2926/2023
226. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) im Stadtbezirk 2. Köln-Rodenkirchen; Arbeitstitel: "Rondorf Nord-West" in Köln-Rondorf hier: Feststellungsbeschluss
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Anlage 4 - Begründung mit Umweltbericht
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ANLAGE 4 Begründung nach § 5 Absatz 5 Baugesetzbuch (BauGB) mit Umweltbericht nach § 2a in Verbindung mit § 2 Absatz 4 BauGB zur 226. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) im Stadtbezirk 2, Köln-Rodenkirchen - Ar- beitstitel: Rondorf Nord-West in Köln-Rondorf Die FNP-Änderung erfolgt im Parallelverfahren gemäß § 8 Absatz 3 BauGB zum Bebauungs- plan 66389/03 – Arbeitstitel: „Rondorf Nord-West in Köln-Rondorf“ 1. Lage und Größe des Änderungsbereiches .................................................................... 3 2. Anlass, Ziel und Zweck der Planung .............................................................................. 3 3. Verfahrensverlauf und wesentliche vorgetragene Belange .......................................... 4 4. Planungsvorgaben......................................................................................................... 11 4.1 Landes- und Regionalplanung ................................................................................................... 11 4.2 Bebauungsplan .......................................................................................................................... 16 4.3 Landschaftsplan ......................................................................................................................... 17 4.4 Wasser- und Hochwasserschutz ................................................................................................ 18 4.5 Bundesfernstraßen ..................................................................................................................... 20 4.6 Fachplanungen ........................................................................................................................... 20 4.7 Informelle Planungen ................................................................................................................. 21 5. Erläuterungen zum Plangebiet...................................................................................... 24 5.1 Bestandsnutzungen .................................................................................................................... 24 5.2 Umgebung .................................................................................................................................. 24 5.3 Erschließung............................................................................................................................... 24 5.4 Technische Infrastruktur ............................................................................................................. 24 5.5 Soziale Infrastruktur ................................................................................................................... 25 5.6 Versorgung ................................................................................................................................. 25 6. Änderung des Flächennutzungsplanes ....................................................................... 25 6.1 Darstellung im Flächennutzungsplan ......................................................................................... 25 6.2 Beabsichtigte Änderung der Darstellung .................................................................................... 25 6.3 Auswirkungen der Planänderung ............................................................................................... 28 6.4 Begründung der Inanspruchnahme von landwirtschaftlichen Flächen ...................................... 29 7. Umweltbericht ................................................................................................................ 31 7.1 Darstellung des Inhalts und wichtigster Ziele der FNP Änderung ............................................ 31 7.2 Bedarf an Grund und Boden ..................................................................................................... 32 7.3 Darstellung der in einschlägigen Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten Ziele des Umweltschutzes ........................................................................................................................ 33 7.4. Grundlagen ............................................................................................................................... 36 7.4.1 Beschreibung derzeitiger Umweltzustand (Basisszenario) .................................................... 36 2 7.4.2 Beschreibung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante) ..... 37 7.4.3 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der Planung .......... 38 7.5 Umweltbelange gemäß §1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben a – j und §1a BauGB .............................. 38 7.5.1 Tiere ....................................................................................................................................... 38 7.5.2 Pflanzen ................................................................................................................................. 42 7.5.3 Fläche..................................................................................................................................... 44 7.5.4 Boden ..................................................................................................................................... 45 7.5.5 Wasser ................................................................................................................................... 48 7.5.6 Luft ......................................................................................................................................... 51 7.5.7 Klima ...................................................................................................................................... 55 7.5.8 Wirkungsgefüge ...................................................................................................................... 61 7.5.9 Landschaft .............................................................................................................................. 62 7.5.10 Biologische Vielfalt ................................................................................................................. 64 7.5.11 Erhaltungsziele und Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete (Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung/europäische Vogelschutzgebiete) ....................................................................... 65 7.5.12 Mensch, Gesundheit, Bevölkerung.................................................................................... 66 7.5.13 Kultur- und sonstige Sachgüter .............................................................................................. 75 7.5.14 Vermeidung von Emissionen (insbesondere Licht, Gerüche, Strahlung, Wärme), sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern ............................................................ 77 7.5.15 Nutzung erneuerbarer Energien / sparsame und effiziente Nutzung von Energie ................ 78 7.5.16 Darstellungen von Landschaftsplänen und sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser -, Abfall-, Immissionsschutzrechtes ........................................................................................... 79 7.5.17 Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaft festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden ................................................................ 82 7.5.18 Wechselwirkungen ................................................................................................................. 83 7.5.19 Anfälligkeit für die Auswirkungen schwerer Unfälle und Katastrophen ................................. 85 7.5.20 Eingriffsregelung .................................................................................................................... 86 7.5.21 Kumulierung mit den Auswirkungen von Vorhaben benachbarter Plangebiete .................... 87 7.5.22 eingesetzte Stoffe und Techniken .......................................................................................... 88 7.5.23 In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten (Alternativen) ......................... 88 7.6 Technische Verfahren bei der Umweltprüfung beziehungsweise Hinweise auf Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben .................................................................................. 88 7.7 Geplante Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen (Monitoring) .......... 89 7.8 Zusammenfassung ................................................................................................................... 89 7.9 Referenzliste der Quellen ......................................................................................................... 96 3 Abb.1: Städtebaulicher Entwurf (Stand März 2023) – © West 8 – urban design & landscape architecture b.v. 1. Lage und Größe des Änderungsbereiches Der Änderungsbereich befindet sich im Stadtbezirk Rodenkirchen im Stadtteil Rondorf und um- fasst eine Fläche von ca. 70 ha. Das Gebiet schließt an den nordwestlichen Siedlungsrand des Stadtteiles Rondorf an. Es wird im Norden durch die Autobahn A4 begrenzt. Im Nordosten stellt der Weißdornweg die Plange- bietsgrenze dar. Die östliche Plangebietsgrenze verläuft dann im Anschluss an die bebauten Grundstücke der Straßen „Birkenweg“ und „Am Höfchen“ in Richtung Süden. Im Süden reicht das Plangebiet bis an die Kapellenstraße und in den geschützten Landschaftsbestandteil LB 2.12 „Umgebung des Johannes - und Büchelhofes, Rondorf“ hinein. Im Westen v erläuft die Grenze entlang der Bebauung am Pater -Prinz-Weg, der Husarenstraße und de r Straße „Auf dem Schneeberg“ in Richtung Norden bis zur Autobahn A4. In einem früheren Verfahrensstadium wurde eine andere Abgrenzung gewählt, da damals noch vorgesehen war, die geplante Entflechtungsstraße nördlich und westlich um das neue Wohn- gebiet herumzuführen. Da als derzeitige Vorzugsvariante eine Trassenführung im Süden von Rondorf vorgesehen ist, entfällt die Lage der Trasse im Änderungsbereich und bedarf daher keiner Darstellung mehr. 2. Anlass, Ziel und Zweck der Planung Das Plangebiet ist Bestandteil des Wohnungsbauprogramms 2015 und soll einer baulichen Ent- wicklung für eine Wohnnutzung zugeführt werden. Im Wohnungsbauprogramm wird für diese Fläche (Rondorf Nord-West, Kennzeichnung: W 206-014) ein Wohnungsbaupotenzial von circa 900 Wohneinheiten (WE) vorgesehen, welche im Einfamilienhaus - bzw. Geschosswohnungs- bau errichtet werden sollen. 4 Die im Wohnungsbauprogramm dargestellte Flächengröße und der Flächenzuschnitt (28 ha) sind weitgehend identisch mit dem vorliegenden Plangebiet. Im Norden und im Westen soll die- ses noch arrondiert werden. Weitere Flächen werden für die Erschließung, die Sicherung der Trasse für die Stadtbahn sowie für Ausgleichsmaßnahmen notwendig. Ziel der Planung ist es, die Voraussetzungen für die Umsetzung eines Neubaugebietes mit circa 1.3 00 – 1.380 Wohneinheiten (WE) zu schaffen. Mit der Entwicklung des Wohnquartieres kann ein wesentli- cher Beitrag zur Versorgung der Bevölkerung an Einfamilienhäusern, Eigentumswohnungen so- wie Wohnungen im geförderten Geschosswohnungsbau geleistet werden. Gemäß dem Koope- rativen Baulandmodell sind 30% der neuen Wohn flächen für den öffentlich geförderten Woh- nungsbau vorzusehen. Gleichzeitig soll die Entwicklung des Stadtteiles Rondorf über die geplanten Infrastruktureinrich- tungen und Verkehrsmaßnahmen langfristig gestärkt werden. Die Planung sieht einen Quar- tiersplatz mit Geschäften (v.a. Lebensmittelvollversorger und Drogerie) und Dienstleistern, eine weiterführende Schule, zwei Grundschulen, vier Kindertagesstätten sowie öffentliche Grünflä- chen und Spielplätze für Kinder und Jugendliche v or. Durch die geplante Verlängerung der Stadtbahnlinie 5 mit zwei vorgesehenen Haltestellen im Plangebiet soll zudem die Anbindung des Stadtteiles Rondorf an den ÖPNV deutlich gestärkt werden. In Abstimmung mit der Stadt Köln hat der Investor „AMELIS Projektentwicklungs GmbH Co. KG“ für das Plangebiet „Rondorf Nord-West“ in Köln-Rondorf ein städtebauliches Planungskonzept durch das Büro `West 8 urban design & landscape architecture b.v.` aus Rotterdam, erarbeiten lassen. 3. Verfahrensverlauf und wesentliche vorgetragene Belange Verfahrensverlauf der 226. Änderung des Flächennutzungsplanes Das Verfahren zur 226. Änderung des Flächennutzungsplanes wird im Parallelverfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 66389/03 – Arbeitstitel: Rondorf Nord-West in Köln-Ron- dorf durchgeführt (§ 8 Abs. 3 BauGB). Frühzeitige Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB Die Durchführung der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange ge- mäß § 4 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) auf Basis des städtebaulichen Planungskonzeptes „Rondorf Nordwest in Köln-Rodenkirchen“ fand vom 09.10.2017 bis zum 16.11.2017 statt und dient als gemeinsame Grundlage für den in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan sowie die 226. Änderung des Flächennutzungsplanes. In diesem Zeitraum sind 19 Stellungnahmen ein- gegangen. Auf eine separate Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Trä- ger öffentlicher Belange für die Änderung des Flächennutzungsplanes wurde aufgrund des ge- meinsamen Planungsanlasses, des nahezu identischen Geltungsbereiches der beiden Verfah- ren und der Möglichkeit der Abschichtung der eingebrachten Belange, verzichtet. Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB Der Stadtentwicklungsausschuss hat in seiner Sitzung am 14.12.2017 den Beschluss zur Auf- stellung des Bebauungsplanes Arbeitstitel „Rondorf Nord-West“ in Köln-Rondorf gefasst sowie die Durchführung der frü hzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 1 BauGB nach Modell 3 (moderierte Abendveranstaltung) beschlossen (Vorlage 2956/2017). Teil dieses Beschlusses war, dass die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung solange nicht durchgeführt wer- den sollte, bis die Kosten-/Nutzenanalyse der Verlängerung der Nord-Süd-Stadtbahn vorlag und dabei der Kosten-/Nutzenfaktor >1 betragen muss. Auf Grundlage dieses Beschlusses wurde auch das Verfahren zur 226. Änderung des Flä- chennutzungsplanes im Parallelverfahren gemäß § 8 Absatz 3 BauGB eingeleitet. 5 Die Bekanntmachung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung für die Änderung des Flächen- nutzungsplanes und die Aufstellung des Bebauungsplanes erfolgte am 20.06.2018. Die frühzei- tige Öffentlichkeitsbeteiligung erfolgte in Form einer Abendveranstaltung, an der ca. 500 Bürge- rinnen und Bürger teilgenommen haben. Die Abendveranstaltung wurde am 29.06.2018 in der Aula der Gesamtschule Rodenkirchen durchgeführt und in einer Niederschrift dokumentiert. Die Änderung des Flächennutzungsplanes wurde in der die Veranstaltung begleitenden Ausstellung dargestellt und auch im Vortrag erläutert. Im Nachgang hatte die Öffentlichkeit im Zeitraum vom 29.06.2018 bis 16.07.2018 weitere Gelegenheit zur Stellungnahme. In diesem Zeitraum sind 159 Stellungnahmen eingegangen. Bis zum 30.07.2018 sind sechs weitere Stellungnahmen eingegangen, die ebenfalls berücksichtigt worden sind. Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB Der Stadtentwicklungsausschuss hat in seiner Sitzung am 03.09.2020 die Verwaltung beauf- tragt auf der Grundlage des städtebaulichen Planungskonzeptes und den Stellungnahmen in den bisherigen Beteiligungsverfahren einen Bebauungsplan- Entwurf auszuarbeiten (Vorlage 2191/2020). Parallel zur Erarbeitung des Bebauungsplan- Entwurfes ist der Entwurf der 226. Änderung des Flächennutzungsplanes erarbeitet worden. Die Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange zur 226. Änderung des Flächennutzungsplanes wurde im Zeitraum vom 18.11.-19.12.2022 durchgeführt. Insgesamt sind zu diesem Verfahrensschritt 29 Stellung- nahmen eingegangen. Offenlage des Planentwurfes gemäß § 3 Abs. 2 BauGB Der Stadtentwicklungsausschuss wurde am 01.06.2023 und die Bezirksvertretung Rodenkir- chen am 05.06.2023 über die beabsichtigte Durchführung der Offenlage der 226. Änderung des Flächennutzungsplanes unterrichtet (Vorlage 1007/2023). Die Offenlage wurde im Amtsblatt vom 24.05.2023 ortsüblich bekannt gemacht und im Zeitraum vom 01.06. – 13.07.2023, parallel zur Offenlage des Bebauungsplanes „Rondorf Nord- West“, durchgeführt. Der Zeitraum der Offenlage wurde gemäß § 3 Absatz 2 Satz 1 BauGB gegenüber der Mindestdauer von 30 Tagen auf sechs Wochen verlängert. Als wichtiger Grund kann hier insbesondere angeführt werden, dass es sich aufgrund der Größe des Plangebietes sowie der Vielzahl der betroffenen Belange um eine außergewöhnlich komplexe Planung handelt. Die Trä- ger öffentlicher Belange sind über die öffentliche Auslegung unterrichtet und auf die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme hingewiesen worden. Im Zeitraum der Offenlage des Planentwurfes hat am 16.06.2023 eine Informationsveranstal- tung zu de m Entwurf der Änderung des Flächennutzungsplanes und des Bebauungsplanes stattgefunden. Zudem sind den Bürgerinnen und Bürgern die Planungen der Entflechtungs- straße und der Verlängerung der Stadtbahn vorgestellt worden. Bei dieser Veranstaltung ist darauf hingewiesen worden, dass es sich um eine Informationsveranstaltung handelt, die nicht formaler Bestandteil der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch ist und die hier geäußerten Anregungen nicht als Stellungnahme im Rahmen der öffentlichen Ausleg ung gewertet werden. Es wurde in der Veranstaltung darauf hingewiesen, dass Stellungnahmen im Nachgang an die Verwaltung abgegeben werden können. Insgesamt sind 123 Stellungnahmen eingegangen, von denen 5 verfristet waren, die aber auch berücksichtigt worden sind. Zudem sind 17 Stellungnahmen von Behörden bzw. Trägern öffentlicher Belange eingegangen. Im Zeitraum der Offenlage sind keine Stellungnahmen eingegangen, die sich nur auf die Ände- rung des Flächennutzungsplanes bezogen haben. Da in den Stellungnahmen zum Entwurf des Bebauungsplanes, der zeitgleich öffentlich ausgelegen hat, auch Belange genannt worden sind, die für die Darstellungen des FNP relevant sind, sind diese in die Abwägung für die 226. Ände- rung des FNP eingestellt worden. Es sind keine Stellungnahmen vorgetragen worden, die nach vorgenommener Abwägung zu einer Änderung der FNP-Darstellung nach der Offenlage geführt haben. 6 Zusammenfassung der im Verfahren vorgetragenen wesentlichen Belange Im Laufe des Verfahrens sind vor allem folgende für die FNP-Änderung wesentlichen Belange aus der Öffentlichkeit bzw. von den beteiligten Behörden vorgetragen worden: Landes- und Regionalplanung / Landschaftsplan/ Alternativenprüfung Es ist vorgebracht worden, dass die beabsichtigte FNP -Änderung nicht mit den Vorgaben der Landesplanung und des Regionalplanes sowie des Landschaftsplanes übereinstimmen würde. Darauf kann entgegnet werden, dass i m Laufe des Verfahrens sowohl die Regionalplanungs- behörde als auch der Träger der Landschaftsplanung nach ihren jeweiligen Prüfungen zu dem Ergebnis gekommen sind, dass die FNP -Änderung den Zielen der Landes - und Regionalpla- nung nicht widerspricht und auch der Träger der Landschaftsplanung keinen Widerspruch zur beabsichtigen 226. Änderung des FNP erhebt. Diese Thematiken sind in den Kapiteln 4.1 „Lan- des- und Regionalplanung“ sowie 4.3 „Landschaftsplan“ dieser Begründung ausführlich erläu- tert. Zudem wurde in den Stellungnahmen kritisiert, dass keine Alternativenprüfung im Rahmen der Bauleitplanverfahren durchgeführt worden sei. Hierzu kann ausgeführt werden, dass vor allem im Zusammenhang mit den Zielen der Landes - und Regionalplanung sowie der Inanspruch- nahme von landwirtschaftlichen Flächen dargelegt worden ist, dass für das geplante Vorhaben vor allem aufgrund der geringen Flächenverfügbarkeiten keine alternativen Flächen im Stadt- gebiet zur Verfügung stehen. Es ist zudem darauf hinzuweisen, dass im derzeit wirksamen Flä- chennutzungsplan bereits ca. 21 ha für Wohnbauflächen dargestellt sind und es sich hiermit auf Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung um eine Erweiterung der hier bereits vorgesehenen Wohnbauflächenentwicklung handelt. Dieses Thema wird in den Kapiteln 4.1 sowie im Umwelt- bericht in den Kapiteln 7.5.16 und 7.5.23 ausführlich dargestellt. Inanspruchnahme von Freiraum / Boden bzw. landwirtschaftlichen Flächen Die Inanspruchnahme von Freiraum / Boden bzw. landwirtschaftlichen Flächen wird in einigen Stellungnahmen kritisch gesehen. Es ist richtig, dass es d urch die Änderung des Flächennut- zungsplans und einer daran anschließenden zukünftigen städtebaulichen Entwicklung zu einem höheren Versiegelungsgrad sowie dem Entfall von Flächen für den Anbau von landwirtschaftli- chen Erzeugnissen kommt, die an anderer Stelle nicht wiederhergestellt werden können. Dafür sollen aber Flächen für dringend benötigten Wohnraum geschaffen und die Infrastrukturausstat- tung der gesamten Ortslage Rondorf optimiert werden. Die vorgetragene Befürchtung, dass die Planung für einen landwirtschaftlichen Betrieb existenzgefährdend sei, wird nicht geteilt, da es sich um relativ geringe Flächenanteile handelt und die Grundstücke durch die Pl anung eine Aufwertung erfahren. Eine ausführliche Abwägung zu dem Belang „Inanspruchnahme von land- wirtschaftlichen Flächen“ erfolgt in Kapitel 6.4 dieser Begründung. Zudem kann ausgeführt werden, dass mit der Darstellung einer Wohnbaufläche keine Konflikte mit dem Umweltgut Boden verbunden sind, die im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung nicht lösbar erscheinen. Im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung ist dafür Sorge zu tragen, dass die Beeinträchtigungen für das Umweltgut Boden durch entspr echende Vermeidungs-, Minderungs- und durch kompensatorische Maßnahmen vermieden beziehungsweise kompen- siert werden. Dem Grundsatz mit Grund und Boden sparsam umzugehen, ist dabei Rechnung zu tragen. Die Änderung des Flächennutzungsplans sieht zudem die Darstellung großflächiger ‚Grünflä- chen‘ vor. Zusätzliche Begrünungsmaßnahmen (Gärten, extensive Dachbegrünung und Versi- ckerungssysteme) werden bei der späteren städtebaulichen Entwicklung dafür sorgen, dass der nachteilige Versiegelungseffekt im Sinne der Flächennutzungseffizienz vermindert wird. Durch eine extensive Begrünung der Grünflächen im Norden des Plangebietes und das Anpflanzen von bodenständigen Gehölzen können die negativen Auswirkungen auf das Schutzgut Boden 7 abgemildert werden. In diesen Bereichen werden Böden langfristig gesichert und ihr Erhalt ge- fördert. Der Belang Boden wird in Kapitel 7.5.4 im Umweltbericht in dieser Begründung ausführ- lich dargelegt. Artenschutz Für die Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung kann ausgeführt werden, dass nach dem der- zeitigen Kenntnisstand nicht davon auszugehen ist, dass die geplante Darstellung einer Wohn- baufläche im Flächennutzungsplan auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung oder in anderen nachgeordneten Verfahren aus Artenschutzgründen zu unauflösbaren schwerwiegenden Kon- flikten (Eintreten artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 4 BNatSchG) führt und nicht umsetzbar ist. Hinsichtlich weiterer Erläuterungen zum Artenschutz wird auf das Kapitel 7.5.1 „Tiere“ des Umweltberichtes in dieser Begründung verwiesen. Waldflächen Durch das Regionalforstamt ist angeregt worden zu prüfen, ob der Waldflächenanteil durch die Planung erhöht werden kann. Zudem ist die Anregung vorgetragen worden, dass die im Plan- gebiet zu erhaltenden bzw. neu zu entwickelnden Waldflächen als „Flächen für Wald“ durch die Änderung im FNP dargestellt werden sollten. Der generellen Forderung einer Waldvermehrung wird dahingehend nachgekommen, dass derzeit von einem Waldbestand von etwa 3,8 ha aus- gegangen wird, der sich zukünftig auf etwa 5,6 ha erhöhen soll. Eine weitere Vermehrung der Waldflächen soll aufgrund der Notwendigkeit des Erhalts von Offenlandflächen nicht erfolgen. Der Anregung zur Darstellung von Waldflächen im FNP soll nicht gefolgt werden, da sich die Darstellung von Waldflächen im FNP auf die g rößeren zusammenhängenden Waldkomplexe beschränkt, die sich überwiegend in der Randlage des Stadtgebietes befinden. Der Waldanteil innerhalb von Grünflächen, Immissionsschutzpflanzungen sowie verstreut liegenden Waldflä- chen in landwirtschaftlichen Bereichen sind im Rahmen der generalisierenden Darstellungen des Flächennutzungsplanes nicht gesondert gekennzeichnet bzw. dargestellt. Klimatische Auswirkungen Im Verfahren sind Stellungnahmen vorgetragen worden, die vor allem negative stadtklimatische Auswirkungen durch die Planung befürchten. Es ist auch gefordert worden, aufgrund des be- schlossenen Klimanotstandes durch den Rat auf das Vorhaben zu verzichten. Zudem sind die in dem Klimagutachten getätigten Aussagen in Frage gestellt worden. Aufgrund der berei ts an anderer Stelle dargestellten Notwendigkeit zur Entwicklung dringend benötigter Wohnbauflächen in der Stadt Köln, kann auf die beabsichtigte Entwicklung dieser Fläche nicht verzichtet werden und der Beschluss des Rates vom 09.07.2019 zum Klimanot- stand steht der 226. Änderung des FNP nicht entgegen. Der Vorhabenträger hat sich zur An- wendung der stadtinternen Leitlinien zum Klimaschutz verpflichtet. Grundsätzlich ist auszuführen, dass die Änderung des Flächennutzungsplans keine direkten Auswirkungen auf das Schutzgut Klima hat. Erst durch die Umsetzung des parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanverfahrens kann es zu negativen Auswirkungen durch Mehrversie- gelung im Bereich der geplanten Wohnbauflächen kommen. Diese ist in ähnlicher Form aber mit geringeren Flächenausdehnungen bereits durch die heutige FNP -Darstellung möglich. Die im Rahmen des Bebauungsplanes erstellte Klimauntersuchung weist nach, dass durch Vermei- dungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen im Bebauungsplanverfahren die negativ en Auswirkungen abgemildert werden können. Die Annahmen und die Methodik in diesem Gutach- ten sind aus fachlicher Sicht nicht zu beanstanden. Eine ausführliche Darstellung dieses Belan- ges für die Flächennutzungsplanänderung erfolgt in Kapitel 7.5.7 „Klima“ im Umweltbericht, der Teil dieser Begründung ist. 8 Verkehrliche Erschließung und Auswirkungen auf das Planumfeld In zahlreichen Stellungnahmen wird die Befürchtung geäußert, dass durch die Planung Verkehr erzeugt wird, der nicht verträglich abgewickelt werden kann. Der Verlauf bzw. die Leistungsfä- higkeit der geplanten Entflechtungsstraße ist ebenfalls Gegenstand der eingegangenen Stel- lungnahmen gewesen. Eine weitere Forderung ist, dass die Fertigstellung der Entflechtungs- straße und der Stadtbahnverlänger ung zum Zeitpunkt einer maßgeblichen Aufsiedelung des Gebietes erfolgt sein sollen, da sonst erhebliche verkehrliche Probleme befürchtet werden. Zu- dem wird die Verkehrsuntersuchung aufgrund der Methodik und der getroffenen Annahmen als nicht tragfähig angesehen. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass zum Zeitpunkt der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung noch von der Nordvariante der Entflechtungsstraße ausgegangen worden ist, deren Trasse auch durch den Änderungsbereich der 226. Änderung des FNP verlaufen wäre und für die eine Darstellung vorgesehen war. Aufgrund des Ratsbeschlusses vom 26.03.2020 und des Haupt- ausschusses vom 10.01.2022 soll ein Planfeststellungsverfahren für den beschlossenen südli- chen Trassenverlauf eingeleitet werden. Die Trasse der Entflechtungsstraße ist somit nicht mehr Gegenstand des Änderungsbereiches und wird durch die beabsichtigte Änderung nicht mehr dargestellt. Für die FNP-Änderung ist aber relevant, dass auch die Südvariante eine entspre- chende Leistungsfähigkeit aufweist, um die zusätzliche Verkehrserzeugung durch das Plange- biet verträglich abwickeln zu können. Die Schaffung von Baurecht für die Trasse der Entflech- tungsstraße unter Abwägung betroffener Belange wie z.B. Artenschutz oder Lärmschutz wir d im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens vorgenommen. Die geplante Stadtbahnverlängerung soll durch den Änderungsbereich der 226. Änderung des FNP verlaufen. Da aber auch diese Trasse erst durch ein Planfeststellungsverfahren verbindlich festgelegt wird und keine Darstellung der Trasse im FNP erfolgt, können die dazu vorgebrachten Bedenken und Anregungen grundsätzlich nur zur Kenntnis genommen werden. Gleichwohl ist es von hoher Bedeutung für die Entwicklung dieses Gebietes, dass hier ein Anschluss an den schienengebundenen Nahverkehr erfolgen soll. Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am 23.03.2023 die Vorzugslinienführung für die Verlängerung der „StadtBahn Süd“ beschlossen und die Verwaltung mit der Durchführung der weiteren Schritte beauftragt. Zu der Forderung, dass zum Zeitpunkt einer maßgeblichen Aufsiedelung des Plangebietes be- reits die Entflechtungsstraße gebaut bzw. der Stadtbahnanschluss bestehen soll, ist darauf hin- zuweisen, dass seitens der Stadt Köln und des Projektentwicklers grundsätzlich die Zielsetzung besteht, das Entwicklungsvorhaben Rondorf Nord-West und die Entflechtungsstraße möglichst zeitlich parallel zu entwickeln. Zeitgleich wird die Planung für die Stadtbahnverlängerung voran- getrieben. Durch die vorbereitende Bauleitplanung kann jedoch kein Einfluss auf die zeitliche Entwicklungsreihenfolge der Aufsiedlung und der Erschließung genommen werden und es wird auch kein verbindliches Baurecht geschaffen. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens sind eine Verkehrsuntersuchung sowie ein Mobilitätskonzept erarbeitet worden. Die erarbeitete Ver- kehrsuntersuchung kommt zu dem Ergebnis, dass bei Umsetzung der im Gutachten aufgeführ- ten Maßnahmen im Plangebiet sowie im Planumfeld eine ausreichende Verkehrsqualität sicher- gestellt werden kann. Dieses Gutachten ist aus fachlicher Sicht nicht zu beanstanden. Im Rah- men des Satzungsbeschlusses für den Bebauungsplan bedarf es der Prognose, dass die für die Verkehrsabwicklung erforderlichen Maßnahmen zum angesetzten Prognosehorizont (2030) gebaut und in Benutzung sind. Zu diesem Belang wird daher auch auf die Abwägung im Rah- men der verbindlichen Bauleitplanung verwiesen. Weitere Ausführungen zu den Fachplanungen „Entflechtungsstraße“ und „Stadtbahn“ sind in Kapitel 4.6 dieser Begründung enthalten. 9 Lärmschutz und Luftreinhaltung Es sind Bedenken vor alle m hinsichtlich des entstehenden Verkehrslärms und einer sich dadurch verschlechternden Luftqualität vorgebracht worden. Im Rahmen des parallelen Bebau- ungsplanverfahrens sind eine schalltechnische Untersuchung und eine Luftschadstoffuntersu- chung erarbeitet worden. Durch aktive Lärmschutzmaßnahmen wie einen Lärmschutzwall nahe der Lärmquelle BAB 4 sowie die Ergänzung mit passiven Lärmschutzmaßnahmen, kann erreicht werden, dass gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewährleistet werden können. Diese ak- tiven und passiven Schallschutzmaßnahmen werden im Bebauungsplan verbindlich festgesetzt und sind nicht Gegenstand der Änderung des Flächennutzungsplanes . Bei der schalltechni- schen Untersuchung sind neben dem Verkehrslärm auch die Belange Gewerbe- und Sportlärm betrachtet worden. Eine erhebliche Veränderung der Luftgüte im Änderungsbereich und der näheren Umgebung beziehungsweise eine Überschreitung der Immissionsgrenzwerte ist mit Durchführung der Pla- nung nicht zu erwarten. Im Rahmen des parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanverfahrens werden Vermei- dungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen für Schadstoffemissionen formuliert. Zudem ist diesbezüglich auch auf die Ausführungen in den Kapiteln 7.5.6 „Luft“ und 7.5.12 „Mensch, Gesundheit, Bevölkerung“ zu verweisen. Entwässerung und Starkregen In zahlreichen Stellungnahmen werden Befürchtungen geäußert, dass durch das neue Entwick- lungsgebiet das Kanalnetz überlastet würde oder die Überflutungsgefahr bei Starkregenereig- nissen steigen würde. Dazu kann ausgeführt werden, dass für die verbindliche Bauleitplanung ein Entwässerungskonzept erarbeitet worden ist, in dem auch Aussagen zu Starkregen und Überflutungsvorsorge getroffen werden. Auf der Ebene des Flächennutzungsplanes sind keine Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen erforderlich. In der verbindlichen Bauleitplanung sind geeignete Konzepte als Maßnahme zur Risikovorsorge im Starkregenfall und zu einer leis- tungsfähigen Entwässerung zu integrieren (z.B. Wahl der Straßenführung, gezielte Ableitung von Starkregenereignissen über dafür ausgewiesene Grünflächen, Rückhaltung von Nieder- schlagswasser, Rigolen im Straßenraum). In der Begründung zum FNP sind Aussagen zur Ent- wässerung und Starkregen in Kapitel 4.4, 6.2.1 und 7.5.12.4 enthalten. Grundwasserschutz Es ist die Befürchtung geäußert worden, dass sich der bereits in einem schlechten Zustand befindliche Grundwasserkörper weit er verschlechtere. Dazu kann angemerkt werden, dass durch die Änderung des Flächennutzungsplans zunächst keine direkten Auswirkungen auf das Grundwasser entstehen. Nach Durchführung des parallel in Aufstellung befindlichen Bebau- ungsplanverfahrens ist jedoch von einer Mehrversiegelung im Änderungsbereich auszugehen. Generell ist eine Mehrversiegelung immer negativ zu bewerten, da diese Flächen nicht mehr zur Versickerung von Niederschlagswasser und damit der Grundwasserneubildung zur Verfü- gung stehen. Die Umwandlung der ‚Flächen für die Landwirtschaft‘ in die Darstellung ‚Grünflä- chen‘ ist nach der Realisierung als positiv zu beurteilen, da keine weiteren Einträge durch Dün- gung oder Pflanzenschutzmittel in das Grundwasser erfolgen. Das Plangebiet liegt im Einzugs- bereich der Kläranlage Rodenkirchen und in der Wasserschutzzone III des Wasserwerkes Hochkirchen. Die Bestimmungen der Wasserschutzgebietsverordnung sind bei der Realisierung von Baumaßnahmen zu beachten. Im Verfahren sind die Wasserbehörden beteiligt worden und haben bezüglich der FNP Änderung keine grundsätzlichen Bedenken vorgetragen. Ausführliche Erläuterungen zum Thema Grundwasser können dem Umweltbericht Kapitel 7.5.5.2 entnom- men werden. 10 Soziale Infrastruktur, Sportangebote und Quartierszentrum Aufgrund der Größe und Funktion des neuen Gebietes sind zahlreiche Anregungen zur sozialen Infrastruktur (Schulen, Kindergärten, Jugendeinrichtungen, Pflegeheime), Sportangeboten und dem geplanten Quartierszentrum eingegangen. Zur Lage und Größe der Gemei nbedarfsflächen für die Schulstandorte sowie den Signets für die Standorte der Kindergärten ist darauf zu verweisen, dass diese mit den Fachdienststellen abgestimmt sind und den voraussichtlichen Bedarfen entsprechen. Welche konkreten Anlagen für sportliche Zwecke z.B. auf den Schulgrundstücken errichtet werden, ist nicht Gegenstand der vorbereitenden Bauleitplanung. Im zentralen Grünzug sind neben Spielbereichen kleinere Standorte für die Jugendarbeit vorgesehen. Die zu einem früheren Zeitpunkt vorgesehene grö- ßere Jugendeinrichtung soll aufgrund fehlenden Bedarfes nicht mehr im Grünzug etabliert wer- den. Als weiteres Sport- / Jugendangebot kann auf die Errichtung eines Bolzplatzes außerhalb des Änderungsbereiches der 226. Änderung des FNP hingewiesen werden. Es ist zudem darauf hinzuweisen, dass innerhalb der Wohnbaufläche und auch der gemischten Baufläche, die den Gebieten dienenden Einrichtungen z.B. für kulturelle, soziale, gesundheitli- che und sportliche Zwecke bzw. auch Spielplätze grundsätzlich zulässig sind und deswegen nicht gesondert dargestellt werden. Im Verfahren sind Stellungnahmen zur Lage und Größe des Quartierszentrums vorgetragen worden. Um möglichst eine Verknüpfung zum bestehenden Versorgungsbereich zu schaffen soll das Quartierszentrum südlich im neuen Plangebiet entwickelt werden. D ie 226. Änderung des FNP sieht daher in diesem Bereich eine gemischte Baufläche vor. Die geplante Entwicklung entspricht im Wesentlichen der durch die Fortschreibung d es Einzelhandels- und Zentrenkon- zepts vorgesehenen Erweiterung des zentralen Versorgungsbereiches Rondorf. Die Darstellung einer gemischten Baufläche im Flächennutzungsplan ermöglicht die Ansiedlung von Einzelhan- del, Wohnen und auch wohnverträglicher gewerblicher Nutzungen. Den Vorschlägen, diesen Bereich noch zu erweitern, soll nicht gefolgt werden, da dies für die beabsichtigte städtebauliche Funktion des Platzes, als nicht zielführend angesehen wird. Ansiedlung Gewerbe / Schaffung von Arbeitsplätzen In einigen Stellungnahmen ist angeregt worden, im Plangebiet auch Flächen für gewerbliche Nutzungen vorzusehen und Arbeitsplätze vor Ort zu schaffen. Es ist darauf hinzuweisen, dass z.B. innerhalb der Wohnbauflächen auch nicht störende Handwerksbetriebe und in der gemisch- ten Baufläche nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe grundsätzlich zulässig sind. Die Nut- zungskonzeption für den zukünftigen Quartiersplatz, der in der gemischten Baufläche der FNP- Darstellung entwickelt werden soll, sieht neben der Einzelhandelsnutzung z.B. auch Flächen für Dienstleister und Büronutzungen vor. In dem Plangebiet können somit im geringeren Umfang auch Arbeitsplätze geschaffen werden. Da das Plangebiet aber vorwiegend dazu dienen soll, den dringenden Bedarf an Wohnraum und auch sozialen Einrichtungen wie z.B. Sc hulen zu decken, sind hier keine gewerblichen Bauflächen vorgesehen. Denkmalschutz Es ist vorgetragen worden, dass die Umsetzung des Vorhabens nicht vereinbar sei mit dem Umgebungsschutz der an das Plangebiet grenzenden Baudenkmäler (drei Hofanlagen und eine Villa aus dem Jahr 1909). Insbesondere wurde ein Verzicht auf die Bebauung nördlich der Hof- anlagen und eine Verlegung der Stadtbahnhaltestelle angeregt. Um dieser Forderung auf Ebene des Flächennutzungsplanes zu folgen, müsste im Umfeld der Denkmäler auf die Dar- stellung von Bauflächen generell verzichtet werden. Da auf der Ebene der verbindlichen Bau- leitplanung aber durch geeignete Festsetzungen im Bebauungsplan (z.B. Abrücken der Bau- fenster oder eine aufgelockerte Bebauung) eine Berücksichtigung des Umgebungsschutzes der Denkmäler möglich ist, soll an der Darstellung der Wohnbauflächen im Umfeld der Denkmäler im Flächennutzungsplan festgehalten werden. Die Standortfestlegung der Stadtbahnhaltestelle 11 ist kein Regelungsgegenstand der Flächennutzungsplanung. Eine ausführliche Abwägung die- ses Belanges erfolgt im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung. Im Umweltbericht für die FNP-Änderung wird auf die Belange Denkmäler und Bodendenkmäler unter Kapitel 7.5.13 „Kul- tur- und sonstige Sachgüter“ eingegangen. Eine vollständige Übersicht aller in den jeweiligen Verfahrensschritten vorgebrachten Stellung- nahmen und deren Bewertung sind den zum Feststellungsbeschluss beigefügten Anlagen zu entnehmen. 4. Planungsvorgaben 4.1 Landes- und Regionalplanung Darstellung im Landesentwicklungsplan NRW (LEP NRW) und im Regionalplan Der LEP NRW stellt für die Ortslage Rondorf einen Siedlungsraum dar, der sich an der Darstel- lung des Allgemeinen Siedlungsbereiches (ASB) orientiert, die der Regionalplan für den Regie- rungsbezirk Köln in diesem Bereich ausweist. Die Darstellungen ermöglichen insbesondere im nordwestlichen Bereich von Rondorf eine weitere Wohnbauflächenentwicklung. An die ASB-Darstellung schließen sich im Regionalplan in nördlicher und westlicher Richtung Allgemeine Frei- raum- und Agrarbereiche an, die mit den Funktionen „Schutz der Land- schaft und landschaftsorientierten Er- holung“, „Grundwasser - und Gewäs- serschutz“ sowie „Regionaler Grün- zug“ überlagert sind. Der Regionalplan stellt in diesem Be- reich zudem eine Bedarfsplanmaß- nahme ohne räumliche Festlegung für den regionalen Schienenverkehr dar. Diese Maßnahme betrifft die 4. Bau- stufe der Nord -Süd S tadtbahn, die über Rondorf nach Meschenich ver- laufen soll. Durch die 226. Änderung des Flächen- nutzungsplanes ist beabsichtigt, die bisher durch die ASB -Darstellung vor- gesehene Siedlungsentwicklung in der Form zu arrondieren, dass am nördlichen Rand des Plangebietes etwa 6,0 ha und am westli- chen Rand ca. 3,2 ha Allgemeine Freiraum - und Agrarbereiche sowie R egionaler Grünzug in Anspruch genommen würden. Die Überschreitung im Nordosten betrifft zu großen Teilen den Bereich des Galgenbergsees in seiner ursprünglichen Lage. Im westlichen Bereich soll die Husarenstraße die Grenze des zukünftigen Plangebietes bilden. Diese Arrondierung bietet sich an, da die Husarenstraße im südlichen Bereich bereits über einen guten Ausbaustandard verfügt und eine wichtige Erschließungsfunktion für das Plangebiet über- nehmen soll. Zudem wird durch die im FNP bereits dargestellte Gemeinbedarfsfläche, die süd- westlich an das Plangebiet angrenzt, der Siedlungskörper bereits heute bis an die Husaren- straße herangeführt. Die Überplanung des regionalen Grünzuges im Westen wird dadurch re- lativiert, dass sich einerseits bereits durch den wirksamen FNP etwa 1,0 ha Wohnbaufläche im regionalen Grünzug befindet und in diesem Bereich durch die Änderung auch ein Teil als Grün- fläche dargestellt werden soll , da hier die Verbindung zwischen dem Quartierspark und dem regionalen Grünzug vorgesehen ist. Abb. 2: Ausschnitt aus dem gültigen Regionalplan 12 Neuaufstellung des Regionalplanes – Entwurf Dezember 2021 In seiner Sitzung am 10 .12.2021 hat der Regionalrat des Regierungsbezirks Köln den Aufstellungsbeschluss für die Neuauf- stellung des Regionalplanes gefasst und damit auch den Planentwurf des neuen Re- gionalplanes für das weitere Verfahren be- schlossen. Der Entwurf des Regionalplanes sieht eine Arrondierung der ASB -Flächen im Ortsteil Rondorf am nordöstlichen Rand im Bereich der Nassauskiesung und im westlichen Be- reich vor. Diese Bereiche entsprechen in etwa denen, die durch die FNP-Änderung in Anspruch genommen werden sollen. Diese Flächen werden somit durch die Regional- planungsbehörde als grundsätzlich geeig- net für eine ASB -Darstellung angesehen. Zudem ist im Plankonzept eine veränderte Trassenführung der Stadtbahn dargestellt, die grundsätzlich der Trassenführung ent- spricht, die sich auch im aktuellen städte- baulichen Konzept wiederfindet. Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen – Textliche Ziele Aufgrund der beabsichtigten Änderung des Flächennutzungsplanes, die eine Überschreitung der im Regionalplan dargestellten ASB-Flächen vorsieht, ist sowohl das Ziel 2-3 „Siedlungsraum und Freiraum“ sowie das Ziel 7.1-5 „Grünzüge“ des LEP NRW von Bedeutung. Ziel 2.3 LEP NRW - Siedlungsraum und Freiraum Gemäß Ziel 2.3 LEP NRW soll sich die Siedlungsentwicklung der Gemeinden innerhalb der regionalplanerisch festgelegten Siedlungsbereiche vollziehen. Ausnahmsweise können im regi- onalplanerisch festgelegten Freiraum Bauflächen und –gebiete dargestellt werden, wenn diese unmittelbar an den Siedlungsraum anschließen und die Festlegung des Siedlungsraumes nicht auf einer deutlich erkennbaren Grenze beruht. Ziel 7.1-5 LEP NRW - Grünzüge Regionale Grünzüge sind im Hinblick auf ihre freiraum - und siedlungsbezogenen Funktionen vor einer siedlungsräumlichen Inanspruchnahme zu schützen. Sie dürfen für siedlungsräumli- che Entwicklungen ausnahmsweise in Anspruch genommen werden, wenn für die siedlungs- räumliche Entwicklung keine Alternativen außerhalb des betroffenen Grünzuges bestehen und die Funktionsfähigkeit des Grünzuges erhalten bleibt. In den Erläuterungen zu dem Ziel wird noch Folgendes ausgeführt: „Wenn siedlungsräumliche Inanspruchnahmen von regionalen Grünzügen im Ausnahmefall un- abwendbar sind, soll geprüft werden, ob im funktionalen Umfeld des Grünzuges, der durch die Siedlungsausweisung betroffen ist, insbesondere durch Rücknahmen von Siedlungsbereichen und Bauflächen oder durch Erweiterung des Grünzuges an anderer Stelle ein funktionaler Aus- gleich zugunsten des Grünzuges erreicht werden kann.“ Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln – Textliche Ziele Der Regionalplan für de n Regierungsbezirk Köln (Teilabschnitt Region Köln) mit Stand April 2018 formuliert in den Kapiteln B.1 - Generelle Entwicklung des Siedlungsraumes - , D.1.1 – Abb 3: Ausschnitt aus dem Entwurf des Regionalplanes 13 Freiraumsicherung und Regionale Grünzüge – sowie D.3.3 – Bereiche für den Schutz der Land- schaft und landschaftsorientierten Erholung - die für die 226. Änderung des FNP wesentlichen Ziele. B.1 Generelle Entwicklung des Siedlungsraumes Die Ziele des Regionalplanes zur generellen Entwicklung des Siedlungsraumes im Verhältnis zum Schutz des Freiraumes sind in Kapitel B1 der textlichen Darstellung des Regionalplanes dargelegt. In diesem Kapitel wird auf die Ziele des nicht mehr geltenden LEP NRW 95 Bezug genommen. Die hier angeführten Ziele und Ausnahmetatbestände des LEP sind daher nicht mehr aktuell. Es kann daher an dieser Stelle auf das Ziel 2.3 des gültigen LEP NRW verwiesen werden. D.1.1 Freiraumsicherung und Regionale Grünzüge In Kapitel D.1.1 werden die Ziele des Regionalplanes in Bezug auf die Regionalen Grünzüge dargestellt. Ziel 1 - „Die Regionalen Grünzüge sind als wesentliche Bestandteile des regionalen Freiflächen- systems im Sinne der notwendigen Ausgleichsfunktionen insbesondere in den Verdich- tungsgebieten gegen die Inanspruchnahme für Siedlungszwecke besonders zu schüt- zen. Sie sind in der Bauleit- und Fachplanung durch lokal bedeutsame Freiflächen zu ergänzen und zur Herstellung ihrer Durchgängigkeit untereinander zu vernetzen. (…) Die Durchgängigkeit der Regionalen Grünzüge zum ländlichen Freiraum ist zu gewähr- leisten.“ Ziel 2 - „Die Regionalen Grünzüge sollen insbesondere die siedlungsräumliche Gliederung, den klimaökologischen Ausgleich, die Biotoperhaltung und - vernetzung sowie die freiraum- gebundene Erholung sichern. Sie sind ihrer Zweckbestimmung entsprechend zu erhal- ten und zu entwickeln. Neue Planungen und Maßnahmen, die diese Aufgaben und Funk- tionen beeinträchtigen, sind auszuschließen. (…) .“ Ziel 3 - „Die Regionalen Grünzüge sollen durch eine qualitative, ökologische Aufwertung des Freiraumes, den Wiederaufbau von zerstörter oder beeinträchtigter Landschaft sowie durch die Verknüpfung vorhandener ökologischer Potenziale entwickelt und verbessert werden. Ein Verbund der innerörtlichen Grünflächen mit den Grünzügen ist im Rahmen der Bauleitplanung anzustreben.“ Aufgrund der beabsichtigten Überplanung des Bereiches des heutigen Galgenbergsees, der als künstlicher See durch Nassauskiesung entstanden ist, ist auch auf folgenden Absatz in der Vor- bemerkung zu Kapitel D in der Begründung zum Regionalplan hinzuweisen. Hier heißt es in Absatz 5: „Die Abgrenzung der Regionalen Grünzüge orientiert sich weiterhin im Wesentlichen an den Teilen des Freiraums, die bereits heute wichtige Ergänzungsfunktionen (Grundwasserschutz, Lärmschutz oder Abstandsflächen, Erholungsnutzung, Durchlüftung) für die benachbarten Sied- lungsbereiche wahrnehmen oder künftig wahrnehmen sollen. Einbezogen wurden gelegentlich auch kleinere Flächen, denen keine nennenswerten eigenständigen Funktionen zugeordnet werden können, die aufgrund ihrer Lage oder Ausstattung (z.B. Kiesgrubengelände) aber auch für die Siedlungsentwicklung weniger geeignet sind. (…).“ D.3.3 Bereiche für den Schutz der Landschaft und landschaftsorientierten Erholung (BSLE) In Ziel 1 wird ausgeführt, dass in den BSLE die Bodennutzungen und ihre Verteilungen auf eine nachhaltige Erhaltung und Wiederherstellung der natürlichen Leistungsfähigkeit des Naturhaus- haltes und des Landschaftsbildes sowie der Erholungseignung auszurichten sind. Im Weiteren werden einzelne Belange aufgeführt, deren Sicherung bzw. Wiederherstellung oder Entwicklung dienen sollen. Es werden hier u.a. genannt: das Landschaftsbild, die landschaftsgebundene Erholung sowie landschaftstypische Lebensräume und der Aufbau eines Biotopverbundsys- tems. 14 Vereinbarkeit der 226. Änderung des FNP mit den Zielen der Landes- und Regionalpla- nung Die vorgesehene Entwicklung des neuen Wohngebietes findet überwiegend im dargestellten ASB statt. Aufgrund der oben beschriebenen Notwendigkeit kommt es durch die vorgesehenen Darstellungen im nördlichen und westlichen Randbereich zu Überschreitungen der derzeitigen ASB-Darstellung. Der gültige Regionalplan stellt hier einen Allgemeinen Freiraum - und Agrar- bereich dar, der durch die Darstellung eines Regionalen Grünzuges sowie durch Bereiche für den Schutz der Landschaft und landschaftsorientierten Erholung überlagert wird. Ausnahmsweise Darstellung von Baugebieten im regionalplanerisch festgelegten Freiraum Nach der Ausnahme g emäß Ziel 2.3 LEP NRW (1. Spiegelstrich) können im regionalplaneri- schen Freiraum Baugebiete dargestellt werden, wenn diese unmittelbar an den Siedlungsraum anschließen und die Festlegung des Siedlungsraumes nicht auf einer deutlich erkennbaren Grenze beruht. Vorliegend schließt die mit der 226. FNP -Änderung vorgesehene Darstellung der Bauflächen an den vorhandenen regionalplanerisch festgelegten Siedlungsraum an. Die Abgrenzung des derzeit dargestellten ASB im Norden orientiert sich in tatsächlicher Hinsicht offenbar an der damaligen Örtlichkeit des Galgenbergsees sowie einem hier verlaufenden Feld- weg. Allerdings ist der Galgenbergsee im Regionalplan nicht als Wasserfläche dargestellt , so dass der Erhalt des Sees in dieser Lage nicht als regionalplanerisches Ziel formuliert worden ist. Im Rahmen der Teilverlegung und Verfüllung des Galgenbergsees sind zudem die ursprüng- lich vorhandenen natürlichen Gegebenheiten neu geordnet worden. Eine faktisch vorhandene, deutlich erkennbare Grenze würde sich damit allenfalls aus neu entstandenen bzw. entstehen- den räumlichen Situationen ableiten lassen. Zudem sprechen auch bei dem nördlich des ASB gelegenen Feldweg dessen Dimensionierung und Verkehrsbedeutung gegen die Annahme einer regionalplanerisch intendierten Grenzwir- kung. Denn nicht jedes untergeordnete Landschaftselement ist als deutlich erkennbare Grenze zu bewerten, sondern nur solche Elemente, die auf der Ebene der Regionalplanung eine räum- liche Barrierewirkung entfalten und damit regionalplanerisch relevant sind. Da es für die Festlegung des Siedlungsraumes im Regionalplan somit an einer deutlich erkenn- baren Grenze fehlt, ist die Zielausnahme vom LEP -Ziel 2.3 einschlägig. Die in der 226. FNP - Änderung vorgesehene ASB-Erweiterung ist somit mit dem LEP-Ziel 2.3 vereinbar. Ausnahmsweise Darstellung von Baugebieten in Regionalen Grünzügen Eine ausnahmsweise Inanspruchnahme von regionalen Grünzügen gemäß Ziel 7.1-5 LEP NRW ist nur zulässig, wenn für die siedlungsräumliche Entwicklung keine Alternativen außerhalb des betroffenen Grünzuges bestehen und die Funktionsfähigkeit des Grünzuges erhalten bleibt. Im Folgenden wird eine Abwägung hinsichtlich möglicher Alternativen sowie der in Kapitel D.1.1 Ziel 2 des Regionalplanes genannten wesentlichen Funktionen der regionalen Grünzüge vor- genommen, die für die Funktionsfähigkeit des Grünzugs im Sinne des LEP -Ziels 7.1-5 LEP NRW maßgeblich sind. Alternativen zur Inanspruchnahme Hinsichtlich der zur Verfügung stehenden Alternativen ist anzuführen, dass sich im Regional- planfortschreibungsverfahren sehr deutlich gezeigt hat, dass die für die Stadt Köln berechneten ASB-Bedarfe im Kölner Stadtgebiet nicht gedeckt werden können. Es besteht eine erhebliche Differenz zwischen den Wohnbauflächenbedarfen und den darstellbaren Flächenreserven. Diese Situation schließt auch den Kölner Süden und den Bereich Rondorf mit ein. Falls keine Arrondierung der bestehenden ASB-Reserve möglich wäre, könnte das angestrebte städtebau- liche Konzept im Bereich Rondorf -Nordwest nur unzureichend umgesetzt werden und es wür- den deutlich weniger als die bisher angestrebten 1.30 0 – 1.380 Wohneinheiten realisiert wer- den. Aufgrund des dringenden Wohnraumbedarfes sowie des dringenden Bedarfes an sozialer 15 Infrastruktur für den Stadtteil Rondorf ist die hier vorgesehene Arrondierung des ASB als unver- zichtbar anzusehen, da alternative Flächen zur Bedarfsdeckung nicht zur Verfügung stehen. Aufgrund der nahezu vollständigen Überlagerung der Freiräume im Stadtgebiet mit der Funktion „Regionaler Grünzug“ würde sich auch bei einer zur Verfügung stehenden Alternativfläche vo- raussichtlich kein Standort außerhalb eines Regionalen Grünzuges entwickeln lassen. Eine Ar- rondierung des ASB in diesem Bereich ist städtebaulich zudem sinnvoll, da durch die Verlänge- rung der Stadtbahn und der vorgesehenen Anbindung dieser Siedlungsbereiche auch dem Grundsatz 6.2-2 LEP NRW entsprochen wird. Danach sollen Haltepunkte des schienengebun- denen öffentlichen Nahverkehrs bei der Ausrichtung der Siedlungsentwicklung besonders be- rücksichtigt werden. Siedlungsräumliche Gliederung Der Regionalplan verfolgt im Bereich Rondorf durc h den betroffenen regionalen Grünzug eine siedlungsräumliche Gliederung in der Form, dass zwischen der Ortslage Rondorf und der Auto- bahn A4 ein Freiraumkorridor erhalten bleiben soll. Der regionale Grünzug soll eine klare Tren- nung zwischen Bebauung und Autobahn bilden. Durch die vorgesehene Planung verringert sich die Nord-Süd-Ausdehnung des Grünzuges nur geringfügig, seine Funktion, den Siedlungsbe- reich und die Autobahn deutlich voneinander zu trennen, wird aber immer noch eindeutig erfüllt. Durch die Umsetzung der Kompensationsmaßnahmen, die sich trotz der Unterbrechung der Autobahn an den äußeren Grüngürtel angliedern, findet hier eine Bereicherung dieses Land- schaftsraumes statt. Klimaökologischer Ausgleich Durch die vorgesehene Umsetzung der Kompensationsmaßnahmen im Bereich des regionalen Grünzuges, die in Form von Hecken, Feldgehölzen und Streuobstwiesen vorgesehen sind, sind diese Flächen zukünftig klimatisch wirksamer zu bewerten, als die derzeit hier bestehenden Flächen für die intensive Landwirtschaft. Die Funktion des klimaökologischen Ausgleiches des regionalen Grünzuges wird durch die Planung daher nicht beeinträchtigt, sondern eher gestärkt. Biotoperhaltung und -vernetzung Durch die geplanten Kompensationsmaßnahmen auf diesen Flächen wird auch eine ökologi- sche Aufwertung gegenüber dem heutigen Zustand erreicht. Den im Landschaftsplan formulier- ten Zielen für das hier festgesetzte Landschaftsschutzgebiet w ird durch eine ökologisch hoch- wertige Grünflächennutzung eher entsprochen als durch die heutige intensive landwirtschaftli- che Nutzung. Zudem wird durch die Teilverlegung des Galgenbergsees eine ökologische Auf- wertung durch die Schaffung von lebensraumtypischen Gehölzen und naturnahen Flachwas- serbereichen vorgenommen. Die Funktion der Biotoperhaltung und –vernetzung wird daher nicht beeinträchtigt, sondern eher gestärkt. Freiraumgebundene Erholung Die Planung sieht vor, dass das neue Wohnquartier durch einen Quartierspark mit dem Grünzug vernetzt wird und auch ein attraktives Wegenetz zur freiraumbezogenen Erholung geschaffen wird. Durch diese Vernetzung wird auch dem Ziel D.1.1 -3 des Regionalplanes dahingehend entsprochen, dass durch die Bauleitplanung ein Verbund der innerörtlichen Grünflächen mit den Grünzügen anzustreben ist. Die Funktion der freiraumgebundenen Erholung wird somit nicht beeinträchtigt, sondern eher noch gestärkt. Weitere Funktionen der regionalen Grünzüge In den textlichen Darstellungen des Regionalplanes werden neben den in Ziel D.1.1-2 genann- ten wesentlichen Funktionen im Textteil weitere, grundsätzliche Funktionen der regionalen Grünzüge erwähnt. Diese sind der Boden - und Gewässerschutz sowie die Sicherung dieser Flächen für den Erhalt und die Vermehrung von Wald sowie die Sicherung von landwirtschaftli- chen Flächen zum Freiraumschutz. Die Begründung zur Inanspruchnahme der landwirtschaftlichen Flächen wird in Kapitel 6.4 aus- geführt. Eine Bewertung der Auswirkungen auf die Schutzgüter Boden und Wasser ist im Um- weltbericht ausführlich dargestellt. Hinsichtlich des Erhaltes bzw. der Vermehrung von Wald kann angeführt werden, dass im Rahmen der Eingriffsbilanzierung für die verbindliche Bauleit- planung von einem Waldbestand von derzeit etwa 3,8 ha, vor allem im Bereich des Galgenberg- sees, auszugehen ist. Durch die Verlagerung und ökologische Aufwertung des Galgenbergsees 16 sowie der bisher vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen kann zukünftig von Waldflächen in ei- ner Größenordnung von ca. 5,6 ha ausgegangen werden. Diese sollen sich wieder schwer- punktmäßig im Bereich des Galgenbergsees sowie am nordwestlichen Rand des Änderungs- bereiches befinden. Insgesamt ist durch die Planung somit auch von einer Waldvermehrung auszugehen. Rücknahme von Siedlungsbereichen / Erweiterung des regionalen Grünzuges Auch wenn bereits aus den vorgenannten Punkten hervorgeht, dass die Funktionsfähigkeit des Grünzugs insgesamt erhalten und auch gestärkt wird, soll bei einer Inanspruchnahme von regi- onalen Grünzügen geprüft werden, ob durch Rücknahmen von Siedlungsbereichen oder durch die Erweiterung des Grünzuges an anderer Stelle ein funktionaler Ausgleich zugunsten des Grünzuges erreicht werden kann. Wie bereits im Abschnitt „Alternativen zur Inanspruchnahme“ dargestellt, ist jedoch auch im Rahmen der aktuellen Überarbeitung des Regionalplanes deut- lich geworden, dass ein derartiger Ausgleich nicht möglich ist. Zum einen kann der regionale Grünzug nicht mehr erweitert werden, da der Entwurf des Regionalplanes im Bereich Rondorf, Meschenich und Immendorf bereits den gesamten Freiraum überlagert. Zum anderen können auch keine Siedlungsdarstellungen zurückgenommen werden; stattdessen führt der hohe Wohnbauflächenbedarf der Stadt Köln dazu, dass auch in diesem Bereich durch den Entwurf des Regionalplanes Arrondierungen der vorhandenen Siedlungsbereiche vorgesehen sind. In der Begründung zum Entwurf des neuen Regionalplanes wird dargelegt, dass für die Stadt Köln trotz der zusätzlichen Darstellungen von ASB Reserveflächen ein erhebliches Defizit bestehen bleibt. Vor diesem Hintergrund kommt vorliegend ein funktionaler Ausgleich durch die Rück- nahme von Siedlungsbereichen oder durch die Erweiterung des Grünzuges an anderer Stelle nicht in Betracht. Auch wenn somit zwar kein flächenmäßiger Ausgleich des Grünzuges erreicht werden kann, zeigen die oben dargelegten Ausführungen, dass die wesentlichen Funktionen des Grünzuges erhalten werden. Mit Ausnahme der grundsätzlichen Funktion der Sicherung als Flächen für die Landwirtschaft kann bei Umsetzung der Planung sogar von einer Stärkung wesentlicher Funk- tionen ausgegangen werden. Damit bleibt die vom LEP-Ziel 7.1-5 geforderte Funktionsfähigkeit des Grünzugs erhalten. Durch die obigen Ausführungen wird zudem dargelegt, dass durch die vorgesehene Planung auch dem Ziel D.1.1 des Regionalplans entsprochen wird. Bereiche für den Schutz der Landschaft und landschaftsorientierten Erholung (BSLE) Die in Kapitel D.3.3 des Regionalplanes aufgeführten Ziele für die BSLE decken sich in wesent- lichen Punkten mit den Zielen für die regionalen Grünzüge. Im obigen Kapitel wird erläutert, dass durch die vorgesehene Planung die wesentlichen Funktionen des regionalen Grünzuges nicht beeinträchtigt werden, sondern insgesamt von einer Stärkung der Funktionen des reg io- nalen Grünzuges auszugehen ist. Zudem wird durch die vorgesehene Aufwertung des nördlich gelegenen Freiraumes den Zielen für das hier festgesetzte Landschaftsschutzgebiet durch eine ökologisch hochwertige Grünflächennutzung eher entsprochen als durch die heutige intensive landwirtschaftliche Nutzung. Aus diesen Gründen kann davon ausgegangen werden, dass die Planung ebenfalls mit den Zielen des Regionalplanes hinsichtlich der BSLE vereinbar ist. Fazit Es ist dargelegt worden, dass die beabsichtigte 226. Änderung des Flächennutzungsplanes so- wohl mit den Zielen des LEP NRW als auch mit denen des geltenden Regionalplanes vereinbar ist. Die Bezirksregierung Köln hat im Rahmen der Anfrage gemäß § 34 Abs. 5 LPlG mit Schrei- ben vom 09.08.2022 dargelegt, dass gegen die vorgesehene 226. Änderung des FNP keine raumordnerischen Bedenken erhoben werden und somit die Anpassung an die rechtswirksa- men Ziele der Raumordnung bestätigt. 4.2 Bebauungsplan Innerhalb des Änderungsbereiches der 226. Änderung des Flächennutzungsplanes besteht im Südwesten im Bereich der Internationalen Schule „St. George’s School“ Baurecht durch den 17 Bebauungsplan Nr. 66382.02 und den Bebauungsplan Nr. 66380.03. Die Bebauungspläne set- zen im Bereich der FNP-Änderung Gemeinbedarf für die Schulsportanlage sowie Maßnahmen- flächen bzw. eine private Grünfläche mit der Festsetzung Ausgleichsmaßnahmen fest. Durch den im Parallelverfahren in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan werden die bestehenden Bebauungspläne überplant. 4.3 Landschaftsplan Der Änderungsbereich liegt im Geltungsbereich des Landschaftsplanes Köln, der hier das Land- schaftsschutzgebiet L 18 „Freiräume um Meschenich, Immendorf und Rondorf“ festsetzt. Als Schutzzweck formuliert der Landschaftsplan die Erhaltung und Wiederherstellung der Leis- tungsfähigkeit des Naturhaushaltes, insbesondere durch die Sicherung, Entwicklung und Ver- bindung naturnaher Lebensräume, die Schönheit des Landschaftsbildes, insbesondere zum Er- halt des ländlichen Charakters der Ortsränder und betont die besondere Bedeutung des ländli- chen Raums für die Erholung. Innerhalb dieses Landschaftsschutzgebietes befinden sich der geschützte Landschaftsbestand- teil LB 2.12 „Umgebung des Johannes- und Büchelhofs, Rondorf“. Es wurden die Entwicklungs- , Pflege- und Erschließungsmaßnahmen 2.2-8 (Pflanzung von mindestens zwei Baumgruppen aus Winterlinden und Stieleichen am Johannishof), 2.2 -10 (Pflanzung von Feldgehölzgruppen an der Südseite des Feldweges zwischen Hochkirchen und der Kleingartenanlage Auf dem Schneeberg) und 2.2-11 (Pflanzung einer Baumreihe an der Westseite des Weges Am Höfchen zwischen A4 und Ortsrand von Hochkirchen) festgesetzt. Der Flächennutzungsplan weist für den be troffenen Be- reich im Wesentlichen Wohn- baufläche, Grünfläche, Fläche für die Landwirtschaft sowie Wasserfläche aus und versieht einige dieser Flächen zusätz- lich mit dem Signet „Vorrang- flächen für Kompensations- maßnahmen“. Für die betroffenen Bereiche des Landschaftsplanes, in de- nen der Flächennutzungsplan nach seiner letzten Änderung Wohnbaufläche darstellt, greift § 20 Abs. 4 Satz 1 Landesna- turschutzgesetz NRW. Das be- deutet, dass die widerspre- chenden Festsetzungen des Landschaftsplanes mit Inkraf t- treten des entsprechenden, aus dem Flächennutzungsplan entwickelten Bebauungsplanes außer Kraft treten, wenn der Träger der Landschaftsplanung seinerzeit im Verfahren der Flächennutzungsplanänderung nicht widersprochen hat. Eine teilweise Inanspruchnahme des geschütz ten Landschaftsbestandteiles im Süden des Plangebietes kann durch den Träger der Landschaftsplanung mitgetragen werden, wenn es sich hier um eine moderate Bebauung handelt und der schutzwürdige Baumbestand berücksichtigt wird. Mit der Umsetzung der Planfeststellung zur Verlegung des Galgenbergsees geht eine ökologi- sche Aufwertung einher. Die Umsetzung der Seeverlagerung ist noch nicht abgeschlossen, je- doch gehen die vorliegenden Gutachten von einer ökologischen Aufwertung des umgelagerten Gewässers aus. Um die ökologische Entwicklung des Sees sicherzustellen, wurden im Plan- feststellungsbeschluss Maßnahmen (z.B. Umzäunung, wehrhafte Bepflanzung) beschrieben, Abb.4: Ausschnitt Landschaftsplan Köln 18 die geeignet sind mögliche Störungen und Freizeitnutzung vom Gewässer fernzuhalten. Die Überplanung des im nordöstlichen Bereich gelegenen stehenden Gewässers und des am west- lichen Rand des Plangebietes gelegenen Bereiches in Richtung Kleingartenanlage / Offenland, die sich derzeit im Geltungsbereich des Landschaft splanes befinden, wurden im Rahmen der frühzeitigen Behördenbeteiligung jedoch kritisch gesehen. Aus Sicht des Trägers der Land- schaftsplanung konnte eine Änderung des Flächennutzungsplanes mit dem Ziel einer Darstel- lung von Wohnbaufläche hier aufgrund der Vorgaben des Regionalplanes und des Landesent- wicklungsplanes nicht hinreichend begründet werden. Der Träger der Landschaftsplanung hat unter Bezugnahme auf § 20 Abs. 4 Landesnaturschutz- gesetz NRW der beabsichtigten Änderung des Flächennutzungsplanes zunächst widerspro- chen, da die geplante Wohnnutzung in diesen Bereichen dem Landschaftsplan widerspreche und nicht mit dessen Festsetzungen vereinbar sei. Der Träger der Landschaftsplanung hat die Rücknahme dieses Widerspruches im Rahmen der Beteiligung gem. § 4 Abs. 2 BauGB in Aus- sicht gestellt, falls das wasserrechtliche Verfahren für den Galgenbergsee durchgeführt wird und hier eine ökologische Aufwertung erfolgen wird. Aufgrund der vorgesehenen Maßnahmen kann dargelegt werden, dass für den nördlich der Siedlungserweiterung gelegenen Freiraum / Regionalen Grünzug neben der Seeverlagerung eine ökologische Aufwertung des Bereiches vorgesehen ist, indem hier die für das Vorhaben erforderlichen Kompensationsmaßnahmen umgesetzt werden sollen. Die Maßnahmen sehen Pflanzungen in Form von Hec ken, Gebüschen, Wald und Streuobstwiesen vor. Durch diese Maßnahmen wird eine ökologische Aufwertung gegenüber dem heutigen Zustand erreicht. Re- vierverluste von Feldlerche und Rebhuhn auf Grund der Inanspruchnahme der großflächigen Ackerflächen werden auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung mit geeigneten CEF-Maßnah- men kompensiert. Für die im Änderungsbereich vorkommende Haselmaus werden geeignete Lebensräume neu geschaffen. Zudem wird durch die Teilverlegung des Galgenbergsees eine ökologische Aufwertun g durch die Schaffung von lebensraumtypischen Gehölzen und naturnahen Flachwasserbereichen vor- genommen. Die Funktion der Biotoperhaltung und –vernetzung wird daher nicht beeinträchtigt, sondern eher gestärkt. Zudem sind die Flächen zukünftig klimatisch wirksamer zu beurteilen als derzeit. Der Träger der Landschaftsplanung erhebt auf Grundlage der dargestellten Anregungen und Hinweise keine grundsätzlichen Bedenken gegen die 226. Änderung des Flächennutzungsplans und nimmt den im Rahmen der frühzeitigen Behördenbeteiligung geäußerten Widerspruch gem. § 20 Abs. 2 LNatSchG NRW zurück. In Kapitel 4.1 wird zudem dargelegt, dass die Bezirksregierung Köln die vorgesehene 226. Än- derung des FNP mit den raumordnerischen Zielen und somit auch den Darstellungen des Re- gionalplanes als vereinbar ansieht. 4.4 Wasser- und Hochwasserschutz Wasserschutzgebiet Das Plangebiet liegt im Einzugsbereich der Kläranlage Rodenkirchen und in der Wasserschutz- zone III des Wasserwerkes Hochkirchen. Die Bestimmungen der Wasserschutzgebietsverord- nung sind daher zu beachten. Aufgrund der derzeitigen Erkenntnisse wird das Vorhaben die Schutzfestsetzungen erfüllen können. 19 Hochwasserrisikogebiet Im Süden des Änderungsberei- ches befindet sich ein kleinerer Teilbereich innerhalb eines Hochwasserrisikogebietes ge- mäß § 78b Abs. 1 Wasser- haushaltsgesetz (WHG). Für Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebie- ten sind gemäß § 78b Abs. 1 Nr. 1 WHG insbesondere der Schutz von Leben und Ge- sundheit und die Vermeidung erheblicher Sachschäden in der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB zu berücksichtigen. Zu- dem ist der Grundsatz II.3 der Anlage zur Verordnung über die Raumordnung im Bund für einen länderübergreifenden Hochwasserschutz (BRPHV) in die Abwägung einzustellen. In diesem Grundsatz wird aus- geführt, dass in diesen Gebieten kritische Infrastrukturen (z.B. Strom - oder Telekommunikati- onsinfrastrukturen), kritische Infrastrukturen, die von der BSI-Kritisverordnung erfasst sind (v.a. Versorgungsinfrastrukturen für die Allgemeinheit) sowie bauliche Anlagen, die ein komplexes Evakuierungsmanagement erfordern (z.B. Krankenhäuser), weder geplant noch zugelassen werden sollen. Der Bereich des Hochwasserrisikogebietes betrifft den südöstlichen Bereich der 226. Änderung des Flächennutzungsplanes. In diesem Bereich soll durch die Flächennutzungsplanänderung Wohnbaufläche sowie ein kleiner Teilbereich als gemischte Baufläche dargestellt werden. In diesen Bereichen sind gemäß des zugrundeliegenden städtebaulichen Konzeptes Wohnnut- zungen sowie Teile des Quartiersplatzes vorgesehen. Da es sich bei diesen Nutzungen weder um eine kritische Infrastruktur noch um bauliche Anlagen handelt, die ein komplexes Evakuie- rungsmanagement erfordern, wird dem Grundsatz II.3 der BRPHV entsprochen. Zudem ist durch die Entfernung zum Rhein mit einer plötzlichen Überflutung nicht zu rechnen. Aufgrund des Hochwasserschutzkonzeptes der StEB und der Stadt Köln kann die Hochwasser- schutzzentrale im Übrigen rechtzeitige Warnungen vor steigenden Rheinpegeln aussprechen. Ein Hochwasser im Plangebiet stellt sich eher als hoher Grundwasserstand und aufsteigendes Grundwasser dar, als Risiko einer oberirdischen Überflutung. Die nachrichtlichen Übernahmen des Wasserschutz- und des Hochwasserrisikogebietes in den Flächennutzungsplan sind nicht vorgesehen, da der Flächennutzungsplan der Stadt Köln diese Vorgaben derzeit grundsätzlich nicht darstellt. Die fachrechtlichen Vorgaben sind jedoch unab- hängig von der Darstellungsweise im FNP zu berücksichtigen bzw. zu beachten. Starkregen Durch die Planänderung ist nicht mit einer erhöhten Starkregengefährdung zu rechnen. In der verbindlichen Bauleitplanung sollen geeignete Konzepte als Maßnahme zur Risikovorsorge vor- gesehen werden (z.B. Wahl der Straßenführung, gezielte Ableitung von Starkregenereignissen über Grünflächen, Rückhaltung von Niederschlagswasser). Abb. 5: Festgesetzte Trinkwasserschutzgebiete und Hochwassergefahren- karte - HQextrem 20 4.5 Bundesfernstraßen Entlang der Bundesautobahn A4 besteht gemäß Bundesfernstraßengesetz gemessen vom äu- ßeren befestigten Rand der Fahrbahn im Abstand von 40m eine Anbauverbotszone und im Ab- stand von 100m eine Anbaubeschränkungszone für bauliche Anlagen. Dies e Zonen befinden sich im Plangebiet der 226. Änderung des Flächennutzungsplanes am nördlichen Rand des Änderungsbereiches. Aufgrund des vorgesehenen städtebaulichen Planungskonzeptes ist für diesen Bereich die Darstellung von Grünflächen mit der Zweckbesti mmung „Vorrangfläche für Kompensationsmaßnahmen“ vorgesehen. Durch die FNP-Änderung werden daher weder in der 40m Anbauverbotszone noch in der 100m Anbaubeschränkungszone Bauflächen vorgesehen. Eine nachrichtliche Übernahme dieser Zonen ist im Flächennutzungsplan der Stadt Köln grund- sätzlich nicht vorgesehen, die fachrechtlichen Vorgaben sind jedoch unabhängig von der Dar- stellungsweise im FNP zu beachten. Falls in diesen Zonen bauliche Anlagen errichtet werden sollen, bedürfen diese der Zustimmung bzw. der Genehmigung des Fernstraßen-Bundesamtes. 4.6 Fachplanungen Die Bauleitplanverfahren sind eng verzahnt mit den parallel laufenden Fachplanungen. Unmit- telbar auf das Plangebiet wirken hier die Planfeststellungsverfahren zur Verlegung des Galgen- bergsees, das Verfahren zum Bau der Entflechtungsstraße sowie das Verfahren zur Verlänge- rung der Stadtbahn zwecks Anbindung der Stadtteile Rondorf und Meschenich ein. Planfeststellungsverfahren zur Teilverlegung des Galgenbergsees Der Galgenbergsee ist als künstlicher See durch Nassauskiesung mit einer Wasserfläche von ca. 5 Hektar entstanden. Aufgrund des städtebaulichen Konzeptes und zur Umsetzung eines aktiven Lärmschutzes ist es erforderlich, den Galgenbergsee in Form und Lage anzupassen. Die Planung zur Teilverlegung mit Tiefenprofilanpassung und naturnaher Ufergestaltung er- streckt sich in die westlich gelegene Ackerfläche. Durch die Teilverlegung ist eine ökologische Auf- wertung des Ökosys- tems durch Schaffung von lebensraumtypi- schen Gehölzen und naturnahen Flachwas- serbereichen mit typi- scher Vegetation der Wasserwechselzone und Ermöglichung der Entstehung einer ge- wässertypischen, stabi- len Tiefenschichtung geplant. Dazu wird die Geometrie des Sees modelliert und die Bö- schung zum See hin ab- geflacht und an die be- stehende Geländeober- kante angeschlossen. Zur besseren Entwick- lung von Lebensräumen für Amphibien wird eine fischfreie und fischarme Zone mit zwei Kleinst- gewässern im Osten des Sees etabliert. Schutzziel ist die Erhaltung des Galgenbergsees, die Entwicklung naturnaher Ufer mit Röhrichten sowie die Erhaltung und Entwicklung naturnaher Laubholzbestände als Rückzugs- und Rastbiotop für verdrängte Tier - und Pflanzenarten, ins- besondere auch für ziehende Wasservögel. Abb. 6: Zielzustand Plansee „Teilverlegung Galgenbergsee“ gemäß Planfeststel- lungsunterlagen (Heft 2 – Technische Planung Abb.6 vom September 2020) 21 Als Gewässerausbau im Sinne des § 67 Absatz 2 Satz 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) bedarf das oben beschriebene Vorhaben zur Teilverlegung des Galgenbergs ees gemäß § 68 WHG der Zulassung durch ein Planfeststellungsverfahren. Der Gewässerausbau ist mit Planfeststel- lungsbeschluss vom 20.07.2021 planfestgestellt worden. Die Verlagerung des Sees ist bereits durchgeführt worden, so dass der See zum derzeitigen Zeitpunkt in seiner neuen Lage in der Örtlichkeit vorhanden ist. Planfeststellungsverfahren Stadtbahn Die Stadtteile Rondorf und Meschenich sollen durch die 4. Baustufe der Nord- Süd Stadtbahn (Stadtbahn Süd) an das Stadtbahnnetz angebunden werden. Die Verlängerung soll am derzei- tigen, in der Umsetzung befindlichen Ausbauende der 3. Baustufe der Nord- Süd Stadtbahn in der Bonner Straße nördlich des Verteilerkreises beginnen. Auf der ca. 6,5 km langen Trasse der Neubaustrecke sind insgesamt sechs Haltestellen vorgesehen. Die durch den Rat am 23.03.2023 beschlossene Vorzugsvariante wird im städtebaulichen Kon- zept und im Bebauungsplan berücksichtigt und soll nach derzeitigem Stand mit zwei Haltestel- len im Plangebiet eine zentrale Erschließungsfunktion für das neue Quartier übernehmen. Auf der Grundlage des Ratsbeschlusses zur Vorzugsvariante wird derzeit die Einleitung des Plan- feststellungsverfahrens, die für Mitte 2025 angestrebt wird, vorbereitet. Derzeit wird davon aus- gegangen, dass die Stadtbahn Süd, die unter anderem das Plangebiet an die voraussichtlich 2027/28 fertiggestellte 3. Baustufe der Nord-Süd Stadtbahn im Bereich der Haltestelle Arnolds- höhe anknüpft, im Jahre 2030 in Betrieb ist. Die Darstellung von Stadtbahntrassen ist im FNP der Stadt Köln derzeit nicht vorgesehen. In welcher Form die Übernahme planfestgestellter Stadtbahntrassen zukünftig in den FNP erfol- gen kann, wird derzeit noch geprüft. Aufgrund des derzeitigen Planungsstandes wäre eine nach- richtliche Übernahme bzw. ein Vermerk zum Verlauf der Trasse derzeit aber städtebaulich auch nicht erforderlich. Planfeststellungsverfahren Entflechtungsstraße Neben der Anbindung des geplanten Baugebietes an eine neue Stadtbahnlinie ist vorgesehen, den bereits heute von einem hohen Durchgangsverkehrsanteil geprägten Stadtteil Rondorf durch eine Entflechtungsstraße zu entlasten und dabei die bislang durch den Ortskern verlau- fende Hauptverkehrsverbindung der Rodenkirchener Straße (L92) attraktiver für den Fuß- und Radverkehr sowie der Aufenthaltsqualität umzugestalten. Ursprünglich war vorgesehen, die geplante Entflechtungsstraße nördlich um das neue Wohn- quartier herumzuführen. Nach derzeitigem Planungsstand soll die Trasse südlich von Rondorf verlaufen und vom Kreisverkehr an der Giesdorfer Allee in Richtung Westen führen und dort an die Brühler Landstraße angebunden werden. Der Trassenverlauf , der durch Beschlüsse des Rates vom 26.03.2020 und des Hauptausschusses vom 10.01.2022 festgelegt worden ist, ent- spricht grundsätzlich dem, der bereits im derzeitigen FNP dargestellt ist. Um das neue Quartier besser an die Entflechtungsstraße anzubinden, soll am Knotenpunkt Kapellenstraße / Husaren- straße eine zusätzliche Anbindung in Richtung Süden, über die Bödinger Straße, geschaffen werden. Der Antrag auf Planfeststellung wird voraussichtlich Mitte 2024 bei der zuständigen Genehmigungsbehörde, der Bezirksregierung Köln, gestellt. Es wird derzeit davon ausgegan- gen, dass die Verkehrsfreigabe zeitlich parallel zur Aufsiedlung erfolgen kann. 4.7 Informelle Planungen Stadtentwicklungskonzept Wohnen (StEK Wohnen) Der Rat der Stadt Köln hat am 11.02.2014 das Stadtentwicklungskonzept Wohnen (StEK Woh- nen) beschlossen. Der im StEK Wohnen ermittelte Wohnungsgesamtbedarf 2010-2029 in Höhe von rund 52.000 Wohnungen basiert auf der städtischen Bevölkerungsprognose 2011. In der Bevölkerungsprognose mit Stand Mai 2015 wird Ende 2029 von rund 1.161.000 Einwohnern und 609.900 Haushalten ausgegangen. Der Gesamtwohnungsbedarf beläuft sich danach auf 22 rund 66.000 Wohnungen. Diese Zahlen sind der Beschlussvorlage „Umsetzung StEK Wohnen“ – Ratsbeschluss vom 20.12.2016 – zu entnehmen. Aufgrund gutachterlicher Betrachtung aus dem Jahr 2020 wird der zusätzliche Wohnungsbedarf bis zum Jahr 2040 zwischen 44.000 und 64.000 Wohneinheiten gesehen (s. Mitteilungsvorlage 3435/2020) und auch die aktuelle Bevölkerungsprognose geht in der Basisvariante bis zum Jahr 2050 weiterhin von einem Bevölkerungszuwachs und einem Zuwachs der Haushaltszahlen aus (s. Mitteilungsvorlage 3926/2022). Köln ist somit weiterhin eine wachsende Stadt mit hohen Flä- chenbedarfen. Die Stadt Köln hat sich gemäß StEK Wohnen neben der Schaffung von ausreichend Wohnun- gen zum Ziel gesetzt, auch den qualitativen Ansprüchen an den Wohnraum gerecht zu werden. Zudem wird für Haushalte, die auf mietpreisgünstige Wohnungen angewiesen sind, der Bau von jährlich 1.000 öffentlich geförderten Wohnungen angestrebt. Des Weiteren sollen bei der Inan- spruchnahme von Flächen die sozialen und wirtschaftlichen Ansprüche an den Raum in Ein- klang mit seinen ökologischen Funktionen gebracht werden. Durch die vorgesehene Entwicklung dieser Fläche wird ein wesentlicher Beitrag zur Deckung des Wohnraumbedarfes der Stadt Köln geleistet und den Zielen des StEK Wohnen entsprochen. Kooperatives Baulandmodell Mit Datum vom 17.12.2013 wurde vom Rat der Stadt Köln das „Kooperative Baulandmodell“ (KoopBLM) Köln als Richtlinie zur Förderung des öffentlich geförderten Wohnungsbaus und zur Beteiligung der Planbegünstigten an den Folgekosten beschlossen. Es ist ein wesentliches Re- gelungsinstrument zur zeitnahen Umsetzung einer bedarfsgerechten und qualitativ anspruchs- vollen Wohnungspolitik. Mit Beschluss des Rates am 04.04.2017 wurde die Fortschreibung des KoopBLM beschlossen und am 10.05.2017 im Amtsblatt der Stadt Köln bekanntgemacht. Ziel der Planung ist es, durch die Änderung des FNP und Aufstellung eines Bebauungsplanes die Voraussetzungen für die Umsetzung eines Neubaugebietes mit ca. 1.300 – 1.380 Wohnein- heiten zu schaffen. Mit der Entwicklung des Wohnquartiers kann ein wesentlicher Beitrag zur Versorgung der Bevölkerung an Einfamilienhäusern, Eigentumswohnungen sowie Wohnungen im geförderten Geschosswohnungsbau geleistet werden. Gemäß dem Kooperativen Bauland- modell sind 30% der neuen Wohnflächen für den öffentlich geförderten Wohnungsbau vorzuse- hen sowie die durch diese Richtlinie geforderten öffentlichen Grün- und Spielflächen bereit zu stellen. Einzelhandels- und Zentrenkonzept Der Rat der Stadt Köln hat das Einzelhandels - und Zentrenkonzept Köln 2010 (EHZK) am 17.12.2013 beschlossen. Mit dem EHZK verfügt die Stadt Köln über Steuerungs - und Ansied- lungsregularien hinsichtlich der Einzelhandelsentwicklung im Stadtgebiet. Das E HZK stellt die zentralen Versorgungsbereiche dar und enthält ein detailliertes Prüfverfahren für relevante An- siedlungsfälle innerhalb und außerhalb der Zentralen Versorgungsbereiche. In seiner Sitzung am 09.02.2023 hat der Rat der Stadt Köln die Fortschreibung des EHZK be- schlossen (Vorlage 1538/1/2020/1). Durch die Fortschreibung des EHZK ist die Ausweisung und Abgrenzung der zentralen Versor- gungsbereiche überprüft und den Anforderungen der Gesetzgebung und der einschlägigen Rechtsprechung angepasst worden. Mit der Fortschreibung werden auch die Vorgaben, die sich aus der Neufassung des LEP NRW für den großflächigen Einzelhandel ergeben, berücksichtigt. Das EHZK hat in seiner ursprünglichen Fassung im Bereich Rodenkirchener Straße, Rondorfer Hauptstraße, Kapellenstraße das Nahversorgungszentrum (NVZ) Rondorf aus gewiesen. Das EHZK formulierte in seiner ursprünglichen Fassung die Zielsetzung, das vorhandene Nahver- sorgungsangebot durch einen Lebensmittelvollversorger innerhalb des Geschäftszentrums zu ergänzen. Das vorliegende Plankonzept zur Entwicklung des neuen Quartieres sieht die Schaffung eines neuen Dorfplatzes vor, der durch die geplante Stadtbahnhaltestelle eine attraktive Anbindung 23 erhalten soll. Zudem sollen an diesem Dorfplatz Geschäfte , Dienstleister und auch Wohnnut- zung angesiedelt werden. Da sich im Laufe der städtebaulichen Planungen für das Quartier gezeigt hat, dass sich der Standort für einen Lebensmittelvollversorger innerhalb des damals festgelegten NVZ nicht realisieren lässt, sieht die Fortschreibung des EZHK eine Erweiterung des zentralen Versorgungsbereiches vor. Diese Erweiterung, die an den bestehenden ZVB an- schließt, soll den neuen Dorfplatz und den vorgesehenen Standort des geplanten großflächigen Lebensmittelvollversorgers umfassen. Es ist zudem die Ansiedlung eines Drogeriemarktes in- nerhalb des neuen ZVB vorgesehen. Da durch den Beschluss des Rates vom 09 .02.2023 die Fortschreibung des EHZK entspre- chend der vorgesehenen Planung erfolgt ist, und die derzeit geplanten Standorte der Einzel- handelsbetriebe demnach überwiegend innerhalb des erweiterten ZVB liegen, würde damit den Ansiedlungsregeln des EHZK entsprochen. Masterplan Stadtgrün Der Rat der Stadt Köln hat am 23.03.2023 den Masterplan Stadtg rün beschlossen. Durch den Masterplan Stadtgrün soll gewährleistet werden, dass die grün -und freiraumplanerischen Be- lange unter anderem im Rahmen der Bauleitplanung ausreichend Berücksichtigung finden und eine nachhaltige Entwicklung der Stadt gewährleisten. Die durch die 226. FNP -Änderung zu- sätzlich in Anspruch genommenen Freiräume, sind im Masterplan Grün als „Immergrün“ bzw. „Potenzialgrün“ gekennzeichnet, im Entwurf des Regionalplanes jedoch bereits als Siedlungs- bereiche vorgesehen. Dieser Zielkonflikt war bei der Erstellung des Masterplans bekannt und wird in der Anlage 10 zum Masterplan auch grafisch dargestellt. Im vorliegenden Fall ist bei den Aussagen des Masterplanes zu berücksichtigen, dass dessen Erarbeitung zeitlich parallel zum Verfahren der 226. Änderung des FNP stattgefunden hat und das städtebauliche Konzept für diesen Bereich, das auch als Vorgabe für die FNP-Änderung zu werten ist, durch den Vorgabenbeschluss des Stadtentwicklungsausschusses bereits am 03.09.2020 beschlossen worden ist. Darüber hinaus hat sich der Rat der Stadt Köln in seiner Stellungnahme vom 20.06.2022 zum Entwurf des Regionalplanes in diesem Bereich für eine Darstellung von Siedlungsbereichen entsprechend der beabsichtigten 226. FNP-Änderung ausgesprochen, so dass für diese Berei- che grundsätzlich eine Siedlungsentwicklung vorgesehen ist. Um den fachlich-inhaltlichen Belangen des „Masterplans Stadtgrün“ gleichwohl auch schon bei dem Projekt „Rondorf Nord-West“ soweit wie möglich Geltung zu verschaffen und die Freiraum- belange ausreichend zu berücksichtigen, hat während de r Aufstellungsprozesse der Bauleit- pläne (FNP und BPlan) eine enge Abstimmung mit de m Träger der Landschaftsplanung statt- gefunden, der letztlich keinen Widerspruch mehr zu der 226. FNP-Änderung erhebt, da dessen Forderungen, wie z.B. der ökologischen Aufwertung des Bereiches um den Galgenbergsee, gefolgt worden ist (s. Kapitel 4.3). Vor diesem Hintergrund und den im Zeitpunkt des Ratsbeschlusses am 23.03.2023 bereits weit fortgeschrittenen Bauleitplanverfahren ist die beabsichtigte Änderung der 226. Änderung des FNP mit dem Masterplan Stadtgrün vereinbar. Köln-Katalog Der Rat der Stadt Köln hat am 23.03.2023 den Köln-Katalog als städtebauliches Entwicklungs- konzept nach § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB beschlossen. Die darin enthaltenen Aussagen sind somit bei der Aufstellung von Bauleitplänen zu berücksichtigen. Der Köln-Katalog zeigt Strategien für die Entwicklung einer qualitätvollen städtebaulichen Dichte, durch die eine kompakte Bauweise und gleichzeitig lebenswerte Quartiere gefördert werden sollen. Eine wesentliche Aussage des Köln-Katalogs sind die Empfehlungen für die angest rebte städtebauliche Dichten, die in drei Kategorien (Innenstadt und ausgewählte Versorgungszentren, Innere Stadt und Äußere Stadt) gegliedert werden. Die angestrebten Zieldichten sind bereits in der Stadtstrategie „Kölner Perspektiven 2030+“ ent- halten, die am 14.12.2021 durch den Rat beschlossen worden ist. Der Köln-Katalog betrachtet 24 die Zieldichten der Stadtstrategie als „Soll -Werte“ für neue Projekte, die nach dem Beschluss der Stadtstrategie angelaufen sind und als „Richt-Werte“ für Projekte in bereits länger laufenden Verfahren. Da für das Verfahren Rondorf Nord -West der Vorgabenbeschluss am 03.09.2020 gefasst worden ist und der FNP der Stadt Köln keine Vorgaben hinsichtlich anzustrebender Dichten enthält, würden die Inhalte des Köln-Katalogs erst auf der Ebene des Bebauungsplanes als abwägungsoffene „Richtwerte“ relevant werden. 5. Erläuterungen zum Plangebiet 5.1 Bestandsnutzungen Die Flächen im Änderungsbereich werden derzeit überwiegend ackerbaulich genutzt. Die Ackerschläge sind von Wirtschaftswegen, die teilweise versiegelt sind, durchzogen. Vereinzelt wird die Landschaft durch wegebegleitende Baumreihen, Gehölze und Gebüsche gegliedert. Neben der ackerbaulichen Nutzung wird das Gebiet von den Anwohnern zur Naherholung ge- nutzt. Im nordöstlichen Bereich liegt der öffentlich nicht zugängliche Galgenbergsee. Die Wasserflä- che der ehemaligen Kiesgrube wird durch Gehölzsäume von der Umgebung abgeschirmt. Im Zuge eines eigenständigen Planfeststellungsverfahrens sind die planungsrechtlichen Voraus- setzungen zur Verlagerung und ökologischen Aufwertung des Galgenbergsees geschaffen wor- den und die Verlagerungsarbeiten sind bereits durchgeführt worden. 5.2 Umgebung Die Autobahn A4 bildet die nördliche Grenze des Plangebietes und wirkt mit verkehrli chen Im- missionen auf das Plangebiet ein. Im Südosten schließt die bebaute Ortslage des Stadtteiles Rondorf an das Plangebiet an. In dieser befindet sich auch das Nahversorgungszentrum Ron- dorf. Südlich der Fläche befinden sich mehrere Baudenkmäler. Es handelt sich hier um drei Hofan- lagen und eine Villa an der Kapellenstraße. In diesem Bereich befindet sich auch der geschützte Landschaftsbestandteil LB 2.12 „Umgebung des Johannes- und Büchelhofes, Rondorf“. Ein Teil des geschützten Landschaftsbestandteiles wird durch die Änderung überplant. Im Südwesten des Plangebietes befindet sich die englische Schule „St. George‘s School“. West- lich des Gebietes befinden sich zwei Kleingartenanlagen. 5.3 Erschließung Das Plangebiet kann über den östlich gelegenen Weißdornweg und die südlich gelegene Ka- pellenstraße erschlossen werden. Die nahe gelegenen Autobahnen A 4 und A 555 sind in we- nigen Fahrminuten erreichbar. Die Erschließungssituation für den MIV soll im Bereich Rondorf durch den Bau einer Entflechtungsstraße deutlich verbessert werden. Diese Planung erfolgt in einem eigenständigen Planfeststellungsverfahren (s. Kapitel 4.6 – Fachplanungen). Die vorhandene verkehrliche Anbindung des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) von Rondorf und Meschenich erfolgt heute ausschließlich über die bestehenden Buslinien 131 (Sürth - Berrenrather Straße/ Gürtel) und 132 (Meschenich - Breslauer Platz/ Hauptbahnhof). Die ÖPNV-Anbindung von Rondorf soll durch den geplanten Ausbau der Stadtbahnlinie Köln- Meschenich, die durch das neue Plangebiet führt, deutlich gestärkt werden. Die durch den Rat am 23.03.2023 beschlossene Vorzugsvariante wird im städtebaulichen Konzept und im Bebau- ungsplan berücksichtigt. Die Stadtbahn soll mit zwei Haltestellen eine zentrale Erschließungs- funktion für das neue Stadtquartier übernehmen. Die Planung erfolgt in einem eigenständigen Planfeststellungsverfahren (s. Kapitel 4.6 - Fachplanungen). 5.4 Technische Infrastruktur Bei der Entwicklung des Plangebietes ist ein Anschluss an die vorhandenen Ver - und Entsor- gungsnetze möglich. Die für das Gebiet vorgesehenen Konzepte zur Entwässerung und Wär- meversorgung werden unter 6.2.1 erläutert. 25 5.5 Soziale Infrastruktur Die im Stadtteil bestehende soziale Infrastruktur wird zur Bedarfsdeckung des geplanten Wohn- quartieres nicht ausreichend sein. Aufgrund der bereits heute defizitären Ausstattung sollen in dem neuen Quartier eine weiterführende Schule, zwei Grundschulen sowie vier Kindertages- stätten errichtet werden und damit auch einen Beitrag zur Versorgung von Rondorf leisten. 5.6 Versorgung In fußläufiger Entfernung befindet sich das Nahversorgungszentrum Rondorf, das die Versor- gungsfunktion für den Stadtteil übernimmt. Der Angebotsschwerpunkt liegt hier im kurzfristigen Bedarf. Das Einzelhandels- und Zentrenkonzept (EHZK) hat in seiner ursprünglichen Fassung im Bereich Rodenkirchener Straße, Rondorfer Hauptstraße, Kapellenstraße ein Nahversor- gungszentrum als zentralen Versorgungsbereich ausgewiesen. Das dort vorhandene Nahver- sorgungsangebot sollte durch einen Lebensmittelvollversorger innerhalb des Geschäftszent- rums ergänzt werden. Da sich im Laufe der städtebaulichen Planungen für das neue Quartier gezeigt hat, dass sich der Standort für einen Lebensmittelvollversorger innerhalb des damals festgelegten NVZ nicht realisieren lässt, sieht die am 09 .02.2023 durch den Rat beschlossene Fortschreibung des EHZK eine Erweiterung des zentralen Versorgungsbereiches vor. Dadurch soll der Bereich des geplanten Quartiersplatzes in das Nahversorgungszentrum einbezogen werden. 6. Änderung des Flächennutzungsplanes 6.1 Darstellung im Flächennutzungsplan Der derzeit gültige Flächennutzungsplan stellt wesentliche Teile des geplanten Wohngebietes bereits als Wohnbauflächen dar. Im Nordwesten sind landwirtschaftliche Flächen mit der Signa- tur für Kompensationsmaßnahmen dargestellt. Diese Signatur bedeutet bei Flächen für die Landwirtschaft, dass diese Flächen neben der landwirtschaftlichen Nutzung für Kleinmaßnah- men des Naturschutzes und der Landschaftspflege vorgesehen sind. Im Nordosten ist der Be- reich des Galgenbergsees als Wasserfläche mit umgebender Grünfläche dargestellt. Am süd- westlichen Rand sind Grünf lächen, die teilweise für Kompensationsmaßnahmen vorgesehen sind, in den Änderungsbereich mit einbezogen worden. 6.2 Beabsichtigte Änderung der Darstellung 6.2.1 Städtebauliches Planungskonzept Bebauungskonzept Die geplanten Änderungen ergeben sich aus dem städtebaulichen Konzept zur Entwicklung dieser Fläche. Das Bebauungskonzept beinhaltet verschiedene Wohnquartiere mit einer ge- mischten Gebäudestruktur und Baudichte aus Mehrfamilien- und Einfamilienhäusern. Im Be- reich der geplanten Haupterschließung soll eine höhere Gebäudedichte in Form von Mehrfami- lienhäusern sowie die sozialen Infrastruktureinrichtungen und ein Quartierszentrum entwickelt werden. Der Siedlungsrand schafft mit Einzel- und Doppelhäusern einen gegliederten Übergang zum angrenzenden Freiraum. Im nordöstlichen Bereich sind eine weiterführende Schule sowie eine Grundschule vorgesehen. Eine weitere Grundschule ist im südlichen Bereich vorgesehen. Zudem sollen im Plangebiet vier Kindertagesstätten entwickelt werden. Ein attraktiver neuer Dorfplatz mit einem ergänzenden Nahversorgungsangebot soll in zentraler Lage zur Identifikation der neuen Bewohner mit dem Ort beitragen. Ziel ist, dass die neue Orts- mitte aufgrund der räumlichen Nähe zum bestehenden Ort und zur geplanten Stadtbahnhalte- stelle sowohl von den neuen Bewohnerinnen und Bewohnern als auch von den heutigen Ron- dorfer Bürgerinnen und Bürgern gleichermaßen angenommen und genutzt wird. Grün- und Freiflächen 26 Ein zentraler Grünanger bildet das Rückgrat der neuen Siedlung. Dieser schafft eine hohe Durchgrünung des geplanten Quartiers und bildet gleichzeitig mit weiteren Wegeverbindungen eine gute Verbindung zum bestehenden Ort und zum nahegelegenen Freiraum. Die öffentliche Grünfläche ist geprägt durch eine strukturierte Pflanzung von Bäumen und bietet neben einer hohen Aufenthaltsqualität Platz für mehr ere Kinderspielbereiche. Für die Kinder- und Jugend- hilfe soll ein Standort für die Ausgabe von Spielgeräten an einem Spielplatz in der zentralen Grünfläche vorgesehen werden. In den Randbereichen der Grünfläche sollen Flächen vorgese- hen werden, die bei Starkregenereignissen geflutet werden können und dadurch die Kanalisa- tion entlasten. Die im nördlichen Bereich dargestellten Vorrangflächen für Kompensationsmaßnahmen sollen dem Ausgleich gemäß §1a Abs. 3 BauGB für die durch den in Aufstellung befindlichen Bebau- ungsplan festgesetzten Eingriffe dienen. Im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung wird eine Eingriffsbilanzierung vorgenommen und Vermeidungs -, Minderungs- und Ausgleichsmaßnah- men definiert. Grundsätzlich soll dieser Bereich durch das Anpflanzen von Hecken, Feldgehöl- zen und Streuobstwiesen eine deutliche ökologische Aufwertung erfahren. Wasserfläche Der Galgenbergsee ist aufgrund ist aufgrund des städtebaulichen Konzeptes sowie der Umset- zung eines aktiven Lärmschutzes in seiner Form angepasst worden. Die Darstellung der Was- serfläche entspricht dem Planfeststellungsbeschluss (s. Kapitel 4.6). Motorisierter Individualverkehr (MIV) Die Erschließung für den MIV erfolgt im Nordosten über eine Anbindung des Plangebietes an den Weißdornweg und im Südwesten durch die Anbindung über die Husarenstraße an die Ka- pellenstraße. Die zentrale innere Erschließung des Plangebietes erfolgt dann über mehrere Wohnstraßen, welche wiederum einzelne Quartiere anbinden. Die zum Bebauungsplanverfahren erarbeitete Verkehrsuntersuchung kommt zu dem Ergebnis, dass bei Umsetzung der im Gutachten aufgeführten Maßnahmen im Plangebiet sowie im Pla- numfeld (z.B. Bau der Entflechtungsstraße und Anbindung an die Stadtbahn) eine ausreichende Verkehrsqualität sichergestellt werden kann. Aufbauend auf dieser Verkehrsuntersuchung ist zum Bebauungsplan ein Mobilitätskonzept erarbeitet worden. Die in dem Mobilitätskonzept vor- gesehenen Maßnahmen haben zum Ziel, die Verkehrsmittel des Umweltverbundes (Fuß- und Radverkehr, ÖPNV) zu stärken und den Bedarf an privaten Pkws bei der Bewohnerschaft zu verringern. Öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV) Die geplante Verlängerung der S tadtbahnlinie 5 soll d urch die neue Siedlung verlaufen und sowohl das geplante Neubaugebiet als auch den bestehenden Ort erschließen. Es ist davon auszugehen, dass die Realisierung der Stadtbahnerweiterung und die Erschließung des Plan- gebietes insoweit erst nach Fertigstellung zumindest wesentlicher Teile der Wohnbebauung er- folgen. Daher ist beabsichtigt, bis zur Inbetriebnahme der Stadtbahn das Busliniennetz an die Aufsiedlung im Plangebiet anzupassen und die Verbindungen zu den bestehenden Stadtbahn- haltestellen zu optimieren. Fuß- und Radverkehr Die geplanten Fuß- und Radwege verbinden den heutigen Ortskern mit dem Plangebiet und verknüpfen diesen mit den umliegenden naturbelassenen beziehungsweise landwirtschaftlich genutzten Freiflächen. Eine Anbindung an die südlichen Bereiche von Rondorf sowie einen An- schluss an die nördlich angrenzenden Stadtteile über die bestehende Autobahnbrücke als Rad- schnellweg ist ebenfalls im städtebaulichen Konzept vorgesehen. Um die Anteile des Fuß- und Radwegeverkehrs sowie des ÖPNV am Modal Split zu erhöhen, ist zudem ein Mobilitätskonzept erarbeitet worden, dass Maßnahmen wie z.B. Car-Sharing oder attraktive Fahrradabstellanlagen vorsieht. Insbesondere an den drei vorgesehenen Mobilitäts- stationen sollen derartige Angebote gebündelt werden. 27 Ver- und Entsorgung Es ist vorgesehen, das Plangebiet im modifizierten Mischsystem zu entwässern. Das Schmutz- wasser und behandlungsbedürftiges Niederschlagswasser sollen in einem Mischwasserkanal- system gesammelt werden. Nicht behandlungsbedürftiges Niederschlagswasser soll grundsätz- lich dezentral auf den privaten Baufeldern versickert werden. Die bisherigen Planungen sehen auch mehrere Freihalteflächen als Retentionsräume für die Starkregen- bzw. Überflutungsvorsorge vor. Diese Rückhalteflächen sollen durch Festsetzun- gen im Bebauungsplan gesichert werden. Für die Wärmeversorgung des Gebietes ist in Abstimmung mit der RheinEnergie AG ein Kon- zept mit kalter Nahwärme mit Grundwasser aus dem Wasserwerk Hochkirchen in Verbindung mit gebäudezentralen Wärmepumpen vorgesehen. Lärmschutz Im Bebauungsplanverfahren wird ein Lärmgutachten erstellt, auf dessen Grundlage ein Lärm- schutzkonzept ausgearbeitet wird. Die erforderlichen Lärmschutzmaßnahmen werden im Be- bauungsplan festgesetzt. Eine wesentliche Maßnahme wird die Errichtung eines Lärmschutz- walls entlang der Trasse der Autobahn A4 sein, der das Plangebiet vom Verkehrslärm ab- schirmt. Aufgrund der vorliegenden Ergebnisse ist davon auszugehen, dass durch die Errich- tung eines Lärmschutzwalles sowie ergänzende passive Lärmschutzmaßnahmen, die im Be- bauungsplan verbindlich festzusetzen sind, gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewähr- leistet werden können. Hinsichtlich der auf das Plangebiet einwirkenden Gewerbelärmimmissionen ist , basierend auf den von der Bezirksregierung Köln übermittelten Informationen, keine Detailbetrachtung der Im- missionen der in weiter Entfernung zum Plangebiet gelegenen größeren Gewerbebetriebe not- wendig, da diese bereits im Bestand in ihren Immissionen beschränkt sind. Gleiches gilt für die im direkten Umfeld des Plangebietes durch die Stadt Köln identifizierten Gewerbebetriebe. 6.2.2 Beabsichtigte Änderung des Flächennutzungsplanes Durch die Umsetzung des oben beschriebenen städtebaulichen Konzeptes in die Darstellungen des Flächennutzungsplanes ergeben sich durch die 226. Änderung folgende Darstellungen: Wohnbauflächen Die dargestellten Wohnbauflächen arrondieren den bestehenden Siedlungsbereich von Rondorf und entwickeln diesen in nördlicher und westlicher Richtung weiter. Im Westen bildet die Husa- renstraße die Entwicklungsgrenze und im Norden schließen die Wohnbauflächen an den um- gestalteten Bereich des Galgenbergsees an und bilden eine Grenze mit den nördlich liegenden Flächen für Kompensationsmaßnahmen. Die Wohnbauflächen werden im Flächennutzungsplan zukünftig eine Fläche von ca. 30 ha umfassen und damit ca. 9 ha größer sein, als die Darstellung im derzeit wirksamen Flächennutzungsplan. Innerhalb der darstellten Wohnbaufläche erfolgt mit Ausnahme der Darstellung der Signets für die geplanten Standorte der Kitas keine weitere Sig- netdarstellung. Innerhalb der Wohnbaufläche sind aber dem Wohngebiet dienende Einrichtun- gen z.B. für kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke bzw. auch Spielplätze zulässig. Eine konkrete Standortzuweisung für diese Einrichtungen ist auf Ebene der vorberei- tenden Bauleitplanung nicht erforderlich, sondern kann, falls erforderlich, der verbindlichen Bau- leitplanung überlassen werden. Gemeinbedarfsflächen / Signets Kindergärten Die Standorte für die weiterführende Schule und die beiden Grundschulen sind als Flächen für den Gemeinbedarf dargestellt. Die Fläche für die weiterführende Schule befindet sich im Nord- osten des Gebietes. Südöstlich davon befindet sich der Standort einer Grundschule. Die hier dargestellte Gemeinbedarfsfläche umfasst auch den Standort eines Kindergartens. Die Fläche für den Gemeinbedarf im westlichen Bereich umfasst sowohl den vorgesehenen Standort der zweiten Grundschule sowie einen Bereich, der für die Erweiterung der St. Georges Schule und 28 deren Sportanlagen vorgesehen ist. Durch die Darstellung wird auch ein kleiner Teilbereich be- reits vorhandener und planungsrechtlich gesicherter Sportanlagen umfasst. Dieser Standort so- wie die Gemeinbedarfsfläche für die weiterführende Schule im Nordosten ist daher auch für die Errichtung einer Sporthalle bzw. Sportanlage vorgesehen und wird mit dem entsprechenden Signet versehen. Grundsätzlich ist die Nutzung von Schulsport einrichtungen auch durch den Vereinssport möglich. Es ist die Errichtung von vier Kindergärten im Plangebiet vorgesehen. Die durch die Signets dargestellten Standorte entsprechen denen, die im derzeitigen städtebaulichen Konzept vorge- sehen sind. Gemischte Baufläche Im südlichen Bereich des Plangebietes ist die Errichtung des neuen Dorfplatzes vorgesehen. An dem Dorfplatz sollen neben einem großflächigen Lebensmittelvollsortimenter und einem Drogeriemarkt auch Büros, Dienstleistungen sowie Wohnen und ggf. eine Pflegeeinrichtung an- gesiedelt werden. Dieser Bereich soll das bestehende Nahversorgungszentrum Rondorf erwei- tern und einen zentralen Versorgungsschwerpunkt in Rondorf bilden. Der Einzelhandel wird nach derzeitigem Planungsstand voraussichtlich nur etwa ein Drittel der verfügbaren Flächen in Anspruch nehmen, so dass auch die anderen Nutzungen deutliche Flä- chenanteile aufweisen werden. Der Standort soll sich somit als gemischt genutzter Quartiers- kern entwickeln. Aufgrund dieser städtebaulichen Zielsetzung soll dieser Bereich i m Flächen- nutzungsplan als gemischte Baufläche dargestellt werden. Dadurch soll auf Ebene des FNP verdeutlicht werden, dass hier aufgrund der Zentralität des Standortes eine Nutzungsmischung anzustreben ist. Grünflächen Der zentral geplante Grünzug bildet das grüne Rückgrat der neuen Siedlung. Die Grünfläche soll eine hohe Aufenthaltsqualität für die Bewohner bieten. Zudem sollen hier großzügige Kin- derspielbereiche angelegt werden. Die Grünfläche wird daher mit den Signets Parkanlage und Spielplatz versehen. Durch die Grünfläche wird auch eine Verbindung zum nahegelegenen Frei- raum hergestellt. An der südlichen Grenze des Änderungsbereiches erfolgt die Darstellung von zwei kleinen Grünflächen. Es handelt sich bei diesen Flächen um Teile des südlich angrenzenden geschütz- ten Landschaftsbestandteiles, die durch diese Darstellung im Flächennutzungsplan gesichert werden sollen. Vorrangfläche für Kompensationsmaßnahmen Im nördlichen Bereich werden Vorrangflächen für Kompensationsmaßnahmen in einer Größen- ordnung von ca. 25,6 ha dargestellt. Diese sollen dem gemäß §1a Abs. 3 BauGB erforderlichen Ausgleich für die durch den in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan festgesetzten Eingriffe dienen. Die Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung wird im Rahmen der verbindlichen Bauleitpla- nung vorgenommen. Grundsätzlich soll dieser Bereich durch das Anpflanzen von Hecken, Feld- gehölzen und Streuobstwiesen eine deutliche ökologische Aufwertung erfahren. Wasserflächen Durch die 226. Änderung soll die Darstellung der Wasserfläche entsprechend des Planfeststel- lungsbeschlusses zur Umgestaltung des Galgenbergsees angepasst werden. Die Erforderlich- keit zur Verlegung des Sees ergeben sich vor allem aufgrund des städtebaulichen Konzeptes sowie der Umsetzung eines aktiven Lärmschutzes. Der Flächennutzungsplan übernimmt für diesen Bereich die Vorgaben dieser Fachplanung als Darstellung. 6.3 Auswirkungen der Planänderung Durch die 226. Änderung des Flächennutzungsplanes werden die planungsrechtlichen Voraus- setzungen zur Entwicklung eines gemischten Quartieres für Wohnen, Versorgung und Gemein- bedarfseinrichtungen geschaffen. 29 Die Größe der bebaubaren Flächen gegenüber den Freiflächen erhöht sich um ca. 17 ha. Die Freiflächenverluste betreffen vor allem die Flächen für die Landwirtschaft. Die Abwägung zur Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Flächen wird in Kapitel 6.4 dargestellt. Durch die Änderung erhöhen sich im Plangebiet die vorgesehenen Vorrangflächen für Kompen- sationsmaßnahmen. Diese sollen im Norden des Plangebietes entwickelt werden. Dieser Be- reich, der im Regionalplan als regionaler Grünzug dargestellt ist, wird durch die vorgesehene Umsetzung der Kompensationsmaßnahmen sowie die Verlagerung und Aufwertung des Gal- genbergsees damit in seiner ökologischen Funktion gestärkt. Die Auswirkungen auf die jeweiligen Umweltschutzgüter werden in dem zu dieser Begründung gehörenden Umweltbericht in Kapitel 7 ausführlich dargestellt und bewertet. Flächenbilanzierung Es ergeben sich aufgrund der beabsichtigten Änderung folgende flächenmäßige Veränderun- gen in der Darstellung des Flächennutzungsplanes: Art der Darstellung bisherige FNP- Darstellung künftige FNP- Darstellung Änderung ha % ha % ha Wohnbaufläche 21,3 30,4 30,0 42,9 + 8,7 Gemischte Baufläche 0,00 0,0 1,0 1,5 + 1,0 Gemeinbedarfsfläche 0,00 0,0 7,0 10,0 + 7,0 Grünfläche davon Vorrangflächen für Kompensations- maßnahmen 14,2 5,5 20,4 7,9 29,0 25,6 41,4 36,6 + 14,8 + 20,1 Fläche für die Landwirtschaft mit Kleinmaßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege 29,3 41,9 0,00 0,0 - 29,3 Wasserfläche 5,1 7,3 2,9 4,2 - 2,2 Summe 69,9 100 69,9 100 // 6.4 Begründung der Inanspruchnahme von landwirtschaftlichen Flächen Gemäß §1a Abs. 2 BauGB besteht eine Begründungs - und Abwägungspflicht hinsichtlich der Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Flächen und Waldflächen sowie eines sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden. Durch die Planung sollen ca. 55 ha derzeit landwirtschaftlich genutzter Flächen in Anspruch genommen werden. Diese Flächen sind sowohl für eine bauliche Inanspruchnahme als auch für die Nutzung von Kompensationsmaßnahmen und einen Quartierspark vorgesehen. Als Ergebnis der Abwägung ist diese Inanspruchnahme und der Verlust der landwirtschaftlichen Flächen damit zu rechtfertigen, dass i n der Stadt Köln ein enormer Wohnraumbedarf besteht, der durch die derzeit verfügbaren Flächenreserven nicht gedeckt werden kann. Die Bedarfsbe- rechnungen und Res erveflächenübersichten, die für die Überarbeitung des Regionalplanes 30 durch die Regionalplanungsbehörde erstellt worden sind, verdeutlichen, dass die für Köln be- rechneten Bedarfe aufgrund mangelnder Flächenreserven bei weitem nicht gedeckt werden können. Eine Flächeninanspruchnahme an diesem Standort lässt sich auch damit begründen, dass es neben der Deckung von Wohnraumbedarfen, durch die vorgesehenen Flächennutzungen (z.B. Schulen und Quartierszentrum) auch die infrastrukturelle Ausstattung von Rondorf aufgewertet wird. Unter Berücksichtigung der vorgesehenen Verlängerung der Stadtbahn ergibt sich zudem eine Standortgunst dieses Bereiches, die insgesamt die Inanspruchnahme der landwirtschaft- lich genutzten Fläche zur Umsetzung der vorgesehenen Planung rechtfertigt. Trotz der Inanspruchnahme großer innerstädtischer Entwicklungsbereiche, wie der „Parkstadt Süd“, dem „Mülheimer Süden“ oder dem „Deutzer Hafen“ sowie zahlreicher weiterer Entwick- lungen im Innenbereich bleibt weiterhin ein hoher nicht gedeckter Bedarf an Wohnraum beste- hen. Die Inanspruchnahme der landwirtschaftlichen Flächen im Bereich Rondorf ist daher zur Bedarfsdeckung für Wohn- und Gemeinbedarfsflächen dringend erforderlich und rechtfertigt daher die Inanspruchnahme der genannten landwirtschaftlichen Flächen. 31 7. Umweltbericht A Einleitung Für das Verfahren zur 226. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) wird eine Umweltprü- fung gemäß § 2 Absatz 4 Baugesetzbuch (BauGB) für die Belange nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a BauGB durchgeführt. Die Ergebnisse werden in einem Umweltbericht gemäß § 2a S. 2 Nr. 2 BauGB und der Anlage 1 zum BauGB dargestellt. Anmerkung: Der Bebauungsplan Nr. 66389/03 – Arbeitstitel „Rondorf Nord-West“ in Köln -Rondorf wird im Parallelverfahren nach § 8 Abs. 3 BauGB zur vorliegenden Flächennutzungsplanänderung auf- gestellt. Im Rahmen der Aufstellung dies es Bebauungsplanes werden für den Änderungsbe- reich umfangreiche Gutachten zu den Umweltauswirkungen der Planung erarbeitet. Diese Gut- achten – soweit sie vorliegen – werden bei der Erstellung des Umweltberichtes zur Flächennut- zungsplanänderung mitberücksichtigt , soweit die Planungstiefe auf Ebene des Flächennut- zungsplans es erfordert. Eine detaillierte Beschreibung und Bewertung der Ergebnisse aus den jeweiligen Gutachten erfolgt im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens. 7.1 Darstellung des Inhalts und wichtigster Ziele der FNP Änderung Die geplante FNP-Änderung stellt die vorbereitende planungsrechtliche Grundlage für die städ- tebauliche Erweiterung des Stadtteils Rondorf dar. Damit sollen die Voraussetzungen für die dringend notwendige Schaffung von Wohnbauflächen mit einer bedarfsgerechten Infrastruktur und einer guten Durchgrünung geschaffen werden. Das städtebauliche Konzept zum Bebauungsplan Nr. 66389/03 sieht für den verfahrensgegen- ständlichen Flächennutzungsplanbereich unterschiedliche Wohnquartiere mit gemischten Ge- bäudestrukturen aus Mehrfamilienhäusern und Einfamilienhäusern verschiedener Typen vor. Ergänzend sind soziale Infrastruktureinrichtungen (3 Schulen und 4 Ki tas) vorgesehen. Eine großzügige öffentliche Parkanlage im Zentrum des Gebietes soll zusammen mit mehreren Grün- achsen für eine gute Durchgrünung der neuen Wohnsiedlung sorgen und die Verbindung zum bestehenden Ort und zum nahegelegenen Freiraum verbessern. Ein weiteres wesentliches Ele- ment des Konzeptes ist die Verknüpfung des alten Ortskerns von Rondorf mit dem Neubauge- biet durch einen Quartiersplatz mit einem Nahversorgungszentrum. Die Anbindung des Gebie- tes erfolgt im Süden an die Kapellenstraße und im Nordosten an den Weißdornweg über meh- rere Zufahrten. Im Norden des Plangebietes werden auf einer Fläche von ca. 29 ha Kompensa- tionsmaßnahmen angelegt, die den Landschaftsraum ökologisch bereichern sollen. In dieser Fläche liegt der Galgenbergsee, dessen Verlagerung in einem eigenständigen Planfeststellung- verfahren innerhalb des Plangebiets durchgeführt wurde und sich in der Umsetzung befindet . Am nördlichen Rand der Ausgleichsflächen ist die Errichtung eines 13 m hohen Lärmschutz- walls gegenüber der Bundesaut obahn (BAB) 4 geplant. Das geplante Neubaugebiet wird im Westen über die Husarenstraße an die geplante Erschließungsstraße angebunden. Die Anbin- dung des Neubaugebietes an den öffentlichen Personennahverkehr erfolgt durch die Bereitstel- lung von Flächen für die Verlängerung der Stadtbahnlinie 5 vom Verteilerkreis Süd (Bonner Straße) bis nach Köln-Meschenich. Zur Umsetzung der Planungsziele der Entflechtungsstraße und Verlängerung der Stadtbahnlinie werden eigenständige Planfeststellungsverfahren durch- geführt. 32 Für die Umsetzung des städtebaulichen Konzeptes sind Änderungen und Anpassungen der bestehenden FNP-Darstellungen „Wohnbaufläche“, „Grünfläche“ und „Wasserfläche“ erforder- lich. Insbesondere ist eine Ausweitung der Wohnbauflächen notwendig, um die zuvor benann- ten geplanten erheblichen Infrastrukturaufwendungen und Bildungseinrichtungen auszulasten und ihre positiven Effekte wie Minderung von Fahrten mit dem MIV, Verbesserung der ÖPNV Erschließung bis Meschenich in Wert zu setzen. Die Ausweitung entspricht zudem dem hohen Bedarf an dringend benötigten Wohnflächen im Stadtgebiet von Köln. Daneben werden die FNP-Darstellungen „Gemeinbedarfsfläche“ mit den Signets ‚Kindereinrichtung, Standort unbe- stimmt‘, ‚Schule, Standort unbestimmt‘ und ‚Alteneinrichtung, Standort unbestimmt‘ anhand des städtebaulichen Konzeptes flächenmäßig konkretisiert und explizit dargestellt. Im Süden des Geltungsbereichs ist eine “Gemischte Baufläche“ vorgesehen, in der das geplante Nahversor- gungszentrum entstehen soll. Die bestehende FNP-Darstellung „Fläche für die Landwirtschaft“ im Norden soll zukünftig zugunsten von „Wohnbaufläche“ und überwiegend „Grünfläche“ mit der Zweckbestimmung „Vorrang- und Maßnahmenflächen“ entfallen. Die Notwendigkeit der Um- wandlung landwirtschaftlich Fläche i st der extremen Wohnraumknappheit der Stadt Köln ge- schuldet. Die im Bereich von Rondorf liegenden Möglichkeiten der Innenentwicklung, wie Ge- bäudeleerstand, Baulücken und Nachverdichtungsmöglichkeiten, sind nicht ausreichend vor- handen, um eine weitere Aufsiedelung zu ermöglichen. Die geplanten Änderungen der Darstellungen werden im folgenden Kapitel detailliert beschrie- ben. 7.2 Bedarf an Grund und Boden Die Flächennutzungen im ca. 70 ha großen Änderungsbereich des Flächennutzungsplanes sind wie folgt gegliedert: Tabelle 1: Flächeninanspruchnahme Art der Darstellung bisherige FNP-Darstel- lung künftige FNP-Dar- stellung Änderung ha % ha % ha Wohnbaufläche 21,3 30,4 % 30,0 42,9 % + 8,7 Gemischte Baufläche - - 1,0 1,5 % + 1,0 Gemeinbedarfsfläche - - 7,0 10,0 % + 7,0 Grünfläche 14,2 20,4 % 29,0 41,4 % + 14,8 davon Vorrangflächen für- Kompensationsmaßnahmen 5,5 7,9 % 25,6 36,6 % + 20,1 Fläche für die Landwirtschaft mit Kleinmaßnahmen des Naturschut- zes und der Landschaftspflege 29,3 41,9 % - - - 29,3 Wasserfläche 5,1 7,3 % 2,9 4,2 % - 2,2 SUMME (gerundet) 69,9 100 % 69,9 100 % // Der Anteil an ‚Wohnbauflächen‘ wird durch die 226. Änderung des Flächennutzungsplans im Geltungsbereich um ca. 8,7 ha erhöht. Darüber hinaus werden auch ‚Gemeinbedarfsflächen‘ 33 mit einem Flächenanteil von ca. 7 ha und eine ‚Gemischte Baufläche‘ mit ca. 1 ha Flächenum- fang dargestellt. Der Anteil an ‚Grünflächen‘ erhöht sich demgegenüber von bisher 14,2 ha um ca. 14,8 ha auf ca. 29 ha. In der bisherigen Flächennutzungsplandarstellung waren von den 14,2 ha Grünfläche ca. 5,5 ha mit der Freiraumdarstellung ‚Vorrangflächen für Kompensations- maßnahmen‘ ausgewiesen. Mit Änderung der Flächennutzungsplanung erhöht sich der Anteil der ‚Vorrangflächen für Kompensationsmaßnahmen‘ von bisher 7,9 % auf ca. 36,6 % der Ge- samtfläche. Dafür entfallen zukünftig ca. 29,3 ha ‚Fläche für die Landwirtschaft mit Kleinmaß- nahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege. Durch die Umgestaltung des Sees ver- ringert sich die dargestellte Wasserfläche um ca. 2,2 ha. Zusammenfassend wird durch die Änderung des Flächennutzungsplans die Erhöhung des An- teils der Wohnbauflächen von bisher ca. 30,4 % auf zukünftig ca. 43 % der Gesamtfläche und somit ein höherer Versiegelungsgrad im Änderungsbereich vorbereitet. 7.3 Darstellung der in einschlägigen Fachgesetzen und Fachplänen festgeleg- ten Ziele des Umweltschutzes Als Ziele des Umweltschutzes werden den einschlägigen Gesetzen , Rechtsverordnungen, Er- lassen, Verwaltungsvorschriften und "Technischen Anleitungen" entnommen, die für die jewei- ligen Schutzgüter in Bauleitplan- Verfahren anzuwenden sind. D ie EU-Schutzziele finden sich im Wesentlichen umgesetzt im deutschen Umweltrecht. Herangezogen werden insbesondere das Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG, Luftreinhalteplanung, Lärmminderung) und seine Verordnungen, das Bundesnaturschutzgesetz (BNatschG – Arten-, Landschafts- und Bi- otopschutz), das Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG – Bodenschutz, Schutz vor bzw. Um- gang mit schädlichen Bodenveränderungen) und seine Verordnung, das Wasserhaushaltsge- setz (WHG) sowie das Denkmalschutzgesetz (DSchG). Auf Landesebene greifen weitere Re- gelungen wie das Landesnaturschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (LNatSchG NRW), das Lan- deswassergesetz Nordrhein-Westfalen (LWG NRW - Schutz des Grundwasserdargebotes) so- wie Verordnungen auf Ebene der Bezirksregierungen wie Wasserschutzzonen- Verordnungen und der Luftreinhalteplan. Auf kommunaler Ebene werden die Baumschutzsatzung und der Landschaftsplan der Stadt Köln berücksichtigt. Die Ziele des Umweltschutzes werden bei der Beschreibung und Bewer- tung der einzelnen Schutzgüter näher beschrieben. Folgende Ziele des Umweltschutzes werden betrachtet und überprüft: Umweltbelang Fachgesetz / Vorschrift Ziel des Umweltschutzes Gebiete von gemeinschaft- licher Bedeutung / europäi- sche Vogelschutzgebiete BNatSchG, FFH-RL Schutz prioritärer Arten, Be- achtung der Schutzziele Landschaft Landschaftsplan BauGB, BNatSchG, DSchG; LNatSchG NRW Schutzziele der LP-Schutzauswei- sung, Entwicklungsziele umsetzen; Schutz, Pflege und Entwicklung der Vielfalt, Eigenart, Schönheit und Erho- lungswert von Natur und Landschaft Pflanzen BNatSchG, LNatSchG NRW, Baumschutzsat- zung Stadt Köln, Landes- forstgesetz NRW Schutz, Erhalt und Weiterentwicklung geschützter Biotope und Naturbe- stände, Vermeidung von Eingriffen; Tiere BauGB, BNatSchG, FFH- RL, VS-RL, LNatSchG NRW Vermeidung Verschlechterung Erhal- tungszustand; Schutz wild lebender Tiere und Lebensgemeinschaften, Vermeidung Tötung (Tötungsverbot) 34 Fläche BauGB Sparsamer Umgang mit Grund und Boden, Flächenrecycling Biologische Vielfalt BauGB, BNatSchG, FFH- RL, VS-RL, LNatSchG NRW Erhalt wildlebender Tier- und Pflan- zenarten, Erhalt von Lebensräumen, Stärkung der Biotopvernetzung, Ent- wicklung und Wiederherstellung der Tier- und Pflanzenwelt z.B. bei Eingrif- fen; Schutz der natürlichen Lebens- grundlagen Eingriff/Ausgleich Baugesetzbuch, LNatSchG NRW Ausgleich von Eingriffen in den Natur- haushalt; Ausgleich bzw. Ersatzmaß- nahmen nachhaltig und standortge- recht Landschaft/Ortsbild Baugesetzbuch, LNatSchG NRW Ausgleich von Eingriffen in das Land- schaftsbild; Wahrung und Entwicklung der Vielfalt, Eigenart, Schönheit und dem Erholungswert von Landschaft- und Ortsbild; Wahrung des Charak- ters der Kulturlandschaft Boden BauGB; BBoSchG, BBoSchV, LBoSchG NRW sparsamer Umgang mit Grund und Boden, Innenentwicklung; Entsiegelung; Sicherung und Entwick- lung von Bodenfunktionen, Abwen- dung schädlicher Bodenveränderun- gen und Einträge, Oberflächenwasser WHG, Wasserrahmen- richtlinie, HWRM-RL naturnahe Gestaltung von Fließge- wässern; Reinhaltung, Schutz und Pflege von Gewässern; Deckung Wasserbedarf; Vermeidung negativer Veränderungen; Sanierung; naturna- her Aus- bzw. Rückbau Grundwasser WHG, Landeswasserge- setz NW, Wasserschutz- zonen-Verordnung Versickerung von Niederschlagswas- ser, Berücksichtigung der Ge- und Verbote; Vermeidung von Einträgen; Grundwasserneubildung erhalten und verbessern Klima, Kaltluft/Ventilation Klimaschutzgesetz NRW, Klimaanpassungsgesetz NRW, Klimaschutzkonzept Köln BNatSchG, LNatSchG, NRW, BWaldG, LFoG NRW Vermeidung bioklimatisch belasteter Wohngebiete, Erhalt bioklimatischer Entlastungsbereiche und Bereiche mit Kaltluftentstehung; Erhalt und Pla- nung von Frischluftzufuhr durch Grün- flächen; Verbesserung des Mikrokli- mas durch Baumpflanzungen und Grünflächen; Maßnahmen zur Klima- wandelanpassung Luftschadstoffe – Emissio- nen/Immissionen Bundesimmissionsschutz- gesetz; BauGB, 39. BIm- SchV, TA Luft; Zielwerte der LAI Schaffung und Erhalt gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse; Vermeiden von Emissionen und Konflikten; Erhalt und Verbesserung der Luftgüte; Ein- haltung Grenzwerte der 39. BImSchV Erhaltung der bestmögli- chen Luftqualität in Gebie- ten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Er- füllung von bindenden Be- BauGB; Bundesimmissi- onsschutz-gesetz, Luft- reinhalteplan Köln Einhaltung Grenzwerte der 39. BIm- SchV 35 schlüssen der Europäi- schen Gemeinschaft fest- gelegten Immissionsgrenz- werte nicht überschritten werden Vermeidung von Emissio- nen (nicht Lärm/Luft, insbe- sondere Licht, Gerüche), sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern Bundesimmissionsschutz- gesetz; Lichterlass NW; LAI Hinweise; LWG NRW; Vermeidung von Emissionen; Konflikt- bewältigung; Sicherstellung der sach- und fachgerechten Entsorgung Erneuerbare Ener- gien/Energieeffizienz BauGB; Beschluss Stadt- entwicklungs-ausschuss zur solaren Optimierung; Beschluss des Rates der Stadt Köln zur Klimaneut- ralität bis 2035 aus 24.06.2021, EEG, DIN 5034 bzw. 17037; Ener- gieeinsparVO Energieeffizient Planen, CO2 Reduk- tion Lärm Bundesimmissionsschutz- gesetz; TA Lärm; DIN 4109; DIN 18005; DIN 45691; 6. BImSchV; Frei- zeitlärmerlass; 18. BIm- SchV, BauGB Einhaltung der Orientierungs-, Richt- und Grenzwerte; Konfliktvermeidung durch Planung; Trennungsgrundsatz; Einhalt und Sicherung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse Altlasten BauGB; BBoSchG, BBoSchV, LBoSchG NRW, LAWA-Richtlinie, LAGA Anforderungen Vermeidung von Gefährdung durch die Wirkpfade Boden-Mensch, Boden- Luft, Boden-Grundwasser; Sanierung; Erschütterungen Bundesimmissionsschutz- gesetz; Abstandserlass; DIN 4150 Teil 1 und 2 Einhaltung der Werte der DIN 4150 Teil 2; Konfliktvermeidung Gefahrenschutz: - Hochwasserschutz - Störfallrecht - Magnetfeldbelastung - Starkregenvorsorge WHG, LWG NRW, HWRW-RL; Hochwasser- schutzG II Seveso-III-Richtlinie; KAS- 18, BImSchG; 12. BIm- SchV Bundesimmissionsschutz- gesetz, Abstandserlass NW, städtischer Vorsorge- wert WHG Hochwassersichere Baugebiete Einhaltung von Achtungs- und ange- messenen Sicherheitsabständen Einhaltung ausreichender Abstände zu sensiblen Nutzungen Ableitung von Oberflächenwasser Kultur- und sonstige Sach- güter BauGB, Denkmalschutz- gesetz; BNatSchG Vermeidung der Beeinträchtigung von Bau,- Klein und Bodendenkmälern; Naturdenkmalen Grenzüberschreitende Auswirkungen von Bebauungsplänen oder Flächennutzungsplan-Ände- rungen sind in Köln aufgrund der Lage in großem Abstand zu Landesgrenzen nicht zu erwarten. Raumbedeutsame Planungen werden mit den angrenzenden Gemeinden abgestimmt. 36 B Beschreibung und Bewertung der erheblichen Umweltauswirkungen 7.4. Grundlagen Die Untersuchungstiefe der Umweltprüfung orientiert sich in Übereinstimmung mit der Formu- lierung in § 2 Abs. 4 Satz 3 BauGB an Inhalt und Detaillierungsgrad der 226. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP). Geprüft wird, welche erheblichen Auswirkungen durch die Um- setzung der Flächennutzungsplanänderung auf die Umweltbelange entstehen können und wel- che Einwirkungen auf die geplanten Nutzungen im Geltungsbereich aus der Umgebung zu er- warten sind. Hierzu werden vernünftigerweise regelmäßig bzw. dauerhaft erhebliche anzuneh- mende Einwirkungen geprüft, nicht jedoch außergewöhnliche und nicht vorhersehbare Ereig- nisse. Die Flächennutzungsplanung ist die vorbereitende Bauleitplanung. Da durch die Flächennut- zungsplanänderung keine konkrete Vorhabenzulässigkeit ausgelöst wird, beinhaltet die hier vor- liegende Umweltprüfung nicht die Untersuchung der Auswirkungen in der Bauphase. Es werden durch die Umsetzung der Planung keine Techniken oder Stoffe eingesetzt und ver- wendet, die zu erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen führen werden. Weiterhin werden bei Vorliegen mehrerer Planungen in räumlicher Nähe kumulierende Umwelt- auswirkungen beschrieben. Die 226. FNP -Änderung wird parallel zum Bebauungsplan- Verfahren „Rondorf Nord- West“ durchgeführt. Die Geltungsbereiche der beiden Bauleitplan- Verfahren sind überwiegend iden- tisch. Im Zuge der Abschichtung wird in diesem FNP-Änderungsverfahren auf Umweltuntersu- chungen zurückgegriffen, die im Rahmen der Umweltprüfung zum parallel in Aufstellung befind- lichen Bebauungsplan „Rondorf Nord-West“ erstellt wurden. Ebenso wird, soweit erforderl ich, auf Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen hingewiesen, die im Rahmen des Bebauungsplan-Verfahrens „Rondorf Nord-West“ gesichert werden. 7.4.1 Beschreibung derzeitiger Umweltzustand (Basisszenario) Der ca. 70 ha große Änderungsbereich liegt im Kölner Stadtbezirk Rodenkirchen nordwestlich des jetzigen Stadtteils Rondorf. Der Änderungsbereich erstreckt sich über die nordwestlich der Ortslage Rondorf gelegenen Offenlandflächen zwischen der im Norden liegenden BAB 4 und der Kappellenstraße im Süden. Nach Westen wird das Gebiet durch die Straße „Auf dem Schneeberg“ und die „Husarenstraße“ begrenzt. Den östlichen Rand bilden der „Weißdornweg“ sowie die bebaute Ortslage von Rondorf. Die Flächen im Änderungsbereich werden derzeit überwiegend ackerbaulich genutzt. Die Ackerschläge sind von Wirtschaftswegen, die teilweise versiegelt sind, durchzogen. Vereinzelt wird die Landschaft durch wegebeglei tende Baumreihen, Gehölze und Gebüsche gegliedert . Neben der ackerbaulichen Nutzung wird das Gebiet von den Anwohnern zur Naherholung ge- nutzt. Eine wichtige Verbindungsachse zum Grüngürtel zwischen Militärring und BAB 4 im Köl- ner Süden bildet hierbei der in Nord-Südrichtung verlaufende Wirtschaftsweg „Am Höfchen“, der im Norden von einer Lindenallee geringen Alters gesäumt wird. Im Nordosten des Änderungs- bereichs lag der nicht öffentlich zugängliche Galgenbergsee. Die Wasserfläche der ehemaligen Kiesgrube wurde durch Gehölzsäume von der Umgebung abgeschirmt. Die Seeverlagerung wurde parallel zum 226. FNP-Änderungsverfahren auf der Grundlage eines vorgelagerten Plan- feststellungsverfahrens nach Wasserhaushaltsgesetz (WHG) durchgeführt. Der Planfeststel- lungsbeschluss wurde am 20.07.2021 erteilt. Die Umlegung des Sees und die damit einherge- henden Veränderungen im Plangebiet wurden im Zeitraum August 2021 bis April 2022 vollzo- gen. Westlich des Änderungsbereichs liegen zwei Kleingartenanlagen und weitere Ackerflä- chen. Im Norden trennt ein Gehölzsaum den Änderungsbereich von der Bundesautobahn BAB 37 4 und dem sich daran anschließenden historischen Grüngürtel. Der bestehende Stadtteil Ron- dorf grenzt im Osten und im Süden an den Änderungsbereich an. Der östliche Ortsrand Ron- dorfs wird vornehmlich durch Einzel- und Reihenhäuser mit relativ gr oßen Gärten charakteri- siert. Im Süden befinden sich neben den Flächen der St. George -School (Bereich der rechts- kräftigen Bebauungspläne Nr. 66382/02 mit dem Arbeitstitel „Internationale Schule St. George’s“ und Nr. 66380/03 mit dem Arbeitstitel „Husarenstr aße“) außerdem kleinere Brach- und Weideflächen. Ein Teil dieser Flächen ist als geschützter Landschaftsbestandteil LB 2.12 ‚Umgebung des Johannes- und Büchelhofs‘ im Landschaftsplan festgesetzt. Der aktuelle Flächennutzungsplan weist den nordwestlichen T eil der Ackerflächen als Fläche für die Landwirtschaft und zusätzlich als Vorrang- und Maßnahmenfläche aus. Der Galgenberg- see im Nordwesten ist als Wasserfläche und die umgebende Vegetation als Grünfläche darge- stellt und entspricht dem Bestand vor Umsetzung des Planfeststellungsbeschlusses zur Verle- gung des Sees im weiteren Sinne (umgebende Vegetation ist Wald). Der mittlere und östliche Teil des Änderungsbereichs sind aktuell als Wohnbaufläche in einer Größenordnung von 21 ha auf heutigen Ackerflächen gekennzeichnet. Mit der Durchführung eines Bebauungsplanverfah- rens besteht hier bereits heute die Möglichkeit Wohngebäude, eine Alten- und zwei Kinderein- richtungen zu errichten. Das bestehende Baurecht wird auch in der Beschreibung des Umwelt- zustands bei Nicht durchführung der Planung erläutert. Die restlichen Flächen im Südwesten werden als Grünfläche auf der heute hier vorhandenen Ackerfläche in Ergänzung zum geschütz- ten Landschaftsbestandteil dargestellt, die ebenfalls als Vorrang- und Maßnahmenflächen aus- gewiesen werden. Hierdurch soll eine Verbindung zwischen den umgebenden Frei- und Grün- flächen in die Ortslage Rondorf und ihrer Erweiterung geschaffen werden. Der geschützte Land- schaftsbestandteil befindet sich innerhalb des Änderungsbereichs und ist aktuell im Flächen- nutzungsplan als Grünfläche dargestellt. Mit der Trassenführung der K15 neu, die in der Flächennutzungsplandarstellung zwischen der Ortumgehung Meschenich und dem BAB Anschluss Köln- Rodenkirchen außerhalb des Ände- rungsbereichs verläuft, wird bereits eine Trasse vorgegeben, die eine Entlastungswirkung für die zusätzliche Besiedlung in Rondorf übernehmen kann. 7.4.2 Beschreibung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante) Die heutige Darstellung des Flächennutzungsplanes ermöglicht bereits die Entwicklung und räumliche Ausdehnung der Ortslage Rondorf. Es werden, wie im Basisszenario beschrieben, Wohnbauflächen in einer Größenordnung von mehr als 21 ha auf Ackerflächen dargestellt. Der überwiegende Teil des Plangebietes ist gemäß § 35 BauGB als Außenbereich zu beurtei- len. Bei Nichtdurchführung der Planung würden die Ackerflächen aber auch die anderen Nut- zungsformen (Grünland, Wegeflächen und Randstrukturen) zunächst weiter landwirtschaftlich genutzt werden. In den mit ‚Wohnbaufläche‘ gekennzeichneten Bereichen wäre eine Wohnbe- bauung im Rahmen des geltenden Baurechtes erst mit Durchführung eines Bebauungsplanver- fahrens zulässig. Die Signets ‚Kindereinrichtung, Standort unbestimmt‘, ‚Schule, Standort unbe- stimmt‘ und ‚Alteneinrichtung, Standort unbestimmt‘ weisen auf die Entwicklung von zwei Kin- dereinrichtungen, einer Schule und einer Alteneinrichtung in den Wohnbauflächen hin. Mit einer Aufsiedlung sind Auswirkungen auf die Schutzgüter zu erwarten, deren Folgen auf Bebauungs- planebene zu untersuchen wären. Auch die als Grünflächen gekennzeichneten Bereiche im Südwesten würden bis zu einer städtebaulichen Entwicklung vermutlich weiter ackerbaulich ge- nutzt. Die heute bereits realisierte Seeverlagerung wird bezüglich der Flächennutzungsplanung in der weiteren Beschreibung der Nullvariante nicht berücksichtigt. Mit der Trassenführung der K15 neu, die in der Flächennutzungsplandarstellung zwischen der Ortumgehung Meschenich und dem BAB Anschluss Köln- Rodenkirchen verläuft, wird bereits 38 eine Trasse vorgegeben, die eine Entlastungswirkung für die zusätzliche Besiedlung in Rondorf übernehmen kann. Insgesamt ist bei Beibehaltung des aktuellen Flächennutzungsplans eine weitere städtebauliche Entwicklung und eine deutliche Erweiterung der Ortslage Rondorf in den entsprechenden Teilen des Plangebietes möglich und wird durch den Flächennutzungsplan vorbereitet. 7.4.3 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der Planung Durch die Änderung des Flächennutzungsplans wird die zukünftige Nutzung festgelegt und stär- ker differenziert. Die Planung sieht eine Ausweitung der Wohnbauflächen auf ca. 30 ha ( von bisher 30,4 % der Gesamtfläche auf zukünftig 43 %) mit der entsprechend benötigten sozialen Infrastruktur vor. Die geplante A usweitung der Wohnbaufläche nach Westen und Nordwesten hin bedingt eine Abnahme der dort ausgewiesenen Acker - und Grünflächenanteile und setzt eine Verschiebung der Wasserfläche voraus. Im Zuge eines eigenständigen Planfeststellungs- verfahrens sind die planungsrechtlichen Voraussetzungen geschaffen w orden, den Galgen- bergsee zu verlagern und ökologisch aufzuwerten. Die Umsetzung ist bereits erfolgt. Der See kommt weiterhin im nordöstlichen Bereich des Plangebiets, als lang gestreckter See zu liegen und wird in der Planzeichnung entsprechend dargestellt . Neben einer offenen Wasserfläche sieht die Planung mehrere Feuchtbiotope und mit Gehölzen bestandene Böschungsbereiche vor. Durch die Teilumlegung der Wasserfläche werden Teilbereiche der heutigen Seefläche überdeckt und als Wohnbauflächen vorbereitet. Ergänzt werden die geplanten Wohnbauflächen mit Gemeinbedarfsflächen für die Entwicklung von vier Kindereinrichtungen, drei Schulen und einer Alteneinrichtung. Durch die Festlegung der Gemeinbedarfsflächen mit Darstellung der je- weiligen Signets wird die Lage der Einrichtungen konkretisiert. Zudem wird eine Gemischte Baufläche dargestellt. In der Mitte des Änderungsbereichs wird eine große Grünfläche ausge- wiesen, die als Parkanlage mit Spielflächen und der Erholung der Anwohner dienen soll. Dage- gen entfällt die Grünfläche zwischen dem Schulgrundstück und der Wohnbaufläche. Lediglich der Bereich der Höfe und des GLB sind hier noch als Grünfläche ausgewiesen. Im Norden des Änderungsgebietes werden die Flächen für die Landwirtschaft in eine Grünfläche mit Zweckbestimmung Vorrang- und Maßnahmenfläche umgewandelt. Hier sollen zukünftig die Kompensationsmaßnahmen für die städtebauliche Entwicklung realisiert werden. Die Flächen für die Landwirtschaft als Produktionsstätte für Lebensmittel, Futter und Rohstoffe entfallen voll- ständig durch die geplante Änderung des Flächennutzungsplanes. Der Ausbau der Trasse der K15 sowie eine Anbindung nach Norden zur Ortslage Rondorf wer- den aktuell in einem Planfeststellungsverfahren geplant. 7.5 Umweltbelange gemäß §1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben a – j und §1a BauGB 7.5.1 Tiere (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) Ziele des Umweltschutzes: s. Tabelle: Ziele des Umweltschutzes S. 3-5 Bestand (derzeitiger Umweltzustand): In den Jahren 2016, 2017, 2018 und 2019 wurden durch das K ÖLNER BÜRO FÜR FAUNISTIK faunistische Erhebungen durchgeführt, mit den in der Tabelle 1 im Anhang aufgeführten Ergeb- nissen. 39 Der Untersuchungsraum umfasst den Geltungsbereich des aufzustellenden Bebauungsplanes (Vorhabenbereich) und eine 100 m große Pufferzone. Die Abgrenzung des Untersuchungs- raums wurde aufgrund der zu erwartenden Störfaktoren, dem potenziellen Artenspektrum und den bestehenden Vorbelastungen gewählt. Die Untersuchungen in den unter schiedlichen Er- fassungszeiträumen wurden auf verschiedenen Teilgebieten durchgeführt. Erfasst wurden die Artengruppen Amphibien, Vögel sowie Fledermäuse und die Haselmaus. Neben den zuvor genannten Arten bzw. Artengruppen wurden auch alle weiteren artenschutz- rechtlich relevanten Arten erfasst, für die es zu Lebensraumverlusten durch Rodungen oder Flächeninanspruchnahmen kommen könnte. Die Ergebnisse des Gutachtens werden im Fol- genden zusammenfassend dargestellt. Vögel Insgesamt konnten in den Untersuchungsjahren 2016 bis 2018 im Untersuchungsgebiet 64 Vo- gelarten festgestellt werden, von denen 21 Arten als planungsrelevant und 40 Arten als Brutvö- gel erfasst wurden. Planungsrelevante Brutvögel sind die Arten Bluthänfling, Feldlerche, Mäusebussard, Rebhuhn, Rauchschwalbe, Star und Neuntöter. Fitis, Gimpel, Haussperling, Sumpfrohrsänger und Wa- cholderdrossel werden aufgrund der Lage des Untersuchungsraums im Kölner Stadtgebiet und der Einstufung als „gefährdet“ in der Roten Liste für den Naturraum „Niederrheinisc he Bucht“ vorsorglich ebenfalls als artenschutzrechtlich relevant betrachtet. Die Feldlerche ist mit insgesamt 11 Revieren im Untersuchungsgebiet eine häufige Brutvogelart. Als ursprünglicher Steppenbewohner ist die Feldlerche eine Charakterart der offenen Feldflur und findet als Bodenbrüter innerhalb der Ackerflächen Fortpflanzungs- und Ruhestätten. Allein 9 Reviere liegen innerhalb der Ackerflächen im Geltungsbereich des B -Plangebietes bzw. Än- derungsbereichs. Für das Rebhuhn konnte auf zwei Ackerschlägen im Südwesten des Bebau- ungsplangebietes ein dringender Brutverdacht festgestellt werden, die auf abendlichen Klang- trappenuntersuchungen basieren. Während Bluthänfling, Mäusebussard, Neuntöter, Fitis, Gimpel, Sumpfrohrsänger, Wacholder- drossel ihre Reviere in der ehemaligen Kiesgrube an der Husarenstraße außerhalb des Gel- tungsbereiches haben, tritt der Haussperling außerdem noch in der Kleingartenanlage westlich des Geltungsbereiches sowie an den Wohngebäuden unmittelbar südlich der Kapellenstraße (Hofanlage Johannishof) und westlich der Bödinger Straße auf. Der Star hat seine Verbreitungs- schwerpunkte ebenfalls im Umfeld des südlichen Änderungsbereichs, im Bereich des Wohn- hauses „Am Steinneuerhof 3“, in einem Höhlenbaum südlich des Kreuzungsbereichs Husaren- straße/ Kapellenstraße sowie vermutlich an der ehemaligen Hofanlage Johannishof. Ebenso haben die als Kulturfolger lebenden Rauchschwalben Brutvorkommen in der Hofanlage des Bü- chelhofs (Kapellenstraße 24) sowie in den Stallungen östlich der Straße „Am Steinneuerhof“, außerhalb des Änderungsbereichs. Für den Steinkauz wurde im Bereich eines Scheunenda- ches außerhalb des Plangebietes eine künstliche Nisthilfe nachgewiesen, die keinen Besatz zeigte. Unter den nachgewiesenen Brutvogelarten des Vorhabenbereichs befi nden sich ferner häufige und ungefährdete Arten, wie Amsel, Blaumeise, Elster, etc. Neben den Brutvogelarten wurden mit Girlitz, Graureiher, Kormoran, Mehlschwalbe, Rostgans, Saatkrähe, Silbermöwe, Steinschmätzer, Sturmmöwe, Turmfalke, Waldohreule, Wespenbus- sard und Wiesenpieper weitere 13 planungsrelevante Vogelarten kartiert, die den Vorhabenbe- reich als Nahrungsgast /Gastvögel nutzen, hier aber keine Fortpflanzungs - und Ruhestätten aufweisen. Fledermäuse Die Erfassung der Fledermäuse erfolgte im Jahr 2016 im östlichen Umfeld des Galgenbergsees. Im Rahmen der drei Begehungen wurde eine mäßige Fledermausaktivität der Arten Zwergfle- 40 dermaus, Wasserfledermaus und Großer Abendsegler festgestellt. Die Rufe der Arten Rauhaut- fledermaus und Braunes oder Graues Langohr wurden nur mit wenigen Sequenzen aufgezeich- net. Weiterhin wurden an drei Horchboxstandorten Aufnahmen der Gattung Myotis gemacht, die nicht auf Artniveau bestimmt werden konnten. Ein konkreter Nachweis von Fledermausquartieren im untersuchten Teilgebiet des Änderungs- bereichs wurde nicht erbracht. Der Änderungsbereich ist aufgrund seiner Biotopausstattung als Nahrungsraum und möglicherweise für das Aufsuchen von Einzelquartieren durch gebäudebe- wohnende Fledermausarten einzustufen. Haselmaus Zur Erfassung möglicher Haselmausvorkommen wurden in den Jahren 2016 bis 2018 Nisthilfen in geeigneten Lebensraumstrukturen (z.B. Böschungsbereiche an der Autobahn, Gehölzstruk- turen an der ehemaligen Kiesgrube sowie in der Kleingartenanlage im Westen des Untersu- chungsgebietes) ausgebracht. Entlang der Böschungen der BAB 4 konnte so eine sich repro- duzierende Haselmauspopulation bestätigt werden. Insgesamt konnte die Besiedlung mit Ha- selmäusen hier durch zwei Kobel sowie einen Nachweis adulter Haselmäuse in Haselmaustu- bes nachgewiesen werden. Die Funde liegen in den gehölzbestandenen Böschungsbereichen der BAB 4 östlich der Straße ‚Am Höfchen‘ und westlich des Weißdornwegs auf der Grenze des Änderungsbereichs. Ein zweiter Nachweis der Haselmäuse wurde östlich der Straße ‚A m Höf- chen‘, im Böschungsbereich der Straße am Ende der Lindenallee in Richtung Autobahn er- bracht. Zudem wurde ein Kobel der Haselmaus westlich der Straße ‚Am Höfchen‘ gefunden, der am Rand einer neu angelegten Aufforstungsfläche innerhalb der Gebüsche liegt. Im restlichen Untersuchungsraum konnten keine Hinweise auf Haselmäuse erfasst werden. Amphibien Eine flächendeckende Erfassung der Amphibien erfolgte im nordöstlichen Teil des Änderungs- bereiches, im Bereich des Galgenbergsees durch Sichtkontrollen, Verhören und Fangen von Individuen in 5 Untersuchungsdurchgängen zwischen Ende März und Anfang Juli 2016. 2017 und 2018 erfolgte eine Kontrolle mittels Sichtung und Verhören. Im Jahr 2018 wurde zusätzlich die ehemalige Kiesgrube an der Husarenstraße und deren Umfeld auf Vorkommen von Amphi- bien untersucht. Im nordöstlichen Änderungsbereich (Galgenbergsee) wurden keine planungsrelevanten Amphi- bienarten festgestellt, obwohl der Galgenbergsee einen potenziell geeigneten Lebensraum dar- stellt. Im Bereich der ehemalig en Kiesgrube an der Husarenstraße im westlichen Untersu- chungsraum außerhalb des Änderungsbereichs wurden vereinzelt Individuen der planungsrele- vanten Amphibienarten Kreuz- und Wechselkröte festgestellt. Die Tiere wurden im Zuge einer CEF-Maßnahmenplanung für die Erweiterung des Güterverkehrszentrums Eifeltor auf der ehe- maligen Meliadeponie geborgen und hierhin verbracht . Für beide Arten wurden zu diesem Zweck vorab geeignete Laichgewässer und Landlebensräume hergestellt. Die Untersuchungen aus dem Jahr 2018 bestätigen eine vitale Population im Bereich der ehemaligen Kiesgrube. Weitere Artengruppen Für planungsrelevante und besonders geschützte Reptilienarten wie Zauneidechse fehlen im Untersuchungsraum geeignete Lebensräume. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Bei Nichtdurchführung der Änderung des Flächennutzungsplans wäre eine städtebauliche Ent- wicklung in den mit ‚Wohnbaufläche‘ gekennzeichneten Bereichen wahrscheinlich. Für ein Be- bauungsplanverfahren wäre eine eigenständige artenschutzrechtliche Prüfung für die Prognose möglicher Auswirkungen des Vorhabens durchzuführen. Die nördlichen ‚Flächen für die Land- wirtschaft‘, die Grünflächen und der Galgenbergsee würden weiterhin als Brut -, Lebens- und 41 Nahrungsraum für die vorhandenen ubiquitären und planungsrelevanten Tierarten zur Verfü- gung stehen. Eingriffe in Lebensräume würden sich mit der Umsetzung des FNP für Arten er- geben, wie sie bereits unter Bestand dargelegt werden. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Im Fall der Änderung des Flächennutzungsplans kommt es bei Umsetzung der verbindlichen Bauleitplanung und der Realisierung von Kompensationsmaßnahmen, die mit den Ansprüchen der Haselmaus und den Offenlandarten (Feldlerche und Rebhuhn) kollidieren, zu Veränderun- gen, da deren Lebensräume verloren gehen. Die bisher ackerbaulich genutzten ‚Flächen für die Landwirtschaft‘ werden zukünftig als Grünfläche und mit Zweckbestimmung ‚Vorrang- und Maß- nahmenflächen‘ genutzt werden. Dadurch werden die Arten der offenen Feldflur (Feldlerche , Rebhuhn) verdrängt. Mit der geplanten Grünfläche entstehen im Gegenzug großzügige Wiesen- und Gebüschstrukturen, die im Naturraum weniger häufig anzutreffen sind und zahlreichen Vo- gel- und Säugetierarten sowie Insekten neuen Lebensraum bieten. Durch die Verlegung des Galgenbergsees entstehen zudem weitere Lebensraumstrukturen, unter anderem Flachwas- serbereiche für Amphibien und Insekten. Diese neuen Vegetationsstrukturen können ubiquitä- ren und planungsrelevanten Tierarten als Brut- , Lebens- und Nahrungsraum dienen. Die Dar- stellung der Eingriffe und deren Aus gleich sind im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung darzulegen. Artenschutzrechtliche Verbotstatbestände gem. § 44 BNatSchG sind auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung insoweit zu prüfen, als sie der Erforderlichkeit der Planung entge- genstehen könnten. