V/0856/2007
Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe gemäß § 75 SGB VIII - Kinder- und Jugendcircus Alfredo
KI-Zusammenfassung
Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.
KI-Analyse läuft...
vergangen
Was passiert gerade?
- 📄 Dokumente werden analysiert...
- 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
- ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
- ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...
Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.
Beschlussvorlage
4347 Zeichen
V/0856/2007 DER OBERBÜRGERMEISTER Amt für Kinder, Jugendliche und Familien Betrifft Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe gemäß § 75 SGB VIII - Kinder- und Jugendcircus Alfredo Beratungsfolge 04.12.2007 Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Familien Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: 1. Der „Verein zur Förderung der Jugendarbeit in Münster, Kinder- und Jugendcircus Alfredo“ wird gemäß § 75 SGB VIII – Kinder- und Jugendhilfe in Verbindung mit § 25 AG-KJHG als Träger der freien Jugendhilfe anerkannt. 2. Die Anerkennung wird im Amtsblatt der Stadt Münster veröffentlicht. II. Kosten/Folgekosten Es entstehen keine Folgekosten. III. Finanzierung/Mittelbereitstellung Der Verein kann für seine Aktivitäten Zuschüsse nach den „Richtlinien der Stadt Münster zur För- derung der außerschulischen Kinder- und Jugendarbeit freier Träger in Münster“ beantragen. Begründung: Der „Verein zur Förderung der Jugendarbeit in Münster, Kinder- und Jugendcircus Alfredo e.V.“ hat mit Schreiben vom 13.08.2007 die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII beantragt. Der Verein gründete sich im Jahr 2005, die Arbeit wurde vorher seit 1986 unter Trä- gerschaft der katholischen Marienkirche in Münster-Hiltrup durchgeführt. Die Vereinsgründung und damit Verselbstständigung des Angebotes wurde aufgrund struktureller Gegebenheiten notwendig. Der Verein veranstaltet regelmäßig zirkuspädagogische Angebote im Rahmen von Kursen und Workshops und regelmäßigen Trainingsstunden. Der Hiltruper Weihnachtscircus wird vom Verein organisiert. Bei dieser Veranstaltung treten Kinder und Jugendliche, die an Kursen des Vereins teilgenommen haben, gemeinsam mit professionellen Künstlerinnen und Künstlern auf. Vorlagen-Nr.: V/0856/2007 Auskunft erteilt: Herr Fuchs Ruf: 492 58 94 E-Mail: FuchsT@stadt-muenster.de Datum: 17.10.2007 Öffentliche Beschlussvorlage - 2 - V/0856/2007 Laut Satzung des Kinder- und Jugendcircus Alfredo e.V. verwirklicht der Träger seinen Satzungs- zweck insbesondere durch die Durchführung und Unterstützung von Maßnahmen, Projekten, An- geboten und Veranstaltungen der Kinder- und Jugendhilfe und versteht sich als Teil der Jugend- kulturarbeit. Hauptziele der Arbeit sind, • Das Sozialverhalten und Teamfähigkeit zu verbessern, • künstlerische, kulturelle und kreative Fähigkeiten zu vermitteln • motorische Fähigkeiten zu schulen • das Selbstbewusstsein von Kindern und Jugendlichen zu stärken Mit dem Antrag auf Anerkennung (Anlage 1) gemäß § 75 SGB VIII wurden dem Amt für Kinder, Jugendliche und Familien folgende Unterlagen vorgelegt: • Satzung des Vereins (Anlage 2) • Protokoll über die Gründung des Vereins • Auszug aus dem Vereinsregister • Gemeinnützigkeitsbescheinigung des Finanzamtes • Liste über die Mitglieder des Vorstandes (Anlage 3) Mitglied im Verein kann jede natürliche und juristische Person werden, die die Ziele unterstützt. Den v.g. Unterlagen ist zu entnehmen, dass sich der Verein auf dem Gebiet der Jugendhilfe im Sinne des § 1, SGB VIII betätigt und gemeinnützige Ziele verfolgt. Ein Informationsgespräch mit dem Träger bzgl. der Zielsetzung des Vereins und den Inhalten der Aktivitäten hat im Amt für Kin- der, Jugendliche und Familien stattgefunden. Der Verein