 66.668 €, in 2020 ff. in Höhe von 66.668 € zu-
züglich entsprechender Anpassungen, der den städtischen Gesamthaushalt belastet.

5 
 
Die Deckung der Transferaufwendungen sowie der Sachkosten erfolgt durch Mehrerträge in 
gleicher Höhe im Haushaltsjahr 2018 im gleichen Teilergebnisplan, bei Teilplanzeile 02 - Zu-
wendungen und allgemeine Umlagen, sprich durch die Zuwendungen des Landes.

Anlage 1 2018-02-01-RL-KOMM-AN-KI-final

11907 Zeichen

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen 
zur Stärkung der kommunalen Integrationsarbeit 
(KOMM-AN KI NRW) 
Runderlass des Ministeriums für Kinder, 
Familie, Flüchtlinge und Integration 
- Az: 423-9501 - 
Vom 21. Dezember 2017 
 
1  
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage 
Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Verwal-
tungsvorschriften zu § 44 LHO für Zuwendungen an Gemeinden (GV) – 
(VVG) - Zuwendungen zur Förderung kommunaler Integrationsarbeit an 
KI-Kommunen für Kommunale Integrationszentren (Programm KOMM-
AN NRW). 
KI-Kommunen sind die Kreise und kreisfreien Städte, in denen ein 
Kommunales Integrationszentrum eingerichtet ist. 
Im Rahmen der zu fördernden kommunalen Integrationsarbeit werden 
die Kommunalen Integrationszentren gestärkt und bedarfsorientierte 
Maßnahmen vor Ort aus den Programmteilen I und II des Förderpro-
gramms KOMM-AN NRW durchgeführt. 
 
2  
Gegenstand der Förderung 
Gefördert werden innerhalb des Programms KOMM-AN NRW im Rah-
men der Unterstützung des ehrenamtlichen Engagements in der Flücht-
lingshilfe und der Neuzuwanderung vor Ort: 
2.1  
die Koordinierung, Vernetzung sowie Qualifizierung im Rahmen der 
Aufgaben des Programms KOMM-AN NRW durch die Kommunalen 
Integrationszentren, 
2.2  
Maßnahmen, die nach Abstimmung mit den Akteuren vor Ort durch die 
KI-Kommune oder von Dritten durchgeführt werden. Hierzu gehören: 
2.2.1  
Renovierung, Ausstattung und Betrieb von Ankommenstreffpunkten, 
2.2.2  
Maßnahmen von ehrenamtlich Tätigen, die dem Zusammenkommen 
vor Ort, der Orientierung sowie der individuellen Begleitung von ge-
flüchteten und neuzugewanderten Menschen dienen, 
2.2.3  
Maßnahmen zur Informations- und Wissensvermittlung an Flüchtlinge 
 
 


und Neuzuwanderer, ihre ehrenamtlichen und hauptamtlichen Unter-
stützer und die Öffentlichkeit und 
2.2.4  
Maßnahmen, die der Qualifizierung von ehrenamtlich Tätigen und der 
Begleitung ihrer Arbeit dienen. 
 
3  
Zuwendungsempfangende 
Zuwendungsempfangende sind die Kreise und kreisfreien Städte. 
Im Rahmen der Förderung nach Nummer 2.2 ist eine Weiterleitung der 
Zuwendung unter Beachtung der Nummer 12 VVG zu § 44 LHO zuge-
lassen. In Fällen der Weiterleitung kann der Musterweiterleitungsvertrag 
genutzt werden, der von der Bewilligungsbehörde bereitgestellt wird. 
 
4  
Zuwendungsvoraussetzungen 
Zuwendungsvoraussetzungen sind die Einrichtung und der Betrieb ei-
nes Kommunalen Integrationszentrums. 
Darüber hinaus ist Voraussetzung für eine Förderung von Maßnah-
men nach Nummer 2.2, dass die durch KOMM-AN NRW geförder-
ten Maßnahmen eindeutig abgrenzbar von bereits laufenden Maß-
nahmen außerhalb dieser Richtlinie sind. 
Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die 
Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen 
Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. 
 