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus- wirkungen: Auf Ebene des Flächennutzungsplanes sind keine Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichs- maßnahmen erheblich nachteiliger Umweltauswirkungen erforderlich. Bewertung: Die vorhandenen Biotope im Änderungsbereich sind Brut- und Lebensstätten wildlebender Tier- arten. Das Auftreten von Brut- und Lebensräumen planungsrelevanter Tierarten im Änderungs- bereich wurde nachgewiesen. Die Änderung des Flächennutzungsplans selbst führt nicht zur Tötung, Störung oder Beeinträchtigung von planungsrelevanten Tierarten und deren Fortpflan- zungs- und Ruhestätten. Es ergeben sich mit der Flächennutzungsplanänderung ausreichende und vielfältige Möglich- keiten auf den zusammenhängenden großflächigen Grünflächen und der Wasserfläche funkti- onierende Lebensgemeinschaften anzusiedeln. Für die Offenlandarten bieten die den Ände- rungsbereich und die Ortslage Rondorf umgebenden Flächen der offenen Feldflur Möglichkeiten für Kompensationsmaßnahmen. Die Entscheidung zugunsten einer Seeverlagerung und entge- gen einer Seeverfüllung und der entsprechenden Zieldarstellung im FNP führt nicht nur zu ei- nem Erhalt des Lebensraumes Wasserfläche/Teich sondern ist in der Lage hier einen deutlich vielfältigeren Lebensraum zu schaffen, der eine größere Artenvielfalt erwarten lässt. Im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung ist die Darstellung der Eingriffe und deren Aus- gleich darzulegen als auch eine artensc hutzrechtliche Prüfung durchzuführen. In diesem Zu- sammenhang sind durch die Grünordnungsplanung funktionierende Lebensgemeinschaften umzusetzen. Die vorliegende Artenschutzrechtliche Prüfung des Kölner Büro für Faunistik für den parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan kommt zu dem Ergebnis, dass mit der Umsetzung des 42 parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan ein Eintreten artenschutzrechtlicher Verbots- tatbestände nach § 44 Abs. 1 BNatSchG unter Einhaltung entsprechender Vermeidungs - und Minderungsmaßnahmen vermieden werden kann. Die Revierverluste von Feldlerche und Reb- huhn können nach MKULNV (2013) durch Maßnahmen in der offenen Feldflur ausgeglichen werden mit dem Ziel, in diesen Maßnahmenbereichen eine Steigerung der Dichte der Zielarten Feldlerche und Rebhuhn zu erreichen. Zur Optimierung der Feldflur sind Maßnahmen, wie die Anlage von Feldrainen, Stilllegungstreifen (Schwarz - und Buntbrachen) oder artenreichen Krautstreifen vorgesehen. In der Umgebung des Änderungsbereichs befinden sich hinreichend viele Ackerflächen, die eine geeignete Maßnahmenkulisse für CEF-Maßnahmen für Offenland- arten wie Feldlerche und Rebhuhn darstellen. Dementsprechend ist nach dem derzeitigen Kenntnisstand nicht davon auszugehen, dass die geplante Darstellung einer Wohnbaufläche im Flächennutzungsplan auf Ebene der verbindli- chen Bauleitplanung oder in anderen nachgeordneten Verfahren aus Artenschutzgründen zu schwerwiegenden Konflikten führt und nicht umsetzbar ist. 7.5.2 Pflanzen (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) Ziele des Umweltschutzes: s. Tabelle: Ziele des Umweltschutzes S. 3-5 Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Der überwiegende Teil des Änderungsbereichs setzt sich überwiegend aus großen Ackerflä- chen zusammen, die von teilversiegelten und versiegelten Wirtschaftswegen unterbrochen wer- den. Wegebegleitend finden sich schmale Saumstrukturen, die zumeist von Gräsern geprägt werden. Eine junge Lindenallee mit mittig verlaufendem Radweg trennt im Norden zwei Acker- schläge voneinander. Im Norden und Nordosten des Änderungsbereiches grenzen Gehölze die Bundesautobahn 4 und den Galgenbergsee von der Umgebung ab. D er gehölzumstandene Galgenbergsee im Nordosten des Änderungsbereichs, war in seiner ehemaligen Form und Aus- prägung nach gutachterlichem Befund (s. hierzu im Planfeststellungsbeschluss „Ausbau eines Gewässers durch Teilverlegung des Galgenbergsees in Köln Rondorf Nord -West“ vom 20.07.2021) ökologisch in einem eher mäßigen bis schlechten Zustand. Grünlandflächen (Wiesen und Weiden) haben nur einen geringen Anteil im Änderungsbereichs und sind vor allem südlich innerhalb des Geschützten Landschaftsbestandteils (LB 2.12 'Umge- bung des Johannes- und Büchelhofs, Rondorf') vorzufinden. Die Weideflächen werden von Pfer- den beweidet und sind relativ artenarm. Innerhalb der Weideflächen stocken mehrere Bäume, von denen zwei Bäume durch ihr hohes Alter ökologisch besonders wertvoll sind. Im Südwesten des Änderungsbereichs befinden sich die Grünflächen der St. George’s School, die z.T. als Fettwiesen und Wiesenbrachen ausgeprägt sind und durch eine Obstbaumreihe gegenüber der Ackerfläche abgegrenzt sind. Im Nordosten des Änderungsbereichs liegt zudem ein alter Obst- garten, der durch unterschiedliche Obstbäume geprägt wird. Insgesamt handelt es sich um einen Landschaftsraum, der einer intensiven landwirtschaftlichen Nutzung unterliegt und indem nur wenige wertvolle und artenreiche Strukturen vorzufinden sind. Der Anteil der landwirtschaftlich genutzten Offenlandflächen (Acker, Grünland, etc.) ist mit 80 % hoch. Die im FNP dargestellte Seefläche nimmt 7,3 % der Gesamtfläche ein. Gehölzflächen sind zu ca. 6 % vertreten. Die bebauten Bereiche im Süden des Bebauungsplanes und die Straßen spielen mit ca. 4 % nur eine untergeordnete Rolle. Floristische Besonderheiten oder geschützte Pflanzenarten sind im Änderungsbereich nicht vorhanden. Bei der im Jahr 2021/2022 durchgeführten Baumbestandsbewertung (R IETMANN BERATENDE IN- GENIEURE PARTG MBB 2022A) wurden innerhalb des Änderungsbereiches 123 Bäume erfasst, 43 von denen 6 Bäume durch die Baumschutzsatzung (in der Fassung vom 17. August 2011) ge- schützt sind. Die restlichen Bäume liegen nach § 35 im Außenbereich. Im Nord- Osten und im Süden befinden sich auf einzelnen Privatgrundstücken und entlang von Straßen überwiegend heimische sowie vereinzelt nicht-heimische Laubbäume (Berg-Ahorn, Gemeine Esche, Winter- Linde, Rosskastanie, Kanadische Pappel, Vogel-Kirsche, Götterbaum, Weißdorn), Obstbäume (Apfel, Holz-Apfel, Esskastanie, Holz-Birne, Walnuss) und ein einzelner Nadelbaum (Gemeine Kiefer). 12 der Bäume stocken auf den Weiden- und Gartenflächen des geschützten Land- schaftsbestandteils ‚Johannes- und Büchelshof‘. Die Allee mit 50 Winterlinden an der Straße Am Höfchen‘ im Norden des Plangebietes wurde als Regio -Grün-Maßnahme angepflanzt. Zu- dem die kleinere Obstgehölze als Ausgleichspflanzung zum Bebauungsplan der St. George’s School (BP66382/02) gepflanzt worden. Die heutige Flächennutzungsplanausweisung sichert die Ackerflächen im Norden sowie eine Grünschneise bis zum geschützten Landschaftsbestandteil, die als Vorrangfläche dargestellt ist. Die dargestellten Wohnbauflächen betreffen Ackerflächen. Der Galgenbergsee wird in sei- ner Ausdehnung ebenfalls gesichert. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Bei Nichtdurchführung der Änderung des Flächennutzungsplans wäre eine städtebauliche Ent- wicklung in den mit ‚Wohnbaufläche‘ gekennzeichneten Bereichen wahrscheinlich. Die im FNP dargestellten Ackerflächen im Norden und die Grünflächen sowie der Galgenbergsee blieben bestehen. Da es sich um Vorrangflächen handelt ist in diesen Bereichen mit einer Aufwertung in Form von Anpflanzungen, Sukzessionsflächen usw. zu rechnen und damit mit einer höheren Vielfältigkeit pflanzlicher Lebensformen. Im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung ist für die Fällung der Bäume und die Überprägung von unversiegelten Vegetationsflächen über die Ein- griffsregelung nach § 18 BNatSchG i. V. m. § 1a Absatz 3 BauGB Kompensation zu leisten. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Die Änderung des Flächennutzungsplanes hat keine direkten Auswirkungen auf die Betroffen- heit des Pflanzenbestands. Im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung ist für die Fällung der Bäume und die Überprägung von unversiegelten Vegetationsflächen über die Eingriffsregelung nach § 18 BNatSchG i. V. m. § 1a Absatz 3 BauGB Kompensation zu leisten und die zur Zeit der Stellung des Antrages auf Erteilung einer Fällerlaubnis jeweils gültige Fassung der Baum- schutzsatzung (BSchS) anzuwenden. Bei Umsetzung der Planung kommt es zu einem Wegfall der Fläche für die Landwirtschaft. Ein südlicher Streifen dieser Darstellung wird mit Wohnbau- flächen überplant, was durch die zu erwartende Wohnnutzung zu einer Versiegelung von Fläche führen wird. Mittig des Änderungsbereichs entsteht als zentrales und verbindendes Element eine ‚Grünfläche‘ mit der Zweckbestimmung Parkanlage und zwei Spielflächen. Die Realisie- rung einer zentralen Parkanlage führt zu einer Aufwertung der als geringwertig einzustufenden Ackerflächen. Im Norden des Änderungsbereiches kann in den vormals als Fläche für die Land- wirtschaft und künftig als ‚Grünfläche‘ dargestellten Bereichen eine Aufwertung des Vegetati- onsbestands erfolgen, wenn Ausgleichsflächen für eine städtebauliche Entwicklung oder Grün- flächen zur Erholungsnutzung (Parkanlagen) realisiert werden. Ebenso verhält es sich mit der umgelagerten Wasserfläche. Mit der Zeit wird sich das ökologische Potenzial der Flächen ins- gesamt erhöhen und das ökologische Gleichgewicht des Sees verbessert werden. Die neu an- gelegten Strukturen tragen mittel- bis langfristig zu einer höheren Struktur- und Artenvielfalt im Plangebiet bei. Im Planfeststellungsverfahren ist der Wert der ökologischen Aufwertung im Rah- men des Landschaftspflegerischen Begleitplanes ermittelt worden. Durch die Bepflanzung der Böschungsbereiche kam es zudem zu einer Waldmehrung von ca. 1,79 ha innerhalb des Gel- tungsbereiches für das Planfeststellungsverfah ren. ( s. hierzu im Planfeststellungsbeschluss „Ausbau eines Gewässers durch Teilverlegung des Galgenbergsees in Köln Rondorf Nord - West“ vom 20.07.2021). Der See wird dem Biotop- und Artenschutz zugeführt und ist daher 44 nicht öffentlich zugänglich. sein. Der Zunahme der Wohnbauflächen von ca. 13 %, in denen eine Versiegelung von möglicher Vegetations fläche anzunehmen ist, steht die Erhöhung des Grünflächenanteils um 20 % des Änderungsbereichs gegenüber. Die zukünftigen Grünflächen entstehen vornehmlich auf intensiv genutzten Ackerflächen und erhöhen damit den Anteil an Vegetationsflächen mit einer höheren Artenvielfalt im Änderungsbereich. Mit der Umsetzung der nachfolgenden Ebene der verbindlichen Bauleitplanung werden Wald- flächen überprägt, die insbesondere den Restbeständen der Einfassung des ehemaligen Gal- genbergsees und zu einem kleineren Anteil dem Gehölzgürtel entlang der BAB 4 zuzuordnen sind. Aus der Inanspruchnahme dieser Waldflächen resultiert nach § 39 Landesforstgesetz NRW (LFoG) eine Verpflichtung zum Waldausgleich, die in der verbindlichen Bauleitplanung zu berücksichtigen ist. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblich nachteiliger Umweltauswir- kungen: Auf Ebene des Flächennutzungsplanes sind keine Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichs- maßnahmen erheblich nachteiliger Umweltauswirkungen erforderlich. Bewertung: Durch die Änderung des Flächennutzungsplans entstehen keine direkten und keine erkennbar negativen Auswirkungen auf das Schutzgut Pflanzen. Im Rahmen des parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanverfahrens kommt es zu einem Eingriff in Natur und Landschaft, der für den Umweltbelang Pflanze immer negativ zu bewerten ist. Bei den Flächendarstellungen des FNP kommt es zu einem Verlust von 14,5 ha potentieller Vegetationsfläche. Andererseits wirkt sich die Zunahme des Grünflächenanteils positiv auf die geplante Nutzungsänderung aus. Unter Berücksichtigung von geeigneten Vermeidungs -, Minderungs- und Ausgleichsmaßnah- men können durch die vorgesehene Nutzung der nördlichen Flächen im Änderungsbereich als Vorrang- und Maßnahmenflächen der benötigte Ausglei ch für den Eingriff in Natur und Land- schaft und in den Wald im Plangebiet geleistet und neue wertgebende Biotopstrukturen in die Landschaft eingebracht werden. Im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung ist über die Ein- griffsregelung nach § 18 BNatSchG i. V. m. § 1a Absatz 3 BauGB und § 39 Landesforstgesetz NRW (LFoG) Kompensation zu leisten. Diese hat bevorzugt im Planänderungsbereich selbst zu erfolgen, um die Funktion im Naturraum zu kompensieren. 7.5.3 Fläche (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) Ziele des Umweltschutzes: s. Tabelle: Ziele des Umweltschutzes S. 3-5 Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Im aktuellen Flächennutzungsplan ist ein überwiegender Teil des Änderungsbereichs (ca. 30,4 %) bereits als ‚Wohnbauflächen‘ zur zukünftigen Entwicklung von dringend benötigtem Wohn- raum vorgesehen. Ca. 20,4 % des Änderungsbereichs werden im Bestand als ‚Grünfläche‘ aus- gewiesen. Im Norden sind die als ‚Flächen für die Landwirtschaft mit Kleinmaßnahmen des Na- turschutzes und der Landschaftspflege‘ gekennzeichneten Flächen (ca. 41,9 % der Gesamtflä- che) für den Anbau von landwirtschaftlichen Erzeugnissen vorgesehen. Die tatsächliche Nut- zung im Änderungsbereich ist überwiegend der ackerbaulichen Nutzung vorbehalten und be- steht größtenteils aus unversiegelten Flächen. Abweichend von der im Flächennutzungsplan dargestellten Wasserfläche (ca. 5,1 ha) wurde das Gewässer nach Rechtskraft des Planfest- stellungsbeschlusses zur Teilumlegung des Galgenbergsees bereits verlagert (ca. 2,9 ha). 45 Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Die Nullvariante entspricht dem Bestand. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Durch die Änderung des Flächennutzungsplanes wird ein Bereich, der bereits für eine Ortser- weiterung von Rondorf im Flächennutzungsplan dargestellt wird, um weitere Wohnbauflächen erweitert (Zunahme von ca. 8,7 ha) und durch zusätzliche Flächennutzungen wie Gemeinbe- darfsflächen (ca. 7 ha) und gemischte Bauflächen (ca. 1 ha) weiter differenziert. Dies führt dazu, dass es zu einer Optimierung der gesamten Infrastruktur von Rondorf kommt. Insbesondere die geplante Stadtbahntrasse erhält eine höhere Auslastung und damit eine höhere Umsetzungs- wahrscheinlichkeit. Flächen, die hier zusätzlich als Wohnbaufläche dargestellt werden, sind nicht an anderer, weniger standortgünstiger Lage auszuweisen, um den Wohnraumbedarf zu decken. Bei Durchführung der Änderung des Flächennutzungsplans nimmt der Anteil der als ‚Wohnbau- flächen‘ und ‚Gemeinbedarfsfläche‘ dargestellten Bereiche und dem damit bei Realisierung ein- hergehenden Versiegelungsgrad zu. Die als ‚Flächen für die Landwirtschaft mit Kleinmaßnah- men des Naturschutzes und der Landschaftspflege‘ gekennzeichneten Flächen im Norden wer- den zukünftig als ‚Grünflächen‘ (Zunahme von ca. 14,8 ha) dargestellt und stehen nicht mehr für den Anbau von landwirtschaftlichen Erzeugnissen zur Verfügung. Der überwiegende Anteil der geplanten Grünflächen (ca. 36,6 % der Gesamtfläche des Änderungsbereichs) wird zukünf- tig als Vorrangfläche für Kompensationsmaßnahmen ausgewiesen und steht somit Tieren und Pflanzen als Lebensraum zur Verfügung. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus- wirkungen: Für die Änderung des Flächennutzungsplans sind keine Vermeidungs-, Minderungs- und Aus- gleichsmaßnahmen erforderlich. Bewertung: Im Sinne des § 1a Abs. 2 BauGB ist mit Grund und Boden sparsam und schonend umzugehen. Durch die Änderung des Flächennutzungsplans kommt es bei einer zukünftigen städtebaulichen Entwicklung zu einem höheren Versiegelungsgrad sowie dem Entfall von Flächen für den Anbau von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die nicht an anderer Stelle wiederhergestellt werden können. Gleichzeitig werden Flächenbedarfe für notwendigen Wohnraum geschaffen und durch die Flächennutzungsplanänderung die Infrastrukturausstattung der gesamten Ortslage Rondorf optimiert. Die Änderung des Flächennutzungsplans sieht die Darstellung großflächiger ‚Grün- flächen‘ vor. Zusätzliche Begrünungsmaßnahmen (Gärten, extensive Dachbegrünung und Ver- sickerungssysteme) können bei der späteren städtebaulichen Entwicklung dafür sor gen, dass der nachteilige Versiegelungseffekt im Sinne der Flächennutzungseffizienz vermindert wird. 7.5.4 Boden (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) Ziele des Umweltschutzes: s. Tabelle: Ziele des Umweltschutzes S. 3-5 46 Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Die digitale Bodenkarte im Maßstab 1:50.000 des Geologischen Diensts NRW weist als Boden- typen innerhalb des Änderungsbereichs hauptsächlich Parabraunerden und Braunerden aus. Diese Böden sind im Plangebiet natürlicherweise aus Hochflutablagerungen (karbonathaltiger, sandiger und toniger Lehm oder lehmiger Sand) über jungpleistozänen Terrassenablagerungen (karbonathaltige Kiese und Sande) entstanden. Die Parabraunerden und Braunerden im Plan- gebiet sind fruchtbare Böden mit mittleren bis sehr hohen Bodenwertzahlen (50-80), einer mitt- leren nutzbaren Feldkapazität und ohne Grund- oder Stauwassereinfluss. Im tiefer liegenden, südlichen Teil des Plangebietes liegt als Bodentyp ein Kolluvisol vor. Kolluvisole sind Böden, die durch Abschwemmung von verlagertem, humosem Bodenmaterial entstanden sind. Die obere Bodenschicht besteht hier aus sandigem Lehm und lehmigem Sand, darunter liegen die oben beschriebenen Hochflutablagerungen aus tonigem Lehm über Terrassenablagerungen mit Kiesen und Sanden. Aufgrund der Eigenschaften sind die Böden gut durchwurzelbar und eignen sich für eine ackerbauliche Nutzung. Durch die hohen Lehm - und Tonanteile in den oberen Bodenschichten eignen sich die Böden im Änderungsbereich bedingt für eine Versickerung oder sind ungeeignet. Im zentralen Teil des Änderungsbereichs befinden sich Braunerden, die aufgrund ihrer Fähigkeit als Wasserspeicher im 2- Meter-Raum mit hoher Funktionserfüllung bei der Regulations- und Kühlungsfunktion als schutzwürdige Böden eingestuft wurden. Die Schutzwürdigkeit der ande- ren Bodentypen im Änderungsbereich wurde in der bewerteten Bodenkarte des geologischen Dienstes nicht bewertet. Im Rahmen des parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanverfahrens wurde eine Bo- denfunktionsbewertung (2021b), ein Bodenschutz konzept sowie ein Bodenkompensations - konzept (2023a+b) durch M ULL & PARTNER INGENIEURGESELLSCHAFT (2021b) durchgeführt. Die Kartierung der Bodentypen zeigte, dass insgesamt sechs verschiedene Bodentypen im Plange- biet vorliegen: Braunerde, Braunerden-Pararendzina, Pararendzina, Gley-Pararendzina, Braun- erde-Parabraunerde und Kolluvium-Braunerde. Der im Plangebiet vorherrschende Bodentyp ist die Braunerde. Auffällig ist die tief braune Farbe der Böden, die der Boden geogen in sich trägt sowie die mit 35 bis 40 cm tief entwickelten obersten A-Horizonte (Standard-Pflugtiefe: 30 cm). Zudem treten untergeordnet anthropogen beeinflusste Böden wie Braunerde- Pararendzinen (3,5 %), Pararendzinen (4%) und Gley -Pa- rarendzinen (0,5 %) auf. Die Braunerden-Pararendzina ist auf den Bereich des ehemaligen Kie- sabbaugewässers begrenzt und liegt östlich sowie südlich der Seefläche. Diese Standorte sind künstlich entstanden. An den Uferböschungen des Sees stehen Pararendzinen an. Zudem liegt mittig im Plangebiet ein kreisrunder Kr ater, der als Gley-Pararendzina eingestuft wird. Boden- kundlich betrachtet handelt es sich um eine mit Baugrubenaushub verfüllte kreisrunde Senke anthropogenen Ursprungs. Es wird vermutet, dass es sich um einen verfüllten Bombentrichter oder eine verfüllte Grube zur Gewinnung von Kies handelt. Im nordwestlichen Plangebiet, zur Autobahn BAB 4 hin, stehen Braunerden-Parabraunerden an. Zudem liegt hier eine Kolluvium- Braunerde, die durch eine Akkumulation von Oberbodenmaterial geprägt wird. Die Böden im Plangebiet verfügen überwiegend über eine mittlere bis hohe natürliche Frucht- barkeit des Bodens, eine gute bis sehr gute Wasserleitungs- und Speichereigenschaft und eine sehr gute Kationenaustauschkapazität. Die fruchtbaren Böden wurden spätestens seit der rö- mischen Eisenzeit, vermutlich aber seit dem Neolithikum ackerbaulich genutzt. Bezüglich ihrer Lebensraumfunktion weisen die Böden im Plangebiet nur im Bereich der Steilböschung des ehemaligen Galgenbergsees Extremstandorte auf, ansonsten ist das Biotopentwicklungspoten- zial aufgrund der relativ homogenen Bodenverhältnisse mit gering bewertet. Die Flächen im südlichen und mittigen Plangebiet weisen eine sehr hohe Versickerungsleistung für Nieder- schlagswasser auf (Stufe 1). Die nördlichen Flächen werden größtenteils mit einer hohen Ver- sickerungsleistung eingestuft. Das Rückhaltevermögen für nicht sorbierbare Stoffe ist mit gut 47 bis sehr gut bewertet. Im B öschungsbereich des Galgenbergsees ist das Rückhaltevermögen für nicht sorbierbare Stoffe hingegen besonders gering. Die Archivfunktion der Böden im Plangebiet ergibt ein weitgehend homogenes Bild und wird mit „mittel“ bewertet. Der Grad der Bodenfunktionserfüllung ‚Gesamt‘ wird für das Plangebiet über- wiegend als „hoch“ eingestuft. Die Kühlleistungsfunktion der Böden ist relativ heterogen verteilt und reicht von besonders gut im Süden und Osten des Plangebiets über mittel bis schlecht zu besonders schlecht im Nord des Plangebiets. Die Böden übernehmen zudem eine Klimafunk- tion, indem sie Kohlenstoff im Boden speichern. Die Menge an organisch gebundenem Kohlen- stoff kann bei landwirtschaftlicher Nutzung, besonders unter Ackernutzung, höher sein als in naturnahen Böden. Die besondere Krumentiefe von ca. 35 cm (natürlich wäre ein Ah- Horizont von ca. 10 cm zu erwarten) sorgt im Untersuchungsraum für einen vergleichsweise hohen Koh- lenstoffvorrat und eine dementsprechend hoch ausgeprägte Klimafunktion der Böden. Die Bo- denfunktionsbewertung kommt zu dem Schluss, dass der Grad der Bodenfunktionserfüllung überwiegend hoch ist. Demnach sind im Plangebiet keine „sehr schützenswerten Standorte“ vorhanden sind, die für eine Bebauung als ungeeignet zu bewerten wären. Gleichzeitig weisen die Böden im Plangebiet verbreitet eine hohe Funktionalität auf, die es im Sinne des BBodSchG zu schützen und ggf. auszugleichen gilt. Die anstehenden Böden umliegend zur Seefläche sind durch ihre Historie in ihren natürlichen Filter-, Puffer - und Lebensraumfunktionen teilweise gestört und anthropogen beein flusst, so dass es hier zu einer Beanspruchung bereits vorbelasteter Böden kam. Durch die Seeverlage- rung wurde sehr viel Boden umgelagert und bewegt. Ein Teil der Flächen wurde als Seefläche neugestaltet, während die nördlichen und südlichen Seebereiche neu verfüllt und rekultiviert wurden. Die Bereiche, in denen die heutige Seefläche liegt, waren vornehmlich als Braunerden und Pararendzinen ausgebildet und sind im Zuge der Anlage der neuen Wasserfläche dauerhaft verloren gegangen. Folgende prozentuale Verteilung der Böden liegt heute im gesamten Plan- gebiet vor: Insgesamt kommen die Braunerden weiterhin auf rund 92 % der Fläche vor, unter- geordnet sind Braunerde-Pararendzinen mit 3,5 %, Braunerde-Parabraunerden 3,2 % und Kol- luvium-Braunerden 1,4 % der Fläche. Es zeigt sich, dass der Anteil der Pararendzinen im Plan- gebiet gesunken ist, während sich der Anteil der Braunerde-Parabraunerden erhöht hat. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Falls die 226. Änderung des Flächennutzungsplans nicht durchgeführt werden würde, könnten die fruchtbaren Böden im Norden des Plangebiets weiterhin ackerbaulich genutzt werden. Im Bereich der Wohnbauflächen würden die Böden im Plangebiet bei Realisierung eines nachfol- genden Bauleitplanverfahrens mit St raßen, Wohnhäusern und Gärten überplant und größten- teils versiegelt werden. Im Bereich der Grünflächen ist anzunehmen, dass wenige Teilflächen wie Wege und Spielplätze teilversiegelt und die Bodenfunktionen überwiegend erhalten bleiben würden. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Mit Durchführung der Planung werden die Voraussetzungen für weitere Bauflächen geschaffen, die eine Bebauung und Versiegelung vorbereiten. Der Anteil an Wohnbauflächen und damit der Versiegelungsgrad im Plangebiet werden zunehmen. Durch eine dauerhafte Begrünung und extensive Nutzung der bisher ackerbaulich genutzten Flächen im Norden des Plangebietes ist innerhalb der geplanten Grünflächen (als Vorrang- und Maßnahmenfläche) von einer Boden- verbesserung durch Humusanreicherung, natürlicher Bodenbildung und einer Verringerung des Schadstoffeintrags von Dünge- und Spritzmitteln auszugehen. Durch die Seeverlagerung wird sehr viel Boden umgelagert und bewegt. Die anstehenden Bö- den umliegend zur Seefläche sind in ihrer natürlichen Filter-, Puffer- und Lebensraumfunktionen 48 teilweise gestört und anthropogen beeinflusst, so dass es hier zu einer Beanspruchung bereits vorbelasteter Böden kommt. Ein Teil der Flächen wird als Seefläche gestaltet, die nördlichen und südlichen Seebereiche werden neu verfüllt und rekultiviert. Die Bereiche in denen die Seefläche zu liegen kommt sind vornehmlich als Braunerden ausge- bildet und gehen im Zuge der Anlage der neuen Wasserfläche dauerhaft verloren. Im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens zur Teilumlegung des Galgenbergsees wurde ein umfangreiches Bodenschutz- und Bodenkompensationskonzept (Jahr 2019) erarbeitet, um die Auswirkungen auf den Boden so verträglich wie möglich zu gestalten und die Eingriffe in den Boden auszugleichen. Für da s parallel in Aufstellung befindliche Bebauungsplanverfahren wurde durch das Ingenieurbüro Mull und Partner ein Bodenschutzkonzept sowie ein Bodenkom- pensationskonzept erarbeitet, welches weitere bodenverbessernde Maßnahmen in die Aus- gleichsflächenplanung integriert und die Möglichkeit einer Kompensation nachweist. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus- wirkungen: Auf Ebene des Flächennutzungsplans werden keine Vermeidungs -, Minderungs - und Aus- gleichsmaßnahmen erforderlich. Bewertung: Durch die Änderung des Flächennutzungsplans kommt es bei einer zukünftigen Realisierung von Bebauung nach Aufstellung eines Bebauungsplanverfahrens zu einem deutlich höheren Versiegelungsgrad sowie dem Verlust von fruchtbaren Böden für den Anbau von landwirtschaft- lichen Erzeugnissen, die nicht an anderer Stelle wiederhergestellt werden können. Gleichzeitig führt die Flächennutzungsplanänderung dazu, dass über die Bindung als Grünfläche Bodenbil- dungsprozess und natürliche Bodenbildung reaktiviert werden können und vorhandenen Bo- denfunktionen gesichert, langfristig erhalten und zum Teil verbessert werden. Durch eine exten- sive Begrünung der Grünflächen im Norden des Plangebietes und das Anpflanzen von boden- ständigen Gehölzen können die negativen Auswirkungen auf das Schutzgut Boden abgemildert werden. Mit der Darstellung einer Wohnbaufläche sind keine Konflikte mit dem Umweltgut Boden ver- bunden, die im Rahmen der verbindlic hen Bauleitplanung nicht lösbar erscheinen und sich im Nachgang nachteilig auf die Standortentscheidung auf Ebene des Flächennutzungsplanes aus- wirken. Im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung ist dafür Sorge zu tragen, dass die Beeinträchti- gungen für das Umweltgut Boden durch entsprechende Vermeidungs-, Minderungs- und durch kompensatorische Maßnahmen vermieden beziehungsweise kompensiert werden. Dem Grund- satz mit Grund und Boden sparsam umzugehen, ist dabei Rechnung zu tragen. 7.5.5 Wasser (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 7.5.5.1 Oberflächenwasser Ziele des Umweltschutzes: s. Tabelle: Ziele des Umweltschutzes S. 3-5 Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Im Nordosten des Änderungsbereiches liegt der ca. 5 ha große Galgenbergsee, der als Abgra- bungsgewässer durch den Kiesabbau durch Grundwassereinstrom entstanden ist. Aufgrund 49 seiner geringen Größe war der See als nicht berichtspflichtiger Wasserkörper nach EG -Was- serrahmenrichtlinie einzustufen. Durch den Kiesabbau ohne Rekultivierung verfügt e der See über ausgeprägte Steilufer. Nach gutachterlicher Bewertung befand sich der See ökologisch in einem eher mäßigen bis schlechten Zustand. Die einzige Nutzung, welcher der See unterliegt, ist eine fischereiliche Nutzung durch einen Angelverein. Der See ist grundwasserbeeinflusst und weist aufgrund eines Schadens mit perflourierten Tensiden (PFT) im Grundwasseranstrom eine PFT-Belastung auf. Abweichend von der im Flächennutzungsplan dargestellten Wasserfläche wurde das Gewässer nach Rechtskraft des Planfeststellungsbeschlusses zur Teilumlegung des Galgenbergsees be- reits verlagert. Die neue Lage des Galgenbergsees soll durch die 226. Änderung als Darstellung in den Flächennutzungsplan übernommen werden. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Die Nullvariante entspricht dem Bestand. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Die Verlagerung des Sees wurde in einem eigenständigen Planfeststellungverfahren durchge- führt. Der See kommt weiterhin im nordöstlichen Bereich des Plangebiets, als lang gestreckter See zu liegen. Neben einer offenen Wasserfläche sieht die Planung Feuchtbiotope und mit Ge- hölzen bestandene Böschungsbereiche vor. Ziel der Planung ist eine ökologische und morpho- logische Verbesserung des Gewässers. Die Wasserfläche soll in ihrer Flächengröße erhalten bleiben. Der See wird durch eine größere maximale Tiefe (bis zu 10 m) und die Neugestaltung der Uferbereiche optimiert. Die Änderung des Flächennutzungsplans sieht vor, dem Planfeststellungsbeschluss zur Verla- gerung des Galgenbergsees zu folgen. Durch die Umgestaltung ist eine Verbesserung des öko- logischen Zustands zu erwarten. Die PFT-Belastung des Gewässers bleibt aufgrund des Grund- wasseranschlusses bestehen. Der See wird nicht öffentlich zugänglich sein. Die südlichen Flä- chen des heutigen Galgenbergsees werden zukünftig als ‚Wohnbauflächen‘ im Flächennut- zungsplan dargestellt. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus- wirkungen: Für die Änderung des Flächennutzungsplans sind keine Vermeidungs-, Minderungs- und Aus- gleichsmaßnahmen erforderlich. Bewertung: Durch die Änderung des Flächennutzungsplans entstehen keine direkten Auswirkungen auf Oberflächengewässer. Der Flächennutzungsplan folgt dem Planfeststellungsbeschluss zur Ver- lagerung des Galgenbergsees. Im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens wurden umfangrei- che Maßnahmen zur Sicherung des Schutzgutes Wasser für die Zeit der Umlegung des Sees vorgesehen. Es sind insgesamt keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen auf den Galgenbergsee zu erwarten, da durch die Umlegung des Sees eine ökologische Verbesserung des Gewässers angestrebt wurde. 50 7.5.5.2 Grundwasser Ziele des Umweltschutzes: s. Tabelle: Ziele des Umweltschutzes S. 3-5 Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Der Änderungsbereich befindet sich im Grundwasserkörper ‚Niederung des Rheins‘ (27_22) mit einem schlechten mengenmäßigen Zustand und aufgrund einer signifikanten Belastung mit per- flourierten Tensiden (PFT) auch in einem schlechten chemischen Zustand. Der Galgenbergsee wird - wie andere Kölner Gewässer auch - von belastetem Grundwasser durchströmt. Alle bisher bekannten und zuzuordnenden Schadstofffahnen im Stadtgebiet haben ihre Ursache im Um- gang mit Löschschäumen, die bei Feuerwehreinsätzen verwendet worden sind und anschlie- ßend in den Boden und das Grundwasser gelangten. Ein großer Teil des Änderungsbereiches liegt daher im Geltungsbereich der Allgemeinverfügung z ur Untersagung der Grundwasserför- derung und –nutzung in Teilbereichen von Köln-Immendorf und Rondorf sowie der Nutzung von Wasser aus den Oberflächengewässern der Stadtteile Immendorf und Rondorf zu Bewässe- rungszwecken. Mit Allgemeinverfügung der Stadt Köln vom 06.05.2020 sind erlaubnisfreie Nut- zungen des Grundwassers untersagt. Förderung, Nutzung und Aufbringen von Grundwasser auf den Boden, z.B. durch Gartenbrunnen, ist unabhängig von Menge und Nutzungsart nicht zulässig. Der Änderungsbereich liegt bis auf die nordwestlich herausragende, derzeit landwirt- schaftlich genutzte Fläche entlang der BAB4 vollständig im Geltungsbereich der Allgemeinver- fügung. Die Niederterrassenschotter bilden den obersten Grundwasserleiter mit freier Grundwasser- oberfläche und guten Durchlässigkeiten (kf-Wert ca. 10 -4 m/s). Die Tertiärfläche fungiert als Grundwassergeringleiter bis -stauer. Die übergeordnete Grundwasserfließrichtung ist nach Nordosten bis Osten, zum Vorfluter Rhein bzw. zum Wasserwerk Hochkirchen ausgerichtet. (Mull & Partner Ingenieurgesellschaft 2021a). Der Änderungsbereich liegt in der Trinkwasserschutzzone III des festgesetzten Trinkwasser- schutzgebietes für das nördlich befindliche Wasserwerk ‚Hochkirchen‘. Bei der Realisierung von Baumaßnahmen bzw. der Umsetzung von Bebauungsplänen sind die Auflagen aus der Schutz- zonenverordnung zu beachten. Über die Ackerflächen im Norden des Änderungsbereiches erfolgt ein Stoffeintrag im für die landwirtschaftliche Nutzung üblichen Maß. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Bei Nichtdurchführung der Änderung des Flächennutzungsplans könnten die als ‚Wohnbauflä- chen‘ gekennzeichneten Bereiche unter Beachtung der Auflagen aus der Schutzzonenverord- nung nach Durchführung eines Bebauungsplanverfahrens bebaut werden. Eine Mehrversiege- lung durch eine Bebauung führt zu einer geringeren Grundwasserneubildungsrate. Über die Ackerflächen im Norden des Änderungsbereiches erfolgt ein Stoffeintrag im für die landwirt- schaftliche Nutzung üblichen Maß. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Durch die Änderung des Flächennutzungsplans kann ein höherer Versiegelungsgrad nach Durchführung eines Bebauungsplanverfahrens realisiert werden, da der Anteil an ‚Wohnbauflä- chen‘ und ‚Gemeinbedarfsflächen‘ zunimmt. Die Auflagen aus der Schutzzonenverordnung sind bei der Realisierung von Baumaßnahmen zu beachten. Als Folge einer zusätzlichen Versiege- lung durch eine mögliche Bebauung kann eine Einschränkung der Grundwasserneubildung ent- stehen, weil Regenwasser nicht oder nur ers chwert dem Boden zugeführt werden kann. Das Wasser muss daher über Kanalsysteme abgeleitet werden, was sich negativ auf den natürlichen 51 Wasserkreislauf auswirkt. Die ‚Flächen für die Landwirtschaft‘ erfahren eine Umwandlung in die Darstellung ‚Grünflächen‘. In zukünftigen Grünflächen wird die Grundwasserneubildung über versickerndes Niederschlagswasser zukünftig weiterhin möglich sein und kann über naturnahe Flächen mit einer hohen Filterfunktion erfolgen sofern die Grünflächen im Rahmen der Bebau- ungsplanung entsprechend ausgebildet werden. Nach der Realisierung von Grün- oder Aus- gleichsflächen sind zudem keine weiteren Einträge aufgrund der ackerbaulichen Nutzung durch Düngung oder Pflanzenschutzmittel in das Grundwasser zu erwarten. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus- wirkungen: Für die Änderung des Flächennutzungsplans sind keine Vermeidungs-, Minderungs- und Aus- gleichsmaßnahmen erforderlich. Bewertung: Durch die Änderung des Flächennutzungsplans entstehen keine direkten Auswirkungen auf das Grundwasser. Nach Durchführung des parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanver- fahrens ist jedoch von einer Mehrversiegelung im Änderungsbereich auszugehen. Generell ist eine Mehrversiegelung immer negativ zu bewerten, da diese Flächen nicht mehr zur Versicke- rung von Niederschlagswasser und damit der Grundwasserneubildung zur Verfügung stehen. Die Umwandlung der ‚Flächen für die Landwirtschaft‘ in die Darstellung ‚Grünflächen‘ ist nach der Realisierung als positiv zu beurteilen, da keine weiteren Einträge durch Düngung oder Pflan- zenschutzmittel in das Grundwasser erfolgen. Die Auflagen aus der Schutzzonenverordnung sind bei der Realisierung von Baumaßnahmen zu beachten. 7.5.6 Luft (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 7.5.6.1 Luftschadstoffe – Emissionen, auch Treibhausgase Ziele des Umweltschutzes: s. Tabelle: Ziele des Umweltschutzes S. 3-5 Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Für die Stadt Köln existiert ein Luftreinhalt eplan. Gemäß aktuellem Luftreinhalt eplan für das Stadtgebiet Köln, Dritte Fortschreibung 2021 befindet sich der Änderungsbereich außerhalb der Grenzen der Umweltzone. Im Plangebiet trägt heute vorwiegend der Straßenverkehr der Straßen Husarenstraße, Kapel- lenstraße, Rodenkirchener Straße, Weißdornweg und der Bundesautobahn BAB 4 über die Emissionen aus der Verbrennung (v.a. Stickstoffoxide und Kohlenmonoxid) und dem Reifen - und Bremsabrieb (v.a. Stäube) zu den Gesamtemissionen, die auf das Plangebiet einwirken, bei. Mit ca. 5.900 bis 10.060 Kfz-Fahrten pro Tag sind die Hauptachsen, besonders zwischen Rodenkirchener Straße und Kapellenstraße/Bödinger Straße, z.T. stark belastet. Rondorf weist ferner an diesen Verkehrsachsen auch spürbaren Durchgangsverkehr in der Hauptrelation zwi- schen Rodenkirchen und Meschenich/BAB 553 auf. Als meistbelastete Netzelemente stellen sich im Umfeld des Plangebietes der Streckenzug Bonner Straße nördlich des Verteilerkreises (28.500 Kfz/24 h) sowie die Brühler Landstraße (18.600 Kfz/24 h) südlich der Militärringst raße dar. (BERNARD Gruppe ZT GmbH 2023a). 52 Vereinzelt entstehen innerhalb des Änderungsbereiches Schadstoffemissionen durch den Ein- satz landwirtschaftlicher Maschinen. Im südlichen Änderungsbereich können zudem durch die Pferdehaltung Geruchs- und Staubemissionen entstehen. Die Gebäude innerhalb des Plangebiets werden vorwiegend als Wohngebäude genutzt. Eine gewerbliche Nutzung liegt nicht vor. Kleinfeuerungsanlagen der Privathaushalte können Koh- lenmonoxid und Feinstäube produzieren. Weiterhin kann Hausbrand aus der umliegenden Be- bauung als Emissionsquelle auf das Plangebiet einwirken. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Die Nullvariante entspricht dem Bestand. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Bei Umsetzung der Planung kommt es zu einer Zunahme der Emissionen aus den Gebäude- heizungen durch die Entwicklung weiterer Wohnbau- und Gemeinbedarfsflächen. Zudem ist in- nerhalb des Plangebietes bzw. in dessen Umgebung mit einem erhöhten Verkehrsaufkommen zu rechnen. Durch die geplante Trassenführung der K15 neu kann eine Entlastungswirkung für die zusätzliche Besiedlung in Rondorf entstehen, die zu einer Verlagerung der Emissionen führt. Das Büro P EUTZ CONSULT (2023b) hat im Rahmen der Vorbereitung des Bebauungsplanverfah- rens eine Luftschadstoffuntersuchung zum Bebauungsplan „Rondorf Nord- West“ in Köln-Ron- dorf durchgeführt. Zur Beurteilung der zu erwartenden Luftqualität im Plangebiet sowie der Aus- wirkung der Planung auf die lufthygienische Belastungssituation im Umfeld der Planung wurde eine lufthygienische Untersuchung mit Luftschadstoffausbreitungsberechnungen für die rele- vanten Luftschadstoffe Feinstaub (PM 10 und PM2,5) und Stickstoffdioxid (NO2) erstellt. Die Ergebnisse sind jedoch nicht auf die vorliegende Flächennutzungsplanänderung übertrag- bar, da der FNP im Bestand bereits Wohnbauflächen ausweist, für die keine Emissionsberech- nungen vorliegen. Es sind allgemeine Tendenzen erkennbar, dass die NO 2-Belastungen durch die Veränderung der Belüftungsverhältnisse sowie durch lokale Erhöhungen des Verkehrsauf- kommens leicht bis mäßig zunehmen. Eine genaue Beurteilung der Zusatzbelastung (Veränderung der Kfz pro Tag; Gebäudeheizun- gen) ist aus den vorliegenden Untersuchungsergebnissen nicht ableitbar. Aus dem für den Bebauungsplan erstellten Verkehrsgutachten (BERNARD Gruppe ZT GmbH 2023a) lässt sich jedoch herleiten, dass für den Prognosehorizont 2026 und 2030 aufgrund der Verlagerung von MIV auf den ÖPNV durch den erwarteten Ausbau des öffentlichen Nahver- kehrs und der politischen Vorgaben zur Emissionsminderung von einer allmählich zurückgehen- den Hintergrundbelastung ausgegangen wird. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus- wirkungen: Auf Ebene des Flächennutzungsplanes sind keine Vermeidungs-, Minderungs- oder Ausgleich- maßnahmen notwendig bzw. umsetzbar. Bewertung: Innerhalb des Änderungsbereichs besteht bereits im aktuellen Zustand eine Vorbelastung der Luftqualität durch Industrie/Gewerbe und die Kfz-bedingten Emissionen auf der BAB A4 und 53 BAB 555 sowie den umliegenden Straßen, die auf den Änderungsbereich einwirken. Es entste- hen zusätzliche Emissionen verkehrs - und anlagebedingter Luftschadstoffe bei Durchführung der Planung. Durch die geplante Trassenführung der K15 neu kann eine Entlastungswirkung für die zusätzliche Besiedlung in Rondorf entstehen, die zu einer Verlagerung der Emissionen führt. Durch die Änderung der Flächennutzungsplanung entstehen keine direkten Auswirkungen. Die Emissionen von Luftschadstoffen werden bei Durchführung eines möglichen Bebauungsplan- verfahrens im Änderungsbereich durch Mehrverkehr und Gebäudeheizungen gegenüber dem Bestand erhöht, was negativ zu bewerten ist. Auf Bebauungsplanebene werden Vermeidungs- , Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen für Schadstoffemissionen formuliert, wie zum Bei- spiel die Erstellung eines Mobilitätkonzeptes oder die Einhaltung der Standards aus der Ener- gieeinsparverordnung. 7.5.6.2 Luftschadstoffe – Immissionen Ziele des Umweltschutzes: s. Tabelle: Ziele des Umweltschutzes S. 3-5 Tabellarische Übersicht der Immissionsbeurteilungswerte gemäß 39. BImSchV zum Schutz der menschlichen Gesundheit: Schadstoff Konzentrationswert Statistische Definition NO2 40 µg/m³ Jahresmittelwert 200 µg/m³ 99,8 %-Wert; Schwelle, die von maximal 18 Stundenmittelwerten pro Jahr überschritten werden darf PM 10 40 µg/m³ Jahresmittelwert 50 µg/m³ Zulässige Überschreitungstage des Tagesmittelwertes pro Jahr PM2,5 25 µg/m³ Jahresmittelwert Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Die Luftqualität im Änderungsbereich ist trotz der großen Ackerflächen und der Frischluft - und Kaltluftentstehungsfunktion der Flächen mit einer großen Hintergrundbelastung aus den Immis- sionen von Industrie/Gewerbe, Verkehr und häuslichen Schadstoffimmissionen vorbelastet. Ge- mäß aktuellem Luftreinhalteplan für das Stadtgebiet Köln, Dritte Fortschreibung 2021, befinden sich im näheren Umfeld des Änderungsbereiches zwei große Stickstoffoxid-Emittenten der nach dem BImSchG genehmi gungspflichtigen Anlagen der Industrie. Die Shell Deutschland Oil GmbH liegt in ca. 1.700 m Entfernung südös tlich des Änderungsbereichs und erzeugt eine durchschnittliche Menge von 1.128 t Stickstoffoxid pro Jahr. Die Orion Engineered Carbons GmbH befindet sich ca. 1.400 m südwestlich des Änderungsbereichs und liegt mit 856 t Stick- stoffoxid pro Jahr darunter. Im Zuge des Planverfahrens wurde eine Luftschadstoffuntersuchung zum Bebauungsplan ‚Ron- dorf Nord-West‘ durch Peutz Consult GmbH (2023a) erarbeitet. In diesem Zusammenhang wur- den für die relevanten Luftschadstoffe Feinstaub (PM 10 und PM2,5) und Stickstoffdioxid (NO 2) Berechnungen durchgeführt. Die Ergebnisse der Untersuchung sind jedoch nicht auf die vorliegende Flächennutzungs- planänderung übertragbar, da der FNP für die derzeit unbebauten Flächen im Bestand bereits 54 Wohnbauflächen ausweist, für die keine Luftschadstoffberechnungen vorliegen. Es sind allge- meine Tendenzen erkennbar, dass hohe Immissionsbelastungen i m Nahbereich zu den Auto- bahnen BAB 555 und BAB 4 durch die hohen Verkehrsbelastungen der umliegenden Straßen sowie den hohen Verkehrsanteilen schwerer Nutzfahrzeuge vor liegen. Der maximal zulässige NO2-Jahresmittelwert von 40 µg/m³ gemäß der 39. BImSchV wird an den Immissionsorten am nordöstlichen Rand des Plangebiets nur knapp eingehalten. Bei Umsetzung eines Bebauungsplans kommt es lokal zu einer Erhöhung der Verkehrsmenge. Die geplante Bebauung führ t zudem zu einer Veränderung der Belüftungsverhältnisse im Un- tersuchungsgebiet. Durch diese Veränderung nehmen die Luftschadstoffkonzentrationen zu. Die Zunahmen werden primär durch den Verkehr auf der Autobahn in Verbindung mit dem durch die Plangebäude veränderten Belüftungsverhältnissen verursacht. Der durch das Planvorhaben im Plangebiet entstehende Anliegerverkehr trägt hingegen nicht zu einer relevanten Erhöhung der Luftschadstoffkonzentrationen bei. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Die Nullvariante ist mit den Auswirkungen des Bestandes identisch. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Die Erweiterung der Darstellung von Wohnbau-, Gemeinbedarfs- und gemischten Bauflächen im Flächennutzungsplan hat keine direkten Auswirkungen auf das Immissionsgeschehen im Umfeld des Plangebietes. Bei Umsetzung der Planung kommt es zu einer Zunahme der Immis- sionen aus den Gebäudeheizungen durch die Entwicklung weiterer Wohnbau- und Gemeinbe- darfsflächen. Zudem ist innerhalb des Plangebietes bzw. in dessen Umgebung mit einem er- höhten Verkehrsaufkommen zu rechnen. Das Büro P EUTZ CONSULT (2023b) hat im Rahmen der Vorbereitung des Bebauungsplanverfah- rens eine Luftschadstoffuntersuchung zum Bebauungsplan „Rondorf Nord- West“ in Köln-Ron- dorf durchgeführt. Zur Beurteilung der zu erwartenden Luftqualität im Plangebiet sowie der Aus- wirkung der Planung auf die lufthygienische Belastungssituation im Umfeld der Planung wurde eine lufthygienische Untersuchung mit Luftschadstoffausbreitungsberechnungen für die rele- vanten Luftschadstoffe Feinstaub (PM10 und PM2,5) und Stickstoffdioxid (NO2) erstellt. Die Ergebnisse sind jedoch nicht auf die vorliegende Flächennutzungsplanänderung übertrag- bar, da der FNP für die derzeit unbebauten Flächen im Bestand bereits Wohnbauflächen aus- weist, für die keine Immissionsberechnungen vorliegen. Es sind allgemeine Tendenzen erkenn- bar, dass sich die NO 2-Belastungen durch die Veränderung der Belüftungsverhältnisse sowie durch lokale Verlagerungen des Verkehrsaufkommens verschieben. Leichte Erhöhungen der NO2-Belastung zeigen sich vor allem in Form von Schadstoffimmissio- nen durch den Verkehr auf der BAB 4 in Verbindung mit einem Lärmschutzwall im nördlichen Bereich der geplanten Wohnbauflächen. Der durch das Planvorhaben im Plangebiet entste- hende Anliegerverkehr trägt nicht zu einer relevanten Erhöhung der NO 2-Gesamtbelastung bei. Die Ergebnisse der Immissionsberechnung der Jahresmittelwerte für NO2 zeigen, dass die NO2- Belastungen insgesamt an allen Immissionsorten im Planfall 2026 und 2030 deutlich abgenom- men haben. Dies ist insbesondere auf eine verbesserte Abgasreinigung neuer Fahrzeugmodelle und des dadurch geringeren mittleren Emissionsausstoßes zurückzuführen. Zudem wird mit dem Bau der Entflechtungsstraße die Verkehrsmenge innerhalb der Ortslage von Rondorf ver- ringert, sodass es zu einer deutlichen Verbesserung der Luftqualität kommt. Die in der 39. BIm- SchV definierten Grenzwerte für die relevanten Luftschadstoffe Feinstaub (PM10 und PM2,5) und Stickstoffdioxid (NO2) werden im Änderungsbereich eingehalten. 55 Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus- wirkungen: Auf Ebene des Flächennutzungsplanes sind keine Vermeidungs-, Minderungs- oder Ausgleich- maßnahmen notwendig. Bewertung: Innerhalb des Änderungsbereichs besteht bereits im aktuellen Zustand eine hohe Vorbelastung der Luftqualität durch Industrie/Gewerbe und die Kfz-bedingten Emittenten auf der BAB A4 und BAB 555 sowie den umliegenden Straßen, die auf den Änderungsbereich einwirken. Es entste- hen zusätzliche Immissionen verkehrs- und anlagebedingter Luftschadstoffe bei Durchführung der Planung, wenn die Wohnbau-, Gemeinbedarfs- und Mischgebietsflächen besiedelt werden, die sich innerhalb des Änderungsbereiches und auf die benachbarten Siedlungsbereiche aus- wirken. Eine erhebliche Veränderung der Luftgüte im Änderungsbereich und der näheren Um- gebung beziehungsweise eine Überschreitung der Immissionsgrenzwerte der 39. BImSchV ist mit Durchführung der Planung jedoch nicht zu erwarten. Im Rahmen des parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanverfahrens werden Vermeidungs-, Minderungs - und Ausgleichs- maßnahmen für Schadstoffemissionen formuliert, wie zum Beispiel das Anpflanzen von Bäu- men oder Maßnahmen zur Energieeinsparung, Maßnahmen und Angebote zur emissionsarmen Mobilität. Grundsätzlich sind im Luftreinhalteplan der Stadt Köln (3. Fortschreibung 2021; Kapi- tel 5-7) diverse Maßnahmen aufgeführt, die geeignet sein können, die lokale Immissionssitua- tion im Rahmen der Luftreinhalteplanung zu mindern bzw. zu verbessern. 7.5.7 Klima (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) Ziele des Umweltschutzes: s. Tabelle: Ziele des Umweltschutzes S. 3-5 Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Das Plangebiet ist klimatisch nur sehr gering vorbelastet, da der Anteil von Versiegelung und Bebauung sehr gering ist. Es liegen verschiedene Hinweiskarten zum Klima im Plangebiet vor, die insgesamt eine überwiegend übereinstimmende Bestandssituation darstellen. Gemäß der Planungshinweiskarte zur zukünftigen Wärmebelastung der Stadt Köln (LANUV und DWD 2013) werden die Flächen im Plangebiet überwiegend als klimaaktiv und stark klimaaktiv der Klassen 4 und 5 eingestuft. Die bereits bebauten Flächen im Süden des Plangebiets werden als belastete Siedlungsfläche der Klasse 3 dargestellt. In der Karte der klimaaktiven Flächen i n den FNP -Freiräumen der Stadt Köln sind Teile des Plangebietes als klimaaktive Fläche dargestellt. Ausgenommen sind die im FNP bereits vor die- ser Planung als Wohnbauflächen dargestellten Flächen und die Seefläche. Der Änderungsbereich weist laut der landesweiten Klimaanalyse des Landesamts für Natur -, Umwelt- und Verbraucherschutz (LANUV) Nordrhein-Westfalen Bereiche mit mittleren, hohen und überwiegend sehr hohen thermischen Ausgleichsfunktionen auf. Die Bereiche mit einer sehr hohen Ausgleichsfunktion st ellen für die angrenzenden gegenwärtigen Siedlungsstruktu- ren wichtige klimaökologische Ausgleichsräume mit einer sehr hohen Empfindlichkeit gegen- über Nutzungsintensivierung dar. Bauliche Eingriffe sollten in diesen Bereichen unter Berück- sichtigung der grundsätzlichen Klimafunktionen erfolgen und es sollte auf eine gute Durchström- barkeit der Bebauung geachtet werden. 56 Im Rahmen des parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanverfahrens „Rondorf Nord- West“ in Köln-Rondorf wurde ein Klimagutachten durch Peutz Consult GmbH (2021) erstellt, um aufzuzeigen welche Auswirkungen das Vorhaben auf die lokalen und regionalen Kaltluftströmun- gen („Rheintalwind“) und die sommerliche Wärmebelastung im Plangebiet selbst und in den an- grenzenden Wohnquartieren hat. Die Kaltluftberechnungen wurden mit der aktuellen Version des vom Deutschen Wetterdienst ent- wickelten Kaltluftabflussmodels KLAM_21 durchgeführt. Die zu erwartenden Auswirkungen wurden in Bezug auf Überhitzung und Durchlüftung mit dem mikroskaligen Stadtklimamodell ENVI-met in der aktuellen Version 4.4.5 berechnet. Das Modell simuliert die Wechselwirkungen zwischen Oberflächen, Pflanzen und der Luft. Als Initialisie- rungsparameter wurde ein modellhafter Sommertag mit einer Maximaltemperatur von 30°C am Nachmittag und morgendlichen Temperaturen von 22°C gewählt. Neben der am häufigsten vorkommenden Windrichtung aus Südost wurden auch die deutlich seltener auftretenden Windrichtungen aus westlicher Richtung betrachtet. Kaltluft Die Produktionsrate von Kaltluft hängt stark von der Landnutzung ab. Während Freilandflächen die höchsten Kaltluftproduktionsraten aufweisen, verhalten sich besiedelte, versiegelte Gebiete neutral bis kontraproduktiv (städtische Wärmeinsel) bezüglich der Kaltluftproduktion. Die Be rechnungsergebnisse des Klimagutachtens von Peutz Consult GmbH (2021) zeigen, dass im Plangebiet nachts mit zwei unterschiedlichen Kaltluftgeschehen zu rechnen ist. Wäh- rend in der ersten Nachthälfte lokal wirksame Hangabwinde aus der Ville und dem Bergischen Land zu tragen kommen und Kaltluftströmungen aus südwestlicher Richtung bei einer Kaltluft- mächtigkeit von 40 bis 50 m und einem Kaltluftvolumenstrom von 10 bis 20 m³/m*s auftreten, wird in der zweiten Nachthälfte die Kaltluftströmung mit Eintreffen des Rheintalwindes verstärkt. Die größte Mächtigkeit erlangt der Rheintalwind zum Ende der Nacht, bei einer Kaltluftmächtig- keit von 100 und 120 m und einem Kaltluftvolumenstrom von 50 und 75 m³/m*s, im Süden des Plangebietes sogar > 75 m³/m*s. Zudem ändert sic h die Strömungsrichtung des Windes. Der Rheintalwind tritt vorwiegend mit südlichen und südöstlichen Strömungen auf und übernimmt somit eine wichtige Belüftungsfunktion für das gesamte Kölner Stadtgebiet. Überhitzung und Durchlüftung Für die Berechnung des Ist -Falls wird die Bestandsbebauung, der aktuelle Baumbestand und die aktuelle Oberflächenbeschaffenheit zu Grunde gelegt. In den nachmittäglichen Zeiten (16 Uhr) der größten Hitzebelastung wird für das Plangebiet ein relativ einheitliches Temperaturni- veau von ca. 30° C aufgrund der homogenen Landnutzung (Acker) ohne schattenspendende Bäume prognostiziert. Geringfügig niedrigere Temperaturen werden für den östlich an das Plan- gebiet angrenzenden Siedlungsbereich von Rondorf simuliert. Hierbei führt die V erschattung von Gebäuden und Bäumen zu einer Abnahme von ca. 0,5° C gegenüber den landwirtschaftlich genutzten Flächen. Im Bereich des ehemaligen Galgenbergsees liegen mit 28,5° C die nied- rigsten Temperaturen im Plangebiet vor, weil die Wasserfläche sowie der dichte Uferbewuchs kühlend auf den Bereich einwirken. Außerhalb des Plangebietes ergeben sich für die Kunstra- senplätze der St. George’s School mit über 30,5° C die höchsten Werte, die sich aus dem ther- misch ungünstigen Belag ergeben. Zur typischen Einschlafzeit (22 Uhr) wird deutlich, dass sich das Temperaturgefüge umkehrt und in den bestehenden Siedlungsgebieten von Rondorf am Abend ein höheres Temperaturniveau vorliegt als in den Ackerflächen des Plangebietes, da die unversiegelten Ackerflächen deutlich effektiver auskühlen. Die Temperaturdifferenzen betragen für beide Anströmungsrichtungen (Südost und West) bis zu 1° C. 57 Aufgrund der geringen Geländerauigkeit herrscht im Plangebiet ein weitgehend ungestörtes Windfeld mit Windgeschwindigkeiten von 1,2 m/s vor. Klimarelevante Bodenfunktionen Unversiegelte Böden haben als Wasserspeicher und Wasserlieferant für die Pflanzen einen be- deutsamen Einfluss auf das Stadtklima, weil mit der Verdunstung von Wasser durch die Pflanze und von der Bodenoberfläche eine fühlbare Abkühlung der umgebenden Luft verbunden ist . Bezüglich der Kühlleistung der Böden im Plangebiet fasst die Bodenfunktionsbewertung (M&P Ingenieurgesellschaft 2021) zusammen, dass aufgrund der verbreitet hohen bis sehr hohen nutzbaren Feldkapazität im effektiven Wurzelraum die Kühlleistung des Bodens für den Unter- suchungsraum und v.a. für die angrenzenden Siedlungsbereiche von Rondorf von großer Be- deutung ist. Auch die Klimafunktion „Kohlenstoffspeicher Boden“ wurde im Rahmen der Bodenfunktions be- wertung untersucht und zeigt, dass Böden unter Ackernutzung einen vergleichsweise hohen Koh- lenstoffvorrat besitzen. Eine Umsetzung der Wohnbauflächen käme es zu einer weiteren Versiegelung oder Bebauung der Wohnbauflächen und damit zu einer Reduzierung der klimawirksamen Freiflächen und de- ren Kaltluftproduktion. Die Baukörper nehmen Einfluss auf die Durchströmbarkeit des Gebiets und können eine Barrierewirkung erzeugen, wodurch die thermischen Ausgleichsfunktionen be- einflusst werden. Gleichzeitig bleibt die Fläche für die Landwirtschaft erhalten, sodass ein ge- ringer Kohlenstoffspeicheranteil im Vergleich zu Grünland, Sukzessionsflächen oder Gehölzen zu erwarten ist. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Grundsätzlich stehen im Falle der Nichtdurchführung der Planung die klimaaktiven Vegetations- flächen im Plangebiet zunächst weiterhin für den lokal begrenzten Kaltluftaustausch zur Verfü- gung. Bei einer wahrscheinlichen städtebaulichen Entwicklung im Bereich der aktuell im Flä- chennutzungsplan dargestellten Wohnbauflächen käme es zu einer weiteren Versiegelung oder Bebauung der Wohnbauflächen und damit zu einer Reduzierung der klimawirksamen Freiflä- chen und deren Kaltluftproduktion. Die Baukörper nehmen Einfluss auf die Durchströmbar keit des Gebiets und können eine Barrierewirkung erzeugen, wodurch die thermischen Ausgleichs- funktionen beeinflusst werden. Gleichzeitig bleibt die Fläche für die Landwirtschaft erhalten, so- dass ein geringer Kohlenstoffspeicheranteil im Vergleich zu Grünland, Sukzessionsflächen oder Gehölzen zu erwarten ist. Die klimatische Situation im Bestand und Planfall sind identisch. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Durch die Änderung des Flächennutzungsplans kommt es zunächst zu keinen Auswirkungen auf das Schutzgut Klima. Mit der Umsetzung des parallel in Aufstellung befindlichen Bebau- ungsplans kommt es zu einer Versiegelung oder Bebauung innerhalb der Wohnbauflächen und Gemeinbedarfsflächen des Änderungsbereiches und damit zu einer Reduzierung der klimawirk- samen Freiflächen und deren Kaltluftproduktion in diesem Bereich. Für das Plangebiet werden sich ähnlich klimatische Verhältnisse einstellen, wie in dem östlich an das Plangebiet angren- zenden Stadtteil Rondorf. Die Ergebnisse des Klimagutach tens (Peutz Consult GmbH , 2021) sind nicht vollständig auf den Planfall der vorliegenden Flächennutzungsplanänderung übertragbar, da für den Planfall der detaillierte städtebauliche Entwurf zum Bebauungsplan mit Lage und Ausrichtung der zu- künftigen Gebäude und des Lärmschutzwalls zu Grunde gelegt wurde. Dennoch erlauben die Modellergebnisse eine Einschätzung auf die klimatischen Auswirkungen nach Durchführung der Flächennutzungsplanänderung und werden daher an dieser Stelle wiedergegeben: 58 Kaltluft Die Landnutzung für den Planfall (Bebauungsplanebene) der Kaltluftberechnung wurde auf Grundlage des städtebaulichen Konzeptes Stand 20.10.2020 abgeleitet. Die Kaltluftuntersu- chung ergab, dass durch die Realisierung der Planung die Kaltluftproduktion innerhalb des Plan- gebietes sinkt. Innerhalb der bebauten und versiegelten Flächen verringert sich der Kaltluftvo- lumenstrom von 10 bis 20 m³/m*s (landwirtschaftlich genutzte Fläche) auf Werte zwischen 5 bis 10 m³/m*s zum Zeitpunkt 4 Stunden nach Sonnenuntergang, weil di e bebauten Flächen eine deutlich niedrigere Kaltluftproduktionsrate aufweisen. Zudem erhöhen die Bebauung und die Veränderungen in der Geländestruktur (Errichtung des Lärmschutzwalls) die Rauigkeit (Strö- mungswiderstand) im Plangebiet, wodurch die Strömungs geschwindigkeit reduziert und der Kaltluftvolumenstrom prozentual um mehr als 10 % innerhalb des Plangebietes sowie im Luv und Lee des Plangebietes abnimmt (4 Stunden nach Sonnenuntergang). Der erhöhte Strö- mungswiderstand im Plangebiet führt zudem zu Umlenkungseffekten, was zu einer prozentua- len Zunahme des Kaltluftvolumenstroms von mehr als 10 % in den östlich des Plangebietes gelegenen Stadtteil von Rondorf zur A555 hin sowie westlich des Vorhabens bis zur Brühler Landstraße führt. Die Simulationsergebnisse für den Zeitpunkt 8 Stunden nach Sonnenuntergang zeigen, dass bei einsetzendem Rheintalwind infolge der erhöhten Rauigkeit sowie den Veränderungen der Geländestruktur im Norden des Untersuchungsgebietes (Lärmschutzwall) der Kaltluftdurchfluss innerhalb des Plangebietes um mehr als 10 % sinkt. Ein Abnehmen des Kaltluftvolumenstroms ist im gleichen Ausmaß auch nördlich und südlich außerhalb des Bebauungsplangebietes zu erkennen. Dabei beschränken sich die hohen planbedingten Auswirkungen auf einen etwa 200 m breiten Streifen entlang der A4 sowie auf das direkte Umfeld südlich der südlichen Plange- bietsgrenze. An den westlichen und östlichen Rändern des Plangebietes ergibt sich infolge der Umströmung des Plangebietes eine Zunahme des Kaltluftvolumenstrom s um mehr als 10 %. Diese Zunahme ergibt sich für die Freiflächen und die Schrebergartensiedlung westlich des Plangebietes sowie für die Siedlungsflächen zwischen Rodenkirchener Straße, Weißdornweg und dem Autobahnkreuz Köln Süd. In Bezug auf die Mächtigkeit de r Kaltluftschicht 8 Stunden nach Sonnenuntergang wächst die Kaltluftschichtdicke deutlich infolge des Rheintalwindes an. Die zu erwartenden Veränderungen der Kaltluftmächtigkeit durch Umsetzung der Planung be- schränken sich auf den Bereich des neu erbauten Lärmschutzwalls, hier kommt es zu einer Abnahme der Höhe der Kaltluftschicht von 100 bis 120 m auf 75 bis 100 m sowie auf den Bereich der neu angelegten Seefläche, wo eine Zunahme der Kaltluftmächtigkeit von 100 bis 110 m auf mehr als 120 m erwartet wird. Überhitzung und Durchlüftung Die Realisierung der Planung (Planfall Bebauungsplan) wird im berechneten Modell aus dem städtebaulichen Konzept Stand 20.10.2020 unter Berücksichtigung der Verlagerung des Gal- genbergsees, der Realisierung eines 13 m hohen Lärmschutzwalls sowie einer extensiven Teil- begrünung aller Flachdächer außer der Garagen innerhalb des Plangebiets abgeleitet. Die Realisierung des Planvorhabens führt innerhalb des Geltungsbereiches und teilweise auch in den angrenzenden bebauten Bereichen im Nachmittagsbereich (16 Uhr Situation) zu einer leichten Abkühlung von bis zu 0,8° C. Dieser Effekt ist vor allem auf die Verschattungen durch die neuen Gebäude und Bäume zurückzuführen. Lediglich im nordöstlichen Plangebiet erhöhen sich für die drei geplanten Wohngebiete an der Planstraße 8 und 9 die Temperaturen um bis zu 0,8 °C. Diese Erhöhung der Temperaturdifferenz resultiert vor allem aus der Verlegung des 59 Galgenbergsees. Da große Wasserflächen eine kühlende Wirkung haben, wird dementspre- chend im Bereich der verlagerten Seefläche eine deutliche Abkühlung von etwa 1,0° C prog- nostiziert. Die Berechnungsergebnisse des Planfalls zeigen in Bezug auf den PET-Wert, der die bioklima- tische Belastungssituation ausgedrückt, dass sich innerhalb des Plangebiet s für die nachmit- tägliche Situation für beide Anst römungsrichtungen (südöstlich und westlich) je nach Baufeld kritische Situationen ergeben. Aufgrund von ungünstigen Belüftungsverhältnissen durch die Be- bauung lassen sich sogenannte HotSpots lokalisieren, die starken Hitzebelastungen ausgesetzt sind. So zum Beispiel in den südlichen Innenhöfen des Geschosswohnungsbaus und im Innen- hofbereich des Nahversorgungszentrums, in denen die Hitzebelastung um mehr als 15° C steigt. Auch zur typischen Einschlafzeit (22 Uhr) wird der Wärmeeintrag, den die bebauten und versie- gelten Flächen im Plangebiet verursachen, spürbar. Gegenüber der Ist-Situation erhöhen sich die Lufttemperaturen im Plangebiet bei beiden Anströmungsrichtungen um bis zu 1° C. Fernwirkungen auf die Nachbarbebauung werden für den Nachmittag nicht festgestellt. Erst in den Abendstunden zeigen sich die Auswirkungen der Bebauung und Versiegelung. Da sich diese Flächen im Tagesverlauf aufheizen und die gespeicherte Wärme nach Sonnenuntergang an die Umgebungsluft abgeben, werden abends und nachts Erwärmungen berechnet, die bei westlichen Anströmungen auch in einem geringen Umfang die angrenzenden Siedlungsberei- che von Rondorf betreffen. Am stärksten von den nächtlichen Aufwärmungstendenzen betroffen ist das Wo hngebiet am Weißdornweg. Bei den nachts und hier insbesondere in den späten Nachtstunden deutlich häufiger auftretenden südöstlichen Anströmungen sind von den Erwär- mungen hingegen keine Bereiche mit sensiblen Nutzungen außerhalb des Plangebietes betrof- fen. Temperaturerhöhungen von bis zu 0,2 °C sind bei westlicher Windrichtung maximal bis zu einer Entfernung vom 300 m östlich des Planvorhabens nachzuweisen. Der Großteil der Sied- lungsflächen von Rondorf wird daher nicht von nächtlichen Temperaturerhöhungen betroffen sein. Die Bebauung des Plangebietes hat zur Folge, dass sich das Durchlüftungspotenzial im Plan- gebiet deutlich verringert. Aufgrund der abbremsenden Wirkung der geplanten Gebäude werden die Windgeschwindigkeiten reduziert. Besonders ungünstige Durchlüftungsbedingungen erge- ben sich in den südlichen Innenhofbereichen des Geschosswohnungsbaus der Allgemeinen Wohngebiete sowie im Innenhofbereich des Nahversorgungszentrums. Diese Bereiche decken sich mit den Bereichen mit erhöhter Hitzebelastung, da die erwärmte Luft nicht abtransportiert werden kann. Bereiche mit günstigen Durchlüftungsbedingungen sind die in Nord-Süd-Richtung verlaufenden Haupterschließungsachsen, der geplante Quartierspark sowie die Freiflächen auf dem Grundstück der weiterführenden Schule im nordöstlichen Plangebiet. Bei westlicher An- strömung dient der Quartierspark als Ventilationsbahn. Die Auswirkungen auf die Durchlüf- tungssituation beschränken sich weitestgehend auf das Plangebiet. Signifikante Verschlechte- rungen im Umfeld sind anhand der Rechenergebnisse nicht festzustellen (Peutz Consult GmbH, 2021). Klimarelevante Bodenfunktionen Durch die geplante Versiegelung und Bebauung gehen die Böden im Plangebiet und damit auch ihre klimawirksamen Funktionen (Kühlleistung des Bodens) verloren (Siehe Kapitel 7.5.4 Bo- den). Der Humusanteil des Bodens speichert Kohlenstoff, der damit der Atmosphäre entzogen wird und somit als Kohlenstoffsenke dient. Der Humusgehalt von Grünland ist insgesamt höher als der von Ackerland und konzentriert sich stark in der obersten Bodenschicht. Infolge der vorge- sehenen Nutzungsänderung wird es durch den Verlust der landwirtschaftlichen Nutzflächen in- nerhalb der bebauten Bereiche zu Kohlenstoffverlusten kommen. Bei einer völligen Versieglung 60 von Flächen und dem Wegfall des gesamten Kohlenstoffspeichers wird in der Bodenfunktions- bewertung (M&P Ingenieurgesellschaft 2021) von einer CO2-Emission von 257 t/ha ausgegan- gen. Im gesamten nordwestlichen Teilbereich des Bebauungsplanes sollen die vorhandenen Ackerflächen in Dauergrünland umgewandelt werden. Diese Nutzungsänderung wirkt sich po- sitiv auf den Humusgeh alt des Bodens aus (Humusaufbau) und ist ein geeignetes Mittel, um Treibhausgasmengen zu reduzieren. Ebenso binden Bäume bei ihrem Wachstum enorme Men- gen Kohlenstoffdioxid aus der Atmosphäre (Peutz Consult GmbH, 2021). Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus- wirkungen: Auf Ebene des Flächennutzungsplanes sind keine Vermeidungs-, Minderungs- oder Ausgleich- maßnahmen notwendig. Bewertung: Die Änderung des Flächennutzungsplans hat keine direkten Auswirkungen auf das Schutzgut Klima. Erst durch die Umsetzung des parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanverfah- rens kann es zu negativen Auswirkungen durch Mehrversiegelung im Bereich der geplanten Wohnbauflächen kommen. Diese ist in ähnlicher Form aber mit geringeren Flächenausdehnun- gen bereits in Bestand und Nullvariante möglich. Durch die Formulierung von Vermeidungs -, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen im Bebauungsplanverfahren können die negativen Auswirkungen abgemildert werden. Die Erhöhung des Grünflächenanteils im Plangebiet gegen- über dem Bestand und der Nullvariante wirkt sich zudem positiv auf die klimatische Gesamtsi- tuation im Änderungsbereich aus und kann aufgrund der genannten Effekte als Minderungs- maßnahme angesehen werden. Die Ergebnisse für das parallel in Aufstellung befindliche Bebauungsplanverfahren erstellte Kli- magutachten erlauben eine Einschätzung auf die klimatischen Auswirkungen nach Durchfüh- rung der Flächennutzungsplanänderung, auch wenn der Vergleich des heutigen Bestands mit dem Planfall eine bereits mögliche Wohnbauflächenerweiterung nicht berücksichtigt: Kaltluft Trotz des mäßigen Rückgangs des Kaltluftvolumenstroms werden auch im Planfall alle Wohn- gebiete im Umfeld des Plangebietes aufgrund der insgesamt stabilen und hochreichenden Strö- mung mit Kaltluft versorgt. Bestehende Wohngebiete östlich des Plangebiets in Rondorf profi- tieren sogar von der Umsetzung der Planung in Bezug auf die Versorgung mit Kaltluft aufgrund des Umlenkungseffekts des Kaltluftvolumenstroms. Ein Abriss der Kaltluftströmung mit negati- ven Folgen für die Belüftung der überwärmten Kölner Innenstadt kann aufgrund der Rechener- gebnisse ausgeschlossen werden. Überhitzung und Durchlüftung Durch die Berechnungen und den Vergleich zwischen Ist- und Planfall konnten zwei als kritisch zu bewertende Tendenzen aufgezeigt werden. Einerseits die Ausbildung von nachmittäglichen Hotspots innerhalb des Plangebiet es mit hohen PET -Werten und entsprechend ungünstigen bioklimatischen Bedingungen sowie die abendliche bzw. nächtliche Erw ärmung in der beste- henden Ortslage von Rondorf bei westlicher Anströmung. Auf Ebene des Bebauungsplans und der Baugenehmigung können Vermeidungsmaßnahmen vorgesehen werden, die die Belas- tungssituationen verbessern. Fernwirkungen, die zu einer Entlastung in den angrenzenden be- stehenden Wohngebieten führen sind nicht zu erkennen. 61 Klimarelevante Bodenfunktionen Ein Teil der Böden im Plangebiet wird versiegelt oder überprägt, so dass die klimawirksamen Funktionen (Kühlleistung des Bodens, CO2-Speicher) dauerhaft verloren gehen. Im Bereich der Ausgleichflächen sowie der Parkanlagen bleiben die natürlich anstehenden Böden erhalten. Die Umwandlung von Ackerflächen in Biotope mit dauerhafter Vegetationsdecke verbessert die kli- mawirksamen Eigenschaften der Böden. 7.5.8 Wirkungsgefüge zwischen Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima, (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) Ziele des Umweltschutzes: s. Tabelle: Ziele des Umweltschutzes S. 3-5 Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Aufgrund der bestehenden landwirtschaftlich genutzten Offenlandflächen besteht ein Wirkungs- gefüge zwischen den Schutzgütern Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser und Luft als jewei- lige gegenseitige Voraussetzung für die Existenz und Ausprägung und als Grundlage für den Lebensraum Pflanze/ Tier/ Mensch. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Die Beibehaltung des derzeitigen Umweltzustands führt nicht zu einer Änderung der Wirkungs- gefüge zwischen den Schutzgütern Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser und Luft. Sollte es zu einer Umsetzung eines Bebauungsplans kommen, treten Änderungen der Wirkungsgefüge, insbesondere durch die Versiegelung von derzeit unversiegelten Bodenflächen ein, die Pflanzen als Vegetationsstandort und Tieren als Lebensraum dienen und zur natürlichen Versickerung beitragen. Die Beseitigung von Vegetation hat wiederum Auswirkungen auf Tiere und die Luft- güte. Die Versiegelung von offenen Bodenflächen führt außerdem zu einer Reduzierung der Grundwasserneubildung. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Die Änderung des Flächennutzungsplans führt nicht zu einer direkten Veränderung der Wir- kungsgefüge zwischen den Schutzgütern Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser und Luft. Sollte es zur Umsetzung des parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans kommen, tre- ten Änderungen der Wirkungsgefüge im Bereich der zunehmenden Wohnbau- und Gemeinbe- darfsflächen ein, insbesondere durch die Versiegelung von derzeit unversiegelten Bodenflä- chen, die Pflanzen als Vegetationsstandort dienen und zur natürlichen Versickerung beitragen. Die Beseitigung von Vegetation hat wiederum Auswirkungen auf Tiere und die Luftgüte. Die Versiegelung von offenen Bodenflächen führt außerdem zu einer Reduzierung der Grundwas- serneubildung. Durch die Festlegung großflächiger Grünflächen mit der Funktion Vorrang- und Maßnahmenfläche können Bereich geschaffen werden, die sich langfristig positiv auf das Zu- sammenspiel der abiotischen und biotischen Faktoren auswirken. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus- wirkungen: 62 Auf Ebene des Flächennutzungsplanes sind keine Vermeidungs-, Minderungs- oder Ausgleich- maßnahmen notwendig. Bewertung: Die Änderung des Flächennutzungsplans führt nicht direkt zu einer negativen Änderung der Wirkungsgefüge zwischen den Schutzgütern Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser und Luft. Auf Ebene eines nachfolgenden Bebauungsplanverfahrens können Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen formuliert werden, die die negat iven Auswirkungen auf die Wir- kungsgefüge zwischen den Schutzgütern Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser und Luft ab- mildern. Die Erhöhung des Grünflächenanteils wirkt sich positiv auf das Wirkungsgefüge zwi- schen den Schutzgütern Tiere, Pflanzen, Fläche, B oden, Wasser und Luft aus und mildert die negativen Effekte durch die Zunahme der Anteile von Wohnbau- und Gemeinbedarfsflächen ab. 7.5.9 Landschaft (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) Ziele des Umweltschutzes: s. Tabelle: Ziele des Umweltschutzes S. 3-5 Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Die Landschaft ist als typische Bördelandschaft charakterisiert, die vornehmlich durch Acker- schläge geprägt wird und nur vereinzelt durch Strukturelemente eine Auflockerung erfährt. Zu den prägenden Landschaftselementen gehört der Galgenbergsee im Nordosten des Ände- rungsbereichs. Der eigentliche See lag jedoch tiefer im Gelände und war von außerhalb auf- grund der starken Eingrünung mit hochgewachsenen Laub- und Nadelgehölzen als Gewässer- fläche kaum wahrnehmbar. Die in der bisherigen Darstellung gezeigte Gestalt des Sees hat sich mit Umsetzung der Planfeststellung zur Verlagerung des Galgenbergsees zu einer lang ge- streckten Form verändert. Ein weiteres wertvolles Landschaftselement ist die Winterlinden-Allee im Norden, die beidseitig einen Fuß- und Radweg begleitet, welcher über die BAB 4 in den Grüngürtel führt. In den östli- chen und südlichen Randbereichen des Änderungsbereichs befinden sich kleinere, zum Teil brachgefallene Gärten mit Laub- und Obstbäumen sowie der Geschütze Landschaftsbestandteil in dem zwei bis zu 250 Jahre alte Laubbäume (Bergahorn und Linde) stocken. Das Plangebiet erstreckt sich am östlichen Stadtrand von Rondorf und grenzt an die Wohnbe- bauung Rondorf an. Diese wird durch Einzel- und Doppelhaushälften mit Gärten, die zum Acker hin abgeschirmt sind bestimmt. Im Süden prägen die Gebäude der bestehenden Hofanlage in rotem Backstein das Ortsbild. Im Südwesten des Plangebiets fallen die hellen Gebäude der Stankt Georges School ins Auge. Westlich des Geltungsbereichs schließen Kleingartensiedlun- gen mit Hecken und Gehölzstrukturen an das Plangebiet heran. Nach Norden erstreckt sich die Gehölzkulisse der BAB 4 und des weiter nördlich gelegenen äußeren Grüngürtels der Stadt Köln. Im weithin sichtbaren Umfeld ist die starke industriell-gewerbliche Nutzung wahrnehmbar. Die Wirtschaftswege innerhalb des Änderungsbereichs werden von den Anwohnern zum Spa- zieren gehen und als Wegeverbindung in den nördlich der Autobahn gelegenen Äußeren Grün- gürtel genutzt. Würden die im Flächennutzungsplan dargestellten Wohnbauflächen umgesetzt käme es zu ei- ner deutlichen Einschränkung der bestehenden weitläufigen Sichtbeziehungen im Änderungs- bereich und einer Veränderung des gesamten Ortsrandes von Rondorf. Die Anlage von Grün- 63 flächen im Süden könnte zu einer Auflockerung der baulichen Strukturen beitragen. Die Gewäs- serfläche des Galgenbergsees in der Landschaft würde nicht mehr der bisherigen Darstellung im Flächennutzungsplan entsprechen. Der Charakter der Bördelandschaft würde trotz des Er- halts von Fläche für die Landwirtschaft im Norden des Änderungsbereiches verloren gehen. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Bei Nichtdurchführung der Planung bleibt die Landschaft zunächst im derzeitigen Zustand, wie unter „Bestand“ beschrieben, erhalten. Im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung wäre in- nerhalb der dargestellten Wohnbauflächen eine Erweiterung der Wohnbebauung möglich, die die bestehenden weitläufigen Sichtbeziehungen im Änderungsbereich einschränkt. Die Anlage von Grünflächen im Süden könnte zu einer Auflockerung der baulichen Strukturen beitragen. Die Gewässerfläche des Galgenbergsees in der Landschaft würde nicht mehr der bisherigen Darstellung im Flächennutzungsplan entsprechen. Der Charakter der B ördelandschaft würde trotz des Erhalts von Fläche für die Landwirtschaft im Norden des Änderungsbereiches verloren gehen. Im Vergleich zum Bestand ergeben sich keine Änderungen. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Unmittelbar nach Durchführung der Planung bleibt die Landschaft zunächst im derzeitigen Zu- stand, wie unter „Bestand“ beschrieben, erhalten. Im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung wäre nach Änderung des Flächennutzungsplans eine Erweiterung der bereits heute möglichen Wohnbebauung möglich. Die geänderte Darstellung der erweiterten Wohnbauflächen führt zu einer zusätzlichen Verringerung der Offenfläche und einer möglichen Überprägung land- schaftsprägender Elemente wie Baumgruppen und Gartenstrukturen gegenüber Bestand und Planung, die den Charakter des Gebietes verändern. Die bestehenden weitläufigen Sichtbezie- hungen im Änderungsbereich werden eingeschränkt. Unterbrochen wird die Wohnbebauung durch die zentrale Grünfläche, die eine Grünverbindung von Ost nach West schafft. Dage gen wird jedoch die Grünverbindung in Erweiterung des geschützten Landschaftsbestandteils nicht weiterverfolgt. Hier wäre eine Sichtverbindung zu den Kleingärten aus der heutigen Ortslage nur eingeschränkt über die Sportplätze möglich. Die geplanten Ausgleichsflächen im Norden gliedern sich, trotz der Trennung durch die BAB 4, an den äußeren Grüngürtel an und stellen eine Bereicherung für den Änderungsbereich dar. Die Gewässerfläche des Galgenbergsees wurde in einem eigenständigen Planfeststellungsver- fahren umgelagert und ökologisch aufgewertet. Die geänderte Darstellung folgt dieser Planung, da die Wasserfläche als Darstellung in der 226. Änderung des Flächennutzungsplans übernom- men werden soll- Der See bereichert den Landschaftsraum auch in der geänderten Lage. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus- wirkungen: Für die Änderung des Flächennutzungsplanes sind keine Vermeidungs-, Minderungs- oder Aus- gleichmaßnahmen notwendig. Bewertung: Die Änderung des Flächennutzungsplans selbst hat keine Auswirkungen auf das Landschafts- bild. Erst bei Realisierung eines Bebauungsplanverfahrens kommt es zu erheblichen Auswir- kungen auf das Orts- und Landschaftsbild, die auch aus der Ferne sichtbar sind. Hierbei handelt es sich um eine Situation, die bereits heute durch die Flächennutzungsplan Darstellung ermög- licht wird jedoch durch die Planung in den nördlichen Landschaftsraum erweitert wird. Durch 64 eine hohe Durchgrünung des Plangebietes mit Straßenbäumen, Parkanlagen und begrünten Innenhöfen können die Auswirkungen durch die Bebauung abgemildert werden. Die Anlage ei- ner großflächigen Grünfläche (Parkanlage), die auch zum Spielen und Spazieren gehen genutzt werden kann, ist innerhalb der Wohnbauflächen dargestellt. Die geplanten naturnah gestalteten Ausgleichsmaßnahmen am nördlichen Rand des Plangebietes ermöglichen die Heilung des Eingriffes in das Landschaftsbild. 7.5.10 Biologische Vielfalt (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) Ziele des Umweltschutzes: s. Tabelle: Ziele des Umweltschutzes S. 3-5 Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Im Rahmen der Vorbereitung der verbindlichen Bauleitplanung wird sowohl eine faunistische Untersuchung durchgeführt als auch eine Biotoptypenkartierung und eine Baumbestandserhe- bung. Der Änderungsbereich wird überwiegend intensiv landwirtschaftlich als Acker genutzt. Wertvolle Biotopstrukturen und Rückzugsräume für wildlebende Tiere und Pflanzen sind in die- ser ausgeräumten Landschaft nur eingeschränkt vorhanden, was sich negativ auf das Arten- reichtum im Plangebiet auswirkt. Offenlandarten, wie die Feldlerche, die in weitläufigen Agrar- landschaften vorkommen, finden im Plangebiet einen Lebensraum. In den Randbereichen und im Umfeld des Änderungsbereiches befinden sich vereinzelte gehölzreichere Vegetationsstruk- turen, die wertvolle Biotopstrukturen und Rückzugsräume für wildlebende Tiere und Pflanzen darstellen. Mit Realisierung der möglichen Bauleitplanung auf den im Bestand ausgewiesenen Wohnbau- flächen würden Biotopstrukturen und Rückzugsräume überplant. Danach würde die biologische Vielfalt im Bereich der Wohnbauflächen abnehmen, da durch eine Bebauung die benötigten Biotopstrukturen verloren gehen würden. Die heute bereits realisierte Teilverlegung des Galgenbergsees führt zu einer deutlichen Auf- wertung der biologischen Vielfalt. Es ist von einer Zunahme hinsichtlich der Biotopvielfalt (enge Verzahnung von Gewässer und Ufer durch eine flachere Wasserwechselzone mit vielfältigen Vegetationsstrukturen) und damit auch des Artenspektrums auszugehen. Kurzfristig können entstehende Pionierstandorte Habitatstrukturen für spezialisierte Arten der Feuchtgebiete, ins- besondere Amphibien und Wasservögel, darstellen. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Bei Beibehaltung des Status Quo würden das Gelände und seine Umgebung im derzeitigen Zustand bis zur Realisierung einer verbindlichen Bauleitplanung mit den Biotopstrukturen und Rückzugsräumen verbleiben. Danach würde die biologische Vielfalt im Bereich de r Wohnbau- flächen abnehmen, da durch eine Bebauung die benötigten Biotopstrukturen verloren gehen würden. Bestandssituation und Nullvariante zeigen hier identische Auswirkungen. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Durch die Umsetzung der Ziele der geplanten Flächennutzungsplanänderung wird die biologi- sche Vielfalt im Bereich weiter verringert. Die als Wohnbauflächen und Gemeinbedarfsflächen dargestellten, überlagerten Acker- und Wiesenflächen stehen Tier - und Pflanzenarten nicht mehr als Lebensraum zur Verfügung . Begrünungsmaßnahmen wie Straßenbäume oder be- grünte Dachflächen können sich positiv auf die biologische Vielfalt auswirken, auch wenn deren 65 Natürlichkeit und Entwicklungspotenzial eingeschränkt ist. Größere Grünflächen, wie die zen t- rale Parkanlage, verfügen über ein höheres Potenzial vielfältige biologische Nischen zu schaf- fen. Stadt und Artenvielfalt schließen sich nicht aus, allerdings unterscheidet sich die städtische Artenzusammensetzung sehr von der natürlicher Biotope. Wertvolle Biotopstrukturen und Rückzugsräume für wildlebende Tiere und Pflanzen können in- nerhalb der geplanten Vorrang- und Maßnahmenflächen und der Wasserfläche im nördlichen Plangebiet geschaffen und erhalten werden. Hier ist mit einem größeren Artenspektrum als in Bestand und Nullvariante zu rechnen. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus- wirkungen: Für die Änderung des Flächennutzungsplanes sind keine Vermeidungs-, Minderungs- oder Aus- gleichmaßnahmen notwendig. Bewertung: Durch die Änderung der Flächennutzungsplanung kommt es nicht zu unmittelbaren negativen Auswirkungen auf die biologische Vielfalt. Mit der Aufstellung des parallel in Aufstellung befind- lichen Bebauungsplans können die negativen Auswirkungen durch geeignete Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen abgemildert werden. Die geplanten Vorrang - und Maßnahmenflächen im nördlichen Änderungsbereich nehmen bei Umsetzung positiven Einfluss auf die biologische Vielfalt. 7.5.11 Erhaltungsziele und Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete (Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung/europäische Vogelschutzgebiete) (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 b BauGB) Ziele des Umweltschutzes: s. Tabelle: Ziele des Umweltschutzes S. 3-5 Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Es befinden sich keine europäischen Schutzgebiete innerhalb oder im weiteren Umfeld (< 300 m) des Änderungsbereiches. Das nächstgelegene FFH-Gebiet befindet sich in circa 3,2- 6,6 km Entfernung in der Rheinschleife zwischen Rodenkirchen und Weiß und gehört zu dem FFH-Gebiet „Rhein-Fischschutzzonen zwischen Emmerich und Bad Honnef“ DE-4405-301. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Ein europäisches Schutzgebiet ist weder direkt noch indirekt betroffen. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Ein europäisches Schutzgebiet ist weder direkt noch indirekt von der Planung betroffen. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus- wirkungen: Die Benennung von Maßnahmen ist nicht erforderlich, da keine Betroffenheit vorliegt. 66 Bewertung: Der Umweltbelang ist durch die Planung nicht betroffen. 7.5.12 Mensch, Gesundheit, Bevölkerung (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 c BauGB) 7.5.12.1 Lärm Ziele des Umweltschutzes: s. Tabelle: Ziele des Umweltschutzes S. 3-5 Zur Beurteilung der Beurteilungspegel werden unter anderem die nachfolgend aufgeführten Ori- entierungswerte, Immissionsgrenzwerte, Immissionsrichtwerte herangezogen: Grundlage für die Beurteilung von Schallimmissionen im Städtebau ist die DIN 18005 (Schall- schutz im Städtebau – Teil 1). Die Einhaltung der schalltechnischen Orientierungswerte ist an- zustreben. Die Orientierungswerte beziehen sich auf 16 Stunden am Tag (06:00-22:00 Uhr) und 8 Stunden in der Nacht (22:00-06:00 Uhr). Tabelle 2: Orientierungswerte der DIN 18005 für Verkehr (Beiblatt1) Gebietsausweisung Orientierungswerte in dB [A] Straßen-/Schienenverkehr Tag Nacht Reine Wohngebiete (WR) 50 45 Allgemeine Wohngebiete (WA) 55 45 Mischgebiete (MI), Dorfgebiete (MD) 60 50 Gewerbegebiete (GE), Kerngebiete (MK) 65 55 Die Beurteilung von Lärm durch gewerbliche Geräusche in der Nachbarschaft wird in der TA Lärm geregelt. Die Immissionsrichtwerte beziehen sich auf einen Bezugszeitraum von 16 Stunden am Tag (06:00-22:00 Uhr) und 8 Stunden in der Nacht (22:00-06:00 Uhr). Tabelle 3: Immissionsrichtwerte der TA-Lärm Gebietsausweisung Immissionsrichtwerte in dB[A] Tag Nacht Reine Wohngebiete (WR) 50 35 Allgemeine Wohngebiete (WA) 55 40 Kerngebiete, Mischgebiete (MK, MI) 60 45 Urbane Gebiete (MU) 63 45 Gewerbegebiete (GE) 65 50 67 Zum Schutz der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche ist bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung öffentlicher Straßen sowie von Schienenwe- gen der Eisenbahn und Straßenbahnen sicherzustellen, dass der Beurteilungspegel der Immis- sionsgrenzwerte gemäß der 16. BImSchV nicht überschritten werden. Tabelle 4: Immissionsgrenzwerte gemäß 16. BImSchV Gebietsausweisung Immissionsrichtwerte in dB[A] Tag Nacht Krankenhäuser, Schulen, Kur- und Alten- heime 57 47 Reine und Allgemeine Wohngebiete 59 49 Dorfgebiete, Kerngebiete, Mischgebiete 64 54 Gewerbegebiete 69 59 Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Straßenverkehrslärm: Die Straßenverkehrslärmsituation im Plangebiet wird durch den Verkehr auf den Bundesautobahnen BAB 4 und BAB 555 und folgenden öffentlichen Straßen bestimmt: Weißdornweg, Rodenkirchener Straße, Rondorfer Hauptstraße, Bödinger Straße, Husaren- straße und Kapellenstraße in unmittelbarer Nähe zum Plangebiet sowie den übergeordneten Straßen B 51 (Brühler Landstraße) und der Ortumgehung Meschenich beeinflusst. Insgesamt ist das Plangebiet durch Straßenverkehrslärm stark vorbelastet. Mit der Realisierung eines mög- lichen Bebauungsplanverfahrens erhöht sich außerdem der Verkehrslärm im Plangebiet. Schienenverkehrslärm: Lärmrelevante Streckenabschnitte öffentlicher Schienenwege sind in unmittelbarer Umgebung des Plangebiets nicht vorhanden. Die in großer Entfernung, westlich des Plangebiets gelegenen Schienenwege der Strecken 2630, 2631, 2640 und der Rangier- bahnhof der DB AG wurden in der schalltechnischen Untersuchung mit betrachtet. Fluglärm: Für die Fluglärmimmissionen ist gemäß Abstimmung mit dem Umweltamt der Stadt Köln ein Beurteilungspegel von 45 dB(A) für den Tages- und Nachtzeitraum zu erwarten. Gewerbelärm: Hinsichtlich der auf das Plangebiet einwirkenden Gewerbelärmimmissionen ist , basierend auf den von der Bezirksregierung Köln übermittelten Informationen, keine Detailbe- trachtung der Immissionen der in weiter Entfernung zum Plangebiet gelegenen größeren Ge- werbebetriebe notwendig, da diese bereits im Bestand in ihren Immissionen beschränkt sind. Gleiches gilt für die im direkten Umfeld des Plangebietes durch die Stadt Köln identifizierten Gewerbebetriebe. Sportlärm: Auf das Plangebiet wirken Sportlärmimmissionen der Sportanlagen der im Südwes- ten des Plangebiets gelegenen internationalen Schule ein. Für den parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan „Rondorf Nordwest“ wurde eine schalltechnische Untersuchung durch das Büro Peutz Consult GmbH ( 2023a) durchgeführt. Hierzu wurden Analyse-Fall (heutige Nutzung), Null-Fall und Plan-Fall miteinander verglichen. Gutachterlich wird der Analyse-Fall für den Straßenverkehrslärm als die derzeitige Bebauungs- situation unter Berücksichtigung der im Rahmen der Verkehrszählung erhobenen, aktuellen Verkehrsmengen definiert. Der Null-Fall für den Straßenverkehrslärm stellt sich als das zukünf- tige Verkehrsaufkommen ohne Realisierung der g eplanten Bebauung dar. Zusätzlich wird da- von ausgegangen, dass die Entflechtungsstraße (K15 neu) und die Ortsumgehung Meschenich 68 bereits realisiert sind. Das Gutachten berücksichtigt weder im Analyse-, noch im Null-Fall die im Flächennutzungsplan im Bestand dargestellten Wohnbauflächen. Die Ergebnisse sind daher nur teilweise auf die vorliegende geplante Änderung des FNP übertragbar. Die Erkenntnisse aus der schalltechnischen Untersuchung zeigen jedoch Tendenzen, die eine grobe Aussage zu den im Bestand des FNP erwarteten Schallimmissionspegeln erlauben. Grundsätzlich wären durch die im Bestand dargestellten Wohnbauflächen stärkere Lärmimmis- sionen innerhalb und außerhalb des Änderungsbereiches zu erwarten, da der Mehrverkehr durch die Aufsiedlung zu höheren Lärmimmissionen führt. Durch die K15 neu könnte es zu Ent- lastungen für die Ortslage Rondorf kommen. In der schalltechnischen Untersuchung werden im Analyse-Fall am nördlichen Rand der heute ausgewiesenen Wohnbaufläche des FNP Beurteilungspegel aus dem Verk ehrslärm ermittelt, die die Orientierungswerte der DIN 18005 für Allgemeine Wohngebiete von 55 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts überschreiten. An den Immissionsorten am Weißdornweg und an der Kapellenstraße führt im Analysefall die direkte Nähe der Straße und der Autobahn zu Pegeln von maximal 67 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts. Die verwaltungsrechtliche Schwelle zur Gesundheitsgefährdung von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) wird in diesen Bereichen im Nachtzeitraum somit erreicht aber nicht überschritten. Für den Bestand im Flächennutzungsplan kann also angenommen werden, dass im Änderungsbereich zumindest mit Beurteilungspegeln zu rechnen wäre, welche die Orientie- rungswerte der DIN 18005 für Allgemeine Wohngebiete von 55 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts überschreiten. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Bei Nichtdurchführung der Planung würde die Darstellung d er Flächen für die Landwirtschaft und Grünflächen im Flächennutzungsplan bestehen bleiben. Die Umsetzung einer Wohnbebau- ung im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung wäre demnach planungsrechtlich nur in einem Teilbereich möglich. Der Bestand entspricht somit der Nullvariante. Es sind keine weiteren Än- derungen von Schienenverkehrslärm, Gewerbelärm, Fluglärm, Sport - oder Freizeitlärm zu er- warten. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Durch die Flächennutzungsplanänderung wird die Umsetzung eines Wohnquartiers, mit der ent- sprechenden Erweiterung der sozialen Infrastruktur um Schulen und Kindergärten sowie der Errichtung eines Nahversorgers möglich. Entsprechend weist das Plangebiet in großen Teilen den Schutzcharakter eines allgemeinen Wohngebietes (WA) sowie die Schutzwürdigkeit eines Mischgebietes (MI) auf. Straßenverkehrslärm: Wenn eine verbindliche Bauleitplanung realisiert wird, ist davon auszugehen, dass die Orientie- rungswerte der DIN 18005 für Allgemeine Wohngebiete (55 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts) und für Mischgebiete (60 dB(A) tags und 50 dB(A) nachts) bei Realisierung einer verbindlichen Bauleitplanung, insbesondere im nordöstlichen Plangebiet durch die Verkehrslärmimmissionen der angrenzenden Autobahn überschritten werden. Der gutachterliche Planfall der schalltechnischen Untersuchung berücksichtigt eine Abnahme des MIV durch die Realisierung einer Stadtbahn, welche im FNP nicht dargestellt ist. Die Ergeb- 69 nisse des Gutachtens sind somit nur teilweise für die Beurteilung der Auswirkungen bei Durch- führung der Planung heran zu ziehen. Sie lassen aber einen Rückschluss auf die möglichen Auswirkungen zu. Ohne Berücksichtigung aktiver Lärmschutzmaßnahmen im Norden des Plangebietes würden in dem nordöstlichsten Baufeld am Weißdornweg Beurteilungspegel von 60 dB(A) nachts erreicht und somit die verwaltungsrechtliche Schwelle zur Gesundheitsgefährdung von 60 dB(A) nachts im Nachtzeitraum erreicht. Die schalltechnischen Orientierungswerte der DIN 18005 für allge- meine Wohngebiete werden im südlichen Plangebiet um bis zu 5 dB (A) tags und bis zu 10 dB(A) nachts überschritten. Die Gutachterliche Bewertung des für den Bebauungsplan Rondorf Nord-West definierten Planfall kommt zu dem Schluss, dass hier im Tageszeitraum zumindest der schalltechnische Orientierungswert für Mischgebiete von 60 dB(A) tags eingehalten wird. Die kritische Schwelle zur Gesundheitsgefährdung von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts wird tags wie nachts weder erreicht noch überschritten. Für die Gemeinbedarfsflächen und das Sondergebiet werden die anzusetzenden schalltechni- schen Orientierungswerte für Mischgebiete im Tageszeitraum weitestgehend eingehalten. Es ist daher davon auszugehen, dass bei Durchführung der Flächennutzungsplanänderung und bei Realisierung eines Bebauungsplans aktive und passive Lärmschutzmaßnahmen nötig sind, um ein gesundes Wohnen zu ermöglichen. Schienenverkehrslärm: Auswirkungen durch Schienenverkehrslärm sind bei Durchführung der Planung nicht zu erwar- ten. Gewerbelärm: In der Gemischten Baufläche kann Gewerbe angesiedelt werden, so dass von Gewerbelärmim- missionen auszugehen ist. Im Rahmen des parallel sich in Aufstellung befindlichen Bebauungs- planverfahrens Rondorf Nord-West soll ein Nahversorgungszentrum mit einem Vollsortimenter und einem Drogeriemarkt angesiedelt werden. Der zu erwartende Anlieferverkehr des Nahver- sorgers führt zu den Anlieferungszeiten zu Überschreitungen der Immissionsrichtwert der TA Lärm für allgemeine Wohngebiete von 55 dB(A) tags. Ebenso liegen Überschreitungen der Werte der TA Lärm für Mischgebiete (60 dB(A) tags) an der Fassade, an der die Anlieferung und Tiefgaragenzufahrt liegt, vor. Fluglärm: Auswirkungen durch Fluglärm sind bei Durchführung der Planung nicht zu erwarten. Sport- und Freizeitlärm: Im Bereich der Gemeinbedarfsflächen ist durch die Nutzung der Sport- und Freizeitanlagen mit Lärmemissionen zu rechnen. Im Rahmen des parallel sich in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanverfahrens Rondorf Nord-West wurde ein Schallgutachten zur Beurteilung der Auswirkungen der Schallemissionen auf das Plangebiet erstellt (Peutz Consult GmbH (2023a und c). Daraus lässt sich ableiten, dass für die Flächennutzungsplanänderung nicht mit relevanten Lärmemissionen durch Sport - und Freizeitlärm zu rechnen ist. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus- wirkungen: Im Rahmen der 226. FNP-Änderung sind zum Lärm keine Maßnahmen notwendig. Bewertung: 70 Der Änderungsbereich sowie angrenzende Flächen sind vor allem durch Straßenverkehrslärm vorbelastet, der auf den Autobahnen BAB 4 und BAB 555 sowie auf den stark befahrenen Stra- ßen Weißdornweg, Rondorfer Hauptstraße und Kapellenstraße entsteht. Mit Umsetzung der Ziele des Flächennutzungsplans ist mit erhöhtem Verkehrsaufkommen und damit weiteren Lärmemissionen zu rechnen. Zum Schutz zukünftiger Bewohner im Änderungsbereich sowie im alten Ortskern von Rondorf sollten im nachfolgenden Bebauungsplanverfahren aktive Lärm- schutzmaßnahmen wie ein Lärmschutzwall nahe der Lärmquelle BAB 4 sowie die Ergänzung mit passiven Lärmschutzmaßnahmen vorgesehen werden. Im Rahmen des parallel sich in Auf- stellung befindlichen Bebauungsplanverfahrens Rondorf Nord-West wurde ein Schallgutachten zur Beurteilung der Auswirkungen der Schallemissionen auf das Plangebiet erstellt. Darin wur- den wegen der Überschreitungen der schalltechnischen Orientierungswerte der DIN 18005 und der Immissionsrichtwerte der TA Lärm entsprechende Vermeidungs- und Minderungsmaßnah- men, insbesondere aktiver Lärmschutz, formuliert. Diese aktiven und passiven Schallschutz- maßnahmen werden im Bebauungsplan verbindlich festgesetzt. Die geplante Darstellung des FNP führt demnach nicht zu einem unlösbaren Lärmkonflikt. 7.5.12.2 Altlasten Ziele des Umweltschutzes: s. Tabelle: Ziele des Umweltschutzes S. 3-5 Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Im Änderungsbereich und in dessen unmittelbarer Umgebung liegen drei altlastenverdächtige Flächen, die im Fachinformationssystem für Altlasten und schädliche Bodenveränderungen der LANUV sowie im Altlastenkataster der Stadt Köln geführt werden. Die Altlastenverdachtsfläche Nr. 20407 „Auf der Heidekaul 3-5“ (FisAlBo, Risikostatus 3) reicht mit ihrer unteren Spitze im Norden in den Änderungsbereich herein. Dabei handelt es sich ver- mutlich um eine Tonabgrabung mit dazugehöriger Ziegelei. Die im Änderungsbereich liegende Spitze südlich der BAB 4 wurde bis mindestens 1998 als Ackerland genutzt und ist heute mit Gehölzen bewachsen. Die Fläche Nr. 20601 „Rondorf Weißdornweg“ (FisAlBo, Risikostatus 2) liegt fast vollständig im Änderungsbereich und umfasst die ursprüngliche Seefläche des Galgenbergsees mit umliegen- den Uferbereichen. Das Gelände wurde früher als Ziegelei und später als Kiesgrube genutzt. Es erfolgten Anschüttungen unbekannter Mächtigkeit mit Bauschutt und Müll. Das Gewässer weist aufgrund eines Grundwasserschadens eine PFT-Belastung auf. Südwestlich des Änderungsbereichs liegt im Kreuzungsbereich Husarenstraße / Kapellenstraße die Altlastenverdachtsfläche „Kapellenstraße“ (FisAlBo, Risikostatus 4). Gemäß Auskunft des Umwelt- und Verbraucherschutzamtes der Stadt Köln mit Schreiben vom 21.12.2017 (Frühzei- tige Beteiligung der Dienststellen, Stellungnahme zum Städtebaulichen Planungskonzept, Ar- beitstitel: Rondorf Nord-West in Köln-Rodenkirchen) ist der Altlastverdacht für diese Fläche ge- nerell ausgeräumt, da sich hier offenbar nie eine Altablagerung befand. Die Fläche wird dem FisAlBo-Status 4 zugeordnet und ist somit multifunktional nutzbar, bleibt aber nachrichtlich im Altlastenkataster registriert. Für die Altlastenverdachtsflächen Nr. 20407 „Auf der Heidekaul 3 -5“ und Nr. 20601 „Rondorf Weißdornweg“ wurde in Vorbereitung für das Bauleitplanverfahren Rondorf Nordwest mit dem Umweltamt der Stadt Köln ein weitergehender Bedarf für die Durchführung einer orientierenden Altlastenuntersuchung abgeleitet. Mittels Bodensondierungen wurden 2018 die Untergrundver- hältnisse im Bereich der genannten Altablagerungen sowie der geplanten Seeerweiterungsflä- che erkundet und in einer Gefährdungsabschätzung durch die I NGENIEURGESELLSCHAFT MBH MULL UND PARTNER (2021a) bewertet. 71 Es wurden 13 Kleinrammbohrungen bis zu einer Tiefe von maximal 10 m unter Geländeober- kante bis in unauffällige geogene Schichten durchgeführt. Unter der Geländeoberfläche der Alt- lastenverdachtsfläche „Altablagerung Nr. 20407 - Auf der Heidekaul 3-5“ findet sich unter dem 20 – 40 cm starken humosen Oberboden ein Hochflutlehm, der als stark sandiger, schwach kiesiger Schluff ausgebildet ist. Darunter wurde Terrassenmaterial des Rheins vorgefunden, das als Kies mit sandigen Anteilen vorliegt. Der Auffüllungs- bzw. Umlagerungshorizont der Fläche Nr. 20601 „Rondorf Weißdornweg“ wies Mächtigkeiten zwischen 0,7 m und 3,2 m auf. Aufgrund unterschiedlicher Wasserstände des Galgenbergsees wurden auch Bereiche beprobt, die normalerweise in der Wasserfläche des Sees liegen. Unter dem Auffüllungshorizont liegen natürlich vorhandene Terrassenkiese und – sande. Der üblicherweise hier vorhandene, darüber lagernde Hochflutlehm fehlt aufgrund der historischen Auskiesung. Unter der Geländeoberfläche der Altlastenverdachtsfläche Nr. 20407 „Auf der Heidekaul 3- 5“ findet sich unter dem 20 – 40 cm starken humosen Oberboden ein Hochflutlehm, der als stark sandiger, schwach kiesiger Schluff ausgebildet ist. Darunter wurde Terrassenmaterial des Rheins vorgefunden, das als Kies mit sandigen Anteilen vorliegt. Bis auf die geringen anthropogenen Beimengungen (Ziegelbruch, Aschen, Schlacken) wurden in den Altlastenverdachtsflächen keine sogenannten organoleptischen Auffälligkeiten festge- stellt. Für die untersuchten Materialien liegen keine Überschreitungen der nutzungsbezogenen Prüfwerte nach BBodSchV vor. Das Gutachten zu Gefährdungsabschätzung für die Altlastenverdachtsflächen kommt zu dem Schluss, dass auf Basis der vorliegenden Untersuchungsergebnisse der Altlastenverdacht für die zu betrachtenden Altablagerungen nicht bestätigt werden kann (M ULL UND PARTNER INGENI- EURGESELLSCHAFT MBH 2021a). Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Da der Altlastenverdacht für die vorhandenen Altlastenverdac htsflächen ausgeräumt werden konnte, ist der Umweltbelang weder bei Nichtdurchführung noch bei Durchführung der Planung betroffen. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Da der Altlastenverdacht für die vorhandenen Altlastenverdachtsflächen ausgeräumt werden konnte, ist der Umweltbelang weder bei Nichtdurchführung noch bei Durchführung der Planung betroffen. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus- wirkungen: Für die Änderung des Flächennutzungsplans sind keine Vermeidungs-, Minderungs- und Aus- gleichsmaßnahmen erforderlich. Bewertung: Für die beiden innerhalb des Plangebietes liegenden Altlastenverdachtsflächen Nr. 20601 und 20407 konnte der Altlastenverdacht gutachterlich nicht bestätigt werden. Sanierungspflichten bestehen somit für diese Verdachtsflächen nicht. Für die Altlastenverdachtsfläche Nr. 20602 ist der Altlastenverdacht ausgeräumt. 72 Für die untersuchten Materialien liegt ausweislich der vorliegenden Untersuchungsergebnisse durch MULL UND PARTNER INGENIEURGESELLSCHAFT MBH (2021a) keine Überschreitung der nut- zungsbezogenen Prüfwerte nach BBodSchV (Wirkungspfad Boden - Mensch) vor, sodass keine Gefährdung für den Menschen zu besorgen ist. 7.5.12.3 Erschütterungen Ziele des Umweltschutzes: s. Tabelle: Ziele des Umweltschutzes S. 3-5 Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Auf den Änderungsbereich wirken keine Erschütterungsimmissionen aus den vorhandenen Nut- zungen ein. Es treten keine Erschütterungen auf. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Im Fall der Nichtdurchführung der Planänderung würde zunächst der Bestand erhalten bleiben. Bei Realisierung einer verbindlichen Bauleitplanung sind Nutzungen, die Erschütterungen aus- lösen, unwahrscheinlich. Von den im Flächennutzungsplan vorgesehenen Nutzungen (Wohnen, Grünfläche, Fläche für die Landwirtschaft) gehen keine Erschütterungen aus. Falls es im Zuge eines Planfeststellungsverfahrens zur Realisierung einer Stadtbahnanbindung zwischen Militär- ring und dem Stadtteil Mes chenich innerhalb des Änderungsbereiches kommen sollte, wären die Auswirkungen der Erschütterungen in diesem Verfahren zu prüfen. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Durch die Planänderung kommt es zunächst zu keiner Nutzungsänderung im Änderungsbe- reich. Bei Realisierung einer verbindlichen Bauleitplanung sind unmittelbare Nutzungen, die Er- schütterungen auslösen, unwahrscheinlich. Von den im Flächennutzungsplan vorgesehenen Nutzungen (Wohnen, Grünfläche, Gemeinbedarfsfläche, Vorrang- und Maßnahmenflächen) ge- hen keine Erschütterungen aus. Falls es im Zuge eines Planfeststellungsverfahrens zur Reali- sierung einer Stadtbahnanbindung zwischen Militärring und dem Stadtteil Meschenich innerhalb des Änderungsbereiches kommen sollte, wären die Auswirkungen der Erschütterungen in die- sem Verfahren zu prüfen beziehungsweise im Konfliktfall Maßnahmen zu ergreifen. Die Anfor- derungen hinsichtlich Erschütterungen sind in der DIN 4150 Teil 2 „Erschütterungen im Bauwe- sen, Einwirkungen auf Menschen in Gebäuden“ definiert. Vorsorglich wird in dem parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanverfahren eine Festsetzung getroffen, die sicherstell t, dass die Anhaltswerte der DIN 4150, Teil 2 aus Juni 1999, Tabelle 1, Zeile 4 eingehalten wer- den. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus- wirkungen: Die Benennung von Maßnahmen ist nicht erforderlich, da keine Betroffenheit vorliegt. Bewertung: Durch die Planänderung ist nicht mit schädlichen Umwelteinwirkungen auf den Änderungsbe- reich infolge von Erschütterungsimmissionen zu rechnen. Die geänderte Darstellung des FNP lässt ebenfalls keine Auswirkungen durch Erschütterungen erwarten. 73 7.5.12.4 sonstige Gesundheitsbelange / Risiken zum Beispiel Hochwasser, Magnetfeldbelastung, Störfallrisiko, Starkregen (Klima- wandelfolgen) Ziele des Umweltschutzes: s. Tabelle: Ziele des Umweltschutzes S. 3-5 Kampfmittel Luftbilder aus den Jahren 1939- 1945 und andere historische Unterlagen liefern Hi nweise auf vermehrte Bombenabwurfe und Kampfhandlungen im Bebauungsplangebiet. Konkrete Ver- dachte auf Kampfmittel des 2. Weltkrieges, wie Bombenblindgänger liegen für Flächen inner- halb der Ackerschläge im nördlichen Plangebiet sowie auf den nördlichen Böschungsbereichen der Seefläche. Laufgräben und Schützenlöcher liegen am südlichen Rand sowie in Nordosten des Galgenbergsees (Bezirksregierung Düsseldorf, Kampfmittelbeseitigungsdienst) . Die Son- dierungen wurden bei der Bezirksregierung beantragt und wurden i m Jahr 2021 durchgeführt. Im Änderungsbereich wurden insgesamt 505.480 m² der Fläche und die Bombenblindgänger Nr. 2274, 2275, 2276, 2351, 3099, 3100, 3101, 3102, 3103, 3104, 3105, 3106, 3107, 3845, 3846, 3847, 3848, 3884, 3885, 3886, 3887, 3888 und 3889 und 3890 überprüft. Dabei sind 102 Bomben, 9 Erdkampfmittel und 107 kg Munitionsteile geborgen worden. Ein Blindgängerver- dacht (Nr. 3082) bleibt zwischen dem umgestalteten Galgenbergsee und der Autobahn A4 auf- grund der schwierigen Zugänglichkeit und dem vor handenen Baumbestand erhalten und liegt im Bereich der Anbauverbotszone. Lediglich auf einzelnen schmalen Flächen entlang der vor- handenen Wirtschaftswege und Straßen war eine Detektion nicht möglich. Der Bericht der Kampfmittelüberprüfung und -beseitigung der Bezirksregierung Düsseldorf zeigt, dass die bekannten Verdachtspunkte im Plangebiet überprüft und ca. 75 % der Gesamt- fläche im Geltungsbereich beräumt worden sind. Es ist aber nicht auszuschließen, dass noch weitere Kampfmittel im Boden vorhanden sind. Insofern sind die zu erwartenden Erdarbeiten mit entsprechender Vorsicht auszuführen. Es ist davon auszugehen, dass sich im Zuge der Umsetzung der Planung keine Unfälle oder Störfälle aus diesem Sachverhalt ergeben. Der verbleibende Blindgängerverdacht (Nr. 3082) zwischen dem umgestalteten Galgenbergsee und der Autobahn A4 bleibt erhalten. Da im Bereich der Anbauverbotszone keine Bautätigkeiten vorgesehen sind und der bestehende Baumbestand erhalten werden soll, sind keine weiteren Maßnahmen notwendig. Magnetfeldbelastung Im Plangebiet sind keine Belastungen durch elektrische oder magnetische Felder bekannt, die zum Beispiel von Oberleitungen, Trafos oder Funkanlagen ausgehen. Im Westen des Plange- biets im Bereich der Brühler Landstraße / Jägerstraße verläuft in ca. 480 m Entfernung eine 220 kV-Leitung. Weitere Hochspannungsleitungen liegen in einem Abstand von 1.200 m östlich der Ortslage Meschenich. Störfallrisiko Die Shell Deutschland Oil GmbH liegt in ca. 1. 700 m Entfernung südöstlich des Änderungsbe- reichs. Der angemessene Sicherheitsabstand (nach § 3 Abs. 5c BImSchG ) für die Shell Deutschland Oil GmbH beträgt gemäß Gutachten der TÜV Rheinland Industrie Service GmbH (08.08.2017) 200 m. Für die Firma Orion Engineered Carbons GmbH wird von einem Achtungs- abstand ohne Detailkenntnisse nach Leitfaden KAS-18 (nach § 3 Abs. 5a BImSchG) von 900 m ausgegangen. Der Betriebsbereich der Orion Engineered Carbons GmbH befindet sich ca. 1.400 m südwestlich des Änderungsbereichs. 74 Hochwasser Der äußerste Südosten des Änderungsbereichs liegt in einem Hochwasserrisikogebiet mit nied- riger Wahrscheinlichkeit eines Hochwassers (HQ1000). Der gesamte Änderungsbereich liegt außerhalb des gesetzlich festgesetzten Überschwemmungsgebietes des Rheins. Gemäß der Hochwassergefahrenk arte (StEB Köln) ist der Änderungsbereich bei einem 200- jährlichen Hochwasser (Kölner Pegel KP 11,90 m) und bei einem Extremhochwasser (KP 12,90 m) größtenteils geschützt. Ab 200-jährlichen Hochwasser (Kölner Pegel KP 11,90 m) sind im etwas tiefer liegenden, äußersten Südosten des Änderungsbereichs zwischen Kapellenstraße und Am Höfchen Überflutungstiefen von 2 bis 4 m im Plangebiet möglich (Ministerium für Um- welt, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes NRW, Auswertung der Hochwasser- gefahren und Hochwasserrisikokarten, Stand: 29.06.21). Bei einem Extremhochwasser werden Überflutungstiefen zwischen 2 bis >4m erreicht. Räumlich unterscheiden sich 200-jährliches und das Extremhochwasser nur geringfügig. Aufgrund der Entfernung zum Rhein (> 2.500m) stellt sich das Hochwasserrisiko eher als hoher Grundwasserstand und aufsteigendes Grundwasser dar, als Risiko einer oberirdischen Überflutung. Starkregen Die Starkregengefahrenkarten ( StEB Köln) zeigen im gesamten Änderungsbereich punktuell kleinere Bereiche mit einer mäßigen bis hohen Starkregengefährdung. Aufgrund des geringen Versiegelungsgrad können aktuell die anfallenden Niederschläge im Plangebiet versickern. Nur im Bereich der südlichen, vorhandenen Bebauung wird ein kleiner Teil des anfallenden Nieder- schlagswassers über die Bestandskanäle abgeführt. Die Versickerungsleistung für Niederschlagswasser wird im Rahmen der Bodenfunktionsbewer- tung der Mull und Partner Ingenieurgesellschaft (2021b) im südlichen Bereich des Plangebietes als „schlecht“ und im nördlichen Plangebiet als „mittel“ bewertet. In kleineren Teilräumen im Südwesten sowie innerhalb der ehemaligen Böschungsflächen am Galgenbergsee ergeben sich „gute“ Funktionserfüllungen. Gut versickerungsfähige Schichten, wie die Sande und Kiese der Rheinterrasse stehen im Plangebiet zwischen 47,0 und 49,0 m ü. NHN an, was einer Tie- fenlage von 0,5 m bis 2,7 m unter GOK entspricht. Für Versickerungseinrichtungen müssten die darüber befindlichen Lagen aus Schluff durchstoßen werden. Die Möglichkeit Regenwasser in einem Bach oder Graben zuzuführen sind im Plangebiet nicht gegeben (IPL Consult, 2021). Kommt es zur Realisierung der dargestellten Wohnbauflächen, ist im Rahmen eines Überflu- tungsnachweises ein Umgang mit Starkregenereignissen zu thematisieren. Auf Ebene der ver- bindlichen Bauleitplanung muss ein Überflutungsnachweis geführt werden und Flächen zur Starkregenvorsorge vorgehalten werden. Auf Ebene des Flächennutzungsplans sind keine Ver- meidungs- und Minderungsmaßnahmen erforderlich. Bewertung: Kampfmittel: Die Flächen im Änderungsbereich wurden beinahe vollständig geräumt und eine Vielzahl von Kampfmitteln geborgen. Es ist aber nicht auszuschließen, dass noch weitere Kampfmittel vor- handen sind, so dass eine Überprüfung auf Kampfmittel der zu bebauenden Flächen für kleinere Teilbereiche noch aussteht. Eine Garantie der Freiheit von Kampfmitteln kann nicht gegeben werden. Gemäß der Untersuchung des Kampfmittelbeseitigungsdienstes verbleibt ein Blindgän- gerverdacht Nr. 3082 zwischen dem umgestalteten Galgenbergsee und der Autobahn A4 und liegt somit im Bereich der Anbauverbotszone. Eine Gefährdung des Schutzgut Mensch ist nach Räumung des Plangebietes nicht mehr gegeben. 75 Magnetfeldbelastung: Da im Änderungsbereich keine Oberleitungen, Trafos oder Funkanlagen vorhanden sind und Hochspannungsleitungen in einem Abstand von ca. 480 m westlich des Geltungsbereiches der Flächennutzungsplanänderung und in einem Abstand von ca. 1.200 m östlich der Ortslage Meschenich liegen, ist kein Risiko für das Plangebiet durch Magnetfeldbelastungen erkennbar. Störfallrisiko: Der Änderungsbereich liegt außerhalb von Achtungsabständen oder angemessenen Sicher- heitsabständen zu Betriebsbereichen gemäß StörfallVO/Seveso III-RL. Hochwasser: Mit einer plötzlichen Überflutung ist nicht zu rechnen. Aufgrund des Hochwasserschutzkon- zeptes der StEB und der Stadt Köln kann die Hochwasserschutzzentrale rechtzeitige Warnun- gen vor steigenden Rheinpegeln aussprechen. Um Gebäudeschäden durch mögliche Hoch- wasserüberflutungen zu minimieren wird eine hochwasserangepasste Bauweise im südöstli- chen Änderungsbereich als Hinweis in der verbindlichen Bauleitplanung aufgenommen. Starkregen: Durch die Planänderung ist nicht mit einer erhöhten Starkregengefährdung zu rechnen. In der verbindlichen Bauleitplanung sind geeignete Konzepte als Maßnahme zur Risikovorsorge zu integrieren (z.B. Wahl der Straßenführung, gezielte Ableitung von Starkregenereignissen über Grünflächen, Rückhaltung von Niederschlagswasser). 7.5.13 Kultur- und sonstige Sachgüter (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 d BauGB) Ziele des Umweltschutzes: s. Tabelle: Ziele des Umweltschutzes S. 3-5 Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Baudenkmäler Im Änderungsbereich liegen keine Baudenkmäler. Südlich des Änderungsbereiches befinden sich drei Hofanlagen (Bödinger Hof, Büchelhof und Johannishof) und eine Villa aus dem Jahr 1909, die gemäß §§ 2 und 3 DSchG NRW als Bau- denkmäler geschützt sind. Die drei Hofanlagen sind bis ins Mittelalter nachweisbar, wobei die Gebäudekörper selber aus dem 17., 18. und 19. Jahrhundert stammen. Die Fundamente und Keller sind vermutlich älteren Ursprungs. Alle Hofanlagen sind in der Tranchotkarte, der Preu- ßischen Uraufnahme und der Neuaufnahme dargestellt. Di e Hofanlagen sind eng mit der Ent- stehungsgeschichte von Rondorf verbunden und prägen bis heute mit ihren freistehenden An- lagen und den Gärten das Ortsbild. Die 1909 errichtete Villa mit parkartiger Gartenanlage zwi- schen Johannishof und Büchelhof wurde für die drei Töchter des Johannishofs errichtet. Sie dokumentiert die siedlungsgeschichtliche Entwicklung von Rondorf im frühen 20. Jahrhundert. Bodendenkmäler Für den Änderungsbereich ist bekannt, dass das Gebiet in einer seit der älteren Jungsteinzeit (6. Jahrhundert vor Christi) belegten Altsiedellandschaft liegt. Die südlich des Änderungsbe- reichs gelegene historische Ortslage Rondorf wird im Jahr 922 erstmals erwähnt. Der außerhalb 76 des Änderungsbereichs liegende, heutige Johannishof wurde als mittelalterlic her Fronhof ge- nutzt. Da die Flächen im Änderungsbereich überwiegend landwirtschaftlich genutzt wurden, ist von günstigen Erhaltungsbedingungen für archäologisches Kulturgut auszugehen. Bisher ge- borgene Funde lieferten Hinweise auf vorgeschichtliche, römische und mittelalterliche Nutzun- gen des Gebietes. Im Nordwesten ist durch Oberflächenfunde eine römische Trümmerstelle bekannt. Östlich der Fundstelle zeugt der Flurname „Auf dem Galgenberg“ von einer mittelalter- lich bis neuzeitlichen Richtstätte mit zugehörigem Schindanger. Im Rahmen des parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans mit dem Arbeitstitel Ron- dorf Nordwest in Köln- Rondorf wurde in Absprache mit der Unteren Denkmalschutzbehörde daher eine qualifizierte Prospektion durch das A RCHÄOLOGIE TEAM TROLL (2021) in großen Tei- len des Änderungsbereichs durchgeführt. Nach einer ersten Begehung mit Einzelfundeinmes- sungen und bodenkundlichen Bohrungen wurde vermutet, dass sich römische Siedlungsreste und die zuvor genannte Richtstätte im nördlichen Teil des Änderungsbereichs befinden könnten. Zur weiteren Untersuchung und Dokumentation vorhandener Bodendenkmäler wurden im Be- reich der römischen Fundkonzentrationen verschieden große Suchschnitte (Baggerschürfe) als sogenannte Kreuzschnitte und als gleichmäßig verteilte Suchsondagen angelegt. Im Ergebnis wurden verschiedene Steinstickungen angetroffen, die auf mindestens ein Gebäude und mit Kies ausgelegte Wirtschaftswege schließen lassen. Da der gesamte römische Fund nicht frei- gelegt werden konnte, ist die Einordnung der Funde nicht zweifelsfrei abgeschlossen. Der Gut- achter vermutet, dass die Funde als römisches Landgut (eine sogenannte Protovilla oder villa rustica) einzuordnen sind. Dafür sprechen auch mehrere vorgefundene römische Gräben. Darüber hinaus wurden Keramikscherben aus der Eisenzeit aufgefunden. Insgesamt ist daher von einer länger andauernden Siedlungskontinuität in diesem Bereich auszugehen. Durch die Umsetzung eines derzeit möglichen Bebauungsplanverfahrens würden die Baudenk- mäler im Süden des Plangebietes in ihrer Wirkung als freistehende Bauwerke nur wenig einge- schränkt, da angrenzend die Anlage von Grünflächen, zum Teil mit Zweckbestimmung als Vor- rangfläche für Kompensationsmaßnahmen, vorgesehen ist. Die vorhandenen Bodendenkmäler würden zum Teil überbaut werden. Im Norden des Plangebietes wäre eine landwirtschaftliche Nutzung weiterhin möglich, was den Erhalt der archäologischen Funde zur Folge hat. Sonstige Sachgüter Im südlichen Änderungsbereich befinden sich einzelne Wohnhäuser. Im weiteren Änderungs- bereich sind keine sonstigen Sachgüter vorhanden, die eine hohe funktionale oder gestalteri- sche Bedeutung aufweisen. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Im Falle der Nichtdurchführung der Flächennutzungsplanänderung ist zunächst nicht von einer Beeinträchtigung von vorhandenen Bau- oder Bodendenkmälern oder sonstigen Sachgütern auszugehen, da die vorhandenen Nutzungen erhalten bleiben. Die zu erwartenden Auswirkun- gen durch die Umsetzung der Wohnbauflächen sind identisch mit der unter Bestand genannten Situation. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Nach Durchführung der Planung ist mit der Aufstellung eines Bebauungsplans mit einer wei- testgehenden Überbauung der Bodendenkmäler im Bereich der Wohnbau- , Gemeinbedarfs- und Gemischten Bauflächen zu rechnen. In den geplanten Grünflächen und Kompensationsflä- chen können die archäologischen Funde erhalten bleiben. Die Baudenkmäler südlich des Än- derungsbereichs bleiben bestehen, werden in ihrer Wirkung aus nördlicher Blickrichtung jedoch 77 eingeschränkt. In der nachfolgenden Ebene der verbindlichen Bauleitplanung sind angemes- sene Abstände der neuen Bebauung zu den Baudenkmälern vorgesehen. Die Bestandsgebäude im Änderungsbereich können erhalten bleiben. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus- wirkungen: Auf Ebene des Flächennutzungsplans sind keine Vermeidungs - und Minderungsmaßnahmen erforderlich. Bewertung: Durch die Änderung des Flächennutzungsplans kommt es nicht zu unmittelbaren negativen Auswirkungen auf Bau - oder Bodendenkmäler oder sonstige Sachgüter . Bei Umsetzung des parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans ist jedoch mit negativen Auswirkungen auf Bodendenkmäler zu rechnen, da diese nach Erfassung und Dokumentation überplant werden. Für das parallel in Aufstellung befindliche Bebauungsplanverfahren wurde eine Dokumentation (A RCHÄOLOGIE TEAM TROLL 2021) der im Plangebiet vorhandenen Bodendenkmäler durchge- führt. Durch eine angepasste städtebauliche Planung in den angrenzenden Bereichen der süd- lich vorhandenen Baudenkmäler können die negativ wahrnehmbaren Auswirkungen abgemil- dert werden. 7.5.14 Vermeidung von Emissionen (insbesondere Licht, Gerüche, Strahlung, Wärme), sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 e BauGB) Ziele des Umweltschutzes: s. Tabelle: Ziele des Umweltschutzes S. 3-5 Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Im Änderungsbereich kommt es heute nicht zu erheblichen Emissionen von Licht, Gerüchen, Strahlung oder Wärme. Abfälle und Abwässer fallen nicht an. Kurzfristig können durch die landwirtschaftliche Nutzung (zum Beispiel Düngung mit Mist oder Gülle) Gerüche entstehen. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Im Falle der Realisierung von Bebauung über ein Bebauungsplanverfahren können Abfälle und Abwässer anfallen, für die eine geregelte Entsorgung organisiert werden muss. Es kann außer- dem eine Beeinträchtigung der angrenzenden Wohnbauflächen durch die Emission von Licht erfolgen. Eine Realisierung von Vorhaben, die in erheblichem Umfang Gerüche, Strahlung oder Wärme emittieren, ist aufgrund der Nähe zur vorhandenen Wohnbebauung nicht zulässig. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Eine Abstrahlung von erheblichen Wärme- oder Strahlungsemissionen wird mit der Realisierung von Bebauung über ein Bebauungsplanverfahren nicht einhergehen. Eine Realisierung von Vor- haben, die in erheblichem Umfang Gerüche, Strahlung oder Wärme emittieren, ist aufgrund der Nähe zur vorhandenen Wohnbebauung nicht zulässig. Es können Abfälle und Abwässer anfal- len, für die eine geregelte Entsorgung organisiert werden muss. 78 Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblich nachteiliger Umweltauswir- kungen: Auswirkungen durch Lichtemissionen, Gerüche, Strahlung und/oder Wärme sind nicht zu erwar- ten, so dass keine Maßnahmen erforderlich sind. Bewertung: Erhebliche Geruchs-, Wärme- und Strahlungsemissionen sind durch die geplante Nutzung nicht zu erwarten. 7.5.15 Nutzung erneuerbarer Energien / sparsame und effiziente Nutzung von Energie (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 f BauGB) Ziele des Umweltschutzes: s. Tabelle: Ziele des Umweltschutzes S. 3-5 Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Der Änderungsbereich hat heute keine Bedeutung für die Gewinnung regenerativer Energie oder Energieeffizienz. Der Änderungsbereich liegt zudem im Anlagenschutz nach § 18 LuftVG Anlageschutzbereich Bauwerke und Windkraft, eine Nutzung von Windkraft ist daher nicht mög- lich. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Abgesehen von Windkraftanlagen ist nach § 35 Abs. 1 oder Abs. 2 BauGB die Umsetzung von privilegierten Vorhaben, z.B. die der Energiegewinnung und/oder Nutzung dienen entsprechend des § 35 zulässig. Wahrscheinlicher ist jedoch die Aufstellung eines Bauleitplanverfahrens für den Änderungsbereich. Auf Ebene des B ebauungsplanverfahrens können die Gebäude nach einem hohen Energiestandard errich tet und zum Beispiel die Nutzung von Solarenergie und Photovoltaik festgesetzt werden. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Auf Ebene des Bebauungsplanverfahrens können die Gebäude nach einem hohen Energie- standard errichtet und zum Beispiel die Nutzung von Solarenergie und Photovoltaik festgesetzt werden. Für das parallel in Aufstellung befindliche Bebauungsplanverfahren Rondorf Nord-West wurde ein Energiekonzept erstellt. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus- wirkungen: Für die 226. Änderung des Flächennutzungsplans sind keine Vermeidungs -/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erforderlich. Bewertung: Die Ziele der 226. Flächennutzungsplanänderung dienen nicht der Gewinnung regenerativer Energie oder der Steigerung der Energieeffizienz. Die Änderung des Flächennutzungsplans hat 79 keine direkten Auswirkungen auf die Nutzung erneuerbarer Energien oder die sparsame und effiziente Nutzung von Ener gie. Auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung sind entspre- chende Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen zu formulieren. 7.5.16 Darstellungen von Landschaftsplänen und sonstigen Plänen, insbeson- dere des Wasser-, Abfall-, Immissionsschutzrechtes (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 g BauGB) Ziele des Umweltschutzes: s. Tabelle: Ziele des Umweltschutzes S. 3-5 Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Das Plangebiet liegt gemäß den Festsetzungen des Landschaftsplans der Stadt Köln (digitale Version, Stand 28.04.1991) überwiegend innerhalb des Landschaftsschutzgebiets (L 18) „Frei- räume um Meschenich, Immendorf und Rondorf“. Als Schutzzweck formuliert der Landschafts- plan die Erhaltung und Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, insbeson- dere durch Sicherung, E ntwicklung und Verbindung naturnaher Lebensräume, die Schönheit des Landschaftsbildes, insbesondere zum Erhalt des ländlichen Charakters der Ortsränder und betont die besondere Bedeutung des ländlichen Raums für die Erholung. Des Weiteren weist der Landschaftsplan den geschützten Landschaftsbestandteil LB 2.12 „Um- gebung des Johannes - und Büchelhofs, Rondorf“ aus. Es wurden die Entwicklungs -, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen 2.2-8 (Pflanzung von mindestens zwei Baumgruppen aus Win- terlinden und Stieleichen am Johannishof), 2.2 -10 (Pflanzung von Feldgehölzgruppen an der Südseite des Feldweges zwischen Hochkirchen und der Kleingartenanlage Auf dem Schnee- berg) und 2.2-11 (Pflanzung einer Baumreihe an der Westseite des Weges Am Höfchen zwi- schen A4 und Ortsrand von Hochkirchen) festgesetzt. Als Entwicklungsziel ist für das östliche Plangebiet der Seefläche des Galgenbergsees und die südlich gelegenen Flächen die „Erhaltung und Weiterentwicklung einer weitgehend naturnahen Landschaft“ (EZ 1) vorgesehen. Für den südlichen und westlichen Teil des Plangebietes ist als Entwicklungsziel die „Ausgestal- tung und Entwicklung der Landschaft mit naturnahen Lebensräumen und gliedernden und be- lebenden Elementen“ (EZ 3) formuliert. Für den Bereich des geschützten Landschaftsbestandteils sowie die östlich angrenzende Acker- fläche ist das Entwicklungsziel (EZ 8) „Zeitlich begrenzte Erhaltung bis zur Realisierung der Bauleitplanung“ festgesetzt. Der Regionalplan weist für den Ortsteil Rondorf und den südöstlichen Teil des Änderungsbe- reichs „Allgemeiner Siedlungsbereich (ASB)“ aus, an den sich in westlicher und nördlicher Rich- tung „Freiraum- und Agrarbereiche“ anschließen. Dem „Freiraum- und Agrarbereichen“ werden die Freiraumfunktionen „Schutz der Landschaft und landschaftsorienti erte Erholung“, „Grund- wasser- und Gewässerschutz“ sowie „regionale Grünzüge“ zugewiesen. Der in 2017 neu aufgestellte Landesentwicklungsplan hat die Flächendarstellungen entspre- chend dem Regionalplan übernommen. Der Änderungsbereich liegt vollständig innerhalb des festgesetzten Trinkwasserschutzgebiets ‚Hochkirchen‘ in der Wasserschutzzone III . Gemäß aktuellem Luftreinhalteplan für das Stadtgebiet Köln, Dritte Fortschreibung 2021 befin- den sich im näheren Umfeld des Änderungsbereiches zwei große Stickstoffoxid-Emittenten der nach dem BImSchG genehmigungspflichtigen Anlagen der Industrie. Die Shell Deutschland Oil GmbH liegt in ca. 1. 700 m Entfernung südöstlich des Änderungsbereichs und erzeugt eine durchschnittliche Menge von 1.128 t Stickstoffoxid pro Jahr. Die Orion Engineered Carbons 80 GmbH befindet sich ca. 1.400 m südwestlich des Änderungsbereichs und liegt mit 856 t Stick- stoffoxid pro Jahr darunter. Eine Beeinträchtigung der Luftqualität ergibt sich außerdem durch die hohen Verkehrsbelastungen der um liegenden Straßen sowie die hohen Verkehrsanteile schwerer Nutzfahrzeuge auf der BAB 4 und BAB 555. Der Änderungsbereich liegt außerhalb der erweiterten Umweltzone, die im Luftreinhalteplan der Bezirksregierung Köln für das Stadt- gebiet Köln ausgewiesen wurde. Die Hintergrundbelastung im Änderungsbereich beträgt insbesondere bei Stickstoffdioxid und Feinstaub (PM 10) mehr als die Hälfte der zulässigen Immissionen gemäß 39. BImSchV. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Eine Wohnbebauung verändert grundsätzlich den Charakter des Landschaftss chutzgebietes und wirkt sich negativ auf die zuvor beschriebenen Schutzzwecke aus. Sie widerspricht daher den Festsetzungen des Landschaftsplans. In den Bereichen, die im aktuellen Flächennutzungs- plan als Wohnbaufläche ausgewiesen sind, greift § 20 (4) LNatSchG: Da der Träger der Land- schaftsplanung im Verfahren der letzten Änderung des Flächennutzungsplans nicht widerspro- chen hat, treten die widersprechenden Festsetzungen des Landschaftsplan mit Rechtskraft ei- nes nachfolgenden Bebauungsplans automatisch außer Kraft. Bei der Realisierung von Wohnbebauung sind die Ge- und Verbote der Wasserschutzgebiets- verordnung ‚Hochkirchen‘ zu beachten. Auswirkungen auf den Luftreinhalteplan der Stadt Köln sind bei Nichtdurchführung der Planung nicht zu erwarten. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Eine Wohnbebauung verändert grundsätzlich den Charakter des Landschaftss chutzgebietes und wirkt sich negativ auf die zuvor beschriebenen S chutzzwecke aus. Sie widerspricht daher den Festsetzungen des rechtskräftigen Landschaftsplans der Stadt Köln. In den Bereichen, die im aktuellen Flächennutzungsplan als Wohnbaufläche ausgewiesen sind, greift der Automatis- mus des § 20 (4) LNatSchG, da der Träger der Landschaftsplanung im Verfahren der letzten Änderung des Flächennutzungsplans nicht widersprochen hat. Eine teilweise Inanspruchnahme des geschützten Landschaftsbestandteiles im Süden des Plangebietes kann durch den Träger der Landschaftsplanung mitgetragen werden, wenn es sich hier um eine moderate Bebauung handelt und der schutzwürdige Baumbestand berücksichtigt wird. Für die in der vorliegenden Änderung zusätzlich geplanten Bau - und Grünflächen gilt Folgen- des: Die widersprechenden Festsetzungen des Landschaftsplans treten mit Rechtskraft eines nachfolgenden Bebauungsplans automatisch außer Kraft, sollte der Träger der Landschaftspla- nung dieser Änderung des Flächennutzungsplans nicht widersprechen. Mit der Umsetzung der Planfeststellung zur Verlegung des Galgenbergsees geht eine ökologi- sche Aufwertung einher. Die Umsetzung der Seeverlagerung ist noch nicht abgeschlossen, je- doch gehen die vorliegenden Gutachten von einer ökologischen Aufwertung des umgelagerten Gewässers aus. Um die ökologische E ntwicklung des Sees sicherzustellen, wurden im Plan- feststellungsbeschluss Maßnahmen (z.B. Umzäunung, wehrhafte Bepflanzung) beschrieben, die geeignet sind mögliche Störungen und Freizeitnutzung vom Gewässer fernzuhalten. Aufgrund der vorgesehenen Maßnahmen kann dargelegt werden, dass für den nördlich der Siedlungserweiterung gelegenen Freiraum / Regionalen Grünzug neben der Seeverlagerung eine ökologische Aufwertung des Bereiches vorgesehen ist, indem hier die für das Vorhaben erforderlichen Kompensationsmaßnahmen umgesetzt werden sollen. Die Maßnahmen sehen Pflanzungen in Form von Hecken, Gebüschen, Wald, Wiesenflächen und Streuobstwiesen vor. 81 Durch diese Maßnahmen wird eine ökologische Aufwertung gegenüber dem heutigen Zustand erreicht. Revierverluste von Feldlerche und Rebhuhn auf Grund der Inanspruchnahme der groß- flächigen Ackerflächen werden auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung mit geeigneten CEF-Maßnahmen kompensiert. Die geplanten ‚Vorrangflächen für Kompensationsmaßnahmen‘ im Norden des Änderung sbe- reichs entsprechen den Schutzzwecken des Landschaftsschutzgebietes L18 (‚Erhaltung und Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, insbesondere durch Sicherung, Entwicklung und Verbindung von naturnahen Lebensräumen für Pflanzen und Tiere in dem durch Kiesabgrabungen stark geschädigten Landschaftsraum‘; ‚Vielfalt, Eigenart und Schönheit des Landschaftsbildes, insbesondere zur Erhaltung des ländlichen Charakters der Ortsränder als Rest der bäuerlichen Kulturlandschaft und prägender geologischer Strukturen‘ und ‚beson- dere Bedeutung für die Erholung im ländlichen Raum‘) eher als die derzeitige Ausweisung ‚Flä- che für die Landwirtschaft‘. Der rechtsverbindliche Landschaftsplan der Stadt Köln konkretisiert zudem die Vorgaben und Ziele der übergeordneten Planungen durch die Ausweisung des Land- schaftsschutzgebietes (L 18) „Freiräume um Meschenich, Immendorf und Rondorf“. Darüber hinaus widerspricht die Erweiterung der Wohnbauflächen nach Norden und Westen den Vorgaben des Regionalplans (‚Freiraum - und Agrarbereich‘ mit den Freiraumfunktionen ‚Schutz der Landschaft und landschaftsorientierten Erholung‘, ‚Grundwasser - und Gewässer- schutz‘, ‚Regionaler Grünzug‘) und des Landesentwicklungsplans (‚Siedlungsraum und Frei- raum‘ und ‚Grünzüge‘). Die Ziele des Regionalplans für Regionale Grünzüge sehen unter ande- rem den besonderen Schutz der Regionalen Grünzüge gegen die Inanspruchnahme für Sied- lungszwecke vor (Ziel 1). Weiterhin sind neue Planungen und Maßnahmen auszuschließen, die die siedlungsräumliche Gliederung, den klimaökologischen Ausgleich, die Biotoperhaltung und –vernetzung sowie die freiraumgebundene Erholung beeinträchtigen (Ziel 2). Die geplanten ‚Vorrangflächen für Kompensationsmaßnahmen‘ im Norden des Änderungsbe- reichs entsprechen dem Ziel 3 für Regionale Grünzüge, welches eine Entwicklung und Verbes- serung der Regionalen Grünzüge durch eine qualitative, ökologische Aufwertung des Freirau- mes, den Wiederaufbau von zerstörter und beeinträchtigter Landschaft sowie durch die Ver- knüpfung vorhandener ökologischer Potenziale vorsieht. Eine Inanspruchnahme des Freiraums bzw. der regionalen Grünzüge ist jedoch ausnahms- weise möglich, wenn diese unmittelbar an den Siedlungsraum anschließen und die Festlegung des Siedlungsraums nicht auf einer deutlich erkennbaren Grenze beruht. Eine regionalplane- risch relevante Grenze ist nicht erkennbar. Regionale Grünzüge dürfen außerdem gemäß 7.1- 5 LEP NRW i.V.m. Ziel 1,2 und 3 Kap. D.1.1 Regionalplan Köln, TA Köln für siedlungsräumliche Entwicklungen ausnahmsweise in Anspruch genommen werden, wenn keine Alternativen au- ßerhalb des betroffenen Grünzuges bestehen und die Funktionsfähigkeit des Grünzuges erhal- ten bleibt. Ein Funktionsverlust des Regionalen Grünzugs durch die FNP -Änderung ist nicht absehbar. Dass im vorliegenden Fall die Ausnahmetatbestände des Landesentwicklungsplans und des Regionalplans erfüllt sind, wird auch in Kapitel 4 der Begründung ausführlich dargelegt. Bei der Realisierung von Wohnbebauung sind die Ge- und Verbote der Wasserschutzgebiets- verordnung ‚Hochkirchen‘ zu beachten. Die geplante Flächennutzungsplanänderung hat hierauf keine Auswirkungen. Auswirkungen auf den Luftreinhalteplan der Stadt Köln sind bei Durchführung der Planung nicht zu erwarten. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus- wirkungen: Für die 226. Änderung des Flächennutzungsplans sind keine Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erforderlich. 82 Bewertung: Landschaftsplan Durch die Teilverlegung des Galgenbergsees wird eine ökologische Aufwertung durch die Schaffung von lebensraumtypischen Gehölzen und naturnahen Flachwasserbereichen vorge- nommen. Die Funktion der Biotoperhaltung und – vernetzung wird daher nicht beeinträchtigt, sondern eher gestärkt. Zudem sind die Flächen zukünftig klimatisch wirksamer zu beurteilen als derzeit. Der Träger der Landschaftsplanung erhebt auf Grundlage der dargestellten Anregungen und Hinweise (vgl. Kapitel 4.3) keine grundsätzlichen Bedenken gegen die 226. Änderung des Flä- chennutzungsplans und nimmt den im Rahmen der frühzeitigen Behördenbeteiligung geäußer- ten Widerspruch gem. § 20 Abs. 2 LNatSchG NRW zurück. Regionalplan Die Überschreitung des im Regionalplan dargestellten Allgemeinen Siedlungsbereiches wider- spricht grundsätzlich den Vorgaben des Regionalplans (‚Freiraum - und Agrarbereich‘ mit den Freiraumfunktionen ‚Schutz der Landschaft und landschaftsorientierten Erholung‘, ‚Grundwas- ser- und Gewässerschutz‘, ‚Regionaler Grünzug‘) und des Landesentwicklungsplans (‚Sied- lungsraum und Freiraum‘ und ‚Grünzüge‘). Eine Inanspruchnahme des regionalplanerischen Freiraumes bzw. der regionalen Grünzüge ist jedoch ausnahmsweise möglich. Regionale Grünzüge dürfen für siedlungsräumliche Entwick- lungen in Anspruch genommen werden, wenn keine Alternativen außerhalb des betroffenen Grünzuges bestehen und die Funktionsfähigkeit des Grünzuges erhalten bleibt. Durch die geplanten ‚Vorrangflächen für Kompensationsmaßnahmen‘ im Norden des Ände- rungsbereichs kann im vorliegenden Fall von einem Erhalt bzw. einer Aufwertung wesentlicher Funktionen des regionalen Grünzuges ausgegangen werden. Zudem entsprechen die Maßnah- men den Schutzzwecken des Landschaftsschutzgebietes eher als die derzeitige Ausweisung ‚Fläche für die Landwirtschaft‘. Aufgrund des dringenden Wohnraumbedarfs in Köln, der Alternativlosigkeit der Flächenentwick- lung außerhalb der Regionalen Grünzüge sowie der geplanten ökologischen Aufwertung im Norden des Änderungsbereichs und damit dem Funktionserhalt des Grünzugs greift der im Lan- desentwicklungsplan in Ziel 7.1-5 genannte Ausnahmetatbestand und die Änderung des Flä- chennutzungsplanes widerspricht somit nicht den Zielen und Vorgaben der Landes- und Regi- onalplanung. Die Anpassung an die Ziele der Raumordnung wurde durch die Bezirksregierung mit dem Schreiben vom 09.08.2022 bestätigt. 7.5.17 Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaft festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 h BauGB) Ziele des Umweltschutzes: s. Tabelle: Ziele des Umweltschutzes S. 3-5 Bestand (derzeitiger Umweltzustand): 83 Das Plangebiet liegt außerhalb der Umweltzone des Luftreinhalteplanes der Stadt Köln (Ab- grenzung der Kölner Umweltzone 01.10.2019). Hohe Luftschadstoffbelastungen, die zu Über- schreitungen der Grenzwerte der 39. BImSchV innerhalb des Änderungsbereiches oder in der Ortslage Rondorf führen, sind auch nicht zu erwarten, wenn es zur Umsetzung der im Flächen- nutzungsplan dargestellten Wohnbauflächen kommt. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Mit Realisierung einer Wohnbebauung auf Grundlage des aktuellen Flächennutzungsplans ist mit zusätzlichen Belastungen der Luftqualität durch die zukünftigen Bewohner zu rechnen (Ver- kehr, Gebäudeheizungen). Bei Nichtdurchführung der Planung ist jedoch insgesamt nicht von einer Überschreitung der Werte der 39. BImSchV auszugehen, weder im Änderungsbereich noch in der Ortslage Rondorf. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Die Realisierung von Wohnbebauung auf Bebauungsplanebene nach Durchführung der 226. Änderung des Flächennutzungsplans führt zu zusätzlichen Belastungen der Luftqualität durch die zukünftigen Bewohner (Verkehr, Gebäudeheizungen). Insgesamt ist jedoch nicht von einer Überschreitung der Werte der 39. BImSchV auszugehen. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus- wirkungen: Auf Ebene des Flächennutzungsplans sind keine Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichs- maßnahmen zur Erhaltung der Luftqualität erforderlich. Bewertung: Durch die 226. Änderung des Flächennutzungsplans ist nicht von einer Überschreitung der Grenzwerte der 39. BImSchV auszugehen. Aufgrund der erwarteten geringen Zunahme von Immissionen sind auch auf nachfolgender Bebauungsplanebene voraussichtlich keine Maßnah- men erforderlich. Eine hohe Durchgrünung des Gebietes und die Einhaltung von hohen Ener- giestandards der geplanten Wohngebäude k önnen helfen, die Luftbelastung im Plangebiet zu verbessern. 7.5.18 Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d des § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB - Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, biologische Vielfalt, Natura 2000-Gebiete, Mensch, Gesundheit und Bevölkerung, Kultur- und Sachgüter (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 i BauGB) Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Bei der Beurteilung von Umweltauswirkungen sind auch die Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern zu berücksichtigen, da sich die Schutzgüter nicht immer eindeutig voneinander trennen lassen. Die Freifläche dient als Lebensraum für Tier und Pflanzen, die dort vorhandenen Böden übernehmen eine natürliche Filterfunktion für Niederschlagswasser, das durch die hohe Durchlässigkeit der Böden gut in tiefere Bodenschichten gelangen kann und zur Grundwasser- anreicherung beiträgt. Niederschlagswässer können in tiefere Bodenschichten gelangen und 84 stehen damit der Grundwasserneubildung zur Verfügung. Damit gehen klimatisch - und luftrei- nigende Funktionen von den bestehenden Offenlandflächen aus. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Im Bereich der geplanten Wohnbauflächen würden mit Aufstellung eines Bebauungsplans bis- her landwirtschaftlich genutzte Flächen versiegelt, damit entfallen potenzielle Lebensräume für Tiere und Pflanzen. Im Bereich der nördlichen verbleibenden ‚Flächen für die Landwirtschaft‘ würden die potenziellen Lebensräume für Tiere und Pflanzen erhalten bleiben. Mit der Überde- ckung durch Baukörper stehen für den Wasserhaushalt weniger Retentionskörper und Versi- ckerungsmöglichkeit zur Verfügung, was einen negativen Einfluss auf das Klima hat. Beein- trächtigungen der Luft sind durch zusätzliche Immissionen gegeben. Das bestehende Wirkungs- gefüge wird durch eine Bebauung im Umfang der ausgewiesenen Wohnbauflächen beeinträch- tigt. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Im Bereich der Wohnbauflächen würden mit Aufstellung eines Bebauungsplans die bisher land- wirtschaftlich genutzten Flächen versiegelt, damit entfallen potenzielle Lebensräume für Tiere und Pflanzen. Im Bereich der nördlichen ‚Grünflächen‘ als Vorrang - und Maßnahmenflächen könnten potenzielle Lebensräume für Tiere und Pflanzen erhalten oder verbessert werden. Mit der Überdeckung durch Baukörper stehen für den Wasserhaushalt weniger Retentionskörper und Versickerungsmöglichkeit zur Verfügung, was einen negativen Einfluss auf das Klima hat. Beeinträchtigungen der Luft sind durch zusätzliche Immissionen gegeben. Das bestehende Wir- kungsgefüge wird durch eine Überbauung im Umfang der geplanten Wohnbau- und Gemeinbe- darfsflächen beeinträchtigt. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus- wirkungen: Auf Ebene des Flächennutzungsplans sind keine Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichs- maßnahmen erforderlich. Im Rahmen eines Bebauungsplanverfahrens sollten Maßnahmen zur Minderung der Auswirkungen auf die einzelnen Umweltbelange formuliert werden. Siehe hierzu Kapitel 7.5.1 bis 7.5.7. Bewertung: Die 226. Änderung des Flächennutzungsplans hat keine direkten Auswirkungen auf die Wir- kungsgefüge der einzelnen Umweltbelange. Das Zusammenwirken von klimatisch bedeutsamen Funktionen wie Wasserspeicherung, Ab- gabe von Frischluft, Retention und Filterfunktion von Pflanzen gehen bei der Realisierung von Bauvorhaben im Rahmen eines Bebauungsplans in großen Teilen verloren. Verloren gegan- gene Funktionen können nur in Teilen wieder ausgeglichen werden. Es besteht nach Errichtung der Gebäude ein Eingriff in das Wirkungsgefüge von Tieren, Pflan- zen, Fläche, Boden, Wasser, Luft und Klima. Zur Reduzierung der Auswirkungen können ent- sprechende Maßnahmen zu den jeweiligen Umweltbelangen formuliert werden. Die Erhöhung des Grünflächenanteils wirkt sich positiv auf die Wechselwirkungen zwischen den Umweltbelangen aus und mildert die negativen Effekte durch die Zunahme der Anteile von Wohnbau- und Gemeinbedarfsflächen ab. 85 7.5.19 Anfälligkeit für die Auswirkungen schwerer Unfälle und Katastrophen auf die Belange des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d und i des § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB - Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, biologische Vielfalt, Natura 2000-Gebiete, Mensch, Gesundheit und Bevölkerung, Kultur- und Sachgüter, Wechsel- wirkungen, z. B. Seveso-III-RL, 12. BImSchV, KAS 18 (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 j BauGB) Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Eine Anfälligkeit des Plangebiets gegenüber schweren Unfällen und Katastrophen ist als sehr unwahrscheinlich anzunehmen. Äußere Einwirkungen, aufgrund derer das Plangebiet gefähr- det sein könnte, beschränken sich nach aktuellem Kenntnisstand auf die folgenden Punkte: Das Planungsgebiet liegt in der Stadt Köln und ist der Erdbebenzone 1 sowie der geologischen Untergrundklasse T zuzuordnen. Demnach können in Köln leichte Erdbeben auftreten mit der Folge von leichten Beschädigungen an Gebäuden. Die übergeordneten Verkehrswege, die Autobahnen im Norden und Osten des Plangebiets (BAB 4 und BAB 555 mit dem Kreuz Köln-Süd) sowie die westlich gelegene Bundesstraße B51 und die südwestlich verlaufenden L92 (Abs. Nr. 11) sind im Gefahrgutnetz 2020 von St raßen NRW als klassische Straßen geführt, so dass mit möglichen Gefahrguttransporten gerechnet werden muss (NWSIB 2022). Mit der Shell Deutschland Oil GmbH (ca. 1, 7 km Entfernung) südöstlich des Plangebiets und der Orion Engineered Carbons GmbH (ca. 1,4 km Entfernung) südwestlich des Plangebiets lie- gen Betriebe in der unmittelbaren Umgebung, bei denen die Möglichkeit für Chemieunfälle ge- geben ist. Der angemessene Sicherheitsabstand (nach § 3 Abs. 5c BImSchG) für die Shell Deutschland Oil GmbH beträgt gemäß Gutachten der TÜV Rheinland Industrie Service GmbH (08.08.2017) 200 m. Für die Firma Orion Engineered Carbons GmbH wird von einem Achtungs- abstand ohne Detailkenntnisse nach Leitfaden KAS-18 (nach § 3 Abs. 5a BImSchG) von 900 m ausgegangen. Das Plangebiet liegt somit deutlich außerhalb von Achtungsabständen oder an- gemessenen Sicherheitsabständen zu Betriebsbereichen gemäß StörfallVO/Seveso III-RL. Eventuelle Stör- und Unfälle in Chemiebetrieben, die in der Umgebung des Plangebiets ange- siedelt sind, könnten zu Einträgen von Schadstoffen ins Plangebiet führen. Die Ansiedelung von Menschen in dem Plangebiet ist vor dem Hintergrund der gegebenen Abstände zu den potenti- ellen Gefahrenquellen jedoch als unproblematisch zu bewerten. Im äußersten Südosten des Plangebietes besteht eine Betroffenheit bei einen 200- jährlichen Hochwasser (Kölner Pegel KP 11,90 m) und einem Extremhochwasser (KP 12,90 m) mit Über- flutungstiefen von 2 bis 4 m und 2 bis >4 m Überflutungstiefen. Hochspannungsleitungen verlaufen in einem Abstand von ca. 480 m westlich des Änderungs- bereiches und in einem Abstand von ca. 1.200 m östlich der Ortslage Meschenich. Schwere Unfälle oder Katastrophen, die Auswirkungen auf den Änderungsbereich haben könnten, sind aufgrund der Entfernung nicht zu erwarten. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Bei Nichtdurchführung der Planung würde sich nichts an der Anfälligkeit des Plangebietes für schwere Unfälle und Katastrophen ändern. Die Aufstellung eines Bebauungsplans könnte eine Bebauung des Plangebietes nach sich ziehen. Eine neue Anfälligkeit des Plangebietes für schwere Unfälle oder Katastrophen entsteht damit nicht. 86 Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Bei Durchführung der Planung würde sich nichts an der Anfälligkeit des Plangebietes für schwere Unfälle und Katastrophen ändern. Die Aufstellung eines Bebauungsplans könnte eine Bebauung des Plangebietes nach sich ziehen. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus- wirkungen: Die Benennung von Maßnahmen zur Reduzierung der Auswirkungen ist nicht erforderlich. Bewertung: Mit Ausnahme leichter Erdbeben sind sonstige schwere Unfälle oder Katastrophen für das Plan- gebiet als sehr unwahrscheinlich anzunehmen. Die Wahrscheinlichkeit wird durch die geplante Änderung des Flächennutzungsplans nicht erhöht . Auswirkungen auf die Wohnbevölkerung sind nicht zu erwarten. 7.5.20 Eingriffsregelung (§ 1a Abs. 3 BauGB) Ziele des Umweltschutzes: s. Tabelle: Ziele des Umweltschutzes S. 3-5 Die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Land- schaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes in seinen in § 1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB bezeichneten Bestandteilen (Eingriffsregelung nach dem Bundesnatur- schutzgesetz) sind in der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB zu berücksichtigen (§ 1a Abs. 3 S. 1 BauGB). Voraussetzung für eine angemessene abwägende Berücksichtigung ist eine sach- gerechte Bewertung von Eingriffen und Ausgleichsmaßnahmen. Die Bewertung erfolgt in Köln durchgängig auf Grundlage der Methode zur ökologischen Bewertung von Biotoptypen von Lud- wig/Sporbeck (1991) (LÖBF-Code), ergänzt durch die Biotoptypenliste des sogenannten „Köln- Codes“. Bewertungskriterien sind dabei Natürlichkeit, Wiederherstellbarkeit, Gefährdungsgrad, Maturität, Struktur- und Artenvielfalt und Häufigkeit. Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Der Änderungsbereich ist überwiegend dem Außenbereich (gemäß § 35 BauGB) zuzuordnen. Innerhalb des Änderungsbereiches liegen die festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen für den Be- bauungsplan Nr. 66380/03 „Husarenstraße“ und den Bebauungsplan Nr. 66382/02 „Internatio- nale Schule St. George’s School“. Im Rahmen eines Bebauungsplanverfahrens wäre eine Be- bauung der Flächen möglich. Es wären außerdem nach § 35 BauGB privilegierte Vorhaben zu- lässig. Es greift die Eingriffsregelung nach BauGB beziehungsweise BNatSchG und LNatSchG und dauerhafte Eingriffe wären auszugleichen. Eine Überplanung der Ausgleichsflächen erfor- dert eine entsprechende Verlagerung und Kompensation. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Bei Beibehaltung des Status quo der jetzigen Nutzung würden sich grundsätzlich keine Ände- rungen oder Auswirkungen zum derzeitigen Umweltzustand ergeben. Im Rahmen eines Bebau- ungsplanverfahrens wäre eine Bebauung der Flächen möglich. Es wären außerdem nach § 35 87 BauGB privilegierte Vorhaben zulässig. Es greift die Eingriffsregelung nach BauGB beziehungs- weise BNatSchG und LNatSchG und dauerhafte Eingriffe wären auszugleichen. Bestand und Nullvariante sind hier identisch. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Im Rahmen eines nachfolgenden Bebauungsplanverfahrens wäre eine Bebauung der zusätzli- chen Wohnbauflächen möglich. Es greift die Eingriffsregelung nach BauGB, und dauerhafte Eingriffe wären auszugleichen. Die festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen innerhalb des Ände- rungsbereichs sind dabei zu berücksichtigen. Die Grünflächen im Norden des Plangebietes kön- nen als Vorrang- und Maßnahmenfläche dem Ausgleich für den Eingriff durch die geplante Be- bauung dienen. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus- wirkungen: Auf Ebene der Flächennutzungsplanänderung sind keine Vermeidungs-/Minderungs- und Aus- gleichsmaßnahmen erforderlich. Bewertung: Durch entsprechende Vermeidungsmaßnahmen kann ein Eingriff gemindert und durch Aus- gleichsmaßnahnahmen eine geplante Wohnbebauung kompensiert werden. Die Bearbeitung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung ist für die Standortentscheidung auf Ebene des Flächennutzungsplanes in der Regel nicht von Bedeutung, da der Flächennutzungsplan selbst keinen konkreten Eingriff nach den Vorgaben des Baugesetzbuches und des Bundesnatur- schutzgesetzes vorbereitet. Die Berücksichtigung der Eingriffsregelung ist Aufgabe der verbind- lichen Bauleitplanung. Im Rahmen eines Bebauungsplanverfahrens ist ein Landschaftspflegeri- scher Fachbeitrag zu erstellen und es sind entsprechende Maßnahmen zur Minderung des Ein- griffs und zum Ausgleich zu formulieren. 7.5.21 Kumulierung mit den Auswirkungen von Vorhaben benachbarter Plange- biete (Anlage 1 zum BauGB, 2. b) ff) Im engen Zusammenhang mit der Realisierung des parallel in Aufstellung befindlichen Bebau- ungsplans stehen der Bau einer Entflechtungsstraße (K15 neu) und der Ausbau der Stadtbahn Süd über jeweils eigenständige Planfeststellungsverfahren. Die geplante Entflechtungsstraße soll im Süden Rondorfs gebaut und über die Husarenstraße/ Kapellenstraße an das Neubauge- biet und Rondorf angebunden werden. Eine Überlagerung von Einwirkungsbereich ist durch die enge Verzahnung der Projekte gegeben. In beiden Planverfahren stehen Abstimmungen über die genaue Lage der Trassenführung noch aus, so dass Aussagen über die Nutzung von natür- lichen Ressourcen (Boden, Wasser, Fläche) nicht getroffen werden können. Absehbar ist, dass beide Projekte linienhafte Eingriffe in der Landschaft verursachen, wodurch Lebensräume zer- schnitten und Barrieren errichtet werden können. Der Bau der Entflechtungsstraße greift in wei- tere Ackerlebensräume ein, wodurch nicht nur Produktionsfläche, sondern auch Lebensraum für Offenlandarten verloren gehen wird. Inwiefern diese zusätzlichen Belastungen für die Avifauna durch neue Ausweichlebensräume kompensiert werden können, ist Gegenstand des Planfeststellungsverfahrens zur Entflechtungsstraße. Gebiete mit besonderer Umweltrelevanz, 88 wie die Wasserschutzzone rund um das Wasserwerk Hochkirchen im Äußeren Grüngürtel wer- den durch die verschiedenen Projekte (B -Plan, Seeverlagerung, Stadtbahn) unterschiedlich stark berührt und durch einen erhöhten Prüfungs- und Abstimmungsbedarf (Stadtbahn) gegen- seitig berücksichtigt. Weitere nach nationalem Naturschutzrecht geschützte Gebiete oder Na- tura 2000-Gebiete sind von den Planungen nicht betroffen. Weitere städtebauliche Aufsiedlungen sind gemäß Verkehrsgutachten zum Bebauungsplan- verfahren (BERNARD Gruppe ZT GmbH 2021) in unmittelbarer Nähe für den Pater-Prinz- Weg, die Pastoralstraße und dem Falkenweg in Rondorf geplant. In der weiteren Umgebung liegen die Bebauungspläne Gewerbegebiet ‚Claudiusstraße‘ und Gewerbegebiet ‚Melia-Depo- nie‘. Negative kumulierende Auswirkungen können durch die Umsetzung der Planungen nicht festgestellt werden. 7.5.22 eingesetzte Stoffe und Techniken (Anlage 1 zum BauGB, 2. b) hh) Auf Grundlage des Flächennutzungsplanes als vorbereitende Bauleitplanung werden aus- schließlich die möglichen Flächennutzungen, jedoch keine konkreten Projekte und Vorhaben festgelegt, sodass auf dieser Planungsebene Stoffe und Techniken nicht relevant sind. 7.5.23 In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten (Alternativen) und die Angabe für die wesentlichen Gründe für die getroffene Wahl (Anlage 1 zum BauGB, 2. d) Nach derzeitigem Kenntnisstand bestehen im Stadtgebiet von Köln keine entsprechenden Standortalternativen mit vergleichbaren Flächenumfang und in ähnlicher Qualität, die gleichzei- tig den quantitativen Bedarf an Wohnflächen mit entsprechender sozialer Infrastruktur aber gleichzeitig auch den Bedarf an ökologischer Ausgleichsfläche in dieser Größenordnung decken können. Um insbesondere den zukünftigen Bedarf an Wohnflächen zu decken, wird der Bereich dringend zusätzlich benötigt. Aus diesen Gründen wird dem Plangebiet eine hohe Priorität bei der Flächenentwicklung eingeräumt. Der Mangel an Standortalternativen beruht gerade auch darauf, dass Rondorf Nord-West zu einem erheblichen Flächenanteil (21 ha) bereits als Wohn- bauflächen im Flächennutzungsplan dargestellte Flächen betrifft. Die Planung und Realisierung des städtebaulichen Konzeptes von Rondorf Nord-West bedeutet die Umsetzung eines infrastrukturellen Großprojektes. Entsprechend sind drei Planfeststel- lungsverfahren (für den Bau der Entflechtungsstraße, die Seeverlagerung sowie den Ausbau der Stadtbahn) und ein Bebauungsplanverfahren (für die Gestaltung des Wohngebietes mit dem Bau der Schulen) notwendig, um das Gesamtprojekt umzusetzen. C Zusätzliche Angaben 7.6 Technische Verfahren bei der Umweltprüfung beziehungsweise Hinweise auf Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben z.B. Rammkernsondierungen, schalltechnische Berechnung, Messung, … 89 Die umweltbezogenen und für das Vorhaben relevanten Informationen erlauben eine belastbare Einschätzung der zu erwartenden Umweltfolgen und der Wirkung von Minderungs - und Aus- gleichsmaßnahmen. Neben der Auswertung der angefertigten Gutachten für das parallel in Auf- stellung befindliche Bebauungsplanverfahren beruhen die Einschätzungen im Umweltbericht auf öffentlich verfügbaren Informationssystemen (Open Data NRW) sowie untergeordnet auf Erfahrungswerten und Abschätzungen. 7.7 Geplante Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen (Monitoring) Das Monitoring ist ein Instrument, das erst auf der Ebene des Bebauungsplans Anwendung findet, da der Flächennutzungsplan keine konkreten umsetzbaren Projekte oder Bauvorhaben plant. 7.8 Zusammenfassung Die Umweltauswirkungen auf die Schutzgüter „Flora und Fauna“, „Fläche“, „Landschaft/Orts- bild“, „Boden“, „Wasser“, „Klima und Luft“, „Mensch, Gesundheit, Bevölkerung“ und „Kultur und sonstige Sachgüter“ wurden beschrieben und bewertet. Dazu erfolgte eine Bestandsaufnahme. Folgende Umweltbelange werden im Umweltbericht erläutert: Tiere: Die vorhandenen Biotope im Änderungsbereich sind Brut- und Lebensstätten wildlebender Tier- arten. Das Auftreten von Brut- und Lebensräumen planungsrelevanter Tierarten im Änderungs- bereich wurde nachgewiesen. Die Änderung des Flächennutzungsplans selbst führt nicht zur Tötung, Störung oder Beeinträchtigung von planungsrelevanten Tierarten und deren Fortpflan- zungs- und Ruhestätten. Es ergeben sich mit der Flächennutzungsplanänderung ausreichende und vielfältige Möglich- keiten auf den zusammenhängenden großflächigen Grünflächen und der Wasserfläche funkti- onierende Lebensgemeinschaften anzusiedeln. Für die Offenlandarten bieten die den Ände- rungsbereich und die Ortslage Rondorf umgebenden Flächen der offenen Feldflur Möglichkeiten für Kompensationsmaßnahmen. Die Entscheidung zugunsten einer Seeverlagerung und entge- gen einer Seeverfüllung und der entsprechenden Zieldarstellung im FNP führt nicht nur zu ei- nem Erhalt des Lebensraumes Wasserfläche/Teich sondern ist in der Lage hier einen deutlich vielfältigeren Lebensraum zu schaffen, der eine größere Artenvielfalt erwarten lässt. Im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung ist die Darstellung der Eingriffe und deren Aus- gleich darzulegen als auch eine artenschutzrechtliche Prüfung durchzuführen. In diesem Zu- sammenhang sind durch die Grünordnungsplanung funktionierende Lebensgemeinschaften umzusetzen. Die vorliegende Artenschutzrechtliche Prüfung des Kölner Büro für Faunistik für den parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan kommt zu dem Ergebnis, dass mit der Umsetzung des parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan ein Eintreten artenschutzrechtlicher Verbots- tatbestände nach § 44 Abs. 1 BNatSchG unter Einhaltung entsp rechender Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen vermieden werden kann. Die Revierverluste von Feldlerche und Reb- huhn können nach MKULNV (2013) durch Maßnahmen in der offenen Feldflur ausgeglichen werden mit dem Ziel, in diesen Maßnahmenbereichen eine Steigerung der Dichte der Zielarten Feldlerche und Rebhuhn zu erreichen. Zur Optimierung der Feldflur sind Maßnahmen, wie die Anlage von Feldrainen, Stilllegungstreifen (Schwarz - und Buntbrachen) oder artenreichen Krautstreifen vorgesehen. In der Umgebung des Änderungsbereichs befinden sich hinreichend 90 viele Ackerflächen, die eine geeignete Maßnahmenkulisse für CEF-Maßnahmen für Offenland- arten wie Feldlerche und Rebhuhn darstellen. Dementsprechend ist nach dem derzeitigen Kenntnisstand nicht davon auszugehen, dass die geplante Darstellung einer Wohnbaufläche im Flächennutzungsplan auf Ebene der verbindli- chen Bauleitplanung oder in anderen nachgeordneten Verfahren aus Artenschutzgründen zu schwerwiegenden Konflikten führt und nicht umsetzbar ist. Pflanzen: Durch die Änderung des Flächennutzungsplans entstehen keine direkten und keine erkennbar negativen Auswirkungen auf das Schutzgut Pflanzen. Im Rahmen des parallel in Auf- stellung befindlichen Bebauungsplanverfahrens kommt es zu einem Eingriff in Natur und Land- schaft, der für den Umweltbelang Pflanze immer negativ zu bewerten ist. Bei den Flächendar- stellungen des FNP kommt es zu einem Verlust von 14,5 ha potentieller Vegetationsfläche. An- dererseits wirkt sich die Zunahme des Grünflächenanteils positiv auf die geplante Nutzungsän- derung aus. Unter Berücksichtigung von geeigneten Vermeidungs -, Minderungs - und Aus- gleichsmaßnahmen können durch die vorgesehene Nutzung der nördlichen Flächen im Ände- rungsbereich als Vorrang- und Maßnahmenflächen der benötigte Ausgleich für den Eingriff in Natur und Landschaft und in den Wald im Plangebiet geleistet und neue wertgebende Biotop- strukturen in die Landschaft eingebracht werden. Im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung ist über die Eingriffsregelung nach § 18 BNatSchG i. V. m. § 1a Absatz 3 BauGB und § 39 Landesforstgesetz NRW (LFoG) Kompensation zu leisten. Diese hat bevorzugt im Planände- rungsbereich selbst zu erfolgen, um die Funktion im Naturraum zu kompensieren. Fläche: Im Sinne des § 1a Abs. 2 BauGB ist mit Grund und Boden sparsam und schonend umzugehen. Durch die Änderung des Flächennutzungsplans kommt es bei einer zukünftigen städtebaulichen Entwicklung zu einem höheren Versiegelungsgrad sowie dem Entfall von Flä- chen für den Anbau von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die nicht an anderer Stelle wieder- hergestellt werden können. Gleichzeitig werden Flächenbedarfe für notwendigen Wohnraum geschaffen und durch die Flächennutzungsplanänderung die Infrastrukturausstattung der ge- samten Ortslage Rondorf optimiert. Die Änderung des Flächennutzungsplans sieht die Darstel- lung großflächiger ‚Grünflächen‘ vor. Zusätzliche Begrünungsmaßnahmen (Gärten, extensive Dachbegrünung und Versickerungssysteme) können bei der späteren städtebaulichen Entwick- lung dafür sorgen, dass der nachteilige Versiegelungseffekt im Sinne der Flächennutzungseffi- zienz vermindert wird. Boden: Durch die Änderung des Flächennutzungsplans kommt es bei einer zukünftigen Reali- sierung von Bebauung nach Aufstellung eines Bebauungsplanverfahrens zu einem deutlich hö- heren Versiegelungsgrad sowie dem Verlust von fruchtbaren Böden für den Anbau von land- wirtschaftlichen Erzeugnissen, die nicht an anderer Stelle wiederhergestellt werden können. Gleichzeitig führt die Flächennutzungsplanänderung dazu, dass über die Bindung als Grünflä- che Bodenbildungsprozess und natürliche Bodenbildung reaktiviert werden können und vorhan- denen Bodenfunktionen gesichert, langfristig erhalten und zum Teil verbessert werden. Durch eine extensive Begrünung der Grünflächen im Norden des Plangebietes und das Anpflanzen von bodenständigen Gehölzen können die negativen Auswirkungen auf das Schutzgut Boden abgemildert werden. Mit der Darstellung einer Wohnbaufläche sind keine Konflikte mit dem Umweltgut Boden ver- bunden, die im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung nicht lösbar erscheinen und sich im Nachgang nachteilig auf die Standortentscheidung auf Ebene des Flächennutzungsplanes aus- wirken. Im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung ist dafür Sorge zu tragen, dass die Beeinträchti- gungen für das Umweltgut Boden durch entsprechende Vermeidungs-, Minderungs- und durch 91 kompensatorische Maßnahmen vermieden beziehungsweise kompensiert werden. Dem Grund- satz mit Grund und Boden sparsam umzugehen, ist dabei Rechnung zu tragen. Oberflächenwasser: Durch die Änderung des Flächennutzungsplans entstehen keine direkten Auswirkungen auf Oberflächengewässer. Der Flächennutzungsplan folgt dem Planfeststel- lungsbeschluss zur Verlagerung des Galgenbergsees. Im Rahmen des Planfeststellungsverfah- rens wurden umfangreiche Maßnahmen zur Sicherung des Schutzgutes Wasser für die Zeit der Umlegung des Sees vorgesehen. Es sind insgesamt keine erheblichen nachteiligen Umwel t- auswirkungen auf den Galgenbergsee zu erwarten, da durch die Umlegung des Sees eine öko- logische Verbesserung des Gewässers angestrebt wurde. Grundwasser: Durch die Änderung des Flächennutzungsplans entstehen keine direkten Aus- wirkungen auf das Grundwass er. Nach Durchführung des parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanverfahrens ist jedoch von einer Mehrversiegelung im Änderungsbereich auszu- gehen. Generell ist eine Mehrversiegelung immer negativ zu bewerten, da diese Flächen nicht mehr zur Versi ckerung von Niederschlagswasser und damit der Grundwasserneubildung zur Verfügung stehen. Die Umwandlung der ‚Flächen für die Landwirtschaft‘ in die Darstellung ‚Grünflächen‘ ist nach der Realisierung als positiv zu beurteilen, da keine weiteren Einträge durch Düngung oder Pflanzenschutzmittel in das Grundwasser erfolgen. Die Auflagen aus der Schutzzonenverordnung sind bei der Realisierung von Baumaßnahmen zu beachten. Luftschadstoffe Emissionen: Innerhalb des Änderungsbereichs besteht bereits im aktuellen Zustand eine Vorbelastung der Luftqualität durch Industrie/Gewerbe und die Kfz -bedingten Emissionen auf der BAB A4 und BAB 555 sowie den umliegenden Straßen, die auf den Ände- rungsbereich einwirken. Es entstehen zusätzliche Emissionen verkehrs - und anlagebedingter Luftschadstoffe bei Durchführung der Planung. Durch die geplante Trassenführung der K15 neu kann eine Entlastungswirkung für die zusätzliche Besiedlung in Rondorf entstehen, die zu einer Verlagerung der Emissionen führt. Durch die Änderung der Flächennutzungsplanung entstehen keine direkten Auswirkungen. Die Emissionen von Luftschadstoffen werden bei Durchführung eines möglichen Bebauungsplan- verfahrens im Änderungsbereich durch Mehrverkehr und Gebäudeheizungen gegenüber dem Bestand erhöht, was negativ zu bewerten ist. Auf Bebauungsplanebene werden Vermeidungs- , Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen für Schadstoffemissionen formuliert, wie zum Bei- spiel die Erstellung eines Mobilitätkonzeptes oder die Einhaltung der Standards aus der Ener- gieeinsparverordnung. Luftschadstoffe Immissionen: Innerhalb des Änderungsbereichs besteht bereits im aktuellen Zustand eine hohe Vorbelastung der Luftqualität durch Industrie/Gewerbe und die Kfz-beding- ten Emittenten auf der BAB A4 und BAB 555 sowie den umliegenden Straßen, die auf den Änderungsbereich einwirken. Es entstehen zusätzliche Im missionen verkehrs- und anlagebe- dingter Luftschadstoffe bei Durchführung der Planung, wenn die Wohnbau- , Gemeinbedarfs- und Mischgebietsflächen besiedelt werden, die sich innerhalb des Änderungsbereiches und auf die benachbarten Siedlungsbereiche auswirken. Eine erhebliche Veränderung der Luftgüte im Änderungsbereich und der näheren Umgebung beziehungsweise eine Überschreitung der Im- missionsgrenzwerte der 39. BImSchV ist mit Durchführung der Planung jedoch nicht zu erwar- ten. Im Rahmen des parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanverfahrens werden Ver- meidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen für Schadstoffemissionen formuliert, wie 92 zum Beispiel das Anpflanzen von Bäumen oder Maßnahmen zur Energieeinsparung, Maßnah- men und Angebote zur emissionsarmen Mobilität . Grundsätzlich sind im Luftreinhalteplan der Stadt Köln (3. Fortschreibung 2021; Kapitel 5-7) diverse Maßnahmen aufgeführt, die geeignet sein können, die lokale Immis sionssituation im Rahmen der Luftreinhalteplanung zu mindern bzw. zu verbessern. Klima: Die Änderung des Flächennutzungsplans hat keine direkten Auswirkungen auf das Schutzgut Klima. Erst durch die Umsetzung des parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungs- planverfahrens kann es zu negativen Auswirkungen durch Mehrversiegelung im Bereich der geplanten Wohnbauflächen kommen. Diese ist in ähnlicher Form aber mit geringeren Flächen- ausdehnungen bereits in Bestand und Nullvariante möglich. Durch die Formulierung von Ver- meidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen im Bebauungsplanverfahren können die negativen Auswirkungen abgemildert werden. Die Erhöhung des Grünflächenanteils im Plan- gebiet gegenüber dem Bestand- und der Nullvariante wirkt sich zudem positiv auf die klimati- sche Gesamtsituation im Änderungsbereich aus und kann aufgrund der genannten Effekte als Minderungsmaßnahme angesehen werden. Die Ergebnisse für das parallel in Aufstellung befindliche Bebauungsplanverfahren erstellte Kli- magutachten erlauben eine Einschätzung auf die klimatischen Auswirkungen nach Durchfüh- rung der Flächennutzungsplanänderung, auch wenn der Vergleich des heutigen Bestands mit dem Planfall eine bereits mögliche Wohnbauflächenerweiterung nicht berücksichtigt: Kaltluft Trotz des mäßigen Rückgangs des Kaltluftvolumenstroms werden auch im Planfall alle Wohn- gebiete im Umfeld des Plangebietes aufgrund der insgesamt stabilen und hochreichenden Strö- mung mit Kaltluft versorgt. Bestehende Wohngebiete östlich des Plangebiets in Rondorf profi- tieren sogar von der Umsetzung der Planung in Bezug auf die Versorgung mit Kaltluft aufgrund des Umlenkungseffekts des Kaltluftvolumenstroms. Ein Abriss der Kaltluftströmung mit negati- ven Folgen für die Belüftung der überwärmten Kölner Innenstadt kann aufgrund der Rechener- gebnisse ausgeschlossen werden. Überhitzung und Durchlüftung Durch die Berechnungen und den Vergleich zwischen Ist- und Planfall konnten zwei als kritisch zu bewertende Tendenzen aufgezeigt werden. Einerseits die Ausbildung von nachmittäglichen HotSpots innerhalb des Plangebiet es mit hohen PET -Werten und entsprechend ungünstigen bioklimatischen Bedingungen sowie die abendliche bzw. nächtliche Erwärmung in der beste- henden Ortslage von Rondorf bei westlicher Anströmung. Auf Ebene des Bebauungsplans und der Baugenehmigung können Vermeidungsmaßnahmen vorgesehen werden, die die Belas- tungssituationen verbessern. Fernwirkungen, die zu einer Entlastung in den angrenzenden be- stehenden Wohngebieten führen sind nicht zu erkennen. Klimarelevante Bodenfunktionen Ein Teil der Böden im Plangebiet wird versiegelt oder überprägt, so dass die klimawirksamen Funktionen (Kühlleistung des Bodens, CO 2-Speicher) dauerhaft verloren gehen. Im Bereich der Ausgleichflächen sowie der Parkanlagen bleiben die natürlich anstehenden Böden erhalten. Die Umwandlung von Ackerflächen in Biotope mit dauerhafter Vegetationsdecke verbessert die kli- mawirksamen Eigenschaften der Böden. 93 Wirkungsgefüge: Die Änderung des Flächennutzungsplans führt nicht direkt zu einer negati- ven Änderung der Wirkungsgefüge zwischen den Schutzgütern Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser und Luft. Auf Ebene eines nachfolgenden Bebauungsplanverfahrens können Ve rmei- dungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen formuliert werden, die die negativen Auswir- kungen auf di e Wirkungsgefüge zwischen den Schutzgütern Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser und Luft abmildern. Die Erhöhung des Grünflächenanteils wirkt sich positiv auf das Wir- kungsgefüge zwischen den Schutzgütern Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser und Luft aus und mildert die negativen Effekte durch die Zunahme der Anteile von Wohnbau- und Gemein- bedarfsflächen ab. Landschaft: Die Änderung des Flächennutzungsplans selbst hat keine Auswirkungen auf das Landschaftsbild. Erst bei Realisierung eines Bebauungsplanv erfahrens kommt es zu erhebli- chen Auswirkungen auf das Orts - und Landschaftsbild, die auch aus der Ferne sichtbar sind. Hierbei handelt es sich um eine Situation, die bereits heute durch die Flächennutzungsplan Darstellung ermöglicht wird jedoch durch die Planung in den nördlichen Landschaftsraum er- weitert wird. Durch eine hohe Durchgrünung des Plangebietes mit Straßenbäumen, Parkanla- gen und begrünten Innenhöfen können die Auswirkungen durch die Bebauung abgemildert wer- den. Die Anlage einer großflächigen Grünfläche (Parkanlage), die auch zum Spielen und Spa- zieren gehen genutzt werden kann, ist innerhalb der Wohnbauflächen dargestellt. Die geplanten naturnah gestalteten Ausgleichsmaßnahmen am nördlichen Rand des Plangebietes ermögli- chen die Heilung des Eingriffes in das Landschaftsbild. Biologische Vielfalt: Durch die Änderung der Flächennutzungsplanung kommt es nicht zu un- mittelbaren negativen Auswirkungen auf die biologische Vielfalt. Mit der Aufstellung des parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans können die negativen Auswirkungen durch geeig- nete Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen abgemildert werden. Die geplan- ten Vorrang- und Maßnahmenflächen im nördlichen Änderungsbereich nehmen bei Umsetzung positiven Einfluss auf die biologische Vielfalt. Natura 2000: Der Umweltbelang ist durch die Planung nicht betroffen. Lärm: Der Änderungsbereich sowie angrenzende Flächen sind vor allem durch Straßenver- kehrslärm vorbelastet, der auf den Autobahnen BAB 4 und BAB 555 sowie auf den stark befah- renen Straßen Weißdornweg, Rondorfer Hauptstraße und Kapellenstraße entsteht. Mit Umset- zung der Ziele des Flächennutzungsplans ist mit erhöhtem Verkehrsaufkommen und damit wei- teren Lärmemissionen zu rechnen. Zum Schutz zukünftiger Bewohner im Änderungsbereich sowie im alten Ortskern von Rondorf sollten im nachfolgenden Bebauungsplanverfahren aktive Lärmschutzmaßnahmen wie ein Lärmschutzwall nahe der Lärmquelle BAB 4 sowie die Ergän- zung mit passiven Lärmschutzmaßnahmen vorgesehen werden. Im Rahmen des parallel sich in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanverfahrens Rondorf Nord-West wurde ein Schallgut- achten zur Beurteilung der Auswirkungen der Schallemissionen auf das Plangebiet erstellt. Da- rin wurden wegen der Überschreitungen der schalltechnischen Orientierungswerte der DIN 18005 und der Immissionsrichtwerte der TA Lärm entsprechende Vermeidungs - und Minde- rungsmaßnahmen, insbesondere aktiver Lärmschutz, formulier t. Diese aktiven und passiven Schallschutzmaßnahmen werden im Bebauungsplan verbindlich festgesetzt. Die geplante Dar- stellung des FNP führt demnach nicht zu einem unlösbaren Lärmkonflikt. 94 Altlasten: Für die beiden innerhalb des Plangebietes liegenden Altlastenverdachtsflächen Nr. 20601 und 20407 konnte der Altlastenverdacht gutachterlich nicht bestätigt werden. Sanie- rungspflichten bestehen somit f ür diese Verdachtsflächen nicht. Für die Altlastenverdachtsflä- che Nr. 20602 ist der Altlastenverdacht ausgeräumt. Für die untersuchten Materialien liegt ausweislich der vorliegenden Untersuchungsergebnisse durch MULL UND PARTNER INGENIEURGESELLSCHAFT MBH (2021a) keine Überschreitung der nut- zungsbezogenen Prüfwerte nach BBodSchV (Wirkungspfad Boden - Mensch) vor, sodass keine Gefährdung für den Menschen zu besorgen ist. Erschütterungen: Durch die Planänderung ist nicht mit schädlichen Umwelteinwirkungen auf den Änderungsbereich infolge von Erschütterungsimmissionen zu rechnen. Die geänderte Dar- stellung des FNP lässt ebenfalls keine Auswirkungen durch Erschütterungen erwarten. Kampfmittel: Die Flächen im Änderungsbereich wurden beinahe vollständig geräumt und eine Vielzahl von Kampfmitteln geborgen. Es ist aber nicht auszuschließen, dass noch weitere Kampfmittel vorhanden sind, so dass eine Überprüfung auf Kampfmittel der zu bebauenden Flächen für kleinere Teil bereiche noch aussteht. Eine Garantie der Freiheit von Kampfmitteln kann nicht gegeben werden. Gemäß der Untersuchung des Kampfmittelbeseitigungsdienstes verbleibt ein Blindgängerverdacht Nr. 3082 zwischen dem umgestalteten Galgenbergsee und der Autobahn A 4 und liegt somit im Bereich der Anbauverbotszone. Eine Gefährdung des Schutzgut Mensch ist nach Räumung des Plangebietes nicht mehr gegeben. Magnetfeldbelastung: Da im Änderungsbereich keine Oberleitungen, Trafos oder Funkanla- gen vorhanden sind und Hochspannungsleitungen in einem Abstand von ca. 480 m westlich des Änderungsbereiches und in einem Abstand von ca. 1.200 m östlich der Ortslage Mesche- nich liegen, ist kein Risiko für das Plangebiet durch Magnetfeldbelastungen erkennbar. Störfallrisiko: Der Änderungsbereich liegt außerhalb von Achtungsabständen oder angemes- senen Sicherheitsabständen zu Betriebsbereichen gemäß StörfallVO/Seveso III-RL. Hochwasser: Mit einer plötzlichen Überflutung ist nicht zu rechnen. Aufgrund des Hochwas- serschutzkonzeptes der StEB und der Stadt Köln kann die Hochwasserschutzzentrale recht- zeitige Warnungen vor steigenden Rheinpegeln aussprechen. Um Gebäudeschäden durch mögliche Hochwasserüberflutungen zu minimieren wird eine hochwasserangepasste Bau- weise im südöstlichen Änderungsbereich als Hinweis in der verbindlichen Bauleitplanung auf- genommen. Starkregen: Durch die Planänderung ist nicht mit einer erhöhten Starkregengefährdung zu rechnen. In der verbindlichen Bauleitplanung sind geeignete Konzepte als Maßnahme zur Ri- sikovorsorge zu integrieren (z.B. Wahl der Straßenführung, gezielte Ableitung von Starkregen- ereignissen über Grünflächen, Rückhaltung von Niederschlagswasser). Kultur- und sonstige Sachgüter: Durch die Änderung des Flächennutzungsplans kommt es nicht zu unmittelbaren negativen Auswirkungen auf Bau- oder Bodendenkmäler oder sonstige Sachgüter. Bei Umsetzung des parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans ist jedoch mit negativen Auswirkungen auf Bodendenkmäler zu rechnen, da diese nach Erfassung und 95 Dokumentation überplant werden. Für das parallel in Aufstellung befindliche Bebauungsplan- verfahren wurde eine Dokumentation (ARCHÄOLOGIE TEAM TROLL 2021) der im Plangebiet vor- handenen Bodendenkmäler durchgeführt. Durch eine angepasste städtebauliche Planung in den angrenzenden Bereichen der südlich vorhandenen Baudenkmäler können die negativ wahr- nehmbaren Auswirkungen abgemildert werden. Vermeidung von Emissionen: Erhebliche Geruchs-, Wärme- und Strahlungsemissionen sind durch die geplante Nutzung nicht zu erwarten. Erneuerbare Energien/ Energieeffizienz: Die Ziele der 226. Flächennutzungsplanänderung dienen nicht der Gewinnung regenerativer Energie oder der Steigerung der Energieeffizienz. Die Änderung des Flächennutzungsplans hat keine direkten Auswirkungen auf die Nutzung er- neuerbarer Energien oder die sparsame und effiziente Nutzung von Energie. Auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung sind entsprechende Vermeidungs - und Minderungsmaßnahmen zu formulieren. Darstellung von Landschaftsplänen und sonstigen Plänen: Landschaftsplan Durch die Teilverlegung des Galgenbergsees wird eine ökologische Aufwertung durch die Schaffung von lebensraumtypischen Gehölzen und naturnahen Flachwasserbereichen vorge- nommen. Die Funktion der Biotoperhaltung und – vernetzung wird daher nicht beeinträchtigt, sondern eher gestärkt. Zudem sind die Flächen zukünftig klimatisch wirksamer zu beurteilen als derzeit. Der Träger der Landschaftsplanung er hebt auf Grundlage der dargestellten Anregungen und Hinweise (vgl. Kapitel 4.3) keine grundsätzlichen Bedenken gegen die 226. Änderung des Flä- chennutzungsplans und nimmt den im Rahmen der frühzeitigen Behördenbeteiligung geäußer- ten Widerspruch gem. § 20 Abs. 2 LNatSchG NRW zurück. Regionalplan Die Überschreitung des im Regionalplan dargestellten Allgemeinen Siedlungsbereiches wider- spricht grundsätzlich den Vorgaben des Regionalplans (‚Freiraum - und Agrarbereich‘ mit den Freiraumfunktionen ‚Schutz der Landschaft und landschaftsorientierten Erholung‘, ‚Grundwas- ser- und Gewässerschutz‘, ‚Regionaler Grünzug‘) und des Landesentwicklungsplans (‚Sied- lungsraum und Freiraum‘ und ‚Grünzüge‘). Eine Inanspruchnahme des regionalplanerischen Freiraumes bzw. der regionalen Grünzüge ist jedoch ausnahmsweise möglich. Regionale Grünzüge dürfen für siedlungsräumliche Entwick- lungen in Anspruch genommen werden, wenn keine Alternativen außerhalb des betroffenen Grünzuges bestehen und die Funktionsfähigkeit des Grünzuges erhalten bleibt. Durch die geplanten ‚Vorrangflächen für Kompensationsmaßnahmen‘ im Norden des Ände- rungsbereichs kann im vorliegenden Fall von einem Erhalt bzw. einer Aufwertung wesentlicher Funktionen des regionalen Grünzuges ausgegangen werden. Zudem entsprechen die Maßnah- men den Schutzzwecken des Landschaftsschutzgebietes eher als die derzeitige Ausweisung ‚Fläche für die Landwirtschaft‘. Aufgrund des dringenden Wohnraumbedarfs in Köln, der Alternativlosigkeit der Flächenentwick- lung außerhalb der Regionalen Grünzüge sowie der geplanten ökologischen Aufwertung im 96 Norden des Änderungsbereichs und damit dem Funktionserhalt des Grünzugs greift der im Lan- desentwicklungsplan in Ziel 7.1- 5 genannte Ausnahmetatbestand und die Änderung des Flä- chennutzungsplanes widerspricht somit nicht den Zielen und Vorgaben der Landes- und Regi- onalplanung. Die Anpassung an die Ziele der Raumordnung wurde durch die Bezirksregierung mit dem Schreiben vom 09.08.2022 bestätigt. Erhalt Luftqualität: Durch die 226. Änderung des Flächennutzung splans ist nicht von einer Überschreitung der Grenzwerte der 39. BImSchV auszugehen. Aufgrund der erwarteten gerin- gen Zunahme von Immissionen sind auch auf nachfolgender Bebauungsplanebene voraussicht- lich keine Maßnahmen erforderlich. Eine hohe Durchgrünung des Gebietes und die Einhaltung von hohen Energiestandards der geplanten Wohngebäude können helfen, die Luftbelastung im Plangebiet zu verbessern. Wechselwirkung: Die 226. Änderung des Flächennutzungsplans hat keine direkten Auswir- kungen auf die Wirkungsgefüge der einzelnen Umweltbelange. Das Zusammenwirken von klimatisch bedeutsamen Funktionen wie Wasserspeicherung, Ab- gabe von Frischluft, Retention und Filterfunktion von Pflanzen gehen bei der Realisierung von Bauvorhaben im Rahmen eines Bebauungsplans in großen Teilen verloren. Verloren gegan- gene Funktionen können nur in Teilen wieder ausgeglichen werden. Es besteht nach Errichtung der Gebäude ein Eingriff in das Wirkungsgefüge von Tieren, Pflan- zen, Fläche, Boden, Wasser, Luft und Klima. Zur Reduzierung der Auswirkungen können ent- sprechende Maßnahmen zu den jeweiligen Umweltbelangen formuliert werden. Die Erhöhung des Grünflächenanteils wirkt sich positiv auf die Wechselwirkungen zwischen den Umweltbelangen aus und mildert die negativen Effekte durch die Zunahme der Anteile von Wohnbau- und Gemeinbedarfsflächen ab. Anfälligkeit für Katastrophen: Mit Ausnahme leichter Erdbeben sind sonstige schwere Unfälle oder Katastrophen für das Plangebiet als sehr unwahrscheinlich anzunehmen. Die Wahrschein- lichkeit wird durch die geplante Änderung des Flächennutzungsplans nicht erhöht . Auswirkun- gen auf die Wohnbevölkerung sind nicht zu erwarten. Eingriffsregelung: Durch entsprechende Vermeidungsmaßnahmen kann ein Eingriff gemin- dert und durch Ausgleichsmaßnahnahmen eine geplante Wohnbebauung kompensiert werden. Die Bearbeitung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung ist für die Standortentscheidung auf Ebene des Flächennutzungsplanes in der Regel nicht von Bedeutung, da der Flächennut- zungsplan selbst keinen konkreten Eingriff nach den Vorgaben des Baugesetzbuches und des Bundesnaturschutzgesetzes vorbereitet. Die Berücksichtigung der Eingriffsregelung ist Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung. Im Rahmen eines Bebauungsplanverfahrens ist ein Land- schaftspflegerischer Fachbeitrag zu erstellen und es sind entsprechende Maßnahmen zur Min- derung des Eingriffs und zum Ausgleich zu formulieren. 7.9 Referenzliste der Quellen Gutachten 97 - Archäologie Team Troll (2020): Abschlussbericht FB 2018.050, Projekt Bebauungsplan- verfahren Köln Rondorf „Nordwest“, Stand 01.03.2020, Weilerswist - BERNARD Gruppe ZT GmbH (2023 a): Verkehrs untersuchung zum Bebauungsplan Rondorf Nord-West in Köln-Rondorf, Bericht vom 24.03.2023, Köln. - IPL CONSULT Potthoff + Fürnkranz Ingenieurpartnerschaft (2021): Entwässerungskon- zept im Zuge der Erschließung Köln-Rondorf Nord-West, Version 1, Stand: Januar 2021, Köln. - Kölner Büro für Faunistik ( 2023): Stadt Köln Bebauungsplan „Rondorf Nord- West“ Ar- tenschutzrechtliche Prüfung, Stand April 2023, Köln. - Mull und Partner Ingenieurgesellschaft mbH (2017): Vorprüfung Versickerungsfä- higkeit von Niederschlagswasser auf dem BV Köln- Rondorf, Stellungnahme zur Versickerungsfähigkeit, Stand 23.11.2017, Köln - Mull und Partner Ingenieurgesellschaft mbH (2021a): Nutzungs- und Planungsorientierte Gefährdungsabschätzung für die Altlastenverdachtsflächen im gesamten Plangebiet Rondorf Nord-West, Köln, 07.01.2021 - Mull und Partner Ingenieurgesellschaft mbH (2021b): Bodenfunktionsbewertung für das Bauvorhaben „Köln- Rondorf Nordwest“ - Untersuchungsgebiet 2019 mit Erweiterung 2020 – Stand: 20.04.2021, Hannover. - Mull und Partner Ingenieurgesellschaft mbH (2023a): Bodenschutzkonzept - BV Köln- Rondorf-Nordwest – B-Plangebiet, Stand: 30.03.2023, Köln - Mull und Partner Ingenieurgesellschaft mbH (2023b): BV Köln- Rondorf Nordwest – B- Plangebiet – Bodenkompensationskonzept -, Stand: 31.03.2023, Köln - Peutz Consult GmbH (2021): Klimagutachten zur Entwicklung von Rondorf-Nordwest in Köln Rondorf, Bericht VL 74742 vom 30.07.2021, Köln. - Peutz Consult GmbH (2023a): Schalltechnische Untersuchung zum Bebauungsplanver- fahren Rondorf Nord-West in Köln-Rondorf vom 20.03.2023, Köln. - Peutz Consult GmbH (2023b): Luftschadstoffuntersuchung zum Bebauungsplan „Ron- dorf Nord-West“ in Köln-Rondorf, Stand: 31.03.2023, Köln. - Peutz Consult GmbH (2023c): Ergänzende Betrachtung der IED -Anlage westlich des Plangebiets „Rondorf Nord-West“ sowie der Sportlärmimmissionen, Stand 21.09.2023, Köln - Rietmann Beratende Ingenieure PartG mbB ( 2023a): Baumbestandsbewertung – Be- standsaufnahme der Bäume zum Bebauungsplan Rondorf Nord- West in Köln, Stand: 05.04.2023, Königswinter. - Rietmann Beratende Ingenieure PartG mbB (2023b): Landschaftspflegerischer Fachbei- trag zum Bebauungsplan Rondorf Nord-West in Köln, Stand: 06.04.2023, Königswinter. Weitere Unterlagen - Geologischer Dienst NW: Bodenkarte 1:50.000, Krefeld, o. J.; - LANUV NRW: Auszug aus der Planungshinweiskarte „Zukünftige Wärmebelastung“ aus: Klimawandelgerechte Metropole Köln, Abschlussbericht, LANUV Fachbericht Nr. 50, Recklinghausen, 2013; 98 - LANUV NRW: Kartografische Abbildung von Betriebsbereichen und Anlagen nach Stör- fall-Verordnung (KABAS) - MUNLV NRW, elwas web: Grundwasserdaten, Düsseldorf, 2013 - Stadt Köln: Landschaftsplan, jeweils aktueller Stand; - Stadt Köln, Umwelt - und Verbraucherschutzamt, Klimaaktive Freiflächen in den FNP - Freiräumen, Anpassung an den Klimawandel in Köln, Datengrundlage: Muklimo_3-Be- rechnung für das Modell CLM des DWD, - Stadt Köln: Altlastenkataster, Köln, 2018; - Stadt Köln, Stadtentwässerungsbetriebe (StEB): Hochwassergefahrenkarte, Köln, o. J.; - Stadt Köln: Überflutungshöhen bei verschiedenen Star kregenereignissen, aus StEB, Köln, 2020; - Stadt Köln, Hochwasserrisikogebiet, Quelle: Landesamt für Natur, Umwelt und Verbrau- cherschutz Nordrhein-Westfalen o.J.; - StraßenNRW: Straßeninformationsdatenbank Nordrhein-Westfalen (NWSIB) - Luftreinhalteplan für das Stadtgebiet Köln, Dritte Fortschreibung 2021 - Planfeststellungsbeschluss „Teilverlegung Galgenbergsee in Köln Rondorf -Nordwest“: https://www.uvp-verbund.de/trefferanzeige?docuuid=938A14EC-7E5C-4CBF-8734- 3C9714BD7C8E Anlage Umweltbericht Tabelle 1: Kartierte Tierarten: Darstellung der Ergebnisse der im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens durchgeführten faunistischen Erhebung im Untersuchungsraum (Artenschutzrechtliche Prüfung, Kölner Büro für Faunistik, April 2023). Es bedeuten: + = planungsrelevant und – = besonders geschützte Arten, VSRL bzw. FFH = Art nach Vogelschutzrichtlinie bzw. Art des Anhangs der Flora Fauna Habitat Richtlinie, RL NB = Rote Liste Nie- derrheinische Bucht, RL NW = Rote Liste Nordrhein Westfalen, RL D = Rote Liste Deutschland: 1 = vom Aussterben bedroht, 2 = stark gefährdet, 3 = gefährdet, V = Vorwarnliste, S= von Schutzmaßnahmen abhängig, k. E. = keine Einstufung, k. A. = kei ne Angaben. Die Bewertung der Tierarten erfolgt gemäß Fachinformationssystem Geschützte Arten in NRW des Landesamtes für Natur, Umwelt - und Verbrau- cherschutz NRW. Planungsrelevante Arten nach KIEL (2005) und MKULNV (2015) i.V.m. GRÜNEBERG et al. (2016) sind fett hervorgehoben. Regional gefährdete Arten sind ebenfalls fett hervorgehoben. Vogelarten Art Status pla- nungs- relevant VSRL RL NB RL NW RL D Amsel Brutvogel - Bachstelze Brutvogel mit 2 Revieren im Untersuchungsgebiet - Blässhuhn Brutvogel - Blaumeise Brutvogel im Untersu- chungsraum - 99 Art Status pla- nungs- relevant VSRL RL NB RL NW RL D Bluthänfling Brutvogel - /+ 2 3 3 Buchfink Brutvogel im Untersu- chungsraum außerhalb des Plangebietes - Buntspecht Nahrungsgast - Dorngrasmücke Brutvogel - Eichelhäher Nahrungsgast - Elster Brutvogel - Erlenzeisig Nahrungsgast - Feldlerche Brutvogel im Untersu- chungsraum -/+ 3 3S 3 Fitis Brutvogel -/+ 3 V Gartenbaumläufer seltener Brutvogel - Gartengrasmücke seltener Brutvogel - Gimpel sehr seltener Brutvogel im Untersuchungsraum außerhalb des Plange- bietes -/+ 3 Girlitz Überflieger -/+ 1 2 Graureiher Überflieger/ Nahrungs- gast -/+ Grünfink Brutvogel im Untersu- chungsraum außerhalb des Plangebietes - Grünspecht Brutvogel / häufiger Nah- rungsgast - Halsbandsittich Überflieger /Brutvogel im Untersuchungsraum au- ßerhalb des Plangebietes - k. E. k. E. k. E. Hausrotschwanz Brutvogel im Untersu- chungsraum außerhalb des Plangebietes - Haussperling Brutvogel im Untersu- chungsraum außerhalb Geltungsbereichs -/+ V V V Heckenbraunelle Brutvogel - Jagdfasen Brutvogel - n.b. n.b. n.b. Kanadagans Brutvogel/ Nahrungsgast - n.b. n.b. n.b. 100 Art Status pla- nungs- relevant VSRL RL NB RL NW RL D Kernbeißer Überflieger/ Nahrungsgast - Klappergrasmücke Durchzügler/ Brutvogel - V V Kleiber Nahrungsgast - Kohlmeise Brutvogel - Kormoran Nahrungsgast -/+ Mauersegler Nahrungsgast - V Mäusebussard Nahrungsgast -/+ Mehlschwalbe Nahrungsgast - 2 3S 3 Mönchsgrasmücke Brutvogel - Neuntöter sehr seltener Brutvogel - FFH Anh. I V V Nilgans Nahrungsgast n.b. n.b. n.b. Rabenkrähe Nahrungsgast/ Brutvogel im Untersuchungsraum außerhalb des Plangebie- tes - Rauchschwalbe Nahrungsgast/ Brutvogel im Untersuchungsraum außerhalb Geltungsbe- reichs -/+ 2 3 3 Rebhuhn dringender Brutverdacht -/+ 1 2S 2 Ringeltaube Brutvogel - Rostgans Durchzügler/ Nahrungs- gast -/+ FFH Anh. I n.b . n.b . n.b. Rotkehlchen Brutvogel - Saatkrähe Nahrungsgast -/+ V Schwanzmeise Brutvogel im Untersu- chungsraum - Silbermöwe Überflieger / Nahrungs- gast -/+ Singdrossel Brutvogel - Star Brutvogel im Untersu- chungsraum außerhalb Geltungsbereichs -/+ 3 3 3 Steinkauz potenziell vorkommend (künstliche Nisthilfe) -/+ 1 3S 3 101 Art Status pla- nungs- relevant VSRL RL NB RL NW RL D Steinschmätzer Durchzügler -/+ VSRL Art. 4(2) 1 1 1 Stieglitz Brutvogel - Stockente Nahrungsgast - Straßentaube Nahrungsgast - Sturmmöwe Nahrungsgast -/+ Sumpfrohrsänger Brutvogel -/+ 3 V Turmfalke Nahrungsgast -/+ 3 V Wacholderdros- sel Nahrungsgast -/+ 2 V Waldohreule Nahrungsgast -/+ 2 3 Wespenbussard Überflieger -/+ FFH Anh. I 1 2 3 Wiesenpieper Durchzügler -/+ VSRL Art. 4 (2) 1 2S 2 Wiesenschafstelze Brutvogel - Wintergoldhähn- chen Nahrungsgast - Zaunkönig Brutvogel im Untersu- chungsraum - Zilpzalp Brutvogel - Säugetiere 102 Art Status pla- nungs- relevant FFH RL NB RL NW RL D Fledermäuse Braunes/ Graues Langorh einmaliger Horch- boxnachweis / potentielle Quartiere möglich -/+ Anh IV k.A. G/1 V/2 Großer Abendseg- ler regelmäßig auftre- tende Art / keine Hinweise auf Quartiere -/+ Anh IV k. A. R V Rauhautfledermaus unregelmäßig auf- tretende Art / keine Hinweise auf Quartiere -/+ Anh IV k. A. R R Wasserfledermaus häufige Art im Unter- suchungsraum Nahrungshabitat / keine Hinweise auf Quartiere -/+ Anh IV k. A. G Zwergfledermaus Flächendeckend im Untersuchungsraum/ Jagd- und Nahrungs- habitat/ keine Nach- weise von Quartie- ren, aber im Sied- lungsbereich denk- bar -/+ Anh IV k. A. Weitere Haselmaus 3 Nachweis durch Kobel und 2 Nach- weise adulter Hasel- mäuse G V 103
Anlage 8, Auszug BV 2 (Rodenkirchen) 27.11.2023 2926-2023
7343 Zeichen
Geschäftsführung Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) Frau Paßmann Telefon: (0221) 221-92313 Fax: (0221) 221-92318 E-Mail: miriam.passmann@stadt- koeln.de Datum: 27.11.2023 Auszug aus dem Beschlussprotokoll der Sitzung der Bezirksvertretung Rodenkirchen vom 27.11.2023 öffentlich 9.2.4 226. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) im Stadtbezirk 2, Köln-Rodenkirchen Arbeitstitel: Rondorf Nord-West" in Köln-Rondorf hier: Feststellungsbeschluss 2926/2023 Die Fraktionen von Bündnis 90/Die Grünen und SPD geben folgende Anregungen zu den TOP 9.2.5 und TOP 9.2.4. zu Protokoll : „Bebauungsplan und FNP werden grundsätzlich begrüßt, es werden jedoch folgende korrigierende Änderungen im BBP und damit einhergehend im FNP gefordert: Maßnahmen städtebaulicher Art: 1.) Die südlich der Stadtbahnlinie für die zweizügige Grundschule vorgesehene Fläche für den Gemeinbedarf soll mit der nördlichen Gemeinbedarfsfläche (weiterführende Schule) zusammengelegt und dementsprechend vergrößert werden. Die bisherige klei- nere südliche Gemeinbedarfsfläche soll entsprechend dem Wohnungsbau gewidmet werden. 2.) Der Bebauungsplan soll für die an den Quartiersplatz angrenzenden Gebäuden (zu- mindest im östlichen Teil und an der Stadtbahnhaltestelle) so gefasst werde n, dass im Erdgeschoss eine gewerbliche Nutzung (insbesondere Handel und Gastronomie) mög- lich ist. Maßnahmen verkehrlicher Art 3.) Die Planstraßen 8 und 9 sollen zwischen der Straße „Am Höfchen“ bis zum Knoten- punkt Planstraße 3 / Am Weißdornweg soweit sie parallel zur Stadtbahntrasse verlau- fen, dem Fuß- und Radverkehr vorbehalten und für den MIV gesperrt werden. 4.) Die Planstraßen 4, 5 und 6 sollen in den Bereichen nördlich, und damit soweit sie parallel zur Grünfläche verlaufen, dem Fuß - und Radverkehr vorbehalten und für den MIV gesperrt werden. Maßnahmen sozialer Art 5.) Es soll eine bauliche Fläche für eine Bürgerbegegnungsstätte (Kultur, Jugend, Bil- dung, Brauchtum etc.) für eine spätere Realisierung festgelegt werden. 6.) Der Bau eines Versorgungszentrums für Senioren und Pflege (welches Senioren- wohnen, Tagespflege, ambulanter Pflegstützpunkt und stationäre Pflege, aber auch Se- nioren-WG’s enthält) in der dafür geeigneten Platzierung, Größe und Kubatur soll in zentraler Lage in der Nähe des Marktplatzes verbindlich vorgesehen werden. Begründung: Zu 1) In der Beschlussvorlage 3033/2023 (Schulentwicklungsplan) wird davon ausgegangen, dass die Fläche für die zweizügige Grundschule zwar gesichert, der Planungs - und Bauauftrag aber erst erteilt werden soll, wenn der Bedarf (auch ein temporärer) abseh- bar ist. Wird die Fläche aber möglicherweise nicht oder nur temporär für den Schulbau benötigt, erscheint es sinnvoller, die Fläche alternativ als Vorhalte - und Erweiterungsfläche für die weiterführende Schule zu platzieren. Sollte eine Grundschule dort angesiedelt wer- den müssen, ggf. auch nur temporär, ist dies auch auf dem Areal der Gemeinbedarfs- fläche, also in direkter Nachbarschaft der weiterführenden Schule möglich. Eine ge- meinsame Nutzung von schulischer Infrastruktur, wie Mensa, Turnhalle, etc. wäre sinn- voll, insbesondere bei einem temporären Grundschulausbau. Zu 2.) Plätze der Begegnung brauchen allseitig Angebote für Handel, Gastronomie und Dienstleistungen (Maternusplatz Rodenkirchen als gelungenes Beispiel). Ein Gebäude, in dem alle diese Funktionen zusammengefasst sind (Quartierszentrum zwischen Plan- straße 17 und Quartiersplatz 1) und mit integrierter Tiefgarage erfüllt diese Bedingung nicht (negative Beispiele: Jakobsplatz Widdersdorf, Rewe -Center Rodenkirchen). Alle Angebote müssen sich zum Platz hin öffnen und diesen zum zentralen Begegnungsort machen. Dafür muss die Erdgeschossebene eine solche Nutzung ermöglichen (niveau- gleicher Zugang, Raumhöhe 3,00 – 3,50 m). Die vorgesehene Wohnnutzung (WA 1 , WA 2) blockiert eine solche Nutzung. Zu 3.) Ziel muss es sein, eine durchgehende MIV – freie Fuß- und Radwegeverbindung auf der Verbindungsachse Rondorf – Bonner Straße sicherzustellen. Sämtlicher Radverkehr, Insbesondere der Schülerverkehr, der von und nach Bayenthal / Marienburg zur geplanten weiterführenden Schule unterwegs ist, kann so über eine sichere Achse geführt werden. Durch die zweifache Unterbrechung der Fuß- und Rad- verbindung durch den MIV entsteht eine erhöhte Unfallgefahr. Auch steht zu befürchten, dass der Hol- und Bringverkehr gerade in den Morgen- und Nachmittagsstunden, auch über die erste Stichstraße vor der Schule abgefangen wird. Es geht dabei aber ausdrücklich nicht darum, den Hol - und Bringverkehr auszuschlie- ßen, denn aufgrund des Interimstarts des Gymnasiums an der Eygelshovener Str. und des nicht bekannten Starts der Stadtbahn im BA 4, ist gerade in der Anfangszeit mit einem verstärkten Hol- und Bringverkehr zu rechnen. Der Fuß- und Radweg soll weiterhin lediglich für Einsatzf ahrzeuge (Feuerwehr und Krankenwagen) befahrbar bleiben, um die dort befindlichen Objekte ansteuern zu kön- nen. Zu 4.) Durch die Realisierung einer zweiten reinen Fuß- und Radwegeverbindung entlang der neu entstehenden Grünfläche, kann eine durchgehende si chere Achse für Fuß - und Radverkehr realisiert werden. Die dort vorgesehene Kita wäre frei von entsprechendem MIV- Verkehr, aber über die Stichstraßen von selbigem zu erreichen. Zu 5.) Die vorhandene Infrastruktur für Vereine und Institutionen in Rondorf reicht schon heute nicht aus. Die Ortserweiterung um Rondorf Nord -West erfordert eine neue Be- gegnungsstätte mit ausreichendem Abstand zur Wohnbebauung, um Konflikte mit An- wohnern zu vermeiden. Die ursprüngliche Lage am östlichen Rand des Quartiersparks ist hierfür ideal. Ein solches Grundstück mit der Zweckbestimmung einer Begegnungs- stätte muss schon jetzt bezeichnet werden, auch wenn noch nicht feststeht, wer wann ein solches Haus realisiert. Zu 6.) Der Pflegebericht der Stadt Köln weist – auch im Bezirk Rodenkirchen – ein Defizit an Plätzen für die stationäre Pflege und für das betreute Seniorenwohnen aus. Ziel ist, alle Stadtteile entsprechend zu versorgen. Dies gilt auch für den Sozialraum Rondorf/Meschenich. Die städtebaulichen Anforderungen für Investor und Betreiber (Größe, Kubatur und zentrale Lage) müssen vom B -Plan abgebildet werden. Sowohl für Privatunternehmen als auch für SBK und Wohlfahrtsverbände müssen die Voraus- setzungen für eine effiziente Bewirtschaftung geschaffen werden. Daher ist es erforder- lich, in zentraler Lage am Marktplatz oder in unmittelbarer Nähe ein Baufeld hierfür aus- zuweisen und die baulichen Erfordernisse zu berücksichtigen.“ Beschluss: Die Bezirksvertretung Rodenkirchen empfiehlt dem Rat, folgenden Beschluss zu fassen: Der Rat 1. beschließt über die während der frühzeitigen Beteiligung und der Offenlage zur 226. Änderung des Flächennutzungsplanes mit dem Arbeitstitel „Rondorf Nord- West“ in Köln-Rondorf eingegangenen Stellungnahmen gemäß der Anlagen 5.1, 5.2, 6.1 und 6.2; 2. stellt die 226. Änderung des Flächennutzungsplanes mit dem Arbeitstitel „Ron- dorf Nord-West“ in Köln-Rondorf mit der gemäß § 5 Absatz 5 Baugesetzbuch als Anlage 4 beigefügten Begründung fest. Abstimmungsergebnis: Einstimmig zugestimmt. (nicht anwesend: Herr Hertel, Herr Kau)
Anlage 2 - Bisherige Darstellung des Flächennutzungsplanes
524 Zeichen
W W Anlage 2 226. Änderung des Flächennutzungsplanes: "Rondorf Nord-West" in Köln-Rondorf - bisherige Darstellung - 0 100 200 300 400 50050 m 1:7.500M.: W Legende Gemeinbedarfsfläche Fläche für Ver- und Entsorgung Kindereinrichtung Schule Spielplatz Dauerkleingärten Kirche Post Pumpwerk Sporthalle / Sportanlage Sportplatz Fläche für die Landwirtschaft Wasserfläche Grünfläche WohnbauflächeW Fläche für Hauptverkehrszüge Änderungsbereich Vorrangfläche für Kompensationsmaßnahmen Standort unbestimmt Jugendeinrichtung
Anlage 6.2 - Stellungnahmen der Behörden und TöB § 4 (2)
50426 Zeichen
226. Änderung FNP „Rondorf Nord-West“ - Beteiligung §4 Abs. 2 BauGB
Darstellung und Bewertung der zur 226. Änderung des Flächennutzungsplanes mit dem Arbeitstitel „Rondorf Nord-West“ in Köln-
Rondorf eingegangenen Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
Die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange zur 226. Änderung des Flächennutzungsplanes gemäß § 4 Absatz 2 Baugesetz-
buch (BauGB) wurde vom 18.11.2022 bis zum 19.12.2022 durchgeführt. Insgesamt sind während der Beteiligung 29 Stellungnahmen eingegangen. Es
wurden auf Anfrage einzelne Fristverlängerungen gewährt. Zwei Stellungnahmen sind verspätet eingegangen (lfd. Nr. 1,21). Eine Stellungnahme wurde
nachträglich angefordert (lfd. Nr. 6). Zudem wird hier auch die Stellungnahme des Trägers der Landschaftsplanung (lfd. Nr. 30), aufgrund seiner besonde-
ren Funktion für eine FNP-Änderung, aufgeführt.
Nachfolgend werden die eingegangenen Stellungnahmen dokumentiert und fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden in Übereinstimmung mit
der laufenden Nummerierung die Inhalte der Stellungnahme sowie die Entscheidung durch den Rat dargestellt. Bei inhaltlich gleichen Stellungnahmen wird
auf die jeweilige erste Entscheidung durch den Rat verwiesen.
Anlage 6.2
Darstellung und Bewertung der zur 226. Änderung des FNP während der Beteiligung nach §4 Abs. 2 BauGB der Behörden und sonstiger TöB eingegangenen Stellungnahmen
2
Lfd.
Nr.
Stellungnahme Entscheidung
durch den Rat
Begründung
1 Bezirksregierung Düsseldorf Dez. 22 – Kampfmittelbeseitigungsdienst / Amt für öffentliche Ordnung, allgemeine Ordnungsanagelegenhei-
ten (322/40) vom 23.12.2022
Amt für öffentliche Ordnung
Die betreffende Fläche wurde am 22.12.22 durch den
Kampfmittelbeseitigungsdienst der BR Düsseldorf (KDB)
ausgewertet. Die Antragsfläche liegt grundsätzlich in ei-
nem Bombenabwurfgebiet bzw. in einem Gebiet, wo ver-
mehrte Kampfhandlungen stattgefunden haben. Insbe-
sondere existiert ein konkreter Verdacht auf Kampfmittel
bzw. Militäreinrichtungen des 2. Weltkrieges (Bomben-
blindgänger, Schützenloch, Laufgraben und militärische
Anlage). Aus Sicht des Kampfmittelbeseitigungsdienstes
(KBD) sowie aus ordnungsbehördlicher Sicht handelt es
sich bei der Überprüfung des konkreten Verdachtspunk-
tes als auch der Überprüfung der zu überbauenden Flä-
che auf Kampfmittel um eine statthafte Maßnahme.
In der Stellungnahme werden Hinweise auf das Vorge-
hen zur Beantragung einer Überprüfung gegeben.
Es wird darauf hingewiesen, dass bei dem Vorliegen ei-
nes Verdachtspunktes für die Überprüfung ein vorheriger
Ortstermin mit der Behörde abzustimmen ist. Zudem
wird darauf hingewiesen, dass in einem Gefährdungs-
band von 1m um den Verdachtspunkt, bis zur erfolgten
Überprüfung und ohne Rücksprache mit dem hiesigen
Bereich, keine Bauarbeiten durchgeführt werden dürfen.
Hinweis im Rahmen von Beteiligungsverfahren: Eine
Flächenüberprüfung sollte bei noch unbebauten Berei-
chen unbedingt vor jeglicher Bebauung erfolgen. Dies
gilt auch für Erschließungsmaßnahmen oder wenn die
Fläche anschließend unter verschiedenen Bauh erren
Kenntnisnahme Im Jahr 2021 wurden bereits die wesentlichen Teile des Plangebietes
auf Kampfmittel überprüft und eine Vielzahl von Kampfmitteln gebor-
gen. Es ist aber nicht auszuschließen, dass noch weitere Kampfmittel
vorhanden sind.
Gemäß der Untersuchung des Kampfmittelbeseitigungsdienstes ver-
bleibt ein Blindgängerverdacht (Nr. 3082) zwischen dem umgestalte-
ten Galgenbergsee und der Autobahn A4 und liegt somit im Bereich
der Anbauverbotszone. Bei einem Ortstermin mit Bezirksregierung
Düsseldorf, einem Unternehmen der Kampfmittelräumung und dem
Ordnungsamt der Stadt Köln wurde auf die weitere Untersuchung die-
ses Verdachtspunktes verzichtet, da bei diesem Punkt keine Arbeiten
zu erwarten sind.
Die Stellungnahme ist auch in der Behördenbeteiligung zur verbindli-
chen Bauleitplanung vorgetragen worden und wird dort bzw. bei Bau-
tätigkeiten um den genannten Verdachtspunkt berücksichtigt.
Im Umweltbericht zur 226. Änderung des FNP wird dieser Belang
ausführlich erläutert.
Darstellung und Bewertung der zur 226. Änderung des FNP während der Beteiligung nach §4 Abs. 2 BauGB der Behörden und sonstiger TöB eingegangenen Stellungnahmen
3
Lfd.
Nr.
Stellungnahme Entscheidung
durch den Rat
Begründung
aufgeteilt wird. Eine großflächige Überprüfung ist an-
dernfalls oft technisch nicht mehr möglich.
Es werden Hinweise zur Durchführung von Sicherheits-
detektionen gegeben sowie der Hinweis, dass sich das
Verfahren zur Durchführung von Sicherheitsdetektionen
sowie die Aufgrabung von Verdachtsmomenten aus der
Sicherheitsdetektion zum 01.06.2022 geändert habe.
Gemäß Kampfmittelverordnung ist die Bauherrenschaft
nunmehr selbst für die Durchführung dieser Maßnahmen
verantwortlich. Es wird in diesem Zusammenh ang auf
die geltenden Übergangsregelungen hingewiesen. Es
wird zudem auf die Hinweise des der Stellungnahme bei-
liegenden Hinweisblattes sowie auf den Leitfaden zur
Änderung der Kampfmittelverordnung hingewiesen.
Bezirksregierung Düsseldorf / Kampfmittelbeseitigungs-
dienst
Luftbilder aus den Jahren 1939 - 1945 und andere histo-
rische Unterlagen liefern Hinweise auf vermehrte Bom-
benabwürfe. Insbesondere existiert ein konkreter Ver-
dacht auf Kampfmittel bzw. Militäreinrichtungen des 2.
Weltkrieges ( Bombenblindgänger, Schützenloch, Lauf-
graben und militärische Anlage). Es wird eine Überprü-
fung der zu überbauenden Fläche auf Kampfmittel im
ausgewiesenen Bereich der beigefügten Karte sowie der
konkreten Verdachte empfohlen. Die Beauftragung der
Überprüfung erfolgt über das Formular Antrag auf
Kampfmitteluntersuchung.
Erfolgen Spezialtiefbauarbeiten mit erheblichen mecha-
nischen Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründun-
gen, Verbauarbeiten etc. wird eine Bohrlochdetektion
Darstellung und Bewertung der zur 226. Änderung des FNP während der Beteiligung nach §4 Abs. 2 BauGB der Behörden und sonstiger TöB eingegangenen Stellungnahmen
4
Lfd.
Nr.
Stellungnahme Entscheidung
durch den Rat
Begründung
empfohlen. In diesem Fall wird um B eachtung des Leit-
fadens auf der Internetseite gebeten.
2 Bezirksregierung Köln – Dez. 25 – Verkehr – Integrierte Gesamtverkehrsplanung 19.12.2022
Es bestehen keine Bedenken. Kenntnisnahme entfällt
3 Bezirksregierung Köln – Dez. 35.4 – Denkmalschutz - vom 30.11.2022
Hinsichtlich bundes- und landeseigener Denkmäler be-
stehen keine Bedenken.
Kenntnisnahme entfällt
4 Bezirksregierung Köln – Dez. 52 – Kreislaufwirtschaft, Bodenschutz - vom 28.11.2022
Die Belange des Dezernates 52 der Bezirksregierung
Köln sind nicht betroffen. Es wird darum gebeten, die
zuständigen Ämter für Altdeponien und Bodenschutz
im Verfahren zu beteiligen.
Kenntnisnahme Im Beteiligungsverfahren sind auch die zuständigen Dienststellen für
Altdeponien und Bodenschutz (Umwelt- und Verbraucherschutzamt)
bei der Stadt Köln beteiligt worden.
5 Bezirksregierung Köln – Dez. 53 – Immissionsschutz - vom 19.12.2022
a) Berücksichtigung § 50 BImSchG i. V. mit Betriebs-
bereichen nach § 3 Abs. 5a BImSchG („Störfall-
betriebe“)
Der Abstand vom Rand des Plangebietes zum Be-
triebsbereich der Firma Shell Deutschland GmbH,
Energy and Chemicals Park Rheinland Nord, Godor-
fer Hauptstraße 150, 50667 Köln beträgt ca. 1.700 m.
Bezogen auf den Betriebsbereich der Firma Orion En-
gineered Carbons GmbH, Harry -Kloepfer-Straße 1,
50997 Köln beträgt dieser Abstand ca. 1.400 m. Eine
Überprüfung bzw. Anpassung der entsprechenden
Angaben in der Planbegründung wird angeregt.
Stellungnahme wird
gefolgt
Im Umweltbericht werden Abstände zu den Betrieben genannt
(1.900 m zur Firma Shell Deutschland GmbH sowie 1.700 m zur
Firma Orion Engineered Carbons GmbH). Der Umweltbericht wird
entsprechend der hier genannten Werte angepasst.
Darstellung und Bewertung der zur 226. Änderung des FNP während der Beteiligung nach §4 Abs. 2 BauGB der Behörden und sonstiger TöB eingegangenen Stellungnahmen
5
Lfd.
Nr.
Stellungnahme Entscheidung
durch den Rat
Begründung
Die Ermittlung des angemessenen Sicherheitsabstan-
des für den Betriebsbereich der Firma Shell Deutsch-
land GmbH (Umhüllende um den Betriebsbereich) er-
folgte in einem durch die Firma Shell Deutschland Oil
GmbH beauftragten Gutachten (TÜV Rheinland In-
dustrie Service GmbH, 08.08.2017), dessen Ergeb-
nisse Ihrem Haus bereits bekannt sind. Für die Firma
Orion Engineered Carbons GmbH liegt bisher noch
kein auf der Grundlage von Detailkenntnissen basie-
renden angemessenen Sicherheitsabstand vor, der
unter Beteiligung des LANUV NRW abschließend ge-
prüft und bestätigt wurde. Für die Firma Orion Engine-
ered Carbons GmbH wird daher von hier de rzeit auf-
grund des Umgangs mit Distickstofftetroxid von einem
Achtungsabstand ohne Detailkenntnisse nach Leitfa-
den KAS-18 von 900 m ausgegangen . Die Angaben
zu den Firmen Shell Deutschland GmbH und Orion
Engineered Carbons GmbH im Informationssystem
KABAS sind nicht mehr aktuell.
Das Plangebiet befindet sich nicht innerhalb von an-
gemessenen Sicherheitsabständen nach § 3 Abs. 5c
BImSchG bzw. Achtungsabständen ohne Detailkennt-
nisse nach Leitfaden KAS -18 bezogen auf Betriebs-
bereiche („Störfallbetriebe“) nach § 3 Abs. 5a BIm-
SchG.
Hinsichtlich des in der Planbegründung verwendeten
Begriffes „Anfälligkeit“ in Zusammenhang mit schwe-
ren Unfällen und Betriebsbereichen nach § 3 Abs. 5a
BImSchG wird aufgrund der unterschiedlichen Bedeu-
tung dieses Begriffes eine Überprü fung angeregt.
Kenntnisnahme
Stellungnahme wird
gefolgt
Der Umweltbericht wird diesbezüglich ergänzt. Gemäß einer Rück-
frage bei der Bez.-Reg. Köln, Dez. 53 gilt für den Betrieb Orion ein
Achtungsabstand von 900 m sowie für Shell ein angemessener Si-
cherheitsabstand von 200 m.
Der Begriff „Anfälligkeit“ ergibt sich aus § 1 Abs. 6 Nr. 7 j) BauGB
und wird im Sinne dieses Paragrafen angewandt. Im Umweltbericht
wird dieser Punkt unter Kapitel 7.5.19 nochmal aufgenommen.
Darstellung und Bewertung der zur 226. Änderung des FNP während der Beteiligung nach §4 Abs. 2 BauGB der Behörden und sonstiger TöB eingegangenen Stellungnahmen
6
Lfd.
Nr.
Stellungnahme Entscheidung
durch den Rat
Begründung
Dazu wird auch auf Rn 156a zu § 1 BauGB im Kom-
mentar Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ Krautzberger hin-
gewiesen.
b) Lärm
Beim Aspekt Lärm w ird sich in der Planbegründung
mehrfach auf die für den Bebauungsplan Nr. 66389/03
erstellte schalltechnische Untersuchung (Firma Peutz
Consult GmbH, Bericht Nr. VL 7474 -1 vom
31.01.2022) bezogen. Es wird daher auf die hiesige
Stellungnahme vom 19.12.2022 zu diesem Bebau-
ungsplan verwiesen.
In der genannten Stellungnahme zum BPlan werden
bezüglich der schalltechnis chen Untersuchung Hin-
weise zu folgenden Punkten gegeben:
- Berücksichtigung des Pflegeheimes,
- Überprüfung einer Betrachtung der Fa. Orion,
- Vorbelastung durch Gewerbelärm,
- Anwendung der DIN 4109-2,
- Berechnung des Sportlärms,
- Lärmemissionen / -immissionen hinsichtlich Kin-
dertagesstätten, Schulen, Jugend- / Kultureinrich-
tung und Pflegeeinrichtung.
c) Luftverunreinigende Stoffe
In der Planbegründung wird sich mehrfach auf die
zweite Fortschreibung des Luftreinhalteplanes Köln
aus dem Jahr 2019 bezogen. Unter Berücksichtigung
der dritten Fortschreibung aus dem Jahr 2021 wird
dazu eine Überprüfung angeregt.
Kenntnisnahme
Stellungnahme wird
gefolgt
Die hier vorgetragenen Hinweise beziehen sich auf die schalltechni-
sche Untersuchung zum Bebauungsplan. Diese Hinweise sind im
Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung überprüft und in die Abwä-
gung eingestellt worden. Im Ergebnis kann festgehalten werden, dass
durch die Errichtung eines Lärmschutzwalls sowie ergänzender pas-
siver Lärmschutzmaßnahmen, die im Bebauungsplan verbindlich
festzusetzen sind, gesunde Wohn - und Arbeitsverhältnisse gewähr-
leistet werden können.
Die Angabe wird im Umweltbericht angepasst. Die Berücksichtigung
der dritten Fortschreibung des Luftreinhalteplanes Köln aus dem
Jahr 2021 führt zu keiner inhaltlichen Änderung der Planbegrün-
dung.
Darstellung und Bewertung der zur 226. Änderung des FNP während der Beteiligung nach §4 Abs. 2 BauGB der Behörden und sonstiger TöB eingegangenen Stellungnahmen
7
Lfd.
Nr.
Stellungnahme Entscheidung
durch den Rat
Begründung
d) Energieleitungen / 26. BImSchV
Es wird darauf hingewiesen, dass durch Firma
Amprion GmbH südwestlich des Plangebietes in ca.
1.200 m Abstand die Höchstspannungsleitung Oster-
ath - Philippsburg (Ultranet) beantragt wurde. Derzeit
wird seitens der Bundesnetzagentur das Planfeststel-
lungsverfahren durchgeführt.
Kenntnisnahme
Auf die Hochspannungsleitungen wird im Umweltbericht grundsätz-
lich hingewiesen. Diese als auch die geplanten Leitungen (Ultranet
und Höchspannungsleitung), die ja teilweise vorhandene ersetzen,
werden nicht vertieft, da auch diese das Risiko für das Plangebiet
nicht erhöhen.
6 Bezirksregierung Köln – Dezernat 54 – Wasserwirtschaft vom 25.01.2023 (keine Fristüberschreitung, da nachträglich beteiligt)
Aufgrund des Hinweises der Unteren Wasserbehörde in
der Stellungnahme vom 20.12.2022 ist mit Schreiben
vom 18.01.2023 das Dezernat 54 – Wasserwirtschaft
(Obere Wasserbehörde) der BR Köln an dem Verfahren
zur 226. Änderung des FNP ebenfalls beteiligt worden.
In der Stellungnahme wird zunächst auf die Planungs-
ziele und die sich verändernden Flächendarstellungen
eingegangen. Insgesamt finde durch die Änderung des
FNP eine potentielle Mehrversiegelung von Flächen
statt.
Die Verringerung von Freiflächen durch die Bebauung
bzw. Versiegelung führe zu einem Verlust von Versicke-
rungsflächen. Die Versiegelung führe damit zu einer Re-
duzierung der Grundwasserneubildungsrate, was nega-
tiv zu bewerten sei.
Die unbelasteten Niederschlagswässer sollen dezentral
je Baufeld über Rigolensysteme versickert werden. Dies
sei für die Grundwasserneubildung positiv zu bewerten.
Das Plangebiet liege in der Wasserschutzgebietszone III
des Wasserschutzgebietes Hochkirchen. Die Kapitel 4.4
Kenntnisnahme
Kenntnisnahme
Kenntnisnahme
Darstellung und Bewertung der zur 226. Änderung des FNP während der Beteiligung nach §4 Abs. 2 BauGB der Behörden und sonstiger TöB eingegangenen Stellungnahmen
8
Lfd.
Nr.
Stellungnahme Entscheidung
durch den Rat
Begründung
und 7.5.5.2 der Begründung seien zu korrigieren, da hier
angegeben wird, dass das Gebiet in der Zone IIIa liegen
würde.
Die in der Wasserschutzgebietsverordnung Hochkirchen
trifft verschiedene Regelungen für die Zone III, die im
Verfahren zu beachten seien. Über eine Genehmigung
oder eine Befreiung entscheide die Untere Wasserbe-
hörde.
Es wird darauf hingewiesen, dass zum Schutz des
Grundwassers generell die Allgemeine Sorgfaltspflicht
nach § 5 WHG gelte.
Ansonsten wird durch die Planung keine Betroffenheit in
den Zuständigkeiten des Dezernates 54 der BR Köln er-
kannt.
Stellungnahme wird
gefolgt
Kenntnisnahme
Kenntnisnahme
Kenntnisnahme
In den Kapiteln 4.4 und 7.5.5.2 wird eine Korrektur hinsichtlich der
korrekten Bezeichnung der Wasserschutzzone vorgenommen.
7 Industrie- und Handelskammer zu Köln vom 13.12.2022
7.1 Aus Sicht der IHK Köln ergeben sich aus der vorliegen-
den Planung erhebliche verkehrliche Probleme für den
Kölner Süden. Nach derzeitigem Sachstand ist die ge-
plante Nord-Süd-Stadtbahn noch nicht einmal bis zum
Bonner Verteilerkreis verlängert. Die in den Planungsun-
terlagen dargestellte Entlastungsstraße endet im Norden
des Plangebietes an den nicht hinreichend leistungsfähi-
gen Weißdornweg, der im späteren Verlauf zunächst auf
die Straße im Wasserwäldchen führt, deren Anschluss
der Militärring ist.
Stellungnahme wird
nicht gefolgt
Die Stellungnahme deckt sich inhaltlich mi t der Stellungnahme zur
frühzeitigen Behördenbeteiligung aus dem Jahr 2017 , so dass sich
hier auch noch auf den nördlichen Verlauf der Entflechtungsstraße
bezogen wird. Für die Entflechtungsstraße ist aufgrund der Be-
schlüsse des Rates vom 26.03.2020 und des Hauptausschusses vom
10.01.2022 nun aber ein Verlauf südlich des Plangebietes vorgese-
hen.
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens sind eine Verkehrsunter-
suchung sowie ein Mobilitätskonzept erarbeitet worden. Die erarbei-
tete Verkehrsuntersuchung kommt zu dem Ergebnis, dass bei Umset-
zung der im Gutachten aufgeführten Maßnahmen im Plangebiet so-
wie im Planumfeld eine ausreichende Verkehrsqualität gesichert wer-
den kann.
Darstellung und Bewertung der zur 226. Änderung des FNP während der Beteiligung nach §4 Abs. 2 BauGB der Behörden und sonstiger TöB eingegangenen Stellungnahmen
9
Lfd.
Nr.
Stellungnahme Entscheidung
durch den Rat
Begründung
Es ist zudem zu berücksichtigen, dass nach Satzungsbeschluss des
Bebauungsplans für die Realisierung des Plangebietes (Herstellung
der Erschließung, Hochbautätigkeiten) ein mittelfristiger Zeitraum von
circa 6 bis 7 Jahren benötigt wird. Bei einem Satzungsbeschluss im
Jahre 2023 ist die Aufsiedlung voraussichtlich erst 2030 abgeschlos-
sen und erfolgt bis dahin abschnittsweise und sukzessive.
Nach aktueller Einschätzung wird die Fertigstellung der 3 Baustufe
der Nord-Süd-Stadtbahn bis zur Haltestelle Arnoldshöhe voraussicht-
lich in 2027/28 erfolgen. Aufgrund der abschnittsweisen Entwicklung
des Baugebietes Rondorf Nord-West wird eine maßgebliche Besied-
lung nicht vor 2027/28 erreicht.
Da die bauabschnittsweise Aufsiedlung des Neubaugebietes jedoch
vor Inbetriebnahme der StadtbahnSüd im Abschnitt Rondorf NW er-
folgen wird, werden die Kölner Verkehrs-Betriebe AG (KVB AG) das
bestehende Busliniennetz an den zukünftig erhöhten ÖPNV -Bedarf
bis zur Fertigstellung der Stadtbahn anpassen und die Verbindungen
zur Stadtbahnendhaltestelle auf de r Bonner Straße und zum Stadt-
teilzentrum Rodenkirchen optimieren. Die Einleitung des Planfeststel-
lungsverfahrens, für die Verlängerung der Trasse durch das Plange-
biet, wird nach Abschluss der Entwurfsplanung für Mitte 2025 ange-
strebt. Derzeit wird davon ausgegangen, dass die Stadtbahn Süd, die
unter anderem das Plangebiet an die voraussichtlich 2027/28 fertig-
gestellte 3. Baustufe der Nord -Süd Stadtbahn im Bereich der Halte-
stelle Arnoldshöhe anknüpft, im Jahre 2030 in Betrieb ist.
Das Verkehrsgutachten berücksichtigt auch, dass vorgesehen ist,
beim Bau der Stadtbahn die Straße „ Im Wasserwerkswäldchen“ für
den allgemeinen Kfz-Verkehr zu sperren. Es bestehen aber alterna-
tive Routen in Richtung Kölner Innenstadt und Verteilerkreis über die
Kapellenstraße / Brühler Landstraße sowie Friedrich -Ebert-Straße /
Zum Forstbotanischen Garten. Die Ausweichrouten sind in den be-
trachteten Prognosefällen unter Berücksichtigung der allgemeinen
Darstellung und Bewertung der zur 226. Änderung des FNP während der Beteiligung nach §4 Abs. 2 BauGB der Behörden und sonstiger TöB eingegangenen Stellungnahmen
10
Lfd.
Nr.
Stellungnahme Entscheidung
durch den Rat
Begründung
Verkehrsentwicklung sowie umgesetzter Netzmaßnahmen leistungs-
fähig.
Zudem soll die zur Entlastung vorgesehene Entflechtungsstraße süd-
lich des Plangebietes realisiert werden. Der Antrag auf Planfeststel-
lung wird voraussichtlich Mitte 2024 bei der zuständigen Genehmi-
gungsbehörde, der Bezirksregierung Köln, gestellt . Mit der Realisie-
rung der Entflechtungsstraße kann kurzfristig nach Vorliegen des
Planfeststellungsbeschlusses begonnen werden. Es wird derzeit da-
von ausgegangen, dass die Verkehrsfreigabe zeitlich parallel zur Auf-
siedlung erfolgen kann.
7.2 Diese verkehrliche Erschließungssituation ist aus Sicht
der Wirtschaft nicht optimal. Mit Blick auf die durch die
Planung zu erwartenden Mehrverkehre ist es entschei-
dend, dass vor Beginn des Hochbaus eine belastbare
verkehrliche Erschließung - insbesondere durch den
ÖPNV – sichergestellt ist. Eine planungsbedingte Beein-
trächtigung der Wirtschafts- und Pendlerverkehre muss
vermieden werden.
Kenntnisnahme Da der Flächennutzungsplan die Funktion des vorbereitenden Bau-
leitplanes hat, besteht darüber hinaus auf dieser Planungsebene kein
Einfluss auf di e zeitliche Entwicklungsreihenfolge der Aufsiedelung
und der Erschließung. Die Stellungnahme kann daher formal nur zur
Kenntnis genommen werden.
Im Rahmen des Satzungsbeschlusses für den Bebauungsplan bedarf
es der Prognose, dass die für die Verkehrsabwicklung erforderlichen
Maßnahmen zum angesetzten Prognosehorizont (2030) gebaut und
in Benutzung sind. Zu diesem Punkt ist daher auch auf die Abwägung
im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung zu verweisen.
Es kann an dieser Stelle auch auf die Ausführungen unter Punkt 7.1
verwiesen werden.
8 Köln Business Wirtschaftsförderungs-GmbH vom 28.11.2022
Es bestehen keine Bedenken. Kenntnisnahme entfällt
9 Regionalforstamt Rhein-Sieg-Erft für den Landesbetrieb Wald und Holz NRW vom 22.12.2022 (innerhalb gewährter Fristverlängerung)
Darstellung und Bewertung der zur 226. Änderung des FNP während der Beteiligung nach §4 Abs. 2 BauGB der Behörden und sonstiger TöB eingegangenen Stellungnahmen
11
Lfd.
Nr.
Stellungnahme Entscheidung
durch den Rat
Begründung
Im Planungsgebiet befinden sich Waldflächen im Sinne
des § 2 Bundeswaldgesetz. Von diesen werden gemäß
den Erläuterungen zur Planung und den Ausführungen
im Landschaftspflegerischen Fachbeitrag (LFB) ca. 1,12
Hektar überplant.
Bei einer tatsächlichen Inans pruchnahme der Waldflä-
chen, z. B. für Wohnbebauung oder die Anlage eines
Lärmschutzwalls, werden diese Waldflächen einer ande-
ren Nutzung zugeführt und damit nach § 39 Landesforst-
gesetz NRW (LFoG) umgewandelt. Für den entstehen-
den Waldflächenverlust ist dah er ein forstrechtlicher
Ausgleich durch möglichst eingriffsnahe Ersatzauf fors-
tungen im ermittelten Verhältnis 1:2,16 (=> ca. 2,42 Hek-
tar) geboten. Die Höhe der Aufforstungsfläche begründet
sich u. a. mit dem dauerhaften Verlust der Waldflächen-
funktionen, der ökologischen Wertigkeit der in Anspruch
zu nehmenden Waldbestände und des mit knapp 14 Pro-
zent äußerst geringen Waldflächenanteils der Stadt
Köln.
Ein Ausgleich lediglich über Biotopwertverfahren ist für
den forstrechtlichen Ausgleich nicht zielführend. Laut
Eingriffs-Ausgleichsbilanzierung im LFB sollen im Pla-
nungsgebiet insgesamt ca. 0,58 Hektar neuer Wald
durch Neuanpflanzungen und Sukzession entstehen.
Abzüglich einer neu zu begründenden Forstkultur von rd.
0,33 Hektar, die bereits für den Eingriffsa usgleich eines
weiteren in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans BP
68401/01 „Park-and-Ride-Anlage Bonner Straße in Köln-
Raderthal“ reserviert ist, beläuft sich die Gesamtfläche
für Ersatzaufforstungen im Plangebiet auf lediglich
Kenntnisnahme Im Flächennutzungsplan werden keine Waldflächen dargestellt. Die
Bewältigung des forstrechtlichen Ausgleichs erfolgt im Rahmen der
verbindlichen Bauleitplanung. Die Stellungnahme kann für die FNP -
Änderung daher nur zur Kenntnis genommen werden.
Darstellung und Bewertung der zur 226. Änderung des FNP während der Beteiligung nach §4 Abs. 2 BauGB der Behörden und sonstiger TöB eingegangenen Stellungnahmen
12
Lfd.
Nr.
Stellungnahme Entscheidung
durch den Rat
Begründung
knapp 0,25 Hektar. Dies entspricht nur rund 10 Prozent
des geforderten Ausgleichs.
Aus den genannten Gründen bestehen zur vorliegenden
Bauleitplanung von Seiten des Landesbetriebes Wald
und Holz NRW erhebliche forstfachliche Bedenken.
Diese können jedoch durch die Planung und R ealisie-
rung der vorgenannten Ersatzaufforstungen ausgeräumt
werden können.
Für das weitere Verfahren bitte ich um die flurstück-
scharfe Benennung weiterer aufforstungsfähiger Flä-
chen.
10 Landwirtschaftskammer NRW vom 12.12.2022
Es bestehen Bedenken gegen die Planung. Ein landwirt-
schaftlicher Betrieb verliere durch die Planung 6,6 ha
(dies entspreche 6,9 %) seiner Betriebsflächen. Hinzu
komme noch der Verlust von Tauschflächen in etwa
demselben Umfang. Es handele sich zudem um hofnahe
Flächen. Es werde eine Existenzgefährdung für diesen
Betrieb gesehen.
Stellungnahme wird
nicht gefolgt
Ein Teil der Flächen des Plangebietes steht im Eigentum des in der
Stellungnahme angesprochenen Landwirtes, der insofern wirtschaft-
lich von der Aufwertung durch das Planverfahren profitiert. Eine Exis-
tenzgefährdung durch die Umsetzung der Planung besteht somit
nicht.
Die in der Stellungnahme genannte Flächengröße von 6,6 ha kann
nicht nachvollzogen werden. Unter Einbeziehung weiterer (Teil -)Flä-
chen, die im Wesentlichen für die Stadtbahntrasse benötigt werden,
kommt eine Gesamtfläche von rd. 3,8 ha zusammen.
11 Landschaftsverband Rheinland – Amt für Denkmalpflege im Rheinland vom 19.12.2022
In der Stellungnahme vom 07.1 1.2017 im Rahmen der
frühzeitigen Beteiligung wurde bereits eine Betroffenheit
in Bezug auf die Belange des Denkmalschutzes festge-
stellt sowie möglicherweise durch die geplante Maß-
nahme beeinträchtigte Denkmäler im Plangebiet sowie in
dessen unmittelbarer Umgebung aufgeführt.
Stellungnahme wird
nicht gefolgt
Die in der Stellungnahme vom 07.11.2017 aufgeführten Denkmäler
(Bödinger Hof, Büchelhof und Johannishof) und eine Villa aus dem
Jahr 1909 – liegen alle außerhalb des Plangebietes, jedoch größten-
teils in unmittelbarer Umgebung.
Darstellung und Bewertung der zur 226. Änderung des FNP während der Beteiligung nach §4 Abs. 2 BauGB der Behörden und sonstiger TöB eingegangenen Stellungnahmen
13
Lfd.
Nr.
Stellungnahme Entscheidung
durch den Rat
Begründung
Es wird darauf hingewiesen, dass grundlegende Anre-
gungen aus dieser Stellungnahme (Verzicht auf die Be-
bauung der beiden Baufelder nördlich der Hofanlagen,
Verlegung der Straßenbahnhaltestelle nach Norden,
Kartierung der Denkmäler auch außerhalb des Plange-
biets) nicht in die Planung eingeflossen sind. Es wird da-
her noch einmal auf die o.g. Stellungnahme und die darin
enthaltene Begründung verwiesen.
Gemäß der Stellungnahme vom 07.11.2017 sollte auf die Bebauung
des Baufelds Nr. 28 (Flurstück 7524) und des Baufelds Nr. 29 „Woh-
nen am Gutshof“ (Flurstück Nr. 7090) verzichtet werden, um die Frei-
stellung der Hofanlagen erlebbar zu halten. Diese Forderung wird nun
wiederholt.
Um dieser Forderung auf Ebene des Flächennutzungsplanes zu fol-
gen, müsste im Umfeld der Denkmäler auf die Darstellung von Bau-
flächen generell verzichtet werden. Da auf der Ebene der verbindli-
chen Bauleitplanung aber durch geeignete Festsetzungen im Bebau-
ungsplan (z.B. Abrücken der Baufenster, aufgelockerte Bebauung,
…) eine Berücksichtigu ng des Umgebungsschutzes der Denkmäler
möglich ist, soll an der Darstellung der Wohnbauflächen im Umfeld
der Denkmäler im Flächennutzungsplan festgehalten werden . Eine
ausführliche Abwägung dieses Belanges erfolgt im Rahmen der ver-
bindlichen Bauleitplanung.
Im Umweltbericht zur 226. Änderung des FNP wird auf die Belange
Denkmäler und Bodendenkmäler unter Kapitel 7.5.13 „Kultur - und
sonstige Sachgüter“ eingegangen.
12 Landesbetrieb Straßenbau NRW – Regionalniederlassung Ville-Eifel vom 22.11.2022
Hinsichtlich der Flächennutzungsplanänderung sind
die Belange des Landesbetriebes nicht betroffen.
Kenntnisnahme entfällt
13 Autobahn GmbH des Bundes – Außenstelle Köln vom 12.01.2023– (innerhalb gewährter Fristverlängerung)
Stellungnahme des Fernstraßenbundesamtes aus an-
baurechtlicher Sicht:
Die 40 m - Anbauverbotszone und die 100 m - Anbaube-
schränkungszone der BAB 4 sind entsprechend bezeich-
net in der Planzeichnung mit Legende darzustellen.
Stellungnahme
wird teilweise ge-
folgt
Durch das Fernstraßenbundesamt wird eine Darstellung der gesetz-
lich vorgeschriebenen Anbauverbots - bzw. Anbaubeschränkungs-
zone im Flächennutzungsplan gefordert. Zudem wird gefordert, dass
die darin geltenden gesetzlichen Bestimmungen in die Begründung
der FNP-Änderung aufgenommen werden sollen.
Da im vorliegenden Fall durch die FNP -Änderung weder in der 40m
Anbauverbotszone noch in der 100m Anbaubeschränkungszone
Darstellung und Bewertung der zur 226. Änderung des FNP während der Beteiligung nach §4 Abs. 2 BauGB der Behörden und sonstiger TöB eingegangenen Stellungnahmen
14
Lfd.
Nr.
Stellungnahme Entscheidung
durch den Rat
Begründung
In der Begründung/Erläuterung des Flächennutzungs-
planes ist Folgendes aufzunehmen:
- Längs der Autobahn dürfen jegliche Hochbauten,
auch Nebenanlagen als solche, auch auf der nicht
überbaubaren Grundstücksfläche innerhalb der 40
m Anbauverbotszone gemäß § 9 Abs. 1 FStrG nicht
errichtet werden. Einer möglichen Unterschreitung
der 40 -Meter-Grenze wird nicht zugestimmt. Um-
fasst sind hiervon auch die Solartische und jegliche
damit im Zusammenhang stehenden Anlagen über
der Erdgleiche (z.B. Masten etc.). Dies gilt auch für
Abgrabungen und Aufschüttungen gr ößeren Um-
fangs.
- Gemäß § 9 Abs. 2 FStrG bedürfen konkrete Bauvor-
haben (auch baurechtlich verfahrensfreie Vorhaben)
der Zustimmung/Genehmigung des Fernstraßen -
Bundesamtes, wenn sie längs der Bundesautobah-
nen in einer Entfernung bis zu 100 Meter und längs
der Bundesstraßen außerhalb der zur Erschließung
der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der
Ortsdurchfahrten bis zu 40 Meter, gemessen vom
äußeren befestigten Rand der Fahrbahn, errichtet,
erheblich geändert oder anders genutzt werden. In
diesem Zusammenhang sollte der als Ausgleichsflä-
che vorgesehen Bereich die gesamte 40 m - Anbau-
verbotszone umfassen.
- Werbeanlagen, die den Verkehrsteilnehmer ablen-
ken können und somit geeignet sind die Sicherheit
und Leichtigkeit des Verkehrs zu gefährden, dürfen
nicht errichtet werden. Hierbei genügt bereits eine
abstrakte Gefährdung der Sicherheit und Leichtig-
keit des Verkehrs. Auf § 33 StVO wird verwiesen.
Bauflächen vorgesehen sind, ist durch die Planung hier kein Konflikt
erkennbar.
Im Flächennutzungsplan der Stadt Köln werden diese Zonen entlang
der Autobahnen grundsätzlich nicht dargestellt. Es handelt sich hier-
bei um fachrechtliche Vorgaben, die auch ohne Darstellung zu beach-
ten sind.
Es soll daher auch im vorliegenden Fall keine nachrichtliche Über-
nahme dieser Zonen im FNP erfolgen. In der Begründung zum FNP
wird im Abschnitt „Planungsvorgaben“ ein Hinweis aufgenommen,
dass die Flächen im Norden des Plangebietes innerhalb der Anbau-
verbots- bzw. -beschränkungszone der A4 liegen und hier die gesetz-
lichen Anforderungen bei der Errichtung von Bauvorhaben zu berück-
sichtigen sind.
Darstellung und Bewertung der zur 226. Änderung des FNP während der Beteiligung nach §4 Abs. 2 BauGB der Behörden und sonstiger TöB eingegangenen Stellungnahmen
15
Lfd.
Nr.
Stellungnahme Entscheidung
durch den Rat
Begründung
Die Errichtung von Werbeanlagen unterliegt ebenso
der Genehmigung oder Zustimmung des Fernstra-
ßen-Bundesamtes.
- Bezüglich der mit einem Pflanzgebot oder auch als
Ausgleichsfläche festgesetzten Bereiche innerhalb
der 40 m - Anbauverbotszone ist klar zu regeln, dass
hier keine baulichen Anlagen errichtet werden dür-
fen, die den Vorschriften des § 9 FStrG zuwiderlau-
fen, dies betrifft ebenso Abgrabungen und Aufschüt-
tungen größeren Umfangs. Günstigerweise sollten
diese Flächen grün hinterlegt werden, um sie ein-
deutiger als reine Grünflächen zu kennzeichnen.
- Bezüglich der Errichtung von Zäunen wird auf § 11
Abs. 2 FStrG verwiesen. Demgemäß dürfen An-
pflanzungen, Zäune, Stapel, Haufen und andere mit
dem Grundstück nicht fest ver bundene Einrichtun-
gen nicht angelegt werden, wenn sie die Verkehrs-
sicherheit (konkret) beeinträchtigen. Soweit sie be-
reits vorhanden sind, haben die Eigentümer ihre Be-
seitigung zu dulden. Die Einordnung der Zaunanlage
unter § 11 FStrG oder ggf. doch unter § 9 FStrG be-
darf der konkreten Prüfung im Einzelfall.
Für die Autobahn GmbH ist folgende Stellungnahme ab-
gegeben worden:
Die im Bebauungsplan -Entwurf vorgesehene Wohnbe-
bauung hat keinen Anspruch auf nachträglichen Lärm -
oder Emissionsschutz.
Es wird dar auf hingewiesen, dass gegenüber der Stra-
ßenbauverwaltung weder jetzt noch zukünftig aus dieser
Kenntnisnahme
Die von der Autobahn GmbH vorgetragene Stellungnahme bezieht
sich auf die verbindliche Bauleitplanung und kann auf der Ebene des
Flächennutzungsplanes nur zur Kenntnis genommen werden.
Darstellung und Bewertung der zur 226. Änderung des FNP während der Beteiligung nach §4 Abs. 2 BauGB der Behörden und sonstiger TöB eingegangenen Stellungnahmen
16
Lfd.
Nr.
Stellungnahme Entscheidung
durch den Rat
Begründung
Planung Ansprüche auf aktiven und/oder passiven Lärm-
schutz oder ggfls. erforderlich werdende Maßnahmen
bzgl. der Schadstoffausbreitung geltend gemacht wer-
den können.
Neben zusätzlicher Wohnbebauung sieht der Entwurf
auch die Anlage einer weiterführenden Schule, zweier
Grundschulen sowie von vier Kindertagesstätten vor, da-
her folgender Hinweis für die Stellungnahme:
Die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs da rf durch
die vorhabenbedingten Zusatzverkehre nicht gefährdet
werden. Die Leistungsfähigkeit der Anschlussstellen K -
Eifeltor (BAB 4), K-Rodenkirchen (BAB 555) und des Ab-
schluss- bzw. Endknotens "Am Verteilerkreis" der BAB
555 ist durch einen verkehrstechnischen Nachweis nach
HBS nachzuweisen. Sollten durch den erzeugten Ver-
kehr der zukünftigen Gebietsnutzungen Leistungsfähig-
keitsdefizite im Bereich der o.g. Anschlussstellen ausge-
löst werden, gehen sämtliche Kosten für erforderliche
Straßenumbau- und Verkehr ssteuerungsmaßnahmen
zu Lasten des Vorhabenträgers bzw. der Stadt Köln.
Der Bebauungsplanentwurf betrifft auch Flächen, die in
der Anbaubeschränkungs - bzw. in der Anbauverbots-
zone liegen. Das Fernstraßenbundesamt ist zu beteili-
gen. Alle Eingriffe in diese Verbots- oder Beschrän-
kungszonen sind mit dem FBA abzustimmen. Das Teil-
stück der BAB 4 ist vom Autobahnkreuz Köln -West bis
zum Autobahnkreuz Köln-Süd im Bundesverkehrswege-
plan 2030 in der Dringlichkeit "Weiterer Bedarf" für die
Erweiterung auf 8 Fahrstreifen vorgesehen. Die Umset-
zung des Bebauungsplanes darf einem späteren Ausbau
Darstellung und Bewertung der zur 226. Änderung des FNP während der Beteiligung nach §4 Abs. 2 BauGB der Behörden und sonstiger TöB eingegangenen Stellungnahmen
17
Lfd.
Nr.
Stellungnahme Entscheidung
durch den Rat
Begründung
nicht im Wege stehen oder die Planung in anderer Weise
negativ beeinflussen.
Falls Ausgleichsflächen erforderlich werden, dürfen
diese sich nicht mit bereits vorhandenen Ausgleic hflä-
chen der Autobahn GmbH überschneiden. Das Aus-
schließen einer potentiellen Überplanung ist nachzuwei-
sen.
14 Eisenbahn-Bundesamt vom 23.11.2022
Es bestehen keine Bedenken. Kenntnisnahme entfällt
15 Deutsche Bahn AG vom 24.11.2022
Es bestehen keine Bedenken. Kenntnisnahme entfällt
16 Polizei Köln – Direktion Verkehr vom 13.12.2022
Es bestehen keine Bedenken. Kenntnisnahme entfällt
17 Polizei Köln – Direktion Kriminalität vom 23.11.2022
Es bestehen keine Bedenken. Kenntnisnahme entfällt
18 Deutsche Telekom vom 20.12.2022 (keine Fristüberschreitung, da Stellungnahme inhaltlich bereits vorlag)
Gegen die Planung bestehen keine Einwände. Es w ird
jedoch darauf hingewiesen, dass sich im Planbereich
Telekommunikationslinien der Telekom befinden. Die
Belange der Telekom sowie das Eigentum der Telekom,
die ungestörte Nutzung ihres Netzes sowie ihre Vermö-
gensinteressen sind betroffen. Der Bestand und der Be-
trieb der vorhandenen TK.Linien muss weiterhin gewähr-
leistet sein.
Kenntnisnahme Die in der Stellungnahme gegeben Hinweise sind keine Belange, die
auf der Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung Berücksichtigung
finden können. Diese Belange sind in der verbindlichen Bauleitpla-
nung bzw. bei der Bauausführung zu berücksichtigen.
Darstellung und Bewertung der zur 226. Änderung des FNP während der Beteiligung nach §4 Abs. 2 BauGB der Behörden und sonstiger TöB eingegangenen Stellungnahmen
18
Lfd.
Nr.
Stellungnahme Entscheidung
durch den Rat
Begründung
Für notwendige Maßnahmen zur Sicherung. Verände-
rung oder Verlegung der Anlagen, ist sich mindestens 6
Wochen vor Baubeginn an die Deutsche Telekom zu
wenden.
Hinsichtlich geplanter Baumpflanzungen ist das in der
Stellungnahme genannte Merkblatt zu beachten.
Zur Versorgung des Planbereiches mit Telekommunika-
tionsanschlüssen ist die Verlegung zusätzlicher Tele-
kommunikationsanlagen erforderlich. Falls notwendig,
müssten hierfür bereits ausgebaute Straßen wieder auf-
gebrochen werden.
Für den rechtzeitigen Ausbau des Telekommunikations-
netzes sowie die Koordinierung mit dem Straßenbau und
den Baumaßnahmen der anderen Leitungsträger ist es
notwendig, dass uns Beginn und Ablauf der Erschlie-
ßungsanlagen im Bebauungsplangebiet so früh wie
möglich, mindestens 6 Monate vor Baubeginn schriftlich
angezeigt werden.
Diese Stellungnahme gilt sinngemäß auch für den Be-
bauungsplan Nr. 66986/03
19 AWB Abfallwirtschaftsbetriebe Köln GmbH vom 16.12.2022
Es bestehen keine Bed enken, sofern die Vorgaben
zur Errichtung von Standplätzen für Abfallbehälter
gem. §10 der Abfallsatzung der Stadt Köln und die Er-
reichbarkeit dieser Standplätze entsprechend der
Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen (RASt 06)
berücksichtigt werden. Es sei insbesondere der erfor-
derliche Bewegungsraum für dreiachsige Müllsam-
melfahrzeuge zu beachten.
Kenntnisnahme Es handelt sich hierbei um keinen Belang, der der vorbereitenden
Bauleitplanung zugänglich ist.
Darstellung und Bewertung der zur 226. Änderung des FNP während der Beteiligung nach §4 Abs. 2 BauGB der Behörden und sonstiger TöB eingegangenen Stellungnahmen
19
Lfd.
Nr.
Stellungnahme Entscheidung
durch den Rat
Begründung
20 Stadtwerke Köln GmbH vom 15.12.2022
RheinEnergie AG / Rheinische NETZGesellschaft
mbH
Es wird der Hinweis gegeben, dass in der Begründung
zum Bebauungsplan unter „Flächen für Versorgungs-
anlagen“ auf die Formulierung „zwingend“ in Bezug zu
den erforderlichen Trafostationen zu verzichten ist, da
erst nach Beauftragung aller Bauherren und weiteren
Nutzer im Plangebiet feststehe, welche Anzahl von
Trafostationen erforderlich sei. Es könnten ggf. weni-
ger oder mehr Trafostationen erforderlich werden.
Dies könne auch Einfluss auf die Standorte haben.
Es wird für die Begründung zum Bebauungsplan vor-
geschlagen, dass auf diese Problematik hingewiesen
und festgehalten wird, dass Flächen für Trafostatio-
nen nur im tatsächlichen Bedarfsfall „vorzuhalten“
sind.
Im Zusammenhang mit dem öffentlichen Wassernetz
ist zu beachten, dass im nordöstlichen Rand des Plan-
gebietes eine wichtige Wassernetzleitung verläuft.
Diese wurde auch über ein Leitungsrecht gesichert.
Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen,
dass diese Leitung jederzeit auch mit schwerem Bau-
gerät (Bagger etc.) erreichbar sein muss.
Kölner Verkehrs-Betriebe AG
Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr.
66389/03 sowie der 226. FNP -Änderung verläuft die
geplante Trasse der Stadtbahn Süd. Aktuell gibt es
noch 2 alternative Trassenführungen, die in der Be-
schlussvorlage 3065/2022 beschrieben werden. Aus
Kenntnisnahme
Kenntnisnahme
Kenntnisnahme
Kenntnisnahme
Die Hinweise zur Änderung der Formulierung und die Anzahl der Tra-
fostationen beziehen sich auf die Begründung zum Bebauungsplan-
Entwurf und sind somit für die Begründung des Flächennutzungspla-
nes nicht relevant.
Der Hinweis bezieht sich auf die Begründung zum Bebauungsplan.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen, ist aber für die Planungs-
ebene des Flächennutzungsplanes nicht relevant.
Der Rat hat am 23.03.2023 die Vorzugsvariante für den Verlauf der
Stadtbahn beschlossen. Diese Trasse entspricht der Trasse, die dem
Darstellung und Bewertung der zur 226. Änderung des FNP während der Beteiligung nach §4 Abs. 2 BauGB der Behörden und sonstiger TöB eingegangenen Stellungnahmen
20
Lfd.
Nr.
Stellungnahme Entscheidung
durch den Rat
Begründung
Sicht der KVB gibt es zu den beiden vorliegenden Ver-
fahren aktuell keine wesentlichen Bedenken, wenn die
von uns favorisierte und vorgeschlagene Trassenfüh-
rung vom Rat der Stadt Köln unverändert beschlossen
wird. Es wird jedoch darauf hinweisen, dass der Be-
schluss des Rates stattdessen auch eine alternative
Trassenführung beinhalten könnte (Beschlussalterna-
tive). Die Folgen, die sich dann daraus für den B-Plan
bzw. FNP ergeben, können aktuell noch nicht abge-
schätzt werden. Umfangreiche Anpassungen der
Bauleitplanung wären in diesem Fall jedoch erforder-
lich. Für die Beschreibung der Trassenführung und die
Schnittstellen im Einzelnen wird auf die Stellung-
nahme von 692/4 vom 08.12.2022 verwiesen.
Es wird d arauf hin gewiesen, da ss es durch die ge-
plante Stadtbahntrasse zu Erschütterungen und
Lärmemissionen kommen kann. Daher sind Vorkeh-
rungen zum Schutz vor den Immissionen im Vorhinein
zu treffen. Betriebliche Einschränkungen durch even-
tuelle spätere Forderungen der Bewohner können sei-
tens der KVB nicht toleriert werden.
Kenntnisnahme
Bebauungsplan-Entwurf und der Änderung des Flächennutzungspla-
nes zugrunde gelegt worden ist.
entfällt
21 Stadtentwässerungsbetriebe Köln AöR vom 20.12.2022
Es bestehen keine Bedenken. Kenntnisnahme entfällt
22 RMR Rhein-Main-Rohrleitungstransportgesellschaft mbH vom 19.12.2022
Es werden weder vorhandene Anlagen noch laufende
bzw. vorhersehbare Planungen der RMR -GmbH sowie
der Mainline Verwaltungs-GmbH betroffen.
Kenntnisnahme Der konkrete Ausgleich für den Eingriff in Natur und Landschaft ist
kein Regelungsgegenstand der vorbereitenden Bauleitplanung.
Darstellung und Bewertung der zur 226. Änderung des FNP während der Beteiligung nach §4 Abs. 2 BauGB der Behörden und sonstiger TöB eingegangenen Stellungnahmen
21
Lfd.
Nr.
Stellungnahme Entscheidung
durch den Rat
Begründung
Falls für die Maßnahmen ein Ausgleich für den Eingriff in
Natur und Landschaft gefordert wird, müsse sicherge-
stellt sein, dass dieser nicht im Schutzstreifen der Leitun-
gen der RMR liege.
Sollten diese Ausgleichsmaßnahmen vorgenommen
werden, wird um erneute Beteiligung gebeten.
23 PLEdoc GmbH Leitungsauskunft vom 22.11.2022
Durch die Planung sind keine von der PLEdoc GmbH
verwalteten Versorgungsanlagen betroffen. Es wird da-
rauf hingewiesen, dass durch die Festsetzung planexter-
ner Ausgleichsflächen eine Betroffenheit nicht ausge-
schlossen werden kann. Es wird um Mitteilung planexter-
ner Ausgleichsflächen bzw. um weitere Beteiligung in
dem Verfahren gebeten.
Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß der Unterlagen
der PLEdoc GmbH in dem angefragten Bereich eine Pro-
duktenleitung / Kabelschutzrohranlage der GasLINE
Trasse in Zuständigkeit der DEGES Deutsche Einheit
Fernstraßenplanungs- und –bau GmbH verläuft.
Eine Ausdehnung oder Erweiterung des Projektbe rei-
ches bedarf immer einer erneuten Abstimmung.
Kenntnisnahme
Kenntnisnahme
Kenntnisnahme
Die Hinweise zu den planexternen Ausgleichsflächen sowie der Pro-
duktenleitung / Kabelschutzrohranlage können auf Ebene der vorbe-
reitenden Bauleitplanung nur zur Kenntnis genommen werden. Eine
Berücksichtigung dieser Hinweise erfolgt im Rahmen der verbindli-
chen Bauleitplanung.
Die angesprochene Leitung verläuft nördlich der Autobahn A4. Sie ist
daher von der Planung nicht betroffen.
Bei einer Erweiterung des Geltungsbereiches würde eine erneute Be-
teiligung der Behörden durchgeführt.
24 Thyssengas GmbH vom 25.11.2022
Durch die Planung sind keine von Thyssengas GmbH
betreuten Gasfernleitungen betroffen und es sind derzeit
auch keine Neuverlegungen in diesem Bereich vorgese-
hen.
Kenntnisnahme entfällt
25 GASCADE Gastransport GmbH vom 30.11.2022
Darstellung und Bewertung der zur 226. Änderung des FNP während der Beteiligung nach §4 Abs. 2 BauGB der Behörden und sonstiger TöB eingegangenen Stellungnahmen
22
Lfd.
Nr.
Stellungnahme Entscheidung
durch den Rat
Begründung
Eine Betroffenheit der Anlagen der GASCADE GmbH
sowie die der Anlagenbetreiber WINGAS GmbH, NEL
Gastransport sowie OPAL Gastransport GmbH liegt
nicht vor.
Kenntnisnahme entfällt
26 Nord-West Oelleitung GmbH vom 21.11.2022
Keine Bedenken Kenntnisnahme entfällt
27 Amprion GmbH vom 21.11.2022
Im Planbereich verlaufen keine Höchstspannungsleitun-
gen der Amprion GmbH und aus heutiger Sicht liegen
auch keine Planungen für Höchstspannungsleitungen
vor. Es werde davon ausgegangen, dass bezüglich wei-
terer Versorgungsleitungen die zuständigen Unterneh-
men beteiligt worden sind.
Kenntnisnahme Neben der Amprion GmbH sind weitere für Versorgungsleitungen zu-
ständige Unternehmen beteiligt worden.
28 Stadt Wesseling vom 09.12.2022
Es bestehen keine Bedenken. Kenntnisnahme entfällt
29 Stadt Hürth vom 01.12.2022
Es bestehen keine Bedenken. Kenntnisnahme entfällt
30 Amt für Landschaftspflege und Grünflächen der Stadt Köln für den Träger der Landschaftsplanung vom 08.12.2022
(Aufgrund der Funktion des Trägers der Landschaftsplanung für das FNP-Änderungsverfahren wird die Stellungnahme, die im Rahmen der Dienst-
stellenbeteiligung vorgetragen worden ist, in diese Abwägungstabelle mit aufgenommen.)
Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Dienststel-
len gem. § 4 (1) BauGB hatte der Träger der Land-
schaftsplanung insbesondere auf die Funktionen ökolo-
gische Aufwertung des verlegten Galgenbergsees hinge-
Kenntnisnahme Die Rücknahme des bisher formulierten Widerspruches zur 226. Än-
derung des FNP wird begrüßt. Die in der Stellungnahme formulierten
Hinweise betreffen die verbindliche Bauleitplanung und können auf
Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung nur zur Kenntnis genom-
men werden.
Darstellung und Bewertung der zur 226. Änderung des FNP während der Beteiligung nach §4 Abs. 2 BauGB der Behörden und sonstiger TöB eingegangenen Stellungnahmen
23
Lfd.
Nr.
Stellungnahme Entscheidung
durch den Rat
Begründung
wiesen und eine Rücknahme des Widerspruchs des Trä-
gers der Landschaftsplanung nur in Aussicht gestellt,
wenn nachweislich eine ökologische Aufwertung des
Galgenbergsees und des angrenzenden Landschafts-
raums erfolge.
Unter Ziffer 4.5 der Begründung wird dargestellt, dass
der Planfeststellungsbeschluss am 20.07.2021 gefasst
worden ist. Die vollständige Umsetzung und ökologische
Aufwertung des neugeschaffenen Gewässers sei noch
nicht abgeschlossen. Im Grundsatz gehen die vorliegen-
den Gutachten von einer ökologischen Aufwertung des
umgelagerten Gewässers aus. Um diese ökologische
Entwicklung des Sees sicherzustellen , sind mögliche
Störungen und insbesondere die Freizeitnutzung vom
Gewässer fernzuhalten.
In der Begründung werde dargelegt, dass der Grünzug
insgesamt durch die Umsetzung der Kompensations-
maßnahmen gestärkt werde. Diese Auffassung kann im
Grundsatz bestätigt werden.
Grundsätzlich wird darauf hingewiesen, dass im Bebau-
ungsplan das verbleibende Landschaftsschutzgebiet
LSG L 18 „Freiräume um Meschenich, Immendorf und
Rondorf“ für den Freiraum Galgenbergsee und die Kom-
pensationsmaßnahmen-Fläche nicht dargestellt ist. Es
wird empfohlen, die Abgrenzung des LSG L 18 insbeson-
dere auf Grund der Größe des Gebietes nachrichtlich in
den Bebauungsplan aufzunehmen.
Es wird zusätzlich darauf hingewiesen, dass die in der
artenschutzrechtlichen Prüfung zum Bebauungsplan be-
stätigten Revierverluste für Feldlerche und Rebhuhn auf
Darstellung und Bewertung der zur 226. Änderung des FNP während der Beteiligung nach §4 Abs. 2 BauGB der Behörden und sonstiger TöB eingegangenen Stellungnahmen
24
Lfd.
Nr.
Stellungnahme Entscheidung
durch den Rat
Begründung
Grund der Inanspruchnahme der großflächigen Ackerflä-
chen durch geeignete CEF-Maßnahmen zu kompensie-
ren sind. Zwar setzt der Landschaftsplan Köln mit dem
LSG L 18 keine expliziten Maßnahmen für den Feldvo-
gelschutz fest, aber auf Grund der Größe der entfallen-
den Ackerflächen, die überbaut werden, sind frühzeitig
Artenschutzmaßnahmen, die geeignet sind den Fortbe-
stand der bestehenden Population zu sichern, umzuset-
zen.
Zum geschützten Landschaftsbestandteil LB 2.12 ha tte
der Träger der Landschaftsplanung einer teilweisen In-
anspruchnahme zugestimmt, wenn der schutzwürdige
Baumbestand erhalten wird. Diesem Sachverhalt werde
durch die im FNP dargestellten Grünflächen Rechnung
getragen, so dass aus Sicht des Trägers der La nd-
schaftsplanung hierzu das Einvernehmen hergestellt
worden sei und der besonderen Schutzwürdigkeit in Tei-
len berücksichtigt worden sei.
Für den Träger der Landschaftsplanung werden somit
auf Grundlage der dargestellten Anregungen und Hin-
weise keine grundsätzlichen Bedenken gegen die 226.
Änderung des Flächennutzungsplanes erhoben und der
zunächst formulierte Widerspruch gem. § 20 Abs. 4
LNatSchG NRW wird zurückgenommen, sofern die be-
nannten Hinweise Beachtung finden.
Folgende Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange haben während dieser Beteiligung keine Stellungnahme abgegeben:
Bezirksregierung Köln Dez. 51, Handwerkskammer zu Köln, Landschaftsverband Rheinland – Abt. Liegenschaften, Nahverkehr Rheinland, Bundesnetza-
gentur – Referat 226, Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, Stadtbahngesellschaft Rhein-Sieg, Westnetz GmbH, RWE Power AG Zentrale, Stadtverwal-
tung Brühl
Darstellung und Bewertung der zur 226. Änderung des FNP während der Beteiligung nach §4 Abs. 2 BauGB der Behörden und sonstiger TöB eingegangenen Stellungnahmen
25
Stand: 25.10.2023
Beschlussvorlage Rat
34600 Zeichen
Dezernat, Dienststelle VI/611/1 Vorlagen-Nummer 2926/2023 Freigabedatum 14.11.2023 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff 226. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) im Stadtbezirk 2, Köln-Rodenkirchen Arbeitstitel: Rondorf Nord-West" in Köln-Rondorf hier: Feststellungsbeschluss Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: Der Rat 1. beschließt über die während der frühzeitigen Beteiligung und der Offenlage zur 226. Änderung des Flächennutzungsplanes mit dem Arbeitstitel „Rondorf Nord-West“ in Köln-Rondorf eingegangenen Stellungnahmen gemäß der Anlagen 5.1, 5.2, 6.1 und 6.2; 2. stellt die 226. Änderung des Flächennutzungsplanes mit dem Arbeitstitel „Rondorf Nord-West“ in Köln-Rondorf mit der gemäß § 5 Absatz 5 Baugesetzbuch als Anlage 4 beigefügten Begründung fest. Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) 27.11.2023 Stadtentwicklungsausschuss 30.11.2023 Rat 07.12.2023 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Erläuterung zu den Auswirkungen auf den Klimaschutz: Die Umsetzung der FNP-Änderung hat voraussichtlich negative Auswirkungen auf den Klima- schutz durch die Emission des Klimaschadgases Kohlenstoffdioxid (CO2). Auf der Ebene des Flächennutzungsplanes lassen sich die Auswirkungen auf den Klimaschutz noch nicht ausrei- chend abschätzen und Maßnahmen zur Minderung der Emissionen nicht konkret genug re- geln. Der zur planungsrechtlichen Umsetzung des Projektes erforderliche Bebauungsplan Nr. 66389/03 - „Rondorf Nord-West“ in Köln-Rondorf“, der im Parallelverfahren aufgestellt wird, fällt unter die Anwendung der Leitlinien zum Klimaschutz. Die Anforderungen der Leitlinien werden eingehalten. Es wurde ein Energiekonzept erstellt. Die Energiebereitstellung soll im Plangebiet über das Konzept der kalten Nahwärme mit gebäudezentralen Wärmepumpen, er- gänzt durch Photovoltaikanlagen auf den Flachdächern der Gebäude, erfolgen. Begründung: Das Plangebiet der 226. Änderung des Flächennutzungsplanes befindet sich im Stadtbezirk Rodenkirchen im Stadtteil Rondorf und umfasst eine Fläche von ca. 70 ha. Das Gebiet schließt an den nordwestlichen Siedlungsrand des Stadtteiles Rondorf an. Es wird im Norden durch die Autobahn A4 begrenzt. Im Nordosten stellt der Weißdornweg die Plangebietsgrenze dar. Die östliche Plangebietsgrenze verläuft dann im Anschluss an die bebauten Grundstücke der Straßen „Birkenweg“ und „Am Höfchen“ in Richtung Süden. Im Süden reicht das Plange- biet bis an die Kapellenstraße und in den geschützten Landschaftsbestandteil LB 2.12 „Umge- bung des Johannes- und Büchelhofes, Rondorf“ hinein. Im Westen verläuft die Grenze ent- lang der Bebauung am Pater-Prinz-Weg, der Husarenstraße und der Straße „Auf dem Schneeberg“ in Richtung Norden bis zur Autobahn A4. Ziel der Planung ist die städtebauliche Entwicklung eines Neubaugebietes mit circa 1.300 – 1.380 Wohneinheiten (WE). Durch die Änderung des Flächennutzungsplanes sollen die pla- nungsrechtlichen Voraussetzungen geschaffen werden, die bauliche Umsetzung zu ermögli- chen. Mit der Entwicklung des Wohnquartieres kann ein wesentlicher Beitrag zur Versorgung der Bevölkerung an Einfamilienhäusern, Eigentumswohnungen sowie Wohnungen im geför- derten Geschosswohnungsbau in der Stadt Köln geleistet werden. Gleichzeitig soll die Entwicklung des Stadtteiles Rondorf über die geplanten Infrastrukturein- richtungen und Verkehrsmaßnahmen langfristig gestärkt werden. Die Planung sieht einen Quartiersplatz mit Geschäften einschließlich Lebensmittelvollversorger, eine weiterführende Schule, zwei Grundschulen, vier Kindertagesstätten sowie öffentliche Grünflächen und Spiel- plätze für Kinder und Jugendliche vor. Es ist beabsichtigt, die im derzeitigen Flächennutzungsplan dargestellten Wohnbauflächen in nördlicher und westlicher Richtung zu erweitern und das neue Quartier durch einen zentralen Grünzug zu gliedern. Die zukünftigen Standorte der Schulen und des Quartierszentrums sol- len als Gemeinbedarfsflächen bzw. gemischte Baufläche dargestellt werden. Im Norden des Plangebietes erfolgt die Darstellung der Wasserfläche des Galgenbergsees entsprechend der bereits erfolgten Umgestaltung des Sees. Die derzeitige Fläche für Landwirtschaft im nördli- 3 chen Bereich soll zukünftig als Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Vorrangfläche für Kom- pensationsmaßnahmen“ dargestellt werden. Zur Verbesserung der verkehrlichen Infrastruktur soll das Plangebiet nach Verlängerung der Stadtbahnlinie vom Verteilerkreis Süd bis nach Köln-Meschenich durch eigene Haltestellen angebunden werden. Die sinnvolle Ergänzung der vorhandenen Verkehrsinfrastruktur soll si- cherstellen, dass das Verkehrsaufkommen in Köln-Rondorf besser abgewickelt werden kann. Das Erschließungskonzept sieht hierfür südlich der geplanten Wohnbauflächen eine Entflech- tungsstraße vor, die sowohl die planbedingten Mehrverkehre als auch einen Teil der vorhan- denen Durchgangsverkehre von Rondorf aufnehmen kann. Die 226. Änderung des Flächennutzungsplanes umfasst in großen Teilen den Bereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes Nr. 66389/03 – „Rondorf Nord-West“ in Köln-Ron- dorf. Die Planverfahren werden im Parallelverfahren nach § 8 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) durchgeführt. Verfahrensverlauf Frühzeitige Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB Die Durchführung der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange ge- mäß § 4 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) auf Basis des städtebaulichen Planungskonzeptes „Rondorf Nordwest in Köln-Rodenkirchen“ fand vom 09.10.2017 bis zum 16.11.2017 statt. In diesem Zeitraum sind 19 Stellungnahmen eingegangen. Diese Beteiligung diente als gemein- same Grundlage für den in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan sowie die 226. Änderung des Flächennutzungsplanes. Die zu diesem Verfahrensschritt eingegangenen Stellungnah- men sowie deren Abwägung sind der Anlage 6.1 zu entnehmen. Die für den FNP relevanten Stellungnahmen sind gesondert gekennzeichnet und falls erforderlich zum Feststellungsbe- schluss ergänzt worden. Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB Der Stadtentwicklungsausschuss hat in seiner Sitzung am 14.12.2017 den Beschluss zur Auf- stellung des Bebauungsplanes Arbeitstitel „Rondorf Nord-West“ in Köln-Rondorf gefasst sowie die Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 1 BauGB nach Modell 3 (moderierte Abendveranstaltung) beschlossen (Vorlage 2956/2017). Teil dieses Beschlusses war, dass die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung solange nicht durchgeführt werden sollte, bis die Kosten-/Nutzenanalyse der Verlängerung der Nord-Süd-Stadtbahn vor- lag und dabei der Kosten-/Nutzenfaktor >1 betragen muss. Auf Grundlage dieses Beschlus- ses wurde auch das Verfahren zur 226. Änderung des Flächennutzungsplanes im Parallelver- fahren gemäß § 8 Absatz 3 BauGB eingeleitet. Die Bekanntmachung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung für die Änderung des Flä- chennutzungsplanes und die Aufstellung des Bebauungsplanes erfolgte am 20.06.2018. Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung erfolgte in Form einer Abendveranstaltung, an der ca. 500 Bürgerinnen und Bürger teilgenommen haben. Die Abendveranstaltung wurde am 29.06.2018 in der Aula der Gesamtschule Rodenkirchen durchgeführt und in einer Nieder- schrift dokumentiert. Die Änderung des Flächennutzungsplanes wurde in der die Veranstal- tung begleitenden Ausstellung dargestellt und auch im Vortrag erläutert. Im Nachgang hatte die Öffentlichkeit im Zeitraum vom 29.06.2018 bis 16.07.2018 weitere Gelegenheit zur Stel- lungnahme. In diesem Zeitraum sind 159 Stellungnahmen eingegangen. Bis zum 30.07.2018 sind sechs weitere Stellungnahmen eingegangen, die ebenfalls berücksichtigt worden sind. Die während der Veranstaltung vorgebrachten und anschließend eingegangenen Stellungnah- men sowie deren Abwägung sind der Anlage 5.1 zu entnehmen. Die für den FNP relevanten Stellungnahmen sind gesondert gekennzeichnet und falls erforderlich zum Feststellungsbe- schluss ergänzt worden. Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB 4 Der Stadtentwicklungsausschuss hat in seiner Sitzung am 03.09.2020 die Verwaltung beauf- tragt auf der Grundlage des städtebaulichen Planungskonzeptes und den Stellungnahmen in den bisherigen Beteiligungsverfahren einen Bebauungsplan-Entwurf auszuarbeiten (Vorlage 2191/2020). Parallel zur Erarbeitung des Bebauungsplan-Entwurfes ist der Entwurf der 226. Änderung des Flächennutzungsplanes erarbeitet worden. Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB zur 226. Änderung des Flächennutzungsplanes wurde in der Zeit vom 18.11.2022 bis einschließlich 19.12.2022 durchgeführt. In diesem Verfahrensschritt sind 29 Stellungnahmen eingegangen. Die zu diesem Beteiligungsschritt eingegangenen Stellungnahmen sind in An- lage 6.2 dargestellt. Offenlage des Planentwurfes gemäß § 3 Abs. 2 BauGB Der Stadtentwicklungsausschuss wurde am 01.06.2023 und die Bezirksvertretung Rodenkir- chen am 05.06.2023 über die beabsichtigte Durchführung der Offenlage der 226. Änderung des FNP unterrichtet (Vorlage 1007/2023). Die Offenlage wurde mit Amtsblatt vom 24.05.2023 ortsüblich bekannt gemacht und im Zeit- raum vom 01.06. – 13.07.2023, parallel zur Offenlage des Bebauungsplanes „Rondorf Nord- West“, durchgeführt. Der Zeitraum der Offenlage wurde gemäß § 3 Absatz 2 Satz 1 BauGB gegenüber der Mindestdauer von 30 Tagen auf sechs Wochen verlängert. Als wichtiger Grund kann hier insbesondere angeführt werden, dass es sich aufgrund der Größe des Plangebietes sowie der Vielzahl der betroffenen Belange um eine außergewöhnlich komplexe Planung han- delt. Die Behörden und Träger öffentlicher Belange sind über die öffentliche Auslegung unter- richtet und auf die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme hingewiesen worden. Im Zeitraum der Offenlage des Planentwurfes hat am 16.06.2023 eine Informationsveranstal- tung zu den Entwürfen des Flächennutzungsplanes und des Bebauungsplanes stattgefunden. Zudem sind den Bürgerinnen und Bürgern die Planungen der Entflechtungsstraße und der Verlängerung der Stadtbahn vorgestellt worden. Bei dieser Veranstaltung ist darauf hingewie- sen worden, dass es sich um eine Informationsveranstaltung handelt, die nicht formaler Be- standteil der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch ist und die hier geäu- ßerten Anregungen nicht als Stellungnahme im Rahmen der öffentlichen Auslegung gewertet werden. Es wurde in der Veranstaltung darauf hingewiesen, dass Stellungnahmen im Nach- gang an die Verwaltung abgegeben werden können. Insgesamt sind aus der Öffentlichkeit 123 Stellungnahmen eingegangen, von denen 5 verfristet waren, die aber auch berücksichtigt worden sind. Zudem sind 17 Stellungnahmen von Behörden bzw. Trägern öffentlicher Be- lange eingegangen. Im Zeitraum der Offenlage sind keine Stellungnahmen eingegangen, die sich ausschließlich auf die Änderung des Flächennutzungsplanes bezogen haben. Da in den Stellungnahmen zum Entwurf des Bebauungsplanes, der zeitgleich öffentlich ausgelegen hat, auch Belange genannt worden sind, die für die Darstellungen des FNP relevant sind, sind diese in die Abwä- gung für die 226. Änderung des FNP eingestellt worden. In der Anlage 5.2 sind alle zu diesem Verfahrensschritt aus der Öffentlichkeit eingegangenen Stellungnahmen aufgenommen worden. Es ist hier gekennzeichnet, wenn es sich um für den FNP relevante Anregungen handelt. Zudem sind in Anlage 5.2 die während der öffentlichen Auslegung eingegangenen Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange zur FNP-Ände- rung dargestellt und abgewogen. Es sind keine Stellungnahmen vorgetragen worden, die nach vorgenommener Abwägung zu einer Änderung der FNP-Darstellung nach der Offenlage geführt haben. Vorberatungen Verlauf zum Städtebaulichen Planungskonzept im Parallelverfahren Vorlage 2956/2017 5 Einleitungsbeschluss und Beschluss über die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung Stadtentwicklungsausschuss 09.11.2017 TOP 10.6 geändert beschlossen Bezirksvertretung 2, Rodenkirchen 13.11.2017 TOP 9.1.4 mit Änderungen empfohlen Stadtentwicklungsausschuss 14.12.2017 TOP 10.1 geändert beschlossen Vorlage 2191/2020 Anhörung der Bezirksvertretung Rodenkirchen zu den Ergebnissen der frühzeitigen Öffentlich- keitsbeteiligung und Beschluss über den geänderten Geltungsbereich und die Vorgaben zur Ausarbeitung des Bebauungsplan-Entwurfes Bezirksvertretung 2, Rodenkirchen 31.08.2020 TOP 9.2.8 mit Änderungen empfohlen Stadtentwicklungsausschuss 03.09.2020 TOP 9.3 geändert beschlossen 226. Änderung des Flächennutzungsplanes „Rondorf Nord-West" in Köln-Rondorf: Vorlage 1007/2023 Mitteilung über die Offenlage nach § 3 Absatz 2 BauGB: Stadtentwicklungsausschuss 02.06.2022 TOP 10.2.6 zur Kenntnis genommen Bezirksvertretung Rodenkirchen 13.06.2022 TOP 17.3 zur Kenntnis genommen Zusammenfassung der im Verfahren vorgetragenen wesentlichen Belange Im Laufe des Verfahrens sind vor allem folgende für die FNP-Änderung wesentlichen Belange aus der Öffentlichkeit bzw. von den beteiligten Behörden vorgetragen worden: Landes- und Regionalplanung / Landschaftsplan/ Alternativenprüfung Es ist vorgebracht worden, dass die beabsichtigte FNP-Änderung nicht mit den Vorgaben der Landesplanung und des Regionalplanes sowie des Landschaftsplanes übereinstimmen würde. Darauf kann entgegnet werden, dass im Laufe des Verfahrens sowohl die Regional- planungsbehörde als auch der Träger der Landschaftsplanung nach ihren jeweiligen Prüfun- gen zu dem Ergebnis gekommen sind, dass die FNP-Änderung den Zielen der Landes- und Regionalplanung nicht widerspricht und auch der Träger der Landschaftsplanung keinen Wi- derspruch zur beabsichtigen 226. Änderung des FNP erhebt. Diese Thematiken sind in den Kapiteln 4.1 „Landes- und Regionalplanung“ sowie 4.3 „Landschaftsplan“ dieser Begründung ausführlich erläutert. Zudem wurde in den Stellungnahmen kritisiert, dass keine Alternativenprüfung im Rahmen der Bauleitplanverfahren durchgeführt worden sei. Hierzu kann ausgeführt werden, dass vor allem im Zusammenhang mit den Zielen der Landes- und Regionalplanung sowie der Inanspruch- nahme von landwirtschaftlichen Flächen dargelegt worden ist, dass für das geplante Vorha- ben vor allem aufgrund der geringen Flächenverfügbarkeiten keine alternativen Flächen im Stadtgebiet zur Verfügung stehen. Es ist zudem darauf hinzuweisen, dass im derzeit wirksa- men Flächennutzungsplan bereits ca. 21 ha für Wohnbauflächen dargestellt sind und es sich hiermit auf Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung um eine Erweiterung der hier bereits vorgesehenen Wohnbauflächenentwicklung handelt. Dieses Thema wird in den Kapiteln 4.1 sowie im Umweltbericht in den Kapiteln 7.5.16 und 7.5.23 ausführlich dargestellt. Inanspruchnahme von Freiraum / Boden bzw. landwirtschaftlichen Flächen Die Inanspruchnahme von Freiraum / Boden bzw. landwirtschaftlichen Flächen wird in einigen Stellungnahmen kritisch gesehen. Es ist richtig, dass es durch die Änderung des Flächennut- zungsplans und einer daran anschließenden zukünftigen städtebaulichen Entwicklung zu ei- nem höheren Versiegelungsgrad sowie dem Entfall von Flächen für den Anbau von landwirt- schaftlichen Erzeugnissen kommt, die an anderer Stelle nicht wiederhergestellt werden kön- nen. Dafür sollen aber Flächen für dringend benötigten Wohnraum geschaffen und die Infra- strukturausstattung der gesamten Ortslage Rondorf optimiert werden. Die vorgetragene Be- fürchtung, dass die Planung für einen landwirtschaftlichen Betrieb existenzgefährdend sei, wird nicht geteilt, da es sich um relativ geringe Flächenanteile handelt und die Grundstücke durch die Planung eine Aufwertung erfahren. Eine ausführliche Abwägung zu dem Belang „In- anspruchnahme von landwirtschaftlichen Flächen“ erfolgt in Kapitel 6.4 dieser Begründung. 6 Zudem kann ausgeführt werden, dass mit der Darstellung einer Wohnbaufläche keine Kon- flikte mit dem Umweltgut Boden verbunden sind, die im Rahmen der verbindlichen Bauleitpla- nung nicht lösbar erscheinen. Im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung ist dafür Sorge zu tragen, dass die Beeinträchtigungen für das Umweltgut Boden durch entsprechende Vermei- dungs-, Minderungs- und durch kompensatorische Maßnahmen vermieden beziehungsweise kompensiert werden. Dem Grundsatz mit Grund und Boden sparsam umzugehen, ist dabei Rechnung zu tragen. Die Änderung des Flächennutzungsplans sieht zudem die Darstellung großflächiger ‚Grünflä- chen‘ vor. Zusätzliche Begrünungsmaßnahmen (Gärten, extensive Dachbegrünung und Versi- ckerungssysteme) werden bei der späteren städtebaulichen Entwicklung dafür sorgen, dass der nachteilige Versiegelungseffekt im Sinne der Flächennutzungseffizienz vermindert wird. Durch eine extensive Begrünung der Grünflächen im Norden des Plangebietes und das An- pflanzen von bodenständigen Gehölzen können die negativen Auswirkungen auf das Schutz- gut Boden abgemildert werden. In diesen Bereichen werden Böden langfristig gesichert und ihr Erhalt gefördert. Der Belang Boden wird in Kapitel 7.5.4 im Umweltbericht in dieser Be- gründung ausführlich dargelegt. Artenschutz Für die Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung kann ausgeführt werden, dass nach dem derzeitigen Kenntnisstand nicht davon auszugehen ist, dass die geplante Darstellung einer Wohnbaufläche im Flächennutzungsplan auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung oder in anderen nachgeordneten Verfahren aus Artenschutzgründen zu schwerwiegenden unauflös- baren Konflikten (Eintreten artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 4 BNatSchG) führt und nicht umsetzbar ist. Hinsichtlich weiterer Erläuterungen zum Artenschutz wird auf das Kapitel 7.5.1 „Tiere“ des Umweltberichtes in dieser Begründung ver- wiesen. Waldflächen Durch das Regionalforstamt ist angeregt worden zu prüfen, ob der Waldflächenanteil durch die Planung erhöht werden kann. Zudem ist die Anregung vorgetragen worden, dass die im Plangebiet zu erhaltenden bzw. neu zu entwickelnden Waldflächen als „Flächen für Wald“ durch die Änderung im FNP dargestellt werden sollten. Der generellen Forderung einer Wald- vermehrung wird dahingehend nachgekommen, dass derzeit von einem Waldbestand von etwa 3,8 ha ausgegangen wird, der sich zukünftig auf etwa 5,6 ha erhöhen soll. Eine weitere Vermehrung der Waldflächen soll aufgrund der Notwendigkeit des Erhalts von Offenlandflä- chen nicht erfolgen. Der Anregung zur Darstellung von Waldflächen im FNP soll nicht gefolgt werden, da sich die Darstellung von Waldflächen im FNP auf die größeren zusammenhängen- den Waldkomplexe beschränkt, die sich überwiegend in der Randlage des Stadtgebietes be- finden. Der Waldanteil innerhalb von Grünflächen, Immissionsschutzpflanzungen sowie ver- streut liegenden Waldflächen in landwirtschaftlichen Bereichen sind im Rahmen der generali- sierenden Darstellungen des Flächennutzungsplanes nicht gesondert gekennzeichnet bzw. dargestellt. Klimatische Auswirkungen Im Verfahren sind Stellungnahmen vorgetragen worden, die vor allem negative stadtklimati- sche Auswirkungen durch die Planung befürchten. Es ist auch gefordert worden, aufgrund des beschlossenen Klimanotstandes durch den Rat auf das Vorhaben zu verzichten. Zudem sind die in dem Klimagutachten getätigten Aussagen in Frage gestellt worden. Aufgrund der bereits an anderer Stelle dargestellten Notwendigkeit zur Entwicklung dringend benötigter Wohnbauflächen in der Stadt Köln, kann auf die beabsichtigte Entwicklung dieser Fläche nicht verzichtet werden und der Beschluss des Rates vom 09.07.2019 zum Klimanot- stand steht der 226. Änderung des FNP nicht entgegen. Der Vorhabenträger hat sich zur An- wendung der stadtinternen Leitlinien zum Klimaschutz verpflichtet. Grundsätzlich ist auszuführen, dass die Änderung des Flächennutzungsplans keine direkten Auswirkungen auf das Schutzgut Klima hat. Erst durch die Umsetzung des parallel in Aufstel- lung befindlichen Bebauungsplanverfahrens kann es zu negativen Auswirkungen durch Mehr- versiegelung im Bereich der geplanten Wohnbauflächen kommen. Diese ist in ähnlicher Form aber mit geringeren Flächenausdehnungen bereits durch die heutige FNP-Darstellung mög- lich. Die im Rahmen des Bebauungsplanes erstellte Klimauntersuchung weist nach, dass durch Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen im Bebauungsplanverfahren 7 die negativen Auswirkungen abgemildert werden können. Die Annahmen und die Methodik in diesem Gutachten sind aus fachlicher Sicht nicht zu beanstanden. Eine ausführliche Darstel- lung dieses Belanges für die Flächennutzungsplanänderung erfolgt in Kapitel 7.5.7 „Klima“ im Umweltbericht, der Teil dieser Begründung ist. Verkehrliche Erschließung und Auswirkungen auf das Planumfeld In zahlreichen Stellungnahmen wird die Befürchtung geäußert, dass durch die Planung Ver- kehr erzeugt wird, der nicht verträglich abgewickelt werden kann. Der Verlauf bzw. die Leis- tungsfähigkeit der geplanten Entflechtungsstraße ist ebenfalls Gegenstand der eingegange- nen Stellungnahmen gewesen. Eine weitere Forderung ist, dass die Fertigstellung der Ent- flechtungsstraße und der Stadtbahnverlängerung zum Zeitpunkt einer maßgeblichen Aufsie- delung des Gebietes erfolgt sein sollen, da sonst erhebliche verkehrliche Probleme befürchtet werden. Zudem wird die Verkehrsuntersuchung aufgrund der Methodik und der getroffenen Annahmen als nicht tragfähig angesehen. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass zum Zeitpunkt der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteili- gung noch von der Nordvariante der Entflechtungsstraße ausgegangen worden ist, deren Trasse auch durch den Änderungsbereich der 226. Änderung des FNP verlaufen wäre und für die eine Darstellung vorgesehen war. Aufgrund des Ratsbeschlusses vom 26.03.2020 und des Hauptausschusses vom 10.01.2022 soll ein Planfeststellungsverfahren für den beschlos- senen südlichen Trassenverlauf eingeleitet werden. Die Trasse der Entflechtungsstraße ist so- mit nicht mehr Gegenstand des Änderungsbereiches und wird durch die beabsichtigte Ände- rung nicht mehr dargestellt. Für die FNP-Änderung ist aber relevant, dass auch die Südvari- ante eine entsprechende Leistungsfähigkeit aufweist, um die zusätzliche Verkehrserzeugung durch das Plangebiet verträglich abwickeln zu können. Die Schaffung von Baurecht für die Trasse der Entflechtungsstraße unter Abwägung betroffener Belange wie z.B. Artenschutz o- der Lärmschutz wird im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens vorgenommen. Die geplante Stadtbahnverlängerung soll durch den Änderungsbereich der 226. Änderung des FNP verlaufen. Da aber da auch diese Trasse erst durch ein Planfeststellungsverfahren ver- bindlich festgelegt wird und keine Darstellung der Trasse im FNP erfolgt, können die dazu vor- gebrachten Bedenken und Anregungen grundsätzlich nur zur Kenntnis genommen werden. Gleichwohl ist es von hoher Bedeutung für die Entwicklung dieses Gebietes, dass hier ein An- schluss an den schienengebundenen Nahverkehr erfolgen soll. Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am 23.03.2023 die Vorzugslinienführung für die Verlängerung der „StadtBahn Süd“ beschlossen und die Verwaltung mit der Durchführung der weiteren Schritte beauftragt. Zu der Forderung, dass zum Zeitpunkt einer maßgeblichen Aufsiedelung des Plangebietes bereits die Entflechtungsstraße gebaut bzw. der Stadtbahnanschluss bestehen soll, ist darauf hinzuweisen, dass seitens der Stadt Köln und des Projektentwicklers grundsätzlich die Zielset- zung besteht, das Entwicklungsvorhaben Rondorf Nord-West und eine Entflechtungsstraße möglichst zeitlich parallel zu entwickeln. Zeitgleich wird die Planung für eine Stadtbahnverlän- gerung vom Verteilerkreis Süd über Rondorf bis nach Köln-Meschenich vorangetrieben. Durch die vorbereitende Bauleitplanung kann jedoch kein Einfluss auf die zeitliche Entwicklungsrei- henfolge der Aufsiedelung und der Erschließung genommen werden und es wird auch kein verbindliches Baurecht geschaffen. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens sind eine Ver- kehrsuntersuchung sowie ein Mobilitätskonzept erarbeitet worden. Die erarbeitete Verkehrs- untersuchung kommt zu dem Ergebnis, dass bei Umsetzung der im Gutachten aufgeführten Maßnahmen im Plangebiet sowie im Planumfeld eine ausreichende Verkehrs-qualität sicher- gestellt werden kann. Dieses Gutachten ist aus fachlicher Sicht nicht zu beanstanden. Im Rahmen des Satzungsbeschlusses für den Bebauungsplan bedarf es der Prognose, dass die für die Verkehrsabwicklung erforderlichen Maßnahmen zum angesetzten Prognosehorizont (2030) gebaut und in Benutzung sind. Zu diesem Belang wird daher auch auf die Abwägung im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung verwiesen. Weitere Ausführungen zu den Fachplanungen „Entflechtungsstraße“ und „Stadtbahn“ sind in Kapitel 4.6 dieser Begründung enthalten. Lärmschutz und Luftreinhaltung Es sind Bedenken vor allem hinsichtlich des entstehenden Verkehrslärms und einer sich dadurch verschlechternden Luftqualität vorgebracht worden. Im Rahmen des parallelen Be- bauungsplanverfahrens sind eine schalltechnische Untersuchung und eine Luftschadstoffun- 8 tersuchung erarbeitet worden. Durch aktive Lärmschutzmaßnahmen wie einen Lärmschutz- wall nahe der Lärmquelle BAB 4 sowie die Ergänzung mit passiven Lärmschutzmaßnahmen, kann erreicht werden, dass gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewährleistet werden können. Diese aktiven und passiven Schallschutzmaßnahmen werden im Bebauungsplan ver- bindlich festgesetzt und sind nicht Gegenstand der Änderung des Flächennutzungsplanes. Bei der schalltechnischen Untersuchung sind neben dem Verkehrslärm auch die Belange Ge- werbe- und Sportlärm betrachtet worden. Eine erhebliche Veränderung der Luftgüte im Änderungsbereich und der näheren Umgebung beziehungsweise eine Überschreitung der Immissionsgrenzwerte ist mit Durchführung der Planung nicht zu erwarten. Im Rahmen des parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanverfahrens werden Vermei- dungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen für Schadstoffemissionen formuliert. Zudem ist diesbezüglich auch auf die Ausführungen in den Kapiteln 7.5.6 „Luft“ und 7.5.12 „Mensch, Gesundheit, Bevölkerung“ zu verweisen. Entwässerung und Starkregen In zahlreichen Stellungnahmen werden Befürchtungen geäußert, dass durch das neue Ent- wicklungsgebiet das Kanalnetz überlastet würde oder die Überflutungsgefahr bei Starkregene- reignissen steigen würde. Dazu kann ausgeführt werden, dass für die verbindliche Bauleitpla- nung ein Entwässerungskonzept erarbeitet worden ist, in dem auch Aussagen zu Starkregen und Überflutungsvorsorge getroffen werden. Auf der Ebene des Flächennutzungsplanes sind keine Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen erforderlich. In der verbindlichen Bauleitpla- nung sind geeignete Konzepte als Maßnahme zur Risikovorsorge im Starkregenfall und zu ei- ner leistungsfähigen Entwässerung zu integrieren (z.B. Wahl der Straßenführung, gezielte Ab- leitung von Starkregenereignissen über dafür ausgewiesene Grünflächen, Rückhaltung von Niederschlagswasser, Rigolen im Straßenraum). In der Begründung zum FNP sind Aussagen zur Entwässerung und Starkregen in Kapitel 4.4, 6.2.1 und 7.5.12.4 enthalten. Grundwasserschutz Es ist die Befürchtung geäußert worden, dass sich der bereits in einem schlechten Zustand befindliche Grundwasserkörper weiter verschlechtere. Dazu kann angemerkt werden, dass durch die Änderung des Flächennutzungsplans zunächst keine direkten Auswirkungen auf das Grundwasser entstehen. Nach Durchführung des parallel in Aufstellung befindlichen Be- bauungsplanverfahrens ist jedoch von einer Mehrversiegelung im Änderungsbereich auszuge- hen. Generell ist eine Mehrversiegelung immer negativ zu bewerten, da diese Flächen nicht mehr zur Versickerung von Niederschlagswasser und damit der Grundwasserneubildung zur Verfügung stehen. Die Umwandlung der ‚Flächen für die Landwirtschaft‘ in die Darstellung ‚Grünflächen‘ ist nach der Realisierung als positiv zu beurteilen, da keine weiteren Einträge durch Düngung oder Pflanzenschutzmittel in das Grundwasser erfolgen. Das Plangebiet liegt im Einzugsbereich der Kläranlage Rodenkirchen und in der Wasserschutzzone III des Was- serwerkes Hochkirchen. Die Bestimmungen der Wasserschutzgebietsverordnung sind bei der Realisierung von Baumaßnahmen zu beachten. Im Verfahren sind die Wasserbehörden betei- ligt worden und haben bezüglich der FNP Änderung keine grundsätzlichen Bedenken vorge- tragen. Ausführliche Erläuterungen zum Thema Grundwasser können dem Umweltbericht Ka- pitel 7.5.5.2 entnommen werden. Soziale Infrastruktur, Sportangebote und Quartierszentrum Aufgrund der Größe und Funktion des neuen Gebietes sind zahlreiche Anregungen zur sozia- len Infrastruktur (Schulen, Kindergärten, Jugendeinrichtungen, Pflegeheime), Sportangeboten und dem geplanten Quartierszentrum eingegangen. Zur Lage und Größe der Gemeinbedarfsflächen für die Schulstandorte sowie den Signets für die Standorte der Kindergärten ist darauf zu verweisen, dass diese mit den Fachdienststellen abgestimmt sind und den voraussichtlichen Bedarfen entsprechen. Welche konkreten Anlagen für sportliche Zwecke z.B. auf den Schulgrundstücken errichtet werden, ist nicht Gegenstand der vorbereitenden Bauleitplanung. Im zentralen Grünzug sind neben Spielbereichen kleinere Standorte für die Jugendarbeit vorgesehen. Die zu einem früheren Zeitpunkt vorgesehene größere Jugendeinrichtung soll aufgrund fehlenden Bedarfes nicht mehr im Grünzug etabliert werden. Als weiteres Sport- / Jugendangebot kann auf die Errichtung eines Bolzplatzes au- ßerhalb des Änderungsbereiches der 226. Änderung des FNP hingewiesen werden. 9 Es ist zudem darauf hinzuweisen, dass innerhalb der Wohnbaufläche und auch der gemisch- ten Baufläche, die den Gebieten dienenden Einrichtungen z.B. für kulturelle, soziale, gesund- heitliche und sportliche Zwecke bzw. auch Spielplätze grundsätzlich zulässig sind und deswe- gen nicht gesondert dargestellt werden. Im Verfahren sind Stellungnahmen zur Lage und Größe des Quartierszentrums vorgetragen worden. Um möglichst eine Verknüpfung zum bestehenden Versorgungsbereich zu schaffen soll das Quartierszentrum südlich im neuen Plangebiet entwickelt werden. Die 226. Änderung des FNP sieht daher in diesem Bereich eine gemischte Baufläche vor. Die geplante Entwick- lung entspricht im Wesentlichen der durch die Fortschreibung des Einzelhandels- und Zen- trenkonzepts vorgesehenen Erweiterung des zentralen Versorgungsbereiches Rondorf. Die Darstellung einer gemischten Baufläche im Flächennutzungsplan ermöglicht die Ansiedlung von Einzelhandel, Wohnen und auch wohnverträglicher gewerblicher Nutzungen. Den Vor- schlägen, diesen Bereich noch zu erweitern, soll nicht gefolgt werden, da dies für die beab- sichtigte städtebauliche Funktion des Platzes, als nicht zielführend angesehen wird. Ansiedlung Gewerbe / Schaffung von Arbeitsplätzen In einigen Stellungnahmen ist angeregt worden, im Plangebiet auch Flächen für gewerbliche Nutzungen vorzusehen und Arbeitsplätze vor Ort zu schaffen. Es ist darauf hinzuweisen, dass z.B. innerhalb der Wohnbauflächen auch nicht störende Handwerksbetriebe und in der ge- mischten Baufläche nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe grundsätzlich zulässig sind. Die Nutzungskonzeption für den zukünftigen Quartiersplatz, der in der gemischten Baufläche der FNP-Darstellung entwickelt werden soll, sieht neben der Einzelhandelsnutzung z.B. auch Flächen für Dienstleister und Büronutzungen vor. In dem Plangebiet können somit im geringe- ren Umfang auch Arbeitsplätze geschaffen werden. Da das Plangebiet aber vorwiegend dazu dienen soll, den dringenden Bedarf an Wohnraum und auch sozialen Einrichtungen wie z.B. Schulen zu decken, sind hier keine gewerblichen Bauflächen vorgesehen. Denkmalschutz Es ist vorgetragen worden, dass die Umsetzung des Vorhabens nicht vereinbar sei mit dem Umgebungsschutz der an das Plangebiet grenzenden Baudenkmäler (drei Hofanlagen und eine Villa aus dem Jahr 1909). Insbesondere wurde ein Verzicht auf die Bebauung nördlich der Hofanlagen und eine Verlegung der Stadtbahnhaltestelle angeregt. Um dieser Forderung auf Ebene des Flächennutzungsplanes zu folgen, müsste im Umfeld der Denkmäler auf die Darstellung von Bauflächen generell verzichtet werden. Da auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung aber durch geeignete Festsetzungen im Bebauungsplan (z.B. Abrücken der Baufenster oder eine aufgelockerte Bebauung) eine Berücksichtigung des Umgebungsschut- zes der Denkmäler möglich ist, soll an der Darstellung der Wohnbauflächen im Umfeld der Denkmäler im Flächennutzungsplan festgehalten werden. Die Standortfestlegung der Stadt- bahnhaltestelle ist kein Regelungsgegenstand der Flächennutzungsplanung. Eine ausführli- che Abwägung dieses Belanges erfolgt im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung. Im Um- weltbericht für die FNP-Änderung wird auf die Belange Denkmäler und Bodendenkmäler unter Kapitel 7.5.13 „Kultur- und sonstige Sachgüter“ eingegangen. Eine vollständige Übersicht aller in den jeweiligen Verfahrensschritten vorgebrachten Stellung- nahmen und deren Bewertung sind den zum Feststellungsbeschluss beigefügten Anlagen zu entnehmen. Anlagen 1. Änderungsbereich (Plandarstellung) 2. bisherige Darstellung FNP (Plandarstellung) 3. beabsichtigte Darstellung FNP (Plandarstellung) 4. Begründung gemäß §5 Abs. 5 BauGB mit Umweltbericht 5.1 Darstellung und Bewertung der eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB 5.2 Darstellung und Bewertung der eingegangenen Stellungnahmen aus der Offenlage 10 nach § 3 Abs. 2 BauGB (Öffentlichkeit sowie Behörden und Träger öffentlicher Be- lange) 6.1 Darstellung und Bewertung der eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB 6.2 Darstellung und Bewertung der eingegangenen Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB
Anlage 1 - Lage des Änderungsbereiches
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Anlage 1 Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung von Mitgliedern des Rates, der Ausschüsse und der Bezirksvertretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zu diesem Tagesordnungspunkt nicht teilnehmen dürfen. Änderungsbereich 1:15.000M.: 226. Änderung des Flächennutzungsplanes: "Rondorf Nord-West" in Köln-Rondorf - Lage des Änderungsbereiches -
Anlage 3 - Beabsichtigte Darstellung des Flächennutzungsplanes
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W W W M W Anlage 3 0 100 200 300 400 50050 m 226. Änderung des Flächennutzungsplanes: "Rondorf Nord-West" in Köln-Rondorf - beabsichtigte Darstellung - 1:7.500M.: Legende Gemeinbedarfsfläche Fläche für Ver- und Entsorgung Jugendeinrichtung Schule Kindereinrichtung Spielplatz Parkanlage Dauerkleingärten Sporthalle / Sportanlage Sportplatz Kirche Post Pumpwerk Vorrangfläche für Kompensationsmaßnahmen Grünfläche Wasserfläche Gemischte BauflächeM WohnbauflächeW Fläche für die Landwirtschaft Änderungsbereich Fläche für Hauptverkehrszüge
Anlage 7, Vorab-Auszug Stadtentwicklungsausschuss 30.11.2023
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Geschäftsführung Stadtentwicklungsausschuss Frau Hill-Schmidt Telefon: (0221) 32834 E-Mail: louise.hill-schmidt@stadt-koeln.de Datum: 06.12.2023 Auszug aus dem Entwurf der Niederschrift der 23. Sitzung des Stadtentwicklungsausschusses vom 30.11.2023 öffentlich 7.1 226. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) im Stadtbezirk 2, Köln-Rodenkirchen Arbeitstitel: Rondorf Nord-West" in Köln-Rondorf hier: Feststellungsbeschluss 2926/2023 Die Vorlagen unter TOP 7.1 und TOP mit 12.3 werden auf Antrag der Fraktion Bünd- nis 90/Die Grünen gemeinsam behandelt. RM Seiger (Grüne) begrüßt die Vorlagen der Verwaltung im Namen ihrer Fraktion und hebt die Hinweise der Bezirksvertretung Rodenkirchen vom 27.11.2023 heraus. Auf- grund der Gespräche mit der Verwaltung habe die Bezirksvertretung Rodenkirchen darauf verzichtet, eine Änderung zu beschließen, sondern die jeweiligen Anregungen zu Protokoll genommen. Sie bittet die Verwaltung um mündliche Stellungnahme und beantragt, dass die Anregungen der Bezirksvertretung Rodenkirchen Teil des Proto- kolls über den heutigen Stadtentwicklungsausschuss werden. RM Kienitz (CDU) führt die Position seiner Fraktion aus, spricht sich für die Vorlagen aus und bedankt sich für den Wortbeitrag vom RM Seiger (Grüne). RM Weisenstein (LINKE) stellt den Änderungsantrag der Fraktion DIE LINKE zum TOP 12.3 vor und verdeutlicht die darin enthaltenen wesentlichen Punkte. RM Sterck (FDP) widerspricht den Ausführungen vom RM Weisenstein (LINKE) und kann sich dem Änderungsantrag der LINKEN nicht anschließen. Er begrüßt die Ver- waltungsvorlagen und den Dialog mit der Bürgerschaft. SB Frenzel (SPD) kann dem Änderungsantrag der LINKEN ebenfalls nicht folgen. Er führt die Position seiner Fraktion aus. Grundsätzlich schließt er sich der städtebauli- chen Planung an. Er möchte den Beschluss grundsätzlich auf den Weg bringen, spricht die kritischen Punkte der Bezirksvertretung an und hätte sich eine Anlage der Verwaltung zur Klarstellung der kritischen Punkte gewünscht. Die Bürgeranliegen sol- len seiner Meinung nach berücksichtigt werden und er regt zunächst an, die Vorlage ohne Votum weiterzugeben. RM Pakulat weist auf eine Information der Verwaltung vom 24.11.2023 hin, worin die kritischen Punkte dargelegt wurden. Frau Herr (Stadtplanungsamt) nimmt Stellung und geht auf die Wortmeldungen ein. Sie spricht sich dafür aus, den Vorlagen heute im Stadtentwicklungsausschuss zuzu- stimmen und weist darauf hin, dass der städtebauliche Vertrag aktuell noch in Ver- handlung ist. Mit einem heutigen Beschluss können maßgebliche Punkte auf den Weg gebracht werden. Es wurde viel aus der Bürgerbeteiligung berücksichtigt. Herr Wolff (Stadtplanungsamt) unterstreicht die Wortmeldung von Frau Herr zum bis- herigen Informationsstand und hebt die Probleme hervor, die durch die Beschlusslage der Bezirksvertretung Rodenkirchen und insbesondere die darin enthaltenen Anregun- gen/ Forderungen zum derzeitigen Verfahrensstand. Die Änderungswünsche der Be- zirksvertretung dürften nicht die Grundzüge der Planung des heutigen Beschlusses im Stadtentwicklungsausschuss berühren, da eine erneute Offenlage dadurch erforder- lich würde. Eine geänderte Beschlussfassung gemäß den Wünschen der Bezirksver- tretung Rodenkirchen würde außerdem eine zeitliche Verzögerung von bis zu ca. neun Monaten nach sich ziehen. Der städtebauliche Vertrag soll entsprechende Rege- lungen beinhalten und befindet sich aktuell in der Finalisierung. Eine getroffene Festsetzung zu den verkehrlichen Fragen könnte gegebenenfalls durch eine Befreiung geändert werden. SB Frenzel (SPD) nimmt Bezug auf die Wortmeldung von Herrn Wolff und wiederholt seinen vorherigen Wortbeitrag hinsichtlich dessen, dass er sich eine zusätzliche An- lage der Verwaltung zur Abstimmung für den heutigen Ausschuss gewünscht hätte. RM Pakulat (Ausschussvorsitzende) erwidert zur Wortmeldung vom SB Frenzel, dass heute abgestimmt werden könne und dass RM Seiger beantragt habe, dass die Anre- gungen der Bezirksvertretung Rodenkirchen zu Protokoll zu nehmen sind. Sie hebt heraus, dass die Wünsche der Bezirksvertretung Rodenkirchen nicht Teil des Beschlusses werden sollen, um keine erneute Offenlage erforderlich zu machen, son- dern dass den Vorlagen unter TOP 7.1 und TOP 12.3 wie Verwaltung gefolgt werden solle mit der Ergänzung, dass im weiteren Verfahren so viel wie möglich von den Än- derungswünschen der Bezirksvertretung Rodenkirchen von der Verwaltung umgesetzt wird. Auf Ihre Frage hin, ob der Ausschuss mit ihrem Beschlussvorschlag einverstanden sei, besteht Einvernehmen. BG Greitemann (Dezernat Planen und Bauen) begrüßt den Vorschlag vom RM Paku- lat und verdeutlicht, dass der städtebauliche Vertrag sich in der Finalisierung befindet. Zudem empfiehlt er der Beschlussvorlage der Verwaltung zu folgen. Die Verwaltung nimmt die Anregungen der Bezirksvertretung Rodenkirchen zu Kennt- nis und wird prüfen, wie bzw. ob diese im Rahmen der späteren Schritte Berücksichti- gung finden werden. RM Pakulat (Ausschussvorsitzende) leitet zur Abstimmung über. Über die Tagesordnungspunkte 7.1 und 12.3 wird einzeln abgestimmt. Beschluss: Der Stadtentwicklungsausschuss empfiehlt dem Rat folgende Beschlussfassung Der Rat 1. beschließt über die während der frühzeitigen Beteiligung und der Offenlage zur 226. Änderung des Flächennutzungsplanes mit dem Arbeitstitel „Rondorf Nord- West“ in Köln-Rondorf eingegangenen Stellungnahmen gemäß der Anlagen 5.1, 5.2, 6.1 und 6.2; 2. stellt die 226. Änderung des Flächennutzungsplanes mit dem Arbeitstitel „Ron- dorf Nord-West“ in Köln-Rondorf mit der gemäß § 5 Absatz 5 Baugesetzbuch als Anlage 4 beigefügten Begründung fest. Abstimmungsergebnis: Einstimmig zugestimmt.
