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2926/2023

226. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) im Stadtbezirk 2. Köln-Rodenkirchen; Arbeitstitel: "Rondorf Nord-West" in Köln-Rondorf hier: Feststellungsbeschluss

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 14.11.2023

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Anlage 4 - Begründung mit Umweltbericht

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Anlage 8, Auszug BV 2 (Rodenkirchen) 27.11.2023 2926-2023

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Anlage 2 - Bisherige Darstellung des Flächennutzungsplanes

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Anlage 6.2 - Stellungnahmen der Behörden und TöB § 4 (2)

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Beschlussvorlage Rat

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Anlage 1 - Lage des Änderungsbereiches

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Anlage 3 - Beabsichtigte Darstellung des Flächennutzungsplanes

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Anlage 7, Vorab-Auszug Stadtentwicklungsausschuss 30.11.2023

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Anlage 9 - Stellungnahme der Verwaltung zu Themen aus der politischen Beratung

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Anlage 6.1 - Stellungnahmen der Behörden und TöB § 4 (1)

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Anlage 5.1 - Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung § 3 (1)

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Anlage 5.2 - Stellungnahmen aus der Offenlage § 3 (2)

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Sachstandsbericht Rat /Ausschuss

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Anlage 4 - Begründung mit Umweltbericht

335793 Zeichen

ANLAGE 4 
 
 
Begründung nach § 5 Absatz 5 Baugesetzbuch (BauGB) mit Umweltbericht 
nach § 2a in Verbindung mit § 2 Absatz 4 BauGB zur 226. Änderung des 
Flächennutzungsplanes (FNP) im Stadtbezirk 2, Köln-Rodenkirchen - Ar-
beitstitel: Rondorf Nord-West in Köln-Rondorf 
Die FNP-Änderung erfolgt im Parallelverfahren gemäß § 8 Absatz 3 BauGB zum Bebauungs-
plan 66389/03 – Arbeitstitel: „Rondorf Nord-West in Köln-Rondorf“ 
 
1. Lage und Größe des Änderungsbereiches .................................................................... 3 
2. Anlass, Ziel und Zweck der Planung .............................................................................. 3 
3. Verfahrensverlauf und wesentliche vorgetragene Belange .......................................... 4 
4. Planungsvorgaben......................................................................................................... 11 
4.1 Landes- und Regionalplanung ................................................................................................... 11 
4.2 Bebauungsplan .......................................................................................................................... 16 
4.3 Landschaftsplan ......................................................................................................................... 17 
4.4 Wasser- und Hochwasserschutz ................................................................................................ 18 
4.5 Bundesfernstraßen ..................................................................................................................... 20 
4.6 Fachplanungen ........................................................................................................................... 20 
4.7 Informelle Planungen ................................................................................................................. 21 
5. Erläuterungen zum Plangebiet...................................................................................... 24 
5.1 Bestandsnutzungen .................................................................................................................... 24 
5.2 Umgebung .................................................................................................................................. 24 
5.3 Erschließung............................................................................................................................... 24 
5.4 Technische Infrastruktur ............................................................................................................. 24 
5.5 Soziale Infrastruktur ................................................................................................................... 25 
5.6 Versorgung ................................................................................................................................. 25 
6. Änderung des Flächennutzungsplanes ....................................................................... 25 
6.1 Darstellung im Flächennutzungsplan ......................................................................................... 25 
6.2 Beabsichtigte Änderung der Darstellung .................................................................................... 25 
6.3 Auswirkungen der Planänderung ............................................................................................... 28 
6.4 Begründung der Inanspruchnahme von landwirtschaftlichen Flächen ...................................... 29 
7. Umweltbericht ................................................................................................................ 31 
7.1 Darstellung des Inhalts und wichtigster Ziele der FNP Änderung ............................................ 31 
7.2 Bedarf an Grund und Boden ..................................................................................................... 32 
7.3 Darstellung der in einschlägigen Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten Ziele des 
Umweltschutzes ........................................................................................................................ 33 
7.4. Grundlagen ............................................................................................................................... 36 
7.4.1 Beschreibung derzeitiger Umweltzustand (Basisszenario) .................................................... 36

2 
7.4.2 Beschreibung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante)  ..... 37 
7.4.3 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der Planung .......... 38 
7.5 Umweltbelange gemäß §1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben a – j und §1a BauGB .............................. 38 
7.5.1 Tiere ....................................................................................................................................... 38 
7.5.2 Pflanzen ................................................................................................................................. 42 
7.5.3 Fläche..................................................................................................................................... 44 
7.5.4 Boden ..................................................................................................................................... 45 
7.5.5 Wasser ................................................................................................................................... 48 
7.5.6 Luft ......................................................................................................................................... 51 
7.5.7 Klima ...................................................................................................................................... 55 
7.5.8 Wirkungsgefüge ...................................................................................................................... 61 
7.5.9 Landschaft .............................................................................................................................. 62 
7.5.10 Biologische Vielfalt ................................................................................................................. 64 
7.5.11 Erhaltungsziele und Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete (Gebiete von gemeinschaftlicher 
Bedeutung/europäische Vogelschutzgebiete) ....................................................................... 65 
7.5.12  Mensch, Gesundheit, Bevölkerung.................................................................................... 66 
7.5.13 Kultur- und sonstige Sachgüter .............................................................................................. 75 
7.5.14 Vermeidung von Emissionen (insbesondere Licht, Gerüche, Strahlung, Wärme), 
sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern ............................................................ 77 
7.5.15 Nutzung erneuerbarer Energien / sparsame und effiziente Nutzung von Energie  ................ 78 
7.5.16 Darstellungen von Landschaftsplänen und sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser -, 
Abfall-, Immissionsschutzrechtes ........................................................................................... 79 
7.5.17 Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung 
zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaft festgelegten 
Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden ................................................................ 82 
7.5.18 Wechselwirkungen ................................................................................................................. 83 
7.5.19 Anfälligkeit für die Auswirkungen schwerer Unfälle und Katastrophen ................................. 85 
7.5.20 Eingriffsregelung .................................................................................................................... 86 
7.5.21 Kumulierung mit den Auswirkungen von Vorhaben benachbarter Plangebiete .................... 87 
7.5.22 eingesetzte Stoffe und Techniken .......................................................................................... 88 
7.5.23 In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten (Alternativen) ......................... 88 
7.6 Technische Verfahren bei der Umweltprüfung beziehungsweise Hinweise auf Schwierigkeiten 
bei der Zusammenstellung der Angaben .................................................................................. 88 
7.7 Geplante Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen (Monitoring)  .......... 89 
7.8 Zusammenfassung ................................................................................................................... 89 
7.9 Referenzliste der Quellen ......................................................................................................... 96

3 
Abb.1: Städtebaulicher Entwurf (Stand März 2023) – © West 8 – urban design & landscape architecture b.v. 
1. Lage und Größe des Änderungsbereiches 
Der Änderungsbereich befindet sich im Stadtbezirk Rodenkirchen im Stadtteil Rondorf und um-
fasst eine Fläche von ca. 70 ha. 
Das Gebiet schließt an den nordwestlichen Siedlungsrand des Stadtteiles Rondorf an. Es wird 
im Norden durch die Autobahn A4 begrenzt. Im Nordosten stellt der Weißdornweg die Plange-
bietsgrenze dar. Die östliche Plangebietsgrenze verläuft dann im Anschluss an die bebauten 
Grundstücke der Straßen „Birkenweg“ und „Am Höfchen“ in Richtung Süden. Im Süden reicht 
das Plangebiet bis an die Kapellenstraße und in den geschützten Landschaftsbestandteil LB 
2.12 „Umgebung des Johannes - und Büchelhofes, Rondorf“  hinein. Im Westen v erläuft die 
Grenze entlang der Bebauung am Pater -Prinz-Weg, der Husarenstraße und de r Straße „Auf 
dem Schneeberg“ in Richtung Norden bis zur Autobahn A4.  
In einem früheren Verfahrensstadium wurde eine andere Abgrenzung gewählt, da damals noch 
vorgesehen war, die geplante Entflechtungsstraße nördlich und westlich um das neue Wohn-
gebiet herumzuführen. Da als derzeitige Vorzugsvariante eine Trassenführung im Süden von 
Rondorf vorgesehen ist, entfällt die Lage der Trasse im Änderungsbereich und bedarf daher 
keiner Darstellung mehr.  
2. Anlass, Ziel und Zweck der Planung 
Das Plangebiet ist Bestandteil des Wohnungsbauprogramms 2015 und soll einer baulichen Ent-
wicklung für eine Wohnnutzung zugeführt werden. Im Wohnungsbauprogramm wird für diese 
Fläche (Rondorf Nord-West, Kennzeichnung: W 206-014) ein Wohnungsbaupotenzial von circa 
900 Wohneinheiten (WE) vorgesehen, welche im Einfamilienhaus - bzw. Geschosswohnungs-
bau errichtet werden sollen.

4 
Die im Wohnungsbauprogramm dargestellte Flächengröße und der Flächenzuschnitt (28 ha) 
sind weitgehend identisch mit dem vorliegenden Plangebiet. Im Norden und im Westen soll die-
ses noch arrondiert werden. Weitere Flächen werden für die Erschließung, die Sicherung der 
Trasse für die Stadtbahn sowie für Ausgleichsmaßnahmen notwendig. Ziel der Planung ist es, 
die Voraussetzungen für die Umsetzung eines Neubaugebietes mit circa 1.3 00 – 1.380 
Wohneinheiten (WE) zu schaffen. Mit der Entwicklung des Wohnquartieres kann ein wesentli-
cher Beitrag zur Versorgung der Bevölkerung an Einfamilienhäusern, Eigentumswohnungen so-
wie Wohnungen im geförderten Geschosswohnungsbau geleistet werden. Gemäß dem Koope-
rativen Baulandmodell sind 30% der neuen Wohn flächen für den öffentlich geförderten Woh-
nungsbau vorzusehen. 
Gleichzeitig soll die Entwicklung des Stadtteiles Rondorf über die geplanten Infrastruktureinrich-
tungen und Verkehrsmaßnahmen langfristig gestärkt werden. Die Planung sieht einen Quar-
tiersplatz mit Geschäften (v.a. Lebensmittelvollversorger und Drogerie) und Dienstleistern, eine 
weiterführende Schule, zwei Grundschulen, vier Kindertagesstätten sowie öffentliche Grünflä-
chen und Spielplätze für Kinder und Jugendliche v or. Durch die geplante Verlängerung der 
Stadtbahnlinie 5 mit zwei vorgesehenen Haltestellen im Plangebiet soll zudem die Anbindung 
des Stadtteiles Rondorf an den ÖPNV deutlich gestärkt werden. 
In Abstimmung mit der Stadt Köln hat der Investor „AMELIS Projektentwicklungs GmbH Co. KG“ 
für das Plangebiet „Rondorf Nord-West“ in Köln-Rondorf ein städtebauliches Planungskonzept 
durch das Büro `West 8 urban design & landscape architecture b.v.` aus Rotterdam, erarbeiten 
lassen. 
3. Verfahrensverlauf und wesentliche vorgetragene Belange 
 
Verfahrensverlauf der 226. Änderung des Flächennutzungsplanes 
Das Verfahren zur 226. Änderung des Flächennutzungsplanes wird im Parallelverfahren zur 
Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 66389/03 – Arbeitstitel: Rondorf Nord-West in Köln-Ron-
dorf durchgeführt (§ 8 Abs. 3 BauGB).  
Frühzeitige Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB 
Die Durchführung der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange ge-
mäß § 4 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) auf Basis des städtebaulichen Planungskonzeptes 
„Rondorf Nordwest in Köln-Rodenkirchen“ fand vom 09.10.2017 bis zum 16.11.2017 statt und 
dient als gemeinsame Grundlage für den in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan sowie die 
226. Änderung des Flächennutzungsplanes. In diesem Zeitraum sind 19 Stellungnahmen ein-
gegangen. 
Auf eine separate Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Trä-
ger öffentlicher Belange für die Änderung des Flächennutzungsplanes wurde aufgrund des ge-
meinsamen Planungsanlasses, des nahezu identischen Geltungsbereiches der beiden Verfah-
ren und der Möglichkeit der Abschichtung der eingebrachten Belange, verzichtet. 
Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB 
Der Stadtentwicklungsausschuss hat in seiner Sitzung am 14.12.2017 den Beschluss zur Auf-
stellung des Bebauungsplanes Arbeitstitel „Rondorf Nord-West“ in Köln-Rondorf gefasst sowie 
die Durchführung der frü hzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 1 BauGB 
nach Modell 3 (moderierte Abendveranstaltung) beschlossen (Vorlage 2956/2017). Teil dieses 
Beschlusses war, dass die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung solange nicht durchgeführt wer-
den sollte, bis die Kosten-/Nutzenanalyse der Verlängerung der Nord-Süd-Stadtbahn vorlag und 
dabei der Kosten-/Nutzenfaktor >1 betragen muss.  
Auf Grundlage dieses Beschlusses wurde auch das Verfahren zur 226. Änderung des Flä-
chennutzungsplanes im Parallelverfahren gemäß § 8 Absatz 3 BauGB eingeleitet.

5 
Die Bekanntmachung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung für die Änderung des Flächen-
nutzungsplanes und die Aufstellung des Bebauungsplanes erfolgte am 20.06.2018. Die frühzei-
tige Öffentlichkeitsbeteiligung erfolgte in Form einer Abendveranstaltung, an der ca. 500 Bürge-
rinnen und Bürger teilgenommen haben. Die Abendveranstaltung wurde am 29.06.2018 in der 
Aula der Gesamtschule Rodenkirchen durchgeführt und in einer Niederschrift dokumentiert. Die 
Änderung des Flächennutzungsplanes wurde in der die Veranstaltung begleitenden Ausstellung 
dargestellt und auch im Vortrag erläutert. Im Nachgang hatte die Öffentlichkeit im Zeitraum vom 
29.06.2018 bis 16.07.2018 weitere Gelegenheit zur Stellungnahme.  In diesem Zeitraum sind 
159 Stellungnahmen eingegangen. Bis zum 30.07.2018 sind sechs weitere Stellungnahmen 
eingegangen, die ebenfalls berücksichtigt worden sind. 
Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB 
Der Stadtentwicklungsausschuss hat in seiner Sitzung am 03.09.2020 die Verwaltung beauf-
tragt auf der Grundlage des städtebaulichen Planungskonzeptes und den Stellungnahmen in 
den bisherigen Beteiligungsverfahren einen Bebauungsplan- Entwurf auszuarbeiten (Vorlage 
2191/2020). Parallel zur Erarbeitung des Bebauungsplan- Entwurfes ist der Entwurf der 226. 
Änderung des Flächennutzungsplanes erarbeitet worden.  Die Beteiligung der Behörden und 
Träger öffentlicher Belange zur 226. Änderung des Flächennutzungsplanes wurde im Zeitraum 
vom 18.11.-19.12.2022 durchgeführt. Insgesamt sind zu diesem Verfahrensschritt 29 Stellung-
nahmen eingegangen. 
Offenlage des Planentwurfes gemäß § 3 Abs. 2 BauGB 
Der Stadtentwicklungsausschuss wurde am 01.06.2023 und die Bezirksvertretung Rodenkir-
chen am 05.06.2023 über die beabsichtigte Durchführung der Offenlage der 226. Änderung des 
Flächennutzungsplanes unterrichtet (Vorlage 1007/2023).  
Die Offenlage wurde im Amtsblatt vom 24.05.2023 ortsüblich bekannt gemacht und im Zeitraum 
vom 01.06. – 13.07.2023, parallel zur Offenlage des Bebauungsplanes „Rondorf Nord- West“, 
durchgeführt. Der Zeitraum der Offenlage wurde gemäß § 3 Absatz 2 Satz 1 BauGB gegenüber 
der Mindestdauer von 30 Tagen auf sechs Wochen verlängert. Als wichtiger Grund kann hier 
insbesondere angeführt werden, dass es sich aufgrund der Größe des Plangebietes sowie der 
Vielzahl der betroffenen Belange um eine außergewöhnlich komplexe Planung handelt. Die Trä-
ger öffentlicher Belange sind über die öffentliche Auslegung unterrichtet und auf die Möglichkeit 
zur Abgabe einer Stellungnahme hingewiesen worden. 
Im Zeitraum der Offenlage des Planentwurfes hat am 16.06.2023 eine Informationsveranstal-
tung zu de m Entwurf der Änderung  des Flächennutzungsplanes und des Bebauungsplanes 
stattgefunden. Zudem sind den Bürgerinnen und Bürgern die Planungen der Entflechtungs-
straße und der Verlängerung der Stadtbahn vorgestellt worden. Bei dieser Veranstaltung ist 
darauf hingewiesen worden, dass es sich um eine Informationsveranstaltung handelt, die nicht 
formaler Bestandteil der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch ist und die 
hier geäußerten Anregungen nicht als Stellungnahme im Rahmen der öffentlichen Ausleg ung 
gewertet werden. Es wurde in der Veranstaltung darauf hingewiesen, dass Stellungnahmen im 
Nachgang an die Verwaltung abgegeben werden können. Insgesamt sind 123 Stellungnahmen 
eingegangen, von denen 5 verfristet waren, die aber auch berücksichtigt worden sind.  Zudem 
sind 17 Stellungnahmen von Behörden bzw. Trägern öffentlicher Belange eingegangen. 
Im Zeitraum der Offenlage sind keine Stellungnahmen eingegangen, die sich nur auf die Ände-
rung des Flächennutzungsplanes bezogen haben. Da in den Stellungnahmen zum Entwurf des 
Bebauungsplanes, der zeitgleich öffentlich ausgelegen hat, auch Belange genannt worden sind, 
die für die Darstellungen des FNP relevant sind, sind diese in die Abwägung für die 226. Ände-
rung des FNP eingestellt worden. Es sind keine Stellungnahmen vorgetragen worden, die nach 
vorgenommener Abwägung zu einer Änderung der FNP-Darstellung nach der Offenlage geführt 
haben.

6 
 
Zusammenfassung der im Verfahren vorgetragenen wesentlichen Belange 
Im Laufe des Verfahrens sind vor allem folgende für die FNP-Änderung wesentlichen Belange 
aus der Öffentlichkeit bzw. von den beteiligten Behörden vorgetragen worden: 
Landes- und Regionalplanung / Landschaftsplan/ Alternativenprüfung 
Es ist vorgebracht worden, dass die beabsichtigte FNP -Änderung nicht mit den Vorgaben der 
Landesplanung und des Regionalplanes sowie des Landschaftsplanes übereinstimmen würde. 
Darauf kann entgegnet werden, dass i m Laufe des Verfahrens sowohl die  Regionalplanungs-
behörde als auch der Träger der Landschaftsplanung nach ihren jeweiligen Prüfungen zu dem 
Ergebnis gekommen sind, dass die FNP -Änderung den Zielen der Landes - und Regionalpla-
nung nicht widerspricht und auch der Träger der Landschaftsplanung keinen Widerspruch zur 
beabsichtigen 226. Änderung des FNP erhebt. Diese Thematiken sind in den Kapiteln 4.1 „Lan-
des- und Regionalplanung“ sowie 4.3 „Landschaftsplan“ dieser Begründung ausführlich erläu-
tert. 
 
Zudem wurde in den Stellungnahmen kritisiert, dass keine Alternativenprüfung im Rahmen der 
Bauleitplanverfahren durchgeführt worden sei. Hierzu kann ausgeführt werden, dass vor allem 
im Zusammenhang mit den Zielen der Landes - und Regionalplanung sowie der Inanspruch-
nahme von landwirtschaftlichen Flächen dargelegt worden ist, dass für das geplante Vorhaben 
vor allem aufgrund der geringen Flächenverfügbarkeiten keine alternativen Flächen im Stadt-
gebiet zur Verfügung stehen. Es ist zudem darauf hinzuweisen, dass im derzeit wirksamen Flä-
chennutzungsplan bereits ca. 21 ha für Wohnbauflächen dargestellt sind und es sich hiermit auf 
Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung um eine Erweiterung der  hier bereits vorgesehenen 
Wohnbauflächenentwicklung handelt. Dieses Thema wird in den Kapiteln 4.1 sowie im Umwelt-
bericht in den Kapiteln 7.5.16 und 7.5.23 ausführlich dargestellt. 
 
Inanspruchnahme von Freiraum / Boden bzw. landwirtschaftlichen Flächen 
Die Inanspruchnahme von Freiraum / Boden bzw. landwirtschaftlichen Flächen wird in einigen 
Stellungnahmen kritisch gesehen. Es ist richtig, dass es d urch die Änderung des Flächennut-
zungsplans und einer daran anschließenden zukünftigen städtebaulichen Entwicklung zu einem 
höheren Versiegelungsgrad sowie dem Entfall von Flächen für den Anbau von landwirtschaftli-
chen Erzeugnissen kommt, die an anderer Stelle nicht wiederhergestellt werden können. Dafür 
sollen aber Flächen für dringend benötigten Wohnraum geschaffen und die Infrastrukturausstat-
tung der gesamten Ortslage Rondorf optimiert werden. Die vorgetragene Befürchtung, dass die 
Planung für einen landwirtschaftlichen Betrieb existenzgefährdend sei, wird nicht geteilt, da es 
sich um relativ geringe Flächenanteile handelt und die Grundstücke durch die Pl anung eine 
Aufwertung erfahren. Eine ausführliche Abwägung zu dem Belang „Inanspruchnahme von land-
wirtschaftlichen Flächen“ erfolgt in Kapitel 6.4 dieser Begründung. 
 
Zudem kann ausgeführt werden, dass mit der Darstellung einer Wohnbaufläche keine Konflikte 
mit dem Umweltgut Boden verbunden sind, die im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung 
nicht lösbar erscheinen. Im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung ist dafür Sorge zu tragen, 
dass die Beeinträchtigungen für das Umweltgut Boden durch entspr echende Vermeidungs-, 
Minderungs- und durch kompensatorische Maßnahmen vermieden beziehungsweise kompen-
siert werden. Dem Grundsatz mit Grund und Boden sparsam umzugehen, ist dabei Rechnung 
zu tragen. 
 
Die Änderung des Flächennutzungsplans sieht zudem die Darstellung großflächiger ‚Grünflä-
chen‘ vor. Zusätzliche Begrünungsmaßnahmen (Gärten, extensive Dachbegrünung und Versi-
ckerungssysteme) werden bei der späteren städtebaulichen Entwicklung dafür sorgen, dass der 
nachteilige Versiegelungseffekt im Sinne der Flächennutzungseffizienz vermindert wird. Durch 
eine extensive Begrünung der Grünflächen im Norden des Plangebietes und das Anpflanzen 
von bodenständigen Gehölzen können die negativen Auswirkungen auf das Schutzgut Boden

7 
abgemildert werden. In diesen Bereichen werden Böden langfristig gesichert und ihr Erhalt ge-
fördert. Der Belang Boden wird in Kapitel 7.5.4 im Umweltbericht in dieser Begründung ausführ-
lich dargelegt. 
 
Artenschutz 
Für die Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung kann ausgeführt werden, dass nach dem der-
zeitigen Kenntnisstand nicht davon auszugehen ist, dass die geplante Darstellung einer Wohn-
baufläche im Flächennutzungsplan auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung oder in anderen 
nachgeordneten Verfahren aus Artenschutzgründen zu unauflösbaren schwerwiegenden Kon-
flikten (Eintreten artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 4 
BNatSchG) führt und nicht umsetzbar ist. Hinsichtlich weiterer Erläuterungen zum Artenschutz 
wird auf das Kapitel 7.5.1 „Tiere“ des Umweltberichtes in dieser Begründung verwiesen. 
 
Waldflächen 
Durch das Regionalforstamt ist angeregt worden zu prüfen, ob der Waldflächenanteil durch die 
Planung erhöht werden kann. Zudem ist die Anregung vorgetragen worden, dass die im Plan-
gebiet zu erhaltenden bzw. neu zu entwickelnden Waldflächen als „Flächen für Wald“ durch die 
Änderung im FNP dargestellt werden sollten. Der generellen Forderung einer Waldvermehrung 
wird dahingehend nachgekommen, dass derzeit von einem Waldbestand von etwa 3,8 ha aus-
gegangen wird, der sich zukünftig auf etwa 5,6 ha erhöhen soll. Eine weitere Vermehrung der 
Waldflächen soll aufgrund der Notwendigkeit des Erhalts von Offenlandflächen nicht erfolgen. 
Der Anregung zur Darstellung von Waldflächen im FNP soll nicht gefolgt werden, da sich die 
Darstellung von Waldflächen im FNP auf die g rößeren zusammenhängenden Waldkomplexe 
beschränkt, die sich überwiegend in der Randlage des Stadtgebietes befinden. Der Waldanteil 
innerhalb von Grünflächen, Immissionsschutzpflanzungen sowie verstreut liegenden Waldflä-
chen in landwirtschaftlichen Bereichen sind im Rahmen der generalisierenden Darstellungen 
des Flächennutzungsplanes nicht gesondert gekennzeichnet bzw. dargestellt.  
 
Klimatische Auswirkungen 
Im Verfahren sind Stellungnahmen vorgetragen worden, die vor allem negative stadtklimatische 
Auswirkungen durch die Planung befürchten. Es ist auch gefordert worden, aufgrund des be-
schlossenen Klimanotstandes durch den Rat auf das Vorhaben zu verzichten. Zudem sind die 
in dem Klimagutachten getätigten Aussagen in Frage gestellt worden.  
Aufgrund der berei ts an anderer Stelle dargestellten Notwendigkeit zur Entwicklung dringend 
benötigter Wohnbauflächen in der Stadt Köln, kann auf die beabsichtigte Entwicklung dieser 
Fläche nicht verzichtet werden und der Beschluss des Rates vom 09.07.2019 zum Klimanot-
stand steht der 226. Änderung des FNP nicht entgegen. Der Vorhabenträger hat sich zur An-
wendung der stadtinternen Leitlinien zum Klimaschutz verpflichtet.  
Grundsätzlich ist auszuführen, dass  die Änderung des Flächennutzungsplans keine direkten 
Auswirkungen auf das Schutzgut Klima hat. Erst durch die Umsetzung des parallel in Aufstellung 
befindlichen Bebauungsplanverfahrens kann es zu negativen Auswirkungen durch Mehrversie-
gelung im Bereich der geplanten Wohnbauflächen kommen. Diese ist in ähnlicher Form aber 
mit geringeren Flächenausdehnungen bereits durch die heutige FNP -Darstellung möglich. Die 
im Rahmen des Bebauungsplanes erstellte Klimauntersuchung weist nach, dass durch Vermei-
dungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen im Bebauungsplanverfahren die negativ en 
Auswirkungen abgemildert werden können. Die Annahmen und die Methodik in diesem Gutach-
ten sind aus fachlicher Sicht nicht zu beanstanden. Eine ausführliche Darstellung dieses Belan-
ges für die Flächennutzungsplanänderung erfolgt in Kapitel 7.5.7 „Klima“ im Umweltbericht, der 
Teil dieser Begründung ist.

8 
Verkehrliche Erschließung und Auswirkungen auf das Planumfeld 
In zahlreichen Stellungnahmen wird die Befürchtung geäußert, dass durch die Planung Verkehr 
erzeugt wird, der nicht verträglich abgewickelt werden kann. Der Verlauf bzw. die Leistungsfä-
higkeit der geplanten Entflechtungsstraße ist ebenfalls Gegenstand der eingegangenen Stel-
lungnahmen gewesen. Eine weitere Forderung ist, dass die Fertigstellung der Entflechtungs-
straße und der Stadtbahnverlänger ung zum Zeitpunkt einer maßgeblichen Aufsiedelung des 
Gebietes erfolgt sein sollen, da sonst erhebliche verkehrliche Probleme befürchtet werden. Zu-
dem wird die Verkehrsuntersuchung aufgrund der Methodik und der getroffenen Annahmen als 
nicht tragfähig angesehen. 
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass zum Zeitpunkt der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung 
noch von der Nordvariante der Entflechtungsstraße ausgegangen worden ist, deren Trasse 
auch durch den Änderungsbereich der 226. Änderung des FNP verlaufen wäre und für die eine 
Darstellung vorgesehen war. Aufgrund des Ratsbeschlusses vom 26.03.2020 und des Haupt-
ausschusses vom 10.01.2022 soll ein Planfeststellungsverfahren für den beschlossenen südli-
chen Trassenverlauf eingeleitet werden. Die Trasse der Entflechtungsstraße ist somit nicht mehr 
Gegenstand des Änderungsbereiches und wird durch die beabsichtigte Änderung nicht mehr  
dargestellt. Für die FNP-Änderung ist aber relevant, dass auch die Südvariante eine entspre-
chende Leistungsfähigkeit aufweist, um die zusätzliche Verkehrserzeugung durch das Plange-
biet verträglich abwickeln zu können. Die Schaffung von Baurecht für die Trasse der Entflech-
tungsstraße unter Abwägung betroffener Belange wie z.B. Artenschutz oder Lärmschutz wir d 
im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens vorgenommen. 
 
Die geplante Stadtbahnverlängerung soll durch den Änderungsbereich der 226. Änderung des 
FNP verlaufen. Da aber auch diese Trasse erst durch ein Planfeststellungsverfahren verbindlich 
festgelegt wird und keine Darstellung der Trasse im FNP erfolgt, können die dazu vorgebrachten 
Bedenken und Anregungen grundsätzlich nur zur Kenntnis genommen werden. Gleichwohl ist 
es von hoher Bedeutung für die Entwicklung dieses Gebietes, dass hier ein Anschluss an den 
schienengebundenen Nahverkehr erfolgen soll. Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am 
23.03.2023 die Vorzugslinienführung für die Verlängerung der „StadtBahn Süd“ beschlossen 
und die Verwaltung mit der Durchführung der weiteren Schritte beauftragt. 
 
Zu der Forderung, dass zum Zeitpunkt einer maßgeblichen Aufsiedelung des Plangebietes be-
reits die Entflechtungsstraße gebaut bzw. der Stadtbahnanschluss bestehen soll, ist darauf hin-
zuweisen, dass seitens der Stadt Köln und des Projektentwicklers grundsätzlich die Zielsetzung 
besteht, das Entwicklungsvorhaben Rondorf Nord-West und die Entflechtungsstraße möglichst 
zeitlich parallel zu entwickeln. Zeitgleich wird die Planung für die Stadtbahnverlängerung voran-
getrieben. Durch die vorbereitende Bauleitplanung kann jedoch kein Einfluss auf die zeitliche 
Entwicklungsreihenfolge der Aufsiedlung und der Erschließung genommen werden und es wird 
auch kein verbindliches Baurecht geschaffen. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens sind 
eine Verkehrsuntersuchung sowie ein Mobilitätskonzept erarbeitet worden. Die erarbeitete Ver-
kehrsuntersuchung kommt zu dem Ergebnis, dass bei Umsetzung der im Gutachten aufgeführ-
ten Maßnahmen im Plangebiet sowie im Planumfeld eine ausreichende Verkehrsqualität sicher-
gestellt werden kann. Dieses Gutachten ist aus fachlicher Sicht nicht zu beanstanden. Im Rah-
men des Satzungsbeschlusses für den Bebauungsplan bedarf es der Prognose, dass die für 
die Verkehrsabwicklung erforderlichen Maßnahmen zum angesetzten Prognosehorizont (2030) 
gebaut und in Benutzung sind. Zu diesem Belang wird daher auch auf die Abwägung im Rah-
men der verbindlichen Bauleitplanung verwiesen. 
 
Weitere Ausführungen zu den Fachplanungen „Entflechtungsstraße“ und „Stadtbahn“ sind in 
Kapitel 4.6 dieser Begründung enthalten.

9 
Lärmschutz und Luftreinhaltung 
Es sind Bedenken vor alle m hinsichtlich des entstehenden Verkehrslärms und einer sich 
dadurch verschlechternden Luftqualität vorgebracht worden. Im Rahmen des parallelen Bebau-
ungsplanverfahrens sind eine schalltechnische Untersuchung und eine Luftschadstoffuntersu-
chung erarbeitet worden. Durch aktive Lärmschutzmaßnahmen wie einen Lärmschutzwall nahe 
der Lärmquelle BAB 4 sowie die Ergänzung mit passiven Lärmschutzmaßnahmen, kann erreicht 
werden, dass gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewährleistet werden können. Diese ak-
tiven und passiven Schallschutzmaßnahmen werden im Bebauungsplan verbindlich festgesetzt 
und sind nicht Gegenstand der Änderung des Flächennutzungsplanes . Bei der schalltechni-
schen Untersuchung sind neben dem Verkehrslärm auch die Belange Gewerbe- und Sportlärm 
betrachtet worden. 
Eine erhebliche Veränderung der Luftgüte im Änderungsbereich und der näheren Umgebung 
beziehungsweise eine Überschreitung der Immissionsgrenzwerte ist mit Durchführung der Pla-
nung nicht zu erwarten. 
Im Rahmen des parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanverfahrens werden Vermei-
dungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen für Schadstoffemissionen formuliert. Zudem 
ist diesbezüglich auch auf die Ausführungen in den Kapiteln 7.5.6 „Luft“ und 7.5.12 „Mensch, 
Gesundheit, Bevölkerung“ zu verweisen. 
 
Entwässerung und Starkregen 
In zahlreichen Stellungnahmen werden Befürchtungen geäußert, dass durch das neue Entwick-
lungsgebiet das Kanalnetz überlastet würde oder die Überflutungsgefahr bei Starkregenereig-
nissen steigen würde. Dazu kann ausgeführt werden, dass für die verbindliche Bauleitplanung 
ein Entwässerungskonzept erarbeitet worden ist, in dem auch Aussagen zu Starkregen und 
Überflutungsvorsorge getroffen werden. Auf der Ebene des Flächennutzungsplanes sind keine 
Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen erforderlich. In der verbindlichen Bauleitplanung 
sind geeignete Konzepte als Maßnahme zur Risikovorsorge im Starkregenfall und zu einer leis-
tungsfähigen Entwässerung zu integrieren (z.B. Wahl der Straßenführung, gezielte Ableitung 
von Starkregenereignissen über dafür ausgewiesene Grünflächen, Rückhaltung von Nieder-
schlagswasser, Rigolen im Straßenraum). In der Begründung zum FNP sind Aussagen zur Ent-
wässerung und Starkregen in Kapitel 4.4, 6.2.1 und 7.5.12.4 enthalten. 
 
Grundwasserschutz 
Es ist die Befürchtung geäußert worden, dass sich der bereits in einem schlechten Zustand 
befindliche Grundwasserkörper weit er verschlechtere. Dazu kann angemerkt werden, dass 
durch die Änderung des Flächennutzungsplans zunächst keine direkten Auswirkungen auf das 
Grundwasser entstehen. Nach Durchführung des parallel in Aufstellung befindlichen Bebau-
ungsplanverfahrens ist jedoch von einer Mehrversiegelung im Änderungsbereich auszugehen. 
Generell ist eine Mehrversiegelung immer negativ zu bewerten, da diese Flächen nicht mehr 
zur Versickerung von Niederschlagswasser und damit der Grundwasserneubildung zur Verfü-
gung stehen. Die Umwandlung der ‚Flächen für die Landwirtschaft‘ in die Darstellung ‚Grünflä-
chen‘ ist nach der Realisierung als positiv zu beurteilen, da keine weiteren Einträge durch Dün-
gung oder Pflanzenschutzmittel in das Grundwasser erfolgen. Das Plangebiet liegt im Einzugs-
bereich der Kläranlage Rodenkirchen und in der Wasserschutzzone III des Wasserwerkes 
Hochkirchen. Die Bestimmungen der Wasserschutzgebietsverordnung sind bei der Realisierung 
von Baumaßnahmen zu beachten. Im Verfahren sind die Wasserbehörden beteiligt worden und 
haben bezüglich der FNP Änderung keine grundsätzlichen Bedenken vorgetragen. Ausführliche 
Erläuterungen zum Thema Grundwasser können dem Umweltbericht Kapitel 7.5.5.2 entnom-
men werden.

10 
Soziale Infrastruktur, Sportangebote und Quartierszentrum 
Aufgrund der Größe und Funktion des neuen Gebietes sind zahlreiche Anregungen zur sozialen 
Infrastruktur (Schulen, Kindergärten, Jugendeinrichtungen, Pflegeheime), Sportangeboten und 
dem geplanten Quartierszentrum eingegangen.  
Zur Lage und Größe der Gemei nbedarfsflächen für die Schulstandorte sowie den Signets für 
die Standorte der Kindergärten ist darauf zu verweisen, dass diese mit den Fachdienststellen 
abgestimmt sind und den voraussichtlichen Bedarfen entsprechen. Welche konkreten Anlagen 
für sportliche Zwecke z.B. auf den Schulgrundstücken errichtet werden,  ist nicht Gegenstand 
der vorbereitenden Bauleitplanung. Im zentralen Grünzug sind  neben Spielbereichen kleinere 
Standorte für die Jugendarbeit vorgesehen. Die zu einem früheren Zeitpunkt vorgesehene grö-
ßere Jugendeinrichtung soll aufgrund fehlenden Bedarfes nicht mehr im Grünzug etabliert wer-
den. Als weiteres Sport- / Jugendangebot kann auf die Errichtung eines Bolzplatzes außerhalb 
des Änderungsbereiches der 226. Änderung des FNP hingewiesen werden. 
Es ist zudem darauf hinzuweisen, dass innerhalb der Wohnbaufläche und auch der gemischten 
Baufläche, die den Gebieten dienenden Einrichtungen z.B. für kulturelle, soziale, gesundheitli-
che und sportliche Zwecke bzw. auch Spielplätze grundsätzlich zulässig sind und deswegen 
nicht gesondert dargestellt werden.  
Im Verfahren sind Stellungnahmen zur Lage und Größe des Quartierszentrums  vorgetragen 
worden. Um möglichst eine Verknüpfung zum bestehenden Versorgungsbereich zu schaffen 
soll das Quartierszentrum südlich im neuen Plangebiet entwickelt werden. D ie 226. Änderung 
des FNP sieht daher in diesem Bereich eine gemischte Baufläche vor. Die geplante Entwicklung 
entspricht im Wesentlichen der durch die Fortschreibung d es Einzelhandels- und Zentrenkon-
zepts vorgesehenen Erweiterung des zentralen Versorgungsbereiches Rondorf. Die Darstellung 
einer gemischten Baufläche im Flächennutzungsplan ermöglicht die Ansiedlung von Einzelhan-
del, Wohnen und auch wohnverträglicher gewerblicher Nutzungen.  Den Vorschlägen, diesen 
Bereich noch zu erweitern, soll nicht gefolgt werden, da dies für die beabsichtigte städtebauliche 
Funktion des Platzes, als nicht zielführend angesehen wird. 
 
Ansiedlung Gewerbe / Schaffung von Arbeitsplätzen  
In einigen Stellungnahmen ist angeregt worden, im Plangebiet auch Flächen für gewerbliche 
Nutzungen vorzusehen und Arbeitsplätze vor Ort zu schaffen. Es ist darauf hinzuweisen, dass 
z.B. innerhalb der Wohnbauflächen auch nicht störende Handwerksbetriebe und in der gemisch-
ten Baufläche nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe grundsätzlich zulässig sind. Die Nut-
zungskonzeption für den zukünftigen Quartiersplatz, der in der gemischten Baufläche der FNP-
Darstellung entwickelt werden soll, sieht neben der Einzelhandelsnutzung z.B. auch Flächen für 
Dienstleister und Büronutzungen vor. In dem Plangebiet können somit im geringeren Umfang 
auch Arbeitsplätze geschaffen werden. Da das Plangebiet aber vorwiegend dazu dienen soll, 
den dringenden Bedarf an Wohnraum und auch sozialen Einrichtungen wie z.B. Sc hulen zu 
decken, sind hier keine gewerblichen Bauflächen vorgesehen. 
 
Denkmalschutz 
Es ist vorgetragen worden, dass die Umsetzung des Vorhabens nicht vereinbar sei mit dem 
Umgebungsschutz der an das Plangebiet grenzenden Baudenkmäler (drei Hofanlagen und eine 
Villa aus dem Jahr 1909). Insbesondere wurde ein Verzicht auf die Bebauung nördlich der Hof-
anlagen und eine Verlegung der Stadtbahnhaltestelle angeregt. Um dieser Forderung auf 
Ebene des Flächennutzungsplanes zu folgen, müsste im Umfeld der Denkmäler auf die Dar-
stellung von Bauflächen generell verzichtet werden. Da auf der Ebene der verbindlichen Bau-
leitplanung aber durch geeignete Festsetzungen im Bebauungsplan (z.B. Abrücken der Bau-
fenster oder eine aufgelockerte Bebauung) eine Berücksichtigung des Umgebungsschutzes der 
Denkmäler möglich ist, soll an der Darstellung der Wohnbauflächen im Umfeld der Denkmäler 
im Flächennutzungsplan festgehalten werden. Die Standortfestlegung der Stadtbahnhaltestelle

11 
ist kein Regelungsgegenstand der Flächennutzungsplanung. Eine ausführliche Abwägung die-
ses Belanges erfolgt im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung. Im Umweltbericht für die 
FNP-Änderung wird auf die Belange Denkmäler und Bodendenkmäler unter Kapitel 7.5.13 „Kul-
tur- und sonstige Sachgüter“ eingegangen. 
 
Eine vollständige Übersicht aller in den jeweiligen Verfahrensschritten vorgebrachten Stellung-
nahmen und deren Bewertung sind den zum Feststellungsbeschluss beigefügten Anlagen zu 
entnehmen. 
4. Planungsvorgaben 
4.1 Landes- und Regionalplanung 
 
Darstellung im Landesentwicklungsplan NRW (LEP NRW) und im Regionalplan 
Der LEP NRW stellt für die Ortslage Rondorf einen Siedlungsraum dar, der sich an der Darstel-
lung des Allgemeinen Siedlungsbereiches (ASB) orientiert, die der Regionalplan für den Regie-
rungsbezirk Köln in diesem Bereich ausweist. Die Darstellungen ermöglichen insbesondere im 
nordwestlichen Bereich von Rondorf eine weitere Wohnbauflächenentwicklung. 
An die ASB-Darstellung schließen sich 
im Regionalplan in nördlicher und 
westlicher Richtung Allgemeine Frei-
raum- und Agrarbereiche an, die mit 
den Funktionen „Schutz der Land-
schaft und landschaftsorientierten Er-
holung“, „Grundwasser - und Gewäs-
serschutz“ sowie „Regionaler  Grün-
zug“ überlagert sind.  
Der Regionalplan stellt in diesem Be-
reich zudem eine Bedarfsplanmaß-
nahme ohne räumliche Festlegung für 
den regionalen Schienenverkehr dar. 
Diese Maßnahme betrifft die 4. Bau-
stufe der Nord -Süd S tadtbahn, die 
über Rondorf nach Meschenich ver-
laufen soll.  
Durch die 226. Änderung des Flächen-
nutzungsplanes ist beabsichtigt, die 
bisher durch die ASB -Darstellung vor-
gesehene Siedlungsentwicklung in der 
Form zu arrondieren, dass am nördlichen Rand des Plangebietes  etwa 6,0 ha und am westli-
chen Rand ca. 3,2 ha Allgemeine Freiraum - und Agrarbereiche sowie R egionaler Grünzug in 
Anspruch genommen würden. Die Überschreitung im Nordosten betrifft zu großen Teilen den 
Bereich des Galgenbergsees in seiner ursprünglichen Lage.  
Im westlichen Bereich soll die Husarenstraße die Grenze des zukünftigen Plangebietes bilden. 
Diese Arrondierung bietet sich an, da die Husarenstraße im südlichen Bereich bereits über einen 
guten Ausbaustandard verfügt und eine wichtige Erschließungsfunktion für das Plangebiet über-
nehmen soll. Zudem wird durch die im FNP bereits dargestellte Gemeinbedarfsfläche, die süd-
westlich an das Plangebiet angrenzt, der Siedlungskörper bereits heute bis an die Husaren-
straße herangeführt. Die Überplanung des regionalen Grünzuges im Westen wird dadurch re-
lativiert, dass sich einerseits bereits durch den wirksamen FNP etwa 1,0 ha Wohnbaufläche im 
regionalen Grünzug befindet und in diesem Bereich durch die Änderung auch ein Teil als Grün-
fläche dargestellt werden soll , da hier die Verbindung zwischen dem Quartierspark und dem 
regionalen Grünzug vorgesehen ist.  
Abb. 2: Ausschnitt aus dem gültigen Regionalplan

12 
 
Neuaufstellung des Regionalplanes – Entwurf Dezember 2021 
In seiner Sitzung am 10 .12.2021 hat der 
Regionalrat des Regierungsbezirks Köln 
den Aufstellungsbeschluss für die Neuauf-
stellung des Regionalplanes gefasst und 
damit auch den Planentwurf des neuen Re-
gionalplanes für das weitere Verfahren be-
schlossen. 
Der Entwurf des Regionalplanes sieht eine 
Arrondierung der ASB -Flächen im Ortsteil 
Rondorf am nordöstlichen Rand im Bereich 
der Nassauskiesung und im westlichen Be-
reich vor. Diese Bereiche entsprechen in 
etwa denen, die durch die FNP-Änderung in 
Anspruch genommen werden sollen. Diese 
Flächen werden somit durch die Regional-
planungsbehörde als grundsätzlich geeig-
net für eine ASB -Darstellung angesehen. 
Zudem ist im Plankonzept  eine veränderte 
Trassenführung der Stadtbahn dargestellt, 
die grundsätzlich der Trassenführung ent-
spricht, die sich auch im aktuellen städte-
baulichen Konzept wiederfindet.  
 
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen – Textliche Ziele 
Aufgrund der beabsichtigten Änderung des Flächennutzungsplanes, die eine Überschreitung 
der im Regionalplan dargestellten ASB-Flächen vorsieht, ist sowohl das Ziel 2-3 „Siedlungsraum 
und Freiraum“ sowie das Ziel 7.1-5 „Grünzüge“ des LEP NRW von Bedeutung. 
Ziel 2.3 LEP NRW - Siedlungsraum und Freiraum 
Gemäß Ziel 2.3 LEP NRW soll sich die Siedlungsentwicklung der Gemeinden innerhalb der 
regionalplanerisch festgelegten Siedlungsbereiche vollziehen. Ausnahmsweise können im regi-
onalplanerisch festgelegten Freiraum Bauflächen und –gebiete dargestellt werden, wenn diese 
unmittelbar an den Siedlungsraum anschließen und die Festlegung des Siedlungsraumes nicht 
auf einer deutlich erkennbaren Grenze beruht. 
Ziel 7.1-5 LEP NRW - Grünzüge 
Regionale Grünzüge sind im Hinblick auf ihre freiraum - und siedlungsbezogenen Funktionen 
vor einer siedlungsräumlichen Inanspruchnahme zu schützen. Sie dürfen für siedlungsräumli-
che Entwicklungen ausnahmsweise in Anspruch genommen werden, wenn für die siedlungs-
räumliche Entwicklung keine Alternativen außerhalb des betroffenen Grünzuges bestehen und 
die Funktionsfähigkeit des Grünzuges erhalten bleibt. 
In den Erläuterungen zu dem Ziel wird noch Folgendes ausgeführt: 
„Wenn siedlungsräumliche Inanspruchnahmen von regionalen Grünzügen im Ausnahmefall un-
abwendbar sind, soll geprüft werden, ob im funktionalen Umfeld des Grünzuges, der durch die 
Siedlungsausweisung betroffen ist, insbesondere durch Rücknahmen von Siedlungsbereichen 
und Bauflächen oder durch Erweiterung des Grünzuges an anderer Stelle ein funktionaler Aus-
gleich zugunsten des Grünzuges erreicht werden kann.“ 
 
Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln – Textliche Ziele 
Der Regionalplan für de n Regierungsbezirk Köln (Teilabschnitt Region Köln) mit Stand April 
2018 formuliert in den Kapiteln B.1 -  Generelle Entwicklung des Siedlungsraumes -  , D.1.1 – 
Abb 3: Ausschnitt aus dem Entwurf des Regionalplanes

13 
Freiraumsicherung und Regionale Grünzüge – sowie D.3.3 – Bereiche für den Schutz der Land-
schaft und landschaftsorientierten Erholung - die für die 226. Änderung des FNP wesentlichen 
Ziele. 
 
B.1 Generelle Entwicklung des Siedlungsraumes 
Die Ziele des Regionalplanes zur generellen Entwicklung des Siedlungsraumes im Verhältnis 
zum Schutz des Freiraumes sind in Kapitel B1 der textlichen Darstellung des Regionalplanes 
dargelegt. In diesem Kapitel wird auf die Ziele des nicht mehr geltenden LEP NRW 95 Bezug 
genommen. Die hier angeführten Ziele und Ausnahmetatbestände des LEP sind daher nicht 
mehr aktuell. Es kann daher an dieser Stelle auf das Ziel 2.3 des gültigen LEP NRW verwiesen 
werden. 
 
D.1.1 Freiraumsicherung und Regionale Grünzüge 
In Kapitel D.1.1 werden die Ziele des Regionalplanes in Bezug auf die Regionalen Grünzüge 
dargestellt.  
 
Ziel 1 - „Die Regionalen Grünzüge sind als wesentliche Bestandteile des regionalen Freiflächen-
systems im Sinne der notwendigen Ausgleichsfunktionen insbesondere in den Verdich-
tungsgebieten gegen die Inanspruchnahme für Siedlungszwecke besonders zu schüt-
zen. Sie sind in der Bauleit- und Fachplanung durch lokal bedeutsame Freiflächen zu 
ergänzen und zur Herstellung ihrer Durchgängigkeit untereinander zu vernetzen. (…) 
Die Durchgängigkeit der Regionalen Grünzüge zum ländlichen Freiraum ist zu gewähr-
leisten.“ 
Ziel 2 - „Die Regionalen Grünzüge sollen insbesondere die siedlungsräumliche Gliederung, den 
klimaökologischen Ausgleich, die Biotoperhaltung und - vernetzung sowie die freiraum-
gebundene Erholung sichern. Sie sind ihrer Zweckbestimmung entsprechend zu erhal-
ten und zu entwickeln. Neue Planungen und Maßnahmen, die diese Aufgaben und Funk-
tionen beeinträchtigen, sind auszuschließen. (…) .“ 
Ziel 3 - „Die Regionalen Grünzüge sollen durch eine qualitative, ökologische Aufwertung des 
Freiraumes, den Wiederaufbau von zerstörter oder beeinträchtigter Landschaft sowie 
durch die Verknüpfung vorhandener ökologischer Potenziale entwickelt und verbessert 
werden. Ein Verbund der innerörtlichen Grünflächen mit den Grünzügen ist im Rahmen 
der Bauleitplanung anzustreben.“ 
 
Aufgrund der beabsichtigten Überplanung des Bereiches des heutigen Galgenbergsees, der als 
künstlicher See durch Nassauskiesung entstanden ist, ist auch auf folgenden Absatz in der Vor-
bemerkung zu Kapitel D in der Begründung zum Regionalplan hinzuweisen. Hier heißt es in 
Absatz 5: 
„Die Abgrenzung der Regionalen Grünzüge orientiert sich weiterhin im Wesentlichen an den 
Teilen des Freiraums, die bereits heute wichtige Ergänzungsfunktionen (Grundwasserschutz, 
Lärmschutz oder Abstandsflächen, Erholungsnutzung, Durchlüftung) für die benachbarten Sied-
lungsbereiche wahrnehmen oder künftig wahrnehmen sollen. Einbezogen wurden gelegentlich 
auch kleinere Flächen, denen keine nennenswerten eigenständigen Funktionen zugeordnet 
werden können, die aufgrund ihrer Lage oder Ausstattung (z.B. Kiesgrubengelände) aber auch 
für die Siedlungsentwicklung weniger geeignet sind. (…).“ 
 
D.3.3 Bereiche für den Schutz der Landschaft und landschaftsorientierten Erholung (BSLE) 
In Ziel 1 wird ausgeführt, dass in den BSLE die Bodennutzungen und ihre Verteilungen auf eine 
nachhaltige Erhaltung und Wiederherstellung der natürlichen Leistungsfähigkeit des Naturhaus-
haltes und des Landschaftsbildes sowie der Erholungseignung auszurichten sind. Im Weiteren 
werden einzelne Belange aufgeführt, deren Sicherung bzw. Wiederherstellung oder Entwicklung 
dienen sollen. Es werden hier u.a. genannt: das Landschaftsbild, die landschaftsgebundene 
Erholung sowie landschaftstypische Lebensräume und der Aufbau eines Biotopverbundsys-
tems.

14 
 
Vereinbarkeit der 226. Änderung des FNP mit den Zielen der Landes- und Regionalpla-
nung 
Die vorgesehene Entwicklung des neuen Wohngebietes findet überwiegend im dargestellten 
ASB statt. Aufgrund der oben beschriebenen Notwendigkeit kommt es durch die vorgesehenen 
Darstellungen im nördlichen und westlichen Randbereich zu Überschreitungen der derzeitigen 
ASB-Darstellung. Der gültige Regionalplan stellt hier einen Allgemeinen Freiraum - und Agrar-
bereich dar, der durch die Darstellung eines Regionalen Grünzuges sowie durch Bereiche für 
den Schutz der Landschaft und landschaftsorientierten Erholung überlagert wird. 
 
Ausnahmsweise Darstellung von Baugebieten im regionalplanerisch festgelegten Freiraum 
Nach der Ausnahme g emäß Ziel 2.3 LEP NRW (1. Spiegelstrich) können im regionalplaneri-
schen Freiraum Baugebiete dargestellt werden, wenn diese unmittelbar an den Siedlungsraum 
anschließen und die Festlegung des Siedlungsraumes nicht auf einer deutlich erkennbaren 
Grenze beruht.  
Vorliegend schließt die mit der 226. FNP -Änderung vorgesehene Darstellung der Bauflächen 
an den vorhandenen regionalplanerisch festgelegten Siedlungsraum an. 
Die Abgrenzung des derzeit dargestellten ASB im Norden orientiert sich in tatsächlicher Hinsicht 
offenbar an der damaligen Örtlichkeit des Galgenbergsees sowie einem hier verlaufenden Feld-
weg. Allerdings ist der Galgenbergsee im Regionalplan nicht als Wasserfläche dargestellt , so 
dass der Erhalt des Sees in dieser Lage nicht als regionalplanerisches Ziel formuliert worden 
ist. Im Rahmen der Teilverlegung und Verfüllung des Galgenbergsees sind zudem die ursprüng-
lich vorhandenen natürlichen Gegebenheiten neu geordnet worden. Eine faktisch vorhandene, 
deutlich erkennbare Grenze würde sich damit allenfalls aus neu entstandenen bzw. entstehen-
den räumlichen Situationen ableiten lassen. 
Zudem sprechen auch bei dem nördlich des ASB gelegenen Feldweg dessen Dimensionierung 
und Verkehrsbedeutung gegen die Annahme einer regionalplanerisch intendierten Grenzwir-
kung. Denn nicht jedes untergeordnete Landschaftselement ist als deutlich erkennbare Grenze 
zu bewerten, sondern nur solche Elemente, die auf der Ebene der Regionalplanung eine räum-
liche Barrierewirkung entfalten und damit regionalplanerisch relevant sind. 
Da es für die Festlegung des Siedlungsraumes im Regionalplan somit an einer deutlich erkenn-
baren Grenze fehlt, ist die Zielausnahme vom LEP -Ziel 2.3 einschlägig. Die in der 226. FNP -
Änderung vorgesehene ASB-Erweiterung ist somit mit dem LEP-Ziel 2.3 vereinbar.  
 
Ausnahmsweise Darstellung von Baugebieten in Regionalen Grünzügen 
Eine ausnahmsweise Inanspruchnahme von regionalen Grünzügen gemäß Ziel 7.1-5 LEP NRW 
ist nur zulässig, wenn für die siedlungsräumliche Entwicklung keine Alternativen außerhalb des 
betroffenen Grünzuges bestehen und die Funktionsfähigkeit des Grünzuges erhalten bleibt. Im 
Folgenden wird eine Abwägung hinsichtlich möglicher Alternativen sowie der in Kapitel D.1.1 
Ziel 2 des Regionalplanes genannten wesentlichen Funktionen der regionalen Grünzüge  vor-
genommen, die für die Funktionsfähigkeit des Grünzugs im Sinne des LEP -Ziels 7.1-5 LEP 
NRW maßgeblich sind. 
Alternativen zur Inanspruchnahme 
Hinsichtlich der zur Verfügung stehenden Alternativen ist anzuführen, dass sich im Regional-
planfortschreibungsverfahren sehr deutlich gezeigt hat, dass die für die Stadt Köln berechneten 
ASB-Bedarfe im Kölner Stadtgebiet nicht gedeckt werden können. Es besteht eine erhebliche 
Differenz zwischen den Wohnbauflächenbedarfen und den darstellbaren Flächenreserven. 
Diese Situation schließt auch den Kölner Süden und den Bereich Rondorf mit ein. Falls keine 
Arrondierung der bestehenden ASB-Reserve möglich wäre, könnte das angestrebte städtebau-
liche Konzept im Bereich Rondorf -Nordwest nur unzureichend umgesetzt werden und es wür-
den deutlich weniger als die bisher angestrebten 1.30 0 – 1.380 Wohneinheiten realisiert wer-
den. Aufgrund des dringenden Wohnraumbedarfes sowie des dringenden Bedarfes an sozialer

15 
Infrastruktur für den Stadtteil Rondorf ist die hier vorgesehene Arrondierung des ASB als unver-
zichtbar anzusehen, da alternative Flächen zur Bedarfsdeckung nicht zur Verfügung  stehen. 
Aufgrund der nahezu vollständigen Überlagerung der Freiräume im Stadtgebiet mit der Funktion 
„Regionaler Grünzug“ würde sich auch bei einer zur Verfügung stehenden Alternativfläche vo-
raussichtlich kein Standort außerhalb eines Regionalen Grünzuges entwickeln lassen. Eine Ar-
rondierung des ASB in diesem Bereich ist städtebaulich zudem sinnvoll, da durch die Verlänge-
rung der Stadtbahn und der vorgesehenen Anbindung dieser Siedlungsbereiche auch dem 
Grundsatz 6.2-2 LEP NRW entsprochen wird. Danach sollen Haltepunkte des schienengebun-
denen öffentlichen Nahverkehrs bei der Ausrichtung der Siedlungsentwicklung besonders be-
rücksichtigt werden. 
Siedlungsräumliche Gliederung 
Der Regionalplan verfolgt im Bereich Rondorf durc h den betroffenen regionalen Grünzug eine 
siedlungsräumliche Gliederung in der Form, dass zwischen der Ortslage Rondorf und der Auto-
bahn A4 ein Freiraumkorridor erhalten bleiben soll. Der regionale Grünzug soll eine klare Tren-
nung zwischen Bebauung und Autobahn bilden. Durch die vorgesehene Planung verringert sich 
die Nord-Süd-Ausdehnung des Grünzuges nur geringfügig, seine Funktion, den Siedlungsbe-
reich und die Autobahn deutlich voneinander zu trennen, wird aber immer noch eindeutig erfüllt. 
Durch die Umsetzung der Kompensationsmaßnahmen, die sich trotz der Unterbrechung  der 
Autobahn an den äußeren Grüngürtel angliedern, findet hier eine Bereicherung dieses Land-
schaftsraumes statt. 
Klimaökologischer Ausgleich 
Durch die vorgesehene Umsetzung der Kompensationsmaßnahmen im Bereich des regionalen 
Grünzuges, die in Form von Hecken, Feldgehölzen und Streuobstwiesen vorgesehen sind, sind 
diese Flächen zukünftig klimatisch wirksamer zu bewerten, als die derzeit hier bestehenden 
Flächen für die intensive Landwirtschaft. Die Funktion des klimaökologischen Ausgleiches des 
regionalen Grünzuges wird durch die Planung daher nicht beeinträchtigt, sondern eher gestärkt. 
Biotoperhaltung und -vernetzung 
Durch die geplanten Kompensationsmaßnahmen auf diesen Flächen wird auch eine ökologi-
sche Aufwertung gegenüber dem heutigen Zustand erreicht. Den im Landschaftsplan formulier-
ten Zielen für das hier festgesetzte Landschaftsschutzgebiet w ird durch eine ökologisch hoch-
wertige Grünflächennutzung eher entsprochen als durch die heutige intensive landwirtschaftli-
che Nutzung. Zudem wird durch die Teilverlegung des Galgenbergsees eine ökologische Auf-
wertung durch die Schaffung von lebensraumtypischen Gehölzen und naturnahen Flachwas-
serbereichen vorgenommen. Die Funktion der Biotoperhaltung und –vernetzung wird daher 
nicht beeinträchtigt, sondern eher gestärkt. 
Freiraumgebundene Erholung 
Die Planung sieht vor, dass das neue Wohnquartier durch einen Quartierspark mit dem Grünzug 
vernetzt wird und auch ein attraktives Wegenetz zur freiraumbezogenen Erholung geschaffen 
wird. Durch diese Vernetzung wird auch dem Ziel D.1.1 -3 des Regionalplanes dahingehend 
entsprochen, dass durch die Bauleitplanung ein Verbund der innerörtlichen Grünflächen mit den 
Grünzügen anzustreben ist.  Die Funktion der freiraumgebundenen Erholung wird somit nicht 
beeinträchtigt, sondern eher noch gestärkt.  
Weitere Funktionen der regionalen Grünzüge 
In den textlichen Darstellungen des Regionalplanes werden neben den in Ziel D.1.1-2 genann-
ten wesentlichen Funktionen im Textteil weitere, grundsätzliche Funktionen der regionalen 
Grünzüge erwähnt. Diese sind der Boden - und Gewässerschutz sowie die Sicherung dieser 
Flächen für den Erhalt und die Vermehrung von Wald sowie die Sicherung von landwirtschaftli-
chen Flächen zum Freiraumschutz.  
Die Begründung zur Inanspruchnahme der landwirtschaftlichen Flächen wird in Kapitel 6.4 aus-
geführt. Eine Bewertung der Auswirkungen auf die Schutzgüter Boden und Wasser ist im Um-
weltbericht ausführlich dargestellt. Hinsichtlich des Erhaltes bzw. der Vermehrung von Wald 
kann angeführt werden, dass im Rahmen der Eingriffsbilanzierung für die verbindliche Bauleit-
planung von einem Waldbestand von derzeit etwa 3,8 ha, vor allem im Bereich des Galgenberg-
sees, auszugehen ist. Durch die Verlagerung und ökologische Aufwertung des Galgenbergsees

16 
sowie der bisher vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen kann zukünftig von Waldflächen in ei-
ner Größenordnung von ca. 5,6 ha ausgegangen werden. Diese sollen sich wieder schwer-
punktmäßig im Bereich des Galgenbergsees sowie am nordwestlichen Rand des Änderungs-
bereiches befinden. Insgesamt ist durch die Planung somit auch von einer Waldvermehrung 
auszugehen. 
Rücknahme von Siedlungsbereichen / Erweiterung des regionalen Grünzuges 
Auch wenn bereits aus den vorgenannten Punkten hervorgeht, dass die Funktionsfähigkeit des 
Grünzugs insgesamt erhalten und auch gestärkt wird, soll bei einer Inanspruchnahme von regi-
onalen Grünzügen geprüft werden, ob durch Rücknahmen von Siedlungsbereichen oder durch 
die Erweiterung des Grünzuges an anderer Stelle ein funktionaler Ausgleich zugunsten des 
Grünzuges erreicht werden kann. Wie bereits im Abschnitt „Alternativen zur Inanspruchnahme“ 
dargestellt, ist jedoch auch im Rahmen der aktuellen Überarbeitung des Regionalplanes deut-
lich geworden, dass ein derartiger Ausgleich nicht möglich ist. Zum einen kann der regionale 
Grünzug nicht mehr erweitert werden, da der Entwurf des Regionalplanes im Bereich Rondorf, 
Meschenich und Immendorf bereits den gesamten Freiraum überlagert. Zum anderen können 
auch keine Siedlungsdarstellungen zurückgenommen werden; stattdessen führt der  hohe 
Wohnbauflächenbedarf der Stadt Köln dazu, dass auch in diesem Bereich durch den Entwurf  
des Regionalplanes Arrondierungen der vorhandenen Siedlungsbereiche vorgesehen sind.  In 
der Begründung zum Entwurf des neuen Regionalplanes wird dargelegt, dass für die Stadt Köln 
trotz der zusätzlichen Darstellungen von ASB Reserveflächen ein erhebliches Defizit bestehen 
bleibt. Vor diesem Hintergrund kommt vorliegend ein funktionaler Ausgleich durch die Rück-
nahme von Siedlungsbereichen oder durch die Erweiterung des Grünzuges an anderer Stelle  
nicht in Betracht.  
Auch wenn somit zwar kein flächenmäßiger Ausgleich des Grünzuges erreicht werden kann, 
zeigen die oben dargelegten Ausführungen, dass die wesentlichen Funktionen des Grünzuges 
erhalten werden. Mit Ausnahme der grundsätzlichen Funktion der Sicherung als Flächen für die 
Landwirtschaft kann bei Umsetzung der Planung sogar von einer Stärkung wesentlicher Funk-
tionen ausgegangen werden. Damit bleibt die vom LEP-Ziel 7.1-5 geforderte Funktionsfähigkeit 
des Grünzugs erhalten. Durch die obigen Ausführungen wird zudem dargelegt, dass durch die 
vorgesehene Planung auch dem Ziel D.1.1 des Regionalplans entsprochen wird. 
Bereiche für den Schutz der Landschaft und landschaftsorientierten Erholung (BSLE) 
Die in Kapitel D.3.3 des Regionalplanes aufgeführten Ziele für die BSLE decken sich in wesent-
lichen Punkten mit den Zielen für die regionalen Grünzüge.  Im obigen Kapitel wird erläutert, 
dass durch die vorgesehene Planung die wesentlichen Funktionen des regionalen Grünzuges 
nicht beeinträchtigt werden, sondern insgesamt von einer Stärkung der Funktionen des reg io-
nalen Grünzuges auszugehen ist. Zudem wird durch die vorgesehene Aufwertung des nördlich 
gelegenen Freiraumes den Zielen für das hier festgesetzte Landschaftsschutzgebiet durch eine 
ökologisch hochwertige Grünflächennutzung eher entsprochen als durch die heutige intensive 
landwirtschaftliche Nutzung. 
Aus diesen Gründen kann davon ausgegangen werden, dass die Planung ebenfalls mit den 
Zielen des Regionalplanes hinsichtlich der BSLE vereinbar ist. 
 
Fazit 
Es ist dargelegt worden, dass die beabsichtigte 226. Änderung des Flächennutzungsplanes so-
wohl mit den Zielen des LEP NRW als auch mit denen des geltenden Regionalplanes vereinbar 
ist. Die Bezirksregierung Köln hat im Rahmen der Anfrage gemäß § 34 Abs. 5 LPlG mit Schrei-
ben vom 09.08.2022 dargelegt, dass gegen die vorgesehene 226. Änderung des FNP keine 
raumordnerischen Bedenken erhoben werden und somit die Anpassung an die rechtswirksa-
men Ziele der Raumordnung bestätigt. 
4.2 Bebauungsplan 
Innerhalb des Änderungsbereiches der 226. Änderung des Flächennutzungsplanes besteht im 
Südwesten im Bereich der Internationalen Schule „St. George’s School“ Baurecht durch den

17 
Bebauungsplan Nr. 66382.02 und den Bebauungsplan Nr. 66380.03. Die Bebauungspläne set-
zen im Bereich der FNP-Änderung Gemeinbedarf für die Schulsportanlage sowie Maßnahmen-
flächen bzw. eine private Grünfläche mit der Festsetzung Ausgleichsmaßnahmen fest. Durch 
den im Parallelverfahren in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan werden die bestehenden 
Bebauungspläne überplant. 
4.3 Landschaftsplan 
Der Änderungsbereich liegt im Geltungsbereich des Landschaftsplanes Köln, der hier das Land-
schaftsschutzgebiet L 18 „Freiräume um Meschenich, Immendorf und Rondorf“  festsetzt. Als 
Schutzzweck formuliert der Landschaftsplan die Erhaltung und Wiederherstellung der Leis-
tungsfähigkeit des Naturhaushaltes, insbesondere durch die Sicherung, Entwicklung und Ver-
bindung naturnaher Lebensräume, die Schönheit des Landschaftsbildes, insbesondere zum Er-
halt des ländlichen Charakters der Ortsränder und betont die besondere Bedeutung des ländli-
chen Raums für die Erholung. 
Innerhalb dieses Landschaftsschutzgebietes befinden sich der geschützte Landschaftsbestand-
teil LB 2.12 „Umgebung des Johannes- und Büchelhofs, Rondorf“. Es wurden die Entwicklungs-
, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen 2.2-8 (Pflanzung von mindestens zwei Baumgruppen 
aus Winterlinden und Stieleichen am Johannishof), 2.2 -10 (Pflanzung von Feldgehölzgruppen 
an der Südseite des Feldweges zwischen Hochkirchen und der Kleingartenanlage Auf dem 
Schneeberg) und 2.2-11 (Pflanzung einer Baumreihe an der Westseite des Weges Am Höfchen 
zwischen A4 und Ortsrand von Hochkirchen) festgesetzt.  
Der Flächennutzungsplan 
weist für den be troffenen Be-
reich im Wesentlichen Wohn-
baufläche, Grünfläche, Fläche 
für die Landwirtschaft sowie 
Wasserfläche aus und versieht 
einige dieser Flächen zusätz-
lich mit dem Signet „Vorrang-
flächen für Kompensations-
maßnahmen“. 
Für die betroffenen Bereiche 
des Landschaftsplanes, in de-
nen der Flächennutzungsplan 
nach seiner letzten Änderung 
Wohnbaufläche darstellt, greift 
§ 20 Abs. 4 Satz 1 Landesna-
turschutzgesetz NRW. Das be-
deutet, dass die widerspre-
chenden Festsetzungen des 
Landschaftsplanes mit Inkraf t-
treten des entsprechenden, 
aus dem Flächennutzungsplan 
entwickelten Bebauungsplanes außer Kraft treten, wenn der Träger der Landschaftsplanung 
seinerzeit im Verfahren der Flächennutzungsplanänderung nicht widersprochen hat. 
Eine teilweise Inanspruchnahme des geschütz ten Landschaftsbestandteiles im Süden des 
Plangebietes kann durch den Träger der Landschaftsplanung mitgetragen werden, wenn es sich 
hier um eine moderate Bebauung handelt und der schutzwürdige Baumbestand berücksichtigt 
wird.  
Mit der Umsetzung der Planfeststellung zur Verlegung des Galgenbergsees geht eine ökologi-
sche Aufwertung einher. Die Umsetzung der Seeverlagerung ist noch nicht abgeschlossen, je-
doch gehen die vorliegenden Gutachten von einer ökologischen Aufwertung des umgelagerten 
Gewässers aus. Um  die ökologische Entwicklung des Sees sicherzustellen, wurden im Plan-
feststellungsbeschluss Maßnahmen (z.B. Umzäunung, wehrhafte Bepflanzung) beschrieben, 
Abb.4: Ausschnitt Landschaftsplan Köln

18 
die geeignet sind mögliche Störungen und Freizeitnutzung vom Gewässer fernzuhalten.  Die 
Überplanung des im nordöstlichen Bereich gelegenen stehenden Gewässers und des am west-
lichen Rand des Plangebietes gelegenen Bereiches in Richtung Kleingartenanlage / Offenland, 
die sich derzeit im Geltungsbereich des Landschaft splanes befinden, wurden im Rahmen der 
frühzeitigen Behördenbeteiligung jedoch kritisch gesehen. Aus Sicht des Trägers der Land-
schaftsplanung konnte eine Änderung des Flächennutzungsplanes mit dem Ziel einer Darstel-
lung von Wohnbaufläche hier aufgrund der Vorgaben des Regionalplanes und des Landesent-
wicklungsplanes nicht hinreichend begründet werden.  
Der Träger der Landschaftsplanung hat unter Bezugnahme auf § 20 Abs. 4 Landesnaturschutz-
gesetz NRW der beabsichtigten Änderung des Flächennutzungsplanes zunächst widerspro-
chen, da die geplante Wohnnutzung in diesen Bereichen dem Landschaftsplan widerspreche 
und nicht mit dessen Festsetzungen vereinbar sei. Der Träger der Landschaftsplanung hat die 
Rücknahme dieses Widerspruches im Rahmen der Beteiligung gem. § 4 Abs. 2 BauGB in Aus-
sicht gestellt, falls das wasserrechtliche Verfahren für den Galgenbergsee durchgeführt wird 
und hier eine ökologische Aufwertung erfolgen wird. 
Aufgrund der vorgesehenen Maßnahmen kann dargelegt werden, dass für den nördlich der 
Siedlungserweiterung gelegenen Freiraum / Regionalen Grünzug neben der Seeverlagerung 
eine ökologische Aufwertung des Bereiches vorgesehen ist, indem hier die für das Vorhaben 
erforderlichen Kompensationsmaßnahmen umgesetzt werden sollen. Die Maßnahmen sehen 
Pflanzungen in Form von Hec ken, Gebüschen, Wald und Streuobstwiesen vor. Durch diese 
Maßnahmen wird eine ökologische Aufwertung gegenüber dem heutigen Zustand erreicht. Re-
vierverluste von Feldlerche und Rebhuhn auf Grund der Inanspruchnahme der großflächigen 
Ackerflächen werden auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung mit geeigneten CEF-Maßnah-
men kompensiert. Für die im Änderungsbereich vorkommende Haselmaus werden geeignete 
Lebensräume neu geschaffen. 
Zudem wird durch die Teilverlegung des Galgenbergsees eine ökologische Aufwertun g durch 
die Schaffung von lebensraumtypischen Gehölzen und naturnahen Flachwasserbereichen vor-
genommen. Die Funktion der Biotoperhaltung und –vernetzung wird daher nicht beeinträchtigt, 
sondern eher gestärkt. Zudem sind die Flächen zukünftig klimatisch wirksamer zu beurteilen als 
derzeit. 
Der Träger der Landschaftsplanung erhebt auf Grundlage der dargestellten Anregungen und 
Hinweise keine grundsätzlichen Bedenken gegen die 226. Änderung des Flächennutzungsplans 
und nimmt den im Rahmen der frühzeitigen Behördenbeteiligung geäußerten Widerspruch gem. 
§ 20 Abs. 2 LNatSchG NRW zurück. 
In Kapitel 4.1 wird zudem dargelegt, dass die Bezirksregierung Köln die vorgesehene 226. Än-
derung des FNP mit den raumordnerischen Zielen und somit auch den Darstellungen des Re-
gionalplanes als vereinbar ansieht. 
4.4 Wasser- und Hochwasserschutz 
Wasserschutzgebiet 
Das Plangebiet liegt im Einzugsbereich der Kläranlage Rodenkirchen und in der Wasserschutz-
zone III des Wasserwerkes Hochkirchen. Die Bestimmungen der Wasserschutzgebietsverord-
nung sind daher zu beachten. Aufgrund der derzeitigen Erkenntnisse wird das Vorhaben die 
Schutzfestsetzungen erfüllen können.

19 
Hochwasserrisikogebiet 
Im Süden des Änderungsberei-
ches befindet sich ein kleinerer 
Teilbereich innerhalb eines 
Hochwasserrisikogebietes ge-
mäß § 78b Abs. 1 Wasser-
haushaltsgesetz (WHG).  
Für Risikogebiete außerhalb 
von Überschwemmungsgebie-
ten sind gemäß § 78b Abs. 1 
Nr. 1 WHG insbesondere der 
Schutz von Leben und Ge-
sundheit und die Vermeidung 
erheblicher Sachschäden in 
der Abwägung nach § 1 Abs. 7 
BauGB zu berücksichtigen. Zu-
dem ist der Grundsatz II.3 der 
Anlage zur Verordnung über 
die Raumordnung im Bund für 
einen länderübergreifenden 
Hochwasserschutz (BRPHV) 
in die Abwägung einzustellen. 
In diesem Grundsatz wird aus-
geführt, dass in diesen Gebieten kritische Infrastrukturen (z.B. Strom - oder Telekommunikati-
onsinfrastrukturen), kritische Infrastrukturen, die von der BSI-Kritisverordnung erfasst sind (v.a. 
Versorgungsinfrastrukturen für die Allgemeinheit) sowie bauliche Anlagen, die ein komplexes 
Evakuierungsmanagement erfordern (z.B. Krankenhäuser), weder geplant noch zugelassen 
werden sollen. 
Der Bereich des Hochwasserrisikogebietes betrifft den südöstlichen Bereich der 226. Änderung 
des Flächennutzungsplanes. In diesem Bereich soll durch die Flächennutzungsplanänderung 
Wohnbaufläche sowie ein kleiner Teilbereich als gemischte Baufläche dargestellt  werden. In 
diesen Bereichen sind gemäß des zugrundeliegenden städtebaulichen Konzeptes  Wohnnut-
zungen sowie Teile des Quartiersplatzes vorgesehen. Da es sich bei diesen Nutzungen weder 
um eine kritische Infrastruktur noch um bauliche Anlagen handelt, die ein komplexes Evakuie-
rungsmanagement erfordern, wird dem Grundsatz II.3 der BRPHV entsprochen.  
Zudem ist durch die Entfernung zum Rhein mit einer plötzlichen Überflutung nicht zu rechnen. 
Aufgrund des Hochwasserschutzkonzeptes der StEB und der Stadt Köln kann die Hochwasser-
schutzzentrale im Übrigen rechtzeitige Warnungen vor steigenden Rheinpegeln aussprechen.  
Ein Hochwasser im Plangebiet stellt sich eher als hoher Grundwasserstand und aufsteigendes 
Grundwasser dar, als Risiko einer oberirdischen Überflutung. 
Die nachrichtlichen Übernahmen des Wasserschutz- und des Hochwasserrisikogebietes in den 
Flächennutzungsplan sind nicht vorgesehen, da der Flächennutzungsplan der Stadt Köln diese 
Vorgaben derzeit grundsätzlich nicht darstellt. Die fachrechtlichen Vorgaben sind jedoch unab-
hängig von der Darstellungsweise im FNP zu berücksichtigen bzw. zu beachten.  
Starkregen 
Durch die Planänderung ist nicht mit einer erhöhten Starkregengefährdung zu rechnen. In der 
verbindlichen Bauleitplanung sollen geeignete Konzepte als Maßnahme zur Risikovorsorge vor-
gesehen werden (z.B. Wahl der Straßenführung, gezielte Ableitung von Starkregenereignissen 
über Grünflächen, Rückhaltung von Niederschlagswasser).  
Abb. 5: Festgesetzte Trinkwasserschutzgebiete und Hochwassergefahren-
karte - HQextrem

20 
4.5 Bundesfernstraßen 
Entlang der Bundesautobahn A4 besteht gemäß Bundesfernstraßengesetz gemessen vom äu-
ßeren befestigten Rand der Fahrbahn im Abstand von 40m eine Anbauverbotszone und im Ab-
stand von 100m eine Anbaubeschränkungszone für bauliche Anlagen. Dies e Zonen befinden 
sich im Plangebiet der 226. Änderung des Flächennutzungsplanes am nördlichen Rand des 
Änderungsbereiches. Aufgrund des vorgesehenen städtebaulichen Planungskonzeptes ist für 
diesen Bereich die Darstellung von Grünflächen mit der Zweckbesti mmung „Vorrangfläche für 
Kompensationsmaßnahmen“ vorgesehen. Durch die FNP-Änderung werden daher weder in der 
40m Anbauverbotszone noch in der 100m Anbaubeschränkungszone Bauflächen vorgesehen.  
Eine nachrichtliche Übernahme dieser Zonen ist im Flächennutzungsplan der Stadt Köln grund-
sätzlich nicht vorgesehen, die fachrechtlichen Vorgaben sind jedoch unabhängig von der Dar-
stellungsweise im FNP zu beachten. Falls in diesen Zonen bauliche Anlagen errichtet werden 
sollen, bedürfen diese der Zustimmung bzw. der Genehmigung des Fernstraßen-Bundesamtes. 
4.6 Fachplanungen 
Die Bauleitplanverfahren sind eng verzahnt mit den parallel laufenden Fachplanungen. Unmit-
telbar auf das Plangebiet wirken hier die Planfeststellungsverfahren zur Verlegung des Galgen-
bergsees, das Verfahren zum Bau der Entflechtungsstraße sowie das Verfahren zur Verlänge-
rung der Stadtbahn zwecks Anbindung der Stadtteile Rondorf und Meschenich ein. 
Planfeststellungsverfahren zur Teilverlegung des Galgenbergsees 
Der Galgenbergsee ist als künstlicher See durch Nassauskiesung mit einer Wasserfläche von 
ca. 5 Hektar entstanden. Aufgrund des städtebaulichen Konzeptes und zur Umsetzung eines 
aktiven Lärmschutzes ist es erforderlich, den Galgenbergsee in Form und Lage anzupassen. 
Die Planung zur Teilverlegung mit Tiefenprofilanpassung und naturnaher Ufergestaltung er-
streckt sich in die westlich gelegene Ackerfläche.  
Durch die Teilverlegung 
ist eine ökologische Auf-
wertung des Ökosys-
tems durch Schaffung 
von lebensraumtypi-
schen Gehölzen und 
naturnahen Flachwas-
serbereichen mit typi-
scher Vegetation der 
Wasserwechselzone 
und Ermöglichung  der 
Entstehung einer ge-
wässertypischen, stabi-
len Tiefenschichtung 
geplant. Dazu wird die 
Geometrie des Sees 
modelliert und die Bö-
schung zum See hin ab-
geflacht und an die be-
stehende Geländeober-
kante angeschlossen. 
Zur besseren Entwick-
lung von Lebensräumen für Amphibien wird eine fischfreie und fischarme Zone mit zwei Kleinst-
gewässern im Osten des Sees etabliert. Schutzziel ist die Erhaltung des  Galgenbergsees, die 
Entwicklung naturnaher Ufer mit Röhrichten sowie die Erhaltung und Entwicklung naturnaher 
Laubholzbestände als Rückzugs- und Rastbiotop für verdrängte Tier - und Pflanzenarten, ins-
besondere auch für ziehende Wasservögel. 
Abb. 6: Zielzustand Plansee „Teilverlegung Galgenbergsee“ gemäß Planfeststel-
lungsunterlagen (Heft 2 – Technische Planung Abb.6 vom September 2020)

21 
Als Gewässerausbau im Sinne des § 67 Absatz 2 Satz 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) bedarf 
das oben beschriebene Vorhaben zur Teilverlegung des Galgenbergs ees gemäß §  68 WHG 
der Zulassung durch ein Planfeststellungsverfahren. Der Gewässerausbau ist mit Planfeststel-
lungsbeschluss vom 20.07.2021 planfestgestellt worden. Die Verlagerung des Sees ist bereits 
durchgeführt worden, so dass der See zum derzeitigen Zeitpunkt in seiner neuen Lage in der 
Örtlichkeit vorhanden ist. 
Planfeststellungsverfahren Stadtbahn 
Die Stadtteile Rondorf und Meschenich sollen durch die 4. Baustufe der Nord- Süd Stadtbahn 
(Stadtbahn Süd) an das Stadtbahnnetz angebunden werden. Die Verlängerung soll am derzei-
tigen, in der Umsetzung befindlichen Ausbauende der 3. Baustufe der Nord- Süd Stadtbahn in 
der Bonner Straße nördlich des Verteilerkreises beginnen. Auf der ca. 6,5 km langen Trasse der 
Neubaustrecke sind insgesamt sechs Haltestellen vorgesehen.  
Die durch den Rat am 23.03.2023 beschlossene Vorzugsvariante wird im städtebaulichen Kon-
zept und im Bebauungsplan berücksichtigt und soll nach derzeitigem Stand mit zwei Haltestel-
len im Plangebiet eine zentrale Erschließungsfunktion für das neue Quartier übernehmen. Auf 
der Grundlage des Ratsbeschlusses zur Vorzugsvariante wird derzeit die Einleitung des Plan-
feststellungsverfahrens, die für Mitte 2025 angestrebt wird, vorbereitet. Derzeit wird davon aus-
gegangen, dass die Stadtbahn Süd, die unter anderem das Plangebiet an die voraussichtlich 
2027/28 fertiggestellte 3. Baustufe der Nord-Süd Stadtbahn im Bereich der Haltestelle Arnolds-
höhe anknüpft, im Jahre 2030 in Betrieb ist. 
Die Darstellung von Stadtbahntrassen ist im FNP der Stadt Köln derzeit nicht vorgesehen. In 
welcher Form die Übernahme planfestgestellter Stadtbahntrassen zukünftig in den FNP erfol-
gen kann, wird derzeit noch geprüft. Aufgrund des derzeitigen Planungsstandes wäre eine nach-
richtliche Übernahme bzw. ein Vermerk zum Verlauf der Trasse derzeit aber städtebaulich auch 
nicht erforderlich. 
Planfeststellungsverfahren Entflechtungsstraße 
Neben der Anbindung des geplanten Baugebietes an eine neue Stadtbahnlinie ist vorgesehen, 
den bereits heute von einem hohen Durchgangsverkehrsanteil geprägten Stadtteil Rondorf 
durch eine Entflechtungsstraße zu entlasten und dabei die bislang durch den Ortskern verlau-
fende Hauptverkehrsverbindung der Rodenkirchener Straße (L92) attraktiver für den Fuß- und 
Radverkehr sowie der Aufenthaltsqualität umzugestalten. 
Ursprünglich war vorgesehen, die geplante Entflechtungsstraße nördlich um das neue Wohn-
quartier herumzuführen. Nach derzeitigem Planungsstand soll die Trasse südlich von Rondorf 
verlaufen und vom Kreisverkehr an der Giesdorfer Allee in Richtung Westen führen und dort an 
die Brühler Landstraße angebunden werden. Der Trassenverlauf , der durch Beschlüsse des 
Rates vom 26.03.2020 und des Hauptausschusses vom 10.01.2022 festgelegt worden ist, ent-
spricht grundsätzlich dem, der bereits im derzeitigen FNP dargestellt ist. Um das neue Quartier 
besser an die Entflechtungsstraße anzubinden, soll am Knotenpunkt Kapellenstraße / Husaren-
straße eine zusätzliche Anbindung in Richtung Süden,  über die Bödinger Straße,  geschaffen 
werden. Der Antrag auf Planfeststellung wird  voraussichtlich Mitte 2024 bei der zuständigen 
Genehmigungsbehörde, der Bezirksregierung Köln, gestellt. Es wird derzeit davon ausgegan-
gen, dass die Verkehrsfreigabe zeitlich parallel zur Aufsiedlung erfolgen kann. 
 
