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1744/2022

Änderung der Benutzungs- und Entgeltordnung für die Museen der Stadt Köln, hier: Dringlichkeitsentscheidung des Rates

Mitteilung Ausschuss 25.05.2022

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Nächste Beratung: Ausschuss Kunst und Kultur, Sitzung am 31.05.2022, TOP 8.10

Mitteilung Ausschuss

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Anlage_1118_2022_DE_Rat+BenO

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Mitteilung Ausschuss

1447 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
VII/4522 
 
Vorlagen-Nummer  25.05.2022 
 1744/2022 
Mitteilung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Ausschuss Kunst und Kultur 31.05.2022 
 
Änderung der Benutzungs- und Entgeltordnung für die Museen der Stadt Köln, hier: 
Dringlichkeitsentscheidung des Rates 
Die Museen der Stadt Köln möchten einen Beitrag dazu leisten, dass Menschen, die aus der Ukraine 
fliehen mussten, sich in Köln willkommen fühlen.  
 
Im Geiste der geltenden Benutzungs- und Entgeltordnung für die Museen in der Fassung vom 
01.01.2020 wurde eine Erweiterung vorgenommen, um den freien Eintritt in die ständigen Sammlun-
gen der Museen zu ermöglichen. Für die Sonderausstellungen werden jeweils analoge Regelungen 
getroffen. 
Die Änderungen wurden so formuliert, dass sie Flüchtende aus anderen Staaten einschließen kön-
nen. 
 
Da die Änderungen schnellstmöglich und erstmalig zum 07.04.2022 greifen sollten, war eine Behand-
lung im regulären Sitzungslauf nicht möglich; dies umfasst auch die Vorberatung im zuständigen 
Fachausschuss. Mit dieser Mitteilung unterrichtet die Verwaltung den Ausschuss Kunst und Kultur in 
der auf die Entscheidung des Rates unmittelbar folgenden Ausschusssitzung. 
 
In der geplanten neuen Benutzungsordnung für die Museen werden u.a. die freien Eintritte neu gere-
gelt und eine Öffnungsklausel für Sonderfälle berücksichtigt. 
 
Die Vorlage ist als Anlage beigefügt. 
 
 
Gez. Charles

Anlage_1118_2022_DE_Rat+BenO

22982 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
VII/4522 
 
Vorlage-Nummer 
 1118/2022 
Freigabedatum 
 05.04.2022 
Dringlichkeitsentscheidung und Genehmigung zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Entscheidung durch die Oberbürgermeisterin und ein Ratsmitglied gemäß § 60 Absatz 1, Satz 2 GO 
NRW und Genehmigung durch den Rat. 
Betreff 
Änderung der Benutzungs- und Entgeltordnung für die Museen der Stadt Köln 
Gremium Datum 
Rat 05.05.2022 
 
Begründung für die Dringlichkeit: 
Die Museen der Stadt Köln möchten einen Beitrag dazu leisten, dass Menschen, die aus der Ukraine 
fliehen mussten, sich in Köln willkommen fühlen. Daher wird die geltende Benutzungs- und Entgelt-
ordnung für die Museen in der Fassung vom 01.01.2020 erweitert, um ihnen freien Eintritt in die stän-
digen Sammlungen der Museen zu ermöglichen. Für die Sonderausstellungen wird eine analoge Re-
gelung getroffen. 
 
Die Änderungen sollen erstmalig zum 07.04.2022 greifen, so dass eine Behandlung im regulären Sit-
zungslauf zu spät wäre. 
 