lässt aufgrund der fachlichen und personellen Voraussetzungen erwarten, dass er ei- nen nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe zu leisten im Stande ist und die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bietet. Ein in der Jugendhilfe tätiger Verein ist als Träger der freien Jugendhilfe nach § 75, SGB VIII an- zuerkennen, wenn er die v.g. Bedingungen erfüllt. Da der Verein hat seinen Sitz in Münster hat und örtlich tätig ist, liegt nach § 25 AG-KJHG die Zuständigkeit für die öffentliche Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe beim Amt für Kinder, Jugendliche und Familien der Stadt Münster. Aus der Anerkennung des Vereins als Träger der freien Jugendhilfe kann kein Anspruch auf öffent- liche Förderung abgeleitet werden. I.V. gez. Dr. Andrea Hanke Beigeordnete Anlagen: Anlage 1: Antrag auf Anerkennung Anlage 2: Satzung des Vereins Anlage 3: Liste der Mitglieder des Vorstandes
Anlage 1: Antrag auf Anerkennung
1933 Zeichen
ar 3 Junandeirens Verein x. Förderung d. Jugendarbeit In Münster, Kinder- & Jugendeircus Alfredo e.V. Stadt Münster Een Ihr Ansprechpartner: Thomas Eabers Amt für Kinder, Jugendliche "il! N, —- B - Durchwahl: (02506) 818994 und Familien re S3u Z -mobil: (0172) 2729997 48127 Münster ; aim E-Mail: wiek@aol.com , N zit Sprechzeiten: nach Vereinbarung Si Steuernummer: 336/5827/5965 Münster, 13.08.2007 Antrag auf Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe Sehr geehrte Damen und Herren, seit der Gründung unseres eigenständigen Vereins sind nunmehr knapp 2 Jahre vergangen. Wir kommen daher zurück auf unseren Antrag vom September 2005, in dem wir auf der Grundlage der bereits damals durch Sie geprüften Satzung um Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe gebeten hatten. Wir Ihnen bekannt ist, existiert das Alfredo — Projekt bereits seit 1986 und wurde bis August 2005 unter dem Dach der kirchlichen Jugendarbeit geführt. Im September 2005 folgte dann die Gründung des eige- nen Vereins. Den Satzungsentwurf hatten wir bereits im Sommer 2005 mit Ihnen abgestimmt. Im Herbst 2005 erhielten Sie dann die endgültige und beim Amtsgericht Münster hinterlegte Fassung. Nach meiner Kenntnis sind Sie über die Arbeit in unserem Projekt umfassend informiert, so dass auf weitere Details hier verzichtet wird. Änderungen im Konzept sind nicht erfolgt, Wir bitten um Nachricht, wann mit einer abschließenden Entscheidung über unseren Antrag zu rechnen ist. Sofern Sie hier noch weitere Unterlagen benötigen, so bitten wir um zeitnahe Rückmeldung, damit wir Ihnen diese Unterlagen zur Verfügung stellen können. Mit freundlichen Grüßen Thomas Egbers, 1.Vorsitzender _(Steuernr.: 336/5827/5965) 2: 1. Vorsitzender: Thomas Egbers, Von-Holte-Str. 107, 48167 Münster, #: 02506-818994, 0172-2729997 Bankverbindung: Sparkasse Münsterland Ost, Kto. - Nr.: 340 84 665, BLZ: 400 501 50 / Vereinsregister 4574 beim Amtsgericht Münster
Anlage 3: Liste der Mitglieder des Vorstandes
828 Zeichen
1002 13900 'LL ‘Hejslouuog :puels I 4e)sunW 29,8 | ESTER SapxWEDENNyISsysoy-ayla1eyy FLLEgEZ-ZLLO PE'Lı’vz| 61 uepeßuer) uy| ‘ayınyosysoH | uNesymyyuyas | | Jajsuny GSYL8F yaug ep'gqemO@sıagbare eErL-LoSz0 | 9216681-€2L0| pr'So'co zz Bamuaıygy ‘sıegßg| Aaueissey 'z| 4ajsunW SYLEF SA12H N Zu 6/150/-L0520 8g’so’Lz 06, 15839 ayoH | Mooaqyajıg| UNMBIOISSEY 'L (zzv6L91-S1n :xe) JajsunW E9L8F | emN| ap'punos-IyB17@gyu1 0zP6L9L-L520| YL291,98-29L0| 29'909, | 62 Bomapolayurg | “IalyL| Jepuszysion 'Z wo9J0eONeIMm 4a)suny 918% sewouy]L ap’opa.ıyje-sn2110V!sewoy 166818-90520| 2666222-2210| 69'S0'0E | ZOL "US-AIOH-UOA ‘sıogßg | Jopuazyision 'L | ‚aweu EERE en -3 swoH- 8 goN- 3 "gab Yuyasuy | -JoA/aWeN :uoyIsod "puejsIoN Jod 'A'9 OpaAj[W Sn311oapuaßnrf 9 -ı9PpUuly 75jsuny ul Jlegqgiepuodnr 18Pp un18ap10J Anz uUI9oIoN
Anlage 2: Satzung
