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0745/2021

Nachfragen zu TOP 3.4 und TOP 14.5 zur abgesagten Sitzung vom 25.02.2021

Beantwortung e. mündl. Anfrage (Auss.) 03.03.2021

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Nächste Beratung: Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Senioren, Sitzung am 15.04.2021, TOP 11.10

Beantwortung einer mündl. Anfrage Ausschuss

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Beantwortung einer mündl. Anfrage Ausschuss

2748 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
V/56 
 
Vorlagen-Nummer  03.03.2021 
 0745/2021 
Beantwortung einer mündlichen Anfrage aus einer früheren Si tzung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Ausschuss Soziales und Senioren 15.04.2021 
 
Nachfragen zu TOP 3.4 und TOP 14.5  zur abgesagten Sitzung vom 25.02.2021 
Die Fraktion Bündnis90/Die Grünen hat Nachfragen zum TOP 3.4 (Antragsstau beim Wohngeld be-
enden) und zum TOP 14.5 (Neuer Kölner Mietspiegel). 
 
1. Wie viele Antragsteller*innen warten wie lange tatsächlich auf die Bewilligung ihres Wohngel-
des? 
 
2. Nach wie vor werden Mieten, die innerhalb des Betrachtungszeitraums nicht verändert wur-
den, für die Erstellung des Mietspiegels nicht berücksichtigt. Ist das vom Gesetzgeber aus-
drücklich nicht vorgesehen? 
 
Die Verwaltung teilt hierzu das Folgende mit: 
 
zu 1.) Für das Jahr 2020 sowie für die Zeit vom 01.01.2021 bis 23.02.2021 stellte sich bei den 
Wohngeldbewilligungen die Bewilligungsdauer wie folgt dar: 
 
 
Anzahl Bewilligungen 
Bewilligungsdauer 2020 2021 
weniger als einen Mo-
nat 1.711 488 
1 Monat 3.876 960 
2 Monate 3.081 678 
3 Monate 2.083 522 
4 Monate 1.402 416 
5 Monate 914 256 
6 Monate und länger 1.978 596 
 
Hierbei ist zur berücksichtigen, dass die Bewilligungsdauer ab dem jeweiligen Antragsdatum 
berechnet wird, nicht ab dem Datum, zu dem ein Antrag bewilligungsreif ist. Anzumerken ist 
ferner, dass die Bewilligungsdauer auch von äußeren, nicht von der Wohngeldstelle zu beein-

2 
 
flussenden Faktoren abhängt, wie zum Beispiel der Nachreichung erforderlicher Unterlagen 
oder Abklärung von Erstattungsansprüchen mit den Leistungsbehörden des SGB XII oder 
SGB II. 
 
zu 2.) Bei der Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete dürfen nach § 558 Abs. 2 Bürgerliches 
Gesetzbuch (BGB) nur diejenigen Wohnungen berücksichtigt werden, bei denen die Miete in 
den letzten sechs Jahren neu vereinbart (Neuvertragsmieten) oder, von Veränderungen der 
Betriebskosten nach § 560 BGB abgesehen, geändert worden ist (geänderte Bestandsmie-
ten). Die Daten für den einfachen Mietspiegel werden auf dieser Grundlage erhoben. 
 
Im Zuge der letzten Erhebung mit einem validen Datenbestand von rd. 37.000 Mietwohnungen 
entfielen rund 65% auf Bestandsmietverhältnisse, 30% auf Neuvermietungen (Rest: 5% nicht 
eindeutig). Auch bei den letzten Fortschreibungen entfallen in der Regel Mietanpassungen 
vorwiegend auf Bestandsmietverhältnisse. Die Mietspiegeldaten (Nettokaltmieten) unterschei-
den sich damit von den Angebotsdaten in Zeitungsinseraten und Online-Immobilienportalen, 
die ausschließlich potentielle Neuvertragsvertragsmieten darstellen. Der Mietspiegel bildet 
somit die tatsächliche Mietmarktlage im Stadtgebiet ab. 
 
 
Gez. Dr. Rau

Beratungsverlauf (1)

15.04.2021 Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Senioren
TOP 11.10 Antrag / Anfrage Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
0745/2021
Typ
Beantwortung e. mündl. Anfrage (Auss.)
Datum
03.03.2021
Erstellt
25.02.2021 15:09