3531/2022
Situation ukrainischer Rentner im Stadtbezirk Mülheim
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Beantwortung einer Anfrage (BV)
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle V/501/1 501/1 Vorlagen-Nummer 3531/2022 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Bezirksvertretung 9 (Mülheim) 28.11.2022 Situation ukrainischer Rentner im Stadtbezirk Mülheim Die CDU-Fraktion in der Bezirksvertretung 9 – Mülheim bittet um die Beantwortung nachfolgender Fragen zur Situation ukrainischer Rentner im Stadtbezirk Mülheim. 1. Wie viele ukrainische Rentner beziehen derzeit im Stadtbezirk Mülheim Leistungen als Kriegs- flüchtlinge (bitte nach Altersrente, Invalidenrente und Frührente und Geschlecht aufschlüs- seln)? 2. Nach welchem Rechtskreis werden ukrainische Flüchtlinge als Altersrentner, Frührentner oder Invalidenrentner anerkannt bzw. definiert – nach deutschem oder ukrainischem Recht? 3. Warum werden ukrainische Früh- bzw. Invalidenrentner weiterhin zu Jobcenterterminen vorge- laden, obwohl sie keine Leistungen des Jobcenters erhalten? 4. Wie viele ukrainische Rentner, Invalidenrentner und Frührentner erhalten derzeit im Stadtbe- zirk Mülheim wegen der zwischen Amt für Asylangelegenheiten, Sozialamt und Jobcenter im- mer noch fehlenden Abstimmung über die genaue Zuständigkeit keine Leistungen? 5. Wer zahlt den o. g. Betroffenen kurzfristig Vorschuss, wenn eine Behörde (plötzlich) keine Leistungen mehr übernimmt, insbesondere: wer zahlt bis zur endgültigen Klärung weiterhin Mieten und Krankenversicherungsschutz, damit den Betroffenen keine massiven Nachteile drohen (Wohnungskündigung, Unmöglichkeit der Nutzung medizinischer Hilfe usw.)? Die Stellungnahme des Jobcenter Köln ist der beigefügten Anlage zu entnehmen. Ergänzend führt das Amt für Soziales, Arbeit und Senioren nachfolgend aus. Zu Frage 1: Im Amt für Soziales, Arbeit und Senioren der Stadt Köln, Außenstelle Mülheim, erhalten derzeit 100 ukrainische Geflüchtete Leistungen nach dem SGB XII (weiblich: 71, männlich: 29). Hiervon können 15 Personen (weiblich: 12, männlich: 3) auf ihre ausländische Rente zugreifen. Eine Aufschlüsselung nach unterschiedlichen Rentenarten ist nicht möglich. Zu Frage 2: Die Zuordnung, ob eine Person als Rentner*in eingestuft wird, hängt im ersten Schritt davon ab, wel- ches Land über eine Rente entschieden hat. Aufgrund der erst kurzen Wohnsitznahme in Deutsch- land sind die Renten in allen Fällen auf ukrainischem Recht begründet. Im zweiten Schritt ist zu prü- fen, inwieweit die ausländische Rente einer deutschen Rente vergleichbar ist (siehe auch Erläuterun- gen des Jobcenters). Hiernach richtet sich dann die Zuordnung zu den deutschen Rechtssystemen: - Ukrainische Geflüchtete, welche die Altersgrenze nach § 41 SGB XII erreicht haben, haben Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel SGB XII. Dieser Anspruch besteht unabhängig von der Zahlung einer ukrainischen Rente. 2 - Ukrainische Geflüchtete, welche in der Ukraine eine Altersrente bezogen haben, aber die Al- tersgrenze nach § 41 SGB XII noch nicht erreicht haben, erhalten Leistungen nach dem 3. Kapitel SGB XII. - Ukrainische Geflüchtete, welche eine Invalidenrente nach ukrainischem Recht beziehen, sind aufgrund der Zugangsvoraussetzungen zur Rente dem SGB II zuzuordnen. Dort wird geprüft, ob eine Erwerbsfähigkeit nach deutschem Recht vorliegt. Für die Dauer dieser Prüfung und bei festgestellter Erwerbsfähigkeit werden Leistungen nach dem SGB II gewährt. Die Zustän- digkeit des Jobcenters endet erst, wenn Erwerbsunfähigkeit nach deutschem Recht festge- stellt wird. Zu Frage 3: Es wird auf die Antwort des Jobcenter Köln verwiesen. Zu Frage 4: Ergänzend zur Antwort des Jobcenter Köln wird darauf hingewiesen, dass die Überleitung zwischen den Leistungsbereichen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) und dem SGB II bzw. SGB XII Bereich zentral koordiniert wurde. Die betroffenen Personen wurden durch entsprechende Informationsschreiben über die jeweiligen Leistungsvoraussetzungen unterrichtet. Insoweit kann es zu keinen Zahlungsunterbrechungen aufgrund fehlender Abstimmung gekommen sein. Zu Frage 5: Ergänzend zur Antwort des Jobcenter Köln wird darauf hingewiesen, dass Leistungen nach dem SGB XII zeitnah bewilligt werden, sofern die erforderlichen Unterlagen vorliegen. Alle dem SGB XII zuzu- ordnenden Personen erhalten laufende Leistungen, so dass Vorschusszahlungen nicht erforderlich sind. Ukrainische Geflüchtete, die aus dem Rechtskreis des AsylbLG in das SGB XII gewechselt sind, wer- den überwiegend nach § 264 SGB V betreut und sind somit nicht beitragspflichtig krankenversichert. Beitragsschulden können hier nicht entstehen. Leistungseinstellungen bedürfen auch im SGB XII einer gesetzlichen Grundlage.