5  
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung 
5.1  
Zuwendungsart 
Projektförderung 
5.2  
Finanzierungsart 
Festbetragsfinanzierung  
Abweichend von Nummer 2.4 VVG zu § 44 LHO dürfen bis zu 100 Pro-
zent der zuwendungsfähigen Ausgaben aus Landesmitteln bereitge-
stellt werden.

5.3  
Form der Zuwendung 
Zuweisung 
5.4  
Bemessungsgrundlage 
5.4.1  
Förderung nach Nummer 2.1: 
Gefördert werden Personal- und Sachausgaben. 
5.4.1.1  
Personalausgaben 
Für die Umsetzung von Aufgaben im Rahmen des Förderprogramms 
KOMM-AN NRW werden eine, eineinhalb oder zwei Stellen für die (so-
zial-) pädagogische Begleitung und / oder für Angehörige der allgemei-
nen inneren kommunalen Verwaltung (Verwaltungsfachkraft) mit je 
50.000 Euro für eine volle Stelle berücksichtigt. 
Bei Stellenvakanzen vermindern sich die Jahresfestbeträge entspre-
chend. 
Die Zahl der geförderten Stellen richtet sich nach der am Flüchtlings-
aufnahmegesetz bemessenen Zuteilung von Flüchtlingen für das Jahr 
2016. Dieser liegt die Einwohnerzahl und Fläche der aufnehmenden 
Kommune zugrunde. Die konkrete Zahl der geförderten Stellenanteile je 
Kommune richtet sich, diesen Grundsätzen folgend, nach der Anlage 7. 
5.4.1.2  
Sachausgaben 
Für Tätigkeiten, die im Rahmen der Aufgaben des Programms KOMM-
AN NRW durchgeführt werden, stehen der KI-Kommune Mittel in Höhe 
von 10.000, 15.000 oder 20.000 Euro pro Jahr zur Verfügung. Die kon-
krete Höhe der Pauschale je Kommune richtet sich nach dem in der 
Anlage 7 dargestellten Schlüssel nach dem Flüchtlingsaufnahmege-
setz. 
 
5.4.2  
Förderung nach Nummer 2.2: 
Gefördert werden Sachausgaben. 
5.4.2.1  
Renovierung, Ausstattung und Betrieb von Ankommenstreffpunkten 
nach 2.2.1 
5.4.2.1.1  
Für die Renovierung und Ausstattung von Ankommenstreffpunkten, die 
mindestens zu 33 Prozent der gesamten Nutzungszeit für den Bereich

der Integration von Flüchtlingen und Neuzuwanderern genutzt werden, 
beträgt der einmalige pauschale Festbetrag 2.000 Euro pro Raum.  
Die Förderung der Renovierung beziehungsweise Ausstattung einer 
Büroräumlichkeit in einem Ankommenstreffpunkt ist möglich, wenn die-
se für die Neueinrichtung oder Aufrechterhaltung des Betriebs des An-
kommenstreffpunkts erforderlich ist. 
Die Förderung der Renovierung beziehungsweise Ausstattung von sa-
nitären Anlagen, Abstellkammern, Keller- oder Lagerräumen ist ausge-
schlossen. 
5.4.2.1.2  
Für den Betrieb von Ankommenstreffpunkten, die mindestens zu 50 
Prozent der gesamten Nutzungszeit für den Bereich der Integration von 
Flüchtlingen und Neuzuwanderern genutzt werden, beträgt der pau-
schale monatliche Festbetrag 400 Euro pro Ankommenstreffpunkt. 
5.4.2.2  
Begleitung, Maßnahmen des Zusammenkommens und der Orientierung 
nach 2.2.2 
5.4.2.2.1  
Für Ausgaben im Zusammenhang mit der Erstattung von Auslagen Drit-
ter für die regelmäßige Begleitung von Flüchtlingen und Neuzuwande-
rern und deren Orientierung vor Ort beträgt der pauschale monatliche 
Festbetrag 50 Euro je ehrenamtlich Tätigen. 
5.4.2.2.2  
Für Maßnahmen, die im Zusammenhang mit einem Ankommenstreff-
punkt dem Zusammenkommen dienen, beträgt der pauschale monatli-
che Festbetrag 250 Euro pro Maßnahme. 
5.4.2.3  
Maßnahmen zur Informations- und Wissensvermittlung nach 2.2.3 
5.4.2.3.1  
Für die Erstellung, den Druck sowie die Anschaffung von Printmedien 
beträgt der einmalige pauschale Festbetrag 2.000 Euro. 
5.4.2.3.2  
Für die Erstellung einer neuen Internetseite oder die Erweiterung durch 
Zusatzseiten sowie die Pflege beziehungsweise Aktualisierung von be-
stehenden Seiten beträgt der einmalige pauschale Festbetrag 2.000 
Euro. 
5.4.2.3.3  
Für die Übersetzung von zu veröffentlichenden Printmedien und inter-
netbasierten Medien beträgt der pauschale Festbetrag 50 Euro pro 
übersetzte Seite. Eine Seite (DIN A4) entspricht einem Umfang von ca. 
30 Zeilen. Eine Normzeile umfasst ca. 55 Anschläge. Zuwendungsfähig