4.7 Informelle Planungen 
Stadtentwicklungskonzept Wohnen (StEK Wohnen) 
Der Rat der Stadt Köln hat am 11.02.2014 das Stadtentwicklungskonzept Wohnen (StEK Woh-
nen) beschlossen. Der im StEK Wohnen ermittelte Wohnungsgesamtbedarf 2010-2029 in Höhe 
von rund 52.000 Wohnungen basiert auf der städtischen Bevölkerungsprognose 2011. In der 
Bevölkerungsprognose mit Stand Mai 2015 wird Ende 2029 von rund 1.161.000 Einwohnern 
und 609.900 Haushalten ausgegangen. Der Gesamtwohnungsbedarf beläuft sich danach auf

22 
rund 66.000 Wohnungen. Diese Zahlen sind der Beschlussvorlage „Umsetzung StEK Wohnen“ 
– Ratsbeschluss vom 20.12.2016 – zu entnehmen. 
Aufgrund gutachterlicher Betrachtung aus dem Jahr 2020 wird der zusätzliche Wohnungsbedarf 
bis zum Jahr 2040 zwischen 44.000 und 64.000 Wohneinheiten gesehen (s. Mitteilungsvorlage 
3435/2020) und auch die aktuelle Bevölkerungsprognose geht in der Basisvariante bis zum Jahr 
2050 weiterhin von einem Bevölkerungszuwachs und einem Zuwachs der Haushaltszahlen aus 
(s. Mitteilungsvorlage 3926/2022). Köln ist somit weiterhin eine wachsende Stadt mit hohen Flä-
chenbedarfen. 
Die Stadt Köln hat sich gemäß StEK Wohnen neben der Schaffung von ausreichend Wohnun-
gen zum Ziel gesetzt, auch den qualitativen Ansprüchen an den Wohnraum gerecht zu werden. 
Zudem wird für Haushalte, die auf mietpreisgünstige Wohnungen angewiesen sind, der Bau von 
jährlich 1.000 öffentlich geförderten Wohnungen angestrebt. Des Weiteren sollen bei der Inan-
spruchnahme von Flächen die sozialen und wirtschaftlichen Ansprüche an den Raum in Ein-
klang mit seinen ökologischen Funktionen gebracht werden.  
Durch die vorgesehene Entwicklung dieser Fläche wird ein wesentlicher Beitrag zur Deckung 
des Wohnraumbedarfes der Stadt Köln geleistet und den Zielen des StEK Wohnen entsprochen. 
Kooperatives Baulandmodell 
Mit Datum vom 17.12.2013 wurde vom Rat der Stadt Köln das „Kooperative Baulandmodell“ 
(KoopBLM) Köln als Richtlinie zur Förderung des öffentlich geförderten Wohnungsbaus und zur 
Beteiligung der Planbegünstigten an den Folgekosten beschlossen. Es ist ein wesentliches Re-
gelungsinstrument zur zeitnahen Umsetzung einer bedarfsgerechten und qualitativ anspruchs-
vollen Wohnungspolitik. Mit Beschluss des Rates am 04.04.2017 wurde die Fortschreibung des 
KoopBLM beschlossen und am 10.05.2017 im Amtsblatt der Stadt Köln bekanntgemacht. 
Ziel der Planung ist es, durch die Änderung des FNP und Aufstellung eines Bebauungsplanes 
die Voraussetzungen für die Umsetzung eines Neubaugebietes mit ca. 1.300 – 1.380 Wohnein-
heiten zu schaffen. Mit der Entwicklung des Wohnquartiers kann ein wesentlicher Beitrag zur 
Versorgung der Bevölkerung an Einfamilienhäusern, Eigentumswohnungen sowie Wohnungen 
im geförderten Geschosswohnungsbau geleistet werden. Gemäß dem Kooperativen Bauland-
modell sind 30% der neuen Wohnflächen für den öffentlich geförderten Wohnungsbau vorzuse-
hen sowie die durch diese Richtlinie geforderten öffentlichen Grün- und Spielflächen bereit zu 
stellen. 
Einzelhandels- und Zentrenkonzept 
Der Rat der Stadt Köln hat das Einzelhandels - und Zentrenkonzept Köln 2010 (EHZK) am  
17.12.2013 beschlossen. Mit dem EHZK verfügt die Stadt Köln über Steuerungs - und Ansied-
lungsregularien hinsichtlich der Einzelhandelsentwicklung im Stadtgebiet. Das E HZK stellt die 
zentralen Versorgungsbereiche dar und enthält ein detailliertes Prüfverfahren für relevante An-
siedlungsfälle innerhalb und außerhalb der Zentralen Versorgungsbereiche. 
In seiner Sitzung am 09.02.2023 hat der Rat der Stadt Köln die Fortschreibung des EHZK be-
schlossen (Vorlage 1538/1/2020/1). 
Durch die Fortschreibung des EHZK ist die Ausweisung und Abgrenzung der zentralen Versor-
gungsbereiche überprüft und den Anforderungen der Gesetzgebung und der einschlägigen 
Rechtsprechung angepasst worden. Mit der Fortschreibung werden auch die Vorgaben, die sich 
aus der Neufassung des LEP NRW für den großflächigen Einzelhandel ergeben, berücksichtigt.  
Das EHZK hat in seiner ursprünglichen Fassung im Bereich Rodenkirchener Straße, Rondorfer 
Hauptstraße, Kapellenstraße das Nahversorgungszentrum (NVZ) Rondorf aus gewiesen. Das 
EHZK formulierte in seiner ursprünglichen Fassung die Zielsetzung, das vorhandene Nahver-
sorgungsangebot durch einen Lebensmittelvollversorger innerhalb des Geschäftszentrums zu 
ergänzen.  
Das vorliegende Plankonzept zur Entwicklung des neuen Quartieres sieht die Schaffung eines 
neuen Dorfplatzes vor, der durch die geplante Stadtbahnhaltestelle eine attraktive Anbindung

23 
erhalten soll. Zudem sollen an diesem Dorfplatz Geschäfte , Dienstleister und auch Wohnnut-
zung angesiedelt werden. Da sich im Laufe der städtebaulichen Planungen für das Quartier 
gezeigt hat, dass sich der Standort für einen Lebensmittelvollversorger innerhalb des damals 
festgelegten NVZ nicht realisieren lässt, sieht die Fortschreibung des EZHK eine Erweiterung 
des zentralen Versorgungsbereiches vor. Diese Erweiterung, die an den bestehenden ZVB an-
schließt, soll den neuen Dorfplatz und den vorgesehenen Standort des geplanten großflächigen 
Lebensmittelvollversorgers umfassen. Es ist zudem die Ansiedlung eines Drogeriemarktes in-
nerhalb des neuen ZVB vorgesehen.  
Da durch den Beschluss des Rates vom 09 .02.2023 die Fortschreibung des EHZK entspre-
chend der vorgesehenen Planung erfolgt ist, und die derzeit geplanten Standorte der Einzel-
handelsbetriebe demnach überwiegend innerhalb des erweiterten ZVB liegen, würde damit den 
Ansiedlungsregeln des EHZK entsprochen. 
Masterplan Stadtgrün 
Der Rat der Stadt Köln hat am 23.03.2023 den Masterplan Stadtg rün beschlossen. Durch den 
Masterplan Stadtgrün soll gewährleistet werden, dass die grün -und freiraumplanerischen Be-
lange unter anderem im Rahmen der Bauleitplanung ausreichend Berücksichtigung finden und 
eine nachhaltige Entwicklung der Stadt gewährleisten. Die durch die 226. FNP -Änderung zu-
sätzlich in Anspruch genommenen Freiräume, sind im Masterplan Grün als „Immergrün“ bzw. 
„Potenzialgrün“ gekennzeichnet, im Entwurf des Regionalplanes jedoch bereits als Siedlungs-
bereiche vorgesehen. Dieser Zielkonflikt war bei der Erstellung des Masterplans bekannt und 
wird in der Anlage 10 zum Masterplan auch grafisch dargestellt. 
Im vorliegenden Fall ist bei den Aussagen des Masterplanes zu berücksichtigen, dass dessen 
Erarbeitung zeitlich parallel zum Verfahren der 226. Änderung des FNP stattgefunden hat und 
das städtebauliche Konzept für diesen Bereich, das auch als Vorgabe für die FNP-Änderung zu 
werten ist, durch den Vorgabenbeschluss des Stadtentwicklungsausschusses bereits am 
03.09.2020 beschlossen worden ist. 
Darüber hinaus hat sich der Rat der Stadt Köln in seiner Stellungnahme vom 20.06.2022 zum 
Entwurf des Regionalplanes  in diesem Bereich für eine Darstellung von  Siedlungsbereichen 
entsprechend der beabsichtigten 226. FNP-Änderung ausgesprochen, so dass für diese Berei-
che grundsätzlich eine Siedlungsentwicklung vorgesehen ist. 
Um den fachlich-inhaltlichen Belangen des „Masterplans Stadtgrün“ gleichwohl auch schon bei 
dem Projekt „Rondorf Nord-West“ soweit wie möglich Geltung zu verschaffen und die Freiraum-
belange ausreichend zu berücksichtigen, hat während de r Aufstellungsprozesse der Bauleit-
pläne (FNP und BPlan) eine enge Abstimmung mit de m Träger der Landschaftsplanung statt-
gefunden, der letztlich keinen Widerspruch mehr zu der 226. FNP-Änderung erhebt, da dessen 
Forderungen, wie z.B. der ökologischen Aufwertung des Bereiches um den Galgenbergsee, 
gefolgt worden ist (s. Kapitel 4.3).  
Vor diesem Hintergrund und den im Zeitpunkt des Ratsbeschlusses am 23.03.2023 bereits weit 
fortgeschrittenen Bauleitplanverfahren ist die beabsichtigte Änderung der 226. Änderung des 
FNP mit dem Masterplan Stadtgrün vereinbar. 
Köln-Katalog 
Der Rat der Stadt Köln hat am 23.03.2023 den Köln-Katalog als städtebauliches Entwicklungs-
konzept nach § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB beschlossen. Die darin enthaltenen Aussagen sind somit 
bei der Aufstellung von Bauleitplänen zu berücksichtigen. Der Köln-Katalog zeigt Strategien für 
die Entwicklung einer qualitätvollen städtebaulichen Dichte, durch die eine kompakte Bauweise 
und gleichzeitig lebenswerte Quartiere gefördert werden sollen. Eine wesentliche Aussage des 
Köln-Katalogs sind die Empfehlungen für die angest rebte städtebauliche Dichten, die in drei 
Kategorien (Innenstadt und ausgewählte Versorgungszentren, Innere Stadt und Äußere Stadt) 
gegliedert werden.  
Die angestrebten Zieldichten sind bereits in der Stadtstrategie „Kölner Perspektiven 2030+“ ent-
halten, die am 14.12.2021 durch den Rat beschlossen worden ist. Der Köln-Katalog betrachtet

24 
die Zieldichten der Stadtstrategie als „Soll -Werte“ für neue Projekte, die nach dem Beschluss 
der Stadtstrategie angelaufen sind und als „Richt-Werte“ für Projekte in bereits länger laufenden 
Verfahren. Da für das Verfahren Rondorf Nord -West der Vorgabenbeschluss am 03.09.2020 
gefasst worden ist  und der FNP der Stadt Köln keine Vorgaben hinsichtlich anzustrebender 
Dichten enthält, würden die Inhalte des Köln-Katalogs erst auf der Ebene des Bebauungsplanes 
als abwägungsoffene „Richtwerte“ relevant werden.  
5. Erläuterungen zum Plangebiet 
5.1 Bestandsnutzungen 
Die Flächen im Änderungsbereich werden derzeit überwiegend ackerbaulich genutzt. Die 
Ackerschläge sind von Wirtschaftswegen, die teilweise versiegelt sind, durchzogen. Vereinzelt 
wird die Landschaft durch wegebegleitende Baumreihen, Gehölze und Gebüsche gegliedert. 
Neben der ackerbaulichen Nutzung wird das Gebiet von den Anwohnern zur Naherholung ge-
nutzt. 
Im nordöstlichen Bereich liegt der öffentlich nicht zugängliche Galgenbergsee. Die Wasserflä-
che der ehemaligen Kiesgrube wird durch Gehölzsäume von der Umgebung abgeschirmt. Im 
Zuge eines eigenständigen Planfeststellungsverfahrens sind die planungsrechtlichen Voraus-
setzungen zur Verlagerung und ökologischen Aufwertung des Galgenbergsees geschaffen wor-
den und die Verlagerungsarbeiten sind bereits durchgeführt worden. 
5.2 Umgebung 
Die Autobahn A4 bildet die nördliche Grenze des Plangebietes und wirkt mit verkehrli chen Im-
missionen auf das Plangebiet ein. Im Südosten schließt die bebaute Ortslage des Stadtteiles 
Rondorf an das Plangebiet an. In dieser befindet sich auch das Nahversorgungszentrum Ron-
dorf.  
Südlich der Fläche befinden sich mehrere Baudenkmäler. Es handelt sich hier um drei Hofan-
lagen und eine Villa an der Kapellenstraße. In diesem Bereich befindet sich auch der geschützte 
Landschaftsbestandteil LB 2.12 „Umgebung des Johannes- und Büchelhofes, Rondorf“. Ein Teil 
des geschützten Landschaftsbestandteiles wird durch die Änderung überplant.  
Im Südwesten des Plangebietes befindet sich die englische Schule „St. George‘s School“. West-
lich des Gebietes befinden sich zwei Kleingartenanlagen. 
5.3 Erschließung 
Das Plangebiet kann über den östlich gelegenen Weißdornweg und die südlich gelegene Ka-
pellenstraße erschlossen werden. Die nahe gelegenen Autobahnen A 4 und A 555 sind in we-
nigen Fahrminuten erreichbar. Die Erschließungssituation für den MIV soll im Bereich Rondorf 
durch den Bau einer Entflechtungsstraße deutlich verbessert werden. Diese Planung erfolgt in 
einem eigenständigen Planfeststellungsverfahren (s. Kapitel 4.6 – Fachplanungen). 
Die vorhandene verkehrliche Anbindung des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) von 
Rondorf und Meschenich erfolgt heute ausschließlich über die bestehenden Buslinien 131 
(Sürth - Berrenrather Straße/ Gürtel) und 132 (Meschenich - Breslauer Platz/ Hauptbahnhof). 
Die ÖPNV-Anbindung von Rondorf soll durch den geplanten Ausbau der Stadtbahnlinie Köln-
Meschenich, die durch das neue Plangebiet führt, deutlich gestärkt werden. Die durch den Rat 
am 23.03.2023 beschlossene Vorzugsvariante wird im städtebaulichen Konzept und im Bebau-
ungsplan berücksichtigt. Die Stadtbahn soll mit zwei Haltestellen eine zentrale Erschließungs-
funktion für das neue Stadtquartier übernehmen. Die Planung erfolgt in einem eigenständigen 
Planfeststellungsverfahren (s. Kapitel 4.6 - Fachplanungen). 
5.4 Technische Infrastruktur 
Bei der Entwicklung des Plangebietes ist ein Anschluss an die vorhandenen Ver - und Entsor-
gungsnetze möglich. Die für das Gebiet vorgesehenen Konzepte zur Entwässerung und Wär-
meversorgung werden unter 6.2.1 erläutert.

25 
5.5 Soziale Infrastruktur 
Die im Stadtteil bestehende soziale Infrastruktur wird zur Bedarfsdeckung des geplanten Wohn-
quartieres nicht ausreichend sein. Aufgrund der bereits heute defizitären Ausstattung sollen in 
dem neuen Quartier eine weiterführende Schule, zwei Grundschulen sowie vier Kindertages-
stätten errichtet werden und damit auch einen Beitrag zur Versorgung von Rondorf leisten. 
5.6 Versorgung 
In fußläufiger Entfernung befindet sich das Nahversorgungszentrum Rondorf, das die Versor-
gungsfunktion für den Stadtteil übernimmt. Der Angebotsschwerpunkt liegt hier im kurzfristigen 
Bedarf. Das Einzelhandels- und Zentrenkonzept (EHZK) hat in seiner ursprünglichen Fassung 
im Bereich Rodenkirchener Straße, Rondorfer Hauptstraße, Kapellenstraße ein  Nahversor-
gungszentrum als zentralen Versorgungsbereich ausgewiesen. Das dort vorhandene Nahver-
sorgungsangebot sollte durch einen Lebensmittelvollversorger innerhalb des Geschäftszent-
rums ergänzt werden.  
Da sich im Laufe der städtebaulichen Planungen für das neue Quartier gezeigt hat, dass sich 
der Standort für einen Lebensmittelvollversorger innerhalb des damals festgelegten NVZ nicht 
realisieren lässt, sieht die am 09 .02.2023 durch den Rat beschlossene Fortschreibung des 
EHZK eine Erweiterung des zentralen Versorgungsbereiches vor. Dadurch soll der Bereich des 
geplanten Quartiersplatzes in das Nahversorgungszentrum einbezogen werden. 
 
6. Änderung des Flächennutzungsplanes 
6.1 Darstellung im Flächennutzungsplan 
Der derzeit gültige Flächennutzungsplan stellt wesentliche Teile des geplanten Wohngebietes 
bereits als Wohnbauflächen dar. Im Nordwesten sind landwirtschaftliche Flächen mit der Signa-
tur für Kompensationsmaßnahmen dargestellt. Diese Signatur bedeutet bei Flächen für die 
Landwirtschaft, dass diese Flächen neben der landwirtschaftlichen Nutzung für Kleinmaßnah-
men des Naturschutzes und der Landschaftspflege vorgesehen sind. Im Nordosten ist der Be-
reich des Galgenbergsees als Wasserfläche mit umgebender Grünfläche dargestellt. Am süd-
westlichen Rand sind Grünf lächen, die teilweise für Kompensationsmaßnahmen vorgesehen 
sind, in den Änderungsbereich mit einbezogen worden. 
6.2 Beabsichtigte Änderung der Darstellung 
6.2.1 Städtebauliches Planungskonzept 
Bebauungskonzept 
Die geplanten Änderungen ergeben sich aus dem städtebaulichen Konzept  zur Entwicklung 
dieser Fläche. Das Bebauungskonzept beinhaltet verschiedene Wohnquartiere mit einer ge-
mischten Gebäudestruktur und Baudichte aus Mehrfamilien-  und Einfamilienhäusern. Im Be-
reich der geplanten Haupterschließung soll eine höhere Gebäudedichte in Form von Mehrfami-
lienhäusern sowie die sozialen Infrastruktureinrichtungen und ein Quartierszentrum entwickelt 
werden. Der Siedlungsrand schafft mit Einzel- und Doppelhäusern einen gegliederten Übergang 
zum angrenzenden Freiraum. Im nordöstlichen Bereich sind eine weiterführende Schule sowie 
eine Grundschule vorgesehen. Eine weitere Grundschule ist im südlichen Bereich vorgesehen. 
Zudem sollen im Plangebiet vier Kindertagesstätten entwickelt werden. 
Ein attraktiver neuer Dorfplatz mit einem ergänzenden Nahversorgungsangebot soll in zentraler 
Lage zur Identifikation der neuen Bewohner mit dem Ort beitragen. Ziel ist, dass die neue Orts-
mitte aufgrund der räumlichen Nähe zum bestehenden Ort und zur geplanten Stadtbahnhalte-
stelle sowohl von den neuen Bewohnerinnen und Bewohnern als auch von den heutigen Ron-
dorfer Bürgerinnen und Bürgern gleichermaßen angenommen und genutzt wird. 
Grün- und Freiflächen

26 
Ein zentraler Grünanger bildet das Rückgrat der neuen Siedlung. Dieser schafft eine hohe 
Durchgrünung des geplanten Quartiers und bildet gleichzeitig mit weiteren Wegeverbindungen 
eine gute Verbindung zum bestehenden Ort und zum nahegelegenen Freiraum. Die öffentliche 
Grünfläche ist geprägt durch eine strukturierte Pflanzung von Bäumen und bietet neben einer 
hohen Aufenthaltsqualität Platz für mehr ere Kinderspielbereiche. Für die Kinder- und Jugend-
hilfe soll ein Standort für die Ausgabe von Spielgeräten an einem Spielplatz in der zentralen 
Grünfläche vorgesehen werden. In den Randbereichen der Grünfläche sollen Flächen vorgese-
hen werden, die bei Starkregenereignissen geflutet werden können und dadurch die Kanalisa-
tion entlasten.  
Die im nördlichen Bereich dargestellten Vorrangflächen für Kompensationsmaßnahmen sollen 
dem Ausgleich gemäß §1a Abs. 3 BauGB für die durch den in Aufstellung befindlichen Bebau-
ungsplan festgesetzten Eingriffe dienen. Im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung wird eine 
Eingriffsbilanzierung vorgenommen und Vermeidungs -, Minderungs- und Ausgleichsmaßnah-
men definiert. Grundsätzlich soll dieser Bereich durch das Anpflanzen von Hecken, Feldgehöl-
zen und Streuobstwiesen eine deutliche ökologische Aufwertung erfahren. 
Wasserfläche 
Der Galgenbergsee ist aufgrund ist aufgrund des städtebaulichen Konzeptes sowie der Umset-
zung eines aktiven Lärmschutzes in seiner Form angepasst worden. Die Darstellung der Was-
serfläche entspricht dem Planfeststellungsbeschluss (s. Kapitel 4.6).  
Motorisierter Individualverkehr (MIV) 
Die Erschließung für den MIV erfolgt im Nordosten über eine Anbindung des Plangebietes an 
den Weißdornweg und im Südwesten durch die Anbindung über die Husarenstraße an die Ka-
pellenstraße. Die zentrale innere Erschließung des Plangebietes erfolgt dann über mehrere 
Wohnstraßen, welche wiederum einzelne Quartiere anbinden.  
Die zum Bebauungsplanverfahren erarbeitete Verkehrsuntersuchung kommt zu dem Ergebnis, 
dass bei Umsetzung der im Gutachten aufgeführten Maßnahmen im Plangebiet sowie im Pla-
numfeld (z.B. Bau der Entflechtungsstraße und Anbindung an die Stadtbahn) eine ausreichende 
Verkehrsqualität sichergestellt werden kann. Aufbauend auf dieser Verkehrsuntersuchung ist 
zum Bebauungsplan ein Mobilitätskonzept erarbeitet worden. Die in dem Mobilitätskonzept vor-
gesehenen Maßnahmen haben zum Ziel, die Verkehrsmittel des Umweltverbundes (Fuß-  und 
Radverkehr, ÖPNV) zu stärken und den Bedarf an privaten Pkws bei der Bewohnerschaft zu 
verringern. 
Öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV) 
Die geplante Verlängerung der S tadtbahnlinie 5 soll d urch die neue Siedlung verlaufen und 
sowohl das geplante Neubaugebiet als auch den bestehenden Ort erschließen. Es ist davon 
auszugehen, dass die Realisierung der Stadtbahnerweiterung und die Erschließung des Plan-
gebietes insoweit erst nach Fertigstellung zumindest wesentlicher Teile der Wohnbebauung er-
folgen. Daher ist beabsichtigt, bis zur Inbetriebnahme der Stadtbahn das Busliniennetz an die 
Aufsiedlung im Plangebiet anzupassen und die Verbindungen zu den bestehenden Stadtbahn-
haltestellen zu optimieren. 
Fuß- und Radverkehr 
Die geplanten Fuß-  und Radwege verbinden den heutigen Ortskern mit dem Plangebiet und 
verknüpfen diesen mit den umliegenden naturbelassenen beziehungsweise landwirtschaftlich 
genutzten Freiflächen. Eine Anbindung an die südlichen Bereiche von Rondorf sowie einen An-
schluss an die nördlich angrenzenden Stadtteile über die bestehende Autobahnbrücke als Rad-
schnellweg ist ebenfalls im städtebaulichen Konzept vorgesehen. 
Um die Anteile des Fuß- und Radwegeverkehrs sowie des ÖPNV am Modal Split zu erhöhen,  
ist zudem ein Mobilitätskonzept erarbeitet worden, dass Maßnahmen wie z.B. Car-Sharing oder 
attraktive Fahrradabstellanlagen vorsieht. Insbesondere an den drei vorgesehenen Mobilitäts-
stationen sollen derartige Angebote gebündelt werden.

27 
Ver- und Entsorgung 
Es ist vorgesehen, das Plangebiet im modifizierten Mischsystem zu entwässern. Das Schmutz-
wasser und behandlungsbedürftiges Niederschlagswasser sollen in einem Mischwasserkanal-
system gesammelt werden. Nicht behandlungsbedürftiges Niederschlagswasser soll grundsätz-
lich dezentral auf den privaten Baufeldern versickert werden. 
Die bisherigen Planungen sehen auch mehrere Freihalteflächen als Retentionsräume für die 
Starkregen- bzw. Überflutungsvorsorge vor. Diese Rückhalteflächen sollen durch Festsetzun-
gen im Bebauungsplan gesichert werden. 
Für die Wärmeversorgung des Gebietes ist in Abstimmung mit der RheinEnergie AG ein Kon-
zept mit kalter Nahwärme mit Grundwasser aus dem Wasserwerk Hochkirchen in Verbindung 
mit gebäudezentralen Wärmepumpen vorgesehen. 
Lärmschutz 
Im Bebauungsplanverfahren wird ein Lärmgutachten erstellt, auf dessen Grundlage ein Lärm-
schutzkonzept ausgearbeitet wird. Die erforderlichen Lärmschutzmaßnahmen werden im Be-
bauungsplan festgesetzt. Eine wesentliche Maßnahme wird die Errichtung eines Lärmschutz-
walls entlang der Trasse der Autobahn A4 sein, der das Plangebiet vom Verkehrslärm ab-
schirmt. Aufgrund der vorliegenden Ergebnisse ist davon auszugehen, dass durch die Errich-
tung eines Lärmschutzwalles sowie ergänzende passive Lärmschutzmaßnahmen, die im Be-
bauungsplan verbindlich festzusetzen sind,  gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewähr-
leistet werden können.  
Hinsichtlich der auf das Plangebiet einwirkenden Gewerbelärmimmissionen ist , basierend auf 
den von der Bezirksregierung Köln übermittelten Informationen, keine Detailbetrachtung der Im-
missionen der in weiter Entfernung zum Plangebiet gelegenen größeren Gewerbebetriebe not-
wendig, da diese bereits im Bestand in ihren Immissionen beschränkt sind. Gleiches gilt für die 
im direkten Umfeld des Plangebietes durch die Stadt Köln identifizierten Gewerbebetriebe. 
 
6.2.2 Beabsichtigte Änderung des Flächennutzungsplanes 
Durch die Umsetzung des oben beschriebenen städtebaulichen Konzeptes in die Darstellungen 
des Flächennutzungsplanes ergeben sich durch die 226. Änderung folgende Darstellungen:  
Wohnbauflächen 
Die dargestellten Wohnbauflächen arrondieren den bestehenden Siedlungsbereich von Rondorf 
und entwickeln diesen in nördlicher und westlicher Richtung weiter. Im Westen bildet die Husa-
renstraße die Entwicklungsgrenze und im Norden schließen die Wohnbauflächen an den um-
gestalteten Bereich des Galgenbergsees an und bilden eine Grenze mit den nördlich liegenden 
Flächen für Kompensationsmaßnahmen. Die Wohnbauflächen werden im Flächennutzungsplan 
zukünftig eine Fläche von ca. 30 ha umfassen und damit ca. 9 ha größer sein, als die Darstellung 
im derzeit wirksamen Flächennutzungsplan. Innerhalb der darstellten Wohnbaufläche erfolgt mit 
Ausnahme der Darstellung der Signets für die geplanten Standorte der Kitas keine weitere Sig-
netdarstellung. Innerhalb der Wohnbaufläche sind aber dem Wohngebiet dienende Einrichtun-
gen z.B. für kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke bzw. auch Spielplätze 
zulässig. Eine konkrete Standortzuweisung für diese Einrichtungen ist auf Ebene der vorberei-
tenden Bauleitplanung nicht erforderlich, sondern kann, falls erforderlich, der verbindlichen Bau-
leitplanung überlassen werden. 
Gemeinbedarfsflächen / Signets Kindergärten 
Die Standorte für die weiterführende Schule und die beiden Grundschulen sind als Flächen für 
den Gemeinbedarf dargestellt. Die Fläche für die weiterführende Schule befindet sich im Nord-
osten des Gebietes. Südöstlich davon befindet sich der Standort einer Grundschule.  Die hier 
dargestellte Gemeinbedarfsfläche umfasst auch den Standort eines Kindergartens. Die Fläche 
für den Gemeinbedarf im westlichen Bereich umfasst sowohl den vorgesehenen Standort der 
zweiten Grundschule sowie einen Bereich, der für die Erweiterung der St. Georges Schule und

28 
deren Sportanlagen vorgesehen ist. Durch die Darstellung wird auch ein kleiner Teilbereich be-
reits vorhandener und planungsrechtlich gesicherter Sportanlagen umfasst. Dieser Standort so-
wie die Gemeinbedarfsfläche für die weiterführende Schule im Nordosten ist daher auch für die 
Errichtung einer Sporthalle bzw. Sportanlage vorgesehen und wird mit dem entsprechenden 
Signet versehen. Grundsätzlich ist die Nutzung von Schulsport einrichtungen auch durch den 
Vereinssport möglich. 
Es ist die Errichtung von vier Kindergärten im Plangebiet vorgesehen. Die durch die Signets 
dargestellten Standorte entsprechen denen, die im derzeitigen städtebaulichen Konzept vorge-
sehen sind. 
Gemischte Baufläche 
Im südlichen Bereich des Plangebietes ist die Errichtung des neuen Dorfplatzes vorgesehen. 
An dem Dorfplatz sollen neben einem großflächigen Lebensmittelvollsortimenter und einem 
Drogeriemarkt auch Büros, Dienstleistungen sowie Wohnen und ggf. eine Pflegeeinrichtung an-
gesiedelt werden. Dieser Bereich soll das bestehende Nahversorgungszentrum Rondorf erwei-
tern und einen zentralen Versorgungsschwerpunkt in Rondorf bilden. 
Der Einzelhandel wird nach derzeitigem Planungsstand voraussichtlich nur etwa ein Drittel der 
verfügbaren Flächen in Anspruch nehmen, so dass auch die anderen Nutzungen deutliche Flä-
chenanteile aufweisen werden. Der Standort soll sich somit als gemischt genutzter Quartiers-
kern entwickeln. Aufgrund dieser städtebaulichen Zielsetzung soll dieser Bereich i m Flächen-
nutzungsplan als gemischte Baufläche dargestellt werden. Dadurch soll auf Ebene des FNP 
verdeutlicht werden, dass hier aufgrund der Zentralität des Standortes eine Nutzungsmischung 
anzustreben ist. 
Grünflächen 
Der zentral geplante Grünzug bildet das grüne Rückgrat der neuen Siedlung. Die Grünfläche 
soll eine hohe Aufenthaltsqualität für die Bewohner bieten. Zudem sollen hier großzügige Kin-
derspielbereiche angelegt werden. Die Grünfläche wird daher mit den Signets Parkanlage und 
Spielplatz versehen. Durch die Grünfläche wird auch eine Verbindung zum nahegelegenen Frei-
raum hergestellt.  
An der südlichen Grenze des Änderungsbereiches erfolgt die Darstellung von zwei kleinen 
Grünflächen. Es handelt sich bei diesen Flächen um Teile des südlich angrenzenden geschütz-
ten Landschaftsbestandteiles, die durch diese Darstellung im Flächennutzungsplan gesichert 
werden sollen.  
Vorrangfläche für Kompensationsmaßnahmen 
Im nördlichen Bereich werden Vorrangflächen für Kompensationsmaßnahmen in einer Größen-
ordnung von ca. 25,6 ha dargestellt. Diese sollen dem gemäß §1a Abs. 3 BauGB erforderlichen 
Ausgleich für die durch den in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan festgesetzten Eingriffe 
dienen. Die Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung wird im Rahmen der verbindlichen Bauleitpla-
nung vorgenommen. Grundsätzlich soll dieser Bereich durch das Anpflanzen von Hecken, Feld-
gehölzen und Streuobstwiesen eine deutliche ökologische Aufwertung erfahren. 
Wasserflächen 
Durch die 226. Änderung soll die Darstellung der Wasserfläche entsprechend des Planfeststel-
lungsbeschlusses zur Umgestaltung des Galgenbergsees angepasst werden. Die Erforderlich-
keit zur Verlegung des Sees ergeben sich vor allem aufgrund des städtebaulichen Konzeptes 
sowie der Umsetzung eines aktiven Lärmschutzes. Der Flächennutzungsplan übernimmt für 
diesen Bereich die Vorgaben dieser Fachplanung als Darstellung. 
 
6.3 Auswirkungen der Planänderung  
Durch die 226. Änderung des Flächennutzungsplanes werden die planungsrechtlichen Voraus-
setzungen zur Entwicklung eines gemischten Quartieres für Wohnen, Versorgung und Gemein-
bedarfseinrichtungen geschaffen.

29 
Die Größe der bebaubaren Flächen gegenüber den Freiflächen erhöht sich um ca. 17 ha. Die 
Freiflächenverluste betreffen vor allem die Flächen für die Landwirtschaft. Die  Abwägung zur 
Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Flächen wird in Kapitel 6.4 dargestellt. 
Durch die Änderung erhöhen sich im Plangebiet die vorgesehenen Vorrangflächen für Kompen-
sationsmaßnahmen. Diese sollen im Norden des Plangebietes entwickelt werden.  Dieser Be-
reich, der im Regionalplan als regionaler Grünzug dargestellt ist, wird durch die vorgesehene 
Umsetzung der Kompensationsmaßnahmen sowie die Verlagerung und Aufwertung des Gal-
genbergsees damit in seiner ökologischen Funktion gestärkt. 
Die Auswirkungen auf die jeweiligen Umweltschutzgüter werden in dem zu dieser Begründung 
gehörenden Umweltbericht in Kapitel 7 ausführlich dargestellt und bewertet. 
 
Flächenbilanzierung 
Es ergeben sich aufgrund der beabsichtigten Änderung folgende flächenmäßige Veränderun-
gen in der Darstellung des Flächennutzungsplanes: 
 
 
Art der Darstellung bisherige FNP- 
Darstellung 
künftige FNP- 
Darstellung 
Änderung 
ha % ha % ha 
Wohnbaufläche 21,3 30,4 30,0 42,9 + 8,7 
Gemischte Baufläche 0,00 0,0 1,0 1,5 + 1,0 
Gemeinbedarfsfläche 0,00 0,0 7,0 10,0 + 7,0 
Grünfläche 
davon 
Vorrangflächen für Kompensations-
maßnahmen 
14,2 
 
5,5 
20,4 
 
7,9 
29,0 
 
25,6 
41,4 
 
36,6 
+ 14,8 
 
+ 20,1 
Fläche für die Landwirtschaft mit 
Kleinmaßnahmen des Naturschutzes 
und der Landschaftspflege 
29,3 41,9 0,00 0,0 - 29,3 
Wasserfläche 5,1 7,3 2,9 4,2 - 2,2 
Summe  69,9 100 69,9 100 // 
 
6.4 Begründung der Inanspruchnahme von landwirtschaftlichen Flächen 
Gemäß §1a Abs. 2 BauGB besteht eine Begründungs - und Abwägungspflicht hinsichtlich der 
Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Flächen und Waldflächen sowie eines sparsamen und 
schonenden Umgangs mit Grund und Boden. 
Durch die Planung sollen ca. 55 ha derzeit landwirtschaftlich genutzter Flächen in Anspruch 
genommen werden. Diese Flächen sind sowohl für eine bauliche Inanspruchnahme als auch für 
die Nutzung von Kompensationsmaßnahmen und einen Quartierspark vorgesehen.  
Als Ergebnis der Abwägung ist diese Inanspruchnahme und der Verlust der landwirtschaftlichen 
Flächen damit zu rechtfertigen, dass i n der Stadt Köln ein enormer Wohnraumbedarf  besteht, 
der durch die derzeit verfügbaren Flächenreserven nicht gedeckt werden kann. Die Bedarfsbe-
rechnungen und Res erveflächenübersichten, die für die Überarbeitung des Regionalplanes

30 
durch die Regionalplanungsbehörde erstellt worden sind, verdeutlichen, dass die für Köln be-
rechneten Bedarfe aufgrund mangelnder Flächenreserven bei weitem nicht gedeckt werden 
können.  
Eine Flächeninanspruchnahme an diesem Standort lässt sich auch damit begründen, dass es 
neben der Deckung von Wohnraumbedarfen, durch die vorgesehenen Flächennutzungen (z.B. 
Schulen und Quartierszentrum) auch die infrastrukturelle Ausstattung von Rondorf aufgewertet 
wird. Unter Berücksichtigung der vorgesehenen Verlängerung der Stadtbahn ergibt sich zudem 
eine Standortgunst dieses Bereiches, die insgesamt die Inanspruchnahme der landwirtschaft-
lich genutzten Fläche zur Umsetzung der vorgesehenen Planung rechtfertigt. 
Trotz der Inanspruchnahme großer innerstädtischer Entwicklungsbereiche, wie der „Parkstadt 
Süd“, dem „Mülheimer Süden“ oder dem „Deutzer Hafen“ sowie zahlreicher weiterer Entwick-
lungen im Innenbereich bleibt weiterhin ein hoher nicht gedeckter Bedarf an Wohnraum beste-
hen. Die Inanspruchnahme der landwirtschaftlichen Flächen im Bereich Rondorf ist daher zur 
Bedarfsdeckung für Wohn- und Gemeinbedarfsflächen dringend erforderlich und rechtfertigt 
daher die Inanspruchnahme der genannten landwirtschaftlichen Flächen.

31 
 
7. Umweltbericht 
 
A Einleitung 
Für das Verfahren zur 226. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) wird eine Umweltprü-
fung gemäß § 2 Absatz 4 Baugesetzbuch (BauGB) für die Belange nach § 1 Absatz 6 Nummer 
7 und § 1a BauGB durchgeführt. Die Ergebnisse werden in einem Umweltbericht gemäß § 2a 
S. 2 Nr. 2 BauGB und der Anlage 1 zum BauGB dargestellt. 
Anmerkung: 
Der Bebauungsplan Nr. 66389/03 –  Arbeitstitel „Rondorf Nord-West“ in Köln -Rondorf wird im 
Parallelverfahren nach § 8 Abs. 3 BauGB zur vorliegenden Flächennutzungsplanänderung auf-
gestellt. Im Rahmen der Aufstellung dies es Bebauungsplanes werden für den Änderungsbe-
reich umfangreiche Gutachten zu den Umweltauswirkungen der Planung erarbeitet. Diese Gut-
achten – soweit sie vorliegen – werden bei der Erstellung des Umweltberichtes zur Flächennut-
zungsplanänderung mitberücksichtigt , soweit die Planungstiefe auf Ebene des Flächennut-
zungsplans es erfordert. Eine detaillierte Beschreibung und Bewertung der Ergebnisse aus den 
jeweiligen Gutachten erfolgt im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens. 
 
7.1 Darstellung des Inhalts und wichtigster Ziele der FNP Änderung 
Die geplante FNP-Änderung stellt die vorbereitende planungsrechtliche Grundlage für die städ-
tebauliche Erweiterung des Stadtteils Rondorf dar.  Damit sollen die Voraussetzungen für die 
dringend notwendige Schaffung von Wohnbauflächen mit einer bedarfsgerechten Infrastruktur 
und einer guten Durchgrünung geschaffen werden.  
Das städtebauliche Konzept zum Bebauungsplan Nr. 66389/03 sieht für den verfahrensgegen-
ständlichen Flächennutzungsplanbereich unterschiedliche Wohnquartiere mit gemischten Ge-
bäudestrukturen aus Mehrfamilienhäusern und Einfamilienhäusern verschiedener Typen vor. 
Ergänzend sind soziale Infrastruktureinrichtungen (3 Schulen und 4 Ki tas) vorgesehen. Eine 
großzügige öffentliche Parkanlage im Zentrum des Gebietes soll zusammen mit mehreren Grün-
achsen für eine gute Durchgrünung der neuen Wohnsiedlung sorgen und die Verbindung zum 
bestehenden Ort und zum nahegelegenen Freiraum verbessern. Ein weiteres wesentliches Ele-
ment des Konzeptes ist die Verknüpfung des alten Ortskerns von Rondorf mit dem Neubauge-
biet durch einen Quartiersplatz mit einem Nahversorgungszentrum. Die Anbindung des Gebie-
tes erfolgt im Süden an die Kapellenstraße und im Nordosten an den Weißdornweg über meh-
rere Zufahrten. Im Norden des Plangebietes werden auf einer Fläche von ca. 29 ha Kompensa-
tionsmaßnahmen angelegt, die den Landschaftsraum ökologisch bereichern sollen. In dieser 
Fläche liegt der Galgenbergsee, dessen Verlagerung in einem eigenständigen Planfeststellung-
verfahren innerhalb des Plangebiets durchgeführt wurde und sich in der Umsetzung befindet . 
Am nördlichen Rand der Ausgleichsflächen ist die Errichtung eines 13 m hohen Lärmschutz-
walls gegenüber der Bundesaut obahn (BAB) 4 geplant.  Das geplante Neubaugebiet wird im 
Westen über die Husarenstraße an die geplante Erschließungsstraße angebunden. Die Anbin-
dung des Neubaugebietes an den öffentlichen Personennahverkehr erfolgt durch die Bereitstel-
lung von Flächen für die Verlängerung der Stadtbahnlinie 5 vom Verteilerkreis Süd (Bonner 
Straße) bis nach Köln-Meschenich. Zur Umsetzung der Planungsziele der Entflechtungsstraße 
und Verlängerung der Stadtbahnlinie werden eigenständige Planfeststellungsverfahren durch-
geführt.

32 
Für die Umsetzung des städtebaulichen Konzeptes sind Änderungen und Anpassungen der 
bestehenden FNP-Darstellungen „Wohnbaufläche“, „Grünfläche“ und „Wasserfläche“ erforder-
lich. Insbesondere ist eine Ausweitung der Wohnbauflächen notwendig, um die zuvor benann-
ten geplanten erheblichen Infrastrukturaufwendungen und Bildungseinrichtungen auszulasten 
und ihre positiven Effekte wie Minderung von Fahrten mit dem MIV, Verbesserung der ÖPNV 
Erschließung bis Meschenich in Wert zu setzen. Die Ausweitung entspricht zudem dem hohen 
Bedarf an dringend benötigten Wohnflächen im Stadtgebiet von Köln. Daneben werden die 
FNP-Darstellungen „Gemeinbedarfsfläche“ mit den Signets ‚Kindereinrichtung, Standort unbe-
stimmt‘, ‚Schule, Standort unbestimmt‘ und ‚Alteneinrichtung, Standort unbestimmt‘ anhand des 
städtebaulichen Konzeptes flächenmäßig konkretisiert und explizit dargestellt. Im Süden des 
Geltungsbereichs ist eine “Gemischte Baufläche“ vorgesehen, in der das geplante Nahversor-
gungszentrum entstehen soll. Die bestehende FNP-Darstellung „Fläche für die Landwirtschaft“ 
im Norden soll zukünftig zugunsten von „Wohnbaufläche“ und überwiegend „Grünfläche“ mit der 
Zweckbestimmung „Vorrang- und Maßnahmenflächen“ entfallen. Die Notwendigkeit der Um-
wandlung landwirtschaftlich Fläche i st der extremen Wohnraumknappheit der Stadt Köln ge-
schuldet. Die im Bereich von Rondorf liegenden Möglichkeiten der Innenentwicklung, wie Ge-
bäudeleerstand, Baulücken und Nachverdichtungsmöglichkeiten, sind nicht ausreichend vor-
handen, um eine weitere Aufsiedelung zu ermöglichen.  
Die geplanten Änderungen der Darstellungen werden im folgenden Kapitel detailliert beschrie-
ben.  
 
7.2 Bedarf an Grund und Boden 
Die Flächennutzungen im ca. 70 ha großen Änderungsbereich des Flächennutzungsplanes sind 
wie folgt gegliedert: 
Tabelle 1: Flächeninanspruchnahme 
Art der Darstellung bisherige FNP-Darstel-
lung 
künftige FNP-Dar-
stellung Änderung 
 ha % ha % ha 
Wohnbaufläche 21,3 30,4 % 30,0 42,9 % + 8,7 
Gemischte Baufläche - - 1,0 1,5 % + 1,0 
Gemeinbedarfsfläche - - 7,0 10,0 % + 7,0 
Grünfläche 14,2 20,4 % 29,0 41,4 % + 14,8 
davon Vorrangflächen für-  
Kompensationsmaßnahmen 
5,5 7,9 % 25,6 36,6 % + 20,1 
Fläche für die Landwirtschaft mit 
Kleinmaßnahmen des Naturschut-
zes und der Landschaftspflege 
29,3 41,9 % - - - 29,3 
Wasserfläche 5,1 7,3 % 2,9 4,2 % - 2,2 
SUMME (gerundet) 69,9 100 % 69,9 100 % // 
 
Der Anteil an ‚Wohnbauflächen‘ wird durch die 226. Änderung des Flächennutzungsplans im 
Geltungsbereich um ca. 8,7 ha erhöht. Darüber hinaus werden auch ‚Gemeinbedarfsflächen‘

33 
mit einem Flächenanteil von ca. 7 ha und eine ‚Gemischte Baufläche‘ mit ca. 1 ha Flächenum-
fang dargestellt. Der Anteil an ‚Grünflächen‘ erhöht sich demgegenüber von bisher 14,2 ha um 
ca. 14,8 ha auf ca. 29 ha. In der bisherigen Flächennutzungsplandarstellung waren von den 
14,2 ha Grünfläche ca. 5,5 ha mit der Freiraumdarstellung ‚Vorrangflächen für Kompensations-
maßnahmen‘ ausgewiesen. Mit Änderung der Flächennutzungsplanung erhöht sich der Anteil 
der ‚Vorrangflächen für Kompensationsmaßnahmen‘ von bisher 7,9 % auf ca. 36,6 % der Ge-
samtfläche. Dafür entfallen zukünftig ca. 29,3 ha ‚Fläche für die Landwirtschaft mit Kleinmaß-
nahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege. Durch die Umgestaltung des Sees ver-
ringert sich die dargestellte Wasserfläche um ca. 2,2 ha. 
Zusammenfassend wird durch die Änderung des Flächennutzungsplans die Erhöhung des An-
teils der Wohnbauflächen von bisher ca. 30,4 % auf zukünftig ca. 43 % der Gesamtfläche und 
somit ein höherer Versiegelungsgrad im Änderungsbereich vorbereitet. 
 
7.3 Darstellung der in einschlägigen Fachgesetzen und Fachplänen festgeleg-
ten Ziele des Umweltschutzes 
Als Ziele des Umweltschutzes werden den einschlägigen Gesetzen , Rechtsverordnungen, Er-
lassen, Verwaltungsvorschriften und "Technischen Anleitungen" entnommen, die für die jewei-
ligen Schutzgüter in Bauleitplan- Verfahren anzuwenden sind. D ie EU-Schutzziele finden sich 
im Wesentlichen umgesetzt im deutschen Umweltrecht. Herangezogen werden insbesondere 
das Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG, Luftreinhalteplanung, Lärmminderung) und 
seine Verordnungen, das Bundesnaturschutzgesetz (BNatschG – Arten-, Landschafts- und Bi-
otopschutz), das Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG – Bodenschutz, Schutz vor bzw. Um-
gang mit schädlichen Bodenveränderungen) und seine Verordnung, das Wasserhaushaltsge-
setz (WHG) sowie das Denkmalschutzgesetz (DSchG). Auf Landesebene greifen weitere Re-
gelungen wie das Landesnaturschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (LNatSchG NRW), das Lan-
deswassergesetz Nordrhein-Westfalen (LWG NRW - Schutz des Grundwasserdargebotes) so-
wie Verordnungen auf Ebene der Bezirksregierungen wie Wasserschutzzonen- Verordnungen 
und der Luftreinhalteplan.  
 
Auf kommunaler Ebene werden die Baumschutzsatzung und der Landschaftsplan der Stadt 
Köln berücksichtigt. Die Ziele des Umweltschutzes werden bei der Beschreibung und Bewer-
tung der einzelnen Schutzgüter näher beschrieben. 
Folgende Ziele des Umweltschutzes werden betrachtet und überprüft: 
Umweltbelang Fachgesetz / Vorschrift Ziel des Umweltschutzes 
Gebiete von gemeinschaft-
licher Bedeutung / europäi-
sche Vogelschutzgebiete 
BNatSchG, FFH-RL Schutz prioritärer Arten, Be-
achtung der Schutzziele 
Landschaft 
Landschaftsplan 
BauGB, BNatSchG, 
DSchG; LNatSchG NRW  
Schutzziele der LP-Schutzauswei-
sung, Entwicklungsziele umsetzen; 
Schutz, Pflege und Entwicklung der 
Vielfalt, Eigenart, Schönheit und Erho-
lungswert von Natur und Landschaft 
Pflanzen BNatSchG, LNatSchG 
NRW, Baumschutzsat-
zung Stadt Köln, Landes-
forstgesetz NRW 
Schutz, Erhalt und Weiterentwicklung 
geschützter Biotope und Naturbe-
stände, Vermeidung von Eingriffen;  
Tiere BauGB, BNatSchG, FFH-
RL, VS-RL, LNatSchG 
NRW 
Vermeidung Verschlechterung Erhal-
tungszustand; Schutz wild lebender 
Tiere und Lebensgemeinschaften, 
Vermeidung Tötung (Tötungsverbot)

34 
Fläche BauGB Sparsamer Umgang mit Grund und 
Boden, Flächenrecycling  
Biologische Vielfalt BauGB, BNatSchG, FFH-
RL, VS-RL, LNatSchG 
NRW 
Erhalt wildlebender Tier- und Pflan-
zenarten, Erhalt von Lebensräumen, 
Stärkung der Biotopvernetzung, Ent-
wicklung und Wiederherstellung der 
Tier- und Pflanzenwelt z.B. bei Eingrif-
fen; Schutz der natürlichen Lebens-
grundlagen 
Eingriff/Ausgleich Baugesetzbuch, 
LNatSchG NRW 
Ausgleich von Eingriffen in den Natur-
haushalt; Ausgleich bzw. Ersatzmaß-
nahmen nachhaltig und standortge-
recht 
Landschaft/Ortsbild Baugesetzbuch, 
LNatSchG NRW 
Ausgleich von Eingriffen in das Land-
schaftsbild; Wahrung und Entwicklung 
der Vielfalt, Eigenart, Schönheit und 
dem Erholungswert von Landschaft- 
und Ortsbild; Wahrung des Charak-
ters der Kulturlandschaft 
Boden BauGB; BBoSchG, 
BBoSchV, LBoSchG NRW 
sparsamer Umgang mit Grund und 
Boden, Innenentwicklung; 
Entsiegelung; Sicherung und Entwick-
lung von Bodenfunktionen, Abwen-
dung schädlicher Bodenveränderun-
gen und Einträge, 
Oberflächenwasser WHG, Wasserrahmen-
richtlinie, HWRM-RL 
naturnahe Gestaltung von Fließge-
wässern; Reinhaltung, Schutz und 
Pflege von Gewässern; Deckung 
Wasserbedarf; Vermeidung negativer 
Veränderungen; Sanierung; naturna-
her Aus- bzw. Rückbau 
Grundwasser WHG, Landeswasserge-
setz NW, Wasserschutz-
zonen-Verordnung 
Versickerung von Niederschlagswas-
ser, Berücksichtigung der Ge- und 
Verbote; Vermeidung von Einträgen; 
Grundwasserneubildung erhalten und 
verbessern 
Klima, Kaltluft/Ventilation Klimaschutzgesetz NRW, 
Klimaanpassungsgesetz 
NRW, Klimaschutzkonzept 
Köln 
BNatSchG, LNatSchG, 
NRW, BWaldG, LFoG 
NRW 
Vermeidung bioklimatisch belasteter 
Wohngebiete, Erhalt bioklimatischer 
Entlastungsbereiche und Bereiche mit 
Kaltluftentstehung; Erhalt und Pla-
nung von Frischluftzufuhr durch Grün-
flächen; Verbesserung des Mikrokli-
mas durch Baumpflanzungen und 
Grünflächen; Maßnahmen zur Klima-
wandelanpassung 
Luftschadstoffe – Emissio-
nen/Immissionen 
Bundesimmissionsschutz-
gesetz; BauGB, 39. BIm-
SchV, TA Luft; Zielwerte 
der LAI 
Schaffung und Erhalt gesunder Wohn- 
und Arbeitsverhältnisse; Vermeiden 
von Emissionen und Konflikten; Erhalt 
und Verbesserung der Luftgüte; Ein-
haltung Grenzwerte der 39. BImSchV 
Erhaltung der bestmögli-
chen Luftqualität in Gebie-
ten, in denen die durch 
Rechtsverordnung zur Er-
füllung von bindenden Be-
BauGB; Bundesimmissi-
onsschutz-gesetz, Luft-
reinhalteplan Köln 
Einhaltung Grenzwerte der 39. BIm-
SchV

35 
schlüssen der Europäi-
schen Gemeinschaft fest-
gelegten Immissionsgrenz-
werte nicht überschritten 
werden 
Vermeidung von Emissio-
nen (nicht Lärm/Luft, insbe-
sondere Licht, Gerüche), 
sachgerechter Umgang mit 
Abfällen und Abwässern 
Bundesimmissionsschutz-
gesetz; Lichterlass NW; 
LAI Hinweise; LWG NRW;  
Vermeidung von Emissionen; Konflikt-
bewältigung; Sicherstellung der sach- 
und fachgerechten Entsorgung 
Erneuerbare Ener-
gien/Energieeffizienz 
BauGB; Beschluss Stadt-
entwicklungs-ausschuss 
zur solaren Optimierung; 
Beschluss des Rates der 
Stadt Köln zur Klimaneut-
ralität bis 2035 aus 
24.06.2021, EEG, DIN 
5034 bzw. 17037; Ener-
gieeinsparVO 
Energieeffizient Planen, CO2 Reduk-
tion 
Lärm Bundesimmissionsschutz-
gesetz; TA Lärm; DIN 
4109; DIN 18005; DIN 
45691; 6. BImSchV; Frei-
zeitlärmerlass; 18. BIm-
SchV, BauGB 
Einhaltung der Orientierungs-, Richt- 
und Grenzwerte; Konfliktvermeidung 
durch Planung; Trennungsgrundsatz;  
Einhalt und Sicherung gesunder 
Wohn- und Arbeitsverhältnisse 
Altlasten BauGB; BBoSchG, 
BBoSchV, LBoSchG 
NRW, LAWA-Richtlinie, 
LAGA Anforderungen 
Vermeidung von Gefährdung durch 
die Wirkpfade Boden-Mensch, Boden-
Luft, Boden-Grundwasser; Sanierung;  
Erschütterungen Bundesimmissionsschutz-
gesetz; Abstandserlass; 
DIN 4150 Teil 1 und 2 
Einhaltung der Werte der DIN 4150 
Teil 2; Konfliktvermeidung 
Gefahrenschutz: 
- Hochwasserschutz 
 
 
 
 
- Störfallrecht 
 
 
- Magnetfeldbelastung 
 
 
 
- Starkregenvorsorge 
 
 
WHG, LWG NRW, 
HWRW-RL; Hochwasser-
schutzG II 
 
Seveso-III-Richtlinie; KAS-
18, BImSchG; 12. BIm-
SchV 
 
Bundesimmissionsschutz-
gesetz, Abstandserlass 
NW, städtischer Vorsorge-
wert 
WHG 
 
Hochwassersichere Baugebiete 
Einhaltung von Achtungs- und ange-
messenen Sicherheitsabständen 
Einhaltung ausreichender Abstände 
zu sensiblen Nutzungen 
Ableitung von Oberflächenwasser 
Kultur- und sonstige Sach-
güter 
BauGB, Denkmalschutz-
gesetz; BNatSchG 
Vermeidung der Beeinträchtigung von 
Bau,- Klein und Bodendenkmälern; 
Naturdenkmalen 
 
Grenzüberschreitende Auswirkungen von Bebauungsplänen oder Flächennutzungsplan-Ände-
rungen sind in Köln aufgrund der Lage in großem Abstand zu Landesgrenzen nicht zu erwarten. 
Raumbedeutsame Planungen werden mit den angrenzenden Gemeinden abgestimmt.

36 
B Beschreibung und Bewertung der erheblichen Umweltauswirkungen 
 
7.4. Grundlagen 
Die Untersuchungstiefe der Umweltprüfung orientiert sich in Übereinstimmung mit der Formu-
lierung in § 2 Abs. 4 Satz 3 BauGB an Inhalt und Detaillierungsgrad der 226. Änderung des 
Flächennutzungsplanes (FNP). Geprüft wird, welche erheblichen Auswirkungen durch die Um-
setzung der Flächennutzungsplanänderung auf die Umweltbelange entstehen können und wel-
che Einwirkungen auf die geplanten Nutzungen im Geltungsbereich aus der Umgebung zu er-
warten sind. Hierzu werden vernünftigerweise regelmäßig bzw. dauerhaft erhebliche anzuneh-
mende Einwirkungen geprüft, nicht jedoch außergewöhnliche und nicht vorhersehbare Ereig-
nisse. 
Die Flächennutzungsplanung ist die vorbereitende Bauleitplanung. Da durch die Flächennut-
zungsplanänderung keine konkrete Vorhabenzulässigkeit ausgelöst wird, beinhaltet die hier vor-
liegende Umweltprüfung nicht die Untersuchung der Auswirkungen in der Bauphase. 
Es werden durch die Umsetzung der Planung keine Techniken oder Stoffe eingesetzt und ver-
wendet, die zu erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen führen werden. 
Weiterhin werden bei Vorliegen mehrerer Planungen in räumlicher Nähe kumulierende Umwelt-
auswirkungen beschrieben. 
Die 226. FNP -Änderung wird parallel zum Bebauungsplan- Verfahren „Rondorf Nord- West“ 
durchgeführt. Die Geltungsbereiche der beiden Bauleitplan- Verfahren sind überwiegend iden-
tisch. Im Zuge der Abschichtung wird in diesem FNP-Änderungsverfahren auf Umweltuntersu-
chungen zurückgegriffen, die im Rahmen der Umweltprüfung zum parallel in Aufstellung befind-
lichen Bebauungsplan „Rondorf Nord-West“ erstellt wurden. Ebenso wird, soweit erforderl ich, 
auf Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen hingewiesen, die im Rahmen des 
Bebauungsplan-Verfahrens „Rondorf Nord-West“ gesichert werden. 
 
7.4.1 Beschreibung derzeitiger Umweltzustand (Basisszenario) 
Der ca. 70 ha große Änderungsbereich liegt im Kölner Stadtbezirk Rodenkirchen nordwestlich 
des jetzigen Stadtteils Rondorf. Der Änderungsbereich erstreckt sich über die nordwestlich der 
Ortslage Rondorf gelegenen Offenlandflächen zwischen der im Norden liegenden BAB 4 und 
der Kappellenstraße im Süden. Nach Westen wird das Gebiet durch die Straße „Auf dem 
Schneeberg“ und die „Husarenstraße“ begrenzt. Den östlichen Rand bilden der „Weißdornweg“ 
sowie die bebaute Ortslage von Rondorf. 
Die Flächen im Änderungsbereich werden derzeit überwiegend ackerbaulich genutzt. Die 
Ackerschläge sind von Wirtschaftswegen, die teilweise versiegelt sind, durchzogen. Vereinzelt 
wird die Landschaft durch wegebeglei tende Baumreihen, Gehölze und Gebüsche gegliedert . 
Neben der ackerbaulichen Nutzung wird das Gebiet von den Anwohnern zur Naherholung ge-
nutzt. Eine wichtige Verbindungsachse zum Grüngürtel zwischen Militärring und BAB 4 im Köl-
ner Süden bildet hierbei der in Nord-Südrichtung verlaufende Wirtschaftsweg „Am Höfchen“, der 
im Norden von einer Lindenallee geringen Alters gesäumt wird. Im Nordosten des Änderungs-
bereichs lag der nicht öffentlich zugängliche Galgenbergsee. Die Wasserfläche der ehemaligen 
Kiesgrube wurde durch Gehölzsäume von der Umgebung abgeschirmt.  Die Seeverlagerung 
wurde parallel zum 226. FNP-Änderungsverfahren auf der Grundlage eines vorgelagerten Plan-
feststellungsverfahrens nach Wasserhaushaltsgesetz (WHG) durchgeführt. Der Planfeststel-
lungsbeschluss wurde am 20.07.2021 erteilt. Die Umlegung des Sees und die damit einherge-
henden Veränderungen im Plangebiet wurden im Zeitraum August 2021 bis April 2022 vollzo-
gen. Westlich des Änderungsbereichs liegen zwei Kleingartenanlagen und weitere Ackerflä-
chen. Im Norden trennt ein Gehölzsaum den Änderungsbereich von der Bundesautobahn BAB

37 
4 und dem sich daran anschließenden historischen Grüngürtel. Der bestehende Stadtteil Ron-
dorf grenzt im Osten und im Süden an den Änderungsbereich an. Der östliche Ortsrand Ron-
dorfs wird vornehmlich durch Einzel- und Reihenhäuser mit relativ gr oßen Gärten charakteri-
siert. Im Süden befinden sich neben den Flächen der St. George -School (Bereich der rechts-
kräftigen Bebauungspläne Nr. 66382/02 mit dem Arbeitstitel „Internationale Schule St. 
George’s“ und Nr. 66380/03 mit dem Arbeitstitel „Husarenstr aße“) außerdem kleinere Brach- 
und Weideflächen. Ein Teil dieser Flächen ist als geschützter Landschaftsbestandteil LB 2.12 
‚Umgebung des Johannes- und Büchelhofs‘ im Landschaftsplan festgesetzt.  
Der aktuelle Flächennutzungsplan weist den nordwestlichen T eil der Ackerflächen als Fläche 
für die Landwirtschaft und zusätzlich als Vorrang- und Maßnahmenfläche aus. Der Galgenberg-
see im Nordwesten ist als Wasserfläche und die umgebende Vegetation als Grünfläche darge-
stellt und entspricht dem Bestand vor Umsetzung des Planfeststellungsbeschlusses zur Verle-
gung des Sees im weiteren Sinne (umgebende Vegetation ist Wald). Der mittlere und östliche 
Teil des Änderungsbereichs sind aktuell als Wohnbaufläche in einer Größenordnung von 21 ha 
auf heutigen Ackerflächen gekennzeichnet. Mit der Durchführung eines Bebauungsplanverfah-
rens besteht hier bereits heute die Möglichkeit Wohngebäude, eine Alten- und zwei Kinderein-
richtungen zu errichten. Das bestehende Baurecht wird auch in der Beschreibung des Umwelt-
zustands bei Nicht durchführung der Planung erläutert. Die restlichen Flächen im Südwesten 
werden als Grünfläche auf der heute hier vorhandenen Ackerfläche in Ergänzung zum geschütz-
ten Landschaftsbestandteil dargestellt, die ebenfalls als Vorrang- und Maßnahmenflächen aus-
gewiesen werden. Hierdurch soll eine Verbindung zwischen den umgebenden Frei- und Grün-
flächen in die Ortslage Rondorf und ihrer Erweiterung geschaffen werden. Der geschützte Land-
schaftsbestandteil befindet sich innerhalb des Änderungsbereichs und ist aktuell im Flächen-
nutzungsplan als Grünfläche dargestellt. 
Mit der Trassenführung der K15 neu, die in der Flächennutzungsplandarstellung zwischen der 
Ortumgehung Meschenich und dem BAB Anschluss Köln- Rodenkirchen außerhalb des Ände-
rungsbereichs verläuft, wird bereits eine Trasse vorgegeben, die eine Entlastungswirkung für 
die zusätzliche Besiedlung in Rondorf übernehmen kann.  
 
7.4.2 Beschreibung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung 
(Nullvariante) 
Die heutige Darstellung des Flächennutzungsplanes ermöglicht bereits die Entwicklung und 
räumliche Ausdehnung der Ortslage Rondorf. Es werden, wie im Basisszenario beschrieben, 
Wohnbauflächen in einer Größenordnung von mehr als 21 ha auf Ackerflächen dargestellt.  
Der überwiegende Teil des Plangebietes ist gemäß § 35 BauGB als Außenbereich zu beurtei-
len. Bei Nichtdurchführung der Planung würden die Ackerflächen aber auch die anderen Nut-
zungsformen (Grünland, Wegeflächen und Randstrukturen) zunächst weiter landwirtschaftlich 
genutzt werden. In den mit ‚Wohnbaufläche‘ gekennzeichneten Bereichen wäre eine Wohnbe-
bauung im Rahmen des geltenden Baurechtes erst mit Durchführung eines Bebauungsplanver-
fahrens zulässig. Die Signets ‚Kindereinrichtung, Standort unbestimmt‘, ‚Schule, Standort unbe-
stimmt‘ und ‚Alteneinrichtung, Standort unbestimmt‘ weisen auf die Entwicklung von zwei Kin-
dereinrichtungen, einer Schule und einer Alteneinrichtung in den Wohnbauflächen hin. Mit einer 
Aufsiedlung sind Auswirkungen auf die Schutzgüter zu erwarten, deren Folgen auf Bebauungs-
planebene zu untersuchen wären. Auch die als Grünflächen gekennzeichneten Bereiche im 
Südwesten würden bis zu einer städtebaulichen Entwicklung vermutlich weiter ackerbaulich ge-
nutzt. Die heute bereits realisierte Seeverlagerung wird bezüglich der Flächennutzungsplanung 
in der weiteren Beschreibung der Nullvariante nicht berücksichtigt. 
Mit der Trassenführung der K15 neu, die in der Flächennutzungsplandarstellung zwischen der 
Ortumgehung Meschenich und dem BAB Anschluss Köln- Rodenkirchen verläuft, wird bereits

38 
eine Trasse vorgegeben, die eine Entlastungswirkung für die zusätzliche Besiedlung in Rondorf 
übernehmen kann.  
Insgesamt ist bei Beibehaltung des aktuellen Flächennutzungsplans eine weitere städtebauliche 
Entwicklung und eine deutliche Erweiterung der Ortslage Rondorf in den entsprechenden Teilen 
des Plangebietes möglich und wird durch den Flächennutzungsplan vorbereitet. 
 
7.4.3 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung 
der Planung 
Durch die Änderung des Flächennutzungsplans wird die zukünftige Nutzung festgelegt und stär-
ker differenziert. Die Planung sieht eine Ausweitung der Wohnbauflächen auf ca. 30 ha ( von 
bisher 30,4 % der Gesamtfläche auf zukünftig 43 %) mit der entsprechend benötigten sozialen 
Infrastruktur vor. Die geplante A usweitung der Wohnbaufläche nach Westen und Nordwesten 
hin bedingt eine Abnahme der dort ausgewiesenen Acker - und Grünflächenanteile und setzt 
eine Verschiebung der Wasserfläche voraus. Im Zuge eines eigenständigen Planfeststellungs-
verfahrens sind die planungsrechtlichen Voraussetzungen geschaffen w orden, den Galgen-
bergsee zu verlagern und ökologisch aufzuwerten. Die Umsetzung ist bereits erfolgt. Der See 
kommt weiterhin im nordöstlichen Bereich des Plangebiets, als lang gestreckter See zu liegen 
und wird in der Planzeichnung entsprechend dargestellt . Neben einer offenen Wasserfläche 
sieht die Planung mehrere Feuchtbiotope und mit Gehölzen bestandene Böschungsbereiche 
vor. Durch die Teilumlegung der Wasserfläche werden Teilbereiche der heutigen Seefläche 
überdeckt und als Wohnbauflächen vorbereitet. Ergänzt werden die geplanten Wohnbauflächen 
mit Gemeinbedarfsflächen für die Entwicklung von vier Kindereinrichtungen, drei Schulen und 
einer Alteneinrichtung. Durch die Festlegung der Gemeinbedarfsflächen mit Darstellung der je-
weiligen Signets wird die Lage der Einrichtungen konkretisiert. Zudem wird eine Gemischte 
Baufläche dargestellt. In der Mitte des Änderungsbereichs wird eine große Grünfläche ausge-
wiesen, die als Parkanlage mit Spielflächen und der Erholung der Anwohner dienen soll. Dage-
gen entfällt die Grünfläche zwischen dem Schulgrundstück und der Wohnbaufläche. Lediglich 
der Bereich der Höfe und des GLB sind hier noch als Grünfläche ausgewiesen.  
Im Norden des Änderungsgebietes werden die Flächen für die Landwirtschaft in eine Grünfläche 
mit Zweckbestimmung Vorrang- und Maßnahmenfläche umgewandelt. Hier sollen zukünftig die 
Kompensationsmaßnahmen für die städtebauliche Entwicklung realisiert werden. Die Flächen 
für die Landwirtschaft als Produktionsstätte für Lebensmittel, Futter und Rohstoffe entfallen voll-
ständig durch die geplante Änderung des Flächennutzungsplanes.  
Der Ausbau der Trasse der K15 sowie eine Anbindung nach Norden zur Ortslage Rondorf wer-
den aktuell in einem Planfeststellungsverfahren geplant. 
 
7.5 Umweltbelange gemäß §1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben a – j und §1a BauGB 
 
7.5.1 Tiere  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes: s. Tabelle: Ziele des Umweltschutzes S. 3-5 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): 
In den Jahren 2016, 2017, 2018 und 2019 wurden durch das K ÖLNER BÜRO FÜR FAUNISTIK 
faunistische Erhebungen durchgeführt, mit den in der Tabelle 1 im Anhang aufgeführten Ergeb-
nissen.

39 
Der Untersuchungsraum umfasst den Geltungsbereich des aufzustellenden Bebauungsplanes 
(Vorhabenbereich) und eine 100 m große Pufferzone. Die Abgrenzung des Untersuchungs-
raums wurde aufgrund der zu erwartenden Störfaktoren, dem potenziellen Artenspektrum und 
den bestehenden Vorbelastungen gewählt. Die Untersuchungen in den unter schiedlichen Er-
fassungszeiträumen wurden auf verschiedenen Teilgebieten durchgeführt. 
Erfasst wurden die Artengruppen Amphibien, Vögel sowie Fledermäuse und die Haselmaus. 
Neben den zuvor genannten Arten bzw. Artengruppen wurden auch alle weiteren artenschutz-
rechtlich relevanten Arten erfasst, für die es zu Lebensraumverlusten durch Rodungen oder 
Flächeninanspruchnahmen kommen könnte.  Die Ergebnisse des Gutachtens werden im Fol-
genden zusammenfassend dargestellt. 
Vögel 
Insgesamt konnten in den Untersuchungsjahren 2016 bis 2018 im Untersuchungsgebiet 64 Vo-
gelarten festgestellt werden, von denen 21 Arten als planungsrelevant und 40 Arten als Brutvö-
gel erfasst wurden.  
Planungsrelevante Brutvögel sind die Arten Bluthänfling, Feldlerche, Mäusebussard, Rebhuhn, 
Rauchschwalbe, Star und Neuntöter. Fitis, Gimpel, Haussperling, Sumpfrohrsänger und Wa-
cholderdrossel werden aufgrund der Lage des Untersuchungsraums im Kölner Stadtgebiet und 
der Einstufung als „gefährdet“ in der Roten Liste für den Naturraum „Niederrheinisc he Bucht“ 
vorsorglich ebenfalls als artenschutzrechtlich relevant betrachtet. 
Die Feldlerche ist mit insgesamt 11 Revieren im Untersuchungsgebiet eine häufige Brutvogelart. 
Als ursprünglicher Steppenbewohner ist die Feldlerche eine Charakterart der offenen Feldflur 
und findet als Bodenbrüter innerhalb der Ackerflächen Fortpflanzungs- und Ruhestätten. Allein 
9 Reviere liegen innerhalb der Ackerflächen im Geltungsbereich des B -Plangebietes bzw. Än-
derungsbereichs. Für das Rebhuhn konnte auf zwei Ackerschlägen im Südwesten des Bebau-
ungsplangebietes ein dringender Brutverdacht festgestellt werden, die auf abendlichen Klang-
trappenuntersuchungen basieren. 
Während Bluthänfling, Mäusebussard, Neuntöter, Fitis, Gimpel, Sumpfrohrsänger, Wacholder-
drossel ihre Reviere in  der ehemaligen Kiesgrube an der Husarenstraße außerhalb des Gel-
tungsbereiches haben, tritt der Haussperling außerdem noch in der Kleingartenanlage westlich 
des Geltungsbereiches sowie an den Wohngebäuden unmittelbar südlich der Kapellenstraße 
(Hofanlage Johannishof) und westlich der Bödinger Straße auf. Der Star hat seine Verbreitungs-
schwerpunkte ebenfalls im Umfeld des südlichen Änderungsbereichs, im Bereich des Wohn-
hauses „Am Steinneuerhof 3“, in einem Höhlenbaum südlich des Kreuzungsbereichs Husaren-
straße/ Kapellenstraße sowie vermutlich an der ehemaligen Hofanlage Johannishof.  Ebenso 
haben die als Kulturfolger lebenden Rauchschwalben Brutvorkommen in der Hofanlage des Bü-
chelhofs (Kapellenstraße 24) sowie in den Stallungen östlich der Straße „Am Steinneuerhof“, 
außerhalb des Änderungsbereichs. Für den Steinkauz wurde im Bereich eines Scheunenda-
ches außerhalb des Plangebietes eine künstliche Nisthilfe nachgewiesen, die keinen Besatz 
zeigte. Unter den nachgewiesenen Brutvogelarten des Vorhabenbereichs befi nden sich ferner 
häufige und ungefährdete Arten, wie Amsel, Blaumeise, Elster, etc. 
Neben den Brutvogelarten wurden mit Girlitz, Graureiher, Kormoran, Mehlschwalbe, Rostgans, 
Saatkrähe, Silbermöwe, Steinschmätzer, Sturmmöwe, Turmfalke, Waldohreule, Wespenbus-
sard und Wiesenpieper weitere 13 planungsrelevante Vogelarten kartiert, die den Vorhabenbe-
reich als Nahrungsgast /Gastvögel nutzen, hier aber keine Fortpflanzungs - und Ruhestätten 
aufweisen.  
Fledermäuse 
Die Erfassung der Fledermäuse erfolgte im Jahr 2016 im östlichen Umfeld des Galgenbergsees. 
Im Rahmen der drei Begehungen wurde eine mäßige Fledermausaktivität der Arten Zwergfle-

40 
dermaus, Wasserfledermaus und Großer Abendsegler festgestellt. Die Rufe der Arten Rauhaut-
fledermaus und Braunes oder Graues Langohr wurden nur mit wenigen Sequenzen aufgezeich-
net. Weiterhin wurden an drei Horchboxstandorten Aufnahmen der Gattung Myotis gemacht, 
die nicht auf Artniveau bestimmt werden konnten. 
Ein konkreter Nachweis von Fledermausquartieren im untersuchten Teilgebiet des Änderungs-
bereichs wurde nicht erbracht. Der Änderungsbereich ist aufgrund seiner Biotopausstattung als 
Nahrungsraum und möglicherweise für das Aufsuchen von Einzelquartieren durch gebäudebe-
wohnende Fledermausarten einzustufen. 
Haselmaus 
Zur Erfassung möglicher Haselmausvorkommen wurden in den Jahren 2016 bis 2018 Nisthilfen 
in geeigneten Lebensraumstrukturen (z.B. Böschungsbereiche an der Autobahn, Gehölzstruk-
turen an der ehemaligen Kiesgrube sowie in der Kleingartenanlage im Westen des Untersu-
chungsgebietes) ausgebracht. Entlang der Böschungen der BAB 4 konnte so eine sich repro-
duzierende Haselmauspopulation bestätigt werden. Insgesamt konnte die Besiedlung mit Ha-
selmäusen hier durch zwei Kobel sowie einen Nachweis adulter Haselmäuse in Haselmaustu-
bes nachgewiesen werden. Die Funde liegen in den gehölzbestandenen Böschungsbereichen 
der BAB 4 östlich der Straße ‚Am Höfchen‘ und westlich des Weißdornwegs auf der Grenze des 
Änderungsbereichs. Ein zweiter Nachweis der Haselmäuse wurde östlich der Straße ‚A m Höf-
chen‘, im Böschungsbereich der Straße am Ende der Lindenallee in Richtung Autobahn er-
bracht. Zudem wurde ein Kobel der Haselmaus westlich der Straße ‚Am Höfchen‘ gefunden, der 
am Rand einer neu angelegten Aufforstungsfläche innerhalb der Gebüsche liegt. Im restlichen 
Untersuchungsraum konnten keine Hinweise auf Haselmäuse erfasst werden. 
Amphibien 
Eine flächendeckende Erfassung der Amphibien erfolgte im nordöstlichen Teil des Änderungs-
bereiches, im Bereich des Galgenbergsees durch Sichtkontrollen, Verhören und Fangen von 
Individuen in 5 Untersuchungsdurchgängen zwischen Ende März und Anfang Juli 2016. 2017 
und 2018 erfolgte eine Kontrolle mittels Sichtung und Verhören. Im Jahr 2018 wurde zusätzlich 
die ehemalige Kiesgrube an der Husarenstraße und deren Umfeld auf Vorkommen von Amphi-
bien untersucht. 
Im nordöstlichen Änderungsbereich (Galgenbergsee) wurden keine planungsrelevanten Amphi-
bienarten festgestellt, obwohl der Galgenbergsee einen potenziell geeigneten Lebensraum dar-
stellt. Im Bereich der ehemalig en Kiesgrube an der Husarenstraße im westlichen Untersu-
chungsraum außerhalb des Änderungsbereichs wurden vereinzelt Individuen der planungsrele-
vanten Amphibienarten Kreuz- und Wechselkröte festgestellt. Die Tiere wurden im Zuge einer 
CEF-Maßnahmenplanung für die Erweiterung des Güterverkehrszentrums Eifeltor auf der ehe-
maligen Meliadeponie geborgen und hierhin verbracht . Für beide Arten wurden zu diesem 
Zweck vorab geeignete Laichgewässer und Landlebensräume hergestellt. Die Untersuchungen 
aus dem Jahr 2018 bestätigen eine vitale Population im Bereich der ehemaligen Kiesgrube. 
Weitere Artengruppen 
Für planungsrelevante und besonders geschützte Reptilienarten wie Zauneidechse fehlen im 
Untersuchungsraum geeignete Lebensräume. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Nichtdurchführung der Änderung des Flächennutzungsplans wäre eine städtebauliche Ent-
wicklung in den mit ‚Wohnbaufläche‘ gekennzeichneten Bereichen wahrscheinlich. Für ein Be-
bauungsplanverfahren wäre eine eigenständige artenschutzrechtliche Prüfung für die Prognose 
möglicher Auswirkungen des Vorhabens durchzuführen. Die nördlichen ‚Flächen für die Land-
wirtschaft‘, die Grünflächen und der Galgenbergsee würden weiterhin als Brut -, Lebens- und

41 
Nahrungsraum für die vorhandenen ubiquitären und planungsrelevanten Tierarten zur Verfü-
gung stehen. Eingriffe in Lebensräume würden sich mit der Umsetzung des FNP für Arten er-
geben, wie sie bereits unter Bestand dargelegt werden. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Im Fall der Änderung des Flächennutzungsplans kommt es bei Umsetzung der verbindlichen 
Bauleitplanung und der Realisierung von Kompensationsmaßnahmen, die mit den Ansprüchen 
der Haselmaus und den Offenlandarten (Feldlerche und Rebhuhn) kollidieren, zu Veränderun-
gen, da deren Lebensräume verloren gehen. Die bisher ackerbaulich genutzten ‚Flächen für die 
Landwirtschaft‘ werden zukünftig als Grünfläche und mit Zweckbestimmung ‚Vorrang- und Maß-
nahmenflächen‘ genutzt werden. Dadurch werden die Arten der offenen Feldflur (Feldlerche , 
Rebhuhn) verdrängt. Mit der geplanten Grünfläche entstehen im Gegenzug großzügige Wiesen- 
und Gebüschstrukturen, die im Naturraum weniger häufig anzutreffen sind und zahlreichen Vo-
gel- und Säugetierarten sowie Insekten neuen Lebensraum bieten. Durch die Verlegung des 
Galgenbergsees entstehen zudem weitere Lebensraumstrukturen, unter anderem Flachwas-
serbereiche für Amphibien und Insekten. Diese neuen Vegetationsstrukturen können ubiquitä-
ren und planungsrelevanten Tierarten als Brut- , Lebens- und Nahrungsraum dienen. Die Dar-
stellung der Eingriffe und deren Aus gleich sind im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung  
darzulegen. Artenschutzrechtliche Verbotstatbestände gem. § 44 BNatSchG sind auf Ebene der 
verbindlichen Bauleitplanung insoweit zu prüfen, als sie der Erforderlichkeit der Planung entge-
genstehen könnten. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen: 
Auf Ebene des Flächennutzungsplanes sind keine Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichs-
maßnahmen erheblich nachteiliger Umweltauswirkungen erforderlich. 
 
Bewertung: 
Die vorhandenen Biotope im Änderungsbereich sind Brut- und Lebensstätten wildlebender Tier-
arten. Das Auftreten von Brut- und Lebensräumen planungsrelevanter Tierarten im Änderungs-
bereich wurde nachgewiesen. Die Änderung des Flächennutzungsplans selbst führt nicht zur 
Tötung, Störung oder Beeinträchtigung von planungsrelevanten Tierarten und deren Fortpflan-
zungs- und Ruhestätten.  
Es ergeben sich mit der Flächennutzungsplanänderung ausreichende und vielfältige Möglich-
keiten auf den zusammenhängenden großflächigen Grünflächen und der Wasserfläche funkti-
onierende Lebensgemeinschaften anzusiedeln. Für die Offenlandarten bieten die den Ände-
rungsbereich und die Ortslage Rondorf umgebenden Flächen der offenen Feldflur Möglichkeiten 
für Kompensationsmaßnahmen. Die Entscheidung zugunsten einer Seeverlagerung und entge-
gen einer Seeverfüllung und der entsprechenden Zieldarstellung im FNP führt nicht nur zu ei-
nem Erhalt des Lebensraumes Wasserfläche/Teich sondern ist in der Lage hier einen deutlich 
vielfältigeren Lebensraum zu schaffen, der eine größere Artenvielfalt erwarten lässt. 
Im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung ist die Darstellung der Eingriffe und deren Aus-
gleich darzulegen als auch eine artensc hutzrechtliche Prüfung durchzuführen. In diesem Zu-
sammenhang sind durch die Grünordnungsplanung funktionierende Lebensgemeinschaften 
umzusetzen.  
Die vorliegende Artenschutzrechtliche Prüfung des Kölner Büro für Faunistik für den parallel in 
Aufstellung befindlichen Bebauungsplan kommt zu dem Ergebnis, dass mit der Umsetzung des

42 
parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan ein Eintreten artenschutzrechtlicher Verbots-
tatbestände nach § 44 Abs. 1 BNatSchG unter Einhaltung entsprechender Vermeidungs - und 
Minderungsmaßnahmen vermieden werden kann. Die Revierverluste von Feldlerche und Reb-
huhn können nach MKULNV (2013) durch Maßnahmen in der offenen Feldflur ausgeglichen 
werden mit dem Ziel, in diesen Maßnahmenbereichen eine Steigerung der Dichte der Zielarten 
Feldlerche und Rebhuhn zu erreichen. Zur Optimierung der Feldflur sind Maßnahmen, wie die 
Anlage von Feldrainen, Stilllegungstreifen (Schwarz - und Buntbrachen) oder artenreichen 
Krautstreifen vorgesehen. In der Umgebung des Änderungsbereichs befinden sich hinreichend 
viele Ackerflächen, die eine geeignete Maßnahmenkulisse für CEF-Maßnahmen für Offenland-
arten wie Feldlerche und Rebhuhn darstellen.  
Dementsprechend ist nach dem derzeitigen Kenntnisstand nicht davon auszugehen, dass die 
geplante Darstellung einer Wohnbaufläche im Flächennutzungsplan auf Ebene der verbindli-
chen Bauleitplanung oder in anderen nachgeordneten Verfahren aus Artenschutzgründen zu 
schwerwiegenden Konflikten führt und nicht umsetzbar ist.  
 