Beantwortung Jobcenter
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Beantwortung der schriftlichen Anfrage der CDU Fraktion aus der Bezirksvertretung 9 vom 08.10.2022 in der Bezirksvertretung Mülheim zum Thema: „Situation ukrainischer Rentner im SB Mülheim" Anfrage im Wortlaut: 1. Wie viele ukrainische Rentner beziehen derzeit im SB Mülheim Leistungen als Kriegsflüchtlinge (bitte nach Altersrente, Invalidenrente und Frührente und Geschlecht aufschlüsseln)? 2. Nach welchem Rechtskreis werden ukrainische Flüchtlinge als Altersrentner, Frührentner oder Invalidenrentner anerkannt bzw. definiert - nach deutschem oder ukrainischen Recht? 3. Warum werden ukrainische Früh- oder Invalidenrentner weiterhin zu Jobcenterterminen vorgeladen, obwohl sie keine Leistungen der JC erhalten? 4. Wie viele ukrainische Rentner, Invalidenrentner und Frührentner erhalten derzeit im SB Mülheim wegen der zwischen Amt für Asylangelegenheiten, Sozialamt und Jobcenter immer noch fehlenden Abstimmung über die genaue Zuständigkeit keine Leistungen? 5. Wer zahlt den o.g. Betroffenen kurzfristig Vorschuss, wenn eine Behörde (plötzlich) keine Leistungen mehr übernimmt, insbesondere: wer zahlt bis zur endgültigen Klärung weiterhin Mieten und Krankenversicherungsschutz, damit den Betroffenen keine massiven Nachteile drohen (Wohnungskündigung, Unmöglichkeit der Nutzung medizinischer Hilfe usw.)? Antwort Jobcenter Köln: Zu 1.: In der Datenbank des Jobcenter Köln gibt es keine Personen, die den in der Frage genannten Kriterien entsprechen. Lediglich 60 Personen sind 60 Jahre und älter (davon 21 männlich), bei diesen ist aber keinerlei Rentenbezug verzeichnet. Für die Jobcenter gilt im Übrigen: Aufgrund der aktuellen politischen Situati on in der Ukraine ist bis auf Weiteres nicht auf die Antragstellung einer ukrainischen Rente zu verweisen, soweit diese noch nicht bezogen wird. Zu 2.: Ob ukrainische Geflüchtete, die gleichzeitig (in der Ukraine) Rentner *innen sind, in das Leistungssystem des SGB II gehören, beurteilt sich nach den Voraussetzungen im SGB II. Die SGB II-Leistungsvoraussetzungen sind in § 7 SGB II („Leistungsberechtigte“) definiert. Nach § 7 Abs. 4 SGB II erhält Leistungen nach diesem Buch nicht, wer Rente wegen Alters bezieht. Bei einer ausländischen Altersrente ist zu prüfen, ob diese von Funktion und Struktur der deutschen Altersrente vergleichbar ist. Ist dies der Fall, liegt ein Ausschluss nach § 7 Ab satz 4 Satz 1 SGB II vor. Voraussetzung für einen Leistungsausschluss ist, dass • die ausländische Leistung durch einen öffentlichen Träger gewährt wird, • sie an das Erreichen einer bestimmten Altersgrenze anknüpft und • Lohnersatz nach einer im Allgemeinen den Lebensunterhalt sicherstellenden Gesamtkonzeption darstellt. Die Altersgrenze muss dabei nicht notwendigerweise mit der für den Bezug einer deutschen Rente geltenden Altersgrenze übereinstimmen, sondern kann auch darunterliegen. Ebenfalls Seite 2 nicht erforderlich ist, dass durch die gezahlten Leistungen der Lebensunterhal t in dem entsprechenden Land oder in der Bundesrepublik Deutschland tatsächlich gedeckt werden kann. Zu 3.: Eine persönliche Einladung kann im Antragsverfahren notwendig sein, wenn noch nicht alle Ausschlussgründe (z.B. ein dauerhafter Rentenbezug) geklärt sind. Es handelt sich