Anlage 9 - Stellungnahme der Verwaltung zu Themen aus der politischen Beratung
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Anlage 9 226. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) im Stadtbezirk 2, Köln- Rodenkirchen Arbeitstitel: Rondorf Nord-West" in Köln-Rondorf hier: Feststellungsbeschluss Session: 2926/2023 hier: Stellungnahme der Verwaltung zu inhaltlichen Themen aus der politischen Beratung ______________________________________________________________________ Im Rahmen der Beratung über den Feststellungsbeschluss zur 226. Änderung des FNP und dem Satzungsbeschluss des Bebauungsplanes wurden auch noch inhaltliche Fr a- gestellungen zur Planung von der Politik thematisiert, die aber letztendlich zu keiner Ergänzung der Beschlussfassung geführt haben. Zur Klarstellung wurden die Themen nochmal von der Fachverwaltung aufgegriffen und in einer eigenen Anlage für den Festst ellungsbeschluss der 226. Änderung des FNP (hier Anlage 9) dargestellt. 1. Städtebauliche Themen: Städtebauliche Dichte Im Rahmen der politischen Beratung wurde hinterfragt, warum die Vorgaben des vom Rat beschlossenen `Köln Katalogs`, keine Anwendung gefunden haben. Ziel des städtebaulichen Konzeptes ist es, eine angemessene und städtebaulich har- monische Weiterentwicklung der bestehenden Bebauungsstruktur zu schaffen. Das Plangebiet grenzt unmittelbar an die bestehende Ortslage von Rondorf an, welche eine sehr locker bebaute Einfamilienhausstruktur der äußeren Stadt auf weist. Im Osten und Süden ist Rondorf um die historische Ortslage nach wie vor durch die kleinbäuerli- chen Strukturen mit sehr tiefen Gärten und gebietstypischen Vierkanthöfen geprägt. Der Denkmalschutzstatus der beiden Hofanlagen an der Kapellenstraße in Verbindung mit dem Geschützen Landschaftsbestandteil im Südwesten erfordert ebenfalls besonders sensible planerische Lösungen für den Übergangsbereich zwischen Alt - und Neu - Rondorf. In direk ter Nachbarschaft zu den bestehenden Gebäuden sieht der Entwurf hierbei in diesen Randbereichen ganz bewusst eine Bebauung mit niedrigen Dichten und größeren Grünflächen vor. Gleichermaßen soll im Norden des Plangebietes durch eine eher lockere Bebauung bewusst ein harmonischer Übergang in den offenen Land- schaftsbereich geschaffen werden. Insofern konzentrieren sich die Baufelder mit höheren Dichten im Zentrum des Plange- bietes rund um den Quartierpark und den Quartiersplatz, wo auch eine H altestelle ver- ortet ist. Diese grundsätzliche Konzeption stellt somit eine städtebaulich behutsame und zeitgemäße Weiterentwicklung der Ortslage Rondorf dar und hat während des gesam- ten Planverfahrens zu einer hohen Akzeptanz in der Bevölkerung geführt. - 2 - Entsprechend der neuen Stadtstrategie des Köln-Katalogs (2022/23) handelt es sich um einen Standort der sogenannten „Äußeren Stadt“, für die eine Zieldichte von 0,8 emp- fohlen wird. Die berechnete Quartiersdichte liegt hier mit 0, 65 zwar unter den heutigen Erwartungen, städtebaulich kann die Planung am Rande eines städtischen Siedlungs- bereiches jedoch als angemessen bewertet werden, insbesonder e da die im Köln - Katalog aufgeführten Referenzprojekten für die "Äußere Stadt" in München und Zwolle mit Quartiersdichten zwischen 0,6 und 0,7 angegeben werden. Die im Köln -Katalog angestrebten Zieldichten sind in der Stadtstrategie „Kölner Per- spektiven 2030+“ enthalten, die am 14.12.2021 durch den Rat beschlossen worden ist. Der Köln-Katalog betrachtet die Zieldichten der Stadtstrategie als „Soll-Werte“ für neue Projekte, die nach dem Beschluss der Stadtstrategie angelaufen sind und als „Richt - Werte“ für Projekte in bereits länger laufenden Verfahren. Da für das Verfahren Rondorf Nord-West der Vorgabenbeschluss bereits am 03.09.2020 gefasst wurde, sind die In- halte des Köln- Katalogs auf der Ebene des Bebauungsplanes als abwägungsoffene „Richtwerte“ zu berücksichtigen. Da der Flächennutzungsplan der Stadt Köln keine Vorgaben anzustrebender Dichtewer- te enthält, handelt es sich hierbei um einen Belang, der der Steuerung über die vorbe- reitende Bauleitplanung nicht zugänglich ist. Erhöhung der Wohneinheiten Der Stadtentwicklungsausschuss hat in der Sitzung am 09.11.2017 die Aufstellung ei- nes Bebauungsplans für das Plangebiet Rondorf Nord- West mit dem Ziel, eine Wohn- bebauung mit bis zu 1.000 Wohneinheiten sowie der notwendigen Infrastruktur zu ent- wickeln, beschlossen. Die Planung beinhaltet auch die Verlängerung der Stadtbahnlinie vom sogenannten "Bonner Verteiler" über Rondorf bis nach Meschenic h. Um die För- derfähigkeit der geplanten Stadtbahn sicherzustellen, wurde die Politik (StEA am 17.05.2018 und BV2 am 09.07.2018) über die notwendige Erhöhung der Wohneinheiten von bisher 1.000 auf 1.300 WE informiert (siehe Session-Nr. 0628/2018 ). Die durch die Erhöhung der WE notwendige Anpassung des städtebaulichen Entwurfs erfolgte im Umgriff der bisher vorgeschlagenen Siedlungsfläche und nicht durch eine Ausdehnung der Siedlungsfläche in die freie Landschaft. Um die vorgeschlagene An- zahl der geplanten Wohneinheiten zu erreichen, wurde das Verhältnis zwischen Einfa- milienhausbau und Geschosswohnungsbau zugunsten von mehr Geschosswohnungs- bau verschoben. Hierdurch hat sich die A nzahl der Wohneinheiten in Mehrfamilienhäu- sern auf circa 890 Wohneinheiten erhöht. Die Annahme, dass im Plangebiet eine nen- nenswerte Anzahl von freistehenden Einfamilienhäusern geplant sind, entspricht nicht der aktuellen Planung. Lediglich in den Baufeldern 25 (teilweise), 29 (teilweise) und 30 (teilweise) sind insgesamt 14 freistehende Einfamilienhäuser geplant. Die überwiegen- de Anzahl der geplanten Einfamilienhäuser ist flächensparend als Reihenhäuser und zum Teil als Doppelhäuser vorgesehen. Die erforderlichen sozialen Infrastrukturflächen wurden durch die Erhöhung der Wohneinheiten entsprechend angepasst . Die Grund- schule wurde auf zwei Standorte im Plangebiet aufgeteilt, der Standort der weiterfüh- renden Schule ist geeignet die erforderlichen zusätzlichen Kapazitäten aufzunehmen. Somit hat sich die Dichte des Konzeptes von den ersten Überlegungen aus dem Jahr 2016 bis zum heutigen Stand durch den signifikant höheren Anteil an Geschosswoh- nungsbau deutlich erhöht, so dass die Planung zu Rondorf Nord- West auch der grund- sätzlichen Zielsetzung des Köln-Katalogs gerecht wird. - 3 - Flächentausch am nördlichen Schulstandort: Der Bebauungsplan-Entwurf setzt für bestimmte Flächen eine Wohnnutzung (WA) und für weitere Flächen eine Schulnutzung als Gemeinbedarfsfläche fest. Diese Standorte werden durch entsprechende Darstellungen auch in der 226. Änderung des FNP darge- stellt. Es wurde für den nördlichen Schulstandort ein Flächentausch zwischen Wohn- bauflächen und der Gemeinbedarfsfläche im Baufeld 21 vorgeschlagen. Es handelt es sich bei der geplanten Grundschule im Baufeld 21 um eine zweizügige Grundschule, die eine Ergänzung zu der großen vierzügigen Grundschule im Südwes- ten des Plangebietes darstellen soll. Sie wurde in Abstimmung mit der Fachverwaltung in räumlicher Nä he zur bereits vorhandenen Wohnbebauung geplant, so dass für den überwiegenden Teil der Grundschüler innen und Grundschülern aus Rondorf ein Schul- weg ohne Querung der Stadtbahntrasse möglich ist. Bei einem gemeinsamen Schul- standort mit der weiterführenden S chule sind Synergien nur sehr begrenzt vorhanden und die Sinnhaftigkeit von einem gemeinsamen Schulstandort müsste auch pädago- gisch hinterfragt werden. Da die Grundschule in der Regel nur wochentags und tags- über genutzt wird, besteht auch kein Lärmkonflikt zur angrenzenden Wohnbebauung. Gebäudehöhen am Quartierplatz Es w urde angeregt, dass für die am Quartiersplatz angrenzenden Gebäuden (zumin- dest im östlichen Teil und an der Stadtbahnhaltestelle) eine höhere Geschosshöhe festgesetzt wird, sodass im Erdgeschoss gewerbliche Nutzungen (insbesondere Handel und Gastronomie) möglich sind. Für die am Quartiersplatz geplanten Gebäude sind die festgesetzten Gebäudehöhen so gewählt, dass entweder bei einer Wohnnutzung ein Hochparterre errichtet werden kann, oder bei einer gewerblichen Nutzung (Laden, Handwerksbetrieb, Handel oder Gastro- nomie) auch ein Erdgeschoss mit besonders hohen Raumhöhen mit einem ebenerdigen Zugang errichtet werden kann. Bei der Festsetzung der Geschosshöhe handelt es sich um einen Belang, der einer Steuerung über die vorbereitende Bauleitplanung nicht zugänglich ist. 2. Verkehrliche Themen: Sperrung Straßenabschnitte für den MIV Es wurde für Teilbereiche der Erschließungsstraßen (nördlich der großen öffentlichen Grünfläche und im östlichen Plangebiet nördlich und parallel zur Stadtbahntrasse) vor- geschlagen, diese Straßenabschnitte für den MIV zu sperren und ausschließlich den Fuß- und Radverkehr dort zu ermöglichen. Es handelt sich hierbei um einen Belang, der einer Steuerung über die vorbereit ende Bauleitplanung nicht zugänglich ist. - 4 - 3. Soziale Themen: Senioren-/Pflegewohnen: Es wird die Einrichtung eines Pflegewohnheims mit 80 Plätzen angestrebt. Die Planung ist im städtebaulichen Vertrag hinterlegt. In Abstimmung mit dem Investor wurde die Verortung im B ebauungsplan nicht festgelegt, um bei der Standortsuche ein höheres Maß an Flexibilität zu behalten. Gemäß Ausweisung im Bebauungsplan ist ein Pflege- heim in einem Allgemeinen Wohngebiet allgemein sowie im Sondergebiet oberhalb des ersten Vollgeschosses (Erdgeschoss) zulässig. Ein Pflegeheim ist im Flächennutzungs- plan in den Wohn- und Mischgebietsdarstellungen grundsätzlich zulässig. Jugendtreffpunkt/ Bürgerbegegnungsstätte: Es wurde angeregt, eine Fläche für eine Bürgerbegegnungsstätte (Kultur, Jugend, Bil- dung, Brauchtum etc.) im Bebauungsplan festzusetzen. Dieser Standort sollte auf Ebe- ne der Flächennutzungsplanung durch ein entsprechendes Signet dargestellt werden. Ein eigenständiges Bauwerk mit der in Rede stehenden Nutzung war noch im s tädte- baulichen Entwurf in der Grünfläche vorgesehen. Die Planung musste jedoch ange- passt werden, da das zuständige Fachamt keine ausreichenden Ressourcen für eine Umsetzung sieht. Stattdessen besteht im städtebaulichen Vertrag die Verpflichtung, ei- ne Fläche von 250 qm im Neubaubestand für eine derartige Einrichtung zur Verfügung zu stellen. Dies mit der Maßgabe, dass sich in einem festgelegten Zeitraum ein Träger findet. 4. Themen aus der Politik und die Auswirkung auf den Abwägungsprozess Wenn der Rat sich zum Zeitpunkt des Feststellungs- bzw. Satzungsbeschlusses für ei- nen anderen als im Bauleitplanentwurf vorgesehen Inhalt entscheidet, ist dies nur über eine Anpassung der Bauleitplanung möglich. Dies hat dann aber zur Folge, dass Pla- nungsschritte (erneute Beteiligung der Träger und eine erneute Offenlage der Planun- terlagen) erforderlich werden. Zur Vermeidung eines Abwägungswiderspruchs bedarf es demnach einer eindeutigen Beschlussfassung durch den Rat. 5. Empfehlung der Verwaltung Zur Vermeidung eines Abwägungswiderspruchs wird empfohlen, de n Beschlüssen der BV-Rodenkirchen vom 27.11.23 und des StEA vom 30.11.23 zu folgen und den Fest- stellungsbeschluss zur 226. Änderung des FNP entsprechend der vorgelegten Be- schlussvorlage (siehe Session:2926/2023) zu fassen.
Anlage 6.1 - Stellungnahmen der Behörden und TöB § 4 (1)
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226. Änderung FNP „Rondorf Nord-West“ –Beteiligung § 4 Abs. 1 BauGB / Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept – Arbeitstitel: Rondorf Nord-West in Köln Rondorf – Stadtbe- zirk Rodenkirchen eingegangenen Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange Die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) wurde vom 09.10.2017 bis zum 16.11.2017 durchgeführt. Im Zeitraum der Beteiligung sind 19 Stellungnahmen eingegangen. Zudem wird hier auch die Stellungnahme des Trägers der Landschaftsplanung (lfd. Nr. 20), aufgrund seiner besonderen Funktion für eine FNP-Änderung, aufgeführt. Nachfolgend werden die eingegangenen Stellungnahmen fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden in Übereinstimmung mit der laufenden Num- merierung die Inhalte der Stellungnahmen (stichwortartig) sowie ihre Berücksichtigung im weiteren Verfahren dargestellt. Bei inhaltlich gleichen Stellung- nahmen wird auf die jeweilige erste Stellungnahme der Verwaltung verwiesen. Da das Beteiligungsverfahren sowohl für das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes sowie für die 226. Änderung des Flächennutzungsplanes durchgeführt worden ist, wird in der Spalte am rechten Rand der Tabelle vermerkt, bei welchen Stellungnahmen Belange der Flächennutzungsplanung betroffen sind. Die Tabelle stellt im Grundsatz den Abwägungsstand dar, der dem Stadtentwicklungsausschuss zum Vorgabenbeschluss am 03.09.2020 vorgelegt worden ist. Sollten sich insoweit im weiteren Verfahren bis zur Fassung des Feststellungsbeschlusses durch den Rat Veränderungen des Abwägungsvorganges ergeben haben, welche die Belange der 226. Änderung des Flächennutzungsplanes betreffen, ist dies in der Tabelle unter dem kursiven Zusatz „Ergän- zung zum Feststellungsbeschluss“ vermerkt. Die nur für den Bebauungsplan relevanten Stellungnahmen sind „ausgegraut“, um zu verdeutlichen, dass diese nicht Gegenstand der Abwägung zur FNP-Änderung sind und auch weiterhin dem Stand zum Vorgabenbeschluss entsprechen. Im Übrigen wird zum Umgang mit sämtlichen abwägungserheblichen Belangen auf die Begründung der FNP-Änderung und die Abwägungstabellen zur förmlichen Beteiligung gemäß § 4 Abs. 2 und § 3 Abs. 2 BauGB verwiesen. Anlage 6.1 226. Änderung FNP - Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept eingegangenen Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange 2 Lfd. Nr. Stellungnahme – wesentliche Inhalte Berücksichti- gung Stellungnahme der Verwaltung FNP 1.1 Bezirksregierung Köln, Verkehrsdezernat Keine grundsätzlichen verkehrlichen Bedenken Verkehr Die neue Umgehungsstraße ist verkehrlich nur ver- tretbar, wenn der Durchgangsverkehr so wenig wie möglich durch Einmündungen, Zufahrten und Knoten- punkte aufgehalten wird. Die Erschließung der St. Georges Schule soll aus- schließlich über Kapellenstraße erfolgen. Kenntnis- nahme Kenntnis- nahme Nein Kenntnisnahme Mit Ratsbeschluss vom 26.03.2020 soll entgegen der Darstellung der bei der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Be- lange die sogenannten Südvariante 4a.2+ als neue Vorzugsvari- ante weiterverfolgt werden. Diese Vorzugsvariante umfährt den Stadtteil Rondorf im Osten und Süden. Die ursprünglich geplante nördliche Entflechtungsstraße entfällt nun und wird durch die süd- liche Entflechtungsstraße ersetzt. Allerdings erhält die im Plange- biet nördlich verlaufende Erschließungsstraße einen direkten An- schluss an den Weißdornweg, sodass über diese Straße auch zu- künftig Entflechtungsverkehre stattfinden können. Die derzeitige Erschließung der St. Georges Schule erfolgt von der Kapellenstraße über die Husarenstraße. Zukünftig ist vorge- sehen die Erschließung von der Kapellenstraße über die vorge- nannte Erschließungsstraße, die im Bereich der Husarenstraße deren Verlauf übernimmt, zu regeln. Ergänzung zum Feststellungsbeschluss: Der Hauptausschuss der Stadt Köln hat am 10.01.2022 die so ge- nannte Variante H beschlossen, die eine Konkretisierung der am 26.03.2020 vom Rat beschlossenen Südvariante darstellt (Vor- lage Nr. 2622/2021). Diese Variante ist in ihren verkehrlichen Auswirkungen mit der am 26.03.2020 vom Rat beschlossenen Variante vergleichbar. Nach aktuellem Stand ist eine Trassenfüh- rung östlich von Rondorf und ein Anschluss an die Hahnenstraße nicht mehr vorgesehen. X 226. Änderung FNP - Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept eingegangenen Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange 3 Diese Beschlüsse haben zur Folge, dass die derzeit beabsichtigte Änderung des Flächennutzungsplanes, gegenüber der Darstel- lung zur frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung, die Trasse der Entflechtungsstraße im Plangebiet nicht mehr darstellt. 1.2 Die Erschließung des neuen Wohnviertels soll über wenige entweder signalisierte Knotenpunkte oder Kreisverkehre erfolgen. Prüfung im weiteren Ver- fahren Die detaillierte Erschließungsplanung für das geplante Wohnvier- tel erfolgt im weiteren Verfahren und wird mit dem Amt für Stra- ßen und Verkehrsentwicklung kontinuierlich abgestimmt. 1.3 Die Ausgestaltung der Kreuzung mit neuer Stadtbahn ist im Bereich Weißdornweg unter erhöhter techni- scher Sicherheit in Form einer Bahnsicherung mit Schranken auszubauen. Kenntnis- nahme Hierzu werden Regelungen im Rahmen der weiteren Planungen für die Stadtbahn getroffen. 1.4 Es erfolgt die Forderung nach einem Verkehrsgutach- ten zur Bestimmung der baulichen und verkehrlichen Maßnahmen und über die Art und Ausgestaltung der Knotenpunkte. Ja Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wird ein Verkehrsgut- achten erstellt und bezüglich der notwendigen Inhalte mit dem Amt für Straßen und Verkehrsentwicklung abgestimmt. Ergänzung zum Feststellungsbeschluss: Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens sind eine Verkehrsun- tersuchung sowie ein Mobilitätskonzept erarbeitet worden. In der Begründung zur Änderung des FNP wird unter Kapitel 6.2 darauf Bezug genommen. X 1.5 Es erfolgt die Anregung, die betroffenen und notwen- digen Verkehrsflächen insbesondere an den Verbin- dungsstellen mit dem vorhandenen Straßennetz mit in den Bebauungsplan zu nehmen (z.B. Knotenpunkt Kapellenstraße / Umgehungsstraße, hier ist ggf. Kreisverkehr ein notwendig). Prüfung im Verfahren Im weiteren Verfahren bzw. in den parallel laufenden Planungen zur Stadtbahn ist die Ausgestaltung der Knotenpunkte zu untersu- chen. Sollte sich dabei ein Kreisverkehr als beste Lösung heraus- stellen, könnten die notwendigen Flächen Gegenstand des Plan- feststellungsverfahrens werden bzw. könnte eine Anpassung an den Geltungsbereich des Bebauungsplanes erfolgen. 1.6 Es erfolgt die weitere Anregung, die Verkehrsflächen innerhalb des Plangebietes so auszuweisen, dass zu erkennen ist, ob es sich um Straßen mit Separations- prinzip oder um Straßen mit der Ausstattung für eine verkehrsberuhigte Zone handelt. Nein Im weiteren Verfahren sind die Verkehrsflächen im geplanten Wohnviertel zu konkretisieren. Im Bebauungsplan erfolgt eine Festsetzung Verkehrsfläche. Eine weitere Differenzierung der ein- zelnen Straßenquerschnitte erfolgt nicht. 226. Änderung FNP - Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept eingegangenen Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange 4 Die dem Straßenbau zu Grunde liegenden Querschnitte werden im Verfahren sowie bei Erstellung des Erschließungsvertrags mit dem Amt für Straßen und Verkehrsentwicklung abgestimmt. 1.7 Lärm Die bisher ermittelten Lärmwerte für die Bebauung weisen auf eine erhöhte Belastung hin, daher wird ak- tiver Lärmschutz (Schutzwall) notwendig Ja Im Bebauungsplanverfahren wird ein Lärmgutachten erstellt, auf dessen Grundlage ein Lärmschutzkonzept ausgearbeitet wird. Die erforderlichen Lärmschutzmaßnahmen werden im Bebauungsplan festgesetzt. Ergänzung zum Feststellungsbeschluss: Für das Bebauungsplanverfahren ist eine schalltechnische Unter- suchung erarbeitet worden, dessen für den FNP relevanten Aus- sagen in Kapitel 7.5.12 „Mensch, Gesundheit, Bevölkerung“ im Umweltbericht der FNP-Änderung dargestellt werden. X 2 Bezirksregierung Köln, Dezernat 33 – Ländliche Ent- wicklung Bodenordnung Keine Bedenken Kenntnis- nahme Entfällt X 3 Bezirksregierung Köln, Dez. 52 – Abfallwirtschaft und Bodenschutz Die Belange des Dezernats werden nicht berührt. Kenntnis- nahme Entfällt X 4 Bezirksregierung Köln, Dez. 53 – Immissionsschutz Keine Bedenken Kenntnis- nahme Entfällt X 5 Bezirksregierung Düsseldorf, Kampfmittelbeseitigung Es wird eine Überprüfung der zu bebauenden Fläche auf Kampfmittel empfohlen. Ja In den Bebauungsplan wird ein entsprechender Hinweis aufge- nommen. X 6 6.1 Industrie- und Handelskammer zu Köln Es wird die Befürchtung über verkehrliche Probleme im Kölner Süden geäußert, da die Nord-Süd-Stadt- bahn derzeit noch nicht bis zum Verteilerkreis führt und die geplante Entlastungsstraße am nicht leis- tungsfähigen Weißdornweg und im späteren Verlauf an der Straße Im Wasserwerkwäldchen endet. Kenntnis- nahme Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurden bereits um- fangreiche Untersuchungen zur verkehrlichen Situation im Be- reich des Plangebietes durchgeführt. Im weiteren Verfahren wird ein Verkehrsgutachten ausgearbeitet. Hier ist der Nachweis zu führen, dass die Verkehre verträglich abzuwickeln sind bzw. wel- che Maßnahmen hierfür erforderlich sind. X 226. Änderung FNP - Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept eingegangenen Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange 5 Ergänzung zum Feststel- lungsbe- schluss: Stellungnahme wird nicht ge- folgt Ergänzung zum Feststellungsbeschluss: Die Stellungnahme bezieht sich noch auf den zum damaligen Zeitpunkt vorgesehenen nördlichen Verlauf der Entflechtungs- straße. Für die Entflechtungsstraße ist aufgrund der Beschlüsse des Rates vom 26.03.2020 und des Hauptausschusses vom 10.01.2022 nun aber ein Verlauf südlich des Plangebietes vorge- sehen. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens sind eine Verkehrsun- tersuchung sowie ein Mobilitätskonzept erarbeitet worden. Die er- arbeitete Verkehrsuntersuchung kommt zu dem Ergebnis, dass bei Umsetzung der im Gutachten aufgeführten Maßnahmen im Plangebiet sowie im Planumfeld eine ausreichende Verkehrsqua- lität gesichert werden kann. Es ist zudem zu berücksichtigen, dass nach Satzungsbeschluss des Bebauungsplans für die Realisierung des Plangebietes (Her- stellung der Erschließung, Hochbautätigkeiten) ein mittelfristiger Zeitraum von circa 6 bis 7 Jahren benötigt wird. Bei einem Sat- zungsbeschluss im Jahre 2023 ist die Aufsiedlung voraussichtlich erst 2030 abgeschlossen und erfolgt bis dahin abschnittsweise und sukzessive. Nach aktueller Einschätzung wird die Fertigstellung der 3. Bau- stufe der Nord-Süd-Stadtbahn bis zur Haltestelle Arnoldshöhe vo- raussichtlich in 2027/28 erfolgen. Aufgrund der abschnittsweisen Entwicklung des Baugebietes Rondorf Nord-West wird eine maß- gebliche Besiedlung nicht vor 2027/28 erreicht. Da die bauabschnittsweise Aufsiedlung des Neubaugebietes je- doch vor Inbetriebnahme der Stadtbahn Süd im Abschnitt Rondorf NW erfolgen wird, werden die Kölner Verkehrs-Betriebe AG (KVB AG) das bestehende Busliniennetz an den zukünftig erhöhten ÖPNV-Bedarf bis zur Fertigstellung der Stadtbahn anpassen und die Verbindungen zur Stadtbahnendhaltestelle auf der Bonner Straße und zum Stadtteilzentrum Rodenkirchen optimieren. Die Einleitung des Planfeststellungsverfahrens, für die Verlängerung der Trasse durch das Plangebiet, wird nach Abschluss der Ent- wurfsplanung für Mitte 2025 angestrebt. Derzeit wird davon aus- gegangen, dass die Stadtbahn Süd, die unter anderem das Plan- gebiet an die voraussichtlich 2027/28 fertiggestellte 3. Baustufe 226. Änderung FNP - Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept eingegangenen Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange 6 der Nord-Süd Stadtbahn im Bereich der Haltestelle Arnoldshöhe anknüpft, im Jahre 2030 in Betrieb ist. Das Verkehrsgutachten berücksichtigt auch, dass vorgesehen ist, beim Bau der Stadtbahn die Straße „Im Wasserwerkswäldchen“ für den allgemeinen Kfz-Verkehr zu sperren. Es bestehen aber al- ternative Routen in Richtung Kölner Innenstadt und Verteilerkreis über die Kapellenstraße / Brühler Landstraße sowie Friedrich- Ebert-Straße / Zum Forstbotanischen Garten. Die Ausweichrouten sind in den betrachteten Prognosefällen unter Berücksichtigung der allgemeinen Verkehrsentwicklung sowie umgesetzter Netz- maßnahmen leistungsfähig. Zudem soll die zur Entlastung vorgesehene Entflechtungsstraße südlich des Plangebietes realisiert werden. Der Antrag auf Plan- feststellung wird voraussichtlich Mitte 2024 bei der zuständigen Genehmigungsbehörde, der Bezirksregierung Köln, gestellt. Mit der Realisierung der Entflechtungsstraße kann kurzfristig nach Vorliegen des Planfeststellungsbeschlusses begonnen werden. Es wird derzeit davon ausgegangen, dass die Verkehrsfreigabe zeitlich parallel zur Aufsiedlung erfolgen kann. 6.2 Anregung, die Verkehrserschließung vor dem Hoch- bau fertigzustellen, um eine Beeinträchtigung der all- gemeinen Verkehrssituation im Kölner Süden zu ver- meiden. Prüfung im weiteren Ver- fahren Im weiteren Verfahren ist zu prüfen, welche Abhängigkeiten zwi- schen der Verkehrserschließung und den geplanten Bauabschnit- ten besteht. Grundsätzlich kann der Hochbau erst nach Fertigstel- lung der Baustraßen realisiert werden. Ergänzung Feststellungsbeschluss: Da der Flächennutzungsplan die Funktion des vorbereitenden Bauleitplanes hat, besteht darüber hinaus auf dieser Planungs- ebene kein Einfluss auf die zeitliche Entwicklungsreihenfolge der Aufsiedelung und der Erschließung. Die Stellungnahme kann da- her formal nur zur Kenntnis genommen werden. Dieser Belang wird hier dennoch behandelt, da dieser in den nächsten Verfah- rensschritten zur FNP Änderung inhaltsgleich vorgetragen worden ist. Im Rahmen des Satzungsbeschlusses für den Bebauungsplan bedarf es der Prognose, dass die für die Verkehrsabwicklung er- forderlichen Maßnahmen zum angesetzten Prognosehorizont (2030) gebaut und in Benutzung sind. Zu diesem Punkt ist daher X 226. Änderung FNP - Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept eingegangenen Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange 7 auch auf die Abwägung im Rahmen der verbindlichen Bauleitpla- nung zu verweisen. Es kann an dieser Stelle auch auf die Ausführungen unter Punkt 6.1 verwiesen werden. 7 7.1 Regionalforstamt Rhein-Sieg-Erft Es wird die Anregung gegeben, eine Untersuchung durchzuführen, welche die Auswirkungen einer Auf- forstung der circa 12 ha großen Ausgleichsfläche auf den Lärmschutz, den Sichtschutz und die Luftqualität sowohl für die Neubaubereiche als auch für beste- hende Siedlungen und die im Westen anschließende Kleingartenanlage hat. Prüfung im weiteren Ver- fahren Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens werden die Auswir- kungen der ebenfalls noch im Detail zu bestimmenden Aus- gleichsmaßnahmen bewertet. Es wird ein Umweltbericht erstellt, welcher die Auswirkungen der Planungen und die notwendigen Ausgleichsmaßnahmen beschreibt. Ergänzung zum Feststellungsbeschluss: Die vorgetragene Anregung bezieht neben der Trasse der A4 vor allem auf den Verlauf und die Auswirkungen der damals noch ge- planten Nordvariante der Entflechtungsstraße, die heute nicht mehr durch das Plangebiet verläuft. Die Belange Lärmschutz und Luftqualität sind gutachterlich bewertet worden. Die Ergebnisse werden im Umweltbericht zur Begründung der 226. Änderung in den Kapiteln 7.5.6 „Luft“ und 7.5.12 „Mensch, Gesundheit, Bevöl- kerung“ dargestellt. X 7.2 Hinweis, dass eine Aufforstung in der angegebenen Flächengröße einen Wald mit einer Tiefe von durch- schnittlich 120 m entstehen lässt, ohne den Freiraum- charakter des Bereiches übermäßig einzuschränken. Prüfung im weiteren Ver- fahren Im weiteren Bebauungsplanverfahren sind die Ausgleichsmaß- nahmen noch zu detaillieren. Die Aufforstung zu einem Wald ist zum derzeitigen Planungsstand nicht vorgesehen. X 7.3 Hinweis, dass die Planung die Chance bietet, den Waldflächenanteil zu erhöhen. Inwieweit ein dann über ein gefordertes Ausgleichsvolumen hinausge- hender ökologischer Wert des Waldes einem Öko- konto zugeschlagen werden kann, soll im Zuge der Planungen erörtert werden. Prüfung im weiteren Ver- fahren Aus Gründen des Artenschutzes wird voraussichtlich die Anlage von Offenlandflächen erforderlich. Im weiteren Verfahren ist zu prüfen, ob und in welchem Maße Waldflächen erstellt werden können und ein Ökokonto eingerichtet werden kann. Ergänzung zum Feststellungsbeschluss: Hinsichtlich des Erhalts bzw. der Vermehrung von Wald kann aus- geführt werden, dass im Rahmen der Eingriffsbilanzierung von derzeit von einem Waldbestand von etwa 3,8 ha ausgegangen wird. Zukünftig kann von Waldflächen in einer Größenordnung X 226. Änderung FNP - Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept eingegangenen Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange 8 von ca. 5,6 ha ausgegangen werden. Insgesamt ist somit von ei- ner Waldvermehrung auszugehen. Eine Darstellung von Waldflä- chen im FNP erfolgt nicht, da sich die Darstellung von Waldflä- chen im FNP auf größere zusammenhängende Waldkomplexe beschränken. 8 LVR – Amt für Denkmalpflege im Rheinland Es erfolgen die Hinweise auf Baudenkmäler gemäß §§ 2 und 3 DSchG NRW im Plangebiet und in der Umgebung. Es werden Beeinträchtigungen der denkmalgeschütz- ten Hofanlagen (Umgebungsschutz) durch Bebauung und Straßenbahntrasse befürchtet. Es folgen die An- regungen: auf die Bebauung des Baufelds Nr. 28 (Flurstück 7524) und des Baufelds Nr. 29 „Wohnen am Guts- hof‘ (Flurstück Nr. 7090) zu verzichten um Freistel- lung der Hofanlagen erlebbar zu halten, die Straßenbahnhaltestelle beim Büchelhof weiter nach Norden (Höhe geplanter Dorfplatz) oder Sü- den (unterhalb Kapellenstraße) zu verlegen, ggf. passiven Schallschutz aufgrund funktionaler Beeinträchtigung durch Lärm vorzusehen. die Baudenkmäler (auch außerhalb des Plange- biets) im Plan mit einem D im Quadrat zu kenn- zeichnen und im Text ausreichend zu würdigen. Hinweis, dass von der Planung auch die Interessen der Bodendenkmalpflege betroffen sein werden. Kenntnis- nahme und Prüfung im weiteren Ver- fahren Trotz bereits erreichtem Planungsstand ist die städtebauliche Weiterentwicklung des Plangebietes von einer hohen Dynamik bestimmt. Die sich in der Umgebung befindenden Baudenkmäler werden hierbei in die Planung berücksichtigt. Im weiteren Verfah- ren ist zu prüfen, in welchem Umfang die genannten Baufelder denkmalverträglich bei der Planung weiter berücksichtigt werden können. Im Rahmen der weiteren Planungen zur Stadtbahntrasse ist zu prüfen, ob eine entsprechende Verlegung möglich bzw. sinnvoll ist. Hierzu und im Bebauungsplanverfahren werden Lärmgutach- ten erstellt. Nach Vorlage der Berechnungsergebnisse ist an- schließend zu prüfen, welche Lärmschutzmaßnahmen erforderlich werden. Eine Eintragung eines D als Kennzeichnung für Baudenkmäler außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes ist nicht möglich, da Festsetzungen bzw. Kennzeichnungen nur für das Plangebiet erfolgen können. Im Rahmen der Begründung und des Umweltberichtes wird das Thema Baudenkmal jedoch umfang- reich eingestellt. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens erfolgt eine Untersu- chung der Bodendenkmalbelange. Ergänzung Feststellungsbeschluss: Um dieser Forderung auf Ebene des Flächennutzungsplanes zu folgen, müsste im Umfeld der Denkmäler auf die Darstellung von Bauflächen generell verzichtet werden. Da auf der Ebene der ver- bindlichen Bauleitplanung aber durch geeignete Festsetzungen im Bebauungsplan (z.B. Abrücken der Baufenster, aufgelockerte Be- bauung, …) eine Berücksichtigung des Umgebungsschutzes der X 226. Änderung FNP - Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept eingegangenen Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange 9 Denkmäler möglich ist, soll an der Darstellung der Wohnbauflä- chen im Umfeld der Denkmäler im Flächennutzungsplan festge- halten werden. Eine ausführliche Abwägung dieses Belanges er- folgt im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung. Im Umweltbericht zur 226. Änderung des FNP wird auf die Be- lange Denkmäler und Bodendenkmäler unter Kapitel 7.5.13 „Kul- tur- und sonstige Sachgüter“ eingegangen. 9 9.1 Landesbetrieb Straßen.NRW Es werden erhebliche Bedenken gegen das Vorhaben vorgebracht, da die Entflechtungsstraße einen Eingriff in die 40 m Anbauverbotszone darstellt. Es folgen die Hinweise: dass die Straßenbauverwaltung derzeit einen Vor- entwurf der Ertüchtigung des Autobahnkreuzes Köln-Süd erstellt, dessen planerische Auswirkung bis zum Bauwerk „Am Höfchen“ westlich des Auto- bahnkreuzes erstellt. Somit berührt die Entflech- tungsstraße das Plangebiet der BAB. dass die Straßenbauverwaltung davon ausgeht, dass die Bauwerke „Weißdornweg“ und „Am Höf- chen“ über die BAB A 4 abgerissen und neugebaut werden müssen. dass den Unterlagen nicht zu entnehmen ist, wel- che Auswirkungen der Bau der neuen Wohnge- biete auf das umliegende Straßenverkehrsnetz ha- ben werden. dass der Mehrverkehr Auswirkungen unter ande- rem bis zur Einmündung „Im Wasserwerkswäld- chen / B 51 Militärringstraße“ haben könnte. Ggfls. wird gemäß Gesetzeslage eine Kostenbeteiligung der Stadt Köln notwendig, insbesondere hinsicht- lich eines Neubaus der neuen Straßenbahnlinie über/unter der A 4. Kenntnis- nahme und Prüfung im weiteren Ver- fahren Die Anregungen werden zur Kenntnis genommen und im weiteren Verfahren berücksichtigt. Mit Ratsbeschluss vom 26.03.2020 soll entgegen der Darstellung bei der frühzeitigen Trägerbeteiligung als Entflechtungsstraße die sogenannte Südvariante als neue Vorzugsvariante weiter verfolgt werden. Diese Vorzugsvariante umfährt den Stadtteil Rondorf im Osten und Süden. Die ursprünglich geplante nördliche Entflech- tungsstraße entfällt. Die geplante Südvariante wird nun im weite- ren Planverfahren verfolgt. Insofern besteht der genannte Konflikt der sich aus der ehemals geplanten nördlichen Trasse der Ent- flechtungsstraße mit dem geplanten Ausbau der Autobahn nicht mehr. Allerdings erhält die nördlichste Erschließungsstraße des Plangebietes einen direkten Anschluss an den Weißdornweg. Im weiteren Verfahren ist zu prüfen, wie die Maßnahmen des Um- baus des Autobahnkreuzes sowie die Maßnahmen zur Erschlie- ßung von Rondorf Nordwest in Einklang gebracht werden können. Es wird ein Verkehrsgutachten erstellt, welches die Auswirkungen auf das umliegende Straßenverkehrsnetz untersucht. Dieses wird Teil der Beteiligung gemäß § 4 (2) BauGB, sodass die Straßen- bauverwaltung diesbezüglich Stellung nehmen kann. Ergänzung Feststellungsbeschluss: Siehe Ergänzungen zur Südvariante der Entflechtungsstraße un- ter der lfd. Nr. 1.1. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens ist eine Verkehrsun- tersuchung erarbeitet worden. In der Begründung zur Änderung des FNP wird unter Kapitel 6.2 darauf Bezug genommen. X 226. Änderung FNP - Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept eingegangenen Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange 10 9.2 Da die Planung der neuen Wohngebiete in Kenntnis des Ausbaus der BAB A 4 Kreuz K-Süd geschieht, muss die Bauleitplanung schon jetzt die Lärmbelas- tungen dafür berücksichtigen; darüber hinausgehende Maßnahmen zum Lärmschutz werden durch die Stra- ßenbauverwaltung später für diese Wohnbebauung nicht berücksichtigt werden. Es wird angeregt, der Straßenbauverwaltung ein verkehrliches Gutachten vorzulegen. Kenntnis- nahme und Prüfung im weiteren Ver- fahren Die erforderlichen Maßnahmen zum Lärmschutz werden im Ver- fahren ermittelt und durch den Investor errichtet. Ergänzung zum Feststellungsbeschluss: Für das Bebauungsplanverfahren ist eine schalltechnische Unter- suchung erarbeitet worden, dessen für den FNP relevanten Aus- sagen in Kapitel 7.5.12 „Mensch, Gesundheit, Bevölkerung“ im Umweltbericht der FNP-Änderung dargestellt werden. Die gut- achterliche Verkehrsuntersuchung war Bestandteil der Unterlagen zur Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB sowie § 3 Abs. 2 BauGB. X 9.3 Hinweis auf ein Merkblatt `Allgemeine Forderungen` 1. Ein Hinweis auf die Schutzzonen der BAB gemäß § 9 (1+2) FStrG ist in den Textteil des Bauleitpla- nes aufzunehmen. Um Eintragung der Schutzzo- nen in den Plan wird gebeten. 2. Keine Errichtung von Hochbauten In einer Entfer- nung von 40 m. Ebenfalls unzulässig sind Anlagen der Außenwerbung sowie Anlagen und Einrichtun- gen, die für die rechtliche oder gewerbliche Nut- zung der Hochbauten erforderlich sind. Sicht- und Lärmschutzwälle bedürfen der Genehmigung der Straßenbauverwaltung. 3. Hinweise zu Zulässigkeiten in einer Entfernung bis 100 m (Anbaubeschränkungszone § 9 (2) FStrG) 4. Hinweise zu Kreuzungen der BAB durch Versor- gungsleitungen 5. Hinweis auf § 33 der Straßenverkehrsordnung 6. Immissionsschutz für neu ausgewiesene Gebiete geht zu Lasten der Gemeinde / Stadt. 7. Entwässerungseinrichtungen der BAB dürfen bau- lich nicht verändert werden. Kenntnis- nahme und Prüfung im weiteren Ver- fahren Die Anregungen aus dem Forderungskataloges werden zur Kenntnis genommen und im weiteren Verfahren berücksichtigt. Ergänzung zum Feststellungsbeschluss: Die hier vorgetragene Stellungnahme des Landesbetriebes wird im Rahmen der Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB durch das Fernstraßenbundesamt nochmals konkret für die FNP Änderung vorgebracht. Es wird eine Darstellung der gesetzlich vorgeschriebenen Anbauverbots- bzw. Anbaubeschränkungszone im Flächennutzungsplan gefordert. Zudem wird gefordert, dass die darin geltenden gesetzlichen Bestimmungen in die Begrün- dung der FNP-Änderung aufgenommen werden sollen. Da im vorliegenden Fall durch die FNP-Änderung weder in der 40m Anbauverbotszone noch in der 100m Anbaubeschränkungs- zone Bauflächen vorgesehen sind, ist durch die Planung hier kein Konflikt erkennbar. Im Flächennutzungsplan der Stadt Köln werden diese Zonen ent- lang der Autobahnen grundsätzlich nicht dargestellt. Es handelt sich hierbei um fachrechtliche Vorgaben, die auch ohne Darstel- lung zu beachten sind. Es soll daher auch im vorliegenden Fall keine nachrichtliche Über- nahme dieser Zonen im FNP erfolgen. In der Begründung zum FNP wird im Abschnitt „Planungsvorgaben“ ein Hinweis aufge- nommen, dass die Flächen im Norden des Plangebietes innerhalb der Anbauverbots- bzw. -beschränkungszone der A4 liegen und X 226. Änderung FNP - Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept eingegangenen Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange 11 hier die gesetzlichen Anforderungen bei der Errichtung von Bau- vorhaben zu berücksichtigen sind. Der Stellungnahme wird somit teilweise gefolgt. 10 10.1 Stadtwerke Köln Keine grundsätzlichen Bedenken, das Vorhaben wird begrüßt. Es folgen die Hinweise dass Projektentwickler bereits in Verhandlungen steht, das im Eigentum der RheinEnergie stehende Baggerseegrundstück zu erwerben, dass die RheinEnergie das Baugebiet mit Wärme versorgen möchte. Kenntnis- nahme und Prüfung im weiteren Ver- fahren Im weiteren Verfahren sind Maßnahmen für die Ver- und Entsor- gung zu ermitteln. Nach Vorlage des Versorgungskonzeptes ist zu prüfen, welche Maßnahmen bzw. Flächen im Bebauungsplan für die Ver- und Entsorgung festzusetzen sind. X 10.2 RheinEnergie AG/ Rheinische Netzgesellschaft mbH Es erfolgt der Hinweis, dass bestehende Versor- gungsleitungen, die zukünftig nicht mehr in öffentli- chen Straßenverkehrsflächen oder Grundstücken der Stadt Köln liegen, diese im Bebauungsplan zur Siche- rung als `Flächen für Leitungsrecht` bzw. als `Flächen für Versorgungsanlagen", festgesetzt werden. Es folgt der Hinweis auf die zuständigen Stellen mit Adressan- gaben. Prüfung im weiteren Ver- fahren Im weiteren Verfahren ist zu prüfen, ob die Versorgungsanlagen bzw. Grundwassermessstellern erhalten bleiben können oder, ob sie zu verlegen sind. Nach Vorlage eines entsprechenden Kon- zeptes ist zu prüfen, welche entsprechenden Festsetzungen im Bebauungsplan erforderlich werden. X 10.3 Das Plangebiet liegt innerhalb der Wasserschutzzone IIIa des Wasserwerkes Hochkirchen. Somit ist die Be- achtung der Wasserschutzgebietsverordnung zu be- achten. Insbesondere sind bei einer Verfüllung des Sees nicht auslaugbare Materialen zu verwenden. Ja In den Bebauungsplan wird ein entsprechender Hinweis aufge- nommen. Ergänzung zum Feststellungsbeschluss: Die Lage im Wasserschutzgebiet wird in der Begründung zur 226. Änderung des FNP thematisiert. X 10.4 Kölner Verkehrs-Betriebe AG Die Belange der KVB sind im städtebaulichen Pla- nungskonzept "Rondorf Nord-West" ausreichend be- rücksichtigt. Die Darstellungen der geplanten Stadt- bahntrasse als auch die noch zu untersuchenden Schutzbedürfnisse gegen Lärm und Erschütterungen Kenntnis- nahme Entfällt X 226. Änderung FNP - Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept eingegangenen Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange 12 entsprechen den bisherigen Abstimmungen. Die Not- wendigkeit zur Bereitstellung einer frühzeitigen Buser- schließung des Plangebietes als Vorlauf einer späte- ren Stadtbahnanbindung wird bestätigt. 11 11.1 Stadtentwässerungsbetriebe Keine grundsätzlichen Bedenken. Das Plangebiet liegt im Einzugsbereich der Kläranlage Rodenkirchen und in der Wasserschutzzone III des Wasserwerkes Hochkirchen. Ja In den Bebauungsplan wird ein entsprechender Hinweis aufge- nommen. Ergänzung zum Feststellungsbeschluss: Die Lage im Wasserschutzgebiet wird in der Begründung zur 226. Änderung des FNP thematisiert. X 11.2 Es ist vorgesehen das Plangebiet im modifizierten Mischsystem zu entwässern. Das Schmutzwasser und gering belastetes Niederschlagswasser wird den vorhandenen Abwasserkanal DN 1300/1450 im Bir- kenweg bzw. in der Straße „Am Höfchen“ zugeführt. Der vorgenannte Abwasserkanal (im nördlichen Wirt- schaftsweg) ist bei der weiteren Planung zu berück- sichtigen und durch Leitungsrecht zu sichern. Prüfung im weiteren Ver- fahren Der vorhandene Kanal liegt teilweise im Bereich von geplanten Wohngrundstücken (Baufelder 1 bis 6) und soll daher in Teilen durch den Investor in Bereiche von geplanten öffentlichen Ver- kehrsflächen verlegt werden. Im weiteren Verfahren ist zu prüfen, in welche Verkehrstrasse der Kanal verlegt werden soll. 11.3 Das nicht klärpflichtige Niederschlagswasser ist ge- mäß Landeswassergesetz zu versickern, sofern das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. An- regung, die Versickerung des Niederschlagswassers und notwendige Flächen für die Versickerungsanla- gen im Bebauungsplan festzusetzen. Prüfung im weiteren Ver- fahren Im weiteren Verfahren ist ein Entwässerungskonzept zu erstellen und entsprechende Maßnahmen bzw. Flächen festzusetzen. 11.4 Hinweis, dass die Ableitung des Niederschlagswas- sers gedrosselt in den obengenannten Abwasserka- nal erfolgen kann, sofern eine Versickerung gegen das Wohl der Allgemeinheit verstößt oder aus techni- schen Gründen nicht möglich ist. Kenntnis- nahme Nach den bisher vorliegenden Erkenntnissen eignen sich die Bo- deneigenschaften im Plangebiet zur Versickerung. Nach Vorlage des Entwässerungskonzeptes sind entsprechende Maßnahmen bzw. Flächen festzusetzen. 11.5 Anregung geeignete Konzepte für Starkregenereig- nisse zu berücksichtigen. Ja Die bisherigen Planungen sehen mehrere Freihalteflächen als Re- tentionsräume vor. Im weiteren Verfahren werden Konzepte bzw. Maßnahmen für das Starkregenereignis erarbeitet und mit dem Fachamt weiter abgestimmt. X 226. Änderung FNP - Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept eingegangenen Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange 13 Weitere städtebauliche Planungen sind mit den StEB abzustimmen. Das Entwässerungskonzept wird im weiteren Verfahren mit den StEB weiter abgestimmt. Ergänzung zum Feststellungsbeschluss: Es ist in Abstimmung mit den StEB ein Entwässerungskonzept er- stellt worden, das die oben genannten Belange berücksichtigt. Die für die FNP-Änderung wesentlichen Aussagen sind in Kapitel 6.2.1 unter dem Punkt „Ver- und Entsorgung“ der Begründung zur FNP-Änderung ausgeführt. Der Belang Starkregen wird zusätzlich im Umweltbericht in dem Kapitel 7.5.12.4 thematisiert. 12 AWB Abfallwirtschaftsbetriebe Köln Es wird auf die RASt 06 06 bzgl. der Einrichtung der Zuwege sowie der Schleppkurven und Wendeanlagen sowie auf § 10 (Standplätze für Abfallbehälter) der Abfallsatzung der Stadt Köln hingewiesen. Der Unter- grund der zu befahrenden Wege muss für eine Belas- tung von 26t ausgelegt sein. Ja Die RASt 06 wird bei der Einrichtung der Zuwege sowie der Schleppkurven und Wendeanlagen berücksichtigt. Im weiteren Verfahren wird ein grundsätzliches Konzept erarbei- tet, wie Müllstandorte angeordnet werden sollen. Im Rahmen der Baugenehmigungsplanung wird § 10 der Abfallsatzung der Stadt Köln berücksichtigt. 13 Gasversorgungsgesellschaft Rhein-Erft Keine Bedenken Kenntnis- nahme Kenntnisnahme X 14 Westnetz GmbH Keine Bedenken Kenntnis- nahme Kenntnisnahme X 15 RMR Rhein-Main-Rohrleitungstransportgesellschaft Mitteilung, dass die RMR die Erdgasnetze an die Rheinische NETZGesellschaft mbh (RNG) verpachtet hat und diese Stellungnehmerin ist. Diese hat keine Stellungnahme eingereicht. Hinweis, dass Ausgleichs- maßnahmen nicht im Schutzstreifen der Leitungen der RMR geplant werden dürfen. Kenntnis- nahme Entfällt X 226. Änderung FNP - Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept eingegangenen Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange 14 16 Pledoc GmbH Keine Betroffenheit Kenntnis- nahme Entfällt X 17 Gascade Keine Betroffenheit Kenntnis- nahme Kenntnisnahme X 18 Thyssengas Keine Betroffenheit Kenntnis- nahme Kenntnisnahme X 19 19.1 Landwirtschaftskammer Die geplante Wohnbebauung erstreckt sich auf Flä- chen, die nach dem FNP überwiegend als Flächen für Wohnbebauung vorgesehen sind. Zurzeit liegt dort noch weitgehend eine landwirtschaftliche Nutzung vor. Der absehbare Flächenverlust an Acker für die Landwirtschaft mit circa 55 ha ist erheblich. Kenntnis- nahme und Prüfung im weiteren Ver- fahren Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wird der Verlust der landwirtschaftlichen Flächen in die Abwägung eingestellt. Ergänzung zum Feststellungsbeschluss: Durch die Planung sollen ca. 55 ha derzeit landwirtschaftlich ge- nutzter Flächen in Anspruch genommen werden. Diese Flächen sind sowohl für eine bauliche Inanspruchnahme als auch für die Nutzung von Kompensationsmaßnahmen und einen Quartiers- park vorgesehen. Die Begründung der Inanspruchnahme von landwirtschaftlichen Flächen wird in Kapitel 6.4 der Begründung zur 226. Änderung des FNP ausführlich dargestellt. X 19.2 Es werden Bedenken gegen die derzeitige Vorpla- nung der Stadtbahntrasse durch eine noch aktive Hof- stelle an der Kapellenstraße genannt. Hier besteht Klärungsbedarf, damit der landwirtschaftliche Betrieb mit Zufahrt von der Kapellenstraße auch in Zukunft erhalten bleibt. Auch wird die Weiterführung der Stadtbahntrasse durch die angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen dieses Betriebes kritisch gesehen. Anregung, erforderliche Ausgleichsmaßnahmen nach Möglichkeit im Plangebiet vorzusehen. Es sollte im Kenntnis- nahme und Prüfung im weiteren Ver- fahren Die Lage der Trassenführung erfolgt im Rahmen des parallel stattfindenden Planfeststellungsverfahrens zur Stadtbahntrasse. Die konkrete Ausgestaltung der Trassenführung erfolgt im Rah- men weiteren Planungen zur Stadtbahne. Die Hofstelle kann auch nach Umsetzung der Planung erhalten bleiben. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wird ein möglichst breiter Korridor gesi- chert. Die Ausgleichsmaßnahmen werden nach Möglichkeit innerhalb des Plangebietes nördlich der geplanten Bebauung vorgesehen. Der konkrete Bedarf an Ausgleichsflächen wird im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens ermittelt. 226. Änderung FNP - Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept eingegangenen Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange 15 weiteren Verfahren nach intelligenten, flächensparen- den Lösungen bei der Erbringung des erforderlichen Ausgleichs gesucht werden. Ergänzung zum Feststellungsbeschluss – Aufgrund der Funktion des Trägers der Landschaftsplanung für das FNP-Änderungsverfahren wird die Stellung- nahme, die im Rahmen der Dienststellenbeteiligung vorgetragen worden ist, in die Abwägungstabelle zur frühzeitigen Behördenbeteiligung mit aufgenom- men. Die Tabelle stellt im Grundsatz den Abwägungsstand zum Zeitpunkt des Vorgabenbeschlusses am 03.09.2020 dar. Sollten sich insoweit im weiteren Verfahren bis zur Fassung des Feststellungsbeschlusses durch den Rat Veränderungen des Abwägungsvorganges ergeben haben, die Belange der 226. Änderung des Flächennutzungsplanes betreffen, ist dies in der Tabelle unter dem kursiven Zusatz „Ergänzung zum Feststellungsbeschluss“ vermerkt. 20 20.1 Träger der Landschaftsplanung (Amt 67) Hinweis, dass geplante Wohnbaufläche überwiegend im Geltungsbereich des Landschaftsplans Köln liegt mit mehreren Schutzmaßnahmen Kenntnis- nahme Das Thema Landschaftsschutz sowie die geschützten Land- schaftsbestandteile sind im Rahmen des Bauleitplanverfahrens umfangreich abzuarbeiten. Ergänzung zum Feststellungsbeschluss: Im Rahmen der Aufstellung beider Bauleitplanverfahren (FNP und BPlan) hat eine enge Abstimmung mit dem Träger der Land- schaftsplanung stattgefunden. Der Träger der Landschaftspla- nung hat im Rahmen der Beteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB keinen Widerspruch mehr zur 226. Änderung des FNP erhoben. X 20.2 Hinweis, dass FNP für den betroffenen Bereich im Wesentlichen Wohnbaufläche, Grünfläche, Fläche für die Landwirtschaft sowie Wasserfläche ausweist und einige dieser Flächen zusätzlich mit dem Signet "Vor- rangflächen für Kompensationsmaßnahmen" verse- hen sind. Kenntnis- nahme Da die vorgesehene Planung zu Teilen nicht aus dem FNP entwi- ckelt werden kann, ist ein Änderungsverfahren für den Flächen- nutzungsplan angedacht. Ergänzung zum Feststellungsbeschluss: Der Flächennutzungsplan wird im Rahmen der 226. Änderung im Parallelverfahren zum Bebauungsplan geändert. X 20.3 Hinweise zu den Festlegungen des Regionalplanes für diesen Bereich. Kenntnis- nahme Da die vorgesehene Planung zu Teilen nicht aus dem Regional- plan entwickelt werden kann, ist ein Änderungsverfahren für den Regionalplan bzw. ein Zielabweichungsverfahren angedacht. Ergänzung zum Feststellungsbeschluss: Da die vorgesehene FNP-Änderung den Festlegungen des Regio- nalplanes nicht vollständig entspricht, ist geprüft worden, ob eine Änderung des Regionalplanes bzw. ein Zielabweichungsverfahren erforderlich ist. Nach Prüfung durch die Regionalplanungsbehörde X 226. Änderung FNP - Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept eingegangenen Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange 16 konnte im Verfahren dargestellt werden, dass die 226. Änderung des FNP als mit den Zielen der Regionalplanung als vereinbar an- gesehen werden kann, da die in den Zielen genannten Ausnah- metatbestände als erfüllt angesehen werden können. Die Verein- barkeit mit den Zielen der Landes- und Regionalplanung wird in Kapitel 4.1 der Begründung zum FNP ausführlich dargelegt. 20.4 Der neu aufgestellte Landesentwicklungsplan hat die Flächendarstellungen entsprechend des Regional- plans übernommen. Kenntnis- nahme Im Rahmen des Änderungsverfahrens des Regionalplanes ist die- ser Belang zu berücksichtigen. X 20.5 Hinweise zum Schutzzweck des Landschaftsplans Kenntnis- nahme entfällt X 20.6 Bedenken, da die mit dem städtebaulichen Planungs- konzept angestrebte Wohnbebauung den Gebietscha- rakter des Schutzgebietes negativ verändern und sich auch negativ auf den Schutzzweck des betroffenen Landschaftsschutzgebietes auswirken wird. Dies wi- derspricht dem Landschaftsplan. Kenntnis- nahme Das Thema Landschaftsschutz und geschützte Landschaftsbe- standteile sind im Rahmen des Bauleitplanverfahrens umfang- reich abzuarbeiten. Ergänzung zum Feststellungsbeschluss: Im Rahmen der Aufstellung beider Bauleitplanverfahren (FNP und BPlan) hat eine enge Abstimmung mit dem Träger der Land- schaftsplanung stattgefunden. Der Träger der Landschaftspla- nung hat im Rahmen der Beteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB keinen Widerspruch mehr zur 226. Änderung des FNP erhoben. X 20.7 Für die betroffenen Bereiche des Landschaftsplans, in denen der FNP nach seiner letzten Änderung Wohn- baufläche ausweist, greift § 20 Abs. 4 Satz 1 Lan- desnaturschutzgesetz NRW, da der Träger der Land- schaftsplanung seinerzeit im Verfahren der FNP- Änderung nicht widersprochen hat. Kenntnis- nahme entfällt X 20.8 Für Bereiche des FNP, die die Ausweisung von Grün- fläche, Fläche für die Landwirtschaft oder Wasserflä- che vorsehen, stellt sich die rechtliche Situation an- ders dar. Eine "Überplanung" des Landschaftsplans lässt sich nicht durch die Vorgaben des FNP ableiten. Eine Änderung des FNP mit dem Ziel einer Darstel- Prüfung im weiteren Ver- fahren Es ist im weiteren Verfahren genau zu prüfen, inwiefern das städ- tebauliche Planungskonzept dem Landschaftsplan an den ge- nannten Stellen widerspricht, und eine Abstimmung mit dem Trä- ger der Landschaftsplanung anzustreben. Ergänzung zum Feststellungsbeschluss: Da die vorgesehene FNP-Änderung den Festlegungen des Regio- nalplanes nicht vollständig entspricht, ist geprüft worden, ob eine Änderung des Regionalplanes bzw. ein Zielabweichungsverfahren X 226. Änderung FNP - Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept eingegangenen Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange 17 Folgende Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange haben während dieser Beteiligung keine Stellungnahme abgegeben: Bezirksregierung Köln Dez. 35.4 und Dez. 51; Landschaftsverband Rheinland – Abt. Liegenschaften, Deutsche Telekom AG, Rheinische NETZGesell- schaft mbH, Stadtbahngesellschaft Rhein-Sieg, RWE Betriebsverwaltung Stand: 25.10.2023 lung von Wohnbaufläche kann hier aufgrund der Vor- gaben des Regionalplans nicht angestrengt bzw. be- gründet werden. erforderlich ist. Nach Prüfung durch die Regionalplanungsbehörde konnte im Verfahren dargestellt werden, dass die 226. Änderung des FNP als mit den Zielen der Regionalplanung als vereinbar an- gesehen werden kann, da die in den Zielen genannten Ausnah- metatbestände als erfüllt angesehen werden können. Dieser Be- lang wird in Kapitel 4.1 „Landes- und Regionalplanung“ der Be- gründung zur 226. Änderung des FNP ausführlich erläutert. 20.9 Unter Bezugnahme auf § 20 Abs. 4 Landesnatur- schutzgesetz NRW widerspricht die UNB der Auswei- sung von Wohnbaufläche in den vorgenannten Berei- chen. Die Wohnnutzung widerspricht dem Land- schaftsplan und ist mit seinen Festsetzungen nicht vereinbar. Kenntnis- nahme, Prü- fung im weite- ren Verfahren Im weiteren Verfahren bzw. im Flächennutzungsplanänderungs- verfahren sind weitere Abstimmungen erforderlich. Ergänzung zum Feststellungsbeschluss: Im Rahmen der Aufstellung beider Bauleitplanverfahren (FNP und BPlan) hat eine enge Abstimmung mit dem Träger der Land- schaftsplanung stattgefunden. Der Träger der Landschaftspla- nung hat im Rahmen der Beteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB keinen Widerspruch mehr zur 226. Änderung des FNP erhoben. Dieser Abstimmungsprozess wird in Kapitel 4.3 der Begründung zur FNP-Änderung dargelegt. X 20.10 Im Verfahren ist sich mit dem Träger der Landschafts- planung ins Benehmen zu setzen. Ja Der Anregung wird gefolgt. Ergänzung zum Feststellungsbeschluss: Der Anregung ist gefolgt worden. Es wurde ein Benehmen mit dem Träger der Landschaftsplanung hergestellt. X
Anlage 5.1 - Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung § 3 (1)
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226. Änderung FNP „Rondorf Nord-West“ – Beteiligung § 3 Abs. 1 BauGB Darstellung und Bewertung der zum Städtebaulichen Planungskonzept –Arbeitstitel: Rondorf Nordwest in Köln-Rondorf – eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) wurde im Rahmen einer Abendveranstaltung am 29.06.2018 in der Aula der Gesamtschule Rodenkirchen durchgeführt und in einer Niederschrift dokumentiert. Im Nachgang hatte die Öffentlichkeit im Zeitraum vom 29.06.2018 bis 16.07.2018 weitere Gelegenheit zur Stellungnahme. Zusätzlich bestand die Möglichkeit, die Planunterlagen auf den Internet- seiten der Stadt Köln (www.beteiligung-bauleitplanung.koeln) einzusehen und digital Stellungnahmen zu übermitteln. In diesem Zeitraum sind 159 Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit eingegangen. Bis zum 30.07.2018 sind sechs weitere Stellungnahmen einge- gangen, die hier ebenfalls berücksichtigt wurden. Nach dem genannten Zeitraum sind keine weiteren Stellungnahmen eingegangen. Zu diesem Dokument wurden die eingegangenen Stellungnahmen mit Namen und Anschrift des Absenders gesondert erfasst und fortlaufend num- meriert. Eine Zuordnung der laufenden Nummern zu den Absendern ist daher gewährleistet. Nachfolgend werden die in den Stellungnahmen ange- sprochenen Themenkomplexe zusammengefasst dargestellt und fachlich kommentiert. Die laufenden Nummern verweisen auf die Stellungnahmen, in welchen die Themen angesprochen wurden. Die Darstellung und Bewertung der in der Abendveranstaltung auf Stellwänden abgegebenen Stellungnahmen erfolgt unter Punkt 4. Die laufende Nummer wird mit dem Zusatz „St“ versehen. Die Darstellung und Bewertung der in der Abendveranstaltung mündlich vorgebrachten Anregungen erfolgt unter Punkt 5 der nachfolgenden Tabelle. Die laufende Nr. der Stellungnahme wird mit dem Zusatz „M“ versehen. Aus Datenschutzgründen werden keine personenbezogenen Daten (Name und Adresse) aufgeführt. Da das Beteiligungsverfahren sowohl für das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes sowie für die 226. Änderung des Flächennutzungs- planes durchgeführt worden ist, wird in der Spalte am rechten Rand der Tabelle vermerkt, bei welchen Stellungnahmen Belange der Flächennut- zungsplanung betroffen sind. Die Tabelle stellt im Grundsatz den Abwägungsstand dar, der dem Stadtentwicklungsausschuss zum Vorgabenbeschluss am 03.09.2020 vorge- legt worden ist. Sollten sich insoweit im weiteren Verfahren bis zur Fassung des Feststellungsbeschlusses durch den Rat Veränderungen des Abwägungsvorganges ergeben haben, welche die Belange der 226. Änderung des Flächennutzungsplanes betreffen, ist dies in der Tabelle unter dem kursiven Zusatz „Ergänzung zum Feststellungsbeschluss“ vermerkt. Die nur für den Bebauungsplan relevanten Stellungnahmen sind „aus- gegraut“, um zu verdeutlichen, dass diese nicht Gegenstand der Abwägung zur FNP-Änderung sind und auch weiterhin dem Stand zum Vorga- benbeschluss entsprechen. Im Übrigen wird zum Umgang mit sämtlichen abwägungserheblichen Belangen auf die Begründung der FNP-Änderung und die Abwägungstabel- len zur förmlichen Beteiligung gemäß § 4 Abs. 2 und § 3 Abs. 2 BauGB verwiesen. Anlage 5.1 226. Änderung FNP - Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept eingegangenen Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit 2 Inhaltsverzeichnis 1. VERKEHR ..........................................................................................................................................................................................................4 1.1 Bestehende Verkehrsbelastungen ....................................................................................................................................................................4 1.2 Planbedingte Verkehrsbelastungen ..................................................................................................................................................................6 1.3 Entflechtungsstraße - grundsätzliche Aussagen zur Planung ...........................................................................................................................9 1.4 Entflechtungsstraße Teilstück Weißdornweg bis Rodenkirchener Straße ....................................................................................................... 16 1.5 Entflechtungsstraße Teilstück Kapellenstraße bis Bödinger Straße ................................................................................................................ 21 1.6 Entflechtungsstraße - alternativer Verlauf ....................................................................................................................................................... 27 1.7 Entflechtungsstraße - Querung der Autobahn A 4 .......................................................................................................................................... 30 1.8 Entflechtungsstraße südlicher Verlauf/ L 92n .................................................................................................................................................. 32 1.9 Knotenpunkt Rodenkirchener Straße / Friedrich-Ebert-Straße / Bonner Landstraße ....................................................................................... 36 1.10 Sonstige Punkte zur alternativen überörtlichen Erschließung ....................................................................................................................... 37 1.11 Innere Erschließung ..................................................................................................................................................................................... 41 1.12 Anbindung Alt- und Neu-Rondorf .................................................................................................................................................................. 41 1.13 Umgestaltung bestehender Straßen im Planungsumfeld .............................................................................................................................. 43 1.14 Baustellenverkehr ......................................................................................................................................................................................... 46 1.15 Parken, bestehende Parkplätze, Parkraumkonzept ...................................................................................................................................... 47 1.16 Gesamtverkehrskonzept - Alternative und nachhaltige Verkehrsmittelnutzungen ......................................................................................... 50 1.17 Radwege ...................................................................................................................................................................................................... 52 1.18 Radschnellweg ............................................................................................................................................................................................. 54 1.19. ÖPNV - Stadtbahn ....................................................................................................................................................................................... 58 1.20 Alternative ÖPNV-Konzepte ......................................................................................................................................................................... 65 2. UMWELT ............................................................................................................................................................................................................. 68 2.1 Wasser ........................................................................................................................................................................................................... 68 2.2 Immissionen (Lärm, Luftschadstoffe) .............................................................................................................................................................. 73 2.3 Klima .............................................................................................................................................................................................................. 80 226. Änderung FNP - Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept eingegangenen Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit 3 2.4 Eingriffe in Natur und Landschaft .................................................................................................................................................................... 80 2.5 Freiraum, Bepflanzung, Grüngestaltung ......................................................................................................................................................... 83 2.6 Bau- und Bodendenkmäler ............................................................................................................................................................................. 85 2.7 Artenschutz .................................................................................................................................................................................................... 86 2.8 Sonstiges zum Thema Umwelt ....................................................................................................................................................................... 87 3. STÄDTEBAULICHER ENTWURF, BAU- UND INFRASTRUKTUR ...................................................................................................................... 89 3.1 Städtebaulicher Entwurf.................................................................................................................................................................................. 89 3.2 Quartierszentrum, Einzelhandel ...................................................................................................................................................................... 95 3.3 Wohnformen, öffentlich geförderter Wohnungsbau ......................................................................................................................................... 97 3.4 Soziales und Pflege ........................................................................................................................................................................................ 99 3.5 Soziale Infrastruktur (Schulen, Kindertagesstätten) ........................................................................................................................................ 99 3.6 Sport- und Freizeiteinrichtungen ................................................................................................................................................................... 101 3.7 Sonstiges zum Thema städtebaulicher Entwurf und Infrastruktur ................................................................................................................. 103 3.8 Qualitätssicherung ........................................................................................................................................................................................ 106 3.9 Flächennutzungsplanverfahren ..................................................................................................................................................................... 107 3.10 Bebauungsplanverfahren ............................................................................................................................................................................ 108 3.11 Planfeststellungsverfahren ......................................................................................................................................................................... 110 3.12 Projektkoordination ..................................................................................................................................................................................... 111 3.13 Sonstiges ohne Themenzuordnung ............................................................................................................................................................ 111 4. Präsenzveranstaltung – Stellungnahmen an Stellwänden .................................................................................................................................. 116 5. Präsenzveranstaltung – Mündlich vorgetragene Stellungnahmen ...................................................................................................................... 127 226. Änderung FNP - Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept eingegangenen Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit 4 Stellungnahme Berück- sichtigung Stellungnahme der Verwaltung FNP 1. VERKEHR 1.1 Bestehende Verkehrsbelastungen laufende Nummern 3, 9, 15, 17, 18, 27, 35, 36, 39, 43, 64, 65, 71, 73, 79, 95, 114, 124, 142, 143, 148, 158, 162, 165 Von den Einwender/-innen werden die bestehenden Verkehrs- verhältnisse in Rondorf kritisiert. Folgende Punkte werden ge- nannt: Überlastung bestehender Straßen -Parkplatzproblem Die Straßen sind in der Regel stark zugeparkt. Die Überlastun- gen der Straßen sei unter anderem auf durch den in den letzten Jahren geschaffenen zusätzlichen Wohnraum zurückzuführen. Teilweise stehe der Netto-Parkplatz frei zur Verfügung, da dort kaum jemand parkt. Kenntnis- nahme Die Kritik betrifft die bestehenden Verkehrsverhältnisse und ist somit nicht primär Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens. Beste- hende Defizite sind im Bestand zu lösen. Dennoch wird die Be- standssituation bei der Planentwicklung berücksichtigt. Die geplante verkehrliche Infrastruktur für das Plangebiet u.a. mit der Entflech- tungsstraße und der Fortführung der Stadtbahn von der Haltestelle Arnoldshöhe bis nach Meschenich wird eine Entlastung der beste- henden Straßen im Ortskern schaffen. X Hol- und Bringverkehr der St. George`s School Es wird dargestellt, dass der Hol- und Bringverkehr der St. George Schule in Richtung Autobahnanschluss Rodenkirchen zu einer Überlastung der Kapellenstraße – Kreuzung Kapellen- straße / Rodenkirchener Straße – Hahnenstraße führt. Diese Überlastung liege insbesondere an den sehr engen Straßenver- hältnissen, den beiden gegenüberliegenden Bushaltestellen und dem Rückstau aus der Hahnenstraße. Die Hahnenstraße ließe durch zwei Einengungen im unteren Bereich keinen Be- gegnungsverkehr zu. Zu normalen Verkehrszeiten führe dieses zu einer Verkehrsberuhigung, zu Spitzenzeiten führe dies aber regelmäßig zu Staus. Ja Der Hinweis wird in die Überlegungen einbezogen. Mit der geplan- ten Entflechtungsstraße wird das Ziel verfolgt, dass der Verkehr künftig besser verteilt wird und derartige Überlastungen reduziert o- der vermieden werden. X 226. Änderung FNP - Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept eingegangenen Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit 5 Stellungnahme Berück- sichtigung Stellungnahme der Verwaltung FNP Für den Hol- und Bringverkehr an der St. George`s Schule wird die bestehende Schleife über die Husarenstraße nicht genutzt. Teilweise würden die Kinder auf der Kapellenstraße aussteigen. Diese Situation würde sich noch einmal durch die Schließung der internationalen Friedensschule in Widdersdorf verstärken. Es wird dargestellt, dass alleine durch die St. George`s Schule der Verkehr auf der Kapellenstraße zum Teil schon an seiner Belastungsgrenze sei. Ja Es ist vorgesehen, dass das Stellplatzangebot der Schule vergrößert wird. Dies soll zu einer Verbesserung in der Abwicklung des Hol- und Bringverkehrs beitragen. Vor Ort ist zu beobachten, dass das Verhalten der Verkehrsteilneh- mer teilweise nicht den Regeln der Straßenverkehrsordnung ent- spricht und dadurch zusätzliche Verkehrsbehinderungen entstehen. Ergänzung zum Feststellungsbeschluss: Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens ist eine Verkehrsuntersu- chung erarbeitet worden, die zu dem Ergebnis kommt, dass bei Um- setzung der im Verkehrsgutachten aufgeführten Maßnahmen eine ausreichende Verkehrsqualität im Plangebiet sowie im Planumfeld gesichert werden kann. In der Begründung zur Änderung des FNP wird unter Kapitel 6.2 darauf Bezug genommen. Im Gegensatz zum Vorgabenbeschluss ist nun nicht mehr vorgese- hen, dass Stellplatzangebot der St. George’s School anzupassen. Der Stellplatz der Schule ist über die neue Husarenstraße weiterhin sehr gut zu erreichen. X Überlastung bestehender Straßen – fließender Verkehr Es wird kritisiert, dass der gesamte aus südlicher Richtung kom- mende Verkehr bereits im Bestand dafür Sorge, dass die in die Stadt führenden Straßen (Brühler Landstraße, „Im Wasser- werkswäldchen“, Verteilerkreis, Bonner Straße, „Am Forstbota- nischen Garten“, Rheinufer) in den Stoßzeiten überlastet seien. Dies beträfe auch die Buslinien. Kenntnis- nahme Bei der Planung sollen auch die vorhandenen Probleme des beste- henden Verkehrsaufkommens von Rondorf berücksichtigt werden. Die geplante Entflechtungsstraße soll sowohl einen Teil der planbe- dingten Mehrverkehre als auch einen Teil der vorhandenen Durch- gangsverkehre von Rondorf aufnehmen. Weiterhin soll die vorhandene Anbindung des öffentlichen Perso- nennahverkehrs (ÖPNV) von Rondorf und Meschenich durch den geplanten Ausbau der Stadtbahnlinie Köln-Meschenich gestärkt werden. Die geplante Stadbahntrasse verläuft durch die neue Sied- lung und erschließt den bestehenden Ort und das geplante Neubau- gebiet gleichermaßen. Ferner ist eine Radschnellwegroute Köln- Wesseling geplant, die perspektivisch zu einer weiteren Verbesse- rung der Verkehrssituation führen soll. X 226. Änderung FNP - Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept eingegangenen Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit 6 Stellungnahme Berück- sichtigung Stellungnahme der Verwaltung FNP Ergänzung zum Feststellungsbeschluss: Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens sind eine Verkehrsunter- suchung sowie ein Mobilitätskonzept erarbeitet worden. Die erarbei- tete Verkehrsuntersuchung kommt zu dem Ergebnis, dass bei Um- setzung der im Gutachten aufgeführten Maßnahmen im Plangebiet sowie im Planumfeld eine ausreichende Verkehrsqualität sicherge- stellt werden kann. In der Begründung zur Änderung des FNP wird unter Kapitel 6.2 darauf Bezug genommen. Veraltete Verkehrsinfrastruktur Es wird bemängelt, dass der Ist-Zustand der Verkehrsinfrastruk- tur in Hochkirchen / Rondorf noch derselbe ist wie vor ca. 30 Jahren, obwohl sich in diesem Zeitraum die Bevölkerung sowie die Autos verdreifacht hätten. Kenntnis- nahme Mit der Entwicklung des Plangebietes Rondorf Nord-West soll auch die bestehende Verkehrsinfrastruktur ausgebaut und umgestaltet werden. Dies betrifft sowohl den Individualverkehr als auch den ÖPNV und den Radverkehr. Es wird zusätzlich auf die Stellungnahme ` Überlastung bestehender Straßen – fließender Verkehr` verwiesen. X 1.2 Planbedingte Verkehrsbelastungen laufende Nummern 3, 9, 15, 17, 18, 27, 35, 42, 43, 71, 73, 118, 142, 143, 158, 162, 163, 164, 165 Von den Einwender/-innen werden bzgl. der planbedingten Ver- kehrsbelastungen folgende Punkte vorgetragen: Berufs- und Schulverkehre Es wird befürchtet, dass die zukünftigen Bewohner und Schüler neue Berufs- und Schulverkehre verursachen und sich somit die bestehenden Verkehrsprobleme noch verschärfen. Die geplante Stadbahntrasse könne nur die Verkehre in Richtung Südstadt und Innenstadt entlasten, nicht aber z.B. Verkehre, die über die Autobahn A555 in Richtung Bonn oder in Richtung rechtsrheini- sches Köln fließen. Ja Parallel und in Abstimmung mit der Entwicklung des Neubaugebie- tes werden die Themen Verkehr in separaten Planverfahren unter- sucht und bearbeitet. Die Entlastung des bestehenden Ortskerns wird über eine geplante Entflechtungsstraße in Verbindung mit Ver- kehrsberuhigungsmaßnahmen und über die Anbindung von Rondorf an die Stadtbahn erzielt. Die am 26.03.2020 vom Rat der Stadt Köln beschlossene Südvari- ante 4a.2+ sieht einen Anschluss an die Autobahn A 555 im Süd- Osten vor. Für das Plangebiet Rondorf Nord-West wird in südlicher Richtung eine direkte Anbindung an die Autobahn geschaffen. X 226. Änderung FNP - Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept eingegangenen Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit 7 Stellungnahme Berück- sichtigung Stellungnahme der Verwaltung FNP In den weiteren Untersuchungen werden sowohl der Ausbau des ÖPNV, SPNV (Angebotsverdichtung, Infrastrukturausbau) und Indi- vidualverkehr berücksichtigt, wie auch die Fragen, ob die zusätzli- chen Verkehrsmengen angemessen abgewickelt werden können. Ergänzung zum Feststellungsbeschluss: Der Hauptausschuss der Stadt Köln hat am 10.01.2022 die so ge- nannte Variante H beschlossen, die eine Konkretisierung der am 26.03.2020 vom Rat beschlossenen Südvariante darstellt (Vorlage Nr. 2622/2021). Diese Variante ist in ihren verkehrlichen Auswirkun- gen mit der am 26.03.2020 vom Rat beschlossenen Variante ver- gleichbar. Nach aktuellem Stand ist eine Trassenführung östlich von Rondorf und ein Anschluss an die Hahnenstraße nicht mehr vorge- sehen. Diese Beschlüsse haben zur Folge, dass die derzeit beabsichtigte Änderung des Flächennutzungsplanes, gegenüber der Darstellung zur frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung, die Trasse der Entflech- tungsstraße im Plangebiet nicht mehr darstellt und sich daher im Südwesten auch der damals vorgesehene Änderungsbereich, der die alte Trassenführung umfasste, geändert hat. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens sind eine Verkehrsunter- suchung sowie ein Mobilitätskonzept erarbeitet worden. Die erarbei- tete Verkehrsuntersuchung kommt zu dem Ergebnis, dass bei Um- setzung der im Gutachten aufgeführten Maßnahmen im Plangebiet sowie im Planumfeld eine ausreichende Verkehrsqualität sicherge- stellt werden kann. In der Begründung zur Änderung des FNP wird unter Kapitel 6.2 darauf Bezug genommen. Erläuterungen zu den Planfeststellungsverfahren zur Entflechtungs- straße und Stadtbahnbau sind auch in Kapitel 4.6 „Fachplanungen“ der Begründung zur 226. FNP Änderung enthalten. 226. Änderung FNP - Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept eingegangenen Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit 8 Stellungnahme Berück- sichtigung Stellungnahme der Verwaltung FNP Belastung Brühler Landstraße, Kapellenstraße und Ro- denkirchener Straße Es werden verstärkt Verkehrsprobleme im Kölner Süden be- fürchtet. Des Weiteren wird dargelegt, dass die neuen Bewoh- ner von der Autobahn kommend über die Brühler Landstraße, Kapellenstraße und Rodenkirchener Straße fahren. Diese Stra- ßen seien heute schon nah am Verkehrskollaps, Zitat: „Wahn- sinn“. Es wird befürchtet, dass der zunehmende Kfz-Verkehr und das Neubaugebiet die heute schon überlasteten Straßen zusätzlich belasten. Prüfung im Verfahren Das primäre Ziel der geplanten Entflechtungsstraße besteht darin, den Ortskern von Rondorf zu entlasten. Hierzu wurden in Vorberei- tung des entsprechenden Planfeststellungsverfahrens verschiedene Trassenvarianten auf die jeweilige Entlastungswirkung untersucht. Die geplante Stadtbahnanbindung und der neue Radschnellweg sol- len das Kfz-Verkehrsaufkommen in Rondorf und Umgebung zusätz- lich verringern Es wird im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens ein Mobilitäts- konzept nach den Leitlinien und Anforderungen der Stadt Köln er- stellt. Hierin werden die Vorgaben für die verkehrliche Entwicklung für das Plangebiet und den bestehenden Ort ausgearbeitet. Entspre- chende Vorgaben werden im Bebauungsplan festgesetzt oder im städtebaulichen Vertrag mit dem Investor vertraglich vereinbart. Ergänzung zum Feststellungsbeschluss: Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens sind eine Verkehrsunter- suchung sowie ein Mobilitätskonzept erarbeitet worden. In der Be- gründung zur Änderung des FNP wird unter Kapitel 6.2 darauf Be- zug genommen. X Verstärkung des Hol- und Bringverkehrs der St. George`s School durch Neubaugebiet Es wird befürchtet, dass sich die zukünftigen Nutzer des neuen Wohngebietes nicht so verhalten werden, wie sich dass die Stadtplaner erhoffen (vgl. zu den Hol- und Bringverkehren der St. George`s Schule sowie der Parksituation in den bereits vor- handenen Spielstraßen). Es wird ein Zunahme der Verstopfung der Wohnstraßen befürchtet. Kenntnis- nahme Der Hol- und Bringverkehr der Schulen kann teilweise über die Ent- flechtungsstraße und die geplante Verlängerung der Bödinger Straße geführt werden, sodass der Ortskern dadurch von Durch- gangsverkehr entlastet werden kann. Es wird zusätzlich auf die Stellungnahme `1.1 Hol- und Bringverkehr der St. George‘s School` verwiesen. X 226. Änderung FNP - Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept eingegangenen Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit 9 Stellungnahme Berück- sichtigung Stellungnahme der Verwaltung FNP 1.3 Entflechtungsstraße - grundsätzliche Aussagen zur Planung laufende Nummern 2, 3, 4, 9, 12, 26, 28, 29, 30, 33, 34, 37, 38, 57, 70, 73, 78, 79, 81, 84, 85, 94, 97, 100, 104, 118, 119, 123, 124, 126, 133, 141, 142, 143, 145, 152, 157, 158, 165 Von den Einwender/-innen werden folgende grundsätzliche Aussagen zu der Entflechtungsstraße getroffen: Zeitnahe Umsetzung der Entflechtungsstraße Die geplante Entflechtungsstraße wird generell begrüßt. Sie sollte zeitnah entstehen, um dem bestehenden Verkehrschaos in Rondorf entgegenzuwirken zu können. Es wird ebenfalls an- geregt, die Entflechtungsstraße so zeitig zu realisieren, dass sie bereits während der Bauphase von den Baufahrzeugen genutzt werden kann. ja Das Plangebiet wird nicht in einem Zuge, sondern über mehrere Bauabschnitte entwickelt. Es ist geplant, die Entflechtungsstraße als erste Maßnahme umzusetzen. Für die Baustellenlogistik wird ein ei- genes Konzept entwickelt. Geplant ist, dass die Entflechtungsstraße den Baustellenverkehr abwickelt. Dieser wird westlich der St. George School auf die Kapellenstraße geführt, so dass der alte Ortsteil nicht belastet wird. Entflechtungsstraße in einem Realisierungsschritt Die geplante Entflechtungsstraße sollte von der Rodenkirchener Straße bis zum Ende der Bödinger Straße in einem Realisie- rungsschritt vor Beginn des Wohnungsbaus errichtet werden. Es soll hier keine Teillösung oder Bauabschnitte geben. Nein Im Zuge der Entwicklung von Rondorf Nordwest wurden insgesamt 16 Varianten für die Entflechtungsstraße untersucht. Mit Datum vom 26.03.2020 fasste der Rat der Stadt Köln den Beschluss, die Ent- flechtung auf der Grundlage der sogenannten Südvariante 4a.2+ weiterzuverfolgen, dabei aber den östlichen Abzweig der Vorzugsva- riante nach Norden zur Hahnenstraße entfallen zu lassen (Variante 4.3) und hierfür die Planfeststellung bei der Bezirksregierung Köln zu beantragen. Die zum Zeitpunkt der frühzeitigen Beteiligung dargestellte Nordvari- ante mit einer Führung von der Rodenkirchener Straße bis zur Bö- dinger Straße soll in dieser Form nun nicht mehr umgesetzt werden. Die nun vorgesehene Südvariante soll zusammen mit der nördlich und westlich des Plangebietes verlaufenden Erschließungsstraße vom Weißdornweg bis zur Kapellenstraße als Gesamtheit erstellt werden. Eine Teillösung wird hier nicht verfolgt. 226. Änderung FNP - Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept eingegangenen Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit 10 Stellungnahme Berück- sichtigung Stellungnahme der Verwaltung FNP Für die Entflechtungsstraße erfolgt ein eigenständiges Planfeststel- lungsverfahren. Die Entflechtungsstraße ist somit nicht Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens. Erklärtes Ziel ist jedoch, dass die verkehrliche Erschließung zeitgleich mit der Realisierung des neuen Baugebietes erfolgt. Positive Effekte der Entflechtungsstraße Die seit Jahren geplante Umgehungsstraße nördlich des Plan- gebietes sei eine vernünftige und dringend erforderliche Lö- sung. Es wird dargestellt, dass die geplante Entflechtungsstraße den Durchgangsverkehr in Rondorf reduziert und die Zusatzbe- lastungen durch den Neuverkehr aufzufangen wird. Ebenso werde die Rodenkirchener Straße entlastet. Kenntnis- nahme Mit Ratsbeschluss vom 26.03.2020 soll nun entgegen der Darstel- lung bei der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung die sogenannten Südvariante 4a.2+ als neue Vorzugsvariante weiterverfolgt werden. Diese Vorzugsvariante umfährt den Stadtteil Rondorf im Osten und Süden. Mit der südlich verlaufenden Trasse soll sowohl das Plange- biet bestmöglich über einen zusätzlichen Stich an das übrige Stra- ßennetz angeschlossen als auch die maximale Entlastungswirkung sowohl für den Ortskern von Rondorf als auch für den gesamten südlichen Raum erzeugt werden. Ergänzung zum Feststellungsbeschluss: Siehe Ergänzungen zur Südvariante unter 1.2 „Planbedingte Ver- kehrsbelastungen“ X Abstand zur Bebauung und zur Autobahn Es wird angeregt, die Entflechtungsstraße in einem großen Ab- stand zur geplanten Bebauung und möglichst nahe an der Auto- bahn zu führen. Dabei sollte eine enge Kurvengestaltung ge- wählt werden, um die Freiflächen möglichst groß zu halten und die Fahrgeschwindigkeiten und den Verkehrslärm zu reduzie- ren. Kenntnis- nahme Die ursprünglich geplante nördliche Entflechtungsstraße entfällt nun und wird durch eine südliche Entflechtungsstraße ersetzt. Die ge- plante Südvariante 4a.2+ wird nun im weiteren Planverfahren ver- folgt. Allerdings erhält die nördlichste Erschließungsstraße des Plan- gebietes einen direkten Anschluss an den Weißdornweg, sodass über diese Straße auch zukünftig Entflechtungsverkehre stattfinden können. Es wird zusätzlich auf die Stellungnahme `1.3 Entflechtungsstraße in einem Realisierungsschritt` verwiesen. Ergänzung zum Feststellungsbeschluss: Siehe Ergänzungen zur Südvariante unter 1.2 „Planbedingte Ver- kehrsbelastungen“ X 226. Änderung FNP - Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept eingegangenen Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit 11 Stellungnahme Berück- sichtigung Stellungnahme der Verwaltung FNP Entflechtungsstraße – Entlastungswirkung im Bestand Es wird befürchtet, dass durch die Entflechtungsstraße nur teil- weise eine Verkehrsentlastung für Rondorf erzielt wird. In eini- gen Bereichen werden auch Verschlechterungen der bestehen- den Probleme erwartet. Hier werden folgende Punkte genannt: - Der Verkehr der Entflechtungsstraße wird in nordöstlicher Richtung auf die Friedrich-Ebert-Straße münden. Die Kreu- zung am Forstbotanischen Garten (im Bestand schon in den Morgenstunden überlastet) soll nach den Darstellungen der Stadt Köln ertüchtigt werden. - Die Entflechtungsstraße solle bis zur Bödinger Straße reali- siert werden, sonst könne der Verkehr am südwestlichen Ende der Entflechtungsstraße nur über die Kapellenstraße abfließen. Auch mit der Verlängerung der Entflechtungs- straße werde ein erheblicher Teil des Verkehrs über die Ka- pellenstraße abfließen. Ein Teil werde in Richtung Westen zur Brühler Landstraße abfließen. Der andere Teil mit Fahrt- richtung Süden (z.B. Autobahn A555 Richtung Bonn) oder mit Fahrtzielen über die Rodenkirchener Autobahnbrücke werde zukünftig von der Entflechtungsstraße an der engli- schen Schule vorbei in den Ortskern abbiegen. An der Kreu- zung Kapellenstraße / Rodenkirchener Straße würden die Fahrzeuge weiter in die Hahnenstraße abzubiegen, um Ron- dorf durch die Unterführung unter die Autobahn A555 hin- durch zu verlassen. - Teilweise wird befürchtet, dass die Entflechtungsstraße aus- schließlich dem planbedingten Mehrverkehr dient, nicht aber den heutigen Bestand entlastet. Prüfung im weiteren Verfahren Prüfung im weiteren Verfahren Prüfung im weiteren Verfahren Kenntnis- nahme Im weiteren Verfahren werden die genauen Auswirkungen der ge- planten Verkehrsführung untersucht. Ergänzung zum Feststellungsbeschluss: Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens ist eine Verkehrsuntersu- chung erarbeitet worden. In der Begründung zur Änderung des FNP wird unter Kapitel 6.2 darauf Bezug genommen. Im weiteren Verfahren werden durch den Verkehrsgutachter die Leistungsfähigkeiten für den angesprochenen Knotenpunkt in den Spitzenstunden ermittelt. Erst im Anschluss daran können Ausbau- pläne erstellt werden. Die ursprünglich geplante nördliche Entflechtungsstraße wird plane- risch nicht weiterverfolgt, sondern durch eine südliche Entflech- tungsstraße ersetzt. Jedoch wird eine Erschließungsstraße vorgese- hen, welche außen um das Neubaugebiet führt und so eine Umfah- rung vom Weißdornweg zur Kapellenstraße ermöglicht. Auch die so- genannte Südvariante sieht eine direkte Verbindung der Erschlie- ßungsstraße bis zu Bödinger Straße vor. Es wird zusätzlich auf die Stellungnahme `1.3 Entflechtungsstraße in einem Realisierungsschritt` verwiesen. Es ist erklärtes planerisches Ziel, mit der Entflechtungsstraße vor- rangig den Ortskern von Rondorf vom bestehenden Durchgangsver- kehr zu entlasten. Dies wird unterstützt durch eine nachgelagerte X 226. Änderung FNP - Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept eingegangenen Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit 12 Stellungnahme Berück- sichtigung Stellungnahme der Verwaltung FNP Umplanung des Ortskerns. Gleichzeitig wird die bestmögliche Er- schließung für das Plangebiet -auch im Hinblick auf die Vermeidung von Mehrverkehren auf den bestehenden Straßen- angestrebt. Entlastungswirkung der Entflechtungsstraße Es wird befürchtet, dass die geplante Entflechtungsstraße nicht zu einer wesentlichen Entlastung der vorhandenen und noch zu erwartenden Verkehrssituation beiträgt. Für das Neubaugebiet würde die Entflechtungsstraße zum Teil funktionieren, ebenso für die jetzigen Bewohner nördlich des Straßenzuges Rodenkir- chener Straße / Kapellenstraße. Circa 3/4 der Bewohner wür- den nicht von der Entflechtungsstraße profitieren. Kenntnis- nahme Die Bürgerinnen und Bürger von Rondorf profitieren insgesamt von der Entwicklung der Entflechtungsstraße sowie der geplanten Ver- kehrsberuhigung im Ortskern, weil die Verkehrsströme sinnvoller auf mehrere Achsen verteilt werden können. So wurde im Rahmen der Variantenuntersuchung für die Entflechtungsstraße eine Reduzie- rung der Verkehre im Vergleich zum Nullfall im Bereich der Ro- denkirchener Straße von ca. 5.000 Kfz/Tag prognostiziert. Im Ver- gleich zu der heutigen Situation wird der Verkehr auf der Rodenkir- chener Straße ungefähr halbiert. So wird mit der Südvariante sowohl das Plangebiet bestmöglich an das übrige Straßennetz angeschlossen als auch die maximale Entlas- tungswirkung sowohl für den Ortskern von Rondorf als auch für den gesamten südlichen Raum erzielt. Ergänzung zum Feststellungsbeschluss: Die oben genannten Werte können durch die aktuelle Verkehrsun- tersuchung grundsätzlich bestätigt werden. X Zunahme des Lkw-Verkehrs Es wird befürchtet, dass der Lkw-Verkehr zunimmt, da Godorf durch die Entflechtungsstraße direkt mit dem Autobahnan- schluss Eifeltor verbunden werde. Es wird dargestellt, dass es sich nicht um eine Entflechtungs- sondern um eine Verdich- tungsstraße handele. Kenntnis- nahme Der Stellungnehmer bezieht sich noch auf die alte Trassenführung der Entflechtungsstraße (Nordvariante). Die nun verfolgte Südvari- ante 4a.2+ bzw. 4.3 führt von Godorf auch in Richtung Eifeltor, ver- läuft dabei aber nicht direkt durch bewohntes Gebiet. Generell soll die Entflechtungsstraße natürlich die Verkehre bündeln. Dabei ist je- doch anzumerken, dass die Lkw-Verkehre bei Verkehrsberechnun- gen nicht separat abgebildet werden, sondern im Kfz-Verkehr pro- zentual enthalten sind. Aus diesem Grund können zum jetzigen Zeit- X 226. Änderung FNP - Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept eingegangenen Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit 13 Stellungnahme Berück- sichtigung Stellungnahme der Verwaltung FNP punkt hierzu keine genauen Aussagen zum Anteil des LKW-Ver- kehrs getroffen werden. Im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens sind die Verkehrsauswirkungen zu untersuchen und zu bewerten. Ergänzung zum Feststellungsbeschluss: Siehe Ergänzungen zur Südvariante unter 1.2 „Planbedingte Ver- kehrsbelastungen“ Entflechtungsstraße führt zur Verkehrserhöhung Es wird befürchtet, dass die Entflechtungsstraße nicht zu einer Verkehrsminderung, sondern zu einer Verkehrserhöhung führt, da diese Straße auf lange Sicht als Umgehungsstraße der Auto- bahn A 4 und als Zubringer zur Autobahn A 555 genutzt würde. Es würde eine zweite Militärringstraße entstehen. Kenntnis- nahme Diese Befürchtungen können aus den bisherigen Modelluntersu- chungen nicht bestätigt werden. Bei der am 26.03.2020 vom Rat der Stadt Köln beschlossenen Südvariante 4a.2+ der Entflechtungs- straße handelt es sich um ein neues Netzelement, welches entspre- chend Verkehr aufnimmt. Durch die Verlagerung von Durchgangs- verkehr aus Rondorf sowie die regionale Verbindungsfunktion der Straße wird diese gemäß Modelluntersuchung je nach Abschnitt mit 3.600 bis 9.000 Kfz-Fahrten pro Tag belastet. Dabei ist anzumerken, dass die Entflechtungsstraße nicht durch Rondorf selbst verläuft, sondern zwischen den Orten Rondorf, Immendorf und Meschenich verläuft. Im Ortskern von Rondorf ist aufgrund der Entflechtungsstraße in Kombination mit der Ortskernberuhigung hingegen eine Entlastung um bis zu 5.100 Kfz-Fahrten pro Tag gegenüber dem Bestand im Verlauf der Rodenkirchener Straße zu erwarten. Eine Verkehrserhö- hung innerhalb von Rondorf kann somit ausgeschlossen werden. Ergänzung zum Feststellungsbeschluss: Aufgrund der aktuellen Verkehrsuntersuchung ist davon auszuge- hen, dass die Entflechtungsstraße je nach Abschnitt mit 6.900 bis 10.400 Kfz-Fahrten pro Tag belastet ist. Im Ortskern von Rondorf ist aufgrund der Entflechtungsstraße in Kombination mit der Ortskern- beruhigung eine Entlastung je nach Streckenabschnitt um bis zu 7.100 Kfz-Fahrten pro Tag gegenüber dem Bestand im Verlauf der Rodenkirchener Straße zu erwarten. X 226. Änderung FNP - Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept eingegangenen Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit 14 Stellungnahme Berück- sichtigung Stellungnahme der Verwaltung FNP Siehe Ergänzungen zur Südvariante unter 1.2 „Planbedingte Ver- kehrsbelastungen“ Untersuchung alternativer Streckenführung Es wird darum gebeten, alternative Streckenführungen der Ent- flechtungsstraße zu prüfen. Teilweise wird darum gebeten, die auf der Abendveranstaltung vorgestellten alternativen Trassen- führungen für die Entflechtungsstraße zur Verfügung zu stellen und aufzuzeigen, welche Vor- und Nachteile mit diesen Alterna- tiven verbunden sind. Es wird darum gebeten, eine südliche Streckenführung zu untersuchen, da in diesem Bereich kein Waldgebiet zerstört werden müsste, die Tennisanlage verschont bliebe und geringere Lärm- bzw. andere Emissionsbelastungen aufträten. Ja Der Anregung wurde gefolgt. Auf der Grundlage der ersten Ver- kehrskonzepte zum Plangebiet wurde für die Entflechtungsstraße ein nördlicher Trassenverlauf (Weißdornweg bis zur Bödinger Straße) angedacht (Planungsstand zur Öffentlichkeitsbeteiligung am 29.06.2018). In der vertiefenden Planung wurden zwischenzeitlich insgesamt 16 Varianten untersucht. Mit Datum vom 26.03.2020 fasste der Rat der Stadt Köln den Beschluss, die Entflechtung auf der Grundlage der sogenannten Südvariante 4a.2+ weiterzuverfol- gen, dabei aber den östlichen Abzweig der Vorzugsvariante nach Norden zur Hahnenstraße entfallen zu lassen (Variante 4.3) und hierfür die Planfeststellung bei der Bezirksregierung Köln zu bean- tragen. Die Untersuchungsergebnisse sind auf den Internetseiten der Stadt Köln unter der Vorlagennummer 4122/2019 für die Öffent- lichkeit einsehbar. Es wird zusätzlich auf die Stellungnahme `1.3 Entflechtungsstraße in einem Realisierungsschritt` verwiesen. Ergänzung zum Feststellungsbeschluss: Siehe Ergänzungen zur Südvariante unter 1.2 „Planbedingte Ver- kehrsbelastungen“ X Städtebauliche Wirkung der Entflechtungsstraße Es wird Einspruch gegen die Entflechtungsstraße erhoben. Es wird befürchtet, dass der Flair des Stadtteils verloren gehen würde. Kenntnis- nahme Die Entflechtungsstraße soll maßgeblich zu einer Verkehrsberuhi- gung auf der Rodenkirchener Straße beitragen, so dass dort die At- traktivität des Ortskerns durch Umgestaltung des Straßenraums er- höht werden kann. Es ist zu beachten, dass nun im Unterschied zur frühzeitigen Öffent- lichkeitsbeteiligung eine Südvariante geplant ist, die zwischen den Ortslagen Rondorf und Meschenich verläuft. 226. Änderung FNP - Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept eingegangenen Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit 15 Stellungnahme Berück- sichtigung Stellungnahme der Verwaltung FNP Verkehrsbelastung auf dem Weißdornweg Es wird befürchtet, dass durch die Entflechtungsstraße eine Er- höhung der Verkehrsbelastung auf dem Weißdornweg erfolge. Kenntnis- nahme Die Variantenuntersuchung zur geplanten Entflechtungsstraße hat verkehrliche, städtebauliche und umwelttechnische Belange berück- sichtigt. In einer interdisziplinären Abwägung wurde die Südvariante 4a.2+ als die insgesamt beste Variante ermittelt. Hierbei ergibt sich folgendes Bild: Im Nullfall wird in dem Abschnitt des Weißdornwegs nördliche der Rodenkirchener Straße eine Belastung von 7.000 Kfz/Tag im Querschnitt erwartet. Die Variante 4a.2+ hätte an dieser Stelle eine Erhöhung auf 7.600 Kfz/Tag zur Folge. Die vom Rat der Stadt Köln beschlossene Variante 4.3 führt dagegen an dieser Stelle wieder zu einer Entlastung auf 6.500 Kfz/Tag und reduziert die Be- lastung damit auf einen Wert unterhalb des Nullfalls, also der ohne- hin zu erwartenden Entwicklung. Ergänzung zum Feststellungsbeschluss: In den oben genannten Zahlen ist noch nicht enthalten gewesen, dass mit der Entscheidung der Trassenfestlegung für die Stadtbahn Süd auch eine Sperrung der Straße Im Wasserwerkswäldchen für den MIV einhergeht. Die Belastungen am Weißdornweg reduzieren sich gegenüber dem heutigen Zustand damit spürbar und liegen im Planfall mit max. 2.600 KfZ/24 h auch deutlich unter den bisher er- mittelten Werten. Siehe Ergänzung zur Südvariante unter 1.2 „Planbedingte Verkehrs- belastungen“ X Verkehrsbelastung an der St. George`s School Es wird kritisiert, dass die Entflechtungsstraße im Bereich der St. George School mündet. Hier würden sich bereits im Bestand während des Berufsverkehrs lange Staus bilden. Auch sei die Planung in Bezug auf Lärm- und Abgasbelästigung sowie der steigenden Unfallgefahr unzumutbar. Kenntnis- nahme Mit Datum vom 26.03.2020 fasste der Rat der Stadt Köln den Be- schluss, die Entflechtung auf der Grundlage der Südvariante 4a.2+ weiterzuverfolgen, dabei aber den östlichen Abzweig der Vorzugsva- riante nach Norden zur Hahnenstraße entfallen zu lassen (Variante 4.3) und hierfür die Planfeststellung bei der Bezirksregierung Köln zu beantragen. Die Planung sieht somit nun eine Südvariante für die Entflechtungsstraße vor, welche bis zu St. George Schule geführt wird. Über die geplante Erschließungsstraße ist hier auch ein An- schluss bis an den Weißdornweg gegeben. X 226. Änderung FNP - Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept eingegangenen Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit 16 Stellungnahme Berück- sichtigung Stellungnahme der Verwaltung FNP Ergänzung zum Feststellungsbeschluss: Siehe Ergänzung zur Südvariante unter 1.2 „Planbedingte Verkehrs- belastungen“ Kreuzungsfreie Knotenpunkte am Weißdornweg für Ent- flechtungsstraße und Stadtbahn Es werden kreuzungsfreie Knotenpunkte `Am Höfchen` sowie am Weißdornweg angeregt. Erzielt werden soll dies durch Tie- ferlegen der Entflechtungsstraße mit Ausnahme des Anfangs- und Endbereiches. Ebenso könnte die Stadtbahnlinie die Ent- flechtungsstraße kreuzungsfrei queren (Brücke, Untertunne- lung). Dies würde sich auch positiv auf mögliche Zeitverluste der Stadtbahn auswirken. Ja Die geplante Südvariante weist keine der angesprochenen Kreu- zungspunkte mehr auf. Die nördliche Erschließungsstraße des neu geplanten Wohngebietes erhält eine südlichere Anbindung an den Weißdornweg. Regelungen zur Kreuzung der Südvariante der Entflechtungsstraße mit der KVB-Trasse sind in den jeweiligen Planfeststellungsverfah- ren zu treffen. Nördliche Umgehungsstraße Es wird eine Umgehungsstraße nördlich des Plangebietes emp- fohlen, um die Rondorfer Hauptstraße und die Rodenkirchener Straße wirkungsvoll verkehrsberuhigt gestalten zu können. Nein Die geplante Südvariante führt im Zusammenhang mit der Umge- staltung der Rodenkirchener Straße zu einer wirkungsvollen Ver- kehrsberuhigung der Straßen Rondorfer Hauptstraße / Rodenkirche- ner Straße. X Konflikt Anbindung Stadtbahn durch Entflechtungsstraße Es wird dargelegt, dass die neue Entflechtungsstraße die Anbin- dung der Stadtbahn behindere. Prüfung im weiteren Verfahren Regelungen zur Kreuzung der nun geplanten Südvariante 4a.2+ bzw. 4.3 der Entflechtungsstraße mit der KVB-Trasse sind in den je- weiligen Planfeststellungsverfahren zu treffen. 1.4 Entflechtungsstraße Teilstück Weißdornweg bis Rodenkirchener Straße laufende Nummern 11, 14, 20, 21, 22, 23, 24, 32, 33, 34, 37, 38, 42, 44, 46, 47, 48, 49, 50, 51, 52, 53, 54, 55, 57, 60, 61, 62, 63, 72, 73, 75, 76, 77, 78, 81, 83, 85, 86, 91, 92, 95, 96, 98, 99, 100, 101, 106, 108, 109, 110, 111, 112, 116, 118, 119, 120, 122, 129, 133, 134, 137, 138, 147, 150, 153, 161, 162, 164, 165 Einspruch gegen die geplante Entflechtungsstraße zwi- schen dem Weißdornweg und der Rodenkirchener Straße Kenntnis- nahme Die geplante Entflechtungsstraße ist nicht Gegenstand des Bebau- ungsplanverfahrens. Die Entwicklung und die planungsrechtliche X 226. Änderung FNP - Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept eingegangenen Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit 17 Stellungnahme Berück- sichtigung Stellungnahme der Verwaltung FNP Von den Einwender/-innen wird ein Einspruch gegen die ge- plante Entflechtungsstraße zwischen dem Weißdornweg und der Rodenkirchener Straße erhoben. - Es wird angekündigt, gegen diese Planung rechtlich vorzuge- hen. - Es wird in Frage gestellt, dass dieses Teilstück zur Entlastung beiträgt und der Verkehrsfluss hierdurch beschleunigt wird. Es wird der Nutzen einer zusätzlichen Straße bis zur Ro- denkirchener Straße bezweifelt, da der Weißdornweg direkt zur Rodenkirchener Straße führe. Ebenso wird befürchtet, dass die geplante Entflechtungsstraße die vorhandenen Probleme bei den Anbindungen Weißdornweg / Militärring- straße und Kapellenstraße steigere. - Es wird dargelegt, dass bei dem Bau der Entflechtungsstraße vom Weißdornweg bis zur Rodenkirchener Straße zwischen Aufwand und Nutzen eine Unverhältnismäßigkeit bestehen würde. Dabei liege ein erheblicher Eingriff in Klima und Um- welt vor und es komme zu unzumutbaren Belastungen für die Bürger in Hochkirchen / Rondorf. - Es wird angekündigt, eine Interessensgemeinschaft gegen den Bau der Umgehungsstraße vom Weißdornweg bzw. zur Rodenkirchener Straße entlang des Wohngebietes zu grün- den. - Es wird der Bau eines „ebenerdigen Tunnels / Kanals“ für die Teilstrecke der Entflechtungsstraße vom Weißdornweg bis zur Rodenkirchener Straße angeregt. - Es wird angeregt, keine Auf- oder Ausfahrt von der Entflech- tungsstraße auf den Großrotter Weg (verkehrsberuhigt) vor- zusehen. Der Großrotter Weg müsse weiter eine Sackgasse Umsetzung der Entflechtungsstraße erfolgt über ein eigenständiges Planfeststellungsverfahren. Im Vorfeld der Einleitung des Planfeststellungsverfahrens wurde auf Grundlage der ersten Verkehrskonzepte für die Entflechtungsstraße ein nördlicher Trassenverlauf (Weißdornweg bis zur Bödinger Straße) vorgeschlagen. Diese Planung wurde im städtebaulichen Konzept (Stand Juni 2018) dargestellt und im Rahmen der Bürger- beteiligung der Öffentlichkeit am 29.06.2018 vorgestellt. Aufgrund der aktuellen Ergebnisse der im Frühjahr 2020 erfolgten vertiefen- den Variantenuntersuchung soll der nördliche Trassenverlauf nun- mehr nicht mehr als Vorzugsvariante weiterverfolgt werden, da sich diese nicht als die diejenige mit der besten Erschließungswirkung herausgestellt hat (zur Ermittlung Vorzugsvariante wurden zunächst 16 unterschiedliche Trassenverläufe (einschließlich entsprechender Untervarianten) unter Beachtung verkehrlicher, städtebaulicher und umwelttechnischer Belange geprüft. Hierbei haben sich fünf mach- bare Varianten unter verkehrlichen und Zielerreichungsgesichts- punkten ergeben, die anschließend zusätzlich unter Umweltaspek- ten untersucht wurden). Mit Datum vom 26.03.2020 fasste der Rat der Stadt Köln nunmehr den Beschluss, die Entflechtung auf der Grundlage der sogenannten Südvariante 4a.2+ weiterzuverfolgen, dabei aber den östlichen Ab- zweig der Vorzugsvariante nach Norden zur Hahnenstraße entfallen zu lassen (Variante 4.3) und hierfür die Planfeststellung bei der Be- zirksregierung Köln zu beantragen. Die im Rahmen der Bürgerbeteiligung der Öffentlichkeit am 29.06.2018 vorgebrachten Anregungen beziehen sich auf die ur- sprüngliche Planung der Nordvariante. Mit Beschluss zur Südvari- ante als Vorzugsvariante, sind die in den Stellungnahmen vorge- brachten Anregungen, nicht mehr planungsrelevant. Die vertiefende Planung zur Entflechtungsstraße erfolgt im Planfeststellungsverfah- ren. 226. Änderung FNP - Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept eingegangenen Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit 18 Stellungnahme Berück- sichtigung Stellungnahme der Verwaltung FNP bleiben. Es dürfe keine Möglichkeit zur Abkürzung durch das Wohngebiet geben. - Es wird nachgefragt, wie das Nadelöhr an der Brücke zur Straße „Im Wasserwerkswäldchen“ gelöst werden solle. Es wird befürchtet, dass die Umgehungsstraße keine positiven Effekte habe, wenn der Verkehr nur im Kreis geführt werde, ohne dass entsprechende Abzugsstraßen in Richtung City vorhanden seien. Des Weiteren wird bezweifelt, dass die T- Kreuzung Entflechtungsstraße / Rodenkirchener Straße ver- kehrstechnisch befriedigend gelöst werden könne (weder als Kreisverkehr noch mit einer Ampelanlage). Hier werde ein Nadelöhr entstehen. Es handele sich hier um eine Engstelle zwischen Wohngebiet und Autobahn. Es wird eine Zunahme der Verkehrsbelastung sowie weitere Rückstaus mit den ent- sprechenden Emissionen befürchtet. - Es wird nachgefragt, was aus der Idee geworden sei, die Ent- flechtungsstraße hinter der Schutzmauer oberhalb der Auto- bahn zu bauen. - Es wird angeregt, die geplante Streckenführung zwischen Weißdornweg und Rodenkirchener Straße als Einbahnstraße (einspurig) anzulegen, um die Straße möglichst schmal zu halten. In diesem Zusammenhang sollte auch die Rodenkir- chener Straße als Einbahnstraße umgebaut werden. - Es wird befürchtet, dass der Vorschlag zum Bau der Entflech- tungsstraße vom Weißdornweg bis zur Rodenkirchener Straße Steuergelder in Anspruch nehme. Dies sei nicht not- wendig, da der Weißdornweg bereits vorhanden sei und wei- ter genutzt werden könne. - Es wird kritisiert, dass der Kreuzungsbereich Weißdornweg / Autobahnbrücke sowie Entflechtungsstraße noch nicht zufrie- denstellend geplant sei. Es wird befürchtet, dass der bereits Ergänzung zum Feststellungsbeschluss: Dieser Bereich liegt zwar außerhalb der FNP-Änderung, die Anre- gung bezieht sich aber auf die Weiterführung der zur frühzeitigen Öf- fentlichkeitsbeteiligung im FNP dargestellten Trasse der Entflech- tungsstraße. Entgegen der Darstellung zur frühzeitigen Öffentlich- keitsbeteiligung wird die damalige Nordvariante nicht mehr weiter- verfolgt. Zusätzlich wird auf die Ergänzungen zur Südvariante unter 1.2 „Planbedingte Verkehrsbelastungen“ verwiesen. 226. Änderung FNP - Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept eingegangenen Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit 19 Stellungnahme Berück- sichtigung Stellungnahme der Verwaltung FNP bestehende Verkehrsstau an anderen Stellen („Im Wasser- werkswäldchen“ / Militärringstraße und Friedrich-Ebert- Straße) durch den neuen Verkehrsknotenpunkt verstärkt werde. Es wird nachgefragt, wie die Kreuzung gestaltet wer- den (Ampel, Kreisverkehr) und wie die Kreuzung mit der Stadtbahntrasse ausgebaut werden solle bzw. ob eine Unter- bzw. Überführung möglich sei. Es wird zu Stoßzeiten ein Rückstau durch den Bahnverkehr im Weißdornweg und der Entflechtungsstraße befürchtet. - Es wird befürchtet, dass die Anbindung der Entflechtungs- straße an den Weißdornweg zu einer verkehrsunfallträchtigen Kreuzung führe, da die Anbindung unmittelbar vor der Brücke über die Autobahn A 4 erfolgen müsse. Das Abbremsen, An- fahren der Autos werde zusätzlich die Luft belasten und es werde eine stärkere Lärmbelastung entstehen. Es wird nach- gefragt, ob die zusätzlich zu erwartenden Luftverschmutzun- gen und Lärmpegel geprüft worden seien. - Es wird befürchtet, dass die Tennisanlage am Grossrotter Hof zerstört werde. Hiergegen wird Einspruch erhoben. Diese diene als Begegnungsstätte. Ebenso wird aufgeführt, dass die Tennishalle in gewisser Weise als Lärmschutz für das Wohngebiet Weißdornweg diene. - Es wird angeregt, den heutigen Parkplatz der Tennisanlage für die Entflechtungsstraße zu untertunneln. Neben dem Flä- chenerhalt habe dies auch Vorteile im Bereich des von der Entflechtungsstraße ausgehenden Verkehrslärms. Bei einer ebenerdigen Führung sei eine „hässliche“ Lärmschutzwand für den Lärmschutz notwendig und die Entflechtungsstraße grenze direkt an das Anwesen der Tennishalle bzw. des Ho- tels. - Es wird kritisiert, dass der Teilabschnitt der Entflechtungs- straße zwischen Weißdornweg und Rodenkirchener Straße 226. Änderung FNP - Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept eingegangenen Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit 20 Stellungnahme Berück- sichtigung Stellungnahme der Verwaltung FNP die vorhandene Lebensqualität zerstöre. Die Planung sei schlecht für Anwohner, Spaziergänger, Fahrradfahrer, Hun- degänger und spielende Kinder. Ebenso wird nachgefragt, wer für den Wertverlust der Immobilie aufkomme. - Es wird dargestellt, dass aufgrund des fehlenden festen Un- tergrunds im Bereich des eingezäunten und nicht betretbaren Sees [Anmerkung: In der Stellungnahme wird von Wasser- schutzzone gesprochen. Eine eingezäunte Wasserschutz- zone ist aber nicht vorhanden, sodass von der eingezäunten Kiesgrube ausgegangen wird.] dieser für die Entflechtungs- straße mindestens halb zugeschüttet werden müsse. Um Set- zungen zu vermeiden, sei eine starke Verdichtung notwendig. Es wird daher angeregt, die Entflechtungsstraße in diesem Bereich als Brücke aus Fertigbauteilen und Pfeilern über den See hinwegzuführen. Hierdurch werde das Wasserreservoir für das Hochkirchener Wasserwerk erhalten, welche ein Re- fugium für Wassertiere und Wasservögel ist (Vorbild könnte der Autobahnabschnitt A559 am Kreuz Köln-Gremberg sein). - Bezüglich des geplanten Teilstücks der Entflechtungsstraße wird befürchtet, dass der verkehrssichere Radweg durch den Hochkirchener Waldstreifen parallel zur unfallgefährdeten Ro- denkirchener Straße behindert werde. Auch der häufig ge- nutzte ruhige Fuß- und Radweg zwischen Grüngürtel (Auto- bahnbrücke Weißdornweg) und dem Forstbotanischen Gar- ten bestehe dann so nicht mehr. - Es wird dargestellt, dass aufgrund von denkmalgeschützten Häusern kein Platz für einen Lärmschutzwall in diesem Be- reich der Entflechtungsstraße bestehen würde. 226. Änderung FNP - Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept eingegangenen Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit 21 Stellungnahme Berück- sichtigung Stellungnahme der Verwaltung FNP - Es wird befürchtet, dass die Entflechtungsstraße zwischen Weißdornweg und Rodenkirchener Straße zu einer Wertmin- derung der angrenzenden Immobilien führe und Verluste hin- sichtlich der Kapital- und Altersvorsorge entstünden. - Es wird angeregt, die Kreuzung Weißdornweg / Entflech- tungsstraße als Kreisverkehr zu gestalten. Es werden auch Vorteile in Bezug auf Lärm- und Schadstoffentwicklung sowie Verkehrssicherheit gesehen. - Es wird kritisiert, dass die Entflechtungsstraße im Bereich zwischen Weißdornweg und Rodenkirchener Straße zu dicht geplant sei. Es wird gefordert zu prüfen, ob die Abstandsflä- chen eingehalten werden. Es wird kritisiert, dass die zukünftige sowie die bestehende Wohnbebauung durch die Entflechtungsstraße in diesem Teil- bereich über Gebühr belastet werde, da ebenfalls der Ausbau des Autobahnkreuzes Köln-Süd sowie ein achtspuriger Aus- bau der Autobahn A 4 zwischen Köln-Süd und Frechen vorge- sehen sei. Neben den heranrückenden Fahrstreifen sei u. a. mit einer steigenden Verkehrsbelastung und mit steigenden Lärm- und Schadstoffbelastungen zu rechnen. Mit der Ent- flechtungsstraße wohnten die Bewohner faktisch entlang von zehn Spuren entlang der Autobahn A 4. Darüber hinaus werde Hochkirchen in Richtung der Autobahn A 555 mit der Entflech- tungsstraße von faktischen acht Spuren betroffen. 1.5 Entflechtungsstraße Teilstück Kapellenstraße bis Bödinger Straße laufende Nummern 3, 13, 28, 102, 155 Entflechtungsstraße zwischen der Kapellenstraße und der Bödinger Straße und überregionale Anbindung X 226. Änderung FNP - Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept eingegangenen Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit 22 Stellungnahme Berück- sichtigung Stellungnahme der Verwaltung FNP Von den Einwender/-innen wird der geplante Bereich der Ent- flechtungsstraße von der Kapellenstraße bis zur Bödinger Straße unterschiedlich bewertet: - Es wird dargestellt, dass die Verlängerung der Entflechtungs- straße bis zur Bödinger Straße, d.h. bis zum südwestlichen Ortsausgang, zwingend erforderlich sei. Kenntnis- nahme Die am 26.03.2020 vom Rat der Stadt Köln beschlossenen Südvari- ante 4a.2+ sieht auch die Anbindung der Entflechtungsstraße von der Bödinger Straße bis zur Kapellenstraße vor, um das Plangebiet direkt an die Entflechtungsstraße anbinden zu können. Das diesbezüglich erforderliche Planungsrecht erfolgt über ein ei- genständiges Planfeststellungsverfahren. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes verläuft nördlich der Kapellenstraße. Innerhalb des Plangebietes ist eine normale Erschließungsstraße vorgesehen, welche im Nordosten an den Weißdornweg angeschlossen wird. Ergänzung zum Feststellungsbeschluss: Siehe Ergänzung zur Südvariante unter 1.2 „Planbedingte Verkehrs- belastungen“ - Es wird angeregt, ein Linksabbiegen von der Entflechtungs- straße in die Kapellenstraße in Richtung Ortskern durch bauli- che Maßnahmen zu unterbinden. Nein Die Stellungnahme bezieht sich auf die zur frühzeitigen Beteiligung vorgesehene nördliche Entflechtungsstraße. Zukünftig können bei der nun verfolgten Südvariante die Fahrzeuge, welche in Richtung Autobahn A 555 fahren möchten, die südlich geplante Entflech- tungsstraße fahren und nicht mehr den Fahrweg über die Kapellen- straße nutzen. Des Weiteren ist anzumerken, dass es dem Grund- gedanken einer möglichst sinnvollen Verteilung der Verkehrsmen- gen im Straßennetz widerspricht, Fahrbeziehungen entfallen zu las- sen. Solche Maßnahmen sollten nur dort greifen, wo triftige Gründe (z. B. Verkehrssicherheit, Leistungsfähigkeit) dafür sprechen. Zusätzlich wird auf die Ergänzungen zur Südvariante unter 1.2 „Planbedingte Verkehrsbelastungen“ verwiesen. 226. Änderung FNP - Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept eingegangenen Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit 23 Stellungnahme Berück- sichtigung Stellungnahme der Verwaltung FNP - Es wird ferner dargestellt, dass der südliche Anschluss der Entflechtungsstraße an das überregionale Straßennetz, d.h. der Bau der L92n zum Autobahnanschluss Godorf zwingend erforderlich sei. Ja Die Südvariante 4a.2+ bzw. 4.3 sieht einen Anschluss an den Auto- bahnanschluss Godorf vor. Ergänzung zum Feststellungsbeschluss: Entgegen der Darstellung zur frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung wird die damalige Nordvariante nicht mehr weiterverfolgt. Die Tras- senführung in diesem Bereich ist daher nicht mehr Gegenstand die- ser FNP-Änderung. Einspruch gegen die geplante Entflechtungsstraße zwi- schen der Kapellenstraße und der Bödinger Straße Die Mehrzahl der Einwender/-innen, welche sich zu diesem Be- reich der Entflechtungsstraße geäußert haben regen jedoch an, auf den Bau des Teilstücks der Entflechtungsstraße von der Ka- pellenstraße bis zur Bödinger Straße zu verzichten. Dies wird damit begründet, dass der Hauptverkehr der Kapellenstraße nicht aus Süden kommen würde, sondern über die Rodenkir- chener Straße. Die meisten Autos kämen aus Osten von der Autobahn. Des Weiteren werde die Bödinger Straße bisher nicht so stark befahren, dass eine zusätzliche 50 Meter entfernte pa- rallel verlaufende Straße erforderlich wäre. Die bisherige Bödin- ger Straße sollte als Einfahrtsstraße aus Süden so belassen werden, um die Pkw in Richtung englischer Schule oder dem künftigen Neubaugebiet zu leiten. Es wird die Frage gestellt, warum die Pkw nicht von der Bödinger Straße links abbiegend auf die Kapellenstraße fahren und dann nach 100 Meter rechts in das Neubaugebiet fahren können. Dies sei auch mit dem künftigen Neubaugebiet kein problematischer Verkehrsfluss. Prüfung im Verfahren Das angesprochene Straßenteilstück dient dazu, das neu entste- hende Plangebiet optimal an die Entflechtungsstraße im Süden an- zubinden. Die Verbindung aus Entflechtungsstraße und nördlicher Erschließungsstraße des Plangebietes kann zudem den überwie- genden Teil des Quell- und Zielverkehrs der Englischen Schule ab- wickeln und trägt somit zur Entlastung des Ortskerns von Rondorf bei. Die bisherigen Modellbetrachtungen zeigen, dass der Durchgangs- verkehr durch Rondorf nicht nur über die Kapellenstraße abfließt, sondern auch über die Bödinger Straße (z. B. in Richtung BAB 553). Vor diesem Hintergrund erscheint die Verlängerung der Entflech- tungsstraße von der Kapellenstraße bis zur Bödinger Straße grund- sätzlich sinnvoll. Die Verbindung über die Bödinger Straße zur Kapellenstraße hat ge- genüber einem Ausbau der Husarenstraße Nachteile. Die Wegstre- cke ist deutlich länger (circa 300 m) und die Verkehre aus dem Neu- baugebiet zur Entflechtungsstraße (und in umgekehrter Richtung) müssten jeweils über Abbiegebeziehungen über zwei Knotenpunkte geführt werden. Ergänzung zum Feststellungsbeschluss: Die oben dargelegte Abwägung wird durch die im Rahmen des Be- bauungsplanverfahrens erarbeitete Verkehrsuntersuchung, die zum X 226. Änderung FNP - Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept eingegangenen Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit 24 Stellungnahme Berück- sichtigung Stellungnahme der Verwaltung FNP Entwurf der Bauleitpläne mit ausgelegen hat, bestätigt. In der Be- gründung zur FNP-Änderung wird in Kapitel 6.2 auf das Verkehrs- gutachten Bezug genommen. Entgegen der Darstellung zur frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung wird die damalige Nordvariante nicht mehr weiterverfolgt. Die Tras- senführung in diesem Bereich ist daher nicht mehr Gegenstand die- ser FNP-Änderung. Entflechtungsstraße im Bereich der Verlängerung der Hu- sarenstraße Es wird darum gebeten darzustellen, wie die geplante Entflech- tungsstraße im Bereich der Verlängerung der Husarenstraße konzipiert ist (Anzahl Fahrspuren, zulässige Höchstgeschwin- digkeit, Abstand zu anliegenden bebauten Grundstücken, Park- buchten). Ebenfalls sei darzulegen, welche Maßnahmen bzgl. Lärm- und Emissionsschutz geplant sind. Ja Der angesprochene Bereich liegt außerhalb des Bebauungsplanver- fahrens. Dieses Teilstück wird im Planfeststellungsverfahren behan- delt, in welchem die Planungen konkretisiert werden. Die Straße ist zwischen Bödinger Straße und Kapellenstraße als 2-streifige Straße geplant. Im Sinne einer Minimierung von Flächeninanspruchnahme soll die Fahrbahn möglichst nah an den Wohnbaugrundstücken ge- führt werden. Dies ist jedoch aufgrund der Trassierungsparameter der gültigen Richtlinien nur bedingt möglich. Parkbuchten sind an der Straße keine vorgesehen. Die Höchstgeschwindigkeit und die Maßnahmen bzgl. Lärm- und Emissionsschutz werden –wie alle Themen, die die Entflechtungsstraße betreffen - im entsprechenden Planfeststellungsverfahren ermittelt und festgelegt Ergänzung zum Feststellungsbeschluss: Entgegen der Darstellung zur frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung wird die damalige Nordvariante nicht mehr weiterverfolgt. Die Tras- senführung in diesem Bereich ist daher nicht mehr Gegenstand die- ser FNP-Änderung. X Entflechtungsstraße ohne direkte Verbindung zur Kapellen- straße Es wird dargestellt, dass die geplante Entflechtungsstraße keine direkte Verbindung zur Kapellenstraße aufweisen würde (Über- oder Unterführung). Somit müssten alle Fahrzeuge, welche jetzt Kenntnis- nahme Die Entflechtungsstraße soll bisherigen Planungen zufolge plan- gleich mit der Kapellenstraße geführt werden. Eine Über- oder Un- terführung ist nicht geplant. 226. Änderung FNP - Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept eingegangenen Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit 25 Stellungnahme Berück- sichtigung Stellungnahme der Verwaltung FNP die englische Schule anfahren, den Weg über die Entlastungs- straße und anschließend über die Bödinger Straße zurück auf die Kapellenstraße nehmen. Da der Ortskern verkehrsberuhigt werden solle, würde er ein derartiges Verkehrsaufkommen wie derzeit zu den jeweiligen Bring- und Holzeitgen nicht mehr auf- nehmen können. Westerwaldstraße Es wird befürchtet, dass die Westerwaldstraße als Fahrverbin- dung genutzt wird, um in den östlichen Ortsteil zu gelangen. Diese Straße sei auf Seite der Bödinger Straße in Richtung Sportplatz eine reine Anliegerstraße. Das Anliegen einer Anlie- gerstraße könnte nicht mehr aufrechterhalten werden. Kenntnis- nahme Die Befürchtung ist unbegründet, da die Bödinger Straße weiterhin als Verbindung in den Ortskern genutzt werden kann. Verkehrsaufkommen auf der Bödinger Straße Generell wird für den Bereich der Bödinger Straße ein erheblich höheres Verkehrsaufkommen befürchtet. Die neu geplanten Straßenführungen mit dem steigenden Verkehr würden dazu führen, dass die Stellungnehmer nicht mehr in einer Anlieger- straße wohnen würden und dass ein Feldbereich hinter ihrem Grundstück nicht bebaut werden könnte. In Summe würde die Planung zu einem erheblichen Wertverlust der Immobilie führen. Kenntnis- nahme Mit der Entflechtungsstraße (Variante 4a.2+) und zugehöriger Orts- kernberuhigung sinkt das Verkehrsaufkommen im Querschnitt der Bödinger Straße von im Bestand 6.100 Kfz/Tag auf 2.800 Kfz/Tag im Planfall. Hinzu kommen allerdings neue Verkehre im Bereich der neu geplanten Entflechtungsstraße. Die Frage von Wertverlusten der der Planung angrenzenden Immo- bilien, ist nicht Gegenstand des Planverfahrens. Dieser Belang ist im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens für die Entflechtungs- straße zu bewerten. Ergänzung zum Feststellungsbeschluss: Die auf der aktuellen Variante beruhende Prognose geht im Planfall von einem Verkehrsaufkommen von nur noch 1.800 Kfz/Tag im Querschnitt der Bödinger Straße aus Es wird auf die Ergänzungen zur Südvariante unter 1.2 „Planbe- dingte Verkehrsbelastungen“ verwiesen. X 226. Änderung FNP - Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept eingegangenen Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit 26 Stellungnahme Berück- sichtigung Stellungnahme der Verwaltung FNP Westerwaldstraße / Husarenweg Es wird darum gebeten, die Straßenführung in diesem Bereich zu überdenken, sodass eine für die Anlieger der Westerwald- straße / des Husarenwegs annehmbare Lösung gefunden würde. Andernfalls werden rechtliche Schritte gegen die Durch- führung der Baumaßnahme angekündigt. Kenntnis- nahme Die Verbindung zwischen Bödinger Straße und Kapellenweg ist er- forderlich, um die südliche Entflechtungsstraße besser ans Plange- biet anschließen zu können. Die genaue Straßenführung ist Teil des Planfeststellungsverfahrens. Ergänzung zum Feststellungsbeschluss: Es wird auf die Ergänzungen zur Südvariante unter 1.2 „Planbe- dingte Verkehrsbelastungen“ verwiesen. X Bestehende Verbindung zwischen Kapellenstraße und Bö- dinger Straße mit der Bödinger Straße Es wird dargestellt, dass bereits eine gut ausgebaute Verbin- dung zwischen Kapellenstraße und Bödinger Straße mit der Bö- dinger Straße selbst bestehe. Es wird angeregt, die Einmün- dung an der Tankstelle mittels eines Kreisverkehrs flüssiger und sicherer zu gestalten. Ebenso sollte die Einmündung Husaren- straße von Norden kommend in die Kapellenstraße an der engli- schen Schule als Kreisverkehr gestaltet werden. Es wird kritisiert, dass der Teil der Entflechtungsstraße zwi- schen Kapellenstraße und Bödinger Straße nur zu einer Zubeto- nierung der Landschaft führen würde, ohne dass ein Bedarf be- stehe (die Bödinger Straße selbst könnte genutzt werden). Kenntnis- nahme Das Element dient dazu, das neu entstehende Plangebiet möglichst gut an die Entflechtungsstraße im Süden anzubinden. Das System aus Entflechtungsstraße und Plangebietserschließung kann zudem den überwiegenden Teil des Quell- und Zielverkehrs der englischen Schule abwickeln und trägt somit zur Entlastung des Ortskerns von Rondorf bei. Die bisherigen Modellbetrachtungen zeigen, dass der Durchgangs- verkehr durch Rondorf nicht nur über die Kapellenstraße sondern auch über die Bödinger Straße (z. B. in Richtung BAB 553) abfließt. Vor diesem Hintergrund erscheint die Verlängerung der Entflech- tungsstraße von der Kapellenstraße bis zur Bödinger Straße grund- sätzlich sinnvoll. Die Verbindung über die Bödinger Straße zur Kapellenstraße hat ge- genüber einem Ausbau der Husarenstraße Nachteile. Die Wegstre- cke ist deutlich länger (ca. 300 m) und die Verkehre aus dem Neu- baugebiet zur Entflechtungsstraße (und in umgekehrter Richtung) müssten jeweils über Abbiegebeziehungen über zwei Knotenpunkte geführt werden. Die Errichtung eines Kreisverkehrs am Knotenpunkt Kapellen- straße/Bödinger Straße wird im Rahmen der Untersuchung für die Entflechtungsstraße als mögliche Knotenpunktform der Verkehrsbe- ruhigung betrachtet werden. Ergänzung zum Feststellungsbeschluss: X 226. Änderung FNP - Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept eingegangenen Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit 27 Stellungnahme Berück- sichtigung Stellungnahme der Verwaltung FNP Es wird auf die Ergänzungen zur Südvariante unter 1.2 „Planbe- dingte Verkehrsbelastungen“ verwiesen. Verkehrssicherheit der Entflechtungsstraße Es wird befürchtet, dass die Entflechtungsstraße keine Sicher- heit für die dort wohnenden Familien gewährleisten würde. Kenntnis- nahme Die geplante Entflechtungsstraße südlich der Kapellenstraße und in West-Ost-Richtung ist außerhalb der Ortslage und anbaufrei. Die Planung der Straße erfolgt gemäß den gültigen Richtlinien. 1.6 Entflechtungsstraße - alternativer Verlauf laufende Nummern 3, 10, 13, 14, 23, 33, 37, 39, 49, 52, 57, 73, 77, 78, 86, 93, 94, 95, 96, 99, 106, 110, 111, 112, 118, 119, 123, 126, 138, 141, 142, 143, 151, 165 Vorschläge zu einem alternativen Verlauf der Entflech- tungsstraße Von den Einwender/-innen wurden folgende Punkte zu einem alternativen Verlauf der Entflechtungsstraße vorgetragen: Es wird nachgefragt, welche Ausmaße zukünftig die Straße „Im Wasserwerkswäldchen“ annehmen soll, um die Stadtbahn, die Pkw, die Radfahrer und ggfs. Fußgänger aufnehmen zu können und welcher Zu-/ Abfahrtsknotenpunkt für die Kreuzung Militär- ringstraße / „Im Wasserwerkswäldchen“ vorgesehen sei. Kenntnis- nahme Die Ausbildung des Bereichs ist in erheblichem Maße abhängig da- von, wie die Stadtbahnanbindung Rondorf-Meschenich vom Vertei- lerkreis kommend ausgeführt wird. Hier liegen noch keine abschlie- ßenden Erkenntnisse vor, es werden unterschiedliche Varianten im Planfeststellungsverfahren der Stadtbahn analysiert. Im Bebauungs- planverfahren wird dieser Bereich jedoch mit betrachtet und vertie- fend untersucht. Ergänzung zum Feststellungsbeschluss: Im Zusammenhang mit dem Bau der Trasse der „StadtBahn Süd“ ist aus Gründen des Trinkwasserschutzes von einer Sperrung der Straße im Wasserwerkswäldchen bei Umsetzung der Stadtbahnver- längerung auszugehen. Das Verkehrsgutachten zum Bebauungsplanverfahren Rondorf- Nord-West legt dar, dass durch entsprechende Maßnahmen an den umliegenden Knotenpunkten, die sich dadurch verlagernden Ver- kehre verträglich abgewickelt werden können. X Knotenpunkt „Im Wasserwerkswäldchen“ / Militärring- straße / Verteilerkreis Kenntnis- nahme Im Rahmen der weiteren Verkehrsuntersuchungen wird der Vertei- lerkreis Süd genau betrachtet werden. Bei Bedarf werden Lösungs- ansätze zur Verbesserung der Leistungsfähigkeit gemacht. X 226. Änderung FNP - Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept eingegangenen Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit 28 Stellungnahme Berück- sichtigung Stellungnahme der Verwaltung FNP Für den Knotenpunkt „Im Wasserwerkswäldchen“ / Militärring- straße / Verteilerkreis wird bei Umsetzung der vorliegenden Pla- nung ein Verkehrschaos erwartet. Schon heute würden Ver- kehrsteilnehmer im morgendlichen Berufsverkehr teils über 20 min warten, bis der Verteilerkreis erreicht wäre. Ebenfalls betrof- fen sei hiervon die Buslinie 132. Es wird angeregt, schnellstmöglich eine Ampelanlage an der Kreuzung „Im Wasserwerkswäldchen“ – Militärring zu errichten, um den Verkehrsabfluss aus Rondorf / Hochkirchen zu garantie- ren. Bzw. sollte geprüft werden, wie der Verkehr vom Weißdorn- weg über das Wasserwerkswäldchen abgleitet werden kann. Ggf. könnte auch eine weitere Abbiegespur eingerichtet wer den. Es wird angeregt, die Kreuzung „Im Wasserwerkswäldchen / Mi- litärringstraße“ auszubauen. Prüfung im Verfahren Im Rahmen der 3. Baustufe der Nord-Süd Stadtbahn wurde eine ge- sonderte Verkehrsuntersuchung zum Verteilerkreis erstellt. Diese hatte als Ergebnis, dass eine Lichtsignalanlage (LSA) negative Aus- wirkungen auf den Verteilerkreis hat, da durch diese LSA Rückstaus von der westlichen Militärringstraße in den Verteilerkreis erwartet wurden. In der Abwägung hat man der Leistungsfähigkeit des Vertei- lerkreises die höhere Priorität eingeräumt und die mangelhafte Leis- tungsfähigkeit des Wasserwerkswäldchens in Kauf genommen. Eine LSA gilt demnach nicht als Option. Zielführender ist, die Kapazität bei der Einfahrt in den Verteilerkreis von der westlichen Militärring- straße zu erhöhen. Im Rahmen der weiteren Verkehrsuntersuchungen werden Lösungs- ansätze für diesen Bereich untersucht. Ergänzung zum Feststellungsbeschluss: Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens ist eine Verkehrsuntersu- chung erarbeitet worden. In der Begründung zur Änderung des FNP wird unter Kapitel 6.2 darauf Bezug genommen. X Neue Straßenverbindung anstelle der heutigen Straße „Im Wasserwerkswäldchen“ Es wird angeregt, parallel zu der geplanten Stadtbahntrasse vom Verteilerkreis, parallel zur Militärringstraße und dann recht- winklig zum Weißdornweg eine neue schnelle Straßenverbin- dung anstelle der heutigen Straße „Im Wasserwerkswäldchen“ zu bauen. Die Straße würde kürzer, sicherer und es würde mehr Waldfläche als im Bestand gewonnen. Durch den weiteren Ab- stand zum Verteilerkreis würde die Staugefahr an der Einmün- dung zur Militärringstraße verringert. Ebenso würde dies auch zu einer wesentlichen Entlastung des Knotenpunktes Rodenkir- chener Straße / Friedrich-Ebert-Straße beitragen. Kenntnis- nahme Diese Anregung wird im Verkehrsgutachten geprüft. Die Stadtbahn und die Straße im Wasserwerkswäldchen liegen hier außerhalb der B-Plangrenze. Die genaue Führung ist im Rahmen des Planfeststel- lungsverfahrens der Stadtbahn zu untersuchen und festzulegen. 226. Änderung FNP - Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept eingegangenen Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit 29 Stellungnahme Berück- sichtigung Stellungnahme der Verwaltung FNP Nutzung bzw. Anbindung der Brühler Landstraße Es wird dargelegt, dass die Brühler Landstraße bisher nur im Bereich der Bödinger Straße genutzt würde. Die Straße könnte bei einer besseren Anbindung an Rondorf / Hochkirchen die Knotenpunkte Rodenkirchener Straße / Friedrich-Ebert-Straße sowie Weißdornweg / Im Wasserwerkswäldchen entlasten. Die bisher geplante Entflechtungsstraße würde hierzu nichts beitra- gen. Die Entflechtungsstraße sollte zusätzlich über einen Aus- bau der Straße An den Höninger Gärten an die Brühler Straße angeschlossen werden. Problem könnte hier die Störung der Kleingärten sein, was aber auch für die bisher geplante Ent- flechtungsstraße gelten würde. Es wird angeregt, die Entflechtungsstraße zwischen den westli- chen Kleingärten und der Autobahn A 4 oder südlich der Klein- gärten an die Brühler Straße anzubinden. Diese wäre die sinn- vollste Möglichkeit, den Verkehr, Lärm und Dreck aus dem Ron- dorfer Zentrum herauszuhalten. Des Weiteren wird für die Nordumgehung entlang der Autobahn A4 angeregt, die Brühler Straße zu queren und mit der Westumgehung Meschenich zu Autobahnauffahrt „Eifeltor“ zu führen. Das Neubaugebiet könnte dann mit einer Anliegerstraße an die Nordumgehung ange- schlossen werden. Außerdem könnte die von der Brühler Straße in Höhe Höningen zu den Kleingärten führende Straße als zweite Zufahrt zum Wohngebiet ausgeführt werden. Durch die geplanten 1.350 neuen Wohneinheiten würde circa 35 % mehr Verkehrsaufkommen entstehen. Es wird bemängelt, dass die Verkehrsführung ausschließlich in Richtung der beste- henden Ortschaft erfolgt (Weißdornweg, Rodenkirchener Straße, Rondorfer Hauptstraße, Kapellenstraße). Auch die Ent- flechtungsstraße würde hier münden. Es wird dargestellt, dass eine Verkehrsführung in nördliche Richtung eine Entlastung Nein Insgesamt wurden 16 Varianten für die Entflechtungsstraße unter- sucht. Der Vorschlag entspricht grundsätzlich der Variante 2a der durchgeführten Variantenuntersuchung. Diese wurde aufgrund einer deutlich geringeren Verkehrswirkung gegenüber der Vorzugsvari- ante 4a.2+ bzw. 4.3verworfen. Hier wurden auch Trassenverläufe im Bereich der Kleingärten mit Anbindung an die Brühler Straße untersucht. Diese untersuchten Varianten (Variante 2 bzw. Variante 2a) weisen vergleichsweise ge- ringere mittlere und maximale Belastung gegenüber den Süd-Vari- anten auf. Die Variante 2 hat hinsichtlich einer großräumigen Netz- verknüpfung zwar im Osten den richtigen Ansatzpunkt, ist aber im Westen nicht logisch in der Richtung der stärksten Relation im Durchgangsverkehr (Rodenkirchen – Meschenich) ausgerichtet und führt somit zu unnötigen Umwegen. Des Weiteren führt die Anbin- dung des Plangebiets Rondorf Nord-West in der Variante 2 zu weni- ger direkten Fahrbeziehungen nach Südwesten, Süden und Südos- ten. Die Anbindung an die Brühler Landstraße wurde im Rahmen der durchgeführten Variantenuntersuchung mit der Variante 2 bzw. 2a der Entflechtungsstraße untersucht. Diese wurden aufgrund einer deutlich geringeren Verkehrswirkung gegenüber der Vorzugsvari- ante 4a.2+ bzw. 4.3 verworfen. Die Brücke „Am Höfchen“ ist für die Führung einer Radschnellwege- verbindung vorgesehen und eignet sich daher nicht für die Auf- nahme des Kfz-Verkehrs. Ergänzung zum Feststellungsbeschluss: Siehe Ergänzung zur Südvariante unter 1.2 „Planbedingte Verkehrs- belastungen“ X 226. Änderung FNP - Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept eingegangenen Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit 30 Stellungnahme Berück- sichtigung Stellungnahme der Verwaltung FNP bringen würde. Daher wird eine Anbindung an die Brühler Land- straße angeregt. Ebenso sollten zwei vorhandene Brücken für die Entlastung genutzt werden [Anmerkung: wahrscheinlich sind hiermit die Brücken „Auf dem Schneeberg“ bzw. „Am Höfchen“ gemeint, diese werden in der Stellungnahme aber nicht explizit genannt]. Entflechtungsstraße bis zum Weißdornweg führen Es wird angeregt, die nördliche Entflechtungsstraße am Weiß- dornweg enden zu lassen und von dort über die Autobahn A 4 parallel zum künftigen Verlauf der Nord-Süd-Stadtbahn durch das Wasserwerkswäldchen zu führen. Diese Straße solle dann am Verteilerkreis enden. Nein Der Vorschlag entspricht grundsätzlich der Variante 1a.1 der durch- geführten Variantenuntersuchung. Diese wurde aufgrund einer deut- lich geringeren Verkehrswirkung gegenüber der Vorzugsvariante 4a.2+ bzw. 4.3 verworfen. Ergänzung zum Feststellungsbeschluss: Siehe Ergänzung zur Südvariante unter 1.2 „Planbedingte Verkehrs- belastungen“ X Trassenführung über Auf dem Schneeberg Es wird angeregt, anstatt des Teilstücks der Entflechtungs- straße von der Kapellenstraße bis zur Bödinger Straße bei Be- darf einer zusätzlichen Verkehrsachse in Nord-Süd Richtung die bereits gut ausgebaute Straße Auf dem Schneeberg weiter zur Bödinger Straße auszubauen. Hier fährt bereits im Bestand der Linienbus entlang. Es wird nachgefragt, ob es zu diesem Teil- stück der Entflechtungsstraße alternative geplante Verkehrsfüh- rungen gibt. Nein Die planerische Zielsetzung für die Entflechtungsstraße ist auch, die neue Entwicklung Rondorf Nord-West sowie die internationale Schule möglichst anzubinden. Hierfür würde eine deutlich nach Westen abgerückte Lösung keine Wirkung zeigen. X 1.7 Entflechtungsstraße - Querung der Autobahn A 4 laufende Nummern 22, 23, 36, 38, 39, 49, 52, 77, 78, 81, 85, 86, 92, 99, 100, 106, 119, 138, 141, 142, 143, 148 Von den Einwender/-innen wurden mehrere Anregungen bzgl. einer zusätzlichen Querung der Autobahn A 4 vorgetragen, da der Engpass bei der Überquerung der Autobahnen gesehen wird. X 226. Änderung FNP - Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept eingegangenen Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit 31 Stellungnahme Berück- sichtigung Stellungnahme der Verwaltung FNP Verlängerung der Straße `Am Höfchen` Es wird mindestens eine neue aus Rondorf herausführende Straße gefordert. Eine einzige Entflechtungsstraße als Zu-bzw. Abflussstraße könne nicht den gesamten Zusatzverkehr aufneh- men. Angeregt werden folgende neue Erschließungsstraßen: Verlängerung der Straße „Am Höfchen“ (Öffnung für den Auto- verkehr mit Anbindung an den Robinienweg, tageszeitliche Richtungswechsel) sowie Ertüchtigung der Straße „Auf dem Schneeberg“ für den PKW Verkehr. Nein Die angesprochene Trassenführung durch den Grüngürtel ist nicht umweltverträglich zu planen. Verkehrsplanerische Zielsetzung ist, die Erschließung im Umweltverbund deutlich zu verbessern. Diese sieht vor, den Verkehr auf umweltverträglichere Verkehrsträger zu verlagern und das Verkehrsverhalten insgesamt positiv zu beeinflus- sen. Eine Verkehrsverbindung über „Auf dem Schneeberg“ läge au- ßerdem zu weit abseits der Gebiete, in denen der Verkehr tatsäch- lich entsteht. Umgehungsstraße über Militärringsstraße – Hitzeler Straße/ Robinienweg Es wird angeregt, die Zufahrt zum Plangebiet über die Militär- ringstraße / Robinienweg und/oder die Kapellenstraße/Husaren- straße zu verwirklichen (und nicht über die Straßen „Am Höf- chen“ und Lerchenweg). Es wird angeregt, die Umgehungsstraße über Militärringsstraße – Hitzeler Straße (Robinienweg) – bis zum Ortskern Rondorf zu führen. Vorteile wären erhebliche Kostenersparnisse, Minimie- rung der umweltschädlichen Abholzung, Effektive Anbindung an Rondorf und keine zusätzliche Belastung am Knotenpunkt Mili- tärringstraße / „Im Wasserwerkswäldchen“. Nachteile wären die geringe Entlastung der Rodenkirchener Straße in Hochkirchen. Nein Das Netzelement läge zu weit abseits der Gebiete, in denen der Verkehr tatsächlich entstehen wird. Darüber hinaus ist keine PKW- Anbindung über die Straßen „Am Höfchen“ und Lerchenweg vorge- sehen. Die Achse ist für die Radschnellverbindung Köln in Richtung Süden vorgesehen. Der Argumentation kann daher nicht gefolgt werden. Da Rondorf des Weiteren in der Hauptsache durch Durchgangsver- kehre des MIV in der Richtung Nord-Ost nach Süd-West belastet ist, schafft eine Straße über den Robinienweg keine Abhilfe. Darüber hinaus ist eine weitere Zerschneidung (ohne Bündelung von Ver- kehrsträgern) des äußeren Grüngürtels und der Wasserschutzzone II durch den MIV nicht gewollt und voraussichtlich unter Umweltge- sichtspunkten nicht durchsetzbar. X Zusätzliche Brücke Es wird nachgefragt, ob die Ein- und Ausfahrten der Entflech- tungsstraße auf den Weißdornweg bzw. die Kapellenstraße nicht zu weiteren Verkehrsproblemen führen würden. Es wird Kenntnis- nahme Die Knotenpunkte werden im weiteren Verlauf hinsichtlich Leistungs- fähigkeit überprüft. Verkehrsplanerische Zielsetzung ist, die Erschlie- ßung im Umweltverbund deutlich zu verbessern. Dies soll Verkehr auf umweltverträglichere Verkehrsträger verlagern und das Ver- kehrsverhalten positiv beeinflussen. X 226. Änderung FNP - Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept eingegangenen Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit 32 Stellungnahme Berück- sichtigung Stellungnahme der Verwaltung FNP nachgefragt, ob der Abfluss durch eine Brücke über die Auto- bahn A4 in Richtung Norden entlastet werden könnte. Ergänzung zum Feststellungsbeschluss: Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens sind eine Verkehrsunter- suchung sowie ein Mobilitätskonzept erarbeitet worden. In der Be- gründung zur Änderung des FNP wird unter Kapitel 6.2 darauf Be- zug genommen. Es wird auf die Ergänzungen zur Südvariante unter 1.2 „Planbe- dingte Verkehrsbelastungen“ verwiesen. 