7.5.2 Pflanzen 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes: s. Tabelle: Ziele des Umweltschutzes S. 3-5 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): 
Der überwiegende Teil des Änderungsbereichs setzt sich überwiegend aus großen Ackerflä-
chen zusammen, die von teilversiegelten und versiegelten Wirtschaftswegen unterbrochen wer-
den. Wegebegleitend finden sich schmale Saumstrukturen, die zumeist von Gräsern geprägt 
werden. Eine junge Lindenallee mit mittig verlaufendem Radweg trennt im Norden zwei Acker-
schläge voneinander. Im Norden und Nordosten des Änderungsbereiches grenzen Gehölze die 
Bundesautobahn 4 und den Galgenbergsee von der Umgebung ab. D er gehölzumstandene 
Galgenbergsee im Nordosten des Änderungsbereichs, war in seiner ehemaligen Form und Aus-
prägung nach gutachterlichem Befund (s. hierzu im Planfeststellungsbeschluss „Ausbau eines 
Gewässers durch Teilverlegung des Galgenbergsees in Köln Rondorf Nord -West“ vom 
20.07.2021) ökologisch in einem eher mäßigen bis schlechten Zustand.  
Grünlandflächen (Wiesen und Weiden) haben nur einen geringen Anteil im Änderungsbereichs 
und sind vor allem südlich innerhalb des Geschützten Landschaftsbestandteils (LB 2.12 'Umge-
bung des Johannes- und Büchelhofs, Rondorf') vorzufinden. Die Weideflächen werden von Pfer-
den beweidet und sind relativ artenarm. Innerhalb der Weideflächen stocken mehrere Bäume, 
von denen zwei Bäume durch ihr hohes Alter ökologisch besonders wertvoll sind. Im Südwesten 
des Änderungsbereichs
 befinden sich die Grünflächen der St. George’s School, die z.T. als 
Fettwiesen und Wiesenbrachen ausgeprägt sind und durch eine Obstbaumreihe gegenüber der 
Ackerfläche abgegrenzt sind. Im Nordosten des Änderungsbereichs liegt zudem ein alter Obst-
garten, der durch unterschiedliche Obstbäume geprägt wird.   
Insgesamt handelt es sich um einen Landschaftsraum, der einer intensiven landwirtschaftlichen 
Nutzung unterliegt und indem nur wenige wertvolle und artenreiche Strukturen vorzufinden sind. 
Der Anteil der landwirtschaftlich genutzten Offenlandflächen (Acker, Grünland, etc.) ist mit 80 % 
hoch. Die im FNP dargestellte Seefläche nimmt 7,3 % der Gesamtfläche ein. Gehölzflächen 
sind zu ca. 6 % vertreten. Die bebauten Bereiche im Süden des Bebauungsplanes und die 
Straßen spielen mit ca. 4 % nur eine untergeordnete Rolle.  Floristische Besonderheiten oder 
geschützte Pflanzenarten sind im Änderungsbereich nicht vorhanden. 
Bei der im Jahr 2021/2022 durchgeführten Baumbestandsbewertung (R
IETMANN BERATENDE IN-
GENIEURE PARTG MBB 2022A) wurden innerhalb des Änderungsbereiches 123 Bäume erfasst,

43 
von denen 6 Bäume durch die Baumschutzsatzung (in der Fassung vom 17. August 2011) ge-
schützt sind. Die restlichen Bäume liegen nach § 35 im Außenbereich. Im Nord- Osten und im 
Süden befinden sich auf einzelnen Privatgrundstücken und entlang von Straßen überwiegend 
heimische sowie vereinzelt nicht-heimische Laubbäume (Berg-Ahorn, Gemeine Esche, Winter-
Linde, Rosskastanie, Kanadische Pappel, Vogel-Kirsche, Götterbaum, Weißdorn), Obstbäume 
(Apfel, Holz-Apfel, Esskastanie, Holz-Birne, Walnuss) und ein einzelner Nadelbaum (Gemeine 
Kiefer). 12 der Bäume stocken auf den Weiden-  und Gartenflächen des geschützten Land-
schaftsbestandteils ‚Johannes- und Büchelshof‘. Die Allee mit 50 Winterlinden an der Straße 
Am Höfchen‘ im Norden des Plangebietes wurde als Regio -Grün-Maßnahme angepflanzt. Zu-
dem die kleinere Obstgehölze als Ausgleichspflanzung zum Bebauungsplan der St. George’s 
School (BP66382/02) gepflanzt worden. 
Die heutige Flächennutzungsplanausweisung sichert die Ackerflächen im Norden sowie eine 
Grünschneise bis zum geschützten Landschaftsbestandteil, die als Vorrangfläche dargestellt 
ist. Die dargestellten Wohnbauflächen betreffen Ackerflächen. Der Galgenbergsee wird in sei-
ner Ausdehnung ebenfalls gesichert.  
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): 
Bei Nichtdurchführung der Änderung des Flächennutzungsplans wäre eine städtebauliche Ent-
wicklung in den mit ‚Wohnbaufläche‘ gekennzeichneten Bereichen wahrscheinlich. Die im FNP 
dargestellten Ackerflächen im Norden und die Grünflächen sowie der Galgenbergsee blieben 
bestehen. Da es sich um Vorrangflächen handelt ist in diesen Bereichen mit einer Aufwertung 
in Form von Anpflanzungen, Sukzessionsflächen usw. zu rechnen und damit mit einer höheren 
Vielfältigkeit pflanzlicher Lebensformen. Im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung ist für die 
Fällung der Bäume und die Überprägung von unversiegelten Vegetationsflächen über die Ein-
griffsregelung nach § 18 BNatSchG i. V. m. § 1a Absatz 3 BauGB Kompensation zu leisten. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Die Änderung des Flächennutzungsplanes hat keine direkten Auswirkungen auf die Betroffen-
heit des Pflanzenbestands. Im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung ist für die Fällung der 
Bäume und die Überprägung von unversiegelten Vegetationsflächen über die Eingriffsregelung 
nach § 18 BNatSchG i. V. m. §  1a Absatz 3 BauGB Kompensation zu leisten und die zur Zeit 
der Stellung des Antrages auf Erteilung einer Fällerlaubnis jeweils gültige Fassung der Baum-
schutzsatzung (BSchS) anzuwenden. Bei Umsetzung der Planung kommt es zu einem Wegfall 
der Fläche für die Landwirtschaft. Ein südlicher Streifen dieser Darstellung wird mit Wohnbau-
flächen überplant, was durch die zu erwartende Wohnnutzung zu einer Versiegelung von Fläche 
führen wird. Mittig des Änderungsbereichs entsteht als zentrales und verbindendes Element 
eine ‚Grünfläche‘ mit der Zweckbestimmung Parkanlage und zwei Spielflächen. Die Realisie-
rung einer zentralen Parkanlage führt zu einer Aufwertung der als geringwertig einzustufenden 
Ackerflächen. Im Norden des Änderungsbereiches kann in den vormals als Fläche für die Land-
wirtschaft und künftig als ‚Grünfläche‘ dargestellten Bereichen eine Aufwertung des Vegetati-
onsbestands erfolgen, wenn Ausgleichsflächen für eine städtebauliche Entwicklung oder Grün-
flächen zur Erholungsnutzung (Parkanlagen) realisiert werden. Ebenso verhält es sich mit der 
umgelagerten Wasserfläche. Mit der Zeit wird sich das ökologische Potenzial der Flächen ins-
gesamt erhöhen und das ökologische Gleichgewicht des Sees verbessert werden. Die neu an-
gelegten Strukturen tragen mittel- bis langfristig zu einer höheren Struktur- und Artenvielfalt im 
Plangebiet bei. Im Planfeststellungsverfahren ist der Wert der ökologischen Aufwertung im Rah-
men des Landschaftspflegerischen Begleitplanes ermittelt worden. Durch die Bepflanzung der 
Böschungsbereiche kam es zudem zu einer Waldmehrung von ca. 1,79 ha innerhalb des Gel-
tungsbereiches für das Planfeststellungsverfah ren. ( s. hierzu im Planfeststellungsbeschluss 
„Ausbau eines Gewässers durch Teilverlegung des Galgenbergsees in Köln Rondorf Nord -
West“ vom 20.07.2021). Der See wird dem Biotop-  und Artenschutz zugeführt und ist daher

44 
nicht öffentlich zugänglich. sein. Der Zunahme der Wohnbauflächen von ca. 13 %, in denen 
eine Versiegelung von möglicher Vegetations fläche anzunehmen ist, steht die Erhöhung des 
Grünflächenanteils um 20 % des Änderungsbereichs gegenüber. Die zukünftigen Grünflächen 
entstehen vornehmlich auf intensiv genutzten Ackerflächen und erhöhen damit den Anteil an 
Vegetationsflächen mit einer höheren Artenvielfalt im Änderungsbereich. 
Mit der Umsetzung der nachfolgenden Ebene der verbindlichen Bauleitplanung werden Wald-
flächen überprägt, die insbesondere den Restbeständen der Einfassung des ehemaligen Gal-
genbergsees und zu einem kleineren Anteil dem Gehölzgürtel entlang der BAB 4 zuzuordnen 
sind. Aus der Inanspruchnahme dieser Waldflächen resultiert nach § 39 Landesforstgesetz 
NRW (LFoG) eine Verpflichtung zum Waldausgleich, die in der verbindlichen Bauleitplanung zu 
berücksichtigen ist. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblich nachteiliger Umweltauswir-
kungen: 
Auf Ebene des Flächennutzungsplanes sind keine Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichs-
maßnahmen erheblich nachteiliger Umweltauswirkungen erforderlich. 
 
Bewertung: 
Durch die Änderung des Flächennutzungsplans entstehen keine direkten und keine erkennbar 
negativen Auswirkungen auf das Schutzgut Pflanzen. Im Rahmen des parallel in Aufstellung 
befindlichen Bebauungsplanverfahrens kommt es zu einem Eingriff in Natur und Landschaft, 
der für den Umweltbelang Pflanze immer negativ zu bewerten ist. Bei den Flächendarstellungen 
des FNP kommt es zu einem Verlust von 14,5 ha potentieller Vegetationsfläche. Andererseits 
wirkt sich die Zunahme des Grünflächenanteils positiv auf die geplante Nutzungsänderung aus. 
Unter Berücksichtigung von geeigneten Vermeidungs -, Minderungs- und Ausgleichsmaßnah-
men können durch die vorgesehene Nutzung der nördlichen Flächen im Änderungsbereich als 
Vorrang- und Maßnahmenflächen der benötigte Ausglei ch für den Eingriff in Natur und Land-
schaft und in den Wald im Plangebiet geleistet und neue wertgebende Biotopstrukturen in die 
Landschaft eingebracht werden. Im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung ist über die Ein-
griffsregelung nach § 18 BNatSchG i. V. m. § 1a Absatz 3 BauGB und § 39 Landesforstgesetz 
NRW (LFoG) Kompensation zu leisten. Diese hat bevorzugt im Planänderungsbereich selbst zu 
erfolgen, um die Funktion im Naturraum zu kompensieren. 
 
7.5.3 Fläche 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes: s. Tabelle: Ziele des Umweltschutzes S. 3-5 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): 
Im aktuellen Flächennutzungsplan ist ein überwiegender Teil des Änderungsbereichs (ca. 30,4 
%) bereits als ‚Wohnbauflächen‘ zur zukünftigen Entwicklung von dringend benötigtem Wohn-
raum vorgesehen. Ca. 20,4 % des Änderungsbereichs werden im Bestand als ‚Grünfläche‘ aus-
gewiesen. Im Norden sind die als ‚Flächen für die Landwirtschaft mit Kleinmaßnahmen des Na-
turschutzes und der Landschaftspflege‘ gekennzeichneten Flächen (ca. 41,9 % der Gesamtflä-
che) für den Anbau von landwirtschaftlichen Erzeugnissen vorgesehen. Die tatsächliche Nut-
zung im Änderungsbereich ist überwiegend der ackerbaulichen Nutzung vorbehalten und be-
steht größtenteils aus unversiegelten Flächen.  Abweichend von der im Flächennutzungsplan 
dargestellten Wasserfläche (ca. 5,1 ha) wurde das Gewässer nach Rechtskraft des Planfest-
stellungsbeschlusses zur Teilumlegung des Galgenbergsees bereits verlagert (ca. 2,9 ha).

45 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): 
Die Nullvariante entspricht dem Bestand. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Durch die Änderung des Flächennutzungsplanes wird ein Bereich, der bereits für eine Ortser-
weiterung von Rondorf im Flächennutzungsplan dargestellt wird, um weitere Wohnbauflächen 
erweitert (Zunahme von ca. 8,7 ha) und durch zusätzliche Flächennutzungen wie Gemeinbe-
darfsflächen (ca. 7 ha) und gemischte Bauflächen (ca. 1 ha) weiter differenziert. Dies führt dazu, 
dass es zu einer Optimierung der gesamten Infrastruktur von Rondorf kommt. Insbesondere die 
geplante Stadtbahntrasse erhält eine höhere Auslastung und damit eine höhere Umsetzungs-
wahrscheinlichkeit. Flächen, die hier zusätzlich als Wohnbaufläche dargestellt werden, sind 
nicht an anderer, weniger standortgünstiger Lage auszuweisen, um den Wohnraumbedarf zu 
decken. 
Bei Durchführung der Änderung des Flächennutzungsplans nimmt der Anteil der als ‚Wohnbau-
flächen‘ und ‚Gemeinbedarfsfläche‘ dargestellten Bereiche und dem damit bei Realisierung ein-
hergehenden Versiegelungsgrad zu. Die als ‚Flächen für die Landwirtschaft  mit Kleinmaßnah-
men des Naturschutzes und der Landschaftspflege‘ gekennzeichneten Flächen im Norden wer-
den zukünftig als ‚Grünflächen‘ (Zunahme von ca. 14,8 ha) dargestellt  und stehen nicht mehr 
für den Anbau von landwirtschaftlichen Erzeugnissen zur Verfügung. Der überwiegende Anteil 
der geplanten Grünflächen (ca. 36,6 % der Gesamtfläche des Änderungsbereichs) wird zukünf-
tig als Vorrangfläche für Kompensationsmaßnahmen ausgewiesen und steht somit Tieren und 
Pflanzen als Lebensraum zur Verfügung. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen: 
Für die Änderung des Flächennutzungsplans sind keine Vermeidungs-, Minderungs- und Aus-
gleichsmaßnahmen erforderlich. 
 
Bewertung: 
Im Sinne des § 1a Abs. 2 BauGB ist mit Grund und Boden sparsam und schonend umzugehen. 
Durch die Änderung des Flächennutzungsplans kommt es bei einer zukünftigen städtebaulichen 
Entwicklung zu einem höheren Versiegelungsgrad sowie dem Entfall von Flächen für den Anbau 
von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die nicht an anderer Stelle wiederhergestellt werden 
können. Gleichzeitig werden Flächenbedarfe für notwendigen Wohnraum geschaffen und durch 
die Flächennutzungsplanänderung die Infrastrukturausstattung der gesamten Ortslage Rondorf 
optimiert. Die Änderung des Flächennutzungsplans sieht die Darstellung großflächiger ‚Grün-
flächen‘ vor. Zusätzliche Begrünungsmaßnahmen (Gärten, extensive Dachbegrünung und Ver-
sickerungssysteme) können bei der späteren städtebaulichen Entwicklung dafür sor gen, dass 
der nachteilige Versiegelungseffekt im Sinne der Flächennutzungseffizienz vermindert wird.  
 
7.5.4 Boden  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes: s. Tabelle: Ziele des Umweltschutzes S. 3-5

46 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): 
Die digitale Bodenkarte im Maßstab 1:50.000 des Geologischen Diensts NRW weist als Boden-
typen innerhalb des Änderungsbereichs hauptsächlich Parabraunerden und Braunerden aus. 
Diese Böden sind im Plangebiet natürlicherweise aus Hochflutablagerungen (karbonathaltiger, 
sandiger und toniger Lehm oder lehmiger Sand) über jungpleistozänen Terrassenablagerungen 
(karbonathaltige Kiese und Sande) entstanden. Die Parabraunerden und Braunerden im Plan-
gebiet sind fruchtbare Böden mit mittleren bis sehr hohen Bodenwertzahlen (50-80), einer mitt-
leren nutzbaren Feldkapazität und ohne Grund-  oder Stauwassereinfluss. Im tiefer liegenden, 
südlichen Teil des Plangebietes liegt als Bodentyp ein Kolluvisol vor. Kolluvisole sind Böden, 
die durch Abschwemmung von verlagertem, humosem Bodenmaterial entstanden sind. Die 
obere Bodenschicht besteht hier aus sandigem Lehm und lehmigem Sand, darunter liegen die 
oben beschriebenen Hochflutablagerungen aus tonigem Lehm über Terrassenablagerungen mit 
Kiesen und Sanden. Aufgrund der Eigenschaften sind die Böden gut durchwurzelbar und eignen 
sich für eine ackerbauliche Nutzung. Durch die hohen Lehm - und Tonanteile in den oberen 
Bodenschichten eignen sich die Böden im Änderungsbereich bedingt für eine Versickerung oder 
sind ungeeignet.  
Im zentralen Teil des Änderungsbereichs befinden sich Braunerden, die aufgrund ihrer Fähigkeit 
als Wasserspeicher im 2- Meter-Raum mit hoher Funktionserfüllung bei der Regulations- und 
Kühlungsfunktion als schutzwürdige Böden eingestuft wurden. Die Schutzwürdigkeit der ande-
ren Bodentypen im Änderungsbereich wurde in der bewerteten Bodenkarte des geologischen 
Dienstes nicht bewertet. 
Im Rahmen des parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanverfahrens wurde eine Bo-
denfunktionsbewertung (2021b), ein Bodenschutz konzept sowie ein Bodenkompensations -
konzept (2023a+b) durch M
ULL & PARTNER INGENIEURGESELLSCHAFT (2021b) durchgeführt. Die 
Kartierung der Bodentypen zeigte, dass insgesamt sechs verschiedene Bodentypen im Plange-
biet vorliegen: Braunerde, Braunerden-Pararendzina, Pararendzina, Gley-Pararendzina, Braun-
erde-Parabraunerde und Kolluvium-Braunerde.  
Der im Plangebiet vorherrschende Bodentyp ist die Braunerde. Auffällig ist die tief braune Farbe 
der Böden, die der Boden geogen in sich trägt sowie die mit 35 bis 40 cm tief entwickelten 
obersten A-Horizonte (Standard-Pflugtiefe: 30 cm). Zudem treten untergeordnet anthropogen 
beeinflusste Böden wie Braunerde- Pararendzinen (3,5 %), Pararendzinen (4%) und Gley -Pa-
rarendzinen (0,5 %) auf. Die Braunerden-Pararendzina ist auf den Bereich des ehemaligen Kie-
sabbaugewässers begrenzt und liegt östlich sowie südlich der Seefläche. Diese Standorte sind 
künstlich entstanden. An den Uferböschungen des Sees stehen Pararendzinen an. Zudem liegt 
mittig im Plangebiet ein kreisrunder Kr ater, der als Gley-Pararendzina eingestuft wird. Boden-
kundlich betrachtet handelt es sich um eine mit Baugrubenaushub verfüllte kreisrunde Senke 
anthropogenen Ursprungs. Es wird vermutet, dass es sich um einen verfüllten Bombentrichter 
oder eine verfüllte Grube zur Gewinnung von Kies handelt. Im nordwestlichen Plangebiet, zur 
Autobahn BAB 4 hin, stehen Braunerden-Parabraunerden an. Zudem liegt hier eine Kolluvium-
Braunerde, die durch eine Akkumulation von Oberbodenmaterial geprägt wird. 
Die Böden im Plangebiet verfügen überwiegend über eine mittlere bis hohe natürliche Frucht-
barkeit des Bodens, eine gute bis sehr gute Wasserleitungs- und Speichereigenschaft und eine 
sehr gute Kationenaustauschkapazität. Die fruchtbaren Böden wurden spätestens seit der rö-
mischen Eisenzeit, vermutlich aber seit dem Neolithikum ackerbaulich genutzt. Bezüglich ihrer 
Lebensraumfunktion weisen die Böden im Plangebiet nur im Bereich der Steilböschung des 
ehemaligen Galgenbergsees Extremstandorte auf, ansonsten ist das Biotopentwicklungspoten-
zial aufgrund der relativ homogenen Bodenverhältnisse mit gering bewertet. Die Flächen im 
südlichen und mittigen Plangebiet weisen eine sehr hohe Versickerungsleistung für Nieder-
schlagswasser auf (Stufe 1). Die nördlichen Flächen werden größtenteils mit einer hohen Ver-
sickerungsleistung eingestuft. Das Rückhaltevermögen für nicht sorbierbare Stoffe ist mit gut

47 
bis sehr gut bewertet. Im B öschungsbereich des Galgenbergsees ist das Rückhaltevermögen 
für nicht sorbierbare Stoffe hingegen besonders gering.  
Die Archivfunktion der Böden im Plangebiet ergibt ein weitgehend homogenes Bild und wird mit 
„mittel“ bewertet. Der Grad der Bodenfunktionserfüllung ‚Gesamt‘ wird für das Plangebiet über-
wiegend als „hoch“ eingestuft. Die Kühlleistungsfunktion der Böden ist relativ heterogen verteilt 
und reicht von besonders gut im Süden und Osten des Plangebiets über mittel bis schlecht zu 
besonders schlecht im Nord des Plangebiets. Die Böden übernehmen zudem eine Klimafunk-
tion, indem sie Kohlenstoff im Boden speichern. Die Menge an organisch gebundenem Kohlen-
stoff kann bei  landwirtschaftlicher Nutzung, besonders unter Ackernutzung, höher sein als in 
naturnahen Böden. Die besondere Krumentiefe von ca. 35 cm (natürlich wäre ein Ah- Horizont 
von ca. 10 cm zu erwarten) sorgt im Untersuchungsraum für einen vergleichsweise hohen Koh-
lenstoffvorrat und eine dementsprechend hoch ausgeprägte Klimafunktion der Böden.  Die Bo-
denfunktionsbewertung kommt zu dem Schluss, dass der Grad der Bodenfunktionserfüllung 
überwiegend hoch ist. Demnach sind im Plangebiet keine „sehr schützenswerten Standorte“ 
vorhanden sind, die für eine Bebauung als ungeeignet zu bewerten wären. Gleichzeitig weisen 
die Böden im Plangebiet verbreitet eine hohe Funktionalität auf, die es im Sinne des BBodSchG 
zu schützen und ggf. auszugleichen gilt. 
Die anstehenden Böden umliegend zur Seefläche sind durch ihre Historie in ihren natürlichen 
Filter-, Puffer - und Lebensraumfunktionen teilweise gestört und anthropogen beein flusst, so 
dass es hier zu einer Beanspruchung bereits vorbelasteter Böden kam. Durch die Seeverlage-
rung wurde sehr viel Boden umgelagert und bewegt. Ein Teil der Flächen wurde als Seefläche 
neugestaltet, während die nördlichen und südlichen Seebereiche neu verfüllt und rekultiviert  
wurden. Die Bereiche, in denen die heutige Seefläche liegt, waren vornehmlich als Braunerden 
und Pararendzinen ausgebildet und sind im Zuge der Anlage der neuen Wasserfläche dauerhaft 
verloren gegangen. Folgende prozentuale Verteilung der Böden liegt heute im gesamten Plan-
gebiet vor: Insgesamt kommen die Braunerden weiterhin auf rund 92 % der Fläche vor, unter-
geordnet sind Braunerde-Pararendzinen mit 3,5 %, Braunerde-Parabraunerden 3,2 % und Kol-
luvium-Braunerden 1,4 % der Fläche. Es zeigt sich, dass der Anteil der Pararendzinen im Plan-
gebiet gesunken ist, während sich der Anteil der Braunerde-Parabraunerden erhöht hat.  
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): 
Falls die 226. Änderung des Flächennutzungsplans nicht durchgeführt werden würde, könnten 
die fruchtbaren Böden im Norden des Plangebiets weiterhin ackerbaulich genutzt werden. Im 
Bereich der Wohnbauflächen würden die Böden im Plangebiet bei Realisierung eines nachfol-
genden Bauleitplanverfahrens mit St raßen, Wohnhäusern und Gärten überplant und größten-
teils versiegelt werden. Im Bereich der Grünflächen ist anzunehmen, dass wenige Teilflächen 
wie Wege und Spielplätze teilversiegelt und die Bodenfunktionen überwiegend erhalten bleiben 
würden. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Mit Durchführung der Planung werden die Voraussetzungen für weitere Bauflächen geschaffen, 
die eine Bebauung und Versiegelung vorbereiten. Der Anteil an Wohnbauflächen und damit der 
Versiegelungsgrad im Plangebiet  werden zunehmen. Durch eine dauerhafte Begrünung und 
extensive Nutzung der bisher ackerbaulich genutzten Flächen im Norden des Plangebietes ist 
innerhalb der geplanten Grünflächen (als Vorrang- und Maßnahmenfläche) von einer Boden-
verbesserung durch Humusanreicherung, natürlicher Bodenbildung und einer Verringerung des 
Schadstoffeintrags von Dünge- und Spritzmitteln auszugehen. 
Durch die Seeverlagerung wird sehr viel Boden umgelagert und bewegt. Die anstehenden Bö-
den umliegend zur Seefläche sind in ihrer natürlichen Filter-, Puffer- und Lebensraumfunktionen

48 
teilweise gestört und anthropogen beeinflusst, so dass es hier zu einer Beanspruchung bereits 
vorbelasteter Böden kommt. Ein Teil der Flächen wird als Seefläche gestaltet, die nördlichen 
und südlichen Seebereiche werden neu verfüllt und rekultiviert.  
Die Bereiche in denen die Seefläche zu liegen kommt sind vornehmlich als Braunerden ausge-
bildet und gehen im Zuge der Anlage der neuen Wasserfläche dauerhaft verloren.  
Im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens zur Teilumlegung des Galgenbergsees wurde ein 
umfangreiches Bodenschutz- und Bodenkompensationskonzept (Jahr 2019) erarbeitet, um die 
Auswirkungen auf den Boden so verträglich wie möglich zu gestalten und die Eingriffe in den 
Boden auszugleichen. Für da s parallel in Aufstellung befindliche Bebauungsplanverfahren 
wurde durch das Ingenieurbüro Mull und Partner ein Bodenschutzkonzept sowie ein Bodenkom-
pensationskonzept erarbeitet, welches weitere bodenverbessernde Maßnahmen in die Aus-
gleichsflächenplanung integriert und die Möglichkeit einer Kompensation nachweist. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen: 
Auf Ebene des Flächennutzungsplans werden keine Vermeidungs -, Minderungs - und Aus-
gleichsmaßnahmen erforderlich. 
 
Bewertung: 
Durch die Änderung des Flächennutzungsplans kommt es bei einer zukünftigen Realisierung 
von Bebauung nach Aufstellung eines Bebauungsplanverfahrens  zu einem deutlich höheren 
Versiegelungsgrad sowie dem Verlust von fruchtbaren Böden für den Anbau von landwirtschaft-
lichen Erzeugnissen, die nicht an anderer Stelle wiederhergestellt werden können. Gleichzeitig 
führt die Flächennutzungsplanänderung dazu, dass über die Bindung als Grünfläche Bodenbil-
dungsprozess und natürliche Bodenbildung reaktiviert werden können und vorhandenen Bo-
denfunktionen gesichert, langfristig erhalten und zum Teil verbessert werden. Durch eine exten-
sive Begrünung der Grünflächen im Norden des Plangebietes und das Anpflanzen von boden-
ständigen Gehölzen können die negativen Auswirkungen auf das Schutzgut Boden abgemildert 
werden. 
Mit der Darstellung einer Wohnbaufläche sind keine Konflikte mit dem Umweltgut Boden ver-
bunden, die im Rahmen der verbindlic hen Bauleitplanung nicht lösbar erscheinen und sich im 
Nachgang nachteilig auf die Standortentscheidung auf Ebene des Flächennutzungsplanes aus-
wirken. 
Im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung ist dafür Sorge zu tragen, dass die Beeinträchti-
gungen für das Umweltgut Boden durch entsprechende Vermeidungs-, Minderungs- und durch 
kompensatorische Maßnahmen vermieden beziehungsweise kompensiert werden. Dem Grund-
satz mit Grund und Boden sparsam umzugehen, ist dabei Rechnung zu tragen. 
 
7.5.5 Wasser  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
7.5.5.1 Oberflächenwasser 
Ziele des Umweltschutzes: s. Tabelle: Ziele des Umweltschutzes S. 3-5 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): 
Im Nordosten des Änderungsbereiches liegt der ca. 5 ha große Galgenbergsee, der als Abgra-
bungsgewässer durch den Kiesabbau durch Grundwassereinstrom entstanden  ist. Aufgrund

49 
seiner geringen Größe war der See als nicht berichtspflichtiger Wasserkörper nach EG -Was-
serrahmenrichtlinie einzustufen. Durch den Kiesabbau ohne Rekultivierung verfügt e der See 
über ausgeprägte Steilufer. Nach gutachterlicher Bewertung befand sich der See ökologisch in 
einem eher mäßigen bis schlechten Zustand. Die einzige Nutzung, welcher der See unterliegt, 
ist eine fischereiliche Nutzung durch einen Angelverein. Der See ist grundwasserbeeinflusst und 
weist aufgrund eines Schadens mit perflourierten Tensiden (PFT) im Grundwasseranstrom eine 
PFT-Belastung auf.  
Abweichend von der im Flächennutzungsplan dargestellten Wasserfläche wurde das Gewässer 
nach Rechtskraft des Planfeststellungsbeschlusses zur Teilumlegung des Galgenbergsees be-
reits verlagert. Die neue Lage des Galgenbergsees soll durch die 226. Änderung als Darstellung 
in den Flächennutzungsplan übernommen werden. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): 
Die Nullvariante entspricht dem Bestand. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Die Verlagerung des Sees wurde in einem eigenständigen Planfeststellungverfahren durchge-
führt. Der See kommt weiterhin im nordöstlichen Bereich des Plangebiets, als lang gestreckter 
See zu liegen. Neben einer offenen Wasserfläche sieht die Planung Feuchtbiotope und mit Ge-
hölzen bestandene Böschungsbereiche vor. Ziel der Planung ist eine ökologische und morpho-
logische Verbesserung des Gewässers. Die Wasserfläche soll in ihrer Flächengröße erhalten 
bleiben. Der See wird durch eine größere maximale Tiefe (bis zu 10 m) und die Neugestaltung 
der Uferbereiche optimiert. 
Die Änderung des Flächennutzungsplans sieht vor, dem Planfeststellungsbeschluss zur Verla-
gerung des Galgenbergsees zu folgen. Durch die Umgestaltung ist eine Verbesserung des öko-
logischen Zustands zu erwarten. Die PFT-Belastung des Gewässers bleibt aufgrund des Grund-
wasseranschlusses bestehen. Der See wird nicht öffentlich zugänglich sein. Die südlichen Flä-
chen des heutigen Galgenbergsees werden zukünftig als ‚Wohnbauflächen‘ im Flächennut-
zungsplan dargestellt. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen: 
Für die Änderung des Flächennutzungsplans sind keine Vermeidungs-, Minderungs- und Aus-
gleichsmaßnahmen erforderlich.  
 
Bewertung: 
Durch die Änderung des Flächennutzungsplans entstehen keine direkten Auswirkungen  auf 
Oberflächengewässer. Der Flächennutzungsplan folgt dem Planfeststellungsbeschluss zur Ver-
lagerung des Galgenbergsees. Im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens wurden umfangrei-
che Maßnahmen zur Sicherung des Schutzgutes Wasser für die Zeit der Umlegung des Sees 
vorgesehen. Es sind insgesamt keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen auf den 
Galgenbergsee zu erwarten, da durch die Umlegung des Sees eine ökologische Verbesserung 
des Gewässers angestrebt wurde.

50 
7.5.5.2 Grundwasser 
Ziele des Umweltschutzes: s. Tabelle: Ziele des Umweltschutzes S. 3-5 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): 
Der Änderungsbereich befindet sich im Grundwasserkörper ‚Niederung des Rheins‘ (27_22) mit 
einem schlechten mengenmäßigen Zustand und aufgrund einer signifikanten Belastung mit per-
flourierten Tensiden (PFT) auch in einem schlechten chemischen Zustand. Der Galgenbergsee 
wird - wie andere Kölner Gewässer auch - von belastetem Grundwasser durchströmt. Alle bisher 
bekannten und zuzuordnenden Schadstofffahnen im Stadtgebiet haben ihre Ursache im Um-
gang mit Löschschäumen, die bei Feuerwehreinsätzen verwendet worden sind und anschlie-
ßend in den Boden und das Grundwasser gelangten. Ein großer Teil des Änderungsbereiches 
liegt daher im Geltungsbereich der Allgemeinverfügung z ur Untersagung der Grundwasserför-
derung und –nutzung in Teilbereichen von Köln-Immendorf und Rondorf sowie der Nutzung von 
Wasser aus den Oberflächengewässern der Stadtteile Immendorf und Rondorf zu Bewässe-
rungszwecken. Mit Allgemeinverfügung der Stadt Köln vom 06.05.2020 sind erlaubnisfreie Nut-
zungen des Grundwassers untersagt. Förderung, Nutzung und Aufbringen von Grundwasser 
auf den Boden, z.B. durch Gartenbrunnen, ist unabhängig von Menge und Nutzungsart nicht 
zulässig. Der Änderungsbereich liegt bis auf die nordwestlich herausragende, derzeit landwirt-
schaftlich genutzte Fläche entlang der BAB4 vollständig im Geltungsbereich der Allgemeinver-
fügung. 
Die Niederterrassenschotter bilden den obersten Grundwasserleiter mit freier Grundwasser-
oberfläche und guten Durchlässigkeiten (kf-Wert ca. 10 -4 m/s). Die Tertiärfläche fungiert als 
Grundwassergeringleiter bis -stauer. Die übergeordnete Grundwasserfließrichtung ist nach 
Nordosten bis Osten, zum Vorfluter Rhein bzw. zum Wasserwerk Hochkirchen ausgerichtet. 
(Mull & Partner Ingenieurgesellschaft 2021a). 
Der Änderungsbereich liegt in der Trinkwasserschutzzone III des festgesetzten Trinkwasser-
schutzgebietes für das nördlich befindliche Wasserwerk ‚Hochkirchen‘. Bei der Realisierung von 
Baumaßnahmen bzw. der Umsetzung von Bebauungsplänen sind die Auflagen aus der Schutz-
zonenverordnung zu beachten.  
Über die Ackerflächen im Norden des Änderungsbereiches erfolgt ein Stoffeintrag im für die 
landwirtschaftliche Nutzung üblichen Maß. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): 
Bei Nichtdurchführung der Änderung des Flächennutzungsplans könnten die als ‚Wohnbauflä-
chen‘ gekennzeichneten Bereiche unter Beachtung der Auflagen aus der Schutzzonenverord-
nung nach Durchführung eines Bebauungsplanverfahrens bebaut werden. Eine Mehrversiege-
lung durch eine Bebauung führt zu einer geringeren Grundwasserneubildungsrate. Über die 
Ackerflächen im Norden des Änderungsbereiches erfolgt ein Stoffeintrag im für die landwirt-
schaftliche Nutzung üblichen Maß.  
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Durch die Änderung des Flächennutzungsplans kann ein höherer Versiegelungsgrad nach 
Durchführung eines Bebauungsplanverfahrens realisiert werden, da der Anteil an ‚Wohnbauflä-
chen‘ und ‚Gemeinbedarfsflächen‘ zunimmt. Die Auflagen aus der Schutzzonenverordnung sind 
bei der Realisierung von Baumaßnahmen zu beachten. Als Folge einer zusätzlichen Versiege-
lung durch eine mögliche Bebauung kann eine Einschränkung der Grundwasserneubildung ent-
stehen, weil Regenwasser nicht oder nur ers chwert dem Boden zugeführt werden kann. Das 
Wasser muss daher über Kanalsysteme abgeleitet werden, was sich negativ auf den natürlichen

51 
Wasserkreislauf auswirkt. Die ‚Flächen für die Landwirtschaft‘ erfahren eine Umwandlung in die 
Darstellung ‚Grünflächen‘. In zukünftigen Grünflächen wird die Grundwasserneubildung über 
versickerndes Niederschlagswasser zukünftig weiterhin möglich sein und kann über naturnahe 
Flächen mit einer hohen Filterfunktion erfolgen sofern die Grünflächen im Rahmen der Bebau-
ungsplanung entsprechend ausgebildet werden.  Nach der Realisierung von Grün-  oder Aus-
gleichsflächen sind zudem keine weiteren Einträge aufgrund der ackerbaulichen Nutzung durch 
Düngung oder Pflanzenschutzmittel in das Grundwasser zu erwarten.  
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen: 
Für die Änderung des Flächennutzungsplans sind keine Vermeidungs-, Minderungs- und Aus-
gleichsmaßnahmen erforderlich. 
 
Bewertung: 
Durch die Änderung des Flächennutzungsplans entstehen keine direkten Auswirkungen auf das 
Grundwasser. Nach Durchführung des parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanver-
fahrens ist jedoch von einer Mehrversiegelung im Änderungsbereich auszugehen. Generell ist 
eine Mehrversiegelung immer negativ zu bewerten, da diese Flächen nicht mehr zur Versicke-
rung von Niederschlagswasser und damit der Grundwasserneubildung zur Verfügung stehen. 
Die Umwandlung der ‚Flächen für die Landwirtschaft‘ in die Darstellung ‚Grünflächen‘ ist nach 
der Realisierung als positiv zu beurteilen, da keine weiteren Einträge durch Düngung oder Pflan-
zenschutzmittel in das Grundwasser erfolgen. Die Auflagen aus der Schutzzonenverordnung 
sind bei der Realisierung von Baumaßnahmen zu beachten.  
 
7.5.6 Luft 
 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
 
7.5.6.1 Luftschadstoffe – Emissionen, auch Treibhausgase 
Ziele des Umweltschutzes: s. Tabelle: Ziele des Umweltschutzes S. 3-5 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): 
Für die Stadt Köln existiert ein Luftreinhalt eplan. Gemäß aktuellem Luftreinhalt eplan für das 
Stadtgebiet Köln, Dritte Fortschreibung 2021 befindet sich der Änderungsbereich außerhalb der 
Grenzen der Umweltzone. 
Im Plangebiet trägt heute vorwiegend der Straßenverkehr der Straßen Husarenstraße, Kapel-
lenstraße, Rodenkirchener Straße, Weißdornweg und der Bundesautobahn BAB 4 über die 
Emissionen aus der Verbrennung (v.a. Stickstoffoxide und Kohlenmonoxid) und dem Reifen - 
und Bremsabrieb (v.a. Stäube) zu den Gesamtemissionen, die auf das Plangebiet einwirken,  
bei. Mit ca. 5.900 bis 10.060 Kfz-Fahrten pro Tag sind die Hauptachsen, besonders zwischen 
Rodenkirchener Straße und Kapellenstraße/Bödinger Straße, z.T. stark belastet. Rondorf weist 
ferner an diesen Verkehrsachsen auch spürbaren Durchgangsverkehr in der Hauptrelation zwi-
schen Rodenkirchen und Meschenich/BAB 553 auf. Als meistbelastete Netzelemente stellen 
sich im Umfeld des Plangebietes der Streckenzug Bonner Straße nördlich des Verteilerkreises 
(28.500 Kfz/24 h) sowie die Brühler Landstraße (18.600 Kfz/24 h) südlich der Militärringst raße 
dar. (BERNARD Gruppe ZT GmbH 2023a).

52 
Vereinzelt entstehen innerhalb des Änderungsbereiches Schadstoffemissionen durch den Ein-
satz landwirtschaftlicher Maschinen. Im südlichen Änderungsbereich können zudem durch die 
Pferdehaltung Geruchs- und Staubemissionen entstehen.  
Die Gebäude innerhalb des Plangebiets werden vorwiegend als Wohngebäude genutzt. Eine 
gewerbliche Nutzung liegt nicht vor. Kleinfeuerungsanlagen der Privathaushalte können Koh-
lenmonoxid und Feinstäube produzieren. Weiterhin kann Hausbrand aus der umliegenden Be-
bauung als Emissionsquelle auf das Plangebiet einwirken. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): 
Die Nullvariante entspricht dem Bestand. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Bei Umsetzung der Planung kommt es zu einer Zunahme der Emissionen aus den Gebäude-
heizungen durch die Entwicklung weiterer Wohnbau- und Gemeinbedarfsflächen. Zudem ist in-
nerhalb des Plangebietes bzw. in dessen Umgebung mit einem erhöhten Verkehrsaufkommen 
zu rechnen. Durch die geplante Trassenführung der K15 neu kann eine Entlastungswirkung für 
die zusätzliche Besiedlung in Rondorf entstehen, die zu einer Verlagerung der Emissionen führt. 
Das Büro P
EUTZ CONSULT (2023b) hat im Rahmen der Vorbereitung des Bebauungsplanverfah-
rens eine Luftschadstoffuntersuchung zum Bebauungsplan „Rondorf Nord- West“ in Köln-Ron-
dorf durchgeführt. Zur Beurteilung der zu erwartenden Luftqualität im Plangebiet sowie der Aus-
wirkung der Planung auf die lufthygienische Belastungssituation im Umfeld der Planung wurde 
eine lufthygienische Untersuchung mit Luftschadstoffausbreitungsberechnungen für die rele-
vanten Luftschadstoffe Feinstaub (PM
10 und PM2,5) und Stickstoffdioxid (NO2) erstellt. 
Die Ergebnisse sind jedoch nicht auf die vorliegende Flächennutzungsplanänderung übertrag-
bar, da der FNP im Bestand bereits Wohnbauflächen ausweist, für die keine Emissionsberech-
nungen vorliegen. Es sind allgemeine Tendenzen erkennbar, dass die NO
2-Belastungen durch 
die Veränderung der Belüftungsverhältnisse sowie durch lokale Erhöhungen des Verkehrsauf-
kommens leicht bis mäßig zunehmen.  
Eine genaue Beurteilung der Zusatzbelastung (Veränderung der Kfz pro Tag; Gebäudeheizun-
gen) ist aus den vorliegenden Untersuchungsergebnissen nicht ableitbar. 
Aus dem für den Bebauungsplan erstellten Verkehrsgutachten (BERNARD Gruppe ZT GmbH 
2023a) lässt sich jedoch herleiten, dass für den Prognosehorizont 2026 und 2030 aufgrund der 
Verlagerung von MIV auf den ÖPNV durch den erwarteten Ausbau des öffentlichen Nahver-
kehrs und der politischen Vorgaben zur Emissionsminderung von einer allmählich zurückgehen-
den Hintergrundbelastung ausgegangen wird. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen: 
Auf Ebene des Flächennutzungsplanes sind keine Vermeidungs-, Minderungs- oder Ausgleich-
maßnahmen notwendig bzw. umsetzbar. 
 
Bewertung: 
Innerhalb des Änderungsbereichs besteht bereits im aktuellen Zustand eine Vorbelastung der 
Luftqualität durch Industrie/Gewerbe und die Kfz-bedingten Emissionen auf der BAB A4 und

53 
BAB 555 sowie den umliegenden Straßen, die auf den Änderungsbereich einwirken. Es entste-
hen zusätzliche Emissionen verkehrs - und anlagebedingter Luftschadstoffe bei Durchführung 
der Planung. Durch die geplante Trassenführung der K15 neu kann eine Entlastungswirkung für 
die zusätzliche Besiedlung in Rondorf entstehen, die zu einer Verlagerung der Emissionen führt. 
Durch die Änderung der Flächennutzungsplanung entstehen keine direkten Auswirkungen. Die 
Emissionen von Luftschadstoffen werden bei Durchführung eines möglichen Bebauungsplan-
verfahrens im Änderungsbereich durch Mehrverkehr und Gebäudeheizungen gegenüber dem 
Bestand erhöht, was negativ zu bewerten ist. Auf Bebauungsplanebene werden Vermeidungs-
, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen für Schadstoffemissionen formuliert, wie zum Bei-
spiel 
die Erstellung eines Mobilitätkonzeptes oder die Einhaltung der Standards aus der Ener-
gieeinsparverordnung.  
 
7.5.6.2 Luftschadstoffe – Immissionen  
Ziele des Umweltschutzes: s. Tabelle: Ziele des Umweltschutzes S. 3-5 
 
Tabellarische Übersicht der Immissionsbeurteilungswerte gemäß 39. BImSchV zum Schutz 
der menschlichen Gesundheit: 
Schadstoff Konzentrationswert Statistische Definition 
NO2 40 µg/m³ Jahresmittelwert 
200 µg/m³ 
99,8 %-Wert; Schwelle, die von maximal 18 Stundenmittelwerten 
pro Jahr überschritten werden darf 
PM 10 40 µg/m³ Jahresmittelwert 
50 µg/m³ Zulässige Überschreitungstage des Tagesmittelwertes pro Jahr  
PM2,5 25 µg/m³ Jahresmittelwert 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): 
Die Luftqualität im Änderungsbereich ist trotz der großen Ackerflächen und der Frischluft - und 
Kaltluftentstehungsfunktion der Flächen mit einer großen Hintergrundbelastung aus den Immis-
sionen von Industrie/Gewerbe, Verkehr und häuslichen Schadstoffimmissionen vorbelastet. Ge-
mäß aktuellem Luftreinhalteplan für das Stadtgebiet Köln, Dritte Fortschreibung 2021, befinden 
sich im näheren Umfeld des Änderungsbereiches zwei große Stickstoffoxid-Emittenten der nach 
dem BImSchG genehmi gungspflichtigen Anlagen der Industrie. Die Shell Deutschland Oil 
GmbH liegt in ca. 1.700 m Entfernung südös tlich des Änderungsbereichs und erzeugt eine 
durchschnittliche Menge von 1.128 t Stickstoffoxid pro Jahr. Die Orion Engineered Carbons 
GmbH befindet sich ca. 1.400 m südwestlich des Änderungsbereichs und liegt mit 856 t Stick-
stoffoxid pro Jahr darunter. 
Im Zuge des Planverfahrens wurde eine Luftschadstoffuntersuchung zum Bebauungsplan ‚Ron-
dorf Nord-West‘ durch Peutz Consult GmbH (2023a) erarbeitet. In diesem Zusammenhang wur-
den für die relevanten Luftschadstoffe Feinstaub (PM
10 und PM2,5) und Stickstoffdioxid (NO 2) 
Berechnungen durchgeführt.  
Die Ergebnisse  der Untersuchung  sind jedoch nicht auf die vorliegende Flächennutzungs-
planänderung übertragbar, da der FNP für die derzeit unbebauten Flächen im Bestand bereits

54 
Wohnbauflächen ausweist, für die keine Luftschadstoffberechnungen vorliegen. Es sind allge-
meine Tendenzen erkennbar, dass hohe Immissionsbelastungen i m Nahbereich zu den Auto-
bahnen BAB 555 und BAB 4 durch die hohen Verkehrsbelastungen der umliegenden Straßen 
sowie den hohen Verkehrsanteilen schwerer Nutzfahrzeuge vor liegen. Der maximal zulässige 
NO2-Jahresmittelwert von 40 µg/m³ gemäß der 39. BImSchV wird an den Immissionsorten am 
nordöstlichen Rand des Plangebiets nur knapp eingehalten. 
Bei Umsetzung eines Bebauungsplans kommt es lokal zu einer Erhöhung der Verkehrsmenge. 
Die geplante Bebauung führ t zudem zu einer Veränderung der Belüftungsverhältnisse im Un-
tersuchungsgebiet. Durch diese Veränderung nehmen die Luftschadstoffkonzentrationen zu. 
Die Zunahmen werden primär durch den Verkehr auf der Autobahn in Verbindung mit dem durch 
die Plangebäude veränderten Belüftungsverhältnissen verursacht. Der durch das Planvorhaben 
im Plangebiet entstehende Anliegerverkehr trägt hingegen nicht zu einer relevanten Erhöhung 
der Luftschadstoffkonzentrationen bei.  
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): 
Die Nullvariante ist mit den Auswirkungen des Bestandes identisch. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Die Erweiterung der Darstellung von Wohnbau-, Gemeinbedarfs- und gemischten Bauflächen 
im Flächennutzungsplan hat keine direkten Auswirkungen auf das Immissionsgeschehen im 
Umfeld des Plangebietes. Bei Umsetzung der Planung kommt es zu einer Zunahme der Immis-
sionen aus den Gebäudeheizungen durch die Entwicklung weiterer Wohnbau- und Gemeinbe-
darfsflächen. Zudem ist innerhalb des Plangebietes bzw. in dessen Umgebung mit einem er-
höhten Verkehrsaufkommen zu rechnen. 
Das Büro P
EUTZ CONSULT (2023b) hat im Rahmen der Vorbereitung des Bebauungsplanverfah-
rens eine Luftschadstoffuntersuchung zum Bebauungsplan „Rondorf Nord- West“ in Köln-Ron-
dorf durchgeführt. Zur Beurteilung der zu erwartenden Luftqualität im Plangebiet sowie der Aus-
wirkung der Planung auf die lufthygienische Belastungssituation im Umfeld der Planung wurde 
eine lufthygienische Untersuchung mit Luftschadstoffausbreitungsberechnungen für die rele-
vanten Luftschadstoffe Feinstaub (PM10 und PM2,5) und Stickstoffdioxid (NO2) erstellt.  
Die Ergebnisse sind jedoch nicht auf die vorliegende Flächennutzungsplanänderung übertrag-
bar, da der FNP für die derzeit unbebauten Flächen im Bestand bereits Wohnbauflächen aus-
weist, für die keine Immissionsberechnungen vorliegen. Es sind allgemeine Tendenzen erkenn-
bar, dass sich die NO
2-Belastungen durch die Veränderung der Belüftungsverhältnisse sowie 
durch lokale Verlagerungen des Verkehrsaufkommens verschieben.  
Leichte Erhöhungen der NO2-Belastung zeigen sich vor allem in Form von Schadstoffimmissio-
nen durch den Verkehr auf der BAB 4 in Verbindung mit einem Lärmschutzwall im nördlichen 
Bereich der geplanten Wohnbauflächen. Der durch das Planvorhaben im Plangebiet entste-
hende Anliegerverkehr trägt nicht zu einer relevanten Erhöhung der NO
2-Gesamtbelastung bei. 
Die Ergebnisse der Immissionsberechnung der Jahresmittelwerte für NO2 zeigen, dass die NO2-
Belastungen insgesamt an allen Immissionsorten im Planfall 2026 und 2030 deutlich abgenom-
men haben. Dies ist insbesondere auf eine verbesserte Abgasreinigung neuer Fahrzeugmodelle 
und des dadurch geringeren mittleren Emissionsausstoßes zurückzuführen.  Zudem wird mit 
dem Bau der Entflechtungsstraße die Verkehrsmenge innerhalb der Ortslage von Rondorf ver-
ringert, sodass es zu einer deutlichen Verbesserung der Luftqualität kommt. Die in der 39. BIm-
SchV definierten Grenzwerte für die relevanten Luftschadstoffe Feinstaub (PM10 und PM2,5) und 
Stickstoffdioxid (NO2) werden im Änderungsbereich eingehalten.

55 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:  
Auf Ebene des Flächennutzungsplanes sind keine Vermeidungs-, Minderungs- oder Ausgleich-
maßnahmen notwendig. 
 
Bewertung:  
Innerhalb des Änderungsbereichs besteht bereits im aktuellen Zustand eine hohe Vorbelastung 
der Luftqualität durch Industrie/Gewerbe und die Kfz-bedingten Emittenten auf der BAB A4 und 
BAB 555 sowie den umliegenden Straßen, die auf den Änderungsbereich einwirken. Es entste-
hen zusätzliche Immissionen verkehrs- und anlagebedingter Luftschadstoffe bei Durchführung 
der Planung, wenn die Wohnbau-, Gemeinbedarfs- und Mischgebietsflächen besiedelt werden, 
die sich innerhalb des Änderungsbereiches und auf die benachbarten Siedlungsbereiche aus-
wirken. Eine erhebliche Veränderung der Luftgüte im Änderungsbereich und der näheren Um-
gebung beziehungsweise eine Überschreitung der Immissionsgrenzwerte der 39. BImSchV ist 
mit Durchführung der Planung jedoch nicht zu erwarten. Im Rahmen des parallel in Aufstellung 
befindlichen Bebauungsplanverfahrens werden Vermeidungs-, Minderungs - und Ausgleichs-
maßnahmen für Schadstoffemissionen formuliert, wie zum Beispiel das Anpflanzen von Bäu-
men oder Maßnahmen zur Energieeinsparung, Maßnahmen und Angebote zur emissionsarmen 
Mobilität. Grundsätzlich sind im Luftreinhalteplan der Stadt Köln (3. Fortschreibung 2021; Kapi-
tel 5-7) diverse Maßnahmen aufgeführt, die geeignet sein können, die lokale Immissionssitua-
tion im Rahmen der Luftreinhalteplanung zu mindern bzw. zu verbessern.  
 
7.5.7 Klima 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes: s. Tabelle: Ziele des Umweltschutzes S. 3-5 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): 
Das Plangebiet ist klimatisch nur sehr gering vorbelastet, da der Anteil von Versiegelung und 
Bebauung sehr gering ist. Es liegen verschiedene Hinweiskarten zum Klima im Plangebiet vor, 
die insgesamt eine überwiegend übereinstimmende Bestandssituation darstellen. 
Gemäß der Planungshinweiskarte zur zukünftigen Wärmebelastung der Stadt Köln (LANUV und 
DWD 2013) werden die Flächen im Plangebiet überwiegend als klimaaktiv und stark klimaaktiv 
der Klassen 4 und 5 eingestuft. Die bereits bebauten Flächen im Süden des Plangebiets werden 
als belastete Siedlungsfläche der Klasse 3 dargestellt. 
In der Karte der klimaaktiven Flächen i n den FNP -Freiräumen der Stadt Köln sind Teile des 
Plangebietes als klimaaktive Fläche dargestellt. Ausgenommen sind die im FNP bereits vor die-
ser Planung als Wohnbauflächen dargestellten Flächen und die Seefläche. 
Der Änderungsbereich weist laut der landesweiten Klimaanalyse des Landesamts für Natur -, 
Umwelt- und Verbraucherschutz (LANUV) Nordrhein-Westfalen Bereiche mit mittleren, hohen 
und überwiegend sehr hohen thermischen Ausgleichsfunktionen auf. Die Bereiche mit einer 
sehr hohen Ausgleichsfunktion st ellen für die angrenzenden gegenwärtigen Siedlungsstruktu-
ren wichtige klimaökologische Ausgleichsräume mit einer sehr hohen Empfindlichkeit gegen-
über Nutzungsintensivierung dar. Bauliche Eingriffe sollten in diesen Bereichen unter Berück-
sichtigung der grundsätzlichen Klimafunktionen erfolgen und es sollte auf eine gute Durchström-
barkeit der Bebauung geachtet werden.

56 
Im Rahmen des parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanverfahrens „Rondorf Nord-
West“ in Köln-Rondorf wurde ein Klimagutachten durch Peutz Consult GmbH (2021) erstellt, um 
aufzuzeigen welche Auswirkungen das Vorhaben auf die lokalen und regionalen Kaltluftströmun-
gen („Rheintalwind“) und die sommerliche Wärmebelastung im Plangebiet selbst und in den an-
grenzenden Wohnquartieren hat.  
Die Kaltluftberechnungen wurden mit der aktuellen Version des vom Deutschen Wetterdienst ent-
wickelten Kaltluftabflussmodels KLAM_21 durchgeführt.  
Die zu erwartenden Auswirkungen wurden in Bezug auf Überhitzung und Durchlüftung mit dem 
mikroskaligen Stadtklimamodell ENVI-met in der aktuellen Version 4.4.5 berechnet. Das Modell 
simuliert die Wechselwirkungen zwischen Oberflächen, Pflanzen und der Luft. Als Initialisie-
rungsparameter wurde ein modellhafter Sommertag mit einer Maximaltemperatur von 30°C am 
Nachmittag und morgendlichen Temperaturen von 22°C gewählt. 
Neben der am häufigsten vorkommenden Windrichtung aus Südost wurden auch die deutlich 
seltener auftretenden Windrichtungen aus westlicher Richtung betrachtet.  
 
Kaltluft 
Die Produktionsrate von Kaltluft hängt stark von der Landnutzung ab. Während Freilandflächen 
die höchsten Kaltluftproduktionsraten aufweisen, verhalten sich besiedelte, versiegelte Gebiete 
neutral bis kontraproduktiv (städtische Wärmeinsel) bezüglich der Kaltluftproduktion.  
Die Be rechnungsergebnisse des Klimagutachtens von Peutz Consult GmbH (2021) zeigen, 
dass im Plangebiet nachts mit zwei unterschiedlichen Kaltluftgeschehen zu rechnen ist. Wäh-
rend in der ersten Nachthälfte lokal wirksame Hangabwinde aus der Ville und dem Bergischen 
Land zu tragen kommen und Kaltluftströmungen aus südwestlicher Richtung bei einer Kaltluft-
mächtigkeit von 40 bis 50 m und einem Kaltluftvolumenstrom von 10 bis 20 m³/m*s auftreten, 
wird in der zweiten Nachthälfte die Kaltluftströmung mit Eintreffen des Rheintalwindes verstärkt. 
Die größte Mächtigkeit erlangt der Rheintalwind zum Ende der Nacht, bei einer Kaltluftmächtig-
keit von 100 und 120 m und einem Kaltluftvolumenstrom von 50 und 75 m³/m*s, im Süden des 
Plangebietes sogar > 75 m³/m*s. Zudem ändert sic h die Strömungsrichtung des Windes. Der 
Rheintalwind tritt vorwiegend mit südlichen  und südöstlichen Strömungen auf und übernimmt 
somit eine wichtige Belüftungsfunktion für das gesamte Kölner Stadtgebiet.  
 
Überhitzung und Durchlüftung  
Für die Berechnung des Ist -Falls wird die Bestandsbebauung, der aktuelle Baumbestand und 
die aktuelle Oberflächenbeschaffenheit zu Grunde gelegt. In den nachmittäglichen Zeiten  (16 
Uhr) der größten Hitzebelastung wird für das Plangebiet ein relativ einheitliches Temperaturni-
veau von ca. 30° C aufgrund der homogenen Landnutzung (Acker) ohne schattenspendende 
Bäume prognostiziert. Geringfügig niedrigere Temperaturen werden für den östlich an das Plan-
gebiet angrenzenden Siedlungsbereich von Rondorf simuliert. Hierbei führt die V erschattung 
von Gebäuden und Bäumen zu einer Abnahme von ca. 0,5° C gegenüber den landwirtschaftlich 
genutzten Flächen. Im Bereich des  ehemaligen Galgenbergsees liegen mit 28,5° C die nied-
rigsten Temperaturen im Plangebiet vor, weil die Wasserfläche sowie der dichte Uferbewuchs 
kühlend auf den Bereich einwirken. Außerhalb des Plangebietes ergeben sich für die Kunstra-
senplätze der St. George’s School mit über 30,5° C die höchsten Werte, die sich aus dem ther-
misch ungünstigen Belag ergeben. Zur typischen Einschlafzeit (22 Uhr) wird deutlich, dass sich 
das Temperaturgefüge umkehrt und in den bestehenden Siedlungsgebieten von Rondorf am 
Abend ein höheres Temperaturniveau vorliegt als in den Ackerflächen des Plangebietes, da die 
unversiegelten Ackerflächen deutlich effektiver auskühlen. Die Temperaturdifferenzen betragen 
für beide Anströmungsrichtungen (Südost und West) bis zu 1° C.

57 
Aufgrund der geringen Geländerauigkeit herrscht im Plangebiet ein weitgehend ungestörtes 
Windfeld mit Windgeschwindigkeiten von 1,2 m/s vor.  
 
Klimarelevante Bodenfunktionen  
Unversiegelte Böden haben als Wasserspeicher und Wasserlieferant für die Pflanzen einen be-
deutsamen Einfluss auf das Stadtklima, weil mit der Verdunstung von Wasser durch die Pflanze 
und von der Bodenoberfläche eine fühlbare Abkühlung der umgebenden Luft verbunden ist . 
Bezüglich der Kühlleistung der Böden im Plangebiet fasst die Bodenfunktionsbewertung (M&P 
Ingenieurgesellschaft 2021) zusammen, dass aufgrund der verbreitet hohen bis sehr hohen 
nutzbaren Feldkapazität im effektiven Wurzelraum die Kühlleistung des Bodens für den Unter-
suchungsraum und v.a. für die angrenzenden Siedlungsbereiche von Rondorf von großer Be-
deutung ist.  
Auch die Klimafunktion „Kohlenstoffspeicher Boden“ wurde im Rahmen der Bodenfunktions be-
wertung untersucht und zeigt, dass Böden unter Ackernutzung einen vergleichsweise hohen Koh-
lenstoffvorrat besitzen.  
Eine Umsetzung der Wohnbauflächen käme es zu einer weiteren Versiegelung oder Bebauung 
der Wohnbauflächen und damit zu einer Reduzierung der klimawirksamen Freiflächen und de-
ren Kaltluftproduktion. Die Baukörper nehmen Einfluss auf die Durchströmbarkeit des Gebiets 
und können eine Barrierewirkung erzeugen, wodurch die thermischen Ausgleichsfunktionen be-
einflusst werden. Gleichzeitig bleibt die Fläche für die Landwirtschaft erhalten, sodass ein ge-
ringer Kohlenstoffspeicheranteil im Vergleich zu Grünland, Sukzessionsflächen oder Gehölzen 
zu erwarten ist.  
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): 
Grundsätzlich stehen im Falle der Nichtdurchführung der Planung die klimaaktiven Vegetations-
flächen im Plangebiet zunächst weiterhin für den lokal begrenzten Kaltluftaustausch zur Verfü-
gung. Bei einer wahrscheinlichen städtebaulichen Entwicklung im Bereich der aktuell im Flä-
chennutzungsplan dargestellten Wohnbauflächen käme es zu einer weiteren Versiegelung oder 
Bebauung der Wohnbauflächen und damit zu einer Reduzierung der klimawirksamen Freiflä-
chen und deren Kaltluftproduktion. Die Baukörper nehmen Einfluss auf die Durchströmbar keit 
des Gebiets und können eine Barrierewirkung erzeugen, wodurch die thermischen Ausgleichs-
funktionen beeinflusst werden. Gleichzeitig bleibt die Fläche für die Landwirtschaft erhalten, so-
dass ein geringer Kohlenstoffspeicheranteil im Vergleich zu Grünland, Sukzessionsflächen oder 
Gehölzen zu erwarten ist. Die klimatische Situation im Bestand und Planfall sind identisch.  
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Durch die Änderung des Flächennutzungsplans kommt es zunächst zu keinen Auswirkungen 
auf das Schutzgut Klima. Mit der Umsetzung des parallel in Aufstellung befindlichen Bebau-
ungsplans kommt es zu einer Versiegelung oder Bebauung innerhalb der Wohnbauflächen und 
Gemeinbedarfsflächen des Änderungsbereiches und damit zu einer Reduzierung der klimawirk-
samen Freiflächen und deren Kaltluftproduktion in diesem Bereich. Für das Plangebiet werden 
sich ähnlich klimatische Verhältnisse einstellen, wie in dem  östlich an das Plangebiet angren-
zenden Stadtteil Rondorf.  
Die Ergebnisse des Klimagutach tens (Peutz Consult GmbH , 2021) sind nicht vollständig auf 
den Planfall der vorliegenden Flächennutzungsplanänderung übertragbar, da für den Planfall 
der detaillierte städtebauliche Entwurf zum Bebauungsplan mit Lage und Ausrichtung der zu-
künftigen Gebäude und des Lärmschutzwalls zu Grunde gelegt wurde. Dennoch erlauben die 
Modellergebnisse eine Einschätzung auf die klimatischen Auswirkungen nach Durchführung der 
Flächennutzungsplanänderung und werden daher an dieser Stelle wiedergegeben:

58 
 
Kaltluft 
Die Landnutzung für den Planfall (Bebauungsplanebene) der Kaltluftberechnung wurde auf 
Grundlage des städtebaulichen Konzeptes Stand 20.10.2020 abgeleitet. Die Kaltluftuntersu-
chung ergab, dass durch die Realisierung der Planung die Kaltluftproduktion innerhalb des Plan-
gebietes sinkt. Innerhalb der bebauten und versiegelten Flächen verringert sich der Kaltluftvo-
lumenstrom von 10 bis 20 m³/m*s (landwirtschaftlich genutzte Fläche) auf Werte zwischen 5 bis 
10 m³/m*s zum Zeitpunkt 4 Stunden nach Sonnenuntergang, weil di e bebauten Flächen eine 
deutlich niedrigere Kaltluftproduktionsrate aufweisen. Zudem erhöhen die Bebauung und die 
Veränderungen in der Geländestruktur (Errichtung des Lärmschutzwalls) die Rauigkeit (Strö-
mungswiderstand) im Plangebiet, wodurch die Strömungs geschwindigkeit reduziert und der 
Kaltluftvolumenstrom prozentual um mehr als 10 % innerhalb des Plangebietes sowie im Luv 
und Lee des Plangebietes abnimmt (4 Stunden nach Sonnenuntergang). Der erhöhte Strö-
mungswiderstand im Plangebiet führt zudem zu Umlenkungseffekten, was zu einer prozentua-
len Zunahme des Kaltluftvolumenstroms von mehr als 10 % in den östlich des Plangebietes 
gelegenen Stadtteil von Rondorf zur A555 hin sowie westlich des Vorhabens bis zur Brühler 
Landstraße führt.  
Die Simulationsergebnisse für den Zeitpunkt 8 Stunden nach Sonnenuntergang zeigen, dass 
bei einsetzendem Rheintalwind infolge der erhöhten Rauigkeit sowie den Veränderungen der 
Geländestruktur im Norden des Untersuchungsgebietes (Lärmschutzwall) der Kaltluftdurchfluss 
innerhalb des Plangebietes um mehr als 10 % sinkt. Ein Abnehmen des Kaltluftvolumenstroms 
ist im gleichen Ausmaß auch nördlich und südlich außerhalb des Bebauungsplangebietes zu 
erkennen. Dabei beschränken sich die hohen planbedingten Auswirkungen auf einen etwa 200 
m breiten Streifen entlang der A4 sowie auf das direkte Umfeld südlich der südlichen Plange-
bietsgrenze. An den westlichen und östlichen Rändern des Plangebietes ergibt sich infolge der 
Umströmung des Plangebietes eine Zunahme des Kaltluftvolumenstrom s um mehr als 10 %. 
Diese Zunahme ergibt sich für die Freiflächen und die Schrebergartensiedlung westlich des 
Plangebietes sowie für die Siedlungsflächen zwischen Rodenkirchener Straße, Weißdornweg 
und dem Autobahnkreuz Köln Süd. In Bezug auf die Mächtigkeit de r Kaltluftschicht 8 Stunden 
nach Sonnenuntergang wächst die Kaltluftschichtdicke deutlich infolge des Rheintalwindes an. 
Die zu erwartenden Veränderungen der Kaltluftmächtigkeit durch Umsetzung der Planung be-
schränken sich auf den Bereich des neu erbauten Lärmschutzwalls, hier kommt es zu einer 
Abnahme der Höhe der Kaltluftschicht von 100 bis 120 m auf 75 bis 100 m sowie auf den Bereich 
der neu angelegten Seefläche, wo eine Zunahme der Kaltluftmächtigkeit von 100 bis 110 m auf 
mehr als 120 m erwartet wird.  
 
Überhitzung und Durchlüftung  
Die Realisierung der Planung (Planfall  Bebauungsplan) wird im berechneten Modell aus dem 
städtebaulichen Konzept Stand 20.10.2020 unter Berücksichtigung der Verlagerung des Gal-
genbergsees, der Realisierung eines 13 m hohen Lärmschutzwalls sowie einer extensiven Teil-
begrünung aller Flachdächer außer der Garagen innerhalb des Plangebiets abgeleitet. 
Die Realisierung des Planvorhabens führt innerhalb des Geltungsbereiches und teilweise auch 
in den angrenzenden bebauten Bereichen im Nachmittagsbereich (16 Uhr Situation) zu einer 
leichten Abkühlung von bis zu 0,8° C. Dieser Effekt ist vor allem auf die Verschattungen durch 
die neuen Gebäude und Bäume zurückzuführen. Lediglich im nordöstlichen Plangebiet erhöhen 
sich für die drei geplanten Wohngebiete an der Planstraße 8 und 9 die Temperaturen um bis zu 
0,8 °C. Diese Erhöhung der Temperaturdifferenz resultiert vor allem aus der Verlegung des

59 
Galgenbergsees. Da große Wasserflächen  eine kühlende Wirkung haben, wird dementspre-
chend im Bereich der verlagerten Seefläche eine deutliche Abkühlung von etwa 1,0° C prog-
nostiziert.  
Die Berechnungsergebnisse des Planfalls zeigen in Bezug auf den PET-Wert, der die bioklima-
tische Belastungssituation ausgedrückt, dass sich innerhalb des Plangebiet s für die nachmit-
tägliche Situation für beide Anst römungsrichtungen (südöstlich und westlich) je nach Baufeld 
kritische Situationen ergeben. Aufgrund von ungünstigen Belüftungsverhältnissen durch die Be-
bauung lassen sich sogenannte HotSpots lokalisieren, die starken Hitzebelastungen ausgesetzt 
sind. So zum Beispiel in den südlichen Innenhöfen des Geschosswohnungsbaus und im Innen-
hofbereich des Nahversorgungszentrums, in denen die Hitzebelastung um mehr als 15° C steigt. 
Auch zur typischen Einschlafzeit (22 Uhr) wird der Wärmeeintrag, den die bebauten und versie-
gelten Flächen im Plangebiet verursachen, spürbar. Gegenüber der Ist-Situation erhöhen sich 
die Lufttemperaturen im Plangebiet bei beiden Anströmungsrichtungen um bis zu 1° C. 
Fernwirkungen auf die Nachbarbebauung werden für den Nachmittag nicht festgestellt. Erst in 
den Abendstunden zeigen sich die Auswirkungen der Bebauung und Versiegelung. Da sich 
diese Flächen im Tagesverlauf aufheizen und die gespeicherte Wärme nach Sonnenuntergang 
an die Umgebungsluft abgeben, werden abends und nachts Erwärmungen berechnet, die bei 
westlichen Anströmungen auch in einem geringen Umfang die angrenzenden Siedlungsberei-
che von Rondorf betreffen. Am stärksten von den nächtlichen Aufwärmungstendenzen betroffen 
ist das Wo hngebiet am Weißdornweg. Bei den nachts und hier insbesondere in den späten 
Nachtstunden deutlich häufiger auftretenden südöstlichen Anströmungen sind von den Erwär-
mungen hingegen keine Bereiche mit sensiblen Nutzungen außerhalb des Plangebietes betrof-
fen. Temperaturerhöhungen von bis zu 0,2 °C sind bei westlicher Windrichtung maximal bis zu 
einer Entfernung vom 300 m östlich des Planvorhabens nachzuweisen. Der Großteil der Sied-
lungsflächen von Rondorf wird daher nicht von nächtlichen Temperaturerhöhungen betroffen 
sein.  
Die Bebauung des Plangebietes hat zur Folge, dass sich das Durchlüftungspotenzial  im Plan-
gebiet deutlich verringert. Aufgrund der abbremsenden Wirkung der geplanten Gebäude werden 
die Windgeschwindigkeiten reduziert. Besonders ungünstige Durchlüftungsbedingungen erge-
ben sich in den südlichen Innenhofbereichen des Geschosswohnungsbaus der Allgemeinen 
Wohngebiete sowie im Innenhofbereich des Nahversorgungszentrums. Diese Bereiche decken 
sich mit den Bereichen mit erhöhter Hitzebelastung, da die erwärmte Luft nicht abtransportiert 
werden kann. Bereiche mit günstigen Durchlüftungsbedingungen sind die in Nord-Süd-Richtung 
verlaufenden Haupterschließungsachsen, der geplante Quartierspark sowie die Freiflächen auf 
dem Grundstück der weiterführenden Schule im nordöstlichen Plangebiet. Bei westlicher An-
strömung dient der Quartierspark als Ventilationsbahn. Die Auswirkungen auf die Durchlüf-
tungssituation beschränken sich weitestgehend auf das Plangebiet. Signifikante Verschlechte-
rungen im Umfeld sind anhand der Rechenergebnisse nicht festzustellen (Peutz Consult GmbH, 
2021). 
 
Klimarelevante Bodenfunktionen  
Durch die geplante Versiegelung und Bebauung gehen die Böden im Plangebiet und damit auch 
ihre klimawirksamen Funktionen (Kühlleistung des Bodens) verloren (Siehe Kapitel 7.5.4 Bo-
den).  
Der Humusanteil des Bodens speichert Kohlenstoff, der damit der ⁠Atmosphäre⁠ entzogen wird 
und somit als Kohlenstoffsenke dient. Der Humusgehalt von Grünland ist insgesamt höher als 
der von Ackerland und konzentriert sich stark in der obersten Bodenschicht. Infolge der vorge-
sehenen Nutzungsänderung wird es durch den Verlust der landwirtschaftlichen Nutzflächen in-
nerhalb der bebauten Bereiche zu Kohlenstoffverlusten kommen. Bei einer völligen Versieglung

60 
von Flächen und dem Wegfall des gesamten Kohlenstoffspeichers wird in der Bodenfunktions-
bewertung (M&P Ingenieurgesellschaft 2021) von einer CO2-Emission von 257 t/ha ausgegan-
gen. Im gesamten nordwestlichen Teilbereich des Bebauungsplanes sollen die vorhandenen 
Ackerflächen in Dauergrünland umgewandelt werden. Diese Nutzungsänderung wirkt sich po-
sitiv auf den Humusgeh alt des Bodens aus (Humusaufbau) und ist ein geeignetes Mittel, um 
Treibhausgasmengen zu reduzieren. Ebenso binden Bäume bei ihrem Wachstum enorme Men-
gen Kohlenstoffdioxid aus der Atmosphäre (Peutz Consult GmbH, 2021). 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:  
Auf Ebene des Flächennutzungsplanes sind keine Vermeidungs-, Minderungs- oder Ausgleich-
maßnahmen notwendig. 
 
Bewertung:  
Die Änderung des Flächennutzungsplans hat keine direkten Auswirkungen auf das Schutzgut 
Klima. Erst durch die Umsetzung des parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanverfah-
rens kann es zu negativen Auswirkungen durch Mehrversiegelung im Bereich der geplanten 
Wohnbauflächen kommen. Diese ist in ähnlicher Form aber mit geringeren Flächenausdehnun-
gen bereits in Bestand und Nullvariante möglich. Durch die Formulierung von Vermeidungs -, 
Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen im Bebauungsplanverfahren können die negativen 
Auswirkungen abgemildert werden. Die Erhöhung des Grünflächenanteils im Plangebiet gegen-
über dem Bestand und der Nullvariante wirkt sich zudem positiv auf die klimatische Gesamtsi-
tuation im Änderungsbereich aus und kann aufgrund der genannten Effekte als Minderungs-
maßnahme angesehen werden. 
Die Ergebnisse für das parallel in Aufstellung befindliche Bebauungsplanverfahren erstellte Kli-
magutachten erlauben eine Einschätzung auf die klimatischen Auswirkungen nach Durchfüh-
rung der Flächennutzungsplanänderung, auch wenn der Vergleich des heutigen Bestands mit 
dem Planfall eine bereits mögliche Wohnbauflächenerweiterung nicht berücksichtigt: 
 
Kaltluft  
Trotz des mäßigen Rückgangs des Kaltluftvolumenstroms werden auch im Planfall alle Wohn-
gebiete im Umfeld des Plangebietes aufgrund der insgesamt stabilen und hochreichenden Strö-
mung mit Kaltluft versorgt. Bestehende Wohngebiete östlich des Plangebiets in Rondorf profi-
tieren sogar von der Umsetzung der Planung in Bezug auf die Versorgung mit Kaltluft aufgrund 
des Umlenkungseffekts des Kaltluftvolumenstroms. Ein Abriss der Kaltluftströmung mit negati-
ven Folgen für die Belüftung der überwärmten Kölner Innenstadt kann aufgrund der Rechener-
gebnisse ausgeschlossen werden. 
 
Überhitzung und Durchlüftung  
Durch die Berechnungen und den Vergleich zwischen Ist- und Planfall konnten zwei als kritisch 
zu bewertende Tendenzen aufgezeigt werden. Einerseits die Ausbildung von nachmittäglichen 
Hotspots innerhalb des Plangebiet es mit hohen PET -Werten und entsprechend ungünstigen 
bioklimatischen Bedingungen sowie die abendliche bzw. nächtliche Erw ärmung in der beste-
henden Ortslage von Rondorf bei westlicher Anströmung. Auf Ebene des Bebauungsplans und 
der Baugenehmigung können Vermeidungsmaßnahmen vorgesehen werden, die die Belas-
tungssituationen verbessern. Fernwirkungen, die zu einer Entlastung in den angrenzenden be-
stehenden Wohngebieten führen sind nicht zu erkennen.

61 
 
Klimarelevante Bodenfunktionen  
Ein Teil der Böden im Plangebiet wird versiegelt oder überprägt, so dass die klimawirksamen 
Funktionen (Kühlleistung des Bodens, CO2-Speicher) dauerhaft verloren gehen. Im Bereich der 
Ausgleichflächen sowie der Parkanlagen bleiben die natürlich anstehenden Böden erhalten. Die 
Umwandlung von Ackerflächen in Biotope mit dauerhafter Vegetationsdecke verbessert die kli-
mawirksamen Eigenschaften der Böden.  
 
7.5.8 Wirkungsgefüge 
 zwischen Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima, 
 (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes: s. Tabelle: Ziele des Umweltschutzes S. 3-5 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Aufgrund der bestehenden landwirtschaftlich genutzten Offenlandflächen besteht ein Wirkungs-
gefüge zwischen den Schutzgütern Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser und Luft als jewei-
lige gegenseitige Voraussetzung für die Existenz und Ausprägung und als Grundlage für den 
Lebensraum Pflanze/ Tier/ Mensch. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Die Beibehaltung des derzeitigen Umweltzustands führt nicht zu einer Änderung der Wirkungs-
gefüge zwischen den Schutzgütern Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser und Luft. Sollte es 
zu einer Umsetzung eines Bebauungsplans kommen, treten Änderungen der Wirkungsgefüge, 
insbesondere durch die Versiegelung von derzeit unversiegelten Bodenflächen ein, die Pflanzen 
als Vegetationsstandort und Tieren als Lebensraum dienen und zur natürlichen Versickerung 
beitragen. Die Beseitigung von Vegetation hat wiederum Auswirkungen auf Tiere und die Luft-
güte. Die Versiegelung von offenen Bodenflächen führt außerdem zu einer Reduzierung der 
Grundwasserneubildung. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Die Änderung des Flächennutzungsplans  führt nicht zu einer direkten Veränderung der Wir-
kungsgefüge zwischen den Schutzgütern Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser und Luft. 
Sollte es zur Umsetzung des parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans kommen, tre-
ten Änderungen der Wirkungsgefüge im Bereich der zunehmenden Wohnbau- und Gemeinbe-
darfsflächen ein, insbesondere durch die Versiegelung von derzeit unversiegelten Bodenflä-
chen, die Pflanzen als Vegetationsstandort dienen und zur natürlichen Versickerung beitragen. 
Die Beseitigung von Vegetation hat wiederum Auswirkungen auf Tiere und die Luftgüte. Die 
Versiegelung von offenen Bodenflächen führt außerdem zu einer Reduzierung der Grundwas-
serneubildung. Durch die Festlegung großflächiger Grünflächen mit der Funktion Vorrang- und 
Maßnahmenfläche können Bereich geschaffen werden, die sich langfristig positiv auf das Zu-
sammenspiel der abiotischen und biotischen Faktoren auswirken.  
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:

62 
Auf Ebene des Flächennutzungsplanes sind keine Vermeidungs-, Minderungs- oder Ausgleich-
maßnahmen notwendig. 
 
Bewertung:  
Die Änderung des Flächennutzungsplans  führt nicht direkt zu einer negativen Änderung der 
Wirkungsgefüge zwischen den Schutzgütern Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser und Luft. 
Auf Ebene eines nachfolgenden Bebauungsplanverfahrens können Vermeidungs-, Minderungs- 
und Ausgleichsmaßnahmen formuliert werden, die die negat iven Auswirkungen auf die Wir-
kungsgefüge zwischen den Schutzgütern Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser und Luft ab-
mildern. Die Erhöhung des Grünflächenanteils wirkt sich positiv auf das Wirkungsgefüge zwi-
schen den Schutzgütern Tiere, Pflanzen, Fläche, B oden, Wasser und Luft aus und mildert die 
negativen Effekte durch die Zunahme der Anteile von Wohnbau- und Gemeinbedarfsflächen ab. 
 
7.5.9 Landschaft  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes: s. Tabelle: Ziele des Umweltschutzes S. 3-5 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Die Landschaft ist als typische Bördelandschaft charakterisiert, die vornehmlich durch Acker-
schläge geprägt wird und nur vereinzelt durch Strukturelemente eine Auflockerung erfährt. 
Zu den prägenden Landschaftselementen gehört der Galgenbergsee im Nordosten des Ände-
rungsbereichs. Der eigentliche See lag jedoch tiefer im Gelände und war von außerhalb auf-
grund der starken Eingrünung mit hochgewachsenen Laub- und Nadelgehölzen als Gewässer-
fläche kaum wahrnehmbar. Die in der bisherigen Darstellung gezeigte Gestalt des Sees hat sich 
mit Umsetzung der Planfeststellung zur Verlagerung des Galgenbergsees zu einer lang ge-
streckten Form verändert. 
Ein weiteres wertvolles Landschaftselement ist die Winterlinden-Allee im Norden, die beidseitig 
einen Fuß- und Radweg begleitet, welcher über die BAB 4 in den Grüngürtel führt. In den östli-
chen und südlichen Randbereichen des Änderungsbereichs befinden sich kleinere, zum Teil 
brachgefallene Gärten mit Laub- und Obstbäumen sowie der Geschütze Landschaftsbestandteil 
in dem zwei bis zu 250 Jahre alte Laubbäume (Bergahorn und Linde) stocken. 
Das Plangebiet erstreckt sich am östlichen Stadtrand von Rondorf und grenzt an die Wohnbe-
bauung Rondorf an. Diese wird durch Einzel- und Doppelhaushälften mit Gärten, die zum Acker 
hin abgeschirmt sind bestimmt. Im Süden prägen die Gebäude der bestehenden Hofanlage in 
rotem Backstein das Ortsbild. Im Südwesten des Plangebiets fallen die hellen Gebäude der 
Stankt Georges School ins Auge. Westlich des Geltungsbereichs schließen Kleingartensiedlun-
gen mit Hecken und Gehölzstrukturen an das Plangebiet heran. Nach Norden erstreckt sich die 
Gehölzkulisse der BAB 4 und des weiter nördlich gelegenen äußeren Grüngürtels der Stadt 
Köln.  
Im weithin sichtbaren Umfeld ist die starke industriell-gewerbliche Nutzung wahrnehmbar. 
Die Wirtschaftswege innerhalb des Änderungsbereichs werden von den Anwohnern zum Spa-
zieren gehen und als Wegeverbindung in den nördlich der Autobahn gelegenen Äußeren Grün-
gürtel genutzt. 
Würden die im Flächennutzungsplan dargestellten Wohnbauflächen umgesetzt käme es zu ei-
ner deutlichen Einschränkung der bestehenden weitläufigen Sichtbeziehungen im Änderungs-
bereich und einer Veränderung des gesamten Ortsrandes von Rondorf. Die Anlage von Grün-

63 
flächen im Süden könnte zu einer Auflockerung der baulichen Strukturen beitragen. Die Gewäs-
serfläche des Galgenbergsees in der Landschaft würde nicht mehr der bisherigen Darstellung 
im Flächennutzungsplan entsprechen. Der Charakter der Bördelandschaft würde trotz des Er-
halts von Fläche für die Landwirtschaft im Norden des Änderungsbereiches verloren gehen.  
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Nichtdurchführung der Planung bleibt die Landschaft zunächst im derzeitigen Zustand, wie 
unter „Bestand“ beschrieben, erhalten. Im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung  wäre in-
nerhalb der dargestellten Wohnbauflächen eine Erweiterung der Wohnbebauung möglich, die 
die bestehenden weitläufigen Sichtbeziehungen im Änderungsbereich einschränkt. Die Anlage 
von Grünflächen im Süden könnte zu einer Auflockerung der baulichen Strukturen beitragen. 
Die Gewässerfläche des Galgenbergsees in der Landschaft würde nicht mehr der bisherigen 
Darstellung im Flächennutzungsplan entsprechen. Der Charakter der B ördelandschaft würde 
trotz des Erhalts von Fläche für die Landwirtschaft im Norden des Änderungsbereiches verloren 
gehen.  
Im Vergleich zum Bestand ergeben sich keine Änderungen.  
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Unmittelbar nach Durchführung der Planung bleibt die Landschaft zunächst im derzeitigen Zu-
stand, wie unter „Bestand“ beschrieben, erhalten. Im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung 
wäre nach Änderung des Flächennutzungsplans eine Erweiterung der bereits heute möglichen 
Wohnbebauung möglich. Die geänderte Darstellung der erweiterten Wohnbauflächen führt zu 
einer zusätzlichen Verringerung der Offenfläche und einer möglichen Überprägung land-
schaftsprägender Elemente wie Baumgruppen und Gartenstrukturen gegenüber Bestand und 
Planung, die den Charakter des Gebietes verändern. Die bestehenden weitläufigen Sichtbezie-
hungen im Änderungsbereich werden eingeschränkt. Unterbrochen wird die Wohnbebauung 
durch die zentrale Grünfläche, die eine Grünverbindung von Ost nach West schafft. Dage gen 
wird jedoch die Grünverbindung in Erweiterung des geschützten Landschaftsbestandteils nicht 
weiterverfolgt. Hier wäre eine Sichtverbindung zu den Kleingärten aus der heutigen Ortslage 
nur eingeschränkt über die Sportplätze möglich.  
Die geplanten Ausgleichsflächen im Norden gliedern sich, trotz der Trennung durch die BAB 4, 
an den äußeren Grüngürtel an und stellen eine Bereicherung für den Änderungsbereich dar. 
Die Gewässerfläche des Galgenbergsees wurde in einem eigenständigen Planfeststellungsver-
fahren umgelagert und ökologisch aufgewertet. Die geänderte Darstellung folgt dieser Planung, 
da die Wasserfläche als Darstellung in der 226. Änderung des Flächennutzungsplans übernom-
men werden soll- Der See bereichert den Landschaftsraum auch in der geänderten Lage.  
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:  
Für die Änderung des Flächennutzungsplanes sind keine Vermeidungs-, Minderungs- oder Aus-
gleichmaßnahmen notwendig. 
 
Bewertung: 
Die Änderung des Flächennutzungsplans selbst hat keine Auswirkungen auf das Landschafts-
bild. Erst bei Realisierung eines Bebauungsplanverfahrens kommt es zu erheblichen Auswir-
kungen auf das Orts- und Landschaftsbild, die auch aus der Ferne sichtbar sind. Hierbei handelt 
es sich um eine Situation, die bereits heute durch die Flächennutzungsplan Darstellung ermög-
licht wird jedoch durch die Planung in den nördlichen Landschaftsraum erweitert wird. Durch

64 
eine hohe Durchgrünung des Plangebietes mit Straßenbäumen, Parkanlagen und begrünten 
Innenhöfen können die Auswirkungen durch die Bebauung abgemildert werden. Die Anlage ei-
ner großflächigen Grünfläche (Parkanlage), die auch zum Spielen und Spazieren gehen genutzt 
werden kann, ist innerhalb der Wohnbauflächen dargestellt. Die geplanten naturnah gestalteten 
Ausgleichsmaßnahmen am nördlichen Rand des Plangebietes ermöglichen die Heilung des 
Eingriffes in das Landschaftsbild.  
 
7.5.10 Biologische Vielfalt 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes: s. Tabelle: Ziele des Umweltschutzes S. 3-5 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): 
Im Rahmen der Vorbereitung der verbindlichen Bauleitplanung wird sowohl eine faunistische 
Untersuchung durchgeführt als auch eine Biotoptypenkartierung und eine Baumbestandserhe-
bung. Der Änderungsbereich wird überwiegend intensiv landwirtschaftlich als Acker genutzt. 
Wertvolle Biotopstrukturen und Rückzugsräume für wildlebende Tiere und Pflanzen sind in die-
ser ausgeräumten Landschaft nur eingeschränkt vorhanden, was sich negativ auf das  Arten-
reichtum im Plangebiet auswirkt. Offenlandarten, wie die Feldlerche, die in weitläufigen Agrar-
landschaften vorkommen, finden im Plangebiet einen Lebensraum. In den Randbereichen und 
im Umfeld des Änderungsbereiches befinden sich vereinzelte gehölzreichere Vegetationsstruk-
turen, die wertvolle Biotopstrukturen und Rückzugsräume für wildlebende Tiere und Pflanzen  
darstellen. 
Mit Realisierung der möglichen Bauleitplanung auf den im Bestand ausgewiesenen Wohnbau-
flächen würden Biotopstrukturen und Rückzugsräume überplant. Danach würde die biologische 
Vielfalt im Bereich der Wohnbauflächen abnehmen, da durch eine Bebauung die benötigten 
Biotopstrukturen verloren gehen würden. 
Die heute bereits realisierte Teilverlegung des Galgenbergsees führt zu einer deutlichen Auf-
wertung der biologischen Vielfalt. Es ist von einer Zunahme hinsichtlich der Biotopvielfalt (enge 
Verzahnung von Gewässer und Ufer durch eine flachere Wasserwechselzone mit vielfältigen 
Vegetationsstrukturen) und damit auch des Artenspektrums  auszugehen. Kurzfristig können 
entstehende Pionierstandorte Habitatstrukturen für spezialisierte Arten der Feuchtgebiete, ins-
besondere Amphibien und Wasservögel, darstellen. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): 
Bei Beibehaltung des Status Quo würden das Gelände und seine Umgebung im derzeitigen 
Zustand bis zur Realisierung einer verbindlichen Bauleitplanung mit den Biotopstrukturen und 
Rückzugsräumen verbleiben. Danach würde die biologische Vielfalt im Bereich de r Wohnbau-
flächen abnehmen, da durch eine Bebauung die benötigten Biotopstrukturen verloren gehen 
würden.  
Bestandssituation und Nullvariante zeigen hier identische Auswirkungen. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Durch die Umsetzung der Ziele der geplanten Flächennutzungsplanänderung wird die biologi-
sche Vielfalt im Bereich weiter verringert. Die als Wohnbauflächen und Gemeinbedarfsflächen 
dargestellten, überlagerten Acker- und Wiesenflächen stehen Tier - und Pflanzenarten nicht 
mehr als Lebensraum zur Verfügung . Begrünungsmaßnahmen wie Straßenbäume oder be-
grünte Dachflächen können sich positiv auf die biologische Vielfalt auswirken, auch wenn deren

65 
Natürlichkeit und Entwicklungspotenzial eingeschränkt ist. Größere Grünflächen, wie die zen t-
rale Parkanlage, verfügen über ein höheres Potenzial vielfältige biologische Nischen zu schaf-
fen. Stadt und Artenvielfalt schließen sich nicht aus, allerdings unterscheidet sich die städtische 
Artenzusammensetzung sehr von der natürlicher Biotope.  
Wertvolle Biotopstrukturen und Rückzugsräume für wildlebende Tiere und Pflanzen können in-
nerhalb der geplanten Vorrang- und Maßnahmenflächen und der Wasserfläche im nördlichen 
Plangebiet geschaffen und erhalten werden. Hier ist mit einem größeren Artenspektrum als in 
Bestand und Nullvariante zu rechnen.  
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen: 
Für die Änderung des Flächennutzungsplanes sind keine Vermeidungs-, Minderungs- oder Aus-
gleichmaßnahmen notwendig. 
 