Beschluss: 
Der Rat beschließt die Ergänzung eines zusätzlichen Ermäßigungstatbestands für Menschen, die dem 
Aufenthaltsgesetz (Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Auslän-
dern im Bundesgebiet, hier: § 24 Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz) unterliegen, 
unter Ziffer 2.3.2 der Benutzungs- und Entgeltordnung für die Museen der Stadt Köln in der Fassung 
vom 01.01.2020 entsprechend der Anlage zu diesem Beschluss, damit der Regelungsinhalt im Sinne 
einer Gleichstellung gegenüber anderen Geflüchteten auf die Menschen aus der Ukraine angewendet 
werden kann. 
Die Verwaltung wird weiterhin gebeten zu prüfen, ob die Kriterien für den KölnPass so angepasst 
werden können, dass eine größere Flexibilität und einheitliches Vorgehen der Verwaltung in Fällen 
wie diesen erleichtert wird. 
 
Datum  Abstimmungsergebnis 
 
 Unterschrift  Unterschrift 
05.04.2022    gez. Reker  gez. Hammer

2 
 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
 Ja, investiv Investitionsauszahlungen         € 
  Zuwendungen/Zuschüsse  Nein  Ja            % 
 Ja, ergebniswirksam Aufwendungen für die Maßnahme  s. Begründung € 
  Zuwendungen/Zuschüsse  Nein  Ja            % 
Jährliche Folgeaufwendungen (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr:       
a) Personalaufwendungen          € 
b) Sachaufwendungen etc.          € 
c) bilanzielle Abschreibungen         € 
Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr:       
a) Erträge          € 
b) Erträge aus der Auflösung Sonderposten         € 
Einsparungen: ab Haushaltsjahr:       
a) Personalaufwendungen          € 
b) Sachaufwendungen etc.          € 
Beginn, Dauer        
 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
 
Begründung: 
1. Ausgangslage  
Die Museen der Stadt Köln möchten einen Beitrag dazu leisten, dass Menschen, die aus der Uk-
raine fliehen mussten, sich in Köln willkommen fühlen. Daher wird im Geiste der geltenden Benut-
zungs- und Entgeltordnung für die Museen in der Fassung vom 01.01.2020 eine Erweiterung vor-
genommen, um ihnen freien Eintritt in die ständigen Sammlungen der Museen zu ermöglichen. 
Für die Sonderausstellungen wird eine analoge Regelung getroffen. 
Die aktuelle Benutzungs- und Entgeltordnung für die Museen der Stadt Köln (Fassung vom 
01.01.2020) regelt den freien Eintritt in die Dauerausstellung der Museen der Stadt Köln wie folgt: 
„2.3.2 Freien Eintritt haben außerdem: 
 Kinder, Betreuerinnen und Betreuer aller Kindergärten und Kindertagesstätten bei Besu-
chen in geschlossenen Gruppen 
 Schülerinnen und Schüler einschließlich Berufskollegs 
 Kölner Schulklassen im Klassenverband sowie deren Betreuerinnen und Betreuer 
 Personen mit Presseausweis