sind Ausgaben, die mit Rechnungen Dritter an die Weiterleitungsemp-
fangenden nachgewiesen werden. 
5.4.2.4  
Maßnahmen der Qualifizierung und Begleitung nach 2.2.4 
5.4.2.4.1  
Für Qualifizierungsmaßnahmen für ehrenamtlich Tätige, die nicht durch 
die Angebote der KI abgedeckt sind und die durch Referentinnen und 
Referenten oder Coaches begleitet werden, beträgt der pauschale 
Festbetrag 100 Euro pro Stunde, höchstens jedoch 800 Euro pro Tag. 
Für die Förderung von Qualifizierungsmaßnahmen gilt die Maßgabe, 
dass maximal 30 Prozent der Gesamtzuwendung nach Nummer 2.2 
verwendet werden dürfen. 
5.4.2.4.2  
Für Aktivitäten, die dem Austausch von ehrenamtlich Tätigen unterei-
nander dienen, beträgt der pauschale Festbetrag 50 Euro pro Monat. 
 
6  
Sonstige Zuwendungsbestimmungen 
Die Zuwendungsempfänger verpflichten sich, am Förderprogramm– 
Controlling teilzunehmen. 
 
7   
Verfahren 
7.1  
Antragsverfahren 
7.1.1  
Anträge auf Gewährung von Zuwendungen sind nach den Mustern ge-
mäß der Anlagen 1 und 2 zu stellen. Diese werden in elektronischer 
Form bei der Bezirksregierung Arnsberg - Dezernat 36, Kompetenz-
zentrum für Integration (www.kfi.nrw.de) im Internet zum Download an-
geboten.  
7.1.2  
Die Antragstellung für das Jahr 2018 nach den Nummern 2.1 und 2.2 
hat bis zu vier Wochen nach Veröffentlichung dieser Richtlinie zu erfol-
gen. Für nachfolgende Haushaltsjahre erfolgt die Antragstellung bis 
zum 15. November eines Jahres. 
7.2  
Bewilligungsverfahren 
Die Bewilligungsbehörde ist die Bezirksregierung Arnsberg. Die Bewilli-
gung erfolgt nach den Mustern gemäß der Anlagen 3 und 4.