Bewertung: 
Durch die Änderung der Flächennutzungsplanung kommt es nicht zu unmittelbaren negativen 
Auswirkungen auf die biologische Vielfalt. Mit der Aufstellung des parallel in Aufstellung befind-
lichen Bebauungsplans können die negativen Auswirkungen durch geeignete Vermeidungs-, 
Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen abgemildert werden. Die geplanten Vorrang - und 
Maßnahmenflächen im nördlichen Änderungsbereich nehmen bei Umsetzung positiven Einfluss 
auf die biologische Vielfalt. 
 
7.5.11 Erhaltungsziele und Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete (Gebiete von 
gemeinschaftlicher Bedeutung/europäische Vogelschutzgebiete) 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 b BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes: s. Tabelle: Ziele des Umweltschutzes S. 3-5 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): 
Es befinden sich keine europäischen Schutzgebiete innerhalb oder im weiteren Umfeld 
(< 300 m) des Änderungsbereiches. Das nächstgelegene FFH-Gebiet befindet sich in circa 3,2-
6,6 km Entfernung in der Rheinschleife zwischen Rodenkirchen und Weiß und gehört zu dem 
FFH-Gebiet „Rhein-Fischschutzzonen zwischen Emmerich und Bad Honnef“ DE-4405-301. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Ein europäisches Schutzgebiet ist weder direkt noch indirekt betroffen.  
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Ein europäisches Schutzgebiet ist weder direkt noch indirekt von der Planung betroffen. 
 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:  
Die Benennung von Maßnahmen ist nicht erforderlich, da keine Betroffenheit vorliegt.

66 
Bewertung:  
Der Umweltbelang ist durch die Planung nicht betroffen.  
 
7.5.12  Mensch, Gesundheit, Bevölkerung  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 c BauGB) 
 
7.5.12.1 Lärm 
Ziele des Umweltschutzes: s. Tabelle: Ziele des Umweltschutzes S. 3-5 
Zur Beurteilung der Beurteilungspegel werden unter anderem die nachfolgend aufgeführten Ori-
entierungswerte, Immissionsgrenzwerte, Immissionsrichtwerte herangezogen:  
Grundlage für die Beurteilung von Schallimmissionen im Städtebau ist die DIN 18005 (Schall-
schutz im Städtebau – Teil 1). Die Einhaltung der schalltechnischen Orientierungswerte ist an-
zustreben. Die Orientierungswerte beziehen sich auf 16 Stunden am Tag (06:00-22:00 Uhr) und 
8 Stunden in der Nacht (22:00-06:00 Uhr).  
 
Tabelle 2: Orientierungswerte der DIN 18005 für Verkehr (Beiblatt1) 
Gebietsausweisung Orientierungswerte in dB [A] 
 Straßen-/Schienenverkehr 
 Tag Nacht 
Reine Wohngebiete (WR) 50 45 
Allgemeine Wohngebiete (WA) 55 45 
Mischgebiete (MI), Dorfgebiete (MD) 60 50 
Gewerbegebiete (GE), Kerngebiete (MK) 65 55 
 
Die Beurteilung von Lärm durch gewerbliche Geräusche in der Nachbarschaft wird in der TA 
Lärm geregelt. Die Immissionsrichtwerte beziehen sich auf einen Bezugszeitraum von 16 
Stunden am Tag (06:00-22:00 Uhr) und 8 Stunden in der Nacht (22:00-06:00 Uhr).  
 
Tabelle 3: Immissionsrichtwerte der TA-Lärm 
Gebietsausweisung Immissionsrichtwerte in dB[A] 
 Tag Nacht 
Reine Wohngebiete (WR) 50 35 
Allgemeine Wohngebiete (WA) 55 40 
Kerngebiete, Mischgebiete (MK, MI) 60 45 
Urbane Gebiete (MU) 63 45 
Gewerbegebiete (GE) 65 50

67 
Zum Schutz der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche 
ist bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung öffentlicher Straßen sowie von Schienenwe-
gen der Eisenbahn und Straßenbahnen sicherzustellen, dass der Beurteilungspegel der Immis-
sionsgrenzwerte gemäß der 16. BImSchV nicht überschritten werden.  
 
Tabelle 4: Immissionsgrenzwerte gemäß 16. BImSchV 
Gebietsausweisung Immissionsrichtwerte in dB[A] 
 Tag Nacht 
Krankenhäuser, Schulen, Kur- und Alten-
heime  
57 47 
Reine und Allgemeine Wohngebiete  59 49 
Dorfgebiete, Kerngebiete, Mischgebiete 64 54 
Gewerbegebiete  69 59 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): 
Straßenverkehrslärm: Die Straßenverkehrslärmsituation im Plangebiet wird durch den Verkehr 
auf den Bundesautobahnen BAB 4 und BAB 555 und folgenden öffentlichen Straßen bestimmt: 
Weißdornweg, Rodenkirchener Straße, Rondorfer Hauptstraße, Bödinger Straße, Husaren-
straße und Kapellenstraße in unmittelbarer Nähe zum Plangebiet sowie den übergeordneten 
Straßen B 51 (Brühler Landstraße) und der Ortumgehung Meschenich beeinflusst. Insgesamt 
ist das Plangebiet durch Straßenverkehrslärm stark vorbelastet. Mit der Realisierung eines mög-
lichen Bebauungsplanverfahrens erhöht sich außerdem der Verkehrslärm im Plangebiet. 
Schienenverkehrslärm: Lärmrelevante Streckenabschnitte öffentlicher Schienenwege sind in 
unmittelbarer Umgebung des Plangebiets nicht vorhanden. Die in großer Entfernung, westlich 
des Plangebiets gelegenen Schienenwege der Strecken 2630, 2631, 2640 und der Rangier-
bahnhof der DB AG wurden in der schalltechnischen Untersuchung mit betrachtet.  
Fluglärm: Für die Fluglärmimmissionen ist gemäß Abstimmung mit dem Umweltamt der Stadt 
Köln ein Beurteilungspegel von 45 dB(A) für den Tages- und Nachtzeitraum zu erwarten.  
Gewerbelärm: Hinsichtlich der auf das Plangebiet einwirkenden Gewerbelärmimmissionen ist , 
basierend auf den von der Bezirksregierung Köln übermittelten Informationen,  keine Detailbe-
trachtung der Immissionen der in weiter Entfernung zum Plangebiet gelegenen größeren Ge-
werbebetriebe notwendig, da diese bereits im Bestand in ihren Immissionen beschränkt sind. 
Gleiches gilt für die im direkten Umfeld des Plangebietes durch die Stadt Köln identifizierten 
Gewerbebetriebe. 
Sportlärm: Auf das Plangebiet wirken Sportlärmimmissionen der Sportanlagen der im Südwes-
ten des Plangebiets gelegenen internationalen Schule ein. 
 
Für den parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan „Rondorf Nordwest“ wurde eine 
schalltechnische Untersuchung durch das Büro Peutz Consult GmbH ( 2023a) durchgeführt. 
Hierzu wurden Analyse-Fall (heutige Nutzung), Null-Fall und Plan-Fall miteinander verglichen. 
Gutachterlich wird der Analyse-Fall für den Straßenverkehrslärm als die derzeitige Bebauungs-
situation unter Berücksichtigung der im Rahmen der Verkehrszählung erhobenen, aktuellen 
Verkehrsmengen definiert. Der Null-Fall für den Straßenverkehrslärm stellt sich als das zukünf-
tige Verkehrsaufkommen ohne Realisierung der g eplanten Bebauung dar. Zusätzlich wird da-
von ausgegangen, dass die Entflechtungsstraße (K15 neu) und die Ortsumgehung Meschenich

68 
bereits realisiert sind. Das Gutachten berücksichtigt weder im Analyse-, noch im Null-Fall die im 
Flächennutzungsplan im Bestand dargestellten Wohnbauflächen. Die Ergebnisse sind daher 
nur teilweise auf die vorliegende geplante Änderung des FNP übertragbar.  Die Erkenntnisse 
aus der schalltechnischen Untersuchung zeigen jedoch Tendenzen, die eine grobe Aussage zu 
den im Bestand des FNP erwarteten Schallimmissionspegeln erlauben. 
Grundsätzlich wären durch die im Bestand dargestellten Wohnbauflächen stärkere Lärmimmis-
sionen innerhalb und außerhalb des Änderungsbereiches zu erwarten, da der Mehrverkehr 
durch die Aufsiedlung zu höheren Lärmimmissionen führt. Durch die K15 neu könnte es zu Ent-
lastungen für die Ortslage Rondorf kommen. 
In der schalltechnischen Untersuchung werden im Analyse-Fall am nördlichen Rand der heute 
ausgewiesenen Wohnbaufläche des FNP Beurteilungspegel aus dem Verk ehrslärm ermittelt, 
die die Orientierungswerte der DIN 18005 für Allgemeine Wohngebiete von 55 dB(A) tags und 
45 dB(A) nachts überschreiten. 
An den Immissionsorten am Weißdornweg und an der Kapellenstraße  führt im Analysefall die 
direkte Nähe der Straße und der Autobahn zu Pegeln von maximal 67 dB(A) tags und 60 dB(A) 
nachts. Die verwaltungsrechtliche Schwelle zur Gesundheitsgefährdung von 70 dB(A) tags und 
60 dB(A) wird in diesen Bereichen im Nachtzeitraum somit erreicht aber nicht überschritten. 
Für den Bestand im Flächennutzungsplan kann also angenommen werden, dass im 
Änderungsbereich zumindest mit Beurteilungspegeln zu rechnen wäre, welche die Orientie-
rungswerte der DIN 18005 für Allgemeine Wohngebiete von 55 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts 
überschreiten.  
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Nichtdurchführung der Planung würde die Darstellung d er Flächen für die Landwirtschaft  
und Grünflächen im Flächennutzungsplan bestehen bleiben. Die Umsetzung einer Wohnbebau-
ung im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung wäre demnach planungsrechtlich nur in einem 
Teilbereich möglich. Der Bestand entspricht somit der Nullvariante. Es sind keine weiteren Än-
derungen von Schienenverkehrslärm, Gewerbelärm, Fluglärm, Sport - oder Freizeitlärm zu er-
warten. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Durch die Flächennutzungsplanänderung wird die Umsetzung eines Wohnquartiers, mit der ent-
sprechenden Erweiterung der sozialen Infrastruktur um Schulen und Kindergärten sowie der 
Errichtung eines Nahversorgers möglich. Entsprechend weist das Plangebiet in großen Teilen 
den Schutzcharakter eines allgemeinen Wohngebietes (WA) sowie die Schutzwürdigkeit eines 
Mischgebietes (MI) auf.  
 
Straßenverkehrslärm: 
Wenn eine verbindliche Bauleitplanung realisiert wird, ist davon auszugehen, dass die Orientie-
rungswerte der DIN 18005 für Allgemeine Wohngebiete (55 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts) 
und für Mischgebiete (60 dB(A) tags und 50 dB(A) nachts) bei Realisierung einer verbindlichen 
Bauleitplanung, insbesondere im nordöstlichen Plangebiet durch die Verkehrslärmimmissionen 
der angrenzenden Autobahn überschritten werden. 
Der gutachterliche Planfall der schalltechnischen Untersuchung berücksichtigt eine Abnahme 
des MIV durch die Realisierung einer Stadtbahn, welche im FNP nicht dargestellt ist. Die Ergeb-

69 
nisse des Gutachtens sind somit nur teilweise für die Beurteilung der Auswirkungen bei Durch-
führung der Planung heran zu ziehen. Sie lassen aber einen Rückschluss auf die möglichen  
Auswirkungen zu. 
Ohne Berücksichtigung aktiver Lärmschutzmaßnahmen im Norden des Plangebietes würden in 
dem nordöstlichsten Baufeld am Weißdornweg Beurteilungspegel von 60 dB(A) nachts erreicht 
und somit die verwaltungsrechtliche Schwelle zur Gesundheitsgefährdung von 60 dB(A) nachts 
im Nachtzeitraum erreicht. Die schalltechnischen Orientierungswerte der DIN 18005 für allge-
meine Wohngebiete werden im südlichen Plangebiet  um bis zu 5 dB (A) tags und bis zu 10 
dB(A) nachts überschritten. Die Gutachterliche Bewertung des für den Bebauungsplan Rondorf 
Nord-West definierten Planfall kommt zu dem Schluss, dass hier im Tageszeitraum zumindest 
der schalltechnische Orientierungswert für Mischgebiete von 60 dB(A) tags  eingehalten wird. 
Die kritische Schwelle zur Gesundheitsgefährdung von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts wird 
tags wie nachts weder erreicht noch überschritten.  
Für die Gemeinbedarfsflächen und das Sondergebiet werden die anzusetzenden schalltechni-
schen Orientierungswerte für Mischgebiete im Tageszeitraum weitestgehend eingehalten. 
Es ist daher davon auszugehen, dass bei Durchführung der Flächennutzungsplanänderung und 
bei Realisierung eines Bebauungsplans aktive und passive Lärmschutzmaßnahmen nötig sind, 
um ein gesundes Wohnen zu ermöglichen. 
Schienenverkehrslärm: 
Auswirkungen durch Schienenverkehrslärm sind bei Durchführung der Planung nicht zu erwar-
ten. 
Gewerbelärm: 
In der Gemischten Baufläche kann Gewerbe angesiedelt werden, so dass von Gewerbelärmim-
missionen auszugehen ist. Im Rahmen des parallel sich in Aufstellung befindlichen Bebauungs-
planverfahrens Rondorf Nord-West soll ein Nahversorgungszentrum mit einem Vollsortimenter 
und einem Drogeriemarkt angesiedelt werden. Der zu erwartende Anlieferverkehr des Nahver-
sorgers führt zu den Anlieferungszeiten zu Überschreitungen der Immissionsrichtwert der TA 
Lärm für allgemeine Wohngebiete von 55 dB(A)  tags. Ebenso liegen Überschreitungen der 
Werte der TA Lärm für Mischgebiete (60 dB(A)  tags) an der Fassade, an der die Anlieferung 
und Tiefgaragenzufahrt liegt, vor. 
Fluglärm: 
Auswirkungen durch Fluglärm sind bei Durchführung der Planung nicht zu erwarten. 
Sport- und Freizeitlärm: 
Im Bereich der Gemeinbedarfsflächen ist durch die Nutzung der Sport- und Freizeitanlagen mit 
Lärmemissionen zu rechnen.  
Im Rahmen des parallel sich in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanverfahrens Rondorf 
Nord-West wurde ein Schallgutachten zur Beurteilung der Auswirkungen der Schallemissionen 
auf das Plangebiet erstellt (Peutz Consult GmbH (2023a und c). Daraus lässt sich ableiten, dass 
für die Flächennutzungsplanänderung nicht mit relevanten Lärmemissionen durch Sport - und 
Freizeitlärm zu rechnen ist. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:  
Im Rahmen der 226. FNP-Änderung sind zum Lärm keine Maßnahmen notwendig.  
 
Bewertung:

70 
Der Änderungsbereich sowie angrenzende Flächen sind vor allem durch Straßenverkehrslärm 
vorbelastet, der auf den Autobahnen BAB 4 und BAB 555 sowie auf den stark befahrenen Stra-
ßen Weißdornweg, Rondorfer Hauptstraße und Kapellenstraße entsteht. Mit Umsetzung der 
Ziele des Flächennutzungsplans ist mit erhöhtem  Verkehrsaufkommen und damit weiteren 
Lärmemissionen zu rechnen. Zum Schutz zukünftiger Bewohner im Änderungsbereich sowie im 
alten Ortskern von Rondorf sollten im nachfolgenden Bebauungsplanverfahren aktive Lärm-
schutzmaßnahmen wie ein Lärmschutzwall nahe der Lärmquelle BAB 4 sowie die Ergänzung 
mit passiven Lärmschutzmaßnahmen vorgesehen werden. Im Rahmen des parallel sich in Auf-
stellung befindlichen Bebauungsplanverfahrens Rondorf Nord-West wurde ein Schallgutachten 
zur Beurteilung der Auswirkungen der Schallemissionen auf das Plangebiet erstellt. Darin wur-
den wegen der Überschreitungen der schalltechnischen Orientierungswerte der DIN 18005 und 
der Immissionsrichtwerte der TA Lärm entsprechende Vermeidungs- und Minderungsmaßnah-
men, insbesondere aktiver Lärmschutz, formuliert. Diese aktiven und passiven Schallschutz-
maßnahmen werden im Bebauungsplan verbindlich festgesetzt. Die geplante Darstellung des 
FNP führt demnach nicht zu einem unlösbaren Lärmkonflikt.  
 
7.5.12.2 Altlasten 
Ziele des Umweltschutzes: s. Tabelle: Ziele des Umweltschutzes S. 3-5 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): 
Im Änderungsbereich und in dessen unmittelbarer Umgebung liegen drei altlastenverdächtige 
Flächen, die im Fachinformationssystem für Altlasten und schädliche Bodenveränderungen der 
LANUV sowie im Altlastenkataster der Stadt Köln geführt werden.  
Die Altlastenverdachtsfläche Nr. 20407 „Auf der Heidekaul 3-5“ (FisAlBo, Risikostatus 3) reicht 
mit ihrer unteren Spitze im Norden in den Änderungsbereich herein. Dabei handelt es sich ver-
mutlich um eine Tonabgrabung mit dazugehöriger Ziegelei. Die im Änderungsbereich liegende 
Spitze südlich der BAB 4 wurde bis mindestens 1998 als Ackerland genutzt und ist heute mit 
Gehölzen bewachsen. 
Die Fläche Nr. 20601 „Rondorf Weißdornweg“ (FisAlBo, Risikostatus 2) liegt fast vollständig im 
Änderungsbereich und umfasst die ursprüngliche Seefläche des Galgenbergsees mit umliegen-
den Uferbereichen. Das Gelände wurde früher als Ziegelei und später als Kiesgrube genutzt. 
Es erfolgten Anschüttungen unbekannter Mächtigkeit mit Bauschutt und Müll. Das Gewässer 
weist aufgrund eines Grundwasserschadens eine PFT-Belastung auf. 
Südwestlich des Änderungsbereichs liegt im Kreuzungsbereich Husarenstraße / Kapellenstraße 
die Altlastenverdachtsfläche „Kapellenstraße“ (FisAlBo, Risikostatus 4). Gemäß Auskunft des 
Umwelt- und Verbraucherschutzamtes der Stadt Köln mit Schreiben vom 21.12.2017 (Frühzei-
tige Beteiligung der Dienststellen, Stellungnahme zum Städtebaulichen Planungskonzept, Ar-
beitstitel: Rondorf Nord-West in Köln-Rodenkirchen) ist der Altlastverdacht für diese Fläche ge-
nerell ausgeräumt, da sich hier offenbar nie eine Altablagerung befand. Die Fläche wird dem 
FisAlBo-Status 4 zugeordnet und ist somit multifunktional nutzbar, bleibt aber nachrichtlich im 
Altlastenkataster registriert. 
Für die Altlastenverdachtsflächen Nr. 20407 „Auf der Heidekaul 3 -5“ und Nr. 20601 „Rondorf 
Weißdornweg“ wurde in Vorbereitung für das Bauleitplanverfahren Rondorf Nordwest mit dem 
Umweltamt der Stadt Köln ein weitergehender Bedarf für die Durchführung einer orientierenden 
Altlastenuntersuchung abgeleitet. Mittels Bodensondierungen wurden 2018 die Untergrundver-
hältnisse im Bereich der genannten Altablagerungen sowie der geplanten Seeerweiterungsflä-
che erkundet und in einer Gefährdungsabschätzung durch die I
NGENIEURGESELLSCHAFT MBH 
MULL UND PARTNER (2021a) bewertet.

71 
Es wurden 13 Kleinrammbohrungen bis zu einer Tiefe von maximal 10 m unter Geländeober-
kante bis in unauffällige geogene Schichten durchgeführt. Unter der Geländeoberfläche der Alt-
lastenverdachtsfläche „Altablagerung Nr. 20407 - Auf der Heidekaul 3-5“ findet sich unter dem 
20 – 40 cm starken humosen Oberboden ein Hochflutlehm, der als stark sandiger, schwach 
kiesiger Schluff ausgebildet ist. Darunter wurde Terrassenmaterial des Rheins vorgefunden, das 
als Kies mit sandigen Anteilen vorliegt. 
Der Auffüllungs- bzw. Umlagerungshorizont der Fläche Nr. 20601 „Rondorf Weißdornweg“ wies 
Mächtigkeiten zwischen 0,7 m und 3,2 m auf. Aufgrund unterschiedlicher Wasserstände des 
Galgenbergsees wurden auch Bereiche beprobt, die normalerweise in der Wasserfläche des 
Sees liegen. Unter dem Auffüllungshorizont liegen natürlich vorhandene Terrassenkiese und –
sande. Der üblicherweise hier vorhandene, darüber lagernde Hochflutlehm fehlt aufgrund der 
historischen Auskiesung. 
Unter der Geländeoberfläche der Altlastenverdachtsfläche Nr. 20407 „Auf der Heidekaul 3- 5“ 
findet sich unter dem 20 – 40 cm starken humosen Oberboden ein Hochflutlehm, der als stark 
sandiger, schwach kiesiger Schluff ausgebildet ist. Darunter wurde Terrassenmaterial des 
Rheins vorgefunden, das als Kies mit sandigen Anteilen vorliegt. 
Bis auf die geringen anthropogenen Beimengungen (Ziegelbruch, Aschen, Schlacken) wurden 
in den Altlastenverdachtsflächen keine sogenannten organoleptischen Auffälligkeiten festge-
stellt. Für die untersuchten Materialien liegen keine Überschreitungen der nutzungsbezogenen 
Prüfwerte nach BBodSchV vor. 
Das Gutachten zu Gefährdungsabschätzung für die Altlastenverdachtsflächen kommt zu dem 
Schluss, dass auf Basis der vorliegenden Untersuchungsergebnisse der Altlastenverdacht für 
die zu betrachtenden Altablagerungen nicht bestätigt werden kann (M
ULL UND PARTNER INGENI-
EURGESELLSCHAFT MBH 2021a). 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): 
Da der Altlastenverdacht für die vorhandenen Altlastenverdac htsflächen ausgeräumt werden 
konnte, ist der Umweltbelang weder bei Nichtdurchführung noch bei Durchführung der Planung 
betroffen. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Da der Altlastenverdacht für die vorhandenen Altlastenverdachtsflächen ausgeräumt werden 
konnte, ist der Umweltbelang weder bei Nichtdurchführung noch bei Durchführung der Planung 
betroffen. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen: 
Für die Änderung des Flächennutzungsplans sind keine Vermeidungs-, Minderungs- und Aus-
gleichsmaßnahmen erforderlich. 
 
Bewertung: 
Für die beiden innerhalb des Plangebietes liegenden Altlastenverdachtsflächen Nr. 20601 und 
20407 konnte der Altlastenverdacht gutachterlich nicht bestätigt werden. Sanierungspflichten 
bestehen somit für diese Verdachtsflächen nicht. Für die Altlastenverdachtsfläche Nr. 20602 ist 
der Altlastenverdacht ausgeräumt.

72 
Für die untersuchten Materialien liegt ausweislich der vorliegenden Untersuchungsergebnisse 
durch MULL UND PARTNER INGENIEURGESELLSCHAFT MBH (2021a) keine Überschreitung der nut-
zungsbezogenen Prüfwerte nach BBodSchV (Wirkungspfad Boden - Mensch) vor, sodass keine 
Gefährdung für den Menschen zu besorgen ist. 
 
7.5.12.3 Erschütterungen 
Ziele des Umweltschutzes: s. Tabelle: Ziele des Umweltschutzes S. 3-5 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Auf den Änderungsbereich wirken keine Erschütterungsimmissionen aus den vorhandenen Nut-
zungen ein. Es treten keine Erschütterungen auf.  
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Im Fall der Nichtdurchführung der Planänderung würde zunächst der Bestand erhalten bleiben. 
Bei Realisierung einer verbindlichen Bauleitplanung sind Nutzungen, die Erschütterungen aus-
lösen, unwahrscheinlich. Von den im Flächennutzungsplan vorgesehenen Nutzungen (Wohnen, 
Grünfläche, Fläche für die Landwirtschaft) gehen keine Erschütterungen aus. Falls es im Zuge 
eines Planfeststellungsverfahrens zur Realisierung einer Stadtbahnanbindung zwischen Militär-
ring und dem Stadtteil Mes chenich innerhalb des Änderungsbereiches kommen sollte, wären 
die Auswirkungen der Erschütterungen in diesem Verfahren zu prüfen. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Durch die Planänderung kommt es zunächst zu keiner Nutzungsänderung im Änderungsbe-
reich. Bei Realisierung einer verbindlichen Bauleitplanung sind unmittelbare Nutzungen, die Er-
schütterungen auslösen, unwahrscheinlich. Von den im Flächennutzungsplan vorgesehenen 
Nutzungen (Wohnen, Grünfläche, Gemeinbedarfsfläche, Vorrang- und Maßnahmenflächen) ge-
hen keine Erschütterungen aus. Falls es im Zuge eines Planfeststellungsverfahrens zur Reali-
sierung einer Stadtbahnanbindung zwischen Militärring und dem Stadtteil Meschenich innerhalb 
des Änderungsbereiches kommen sollte, wären die Auswirkungen der Erschütterungen in die-
sem Verfahren zu prüfen beziehungsweise im Konfliktfall Maßnahmen zu ergreifen. Die Anfor-
derungen hinsichtlich Erschütterungen sind in der DIN 4150 Teil 2 „Erschütterungen im Bauwe-
sen, Einwirkungen auf Menschen in Gebäuden“ definiert.  Vorsorglich wird in dem parallel in 
Aufstellung befindlichen Bebauungsplanverfahren eine Festsetzung getroffen, die sicherstell t, 
dass die Anhaltswerte der DIN 4150, Teil 2 aus Juni 1999, Tabelle 1, Zeile 4 eingehalten wer-
den. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:  
Die Benennung von Maßnahmen ist nicht erforderlich, da keine Betroffenheit vorliegt.  
 
Bewertung:  
Durch die Planänderung ist nicht mit schädlichen Umwelteinwirkungen auf den Änderungsbe-
reich infolge von Erschütterungsimmissionen zu rechnen. Die geänderte Darstellung des FNP 
lässt ebenfalls keine Auswirkungen durch Erschütterungen erwarten.

73 
7.5.12.4 sonstige Gesundheitsbelange / Risiken 
zum Beispiel Hochwasser, Magnetfeldbelastung, Störfallrisiko, Starkregen (Klima-
wandelfolgen) 
Ziele des Umweltschutzes: s. Tabelle: Ziele des Umweltschutzes S. 3-5 
 
Kampfmittel 
Luftbilder aus den Jahren 1939- 1945 und andere historische Unterlagen liefern Hi nweise auf 
vermehrte Bombenabwurfe und Kampfhandlungen im Bebauungsplangebiet. Konkrete Ver-
dachte auf Kampfmittel des 2. Weltkrieges, wie Bombenblindgänger liegen für Flächen inner-
halb der Ackerschläge im nördlichen Plangebiet sowie auf den nördlichen Böschungsbereichen 
der Seefläche. Laufgräben und Schützenlöcher liegen am südlichen Rand sowie in Nordosten 
des Galgenbergsees (Bezirksregierung Düsseldorf, Kampfmittelbeseitigungsdienst) . Die Son-
dierungen wurden bei der Bezirksregierung beantragt und wurden i m Jahr 2021 durchgeführt. 
Im Änderungsbereich wurden insgesamt 505.480 m² der Fläche und die Bombenblindgänger 
Nr. 2274, 2275, 2276, 2351, 3099, 3100, 3101, 3102, 3103, 3104, 3105, 3106, 3107, 3845, 
3846, 3847, 3848, 3884, 3885, 3886, 3887, 3888 und 3889 und 3890 überprüft. Dabei sind 102 
Bomben, 9 Erdkampfmittel und 107 kg Munitionsteile geborgen worden. Ein Blindgängerver-
dacht (Nr. 3082) bleibt zwischen dem umgestalteten Galgenbergsee und der Autobahn A4 auf-
grund der schwierigen Zugänglichkeit und dem vor handenen Baumbestand erhalten und liegt 
im Bereich der Anbauverbotszone. Lediglich auf einzelnen schmalen Flächen entlang der vor-
handenen Wirtschaftswege und Straßen war eine Detektion nicht möglich.  
Der Bericht der Kampfmittelüberprüfung und -beseitigung der Bezirksregierung Düsseldorf 
zeigt, dass die bekannten Verdachtspunkte im Plangebiet überprüft und ca. 75 % der Gesamt-
fläche im Geltungsbereich beräumt worden sind. Es ist aber nicht auszuschließen, dass noch 
weitere Kampfmittel im Boden vorhanden sind. Insofern sind die zu erwartenden Erdarbeiten 
mit entsprechender Vorsicht auszuführen.  Es ist davon auszugehen, dass sich im Zuge der 
Umsetzung der Planung keine Unfälle oder Störfälle aus diesem Sachverhalt ergeben. 
Der verbleibende Blindgängerverdacht (Nr. 3082) zwischen dem umgestalteten Galgenbergsee 
und der Autobahn A4 bleibt erhalten. Da im Bereich der Anbauverbotszone keine Bautätigkeiten 
vorgesehen sind und der bestehende Baumbestand erhalten werden soll, sind keine weiteren 
Maßnahmen notwendig. 
 
Magnetfeldbelastung 
Im Plangebiet sind keine Belastungen durch elektrische oder magnetische Felder bekannt, die 
zum Beispiel von Oberleitungen, Trafos oder Funkanlagen ausgehen.  Im Westen des Plange-
biets im Bereich der Brühler Landstraße / Jägerstraße verläuft in ca. 480 m Entfernung eine 220 
kV-Leitung. Weitere Hochspannungsleitungen liegen in einem Abstand von 1.200 m östlich der 
Ortslage Meschenich.  
 
Störfallrisiko 
Die Shell Deutschland Oil GmbH liegt in ca. 1. 700 m Entfernung südöstlich des Änderungsbe-
reichs. Der angemessene Sicherheitsabstand (nach § 3 Abs. 5c BImSchG ) für die Shell 
Deutschland Oil GmbH beträgt gemäß Gutachten der TÜV Rheinland Industrie Service GmbH 
(08.08.2017) 200 m. Für die Firma Orion Engineered Carbons GmbH wird von einem Achtungs-
abstand ohne Detailkenntnisse nach Leitfaden KAS-18 (nach § 3 Abs. 5a BImSchG) von 900 m 
ausgegangen. Der Betriebsbereich der  Orion Engineered Carbons GmbH befindet sich ca. 
1.400 m südwestlich des Änderungsbereichs.

74 
Hochwasser 
Der äußerste Südosten des Änderungsbereichs liegt in einem Hochwasserrisikogebiet mit nied-
riger Wahrscheinlichkeit eines Hochwassers (HQ1000). Der gesamte Änderungsbereich liegt 
außerhalb des gesetzlich festgesetzten Überschwemmungsgebietes des Rheins. 
Gemäß der Hochwassergefahrenk arte (StEB Köln) ist der Änderungsbereich bei einem 200-
jährlichen Hochwasser (Kölner Pegel KP 11,90 m) und bei einem Extremhochwasser (KP 12,90 
m) größtenteils geschützt. Ab 200-jährlichen Hochwasser (Kölner Pegel KP 11,90 m)  sind im 
etwas tiefer liegenden, äußersten Südosten des Änderungsbereichs zwischen Kapellenstraße 
und Am Höfchen Überflutungstiefen von 2 bis 4 m im Plangebiet möglich (Ministerium für Um-
welt, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes NRW, Auswertung der Hochwasser-
gefahren und Hochwasserrisikokarten, Stand: 29.06.21). Bei einem Extremhochwasser werden 
Überflutungstiefen zwischen 2 bis >4m erreicht. Räumlich unterscheiden sich 200-jährliches und 
das Extremhochwasser nur geringfügig. Aufgrund der Entfernung zum Rhein (> 2.500m) stellt 
sich das Hochwasserrisiko eher als hoher Grundwasserstand und aufsteigendes Grundwasser 
dar, als Risiko einer oberirdischen Überflutung. 
 
 
Starkregen 
Die Starkregengefahrenkarten ( StEB Köln) zeigen im gesamten Änderungsbereich punktuell 
kleinere Bereiche mit einer mäßigen bis hohen Starkregengefährdung. Aufgrund des geringen 
Versiegelungsgrad können aktuell die anfallenden Niederschläge im Plangebiet versickern. Nur 
im Bereich der südlichen, vorhandenen Bebauung wird ein kleiner Teil des anfallenden Nieder-
schlagswassers über die Bestandskanäle abgeführt. 
Die Versickerungsleistung für Niederschlagswasser wird im Rahmen der Bodenfunktionsbewer-
tung der Mull und Partner Ingenieurgesellschaft (2021b) im südlichen Bereich des Plangebietes 
als „schlecht“ und im nördlichen Plangebiet als „mittel“ bewertet. In kleineren Teilräumen im 
Südwesten sowie innerhalb der ehemaligen Böschungsflächen am Galgenbergsee ergeben 
sich „gute“ Funktionserfüllungen. Gut versickerungsfähige Schichten, wie die Sande und Kiese 
der Rheinterrasse stehen im Plangebiet zwischen 47,0 und 49,0 m ü. NHN an, was einer Tie-
fenlage von 0,5 m bis 2,7 m unter GOK entspricht. Für Versickerungseinrichtungen müssten die 
darüber befindlichen Lagen aus Schluff durchstoßen werden. Die Möglichkeit Regenwasser in 
einem Bach oder Graben zuzuführen sind im Plangebiet nicht gegeben (IPL Consult, 2021). 
Kommt es zur Realisierung der dargestellten Wohnbauflächen, ist im Rahmen eines Überflu-
tungsnachweises ein Umgang mit Starkregenereignissen zu thematisieren. Auf Ebene der ver-
bindlichen Bauleitplanung muss ein Überflutungsnachweis geführt werden und Flächen zur 
Starkregenvorsorge vorgehalten werden. Auf Ebene des Flächennutzungsplans sind keine Ver-
meidungs- und Minderungsmaßnahmen erforderlich.  
 
Bewertung: 
Kampfmittel: 
Die Flächen im Änderungsbereich wurden beinahe vollständig geräumt und eine Vielzahl von 
Kampfmitteln geborgen. Es ist aber nicht auszuschließen, dass noch weitere Kampfmittel vor-
handen sind, so dass eine Überprüfung auf Kampfmittel der zu bebauenden Flächen für kleinere 
Teilbereiche noch aussteht. Eine Garantie der Freiheit von Kampfmitteln kann nicht gegeben 
werden. Gemäß der Untersuchung des Kampfmittelbeseitigungsdienstes verbleibt ein Blindgän-
gerverdacht Nr. 3082 zwischen dem umgestalteten Galgenbergsee und der Autobahn A4 und 
liegt somit im Bereich der Anbauverbotszone. Eine Gefährdung des Schutzgut Mensch ist nach 
Räumung des Plangebietes nicht mehr gegeben.

75 
 
Magnetfeldbelastung: 
Da im Änderungsbereich keine Oberleitungen, Trafos oder Funkanlagen vorhanden sind und 
Hochspannungsleitungen in einem Abstand von ca. 480 m westlich des Geltungsbereiches 
der Flächennutzungsplanänderung und in einem Abstand von ca. 1.200 m östlich der Ortslage 
Meschenich liegen, ist kein Risiko für das Plangebiet durch Magnetfeldbelastungen erkennbar. 
 
Störfallrisiko: 
Der Änderungsbereich liegt  außerhalb von Achtungsabständen  oder angemessenen Sicher-
heitsabständen zu Betriebsbereichen gemäß StörfallVO/Seveso III-RL.  
 
Hochwasser: 
Mit einer plötzlichen Überflutung ist nicht zu rechnen. Aufgrund des Hochwasserschutzkon-
zeptes der StEB und der Stadt Köln kann die Hochwasserschutzzentrale rechtzeitige Warnun-
gen vor steigenden Rheinpegeln aussprechen. Um Gebäudeschäden durch mögliche Hoch-
wasserüberflutungen zu minimieren wird eine hochwasserangepasste Bauweise im südöstli-
chen Änderungsbereich als Hinweis in der verbindlichen Bauleitplanung aufgenommen. 
 
Starkregen: 
Durch die Planänderung ist nicht mit einer erhöhten Starkregengefährdung zu rechnen. In der 
verbindlichen Bauleitplanung sind geeignete Konzepte als Maßnahme zur Risikovorsorge zu 
integrieren (z.B. Wahl der Straßenführung, gezielte Ableitung von Starkregenereignissen über 
Grünflächen, Rückhaltung von Niederschlagswasser).  
 
7.5.13 Kultur- und sonstige Sachgüter  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 d BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes: s. Tabelle: Ziele des Umweltschutzes S. 3-5 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Baudenkmäler 
Im Änderungsbereich liegen keine Baudenkmäler. 
Südlich des Änderungsbereiches befinden sich drei Hofanlagen (Bödinger Hof, Büchelhof und 
Johannishof) und eine Villa aus dem Jahr 1909, die gemäß §§  2 und 3 DSchG NRW als Bau-
denkmäler geschützt sind. Die drei Hofanlagen sind bis ins Mittelalter nachweisbar, wobei die 
Gebäudekörper selber aus dem 17., 18. und 19. Jahrhundert stammen. Die Fundamente und 
Keller sind vermutlich älteren Ursprungs. Alle Hofanlagen sind in der Tranchotkarte, der Preu-
ßischen Uraufnahme und der Neuaufnahme dargestellt. Di e Hofanlagen sind eng mit der Ent-
stehungsgeschichte von Rondorf verbunden und prägen bis heute mit ihren freistehenden An-
lagen und den Gärten das Ortsbild. Die 1909 errichtete Villa mit parkartiger Gartenanlage zwi-
schen Johannishof und Büchelhof wurde für die drei Töchter des Johannishofs errichtet. Sie 
dokumentiert die siedlungsgeschichtliche Entwicklung von Rondorf im frühen 20. Jahrhundert. 
Bodendenkmäler 
Für den Änderungsbereich ist bekannt, dass das Gebiet in einer seit der älteren Jungsteinzeit 
(6. Jahrhundert vor Christi) belegten Altsiedellandschaft liegt. Die südlich des Änderungsbe-
reichs gelegene historische Ortslage Rondorf wird im Jahr 922 erstmals erwähnt. Der außerhalb

76 
des Änderungsbereichs liegende, heutige Johannishof wurde als mittelalterlic her Fronhof ge-
nutzt. Da die Flächen im Änderungsbereich überwiegend landwirtschaftlich genutzt wurden, ist 
von günstigen Erhaltungsbedingungen für archäologisches Kulturgut auszugehen. Bisher ge-
borgene Funde lieferten Hinweise auf vorgeschichtliche, römische und mittelalterliche Nutzun-
gen des Gebietes. Im Nordwesten ist durch Oberflächenfunde eine römische Trümmerstelle 
bekannt. Östlich der Fundstelle zeugt der Flurname „Auf dem Galgenberg“ von einer mittelalter-
lich bis neuzeitlichen Richtstätte mit zugehörigem Schindanger. 
Im Rahmen des parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans mit dem Arbeitstitel Ron-
dorf Nordwest in Köln- Rondorf wurde in Absprache mit der Unteren Denkmalschutzbehörde 
daher eine qualifizierte Prospektion durch das A
RCHÄOLOGIE TEAM TROLL (2021) in großen Tei-
len des Änderungsbereichs durchgeführt. Nach einer ersten Begehung mit Einzelfundeinmes-
sungen und bodenkundlichen Bohrungen wurde vermutet, dass sich römische Siedlungsreste 
und die zuvor genannte Richtstätte im nördlichen Teil des Änderungsbereichs befinden könnten. 
Zur weiteren Untersuchung und Dokumentation vorhandener Bodendenkmäler wurden im Be-
reich der römischen Fundkonzentrationen verschieden große Suchschnitte (Baggerschürfe) als 
sogenannte Kreuzschnitte und als gleichmäßig verteilte Suchsondagen angelegt. Im Ergebnis 
wurden verschiedene Steinstickungen angetroffen, die auf mindestens ein Gebäude und mit 
Kies ausgelegte Wirtschaftswege schließen lassen. Da der gesamte römische Fund nicht frei-
gelegt werden konnte, ist die Einordnung der Funde nicht zweifelsfrei abgeschlossen. Der Gut-
achter vermutet, dass die Funde als römisches Landgut (eine sogenannte Protovilla oder villa 
rustica) einzuordnen sind. Dafür sprechen auch mehrere vorgefundene römische Gräben.  
Darüber hinaus wurden Keramikscherben aus der Eisenzeit aufgefunden. Insgesamt ist daher 
von einer länger andauernden Siedlungskontinuität in diesem Bereich auszugehen. 
Durch die Umsetzung eines derzeit möglichen Bebauungsplanverfahrens würden die Baudenk-
mäler im Süden des Plangebietes in ihrer Wirkung als freistehende Bauwerke nur wenig einge-
schränkt, da angrenzend die Anlage von Grünflächen, zum Teil mit Zweckbestimmung als Vor-
rangfläche für Kompensationsmaßnahmen, vorgesehen ist. Die vorhandenen Bodendenkmäler 
würden zum Teil überbaut werden. Im Norden des Plangebietes wäre eine landwirtschaftliche 
Nutzung weiterhin möglich, was den Erhalt der archäologischen Funde zur Folge hat. 
Sonstige Sachgüter 
Im südlichen Änderungsbereich befinden sich einzelne Wohnhäuser. Im weiteren Änderungs-
bereich sind keine sonstigen Sachgüter vorhanden, die eine hohe funktionale oder gestalteri-
sche Bedeutung aufweisen. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): 
Im Falle der Nichtdurchführung der Flächennutzungsplanänderung ist zunächst nicht von einer 
Beeinträchtigung von vorhandenen Bau-  oder Bodendenkmälern oder sonstigen Sachgütern 
auszugehen, da die vorhandenen Nutzungen erhalten bleiben. Die zu erwartenden Auswirkun-
gen durch die Umsetzung der Wohnbauflächen sind identisch mit der unter Bestand genannten 
Situation. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Nach Durchführung der Planung ist mit der Aufstellung eines Bebauungsplans mit einer wei-
testgehenden Überbauung der Bodendenkmäler im Bereich der Wohnbau- , Gemeinbedarfs- 
und Gemischten Bauflächen zu rechnen. In den geplanten Grünflächen und Kompensationsflä-
chen können die archäologischen Funde erhalten bleiben. Die Baudenkmäler südlich des Än-
derungsbereichs bleiben bestehen, werden in ihrer Wirkung aus nördlicher Blickrichtung jedoch

77 
eingeschränkt. In der nachfolgenden Ebene der verbindlichen Bauleitplanung sind angemes-
sene Abstände der neuen Bebauung zu den Baudenkmälern vorgesehen.  
Die Bestandsgebäude im Änderungsbereich können erhalten bleiben. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen: 
Auf Ebene des Flächennutzungsplans sind keine Vermeidungs - und Minderungsmaßnahmen 
erforderlich.  
 
Bewertung: 
Durch die Änderung des Flächennutzungsplans kommt es nicht zu unmittelbaren negativen 
Auswirkungen auf Bau - oder Bodendenkmäler oder sonstige Sachgüter . Bei Umsetzung des 
parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans ist jedoch mit negativen Auswirkungen auf 
Bodendenkmäler zu rechnen, da diese nach Erfassung und Dokumentation überplant werden.  
Für das parallel in Aufstellung befindliche Bebauungsplanverfahren wurde eine Dokumentation 
(A
RCHÄOLOGIE TEAM TROLL 2021) der im Plangebiet vorhandenen Bodendenkmäler durchge-
führt. Durch eine angepasste städtebauliche Planung in den angrenzenden Bereichen der süd-
lich vorhandenen Baudenkmäler können die negativ wahrnehmbaren Auswirkungen abgemil-
dert werden. 
 
7.5.14 Vermeidung von Emissionen (insbesondere Licht, Gerüche, Strahlung, 
Wärme), sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 e BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes: s. Tabelle: Ziele des Umweltschutzes S. 3-5 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): 
Im Änderungsbereich kommt es heute nicht zu erheblichen Emissionen von Licht, Gerüchen, 
Strahlung oder Wärme. Abfälle und Abwässer fallen nicht an.  
Kurzfristig können durch die landwirtschaftliche Nutzung (zum Beispiel Düngung mit Mist oder 
Gülle) Gerüche entstehen. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): 
Im Falle der Realisierung von Bebauung über ein Bebauungsplanverfahren können Abfälle und 
Abwässer anfallen, für die eine geregelte Entsorgung organisiert werden muss. Es kann außer-
dem eine Beeinträchtigung der  angrenzenden Wohnbauflächen durch die Emission von Licht 
erfolgen. Eine Realisierung von Vorhaben, die in erheblichem Umfang Gerüche, Strahlung oder 
Wärme emittieren, ist aufgrund der Nähe zur vorhandenen Wohnbebauung nicht zulässig. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Eine Abstrahlung von erheblichen Wärme- oder Strahlungsemissionen wird mit der Realisierung 
von Bebauung über ein Bebauungsplanverfahren nicht einhergehen. Eine Realisierung von Vor-
haben, die in erheblichem Umfang Gerüche, Strahlung oder Wärme emittieren, ist aufgrund der 
Nähe zur vorhandenen Wohnbebauung nicht zulässig. Es können Abfälle und Abwässer anfal-
len, für die eine geregelte Entsorgung organisiert werden muss.

78 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblich nachteiliger Umweltauswir-
kungen: 
Auswirkungen durch Lichtemissionen, Gerüche, Strahlung und/oder Wärme sind nicht zu erwar-
ten, so dass keine Maßnahmen erforderlich sind. 
 
Bewertung: 
Erhebliche Geruchs-, Wärme- und Strahlungsemissionen sind durch die geplante Nutzung nicht 
zu erwarten.  
 
7.5.15 Nutzung erneuerbarer Energien / sparsame und effiziente Nutzung von 
Energie 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 f BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes: s. Tabelle: Ziele des Umweltschutzes S. 3-5 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): 
Der Änderungsbereich hat heute keine Bedeutung für die Gewinnung regenerativer Energie 
oder Energieeffizienz. Der Änderungsbereich liegt zudem im Anlagenschutz nach § 18 LuftVG 
Anlageschutzbereich Bauwerke und Windkraft, eine Nutzung von Windkraft ist daher nicht mög-
lich. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): 
Abgesehen von Windkraftanlagen ist nach § 35 Abs. 1 oder Abs. 2 BauGB die Umsetzung von 
privilegierten Vorhaben, z.B. die der Energiegewinnung und/oder Nutzung dienen entsprechend 
des § 35 zulässig. Wahrscheinlicher ist jedoch die Aufstellung eines Bauleitplanverfahrens für 
den Änderungsbereich. Auf Ebene des B ebauungsplanverfahrens können die Gebäude nach 
einem hohen Energiestandard errich tet und zum Beispiel die Nutzung von Solarenergie und 
Photovoltaik festgesetzt werden. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Auf Ebene des Bebauungsplanverfahrens können die Gebäude nach einem hohen Energie-
standard errichtet und zum Beispiel die Nutzung von Solarenergie und Photovoltaik festgesetzt 
werden. Für das parallel in Aufstellung befindliche Bebauungsplanverfahren Rondorf Nord-West 
wurde ein Energiekonzept erstellt. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen: 
Für die 226. Änderung des Flächennutzungsplans sind keine Vermeidungs -/Minderungs- und 
Ausgleichsmaßnahmen erforderlich.  
 
Bewertung: 
Die Ziele der 226. Flächennutzungsplanänderung dienen nicht der Gewinnung regenerativer 
Energie oder der Steigerung der Energieeffizienz. Die Änderung des Flächennutzungsplans hat

79 
keine direkten Auswirkungen auf die Nutzung erneuerbarer Energien oder die sparsame und 
effiziente Nutzung von Ener gie. Auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung sind entspre-
chende Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen zu formulieren. 
 
7.5.16 Darstellungen von Landschaftsplänen und sonstigen Plänen, insbeson-
dere des Wasser-, Abfall-, Immissionsschutzrechtes  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 g BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes: s. Tabelle: Ziele des Umweltschutzes S. 3-5 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): 
Das Plangebiet liegt gemäß den Festsetzungen des Landschaftsplans der Stadt Köln (digitale 
Version, Stand 28.04.1991) überwiegend innerhalb des Landschaftsschutzgebiets (L 18) „Frei-
räume um Meschenich, Immendorf und Rondorf“. Als Schutzzweck formuliert der Landschafts-
plan die Erhaltung und Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, insbeson-
dere durch Sicherung, E ntwicklung und Verbindung naturnaher Lebensräume, die Schönheit 
des Landschaftsbildes, insbesondere zum Erhalt des ländlichen Charakters der Ortsränder und 
betont die besondere Bedeutung des ländlichen Raums für die Erholung. 
Des Weiteren weist der Landschaftsplan den geschützten Landschaftsbestandteil LB 2.12 „Um-
gebung des Johannes - und Büchelhofs, Rondorf“ aus. Es wurden die Entwicklungs -, Pflege- 
und Erschließungsmaßnahmen 2.2-8 (Pflanzung von mindestens zwei Baumgruppen aus Win-
terlinden und Stieleichen am Johannishof), 2.2 -10 (Pflanzung von Feldgehölzgruppen an der 
Südseite des Feldweges zwischen Hochkirchen und der Kleingartenanlage Auf dem Schnee-
berg) und 2.2-11 (Pflanzung einer Baumreihe an der Westseite des Weges Am Höfchen zwi-
schen A4 und Ortsrand von Hochkirchen) festgesetzt.  
Als Entwicklungsziel ist für das östliche Plangebiet der Seefläche des Galgenbergsees und die 
südlich gelegenen Flächen die „Erhaltung und Weiterentwicklung einer weitgehend naturnahen 
Landschaft“ (EZ 1) vorgesehen.  
Für den südlichen und westlichen Teil des Plangebietes ist als Entwicklungsziel die „Ausgestal-
tung und Entwicklung der Landschaft mit naturnahen Lebensräumen und gliedernden und be-
lebenden Elementen“ (EZ 3) formuliert.  
Für den Bereich des geschützten Landschaftsbestandteils sowie die östlich angrenzende Acker-
fläche ist das Entwicklungsziel (EZ 8) „Zeitlich begrenzte Erhaltung bis zur Realisierung der 
Bauleitplanung“ festgesetzt.  
 
Der Regionalplan weist für den Ortsteil Rondorf und den südöstlichen Teil des Änderungsbe-
reichs „Allgemeiner Siedlungsbereich (ASB)“ aus, an den sich in westlicher und nördlicher Rich-
tung „Freiraum- und Agrarbereiche“ anschließen. Dem „Freiraum- und Agrarbereichen“ werden 
die Freiraumfunktionen „Schutz der Landschaft und landschaftsorienti erte Erholung“, „Grund-
wasser- und Gewässerschutz“ sowie „regionale Grünzüge“ zugewiesen. 
Der in 2017 neu aufgestellte Landesentwicklungsplan hat die Flächendarstellungen entspre-
chend dem Regionalplan übernommen. 
Der Änderungsbereich liegt vollständig innerhalb des festgesetzten Trinkwasserschutzgebiets 
‚Hochkirchen‘ in der Wasserschutzzone III . 
Gemäß aktuellem Luftreinhalteplan für das Stadtgebiet Köln, Dritte Fortschreibung 2021 befin-
den sich im näheren Umfeld des Änderungsbereiches zwei große Stickstoffoxid-Emittenten der 
nach dem BImSchG genehmigungspflichtigen Anlagen der Industrie. Die Shell Deutschland Oil 
GmbH liegt in ca. 1. 700 m Entfernung südöstlich des Änderungsbereichs und erzeugt eine 
durchschnittliche Menge von 1.128 t Stickstoffoxid pro Jahr. Die Orion Engineered Carbons

80 
GmbH befindet sich ca. 1.400 m südwestlich des Änderungsbereichs und liegt mit 856 t Stick-
stoffoxid pro Jahr darunter. Eine Beeinträchtigung der Luftqualität ergibt sich außerdem durch 
die hohen Verkehrsbelastungen der um liegenden Straßen sowie die  hohen Verkehrsanteile 
schwerer Nutzfahrzeuge auf der BAB 4 und BAB 555. Der Änderungsbereich liegt außerhalb 
der erweiterten Umweltzone, die im Luftreinhalteplan der Bezirksregierung Köln für das Stadt-
gebiet Köln ausgewiesen wurde. 
Die Hintergrundbelastung im Änderungsbereich beträgt insbesondere bei Stickstoffdioxid und 
Feinstaub (PM
10) mehr als die Hälfte der zulässigen Immissionen gemäß 39. BImSchV. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): 
Eine Wohnbebauung verändert grundsätzlich den Charakter des Landschaftss chutzgebietes 
und wirkt sich negativ auf die zuvor beschriebenen Schutzzwecke aus. Sie widerspricht daher 
den Festsetzungen des Landschaftsplans. In den Bereichen, die im aktuellen Flächennutzungs-
plan als Wohnbaufläche ausgewiesen sind, greift § 20 (4) LNatSchG: Da der Träger der Land-
schaftsplanung im Verfahren der letzten Änderung des Flächennutzungsplans nicht widerspro-
chen hat, treten die widersprechenden Festsetzungen des Landschaftsplan mit Rechtskraft ei-
nes nachfolgenden Bebauungsplans automatisch außer Kraft. 
Bei der Realisierung von Wohnbebauung sind die Ge-  und Verbote der Wasserschutzgebiets-
verordnung ‚Hochkirchen‘ zu beachten. 
Auswirkungen auf den Luftreinhalteplan der Stadt Köln sind bei Nichtdurchführung der Planung 
nicht zu erwarten. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Eine Wohnbebauung verändert grundsätzlich den Charakter des Landschaftss chutzgebietes 
und wirkt sich negativ auf die zuvor beschriebenen S chutzzwecke aus. Sie widerspricht daher 
den Festsetzungen des rechtskräftigen Landschaftsplans der Stadt Köln. In den Bereichen, die 
im aktuellen Flächennutzungsplan als Wohnbaufläche ausgewiesen sind, greift der Automatis-
mus des § 20 (4) LNatSchG, da der Träger der Landschaftsplanung im Verfahren der letzten 
Änderung des Flächennutzungsplans nicht widersprochen hat. Eine teilweise Inanspruchnahme 
des geschützten Landschaftsbestandteiles im Süden des Plangebietes kann durch den Träger 
der Landschaftsplanung mitgetragen werden, wenn es sich hier um eine moderate Bebauung 
handelt und der schutzwürdige Baumbestand berücksichtigt wird. 
Für die in der vorliegenden Änderung zusätzlich geplanten Bau - und Grünflächen gilt Folgen-
des: Die widersprechenden Festsetzungen des Landschaftsplans treten mit Rechtskraft eines 
nachfolgenden Bebauungsplans automatisch außer Kraft, sollte der Träger der Landschaftspla-
nung dieser Änderung des Flächennutzungsplans nicht widersprechen.  
Mit der Umsetzung der Planfeststellung zur Verlegung des Galgenbergsees geht eine ökologi-
sche Aufwertung einher. Die Umsetzung der Seeverlagerung ist noch nicht abgeschlossen, je-
doch gehen die vorliegenden Gutachten von einer ökologischen Aufwertung des umgelagerten 
Gewässers aus. Um die ökologische E ntwicklung des Sees sicherzustellen, wurden im Plan-
feststellungsbeschluss Maßnahmen (z.B. Umzäunung, wehrhafte Bepflanzung) beschrieben, 
die geeignet sind mögliche Störungen und Freizeitnutzung vom Gewässer fernzuhalten. 
Aufgrund der vorgesehenen Maßnahmen kann dargelegt werden, dass für den nördlich der 
Siedlungserweiterung gelegenen Freiraum / Regionalen Grünzug neben der Seeverlagerung 
eine ökologische Aufwertung des Bereiches vorgesehen ist, indem hier die für das Vorhaben 
erforderlichen Kompensationsmaßnahmen umgesetzt werden sollen. Die Maßnahmen sehen 
Pflanzungen in Form von Hecken, Gebüschen, Wald, Wiesenflächen und Streuobstwiesen vor.

81 
Durch diese Maßnahmen wird eine ökologische Aufwertung gegenüber dem heutigen Zustand 
erreicht. Revierverluste von Feldlerche und Rebhuhn auf Grund der Inanspruchnahme der groß-
flächigen Ackerflächen werden auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung mit geeigneten 
CEF-Maßnahmen kompensiert. 
Die geplanten ‚Vorrangflächen für Kompensationsmaßnahmen‘ im Norden des Änderung sbe-
reichs entsprechen den Schutzzwecken des Landschaftsschutzgebietes L18 (‚Erhaltung und 
Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, insbesondere durch Sicherung, 
Entwicklung und Verbindung von naturnahen Lebensräumen für Pflanzen und Tiere in dem 
durch Kiesabgrabungen stark geschädigten Landschaftsraum‘; ‚Vielfalt, Eigenart und Schönheit 
des Landschaftsbildes, insbesondere zur Erhaltung des ländlichen Charakters der Ortsränder 
als Rest der bäuerlichen Kulturlandschaft und prägender geologischer Strukturen‘ und ‚beson-
dere Bedeutung für die Erholung im ländlichen Raum‘) eher als die derzeitige Ausweisung ‚Flä-
che für die Landwirtschaft‘. Der rechtsverbindliche Landschaftsplan der Stadt Köln konkretisiert 
zudem die Vorgaben und Ziele der übergeordneten Planungen durch die Ausweisung des Land-
schaftsschutzgebietes (L 18) „Freiräume um Meschenich, Immendorf und Rondorf“.  
Darüber hinaus widerspricht die Erweiterung der Wohnbauflächen nach Norden und Westen 
den Vorgaben des Regionalplans (‚Freiraum - und Agrarbereich‘ mit den Freiraumfunktionen 
‚Schutz der Landschaft und landschaftsorientierten Erholung‘, ‚Grundwasser - und Gewässer-
schutz‘, ‚Regionaler Grünzug‘) und des Landesentwicklungsplans (‚Siedlungsraum und Frei-
raum‘ und ‚Grünzüge‘). Die Ziele des Regionalplans für Regionale Grünzüge sehen unter ande-
rem den besonderen Schutz der Regionalen Grünzüge gegen die Inanspruchnahme für Sied-
lungszwecke vor (Ziel 1). Weiterhin sind neue Planungen und Maßnahmen auszuschließen, die 
die siedlungsräumliche Gliederung, den klimaökologischen Ausgleich, die Biotoperhaltung und 
–vernetzung sowie die freiraumgebundene Erholung beeinträchtigen (Ziel 2).   
Die geplanten ‚Vorrangflächen für Kompensationsmaßnahmen‘ im Norden des Änderungsbe-
reichs entsprechen dem Ziel 3 für Regionale Grünzüge, welches eine Entwicklung und Verbes-
serung der Regionalen Grünzüge durch eine qualitative, ökologische Aufwertung des Freirau-
mes, den Wiederaufbau von zerstörter und beeinträchtigter Landschaft sowie durch die Ver-
knüpfung vorhandener ökologischer Potenziale vorsieht. 
Eine Inanspruchnahme des Freiraums bzw. der regionalen Grünzüge ist jedoch ausnahms-
weise möglich, wenn diese unmittelbar an den Siedlungsraum anschließen und die Festlegung 
des Siedlungsraums nicht auf einer deutlich erkennbaren Grenze beruht. Eine regionalplane-
risch relevante Grenze ist nicht erkennbar. Regionale Grünzüge dürfen außerdem gemäß 7.1-
5 LEP NRW i.V.m. Ziel 1,2 und 3 Kap. D.1.1 Regionalplan Köln, TA Köln für siedlungsräumliche 
Entwicklungen ausnahmsweise in Anspruch genommen werden, wenn keine Alternativen au-
ßerhalb des betroffenen Grünzuges bestehen und die Funktionsfähigkeit des Grünzuges erhal-
ten bleibt. Ein Funktionsverlust des Regionalen Grünzugs durch die FNP -Änderung ist nicht 
absehbar. Dass im vorliegenden Fall die Ausnahmetatbestände des Landesentwicklungsplans 
und des Regionalplans erfüllt sind, wird auch in Kapitel 4 der Begründung ausführlich dargelegt. 
Bei der Realisierung von Wohnbebauung sind die Ge-  und Verbote der Wasserschutzgebiets-
verordnung ‚Hochkirchen‘ zu beachten. Die geplante Flächennutzungsplanänderung hat hierauf 
keine Auswirkungen. 
Auswirkungen auf den Luftreinhalteplan der Stadt Köln sind bei Durchführung der Planung nicht 
zu erwarten. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen: 
Für die 226. Änderung des Flächennutzungsplans sind keine Vermeidungs-/Minderungs- und 
Ausgleichsmaßnahmen erforderlich.

82 
 
Bewertung: 
Landschaftsplan 
Durch die Teilverlegung des Galgenbergsees wird eine ökologische Aufwertung durch die 
Schaffung von lebensraumtypischen Gehölzen und naturnahen Flachwasserbereichen vorge-
nommen. Die Funktion der Biotoperhaltung und – vernetzung wird daher nicht beeinträchtigt, 
sondern eher gestärkt. Zudem sind die Flächen zukünftig klimatisch wirksamer zu beurteilen als 
derzeit. 
Der Träger der Landschaftsplanung erhebt auf Grundlage der dargestellten Anregungen und 
Hinweise (vgl. Kapitel 4.3) keine grundsätzlichen Bedenken gegen die 226. Änderung des Flä-
chennutzungsplans und nimmt den im Rahmen der frühzeitigen Behördenbeteiligung geäußer-
ten Widerspruch gem. § 20 Abs. 2 LNatSchG NRW zurück. 
 
Regionalplan 
Die Überschreitung des im Regionalplan dargestellten Allgemeinen Siedlungsbereiches wider-
spricht grundsätzlich den Vorgaben des Regionalplans (‚Freiraum - und Agrarbereich‘ mit den 
Freiraumfunktionen ‚Schutz der Landschaft und landschaftsorientierten Erholung‘, ‚Grundwas-
ser- und Gewässerschutz‘, ‚Regionaler Grünzug‘) und des Landesentwicklungsplans (‚Sied-
lungsraum und Freiraum‘ und ‚Grünzüge‘).  
Eine Inanspruchnahme des regionalplanerischen Freiraumes bzw. der regionalen Grünzüge ist 
jedoch ausnahmsweise möglich. Regionale Grünzüge dürfen für siedlungsräumliche Entwick-
lungen in Anspruch genommen werden, wenn keine Alternativen außerhalb des betroffenen 
Grünzuges bestehen und die Funktionsfähigkeit des Grünzuges erhalten bleibt.  
Durch die geplanten ‚Vorrangflächen für Kompensationsmaßnahmen‘ im Norden des Ände-
rungsbereichs kann im vorliegenden Fall von einem Erhalt bzw. einer Aufwertung wesentlicher 
Funktionen des regionalen Grünzuges ausgegangen werden. Zudem entsprechen die Maßnah-
men den Schutzzwecken des Landschaftsschutzgebietes eher als die derzeitige Ausweisung 
‚Fläche für die Landwirtschaft‘. 
Aufgrund des dringenden Wohnraumbedarfs in Köln, der Alternativlosigkeit der Flächenentwick-
lung außerhalb der Regionalen Grünzüge sowie der geplanten ökologischen Aufwertung im 
Norden des Änderungsbereichs und damit dem Funktionserhalt des Grünzugs greift der im Lan-
desentwicklungsplan in Ziel 7.1-5 genannte Ausnahmetatbestand und die Änderung des Flä-
chennutzungsplanes widerspricht somit nicht den Zielen und Vorgaben der Landes- und Regi-
onalplanung. 
Die Anpassung an die Ziele der Raumordnung wurde durch die Bezirksregierung mit dem 
Schreiben vom 09.08.2022 bestätigt. 
 
7.5.17 Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch 
Rechtsverordnung zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen 
Gemeinschaft festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 h BauGB)  
Ziele des Umweltschutzes: s. Tabelle: Ziele des Umweltschutzes S. 3-5 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):

83 
Das Plangebiet liegt außerhalb der  Umweltzone des Luftreinhalteplanes der Stadt Köln (Ab-
grenzung der Kölner Umweltzone 01.10.2019). Hohe Luftschadstoffbelastungen, die zu Über-
schreitungen der Grenzwerte der 39. BImSchV innerhalb des Änderungsbereiches oder in der 
Ortslage Rondorf führen, sind auch nicht zu erwarten, wenn es zur Umsetzung der im Flächen-
nutzungsplan dargestellten Wohnbauflächen kommt.  
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Mit Realisierung einer Wohnbebauung auf Grundlage des aktuellen Flächennutzungsplans ist 
mit zusätzlichen Belastungen der Luftqualität durch die zukünftigen Bewohner zu rechnen (Ver-
kehr, Gebäudeheizungen). Bei Nichtdurchführung der Planung ist jedoch insgesamt nicht von 
einer Überschreitung der Werte der 39. BImSchV auszugehen, weder im Änderungsbereich 
noch in der Ortslage Rondorf. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Die Realisierung von Wohnbebauung auf Bebauungsplanebene nach Durchführung der 226. 
Änderung des Flächennutzungsplans führt zu zusätzlichen Belastungen der Luftqualität durch 
die zukünftigen Bewohner (Verkehr, Gebäudeheizungen). Insgesamt ist jedoch nicht von einer 
Überschreitung der Werte der 39. BImSchV auszugehen. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen: 
Auf Ebene des Flächennutzungsplans sind keine Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichs-
maßnahmen zur Erhaltung der Luftqualität erforderlich.  
 
Bewertung:  
Durch die 226. Änderung des Flächennutzungsplans ist nicht von einer Überschreitung der 
Grenzwerte der 39. BImSchV auszugehen.  Aufgrund der erwarteten geringen Zunahme von 
Immissionen sind auch auf nachfolgender Bebauungsplanebene voraussichtlich keine Maßnah-
men erforderlich. Eine hohe Durchgrünung des Gebietes und die Einhaltung von hohen Ener-
giestandards der geplanten Wohngebäude k önnen helfen, die Luftbelastung im Plangebiet zu 
verbessern. 
 
7.5.18 Wechselwirkungen 
zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis 
d des § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB - Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, 
Klima, Landschaft, biologische Vielfalt, Natura 2000-Gebiete, Mensch, Gesundheit 
und Bevölkerung, Kultur- und Sachgüter (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 i BauGB) 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): 
Bei der Beurteilung von Umweltauswirkungen sind auch die Wechselwirkungen zwischen den  
Schutzgütern zu berücksichtigen, da sich die Schutzgüter nicht immer eindeutig voneinander 
trennen lassen. Die Freifläche dient als Lebensraum für Tier und Pflanzen, die dort vorhandenen 
Böden übernehmen eine natürliche Filterfunktion für Niederschlagswasser, das durch die hohe 
Durchlässigkeit der Böden gut in tiefere Bodenschichten gelangen kann und zur Grundwasser-
anreicherung beiträgt. Niederschlagswässer können in tiefere Bodenschichten gelangen und

84 
stehen damit der Grundwasserneubildung zur Verfügung. Damit gehen klimatisch - und luftrei-
nigende Funktionen von den bestehenden Offenlandflächen aus.  
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Im Bereich der geplanten Wohnbauflächen würden mit Aufstellung eines Bebauungsplans bis-
her landwirtschaftlich genutzte Flächen versiegelt, damit entfallen potenzielle Lebensräume für 
Tiere und Pflanzen. Im Bereich der nördlichen verbleibenden ‚Flächen für die Landwirtschaft‘ 
würden die potenziellen Lebensräume für Tiere und Pflanzen erhalten bleiben. Mit der Überde-
ckung durch Baukörper stehen für den Wasserhaushalt weniger Retentionskörper und Versi-
ckerungsmöglichkeit zur Verfügung, was einen negativen Einfluss auf das Klima hat. Beein-
trächtigungen der Luft sind durch zusätzliche Immissionen gegeben. Das bestehende Wirkungs-
gefüge wird durch eine Bebauung im Umfang der ausgewiesenen Wohnbauflächen beeinträch-
tigt. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Im Bereich der Wohnbauflächen würden mit Aufstellung eines Bebauungsplans die bisher land-
wirtschaftlich genutzten Flächen versiegelt, damit entfallen potenzielle Lebensräume für Tiere 
und Pflanzen. Im Bereich der nördlichen ‚Grünflächen‘ als Vorrang - und Maßnahmenflächen 
könnten potenzielle Lebensräume für Tiere und Pflanzen erhalten oder verbessert werden. Mit 
der Überdeckung durch Baukörper stehen für den Wasserhaushalt weniger Retentionskörper 
und Versickerungsmöglichkeit zur Verfügung, was einen negativen Einfluss auf das Klima hat. 
Beeinträchtigungen der Luft sind durch zusätzliche Immissionen gegeben. Das bestehende Wir-
kungsgefüge wird durch eine Überbauung im Umfang der geplanten Wohnbau- und Gemeinbe-
darfsflächen beeinträchtigt. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:  
Auf Ebene des Flächennutzungsplans sind keine Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichs-
maßnahmen erforderlich. Im Rahmen eines Bebauungsplanverfahrens sollten Maßnahmen zur 
Minderung der Auswirkungen auf die einzelnen Umweltbelange formuliert werden. Siehe hierzu 
Kapitel 7.5.1 bis 7.5.7. 
 
Bewertung:  
Die 226. Änderung des Flächennutzungsplans hat keine direkten Auswirkungen auf die Wir-
kungsgefüge der einzelnen Umweltbelange.  
Das Zusammenwirken von klimatisch bedeutsamen Funktionen wie Wasserspeicherung, Ab-
gabe von Frischluft, Retention und Filterfunktion von Pflanzen gehen bei der Realisierung von 
Bauvorhaben im Rahmen eines Bebauungsplans in großen Teilen verloren. Verloren gegan-
gene Funktionen können nur in Teilen wieder ausgeglichen werden.  
Es besteht nach Errichtung der Gebäude ein Eingriff in das Wirkungsgefüge von Tieren, Pflan-
zen, Fläche, Boden, Wasser, Luft und Klima. Zur Reduzierung der Auswirkungen können ent-
sprechende Maßnahmen zu den jeweiligen Umweltbelangen formuliert werden. 
Die Erhöhung des Grünflächenanteils wirkt sich positiv auf die Wechselwirkungen zwischen den 
Umweltbelangen aus und mildert die negativen Effekte durch die Zunahme der Anteile von 
Wohnbau- und Gemeinbedarfsflächen ab.

85 
 
7.5.19 Anfälligkeit für die Auswirkungen schwerer Unfälle und Katastrophen auf 
die Belange des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d und i des § 1 Abs. 6 Nr. 7 
BauGB - Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, biologische Vielfalt, 
Natura 2000-Gebiete, Mensch, Gesundheit und Bevölkerung, Kultur- und Sachgüter, Wechsel-
wirkungen, z. B. Seveso-III-RL, 12. BImSchV, KAS 18 
 (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 j BauGB) 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): 
Eine Anfälligkeit des Plangebiets gegenüber schweren Unfällen und Katastrophen ist als sehr 
unwahrscheinlich anzunehmen. Äußere Einwirkungen, aufgrund derer das Plangebiet gefähr-
det sein könnte, beschränken sich nach aktuellem Kenntnisstand auf die folgenden Punkte: 
Das Planungsgebiet liegt in der Stadt Köln und ist der Erdbebenzone 1 sowie der geologischen 
Untergrundklasse T zuzuordnen. Demnach können in Köln leichte Erdbeben auftreten mit der 
Folge von leichten Beschädigungen an Gebäuden. 
Die übergeordneten Verkehrswege, die Autobahnen im Norden und Osten des Plangebiets 
(BAB 4 und BAB 555 mit dem Kreuz Köln-Süd) sowie die westlich gelegene Bundesstraße B51 
und die südwestlich verlaufenden L92 (Abs. Nr. 11) sind im Gefahrgutnetz 2020 von St raßen 
NRW als klassische Straßen geführt, so dass mit möglichen Gefahrguttransporten gerechnet 
werden muss (NWSIB 2022).  
Mit der Shell Deutschland Oil GmbH (ca. 1, 7 km Entfernung) südöstlich des Plangebiets und 
der Orion Engineered Carbons GmbH (ca. 1,4 km Entfernung) südwestlich des Plangebiets lie-
gen Betriebe in der unmittelbaren Umgebung, bei denen die Möglichkeit für Chemieunfälle ge-
geben ist. Der angemessene Sicherheitsabstand (nach § 3 Abs. 5c BImSchG) für die Shell 
Deutschland Oil GmbH beträgt gemäß Gutachten der TÜV Rheinland Industrie Service GmbH 
(08.08.2017) 200 m. Für die Firma Orion Engineered Carbons GmbH wird von einem Achtungs-
abstand ohne Detailkenntnisse nach Leitfaden KAS-18 (nach § 3 Abs. 5a BImSchG) von 900 m 
ausgegangen. Das Plangebiet liegt somit deutlich außerhalb von Achtungsabständen oder an-
gemessenen Sicherheitsabständen zu Betriebsbereichen gemäß StörfallVO/Seveso III-RL. 
Eventuelle Stör- und Unfälle in Chemiebetrieben, die in der Umgebung des Plangebiets ange-
siedelt sind, könnten zu Einträgen von Schadstoffen ins Plangebiet führen. Die Ansiedelung von 
Menschen in dem Plangebiet ist vor dem Hintergrund der gegebenen Abstände zu den potenti-
ellen Gefahrenquellen jedoch als unproblematisch zu bewerten. 
Im äußersten Südosten des Plangebietes besteht eine Betroffenheit bei einen 200- jährlichen 
Hochwasser (Kölner Pegel KP 11,90 m) und einem Extremhochwasser (KP 12,90 m) mit Über-
flutungstiefen von 2 bis 4 m und 2 bis >4 m Überflutungstiefen. 
Hochspannungsleitungen verlaufen in einem Abstand von ca. 480 m westlich des Änderungs-
bereiches und in einem Abstand von ca. 1.200 m östlich der Ortslage Meschenich. Schwere 
Unfälle oder Katastrophen, die Auswirkungen auf den Änderungsbereich haben könnten, sind 
aufgrund der Entfernung nicht zu erwarten. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): 
Bei Nichtdurchführung der Planung würde sich nichts an der Anfälligkeit des Plangebietes für 
schwere Unfälle und Katastrophen ändern. Die Aufstellung eines Bebauungsplans könnte eine 
Bebauung des Plangebietes nach sich ziehen. Eine neue Anfälligkeit des Plangebietes für 
schwere Unfälle oder Katastrophen entsteht damit nicht.

86 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Bei Durchführung der Planung würde sich nichts an der Anfälligkeit des Plangebietes für 
schwere Unfälle und Katastrophen ändern. Die Aufstellung eines Bebauungsplans könnte eine 
Bebauung des Plangebietes nach sich ziehen.  
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen: 
Die Benennung von Maßnahmen zur Reduzierung der Auswirkungen ist nicht erforderlich.  
 
Bewertung: 
Mit Ausnahme leichter Erdbeben sind sonstige schwere Unfälle oder Katastrophen für das Plan-
gebiet als sehr unwahrscheinlich anzunehmen.  Die Wahrscheinlichkeit wird durch die geplante 
Änderung des Flächennutzungsplans nicht erhöht . Auswirkungen auf die Wohnbevölkerung 
sind nicht zu erwarten. 
 
7.5.20 Eingriffsregelung 
(§ 1a Abs. 3 BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes: s. Tabelle: Ziele des Umweltschutzes S. 3-5 
Die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Land-
schaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes in seinen in § 1 
Abs. 6 Nr. 7a BauGB bezeichneten Bestandteilen (Eingriffsregelung nach dem Bundesnatur-
schutzgesetz) sind in der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB zu berücksichtigen (§ 1a Abs. 3 S. 
1 BauGB). Voraussetzung für eine angemessene abwägende Berücksichtigung ist eine sach-
gerechte Bewertung von Eingriffen und Ausgleichsmaßnahmen. Die Bewertung erfolgt in Köln 
durchgängig auf Grundlage der Methode zur ökologischen Bewertung von Biotoptypen von Lud-
wig/Sporbeck (1991) (LÖBF-Code), ergänzt durch die Biotoptypenliste des sogenannten „Köln-
Codes“. Bewertungskriterien sind dabei Natürlichkeit, Wiederherstellbarkeit, Gefährdungsgrad, 
Maturität, Struktur- und Artenvielfalt und Häufigkeit. 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): 
Der Änderungsbereich ist überwiegend dem Außenbereich (gemäß § 35 BauGB) zuzuordnen. 
Innerhalb des Änderungsbereiches liegen die festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen für den Be-
bauungsplan Nr. 66380/03 „Husarenstraße“ und den Bebauungsplan Nr. 66382/02 „Internatio-
nale Schule St. George’s School“. Im Rahmen eines Bebauungsplanverfahrens wäre eine Be-
bauung der Flächen möglich. Es wären außerdem nach § 35 BauGB privilegierte Vorhaben zu-
lässig. Es greift die Eingriffsregelung nach BauGB beziehungsweise BNatSchG und LNatSchG 
und dauerhafte Eingriffe wären auszugleichen. Eine Überplanung der Ausgleichsflächen erfor-
dert eine entsprechende Verlagerung und Kompensation.  
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): 
Bei Beibehaltung des Status quo der jetzigen Nutzung würden sich grundsätzlich keine Ände-
rungen oder Auswirkungen zum derzeitigen Umweltzustand ergeben. Im Rahmen eines Bebau-
ungsplanverfahrens wäre eine Bebauung der Flächen möglich. Es wären außerdem nach § 35

87 
BauGB privilegierte Vorhaben zulässig. Es greift die Eingriffsregelung nach BauGB beziehungs-
weise BNatSchG und LNatSchG  und dauerhafte Eingriffe wären auszugleichen.  Bestand und 
Nullvariante sind hier identisch.  
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Im Rahmen eines nachfolgenden Bebauungsplanverfahrens wäre eine Bebauung der zusätzli-
chen Wohnbauflächen möglich. Es greift die Eingriffsregelung nach BauGB,  und dauerhafte 
Eingriffe wären auszugleichen. Die festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen innerhalb des Ände-
rungsbereichs sind dabei zu berücksichtigen. Die Grünflächen im Norden des Plangebietes kön-
nen als Vorrang- und Maßnahmenfläche dem Ausgleich für den Eingriff durch die geplante Be-
bauung dienen. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen: 
Auf Ebene der Flächennutzungsplanänderung sind keine Vermeidungs-/Minderungs- und Aus-
gleichsmaßnahmen erforderlich.  
 
Bewertung: 
Durch entsprechende Vermeidungsmaßnahmen kann ein Eingriff gemindert und  durch Aus-
gleichsmaßnahnahmen eine geplante Wohnbebauung kompensiert werden.  Die Bearbeitung 
der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung ist für die Standortentscheidung auf Ebene des 
Flächennutzungsplanes in der Regel nicht von Bedeutung, da der Flächennutzungsplan selbst 
keinen konkreten Eingriff nach den Vorgaben des Baugesetzbuches und des Bundesnatur-
schutzgesetzes vorbereitet. Die Berücksichtigung der Eingriffsregelung ist Aufgabe der verbind-
lichen Bauleitplanung. Im Rahmen eines Bebauungsplanverfahrens ist ein Landschaftspflegeri-
scher Fachbeitrag zu erstellen und es sind entsprechende Maßnahmen zur Minderung des Ein-
griffs und zum Ausgleich zu formulieren. 
 
7.5.21 Kumulierung mit den Auswirkungen von Vorhaben benachbarter Plange-
biete 
(Anlage 1 zum BauGB, 2. b) ff) 
 
Im engen Zusammenhang mit der Realisierung des parallel in Aufstellung befindlichen Bebau-
ungsplans stehen der Bau einer Entflechtungsstraße (K15 neu) und der Ausbau der Stadtbahn 
Süd über jeweils eigenständige Planfeststellungsverfahren. Die geplante Entflechtungsstraße 
soll im Süden Rondorfs gebaut und über die Husarenstraße/ Kapellenstraße an das Neubauge-
biet und Rondorf angebunden werden. Eine Überlagerung von Einwirkungsbereich ist durch die 
enge Verzahnung der Projekte gegeben. In beiden Planverfahren stehen Abstimmungen über 
die genaue Lage der Trassenführung noch aus, so dass Aussagen über die Nutzung von natür-
lichen Ressourcen (Boden, Wasser, Fläche) nicht getroffen werden können. Absehbar ist, dass 
beide Projekte linienhafte Eingriffe in der Landschaft verursachen, wodurch Lebensräume zer-
schnitten und Barrieren errichtet werden können. Der Bau der Entflechtungsstraße greift in wei-
tere Ackerlebensräume ein, wodurch nicht nur Produktionsfläche, sondern auch Lebensraum 
für Offenlandarten verloren gehen wird. Inwiefern diese zusätzlichen Belastungen für die 
Avifauna durch neue Ausweichlebensräume kompensiert werden können, ist Gegenstand des 
Planfeststellungsverfahrens zur Entflechtungsstraße. Gebiete mit besonderer Umweltrelevanz,

88 
wie die Wasserschutzzone rund um das Wasserwerk Hochkirchen im Äußeren Grüngürtel wer-
den durch die verschiedenen Projekte (B -Plan, Seeverlagerung, Stadtbahn) unterschiedlich 
stark berührt und durch einen erhöhten Prüfungs- und Abstimmungsbedarf (Stadtbahn) gegen-
seitig berücksichtigt. Weitere nach nationalem Naturschutzrecht geschützte Gebiete oder Na-
tura 2000-Gebiete sind von den Planungen nicht betroffen. 
Weitere städtebauliche Aufsiedlungen sind gemäß Verkehrsgutachten zum Bebauungsplan-
verfahren (BERNARD Gruppe ZT GmbH 2021) in unmittelbarer Nähe für den Pater-Prinz-
Weg, die Pastoralstraße und dem Falkenweg in Rondorf geplant. In der weiteren Umgebung 
liegen die Bebauungspläne Gewerbegebiet ‚Claudiusstraße‘ und Gewerbegebiet ‚Melia-Depo-
nie‘. Negative kumulierende Auswirkungen können durch die Umsetzung der Planungen nicht 
festgestellt werden.  
 
7.5.22 eingesetzte Stoffe und Techniken 
(Anlage 1 zum BauGB, 2. b) hh) 
 
Auf Grundlage des Flächennutzungsplanes als vorbereitende Bauleitplanung werden aus-
schließlich die möglichen Flächennutzungen, jedoch keine konkreten Projekte und Vorhaben 
festgelegt, sodass auf dieser Planungsebene Stoffe und Techniken nicht relevant sind. 
 
7.5.23 In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten (Alternativen) 
und die Angabe für die wesentlichen Gründe für die getroffene Wahl  
(Anlage 1 zum BauGB, 2. d) 
 
Nach derzeitigem Kenntnisstand bestehen im Stadtgebiet von Köln keine entsprechenden 
Standortalternativen mit vergleichbaren Flächenumfang und in ähnlicher Qualität, die gleichzei-
tig den quantitativen Bedarf an Wohnflächen mit entsprechender sozialer Infrastruktur aber 
gleichzeitig auch den Bedarf an ökologischer Ausgleichsfläche in dieser Größenordnung decken 
können. Um insbesondere den zukünftigen Bedarf an Wohnflächen zu decken, wird der Bereich 
dringend zusätzlich benötigt. Aus diesen Gründen wird dem Plangebiet eine hohe Priorität bei 
der Flächenentwicklung eingeräumt. Der Mangel an Standortalternativen beruht gerade auch 
darauf, dass Rondorf Nord-West zu einem erheblichen Flächenanteil (21 ha) bereits als Wohn-
bauflächen im Flächennutzungsplan dargestellte Flächen betrifft. 
Die Planung und Realisierung des städtebaulichen Konzeptes von Rondorf Nord-West bedeutet 
die Umsetzung eines infrastrukturellen Großprojektes. Entsprechend sind drei Planfeststel-
lungsverfahren (für den Bau der Entflechtungsstraße, die Seeverlagerung sowie den Ausbau 
der Stadtbahn) und ein Bebauungsplanverfahren (für die Gestaltung des Wohngebietes mit dem 
Bau der Schulen) notwendig, um das Gesamtprojekt umzusetzen.  
 
C Zusätzliche Angaben 
 
7.6 Technische Verfahren bei der Umweltprüfung beziehungsweise Hinweise 
auf Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben  
 z.B. Rammkernsondierungen, schalltechnische Berechnung, Messung, …

89 
Die umweltbezogenen und für das Vorhaben relevanten Informationen erlauben eine belastbare 
Einschätzung der zu erwartenden Umweltfolgen und der Wirkung von Minderungs - und Aus-
gleichsmaßnahmen. Neben der Auswertung der angefertigten Gutachten für das parallel in Auf-
stellung befindliche Bebauungsplanverfahren beruhen die Einschätzungen im Umweltbericht 
auf öffentlich verfügbaren Informationssystemen (Open Data NRW) sowie untergeordnet auf 
Erfahrungswerten und Abschätzungen. 
 
7.7 Geplante Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen 
(Monitoring) 
Das Monitoring ist ein Instrument, das erst auf der Ebene des Bebauungsplans Anwendung 
findet, da der Flächennutzungsplan keine konkreten umsetzbaren Projekte oder Bauvorhaben 
plant. 
 