1.8 Entflechtungsstraße südlicher Verlauf/ L 92n laufende Nummern 10, 52, 77, 79, 84, 94, 95, 96, 110, 111, 112, 126, 127, 133, 142, 143, 147, 152, 165 Von den Einwender/-innen wurden mehrere Anregungen bzgl. der L 92n / südliche Entflechtungsstraße vorgetragen. Diese sind: L 150 Die Straßen `Kiesgrubenweg` und `Am Kölnberg` sollten im Zuge der L150 verbunden werden, um die Stadteile Rondorf, Immendorf und Meschenich von Verkehren zu entlasten. Kenntnis- nahme Die geplante Südvariante sieht eine Verbindung zwischen dem Kies- grubenweg (L150) mit der im Ausbau befindlichen Ortsumgehung von Meschenich vor. Diese ersetzt die direkte Anbindung an die Straße „Am Kölnberg“, da die Verkehre direkt auf die Umgehungs- straße geführt werden sollen. Zeitplan des Ausbaus Es wird angeregt, zuerst die L92n auszubauen, damit der aktu- elle Verkehr ohne die Verkehre aus dem Neubaugebiet bereits entzerrt werde. Ja Die geplante Südvariante entspricht im Wesentlichen der L92n. Die Entwicklungen des Wohnungsbaus und der Entflechtungsstraße sind eng miteinander gekoppelt. Die geplante Entflechtungsstraße wird im Zuge der ersten Baumaßnahmen des Plangebiets errichtet. Das Planungsrecht für die Entflechtungsstraße wird über ein Plan- feststellungsverfahren geschaffen Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Flächen/ bäuerliche Kulturlandschaft und Denkmalschutz/ geschützter Land- schaftsbestandteil Der Stellungnehmer spricht sich gegen die geplanten Varianten 1-1c sowie Variante 4 aus. Er ist interessiert daran, seine land- Kenntnis- nahme Das Grundstück Gemarkung Rondorf-Land, Flur 6, Flurstück 39 wird in einem geringen Umfang an der südöstlichen Ecke durch die nörd- liche Erschließungsstraße des Plangebietes in Anspruch genom- men. Eine Beeinträchtigung der landwirtschaftlichen Nutzungsmög- lichkeit wird im weiteren Verfahren geprüft. X 226. Änderung FNP - Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept eingegangenen Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit 33 Stellungnahme Berück- sichtigung Stellungnahme der Verwaltung FNP wirtschaftlichen Flächen zu erhalten und eine gute Bewirtschaf- tung zu gewährleisten. Die Vorplanung zur Erschließung von Rondorf Nord-West beansprucht für die Entflechtungsstraße bei der Variante 1-1c einen Teil des Grundstücks Flur 6, Flurstück 39. Darüber ist bei der Variante 4 (östlich von Rondorf) das Acker- land in Giesdorf (Flur 37, diverse Grundstücke) gegenüber der Hofstelle einer bereits angelegten Allee betroffen und folgend dargestellt. Zusammen mit dem geplanten Radschnellweg und der künfti- gen Straßenführung der L92n, die ebenfalls durch das Acker- land (Flur 36, Flurstück 312) verlaufen soll, befinden sich die denkmalgeschützten Hofstellen des Gilessenhofs und des be- nachbarten Friedrichshofs in einem Zwickel zwischen der Auto- bahn A 555 (ohne Lärmschutzwall). Außerdem gibt es von der Stadt Köln zurzeit die konkrete Pla- nung (auf einem Teil des Flurstücks durch das auch die L92n laufen soll) parallel zur Giesdorfer Allee zwischen Immendorf und Giesdorf eine Baumreihe zu pflanzen. Die Höfe, der zu dem Hof gehörende Garten und die Streuobstwiese gelten als Bei- spiel für bäuerliche Kulturlandschaft und Denkmalschutz (Denk- mallistennummer 8777). Die Wiese ist ein geschützter Land- schaftsbestandteil. Es wird kritisiert, dass das dazu gehörige Ackerland als beliebige Verfügungsmasse in der Straßenpla- nung behandelt werde, ohne auf die Bewirtschaftung Rücksicht zu nehmen. Es wird darum gebeten, die angedachten Maßnah- men zur Verfügung zu stellen. Die Vorzugsvariante 4a.2+ sieht eine teilweise Inanspruchnahme der genannten Flächen im Bereich der Flur 37 vor. Im Rahmen der Detaillierung der Planung wird angestrebt, die Flächeninanspruch- nahme so gering wie möglich zu gestalten, so dass die landwirt- schaftliche Nutzung fortgeführt werden kann. Der Rat der Stadt Köln hat jedoch den Beschluss gefasst, dass die Verbindung der südli- chen Entflechtungsstraße mit der Hahnenstraße entfallen soll, so- dass ggf. ein Teil der Grundstücke nicht mehr beansprucht werden müssten (Variante 4.3). Diesbezügliche Untersuchungen und Rege- lungen hierfür erfolgen im Planfeststellungsverfahren. Ebenso werden die weiter angesprochenen Punkte im Zuge des Planfeststellungsverfahrens bewertet. Sie sind nicht Teil des Bebau- ungsplanverfahrens. Ergänzung zum Feststellungsbeschluss: Es wird auf die Ergänzungen zur Südvariante unter 1.2 „Planbe- dingte Verkehrsbelastungen“ verwiesen. Südumgehung - Es wird dargestellt, dass bei einer früheren Planung zur Nordumgebung gleichzeitig eine südliche Umgehung geplant war. Bei dieser Variante würden Husaren-/ Bödinger Straße Ja Die am 26.03.2020 vom Rat der Stadt Köln beschlossene Südvari- ante 4a.2+ sieht einen Anschluss an die Umgehungsstraße von Meschenich vor. Zusätzlich ist gegenüber den bisher untersuchten Südvarianten eine optimierte Erschließung des Plangebiets Rondorf X 226. Änderung FNP - Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept eingegangenen Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit 34 Stellungnahme Berück- sichtigung Stellungnahme der Verwaltung FNP in diese Südumgehung, die wiederum Anschluss an die Um- gehungsstraße für Meschenich hätte, münden. Der Verkehr wurde aus Rondorf und um Meschenich herumgeleitet. Offen- bar soll nun auf die Südumgehung verzichtet werden, aber trotzdem wie vorher geplant die Entflechtungsstraße über die Husarenstraße bis zur Bödinger Straße geführt werden. Dies müsse zu einem Verkehrschaos auf der Bödinger Straße so- wie in Meschenich führen. Zumindest die kurze Teilstrecke der früher geplanten Südumgehung vom Treffpunkt Husaren- / Bödinger Straße bis an die Umgehungsstraße für Mesche- nich sollte verwirklicht werden. Ohne den Bau der Südumge- hung (Teilstrecke) müsste die Entflechtungsstraße zwingend bis zur Brühler Landstraße geführt werden, um das durch das Neubaugebiet zu erwartenden zusätzliche Verkehrsaufkom- men außerhalb der bestehenden Belastungen abzuleiten. Nord-West mit Anschluss an den Weißdornweg für eine bessere Ab- wicklung der Neuverkehre geplant. Ergänzung zum Feststellungsbeschluss: s. Ergänzung zur Südvariante unter 1.2 „Planbedingte Verkehrsbe- lastungen“ - Es wird angeregt, eine südliche Streckenführung der Ent- flechtungsstraße ab Bödinger Straße über die Felder Rich- tung Südosten zur Autobahn A 555 zu führen, da in diesem Bereich kein Waldgebiet zerstört werden müsste und größere Abstände zu bestehenden Häusern erzielt werden könnten. Hierdurch würde die Anbindung und Entlastung über Godorf und die Autobahn A 555 erzielt und ermöglicht. Nein Korrektur zum Fest- stellungsbe- schluss: Ja Die am 26.03.2020 vom Rat der Stadt Köln beschlossene Südvari- ante 4a.2+ sieht einen Anschluss an die Autobahn A 555 im Süd- Osten vor. Für das Plangebiet Rondorf Nord-West wird in südlicher Richtung eine direkte Anbindung an die Autobahn geschaffen. Zu- dem profitiert auch regionaler Verkehr von der Verbindung zur BAB 555, AS Rodenkirchen. Ergänzung zum Feststellungsbeschluss: Die damals zum Vorgabenbeschluss in der Spalte „Berücksichti- gung“ dargestellte Bewertung „Nein“ war nicht korrekt, da der Anre- gung im Prinzip durch die Südvariante der Entflechtungsstraße ge- folgt wird. Es wird zusätzlich auf die Ergänzung zur Südvariante unter 1.2 „Planbedingte Verkehrsbelastungen“ verwiesen. X - Es wird dargelegt, dass die beiden geplanten Umgehungs- straßen (nördlich und südlich) nicht ausreichend seien. Zeit- Ja Die derzeit geplante Variante der Entflechtungsstraße sieht einen Anschluss zwischen Brühler Straße und Autobahn A 555 vor. Eine nördliche Entflechtungsstraße wird jedoch nicht vorgesehen, dafür X 226. Änderung FNP - Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept eingegangenen Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit 35 Stellungnahme Berück- sichtigung Stellungnahme der Verwaltung FNP gleich müsse der Lückenschluss durch die L92n (Südumge- hung von der Brühler Landstraße bis zur Autobahnauffahrt am Kiesgrubenweg) Richtung Meschenich erfolgen. erhält die nördlichste Erschließungsstraße des Plangebietes in der am 26.03.2020 vom Rat der Stadt Köln beschlossene Südvariante 4a.2+ einen direkten Anschluss an den Weißdornweg. Die Berech- nungsergebnisse des Verkehrsgutachters zeigen, dass die beste- henden und neu zu erwartenden Verkehre über das zukünftige Ver- kehrsnetz abgewickelt werden können. In Verbindung mit der Orts- kernberuhigung von Rondorf wird eine lokale Entlastung des Orts- kerns erreicht. Ergänzung zum Feststellungsbeschluss: s. Ergänzung zur Südvariante unter 1.2 „Planbedingte Verkehrsbe- lastungen“ - Bezüglich der L92n wird nachgefragt, wann mit dem Bau die- ser Straße gerechnet werden kann, um den West-Ost-Durch- gangsverkehr zu reduzieren. Kenntnis- nahme Die L92n entspricht im groben der nun geplanten Variante 4.3 (bzw. 4a.2+). Diese soll direkt zu Beginn der Baumaßnahmen in Rondorf Nordwest errichtet werden. - Die L92n sei vorrangig vor einer Weiterführung der Entflech- tungsstraße zwischen Weißdornweg und Rodenkirchener Straße umzusetzen. Ja Die Südvariante entspricht im Wesentlichen der Lage der L92n. Diese soll direkt zu Beginn der Baumaßnahme umgesetzt werden. Eine nördliche Entflechtungsstraße ist nicht mehr vorgesehen, so- dass der Anregung im Grunde nach entsprochen wird. - Es wird angeregt, eine südliche Umgehungsstraße von Meschenich bis zur Autobahn A 555 bzw. der Bonner Land- straße zu führen, da hier ein ausreichender Abstand zu Wohngebieten bestehen würde. Die Strecke könnte über nicht bebautes und nicht bewaldetes Ackerland geführt wer- den. Ja Der Anregung wird gefolgt. Die Variante 4.3 sieht eine Führung von der Bonner Landstraße bzw. Meschenich bis zur Autobahn A 555 vor. Ergänzung zum Feststellungsbeschluss: s. Erläuterung zur Südvariante unter 1.2 „Planbedingte Verkehrsbe- lastungen“ X - Es wird dargelegt, dass der Kiesgrubenweg bzw. die Brücke über die Autobahn A 555 nur wenig genutzt würde, da die Zu- fahrt nur schlecht ausgebaut sei. Die Nutzung käme nur für die südlichsten Bewohner Rondorfs und die Rondorfer Haupt- Kenntnis- nahme Die am 26.03.2020 vom Rat der Stadt Köln beschlossene Südvari- ante 4a.2+ sieht einen Anschluss an die Autobahn A 555 im Süd- Osten vor. Auch für das Plangebiet Rondorf Nord-West wird in südli- cher Richtung eine direkte Anbindung an die Autobahn geschaffen. 226. Änderung FNP - Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept eingegangenen Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit 36 Stellungnahme Berück- sichtigung Stellungnahme der Verwaltung FNP straße in Frage. Die Ausfahrt könne jedoch ohne großen Auf- wand leistungsfähig ausgebaut werden. Dazu sei erforderlich, dass die Kreuzung Kiesgrubenweg / Bonner Landstraße ver- kehrsgerecht gestaltet wird, z. B. durch einen gut angelegten Kreisverkehr. Die Ertüchtigung des Knotenpunktes Kiesgrubenweg/Bonner Land- straße ist bei Realisierung der Entflechtungsstraße in der Variante 4a.2+ vorgesehen. Dafür werden verschiedenen Maßnahmen und ihre Auswirkung auf die Leistungsfähigkeit des Knotenpunktes ge- prüft. - Es wird dargestellt, dass mit der Umsetzung der L92n eine leistungsfähige und zeitnahe Entlastung erfolgen könnte. Eine Optimierung würde durch eine Sammelstraße zur L92n im Südosten Rondorfs in Verlängerung von Falkenweg / Teil- stück Hahnenstraße erreicht werden können. Diese Sammel- straße ließe sich in die Landschaft einpassen, sodass sie kaum stören würde. Des Weiteren wird darauf hingewiesen, dass die L92n ganz unabhängig vom Planungsfortgang Ron- dorf Nord-West geplant werden könnte. Ein Effekt wurde auch schon längst eintreten, bevor die Entflechtungsstraße fertig gestellt wäre. Auf diese Lösung dürfe auf keinen Fall verzichtet werden. Nein Diese beschlossene Südvariante sieht eine Verbindung zwischen der Entflechtungsstraße und der Hahnenstraße vor. Der Rat der Stadt Köln hat jedoch den Beschluss so gefasst, dass die Verbin- dung der südlichen Entflechtungsstraße mit der Hahnenstraße ent- fallen soll. Entsprechende diesbezügliche Untersuchungen und Re- gelungen erfolgen im hierfür zuständigen Planfeststellungsverfah- ren. 1.9 Knotenpunkt Rodenkirchener Straße / Friedrich-Ebert-Straße / Bonner Landstraße laufende Nummern 72, 133, 142, 143 Knotenpunkt Rodenkirchener Straße / Friedrich-Ebert- Straße / Bonner Landstraße Von den Einwender/-innen wurden zum Knotenpunkt Rodenkir- chener Straße / Friedrich-Ebert-Straße / Bonner Landstraße fol- gende Punkte vorgetragen: - Es wird angeregt zu prüfen, ob an der heutigen T-Kreuzung Rodenkirchener Straße / Friedrich-Ebert-Straße / Bonner Landstraße ein Kreisverkehr eingerichtet werden kann, vom dem eine neue Straße nordwestlich abgeht, welche unter der Autobahn A555 bis zum heutigen Waldweg und weiter bis Nein Eine entsprechende Planung wird nicht vorgesehen. Da aufgrund des Beschlusses des Rats der Stadt Köln vom 26.03.2020 nun keine nördliche Entflechtungsstraße mehr vorgesehen ist, ist die vorge- 226. Änderung FNP - Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept eingegangenen Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit 37 Stellungnahme Berück- sichtigung Stellungnahme der Verwaltung FNP zum Weißdornweg geführt wird. Mit dieser Lösung könnte ein wesentlicher Bestandteil des Wäldchens erhalten bleiben und eine für die Anlieger unangenehme T-Kreuzungs-Lösung im Bereich der Entflechtungsstraße / Rodenkirchener Straße vermieden werden. Alternativ wird dargestellt, dass an die- sem Knotenpunkt für einen verbesserten Abschluss gesorgt werden muss. schlagene Straßenführung nicht zielführend. Wie die Kreuzung aus- zubilden ist, wenn die Entflechtungsstraße hierüber verläuft, wird nach der Leistungsfähigkeitsberechnung geprüft. - Es wird befürchtet, dass der Knotenpunkt Rodenkirchener Straße / Friedrich-Ebert-Straße durch Verkehr nach Rodenkir- chen, Weiß, Sürth, zur Innenstadt und z.T. in die westlichen Stadtteile, Zollstock, Sülz sowie zum Autobahnanschluss AS Köln-Rodenkirchen von der Entflechtungsstraße genutzt wird und somit noch stärker belastet würde. Prüfung im weiteren Verfahren Bei Realisierung der Entflechtungsstraße (Variante 4a.2+ bzw. 4.3) ist auf der Rodenkirchener Straße westlich des Knotenpunktes mit keiner Mehrbelastung gegenüber dem Bestand zu rechnen. Auf der Friedrich-Ebert-Straße und der Bonner Landstraße ist mit einer Mehrbelastung zu rechnen. In den weiteren Untersuchungen zur Entflechtungsstraße wird die Leistungsfähigkeit des Knotenpunktes weiter untersucht. 1.10 Sonstige Punkte zur alternativen überörtlichen Erschließung laufende Nummern 23, 27, 33, 38, 57, 77, 78, 79, 86, 102, 105, 106, 108, 113, 119, 123, 124, 138, 141,142, 143, 154 Von den Einwender/-innen wurden folgende sonstige Punkte zur alternativen überörtlichen Erschließung vorgetragen: - Es wird kritisiert, dass die Zuwegung der Äußeren Ver- kehrserschließung ausschließlich auf die Neubaugebiete aus- gerichtet sei; eine Entlastung des Bestandes im gegenwärti- gen Rondorf sei nicht vorgesehen. Kenntnis- nahme Mit der geplanten Entflechtungsstraße sowie der Verlagerung des Durchgangsverkehrs soll der Bestand entlastet werden. Durch Re- duzierung des Durchgangsverkehrs im Ortsteil Rondorf kann nach- gelagert die Ortsdurchfahrt neu gestaltet werden. - Es wird dargestellt, dass die Militärringstraße sowie die Auto- bahnen durchaus in der Lage seien, den anfallenden Verkehr zu bewältigen. Neuralgische Punkte seien jedoch das Auto- bahnkreuz sowie der Verteilerkreis. Kenntnis- nahme Entfällt 226. Änderung FNP - Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept eingegangenen Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit 38 Stellungnahme Berück- sichtigung Stellungnahme der Verwaltung FNP - Es wird angeregt, einen Ausbau der Anbindung Brühler Land- straße (B1 als Fortsetzung der Autobahn A 553) an Militär- ringstraße und Autobahn vorzunehmen. Ein weiterer Kreisel an der Militärringstraße und ein weiterer Anschluss an die A4 können den bestehenden Kölner Kreisel und das bestehende Autobahnkreuz entlasten. Über die Militärringstraße und die beiden Autobahnen seien alle weiteren Richtungen zu errei- chen. Kenntnis- nahme Die Entwicklungen der B51n inklusive Fortführung zur Anschluss- stelle Köln-Eifeltor (A 4) entsprechen nahezu dieser Zielsetzung. Be- reits die Anschlussstelle Eifeltor unterschreitet den Mindestabstand für Anschlussstellen an Bundesautobahnen, so dass eine weitere Anschlussstelle zwischen Köln-Eifeltor und dem Autobahnkreuz Köln-Süd vor diesem Hintergrund nicht als realistisch betrachtet wer- den kann. So besteht zwischen dem Autobahnkreuz Köln-Süd und der Abfahrt Köln-Eifeltor lediglich ein Abstand von ca. 2,5 km. Die B51n bindet an den vorhandenen Knotenpunkt Militärring- straße/Oberer Komarweg an. Ein Kreisverkehr wird hier aufgrund der zu geringen Leistungsfähigkeit nicht möglich sein. Dies trifft auch auf den geplanten Anschluss der Entflechtungsstraße an die B51n zu. - Es wird angeregt, die Kalscheurer Straße als Fortsetzung der Kapellenstraße mit Anbindung ans Eifeltor zur westlichen Ab- leitung des Verkehrs auf die Autobahn A 4 zu erhalten. Kenntnis- nahme Aufgrund der Baumaßnahme Rondorf Nord-West ist nicht vorgese- hen, die genannte Ableitung einzuschränken. Die unabhängig von dem Vorhaben geplante B51n führt darüber hinaus zu einer verbes- serten Ableitung der westlichen Verkehre zur Autobahn A4. Die Kalscheurer Straße in Verlängerung der Kapellenstraße erhält einen Anschluss an die geplante B51m. - Es wird angeregt, eine Umgehung von Meschenich zu stär- ken. Hier wird südlich von Meschenich die Kerkrader Straße zwischen den Autobahnen A 553 und A 555 sowie nördlich von Meschenich bzw. südlich von Rondorf der Kiesgruben- weg genannt. Für den Kiesgrubenweg wird die Umgestaltung der Anbindung in Meschenich sowie die Abtrennung der Bö- dinger Straße oder technische Geschwindigkeitslimitierungen genannt. Vorteile wären, dass alle Straßen bereits vorhanden seien und nur ertüchtigt werden müssten. Ebenso würden sie langfristig an die geplante Rheinquerung anbinden. Kenntnis- nahme Die Stellungnahme ist nicht von Relevanz für das Verkehrsnetz des Neubaugebietes Rondorf Nord-West. 226. Änderung FNP - Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept eingegangenen Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit 39 Stellungnahme Berück- sichtigung Stellungnahme der Verwaltung FNP - Es wird dargestellt, dass die Querung des Verteilerkreises durch die Bahn, die Anbindung des Parkhauses wie auch die zukünftige Anbindung des Wasserwerkswäldchens alle noch nicht entschieden seien. Für eine weitere Planung sei dies je- doch wichtig, um die richtigen Flächen für die geplante Stadt- bahnfortführung nach Meschenich frei zu halten. Kenntnis- nahme Die entsprechenden Entscheidungen werden im Rahmen des Plan- feststellungsverfahrens für die Stadtbahntrasse getroffen. - Es wird angeregt, eine Einbahnstraße als `Kreis` oder `Recht- eck` zur Erschließung des Plangebietes und der bestehenden St. George Schule zu errichten. Diese sollte dann innen- oder außenliegende Infrastruktur aufweisen und punktuelle Anbin- dungen an das bestehende Rondorf und das Neubaugebiet erhalten. Die Kapellenstraße und die St. George`s Schule könnten Bestandteil dieses Erschließungskreises werden. Die Verkehrsführung wäre dann durch seine Länge und Einbahn- straßenführung unattraktiver für Durchgangsverkehr. Eine Entflechtungsstraße wäre dann nicht notwendig. Nein Die Erschließungsstraße, welche am äußeren Rand des Plangebiets verläuft, wird im Zweirichtungsverkehr vorgesehen, um die entste- henden Verkehre sowie auch Entlastungsverkehre aufnehmen zu können. Mit der Entflechtungsstraße wird insbesondere das Ziel ver- folgt, Alt-Rondorf vom Durchgangsverkehr zu entlasten und Berück- sichtigung der Neuverkehre durch Rondorf Nordwest. Das vorge- schlagene Einbahnstraßensystem würde nicht zu einer erheblichen Reduzierung insbesondere der Durchgangsverkehre führen. Des Weiteren würde die vorgeschlagene Einbahnstraßenregelung zu er- heblichen Umwegen für den Quell- und Zielverkehr führen. Die am 26.03.2020 vom Rat der Stadt Köln beschlossene Südvari- ante 4a.2+ führt in Kombination mit der Ortskernberuhigung zu einer Entlastung im Ortskern von Rondorf, da Durchgangsverkehr auf die Entflechtungsstraße verlagert wird. Der überwiegende Teil des Quell- und Zielverkehrs der Englischen Schule kann zudem durch das System aus Entflechtungsstraße und optimierter Plangebietser- schließung abgewickelt werden. - Es wird angeregt, die Variante der Entflechtungsstraße süd- lich des Sees am Weißdornweg nicht weiter zu verfolgen, da durch diese das vorhandene Wohngebiet zu stark belastet würde. Die Entflechtungsstraße sollte zwischen See und Au- tobahn auf Höhe der Tennishalle entlang geführt werden. Ja Für die Nordvarianten der Entflechtungsstraße gab es im Rahmen der Variantenuntersuchungen insgesamt drei Varianten mit mehre- ren Untervarianten. Die Varianten 1 und 2 lagen dabei nördlich des Sees, die Variante 3 bzw. auch die Untervariante 3a lagen südlich des Sees. Diese Varianten (3 und 3a) wurden u.a. aus umwelttech- nischen Aspekten verworfen. Ergänzung zum Feststellungsbeschluss: X 226. Änderung FNP - Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept eingegangenen Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit 40 Stellungnahme Berück- sichtigung Stellungnahme der Verwaltung FNP s. Ergänzung zur Südvariante unter 1.2 „Planbedingte Verkehrsbe- lastungen“ - Es wird dargelegt, dass die Hahnenstraße bzw. die Unterfüh- rung unter die Autobahn A 555 bereits im Bestand ein Nadel- öhr darstellt (lange Wartezeiten im Berufsverkehr). Die ge- planten Radwege und die Stadtbahn würden hier keine Ab- hilfe versprechen. Ein Ausbau dieser Ausfahrt von der Hah- nenstraße auf die Bonner Landstraße sei durch die örtlichen Gegebenheiten praktisch ausgeschlossen. Kenntnis- nahme Im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens erfolgen entsprechende Untersuchungen. Der Rat der Stadt Köln hat jedoch den Beschluss gefasst, dass die Verbindung der südlichen Entflechtungsstraße mit der Hahnen- straße entfallen soll. Als Ergebnis der Modelluntersuchung wird bei der Variante 4.3 im Bereich der Unterführung der BAB 555 eine Zu- nahme von lediglich +300 Kfz/Tag im Vergleich zum Bestand erwar- tet. Ein Ausbau ist demnach nicht erforderlich. - Es wird dargestellt, dass die Fahrtziele in Richtung Westen und Südwesten (Kapellenstraße => Kalscheurener Straße – Brühler Landstraße – Bödinger Straße mit den Zielen Hürth, Brühl, Eifel) nur den geringsten Anteil am Verkehrsaufkom- men ausmachen dürften. Ein evtl. Ausbau sei hier ohne große Probleme lösbar. Kenntnis- nahme Entfällt - Es wird dargelegt, dass die seit Jahren geforderte Umge- hungsstraße von Meschenich nun wohl tatsächlich verwirk- licht werden soll. Leider sei die nördliche Anbindung an das Straßennetz noch völlig offen. Die natürliche Fortführung bis zur Autobahn A4, Anschluss Eifeltor sei wohl auf unbe- stimmte Zeit verschoben. Stattdessen solle die Umgehungs- straße auf Höhe der Bödinger Straße enden. Dies würde zu- sätzlichen (Schwerlast-)Verkehr in Richtung des Ortskerns von Rondorf / Hochkirchen bedeuten. Auch wenn dieser Pla- nung nichts mit dem Projekt Rondorf Nord-West zu tun habe, müsse die Politik verhindern, dass die „unausgegorene“ Pla- nung Bestand würde. Kenntnis- nahme Der nördliche Anschluss der Umgehungsstraße von Meschenich ist nicht von Relevanz für dieses Bebauungsplanverfahren. 226. Änderung FNP - Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept eingegangenen Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit 41 Stellungnahme Berück- sichtigung Stellungnahme der Verwaltung FNP 1.11 Innere Erschließung laufende Nummer 14, 68, 141 Konzept der inneren Erschließung Von den Einwender/-innen wird kritisiert, dass die innere Er- schließung nach Vorbild eines altrömischen Schachbrettmusters geplant sei. Es wird angeführt, dass die Planung lediglich der Gewinn-Maximierung des Investors diene. Nein Das Ergebnis des vorliegenden städtebaulichen Entwicklungskon- zeptes basiert auf einem längeren Planungsprozess, in welchem sämtliche Verkehrsbelange genauso betrachtet wurden wie die stadträumlichen und grün- und umweltplanerischen Aspekte. 1.12 Anbindung Alt- und Neu-Rondorf laufende Nummern 15, 17, 18, 27, 43, 56, 58, 74, 77, 79, 80, 82, 90, 93, 97, 105, 115, 117, 121, 124,125, 128, 131, 132, 136, 140, 144, 145, 146, 152, 154, 156, 158, 162, 163, 164 Anbindung Quartiersplatz an Rondorf Es wird angeregt, dass der bestehende Ortskern (Rodenkirche- ner Straße, Rondorfer Hauptstraße) mit dem geplanten neuen Marktplatz direkt verbunden wird (Auto, Rad, zu Fuß). Dieses sei bisher noch nicht der Fall. So wird kritisiert, dass zwischen dem geplanten Zentrum von Rondorf Nord-West und dem heuti- gen Geschäftsbesatz keine direkte Verbindung vorgesehen sei. Teilweise Ziel ist, den geplanten Quartiersplatz städtebaulich und verkehrs- technisch sowohl an den bestehenden Ort als auch an das Plange- biet möglichst zentral anzubinden. Die Lage des Quartiersplatzes ist deshalb in den südlichen Bereich des neuen Quartiers direkt an eine neue Stadtbahnhaltestelle verlegt worden. Fußläufig oder mit dem Fahrrad ist der neue Platz von der Rodenkirchener Straße in weni- gen Minuten zu erreichen. Der PKW-Verkehr erreicht den Bereich über die Erschließungsstraßen des Plangebietes. Die Zulieferung der geplanten Geschäfte erfolgt ebenfalls über das neue Baugebiet. Eine direkte Verkehrsanbindung des Quartiersplatzes an die Ro- denkirchener Straße ist aufgrund bestehender Eigentumsverhält- nisse nicht realisierbar. Anbindung Plangebiet an Rondorf Es wird angeregt, dass das Neubaugebiet insgesamt mit dem heutigen Rondorf eine Einheit bilden müsste. Hierfür sei eine gute Durchlässigkeit zu Fuß, per Rad und per Auto erforderlich. Dies sei bisher unzureichend berücksichtigt. Teilweise Das Neubaugebiet ist so konzipiert, dass es mit dem heutigen Ron- dorf zusammen wachsen soll. Dabei sind fußläufige bzw. Radwege- verbindungen zwischen dem Quartiersplatz und der Rondorfer Hauptstraße sowie bei den Straßen `Am Höfchen` und am Lerchen- weg vorgesehen. Verbindungen für den Kfz-Verkehr bestehen über 226. Änderung FNP - Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept eingegangenen Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit 42 Stellungnahme Berück- sichtigung Stellungnahme der Verwaltung FNP den Weißdornweg bzw. die Kapellenstraße. Ziel ist es, die Nahmobi- lität zu stärken. Anregung Verbindung Plangebiet und Rondorf über Ler- chenweg und Am Höfchen Von den Einwender/-innen werden Anregungen zu den Straßen „Am Höfchen“ bzw. Lerchenweg bzw. zur Anbindung an die Ro- denkirchener Straße vorgetragen. Einige wenige kritisieren, dass es zwischen dem Neubaugebiet und der bestehenden Be- bauung fast keine direkten für den Kfz nutzbaren Verbindungen gibt, offenbar nicht einmal zu den Straßen Lerchenweg, „Am Höfchen“ und zur Rondorfer Hauptstraße. Sie sprechen sich für eine Öffnung der Straßen „Am Höfchen“ sowie Lerchenweg für den Kfz-Verkehr aus. Kritik an Verbindung Plangebiet und Rondorf über Lerchen- weg und Am Höfchen Der weit überwiegende Teil der Einwender/-innen kritisiert je- doch, dass das neue Plangebiet über die Straßen „Am Höfchen“ bzw. Lerchenweg mit der Rodenkirchener Straße verbunden werden soll. Hier würde es sich um kleine enge Straßen han- deln, welche an einem Kindergarten und einem Hospiz vorbei führen. Darüber hinaus würden durch diese Planung die Ver- kehre auf der Rodenkirchener Straße zunehmen. Die genann- ten Straßen dürften auf keinen Fall viel befahrene Zufahrtsstra- ßen (bzw. auch nicht für den Baustellenverkehr) genutzt wer- den. Zur Straße „Am Höfchen“ wird teilweise erläutert, dass sich bereits im Bestand nicht an die Beschilderung des Durchfahrts- verbots, Anlieger frei, gehalten würde. Ebenso werden Prob- leme mit Rettungswegen gesehen. Der Lerchenweg ist darüber hinaus ein Schulweg für viele Kinder der Grundschule und zum Bus. Ebenso sind hier beidseits nur sehr schmale Bürgersteige vorhanden. Teilweise wird eine Bürgerinitiative angekündigt, um Nein Es ist nicht vorgesehen, das Plangebiet für den motorisierten Indivi- dualverkehr über die Straßen „Am Höfchen“ und Lerchenweg anzu- binden. Zwischen „Am Höfchen“, Lerchenweg und dem neuen Stra- ßennetz ist nur eine Verbindung für Radfahrer und Fußgänger ge- plant, um die Nahmobilität zu stärken und das Verkehrsaufkommen im Kfz-Verkehr zu dämpfen. Eine Anbindung des Kfz-Verkehrs ist in diesem Bereich nicht vorgesehen. Der Abfluss des Kfz-Verkehrs wird über verkehrslenkende Maßnahmen umgesetzt. Im Rahmen der Modelluntersuchungen werden im weiteren Verfah- ren die Auswirkungen des Plangebiets mit seiner geplanten Er- schließung betrachtet. Da jedoch keine Anbindung des Plangebiets über die Straßen „Am Höfchen“ und „Lerchenweg“ vorgesehen ist, sind dort auch keine Ef- fekte zu erwarten. Auf diesen Straßen tritt demnach kein Mehrver- kehr auf. Der Quell- und Zielverkehr des genannten Bereichs muss weiterhin über den Weißdornweg und die Rodenkirchener Straße fahren. Der Ortskern soll von Kfz-Verkehr entlastet werden. Die direkte An- bindung des Plangebiets über vergleichsweise kleine Wohnstraßen an die Rodenkirchener Straße widerspricht dieser Zielsetzung. Der Plangebietsverkehr soll daher möglichst über die Entflechtungs- straße geführt werden. 226. Änderung FNP - Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept eingegangenen Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit 43 Stellungnahme Berück- sichtigung Stellungnahme der Verwaltung FNP eine solche Erschließung zu verhindern (auch für den Baustel- lenverkehr). Husarenstraße nicht als Erschließungsstraße Es wird angeregt, die Husarenstraße an der St. George Schule nicht als Erschließungsstraße heranzuziehen. Hier befindet sich der Parkplatz der Schule und es bestünden zu den Bring- und Holzeiten starke Verkehre. Aus Sicherheits- und Lärmschutz- gründen könne diese Straße nicht als Zufahrtsstraße zum neuen Wohngebiet genutzt werden. Nein Es ist geplant, den Stellplatzbereich der St. George`s Schule zu er- weitern, so dass die Abwicklung des Hol- und Bringverkehrs verbes- sert und entzerrt wird. Der Hol- und Bringverkehr soll abseits der öf- fentlichen Straßen abgewickelt werden, sodass die Bedenken zur Verkehrssicherheit ausgeräumt werden können. Im weiteren Verfah- ren wird in dem Lärmgutachten vertiefend berechnet, welche die Auswirkungen der Verkehrslärm hat. Ergänzung zum Feststellungsbeschluss: Für das Bebauungsplanverfahren ist eine schalltechnische Untersu- chung erarbeitet worden, dessen für den FNP relevanten Aussagen in Kapitel 7.5.12 „Mensch, Gesundheit, Bevölkerung“ im Umweltbe- richt der FNP-Änderung dargestellt werden. Im Gegensatz zum Vorgabenbeschluss ist nun nicht mehr vorgese- hen, dass Stellplatzangebot der St. George’s School anzupassen. Der Stellplatz der Schule ist über die neue Husarenstraße weiterhin sehr gut zu erreichen. X 1.13 Umgestaltung bestehender Straßen im Planungsumfeld laufende Nummern 11, 52, 69, 73, 79, 99, 113, 119, 133, 141, 142, 143, 144, 145, 152, 156 Von den Einwender/-innen werden folgende Anregungen zur Umgestaltung bestehender Straßen im Planungsumfeld vorge- tragen: Auswirkungen auf Geschäfte durch Straßenraumgestaltung Es erfolgt der Hinweis, dass sich auf der Rodenkirchener Straße eine Vielzahl von Geschäften befindet. Eine Beruhigung des Verkehrs ginge auch mit Einbußen bei den Geschäften einher. Kenntnis- nahme Die Stadt Köln plant im Rahmen der Siedlungserweiterung Rondorf Nord-West die Umgestaltung der Rodenkirchener Straße, Rondorfer Hauptstraße (teilweise) sowie der Husarenstraße (teilweise) in Köln- Rondorf. Die Straßen zeigen sich heute als Verkehrsräume mit einer rein funktionalen Ausrichtung auf den motorisierten Verkehr. Der Be- reich ist derzeit durch ein hohes Verkehrsaufkommen belastet. Mit der Realisierung der geplanten Entflechtungsstraße kann diese sowohl einen Teil der planbedingten Mehrverkehre als auch einen Teil des vorhandenen Durchgangsverkehrs von Rondorf aufnehmen. 226. Änderung FNP - Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept eingegangenen Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit 44 Stellungnahme Berück- sichtigung Stellungnahme der Verwaltung FNP Durch die Reduzierung des Verkehrs im alten Ortskern (es soll auch zukünftig die Möglichkeit gegeben sein, mit dem Kfz ins Zentrum von Rondorf zu gelangen), ergibt sich die Möglichkeit, hier den öf- fentlichen Straßenraum zu gestalten und aufzuwerten. Gleichzeitig kann mit dem geplanten Ausbau der verkehrlichen Infrastruktur eine nahtlose Verbindung des alten Ortskerns mit dem neuen Siedlungs- gebiet geschaffen werden. Durch die qualitätsvolle Umgestaltung des Straßenraums und durch die geplante Anbindung an das Plangebiet mit circa 3.000 neuen Einwohnerinnen und Einwohnern ist nicht von Geschäftseinbußen, sondern von einer Belebung des Bereichs auszugehen. Verkehrslenkende Maßnahmen auf der Rodenkirchener Straße Es wird kritisiert, dass täglich parkende Autos auf der Rodenkir- chener Straße zu einem Verkehrschaos führten. Folgende Maß- nahmen werden vorgebracht: - Auf der Rodenkirchener Straße sollte daher ein Halteverbot für Pkw auf einer Straßenseite eingerichtete werden. - Ebensolls sollte eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h erfolgen. - Ebenso wird befürchtet, dass durch die in der Verkehrspla- nung vorgesehene vorspringende Verkehrsinsel vor dem Haus „Rodenkirchener Straße Nr. 15“ der gesamte Verkehrs- fluss auf der Rodenkirchener Straße in beiden Richtungen behindert würde. - Des Weiteren wird nachgefragt, wie verbindlich die Planun- gen und die Beantragung von Mitteln für eine „shared space“ - Zone Rondorfer Hauptstraße / Rodenkirchener Straße sind. Die Straßen müssten so gestaltet werden, dass Fußgänger Prüfung im weiteren Verfahren Es ist vorgesehen, eine Ortskernberuhigung durchzuführen. Hierzu wird ein Gestaltungskonzept für den Straßenraum Rodenkirchener Straße, Rondorfer Hauptstraße (teilweise) sowie der Husarenstraße (teilweise) mit den notwendigen verkehrslenkenden Maßnahmen zur Ortskernberuhigung erstellt. In dem Gestaltungskonzept werden un- ter anderen genaue Anforderungen an den Straßenraum im Hinblick auf Gestaltung, Aufenthaltsqualität, Sicherheit und Orientierung für den Fußgänger und Radverkehr sowie die Funktionalität formuliert. Ziel ist, die Flächen für den motorisierten Individualverkehr (IV) unter Orientierung einer Flächenverteilung für alle Verkehrsformen (IV, ÖPNV, Radverkehr, Fußgängerverkehr) zu minimieren. Eine detaillierte Planung verfolgt im weiteren Verfahren, zu welchem die Bürgerinnen und Bürger öffentlich beteiligt werden. 226. Änderung FNP - Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept eingegangenen Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit 45 Stellungnahme Berück- sichtigung Stellungnahme der Verwaltung FNP und Radfahrer den alten Ortskern ungehindert genießen kön- nen. Sperrung der Rondorfer Hauptstraße und die Rodenkirche- ner Hauptstraße für den LKW-Verkehr und Ausweisung als Anliegerstraße Es wird sich dafür ausgesprochen, die Rondorfer Hauptstraße und die Rodenkirchener Hauptstraße für jeglichen Lkw-Verkehr zu sperren. Eine sinnvolle Alternative wäre auch die Auswei- sung als Anliegerstraße. Die aktuelle Ausweisung als Tempo- 30-Zone sei nicht ausreichend. Nein Eine Sperrung für den Lkw-Verkehr kann aus Gründen der Beliefe- rung der anliegenden Geschäfte als nicht durchführbar erachtet wer- den. Zeitgleiche Realisierung des Plangebietes und der Umge- staltung der Rodenkirchener Straße Es wird angeregt, mit Baubeginn auch den Umbau der Ro- denkirchener Straße zu planen, die Finanzierung sicherzustel- len und die Realisierung in Angriff zu nehmen. Kenntnis- nahme Aufgrund der engen inhaltlichen, räumlichen, funktionalen sowie pla- nerischen Zusammenhänge zwischen der Planung des Entwick- lungsgebietes und der Umgestaltungsmaßnahmen im Ortskern von Rondorf ist beabsichtigt, die Umsetzung der Maßnahmen zeitlich möglichst unmittelbar nacheinander zu entwickeln. Abknickende Vorfahrten oder Kreisverkehre im Kreuzungs- bereich bestehender Straßen und der Entflechtungsstraße Es wird nachgefragt, ob Konzepte zur Verkehrsberuhigung vor- liegen, wie beispielsweise abknickende Vorfahrten im Bereich der Ortseinfahrten und der Entflechtungsstraße, einem Kreisver- kehr Kapellenstraße / Entflechtungsstraße, mit einer Tempo 30- Zone für ganz Rondorf. Prüfung im weiteren Verfahren Mit dem gefassten Ratsbeschluss, die Entflechtung auf der Grund- lage der sogenannten Südvariante 4a.2+ weiterzuverfolgen, dabei aber den östlichen Abzweig der Vorzugsvariante nach Norden zur Hahnenstraße entfallen zu lassen (Variante 4.3) und hierfür die Planfeststellung bei der Bezirksregierung Köln zu beantragen, führt die nunmehr geplante Trassenführung der Entflechtungsstraße nicht mehr über die Rodenkirchener Straße bzw. Kapellenstraße. Das Plangebiet erhält jedoch mit einer Erschließungsstraße an die Ka- pellenstraße einen Anschluss an die Entflechtungsstraße. Die Er- richtung eines Kreisverkehrs am Knotenpunkt Kapellenstraße/Bödin- ger Straße wurde im Rahmen der Untersuchung für die Entflech- tungsstraße als mögliche Knotenpunktform betrachtet. 226. Änderung FNP - Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept eingegangenen Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit 46 Stellungnahme Berück- sichtigung Stellungnahme der Verwaltung FNP Entsprechende Regelungen erfolgen im Rahmen des Planfeststel- lungsverfahrens. Die Einführung einer generellen Tempo-30-Zone in Rondorf ist nicht Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens. Unterbrechung des Weißdornwegs Es wird angeregt, den Weißdornweg auf Höhe des Lindenwegs oder der Tennishalle für den Durchgangsverkehr zu unterbre- chen, um den Durchgangsverkehr bevorzugt über die Entflech- tungsstraße zu leiten. Alternativ müsste die Geschwindigkeits- beschränkung durch Tempo 30-Zonen abgesenkt und durch Maßnahmen wie Kreisel oder Verkehrsinseln erzwungen wer- den. Nein Die Stellungnahme bezieht sich auf die nördliche Lage der Entflech- tungsstraße. Diese vorgeschlagene Unterbrechung würde die Erschließungssitu- ation der südlich der Unterbrechung angrenzenden Wohngebiete deutlich verschlechtern. Aus diesem Grund wird die Anregung nicht weiterverfolgt. Es wird des Weiteren auf die Stellungnahme der Verwaltung unter 1.13 `Umgestaltung bestehender Straßen im Planungsumfeld - Aus- wirkungen auf Geschäfte durch Straßenraumgestaltung` und `Ver- kehrslenkende Maßnahmen auf der Rodenkirchener Straße` verwie- sen. Anregungen für die Rodenkirchener Straße und den Lin- denweg Darüber hinaus werden weitere folgenden Anregungen für Stra- ßen außerhalb des Geltungsbereiches vorgetragen: - Umwandlung des Lindenweg von einer Anliegerstraße in ei- nen verkehrsberuhigten Bereich - Besserer Beschilderung des Zebrastreifens in Höhe der Stadtsparkasse Köln auf der Rodenkirchener Straße Kenntnis- nahme Die angesprochenen Anregungen liegen außerhalb des Geltungsbe- reichs des Bebauungsplanes und haben keine Relevanz für die Ent- wicklung von Rondorf Nord-West. Im Zuge dieses Verfahrens sind hier keine Änderungen angedacht. 1.14 Baustellenverkehr laufende Nummern 15, 18, 27, 39, 43, 93, 113, 124, 133, 164 Baustellenverkehr nicht durch Rondorf bzw. Hochkirchen (Rodenkirchener Straße) führen 226. Änderung FNP - Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept eingegangenen Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit 47 Stellungnahme Berück- sichtigung Stellungnahme der Verwaltung FNP Von den Einwender/-innen wird bzgl. des Baustellenverkehrs befürchtet, dass dieser über den Weißdornweg, den Birkenweg, der Straße „Am Höfchen“, die Kapellenstraße sowie die Husa- renstraßen geführt wird. Diese Möglichkeiten seien als Straßen für ein großes Baugebiet ungeeignet. Ein Baustellenverkehr über die Straßen „Am Höfchen“ bzw. „Lerchenwerg“ würde auch zu einer Zunahme der Lkw-Verkehre auf der Rodenkirchener Straße / Rondorfer Hauptstraße führen. Die notwendige Straßeninfrastruktur soll vor Baubeginn errichtet werden Ja Es ist geplant, die Entflechtungsstraße sowie die Anbindung des Er- schließungsgebietes an die Husarenstraße als erste Maßnahme um- zusetzen, damit diese Straßen den Baustellenverkehr aufnehmen können. Die Baustellenverkehre sollen nicht über die genannten be- stehenden Erschließungsstraßen geführt werden. Bauschäden durch Vibrationen des Baustellenverkehrs Aufgrund der geringen Entfernung des Hauses des Stellungneh- mers von teilweise nur 35 cm bis zum Fahrbahnrand der Straße „Am Höfchen“ befürchtet der Eigentümer durch die Vibrationen des Baustellenverkehrs, welche Schädigungen am Mauerwerk bzw. der Bausubstanz bewirken könnten. Es wird für das ent- sprechende Haus bzgl. verkehrsbedingter Schäden ein Statik- gutachten gefordert, falls geplant ist, den Baustellenverkehr über die Straße am Höfchen zu führen. Auch für Bereiche der Rodenkirchener Straße würden durch Erschütterungen Haus- schädigungen erwartet. Kenntnis- nahme Es ist nicht vorgesehen, den Baustellenverkehr über die Straße „Am Höfchen“ zu führen. Ebenso ist im zentralen Bereich der Rodenkir- chener Straße nicht mit Baustellenverkehr zur Errichtung der Ge- bäude von Rondorf Nord-West zu rechnen. Für die Umgestaltung der Rodenkirchener Straße selbst sind natürlich Bauverkehre not- wendig. 1.15 Parken, bestehende Parkplätze, Parkraumkonzept laufende Nummern 9, 12, 15, 17, 18, 27, 35, 39, 43, 59, 69, 79, 97, 103, 119, 127, 133, 141, 151, 152, 158, 165 Ausreichend Stellplätze für geplante Infrastruktur Es wird angeregt, ausreichend Stellplätze für die Schulen, Kin- dergärten und Geschäfte (Besucher, Lieferanten etc.) zu schaf- Kenntnis- nahme Für die genannten Nutzungen sind die jeweils von den Fachämtern definierten Stellplatzschlüssel aus dem Mobilitätskonzept einzupla- nen. Die Überprüfung des Stellplatznachweises erfolgt im Bauge- nehmigungsverfahren, nicht im Bebauungsplanverfahren. 226. Änderung FNP - Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept eingegangenen Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit 48 Stellungnahme Berück- sichtigung Stellungnahme der Verwaltung FNP fen. Gerade bei Regen, Eis und Schnee kämen die Leute ver- mehrt mit dem Auto. Auch wird befürchtet, dass Hol- und Bring- dienste zu den sozialen Standorten nicht berücksichtigt werden. Ausreichend Stellplätze für geplante Wohneinheiten Es wird angeregt, dass zu jeder Wohneinheit zwei Autos anzu- rechnen sind. So wird auch kritisiert, dass für das Plangebiet nur ein Stellplatzschlüssel von 1:0,7 angenommen werden würde. Die Annahme, dass statistisch nur 70 % der Haushalte ein Auto haben sollen, sei unrealistisch und abzulehnen. Die Anzahl der Autos würde sich nach dem persönlichen Bedarf und nicht nach stadtplanerischen Wunschvorstellungen richten. Bei den angenommen Stellplatzschlüssel wird ein Wildparken be- fürchtet. Es wird anreget, mindestens einen Stellplatz je Wohneinheit vorzusehen. Kenntnis- nahme Der durch die Planung ausgelöste Stellplatzbedarf soll im Plangebiet entweder in Tiefgaragen, Gemeinschaftsstellplatzanlagen oder Ein- zelstellplätzen auf den jeweiligen privaten Grundstücken nachgewie- sen werden. Im weiteren Verfahren wird durch den Vorhabenträger ein Mobilitätskonzept erstellt, welches den genauen Bedarf und die Abwicklung des ruhenden Verkehrs regelt. Das Mobilitätskonzept ist mit dem Amt für Straßen und Verkehrsentwicklung abzustimmen. Die Stadt Köln verfolgt das planerische Ziel, den Umweltverbund (ÖPNV, Fahrrad, zu Fuß) zu stärken. Der vergleichsweise geringe zusätzliche Platzbedarf, die Umweltfreundlichkeit und auch der über- schaubare Finanzbedarf in die Infrastruktur zeichnen diese Ver- kehrsmittel aus. Die Mobilität der Zukunft soll sich stärker auf die Verkehrsangebote des Umweltverbunds ausrichten. Als Rückgrat der Mobilität werden die Angebote aus S-Bahn, Stadtbahn und Bus- sen sowie der Radwegeverbindungen mit höherer Priorität weiter ausgebaut. Mit dem geplanten Stadtbahnanschluss von Rondorf und dem Ausbau des Radwegenetzes im Plangebiet wird diesem Ziel Rechnung getragen. Diesem Leitgedanken folgend, zielt die Planung darauf ab, dass zukünftig nicht mehr zwingend für jeden neuen Haushalt ein Stellplatz benötigt wird, da bei einem gut ausge- bauten Nahverkehr und einer attraktiven Fahrradinfrastruktur die Zahl der Pkw pro Haushalt abnimmt, sodass alternative und nach- haltige Verkehrsmittelnutzungen zunehmend zum Tragen kommen. Parkplatz Husarenstraße Der Parkplatz an der Husarenstraße stellt einen wichtigen Zu- gang zu einer bestehenden Kleingartenanlage dar. Gleichzeitig stellt dieser auch die einzige Möglichkeit für Rettungsfahrzeuge Kenntnis- nahme Mit dem gefassten Ratsbeschluss, die Entflechtung auf der Grund- lage der sogenannten Südvariante 4a.2+ weiterzuverfolgen entfällt die Trasse entlang der Husarenstraße. Die Kleingartenanlage erhält jedoch eine neue Zufahrt zur Erschließungsstraße. Es wird auch 226. Änderung FNP - Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept eingegangenen Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit 49 Stellungnahme Berück- sichtigung Stellungnahme der Verwaltung FNP dar, die Kleingartenanlage anzufahren. Somit dürfte die Husa- renstraße nicht der Entflechtungsstraße weichen, denn auch die Zufahrt zur Kleingartenanlage liegt an der Husarenstraße. eine neue fußläufige Verbindung geben. Auf der Erschließungs- straße sind Fahrbahnteiler vorgesehen um Fußgängern das Queren der Fahrbahn zu erleichtern. Entfall des Parkplatzes an der Kapellenstraße Es wird dargestellt, dass durch den Entfall des Parkplatzes an der Kapellenstraße durch die Bahntrasse eine massive Be- schneidung des alten Rondorfs erfolgen würde. Der Parkplatz sei notwendig, um den Verkehr zu entlasten. Ebenso wird teil- weise kritisch gesehen, dass auch der dahinter liegende Dorf- platz entfallen bzw. deutlich verkleinert würde. Kenntnis- nahme Die Trassenfindung der Stadtbahn erfolgt im Rahmen des Planfest- stellungsverfahrens. Es ist jedoch anzumerken, dass der derzeitige Trassenverlauf nicht über den bestehenden Parkplatz südlich der Kapellenstraße führt. Dieser bleibt somit gemäß der vorliegenden Planung unterverändert erhalten. Der sich dahin weiter südlich angrenzende Freibereich, welcher in der Vergangenheit z. B. für die Ackerparty „ROndorf ROckt!“ und weitere Veranstaltungen genutzt wurden ist, wird je nach Trassenführung der Stadtbahn tangiert und ggf. verkleinert. Entsprechende Ausführungen hierzu sind im Rahmen des Planfest- stellungsverfahrens vorzunehmen. Reduzierung der privaten Stellplätze auf der Stadtbahnver- längerung Es wird nachgefragt, in welchem Umfang sich die Stellplatz- pflicht aufgrund der geplanten Stadtbahntrasse ändern wird (mit der Folge, dass weniger Kfz-Stellplätze niedrigere Baukosten ermöglichen). Kenntnis- nahme Die neue Stellplatzsatzung befindet sich aktuell in der politischen Beratung (Ratsinformationssystem: Vorlagennummer 3217/2019). Dort ist die Stadtbahnverlängerung Rondorf-Meschenich noch nicht enthalten. Bei absehbarer Realisierung wird sie nachträglich berück- sichtigt. Mit dem Bauherrn für das Erschließungsgebiet wird eine Einzelver- einbarung im Rahmen eines Mobilitätskonzeptes geschlossen. Quartiersgaragen Es wird nachgefragt, ob Stellplatzalternativen zum Parken direkt am Haus bzw. an den Wohnungen wie Quartiersgaragen vorge- sehen sind, um die Häufigkeit der Autonutzung zu reduzieren und die Umwelt zu entlasten. Kenntnis- nahme Das Konzept sieht für die einzelnen Baublöcke unterschiedliche Parkkonzepte vor. Die Geschosswohnungsbauten erhalten Tiefgara- gen. Die Bereiche von Reihen- und Doppelhäusern erhalten nach gegenwärtigem Planungsstand teilweise Gemeinschaftsstellplätze im Blockinneren bzw. eine gemeinsame Tiefgarage. Insbesondere bei den Doppelhäusern sind aber auch eigene Garagen auf dem je- weiligen Grundstück vorgesehen. 226. Änderung FNP - Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept eingegangenen Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit 50 Stellungnahme Berück- sichtigung Stellungnahme der Verwaltung FNP Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wird ein Mobilitätskon- zept erstellt welches, zum Beispiel untersucht, ob die private Au- tonutzung reduziert werden kann (z. B. Errichtung der Stadtbahn, Car- und Bike-Sharing, Mobilitätsstationen etc.). Organisation der privaten Stellplätze Es wurde nachgefragt, welche inhaltlichen Details bei der in der Öffentlichkeitsveranstaltung angesprochenen „Stellplatzorgani- sation“ gemeint sind. Kenntnis- nahme Inhaltliche Details zu der Stellplatzorganisation erfolgen im Rahmen der Baugenehmigungsplanung. Generell ist jedoch vorgesehen, dass die Geschosswohnungsbauten Tiefgargen erhalten. Die Berei- che von Reihen- und Doppelhäusern erhalten nach gegenwärtigem Planungsstand teilweise Gemeinschaftsstellplätze im Blockinneren bzw. eine gemeinsame Tiefgarage. Insbesondere bei den Doppel- häusern sind aber auch eigene Garagen auf dem jeweiligen Grund- stück vorgesehen. Tiefgarage für Quartiersplatz Es wird angeregt, unter dem zukünftigen Quartiersplatz / Ein- kaufskomplex eine großzügige zentrale Tiefgarage zu errichten. Ja Im Bereich des zukünftigen Quartiersplatzes soll für den geplanten Vollsortimenter eine ausreichende Anzahl an Stellplätzen in einer Tiefgarage errichtet werden. 1.16 Gesamtverkehrskonzept - Alternative und nachhaltige Verkehrsmittelnutzungen laufende Nummern 79, 152 Integrales Verkehrskonzept Aufgrund der zusätzlichen Verkehre bedarf es eines integralen Verkehrskonzeptes für Rondorf und die angrenzenden Sied- lungsräume sowie Verkehrswege unter Berücksichtigung aller Verkehrsteilnehmer vom MIV über den ÖPNV bis zu Radver- kehr und Fußgänger. Teilweise Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wird ein Verkehrsgutach- ten mit einem integrierten Mobilitätskonzept erarbeitet. Dieses wird neben dem motorisierten Individualverkehr (MIV) auch den ÖPNV, die Radfahrer sowie die Fußgänger berücksichtigen. Hier werden je- doch nur die für Rondorf Nord-West notwendigen Untersuchungen durchgeführt und nicht das gesamte Ortsgebiet von Rondorf im De- tail betrachtet. Ergänzung zum Feststellungsbeschluss: Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens sind eine Verkehrsunter- suchung sowie ein Mobilitätskonzept erarbeitet worden. In der Be- X 226. Änderung FNP - Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept eingegangenen Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit 51 Stellungnahme Berück- sichtigung Stellungnahme der Verwaltung FNP gründung zur Änderung des FNP wird unter Kapitel 6.2 darauf Be- zug genommen. Gesamtverkehrskonzept für Rondorf Es wird nachgefragt, wie sichergestellt werden kann, dass die Verkehrsinfrastrukturen einschließlich ÖPNV synchron zur bau- lichen Entwicklung von Rondorf Nordwest – ggf. bauabschnitts- weise – fertiggestellt wird. In diesem Zusammenhang wird auch nachgefragt, - wie die unterschiedlichen Projekte der sozialen Infrastruktur und der Nahversorgung in Bezug auf die Verkehrserschlie- ßung koordiniert werden. - welche der erforderlichen Entlastungsstraßen und ÖPNV-An- gebote vorrangig realisiert werden, mit dem Ziel, den heute bereits akuten Überlastungszustand und Verkehrsdruck auf der Rondorfer Hauptstraße / Rodenkirchener Straße sowie der angrenzenden Querstraßen zu minimieren. - wie die vielfältigen Teilaspekte zu einer zusammenhängen- den Gesamtentwicklung erstellt werden können (die Komple- xität der verkehrlichen Verflechtungen und Abhängigkeiten wirft eine Vielzahl von Detailfragen auf). Kenntnis- nahme Der Ratsbeschluss vom 26.03.2020 zur Entflechtungsstraße nimmt Bezug auf diese Fragestellung und legt die enge Verknüpfung der einzelnen Teilprojekte fest. So darf der Wohnungsbau nicht erfolgen, bevor die Entflechtungs- straße nutzbar und die Linienführung der Stadtbahn über den Vertei- lerkreis Süd politisch beschlossen ist. Darüber hinaus soll die Einlei- tung des Genehmigungsverfahrens für den Stadtbahnbau Voraus- setzung für einen Baubeginn von Gebäuden sein. Mit dem Erstbezug der Wohnungen muss ein Stadtbahnvorlaufbe- trieb installiert sein. Ergänzung zum Feststellungsbeschluss: Zu der Forderung, dass zum Zeitpunkt einer maßgeblichen Aufsie- delung des Plangebietes bereits die Entflechtungsstraße gebaut bzw. der Stadtbahnanschluss bestehen soll, ist darauf hinzuweisen, dass seitens der Stadt Köln und des Projektentwicklers grundsätz- lich die Zielsetzung besteht, das Entwicklungsvorhaben Rondorf Nord-West und die Entflechtungsstraße möglichst zeitlich parallel zu entwickeln. Zeitgleich wird die Planung für die Stadtbahnverlänge- rung vorangetrieben. Durch die vorbereitende Bauleitplanung kann jedoch kein Einfluss auf die zeitliche Entwicklungsreihenfolge der Aufsiedelung und der Erschließung genommen werden und es wird auch kein verbindliches Baurecht geschaffen. Im Rahmen des Be- bauungsplanverfahrens sind eine Verkehrsuntersuchung sowie ein Mobilitätskonzept erarbeitet worden. Die erarbeitete Verkehrsunter- suchung kommt zu dem Ergebnis, dass bei Umsetzung der im Gut- achten aufgeführten Maßnahmen im Plangebiet sowie im Planum- feld eine ausreichende Verkehrsqualität sichergestellt werden kann. Im Rahmen des Satzungsbeschlusses für den Bebauungsplan be- X 226. Änderung FNP - Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept eingegangenen Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit 52 Stellungnahme Berück- sichtigung Stellungnahme der Verwaltung FNP darf es der Prognose, dass die für die Verkehrsabwicklung erforder- lichen Maßnahmen zum angesetzten Prognosehorizont (2030) ge- baut und in Benutzung sind. Zu diesem Punkt ist daher auch auf die Abwägung im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung zu verwei- sen. Hinsichtlich weiterer Ausführungen zu den Fachplanungen „Entflechtungsstraße“ und „Stadtbahnbau“ wird auf das Kapitel 4.6 – Fachplanungen in der Begründung zur FNP-Änderung verwiesen. Alternative und nachhaltige Verkehrsmittelnutzungen Es wird dargestellt, dass in urbanen Gesellschaften bei einem gut ausgebauten Nahverkehr und einer attraktiven Fahrradinfra- struktur die Zahl der Pkw pro Haushalt abnimmt, sodass alter- native und nachhaltige Verkehrsmittelnutzungen eine zuneh- mende Bedeutung einnehmen. Es wird nachgefragt, was unter- nommen wird, damit im Zusammenhang mit Rondorf Nord-West und der Stadtbahnverlängerung dieser Trend verstärkt wird. Kenntnis- nahme Die Stadt Köln verfolgt das politische Ziel, den Umweltverbund zu stärken. Hierzu zählen der Ausbau der Infrastruktur (Radwege, Fuß- wege, ÖPNV), die Optimierung und Qualitätssteigerung des beste- henden Angebotes, um Netzlücken zu schließen und die Verknüp- fung zum ÖPNV zu optimieren. Die Mobilität der Zukunft soll sich stärker auf die Verkehrsangebote des Umweltverbunds ausrichten. Als Rückgrat der Mobilität werden die Angebote aus S-Bahn, Stadt- bahn und Bussen sowie der Radwegeverbindungen mit höherer Pri- orität weiter ausgebaut. Mit der geplanten Sicherung einer Stadtbahntrasse als Verlängerung der geplanten Nord-Süd Stadtbahn vom Verteilerkreis Köln über Hochkirchen und Rondorf nach Meschenich und dem Ausbau des Radwegenetzes im Bereich und Umfeld des Plangebietes wird die- sem Ziel Rechnung getragen. Vom Plangebiet ausgehend sind fol- gende Maßnahmen der Nahmobilität geplant: Ausbau Radwege- netze Rondorf-Rodenkirchen, Rondorf-Immendorf, Rondorf-Hürth, Rondorf-Meschenich sowie der Radschnellweg Kölner Süden. Zu- dem soll die Rodenkirchener Straße umgebaut und somit attraktiver für die Nahmobilität werden. 1.17 Radwege laufende Nummern 1, 3, 4, 11, 27, 28, 38, 52, 77, 79, 123, 133, 142, 143, 144, 152, 155 Stärkere Förderung des Radverkehrs Ja Der Radverkehr hat eine Schlüsselfunktion im geplanten und von der Stadt Köln geförderten Umweltverbund. 226. Änderung FNP - Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept eingegangenen Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit 53 Stellungnahme Berück- sichtigung Stellungnahme der Verwaltung FNP Im Hinblick auf die gesetzten Umweltziele und die zwingenden Emissions-Reduzierungen der Stadt Köln muss der Radverkehr viel stärker als bislang gefördert werden. Hierfür sind sichere Radwege erforderlich. Es wird auf die Stellungnahme 1.16 `Gesamtverkehrskonzept - Al- ternative und nachhaltige Verkehrsmittelnutzungen` verwiesen. Fahrradverbindung über Bödinger Straße und Husaren- straße Die Bödinger Straße ist zusammen mit der Husarenstraße zwi- schen Brühl / Meschenich und Raderthal / Rheinufer eine be- liebte Fahrradverbindung, welche erhalten bleiben, ausgebaut und als solche beschildert werden sollte. Es wird angeregt, dass die Bödinger Straße zwischen Meschenich und Rondorf beidsei- tig Fahrradwege erhalten sollte, auch wenn dieser Bereich au- ßerhalb des Plangebietes liegt. Ja Die Entflechtungsstraße ab Bödinger Straße in Richtung Norden er- hält einen straßenbegleitenden Radweg mit der dazugehörigen Be- schilderung. Südlich der geplanten Trasse für die Entflechtungsstraße liegt die Bödinger Straße außerhalb des Maßnahmenbereichs. Im Zuge der Stadtbahnplanung kann jedoch geprüft werden, ob parallel zur Stadtbahn ein gemeinsamer Geh-/Radweg realisierbar ist. Direkter Radweg entlang der Immendorfer Hauptstraße Es wird ein direkter Radweg entlang der Immendorfer Haupt- straße nach Rondorf angeregt. Der jetzige Radweg über die Felder in Richtung Rondorf kreuze an einer gefährlichen Senke und unübersichtlichen Stelle die Straße „Vor dem Dorf“ und würde insbesondere von Frauen im Dunkeln wegen fehlender Beleuchtung gemieden. Kenntnis- nahme Die Anregung bezieht sich auf eine Straße außerhalb des Geltungs- bereiches. Die Linienführung der Bedarfsstrecke Köln-Wesseling (Radschnellweg) verläuft über die Adlerstraße Falkenweg nach Süden Richtung Immendorf. Im Rahmen der Planung der Entflech- tungsstraße wird eine planfreie Lösung für die Querung des Radwe- ges Am Moosberg untersucht. Es ist vorgesehen, eine neue Radwegeverbindung parallel zur Stadtbahntrasse anzulegen. Die entsprechenden Planungen werden im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens für die Stadtbahntrasse vorgenommen. Die Anregung ist nicht Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens. Kreuzungsfreie Radschnellwege und Fußwege nach Nor- den Es wird nachgefragt, welche vorzugsweise kreuzungsfreie Rad- schnellwege und Fußwege nach Zollstock, Raderberg und zur Kenntnis- nahme Die Anregung bezieht sich auf eine Straße außerhalb des Geltungs- bereiches. Die Bedarfsstrecke Köln-Wesseling (Radschnellweg) ver- läuft in Nord-Süd-Richtung und überwindet die Autobahn kreuzungs- frei. Darüber hinaus können an allen heute vorhandenen Brücken 226. Änderung FNP - Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept eingegangenen Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit 54 Stellungnahme Berück- sichtigung Stellungnahme der Verwaltung FNP Bonner Straße vorgesehen sind, um die Barrieren der Autobah- nen A555 und A4 zu überwinden. die Autobahnen gekreuzt werden. Die Anregung ist nicht Gegen- stand des Bebauungsplanverfahrens Planung eines Radweges im Bereich `Im Wasserwerkswäld- chen` Es wird angeregt, im südlichen Bereich des Weißdornwegs bzw. der Straße „Im Wasserwerkswäldchen“ von der Autobahnbrücke bis zur 90° Grad-Kurve hinter dem Wasserwerk ein Radweg an- zulegen. Ab dort könnte sich der Radweg im Wald fortsetzen. Kenntnis- nahme Entsprechende Planungen sind im Rahmen des Planfeststellungs- verfahrens für die Stadtbahn möglich. Die Anregung ist nicht Gegen- stand des Bebauungsplanverfahrens. Fahrradabstellmöglichkeiten Es werden attraktive Fahrradabstellmöglichkeiten an der Halte- stelle Arnoldshöhe gefordert. Kenntnis- nahme Entsprechenden Regelungen sind im Rahmen der 3. Baustufe der Nord-Süd Stadtbahn sowohl in der neuen P+R-Palette wie auch in unmittelbarer Nähe der zukünftigen Endhaltestelle vorgesehen wor- den. Die Anregung ist nicht Gegenstand des Bebauungsplanverfah- rens. 1.18 Radschnellweg laufende Nummern 3, 4, 27, 28, 52, 77, 79, 84, 144, 145, 152 Fußgänger/Radwege-Brücke als Querung des Radschnell- weges mit der geplanten Entflechtungsstraße Es wird angeregt, an der zukünftigen Kreuzung der Entflech- tungsstraße mit dem Radschnellweg in Richtung Militärring eine kreuzungsfreie Überquerung anstatt einer kostenintensiven Am- pelanlage zu installieren. So kann ein störungsfreier Verkehrs- fluss gewährleistet und ein gefährdungsfreier Zugang vom äu- ßeren Grüngürtel zum Plangebiet gewährleistet werden. Die Querung sei unter anderem durch eine leichte Fußgängerbrü- cke zu realisieren. Eine reine Querungshilfe sei nicht ausrei- chend. Kenntnis- nahme Die Stadt Köln plant einen Radschnellweg im Kölner Süden. Derzeit werden verschiedene Varianten einer möglichen Streckenführung begutachtet und bewertet. Da ein konkreter Trassenverlauf noch nicht feststeht, werden die Anregungen zur Kenntnis genommen. Die genannten Argumente sind jedoch Aspekte, die in der Varian- tenuntersuchung berücksichtigt werden. Des Weiteren beziehen sich die Anregungen auf die nicht mehr wei- ter verfolgte nördliche Entflechtungsstraße. Im Rahmen des Plan- feststellungsverfahrens ist auch für die nun verfolgte südliche Ent- flechtungsstraße zu prüfen, wie Kreuzungspunkte mit den Radwe- gen gelöst werden. 226. Änderung FNP - Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept eingegangenen Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit 55 Stellungnahme Berück- sichtigung Stellungnahme der Verwaltung FNP Die Vorteile einer Fußgänger/Radwege-Brücke werden bei ei- nem Stellungnehmer in folgenden Punkten gesehen: - Pkw-Verkehr kann ungehindert fließen - Keine Anhebung der Entflechtungsstraße erforderlich, sondern leichte Absenkung (Boden wird für Lärmschutz- wall frei) - Lärmschutz für die Entlastungsstraße ist einfacher zu rea- lisieren bzw. kann mit dem für die Autobahn kombiniert werden - Entflechtung der beiden Verkehrsarten mit Erhöhung der Sicherheit - Kein Anfahren am Berg für Pkw-Verkehre (für den Fall, dass ein Zebrastreifen geplant wäre) - Dem Ziel für einen Radschnellweg möglichst wenig ni- veaugleichen Kreuzungen mit dem MIV zu schaffen, kann Rechnung getragen werden. Die Nachteile einer Fußgänger-/Radwege-Brücke werden in fol- genden Punkten gesehen: - Absenkung der Entflechtungsstraße damit der Anstieg für die Radfahrer nicht zu hoch wird - Relativ hohe Geschwindigkeit der Verkehre auf der Ent- flechtungsstraße - Kosten einer Stahlbrücke Gefährdung älterer Menschen und Schulkindern durch Rad- schnellweg Es wird dargestellt, dass ein Radschnellweg durch Rondorf hin- durch nicht erforderlich und auch nicht gewünscht sei. Schnelle Radfahrer stellten ein Risiko für ältere Menschen und für Schul- kinder dar. Es wird angeregt, den Fahrradschnellweg entlang der Entflechtungsstraße vorzusehen. Kenntnis- nahme Die Radschnellwege sollen sicher und schnell zu befahren sein und müssen daher gemäß Straßen-und Wegegesetz ähnlichen Ansprü- chen wie Landesstraßen genügen. Die Gewährleistung der Sicher- heit für alle Verkehrsteilnehmer ist eine Frage der detaillierten Pla- nung. Der Ausbau der Radschnellwege unterliegt den straßenver- kehrsrechtlichen Vorgaben der Straßenverkehrsordnung (StVO) so- wie den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Straßenverkehrs- 226. Änderung FNP - Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept eingegangenen Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit 56 Stellungnahme Berück- sichtigung Stellungnahme der Verwaltung FNP Ordnung (VwV-StVO) in den jeweils gültigen Fassungen. Hierbei spielt die Verkehrssicherheit eine tragende Rolle. Radschnellwege können in verschiedenen Führungsformen vorge- sehen werden. Es wird sichergestellt, dass im Bereich des Neubau- gebietes eine für alle Verkehrsteilnehmenden verträgliche Form ge- wählt wird. Mit dem gefassten Ratsbeschluss, die Entflechtung auf der Grund- lage der sogenannten Südvariante 4a.2+ weiterzuverfolgen entfällt die Nordtrasse entlang der Husarenstraße. Die Anregung, den Fahr- radschnellweg entlang der Entflechtungsstraße vorzusehen, erübrigt sich somit. Befürwortung Der Radschnellweg wird befürwortet. Kenntnis- nahme Entfällt Radschnellweg zusätzlich zum ÖPNV-Ausbau planen Es erfolgt der Hinweis, dass der Radschnellweg nur ein zusätzli- ches Angebot neben dem Ausbau des ÖPNV, Stadtbahn, sein kann. Kenntnis- nahme Die Stadt Köln hat als Zielsetzung, den Umweltverbund umfassend, d. h. verkehrsmittelübergreifend zu fördern. Ein Ausbau des Rad- wegenetzes ist daher ebenso selbstverständlich wie die Förderung des ÖPNV. Zweifel an Nutzen des Radschnellweges Bei der Errichtung des Radschnellweges sollte bedacht werden, dass die Deutschen kein Radfahrervolk seien. Kenntnis- nahme Die Stellungnahme entspricht nicht der tatsächlichen Entwicklung des Mobilitätsverhaltens der Kölner Bevölkerung. Neuen Studien zum Mobilitätsverhalten, beauftragt vom Bundesmi- nisterium für Verkehr und Infrastruktur, zufolge ist ein deutlicher Rückgang des Pkw-Anteils am Gesamtverkehr zu verzeichnen. Wei- tere, auf regionaler oder kommunaler Ebene erhobene Daten sind in der Studie mit dem Titel "Mobilität in Deutschland 2017" ausgearbei- tet worden. Auch für Köln ist dabei eine Veränderung im Mobilitäts- verhalten der Bürgerinnen und Bürger festzustellen. So ist deutliche Zunahme des Radverkehrs zu verzeichnen, dessen Anteil von 12 Prozent (2006) auf 19 Prozent deutlich zugelegt hat.“ 226. Änderung FNP - Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept eingegangenen Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit 57 Stellungnahme Berück- sichtigung Stellungnahme der Verwaltung FNP https://www.stadt-koeln.de/politik-und-verwaltung/presse/mitteilun- gen/19614/index.html Beleuchtung des Radschnellwegs Es wird angeregt, den Radschnellweg im Bereich des Grüngür- tels zu beleuchten, um die Sicherheit zu erhöhen. Kenntnis- nahme Radschnellverbindungen dienen der Alltagsmobilität. Der Ausbau unterliegt Qualitätsstandards, die zum Beispiel gute Einsehbarkeit, versiegelte Oberflächen (Asphalt, Beton) und Beleuchtungen umfas- sen. Radschnellweg mit zusätzlichen 2,5 m breiten Fußweg für Fußgänger planen Es wird darauf hingewiesen, dass der bestehende Radweg von Rondorf ins Zentrum von Köln über die Straße Am Höfchen aus dem Dorf heraus über die Autobahnbrücke durch den Grüngür- tel führt. Der Weg wird mit dem Neubaugebiet noch wichtiger. Daher sollte der geplante Radschnellweg in Richtung Militärring auch einen zusätzlichen 2,5 m breiten Fußweg für Fußgänger beinhalten, welche oft mit einem Hund unterwegs seien. Kenntnis- nahme Die bauliche Ausgestaltung des Radschnellwegs liegt generell in der Hand des zuständigen Fachamtes der Stadt Köln. Für das laufende Bebauungsplanverfahren können nur Festlegungen innerhalb des Plangebietes für den Radschnellweg berücksichtigt werden. Radschnellwege bestehen gemäß Vorgaben des Landes i. d. R. aus einem 4 m Radweg und einem nebenliegenden Gehweg von 2,5 m. Radschnellweg parallel zur Stadtbahn oder zur Bödinger Straße? Es wird nachgefragt, ob zwischen Meschenich und Rondorf Radschnellwege, vorzugsweise parallel zur Stadtbahntrasse und zur Bödinger Straße geplant sind. Kenntnis- nahme Es wird auf die Stellungnahme 1.18 Radschnellweg `Fußgän- ger/Radwege-Brücke als Querung des Radschnellweges mit der ge- planten Entflechtungsstraße` verwiesen. Radschnellverbindung zur Bonner Straße/ ein weiterer Rad- weg Es wird eine Radschnellverbindung zur Bonner Straße ange- regt, vorzugsweise durch das Wasserwerkswäldchen. Diese Verbindung sollte auch bei nassem Wetter gut zu befahren sein. Zudem sollte sie vernünftig ausgebaut sein, mitunter auch mit Kenntnis- nahme Radschnellverbindungen zeichnen sich als Wege für Alltagsmobilität durch versiegelte Oberflächen (Asphalt, Beton) aus, um möglichst komfortables, also auch sauberes Fortkommen mit dem Fahrrad zu ermöglichen (Qualitätsstandards). Gute Einsehbarkeit und Beleuch- tung sind dabei Prämissen. 226. Änderung FNP - Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept eingegangenen Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit 58 Stellungnahme Berück- sichtigung Stellungnahme der Verwaltung FNP Beleuchtung. Die Errichtung eines Radschnellweges weiter westlich sei nicht ausreichend, da eine Verbindung zur Bonner Straße benötigt würde. Insbesondere würde dieser Weg frühzei- tig erforderlich, da die Bahnhaltestelle Arnoldshöhe deutlich vor dem KVB-Anschluss nach Rondorf und Meschenich errichtet wird. Nur eine verstärkte Busanbindung von Rondorf zu der ge- nannten Haltestelle sei nicht ausreichend. Die bestehende Straße „Im Wasserwerkswäldchen“ weist im Bestand keinen Radweg auf und ist unbeleuchtet. Die Alternative durch den Wald sei mit vielen Schlaglöchern versehen und ebenfalls unbe- leuchtet, sodass diese nicht als Radweg angesehen werden könnte. Teilweise wird hier dargestellt, dass diese Strecke zu- mindest an jeder Kreuzung mit einer Beschilderung zur Stra- ßenbahnhaltestelle ausgestattet und das erste Teilstück besser befestigt werden müsste. Für die geplante Stadtbahntrasse von der Arnoldshöhe entlang der Autobahn nach Hochkirchen wird daher ein weiterer Radweg angeregt. Im Zuge der Stadtbahnplanung durch den äußeren Grüngürtel wird auch – zusätzlich zum geplanten Radschnellweg über den Robinien- weg/Am Höfchen - eine parallele Radwegeverbindung mitgedacht. 1.19. ÖPNV - Stadtbahn laufende Nummern 1, 15, 16, 17, 18, 19, 27, 28, 35, 36, 39, 43, 52, 59, 68, 73, 77, 79, 89, 93, 103, 104, 114, 119, 123, 126, 133, 144, 145, 148, 151, 152, 158 Finanzierung der Stadtbahnverlängerung Es wird nachgefragt, ob die Finanzierung der Stadtbahn durch die Erweiterung auf zusätzliche 1.300 Wohneinheiten sicherge- stellt ist. Kenntnis- nahme Die Maßnahme `Verlängerung der Stadtbahn nach Rondorf/Me- schnich` ist im ÖPNV-Bedarfsplan 2017 des Landes NRW als vor- dringlicher Bedarf enthalten, so dass Fördermittel aus dem Bundes- und Landeshaushalt beantragt werden können. Fördermittel werden vom Fördergeber jedoch nur dann in Aussicht gestellt, wenn im Rahmen einer Nutzen-Kosten-Untersuchung mindestens ein Faktor 1,0 erreicht wird, das heißt, dass der Nutzen größer als die Kosten sein muss. Die Anforderungen an die Förderfähigkeit sind somit nur bei einer entsprechenden Einwohnerdichte gegeben. 226. Änderung FNP - Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept eingegangenen Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit 59 Stellungnahme Berück- sichtigung Stellungnahme der Verwaltung FNP Auswirkung planbedingter Neuverkehr auf ÖPNV- Ausbau der Stadtbahnlinie Es wird kritisch gesehen, dass die für die Stadtbahn notwendi- gen 1.300 neuen Wohneinheiten zu einer Zunahme von min- destens 3.500 neuen Bewohnern und mindestens 2.000 neuen Kraftfahrzeugen führen werde. Es wird befürchtet, dass der ge- plante Ausbau des ÖPNV die Zunahme des Verkehrs durch das Neubaugebiet ggf. zwar auffangen würde, jedoch der vorhan- dene Individualverkehr nicht nennenswert reduziert werde. Kenntnis- nahme Mit der Entwicklung des Wohnquartieres kann ein wesentlicher Bei- trag zur Versorgung der Bevölkerung an dringend benötigtem Wohnraum (Einfamilienhäusern, Eigentumswohnungen sowie Woh- nungen im geförderten Geschosswohnungsbau) geleistet werden. Mit der Entwicklung des Plangebietes Rondorf Nord-West soll die gleichzeitig die bestehende Verkehrsinfrastruktur ausgebaut und umgestaltet werden. Dies betrifft sowohl den Individualverkehr als auch den ÖPNV und den Radverkehr. Es ist geplant, Rondorf an das bestehende Stadtbahnnetz anzubinden und somit die Verkehrs- situation für den Ort insgesamt langfristig zu verbessern. Es wird im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens ein Mobilitäts- konzept nach den Leitlinien und Anforderungen der Stadt Köln er- stellt. Hierin werden die Vorgaben für die verkehrliche Entwicklung für das Plangebiet und den bestehenden Ort ausgearbeitet. Ent- sprechende Vorgaben werden im Bebauungsplan festgesetzt oder im städtebaulichen Vertrag mit dem Investor vertraglich vereinbart. Ergänzung zum Feststellungsbeschluss: Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens sind eine Verkehrsunter- suchung sowie ein Mobilitätskonzept erarbeitet worden. Die Verkehrsuntersuchung kommt zu dem Ergebnis, dass bei Um- setzung der dort aufgeführten Maßnahmen eine ausreichende Ver- kehrsqualität im Plangebiet und im Planumfeld gesichert werden kann. In der Begründung zur Änderung des FNP wird unter Kapitel 6.2 darauf Bezug genommen. X Zustimmung zum Ausbau der Stadtbahn Im Hinblick auf die gesetzten Umweltziele und die zwingenden Emission-Reduzierungen der Stadt Köln muss der ÖPNV viel stärker als bislang gefördert werden. Darauf sollte das Hauptau- genmerk gelegt werden. Hierfür sind attraktive ÖPNV-Verbin- Kenntnis- nahme Entfällt 226. Änderung FNP - Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept eingegangenen Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit 60 Stellungnahme Berück- sichtigung Stellungnahme der Verwaltung FNP dungen erforderlich. Die Verlängerung der Stadtbahn wird be- fürwortet bzw. wird begrüßt, dass diese mittelfristig umgesetzt wird. Zeitgleiche Umsetzung der Stadtbahnanbindung und des Wohngebietes Es wird gefordert, dass die Stadtbahnanbindung zeitgleich zum Bau des Wohngebietes erfolgt. Es wird dargestellt, dass bei der Planung der Bauabschnitte die zeitgleiche Realisierung der Inf- rastruktur (Stadtbahn, Entflechtungsstraße) eine hohe Bedeu- tung zukäme. Die Umsetzung dieser Maßnahmen solle vor den entsprechenden Bauabschnitten der Wohnbebauung erfolgen. Es wird nach dem generellen Zeitplan für die Realisierung der geplanten Stadtbahntrasse gefragt. Nein Es ist erklärtes politisches Ziel, die geplante Siedlungserweiterung mit der Verlängerung der Stadtbahn zu realisieren. Parallel und in Abstimmung mit der Entwicklung des Neubaugebietes wird das Thema Stadtbahnplanung in einem separaten Planverfahren unter- sucht und bearbeitet. Hierin werden umfangreiche Themen wie zum Beispiel auch umweltrelevante Themen wie Bodenuntersuchungen in der Wasserschutzzone oder Artenschutzprüfungen bearbeitet. Die Untersuchungen müssen zum Teil zu bestimmten Jahreszeiten und über festgelegte Zeiträume ausgeführt werden. Hinzu kommen zeitintensive Planungen und zeitaufwändige Vergabeverfahren. Deshalb ist eine Realisierung vor Baubeginn des Wohngebietes sehr unwahrscheinlich. Alle aktuellen Informationen zum Zeitplan werden auf der Internetplattform des Projekts zur Verfügung ge- stellt: https://www.stadt-koeln.de/leben-in-koeln/verkehr/stadtbahnanbin- dung-rondorfmeschenich Bebauung erst bei Entscheidung für Stadtbahnanbindung Die Stadtbahnanbindung wird positiv bewertet. Die Realisierung sollte jedoch untrennbar mit dem Neubaugebiet gekoppelt wer- den. Falls doch keine Stadtbahn gebaut werden sollte, müsste das Neubaugebiet deutlich geringer, als ursprünglich geplant, ausfallen. Eine endgültige Entscheidung zum Bebauungsplan sollte daher erst nach einer finalen Entscheidung über den Stadtbahnbau getroffen werden. Kenntnis- nahme Es ist erklärtes politisches Ziel, die geplante Siedlungserweiterung mit der Verlängerung der Stadtbahn zu realisieren. Es wird auf die Stellungnahme 1.19. ÖPNV - Stadtbahn `Zeitgleiche Umsetzung der Stadtbahnanbindung und des Wohngebietes` ver- wiesen. X Interimslösung vor Realisierung der Stadtbahn Ja Es ist geplant, Interimslösungen zu schaffen – zum Beispiel über den Einsatz von Schnellbussen -, so dass bereits vor Fertigstellung und Inbetriebnahme der Stadtbahn ein verbessertes ÖPNV-Angebot 226. Änderung FNP - Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept eingegangenen Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit 61 Stellungnahme Berück- sichtigung Stellungnahme der Verwaltung FNP Es wird nachgefragt, wie ohne eine gleichzeitige Stadtbahnan- bindung sichergestellt werden kann, dass die Anwohner aus Rondorf / Hochkirchen in die Innenstadt gelangen können. genutzt werden kann. Wie dies genau aussehen wird, kann zum ak- tuellen Zeitpunkt noch nicht konkret beschrieben werden. Geplanter Trassenverlauf Die Verlängerung der Stadtbahn sollte im Planbereich neben die Husarenstraße und entlang der St. George Schule gelegt es. Des Weiteren sei bei der Planung dieser Trasse darauf zu achten, dass diese auf Höhe der Landsberger Straße durch eine ehemalige Kiesgrube verläuft. Hier sollte eine sehr gute Gründung erfolgen. Nein Es wird auf die Stellungnahme 19. ÖPNV - Stadtbahn ` Finanzierung der Stadtbahnverlängerung` Die Maßnahmen der Tragwerksplanung werden erfolgen. Stadtbahntrasse als Zäsur Es wird befürchtet, dass die Stadtbahnlinie eine Trennung zwi- schen dem heutigen Stadtteil Rondorf / Hochkirchen und dem neuen Stadtteil Rondorf Nord-West markieren wird, da eine sol- che Bahnstrecke nicht beliebig zu überqueren sei. Kenntnis- nahme Neben zwei Haltestellen, an denen eine Querung der Trasse mög- lich ist, werden nach derzeitigem Planungsstand 5 weitere Fußgän- ger-Querungen vorgesehen. Hierbei ist zu beachten, dass die ge- naue Ausführung im Rahmen der weiteren Planung sowie des an- schließenden Genehmigungsverfahrens erfolgt. Haltestelle im Bereich der Kapellenstraße Es wird nachgefragt, ob eine Haltestelle im Bereich der Kapel- lenstraße wirklich sinnvoll sei. Es wird befürchtet, dass hier ein weiterer Engpass der Verkehrsinfrastruktur entstehen würde (Rückstau durch die Stadtbahn). Es wird als Alternative der Standort westlich des geplanten Neubaugebietes vorgeschla- gen. Nein Durch die Position der Haltestelle nördlich der Kapellenstraße wird es durch die Haltestelle keinen zusätzlichen Engpass auf der Kapel- lenstraße geben. Die Auswirkungen auf den Verkehr werden zudem durch ein umfangreiches Gutachten geprüft. Durch die parallel erfol- gende Verkehrsberuhigung der Hauptstraße Rondorf ist von einer Mehrbelastung im Vergleich zur jetzigen Situation nicht auszugehen. Büchelhof Es wird bemängelt, dass die Trassenführung der Stadtbahn bei Weiterführung der Linie 5 durch das Grundstück des denkmal- geschützten Büchelhofs geführt werden müsste. Hierdurch würde die Wohnsituation vor Ort deutlich eingeschränkt, da eine Terrasse, ein Garten und ein Carport mit zwei Stellplätzen nicht Nein Die Stadtbahntrasse wird einen Teil des angesprochenen Grund- stücks in Anspruch nehmen. Genauere Aussagen erfolgen im Rah- men der weiteren Planungen zur Stadtbahnverlängerung. 226. Änderung FNP - Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept eingegangenen Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit 62 Stellungnahme Berück- sichtigung Stellungnahme der Verwaltung FNP mehr genutzt werden könnte. Hierdurch wurde eine Entwertung der Immobilie erfolgen Verlauf südlich der Kapellenstraße Es wird bemängelt, dass die Bahntrasse nach der Querung der Kapellenstraße im südlichen Verlauf über neu errichtete unterir- dische Bauwerke der StEB geführt werden müsste, weiter über einen Parkplatz, welcher demnach entfallen würde, neu ange- legte Ausgleichsflächen, erneut über neu errichtete Abwasser- einrichtungen der StEB und anschließend über zugeschüttete Deponieflächen (Müll aus der Südstadt und Deponiegut von chemischen Fabriken). Die Eingriffe, Risiken und Kosten sollten abgeschätzt und eine bessere Lösung angestrebt werden. Nein Die Stadtbahntrasse wird in verschiedenen Alternativen geplant und die angesprochenen Problematiken hierbei im weiteren Planungs- prozess berücksichtigt. Lage der Stadtbahntrasse wird befürwortet Die Lage der Stadtbahntrasse wird befürwortet, da diese sowohl für den alten, wie den neuen Ortsbereich gut erreichbar sei. Kenntnis- nahme Entfällt Verzicht auf Stadtbahnausbau Es wird angeregt, auf die Stadtbahnlinie zu verzichten und dafür die Buslinien weiter auszubauen. Nein Gesamtstädtisches Ziel ist es, den ÖPNV-Verkehr in Köln und damit den Umweltverbund zu stärken. Die Stadtbahn bildet dabei aufgrund ihrer höheren Leistungsfähigkeit und Attraktivität gegenüber einem Busangebot das Rückgrat des Kölner ÖPNV-Systems. Hierzu stellt die geplante Stadtbahn einen wichtigen Baustein dar. Die Stadtteile Rondorf und Meschenich sollen an das bestehende Stadtbahnnetz angebunden werden, so dass attraktive Reisezeiten bis in die Kölner Innenstadt entstehen, die mit Busangeboten nicht realisierbar sind. Daher wurde das Projekt auch für den Bedarfsplan des Landes Nordrhein-Westfalen für den Öffentlichen Personennahverkehr an- gemeldet. X 226. Änderung FNP - Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept eingegangenen Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit 63 Stellungnahme Berück- sichtigung Stellungnahme der Verwaltung FNP Lärmschutz Es wird angeregt, die Schienentrassen mit den neusten bau- technischen Erkenntnissen zu errichten, um einen guten Lärm- schutz sicherzustellen. Ebenso müsste durch Lärmschutzmaß- nahmen verhindert werden, dass entstehender Lärm sich aus- breitet. Ja Die Stadtbahntrasse wird nach den allgemeinen Regeln der Technik gebaut. Die Vorgaben aus dem Lärm- und Erschütterungsgutachten werden berücksichtigt. Mehr Überquerungen Es wird angeregt, die Trassenführung an mehreren Stellen mit Überquerungen zu versehen, um die Integration beider Teile zu fördern. Ja Es sind drei Straßenquerungen vorgesehen. Des Weiteren sind acht zusätzliche Querungen für Fußgänger und Radfahrer geplant. Sicherheit bei Querung der Stadtbahn Es wird nachgefragt, wie die KVB beabsichtigt, die neue Stra- ßen- und Stadtbahnkreuzung Weißdornweg / Entflechtungs- straße – auch zum Schutz für den Fahrradverkehr – zu regeln. Prüfung im weiteren Verfahren Die Analyse des Knotenpunktes wird im weiteren Verfahren betrach- tet. Genaue Erkenntnisse liegen zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht vor. P+R-Parkplatz Es wird nachgefragt, ob beabsichtigt wird, an der neuen Halte- stelle „Rondorf Zentrum“ nach Inbetriebnahme der Stadtbahnli- nie einen (ggf. temporären) P+R-Parkplatz (z.B. am Kirmes- platz) einzurichten. Nein Eine P+R-Anlage ist im Plangebiet nicht vorgesehen. Haltstelle an der Bödinger Straße / L92n Es wird nachgefragt, ob bei der Stadtbahnlinie eine optionale Haltstelle an der Bödinger Straße / L92n geplant ist oder ob die Bahn ohne weiteren Halt vom Rondorfer Zentrum bis Mesche- nich Nord weitergebaut wird. Kenntnis- nahme Eine optionale Haltestelle ist derzeit auf Höhe der Westerwaldstraße vorgesehen. 226. Änderung FNP - Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept eingegangenen Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit 64 Stellungnahme Berück- sichtigung Stellungnahme der Verwaltung FNP Namen von Stadtbahnhaltestelle Es wird nachgefragt, ob die Haltestelle „Rondorf Nord“ nach dem angrenzenden Stadtteil „Hochkirchen“ benannt werden kann. Es wird nachgefragt, ob die Haltestelle „Rondorf Mitte“ so benannt werden kann, wie das geplante Zentrum Rondorfs hei- ßen wird. Kenntnis- nahme Insgesamt ist das Ziel Haltestellennamen zu finden, die einer guten Orientierung dienen und dabei die lokalen Gegebenheiten und Wün- sche so weit wie möglich berücksichtigen. Die Haltestelle Rondorf Mitte soll so benannt werden, dass eine eindeutige Orientierung für umsteigende Fahrgäste zwischen Bus und Bahn gewährleistet ist. Die bisherigen Haltestellenbezeichnungen können als Arbeitstitel angesehen werden. Stadtbahntrasse in Wasserschutzgebiet Es wird Einspruch gegen die Stadtbahntrasse in Köln-Hochkir- chen erhoben, da mit diesem das Flair des Stadtteils verloren gehen würde und die Stadtbahntrasse in einem Wasserschutz- gebiet liegt. Prüfung im weiteren Verfahren Im Rahmen der Planung wird auch eine Trassenführung untersucht, die westlich um das Wasserschutzgebiet herumführt. Diese wird den Alternativen, die durch das Wasserschutzgebiet führen in allen pla- nungsrelevanten Aspekten gegenübergestellt. Auf Grundlage dieser Gegenüberstellung wird entschieden, ob eine Ausnahme des Bauverbots in der Wasserschutzzone II erfolgen kann. Trassenführung durch das Wohngebiet/ Erschleichen von Fördergeldern Es wird kritisiert, dass die Straßenbahntrasse mitten durch das Wohngebiet geführt werden soll. Dieses Gelände würde sich besser für Wohnungsbau eignen. Die derzeit geplante Lage würde zu vielen Straßenbahnunfällen führen, insbesondere im Bereich der Schulen und Kindergärten sowie des Spielplatzes. In diesem Zusammenhang wird auch die Lage des Radschnell- weg kritisiert, da dieser ebenfalls als unfallträchtig eingeschätzt wird. Es wird die Behauptung aufgestellt, dass dieser Planung zum Schein erfolgt, um die Zuschüsse zu erhalten, um später die Trasse trotzdem am Neubaugebietsrand umzusetzen. Kenntnis- nahme Nur eine Stadtbahn in Ortslage erreicht die Bürgerinnen und Bürger. Durch kurze Wege zur Stadtbahn kann die Attraktivität des ÖPNV maßgeblich gesteigert werden. Zugesagte Zuschüsse werden nur für die letztendlich planfestgestellte Variante ausbezahlt. Es wird zusätzlich auf die Stellungnahme `1.19 ÖPNV - Stadtbahn `Finanzierung der Stadtbahnverlängerung` verwiesen. Alternative Trassenführung, Stadtbahn mit Endpunkt in Rondorf Prüfung im weiteren Verfahren Zur Trassenführung wird auf die Stellungnahme `1.19 ÖPNV - Stadt- bahn `Finanzierung der Stadtbahnverlängerung` verwiesen. 226. Änderung FNP - Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept eingegangenen Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit 65 Stellungnahme Berück- sichtigung Stellungnahme der Verwaltung FNP Es wird kritisiert, dass die geplante Stadtbahn „ein Beil ins Dorf schlägt“. Es wird nachgefragt, ob die Stadtbahn nicht wie am Südfriedhof in das Plangebiet hinfahren und von dort zurück hinter oder zwischen der englischen Schule in Richtung Meschenich durchfahren könnte. Anwohner würden bereits an- gesprochen, um ihr Haus zu verkaufen. Es wird eine Führung über den Kirmesplatz befürwortet. Stadtbahn bis nach Meschenich Es wird die Weiterführung der Stadtbahn bis nach Meschenich gefordert. Ja Die Stadtteile Rondorf und Meschenich sollen an das bestehende Stadtbahnnetz angebunden werden. Derzeit ist die Gesamtmaß- nahme in zwei Bauabschnitte unterteilt. Der erste Bauabschnitt en- det im nördlichen Bereich des Stadtteils Meschenich. In einem zwei- ten Bauabschnitt soll die Stadtbahn bis ans südwestliche Ortsende von Meschenich verlängert werden. X Eingriffe in Natur und Umwelt Es wird gefordert, unverhältnismäßige Eingriffe durch die Stadt- bahn zu vermeiden. Kenntnis- nahme Die Eingriffe werden in entsprechenden Gutachten aufgenommen und die erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen definiert. Entwertung der bestehenden Bebauung Es wird gefordert, dass die geplanten Straßenbahntrasse die bestehende Bebauung nicht entwerten dürfte. Kenntnis- nahme Im Rahmen der Planung werden die möglichen Auswirkungen der Stadtbahntrasse aufgenommen und bewertet. Im Allgemeinen hat eine Stadtbahnanbindung einen steigenden Grundstückswert zur Folge. 1.20 Alternative ÖPNV-Konzepte laufende Nummern 16, 19, 27, 59, 79, 89, 93, 103, 104, 118, 119, 133, 141, 152, 157 Anbindung des Plangebietes an die Deutsche Bahn Es erfolgt der Hinweis, dass der Bahnhof Hürth-Kalscheuren mit Verbindungen nach Köln, Bonn und die Eifel nur circa 2 km vom Neubaugebiet entfernt ist. Für diesen Bahnhof wird die Errich- tung eines neuen Park & Ride Parkplatzes auf der „Rondorfer Nein Der Bereich östlich des Bf. Kalscheuren liegt auf Hürther Stadtgebiet und damit in der Planungszuständigkeit der Stadt Hürth. Die bisheri- gen Abstimmungen mit der Stadt Hürth lassen dabei bisher kein In- teresse an einem Ausbau erkennen, so dass zur Zeit weder die Ver- besserung der Busverbindung, noch die Schaffung eines P&R Plat- zes konkret in Aussicht gestellt werden können. Die Stadt Köln wird 226. Änderung FNP - Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept eingegangenen Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit 66 Stellungnahme Berück- sichtigung Stellungnahme der Verwaltung FNP Seite“ vorgesehen. Ebenso wäre die Aufnahme Rondorfs in die Buslinie 192 eine Option, ebenso die Schaffung einer eigen- ständigen Anbindung Rondorfs mit einem Bus. aber die Gespräche mit dem Ziel fortsetzen, hier perspektivisch sinnvolle Lösungen realisieren zu können. Anbindung des Ortsteils Immendorf Für den Ortsteil Immendorf wird eine Busanbindung an Rondorf und dort an die geplante Stadtbahnhaltestelle gefordert. Kenntnis- nahme Eine direkte Busverbindung zwischen Immendorf und Rondorf lässt sich aufgrund der Straßenbreite der Rondorfer Hauptstraße nicht einrichten. Die Anbindung an die Stadtbahn von Immendorf wird über Meschenich und Godorf gegeben sein. Anbindung an Haltestelle Arnoldshöhe Mit der Eröffnung der Haltestelle Arnoldshöhe sollte der ge- samte Busverkehr aus dem Kölner Süden erst mal an diese vor- läufige Endhaltestelle der Nord-Süd-Stadtbahn ausgerichtet werden. Kenntnis- nahme Mit der Inbetriebnahme der Stadtbahn von der Kölner Innenstadt bis zur Haltestelle Arnoldshöhe soll die Buslinie 132 nur noch bis zur Haltestelle Arnoldshöhe geführt werden, da damit trotz Umsteigeer- fordernis günstigere Reisezeiten erreicht werden können. Nach Fer- tigstellung der Stadtbahnanbindung nach Rondorf Meschenich soll diese Interimslösung dann entfallen. Verlängerung der Stadtbahn bis Brühl Es wird angeregt, die geplante Stadtbahntrasse bei Meschenich bis nach Brühl zu verlängern. Nein Die Möglichkeit einer Stadtbahnanbindung bis nach Brühl besteht grundsätzlich, wäre aber ein eigenes Projekt. Konkrete Planungen hierzu gibt es daher nicht. Zweite Stadtbahnlinie mit alternativer Trasse Es wird angeregt, eine zweite Stadtbahnlinie über die Bonner Straße kommend bis Arnoldshöhe, dort ebenerdig den Verteiler- kreis durchquerend und endend im Mittelstreifen der beiden Fahrbahnen der Autobahn A555, zu errichten. Hier sollen Um- steigemöglichkeiten in ein dort zu errichtendes Park- & Ride- Parkhaus geschaffen werden, um den stadteinwärts fahrenden Autobahnberufsverkehr mit der Stadtbahn aufzufangen und abends die Verkehre umgekehrt wieder abzuleiten. Nein Im Rahmen des bereits in Umsetzung befindlichen Projekts der Stadtbahnerweiterung bis zur Arnoldhöhe ist bereits eine P+R An- lage in direkter Nähe der Haltestelle Arnoldshöhe vorgesehen. Eine Zweite Stadtbahnlinie ist nicht vorgesehen. 226. Änderung FNP - Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept eingegangenen Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit 67 Stellungnahme Berück- sichtigung Stellungnahme der Verwaltung FNP P+R-Angebote an den Haltestellen im Plangebiet, Mesche- nich, Godorf, Sürth, Rodenkirchen und am Heinrich-Lübke- Ufer Es wird angeregt, attraktive P+R-Angebote an den Stadtbahn- haltestellen im Plangebiet aber auch in Meschenich zu errich- ten. Ebenso seien Kapazitätserweiterungen in Godorf, Sürth, Rodenkirchen und am Heinrich-Lübke-Ufer notwendig. Es wird nachgefragt, welche Abstellmöglichkeiten für einen bequemen Umstieg in die Stadtbahnlinien geplant sind. Kenntnis- nahme P+R-Angebote sind im Plangebiet nicht vorgesehen, da das Ziel ist, die Nahmobilität (Erreichung der Bahnhaltestelle zu Fuß, per Rad o- der Bus) zu stärken. So werden Umfangreiche Abstellanlagen für Fahrräder an den beiden Bahnstationen vorgesehen. Weiteres städ- tebauliches Ziel ist es, keine weiteren auswärtigen Verkehre nach Rondorf hineinzuziehen. Neue Buslinie auf der Militärstraße Es wird angeregt, auf der Militärringstraße von Rodenkirchen bis Merkenich eine Buslinie einzurichten und alle Straßen- und Busverbindungen von der Innenstadt an dieser Verbindung an- zuschließen. Hierdurch würde die Innenstadt in den Morgen- und Abendstunden entlastet (Vergleich zum rechtsrheinischen Mauspfad). Kenntnis- nahme Die Anregung besitzt keine direkte Relevanz für das Bauleitplanver- fahren. Neue Buslinie auf der Brühler Straße Es wird angeregt, eine Buslinie Mannsfelder Straße über die komplette Brühler Straße bis nach Meschenich zu führen. Vor- teile wären Kostenersparnis und Umweltfreundlichkeit. Nachtei- lig wäre, dass Rondorf kein Schienennetz hätte. Eine Anbin- dung könnte über Buslinien erfolgen. Kenntnis- nahme Die Anregung besitzt keine direkte Relevanz für das Bauleitplanver- fahren. Schnellbus als Interimslösung Es wird nachgefragt, ob die KVB bei Verzögerung der Realisie- rung der Stadtbahn temporäre (Schnell-) Busverbindungen von der Haltestelle Arnoldshöhe – Bahnhof Hürth-Kalscheuren – Arnoldshöhe eingerichtet werden? Ja Bis zur Realisierung der Stadtbahn ist der Einsatz von Schnellbus- sen zur Überbrückung vorgesehen. Die Festlegung des genauen Verlaufs erfolgt im Verfahren. Es wird auf die Stellungnahme 1.19. ÖPNV - Stadtbahn `Interimslö- sung vor Realisierung der Stadtbahn` verwiesen. 226. Änderung FNP - Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept eingegangenen Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit 68 Stellungnahme Berück- sichtigung Stellungnahme der Verwaltung FNP Genereller Ausbau der ÖPNV-Infrastruktur Es wird ein genereller Ausbau der Infrastruktur für die Bahnen angeregt. Ja Die Anregung besitzt keine direkte Relevanz für das Bauleitplanver- fahren. Die Finanzierung des ÖPNV ist ein erklärtes Ziel der Stadt Köln. Keine ebenerdige Kreuzung auf der Militärringstraße Es wird angeregt, auf eine ebenerdige Kreuzung der Stadtbahn mit der Militärringstraße zu verzichten (an der Luxemburger Straße und der Dürener Straße ergäben sich im Bestand bereits minutenlange Staus). Ist die Leistungsfähigkeit des Verteiler- kreises nicht ausreichend genug, fördere dies den Schleichver- kehrs nach Rondorf. Kenntnis- nahme Entsprechende Prüfungen werden im Rahmen der Planungen für die Stadtbahntrasse vorgenommen. Optimierung des Tarifsystems Es wird die Optimierung des Tarifsystems zwecks Vermeidung hoher ÖPNV Ticketpreise gefordert. Kenntnis- nahme Die Anregung besitzt keine Relevanz für das Bauleitplanverfahren. Tarife liegen in der Zuständigkeit des Verbunds und können nicht von der Stadt Köln alleine verändert werden. 2. UMWELT 2.1 Wasser laufende Nummern 23, 28, 33, 38, 39, 57, 73, 77, 78, 79, 86, 89, 91, 92, 95, 99, 106, 118, 119, 123, 138, 141, 152 Schutz des Wasserschutzgebietes Von den Einwender/-innen wird kritisiert, dass durch den Bau der Entflechtungsstraße (bzw. der Stadtbahn) ein Wasser- schutzgebiet bzw. der Galgenbergsee zerstört bzw. verkleinert würde. Es wird der Vergleich zu anderen Bauvorhaben darge- stellt, in welchen innerhalb des Wasserschutzgebietes die Bau- auflagen zum Schutz dieses Gebietes teilweise sehr hoch wa- ren (zum Beispiel Forderung von Rigolen in Gärten). Es wird ge- fordert, das Wasserschutzgebiet zu schützen bzw. Alternativen für die geplante Entflechtungsstraße zu prüfen. Kenntnis- nahme Innerhalb der Wasserschutzzone III im Trinkwasserschutzgebiet Hochkirchen ist eine Bebauung unter Beachtung der entsprechen- den Auflagen zum Schutz des Wasserkörpers zulässig. Die von der Politik beschlossene Südvariante liegt dabei mit der Ost-/West-Ver- bindung an der Grenze der Wasserschutzzone. Je nach exakter Lage, welche im entsprechenden Planfeststellungsverfahren ermit- telt wird, kann diese soeben noch in bzw. gerade außerhalb der Wasserschutzzone liegen. Die Verbindungen nach Norden (Bödin- X 226. Änderung FNP - Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept eingegangenen Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit 69 Stellungnahme Berück- sichtigung Stellungnahme der Verwaltung FNP ger Straße / Kapellenstraße bzw. Entflechtungsstraße / Hahnen- straße – falls diese umgesetzt werden soll) liegen aber weiterhin in- nerhalb der Wasserschutzzone III. Im Rahmen eines wasserrechtlichen Genehmigungsverfahrens wird eine Umgestaltung des Sees bei nahezu unveränderten Flächengrö- ßen in Verbindung mit einer ökologischen Aufwertung geprüft. Dabei ist eine Umgestaltung des Sees auch aufgrund der Führung der Stadtbahntrasse erforderlich, sodass diese unabhängig von der Lage der Entflechtungsstraße zu sehen ist. Ergänzung zum Feststellungsbeschluss: Die ursprünglich geplante nördliche Entflechtungsstraße entfällt und wird durch eine südliche Entflechtungsstraße ersetzt. (s. Ergänzun- gen zur Südvariante unter 1.2 „Planbedingte Verkehrsbelastungen“). Der Gewässerausbau ist mit Planfeststellungsbeschluss vom 20.07.2021 planfestgestellt worden. Ausführungen zum Planfeststel- lungsverfahren und der Umgestaltung sind der Begründung zur FNP-Änderung in Kapitel 4.6 „Fachplanungen“ zu entnehmen. Verkleinerung des Galgenbergsees Es wird bemängelt, dass der Galgenbergsee um fast 2/3 seiner Fläche verkleinert würde. Dieser sei als Wasserschutzgebiet 1 in Jahrzehnten gewachsen und zu einem Biotop für Tier und Mensch gediehen. Durch eine Verseuchung sei dieser als Was- serschutzgebiet 2, bzw. heute 3 degradiert worden. Dieses Na- turschutzgebiet diene als Schutz vor schädlichen Umwelteinflüs- sen, als Erholung zum Spazieren, Joggen oder ähnliches. Die Seeverkleinerung würde geschützte Tiere und Natur vernichten und die Umweltbelastungen um ein Vielfaches erhöhen. Fol- gende Risiken werden gesehen: - Enorme bauliche Aufwendungen mit hohen Kosten - Negative Umweltverschiebung Kenntnis- nahme Es ist keine Teilverfüllung, sondern eine Seeumgestaltung mit na- hezu unveränderter Flächengröße geplant. Der Galgenbergsee wird zukünftig sowohl dem Biotopschutz als auch dem Naturschutz mit einer höheren Wertigkeit dienen. Derzeit liegt das künstliche Abgra- bungsgewässer im Landschaftsschutzgebiet, nicht in einem Natur- schutzgebiet. Bereits vorliegende Erkenntnisse zum Artenschutz zei- gen keine Vorkommen von besonders geschützten Arten im Was- serkörper des vorhandenen Sees. Eine Nutzung des Sees für die Öffentlichkeit ist derzeit nicht gestattet. Im Rahmen eines wasser- rechtlichen Genehmigungsverfahrens wird die Umgestaltung des Sees bei nahezu unveränderten Flächengrößen geprüft. Die Kosten für die Aufwendungen werden vom Projektentwickler getragen. X 226. Änderung FNP - Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept eingegangenen Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit 70 Stellungnahme Berück- sichtigung Stellungnahme der Verwaltung FNP - Anstieg des Grundwasserspiegels durch die zukünftige Rück- führung der Kohleförderung am Hambacher Forst - Spätfolgeschäden durch Unterspülung der bebauten Fläche am See denkbar Aufgrund der Entfernung des Plangebiets zum Hambacher Forst ist nicht zu erwarten, dass die Rückführung der Kohleförderung zu ei- nem Anstieg des Grundwasserspeigels im Plangebiet führt. Von Spätfolgen durch eine Unterspülung der bebauten Fläche am See ist nicht auszugehen, was auch die bereits durchgeführten Böschungs- standsicherheitsberechnungen für die Seeverlegung zeigen. Ergänzung Feststellungsbeschluss: Der Gewässerausbau ist mit Planfeststellungsbeschluss vom 20.07.2021 planfestgestellt worden. Die Verlagerung des Sees ist bereits durchgeführt worden, so dass der See zum derzeitigen Zeit- punkt in seiner neuen Lage in der Örtlichkeit vorhanden ist und in der beabsichtigten Änderung des FNP entsprechend seiner geän- derten Lage dargestellt werden soll. Weitere Ausführungen können dem Kapitel 4.6 „Fachplanungen“ der Begründung zur 226. Ände- rung entnommen werden. Überflutungen Von den Einwender/-innen wird bemängelt, dass keine Aussa- gen und Planungen vorliegen, wie die geplanten 1.350 WE in das Abwassernetz integriert werden sollen, ohne noch mehr Überflutungen - wie bereits im Bestand vorhanden - zu generie- ren. Diesbezüglich sind auch die vorhandenen Bodenklassen zu berücksichtigen. Kenntnis- nahme Eine Planung zur Berücksichtigung der Entwässerung und von Starkregenereignissen wird im laufenden Verfahren erarbeitet. Aktuell ist ein Mischwassersammelkanalnetz mit Kanalanschluss am Birkenweg und an die Rondorfer Hauptstraße an das öffentliche Ka- nalnetz der Stadtentwässerungsbetriebe Köln AöR geplant. Mit den Stadtentwässerungsbetrieben Köln und dem Amt 57 der Stadt Köln wurden für die Regenwasserentwässerung eine dezentrale Regen- wasserversickerung je Grundstück oder Baufeld abgestimmt. Es sind Gründächer zu favorisieren bzw. durch technische Retentions- maßnahmen einen Oberflächenwasserrückhalt bei Normalregen von 20 l/m² versiegelter Fläche zu gewährleisten. Für den öffentlichen Straßen- und Freiraum wurde eine Überflu- tungsprüfung für das gesamte Plangebiet erarbeitet, welche die ge- plante Anordnung von Retentionsflächen als Grün- und Freiflächen zum Ergebnis hat. Neben der Nutzung der Grünflächen wird der X 226. Änderung FNP - Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept eingegangenen Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit 71 Stellungnahme Berück- sichtigung Stellungnahme der Verwaltung FNP Straßenraum durch Längs- und Quergefälleausbildung so gestaltet, dass Retentionsraum entsteht. Ergänzung zum Feststellungsbeschluss: Es ist für das B-Plangebiet ein Entwässerungs- und Starkregenkon- zept nach einer wassersensiblen Stadtplanung für Normal- und Starkregen nach Stand der Technik erarbeitet worden. Die Bemes- sungsregen für die Dimensionierung des Kanalnetzes bei Normal- und Starkregen liegen hier über den Vorgaben der Richtlinien der Regelwerke und der DIN-Normen. Der Großteil des Regenwassers aus dem Plangebiet wird nicht dem Bestandskanalnetz zugeleitet, sondern versickert. Für belastetes Niederschlagswasser gibt es in einem Wasserschutzgebiet eindeutige Begrenzungen für die Einlei- tung. Die anfallenden Abwassermengen sollen durch zwei große Stauraumkanäle stark gedrosselt werden. Neben dem geplanten Ab- wasserrückhalt wird durch den geplanten Stauraumkanal für das Be- standsnetz grundsätzlich die Möglichkeit geboten, durch einen Rückstau in das geplante Kanalnetz ergänzenden Speicherraum bei Regenereignissen bis zu einem 30jährlichen Regenereignis zu nut- zen. Die Abflusskurve für das Abwasser wird dadurch entschärft. Die Dimensionierung des Stauraums erfolgt jeweils über den geforder- ten Ansätzen der Regelwerke. Zusammenfassend ist demnach von keinen wesentlichen Verände- rungen gegenüber dem heutigen Zustand auszugehen. Zudem kann darauf verwiesen werden, dass der Anfall von Schmutz- und Brauchwasser aus dem Plangebiet nicht zu einer An- spannung einer Überstausituation im Bestandsnetz unter den ge- planten Randbedingungen des Projektes führen wird. In der Begründung zum FNP sind Aussagen zur Entwässerung und Starkregen in Kapitel 4.4, 6.2.1 und 7.5.12.4 enthalten. 226. Änderung FNP - Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept eingegangenen Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit 72 Stellungnahme Berück- sichtigung Stellungnahme der Verwaltung FNP Abwasserkanal Lerchenweg, Adlerstraße Von den Einwender/-innen wird nachgefragt, ob der Abwasser- kanal Lerchenweg, Adlerstraße in seiner bisherigen Dimensio- nierung beim Anschluss des Neubaugebietes und zusätzlichen Straßen noch ausreichend sei. Es wird befürchtet, dass bei noch hinzukommenden Starkregen durch Rückstau im Abwas- serkanal in der tiefer liegenden Rodenkirchener Straße die Kel- ler in den Häusern volllaufen würden. Kenntnis- nahme Das Regenwasser soll größtenteils nicht dem Mischwasserkanalnetz zugeführt, sondern dezentral versickert werden. Es werden neue, große Notflutflächen im Plangebiet angeordnet und unterirische Stauraumkanäle nach Stand der Technik geplant. Ergänzung zum Feststellungsbeschluss: Es wird auf die Ausführungen zur obigen Stellungnahme „Überflu- tungen“ verwiesen. X Entwässerungsgraben parallel zur Nordwestumgehung Der geplante Entwässerungsgraben parallel zur Nordwestumge- hung bzw. der Autobahn A4 in Richtung Osten ist nicht hin- nehmbar, da bei einem Unfall auf der Nordumgehung durch Le- ckagen von Treibstoff, Motor- und Getriebeöl das Grundwasser verunreinigen würde. Kenntnis- nahme Mit dem Ratsbeschluss am 26.03.2020 wird die Planung für die Pla- nung zur Entflechtung des Verkehrs auf der Grundlage der soge- nannten Südvariante 4a.2+ weiterverfolgt, hierbei aber den östlichen Abzweig der Vorzugsvariante nach Norden zur Hahnenstraße entfal- len zu lassen (Variante 4.3) und hierfür die Planfeststellung bei der Bezirksregierung Köln zu beantragen. Die ehemals nordwestlich geplante Entflechtungsstraße wird dem- nach nicht weiter verfolgt. Aber auch bei der Südvariante wird eine Entwässerung erforderlich. Dabei werden die gesetzlichen Vorgaben beachtet. Ergänzung Feststellungsbeschluss: s. Ergänzung zur Südvariante unter 1.2 „Planbedingte Verkehrsbe- lastungen“ X Neubaugebiet mit einem Trennsystem Von den Einwender/-innen wird nachgefragt, ob das Neubauge- biet mit einem Trennsystem ausgestattet wird, sodass das Ka- nalsystem von den Dachentwässerungen und befestigen Flä- chen entlastet wird. Müssten dann alle alten Häuser mit einer Rückstauklappe nachgerüstet werden? Kenntnis- nahme Für das Erschließungsgebiet ist kein Trennsystem sondern ein Mischwasserkanal vorgesehen. Jedoch soll das Regenwasser im Plangebiet dezentral versickert oder in Retentionsräumen gespei- chert und somit nicht dem Mischwasserkanal zugeführt werden. Än- derungen bei den Bestandshäusern sind Gegenstand des Bebau- ungsplanverfahrens. 226. Änderung FNP - Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept eingegangenen Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit 73 Stellungnahme Berück- sichtigung Stellungnahme der Verwaltung FNP Gestaltung des Galgenbergsees Von den Einwender/-innen wird angeregt, den Galgenbergsee ansprechend zu gestalten und mit Flaniermöglichkeiten zu ver- sehen. Ein so entwickelter Park würde den Ortsteils und das Neubaugebiet aufwerten. Es wird diesbezüglich jedoch darauf hingewiesen, dass eine Ausdünnung des Baumbestandes zu einer stärkeren Lärmbe- lastung führen würde, welches durch entsprechende Lärm- schutzmaßnahmen ausgeglichen werden sollte. Kenntnis- nahme Derzeit wird ein Konzept zur naturnahen Gestaltung des Galgen- bergsees und seiner Umgebung erstellt. Aufgrund der bestehenden PFT-Belastung soll dieser nach derzeitigem Kenntnisstand jedoch für die Öffentlichkeit nicht zugänglich gemacht werden. Gehölze dienen nicht dem Lärmschutz. Im Verfahren wird ein Lärm- gutachten erstellt und entsprechende Lärmschutzmaßnahmen vor- gesehen. 2.2 Immissionen (Lärm, Luftschadstoffe) laufende Nummern 3, 11, 12, 13, 14, 20, 22, 23, 24, 32, 33, 34, 37, 38, 42, 52, 57, 60, 63, 72, 73, 77, 78, 81, 83, 85, 86, 92, 95, 96, 99, 100, 102, 106, 108, 109, 110, 111, 112, 114, 118, 119, 123, 126, 130, 133, 138, 141, 147, 153, 155, 162, 165 Von den Einwender/-innen werden für den Bereich der Ent- flechtungsstraße zwischen Weißdornweg und Rodenkirche- ner Straße folgende Anregungen vorgetragen: Lärmbelastung des Bestands durch die Entflechtungs- straße und Autobahnen Es wird darauf hingewiesen, dass bereits im Bestand durch die Autobahnen A4 sowie A555 im Bereich der geplanten Entflech- tungsstraße zwischen Weißdornweg und Rodenkirchener Straße gesundheitlich grenzwertige Belastungen in Bezug durch Abgabe, Feinstaub und Lärm bestehen würden. Ergänzt wird dies durch die Belastungen durch den Fluglärm. Kenntnis- nahme Zum Trassenverlauf der Entflechtungsstraße wird auf die Stellung- nahme `1.3 Entflechtungsstraße – Grundsätzliche Aussagen zur Planung` verwiesen. Im Verfahren werden Gutachten zu den Themen Lärm und Luft- schadstoffe erstellt. Ergänzung zum Feststellungsbeschluss: Die Ergebnisse dieser Gutachten werden im Umweltbericht zum FNP in den Kapiteln 7.5.6 „Luft“ und 7.5.12 „Mensch, Gesundheit, Bevölkerung“ ausführlich dargestellt. X Lärmbelastung des Bestands und des Neubaugebietes durch Entflechtungsstraße und Autobahnen Kenntnis- nahme Im weiteren Verfahren werden Gutachten zu den Themen Lärm und Luftschadstoffe erstellt, deren Erkenntnisse bei der anstehenden Planung berücksichtigt werden. Wie vorstehend dargestellt, sieht die aktuelle Planung nicht mehr eine Entflechtungsstraße zwischen X 226. Änderung FNP - Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept eingegangenen Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit 74 Stellungnahme Berück- sichtigung Stellungnahme der Verwaltung FNP Es wird kritisiert, dass aufgrund der in der Regel bestehenden Nord-Westwinde viele Bewohner von Rondorf an der tiefer lie- genden Rodenkirchener Straße durch die Emissionen (Lärm, Abgase) der stark befahrenen Autobahnen beeinträchtigt sind. Hier fehlt seit Jahren ein Lärm- und Abgasschutzwall. Stattdes- sen würde nun mit der neu geplanten Entflechtungsstraße ohne jeglichen Schutz eine neue zusätzliche unzumutbare Quelle er- richtet. Das Neubaugebiet sei hiervon noch mehr betroffen, da es näher an der Entflechtungsstraße liegen wird. Statt eines Entwässerungsgrabens sollte ein Erdwall oder eine Schall- schutzwand gebaut werden. Weißdornweg und Rodenkirchener Straße vor, sodass die aufge- führten Anregungen nun nicht mehr von Relevanz für die Planung sind. Unabhängig von der Entflechtungsstraße wird zur es zur Autobahn A4 einen Lärmschutzerdwall geben, der mit Gehölzen begrünt wird. Diese Gehölze können in gewissem Maße eine Staubbindung er- bringen. Ergänzung Feststellungsbeschluss: Siehe Ergänzung zu der ersten Stellungnahme unter 2.2. Lärmbelastung durch Entflechtungsstraße zwischen dem Weißdornweg und der Rodenkirchener Straße - Es wird befürchtet, dass die Entflechtungsstraße zwischen dem Weißdornweg und der Rodenkirchener Straße zu einer deutlichen Zunahme der Lärmbelästigung, insbesondere auch für Hochkirchen, führt und dass diesbezüglich keine Schallschutzmaßnahmen geplant seien. - Es wird als unzumutbar angesehen, dass das Wohngebiet Halv-Miel-Ring / An der Sophienhöhe, die Bebauung am Lin- denweg und Großrotter Weg sowie Hochkirchen weiter durch Lärm und Emissionen belastet wird. Ein entsprechender Schutz dieser Wohngebiete wird gefordert. - Es wird erläutert, dass es für den Bereich der Entflechtungs- straße zwischen Weißdornweg und Rodenkirchener Straße bereits heute schon Gutachten gäbe, welche belegen wür- den, dass der Lärmpegel durch mangelnden Schallschutz heute schon an der Grenze angelangt und verbesserungs- würdig sei. Kenntnis- nahme Diese Trassenvariante beinhaltet nicht mehr den hier angesproche- nen Abschnitt zwischen Weißdornweg sowie Rodenkirchener Straße, sodass die aufgeführten Bedenken nun nicht mehr von Re- levanz für die Planung sind. Zum Trassenverlauf der Entflechtungsstraße wird auf die Stellung- nahme `1.3 Entflechtungsstraße – Grundsätzliche Aussagen zur Planung` verwiesen. Die nunmehr geplante Südvariante beinhaltet nicht mehr den hier angesprochenen Abschnitt zwischen Weißdorn- weg sowie Rodenkirchener Straße, sodass die aufgeführten Beden- ken nun nicht mehr von Relevanz für die Planung sind. Im weiteren Verfahren werden unabhängig von der Lage der Ent- flechtungsstraße Gutachten zu den Themen Lärm und Luftschad- stoffe erstellt. Ergänzung Feststellungsbeschluss: Siehe Ergänzung zu der ersten Stellungnahme unter 2.2. X 226. Änderung FNP - Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept eingegangenen Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit 75 Stellungnahme Berück- sichtigung Stellungnahme der Verwaltung FNP - Es wird befürchtet, dass es durch die Abholzung des Waldes für den Teilbereich der Entflechtungsstraße zwischen Weiß- dornweg und Rodenkirchener Straße bzw. durch die zusätzli- chen Verkehre zu einer Erhöhung der Kohlenstoffdioxid (CO2)- bzw. der Feinstaubbelastung (Luftqualität) kommt. Hierdurch könnte es zusammen mit der Lärmbelastung zu ge- sundheitlichen Folgen kommen. - Zum Trassenverlauf der Entflechtungsstraße wird auf die Stellungnahme `1.3 Entflechtungsstraße – Grundsätzliche Aussagen zur Planung` verwiesen. - Es wird befürchtet, dass durch die Entflechtungsstraße im Be- reich zwischen dem Weißdornweg und der Rodenkirchener Straße ein geschütztes Lärm- und Naturschutzgebiet zerstört würde. - Diesbezüglich wird auch teilweise kritisiert, dass hier ein Waldstück zerstört würde, welche ebenfalls eine Lärmschutz- funktion übernähme. - Es wird dargestellt, dass der Bau der Entflechtungsstraße mit Blick auf den Schutz der Gesundheit der Anwohner keine ver- tretbare Alternative darstellt. Die aus einer Langzeitmessung gewonnenen Erkenntnisse der bereits vorhandenen Lärmbe- lastung würde dies bestätigen, falls beabsichtigt sei, diese im Vorfeld durchzuführen. Perspektivischen Neuzuzügler zu Las- ten der vorhandenen Anwohner eine schöne Lebensqualität zu verschaffen, sei politisch sicherlich der falsche Ansatz. Bei den Flächen handelt es sich das Landschaftsschutzgebiet L18 „Freiräume um Meschenich, Immendorf und Rondorf“, nicht um ein Naturschutzgebiet. Gehölze dienen nicht dem Lärmschutz. Im Verfahren wird ein Lärm- gutachten erstellt und entsprechende Lärmschutzmaßnahmen vor- gesehen. Entflechtungsstraße im Bereich der Kleingartenanlage Es wird angeregt, auf dem Teilstück der Entflechtungsstraße zwischen der Kleingartenanlage und der Entflechtungsstraße auf einem Teilstück von ca. 300 m entlang von zehn Kleingärten Kenntnis- nahme Die Planung der Südvariante führt dazu, dass die geplante Entflech- tungsstraße nicht mehr in dem angesprochenen Teilbereich verläuft. Allerdings befindet sich in dem Abschnitt weiterhin eine Erschlie- ßungsstraße mit Anbindung an den Weißdornweg. Im weiteren Ver- fahren werden ein Lärmgutachten erstellt und entsprechende Lärm- X 226. Änderung FNP - Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept eingegangenen Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit 76 Stellungnahme Berück- sichtigung Stellungnahme der Verwaltung FNP eine Schallschutzwand zu errichten, um die als Naherholungs- gebiet gesehene Anlage sowie die darin vorkommende Vielzahl verschiedener Tiere (u.a. Honigbiene, Holzbiene, Fledermäuse) und Pflanzen zu schützen. schutzmaßnahmen vorgesehen. Ebenso wird ein Artenschutzgut- achten erstellt. Nach Vorlage der Ergebnisse ist zu prüfen, ob bzw. welche Maßnahmen erforderlich werden. Ergänzung zum Feststellungsbeschluss: Die Gutachten sind im Verfahren erstellt worden und die Ergebnisse können im Umweltbericht zur FNP-Änderung in den Kapiteln 7.5.1 „Tiere“, 7.5.2 „Pflanzen“ und 7.5.12 „Mensch, Gesundheit, Bevölke- rung“ eingesehen werden. Entflechtungsstraße zwischen Kapellenstraße und Bödin- ger Straße Es wird aufgrund der befürchteten Zunahme der Immissionsbe- lastungen nachgefragt, welche Maßnahmen bzgl. der Feinstaubbelastung und dem Lärm für den Bereich des Teil- stücks der Entflechtungsstraße zwischen der Kapellenstraße bis zur Bödinger Straße angedacht sind. Es wird dargelegt, dass teilweise Häuser von zwei Seiten mit Straßen mit den entspre- chenden Immissionsbelastungen „eingeklemmt“ würden. Kenntnis- nahme Im Planfeststellungsverfahren zur Entflechtungsstraße werden Gut- achten zu den Themen Lärm und Luftschadstoffe erstellt. Rückstau an der Hahnenstraße Es wird darauf hingewiesen, dass im Bereich der Hahnenstraße zwei Einengungen morgens zu langen Rückstaus führen, wel- che bis auf die Hauptstraße zurückreichen. Die Folge sei ein er- heblicher Verkehrslärm, eine hohe Schadstoffbelastung und zum Teil auch gefährliche Überholversuche an den beiden Bus- haltestellen. Kenntnis- nahme Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wird ein Verkehrsgutach- ten erstellt, welches die Auswirkungen auf die Verkehre in Rondorf untersucht. Sollte das Verkehrsgutachten zu dem Ergebnis kom- men, dass durch die Neuverkehre eine nicht ausreichende Ver- kehrsqualität entstehen würde, wären entsprechende Maßnahmen zu entwickeln. Bestehende Verkehrsthematiken, welche nicht durch die Neuver- kehre ausgelöst werden, sind nicht im Rahmen dieser Bauleitplan- verfahren zu lösen. Ergänzung zum Feststellungsbeschluss: X 226. Änderung FNP - Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept eingegangenen Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit 77 Stellungnahme Berück- sichtigung Stellungnahme der Verwaltung FNP Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens sind eine Verkehrsunter- suchung sowie ein Mobilitätskonzept erarbeitet worden. In der Be- gründung zur Änderung des FNP wird unter Kapitel 6.2 darauf Be- zug genommen. Hinsichtlich der gutachterlichen Aussagen zu Lärm- und Luftbelas- tungen ist auf die Ausführungen in den Kapiteln 7.5.6 „Luft“ und 7.5.12 „Mensch, Gesundheit, Bevölkerung“ des Umweltberichtes zur FNP-Änderung zu verweisen. Gesamtlärmbelastung in Rondorf Es wird die Gesamtlärmbelastung in Rondorf kritisiert. Rondorf und Hochkirchen würden bereits im Bestand von den Autobah- nen A4 und A555 sowie der Anflugzone des Flughafens Köln/Bonn beschallt. Hierzu käme jetzt noch die Umgehungs- straße. Es wird nachgefragt, wie die Lärm-Vermeidungs-Pla- nung aussieht. Ist eine Einhausung über die Autobahn A4 bzw. des vorhandenen Autobahnkreuzes vorgesehen? Welcher Bau- zeitraum würde hierfür anberaumt. Kenntnis- nahme In Abhängigkeit der Ergebnisse des Verkehrsgutachtens werden ggf. innerhalb des Plangebietes Festsetzungen zu treffen sein, wel- che im Plangebiet die gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse si- cherstellen. Es ist bereits jetzt abzusehen, dass ein Lärmschutzwall zu errichten ist, welcher sich lärmtechnisch auch positiv auf große Teile der Bestandsbebauung auswirken wird. Im Zuge der Bauleit- planverfahren erfolgt jedoch keine Einhausung der Autobahn A4 bzw. des Autobahnkreuzes. Ergänzung zum Feststellungsbeschluss: Für das Bebauungsplanverfahren ist eine schalltechnische Untersu- chung erarbeitet worden, dessen für den FNP relevanten Aussagen in Kapitel 7.5.12 „Mensch, Gesundheit, Bevölkerung“ im Umweltbe- richt der FNP-Änderung dargestellt werden. X Lärmminderungsmaßnahme für die Autobahnen Für die bestehenden Autobahnen A4 bzw. A555 wird als Lärm- minderungsmaßnahme der Einsatz von offenporigen Asphalt bzw. Flüsterasphalt vorgeschlagen. Kenntnis- nahme Im Rahmen der Bauleitplanverfahren wird ein Lärmgutachten er- stellt. In Abhängigkeit der Ergebnisse werden ggf. innerhalb des Plangebietes Festsetzungen zu treffen sein, welche im Plangebiet die gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse sicherstellen. Insbeson- dere ist bereits jetzt abzusehen, dass ein Lärmschutzwall zu errich- ten ist, welcher sich auch positiv auf große Teile der Bestandsbe- bauung auswirken wird. Im Zuge der Bauleitplanverfahren können jedoch keine Änderungen der Fahrbahnbeschaffenheit der Autobah- nen A4 und A555 geregelt werden. 226. Änderung FNP - Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept eingegangenen Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit 78 Stellungnahme Berück- sichtigung Stellungnahme der Verwaltung FNP Luftqualität Es wird dargelegt, dass die Luft im Kölner Süden bereits im Be- stand sehr schlecht und die Krebsarten im Kölner Süden sehr hoch seien. Kenntnis- nahme Im Verfahren für ein Luftschadstoff-Gutachten erstellt. Ergänzung zum Feststellungsbeschluss: Es ist eine Luftschadstoffuntersuchung zum Bebauungsplan erarbei- tet worden. Die für den FNP relevanten Ergebnisse werden im Um- weltbericht zur FNP-Änderung in Kapitel 7.5.6 „Luft“ dargestellt. X Perfluorierende Tenside (PFT), Stickstoff- und Feinstaubbe- lastungen Es wird auf die Ergebnisse der UVP für die Stadtteile Rondorf und Hochkirchen verwiesen. Perfluorierende Tenside (PFT), Stickstoff- und Feinstaubbelastungen seien dem Bürger zu er- klären und zu beseitigen. Ferner wird nachgefragt, wie man sich die unterschiedlichen Belastungen (Umwelt / Lärm) durch die tieferliegende Autobahn A4 und die neue Umgehungsstraße auf Rondorf vorstellt. Kenntnis- nahme Im Verfahren wird ein Luftschadstoff-Gutachten erstellt. Die fertigen Gutachten sind später im Verfahren einzusehen. Im Zuge der Umweltverträglichkeitsprüfung werden auch die beste- henden PFT-Belastungen berücksichtigt. Ergänzung zum Feststellungsbeschluss: Es ist eine Luftschadstoffuntersuchung zum Bebauungsplan erarbei- tet worden. Die für den FNP relevanten Ergebnisse werden im Um- weltbericht zur FNP-Änderung in Kapitel 7.5.6 „Luft“ dargestellt. Für das Bebauungsplanverfahren ist eine schalltechnische Untersu- chung erarbeitet worden, deren für den FNP relevanten Aussagen in Kapitel 7.5.12 „Mensch, Gesundheit, Bevölkerung“ im Umweltbericht der FNP-Änderung dargestellt werden. Hinsichtlich der PFT-Belastungen kann ausgeführt werden, dass der See grundwasserbeeinflusst ist und aufgrund eines Schadens mit perflourierten Tensiden (PFT) im Grundwasseranstrom eine PFT- Belastung aufweist. Der Umgang damit und die sich daraus erge- benden Folgen sind im Umweltbericht zur FNP-Änderung in den Ka- piteln 7.5.51 „Oberflächenwasser“ und 7.5.5.2 „Grundwasser“ aus- führlich dargelegt. Abweichend von der bisher im Flächennutzungsplan dargestellten Wasserfläche wurde das Gewässer nach Rechtskraft des Planfest- X 226. Änderung FNP - Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept eingegangenen Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit 79 Stellungnahme Berück- sichtigung Stellungnahme der Verwaltung FNP stellungsbeschlusses bereits verlagert. Die neue Lage des Galgen- bergsees soll durch die 226. Änderung als Darstellung in den Flä- chennutzungsplan übernommen werden. „Neue Stichstraße Am Höfchen“ Es wird befürchtet, dass durch die neue Stichstraße „Am Höf- chen“ die bereits bestehende unerträgliche Verkehrsbelastung noch weiter erhöht würde. Es wird eine Lärmschutzwand im Bereich der privaten Gärten bei der Straße „Am Höfchen“ gefordert, sodass die Bewohner von den Lärmbelästigungen des Wohnbaugebietes nichts mit- bekommen. Kenntnis- nahme Die Straße „Am Höfchen“ ist nicht als Durchfahrtsstraße für den mo- torisierten Verkehr vorgesehen, sodass von einer Mehrbelastung nicht auszugehen ist. Im weiteren Verfahren wird ein Lärmgutachten erstellt. Entspre- chend den noch zu ermittelnden Ergebnisse ist zu prüfen, ob und wenn ja welche Lärmschutzmaßnahmen erfolgen müssen. Baulärm Es wird eine große Beeinträchtigung von privaten Gärten durch den entstehenden Baulärm befürchtet. Kenntnis- nahme Für die Baustellenlogistik wird ein eigenes Konzept entwickelt. Ge- plant ist, dass die Entflechtungsstraße den Baustellenverkehr abwi- ckelt. Dieser wird westlich der St. George School auf die Kapellen- straße geführt, so dass der alte Ortsteil nicht belastet wird. Bei der Umsetzung der Baumaßnahmen werden lärmgedämpfte Bauma- schinen nach dem heutigen Stand der Technik eingesetzt. Lärmgutachten und Abgasgutachten Es werden ein Lärmgutachten und ein Abgasgutachten gefor- dert. Ja Im Verfahren wird ein Lärmgutachten erstellt und entsprechende Lärmschutzmaßnahmen vorgesehen. Des Weiteren wird ein Luft- schadstoff-Gutachten erstellt Ergänzung zum Feststellungsbeschluss: Es ist eine Luftschadstoffuntersuchung zum Bebauungsplan erarbei- tet worden. Die für den FNP relevanten Ergebnisse werden im Um- weltbericht zur FNP-Änderung in Kapitel 7.5.6 „Luft“ dargestellt. Für das Bebauungsplanverfahren ist eine schalltechnische Untersu- chung erarbeitet worden, deren für den FNP relevanten Aussagen in Kapitel 7.5.12 „Mensch, Gesundheit, Bevölkerung“ im Umweltbericht der FNP-Änderung dargestellt werden. X 226. Änderung FNP - Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept eingegangenen Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit 80 Stellungnahme Berück- sichtigung Stellungnahme der Verwaltung FNP 2.3 Klima laufende Nummern 68, 79, 152 Klimawandel und Klimaschutzsiedlungen Von den Einwender/-innen erfolgt der Hinweis, dass das Land NRW sogenannte Klimaschutzsiedlungen fördert, die in den Be- reichen Energieeffizienz, Energiesparen und Einsatz erneuerba- rer Energien anspruchsvolle Kriterien erfüllen. Es wird nachge- fragt, ob daran gedacht wird, diese Fördermöglichkeiten zu nut- zen und auf welcher Ebene diesbezügliche Entscheidungen ge- troffen werden. Ja Die Umsetzung einer Klimaschutzsiedlung gemäß des Förderpro- grammes der Landesregierung und der EnergieAgentur.NRW ist für Rondorf nicht geplant. Seit dem Beschluss vom 09.07.2019, in dem der Rat der Stadt Köln den Klimanotstand erklärt, sind energetische Aspekte, Energieeinsparung und CO2 Einsparung im Planungspro- zess verankert. Energiekonzepte sind im Rahmen von städtebauli- chen Planungen seit dem Beschluss grundsätzlich erforderlich. Die Stadt Köln erarbeitet zurzeit Klimaleitlinien zur Etablierung eines Kölner Standards. Auch für das Plangebiet Rondorf Nordwest wird ein Energiekonzept erarbeitet. 2.4 Eingriffe in Natur und Landschaft laufende Nummern 1, 13, 14, 23, 33, 38, 42, 57, 60, 63, 72, 77, 78, 81, 83, 85, 86, 92, 95, 96, 98, 99, 100, 106, 109, 110, 111, 112, 118, 119, 126, 130, 138, 141, 153, 155, 162, 165 Landwirtschaftliche Flächen Von den Einwender/-innen wird bedauert, dass immer mehr landwirtschaftliche Flächen in Köln überbaut werden. Für die Anwohner entfielen 70 Hektar Ackerfläche. Durch das neue Fußballstadion würden weitere Ackerflächen entfallen. Es wird aber auch die Notwendigkeit gesehen, dem Bevölkerungszu- wachs mit neuem Wohnraum zu begegnen. Ebenso wird darge- stellt, dass Großteile der im Bebauungsplan liegenden Flächen in Monokulturbau bewirtschaftet werden, sodass diese Flächen bereits einen geringeren ökologischen Wert aufweisen. Kenntnis- nahme Das Bebauungsplangebiet umfasst eine Größe von insgesamt circa 72 Hektar. Hiervon beinhalten circa 32 Hektar Ackerfläche, welche durch Wohnbauflächen überplant werden. Circa 20,5 Hektar Acker- fläche werden als Ausgleichsflächen zur Heilung des geplanten Ein- griffs in Natur und Landschaft dienen. An dieser Stelle wird dringend benötigter Wohnraum für die Stadt Köln errichtet. Ergänzung zum Feststellungsbeschluss: Durch die Planung sollen ca. 55 ha derzeit landwirtschaftlich genutz- ter Flächen in Anspruch genommen werden. Diese Flächen sind so- wohl für eine bauliche Inanspruchnahme als auch für die Nutzung von Kompensationsmaßnahmen und einen Quartierspark vorgese- hen. X 226. Änderung FNP - Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept eingegangenen Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit 81 Stellungnahme Berück- sichtigung Stellungnahme der Verwaltung FNP Die Begründung der Inanspruchnahme von landwirtschaftlichen Flä- chen wird in Kapitel 6.4 der Begründung zur 226. Änderung des FNP ausführlich dargestellt. Erhalt Feldgehölz Das Feldgehölz an der Kreuzung „Am Höfchen" / Verlängerung Lindenweg sollte erhalten bleiben und Teil einer mindestens zwei Hektar großen öffentlich genutzten Grünfläche sein. Nein Gemäß des derzeit vorliegenden Entwurfs verläuft eine geplante Straße durch einen Teil des Feldgehölzes, sodass nach derzeitigem Kenntnisstand nicht davon auszugehen ist, dass das Feldgehölz er- halten werden kann. Für den Fall des Entfalls wird hierfür ein Aus- gleich zu schaffen sein. Ergänzung zum Feststellungsbeschluss: Durch die 226. Änderung des Flächennutzungsplanes ist für diesen Bereich eine Wohnbaufläche vorgesehen, so dass mit einem Entfall des Gehölzes gerechnet werden muss. Der Entfall dieses Gehölzes würde in der Eingriffs- / Ausgleichsbilanzierung des Bebauungspla- nes berücksichtigt. X Inanspruchnahme von Waldgebieten Es wird kritisiert, dass für das Teilstück der Entflechtungsstraße zwischen Weißdornweg und Rodenkirchener Straße ein Wald in Anspruch genommen wird. Dieser diene der Umweltverbesse- rung, dem Lärmschutz und als Frischluftlieferant. Teilweise wird nachgefragt, ob die Bäume abgeholzt werden müssen, bzw. welche Alternativen hierzu bestehen. Ebenfalls wird befürchtet, dass die Waldgebiete von Rondorf / Hochkirchen drastisch re- duziert werden. Der Schutz dieses Waldgebietes wird gefordert. So wurde bspw. in der Vergangenheit eine temporäre Zufahrt und Anbindung der Baufahrzeuge für die Bebauung am Halv- Miel-Ring sowie eine sichere Anbindung des Schulwegs mit dem Fahrrad vom Weißdornweg durch das Wasserwerkswäld- chen zur Bonner Straße (auch Beleuchtung gewünscht) aus Gründen von zu vieler Abholzung abgelehnt. Kenntnis- nahme Die am 26.03.2020 durch den Rat der Stadt Köln gefasste Südvari- ante beinhaltet nicht mehr den hier angesprochenen Abschnitt zwi- schen Weißdornweg sowie Rodenkirchener Straße, sodass die auf- geführten Bedenken nun nicht mehr von Relevanz für die Planung sind. Gehölze dienen nicht dem Lärmschutz. Im Verfahren wird ein Lärm- gutachten erstellt und entsprechende Lärmschutzmaßnahmen vor- gesehen. Ergänzung zum Feststellungsbeschluss s. Ergänzung zur Südvariante unter 1.2 „Planbedingte Verkehrsbe- lastungen“ X 226. Änderung FNP - Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept eingegangenen Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit 82 Stellungnahme Berück- sichtigung Stellungnahme der Verwaltung FNP Teilrodung eines Waldstreifens im Bereich der geplanten Entflechtungsstraße Es wird bemängelt, dass eine bereits durchgeführte Teilrodung eines Waldstreifens im Bereich der geplanten Entflechtungs- straße zwischen Weißdornweg und Rodenkirchener Straße für die unmittelbaren Anwohner in Bezug auf Luftqualität und Lärm- belästigung durch die Autobahnen negative spürbare Konse- quenzen hätte und diese zum (Straßen-) Ausbau der vorhande- nen Wege vor circa drei Jahren ohne Planfeststellungsverfah- ren, UVP und Bürgerbeteiligung durchgeführt worden ist. Kenntnis- nahme Eine möglicherweise durchgeführte Teilrodung ist nicht der geplan- ten Entflechtungsstraße zuzuordnen. Im weiteren Verfahren werden unabhängig von der Lage der Ent- flechtungsstraße Gutachten zu den Themen Lärm und Luftschad- stoffe erstellt. Buschhecke Es wird kritisiert, dass durch die Errichtung der Entflechtungs- straße zwischen Kapellenstraße und Bödinger Straße eine na- turbelassene Buschhecke mit lebhaften Vogelaufkommen ver- nichtet werden müsste. Prüfung im weiteren Verfahren Ein möglicher Verlust des genannten Gehölzstreifens wird bei der Eingriffs-/Ausgleichsbewertung im Zuge des entsprechenden Plan- feststellungsverfahrens geprüft. Ergänzung zum Feststellungsbeschluss: Aufgrund der jetzt geplanten Südvariante für die Entflechtungsstraße ist dieser Bereich nicht mehr im Änderungsbereich der FNP-Ände- rung enthalten. X Verlust von Erholungswert des Grüngürtels Es wird nachgefragt, welchen Umfang der Wegfall von Bio- masse an Bäumen und Sträuchern bzw. der reduzierte Erho- lungswert des Grüngürtels in Bezug auf die vorgestellte Ver- kehrsplanung (Maßnahmen im Wasserwerkswäldchen) hat. Kenntnis- nahme Der Bereich des Wasserwerkswäldchens ist nicht Bestandteil des Bebauungsplans. Verlust von Natur Es wird kritisiert, dass viel wertevolle Natur verloren ginge. Kenntnis- nahme Es wird im Bebauungsplanverfahren ein Landschaftspflegerischer Fachbeitrag mit Eingriffs-/ Ausgleichsbewertung erarbeitet. Ein er- mittelter Ausgleich ist zu schaffen. X 226. Änderung FNP - Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept eingegangenen Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit 83 Stellungnahme Berück- sichtigung Stellungnahme der Verwaltung FNP Ergänzung zum Feststellungsbeschluss: Die Auswirkungen auf die umweltrelevanten Schutzgüter auf FNP- Ebene werden im Umweltbericht zur FNP-Änderung ausführlich dar- gestellt und bewertet. Eine zusammenfassende Bewertung gibt das Kapitel 7.8 des Umweltberichtes. 2.5 Freiraum, Bepflanzung, Grüngestaltung laufende Nummern 1, 13, 25, 79, 119, 133, 152, 160 Johannishof und Büchelhof Von den Einwender/-innen wird angeregt, um den Johannishof und den Büchelhof eine öffentliche Grünfläche zu errichten, wel- che einen landwirtschaftlichen Bezug, zum Beispiel als Streu- obstwiese oder als Streichelzoo o.ä. erhalten sollte. Prüfung im weiteren Verfahren Für die hofnahen Flächen des Büchelhofs und des Johannishofs sieht der Landschaftsplan der Stadt Köln eine Festsetzung als ge- schützter Landschaftsbestandteil (LB 2.12‚ Umgebung des Johan- nis- und Büchelhofs, Rondorf‘) vor. Der LB 2.12 umfasst teilweise hofnahe Flächen des Büchelhofs und des Johannishofs. Die denk- malgeschützten Gebäudekomplexe der ‚Hofanlage Johannishof‘ und der ‚Hofanlage Büchelhof‘ selbst liegen weder im Landschafts- schutzgebiet noch besteht eine Ausweisung als geschützter Land- schaftsbestandteil. Die Überplanung des Geschützten Landschaftsbestandteils LB 2.1.2 wurde mit dem Fachamt `Amt für Landschaftspflege und Grünflä- chen` eng abgestimmt. Eine moderate Bebauung mit großzügigem Freiraum unter Berücksichtigung von schutzwürdigem Baumbestand wird vom Fachamt zugestimmt. Im Rahmen des geschützten Landschaftsbestandteils soll eine Grünfläche ausgewiesen werden. Im weiteren Verfahren ist die Größe noch zu definieren. Auch wird im Bebauungsplan festgesetzt, ob diese öffentlich oder privat sein wird. Ergänzung zum Feststellungsbeschluss: Die Änderung des Flächennutzungsplanes sieht nördlich der Hofan- lagen eine Darstellung von Wohnbauflächen anstelle derzeit darge- stellter Grünflächen vor. Diese Änderung wird vom Träger der Land- X 226. Änderung FNP - Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept eingegangenen Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit 84 Stellungnahme Berück- sichtigung Stellungnahme der Verwaltung FNP schaftsplanung mitgetragen. Die Grünflächen zwischen den Hofan- lagen sind nicht Bestandteil des Änderungsbereiches des Flächen- nutzungsplanes. Naturschutzgebiet Aufgrund des geplanten Teilstücks der Entflechtungsstraße zwi- schen Kapellenstraße und Bödinger Straße würde das den An- wohnern zugesagte Naturschutzgebiet entfallen und durch eine zweispurige Straße ersetzt. Kenntnis- nahme Die renaturierte Kiesgrube ist als Landschaftsschutzgebiet (5107- 0032) und Biotopkatasterfläche (5107-044, Abgrabungsgewässer, Vorschlag geschützter Landschaftsbestandteil) ausgewiesen und dient zudem als Lebensraum für Amphibien. Die Stellungnahme wird im Rahmen des entsprechenden Planfeststellungsverfahrens be- rücksichtigt, da der Abschnitt der Entflechtungsstraße nicht Teil des Plangebietes des Bebauungsplanes ist. Ergänzung zum Feststellungsbeschluss: Aufgrund der jetzt geplanten Südvariante für die Entflechtungsstraße ist dieser Bereich nicht mehr im Änderungsbereich der FNP-Ände- rung enthalten. X Platanen statt Linden pflanzen Im Zuge der Bepflanzung des neuen Baugebiets sollten mehr Platanen als Linden gepflanzt werden. Auf Kölner Stadtgebiet seien in den letzten Jahren viele Linden gepflanzt worden. Die Platane würde sich zu einem schönen großen Baum entwickeln. Des Weiteren sollen die geplanten Bäume in Lava-Substrat ge- pflanzt werden, da sämtliche Pflanzen dieses Pflanzensubstrat lieben würden. Außerdem sollten große Laubbäume vermehrt gepflanzt werden. Prüfung im weiteren Verfahren Die Stadt Köln hat entsprechende Vorgaben zur Straßenbaumpflan- zung. Die GALK-Straßenbaumliste führt die Platane als auch die Linde als geeignete Straßenbäume auf. Die Auswahl der Straßen- bäume (Empfehlungen für das Plangebiet) wird mit dem Vertreter des Grünflächenamtes im weiteren Verfahren abgestimmt. Große Laubbäume pflanzen Es wird angeregt große Laubbäume zu pflanzen und nicht nur „kümmerliche“ Bäume. Als negatives Beispiel wird der Mater- nusplatz oder Ecke Barbarastraße / Hauptstraße genannt. Prüfung im weiteren Verfahren Im weiteren Verfahren werden die Bepflanzungen näher konkreti- siert. 226. Änderung FNP - Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept eingegangenen Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit 85 Stellungnahme Berück- sichtigung Stellungnahme der Verwaltung FNP Gestaltung der geplanten öffentlichen Grünflächen Es wird nachgefragt, wie das Konzept für die ökologische Ge- staltung des Bürgerparks, der Ausgleichsflächen und des Be- gleitgrüns aussieht. Es werden Freiflächen mit Bänken angeregt. Prüfung im weiteren Verfahren Im Rahmen der Erarbeitung des städtebaulichen Konzepts und des Landschaftspflegerischen Fachbeitrags werden entsprechende Kon- zepte erstellt Es ist vorgesehen, in den öffentlichen Grünflächen, bei den Kinder- spielplätzen sowie bei dem Quartiersplatz Bänke vorzusehen. Ent- sprechende Regelungen erfolgen im Rahmen der Ausführungspla- nung.. Eingriff in Kölner Grüngürtel Es wird befürchtet, dass durch den Bau der Entflechtungsstraße der Kölner Grüngürtel beschnitten würde. Kenntnis- nahme Änderungen des Kölner Grüngürtels sind aufgrund der Lage der Ent- flechtungsstraße im Süden des Plangebietes nicht zu erwarten. Flächen für Hunde Es wird angeregt, Hundeflächen vorzusehen. Nein Regelungen zu Hundeflächen überschreiten die Festsetzungsmög- lichkeiten eines Bebauungsplanes. 2.6 Bau- und Bodendenkmäler laufende Nummern 1, 36, 114, 148 Baudenkmäler Johannishof und Büchelhof Von den Einwender/-innen wird dargestellt, dass der Johannis- hof sowie der Büchelhof Baudenkmäler sind und diese das alte bäuerliche Rondorf repräsentieren. Es wird gefordert, dass diese auf keinen Fall so eng umbaut werden dürfen, wie der Bö- dingerhof und dass den denkmalgeschützten Anlagen Rech- nung getragen wird. Prüfung im weiteren Verfahren Die Planung wird im Verfahren eng mit dem zuständigen Amt für Denkmalschutz und Denkmalpflege abgestimmt. Ergänzung zum Feststellungsbeschluss: Durch die Änderung des Flächennutzungsplans kommt es nicht zu unmittelbaren negativen Auswirkungen auf die Baudenkmäler. Durch eine angepasste städtebauliche Planung in den angrenzen- den Bereichen der südlich vorhandenen Baudenkmäler können die negativ wahrnehmbaren Auswirkungen abgemildert werden. Der Be- lang Beeinträchtigung von Baudenkmälern wird im Umweltbericht in Kapitel 7.5.13 dargestellt. X 226. Änderung FNP - Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept eingegangenen Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit 86 Stellungnahme Berück- sichtigung Stellungnahme der Verwaltung FNP Husarenstraße Teil einer römischen Straße Es wird dargestellt, dass die Husarenstraße Teil einer römi- schen Straße sei. Diese sollte daher als solche kenntlich ge- macht werden und der Verlauf im Plangebiet dokumentiert wer- den. Prüfung im weiteren Verfahren Derzeit finden Prospektionen statt und es wird ein Archäologisches Gutachten erstellt. 