0484/2023
Sanktionierung des illegalen Gehwegparkens
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Beantwortung einer Anfrage (BV)
3866 Zeichen
Dezernat, Dienststelle I/32/324 Vorlagen-Nummer 0484/2023 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Bezirksvertretung 9 (Mülheim) 13.03.2023 Sanktionierung des illegalen Gehwegparkens Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen der Bezirksvertretung Mülheim hat in der Sitzung am 30.01.2023 unter Top 7.2.8 eine Anfrage eingereicht (AN/0063/2023). Details: Die Anfrage thematisiert Parkverstöße auf Gehwegen, Abschleppvorgänge sowie Fremdan- zeigen für den Stadtbezirk Mülheim. Hierzu wurden folgende Fragen gestellt: 1. Auf welcher rechtlichen oder tatsächlichen Grundlage beruht die Bewertung, dass eine Restgehwegbreite von 1,20 Metern ausreichend wäre? Ist der Verwaltung z.B. bekannt, dass das technische Regelwerk „Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen“ die Platzbedarfe einer blinden Person mit Begleitperson im Straßenverkehr mit 1,30 Metern angibt? 2. Hält es die Verwaltung für erforderlich, dass auf Mülheimer Fußwegen ein Begegnungsver- kehr zwischen Menschen mit Behinderung und/oder Rollator und/oder Kinderwagen stattfin- den kann? 3. Wie oft wurden in Mülheim aufgrund von Parkverstößen Punkte im Fahreignungsregister registriert (vgl. § 4 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 StVG i.V.m. Nr. 3.2.7b 3. Spalte der Anlage 13 zu § 40 FeV)? 4. Wie oft wurden illegal parkende Fahrzeuge in den Jahren 2020 und 2021 im Stadtbezirk Mülheim aufgrund einer Verfügung der Stadt abgeschleppt? 5. Wie viele sog. Fremdanzeigen wurden in den Jahren in Mülheim erstattet (bitte aufschlüs- seln, in wie vielen Fällen Fremdanzeigen nicht zu einer Sanktion führten)? Stellungnahme der Verwaltung: zu 1. und 2: Die Mitarbeitenden des Verkehrsdienstes der Stadt Köln handeln entsprechend den Regelun- gen der Straßenverkehrsordnung sowie der hieraus abgeleiteten Dienst- und Geschäftsan- weisung der Stadt Köln. 2 In den sogenannten Außenbezirken (außerhalb der Innenstadt) erfolgt in der Regel eine Ver- warnung nur dann, wenn vor Ort eine Behinderung für Nutzende des Gehweges festgestellt wird. Eine Behinderung ist bei einem normal frequentierten Gehweg bei einem verbleibenden Durchgang von weniger als 1,2 Metern anzunehmen. Je nach tatsächlicher Auslastung kann dieser Wert jedoch niedriger oder auch höher sein. Die Vorgehensweise, erst bei einer Unterschreitung der Durchgangsbreite von 1,2 Metern eine Behinderung anzunehmen und weitere Maßnahmen zu veranlassen, deckt sich mit der Rechtsprechung. (OVG NRW, Beschluss vom 20.12.2012 - 5 A 2802/11). Nach § 47 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) liegt die Verfol- gung von Ordnungswidrigkeiten im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Behörden. Die Mitarbeitenden des Verkehrsdienstes gehen situationsbezogen und mit Augenmaß vor, so dass der eingeräumte Ermessenspielraum auch pflichtgemäß unter Berücksichtigung des Einzelfalls ausgeübt wird. Eine Nutzung des Gehweges sollte allen Bürger*innen uneinge- schränkt möglich sein. zu 3: 2022 wurden im Bezirk Mülheim durch den Verkehrsdienst der Stadt Köln 1.350 Verwarnun- gen ausgestellt, deren Punkte im Fahreignungsregister registriert wurden. Hier ist jedoch auch zu berücksichtigen, dass ab November 2021 der neue Bußgeldkatalog in Kraft gesetzt wurde. 2021 wurden 213 Verwarnungen ausgestellt, deren Punkte im Fahreignungsregister aufge- nommen wurden. 2020 wurden 358 Verwarnungen ausgestellt, deren Punkte im Fahreignungsregister aufge- nommen wurden. zu 4: Abschleppvorgänge für den Stadtbezirk Mülheim 2021: 1217 Fälle Abschleppvorgänge für den Stadtbezirk Mülheim 2020: 1201 Fälle zu 5: Fremdanzeigen werden im vorhandenen System 6 Monate archiviert, da datenschutzrechtli- che Gründe ein längeres Vorhalten untersagen. Hier lassen sich keine weiteren Informationen mehr generieren.
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 0484/2023
- Typ
- Beantwortung einer Anfrage (BV)
- Datum
- 21.02.2023
- Erstellt
- 06.02.2023 09:39