11782 Zeichen
Satzung für den „Verein zur Förderung der Jugendarbeit in Münster, h Kinder- & Jugendcircus Alfredo e.V.“ -Blatt 1/5 - Anlage 2 $ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen „Verein zur Förderung der Jugendarbeit in Münster, Kinder- & Jugendecircus Alfredo e.V.“ 2. Sitz des Vereins ist Münster — Hiltrup. 3. Das Geschäftsjahr läuft vom 01. Juli eines Jahres bis zum 30. Juni des Folgejahres. $ 2 Zweck des Vereins 1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des $ 52 Abs. 2 Nr. 2 der Abgabenordnung. 2. Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugendhilfe, der Jugendpflege und der Jugendfürsorge. 3. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Durchführung und Unterstützung von Maßnahmen, Projekten, Angeboten und Veranstaltungen der Kinder- und Jugendhilfe. Dabei ach- tet er besonders auf die Bedürfnisse von jungen Menschen. 4. Die Arbeit des Vereins richtet sich vor allem nach den Grundsätzen und der fachlichen Ausrich- tung des Sozialgesetzbuches (SBG), Achtes Buch (VIII), Kinder- und Jugendhilfe (KJHG). 5. Der Verein versteht sich auch als Teil der Jugendkulturarbeit. Insbesondere will der Verein, - durch gemeinsame Trainingsstunden und Freizeitaktivitäten das Sozialverhalten verbes- sern und die Teamfähigkeit optimieren - künstlerische, kulturelle und kreative Fähigkeiten vermitteln - die motorischen Fähigkeiten durch Balancen und Jonglage schulen - das Selbstbewusstsein von Kindern und Jugendlichen durch öffentliche Auftritte fördern - Möglichkeiten zur Integration von Minderheiten eröffnen - Kulturelle Zusammenarbeit mit Künstlern aus dem In- und Ausland insbesondere im Rah- men des jährlichen Hiltruper Weihnachtscircus pflegen 6. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht eigenwirtschaftliche Zwecke. 7. Einmal im Jahr soll ein Sommerfest zur Förderung der Gemeinschaft stattfinden. $ 3 Mittelverwendung 1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke gem. vorstehendem $ 2 verwendet werden. 2. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Das gilt auch im Falle des Ausscheidens aus der Verein gem. nachfolgendem $ 5 und im Falle der Auflösung der Verein gem. nachfolgend 8 9. 3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Satzung für den „Verein zur Förderung der Jugendarbeit in Münster, Kinder- & Jugendcircus Alfredo e.V.“ -Blatt2/5- $ 4 Organe des Vereins Organe des Vereins sind: ® Mitgliederversammlung « Vorstand $ 5 Mitgliedschaft 1, Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person ab dem Tag der Geburt und jede juristische Per- son werden. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist der Antrag auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Dieser verpflichtet sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den beschränkt Geschäftsfähigen. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an. Die Mitgliedschaft endet a) durch Tod, b) bei juristischen Personen durch Auflösung c) durch schriftlichen Austritt gegenüber dem Vorstand zum Ende eines Geschäftsjahres. d) durch Ausschluss. Der Austritt gem. vorstehendem Abs. 3 lit. c) ist durch schriftliche Erklärung unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zum Ende des Geschäftsjahres zu erklären. Bei beschränkt Geschäftsfähi- gen, insbesondere Minderjährigen, ist die Austrittserklärung auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Der Ausschluss eines Mitgliedes gem. vorstehendem Abs. 3 lit. d) kann vom Vorstand mit einfa- cher Mehrheit unter folgenden Voraussetzungen beschlossen werden: - Rückstand mit fälligen Beiträgen mindestens in einer Gesamthöhe eines Jahresbeitrages länger als zwei Monate nach Fälligkeit. - Vereinsschädigendes Verhalten. Der Ausschlussbeschluss des Vorstandes ist dem Mitglied schriftlich mit kurzer Begründung mit- zuteilen. Mit dem Ausscheiden aus dem Verein gem. vorstehendem Abs. 3 erlöschen alle Ansprüche des Mitgliedes gegenüber dem Verein, insbesondere solche auf Beteiligung am Vermögen des Ver- eins. Während der Mitgliedschaft entstandene Foto- oder Videoaufnahmen dürfen zu Vereinszwe- cken auch nach einem Ausscheiden weiter für Vereinszwecke verwandt werden. $5a Fördermitgliedschaft 1. 