7.8 Zusammenfassung 
Die Umweltauswirkungen auf die Schutzgüter „Flora und Fauna“, „Fläche“, „Landschaft/Orts-
bild“, „Boden“, „Wasser“, „Klima und Luft“, „Mensch, Gesundheit, Bevölkerung“ und „Kultur und 
sonstige Sachgüter“ wurden beschrieben und bewertet. Dazu erfolgte eine Bestandsaufnahme. 
Folgende Umweltbelange werden im Umweltbericht erläutert: 
 
Tiere:  
Die vorhandenen Biotope im Änderungsbereich sind Brut- und Lebensstätten wildlebender Tier-
arten. Das Auftreten von Brut- und Lebensräumen planungsrelevanter Tierarten im Änderungs-
bereich wurde nachgewiesen. Die Änderung des Flächennutzungsplans selbst führt nicht zur 
Tötung, Störung oder Beeinträchtigung von planungsrelevanten Tierarten und deren Fortpflan-
zungs- und Ruhestätten.  
Es ergeben sich mit der Flächennutzungsplanänderung ausreichende und vielfältige Möglich-
keiten auf den zusammenhängenden großflächigen Grünflächen und der Wasserfläche funkti-
onierende Lebensgemeinschaften anzusiedeln. Für die Offenlandarten bieten die den Ände-
rungsbereich und die Ortslage Rondorf umgebenden Flächen der offenen Feldflur Möglichkeiten 
für Kompensationsmaßnahmen. Die Entscheidung zugunsten einer Seeverlagerung und entge-
gen einer Seeverfüllung und der entsprechenden Zieldarstellung im FNP führt nicht nur zu ei-
nem Erhalt des Lebensraumes Wasserfläche/Teich sondern ist in der Lage hier einen deutlich 
vielfältigeren Lebensraum zu schaffen, der eine größere Artenvielfalt erwarten lässt. 
Im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung ist die Darstellung der Eingriffe und deren Aus-
gleich darzulegen als auch eine artenschutzrechtliche Prüfung durchzuführen. In diesem Zu-
sammenhang sind durch die Grünordnungsplanung funktionierende Lebensgemeinschaften 
umzusetzen.  
Die vorliegende Artenschutzrechtliche Prüfung des Kölner Büro für Faunistik für den parallel in 
Aufstellung befindlichen Bebauungsplan kommt zu dem Ergebnis, dass mit der Umsetzung des 
parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan ein Eintreten artenschutzrechtlicher Verbots-
tatbestände nach § 44 Abs. 1 BNatSchG unter Einhaltung entsp rechender Vermeidungs- und 
Minderungsmaßnahmen vermieden werden kann. Die Revierverluste von Feldlerche und Reb-
huhn können nach MKULNV (2013) durch Maßnahmen in der offenen Feldflur ausgeglichen 
werden mit dem Ziel, in diesen Maßnahmenbereichen eine Steigerung der Dichte der Zielarten 
Feldlerche und Rebhuhn zu erreichen. Zur Optimierung der Feldflur sind Maßnahmen, wie die 
Anlage von Feldrainen, Stilllegungstreifen (Schwarz - und Buntbrachen) oder artenreichen 
Krautstreifen vorgesehen. In der Umgebung des Änderungsbereichs befinden sich hinreichend

90 
viele Ackerflächen, die eine geeignete Maßnahmenkulisse für CEF-Maßnahmen für Offenland-
arten wie Feldlerche und Rebhuhn darstellen.  
Dementsprechend ist nach dem derzeitigen Kenntnisstand nicht davon auszugehen, dass die 
geplante Darstellung einer Wohnbaufläche im Flächennutzungsplan auf Ebene der verbindli-
chen Bauleitplanung oder in anderen nachgeordneten Verfahren aus Artenschutzgründen zu 
schwerwiegenden Konflikten führt und nicht umsetzbar ist.  
Pflanzen: Durch die Änderung des Flächennutzungsplans entstehen keine direkten und keine 
erkennbar negativen Auswirkungen auf das Schutzgut Pflanzen. Im Rahmen des parallel in Auf-
stellung befindlichen Bebauungsplanverfahrens kommt es zu einem Eingriff in Natur und Land-
schaft, der für den Umweltbelang Pflanze immer negativ zu bewerten ist. Bei den Flächendar-
stellungen des FNP kommt es zu einem Verlust von 14,5 ha potentieller Vegetationsfläche. An-
dererseits wirkt sich die Zunahme des Grünflächenanteils positiv auf die geplante Nutzungsän-
derung aus. Unter Berücksichtigung von geeigneten Vermeidungs -, Minderungs - und Aus-
gleichsmaßnahmen können durch die vorgesehene Nutzung der nördlichen Flächen im Ände-
rungsbereich als Vorrang- und Maßnahmenflächen der benötigte Ausgleich für den Eingriff in 
Natur und Landschaft und in den Wald im Plangebiet geleistet und neue wertgebende Biotop-
strukturen in die Landschaft eingebracht werden. Im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung 
ist über die Eingriffsregelung nach §  18 BNatSchG i. V. m. §  1a Absatz 3 BauGB  und § 39 
Landesforstgesetz NRW (LFoG) Kompensation zu leisten. Diese hat bevorzugt im Planände-
rungsbereich selbst zu erfolgen, um die Funktion im Naturraum zu kompensieren. 
 
Fläche: Im Sinne des § 1a Abs. 2 BauGB ist mit Grund und Boden sparsam und schonend 
umzugehen. Durch die Änderung des Flächennutzungsplans kommt es bei einer zukünftigen 
städtebaulichen Entwicklung zu einem höheren Versiegelungsgrad sowie dem Entfall von Flä-
chen für den Anbau von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die nicht an anderer Stelle wieder-
hergestellt werden können. Gleichzeitig werden Flächenbedarfe für notwendigen Wohnraum 
geschaffen und durch die Flächennutzungsplanänderung die Infrastrukturausstattung der ge-
samten Ortslage Rondorf optimiert. Die Änderung des Flächennutzungsplans sieht die Darstel-
lung großflächiger ‚Grünflächen‘ vor. Zusätzliche Begrünungsmaßnahmen (Gärten, extensive 
Dachbegrünung und Versickerungssysteme) können bei der späteren städtebaulichen Entwick-
lung dafür sorgen, dass der nachteilige Versiegelungseffekt im Sinne der Flächennutzungseffi-
zienz vermindert wird.  
 
Boden: Durch die Änderung des Flächennutzungsplans kommt es bei einer zukünftigen Reali-
sierung von Bebauung nach Aufstellung eines Bebauungsplanverfahrens zu einem deutlich hö-
heren Versiegelungsgrad sowie dem Verlust von fruchtbaren Böden für den Anbau von land-
wirtschaftlichen Erzeugnissen, die nicht an anderer Stelle wiederhergestellt werden können. 
Gleichzeitig führt die Flächennutzungsplanänderung dazu, dass über die Bindung als  Grünflä-
che Bodenbildungsprozess und natürliche Bodenbildung reaktiviert werden können und vorhan-
denen Bodenfunktionen gesichert, langfristig erhalten und zum Teil verbessert werden. Durch 
eine extensive Begrünung der Grünflächen im Norden des Plangebietes  und das Anpflanzen 
von bodenständigen Gehölzen können die negativen Auswirkungen auf das Schutzgut Boden 
abgemildert werden. 
Mit der Darstellung einer Wohnbaufläche sind keine Konflikte mit dem Umweltgut Boden ver-
bunden, die im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung nicht lösbar erscheinen und sich im 
Nachgang nachteilig auf die Standortentscheidung auf Ebene des Flächennutzungsplanes aus-
wirken. 
Im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung ist dafür Sorge zu tragen, dass die Beeinträchti-
gungen für das Umweltgut Boden durch entsprechende Vermeidungs-, Minderungs- und durch

91 
kompensatorische Maßnahmen vermieden beziehungsweise kompensiert werden. Dem Grund-
satz mit Grund und Boden sparsam umzugehen, ist dabei Rechnung zu tragen. 
 
Oberflächenwasser: Durch die Änderung des Flächennutzungsplans entstehen keine direkten 
Auswirkungen auf Oberflächengewässer. Der Flächennutzungsplan folgt dem Planfeststel-
lungsbeschluss zur Verlagerung des Galgenbergsees. Im Rahmen des Planfeststellungsverfah-
rens wurden umfangreiche Maßnahmen zur Sicherung des Schutzgutes Wasser für die Zeit der 
Umlegung des Sees vorgesehen.  Es sind insgesamt keine erheblichen nachteiligen Umwel t-
auswirkungen auf den Galgenbergsee zu erwarten, da durch die Umlegung des Sees eine öko-
logische Verbesserung des Gewässers angestrebt wurde.  
 
Grundwasser: Durch die Änderung des Flächennutzungsplans entstehen keine direkten Aus-
wirkungen auf das Grundwass er. Nach Durchführung des parallel in Aufstellung befindlichen 
Bebauungsplanverfahrens ist jedoch von einer Mehrversiegelung im Änderungsbereich auszu-
gehen. Generell ist eine Mehrversiegelung immer negativ zu bewerten, da diese Flächen nicht 
mehr zur Versi ckerung von Niederschlagswasser und damit der Grundwasserneubildung zur 
Verfügung stehen. Die Umwandlung der ‚Flächen für die Landwirtschaft‘ in die Darstellung 
‚Grünflächen‘ ist nach der Realisierung als positiv zu beurteilen, da keine weiteren Einträge 
durch Düngung oder Pflanzenschutzmittel in das Grundwasser erfolgen. Die Auflagen aus der 
Schutzzonenverordnung sind bei der Realisierung von Baumaßnahmen zu beachten.  
 
Luftschadstoffe Emissionen: Innerhalb des Änderungsbereichs besteht bereits im aktuellen 
Zustand eine Vorbelastung der Luftqualität durch Industrie/Gewerbe und die Kfz -bedingten 
Emissionen auf der BAB A4 und BAB 555 sowie den umliegenden Straßen, die auf den Ände-
rungsbereich einwirken. Es entstehen zusätzliche Emissionen verkehrs - und anlagebedingter 
Luftschadstoffe bei Durchführung der Planung. Durch die geplante Trassenführung der K15 neu 
kann eine Entlastungswirkung für die zusätzliche Besiedlung in Rondorf entstehen, die zu einer 
Verlagerung der Emissionen führt. 
Durch die Änderung der Flächennutzungsplanung entstehen keine direkten Auswirkungen. Die 
Emissionen von Luftschadstoffen werden bei Durchführung eines möglichen Bebauungsplan-
verfahrens im Änderungsbereich durch Mehrverkehr und Gebäudeheizungen gegenüber dem 
Bestand erhöht, was negativ zu bewerten ist. Auf Bebauungsplanebene werden Vermeidungs-
, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen für Schadstoffemissionen formuliert, wie zum Bei-
spiel 
die Erstellung eines Mobilitätkonzeptes oder die Einhaltung der Standards aus der Ener-
gieeinsparverordnung.  
 
Luftschadstoffe Immissionen: Innerhalb des Änderungsbereichs besteht bereits im aktuellen 
Zustand eine hohe Vorbelastung der Luftqualität durch Industrie/Gewerbe und die Kfz-beding-
ten Emittenten auf der BAB A4 und BAB 555 sowie den umliegenden Straßen, die auf den 
Änderungsbereich einwirken. Es entstehen zusätzliche Im missionen verkehrs- und anlagebe-
dingter Luftschadstoffe bei Durchführung der Planung, wenn die Wohnbau- , Gemeinbedarfs- 
und Mischgebietsflächen besiedelt werden, die sich innerhalb des Änderungsbereiches und auf 
die benachbarten Siedlungsbereiche auswirken. Eine erhebliche Veränderung der Luftgüte im 
Änderungsbereich und der näheren Umgebung beziehungsweise eine Überschreitung der Im-
missionsgrenzwerte der 39. BImSchV ist mit Durchführung der Planung jedoch nicht zu erwar-
ten. Im Rahmen des parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanverfahrens werden Ver-
meidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen für Schadstoffemissionen formuliert, wie

92 
zum Beispiel das Anpflanzen von Bäumen oder Maßnahmen zur Energieeinsparung, Maßnah-
men und Angebote zur emissionsarmen Mobilität . Grundsätzlich sind im Luftreinhalteplan der 
Stadt Köln (3. Fortschreibung 2021; Kapitel 5-7) diverse Maßnahmen aufgeführt, die geeignet 
sein können, die lokale Immis sionssituation im Rahmen der Luftreinhalteplanung zu mindern 
bzw. zu verbessern.  
 
 
Klima: Die Änderung des Flächennutzungsplans hat keine direkten Auswirkungen auf das 
Schutzgut Klima. Erst durch die Umsetzung des parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungs-
planverfahrens kann es zu negativen Auswirkungen durch Mehrversiegelung im Bereich der 
geplanten Wohnbauflächen kommen. Diese ist in ähnlicher Form aber mit geringeren Flächen-
ausdehnungen bereits in Bestand und Nullvariante möglich. Durch die Formulierung von Ver-
meidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen im Bebauungsplanverfahren können die 
negativen Auswirkungen abgemildert werden.  Die Erhöhung des Grünflächenanteils im Plan-
gebiet gegenüber dem Bestand-  und der Nullvariante wirkt sich zudem positiv auf die klimati-
sche Gesamtsituation im Änderungsbereich aus und kann aufgrund der genannten Effekte als 
Minderungsmaßnahme angesehen werden. 
Die Ergebnisse für das parallel in Aufstellung befindliche Bebauungsplanverfahren erstellte Kli-
magutachten erlauben eine Einschätzung auf die klimatischen Auswirkungen nach Durchfüh-
rung der Flächennutzungsplanänderung, auch wenn der Vergleich des heutigen Bestands mit 
dem Planfall eine bereits mögliche Wohnbauflächenerweiterung nicht berücksichtigt: 
 
Kaltluft  
Trotz des mäßigen Rückgangs des Kaltluftvolumenstroms werden auch im Planfall alle Wohn-
gebiete im Umfeld des Plangebietes aufgrund der insgesamt stabilen und hochreichenden Strö-
mung mit Kaltluft versorgt. Bestehende Wohngebiete östlich des Plangebiets in Rondorf profi-
tieren sogar von der Umsetzung der Planung in Bezug auf die Versorgung mit Kaltluft aufgrund 
des Umlenkungseffekts des Kaltluftvolumenstroms. Ein Abriss der Kaltluftströmung mit negati-
ven Folgen für die Belüftung der überwärmten Kölner Innenstadt kann aufgrund der Rechener-
gebnisse ausgeschlossen werden. 
 
Überhitzung und Durchlüftung  
Durch die Berechnungen und den Vergleich zwischen Ist- und Planfall konnten zwei als kritisch 
zu bewertende Tendenzen aufgezeigt werden. Einerseits die Ausbildung von nachmittäglichen 
HotSpots innerhalb des Plangebiet es mit hohen PET -Werten und entsprechend ungünstigen 
bioklimatischen Bedingungen sowie die abendliche bzw. nächtliche Erwärmung in der beste-
henden Ortslage von Rondorf bei westlicher Anströmung. Auf Ebene des Bebauungsplans und 
der Baugenehmigung können Vermeidungsmaßnahmen vorgesehen werden, die die Belas-
tungssituationen verbessern. Fernwirkungen, die zu einer Entlastung in den angrenzenden be-
stehenden Wohngebieten führen sind nicht zu erkennen. 
 
Klimarelevante Bodenfunktionen  
Ein Teil der Böden im Plangebiet wird versiegelt oder überprägt, so dass die klimawirksamen 
Funktionen (Kühlleistung des Bodens, CO
2-Speicher) dauerhaft verloren gehen. Im Bereich der 
Ausgleichflächen sowie der Parkanlagen bleiben die natürlich anstehenden Böden erhalten. Die 
Umwandlung von Ackerflächen in Biotope mit dauerhafter Vegetationsdecke verbessert die kli-
mawirksamen Eigenschaften der Böden.

93 
 
Wirkungsgefüge: Die Änderung des Flächennutzungsplans führt nicht direkt zu einer negati-
ven Änderung der Wirkungsgefüge zwischen den Schutzgütern Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, 
Wasser und Luft. Auf Ebene eines nachfolgenden Bebauungsplanverfahrens können Ve rmei-
dungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen formuliert werden, die die negativen Auswir-
kungen auf di e Wirkungsgefüge zwischen den Schutzgütern Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, 
Wasser und Luft abmildern. Die Erhöhung des Grünflächenanteils wirkt sich positiv auf das Wir-
kungsgefüge zwischen den Schutzgütern Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser und Luft aus 
und mildert die negativen Effekte durch die Zunahme der Anteile von Wohnbau-  und Gemein-
bedarfsflächen ab. 
 
Landschaft: Die Änderung des Flächennutzungsplans selbst hat keine Auswirkungen auf das 
Landschaftsbild. Erst bei Realisierung eines Bebauungsplanv erfahrens kommt es zu erhebli-
chen Auswirkungen auf das Orts - und Landschaftsbild, die auch aus der Ferne sichtbar sind. 
Hierbei handelt es sich um eine Situation, die bereits heute durch die Flächennutzungsplan 
Darstellung ermöglicht wird jedoch durch die Planung in den nördlichen Landschaftsraum er-
weitert wird. Durch eine hohe Durchgrünung des Plangebietes mit Straßenbäumen, Parkanla-
gen und begrünten Innenhöfen können die Auswirkungen durch die Bebauung abgemildert wer-
den. Die Anlage einer großflächigen Grünfläche (Parkanlage), die auch zum Spielen und Spa-
zieren gehen genutzt werden kann, ist innerhalb der Wohnbauflächen dargestellt. Die geplanten 
naturnah gestalteten Ausgleichsmaßnahmen am nördlichen Rand des Plangebietes ermögli-
chen die Heilung des Eingriffes in das Landschaftsbild.  
 
Biologische Vielfalt: Durch die Änderung der Flächennutzungsplanung kommt es nicht zu un-
mittelbaren negativen Auswirkungen auf die biologische Vielfalt. Mit der Aufstellung des parallel 
in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans können die negativen Auswirkungen durch geeig-
nete Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen abgemildert werden. Die geplan-
ten Vorrang- und Maßnahmenflächen im nördlichen Änderungsbereich nehmen bei Umsetzung 
positiven Einfluss auf die biologische Vielfalt. 
 
Natura 2000: Der Umweltbelang ist durch die Planung nicht betroffen.  
 
Lärm: Der Änderungsbereich sowie angrenzende Flächen sind vor allem durch Straßenver-
kehrslärm vorbelastet, der auf den Autobahnen BAB 4 und BAB 555 sowie auf den stark befah-
renen Straßen Weißdornweg, Rondorfer Hauptstraße und Kapellenstraße entsteht. Mit Umset-
zung der Ziele des Flächennutzungsplans ist mit erhöhtem Verkehrsaufkommen und damit wei-
teren Lärmemissionen zu rechnen. Zum Schutz zukünftiger Bewohner im Änderungsbereich 
sowie im alten Ortskern von Rondorf sollten im nachfolgenden Bebauungsplanverfahren aktive 
Lärmschutzmaßnahmen wie ein Lärmschutzwall nahe der Lärmquelle BAB 4 sowie die Ergän-
zung mit passiven Lärmschutzmaßnahmen vorgesehen werden.  Im Rahmen des parallel sich 
in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanverfahrens Rondorf Nord-West wurde ein Schallgut-
achten zur Beurteilung der Auswirkungen der Schallemissionen auf das Plangebiet erstellt. Da-
rin wurden wegen der Überschreitungen der schalltechnischen Orientierungswerte der DIN 
18005 und der Immissionsrichtwerte der TA Lärm entsprechende Vermeidungs - und Minde-
rungsmaßnahmen, insbesondere aktiver Lärmschutz, formulier t. Diese aktiven und passiven 
Schallschutzmaßnahmen werden im Bebauungsplan verbindlich festgesetzt. Die geplante Dar-
stellung des FNP führt demnach nicht zu einem unlösbaren Lärmkonflikt.

94 
Altlasten: Für die beiden innerhalb des Plangebietes liegenden Altlastenverdachtsflächen Nr. 
20601 und 20407 konnte der Altlastenverdacht gutachterlich nicht bestätigt werden. Sanie-
rungspflichten bestehen somit f ür diese Verdachtsflächen nicht. Für die Altlastenverdachtsflä-
che Nr. 20602 ist der Altlastenverdacht ausgeräumt.  
Für die untersuchten Materialien liegt ausweislich der vorliegenden Untersuchungsergebnisse 
durch MULL UND PARTNER INGENIEURGESELLSCHAFT MBH (2021a) keine Überschreitung der nut-
zungsbezogenen Prüfwerte nach BBodSchV (Wirkungspfad Boden - Mensch) vor, sodass keine 
Gefährdung für den Menschen zu besorgen ist. 
 
Erschütterungen: Durch die Planänderung ist nicht mit schädlichen Umwelteinwirkungen auf 
den Änderungsbereich infolge von Erschütterungsimmissionen zu rechnen. Die geänderte Dar-
stellung des FNP lässt ebenfalls keine Auswirkungen durch Erschütterungen erwarten. 
 
Kampfmittel: Die Flächen im Änderungsbereich wurden beinahe vollständig geräumt und eine 
Vielzahl von Kampfmitteln geborgen. Es ist aber nicht auszuschließen, dass noch weitere 
Kampfmittel vorhanden sind, so dass eine Überprüfung auf Kampfmittel der zu bebauenden 
Flächen für kleinere Teil bereiche noch aussteht. Eine Garantie der Freiheit von Kampfmitteln 
kann nicht gegeben werden. Gemäß der Untersuchung des Kampfmittelbeseitigungsdienstes 
verbleibt ein Blindgängerverdacht Nr. 3082 zwischen dem umgestalteten Galgenbergsee und 
der Autobahn A 4 und liegt somit im Bereich der Anbauverbotszone. Eine Gefährdung des 
Schutzgut Mensch ist nach Räumung des Plangebietes nicht mehr gegeben.  
 
Magnetfeldbelastung: Da im Änderungsbereich keine Oberleitungen, Trafos oder Funkanla-
gen vorhanden sind und Hochspannungsleitungen in einem Abstand von ca. 480 m westlich 
des Änderungsbereiches und in einem Abstand von ca. 1.200 m östlich der Ortslage Mesche-
nich liegen, ist kein Risiko für das Plangebiet durch Magnetfeldbelastungen erkennbar. 
 
Störfallrisiko: Der Änderungsbereich liegt außerhalb von Achtungsabständen oder angemes-
senen Sicherheitsabständen zu Betriebsbereichen gemäß StörfallVO/Seveso III-RL.  
 
Hochwasser: Mit einer plötzlichen Überflutung ist nicht zu rechnen. Aufgrund des Hochwas-
serschutzkonzeptes der StEB und der Stadt Köln kann die Hochwasserschutzzentrale recht-
zeitige Warnungen vor steigenden Rheinpegeln aussprechen. Um Gebäudeschäden durch 
mögliche Hochwasserüberflutungen zu minimieren wird eine hochwasserangepasste Bau-
weise im südöstlichen Änderungsbereich als Hinweis in der verbindlichen Bauleitplanung auf-
genommen. 
 
Starkregen: Durch die Planänderung ist nicht mit einer erhöhten Starkregengefährdung zu 
rechnen. In der verbindlichen Bauleitplanung sind geeignete Konzepte als Maßnahme zur Ri-
sikovorsorge zu integrieren (z.B. Wahl der Straßenführung, gezielte Ableitung von Starkregen-
ereignissen über Grünflächen, Rückhaltung von Niederschlagswasser).  
 
Kultur- und sonstige Sachgüter: Durch die Änderung des Flächennutzungsplans kommt es 
nicht zu unmittelbaren negativen Auswirkungen auf Bau-  oder Bodendenkmäler oder sonstige 
Sachgüter. Bei Umsetzung des parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans ist jedoch 
mit negativen Auswirkungen auf Bodendenkmäler zu rechnen, da diese nach Erfassung und

95 
Dokumentation überplant werden. Für das parallel in Aufstellung befindliche Bebauungsplan-
verfahren wurde eine Dokumentation (ARCHÄOLOGIE TEAM TROLL 2021) der im Plangebiet vor-
handenen Bodendenkmäler durchgeführt. Durch eine angepasste städtebauliche Planung in 
den angrenzenden Bereichen der südlich vorhandenen Baudenkmäler können die negativ wahr-
nehmbaren Auswirkungen abgemildert werden. 
 
Vermeidung von Emissionen: Erhebliche Geruchs-, Wärme- und Strahlungsemissionen sind 
durch die geplante Nutzung nicht zu erwarten.  
 
Erneuerbare Energien/ Energieeffizienz: Die Ziele der 226. Flächennutzungsplanänderung 
dienen nicht der Gewinnung regenerativer Energie oder der Steigerung der Energieeffizienz.  
Die Änderung des Flächennutzungsplans hat keine direkten Auswirkungen auf die Nutzung er-
neuerbarer Energien oder die sparsame und effiziente Nutzung von Energie.  Auf Ebene der 
verbindlichen Bauleitplanung sind entsprechende Vermeidungs - und Minderungsmaßnahmen 
zu formulieren. 
 
Darstellung von Landschaftsplänen und sonstigen Plänen:  
Landschaftsplan 
Durch die Teilverlegung des Galgenbergsees wird eine ökologische Aufwertung durch die 
Schaffung von lebensraumtypischen Gehölzen und naturnahen Flachwasserbereichen vorge-
nommen. Die Funktion der Biotoperhaltung und – vernetzung wird daher nicht beeinträchtigt, 
sondern eher gestärkt. Zudem sind die Flächen zukünftig klimatisch wirksamer zu beurteilen als 
derzeit. 
Der Träger der Landschaftsplanung er hebt auf Grundlage der dargestellten Anregungen und 
Hinweise (vgl. Kapitel 4.3) keine grundsätzlichen Bedenken gegen die 226. Änderung des Flä-
chennutzungsplans und nimmt den im Rahmen der frühzeitigen Behördenbeteiligung geäußer-
ten Widerspruch gem. § 20 Abs. 2 LNatSchG NRW zurück. 
 
Regionalplan 
Die Überschreitung des im Regionalplan dargestellten Allgemeinen Siedlungsbereiches wider-
spricht grundsätzlich den Vorgaben des Regionalplans (‚Freiraum - und Agrarbereich‘ mit den 
Freiraumfunktionen ‚Schutz der Landschaft und landschaftsorientierten Erholung‘, ‚Grundwas-
ser- und Gewässerschutz‘, ‚Regionaler Grünzug‘) und des Landesentwicklungsplans (‚Sied-
lungsraum und Freiraum‘ und ‚Grünzüge‘).  
Eine Inanspruchnahme des regionalplanerischen Freiraumes bzw. der regionalen Grünzüge ist 
jedoch ausnahmsweise möglich. Regionale Grünzüge dürfen für siedlungsräumliche Entwick-
lungen in Anspruch genommen werden, wenn keine Alternativen außerhalb des betroffenen 
Grünzuges bestehen und die Funktionsfähigkeit des Grünzuges erhalten bleibt.  
Durch die geplanten ‚Vorrangflächen für Kompensationsmaßnahmen‘ im Norden des Ände-
rungsbereichs kann im vorliegenden Fall von einem Erhalt bzw. einer Aufwertung wesentlicher 
Funktionen des regionalen Grünzuges ausgegangen werden. Zudem entsprechen die Maßnah-
men den Schutzzwecken des Landschaftsschutzgebietes eher als die derzeitige Ausweisung 
‚Fläche für die Landwirtschaft‘. 
Aufgrund des dringenden Wohnraumbedarfs in Köln, der Alternativlosigkeit der Flächenentwick-
lung außerhalb der Regionalen Grünzüge sowie der geplanten ökologischen Aufwertung im

96 
Norden des Änderungsbereichs und damit dem Funktionserhalt des Grünzugs greift der im Lan-
desentwicklungsplan in Ziel 7.1- 5 genannte Ausnahmetatbestand und die Änderung des Flä-
chennutzungsplanes widerspricht somit nicht den Zielen und Vorgaben der Landes- und Regi-
onalplanung. 
Die Anpassung an die Ziele der Raumordnung wurde durch die Bezirksregierung mit dem 
Schreiben vom 09.08.2022 bestätigt. 
Erhalt Luftqualität: Durch die 226. Änderung des Flächennutzung splans ist nicht von einer 
Überschreitung der Grenzwerte der 39. BImSchV auszugehen. Aufgrund der erwarteten gerin-
gen Zunahme von Immissionen sind auch auf nachfolgender Bebauungsplanebene voraussicht-
lich keine Maßnahmen erforderlich. Eine hohe Durchgrünung des Gebietes und die Einhaltung 
von hohen Energiestandards der geplanten Wohngebäude können helfen, die Luftbelastung im 
Plangebiet zu verbessern. 
 
Wechselwirkung: Die 226. Änderung des Flächennutzungsplans hat keine direkten Auswir-
kungen auf die Wirkungsgefüge der einzelnen Umweltbelange.  
Das Zusammenwirken von klimatisch bedeutsamen Funktionen wie Wasserspeicherung, Ab-
gabe von Frischluft, Retention und Filterfunktion von Pflanzen gehen bei der Realisierung von 
Bauvorhaben im Rahmen eines Bebauungsplans  in großen Teilen verloren. Verloren gegan-
gene Funktionen können nur in Teilen wieder ausgeglichen werden.  
Es besteht nach Errichtung der Gebäude ein Eingriff in das Wirkungsgefüge von Tieren, Pflan-
zen, Fläche, Boden, Wasser, Luft und Klima. Zur Reduzierung der Auswirkungen können ent-
sprechende Maßnahmen zu den jeweiligen Umweltbelangen formuliert werden. 
Die Erhöhung des Grünflächenanteils wirkt sich positiv auf die Wechselwirkungen zwischen den 
Umweltbelangen aus und mildert die negativen Effekte durch die Zunahme der Anteile von 
Wohnbau- und Gemeinbedarfsflächen ab. 
 
Anfälligkeit für Katastrophen: Mit Ausnahme leichter Erdbeben sind sonstige schwere Unfälle 
oder Katastrophen für das Plangebiet als sehr unwahrscheinlich anzunehmen.  Die Wahrschein-
lichkeit wird durch die geplante Änderung des Flächennutzungsplans nicht erhöht . Auswirkun-
gen auf die Wohnbevölkerung sind nicht zu erwarten. 
 
Eingriffsregelung: Durch entsprechende Vermeidungsmaßnahmen kann ein Eingriff gemin-
dert und durch Ausgleichsmaßnahnahmen eine geplante Wohnbebauung kompensiert werden. 
Die Bearbeitung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung ist für die Standortentscheidung 
auf Ebene des Flächennutzungsplanes in der Regel nicht von Bedeutung, da der Flächennut-
zungsplan selbst keinen konkreten Eingriff nach den Vorgaben des Baugesetzbuches und des 
Bundesnaturschutzgesetzes vorbereitet. Die Berücksichtigung der Eingriffsregelung ist Aufgabe 
der verbindlichen Bauleitplanung. Im Rahmen eines Bebauungsplanverfahrens ist  ein Land-
schaftspflegerischer Fachbeitrag zu erstellen und es sind entsprechende Maßnahmen zur Min-
derung des Eingriffs und zum Ausgleich zu formulieren.
 
 
7.9 Referenzliste der Quellen 
 
Gutachten

97 
- Archäologie Team Troll (2020): Abschlussbericht FB 2018.050, Projekt Bebauungsplan-
verfahren Köln Rondorf „Nordwest“, Stand 01.03.2020, Weilerswist 
- BERNARD Gruppe ZT GmbH (2023 a): Verkehrs untersuchung zum Bebauungsplan 
Rondorf Nord-West in Köln-Rondorf, Bericht vom 24.03.2023, Köln. 
- IPL CONSULT Potthoff + Fürnkranz Ingenieurpartnerschaft (2021):  Entwässerungskon-
zept im Zuge der Erschließung Köln-Rondorf Nord-West, Version 1, Stand: Januar 2021, 
Köln. 
- Kölner Büro für Faunistik ( 2023): Stadt Köln Bebauungsplan „Rondorf Nord- West“ Ar-
tenschutzrechtliche Prüfung, Stand April 2023, Köln.  
- Mull und Partner Ingenieurgesellschaft mbH (2017): Vorprüfung Versickerungsfä-
higkeit von Niederschlagswasser auf dem BV Köln- Rondorf, Stellungnahme zur 
Versickerungsfähigkeit, Stand 23.11.2017, Köln 
- Mull und Partner Ingenieurgesellschaft mbH (2021a): Nutzungs- und Planungsorientierte 
Gefährdungsabschätzung für die Altlastenverdachtsflächen im gesamten Plangebiet 
Rondorf Nord-West, Köln, 07.01.2021  
- Mull und Partner Ingenieurgesellschaft mbH (2021b): Bodenfunktionsbewertung für das 
Bauvorhaben „Köln- Rondorf Nordwest“ - Untersuchungsgebiet 2019 mit Erweiterung 
2020 – Stand: 20.04.2021, Hannover.  
- Mull und Partner Ingenieurgesellschaft mbH (2023a): Bodenschutzkonzept  - BV Köln-
Rondorf-Nordwest – B-Plangebiet, Stand: 30.03.2023, Köln  
- Mull und Partner Ingenieurgesellschaft mbH (2023b): BV Köln- Rondorf Nordwest – B-
Plangebiet – Bodenkompensationskonzept -, Stand: 31.03.2023, Köln 
- Peutz Consult GmbH (2021): Klimagutachten zur Entwicklung von Rondorf-Nordwest in 
Köln Rondorf, Bericht VL 74742 vom 30.07.2021, Köln.  
- Peutz Consult GmbH (2023a): Schalltechnische Untersuchung zum Bebauungsplanver-
fahren Rondorf Nord-West in Köln-Rondorf vom 20.03.2023, Köln.  
- Peutz Consult GmbH (2023b): Luftschadstoffuntersuchung zum Bebauungsplan „Ron-
dorf Nord-West“ in Köln-Rondorf, Stand: 31.03.2023, Köln.  
- Peutz Consult GmbH (2023c): Ergänzende Betrachtung der IED -Anlage westlich des 
Plangebiets „Rondorf Nord-West“ sowie der Sportlärmimmissionen, Stand 21.09.2023, 
Köln 
- Rietmann Beratende Ingenieure PartG mbB ( 2023a): Baumbestandsbewertung –  Be-
standsaufnahme der Bäume zum Bebauungsplan Rondorf Nord- West in Köln, Stand:  
05.04.2023, Königswinter. 
- Rietmann Beratende Ingenieure PartG mbB (2023b):  Landschaftspflegerischer Fachbei-
trag zum Bebauungsplan Rondorf Nord-West in Köln, Stand: 06.04.2023, Königswinter.  
 
Weitere Unterlagen 
 
- Geologischer Dienst NW: Bodenkarte 1:50.000, Krefeld, o. J.; 
- LANUV NRW: Auszug aus der Planungshinweiskarte „Zukünftige Wärmebelastung“ aus: 
Klimawandelgerechte Metropole Köln, Abschlussbericht, LANUV Fachbericht Nr. 50, 
Recklinghausen, 2013;

98 
- LANUV NRW: Kartografische Abbildung von Betriebsbereichen und Anlagen nach Stör-
fall-Verordnung (KABAS) 
- MUNLV NRW, elwas web: Grundwasserdaten, Düsseldorf, 2013 
- Stadt Köln: Landschaftsplan, jeweils aktueller Stand; 
- Stadt Köln, Umwelt - und Verbraucherschutzamt, Klimaaktive Freiflächen in den FNP -
Freiräumen, Anpassung an den Klimawandel in Köln, Datengrundlage: Muklimo_3-Be-
rechnung für das Modell CLM des DWD,  
- Stadt Köln: Altlastenkataster, Köln, 2018; 
- Stadt Köln, Stadtentwässerungsbetriebe (StEB): Hochwassergefahrenkarte, Köln, o. J.; 
- Stadt Köln: Überflutungshöhen bei verschiedenen Star kregenereignissen, aus StEB, 
Köln, 2020; 
- Stadt Köln, Hochwasserrisikogebiet, Quelle: Landesamt für Natur, Umwelt und Verbrau-
cherschutz Nordrhein-Westfalen o.J.; 
- StraßenNRW: Straßeninformationsdatenbank Nordrhein-Westfalen (NWSIB) 
- Luftreinhalteplan für das Stadtgebiet Köln, Dritte Fortschreibung 2021 
- Planfeststellungsbeschluss „Teilverlegung Galgenbergsee in Köln Rondorf -Nordwest“: 
https://www.uvp-verbund.de/trefferanzeige?docuuid=938A14EC-7E5C-4CBF-8734-
3C9714BD7C8E  
 
Anlage Umweltbericht 
 
Tabelle 1:  Kartierte Tierarten: 
Darstellung der Ergebnisse der im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens durchgeführten 
faunistischen Erhebung im Untersuchungsraum (Artenschutzrechtliche Prüfung, Kölner Büro 
für Faunistik, April 2023). 
Es bedeuten: + = planungsrelevant und – = besonders geschützte Arten, VSRL bzw. FFH = Art nach 
Vogelschutzrichtlinie bzw. Art des Anhangs der Flora Fauna Habitat Richtlinie, RL NB = Rote Liste Nie-
derrheinische Bucht, RL NW = Rote Liste Nordrhein Westfalen, RL D = Rote Liste Deutschland: 1 = vom 
Aussterben bedroht, 2 = stark gefährdet, 3 = gefährdet, V = Vorwarnliste, S= von Schutzmaßnahmen 
abhängig, k. E. = keine Einstufung, k. A. = kei ne Angaben. Die Bewertung der Tierarten erfolgt gemäß 
Fachinformationssystem Geschützte Arten in NRW des Landesamtes für Natur, Umwelt - und Verbrau-
cherschutz NRW. Planungsrelevante Arten nach KIEL (2005) und MKULNV (2015) i.V.m. GRÜNEBERG 
et al. (2016) sind fett hervorgehoben. Regional gefährdete Arten sind ebenfalls fett hervorgehoben.  
Vogelarten 
Art Status pla-
nungs-
relevant 
VSRL RL 
NB 
RL 
NW 
RL 
D 
Amsel Brutvogel -     
Bachstelze  Brutvogel mit 2 Revieren 
im Untersuchungsgebiet  
-     
Blässhuhn Brutvogel  -     
Blaumeise Brutvogel im Untersu-
chungsraum 
-

99 
Art Status pla-
nungs-
relevant 
VSRL RL 
NB 
RL 
NW 
RL 
D 
Bluthänfling Brutvogel - /+  2 3 3 
Buchfink Brutvogel im Untersu-
chungsraum außerhalb 
des Plangebietes 
-     
Buntspecht Nahrungsgast -     
Dorngrasmücke Brutvogel -     
Eichelhäher Nahrungsgast -     
Elster Brutvogel -     
Erlenzeisig Nahrungsgast -     
Feldlerche Brutvogel im Untersu-
chungsraum  
-/+  3 3S 3 
Fitis Brutvogel  -/+  3 V  
Gartenbaumläufer seltener Brutvogel -     
Gartengrasmücke seltener Brutvogel -     
Gimpel sehr seltener Brutvogel 
im Untersuchungsraum 
außerhalb des Plange-
bietes 
-/+  3   
Girlitz Überflieger -/+  1 2  
Graureiher Überflieger/ Nahrungs-
gast 
-/+     
Grünfink Brutvogel im Untersu-
chungsraum außerhalb 
des Plangebietes  
-     
Grünspecht Brutvogel / häufiger Nah-
rungsgast 
-     
Halsbandsittich Überflieger /Brutvogel im 
Untersuchungsraum au-
ßerhalb des Plangebietes 
-  k. 
E. 
k. 
E. 
k. 
E. 
Hausrotschwanz Brutvogel im Untersu-
chungsraum außerhalb 
des Plangebietes 
-     
Haussperling Brutvogel im Untersu-
chungsraum außerhalb 
Geltungsbereichs 
-/+  V V V 
Heckenbraunelle Brutvogel -     
Jagdfasen Brutvogel  -  n.b. n.b. n.b. 
Kanadagans Brutvogel/ Nahrungsgast  -  n.b. n.b. n.b.

100 
Art Status pla-
nungs-
relevant 
VSRL RL 
NB 
RL 
NW 
RL 
D 
Kernbeißer Überflieger/ Nahrungsgast -     
Klappergrasmücke  Durchzügler/ Brutvogel -  V V  
Kleiber Nahrungsgast -     
Kohlmeise Brutvogel  -     
Kormoran Nahrungsgast -/+     
Mauersegler Nahrungsgast -  V   
Mäusebussard Nahrungsgast -/+     
Mehlschwalbe Nahrungsgast -  2 3S 3 
Mönchsgrasmücke Brutvogel -     
Neuntöter sehr seltener Brutvogel  - FFH 
Anh. I 
V V  
Nilgans Nahrungsgast   n.b. n.b. n.b. 
Rabenkrähe Nahrungsgast/ Brutvogel 
im Untersuchungsraum 
außerhalb des Plangebie-
tes 
-     
Rauchschwalbe Nahrungsgast/ Brutvogel 
im Untersuchungsraum 
außerhalb Geltungsbe-
reichs 
-/+  2 3 3 
Rebhuhn dringender Brutverdacht  -/+  1 2S 2 
Ringeltaube Brutvogel -     
Rostgans Durchzügler/ Nahrungs-
gast 
-/+ FFH 
Anh. I 
n.b
. 
n.b
. 
n.b. 
Rotkehlchen Brutvogel -     
Saatkrähe Nahrungsgast  -/+  V   
Schwanzmeise Brutvogel im Untersu-
chungsraum 
-     
Silbermöwe Überflieger / Nahrungs-
gast  
-/+     
Singdrossel Brutvogel  -     
Star Brutvogel im Untersu-
chungsraum außerhalb 
Geltungsbereichs 
-/+  3 3 3 
Steinkauz potenziell vorkommend 
(künstliche Nisthilfe)  
-/+  1 3S 3

101 
Art Status pla-
nungs-
relevant 
VSRL RL 
NB 
RL 
NW 
RL 
D 
Steinschmätzer Durchzügler  -/+ VSRL 
Art. 
4(2) 
1 1 1 
Stieglitz Brutvogel -     
Stockente Nahrungsgast -     
Straßentaube Nahrungsgast  -     
Sturmmöwe Nahrungsgast -/+     
Sumpfrohrsänger Brutvogel -/+  3 V  
Turmfalke Nahrungsgast -/+  3 V  
Wacholderdros-
sel 
Nahrungsgast -/+  2 V  
Waldohreule Nahrungsgast -/+  2 3  
Wespenbussard Überflieger  -/+ FFH 
Anh. I 
1 2 3 
Wiesenpieper Durchzügler -/+ VSRL 
Art. 4 
(2) 
1 2S 2 
Wiesenschafstelze Brutvogel  -     
Wintergoldhähn-
chen 
Nahrungsgast  -     
Zaunkönig Brutvogel im Untersu-
chungsraum 
-     
Zilpzalp Brutvogel -     
 
Säugetiere

102 
Art Status pla-
nungs-
relevant 
FFH RL 
NB 
RL 
NW 
RL D 
Fledermäuse 
Braunes/ Graues 
Langorh  
einmaliger Horch-
boxnachweis / 
potentielle Quartiere 
möglich 
-/+ Anh IV k.A. G/1 V/2 
Großer Abendseg-
ler 
regelmäßig auftre-
tende Art /  
keine Hinweise auf 
Quartiere  
-/+ Anh IV k. A. R V 
Rauhautfledermaus unregelmäßig auf-
tretende Art /  
keine Hinweise auf 
Quartiere 
-/+ Anh IV k. A. R R 
Wasserfledermaus  häufige Art im Unter-
suchungsraum  
Nahrungshabitat / 
keine Hinweise auf 
Quartiere 
-/+ Anh IV k. A. G  
Zwergfledermaus Flächendeckend im 
Untersuchungsraum/ 
Jagd- und Nahrungs-
habitat/ keine Nach-
weise von Quartie-
ren, aber im Sied-
lungsbereich denk-
bar 
-/+ Anh IV k. A.   
Weitere  
Haselmaus 3 Nachweis durch 
Kobel und 2 Nach-
weise adulter Hasel-
mäuse 
   G V

103

Anlage 8, Auszug BV 2 (Rodenkirchen) 27.11.2023 2926-2023

7343 Zeichen

Geschäftsführung  
Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) 
Frau Paßmann 
Telefon: (0221) 221-92313 
Fax:  (0221) 221-92318 
E-Mail: miriam.passmann@stadt-
koeln.de 
Datum: 27.11.2023 
Auszug 
aus dem Beschlussprotokoll der Sitzung der Bezirksvertretung 
Rodenkirchen  vom 27.11.2023  
öffentlich 
9.2.4 226. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) im Stadtbezirk 2,  
Köln-Rodenkirchen    
Arbeitstitel: Rondorf Nord-West" in Köln-Rondorf    
hier: Feststellungsbeschluss 
2926/2023 
 
 
Die Fraktionen von Bündnis 90/Die Grünen und SPD geben folgende Anregungen zu 
den TOP 9.2.5 und TOP 9.2.4. zu Protokoll :  
 
„Bebauungsplan und FNP werden grundsätzlich begrüßt, es werden jedoch folgende 
korrigierende Änderungen im BBP und damit einhergehend im FNP gefordert:  
 
Maßnahmen städtebaulicher Art: 
1.) Die südlich der Stadtbahnlinie für die zweizügige Grundschule vorgesehene Fläche 
für den Gemeinbedarf soll mit der nördlichen Gemeinbedarfsfläche (weiterführende 
Schule) zusammengelegt und dementsprechend vergrößert werden. Die bisherige klei-
nere südliche Gemeinbedarfsfläche soll entsprechend dem Wohnungsbau gewidmet 
werden. 
2.) Der Bebauungsplan soll für die an den Quartiersplatz angrenzenden Gebäuden (zu-
mindest im östlichen Teil und an der Stadtbahnhaltestelle) so gefasst werde n, dass im 
Erdgeschoss eine gewerbliche Nutzung (insbesondere Handel und Gastronomie) mög-
lich ist. 
Maßnahmen verkehrlicher Art 
3.) Die Planstraßen 8 und 9 sollen zwischen der Straße „Am Höfchen“ bis zum Knoten-
punkt Planstraße 3 / Am Weißdornweg soweit sie parallel zur Stadtbahntrasse verlau-
fen, dem Fuß- und Radverkehr vorbehalten und für den MIV gesperrt werden.

4.) Die Planstraßen 4, 5 und 6 sollen in den Bereichen nördlich, und damit soweit sie 
parallel zur Grünfläche verlaufen, dem Fuß - und Radverkehr vorbehalten und für den 
MIV gesperrt werden.  
Maßnahmen sozialer Art  
5.) Es soll eine bauliche Fläche für eine Bürgerbegegnungsstätte (Kultur, Jugend, Bil-
dung, Brauchtum etc.) für eine spätere Realisierung festgelegt werden.  
6.) Der Bau eines Versorgungszentrums für Senioren und Pflege (welches Senioren-
wohnen, Tagespflege, ambulanter Pflegstützpunkt und stationäre Pflege, aber auch Se-
nioren-WG’s enthält) in der dafür geeigneten Platzierung, Größe und Kubatur soll in 
zentraler Lage in der Nähe des Marktplatzes verbindlich vorgesehen werden. 
 
Begründung:  
Zu 1)  
In der Beschlussvorlage 3033/2023 (Schulentwicklungsplan) wird davon ausgegangen, 
dass die Fläche für die zweizügige Grundschule zwar gesichert, der Planungs - und 
Bauauftrag aber erst erteilt werden soll, wenn der Bedarf (auch ein temporärer) abseh-
bar ist. 
Wird die Fläche aber möglicherweise nicht oder nur temporär für den Schulbau benötigt, 
erscheint es sinnvoller, die Fläche alternativ als Vorhalte - und Erweiterungsfläche für 
die weiterführende Schule zu platzieren. Sollte eine Grundschule dort angesiedelt wer-
den müssen, ggf. auch nur temporär, ist dies auch auf dem Areal der Gemeinbedarfs-
fläche, also in direkter Nachbarschaft der weiterführenden Schule möglich. Eine ge-
meinsame Nutzung von schulischer Infrastruktur, wie Mensa, Turnhalle, etc. wäre sinn-
voll, insbesondere bei einem temporären Grundschulausbau.   
 
Zu 2.) Plätze der Begegnung brauchen allseitig Angebote für Handel, Gastronomie und 
Dienstleistungen (Maternusplatz Rodenkirchen als gelungenes Beispiel). Ein Gebäude, 
in dem alle diese Funktionen zusammengefasst sind (Quartierszentrum zwischen Plan-
straße 17 und Quartiersplatz 1) und mit integrierter Tiefgarage erfüllt diese Bedingung 
nicht (negative Beispiele: Jakobsplatz Widdersdorf, Rewe -Center Rodenkirchen). Alle 
Angebote müssen sich zum Platz hin öffnen und diesen zum zentralen Begegnungsort 
machen. Dafür muss die Erdgeschossebene eine solche Nutzung ermöglichen (niveau-
gleicher Zugang, Raumhöhe 3,00 – 3,50 m). Die vorgesehene Wohnnutzung (WA 1 , 
WA 2) blockiert eine solche Nutzung. 
 
Zu 3.)  
Ziel muss es sein, eine durchgehende MIV – freie Fuß- und Radwegeverbindung auf 
der Verbindungsachse Rondorf – Bonner Straße sicherzustellen.  
Sämtlicher Radverkehr, Insbesondere der Schülerverkehr, der von und nach Bayenthal 
/ Marienburg zur geplanten weiterführenden Schule unterwegs ist, kann so über eine

sichere Achse geführt werden. Durch die zweifache Unterbrechung der Fuß- und Rad-
verbindung durch den MIV entsteht eine erhöhte Unfallgefahr.  
Auch steht zu befürchten, dass der Hol- und Bringverkehr gerade in den Morgen- und 
Nachmittagsstunden, auch über die erste Stichstraße vor der Schule abgefangen wird. 
Es geht dabei aber ausdrücklich nicht darum, den Hol - und Bringverkehr auszuschlie-
ßen, denn aufgrund des Interimstarts des Gymnasiums an der Eygelshovener Str. und 
des nicht bekannten Starts der Stadtbahn im BA 4, ist gerade in der Anfangszeit mit 
einem verstärkten Hol- und Bringverkehr zu rechnen.  
Der Fuß- und Radweg soll weiterhin lediglich für Einsatzf ahrzeuge (Feuerwehr und 
Krankenwagen) befahrbar bleiben, um die dort befindlichen Objekte ansteuern zu kön-
nen. 
Zu 4.)  
Durch die Realisierung einer zweiten reinen Fuß- und Radwegeverbindung entlang der 
neu entstehenden Grünfläche, kann eine durchgehende si chere Achse für Fuß - und 
Radverkehr realisiert werden. Die dort vorgesehene Kita wäre frei von entsprechendem 
MIV- Verkehr, aber über die Stichstraßen von selbigem zu erreichen. 
 
Zu 5.) Die vorhandene Infrastruktur für Vereine und Institutionen in Rondorf reicht schon 
heute nicht aus. Die Ortserweiterung um Rondorf Nord -West erfordert eine neue Be-
gegnungsstätte mit ausreichendem Abstand zur Wohnbebauung, um Konflikte mit An-
wohnern zu vermeiden. Die ursprüngliche Lage am östlichen Rand des Quartiersparks 
ist hierfür ideal. Ein solches Grundstück mit der Zweckbestimmung einer Begegnungs-
stätte muss schon jetzt bezeichnet werden, auch wenn noch nicht feststeht, wer wann 
ein solches Haus realisiert. 
Zu 6.) Der Pflegebericht der Stadt Köln weist – auch im Bezirk Rodenkirchen – ein 
Defizit an Plätzen für die stationäre Pflege und für das betreute Seniorenwohnen aus. 
Ziel ist, alle Stadtteile entsprechend zu versorgen. Dies gilt auch für den Sozialraum 
Rondorf/Meschenich. Die städtebaulichen Anforderungen für Investor und Betreiber 
(Größe, Kubatur und zentrale Lage) müssen vom B -Plan abgebildet werden. Sowohl 
für Privatunternehmen als auch für SBK und Wohlfahrtsverbände müssen die Voraus-
setzungen für eine effiziente Bewirtschaftung geschaffen werden. Daher ist es erforder-
lich, in zentraler Lage am Marktplatz oder in unmittelbarer Nähe ein Baufeld hierfür aus-
zuweisen und die baulichen Erfordernisse zu berücksichtigen.“ 
 
Beschluss: 
 
Die Bezirksvertretung Rodenkirchen empfiehlt dem Rat, folgenden Beschluss  
zu fassen: 
 
Der Rat 
 
1. beschließt über die während der frühzeitigen Beteiligung und der Offenlage zur 
226. Änderung des Flächennutzungsplanes mit dem Arbeitstitel „Rondorf Nord-
West“ in Köln-Rondorf eingegangenen Stellungnahmen gemäß der Anlagen 
5.1, 5.2, 6.1 und 6.2;

2. stellt die 226. Änderung des Flächennutzungsplanes mit dem Arbeitstitel „Ron-
dorf Nord-West“ in Köln-Rondorf mit der gemäß § 5 Absatz 5 Baugesetzbuch 
als Anlage 4 beigefügten Begründung fest. 
 
 
Abstimmungsergebnis: 
Einstimmig zugestimmt.  
(nicht anwesend: Herr Hertel, Herr Kau)

Anlage 2 - Bisherige Darstellung des Flächennutzungsplanes

524 Zeichen

W
 
 
 
W
Anlage 2
226. Änderung des Flächennutzungsplanes:
"Rondorf Nord-West" in Köln-Rondorf
- bisherige Darstellung -
0 100 200 300 400 50050
m
1:7.500M.:
W
Legende
Gemeinbedarfsfläche
Fläche für Ver- und Entsorgung
Kindereinrichtung
Schule
Spielplatz
Dauerkleingärten
Kirche
Post
Pumpwerk
Sporthalle / Sportanlage
Sportplatz
Fläche für die Landwirtschaft
Wasserfläche
Grünfläche
WohnbauflächeW
Fläche für Hauptverkehrszüge
Änderungsbereich
Vorrangfläche für 
Kompensationsmaßnahmen
Standort unbestimmt
Jugendeinrichtung

Anlage 6.2 - Stellungnahmen der Behörden und TöB § 4 (2)

50426 Zeichen

226. Änderung FNP „Rondorf Nord-West“ - Beteiligung §4 Abs. 2 BauGB 
 
 
 
Darstellung und Bewertung der zur 226. Änderung des Flächennutzungsplanes mit dem Arbeitstitel „Rondorf Nord-West“ in Köln-
Rondorf eingegangenen Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange 
 
Die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange zur 226. Änderung des Flächennutzungsplanes gemäß § 4 Absatz 2 Baugesetz-
buch (BauGB) wurde vom 18.11.2022 bis zum 19.12.2022 durchgeführt. Insgesamt sind während der Beteiligung 29 Stellungnahmen eingegangen. Es 
wurden auf Anfrage einzelne Fristverlängerungen gewährt. Zwei Stellungnahmen sind verspätet eingegangen (lfd. Nr. 1,21). Eine Stellungnahme wurde 
nachträglich angefordert (lfd. Nr. 6). Zudem wird hier auch die Stellungnahme des Trägers der Landschaftsplanung (lfd. Nr. 30), aufgrund seiner besonde-
ren Funktion für eine FNP-Änderung, aufgeführt. 
Nachfolgend werden die eingegangenen Stellungnahmen dokumentiert und fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden in Übereinstimmung mit 
der laufenden Nummerierung die Inhalte der Stellungnahme sowie die Entscheidung durch den Rat dargestellt. Bei inhaltlich gleichen Stellungnahmen wird 
auf die jeweilige erste Entscheidung durch den Rat verwiesen.  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Anlage 6.2

Darstellung und Bewertung der zur 226. Änderung des FNP während der Beteiligung nach §4 Abs. 2 BauGB der Behörden und sonstiger TöB eingegangenen Stellungnahmen 
2 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
1 Bezirksregierung Düsseldorf Dez. 22 – Kampfmittelbeseitigungsdienst / Amt für öffentliche Ordnung, allgemeine Ordnungsanagelegenhei-
ten (322/40) vom 23.12.2022  
 Amt für öffentliche Ordnung 
Die betreffende Fläche wurde am 22.12.22 durch den 
Kampfmittelbeseitigungsdienst der BR Düsseldorf (KDB) 
ausgewertet. Die Antragsfläche liegt grundsätzlich in ei-
nem Bombenabwurfgebiet bzw. in einem Gebiet, wo ver-
mehrte Kampfhandlungen stattgefunden haben. Insbe-
sondere existiert ein konkreter Verdacht auf Kampfmittel 
bzw. Militäreinrichtungen des 2. Weltkrieges (Bomben-
blindgänger, Schützenloch, Laufgraben und militärische 
Anlage). Aus Sicht des Kampfmittelbeseitigungsdienstes 
(KBD) sowie aus ordnungsbehördlicher Sicht handelt es 
sich bei der Überprüfung des konkreten Verdachtspunk-
tes als auch der Überprüfung der zu überbauenden Flä-
che auf Kampfmittel um eine statthafte Maßnahme. 
In der Stellungnahme werden Hinweise auf das Vorge-
hen zur Beantragung einer Überprüfung gegeben. 
Es wird darauf hingewiesen, dass bei dem Vorliegen ei-
nes Verdachtspunktes für die Überprüfung ein vorheriger  
Ortstermin mit der Behörde abzustimmen ist. Zudem 
wird darauf hingewiesen, dass in einem Gefährdungs-
band von 1m um den Verdachtspunkt, bis zur erfolgten 
Überprüfung und ohne Rücksprache mit dem hiesigen 
Bereich, keine Bauarbeiten durchgeführt werden dürfen.  
Hinweis im Rahmen von Beteiligungsverfahren: Eine 
Flächenüberprüfung sollte bei noch unbebauten Berei-
chen unbedingt vor jeglicher Bebauung erfolgen. Dies 
gilt auch für Erschließungsmaßnahmen oder wenn die 
Fläche anschließend unter verschiedenen Bauh erren 
Kenntnisnahme Im Jahr 2021 wurden bereits die wesentlichen Teile des Plangebietes 
auf Kampfmittel überprüft und eine Vielzahl von Kampfmitteln gebor-
gen. Es ist aber nicht auszuschließen, dass noch weitere Kampfmittel 
vorhanden sind.  
Gemäß der Untersuchung des Kampfmittelbeseitigungsdienstes ver-
bleibt ein Blindgängerverdacht (Nr. 3082) zwischen dem umgestalte-
ten Galgenbergsee und der Autobahn A4 und liegt somit im Bereich 
der Anbauverbotszone. Bei einem  Ortstermin mit Bezirksregierung 
Düsseldorf, einem Unternehmen der Kampfmittelräumung und dem 
Ordnungsamt der Stadt Köln wurde auf die weitere Untersuchung die-
ses Verdachtspunktes verzichtet, da bei diesem Punkt keine Arbeiten 
zu erwarten sind. 
Die Stellungnahme ist auch in der Behördenbeteiligung zur verbindli-
chen Bauleitplanung vorgetragen worden und wird dort bzw. bei Bau-
tätigkeiten um den genannten Verdachtspunkt berücksichtigt.  
Im Umweltbericht zur 226. Änderung des FNP wird dieser Belang 
ausführlich erläutert.

Darstellung und Bewertung der zur 226. Änderung des FNP während der Beteiligung nach §4 Abs. 2 BauGB der Behörden und sonstiger TöB eingegangenen Stellungnahmen 
3 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
aufgeteilt wird. Eine großflächige Überprüfung ist an-
dernfalls oft technisch nicht mehr möglich.  
Es werden Hinweise zur Durchführung von Sicherheits-
detektionen gegeben sowie der Hinweis, dass sich das 
Verfahren zur Durchführung von Sicherheitsdetektionen 
sowie die Aufgrabung von Verdachtsmomenten aus der 
Sicherheitsdetektion zum 01.06.2022 geändert habe. 
Gemäß Kampfmittelverordnung ist die Bauherrenschaft 
nunmehr selbst für die Durchführung dieser Maßnahmen 
verantwortlich. Es wird in diesem Zusammenh ang auf 
die geltenden Übergangsregelungen hingewiesen. Es 
wird zudem auf die Hinweise des der Stellungnahme bei-
liegenden Hinweisblattes sowie auf den Leitfaden zur 
Änderung der Kampfmittelverordnung hingewiesen. 
Bezirksregierung Düsseldorf / Kampfmittelbeseitigungs-
dienst 
Luftbilder aus den Jahren 1939 - 1945 und andere histo-
rische Unterlagen liefern Hinweise auf vermehrte Bom-
benabwürfe. Insbesondere existiert ein konkreter Ver-
dacht auf Kampfmittel bzw. Militäreinrichtungen des 2. 
Weltkrieges ( Bombenblindgänger, Schützenloch, Lauf-
graben und militärische Anlage). Es wird eine Überprü-
fung der zu überbauenden Fläche auf Kampfmittel im 
ausgewiesenen Bereich der beigefügten Karte sowie der 
konkreten Verdachte empfohlen. Die Beauftragung der 
Überprüfung erfolgt über das Formular Antrag auf 
Kampfmitteluntersuchung. 
Erfolgen Spezialtiefbauarbeiten mit erheblichen mecha-
nischen Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründun-
gen, Verbauarbeiten etc. wird eine Bohrlochdetektion

Darstellung und Bewertung der zur 226. Änderung des FNP während der Beteiligung nach §4 Abs. 2 BauGB der Behörden und sonstiger TöB eingegangenen Stellungnahmen 
4 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
empfohlen. In diesem Fall wird um B eachtung des Leit-
fadens auf der Internetseite gebeten. 
2 Bezirksregierung Köln – Dez. 25 – Verkehr – Integrierte Gesamtverkehrsplanung 19.12.2022 
 Es bestehen keine Bedenken. Kenntnisnahme  entfällt 
3 Bezirksregierung Köln – Dez. 35.4 – Denkmalschutz - vom 30.11.2022 
 Hinsichtlich bundes- und landeseigener Denkmäler be-
stehen keine Bedenken. 
Kenntnisnahme entfällt 
4 Bezirksregierung Köln – Dez. 52 – Kreislaufwirtschaft, Bodenschutz - vom 28.11.2022 
 Die Belange des Dezernates 52 der Bezirksregierung 
Köln sind nicht betroffen. Es wird darum gebeten, die 
zuständigen Ämter für Altdeponien und Bodenschutz 
im Verfahren zu beteiligen. 
Kenntnisnahme Im Beteiligungsverfahren sind auch die zuständigen Dienststellen für 
Altdeponien und Bodenschutz (Umwelt- und Verbraucherschutzamt) 
bei der Stadt Köln beteiligt worden. 
 
5 Bezirksregierung Köln – Dez. 53 – Immissionsschutz - vom 19.12.2022 
 a) Berücksichtigung § 50 BImSchG i. V. mit Betriebs-
bereichen nach § 3 Abs. 5a BImSchG („Störfall-
betriebe“) 
Der Abstand vom Rand des Plangebietes zum Be-
triebsbereich der Firma  Shell Deutschland GmbH, 
Energy and Chemicals Park Rheinland Nord, Godor-
fer Hauptstraße 150, 50667 Köln beträgt ca. 1.700 m. 
Bezogen auf den Betriebsbereich der Firma Orion En-
gineered Carbons GmbH, Harry -Kloepfer-Straße 1, 
50997 Köln beträgt dieser Abstand ca. 1.400 m. Eine 
Überprüfung bzw. Anpassung der entsprechenden 
Angaben in der Planbegründung wird angeregt. 
 
 
 
Stellungnahme wird 
gefolgt  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Im Umweltbericht werden Abstände zu den Betrieben genannt 
(1.900 m zur Firma Shell Deutschland GmbH sowie 1.700 m zur 
Firma Orion Engineered Carbons GmbH). Der Umweltbericht wird 
entsprechend der hier genannten Werte angepasst.

Darstellung und Bewertung der zur 226. Änderung des FNP während der Beteiligung nach §4 Abs. 2 BauGB der Behörden und sonstiger TöB eingegangenen Stellungnahmen 
5 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
Die Ermittlung des angemessenen Sicherheitsabstan-
des für den Betriebsbereich der Firma Shell Deutsch-
land GmbH (Umhüllende um den Betriebsbereich) er-
folgte in einem durch die Firma Shell Deutschland Oil 
GmbH beauftragten Gutachten (TÜV Rheinland In-
dustrie Service GmbH, 08.08.2017), dessen Ergeb-
nisse Ihrem Haus bereits bekannt sind. Für die Firma 
Orion Engineered Carbons GmbH liegt bisher noch 
kein auf der Grundlage von Detailkenntnissen basie-
renden angemessenen Sicherheitsabstand vor, der 
unter Beteiligung des LANUV NRW abschließend ge-
prüft und bestätigt wurde. Für die Firma Orion Engine-
ered Carbons GmbH wird daher von hier de rzeit auf-
grund des Umgangs mit Distickstofftetroxid von einem 
Achtungsabstand ohne Detailkenntnisse nach Leitfa-
den KAS-18 von 900 m ausgegangen . Die Angaben 
zu den Firmen Shell Deutschland GmbH und Orion 
Engineered Carbons GmbH im Informationssystem 
KABAS sind nicht mehr aktuell. 
Das Plangebiet befindet sich nicht innerhalb von an-
gemessenen Sicherheitsabständen nach § 3 Abs. 5c 
BImSchG bzw. Achtungsabständen ohne Detailkennt-
nisse nach Leitfaden KAS -18 bezogen auf Betriebs-
bereiche („Störfallbetriebe“) nach §  3 Abs. 5a BIm-
SchG. 
Hinsichtlich des in der Planbegründung verwendeten 
Begriffes „Anfälligkeit“ in Zusammenhang mit schwe-
ren Unfällen und Betriebsbereichen nach § 3 Abs. 5a 
BImSchG wird aufgrund der unterschiedlichen Bedeu-
tung dieses Begriffes eine Überprü fung angeregt. 
Kenntnisnahme 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Stellungnahme wird 
gefolgt 
 
 
 
 
 
Der Umweltbericht wird diesbezüglich ergänzt. Gemäß einer Rück-
frage bei der Bez.-Reg. Köln, Dez. 53 gilt für den Betrieb Orion ein 
Achtungsabstand von 900 m sowie für Shell ein angemessener Si-
cherheitsabstand von 200 m. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Der Begriff „Anfälligkeit“ ergibt sich aus § 1 Abs. 6 Nr. 7 j) BauGB 
und wird im Sinne dieses Paragrafen angewandt. Im Umweltbericht 
wird dieser Punkt unter Kapitel 7.5.19 nochmal aufgenommen.

Darstellung und Bewertung der zur 226. Änderung des FNP während der Beteiligung nach §4 Abs. 2 BauGB der Behörden und sonstiger TöB eingegangenen Stellungnahmen 
6 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
Dazu wird auch auf Rn 156a zu § 1 BauGB im Kom-
mentar Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ Krautzberger hin-
gewiesen. 
b) Lärm 
Beim Aspekt Lärm w ird sich in der Planbegründung 
mehrfach auf die für den Bebauungsplan Nr. 66389/03 
erstellte schalltechnische Untersuchung (Firma Peutz 
Consult GmbH, Bericht Nr. VL 7474 -1 vom 
31.01.2022) bezogen. Es wird daher auf die hiesige 
Stellungnahme vom 19.12.2022 zu diesem Bebau-
ungsplan verwiesen. 
In der genannten Stellungnahme zum BPlan werden 
bezüglich der schalltechnis chen Untersuchung Hin-
weise zu folgenden Punkten gegeben: 
-   Berücksichtigung des Pflegeheimes, 
-   Überprüfung einer Betrachtung der Fa. Orion, 
-   Vorbelastung durch Gewerbelärm, 
-   Anwendung der DIN 4109-2, 
-   Berechnung des Sportlärms, 
-  Lärmemissionen / -immissionen hinsichtlich Kin-
dertagesstätten, Schulen, Jugend- / Kultureinrich-
tung und Pflegeeinrichtung. 
 
c) Luftverunreinigende Stoffe 
In der Planbegründung wird sich mehrfach auf die 
zweite Fortschreibung des Luftreinhalteplanes Köln 
aus dem Jahr 2019 bezogen. Unter Berücksichtigung 
der dritten Fortschreibung aus dem Jahr 2021 wird 
dazu eine Überprüfung angeregt. 
 
 
 
 
 
 
Kenntnisnahme 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Stellungnahme wird 
gefolgt 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Die hier vorgetragenen Hinweise beziehen sich auf die schalltechni-
sche Untersuchung zum Bebauungsplan. Diese Hinweise sind im 
Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung überprüft und in die Abwä-
gung eingestellt worden. Im Ergebnis kann festgehalten werden, dass 
durch die Errichtung eines Lärmschutzwalls sowie ergänzender pas-
siver Lärmschutzmaßnahmen, die im Bebauungsplan verbindlich 
festzusetzen sind, gesunde Wohn - und Arbeitsverhältnisse gewähr-
leistet werden können. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Die Angabe wird im Umweltbericht angepasst. Die Berücksichtigung 
der dritten Fortschreibung des Luftreinhalteplanes Köln aus dem 
Jahr 2021 führt zu keiner inhaltlichen Änderung der Planbegrün-
dung.

Darstellung und Bewertung der zur 226. Änderung des FNP während der Beteiligung nach §4 Abs. 2 BauGB der Behörden und sonstiger TöB eingegangenen Stellungnahmen 
7 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
d) Energieleitungen / 26. BImSchV 
Es wird darauf hingewiesen, dass durch Firma 
Amprion GmbH südwestlich des Plangebietes in ca. 
1.200 m Abstand die Höchstspannungsleitung Oster-
ath - Philippsburg (Ultranet) beantragt wurde. Derzeit 
wird seitens der Bundesnetzagentur das Planfeststel-
lungsverfahren durchgeführt. 
 
 
Kenntnisnahme 
 
 
 
 
 
 
 
Auf die Hochspannungsleitungen wird im Umweltbericht grundsätz-
lich hingewiesen. Diese als auch die geplanten Leitungen (Ultranet 
und Höchspannungsleitung), die ja teilweise vorhandene ersetzen, 
werden nicht vertieft, da auch diese das Risiko für das Plangebiet 
nicht erhöhen.  
 
 
6 Bezirksregierung Köln – Dezernat 54 – Wasserwirtschaft vom 25.01.2023 (keine Fristüberschreitung, da nachträglich beteiligt) 
 Aufgrund des Hinweises der Unteren Wasserbehörde in 
der Stellungnahme vom 20.12.2022 ist mit Schreiben 
vom 18.01.2023 das Dezernat 54 – Wasserwirtschaft 
(Obere Wasserbehörde) der BR Köln an dem Verfahren 
zur 226. Änderung des FNP ebenfalls beteiligt worden. 
In der Stellungnahme wird zunächst auf die Planungs-
ziele und die sich verändernden Flächendarstellungen 
eingegangen. Insgesamt finde durch die Änderung des 
FNP eine potentielle Mehrversiegelung von Flächen 
statt. 
Die Verringerung von Freiflächen durch die Bebauung 
bzw. Versiegelung führe zu einem Verlust von Versicke-
rungsflächen. Die Versiegelung führe damit zu einer Re-
duzierung der Grundwasserneubildungsrate, was nega-
tiv zu bewerten sei. 
Die unbelasteten Niederschlagswässer sollen dezentral 
je Baufeld über Rigolensysteme versickert werden. Dies 
sei für die Grundwasserneubildung positiv zu bewerten.  
Das Plangebiet liege in der Wasserschutzgebietszone III 
des Wasserschutzgebietes Hochkirchen. Die Kapitel 4.4 
 
 
 
 
Kenntnisnahme 
 
 
 
Kenntnisnahme 
 
 
 
Kenntnisnahme

Darstellung und Bewertung der zur 226. Änderung des FNP während der Beteiligung nach §4 Abs. 2 BauGB der Behörden und sonstiger TöB eingegangenen Stellungnahmen 
8 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
und 7.5.5.2 der Begründung seien zu korrigieren, da hier 
angegeben wird, dass das Gebiet in der Zone IIIa liegen 
würde. 
Die in der Wasserschutzgebietsverordnung Hochkirchen 
trifft verschiedene Regelungen für die Zone III, die im 
Verfahren zu beachten seien. Über eine Genehmigung 
oder eine Befreiung entscheide die Untere Wasserbe-
hörde. 
Es wird darauf hingewiesen, dass zum Schutz des 
Grundwassers generell die Allgemeine Sorgfaltspflicht 
nach § 5 WHG gelte.  
Ansonsten wird durch die Planung keine Betroffenheit in 
den Zuständigkeiten des Dezernates 54 der BR Köln er-
kannt. 
Stellungnahme wird 
gefolgt 
 
 
Kenntnisnahme 
 
 
Kenntnisnahme 
 
 
Kenntnisnahme 
In den Kapiteln 4.4 und 7.5.5.2 wird eine Korrektur hinsichtlich der 
korrekten Bezeichnung der Wasserschutzzone vorgenommen.  
 
7 Industrie- und Handelskammer zu Köln vom 13.12.2022 
7.1 Aus Sicht der IHK Köln ergeben sich aus der vorliegen-
den Planung erhebliche verkehrliche Probleme für den 
Kölner Süden. Nach derzeitigem Sachstand ist die ge-
plante Nord-Süd-Stadtbahn noch nicht einmal bis zum 
Bonner Verteilerkreis verlängert. Die in den Planungsun-
terlagen dargestellte Entlastungsstraße endet im Norden 
des Plangebietes an den nicht hinreichend leistungsfähi-
gen Weißdornweg, der im späteren Verlauf zunächst auf 
die Straße im Wasserwäldchen führt, deren Anschluss 
der Militärring ist. 
Stellungnahme wird 
nicht gefolgt 
Die Stellungnahme deckt sich inhaltlich mi t der Stellungnahme zur 
frühzeitigen Behördenbeteiligung aus dem Jahr 2017 , so dass sich 
hier auch noch auf den nördlichen Verlauf der Entflechtungsstraße 
bezogen wird. Für die Entflechtungsstraße ist aufgrund der Be-
schlüsse des Rates vom 26.03.2020 und des Hauptausschusses vom 
10.01.2022 nun aber ein Verlauf südlich des Plangebietes vorgese-
hen. 
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens sind eine Verkehrsunter-
suchung sowie ein Mobilitätskonzept erarbeitet worden. Die erarbei-
tete Verkehrsuntersuchung kommt zu dem Ergebnis, dass bei Umset-
zung der im Gutachten aufgeführten Maßnahmen im Plangebiet so-
wie im Planumfeld eine ausreichende Verkehrsqualität gesichert wer-
den kann.

Darstellung und Bewertung der zur 226. Änderung des FNP während der Beteiligung nach §4 Abs. 2 BauGB der Behörden und sonstiger TöB eingegangenen Stellungnahmen 
9 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
Es ist zudem zu berücksichtigen, dass nach Satzungsbeschluss des 
Bebauungsplans für die Realisierung des Plangebietes (Herstellung 
der Erschließung, Hochbautätigkeiten) ein mittelfristiger Zeitraum von 
circa 6 bis 7 Jahren benötigt wird. Bei einem Satzungsbeschluss im 
Jahre 2023 ist die Aufsiedlung voraussichtlich erst 2030 abgeschlos-
sen und erfolgt bis dahin abschnittsweise und sukzessive.  
Nach aktueller Einschätzung wird die Fertigstellung der 3 Baustufe 
der Nord-Süd-Stadtbahn bis zur Haltestelle Arnoldshöhe voraussicht-
lich in 2027/28 erfolgen. Aufgrund der abschnittsweisen Entwicklung 
des Baugebietes Rondorf Nord-West wird eine maßgebliche Besied-
lung nicht vor 2027/28 erreicht.  
Da die bauabschnittsweise Aufsiedlung des Neubaugebietes jedoch 
vor Inbetriebnahme der StadtbahnSüd im Abschnitt Rondorf NW er-
folgen wird, werden die Kölner Verkehrs-Betriebe AG (KVB AG) das 
bestehende Busliniennetz an den zukünftig erhöhten ÖPNV -Bedarf 
bis zur Fertigstellung der Stadtbahn anpassen und die Verbindungen 
zur Stadtbahnendhaltestelle auf de r Bonner Straße und zum Stadt-
teilzentrum Rodenkirchen optimieren. Die Einleitung des Planfeststel-
lungsverfahrens, für die Verlängerung der Trasse durch das Plange-
biet, wird nach Abschluss der Entwurfsplanung für Mitte 2025 ange-
strebt. Derzeit wird davon ausgegangen, dass die Stadtbahn Süd, die 
unter anderem das Plangebiet an die voraussichtlich 2027/28 fertig-
gestellte 3. Baustufe der Nord -Süd Stadtbahn im Bereich der Halte-
stelle Arnoldshöhe anknüpft, im Jahre 2030 in Betrieb ist. 
Das Verkehrsgutachten berücksichtigt auch, dass vorgesehen ist, 
beim Bau der Stadtbahn die Straße „ Im Wasserwerkswäldchen“ für 
den allgemeinen Kfz-Verkehr zu sperren. Es bestehen aber alterna-
tive Routen in Richtung Kölner Innenstadt und Verteilerkreis über die 
Kapellenstraße / Brühler Landstraße sowie Friedrich -Ebert-Straße / 
Zum Forstbotanischen Garten. Die Ausweichrouten sind in den be-
trachteten Prognosefällen unter Berücksichtigung der allgemeinen

Darstellung und Bewertung der zur 226. Änderung des FNP während der Beteiligung nach §4 Abs. 2 BauGB der Behörden und sonstiger TöB eingegangenen Stellungnahmen 
10 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
Verkehrsentwicklung sowie umgesetzter Netzmaßnahmen leistungs-
fähig. 
Zudem soll die zur Entlastung vorgesehene Entflechtungsstraße süd-
lich des Plangebietes realisiert werden.  Der Antrag auf Planfeststel-
lung wird voraussichtlich Mitte 2024 bei der zuständigen Genehmi-
gungsbehörde, der Bezirksregierung Köln, gestellt . Mit der Realisie-
rung der Entflechtungsstraße kann kurzfristig nach Vorliegen des 
Planfeststellungsbeschlusses begonnen werden. Es wird derzeit da-
von ausgegangen, dass die Verkehrsfreigabe zeitlich parallel zur Auf-
siedlung erfolgen kann. 
7.2 Diese verkehrliche Erschließungssituation  ist aus Sicht 
der Wirtschaft nicht optimal. Mit Blick auf die durch die 
Planung zu erwartenden Mehrverkehre ist es entschei-
dend, dass vor Beginn des Hochbaus eine belastbare 
verkehrliche Erschließung - insbesondere durch den 
ÖPNV – sichergestellt ist. Eine planungsbedingte Beein-
trächtigung der Wirtschafts- und Pendlerverkehre muss 
vermieden werden. 
Kenntnisnahme Da der Flächennutzungsplan die Funktion des vorbereitenden Bau-
leitplanes hat, besteht darüber hinaus auf dieser Planungsebene kein 
Einfluss auf di e zeitliche Entwicklungsreihenfolge der Aufsiedelung 
und der Erschließung. Die Stellungnahme kann daher formal nur zur 
Kenntnis genommen werden.  
Im Rahmen des Satzungsbeschlusses für den Bebauungsplan bedarf 
es der Prognose, dass die für die Verkehrsabwicklung erforderlichen 
Maßnahmen zum angesetzten Prognosehorizont (2030) gebaut und 
in Benutzung sind. Zu diesem Punkt ist daher auch auf die Abwägung 
im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung zu verweisen. 
Es kann an dieser Stelle auch auf die Ausführungen unter Punkt 7.1 
verwiesen werden. 
8 Köln Business Wirtschaftsförderungs-GmbH vom 28.11.2022 
 Es bestehen keine Bedenken. Kenntnisnahme entfällt 
    
9 Regionalforstamt Rhein-Sieg-Erft für den Landesbetrieb Wald und Holz NRW vom 22.12.2022 (innerhalb gewährter Fristverlängerung)

Darstellung und Bewertung der zur 226. Änderung des FNP während der Beteiligung nach §4 Abs. 2 BauGB der Behörden und sonstiger TöB eingegangenen Stellungnahmen 
11 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
 Im Planungsgebiet befinden sich Waldflächen im Sinne 
des § 2 Bundeswaldgesetz. Von diesen werden gemäß 
den Erläuterungen zur Planung und den Ausführungen 
im Landschaftspflegerischen Fachbeitrag (LFB) ca. 1,12 
Hektar überplant.  
Bei einer tatsächlichen Inans pruchnahme der Waldflä-
chen, z. B. für Wohnbebauung oder die Anlage eines 
Lärmschutzwalls, werden diese Waldflächen einer ande-
ren Nutzung zugeführt und damit nach § 39 Landesforst-
gesetz NRW (LFoG) umgewandelt. Für den entstehen-
den Waldflächenverlust ist dah er ein forstrechtlicher 
Ausgleich durch möglichst eingriffsnahe Ersatzauf fors-
tungen im ermittelten Verhältnis 1:2,16 (=> ca. 2,42 Hek-
tar) geboten. Die Höhe der Aufforstungsfläche begründet 
sich u. a. mit dem dauerhaften Verlust der Waldflächen-
funktionen, der ökologischen Wertigkeit der in Anspruch 
zu nehmenden Waldbestände und des mit knapp 14 Pro-
zent äußerst geringen Waldflächenanteils der Stadt 
Köln. 
Ein Ausgleich lediglich über Biotopwertverfahren ist für 
den forstrechtlichen Ausgleich nicht zielführend.  Laut 
Eingriffs-Ausgleichsbilanzierung im LFB sollen im Pla-
nungsgebiet insgesamt ca. 0,58 Hektar neuer Wald 
durch Neuanpflanzungen und Sukzession entstehen. 
Abzüglich einer neu zu begründenden Forstkultur von rd. 
0,33 Hektar, die bereits für den Eingriffsa usgleich eines 
weiteren in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans BP 
68401/01 „Park-and-Ride-Anlage Bonner Straße in Köln- 
Raderthal“ reserviert ist, beläuft sich die Gesamtfläche 
für Ersatzaufforstungen  im Plangebiet auf lediglich 
Kenntnisnahme Im Flächennutzungsplan werden keine Waldflächen dargestellt. Die 
Bewältigung des forstrechtlichen Ausgleichs erfolgt im Rahmen der 
verbindlichen Bauleitplanung. Die Stellungnahme kann für die FNP -
Änderung daher nur zur Kenntnis genommen werden.

Darstellung und Bewertung der zur 226. Änderung des FNP während der Beteiligung nach §4 Abs. 2 BauGB der Behörden und sonstiger TöB eingegangenen Stellungnahmen 
12 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
knapp 0,25 Hektar. Dies entspricht nur rund 10 Prozent 
des geforderten Ausgleichs.  
Aus den genannten Gründen bestehen zur vorliegenden 
Bauleitplanung von Seiten des Landesbetriebes Wald 
und Holz NRW erhebliche forstfachliche Bedenken. 
Diese können jedoch durch die Planung und R ealisie-
rung der vorgenannten Ersatzaufforstungen ausgeräumt 
werden können.  
Für das weitere Verfahren bitte ich um die flurstück-
scharfe Benennung weiterer aufforstungsfähiger Flä-
chen. 
10 Landwirtschaftskammer NRW vom 12.12.2022 
 Es bestehen Bedenken gegen die Planung. Ein landwirt-
schaftlicher Betrieb verliere durch die Planung 6,6 ha 
(dies entspreche 6,9 %) seiner Betriebsflächen. Hinzu 
komme noch der Verlust von Tauschflächen in etwa 
demselben Umfang. Es handele sich zudem um hofnahe 
Flächen. Es werde eine Existenzgefährdung für diesen 
Betrieb gesehen. 
Stellungnahme wird 
nicht gefolgt 
Ein Teil der Flächen des Plangebietes steht im Eigentum des in der 
Stellungnahme angesprochenen Landwirtes, der insofern wirtschaft-
lich von der Aufwertung durch das Planverfahren profitiert. Eine Exis-
tenzgefährdung durch die Umsetzung der Planung besteht somit 
nicht.  
Die in der Stellungnahme genannte Flächengröße von 6,6 ha kann 
nicht nachvollzogen werden. Unter Einbeziehung weiterer (Teil -)Flä-
chen, die im Wesentlichen für die Stadtbahntrasse benötigt werden, 
kommt eine Gesamtfläche von rd. 3,8 ha zusammen.  
11 Landschaftsverband Rheinland – Amt für Denkmalpflege im Rheinland vom 19.12.2022 
 In der Stellungnahme vom 07.1 1.2017 im Rahmen der 
frühzeitigen Beteiligung wurde bereits eine Betroffenheit 
in Bezug auf die Belange des Denkmalschutzes festge-
stellt sowie möglicherweise durch die geplante Maß-
nahme beeinträchtigte Denkmäler im Plangebiet sowie in 
dessen unmittelbarer Umgebung aufgeführt. 
Stellungnahme wird 
nicht gefolgt 
Die in der Stellungnahme vom 07.11.2017 aufgeführten Denkmäler 
(Bödinger Hof, Büchelhof und Johannishof) und eine Villa aus dem 
Jahr 1909 – liegen alle außerhalb des Plangebietes, jedoch größten-
teils in unmittelbarer Umgebung.

Darstellung und Bewertung der zur 226. Änderung des FNP während der Beteiligung nach §4 Abs. 2 BauGB der Behörden und sonstiger TöB eingegangenen Stellungnahmen 
13 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
Es wird darauf hingewiesen, dass grundlegende Anre-
gungen aus dieser Stellungnahme (Verzicht auf die Be-
bauung der beiden Baufelder nördlich der Hofanlagen, 
Verlegung der Straßenbahnhaltestelle nach Norden, 
Kartierung der Denkmäler auch außerhalb des Plange-
biets) nicht in die Planung eingeflossen sind. Es wird da-
her noch einmal auf die o.g. Stellungnahme und die darin 
enthaltene Begründung verwiesen. 
Gemäß der Stellungnahme vom 07.11.2017 sollte auf die Bebauung 
des Baufelds Nr. 28 (Flurstück 7524) und des Baufelds Nr. 29 „Woh-
nen am Gutshof“ (Flurstück Nr. 7090) verzichtet werden, um die Frei-
stellung der Hofanlagen erlebbar zu halten. Diese Forderung wird nun 
wiederholt. 
Um dieser Forderung auf Ebene des Flächennutzungsplanes zu fol-
gen, müsste im Umfeld der Denkmäler auf die Darstellung von Bau-
flächen generell verzichtet werden. Da auf der Ebene der verbindli-
chen Bauleitplanung aber durch geeignete Festsetzungen im Bebau-
ungsplan (z.B. Abrücken der Baufenster, aufgelockerte Bebauung, 
…) eine Berücksichtigu ng des Umgebungsschutzes der Denkmäler 
möglich ist, soll an der Darstellung der Wohnbauflächen im Umfeld 
der Denkmäler im Flächennutzungsplan festgehalten werden . Eine 
ausführliche Abwägung dieses Belanges erfolgt im Rahmen der ver-
bindlichen Bauleitplanung. 
Im Umweltbericht zur 226. Änderung des FNP wird auf die Belange 
Denkmäler und Bodendenkmäler unter Kapitel 7.5.13 „Kultur - und 
sonstige Sachgüter“ eingegangen. 
12 Landesbetrieb Straßenbau NRW – Regionalniederlassung Ville-Eifel vom 22.11.2022 
 Hinsichtlich der Flächennutzungsplanänderung sind 
die Belange des Landesbetriebes nicht betroffen. 
Kenntnisnahme entfällt 
13 Autobahn GmbH des Bundes – Außenstelle Köln vom 12.01.2023– (innerhalb gewährter Fristverlängerung) 
 Stellungnahme des Fernstraßenbundesamtes aus an-
baurechtlicher Sicht: 
Die 40 m - Anbauverbotszone und die 100 m - Anbaube-
schränkungszone der BAB 4 sind entsprechend bezeich-
net in der Planzeichnung mit Legende darzustellen. 
 
