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Nachfragen zu TOP 3.4 und TOP 14.5 zur abgesagten Sitzung vom 25.02.2021

Beantwortung e. mündl. Anfrage (Auss.) 0745/2021 vom 03.03.2021

Stand: Am 15.04.2021 im Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Senioren beraten. Ergebnis: Kenntnis genommen.

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  • Beantwortung einer mündl. Anfrage Ausschuss

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    Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle V/56 Vorlagen-Nummer 03.03.2021 0745/2021 Beantwortung einer mündlichen Anfrage aus einer früheren Si tzung öffentlicher Teil Gremium Datum Ausschuss Soziales und Senioren 15.04.2021 Nachfragen zu TOP 3.4 und TOP 14.5 zur abgesagten Sitzung vom 25.02.2021 Die Fraktion Bündnis90/Die Grünen hat Nachfragen zum TOP 3.4 (Antragsstau beim Wohngeld be- enden) und zum TOP 14.5 (Neuer Kölner Mietspiegel). 1. Wie viele Antragsteller*innen warten wie lange tatsächlich auf die Bewilligung ihres Wohngel- des? 2. Nach wie vor werden Mieten, die innerhalb des Betrachtungszeitraums nicht verändert wur- den, für die Erstellung des Mietspiegels nicht berücksichtigt. Ist das vom Gesetzgeber aus- drücklich nicht vorgesehen? Die Verwaltung teilt hierzu das Folgende mit: zu 1.) Für das Jahr 2020 sowie für die Zeit vom 01.01.2021 bis 23.02.2021 stellte sich bei den Wohngeldbewilligungen die Bewilligungsdauer wie folgt dar: Anzahl Bewilligungen Bewilligungsdauer 2020 2021 weniger als einen Mo- nat 1.711 488 1 Monat 3.876 960 2 Monate 3.081 678 3 Monate 2.083 522 4 Monate 1.402 416 5 Monate 914 256 6 Monate und länger 1.978 596 Hierbei ist zur berücksichtigen, dass die Bewilligungsdauer ab dem jeweiligen Antragsdatum berechnet wird, nicht ab dem Datum, zu dem ein Antrag bewilligungsreif ist. Anzumerken ist ferner, dass die Bewilligungsdauer auch von äußeren, nicht von der Wohngeldstelle zu beein- 2 flussenden Faktoren abhängt, wie zum Beispiel der Nachreichung erforderlicher Unterlagen oder Abklärung von Erstattungsansprüchen mit den Leistungsbehörden des SGB XII oder SGB II. zu 2.) Bei der Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete dürfen nach § 558 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nur diejenigen Wohnungen berücksichtigt werden, bei denen die Miete in den letzten sechs Jahren neu vereinbart (Neuvertragsmieten) oder, von Veränderungen der Betriebskosten nach § 560 BGB abgesehen, geändert worden ist (geänderte Bestandsmie- ten). Die Daten für den einfachen Mietspiegel werden auf dieser Grundlage erhoben. Im Zuge der letzten Erhebung mit einem validen Datenbestand von rd. 37.000 Mietwohnungen entfielen rund 65% auf Bestandsmietverhältnisse, 30% auf Neuvermietungen (Rest: 5% nicht eindeutig). Auch bei den letzten Fortschreibungen entfallen in der Regel Mietanpassungen vorwiegend auf Bestandsmietverhältnisse. Die Mietspiegeldaten (Nettokaltmieten) unterschei- den sich damit von den Angebotsdaten in Zeitungsinseraten und Online-Immobilienportalen, die ausschließlich potentielle Neuvertragsvertragsmieten darstellen. Der Mietspiegel bildet somit die tatsächliche Mietmarktlage im Stadtgebiet ab. Gez. Dr. Rau

Beratungsverlauf

  1. 15.04.2021

    Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Senioren

    TOP 11.10, Antrag / Anfrage. Ergebnis: Kenntnis genommen

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