3 
 
 Begleiterinnen und Begleiter von Menschen mit Behinderungen, deren Schwerbehinder-
tenausweis den Buchstaben „B“ ausweist 
 Unter 18-jährige Besucherinnen und Besucher mit Wohnsitz in Köln 
 KölnPass-Inhaberinnen und -Inhaber 
 Besucherinnen und Besucher mit Wohnsitz in Köln am Tage ihres Geburtstages“. 
Zu den Personen, die den KölnPass ohne Antrag erhalten, zählt der Personenkreis der Men-
schen, die Leistungen nach Asylbewerberleistungsgesetz erhalten. Da Geflüchtete aus der Ukrai-
ne jedoch nicht der Asylgesetzgebung, sondern dem Aufenthaltsgesetz (§ 24 Aufenthaltsgewäh-
rung zum vorübergehenden Schutz) unterliegen, schaffen die Museen ein weiteres Eintrittsmerk-
mal für den kostenfreien Eintritt unter Punkt 2.3.2 der Benutzungs- und Entgeltordnung der Muse-
en und wenden es auf Menschen aus der Ukraine an. So werden diese anderen Geflüchteten 
gleichgestellt. 
2. Anpassung der Benutzungsordnung 
Die bisher geltende Benutzungsordnung der Museen wird unter Pkt. 2.3.2 wie folgt ergänzt: 
2.3.2 Freien Eintritt haben außerdem: 
 Kinder, Betreuerinnen und Betreuer aller Kindergärten und Kindertagesstätten bei Besu-
chen in geschlossenen Gruppen 
 Schülerinnen und Schüler einschließlich Berufskollegs 
 Kölner Schulklassen im Klassenverband sowie deren Betreuerinnen und Betreuer 
 Personen mit Presseausweis 
 Begleiterinnen und Begleiter von Menschen mit Behinderungen, deren Schwerbehinder-
tenausweis den Buchstaben „B“ ausweist 
 Unter 18-jährige Besucherinnen und Besucher mit Wohnsitz in Köln 
 Köln-Pass-Inhaberinnen und -Inhaber 
 Menschen, die § 24 Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz des Gesetz über 
den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet 
unterliegen 
 Besucherinnen und Besucher mit Wohnsitz in Köln am Tage ihres Geburtstages. 
3. Kosten und Finanzierung 
Die Verwaltung prognostiziert je Museum keinen Rückgang der Erträge, da es sich bei der Ziel-
gruppe um sog. Nicht-Besuchende handelt, die jetzt völlig neu eine Möglichkeit des Eintrittes er-
halten. Es findet keine Verschiebung von zahlenden zu nicht-zahlenden Besuchenden statt. Die 
haushaltsmäßigen Auswirkungen werden sich in engen Grenzen halten.  
Es ist geplant, zum 01.01.2023 eine neue Benutzungsordnung für die Museen in Kraft zu setzen, 
welche u.a. die freien Eintritte neu regelt und eine Öffnungsklausel für Sonderfälle enthält. An der 
Kasse vorzuweisen ist ein ukrainisches Ausweispapier, da anderweitige Dokumente derzeit von 
städtischen Behörden nicht ausgegeben werden. 
Zu den Kosten der geplanten flankierenden Maßnahmen, wie die kostenfreien und fremdsprachli-
chen Bildungsangebote, die der Museumsdienst für Kinder, Familien und Erwachsene sowie für 
Schülerinnen und Schüler im Bereich der Sprachintegration entwickelt und die in allen Museen 
der Stadt Köln stattfinden sollen, kann zum derzeitigen Augenblick keine valide Kostenschätzung 
erfolgen. 
Die Verwaltung wird die Entwicklung beobachten und über die entstandenen Kosten berichten.

Anlage 
Seite 1 von 7 
Benutzungs- und Entgeltordnung für die Museen der Stadt Köln 
vom 07.04.2022 
 
Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am 15.05.2012 auf Grund des § 41 Abs. 1 Satz 
2, Buchst. f) und i) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung 
der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (SGV. NW. 2023) die folgende Benutzungs- und 
Entgeltordnung für die Museen der Stadt Köln beschlossen:  
I. Allgemeines 
Die Benutzungs - und Entgeltordnung gilt für das Wallraf -Richartz-Museum & Fondation 
Corboud, Museum Ludwig, Römisch-Germanisches Museum, Rautenstrauch-Joest-Museum, 
Museum für Angew andte Kunst, Museum für Ostasiatische Kunst, Museum Schnütgen, 
Kölnisches Stadtmuseum, NS -Dokumentationszentrum, Archäologische Zone/Jüdisches 
Museum, nachfolgend Museen genannt.  
Die Museen sind im öffentlichen Interesse unterhaltene Einrichtungen der Sta dt Köln. Sie 
erfüllen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke und dienen der Wissenschaft, 
der Volksbildung sowie der Förderung internationaler kultureller Beziehungen.  
Diese Einrichtungen führen Ausstellungen, Besichtigungen, Vorträge und 
Sonderveranstaltungen durch.  
Das NS-Dokumentationszentrum ist zudem Gedenkstätte und Bildungseinrichtung und hat die 
Aufgabe, die Geschichte Kölns im Nationalsozialismus zu erforschen. Die Archäologische 
Zone/Jüdisches Museum stellt die Historie des administ rativen Zentrums der Region – vom 
römischen Statthalterpalast bis zum Rathaus des Mittelalters – und die Geschichte eines der 
bedeutendsten jüdischen Viertel nördlich der Alpen dar. Die wissenschaftliche Erforschung 
und museale Präsentation der originalen Sachzeugnisse sind wesentliche Aufgaben dieser 
Kultureinrichtung.  
II. Einzelbestimmungen  
1. Öffnungszeiten 
Die Museen der Stadt Köln sind geöffnet:  
 Wallraf-Richartz-Museum & Fondation Corboud 
dienstags bis freitags 10.00 bis 18.00 Uhr  
samstags und sonntags 11.00 bis 18.00 Uhr  
 Museum Ludwig  
dienstags bis sonntags 10.00 bis 18.00 Uhr  
 Römisch-Germanisches Museum  
dienstags bis sonntags 10.00 bis 17.00 Uhr  
 Rautenstrauch-Joest-Museum  
dienstags bis sonntags 10.00 bis 18.00 Uhr  
 Museum für Angewandte Kunst  
dienstags bis sonntags 11.00 bis 17.00 Uhr  
 Museum für Ostasiatische Kunst  
dienstags bis sonntags 11.00 bis 17.00 Uhr  
 Museum Schnütgen  
dienstags bis sonntags 10.00 bis 18.00 Uhr  
 Kölnisches Stadtmuseum  
dienstags bis sonntags 10.00 bis 17.00 Uhr

Anlage 
Seite 2 von 7 
 NS-Dokumentationszentrum  
dienstags bis freitags 10.00 bis 18.00 Uhr  
samstags und sonntags 11.00 bis 18.00 Uhr  
 Archäologische Zone  
dienstags bis sonntags 10.00 bis 17.00 Uhr  
Montags sowie am 24. und 25. Dezember, Silvester, Neujahr, Weiberfastnacht bis 
einschließlich Karnevalsdienstag bleiben die Museen der Stadt Köln geschlossen.  
Abweichende Öffnungszeiten werden gesondert festgesetzt und bekannt gegeben.  
Die Öffnungszeiten für Sonderausstellungen werden ebenfalls gesondert festgesetzt und 
bekannt gegeben.  
2. Entgelte  
2.1 Ständige Sammlung, Vollzahler  
Das Eintrittsentgelt beträgt:  
Wallraf-Richartz-Museum & Fondation Corboud  8,00 € 
Museum Ludwig/Tagesticket  10,00 € 
Museum Ludwig/Gruppenticket (ab 20 Personen)                                  je Person 7,50 € 
Museum Ludwig/Familienticket  20,00 € 
Römisch-Germanisches Museum  6,00 € 
Rautenstrauch-Joest-Museum  7,00 € 
Museum für Angewandte Kunst  6,00 € 
Museum für Ostasiatische Kunst  6,00 € 
Museum Schnütgen  6,00 € 
Kölnisches Stadtmuseum  5,00 € 
NS-Dokumentationszentrum  4,50 € 
Archäologische Zone/Jüdisches Museum – Prätorium  3,50 € 
Archäologische Zone/Jüdisches Museum – Mikwe  1,00 € 
Archäologische Zone/Jüdisches Museum – Ubiermonument  1,00 € 
Rautenstrauch-Joest-Museum/Museum Schnütgen (Kombiticket)  10,00 € 
Römisch-Germanisches Museum/Archäologische Zone – Prätorium (Kombiticket) 8,50 € 
2.2 Ständige Sammlung, ermäßigtes Eintrittsentgelt  
2.2.1 Ermäßigtes Eintrittsentgelt  
Das ermäßige Eintrittsentgelt beträgt:  
Wallraf-Richartz-Museum & Fondation Corboud  4,00 € 
Museum Ludwig/Tagesticket  7,00 € 
Römisch-Germanisches Museum  3,50 € 
Rautenstrauch-Joest-Museum  4,50 € 
Museum für Angewandte Kunst  3,50 € 
Museum für Ostasiatische Kunst  3,50 €