Stellungnahme 
wird teilweise ge-
folgt 
 
 
 
 
Durch das Fernstraßenbundesamt wird eine Darstellung der gesetz-
lich vorgeschriebenen Anbauverbots - bzw. Anbaubeschränkungs-
zone im Flächennutzungsplan gefordert. Zudem wird gefordert, dass 
die darin geltenden gesetzlichen Bestimmungen in die Begründung 
der FNP-Änderung aufgenommen werden sollen. 
Da im vorliegenden Fall durch die FNP -Änderung weder in der 40m 
Anbauverbotszone noch in der 100m Anbaubeschränkungszone

Darstellung und Bewertung der zur 226. Änderung des FNP während der Beteiligung nach §4 Abs. 2 BauGB der Behörden und sonstiger TöB eingegangenen Stellungnahmen 
14 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
In der Begründung/Erläuterung des Flächennutzungs-
planes ist Folgendes aufzunehmen: 
- Längs der Autobahn dürfen jegliche Hochbauten, 
auch Nebenanlagen als solche, auch auf der nicht 
überbaubaren Grundstücksfläche innerhalb der 40 
m Anbauverbotszone gemäß § 9 Abs. 1 FStrG nicht 
errichtet werden. Einer möglichen Unterschreitung 
der 40 -Meter-Grenze wird nicht zugestimmt. Um-
fasst sind hiervon auch die Solartische und jegliche 
damit im Zusammenhang stehenden Anlagen über 
der Erdgleiche (z.B. Masten etc.). Dies gilt auch für 
Abgrabungen und Aufschüttungen gr ößeren Um-
fangs. 
- Gemäß § 9 Abs. 2 FStrG bedürfen konkrete Bauvor-
haben (auch baurechtlich verfahrensfreie Vorhaben) 
der Zustimmung/Genehmigung des Fernstraßen -
Bundesamtes, wenn sie längs der Bundesautobah-
nen in einer Entfernung bis zu 100 Meter und längs 
der Bundesstraßen außerhalb der zur Erschließung 
der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der 
Ortsdurchfahrten bis zu 40 Meter, gemessen vom 
äußeren befestigten Rand der Fahrbahn, errichtet, 
erheblich geändert oder anders genutzt werden. In 
diesem Zusammenhang sollte der als Ausgleichsflä-
che vorgesehen Bereich die gesamte 40 m - Anbau-
verbotszone umfassen. 
- Werbeanlagen, die den Verkehrsteilnehmer ablen-
ken können und somit geeignet sind die Sicherheit 
und Leichtigkeit des Verkehrs zu gefährden, dürfen 
nicht errichtet werden. Hierbei genügt bereits eine 
abstrakte Gefährdung der Sicherheit und Leichtig-
keit des Verkehrs. Auf § 33 StVO wird verwiesen. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Bauflächen vorgesehen sind, ist durch die Planung hier kein Konflikt 
erkennbar.  
Im Flächennutzungsplan der Stadt Köln werden diese Zonen entlang 
der Autobahnen grundsätzlich nicht dargestellt. Es handelt sich hier-
bei um fachrechtliche Vorgaben, die auch ohne Darstellung zu beach-
ten sind.  
Es soll daher auch im vorliegenden Fall keine nachrichtliche Über-
nahme dieser Zonen im FNP erfolgen. In der Begründung zum FNP 
wird im Abschnitt „Planungsvorgaben“ ein Hinweis aufgenommen, 
dass die Flächen im Norden des Plangebietes innerhalb der Anbau-
verbots- bzw. -beschränkungszone der A4 liegen und hier die gesetz-
lichen Anforderungen bei der Errichtung von Bauvorhaben zu berück-
sichtigen sind.

Darstellung und Bewertung der zur 226. Änderung des FNP während der Beteiligung nach §4 Abs. 2 BauGB der Behörden und sonstiger TöB eingegangenen Stellungnahmen 
15 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
Die Errichtung von Werbeanlagen unterliegt ebenso 
der Genehmigung oder Zustimmung des Fernstra-
ßen-Bundesamtes. 
- Bezüglich der mit einem Pflanzgebot oder auch als 
Ausgleichsfläche festgesetzten Bereiche innerhalb 
der 40 m - Anbauverbotszone ist klar zu regeln, dass 
hier keine baulichen Anlagen errichtet werden dür-
fen, die den Vorschriften des § 9 FStrG zuwiderlau-
fen, dies betrifft ebenso Abgrabungen und Aufschüt-
tungen größeren Umfangs. Günstigerweise sollten 
diese Flächen grün hinterlegt werden, um sie ein-
deutiger als reine Grünflächen zu kennzeichnen. 
- Bezüglich der Errichtung von Zäunen wird auf § 11 
Abs. 2 FStrG verwiesen. Demgemäß dürfen An-
pflanzungen, Zäune, Stapel, Haufen und andere mit 
dem Grundstück nicht fest ver bundene Einrichtun-
gen nicht angelegt werden, wenn sie die Verkehrs-
sicherheit (konkret) beeinträchtigen. Soweit sie be-
reits vorhanden sind, haben die Eigentümer ihre Be-
seitigung zu dulden. Die Einordnung der Zaunanlage 
unter § 11 FStrG oder ggf. doch unter § 9 FStrG be-
darf der konkreten Prüfung im Einzelfall. 
 
Für die Autobahn GmbH ist folgende Stellungnahme ab-
gegeben worden: 
 
Die im Bebauungsplan -Entwurf vorgesehene Wohnbe-
bauung hat keinen Anspruch auf nachträglichen Lärm - 
oder Emissionsschutz. 
 
Es wird dar auf hingewiesen, dass gegenüber der Stra-
ßenbauverwaltung weder jetzt noch zukünftig aus dieser 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Kenntnisnahme 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Die von der Autobahn GmbH vorgetragene Stellungnahme bezieht 
sich auf die verbindliche Bauleitplanung und kann auf der Ebene des 
Flächennutzungsplanes nur zur Kenntnis genommen werden.

Darstellung und Bewertung der zur 226. Änderung des FNP während der Beteiligung nach §4 Abs. 2 BauGB der Behörden und sonstiger TöB eingegangenen Stellungnahmen 
16 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
Planung Ansprüche auf aktiven und/oder passiven Lärm-
schutz oder ggfls. erforderlich werdende Maßnahmen 
bzgl. der Schadstoffausbreitung geltend gemacht wer-
den können.  
 
Neben zusätzlicher Wohnbebauung sieht der Entwurf 
auch die Anlage einer weiterführenden  Schule, zweier 
Grundschulen sowie von vier Kindertagesstätten vor, da-
her folgender Hinweis für die Stellungnahme: 
Die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs da rf durch 
die vorhabenbedingten Zusatzverkehre nicht gefährdet 
werden. Die Leistungsfähigkeit der Anschlussstellen K -
Eifeltor (BAB 4), K-Rodenkirchen (BAB 555) und des Ab-
schluss- bzw. Endknotens "Am Verteilerkreis" der BAB 
555 ist durch einen verkehrstechnischen Nachweis nach 
HBS nachzuweisen. Sollten durch den erzeugten Ver-
kehr der zukünftigen Gebietsnutzungen Leistungsfähig-
keitsdefizite im Bereich der o.g. Anschlussstellen ausge-
löst werden, gehen sämtliche Kosten für erforderliche 
Straßenumbau- und Verkehr ssteuerungsmaßnahmen 
zu Lasten des Vorhabenträgers bzw. der Stadt Köln. 
 
Der Bebauungsplanentwurf betrifft auch Flächen, die in 
der Anbaubeschränkungs - bzw. in der Anbauverbots-
zone liegen. Das Fernstraßenbundesamt ist zu beteili-
gen. Alle Eingriffe in diese  Verbots- oder Beschrän-
kungszonen sind mit dem FBA abzustimmen. Das Teil-
stück der BAB 4 ist vom Autobahnkreuz Köln -West bis 
zum Autobahnkreuz Köln-Süd im Bundesverkehrswege-
plan 2030 in der Dringlichkeit "Weiterer Bedarf" für die 
Erweiterung auf 8 Fahrstreifen vorgesehen. Die Umset-
zung des Bebauungsplanes darf einem späteren Ausbau

Darstellung und Bewertung der zur 226. Änderung des FNP während der Beteiligung nach §4 Abs. 2 BauGB der Behörden und sonstiger TöB eingegangenen Stellungnahmen 
17 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
nicht im Wege stehen oder die Planung in anderer Weise 
negativ beeinflussen. 
 
Falls Ausgleichsflächen erforderlich werden, dürfen 
diese sich nicht mit bereits vorhandenen Ausgleic hflä-
chen der Autobahn GmbH überschneiden. Das Aus-
schließen einer potentiellen Überplanung ist nachzuwei-
sen. 
14 Eisenbahn-Bundesamt vom 23.11.2022 
 Es bestehen keine Bedenken. Kenntnisnahme  entfällt 
15 Deutsche Bahn AG vom 24.11.2022 
 Es bestehen keine Bedenken. Kenntnisnahme entfällt 
16 Polizei Köln – Direktion Verkehr vom 13.12.2022 
 Es bestehen keine Bedenken. Kenntnisnahme entfällt 
17 Polizei Köln – Direktion Kriminalität vom 23.11.2022 
 Es bestehen keine Bedenken. Kenntnisnahme entfällt 
18 Deutsche Telekom vom 20.12.2022 (keine Fristüberschreitung, da Stellungnahme inhaltlich bereits vorlag) 
 Gegen die Planung bestehen keine Einwände. Es w ird 
jedoch darauf hingewiesen, dass sich im Planbereich  
Telekommunikationslinien der Telekom befinden. Die 
Belange der Telekom sowie das Eigentum der Telekom,  
die ungestörte Nutzung ihres Netzes sowie ihre Vermö-
gensinteressen sind betroffen. Der Bestand und der Be-
trieb der vorhandenen TK.Linien muss weiterhin gewähr-
leistet sein. 
Kenntnisnahme Die in der Stellungnahme gegeben Hinweise sind keine Belange, die 
auf der Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung Berücksichtigung 
finden können. Diese Belange sind in der verbindlichen Bauleitpla-
nung bzw. bei der Bauausführung zu berücksichtigen.

Darstellung und Bewertung der zur 226. Änderung des FNP während der Beteiligung nach §4 Abs. 2 BauGB der Behörden und sonstiger TöB eingegangenen Stellungnahmen 
18 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
Für notwendige Maßnahmen zur Sicherung. Verände-
rung oder Verlegung der Anlagen, ist sich mindestens 6 
Wochen vor Baubeginn an die Deutsche Telekom zu 
wenden. 
Hinsichtlich geplanter Baumpflanzungen ist das in der 
Stellungnahme genannte Merkblatt zu beachten. 
Zur Versorgung des Planbereiches mit Telekommunika-
tionsanschlüssen ist die Verlegung zusätzlicher Tele-
kommunikationsanlagen erforderlich. Falls notwendig, 
müssten hierfür bereits ausgebaute Straßen wieder auf-
gebrochen werden. 
Für den rechtzeitigen Ausbau des Telekommunikations-
netzes sowie die Koordinierung mit dem Straßenbau und 
den Baumaßnahmen der anderen Leitungsträger ist es 
notwendig, dass uns Beginn und Ablauf der Erschlie-
ßungsanlagen im Bebauungsplangebiet so früh wie 
möglich, mindestens 6 Monate vor Baubeginn schriftlich  
angezeigt werden.  
Diese Stellungnahme gilt sinngemäß auch für den Be-
bauungsplan Nr. 66986/03 
19 AWB Abfallwirtschaftsbetriebe Köln GmbH vom 16.12.2022 
 Es bestehen keine Bed enken, sofern die Vorgaben 
zur Errichtung von Standplätzen für Abfallbehälter 
gem. §10 der Abfallsatzung der Stadt Köln und die Er-
reichbarkeit dieser Standplätze entsprechend der 
Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen (RASt 06) 
berücksichtigt werden. Es sei insbesondere der erfor-
derliche Bewegungsraum für dreiachsige Müllsam-
melfahrzeuge zu beachten.  
Kenntnisnahme Es handelt sich hierbei um keinen Belang, der der vorbereitenden 
Bauleitplanung zugänglich ist.

Darstellung und Bewertung der zur 226. Änderung des FNP während der Beteiligung nach §4 Abs. 2 BauGB der Behörden und sonstiger TöB eingegangenen Stellungnahmen 
19 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
20 Stadtwerke Köln GmbH vom 15.12.2022 
 RheinEnergie AG / Rheinische NETZGesellschaft 
mbH 
Es wird der Hinweis gegeben, dass in der Begründung 
zum Bebauungsplan unter „Flächen für Versorgungs-
anlagen“ auf die Formulierung „zwingend“ in Bezug zu 
den erforderlichen Trafostationen zu verzichten ist, da  
erst nach Beauftragung aller Bauherren und weiteren 
Nutzer im Plangebiet feststehe, welche Anzahl von 
Trafostationen erforderlich sei. Es könnten ggf. weni-
ger oder mehr Trafostationen erforderlich werden. 
Dies könne auch Einfluss auf die Standorte haben. 
Es wird für die Begründung zum Bebauungsplan vor-
geschlagen, dass auf diese Problematik hingewiesen 
und festgehalten wird, dass Flächen für Trafostatio-
nen nur im tatsächlichen Bedarfsfall „vorzuhalten“ 
sind. 
Im Zusammenhang mit dem öffentlichen Wassernetz 
ist zu beachten, dass im nordöstlichen Rand des Plan-
gebietes eine wichtige Wassernetzleitung verläuft. 
Diese wurde auch über ein Leitungsrecht gesichert. 
Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, 
dass diese Leitung jederzeit auch mit schwerem Bau-
gerät (Bagger etc.) erreichbar sein muss. 
Kölner Verkehrs-Betriebe AG  
Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 
66389/03 sowie der 226. FNP -Änderung verläuft die 
geplante Trasse der Stadtbahn Süd. Aktuell gibt es 
noch 2 alternative Trassenführungen, die in der Be-
schlussvorlage 3065/2022 beschrieben werden. Aus 
 
 
 
Kenntnisnahme 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Kenntnisnahme 
 
 
 
 
 
 
Kenntnisnahme 
 
 
 
 
 
 
 
 
Kenntnisnahme 
 
 
 
 
Die Hinweise zur Änderung der Formulierung und die Anzahl der Tra-
fostationen beziehen sich auf die Begründung zum Bebauungsplan-
Entwurf und sind somit für die Begründung des Flächennutzungspla-
nes nicht relevant. 
 
 
 
 
 
 
Der Hinweis bezieht sich auf die Begründung zum Bebauungsplan. 
 
 
 
 
 
 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen, ist aber für die Planungs-
ebene des Flächennutzungsplanes nicht relevant. 
 
 
 
 
 
 
 
Der Rat hat am 23.03.2023 die Vorzugsvariante für den Verlauf der 
Stadtbahn beschlossen. Diese Trasse entspricht der Trasse, die dem

Darstellung und Bewertung der zur 226. Änderung des FNP während der Beteiligung nach §4 Abs. 2 BauGB der Behörden und sonstiger TöB eingegangenen Stellungnahmen 
20 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
Sicht der KVB gibt es zu den beiden vorliegenden Ver-
fahren aktuell keine wesentlichen Bedenken, wenn die 
von uns favorisierte und vorgeschlagene Trassenfüh-
rung vom Rat der Stadt Köln unverändert beschlossen 
wird. Es wird jedoch darauf hinweisen, dass der Be-
schluss des Rates stattdessen auch eine alternative 
Trassenführung beinhalten könnte (Beschlussalterna-
tive). Die Folgen, die sich dann daraus für den B-Plan 
bzw. FNP ergeben, können aktuell noch nicht abge-
schätzt werden.  Umfangreiche Anpassungen der 
Bauleitplanung wären in diesem Fall jedoch erforder-
lich. Für die Beschreibung der Trassenführung und die 
Schnittstellen im Einzelnen wird auf die Stellung-
nahme von 692/4 vom 08.12.2022 verwiesen. 
Es wird d arauf hin gewiesen, da ss es durch die ge-
plante Stadtbahntrasse zu Erschütterungen und 
Lärmemissionen kommen kann. Daher sind Vorkeh-
rungen zum Schutz vor den Immissionen im Vorhinein 
zu treffen. Betriebliche Einschränkungen durch even-
tuelle spätere Forderungen der Bewohner können sei-
tens der KVB nicht toleriert werden. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Kenntnisnahme 
 
 
Bebauungsplan-Entwurf und der Änderung des Flächennutzungspla-
nes zugrunde gelegt worden ist.  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
entfällt 
 
 
21 Stadtentwässerungsbetriebe Köln AöR vom 20.12.2022 
 Es bestehen keine Bedenken. Kenntnisnahme entfällt 
22 RMR Rhein-Main-Rohrleitungstransportgesellschaft mbH vom 19.12.2022 
 Es werden weder vorhandene Anlagen noch laufende 
bzw. vorhersehbare Planungen der RMR -GmbH sowie 
der Mainline Verwaltungs-GmbH betroffen. 
Kenntnisnahme Der konkrete Ausgleich für den Eingriff in Natur und Landschaft ist 
kein Regelungsgegenstand der vorbereitenden Bauleitplanung.

Darstellung und Bewertung der zur 226. Änderung des FNP während der Beteiligung nach §4 Abs. 2 BauGB der Behörden und sonstiger TöB eingegangenen Stellungnahmen 
21 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
Falls für die Maßnahmen ein Ausgleich für den Eingriff in 
Natur und Landschaft gefordert wird, müsse sicherge-
stellt sein, dass dieser nicht im Schutzstreifen der Leitun-
gen der RMR liege. 
Sollten diese Ausgleichsmaßnahmen vorgenommen 
werden, wird um erneute Beteiligung gebeten. 
23 PLEdoc GmbH Leitungsauskunft vom 22.11.2022 
 Durch die Planung sind keine von der PLEdoc GmbH 
verwalteten Versorgungsanlagen betroffen. Es wird da-
rauf hingewiesen, dass durch die Festsetzung planexter-
ner Ausgleichsflächen eine Betroffenheit nicht ausge-
schlossen werden kann. Es wird um Mitteilung planexter-
ner Ausgleichsflächen bzw. um weitere Beteiligung in 
dem Verfahren gebeten. 
 
Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß der Unterlagen 
der PLEdoc GmbH in dem angefragten Bereich eine Pro-
duktenleitung / Kabelschutzrohranlage der GasLINE 
Trasse in Zuständigkeit der DEGES Deutsche Einheit 
Fernstraßenplanungs- und –bau GmbH verläuft. 
 
Eine Ausdehnung oder Erweiterung des Projektbe rei-
ches bedarf immer einer erneuten Abstimmung. 
 
Kenntnisnahme 
 
 
 
 
 
 
 
Kenntnisnahme 
 
 
 
 
 
Kenntnisnahme 
 
 
Die Hinweise zu den planexternen Ausgleichsflächen sowie der Pro-
duktenleitung / Kabelschutzrohranlage können auf Ebene der vorbe-
reitenden Bauleitplanung nur zur Kenntnis genommen werden. Eine 
Berücksichtigung dieser Hinweise erfolgt im Rahmen der verbindli-
chen Bauleitplanung.  
 
 
 
Die angesprochene Leitung verläuft nördlich der Autobahn A4. Sie ist 
daher von der Planung nicht betroffen. 
 
 
 
 
Bei einer Erweiterung des Geltungsbereiches würde eine erneute Be-
teiligung der Behörden durchgeführt. 
 
24 Thyssengas GmbH vom 25.11.2022 
 Durch die Planung sind keine von Thyssengas GmbH 
betreuten Gasfernleitungen betroffen und es sind derzeit 
auch keine Neuverlegungen in diesem Bereich vorgese-
hen. 
Kenntnisnahme entfällt 
25 GASCADE Gastransport GmbH vom 30.11.2022

Darstellung und Bewertung der zur 226. Änderung des FNP während der Beteiligung nach §4 Abs. 2 BauGB der Behörden und sonstiger TöB eingegangenen Stellungnahmen 
22 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
 Eine Betroffenheit der Anlagen der GASCADE GmbH 
sowie die der Anlagenbetreiber WINGAS GmbH, NEL 
Gastransport sowie OPAL Gastransport GmbH liegt 
nicht vor. 
Kenntnisnahme entfällt 
26 Nord-West Oelleitung GmbH vom 21.11.2022   
 Keine Bedenken Kenntnisnahme entfällt 
27 Amprion GmbH vom 21.11.2022   
 Im Planbereich verlaufen keine Höchstspannungsleitun-
gen der Amprion GmbH und aus heutiger Sicht liegen 
auch keine Planungen für Höchstspannungsleitungen 
vor. Es werde davon ausgegangen, dass bezüglich wei-
terer Versorgungsleitungen die zuständigen Unterneh-
men beteiligt worden sind. 
Kenntnisnahme Neben der Amprion GmbH sind weitere für Versorgungsleitungen zu-
ständige Unternehmen beteiligt worden. 
28 Stadt Wesseling vom 09.12.2022   
 Es bestehen keine Bedenken. Kenntnisnahme entfällt 
29 Stadt Hürth vom 01.12.2022   
 Es bestehen keine Bedenken. Kenntnisnahme entfällt 
30 Amt für Landschaftspflege und Grünflächen der Stadt Köln für den Träger der Landschaftsplanung vom 08.12.2022  
(Aufgrund der Funktion des Trägers der Landschaftsplanung für das FNP-Änderungsverfahren wird die Stellungnahme, die im Rahmen der  Dienst-
stellenbeteiligung vorgetragen worden ist, in diese Abwägungstabelle mit aufgenommen.) 
 Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Dienststel-
len gem. § 4 (1) BauGB hatte der Träger der Land-
schaftsplanung insbesondere auf die Funktionen ökolo-
gische Aufwertung des verlegten Galgenbergsees hinge-
Kenntnisnahme Die Rücknahme des bisher formulierten Widerspruches zur 226. Än-
derung des FNP wird begrüßt. Die in der Stellungnahme formulierten 
Hinweise betreffen die verbindliche Bauleitplanung und können auf 
Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung nur zur Kenntnis genom-
men werden.

Darstellung und Bewertung der zur 226. Änderung des FNP während der Beteiligung nach §4 Abs. 2 BauGB der Behörden und sonstiger TöB eingegangenen Stellungnahmen 
23 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
wiesen und eine Rücknahme des Widerspruchs des Trä-
gers der Landschaftsplanung nur in Aussicht gestellt, 
wenn nachweislich eine ökologische Aufwertung des 
Galgenbergsees und des angrenzenden Landschafts-
raums erfolge. 
Unter Ziffer 4.5 der Begründung wird dargestellt, dass 
der Planfeststellungsbeschluss am 20.07.2021 gefasst 
worden ist. Die vollständige Umsetzung und ökologische 
Aufwertung des neugeschaffenen Gewässers sei noch 
nicht abgeschlossen. Im Grundsatz gehen die vorliegen-
den Gutachten von einer ökologischen Aufwertung des 
umgelagerten Gewässers aus. Um diese ökologische 
Entwicklung des Sees sicherzustellen , sind mögliche 
Störungen und insbesondere die Freizeitnutzung vom 
Gewässer fernzuhalten. 
In der Begründung werde dargelegt, dass der Grünzug 
insgesamt durch die Umsetzung der Kompensations-
maßnahmen gestärkt werde. Diese Auffassung kann im 
Grundsatz bestätigt werden. 
Grundsätzlich wird darauf hingewiesen, dass im Bebau-
ungsplan das verbleibende Landschaftsschutzgebiet 
LSG L 18 „Freiräume um Meschenich, Immendorf und 
Rondorf“ für den Freiraum Galgenbergsee und die Kom-
pensationsmaßnahmen-Fläche nicht dargestellt ist. Es 
wird empfohlen, die Abgrenzung des LSG L 18 insbeson-
dere auf Grund der Größe des Gebietes nachrichtlich in 
den Bebauungsplan aufzunehmen.  
Es wird zusätzlich darauf hingewiesen, dass die in der 
artenschutzrechtlichen Prüfung zum Bebauungsplan be-
stätigten Revierverluste für Feldlerche und Rebhuhn auf

Darstellung und Bewertung der zur 226. Änderung des FNP während der Beteiligung nach §4 Abs. 2 BauGB der Behörden und sonstiger TöB eingegangenen Stellungnahmen 
24 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
Grund der Inanspruchnahme der großflächigen Ackerflä-
chen durch geeignete CEF-Maßnahmen zu kompensie-
ren sind. Zwar setzt der Landschaftsplan Köln mit dem 
LSG L 18 keine expliziten Maßnahmen für den Feldvo-
gelschutz fest, aber auf Grund der Größe der entfallen-
den Ackerflächen, die überbaut werden, sind frühzeitig 
Artenschutzmaßnahmen, die geeignet sind den Fortbe-
stand der bestehenden Population zu sichern, umzuset-
zen. 
Zum geschützten Landschaftsbestandteil LB 2.12 ha tte 
der Träger der Landschaftsplanung einer teilweisen In-
anspruchnahme zugestimmt, wenn der schutzwürdige 
Baumbestand erhalten wird. Diesem Sachverhalt werde 
durch die im FNP dargestellten Grünflächen Rechnung 
getragen, so dass aus Sicht des Trägers der La nd-
schaftsplanung hierzu das Einvernehmen hergestellt 
worden sei und der besonderen Schutzwürdigkeit in Tei-
len berücksichtigt worden sei. 
Für den Träger der Landschaftsplanung werden somit 
auf Grundlage der dargestellten Anregungen und Hin-
weise keine grundsätzlichen Bedenken gegen die 226. 
Änderung des Flächennutzungsplanes erhoben und der 
zunächst formulierte Widerspruch gem. § 20 Abs. 4 
LNatSchG NRW wird zurückgenommen, sofern die be-
nannten Hinweise Beachtung finden. 
 
Folgende Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange haben während dieser Beteiligung keine Stellungnahme abgegeben: 
Bezirksregierung Köln Dez. 51, Handwerkskammer zu Köln, Landschaftsverband Rheinland – Abt. Liegenschaften, Nahverkehr Rheinland, Bundesnetza-
gentur – Referat 226, Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, Stadtbahngesellschaft Rhein-Sieg, Westnetz GmbH, RWE Power AG Zentrale, Stadtverwal-
tung Brühl

Darstellung und Bewertung der zur 226. Änderung des FNP während der Beteiligung nach §4 Abs. 2 BauGB der Behörden und sonstiger TöB eingegangenen Stellungnahmen 
25 
 
Stand: 25.10.2023

Beschlussvorlage Rat

34600 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
VI/611/1 
 
Vorlagen-Nummer 
 2926/2023 
Freigabedatum 
14.11.2023  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
226. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) im Stadtbezirk 2, Köln-Rodenkirchen   
Arbeitstitel: Rondorf Nord-West" in Köln-Rondorf                                                                     
hier: Feststellungsbeschluss  
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Rat 
 
1. beschließt über die während der frühzeitigen Beteiligung und der Offenlage zur 226. 
Änderung des Flächennutzungsplanes mit dem Arbeitstitel „Rondorf Nord-West“ in 
Köln-Rondorf eingegangenen Stellungnahmen gemäß der Anlagen 5.1, 5.2, 6.1 und 
6.2; 
 
2. stellt die 226. Änderung des Flächennutzungsplanes mit dem Arbeitstitel „Rondorf 
Nord-West“ in Köln-Rondorf mit der gemäß § 5 Absatz 5 Baugesetzbuch als Anlage 4 
beigefügten Begründung fest. 
 
 
Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) 27.11.2023 
Stadtentwicklungsausschuss 30.11.2023 
Rat 07.12.2023

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
 
Erläuterung zu den Auswirkungen auf den Klimaschutz: 
Die Umsetzung der FNP-Änderung hat voraussichtlich negative Auswirkungen auf den Klima-
schutz durch die Emission des Klimaschadgases Kohlenstoffdioxid (CO2). Auf der Ebene des 
Flächennutzungsplanes lassen sich die Auswirkungen auf den Klimaschutz noch nicht ausrei-
chend abschätzen und Maßnahmen zur Minderung der Emissionen nicht konkret genug re-
geln. 
Der zur planungsrechtlichen Umsetzung des Projektes erforderliche Bebauungsplan Nr. 
66389/03 - „Rondorf Nord-West“ in Köln-Rondorf“, der im Parallelverfahren aufgestellt wird, 
fällt unter die Anwendung der Leitlinien zum Klimaschutz. Die Anforderungen der Leitlinien 
werden eingehalten. Es wurde ein Energiekonzept erstellt. Die Energiebereitstellung soll im 
Plangebiet über das Konzept der kalten Nahwärme mit gebäudezentralen Wärmepumpen, er-
gänzt durch Photovoltaikanlagen auf den Flachdächern der Gebäude, erfolgen. 
Begründung: 
Das Plangebiet der 226. Änderung des Flächennutzungsplanes befindet sich im Stadtbezirk 
Rodenkirchen im Stadtteil Rondorf und umfasst eine Fläche von ca. 70 ha. Das Gebiet 
schließt an den nordwestlichen Siedlungsrand des Stadtteiles Rondorf an. Es wird im Norden 
durch die Autobahn A4 begrenzt. Im Nordosten stellt der Weißdornweg die Plangebietsgrenze 
dar. Die östliche Plangebietsgrenze verläuft dann im Anschluss an die bebauten Grundstücke 
der Straßen „Birkenweg“ und „Am Höfchen“ in Richtung Süden. Im Süden reicht das Plange-
biet bis an die Kapellenstraße und in den geschützten Landschaftsbestandteil LB 2.12 „Umge-
bung des Johannes- und Büchelhofes, Rondorf“ hinein. Im Westen verläuft die Grenze ent-
lang der Bebauung am Pater-Prinz-Weg, der Husarenstraße und der Straße „Auf dem 
Schneeberg“ in Richtung Norden bis zur Autobahn A4. 
Ziel der Planung ist die städtebauliche Entwicklung eines Neubaugebietes mit circa 1.300 – 
1.380 Wohneinheiten (WE). Durch die Änderung des Flächennutzungsplanes sollen die pla-
nungsrechtlichen Voraussetzungen geschaffen werden, die bauliche Umsetzung zu ermögli-
chen. Mit der Entwicklung des Wohnquartieres kann ein wesentlicher Beitrag zur Versorgung 
der Bevölkerung an Einfamilienhäusern, Eigentumswohnungen sowie Wohnungen im geför-
derten Geschosswohnungsbau in der Stadt Köln geleistet werden.  
Gleichzeitig soll die Entwicklung des Stadtteiles Rondorf über die geplanten Infrastrukturein-
richtungen und Verkehrsmaßnahmen langfristig gestärkt werden. Die Planung sieht einen 
Quartiersplatz mit Geschäften einschließlich Lebensmittelvollversorger, eine weiterführende 
Schule, zwei Grundschulen, vier Kindertagesstätten sowie öffentliche Grünflächen und Spiel-
plätze für Kinder und Jugendliche vor. 
Es ist beabsichtigt, die im derzeitigen Flächennutzungsplan dargestellten Wohnbauflächen in 
nördlicher und westlicher Richtung zu erweitern und das neue Quartier durch einen zentralen 
Grünzug zu gliedern. Die zukünftigen Standorte der Schulen und des Quartierszentrums sol-
len als Gemeinbedarfsflächen bzw. gemischte Baufläche dargestellt werden. Im Norden des 
Plangebietes erfolgt die Darstellung der Wasserfläche des Galgenbergsees entsprechend der 
bereits erfolgten Umgestaltung des Sees. Die derzeitige Fläche für Landwirtschaft im nördli-

3 
chen Bereich soll zukünftig als Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Vorrangfläche für Kom-
pensationsmaßnahmen“ dargestellt werden.  
Zur Verbesserung der verkehrlichen Infrastruktur soll das Plangebiet nach Verlängerung der 
Stadtbahnlinie vom Verteilerkreis Süd bis nach Köln-Meschenich durch eigene Haltestellen 
angebunden werden. Die sinnvolle Ergänzung der vorhandenen Verkehrsinfrastruktur soll si-
cherstellen, dass das Verkehrsaufkommen in Köln-Rondorf besser abgewickelt werden kann. 
Das Erschließungskonzept sieht hierfür südlich der geplanten Wohnbauflächen eine Entflech-
tungsstraße vor, die sowohl die planbedingten Mehrverkehre als auch einen Teil der vorhan-
denen Durchgangsverkehre von Rondorf aufnehmen kann. 
Die 226. Änderung des Flächennutzungsplanes umfasst in großen Teilen den Bereich des in 
Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes Nr. 66389/03 – „Rondorf Nord-West“ in Köln-Ron-
dorf. Die Planverfahren werden im Parallelverfahren nach § 8 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) 
durchgeführt. 
 
Verfahrensverlauf 
 
Frühzeitige Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 
BauGB 
Die Durchführung der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange ge-
mäß § 4 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) auf Basis des städtebaulichen Planungskonzeptes 
„Rondorf Nordwest in Köln-Rodenkirchen“ fand vom 09.10.2017 bis zum 16.11.2017 statt. In 
diesem Zeitraum sind 19 Stellungnahmen eingegangen. Diese Beteiligung diente als gemein-
same Grundlage für den in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan sowie die 226. Änderung 
des Flächennutzungsplanes. Die zu diesem Verfahrensschritt eingegangenen Stellungnah-
men sowie deren Abwägung sind der Anlage 6.1 zu entnehmen. Die für den FNP relevanten 
Stellungnahmen sind gesondert gekennzeichnet und falls erforderlich zum Feststellungsbe-
schluss ergänzt worden. 
 
Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB 
Der Stadtentwicklungsausschuss hat in seiner Sitzung am 14.12.2017 den Beschluss zur Auf-
stellung des Bebauungsplanes Arbeitstitel „Rondorf Nord-West“ in Köln-Rondorf gefasst sowie 
die Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 1 BauGB 
nach Modell 3 (moderierte Abendveranstaltung) beschlossen (Vorlage 2956/2017). Teil dieses 
Beschlusses war, dass die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung solange nicht durchgeführt 
werden sollte, bis die Kosten-/Nutzenanalyse der Verlängerung der Nord-Süd-Stadtbahn vor-
lag und dabei der Kosten-/Nutzenfaktor >1 betragen muss. Auf Grundlage dieses Beschlus-
ses wurde auch das Verfahren zur 226. Änderung des Flächennutzungsplanes im Parallelver-
fahren gemäß § 8 Absatz 3 BauGB eingeleitet. 
 
Die Bekanntmachung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung für die Änderung des Flä-
chennutzungsplanes und die Aufstellung des Bebauungsplanes erfolgte am 20.06.2018. Die 
frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung erfolgte in Form einer Abendveranstaltung, an der ca. 
500 Bürgerinnen und Bürger teilgenommen haben. Die Abendveranstaltung wurde am 
29.06.2018 in der Aula der Gesamtschule Rodenkirchen durchgeführt und in einer Nieder-
schrift dokumentiert. Die Änderung des Flächennutzungsplanes wurde in der die Veranstal-
tung begleitenden Ausstellung dargestellt und auch im Vortrag erläutert. Im Nachgang hatte 
die Öffentlichkeit im Zeitraum vom 29.06.2018 bis 16.07.2018 weitere Gelegenheit zur Stel-
lungnahme. In diesem Zeitraum sind 159 Stellungnahmen eingegangen. Bis zum 30.07.2018 
sind sechs weitere Stellungnahmen eingegangen, die ebenfalls berücksichtigt worden sind. 
 
Die während der Veranstaltung vorgebrachten und anschließend eingegangenen Stellungnah-
men sowie deren Abwägung sind der Anlage 5.1 zu entnehmen. Die für den FNP relevanten 
Stellungnahmen sind gesondert gekennzeichnet und falls erforderlich zum Feststellungsbe-
schluss ergänzt worden. 
 
Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB

4 
Der Stadtentwicklungsausschuss hat in seiner Sitzung am 03.09.2020 die Verwaltung beauf-
tragt auf der Grundlage des städtebaulichen Planungskonzeptes und den Stellungnahmen in 
den bisherigen Beteiligungsverfahren einen Bebauungsplan-Entwurf auszuarbeiten (Vorlage 
2191/2020). Parallel zur Erarbeitung des Bebauungsplan-Entwurfes ist der Entwurf der 226. 
Änderung des Flächennutzungsplanes erarbeitet worden.  
 
Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 
BauGB zur 226. Änderung des Flächennutzungsplanes wurde in der Zeit vom 18.11.2022 bis 
einschließlich 19.12.2022 durchgeführt. In diesem Verfahrensschritt sind 29 Stellungnahmen 
eingegangen. Die zu diesem Beteiligungsschritt eingegangenen Stellungnahmen sind in An-
lage 6.2 dargestellt. 
 
Offenlage des Planentwurfes gemäß § 3 Abs. 2 BauGB  
Der Stadtentwicklungsausschuss wurde am 01.06.2023 und die Bezirksvertretung Rodenkir-
chen am 05.06.2023 über die beabsichtigte Durchführung der Offenlage der 226. Änderung 
des FNP unterrichtet (Vorlage 1007/2023). 
 
Die Offenlage wurde mit Amtsblatt vom 24.05.2023 ortsüblich bekannt gemacht und im Zeit-
raum vom 01.06. – 13.07.2023, parallel zur Offenlage des Bebauungsplanes „Rondorf Nord-
West“, durchgeführt. Der Zeitraum der Offenlage wurde gemäß § 3 Absatz 2 Satz 1 BauGB 
gegenüber der Mindestdauer von 30 Tagen auf sechs Wochen verlängert. Als wichtiger Grund 
kann hier insbesondere angeführt werden, dass es sich aufgrund der Größe des Plangebietes 
sowie der Vielzahl der betroffenen Belange um eine außergewöhnlich komplexe Planung han-
delt. Die Behörden und Träger öffentlicher Belange sind über die öffentliche Auslegung unter-
richtet und auf die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme hingewiesen worden. 
 
Im Zeitraum der Offenlage des Planentwurfes hat am 16.06.2023 eine Informationsveranstal-
tung zu den Entwürfen des Flächennutzungsplanes und des Bebauungsplanes stattgefunden. 
Zudem sind den Bürgerinnen und Bürgern die Planungen der Entflechtungsstraße und der 
Verlängerung der Stadtbahn vorgestellt worden. Bei dieser Veranstaltung ist darauf hingewie-
sen worden, dass es sich um eine Informationsveranstaltung handelt, die nicht formaler Be-
standteil der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch ist und die hier geäu-
ßerten Anregungen nicht als Stellungnahme im Rahmen der öffentlichen Auslegung gewertet 
werden. Es wurde in der Veranstaltung darauf hingewiesen, dass Stellungnahmen im Nach-
gang an die Verwaltung abgegeben werden können. Insgesamt sind aus der Öffentlichkeit 
123 Stellungnahmen eingegangen, von denen 5 verfristet waren, die aber auch berücksichtigt 
worden sind. Zudem sind 17 Stellungnahmen von Behörden bzw. Trägern öffentlicher Be-
lange eingegangen. 
 
Im Zeitraum der Offenlage sind keine Stellungnahmen eingegangen, die sich ausschließlich 
auf die Änderung des Flächennutzungsplanes bezogen haben. Da in den Stellungnahmen 
zum Entwurf des Bebauungsplanes, der zeitgleich öffentlich ausgelegen hat, auch Belange 
genannt worden sind, die für die Darstellungen des FNP relevant sind, sind diese in die Abwä-
gung für die 226. Änderung des FNP eingestellt worden.  
 
In der Anlage 5.2 sind alle zu diesem Verfahrensschritt aus der Öffentlichkeit eingegangenen 
Stellungnahmen aufgenommen worden. Es ist hier gekennzeichnet, wenn es sich um für den 
FNP relevante Anregungen handelt. Zudem sind in Anlage 5.2 die während der öffentlichen 
Auslegung eingegangenen Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange zur FNP-Ände-
rung dargestellt und abgewogen. 
 
Es sind keine Stellungnahmen vorgetragen worden, die nach vorgenommener Abwägung zu 
einer Änderung der FNP-Darstellung nach der Offenlage geführt haben. 
 
Vorberatungen 
Verlauf zum Städtebaulichen Planungskonzept im Parallelverfahren 
Vorlage 2956/2017

5 
Einleitungsbeschluss und Beschluss über die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung  
Stadtentwicklungsausschuss 09.11.2017 TOP 10.6 geändert beschlossen 
Bezirksvertretung 2, Rodenkirchen 13.11.2017 TOP 9.1.4 mit Änderungen empfohlen 
Stadtentwicklungsausschuss 14.12.2017 TOP 10.1 geändert beschlossen 
 
Vorlage 2191/2020 
Anhörung der Bezirksvertretung Rodenkirchen zu den Ergebnissen der frühzeitigen Öffentlich-
keitsbeteiligung und Beschluss über den geänderten Geltungsbereich und die Vorgaben zur 
Ausarbeitung des Bebauungsplan-Entwurfes 
Bezirksvertretung 2, Rodenkirchen 31.08.2020 TOP 9.2.8 mit Änderungen empfohlen 
Stadtentwicklungsausschuss 03.09.2020 TOP 9.3 geändert beschlossen 
 
 
226. Änderung des Flächennutzungsplanes „Rondorf Nord-West" in Köln-Rondorf: 
Vorlage 1007/2023 
Mitteilung über die Offenlage nach § 3 Absatz 2 BauGB: 
Stadtentwicklungsausschuss 02.06.2022 TOP 10.2.6 zur Kenntnis genommen 
Bezirksvertretung Rodenkirchen 13.06.2022 TOP 17.3  zur Kenntnis genommen 
 
Zusammenfassung der im Verfahren vorgetragenen wesentlichen Belange 
Im Laufe des Verfahrens sind vor allem folgende für die FNP-Änderung wesentlichen Belange 
aus der Öffentlichkeit bzw. von den beteiligten Behörden vorgetragen worden: 
Landes- und Regionalplanung / Landschaftsplan/ Alternativenprüfung 
Es ist vorgebracht worden, dass die beabsichtigte FNP-Änderung nicht mit den Vorgaben der 
Landesplanung und des Regionalplanes sowie des Landschaftsplanes übereinstimmen 
würde. Darauf kann entgegnet werden, dass im Laufe des Verfahrens sowohl die Regional-
planungsbehörde als auch der Träger der Landschaftsplanung nach ihren jeweiligen Prüfun-
gen zu dem Ergebnis gekommen sind, dass die FNP-Änderung den Zielen der Landes- und 
Regionalplanung nicht widerspricht und auch der Träger der Landschaftsplanung keinen Wi-
derspruch zur beabsichtigen 226. Änderung des FNP erhebt. Diese Thematiken sind in den 
Kapiteln 4.1 „Landes- und Regionalplanung“ sowie 4.3 „Landschaftsplan“ dieser Begründung 
ausführlich erläutert. 
Zudem wurde in den Stellungnahmen kritisiert, dass keine Alternativenprüfung im Rahmen der 
Bauleitplanverfahren durchgeführt worden sei. Hierzu kann ausgeführt werden, dass vor allem 
im Zusammenhang mit den Zielen der Landes- und Regionalplanung sowie der Inanspruch-
nahme von landwirtschaftlichen Flächen dargelegt worden ist, dass für das geplante Vorha-
ben vor allem aufgrund der geringen Flächenverfügbarkeiten keine alternativen Flächen im 
Stadtgebiet zur Verfügung stehen. Es ist zudem darauf hinzuweisen, dass im derzeit wirksa-
men Flächennutzungsplan bereits ca. 21 ha für Wohnbauflächen dargestellt sind und es sich 
hiermit auf Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung um eine Erweiterung der hier bereits 
vorgesehenen Wohnbauflächenentwicklung handelt. Dieses Thema wird in den Kapiteln 4.1 
sowie im Umweltbericht in den Kapiteln 7.5.16 und 7.5.23 ausführlich dargestellt. 
Inanspruchnahme von Freiraum / Boden bzw. landwirtschaftlichen Flächen 
Die Inanspruchnahme von Freiraum / Boden bzw. landwirtschaftlichen Flächen wird in einigen 
Stellungnahmen kritisch gesehen. Es ist richtig, dass es durch die Änderung des Flächennut-
zungsplans und einer daran anschließenden zukünftigen städtebaulichen Entwicklung zu ei-
nem höheren Versiegelungsgrad sowie dem Entfall von Flächen für den Anbau von landwirt-
schaftlichen Erzeugnissen kommt, die an anderer Stelle nicht wiederhergestellt werden kön-
nen. Dafür sollen aber Flächen für dringend benötigten Wohnraum geschaffen und die Infra-
strukturausstattung der gesamten Ortslage Rondorf optimiert werden. Die vorgetragene Be-
fürchtung, dass die Planung für einen landwirtschaftlichen Betrieb existenzgefährdend sei, 
wird nicht geteilt, da es sich um relativ geringe Flächenanteile handelt und die Grundstücke 
durch die Planung eine Aufwertung erfahren. Eine ausführliche Abwägung zu dem Belang „In-
anspruchnahme von landwirtschaftlichen Flächen“ erfolgt in Kapitel 6.4 dieser Begründung.

6 
Zudem kann ausgeführt werden, dass mit der Darstellung einer Wohnbaufläche keine Kon-
flikte mit dem Umweltgut Boden verbunden sind, die im Rahmen der verbindlichen Bauleitpla-
nung nicht lösbar erscheinen. Im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung ist dafür Sorge zu 
tragen, dass die Beeinträchtigungen für das Umweltgut Boden durch entsprechende Vermei-
dungs-, Minderungs- und durch kompensatorische Maßnahmen vermieden beziehungsweise 
kompensiert werden. Dem Grundsatz mit Grund und Boden sparsam umzugehen, ist dabei 
Rechnung zu tragen. 
Die Änderung des Flächennutzungsplans sieht zudem die Darstellung großflächiger ‚Grünflä-
chen‘ vor. Zusätzliche Begrünungsmaßnahmen (Gärten, extensive Dachbegrünung und Versi-
ckerungssysteme) werden bei der späteren städtebaulichen Entwicklung dafür sorgen, dass 
der nachteilige Versiegelungseffekt im Sinne der Flächennutzungseffizienz vermindert wird. 
Durch eine extensive Begrünung der Grünflächen im Norden des Plangebietes und das An-
pflanzen von bodenständigen Gehölzen können die negativen Auswirkungen auf das Schutz-
gut Boden abgemildert werden. In diesen Bereichen werden Böden langfristig gesichert und 
ihr Erhalt gefördert. Der Belang Boden wird in Kapitel 7.5.4 im Umweltbericht in dieser Be-
gründung ausführlich dargelegt. 
Artenschutz 
Für die Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung kann ausgeführt werden, dass nach dem 
derzeitigen Kenntnisstand nicht davon auszugehen ist, dass die geplante Darstellung einer 
Wohnbaufläche im Flächennutzungsplan auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung oder in 
anderen nachgeordneten Verfahren aus Artenschutzgründen zu schwerwiegenden unauflös-
baren Konflikten (Eintreten artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 
und Nr. 4 BNatSchG) führt und nicht umsetzbar ist. Hinsichtlich weiterer Erläuterungen zum 
Artenschutz wird auf das Kapitel 7.5.1 „Tiere“ des Umweltberichtes in dieser Begründung ver-
wiesen. 
Waldflächen 
Durch das Regionalforstamt ist angeregt worden zu prüfen, ob der Waldflächenanteil durch 
die Planung erhöht werden kann. Zudem ist die Anregung vorgetragen worden, dass die im 
Plangebiet zu erhaltenden bzw. neu zu entwickelnden Waldflächen als „Flächen für Wald“ 
durch die Änderung im FNP dargestellt werden sollten. Der generellen Forderung einer Wald-
vermehrung wird dahingehend nachgekommen, dass derzeit von einem Waldbestand von 
etwa 3,8 ha ausgegangen wird, der sich zukünftig auf etwa 5,6 ha erhöhen soll. Eine weitere 
Vermehrung der Waldflächen soll aufgrund der Notwendigkeit des Erhalts von Offenlandflä-
chen nicht erfolgen. Der Anregung zur Darstellung von Waldflächen im FNP soll nicht gefolgt 
werden, da sich die Darstellung von Waldflächen im FNP auf die größeren zusammenhängen-
den Waldkomplexe beschränkt, die sich überwiegend in der Randlage des Stadtgebietes be-
finden. Der Waldanteil innerhalb von Grünflächen, Immissionsschutzpflanzungen sowie ver-
streut liegenden Waldflächen in landwirtschaftlichen Bereichen sind im Rahmen der generali-
sierenden Darstellungen des Flächennutzungsplanes nicht gesondert gekennzeichnet bzw. 
dargestellt.  
Klimatische Auswirkungen 
Im Verfahren sind Stellungnahmen vorgetragen worden, die vor allem negative stadtklimati-
sche Auswirkungen durch die Planung befürchten. Es ist auch gefordert worden, aufgrund des 
beschlossenen Klimanotstandes durch den Rat auf das Vorhaben zu verzichten. Zudem sind 
die in dem Klimagutachten getätigten Aussagen in Frage gestellt worden.  
Aufgrund der bereits an anderer Stelle dargestellten Notwendigkeit zur Entwicklung dringend 
benötigter Wohnbauflächen in der Stadt Köln, kann auf die beabsichtigte Entwicklung dieser 
Fläche nicht verzichtet werden und der Beschluss des Rates vom 09.07.2019 zum Klimanot-
stand steht der 226. Änderung des FNP nicht entgegen. Der Vorhabenträger hat sich zur An-
wendung der stadtinternen Leitlinien zum Klimaschutz verpflichtet.  
Grundsätzlich ist auszuführen, dass die Änderung des Flächennutzungsplans keine direkten 
Auswirkungen auf das Schutzgut Klima hat. Erst durch die Umsetzung des parallel in Aufstel-
lung befindlichen Bebauungsplanverfahrens kann es zu negativen Auswirkungen durch Mehr-
versiegelung im Bereich der geplanten Wohnbauflächen kommen. Diese ist in ähnlicher Form 
aber mit geringeren Flächenausdehnungen bereits durch die heutige FNP-Darstellung mög-
lich. Die im Rahmen des Bebauungsplanes erstellte Klimauntersuchung weist nach, dass 
durch Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen im Bebauungsplanverfahren

7 
die negativen Auswirkungen abgemildert werden können. Die Annahmen und die Methodik in 
diesem Gutachten sind aus fachlicher Sicht nicht zu beanstanden. Eine ausführliche Darstel-
lung dieses Belanges für die Flächennutzungsplanänderung erfolgt in Kapitel 7.5.7 „Klima“ im 
Umweltbericht, der Teil dieser Begründung ist. 
Verkehrliche Erschließung und Auswirkungen auf das Planumfeld 
In zahlreichen Stellungnahmen wird die Befürchtung geäußert, dass durch die Planung Ver-
kehr erzeugt wird, der nicht verträglich abgewickelt werden kann. Der Verlauf bzw. die Leis-
tungsfähigkeit der geplanten Entflechtungsstraße ist ebenfalls Gegenstand der eingegange-
nen Stellungnahmen gewesen. Eine weitere Forderung ist, dass die Fertigstellung der Ent-
flechtungsstraße und der Stadtbahnverlängerung zum Zeitpunkt einer maßgeblichen Aufsie-
delung des Gebietes erfolgt sein sollen, da sonst erhebliche verkehrliche Probleme befürchtet 
werden. Zudem wird die Verkehrsuntersuchung aufgrund der Methodik und der getroffenen 
Annahmen als nicht tragfähig angesehen. 
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass zum Zeitpunkt der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteili-
gung noch von der Nordvariante der Entflechtungsstraße ausgegangen worden ist, deren 
Trasse auch durch den Änderungsbereich der 226. Änderung des FNP verlaufen wäre und für 
die eine Darstellung vorgesehen war. Aufgrund des Ratsbeschlusses vom 26.03.2020 und 
des Hauptausschusses vom 10.01.2022 soll ein Planfeststellungsverfahren für den beschlos-
senen südlichen Trassenverlauf eingeleitet werden. Die Trasse der Entflechtungsstraße ist so-
mit nicht mehr Gegenstand des Änderungsbereiches und wird durch die beabsichtigte Ände-
rung nicht mehr dargestellt. Für die FNP-Änderung ist aber relevant, dass auch die Südvari-
ante eine entsprechende Leistungsfähigkeit aufweist, um die zusätzliche Verkehrserzeugung 
durch das Plangebiet verträglich abwickeln zu können. Die Schaffung von Baurecht für die 
Trasse der Entflechtungsstraße unter Abwägung betroffener Belange wie z.B. Artenschutz o-
der Lärmschutz wird im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens vorgenommen. 
Die geplante Stadtbahnverlängerung soll durch den Änderungsbereich der 226. Änderung des 
FNP verlaufen. Da aber da auch diese Trasse erst durch ein Planfeststellungsverfahren ver-
bindlich festgelegt wird und keine Darstellung der Trasse im FNP erfolgt, können die dazu vor-
gebrachten Bedenken und Anregungen grundsätzlich nur zur Kenntnis genommen werden. 
Gleichwohl ist es von hoher Bedeutung für die Entwicklung dieses Gebietes, dass hier ein An-
schluss an den schienengebundenen Nahverkehr erfolgen soll. Der Rat der Stadt Köln hat in 
seiner Sitzung am 23.03.2023 die Vorzugslinienführung für die Verlängerung der „StadtBahn 
Süd“ beschlossen und die Verwaltung mit der Durchführung der weiteren Schritte beauftragt. 
Zu der Forderung, dass zum Zeitpunkt einer maßgeblichen Aufsiedelung des Plangebietes 
bereits die Entflechtungsstraße gebaut bzw. der Stadtbahnanschluss bestehen soll, ist darauf 
hinzuweisen, dass seitens der Stadt Köln und des Projektentwicklers grundsätzlich die Zielset-
zung besteht, das Entwicklungsvorhaben Rondorf Nord-West und eine Entflechtungsstraße 
möglichst zeitlich parallel zu entwickeln. Zeitgleich wird die Planung für eine Stadtbahnverlän-
gerung vom Verteilerkreis Süd über Rondorf bis nach Köln-Meschenich vorangetrieben. Durch 
die vorbereitende Bauleitplanung kann jedoch kein Einfluss auf die zeitliche Entwicklungsrei-
henfolge der Aufsiedelung und der Erschließung genommen werden und es wird auch kein 
verbindliches Baurecht geschaffen. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens sind eine Ver-
kehrsuntersuchung sowie ein Mobilitätskonzept erarbeitet worden. Die erarbeitete Verkehrs-
untersuchung kommt zu dem Ergebnis, dass bei Umsetzung der im Gutachten aufgeführten 
Maßnahmen im Plangebiet sowie im Planumfeld eine ausreichende Verkehrs-qualität sicher-
gestellt werden kann. Dieses Gutachten ist aus fachlicher Sicht nicht zu beanstanden. Im 
Rahmen des Satzungsbeschlusses für den Bebauungsplan bedarf es der Prognose, dass die 
für die Verkehrsabwicklung erforderlichen Maßnahmen zum angesetzten Prognosehorizont 
(2030) gebaut und in Benutzung sind. Zu diesem Belang wird daher auch auf die Abwägung 
im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung verwiesen. 
Weitere Ausführungen zu den Fachplanungen „Entflechtungsstraße“ und „Stadtbahn“ sind in 
Kapitel 4.6 dieser Begründung enthalten. 
Lärmschutz und Luftreinhaltung 
Es sind Bedenken vor allem hinsichtlich des entstehenden Verkehrslärms und einer sich 
dadurch verschlechternden Luftqualität vorgebracht worden. Im Rahmen des parallelen Be-
bauungsplanverfahrens sind eine schalltechnische Untersuchung und eine Luftschadstoffun-

8 
tersuchung erarbeitet worden. Durch aktive Lärmschutzmaßnahmen wie einen Lärmschutz-
wall nahe der Lärmquelle BAB 4 sowie die Ergänzung mit passiven Lärmschutzmaßnahmen, 
kann erreicht werden, dass gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewährleistet werden 
können. Diese aktiven und passiven Schallschutzmaßnahmen werden im Bebauungsplan ver-
bindlich festgesetzt und sind nicht Gegenstand der Änderung des Flächennutzungsplanes. Bei 
der schalltechnischen Untersuchung sind neben dem Verkehrslärm auch die Belange Ge-
werbe- und Sportlärm betrachtet worden. 
Eine erhebliche Veränderung der Luftgüte im Änderungsbereich und der näheren Umgebung 
beziehungsweise eine Überschreitung der Immissionsgrenzwerte ist mit Durchführung der 
Planung nicht zu erwarten. 
Im Rahmen des parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanverfahrens werden Vermei-
dungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen für Schadstoffemissionen formuliert. Zudem 
ist diesbezüglich auch auf die Ausführungen in den Kapiteln 7.5.6 „Luft“ und 7.5.12 „Mensch, 
Gesundheit, Bevölkerung“ zu verweisen. 
Entwässerung und Starkregen 
In zahlreichen Stellungnahmen werden Befürchtungen geäußert, dass durch das neue Ent-
wicklungsgebiet das Kanalnetz überlastet würde oder die Überflutungsgefahr bei Starkregene-
reignissen steigen würde. Dazu kann ausgeführt werden, dass für die verbindliche Bauleitpla-
nung ein Entwässerungskonzept erarbeitet worden ist, in dem auch Aussagen zu Starkregen 
und Überflutungsvorsorge getroffen werden. Auf der Ebene des Flächennutzungsplanes sind 
keine Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen erforderlich. In der verbindlichen Bauleitpla-
nung sind geeignete Konzepte als Maßnahme zur Risikovorsorge im Starkregenfall und zu ei-
ner leistungsfähigen Entwässerung zu integrieren (z.B. Wahl der Straßenführung, gezielte Ab-
leitung von Starkregenereignissen über dafür ausgewiesene Grünflächen, Rückhaltung von 
Niederschlagswasser, Rigolen im Straßenraum). In der Begründung zum FNP sind Aussagen 
zur Entwässerung und Starkregen in Kapitel 4.4, 6.2.1 und 7.5.12.4 enthalten. 
Grundwasserschutz 
Es ist die Befürchtung geäußert worden, dass sich der bereits in einem schlechten Zustand 
befindliche Grundwasserkörper weiter verschlechtere. Dazu kann angemerkt werden, dass 
durch die Änderung des Flächennutzungsplans zunächst keine direkten Auswirkungen auf 
das Grundwasser entstehen. Nach Durchführung des parallel in Aufstellung befindlichen Be-
bauungsplanverfahrens ist jedoch von einer Mehrversiegelung im Änderungsbereich auszuge-
hen. Generell ist eine Mehrversiegelung immer negativ zu bewerten, da diese Flächen nicht 
mehr zur Versickerung von Niederschlagswasser und damit der Grundwasserneubildung zur 
Verfügung stehen. Die Umwandlung der ‚Flächen für die Landwirtschaft‘ in die Darstellung 
‚Grünflächen‘ ist nach der Realisierung als positiv zu beurteilen, da keine weiteren Einträge 
durch Düngung oder Pflanzenschutzmittel in das Grundwasser erfolgen. Das Plangebiet liegt 
im Einzugsbereich der Kläranlage Rodenkirchen und in der Wasserschutzzone III des Was-
serwerkes Hochkirchen. Die Bestimmungen der Wasserschutzgebietsverordnung sind bei der 
Realisierung von Baumaßnahmen zu beachten. Im Verfahren sind die Wasserbehörden betei-
ligt worden und haben bezüglich der FNP Änderung keine grundsätzlichen Bedenken vorge-
tragen. Ausführliche Erläuterungen zum Thema Grundwasser können dem Umweltbericht Ka-
pitel 7.5.5.2 entnommen werden. 
Soziale Infrastruktur, Sportangebote und Quartierszentrum 
Aufgrund der Größe und Funktion des neuen Gebietes sind zahlreiche Anregungen zur sozia-
len Infrastruktur (Schulen, Kindergärten, Jugendeinrichtungen, Pflegeheime), Sportangeboten 
und dem geplanten Quartierszentrum eingegangen.  
Zur Lage und Größe der Gemeinbedarfsflächen für die Schulstandorte sowie den Signets für 
die Standorte der Kindergärten ist darauf zu verweisen, dass diese mit den Fachdienststellen 
abgestimmt sind und den voraussichtlichen Bedarfen entsprechen. Welche konkreten Anlagen 
für sportliche Zwecke z.B. auf den Schulgrundstücken errichtet werden, ist nicht Gegenstand 
der vorbereitenden Bauleitplanung. Im zentralen Grünzug sind neben Spielbereichen kleinere 
Standorte für die Jugendarbeit vorgesehen. Die zu einem früheren Zeitpunkt vorgesehene 
größere Jugendeinrichtung soll aufgrund fehlenden Bedarfes nicht mehr im Grünzug etabliert 
werden. Als weiteres Sport- / Jugendangebot kann auf die Errichtung eines Bolzplatzes au-
ßerhalb des Änderungsbereiches der 226. Änderung des FNP hingewiesen werden.

9 
Es ist zudem darauf hinzuweisen, dass innerhalb der Wohnbaufläche und auch der gemisch-
ten Baufläche, die den Gebieten dienenden Einrichtungen z.B. für kulturelle, soziale, gesund-
heitliche und sportliche Zwecke bzw. auch Spielplätze grundsätzlich zulässig sind und deswe-
gen nicht gesondert dargestellt werden.  
Im Verfahren sind Stellungnahmen zur Lage und Größe des Quartierszentrums vorgetragen 
worden. Um möglichst eine Verknüpfung zum bestehenden Versorgungsbereich zu schaffen 
soll das Quartierszentrum südlich im neuen Plangebiet entwickelt werden. Die 226. Änderung 
des FNP sieht daher in diesem Bereich eine gemischte Baufläche vor. Die geplante Entwick-
lung entspricht im Wesentlichen der durch die Fortschreibung des Einzelhandels- und Zen-
trenkonzepts vorgesehenen Erweiterung des zentralen Versorgungsbereiches Rondorf. Die 
Darstellung einer gemischten Baufläche im Flächennutzungsplan ermöglicht die Ansiedlung 
von Einzelhandel, Wohnen und auch wohnverträglicher gewerblicher Nutzungen. Den Vor-
schlägen, diesen Bereich noch zu erweitern, soll nicht gefolgt werden, da dies für die beab-
sichtigte städtebauliche Funktion des Platzes, als nicht zielführend angesehen wird. 
Ansiedlung Gewerbe / Schaffung von Arbeitsplätzen   
In einigen Stellungnahmen ist angeregt worden, im Plangebiet auch Flächen für gewerbliche 
Nutzungen vorzusehen und Arbeitsplätze vor Ort zu schaffen. Es ist darauf hinzuweisen, dass 
z.B. innerhalb der Wohnbauflächen auch nicht störende Handwerksbetriebe und in der ge-
mischten Baufläche nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe grundsätzlich zulässig sind. 
Die Nutzungskonzeption für den zukünftigen Quartiersplatz, der in der gemischten Baufläche 
der FNP-Darstellung entwickelt werden soll, sieht neben der Einzelhandelsnutzung z.B. auch 
Flächen für Dienstleister und Büronutzungen vor. In dem Plangebiet können somit im geringe-
ren Umfang auch Arbeitsplätze geschaffen werden. Da das Plangebiet aber vorwiegend dazu 
dienen soll, den dringenden Bedarf an Wohnraum und auch sozialen Einrichtungen wie z.B. 
Schulen zu decken, sind hier keine gewerblichen Bauflächen vorgesehen. 
Denkmalschutz 
Es ist vorgetragen worden, dass die Umsetzung des Vorhabens nicht vereinbar sei mit dem 
Umgebungsschutz der an das Plangebiet grenzenden Baudenkmäler (drei Hofanlagen und 
eine Villa aus dem Jahr 1909). Insbesondere wurde ein Verzicht auf die Bebauung nördlich 
der Hofanlagen und eine Verlegung der Stadtbahnhaltestelle angeregt. Um dieser Forderung 
auf Ebene des Flächennutzungsplanes zu folgen, müsste im Umfeld der Denkmäler auf die 
Darstellung von Bauflächen generell verzichtet werden. Da auf der Ebene der verbindlichen 
Bauleitplanung aber durch geeignete Festsetzungen im Bebauungsplan (z.B. Abrücken der 
Baufenster oder eine aufgelockerte Bebauung) eine Berücksichtigung des Umgebungsschut-
zes der Denkmäler möglich ist, soll an der Darstellung der Wohnbauflächen im Umfeld der 
Denkmäler im Flächennutzungsplan festgehalten werden. Die Standortfestlegung der Stadt-
bahnhaltestelle ist kein Regelungsgegenstand der Flächennutzungsplanung. Eine ausführli-
che Abwägung dieses Belanges erfolgt im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung. Im Um-
weltbericht für die FNP-Änderung wird auf die Belange Denkmäler und Bodendenkmäler unter 
Kapitel 7.5.13 „Kultur- und sonstige Sachgüter“ eingegangen. 
 
Eine vollständige Übersicht aller in den jeweiligen Verfahrensschritten vorgebrachten Stellung-
nahmen und deren Bewertung sind den zum Feststellungsbeschluss beigefügten Anlagen zu 
entnehmen. 
 
Anlagen 
 
1. Änderungsbereich (Plandarstellung) 
2. bisherige Darstellung FNP (Plandarstellung) 
3. beabsichtigte Darstellung FNP (Plandarstellung) 
4. Begründung gemäß §5 Abs. 5 BauGB mit Umweltbericht 
5.1 Darstellung und Bewertung der eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen 
Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB 
5.2 Darstellung und Bewertung der eingegangenen Stellungnahmen aus der Offenlage

10 
nach § 3 Abs. 2 BauGB (Öffentlichkeit sowie Behörden und Träger öffentlicher Be-
lange) 
6.1 Darstellung und Bewertung der eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen 
Beteiligung der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 
BauGB 
6.2 Darstellung und Bewertung der eingegangenen Stellungnahmen aus der Beteiligung 
der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB

Anlage 1 - Lage des Änderungsbereiches

362 Zeichen

Anlage 1
Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung
 von Mitgliedern des Rates, der Ausschüsse und
der Bezirksvertretungen, die wegen Befangenheit
an den Beratungen zu diesem Tagesordnungspunkt
nicht teilnehmen dürfen.
Änderungsbereich
1:15.000M.:
226. Änderung des Flächennutzungsplanes:
"Rondorf Nord-West" in Köln-Rondorf
- Lage des Änderungsbereiches -

Anlage 3 - Beabsichtigte Darstellung des Flächennutzungsplanes

546 Zeichen

W
W
W
M
W
 
Anlage 3 
0 100 200 300 400 50050
m
226. Änderung des Flächennutzungsplanes:
"Rondorf Nord-West" in Köln-Rondorf
- beabsichtigte Darstellung -
1:7.500M.:
Legende
Gemeinbedarfsfläche
Fläche für Ver- und Entsorgung
Jugendeinrichtung
Schule
Kindereinrichtung 
Spielplatz 
Parkanlage 
Dauerkleingärten 
Sporthalle / Sportanlage
Sportplatz 
Kirche
Post
Pumpwerk
Vorrangfläche für 
Kompensationsmaßnahmen
Grünfläche
Wasserfläche
Gemischte BauflächeM
WohnbauflächeW
Fläche für die Landwirtschaft
Änderungsbereich
Fläche für Hauptverkehrszüge

Anlage 7, Vorab-Auszug Stadtentwicklungsausschuss 30.11.2023

5821 Zeichen

Geschäftsführung  
Stadtentwicklungsausschuss 
Frau Hill-Schmidt 
Telefon:  (0221) 32834 
   
E-Mail:  louise.hill-schmidt@stadt-koeln.de 
Datum: 06.12.2023 
Auszug 
aus dem Entwurf der Niederschrift der 23. Sitzung des 
Stadtentwicklungsausschusses vom 30.11.2023 
öffentlich 
7.1 226. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) im Stadtbezirk 2, 
Köln-Rodenkirchen   Arbeitstitel: Rondorf Nord-West" in Köln-Rondorf   
hier: Feststellungsbeschluss 
2926/2023 
Die Vorlagen unter TOP 7.1 und TOP mit 12.3 werden auf Antrag der Fraktion Bünd-
nis 90/Die Grünen gemeinsam behandelt.  
 
RM Seiger (Grüne) begrüßt die Vorlagen der Verwaltung im Namen ihrer Fraktion und 
hebt die Hinweise der Bezirksvertretung Rodenkirchen vom 27.11.2023 heraus. Auf-
grund der Gespräche mit der Verwaltung habe die Bezirksvertretung Rodenkirchen 
darauf verzichtet, eine Änderung zu beschließen, sondern die jeweiligen Anregungen 
zu Protokoll genommen. Sie bittet die Verwaltung um mündliche Stellungnahme und 
beantragt, dass die Anregungen der Bezirksvertretung Rodenkirchen Teil des Proto-
kolls über den heutigen Stadtentwicklungsausschuss werden. 
 
RM Kienitz (CDU) führt die Position seiner Fraktion aus, spricht sich für die Vorlagen 
aus und bedankt sich für den Wortbeitrag vom RM Seiger (Grüne). 
 
RM Weisenstein (LINKE) stellt den Änderungsantrag der Fraktion DIE LINKE zum 
TOP 12.3 vor und verdeutlicht die darin enthaltenen wesentlichen Punkte. 
 
RM Sterck (FDP) widerspricht den Ausführungen vom RM Weisenstein (LINKE) und 
kann sich dem Änderungsantrag der LINKEN nicht anschließen. Er begrüßt die Ver-
waltungsvorlagen und den Dialog mit der Bürgerschaft.  
 
SB Frenzel (SPD) kann dem Änderungsantrag der LINKEN ebenfalls nicht folgen. Er 
führt die Position seiner Fraktion aus. Grundsätzlich schließt er sich der städtebauli-
chen Planung an. Er möchte den Beschluss grundsätzlich auf den Weg bringen, 
spricht die kritischen Punkte der Bezirksvertretung an und hätte sich eine Anlage der 
Verwaltung zur Klarstellung der kritischen Punkte gewünscht. Die Bürgeranliegen sol-
len seiner Meinung nach berücksichtigt werden und er regt zunächst an, die Vorlage 
ohne Votum weiterzugeben.

RM Pakulat weist auf eine Information der Verwaltung vom 24.11.2023 hin, worin die 
kritischen Punkte dargelegt wurden. 
 
Frau Herr (Stadtplanungsamt) nimmt Stellung und geht auf die Wortmeldungen ein. 
Sie spricht sich dafür aus, den Vorlagen heute im Stadtentwicklungsausschuss zuzu-
stimmen und weist darauf hin, dass der städtebauliche Vertrag aktuell noch in Ver-
handlung ist. Mit einem heutigen Beschluss können maßgebliche Punkte auf den Weg 
gebracht werden. Es wurde viel aus der Bürgerbeteiligung berücksichtigt.  
 
Herr Wolff (Stadtplanungsamt) unterstreicht die Wortmeldung von Frau Herr zum bis-
herigen Informationsstand und hebt die Probleme hervor, die durch die Beschlusslage 
der Bezirksvertretung Rodenkirchen und insbesondere die darin enthaltenen Anregun-
gen/ Forderungen zum derzeitigen Verfahrensstand. Die Änderungswünsche der Be-
zirksvertretung dürften nicht die Grundzüge der Planung des heutigen Beschlusses im 
Stadtentwicklungsausschuss berühren, da eine erneute Offenlage dadurch erforder-
lich würde. Eine geänderte Beschlussfassung gemäß den Wünschen der Bezirksver-
tretung Rodenkirchen würde außerdem eine zeitliche Verzögerung von bis zu ca. 
neun Monaten nach sich ziehen. Der städtebauliche Vertrag soll entsprechende Rege-
lungen beinhalten und befindet sich aktuell in der Finalisierung. 
Eine getroffene Festsetzung zu den verkehrlichen Fragen könnte gegebenenfalls 
durch eine Befreiung geändert werden.  
 
SB Frenzel (SPD) nimmt Bezug auf die Wortmeldung von Herrn Wolff und wiederholt 
seinen vorherigen Wortbeitrag hinsichtlich dessen, dass er sich eine zusätzliche An-
lage der Verwaltung zur Abstimmung für den heutigen Ausschuss gewünscht hätte. 
 
RM Pakulat (Ausschussvorsitzende) erwidert zur Wortmeldung vom SB Frenzel, dass 
heute abgestimmt werden könne und dass RM Seiger beantragt habe, dass die Anre-
gungen der Bezirksvertretung Rodenkirchen zu Protokoll zu nehmen sind. 
 
Sie hebt heraus, dass die Wünsche der Bezirksvertretung Rodenkirchen nicht Teil des 
Beschlusses werden sollen, um keine erneute Offenlage erforderlich zu machen, son-
dern dass den Vorlagen unter TOP 7.1 und TOP 12.3 wie Verwaltung gefolgt werden 
solle mit der Ergänzung, dass im weiteren Verfahren so viel wie möglich von den Än-
derungswünschen der Bezirksvertretung Rodenkirchen von der Verwaltung umgesetzt 
wird. 
 
Auf Ihre Frage hin, ob der Ausschuss mit ihrem Beschlussvorschlag einverstanden 
sei, besteht Einvernehmen.  
 
BG Greitemann (Dezernat Planen und Bauen) begrüßt den Vorschlag vom RM Paku-
lat und verdeutlicht, dass der städtebauliche Vertrag sich in der Finalisierung befindet. 
Zudem empfiehlt er der Beschlussvorlage der Verwaltung zu folgen.  
Die Verwaltung nimmt die Anregungen der Bezirksvertretung Rodenkirchen zu Kennt-
nis und wird prüfen, wie bzw. ob diese im Rahmen der späteren Schritte Berücksichti-
gung finden werden. 
 
RM Pakulat (Ausschussvorsitzende) leitet zur Abstimmung über.  
Über die Tagesordnungspunkte 7.1 und 12.3 wird einzeln abgestimmt.

Beschluss: 
 
Der Stadtentwicklungsausschuss empfiehlt dem Rat folgende Beschlussfassung  
Der Rat 
 
1. beschließt über die während der frühzeitigen Beteiligung und der Offenlage zur 
226. Änderung des Flächennutzungsplanes mit dem Arbeitstitel „Rondorf Nord-
West“ in Köln-Rondorf eingegangenen Stellungnahmen gemäß der Anlagen 
5.1, 5.2, 6.1 und 6.2; 
 
2. stellt die 226. Änderung des Flächennutzungsplanes mit dem Arbeitstitel „Ron-
dorf Nord-West“ in Köln-Rondorf mit der gemäß § 5 Absatz 5 Baugesetzbuch 
als Anlage 4 beigefügten Begründung fest. 
Abstimmungsergebnis: 
 
Einstimmig zugestimmt.

Anlage 9 - Stellungnahme der Verwaltung zu Themen aus der politischen Beratung

11248 Zeichen

Anlage 9 
 
 
 
226. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) im Stadtbezirk 2, Köln-
Rodenkirchen   Arbeitstitel: Rondorf Nord-West" in Köln-Rondorf 
hier: Feststellungsbeschluss 
 
Session: 2926/2023 
 
hier: Stellungnahme der Verwaltung zu inhaltlichen Themen aus der politischen 
Beratung  
______________________________________________________________________ 
 
Im Rahmen der Beratung über den Feststellungsbeschluss zur 226. Änderung des FNP 
und dem Satzungsbeschluss des Bebauungsplanes wurden auch noch inhaltliche Fr a-
gestellungen zur Planung von der Politik  thematisiert, die aber letztendlich zu keiner 
Ergänzung der Beschlussfassung geführt haben. 
 
Zur Klarstellung wurden die Themen nochmal von der Fachverwaltung aufgegriffen und 
in einer eigenen Anlage für den Festst ellungsbeschluss der 226. Änderung des FNP 
(hier Anlage 9) dargestellt. 
 
 
1. Städtebauliche Themen: 
 
Städtebauliche Dichte 
Im Rahmen der politischen Beratung  wurde hinterfragt, warum die Vorgaben des vom 
Rat beschlossenen `Köln Katalogs`, keine Anwendung gefunden haben.  
Ziel des städtebaulichen Konzeptes ist  es, eine angemessene und städtebaulich har-
monische Weiterentwicklung der bestehenden Bebauungsstruktur zu schaffen.  
Das Plangebiet grenzt unmittelbar an die bestehende Ortslage von Rondorf an, welche 
eine sehr locker bebaute Einfamilienhausstruktur der äußeren Stadt auf weist. Im Osten 
und Süden ist Rondorf um die historische Ortslage nach wie vor durch die kleinbäuerli-
chen Strukturen mit sehr tiefen Gärten und gebietstypischen Vierkanthöfen geprägt. Der 
Denkmalschutzstatus der beiden Hofanlagen an der Kapellenstraße in Verbindung mit 
dem Geschützen Landschaftsbestandteil im Südwesten erfordert ebenfalls besonders 
sensible planerische Lösungen für den Übergangsbereich zwischen Alt - und Neu -
Rondorf. In direk ter Nachbarschaft zu den bestehenden Gebäuden sieht der Entwurf 
hierbei in diesen Randbereichen ganz bewusst eine Bebauung mit niedrigen Dichten 
und größeren Grünflächen vor. Gleichermaßen soll im Norden des Plangebietes durch 
eine eher lockere Bebauung bewusst ein  harmonischer Übergang in den offenen Land-
schaftsbereich geschaffen werden.  
Insofern konzentrieren sich die Baufelder mit höheren Dichten im Zentrum des Plange-
bietes rund um den Quartierpark und den Quartiersplatz, wo auch eine H altestelle ver-
ortet ist. Diese grundsätzliche Konzeption stellt somit eine städtebaulich behutsame und 
zeitgemäße Weiterentwicklung der Ortslage Rondorf dar und hat während des gesam-
ten Planverfahrens zu einer hohen Akzeptanz in der Bevölkerung geführt.

- 2 - 
 
 
 
Entsprechend der neuen Stadtstrategie des Köln-Katalogs (2022/23) handelt es sich um 
einen Standort der sogenannten „Äußeren Stadt“, für die eine Zieldichte von 0,8 emp-
fohlen wird. Die berechnete Quartiersdichte liegt hier mit 0, 65 zwar unter den heutigen 
Erwartungen, städtebaulich kann die Planung am Rande eines städtischen Siedlungs-
bereiches jedoch als angemessen bewertet werden, insbesonder e da die im Köln -
Katalog aufgeführten Referenzprojekten für die "Äußere Stadt" in München und Zwolle 
mit Quartiersdichten zwischen 0,6 und 0,7 angegeben werden. 
Die im Köln -Katalog angestrebten Zieldichten sind in der Stadtstrategie „Kölner Per-
spektiven 2030+“ enthalten, die am 14.12.2021 durch den Rat beschlossen worden ist. 
Der Köln-Katalog betrachtet die Zieldichten der Stadtstrategie als „Soll-Werte“ für neue 
Projekte, die nach dem Beschluss der Stadtstrategie angelaufen sind und als „Richt -
Werte“ für Projekte in bereits länger laufenden Verfahren. Da für das Verfahren Rondorf 
Nord-West der Vorgabenbeschluss bereits am 03.09.2020 gefasst wurde, sind die In-
halte des Köln- Katalogs auf der Ebene des Bebauungsplanes als abwägungsoffene 
„Richtwerte“ zu berücksichtigen. 
Da der Flächennutzungsplan der Stadt Köln keine Vorgaben anzustrebender Dichtewer-
te enthält, handelt es sich hierbei um einen Belang, der der Steuerung über die vorbe-
reitende Bauleitplanung nicht zugänglich ist. 
 
Erhöhung der Wohneinheiten 
Der Stadtentwicklungsausschuss hat in der Sitzung am 09.11.2017 die Aufstellung ei-
nes Bebauungsplans für das Plangebiet Rondorf Nord- West mit dem Ziel, eine Wohn-
bebauung mit bis zu 1.000 Wohneinheiten sowie der notwendigen Infrastruktur zu ent-
wickeln, beschlossen. Die Planung beinhaltet auch die Verlängerung der Stadtbahnlinie 
vom sogenannten "Bonner Verteiler" über Rondorf bis nach Meschenic h. Um die För-
derfähigkeit der geplanten Stadtbahn sicherzustellen, wurde die Politik (StEA am 
17.05.2018 und BV2 am 09.07.2018) über die notwendige Erhöhung der Wohneinheiten 
von bisher 1.000 auf 1.300 WE informiert (siehe Session-Nr. 0628/2018
). 
 
Die durch die Erhöhung der WE notwendige Anpassung des städtebaulichen Entwurfs 
erfolgte im Umgriff der bisher vorgeschlagenen Siedlungsfläche und nicht durch eine 
Ausdehnung der Siedlungsfläche in die freie Landschaft. Um die vorgeschlagene An-
zahl der geplanten Wohneinheiten zu erreichen, wurde das Verhältnis zwischen Einfa-
milienhausbau und Geschosswohnungsbau zugunsten von mehr Geschosswohnungs-
bau verschoben. Hierdurch hat sich die A nzahl der Wohneinheiten in Mehrfamilienhäu-
sern auf circa 890 Wohneinheiten erhöht. Die Annahme, dass im Plangebiet eine nen-
nenswerte Anzahl von freistehenden Einfamilienhäusern geplant sind, entspricht nicht 
der aktuellen Planung. Lediglich in den Baufeldern 25 (teilweise), 29 (teilweise) und 30 
(teilweise) sind insgesamt 14 freistehende Einfamilienhäuser geplant. Die überwiegen-
de Anzahl der geplanten Einfamilienhäuser ist flächensparend als Reihenhäuser und 
zum Teil als Doppelhäuser vorgesehen.  Die erforderlichen sozialen Infrastrukturflächen 
wurden durch die Erhöhung der Wohneinheiten entsprechend angepasst . Die Grund-
schule wurde auf zwei Standorte im Plangebiet aufgeteilt, der Standort der weiterfüh-
renden Schule ist geeignet die erforderlichen zusätzlichen Kapazitäten aufzunehmen. 
 
Somit hat sich die Dichte des Konzeptes von den ersten Überlegungen aus dem Jahr 
2016 bis zum heutigen Stand durch den signifikant höheren Anteil an Geschosswoh-
nungsbau deutlich erhöht, so dass die Planung zu Rondorf Nord- West auch der grund-
sätzlichen Zielsetzung des Köln-Katalogs gerecht wird.

- 3 - 
 
 
 
 
Flächentausch am nördlichen Schulstandort: 
Der Bebauungsplan-Entwurf setzt für bestimmte Flächen eine Wohnnutzung (WA) und 
für weitere Flächen eine Schulnutzung als Gemeinbedarfsfläche fest. Diese Standorte 
werden durch entsprechende Darstellungen auch in der 226. Änderung des FNP darge-
stellt. Es wurde für den nördlichen Schulstandort ein Flächentausch zwischen Wohn-
bauflächen und der Gemeinbedarfsfläche im Baufeld 21 vorgeschlagen. 
 
Es handelt es sich bei der geplanten Grundschule im Baufeld 21 um eine zweizügige 
Grundschule, die eine Ergänzung zu der großen vierzügigen Grundschule im Südwes-
ten des Plangebietes darstellen soll. Sie wurde in Abstimmung mit der Fachverwaltung 
in räumlicher Nä he zur bereits vorhandenen Wohnbebauung geplant, so dass für den 
überwiegenden Teil der Grundschüler innen und Grundschülern aus Rondorf  ein Schul-
weg ohne Querung der Stadtbahntrasse möglich ist.  Bei einem gemeinsamen Schul-
standort mit der weiterführenden S chule sind Synergien nur sehr begrenzt vorhanden 
und die Sinnhaftigkeit von einem gemeinsamen Schulstandort müsste auch pädago-
gisch hinterfragt werden. Da die Grundschule in der Regel nur wochentags und tags-
über genutzt wird, besteht auch kein Lärmkonflikt zur angrenzenden Wohnbebauung. 
 
Gebäudehöhen am Quartierplatz 
Es w urde angeregt, dass für die am Quartiersplatz angrenzenden Gebäuden (zumin-
dest im östlichen Teil und an der Stadtbahnhaltestelle) eine höhere Geschosshöhe 
festgesetzt wird, sodass im Erdgeschoss gewerbliche Nutzungen (insbesondere Handel 
und Gastronomie) möglich sind. 
Für die am Quartiersplatz geplanten Gebäude sind die festgesetzten Gebäudehöhen so 
gewählt, dass entweder bei einer Wohnnutzung ein Hochparterre errichtet werden kann, 
oder bei einer gewerblichen Nutzung (Laden, Handwerksbetrieb, Handel oder Gastro-
nomie) auch ein Erdgeschoss mit besonders hohen Raumhöhen mit einem ebenerdigen 
Zugang errichtet werden kann. 
Bei der Festsetzung der Geschosshöhe handelt es sich um einen Belang, der einer 
Steuerung über die vorbereitende Bauleitplanung nicht zugänglich ist. 
 
 
2. Verkehrliche Themen: 
 
Sperrung Straßenabschnitte für den MIV 
Es wurde für Teilbereiche der Erschließungsstraßen (nördlich der großen öffentlichen 
Grünfläche und im östlichen Plangebiet nördlich und parallel zur Stadtbahntrasse) vor-
geschlagen, diese Straßenabschnitte für den MIV zu sperren und ausschließlich den  
Fuß- und Radverkehr dort zu ermöglichen. 
 
Es handelt sich hierbei um einen Belang, der einer Steuerung über die vorbereit ende 
Bauleitplanung nicht zugänglich ist.

- 4 - 
 
 
 
3. Soziale Themen: 
 
Senioren-/Pflegewohnen: 
Es wird die Einrichtung eines Pflegewohnheims mit 80 Plätzen angestrebt. Die Planung 
ist im städtebaulichen Vertrag hinterlegt. In Abstimmung mit dem Investor wurde die 
Verortung im B ebauungsplan nicht festgelegt, um bei der Standortsuche ein höheres 
Maß an Flexibilität zu behalten.  Gemäß Ausweisung im Bebauungsplan ist ein Pflege-
heim in einem Allgemeinen Wohngebiet allgemein  sowie im Sondergebiet oberhalb des 
ersten Vollgeschosses (Erdgeschoss) zulässig. Ein Pflegeheim ist im Flächennutzungs-
plan in den Wohn- und Mischgebietsdarstellungen grundsätzlich zulässig. 
 
Jugendtreffpunkt/ Bürgerbegegnungsstätte: 
Es wurde angeregt, eine Fläche für eine Bürgerbegegnungsstätte (Kultur,  Jugend, Bil-
dung, Brauchtum etc.) im Bebauungsplan festzusetzen.  Dieser Standort sollte auf Ebe-
ne der Flächennutzungsplanung durch ein entsprechendes Signet dargestellt werden. 
 
Ein eigenständiges Bauwerk  mit der in Rede stehenden Nutzung war  noch im s tädte-
baulichen Entwurf in der Grünfläche vorgesehen. Die Planung musste jedoch ange-
passt werden, da das zuständige Fachamt keine ausreichenden Ressourcen für eine 
Umsetzung sieht. Stattdessen besteht im städtebaulichen Vertrag die Verpflichtung, ei-
ne Fläche von 250 qm im Neubaubestand für eine derartige Einrichtung zur Verfügung 
zu stellen. Dies mit der Maßgabe, dass sich in einem festgelegten Zeitraum ein Träger 
findet. 
 
 
4. Themen aus der Politik und die Auswirkung auf den Abwägungsprozess 
 
Wenn der Rat sich zum  Zeitpunkt des Feststellungs- bzw. Satzungsbeschlusses für ei-
nen anderen als im Bauleitplanentwurf vorgesehen Inhalt entscheidet, ist dies nur über 
eine Anpassung der Bauleitplanung möglich. Dies hat dann aber zur Folge, dass Pla-
nungsschritte (erneute Beteiligung  der Träger und eine erneute Offenlage der Planun-
terlagen) erforderlich werden. Zur Vermeidung eines Abwägungswiderspruchs bedarf 
es demnach einer eindeutigen Beschlussfassung durch den Rat.  
 