2. Es besteht die Möglichkeit der Fördermitgliedschaft. Fördermitglieder nehmen nicht regelmäßig am Vereinsgeschehen teil. Sie haben insbesondere kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung; sie fördern die Aufgaben des Vereins durch ihren Mitgliedsbeitrag. Satzung für den „Verein zur Förderung der Jugendarbeit in Münster, Kinder- & Jugendcircus Alfredo e.V.“ -Blatt3/5- $ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder 1. Die Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen des Vereins teilzunehmen, dort Anträge zu stellen und das Stimmrecht auszuüben. Die Ausübung des Stimmrechts setzt die Voll- jährigkeit voraus, 2. Jedes Mitglied ist verpflichtet, einen Jahresbeitrag zu zahlen. Der jährliche Mindestbeitrag der Mit- glieder wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Jedes Mitglied ist berechtigt, den Jah- resbeitrag nach eigenem Ermessen über den Mindestbeitrag hinaus zu erhöhen. 3. Der Mindestbeitrag ist monatlich in zwölf gleich hohen Raten zu zahlen. Er kann auch in zwei Halbjahresraten im März oder November des jeweils laufenden Geschäftsjahres gezahlt werden. $ 7 Mitgliederversammlung 1. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere folgende: Entscheidung über Mitgliederanträge gem. $ 6 Ziffer 1. Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Verstandes und des Berichts der Kassenprüfer. Entlastung des Vorstandes. Vorstandswahlen. Wahl von 2 Kassenprüfern für jeweils zwei Geschäftsjahre. Satzungsänderungen. Vereinsauflösung. 2. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal in zwei Geschäftsjahren vom Vorsitzenden des Vorstandes und einem weitern Vorstandsmitglied schriftlich unter Einhaltung einer Frist von einem Monat unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Die Einberufungsfrist beginnt mit dem auf die Absendung bzw. der Übergabe des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungs- schreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, mit dem Ablauf des dritten Tages nach Absendung. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor Beginn der Mitgliederversammlung vom Vor- stand schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Danach können in der Mitgliederver- sammlung gestellt Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung nur durch Beschluss der Mitglieder- versammlung mit einer Mehrheit von 2/3 zugelassen werden. 3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn min- destens 1/10 der Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe des Grundes beantragt. Für die Einberufung der außerordentlichen Mitgliederversammlung gelten die Regelungen unter vorste- hendem Abs. 2 entsprechend. 4. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll vom Schriftführer anzufertigen, das vom Vorsitzendem des Vorstandes, einem weiteren Vorstandsmitglied und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. 5. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 8 stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, muss der Vorsitzende des Vorstandes innerhalb von einem Monat eine neue Mitgliederversammlung mit derselben Tages- ordnung einberufen, die unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen. Satzung für den „Verein zur Förderung der Jugendarbeit in Münster, Kinder- & Jugendcircus Alfredo e.V.“ -Blatt 4/5- 6. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst; Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehr- heit von % der abgegebenen Stimmen. $8 Vorstand iR 2: Der Vorstand des Vereins besteht aus: a. dem Vorsitzendem b. dem stellvertretenden Vorsitzenden c. dem Kassierer d. dem stellvertretenden Kassierer e. dem Schriftführer alle Vorstandmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Geschäfts- Jahren gewählt. Bis zu einer Neuwahl bleiben die von der Mitgliederversammlung gewählten Vor- standsmitglieder im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus, kann der Ge- samtvorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen. . Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben, soweit sie nicht durch Gesetz oder Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Der Vorstand ver- tritt den Verein durch zwei gewählte Mitglieder gerichtlich und außergerichtlich; eines der Vertre- tungsmitglieder muss der Vorsitzende des Vorstandes sein. Der Vorsitzende des Vorstandes, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter, ist berechtigt, über Aus- gaben für die in $ 2 dieser Satzung genannten Zwecke bis zum Betrag von 2.000,- EUR in eigener Verantwortung zu verfügen. Jedoch darf die Summe der Beträge 40.000,- EUR im Geschäftsjahr nicht übersteigen. Höhere Verfügungen bedürfen der schriftliche Zustimmung aller Vorstandsmit- glieder. Die Berechtigung der Ausgabe ist durch nachträglichen Vorstandbeschluss gemäß nach- folgendem Abs. 6 zu bestätigen. Der Vorsitzende des Vorstandes beruft den Vorstand nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr, zu einer Sitzung ein. Die Einberufung der Vorstandsmitglieder erfolgt schriftlich durch den Vorsitzenden oder im Falle seiner Verhinderung durch ein anderes Vorstandsmitglied spätestens eine Woche vor der Sitzung. Der Einladung ist eine Tagesordnung beizufügen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestes 3 Mitglieder, dar- unter der Vorsitzende anwesend sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Vorstandsbeschlüsse können im schriftlichen Verfahren gefasst werden, wenn alle Mitglieder des Vorstandes dem Beschlussvorschlag schriftlich zustimmen. Über die Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zu erstellen, welches vom Vorsitzenden sowie dem in der Sitzung bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist. Den Mitgliedern des Vorstandes werden die von ihnen getätigten Sachaufwendungen auf Nach- weis erstattet. Alle Mitglieder des Vorstandes unterliegen dem Verbot des Selbstkontrahierens. (8181 BGB) Satzung für den „Verein zur Förderung der Jugendarbeit in Münster, Kinder- & Jugendcircus Alfredo e.V.“ -Blatt5/5- $9 Versicherungsschutz 1. Der Verein sorgt für die notwendige Unfallversicherung und eine Vereinshaftpflichtversicherung. Die Höhe der versicherten Risikosummen richtet sich im allgemeinen nach den Bestimmungen des BGB. 2. Die Anfahrt bzw. Anreise zu den jeweiligen Versammlungen, Übungsstunden, Auftritten und Fes- ten sowie aller Arten von Vereinsaktivitäten geschieht in Eigenverantwortung eines jeden Mit- glieds. Dieses Versicherungsrisiko wird nicht durch den Verein selbst versichert. $10 Auflösung des Vereins 3. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck jedenfalls auch einberufenen au- Berordentlichen Mitgliederversammlung mit einer % Mehrheit der Mitglieder des Vereins be- schlossen werden. 4. Im Fall der Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an die katholische Kirchengemeinde St. Ma- rien Münster — Hiltrup, oder deren Rechtsnachfolgerin. Münster, den 22. September 2005
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungOrte (1)
- Von-Holte-Straße 107
Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.
Details
- Vorlagen-Nr.
- V/0856/2007
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 17.10.2007
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37