2.7 Artenschutz laufende Nummern 13, 23, 32, 33, 38, 57, 73, 77, 78, 79, 86, 91, 92, 95, 96, 99, 106, 109, 138, 141, 152, 155, 162, 165 Renaturierung der Kiesgrube Von den Einwender/-innen wird dargestellt, dass für das ge- plante Teilstück der Entflechtungsstraße zwischen Kapellen- straße und Bödinger Straße die beschlossene Renaturierung der Kiesgrube aufgegeben werden müsste. Die dorthin umge- siedelte Krötenpopulation der Melia Deponie müsste erneut um- gesiedelt werden. Ebenso wird nachgefragt, wie die Kröten vor dem Verkehr geschützt werden können. Prüfung im weiteren Verfahren Im Planfeststellungsverfahren für die Entflechtungsstraße wird ein Artenschutzgutachten erstellt, welches die dargelegten Belange be- rücksichtigen wird. Ergänzung zum Feststellungsbeschluss: Aufgrund der jetzt geplanten Südvariante für die Entflechtungsstraße ist dieser Bereich nicht mehr im Änderungsbereich der FNP-Ände- rung enthalten. Die Thematik wird im Rahmen des Planfeststellungs- verfahrens bearbeitet. X Abholzung des Waldes im Bereich der Entflechtungsstraße Von den Einwender/-innen wird befürchtet, dass durch die Ab- holzung des Waldes im Bereich der Entflechtungsstraße zwi- schen Weißdornweg und Kapellenstraße der Lebensraum für die Tiere vernichtet wird. Dieser Mischwald böte mit seinem in- takten, gut funktionierenden Ökosystem einen Lebensraum für eine Vielzahl von Tieren. Der Schutz der Tiere wird gefordert. Kenntnis- nahme Mit dem gefassten Beschluss des Rates am 26.03.2020 über die Südvariante 4a.2+ wird der hier angesprochene Abschnitt zwischen Weißdornweg sowie Rodenkirchener Straße nicht mehr berührt, so- dass die aufgeführten Bedenken nun nicht mehr von Relevanz für die Planung sind. Ergänzung zum Feststellungsbeschluss: Siehe Ergänzungen zur Südvariante unter 1.2 „Planbedingte Ver- kehrsbelastungen“ X Maßnahmen für die Fauna Es wird nachgefragt, mit welchen Maßnahmen dem Rückgang der Artenvielfalt von Insekten und Vögeln begegnet wird. Es wird ferner nachgefragt, wie sichergestellt wird, dass die in dem Prüfung im weiteren Verfahren Im Verfahren wird ein Artenschutzgutachten mit entsprechenden Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen erstellt. Es wird ein Landschaftspflegerischer Fachbeitrag erstellt, der diesen Aspekt behandeln wird. X 226. Änderung FNP - Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept eingegangenen Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit 87 Stellungnahme Berück- sichtigung Stellungnahme der Verwaltung FNP Gebiet lebenden Fasane, Feldhamster etc. bei den notwendigen umfangreichen Bodenbewegungen geschützt werden. [Anmerkung: die Stellungnahme bezieht sich nicht nur auf das Wald- stück des vorstehenden Punktes sondern auf die allgemeine Entwick- lung von Rondorf Nord-West]. Ergänzung zum Feststellungsbeschluss: Es ist ein Artenschutzgutachten erarbeitet worden. Die Auswirkun- gen der FNP-Änderung auf Tiere wird in Kapitel 7.5.1 des Umwelt- berichtes zur Flächennutzungsplanänderung ausführlich dargestellt. Der Landschaftspflegerische Fachbeitrag ist im Rahmen des Bebau- ungsplanverfahrens erarbeitet worden. Zerstörung von Natur durch Bebauung Es wird bemängelt, dass immer mehr Natur durch Bebauung zerstört würde. Das Plangebiet ist daher auf seltene Tierlebewe- sen zu durchforsten, welche unter Naturschutz stehen. Es wird ein Artenschutzgutachten gefordert. Ja Im Verfahren wird ein Artenschutzgutachten mit entsprechenden Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen erstellt. Ergänzung zum Feststellungsbeschluss: s. Ausführungen zu der vorherigen Stellungnahme X 2.8 Sonstiges zum Thema Umwelt laufende Nummern 15, 17, 18, 27, 36, 43, 79, 114, 148, 152, 158, 160 Verschattung Es wird befürchtet, dass aufgrund der Bebauung der geplanten Stadtbahntrasse mit einer III-geschossigen Bebauung den heu- tigen Bewohnern neben der freien Sicht auch die Sonnenein- strahlung genommen würde. Kenntnis- nahme Die gesetzlichen Vorgaben des Abstandsflächenrechts gemäß der Bauordnung NRW müssen eingehalten werden. Der Entwurf sieht eine Bebauung mit Einzel-, Doppel- und Reihenhäusern mit einer II- Geschossigkeit zzgl. Staffelgeschoss vor. Diese Geschosshöhen stellen einen üblichen Maßstab für eine Neubausiedlung dar. Dar- über hinaus befinden sich die Gebäude entweder im Norden der Be- standsgebäude bzw. im Westen, sodass erst ab dem Nachmittag mit Schattenwürfen zu rechnen ist. Negative städtebauliche Auswirkun- gen sind aufgrund der notwendigen Einhaltung der Abstandsflächen gemäß BauO NRW jedoch nicht zu erwarten. Umgebung des Johannishof und Büchelhof Es erfolgt der Hinweis auf das Landschaftsschutzgebiet bzw. den geschützten Landschaftsbestandteil hinter dem Johannis- hof in Richtung Büchelhof. Die Schutzfestsetzung sähe hier das Ziel vor, die Umgebung des Johannes-/Büchelhofes durch die Kenntnis- nahme Es wird auf die Stellungnahme 2.5 Freiraum, Bepflanzung, Grünge- staltung `Johannishof und Büchelhof` verwiesen. X 226. Änderung FNP - Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept eingegangenen Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit 88 Stellungnahme Berück- sichtigung Stellungnahme der Verwaltung FNP Erhaltung der Ensemblewirkung der Hofanlagen auch als Rest der bäuerlichen Kulturlandschaft zu erhalten. Dies sei bei den bisherigen Entwürfen beim Büchelhof berücksichtigt, beim denk- malgeschätzten Johannishof jedoch nicht. Energiekonzept Es erfolgt der Hinweis, dass das Neubaugebiet die Möglichkeit eröffnen würde, ein an neusten Erkenntnissen orientiertes Ener- giekonzept zu entwickeln und umzusetzen (Solar, Geothermie, Blockheizkraftwerke etc.). Es wird nachgefragt, ob es ein sol- ches Konzept bereits gibt und das es aussagt. Ebenso wird sich erkundigt, ob dafür eine Anschlusspflicht für alle Bauten in Ron- dorf Nord-West vorgesehen ist. Des Weiteren wird sich erkun- digt, inwieweit einzelne Wohnblocks / Cluster als Ökosiedlungs- projekte festsetzen und Investorenwettbewerbe initiiert werden können. Beispiel: Passivhaussiedlung, Nullenergie. Kenntnis- nahme Der Vorhabenträger prüft derzeit mit Energieversorgern unterschied- liche, zukunftsorientierte Energiekonzepte. Diese sollen den zukünf- tigen Bewohnern eine größtmögliche Flexibilität für ihre individuelle Energieversorgung ermöglichen. Konkrete Aussagen zu den Inhalten der Konzepte und deren Umset- zung im Städtebau können zu derzeitigen Stand der Planung noch nicht getätigt werden. Integrierte Raumanalyse Es wird dargestellt, dass in den 1990 ff. eine Integrierte Raum- analyse erstellt worden ist. Es wird nachgefragt, inwieweit die Erkenntnisse und Empfehlungen fortgeschrieben worden und in die Planung des Neubaugebietes eingeflossen sind. Kenntnis- nahme Der Vorhabenträger hat in Abstimmung mit der Stadt Köln eine aktu- elle Raumanalyse erstellt Ergänzung zum Feststellungsbeschluss: Die Stellungnahme bezieht sich auf das Instrument der „Integrierten Raumanalysen“, die ab Mitte der 1990er Jahre teilräumlich für das Kölner Stadtgebiet durchgeführt worden sind. Die Erkenntnisse der Integrierten Raumanalyse für diesen Bereich sind durch die 117. Än- derung des FNP im Jahr 2003 übernommen worden. Das Instrument der Integrierten Raumanalysen wird derzeit nicht mehr angewendet. Die aktuellen Bauleitplanverfahren berücksichtigen die aktuell vorlie- genden gesamtstädtischen Konzepte. X 226. Änderung FNP - Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept eingegangenen Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit 89 Stellungnahme Berück- sichtigung Stellungnahme der Verwaltung FNP 3. STÄDTEBAULICHER ENTWURF, BAU- UND INFRASTRUKTUR 3.1 Städtebaulicher Entwurf laufende Nummern 15, 17, 18, 19, 27, 28, 39, 43, 68, 71, 89, 93, 118, 133, 141, 158, 160, 163, 164 Verknüpfung des alten Ortskerns mit dem neuen Plangebiet Von den Einwender/-innen wird kritisiert, dass nicht ersichtlich sei, ob das Neubauvorhaben autark alle Belange des täglichen Lebens abdecken und so als eigenständiger Ortsteil gelten kann. Oder soll das Neubaugebiet über das bestehende Ron- dorf abgedeckt werden? Auch wird die Befürchtung geäußert, dass sich der dörfliche Charakter von Rondorf verändert. Kenntnis- nahme Die Planung sieht eine Bebauung mit circa 1.300 neuen Wohnungen und einen neuen Quartiersplatz mit Einzelhandel vor. Ferner sollen eine weiterführende Schule, zwei Grundschulen und sechs Kitas re- alisiert werden. Die geplante soziale Infrastruktur soll den heute be- reits bestehenden und planbedingten Bedarf an Schulplätzen abde- cken. Der geplante Einzelhandel soll - zentral zwischen Alt-Rondorf“ mit dem Neubaugebiet gelegen - den Bedarf für die derzeitigen und neuen Bewohnerinnen und Bewohner decken. Städtebauliches Ziel ist es, den bestehenden Ort mit dem Neubau- gebiet so zu verknüpfen, dass sich die Planung in den Bestand inte- griert. Ziel ist es ebenfalls den dörflichen Charakter zu erhalten. So werden mit der Planung die in die Rondorf üblichen Einfamilien-, Doppel- und Reihenhäuser, wie aber auch Geschosswohnungsbau vorgesehen. X Städtebauliche Dichte Das Neubaugebiet verursacht ein zu starkes Bevölkerungs- wachstum mit den Folgen der Zunahme des Verkehrs und des Lärms sowie fehlender Freiräume. Kenntnis- nahme Der Rat der Stadt Köln hat am 11. Februar 2014 das Stadtentwick- lungskonzept Wohnen beschlossen, im dem die Ausgangslage, die Ziele und Leitlinien sowie ein Handlungsprogramm für die Wohnbau- entwicklung innerhalb von Köln dargelegt wird. Die Entwicklung die- ses Handlungsprogrammes wurde notwendig, da es sich bei der Stadt Köln um eine wachsende Stadt handelt. Die Kölner Woh- nungspolitik stellt sich der Herausforderung, für die zuziehenden und die bereits in Köln wohnenden Menschen ausreichend neue Woh- nungen zu bauen und die vorhandenen Wohnungen zu sichern und zu verbessern. Die Zielvorgaben, die bei der Beschlussfassung noch auf Daten aus dem Jahr 2011 basierten, wurden dabei mittlerweile überprüft und X 226. Änderung FNP - Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept eingegangenen Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit 90 Stellungnahme Berück- sichtigung Stellungnahme der Verwaltung FNP angepasst. Der ermittelte Gesamtwohnungsbedarf beläuft sich aktu- ell auf rund 66.000 Wohnungen bis Ende 2029. Ein Großteil davon wird bereits bis Ende 2019 vor allem im Geschosswohnungsbau be- nötigt. Damit liegt der Gesamtwohnungsbedarf deutlich höher als zu- nächst angenommen. Das Plangebiet ist Bestandteil des Wohnungsbauprogramms 2015 und soll einer erstmaligen baulichen Entwicklung für eine Wohnnut- zung zugeführt werden. Im Wohnungsbauprogramm 2015 wird für diese Fläche (Rondorf Nord-West, Kennzeichnung: W 206-014) ein Wohnungsbaupotenzial von circa 900 Wohneinheiten vorgesehen, welche im Einfamilienhaus- bzw. Geschosswohnungsbau errichtet werden sollen. Die im Wohnungsprogramm dargestellte Flächen- größe und der Flächenzuschnitt (28 ha) sind weitgehend identisch mit dem vorliegenden Plangebiet, werden aber um Erweiterungen im Norden und im Westen ergänzt. Weitere Flächen werden für die Er- schließung und Sicherung einer Stadtbahntrasse notwendig. Aufgrund der zum Wohnungsbauprogramm noch gestiegenen An- zahl am notwendigen Wohnraum sowie um die Förderfähigkeit der notwendigen Stadtbahntrasse zu erhöhen erfolgte eine Erhöhung der geplanten Wohneinheiten auf 1.300. Die Stadt Köln reagiert da- mit auf den gestiegenen Bedarf an Wohnraum in Köln. Bezüglich den angesprochen Folgen der Zunahme des Verkehrs und des Lärms sowie fehlender Freiräume wird auf die Punkte Ver- kehr und Umwelt verwiesen. Ergänzung zum Feststellungsbeschluss Aufgrund gutachterlicher Betrachtung aus dem Jahr 2020 wird der zusätzliche Wohnungsbedarf bis zum Jahr 2040 zwischen 44.000 und 64.000 Wohneinheiten gesehen (s. Mitteilungsvorlage 3435/2020) und auch die aktuelle Bevölkerungsprognose geht in der Basisvariante bis zum Jahr 2050 weiterhin von einem Bevölkerungs- 226. Änderung FNP - Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept eingegangenen Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit 91 Stellungnahme Berück- sichtigung Stellungnahme der Verwaltung FNP zuwachs und einem Zuwachs der Haushaltszahlen aus (s. Mittei- lungsvorlage 3926/2022). Köln ist somit weiterhin eine wachsende Stadt mit hohen Flächenbedarfen. Durch die vorgesehene Entwicklung dieser Fläche wird ein wesentli- cher Beitrag zur Deckung des Wohnraumbedarfes der Stadt Köln geleistet und den Zielen des StEK Wohnen entsprochen. Der Rat der Stadt Köln hat am 23.03.2023 den Köln-Katalog als städtebauliches Entwicklungskonzept beschlossen. Der Köln-Kata- log zeigt Strategien für die Entwicklung einer qualitätvollen städte- baulichen Dichte, durch die eine kompakte Bauweise und gleichzei- tig lebenswerte Quartiere gefördert werden sollen. Eine wesentliche Aussage sind die Empfehlungen für die angestrebten städtebauli- chen Dichten im Stadtgebiet. Das Erreichen einer höheren städte- baulichen Dichte bei der städtebaulichen Planung, ist somit erklärtes Ziel der Stadt Köln. Da der FNP der Stadt Köln keine Vorgaben hin- sichtlich anzustrebender Dichten enthält, können die Vorgaben des Köln-Katalogs erst auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung relevant werden (s. auch Kapitel 4.7 „Informelle Planungen“ in der Begründung zur Änderung des FNP). Die obigen Ausführungen sind dahingehend zu korrigieren, dass derzeit nicht mehr sechs, sondern vier Kitas im Plangebiet vorgese- hen sind und die Standorte durch entsprechende Signets in der 226. Änderung des FNP dargestellt sind. Auswirkungen auf Rondorf Es werden negative Auswirkungen auf Rondorf befürchtet. Als Beispiel wird zum Beispiel die Siedlung `Am Kölnberg` genannt. Rondorf darf nicht seine dörflichen Wurzeln verlieren. Nein Bei der Entwicklung von Rondorf Nordwest wird auf ein sozialver- trägliches Wachstum geachtet. Die bestehende dörfliche Struktur soll erhalten bleiben. Es ist geplant, verschiedene Quartiere mit ei- ner durchgängigen II-III-geschossigen Bebauung mit Staffelge- schoss Bebauung zu entwickeln. Lediglich am Quartiersplatz sind IV geschossige Gebäude mit Staffelgeschoss geplant. Es sollen unter- schiedliche Gebäudeformen festgesetzt werden, sodass sich eine Vielfalt in der Baustruktur entwickeln kann. X 226. Änderung FNP - Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept eingegangenen Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit 92 Stellungnahme Berück- sichtigung Stellungnahme der Verwaltung FNP Der Entwurf sieht neben der baulichen Entwicklung auch eine große Grünfläche als zentrales Grünelement der neuen Siedlung vor. Erhöhung der Wohneinheiten von 1.000 auf 1.300 Die Erhöhung der Wohneinheiten von 1.000 auf 1.300 Wohnein- heiten aus Gründen der Fördernotwendigkeit der geplanten Stadtbahn wird kritisiert. Es wird die Vermutung einer Wohnein- heitenerhöhung aus rein wirtschaftlichen Gründen unterstellt. Nein Die Erhöhung der Wohneinheiten von vormals 1.000 auf 1.300 er- folgte insbesondere aufgrund des erhöhten Wohnraumbedarfs. In der Tat führt eine Verdichtung an Wohneinheiten auch zu einer Ver- besserung der Förderfähigkeit des Ausbaus der Stadtbahnlinie. Rein wirtschaftliche Gründe stehen jedoch nicht im Vordergrund. X Weniger Wohneinheiten Eine geringere Wohneinheitenanzahl wird gefordert. Das Neu- baugebiet geht zu Lasten der ruhigen Wohnverhältnisse. Nein Eine Reduzierung der Wohneinheitenanzahl erfolgt nicht. Es ist das erklärte Ziel der Stadt Köln, eine ausreichende Anzahl von Wohnein- heiten aufgrund des erhöhten Wohnraumbedarfes zu realisieren. Es wird auf die Stellungnahme 3.1 Städtebaulicher Entwurf `Städtebau- liche Dichte` verwiesen. X Einwohneranstieg verhindert Kaufkraftabwanderung Der Einwohneranstieg kann der Kaufkraftabwanderung entge- genwirken und die Basis für einen attraktiven Einzelhandel mit vielfältigen Dienstleistungen und mit Gastronomie sichern. Kenntnis- nahme Entfällt Trennende Wirkung durch die geplanten Gebäude und Stadtbahntrasse Die geplante III-geschossige Bebauung und die geplante Stadt- bahntrasse bewirken zwischen dem bestehenden Ort und dem Plangebiet eine trennende Wirkung. Auch werden die III-geschossigen Gebäude als zu massiv be- wertet. In den Bereichen, in welchen die Neubebauung mit III- geschossigen Reihenhäusern und Mehrfamilienhäusern an die Nein Bei den an die Bestandsbebauung heranreichenden geplanten Ge- bäuden sieht der Entwurf direkt angrenzend II-geschossige Reihen- bzw. Doppelhäuser mit Staffelgeschossen vor. Des Weiteren ist hier untergeordnet auch vereinzelt Geschosswohnungsbau geplant. Sämtliche Gebäude müssen die Abstandsflächen gemäß der BauO NRW einhalten, sodass ein ausreichender Abstand zu der Be- standsbebauung sichergestellt ist. Mit der Planung soll eine größt- mögliche Verbindung zwischen Alt-Rondorf und dem Neubaugebiet geschaffen werden. 226. Änderung FNP - Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept eingegangenen Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit 93 Stellungnahme Berück- sichtigung Stellungnahme der Verwaltung FNP Bestandsgebäude heranrücken, wird die Planung als unverhält- nismäßig gesehen. Es wird generell eine maximal III-geschos- sige Gebäudehöhe zzgl. Dach- oder Staffelgeschoss gefordert. Der derzeitige Entwurf von West 8 sieht für Einzel-, Doppel- und Reihenhäuser eine max. III-Geschossigkeit vor. Für den Geschoss- wohnungsbau zum Park werden III-IV-geschossige Wohnungsbau- ten vorgesehen, wobei das IV Geschoss als Staffelgeschoss ausge- bildet werden soll. Im weiteren Verfahren sind die genauen Höhen zu detaillieren. Die Stadtbahntrasse in ein wichtiger Baustein, um die bestehenden sowie die neuen Verkehre in Rondorf (und Meschenich) aufzuneh- men. Damit die Stadtbahn nicht nur von den neuen Bewohnern von Rondorf Nordwest sondern auch von den heutigen Bewohnern gut zu erreichen ist, erfolgt eine ortsnahe Führung der Stadtbahntrasse. Stadtbahntrassen können in der Tat eine Zensur bzw. Trennung von Ortsteilen darstellen. Um diese Trennung möglichst gering zu halten, soll die Stadtbahn in einem Grüngleis geführt werden, sodass sich diese optisch gut in die Umgebung einfügt. Darüber hinaus werden mehrere Querungen vorgesehen. Neben der Entflechtungsstraße sind derzeit zwei weitere Querungen für den motorisierten Individu- alverkehr sowie sechs Querungen für Fußgänger bzw. Radfahrer vorgesehen. Hierbei ist zu beachten, dass die genaue Ausführung im Rahmen der Planfeststellung erfolgt. Alternativstandorte für Wohnungsbau Es werden der Kirmesplatz in Rondorf, die Felder und Garten- anlagen im Bereich der Hahnenstraße und des Falkenwegs so- wie die Felder an der Bödinger Straße als Alternativstandorte vorgeschlagen. Auf eine Bebauung im Bereich des Galgenbergsees soll aus Gründen der Gefahrenabwehr verzichtet werden. Der Flächen- verlust für Wohnungsbau könne stattdessen in den südlichen Bereichen von Rondorf ausgeglichen werden. Nein Die genannten Flächen sind nicht ausreichend, um bis zu 1.300 Wohneinheiten zu errichten. Darüber hinaus sind die Projektflächen im `Stadtentwicklungskonzept Wohnen` als Entwicklungsfläche vor- gesehen. Der Flächennutzungsplan stellt das Siedlungsgebiet als Wohnbauflächen dar. Dies sind Planungsvorgaben, an denen sich die Stadt gebunden sieht, Für den Galgenbergsee sieht das vorliegende Konzept eine Inan- spruchnahme vor. Ziel ist eine Umgestaltung des Sees, aber keine Verkleinerung. Unabhängig davon kann bei einer Inanspruchnahme des Sees bei einer Ausführung der Maßnahmen nach dem Stand X 226. Änderung FNP - Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept eingegangenen Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit 94 Stellungnahme Berück- sichtigung Stellungnahme der Verwaltung FNP der Technik sichergestellt werden, dass zukünftig keine Gefahren bestehen. Ergänzung zum Feststellungsbeschluss: Auf die Eignung der Fläche für ein Wohngebiet wird in den Kapiteln 4.1 und 6.4 zur Begründung der FNP-Änderung ausführlich einge- gangen. Zudem wird in Kapitel 4.6 dargestellt, dass das Planfeststel- lungsverfahren zur Verlegung des Galgenbergsees abgeschlossen und der See bereits verlagert ist. Lage lärmträchtiger Anlagen Es wird kritisiert, dass nicht alle lärmträchtigen Anlagen des Neubaugebietes an den äußeren Rand der Bebauung gelegt werden. Kenntnis- nahme Als größter Lärmemittent ist wahrscheinlich die Stadtbahn zu sehen. Diese soll bewusst nicht an den Rand des Neubaugebietes sondern möglichst nah zum Bestand von Rondorf gelegt werden, damit auch die heutigen Bürger von Rondorf die Stadtbahn gut erreichen kön- nen. Im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens wird das Thema Lärm geprüft. Auch im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wird die geplante Stadtbahntrasse in das Lärmgutachten eingestellt. Als weitere Lärmemittenten könnten die Einzelhandelseinrichtungen eingestuft werden. Diese sollen jedoch aus städtebaulichen Grün- den möglichst nah an den bestehenden Ortskern gelegt werden, um hier eine gute Verbindungsmöglichkeit bzw. Erreichbarkeit über kurze Wege zu erzielen. Ergänzung zum Feststellungsbeschluss: Für das Bebauungsplanverfahren ist eine schalltechnische Untersu- chung erarbeitet worden, deren für den FNP relevanten Aussagen in Kapitel 7.5.12 „Mensch, Gesundheit, Bevölkerung“ im Umweltbericht der FNP-Änderung dargestellt werden. X 226. Änderung FNP - Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept eingegangenen Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit 95 Stellungnahme Berück- sichtigung Stellungnahme der Verwaltung FNP 3.2 Quartierszentrum, Einzelhandel laufende Nummern 1, 6, 19, 35, 77, 79, 104, 133, 152, 157 Kein Platz für das zukünftige Zentrum An der Kapellenstraße bzw. Rodenkirchener Straße ist kein Platz für das zukünftige Zentrum bzw. es wird befürchtet, dass sich bei Errichtung des Zentrums auf dem Parkplatz an der Ka- pellenstraße die Parkplatzknappheit verschärft. Kenntnis- nahme Die Rodenkirchener Straße / Rondorfer Hauptstraße soll weiterhin das Zentrum von Rondorf sein. Dieses wird um den Bereich des ge- planten Supermarktes im Plangebiet erweitert. Hier sind ein Quar- tiersplatz sowie weitere Einzelhandels- und Dienstleistungsbetriebe vorgesehen. Dieser Platz wird möglichst nah am heutigen Zentrum platziert, sodass die Bereiche räumlich miteinander gut verknüpft werden können. Ergänzung zum Feststellungsbeschluss: Das neue Quartierszentrum soll im Bereich der durch die 226. Ände- rung vorgesehenen gemischten Baufläche entwickelt werden. X Bestehendes Zentrum mit dem neuen zusammen wachsen lassen anstatt zwei Zentren Das alte Geschäftsviertel sollte mit dem neuen zusammenwach- sen, da zwei Zentren nicht sinnvoll erscheinen. Ja Der neue Quartiersplatz wird so nah wie möglich an das bestehende Geschäftsviertel verortet und über eine direkte fußläufige Anbindung miteinander verbunden. Nutzer des motorisierten Individualverkehrs können den neuen Quartiersplatz über die Kapellenstraße und der inneren Erschließung des neuen Quartiers erreichen. Eine direkte verkehrliche Verbindung an die Rondorfer Hauptstraße ist aus Grün- den der Verfügbarkeit der Grundstücke nicht möglich. Es ist jedoch gewünscht, die zukünftigen Verbindungswege möglichst attraktiv für Fußgänger und den Radfahrer zu gestalten. Ergänzung zum Feststellungsbeschluss: s. Ausführungen zur vorherigen Stellungnahme X Quartiersplatz zeitgleich mit der Wohnbebauung entwickeln Der geplante Quartiersplatz sollte zeitgleich mit der Wohnbe- bauung entwickelt werden und ein verbessertes Einzelhandels- angebot vorsehen (Lebensmittelvollsortimenter, Drogeriemarkt, Ja Der geplante Quartiersplatz bildet einen zentralen Bereich innerhalb des Entwicklungsgebietes. Eine Zusammenhängende Realisierung ist ausdrücklich geplant. Als Ankermieter soll ein Vollversorger sowie ein Drogeriemarkt am geplanten Quartiersplatz errichtet werden. X 226. Änderung FNP - Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept eingegangenen Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit 96 Stellungnahme Berück- sichtigung Stellungnahme der Verwaltung FNP Bäckerei, Restaurant mit Ganztags-Angeboten, individuellen Geschäften, Buchhandel). Generell ist die Festsetzung eines Sondergebietes für diesen Be- reich vorgesehen, bei dem auch Nutzungen wie Restaurants sowie Dienstleistungsbetriebe zulässig sein sollen. Ergänzung zum Feststellungsbeschluss: Der neue Quartiersplatz mit dem Einzelhandelsangebot soll inner- halb der im FNP dargestellten gemischten Baufläche entwickelt wer- den. Es wird nachgefragt, ob es für die Stadtbahnhaltestelle am ge- planten Zentrum konkrete Planungen gibt, diesen als Knoten- punkt unterschiedlicher Verkehrsmittel (Car-Sharing, E-Lade- säulen, Stadtbahn, Leihräder, Abstellanlagen für Fahrräder und Pkw) auszubauen. Ja Der Quartiersplatz soll eine hohe Aufenthaltsqualität für die heutigen und die neuen Bürgerinnen und Bürger erhalten. Eine Ausgestaltung als reiner Parkplatz ist nicht vorgesehen. Die notwendigen Stell- plätze des Vollsortimenters sollen in einer Tiefgarage untergebracht werden. Die Stadtbahnhaltestelle in unmittelbarer Nähe zum Quar- tiersplatz ist gut zu Fuß oder mit dem Fahrrad erreichen. Abstellan- lagen für Fahrräder werden im Bereich der Bahnhaltestelle vorgese- hen. Darüber hinaus soll die Bushaltestelle in den Bereich der Stadtbahn- haltestelle verlegt werden, um kurze Umsteigeverbindungen zu schaffen. Car-Sharing Konzepte bzw. E-Ladesäulen werden im Rah- men des Mobilitätskonzeptes generell betrachtet. Geplante Nahversorgung Bei der geplanten Nahversorgung ist darauf zu achten, dass die bestehenden Nahversorger an der Rondorfer Hauptstraße nicht in den Ruin getrieben werden. Ja Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wird ein Einzelhandels- gutachten erstellt, welches die Auswirkungen auf die zentralen Ver- sorgungsbereiche im Umfeld des Plangebietes untersucht. Begrenzung der Verkaufsfläche (VK) Es angeregt, vor der exakten Festlegung der Verkaufsfläche den bereits vorhandenen Einzelhandel (REWE, NETTO, EDEKA) vor Ort gedanklich vollständig zu berücksichtigen. Eine überproportionierte Verkaufsfläche würde zumindest für den Be- Kenntnis- nahme Das Einzelhandelsgutachten untersucht die Auswirkungen auf die zentralen Versorgungsbereiche im Umfeld des Plangebietes aber auch auf die bestehenden Einzelhandelsbetriebe. In Abstimmung mit dem Lenkungskreis Einzelhandel wird im weiteren Verfahren eine maximale Verkaufsfläche für den Vollsortimenter verbindlich festgesetzt. 226. Änderung FNP - Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept eingegangenen Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit 97 Stellungnahme Berück- sichtigung Stellungnahme der Verwaltung FNP trieb des Rewe als existenzbedrohend angesehen. Es wird an- geregt, dass der Markt eine Größe von circa 880 m² VK nicht überschreitet. Es ist bei einer geplanten Größe des Vollsortimenters von 2.200 m² Verkaufsfläche sowie zusätzlichen 600 m² für einen Drogeriemarkt nicht grundsätzlich auszuschließen, dass sich mittelfristig einer der beiden Vollsortimenter (REWE bzw. EDEKA), die jeweils unter- durchschnittlich große Betriebseinheiten und damit deutliche Wett- bewerbsnachteile aufweisen, vom Markt zurückziehen könnten. Auch wenn die beiden Märkte aufgrund ihrer Standorte außerhalb Zentraler Versorgungsbereiche nicht schützenswert im Sinne des Bau- und Planungsrechts sind, erfüllen sie dennoch wichtige Nah- versorgungsfunktionen für die Wohnbevölkerung. Es ist daher im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens zu prüfen, welche Verkaufs- flächen zulässig sein sollen und ob ggf. eine Verlagerung eines der beiden Märkte an den Planstandort umgesetzt werden kann. So stünde den Bewohnern des Stadtteils Rondorf ein moderner Vollsor- timenter als Nahversorger zur Verfügung und der entsprechende Markt könnte seine Wettbewerbsposition deutlich ausbauen. Eröffnung des neuen Einzelhandels Es wird angeregt, die neuen Einzelhandelsflächen nicht bereits in den ersten Stufen des Neubauprojektes zu etablieren, son- dern erst, wenn ein Großteil der Häuser bezogen ist. Eine frühere Bereitstellung des Marktes könnte für die vorhandenen Märkte existenzbedrohend sein. Kenntnis- nahme Der Vorhabenträger beabsichtigt, das Gesamtgebiet sukzessive in Bauabschnitten zu realisieren. Es ist nicht beabsichtigt, die Einzel- handelsstandorte vor der Wohnbebauung zu realisieren. Eine ge- naue Festlegung der Bauabschnitte erfolgt im weiteren Verfahren. 3.3 Wohnformen, öffentlich geförderter Wohnungsbau laufende Nummern 1, 79, 104, 118, 135, 152, 157, 163, 164 Öffentlich geförderter Wohnungsbau Der geplante Anteil von 30 % für den öffentlich geförderten Wohnungsbau wird begrüßt. Es wird bemängelt, dass 434 Sozialwohnungen neben den be- reits bestehenden Flüchtlingsheimen in Rondorf angesiedelt Kenntnis- nahme Mit der Regelung, einen Teil der Wohnungen im öffentlich geförder- ten Segment zu realisieren, wird dem Ziel der Stadtentwicklung nach bezahlbarem Wohnraum gefolgt. Die Stadt Köln und der Vorhaben- träger werden einen städtebaulichen Vertrag abschließen, der eine entsprechende Regelung enthalten wird. 226. Änderung FNP - Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept eingegangenen Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit 98 Stellungnahme Berück- sichtigung Stellungnahme der Verwaltung FNP werden sollen. Dies würde zu einer negativen Sozialstruktur in Rondorf führen. Es wird nachgefragt, wer den vorgegebenen Anteil im Rahmen des kooperativen Baulandmodells überwacht. Mit der Planung von 1.300 neuen Wohneinheiten ergeben sich min- destens 390 neue öffentlich geförderte Wohnungen auf das ge- samte Plangebiet von über 30 Hektar verteilt. In diesem Verhältnis kann von einer Sozialverträglichkeit ausgegangen werden, auch wenn im Umfeld bereits öffentlich geförderte Wohnungen bestehen. Es ist erklärtes Ziel der Stadt Köln, den öffentlich geförderten Wohn- raum auszubauen, da diesbezüglich im Stadtgebiet insgesamt eine Unterversorgung besteht. Es wird dargelegt, dass für den Anfang vom Lindenweg sozial geförderter Wohnungsbau beantragt wurde, dieser jedoch abge- lehnt wurde, da er zu nah an der Autobahn A 4 gelegen sei. Nun sei der sozial geförderte Wohnungsbau im neuen Plange- biet vorgesehen. Kenntnis- nahme Der Stadt ist nicht bekannt, ob hier ein entsprechender Antrag ge- stellt wurde. Wohnungsmischung von selbstgenutztem Wohneigentum, Mietwohnungsbau und Baugenossenschaften Es wird nachgefragt, welches prozentuale Verhältnis der Woh- nungsmischung (selbstgenutztes Wohneigentum, Mietwoh- nungsbau und Baugenossenschaften) vorgesehen ist und wie der Übergang von Alt zu Neu gestaltet wird. Kenntnis- nahme Ziel des Vorhabenträgers ist es, eine ausgewogene Wohnungsmi- schung zu realisieren. Alternative Wohnformen/ Mehrgenerationenwohnen Es wird kritisiert, dass der derzeitige Entwurf keine alternativen Wohnformen, insbesondere in Form der Mehrgenerationenwoh- nen vorsähe. Gemäß Ratsbeschluss vom 08.04.2014 seien beim Verkauf von städtischer Flächen neue gemeinschaftliche Wohnformen zu berücksichtigten. Dieses sollte in einem städte- baulichen Vertrag mit dem Investor Amelis gesichert werden. Ja Im städtebaulichen Konzept ist ein Mehrgenerationen-Wohnhof im zentralen Bereich des geplanten Quartiersplatz vorgesehen. 226. Änderung FNP - Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept eingegangenen Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit 99 Stellungnahme Berück- sichtigung Stellungnahme der Verwaltung FNP 3.4 Soziales und Pflege laufende Nummern 40, 79, 139, 152 Angebote für Kurz- und Langzeitpflege und Tagesangebote und Wohnangebote zum Wohnen mit Betreuungsbedarf Es wird bemängelt, dass es im Süden des Stadtbezirkes Ro- denkirchen keine Einrichtungen für Kurz- und Langzeitpflege, keine Tagesangebote, keine Wohnangebote zum Wohnen mit Betreuungsbedarf gibt. Auch sähe das Amt für Soziales und Se- nioren einen Bedarf für eine vollstationäre Einrichtung, evt. auch im Verbund mit einer solitären Kurzzeitpflegeeinrichtung. Der konkrete Bedarf läge sogar bei über der maximalen Platzzahl für vollstationäre Pflegeeinrichtungen von 80 Plätzen. Im Plan- gebiet sollten daher entsprechende Angebote geschaffen bzw. preisgünstige Flächen für diese Nutzungen angeboten werden. Kenntnis- nahme Im Rahmen eines allgemeinen Wohngebietes sind neben Wohnen unter anderem auch Anlagen für soziale und gesundheitliche Zwe- cke zulässig. Demnach sind sowohl Seniorenheime, seniorenge- rechte Wohnungen, Tagespflege und Pflegeheime etc. zulässig. Konkrete Planungen hierzu liegen bislang aufgrund des Planungs- standes noch nicht vor. X Kindertagesstätten/ Kindergarten und Pflegeheim auf ei- nem Grundstück Es wird angeregt, in Anlehnung an generationenübergreifende Projekte eine gemeinsame Entwicklung von Kindertagesstätten / Kindergarten und Pflegeheim auf einem Grundstück voran zu treiben und eine hierfür ausreichend bemesse Fläche vorzuse- hen. Kenntnis- nahme Entsprechende Flächen stehen im Plangebiet zur Verfügung. Kon- krete Planungen hierzu liegen bislang aufgrund des Planungsstan- des noch nicht vor. 3.5 Soziale Infrastruktur (Schulen, Kindertagesstätten) laufende Nummern 1, 19, 68, 79, 104, 126, 127, 133, 141, 152, 157 Geplante Schulen und Kindertagesstätten Von den Einwender/-innen erfolgen unterschiedliche Bewertun- gen zu den geplanten Schulen und Kindertagesstätten. Zum Kenntnis- nahme Der Bedarf von Kindergärten- und Grundschulplätzen wurde vom Amt IV/2 Integrierte Jugendhilfe- und Schulentwicklungsplanung er- mittelt. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde diskutiert, ob eine Grundschule mit sechs Zügen oder zwei Grundschulen mit einmal vier bzw. einmal zwei Zügen errichtet werden sollen. Das X 226. Änderung FNP - Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept eingegangenen Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit 100 Stellungnahme Berück- sichtigung Stellungnahme der Verwaltung FNP Teil werden diese als sinnvoll und als ausreichend erachtet. Kri- tische Stellungnahmen beschreiben, dass aufgrund des demo- grafischen Wandels zu viele Einrichtungen geplant würden. Bei Reduzierung der genannten Einrichtungen könnte der gewon- nene Platz einer großzügigen Schulsportanlage zugutekommen. Diese könne auch von der Grundschule und der weiterführen- den Schule genutzt werden. Fachamt entschied sich für zwei Grundschulstandorte, um auf zu- künftig Entwicklungen im Bereich der notwendigen Schülerzahlen flexibler reagieren zu können. Bei einem reduzierten Bedarf wäre es denkbar, eine Schule aufzugeben oder umzunutzen, zum Beispiel als Seniorenheim. Der Bedarf für eine Schulsportanlage wurde vom zuständigen Fach- amt nicht angemeldet. Flexible Umnutzung der geplanten Grundschulstandorte Es wird dargestellt, dass die bestehende Grundschule an der Adlerstraße in den vergangenen Jahren zwischen drei und sechs Zügen aufwies. Es sei damit zu rechnen, dass zu einem späteren Zeitpunkt zwei Grundschulen in Rondorf ausreichend seien. Daher wird nachgefragt, ob die Lage der geplanten Schu- len – insbesondere die weiterführende Schule – so geplant sei, dass eine der Grundschulen optional in die weiterführende Schule integriert werden kann. Kenntnis- nahme Eine geplante Grundschule befindet sich in fußläufiger Entfernung zur der weiterführenden Schule. Bei einem reduzierten Bedarf an Grundschul- und einem steigenden Bedarf an Plätzen für die weiter- führende Schule wäre es grundsätzlich möglich, die Grundschule in die weiterführende Schule zu integrieren. X Zeitgleiche Umsetzung der sozialen Infrastruktureinrichtun- gen und der Wohnbebauung Von den Einwender/-innen wird gefordert, dass die sozialen Inf- rastruktureinrichtungen zeitgleich mit der Wohnbebauung erfol- gen sollten. Eine Inbetriebnahme erst Jahre nach Einzug der neuen Bürger sei nicht angebracht. Kenntnis- nahme Es ist vorgesehen, dass die weiterführende Schule, eine Grund- schule sowie einige Kitastandorte mit als erstes umgesetzt werden sollen. Es wird nachgefragt, ob es einen „Masterplan“ für Kitas gibt, so dass eine 24-Stunden-Betreuung, zumindest eine Betreuung zu sehr frühen und zu sehr späten Arbeitszeiten von Eltern möglich wird. Die Festlegung von Öffnungs- und Betreuungszeiten von Kitas ist nicht Bestandteil des Bebauungsplanverfahrens. 226. Änderung FNP - Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept eingegangenen Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit 101 Stellungnahme Berück- sichtigung Stellungnahme der Verwaltung FNP Sicherheit im Straßenverkehr im Bereich der Schulen Von den Einwender/-innen wird nachgefragt, ob die Straßen so konzipiert sind, dass ein sicheres Aussteigen ohne Straßen- überquerung möglich sein wird. Kenntnis- nahme Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens erfolgt eine Festsetzung der Flächen für die Schulen nach Größenvorgaben durch das Fach- amt. Bei Planung der Straßen werden die Hol- und Bringverkehre berück- sichtigt im Bereich der Schulen berücksichtigt. Insbesondere für die weiterführende Schule wurde Wert darauf gelegt, dass diese in un- mittelbarer Nähe zu einer Haltestelle der Stadtbahn errichtet wird. Hier sollen vermehrt Anreize geschaffen werden, dass die Schülerin- nen und Schüler mit der Straßenbahn zur Schule kommen. (Außen)Sportanlage Von den Einwender/-innen wird angeregt, eine (Außen)Sportan- lage vorzusehen. Diese Anlage sollte eine Laufbahn (mindes- tens 250 m), ein darin eingebettetes Spielfeld, eine Sprintstre- cke (100 m), eine Sprunganlage (Weit- und Hochsprung) sowie eine Wurfanlage (Kugelstoßen, Diskus und Speerwurf) enthal- ten. Die Anlage sollte auch durch die Grundschule genutzt wer- den können. Kenntnis- nahme Eine entsprechende öffentlich zugängige Anlage ist derzeit im Plan- gebiet nicht vorgesehen. Im Rahmen der geplanten Errichtung neuer Schulen werden solche Anlagen vorgehalten, soweit diese für den Schulbetrieb benötigt werden. X 3.6 Sport- und Freizeiteinrichtungen laufende Nummern 11, 35, 79, 118, 127, 152 Kinderspielplatz Ecke Weißdornweg / Lindenweg Von den Einwender/-innen wird gefordert, dass der seit Jahren geplante und genehmigte Kinderspielplatz an der Ecke Weiß- dornweg / Lindenweg in Hochkirchen (neben dem Flüchtlings- heim) gebaut wird. Ja Der genannte Kinderspielplatz befindet sich in Realisierung. Sportplatzplanung an der Husarenstraße/ Kapellenstraße Von den Einwender/-innen wird nach der geplanten Sportplatz- planung an der Husarenstraße / Kapellenstraße gefragt. Kenntnis- nahme Für den geplanten Sportplatz an der Husarenstraße / Kapellen- straße besteht ein rechtsverbindlicher Bebauungsplan. Die Umset- zung erfolgt unabhängig von diesen Bauleitplanverfahren. 226. Änderung FNP - Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept eingegangenen Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit 102 Stellungnahme Berück- sichtigung Stellungnahme der Verwaltung FNP Konzept zur Nutzung der künftigen Sportanlagen/ Turnhal- len der neuen Schulen/ Konzept für eine offene Sportinfra- struktur wie Bolz- und Basketballplatz, Skateranlage, Fuß- ball Von den Einwender/-innen wird nachgefragt, ob es ein mit den Sportvereinen abgestimmtes Konzept zur Nutzung der künftigen Sportanlagen, insbesondere auch der Turnhallen der neuen Schulen sowie ein Konzept für eine offene Sportinfrastruktur wie Bolz- und Basketballplatz, Skateranlage, Fußball etc. gibt, wel- cher nicht über Vereine organisiert wird, gibt. Ebenfalls wird nachgefragt, ob es Begegnungsplätze für Jugendliche geben wird, welche so platziert sind, dass sie Anwohner nicht stören. Kenntnis- nahme Die geplanten Turnhallen sollen außerhalb der Schulzeiten auch den ansässigen Sportvereinen zur Verfügung gestellt werden. Innerhalb des Plangebietes sollen neben dem kurzfristig umzuset- zenden Kinderspielplatz am Weißdornweg weitere vier Spielplätze errichtet werden. Diese sind im Bereich des Quartiersparks sowie bei der Kapellenstraße vorgesehen. Des Weiteren soll ein Bolzplatz westlich des Plangebietes und nörd- lich des neuen Sportplatzes entwickelt werden. Dieser Standortort wurde aufgrund der guten Erreichbarkeit und aus lärmtechnischen Gründen gewählt. Weitere Planungen für Basketballplätze und Skateranlagen sind der- zeit nicht vorgesehen. X Haus der Familie Es wird nachgefragt, ob es im Rahmen des Neubaugebietes Möglichkeiten gibt, eine entsprechende Einrichtung zum „Haus der Familie“ mit vielfältigen Nutzungsmöglichkeiten zu schaffen, da das bestehende „Haus der Familie“ an einer Kapazitäts- grenze arbeitet. Kenntnis- nahme Es gibt Überlegungen, im Quartierspark ein Gebäude zu integrieren, welches für die Rondorfer Bürgerinnen und Bürger zur Verfügung stehen soll. Denkbar wäre zum Beispiel auch ein „Haus der Familie“. Die Finanzierung der Realisierung und Unterhaltung muss allerdings unabhängig von der Planung erfolgen. Ergänzung zum Feststellungsbeschluss: Die ursprüngliche Planung sah innerhalb der öffentlichen Grünfläche eine eigene Fläche für eine Jugend- und Kultureinrichtung vor. Im Rahmen der Ämterbeteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB erklärte das zuständige Fachamt, dass sie auch zukünftig selbst unter Be- rücksichtigung der steigenden Einwohnerzahl keinen Bedarf und keine nachhaltige Finanzierungs- und Umsetzungsperspektiven für eine derartige Einrichtung im Plangebiet sieht, da es bereits derar- tige Einrichtungen in Rondorf und im Umfeld gibt. Insofern wurde die ursprüngliche Fläche aus dem Park herausgenommen und auch das Signet „Jugendeinrichtung“ nicht mehr in der beabsichtigten Ände- rung des Flächennutzungsplanes dargestellt. X 226. Änderung FNP - Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept eingegangenen Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit 103 Stellungnahme Berück- sichtigung Stellungnahme der Verwaltung FNP Um insbesondere aber zusätzliche Angebote für Jugendliche zu schaffen, wurden in Abstimmung mit dem Fachamt bereits im Be- bauungsplan zwei Bereiche festgesetzt, bei denen Container errich- tet werden, in denen eine Lagerung von Kinder- und Jugendspielge- räten erfolgt. Diese Spielgeräte werden zu geregelten Tageszeiten von einer Fachkraft an die Kinder und Jugendliche verliehen. Die Plätze können ebenfalls für kleinere Veranstaltungen genutzt wer- den. Darüber hinaus soll im städtebaulichen Vertrag eine Regelung enthalten sein, in der der Investor für einen mittelfristigen Zeitraum zusichert für den Fall, dass sich weitere konkrete Nutzungsideen mit einem geringen Flächenbedarf (max. 250 qm) ergeben, diese bevor- zug innerhalb eines geeigneten Baufeldes zu integrieren. Sportanlage des SC Rondorf Es wird kritisiert, dass die gezeigten Pläne und Modelle nicht die neue Sportanlage des SC Rondorf aufzeigen. Dieses würde Ge- fahren für die Umsetzung der beiden Vorhaben bedeuten. Es müsse für alle ersichtbar sein, dass neben der englischen Schule der neue Sportplatz geplant sei. Ansonsten sei zu be- fürchten, dass Immobilien-Interessenten oder bereits Zugezo- gene gegen den Bau des neuen Sportplatzes prozessieren könnten. Dies würde zu weiteren Verzögerungen bzw. zu Ver- marktungsproblemen führen. ja Der geplante Sportplatz des SC Rondorfs wird in den städtebauli- chen Entwurf nachrichtlich übernommen. Im Bebauungsplanentwurf sowie später im rechtsverbindlichen Bebauungsplan werden be- nachbarte Bebauungspläne genannt. 3.7 Sonstiges zum Thema städtebaulicher Entwurf und Infrastruktur laufende Nummern 7, 14, 35, 79, 99, 139, 152 Kitaplanung auf Fremdgrundstück Es wird gerügt, dass auf einem Privatgrundstück eine in Pla- nung befindliche Kita vorgesehen wurde, ohne dass die Eigen- tümer vorher in Kenntnis gesetzt wurden. Auch wurden die Ei- Prüfung im weiteren Verfahren Der Vorhabenträger steht mit den Eigentümern des Grundstücks in Gesprächen, mit dem Ziel eine einvernehmliche Regelung zur Ein- bringung des Grundstücks in das Verfahren zu schließen. 226. Änderung FNP - Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept eingegangenen Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit 104 Stellungnahme Berück- sichtigung Stellungnahme der Verwaltung FNP gentümer nicht um Erlaubnis zur Veröffentlichung gebeten. Au- ßerdem seien die Eigentümer auch von Anfang an bereit und die der Lage, auf ihrem Grundstück selbst zu bauen. Tennisplätzen am Großrotter Es wird nachgefragt, ob auf den Außen-Tennisplätzen am Groß- rotter Weg zukünftig Häuser errichtet werden sollen. Nein Der angesprochene Bereich liegt außerhalb des Bebauungsplanver- fahrens und wird im Flächennutzungsplan der Stadt Köln nicht als Wohnbaufläche dargestellt. Eine Wohnbebauung ist in diesem Be- reich derzeit planungsrechtlich nicht möglich. X Schrebergärten Husarenstraße Es wird nachgefragt, ob die Schrebergärten der Husarenstraße von der Planung betroffen seien. Kenntnis- nahme Die Schrebergärten an der Husarenstraße sind von der Planung nicht berührt. Einzig die Zufahrt zur Entflechtungsstraße wird gering- fügig angepasst. Ergänzungen zum Feststellungsbeschluss: Aufgrund des Entfalls der Nordvariante werden die Schrebergärten nicht mehr an die Entflechtungsstraße, aber an die vorgesehene Er- schließungsstraße angebunden. Es erfolgt weiterhin keine Inan- spruchnahme von Flächen. X Inanspruchnahme privater Flächen Es wird bemängelt, dass private Grundstücke für die Planung in Anspruch genommen werden, die heute mit einer anderen Nut- zung belegt sind. Die könne auch Existenz zerstörend sein. Prüfung im weiteren Verfahren Grundsätzlich können für die städtebauliche Entwicklung eines Plan- gebietes auch private Flächen, d.h. Grundstücke, die sich nicht im Eigentum der Stadt Köln oder des Vorhabenträgers befinden, mit in die Planung einbezogen werden. Im Verfahren gilt es zu prüfen und zu konkretisieren, ob und in welchem Umfang die jeweiligen Flächen für den Gesamtzusammenhang der Planung benötigt werden. Um die Flächenverfügbarkeit zu überprüfen zu können, werden die Ei- gentümer mit in die Planung einbezogen. Ergänzung zum Feststellungsbeschluss Die durch die 226. Änderung des FNP beabsichtigte Darstellung wird als erforderlich angesehen, um das städtebauliche Planungsziel unter Abwägung öffentlicher und privater Belange umsetzen zu kön- nen. Da der Flächennutzungsplan kein verbindliches Baurecht schafft, werden dadurch die Eigentumsrechte privater Eigentümer X 226. Änderung FNP - Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept eingegangenen Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit 105 Stellungnahme Berück- sichtigung Stellungnahme der Verwaltung FNP nicht unmittelbar berührt und Bestandsnutzungen können weiter ausgeführt werden. Mehrzweckraum Es wird nachgefragt, ob es vorgesehen ist, einen Mehrzweck- raum, z. B. innerhalb der weiterführenden Schule, zu errichten, der auch seitens der Bürger Rondorfs vielfältig nutzbar ist. Kenntnis- nahme Im Rahmen eines allgemeinen Wohngebietes sind neben Wohnen unter anderem auch Anlagen für soziale und gesundheitliche Zwe- cke zulässig somit auch Mehrzweckräume für Bürgerinnen und Bür- ger. Die Verortung sowie die Finanzierung und Unterhaltung muss unabhängig von der Planung erfolgen. Bestehende Wasserleitung im Wirtschaftsweg vom Weiß- dornweg in Richtung Rodenkirchener Straße Es erfolgt der Hinweis, dass im Bereich des derzeit vorhande- nen Wirtschaftsweg vom Weißdornweg in Richtung Rodenkir- chener Straße unter der Straße eine Wasserleitung besteht, welche seinerseits im Zuge des Baugebiets Corona Rondorf verlegt worden ist. Bei der Verlegung sei nicht davon ausgegan- gen worden, dass dieser Bewirtschaftungsweg für den normalen Straßenverkehr erweitert werden könnte. Die Wasserleitung müsste demnach mit erheblichen technischen und finanziellem Aufwand so verlegt werden, dass auch bei einer Nutzung der geplanten Straße durch Schwerverkehr kein Schaden an der Wasserleitung entsteht. Kenntnis- nahme Die Lage der Wasserleitung ist bekannt. Da die Entflechtungsstraße nicht nördlich verläuft, ist eine Berücksichtigung der Leitung nicht er- forderlich. Begegnungsräume/ Stadtteilbibliothek Es wird angeregt, Begegnungsräume zu schaffen. Daher sollten kleine Gewerbeeinheiten in die Wohnsiedlungen integriert wer- den wie zum Beispiel Bäcker oder Kiosk mit Postfiliale, Eisdiele an Park, Räume für VHS Kurse, Apotheke, Arztpraxis, Thera- pieräume, Yogaschule sowie eine Stadtteilbibliothek. Kenntnis- nahme Innerhalb eines allgemeinen Wohngebietes sind nehmen Wohnge- bäuden auch die der „Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbe- triebe“ und „Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitli- che und sportliche Zwecke“ zulässig. Die angeregten kleinen Ge- werbeeinheiten und eine Stadtteilbibliothek werden somit über den Bebauungsplan nicht ausgeschlossen und können bei entsprechen- der Nachfrage errichtet werden. X 226. Änderung FNP - Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept eingegangenen Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit 106 Stellungnahme Berück- sichtigung Stellungnahme der Verwaltung FNP 3.8 Qualitätssicherung laufende Nummern 79, 152 Gestaltungssatzung/ Gestaltungsleitlinien für den öffentli- chen Raum, für die Architektur und die privaten Grünflä- chen Es wird nachgefragt, ob es verbindliche Gestaltungsleitlinien für den öffentlichen Raum, für die Architektur und die privaten Grünflächen geben wird. Diesbezüglich wird nachgefragt, ob diese Leitlinien im Bebauungsplan oder in Form einer Gestal- tungssatzung festgesetzt werden können. Vertiefend wird nach- gefragt, ob es eine Gestaltungssatzung geben wird, um die ein- zelnen Architekturstile in einen gestalterischen Zusammenhang zu bringen. Kenntnis- nahme Im Rahmen der Planung soll ein Gestaltungshandbuch entworfen werden, das Vorgaben für die gestalterische Entwicklungen im Plan- gebiet macht. Es wird nachgefragt, wie die geplante positive Kleinteiligkeit auch in der Umsetzungsphase garantiert werden können. Kenntnis- nahme Im Bebauungsplan werden u. a. Bereiche für die Errichtung von Ein- familien-, Doppel- bzw. Reihenhäusern sowie von Geschosswoh- nungsbau festgesetzt werden, welche die grundlegenden Gedanken des Entwurfs von West 8 sichern werden. Wettbewerbsverfahren Es wird nachgefragt, ob es für die einzelnen Baufelder Wettbe- werbsverfahren geben wird, um die gestalterische Qualität zu si- chern. Ja Für einzelne Baufelder ist vorgesehen, Qualifizierungsverfahren durchzuführen. Grundstücksvergabe für Baugenossenschaften, Bauge- meinschaften, Mehrgenerationenprojekte, selbstgenutztes Eigentum, Mietwohnungsbau Es wird nachgefragt, wie Baugenossenschaften, Baugemein- schaften, Mehrgenerationenprojekte, selbstgenutztes Eigentum, Mietwohnungsbau etc. bei der Grundstücksvergabe angemes- Kenntnis- nahme Mit der Entwicklung des Wohnquartieres soll ein wesentlicher Bei- trag zur Versorgung der Bevölkerung an Einfamilienhäusern, Eigen- tumswohnungen sowie Wohnungen im geförderten Geschosswoh- nungsbau geleistet werden. Es ist geplant, verschiedene Wohnquar- tiere zu entwickeln und 30% der neuen Wohneinheiten als öffentlich geförderte Wohnungen zu errichten, so dass die Schaffung und Er- haltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen ermöglicht werden. 226. Änderung FNP - Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept eingegangenen Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit 107 Stellungnahme Berück- sichtigung Stellungnahme der Verwaltung FNP sen berücksichtigt werden. Es wird nachgefragt, ob hier aus- schließlich der höchste Grundstückspreis oder auch die Qualität des Konzeptes ausschlaggebend sei. Diesbezüglich wird auch nachgefragt, wie sichergestellt werde, dass möglichst viele Ein- kommensgruppen und Lebensformen in Rondorf ihr neues Zu- hause finden. Darüber hinaus wird ein Vertriebskonzept mit einer Konkretisierung der Planung durch den Vorhabenträger erarbeitet. Dabei werden auch Sonderformen wie zum Beispiel Mehrgenerationenprojekte be- rücksichtigt. 3.9 Flächennutzungsplanverfahren laufende Nummern 26, 45, 66, 67, 70 Flächennutzungsplanänderung Zu der geplanten Flächennutzungsplanänderung liegt ein Wi- derspruch des Trägers der Landschaftsplanung vor. Es wird da- her gefordert, auf die Änderung des Flächennutzungsplanes zu verzichten und die dadurch erforderlichen Anpassungen am Projekt vorzunehmen. Nein Die städtebauliche Planung sieht eine Überschreitung der im Flä- chennutzungsplan dargestellten Siedlungsfläche vor und überplant Flächen für die Landwirtschaft, Grünflächen mit teilweise landwirt- schaftlicher Nutzung sowie Vorrang- und Maßnahmenflächen. Ent- sprechend sind Konflikte mit den Aussagen des Landschaftsplans und des Flächennutzungsplans zu erwarten. Es handelt sich um einen dynamischen Planungsprozess, welcher alle Belange der städtebaulichen Entwicklung und des Umweltschut- zes berücksichtigen muss. Die Planung erfolgt in enger Abstimmung mit dem Träger der Landschaftsplanung. Eine finale Prüfung des Trägers der Landschaftsplanung erfolgt zu einem Planungsstand, in welchem die städtebaulichen und umwelttechnischen Erfordernisse miteinander und gegeneinander abgewogen wurden. Ergänzung zum Feststellungsbeschluss: Der Träger der Landschaftsplanung erhebt keine grundsätzlichen Bedenken gegen die 226. Änderung des Flächennutzungsplans und nimmt den im Rahmen der frühzeitigen Behördenbeteiligung geäu- ßerten Widerspruch gem. § 20 Abs. 2 LNatSchG NRW zurück. In Kapitel 4.3 der Begründung zur 226. Änderung des FNP wird dieser Belang ausführlich erläutert. X 226. Änderung FNP - Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept eingegangenen Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit 108 Stellungnahme Berück- sichtigung Stellungnahme der Verwaltung FNP Tennisakademie Als planungsrechtliche Kompensationsmöglichkeit für den Ein- schnitt in die privaten Grundstücke der Tennisakademie auf- grund der geplanten Entflechtungsstraße wird eine Änderung des Flächennutzungsplans beantragt. Im Bereich Weißdornweg / Großrotter Weg sollte ein Mischgebiet bzw. östlich anschlie- ßend an die zurzeit bestehende Tennisfläche ein Wohngebiet bis zur geplanten Entflechtungsstraße nördlich / nordöstlich dar- gestellt werden. Nein Die nun geplante Vorzugsvariante 4a.2+ bzw. auch die Variante 4.3 führen nicht mehr zu einer Inanspruchnahme von Grundstücken der Tennisakademie. Ergänzung zum Feststellungsbeschluss: Siehe Ergänzung zur Südvariante unter 1.2 „Planbedingte Verkehrs- belastungen“. Der Bereich der vorgeschlagenen Änderungen liegt außerhalb des Geltungsbereiches der 226. Änderung des FNP. Der Anregung auf eine Änderung in diesem Bereich soll nicht gefolgt werden, sondern die bisherige planerische Zielsetzung des FNP bei- behalten werden. X 3.10 Bebauungsplanverfahren laufende Nummern 15, 17, 18, 26, 27, 43, 45, 70, 107, 158 Veröffentlichung der auf der Abendveranstaltung gezeigten Präsentation Es wird bemängelt, dass die auf der Bürgerversammlung am 29.06.2018 gezeigten Folien nicht veröffentlich worden seien, obwohl dieses bei der Versammlung zugesagt worden sei. Kenntnis- nahme Auf der Bürgerversammlung am 29.06.2018 wurde zugesichert, die präsentierten Folien auf den Internetseiten der Stadt Köln zu veröf- fentlichen. Dies erfolgte nach vollständiger Prüfung der Nutzungs- und Veröffentlichungsrechte. https://www.stadt-koeln.de/leben-in-koeln/planen-bauen/bebauungspla- ene/aktuelle-bebauungsplaene/rondorf-nord-west-koeln-rondorf Erläuterung des Verfahrensablaufs Es wird darum gebeten, den weiteren Verfahrensablauf zu er- klären. Dabei solle insbesondere dargelegt werden, die nächs- ten anstehenden Termine und Fristen zu nennen. Ferner wird um Rückmeldungen an die Bevölkerung bzw. dem Personen- kreis gebeten, welche im Rahmen der frühzeitigen Öffentlich- keitsbeteiligung Stellungnahmen abgegeben haben. Kenntnis- nahme Nach Durchführung der frühzeitigen Bürgerbeteiligung gemäß § 3 (1) BauGB erfolgt die Ausarbeitung der Unterlagen aus den einge- gangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Träger- und Öffent- lichkeitsbeteiligung für den Beschluss der Politik über die weitern Planinhalte. Im Anschluss erfolgen die Ausarbeitung der Planunterlagen und die Erstellung des Bebauungsplan-Entwurfs für die Offenlage. Nach Durchführung der Beteiligung der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange gemäß § 4 (2) BauGB erfolgt die Offenlage ge- mäß § 3 (2) BauGB, bei der die Öffentlichkeit erneut Stellung zu den 226. Änderung FNP - Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept eingegangenen Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit 109 Stellungnahme Berück- sichtigung Stellungnahme der Verwaltung FNP beiden Bauleitplanverfahren nehmen kann. Diese werden ausgewer- tet. Sofern sich hieraus keine Änderungen des Bebauungsplan-Ent- wurfes ergeben, wird dieser durch Satzungsbeschluss durch den Rat der Stadt Köln und anschließende öffentliche Bekanntmachung zur Rechtskraft gebracht. Nach einem ggf. erfolgten Satzungsbeschluss werden die Stellung- nehmer über den Umgang der Stellungnahmen informiert. Aufgrund des großen Entwicklungsgebietes und seiner bedeutsa- men Planung ist geplant, im Zusammenhang mit der Offenlage eine erneute öffentliche Bürgerinformation durchzuführen. Weitere Informationen zum Bebauungsplanverfahren sind auf den Internetseiten der Stadt Köln zu finden: https://www.stadt-koeln.de/leben-in-koeln/planen-bauen/bebauungs- plaene/aufstellen-eines-bauleitplanes Darüber hinaus wird die Öffentlichkeit ebenfalls bei den Planfeststel- lungsverfahren für die Entflechtungsstraße und für die Stadt- bahntrasse sowie beim wasserrechtlichen Genehmigungsverfahren beteiligt. Einen verbindlichen Zeitplan kann es zu diesem frühen Verfahrensstand nicht geben. Tennisakademie –Wertverlust oder Kompensation durch Planungsrecht Es wird befürchtet, dass die für den Teilabschnitt der Entflech- tungsstraße notwendige Abgabe von erforderlichen Grundstü- cken den dauerhaften Betrieb und die Existenz des Standorts der Tennisakademie gefährden könne. Die damaligen Kriterien zur Wahl der Immobilie waren unter an- derem, dass kein Durchgangs- oder Individualverkehr an der Immobilie vorbeiführt, bei gleichzeitig exzellenter Verkehrsan- bindung. Der Bau der Entflechtungsstraße würde diesen Kenntnis- nahme Mit Datum vom 26.03.2020 fasste der Rat der Stadt Köln den Be- schluss, die Entflechtung auf der Grundlage der sogenannten Süd- variante 4a.2+ weiterzuverfolgen, dabei aber den östlichen Abzweig der Vorzugsvariante nach Norden zur Hahnenstraße entfallen zu lassen (Variante 4.3) und hierfür die Planfeststellung bei der Be- zirksregierung Köln zu beantragen. Diese Variante beinhaltet nicht mehr Bereiche der Tennisakademie, sodass die aufgeführten Be- denken nun nicht mehr von Relevanz für die Planung sind. 226. Änderung FNP - Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept eingegangenen Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit 110 Stellungnahme Berück- sichtigung Stellungnahme der Verwaltung FNP Standortqualitäten widersprechen, zumal bei einer Anbindung an die Meschenicher Umgehungsstraße mit deutlich mehr Auto- verkehren zu rechnen sei. Die bestehende Wohn- und Arbeits- stättenqualität würde durch die Entflechtungsstraße immens re- duziert. Ein Ersatz dieser Immobilie würde, soweit er überhaupt zu finden sei, ein Vielfaches mehr kosten, als durch den Verkauf der Flächen zu erzielen sei. Der Wunsch zu der Errichtung der Entflechtungsstraße kann nachvollzogen werden, jedoch würde dann eine planungsrechtli- che Kompensationsmöglichkeit erforderlich. Es wird daher be- antragt, als Kompensation für die Eingriffe in die Tennisakade- mie durch die Stadt Köln einen Bebauungsplan aufzustellen, dessen Geltungsbereich die in der Stellungnahme genannten Grundstücke umfassen soll. Durch einen teilweisen bzw. über- wiegenden Geschosswohnungsbau in geschlossener Bauweise mit entsprechenden Lärmschutzvorkehrungen könnte das Vor- haben dazu beitragen, die Lärmemissionen der Entflechtungs- straße als auch des vorhandenen Autobahnkreuzes gegenüber den bereits bestehenden Wohnbebauungen abzuschirmen. Diese Maßnahme soll als Interessensausgleichs für die durch den Neubau der Entflechtungsstraße betroffenen Anlieger die- nen. 3.11 Planfeststellungsverfahren laufende Nummer 13 Bürgerbeteiligung im Rahmen der Planfeststellungsverfah- ren Es wird nachgefragt, ob sich die Bürger auch im Rahmen der Planfeststellungsverfahren zur Entflechtungsstraße einbringen können und, ob die Bürger über dieses Verfahren informiert würden bzw. in welcher Form die Information erfolgt. Kenntnis- nahme Die Öffentlichkeit wird auch im Rahmen des Planfeststellungsverfah- rens zur Entflechtungsstraße beteiligt. Neben einer frühzeitigen Bür- gerinformation erfolgt auch in diesem Verfahren die Auslage der Pläne, zu denen sich die Öffentlichkeit äußern kann. Über das Amtsblatt wird zur gegebenen Zeit die Öffentlichkeit über die Beteiligungsschritte informiert. 226. Änderung FNP - Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept eingegangenen Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit 111 Stellungnahme Berück- sichtigung Stellungnahme der Verwaltung FNP 3.12 Projektkoordination laufende Nummern 79, 104, 133, 152, 157 Projektkoordinator/in Es wird nachgefragt, wann der/die seitens der Verwaltung zuge- sagten Projektkoordinator/in einsetzt werde. Es sei unverzicht- bar, dass das Projekt Rondorf Nord-West von einem/einer Pro- jektkoordinator/in gesteuert wird, der/ die die Arbeiten im Ge- samtkontext Politik-Verwaltung-Investor-Bauträger koordiniert. Es wird nachgefragt, wer den/die Projektkoordinator/in stellen werde, die Stadt Köln oder der Projektentwickler? Es wird dargelegt, dass der Projektkoordinator dafür Sorge tra- gen solle, dass die beteiligten Ämter und Dienststellen nicht un- abhängig voneinander sondern koordiniert zusammen arbeiten. Ja Seit August 2018 ist eine Fachreferentin für Großprojekte eingestellt worden, welche dem Dezernat Stadtentwicklung, Planung, Bauen und Wirtschaft unterstellt ist. Die Dezernats- und Fachämterübergreifende Projektarbeit erfolgt über eine Lenkungsgruppe, welche die Fachreferentin koordiniert und in welcher sie mitwirkt. 3.13 Sonstiges ohne Themenzuordnung laufende Nummern 8, 28, 31, 35, 39, 41, 79, 87, 88, 152, 159 Neuer Vorstand des SC Rondorf 1912 e.V. Es wird mitgeteilt, dass in der Mitgliederversammlung des SC Rondorf 1912 e.V. ein neuer Vorstand gewählt worden ist. Hier- bei hat sich die Zuständigkeit des Aufgabenkreises „neue Platz- anlage und neues Vereinsheim“ geändert. Aus diesen Gründen wird darum gebeten, dass der mündliche Vortrag im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung am 29.06.2018 des Vertreters des SC Rondorfs als seine private Erklärung einzuordnen. Entspre- chend soll auch zukünftig nur noch mit den neuen Vertretern die Angelegenheiten besprochen werden. Ebenso wird darum ge- beten, dem Stellungnehmer die E-Mailanschriften von Frau Mül- ler (Amtsleitung Stadtplanungsamt) sowie Herrn Baudezernent Kenntnis- nahme Entfällt. Bei ggf. notwendigen Abstimmungen bzgl. des Sportplatzes erfolgen diese ausschließlich mit den in der Stellungnahme genannten Per- sonen. Eine Weiterleitung der Mail-Adressen an die Amtsleitung bzw. Dezernatsleitung folgt nicht. Hierfür hat der Vorstand selber Sorge zu tragen. 226. Änderung FNP - Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept eingegangenen Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit 112 Stellungnahme Berück- sichtigung Stellungnahme der Verwaltung FNP Greitemann mitzuteilen, damit sie ebenfalls über den Personen- wechsel informiert werden können. Referenzen des Planungsbüros West 8 Es wird darum gebeten, die Referenzen des Planungsbüros West 8 darzulegen, um sicherzustellen, dass das Büro mit ver- gleichbaren Projekten bereits vertraut ist. Die Referenzprojekte sollten hinsichtlich Planung und Durchführung erfolgreich abge- schlossen sein. Kenntnis- nahme Bei West 8 handelt es sich um ein renommiertes international tätiges Planungsbüro mit Büros in Rotterdam, New York und in Belgien. Auf folgender Homepage kann sich die Öffentlichkeit über die Arbeit und Referenzen des Büros informieren: http://www.west8.com Zweifel an Berücksichtigung der Stellungnahmen Es wird bezweifelt, dass die Bedenken und Anregungen der Bürger gesammelt und berücksichtigt werden. Dies sei bei der Errichtung des Flüchtlingsheims in Rondorf schon nicht erfolgt. Hier sei keine Rücksicht auf die Anwohner genommen worden. Durch das Flüchtlingsheim entstünde viel Lärm, sodass eine Terrassennutzung nicht mehr möglich sei. Bei einem Verkauf könnte der ursprüngliche Marktwert wohl nicht mehr erreicht werden. Kenntnis- nahme Alle in der genannten Frist eingegangenen Stellungnahmen, ein- schließlich sechs verfristete Stellungnahmen, sowie die Niederschrift der öffentlichen Abendveranstaltung werden vom Stadtplanungsamt unter Beteiligung der Fachämter ausgewertet. Die Ergebnisse wer- den in einer Abwägungstabelle bzw. in einer Niederschrift zur Abendveranstaltung zusammengestellt und den politischen Gremien zur Entscheidung vorgelegt. Die in der Stellungnahme genannte Flüchtlingsunterkunft wurde nicht über einen Bebauungsplan geregelt. Bei der Einrichtung han- delt es sich um eine temporäre Nutzung. Bei Umsetzung der nun vorgesehenen Planung müsste das Flüchtlingsheim verlagert bzw. aufgegeben werden. Gewinnerzielung für den Investor Es wird befürchtet, dass sich an der Planung ausschließlich der Investor bereichern würde, aber auf die Verkehrsproblematik nicht eingegangen würde. Kenntnis- nahme Die Kölner Wohnungspolitik stellt sich der Herausforderung, für die zuziehenden und die bereits in Köln wohnenden Menschen ausrei- chend neue Wohnungen zu bauen und die vorhandenen Wohnun- gen zu sichern und zu verbessern. Der Rat der Stadt Köln hat am 11. Februar 2014 das Stadtentwicklungskonzept Wohnen beschlos- sen, im dem die Ausgangslage, die Ziele und Leitlinien sowie ein Handlungsprogramm für die Wohnbauentwicklung innerhalb von X 226. Änderung FNP - Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept eingegangenen Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit 113 Stellungnahme Berück- sichtigung Stellungnahme der Verwaltung FNP Köln dargelegt wird. Diesem Ziel folgend, soll im Plangebiet ein Be- trag zur Deckung des dringend benötigten Wohnraums geleistet werden. Es handelt sich somit nicht um eine Planung, die allein auf eine Ge- winnmaximierung der Investoren abzielt, sondern ist im Interesse der Stadt Köln. Aus diesem Grunde fasste der Stadtentwicklungs- ausschuss am 14. Dezember 2017 den Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplanverfahrens. Die Entwicklung des neuen Siedlungsgebietes wird durch ein ge- setzlich vorgegebenes Bebauungsplanverfahren durchgeführt. Die Planung der Entflechtungsstraße sowie der Stadtbahnverlängerung erfolgen über separate Planfeststellungsverfahren, die ebenfalls strengen gesetzlichen Regelungen unterworfen sind. Alle umweltrelevanten Themen umfangreich untersucht und bewer- tet. Hierzu wird ein Umweltbericht auf Grundlage umweltbezogener Gutachten erstellt und der Öffentlichkeit im Rahmen der Offenlage gemäß & 3 Absatz 2 BauGB zur Einsicht gegeben. Die Verkehrsthe- matik bildet einen großen Schwerpunkt der Planung. Ergänzung zum Feststellungsbeschluss: Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens sind eine Verkehrsunter- suchung sowie ein Mobilitätskonzept erarbeitet worden. In der Be- gründung zur Änderung des FNP wird unter Kapitel 6.2 darauf Be- zug genommen. Darstellung des Planentwurfs in der Möglichkeitsform Es wird bemängelt, dass bei dem vorgestellten Planentwurf al- les in der Möglichkeitsform dargestellt worden sei. Es wird er- wartet, dass eine eindeutige Klarheit, insbesondere bei dem Bau der Infrastrukturmaßnahmen, geschaffen wird. Kenntnis- nahme Bei dem Verfahrensstand der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung handelt es sich der Sache nach um einen Planungsstand, in wel- chem die Planung noch in Entwicklung ist. Dieses ist auch das Ziel, da im weiteren Verfahren geprüft wird, ob ggf. vorgetragene Einwen- dungen aus der Öffentlichkeit oder Stellungnahmen der Dienststel- len und der Träger öffentlicher Belange bei der Planung berücksich- tigt werden können oder müssen. Bei der Offenlage gemäß § 3 (2) BauGB sind die Planungen detailliert ausgearbeitet, sodass sie die 226. Änderung FNP - Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept eingegangenen Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit 114 Stellungnahme Berück- sichtigung Stellungnahme der Verwaltung FNP Grundlage des Bebauungsplan-Entwurfs bilden. Im Rahmen der Of- fenlage werden die detaillierten Festsetzungen der Öffentlichkeit präsentiert. Darstellung der Planung in einem Modell Es wird angeregt, für den Bereich des geplanten Dorfplatzes in- klusive der Haltestelle der Stadtbahntrasse im Bereich der Ka- pellenstraße ein Modell inklusive der topografischen Höhen zu erstellen, da in diesem Bereich das Gelände rapide abfällt. Es sei schwer, sich die Gegebenheiten mit dem vorhandenen Mo- dell vorzustellen. Es würde auch dazu helfen, Fußwegeführun- gen zu planen und die Auswirkungen für die anliegenden Grundstücke zu erahnen. Kenntnis- nahme Der Vorhabenträger wird diese Anregung für den weiteren Pla- nungsprozess aufnehmen und die Lage des Dorfplatzes und der Haltestelle der Straßenbahn in einer Höhendarstellung visualisieren. Zeitplan Es wird nachgefragt, ob es einen konkreten Zeitplan gibt und wie die einzelnen Maßnahmen (Verkehrsinfrastruktur, Wohnbe- bauung, soziale Infrastruktur, Einzelhandel, ÖPNV) synchroni- siert werden. Kenntnis- nahme Es wird auf die Stellungnahme 3.10 Bebauungsplanverfahren `Er- läuterung des Verfahrensablaufs` verwiesen. Informationen über den weiteren Planungsprozess Es wird nachgefragt, in welcher Form die Stadt Köln und die A- melis beabsichtigt, die Rondorfer Bürger über den weiteren Pla- nungsprozess zu informieren und in die Planung einzubinden. Wie werden die Bürger in der nächsten durch die Verwaltung zugesagten Öffentlichkeitsbeteiligung weiter einbezogen? Kenntnis- nahme Vorhabenträger und Stadt werden sich über die weiteren Beteili- gungsverfahren abstimmen. Gemäß dem BauGB ist für die Bauleit- planverfahren zwingend eine öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB erforderlich. Auch im Rahmen der Planfeststellungsverfah- ren sind Öffentlichkeitsbeteiligungen gesetzlich vorgesehen. Dar- über hinaus ist beabsichtigt im Rahmen der Offenlage eine weitere Öffentlichkeitsveranstaltung durchzuführen. Konzeptvergaben Es wird nachgefragt, wie Konzeptvergaben gesichert werden, über den Bebauungsplan oder über einen städtebaulichen Ver- trag? Kenntnis- nahme Hierzu werden sich Vorhabenträger und Stadt im weiteren Prozess abstimmen. 226. Änderung FNP - Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept eingegangenen Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit 115 Stellungnahme Berück- sichtigung Stellungnahme der Verwaltung FNP Informationsweitergabe an Bau- und Kaufinteressenten Es wird darum gebeten, die Stellungnehmer über weitere Neuig- keiten zum Bauvorhaben zu informieren, da sie sich für den Bau eine Einfamilien- oder Reihenhaus interessieren. Kenntnis- nahme Den Stellungnehmern wird empfohlen, das Amtsblatt der Stadt Köln zu verfolgen, da diesem sowohl der Zeitraum für die Offenlage ge- mäß § 3 (2) BauGB wie auch der Satzungsbeschluss entnommen werden kann. Weitern sind sämtliche Verfahrensschritte den Inter- netseiten der Stadt Köln zu entnehmen. 226. Änderung FNP - Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept eingegangenen Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit 116 4. Präsenzveranstaltung – Stellungnahmen an Stellwänden Im Anschluss an die formale frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB konnten die Bürgerinnen und Bürger an insgesamt fünf themen- bezogenen Nischen mit der Fachverwaltung bzw. den beauftragten Büros über die Planung diskutieren und weitere Anregungen an die Stellwände heften. Die an den Stellwänden abgegebenen Stellungnahmen werden im Folgenden dargestellt. Die Tabelle stellt im Grundsatz den Abwägungsstand dar, der dem Stadtentwicklungsausschuss zum Vorgabenbeschluss am 03.09.2020 vorgelegt worden ist. Sollten sich insoweit im weiteren Verfahren bis zur Fassung des Feststellungsbeschlusses durch den Rat Veränderungen des Abwägungsvorganges ergeben haben, die Belange der 226. Änderung des Flächennutzungsplanes betreffen, ist dies in der Tabelle unter dem kursiven Zusatz „Ergänzung zum Feststellungsbeschluss“ vermerkt. Die nur für den Bebauungsplan relevanten Stellungnahmen sind „ausgegraut“, um zu verdeutlichen, dass diese nicht Gegenstand der Abwägung zur FNP-Änderung sind und auch weiterhin dem Abwägungsstand zum Vorgabenbeschluss entsprechen. Im Übrigen wird zum Umgang mit sämtlichen abwägungserheblichen Belangen auf die Begründung der FNP-Änderung und die Abwägungstabellen zur förmlichen Beteiligung gemäß § 4 Abs. 2 und § 3 Abs. 2 BauGB verwiesen. Lfd. Nr. Stellungnahme Berück- sichtigung Stellungnahme der Verwaltung FNP Städtebau – Architektur - Typologie – Wohnformen – Temporäre Nutzungen öffentlicher Raum St1 Ist man als Grundstückseigentümer verpflichtet, an A- melis zu verkaufen? Was passiert, wen man es nicht tut? Kenntnis- nahme Mit der Aufstellung eines Bebauungsplanes wird kein Recht begrün- det, mit dem z. B. eine Enteignung von Grundstücken möglich wäre. Somit besteht keine Verpflichtung Grundstücke zu verkaufen. St2 Es wäre schön, wenn bei dieser großen Anzahl von Wohnungen auch innovative selbstorganisierte Wohn- projekte (Genossenschaften oder Baugruppen) über eine Konzeptvergabe mit Grundstücksfestpreis analog Clouth-Gelände, Sülz eine Chance erhalten würden. Dies geschieht nicht, wenn das Thema auf später ver- schoben wird (siehe Aurelis Güter Bhf. Ehrenfeld), son- dern es sollte jetzt zum Thema gemacht und verbind- lich vereinbart werden. Es geht um einen kleinen An- teil, der aber für die allseits gewünschte Vielfalt von großer Bedeutung ist und sicher hier Nachfrage vor- handen ist. Anregung zur Umsetzung von innovativen Wohnprojekten. Bitte greifen Sie auf die positiven Er- Kenntnis- nahme Für die Nachfragesituationen aus den Bereichen Geschosswoh- nungsbau, Reihen-, Doppel- und Einfamilienhäuser sollen Baufor- men mit den entsprechenden Grundstücksgrößen angeboten wer- den. Generell soll am Standort eine Quote von 30 % im öffentlich geförderten Wohnungsbau realisiert werden. Darüber hinaus wird ein Vertriebskonzept mit einer Konkretisierung der Planung durch den Vorhabenträger erarbeitet. Dabei werden auch Sonderformen wie z.B. Mehrgenerationenprojekte berücksichtigt. 226. Änderung FNP - Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept eingegangenen Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit 117 fahrungen und die Expertise in der Umsetzung (Bei- spiel Sülz + Clouth) und das ‚Haus der Architektur‘ zu- rück – dann klappt das auch. St3 Fläche für Vereine (Feuerwehr, Johanniter…), Jugend- einrichtungen, Kirche usw. Wo wird dieses eingeplant? Kenntnis- nahme Für das Plangebiet ist überwiegend die Festsetzung eines allgemei- nen Wohngebiets vorgesehen. In diesem sind Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke allgemein zulässig, sodass z. B. kirchliche Einrichtungen und Vereinslokale in gebietsverträglichem Maße möglich sind. Ein neuer Kirchenstandort ist jedoch nicht vorgesehen, da ein entsprechender Bedarf bis jetzt nicht angemeldet wurde. Ein neuer Feuerwehrstandort ist im Plan- gebiet ebenfalls nicht vorgesehen, da auch hierzu keine Bedarfsan- meldung erfolgt ist. Der städtebauliche Entwurf sieht mehrere Spiel- plätze sowie einen Bolzplatz vor, welche von Kindern bzw. Jugendli- chen genutzt werden können. Darüber hinaus werden im Park eine offene Spielwiese sowie ein Bereich für die Aufstellung des Jugend- spiel-Mobils vorgesehen. Im zentralen Park ist des Weiteren ein Sonderbaustein vorgesehen, welcher bei Bedarf eine Jugendeinrich- tung aufnehmen könnte. Im Bereich westlich des geplanten Nahver- sorgers ist unmittelbar am Quartiersplatz eine Pflegeeinrichtung vor- gesehen. Ergänzung zum Feststellungsbeschluss: Die ursprüngliche Planung sah innerhalb der öffentlichen Grünfläche eine eigene Fläche für eine Jugend- und Kultureinrichtung vor. Im Rahmen der Ämterbeteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB erklärte das zuständige Fachamt, dass sie auch zukünftig selbst unter Be- rücksichtigung der steigenden Einwohnerzahl keinen Bedarf und keine nachhaltige Finanzierungs- und Umsetzungsperspektiven für eine derartige Einrichtung im Plangebiet sieht, da es bereits derar- tige Einrichtungen in Rondorf und im Umfeld gibt. Insofern wurde die ursprüngliche Fläche aus dem Park herausgenommen und auch das Signet „Jugendeinrichtung“ nicht mehr in der beabsichtigten Ände- rung des Flächennutzungsplanes dargestellt. Um insbesondere aber zusätzliche Angebote für Jugendliche zu schaffen, wurden in Ab- stimmung mit dem Fachamt bereits im Bebauungsplan zwei Berei- che festgesetzt, bei denen Container errichtet werden, in denen eine X 226. Änderung FNP - Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept eingegangenen Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit 118 Lagerung von Kinder- und Jugendspielgeräten erfolgt. Diese Spiel- geräte werden zu geregelten Tageszeiten von einer Fachkraft an die Kinder und Jugendliche verliehen. Die Plätze können ebenfalls für kleinere Veranstaltungen genutzt werden. Darüber hinaus soll im städtebaulichen Vertrag eine Regelung ent- halten sein, in der der Investor für einen mittelfristigen Zeitraum zusi- chert für den Fall, dass sich weitere konkrete Nutzungsideen mit ei- nem geringen Flächenbedarf (max. 250 qm) ergeben, diese bevor- zugt innerhalb eines geeigneten Baufeldes zu integrieren. St4 Was passiert mit dem Flüchtlingsheim? Kenntnis- nahme Die Flüchtlingsunterkünfte am Weißdornweg waren von vorherein als temporäre Unterbringung geplant (befristete Baugenehmigung). Im Rahmen des Grundstückskaufvertrages 2016 hat sich die Stadt Köln zur Räumung der Fläche nach Satzungsbeschluss verpflichtet. St5 Das Bauamt „ist oldfashioned“ → Bauanträge dauern > 12 Monate. Eine ‚Bankrotterklärung‘ Kenntnis- nahme Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Soziale Infrastruktur – Einzelhandel – Flächennutzungsplan St6 Fitnessparcours für Erwachsene und Jugendliche Teilweise Der städtebauliche Entwurf sieht aktuell keinen solchen Fitnesspar- cours vor. In den geplanten Grün- und Freiflächen sowie angrenzen- den Freibereichen, insbesondere im Äußeren Grüngürtel, bestehen jedoch hinreichend Möglichkeiten zur sportlichen Aktivität von Er- wachsenen und Jugendlichen. Für Jugendliche wird ein Bolzplatz im südwestlichen Bereich des Plangebietes vorgesehen. 226. Änderung FNP - Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept eingegangenen Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit 119 St7 Freizeitangebote in sportlicher Hinsicht Ja Der städtebauliche Entwurf sieht die Errichtung von unter anderem mehrere Spielplätze, einem Bolzplatz, einer offenen Spielwiese so- wie eine Aufstellfläche für das Jugendspiel-Mobil der Stadt Köln vor. Diese können auch in sportlicher Hinsicht gut genutzt werden. Des Weiteren sind im Bereich der Schulen auch Turnhallen geplant, wel- che außerhalb der Schulzeiten auch den Sportvereinen zur Verfü- gung gestellt werden können. Des Weiteren wird ein Radschnellweg vorgesehen, welcher ebenfalls das Freizeitangebot in sportlicher Hinsicht ergänzt. Ergänzung zum Feststellungsbeschluss Es wird auf die Ergänzung der Stellungnahme St3 verwiesen. X St8 Vorschlag: Kitas barrierefrei bauen. Falls Zeitplan ‚wi- der Erwarten‘ nicht eingehalten wird, können die Räumlichkeiten als Seniorenheim genutzt werden. Kenntnis- nahme Die Errichtung der Kitas erfolgt nach den gültigen gesetzlichen Vor- gaben. Im Rahmen der Baugenehmigungsplanung ist final zu prü- fen, ob sämtliche Bereiche der Kita barrierefrei errichtet werden. St9 Spielplatz Weißdornstraße auf immer vertagt. Linie 5 kommt frühestens 2026 Kenntnis- nahme Der Spielplatz am Weißdornweg wurde in der Zwischenzeit errichtet. Die Anmerkung zum Zeitpunkt der Errichtung der Stadtbahn wird zur Kenntnis genommen. Die Planung einer Stadtbahn benötigt einen entsprechenden Vorlauf. Die Stadtbahn soll jedoch schnellstmöglich umgesetzt werden. Die Planung erfolgt jedoch nicht im Rahmen des Bebauungsplanverfah- rens. Vielmehr wird zur Schaffung des entsprechenden Planungs- rechts aktuell ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt. St10 Spielplatz Fauxpas? / Wann kommt der neue Spiel- platz? Kenntnis- nahme Der Spielplatz am Weißdornweg wurde mittlerweile errichtet. Im Plangebiet sind mehrere weitere Spielplätze vorgesehen, die eine sowohl eine bedarfsgerechte als auch eine altersgerechte Versor- gung sicherstellen. 226. Änderung FNP - Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept eingegangenen Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit 120 St11 Kleingewerbe in Rondorf Nord-West? - Vermindert Verkehr in andere Viertel teilweise Innerhalb des geplanten allgemeinen Wohngebietes sind u.a. nicht störende Handwerksbetriebe zulässig. Darüber hinaus sind im Be- reich des geplanten Quartiersplatzes Einzelhandelsnutzungen sowie auch Praxen und Büros vorgesehen. Demnach können im Plange- biet auch im geringen Umfang Arbeitsplätze geschaffen werden. In erster Linie dient das Plangebiet jedoch der Schaffung von dringend benötigtem Wohnraum. X St12 Wie kann am Marktplatz geparkt werden? Kein Park- platz kein Gewerbe – Tiefgarage? Kenntnis- nahme Im Bereich des Quartiersplatzes sollen die erforderlichen Stellplätze in einer Tiefgarage untergebracht werden. St13 Wann wird der 1. Bauabschnitt gebaut? Wieso sollen wir der Stadt Köln glauben, dass Kitas und Schulen kommen? Wir warten noch heute auf: Fußballplatz, Spielplatz am Flüchtlingsheim, Weißdornweg. In unse- rem Neubaugebiet wurde der geplante Spielplatz ebenfalls nie gebaut. Kenntnis- nahme Der 1. Bauabschnitt kann erst nach Abschluss des Bebauungsplan- verfahrens und der Erteilung der erforderlichen Baugenehmigungen erflogen. Es ist beabsichtigt, dass die weiterführende Schule, eine Grundschule sowie eine Kita bereits mit dem ersten Bauabschnitt re- alisiert werden. Ein konkretes Datum für erste Baumaßnehmen kann derzeit jedoch noch nicht genannt werden. Der Fußballplatz des SC Rondorf ist nicht Gegenstand dieser Bauleitplanung. Hierfür wurde bereits ein Bebauungsplanverfahren durchgeführt. Der Spielplatz am Weißdornweg wurde mittlerweile errichtet. St14 Wird zuerst Infrastruktur angefasst und dann Beginn Bebauung? Wann wird a. V. mit Nr.1 bzw. Nr. 2 ange- fangen Kenntnis- nahme Die Planungen sehen vor, dass zuerst die notwendigen Baustraßen (zukünftige Erschließungs- und Entflechtungsstraßen) errichtet wer- den sollen. Diese sollen dann genutzt werden, um den ersten sowie die folgenden Bauabschnitte errichten zu können. Die ersten Infra- strukturmaßnahmen (weiterführende Schule, Grundschule, Kita) lie- gen im ersten Bauabschnitt. Für die geplante Verlängerung der Stadtbahntrasse wird ein Planfeststellungsverfahren betrieben. Ziel ist es, dass die Stadtbahntrasse möglichst frühzeitig in Betrieb ge- hen kann. Nach derzeitigem Kenntnisstand ist damit zu rechnen, dass der Bau der Stadtbahntrasse nicht parallel mit der Umsetzung der ersten Baustraßen bzw. Gebäude erfolgen kann. Für die Über- gangszeit ist ein Busverkehr einzurichten. 226. Änderung FNP - Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept eingegangenen Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit 121 Mobilität – Verkehr: Individualverkehr KFZ, Rad, Fußgänger St15 Umgehungsstraße SÜD! Ja Der Anregung wird gefolgt. Mit Datum vom 26.03.2020 fasste der Rat der Stadt Köln den Beschluss, die Entflechtung auf der Grund- lage der Südvariante 4a.2+ weiterzuverfolgen, dabei aber den östli- chen Abzweig der Vorzugsvariante nach Norden zur Hahnenstraße entfallen zu lassen (Variante 4.3). Ergänzung zum Feststellungsbeschluss: Der Hauptausschuss der Stadt Köln hat am 10.01.2022 die so ge- nannte Variante H beschlossen, die eine Konkretisierung der am 26.03.2020 vom Rat beschlossenen Südvariante darstellt (Vorlage Nr. 2622/2021). Diese Variante ist in ihren verkehrlichen Auswirkun- gen mit der am 26.03.2020 vom Rat beschlossenen Variante ver- gleichbar. Diese Beschlüsse haben zur Folge, dass die derzeit beabsichtigte Änderung des Flächennutzungsplanes, gegenüber der Darstellung zur frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung, die Trasse der Entflech- tungsstraße im Plangebiet nicht mehr darstellt und sich daher im Südwesten auch der damals vorgesehene Änderungsbereich, der die alte Trassenführung umfasste, geändert hat. X St16 Parkplatzplanung: Schräge Taschen anstelle von hin- tereinander liegenden Parkplätzen: einfacher und schneller Parkvorgang Nein Der Anregung wird nicht gefolgt. Der aktuelle Entwurf der Wohnstra- ßen sieht hintereinander liegende Parkplätze und keine Schrägstell- plätze vor. Der öffentliche Raum soll eine hohe Aufenthaltsqualität erhalten. Parallel zur Fahrbahn organisierte Stellplätze können mit entsprechenden Baumpflanzungen städtebaulich besser integriert werden. St17 Entflechtungsstraße, keine Abbiegung zwischen Ro- denkirchener Straße und Weißdornweg in den ver- kehrsberuhigten Bereich Ja Der Anregung wird gefolgt. Mit Datum vom 26.03.2020 fasste der Rat der Stadt Köln den Beschluss, die Entflechtung auf der Grund- lage der Südvariante 4a.2+ weiterzuverfolgen, dabei aber den östli- chen Abzweig der Vorzugsvariante nach Norden zur Hahnenstraße entfallen zu lassen (Variante 4.3). Eine Abzweigung in den verkehrs- X 226. Änderung FNP - Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept eingegangenen Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit 122 beruhigten Bereich zwischen Rodenkirchener Straße und Weißdorn- weg ist somit nicht mehr möglich, da die Entflechtungsstraße anders vorgesehen ist. Ergänzung zum Feststellungsbeschluss: Siehe Ergänzungen zur Südvariante unter der Stellungnahme Nr. St15. St18 Tennisplatz/ -halle erhalten. Ja Der Anregung wird gefolgt. Mit Datum vom 26.03.2020 fasste der Rat der Stadt Köln den Beschluss, die Entflechtungsstraße auf der Grundlage der Südvariante 4a.2+ weiterzuverfolgen, dabei aber den östlichen Abzweig S19der Vorzugsvariante nach Norden zur Hah- nenstraße entfallen zu lassen (Variante 4.3). Die Südvariante benö- tigt keine Flächen der Tennishalle. Ergänzung zum Feststellungsbeschluss: Siehe Ergänzungen zur Südvariante unter der Stellungnahme Nr. St15. X St19 Bitte Radverbindung zwischen Arnoldshöhe (neue Straßenbahnhaltestelle) und Hochkirchen sicherstel- len. Kenntnis- nahme Derzeit werden verschiedene Varianten einer möglichen Strecken- führung des geplanten Radschnellweges begutachtet und bewertet. Eine Variante sieht einen Verlauf aus dem Äußeren Grüngrügel in direkter Verbindung nach Rondorf/ Hochkirchen vor. Da ein konkre- ter Trassenverlauf noch nicht feststeht, werden die Anregungen zur Kenntnis genommen. St20 Wie soll der Verkehrsfluss von Rondorf zum Kölner Zentrum ausgebaut werden? Engpässe Wasserwerks- wäldchen/Verteiler und Friedrich-Ebert-Straße. Kenntnis- nahme Mit der geplanten Stadtbahn wird ein attraktives Verkehrsmittel er- richtet, welches sowohl der ansässigen wie auch der zukünftigen Wohnbevölkerung dienen soll. Es ist erklärtes Ziel der Stadt Köln, den ÖPNV zu stärken und hierdurch die Verkehrswende herbeizu- führen. Im Zuge der Alternativen-Untersuchung für die Entflech- tungsstraße wurden bereits umfangreiche Verkehrsuntersuchungen durchgeführt, welche sicherstellen, dass mit den vorgesehenen Maßnahmen (Errichtung Stadtbahn und Entflechtungsstraße, Beru- higung Ortskern etc.), die zukünftigen Verkehre abgewickelt werden können. Dieses bedeutet nicht, dass es zu keinen verkehrlichen 226. Änderung FNP - Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept eingegangenen Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit 123 Engpässen kommen kann. Im Rahmen des Bebauungsplanverfah- rens erfolgen noch weitere detaillierte Verkehrsuntersuchungen. St21 Wie erfolgt der Lärmschutz? Kenntnis- nahme Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wird ein Lärmgutachten erstellt. Hierdurch können erforderliche Lärmschutzmaßnahmen er- mittelt werden. Nach derzeitigem Planungsstand ist ein 13 m hoher Lärmschutzwall zwischen der Autobahn A4 und dem Plangebiet vor- zusehen, um die Wohnbebauung vor dem Verkehrslärm der Auto- bahn A4 zu schützen. Dieser Lärmschutzwall käme dann auch den heutigen Bewohnern von Rondorf zu Gute. Ergänzung zum Feststellungsbeschluss: Für das Bebauungsplanverfahren ist eine schalltechnische Untersu- chung erarbeitet worden, deren für den FNP relevanten Aussagen in Kapitel 7.5.12 „Mensch, Gesundheit, Bevölkerung“ im Umweltbericht der FNP-Änderung dargestellt werden. X St22 Wie erfolgt der Anschluss der Schule? (Morgens – abends > 500 Kfz) Kenntnis- nahme Die weiterführende Schule wurde direkt an einer Haltestelle der neu geplanten Stadtbahntrasse vorgesehen, sodass möglichst viele Schülerinnen und Schüler den ÖPNV nutzen können. Darüber hin- aus werden für die weiterführenden Schulen sowie für die Grund- schulen Bring- und Holbereiche vorgesehen, so dass entsprechende Verkehre abgewickelt werden können. Bzgl. der bestehenden St. George School ist anzumerken, dass der Stellplatzbereich im Be- reich der westlichen Erschließungsstraße erweitert werden soll. Hierdurch soll zukünftig eine bessere Abwicklung der Hol- und Bringverkehre ermöglicht werden. Ergänzung zum Feststellungsbeschluss: Im Gegensatz zum Vorgabebeschluss ist nun nicht mehr vorgese- hen, dass Stellplatzangebot der St. George’s School anzupassen. Der Stellplatz der Schule ist über die neue Husarenstraße weiterhin sehr gut zu erreichen. X 226. Änderung FNP - Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept eingegangenen Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit 124 St23 Bei ebenerdiger Querung entsteht hier ein Unfall- schwerpunkt Der Stellungnahme ist nicht zu entnehmen, welche ebenerdige Que- rung gemeint ist. Für die Errichtung der Stadtbahntrasse sowie auch für die Entflechtungsstraße werden jeweils Planfeststellungsverfah- ren erforderlich, die auch die Querungsmöglichkeiten thematisieren werden. St24 Bitte die Hahnenstraße an der Ecke zur Rodenkirche- ner zur Einbahnstraße machen. Kenntnis- nahme Die Hahnenstraße an der Ecke Rodenkirchener Straße liegt außer- halb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes, sodass im Rah- men des Bebauungsplanverfahrens keine Regelungsmöglichkeiten bestehen. Nach vorliegenden Erkenntnissen in Bezug auf die Ver- kehrsführung ist aber eine Einbahnstraßenregelung im genannten Bereich derzeit nicht erforderlich. St25 Entflechtungsstraße > Weißdornweg / Rodenkirchener Str: Wird diese ohne Abbiegemöglichkeit sein, d.h. der Großrotter Weg bleibt am Tennisplatz eine Sack- gasse?! Ja Der Anregung wird gefolgt. Mit Datum vom 26.03.2020 fasste der Rat der Stadt Köln den Beschluss, die Entflechtung auf der Grund- lage der Südvariante 4a.2+ weiterzuverfolgen, dabei aber den östli- chen Abzweig der Vorzugsvariante nach Norden zur Hahnenstraße entfallen zu lassen (Variante 4.3). Eine Änderung im Bereich Groß- rotter Weg erfolgt somit nicht, da die Entflechtungsstraße nun gänz- lich anders vorgesehen ist. Ergänzung zum Feststellungsbeschluss: Siehe Ergänzungen zur Südvariante unter der Stellungnahme St15. X St26 Des Weiteren ist der Großrotter Weg eine verkehrsbe- ruhigte Kinderspielstraße! (Das soll auch so bleiben) Kenntnis- nahme Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Änderungen in diesem Bereich sind nicht vorgesehen (siehe vorstehenden Punkt). Mobilität – Verkehr: ÖPNV – Stadtbahnlinie St27 Ein wesentlicher Teil der Autos zu/von der Englischen Schule fährt von der Anschlussstelle Rodenkirchen durch die Autobahnunterführung via Hahnenstraße und Kapellenstraße. Die Entlastungsstraße ändert nichts daran. Kenntnis- nahme Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Zukünftig besteht bei der nun geplanten Südvariante die Möglichkeit, dass die Pkw, welche von der A 555 zur englischen Schule fahren, die neue Ent- flechtungsstraße nutzen und nicht mehr über die Hahnenstraße und Kapellenstraße fahren. Die Zufahrt zur Englischen Schule aus Rich- tung Rodenkirchen wird weiterhin möglich sein. 226. Änderung FNP - Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept eingegangenen Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit 125 St28 Bleibt der Busverkehr (KVB 132, 139, 150) bestehen? Kenntnis- nahme Nach Errichtung der Stadtbahntrasse ist zu prüfen, welche Busver- kehre zukünftig wie geführt werden. Es wird selbstverständlich wei- terhin Busverkehre in Rondorf geben, welche unter anderem auch dazu dienen, die neue Stadtbahn zu erreichen. Regelungen hierzu werden zukünftig außerhalb des Bebauungsplanverfahrens durch die Kölner Verkehrsbetriebe getroffen. St29 Bitte auch über die Stadtgrenze hinaus denken und Anbindungen ÖPNV an umliegende Orte verbessern und verbilligen! (Bsp. Meschenich > Hürth/Brühl) Kenntnis- nahme Die neue Stadtbahntrasse soll über Rondorf bis hin nach Mesche- nich führen. Ob es in Zukunft verbesserte ÖPNV-Angebote nach Hürth bzw. Brühl geben wird, ist unabhängig vom Bebauungsplan- verfahren zu sehen und obliegt den zuständigen Verkehrsbetrieben. St30 Nach welchen Kriterien wird Nutzen der Stadtbahnlinie 5 bestimmt? Quartier bis Meschenich! Kenntnis- nahme Es besteht der politischer Wille, die Neubaugebiete bzw. Entwicklun- gen im Bereich Rondorf / Meschenich nur bei Errichtung einer neuen Stadtbahnlinie umzusetzen. Hierfür wurde u. a. eine Kosten-/Nut- zenanalyse durchgeführt, um die Förderfähigkeit der Stadtbahn nachzuweisen. Es ist der Nachweis zu führen, dass sowohl in den Bestandsgebieten als auch in den Neubaugebieten möglichst viele potentielle neue Fahrgäste mit der neuen Stadtbahnlinie erreicht werden können. Die neue Stadtbahn soll vom Verteilerkreis über Rondorf bis nach Meschenich geführt werden. St31 Hochkirchen zur Autobahn bis Immendorf, Godorf könnte auch eine Straßenbahn bekommen nein Der Stadtteil Godorf besitzt mit der Linie 16 bereits eine Anbindung an das Stadtbahnnetz. Von Immendorf aus ist sowohl die Linie 16 in Godorf wie auch die zukünftige Linie in Rondorf gut mit dem Bus zu erreichen. Darüber hinaus sind weitere Straßenbahnanbindungen derzeit wirtschaftlich nicht darstellbar, da hier nicht die notwendigen Fahrgastzahlen erreicht werden können und hierdurch auch die För- derfähigkeit nicht gegeben ist. St32 Wieso kann nicht eine Straßenbahn von Godorf nach Immendorf, Meschenich und Rondorf zur Bonner Straße geplant werden. nein Siehe vorgenannte Stellungnahme der Verwaltung (St31) 226. Änderung FNP - Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept eingegangenen Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit 126 St33 Welche Anbindung erfolgt nach Rodenkirchen, Sürth, Zollstock etc.? Kenntnis- nahme Außerhalb der Bauleitplanverfahren ist nach Umsetzung der Stadt- bahntrasse zu prüfen, welche Bedarfe bestehen, um Rondorf noch besser an die genannten Stadtteile anzubinden. St34 Bei dieser Trassenerweiterung hat die „Stadt Köln“ sich mit „Engagement und keine Zielstrebigkeit“ bewiesen! Kenntnis- nahme Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. St35 Die Führung der Stadtbahn vom Verteiler Bonner Str. an der Autobahn entlang bietet die Möglichkeit, dane- ben die Straße zu führen und die Straße am Wasser- werkswäldchen zurückzubauen. Prüfung im Rahmen des Planfeststel- lungverfah- ren Im Rahmen des Planfeststellungsverfahren zur Stadtbahn wird auch die Straßenführungen im Bereich des Wasserwerkswäldchen ge- prüft. Ergänzung zum Feststellungsbeschluss: Die während der Veranstaltung dargestellte nördliche Trasse der Entflechtungsstraße ist nicht mehr vorgesehen. Siehe Ergänzungen zur Südvariante unter der Stellungnahme St 15. Die Straße „Im Wasserwerkswäldchen“ wird mit Umsetzung der StadtBahn Süd generell gesperrt und steht nur noch für die Erschlie- ßung des Wasserwerks zur Verfügung. Eine neue Straße parallel zur StadtBahn Süd ist in diesem Bereich nicht vorgesehen. X Freiraum – Umwelt – Ökologie – Immissionsschutz – Landschaft St36 Landschaftsschutz- und Wasserschutzgebiet zwischen Birkenweg und Wasserwerkswäldchen. Klima / Luft- reinhaltung - warum wird jetzt eine Bebauung möglich, wenn es vorher nicht möglich war. Schmutzwasserka- nal Alt und neu; Regenwasserabführung alt und neu; Starkregenereignisse Prüfung im weiteren Verfahren Die Themen Landschaftsschutz- und Wasserschutzgebiet werden im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens bearbeitet und in die Ab- wägungsunterlagen eingearbeitet. Des Weiteren wird ein Klimagutachten erstellt, um die Auswirkungen auf das Klima bewerten zu können. X 226. Änderung FNP - Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept eingegangenen Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit 127 Ebenfalls wird eine Entwässerungsplanung erstellt, welche sowohl das Schutzwasser, das Regenwasser und die Starkregenereignisse berücksichtigen wird. Ergänzung zum Feststellungsbeschluss: In den Bauleitplanverfahren hat eine Abstimmung mit dem Träger der Landschaftsplanung sowie den Wasserbehörden stattgefunden. Zudem ist für den Bebauungsplan u.a. ein Klimagutachten, eine Luftschadstoffuntersuchung sowie ein Entwässerungskonzept erar- beitet worden. Die für die FNP-Änderung relevanten Ergebnisse sind in der Begründung bzw. dem Umweltbericht zur 226. Änderung dar- gelegt. St37 Bestehende Ausgleichsflächen berücksichtigen. Klein- flächen – bei UNB anfragen Ja Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wird ein Landschaftspfle- gerischer Fachbeitrag erstellt, welcher die bestehenden Ausgleichs- flächen berücksichtigen wird. Der Fachbeitrag wird auch der UNB zur Bewertung vorgelegt. St38 Beachtung Altablagerung 2063/20604 –Lacke- Farben östlich der Bödinger Straße, Kenntnis- nahme Die Altablagerungen werden im weiteren Verfahren berücksichtigt. Ergänzung zum Feststellungsbeschluss: Es ist ein Altlastengutachten erarbeitet worden. Die für den FNP re- levanten Ergebnisse sind im Umweltbericht zur FNP-Änderung in Kapitel 7.5.12.2 dargestellt. Die in der Stellungnahme genannte Alt- last liegt allerdings nicht im Plangebiet. X St39 Artenschutz-Naturschutz rund um den See Ja Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens erfolgt eine Artenschutz- prüfung. Auch bei den jeweiligen Planfeststellungsverfahren (z. B. Seeverlagerung) sind Artenschutzprüfungen erforderlich. Auch die Ökologie des Sees wird im Planfeststellungsverfahren der Seeverla- gerung berücksichtigt. Ergänzung zum Feststellungsbeschluss: Es ist für den Bebauungsplan eine artenschutzrechtliche Prüfung er- folgt, die auch für die FNP-Änderung verwendet werden kann. Die Ergebnisse für die FNP-Änderung werden im Umweltbericht zur 226. Änderung des FNP in Kapitel 7.5.1 „Tiere“ dargestellt. X 226. Änderung FNP - Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept eingegangenen Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit 128 5. Präsenzveranstaltung – mündlich vorgetragene Stellungnahmen Es handelt sich bei der Stellungnahme der Verwaltung um die im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung vorgetragenen Ausführungen. Diese Tabelle gibt somit grundsätzlich den Stand der Abwägung zum Zeitpunkt der Öffentlichkeitsveranstaltung wieder. Falls diese bei der Veranstaltung nur zur Kenntnis ge- nommen worden sind, sind die Abwägungen mit dem Zusatz „Stellungnahme im Nachgang zur Veranstaltung“ in die Tabelle aufgenommen worden. Sollten sich insoweit im weiteren Verfahren bis zur Fassung des Feststellungsbeschlusses durch den Rat Veränderungen des Abwägungsvorganges ergeben haben, die Belange der 226. Änderung des Flächennutzungsplanes betreffen, ist dies in der Tabelle unter dem kursiven Zusatz „Ergänzung zum Feststellungsbe- schluss“ vermerkt. Die nur für den Bebauungsplan relevanten Stellungnahmen sind „ausgegraut“, um zu verdeutlichen, dass diese nicht Gegenstand der Abwägung zur FNP-Änderung sind und auch weiterhin dem Abwägungsstand zur Öffentlichkeitsveranstaltung entsprechen. Im Übrigen wird zum Umgang mit sämtlichen abwägungserheblichen Belangen auf die Begründung der FNP-Änderung und die Abwägungstabellen zur förm- lichen Beteiligung gemäß § 4 Abs. 2 und § 3 Abs. 2 BauGB verwiesen. Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung FNP M1 M1.1 Planbedingte Mehrverkehre Der Einwender sieht große Verkehrsprobleme auf Ron- dorf zukommen, wenn die KVB-Trasse später als das Neubaugebiet kommt. Die L92n könnte einen Großteil der Verkehre auffangen. Der Ausbau dieser Straße sei aber derzeit nicht gesichert. Er stellt dar, dass der An- schluss der Entflechtungsstraße an die Kapellenstraße wichtig sei. Generell befürchtet er eine Zunahme der Verkehre auf der Hahnenstraße und ein Verkehrschaos in Rondorf. ja Die Verkehrsflüsse wurden durch ein Fachbüro untersucht. Die Entflechtungsstraße führt demnach zu einer Reduzierung des Verkehrs auf der Rodenkirchener Straße um circa 50 %. Gemäß der Modellberechnung ginge von der L92n im Ver- gleich zur geplanten Entflechtungsstraße eine geringere Wir- kung aus. Die Herstellung der Entflechtungsstraße ist somit ein Kernpunkt der Planung. Ergänzung zum Feststellungsbeschluss: Die Lage der Entflechtungsstraße hat sich gegenüber dem Stand der Öffentlichkeitsbeteiligung verändert. Entgegen der damaligen Darstellung soll nun die so genannte Südvariante weiterverfolgt werden. Der Rat hat am 26.03.2020 und der Hauptausschuss am 10.01.2022 entsprechende Beschlüsse gefasst. Diese Beschlüsse haben zur Folge, dass die derzeit beabsichtigte Änderung des Flächennutzungsplanes, gegen- über der Darstellung zur frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteili- gung, die Trasse der Entflechtungsstraße im Plangebiet nicht mehr enthalten ist und somit nicht mehr dargestellt wird. X 226. Änderung FNP - Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept eingegangenen Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit 129 Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens ist eine Verkehrs- untersuchung erarbeitet worden. Die erarbeitete Verkehrsun- tersuchung kommt zu dem Ergebnis, dass bei Umsetzung der im Gutachten aufgeführten Maßnahmen im Plangebiet sowie im Planumfeld eine ausreichende Verkehrsqualität ge- sichert werden kann. In der Begründung zur Änderung des FNP wird unter Kapitel 6.2 darauf Bezug genommen. M1.2 Südlicher Verkehrsabfluss Der Einwender fragt ergänzend nach, wie der Verkehr im Süden von der Entflechtungsstraße abfließen kann. Ein besserer Abfluss zur Autobahn sei hier notwendig. Durch die Verkehre von der Kapellenstraße in die Hah- nenstraße würde die Straße zusätzlich belastet. ja Die bekannte Verkehrsbelastung im Bereich des Autobahn- kreuzes Köln-Süd führt auch zu einer Verdrängung von Ver- kehr, der wiederum das Umland belastet. M2 Klimaschutz und Wohnbedürfnisse Der Einwender stellt dar, dass eine Bebauung ohne Eingriffe in das sensible Stadtklima nicht möglich sei. Er weist auf die „Klimawandelgerechte Metropole Köln“ aus dem Jahr 2013, S. 72f. Er stellt dar, dass der Hit- zestress durch die Bebauung zunähme, analog zum Sürther Feld. Die Planung des Sürther Felds führte sei- nen Aussagen nach dazu, dass die heißen Tage von derzeit 16 bis 20 auf bis zu 32 heiße Tage steigen wür- den und nur noch durch die Kölner Innenstadt mit bis zu 37 heißen Tagen übertroffen wird. Derzeit wären be- reits bis zu 55.000 Hitzetoten pro Jahr in Europa, be- ziehungsweise bis zu 7.000 in Deutschland und bis zu 2.000 in NRW zu beklagen. Bereits durch die Planung am Sürther Feld ist ein Kaltluftentstehungsgebiet ent- fallen. Durch die Inanspruchnahme einer stark klimaak- tiven Freifläche in Rondorf befürchtet er weitere Ver- schlechterung in diesem Bereich. Er kann sich die Pla- nung daher nicht vorstellen. Er stellt auch dar, dass Klimaschutz teil- weise; Starkregen ja In der Abendveranstaltung wird die Stellungnahme zur Kenntnis genommen. Stellungnahme im Nachgang zur Veranstaltung: Im Plangebiet sind neben den Bauflächen auch ausgedehnte Grünflächen sowie einfassende Grün- und Ausgleichsflächen vorgesehen. Es wird neben einem Klimagutachten, das auch Optimierungsvorschläge enthält auch ein Konzept zum Um- gang mit Niederschlagswasser enthalten. Ergänzung zum Feststellungsbeschluss: Es sind für den Bebauungsplan ein Klimagutachten erarbeitet worden. Der Belang Klima wird im Umweltbericht zur FNP- Änderung im Kapitel 7.5.7 einer Bewertung unterzogen. Zudem sind für das Plangebiet ein Entwässerungs- und Starkregenkonzept nach einer wassersensiblen Stadtplanung für Normal- und Starkregen erarbeitet worden. Auf der Ebene des Flächennutzungsplanes sind keine Ver- meidungs- und Minderungsmaßnahmen erforderlich. In der X 226. Änderung FNP - Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept eingegangenen Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit 130 das Starkregenrisiko erhöht würde. Dieses Thema müsste ebenfalls geklärt werden, bevor mit den ersten Baumaßnahmen begonnen wird. verbindlichen Bauleitplanung sind geeignete Konzepte als Maßnahme zur Risikovorsorge zu integrieren (z.B. Wahl der Straßenführung, gezielte Ableitung von Starkregenereignis- sen über Grünflächen, Rückhaltung von Niederschlagswas- ser). Es kann zudem auf die obigen Ausführungen zu der schriftli- chen Stellungnahen unter dem Punkt 2.1 „Überflutungen“ verwiesen werden. In der Begründung zum FNP sind Aussagen zur Entwässe- rung und Starkregen in Kapitel 4.4, 6.2.1 und 7.5.12.4 enthal- ten. M3 M3.1 Baustellenverkehre Der Einwender erkundigt sich, wie der Baustellenver- kehr geführt werden soll (durch den Ort, am Ort vorbei oder entlang der Brühler Straße). Kenntnisnahme Im Zuge der baulichen Umsetzung der Planung werden nicht alle Baufelder auf einmal eröffnet werden. Es werden meh- rere Baufelder eingerichtet, die über mehrere Jahre verteilt werden. Derzeit ist die Entflechtungsstraße für den Baustel- lenverkehr angedacht. Verfahrensgemäß ist zum derzeitigen Zeitpunkt noch keine Festlegung für eine Baustraße erfolgt. Die Verwaltung sichert aber zu, dass eine Führung über die Rodenkirchener Straße nicht erfolgen wird. M3.2 Streckenführung der Straßenbahn Des Weiteren sieht er Probleme mit der Fortführung der Straßenbahn über den Verteilerkreis. Dies sei viel zu teuer. Aus seiner Sicht wäre es sinnvoller, die be- stehende Linie 12 über den Grüngürtel nach Rondorf und Menschen. Bei einer zukunftsorientierten Planung sollte diese dann nach Immendorf und gegebenenfalls bis nach Godorf weitergeführt werden. nein Dargestellt wird, dass auch die Linie 12 den Äußeren Grün- gürtel queren müsste. Darüber hinaus besteht in Zollstock eine hohe Störanfälligkeit bei der Linie 12. Darüber hinaus käme es zu einem geringeren Entlastungseffekt, da die Rei- sezeitverkürzung in Richtung Innenstadt nicht mit der derzei- tigen Planung mithalten kann. Bei der vorgestellten Planung der Linie 5 kommt es für die Bürgerinnen und Bürger von Rondorf zu einer Reisezeitverkürzung zum Dom von derzeit 45 min auf circa 20 min. Die Verlängerung der Linie 5 ist so- mit für die Bürgerinnen und Bürger deutlich besser. M3.3 Knotenpunkt Entflechtungsstraße/Rodenkirchener Straße ja Für die Entflechtungsstraße werden die detaillierten Entwürfe noch erstellt. Dies trifft auch für den Knotenpunkt der Ent- flechtungsstraße mit der Rodenkirchener Straße im Bereich X 226. Änderung FNP - Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept eingegangenen Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit 131 Des Weiteren bemängelt er, dass durch die Planung der Entflechtungsstraße kurz vor der Autobahnbrücke an der Rodenkirchener Straße ein Nadelöhr entstehen würde. kurz vor der Autobahnbrücke zu. Bei künftigen Veranstaltun- gen werden entsprechende Lösungsansätze noch präsen- tiert. Ergänzung zum Feststellungsbeschluss: Die Lage der Entflechtungsstraße hat sich gegenüber dem Stand der Öffentlichkeitsbeteiligung verändert. Es wird dazu auf die Ausführungen zur Stellungnahme M1.1 verwiesen. M4 Verbindung des Ortskerns mit dem Neubaugebiet Der Einwender stellt dar, dass die Anbindung des alten Ortskerns an das Neubaugebiet aufgrund der geplan- ten Stadtbahn schwierig sei. Die Stadtbahnlinie würde eine Trennung zwischen Alt und Neu bewirken. Er schlägt vor, den Lerchenweg und die Straße „Am Höf- chen“ für den Autoverkehr zu öffnen, damit die Anbin- dung an den alten Ortskern verbessert würde. Des Weiteren stellt er dar, dass der neue Dorfplatz durch die Stadtbahn vom alten Ortskern getrennt wird. Er schlägt vor, den neuen Dorfplatz in das Altdorf zu ver- legen. Aus seiner Sicht könnte der neue Dorfplatz in das Gewerbegebiet hinter dem heutigen Netto-Markt verlegt werden. teilweise In der Abendveranstaltung wird die Stellungnahme zur Kenntnis genommen. Stellungnahme im Nachgang zur Veranstaltung: Für das Plangebiet soll ein neuer zentraler Platz geschaffen werden soll, der neben Einzelhandel auch weitere Nutzungen erhalten soll. Ergänzung zum Feststellungsbeschluss: Das neue Quartierszentrum soll in dem Bereich der durch die FNP-Änderung vorgesehenen gemischten Baufläche liegen. X M5 M5.1 Gestaltungssatzung Die Einwenderin erkundigt sich, ob es eine Gestal- tungssatzung geben wird, um die einzelnen Architek- turstile in einen gestalterischen Zusammenhang zu bringen. ja Ein Gestaltungshandbuch soll erstellt werden. M5.2 Wettbewerbsverfahren Des Weiteren fragt sie nach, ob es für die einzelnen Baufelder Wettbewerbsverfahren geben wird, um die gestalterische Qualität zu sichern. ja Qualifizierungsverfahren sind vorgesehen. 226. Änderung FNP - Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept eingegangenen Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit 132 M5.3 Sicherung der Kleinteiligkeit Die Einwenderin stellt dar, dass die kleinteilige Parzel- lierung der Grundstücke ein lebendiges Erscheinungs- bild der Architektur verspricht, wenn die einzelnen Par- zellen von unterschiedlichen Bauherren und Bauträ- gern bebaut werden. Sie erkundigt sich, ob diese Klein- teiligkeit auch in der Umsetzungsphase garantiert wer- den kann und ob dies im Bebauungsplan festgesetzt wird. Kenntnisnahme Für alle Nachfragesituationen (Geschosswohnungsbau, Rei- hen-, Doppel- und Einfamilienhäuser) wird es Bauformen mit den entsprechenden Grundstücksgrößen geben. Aussagen, ob es zu einer Vermarkung von einzelnen Grundstücken o- der kleineren Teilbereichen kommen wird, können zu diesem frühen Stadium der Planung noch nicht getroffen werden. M6 Baulicher Eingriff und Landschaftsbild Der Einwender stellt dar, dass die Entflechtungsstraße aus seiner Sicht einen massiven Eingriff in die Land- schaft, den See, den Grossrotter Hof sowie in die So- phienhöhe bedeutet. Er befürchtet aufgrund der Lärm- zunahme eine massive Reduzierung der Grundstücks- preise im Bereich der Sophienhöhe. Des Weiteren er- läutert er, dass aus seiner Sicht bei der Errichtung ei- nes Kreisverkehrs an der Rodenkirchener Straße Häu- ser entfernt werden müssten. teilweise Für die Errichtung des Kreisverkehrs sollen keine Häuser ab- gerissen werden. In der Tat ist dort jedoch wenig Platz. Das Thema Lärmschutz wird im Rahmen des Planfeststellungs- verfahrens bearbeitet. Im Rahmen des Planfeststellungsver- fahrens wird es eine Abwägung zwischen dem Nutzen einer solchen Anlage und dem Eingriff geben. Ergänzung zum Feststellungsbeschluss: Die Lage der Entflechtungsstraße hat sich gegenüber dem Stand der Öffentlichkeitsbeteiligung verändert. Es wird dazu auf die Ausführungen zur Stellungnahme M1.1 verwiesen. X M7 Bahnhof Hürth-Kalscheuren Die Einwenderin/der Einwender möchte wissen, warum nicht die vorhandene Bahnlinie in Hürth-Kalscheuren genutzt werden kann. Hier könnte ein P+R-Parkplatz auf Kölner Seite geplant werden. Der Bahnhof bietet jetzt schon eine gute Anbindung in die Kölner City. nein Am Bahnhof Hürth-Kalscheuren weist die Bahn der Deut- schen Bahn (S-Bahn) einen unregelmäßigen Fahrplan auf und dieser ist unattraktiv für die Bürgerinnen und Bürger. Eine Umstellung der Takte liegt auch nicht im Ermessensbe- reich der Stadt Köln beziehungsweise der KVB. Darüber hin- aus sind die Fahrzeiten von Rondorf zum Hauptbahnhof über Hürth-Kalscheuren länger, als mit der geplanten Verlänge- rung der Linie 5. Circa 35 % der Bevölkerung aus Rondorf, Hochkirchen und Meschenich haben Ziele im Stadtbezirk In- nenstadt, sodass hierhin die Reisezeit von großer Bedeutung ist. Parallel zu der Planung der Linie 5 soll der Bahnhof Hürth-Kalscheuren aber weiterhin betrachtet werden. 226. Änderung FNP - Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept eingegangenen Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit 133 M8 M8.1 Klimaschutzsiedlung Der Einwender stellt dar, dass das Land NRW soge- nannte „Klimaschutzsiedlungen“ fördert, die in den Be- reichen Energieeffizienz, Energiesparen und Einsatz erneuerbarer Energien anspruchsvolle Kriterien erfül- len. Er möchte wissen, ob daran gedacht wurde, die Fördermöglichkeiten zu nutzen und auf welchen Ebe- nen diesbezügliche Entscheidungen getroffen werden. teilweise Bezüglich der Energieversorgung sind bereits mit der Rhein- Energie Gespräche geführt worden. Derzeit ist ein Nahwär- mekonzept angedacht. Im weiteren Verfahren sind diesbe- züglich weitere Abstimmungen erforderlich. M8.2 Grundstücksvergabe Der Einwender möchte wissen, wie Baugenossen- schaften, Baugemeinschaften, Mehrgenerationenpro- jekte bei der Grundstücksvergabe berücksichtigt wer- den. Er möchte wissen, ob hier der höchste Grund- stückskaufpreis oder die Qualität des Konzeptes ent- scheidet. Kenntnisnahme Eine Beantwortung der Frage kann noch nicht erfolgen, da es zu früh ist, dieses zu benennen. Es soll nicht nur auf den Kaufpreis geachtet werden. M9 Altersgerechtes Wohnen Der Einwender bemängelt, dass altersgerechtes Woh- nen vermisst wird. ja Ziel der Planung ist, ein breites Spektrum zu schaffen. Die- ses beinhaltet auch Seniorenwohnungen, betreutes Wohnen. Das Quartier soll Platz für jeden bieten. Im Zuge der Umset- zung der Planung wird auf eine starke Durchmischung ge- achtet. M10 Varianten zur Erschließung Der Einwender stellt dar, dass er Anregungen und Vari- anten zur Straßen- und Bahnführung auf Fotokopien mit Eintragungen in den Stadtplan hat und hätte zur Vorstellung gerne einen Termin mit der Verwaltung. teilweise Die Anregungen können im Anschluss an das Plenum mit den Fachleuten an den Stellwänden besprochen werden. Stellungnahme im Nachgang zur Veranstaltung: Nach Voranmeldung können die Anregungen der Bürgerin- nen und Bürger vorgestellt werden. Im Hinblick auf eine äu- ßere bzw. überörtliche Erschließung werden im weiteren Va- rianten untersucht und bewertet. Die Entscheidung hierüber treffen die politischen Gremien. Ergänzung zum Feststellungsbeschluss: X 226. Änderung FNP - Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept eingegangenen Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit 134 Die Lage der Entflechtungsstraße hat sich gegenüber dem Stand der Öffentlichkeitsbeteiligung verändert. Es wird dazu auf die Ausführungen zur Stellungnahme M1.1 verwiesen. M11 M11.1 Realisierungszeitraum, Projektkoordination Der Einwender möchte wissen, wie der Zeitplan für die Entwicklungen aussieht. Des Weiteren möchte er wis- sen, ob jedes Amt für sich plant. Er regt einen zentra- len Koordinator an, welche über die Ämter hinweg das Projekt steuern kann. Kenntnisnahme Das ist ein sehr wichtiges Thema. Die Abstimmung und Ko- ordination unter den Ämtern sind sehr wichtig. Eine Koordi- nationsstelle muss eingerichtet werden. Die Kindertagesstätten, die Schulen und weitere wichtige Einrichtungen sollen zeitgleich zur Wohnbebauung errichtet werden. Ein konkreter Zeitplan liegt jedoch noch nicht vor. M11.2 Zeitlicher Ablauf der Realisierung Der Einwender möchte ergänzend wissen, was wann genau passiert. Kenntnisnahme Derzeit wird die Frühzeitige Bürgerbeteiligung durchgeführt. Die Anregungen werden im Anschluss dazu ausgewertet und der Bezirksvertretung Rodenkirchen sowie dem Stadtent- wicklungsausschuss zur Beratung vorgelegt. Darüber hinaus wurden die Träger öffentlicher Belange beteiligt. Unter Kennt- nis dieser Stellungnahmen erfolgt die Erarbeitung des Be- bauungsplanentwurfs. Diese Unterlagen werden im Rahmen der sogenannten Offenlage des Bebauungsplanes erneut den Bürgerinnen und Bürgern vorgestellt. Generell handelt es sich um eine komplexe Aufgabe, bei der verschiedene Planungsaufgaben zu bearbeiten sind. Eine genaue Zeitachse liegt nicht vor. Es ist aber damit zu rechnen, dass Bebauungsplanverfahren in der Regel zwei Jahre dauern. M12 Husarenstraße und Schwerlastverkehr Die Einwenderin möchte wissen, welcher verkehrspoli- tische Hintergrund für die neue geplante Entlastungs- straße südlich der Kapellenstraße (Husarenstraße) be- steht. Das Ziel ist aus ihrer Sicht, den Verkehr aus Rondorf zu leiten. Sie erkundigt sich, welche Auswir- kungen diese Teilstrecke von circa 500 m hat. Bei Um- setzung dieser Strecke würde eine Renaturierungsflä- che der Kiesgrube und weitere landwirtschaftliche Flä- chen beansprucht. Dieses würde aus ihrer Sicht keinen ja Die Strecke von 500 m alleine würde keinen Sinn machen. Diese Strecke ist jedoch im Zusammenhang mit der gesam- ten Entflechtungsstraße zu sehen. Es sollen Anreize ge- schaffen werden, nicht mehr durch Rondorf zu fahren. Der Punkt zu den LKW kann gerne an den Stellwänden dis- kutiert werden, da hierzu noch Rückfragen bestehen, was genau damit gemeint sei. Ergänzung zum Feststellungsbeschluss: X 226. Änderung FNP - Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept eingegangenen Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit 135 Sinn machen. Des Weiteren erkundigt Sie sich, wie der Schwerlastverkehr aus Rondorf rausgehalten werden kann, welcher derzeit über die Brühler Straße und die Militärringstraße fährt. Des Weiteren erkundigt Sie sich, wie der Schwerlast- verkehr aus Rondorf rausgehalten werden kann, wel- cher derzeit über die Brühler Straße und die Militärring- straße fährt. Die Lage der Entflechtungsstraße hat sich gegenüber dem Stand der Öffentlichkeitsbeteiligung verändert. Es wird dazu auf die Ausführungen zur Stellungnahme M1.1 verwiesen. M13 M13.1 Entflechtungsstraße im verkehrsberuhigten Gebiet Der Einwender erläutert, dass die Entflechtungsstraße vom Weißdornweg über die Tennishalle ostwärts durch ein heutiges verkehrsberuhigtes Gebiet (Spielstraße) geplant sei. Er möchte wissen, ob sich die Verkehrsbe- ruhigung verändert und was mit den Tennisplätzen passiert. Er fragt nach, ob die Straße nördlich der Ten- nisplätze verläuft. Kenntnisnahme Am Straßenausbau verändert sich im angrenzenden Gebiet nichts. Erläutert wird, dass man von dem verkehrsberuhigten Bereich nicht auf direktem Weg auf die Entflechtungsstraße (bzw. auch umgekehrt) gelangen kann. Hier ist keine direkte Anbindung geplant. In der Tat ist aber mit Lärmemissionen zu rechnen. Im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens wird dieses im Detail untersucht sowie die erforderlichen Lärmschutzmaßnahmen erarbeitet. Ergänzung zum Feststellungsbeschluss: Die Lage der Entflechtungsstraße hat sich gegenüber dem Stand der Öffentlichkeitsbeteiligung verändert. Es wird dazu auf die Ausführungen zur Stellungnahme M1.1 verwiesen. X M13.2 Tennisplätze Der Einwender fragt noch einmal nach, was mit den Tennisplätzen geschieht. Kenntnisnahme Dies wird derzeit noch verhandelt. M14 M14.1 Betreutes Wohnen Der Einwender erläutert, dass auch aus seiner Sicht betreutes Wohnen wichtig sei. Er stellt dar, dass es in Rondorf, Immendorf und Meschenich kein Pflegeheim, kein betreutes Wohnen und keine Tageseinrichtung gibt, der Bedarf aber groß sei. ja In der Abendveranstaltung wird die Stellungnahme zur Kenntnis genommen. Stellungnahme im Nachgang zur Veranstaltung: Im Rahmen eines allgemeinen Wohngebietes sind neben Wohnen unter anderem auch Anlagen für soziale und ge- sundheitliche Zwecke zulässig. Demnach sind sowohl Senio- renheime, seniorengerechte Wohnungen, Tagespflege und X 226. Änderung FNP - Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept eingegangenen Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit 136 Pflegeheime etc. zulässig. Konkrete Planungen hierzu liegen bislang aufgrund des Planungsstandes noch nicht vor. Ergänzung zum Feststellungsbeschluss: Für den Standort eines Pflegeheimes bietet sich der Bereich des Quartierszentrums (Gemischte Baufläche im FNP) oder alternativ die westlich angrenzende Wohnbaufläche an. Ent- sprechende Regelungen sollen über den städtebaulichen Vertrag im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung erfol- gen. M14.2 Beleuchtete Radverbindung Der Einwender stellt des Weiteren dar, dass es keine beleuchtete Radverbindung in die Stadt gibt. Er fragt nach, ob es möglich ist, als gemeinsame Trasse mit der Stadtbahn und Straße zur Bonner Straße / Vertei- lerkreis einen beleuchteten Fahrradschnellweg zu bauen. Kenntnisnahme Aus Sicht der Verkehrsplanung würde ein beleuchteter Rad- weg ebenfalls befürwortet. Hingewiesen wird, dass dabei der Äußere Grüngürtel gequert wird und diesbezüglich gegebe- nenfalls landschaftspflegerische Belange entgegenstehen. M14.3 Einzelhandelsentwicklung Der Einwender erläutert, dass in Godorf ein neuer Edeka-Markt mit 1.800 m² Verkaufsfläche entsteht. In Rondorf fehlen solche Einrichtungen, obwohl hier 14.000 Einwohner leben. Aus seiner Sicht werden ein Vollversorger, ein Drogeriemarkt sowie Gastronomie erforderlich. Weiterhin fragt er nach, ob es für Rondorf ein Einzel- handels- und Dienstleistungskonzept geben wird, um ein attraktives Versorgungszentrum mit Quartiersplatz, Lebensmittelvollsortiment, Drogeriemarkt, Gastronomie zu schaffen. Dieser sollte eine unmittelbare Anbindung (Nähe) zur Rodenkirchener Straße mit den Banken, Apotheken etc. haben. Er fragt nach, ob es hier eine Variante gibt, welche näher an der Ortsmitte liegt. Kenntnisnahme Die Anregung wird im weiteren Verfahren geprüft. Ergänzung zum Feststellungsbeschuss: Der Rat hat am 09.02.2023 die Fortschreibung des Einzel- handels- und Zentrenkonzeptes (EHZK) beschlossen. Für Rondorf sieht das EHZK eine Erweiterung des bestehenden Nahversorgungszentrums vor. Diese Erweiterung soll den neuen Quartiersplatz und den vorgesehenen Standort des großflä chigen Einzelhandels umfassen und im Bereich der im FNP vorgesehenen gemischten Baufläche liegen. X 226. Änderung FNP - Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept eingegangenen Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit 137 M14.4 Schulen und die Sportanlagen Der Einwender erläutert, dass die künftigen Schulen und die Sportanlagen weit auseinander liegen. Er fragt nach, wie diese später gemeinsam genutzt werden kann, wenn sich die Schülerstruktur ändert. Kenntnisnahme In der Abendveranstaltung wird die Stellungnahme zur Kenntnis genommen. Stellungnahme im Nachgang der Veranstaltung: Es werden mehrere Schulstandorte, teilweise mit der Mög- lichkeit von größeren Sportanlagen geplant. Im weiteren Ver- fahren werden Lage und Ausdehnung konkretisiert und dem vom Fachamt formulierten Bedarf angepasst. Eine geson- derte Schulsportanlage ist derzeit nicht vorgesehen. X M15 M15.1 Kosten-Nutzung-Untersuchung Linie 5 Der Einwender möchte wissen, welche Kriterien für die Kosten-Nutzung-Untersuchung bei der Verlängerung der Linie 5 herangezogen werden. Des Weiteren regt er an, Kleingewerbe am Rande des Wohngebietes zu schaffen, um auch Arbeitsplätze vor Ort zu schaffen. Ebenso stellt er dar, dass der Spiel- platz am Weißdornweg jetzt benötigt wird. Kenntnisnahme Die Kosten-Nutzen-Untersuchung berücksichtigt unter ande- rem das Potenzial der erschlossenen Kunden, die Reisezeit, die Investitions-, Betriebs- bzw. Energiekosten, die Umwelt- kriterien, die Vermeidung von Verletzten und Toten und viele weitere Kriterien. M15.2 Kleingewerbe Des Weiteren regt er an, Kleingewerbe am Rande des Wohngebietes zu schaffen, um auch Arbeitsplätze vor Ort zu schaffen. nein In der Abendveranstaltung wird die Stellungnahme zur Kenntnis genommen. Stellungnahme im Nachgang zur Veranstaltung: Die Schaffung von Flächen für Kleingewerbe ist nicht vorge- sehen. Arbeitsplätze werden mit den Nutzungen am Quar- tierszentrum geschaffen. X M15.3 Spielplatz am Weißdornweg Ebenso stellt er dar, dass der Spielplatz am Weißdorn- weg jetzt benötigt wird. Kenntnisnahme Der Spielplatz wird trotz der Planung der Straßenbahn kom- men. M16 „Am Höfchen“ und Lerchenweg mit Autoverkehr Der Einwender schlägt vor, das Neubaugebiet besser für den PKW an den alten Ort anzuschließen, um die- sen besser zusammenwachsen zu lassen. So regt er nein Die Zielsetzung der Stadt ist, den Anteil des motorisierten In- dividualverkehrs zu minimieren. Innerhalb der Ortslage von Rondorf handelt es sich um kurze Wege, hierfür wird kein Auto benötigt, sodass alternative Fortbewegungsmittel geför- dert werden sollen. 226. Änderung FNP - Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept eingegangenen Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit 138 an, die Straße „Am Höfchen“ sowie den Lerchenweg für den Autoverkehr freizugeben. M17 Vorrang Kindertagesstätte und Schulen Die Einwenderin schlägt vor, dass die Kindertagesstät- ten, die weiterführende sowie die Grundschulen vorzei- tig zu planen sind, da Rondorf diese Einrichtung bereits ohne das Neubaugebiet benötigt. Aus ihrer Sicht geht es nicht, dass zuerst die Wohnungen und anschließend diese Einrichtungen gebaut werden. Die weiterfüh- rende Schule muss groß genug sein, um die Rondorfer Schüler aufnehmen zu können, sodass diese nicht mehr in die benachbarten Schulen in anderen Stadttei- len ausweichen müssen. Sie fragt nach, wie groß die Fläche für die weiterführende Schule ist. Aus ihrer Sicht wird eine sechszügige Schule erforderlich (ca. 1.200 bis 1.400 Schüler). Kenntnisnahme Die Aufgabenstellung ist beim Schulamt abgefragt worden. Diese Abfrage führte aufgrund der Erhöhung der geplanten Wohneinheiten von 1.000 auf 1.300 auch zu einer Erhöhung der Anzahl der Grundschulen. Nun sollen zwei Grundschulen errichtet werden. Das Grundstück für die weiterführende Schule weist eine Fläche von 25.000 m² auf und ist nach Auskunft des Schulamtes auskömmlich. Es handelt sich um eine sechszügige Schule. Er stellt weiterhin dar, dass insge- samt vier Kindertagesstätten im Konzept enthalten sind. Ergänzung Feststellungsbeschluss: Das städtebauliche Konzept, das der FNP-Änderung zu- grunde liegt, sieht für die weiterführende Schule eine Größe von circa 3,1 ha (circa 2,5 ha gemäß den heutigen Anforde- rungen mit einer Erweiterungsoption von weiteren circa 0,6 ha) vor. X M18 Projektkoordination Der Einwender dankt als Vorsitzender der Dorfgemein- schaft für die Einbindung durch Verwaltung und Inves- tor in den letzten zwei Jahren. Er stellt dar, dass er sich überzeugen konnte, dass die Planung Sinn macht. In Rondorf besteht ein großer Bedarf an Schulen, Ge- werbe etc. Dieses soll nun zeitgerecht nachgeholt wer- den. Der zeitgleichen Errichtung der Schulen kommt eine große Bedeutung zu. Er gibt jedoch zu bedenken, dass die Stadt Köln für eine zeitgerechte Planung nicht bekannt sei. Er regt daher an, einen Projektkoordinator zu installieren, welcher Durchgriff auf alle Dezernate hat, damit alle Zieltermine gehalten werden können. Kenntnisnahme Bezüglich des Projektkoordinators wurde bereits zugesagt, dass eine solche Stelle geschaffen werden soll. Ziel ist es, mit der Politik eine zeitgerechte Umsetzung zu realisieren. Derzeit werden für den Satzungsbeschluss des Bebauungs- planes 20 bis 24 Monate angesetzt. 226. Änderung FNP - Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept eingegangenen Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit 139 M19 Anteil Einfamilienhäuser Der Einwender möchte wissen, warum nach seiner Zählung nur 20 Einfamilienhäuser vorgesehen sind. Er erwartet bei einem neuen Wohngebiet mehr frei ste- hende Einfamilienhäuser. Kenntnisnahme In der Abendveranstaltung wird die Stellungnahme zur Kenntnis genommen. Stellungnahme im Nachgang der Veranstaltung: Da freistehende Einfamilienhäuser den größten Platzbedarf haben, wurden nur eine untergeordnete Anzahl von Häusern vorgesehen. Das städtebauliche Konzept sieht eine Reihe von Einfamilienheimen wie Reihenhäuser oder Doppelhäuser vor. So können mehr Grundstücke für die künftigen Bewoh- ner bereitgestellt werden. M20 Berücksichtigung einer Radwegbrücke Der Einwender begrüßt es, dass etwas für den Radver- kehr in Rondorf unternommen wird. Er regt an, dass in Rondorf keine weiteren Ampeln errichtet werden. Des Weiteren regt er an, dass für das Zusammentreffen der Straße „Am Höfchen“ und der Entflechtungsstraße eine Radwegbrücke vorgesehen wird. ja Die Anregung wird mit ins Verfahren genommen und im Ver- fahren untersucht werden. M21 Mobilitätskonzept Der Einwender regt an, dass ein Mobilitätskonzept er- stellt wird, dass insbesondere die Reduktion von Ver- kehr mit Verbrennungsmotor beinhaltet. Er regt auch an, dass der Baubeginn zur Errichtung der KVB-Trasse an das Verfahren gekoppelt wird. Seiner Meinung nach ist ein Baubeginn für die Trasse ab dem Jahr 2025 zu spät. Kenntnisnahme Eine Bahn entsteht nicht in zwei Jahren. Nach der Sommer- pause soll der Planungsbeschluss erfolgen. Zur Umsetzung ist anschließend jedoch ein Planfeststellungsverfahren erfor- derlich. Die Infrastrukturmaßnahme sollte auch von der Öf- fentlichkeit unterstützt werden. Die Finanzierungsfrage ist weitestgehend geklärt, die Genehmigung steht jedoch noch aus. Nach derzeitigem Kenntnisstand ist der Eröffnungster- min eher Mitte der 20iger Jahre als Anfang der 20iger Jahre realistisch zu erwarten. Am Anfang werden flankierende Maßnahmen in Form einer Busverbindung zur Arnoldshöhe und weiter nach Rodenkirchen durchgeführt. Es ist jedoch zu erwarten, dass bevor das letzte Haus errichtet ist, auch die KVB fährt. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass eine Zusammen- arbeit zugesagt wurde und die Planungen so weit wie mög- lich synchronisiert werden sollen. X 226. Änderung FNP - Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept eingegangenen Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit 140 Ergänzung zum Feststellungsbeschluss: Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens sind eine Ver- kehrsuntersuchung sowie ein Mobilitätskonzept erarbeitet worden. In der Begründung zur Änderung des FNP wird un- ter Kapitel 6.2 darauf Bezug genommen. Es ist darauf hinzuweisen, dass durch die vorbereitende Bau- leitplanung kein Einfluss auf die zeitliche Entwicklungsreihen- folge der Aufsiedlung und Erschließung genommen werden kann. Zudem wird durch die FNP-Änderung kein verbindli- ches Baurecht geschaffen. Im Rahmen des Satzungsbeschlusses für den Bebauungs- plan bedarf es der Prognose, dass die für die Verkehrsab- wicklung erforderlichen Maßnahmen zum angesetzten Prog- nosehorizont (2030) gebaut und in Benutzung sind. Zu die- sem Punkt ist daher auch auf die Abwägung im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung zu verweisen. M22 M22.1 Ausbau der Sportinfrastruktur NN möchte wissen, inwieweit daran gedacht wurde, auch die Sportinfrastruktur im Rahmen des Bauvorha- bens anzupassen. Er stellt dar, dass von dem Bevölke- rungszuwachs der SC Rondorf unmittelbar betroffen wäre. Der SC Rondorf rechnet mit einer starken Zu- nahme des Mitgliederbestandes, welcher den Ausbau der neuen Sportanlage mit einem zweiten Kunstrasen- platz zwingend erforderlich macht. Dieser sollte zeit- gleich mit dem Bauprojekt erstellt werden. Kenntnisnahme Dieses Planverfahren steht nicht in einem Sachzusammen- hang mit der Umsetzung der beiden geplanten Kunstrasen- plätze. Die geplante Sportanlage ist auch nicht Teil des Gel- tungsbereichs dieses Bebauungsplanes. Die Grünfläche in- nerhalb des zentralen Bereiches des Plangebietes kann durch die Bevölkerung genutzt werden. Ergänzt wird, dass es nun erstmal das Ziel sein muss, die Umsetzung des ersten Kunstrasenplatzes zu verwirklichen. Das entsprechende Planungsrecht besteht bereits und eine Bearbeitung erfolgt derzeit beim zuständigen Sportamt. M22.2 Bedarf Sportinfrastruktur infolge der Planung NN ergänzt, dass im Bauprojekt auch Infrastrukturmaß- nahmen für den Sport berücksichtigt werden sollten (Boule, Skateranlage etc.). Ebenfalls ergänzt er, dass der SC Rondorf von ca. 10 – 15 neuen Mannschaften durch das Neubaugebiet ausgeht, sodass der zweite Kunstrasenplatz bis 2025 gebaut sein sollte. Kenntnisnahme NN wird ein persönliches Gespräch angeboten, um die Sport-Belange umfassend zu besprechen. 226. Änderung FNP - Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept eingegangenen Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit 141 M23 M23.1 Lage des Dorfplatzes NN stellt dar, dass der Dorfplatz eine große Chance für die Verbindung von Neu- und Alt-Rondorf bietet. Der Platz liegt aus seiner Sicht jedoch ein wenig abseits und sollte näher zur Hauptstraße verlegt werden, um Alt- und Neu-Rondorf besser miteinander verbinden zu können. ja Zur Bestimmung der Lage des Dorfplatzes ist nicht nur der Altort von Rondorf von Bedeutung, sondern muss auch der Flächenbedarf der Nutzungen sowie die Stadtbahn berück- sichtigt werden. Nach dem jetzigen Planungsstand ist die Lage des Dorfplatzes gut gewählt. Im weiteren Verfahren wird noch einmal geprüft, ob die Lage mehr zum Altort ver- legt werden kann. Ergänzung zum Feststellungsbeschluss: Die Lage des geplanten Quartiersplatzes hat sich gegenüber dem Stand zur frühzeitigen Beteiligung grundsätzlich nicht geändert. Er befindet sich aber möglichst weit im Süden des Plangebietes, um eine Verknüpfung mit dem bestehenden Ortskern zu ermöglichen. Der Quartiersplatz soll innerhalb der durch die 226. Änderung vorgesehen gemischten Bauflä- che entstehen. X M23.2 Büro und Dienstleistungen Des Weiteren fragt er nach, warum in der Planung keine Arbeitsplätze (Büro und Dienstleistungen) vorge- sehen sind (Motto: Stadt der kurzen Wege). Er fragt nach, ob diese Nutzungen noch vorgesehen werden. Kenntnisnahme In der Abendveranstaltung wird die Stellungnahme zur Kenntnis genommen. Stellungnahme im Nachgang der Veranstaltung: Das städtebauliche Konzept sieht lediglich im Bereich des Quartiersplatzes die Möglichkeit für Büros und Dienstleistun- gen vor. Vereinzelt können Büronutzungen auch im Wohnge- biet untergebracht werden. Allerdings wird der Bebauungs- plan mit der Zielsetzung aufgestellt, Wohnraum zu schaffen. X M24 Reihenfolge der Bebauung NN regt an, dass die Infrastrukturmaßnahmen direkt mit umgesetzt werden müssen und nicht erst, wenn die Wohnungen stehen (Reihenfolge der Bebauung). Kenntnisnahme Siehe Stellungnahme der Verwaltung zu 11.1 M25 M25.1 Abstände zum Bestand NN möchte wissen, wie es dazu kommt, dass beim Baufeld 31 ein relativ großer Abstand zur vorhandenen ja Erläutert wird, dass im Bereich des Baufeldes 31 ein ge- schützter Landschaftsbestandteil besteht, welcher für die großen Abstände verantwortlich ist. Im Baufeld 30 wird eine kleinere Körnung angesetzt (größtenteils Einfamilienhäuser), welche jedoch in der Tat nicht den Ausblick in die weite X 226. Änderung FNP - Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept eingegangenen Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit 142 Bebauung vorgesehen ist, beim Baufeld 30 jedoch di- rekt an die vorhandene denkmalgeschützte Bebauung heran gebaut wird. Landschaft ersetzt. Im weiteren Verfahren werden die not- wendigen Abstände zum Denkmal noch einmal untersucht. Der Umgebungsschutz des Denkmals wird im weiteren Ver- fahren noch einmal betrachtet. Ergänzung zum Feststellungsbeschluss: Durch die Änderung des Flächennutzungsplans kommt es nicht zu unmittelbaren negativen Auswirkungen auf die Bau- denkmäler. Durch eine angepasste städtebauliche Planung in den angrenzenden Bereichen der südlich vorhandenen Baudenkmäler können die negativ wahrnehmbaren Auswir- kungen abgemildert werden. Der Belang Beeinträchtigung von Baudenkmälern wird im Umweltbericht in Kapitel 7.5.13 dargestellt. M25.2 Bestehende Verkehrsbelastung Des Weiteren ergänzt sie, dass bereits im Bestand im Bereich der englischen Schule ein Verkehrschaos herrscht. ja Bezüglich der Verkehrssituation im Bereich der St. George School wird ausgeführt, dass die Hol- und Bringverkehre mit der Entflechtungsstraße abgestimmt werden müssen. Er weist darauf hin, dass die Schüler derzeit überwiegend mit dem Auto gebracht werden. Die geplante Stadtbahnanbin- dung führt zur Attraktivitätssteigerung des ÖPNV, sodass da- mit zu rechnen ist, dass zukünftig auch einige Schüler die Bahn nutzen werden. Ziel der Planung wird es sein, mit tech- nischen Mitteln den Verkehrsfluss bestmöglich zu organisie- ren. Ergänzung zum Feststellungsbeschluss: Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens sind eine Ver- kehrsuntersuchung sowie ein Mobilitätskonzept erarbeitet worden. In der Begründung zur Änderung des FNP wird un- ter Kapitel 6.2 darauf Bezug genommen. X M25.3 Erschließung des Plangebietes NN ergänzt, dass in diesem Bereich verkehrlich zwi- schen 8:00 Uhr und 8:30 Uhr nichts mehr geht. Sie ja Erläutert wird, dass die Entflechtungsstraße von der Schule abgerückt ist und die neue Straße neben der Husarenstraße liegt. Daher können die Vorfahrt sowie die Parkplätze der Schule erweitert werden. Ergänzung zum Feststellungsbeschluss: X 226. Änderung FNP - Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept eingegangenen Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit 143 kann nicht nachvollziehen, wie man hier einen Haupt- anschluss des gesamten Neubaugebietes vornehmen kann. Bezüglich der Lage der geänderten Lage der Entflechtungs- straße wird auf die Ausführungen zur Stellungnahme M.1.1 verwiesen. Zudem wird darauf verwiesen, dass Rahmen des Bebauungsplanverfahrens eine Verkehrsuntersuchung sowie ein Mobilitätskonzept erarbeitet worden sind. In der Begrün- dung zur Änderung des FNP wird unter Kapitel 6.2 darauf Bezug genommen. M26 M26.1 Belange des Umweltschutzes NN möchte wissen, ob der Umweltschutz in der Vorpla- nung ausreichend berücksichtigt worden ist, um zu ver- hindern, dass hinterher durch Einsprüche das Verfah- ren in die Länge gezogen werden könnte. ja Erläutert wird, dass sich das Bebauungsplanverfahren am Anfang befindet. Im weiteren Verfahren sind alle entspre- chenden Nachweise zu führen. Entsprechende Festsetzun- gen sowie Begründungen sind aufzubauen. Dabei handelt es sich um das klassische tägliche Geschäft. Ergänzung zum Feststellungsbeschluss: Für die Bauleitplanverfahren (FNP und BPlan) sind Umwelt- berichte erarbeitet worden, die Bestandteil der jeweiligen Be- gründung sind und in denen eine Abwägung der umweltrele- vanten Belange vorgenommen worden wird. X M26.2 Verfahrensverzögerungen NN ergänzt, dass er hierzu Anregungen befürchtet, welche zu einer Verzögerung führen. ja Dargestellt wird, dass dies ein normales Vorgehen in einem Planverfahren darstellt. M27 ÖPNV-Konzept NN möchte wissen, wie das ÖPNV-Konzept bis zur Fertigstellung und dem Anschluss an die Stadtbahn aussieht und ob eine erhöhte Bustaktung bzw. neue Li- nien vorgesehen sind. Er weist auch darauf hin, dass die Buslinienverkehre den allgemeinen Verkehr ins Stocken bringen können und dass eine Entlastung für den südöstlichen Teil von Rondorf nicht vorgesehen sei. ja Zu der genauen Abwicklung des ÖPNV-Konzeptes können für die Übergangszeit noch keine Aussagen getroffen wer- den. Generell sind für die Entlastung des Verkehrs in Ron- dorf sowohl die Stadtbahn wie auch die Entflechtungsstraße von Bedeutung. Bereits mit der Erstellung der Entflechtungs- straße wird im Ortskern von Rondorf weiterer Platz für Busse geschaffen, da Durchgangsverkehre aus dem Ort genommen werden. M28 M28.1 Übergeordnete Verkehrsanbindung ja In der Konzeption wird weit über das Plangebiet hinausge- dacht. Auf den diesbezüglichen Vortrag wird verwiesen. Die im Vortrag vorgestellten Maßnahmen liegen zum größten Teil X 226. Änderung FNP - Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept eingegangenen Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit 144 NN bemängelt, dass man nichts über die täglichen Schwierigkeiten im Straßenverkehr erfährt. Die Straße am Wasserwerkswäldchen sei komplett überlastet. Auch gibt es im Bereich des Wasserwerkwäldchens keinen Radweg. Sie regt an, dringend etwas auch im übergeordneten Bereich zu unternehmen. Aus ihrer Sicht löst die Entflechtungsstraße nicht das Problem, wie man generell aus Rondorf rauskommt. im Aufgabenbereich von Bund bzw. Land, sodass die ent- sprechenden Aufgaben Zeit benötigen werden. Ergänzung zum Feststellungsbeschluss: Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens sind eine Ver- kehrsuntersuchung sowie ein Mobilitätskonzept erarbeitet worden. In der Begründung zur Änderung des FNP wird un- ter Kapitel 6.2 darauf Bezug genommen. M28.2 Weiterhin bemängelt sie, dass das Konzept nicht der Gemeinschaft dient. Aus ihrer Sicht gibt es in Rondorf nichts für Jugendliche, diese müssten alle nach Ro- denkirchen fahren. Kenntnisnahme In Rondorf gibt es bereits das „Haus der Familie“, welches von Jugendlichen genutzt werden kann. Darüber hinaus wird im weiteren Verfahren geprüft, welche Maßnahmen für Ju- gendliche im Plangebiet umgesetzt werden können. Ergänzung zum Feststellungsbeschluss: s. schriftliche Stellungnahme oben unter dem Punkt 3.6 „Haus der Familie“. X M29 NN (Politiker) erhält keine Redemöglichkeit, da die Ver- anstaltung den Bürgerinnen und Bürgern, nicht aber den Politikern dienen soll. Auf seinem Wortzettel stellt er die Frage, wer einem möglichen Gestaltungsbeirat angehören könnte. entfällt entfällt M30 Parkraumkonzept NN erkundigt sich nach dem Parkraumkonzept für den Geschosswohnungsbau. ja Für den Geschosswohnungsbau sind Tiefgaragen vorgese- hen. Die Stellplatzversorgung für Einfamilien- bzw. Reihen- häuser soll überwiegend oberirdisch auf den jeweiligen Grundstücken erfolgen. M31 Sicherstellung des städtebaulichen Planungskonzeptes NN stellt dar, dass die Fachexperten der Dorfgemein- schaft die Planung von West 8 für gelungen halten. Er geht jedoch davon aus, dass andere Bauherren die Pläne umsetzen werden und erkundigt sich daher nach der Sicherstellung der Umsetzungsverbindlichkeit. ja Der in Aufstellung befindliche Bebauungsplan wird zukünftig die gesetzliche Grundlage bilden. Darüber hinaus werden Qualifizierungsfahren durchgeführt werden. Ebenso soll ein Gestaltungshandbuch aufgestellt werden. M32 Bestehende Hofanlage ja Siehe Stellungnahme der Verwaltung zu 25.1 226. Änderung FNP - Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept eingegangenen Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit 145 NN schlägt vor, die historische Hofanlage (Denkmal- schutz) zu berücksichtigen. Der vorhergesehene Ab- stand zur Straßenbahnlinie müsste daher weiter sein, als geplant. M33 M33.1 Shared-Space-Zonen NN erläutert, dass die Ortskerngestaltung (Verkehrsbe- ruhigung der Rondorfer Hauptstraße) nach Shared- Space-Zonen zwischen der Bussardstraße und der Kreuzung Kapellenstraße ruft (analog der Darstellung von Herrn Elsässer in einer Perspektivenskizze). Es hieß, dass dies Aufgabe der Stadt Köln ist und die Maßnahmen mit europäischen Mitteln umgesetzt wer- den soll. Er erkundigt sich, ob dies umgesetzt werden könnte. Kenntnisnahme In der Abendveranstaltung wird die Stellungnahme zur Kenntnis genommen. Stellungnahme im Nachgang zur Veranstaltung: Die Umgestaltung bestehender Straßen ist nicht Gegenstand des Bauleitplanverfahrens und bleibt anderen Planungen vor- behalten. M33.2 Festsetzung von Mischgebieten NN ergänzt, dass es gut wäre, bestimmte Mischge- biets-Ausweisungen vorzunehmen, um Möglichkeiten für Gewerbe und Dienstleistungen zu schaffen. teilweise In der Abendveranstaltung wird die Stellungnahme zur Kenntnis genommen. Stellungnahme im Nachgang zur Veranstaltung: Im weiteren Verfahren werden die einzelnen Baugebietsarten geprüft und über Festsetzungen festgelegt. Grundsätzlich sollen die Flächen der Schaffung von Wohnraum dienen und Dienstleistungs- und Büronutzungen sollen nur ergänzend vorgesehen werden. Ergänzung zum Feststellungsbeschluss: Durch die 226. Änderung soll im Bereich des geplanten Quartierszentrums im FNP eine gemischte Baufläche darge- stellt werden. Innerhalb dieser Fläche sollen sich neben Ein- zelhandelsnutzungen auch Büros und Dienstleistungen an- siedeln. Die Ansiedlung gewerblicher Nutzung, im Sinne von produzierendem Gewerbe, ist hier aber nicht vorgesehen (s. Kapitel 6.2 der Begründung zur 226. Änderung des FNP). X M34 Vortragsfolien ja Die Präsentation soll der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. 226. Änderung FNP - Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept eingegangenen Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit 146 NN stellt dar, dass in den Vorträgen mehr Folien ge- zeigt worden seien, als ausgestellt. Sie bittet um eine Veröffentlichung der Präsentationen. Stand 16.10.2023
Anlage 5.2 - Stellungnahmen aus der Offenlage § 3 (2)