 
5. Empfehlung der Verwaltung 
Zur Vermeidung eines Abwägungswiderspruchs wird empfohlen, de n Beschlüssen der 
BV-Rodenkirchen vom 27.11.23 und des StEA vom 30.11.23 zu folgen und den Fest-
stellungsbeschluss zur 226. Änderung des FNP entsprechend der vorgelegten Be-
schlussvorlage (siehe Session:2926/2023) zu fassen.

Anlage 6.1 - Stellungnahmen der Behörden und TöB § 4 (1)

44906 Zeichen

226. Änderung FNP „Rondorf Nord-West“ –Beteiligung § 4 Abs. 1 BauGB 
/  
 
 
 
 
Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept – Arbeitstitel: Rondorf Nord-West in Köln Rondorf – Stadtbe-
zirk Rodenkirchen eingegangenen Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange  
Die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) wurde vom 09.10.2017 bis zum 
16.11.2017 durchgeführt. Im Zeitraum der Beteiligung sind 19 Stellungnahmen eingegangen. Zudem wird hier auch die Stellungnahme des Trägers der 
Landschaftsplanung (lfd. Nr. 20), aufgrund seiner besonderen Funktion für eine FNP-Änderung, aufgeführt. 
Nachfolgend werden die eingegangenen Stellungnahmen fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden in Übereinstimmung mit der laufenden Num-
merierung die Inhalte der Stellungnahmen (stichwortartig) sowie ihre Berücksichtigung im weiteren Verfahren dargestellt. Bei inhaltlich gleichen Stellung-
nahmen wird auf die jeweilige erste Stellungnahme der Verwaltung verwiesen.  
Da das Beteiligungsverfahren sowohl für das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes sowie für die 226. Änderung des Flächennutzungsplanes 
durchgeführt worden ist, wird in der Spalte am rechten Rand der Tabelle vermerkt, bei welchen Stellungnahmen Belange der Flächennutzungsplanung 
betroffen sind.  
Die Tabelle stellt im Grundsatz den Abwägungsstand dar, der dem Stadtentwicklungsausschuss zum Vorgabenbeschluss am 03.09.2020 vorgelegt worden 
ist. Sollten sich insoweit im weiteren Verfahren bis zur Fassung des Feststellungsbeschlusses durch den Rat Veränderungen des Abwägungsvorganges 
ergeben haben, welche die Belange der 226. Änderung des Flächennutzungsplanes betreffen, ist dies in der Tabelle unter dem kursiven Zusatz „Ergän-
zung zum Feststellungsbeschluss“ vermerkt. Die nur für den Bebauungsplan relevanten Stellungnahmen sind „ausgegraut“, um zu verdeutlichen, dass 
diese nicht Gegenstand der Abwägung zur FNP-Änderung sind und auch weiterhin dem Stand zum Vorgabenbeschluss entsprechen. 
Im Übrigen wird zum Umgang mit sämtlichen abwägungserheblichen Belangen auf die Begründung der FNP-Änderung und die Abwägungstabellen zur 
förmlichen Beteiligung gemäß § 4 Abs. 2 und § 3 Abs. 2 BauGB verwiesen. 
 
 
 
 
 
 
  
Anlage 6.1

226. Änderung FNP - Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept eingegangenen Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange 
2 
 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme – wesentliche Inhalte Berücksichti-
gung  
Stellungnahme der Verwaltung FNP 
1.1 Bezirksregierung Köln, Verkehrsdezernat  
Keine grundsätzlichen verkehrlichen Bedenken 
Verkehr 
Die neue Umgehungsstraße ist verkehrlich nur ver-
tretbar, wenn der Durchgangsverkehr so wenig wie 
möglich durch Einmündungen, Zufahrten und Knoten-
punkte aufgehalten wird. 
 
 
 
 
 
Die Erschließung der St. Georges Schule soll aus-
schließlich über Kapellenstraße erfolgen. 
 
Kenntnis-
nahme 
 
Kenntnis-
nahme 
 
 
 
 
 
 
Nein 
 
Kenntnisnahme 
 
 
Mit Ratsbeschluss vom 26.03.2020 soll entgegen der Darstellung 
der bei der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Be-
lange die sogenannten Südvariante 4a.2+ als neue Vorzugsvari-
ante weiterverfolgt werden. Diese Vorzugsvariante umfährt den 
Stadtteil Rondorf im Osten und Süden. Die ursprünglich geplante 
nördliche Entflechtungsstraße entfällt nun und wird durch die süd-
liche Entflechtungsstraße ersetzt. Allerdings erhält die im Plange-
biet nördlich verlaufende Erschließungsstraße einen direkten An-
schluss an den Weißdornweg, sodass über diese Straße auch zu-
künftig Entflechtungsverkehre stattfinden können.  
Die derzeitige Erschließung der St. Georges Schule erfolgt von 
der Kapellenstraße über die Husarenstraße. Zukünftig ist vorge-
sehen die Erschließung von der Kapellenstraße über die vorge-
nannte Erschließungsstraße, die im Bereich der Husarenstraße 
deren Verlauf übernimmt, zu regeln. 
Ergänzung zum Feststellungsbeschluss: 
Der Hauptausschuss der Stadt Köln hat am 10.01.2022 die so ge-
nannte Variante H beschlossen, die eine Konkretisierung der am 
26.03.2020 vom Rat beschlossenen Südvariante darstellt (Vor-
lage Nr. 2622/2021). Diese Variante ist in ihren verkehrlichen 
Auswirkungen mit der am 26.03.2020 vom Rat beschlossenen 
Variante vergleichbar. Nach aktuellem Stand ist eine Trassenfüh-
rung östlich von Rondorf und ein Anschluss an die Hahnenstraße 
nicht mehr vorgesehen.  
X

226. Änderung FNP - Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept eingegangenen Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange 
3 
 
Diese Beschlüsse haben zur Folge, dass die derzeit beabsichtigte 
Änderung des Flächennutzungsplanes, gegenüber der Darstel-
lung zur frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung, die Trasse der 
Entflechtungsstraße im Plangebiet nicht mehr darstellt. 
1.2 Die Erschließung des neuen Wohnviertels soll über 
wenige entweder signalisierte Knotenpunkte oder 
Kreisverkehre erfolgen. 
Prüfung im 
weiteren Ver-
fahren 
 
Die detaillierte Erschließungsplanung für das geplante Wohnvier-
tel erfolgt im weiteren Verfahren und wird mit dem Amt für Stra-
ßen und Verkehrsentwicklung kontinuierlich abgestimmt. 
 
1.3 Die Ausgestaltung der Kreuzung mit neuer Stadtbahn 
ist im Bereich Weißdornweg unter erhöhter techni-
scher Sicherheit in Form einer Bahnsicherung mit 
Schranken auszubauen. 
Kenntnis-
nahme 
 
Hierzu werden Regelungen im Rahmen der weiteren Planungen 
für die Stadtbahn getroffen. 
 
1.4 Es erfolgt die Forderung nach einem Verkehrsgutach-
ten zur Bestimmung der baulichen und verkehrlichen 
Maßnahmen und über die Art und Ausgestaltung der 
Knotenpunkte. 
Ja 
 
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wird ein Verkehrsgut-
achten erstellt und bezüglich der notwendigen Inhalte mit dem 
Amt für Straßen und Verkehrsentwicklung abgestimmt. 
Ergänzung zum Feststellungsbeschluss: 
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens sind eine Verkehrsun-
tersuchung sowie ein Mobilitätskonzept erarbeitet worden. In der 
Begründung zur Änderung des FNP wird unter Kapitel 6.2 darauf 
Bezug genommen. 
X 
1.5 Es erfolgt die Anregung, die betroffenen und notwen-
digen Verkehrsflächen insbesondere an den Verbin-
dungsstellen mit dem vorhandenen Straßennetz mit in 
den Bebauungsplan zu nehmen (z.B. Knotenpunkt 
Kapellenstraße / Umgehungsstraße, hier ist ggf. 
Kreisverkehr ein notwendig). 
Prüfung im 
Verfahren 
Im weiteren Verfahren bzw. in den parallel laufenden Planungen 
zur Stadtbahn ist die Ausgestaltung der Knotenpunkte zu untersu-
chen. Sollte sich dabei ein Kreisverkehr als beste Lösung heraus-
stellen, könnten die notwendigen Flächen Gegenstand des Plan-
feststellungsverfahrens werden bzw. könnte eine Anpassung an 
den Geltungsbereich des Bebauungsplanes erfolgen. 
 
1.6 Es erfolgt die weitere Anregung, die Verkehrsflächen 
innerhalb des Plangebietes so auszuweisen, dass zu 
erkennen ist, ob es sich um Straßen mit Separations-
prinzip oder um Straßen mit der Ausstattung für eine 
verkehrsberuhigte Zone handelt. 
Nein 
 
Im weiteren Verfahren sind die Verkehrsflächen im geplanten 
Wohnviertel zu konkretisieren. Im Bebauungsplan erfolgt eine 
Festsetzung Verkehrsfläche. Eine weitere Differenzierung der ein-
zelnen Straßenquerschnitte erfolgt nicht.

226. Änderung FNP - Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept eingegangenen Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange 
4 
 
Die dem Straßenbau zu Grunde liegenden Querschnitte werden 
im Verfahren sowie bei Erstellung des Erschließungsvertrags mit 
dem Amt für Straßen und Verkehrsentwicklung abgestimmt. 
1.7 Lärm 
Die bisher ermittelten Lärmwerte für die Bebauung 
weisen auf eine erhöhte Belastung hin, daher wird ak-
tiver Lärmschutz (Schutzwall) notwendig 
Ja Im Bebauungsplanverfahren wird ein Lärmgutachten erstellt, auf 
dessen Grundlage ein Lärmschutzkonzept ausgearbeitet wird. Die 
erforderlichen Lärmschutzmaßnahmen werden im Bebauungsplan 
festgesetzt. 
Ergänzung zum Feststellungsbeschluss: 
Für das Bebauungsplanverfahren ist eine schalltechnische Unter-
suchung erarbeitet worden, dessen für den FNP relevanten Aus-
sagen in Kapitel 7.5.12 „Mensch, Gesundheit, Bevölkerung“ im 
Umweltbericht der FNP-Änderung dargestellt werden. 
X 
2 Bezirksregierung Köln, Dezernat 33 – Ländliche Ent-
wicklung Bodenordnung 
Keine Bedenken 
Kenntnis-
nahme 
Entfällt X 
3 Bezirksregierung Köln, Dez. 52 – Abfallwirtschaft und 
Bodenschutz 
Die Belange des Dezernats werden nicht berührt. 
Kenntnis-
nahme 
Entfällt X 
4 Bezirksregierung Köln, Dez. 53 – Immissionsschutz 
Keine Bedenken 
Kenntnis-
nahme 
Entfällt X 
5 Bezirksregierung Düsseldorf, Kampfmittelbeseitigung  
Es wird eine Überprüfung der zu bebauenden Fläche 
auf Kampfmittel empfohlen. 
Ja In den Bebauungsplan wird ein entsprechender Hinweis aufge-
nommen. 
X 
6 
6.1 
Industrie- und Handelskammer zu Köln  
Es wird die Befürchtung über verkehrliche Probleme 
im Kölner Süden geäußert, da die Nord-Süd-Stadt-
bahn derzeit noch nicht bis zum Verteilerkreis führt 
und die geplante Entlastungsstraße am nicht leis-
tungsfähigen Weißdornweg und im späteren Verlauf 
an der Straße Im Wasserwerkwäldchen endet. 
 
Kenntnis-
nahme 
 
 
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurden bereits um-
fangreiche Untersuchungen zur verkehrlichen Situation im Be-
reich des Plangebietes durchgeführt. Im weiteren Verfahren wird 
ein Verkehrsgutachten ausgearbeitet. Hier ist der Nachweis zu 
führen, dass die Verkehre verträglich abzuwickeln sind bzw. wel-
che Maßnahmen hierfür erforderlich sind. 
 
X

226. Änderung FNP - Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept eingegangenen Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange 
5 
 
Ergänzung 
zum Feststel-
lungsbe-
schluss: 
Stellungnahme 
wird nicht ge-
folgt 
Ergänzung zum Feststellungsbeschluss: 
Die Stellungnahme bezieht sich noch auf den zum damaligen 
Zeitpunkt vorgesehenen nördlichen Verlauf der Entflechtungs-
straße. Für die Entflechtungsstraße ist aufgrund der Beschlüsse 
des Rates vom 26.03.2020 und des Hauptausschusses vom 
10.01.2022 nun aber ein Verlauf südlich des Plangebietes vorge-
sehen. 
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens sind eine Verkehrsun-
tersuchung sowie ein Mobilitätskonzept erarbeitet worden. Die er-
arbeitete Verkehrsuntersuchung kommt zu dem Ergebnis, dass 
bei Umsetzung der im Gutachten aufgeführten Maßnahmen im 
Plangebiet sowie im Planumfeld eine ausreichende Verkehrsqua-
lität gesichert werden kann. 
Es ist zudem zu berücksichtigen, dass nach Satzungsbeschluss 
des Bebauungsplans für die Realisierung des Plangebietes (Her-
stellung der Erschließung, Hochbautätigkeiten) ein mittelfristiger 
Zeitraum von circa 6 bis 7 Jahren benötigt wird. Bei einem Sat-
zungsbeschluss im Jahre 2023 ist die Aufsiedlung voraussichtlich 
erst 2030 abgeschlossen und erfolgt bis dahin abschnittsweise 
und sukzessive.  
Nach aktueller Einschätzung wird die Fertigstellung der 3. Bau-
stufe der Nord-Süd-Stadtbahn bis zur Haltestelle Arnoldshöhe vo-
raussichtlich in 2027/28 erfolgen. Aufgrund der abschnittsweisen 
Entwicklung des Baugebietes Rondorf Nord-West wird eine maß-
gebliche Besiedlung nicht vor 2027/28 erreicht. 
Da die bauabschnittsweise Aufsiedlung des Neubaugebietes je-
doch vor Inbetriebnahme der Stadtbahn Süd im Abschnitt Rondorf 
NW erfolgen wird, werden die Kölner Verkehrs-Betriebe AG (KVB 
AG) das bestehende Busliniennetz an den zukünftig erhöhten 
ÖPNV-Bedarf bis zur Fertigstellung der Stadtbahn anpassen und 
die Verbindungen zur Stadtbahnendhaltestelle auf der Bonner 
Straße und zum Stadtteilzentrum Rodenkirchen optimieren. Die 
Einleitung des Planfeststellungsverfahrens, für die Verlängerung 
der Trasse durch das Plangebiet, wird nach Abschluss der Ent-
wurfsplanung für Mitte 2025 angestrebt. Derzeit wird davon aus-
gegangen, dass die Stadtbahn Süd, die unter anderem das Plan-
gebiet an die voraussichtlich 2027/28 fertiggestellte 3. Baustufe

226. Änderung FNP - Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept eingegangenen Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange 
6 
 
der Nord-Süd Stadtbahn im Bereich der Haltestelle Arnoldshöhe 
anknüpft, im Jahre 2030 in Betrieb ist. 
Das Verkehrsgutachten berücksichtigt auch, dass vorgesehen ist, 
beim Bau der Stadtbahn die Straße „Im Wasserwerkswäldchen“ 
für den allgemeinen Kfz-Verkehr zu sperren. Es bestehen aber al-
ternative Routen in Richtung Kölner Innenstadt und Verteilerkreis 
über die Kapellenstraße / Brühler Landstraße sowie Friedrich-
Ebert-Straße / Zum Forstbotanischen Garten. Die Ausweichrouten 
sind in den betrachteten Prognosefällen unter Berücksichtigung 
der allgemeinen Verkehrsentwicklung sowie umgesetzter Netz-
maßnahmen leistungsfähig. 
Zudem soll die zur Entlastung vorgesehene Entflechtungsstraße 
südlich des Plangebietes realisiert werden. Der Antrag auf Plan-
feststellung wird voraussichtlich Mitte 2024 bei der zuständigen 
Genehmigungsbehörde, der Bezirksregierung Köln, gestellt. Mit 
der Realisierung der Entflechtungsstraße kann kurzfristig nach 
Vorliegen des Planfeststellungsbeschlusses begonnen werden. 
Es wird derzeit davon ausgegangen, dass die Verkehrsfreigabe 
zeitlich parallel zur Aufsiedlung erfolgen kann. 
6.2 Anregung, die Verkehrserschließung vor dem Hoch-
bau fertigzustellen, um eine Beeinträchtigung der all-
gemeinen Verkehrssituation im Kölner Süden zu ver-
meiden. 
Prüfung im 
weiteren Ver-
fahren 
Im weiteren Verfahren ist zu prüfen, welche Abhängigkeiten zwi-
schen der Verkehrserschließung und den geplanten Bauabschnit-
ten besteht. Grundsätzlich kann der Hochbau erst nach Fertigstel-
lung der Baustraßen realisiert werden. 
Ergänzung Feststellungsbeschluss: 
Da der Flächennutzungsplan die Funktion des vorbereitenden 
Bauleitplanes hat, besteht darüber hinaus auf dieser Planungs-
ebene kein Einfluss auf die zeitliche Entwicklungsreihenfolge der 
Aufsiedelung und der Erschließung. Die Stellungnahme kann da-
her formal nur zur Kenntnis genommen werden. Dieser Belang 
wird hier dennoch behandelt, da dieser in den nächsten Verfah-
rensschritten zur FNP Änderung inhaltsgleich vorgetragen worden 
ist. 
Im Rahmen des Satzungsbeschlusses für den Bebauungsplan 
bedarf es der Prognose, dass die für die Verkehrsabwicklung er-
forderlichen Maßnahmen zum angesetzten Prognosehorizont 
(2030) gebaut und in Benutzung sind. Zu diesem Punkt ist daher 
X

226. Änderung FNP - Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept eingegangenen Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange 
7 
 
auch auf die Abwägung im Rahmen der verbindlichen Bauleitpla-
nung zu verweisen. 
Es kann an dieser Stelle auch auf die Ausführungen unter Punkt 
6.1 verwiesen werden. 
7 
7.1 
Regionalforstamt Rhein-Sieg-Erft  
Es wird die Anregung gegeben, eine Untersuchung 
durchzuführen, welche die Auswirkungen einer Auf-
forstung der circa 12 ha großen Ausgleichsfläche auf 
den Lärmschutz, den Sichtschutz und die Luftqualität 
sowohl für die Neubaubereiche als auch für beste-
hende Siedlungen und die im Westen anschließende 
Kleingartenanlage hat. 
 
Prüfung im 
weiteren Ver-
fahren 
 
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens werden die Auswir-
kungen der ebenfalls noch im Detail zu bestimmenden Aus-
gleichsmaßnahmen bewertet. Es wird ein Umweltbericht erstellt, 
welcher die Auswirkungen der Planungen und die notwendigen 
Ausgleichsmaßnahmen beschreibt. 
 
Ergänzung zum Feststellungsbeschluss: 
Die vorgetragene Anregung bezieht neben der Trasse der A4 vor 
allem auf den Verlauf und die Auswirkungen der damals noch ge-
planten Nordvariante der Entflechtungsstraße, die heute nicht 
mehr durch das Plangebiet verläuft. Die Belange Lärmschutz und 
Luftqualität sind gutachterlich bewertet worden. Die Ergebnisse 
werden im Umweltbericht zur Begründung der 226. Änderung in 
den Kapiteln 7.5.6 „Luft“ und 7.5.12 „Mensch, Gesundheit, Bevöl-
kerung“ dargestellt. 
 
X 
7.2 Hinweis, dass eine Aufforstung in der angegebenen 
Flächengröße einen Wald mit einer Tiefe von durch-
schnittlich 120 m entstehen lässt, ohne den Freiraum-
charakter des Bereiches übermäßig einzuschränken. 
Prüfung im 
weiteren Ver-
fahren 
 
Im weiteren Bebauungsplanverfahren sind die Ausgleichsmaß-
nahmen noch zu detaillieren. Die Aufforstung zu einem Wald ist 
zum derzeitigen Planungsstand nicht vorgesehen.  
 
X 
7.3 Hinweis, dass die Planung die Chance bietet, den 
Waldflächenanteil zu erhöhen. Inwieweit ein dann 
über ein gefordertes Ausgleichsvolumen hinausge-
hender ökologischer Wert des Waldes einem Öko-
konto zugeschlagen werden kann, soll im Zuge der 
Planungen erörtert werden. 
Prüfung im 
weiteren Ver-
fahren 
Aus Gründen des Artenschutzes wird voraussichtlich die Anlage 
von Offenlandflächen erforderlich. Im weiteren Verfahren ist zu 
prüfen, ob und in welchem Maße Waldflächen erstellt werden 
können und ein Ökokonto eingerichtet werden kann.  
Ergänzung zum Feststellungsbeschluss: 
Hinsichtlich des Erhalts bzw. der Vermehrung von Wald kann aus-
geführt werden, dass im Rahmen der Eingriffsbilanzierung von 
derzeit von einem Waldbestand von etwa 3,8 ha ausgegangen 
wird. Zukünftig kann von Waldflächen in einer Größenordnung 
X

226. Änderung FNP - Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept eingegangenen Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange 
8 
 
von ca. 5,6 ha ausgegangen werden. Insgesamt ist somit von ei-
ner Waldvermehrung auszugehen. Eine Darstellung von Waldflä-
chen im FNP erfolgt nicht, da sich die Darstellung von Waldflä-
chen im FNP auf größere zusammenhängende Waldkomplexe 
beschränken. 
 
8 LVR – Amt für Denkmalpflege im Rheinland  
Es erfolgen die Hinweise auf Baudenkmäler gemäß 
§§ 2 und 3 DSchG NRW im Plangebiet und in der 
Umgebung. 
Es werden Beeinträchtigungen der denkmalgeschütz-
ten Hofanlagen (Umgebungsschutz) durch Bebauung 
und Straßenbahntrasse befürchtet. Es folgen die An-
regungen: 
 auf die Bebauung des Baufelds Nr. 28 (Flurstück 
7524) und des Baufelds Nr. 29 „Wohnen am Guts-
hof‘ (Flurstück Nr. 7090) zu verzichten um Freistel-
lung der Hofanlagen erlebbar zu halten, 
 die Straßenbahnhaltestelle beim Büchelhof weiter 
nach Norden (Höhe geplanter Dorfplatz) oder Sü-
den (unterhalb Kapellenstraße) zu verlegen, 
 ggf. passiven Schallschutz aufgrund funktionaler 
Beeinträchtigung durch Lärm vorzusehen. 
 die Baudenkmäler (auch außerhalb des Plange-
biets) im Plan mit einem D im Quadrat zu kenn-
zeichnen und im Text ausreichend zu würdigen. 
Hinweis, dass von der Planung auch die Interessen 
der Bodendenkmalpflege betroffen sein werden. 
Kenntnis-
nahme und 
Prüfung im 
weiteren Ver-
fahren 
 
Trotz bereits erreichtem Planungsstand ist die städtebauliche 
Weiterentwicklung des Plangebietes von einer hohen Dynamik 
bestimmt. Die sich in der Umgebung befindenden Baudenkmäler 
werden hierbei in die Planung berücksichtigt. Im weiteren Verfah-
ren ist zu prüfen, in welchem Umfang die genannten Baufelder 
denkmalverträglich bei der Planung weiter berücksichtigt werden 
können. 
Im Rahmen der weiteren Planungen zur Stadtbahntrasse ist zu 
prüfen, ob eine entsprechende Verlegung möglich bzw. sinnvoll 
ist. Hierzu und im Bebauungsplanverfahren werden Lärmgutach-
ten erstellt. Nach Vorlage der Berechnungsergebnisse ist an-
schließend zu prüfen, welche Lärmschutzmaßnahmen erforderlich 
werden.  
Eine Eintragung eines D als Kennzeichnung für Baudenkmäler 
außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes ist nicht 
möglich, da Festsetzungen bzw. Kennzeichnungen nur für das 
Plangebiet erfolgen können. Im Rahmen der Begründung und des 
Umweltberichtes wird das Thema Baudenkmal jedoch umfang-
reich eingestellt.  
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens erfolgt eine Untersu-
chung der Bodendenkmalbelange. 
Ergänzung Feststellungsbeschluss: 
Um dieser Forderung auf Ebene des Flächennutzungsplanes zu 
folgen, müsste im Umfeld der Denkmäler auf die Darstellung von 
Bauflächen generell verzichtet werden. Da auf der Ebene der ver-
bindlichen Bauleitplanung aber durch geeignete Festsetzungen im 
Bebauungsplan (z.B. Abrücken der Baufenster, aufgelockerte Be-
bauung, …) eine Berücksichtigung des Umgebungsschutzes der 
X

226. Änderung FNP - Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept eingegangenen Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange 
9 
 
Denkmäler möglich ist, soll an der Darstellung der Wohnbauflä-
chen im Umfeld der Denkmäler im Flächennutzungsplan festge-
halten werden. Eine ausführliche Abwägung dieses Belanges er-
folgt im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung. 
Im Umweltbericht zur 226. Änderung des FNP wird auf die Be-
lange Denkmäler und Bodendenkmäler unter Kapitel 7.5.13 „Kul-
tur- und sonstige Sachgüter“ eingegangen. 
9 
9.1 
Landesbetrieb Straßen.NRW  
Es werden erhebliche Bedenken gegen das Vorhaben 
vorgebracht, da die Entflechtungsstraße einen Eingriff 
in die 40 m Anbauverbotszone darstellt.  
Es folgen die Hinweise:  
 dass die Straßenbauverwaltung derzeit einen Vor-
entwurf der Ertüchtigung des Autobahnkreuzes 
Köln-Süd erstellt, dessen planerische Auswirkung 
bis zum Bauwerk „Am Höfchen“ westlich des Auto-
bahnkreuzes erstellt. Somit berührt die Entflech-
tungsstraße das Plangebiet der BAB. 
 dass die Straßenbauverwaltung davon ausgeht, 
dass die Bauwerke „Weißdornweg“ und „Am Höf-
chen“ über die BAB A 4 abgerissen und neugebaut 
werden müssen.  
 dass den Unterlagen nicht zu entnehmen ist, wel-
che Auswirkungen der Bau der neuen Wohnge-
biete auf das umliegende Straßenverkehrsnetz ha-
ben werden.  
 dass der Mehrverkehr Auswirkungen unter ande-
rem bis zur Einmündung „Im Wasserwerkswäld-
chen / B 51 Militärringstraße“ haben könnte. Ggfls. 
wird gemäß Gesetzeslage eine Kostenbeteiligung 
der Stadt Köln notwendig, insbesondere hinsicht-
lich eines Neubaus der neuen Straßenbahnlinie 
über/unter der A 4. 
 
Kenntnis-
nahme und 
Prüfung im 
weiteren Ver-
fahren 
 
Die Anregungen werden zur Kenntnis genommen und im weiteren 
Verfahren berücksichtigt.  
Mit Ratsbeschluss vom 26.03.2020 soll entgegen der Darstellung 
bei der frühzeitigen Trägerbeteiligung als Entflechtungsstraße die 
sogenannte Südvariante als neue Vorzugsvariante weiter verfolgt 
werden. Diese Vorzugsvariante umfährt den Stadtteil Rondorf im 
Osten und Süden. Die ursprünglich geplante nördliche Entflech-
tungsstraße entfällt. Die geplante Südvariante wird nun im weite-
ren Planverfahren verfolgt. Insofern besteht der genannte Konflikt 
der sich aus der ehemals geplanten nördlichen Trasse der Ent-
flechtungsstraße mit dem geplanten Ausbau der Autobahn nicht 
mehr. Allerdings erhält die nördlichste Erschließungsstraße des 
Plangebietes einen direkten Anschluss an den Weißdornweg.  
Im weiteren Verfahren ist zu prüfen, wie die Maßnahmen des Um-
baus des Autobahnkreuzes sowie die Maßnahmen zur Erschlie-
ßung von Rondorf Nordwest in Einklang gebracht werden können. 
Es wird ein Verkehrsgutachten erstellt, welches die Auswirkungen 
auf das umliegende Straßenverkehrsnetz untersucht. Dieses wird 
Teil der Beteiligung gemäß § 4 (2) BauGB, sodass die Straßen-
bauverwaltung diesbezüglich Stellung nehmen kann. 
Ergänzung Feststellungsbeschluss: 
Siehe Ergänzungen zur Südvariante der Entflechtungsstraße un-
ter der lfd. Nr. 1.1.  
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens ist eine Verkehrsun-
tersuchung erarbeitet worden. In der Begründung zur Änderung 
des FNP wird unter Kapitel 6.2 darauf Bezug genommen. 
 
X

226. Änderung FNP - Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept eingegangenen Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange 
10 
 
9.2 Da die Planung der neuen Wohngebiete in Kenntnis 
des Ausbaus der BAB A 4 Kreuz K-Süd geschieht, 
muss die Bauleitplanung schon jetzt die Lärmbelas-
tungen dafür berücksichtigen; darüber hinausgehende 
Maßnahmen zum Lärmschutz werden durch die Stra-
ßenbauverwaltung später für diese Wohnbebauung 
nicht berücksichtigt werden. Es wird angeregt, der 
Straßenbauverwaltung ein verkehrliches Gutachten 
vorzulegen. 
Kenntnis-
nahme und 
Prüfung im 
weiteren Ver-
fahren 
 
Die erforderlichen Maßnahmen zum Lärmschutz werden im Ver-
fahren ermittelt und durch den Investor errichtet.  
Ergänzung zum Feststellungsbeschluss: 
Für das Bebauungsplanverfahren ist eine schalltechnische Unter-
suchung erarbeitet worden, dessen für den FNP relevanten Aus-
sagen in Kapitel 7.5.12 „Mensch, Gesundheit, Bevölkerung“ im 
Umweltbericht der FNP-Änderung dargestellt werden. Die gut-
achterliche Verkehrsuntersuchung war Bestandteil der Unterlagen 
zur Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB sowie § 3 
Abs. 2 BauGB. 
X 
9.3 Hinweis auf ein Merkblatt `Allgemeine Forderungen` 
1. Ein Hinweis auf die Schutzzonen der BAB gemäß 
§ 9 (1+2) FStrG ist in den Textteil des Bauleitpla-
nes aufzunehmen. Um Eintragung der Schutzzo-
nen in den Plan wird gebeten. 
2. Keine Errichtung von Hochbauten In einer Entfer-
nung von 40 m. Ebenfalls unzulässig sind Anlagen 
der Außenwerbung sowie Anlagen und Einrichtun-
gen, die für die rechtliche oder gewerbliche Nut-
zung der Hochbauten erforderlich sind. Sicht- und 
Lärmschutzwälle bedürfen der Genehmigung der 
Straßenbauverwaltung. 
3. Hinweise zu Zulässigkeiten in einer Entfernung bis 
100 m (Anbaubeschränkungszone § 9 (2) FStrG) 
4. Hinweise zu Kreuzungen der BAB durch Versor-
gungsleitungen  
5. Hinweis auf § 33 der Straßenverkehrsordnung  
6. Immissionsschutz für neu ausgewiesene Gebiete 
geht zu Lasten der Gemeinde / Stadt. 
7. Entwässerungseinrichtungen der BAB dürfen bau-
lich nicht verändert werden. 
Kenntnis-
nahme und 
Prüfung im 
weiteren Ver-
fahren 
 
Die Anregungen aus dem Forderungskataloges werden zur 
Kenntnis genommen und im weiteren Verfahren berücksichtigt.  
 
Ergänzung zum Feststellungsbeschluss: 
Die hier vorgetragene Stellungnahme des Landesbetriebes wird 
im Rahmen der Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB 
durch das Fernstraßenbundesamt nochmals konkret für die FNP 
Änderung vorgebracht. Es wird eine Darstellung der gesetzlich 
vorgeschriebenen Anbauverbots- bzw. Anbaubeschränkungszone 
im Flächennutzungsplan gefordert. Zudem wird gefordert, dass 
die darin geltenden gesetzlichen Bestimmungen in die Begrün-
dung der FNP-Änderung aufgenommen werden sollen. 
Da im vorliegenden Fall durch die FNP-Änderung weder in der 
40m Anbauverbotszone noch in der 100m Anbaubeschränkungs-
zone Bauflächen vorgesehen sind, ist durch die Planung hier kein 
Konflikt erkennbar.  
Im Flächennutzungsplan der Stadt Köln werden diese Zonen ent-
lang der Autobahnen grundsätzlich nicht dargestellt. Es handelt 
sich hierbei um fachrechtliche Vorgaben, die auch ohne Darstel-
lung zu beachten sind.  
Es soll daher auch im vorliegenden Fall keine nachrichtliche Über-
nahme dieser Zonen im FNP erfolgen. In der Begründung zum 
FNP wird im Abschnitt „Planungsvorgaben“ ein Hinweis aufge-
nommen, dass die Flächen im Norden des Plangebietes innerhalb 
der Anbauverbots- bzw. -beschränkungszone der A4 liegen und 
X

226. Änderung FNP - Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept eingegangenen Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange 
11 
 
hier die gesetzlichen Anforderungen bei der Errichtung von Bau-
vorhaben zu berücksichtigen sind.  
Der Stellungnahme wird somit teilweise gefolgt. 
10 
10.1 
Stadtwerke Köln  
Keine grundsätzlichen Bedenken, das Vorhaben wird 
begrüßt.  
Es folgen die Hinweise 
 dass Projektentwickler bereits in Verhandlungen 
steht, das im Eigentum der RheinEnergie stehende 
Baggerseegrundstück zu erwerben, 
 dass die RheinEnergie das Baugebiet mit Wärme 
versorgen möchte.  
Kenntnis-
nahme und 
Prüfung im 
weiteren Ver-
fahren 
 
Im weiteren Verfahren sind Maßnahmen für die Ver- und Entsor-
gung zu ermitteln. Nach Vorlage des Versorgungskonzeptes ist zu 
prüfen, welche Maßnahmen bzw. Flächen im Bebauungsplan für 
die Ver- und Entsorgung festzusetzen sind.  
X 
10.2 RheinEnergie AG/ Rheinische Netzgesellschaft mbH 
Es erfolgt der Hinweis, dass bestehende Versor-
gungsleitungen, die zukünftig nicht mehr in öffentli-
chen Straßenverkehrsflächen oder Grundstücken der 
Stadt Köln liegen, diese im Bebauungsplan zur Siche-
rung als `Flächen für Leitungsrecht` bzw. als `Flächen 
für Versorgungsanlagen", festgesetzt werden. Es folgt 
der Hinweis auf die zuständigen Stellen mit Adressan-
gaben. 
Prüfung im 
weiteren Ver-
fahren 
Im weiteren Verfahren ist zu prüfen, ob die Versorgungsanlagen 
bzw. Grundwassermessstellern erhalten bleiben können oder, ob 
sie zu verlegen sind. Nach Vorlage eines entsprechenden Kon-
zeptes ist zu prüfen, welche entsprechenden Festsetzungen im 
Bebauungsplan erforderlich werden. 
X 
10.3 Das Plangebiet liegt innerhalb der Wasserschutzzone 
IIIa des Wasserwerkes Hochkirchen. Somit ist die Be-
achtung der Wasserschutzgebietsverordnung zu be-
achten. Insbesondere sind bei einer Verfüllung des 
Sees nicht auslaugbare Materialen zu verwenden. 
Ja In den Bebauungsplan wird ein entsprechender Hinweis aufge-
nommen. 
Ergänzung zum Feststellungsbeschluss: 
Die Lage im Wasserschutzgebiet wird in der Begründung zur 226. 
Änderung des FNP thematisiert. 
X 
10.4 Kölner Verkehrs-Betriebe AG 
Die Belange der KVB sind im städtebaulichen Pla-
nungskonzept "Rondorf Nord-West" ausreichend be-
rücksichtigt. Die Darstellungen der geplanten Stadt-
bahntrasse als auch die noch zu untersuchenden 
Schutzbedürfnisse gegen Lärm und Erschütterungen 
Kenntnis-
nahme 
Entfällt X

226. Änderung FNP - Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept eingegangenen Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange 
12 
 
entsprechen den bisherigen Abstimmungen. Die Not-
wendigkeit zur Bereitstellung einer frühzeitigen Buser-
schließung des Plangebietes als Vorlauf einer späte-
ren Stadtbahnanbindung wird bestätigt.  
11 
11.1 
Stadtentwässerungsbetriebe  
Keine grundsätzlichen Bedenken. Das Plangebiet 
liegt im Einzugsbereich der Kläranlage Rodenkirchen 
und in der Wasserschutzzone III des Wasserwerkes 
Hochkirchen. 
 
Ja 
 
In den Bebauungsplan wird ein entsprechender Hinweis aufge-
nommen. 
Ergänzung zum Feststellungsbeschluss: 
Die Lage im Wasserschutzgebiet wird in der Begründung zur 226. 
Änderung des FNP thematisiert. 
 
X 
11.2 Es ist vorgesehen das Plangebiet im modifizierten 
Mischsystem zu entwässern. Das Schmutzwasser 
und gering belastetes Niederschlagswasser wird den 
vorhandenen Abwasserkanal DN 1300/1450 im Bir-
kenweg bzw. in der Straße „Am Höfchen“ zugeführt. 
Der vorgenannte Abwasserkanal (im nördlichen Wirt-
schaftsweg) ist bei der weiteren Planung zu berück-
sichtigen und durch Leitungsrecht zu sichern. 
Prüfung im 
weiteren Ver-
fahren 
 
Der vorhandene Kanal liegt teilweise im Bereich von geplanten 
Wohngrundstücken (Baufelder 1 bis 6) und soll daher in Teilen 
durch den Investor in Bereiche von geplanten öffentlichen Ver-
kehrsflächen verlegt werden. Im weiteren Verfahren ist zu prüfen, 
in welche Verkehrstrasse der Kanal verlegt werden soll.  
 
 
11.3 Das nicht klärpflichtige Niederschlagswasser ist ge-
mäß Landeswassergesetz zu versickern, sofern das 
Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. An-
regung, die Versickerung des Niederschlagswassers 
und notwendige Flächen für die Versickerungsanla-
gen im Bebauungsplan festzusetzen. 
Prüfung im 
weiteren Ver-
fahren 
Im weiteren Verfahren ist ein Entwässerungskonzept zu erstellen 
und entsprechende Maßnahmen bzw. Flächen festzusetzen.  
 
 
11.4 Hinweis, dass die Ableitung des Niederschlagswas-
sers gedrosselt in den obengenannten Abwasserka-
nal erfolgen kann, sofern eine Versickerung gegen 
das Wohl der Allgemeinheit verstößt oder aus techni-
schen Gründen nicht möglich ist. 
Kenntnis-
nahme 
 
Nach den bisher vorliegenden Erkenntnissen eignen sich die Bo-
deneigenschaften im Plangebiet zur Versickerung. Nach Vorlage 
des Entwässerungskonzeptes sind entsprechende Maßnahmen 
bzw. Flächen festzusetzen.  
 
 
11.5 Anregung geeignete Konzepte für Starkregenereig-
nisse zu berücksichtigen. 
Ja  
 
Die bisherigen Planungen sehen mehrere Freihalteflächen als Re-
tentionsräume vor. Im weiteren Verfahren werden Konzepte bzw. 
Maßnahmen für das Starkregenereignis erarbeitet und mit dem 
Fachamt weiter abgestimmt. 
X

226. Änderung FNP - Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept eingegangenen Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange 
13 
 
Weitere städtebauliche Planungen sind mit den StEB 
abzustimmen. 
Das Entwässerungskonzept wird im weiteren Verfahren mit den 
StEB weiter abgestimmt. 
Ergänzung zum Feststellungsbeschluss: 
Es ist in Abstimmung mit den StEB ein Entwässerungskonzept er-
stellt worden, das die oben genannten Belange berücksichtigt. Die 
für die FNP-Änderung wesentlichen Aussagen sind in Kapitel 
6.2.1 unter dem Punkt „Ver- und Entsorgung“ der Begründung zur 
FNP-Änderung ausgeführt. Der Belang Starkregen wird zusätzlich 
im Umweltbericht in dem Kapitel 7.5.12.4 thematisiert. 
12 AWB Abfallwirtschaftsbetriebe Köln  
Es wird auf die RASt 06 06 bzgl. der Einrichtung der 
Zuwege sowie der Schleppkurven und Wendeanlagen 
sowie auf § 10 (Standplätze für Abfallbehälter) der 
Abfallsatzung der Stadt Köln hingewiesen. Der Unter-
grund der zu befahrenden Wege muss für eine Belas-
tung von 26t ausgelegt sein. 
 
Ja 
 
Die RASt 06 wird bei der Einrichtung der Zuwege sowie der 
Schleppkurven und Wendeanlagen berücksichtigt.  
Im weiteren Verfahren wird ein grundsätzliches Konzept erarbei-
tet, wie Müllstandorte angeordnet werden sollen. Im Rahmen der 
Baugenehmigungsplanung wird § 10 der Abfallsatzung der Stadt 
Köln berücksichtigt.  
 
13 Gasversorgungsgesellschaft Rhein-Erft  
Keine Bedenken 
Kenntnis-
nahme 
 
Kenntnisnahme 
 
X 
14 Westnetz GmbH  
Keine Bedenken 
Kenntnis-
nahme 
 
Kenntnisnahme 
 
X 
15 RMR Rhein-Main-Rohrleitungstransportgesellschaft  
Mitteilung, dass die RMR die Erdgasnetze an die 
Rheinische NETZGesellschaft mbh (RNG) verpachtet 
hat und diese Stellungnehmerin ist. Diese hat keine 
Stellungnahme eingereicht. Hinweis, dass Ausgleichs-
maßnahmen nicht im Schutzstreifen der Leitungen 
der RMR geplant werden dürfen. 
Kenntnis-
nahme 
 
Entfällt X

226. Änderung FNP - Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept eingegangenen Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange 
14 
 
16 Pledoc GmbH  
Keine Betroffenheit 
Kenntnis-
nahme 
 
Entfällt X 
17 Gascade  
Keine Betroffenheit 
Kenntnis-
nahme 
 
Kenntnisnahme 
 
X 
18 Thyssengas  
Keine Betroffenheit 
Kenntnis-
nahme 
 
Kenntnisnahme 
 
X 
19 
19.1 
Landwirtschaftskammer  
Die geplante Wohnbebauung erstreckt sich auf Flä-
chen, die nach dem FNP überwiegend als Flächen für 
Wohnbebauung vorgesehen sind. Zurzeit liegt dort 
noch weitgehend eine landwirtschaftliche Nutzung 
vor. Der absehbare Flächenverlust an Acker für die 
Landwirtschaft mit circa 55 ha ist erheblich. 
Kenntnis-
nahme und 
Prüfung im 
weiteren Ver-
fahren 
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wird der Verlust der 
landwirtschaftlichen Flächen in die Abwägung eingestellt. 
Ergänzung zum Feststellungsbeschluss: 
Durch die Planung sollen ca. 55 ha derzeit landwirtschaftlich ge-
nutzter Flächen in Anspruch genommen werden. Diese Flächen 
sind sowohl für eine bauliche Inanspruchnahme als auch für die 
Nutzung von Kompensationsmaßnahmen und einen Quartiers-
park vorgesehen.  
Die Begründung der Inanspruchnahme von landwirtschaftlichen 
Flächen wird in Kapitel 6.4 der Begründung zur 226. Änderung 
des FNP ausführlich dargestellt. 
X 
19.2 Es werden Bedenken gegen die derzeitige Vorpla-
nung der Stadtbahntrasse durch eine noch aktive Hof-
stelle an der Kapellenstraße genannt. Hier besteht 
Klärungsbedarf, damit der landwirtschaftliche Betrieb 
mit Zufahrt von der Kapellenstraße auch in Zukunft 
erhalten bleibt. 
Auch wird die Weiterführung der Stadtbahntrasse 
durch die angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen 
dieses Betriebes kritisch gesehen. 
Anregung, erforderliche Ausgleichsmaßnahmen nach 
Möglichkeit im Plangebiet vorzusehen. Es sollte im 
Kenntnis-
nahme und 
Prüfung im 
weiteren Ver-
fahren 
 
Die Lage der Trassenführung erfolgt im Rahmen des parallel 
stattfindenden Planfeststellungsverfahrens zur Stadtbahntrasse. 
Die konkrete Ausgestaltung der Trassenführung erfolgt im Rah-
men weiteren Planungen zur Stadtbahne. Die Hofstelle kann auch 
nach Umsetzung der Planung erhalten bleiben. Im Rahmen des 
Bebauungsplanverfahrens wird ein möglichst breiter Korridor gesi-
chert.  
Die Ausgleichsmaßnahmen werden nach Möglichkeit innerhalb 
des Plangebietes nördlich der geplanten Bebauung vorgesehen. 
Der konkrete Bedarf an Ausgleichsflächen wird im Rahmen des 
Bebauungsplanverfahrens ermittelt.

226. Änderung FNP - Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept eingegangenen Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange 
15 
 
weiteren Verfahren nach intelligenten, flächensparen-
den Lösungen bei der Erbringung des erforderlichen 
Ausgleichs gesucht werden. 
 
 
Ergänzung zum Feststellungsbeschluss – Aufgrund der Funktion des Trägers der Landschaftsplanung für das FNP-Änderungsverfahren wird die Stellung-
nahme, die im Rahmen der Dienststellenbeteiligung vorgetragen worden ist, in die Abwägungstabelle zur frühzeitigen Behördenbeteiligung mit aufgenom-
men. Die Tabelle stellt im Grundsatz den Abwägungsstand zum Zeitpunkt des Vorgabenbeschlusses am 03.09.2020 dar. Sollten sich insoweit im weiteren 
Verfahren bis zur Fassung des Feststellungsbeschlusses durch den Rat Veränderungen des Abwägungsvorganges ergeben haben, die Belange der 226. 
Änderung des Flächennutzungsplanes betreffen, ist dies in der Tabelle unter dem kursiven Zusatz „Ergänzung zum Feststellungsbeschluss“ vermerkt. 
20 
20.1 
Träger der Landschaftsplanung (Amt 67) 
Hinweis, dass geplante Wohnbaufläche überwiegend 
im Geltungsbereich des Landschaftsplans Köln liegt 
mit mehreren Schutzmaßnahmen 
 
Kenntnis-
nahme 
 
Das Thema Landschaftsschutz sowie die geschützten Land-
schaftsbestandteile sind im Rahmen des Bauleitplanverfahrens 
umfangreich abzuarbeiten. 
Ergänzung zum Feststellungsbeschluss: 
Im Rahmen der Aufstellung beider Bauleitplanverfahren (FNP und 
BPlan) hat eine enge Abstimmung mit dem Träger der Land-
schaftsplanung stattgefunden. Der Träger der Landschaftspla-
nung hat im Rahmen der Beteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB 
keinen Widerspruch mehr zur 226. Änderung des FNP erhoben. 
X 
20.2 Hinweis, dass FNP für den betroffenen Bereich im 
Wesentlichen Wohnbaufläche, Grünfläche, Fläche für 
die Landwirtschaft sowie Wasserfläche ausweist und 
einige dieser Flächen zusätzlich mit dem Signet "Vor-
rangflächen für Kompensationsmaßnahmen" verse-
hen sind. 
Kenntnis-
nahme 
Da die vorgesehene Planung zu Teilen nicht aus dem FNP entwi-
ckelt werden kann, ist ein Änderungsverfahren für den Flächen-
nutzungsplan angedacht. 
Ergänzung zum Feststellungsbeschluss: 
Der Flächennutzungsplan wird im Rahmen der 226. Änderung im 
Parallelverfahren zum Bebauungsplan geändert. 
X 
20.3 Hinweise zu den Festlegungen des Regionalplanes 
für diesen Bereich. 
Kenntnis-
nahme 
Da die vorgesehene Planung zu Teilen nicht aus dem Regional-
plan entwickelt werden kann, ist ein Änderungsverfahren für den 
Regionalplan bzw. ein Zielabweichungsverfahren angedacht. 
Ergänzung zum Feststellungsbeschluss: 
Da die vorgesehene FNP-Änderung den Festlegungen des Regio-
nalplanes nicht vollständig entspricht, ist geprüft worden, ob eine 
Änderung des Regionalplanes bzw. ein Zielabweichungsverfahren 
erforderlich ist. Nach Prüfung durch die Regionalplanungsbehörde 
X

226. Änderung FNP - Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept eingegangenen Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange 
16 
 
konnte im Verfahren dargestellt werden, dass die 226. Änderung 
des FNP als mit den Zielen der Regionalplanung als vereinbar an-
gesehen werden kann, da die in den Zielen genannten Ausnah-
metatbestände als erfüllt angesehen werden können. Die Verein-
barkeit mit den Zielen der Landes- und Regionalplanung wird in 
Kapitel 4.1 der Begründung zum FNP ausführlich dargelegt. 
20.4 Der neu aufgestellte Landesentwicklungsplan hat die 
Flächendarstellungen entsprechend des Regional-
plans übernommen. 
Kenntnis-
nahme 
Im Rahmen des Änderungsverfahrens des Regionalplanes ist die-
ser Belang zu berücksichtigen. 
X 
20.5 Hinweise zum Schutzzweck des Landschaftsplans Kenntnis-
nahme 
entfällt X 
20.6 Bedenken, da die mit dem städtebaulichen Planungs-
konzept angestrebte Wohnbebauung den Gebietscha-
rakter des Schutzgebietes negativ verändern und sich 
auch negativ auf den Schutzzweck des betroffenen 
Landschaftsschutzgebietes auswirken wird. Dies wi-
derspricht dem Landschaftsplan. 
Kenntnis-
nahme 
Das Thema Landschaftsschutz und geschützte Landschaftsbe-
standteile sind im Rahmen des Bauleitplanverfahrens umfang-
reich abzuarbeiten. 
Ergänzung zum Feststellungsbeschluss: 
Im Rahmen der Aufstellung beider Bauleitplanverfahren (FNP und 
BPlan) hat eine enge Abstimmung mit dem Träger der Land-
schaftsplanung stattgefunden. Der Träger der Landschaftspla-
nung hat im Rahmen der Beteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB 
keinen Widerspruch mehr zur 226. Änderung des FNP erhoben. 
X 
20.7 Für die betroffenen Bereiche des Landschaftsplans, in 
denen der FNP nach seiner letzten Änderung Wohn-
baufläche ausweist, greift § 20 Abs. 4 Satz 1 Lan-
desnaturschutzgesetz NRW, da der Träger der Land-
schaftsplanung seinerzeit im Verfahren der FNP-
Änderung nicht widersprochen hat. 
Kenntnis-
nahme 
entfällt X 
20.8 Für Bereiche des FNP, die die Ausweisung von Grün-
fläche, Fläche für die Landwirtschaft oder Wasserflä-
che vorsehen, stellt sich die rechtliche Situation an-
ders dar. Eine "Überplanung" des Landschaftsplans 
lässt sich nicht durch die Vorgaben des FNP ableiten. 
Eine Änderung des FNP mit dem Ziel einer Darstel-
Prüfung im 
weiteren Ver-
fahren 
Es ist im weiteren Verfahren genau zu prüfen, inwiefern das städ-
tebauliche Planungskonzept dem Landschaftsplan an den ge-
nannten Stellen widerspricht, und eine Abstimmung mit dem Trä-
ger der Landschaftsplanung anzustreben. 
Ergänzung zum Feststellungsbeschluss: 
Da die vorgesehene FNP-Änderung den Festlegungen des Regio-
nalplanes nicht vollständig entspricht, ist geprüft worden, ob eine 
Änderung des Regionalplanes bzw. ein Zielabweichungsverfahren 
X

226. Änderung FNP - Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept eingegangenen Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange 
17 
 
 
 
 
Folgende Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange haben während dieser Beteiligung keine Stellungnahme abgegeben: 
Bezirksregierung Köln Dez. 35.4 und Dez. 51; Landschaftsverband Rheinland – Abt. Liegenschaften, Deutsche Telekom AG, Rheinische NETZGesell-
schaft mbH, Stadtbahngesellschaft Rhein-Sieg, RWE Betriebsverwaltung 
 
Stand: 25.10.2023 
 
lung von Wohnbaufläche kann hier aufgrund der Vor-
gaben des Regionalplans nicht angestrengt bzw. be-
gründet werden. 
 
erforderlich ist. Nach Prüfung durch die Regionalplanungsbehörde 
konnte im Verfahren dargestellt werden, dass die 226. Änderung 
des FNP als mit den Zielen der Regionalplanung als vereinbar an-
gesehen werden kann, da die in den Zielen genannten Ausnah-
metatbestände als erfüllt angesehen werden können. Dieser Be-
lang wird in Kapitel 4.1 „Landes- und Regionalplanung“ der Be-
gründung zur 226. Änderung des FNP ausführlich erläutert. 
20.9 Unter Bezugnahme auf § 20 Abs. 4 Landesnatur-
schutzgesetz NRW widerspricht die UNB der Auswei-
sung von Wohnbaufläche in den vorgenannten Berei-
chen. Die Wohnnutzung widerspricht dem Land-
schaftsplan und ist mit seinen Festsetzungen nicht 
vereinbar. 
 
Kenntnis-
nahme, Prü-
fung im weite-
ren Verfahren 
Im weiteren Verfahren bzw. im Flächennutzungsplanänderungs-
verfahren sind weitere Abstimmungen erforderlich. 
Ergänzung zum Feststellungsbeschluss: 
Im Rahmen der Aufstellung beider Bauleitplanverfahren (FNP und 
BPlan) hat eine enge Abstimmung mit dem Träger der Land-
schaftsplanung stattgefunden. Der Träger der Landschaftspla-
nung hat im Rahmen der Beteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB 
keinen Widerspruch mehr zur 226. Änderung des FNP erhoben. 
Dieser Abstimmungsprozess wird in Kapitel 4.3 der Begründung 
zur FNP-Änderung dargelegt. 
X 
20.10 Im Verfahren ist sich mit dem Träger der Landschafts-
planung ins Benehmen zu setzen. 
 
Ja Der Anregung wird gefolgt. 
Ergänzung zum Feststellungsbeschluss: 
Der Anregung ist gefolgt worden. Es wurde ein Benehmen mit 
dem Träger der Landschaftsplanung hergestellt. 
X

Anlage 5.1 - Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung § 3 (1)

373376 Zeichen

226. Änderung FNP „Rondorf Nord-West“ – Beteiligung § 3 Abs. 1 BauGB 
 
 
 
Darstellung und Bewertung der zum Städtebaulichen Planungskonzept  –Arbeitstitel: Rondorf Nordwest in Köln-Rondorf – 
eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung 
 
Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) wurde im Rahmen einer Abendveranstaltung am 29.06.2018 
in der Aula der Gesamtschule Rodenkirchen durchgeführt und in einer Niederschrift dokumentiert. Im Nachgang hatte die Öffentlichkeit im Zeitraum 
vom 29.06.2018 bis 16.07.2018 weitere Gelegenheit zur Stellungnahme. Zusätzlich bestand die Möglichkeit, die Planunterlagen auf den Internet-
seiten der Stadt Köln (www.beteiligung-bauleitplanung.koeln) einzusehen und digital Stellungnahmen zu übermitteln.  
In diesem Zeitraum sind 159 Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit eingegangen. Bis zum 30.07.2018 sind sechs weitere Stellungnahmen einge-
gangen, die hier ebenfalls berücksichtigt wurden. Nach dem genannten Zeitraum sind keine weiteren Stellungnahmen eingegangen. 
Zu diesem Dokument wurden die eingegangenen Stellungnahmen mit Namen und Anschrift des Absenders gesondert erfasst und fortlaufend num-
meriert. Eine Zuordnung der laufenden Nummern zu den Absendern ist daher gewährleistet. Nachfolgend werden die in den Stellungnahmen ange-
sprochenen Themenkomplexe zusammengefasst dargestellt und fachlich kommentiert. Die laufenden Nummern verweisen auf die Stellungnahmen, 
in welchen die Themen angesprochen wurden.  
Die Darstellung und Bewertung der in der Abendveranstaltung auf Stellwänden abgegebenen Stellungnahmen erfolgt unter Punkt 4. Die laufende 
Nummer wird mit dem Zusatz „St“ versehen. Die Darstellung und Bewertung der in der Abendveranstaltung mündlich vorgebrachten Anregungen 
erfolgt unter Punkt 5 der nachfolgenden Tabelle. Die laufende Nr. der Stellungnahme wird mit dem Zusatz „M“ versehen. 
Aus Datenschutzgründen werden keine personenbezogenen Daten (Name und Adresse) aufgeführt.  
Da das Beteiligungsverfahren sowohl für das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes sowie für die 226. Änderung des Flächennutzungs-
planes durchgeführt worden ist, wird in der Spalte am rechten Rand der Tabelle vermerkt, bei welchen Stellungnahmen Belange der Flächennut-
zungsplanung betroffen sind. 
Die Tabelle stellt im Grundsatz den Abwägungsstand dar, der dem Stadtentwicklungsausschuss zum Vorgabenbeschluss am 03.09.2020 vorge-
legt worden ist. Sollten sich insoweit im weiteren Verfahren bis zur Fassung des Feststellungsbeschlusses durch den Rat Veränderungen des 
Abwägungsvorganges ergeben haben, welche die Belange der 226. Änderung des Flächennutzungsplanes betreffen, ist dies in der Tabelle unter 
dem kursiven Zusatz „Ergänzung zum Feststellungsbeschluss“ vermerkt. Die nur für den Bebauungsplan relevanten Stellungnahmen sind „aus-
gegraut“, um zu verdeutlichen, dass diese nicht Gegenstand der Abwägung zur FNP-Änderung sind und auch weiterhin dem Stand zum Vorga-
benbeschluss entsprechen. 
Im Übrigen wird zum Umgang mit sämtlichen abwägungserheblichen Belangen auf die Begründung der FNP-Änderung und die Abwägungstabel-
len zur förmlichen Beteiligung gemäß § 4 Abs. 2 und § 3 Abs. 2 BauGB verwiesen.  
Anlage 5.1

226. Änderung FNP - Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept eingegangenen Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit 
2 
 
 
Inhaltsverzeichnis 
1. VERKEHR ..........................................................................................................................................................................................................4  
1.1 Bestehende Verkehrsbelastungen ....................................................................................................................................................................4  
1.2 Planbedingte Verkehrsbelastungen ..................................................................................................................................................................6  
1.3 Entflechtungsstraße - grundsätzliche Aussagen zur Planung ...........................................................................................................................9  
1.4 Entflechtungsstraße Teilstück Weißdornweg bis Rodenkirchener Straße ....................................................................................................... 16 
1.5 Entflechtungsstraße Teilstück Kapellenstraße bis Bödinger Straße ................................................................................................................ 21 
1.6 Entflechtungsstraße - alternativer Verlauf ....................................................................................................................................................... 27 
1.7 Entflechtungsstraße - Querung der Autobahn A 4 .......................................................................................................................................... 30 
1.8 Entflechtungsstraße südlicher Verlauf/ L 92n .................................................................................................................................................. 32 
1.9 Knotenpunkt Rodenkirchener Straße / Friedrich-Ebert-Straße / Bonner Landstraße ....................................................................................... 36 
1.10 Sonstige Punkte zur alternativen überörtlichen Erschließung ....................................................................................................................... 37 
1.11 Innere Erschließung ..................................................................................................................................................................................... 41 
1.12 Anbindung Alt- und Neu-Rondorf .................................................................................................................................................................. 41 
1.13 Umgestaltung bestehender Straßen im Planungsumfeld .............................................................................................................................. 43 
1.14 Baustellenverkehr ......................................................................................................................................................................................... 46 
1.15 Parken, bestehende Parkplätze, Parkraumkonzept ...................................................................................................................................... 47 
1.16 Gesamtverkehrskonzept - Alternative und nachhaltige Verkehrsmittelnutzungen ......................................................................................... 50 
1.17 Radwege ......................................................................................................................................................................................................  52 
1.18 Radschnellweg ............................................................................................................................................................................................. 54 
1.19. ÖPNV - Stadtbahn ....................................................................................................................................................................................... 58 
1.20 Alternative ÖPNV-Konzepte ......................................................................................................................................................................... 65 
2. UMWELT ............................................................................................................................................................................................................. 68 
2.1 Wasser ........................................................................................................................................................................................................... 68 
2.2 Immissionen (Lärm, Luftschadstoffe) .............................................................................................................................................................. 73 
2.3 Klima .............................................................................................................................................................................................................. 80

226. Änderung FNP - Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept eingegangenen Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit 
3 
 
2.4 Eingriffe in Natur und Landschaft .................................................................................................................................................................... 80 
2.5 Freiraum, Bepflanzung, Grüngestaltung ......................................................................................................................................................... 83 
2.6 Bau- und Bodendenkmäler ............................................................................................................................................................................. 85 
2.7 Artenschutz .................................................................................................................................................................................................... 86 
2.8 Sonstiges zum Thema Umwelt ....................................................................................................................................................................... 87 
3. STÄDTEBAULICHER ENTWURF, BAU- UND INFRASTRUKTUR ...................................................................................................................... 89 
3.1 Städtebaulicher Entwurf.................................................................................................................................................................................. 89 
3.2 Quartierszentrum, Einzelhandel ...................................................................................................................................................................... 95 
3.3 Wohnformen, öffentlich geförderter Wohnungsbau ......................................................................................................................................... 97 
3.4 Soziales und Pflege ........................................................................................................................................................................................ 99 
3.5 Soziale Infrastruktur (Schulen, Kindertagesstätten) ........................................................................................................................................ 99 
3.6 Sport- und Freizeiteinrichtungen ................................................................................................................................................................... 101 
3.7 Sonstiges zum Thema städtebaulicher Entwurf und Infrastruktur ................................................................................................................. 103 
3.8 Qualitätssicherung ........................................................................................................................................................................................ 106 
3.9 Flächennutzungsplanverfahren ..................................................................................................................................................................... 107 
3.10 Bebauungsplanverfahren ............................................................................................................................................................................ 108 
3.11 Planfeststellungsverfahren ......................................................................................................................................................................... 110 
3.12 Projektkoordination ..................................................................................................................................................................................... 111 
3.13 Sonstiges ohne Themenzuordnung ............................................................................................................................................................ 111 
4. Präsenzveranstaltung – Stellungnahmen an Stellwänden .................................................................................................................................. 116 
5. Präsenzveranstaltung – Mündlich vorgetragene Stellungnahmen ...................................................................................................................... 127

226. Änderung FNP - Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept eingegangenen Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit 
4 
 
 
Stellungnahme Berück-
sichtigung 
Stellungnahme der Verwaltung  FNP 
1. VERKEHR 
1.1 Bestehende Verkehrsbelastungen  
laufende Nummern 3, 9, 15, 17, 18, 27, 35, 36, 39, 43, 64, 65, 71, 73, 79, 95, 114, 124, 142, 143, 148, 158, 162, 165 
 
Von den Einwender/-innen werden die bestehenden Verkehrs-
verhältnisse in Rondorf kritisiert. Folgende Punkte werden ge-
nannt: 
Überlastung bestehender Straßen -Parkplatzproblem 
Die Straßen sind in der Regel stark zugeparkt. Die Überlastun-
gen der Straßen sei unter anderem auf durch den in den letzten 
Jahren geschaffenen zusätzlichen Wohnraum zurückzuführen. 
Teilweise stehe der Netto-Parkplatz frei zur Verfügung, da dort 
kaum jemand parkt. 
Kenntnis-
nahme 
Die Kritik betrifft die bestehenden Verkehrsverhältnisse und ist somit 
nicht primär Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens. Beste-
hende Defizite sind im Bestand zu lösen. Dennoch wird die Be-
standssituation bei der Planentwicklung berücksichtigt. Die geplante 
verkehrliche Infrastruktur für das Plangebiet u.a. mit der Entflech-
tungsstraße und der Fortführung der Stadtbahn von der Haltestelle 
Arnoldshöhe bis nach Meschenich wird eine Entlastung der beste-
henden Straßen im Ortskern schaffen. 
X 
 
Hol- und Bringverkehr der St. George`s School 
Es wird dargestellt, dass der Hol- und Bringverkehr der St. 
George Schule in Richtung Autobahnanschluss Rodenkirchen 
zu einer Überlastung der Kapellenstraße – Kreuzung Kapellen-
straße / Rodenkirchener Straße – Hahnenstraße führt. Diese 
Überlastung liege insbesondere an den sehr engen Straßenver-
hältnissen, den beiden gegenüberliegenden Bushaltestellen 
und dem Rückstau aus der Hahnenstraße. Die Hahnenstraße 
ließe durch zwei Einengungen im unteren Bereich keinen Be-
gegnungsverkehr zu. Zu normalen Verkehrszeiten führe dieses 
zu einer Verkehrsberuhigung, zu Spitzenzeiten führe dies aber 
regelmäßig zu Staus. 
Ja Der Hinweis wird in die Überlegungen einbezogen. Mit der geplan-
ten Entflechtungsstraße wird das Ziel verfolgt, dass der Verkehr 
künftig besser verteilt wird und derartige Überlastungen reduziert o-
der vermieden werden. 
X

226. Änderung FNP - Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept eingegangenen Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit 
5 
 
Stellungnahme Berück-
sichtigung 
Stellungnahme der Verwaltung  FNP 
Für den Hol- und Bringverkehr an der St. George`s Schule wird 
die bestehende Schleife über die Husarenstraße nicht genutzt. 
Teilweise würden die Kinder auf der Kapellenstraße aussteigen. 
Diese Situation würde sich noch einmal durch die Schließung 
der internationalen Friedensschule in Widdersdorf verstärken. 
Es wird dargestellt, dass alleine durch die St. George`s Schule 
der Verkehr auf der Kapellenstraße zum Teil schon an seiner 
Belastungsgrenze sei. 
Ja Es ist vorgesehen, dass das Stellplatzangebot der Schule vergrößert 
wird. Dies soll zu einer Verbesserung in der Abwicklung des Hol- 
und Bringverkehrs beitragen. 
Vor Ort ist zu beobachten, dass das Verhalten der Verkehrsteilneh-
mer teilweise nicht den Regeln der Straßenverkehrsordnung ent-
spricht und dadurch zusätzliche Verkehrsbehinderungen entstehen.  
Ergänzung zum Feststellungsbeschluss: 
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens ist eine Verkehrsuntersu-
chung erarbeitet worden, die zu dem Ergebnis kommt, dass bei Um-
setzung der im Verkehrsgutachten aufgeführten Maßnahmen eine 
ausreichende Verkehrsqualität im Plangebiet sowie im Planumfeld 
gesichert werden kann. In der Begründung zur Änderung des FNP 
wird unter Kapitel 6.2 darauf Bezug genommen. 
Im Gegensatz zum Vorgabenbeschluss ist nun nicht mehr vorgese-
hen, dass Stellplatzangebot der St. George’s School anzupassen. 
Der Stellplatz der Schule ist über die neue Husarenstraße weiterhin 
sehr gut zu erreichen.  
X 
Überlastung bestehender Straßen – fließender Verkehr 
Es wird kritisiert, dass der gesamte aus südlicher Richtung kom-
mende Verkehr bereits im Bestand dafür Sorge, dass die in die 
Stadt führenden Straßen (Brühler Landstraße, „Im Wasser-
werkswäldchen“, Verteilerkreis, Bonner Straße, „Am Forstbota-
nischen Garten“, Rheinufer) in den Stoßzeiten überlastet seien. 
Dies beträfe auch die Buslinien. 
Kenntnis-
nahme 
Bei der Planung sollen auch die vorhandenen Probleme des beste-
henden Verkehrsaufkommens von Rondorf berücksichtigt werden. 
Die geplante Entflechtungsstraße soll sowohl einen Teil der planbe-
dingten Mehrverkehre als auch einen Teil der vorhandenen Durch-
gangsverkehre von Rondorf aufnehmen. 
Weiterhin soll die vorhandene Anbindung des öffentlichen Perso-
nennahverkehrs (ÖPNV) von Rondorf und Meschenich durch den 
geplanten Ausbau der Stadtbahnlinie Köln-Meschenich gestärkt 
werden. Die geplante Stadbahntrasse verläuft durch die neue Sied-
lung und erschließt den bestehenden Ort und das geplante Neubau-
gebiet gleichermaßen. Ferner ist eine Radschnellwegroute Köln-
Wesseling geplant, die perspektivisch zu einer weiteren Verbesse-
rung der Verkehrssituation führen soll. 
X

226. Änderung FNP - Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept eingegangenen Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit 
6 
 
Stellungnahme Berück-
sichtigung 
Stellungnahme der Verwaltung  FNP 
Ergänzung zum Feststellungsbeschluss: 
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens sind eine Verkehrsunter-
suchung sowie ein Mobilitätskonzept erarbeitet worden. Die erarbei-
tete Verkehrsuntersuchung kommt zu dem Ergebnis, dass bei Um-
setzung der im Gutachten aufgeführten Maßnahmen im Plangebiet 
sowie im Planumfeld eine ausreichende Verkehrsqualität sicherge-
stellt werden kann. In der Begründung zur Änderung des FNP wird 
unter Kapitel 6.2 darauf Bezug genommen. 
Veraltete Verkehrsinfrastruktur  
Es wird bemängelt, dass der Ist-Zustand der Verkehrsinfrastruk-
tur in Hochkirchen / Rondorf noch derselbe ist wie vor ca. 30 
Jahren, obwohl sich in diesem Zeitraum die Bevölkerung sowie 
die Autos verdreifacht hätten. 
Kenntnis-
nahme 
Mit der Entwicklung des Plangebietes Rondorf Nord-West soll auch 
die bestehende Verkehrsinfrastruktur ausgebaut und umgestaltet 
werden. Dies betrifft sowohl den Individualverkehr als auch den 
ÖPNV und den Radverkehr. 
Es wird zusätzlich auf die Stellungnahme ` Überlastung bestehender 
Straßen – fließender Verkehr` verwiesen. 
X 
1.2 Planbedingte Verkehrsbelastungen 
laufende Nummern 3, 9, 15, 17, 18, 27, 35, 42, 43, 71, 73, 118, 142, 143, 158, 162, 163, 164, 165 
 
Von den Einwender/-innen werden bzgl. der planbedingten Ver-
kehrsbelastungen folgende Punkte vorgetragen:  
Berufs- und Schulverkehre 
Es wird befürchtet, dass die zukünftigen Bewohner und Schüler 
neue Berufs- und Schulverkehre verursachen und sich somit die 
bestehenden Verkehrsprobleme noch verschärfen. Die geplante 
Stadbahntrasse könne nur die Verkehre in Richtung Südstadt 
und Innenstadt entlasten, nicht aber z.B. Verkehre, die über die 
Autobahn A555 in Richtung Bonn oder in Richtung rechtsrheini-
sches Köln fließen.  
Ja 
 
 
Parallel und in Abstimmung mit der Entwicklung des Neubaugebie-
tes werden die Themen Verkehr in separaten Planverfahren unter-
sucht und bearbeitet. Die Entlastung des bestehenden Ortskerns 
wird über eine geplante Entflechtungsstraße in Verbindung mit Ver-
kehrsberuhigungsmaßnahmen und über die Anbindung von Rondorf 
an die Stadtbahn erzielt. 
Die am 26.03.2020 vom Rat der Stadt Köln beschlossene Südvari-
ante 4a.2+ sieht einen Anschluss an die Autobahn A 555 im Süd-
Osten vor. Für das Plangebiet Rondorf Nord-West wird in südlicher 
Richtung eine direkte Anbindung an die Autobahn geschaffen. 
X

226. Änderung FNP - Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept eingegangenen Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit 
7 
 
Stellungnahme Berück-
sichtigung 
Stellungnahme der Verwaltung  FNP 
In den weiteren Untersuchungen werden sowohl der Ausbau des 
ÖPNV, SPNV (Angebotsverdichtung, Infrastrukturausbau) und Indi-
vidualverkehr berücksichtigt, wie auch die Fragen, ob die zusätzli-
chen Verkehrsmengen angemessen abgewickelt werden können. 
Ergänzung zum Feststellungsbeschluss: 
Der Hauptausschuss der Stadt Köln hat am 10.01.2022 die so ge-
nannte Variante H beschlossen, die eine Konkretisierung der am 
26.03.2020 vom Rat beschlossenen Südvariante darstellt (Vorlage 
Nr. 2622/2021). Diese Variante ist in ihren verkehrlichen Auswirkun-
gen mit der am 26.03.2020 vom Rat beschlossenen Variante ver-
gleichbar. Nach aktuellem Stand ist eine Trassenführung östlich von 
Rondorf und ein Anschluss an die Hahnenstraße nicht mehr vorge-
sehen.  
Diese Beschlüsse haben zur Folge, dass die derzeit beabsichtigte 
Änderung des Flächennutzungsplanes, gegenüber der Darstellung 
zur frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung, die Trasse der Entflech-
tungsstraße im Plangebiet nicht mehr darstellt und sich daher im 
Südwesten auch der damals vorgesehene Änderungsbereich, der 
die alte Trassenführung umfasste, geändert hat.  
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens sind eine Verkehrsunter-
suchung sowie ein Mobilitätskonzept erarbeitet worden. Die erarbei-
tete Verkehrsuntersuchung kommt zu dem Ergebnis, dass bei Um-
setzung der im Gutachten aufgeführten Maßnahmen im Plangebiet 
sowie im Planumfeld eine ausreichende Verkehrsqualität sicherge-
stellt werden kann. In der Begründung zur Änderung des FNP wird 
unter Kapitel 6.2 darauf Bezug genommen. 
Erläuterungen zu den Planfeststellungsverfahren zur Entflechtungs-
straße und Stadtbahnbau sind auch in Kapitel 4.6 „Fachplanungen“ 
der Begründung zur 226. FNP Änderung enthalten.

226. Änderung FNP - Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept eingegangenen Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit 
8 
 
Stellungnahme Berück-
sichtigung 
Stellungnahme der Verwaltung  FNP 
Belastung Brühler Landstraße, Kapellenstraße und Ro-
denkirchener Straße 
Es werden verstärkt Verkehrsprobleme im Kölner Süden be-
fürchtet. Des Weiteren wird dargelegt, dass die neuen Bewoh-
ner von der Autobahn kommend über die Brühler Landstraße, 
Kapellenstraße und Rodenkirchener Straße fahren. Diese Stra-
ßen seien heute schon nah am Verkehrskollaps, Zitat: „Wahn-
sinn“. Es wird befürchtet, dass der zunehmende Kfz-Verkehr 
und das Neubaugebiet die heute schon überlasteten Straßen 
zusätzlich belasten. 
Prüfung im 
Verfahren 
 
Das primäre Ziel der geplanten Entflechtungsstraße besteht darin, 
den Ortskern von Rondorf zu entlasten. Hierzu wurden in Vorberei-
tung des entsprechenden Planfeststellungsverfahrens verschiedene 
Trassenvarianten auf die jeweilige Entlastungswirkung untersucht. 
Die geplante Stadtbahnanbindung und der neue Radschnellweg sol-
len das Kfz-Verkehrsaufkommen in Rondorf und Umgebung zusätz-
lich verringern  
Es wird im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens ein Mobilitäts-
konzept nach den Leitlinien und Anforderungen der Stadt Köln er-
stellt. Hierin werden die Vorgaben für die verkehrliche Entwicklung 
für das Plangebiet und den bestehenden Ort ausgearbeitet. Entspre-
chende Vorgaben werden im Bebauungsplan festgesetzt oder im 
städtebaulichen Vertrag mit dem Investor vertraglich vereinbart. 
Ergänzung zum Feststellungsbeschluss: 
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens sind eine Verkehrsunter-
suchung sowie ein Mobilitätskonzept erarbeitet worden. In der Be-
gründung zur Änderung des FNP wird unter Kapitel 6.2 darauf Be-
zug genommen. 
X 
Verstärkung des Hol- und Bringverkehrs der St. George`s 
School durch Neubaugebiet 
Es wird befürchtet, dass sich die zukünftigen Nutzer des neuen 
Wohngebietes nicht so verhalten werden, wie sich dass die 
Stadtplaner erhoffen (vgl. zu den Hol- und Bringverkehren der 
St. George`s Schule sowie der Parksituation in den bereits vor-
handenen Spielstraßen). Es wird ein Zunahme der Verstopfung 
der Wohnstraßen befürchtet. 
Kenntnis-
nahme 
Der Hol- und Bringverkehr der Schulen kann teilweise über die Ent-
flechtungsstraße und die geplante Verlängerung der Bödinger 
Straße geführt werden, sodass der Ortskern dadurch von Durch-
gangsverkehr entlastet werden kann.  
Es wird zusätzlich auf die Stellungnahme `1.1 Hol- und Bringverkehr 
der St. George‘s School` verwiesen. 
X

226. Änderung FNP - Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept eingegangenen Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit 
9 
 
Stellungnahme Berück-
sichtigung 
Stellungnahme der Verwaltung  FNP 
1.3 Entflechtungsstraße - grundsätzliche Aussagen zur Planung  
laufende Nummern 2, 3, 4, 9, 12, 26, 28, 29, 30, 33, 34, 37, 38, 57, 70, 73, 78, 79, 81, 84, 85, 94, 97, 100, 104, 118, 119, 123, 124, 126, 133, 141, 
142, 143, 145, 152, 157, 158, 165 
 
Von den Einwender/-innen werden folgende grundsätzliche 
Aussagen zu der Entflechtungsstraße getroffen: 
Zeitnahe Umsetzung der Entflechtungsstraße 
Die geplante Entflechtungsstraße wird generell begrüßt. Sie 
sollte zeitnah entstehen, um dem bestehenden Verkehrschaos 
in Rondorf entgegenzuwirken zu können. Es wird ebenfalls an-
geregt, die Entflechtungsstraße so zeitig zu realisieren, dass sie 
bereits während der Bauphase von den Baufahrzeugen genutzt 
werden kann.  
ja Das Plangebiet wird nicht in einem Zuge, sondern über mehrere 
Bauabschnitte entwickelt. Es ist geplant, die Entflechtungsstraße als 
erste Maßnahme umzusetzen. Für die Baustellenlogistik wird ein ei-
genes Konzept entwickelt. Geplant ist, dass die Entflechtungsstraße 
den Baustellenverkehr abwickelt. Dieser wird westlich der St. 
George School auf die Kapellenstraße geführt, so dass der alte 
Ortsteil nicht belastet wird. 
 
 
 
Entflechtungsstraße in einem Realisierungsschritt 
Die geplante Entflechtungsstraße sollte von der Rodenkirchener 
Straße bis zum Ende der Bödinger Straße in einem Realisie-
rungsschritt vor Beginn des Wohnungsbaus errichtet werden. 
Es soll hier keine Teillösung oder Bauabschnitte geben. 
Nein Im Zuge der Entwicklung von Rondorf Nordwest wurden insgesamt 
16 Varianten für die Entflechtungsstraße untersucht. Mit Datum vom 
26.03.2020 fasste der Rat der Stadt Köln den Beschluss, die Ent-
flechtung auf der Grundlage der sogenannten Südvariante 4a.2+ 
weiterzuverfolgen, dabei aber den östlichen Abzweig der Vorzugsva-
riante nach Norden zur Hahnenstraße entfallen zu lassen (Variante 
4.3) und hierfür die Planfeststellung bei der Bezirksregierung Köln 
zu beantragen. 
 
Die zum Zeitpunkt der frühzeitigen Beteiligung dargestellte Nordvari-
ante mit einer Führung von der Rodenkirchener Straße bis zur Bö-
dinger Straße soll in dieser Form nun nicht mehr umgesetzt werden. 
Die nun vorgesehene Südvariante soll zusammen mit der nördlich 
und westlich des Plangebietes verlaufenden Erschließungsstraße 
vom Weißdornweg bis zur Kapellenstraße als Gesamtheit erstellt 
werden. Eine Teillösung wird hier nicht verfolgt.

226. Änderung FNP - Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept eingegangenen Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit 
10 
 
Stellungnahme Berück-
sichtigung 
Stellungnahme der Verwaltung  FNP 
Für die Entflechtungsstraße erfolgt ein eigenständiges Planfeststel-
lungsverfahren. Die Entflechtungsstraße ist somit nicht Gegenstand 
des Bebauungsplanverfahrens. Erklärtes Ziel ist jedoch, dass die 
verkehrliche Erschließung zeitgleich mit der Realisierung des neuen 
Baugebietes erfolgt. 
Positive Effekte der Entflechtungsstraße 
Die seit Jahren geplante Umgehungsstraße nördlich des Plan-
gebietes sei eine vernünftige und dringend erforderliche Lö-
sung. Es wird dargestellt, dass die geplante Entflechtungsstraße 
den Durchgangsverkehr in Rondorf reduziert und die Zusatzbe-
lastungen durch den Neuverkehr aufzufangen wird. Ebenso 
werde die Rodenkirchener Straße entlastet. 
Kenntnis-
nahme 
Mit Ratsbeschluss vom 26.03.2020 soll nun entgegen der Darstel-
lung bei der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung die sogenannten 
Südvariante 4a.2+ als neue Vorzugsvariante weiterverfolgt werden. 
Diese Vorzugsvariante umfährt den Stadtteil Rondorf im Osten und 
Süden. Mit der südlich verlaufenden Trasse soll sowohl das Plange-
biet bestmöglich über einen zusätzlichen Stich an das übrige Stra-
ßennetz angeschlossen als auch die maximale Entlastungswirkung 
sowohl für den Ortskern von Rondorf als auch für den gesamten 
südlichen Raum erzeugt werden. 
Ergänzung zum Feststellungsbeschluss: 
Siehe Ergänzungen zur Südvariante unter 1.2 „Planbedingte Ver-
kehrsbelastungen“ 
X 
Abstand zur Bebauung und zur Autobahn 
Es wird angeregt, die Entflechtungsstraße in einem großen Ab-
stand zur geplanten Bebauung und möglichst nahe an der Auto-
bahn zu führen. Dabei sollte eine enge Kurvengestaltung ge-
wählt werden, um die Freiflächen möglichst groß zu halten und 
die Fahrgeschwindigkeiten und den Verkehrslärm zu reduzie-
ren. 
Kenntnis-
nahme 
Die ursprünglich geplante nördliche Entflechtungsstraße entfällt nun 
und wird durch eine südliche Entflechtungsstraße ersetzt. Die ge-
plante Südvariante 4a.2+ wird nun im weiteren Planverfahren ver-
folgt. Allerdings erhält die nördlichste Erschließungsstraße des Plan-
gebietes einen direkten Anschluss an den Weißdornweg, sodass 
über diese Straße auch zukünftig Entflechtungsverkehre stattfinden 
können.  
Es wird zusätzlich auf die Stellungnahme `1.3 Entflechtungsstraße in 
einem Realisierungsschritt` verwiesen. 
Ergänzung zum Feststellungsbeschluss: 
Siehe Ergänzungen zur Südvariante unter 1.2 „Planbedingte Ver-
kehrsbelastungen“ 
X

226. Änderung FNP - Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept eingegangenen Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit 
11 
 
Stellungnahme Berück-
sichtigung 
Stellungnahme der Verwaltung  FNP 
Entflechtungsstraße – Entlastungswirkung im Bestand 
Es wird befürchtet, dass durch die Entflechtungsstraße nur teil-
weise eine Verkehrsentlastung für Rondorf erzielt wird. In eini-
gen Bereichen werden auch Verschlechterungen der bestehen-
den Probleme erwartet. Hier werden folgende Punkte genannt: 
 
 
- Der Verkehr der Entflechtungsstraße wird in nordöstlicher 
Richtung auf die Friedrich-Ebert-Straße münden. Die Kreu-
zung am Forstbotanischen Garten (im Bestand schon in den 
Morgenstunden überlastet) soll nach den Darstellungen der 
Stadt Köln ertüchtigt werden.  
- Die Entflechtungsstraße solle bis zur Bödinger Straße reali-
siert werden, sonst könne der Verkehr am südwestlichen 
Ende der Entflechtungsstraße nur über die Kapellenstraße 
abfließen. Auch mit der Verlängerung der Entflechtungs-
straße werde ein erheblicher Teil des Verkehrs über die Ka-
pellenstraße abfließen. Ein Teil werde in Richtung Westen 
zur Brühler Landstraße abfließen. Der andere Teil mit Fahrt-
richtung Süden (z.B. Autobahn A555 Richtung Bonn) oder 
mit Fahrtzielen über die Rodenkirchener Autobahnbrücke 
werde zukünftig von der Entflechtungsstraße an der engli-
schen Schule vorbei in den Ortskern abbiegen. An der Kreu-
zung Kapellenstraße / Rodenkirchener Straße würden die 
Fahrzeuge weiter in die Hahnenstraße abzubiegen, um Ron-
dorf durch die Unterführung unter die Autobahn A555 hin-
durch zu verlassen. 
- Teilweise wird befürchtet, dass die Entflechtungsstraße aus-
schließlich dem planbedingten Mehrverkehr dient, nicht aber 
den heutigen Bestand entlastet. 
 
Prüfung im 
weiteren 
Verfahren 
 
 
 
Prüfung im 
weiteren 
Verfahren 
 
 
Prüfung im 
weiteren 
Verfahren 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Kenntnis-
nahme 
 
Im weiteren Verfahren werden die genauen Auswirkungen der ge-
planten Verkehrsführung untersucht.  
 
Ergänzung zum Feststellungsbeschluss: 
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens ist eine Verkehrsuntersu-
chung erarbeitet worden. In der Begründung zur Änderung des FNP 
wird unter Kapitel 6.2 darauf Bezug genommen. 
Im weiteren Verfahren werden durch den Verkehrsgutachter die 
Leistungsfähigkeiten für den angesprochenen Knotenpunkt in den 
Spitzenstunden ermittelt. Erst im Anschluss daran können Ausbau-
pläne erstellt werden. 
 
Die ursprünglich geplante nördliche Entflechtungsstraße wird plane-
risch nicht weiterverfolgt, sondern durch eine südliche Entflech-
tungsstraße ersetzt. Jedoch wird eine Erschließungsstraße vorgese-
hen, welche außen um das Neubaugebiet führt und so eine Umfah-
rung vom Weißdornweg zur Kapellenstraße ermöglicht. Auch die so-
genannte Südvariante sieht eine direkte Verbindung der Erschlie-
ßungsstraße bis zu Bödinger Straße vor.  
Es wird zusätzlich auf die Stellungnahme `1.3 Entflechtungsstraße in 
einem Realisierungsschritt` verwiesen. 
 