Anlage 
Seite 3 von 7 
Museum Schnütgen  3,50 € 
Kölnisches Stadtmuseum  3,00 € 
NS-Dokumentationszentrum  2,00 € 
Archäologische Zone/Jüdisches Museum – Prätorium  3,00 € 
Rautenstrauch-Joest-Museum/Museum Schnütgen (Kombiticket) 7,00 € 
Römisch-Germanisches Museum/Archäologische Zone – Prätorium 
(Kombiticket) 
5,50 € 
Es gilt für folgenden Personenkreis:  
 Kinder unter 14 Jahren  Wehrdienst- und Ersatzdienstleistende  
 Studentinnen und Studenten, Auszubildende, Schülerinnen und Schüler  
 Lehrerinnen und Lehrer an Schulen im Regierungsbezirk Köln, soweit sie einen 
Klassenverband begleiten  
 Mitglieder folgender Vereinigungen und Verbände:  
o Verband bildender Künstler (national und international)  
o Internationale Organisation für Bildende Kunst 
2.2.2 Ermäßigten Eintritt haben außerdem: 
 Personen ab einem Grad der Behinderung (GdB) von  
Wallraf-Richartz-Museum & Fondation Corboud  4,00 € 
Museum Ludwig/Tagesticket  5,00 € 
Römisch-Germanisches Museum  3,00 € 
Rautenstrauch-Joest-Museum  3,50 € 
Museum für Angewandte Kunst  3,00 € 
Museum für Ostasiatische Kunst  3,00 € 
Museum Schnütgen  3,00 € 
Kölnisches Stadtmuseum  2,50 € 
NS-Dokumentationszentrum  2,00 € 
Rautenstrauch-Joest-Museum/Museum Schnütgen (Kombiticket) 5,00 € 
2.3 Freier Eintritt  
2.3.1 Freien Eintritt in die Museen der Stadt Köln haben gegen Vorlage eines 
entsprechenden Ausweises:  
 Mitglieder des Rates der Stadt Köln und der Bezirksvertretungen  
 Der Oberbürgermeister und die Beigeordneten der Stadt Köln  
 Bedienstete der Museen der Stadt Köln  
 Inhaber der Förderkarte der Museen der Stadt Köln  
 Inhaber der Künstlerkarte für Kölner Künstlerinnen und Künstler sowie 
Kunsthandwerkerinnen und Kunsthandwerker  
 Mitglieder der Fördervereine in dem von ihnen geförderten Museum  
 Mitglieder des ICOM (International Council of Museums)  
 Mitglieder der folgenden Vereine:  
o Verband Deutscher Kunsthistoriker e.V.  
o Bundesverband Museumspädagogik e.V.  
o Deutscher Museumsbund e.V.