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226. Änderung FNP „Rondorf Nord-West“ - Beteiligung § 3 Abs. 2 BauGB 1 Anlage 5.2 Darstellung und Bewertung der zur 226. Änderung des Flächennutzungsplanes mit dem Arbeitstitel „Rondorf Nord-West“ in Köln- Rondorf – eingegangenen Stellungnahmen aus der Offenlage gemäß § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch Die Offenlage gemäß § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) wurde am 24.05.2023 im Amtsblatt der Stadt Köln bekannt gemacht und im Stadtplanungsamt (Stadthaus Deutz) vom 01.06.2023 bis zum 13.07.2023, parallel zur Offenlage des Bebauungsplanes „Rondorf Nord- West“, durchgeführt. In dieser Anlage sind sowohl die während dieses Zeitraumes eingegangen Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit sowie die von den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange vorgetragenen Stellungnahmen dargestellt. Darstellung und Bewertung der zur 226. Änderung des Flächennutzungsplanes und des Bebauungsplanes 66389/03 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahm en aus der Öffentlichkeit 2 Hier: Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit Im Zeitraum der Offenlage sind 123 Stellungnahmen eingegangen. Da die Stellungnahmen sowohl Belange der verbindlichen als auch der vorbereitenden Bauleitplanung betreffen, werden diese in einer gemeinsamen Tabelle dargestellt. In den Spalten am Seitenrand ist ver- merkt, wenn die Stellungnahme bzw. der jeweilige Belang als FNP relevant angesehen wird. Nachfolgend werden die fristgerecht eingegangenen Stellungnahmen dokumentiert und fortlaufend nummeriert. Daran anschließend wer- den in Übereinstimmung mit der laufenden Nummerierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie die Entscheidung durch den Rat darge- stellt. Bei inhaltlich gleichen Stellungnahmen wird auf die jeweilige erste Entscheidung durch den Rat verwiesen. Aus Datenschutzgründen werden keine personenbezogenen Daten (Name und Adresse) aufgeführt. Inhaltsverzeichnis 1. VERKEHR ............................................................................................................................................................................................................................... 4 1.1. Planbedingte Verkehrsbelastungen .............................................................................................................................................................................. 4 1.2. Entflechtungsstraße ...................................................................................................................................................................................................... 4 1.3. Innere Erschließung ...................................................................................................................................................................................................... 7 1.4. Anbindung Alt- und Neu-Rondorf .................................................................................................................................................................................. 8 1.5. Umgestaltung bestehender Straßen im Planungsumfeld .............................................................................................................................................. 9 1.6. Parken, bestehende Parkplätze, Parkraumkonzept .................................................................................................................................................... 10 1.7. Gesamtverkehrskonzept - Alternative und nachhaltige Verkehrsmittelnutzungen ...................................................................................................... 14 1.8. Radwege ..................................................................................................................................................................................................................... 45 1.9. ÖPNV - Stadtbahn ...................................................................................................................................................................................................... 45 1.10. Alternative ÖPNV-Konzepte ........................................................................................................................................................................................ 46 2. UMWELT ............................................................................................................................................................................................................................... 47 2.1. Wasser ........................................................................................................................................................................................................................ 47 2.2. Immissionen (Lärm, Luftschadstoffe) .......................................................................................................................................................................... 53 2.3. Klima ........................................................................................................................................................................................................................... 58 2.4. Eingriffe in Natur und Landschaft ................................................................................................................................................................................ 74 Darstellung und Bewertung der zur 226. Änderung des Flächennutzungsplanes und des Bebauungsplanes 66389/03 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahm en aus der Öffentlichkeit 3 2.5. Freiraum, Bepflanzung, Grüngestaltung ..................................................................................................................................................................... 78 2.6. Artenschutz ................................................................................................................................................................................................................. 81 2.7. Sonstiges zum Thema Umwelt ................................................................................................................................................................................... 84 3. STÄDTEBAULICHER ENTWURF, BAU- UND INFRASTRUKTUR ...................................................................................................................................... 88 3.1. Städtebaulicher Entwurf .............................................................................................................................................................................................. 88 3.2. Quartierszentrum, Einzelhandel .................................................................................................................................................................................. 94 3.3. Soziales und Pflege .................................................................................................................................................................................................... 98 3.4. Soziale Infrastruktur (Schulen, Kindertagesstätten) .................................................................................................................................................. 100 3.5. Sport- und Freizeiteinrichtungen ............................................................................................................................................................................... 103 3.6. Sonstiges zum Thema städtebaulicher Entwurf und Infrastruktur ............................................................................................................................. 106 3.7. Qualitätssicherung .................................................................................................................................................................................................... 107 3.8. Alternativenprüfung ................................................................................................................................................................................................... 108 3.9. Landesplanung .......................................................................................................................................................................................................... 110 3.10. Sonstiges ohne Themenzuordnung .......................................................................................................................................................................... 113 Darstellung und Bewertung der zur 226. Änderung des Flächennutzungsplanes und des Bebauungsplanes 66389/03 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahm en aus der Öffentlichkeit 4 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung BP rel. FNP rel. 1. VERKEHR 1.1. Planbedingte Verkehrsbelastungen 1.1.1. Verkehrskonzept (20, 21, 23, 28, 31, 33, 35, 37, 40, 41, 43, 46, 51, 55, 56, 59, 60, 61, 62, 63, 64, 65, 66, 69,71, 72, 77, 78, 79, 81, 82, 85, 86, 88, 89, 90, 100, 103, 104, 106, 107) Die Adlerstraße ist bereits seit langer Zeit als Anliegerstraße ausgewiesen und verfügt über 3 Fahrbahnverengungen. Den- noch nutzen schon heute viele Autofahrer vom Hahnwald oder der Autobahnabfahrt Rodenkirchen kommend, die Adlerstraße als Abkürzung Richtung Rondorf. Kenntnisnahme Diese Fragestellung ist nicht im Regelungs- bereich des Bebauungsplanes. Die Zielset- zung der Dorfspange hat als Ziel, ungewoll- ten Durchgangsverkehr durch Rondorf auf die normalen Hauptachsen zu verlagern. X - 1.1.2. Belastung Adlerstraße durch Sperrung Am Höfchen/Ler- chenweg (20, 21, 23, 28, 31, 33, 35, 37, 40, 41, 43, 46, 51, 55, 56, 59, 60, 61, 62, 63, 64, 65, 66, 69, 71, 72, 77, 78, 79, 81, 82, 85, 86, 88, 89, 90, 100, 103, 104, 106, 107) Eine für Autos befahrbare Verbindung zwischen Alt-Rondorf und Rondorf Nordwest über die Straßen Am Höfchen oder Lerchenweg, würde dazu führen, dass das Verkehrsaufkom- men in der Adlerstraße noch weiter steigen würde und damit auch die Schüler*innen der Anne-Frank-Grundschule und der Kita Adlerstraße gefährden. Kenntnisnahme Die Durchfahrt von Kfz vom Plangebiet in die Straßen Birkenweg, Am Höfchen und Ler- chenweg und umgekehrt sind in der Planung nicht vorgesehen. Diese Verbindungen kön- nen nur durch Fuß- und Radverkehr genutzt werden. X - 1.2. Entflechtungsstraße 1.2.1. Verlauf der Entflechtungsstraße (18) Nachdem das Wasserwerkswäldchen für den motorisierten Verkehr geschlossen wird, sollte man die Idee wieder aufleben lassen, die Umgehungsstraße hinter der Tennishalle zu erstel- len. Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt. Diese Festlegung übersteigt den Regelungs- rahmen des Bebauungsplanes. Betrachtet man die Netzstruktur, dann würde die angesprochene Verbindung vom Weiß- X X Darstellung und Bewertung der zur 226. Änderung des Flächennutzungsplanes und des Bebauungsplanes 66389/03 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahm en aus der Öffentlichkeit 5 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung BP rel. FNP rel. dornweg entlang der BAB bis zur Rodenkir- chener Straße nicht die Verkehrsfunktion er- setzen können, welche die Straße Im Was- serwerkswäldchen hat. Da sich in Verbin- dung aller Maßnahmen (vor allem Entfall Im Wasserwerkswäldchen, Dorfspange, Ent- flechtungsstraße) in der Achse der Rodenkir- chener Straße selbst mit Neuverkehr aus dem Plangebiet Rondorf Nord-West eine Verkehrsabnahme gegenüber dem heutigen Bestand einstellt, ist die angesprochene Ver- bindung nicht erforderlich und würde demge- genüber nur zusätzliche, vermeidbare Um- welteingriffe auslösen. 1.2.2. Lage Entflechtungsstraße (98) Eine weiter westlich gelegene Trassenführung der Entflech- tungsstraße wäre besser. Eine zusätzliche Versiegelung dürfte nur unwesentlich ins Gewicht fallen. Kenntnisnahme Die Lage der Entflechtungsstraße ist nicht Gegenstand des Bauleitplanverfahrens, son- dern der Planfeststellung zur Entflechtungs- straße. In diesem Zusammenhang sind ver- schiedene Varianten u. a. unter verkehrli- chen und umwelttechnischen Gesichtspunk- ten geprüft worden. Dies hat zur Festlegung der aktuellen Trasse geführt. X - 1.2.3. Funktion der Entflechtungsstraße (69) Die neue Entflechtungsstraße wird hier keinerlei positiven Bei- trag zur Entlastung dieser Situation beitragen. Diese Entflech- tungsstraße, deren Einrichtung grundsätzlich zu begrüßen ist, wird nur den Verkehr aufnehmen, der bisher nicht das Ziel Rondorf/Hochkirchen hatte. Sie wird auch nicht den Verkehr aufnehmen, der schon bisher das Ziel Rodenkirchen hatte. Alle anderen Fahrzeuge werden sich andere Routen nach Kenntnisnahme Die Wirkung der Entflechtungsstraße ist nicht Regelungsinhalt des Bebauungsplanes, son- dern eines separaten Planfeststellungsver- fahrens. Das Ziel der Entflechtungsstraße ist in Ver- bindung mit der Ortskernberuhigung, den X X Darstellung und Bewertung der zur 226. Änderung des Flächennutzungsplanes und des Bebauungsplanes 66389/03 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahm en aus der Öffentlichkeit 6 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung BP rel. FNP rel. Rondorf/Hochkirchen suchen müssen. Dies wird derzeit offen- sichtlich ausgeblendet. Weiter wird die mögliche Belastung der Hahnenstr., Falkenweg und Adlerstr. nicht richtig beim Bebau- ungsplan beachtet. Hier wird es zu erheblicher Mehrbelastung dieser Wohnbereiche kommen. Die dort wohnenden Bürger und auch Einrichtungen (Schule, KITA) müssen durch geeig- nete Maßnahmen geschützt werden. Durchgangsverkehr (also Verkehr ohne Quelle und Ziel in Rondorf) zu verlagern. Die Schlussfolgerung, dass eine erhebliche Mehrbelastung auf Straßen wie beispiels- weise der Hahnenstraße entstehen wird, kann aus den durchgeführten Verkehrsprog- nosen nicht abgeleitet werden. Im Planfall ist sowohl der Ortskern deutlich entlastet als auch eine geringe Abnahme im Bereich der Hahnenstraße am östlichen Ortsrand festzu- stellen, die auf die entlastende Wirkung der Entflechtungsstraße in Verbindung mit der Ortskernberuhigung zurückzuführen ist. Wenn an allen zuführenden Straßen Entlas- tungen prognostiziert werden, kann in Kon- sequenz für die Adlerstraße und den Falken- weg keine durchgängige Zusatzbelastung re- sultieren. 1.2.4. Alternativen zur Entflechtungsstraße (87) Im Zuge der Entstehung des o.g. neuen Quartiers ist auch eine neue Entflechtungsstraße an Immendorf vorbei geplant in Richtung A555. Hierdurch soll insbesondere der zusätzlich entstehende Autoverkehr am alten Ortskern Rondorf vorbei geleitet werden. Zurzeit nutzen bereits viele den Weg über die Hahnenstraße unter der A555 hindurch Richtung Bonner Landstraße. Wie soll verhindert werden, dass dieser Schleichverkehr nicht zunimmt, wenn Im Wasserwerkswäldchen gesperrt wird? Es müsste sichergestellt werden, dass die neuen Bewohner eine schnelle Verbindung nach Rodenkirchen erhalten, die nicht nur über die Entflechtungsstraße verläuft. Kenntnisnahme Bei der Konzeption der Anbindungen des neuen Plangebietes an das bestehende Stra- ßennetz wurde die Zielsetzung verfolgt, Ron- dorf von Durchgangsverkehr zu entlasten, d. h. von Verkehr, der weder Quelle noch Ziel in Rondorf hat. Derartiger Durchgangs- verkehr soll über die Entflechtungsstraße ge- führt werden. Das Plangebiet selbst ist im Osten an den Weißdornweg und im Süden an die Kapellenstraße angebunden. Vor die- sem Hintergrund können Fahrbeziehungen nach Rodenkirchen über die Routen Weiß- dornweg Rodenkirchener Straße Fried- X - Darstellung und Bewertung der zur 226. Änderung des Flächennutzungsplanes und des Bebauungsplanes 66389/03 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahm en aus der Öffentlichkeit 7 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung BP rel. FNP rel. rich-Ebert-Straße oder über die Route Kapel- lenstraße Rondorfer Hauptstraße Ro- denkirchener Straße Friedrich-Ebert- Straße genutzt werden, ohne die Hahnen- straße zu nutzen. Im Zuge des Projektes Dorfspange wird empfohlen, sich der Thematik der Hahnen- straße weiter zu widmen. 1.3. Innere Erschließung 1.3.1. Wohnstraßen (16) Es wird angeregt, die Wohnstraßen zwischen den Wohnblö- cken und der Grünfläche für den Autoverkehr zu sperren, um mehr Aufenthaltsfläche, eine Zerschneidung einzelner Wohn- blöcke und eine Reduzierung der versiegelten Flächen zu er- möglichen. Grundsätzlich wäre dadurch ein anderes, weniger schematisches Siedlungsdesign möglich, welches das Zusam- menleben und die Integration in größerem Rahmen fördert. Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt. Der städtebauliche Entwurf setzt sehr be- wusst auf eine der Standrandlage und der bestehenden kleinteiligen Siedlungsstruktur von Rondorf angemessenen Weiterentwick- lung. Die Größe der Baufelder soll dabei funktionierende Nachbarschaften in einer Mi- schung aus verschiedenen Wohnformen (Geschosswohnungsbau/Einfamilienhäuser, Geförderter Wohnungsbau/Freifinanziert) er- möglichen. Die Tatsache, dass der überwie- gende Teil der Wohnstraßen für alle Ver- kehrsteilnehmer gleichermaßen benutzbar ist, ist insofern auch ein integraler Bestand- teil des Entwurfes und wird beibehalten. Einige quartiersinterne Straßenteilstücke sind darüber hinaus auf einer Gesamtlänge von ca. 1.500 m autofrei und stehen lediglich Fahrradfahrenden bzw. Zufußgehenden zur Verfügung. X - Darstellung und Bewertung der zur 226. Änderung des Flächennutzungsplanes und des Bebauungsplanes 66389/03 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahm en aus der Öffentlichkeit 8 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung BP rel. FNP rel. 1.4. Anbindung Alt- und Neu-Rondorf 1.4.1. Sperrung Birkenweg/Am Höfchen (7, 12) Es wird zu bedenken gegeben, dass in den Unterlagen sich ein Hinweis auf eine geplante Sperrung für den MIV zwischen Birkenweg und den Plangebiet findet. Es wird angeregt, diese Sperrung vorzusehen. Kenntnisnahme Die Durchfahrt von Kfz vom Plangebiet in die Straßen Birkenweg, Am Höfchen sowie Ler- chenweg und umgekehrt sind in der Planung nicht vorgesehen. Diese Verbindungen kön- nen nur durch Fuß- und Radverkehr genutzt werden. X - 1.4.2. Verkehrsbelastung Straße Am Höfchen (18) Einige Personen sprechen sich für eine Öffnung der Straße Am Höfchen für den motorisierten Anbindungsverkehr an das Neubaugebiet mit Querung der Straßenbahntrasse zur Plan- straße 16 aus. Dagegen werden sich alle Bewohner in Hoch- kirchen verwehren, weil die Straße Am Höfchen aus vielen Gründen nicht geeignet ist, um mehr Verkehr aufzunehmen. Es wird um eine Bestätigung gebeten, dass diesem Ansinnen nicht zugestimmt wird. Kenntnisnahme Es wird auf den Abwägungspunkt 1.4.1 ver- wiesen. X - 1.4.3. Gestaltung des Übergangs zwischen Alt- und Neu-Ron- dorf (20, 21, 23, 28, 31, 33, 35, 37, 40, 41, 43, 46, 51, 55, 56, 59, 60, 61, 62, 63, 64, 65, 66, 69, 71, 72, 77, 78, 79, 81, 82, 85, 86, 88, 89, 90, 100, 103, 104, 106, 107) Die Gestaltung des Übergangs von Alt-Rondorf und Rondorf- Nord-West am Lerchenweg und Am Höfchen als reiner Fuß- gänger/Fahrradübergang wird von den Einwendenden begrüßt und es wird darum gebeten, diesen auch künftig von Autover- kehr freizuhalten. Eine befahrbare Verbindung zwischen Alt- Rondorf und Rondorf Nord-West würde zu einer zusätzlichen Erhöhung des Verkehrsaufkommens in der Adlerstraße führen und somit zu einer Gefährdung der Kinder aus der Grund- schule und der Kita. Der Stellung- nahme wird ge- folgt. Der Übergang von Alt-Rondorf und Rondorf- Nord-West am Lerchenweg und Am Höfchen soll auch nicht der Erschließung des Plange- bietes durch den MIV / Autoverkehr dienen. X - Darstellung und Bewertung der zur 226. Änderung des Flächennutzungsplanes und des Bebauungsplanes 66389/03 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahm en aus der Öffentlichkeit 9 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung BP rel. FNP rel. 1.4.4. Verbindung der Straßen "Birkenweg" und "Am Höfchen" (27) Es wird um eine Angabe gebeten, wie die Anbindung zwi- schen Birkenweg/Am Höfchen und dem Neubaugebiet erfol- gen soll. Aus der verteilten Broschüre geht hervor, dass eine Durchfahrt in eine Richtung möglich sein soll, was der ur- sprünglich vorgestellten Planung widerspricht, die ausschließ- lich eine Verbindung für den Fuß- und Radverkehr vorgesehen hat. Kenntnisnahme Es kann von dem südlichen Ast Am Höfchen in den östlichen Ast Birkenweg gefahren wer- den. Des Weiteren kann zwischen dem west- lichen Ast (Planstraße 21) und dem nördli- chen Ast Am Höfchen gefahren werden. Dies wird durch eine so genannte Diagonalsperre erreicht. Fuß- und Radverkehr können alle Fahrbeziehungen wahrnehmen. X - 1.4.5. Durchlässigkeit zwischen Alt- und Neu-Rondorf (39, 42, 83, 116) Es sollte auf eine Durchlässigkeit zwischen Alt- und Neu-Ron- dorf geachtet werden, um das Zusammenwachsen der beiden Dorfteile zu ermöglichen. Des Weiteren kann dies bei medizi- nischen Notfällen dazu führen, dass die medizinische Versor- gung die Patienten nicht rechtzeitig erreicht. Auch aus Um- weltgesichtspunkten wäre es nicht zu verantworten, dass Um- wege gefahren werden müssen. Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt. Wie zuvor erwähnt, ist eine durchgängige Verbindung an dieser Stelle für den motori- sierten Verkehr nicht vorgesehen. Einen Zu- sammenhang mit den erforderlichen Hilfefris- ten für Rettungsfahrzeuge wird nicht gese- hen. X - 1.5. Umgestaltung bestehender Straßen im Planungsumfeld 1.5.1. Keine Umgestaltung Erschließungsstraßen im Umfeld (7) Es wird angeregt, die bestehende Erschließungsstraße Birken- weg, als Anlieger- bzw. Spielstraße beizubehalten. Kenntnisnahme Es ist keine Änderung vorgesehen. X - 1.5.2. Beruhigung alter Ortskern (15) Es wird angeregt, in Alt-Rondorf Rechts-vor-Links-Regelungen einzuführen, da viele Pkw sich nicht an die das Tempolimit 30 km/h halten. Kenntnisnahme Diese Festlegung übersteigt den Regelungs- rahmen des Bebauungsplanes. X - Darstellung und Bewertung der zur 226. Änderung des Flächennutzungsplanes und des Bebauungsplanes 66389/03 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahm en aus der Öffentlichkeit 10 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung BP rel. FNP rel. 1.5.3. Entlastung Adlerstraße (40, 51, 55, 56) Eine Entlastung der Adlerstraße ist zwingend notwendig, z. B. als Anliegerstraße. Der Hol- und Bringverkehr der Eltern ge- fährde die Sicherheit der Kinder. Kenntnisnahme Diese Fragestellung übersteigt den Rege- lungsrahmen des Bebauungsplanes. Bei der Planung der Dorfspange sollte die Thematik berücksichtigt werden. X - 1.5.4. Erhalt Husarenstraße (98) Es wird angefragt, ob der ca. 105 m lange Abschnitt der Husa- renstraße von der Westerwaldstraße in Richtung Norden er- halten bleibt. Von diesem Teil der Husarenstraße werden Häu- ser erschlossen, die zukünftig nicht von der Bödinger Straße aus erschlossen werden sollen. Kenntnisnahme Diese Fragestellung ist nicht Gegenstand des Bauleitplanverfahrens. Im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens zur Entflech- tungsstraße ist sicherzustellen, dass die Er- schließung der bestehenden Häuser weiter- hin gesichert ist. X - 1.5.5. Rückbau der Rodenkirchener Straße (102) Es sind online keine Unterlagen zum abschließenden Rückbau der Rodenkirchener Straße bekannt. Wie und was ist geplant? Bei der Informationsveranstaltung am 16.06.2023 wurde sei- tens der Politik lediglich angedeutet, dass man nach Fertigstel- lung des Wohngebietes sich mit den Bewohnern von Rondorf auf "mögliche Änderungen" verständigen wolle. Kenntnisnahme Für den Umbau der Rodenkirchener Straße liegt noch kein Konzept vor. Dieses soll zu- sammen mit interessierten Bürger*innen au- ßerhalb des Bebauungsplanes erarbeitet werden. X - 1.6. Parken, bestehende Parkplätze, Parkraumkonzept 1.6.1. Pkw-Parken in Blockinnenräumen (16) Es wird darauf hingewiesen, dass die sensiblen Innenräume der Wohnblöcke durch die Stellplatzanlagen gestört werden. Dies führt zu einer größeren Versiegelung und Minderung der Aufenthaltsqualität. Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt. Ziel der Stellplatzplanung im Plangebiet ist es einerseits ein Mindestmaß an notwendi- gen Stellplätzen vorzuhalten, andererseits aber den öffentlichen Raum autoarm zu ge- stalten. In den meisten internen Wohnstra- ßen ist der PKW zu Gast, d.h. dass nur we- nige öffentliche Stellplätze, einseitig ange- X - Darstellung und Bewertung der zur 226. Änderung des Flächennutzungsplanes und des Bebauungsplanes 66389/03 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahm en aus der Öffentlichkeit 11 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung BP rel. FNP rel. ordnet zur Verfügung stehen. Sämtliche pri- vaten Stellplätze werden in Stellplatzkoffern im Blockinneren oder in Tiefgaragen im Mehrgeschosswohnungsbau, außerhalb der Sicht vom öffentlichen Raum aus angeboten. Die unterschiedlichen privaten Stellplatzfor- men sorgen für eine größere wohntypologi- sche Durchmischung. Die ebenerdigen Lösungen zur Unterbrin- gung der bauordnungsrechtlich notwendigen Stellplätze sind nur in etwa der Hälfte der Baufelder zu finden und in der Regel mit Ausnahme der Baufelder 9 und 14 dann an den Rändern als begrünte Carports angeord- net. Damit wird im überwiegenden Teil der Baufelder der Blockinnenbereich eine attrak- tive Ruhezone mit hoher Aufenthaltsqualität gesichert. Die ebenerdige Stellplatzlösungen in einem Teil der Baufelder wurden bewusst als eine kostengünstige Variante für einen Teil des Plangebietes ausgewählt, um auch günstigen Wohnraum schaffen zu können. Bei den beiden ebenerdigen Stellplatzanla- gen sind verpflichtende Baumpflanzungen vorgesehen, die Teil des Begrünungskon- zeptes im Plangebiet sind und einen wichti- gen Beitrag gegen die Entwicklung von Hitze-Spots darstellen. Gleiches gilt im gerin- geren Umfang auch für die Dachbegrünung der Carports. Darüber hinaus ist bei zusammengefassten ebenerdigen Stellplatzanlagen immer nur Darstellung und Bewertung der zur 226. Änderung des Flächennutzungsplanes und des Bebauungsplanes 66389/03 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahm en aus der Öffentlichkeit 12 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung BP rel. FNP rel. eine Zufahrt erforderlich, sodass im Ver- gleich zu dezentralen Lösungen weniger Flä- chen für die Zufahrten benötigt werden. 1.6.2. Keine Tiefgaragenstellplätze mehr (16) Die Siedlung ist für die nächsten 80 bis 100 Jahre konzipiert. Niemand kann zurzeit vorhersehen, wie stark sich das Mobili- tätsverhalten in den nächsten Jahrzehnten ändern wird und ob diese Tiefgaragenstellplätze in 20 bis 30 Jahren noch benötigt und nicht obsolet sein werden (Risiko einer Fehlinvestition und Erhöhung der Baukosten). Nicht zuletzt belegen ungenutzte Tiefgaragenstellplätze in Neubaugebieten der letzten Jahre, dass diese häufig nicht ausgelastet sind. Statt der Tiefgaragen sollten große Quartiersgaragen an den Siedlungseingängen errichtet werden. Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt. Tiefgaragenlösungen sind nur für einen Teil der Baufelder vorgesehen. Zudem bietet sich für jeden Investor in Verbindung mit der Stell- platzsatzung der Stadt Köln mit dem Mobili- tätskonzept die Möglichkeit die Anzahl der Stellplätze zu reduzieren. Bzgl. der Quar- tiersgaragen wird auf die Abwägungspunkte 1.6.3 und 1.6.4 verweisen. X - 1.6.3. Große Quartiersgaragen an den Siedlungseingängen (16) An den Siedlungseingängen sollten Quartiersgaragen / Park- häuser / Mobility-Hubs errichtet werden - so, wie es in Köln- Kreuzfeld, einem anderen großen Kölner Neubaugebiet, ge- plant ist. Quartiersgaragen, welche die privaten Pkw, die Besucher-Pkw und Carsharing-Fahrzeuge aufnehmen und abfangen, bevor sie den sensiblen Siedlungsinnenraum befahren (müssen) und sich dort ausbreiten. Das führt auch zu einer signifikanten Ver- besserung der Aufenthaltsqualität und zu einer spürbaren För- derung der Verkehrsmittel des Umweltverbundes. Die Quar- tiersgaragen sollten skalierbar sein, d.h. erweiterbar und rück- baubar sein, so dass sie sich dem zukünftigen Mobilitätsver- halten flexibel anpassen können. Durch Quartiergaragen ergäbe sich eine Reduktion des Flä- chenverbrauchs um bis zu 15% und eine entsprechende Ver- minderung der Baukosten. Nicht zuletzt könne durch das Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt. Das Konzept der inneren Erschließung ord- net die Erschließung für den motorisierten In- dividualverkehr (MIV) der Nutzung für Fuß- gänger, Radfahrer unter. MIV- Sammelstraßen befinden sich hauptsächlich am Außenrand und entlang der Stadtbahnli- nie. MIV - Querverbindungen innerhalb des Quartiers in Nord – Südrichtung sind ausge- schlossen, viele Wohnstraßen sind nur im Schlaufenprinzip erreichbar. Im Allgemeinen sind die Erschließungsflächen in ihren Ab- messungen sehr kompakt gehalten. Die Ortslage Rondorf ist darüber hinaus durch eine kleinteilige tlw. dörfliche Struktur gekennzeichnet, die vom städtebaulichen X - Darstellung und Bewertung der zur 226. Änderung des Flächennutzungsplanes und des Bebauungsplanes 66389/03 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahm en aus der Öffentlichkeit 13 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung BP rel. FNP rel. Quartiersgaragenkonzept auch in Zukunft flexibel auf Klima- veränderungen und sich wandelndes Mobilitätsverhalten rea- giert werden. Auch führe das vorgeschlagene Konzept zu ge- ringeren CO2-Emissionen und Energieverbrauch bei der Mobi- lität. Entwurf bewusst aufgenommen und weiter- entwickelt wird. Großmaßstäbliche Lösungen wie Quartiers- garagen stellen an einem derartigen Standort mit einer historische gewachsenen Sied- lungsstruktur einen Fremdkörper dar und würden sich entsprechend signifikant negativ auf das gesamte Siedlungsbild auswirken und die Integration des Neubaugebietes aus- wirken. 1.6.4. Quartiersgarage an der Nahtstelle zu Alt-Rondorf (16) Es sollte eine Quartiersgarage incl. Mobility-Hub im Über- gangsbereich zur Altbebauung errichtet werden, so dass sie zur Entlastung der Straßen in Alt-Rondorf beitragen und zu- sätzliche Mobilitätsdienstleistungen für die dortige Bewohner- schaft bereitstellen kann. Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt. Das für Rondorf Nordwest gewählte Erschlie- ßungskonzept geht von einem für die Stadt- randlage Rondorfs und der gewünschten Mi- schung des Wohnangebotes eher geringen Stellplatzschlüssel von zum Teil weniger als einem Stellplatz pro Wohneinheit aus. Die er- forderlichen Stellplätze werden so angeord- net, dass sie die Nutzung des öffentlichen Freiraums so wenig wie möglich beeinträchti- gen. Das Zusammenfassen der Stellplatzan- lagen in kompakten dezentralen Stellplatz- koffern und Baufeldgaragen unter Kopfge- bäuden sorgt, ähnlich größerer Quartiersga- ragen, für eine kompaktere Raumausnutzung durch den PKW. Nur in wenigen Ausnahme- fällen kann der PKW direkt vor dem Eigen- heim geparkt werden. Gerade im Übergang zur bestehenden Orts- lage, die nochmals mehr durch die historisch gewachsene kleinteilige Bebauung gekenn- zeichnet ist, würde eine Quartiersgarage ein X - Darstellung und Bewertung der zur 226. Änderung des Flächennutzungsplanes und des Bebauungsplanes 66389/03 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahm en aus der Öffentlichkeit 14 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung BP rel. FNP rel. starke nicht gewollte Zäsurwirkung herbei- führen und die Akzeptanz in der Rondofer Bewohnerschaft für das neue Quartier spür- bar vermindern. 1.6.5. Parkmöglichkeiten Rodenkirchener Straße (42) Aus Umweltgesichtspunkten sollen auch auf der Rodenkirche- ner Straße ausreichend Parkmöglichkeiten erhalten bleiben. Kenntnisnahme Diese Fragestellung ist nicht Gegenstand des Bauleitplanverfahrens. X - 1.6.6. Besucherstellplätze (8) Es wird nach der Anzahl der Besucherstellplätze für das ge- samte Quartier gefragt. Kenntnisnahme Grundsätzlich sind im Rahmen der Erschlie- ßungsplanung öffentliche Stellplätze vorge- sehen, die auch für Besucher zur Verfügung stehen. Es müssen nach Stellplatzsatzung keine Besucherstellplätze für die Wohnnut- zungen nachgewiesen werden. Bei den Nichtwohnnutzungen (z. B. Nahver- sorgungszentrum) sind die gemäß Stellplatz- satzung erforderlichen Besucherstellplätze innerhalb der privaten Baufelder herzurich- ten. X - 1.7. Gesamtverkehrskonzept - Alternative und nachhaltige Verkehrsmittelnutzungen 1.7.1. Belastung der umliegenden Straßen durch Sperrung Weißdornweg (9, 69) Die Einwender*innen befürchten eine nachhaltige negative Auswirkung auf den Verkehr in Rondorf durch die Schließung des Weißdornweges. Die Fahrzeit der Buslinie 132 würde bis zur Inbetriebnahme der Stadtbahn verlängert und die Linien- führung auf Strecken verlagert, die derzeit schon überlastet sind. Auch die anderen Verkehre würden auf diese überlaste- ten Strecken verlagert, was zu einer weiteren Verschärfung Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt. Zunächst ist festzuhalten, dass nicht der Weißdornweg, sondern die Straße „Im Was- serwerkswäldchen“ für den allgemeinen Kfz- Verkehr geschlossen würde. Die Straße „Im Wasserwerkswäldchen“ wird geschlossen, weil der Bau der Stadtbahn dies im Rahmen X X Darstellung und Bewertung der zur 226. Änderung des Flächennutzungsplanes und des Bebauungsplanes 66389/03 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahm en aus der Öffentlichkeit 15 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung BP rel. FNP rel. führen würde. Die mögliche Verkehrsberuhigung der Dorf- spange würde ebenfalls eine zusätzliche Belastung für das be- stehende Straßennetz darstellen. Die Entflechtungsstraße würde nicht zur Entlastung der Situation beitragen. Auch wei- tere Straßen, wie z. B. die Adlerstraße, Hahnenstraße und der Falkenweg werden bei der Betrachtung nicht angemessen be- rücksichtigt. Es wird eine erhebliche Mehrbelastung befürchtet. des Trinkwasserschutzes erfordert. Ein Zu- sammenhang zum Neubaugebiet Rondorf Nord-West besteht damit nur mittelbar. Es ist zu berücksichtigen, dass nach Sat- zungsbeschluss des Bebauungsplans für die Realisierung des Plangebietes (Herstellung der Erschließung, Hochbautätigkeiten) ein mittelfristiger Zeitraum von circa 6 bis 7 Jah- ren benötigt wird. Bei einem Satzungsbe- schluss im Jahre 2023 ist die Aufsiedlung vo- raussichtlich erst 2030 abgeschlossen und erfolgt bis dahin abschnittsweise und sukzes- sive. Da die bauabschnittsweise Aufsiedlung des Neubaugebietes vor Inbetriebnahme der Stadtbahn im Abschnitt Rondorf Nord-West erfolgen wird, werden die Stadt Köln und die Kölner Verkehrs-Betriebe AG (KVB AG) das bestehende Busliniennetz an den zukünftig erhöhten ÖPNV-Bedarf bis zur Inbetrieb- nahme der Stadtbahn anpassen und die Ver- bindungen zu Stadtbahnhaltestellen und zum Stadtteilzentrum Rodenkirchen optimieren. Hierzu soll insbesondere mit Einzug der ers- ten Bewohnerinnen und Bewohner in das neue Plangebiet ein bedarfsgerechtes Busangebot, u.a. über eine zusätzliche Er- schließungsbuslinie, zur Erschließung von Rondorf Nord-West eingesetzt werden, wel- ches das Plangebiet an die künftige Stadt- bahnhaltestelle „Arnoldshöhe“ (Fertigstellung der 3.Baustufe vrstl. 2027/28) und an „Ro- denkirchen Bf.“ anbindet. Neben Haltepunk- ten in der Ortslage Rondorf/Hochkirchen sind Darstellung und Bewertung der zur 226. Änderung des Flächennutzungsplanes und des Bebauungsplanes 66389/03 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahm en aus der Öffentlichkeit 16 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung BP rel. FNP rel. derzeit drei Haltepunkte im Plangebiet (zum Beispiel Süden/Park/Weiterführende Schule) vorgesehen, um den Bewohnerinnen und Bewohnern eine bedarfsgerechte und ange- messene Anbindung an das ÖPNV-Netz zu bieten. Über einen Erschließungsvertrag wird sichergestellt, dass die betroffenen Planstra- ßen für den übergangsweisen Busverkehr mit Beginn der Aufsiedlung (voraussichtlich Herbst 2026) so hergerichtet werden, dass der Busvorlaufbetrieb bis zur Inbetriebnahme der Stadtbahn ohne Beeinträchtigungen durchgeführt werden kann. Gegenstand der Überlegungen ist derzeit ein täglicher, be- darfsgerechter Betrieb mit gleichwertigem Takt wie bei der geplanten Stadtbahn Süd. Die detaillierte Ausgestaltung des Busange- botes wird zu einem späteren Zeitpunkt, aber rechtzeitig vor der Aufsiedlung im Rahmen einer Beschlussvorlage durch die Politik be- schlossen. Daneben sieht das ÖPNV Konzept bis zur In- betriebnahme der StadtBahn Süd (voraus- sichtlich im Jahre 2030) weiterhin vor, die heutige Buslinie 132 von Meschenich über Rondorf in Richtung Innenstadt verkehren zu lassen, um einen Übergang auf die Nord-Süd Stadtbahn zu gewährleisten. Sobald die 3. Baustufe der Nord Süd Stadtbahn in Betrieb genommen wird (nach derzeitigem Stand der Planungen in 2027/28), soll diese Buslinie die Verknüpfung zur Nord Süd Stadtbahn an der Haltestelle „Arnoldshöhe“ herstellen. Aus den Bestandsdaten der KVB lässt sich able- Darstellung und Bewertung der zur 226. Änderung des Flächennutzungsplanes und des Bebauungsplanes 66389/03 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahm en aus der Öffentlichkeit 17 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung BP rel. FNP rel. sen, dass auch in den morgendlichen Spit- zenstunden diese Linie noch ausreichende Kapazitäten aufweist. Mit den Kapazitäten der zusätzlichen Er- schließungsbuslinie und der bestehenden Li- nie 132 steht in der Aufsiedlungsphase bis zur Inbetriebnahme der StadtBahn Süd somit ein angemessenes und leistungsfähiges An- gebot zur Anbindung des Plangebietes an das ÖPNV-Netz zur Verfügung. Dies gilt auch dann, wenn es im Zuge des Baus der StadtBahn Süd zur Sperrung der Straße `Im Wasserwerkswäldchen` kommt und es hierdurch in der Gesamtschau städte- baulicher Aufsiedlungen und verlagerter Fahrten zu Mehrverkehren in Richtung Ro- denkirchen über den Knotenpunkt `Forstbo- tanischen Garten/ Friedrich-Ebert-Straße kommen sollte, welcher bereits im Bestand Leistungsdefizite aufweist. Umlegungsbe- rechnungen des Verkehrsgutachters zeigen jedoch, dass in diesem Zusammenhang keine signifikante Mehrbelastung des Kno- tenpunktes durch Sperrung der Straße „Im Wasserwerkswäldchen“ auch nach 50 % Aufsiedlung von Rondorf Nord-West zu er- warten sind. Der Linienweg des bedarfsgerechten Busan- gebots zur Erschließung von Rondorf Nord- West führt dann nach heutigem Stand entwe- der über die Brühler Landstraße / Militärring- straße oder eben über die Friedrich-Ebert- Straße / Zum Forstbotanischen Garten. In letzterem Fall müsste zwar neben der neuen Darstellung und Bewertung der zur 226. Änderung des Flächennutzungsplanes und des Bebauungsplanes 66389/03 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahm en aus der Öffentlichkeit 18 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung BP rel. FNP rel. Erschließungsbuslinie auch die Buslinie 132 in Richtung Innenstadt über die Friedrich- Ebert-Straße und den Knotenpunkt Friedrich- Ebert-Straße / Zum Forstbotanischen Garten geführt werden. Allerdings ist davon auszu- gehen, dass die Sperrung der Straße „Im Wasserwerkswäldchen“ wegen des Stadt- bahnbaus voraussichtlich nicht vor 2028 er- folgen wird und bis zu diesem Zeitpunkt eine Ertüchtigung des Knotens „Zum Forstbotani- schen Garten/Friedrich Ebert Straße“ erfolgt ist. Das Land NRW als Trägerin der Straßen- baulast hat sich gegenüber der Stadt bereits dem Grunde nach zum Ausbau des Knoten- punktes schriftlich bereiterklärt und zur zeitli- chen Beschleunigung des Vorhabens eine Übernahme der Planung und ggf. auch Rea- lisierung durch die Stadt angeregt. Insofern gehen das Land NRW und die Stadt überein- stimmend davon aus, dass zwischen Land NRW und Stadt sehr zeitnah eine Verwal- tungsvereinbarung zum planfeststellungsbe- dürftigen Ausbau des Knotenpunktes ein- schließlich Kostentragung abgeschlossen wird, sodass Planung und Realisierung des Knotenpunktausbaus entsprechend den zeit- lichen Annahmen des Verkehrsgutachtens umgesetzt werden können. Auch wenn mit dem Stadtbahnbau unmittel- bar einhergehende verkehrliche Auswirkun- gen im Planfeststellungsverfahren für die StadtBahn Süd und einem dort zu erstellen- den Verkehrsführungskonzept zu untersu- chen und zu bewältigen sind, ist damit schon gegenwärtig durch den dargestellten Ausbau Darstellung und Bewertung der zur 226. Änderung des Flächennutzungsplanes und des Bebauungsplanes 66389/03 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahm en aus der Öffentlichkeit 19 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung BP rel. FNP rel. des Knotenpunktes davon auszugehen, dass die Abwicklung der Verkehrsströme sicher- gestellt wird. Zusätzlich zu dieser Annahme eines rechtzeitigen Knotenpunktausbaus, die auch in der Verkehrsuntersuchung zugrunde gelegt wird, ist zudem prognostisch davon auszugehen, dass bei Sperrung der Straße „Im Wasserwerkswäldchen“ die Entflech- tungsstraße bereits in Betrieb gegangen sein und ebenfalls veränderte Verkehrsströme aufnehmen wird. Damit ist von einem zusätz- lichen verkehrlichen Abpufferungseffekt aus- zugehen. Mit einem Umstieg in Meschenich ist zudem auch dauerhaft der Bahnhof „Hürth- Kalscheuren“ zu erreichen. Die heutige Busli- nie 131 in Richtung Rodenkirchen bzw. Sülz wird darüber hinaus - unabhängig von der Stadtbahn - aufrechterhalten. Final wäre dann mit Inbetriebnahme der StadtBahn Süd die optimale ÖPNV- Erschließung hergestellt, sodass dann nach heutigem Stand sowohl die Erschließungs- buslinie als auch die Buslinie 132 entfallen würden. Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass sich auch die großräumliche verkehrliche Si- tuation in der Umgebung des Plangebietes in unmittelbarer Zukunft dadurch verbessern wird, dass die „Leverkusener Brücke“ (BAB1) betriebsfertig ist und der betreffende Bereich ab 2024 wieder mit Schwerverkehr passiert werden kann. Darstellung und Bewertung der zur 226. Änderung des Flächennutzungsplanes und des Bebauungsplanes 66389/03 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahm en aus der Öffentlichkeit 20 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung BP rel. FNP rel. 1.7.2. Bödinger Straße zwischen Kapellenstraße und Anschluss an die Entflechtungsstraße (10) Es wird angefragt, ob für diesen Abschnitt verkehrsberuhi- gende Maßnahmen geplant seien. Lässt sich dieser Abschnitt in die Planungen zur „Dorfspange“ integrieren? Es ist davon auszugehen, dass dieser Abschnitt trotz bestehender Entflech- tungsstraße weiterhin als „Abkürzung“ genutzt wird. Es wird angeregt, dass die Stadt für diesen Abschnitt eine geeignete Verkehrsberuhigung vorsieht, damit es für den Durchgangs- verkehr attraktiver ist die Umgehungsstraße zu nutzen. Kenntnisnahme Diese Festlegung übersteigt den Regelungs- rahmen des Bebauungsplanes. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genom- men. Sie betrifft jedoch das Planfeststel- lungsverfahren zur Entflechtungsstraße und wird daher an das entsprechende Fachamt weitergeleitet. X - 1.7.3. Verkehrskonzept (69) Das bisherige Verkehrskonzept wird als nicht vollständig und unausgewogen beurteilt, da es die entstehenden Probleme für die Anwohner nicht richtig berücksichtigt. Es muss daher auch über den Bereich östlich der Hauptstraße ein brauchbares Verkehrskonzept erstellt und umgesetzt werden. Hierzu gehört allerdings auch, dass man die Situation des „bring-in-services“ für die KITA und Schule kritisch hinterfragt und diesen Verkehr eingeschränkt. Kenntnisnahme Es handelt sich im Detail nicht um ein Ver- kehrskonzept für Rondorf, sondern um eine Verkehrsuntersuchung zu einem Bebauungs- plan. Dies hat nicht zum Ziel, alle bestehen- den Mängel, die in Rondorf wahrgenommen werden, zu beheben. Dies ist eine städtische Aufgabe, die nicht mit einem Bebauungsplan für ein Einzelvorhaben gelöst werden kann. X X 1.7.4. MIV-Anteil Verkehrskonzept (102) Ein MIV-Anteil von 50% wird als zu gering angesehen. Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt. Der angesetzte MIV-Anteil wurde aus den Ergebnissen der Mobilität in Deutschland (MiD 2017) für den Stadtteil Rondorf abgelei- tet. X X 1.7.5. Realitätsfremde Verkehrsuntersuchung (102) Im Rahmen der Verkehrsuntersuchung werden realitätsfremde Annahmen getroffen, die fehlerhafte Ergebnisse nach sich zie- hen. So wird z. B. der Weißdornweg und die Rodenkirchener Straße zusätzlich belastet. Die neue Entlastungsstraße wird Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt. Die Aussage, dass realitätsfremde Annah- men getroffen wurden, entspricht offenbar der Erwartungshaltung des Einwenders und wird durch diesen mit einer subjektiven Sicht- X X Darstellung und Bewertung der zur 226. Änderung des Flächennutzungsplanes und des Bebauungsplanes 66389/03 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahm en aus der Öffentlichkeit 21 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung BP rel. FNP rel. lediglich Verkehre in Richtung Süden aus dem neuen Wohn- gebiet vorbeiführen. weise begründet, die nicht auf den vorliegen- den Ergebnissen einschlägiger Erhebungen (konkret: Mobilität in Deutschland MiD) ba- siert. Erhebungen sind jedoch wichtig, weil sie dem subjektiven Empfinden objektive Da- ten entgegenstellen und damit zu einer Ver- sachlichung der Diskussion führen. Aus den Ergebnissen der MiD 2017 für Köln (siehe auch https://ratsinformation.stadt- koeln.de/vo0050.asp?__kvonr= 89817) geht aus Abbildung 8 der Modal Split (Arbeitswo- che) der Kölner Stadtbezirke hervor. Für Ro- denkirchen ist ein MIV-Anteil von 38 % aus- gewiesen. Die Stadt Köln analysiert auch Da- ten auf Stadtteilebene. Die Annahme, dass 50 % der Wege der Rondorfer Bevölkerung mit dem MIV zurückgelegt werden, ist Ergeb- nis dieser Auswertung und daher plausibel. In Konsequenz sind auch die weiteren Er- gebnisse als plausible Prognose zu interpre- tieren. Für die Entflechtungsstraße wird der Antrag auf Planfeststellung voraussichtlich Mitte 2024 bei der zuständigen Genehmigungsbe- hörde, der Bezirksregierung Köln, gestellt. Bezüglich der StadtBahn Süd hat der Rat der Stadt Köln im Jahr 2018 den Planungs- und Bedarfsfeststellungsbeschluss sowie am 23.03.2023 die Trassenführung beschlossen. Die Vorplanung ist damit abgeschlossen, die Entwurfs- und Genehmigungsplanung wird aktuell vorbereitet und durchgeführt. Die Ein- leitung des Planfeststellungsverfahrens wird nach Abschluss der Entwurfsplanung für Mitte 2025 angestrebt. Es gibt daher keine Darstellung und Bewertung der zur 226. Änderung des Flächennutzungsplanes und des Bebauungsplanes 66389/03 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahm en aus der Öffentlichkeit 22 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung BP rel. FNP rel. Anzeichen dafür, dass dieses Vorhaben nicht umgesetzt werden soll. Vor diesem Hintergrund können auch die Prognoseergebnisse als realitätsnahe Prog- nose eingestuft werden. 1.7.6. Verkehrsgutachten, Sachverhaltsermittlung (84) Vorliegend wurde bereits der Sachverhalt (Verkehrszählung) unzutreffend ermittelt und das Ergebnis (insbesondere Nullfall) ist nicht nur nicht einleuchtend begründet, sondern offenkun- dig Folge einer ideologisch geprägten Bewertungsmethode, die im Widerspruch zu den Ergebnissen seriöser Mobilitätsstu- dien steht (vergleiche insbesondere die aktuelle Mobilitätsstu- die 2023, ADAC). Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt. Es ist zu berücksichtigen, dass übergeord- nete Mobilitätsstudien, die sich auf räumlich große Strukturen (z. B. Deutschland) bezie- hen, nicht ohne weiteren Abgleich auf das Verhalten der Kölner Bevölkerung übertra- gen werden kann. In der Erhebung „Mobilität in Deutschland 2017“ wurde für in der Arbeitswoche für den Stadtbezirk Rodenkirchen ein MIV-Anteil von 38 % angegeben. In den „Ergebnissen zum Mobilitätsverhalten der Kölner Bevölkerung 2022“ wurde für mittlere Normalwerktage ein MIV-Anteil von 31 % (26 % Fahrer, 5 % Mit- fahrer) für den Stadtbezirk Rodenkirchen an- gegeben. Der Trend im lokalen Umfeld ist daher in Köln-spezifischen Auswertungen ablesbar. X X 1.7.7. Fehlerhafte Verkehrsermittlung (84) Die Verkehrsuntersuchung ist nicht tragfähig, da die Verkehrs- zahlen zu einem Zeitpunkt erfasst wurden, der zu den ver- kehrsärmsten Zeiten im Jahr zählt, nämlich in den Wochen nach den Osterferien. Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt. Die Erhebungen wurden in einem geeigneten Zeitraum (außerhalb von Schulferien, in einer Woche ohne Feiertage) durchgeführt. Die Empfehlungen für Verkehrserhebungen (EVE 2012, FGSV) erläutern in Abschnitt 3.2: „Üblicherweise sollten die Erhebungszeiten in den „jahresmittleren“ Monaten gewählt X X Darstellung und Bewertung der zur 226. Änderung des Flächennutzungsplanes und des Bebauungsplanes 66389/03 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahm en aus der Öffentlichkeit 23 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung BP rel. FNP rel. werden (März bis Oktober), in Wochen, die nicht durch besondere Ereignisse geprägt sind (Ferien, Feiertage). Als einander am ähnlichsten haben sich in der Vergangenheit die Tage Montag bis Donnerstag herausge- stellt.“ Da die vorliegende EVE ein aktuell gültiges Regelwerk vom Typ R2 ist, ist der Charakter der Regelung eine Empfehlung, deren Befolgung empfohlen wird, aber nicht zwingend gefolgt werden muss. Die Kritik an der methodischen Vorgehensweise wird da- her zurückgewiesen. 1.7.8. Fehlerhafter Analysefall (84) Der nicht vertretbare Zeitpunkt führt nicht nur zu unrealisti- schen Verkehrszahlen, sondern auch zu einer falschen Ermitt- lung der Wartezeiten im sogenannten Analysefall. Die Knoten Zum Forstbotanischen Garten/Friedrich-Ebert-Straße (Rück- stau regelmäßig 50-300 m, in seltenen Extremfällen 1000 m) und Im Wasserwerkswäldchen/Militärringstraße (Rückstau re- gelmäßig 50-100 m, im seltenen Extremfall ca. 600 m) sind in die Qualitätsstufe F einzuordnen. Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt. Zunächst ist unklar, auf welchen Zeitbereich sich der Einwender bezieht, da in der Ver- kehrsuntersuchung sowohl Morgen- als auch Abendspitze untersucht wurden. Am Knoten- punkt Zum Forstbotanischen Garten/Fried- rich-Ebert-Straße ist darüber hinaus unklar, auf welche Zufahrt sich die Aussagen des Einwenders beziehen. Es ist unklar, aus wel- cher Art der Beobachtung die Einschätzun- gen des Einwenders kommen. Es ist anzu- nehmen, dass sie aus der Wahrnehmung bei eigenständigen Fahrten über die beiden Kno- tenpunkte entstanden und nicht Basis einer fachlichen Analyse sind. Darüber hinaus lässt sich beispielsweise festhalten, dass die Verkehrsuntersuchung am Knoten Zum Forstbotanischen Gar- ten/Friedrich-Ebert-Straße in der Morgen- spitze des Analysefalls in der westlichen Zu- fahrt der Friedrich-Ebert-Straße mittlere X X Darstellung und Bewertung der zur 226. Änderung des Flächennutzungsplanes und des Bebauungsplanes 66389/03 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahm en aus der Öffentlichkeit 24 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung BP rel. FNP rel. Staulängen von ca. 120 m und maximale von ca. 350 m ermittelt hat und somit die (nicht eindeutig zuzuordnenden) Wahrnehmungen des Einwenders bestätigt. Der Vorwurf, dass die Verkehrserhebungen nicht zu realisti- schen Ergebnissen führen, kann somit wider- legt werden. Schließlich ist festzuhalten, dass das maßge- bende Kriterium für die Zuordnung einer Qualitätsstufe nach dem Handbuch für die Bemessung von Straßenverkehrsanlagen (HBS, FGSV) die mittlere Wartezeit ist, nicht die Staulänge. Eine Zuordnung von Staulän- gen zu einer Qualitätsstufe des Verkehrsab- laufs ist in dem Regelwerk nicht vorgesehen. Der Knoten Zum Forstbotanischen Gar- ten/Friedrich-Ebert-Straße soll darüber hin- aus künftig baulich und signaltechnisch er- tüchtigt werden. Das Land NRW als Trägerin der Straßenbaulast hat sich gegenüber der Stadt bereits dem Grunde nach zum Ausbau des Knotenpunktes schriftlich bereiterklärt und zur zeitlichen Beschleunigung des Vor- habens eine Übernahme der Planung und ggf. auch Realisierung durch die Stadt ange- regt. Insofern gehen das Land NRW und die Stadt übereinstimmend davon aus, dass zwi- schen Land NRW und Stadt sehr zeitnah eine Verwaltungsvereinbarung zum planfest- stellungsbedürftigen Ausbau des Knoten- punktes einschließlich Kostentragung abge- schlossen wird, sodass Planung und Reali- Darstellung und Bewertung der zur 226. Änderung des Flächennutzungsplanes und des Bebauungsplanes 66389/03 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahm en aus der Öffentlichkeit 25 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung BP rel. FNP rel. sierung des Knotenpunktausbaus entspre- chend den zeitlichen Annahmen des Ver- kehrsgutachtens umgesetzt werden können. 1.7.9. Fehlerhaftes Stauszenario (84) Da es zudem die unterstellte Reduzierung des MIV nicht ge- ben wird, wird sich dieses Stauszenario nicht nur deutlich ver- stärken, sondern der Verkehr wird an den Knotenpunkten Ka- pellenstraße/Brühler Landstraße und Friedrich-Ebert- Straße/Zum Forstbotanischen Garten zusammenbrechen. Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt. In der Erhebung „Mobilität in Deutschland 2017“ wurde für in der Arbeitswoche für den Stadtbezirk Rodenkirchen ein MIV-Anteil von 38 % angegeben (Quelle: Mitteilung 2775/2019, https://ratsinformation.stadt- koeln.de/vo0050.asp?__kvonr=89817). In den „Ergebnissen zum Mobilitätsverhalten der Kölner Bevölkerung 2022“ (Quelle: https://ratsinformation.stadt- koeln.de/vo0050.asp?__kvonr=114927) wurde für mittlere Normalwerktage ein MIV- Anteil von 31 % (26 % Fahrer, 5 % Mitfahrer) für den Stadtbezirk Rodenkirchen angege- ben. Der Trend im lokalen Umfeld ist daher in Köln-spezifischen Auswertungen ablesbar. Eine Abnahme von 38 % auf 31 % bedeutet hierbei, dass zwischen den Jahren 2017 und 2022 im Stadtteil Rodenkirchen eine Ab- nahme des MIV-Anteils um ca. 18 % erfolgt ist. Die Behauptung, dass der Verkehr an den genannten Knotenpunkten zusammenbre- chen wird, durch den Einwender nicht be- gründet. In der Verkehrsuntersuchung wer- den für diese beiden Knotenpunkte ab dem Nullfall geometrische Veränderungen einbe- zogen, die einerseits aus der Planung der Fortführung der OU Meschenich resultieren, X X Darstellung und Bewertung der zur 226. Änderung des Flächennutzungsplanes und des Bebauungsplanes 66389/03 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahm en aus der Öffentlichkeit 26 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung BP rel. FNP rel. andererseits durch eine im Rahmen der Ver- kehrsuntersuchung vorgeschlagen Maß- nahme zur Erhöhung der Kapazität am Kno- ten Zum Forstbotanischen Garten/Friedrich- Ebert-Straße. Mit diesen Maßnahmen bauli- cher und signaltechnischer Art wird nachge- wiesen, dass eine ausreichende Leistungsfä- higkeit im Planfall erreicht wird. Im Übrigen wird auf die Abwägung der Stel- lungnahme 1.7.1 verwiesen. 1.7.10. Falscher Prognosehorizont (84) Die Sinnhaftigkeit auf den Prognosehorizont im Jahr 2030 ab- zustellen, erschließt sich nicht. Als Begründung wird lediglich eine Abstimmung mit der Stadt Köln angegeben. Die Umset- zung des Bebauungsplans steht für 2026 an. Aus Fachpla- nungskreisen ist zu hören, dass eine Realisierung der Stadt- bahnlinie im günstigsten Fall 2038 zu erwarten ist. Allerdings ist mit Verzögerungen zu rechnen, da Wohnungsgrundstücke wahrscheinlich enteignet werden müssen. Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt. Seitens der Stadt Köln und des Projektent- wicklers besteht grundsätzlich die Zielset- zung, das Entwicklungsvorhaben Rondorf Nord-West, die Stadtbahnverlängerung und die Entflechtungsstraße möglichst zeitlich pa- rallel zu entwickeln. Dabei wird nach Reali- sierung der Entflechtungsstraße auch die ge- plante Ortskernberuhigung umgesetzt. Hin- tergrund ist, dass diese Maßnahmen sich ge- genseitig ergänzen. Für die angesprochene Stadtbahnlinie 5 (so- genannte 3. Baustufe) existiert ein bestands- kräftiger Planfeststellungsbeschluss, auf des- sen Grundlage die 3. Baustufe im Abschnitt Bonner Straße bis zur Haltestelle Arnolds- höhe nördlich des Plangebietes Rondorf Nord West derzeit realisiert wird. Nach aktu- eller Einschätzung wird die Fertigstellung der 3. Baustufe voraussichtlich in 2027/28 erfol- gen. Die Realisierung des Baugebietes Rondorf Nord-West erfolgt bauabschnittsweise, so X X Darstellung und Bewertung der zur 226. Änderung des Flächennutzungsplanes und des Bebauungsplanes 66389/03 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahm en aus der Öffentlichkeit 27 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung BP rel. FNP rel. dass eine maßgebliche Besiedlung des Bau- gebietes nicht vor 2027/28 erreicht wird. Für eine verkehrsverträgliche Abwicklung werden übergangsweise Ergänzungsbuslinien einge- richtet, um an die dann bereits bestehenden Stadtbahnabschnitte anzudocken. Neben dem Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans werden auch weitere Pla- nungen der Verkehrsinfrastruktur vorange- trieben. Bereits am 10.01.2022 hat der Hauptausschuss der Stadt Köln mit dem er- weiterten Planungsbeschluss die Vorzugsva- riante für die geplante Entflechtungsstraße beschlossen und die Verwaltung beauftragt, hierfür die Planfeststellung bei der Bezirksre- gierung Köln zu beantragen. Auf dieser Grundlage wurden im Rahmen der Entwurfs- und Genehmigungsplanung die für den An- trag auf Planfeststellung erforderlichen Ge- nehmigungsunterlagen erarbeitet. Der Antrag auf Planfeststellung wird voraussichtlich Mitte 2024 bei der zuständigen Genehmi- gungsbehörde, der Bezirksregierung Köln, gestellt. Für die zeitliche Dauer des Geneh- migungsverfahrens gibt es zwar keine zwin- genden gesetzlichen Vorgaben, allerdings kann aus den einschlägigen Verfahrensvor- schriften (§ 38 StrWG NRW bzw. § 73 Abs. 1 – 6 VwVfG NRW) abgeleitet werden, dass das Genehmigungsverfahren unter günstigen Planungsbedingungen innerhalb von 12 – 18 Monaten abgearbeitet werden kann. So er- folgt nach spätestens einem Monat nach An- tragstellung neben der Aufforderung der Be- Darstellung und Bewertung der zur 226. Änderung des Flächennutzungsplanes und des Bebauungsplanes 66389/03 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahm en aus der Öffentlichkeit 28 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung BP rel. FNP rel. hörden zur Stellungnahme innerhalb von ma- ximal drei Monaten die Veranlassung der Auslegung in den Gemeinden. Die Ausle- gung findet spätestens innerhalb von drei Wochen für die Dauer eines Monats statt. Et- waige Einwendungen sind bis spätestens zwei Wochen nach Ende dieser Auslegungs- frist vorzubringen. Die grundsätzlich an- schließende Erörterung ist spätestens inner- halb von drei Monaten abzuschließen (§ 73 Abs. 1 – 6 VwVfG NRW). Angesichts des sich daraus in Summe ableitbaren Zeitraums ist der anschließende Erlass des Planfest- stellungsbeschlusses innerhalb des kalkulier- ten Zeitrahmens von 12 – 18 Monaten nach Antragstellung möglich. Da zudem die Ausführungsplanung bereits parallel zum Planfeststellungsverfahren vor- genommen wird, ist davon auszugehen, dass aufgrund dieser parallelen Vorbereitung die Realisierung der Entflechtungsstraße unmit- telbar nach Vorliegen des Planfeststellungs- beschlusses begonnen werden kann. Zudem werden die erforderlichen Baumaßnahmen aufgrund der Lage im Raum weitestgehend restriktionsfrei durchgeführt werden können. Insgesamt ist daher nach gegenwärtigem Stand davon auszugehen, dass die Ver- kehrsfreigabe zeitlich parallel zur Aufsiedlung erfolgen kann. Daneben ist prognostisch auf Grund der nachfolgenden Überlegungen davon auszu- gehen, dass die StadtBahnSüd, die unter an- derem das Plangebiet an die voraussichtlich Darstellung und Bewertung der zur 226. Änderung des Flächennutzungsplanes und des Bebauungsplanes 66389/03 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahm en aus der Öffentlichkeit 29 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung BP rel. FNP rel. in 2027/28 fertiggestellte 3. Baustufe der Nord Süd Stadtbahn im Bereich der Halte- stelle Arnoldshöhe anknüpft, im Jahre 2030 in Betrieb ist. Ausgangspunkt ist die politische Beschluss- lage, wonach die Stadtteile Rondorf und Meschenich an das bestehende Stadtbahn- netz angebunden werden sollen. Das Projekt „StadtBahn Süd“ wurde bereits im Jahr 2017 zum ÖPNV-Bedarfsplan des Landes Nord- rhein-Westfalen für den öffentlichen Perso- nennahverkehr angemeldet. Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am 27.09.2018 den grundsätzlichen Bedarf zur Vergabe von Planungsleistungen beschlos- sen (Vorlagen-Nr. 1614/2018). Nach Vorlage der abgeschlossenen Vorplanung beschloss der Rat am 23.03.2023 die Vorzugstrasse der StadtBahn Süd und den Fortgang der Planung (Vorlagen-Nr. 3065/2022). Somit gibt es eine für das weitere Planfeststel- lungsverfahren vom Rat vorgegebene Linien- führung von der geplanten Haltestelle Arnoldshöhe der 3. Baustufe Nord-Süd Stadtbahn bis nach Meschenich Süd an die Kölner Stadtgrenze zu Brühl und Hürth. Die Trasse soll, wie im städtebaulichen Entwurf dargestellt, durch das Plangebiet verlaufen. Im Bebauungsplan wird die Fläche für die geplante Stadtbahnnutzung entsprechend freigehalten. In einem weiteren, für Dezem- ber 2023 angestrebten Beschluss werden dem Rat der Stadt Köln u.a. verschiedene Gestaltungsvarianten einer Brücke über den Verteilerkreis vorgestellt, die die Grundlage Darstellung und Bewertung der zur 226. Änderung des Flächennutzungsplanes und des Bebauungsplanes 66389/03 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahm en aus der Öffentlichkeit 30 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung BP rel. FNP rel. für die weitere Entwurfsplanung mit Anbin- dung an Rondorf Nord-West bilden. Derzeit werden die Planunterlagen für das entsprechende Planfeststellungsverfahren erarbeitet. Hierzu wurden alle notwendigen Beauftragungen für die Planung und Gutach- ten verbindlich für die vorgelagerte Entwurfs- und Genehmigungsplanung (LPh 3/4 HOAI) beauftragt, sodass auch die technische Bear- beitung der Planung gesichert ist. Die Einlei- tung des Planfeststellungsverfahrens wird nach Abschluss der Entwurfsplanung für Mitte 2025 angestrebt. Nach dem derzeitigen Stand der Planung kann auch davon ausgegangen werden, dass die Finanzierung der Maßnahme gesi- chert ist. Einerseits wurde im Rahmen der Vorplanung durch den Generalplaner eine Kostenschätzung vorgenommen. Im Zuge der Entwurfsplanung wird für die beschlos- sene Trasse eine Kostenberechnung erstellt. Zur Finanzierung der o. g. Maßnahme sind im Haushaltsplan 2023/2024 inkl. mittelfristi- ger Finanzplanung im Teilfinanzplan des Am- tes für Brücken, Tunnel und Stadtbahnbau investive Auszahlungsermächtigungen be- darfsgerecht berücksichtigt. Andererseits hat der Verkehrsausschuss am 26.04.2016 die Kategorisierung aller ange- meldeten ÖPNV-Maßnahmen mit Bezug zum Kölner Stadtgebiet für den ÖPNV- Bedarfsplan 2017 des Landes NRW in Maß- nahmen mit vordringlichem und weiterem Darstellung und Bewertung der zur 226. Änderung des Flächennutzungsplanes und des Bebauungsplanes 66389/03 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahm en aus der Öffentlichkeit 31 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung BP rel. FNP rel. Bedarf beschlossen. Die Maßnahme Stadt- Bahn Süd ist im ÖPNV-Bedarfsplan als vor- dringlicher Bedarf angemeldet. Die Stadt- Bahn ist vorbehaltlich eines passenden NKU- Wertes (Nutzen-Kosten-Untersuchung) nach dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz (GVFG) in Höhe von 90 % der zuwendungs- fähigen Kosten förderfähig. Eine entspre- chende Programmanmeldung wurde beim Zweckverband Nahverkehr Rheinland (ZV NVR) zur Prüfung und Weiterleitung an das Land NRW und den Bund eingereicht. Da die Stadtbahn Rondorf-Meschenich bislang ent- sprechend ihrem Planungsstand die GVFG- Richtlinien (u.a. Nutzen-Kosten-Faktor > 1) erfüllt, ist sie im GVFG-Bundesprogramm 2019-2023 in Kategorie C enthalten. Damit wurde eine mögliche Finanzierung in Aus- sicht gestellt. Entsprechend dem fortschrei- tenden Planungsverlauf mit konkretisierten Planungen und Kostenberechnungen lässt dies eine endgültige Aufnahme in das GVFG-Bundesprogramm hinreichend wahr- scheinlich erwarten. Weitere konkrete Schritte in Bezug auf die Finanzierung wer- den im weiteren Planungsverlauf fortgesetzt. Darüber hinaus wurde bereits im Rahmen der Vorplanung eine Vielzahl von Dialogin- strumenten angewendet, um die Bürgerinnen und Bürger frühzeitig, umfassend und trans- parent über den Prüf- und Auswahlprozess der Vorzugstrasse zu informieren. Im Rah- men der Stakeholderbeteiligung wurden leit- fadengestützte Interviews mit maßgeblichen Darstellung und Bewertung der zur 226. Änderung des Flächennutzungsplanes und des Bebauungsplanes 66389/03 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahm en aus der Öffentlichkeit 32 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung BP rel. FNP rel. Akteuren aus den Stadtteilen und Trägern öf- fentlicher Belange geführt, um ein Stim- mungsbild und den Informationsbedarf sowie die Bereitschaft zur Mitarbeit zu erfassen. Der Großteil der Akteure war dazu bereit und wurde im Rahmen von digitalen Konferenzen über den aktuellen Stand der Planung infor- miert. Interessierte Bürgerinnen und Bürger hatten zudem die Möglichkeit, über eine On- line-Beteiligung ihre Fragen und Anregungen einzubringen (https://meinungfuer.koeln/archiv/dialoge/sta dtbahn-sued.html#uip-1). Ziel war es, ein umfassendes Meinungsbild zu erhalten und erste Präferenzen sowie wichtige Themen zu identifizieren. Darauf aufbauend ist vorgesehen, auch die nächs- ten Planungsphasen für die StadtBahn Süd öffentlichkeitswirksam zu begleiten. Ziel die- ser frühen informellen Öffentlichkeitsarbeit ist die Schaffung einer breiten Akzeptanz be- reits in diesem Planungsstadium. Die vorge- schriebene formelle Öffentlichkeitsbeteili- gung wird zusätzlich im Rahmen des Plan- feststellungsverfahrens durchgeführt. Die Planungen beider vorgenannter Infra- strukturmaßnahmen Entflechtungsstraße und Stadtbahn-Süd laufen somit kontinuierlich parallel zum Bebauungsplanverfahren, wes- halb der Prognosehorizont 2030 für die o.g. Verkehrsinfrastrukturmaßnahmen gerechtfer- tigt ist. 1.7.11. Fehlerhafte Reduzierung des MIV (84) X X Darstellung und Bewertung der zur 226. Änderung des Flächennutzungsplanes und des Bebauungsplanes 66389/03 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahm en aus der Öffentlichkeit 33 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung BP rel. FNP rel. Die unterstellte Reduzierung des MIV um 40 % (also fast jeder zweite Autofahrer steigt um auf den ÖPNV oder das Fahrrad) beruht ebenfalls auf einer Abstimmung mit der Stadt Köln. Eine einleuchtende Begründung kann dem Verkehrsgutachten nicht entnommen werden. Die aktuellen Zahlen lassen eine solche Prognose nicht zu. Vergleicht man 2017 mit 2020 so hat sich die Nutzung des Umweltverbundes von 20,3 % auf 179 % verringert und der MIV hat sich gesteigert von 74,2 % auf 80,2 % (Verkehr in Zahlen 2022/2023, BMDV). Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt. Die Reduzierung des MIV-Anteils beträgt bis zu 20 % und nicht wie angeführt 40 %. Bei- spielsweise wird für die Bewohnerschaft eine Reduzierung um 20 % (von 50 % auf 30 %) angenommen. Davon entfallen auf die Wir- kung der Stadtbahnanbindung 10 % und wei- tere 10 % auf die Umsetzung der Mobilitäts- maßnahmen. Grundsätzlich ist ein Vergleich zwischen Vor- Corona-Daten mit Daten aus dem Pandemie- jahr 2020 nicht aussagekräftig. Die Statistik „Verkehr in Zahlen“ bezieht sich auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutsch- land (siehe Vorbemerkungen). Rückschlüsse auf das lokale Verkehrsverhalten in der Stadt Köln lassen sich daraus nicht ableiten. In der Erhebung „Mobilität in Deutschland 2017“ wurde für in der Arbeitswoche für den Stadtbezirk Rodenkirchen ein MIV-Anteil von 38 % angegeben (Quelle: Mitteilung 2775/2019, https://ratsinformation.stadt- koeln.de/vo0050.asp?__kvonr=89817). In den „Ergebnissen zum Mobilitätsverhalten der Kölner Bevölkerung 2022“ (Quelle: https://ratsinformation.stadt- koeln.de/vo0050.asp?__kvonr=114927) wurde für mittlere Normalwerktage ein MIV- Anteil von 31 % (26 % Fahrer, 5 % Mitfahrer) für den Stadtbezirk Rodenkirchen angege- ben. Der Trend im lokalen Umfeld ist daher in Köln-spezifischen Auswertungen ablesbar. Eine Abnahme von 38 % auf 31 % bedeutet hierbei, dass zwischen den Jahren 2017 und Darstellung und Bewertung der zur 226. Änderung des Flächennutzungsplanes und des Bebauungsplanes 66389/03 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahm en aus der Öffentlichkeit 34 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung BP rel. FNP rel. 2022 im Stadtteil Rodenkirchen eine Ab- nahme des MIV-Anteils um ca. 18 % erfolgt ist. 1.7.12. Reduzierungsfaktoren (84) Reduzierungsfaktoren der Stadt Köln: Eine methodisch ein- wandfreie Begründung dieser Zahlen unter Abwägungspunkt 1.7.12 erfolgt nicht. Im Hinblick auf die im genannten Abwä- gungspunkt aufgeführten Quellen sind diese Zahlen als völlig unrealistisch einzuordnen. Der Einwender hat keine belastba- ren Quellen gefunden, die für die nächsten Jahre eine signifi- kante Verlagerung vom MIV auf den Umweltverbund prognos- tizieren. Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt. Der Reduktionsfaktor beruht auf den Ergeb- nissen zweier repräsentativer Erhebungen aus den Jahren 2006 und 2017 zum Mobili- tätsverhalten der Kölner Bevölkerung. Beide Untersuchungen stützen sich auf wissen- schaftlich etablierte Methoden zur Erhebung des Mobilitätsverhaltens der Bevölkerung. Durch eine Verschneidung der jeweils aktuel- len Einwohnerzahl (statistisches Jahrbuch der Stadt Köln) mit den erhobenen durch- schnittlich an einem Tag zurückgelegten We- gen und dem Anteil, den das Auto an allen Wegen der Befragten ausmacht, ergibt sich die absolute Anzahl an Fahrten, die die Köl- ner Bevölkerung an einem Tag im motorisier- ten Individualverkehr zurücklegt. Durch einen entsprechenden Vergleich der beiden Werte lassen sich die entsprechenden Veränderun- gen darstellen. Zur Ermittlung der Reduktionsfaktoren wur- den die absoluten Wegeanzahlen, die die Kölner*innen an einem Tag 2006 (KONTIV- Erhebung zum Mobilitätsverhalten der Kölner Bevölkerung) bzw. 2017 (MiD) mit dem Pkw zurückgelegt haben, miteinander in Bezie- hung gesetzt. Da zum Zeitpunkt der Ermitt- lung keine einheitliche Datenbasis zwischen den beiden Untersuchungen vorlag, wurden einmal die für 2006 ausgewiesenen MIV- Wege pro Tag mit aus den vorliegenden Er- gebnissen der MiD für Köln abgeleiteten, X X Darstellung und Bewertung der zur 226. Änderung des Flächennutzungsplanes und des Bebauungsplanes 66389/03 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahm en aus der Öffentlichkeit 35 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung BP rel. FNP rel. d. h. errechneten, Wegen in Bezug gesetzt. In einer zweiten Variante wurden analog zur Berechnung für 2017 (EW- Zahl*durchschnittliche Wegeanzahl*Modal Split MIV) auch die für 2006 ermittelten Er- gebnisse als Berechnungsgrundlage verwen- det. Die beiden unterschiedlichen Redukti- onsfaktoren, die sich aus beiden Vorgehens- weisen ergaben, wurden anschließend ge- mittelt und dieser Wert als jährlichen Reduk- tionsfaktor (1,36%) für die Mobilität der Köl- ner Bevölkerung ausgewiesen. Der große Vorteil dieser Herangehensweise liegt darin begründet, dass alle Eingangsgrö- ßen quantifiziert sind und anhand wissen- schaftlich fundierter Methoden, insbesondere dem Methodenbericht der „Mobilität in Deutschland“, 2017 (siehe https://www.mobi- litaet-in-deutschland.de/ar- chive/pdf/MiD2017_Methodenbericht.pdf) er- mittelt wurden. Damit liegt dem Ergebnis eine fundierte und zugleich nachvollziehbare Basis zugrunde. Folgende Einschränkungen sind jedoch zu machen: - Der Reduktionsfaktor trifft nur eine Aussage bezüglich des Verkehrsver- haltens der Kölnerinnen und Kölner. - Das Verkehrsverhalten der Men- schen, die von außerhalb nach Köln kommen (z. B. Pendler, Touristen etc.) wird nicht abgebildet, obgleich diese Wege einen großen Einfluss auf das Verkehrsgeschehen in der Darstellung und Bewertung der zur 226. Änderung des Flächennutzungsplanes und des Bebauungsplanes 66389/03 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahm en aus der Öffentlichkeit 36 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung BP rel. FNP rel. Stadt haben. Da im Umland im glei- chen Zeitraum eine Stagnation des MIV-Anteils zu beobachten ist, hat das Amt für nachhaltige Mobilitätsent- wicklung eine rechnerische Mittelung zwischen 0 und 1,36 % (Reduktions- faktor Köln) auf 0,68 % festgelegt. - Der Reduktionsfaktor bezieht sich einzig auf die absolute Wegeanzahl. Die zurückgelegten Wegstrecken bleiben unberücksichtigt, weshalb der Reduktionsfaktor keine (direkte) Aus- sage zur Entwicklung der Verkehrs- leistung im MIV erlaubt. - Die zugrundeliegenden Erhebungen erfolgten unabhängig voneinander, d. h. ihre Ergebnisse genügen zwar jeweils den Ansprüchen, den die Wis- senschaft an die Validität und Reprä- sentativität der Ergebnisse stellt. Dennoch sind die Erhebungen me- thodisch nicht 1:1 vergleichbar (Es haben nicht beide Male dieselben Menschen Auskunft zu Ihrem Mobili- tätsverhalten gegeben. Die Fragebö- gen waren nicht exakt die gleichen. Die Erhebungszeiträume haben sich voneinander unterschieden. Die ein- gesetzten Gewichtungsverfahren, um von der Stichprobe zu einem reprä- sentativen Bild der Grundgesamtheit zu kommen, sind nicht identisch, etc.). Die Ergebnisse der aktuellen Mobilitätserhe- bung von 2022 haben noch einmal einen Darstellung und Bewertung der zur 226. Änderung des Flächennutzungsplanes und des Bebauungsplanes 66389/03 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahm en aus der Öffentlichkeit 37 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung BP rel. FNP rel. sehr deutlichen Rückgang des MIV an allen Wegen der Kölner Bevölkerung bei gleichzei- tig rückläufiger durchschnittlicher Wegean- zahl pro Person und Tag gegenüber 2017 und damit über einem vergleichsweise kur- zen Zeitraum (5 Jahre) ergeben. Daher ist der in Rede stehende jährliche Reduktions- faktor inzwischen eher als „konservativ“ zu betrachten, sodass sich der Reduktionsfaktor auf der sicheren Seite befinden. Entstanden sind die Reduktionsfaktoren da- mals im Rahmen eines Klageverfahrens ge- gen die Stadt Köln zur Luftreinhaltung. Diese Reduktionsfaktoren werden demnach auch für die Prognose angesetzt, da die Mo- bilitätswende weiterhin verfolgt wird. Die Prognose ist deswegen nicht unrealis- tisch, weil die Stadt Köln zahlreiche Maßnah- men zur Förderung des Umweltverbundes umsetzt, beispielsweise die ÖPNV- Roadmap, Radverkehrsmaßnahmen oder Mobilitätskonzepte, die neu entstehenden Aufsiedlungen umzusetzen sind. 1.7.13. Verlagerungswirkung (84) Die Verlagerungswirkung vom MIV auf den ÖPNV von ca. 17.900 Fahrten/24 h durch die dritte Baustufe der Nord-Süd- Stadtbahn ist fachlich nicht vertretbar begründet. Es wird ledig- lich auf eine standardisierte Bewertung der KVB ohne Berück- sichtigung der bestehenden guten ÖPNV-Anbindung verwie- sen. Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt. Die Verlagerungswirkung bezieht sich auf Angaben der KVB aus einer so genannten standardisierten Bewertung. Sie stellen nur die vom MIV auf den ÖV verlagerten Fahrten dar. X X Darstellung und Bewertung der zur 226. Änderung des Flächennutzungsplanes und des Bebauungsplanes 66389/03 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahm en aus der Öffentlichkeit 38 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung BP rel. FNP rel. 1.7.14. Verschlechterte Anbindung ÖPNV (84) Für den überwiegenden Teil der Bewohner in diesem Bereich verschlechtert sich die Anbindung an den ÖPNV durch die Re- duzierung der Haltepunkte (von acht auf zwei) mit deutlich län- geren Wegen zu den Haltestellen. Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt. Stadtbahnhaltestellen besitzen einen größe- ren Einzugsbereich als Bushaltestellen (siehe auch Nahverkehrsplan der Stadt Köln). Die Reisezeiten in/aus Richtung der Kölner Innenstadt werden deutlich verringert. Dies bedeutet eine Verbesserung der ÖPNV- Anbindung. Maßgebend für die ÖV-Nutzer ist letztendlich die gesamte Reisezeit seiner Reisekette, nicht nur die Zugangszeit zur nächstgelegenen Haltestelle. Mit einem Umstieg in Meschenich ist zudem auch dauerhaft der SPNV (Schienenperso- nennahverkehr)-Haltepunkt „Hürth-Kalscheu- ren“ zu erreichen. Die heutige Buslinie 131 in Richtung Rodenkirchen bzw. Sülz wird dar- über hinaus - unabhängig von der Stadtbahn - aufrechterhalten. X X 1.7.15. Unzureichende Anbindung vor Inbetriebnahme Stadtbahn (84) Für den Bereich des Bebauungsplangebietes ist zudem zu be- rücksichtigen, dass dieses Angebot in der Phase der Neuori- entierung nicht besteht. Hinzu kommt, dass durch die vorgese- hene Übergangslösung nach Sperrung der Straße Im Wasser- werkswäldchen (die nach den Ausführungen in der Begrün- dung zum Bebauungsplan „hingenommen“ werden muss) (bis 2038 ff!), eine völlig unzureichende Anbindung an den ÖPNV bestehen wird. Die Busse werden dann durch die drei Staus aufgehalten. Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt. Es wird auf die Abwägung der Stellung- nahme 1.7.1 verwiesen. Wegen der geplanten zusätzlichen Maßnah- men oder Veränderungen der Verkehre im Kölner Süden zeigt die Verkehrsuntersu- chung auf, dass derartige Staus, wie sie vom Einwender angeführt werden, nicht zu erwar- ten sind. X X 1.7.16. Keine alternative Betrachtung zur Stadtbahn (84) X X Darstellung und Bewertung der zur 226. Änderung des Flächennutzungsplanes und des Bebauungsplanes 66389/03 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahm en aus der Öffentlichkeit 39 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung BP rel. FNP rel. Irritierend ist der Umstand, dass in den Unterlagen zum Be- bauungsplanentwurf keinerlei Überlegungen ersichtlich sind, statt der Stadtbahn eine Busverbindung über die Straße Im Wasserwerkswäldchen zum Verteilerkreis einzurichten. Nach meiner Einschätzung wäre dies eine wesentlich bessere An- bindung an den ÖPNV gewesen. Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt. Das System Stadtbahn ist gegenüber Busli- nien das leistungsfähigere System. Neben der höheren Beförderungskapazität ist das System bezüglich der Reisezeiten dann bes- ser, wenn die Trasse auf besonderen oder unabhängigen Bahnkörpern geführt wird, wie in Rondorf und weiter stadteinwärts geplant oder in Realisierung. Zudem geht es für die Nutzer in der Regel nicht nur um die Fahrt zwischen Rondorf und dem Verteilerkreis, sondern um die Fahrt von der Quelle zum Ziel, das für jeden Fahrgast unterschiedlich gelegen sein kann. Die Kom- plexität der Fahrtwünsche wird in der Be- trachtung des Einwenders wegen des Fokus auf die Verbindung zwischen Rondorf und dem Verteilerkreis außer Betracht gelassen. 1.7.17. Fehlerhafte Annahme der Verlagerungswirkung (84) Auch die Annahme einer Verlagerungswirkung durch den Fahrradschnellweg Nr. 11 entbehrt jeglicher sachlichen Grund- lage für den Bereich Alt-Rondorf. Hier wird verkannt, dass die- ser bereits heute besteht und genutzt wird. Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt. Die Realisierung der Radschnellverbindung wird zu einer Qualitätserhöhung und zu ver- ringerten Reisezeiten im gesamten Verlauf führen. Auch wenn bereits Abschnitte heute gut ausgebaut sind, ist für die gesamte Maß- nahme von einer Verlagerungswirkung aus- zugehen. Diese wurde angelehnt an das Ver- fahren für den Radschnellweg Köln-Frechen abgeschätzt. Darüber hinaus ist der Radverkehrsanteil be- reits zwischen 2017 und 2022 im Stadtbezirk Rodenkirchen von 18 % auf 24 % (21 % Rad, 3 % E-Bike) angestiegen. Bei weiterhin steigenden Absatzzahlen für E-Bikes (siehe X X Darstellung und Bewertung der zur 226. Änderung des Flächennutzungsplanes und des Bebauungsplanes 66389/03 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahm en aus der Öffentlichkeit 40 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung BP rel. FNP rel. z. B. statista, https://de.statista.com/statis- tik/daten/studie/152721/umfrage/absatz-von- e-bikes-in-deutschland/) ist auch davon aus- zugehen, dass Radverbindungen mit Reise- weiten von 3-10 km unter Nutzung von Rad- schnellverbindungen eine entsprechende At- traktivität haben. 1.7.18. Keine jahreszeitliche Betrachtung (84) Leider findet der Umstand, dass es bei der Nutzung des Fahr- rades jahreszeitliche/witterungsbedingte Schwankungen gibt, im Gutachten keine Berücksichtigung. Nach meinen Erfahrun- gen haben Fahrradfahrer kein Jobticket. Daraus folgt, dass der MIV jahreszeitlich/witterungsbedingt steigt. Und dies insbeson- dere in den verkehrsstärksten Wochen des Jahres. Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt. Betrachtet werden durchschnittliche werktäg- liche Verkehre. Dies ist das übliche Vorge- hen verkehrlicher Untersuchungen. X X 1.7.19. Keine ausreichende Knotenbetrachtung im weiteren Um- feld (84) Überraschend ist auch, dass in die Betrachtung der Verkehrs- erhebung die Knotenpunkte Militärringstraße/Luxemburger Straße, Brühler Straße/Markusstraße, Militärringstraße/Kon- rad-Adenauer-Straße nicht einbezogen worden sind. Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt. Es ist korrekt, dass diese Knotenpunkte nicht betrachtet wurden. Dies liegt erstens daran, dass sie der vom Plangebiet bildende Quell- und Zielverkehr bis zu diesen Knotenpunkten durch die Verteilung in verschiedene Him- melsrichtungen bereits erheblich reduziert hat und sich mit anderen Verkehrsströmen vermengt hat. Darüber hinaus sind durch die Effekte des Modal Shifts auf den Straßen im Vergleich zum Analysefall keine Mehrbelas- tungen zu erwarten, so dass die planbeding- ten Auswirkungen verkehrlicher Art hier keine nennenswerte Bedeutung mehr haben. X X 1.7.20. Fehlerhafte Prognosebelastungen (84) X X Darstellung und Bewertung der zur 226. Änderung des Flächennutzungsplanes und des Bebauungsplanes 66389/03 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahm en aus der Öffentlichkeit 41 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung BP rel. FNP rel. Beim Knotenpunkt Zum Forstbotanischen Garten/Friedrich- Ebert-Straße wird nach den Ausführungen der Verkehrsunter- suchung lediglich der Mehrverkehr durch die städtebaulichen Aufsiedlungen und verlagerten Fahrten durch die Sperrung der Straße Im Wasserwerkswäldchen berücksichtigt. Dies ver- kennt den am Knotenpunkt Bonner Landstraße/Kiesgruben- weg/Godorfer Hauptstraße bestehenden Zuwachs an Linksab- biegern auf die Bonner Landstraße! Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt. Die Aussage ist nicht korrekt. Die Prognose- belastungen resultieren aus der Überlage- rung der verkehrlichen Auswirkungen aller berücksichtigten Aufsiedlungen, Netzmaß- nahmen und Verlagerung, welche jedoch in unterschiedlichem Umfang wirken. Dies wird im Bericht beschrieben. Außerdem ist der Knotenpunkt Bonner Land- straße/Kiesgrubenweg/Godorfer Hauptstraße Bestandteil der Simulationsauswertung mit dem Ergebnis, dass die angesprochene Fahrbeziehung für den Linksabbieger zwar an Belastung zunimmt, dies jedoch ausrei- chend leistungsfähig abgewickelt werden kann. Dies Auswirkungen auf diesen Knotenpunkt gehen nicht auf den Bebauungsplan zurück, sondern auf die Maßnahme der Entflech- tungsstraße, daher ist die Regelungswirkung des Bebauungsplanverfahrens hier nicht ge- geben. 1.7.21. Belastungen durch Stau auf BAB 555 (84) Ein Abfließen dieses Mehrverkehrs auf die BAB 555 kann man ausschließen, da in den Spitzenstunden dort regelmäßig ein Stau in Richtung Köln besteht. Vielmehr ist es so, dass Ver- kehrsteilnehmer bereits heute in Köln-Godorf bzw. Köln-Ro- denkirchen von der BAB 555 abfahren und über die Bonner Landstraße in Richtung Köln fahren. Erfahrungsgemäß gibt es diesen Stau auf der BAB 555 in den Wochen nach den Oster- ferien nicht! Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt. Das Verfahren zum Bebauungsplan kann nicht den Sachverhalt lösen, dass das BAB- Netz nicht ausreichend leistungsfähig ausge- baut ist und Verkehr dadurch auf untergeord- nete, städtische Netze ausweicht. X X 1.7.22. Angaben zu Aufsiedlungen fehlerhaft (84) X X Darstellung und Bewertung der zur 226. Änderung des Flächennutzungsplanes und des Bebauungsplanes 66389/03 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahm en aus der Öffentlichkeit 42 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung BP rel. FNP rel. Die Angaben zu den Aufsiedlungen sind teilweise rational nicht nachvollziehbar. Ein Aldi (1) in Fischenich wird mit abso- luter Sicherheit keinerlei verkehrsmäßig Auswirkungen auf Rondorf haben. Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt. Auch wenn keine direkten Quell-/Zielbezie- hungen mit Rondorf bestehen, kann die Auf- siedlung Aldi Fischenich zu einer Verlage- rung von Fahrten im Untersuchungsraum führen, da Verkehrsnetze sich durch eine hohe Komplexität und Dynamik auszeichnen. 1.7.23. Falsche Zuordnung (84) Die Ziffer 29 (Verkehrsuntersuchung, Liste der berücksichtig- ten Aufsiedlungen) ist falsch verortet […] Sollte die Verortung aus der angewendeten Software abgeleitet worden sein, wäre dies ein weitere Grund zur Annahme der Fehlerhaftigkeit. Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt. Der Hinweis zu Ziffer 29 ist korrekt. Tabelle und Grafik passen nicht zusammen und wer- den im weiteren Verlauf korrigiert. Eine Aus- wirkung auf die Ergebnisse der Verkehrsun- tersuchung ergibt sich dadurch nicht, es be- trifft rein die Darstellung. X X 1.7.24. Stellplatzsatzung (84) Der Einwender hält die Stellplatzsatzung mangels Wirksamkeit für ungeeignet, die Anzahl der erforderlichen Stellplätze und die dafür erforderlichen Flächen im Plangebiet bestimmen. Kenntnisnahme Im Rahmen des Bauleitplanverfahrens wur- den auf der Grundlage der Stellplatzsatzung überschlägig die Anzahl der bauordnungs- rechtlich notwendigen Stellplätze ermittelt, um planungsrechtlich die insoweit erforderli- chen Flächen für das Abstellen von Fahrzeu- gen vorzusehen und entsprechend vorzube- reiten. Die Anzahl der in jedem Einzelfall not- wendigen Stellplätze erfolgt in den jeweiligen Baugenehmigungsverfahren. Die Stellplatz- satzung enthält unabhängig von der Frage ihrer Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht nach Auffassung der Verwaltung einen sach- gerechten Schlüssel zur Ermittlung des Stell- platzbedarfs. Insoweit werden die geäußer- ten Zweifel an den Grundlagen der Planung zurückgewiesen. Mangels Normverwer- X - Darstellung und Bewertung der zur 226. Änderung des Flächennutzungsplanes und des Bebauungsplanes 66389/03 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahm en aus der Öffentlichkeit 43 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung BP rel. FNP rel. fungskompetenz der Verwaltung ist die Stell- platzsatzung im Zuge der Aufsiedlung anste- henden Baugenehmigungsverfahren im Übri- gen zu Grunde zu legen. 1.7.25. Belastung Bödinger Straße (98) Es wird befürchtet, dass die Bödinger Straße deutlich stärker befahren wird und dass die Bödinger Straße als „Ausweich- möglichkeit“ zur Entflechtungsstraße im Bereich Kapellen- straße bis zur geplanten Einmündung auf Höhe der Wester- waldstraße dienen kann. Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt. Auf der Bödingerstraße werden in dem Ab- schnitt zwischen Kapellenstraße und Wester- waldstraße im heutigen Bestand rund 5.900 Kfz/Tag abgewickelt. Für den Planfall wird prognostiziert, dass die Belastung auf 1.800 Kfz/Tag sinken wird. Dies wird durch die Maßnahmen der Stadtbahn, der Entflech- tungsstraße und der Ortskernberuhigung so- wie durch die Art und Weise der Erschlie- ßung des Neubaugebietes Rondorf Nord- West erreicht. In der Modellprognose wurde im Rahmen der Verkehrsuntersuchung in Anlage 5.1.7 zu- dem dargestellt, wie sich das Verkehrsauf- kommen aus dem Plangebiet Rondorf Nord- West voraussichtlich verteilt. In dieser An- lage ist zu erkennen, dass der betroffene Ab- schnitt der Bödingerstraße von einer sehr ge- ringen Menge genutzt wird. Gemessen an dem insgesamt ermittelten Verkehrsaufkom- men wird demnach ein Anteil von ca. 1 % auf der Bödingerstraße in dem betroffenen Ab- schnitt erwartet. X X 1.7.26. Parkbuchten Bödinger Straße (98) Kenntnisnahme Diese Fragen sind im Rahmen des Themas „Dorfspange“ zu klären. X - Darstellung und Bewertung der zur 226. Änderung des Flächennutzungsplanes und des Bebauungsplanes 66389/03 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahm en aus der Öffentlichkeit 44 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung BP rel. FNP rel. Es wird angefragt, ob es Überlegungen zum verkehrsberuhig- ten Bereich und zu den Parkbuchten gibt. Soll an diesen fest- gehalten werden oder wird eine Fahrradstraße entstehen? 1.7.27. Ausweichroute Westerwaldstraße (113) Es wird darauf hingewiesen, dass die Westerwaldstraße als Ausweichroute genutzt werde, was zu Störungen der anliegen- den Wohnbevölkerung führt. Kenntnisnahme Die Bestandssituation in der Westerwald- straße mit Verursachung durch eine Bau- maßnahme liegt nicht im Regelungsbereich des Bebauungsplans. Die Fachämter der Stadt Köln sind weiterhin der richtige An- sprechpartner für diese Thematik. X - 1.7.28. Sperrung Wasserwerkswäldchen (114) Es wird bezweifelt, dass eine geordnete Erschließung in Ron- dorf möglich sei, wenn die Straße „Im Wasserwerkswäldchen“ gesperrt werde. Eine Verteilung und Umleitung über den Ver- teilerkreis Köln-Süd, der Straße „Im Forstbotanischen Garten“ und Friedrich-Ebert-Straße“ ist aufgrund der zu erwartenden Staus nicht praktikabel. Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt. Es bestehen alternative Routen in Richtung Kölner Innenstadt und Verteilerkreis über die Kapellenstraße / Brühler Landstraße sowie Friedrich-Ebert-Straße / Zum Forstbotani- schen Garten. Die Ausweichrouten sind in den betrachteten Prognosefällen unter Berücksichtigung der allgemeinen Verkehrsentwicklung sowie um- gesetzter Netzmaßnahmen leistungsfähig. Es geht außerdem nicht darum, ob dort heute Staus sind, sondern ob in Zukunft bei Realisierung des BP eine angemessene Ab- wicklung des Verkehrs gegeben sein wird. Durch die geplante Ertüchtigung des Knoten- punktes Zum Forstbotanischen Garten/Fried- rich-Ebert-Straße kann dies erreicht werden. Im Übrigen wird auf die Abwägung der Stel- lungnahme 1.7.1 verwiesen. X X Darstellung und Bewertung der zur 226. Änderung des Flächennutzungsplanes und des Bebauungsplanes 66389/03 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahm en aus der Öffentlichkeit 45 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung BP rel. FNP rel. 1.8. Radwege 1.8.1. Errichtung Radweg in Richtung Innenstadt (11) Es wird darauf hingewiesen, dass der Weg für Radfahrer*in- nen in die Kölner Südstadt aufgrund der gefährlichen Rad- wegeverbindung „Im Wasserwerkswäldchen“ und unübersicht- licher Beschilderung im Grüngürtel kaum möglich ist. Es wird ein Radweg, z. B. in Teilen neben der Stadtbahn angeregt. Kenntnisnahme Eine Beschilderung von Wegen sowie die Führung von Radwegen außerhalb des Gel- tungsbereiches des Bebauungsplanes ist kein Regelungsinhalt dieses Bauleitplanver- fahrens. X - 1.8.2. Radwegbreite (15) Es wird angeregt, ausreichende Radwegbreiten für Radwege in Richtung Innenstadt vorzusehen, die an vielen Stellen zu gering sind. Kenntnisnahme Radwegebreiten außerhalb des Geltungsbe- reiches sind keine Regelungsinhalt des Bau- leitplanverfahrens. X - 1.9. ÖPNV - Stadtbahn 1.9.1. Haltestelle Rondorf Süd / Westerwaldstraße (10) Es wird angeregt, die Stadtbahnhaltestelle Rondorf Süd/ Wes- terwaldstraße nicht nur optional vorzusehen. Kenntnisnahme Diese Festlegung übersteigt den Regelungs- rahmen des Bebauungsplanes. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genom- men. Sie betrifft jedoch das Planfeststel- lungsverfahren zur Stadtbahn Süd und wird daher an das entsprechende Fachamt wei- tergeleitet. X - 1.9.2. Verlauf der neuen Stadtbahnlinie (18) Es wird angeregt, die Stadtbahntrasse an den äußeren Rand des Siedlungsbereiches zu planen, um Querungen zu vermei- den und gute Wohnlagen im zentralen Bereich zu erhalten. Kenntnisnahme Die endgültige Lage der Stadtbahn ist Ge- genstand des Planfeststellungsverfahrens. Die Erschließungswirkung einer Stadtbahn- haltestelle ergibt sich – vereinfacht gespro- chen - durch einen Kreis mit einem bestimm- ten Durchmesser um die Haltestelle. Wenn X - Darstellung und Bewertung der zur 226. Änderung des Flächennutzungsplanes und des Bebauungsplanes 66389/03 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahm en aus der Öffentlichkeit 46 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung BP rel. FNP rel. die Haltestelle mitten in das Plangebiet ge- setzt wird, kann somit ein größeres Fahrgast- potenzial erschlossen werden. Auch können auf diese Weise Teile von Hochkirchen bes- ser erschlossen werden, weil die Zugangs- wege nicht so weit sind. Damit steigt der Nut- zen der Stadtbahn aus planerischen Ge- sichtspunkten, aber auch aus fördertechni- schen Gesichtspunkten. Liegt eine Halte- stelle dagegen am Rand der Bebauung, würde in einem Halbkreis kein einziger Fahr- gast erschlossen werden, weil die Fläche au- ßerhalb der Bebauung liegt. 1.9.3. Realisierung Stadtbahn (102) Es wird bezweifelt, ob und wann die Stadtbahn realisiert wird. Kenntnisnahme Es wird auf die Abwägung der Stellung- nahme 1.7.10 verwiesen. X X 1.10. Alternative ÖPNV-Konzepte 1.10.1. Gerechtigkeit bei der Wahl der Verkehrsmittel (16) Es wird eine Gerechtigkeit bei der Wahl der Verkehrsmittel durch Planung von Quartiersgaragen mit Angeboten der Nahmobilität und des Car-Sharing angeregt. Das geplante Konzept konterkariere die von vielen geforderte und dringend notwendige Verkehrswende: Bewohner*innen ohne eigenes Auto würden benachteiligt: Ihnen würde ein oftmals weiter Weg bis zur nächsten Stadtbahnhaltestelle abverlangt, wäh- rend die Autobesitzenden ihr Auto in direkter Wohnungsnähe abstellen könnten. So würde das Autofahren attraktiv und die Alternativen unattraktiv gemacht. Kenntnisnahme Neben der Planung insbesondere von Tief- garagenplätzen und Gemeinschaftsstellplatz- anlagen liegt dem Bebauungsplan auch ein Mobilitätskonzept zu Grunde. Hier sind u. a. mindestens 20 Carsharing-Stellplätze im Plangebiet vorgesehen. Diese werden auf fünf Standorte dezentral in Plangebiet ver- teilt, sodass Bewohner*innen ohne eigenes Auto einen schnellen Zugang zu diesen An- geboten haben. X - Darstellung und Bewertung der zur 226. Änderung des Flächennutzungsplanes und des Bebauungsplanes 66389/03 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahm en aus der Öffentlichkeit 47 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung BP rel. FNP rel. 1.10.2. Quartiersbus (70) Es wird angeregt, einen Quartiersbus, der elektrifiziert das „alte“ Rondorf mit dem Neuen verbindet und einem „Ring-Bus“ gleich durch den Ort fährt und die Menschen zum ÖPNV und / oder zum Quartiersplatz bringt. Kenntnisnahme Der Vorschlag ist städtebaulich nachvollzieh- bar und würde auch die physische und men- tale Verbindung von Neu und Alt stärken. Die Entscheidung hierüber kann allerdings kein Bestandteil des Bebauungsplanverfahrens sein. Das Konzept der ÖPNV-Erschließung der Ortslage ist nicht Gegenstand des Bau- leitplanverfahrens. X - 2. UMWELT 2.1. Wasser 2.1.1. Entwässerungskonzept und Hochwasserschäden im Um- feld (3, 5, 6, 14, 20, 21, 23, 28, 31, 33, 35, 37, 40, 41, 43, 46, 50, 51, 55, 56, 59, 60, 61, 62, 63, 64, 65, 66, 69, 71, 72, 77, 78, 79, 80, 81, 82, 85, 86, 88, 89, 90, 95, 96, 97, 100, 102, 103, 104, 105, 106, 107) Beim Starkregenereignis im Juli 2021 kam es auf verschiede- nen Straßen in Rondorf, wie z. B. der Adlerstraße, der Ha- bichtstraße oder der Rodenkirchener Straße zu einem Rück- stau im Kanal, der die Rückstauebene um 40 cm überschritten und für massive Überschwemmungen in den anliegenden Häusern sorgte. Die Bebauung von Rondorf Nord-West führt zu weiteren Ein- leitungen von Mischwasser/Abwasser in den Kanal, die eben- falls durch den Sammelkanal in der Adlerstraße Richtung Ro- denkirchen Kläranlage abfließen müssen. Selbst wenn man nur die auf 150 l/sec begrenzte Einleitung des südlichen Teil- gebiets I betrachtet, wird die Kläranlage Rodenkirchen mit ei- ner derzeitigen Kapazität von 587 l/sec künftig allein durch das Neubaugebiet Rondorf-NW zu 25% ausgelastet werden. Laut Kenntnisnahme Der Zustand der Bestandskanalisation bei- spielsweise im Bereich der Adlerstraße, der Habichtstraße oder der Rodenkirchener Straße und des Klärwerkes sind nicht Be- standteil der Entwässerungsplanung des B- Plangebietes, sondern liegen in der Zustän- digkeit der Stadtentwässerungsbetriebe Köln, AöR. Die StEB Köln teilen dazu mit, dass die genannten abwassertechnischen Anlagen dem Stand der Technik und allen gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Allgemein wird sachlich darauf verwiesen, dass der Anfall von Schmutz- und Brauch- wasser aus dem Plangebiet nicht zu einer X X Darstellung und Bewertung der zur 226. Änderung des Flächennutzungsplanes und des Bebauungsplanes 66389/03 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahm en aus der Öffentlichkeit 48 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung BP rel. FNP rel. dem bei der Offenlegung ebenfalls veröffentlichten Entwässe- rungskonzept V1 vom 20.1.2021 wird aber noch von drei wei- teren Einleitungsschächten M1 bis M3 mit einer maximalen Abflussmenge von zusammen 1845 l/s Mischwasserkanalisa- tion ausgegangen. Es wird befürchtet, dass die bislang üblichen Dimensionie- rungsgrundlagen für nachhaltige Auslegung der Entwässerung nicht ausreichend valide und zukunftsfest sind. Es wird hinterfragt, was beim nächsten Starkregenereignis in der Adlerstraße passieren wird, wenn erneut die Kapazität der Kläranlage überschritten wird und es erneut zu einem Rück- stau im öffentlichen Kanalnetz kommt? Es wird befürchtet, dass auch das Schmutzwasser eine Ver- größerung der Abwassermenge und somit eine weitere Ge- fährdung der betroffenen Straße nach sich zieht. Es wird befürchtet, dass die ohnehin unzureichende Abwas- sersituation sich weiter verschlechtern und die Wasserschä- den bei Starkregen zunehmen. Es wird darauf hingewiesen, dass zumindest im Abschnitt Sie- ben-Schwaben-Weg 2-14 noch zahlreiche Häuser über einen Öltank verfügen und dass das Plangebiet und die Umgebung in der Wasserschutzgebiet Zone III liegt. Anspannung einer Überstausituation im Be- standsnetz der Adlerstraße unter den ge- planten Randbedingungen des Projektes führt. Das Entwässerungs- und Starkregenkonzept für das B-Plangebiet berücksichtigt die Aus- wirkungen bei Starkregen, die durch das Au- ßengebiet auf das Plangebiet wirken und die Auswirkungen die unmittelbar auf dem Plan- gebiet auf die benachbarten Grundstücke z. B. durch Oberflächenwasserüberstau wirken. Das B-Plangebiet weist ein Entwässerungs- und Starkregenkonzept nach einer wasser- sensiblen Stadtplanung für Normal- und Starkregen nach Stand der Technik auf. Die Bemessungsregen für die Dimensionierung des Kanalnetzes bei Normal- und Starkregen liegen über den Vorgaben der Richtlinien der Regelwerke und DIN-Normen (Entsprechen höheren Anforderungen). Der Großteil des Regenwassers aus dem B- Plangebiet wird nicht dem Bestandskanal- netz zugeleitet, sondern versickert. Für be- lastetes Niederschlagswasser gibt es in ei- nem Wasserschutzgebiet eindeutige Begren- zungen für die Einleitung. Vor Einleitung des Mischwassers in das öf- fentliche Kanalnetz sind an den zwei Einleit- punkten große Stauraumkanäle als Ei-profil 1800/1200 und zwei Drosselschachtbau- werke geplant. Die anfallenden Abwasser- mengen aus dem Plangebiet werden stark gedrosselt. Darstellung und Bewertung der zur 226. Änderung des Flächennutzungsplanes und des Bebauungsplanes 66389/03 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahm en aus der Öffentlichkeit 49 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung BP rel. FNP rel. Neben dem geplanten Abwasserrückhalt wird durch die Bewirtschaftungsmöglichkeit durch den geplanten Stauraumkanal für das Bestandsnetz grundsätzlich die Möglichkeit geboten durch einen Rückstau in das ge- plante Kanalnetz ergänzenden Speicherraum bei Regenereignissen bis zu einem 30-jährli- chen Regenereignis zu nutzen. Die Abflusskurve für das Abwasser wird dadurch entschärft. Die Dimensionierung des Stauraums erfolgt jeweils über den geforderten Ansätzen der Regelwerke. Darüber hinaus findet ein Rückstau im beste- henden Kanalnetz infolge der begrenzten Annahmekapazität der Kläranlage Köln-Ro- denkirchen nicht statt. Einerseits existiert in Köln-Hahnwald ein Speicherbecken, mit dem große Abflüsse zwischengespeichert und vergleichmäßigt weitergegeben werden. An- dererseits ermöglicht ein Entlastungsbau- werk in den Rhein vor der Kläranlage den gesetzeskonformen Abschlag von ausrei- chend verdünntem und durch Sedimentation im Kanal vorgereinigtem Mischwasser und verhindert so ebenfalls Rückstau. Das Thema Starkregen kann nicht unmittel- bar in Zusammenhang mit der Kapazität ei- ner Kläranlage gebracht werden. Die Überflutungssituation in der Adlerstraße und der Habichtstraße infolge von Starkre- gen kann nicht weiter durch Planungslösun- Darstellung und Bewertung der zur 226. Änderung des Flächennutzungsplanes und des Bebauungsplanes 66389/03 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahm en aus der Öffentlichkeit 50 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung BP rel. FNP rel. gen im B-Plangebiet nachhaltig und abschlie- ßend beeinflusst werden. Die Erneuerung o- der Sanierung des Bestandskanalnetzes in den genannten Straßen ist dabei nicht ziel- führend und auch nicht die Aufgabe des Ent- wässerungskonzeptes für das Plangebiet Rondorf Nord-West. Die Adlerstraße und die Habichtstraße liegen ebenso wie ein Großteil von Alt-Rondorf un- mittelbar in einer Alluvialrinne (Ausläufer von Altarmen des Rheins). Hier besteht schon aufgrund der ungünstigen topografischen Lage eine Überflutungsgefahr infolge von Starkregen. Schutzmaßnahmen sind unab- hängig von der Bestandskanalisation und un- abhängig von dem Erschließungsgebiet Ron- dorf-Nordwest zu prüfen und bei Bedarf auch privat zu gestalten. Erdöltanks sind privat gegen Umweltein- flüsse und Rückstau in einem potentiellen Ri- sikogebiet in einer Alluvialrinne und topogra- fischen Senke zu sichern. 2.1.2. Grundwasser- und Gewässerschutz (101, 118) Es wird befürchtet, dass sich der bereits in einem schlechten mengenmäßigen und schlechten chemischen Zustand befindli- che Grundwasserkörper (GWK) 27_22 „Niederungen des Rheins“ weiter verschlechtert. Hierbei wird in der Stellungnahme von einer Abnahme der Grundwasserneubildung in Folge der Neuversiegelung sowie von einer potenziellen Ausschwemmung von Schadstoffen in das Grundwasser im Bereich der Siedlungsstrukturen ausge- gangen, welche jedoch zu vermeiden sei. Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt. Das Entwässerungs- und Starkregenkonzept des B-Plangebietes sieht eine Regenwasser- versickerung gemäß LWG NRW und WHG vor. Das unbelastete und gering belastete Regenwasser wird nach einer Vorreinigung versickert. Das belastete Regenwasser von Verkehrsflächen wird gemäß der Entwässe- X X Darstellung und Bewertung der zur 226. Änderung des Flächennutzungsplanes und des Bebauungsplanes 66389/03 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahm en aus der Öffentlichkeit 51 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung BP rel. FNP rel. Es wird zudem hinterfragt, in welchem Umfang die Versicke- rungssysteme in der Lage sind, das Niederschlagswasser zu versickern und in welchem Maße das versickerte Nieder- schlagswasser verunreinigt ist. rungsplanung im Mischwasserkanal abgelei- tet und gedrosselt in das Kanalnetz eingelei- tet. Da das belastete Niederschlagswasser der Verkehrsflächen in die Kanalisation abge- führt wird, kann eine Verschlechterung des chemischen Zustandes des Grundwasser- körpers ausgeschlossen werden. Das unbelastete Niederschlagswasser im Bereich versiegelter Flächen (insb. Bau- grundstücke) wird zurückgehalten sowie an- schließend bestmöglich versickert und somit dem Grundwasserkörper zugeführt. Auch hier ist eine Mobilisierung von Schadstoffen äußerst unwahrscheinlich, da zum einen eine Versickerung in schadstoffbelasteten Böden nicht zulässig ist und zum anderen in ent- sprechenden Verdachtsbereichen technische Sicherungsmaßnahmen ergriffen werden müssen (Bodenaustausch, Abdichtung von Versickerungsanlagen im Auffüllungsbereich etc.). Es ergibt sich durch die Abflussbeiwerte der verschiedenen Flächen (Verkehrsflächen: 0,9, Stadtbahnflächen: 0,3, Baugrundstücke: 0,2) ein sehr geringer Anteil am Nieder- schlagswasser, das der lokalen Versickerung entzogen wird. Der Anteil der Gesamtfläche mit nicht versickertem und über die Kanalisa- tion abgeleitetem Wasser (141.728 m², er- rechnet über die Abflussbeiwerte) liegt im Vergleich zur Größe des Grundwasserkör- pers (ca. 100.000.000 m²) bei nur 0,14%. Zu- dem wird das gefasste Niederschlagswasser Darstellung und Bewertung der zur 226. Änderung des Flächennutzungsplanes und des Bebauungsplanes 66389/03 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahm en aus der Öffentlichkeit 52 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung BP rel. FNP rel. im weiteren Verlauf über die Kanalisation bzw. Vorfluter wieder dem Rhein-EZG zuge- führt. Bei dieser Größenordnung ist eine (mess- bare) Verschlechterung des mengenmäßigen Zustands des Grundwasserkörpers ausge- schlossen. Das Starkregenkonzept und die Festlegun- gen des B-Plan-Entwurfes beschreiben eine wassersensible Stadtplanung und das Schwammstadtprinzip in allen Ebenen. Dies wird in dem Entwässerungs- und Starkregen- konzept insgesamt hinreichend beschrieben. Das Oberflächenwasser von Verkehrswegen wurde in der Deckenhöhenplanung so konzi- piert, dass das Wasser im Straßenraum, in Grünflächen oder Stauraumkanälen bei Starkregen aufgestaut wird. Den geplanten Retentionsflächen in Grünflä- chen wird nur bei Starkregen Oberflächen- wasser zugeleitet, welches aufgrund der Ab- leitung des 1. Spülstoßes in die Mischwas- serkanalisation deutlich unbelasteter ist als Oberflächenwasser bei Normalregen. Die kühlende Verdunstung des anfallenden Regenwassers durch Gründächern, eine hohe Anzahl von neu gepflanzten Bäumen und Retentionsflächen bleibt erhalten und wird gefördert. Darstellung und Bewertung der zur 226. Änderung des Flächennutzungsplanes und des Bebauungsplanes 66389/03 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahm en aus der Öffentlichkeit 53 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung BP rel. FNP rel. 2.2. Immissionen (Lärm, Luftschadstoffe) 2.2.1. Lärmbelastung Eckbereich Bödinger Straße / Kapellen- straße (10) Ein Einwender gibt zu bedenken, dass für die Entflechtungs- straße (Abschnitt zwischen Einmündung Bödinger Straße und Kapellenstraße) ursprünglich eine Lärmschutzwand vorgese- hen war, die nun durch Lärmschutzfenster für betroffene Häu- ser ersetzt werden sollen. Lärmschutzfenster erhalten jedoch nicht die Lebensqualität im Freien im angrenzenden Wohnge- biet. Ein Aufenthalt im Freien (Garten oder Balkon) sowie bei geöffnetem Fenster wird nicht mehr in gleicher Qualität mög- lich sein, wenn ein Lärmschutzwall entfällt. Es wird angeregt, den Lärmschutzwall auch weiter zu berücksichtigen. Kenntnisnahme Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genom- men. Sie betrifft jedoch das Planfeststel- lungsverfahren zur Entflechtungsstraße und wird daher an das entsprechende Fachamt zur Abwägung im Rahmen des Planfeststel- lungsverfahrens weitergeleitet. X - 2.2.2. Lärmbelastung Husarenstraße (98) Es wird hinterfragt, ob der südliche Abschnitt der Husaren- straße im Hinblick auf eine Lärmbelastung untersucht wurde. Kenntnisnahme Im Rahmen des Bebauungsplanes erfolgte u. a. eine Verkehrslärmberechnung im Um- feld des Planvorhabens. Dabei wurde der Analyse-Fall (derzeitige Situation), der Null- Fall (zukünftiges Verkehrsaufgekommen ohne Realisierung des Planvorhabens, mit Berücksichtigung der bestehenden Bebau- ungssituation und mit zusätzlicher Realisie- rung der Vorhaben Entflechtungsstraße und Ortsumfahrung Meschenich) sowie der Plan- Fall (zukünftiges Verkehrsaufkommen bei Realisierung des Planvorhabens mit Umset- zung sämtlicher sonstigen Maßnahmen – Entflechtungsstraße, Ortsumfahrung Meschenich, Teilverlegung Galgenbergsee, Stadtbahnanbindung, Lärmschutzwälle im Norden des Plangebietes) untersucht. X X Darstellung und Bewertung der zur 226. Änderung des Flächennutzungsplanes und des Bebauungsplanes 66389/03 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahm en aus der Öffentlichkeit 54 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung BP rel. FNP rel. Hierbei wurde u. a. der Immissionsort 19 (Husarenstraße 2) betrachtet, welcher im südlichen Abschnitt der Husarenstraße liegt. Für den Immissionsort 19 an der Husaren- straße 2 wird gemäß den dargestellten Be- rechnungsergebnissen in Anlage 9.2 des Lärmgutachtens, langfristig nach Umsetzung der Entflechtungsstraße, eine deutliche Re- duktion der Verkehrslärmimmissionen um mindestens 4 dB im Null- und Plan-Fall prog- nostiziert. Für das Grundstück der Einwende- rin im Eckbereich der Westwaldstraße / Bö- dinger Straße sind vergleichbare Ergebnisse zu erwarten. Darüber hinaus ist anzumerken, dass es sich bei dem südlichen Abschnitt der Husaren- straße es sich um einen Neubau im Zuge der Entflechtungsstraße handelt. Das Bebau- ungsplanverfahren Rondorf Nord-West ist losgelöst von dem Planfeststellungsverfah- ren zur Entflechtungsstraße zu sehen. Der detaillierte Umgang mit der Lärmschutzthe- matik im Zusammenhang mit der Entflech- tungsstraße ist dementsprechend Gegen- stand des entsprechenden Planfeststellungs- verfahrens und nicht des hier zu betrachten- den Bebauungsplanverfahren. Im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens findet eben- falls eine Öffentlichkeitsbeteiligung statt, in der dieser Belang vorgetragen werden kann. Darstellung und Bewertung der zur 226. Änderung des Flächennutzungsplanes und des Bebauungsplanes 66389/03 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahm en aus der Öffentlichkeit 55 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung BP rel. FNP rel. 2.2.3. Lärmbelastung Schule (111) Die Wohnbebauung „Am Höfchen“ grenzt an ein geplantes Schulgrundstück, was im Hinblick auf den Lärmschutz ungüns- tig ist, zumal es einen freiliegenden Platz für den Vereinssport geben soll. Er regt daher an die Baufelder 7 und 24 zu tau- schen. Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt. Die Wohnbebauung „Am Höfchen“ grenzt nicht rückwärtig an ein geplantes Schul- grundstück. Ggf. meint der Einwender die Wohnbebauung am Birkenweg. Diese grenzt im Bereich der Hausnummern 46 bis 56 an die geplanten Gemeinbedarfsflächen für eine Grundschule (Baufeld 21, nicht 24) an. Es ist anzumerken, dass aktuell weder für diese Grundschule noch für die weiterführende Schule im Norden der Grundschule eine Pla- nung vorliegt. Es ist davon auszugehen, dass ein freiliegender Platz, welcher zukünf- tig ggf. auch durch den Vereinssport genutzt werden könnte, sich eher im Bereich der wei- terführenden Schule befinden wird, von dem die Abstände zur Bestandsbebauung deut- lich größer sind. Generell ist anzumerken, dass die Lärmim- missionen der Schüler:innen als sozialadä- quat gelten und in der Regel nur zu den Schulzeiten und somit nicht am Abend bzw. in der Nacht oder am Wochenende auftreten. Im Rahmen der Genehmigungsplanung sind die gemäß der TA Lärm zu beurteilenden Geräuschemissionen des Regelbetriebs der Schule (insbesondere An- und Abfahrverkehr von Lehrern und Schülern, den Bring- und Holfahrten, den Parkvorgängen, Anlieferun- gen und technische Quellen (Lüftungstech- nik)) zu untersuchen und ggf. Lärmschutz- maßnahmen abzuleiten. Dies kann jedoch erst nach Vorlage einer Schulplanung erfol- gen. X X Darstellung und Bewertung der zur 226. Änderung des Flächennutzungsplanes und des Bebauungsplanes 66389/03 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahm en aus der Öffentlichkeit 56 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung BP rel. FNP rel. Sollte zukünftig ein freiliegender Sportplatz innerhalb der Gemeinbedarfsflächen errichtet und dieser am Nachmittag bzw. am Abend o- der am Wochenende durch den Vereinssport genutzt werden, müsste eine Genehmigung nach der 18. BImSchV bzw. der Freizeitlärm- richtlinie NRW erfolgen mit ggf. entsprechen- den Lärmschutzmaßnahmen. Generell ist aber anzumerken, dass Schulen in der Regel im direkten Umfeld zu Wohnge- bieten liegen und die Lärmthemen gemäß den gesetzlichen Vorgaben zu bewältigen sind. Darüber hinaus wurde die Lage der Grund- schule angrenzenden an die Wohnbebauung Birkenweg so gewählt, dass diese auch ei- nen guten Anschluss an die bestehende Be- bauung in Rondorf bzw. Hochkirchen erhält. Hierbei wurde insbesondere darauf geachtet, dass die Kinder aus dem heutigen Rondorf oder Hochkirchen die Grundschule erreichen können, ohne die geplante Stadtbahntrasse queren zu müssen. Die Grundschule dient somit auch der Integration vom Plangebiet Rondorf Nord-West in das bestehende Ron- dorf. Der Anregung, das Baufeld der Grund- schule mit dem Baufeld 7 zu tauschen wird demnach nicht gefolgt. 2.2.4. Lärmbelastung Eckbereich Bödinger Straße/Westerwald- straße (113) Durch die Planung der Entflechtungsstraße befürchtet eine Einwenderin eine erhebliche Zunahme der Verkehrslärmbelas- tung. In Analogie wird für ein Grundstück im Eckbereich der Im Rahmen des Bebauungsplanes erfolgte u. a. eine Verkehrslärmberechnung im Um- feld des Planvorhabens. Dabei wurde der X X Darstellung und Bewertung der zur 226. Änderung des Flächennutzungsplanes und des Bebauungsplanes 66389/03 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahm en aus der Öffentlichkeit 57 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung BP rel. FNP rel. Westerwaldstraße/Bödinger Straße angenommen, dass die Belastung vergleichbar dem Immissionspunkt 19 (Husaren- straße 2) mit 61 dB(A) tags und 51 dB(A) nachts ansteigen wird. Dies berücksichtigt die Einhaltung der Höchstgeschwin- digkeit von 70 km/h. Analyse-Fall (derzeitige Situation), der Null- Fall (zukünftiges Verkehrsaufgekommen ohne Realisierung des Planvorhabens, mit Berücksichtigung der bestehenden Bebau- ungssituation und mit zusätzlicher Realisie- rung der Vorhaben Entflechtungsstraße und Ortsumfahrung Meschenich) sowie der Plan- Fall (zukünftiges Verkehrsaufkommen bei Realisierung des Planvorhabens mit Umset- zung sämtlicher sonstigen Maßnahmen – Entflechtungsstraße, Ortsumfahrung Meschenich, Teilverlegung Galgenbergsee, Stadtbahnanbindung, Lärmschutzwälle im Norden des Plangebietes) untersucht. Hierbei wurde u. a. der Immissionsort 19 (Husarenstraße 2) betrachtet. Die von der Einwenderin genannten Beurteilungspegel von 61 dB(A) tags und 51 dB(A) nachts be- ziehen sich auf den Analyse-Fall, also auf die heutige Situation. Für den Immissionsort 19 an der Husarenstraße 2 wird gemäß den dar- gestellten Berechnungsergebnissen in An- lage 9.2 des Lärmgutachtens, langfristig nach Umsetzung der Entflechtungsstraße, eine deutliche Reduktion der Verkehrslärm- immissionen um mindestens 4 dB im Null- und Plan-Fall prognostiziert. Für das Grund- stück der Einwenderin im Eckbereich der Westwaldstraße / Bödinger Straße sind ver- gleichbare Ergebnisse zu erwarten. Darstellung und Bewertung der zur 226. Änderung des Flächennutzungsplanes und des Bebauungsplanes 66389/03 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahm en aus der Öffentlichkeit 58 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung BP rel. FNP rel. 2.3. Klima 2.3.1. Klimanotstand im Verhältnis zum Wohnungsbaupro- gramm (101, 118) Es wird bemängelt, dass sich das Vorhaben negativ auf den Klimaschutz auswirke. Das Vorhaben stünde in Widerspruch zum erklärten Klimanotstand der Stadt Köln und ließe sich mit dem neuen Bundes-Klimaanpassungsgesetz nicht in Einklang bringen. Der Einwender bemerkt des Weiteren, dass das Wohnungs- bauprogramm von 2015 obsolet sei, da bei der damaligen Flä- chensammlung der Klimanotstand kein Thema war und Flä- chen ohne eine Klimaprüfung aufgenommen worden waren. Jedoch sei eine unbebaute Fläche nicht „frei“, sondern erfülle heute schon mindestens eine, häufig aber sogar ein ganzes Konglomerat an Funktionen, deren Erhalt für die nachhaltige Entwicklung der Stadt von größter Bedeutung und die dem- nach besonders schutzwürdig sind. Kenntnisnahme Es ist richtig, dass mit der Umsetzung des Bebauungsplanentwurfs auch nachteilige Folgen für die CO2-Bilanz (durch die Herstel- lung der Bauwerke und Straßen, durch den planinduzierten Verkehr, durch den Energie- bedarf der errichteten Objekte etc.) verbun- den sein werden. Ohne die (erstmalige) bau- liche Inanspruchnahme auch von Freiraum kann der immense Bedarf an neuen und zu- sätzlichen Wohnungen nicht gedeckt wer- den. Aufgrund gutachterlicher Betrachtung aus dem Jahr 2020 wird der zusätzliche Woh- nungsbedarf bis zum Jahr 2040 zwischen 44.000 und 64.000 Wohneinheiten gesehen (s. Mitteilungsvorlage 3435/2020) und auch die aktuelle Bevölkerungsprognose geht in der Basisvariante bis zum Jahr 2050 weiter- hin von einem Bevölkerungszuwachs und ei- nem Zuwachs der Haushaltszahlen aus (s. Mitteilungsvorlage 3926/2022). Köln ist somit weiterhin eine wachsende Stadt mit hohen Flächenbedarfen.“ Insoweit lassen sich Neuinanspruchnahmen von bislang unbebauten Außenbereichsflä- chen und die damit zwangsläufig verbunde- nen negativen Folgen für unter anderem das Klima nicht vollständig vermeiden. Ausrei- X X Darstellung und Bewertung der zur 226. Änderung des Flächennutzungsplanes und des Bebauungsplanes 66389/03 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahm en aus der Öffentlichkeit 59 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung BP rel. FNP rel. chend bereits versiegelte Fläche, die zur Auf- nahme der erforderlichen zusätzlichen Wohneinheiten geeignet wäre, stehen in Köln nicht zur Verfügung. Aus diesem Grund sind im Rahmen der Neuaufstellung des Re- gionalplanes auch zusätzliche Siedlungsflä- chen aufgenommen worden. Unabhängig davon berücksichtigt der Bebau- ungsplanentwurf die sich aus dem Klimawan- del ergebenden Aufgabenstellungen und An- forderungen durch ein im Rahmen des Ver- fahren zu seiner Aufstellung erarbeiteten Kli- magutachtens sowie durch unter anderem daraus abgeleitete Maßnahmen auf unter- schiedlichen Ebenen (u. a. integrierte Ver- kehrsplanung, Schaffung eines Leistungsfä- higen ÖPNV Anschlusses (in einem separa- ten Planverfahren), innovatives und CO2- günstiges Wärmekonzept, Festsetzungen zur verbindlichen Bereitstellung von Photovoltaik sowie klimaoptimierende Bepflanzung usw.). Der Vorhabenträger Amelis hat sich im März 2023 schriftlich zur Anwendung der Leitlinien zum Klimaschutz im Plangebiet verpflichtet. Im Vorfeld der Durchführung der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange wurde die Er- füllung der Leitlinie n zum Klimaschutz für das Plangebiet Rondorf NW durch das Fachamt geprüft und bestätigt Schließlich steht auch der Beschluss des Ra- tes der Stadt Köln vom 09.07.2019 zum Kli- manotstand dem Bebauungsplan nicht ent- gegen. Darstellung und Bewertung der zur 226. Änderung des Flächennutzungsplanes und des Bebauungsplanes 66389/03 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahm en aus der Öffentlichkeit 60 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung BP rel. FNP rel. Gegenstand des Beschlusses sind sechs Maßnahmen, die einerseits die Sensibilität für die Klimawirksamkeit von Handlungen auf kommunaler Ebene erhöhen sollen. Anderer- seits sollen bestimmte Maßnahmen ergriffen werden, um den MIV als maßgeblichen CO2- Emittenten zu reduzieren und die Erzeugung von Energie auf verschiedenen Ebenen soll zukünftig möglichst regenerativ erfolgen. Ein Verbot zur Neuausweisung von (Wohn-)Bau- flächen enthält der Ratsbeschluss demge- genüber weder direkt noch indirekt. 2.3.2. KLAM_21 (101, 118) Als Eingangswerte für KLAM_21 wird keine Bodenströmung angenommen, aber eine ungewöhnlich hohe nächtliche effek- tive Ausstrahlung (entspricht der Kältebildungsrate). Vom Deutschen Wetterdienst wird als Mittelwert für die nächtliche effektive Ausstrahlung ein Mittelwert von 30W/ m² empfohlen. Das entspricht gemessenen Werten. Von der Peutz Consult GmbH wird allerdings ein Wert von 60W/m² verwendet. Die nächtliche effektive Ausstrahlung nimmt in einer sehr trocke- nen und sehr sauberen Luft zu. Die Kölner Bucht aber zeich- net sich durch hohe Luftfeuchten und vor allem Köln durch eine hohe Luftverschmutzung (PM 2,5, PM 10, Ozon und Stickstoffdioxyd) aus. Die als Eingangsparameter für KLAM_21 angenommene hohe nächtliche Ausstrahlung be- wirkt im Ergebnis große Kaltlufthöhen, die das Überströmen niedrigerer Hindernisse begünstigen und somit einen kräftigen Kaltluftvolumenstrom erzeugen. Somit ist die Validität die Aus- führungen zu einer angeblich wenig gestörten Ausbildung des Kaltluftvolumenstromes nach der Bebauung von Rondorf-Nord infrage zustellen. Die Schlussfolgerungen der Klimastudie sind also nicht zutreffend. Gutachter Siebert von der Peutz Consult GmbH rechtfertigt den Wert von 60W/m², weil er nur so den Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt. Die Simulation der Kaltluftverhältnisse in der Kölner Bucht erfolgte in enger Abstimmung zwischen dem Gutachter und dem Amt 574/2 der Stadt Köln. Vorgabe der Stadt war, dass die Simulation der lokalen und regionalen Kaltluftströmungen („Rheintalwind“) die rea- len Messbedingungen abbilden müssen. Die Entstehung des Rheintalwindes sowie des- sen auch messtechnisch erfasste Charakte- ristika sind im Bericht VA 7474-2 beschrie- ben. Folgende Phänomene waren nach Vor- gabe der Stadt Köln in der Simulationsrech- nung abzubilden: • Bündelung der Kaltluftströmungen aus den angrenzenden Tälern sowie der lokal gebildeten Kaltluft in der Kölner Bucht • Ausprägung einer südöstlichen Strö- mung im Lauf der ersten Nachthälfte in der Kölner Bucht südlich von Köln X X Darstellung und Bewertung der zur 226. Änderung des Flächennutzungsplanes und des Bebauungsplanes 66389/03 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahm en aus der Öffentlichkeit 61 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung BP rel. FNP rel. Rheintalwind im Istfall mit den Rechnungen in Einklang brin- gen kann. Das Modell muss vor Anwendung auf die geplanten Bauvorhaben den Istzustand zunächst einmal zutreffend wie- dergeben – vorliegend ist es wegen dieses verfälschenden Mangels weder belastbar noch zutreffend und damit untaug- lich und inakzeptabel. Zu fragen ist, ob andere, realistischere Ausgangsannahmen nicht auch zu befriedigenden Ergebnissen im Istfall führen können. Das Modell KLAM_21 erlaubt die Berücksichtigung ei- ner Windströmung. Für den Einschluss eines Windfeldes in KLAM_21 sprechen die Untersuchungen von Hartwig et al. die nahelegen, dass ein "orographisch bedingter Kanalisierungsef- fekt existiert, der die übergeordneten Windfelder bodennah umlenkt und in etwa rheinparallele Richtung zwingt. • Auftreffen der Kaltluft auf den Kölner Süden im Lauf der zweiten Nacht- hälfte • nachfolgende Überwindung der Köl- ner Innenstadt und Ausprägung einer südöstlichen Strömung auch im Köl- ner Norden im Lauf der zweiten Nachthälfte • Ausprägung von Kaltluftmächtigkeiten > 100 m südlich von Köln und von mindestens 40 m im Norden von Köln im Lauf der zweiten Nachthälfte Mit den Standardparametern, die im Rechen- modell KLAM_21 hinterlegt sind, konnte der typische Rheintalwind zunächst nicht modell- technisch reproduziert werden. Schlussendlich konnten alle zu beobachten- den Phänomene (Kaltlufthöhen nördlich und südlich von Köln, Windrichtungsverteilung an den Kölner Messstationen, Überströmen der Kölner Innenstadt ab der zweiten Nacht- hälfte) durch die Vorgabe einer Kälteproduk- tion von 60 W/m² ohne Regionalwind repro- duziert werden. Dieser Wert kann gemäß dem KLAM_21-Handbuch bei sehr intensiver Einstrahlung tagsüber in Betracht kommen und stellt somit nicht die durchschnittliche Strahlungsnacht sondern eher eine sommer- liche Extremsituation dar. In der Einwendung wird kritisiert, dass durch die Vorgabe der hohen Kälteproduktion zu große Kaltlufthöhen im Modell resultieren und das Überströmen von niedrigen Hinder- nissen begünstigt wird und somit der Einfluss Darstellung und Bewertung der zur 226. Änderung des Flächennutzungsplanes und des Bebauungsplanes 66389/03 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahm en aus der Öffentlichkeit 62 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung BP rel. FNP rel. der neuen Bebauung kleingerechnet wird. Hierzu stellt der Gutachter fest, dass mit der hohen Kälteproduktion die Kaltlufthöhen eben nicht überschätzt wurden, sondern im Gegenteil, die aus der Literatur bekannten Angaben zur Mächtigkeit der Kaltluftströ- mung im Kölner Süden nahezu exakt nach- gebildet werden konnten. Der Gutachter geht daher davon aus, dass somit Modellparame- ter gewählt worden sind, mit denen die Aus- wirkungen des Planvorhabens am realis- tischsten eingeschätzt werden. In der Stellungnahme wird des Weiteren die Frage aufgeworfen, ob realistischere Aus- gangsannahmen (Vorgabe eines übergeord- neten Regionalwindes analog zur Untersu- chung von Hartwig et al.) nicht auch zu be- friedigenden Ergebnissen im Istfall führen können. Hiermit wird die Aufforderung unter Abwägungspunkt 2.3.4 verknüpft: 2.3.3. ENVI-met (101, 118) Das Model ENVI-met simuliert die Entwicklung des Mikrokli- mas im dreidimensionalen Raum. Die Eingangsparameter be- stimmen die Simulationsergebnisse der Temperatur- und PET- Verteilungen auch hier sehr stark. Das wird im Bericht zutref- fend vermerkt. Es zeigt sich im geplanten Baugebiet nachmit- tags zum Teil eine starke Hitzebelastung. Vorschläge zur Her- absetzung dieser ungünstigen bioklimatischen Situation wer- den gegeben. Sie sind aber wenig tauglich, denn vermeiden lässt sie sich nicht. Damit kommt es zu einer erheblichen, kli- matischen Verschlechterung für die Stadt Köln, was ange- sichts des formell erklärten Klimanotstandes nicht hinnehmbar ist. Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt. Mit den Simulationsrechnungen konnte ge- zeigt werden, dass mit der Realisierung der Planung in den Nachmittagsstunden über- wiegend eine Reduktion des Temperaturni- veaus innerhalb als auch in der angrenzen- den Bebauung von Rondorf einhergeht. Zu- dem wurde die bioklimatische Belastung (PET-Wert) in den Nachmittagsstunden un- tersucht. Bezüglich des PET-Wertes konnten keine planungsbedingten Veränderungen au- ßerhalb der Plangebietsgrenzen festgestellt werden. Somit können erhebliche klimatische X X Darstellung und Bewertung der zur 226. Änderung des Flächennutzungsplanes und des Bebauungsplanes 66389/03 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahm en aus der Öffentlichkeit 63 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung BP rel. FNP rel. Verschlechterungen für die Stadt Köln in den Nachmittagsstunden ausgeschlossen wer- den. Negative Effekte ergeben sich bei west- lichen Anströmungsrichtungen in Bezug auf das abendliche und nächtliche Temperaturni- veau. Die Ausdehnung und Intensität der Er- wärmung sind im Gutachten sowie im Um- weltbericht dargestellt und beschrieben. Im Rahmen der Abwägung werden diese Ef- fekte in Kauf genommen, um dringend benö- tigten Wohnraum in Köln zu schaffen. Eine erhebliche, klimatische Verschlechterung für die Stadt Köln kann auch in den Abend- und Nachtstunden ausgeschlossen werden. 2.3.4. Korrektur des Klimagutachten (101, 118) Das Klimagutachten ist daher zu korrigieren, und zwar so, dass mit einer niedrigeren effektiven nächtlichen Ausstrahlung und vor allem unter Berücksichtigung der erzwungenen Kana- lisierung der vorherrschenden westlichen Anströmung die Si- mulationen des Modells KLAM_21 noch einmal durchgeführt wird und die Ausprägung des Kaltluftvolumenstroms damit neu zu bewerten sind. Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt. Der Gutachter hat eine Auswertung von Re- chenläufen mit einer Kälteproduktion von 30 W/m² sowie einem kanalisierten überla- gerten Regionalwind aus südöstlichen Rich- tungen mit einer Windgeschwindigkeit von 2 m/s durchgeführt. Die Ergebnisse zeigen, dass sich mit den ge- wählten Modellparametern im Lauf der Nacht eine südöstliche Strömung südlich von Köln ausbildet, diese Strömung die Kölner Innen- stadt aber nicht überwindet, dementspre- chend auch an der Station Köln Chorweiler zu keinem Auswertezeitpunkt eine Südost- strömung auft ritt. Somit werden die typischen Charakteristika des Rheintalwindes mit der Wahl dieser Parameter nicht erfasst. X X Darstellung und Bewertung der zur 226. Änderung des Flächennutzungsplanes und des Bebauungsplanes 66389/03 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahm en aus der Öffentlichkeit 64 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung BP rel. FNP rel. Ergänzend wird bei den Detailauswertungen der Kaltlufthöhe und des Kaltluftvolumen- stroms im Umfeld des Plangebietes für den Ist- und Planfall sowie die jeweilige prozentu- ale Differenz gemäß dem Klassifizierungs- vorschlag der VDI Richtlinie 3787 Blatt deut- lich, dass mit diesen Parametern im Kölner Süden ähnliche Strömungsrichtungen wie im Bericht VA 7474-2 auftreten, die Kaltlufthö- hen und dementsprechend auch die Kaltluft- volumenstromdichtenallerdings deutlich nied- riger ausfallen. So wird zum Ende der Nacht im Rechenmodell auf den Freiflächen eine Kaltlufthöhe von 60 m statt der messtech- nisch nachgewiesenen Kaltlufthöhe von > 100 m ausgewiesen. Die beurteilungsrelevanten relativen Diffe- renzkarten der Kaltlufthöhe und des Kaltluft- volumenstroms zeigen hingegen ganz ähnli- che Ausdehnungen der relevanten planungs- bedingten Änderungen wie die Differenzkar- ten im Bericht VA 7474-2. Bei der Ansetzung einer Kälteproduktionsrate von 30 W/m² so- wie einem übergeordneten Regionalwind käme das Gutachten somit zu den gleichen Schlüssen. Der Gutachter geht daher weiter- hin davon aus, dass mit der Wahl der hohen Kälteproduktionsrate von 60 W/m² sowohl die Ausprägung des Rheintalwindes als auch die Erfassung der planungsbedingten relati- ven Veränderungen modelltechnisch reali- tätsnah abgebildet wurden. Darstellung und Bewertung der zur 226. Änderung des Flächennutzungsplanes und des Bebauungsplanes 66389/03 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahm en aus der Öffentlichkeit 65 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung BP rel. FNP rel. 2.3.5. Nicht Nachvollziehbarkeit von Gutachten und LFB (101, 118) Das Gutachten, seine „Ergebnisse“ und weitere Behauptungen aus dem landschaftspflegerischen Begleitplan sind aus objek- tiver fachlicher Sicht nicht nachvollziehbar. Kenntnisnahme Die Gutachten sind aus fachlicher Sicht in- haltlich sachkundig und nachvollziehbar erar- beitet worden und beinhalten die mit den Fachdienststellen der Stadt Köln abgestimm- ten Inhalte. Auf die vom Einwender als nicht nachvoll- ziehbar erachteten Punkte wird unter den laufenden Punkten 2.3.2. bis 2.3.4. bzw. 2.3.6. bis 2.3.16 eingegangen. X X 2.3.6. Zunahme des Kaltluftstrom (101, 118) Es ist völlig widersinnig, wenn die Unterlagen, insbesondere der landschaftspflegerischen Begleitplan behaupten, durch die Bebauung käme es zu „Zunahmen des Kaltluftvolumenstroms von mehr als 10 %“. Es liegt auf der Hand, dass ein Kaltluft- strom von einer Neubebauung im Gegenteil zum Erliegen ge- bracht wird, allein schon durch die neuen Bauten mit ihrer Bar- rierewirkung. Dazu hat die LANUV-Publikation Fachbericht 50 „Klimawandelgerechte Metropole Köln“3 bereits 2013 wissen- schaftlich belegte Ausführungen vorgelegt. Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt. Hierzu ist festzustellen, dass in den Unterla- gen nicht pauschal behauptet wird, dass es durch die Bebauung zu einer „Zunahme des Kaltluftvolumenstroms von mehr als 10 %“ kommt. Vielmehr wurden für zwei verschie- dene Nachtzeitpunkte Karten angefertigt, die die genaue Verteilung der Zu- und Abnah- men des Kaltluftvolumenstroms zeigen. Diese Karten werden auch textlich themati- siert. Zunahmen entstehen durch die erhöhte Rauigkeit des Planvorhabens und den damit verbundenen Strömungsumlenkungen an den West- und Osträndern des Plangebietes, während es im Süden und Norden sowie in- nerhalb des Plangebietes zu Abnahmen des Kaltluftvolumenstroms kommt. Diese Effekte sind plausibel und nachvollziehbar. Des Wei- teren wurde die Veränderung des Kaltluftvo- lumenstroms zu zwei Nachtzeitpunkten bilan- ziert. Hier wurde für beide Zeitpunkte eine X X Darstellung und Bewertung der zur 226. Änderung des Flächennutzungsplanes und des Bebauungsplanes 66389/03 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahm en aus der Öffentlichkeit 66 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung BP rel. FNP rel. Abnahme des Kaltluftvolumenstroms festge- stellt. 2.3.7. Verlust der Kaltluftproduktion (101, 118) Die durch neue Siedlungsstrukturen nun entstehenden neuen Hitzeinseln zehren die verbleibende Kühlwirkung quasi auf, die dann für die bereits bestehende Bebauung nicht mehr zur Ver- fügung steht, während der Flächenfraß die Möglichkeiten der Kälteentstehung ohnehin minimieren würde. Von einer bloßen „Umlenkung“ des Kaltluftstroms kann daher nicht die Rede sein. Es ist abstrus, wenn in den Unterlagen steht, „dadurch wird die Bestandsbebauung in Rondorf in Bezug auf die Ver- sorgung mit Kaltluft von der Realisierung des Planvorhabens eher profitieren. Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt. Der Verlust der Kaltluftproduktion durch die Bebauung und Teilversiegelung des Plange- bietes ist in den Berechnungen selbstver- ständlich berücksichtigt. Die Kaltluftströmun- gen in der Kölner Bucht speisen sich aber aus einem viel größeren Kaltlufteinzugsge- biet. Der teilweise Verlust kaltluftproduzieren- der Flächen innerhalb des Plangebietes ist für den Kaltluftvolumenstrom daher eher von nachrangiger Bedeutung. Größere Bedeu- tung kommt der erhöhten Rauigkeit des Plangebietes durch die neuen Gebäude zu, durch welche ein Umlenken der Kaltluft indu- ziert wird. X X 2.3.8. Schattenwirkung künftiger Gebäude (101, 118) Geradezu lächerlich ist die Einlassung im landschaftspflegeri- schen Begleitplan, dass „aufgrund der Schattenwirkung der künftigen Gebäude sowie der Bäume eine leichte Abkühlung“ verzeichnen wäre. Eine solche Argumentation entbehrt jegli- cher Ernsthaftigkeit. Wo eine klimaaktive Fläche durch Bebau- ung vernichtet wird, entsteht im Gegenteil eine neue Hitzein- sel. Gebäude speichern die Wärme und geben sie in der Nacht wieder ab, sodass von einem Kühlungseffekt durch ei- nen Kühl- und Schatteneffekt eines Gebäudes nicht die Rede sein kann. Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt. Die Aussagen zur im Vergleich zur Be- standssituation kühlenden Wirkung durch zu- sätzliche Verschattung der neuen Gebäude und Bäume bezieht sich ausschließlich auf die Nachmittagssituation. An keiner Stelle des Gutachtens wird ein kühlender Effekt auf die abendliche oder nächtliche Situation un- terstellt. Vielmehr wird in den vergleichenden Abbildungen und im Text dargelegt, dass es sowohl in den Abend- als auch in den Nacht- stunden zu einer vorhabenbedingten Erwär- mung kommt. X X Darstellung und Bewertung der zur 226. Änderung des Flächennutzungsplanes und des Bebauungsplanes 66389/03 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahm en aus der Öffentlichkeit 67 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung BP rel. FNP rel. 2.3.9. Zurückweisung Gutachten (101, 118) Spätestens an dieser Stelle wäre es die Aufgabe der pla- nungsverantwortlichen Behörden gewesen, das Gutachten als untauglich zurückzuweisen. Denn auch wenn es dem Vorha- benträger obliegt, Gutachten für sein Vorhaben vorzulegen, so ist es doch die Aufgabe der Behörden, darüber zu wachen, dass die Gutachten zutreffend und nach den geltenden objek- tiven, wissenschaftlichen Maßstäben erstellt worden sind. Ein so offensichtlich mangelhaftes Gutachten ist nicht mehr als ein Schildbürgerstreich. Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt. Alle im Klimagutachten dargelegten Ansätze und Rechenmethoden wurden eng mit den zuständigen Behörden der Stadt Köln abge- stimmt. Die Abstimmung zwischen Gutachter und Fachverwaltung ist sowohl im Vorfeld der Erstellung als auch während der Erarbei- tung kontinuierlich erfolgt. Aus Sicht der Fachverwaltung erfüllt das Gutachten alle Vorgaben. X X 2.3.10. Auswirkungen auf Kölner Innenstadt und Rondorf (101, 118) Es ist auch nicht nachvollziehbar, warum das Gutachten aus- schließen will, dass negative Auswirkungen auf die Kölner In- nenstadt entstehen würden. Bei einer objektiven Betrachtung wird man zu der gegenteiligen Auffassung gelangen. Abgese- hen davon ist es ein Schlag ins Gesicht für die bereits in Ron- dorf ansässigen Bevölkerung, dass sie bei der Verschlechte- rung der Hitzesituation gar nicht beachtet werden. Das Vorhaben führt zu einer erheblich erhöhten Wärmebelas- tung für die bereits vorhandene Bebauung und damit die schon ansässige Bevölkerung. Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt. Die Darstellungen im Klimagutachten zeigen die Ausdehnung der planbedingten klimati- schen Veränderungen. Eine objektive Be- trachtung der simulierten Auswirkungen zeigt, dass klimatische Veränderungen nicht bis in die stark überwärmte Kölner Innenstadt hineinreichen. Somit ist die getroffene Aus- sage korrekt. Die Auswirkungen auf die in Rondorf ansäs- sige Bevölkerung wurden detailliert unter- sucht. Negative Effekte ergeben sich bei westlichen Anströmungsrichtungen in Bezug auf das abendliche und nächtliche Tempera- turniveau. Die Ausdehnung und Intensität der Erwärmung sind im Gutachten sowie im Um- weltbericht dargestellt und beschrieben. Im Rahmen der Abwägung werden diese Ef- fekte in Kauf genommen, um dringend benö- tigten Wohnraum in Köln zu schaffen. X X Darstellung und Bewertung der zur 226. Änderung des Flächennutzungsplanes und des Bebauungsplanes 66389/03 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahm en aus der Öffentlichkeit 68 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung BP rel. FNP rel. 2.3.11. Hitze nur in Innenhöfen (101, 118) Selbstverständlich ist es auch unzutreffend, wenn der land- schaftspflegerische Begleitplan behauptet, für die Umgebung des Plangebietes gäbe es keine Auswirkungen, da sich even- tuelle Hitze in Innenhöfen stauen würde. Eine solche Auffas- sung ignoriert den Kern der Problematik, nämlich den Verlust bedeutender klimaaktiver Flächen durch die neue Bebauung. Es ist geradezu grotesk zu behaupten, dass „energieeffizien- tes Bauen, eine gute ÖPNV Erschließung [...], die Errichtung von Schulen und eines Versorgungszentrums deutliche CO2 Einsparungen“ im Sinn der klimabezogenen Herausforderun- gen an Köln erreichen könnten. Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt. Weder im Landschaftspflegerischen Begleit- plan noch im Umweltbericht wird die Aus- sage getroffen, für die Umgebung gäbe es keine Auswirkungen, da sich eventuelle Hitze in Innenhöfen stauen würde. Vielmehr wird sowohl auf die Hitzebelastun- gen innerhalb der Innenhöfe (Ausbildung von nachmittäglichen Hotspots innerhalb des Plangebiets und deren Auswirkungen) einge- gangen. Als auch die Belastungen auf die bestehende Ortslage von Rondorf (Nachbar- bebauung), die sich in den Abend- und Nachtstunden einstellt. Es werden Maßnahmen benannt, die den Grünanteil im Plangebiet in Form von Bäu- men, intensiver Dachbegrünung sowie zu- sätzlichen Fassadenbegrünungen erhöhen, um so die sich mit der Bebauung ergebende klimatische Situation zu verbessern. Die aufgeführten Maßnahmen, wie die Fest- legung eines Energiestandards für Häuser, die Erarbeitung eines Mobilitätskonzepts, der Anschluss an den ÖPNV und eine nachhal- tige Quartiersentwicklung mit einer bedarfs- gerechten Infrastruktur der kurzen Wege (Nahversorger, Schulen und Kita) entspre- chen den verbindlichen Vorgaben und Bau- steinen des klimaneutralen Planens und Bauens der „Leitlinien zum Klimaschutz in der Umsetzung nicht-städtischer Neubauvor- haben in Köln“ (Stadt Köln Stand 24.03.2022). X X Darstellung und Bewertung der zur 226. Änderung des Flächennutzungsplanes und des Bebauungsplanes 66389/03 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahm en aus der Öffentlichkeit 69 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung BP rel. FNP rel. 2.3.12. Graue Energie (101, 118) Neubauten, wie hier eines ganzen Stadtviertels, sind immer mit hohen, zusätzlichen Klimabelastungen verbunden, was auf der Hand liegt. Dazu trägt unter anderem auch „graue Ener- gie“, also durch Herstellung und Transport von Baustoffen be- reits aufgewandte Energie samt Klimagasausstößen, bei. Für eine relevante Klimabewertung der gesamten, neugeschaffe- nen Bauwerke und Infrastrukturen muss der Bereitstellungs- aufwand für Gebäude, Verkehrswege usw., auch hinsichtlich der grauen Energie bilanziert werden. So sind sämtliche Bau- und Ausgangsstoffe unter Einsatz erheblicher Mengen Energie und damit Ausstoß von CO2 und anderer schädlicher Klimaga- sen hergestellt worden, was bei der Beurteilung der Klimabi- lanz zu berücksichtigen ist. Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt. Eine allumfassende Bilanzierung von Bauleit- planverfahren, wie in der Stellungnahme ge- wünscht, ist in der Planungsgesetzgebung nicht verankert. Unabhängig davon erfolgte eine qualifizierte Berücksichtigung von Maßnahmen, um den CO 2 Ausstoß so gering wie möglich zu halten bzw. diesem entgegenzuwirken. Das Wär- mekonzept mit dem Energieträger „Grund- wasser“ und Sole-Wasser-Wärmepumpen ist in Verbindung mit den verpflichtenden PV- Anlagen im Betrieb nahezu CO2-neutral. Mit der Stadtanbindung wird den Bewohnern des Neubaugebietes als auch der bestehenden Ortslagen von Rondorf/Hochkirchen und Meschenich ein klimafreundliches ÖPNV- Verkehrsmittel zur Verfügung gestellt. Dar- über hinaus werden umfangreiche Aus- gleichsmaßnahmen und Begrünungsmaß- nahmen im Plangebiet festgesetzt, welche zukünftig CO 2 binden werden. Des Weiteren wurden die GFZ- und GRZ-Werte ohne grö- ßere Spielräume zum vorliegenden Entwurf festgesetzt, um möglichst eine geringe Ver- siegelung zu erhalten. X X 2.3.13. Klimaaktive Flächen (101, 118) Es ist außerdem vollkommen unzutreffend und geradezu ab- surd, wenn behauptet wird, Begrünungsmaßnahmen würden einen „wesentlichen Beitrag“ dazu leisten „die im Hinblick auf die Bebauung negativen Auswirkungen auf den Klimaschutz zu verringern“. Es ist daran zu erinnern, dass das Planungsge- biet bislang aus wertvollen klimaaktiven Freiflächen besteht, Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt. Aus den Unterlagen ist deutlich zu entneh- men, dass durch die zusätzliche Versiege- lung und Bebauung im Plangebiet der Anteil der klimaaktiven Vegetationsflächen ab- nimmt. X X Darstellung und Bewertung der zur 226. Änderung des Flächennutzungsplanes und des Bebauungsplanes 66389/03 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahm en aus der Öffentlichkeit 70 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung BP rel. FNP rel. die durch den Eingriff nicht nur beansprucht, sondern zerstört und vollkommen entwertet werden. Die klimaaktiven Flächen stellen ein Wirkungsgefüge aus land- wirtschaftlich genutzten Grün und Wasserhaushalt dar, das durch lokale Windsysteme ertüchtigt wird, und so wesentlich zur Kühlung, Belüftung und Frischluftversorgung der Stadt Köln beiträgt. Dieses natürliche Wirkungssystem wird durch das geplante Bauvorhaben unwiederbringlich vernichtet und kann durch pla- nerische Maßnahmen nicht kompensiert werden. Unstrittig ist aber auch, dass im Plangebiet für die Gebäude festgesetzten Begrünungs- maßnahmen (Dach+ Fassadenbegrünung) als auch die Schaffung von großzügigen öf- fentlichen- und privaten Grünflächen im Plan- gebiet sowie die Umsetzung der großzügigen Ausgleichsflächen mit einer deutlichen ökolo- gischen Aufwertung im Vergleich zum Ist-Zu- stand für eine hitze- und klimaangepasste Quartiersentwicklung notwendig sind und ei- nen Beitrag leisten können, das Lokalklima zu verbessern. 2.3.14. Wirksamkeit von Begrünungsmaßnahmen (101, 118) Dazu kommt, dass die im landschaftspflegerischen Begleitplan dargestellten Maßnahmen für diesen Zweck aus klimatologi- scher Sicht völlig untauglich sind. Studien der Universität Mün- chen haben bereits vor Jahren ergeben, dass Dachbegrünun- gen zwar geringfügige positive Wirkungen zum Beispiel auf die biologische Artenvielfalt haben können, aber nichts zur Mitiga- tion des durch Baumaßnahmen geschädigten Klimahaushalts beizutragen vermögen: Bereits wenige Meter über der Dach- fläche gemessen sind Temperaturunterschiede kaum wahr- nehmbar. Somit verpufft jeglicher Kühlungseffekt. Dachbegrü- nung sind auch untaugliche Mittel zur Rückhaltung von Regen- wasser, wenn man bedenkt, dass Niederschläge zunehmend als Starkregen und Extremwetterereignisse niedergehen, die eine Dachbegrünung nun gerade nicht maßgeblich aufhalten oder mindern kann. Insoweit erschließen sich die behaupteten positiven Effekte auf den Wasserhaushalt durch Dachbegrü- nung so nicht. Fassadenbegründungen helfen zwar bei der Beschattung des begrünten Einzelgebäudes und beugen da- mit Überhitzung der Gebäudehülle vor, substituieren aber in Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt. Die Ansicht, dass die im landschaftspflegeri- schen Fachbeitrag dargestellten Maßnah- men aus klimatologischer Sicht völlig untaug- lich sind, wird nicht geteilt. Dach-, Fassaden- und Hofbegrünungen ver- bessern das lokale Stadtklima, verringern die sommerliche Hitzebelastung, verbessern die Staubbindung, erhöhen die Verdunstungs- kühlung und schaffen neuen Lebensraum für Tiere und Pflanzen. Dass die einzelnen Maßnahmen in punkto „Reduzierung der Erwärmung durch das Plangebiet“ unterschiedlichen Einfluss ha- ben, wird im Gutachten durch die Untersu- chungen der beiden Optimierten Planfälle I+II dargelegt. Der kühlende Einfluss der Dach- begrünung ist tatsächlich sehr gering bzw. kaum nachweisbar. Gemäß den Gutachten- ergebnissen haben zusätzliche Baumpflan- zungen den positivsten Effekt, ohne dass die X - Darstellung und Bewertung der zur 226. Änderung des Flächennutzungsplanes und des Bebauungsplanes 66389/03 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahm en aus der Öffentlichkeit 71 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung BP rel. FNP rel. keiner Weise das bereits bestehende Grün mit seinen oben dargelegten Wirkungszusammenhängen. plangebietsinduzierte Erwärmung damit voll- ständig reduziert wird. Vor diesem Hinter- grund wurden verpflichtende Baumpflanzun- gen sowohl in den öffentlichen Verkehrs- und Grünflächen als auch explizit in den privaten Baufeldern als Bestandteil der textlichen Festsetzungen aufgenommen. Die Annahmen, dass Dachbegrünungen un- taugliche Mittel zur Rückhaltung von Regen- wasser sind, kann widersprochen werden. Ein Flachdach, welches begrünt wird, wird auch als Retentionsdach ausgebildet, so dass das Regenwasser auf dem Dach zu- rückhalten und zeitverzögert weitergeleitet werden kann. 2.3.15. Dachbegrünung / Solarpflicht (101, 118) Es bleibt bereits fraglich, ob eine ernsthafte Dachbegrünung überhaupt geplant bzw. umsetzbar ist. Dagegen spricht allein schon die Solardachpflicht von Neubauten. Zwar gibt es Solar- dächer, unter denen auch Grün gedeihen kann. Allerdings ver- hindert ein Solardach logischerweise das Aufsteigen von Ver- dunstungskühle und damit jegliche theoretisch mögliche Be- deutung einer Dachbegrünung zu Kühlungszwecken der Um- gebung. Des Weiteren ist zu bedenken, dass entsprechende Solar- dach-Anlagen wesentlich aufwendiger und teurer in der Her- stellung sind, sodass mit Fug und Recht bezweifelt werden kann, dass Bauträger angesichts des Investitions- und War- tungsaufwandes bereit sind, die Maßnahmen auch tatsächlich, und zwar nachhaltig und dauerhaft, umzusetzen. Diese Zwei- fel bleiben sogar dann bestehen, wenn man die Dacheingrü- nung zu einer verpflichtenden Auflage machen würde. Kenntnisnahme Gemäß Ziffer 13 a) 14. Spiegelstrich der aus- gelegten textlichen Festsetzungen sind Gründächer bereits per Festsetzung des Be- bauungsplanes umzusetzen und die Möglich- keit der Nutzung von Photovoltaikelementen nur auf 50 % der gemäß der textlichen Fest- setzung zu begründenden Fläche in Zusam- menspiel mit einer extensiven Dachbegrü- nung möglich. Die positive Wirkung einer ex- tensiven Dachbegrünung zur Kühlung der Photovoltaikelemente wurde dabei berück- sichtigt. Über Ziff. 9 der textlichen Festsetzung ist die Errichtung von Photovoltaikanlagen auf den Dachflächen der Gebäude er Hauptnutzung in den allgemeinen Wohngebieten, im Son- dergebiet sowie den Gemeinbedarfsflächen X - Darstellung und Bewertung der zur 226. Änderung des Flächennutzungsplanes und des Bebauungsplanes 66389/03 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahm en aus der Öffentlichkeit 72 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung BP rel. FNP rel. Es ist weiterhin zu berücksichtigen, dass eine (Dach-)Begrü- nung heutzutage eine Bewässerung der Anlage erforderlich macht. Wie dies bei einem Einsatz von Solardächern gesche- hen soll, bleibt fraglich. Die zunehmenden Hitze- und Dürrepe- rioden legen nahe, der Pflege- und Erhaltungsaufwand einer Dachbegrünung, und gegebenenfalls die Wieder- bzw. Neuan- lage nach einiger Zeit, zu erheblichen Mehrkosten führt. Daher ist anzunehmen, dass es sich nicht um eine nachhaltige Maß- nahme handelt, sondern vielmehr, dass mit dem Aufgeben kostenintensiver Dachbegrünungsanlagen im Zeitverlauf zu rechnen ist., zumal eine Kontrolle von etwaigen verpflichten- den Auflagen wohl kaum realistisch ist. Vorsorglich ist betonen, dass solche Maßnahmen selbstre- dend allein vom Bauträger zu finanzieren wären und nicht etwa auf Fördermittel der Stadt, wie auf das Dach- und Fassa- denbegrünungsprogramm, zurückgegriffen werden darf, da die Allgemeinheit nicht die Kosten privater Investoren für deren Profitstreben und Rendite übernehmen kann. mit einer Mindestleistung von 1kwp verbind- lich vorgesehen. Die Bauaufsicht kann die Errichtung im Rahmen des Genehmigungs- verfahrens vorgeben und im weiteren Verlauf der Umsetzung prüfen sowie bei Nichtbeach- tung der entsprechenden Pflicht entspre- chende (ordnungsbehördliche) Maßnahmen ergreifen. Insofern steht nicht zu befürchten, dass das Energiekonzept des Bebauungs- planes leerläuft. Mögliche zukünftige Pflichten können im Ver- fahren nicht betrachtet werden. 