dann um eine Einladung zum persönlichen Gespräch. „Vorladungen“ werden durch das Jobcenter nicht vorgenommen. Zu 4.: Diese Frage können wir nicht beantworten, denn wir führen keine Statistik darüber, welche und wie viele Personen sich nicht im SGB-II-Leistungssystem befinden. Zu 5.: Diese Frage kann pauschal nicht beantwortet werden. Wenn das Jobcenter keine Leistungen mehr übernehmen sollte, muss es hierfür eine gesetzliche Grundlage geben (z.B. vorläufige Zahlungseinstellung, Aufhebung der Leistungen per Bescheid). Ob dann eine (andere) Behörde vorschusspflichtig sein könnte, richtet sich nach dem Einzelfall. gez. Martina Würker Seite 3 Anlage zu Frage 2 – detaillierte Ausführung Ob ukrainische Geflüchtete, die gleichzeitig (in der Ukraine) Rentner*innen sind, ins Leistungssystem des SGB II gehören, beurteilt sich nach den Voraussetzungen im SGB II. Die SGB II-Leistungsvoraussetzungen sind in § 7 SGB II („Leistungsberechtigte“) definiert. Nach dessen Abs. 1 erhalten Leistungen nach dem SGB II Personen, die 1. das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben, 2. erwerbsfähig sind, 3. hilfebedürftig sind und 4. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte). Nach § 7 Abs. 4 SGB II erhält Leistungen nach diesem Buch nicht, wer ….. Rente wegen Alters …… bezieht. Nach den FW der BA zum § 7 (Rz. 7.112) führt der Bezug einer Rente wegen Alters nach dem SGB VI unabhängig von deren Höhe und dem Eintrittsalter -zum Wegfall des Anspruchs auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Bei einer ausländischen Altersrente ist zu prüfen, ob diese von Funktion und Struktur als der deutschen Altersrente vergleichbar anzusehen ist. Ist dies der Fall, liegt ein Ausschluss nach § 7 Absatz 4 Satz 1 SGB II vor (Rz. 7.114). Voraussetzung für einen Leistungsausschluss ist, dass • die ausländische Leistung durch einen öffentlichen Träger gewährt wird, • sie an das Erreichen einer bestimmten Altersgrenze anknüpft und • Lohnersatz nach einer im Allgemeinen den Lebensunterhalt sicherstellenden Gesamtkonzeption darstellt. Die Altersgrenze muss dabei nicht notwendigerweise mit der für den Bezug einer deutschen Rente geltenden Altersgrenze übereinstimmen, sondern kann auch darunterliegen. Ebenfalls nicht erforderlich ist, dass durch die gezahlten Leistungen der Lebensunterhalt in dem entsprechenden Land oder in der Bundesrepublik Deutschland tatsächlich gedeckt werden kann. In der Arbeitshilfe "Prüfung und Erkennen vorrangiger Leistungsansprüche" ist unter Kapitel 4.6.3 (siehe https://www.baintranet.de/001/007/001/001/Documents/Arbeitshilfe- Altersrente.pdf) zur ukrainischen Altersrente Folgendes ausgeführt: Die nachfolgenden Ausführungen beruhen auf dem gegenwärtigen Kenntnisstand und werden fortlaufend aktualisiert. Entscheidend für einen Anspruch auf eine Altersrente in der Ukraine sind das Alter und die Beitragsdauer der Zahlung in die obligatorische staatliche Rentenversicherung („Rentenfonds der Ukraine“). Unter Berücksichtigung der sich aus der zuvor genannten Rechtsprechung des BSG ergebenden Kriterien kann eine Vergleichbarkeit mit einer deutschen Altersrente und damit ein Leistungsausschluss bejaht werden. Die zuerst angegangene Stelle (SGB II oder SGB XII) hat den Anspruch auf ukrainische Altersrente zu prüfen. Regelungen bis Oktober 