Anlage 
Seite 4 von 7 
2.3.2 Freien Eintritt haben außerdem:  
 Kinder, Betreuerinnen und Betreuer aller Kindergärten und Kindertagesstätten bei 
Besuchen in geschlossenen Gruppen  
 Schülerinnen und Schüler einschließlich Berufskollegs  
 Kölner Schulklassen im Klassenverband sowie deren Betreuerinnen und Betreuer  
 Personen mit Presseausweis  
 Begleiterinnen und Begleiter von Menschen mit Behinderungen, deren 
Schwerbehindertenausweis den Buchstand „B“ ausweist  
 Unter 18-jährige Besucherinnen und Besucher mit Wohnsitz in Köln  
 Köln-Pass-Inhaberinnen und -Inhaber 
 Menschen, die § 24 Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz des Gesetz über 
den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet 
unterliegen 
 Besucherinnen und Besucher mit Wohnsitz in Köln am Tage ihres Geburtstages  
2.4 Sonderausstellungen  
Die vorstehenden Regelungen mit Ausnahme der Ziffer 2.3.1 gelten nicht für 
Sonderausstellungen in den Museen. Hierfür werden die Höhe des Eintrittsentgeltes und 
etwaiger Ermäßigungen von Fall zu Fall besonders festgesetzt und bekannt gegeben.  Im 
Eintrittsentgelt für das Museum Ludwig und für das NS-Dokumentationszentrum ist der Besuch 
der dortigen Sonderausstellungen inbegriffen.  
2.5 Jahreskarte / MuseumsCards / Garderobe  
Das Entgelt für eine Jahreskarte mit Berechtigung zum beliebig häufigen Besuch 
aller Museen und Sonderausstellungen beträgt  
 
90,00 € 
und für die unter Ziffer 2.2 aufgeführten Personen  45,00 € 
Das Entgelt für eine Jahreskarte mit Berechtigung zum beliebig häufigen Besuch 
aller Museen ohne Sonderausstellungen beträgt  
 
68,00 € 
und für die unter Ziffer 2.2 aufgeführten Personen  34,00 € 
Die Jahreskarten gelten für ein Jahr ab Ausstellungsdatum.  
Das Entgelt für eine Einzel-MuseumsCard beträgt  
und berechtigt eine Person zum Besuch aller städtischen Museen an zwei 
aufeinanderfolgenden Öffnungstagen sowie zusätzlich zur Benutzung der 
öffentlichen Verkehrsmittel der VRS -Partnerunternehmen innerhalb des 
Stadtgebietes Köln am ersten Gültigkeitstag. 
15,00 € 
Das Entgelt für eine Familien-MuseumsCard beträgt  
und berechtigt zwei Erwachsene sowie zwei Kinder unter 18 Jahren zum Besuch 
aller städtischen Museen an zwei aufeinanderfolgenden Öffnungstagen sowie 
zusätzlich zur Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel der VRS -
Partnerunternehmen innerhalb des Stadtgebietes Köln am ersten Gültigkeitstag. 
28,00 € 
Für die Garderobenbenutzung wird in der Regel ein Entgelt in Höhe von 0,50 € erhoben.