2.3.16. Kälteproduktion / Hitzeinseln (101, 118) In Bezug auf das Schutzgut Mensch ist zu beachten, dass nicht nur Flächen zur Kälteproduktion durch den Siedlungsbau vernichtet würden, sondern der neue Siedlungsbau auch eine weitere Hitzeinsel schaffe, die den heutigen Kaltluftstrom ver- zehre. Kenntnisnahme Es ist richtig, dass durch die neue Bebauung die Kaltluftproduktion innerhalb des Plange- bietes reduziert wird. Hierdurch wird sich aber keine Hitzeinsel wie in der Kölner In- nenstadt etablieren, sondern vielmehr ein Klima wie in den umliegenden Bestands- Wohnnutzungen (Vorstadt-Klima, bzw. Stadt- randklima). Der Kaltluftstrom wird durch das Vorhaben nicht verzehrt, sondern wird sich wie in den im Klimagutachten beschriebenen Ausmaßen verändern. Für das Plangebiet selbst werden durch das städtebauliche Konzept mit den großzügigen öffentlichen und privaten Grünflächen aber X X Darstellung und Bewertung der zur 226. Änderung des Flächennutzungsplanes und des Bebauungsplanes 66389/03 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahm en aus der Öffentlichkeit 73 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung BP rel. FNP rel. auch den vielfältigen Begrünungsmaßnah- men v.a. den Baumpflanzungen in den In- nenbereichen der Baufelder Maßnahmen ge- troffen, welche der Entwicklung von Hitzehot- spots entgegenwirken. 2.3.17. Verhinderung von Steingärten (2) Gerade in Neubaugebieten entstehen immer wieder sofort Schottergärten, die für das Klima-, Landschafts- und Arten- schutz negative Auswirkungen haben. Es sollte daher hier von Anfang an effektiv und rechtssicher gegen versiegelte Stein- gärten vorgegangen werden. Neben dem Einsatz von rechtli- chen Instrumenten sollten aber auch im Vorfeld zu diesem Thema an die neuen Bürger niederschwellige Angebote her- angetragen werden. Da viele neue Mieter oder Hauseigentümer zwar Naturnähe begrüßen, aber mit der Anlegung eines z. B. naturnahen Gar- tens/Balkons überfordert sind, würde eine entsprechende öko- logische Bauberatung zu diesem Thema hier Sinn machen. Diese könnte z. B. darüber aufklären, dass Schottergärten nicht unbedingt pflegeleichter sind oder aber exotische Zierge- hölze, fremdländische Stauden, gefüllte Blüten keine Unter- stützung für die gefährdeten Insekten darstellen, Schottergär- ten negative Auswirkungen auf das Mikroklima und große Nachteile bei z. B. Starkregenereignisse haben. Es könnten z. B. der Baugenehmigung informative Flyer und Merkblätter mit Gestaltungsbeispielen für einen naturnahen Vorgarten beigefügt werden, um so den Bauherren von An- fang an für das Thema zu sensibilisieren. Die Flyer sind über das Umweltamt, NABU oder BUND erhältlich. Entsprechendes Infomaterial sollte auch für die Neumieter (Balkon/Terrassen- gestaltung) ausliegen. Der Stellung- nahme wird ge- folgt. Gemäß Ziffer 13 a) 7. Spiegelstrich der aus- gelegten textlichen Festsetzungen sind in- nerhalb der allgemeinen Wohngebiete die nicht mit Gebäuden, oberirdischen Stellplät- zen, Wegen, Spielplätzen und sonstigen Ne- benanlagen überbauten Bereiche mindes- tens mit Rasen oder Gräsern zu begrünen. Des Weiteren setzt Ziffer II. 3. A) setzt eine vollständige Begrünung der Vorgärten (mind. 60 %) fest, sodass eine Anlage von Schotter- gärten unterbunden wird. Mit der gestalteri- sche Festsetzung Nr. 5 Einfriedung wird zu- dem eine Eingrünung der Grundstücke mit standortgerechten Hecken festgesetzt. Demnach sind Schottergärten bereits per Festsetzung des Bebauungsplanes ausge- schlossen, da diese nicht als Begrünung zählen. Zusätzlich befinden sich diese The- men ebenfalls im Gestaltungshandbuch. Zu- künftige Bauherren müssen sich an die Fest- setzungen des Bebauungsplanes sowie an das Gestaltungshandbuch halten. Ziel dieser Maßnahmen ist es, einen Beitrag zum Klimaschutz zu leisten. Die Empfehlung zur ökologischen Baubera- tung wird zur Kenntnis genommen und an X - Darstellung und Bewertung der zur 226. Änderung des Flächennutzungsplanes und des Bebauungsplanes 66389/03 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahm en aus der Öffentlichkeit 74 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung BP rel. FNP rel. Ein Mustergarten als positives Anschauungsprojekt für mehr Naturnähe im neuen Stadtbezirk, möglichst in der Nähe des Baugebietes, würde hierzu Sinn machen. In einer einmaligen Aktion könnten kostenlos insektenfreundli- che Gehölze abgegeben werden. Bei den Mietern wären das z.B. insektenfreundliche heimische Wildstauden/Wildblumen- samentütchen für den Balkonkasten Im Vorfeld eine Informationsveranstaltung zum Pflegeaufwand von Schotter – und Naturgärten anbieten. das Umwelt- und Verbraucherschutzamt Um- weltplanung und -vorsorge der Stadt Köln weitergeleitet. Die Empfehlung zu den Flyern und Merkblät- tern wird zur Kenntnis genommen und stadt- interne Möglichkeiten, der Baugenehmigung informative Flyer und Merkblätter mit Gestal- tungsbeispielen zu naturnahen Gärten beizu- legen, geprüft. Die Empfehlungen zur Einrichtung eines na- turnahen Mustergartens bzw. der kostenlo- sen Abgabe von insektenfreundlichen einhei- mischen Gehölzen werden zur Kenntnis ge- nommen. Eine Informationsveranstaltung zum Pflege- aufwand von Schotter- und Naturgärten wird nicht als erforderlich angesehen, da Schot- tergärten wie vorstehenden dargestellt durch die Festsetzungen unterbunden werden. 2.4. Eingriffe in Natur und Landschaft 2.4.1. Ausgleich (101, 118) Es wird bemängelt, dass die geplanten Begrünungsmaßnah- men für Dächer und Fassaden sowie die vorgesehenen Be- pflanzungsmaßnahmen die Verluste an natürlichen, naturna- hen oder wenigstens lange bestehenden Wirkungsgefügen aus Lebensräumen, Klima- und Wasserschutzflächen nirgends aufzufangen. Landwirtschaftlich genutztes Offenland bietet Habitate für stark bedrohte Feldfauna, wie Vögel, aber auch Kleinsäuger, Insekten, Reptilien und Amphibien. Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt. Die Darstellung, dass die Eingriffe in Natur und Landschaft nirgends aufgefangen wer- den, ist nicht richtig. Es werden umfangreiche Ausgleichsmaß- nahmen im nördlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans festgesetzt (ca. 26 ha) und auch durch die Änderung des Flächennut- zungsplanes entsprechend dargestellt. Die X X Darstellung und Bewertung der zur 226. Änderung des Flächennutzungsplanes und des Bebauungsplanes 66389/03 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahm en aus der Öffentlichkeit 75 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung BP rel. FNP rel. Planung sieht die Entwicklung eines Komple- xes aus extensiven Wiesen und -säumen, Weiden und Streuobstwiesen mit einrahmen- den Wald- und Gehölzstrukturen vor. In diese Flächen werden bestehende Waldflä- chen und die neue Seefläche des Galgen- bergsees integriert, so dass ein Wirkungsge- füge aus Lebensräumen, Klima- und Was- serschutzflächen geschaffen wird. Die Anlage landwirtschaftlich genutzten Of- fenlandes in Form von extensiv genutztem Grünland, schafft auch für die Arten der Feld- flur neue Habitate. Im Vergleich zu den be- stehenden Ackerflächen führen die Aus- gleichsmaßnahmen zu einer Diversifizierung der Arten. Der Verlust für an Ackerflächen gebundenen Arten, wie Rebhuhn oder Feld- lerche werden über CEF-Maßnahmen kom- pensiert. Die geplanten Begrünungsmaßnahmen im Siedlungsbereich werden weitestgehend als Gestaltungsmaßnahmen angesehen, denen im landschaftspflegerischen Fachbeitrag da- her mindernde Funktionen zugeschrieben werden. Für die Gestaltung eines urbanen Raums sind sie jedoch von großer Bedeu- tung. 2.4.2. Fehlplanung aufgrund der Flächen-Neuinanspruchnahme (101, 118) In der Begründung des Bebauungsplanentwurfs würde die Flä- chen-Neuinanspruchnahme als irreversibel bezeichnet und die weitestgehende Neuversiegelung von natürlichen Böden offen Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt. Durch das geplante Vorhaben kommt es in der Tat zu einer Neuinanspruchnahme von Flächen und einer Neuversiegelung von Bö- den. Ebenso wird der Anteil der klimaaktiven X X Darstellung und Bewertung der zur 226. Änderung des Flächennutzungsplanes und des Bebauungsplanes 66389/03 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahm en aus der Öffentlichkeit 76 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung BP rel. FNP rel. angesprochen. Dargestellt würde ferner, dass durch die Um- setzung des Bebauungsplans sich der Anteil klimaaktiver Flä- chen stark reduziert. Somit würde mit dem Bebauungsplanent- wurf sehenden Auges eine Fehlplanung erheblichen Ausma- ßes und vermeidbare Eingriffe in hochbedeutsame, multifunkti- onale landschaftsgeschützte Flächen vorangetrieben. Flächen reduziert (siehe Abwägungspunkt 2.3.13). Die Versiegelung sowie die Neuinan- spruchnahme von Flächen werden dabei auf das nötigste begrenzt. Für die nicht vermeid- baren Eingriffe erfolgt ein ökologischer Aus- gleich gemäß den gesetzlichen Vorgaben. Die Neuinanspruchnahme von Flächen wird abwägend in Kauf genommen, um den drin- gend benötigten Wohnraum in Köln zu schaf- fen. 2.4.3. Inanspruchnahmen von Ausgleichsflächen anderer Pro- jekte (101, 118) Außerdem würden Flächen in Anspruch genommen, die be- reits als Ausgleichsflächen für andere Projekte festgesetzt seien und deren Nutzung, nach der bereits erfolgten Ertüchti- gung, erhalten werden müssten. Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt. In der Tat werden Ausgleichsflächen anderer Projekte in Anspruch genommen. Dieser werden jedoch gemäß den gesetzlichen Vor- gaben in die Ausgleichsberechnung einge- stellt, sodass auch diesbezüglich ein Aus- gleich erfolgt. X - 2.4.4. Abgrenzung vom baulichen Innen- und Außenbereich (101, 118) Der Abgrenzung von baulichem Innenbereich – und Außenbe- reich mit Folgen für die Eingriffsregelung kann von den Ein- wendern ausdrücklich nicht gefolgt werden. Die Aufteilung ist in den Unterlagen nicht schlüssig dargelegt. Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt. Die Aufteilung von baulichem Innen- und Au- ßenbereich kann dem Kapitel 2.3.4 sowie die Plänen Nr. 1, 2 und 3 des Landschaftspflege- rischen Fachbeitrag entnommen werden. Ebenso zeigen die Pläne zur Baumbestands- bewertung die Abgrenzung von baulichem Innen- und Außenbereich auf. In Abb. 19 des LFB ist die Zuordnung von Textfeld mit Pfei- len verrutscht. Dieses wird zum Satzungsbe- schluss redaktionell angepasst. Die darge- stellten Grenzen und der Abbildungstitel sind X - Darstellung und Bewertung der zur 226. Änderung des Flächennutzungsplanes und des Bebauungsplanes 66389/03 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahm en aus der Öffentlichkeit 77 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung BP rel. FNP rel. jedoch so dargestellt, dass eine korrekte Zu- ordnung möglich ist und die daraus abgelei- tete Eingriff- Ausgleichregelung ebenfalls schlüssig ist. 2.4.5. Erhalt landwirtschaftlicher Flächen (101, 118) Der Erhalt landwirtschaftlicher Flächen sei für die Ernährungs- sicherheit, die Nachhaltigkeit und das Grundrecht auf freie Be- rufswahl (auch für LandwirtInnen) bedeutsam. Daher gehe es nicht an, landwirtschaftlich genutzte Flächen – zumal auf hier ertragreichen Böden – zugunsten von Ausgleichsflächen auf- zugeben. Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt. Durch die Planung sollen circa 55 ha derzeit landwirtschaftlich genutzter Flächen in An- spruch genommen werden. Die betroffenen Flächen sind für eine bauliche Inanspruch- nahme, für die Nutzung von Kompensations- maßnahmen und für öffentliche Grünflächen (großer öffentlicher Grünzug) vorgesehen. Die Situation auf dem Kölner Wohnungs- markt ist angespannt. Ein Kernproblem ist der Mangel an baureifen Flächen in der Stadt. Es besteht ein enormer Wohnraumbe- darf, der durch die derzeit verfügbaren Flä- chenreserven nicht gedeckt werden kann. Die Bedarfsberechnungen und Reserveflä- chenübersichten, die für die Überarbeitung des Regionalplanes durch die Regionalpla- nungsbehörde erstellt worden sind, verdeutli- chen, dass die für Köln berechneten Bedarfe aufgrund mangelnder Flächenreserven bei weitem nicht gedeckt werden können. Zur Umsetzung des dringenden benötigen Wohnraums ist die Inanspruchnahme der landwirtschaftlichen Flächen im Bereich Ron- dorf daher zur Bedarfsdeckung für Wohn- und Gemeinbedarfsflächen dringend erfor- derlich. X X Darstellung und Bewertung der zur 226. Änderung des Flächennutzungsplanes und des Bebauungsplanes 66389/03 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahm en aus der Öffentlichkeit 78 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung BP rel. FNP rel. Im Übrigen haben die vor Ort tätigen Land- wirte ihre im Plangebiet befindlichen Eigen- tumsflächen bereits sehr frühzeitig im Pla- nungsprozess mit entsprechenden vertragli- chen Vereinbarungen der Projektentwicklerin zur Fortführung des Vorhabens zur Verfü- gung gestellt. 2.4.6. Ausweisung der externen Ausgleichsmaßnahme (2) Es wird angeregt, die Ausgleichsflächen mit einer Hinweistafel zu versehen, dass es sich um einen Ersatzlebensraum für wildlebende Tiere und Pflanzen handelt und so zu behandeln sei. In Ergänzung könnte eine optische Abgrenzung zur Wohn- bebauung in Form einer Feldhecke und naturnahe Landschaft- selementen gestaltet werden. Der Stellung- nahme wird ge- folgt. Ein großer Teil der Ausgleichsflächen soll beweidet werden, so dass diese Flächen durch einen Zaun abgegrenzt werden und unzugänglich sind. Gleiches gilt für die Flä- chen um den Galgenbergsee. Die öffentliche „Parkanlage mit Obstlehrpfad“ wird mit ent- sprechenden Hinweistafeln versehen. Sie dienen dazu, den Anwohner einen Zugang zur Natur und Artenvielfalt zu vermitteln. X - 2.5. Freiraum, Bepflanzung, Grüngestaltung 2.5.1. Bepflanzung der Gärten und Straßen (2) Eine Einwenderin regt an, eine Mindestanzahl von einheimi- schen und standortgerechten Bäumen, Sträuchern und Stau- den anstelle von fremdländischen Ziergehölzen festzusetzen. Für die einheimische Fauna wäre dies sehr wichtig. Das glei- che sollte für das Straßenbegleitgrün sowie die öffentlichen Grünflächen gelten. Die öffentlichen Flächen sollten versicke- rungsoffen, naturnah und insektenfreundlich gestalten werden. Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt. Im Landschaftspflegerischen Fachbeitrag werden für die Gestaltungsmaßnahmen (z. B. Heckenpflanzungen Grundstücksein- friedung) sowie für die Ausgleichsmaßnah- men im Siedlungsbereich (z. B. öffentlichen Parkanlagen) einheimische Arten zur Pflan- zung vorgegeben. Auch das Einbringen ei- nes Krautanteils innerhalb der Rasenflächen der Parkanlagen zur Erhöhung der Artenviel- falt wird vorgegeben. Innerhalb der privaten X - Darstellung und Bewertung der zur 226. Änderung des Flächennutzungsplanes und des Bebauungsplanes 66389/03 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahm en aus der Öffentlichkeit 79 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung BP rel. FNP rel. Gärten können keine Vorgaben zur Min- destanzahl von Arten getroffen werden. 2.5.2. Empfehlungen zur Freiraumgestaltung (2) Es wird angeregt, Schotter- und Steingärten zu verhindern. Neben rechtlichen Mitteln sollten niederschwellige Angebote herangetragen werden. Es könnte zum Beispiel über eine öko- logische Bauberatung über die nachteiligen Folgen von versie- gelten Gärten und exotischen Pflanzen informiert werden. Im Rahmen einer Informationsveranstaltung könnte zum Pflege- aufwand von Schotter- und Naturgärten aufgeklärt werden. Er- gänzend könnte zur Baugenehmigung informative Flyer und Merkblätter mit Gestaltungsbeispielen ausgehändigt werden. Ein Mustergarten als positives Anschauungsprojekt für mehr Naturnähe wäre ebenfalls sinnvoll. In einer einmaligen Aktion könnten kostenlos insektenfreundliche Gehölze abgegeben werden. Es wird auf den Abwägungspunkt 2.3.17, Verhinderung von Steingärten verwiesen. X - 2.5.3. Baumsorte bei Neuanpflanzung (15) Es wird angeregt mehr Platanen anzupflanzen anstatt Linden, da diese auch in der Stadt vorzufinden sind. Kenntnisnahme Die Vorgabe zur Anpflanzung von Linden be- ziehet sich ausschließlich auf die bestehende Lindenallee entlang der Straße ‚Am Höf- chen‘. Hier sind als Ersatz Linden neu zu pflanzen, um das bestehende Erscheinungs- bild zu erhalten. Im Landschaftspflegerischen Fachbeitrag sind für die weiteren Neupflan- zung von Bäumen 43 verschiedenen Baum- arten und -sorten gelistet, die gepflanzt wer- den können (siehe Baumvorschlagsliste). X - Darstellung und Bewertung der zur 226. Änderung des Flächennutzungsplanes und des Bebauungsplanes 66389/03 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahm en aus der Öffentlichkeit 80 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung BP rel. FNP rel. 2.5.4. Fußweg zwischen See und Lärmschutzwall (29, 32, 34, 38, 44, 47, 52, 53, 57, 58, 74, 75, 76, 91, 110) Es wird ein Weg zwischen dem Galgenbergsee und dem Lärmschutzwall für Spaziergänge und Joggen zur Naherho- lung angeregt. Dieser wäre zugleich eine attraktive Verlänge- rung eines bestehenden und gern genutzten Weges, der von der Autobahnunterführung der Rodenkirchener Straße zum Weißdornweg entlang des Lärmschutzwalles führt. Zum Teil wird auch ein Rundweg um den See angeregt. Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt. Ein Weg zwischen dem Galgenbergsee und dem Lärmschutzwall bzw. ein Rundweg um den See ist nicht vorgesehen. Der See wird dem Biotop- und Artenschutz zugeführt und ist daher nicht öffentlich zugänglich. Im Plangebiet werden durch die öffentliche Grünfläche ‚Obstlehrpfad‘ sowie den Geh- weg entlang der Straße Am Höfchen Wege- beziehungen im Freiraum geschaffen, die dem Erholungssuchenden zur Verfügung stehen. Zudem schließt das Plangebiet un- mittelbar an den weitläufigen Grüngürtel der Stadt Köln an. Der östliche Lärmschutzwall benötigt am Fuß des Walles allerdings umlaufend einen Be- triebsweg für Wartungszwecke. Ob dieser zukünftig auch die Öffentlichkeit genutzt wer- den kann, ist in den nachgeordneten Geneh- migungsverfahren zu prüfen. X - 2.5.5. Begrünungs- und Bepflanzungsmaßnahmen (101, 118) Es wird angeregt, für alle Begrünungs- und Bepflanzungsmaß- nahmen heimische und standorttypische Arten zu wählen. Dazu müsse ein Konzept vorgelegt werden, das garantiert, dass diese Bepflanzung langfristig gepflegt und erhalten wird. Kenntnisnahme Die Anmerkungen zu den Begrünungs- und Bepflanzungsmaßnahmen sind bereits inhalt- licher Bestandteil des LFBs. Zudem sind die Inhalte in die Festsetzungen zum Bebau- ungsplan eingegangen und werden vertrag- lich über den städtebaulichen Vertrag / Er- schließungsvertrage gesichert. X - Darstellung und Bewertung der zur 226. Änderung des Flächennutzungsplanes und des Bebauungsplanes 66389/03 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahm en aus der Öffentlichkeit 81 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung BP rel. FNP rel. 2.6. Artenschutz 2.6.1. Igelfreundliche Grundstücksbegrenzung (2) Es wird angeregt bei den Stabgitterzäunen einen Abstand zum Boden von ca. 12-15 cm vorzusehen, damit Igel und andere Tiere dort hindurch kommen und nicht zwischen den Stäben stecken bleiben. Kenntnisnahme Die in der Stellungnahme aufgelistete Emp- fehlung zu den igelfreundlichen Grundstücks- grenzen sind aus der Sicht des Artenschut- zes zu begrüßen. Diese stellen jedoch keine Notwendigkeit aus der Sicht des gesetzli- chen Artenschutzes dar. Entsprechende Festsetzungen werden daher nicht getroffen. Die Empfehlung einer igelfreundlichen Grundstücksbegrenzung wird der Projektent- wicklerin weitergegeben. X - 2.6.2. Nisthilfen (2) Es wird angeregt, Nisthilfen an geeignete Wohnhäuser für Mauersegler, Mehlschwalben, Fledermäuse anzubringen. Rondorf weist z. B. noch eine relativ hohe Mehlschwalbenpo- pulation auf. Entsprechende Kunstnester (mit Kotbrettern) wür- den die dortige Population stärken. Kenntnisnahme Die in der Stellungnahme aufgelistete Emp- fehlung zur Anbringung von Nisthilfen für Mauersegler, Mehlschwalben und Fleder- mäusen sind aus der Sicht des Artenschut- zes zu begrüßen. Diese stellen jedoch keine Notwendigkeit aus der Sicht des gesetzli- chen Artenschutzes dar. Entsprechende Festsetzungen werden daher nicht getroffen. Die Empfehlung zur Anbringung von Nisthil- fen für Mauersegler, Mehlschwalben und Fle- dermäusen wird der Projektentwicklerin wei- tergegeben. X - 2.6.3. Externe Flächen für Artenschutz (101, 118) Es wird bemängelt, dass als Ausgleich für kartierte planungs- relevante Vögel „externe" Flächen in Anspruch genommen werden sollen, da dieses den bedrohten Tieren nicht helfen würde. Es sei in Köln davon auszugehen, dass alle günstigen Kenntnisnahme Es ist geübte Praxis als Ausgleich für den Verlust von Lebensstätten auf externe Flä- chen zurückzugreifen. Im Geltungsbereich X X Darstellung und Bewertung der zur 226. Änderung des Flächennutzungsplanes und des Bebauungsplanes 66389/03 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahm en aus der Öffentlichkeit 82 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung BP rel. FNP rel. und verfügbaren Reviere bereits besetzt seien und den Tieren so keine Ausweichmöglichkeit mehr zur Verfügung stünde. In- soweit kann nicht nachvollzogen werden, wie im bestehenden Freiraum von 40 ha für 1,9 ha "funktionserhaltende Maßnah- men" umgesetzt werden sollen, die dann 1-3 Feldlerchenre- viere kompensieren könnten. des Bebauungsplans verbleiben keine land- wirtschaftlichen Flächen mit entsprechender Eignung zur Kompensation der Verluste der Offenlandarten. Die Kalkulation bezüglich des Umfangs der „funktionserhaltenden Maßnahmen“ basiert auf dem „Methoden- handbuch zur Artenschutzprüfung in NRW“ des Umweltministeriums NRW. Die Annahme des Einwenders, dass alle „verfügbaren Reviere bereits besetzt sind und den Tieren so keine Ausweichmöglich- keit mehr zur Verfügung steht“ geht fehl und berücksichtigt nicht, dass durch die vorge- schlagenen und fachlich anerkannten Maß- nahmen in der Feldflur neue Lebensräume zur Ansiedlung zusätzlicher Reviere der be- troffenen Arten geschaffen werden und somit ein Ausweichen der Feldvögel möglich wird. 2.6.4. Reptilien (101, 118) Es wird bemängelt, dass das Vorkommen von Reptilien nicht untersucht worden ist und potenzielle Lebensräume nicht iden- tifiziert sowie theoretisch ausgeschlossen worden sind. Kenntnisnahme Ein Vorkommen der Reptilien wurde im Rah- men der Kartierung der „sonstigen Arten“ ge- zielt überprüft. Dazu fanden insbesondere im Umfeld des Galgenbergsees Begehungen zur Kontrolle auf Reptilienvorkommen in mehreren Jahren statt. Im Übrigen wurden auch bei den zahlreichen Begehungen zu den übrigen Artengruppen keine Reptilien- vorkommen festgestellt. Ein Nachweis arten- schutzrechtlich relevanter Reptilienarten (wie z. B. Zauneidechse oder Mauereidechse) konnte somit nicht erbracht werden. Ein „the- oretischer Ausschluss“ von potenziellen Le- bensräumen fand nicht statt. X X Darstellung und Bewertung der zur 226. Änderung des Flächennutzungsplanes und des Bebauungsplanes 66389/03 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahm en aus der Öffentlichkeit 83 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung BP rel. FNP rel. 2.6.5. Amphibien (101, 118) Es wird die Aussage bemängelt, dass potenzielle Laichgewäs- ser für Amphibien zu weit entfernt seien. Dieses missachte die Tatsache, dass der Galgenbergsee von den Planungen direkt betroffen sei und dass manche Arten keine dauerhaften, son- dern vielmehr temporäre Kleinstgewässer wie Pfützen zum Laichen nutze. Des Weiteren wird angeregt, dass nicht nur auf die Fortpflanzungsstätten, sondern auch auf die Landlebens- räume abzustellen ist, in denen sich die Tiere die meiste Zeit des Jahres aufhalten. Kenntnisnahme Ein Vorkommen artenschutzrechtlich rele- vanter Amphibienarten (z. B. Kreuz- und Wechselkröte) innerhalb des Geltungsbe- reichs erfolgte nicht. Die bekannten Vorkom- men befinden sich in den im Umfeld von Rondorf gelegenen (ehemaligen) Kiesgru- ben. Dort und im Umfeld dieser Kiesgruben befinden sich auch die Landlebensräume der Arten. X X 2.6.6. Verbotstatbestände nach § 44 BNatschG (101, 118) Es wird bemängelt, dass nicht nachvollziehbar sei, warum die geplanten Maßnahmen das Auslösen von Verbotstatbestän- den nach § 44 BNatSchG ausschließen könnten, wie der land- schaftspflegerische Begleitplan behauptet. Kenntnisnahme Die in der Artenschutzprüfung beschriebenen Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung artenschutzrelevanter Beeinträchtigungen schützen die betroffenen Tierarten vor Schä- digungen z. B. im Zuge der Erschließungsar- beiten. Dies geschieht z. B. durch zeitliche Vorgaben (für Rodungsarbeiten), eine Be- gleitung der Arbeiten durch die ÖBB (ökolo- gische Baubegleitung) oder die rechtzeitige Umsiedlung von Arten (Haselmaus). Hier- durch wird das Eintreten der Verbotstatbe- stände des § 44 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BNatSchG vermieden. Der Verlust der Lebensstätten einiger Arten (wie z.B. Feldlerche und Rebhuhn) erfordert die Durchführung funktionserhaltender Maß- nahmen (CEF-Maßnahmen), die ein Auswei- chen der betroffenen Individuen ermöglicht. Die Aufrechterhaltung der ökologischen Funktion der betroffen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang kann somit weiterhin gewahrt werden. Es X X Darstellung und Bewertung der zur 226. Änderung des Flächennutzungsplanes und des Bebauungsplanes 66389/03 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahm en aus der Öffentlichkeit 84 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung BP rel. FNP rel. kommt im Ergebnis nicht zum Funktionsver- lust von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten. Die Vorgaben des § 44 Abs. 5 BNatSchG sind für die betroffenen Vogelarten erfüllt, so dass auch ein Eintreten des Verbotstatbe- stands des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG ver- mieden werden kann. 2.6.7. Insektenfreundliche Beleuchtung (101, 118) Es wird eine insektenfreundliche Beleuchtung angeregt, wel- che auf das absolut notwendige Maß zu beschränken ist und deren Lichteinfall die Horizontale keinesfalls überschreitet. Kenntnisnahme Die Hinweise zu insektenfreundlicher Be- leuchtung sind aus ökologischer Sicht ziel- führend und begrüßenswert. Sie sind arten- schutzrechtlich jedoch nicht erforderlich, so dass keine entsprechende Festsetzung er- folgt. Die Anregung wird der Projektentwick- lerin weitergegeben. X - 2.7. Sonstiges zum Thema Umwelt 2.7.1. Lichtverschmutzung (101, 118) Es wird bemängelt, dass es keine Vorgaben zum Schutz vor schädlichen Beleuchtungseffekten, weder für die Bauphase noch für die Besiedlung gibt. Diesbezüglich wird die Entwick- lung eines Beleuchtungskonzeptes gefordert. Die Beleuchtung soll nur dort erfolgen soll, wo sie notwendig ist, nicht über die notwendige Intensität hinausgehen, nur im tatsächlich benötig- ten Zeitraum erfolgen, eine Anstrahlung von Naturobjekten und Bauwerken sei zu vermeiden, darf nicht durch Leuchten erfolgt, deren Temperatur 60°C übersteigt und auf kurzwellige Lichtanteile muss verzichtet werden. Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt. Im Plangebiet wird Wohnraum mit der ent- sprechend dazugehörigen bedarfsgerechten Infrastruktur entwickelt. Nächtliche Illuminie- rungen beschränken sich auf die öffentlichen Verkehrsflächen (Straßen + Plätze). Im fest- gesetzten Sondergebiet regeln die Textlichen Festsetzungen unter II.6. die Unzulässigkeit von freiliegen sichtbaren oder blinkende Leuchtdioden oder Leuchtmitteln. Insofern sind aus dem Plangebiet keine maßgebli- chen Lichtimmissionen für die Umgebung zu erwarten. Ein Beleuchtungskonzept auf X - Darstellung und Bewertung der zur 226. Änderung des Flächennutzungsplanes und des Bebauungsplanes 66389/03 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahm en aus der Öffentlichkeit 85 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung BP rel. FNP rel. Ebene des Bebauungsplanes ist nicht erfor- derlich. 2.7.2. Nahwärmenetz (27) Es wird angefragt, ob im Rahmen der kommunalen Wärmepla- nung eine Einbindung des Birkenweges vorgesehen sei bzw. es Überlegungen gäbe, die den Bestand im Rahmen der aktu- ellen Gesetzesänderung berücksichtige. Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt. Das „Kalte Nahwärmenetz“ mit dem Energie- träger „Grundwasser“ aus dem Wasserwerk Hochkirchen ist aktuell auf die Wärmebe- darfe innerhalb des Plangebietes ausgelegt. Inwiefern im Wasserwerk noch zusätzliche Kapazitäten für den Anschluss von Be- standsflächen vorhanden sind, wäre ggf. im Rahmen der geplanten kommunalen Wärme- planung durch die RheinEnergie zu überprü- fen. Es wären aber in jedem Fall zusätzliche Investitionen in ein Leitungsnetzt in den be- stehenden Gebieten notwendig. X - 2.7.3. Hundefreilauffläche (29, 32, 38, 44) Es wird angeregt, innerhalb der Grünfläche eine Hundefreilauf- fläche einzurichten. Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Inner- halb des beiliegenden Grüngürtels ist eine Hundeauslauffläche vorhanden. X - 2.7.4. Bodenkompensationskonzept (101, 102, 118) Es wird das Bodenkompensationskonzept von M&P hinter- fragt, welches zu dem Ergebnis kommt, dass trotz "Umwid- mung" der Flächen zu Bauland (ca. 252.200 m²) und Ver- kehrsflächen (ca. 101.900 m²) am Ende eine "Überkompensa- tion" von ca. 1,8 ha-Wertpunkten entsteht, die mit der Aus- gleichsverpflichtung aus der Entflechtungsstraße verrechnet werden soll. Die Bewertungskriterien seien nicht nachvollzieh- bar. Des Weiteren wird angemerkt, dass über Jahrmillionen gewachsene wertvolle landwirtschaftliche Böden vernichtet würden, woran auch ein nichts geändert würde, wenn ein Teil Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt. Die quantitative Ermittlung des Kompensati- onsbedarfes infolge der Bodeneingriffe und die Kompensationswirkung der Ausgleichs- maßnahmen basiert auf der Verfahrensweise des „Steinfurter Modells“ (KREIS STEINFURT 2009), unter Berücksichtigung der vom Hessischen Landesamt für Natur- schutz, Umwelt und Geologie (HLNUG) ent- wickelten Methodik („Böden und Boden- schutz in Hessen“, Heft 14, 2019). Diese Me- thodik stellt eine gängige und anerkannte X X Darstellung und Bewertung der zur 226. Änderung des Flächennutzungsplanes und des Bebauungsplanes 66389/03 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahm en aus der Öffentlichkeit 86 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung BP rel. FNP rel. der verbleibenden Fläche nunmehr biologischer Landwirt- schaft zugefügt werden sollte. Die Eingriffe in die geschützte Berufsfreiheit der Landwirte erscheinen aus rechtlicher Sicht mehr als zweifelhaft. Vorgehensweise zum Umgang mit dem Schutzgut „Boden“ innerhalb von Bauleit- planverfahren“ dar. Im Ergebnis zeigt sich, dass die errechneten Wertpunkte durch die Summe der Kompen- sationsleistungen innerhalb und außerhalb der Eingriffsfläche ausgeglichen werden kön- nen. Die zitierte Vollständigkeit bezieht sich auf die ha-Wertpunkte, nicht auf den anste- henden Boden. Die Flächen auf denen die Maßnahmen der Bodenkompensation in Zusammenhang mit den CEF, Artenschutz und Ausgleichsmaß- nahmen umgesetzt werden stehen im Eigen- tum der Stadt Köln oder des Vorhabenträ- gers. Sofern zukünftig eine extensive Bewirt- schaftung von Teilen dieser Flächen erfolgt, werden die entsprechenden Vorgaben ver- traglich abgesichert. Ein Eingriff in die Be- rufsfreiheit von Landwirten ist hier nicht ge- geben. 2.7.5. Lindenallee (101, 118) Es wird bemängelt, dass auf einen Verstoß gegen § 29 BNatSchG nicht ausreichend eingegangen wird. Wenn von „fast vollständigem Erhalt“ einer Lindenallee die Rede ist, wür- den die Unterlagen den Fakt verschleiern, dass tatsächlich ein Eingriff in die nach Bundesnaturschutzrecht streng geschützte Allee vorgesehen ist. Es ist jedoch streng verboten, Alleen zu degradieren. Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt. Die Baum‐Allee ‚Am Höfchen‘ südlich der BAB 4 wurde im Rahmen des LFB als „Erhal- tenswert im Sinne der Allee“ eingestuft. Von den insgesamt 50 Winterlinden (Nr. 41‐90) wurden 45 Bäume (Nr. 41‐85) nach § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB im Bebauungsplan festge- setzt (siehe Festsetzungen zum Erhalt – [E1] sowie [innerhalb des Fuß- und Radweges 4]). X - Darstellung und Bewertung der zur 226. Änderung des Flächennutzungsplanes und des Bebauungsplanes 66389/03 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahm en aus der Öffentlichkeit 87 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung BP rel. FNP rel. Auf S. 42 des LFB wird die Anzahl der 5 Bäume, die durch die Baumaßnahme entfal- len müssen, benannt. Der Verlust wurde im Rahmen der Eingriffs- Ausgleichbilanzierung bilanziert und im Plangebiet ausgeglichen. Der Alleecharakter wurde in die Planung auf- genommen und findet sich in der Fortsetzung der südlich anschließenden Planstraße 7 wieder. Die geplante fortgeführte doppelte Baumreihe umfasst insgesamt 20 Bäume, sodass hier sogar von einer Erweiterung der Allee gesprochen werden kann. 2.7.6. Geruchsimmissionen Husarenstraße (98) Es wird hinterfragt, ob der südliche Abschnitt der Husaren- straße im Hinblick auf Geruchsimmissionen untersucht wurde. Kenntnisnahme Eine Untersuchung auf Geruchsimmissionen im Plangebiet ist nicht erfolgt und wird auch nicht als erforderlich angesehen. X - 2.7.7. Schutzmaßnahmen (101, 118) Während der Baustellenmaßnahmen sind für den zu erhalten- den Baumbestand geeignete Schutzmaßnahmen darzulegen und durchzuführen. Kenntnisnahme Die Anmerkungen zu den Baumschutzmaß- nahmen sind bereits inhaltlicher Bestandteil des LFBs. X - Darstellung und Bewertung der zur 226. Änderung des Flächennutzungsplanes und des Bebauungsplanes 66389/03 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahm en aus der Öffentlichkeit 88 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung BP rel. FNP rel. 3. STÄDTEBAULICHER ENTWURF, BAU- UND INFRASTRUKTUR 3.1. Städtebaulicher Entwurf 3.1.1. Köln Katalog für kompakte, nachhaltige und lebenswerte Quartiere (13) Es wird darauf hingewiesen, dass die Planung die Zieldichte des Köln-Kataloges unterschreitet. Vor dem Hintergrund des Klimawandels ist die Planung nicht mehr zeitgemäß. Als städ- tebauliches Zielkonzept wäre der Köln-Katalog zu berücksich- tigen. Es wird angeregt, dass Stadtquartier Rondorf-Nord- West so umzuplanen, dass es den vom Rat beschlossenen Anforderungen für kompakte, nachhaltige und lebenswerte Quartiere entspricht. Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt. Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am 23.03.2023 den "Köln -Katalog" als städ- tebauliches Entwicklungskonzept beschlos- sen und die Verwaltung beauftragt dies bei allen zukünftigen bebauungsplanrelevanten Vorhaben entsprechend zu berücksichtigen. Unter dem Punkt „Ausblick“ der Ratsvorlage wird die Verwaltung gebeten, zu prüfen, in- wiefern der Köln-Katalog bei laufenden Ver- fahren, wie Rondorf Nord-West, ggf. noch berücksichtigt werden kann. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die an- gestrebten Zieldichten bereits in der Stadt- strategie „Kölner Perspektiven 2030+“, die am 14.12.2021 durch den Rat beschlossen worden ist, enthalten sind. Der Köln-Katalog betrachtet die Zieldichten der Stadtstrategie als „Soll-Werte“ für neue Projekte, die nach dem Beschluss der Stadtstrategie angelau- fen sind und als „Richt-Werte“ für Projekte in bereits länger laufenden Verfahren. Da für das Verfahren Rondorf Nord-West der Vor- gabenbeschluss am 03.09.2020 gefasst wor- den ist, sind die Inhalte des Köln-Katalogs auf der Ebene des Bebauungsplanes als ab- wägungsoffene „Richtwerte“ zu berücksichti- gen. X X Darstellung und Bewertung der zur 226. Änderung des Flächennutzungsplanes und des Bebauungsplanes 66389/03 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahm en aus der Öffentlichkeit 89 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung BP rel. FNP rel. Betrachtet man den städtebaulichen Entwurf „Rondorf Nord-West“ im Kontext des „Köln Katalogs“ sind die nachfolgend spezifischen Besonderheiten zu berücksichtigen: Das Plangebiet "Rondorf Nord-West" grenzt in weiten Teilen unmittelbar an die beste- hende Ortslage von Alt-Rondorf an. Dabei handelt es sich im Norden um die typischen sehr locker bebauten Einfamilienhaussied- lungen der äußeren Stadt und im Osten und Süden um die historische Ortslage von Ron- dorf, die nach wie vor, durch die kleinbäuerli- chen Strukturen mit sehr tiefen Gärten und gebietstypischen Vierkanthöfe geprägt ist. Der Denkmalschutzstatus der beiden Hofan- lagen an der Kapellenstraße in Verbindung mit dem Geschützen Landschaftsbestandteil im Südwesten erfordert besonders sensible Lösungen für den Übergangsbereich zwi- schen Alt- und Neu-Rondorf. Ziel des städte- baulichen Konzeptes war immer eine ange- messene und harmonische Weiterentwick- lung der bestehenden Struktur, so dass der Entwurf in diesen Randbereichen ganz be- wusst Baufelder mit niedrigen Dichten und großen Grünflächen vorsieht, um hier keine Zäsurwirkung zu erzeugen. Gleichermaßen will der Entwurf im Norden durch die eher lo- ckere Bebauung bewusst einen harmoni- schen Übergang in den offenen Landschafts- bereich zwischen Plangebiet und Autobahn erreichen. Insofern konzentrieren sich die Baufelder mit höheren Dichten im Zentrum des Plangebietes rund um den Quartierspark und entlang der Achse vom Quartiersplatz Darstellung und Bewertung der zur 226. Änderung des Flächennutzungsplanes und des Bebauungsplanes 66389/03 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahm en aus der Öffentlichkeit 90 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung BP rel. FNP rel. bis zum Park. Diese grundsätzliche Konzep- tion stellt insofern eine zeitgemäße Weiter- entwicklung der Ortslage Rondorf dar und hat auch während des gesamten Planverfah- rens zu einer hohen Akzeptanz in der Bevöl- kerung geführt. Angemerkt sei noch, dass sich die Dichte des Entwurfes von den ersten Überlegungen 2016 bis zum heutigen Stand durch den sig- nifikant höheren Anteil an Geschosswoh- nungsbau deutlich erhöht, hat, so dass die grundsätzliche Zielsetzung des Köln-Kata- logs auch in Rondorf Nord-West einen ange- messenen Niederschlag gefunden hat. Überschlägig ergibt sich aus dem aktuellen Entwurf eine Quartiersdichte als Verhältnis der Summe der oberirdisch realisierbaren Geschossfläche (S. 22 Köln-Katalog) zur Größe des Plangebietes (ohne Galgenberg- see und Ausgleichsflächen) von > 0,65. Da- mit liegt Rondorf Nord-West unter Berück- sichtigung der o.a. lokalen Besonderheiten und Spezifika in einer akzeptablen Größen- ordnung, vergleichbar mit auf Seite 90/91 des Köln-Katalogs aufgeführten Referenz- projekten für die "Äußere Stadt" in München und Zwolle mit Quartiersdichten zwischen 0,6 und 0,7. Der Anregung, dass Stadtquartier Rondorf- Nord-West so umzuplanen, dass es den vom Rat beschlossenen Anforderungen für kom- Darstellung und Bewertung der zur 226. Änderung des Flächennutzungsplanes und des Bebauungsplanes 66389/03 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahm en aus der Öffentlichkeit 91 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung BP rel. FNP rel. pakte, nachhaltige und lebenswerte Quar- tiere entspricht (Quartiersdichte > 0,8) wird demnach nicht gefolgt. Aus Sicht der vorbereitenden Bauleitplanung wird die Zielsetzung des KölnKatalogs zur Entwicklung kompakter und lebenswerter Quartiere unterstützt, was sich im vorliegen- den Fall vor allem durch die Darstellung der sozialen Infrastrukturen sowie der Darstel- lung der gemischten Baufläche für das Quar- tierszentrum und eines zentralen Grünzuges widerspiegelt. Der Flächennutzungsplan der Stadt Köln enthält aber keine Vorgaben an- zustrebender Dichtewerte. 3.1.2. Verzicht auf autozentrierte Planung (16) Es wird darauf hingewiesen, dass die Planung sehr auto- zentriert sei und zu folgendem führt: • Hoher Flächenverbrauch • Höherer Versiegelung • Höheren Baukosten • Geringerer Aufenthaltsqualität • Höherem Energie- und CO2-Verbrauch Benachteiligung von Bewohner*innen ohne eigenes Auto Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt. Das städtebauliche Konzept ist u. a. durch die das gesamte Plangebiet verlaufende Stadtbahnachse gekennzeichnet, die ein zentrales Entwurfselement darstellt. Auch die Bedürfnisse für Radfahrende und Zufußgehende wurden in gleichem Umfang mit dem MIV bei der Entwurfs- und Straßen- planung berücksichtigt. Hier sei beispielhaft auf die mäandere Erschließung im Bereich des Quartiersparks verwiesen, die eine durchgehende Verbindung entlang des Parks nur für Fußgänger und Radfahrer ermöglicht. Im Mobilitätskonzept wurden die Flächen für die unterschiedlichen Mobilitätsangebote sehr bewusst dezentral im gesamten Plange- biet verortet, um allen Bewohnern einen X - Darstellung und Bewertung der zur 226. Änderung des Flächennutzungsplanes und des Bebauungsplanes 66389/03 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahm en aus der Öffentlichkeit 92 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung BP rel. FNP rel. niedrigschwelligen Zugang zu den Angebo- ten ermöglichen. Der Flächen- und Landschaftsverbrauch, die notwenige Versiegelung sowie die Baukos- ten sind aus Sicht der Plangeberin angemes- sen. Aufgrund des geplanten Verkehrskon- zeptes mit insbesondere einer geordneten Ansiedlung des ruhenden Verkehrs insbe- sondere in Tiefgaragen bzw. in Gemein- schaftsstellplätzen im Blockinneren wird in Zusammenhang mit den geplanten großen öffentlichen Grünflächen zu einer hohen Auf- enthaltsqualität im Plangebiet führen. Auch ist nicht zu erkennen, dass die Planung zu einem erhöhten Energie- und CO 2 Ver- brauch führt. Durch den Betrieb der Stadt- Bahn Süd und dem damit prognostizierten Umstieg erfolgt im Modal-Split eine Reduzie- rung des MIV-Anteils, womit eine CO2- Optimierung einhergeht. Durch die geplante Stadtbahn sowie die sonstigen Angebote (insbesondere Car- und Bike-Sharing) wird das Gebiet auch für Be- wohnende ohne Auto zukünftig attraktiv wer- den. Das Carsharing (insgesamt 20 Carsha- ring-Stellplätze) wird dabei dezentral im Plangebiet auf fünf Standorte verteilt. 3.1.3. Keine Rücksichtnahme auf die Umgebung (99) Eine Einwenderin gibt zu bedenken, dass ein neuer Stadtteil ohne Berücksichtigung der derzeitigen Bebauung und des Le- bens in dem Stadtteil errichtet wird. Dieses würde sich in der Höhe der Bebauung entlang der Bahntrasse, der fehlenden Kenntnisnahme Bei der Planung für Rondorf Nord-West wurde die besondere dorfähnliche Stadtrand- lage berücksichtigt. Eine Anknüpfung an be- stehende bauliche Dichten und Wohnformen X X Darstellung und Bewertung der zur 226. Änderung des Flächennutzungsplanes und des Bebauungsplanes 66389/03 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahm en aus der Öffentlichkeit 93 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung BP rel. FNP rel. Lösung für die Verkehrsinfrastruktur, der Anbindung an den derzeitigen Ortskern und Quartiersplatz, der Berücksichtigung der Wünsche der Dorfbewohner, wie z. B. nach einer Pflege- einrichtung und der fehlenden Infrastruktur zwischen neuer und vorhandener Bebauung manifestieren. Im Weiteren wird auf eine Korrespondenz ohne konkrete Anregungen verwie- sen. spielen dabei eine große Rolle. Ein Quartier mit einer innerstädtischen Wohnraumdichte würde einen zu großen Kontrast mit dem e- her dörflich geprägten Rondorf bedeuten. Dennoch sollen, sowohl entlang des inneren Parkrands als auch entlang der Stadtbahn und am Quartiersplatz Gebäude mit höherer Quartiersdichte realisiert werden. So entsteht ein wohntypologisch gut durchmischtes Quartier, das im Kontext der bestehenden dorfähnlichen Bebauungsstruktur angemes- sen scheint, und Rondorf um einige Stadt- räume in höherer Dichte erweitert. Für die Verkehrsinfrastruktur wurde ein viel- gliedriges Verkehrssystem entwickelt, wel- ches insbesondere den Umweltverbund (ÖPNV, Rad- und Fußverkehre) stärken soll. Eine Anbindung an den Ortskern ist gege- ben. So wurde der Quartiersplatz so weit wie möglich an den heutigen Ortskern von vorge- sehen, um insbesondere kurze Wege für Zu- fußgehende und Radfahrende zu schaffen. Eine Pflegeeinrichtung ist im Plangebiet ebenfalls innerhalb des im Bebauungsplan festgesetzten Sondergebietes bzw. der ge- mischten Baufläche im Flächennutzungsplan vorgesehen. Darstellung und Bewertung der zur 226. Änderung des Flächennutzungsplanes und des Bebauungsplanes 66389/03 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahm en aus der Öffentlichkeit 94 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung BP rel. FNP rel. 3.2. Quartierszentrum, Einzelhandel 3.2.1. Quartierszentrum (26, 29, 32, 34, 38, 44, 52, 53, 54, 57, 58, 67, 70, 73, 74, 75, 76, 91, 93, 94, 99, 108, 115, 116, Verfr. 2, Verfr. 3) Es wird zu bedenken gegeben, dass nur in einem Teil des ge- planten Quartiersplatzes eine gastronomische Nutzung, Han- del und Dienstleistungen vorgesehen sind. Ein vitaler Platz könne nur funktionieren, wenn in der Erdgeschosslage nicht nur ausschließlich Wohnungen vorgesehen wären. Als Vorbild wird der Maternusplatz in Rodenkirchen benannt. Es sollte ein Dorfplatz mit vielfältiger Infrastruktur geschaffen werden. Es wird angeregt, den Bereich als Urbanes Gebiet – MU auszu- weisen. Der Platz solle eine gewisse Terrassierung ausweisen und viele Geschäfte, wie Eiscafé, Bioladen, Blumenladen, se- cond-hand-Läden, Bäcker, Fahrradwerkstatt, Apotheke und Ärzte ausweisen. Auch ein Wochenmarkt ist gewünscht. Das Erdgeschoss sollte eine Höhe von 3,5 m haben und ebenerdig erreichbar sein. Der Ausgang der Tiefgarage ist so anzulegen, dass er direkt auf den Platz führt. Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt. Der Entwurf für das Plangebiet sichert die städtebaulichen Voraussetzungen für einen nachhaltig attraktiven Quartiersplatz. We- sentliche Elemente dabei sind: • Hochwertige Verbindung zwischen der Rondorfer Hauptstraße und dem Quar- tiersplatz mit dem Nahversorgungszent- rum und den darin vorgesehenen Einzel- handelsnutzungen als Zielmagnet • Großzügige Querung der Stadt- bahntrasse zur Vermeidung einer Zäsur- wirkung • Erweiterung des Quartiersplatzes auf den Bereich östlich der Stadtbahntrasse zur Schaffung einer Aufenthaltsqualität • Eine für den Standort Rondorf angemes- sene Dimensionierung und hochwertige Gestaltung des Quartiersplatzes westlich der Stadtbahntrasse als Grundlage für eine nachhaltig hohe Aufenthaltsqualität und Basis für unterschiedliche Nutzungen (Gastronomie, Veranstaltungen usw.) Für das Baufeld 27, welches unmittelbar nördlich an den Quartiersplatz grenzt bzw. einen Teil des Quartiersplatzes umfasst, ist die Festsetzung als Sondergebiet erforder- lich, um die geplante Nutzung eines großflä- X X Darstellung und Bewertung der zur 226. Änderung des Flächennutzungsplanes und des Bebauungsplanes 66389/03 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahm en aus der Öffentlichkeit 95 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung BP rel. FNP rel. chigen Lebensmittelvollsortimentes zu er- möglichen, welcher in einem urbanen Gebiet nicht zulässig wäre. Mit der Zielsetzung, dass die Erdgeschossnutzungen in diesem Baufeld zu einer Belebung des Quartiersplat- zes beitragen sollen, sind innerhalb des Son- dergebietes Wohnungen erst oberhalb des ersten Vollgeschosses zulässig. Grundsätzlich tragen weitere lebendige Erd- geschossflächen im Bereich zwischen dem zentralen Quartiersplatz und dem bestehen- den Ortskern zur Belebung, Attraktivität und mehr fließenden Verbindung bei. Vorausset- zung für eine belebende Wirkung ist aller- dings, dass Gastronomie, Gewerbe und Ein- zelhandel sich tatsächlich dauerhaft und nachhaltig an diesem Standort ansiedeln werden. Aktuelle Entwicklungen zeigen, dass derartige Erdgeschossnutzungen in vielen städtischen Quartieren unter Druck stehen und spürbar zurückgehen. Leere Ladenlo- kale schaffen keine Belebung bzw. verkeh- ren die erhoffte Wirkung ins Gegenteil. Vor diesem Hintergrund wurde auch in den Baufeldern südlich des mit Quartiersplatz 1 festgesetzten Bereichs bzw. nördlich/nord- östlich und südlich der Mischverkehrsfläche 3, welche ebenfalls als Quartiersplatz anzu- sehen ist, im Bebauungsplan bewusst die Festsetzung Allgemeines Wohngebiet ge- wählt. Bei den als allgemeines Wohngebiet festge- setzten Flächen sind gemäß der Baunut- zungsverordnung die der Versorgung des Darstellung und Bewertung der zur 226. Änderung des Flächennutzungsplanes und des Bebauungsplanes 66389/03 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahm en aus der Öffentlichkeit 96 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung BP rel. FNP rel. Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe sowie Anlagen für kirchli- che, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke allgemein zulässig, so- dass sich insbesondere in diesem Bereich auch diese Nutzungen ansiedeln können und sollen. Gleichzeitig besteht jedoch die Flexi- bilität auch andere eher wohnlich orientierte Nutzungen zu realisieren, um keine Leer- stände zu generieren und auf aktuellen Ent- wicklungen angemessen reagieren zu kön- nen. Bei Festsetzung eines urbanen Gebiets wäre ein wesentlicher Anteil der Gebiete zwingend mit gewerblichen Nutzungen zu belegen. Derzeit ist nicht davon auszugehen, dass diese Bedarfe in Rondorf gedeckt werden könnten. So haben auch betroffene Eigentü- mer im Rahmen der öffentlichen Auslegung gegen eine Erweiterung des Nutzungsspekt- rums ausgesprochen, da er befürchtet, diese Nutzungen nicht realisieren zu können (siehe Abwägungspunkt 3.2.2). Zudem könnte die zwingende Forderung nach Ladenlokalen dazu führen, dass Baufel- der am Platzrand nicht entwickelt werden, und der Quartiersplatz eine längere Periode nur zur Hälfte realisiert würde; das Quartier bliebe für längere Zeit unvollendet. Mehr neue und marktgerechte Flächen für Gastro- nomie, Gewerbe und Einzelhandel schaffen zudem eine Konkurrenz zu bestehenden, Darstellung und Bewertung der zur 226. Änderung des Flächennutzungsplanes und des Bebauungsplanes 66389/03 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahm en aus der Öffentlichkeit 97 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung BP rel. FNP rel. möglicherweise weniger günstig erschlosse- nen). Zudem kann noch angeführt werden, dass durch die mit dem Urbanen Gebiet verbun- dene feste gewerblichen Quote genossen- schaftlich orientierte Wohnprojekte, wie sie mit dem Hof der Familie am östlichen Teil des Quartiersplatzes vorgesehen sind, ggf. nicht mehr umsetzbar sind. Der Hof der Fa- milie wird durch seine Wohn- und Nutzungs- form, die in dem festgesetzten Allgemeinen Wohngebiet realisiert werden kann, zu einer Belebung der Gesamtfläche beitragen. Der Anregung im Bereich des Quartiersplat- zes urbane Gebiete festzusetzen, wird dem- nach nicht gefolgt. Es wird daher auch die bisher beabsichtigte Darstellung der gemischten Baufläche im Flächennutzungsplan nicht geändert. 3.2.2. Urbanes Gebiet (Verfr. 4, Verfr. 5) Die Eingebenden geben zu bedenken, dass eine Änderung des Baugebiets im Bereich des Dorfplatzes in ein Urbanes Ge- biet – MU die Nutzungsmöglichkeiten des Grundstücks stark einschränkt. Des Weiteren würde in der Realität durch eine nicht umsetzbare Planung ein Leerstand erzeugt. Dies würde neben den wirtschaftlichen Nachteilen auch eine städtebaulich unbefriedigende Situation nach sich ziehen. Es wird angeregt, die Festsetzung eines Allgemeinen Wohngebietes in der Um- gebung des Dorfplatzes zu belassen. Der Stellung- nahme wird ge- folgt. Die Festsetzung als Allgemeines Wohnge- biet bleibt erhalten. Es wird auf den Abwägungspunkt 3.2.1 ver- wiesen. X X Darstellung und Bewertung der zur 226. Änderung des Flächennutzungsplanes und des Bebauungsplanes 66389/03 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahm en aus der Öffentlichkeit 98 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung BP rel. FNP rel. 3.3. Soziales und Pflege 3.3.1. Pflegeeinrichtung, Grundstück (1, 3, 22, 26, 29, 32, 34, 38, 44, 48, 52, 53, 54, 57, 58, 67, 68, 70, 73, 74, 75, 76, 91, 109, 115, Verfr. 2, Verfr. 3) Derzeit verfügt der Stadtteil Rondorf/Hochkirchen sowie der Stadtbezirk Rodenkirchen über keine bzw. zu wenige Senio- reneinrichtungen. Es wird eine Pflegeeinrichtung auf einem gesonderten Grundstück in zentraler Lage, mit kurzen Wegen in der Nähe der künftigen Stadtbahnhaltestelle angeregt. Das Grundstück soll eine Größe von ca. 7.000 qm ausweisen, so dass ca. 4.500 qm Bruttogeschossfläche errichtet werden kön- nen. Der Stellung- nahme wird ge- folgt. Im Plangebiet soll nach Möglichkeit aufgrund des aktuell vorhandenen Bedarfs im Umfeld eine Pflegeeinrichtung mit 80 Betten ggf. in Verbindung mit weiteren Angeboten zum Se- niorenwohnen realisiert werden. Im Rahmen des Angebotsbebauungsplans konnte die fi- nale Lage dieses Nutzungskonzeptes auf- grund der noch nicht feststehenden Betrei- ber/Investoren nicht abschließend geklärt werden. Der Bereich des Quartiersplatzes mit seinen Versorgungseinrichtungen und der geplanten Stadtbahnhaltestelle wird als der geeignete Bereich für diese Nutzung an- gesehen. Bevorzugt soll die Pflegeeinrich- tung demnach innerhalb des Sondergebietes umgesetzt werden. Hier wurden die Festset- zungen des Sondergebietes so aufgebaut, dass eine Pflegeeinrichtung hier zulässig ist (Zulässigkeit von Anlagen für soziale und ge- sundheitliche Zwecke). Alternativ wäre aber auch das westlich angrenzende WA-Baufeld denkbar. Da Anlagen für soziale und gesund- heitliche Zwecke in einem allgemeinen Wohngebiet allgemein zulässig sind, waren hier innerhalb des Bebauungsplanes keine weiteren Steuerungen notwendig. Im Rahmen des zwischen der Stadt Köln und dem Planungsträger abzuschließenden Städ- X X Darstellung und Bewertung der zur 226. Änderung des Flächennutzungsplanes und des Bebauungsplanes 66389/03 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahm en aus der Öffentlichkeit 99 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung BP rel. FNP rel. tebaulichen Vertrages wird, eine Vereinba- rung getroffen, nach der bei der Vermarktung der o. a. Baufelder die Nutzung „Pflege und/oder Seniorenwohnen“ bevorzug zu be- handeln ist. 3.3.2. Pflegeeinrichtung, Umfang (22) Die Einrichtung sollte 80 vollstationäre Pflegeplätze, Service- wohnen einschließlich Tagespflege und ambulante Pflege um- fassen. Kenntnisnahme Die Größe der Pflegeeinrichtung mit 80 Bet- ten entspricht der Mindestgröße für einen wirtschaftlichen Betrieb einer derartigen Ein- richtung und ist auch in den bevorzugten Baufeldern rund um den Quartiersplatz reali- sierbar. Auch die weiter genannten Nutzun- gen sollen errichtet werden. Im Rahmen ei- nes Angebotsbebauungsplanes können je- doch keine entsprechenden Festsetzungen erfolgen. Weitergehende Regelungen zur Er- richtung des Pflegeheims erfolgen über den städtebaulichen Vertrag (sehe Abwägungs- punkt 3.3.1). X - 3.3.3. Pflegeeinrichtung, Vergabeverfahren (22) Es wird befürchtet, dass das Vergabeverfahren für eine Pfle- geinrichtung einen längeren Zeitraum in Anspruch nimmt, und insofern sollten längere Vergabefristen vorgesehen werden. Sollten die Vergabefristen des Vorhabenträgers Amelis nicht ausreichend sein ist in Erwägung zu ziehen, dieses Grund- stück – analog zu den Flächen für Kitas und Schulen – an die Stadt zurückzugeben. Kenntnisnahme Ein förmliches Vergabeverfahren mit festen Fristen erfolgt für keines der geplanten Bau- felder unabhängig von der geplanten Nut- zung. Eine Sicherung von Baufeldern durch die Stadt Köln ist nicht angedacht. Hinsichtlich der Vereinbarungen zur mögli- chen Umsetzung der Nutzungen Pflege und/oder Seniorenwohnen im Rahmen des städtebaulichen Vertrages wird auf die Aus- führungen zu 3.3.1 verwiesen. X - Darstellung und Bewertung der zur 226. Änderung des Flächennutzungsplanes und des Bebauungsplanes 66389/03 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahm en aus der Öffentlichkeit 100 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung BP rel. FNP rel. 3.3.4. Pflegeeinrichtung, Bereich Hof der Familie (67) In dem Bereich des vorgesehenen Baufeldes für den „Hof der Familie“ wäre keine ausreichende Fläche verfügbar und inso- fern müsse ein anderer Standort gewählt werden. Der Stellung- nahme wird ge- folgt. Der „Hof der Familie“ ist nicht als Standort für die Pflegeeinrichtung vorgesehen. X - 3.4. Soziale Infrastruktur (Schulen, Kindertagesstätten) 3.4.1. Errichtung eines Schulschwimmbades (4, 19) Es wird die Errichtung eines Schulschwimmbades angeregt. Weder die Grundschule Adlerstraße noch die Schulen in Im- mendorf, Meschenich und Godorf verfügen über eine Schwimmhalle. Um einen weiteren Anstieg der Nichtschwim- merquote zu vermeiden, ist Schwimmunterricht für Kinder ele- mentar. Es sollten mindestens zwei Lehrschwimmbecken oder eine Schwimmhalle vorgesehen werden. Auch die Sportver- eine würden hiervon profitieren. Kenntnisnahme Grundsätzlich sind Schulschwimmbäder in- nerhalb der im Plangebiet festgesetzten Ge- meinbedarfsflächen umsetzbar. Die tatsächli- che Realisierung ist jedoch Gegenstand der konkreten Schulplanung. In der Vorlage zum Beschluss, die 2-zügige Grundschule innerhalb des Baufeldes 22 durch ein Investorenmodell umzusetzen, ist die Errichtung eines Lehrschwimmbeckens aufgeführt. X X 3.4.2. Kindertagesstätten (102) Das Wohngebiet wird zunächst von jungen Familien bevorzugt angenommen. Bis zum ersten Generationswechsel werden Jahrzehnte vergehen – wer soll die insgesamt 4 KiTa nutzen, wenn die "erste Generation" schulpflichtig geworden ist und erst 25 -30 Jahre später eigenen Nachwuchs für die KiTa-Nut- zung haben werden. Das erinnert an den Bau des Spielplatzes am Weißdornweg, der dann Jahre später nachgerüstet wurde - als die Kinder der Neubausiedlung "Großrotterweg" aus dem Spielplatzalter herausgewachsen waren. Heißt die große An- zahl Kitas, dass aus den südlichen Stadtgebieten Kölns Kinder nach Rondorf in die dann dort vorhandenen Kitas zu bringen? Kenntnisnahme Der Bedarf an Kita-Gruppen geht auf die Be- rechnungen des Amtes IV/2 zurück. Dem- nach werden 19 Gruppen in Kindertagesstät- ten notwendig, welche sich überwiegend aus dem Plangebiet selbst bzw. dem nächsten Umfeld ergeben. Die Flächen im Bebauungs- plan werden so ausgelegt, dass 20 Gruppen in den vier geplanten Standorten errichtet werden könnten. Der Bebauungsplan sieht dabei die Festset- zung von zwei Flächen für Gemeinbedarf X X Darstellung und Bewertung der zur 226. Änderung des Flächennutzungsplanes und des Bebauungsplanes 66389/03 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahm en aus der Öffentlichkeit 101 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung BP rel. FNP rel. Dies würde die Verkehrssituation insbesondere für Hochkir- chen (s.o) noch einmal verschlechtern. Kita vor. Zwei weitere Kindertagestätten wer- den innerhalb der allgemeinen Wohngebiete errichtet. Sollte zukünftig der Bedarf an Kita- Plätzen nicht mehr gegeben sein, können insbesondere die Kita-Standorte innerhalb der allgemeinen Wohngebiete kurzfristig um- genutzt werden. Die vorgesehenen Kita-Standorte werden in der beabsichtigten FNP-Änderung durch ent- sprechende Signets verortet. 3.4.3. Grundschule und weiterführende Schule (111) Es wird darauf hingewiesen, dass in den früheren Plänen die zweizügige Grundschule und die weiterführende Schule auf ei- nem Areal geplant war. Dies ergibt Vorteile im Hinblick auf eine gemeinsame bzw. flexible Nutzung der Gebäude. Derzeit sind die beiden Schulen auf zwei Grundstücken, die durch eine Straße und Stadtbahntrasse getrennt sind, vorgesehen. Kenntnisnahme Bei der Grundschule im Baufeld 21 handelt es sich um eine kleinere zweizügige Grund- schule, die eine Alternative und Ergänzung zu der großen vierzügigen Grundschule im Südwesten des Plangebietes darstellen soll. Sie wurde bewusst als „Dorfschule“ in die umliegende Wohnbebauung integriert. Die- ser Charakter würde bei einer Integration in den deutlich größeren Schulstandort für die weiterführende Schule im Baufeld 8 verloren gehen. Mit Ausnahme einer ggf. gemein- schaftlichen Nutzung von Sporthallen ist eine gemeinschaftliche Raumnutzung von Grund- schule und weiterführender Schule pädago- gisch nicht sinnvoll. Die zweizügige Grundschule richtet sich mit Ihrem Einzugsbereich neben dem nordöstli- chen Teil des Plangebietes auch an die süd- lich und östlich angrenzenden Ortslagen von Hochkirchen und Rondorf, so dass für den überwiegenden Teil der Grundschüler ein X X Darstellung und Bewertung der zur 226. Änderung des Flächennutzungsplanes und des Bebauungsplanes 66389/03 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahm en aus der Öffentlichkeit 102 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung BP rel. FNP rel. Schulweg ohne Querung der Stadt- bahntrasse möglich sein wird. Darüber hin- aus werden mit diesem Standort somit mög- lich Konflikte im Bereich der Stadtbahnhalte- stelle zwischen den jüngeren Grundschülern und den älteren Schülern der weiterführen- den Schule reduziert. Da die Grundschule in der Regel nur wochentags und tagsüber ge- nutzt wird, besteht kein Lärmkonflikt mit der umgebenden Wohnbebauung. Zudem ist vor dem Hintergrund der unter- schiedlichen Altersgruppen der Schüler ist die unmittelbare Nähe zwischen der Grund- schule und der weiterführenden Schule nicht erforderlich. 3.4.4. Haus der Begegnung (115) Die Eingeberin vermisst ein Gemeinschaftshaus und fordert die planrechtlichen Voraussetzungen für eine solche Nutzung zu schaffen. Es werden ca. 1500 bis 2000 qm Grundstück be- nötigt, um eine Bruttogeschossfläche von ca. 700 qm zu reali- sieren. Kontakt zu einem potenziellen Betreiber wurde bereits aufgenommen. Bau und Betrieb müssen nicht zwingend bei der Stadt Köln liegen. Kenntnisnahme Unabhängig von dem Fehlen einer detaillier- ten Nutzungs- und Bebauungskonzeption ist ein separates Baufeld für eine derartige Nut- zung nicht vorgesehen und erscheint auch im Kontext des städtebaulichen Konzeptes nicht zielführend. Ein Haus der Begegnung ist jedoch innerhalb der festgesetzten allge- meinen Wohngebiete überall zulässig. Im städtebaulichen Vertrag wird vereinbart, dass der Investor sich für einen gewissen mittel- fristigen Zeitraum verpflichtet, für den Fall, dass es konkrete Ideen und Interessenten für eine derartige Nutzung in einer Größenord- nung bis maximal 250 qm gibt, diese bevor- zugt in einem der Baufelder zu integrieren. X - Darstellung und Bewertung der zur 226. Änderung des Flächennutzungsplanes und des Bebauungsplanes 66389/03 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahm en aus der Öffentlichkeit 103 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung BP rel. FNP rel. 3.5. Sport- und Freizeiteinrichtungen 3.5.1. Nachhaltigkeitsidee und Nutzbarkeitskonzept Sportanlage Schule / Verein für Streetsportarten (17, 19, 45, 47, 73, Verfr. 1) Es wird angeregt, Flächen und Einrichtungen für Streetsportar- ten und weiteren sportlichen Aktivitäten vorzusehen. Für Kin- der und Jugendliche wäre die Möglichkeit für sportliche Aktivi- täten in einem geschützten Bereich und im nahen Umfeld at- traktiv, da bisher solche Angebote in Rondorf, Hochkirchen und Höningen fehlen. In Anlehnung an eine neue weiterführende Schule könnte ein Teil des Pausenhofs so gestaltet werden, dass er ab 16 Uhr von sportbegeisterten Outdoor-Sportlern genutzt werden kann. Betreuung und auch Kooperation mit der Schule durch ehren- amtliche, lizensierte Übungsleitungen und/oder Streetworker. Kenntnisnahme Die geforderten Freiraumausstattungsele- mente stellen einen inspirierenden Anreiz für die weitere Ausarbeitung der Freianlagen so- wie Schulgelände dar. Die meisten Vor- schläge könnten innerhalb des vorliegenden Bebauungsplanes realisiert werden. Die tat- sächlichen Bedarfe an Sport- und Spielein- richtungen müssen allerdings zu gegebener Zeit mit den entsprechenden Bedarfsträgern im Rahmen der Schulplanung abgestimmt und geplant werden. X - 3.5.2. Ausstattung Schule (17, 19, Verfr. 1) Bei einer Neuplanung sollte auf einen größtmöglichen Mix an verschiedenen Sportarten Wert gelegt werden. Eine vom Sportamt verfolgte Priorisierung auf Rollstuhlbasketball, Futsal und Handball ist zu wenig, da Mehrzwecksporthallen ein viel- faches Mehr an zusätzlicher Spezialisierung zulässt. Es sollte ein größtmöglicher Mix an Sportarten bei der Planung und Bau einer neuen Sporthalle unter Beteiligung der örtlichen Sport- vereine zu Grunde gelegt werden. Kenntnisnahme Es wird auf den Abwägungspunkt 3.5.1 ver- wiesen. X - 3.5.3. Fußball- und Basketballplatz (24, 25, verfr. 1) Es wird angeregt, einen Bolz- und Basketballplatz einzupla- nen. Dann müssten die Jugendlichen nicht mehr in den Ne- benstraßen spielen, was für die Anwohner wesentlich ange- nehmer wäre. Der Stellung- nahme wird ge- folgt. Die Planungen beinhalten bereits die Errich- tung eines Bolzplatzes. Dieser ist westlich der Sportanlagen der St. George’s School X X Darstellung und Bewertung der zur 226. Änderung des Flächennutzungsplanes und des Bebauungsplanes 66389/03 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahm en aus der Öffentlichkeit 104 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung BP rel. FNP rel. vorgesehen und wurde so geplant, dass die- ser auch Lärmtechnisch zu keinen Proble- men führt. Inwiefern auf den Außenflächen der Schulen ggf. Basketballkörbe errichtet werden, ist Ge- genstand der konkreten Schulbauplanung. 3.5.4. Raum für Jugendliche/Haus der Vereine (26, 29, 30, 32, 34, 38, 44, 49, 52, 53, 57, 58, 67, 70, 73, 74, 75, 76, 91, 92, 115, Verfr. 2, Verfr. 3) Neben der Planung von Kindergärten und Schulen sollte auch ein Raum für Jugendliche sowie ein „Haus der Vereine“ vorge- sehen werden. Ursprünglich war im Bebauungsplan ein Grundstück „Kultur/Jugend“ geplant. Hierbei geht es nicht um den sofortigen Bau, sondern um die Reservierung eines Grundstückes am Rande des Quartiersparks. Es sollten ge- zielt Angebote für Begegnung, kulturelle und wie auch immer ausgerichtete Veranstaltungen geschaffen werden, die allen Menschen vor Ort zugänglich sind. Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt. Die ursprüngliche Planung sah innerhalb der öffentlichen Grünfläche – Parkanlage mit Re- tentionsfläche – A7 eine eigene Fläche für eine Jugend- und Kultureinrichtung vor, ohne dass hierfür eine konkrete Nutzungs-, Be- bauungs- und Betriebskonzeption vorlag. Im Rahmen der Ämterbeteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB erklärte das zuständige Fach- amt, dass sie auch zukünftig selbst unter Be- rücksichtigung der steigenden Einwohner- zahl keinen Bedarf und keine nachhaltige Fi- nanzierungs- und Umsetzungsperspektiven für eine derartige Einrichtung im Plangebiet sieht, da es bereits derartige Einrichtungen in Rondorf und im Umfeld gibt. Insofern wurde die ursprüngliche Fläche aus dem Park her- ausgenommen und auch das Signet „Ju- gendeinrichtung“ nicht mehr in der beabsich- tigten Änderung des Flächennutzungsplanes dargestellt. Um insbesondere aber zusätzli- che Angebote für Jugendliche zu schaffen, wurden in Abstimmung mit dem Fachamt be- reits im Bebauungsplan zwei Bereiche fest- X X Darstellung und Bewertung der zur 226. Änderung des Flächennutzungsplanes und des Bebauungsplanes 66389/03 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahm en aus der Öffentlichkeit 105 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung BP rel. FNP rel. gesetzt, bei denen Container errichtet wer- den, in denen eine Lagerung von Kinder- und Jugendspielgeräten erfolgt. Diese Spielge- räte werden zu geregelten Tageszeiten von einer Fachkraft an die Kinder und Jugendli- che verliehen. Die Plätze können ebenfalls für kleinere Veranstaltungen genutzt werden. Darüber hinaus wird im städtebaulichen Ver- trag eine Regelung enthalten sein, in der der Investor für einen mittelfristigen Zeitraum zu- sichert für den Fall, dass sich weitere kon- krete Nutzungsideen mit einem geringen Flä- chenbedarf (max. 250 qm) ergeben, diese bevorzug innerhalb eines geeigneten Baufel- des zu integrieren. 3.5.5. Grünanlage (36) Es wird anregt, die gesamte Grünanlage inklusive Bolzplatz, Spielplatz, Park zu den benachbarten landwirtschaftlichen Flä- chen hin einzuzäunen oder durch Hecken abzugrenzen. Es wird ansonsten zum einen eine gesteigerte Unfallgefahr be- fürchtet, insbesondere im Bereich des Spielplatzes und auch "Abkürzungen" durch die landwirtschaftlichen Flächen, Tram- pelpfade etc. damit man schneller zum Park oder Spielplatz kommt, und zum anderen gesteigerte Müllablagerungen auf den landwirtschaftlichen Flächen, wenn diese direkt von den Erholungsflächen zugänglich sind. Der Stellung- nahme wird ge- folgt. Die öffentliche Grünfläche (Bolzplatz / Spiel- platz) wird gegenüber den angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen mit einem Zaun sowie einer Bepflanzung abgegrenzt. X - 3.5.6. Skater-Anlage (47) Es wird die Errichtung einer Skater-Anlage angeregt. Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt. Aufgrund der mit einer Skater-Anlage einher- gehenden Lärmthematik ist eine Umsetzung in unmittelbarer Nähe zu Wohnbauflächen im Regelfall nicht möglich und kann daher auch im Plangebiet nicht erfolgen. Im Rahmen des X - Darstellung und Bewertung der zur 226. Änderung des Flächennutzungsplanes und des Bebauungsplanes 66389/03 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahm en aus der Öffentlichkeit 106 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung BP rel. FNP rel. Planverfahrens wurde auch nur der Bedarf für einen Bolzplatz angemeldet, der aufgrund der gleich gearteten Lärmthematik am westli- chen Rand des Plangebietes angrenzend an den Sportplatz realisiert wird. 3.5.7. Zugänglichkeit des Galgenbergsees (47) Unter Kenntnis der Belastung des Galgenbergsees wird ange- regt, den See zugänglich für die Öffentlichkeit zu machen, um dort beispielsweise mit dem Hund spazieren gehen zu können. Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt. Der Galgenbergsee wird dem Biotop- und Ar- tenschutz zugeführt und ist daher nicht öf- fentlich zugänglich. Im Plangebiet werden durch die Öffentliche Grünfläche ‚Obstlehr- pfad‘ sowie den Gehweg entlang der Straße Am Höfchen Wegebeziehungen im Freiraum geschaffen, die dem Erholungssuchenden zur Verfügung stehen. Zudem schließt das Plangebiet unmittelbar an den weitläufigen Grüngürtel der Stadt Köln an. X - 3.6. Sonstiges zum Thema städtebaulicher Entwurf und Infrastruktur 3.6.1. Aula des geplanten Gymnasiums (45) Es wird angeregt, die Aula des geplanten Gymnasiums auch als Konzertsaal zu konzipieren, da es keinen für Musikauffüh- rungen geeigneten Öffentlichen Raum im Umfeld gibt. Die Aula des Gymnasiums Rodenkirchen ist aufgrund ihrer schlechten Akustik für Musikaufführungen nicht geeignet. Für das kulturelle Leben in Rondorf böte ein solcher Aufführungs- ort sehr große Chancen. Er würde helfen, das Neubaugebiet in den bestehenden Ort zu integrieren. Kenntnisnahme Die geforderte Gestaltung der Aula der wei- terführenden Schule könnten innerhalb des vorliegenden Bebauungsplanes realisiert werden. Die tatsächlichen Bedarfe eines Konzertsaals müssen allerdings zu gegebe- ner Zeit mit den entsprechenden Bedarfsträ- gern abgestimmt werden. X - Darstellung und Bewertung der zur 226. Änderung des Flächennutzungsplanes und des Bebauungsplanes 66389/03 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahm en aus der Öffentlichkeit 107 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung BP rel. FNP rel. 3.6.2. Mehrgenerationenhaus (114) Eine Einwenderin fragt nach den Abstandsflächen zwischen dem Mehrgenerationenhaus und den Grundstücken „Am Höf- chen“, der Orientierung zur Nachbarbebauung, der Geschoss- flächenzahl, der Höhe und der Anzahl der Geschosse. Kenntnisnahme Die Form und die Dimensionierung des Hofs der Familie sind aus dem ermittelten funktio- nalen Raumprogramm der Initiative entwi- ckelt worden. Zulässig sind hier Gebäude mit maximal vier Vollgeschossen bzw. einer Höhe von maximal 63,5 m ü. NHN (ca. 15,5 m über Gelände). Einzig ein kleiner Aufzug- sturm darf eine Höhe bis 67,5 m aufweisen. Im Maßstab entspricht das Gebäude mehr seiner Nachbarschaft zum künftigen städti- scheren Quartierszentrum als dem der klein- maßstäblichen Bestandsbebauung am Höf- chen. Der relativ große Abstand zwischen den Bestandsgebäuden am Höfchen und dem Hof der Familie (mindestens ca. 45m) rechtfertigt den größeren Maßstabssprung. Der minimale Abstand der geplanten Ge- bäude zu den Nachbargrundstücken beträgt mindestens 5,0 m. Die Abstandsflächen sind aus dem eigenen Grundstück nachzuweisen und fallen somit nicht auf das Nachbargrund- stück. X - 3.7. Qualitätssicherung 3.7.1. Fertigstellung von Teilprojekten (114) Es wird hinterfragt, wie gewährleistet wird, dass mit dem Woh- nungsbau erst begonnen wird, wenn alle Teilprojekte (Ent- flechtungsstraße, Busanbindung nach Hürth-Kalscheuren, Ge- nehmigungsverfahren Stadtbahnbau) umgesetzt sind. Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt. Es wird auf die Abwägung der Stellung- nahme 1.7.10 verwiesen. Die Planungen der Verkehrsinfrastruktur- maßnahmen Entflechtungsstraße und Stadt- X - Darstellung und Bewertung der zur 226. Änderung des Flächennutzungsplanes und des Bebauungsplanes 66389/03 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahm en aus der Öffentlichkeit 108 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung BP rel. FNP rel. bahn-Süd laufen zudem kontinuierlich paral- lel zum Bebauungsplanverfahren. Der Woh- nungsbau wird jedoch nicht erst starten, wenn alle Verkehrsinfrastrukturmaßnahmen vollständig abgeschlossen sind. Die Realisie- rung des Baugebietes Rondorf Nord-West erfolgt jedoch bauabschnittsweise, so dass eine maßgebliche Besiedlung des Baugebie- tes nicht vor 2027/28 erreicht wird. 3.8. Alternativenprüfung 3.8.1. Alternativenprüfung aufgrund von Flächeninanspruch- nahme (101, 118) Die Einwender legen dar, dass gemäß dem Umweltbundesamt und des Sachverständigenrates für Umweltfragen (SRU) neu ausgewiesene Baugebiete als bedeutenden Treiber der Flä- chen-Neuinanspruchnahme in Deutschland einstuft würden. Diesbezüglich wurde 2002 von der Bundesregierung ein tägli- cher Verbrauch von maximal 30 ha bis 2020 vorgegeben, wel- ches derzeit mit 55 ha verfehlt würde. Es wird darauf hinge- wiesen, dass der SRU bei der Flächen-Neuinanspruchnahme Netto-Null-Hektar bis 2030 empfiehlt. Dies sei erforderlich, um Wetterextreme, dem anhaltenden Verlust biologischer Vielfalt sowie der Beseitigung wertvoller landwirtschaftlicher Böden, entgegenzuwirken. Das geplante Projekt Rondorf Nord-West mit der Inanspruch- nahme wertvoller LSG-Flächen widerspreche diesen Anforde- rungen diametral. Es erfolgt der Hinweis, dass sich der Bebauungsplanentwurf auf das Stadtentwicklungskonzept Wohnen bezieht, bei der der Bau von rund 66.000 neuen Wohnungen bis 2029 ange- strebt wird. Gemäß den Einwendern müsste der zusätzliche Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt. Der Beschluss des Rates der Stadt Köln vom 09.07.2019 zum Klimanotstand steht der Bauleitplanung nicht entgegen. Gegenstand des Beschlusses sind sechs Maßnahmen, die einerseits die Sensibilität für die Klima- wirksamkeit von Handlungen auf kommuna- ler Ebene erhöhen sollen. Andererseits sol- len bestimmte Maßnahmen ergriffen werden, um den MIV als maßgeblichen CO2- Emittenten zu reduzieren und die Erzeugung von Energie auf verschiedenen Ebenen soll zukünftig möglichst regenerativ erfolgen. Ein generelles Verbot zur Neuausweisung von (Wohn-)Bauflächen enthält der Ratsbe- schluss demgegenüber weder direkt noch in- direkt. Bei dem in der Stellungnahme in Bezug ge- nommenen Ziel, die tägliche Neuversiege- lung von Flächen in der Bundesrepublik Deutschland auf 30 Hektar zu beschränken, X X Darstellung und Bewertung der zur 226. Änderung des Flächennutzungsplanes und des Bebauungsplanes 66389/03 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahm en aus der Öffentlichkeit 109 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung BP rel. FNP rel. Wohnbedarf aber im Einklang mit dem vom Rat der Stadt Köln am 9.7.2019 erklärten Klimanotstand stehen. Dieser schließe weitere Flächenversiegelungen, grundsätzlich -und insbes. von bislang unversiegelten, klimaaktiven Flächen - aus. Von daher ist die Aussage in der Begründung, wonach die Planung die im Wohnungsbauprogramm 2015 dargestellte Fläche Ron- dorf Nord-West umsetzen wolle und auf eine Untersuchung eventueller Alternativstandorte daher verzichtet werden könne, weder hinnehmbar noch rechtens, da eine ernsthafte Alterna- tivenprüfung durchzuführen ist. handelt es sich um eine politische Zielvor- gabe, die zu einem grundsätzlich sensiblen und zurückhaltenden Umgang mit bislang unversiegelten Flächen anhalten soll. Unmit- telbare rechtliche Verbindlichkeit entfaltet die Zielvorgabe nicht; sie ist lediglich über § 1 a Abs. 2 BauGB im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Aufgrund gutachterlicher Betrachtung aus dem Jahr 2020 wird der zusätzliche Woh- nungsbedarf bis zum Jahr 2040 zwischen 44.000 und 64.000 Wohneinheiten gesehen (s. Mitteilungsvorlage 3435/2020) und auch die aktuelle Bevölkerungsprognose geht in der Basisvariante bis zum Jahr 2050 weiter- hin von einem Bevölkerungszuwachs und ei- nem Zuwachs der Haushaltszahlen aus (s. Mitteilungsvorlage 3926/2022). Köln ist somit weiterhin eine wachsende Stadt mit hohen Flächenbedarfen. Dieser Bedarf kann allein durch die Inan- spruchnahme von bereits versiegelten Flä- chen im Kölner Stadtgebiet nicht gedeckt werden. Eine detaillierte Untersuchung, wie sie die Verfasser der Stellungnahme vermis- sen, war daher entbehrlich. Auch eine hö- here bauliche Ausnutzung im Plangebiet ist vorliegend aufgrund der städtebaulichen Lage nicht sinnvoll. Das Plangebiet grenzt an das eher dörflich strukturierte Rondorf an; eine wesentlich höhere Verdichtung als die im Entwurf des Bebauungsplans vorgese- Darstellung und Bewertung der zur 226. Änderung des Flächennutzungsplanes und des Bebauungsplanes 66389/03 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahm en aus der Öffentlichkeit 110 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung BP rel. FNP rel. hene würde zu städtebaulich nicht ge- wünschten Strukturen, Konflikten und Belas- tungen für die Bürger in Rondorf führen. 3.9. Landesplanung 3.9.1. Unvereinbarkeit mit den Zielen der Landesplanung (101, 118) Die Einwender erläutern die Darstellungen des LEP NRW und des Regionalplanes aus der Begründung (LEP NRW: Sied- lungsraum für die Ortslage Rondorf, welche im nord-westli- chen Bereich von Rondorf eine weitere Wohnflächenentwick- lung ermöglicht; Regionalplan: Freiraum- und Agrarbereiche in nördlicher und westlicher Richtung, welche überlagert sind mit den Funktionen „Schutz der Landschaft und landschaftsorien- tierte Erholung“, „Grundwasser und Gewässerschutz“ sowie „Regionaler Grünzug“). Es wird dargelegt, dass die Inanspruchnahme regionalplaneri- schen Freiraums sowie regionaler Grünzüge an Voraussetzun- gen gebunden sei. Für die Ziele 2.3 „Siedlungsraum und Frei- raum“ LEP NRW können im regionalplanerischen Freiraum Baugebiete nur festgesetzt werden, wenn diese unmittelbar an den Siedlungsraum anschließen und die Festlegung des Sied- lungsraumes nicht auf einer deutlich erkennbaren Grenze be- ruht. Die Einwender verweisen darauf, dass behauptet würde, die Planung schließe mit der vorgesehenen Festsetzung der Bauflächen an den vorhandenen regionalplanerisch festgeleg- ten Siedlungsraum an. Dies sei aber gemäß den Einwender nicht der Fall. Die Abgrenzung des derzeit dargestellten ASB im Norden ori- entiere sich an der Örtlichkeit des Galgenbergsees und einem hier verlaufenden Feldweg. Dabei sei es unerheblich, ob der Galgenbergsee im Regionalplan als Wasserfläche dargestellt Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt. Die Planung ist mit den Zielen und Grundsät- zen der Regionalplanung, insbesondere mit dem Ziel des Kap. B.1 (Verhältnis Siedlungs- und Freiraum) und des Kap. D.1.1 (Regio- nale Grünzüge) des Regionalplan Köln in Verbindung mit den Zielen 2-3 und 7.1-5 des Landesentwicklungsplans NRW (LEP NRW) vereinbar. Gemäß Ziel 2-3 LEP NRW i.V.m B.1 hat sich die Siedlungsentwicklung innerhalb der regi- onalplanerisch festgesetzten Siedlungsberei- che zu vollziehen. Ausnahmsweise können Bauflächengebiete im regionalplanerisch festgelegten Freiraum dargestellt und festge- setzt werden, wenn diese unmittelbar an den Siedlungsraum anschließen und die Festle- gung des Siedlungsraums nicht auf einer deutlich erkennbaren Grenze beruht. Der überwiegende Teil des Änderungsbereichs der Bauleitpläne ist als allgemeiner Sied- lungsbereich (ASB) festgelegt. In den nördli- chen und westlichen Randbereichen über- schreitet die Baufläche den festgelegten Siedlungsraum zu einem untergeordneten Teil (bis zu 150 m), schließt sich aber unmit- X X Darstellung und Bewertung der zur 226. Änderung des Flächennutzungsplanes und des Bebauungsplanes 66389/03 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahm en aus der Öffentlichkeit 111 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung BP rel. FNP rel. sei oder nicht und ob die Dimensionierung und Verkehrsbe- deutung des Feldweges gegen die Annahme einer regional- planerisch intendierten Grenzwirkung spreche. Entscheidend sei die vorhandene deutlich erkennbare Grenze des bisheri- gen ASB. Eine Zielausnahme vom LEP-Ziel 2.3 liegt gemäß den Einwender somit nicht vor. Des Weiteren wird darauf hingewiesen, dass eine ausnahms- weise Inanspruchnahme von regionalen Grünzügen gemäß Ziel 7.1-5 LEP NRW nur zulässig sei, wenn für die siedlungs- räumliche Entwicklung keine Alternativen außerhalb des be- troffenen Grünzuges bestünde und die Funktionsfähigkeit des Grünzuges erhalten bliebe. Ein Teil der Flächen sei im Flä- chennutzungsplan eben nicht für Siedlungsstrukturen, sondern für landwirtschaftliche Nutzung und Grün vorgesehen. Gemäß den Einwendern würden die Funktionsfähigkeiten und das Wirkungsgefüge des regionalen Grünzuges (siedlungs- räumliche Gliederung, der klimaökologische Ausgleich, die Bi- otoperhaltung- und -vernetzung sowie die freiraumgebundene Erholung) durch die Planung erkennbar und erheblich beein- trächtigt. telbar an diesen an. Dabei beruht die Festle- gung des Siedlungsraums nicht auf einer deutlich erkennbaren Grenze. Insbesondere stellt der in der Örtlichkeit teilweise vorhan- dene Feldweg keine deutlich erkennbare Grenze dar. Denn nicht jedes untergeordnete Landschaftselement ist als deutlich erkenn- bare Grenze zu bewerten, sondern nur sol- che Elemente, die auf der Ebene der Regio- nalplanung eine räumliche Barrierewirkung entfalten und damit regionalplanerisch rele- vant sind. Gleiches gilt für den in der Örtlich- keit ableitbaren, ehemaligen Uferbereich des Galgenbergsees. Im Rahmen der Teilverle- gung und Verfüllung des Galgenbergsees sind die ursprünglich vorhandenen natürli- chen Gegebenheiten neu geordnet worden. Eine faktisch vorhandene, deutlich erkenn- bare Grenze würde sich damit allenfalls aus neu entstandenen bzw. entstehenden räumli- chen Situationen ableiten lassen. Aus den zeichnerischen Festlegungen lässt sich al- lenfalls der Grundzug und damit der be- wusste planerische Wille ableiten, dass zwi- schen dem ASB und der nördlich nächstlie- genden deutlich erkennbaren Grenze (regio- nalplanerisch gesicherte BAB) ein Freiraum- bereich gesichert werden soll. Durch die ge- plante städtebauliche Arrondierung wird die- ser Planungsabsicht weiterhin Rechnung ge- tragen. Auch ein Verstoß gegen Ziel 7.1-5 LEP NRW liegt nicht vor. Gemäß Ziel 7.1-5 LEP NRW sind regionale Grünzüge vor siedlungsräum- Darstellung und Bewertung der zur 226. Änderung des Flächennutzungsplanes und des Bebauungsplanes 66389/03 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahm en aus der Öffentlichkeit 112 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung BP rel. FNP rel. licher Inanspruchnahme zu schützen. Aus- nahmsweise ist eine Inanspruchnahme mög- lich, wenn für diese siedlungsräumliche Ent- wicklung keine Alternativen außerhalb des betroffenen Grünzugs bestehen und die Funktionsfähigkeit des Grünzugs erhalten bleibt. Ernsthaft in Betracht kommende und dem Planungsziel entsprechende Alternati- ven liegen nicht vor. Ein Funktionsverlust des regionalen Grünzugs ist darüber hinaus auch nicht erkennbar. Schließlich sind auch Konflikte mit den über- lagernden Freiraumfunktionen auf der Ebene des Regionalplanes (D.2.1) nicht zu befürch- ten. Nachteilige Einflüsse auf das Grundwas- ser oder Oberflächengewässer sind mit dem Bebauungsplanvorhaben nicht verbunden. Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass mit Aufstellungsbeschluss zur Neuaufstel- lung des Regionalplans in Köln vom 10.12.2021 (RR 72/2021) für den Ände- rungsbereich in Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung bestehen, die im Rahmen der planerischen Abwägung ebenfalls zu be- rücksichtigen sind. Die beabsichtigten Bau- flächendarstellungen werden nach heutigem Planungsstand vollständig innerhalb der ASB-Festlegung liegen. In Aufstellung be- findliche Ziele sind gem. § 3 Abs. 1 Nr. 1 ROG i. V. m. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ROG analog als sonstige Erfordernisse der Raum- ordnung bei der raumordnerischen Prüfung zu berücksichtigen. Darstellung und Bewertung der zur 226. Änderung des Flächennutzungsplanes und des Bebauungsplanes 66389/03 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahm en aus der Öffentlichkeit 113 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung BP rel. FNP rel. 3.10. Sonstiges ohne Themenzuordnung 3.10.1. Nutzung von sonstigen zur Verfügung stehenden Flächen (101, 118) Anstelle der Inanspruchnahme von Freiräumen mit der Funk- tion „Regionaler Grünzug“ für ASB-Bedarfe regen die Einwen- der an, neuen Wohnraum ohne zusätzlichen Flächen- und Bo- denverbrauch zu schaffen. Als besonders werden hier die Auf- stockungen weiterer Geschosse auf bereits vorhandenen und bauphysikalisch geeigneten Gebäuden gesehen. Potenzial- analysen würden erhebliche Zuwachsmöglichkeiten zeigen. Zudem sollten Konversionsflächen wie in Mülheim Süd auch für Wohnbebauung genutzt werden. Des Weiteren wird ange- regt, dass bei freiwerdenden bebauten Flächen wie derzeit bei der Oberfinanzdirektion an der Riehler Straße die Stadt Köln ihr Vorkaufsrechts wahrt und diese Flächen zumindest teil- weise für Wohnzwecke bereitstellt. Des Weiteren sollten weitere bestehende versiegelte Flächen, wie den Parkplatz vor dem Schützenhaus im Stadtteil Dünn- wald genutzt werden. Des Weiteren sollte das Potenzial freiwerdender Wohnungen durch Umzug in kleinere Wohneinheiten genutzt werden. Kenntnisnahme Der Ansatz, neuen Wohnraum bevorzugt auf bereits vormals genutzten Flächen zu schaf- fen, ist vom Grundsatz her nachvollziehbar und von der Stadt Köln auch so weit wie möglich geplant und umgesetzt. Neben der Parkstadt Süd, dem Deutzer Hafen zählen auch die Wohnbauflächen in dem in der Stel- lungnahme erwähnten Projekt „Mülheimer Süden“ neben kleineren Projekten dazu. Auch die Aufstockung des Bestandes soll ei- nen Beitrag zur Erweiterung des Wohnraum- bestandes leisten. Nichtsdestotrotz hat sich die Situation auf dem Kölner Wohnungsmarkt in den letzten Jahren für die Wohnungssuchenden deutlich verschärft, da es einen enormen Mangel an baureifen Flächen gibt. Es besteht nach wie ein enormer Wohnraumbedarf, der durch die derzeit verfügbaren Flächenreserven nicht gedeckt werden kann. Die Bedarfsberech- nungen und Reserveflächenübersichten, die für die Überarbeitung des Regionalplanes durch die Regionalplanungsbehörde erstellt worden sind, verdeutlichen, dass die für Köln berechneten Bedarfe aufgrund mangelnder Flächenreserven bei weitem nicht gedeckt werden können. Daher ist die Inanspruchnahme von Frei- raumflächen zur Schaffung von Wohnraum X X Darstellung und Bewertung der zur 226. Änderung des Flächennutzungsplanes und des Bebauungsplanes 66389/03 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahm en aus der Öffentlichkeit 114 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung BP rel. FNP rel. aus sozialpolitischen Gründen vertretbar und geboten. Dies insbesondere dann, wenn da- mit bestehende Ortslagen abgerundet wer- den und wie im Falle des Projektes Rondorf NW die bestehende verkehrliche Infrastruktur (hier Stadtbahnanbindung) und soziale Infra- struktur (Schulen, Kitas), das Angebot an Gefördertem Wohnungsbau als auch die Nahversorgung verbessert werden. Abschließend sei noch angemerkt, dass das faktische Potenzial freiwerdenden Wohnrau- mes durch den Umzug in kleinere Wohnun- gen der freiwilligen Mithilfe der Bürger bedarf und damit eher gering ist. Diese Option lässt im Übrigen auch den positiven Effekt für das gesellschaftliche Miteinander durch die sozi- allräumliche Bindungen an ein Wohnviertel außer Acht. 3.10.2. Mitteilung zu den Stellungnahmen (10, 101, 118) Die Einwender/-innen bittet darum, den fristgerechten Eingang zu bestätigen und um Mitteilung zu der Stellungnahme zu den einzelnen Punkten. Kenntnisnahme Die Stellungnehmer und Stellungnehmerin- nen wurden über den Eingang der Stellung- nahme und über den weiteren Verfahrens- verlauf informiert. Nach einem erfolgten Satzungsbeschluss durch den Rat der Stadt Köln, werden die Einwender/-innen über den Umgang mit den Stellungnahmen informiert. X X Darstellung und Bewertung der zur 226. Änderung des Flächennutzungsplanes und des Bebauungsplanes 66389/03 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahm en aus der Öffentlichkeit 115 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung BP rel. FNP rel. 3.10.3. Formfehler online (102) Es wird darauf hingewiesen, dass Unterlagen zum Entwässe- rungskonzept fehlen und online auf die Bekanntgabe im Amts- blatt vom 24.05.2024 hingewiesen wurde, was 10 Monate in die Zukunft verweist. Kenntnisnahme Das Entwässerungskonzept inklusive Anla- gen konnten während der Offenlage im Stadthaus eingesehen werden. Ein Hinweis über die Bereitstellung der Anlagen zum Ent- wässerungskonzept ist jedoch nicht erfolgt. Alle wesentlichen Erkenntnisse konnten al- lerdings dem Entwässerungskonzept selbst, das auch im Internet verfügbar war, entnom- men werden. Bei der Online-Beteiligung zur Offenlage der FNP-Änderung und des Bebauungsplanes wurde oben auf der Seite korrekt auf das Amtsblatt vom 24.05.2023 hingewiesen und auf dieses verlinkt. Bei den weiter unten auf- geführten Punkten wurde bei der Online-Be- teiligung zum Bebauungsplan aus Versehen bei der Verlinkung zum Amtsblatt das Datum 24.05.2024 genannt. X X 3.10.4. Verkehrsberuhigung Rodenkirchener Straße (116) Es wird angefragt, ob es eine Möglichkeit gibt an dem Prozess zur Umgestaltung der Rodenkirchener Straße mitzuwirken. Kenntnisnahme Die Umgestaltung der Rodenkirchener Straße ist nicht Teil des Bebauungsplanver- fahrens. In der informellen Bürgerveranstal- tung vom 16.06.2023 wurde bereits mitge- teilt, dass die sogenannte Dorfspange zu- sammen mit der Öffentlichkeit geplant wer- den soll. Dabei ist zu beachten, dass die Dorfspange erst dann umgebaut werden kann, wenn die Entflechtungsstraße unter Verkehr ist, da der Durchgangsverkehr zu- erst umgelagert werden muss. Die entspre- chende Planung soll bereits vorher erfolgen. X - Darstellung und Bewertung der zur 226. Änderung des Flächennutzungsplanes und des Bebauungsplanes 66389/03 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahm en aus der Öffentlichkeit 116 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung BP rel. FNP rel. Vorgesehen sind bei hier z. B. Planungsspa- ziergänge und sonstige Abstimmungen mit der Öffentlichkeit. 3.10.5. Bau einer weiterführenden Schule samt Sporthalle (19) Der Einwender äußert seine Verwunderung darüber, dass der örtliche Sportverein nicht in die Planung zur Schule mit Sport- halle eingebunden wurde. Kenntnisnahme Der Bebauungsplan sieht die Festsetzung von drei Flächen für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung Schule vor. Grund- sätzlich ist die Nutzung von Schulgebäuden durch den Vereinssport mit den festgesetz- ten Gemeinbedarfsflächen vereinbar. Die tat- sächliche Nutzung der Gebäude ist jedoch Gegenstand der konkreten Schulplanung. Die Planungen der Schulgebäude befindet sich aktuell noch am Anfang (Ausschrei- bungsverfahren). Bei der detaillierten Pla- nung der Schulgebäude besteht die Möglich- keit die Bedarfe der örtlichen Sportvereine abzufragen und zu prüfen, ob und wie diese umgesetzt werden können. X - 3.10.6. Photovoltaikanlagen auf Gebäuden (112) Es wird eine geänderte textliche Festsetzung zur Errichtung von Photovoltaikanlagen vorgeschlagen. Hiermit sollen grö- ßere PV-Anlagen in der Nähe der Abnahmestellen ermöglicht werden. Die Festsetzung soll lauten: „Auf den Dachflächen der Gebäude mit Hauptnutzung in den festgesetzten allgemeinen Wohngebieten, im Sondergebiet (SO) sowie den Gemeinbedarfsflächen sind Photovoltaikanlagen auf allen Flachdächern, in- klusive Garagen, Carports mit Süd-, Ost- und West- ausrichtung mit mehr als 8 Quadratmetern, sowie Norddächern (Nordwest-, Nordost-Dächer) mit einem Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt. Unter Ziffer 10 der textlichen Festsetzung wird folgendes festgesetzt: „Auf den Dachflä- chen der Gebäude mit Hauptnutzung in den festgesetzten allgemeinen Wohngebieten, im Sondergebiet (SO) sowie den Gemeinbe- darfsflächen sind Photovoltaikanlagen mit ei- ner Mindestleistung von 1kWp pro Gebäude zu errichten.“ Mit dieser Festsetzung wird eine Mindestleis- tung pro Gebäude, unabhängig von der X - Darstellung und Bewertung der zur 226. Änderung des Flächennutzungsplanes und des Bebauungsplanes 66389/03 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahm en aus der Öffentlichkeit 117 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung BP rel. FNP rel. Neigungswinkel von bis zu 20% zu installieren, eben- falls über Parkplätzen. Ausnahme: Wenn es auf die- sen Flächen durch Verschattungen oder Ausrichtung im Vergleich zu einer optimal ausgerichteten Südan- lage mit einer Dachneigung von 30 bis 50% zu einem voraussichtlichen Jahresmindertrag von über 50 Pro- zent kommt. Ein entsprechender Nachweis muss vor- gelegt werden von einem Energieberater vorgelegt werden.“ Dachform festgesetzt. Hiermit ist eine An- stoßwirkung zur Errichtung von Photovoltaik- anlagen sichergestellt. Da es sich bei der Festsetzung um eine Mindestfestsetzung handelt, sind darüber hinaus selbstverständ- lich größere PV-Anlagen zulässig, werden aber nicht zwingend festgesetzt, da verfah- rensgemäß zum jetzigen Stand des Ange- botsbebauungsplanes noch keine Ausfüh- rungsplanungen zu den jeweiligen Gebäuden vorliegen. 3.10.7. Kleingartenanlage Schneebergtal (117) Durch eine Einwenderin wird darauf hingewiesen, dass keine Aussagen zu der Kleingartenanlage Schneebergtal e. V. zu finden sind. Negative Entscheidungen würden nicht akzeptiert. Kenntnisnahme In der Begründung zum Bebauungsplan wird dargelegt, dass die Kleingartenanlage im Westen des Plangebietes die Grenze des Bebauungsplanes bildet. Sie liegt somit au- ßerhalb des Plangebietes. Änderungen an der Kleingartenanlage sind nicht vorgesehen. Auch die Erschließung ist zukünftig weiterhin gesichert. X X Darstellung und Bewertung der zur 226. Änderung des FNP während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen der Behörden und sonstiger TöB 118 Hier: Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange Die Offenlage gemäß § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) wurde am 24.05.2023 im Amtsblatt der Stadt Köln bekannt gemacht und im Stadtplanungsamt (Stadthaus Deutz) vom 01.06.2023 bis zum 13.07.2023 durchgeführt. Im Zeitraum der Offenlage sind 17 Stellungnahmen von Behörden und Trägern öffentlicher Belange eingegangen, von denen 3 verfristet eingegangen sind. Nachfolgend werden die eingegangenen Stellungnahmen fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden in Übereinstimmung mit der laufenden Num- merierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie die Entscheidung durch den Rat dargestellt. Bei inhaltlich gleichen Stellungnahmen wird auf die jeweilige erste Entscheidung durch den Rat verwiesen. Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung 1 Bezirksregierung Köln – Dez. 53 – Immissionsschutz vom 14.07.2023 1.1 Berücksichtigung § 50 BImSchG i. V. mit Betriebsbereichen nach § 3 Abs. 5a BImSchG („Störfallbetriebe“) Zum Betriebsbereich der Firma Shell Deutschland GmbH, Energy and Chemicals Park Rheinland Nord (nachfolgend Shell), Godorfer Hauptstraße 150, 50997 Köln, wird darauf hingewiesen, dass für das in den Planbegründungen erwähnte Gutachten der TÜV Rhein- land Industrie Service GmbH vom 08.08.2017 in 2020 eine Revision erfolgt ist. Dabei erfolgten neben redaktionellen Anpassungen eine Überprüfung der Werks- bzw. Betriebsbereichsgrenze sowie ver- bundenen damit der Darstellung des angemessenen Sicherheitsab- standes. Beim Anhang der vorliegenden Stellungnahme handelt es sich um einen Auszug aus einem Informationssystem der Bezirksre- gierung Köln, in dem der nördliche Teil des Betriebsbereiches der Firma Shell (orange) und der dortige angemessene Sicherheitsab- stand (Umhüllende, 200 m bezogen auf die Grenze des Betriebsbe- reiches, lila) vereinfacht dargestellt sind. Kenntnisnahme Das Plangebiet liegt weiterhin außerhalb der Achtungsab- stände des genannten Betriebes. 1.2 b) Lärm Gewerbelärm Stellungnahme wird gefolgt Im Schallgutachten ist die Formulierung „in Abstimmung mit der Bezirksregierung“ bereits in den Unterlagen zur öf- fentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB nicht Darstellung und Bewertung der zur 226. Änderung des FNP während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen der Behörden und sonstiger TöB 119 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung Für die Angaben zum Gewerbelärm in den Planbegründungen wird eine Überarbeitung unter Berücksichtigung der nachfolgenden As- pekte angeregt. In diesem Zusammenhang wird auch darauf hinge- wiesen, dass die mehrfach verwendete Formulierung „in Abstim- mung mit der Bezirksregierung Köln“ nicht immer zutreffend ist (siehe dazu auch die nachfolgenden Ausführungen zur Firma Orion Engineered Carbons GmbH). mehr zu finden, sondern es wird eine Einschätzung „ba- sierend auf den von der Bezirksregierung Köln übermittel- ten Informationen“ vorgenommen (vgl. letzter Satz des Lärmgutachtens). Der Umweltbericht (Kap. 7.5.12.1) wird entsprechend redaktionell angepasst. 1.3 Die Angaben auf Seite 13 (Abs.1) der schalltechnischen Untersu- chung der Firma Peutz Consult GmbH (Bericht Nr. VL 7474-1.1 vom 20.03.2023) zu einer IED-Anlage im Westen beziehen sich offenbar auf die Firma Orion, die in der hiesigen Stellungnahme vom 19.12.2022 thematisiert wurde. Dazu wird auf Folgendes hingewie- sen: - Bei den in der Stellungnahme vom 19.12.2023 auf Seite 4 Abs. 3 genannten Beurteilungspegeln (41 bzw. 47 dB(A)) handelt es sich um Messwerte. Kenntnisnahme Auf Seite 13 des Lärmgutachtens wird ausgeführt: „... Für die IED-Anlage im Westen liegen Angaben zu berechne- ten Beurteilungspegeln für zwei Immissionsorte (Efferen- weg 19 und Konrad Hof) im Umfeld der Anlage vor. ...“. In der Tat wäre die Bezeichnung als „Messwerte“ hier zutref- fender. Die Benennung als Messwerte würde jedoch zu keinen geänderten Aussagen führen, sodass auf eine An- passung des Gutachtens verzichtet wird. 1.4 - Gemäß der gutachterlichen Stellungnahme wird davon aus- gegangen, dass die durch die Firma Orion verursachten Im- missionen im Bebauungsplangebiet die Immissionsricht- werte für ein allgemeines Wohngebiet einhalten. Konkrete Werte zu den im Bebauungsplangebiet zu erwartenden Im- missionen werden jedoch nicht aufgeführt. Es ist somit nicht klar, ob sich das Bebauungsplangebiet noch im Einwirkungs- bereich gemäß Nr. 2.2 der TA Lärm befindet bzw. ob die Im- missionen der Firma Orion evtl. eine im Plangebiet zu be- rücksichtigende Vorbelastung darstellen. Kenntnisnahme Ergänzend zum Hauptgutachten ist im Nachgang zur öf- fentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB eine Prü- fung zu den konkret im Plangebiet auftretenden Gewerbe- lärmimmissionen erfolgt. Unter Berücksichtigung einer Er- satzflächenschallquelle für das Betriebsgelände der Firma Orion, welche so eingestellt wurde, dass sich am Immissi- onsort Am Konraderhof 1 der von der Bezirksregierung übermittelte Beurteilungspegel von 47 dB(A) nachts ein- stellt (berücksichtigter flächenbezogener Schallleistungs- pegel L“w = 72,2 dB(A)/m²) ergeben sich am äußeren westlichen Rand der geplanten Bebauung Beurteilungspe- gel von max. 37 dB(A) nachts und somit eine deutliche Einhaltung des Immissionsrichtwertes der TA Lärm für all- gemeine Wohngebiete. Für das gesamte Plangebiet wird bei der Ermittlung der maßgeblichen Außenlärmpegel mindestens die Ausschöpfung der Immissionsrichtwerte Darstellung und Bewertung der zur 226. Änderung des FNP während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen der Behörden und sonstiger TöB 120 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung der TA Lärm berücksichtigt, sodass die Einwirkung etwai- ger Gewerbelärmimmissionen hier bereits berücksichtigt ist. 1.5 - Für die im Bebauungsplangebiet vorgesehene Pflegeeinrich- tung/ Pflegeanstalt wird gemäß der Planunterlagen davon aus- gegangen, dass die strengeren Immissionsrichtwerte nach Nr. 6.1 Buchstabe g) TA Lärm zu berücksichtigen sind. Darauf wird auf Seite 13 der schalltechnischen Untersuchung mit Bezug auf die Firma Orion jedoch nicht eingegangen. Kenntnisnahme Im Nachgang zur öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB wurde in Ergänzung zum Hauptgutachten durch die Peutz Consult GmbH auch rechnerisch nachgewiesen, dass selbst bei freier Schallausbreitung bei der geplanten Pflegeeinrichtung innerhalb des Sondergebietes des Be- bauungsplanes auch die strengeren Immissionsrichtwerte der TA Lärm für eine Pflegeanstalt unter Berücksichtigung der unter Punkt 3.4 genannten Emissionen der Firma O- rion tags deutlich unterschritten (37 dB statt zulässigen 45 dB) und nachts eingehalten werden. Die Pflegeeinrichtung wird im Rahmen der Baugenehmi- gung bezogen auf den konkreten Standort und das Raum- programm im Hinblick auf die Lärmvorbelastung lärmtech- nisch überprüft. 1.6 Hinsichtlich der Angaben zum Gewerbelärm unter Nr. 8.3.1 der v. g. schalltechnischen Untersuchung wird auf die Nr. 4.4.5.6 der DIN 4109-2 verwiesen. Kenntnisnahme Die Nr. 4.4.5.6 der DIN 4109-2 wird in der vorliegenden schalltechnischen Untersuchung berücksichtigt. Für die Betriebe im Umfeld des Plangebietes ist aufgrund der Ein- schränkungen im Bestand bzw. der Abstandsverhältnisse nicht von einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte der TA Lärm auszugehen, sodass hier bei der Berech- nung der maßgeblichen Außenlärmpegel pauschal die Ausschöpfung des für die jeweilige Gebietskategorie an- gegebenen Immissionsrichtwertes angesetzt werden kann. Für den geplanten Nahversorger ist hingegen von einer Überschreitung auszugehen, sodass hier eine Detailbe- trachtung erfolgte und die berechneten Beurteilungspegel bei der Ermittlung des maßgeblichen Außenlärmpegels berücksichtigt wurden (Maximum aus Immissionsrichtwert und berechnetem Beurteilungspegel). Grundlage für die Festsetzung ist dann der Maximalwert des maßgeblichen Darstellung und Bewertung der zur 226. Änderung des FNP während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen der Behörden und sonstiger TöB 121 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung Außenlärmpegels aus dem Tages- und Nachtzeitraum und somit ebenfalls konsequent der jeweils höchste Wert. 1.7 Für die Abstandsangaben zur Firma Shell bzw. zur Firma Orion un- ter Nr. 6.11.1.2 der Bebauungsplanbegründung wird eine Anpas- sung an die sonstigen Angaben in den Planunterlagen angeregt. Kenntnisnahme Dieser Hinweis betrifft nur die Angaben in der Begründung zum Bebauungsplan. Die Angaben in der Begründung zur FNP-Änderung bedürfen keiner redaktionellen Anpas- sung. 1.8 Unklar ist, was mit Nr. 14 Satz 3 der Hinweise zum Bebauungsplan beabsichtigt wird. Kenntnisnahme Diese Anregung bezieht sich ausschließlich auf die ver- bindliche Bauleitplanung und kann für die FNP-Änderung nur zur Kenntnis genommen werden. 1.9 Sportlärm Zur Berücksichtigung der Sportlärmimmissionen in den vorliegen- den Planunterlagen wird unabhängig von der jeweiligen immissions- schutzrechtlichen Zuständigkeit Folgendes angemerkt: - Auf die im Bebauungsplangebiet vorgesehene Pflegeeinrich- tung/Pflegeanstalt und die in § 2 Abs. 2 Nr. 5 der 18. BImSchV aufgeführten Immissionsrichtwerte wird nicht eingegangen. Kenntnisnahme Im Nachgang zur öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB wurde in Ergänzung zum Hauptgutachten durch die Peutz Consult GmbH auch rechnerisch nachgewiesen, dass selbst bei freier Schallausbreitung bei der geplanten Pflegeeinrichtung innerhalb des Sondergebietes auch die strengeren Immissionsrichtwerte der 18. BImSchV für eine Pflegeanstalt in Bezug auf den Sportlärm unter Berück- sichtigung der in der schalltechnischen Untersuchung zum Bebauungsplan empfohlenen Nutzungszeitbeschränkung des Bolzplatzes (7:00 Uhr und 22:00 Uhr werktags sowie zwischen 8:00 Uhr und 22:00 Uhr sonn- und feiertags) die Immissionsrichtwerte der 18. BImSchV auch am Standort des geplanten Pflegeheimes eingehalten werden. 1.10 - Der sonntägliche Turnierbetrieb der britischen Schule wird ge- trennt von den sonstigen sonntäglichen Sportlärmemissionen/- immissionen als seltenes Ereignis berücksichtigt. Es erfolgt hier keine Summenbildung mit den übrigen Sportlärmimmissionen. Kenntnisnahme Eine separate Prüfung der Peutz Consult GmbH im Nach- gang zur öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB der sonntäglichen Sportnutzung als Summenpe- gelbetrachtung aus dem Turnierbetrieb der St. George‘s School (seltenes Ereignis) und der sonntäglichen Nutzung der übrigen Sportanlagen kommt zu dem Ergebnis, dass die sonntäglichen Sportlärmimmissionen die Immissions- richtwerte an allen betrachteten Immissionsorten sowie an der als WR ausgewiesenen Bebauung südlich der Kapel- lenstraße (B-Plan Nr. 66378/02) auch in Summe einhal- Darstellung und Bewertung der zur 226. Änderung des FNP während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen der Behörden und sonstiger TöB 122 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung ten. Die geringfügige Überschreitung der kurzzeitig zuläs- sigen Geräuschspitzen am Pater Prinz Weg direkt südlich der Sportanlage der St. George School ist auf die Nutzung dieser Sportanlage zurückzuführen und war bereits im Hauptgutachten des Bebauungsplanes festgestellt wor- den. Für das Planverfahren Rondorf NW besteht hieraus keine Relevanz. 1.11 - Nach den hier vorliegenden Informationen besteht im Bereich Kapellenstraße der Bebauungsplan Nr. 66378/02 mit der Fest- setzung reines Wohngebiet (WR). Darauf wird nicht eingegan- gen. Kenntnisnahme Eine separate Prüfung der Peutz Consult GmbH im Nach- gang zur öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB der Sportlärmimmissionen im Bereich der als WR ausgewiesenen Bebauung südlich der Kapellenstraße (B- Plan Nr. 66378/02) kommt zu dem Ergebnis, dass unter Berücksichtigung der in der schalltechnischen Untersu- chung zum Bebauungsplan empfohlenen Nutzungszeitbe- schränkung des Bolzplatzes (7:00 Uhr und 22:00 Uhr werktags sowie zwischen 8:00 Uhr und 22:00 Uhr sonn- und feiertags) die Immissionsrichtwerte der 18. BImSchV auch an der Bebauung südlich der Kapellenstraße einge- halten werden. 1.12 - Zur Einhaltung der Immissionsrichtwerte der 18. BImSchV sol- len für den im Bebauungsplangebiet vorgesehenen Bolzplatz Beschränkungen der Nutzungszeiten erfolgen. Diese Beschrän- kungen sollen mittels Beschilderung sichergestellt werden. Diese Vorgehensweise bzw. den Verzicht auf Lärmschutzmaß- nahmen in Form einer Umhausung obliegt Ihrer Entscheidung. Kenntnisnahme Hierbei handelt es sich um einen Belang der kein Rege- lungsgegenstand der vorbereitenden Bauleitplanung ist. 1.13 Sonstiges In den Planunterlagen wird nicht auf Lärmemissionen/-immissionen verursacht durch Schulen und Kindertagesstätten (hier Haustechnik, Fahrzeugverkehr) eingegangen. Kenntnisnahme Hierbei handelt es sich um eine Stellungnahme, die kei- nen Regelungsgegenstand der vorbereitenden Bauleitpla- nung betrifft. Die schalltechnische Detailbetrachtung der in der Stellungnahme genannten Nutzungen kann im Rah- men des späteren Baugenehmigungsverfahrens erfolgen. Auf Bebauungsplan-Ebene wäre eine Betrachtung der Geräuschimmissionen dieser Nutzungen aufgrund der noch fehlenden Detailtiefe der Planung nur eingeschränkt Darstellung und Bewertung der zur 226. Änderung des FNP während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen der Behörden und sonstiger TöB 123 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung möglich. Zudem sind Geräuscheinwirkungen, die von Kin- dertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, im Regelfall keine schädli- che Umwelteinwirkung, weshalb bei der Beurteilung ihrer Geräuscheinwirkungen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden (§ 22 Abs. 1a BImSchG). 1.14 Energieleitungen/26. BImSchV Zu den Ausführungen zu Hochspannungsleitungen in den Planbe- gründungen wird Folgendes angemerkt: - In einigen hier einsehbaren Kartensysteme wird westlich der Plangebiete im Bereich Brühler Landstraße/Jägerstraße in ca. 480 m Entfernung zu den Plangebieten eine 220 kV-Leitung dargestellt. Stellungnahme wird gefolgt In den Kapiteln 7.5.12.4, 7.5.18 und 7.8 des Umweltbe- richtes wird diese Leitung in die Betrachtung eingestellt. Es ergibt sich daraus keine veränderte Bewertung. - Aufgrund der zwischen Rondorf und Meschenich verlaufen- den Hochspannungsleitungen wird eine Überprüfung der An- gabe „....1.200 m westlich der Ortslage Meschenich...“ ange- regt. Stellungnahme wird gefolgt Die Hochspannungsleitung verläuft östlich und nicht west- lich von Meschenich. Die oben unter 1.14 genannten Ka- pitel werden entsprechend redaktionell angepasst. 2 Bezirksregierung Köln – Dezernat 54 – Wasserwirtschaft vom 05.07.2023 In der Stellungnahme wird zunächst auf die Planungsziele und die sich verändernden Flächendarstellungen eingegangen. Es wird an- gemerkt, dass durch die Änderung des FNP insgesamt eine potenti- elle Mehrversiegelung von Flächen stattfinde. Die Verringerung von Freiflächen durch die Bebauung bzw. Versie- gelung führe zu einem Verlust von Versickerungsflächen. Die Ver- siegelung führe damit zu einer Reduzierung der Grundwasserneu- bildungsrate, was negativ zu bewerten sei. Die unbelasteten Niederschlagswässer sollen dezentral je Baufeld über Rigolensysteme versickert werden. Dies sei für die Grundwas- serneubildung positiv zu bewerten. Kenntnisnahme In der Stellungnahme werden keine Bedenken gegen die Planung geäußert. Es werden Hinweise auf die in der Wasserschutzzone zu beachtenden Regelungen sowie die Zuständig der Unteren Wasserbehörde gegeben. Die Ausführungen können daher nur zur Kenntnis genom- men werden. Darstellung und Bewertung der zur 226. Änderung des FNP während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen der Behörden und sonstiger TöB 124 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung Die o.g. Fläche befinde sich in der Wasserschutzgebietszone III des Wasserschutzgebietes Hochkirchen. Unter dem Kapitel 4.4 und Ka- pitel 7.5.5.2 werde auf die Wasserschutzzone eingegangen. Das Wasserschutzgebiet Hochkirchen bestehe aus den Wasserschutz- zonen I, II und III. Die Wasserschutzgebietsverordnung (WSG-VO) Hochkirchen treffe unter § 4 zum Schutz des Grundwassers verschiedene Regelungen für die Zone III. Demnach können sich nach § 4 der WSG-VO Hochkirchen Genehmigungspflichten (Abs. 1) oder Verbotstatbe- stände (Abs. 2) ergeben. Diese Regelungen seien im Verfahren zu beachten. Über eine Genehmigung oder eine Befreiung von einem Verbotstat- bestand entscheide die zuständige Untere Wasserbehörde. Die Un- tere Wasserbehörde beteiligt ebenso den Wasserwerksbetreiber (hier: RheinEnergie AG). Es wird darauf hingewiesen, dass zum Schutz des Grundwassers generell die Allgemeine Sorgfaltspflicht nach § 5 des Wasserhaus- haltsgesetzes gelte. Ansonsten wird durch die Planung keine Betroffenheit in den Zu- ständigkeiten von Dezernat 54 der Bezirksregierung Köln (Obere Wasserbehörde) erkannt. 3 Industrie- und Handelskammer vom 10.07.2023 3.1 Die Industrie- und Handelskammer zu Köln habe bereits im hiesigen Verfahren mit Stellungnahme vom 13.12.2022 und auch im Verfah- ren zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nummer 66389/03 mit Stellungnahmen vom 13.12.2022 und 10.07.2023 erhebliche Be- denken hinsichtlich des obenstehenden Planungsvorhabens geäu- ßert. Kenntnisnahme Die Stellungnahme vom 13.12.2022 zur 226. Änderung des FNP wird ab Abwägungspunkt 3.2 dieses Dokumen- tes neu dargestellt. Darstellung und Bewertung der zur 226. Änderung des FNP während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen der Behörden und sonstiger TöB 125 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung Die Industrie- und Handelskammer zu Köln erhalte diese Bedenken auch im hiesigen Verfahrensschritt aufrecht und bringt diese erneut an. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird bezüglich der Beden- ken Bezug auf die oben genannten Stellungnahmen genommen. 3.2 Aus Sicht der IHK Köln ergeben sich aus der vorliegenden Planung erhebliche verkehrliche Probleme für den Kölner Süden. Nach der- zeitigem Sachstand ist die geplante Nord-Süd-Stadtbahn noch nicht einmal bis zum Bonner Verteilerkreis verlängert. Die in den Pla- nungsunterlagen dargestellte Entlastungsstraße endet im Norden des Plangebietes an den nicht hinreichend leistungsfähigen Weiß- dornweg, der im späteren Verlauf zunächst auf die Straße im Was- serwäldchen führt, deren Anschluss der Militärring ist. Stellungnahme wird nicht gefolgt Die Stellungnahme deckt sich inhaltlich mit der Stellung- nahme zur frühzeitigen Behördenbeteiligung aus dem Jahr 2017, so dass sich hier auch noch auf den nördlichen Verlauf der Entflechtungsstraße bezogen wird. Für die Entflechtungsstraße ist aufgrund der Beschlüsse des Ra- tes vom 26.03.2020 und des Hauptausschusses vom 10.01.2022 nun aber ein Verlauf südlich des Plangebietes vorgesehen. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens sind eine Ver- kehrsuntersuchung sowie ein Mobilitätskonzept erarbeitet worden. Die erarbeitete Verkehrsuntersuchung kommt zu dem Ergebnis, dass bei Umsetzung der im Gutachten auf- geführten Maßnahmen im Plangebiet sowie im Planum- feld eine ausreichende Verkehrsqualität gesichert werden kann. Es ist zudem zu berücksichtigen, dass nach Satzungsbe- schluss des Bebauungsplans für die Realisierung des Plangebietes (Herstellung der Erschließung, Hochbautä- tigkeiten) ein mittelfristiger Zeitraum von circa 6 bis 7 Jah- ren benötigt wird. Bei einem Satzungsbeschluss im Jahre 2023 ist die Aufsiedlung voraussichtlich erst 2030 abge- schlossen und erfolgt bis dahin abschnittsweise und suk- zessive. Nach aktueller Einschätzung wird die Fertigstellung der 3 Baustufe der Nord-Süd-Stadtbahn bis zur Haltestelle Arnoldshöhe voraussichtlich in 2027/2028 erfolgen. Auf- grund der abschnittsweisen Entwicklung des Baugebietes Rondorf Nord-West wird eine maßgebliche Besiedlung nicht vor 2027/28 erreicht. Darstellung und Bewertung der zur 226. Änderung des FNP während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen der Behörden und sonstiger TöB 126 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung Da die bauabschnittsweise Aufsiedlung des Neubaugebie- tes jedoch vor Inbetriebnahme der Stadtbahn Süd im Ab- schnitt Rondorf NW erfolgen wird, werden die Kölner Ver- kehrs-Betriebe AG (KVB AG) das bestehende Buslinien- netz an den zukünftig erhöhten ÖPNV -Bedarf bis zur Fer- tigstellung der Stadtbahn anpassen und die Verbindungen zur Stadtbahnendhaltestelle auf de r Bonner Straße und zum Stadtteilzentrum Rodenkirchen optimieren. Die Einlei- tung des Planfeststellungsverfahrens, für die Verlängerung der Trasse durch das Plangebiet, wird nach Abschluss der Entwurfsplanung für Mitte 2025 angestrebt. Derzeit wird davon ausgegangen, dass die Stadtbahn Süd, die unter an- derem das Plangebiet an die 2027/28 fertiggestellte 3. Bau- stufe der Nord- Süd Stadtbahn im Bereich der Haltestelle Arnoldshöhe anknüpft, im Jahre 2030 in Betrieb ist. Das Verkehrsgutachten berücksichtigt auch, dass vorge- sehen ist, beim Bau der Stadtbahn die Straße „Im Was- serwerkswäldchen“ für den allgemeinen Kfz-Verkehr zu sperren. Es bestehen aber alternative Routen in Richtung Kölner Innenstadt und Verteilerkreis über die Kapellen- straße / Brühler Landstraße sowie Friedrich-Ebert- Straße / Zum Forstbotanischen Garten. Die Ausweichrouten sind in den betrachteten Prognosefällen unter Berücksichti- gung der allgemeinen Verkehrsentwicklung sowie umge- setzter Netzmaßnahmen leistungsfähig. Zudem soll die zur Entlastung vorgesehene Entflechtungs- straße südlich des Plangebietes realisiert werden. Der An- trag auf Planfeststellung wird voraussichtlich Mitte 2024 bei der zuständigen Genehmigungsbehörde, der Bezirksregie- rung Köln, gestellt. Mit der Realisierung der Entflechtungs- straße kann kurzfristig nach Vorliegen des Planfeststel- lungsbeschlusses begonnen werden. Es wird derzeit davon ausgegangen, dass die Verkehrsfreigabe zeitlich parallel mit der Aufsiedlung erfolgen kann. Darstellung und Bewertung der zur 226. Änderung des FNP während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen der Behörden und sonstiger TöB 127 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung 3.3 Diese verkehrliche Erschließungssituation ist aus Sicht der Wirt- schaft nicht optimal. Mit Blick auf die durch die Planung zu erwar- tenden Mehrverkehre ist es entscheidend, dass vor Beginn des Hochbaus eine belastbare verkehrliche Erschließung - insbeson- dere durch den ÖPNV – sichergestellt ist. Eine planungsbedingte Beeinträchtigung der Wirtschafts- und Pendlerverkehre muss ver- mieden werden. Kenntnisnahme Da der Flächennutzungsplan die Funktion des vorbereiten- den Bauleitplanes hat, besteht darüber hinaus auf dieser Planungsebene kein Einfluss auf die zeitlic he Entwick- lungsreihenfolge der Aufsiedelung und der Erschließung. Die Stellungnahme kann daher formal nur zur Kenntnis ge- nommen werden. Im Rahmen des Satzungsbeschlusses für den Bebauungs- plan bedarf es der Prognose, dass die für die Verkehrsab- wicklung erf orderlichen Maßnahmen zum angesetzten Prognosehorizont (2030) gebaut und in Benutzung sind. Zu diesem Punkt ist daher auch auf die Abwägung im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung zu verweisen. Es kann an dieser Stelle auch auf die Ausführungen unter der Nr. 3.2 zu dieser Stellungnahme verwiesen werden. 4 Regionalforstamt Rhein-Sieg-Erft für den Landesbetrieb Wald und Holz NRW vom 04.08.2023 4.1 Es wird auf die Stellungnahme zur frühzeitigen Behördenbeteiligung verwiesen, in der Bedenken hinsichtlich des forstrechtlichen Aus- gleiches geäußert werden. Nach Prüfung der aktuell vorliegenden Unterlagen komme man zu folgendem Ergebnis: Der durch die Umsetzung der Planung entstehende Waldflächen- verlust belaufe sich auf insgesamt 1,1116 ha. Nach Anlage III der Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung im Landschaftspflegerischen Fachbeitrag (LFB) stehen diesem rund 1,3788 ha neu anzulegende oder durch gelenkte Sukzession entstehende Waldflächen im Pla- nungsgebiet als erster Teil des Waldflächenausgleiches gegenüber. Von diesem seien 0,0132 ha bereits vorhandener Kiefernforst sowie rund 0,09 ha weitere vorhandene Waldflächen (Verweis auf Anlage zur Stellungnahme) in Abzug zu bringen. Bei den Flächen handele es sich bereits um Wald im Sinne des Gesetzes, so dass eine Neu- anlage, wie in Ausgleichsmaßnahme A5.2 im LFB geplant, nicht möglich ist. Der erste Teil des Waldflächenausgleiches betrage da- her nur 1,2756 ha. Mit der in 2021 planfestgestellten Verlegung des Kenntnisnahme Die Ausführungen zum Waldausgleich im Rahmen der Ein- griff- und Ausgleichsbilanzierung sind kein Regelungsge- genstand der vorbereitenden Bauleitplanung. Darstellung und Bewertung der zur 226. Änderung des FNP während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen der Behörden und sonstiger TöB 128 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung Galgenbergsees und den damit verbundenen Kompensationsmaß- nahmen, wie der Bepflanzung der Böschungsbereiche, würden neue Waldflächen geschaffen, die insgesamt zu einer Waldmehrung von 1,7906 ha führen. Da die Verlegung des Sees die Vorausset- zung für die Umsetzung des vorliegenden Bebauungsplanes sei und zusammen mit den Aufforstungen im gleichen Planungsraum liegt, können diese wie vorgeschlagen als zweiter Teil des Waldflächen- ausgleiches akzeptiert werden. Mit insgesamt 3,0662 ha neu anzu- legenden Waldflächen würde dem forstrechtlichen Ausgleich im Verhältnis 1:2,76 im erforderlichen Umfang und sogar darüber hin- aus Genüge getan. Die forstrechtlichen Bedenken können daher zu- rückgestellt werden. 4.2 Gemäß Punkt 12.2 der Anlage zur Planzeichenverordnung 1990 (PlanZV) werden „Flächen für Wald“ in der Bauleitplanung mit ei- nem blaugrünen Hintergrund dargestellt. In der 226. Änderung des Flächennutzungsplanes „Rondorf Nord-West“ werden dagegen sämtliche im Plangebiet zu erhaltende und neu zu entwickelnde Waldflächen als nicht näher bestimmte „Grünflächen“ (Pkt. 9 d. An- lage z. PlanZV) dargestellt. Es wird daher um eine entspre-chende Änderung der Kennzeichnung gebeten, da die so markierten Grün- flächen keinen Wald vermuten lassen. Stellungnahme wird nicht gefolgt Die Darstellung von Waldflächen im FNP beschränken sich auf die größeren zusammenhängenden Waldkomplexe, die sich überwiegend in der Randlage des Stadtgebietes befin- den. Der Waldanteil innerhalb von Grünflächen, Immissions- schutzpflanzungen sowie verstreut liegenden Waldflächen in landwirtschaftlichen Bereichen sind im Rahmen der ge- neralisierenden Darstellungen des Flächennutzungsplanes nicht gesondert gekennzeichnet. Diese Darstellungssyste- matik wird auch im Erläuterungsbericht des Gesamt- FNP im Kapitel 2.13 „Flächen für die Forstwirtschaft“ erläutert. 5 Landschaftsverband Rheinland – Denkmalpflege vom 13.07.2023 5.1 Es wird erneut darauf hingewiesen, dass die Belange der Denkmal- pflege betroffen sind, da sich direkt neben dem Plangebiet histori- sche Hofanlagen befinden, die durch die aktuelle Planung in ihrem Wirkraum beeinträchtigt werden. Es wird auf die diesbezüglichen Stellungnahmen vom 7.11.2017 und 19.12.2022 verwiesen und wei- terhin um Berücksichtigung gebeten. Kenntnisnahme Die Stellungnahme vom 19.12.2022 sowie die Inhalte der Stellungnahme vom 07.11.2017 werden ab der lfd. Nr. 5.2 dieses Dokumentes erneut dargestellt. Darstellung und Bewertung der zur 226. Änderung des FNP während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen der Behörden und sonstiger TöB 129 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung 5.2 Stellungnahme vom 07.11.2017 Es erfolgen die Hinweise auf Baudenkmäler gemäß §§ 2 und 3 DSchG NRW im Plangebiet und in der Umgebung. Es werden Beeinträchtigungen der denkmalgeschützten Hofanlagen (Umgebungsschutz) durch Bebauung und Straßenbahntrasse be- fürchtet. Es folgen die Anregungen: • auf die Bebauung des Baufelds Nr. 28 (Flurstück 7524) und des Baufelds Nr. 29 "Wohnen am Gutshof' (Flurstück Nr. 7090) zu ver- zichten um Freistellung der Hofanlagen erlebbar zu halten, • die Straßenbahnhaltestelle beim Büchelhof weiter nach Norden (Höhe geplanter Dorfplatz) oder Süden (unterhalb Kapellenstraße) zu verlegen, • ggf. passiven Schallschutz aufgrund funktionaler Beeinträchtigung durch Lärm vorzusehen. • die Baudenkmäler (auch außerhalb des Plangebiets) im Plan mit einem D im Quadrat zu kennzeichnen und im Text ausreichend zu würdigen. Hinweis, dass von der Planung auch die Interessen der Bodendenk- malpflege betroffen sein werden. Stellungnahme wird nicht gefolgt Kenntnisnahme Die in der Stellungnahme vom 07.11.2017 aufgeführten Denkmäler (Bödinger Hof, Büchelhof und Johannishof) und eine Villa aus dem Jahr 1909 – liegen alle außerhalb des Plangebietes, jedoch größtenteils in unmittelbarer Umgebung. Die Stellungnahme betrifft jedoch mehrere Belange, die nicht Gegenstand der vorbereitenden Bauleitplanung sind (Verlegung der Stadtbahnhaltestelle, passiver Schall- schutz, Kennzeichnung von Einzeldenkmälern). Um der Forderung des Bebauungsverzichtes nachzukom- men, müsste im Umfeld der Denkmäler auf die Darstel- lung von Bauflächen verzichtet werden. Da auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung aber durch geeignete Festsetzungen im Bebauungsplan (z.B. Abrücken der Baufenster, aufgelockerte Bebauung, …) eine Berücksich- tigung des Umgebungsschutzes der Denkmäler möglich ist, soll an der Darstellung der Wohnbauflächen im Umfeld der Denkmäler im Flächennutzungsplan festgehalten wer- den. Eine ausführliche Abwägung dieses Belanges erfolgt im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung. Durch die Änderung des Flächennutzungsplans kommt es nicht zu unmittelbaren negativen Auswirkungen auf Bau- oder Bodendenkmäler oder sonstige Sachgüter. Im Rah- men der verbindlichen Bauleitplanung ist eine Erfassung der archäologischen Strukturen im Plangebiet erfolgt. Die überplanten Bodendenkmale sind bzw. werden fachge- recht dokumentiert. Im Umweltbericht zur 226. Änderung des FNP wird auf die Belange Denkmäler und Bodendenkmäler unter Kapitel 7.5.13 „Kultur- und sonstige Sachgüter“ eingegangen. Darstellung und Bewertung der zur 226. Änderung des FNP während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen der Behörden und sonstiger TöB 130 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung 5.3 Es wird mit Stellungnahme vom 19.12.2022 darauf hingewiesen, dass grundlegende Anregungen aus der Stellungnahme vom 07.11.2017 (Verzicht auf die Bebauung der beiden Baufelder nörd- lich der Hofanlagen, Verlegung der Straßenbahnhaltestelle nach Norden, Kartierung der Denkmäler auch außerhalb des Plangebiets) nicht in die Planung eingeflossen sind. Es wird daher noch einmal auf die o.g. Stellungnahme und die darin enthaltene Begründung verwiesen. Stellungnahme wird nicht gefolgt Es wird auf die Stellungnahme der Verwaltung unter der lfd. Nr. 5.2 verwiesen. 6 Landschaftsverband Rheinland – Liegenschaften vom 22.06.2023 6.1 Es wird darüber informiert, dass keine Betroffenheit bezogen auf Liegenschaften des LVR vorliegt und daher keine Bedenken gegen die o. g. Maßnahme geäußert werden. Kenntnisnahme entfällt 6.2 Diese Stellungnahme gilt nicht für das Rheinische Amt für Denkmal- pflege in Pulheim und das Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege in Bonn; es wird darum gebeten, deren Stellungnahmen gesondert einzuholen. Stellungnahme wird teilweise ge- folgt Das Rheinische Amt für Denkmalpflege ist beteiligt wor- den Die Stellungnahme ist in dieser Tabelle unter der Nr. lfd. 5 dargestellt. Das Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege in Bonn wird üblicherweise nicht durch die Stadt Köln beteiligt. Die Belange der Bodendenkmalpflege wird durch die Dienst- stelle 4512 – Röm. Germanisches Museum / Archäologi- sche Bodendenkmalpflege wahrgenommen. Diese Dienst- stelle hat im Rahmen der frühzeitigen Dienststellenbeteili- gung eine Stellungnahme abgegeben, die im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung in der Form berücksichtigt worden ist, dass ein archäologisches Gutachten erarbeitet worden ist. Für die Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung sind keine Bedenken vorgetragen worden. Im Umweltbericht zur 226. Änderung des FNP wird auf die Belange Denk- mäler und Bodendenkmäler unter Kapitel 7.5.13 „Kultur- und sonstige Sachgüter“ eingegangen. Als Ergebnis kann festgehalten werden, dass es durch die Änderung des Flächennutzungsplanes nicht zu unmittelbaren negativen Auswirkungen auf Bodendenkmäler kommt. Darstellung und Bewertung der zur 226. Änderung des FNP während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen der Behörden und sonstiger TöB 131 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung 7 Landesbetrieb Straßenbau NRW - Regionalniederlassung Ville-Eifel vom 31.07.2023 Es wird auf die Stellungnahme vom 22.11.2022 verwiesen, die im Rahmen der Beteiligung der Behörden gem. § 4 Abs. 2 BauGB ab- gegeben worden ist. In der damaligen Stellungnahme ist dargelegt worden, dass die Belange des Landesbetriebes Straßenbau durch die FNP Änderung nicht betroffen sind. Kenntnisnahme entfällt 8 go.Rheinland GmbH vom 28.06.2023 Die Belange von go.Rheinland werden durch die Planung nicht be- rührt. Es bestehen daher keine Einwände. Kenntnisnahme entfällt 9 Polizeipräsidium Köln – Direktion Verkehr vom 01.06.2023 Es bestehen keine Bedenken. Kenntnisnahme entfällt 10 Bundesnetzagentur vom 01.06.2023 Auf Grundlage der Angaben wurde eine Überprüfung des o. g. Ge- biets auf Beeinträchtigungen von funktechnischen Einrichtungen wie Richtfunkstrecken, Radaren, radioastronomischen Einrichtungen so- wie Funkmessstellen der Bundesnetzagentur (BNetzA) durchge- führt. Durch rechtzeitige Einbeziehung ihrer Betreiber in die weitere Planung sollen Störungen vermieden werden. Es wird darauf hingewiesen, dass mehrere Betreiber für Richtfunk im Plangebiet aktiv sind. Die Betreiber werden in der Stellungnahme aufgelistet. Es sind keine Radare und auch keine Radioastronomie Stationen betroffen. Funkmessstellen der Bundesnetzagentur Die angefragte Standortplanung befindet sich im Schutzbereich ei- ner/mehrerer Messeinrichtung/en des Prüf- und Messdienstes der Bundesnetzagentur. Das Referat 511 wurde darüber informiert und Kenntnisnahme Die vorgetragenen Anregungen betreffen keinen Rege- lungstatbestand der vorbereitenden Bauleitplanung. Darstellung und Bewertung der zur 226. Änderung des FNP während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen der Behörden und sonstiger TöB 132 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung untersucht, ob die notwendigen Schutzabstände zu den vorhande- nen funktechnischen Messeinrichtungen der Bundesnetzagentur eingehalten werden. Es werden zudem noch Hinweise für zukünftige Planungen und zum Beteiligungsverfahren gegeben. 11 Stadtwerke Köln vom 13.07.2023 Im Auftrag der Konzerngesellschaften, der RheinEnergie AG in Ver- bindung mit der RheinischenNETZGesellschaft mbH und der Kölner Verkehrs-Betriebe Ag wird zur 226. Änderung des FNP folgende Stellungnahme mitgeteilt: RheinEnergie AG / Rheinische NETZGesellschaft mbH Gegen das Verfahren bestehen keine Bedenken. Kölner Verkehrs-Betriebe AG Gegen das Verfahren bestehen keine Bedenken. Kenntnisnahme Kenntnisnahme entfällt entfällt 12 Stadtentwässerungsbetriebe Köln vom 12.07.2023 Zu der Offenlage des Bebauungsplans 66389/03 "Rondorf Nord- West" in Köln-Rondorf geben die StEB Köln folgendes zu Beden- ken: Im nordwestlichen B-Plan-Gebiet ist die von Bebauung eingerahmte langgestreckte „Öffentliche Grünfläche - Parkanlage mit Retentions- fläche - A7“ vorgesehen. Innerhalb dieser langgestreckten Gesamt- fläche sollen drei Einzelflächen als „Öffentliche Grünfläche – Spiel- platz –“ festgelegt werden. Bei zeichnerischer Überlagerung dieser Spielplatzflächen mit den Retentionsflächen aus dem Entwässe- rungskonzept fällt auf, dass sich die Spielplatzflächen mit einigen der Retentionsflächen überschneiden. Da nach der bisherigen Er- fahrung Spielplatzflächen ausdrücklich nicht für Zwecke des tempo- Kenntnisnahme Die vorgetragenen Anregungen beziehen sich auf die Festsetzungen des Bebauungsplanes und können im Rahmen der FNP-Änderung nur zur Kenntnis genommen werden. Zu der 226. Änderung des FNP werden von der StEB keine Bedenken vorgetragen. Darstellung und Bewertung der zur 226. Änderung des FNP während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen der Behörden und sonstiger TöB 133 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung rären Starkregenrückhaltes genutzt werden dürfen, lässt diese Flä- chenanordnung befürchten, dass der benötigte Starkregenrückhalt nicht gewährleistet werden kann. Ich bitte diesen Sachverhalt zu prüfen. Zu den weiteren Inhalten des Offenlageplans - B-Plan 66389/03 - bestehen seitens der StEB Köln keine Bedenken. Zu der 226. Änderung des Flächennutzungsplanes für das Vorha- ben "Rondorf Nord-West" in Köln-Rondorf bestehen seitens der StEB Köln ebenfalls keine Bedenken. 13 Rhein-Main-Rohrleitungstransportgesellschaft vom 01.06.2023 Von der vorgenannten Maßnahme werden weder vorhandene Anla- gen noch laufende bzw. vorhersehbare Planungen der RMR-GmbH sowie der Mainline Verwaltungs-GmbH betroffen. Falls für Ihre Maßnahme ein Ausgleich für den Eingriff in Natur und Landschaft gefordert wird, muss sichergestellt sein, dass dieser nicht im Schutzstreifen unserer Leitungen stattfindet. Sollten diese Ausgleichsmaßnahmen vorgenommen werden, bitten wir um erneute Beteiligung. Kenntnisnahme Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Hin- weise zur Umsetzung von Ausgleichsmaßnahmen sind nicht Gegenstand der vorbereitenden Bauleitplanung, sondern werden im Verfahren zur Aufstellung des Bebau- ungsplanes verbindlich geregelt. 14 PLEdoc GmbH Leitungsauskunft vom 19.06.2023 Es wird darauf hingewiesen, dass die verwalteten Versorgungsanla- gen der nachstehend aufgeführten Eigentümer bzw. Betreiber von der geplanten Maßnahme nicht betroffen werden: • OGE (Open Grid Europe GmbH), Essen • Kokereigasnetz Ruhr GmbH, Essen • Ferngas Netzgesellschaft mbH (FG), Netzgebiet Nordbay- ern, Schwaig bei Nürnberg • Mittel-Europäische Gasleitungsgesellschaft mbH (MEGAL), Essen • Mittelrheinische Erdgastransportleitungsgesellschaft mbH (METG), Essen Kenntnisnahme entfällt Darstellung und Bewertung der zur 226. Änderung des FNP während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen der Behörden und sonstiger TöB 134 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung • Nordrheinische Erdgastransportleitungsgesellschaft mbH & Co. KG (NETG), Dortmund • Trans Europa Naturgas Pipeline GmbH (TENP), Essen • Uniper Energy Storage GmbH, Düsseldorf: Erdgasspeicher Epe, Eschenfelden, Krummhörn Hinsichtlich der Maßnahmen zum Ausgleich und zum Ersatz der Eingriffsfolgen entnehmen wir den Unterlagen, dass die Kompensa- tionsmaßnahmen erst im weiteren Verfahren festgelegt werden bzw. keine Erwähnung finden. Wir weisen darauf hin, dass durch die Festsetzung planexterner Ausgleichsflächen eine Betroffenheit von uns verwalteter Versorgungseinrichtungen nicht auszuschließen ist. Wir bitten um Mitteilung der planexternen Flächen bzw. um weitere Beteiligung an diesem Verfahren. Eine Ausdehnung oder Erweiterung des Projektbereichs bedarf im- mer einer erneuten Abstimmung. Kenntnisnahme Kenntnisnahme Die Hinweise zu den planexternen Ausgleichsflächen kön- nen auf Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung nur zur Kenntnis genommen werden. Eine Berücksichtigung die- ser Hinweise erfolgt im Rahmen der verbindlichen Bauleit- planung. Eine Erweiterung des Geltungsbereiches ist zum derzeiti- gen Planungsstand nicht vorgesehen. PLEdoc GmbH für GasLINE vom 19.06.2023 Versorgungsleitungen der GasLINE sind nicht betroffen. Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß der Unterlagen der PLE- doc GmbH in dem angefragten Bereich eine Produktenleitung / Ka- belschutzrohranlage der GASLINE in Zuständigkeit der Autobahn GmbH des Bundes – Niederlassung Südwest – Fachcenter für Infor- mationstechnik und –sicherheit verläuft. Eine Ausdehnung oder Erweiterung des Projektbereiches bedarf im- mer einer erneuten Abstimmung. Kenntnisnahme Kenntnisnahme Kenntnisnahme entfällt Die angesprochene Leitung verläuft nördlich der Autobahn A4. Sie ist daher von der Planung nicht betroffen. Eine Erweiterung des Geltungsbereiches ist zum derzeiti- gen Planungsstand nicht vorgesehen. 15 GASCADE Gastransport GmbH vom 07.06.2023 Darstellung und Bewertung der zur 226. Änderung des FNP während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen der Behörden und sonstiger TöB 135 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung Eine Betroffenheit der Anlagen der GASCADE GmbH sowie der An- lagenbetreiber WINGAS GmbH, NEL Gastransport GmbH und OPAL Gastransport GmbH & Co. KG liegt nicht vor. Kenntnisnahme entfällt 16 Nord-West-Oelleitung GmbH vom 05.06.2023 Gegen das Vorhaben bestehen keine Bedenken. Kenntnisnahme entfällt 17 Amprion GmbH vom 01.06.2023 Im Planbereich der o. a. Maßnahme verlaufen keine Höchstspan- nungsleitungen unseres Unternehmens. Planungen von Höchstspannungsleitungen für diesen Bereich lie- gen aus heutiger Sicht nicht vor. Wir gehen davon aus, dass Sie bezüglich weiterer Versorgungslei- tungen die zuständigen Unternehmen beteiligt haben. Kenntnisnahme entfällt Folgende Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange haben während dieser Beteiligung keine Stellungnahme vorgelegt: Bezirksregierung Köln Dezernate 25, 33, 35.4, 51 und 52, Handwerkskammer zu Köln, KölnBusiness Wirtschaftsförderungs-GmbH, Landwirtschaftskam- mer NRW, Autobahn GmbH des Bundes, Eisenbahn-Bundesamt, Deutsche Bahn AG, Polizeipräsidium Köln-Kriminalkommissariat, Deutsche Telekom, Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, Abfallwirtschaftsbetriebe Köln, Stadtbahngesellschaft Rhein-Sieg, Westnetz GmbH, RWE Power AG Zentrale, Thyssengas GmbH, Stadtverwaltung Brühl, Stadtverwaltung Wesseling, Stadtverwaltung Hürth Stand: 25.10.2023
Sachstandsbericht Rat /Ausschuss
1709 Zeichen
Dezernat, Dienststelle
VI/611/1
Vorlagen-Nummer
2926/2023
Stand: 03.03.2026
Sachstandsbericht
226. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) im Stadtbezirk 2, Köln-Rodenkirchen
Arbeitstitel: Rondorf Nord-West" in Köln-Rondorf
hier: Feststellungsbeschluss
Beschlussfassung vom 06.02.2024:
Der Rat
1. beschließt über die während der frühzeitigen Beteiligung und der Offenlage zur
226. Änderung des Flächennutzungsplanes mit dem Arbeitstitel „Rondorf Nord-
West“ in Köln-Rondorf eingegangenen Stellungnahmen gemäß der Anlagen
5.1, 5.2, 6.1 und 6.2;
2. stellt die 226. Änderung des Flächennutzungsplanes mit dem Arbeitstitel „Ron-
dorf Nord-West“ in Köln-Rondorf mit der gemäß § 5 Absatz 5 Baugesetzbuch
als Anlage 4 beigefügten Begründung fest.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmigkeit bei Stimmenthaltung der Fraktion Die Linke zugestimmt.
Status in Bearbeitung
erledigt
Aktueller Bearbeitungsstand:
Nach dem Feststellungsbeschluss durch den Rat am 06.02.2024 wurde die 226. Änderung
des Flächennutzungsplanes mit Antrag vom 03.04.2024 der Bezirksregierung Köln zur Ge-
nehmigung vorgelegt. Die Bezirksregierung Köln erteilte mit Schreiben vom 25.04.2024 die
Genehmigung für dieses Verfahren.
Die Erteilung der Genehmigung und damit das Wirksamwerden der Flächennutzungsplanän-
derung wird ortsüblich im Amtsblatt der Stadt Köln bekanntgemacht. Mit der öffentlichen Be-
kanntmachung wird das Bauleitplanverfahren abgeschlossen.
Die öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Köln ist am 05.06.2024 erfolgt.
Nächste Schritte:
Zu diesem Beschluss sind keine weiteren Schritte erforderlich.
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: ungeändert empfohlen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert empfohlen
Zur SitzungOrte (77)
- Rodenkirchener Straße 226
- Friedrich-Ebert-Straße
- Bonner Landstraße
- Hahnenstraße
- Husarenstraße 2
- Kapellenstraße 24
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- Bonner Straße
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- Rondorfer Hauptstraße
- Westerwaldstraße
- Brühler Straße
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- Kalscheurener Straße
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- Auf dem Schneeberg
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Details
- Aktenzeichen
- 2926/2023
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 14.11.2023
- Erstellt
- 08.09.2023 08:52