2017 Vor der Rentenreform im Oktober 2017 betrug das Renteneintrittsalter 55 Jahre bei Frauen und 60 Jahre bei Männern bei gleichzeitig mindestens 15 Versicherungsjahren. Regelung nach der Reform Seite 4 Seitdem ist das Renteneintrittsalter und die Anzahl der Mindestversicherungsjahre stetig angestiegen. Das Renteneintrittsalter wird in Abhängigkeit von der Beitragsdauer zum Zeitpunkt des Erreichens des 60. Lebensjahres bestimmt. Daraus ergeben sich im Jahr 2022 folgende Möglichkeiten zum Renteneintritt: • Nach Vollendung des 60. Lebensjahres bei einer Beitragszeit von mindestens 29 Jahren, • nach Erreichen des 63. Lebensjahres bei eine Beitragszeit von 19 bis 29 Jahren und • erst nach Erreichen des Alters von 65 Jahren bei einer Beitragszeit von 15 bis 19 Jahren. Bürgerinnen und Bürger der Ukraine, die keine 15 Beitragsjahre erzielt haben, können im Alter von 65 Jahren in Altersrente gehen und eine Art soziale Mindestrente beziehen. Die Beitragszeit wird aktuell mit jedem Jahr höher. Im Jahr 2023 beträgt die Beitragszeit 30 Jahre, 2024 dann 31 Jahre usw. bis im Jahr 2028 die Beitragszeit von 35 Jahre erreicht wird. Das Renteneintrittsalter wächst entsprechend. Soweit eine ukrainische Altersrente bezogen wird, besteht ein Leistungsausschluss nach § 7 Absatz 4 SGB II. Von einem Bezug der Altersrente ist auszugehen, wenn: • Eine Rentenbescheinigung oder ein Rentenausweis über den Bezug einer Altersrente vorliegt, oder • der Zufluss einer Altersrente auf dem Konto oder auf elektronischem Wege (z. B. SMS) ersichtlich ist. Dabei ist unerheblich ob der Zufluss auf ein ukrainisches oder deutsches Konto erfolgt. Lässt sich aus den Kontoauszügen lediglich die Zahlung einer ukrainischen Rente erkennen, nicht jedoch der Grund, reicht dieses noch nicht für den Leistungsausschluss nach dem SGB II. Insoweit ist die Art der Rente zu ermitteln, da es sich auch um eine Erwerbsminderungsrente handeln kann. Eine Glaubhaftmachung in einfacher Form (Aussage der antragstellenden Person und entsprechende schriftliche Dokumentation der Aussage) ist hierfür ausreichend, wenn für die Rente im Übrigen weitere Anhaltspunkte in Form von einem Rentenausweis oder einer Rentenbescheinigung oder Buchung auf einem Kontoauszug oder auf elektronischem Wege (z. B. SMS) vorliegen. Nicht ausreichend für den Ausschluss nach dem SGB II ist die bloße Mitteilung der antragstellenden Person, dass sie in der Ukraine Rente wegen Alters bezogen hat, ohne dass im Übrigen irgendwelche Belege hierfür vorgelegt werden können. Aus dem gesetzlichen Rentensystem der Ukraine kann neben dem Anspruch auf eine Altersrente auch noch ein solcher auf weitere Renten u.a. Invaliditätsrente und die Rente im Zusammenhang mit dem Verlust eines Ernährers bzw. einer Ernährerin (Hinterbliebenenrente) bestehen. Diese begründen keinen Ausschluss aus dem SGB II. Im Fall des Bezuges einer Invaliditätsrente ist jedoch ein ärztliches Gutachten zur Erwerbsfähigkeit einzuleiten. Aufgrund der aktuellen politischen Situation in der Ukraine ist bis auf Weiteres nicht auf die Antragstellung einer ukrainischen Rente zu verweisen, soweit diese noch nicht bezogen wird.
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 3531/2022
- Typ
- Beantwortung einer Anfrage (BV)
- Datum
- 26.10.2022
- Erstellt
- 21.10.2022 09:10