Anlage 
Seite 5 von 7 
2.6 Sonstige Entgelte - NS-Dokumentationszentrum 
Das NS-Dokumentationszentrum erhebt zudem folgende Entgelte:  
 Entgelte für Auskünfte und Nachforschungen  
o Für Auskünfte, die Nachforschungen in den Dokumentations - und 
Bibliotheksbeständen durch Mitarbeiter/innen des NS -Dokumentationszentrums 
erforderlich machen, wird ein Entgelt nach Zeitaufwand erhoben. Dieses beträgt je 
angefangene halbe Stunde Zeitaufwand  20,00 € 
o Ehemalige Verfolgte und Angehörige von Opfern und Verfolgten des NS-Regimes 
sind von der Zahlung dieses Entgeltes befreit.  
 Entgelte für die Einräumung von Nutzungsrechten  
Für die Einräumung von Nutzungsrechten werden folgende Entgelte erhoben:  
o an Fotos, Dokumenten, Akten, Plänen, Flugblättern oder sonstigen Druckschriften 
für die Veröffentlichung in Büchern, Zeitungen und Zeitschriften sowie in anderen 
Medien jeweils  40,00 € 
o an Filmen und Tondokumenten für Fernseh-, Film-, Video- und Radioproduktionen 
je Sendeminute  100,00 € 
Von der Zahlung der Entgelte wird abgesehen, wenn die Einräumung von Nutzungsrechten im 
Rahmen eines wissenschaftlichen Austausches erfolgt und/oder die Entgeltbefreiung auf 
Gegenseitigkeit beruht.  
 Entgelte für Reproduktionen  
Für die Anfertigung von Reproduktionen werden die jeweiligen Herstellungskosten durch 
Fremdfirmen und die anfallenden Versandkosten berechnet. Darüber hinaus werden die 
vorgenannten Entgelte für Auskünfte und Nachforschungen erhoben, falls für die Ermittlung 
des zu reproduzierenden Materials Leistungen von Mitarbeiter/innen des 
NSDokumentationszentrums notwendig sind.  
 Entgelte für die Anfertigung von Fotokopien (Xerokopien)  
o je Kopie DIN A 4  0,30 € 
o je Kopie DIN A 3  0,40 € 
 Entgelte für die Spezialanfertigung von Kopien aus Mikrofilm/Microfiche vom 
ReaderPrinter inklusive personeller Betreuung/Einweisung:  
o die 1. Kopie  5,00 € 
o jede weitere Kopie  1,00 € 
Im Projektrahmen wird Schülerinnen und Schülern ein Nachlass von 50 % auf diese Entgelte 
gewährt.  
 Filmaufnahmen  
Filmaufnahmen innerhalb der Räumlichkeiten sind nur nach besonderer Vereinbarung mit dem 
NS-Dokumentationszentrum zulässig. Für die Betreuung der Filmaufnahmen durch  
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des NS -Dokumentationszentrums wird ein Entgelt nach 
Zeitaufwand erhoben. Dieses beträgt  
je angefangene halbe Stunde  20,00 € 
 Nutzungsentgelte für Räume  
Für die Nutzung von Räumlichkeiten im NS-Dokumentationszentrum können je nach Aufwand 
und Größe der genutzten Fläche Nutzungsentgelte erhoben werden.

Anlage 
Seite 6 von 7 
 Auslagen 
Auslagen wie z. B. Porto-, Verpackungs- und Telefonkosten werden in der entstehenden Höhe 
erhoben. 
  Benutzung der Bibliothek  
Die Benutzung der Bibliothek ist unentgeltlich.  
3. Allgemeine Benutzungsregeln  
Kinder unter 12 Jahren haben nur unter Aufsicht einer erwachsenen Begleitperson Zutritt zu 
den Ausstellungsräumen. Klassen und Kindergarten -/Kindertagesstättengruppen fallen unter 
die Aufsichtspflicht von Lehrern und Begleitern.  
Tiere (mit Ausnahme Blindenhunde) dürfen nicht mitgebracht werden.  
Kleidung und sperrige Gegenstände wie Schirme, Stöcke, Taschen, auch größere 
Handtaschen, Mäntel oder ähnliche Oberbekleidung sowie größeres Handgepäck sind an der 
Garderobe abzugeben oder in den Garderobenfächern aufzubewahren.  
Das Mitbringen von Waffen (Schuss-, Hieb - und Stichwaffen) sowie von Gefahrgut ist 
verboten.  
Essen und Trinken in den Ausstellungsräumen ist nicht erlaubt.  
Das Telefonieren in den Ausstellungsräumen ist nicht erlaubt. Mobiltelefone sind lautlos zu 
stellen.  
Gegenstände, die in den Museen gefunden werden, sind an der Information abzugeben. Die 
Behandlung von Fundgegenständen wird nach den gesetzlichen Bestimmungen 
vorgenommen.  
Der Handel mit Gütern in den Museen ist nicht erlaubt. Gleiches gilt für die Anbringung von 
Plakaten und Aushängen, Verteilen von Flugblättern und Durchführung von Befragungen. 
Abfälle sind in den dafür vorgesehenen Behältern zu entsorgen.  
Die Mitnahme von Fahrrädern, Scootern, Inlineskates und Vergleichbarem in das Museum ist 
verboten.  
Alle Einrichtungsgeg enstände sind schonend zu behandeln. Das Berühren der 
Kunstgegenstände sowie das Rauchen in den Museumsgebäuden ist untersagt.  
Flucht- und Rettungswege sind freizuhalten. Den Anweisungen des Museums - und 
Sicherheitspersonals ist Folge zu leisten.  
Anregungen und Beschwerden können bei der Museumsleitung, Kasse oder im Besucherbuch 
vorgebracht werden.  
Personen, die den Bestimmungen der Entgelt - und Benutzungsordnung zuwider handeln, 
werden aus dem Hause verwiesen. Das Eintrittsgeld wird in diesem Fall nich t erstattet. Bei 
Anlage 7 wiederholten Verstößen gegen die Entgelt- und Benutzungsordnung kann ein zeitlich 
befristetes oder unbefristetes Hausverbot für die städtischen Museen ausgesprochen werden. 
4. Fotografieren/Filmen in den Museen  
Das Fotografieren und  Filmen in den Ausstellungsräumen ist nur mit ausdrücklicher 
schriftlicher Erlaubnis der Museumsleitung gestattet. Hierbei sind die Vorschriften des 
Kunsturhebergesetzes vom 9.1.1907 und des Urheberrechtsgesetzes vom 9.9.1965 in der 
jeweils geltenden Fassu ng zu berücksichtigen. Die Fotografierenden/Filmenden können die 
Erlaubnis auf einem vorgeschriebenen Formular beantragen, in dem sie ihre Kenntnis der 
wesentlichen Vorschriften des Urheberrechts bestätigen.