7.3  
Auszahlungsverfahren 
7.3.1  
Die Auszahlung gemäß Nummer 2.1 erfolgt auf Anforderung gemäß 
Nummer 7.4 VVG zu § 44 LHO anteilig zum 1. Mai und 1. Oktober des 
jeweiligen Jahres. Die Nummern 1.4, 5.4, 9.3.1, 9.5, Satz 1 ANBest-G 
finden insoweit keine Anwendung. 
7.3.2  
Die Auszahlung gemäß Nummer 2.2 erfolgt nach den Maßgaben der 
Nummer 1.4 ANBest-G. 
7.4  
Verwendungsnachweis  
Der Verwendungsnachweis gemäß den Mustern der Anlage 5 (Nummer 
7.4.1) und Anlage 6 (Nummer 7.4.2) ist bis spätestens drei Monate 
nach Beendigung des Bewilligungszeitraumes vorzulegen.  
7.4.1  
Für Maßnahmen nach Nummer 5.4.1: 
Mit dem Verwendungsnachweis ist nachzuweisen, in welchem Umfang 
die Landeszuwendung tatsächlich verwendet worden ist. Die ver-
pflichtende Teilnahme am Förderprogramm-Controlling ersetzt den 
Sachbericht.  
Die Nummern 7.2 Satz 1 und 7.3 ANBest-G finden insoweit keine An-
wendung. 
7.4.2  
Für Maßnahmen nach Nummer 5.4.2: 
Die durchgeführten Maßnahmen werden durch das KI im Förderpro-
gramm-Controlling abgebildet. 
Die Nummer 7.4 ANBest-G findet keine Anwendung. Eine Belegliste 
(und die Vorlage von Belegen) ist entbehrlich. 
7.4.2.1  
Maßnahmen nach Nummer 5.4.2.1: 
Der Verwendungsnachweis erfolgt durch einen Sachbericht und eine 
Auflistung der geförderten Ankommenstreffpunkte. Die Auflistung ent-
hält Angaben zu dem Träger, der Anzahl der Räume und den einge-
setzten pauschalen Festbeträgen. 
Der Sachbericht umfasst mindestens Angaben zur Nutzung der An-
kommenstreffpunkte, zum Einsatz der Zuwendung sowie eine Darle-
gung der Kriterien, die zur Weiterleitung herangezogen wurden. 
7.4.2.2  
Maßnahmen nach Nummer 5.4.2.2:

Der Verwendungsnachweis erfolgt durch einen Sachbericht und eine 
Auflistung. Die Auflistung enthält Angaben zu der ehrenamtlich tätigen 
Person, die in einem Monat eine regelmäßige Begleitung durchgeführt 
hat. Für Maßnahmen, die dem Zusammenkommen dienen, enthält die 
Auflistung Angaben zum Träger sowie dem durchgeführten Angebot 
und ergänzend eine namentliche Liste der eingesetzten ehrenamtlich 
Tätigen. 
Der Sachbericht enthält eine Darstellung, worauf sich die regelmäßigen 
Begleitungen bezogen haben und welche Angebote durchgeführt wor-
den sind. 
7.4.2.3  
Maßnahmen nach Nummer 5.4.2.3: 
Der Verwendungsnachweis erfolgt durch einen Sachbericht und durch 
eine Auflistung der geförderten Printmedien, der internetbasierten Me-
dien und der Übersetzungen entsprechend dem Vordruck zum Verwen-
dungsnachweis. Dem Verwendungsnachweis sind Belegexemplare 
(zum Beispiel Druckerzeugnisse, Vervielfältigungen) sowie für Überset-
zungen eine Rechnung nach §14 Umsatzsteuergesetz beizufügen. 
7.4.2.4  
Maßnahmen nach Nummer 5.4.2.4: 
Der Verwendungsnachweis erfolgt durch einen Sachbericht und eine 
Auflistung. Die Auflistung enthält Angaben zu den geförderten Stunden 
pro Tag der Qualifizierungsmaßnahme und den geförderten Aktivitäten 
zum Austausch von ehrenamtlich Tätigen. 
 
8  
Inkrafttreten, Außerkrafttreten 
Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2018 in Kraft und mit 
Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.  
Die Muster und Anlagen werden nicht im Ministerialblatt abgedruckt. 
Eine Einsichtnahme ist über die elektronische Version des Ministerial-
blattes für das Land Nordrhein-Westfalen (MBl.NRW.) und in der 
Sammlung des Ministerialblatts (SMBl.NRW.) unter https://recht.nrw.de 
möglich. 
Die Muster und Anlagen sind auch bei der Bezirksregierung Arnsberg, 
Kompetenzzentrum für Integration (KfI) unter http://www.kfi.nrw.de er-
hältlich.

Beratungsverlauf (2)

09.04.2018 Hauptausschuss
TOP 5.1.1 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
03.05.2018 Rat
TOP 18.1 Genehmigung (DE/EilE) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

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Details

Aktenzeichen
0533/2018
Typ
Eilentscheidung Hauptausschuss
Datum
19.03.2018
Erstellt
19.02.2018 10:19