Anlage 
Seite 7 von 7 
Für Leihgaben kann diese Erlaubnis grundsätzlich nicht erteilt werden.  
Ein Rechtsanspruch auf die Erteilung dieser Erlaubnis besteht nicht.  
Besucher und Besucherinnen die in den Museen fotografieren/filmen, haben der Stadt Köln 
alle hieraus an Gegenständen des Museums entstehenden Schäden zu ersetzen . Sie haben 
außerdem die Stadt Köln von allen Ansprüchen Dritter freizustellen, die aus Anlass ihrer 
Tätigkeit – insbesondere auch unter dem Gesichtspunkt der Verletzung von Urheberrechten 
durch Vervielfältigung und Verbreitung der Fotografien/Filme – gegen die Stadt erhoben 
werden. Die Erteilung der Erlaubnis zum Fotografieren/Filmen setzt den Nachweis einer 
ausreichenden Versicherung voraus, die alle Ersatzansprüche der genannten Art deckt.  
Die Benutzung von Lichtquellen aller Art und sonstigem Zubehör a ls Hilfsmittel der 
Fotografie/des Films ist ebenfalls erlaubnispflichtig.  
Die Erteilung der Erlaubnis setzt voraus, dass andere Besucher und Besucherinnen von der 
Besichtigung einzelner Kunstgegenstände hierdurch nicht ausgeschlossen oder in irgendeiner 
Form behindert oder belästigt werden.  
Die Museumsleitung ist berechtigt, den im Fotoapparat befindlichen Film/Speicherkarte sofort 
herauszuverlangen bzw. die Speicherkarte zu löschen, wenn der Besucher oder die 
Besucherin ohne die erforderliche schriftlich e Erlaubnis fotografiert/filmt. Ein Anspruch auf 
Rückerstattung irgendwelcher Kosten ist ausgeschlossen.  
Darüber hinaus können die Museen weitere Regelungen für die Benutzung ihrer Einrichtungen 
festlegen.  
5. Haftung  
Die Stadt Köln haftet für Schäden nur b ei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die gesetzliche 
Haftung wegen Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit bleibt unberührt. III. Inkrafttreten 
Die vorstehende Entgelt - und Benutzungsordnung für die M useen der Stadt Köln tritt am 
07.04.2020 in Kraft.

Beratungsverlauf (1)

31.05.2022 Ausschuss Kunst und Kultur
TOP 8.10 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
1744/2022
Typ
Mitteilung Ausschuss
Datum
25.05.2022
Erstellt
22.05.2022 22:06