 
 
 
 
 
Es ist erklärtes planerisches Ziel, mit der Entflechtungsstraße vor-
rangig den Ortskern von Rondorf vom bestehenden Durchgangsver-
kehr zu entlasten. Dies wird unterstützt durch eine nachgelagerte 
 
X

226. Änderung FNP - Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept eingegangenen Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit 
12 
 
Stellungnahme Berück-
sichtigung 
Stellungnahme der Verwaltung  FNP 
Umplanung des Ortskerns. Gleichzeitig wird die bestmögliche Er-
schließung für das Plangebiet -auch im Hinblick auf die Vermeidung 
von Mehrverkehren auf den bestehenden Straßen- angestrebt. 
Entlastungswirkung der Entflechtungsstraße 
Es wird befürchtet, dass die geplante Entflechtungsstraße nicht 
zu einer wesentlichen Entlastung der vorhandenen und noch zu 
erwartenden Verkehrssituation beiträgt. Für das Neubaugebiet 
würde die Entflechtungsstraße zum Teil funktionieren, ebenso 
für die jetzigen Bewohner nördlich des Straßenzuges Rodenkir-
chener Straße / Kapellenstraße. Circa 3/4 der Bewohner wür-
den nicht von der Entflechtungsstraße profitieren. 
Kenntnis-
nahme 
Die Bürgerinnen und Bürger von Rondorf profitieren insgesamt von 
der Entwicklung der Entflechtungsstraße sowie der geplanten Ver-
kehrsberuhigung im Ortskern, weil die Verkehrsströme sinnvoller auf 
mehrere Achsen verteilt werden können. So wurde im Rahmen der 
Variantenuntersuchung für die Entflechtungsstraße eine Reduzie-
rung der Verkehre im Vergleich zum Nullfall im Bereich der Ro-
denkirchener Straße von ca. 5.000 Kfz/Tag prognostiziert. Im Ver-
gleich zu der heutigen Situation wird der Verkehr auf der Rodenkir-
chener Straße ungefähr halbiert.  
So wird mit der Südvariante sowohl das Plangebiet bestmöglich an 
das übrige Straßennetz angeschlossen als auch die maximale Entlas-
tungswirkung sowohl für den Ortskern von Rondorf als auch für den 
gesamten südlichen Raum erzielt. 
Ergänzung zum Feststellungsbeschluss:  
Die oben genannten Werte können durch die aktuelle Verkehrsun-
tersuchung grundsätzlich bestätigt werden. 
X 
Zunahme des Lkw-Verkehrs 
Es wird befürchtet, dass der Lkw-Verkehr zunimmt, da Godorf 
durch die Entflechtungsstraße direkt mit dem Autobahnan-
schluss Eifeltor verbunden werde. Es wird dargestellt, dass es 
sich nicht um eine Entflechtungs- sondern um eine Verdich-
tungsstraße handele. 
Kenntnis-
nahme 
Der Stellungnehmer bezieht sich noch auf die alte Trassenführung 
der Entflechtungsstraße (Nordvariante). Die nun verfolgte Südvari-
ante 4a.2+ bzw. 4.3 führt von Godorf auch in Richtung Eifeltor, ver-
läuft dabei aber nicht direkt durch bewohntes Gebiet. Generell soll 
die Entflechtungsstraße natürlich die Verkehre bündeln. Dabei ist je-
doch anzumerken, dass die Lkw-Verkehre bei Verkehrsberechnun-
gen nicht separat abgebildet werden, sondern im Kfz-Verkehr pro-
zentual enthalten sind. Aus diesem Grund können zum jetzigen Zeit-
X

226. Änderung FNP - Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept eingegangenen Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit 
13 
 
Stellungnahme Berück-
sichtigung 
Stellungnahme der Verwaltung  FNP 
punkt hierzu keine genauen Aussagen zum Anteil des LKW-Ver-
kehrs getroffen werden. Im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens 
sind die Verkehrsauswirkungen zu untersuchen und zu bewerten. 
Ergänzung zum Feststellungsbeschluss:  
Siehe Ergänzungen zur Südvariante unter 1.2 „Planbedingte Ver-
kehrsbelastungen“ 
Entflechtungsstraße führt zur Verkehrserhöhung 
Es wird befürchtet, dass die Entflechtungsstraße nicht zu einer 
Verkehrsminderung, sondern zu einer Verkehrserhöhung führt, 
da diese Straße auf lange Sicht als Umgehungsstraße der Auto-
bahn A 4 und als Zubringer zur Autobahn A 555 genutzt würde. 
Es würde eine zweite Militärringstraße entstehen. 
Kenntnis-
nahme 
Diese Befürchtungen können aus den bisherigen Modelluntersu-
chungen nicht bestätigt werden. Bei der am 26.03.2020 vom Rat der 
Stadt Köln beschlossenen Südvariante 4a.2+ der Entflechtungs-
straße handelt es sich um ein neues Netzelement, welches entspre-
chend Verkehr aufnimmt. Durch die Verlagerung von Durchgangs-
verkehr aus Rondorf sowie die regionale Verbindungsfunktion der 
Straße wird diese gemäß Modelluntersuchung je nach Abschnitt mit 
3.600 bis 9.000 Kfz-Fahrten pro Tag belastet. Dabei ist anzumerken, 
dass die Entflechtungsstraße nicht durch Rondorf selbst verläuft, 
sondern zwischen den Orten Rondorf, Immendorf und Meschenich 
verläuft.  
Im Ortskern von Rondorf ist aufgrund der Entflechtungsstraße in 
Kombination mit der Ortskernberuhigung hingegen eine Entlastung 
um bis zu 5.100 Kfz-Fahrten pro Tag gegenüber dem Bestand im 
Verlauf der Rodenkirchener Straße zu erwarten. Eine Verkehrserhö-
hung innerhalb von Rondorf kann somit ausgeschlossen werden. 
Ergänzung zum Feststellungsbeschluss:  
Aufgrund der aktuellen Verkehrsuntersuchung ist davon auszuge-
hen, dass die Entflechtungsstraße je nach Abschnitt mit 6.900 bis 
10.400 Kfz-Fahrten pro Tag belastet ist. Im Ortskern von Rondorf ist 
aufgrund der Entflechtungsstraße in Kombination mit der Ortskern-
beruhigung eine Entlastung je nach Streckenabschnitt um bis zu 
7.100 Kfz-Fahrten pro Tag gegenüber dem Bestand im Verlauf der 
Rodenkirchener Straße zu erwarten. 
X

226. Änderung FNP - Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept eingegangenen Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit 
14 
 
Stellungnahme Berück-
sichtigung 
Stellungnahme der Verwaltung  FNP 
Siehe Ergänzungen zur Südvariante unter 1.2 „Planbedingte Ver-
kehrsbelastungen“ 
Untersuchung alternativer Streckenführung  
Es wird darum gebeten, alternative Streckenführungen der Ent-
flechtungsstraße zu prüfen. Teilweise wird darum gebeten, die 
auf der Abendveranstaltung vorgestellten alternativen Trassen-
führungen für die Entflechtungsstraße zur Verfügung zu stellen 
und aufzuzeigen, welche Vor- und Nachteile mit diesen Alterna-
tiven verbunden sind. Es wird darum gebeten, eine südliche 
Streckenführung zu untersuchen, da in diesem Bereich kein 
Waldgebiet zerstört werden müsste, die Tennisanlage verschont 
bliebe und geringere Lärm- bzw. andere Emissionsbelastungen 
aufträten. 
Ja Der Anregung wurde gefolgt. Auf der Grundlage der ersten Ver-
kehrskonzepte zum Plangebiet wurde für die Entflechtungsstraße 
ein nördlicher Trassenverlauf (Weißdornweg bis zur Bödinger 
Straße) angedacht (Planungsstand zur Öffentlichkeitsbeteiligung am 
29.06.2018). In der vertiefenden Planung wurden zwischenzeitlich 
insgesamt 16 Varianten untersucht. Mit Datum vom 26.03.2020 
fasste der Rat der Stadt Köln den Beschluss, die Entflechtung auf 
der Grundlage der sogenannten Südvariante 4a.2+ weiterzuverfol-
gen, dabei aber den östlichen Abzweig der Vorzugsvariante nach 
Norden zur Hahnenstraße entfallen zu lassen (Variante 4.3) und 
hierfür die Planfeststellung bei der Bezirksregierung Köln zu bean-
tragen. Die Untersuchungsergebnisse sind auf den Internetseiten 
der Stadt Köln unter der Vorlagennummer 4122/2019 für die Öffent-
lichkeit einsehbar. 
Es wird zusätzlich auf die Stellungnahme `1.3 Entflechtungsstraße in 
einem Realisierungsschritt` verwiesen. 
Ergänzung zum Feststellungsbeschluss:  
Siehe Ergänzungen zur Südvariante unter 1.2 „Planbedingte Ver-
kehrsbelastungen“ 
X 
Städtebauliche Wirkung der Entflechtungsstraße 
Es wird Einspruch gegen die Entflechtungsstraße erhoben. Es 
wird befürchtet, dass der Flair des Stadtteils verloren gehen 
würde. 
Kenntnis-
nahme 
Die Entflechtungsstraße soll maßgeblich zu einer Verkehrsberuhi-
gung auf der Rodenkirchener Straße beitragen, so dass dort die At-
traktivität des Ortskerns durch Umgestaltung des Straßenraums er-
höht werden kann. 
Es ist zu beachten, dass nun im Unterschied zur frühzeitigen Öffent-
lichkeitsbeteiligung eine Südvariante geplant ist, die zwischen den 
Ortslagen Rondorf und Meschenich verläuft.

226. Änderung FNP - Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept eingegangenen Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit 
15 
 
Stellungnahme Berück-
sichtigung 
Stellungnahme der Verwaltung  FNP 
Verkehrsbelastung auf dem Weißdornweg 
Es wird befürchtet, dass durch die Entflechtungsstraße eine Er-
höhung der Verkehrsbelastung auf dem Weißdornweg erfolge. 
Kenntnis-
nahme 
Die Variantenuntersuchung zur geplanten Entflechtungsstraße hat 
verkehrliche, städtebauliche und umwelttechnische Belange berück-
sichtigt. In einer interdisziplinären Abwägung wurde die Südvariante 
4a.2+ als die insgesamt beste Variante ermittelt. Hierbei ergibt sich 
folgendes Bild: Im Nullfall wird in dem Abschnitt des Weißdornwegs 
nördliche der Rodenkirchener Straße eine Belastung von 7.000 
Kfz/Tag im Querschnitt erwartet. Die Variante 4a.2+ hätte an dieser 
Stelle eine Erhöhung auf 7.600 Kfz/Tag zur Folge. Die vom Rat der 
Stadt Köln beschlossene Variante 4.3 führt dagegen an dieser Stelle 
wieder zu einer Entlastung auf 6.500 Kfz/Tag und reduziert die Be-
lastung damit auf einen Wert unterhalb des Nullfalls, also der ohne-
hin zu erwartenden Entwicklung. 
Ergänzung zum Feststellungsbeschluss:  
In den oben genannten Zahlen ist noch nicht enthalten gewesen, 
dass mit der Entscheidung der Trassenfestlegung für die Stadtbahn 
Süd auch eine Sperrung der Straße Im Wasserwerkswäldchen für 
den MIV einhergeht. Die Belastungen am Weißdornweg reduzieren 
sich gegenüber dem heutigen Zustand damit spürbar und liegen im 
Planfall mit max. 2.600 KfZ/24 h auch deutlich unter den bisher er-
mittelten Werten. 
Siehe Ergänzung zur Südvariante unter 1.2 „Planbedingte Verkehrs-
belastungen“ 
X 
Verkehrsbelastung an der St. George`s School 
Es wird kritisiert, dass die Entflechtungsstraße im Bereich der 
St. George School mündet. Hier würden sich bereits im Bestand 
während des Berufsverkehrs lange Staus bilden. Auch sei die 
Planung in Bezug auf Lärm- und Abgasbelästigung sowie der 
steigenden Unfallgefahr unzumutbar. 
Kenntnis-
nahme 
Mit Datum vom 26.03.2020 fasste der Rat der Stadt Köln den Be-
schluss, die Entflechtung auf der Grundlage der Südvariante 4a.2+ 
weiterzuverfolgen, dabei aber den östlichen Abzweig der Vorzugsva-
riante nach Norden zur Hahnenstraße entfallen zu lassen (Variante 
4.3) und hierfür die Planfeststellung bei der Bezirksregierung Köln 
zu beantragen. Die Planung sieht somit nun eine Südvariante für die 
Entflechtungsstraße vor, welche bis zu St. George Schule geführt 
wird. Über die geplante Erschließungsstraße ist hier auch ein An-
schluss bis an den Weißdornweg gegeben.  
X

226. Änderung FNP - Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept eingegangenen Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit 
16 
 
Stellungnahme Berück-
sichtigung 
Stellungnahme der Verwaltung  FNP 
Ergänzung zum Feststellungsbeschluss:  
Siehe Ergänzung zur Südvariante unter 1.2 „Planbedingte Verkehrs-
belastungen“ 
Kreuzungsfreie Knotenpunkte am Weißdornweg für Ent-
flechtungsstraße und Stadtbahn 
Es werden kreuzungsfreie Knotenpunkte `Am Höfchen` sowie 
am Weißdornweg angeregt. Erzielt werden soll dies durch Tie-
ferlegen der Entflechtungsstraße mit Ausnahme des Anfangs- 
und Endbereiches. Ebenso könnte die Stadtbahnlinie die Ent-
flechtungsstraße kreuzungsfrei queren (Brücke, Untertunne-
lung). Dies würde sich auch positiv auf mögliche Zeitverluste 
der Stadtbahn auswirken. 
Ja Die geplante Südvariante weist keine der angesprochenen Kreu-
zungspunkte mehr auf. Die nördliche Erschließungsstraße des neu 
geplanten Wohngebietes erhält eine südlichere Anbindung an den 
Weißdornweg. 
Regelungen zur Kreuzung der Südvariante der Entflechtungsstraße 
mit der KVB-Trasse sind in den jeweiligen Planfeststellungsverfah-
ren zu treffen. 
 
Nördliche Umgehungsstraße 
Es wird eine Umgehungsstraße nördlich des Plangebietes emp-
fohlen, um die Rondorfer Hauptstraße und die Rodenkirchener 
Straße wirkungsvoll verkehrsberuhigt gestalten zu können. 
Nein Die geplante Südvariante führt im Zusammenhang mit der Umge-
staltung der Rodenkirchener Straße zu einer wirkungsvollen Ver-
kehrsberuhigung der Straßen Rondorfer Hauptstraße / Rodenkirche-
ner Straße. 
X 
Konflikt Anbindung Stadtbahn durch Entflechtungsstraße 
Es wird dargelegt, dass die neue Entflechtungsstraße die Anbin-
dung der Stadtbahn behindere. 
Prüfung im 
weiteren 
Verfahren 
Regelungen zur Kreuzung der nun geplanten Südvariante 4a.2+ 
bzw. 4.3 der Entflechtungsstraße mit der KVB-Trasse sind in den je-
weiligen Planfeststellungsverfahren zu treffen. 
 
1.4 Entflechtungsstraße Teilstück Weißdornweg bis Rodenkirchener Straße 
laufende Nummern  11, 14, 20, 21, 22, 23, 24, 32, 33, 34, 37, 38, 42, 44, 46, 47, 48, 49, 50, 51, 52, 53, 54, 55, 57, 60, 61, 62, 63, 72, 73, 75, 76, 77, 
78, 81, 83, 85, 86, 91, 92, 95, 96, 98, 99, 100, 101, 106, 108, 109, 110, 111, 112, 116, 118, 119, 120, 122, 129, 133, 134, 137, 138, 147, 150, 153, 
161, 162, 164, 165 
 
Einspruch gegen die geplante Entflechtungsstraße zwi-
schen dem Weißdornweg und der Rodenkirchener Straße 
Kenntnis-
nahme 
Die geplante Entflechtungsstraße ist nicht Gegenstand des Bebau-
ungsplanverfahrens. Die Entwicklung und die planungsrechtliche 
X

226. Änderung FNP - Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept eingegangenen Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit 
17 
 
Stellungnahme Berück-
sichtigung 
Stellungnahme der Verwaltung  FNP 
Von den Einwender/-innen wird ein Einspruch gegen die ge-
plante Entflechtungsstraße zwischen dem Weißdornweg und 
der Rodenkirchener Straße erhoben.  
- Es wird angekündigt, gegen diese Planung rechtlich vorzuge-
hen.  
- Es wird in Frage gestellt, dass dieses Teilstück zur Entlastung 
beiträgt und der Verkehrsfluss hierdurch beschleunigt wird. 
Es wird der Nutzen einer zusätzlichen Straße bis zur Ro-
denkirchener Straße bezweifelt, da der Weißdornweg direkt 
zur Rodenkirchener Straße führe. Ebenso wird befürchtet, 
dass die geplante Entflechtungsstraße die vorhandenen 
Probleme bei den Anbindungen Weißdornweg / Militärring-
straße und Kapellenstraße steigere. 
- Es wird dargelegt, dass bei dem Bau der Entflechtungsstraße 
vom Weißdornweg bis zur Rodenkirchener Straße zwischen 
Aufwand und Nutzen eine Unverhältnismäßigkeit bestehen 
würde. Dabei liege ein erheblicher Eingriff in Klima und Um-
welt vor und es komme zu unzumutbaren Belastungen für die 
Bürger in Hochkirchen / Rondorf. 
- Es wird angekündigt, eine Interessensgemeinschaft gegen 
den Bau der Umgehungsstraße vom Weißdornweg bzw. zur 
Rodenkirchener Straße entlang des Wohngebietes zu grün-
den. 
- Es wird der Bau eines „ebenerdigen Tunnels / Kanals“ für die 
Teilstrecke der Entflechtungsstraße vom Weißdornweg bis 
zur Rodenkirchener Straße angeregt. 
- Es wird angeregt, keine Auf- oder Ausfahrt von der Entflech-
tungsstraße auf den Großrotter Weg (verkehrsberuhigt) vor-
zusehen. Der Großrotter Weg müsse weiter eine Sackgasse 
Umsetzung der Entflechtungsstraße erfolgt über ein eigenständiges 
Planfeststellungsverfahren.  
Im Vorfeld der Einleitung des Planfeststellungsverfahrens wurde auf 
Grundlage der ersten Verkehrskonzepte für die Entflechtungsstraße 
ein nördlicher Trassenverlauf (Weißdornweg bis zur Bödinger 
Straße) vorgeschlagen. Diese Planung wurde im städtebaulichen 
Konzept (Stand Juni 2018) dargestellt und im Rahmen der Bürger-
beteiligung der Öffentlichkeit am 29.06.2018 vorgestellt. Aufgrund 
der aktuellen Ergebnisse der im Frühjahr 2020 erfolgten vertiefen-
den Variantenuntersuchung soll der nördliche Trassenverlauf nun-
mehr nicht mehr als Vorzugsvariante weiterverfolgt werden, da sich 
diese nicht als die diejenige mit der besten Erschließungswirkung 
herausgestellt hat (zur Ermittlung Vorzugsvariante wurden zunächst 
16 unterschiedliche Trassenverläufe (einschließlich entsprechender 
Untervarianten) unter Beachtung verkehrlicher, städtebaulicher und 
umwelttechnischer Belange geprüft. Hierbei haben sich fünf mach-
bare Varianten unter verkehrlichen und Zielerreichungsgesichts-
punkten ergeben, die anschließend zusätzlich unter Umweltaspek-
ten untersucht wurden). 
Mit Datum vom 26.03.2020 fasste der Rat der Stadt Köln nunmehr 
den Beschluss, die Entflechtung auf der Grundlage der sogenannten 
Südvariante 4a.2+ weiterzuverfolgen, dabei aber den östlichen Ab-
zweig der Vorzugsvariante nach Norden zur Hahnenstraße entfallen 
zu lassen (Variante 4.3) und hierfür die Planfeststellung bei der Be-
zirksregierung Köln zu beantragen.  
Die im Rahmen der Bürgerbeteiligung der Öffentlichkeit am 
29.06.2018 vorgebrachten Anregungen beziehen sich auf die ur-
sprüngliche Planung der Nordvariante. Mit Beschluss zur Südvari-
ante als Vorzugsvariante, sind die in den Stellungnahmen vorge-
brachten Anregungen, nicht mehr planungsrelevant. Die vertiefende 
Planung zur Entflechtungsstraße erfolgt im Planfeststellungsverfah-
ren.

226. Änderung FNP - Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept eingegangenen Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit 
18 
 
Stellungnahme Berück-
sichtigung 
Stellungnahme der Verwaltung  FNP 
bleiben. Es dürfe keine Möglichkeit zur Abkürzung durch das 
Wohngebiet geben. 
- Es wird nachgefragt, wie das Nadelöhr an der Brücke zur 
Straße „Im Wasserwerkswäldchen“ gelöst werden solle. Es 
wird befürchtet, dass die Umgehungsstraße keine positiven 
Effekte habe, wenn der Verkehr nur im Kreis geführt werde, 
ohne dass entsprechende Abzugsstraßen in Richtung City 
vorhanden seien. Des Weiteren wird bezweifelt, dass die T-
Kreuzung Entflechtungsstraße / Rodenkirchener Straße ver-
kehrstechnisch befriedigend gelöst werden könne (weder als 
Kreisverkehr noch mit einer Ampelanlage). Hier werde ein 
Nadelöhr entstehen. Es handele sich hier um eine Engstelle 
zwischen Wohngebiet und Autobahn. Es wird eine Zunahme 
der Verkehrsbelastung sowie weitere Rückstaus mit den ent-
sprechenden Emissionen befürchtet. 
- Es wird nachgefragt, was aus der Idee geworden sei, die Ent-
flechtungsstraße hinter der Schutzmauer oberhalb der Auto-
bahn zu bauen. 
- Es wird angeregt, die geplante Streckenführung zwischen 
Weißdornweg und Rodenkirchener Straße als Einbahnstraße 
(einspurig) anzulegen, um die Straße möglichst schmal zu 
halten. In diesem Zusammenhang sollte auch die Rodenkir-
chener Straße als Einbahnstraße umgebaut werden. 
- Es wird befürchtet, dass der Vorschlag zum Bau der Entflech-
tungsstraße vom Weißdornweg bis zur Rodenkirchener 
Straße Steuergelder in Anspruch nehme. Dies sei nicht not-
wendig, da der Weißdornweg bereits vorhanden sei und wei-
ter genutzt werden könne. 
- Es wird kritisiert, dass der Kreuzungsbereich Weißdornweg / 
Autobahnbrücke sowie Entflechtungsstraße noch nicht zufrie-
denstellend geplant sei. Es wird befürchtet, dass der bereits 
Ergänzung zum Feststellungsbeschluss:  
Dieser Bereich liegt zwar außerhalb der FNP-Änderung, die Anre-
gung bezieht sich aber auf die Weiterführung der zur frühzeitigen Öf-
fentlichkeitsbeteiligung im FNP dargestellten Trasse der Entflech-
tungsstraße. Entgegen der Darstellung zur frühzeitigen Öffentlich-
keitsbeteiligung wird die damalige Nordvariante nicht mehr weiter-
verfolgt.  
Zusätzlich wird auf die Ergänzungen zur Südvariante unter 1.2 
„Planbedingte Verkehrsbelastungen“ verwiesen.

226. Änderung FNP - Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept eingegangenen Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit 
19 
 
Stellungnahme Berück-
sichtigung 
Stellungnahme der Verwaltung  FNP 
bestehende Verkehrsstau an anderen Stellen („Im Wasser-
werkswäldchen“ / Militärringstraße und Friedrich-Ebert-
Straße) durch den neuen Verkehrsknotenpunkt verstärkt 
werde. Es wird nachgefragt, wie die Kreuzung gestaltet wer-
den (Ampel, Kreisverkehr) und wie die Kreuzung mit der 
Stadtbahntrasse ausgebaut werden solle bzw. ob eine Unter- 
bzw. Überführung möglich sei. Es wird zu Stoßzeiten ein 
Rückstau durch den Bahnverkehr im Weißdornweg und der 
Entflechtungsstraße befürchtet. 
- Es wird befürchtet, dass die Anbindung der Entflechtungs-
straße an den Weißdornweg zu einer verkehrsunfallträchtigen 
Kreuzung führe, da die Anbindung unmittelbar vor der Brücke 
über die Autobahn A 4 erfolgen müsse. Das Abbremsen, An-
fahren der Autos werde zusätzlich die Luft belasten und es 
werde eine stärkere Lärmbelastung entstehen. Es wird nach-
gefragt, ob die zusätzlich zu erwartenden Luftverschmutzun-
gen und Lärmpegel geprüft worden seien. 
- Es wird befürchtet, dass die Tennisanlage am Grossrotter Hof 
zerstört werde. Hiergegen wird Einspruch erhoben. Diese 
diene als Begegnungsstätte. Ebenso wird aufgeführt, dass 
die Tennishalle in gewisser Weise als Lärmschutz für das 
Wohngebiet Weißdornweg diene. 
- Es wird angeregt, den heutigen Parkplatz der Tennisanlage 
für die Entflechtungsstraße zu untertunneln. Neben dem Flä-
chenerhalt habe dies auch Vorteile im Bereich des von der 
Entflechtungsstraße ausgehenden Verkehrslärms. Bei einer 
ebenerdigen Führung sei eine „hässliche“ Lärmschutzwand 
für den Lärmschutz notwendig und die Entflechtungsstraße 
grenze direkt an das Anwesen der Tennishalle bzw. des Ho-
tels. 
- Es wird kritisiert, dass der Teilabschnitt der Entflechtungs-
straße zwischen Weißdornweg und Rodenkirchener Straße

226. Änderung FNP - Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept eingegangenen Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit 
20 
 
Stellungnahme Berück-
sichtigung 
Stellungnahme der Verwaltung  FNP 
die vorhandene Lebensqualität zerstöre. Die Planung sei 
schlecht für Anwohner, Spaziergänger, Fahrradfahrer, Hun-
degänger und spielende Kinder. Ebenso wird nachgefragt, 
wer für den Wertverlust der Immobilie aufkomme. 
- Es wird dargestellt, dass aufgrund des fehlenden festen Un-
tergrunds im Bereich des eingezäunten und nicht betretbaren 
Sees [Anmerkung: In der Stellungnahme wird von Wasser-
schutzzone gesprochen. Eine eingezäunte Wasserschutz-
zone ist aber nicht vorhanden, sodass von der eingezäunten 
Kiesgrube ausgegangen wird.] dieser für die Entflechtungs-
straße mindestens halb zugeschüttet werden müsse. Um Set-
zungen zu vermeiden, sei eine starke Verdichtung notwendig. 
Es wird daher angeregt, die Entflechtungsstraße in diesem 
Bereich als Brücke aus Fertigbauteilen und Pfeilern über den 
See hinwegzuführen. Hierdurch werde das Wasserreservoir 
für das Hochkirchener Wasserwerk erhalten, welche ein Re-
fugium für Wassertiere und Wasservögel ist (Vorbild könnte 
der Autobahnabschnitt A559 am Kreuz Köln-Gremberg sein). 
- Bezüglich des geplanten Teilstücks der Entflechtungsstraße 
wird befürchtet, dass der verkehrssichere Radweg durch den 
Hochkirchener Waldstreifen parallel zur unfallgefährdeten Ro-
denkirchener Straße behindert werde. Auch der häufig ge-
nutzte ruhige Fuß- und Radweg zwischen Grüngürtel (Auto-
bahnbrücke Weißdornweg) und dem Forstbotanischen Gar-
ten bestehe dann so nicht mehr. 
- Es wird dargestellt, dass aufgrund von denkmalgeschützten 
Häusern kein Platz für einen Lärmschutzwall in diesem Be-
reich der Entflechtungsstraße bestehen würde.

226. Änderung FNP - Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept eingegangenen Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit 
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Stellungnahme Berück-
sichtigung 
Stellungnahme der Verwaltung  FNP 
- Es wird befürchtet, dass die Entflechtungsstraße zwischen 
Weißdornweg und Rodenkirchener Straße zu einer Wertmin-
derung der angrenzenden Immobilien führe und Verluste hin-
sichtlich der Kapital- und Altersvorsorge entstünden. 
- Es wird angeregt, die Kreuzung Weißdornweg / Entflech-
tungsstraße als Kreisverkehr zu gestalten. Es werden auch 
Vorteile in Bezug auf Lärm- und Schadstoffentwicklung sowie 
Verkehrssicherheit gesehen. 
- Es wird kritisiert, dass die Entflechtungsstraße im Bereich 
zwischen Weißdornweg und Rodenkirchener Straße zu dicht 
geplant sei. Es wird gefordert zu prüfen, ob die Abstandsflä-
chen eingehalten werden. 
 Es wird kritisiert, dass die zukünftige sowie die bestehende 
Wohnbebauung durch die Entflechtungsstraße in diesem Teil-
bereich über Gebühr belastet werde, da ebenfalls der Ausbau 
des Autobahnkreuzes Köln-Süd sowie ein achtspuriger Aus-
bau der Autobahn A 4 zwischen Köln-Süd und Frechen vorge-
sehen sei. Neben den heranrückenden Fahrstreifen sei u. a. 
mit einer steigenden Verkehrsbelastung und mit steigenden 
Lärm- und Schadstoffbelastungen zu rechnen. Mit der Ent-
flechtungsstraße wohnten die Bewohner faktisch entlang von 
zehn Spuren entlang der Autobahn A 
4. Darüber hinaus werde 
Hochkirchen in Richtung der Autobahn A 555 mit der Entflech-
tungsstraße von faktischen acht Spuren betroffen. 
1.5 Entflechtungsstraße Teilstück Kapellenstraße bis Bödinger Straße 
laufende Nummern 3, 13, 28, 102, 155 
 
Entflechtungsstraße zwischen der Kapellenstraße und der 
Bödinger Straße und überregionale Anbindung 
 
 
 
 
 
 
X

226. Änderung FNP - Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept eingegangenen Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit 
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Stellungnahme Berück-
sichtigung 
Stellungnahme der Verwaltung  FNP 
Von den Einwender/-innen wird der geplante Bereich der Ent-
flechtungsstraße von der Kapellenstraße bis zur Bödinger 
Straße unterschiedlich bewertet: 
- Es wird dargestellt, dass die Verlängerung der Entflechtungs-
straße bis zur Bödinger Straße, d.h. bis zum südwestlichen 
Ortsausgang, zwingend erforderlich sei. 
 
 
 
Kenntnis-
nahme 
 
 
 
Die am 26.03.2020 vom Rat der Stadt Köln beschlossenen Südvari-
ante 4a.2+ sieht auch die Anbindung der Entflechtungsstraße von 
der Bödinger Straße bis zur Kapellenstraße vor, um das Plangebiet 
direkt an die Entflechtungsstraße anbinden zu können.  
Das diesbezüglich erforderliche Planungsrecht erfolgt über ein ei-
genständiges Planfeststellungsverfahren. Der Geltungsbereich des 
Bebauungsplanes verläuft nördlich der Kapellenstraße. Innerhalb 
des Plangebietes ist eine normale Erschließungsstraße vorgesehen, 
welche im Nordosten an den Weißdornweg angeschlossen wird. 
Ergänzung zum Feststellungsbeschluss: 
Siehe Ergänzung zur Südvariante unter 1.2 „Planbedingte Verkehrs-
belastungen“ 
- Es wird angeregt, ein Linksabbiegen von der Entflechtungs-
straße in die Kapellenstraße in Richtung Ortskern durch bauli-
che Maßnahmen zu unterbinden.  
 
Nein 
 
Die Stellungnahme bezieht sich auf die zur frühzeitigen Beteiligung 
vorgesehene nördliche Entflechtungsstraße. Zukünftig können bei 
der nun verfolgten Südvariante die Fahrzeuge, welche in Richtung 
Autobahn A 555 fahren möchten, die südlich geplante Entflech-
tungsstraße fahren und nicht mehr den Fahrweg über die Kapellen-
straße nutzen. Des Weiteren ist anzumerken, dass es dem Grund-
gedanken einer möglichst sinnvollen Verteilung der Verkehrsmen-
gen im Straßennetz widerspricht, Fahrbeziehungen entfallen zu las-
sen. Solche Maßnahmen sollten nur dort greifen, wo triftige Gründe 
(z. B. Verkehrssicherheit, Leistungsfähigkeit) dafür sprechen. 
Zusätzlich wird auf die Ergänzungen zur Südvariante unter 1.2 
„Planbedingte Verkehrsbelastungen“ verwiesen.

226. Änderung FNP - Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept eingegangenen Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit 
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Stellungnahme Berück-
sichtigung 
Stellungnahme der Verwaltung  FNP 
- Es wird ferner dargestellt, dass der südliche Anschluss der 
Entflechtungsstraße an das überregionale Straßennetz, d.h. 
der Bau der L92n zum Autobahnanschluss Godorf zwingend 
erforderlich sei. 
Ja 
 
Die Südvariante 4a.2+ bzw. 4.3 sieht einen Anschluss an den Auto-
bahnanschluss Godorf vor. 
Ergänzung zum Feststellungsbeschluss:  
Entgegen der Darstellung zur frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung 
wird die damalige Nordvariante nicht mehr weiterverfolgt. Die Tras-
senführung in diesem Bereich ist daher nicht mehr Gegenstand die-
ser FNP-Änderung. 
 
 
Einspruch gegen die geplante Entflechtungsstraße zwi-
schen der Kapellenstraße und der Bödinger Straße 
Die Mehrzahl der Einwender/-innen, welche sich zu diesem Be-
reich der Entflechtungsstraße geäußert haben regen jedoch an, 
auf den Bau des Teilstücks der Entflechtungsstraße von der Ka-
pellenstraße bis zur Bödinger Straße zu verzichten. Dies wird 
damit begründet, dass der Hauptverkehr der Kapellenstraße 
nicht aus Süden kommen würde, sondern über die Rodenkir-
chener Straße. Die meisten Autos kämen aus Osten von der 
Autobahn. Des Weiteren werde 
die Bödinger Straße bisher nicht 
so stark befahren, dass eine zusätzliche 50 Meter entfernte pa-
rallel verlaufende Straße erforderlich wäre. Die bisherige Bödin-
ger Straße sollte als Einfahrtsstraße aus Süden so belassen 
werden, um die Pkw in Richtung englischer Schule oder dem 
künftigen Neubaugebiet zu leiten. Es wird die Frage gestellt, 
warum die Pkw nicht von der Bödinger Straße links abbiegend 
auf die Kapellenstraße fahren und dann nach 100 Meter rechts 
in das Neubaugebiet fahren können. Dies sei auch mit dem 
künftigen Neubaugebiet kein problematischer Verkehrsfluss.  
Prüfung im 
Verfahren 
 
Das angesprochene Straßenteilstück dient dazu, das neu entste-
hende Plangebiet optimal an die Entflechtungsstraße im Süden an-
zubinden. Die Verbindung aus Entflechtungsstraße und nördlicher 
Erschließungsstraße des Plangebietes kann zudem den überwie-
genden Teil des Quell- und Zielverkehrs der Englischen Schule ab-
wickeln und trägt somit zur Entlastung des Ortskerns von Rondorf 
bei. 
Die bisherigen Modellbetrachtungen zeigen, dass der Durchgangs-
verkehr durch Rondorf nicht nur über die Kapellenstraße abfließt, 
sondern auch über die Bödinger Straße (z. B. in Richtung BAB 553). 
Vor diesem Hintergrund erscheint die Verlängerung der Entflech-
tungsstraße von der Kapellenstraße bis zur Bödinger Straße grund-
sätzlich sinnvoll.  
Die Verbindung über die Bödinger Straße zur Kapellenstraße hat ge-
genüber einem Ausbau der Husarenstraße Nachteile. Die Wegstre-
cke ist deutlich länger (circa 300 m) und die Verkehre aus dem Neu-
baugebiet zur Entflechtungsstraße (und in umgekehrter Richtung) 
müssten jeweils über Abbiegebeziehungen über zwei Knotenpunkte 
geführt werden. 
Ergänzung zum Feststellungsbeschluss: 
Die oben dargelegte Abwägung wird durch die im Rahmen des Be-
bauungsplanverfahrens erarbeitete Verkehrsuntersuchung, die zum 
X

226. Änderung FNP - Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept eingegangenen Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit 
24 
 
Stellungnahme Berück-
sichtigung 
Stellungnahme der Verwaltung  FNP 
Entwurf der Bauleitpläne mit ausgelegen hat, bestätigt. In der Be-
gründung zur FNP-Änderung wird in Kapitel 6.2 auf das Verkehrs-
gutachten Bezug genommen. 
Entgegen der Darstellung zur frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung 
wird die damalige Nordvariante nicht mehr weiterverfolgt. Die Tras-
senführung in diesem Bereich ist daher nicht mehr Gegenstand die-
ser FNP-Änderung. 
Entflechtungsstraße im Bereich der Verlängerung der Hu-
sarenstraße 
Es wird darum gebeten darzustellen, wie die geplante Entflech-
tungsstraße im Bereich der Verlängerung der Husarenstraße 
konzipiert ist (Anzahl Fahrspuren, zulässige Höchstgeschwin-
digkeit, Abstand zu anliegenden bebauten Grundstücken, Park-
buchten). Ebenfalls sei darzulegen, welche Maßnahmen bzgl. 
Lärm- und Emissionsschutz geplant sind. 
Ja Der angesprochene Bereich liegt außerhalb des Bebauungsplanver-
fahrens. Dieses Teilstück wird im Planfeststellungsverfahren behan-
delt, in welchem die Planungen konkretisiert werden. Die Straße ist 
zwischen Bödinger Straße und Kapellenstraße als 2-streifige Straße 
geplant. Im Sinne einer Minimierung von Flächeninanspruchnahme 
soll die Fahrbahn möglichst nah an den Wohnbaugrundstücken ge-
führt werden. Dies ist jedoch aufgrund der Trassierungsparameter 
der gültigen Richtlinien nur bedingt möglich. Parkbuchten sind an 
der Straße keine vorgesehen. Die Höchstgeschwindigkeit und die 
Maßnahmen bzgl. Lärm- und Emissionsschutz werden –wie alle 
Themen, die die Entflechtungsstraße betreffen - im entsprechenden 
Planfeststellungsverfahren ermittelt und festgelegt 
Ergänzung zum Feststellungsbeschluss: 
Entgegen der Darstellung zur frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung 
wird die damalige Nordvariante nicht mehr weiterverfolgt. Die Tras-
senführung in diesem Bereich ist daher nicht mehr Gegenstand die-
ser FNP-Änderung.  
X 
Entflechtungsstraße ohne direkte Verbindung zur Kapellen-
straße 
Es wird dargestellt, dass die geplante Entflechtungsstraße keine 
direkte Verbindung zur Kapellenstraße aufweisen würde (Über- 
oder Unterführung). Somit müssten alle Fahrzeuge, welche jetzt 
Kenntnis-
nahme 
Die Entflechtungsstraße soll bisherigen Planungen zufolge plan-
gleich mit der Kapellenstraße geführt werden. Eine Über- oder Un-
terführung ist nicht geplant.

226. Änderung FNP - Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept eingegangenen Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit 
25 
 
Stellungnahme Berück-
sichtigung 
Stellungnahme der Verwaltung  FNP 
die englische Schule anfahren, den Weg über die Entlastungs-
straße und anschließend über die Bödinger Straße zurück auf 
die Kapellenstraße nehmen. Da der Ortskern verkehrsberuhigt 
werden solle, würde er ein derartiges Verkehrsaufkommen wie 
derzeit zu den jeweiligen Bring- und Holzeitgen nicht mehr auf-
nehmen können. 
Westerwaldstraße 
Es wird befürchtet, dass die Westerwaldstraße als Fahrverbin-
dung genutzt wird, um in den östlichen Ortsteil zu gelangen. 
Diese Straße sei auf Seite der Bödinger Straße in Richtung 
Sportplatz eine reine Anliegerstraße. Das Anliegen einer Anlie-
gerstraße könnte nicht mehr aufrechterhalten werden. 
Kenntnis-
nahme 
Die Befürchtung ist unbegründet, da die Bödinger Straße weiterhin 
als Verbindung in den Ortskern genutzt werden kann. 
 
Verkehrsaufkommen auf der Bödinger Straße 
Generell wird für den Bereich der Bödinger Straße ein erheblich 
höheres Verkehrsaufkommen befürchtet. Die neu geplanten 
Straßenführungen mit dem steigenden Verkehr würden dazu 
führen, dass die Stellungnehmer nicht mehr in einer Anlieger-
straße wohnen würden und dass ein Feldbereich hinter ihrem 
Grundstück nicht bebaut werden könnte. In Summe würde die 
Planung zu einem erheblichen Wertverlust der Immobilie führen. 
Kenntnis-
nahme 
Mit der Entflechtungsstraße (Variante 4a.2+) und zugehöriger Orts-
kernberuhigung sinkt das Verkehrsaufkommen im Querschnitt der 
Bödinger Straße von im Bestand 6.100 Kfz/Tag auf 2.800 Kfz/Tag 
im Planfall. Hinzu kommen allerdings neue Verkehre im Bereich der 
neu geplanten Entflechtungsstraße.  
Die Frage von Wertverlusten der der Planung angrenzenden Immo-
bilien, ist nicht Gegenstand des Planverfahrens. Dieser Belang ist im 
Rahmen des Planfeststellungsverfahrens für die Entflechtungs-
straße zu bewerten. 
Ergänzung zum Feststellungsbeschluss: 
Die auf der aktuellen Variante beruhende Prognose geht im Planfall 
von einem Verkehrsaufkommen von nur noch 1.800 Kfz/Tag im 
Querschnitt der Bödinger Straße aus 
 
Es wird auf die Ergänzungen zur Südvariante unter 1.2 „Planbe-
dingte Verkehrsbelastungen“ verwiesen. 
X

226. Änderung FNP - Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept eingegangenen Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit 
26 
 
Stellungnahme Berück-
sichtigung 
Stellungnahme der Verwaltung  FNP 
Westerwaldstraße / Husarenweg 
Es wird darum gebeten, die Straßenführung in diesem Bereich 
zu überdenken, sodass eine für die Anlieger der Westerwald-
straße / des Husarenwegs annehmbare Lösung gefunden 
würde. Andernfalls werden rechtliche Schritte gegen die Durch-
führung der Baumaßnahme angekündigt. 
Kenntnis-
nahme 
Die Verbindung zwischen Bödinger Straße und Kapellenweg ist er-
forderlich, um die südliche Entflechtungsstraße besser ans Plange-
biet anschließen zu können. Die genaue Straßenführung ist Teil des 
Planfeststellungsverfahrens. 
Ergänzung zum Feststellungsbeschluss: 
Es wird auf die Ergänzungen zur Südvariante unter 1.2 „Planbe-
dingte Verkehrsbelastungen“ verwiesen. 
X 
Bestehende Verbindung zwischen Kapellenstraße und Bö-
dinger Straße mit der Bödinger Straße 
Es wird dargestellt, dass bereits eine gut ausgebaute Verbin-
dung zwischen Kapellenstraße und Bödinger Straße mit der Bö-
dinger Straße selbst bestehe. Es wird angeregt, die Einmün-
dung an der Tankstelle mittels eines Kreisverkehrs flüssiger und 
sicherer zu gestalten. Ebenso sollte die Einmündung Husaren-
straße von Norden kommend in die Kapellenstraße an der engli-
schen Schule als Kreisverkehr gestaltet werden.  
Es wird kritisiert, dass der Teil der Entflechtungsstraße zwi-
schen Kapellenstraße und Bödinger Straße nur zu einer Zubeto-
nierung der Landschaft führen würde, ohne dass ein Bedarf be-
stehe (die Bödinger Straße selbst könnte genutzt werden). 
Kenntnis-
nahme 
Das Element dient dazu, das neu entstehende Plangebiet möglichst 
gut an die Entflechtungsstraße im Süden anzubinden. Das System 
aus Entflechtungsstraße und Plangebietserschließung kann zudem 
den überwiegenden Teil des Quell- und Zielverkehrs der englischen 
Schule abwickeln und trägt somit zur Entlastung des Ortskerns von 
Rondorf bei. 
Die bisherigen Modellbetrachtungen zeigen, dass der Durchgangs-
verkehr durch Rondorf nicht nur über die Kapellenstraße sondern 
auch über die Bödinger Straße (z. B. in Richtung BAB 553) abfließt. 
Vor diesem Hintergrund erscheint die Verlängerung der Entflech-
tungsstraße von der Kapellenstraße bis zur Bödinger Straße grund-
sätzlich sinnvoll.  
Die Verbindung über die Bödinger Straße zur Kapellenstraße hat ge-
genüber einem Ausbau der Husarenstraße Nachteile. Die Wegstre-
cke ist deutlich länger (ca. 300 m) und die Verkehre aus dem Neu-
baugebiet zur Entflechtungsstraße (und in umgekehrter Richtung) 
müssten jeweils über Abbiegebeziehungen über zwei Knotenpunkte 
geführt werden. 
Die Errichtung eines Kreisverkehrs am Knotenpunkt Kapellen-
straße/Bödinger Straße wird im Rahmen der Untersuchung für die 
Entflechtungsstraße als mögliche Knotenpunktform der Verkehrsbe-
ruhigung betrachtet werden. 
Ergänzung zum Feststellungsbeschluss: 
X

226. Änderung FNP - Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept eingegangenen Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit 
27 
 
Stellungnahme Berück-
sichtigung 
Stellungnahme der Verwaltung  FNP 
Es wird auf die Ergänzungen zur Südvariante unter 1.2 „Planbe-
dingte Verkehrsbelastungen“ verwiesen. 
Verkehrssicherheit der Entflechtungsstraße 
Es wird befürchtet, dass die Entflechtungsstraße keine Sicher-
heit für die dort wohnenden Familien gewährleisten würde. 
Kenntnis-
nahme 
Die geplante Entflechtungsstraße südlich der Kapellenstraße und in 
West-Ost-Richtung ist außerhalb der Ortslage und anbaufrei. Die 
Planung der Straße erfolgt gemäß den gültigen Richtlinien. 
 
1.6 Entflechtungsstraße - alternativer Verlauf  
laufende Nummern 3, 10, 13, 14, 23, 33, 37, 39, 49, 52, 57, 73, 77, 78, 86, 93, 94, 95,  96, 99,  106, 110, 111, 112, 118, 119, 123, 126, 138, 141, 
142, 143, 151, 165 
 
Vorschläge zu einem alternativen Verlauf der Entflech-
tungsstraße 
Von den Einwender/-innen wurden folgende Punkte zu einem 
alternativen Verlauf der Entflechtungsstraße vorgetragen: 
Es wird nachgefragt, welche Ausmaße zukünftig die Straße „Im 
Wasserwerkswäldchen“ annehmen soll, um die Stadtbahn, die 
Pkw, die Radfahrer und ggfs. Fußgänger aufnehmen zu können 
und welcher Zu-/ Abfahrtsknotenpunkt für die Kreuzung Militär-
ringstraße / „Im Wasserwerkswäldchen“ vorgesehen sei. 
Kenntnis-
nahme 
Die Ausbildung des Bereichs ist in erheblichem Maße abhängig da-
von, wie die Stadtbahnanbindung Rondorf-Meschenich vom Vertei-
lerkreis kommend ausgeführt wird. Hier liegen noch keine abschlie-
ßenden Erkenntnisse vor, es werden unterschiedliche Varianten im 
Planfeststellungsverfahren der Stadtbahn analysiert. Im Bebauungs-
planverfahren wird dieser Bereich jedoch mit betrachtet und vertie-
fend untersucht.  
Ergänzung zum Feststellungsbeschluss: 
Im Zusammenhang mit dem Bau der Trasse der „StadtBahn Süd“ ist 
aus Gründen des Trinkwasserschutzes von einer Sperrung der 
Straße im Wasserwerkswäldchen bei Umsetzung der Stadtbahnver-
längerung auszugehen.  
Das Verkehrsgutachten zum Bebauungsplanverfahren Rondorf-
Nord-West legt dar, dass durch entsprechende Maßnahmen an den 
umliegenden Knotenpunkten, die sich dadurch verlagernden Ver-
kehre verträglich abgewickelt werden können. 
X 
Knotenpunkt „Im Wasserwerkswäldchen“ / Militärring-
straße / Verteilerkreis 
Kenntnis-
nahme 
Im Rahmen der weiteren Verkehrsuntersuchungen wird der Vertei-
lerkreis Süd genau betrachtet werden. Bei Bedarf werden Lösungs-
ansätze zur Verbesserung der Leistungsfähigkeit gemacht. 
X

226. Änderung FNP - Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept eingegangenen Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit 
28 
 
Stellungnahme Berück-
sichtigung 
Stellungnahme der Verwaltung  FNP 
Für den Knotenpunkt „Im Wasserwerkswäldchen“ / Militärring-
straße / Verteilerkreis wird bei Umsetzung der vorliegenden Pla-
nung ein Verkehrschaos erwartet. Schon heute würden Ver-
kehrsteilnehmer im morgendlichen Berufsverkehr teils über 20 
min warten, bis der Verteilerkreis erreicht wäre. Ebenfalls betrof-
fen sei hiervon die Buslinie 132.  
Es wird angeregt, schnellstmöglich eine Ampelanlage an der 
Kreuzung „Im Wasserwerkswäldchen“ – Militärring zu errichten, 
um den Verkehrsabfluss aus Rondorf / Hochkirchen zu garantie-
ren. Bzw. sollte geprüft werden, wie der Verkehr vom Weißdorn-
weg über das Wasserwerkswäldchen abgleitet werden kann. 
Ggf. könnte auch eine weitere Abbiegespur eingerichtet wer
den.  
Es wird angeregt, die Kreuzung „Im Wasserwerkswäldchen / Mi-
litärringstraße“ auszubauen. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Prüfung im 
Verfahren 
Im Rahmen der 3. Baustufe der Nord-Süd Stadtbahn wurde eine ge-
sonderte Verkehrsuntersuchung zum Verteilerkreis erstellt. Diese 
hatte als Ergebnis, dass eine Lichtsignalanlage (LSA) negative Aus-
wirkungen auf den Verteilerkreis hat, da durch diese LSA Rückstaus 
von der westlichen Militärringstraße in den Verteilerkreis erwartet 
wurden. In der Abwägung hat man der Leistungsfähigkeit des Vertei-
lerkreises die höhere Priorität eingeräumt und die mangelhafte Leis-
tungsfähigkeit des Wasserwerkswäldchens in Kauf genommen. Eine 
LSA gilt demnach nicht als Option. Zielführender ist, die Kapazität 
bei der Einfahrt in den Verteilerkreis von der westlichen Militärring-
straße zu erhöhen. 
 
Im Rahmen der weiteren Verkehrsuntersuchungen werden Lösungs-
ansätze für diesen Bereich untersucht. 
Ergänzung zum Feststellungsbeschluss: 
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens ist eine Verkehrsuntersu-
chung erarbeitet worden. In der Begründung zur Änderung des FNP 
wird unter Kapitel 6.2 darauf Bezug genommen. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
X 
Neue Straßenverbindung anstelle der heutigen Straße „Im 
Wasserwerkswäldchen“ 
Es wird angeregt, parallel zu der geplanten Stadtbahntrasse 
vom Verteilerkreis, parallel zur Militärringstraße und dann recht-
winklig zum Weißdornweg eine neue schnelle Straßenverbin-
dung anstelle der heutigen Straße „Im Wasserwerkswäldchen“ 
zu bauen. Die Straße würde kürzer, sicherer und es würde mehr 
Waldfläche als im Bestand gewonnen. Durch den weiteren Ab-
stand zum Verteilerkreis würde die Staugefahr an der Einmün-
dung zur Militärringstraße verringert. Ebenso würde dies auch 
zu einer wesentlichen Entlastung des Knotenpunktes Rodenkir-
chener Straße / Friedrich-Ebert-Straße beitragen. 
Kenntnis-
nahme 
Diese Anregung wird im Verkehrsgutachten geprüft. Die Stadtbahn 
und die Straße im Wasserwerkswäldchen liegen hier außerhalb der 
B-Plangrenze. Die genaue Führung ist im Rahmen des Planfeststel-
lungsverfahrens der Stadtbahn zu untersuchen und festzulegen.

226. Änderung FNP - Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept eingegangenen Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit 
29 
 
Stellungnahme Berück-
sichtigung 
Stellungnahme der Verwaltung  FNP 
Nutzung bzw. Anbindung der Brühler Landstraße 
Es wird dargelegt, dass die Brühler Landstraße bisher nur im 
Bereich der Bödinger Straße genutzt würde. Die Straße könnte 
bei einer besseren Anbindung an Rondorf / Hochkirchen die 
Knotenpunkte Rodenkirchener Straße / Friedrich-Ebert-Straße 
sowie Weißdornweg / Im Wasserwerkswäldchen entlasten. Die 
bisher geplante Entflechtungsstraße würde hierzu nichts beitra-
gen. Die Entflechtungsstraße sollte zusätzlich über einen Aus-
bau der Straße An den Höninger Gärten an die Brühler Straße 
angeschlossen werden. Problem könnte hier die Störung der 
Kleingärten sein, was aber auch für die bisher geplante Ent-
flechtungsstraße gelten würde. 
Es wird angeregt, die Entflechtungsstraße zwischen den westli-
chen Kleingärten und der Autobahn A 4 oder südlich der Klein-
gärten an die Brühler Straße anzubinden. Diese wäre die sinn-
vollste Möglichkeit, den Verkehr, Lärm und Dreck aus dem Ron-
dorfer Zentrum herauszuhalten. Des Weiteren wird für die 
Nordumgehung entlang der Autobahn A4 angeregt, die Brühler 
Straße zu queren und mit der Westumgehung Meschenich zu 
Autobahnauffahrt „Eifeltor“ zu führen. Das Neubaugebiet könnte 
dann mit einer Anliegerstraße an die Nordumgehung ange-
schlossen werden. Außerdem könnte die von der Brühler 
Straße in Höhe Höningen zu den Kleingärten führende Straße 
als zweite Zufahrt zum Wohngebiet ausgeführt werden. 
Durch die geplanten 1.350 neuen Wohneinheiten würde circa 
35 % mehr Verkehrsaufkommen entstehen. Es wird bemängelt, 
dass die Verkehrsführung ausschließlich in Richtung der beste-
henden Ortschaft erfolgt (Weißdornweg, Rodenkirchener 
Straße, Rondorfer Hauptstraße, Kapellenstraße). Auch die Ent-
flechtungsstraße würde hier münden. Es wird dargestellt, dass 
eine Verkehrsführung in nördliche Richtung eine Entlastung 
Nein Insgesamt wurden 16 Varianten für die Entflechtungsstraße unter-
sucht. Der Vorschlag entspricht grundsätzlich der Variante 2a der 
durchgeführten Variantenuntersuchung. Diese wurde aufgrund einer 
deutlich geringeren Verkehrswirkung gegenüber der Vorzugsvari-
ante 4a.2+ bzw. 4.3verworfen.  
Hier wurden auch Trassenverläufe im Bereich der Kleingärten mit 
Anbindung an die Brühler Straße untersucht. Diese untersuchten 
Varianten (Variante 2 bzw. Variante 2a) weisen vergleichsweise ge-
ringere mittlere und maximale Belastung gegenüber den Süd-Vari-
anten auf. Die Variante 2 hat hinsichtlich einer großräumigen Netz-
verknüpfung zwar im Osten den richtigen Ansatzpunkt, ist aber im 
Westen nicht logisch in der Richtung der stärksten Relation im 
Durchgangsverkehr (Rodenkirchen – Meschenich) ausgerichtet und 
führt somit zu unnötigen Umwegen. Des Weiteren führt die Anbin-
dung des Plangebiets Rondorf Nord-West in der Variante 2 zu weni-
ger direkten Fahrbeziehungen nach Südwesten, Süden und Südos-
ten. 
Die Anbindung an die Brühler Landstraße wurde im Rahmen der 
durchgeführten Variantenuntersuchung mit der Variante 2 bzw. 2a 
der Entflechtungsstraße untersucht. Diese wurden aufgrund einer 
deutlich geringeren Verkehrswirkung gegenüber der Vorzugsvari-
ante 4a.2+ bzw. 4.3 verworfen.  
Die Brücke „Am Höfchen“ ist für die Führung einer Radschnellwege-
verbindung vorgesehen und eignet sich daher nicht für die Auf-
nahme des Kfz-Verkehrs. 
Ergänzung zum Feststellungsbeschluss: 
Siehe Ergänzung zur Südvariante unter 1.2 „Planbedingte Verkehrs-
belastungen“ 
X

226. Änderung FNP - Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept eingegangenen Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit 
30 
 
Stellungnahme Berück-
sichtigung 
Stellungnahme der Verwaltung  FNP 
bringen würde. Daher wird eine Anbindung an die Brühler Land-
straße angeregt. Ebenso sollten zwei vorhandene Brücken für 
die Entlastung genutzt werden [Anmerkung: wahrscheinlich sind 
hiermit die Brücken „Auf dem Schneeberg“ bzw. „Am Höfchen“ 
gemeint, diese werden in der Stellungnahme aber nicht explizit 
genannt]. 
Entflechtungsstraße bis zum Weißdornweg führen 
Es wird angeregt, die nördliche Entflechtungsstraße am Weiß-
dornweg enden zu lassen und von dort über die Autobahn A 4 
parallel zum künftigen Verlauf der Nord-Süd-Stadtbahn durch 
das Wasserwerkswäldchen zu führen. Diese Straße solle dann 
am Verteilerkreis enden. 
Nein Der Vorschlag entspricht grundsätzlich der Variante 1a.1 der durch-
geführten Variantenuntersuchung. Diese wurde aufgrund einer deut-
lich geringeren Verkehrswirkung gegenüber der Vorzugsvariante 
4a.2+ bzw. 4.3 verworfen. 
Ergänzung zum Feststellungsbeschluss: 
Siehe Ergänzung zur Südvariante unter 1.2 „Planbedingte Verkehrs-
belastungen“ 
X 
Trassenführung über Auf dem Schneeberg 
Es wird angeregt, anstatt des Teilstücks der Entflechtungs-
straße von der Kapellenstraße bis zur Bödinger Straße bei Be-
darf einer zusätzlichen Verkehrsachse in Nord-Süd Richtung die 
bereits gut ausgebaute Straße Auf dem Schneeberg weiter zur 
Bödinger Straße auszubauen. Hier fährt bereits im Bestand der 
Linienbus entlang. Es wird nachgefragt, ob es zu diesem Teil-
stück der Entflechtungsstraße alternative geplante Verkehrsfüh-
rungen gibt. 
Nein Die planerische Zielsetzung für die Entflechtungsstraße ist auch, die 
neue Entwicklung Rondorf Nord-West sowie die internationale 
Schule möglichst anzubinden. Hierfür würde eine deutlich nach 
Westen abgerückte Lösung keine Wirkung zeigen. 
X 
1.7 Entflechtungsstraße - Querung der Autobahn A 4 
laufende Nummern 22, 23, 36, 38, 39, 49, 52, 77, 78, 81, 85, 86, 92, 99, 100, 106, 119, 138, 141, 142, 143, 148 
 
Von den Einwender/-innen wurden mehrere Anregungen bzgl. 
einer zusätzlichen Querung der Autobahn A 4 vorgetragen, da 
der Engpass bei der Überquerung der Autobahnen gesehen 
wird.  
 
 
  
 
 
X

226. Änderung FNP - Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept eingegangenen Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit 
31 
 
Stellungnahme Berück-
sichtigung 
Stellungnahme der Verwaltung  FNP 
Verlängerung der Straße `Am Höfchen` 
Es wird mindestens eine neue aus Rondorf herausführende 
Straße gefordert. Eine einzige Entflechtungsstraße als Zu-bzw. 
Abflussstraße könne nicht den gesamten Zusatzverkehr aufneh-
men. Angeregt werden folgende neue Erschließungsstraßen: 
Verlängerung der Straße „Am Höfchen“ (Öffnung für den Auto-
verkehr mit Anbindung an den Robinienweg, tageszeitliche 
Richtungswechsel) sowie Ertüchtigung der Straße „Auf dem 
Schneeberg“ für den PKW Verkehr.  
 
Nein 
Die angesprochene Trassenführung durch den Grüngürtel ist nicht 
umweltverträglich zu planen. Verkehrsplanerische Zielsetzung ist, 
die Erschließung im Umweltverbund deutlich zu verbessern. Diese 
sieht vor, den Verkehr auf umweltverträglichere Verkehrsträger zu 
verlagern und das Verkehrsverhalten insgesamt positiv zu beeinflus-
sen. Eine Verkehrsverbindung über „Auf dem Schneeberg“ läge au-
ßerdem zu weit abseits der Gebiete, in denen der Verkehr tatsäch-
lich entsteht. 
Umgehungsstraße über Militärringsstraße – Hitzeler Straße/ 
Robinienweg 
Es wird angeregt, die Zufahrt zum Plangebiet über die Militär-
ringstraße / Robinienweg und/oder die Kapellenstraße/Husaren-
straße zu verwirklichen (und nicht über die Straßen „Am Höf-
chen“ und Lerchenweg). 
 
Es wird angeregt, die Umgehungsstraße über Militärringsstraße 
– Hitzeler Straße (Robinienweg) – bis zum Ortskern Rondorf zu 
führen. Vorteile wären erhebliche Kostenersparnisse, Minimie-
rung der umweltschädlichen Abholzung, Effektive Anbindung an 
Rondorf und keine zusätzliche Belastung am Knotenpunkt Mili-
tärringstraße / „Im Wasserwerkswäldchen“. Nachteile wären die 
geringe Entlastung der Rodenkirchener Straße in Hochkirchen. 
Nein  
 
Das Netzelement läge zu weit abseits der Gebiete, in denen der 
Verkehr tatsächlich entstehen wird. Darüber hinaus ist keine PKW-
Anbindung über die Straßen „Am Höfchen“ und Lerchenweg vorge-
sehen. 
 
Die Achse ist für die Radschnellverbindung Köln in Richtung Süden 
vorgesehen. Der Argumentation kann daher nicht gefolgt werden. 
Da Rondorf des Weiteren in der Hauptsache durch Durchgangsver-
kehre des MIV in der Richtung Nord-Ost nach Süd-West belastet ist, 
schafft eine Straße über den Robinienweg keine Abhilfe. Darüber 
hinaus ist eine weitere Zerschneidung (ohne Bündelung von Ver-
kehrsträgern) des äußeren Grüngürtels und der Wasserschutzzone 
II durch den MIV nicht gewollt und voraussichtlich unter Umweltge-
sichtspunkten nicht durchsetzbar. 
X 
Zusätzliche Brücke 
Es wird nachgefragt, ob die Ein- und Ausfahrten der Entflech-
tungsstraße auf den Weißdornweg bzw. die Kapellenstraße 
nicht zu weiteren Verkehrsproblemen führen würden. Es wird 
Kenntnis-
nahme 
Die Knotenpunkte werden im weiteren Verlauf hinsichtlich Leistungs-
fähigkeit überprüft. Verkehrsplanerische Zielsetzung ist, die Erschlie-
ßung im Umweltverbund deutlich zu verbessern. Dies soll Verkehr 
auf umweltverträglichere Verkehrsträger verlagern und das Ver-
kehrsverhalten positiv beeinflussen. 
X

226. Änderung FNP - Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept eingegangenen Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit 
32 
 
Stellungnahme Berück-
sichtigung 
Stellungnahme der Verwaltung  FNP 
nachgefragt, ob der Abfluss durch eine Brücke über die Auto-
bahn A4 in Richtung Norden entlastet werden könnte. 
Ergänzung zum Feststellungsbeschluss: 
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens sind eine Verkehrsunter-
suchung sowie ein Mobilitätskonzept erarbeitet worden. In der Be-
gründung zur Änderung des FNP wird unter Kapitel 6.2 darauf Be-
zug genommen. 
Es wird auf die Ergänzungen zur Südvariante unter 1.2 „Planbe-
dingte Verkehrsbelastungen“ verwiesen. 
1.8 Entflechtungsstraße südlicher Verlauf/ L 92n 
laufende Nummern 10, 52, 77, 79, 84, 94, 95, 96, 110, 111, 112, 126, 127, 133, 142, 143, 147, 152, 165 
 
Von den Einwender/-innen wurden mehrere Anregungen bzgl. 
der L 92n / südliche Entflechtungsstraße vorgetragen. Diese 
sind:  
L 150 
Die Straßen `Kiesgrubenweg` und `Am Kölnberg` sollten im 
Zuge der L150 verbunden werden, um die Stadteile Rondorf, 
Immendorf und Meschenich von Verkehren zu entlasten.  
Kenntnis-
nahme 
Die geplante Südvariante sieht eine Verbindung zwischen dem Kies-
grubenweg (L150) mit der im Ausbau befindlichen Ortsumgehung 
von Meschenich vor. Diese ersetzt die direkte Anbindung an die 
Straße „Am Kölnberg“, da die Verkehre direkt auf die Umgehungs-
straße geführt werden sollen. 
 
Zeitplan des Ausbaus 
Es wird angeregt, zuerst die L92n auszubauen, damit der aktu-
elle Verkehr ohne die Verkehre aus dem Neubaugebiet bereits 
entzerrt werde. 
Ja Die geplante Südvariante entspricht im Wesentlichen der L92n. Die 
Entwicklungen des Wohnungsbaus und der Entflechtungsstraße 
sind eng miteinander gekoppelt. Die geplante Entflechtungsstraße 
wird im Zuge der ersten Baumaßnahmen des Plangebiets errichtet. 
Das Planungsrecht für die Entflechtungsstraße wird über ein Plan-
feststellungsverfahren geschaffen 
 
Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Flächen/ bäuerliche 
Kulturlandschaft und Denkmalschutz/ geschützter Land-
schaftsbestandteil 
Der Stellungnehmer spricht sich gegen die geplanten Varianten 
1-1c sowie Variante 4 aus. Er ist interessiert daran, seine land-
Kenntnis-
nahme 
Das Grundstück Gemarkung Rondorf-Land, Flur 6, Flurstück 39 wird 
in einem geringen Umfang an der südöstlichen Ecke durch die nörd-
liche Erschließungsstraße des Plangebietes in Anspruch genom-
men. Eine Beeinträchtigung der landwirtschaftlichen Nutzungsmög-
lichkeit wird im weiteren Verfahren geprüft.  
X

226. Änderung FNP - Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept eingegangenen Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit 
33 
 
Stellungnahme Berück-
sichtigung 
Stellungnahme der Verwaltung  FNP 
wirtschaftlichen Flächen zu erhalten und eine gute Bewirtschaf-
tung zu gewährleisten. Die Vorplanung zur Erschließung von 
Rondorf Nord-West beansprucht für die Entflechtungsstraße bei 
der Variante 1-1c einen Teil des Grundstücks Flur 6, Flurstück 
39.  
Darüber ist bei der Variante 4 (östlich von Rondorf) das Acker-
land in Giesdorf (Flur 37, diverse Grundstücke) gegenüber der 
Hofstelle einer bereits angelegten Allee betroffen und folgend 
dargestellt.  
Zusammen mit dem geplanten Radschnellweg und der künfti-
gen Straßenführung der L92n, die ebenfalls durch das Acker-
land (Flur 36, Flurstück 312) verlaufen soll, befinden sich die 
denkmalgeschützten Hofstellen des Gilessenhofs und des be-
nachbarten Friedrichshofs in einem Zwickel zwischen der Auto-
bahn A 555 (ohne Lärmschutzwall). 
Außerdem gibt es von der Stadt Köln zurzeit die konkrete Pla-
nung (auf einem Teil des Flurstücks durch das auch die L92n 
laufen soll) parallel zur Giesdorfer Allee zwischen Immendorf 
und Giesdorf eine Baumreihe zu pflanzen. Die Höfe, der zu dem 
Hof gehörende Garten und die Streuobstwiese gelten als Bei-
spiel für bäuerliche Kulturlandschaft und Denkmalschutz (Denk-
mallistennummer 8777). Die Wiese ist ein geschützter Land-
schaftsbestandteil. Es wird kritisiert, dass das dazu gehörige 
Ackerland als beliebige Verfügungsmasse in der Straßenpla-
nung behandelt werde, ohne auf die Bewirtschaftung Rücksicht 
zu nehmen. Es wird darum gebeten, die angedachten Maßnah-
men zur Verfügung zu stellen. 
Die Vorzugsvariante 4a.2+ sieht eine teilweise Inanspruchnahme 
der genannten Flächen im Bereich der Flur 37 vor. Im Rahmen der 
Detaillierung der Planung wird angestrebt, die Flächeninanspruch-
nahme so gering wie möglich zu gestalten, so dass die landwirt-
schaftliche Nutzung fortgeführt werden kann. Der Rat der Stadt Köln 
hat jedoch den Beschluss gefasst, dass die Verbindung der südli-
chen Entflechtungsstraße mit der Hahnenstraße entfallen soll, so-
dass ggf. ein Teil der Grundstücke nicht mehr beansprucht werden 
müssten (Variante 4.3). Diesbezügliche Untersuchungen und Rege-
lungen hierfür erfolgen im Planfeststellungsverfahren.  
Ebenso werden die weiter angesprochenen Punkte im Zuge des 
Planfeststellungsverfahrens bewertet. Sie sind nicht Teil des Bebau-
ungsplanverfahrens. 
Ergänzung zum Feststellungsbeschluss: 
Es wird auf die Ergänzungen zur Südvariante unter 1.2 „Planbe-
dingte Verkehrsbelastungen“ verwiesen. 
Südumgehung 
- Es wird dargestellt, dass bei einer früheren Planung zur 
Nordumgebung gleichzeitig eine südliche Umgehung geplant 
war. Bei dieser Variante würden Husaren-/ Bödinger Straße 
Ja Die am 26.03.2020 vom Rat der Stadt Köln beschlossene Südvari-
ante 4a.2+ sieht einen Anschluss an die Umgehungsstraße von 
Meschenich vor. Zusätzlich ist gegenüber den bisher untersuchten 
Südvarianten eine optimierte Erschließung des Plangebiets Rondorf 
X

226. Änderung FNP - Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept eingegangenen Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit 
34 
 
Stellungnahme Berück-
sichtigung 
Stellungnahme der Verwaltung  FNP 
in diese Südumgehung, die wiederum Anschluss an die Um-
gehungsstraße für Meschenich hätte, münden. Der Verkehr 
wurde aus Rondorf und um Meschenich herumgeleitet. Offen-
bar soll nun auf die Südumgehung verzichtet werden, aber 
trotzdem wie vorher geplant die Entflechtungsstraße über die 
Husarenstraße bis zur Bödinger Straße geführt werden. Dies 
müsse zu einem Verkehrschaos auf der Bödinger Straße so-
wie in Meschenich führen. Zumindest die kurze Teilstrecke 
der früher geplanten Südumgehung vom Treffpunkt Husaren- 
/ Bödinger Straße bis an die Umgehungsstraße für Mesche-
nich sollte verwirklicht werden. Ohne den Bau der Südumge-
hung (Teilstrecke) müsste die Entflechtungsstraße zwingend 
bis zur Brühler Landstraße geführt werden, um das durch das 
Neubaugebiet zu erwartenden zusätzliche Verkehrsaufkom-
men außerhalb der bestehenden Belastungen abzuleiten. 
Nord-West mit Anschluss an den Weißdornweg für eine bessere Ab-
wicklung der Neuverkehre geplant. 
Ergänzung zum Feststellungsbeschluss: 
s. Ergänzung zur Südvariante unter 1.2 „Planbedingte Verkehrsbe-
lastungen“ 
- Es wird angeregt, eine südliche Streckenführung der Ent-
flechtungsstraße ab Bödinger Straße über die Felder Rich-
tung Südosten zur Autobahn A 555 zu führen, da in diesem 
Bereich kein Waldgebiet zerstört werden müsste und größere 
Abstände zu bestehenden Häusern erzielt werden könnten. 
Hierdurch würde die Anbindung und Entlastung über Godorf 
und die Autobahn A 555 erzielt und ermöglicht. 
Nein 
 
Korrektur 
zum Fest-
stellungsbe-
schluss: Ja 
Die am 26.03.2020 vom Rat der Stadt Köln beschlossene Südvari-
ante 4a.2+ sieht einen Anschluss an die Autobahn A 555 im Süd-
Osten vor. Für das Plangebiet Rondorf Nord-West wird in südlicher 
Richtung eine direkte Anbindung an die Autobahn geschaffen. Zu-
dem profitiert auch regionaler Verkehr von der Verbindung zur BAB 
555, AS Rodenkirchen. 
Ergänzung zum Feststellungsbeschluss: 
Die damals zum Vorgabenbeschluss in der Spalte „Berücksichti-
gung“ dargestellte Bewertung „Nein“ war nicht korrekt, da der Anre-
gung im Prinzip durch die Südvariante der Entflechtungsstraße ge-
folgt wird. 
Es wird zusätzlich auf die Ergänzung zur Südvariante unter 1.2 
„Planbedingte Verkehrsbelastungen“ verwiesen. 
X 
- Es wird dargelegt, dass die beiden geplanten Umgehungs-
straßen (nördlich und südlich) nicht ausreichend seien. Zeit-
Ja Die derzeit geplante Variante der Entflechtungsstraße sieht einen 
Anschluss zwischen Brühler Straße und Autobahn A 555 vor. Eine 
nördliche Entflechtungsstraße wird jedoch nicht vorgesehen, dafür 
X

226. Änderung FNP - Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept eingegangenen Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit 
35 
 
Stellungnahme Berück-
sichtigung 
Stellungnahme der Verwaltung  FNP 
gleich müsse der Lückenschluss durch die L92n (Südumge-
hung von der Brühler Landstraße bis zur Autobahnauffahrt 
am Kiesgrubenweg) Richtung Meschenich erfolgen. 
erhält die nördlichste Erschließungsstraße des Plangebietes in der 
am 26.03.2020 vom Rat der Stadt Köln beschlossene Südvariante 
4a.2+ einen direkten Anschluss an den Weißdornweg. Die Berech-
nungsergebnisse des Verkehrsgutachters zeigen, dass die beste-
henden und neu zu erwartenden Verkehre über das zukünftige Ver-
kehrsnetz abgewickelt werden können. In Verbindung mit der Orts-
kernberuhigung von Rondorf wird eine lokale Entlastung des Orts-
kerns erreicht. 
Ergänzung zum Feststellungsbeschluss: 
s. Ergänzung zur Südvariante unter 1.2 „Planbedingte Verkehrsbe-
lastungen“ 
- Bezüglich der L92n wird nachgefragt, wann mit dem Bau die-
ser Straße gerechnet werden kann, um den West-Ost-Durch-
gangsverkehr zu reduzieren. 
Kenntnis-
nahme 
Die L92n entspricht im groben der nun geplanten Variante 4.3 (bzw. 
4a.2+). Diese soll direkt zu Beginn der Baumaßnahmen in Rondorf 
Nordwest errichtet werden. 
 
- Die L92n sei vorrangig vor einer Weiterführung der Entflech-
tungsstraße zwischen Weißdornweg und Rodenkirchener 
Straße umzusetzen. 
Ja Die Südvariante entspricht im Wesentlichen der Lage der L92n. 
Diese soll direkt zu Beginn der Baumaßnahme umgesetzt werden. 
Eine nördliche Entflechtungsstraße ist nicht mehr vorgesehen, so-
dass der Anregung im Grunde nach entsprochen wird. 
 
- Es wird angeregt, eine südliche Umgehungsstraße von 
Meschenich bis zur Autobahn A 555 bzw. der Bonner Land-
straße zu führen, da hier ein ausreichender Abstand zu 
Wohngebieten bestehen würde. Die Strecke könnte über 
nicht bebautes und nicht bewaldetes Ackerland geführt wer-
den. 
Ja Der Anregung wird gefolgt. Die Variante 4.3 sieht eine Führung von 
der Bonner Landstraße bzw. Meschenich bis zur Autobahn A 555 
vor. 
Ergänzung zum Feststellungsbeschluss: 
s. Erläuterung zur Südvariante unter 1.2 „Planbedingte Verkehrsbe-
lastungen“ 
X 
- Es wird dargelegt, dass der Kiesgrubenweg bzw. die Brücke 
über die Autobahn A 555 nur wenig genutzt würde, da die Zu-
fahrt nur schlecht ausgebaut sei. Die Nutzung käme nur für 
die südlichsten Bewohner Rondorfs und die Rondorfer Haupt-
Kenntnis-
nahme 
Die am 26.03.2020 vom Rat der Stadt Köln beschlossene Südvari-
ante 4a.2+ sieht einen Anschluss an die Autobahn A 555 im Süd-
Osten vor. Auch für das Plangebiet Rondorf Nord-West wird in südli-
cher Richtung eine direkte Anbindung an die Autobahn geschaffen.

226. Änderung FNP - Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept eingegangenen Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit 
36 
 
Stellungnahme Berück-
sichtigung 
Stellungnahme der Verwaltung  FNP 
straße in Frage. Die Ausfahrt könne jedoch ohne großen Auf-
wand leistungsfähig ausgebaut werden. Dazu sei erforderlich, 
dass die Kreuzung Kiesgrubenweg / Bonner Landstraße ver-
kehrsgerecht gestaltet wird, z. B. durch einen gut angelegten 
Kreisverkehr. 
Die Ertüchtigung des Knotenpunktes Kiesgrubenweg/Bonner Land-
straße ist bei Realisierung der Entflechtungsstraße in der Variante 
4a.2+ vorgesehen. Dafür werden verschiedenen Maßnahmen und 
ihre Auswirkung auf die Leistungsfähigkeit des Knotenpunktes ge-
prüft. 
- Es wird dargestellt, dass mit der Umsetzung der L92n eine 
leistungsfähige und zeitnahe Entlastung erfolgen könnte. Eine 
Optimierung würde durch eine Sammelstraße zur L92n im 
Südosten Rondorfs in Verlängerung von Falkenweg / Teil-
stück Hahnenstraße erreicht werden können. Diese Sammel-
straße ließe sich in die Landschaft einpassen, sodass sie 
kaum stören würde. Des Weiteren wird darauf hingewiesen, 
dass die L92n ganz unabhängig vom Planungsfortgang Ron-
dorf Nord-West geplant werden könnte. Ein Effekt wurde 
auch schon längst eintreten, bevor die Entflechtungsstraße 
fertig gestellt wäre. Auf diese Lösung dürfe auf keinen Fall 
verzichtet werden. 
Nein Diese beschlossene Südvariante sieht eine Verbindung zwischen 
der Entflechtungsstraße und der Hahnenstraße vor. Der Rat der 
Stadt Köln hat jedoch den Beschluss so gefasst, dass die Verbin-
dung der südlichen Entflechtungsstraße mit der Hahnenstraße ent-
fallen soll. Entsprechende diesbezügliche Untersuchungen und Re-
gelungen erfolgen im hierfür zuständigen Planfeststellungsverfah-
ren. 
 
1.9 Knotenpunkt Rodenkirchener Straße / Friedrich-Ebert-Straße / Bonner Landstraße 
laufende Nummern 72, 133, 142, 143 
 
Knotenpunkt Rodenkirchener Straße / Friedrich-Ebert-
Straße / Bonner Landstraße 
Von den Einwender/-innen wurden zum Knotenpunkt Rodenkir-
chener Straße / Friedrich-Ebert-Straße / Bonner Landstraße fol-
gende Punkte vorgetragen: 
- Es wird angeregt zu prüfen, ob an der heutigen T-Kreuzung 
Rodenkirchener Straße / Friedrich-Ebert-Straße / Bonner 
Landstraße ein Kreisverkehr eingerichtet werden kann, vom 
dem eine neue Straße nordwestlich abgeht, welche unter der 
Autobahn A555 bis zum heutigen Waldweg und weiter bis 
 
 
 
 
Nein 
 
 
 
 
 
Eine entsprechende Planung wird nicht vorgesehen. Da aufgrund 
des Beschlusses des Rats der Stadt Köln vom 26.03.2020 nun keine 
nördliche Entflechtungsstraße mehr vorgesehen ist, ist die vorge-

226. Änderung FNP - Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept eingegangenen Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit 
37 
 
Stellungnahme Berück-
sichtigung 
Stellungnahme der Verwaltung  FNP 
zum Weißdornweg geführt wird. Mit dieser Lösung könnte ein 
wesentlicher Bestandteil des Wäldchens erhalten bleiben und 
eine für die Anlieger unangenehme T-Kreuzungs-Lösung im 
Bereich der Entflechtungsstraße / Rodenkirchener Straße 
vermieden werden. Alternativ wird dargestellt, dass an die-
sem Knotenpunkt für einen verbesserten Abschluss gesorgt 
werden muss. 
schlagene Straßenführung nicht zielführend. Wie die Kreuzung aus-
zubilden ist, wenn die Entflechtungsstraße hierüber verläuft, wird 
nach der Leistungsfähigkeitsberechnung geprüft. 
- Es wird befürchtet, dass der Knotenpunkt Rodenkirchener 
Straße / Friedrich-Ebert-Straße durch Verkehr nach Rodenkir-
chen, Weiß, Sürth, zur Innenstadt und z.T. in die westlichen 
Stadtteile, Zollstock, Sülz sowie zum Autobahnanschluss AS 
Köln-Rodenkirchen von der Entflechtungsstraße genutzt wird 
und somit noch stärker belastet würde. 
Prüfung im 
weiteren 
Verfahren 
Bei Realisierung der Entflechtungsstraße (Variante 4a.2+ bzw. 4.3) 
ist auf der Rodenkirchener Straße westlich des Knotenpunktes mit 
keiner Mehrbelastung gegenüber dem Bestand zu rechnen. Auf der 
Friedrich-Ebert-Straße und der Bonner Landstraße ist mit einer 
Mehrbelastung zu rechnen. In den weiteren Untersuchungen zur 
Entflechtungsstraße wird die Leistungsfähigkeit des Knotenpunktes 
weiter untersucht. 
 
1.10 Sonstige Punkte zur alternativen überörtlichen Erschließung 
laufende Nummern 23, 27, 33, 38, 57, 77, 78, 79, 86, 102, 105, 106, 108, 113, 119, 123, 124, 138, 141,142, 143, 154 
 
Von den Einwender/-innen wurden folgende sonstige Punkte 
zur alternativen überörtlichen Erschließung vorgetragen: 
- Es wird kritisiert, dass die Zuwegung der Äußeren Ver-
kehrserschließung ausschließlich auf die Neubaugebiete aus-
gerichtet sei; eine Entlastung des Bestandes im gegenwärti-
gen Rondorf sei nicht vorgesehen. 
 
 
Kenntnis-
nahme 
 
 
Mit der geplanten Entflechtungsstraße sowie der Verlagerung des 
Durchgangsverkehrs soll der Bestand entlastet werden. Durch Re-
duzierung des Durchgangsverkehrs im Ortsteil Rondorf kann nach-
gelagert die Ortsdurchfahrt neu gestaltet werden. 
 
- Es wird dargestellt, dass die Militärringstraße sowie die Auto-
bahnen durchaus in der Lage seien, den anfallenden Verkehr 
zu bewältigen. Neuralgische Punkte seien jedoch das Auto-
bahnkreuz sowie der Verteilerkreis.  
Kenntnis-
nahme 
Entfällt

226. Änderung FNP - Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept eingegangenen Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit 
38 
 
Stellungnahme Berück-
sichtigung 
Stellungnahme der Verwaltung  FNP 
- Es wird angeregt, einen Ausbau der Anbindung Brühler Land-
straße (B1 als Fortsetzung der Autobahn A 553) an Militär-
ringstraße und Autobahn vorzunehmen. Ein weiterer Kreisel 
an der Militärringstraße und ein weiterer Anschluss an die A4 
können den bestehenden Kölner Kreisel und das bestehende 
Autobahnkreuz entlasten. Über die Militärringstraße und die 
beiden Autobahnen seien alle weiteren Richtungen zu errei-
chen. 
Kenntnis-
nahme 
Die Entwicklungen der B51n inklusive Fortführung zur Anschluss-
stelle Köln-Eifeltor (A 4) entsprechen nahezu dieser Zielsetzung. Be-
reits die Anschlussstelle Eifeltor unterschreitet den Mindestabstand 
für Anschlussstellen an Bundesautobahnen, so dass eine weitere 
Anschlussstelle zwischen Köln-Eifeltor und dem Autobahnkreuz 
Köln-Süd vor diesem Hintergrund nicht als realistisch betrachtet wer-
den kann. So besteht zwischen dem Autobahnkreuz Köln-Süd und 
der Abfahrt Köln-Eifeltor lediglich ein Abstand von ca. 2,5 km.  
Die B51n bindet an den vorhandenen Knotenpunkt Militärring-
straße/Oberer Komarweg an. Ein Kreisverkehr wird hier aufgrund 
der zu geringen Leistungsfähigkeit nicht möglich sein. Dies trifft auch 
auf den geplanten Anschluss der Entflechtungsstraße an die B51n 
zu. 
 
- Es wird angeregt, die Kalscheurer Straße als Fortsetzung der 
Kapellenstraße mit Anbindung ans Eifeltor zur westlichen Ab-
leitung des Verkehrs auf die Autobahn A 4 zu erhalten. 
Kenntnis-
nahme 
Aufgrund der Baumaßnahme Rondorf Nord-West ist nicht vorgese-
hen, die genannte Ableitung einzuschränken. Die unabhängig von 
dem Vorhaben geplante B51n führt darüber hinaus zu einer verbes-
serten Ableitung der westlichen Verkehre zur Autobahn A4. Die 
Kalscheurer Straße in Verlängerung der Kapellenstraße erhält einen 
Anschluss an die geplante B51m. 
 
- Es wird angeregt, eine Umgehung von Meschenich zu stär-
ken. Hier wird südlich von Meschenich die Kerkrader Straße 
zwischen den Autobahnen A 553 und A 555 sowie nördlich 
von Meschenich bzw. südlich von Rondorf der Kiesgruben-
weg genannt. Für den Kiesgrubenweg wird die Umgestaltung 
der Anbindung in Meschenich sowie die Abtrennung der Bö-
dinger Straße oder technische Geschwindigkeitslimitierungen 
genannt. Vorteile wären, dass alle Straßen bereits vorhanden 
seien und nur ertüchtigt werden müssten. Ebenso würden sie 
langfristig an die geplante Rheinquerung anbinden.  
Kenntnis-
nahme 
Die Stellungnahme ist nicht von Relevanz für das Verkehrsnetz des 
Neubaugebietes Rondorf Nord-West.

226. Änderung FNP - Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept eingegangenen Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit 
39 
 
Stellungnahme Berück-
sichtigung 
Stellungnahme der Verwaltung  FNP 
- Es wird dargestellt, dass die Querung des Verteilerkreises 
durch die Bahn, die Anbindung des Parkhauses wie auch die 
zukünftige Anbindung des Wasserwerkswäldchens alle noch 
nicht entschieden seien. Für eine weitere Planung sei dies je-
doch wichtig, um die richtigen Flächen für die geplante Stadt-
bahnfortführung nach Meschenich frei zu halten. 
Kenntnis-
nahme 
Die entsprechenden Entscheidungen werden im Rahmen des Plan-
feststellungsverfahrens für die Stadtbahntrasse getroffen. 
 
- Es wird angeregt, eine Einbahnstraße als `Kreis` oder `Recht-
eck` zur Erschließung des Plangebietes und der bestehenden 
St. George Schule zu errichten. Diese sollte dann innen- oder 
außenliegende Infrastruktur aufweisen und punktuelle Anbin-
dungen an das bestehende Rondorf und das Neubaugebiet 
erhalten. Die Kapellenstraße und die St. George`s Schule 
könnten Bestandteil dieses Erschließungskreises werden. Die 
Verkehrsführung wäre dann durch seine Länge und Einbahn-
straßenführung unattraktiver für Durchgangsverkehr. Eine 
Entflechtungsstraße wäre dann nicht notwendig.  
Nein Die Erschließungsstraße, welche am äußeren Rand des Plangebiets 
verläuft, wird im Zweirichtungsverkehr vorgesehen, um die entste-
henden Verkehre sowie auch Entlastungsverkehre aufnehmen zu 
können. Mit der Entflechtungsstraße wird insbesondere das Ziel ver-
folgt, Alt-Rondorf vom Durchgangsverkehr zu entlasten und Berück-
sichtigung der Neuverkehre durch Rondorf Nordwest. Das vorge-
schlagene Einbahnstraßensystem würde nicht zu einer erheblichen 
Reduzierung insbesondere der Durchgangsverkehre führen. Des 
Weiteren würde die vorgeschlagene Einbahnstraßenregelung zu er-
heblichen Umwegen für den Quell- und Zielverkehr führen. 
Die am 26.03.2020 vom Rat der Stadt Köln beschlossene Südvari-
ante 4a.2+ führt in Kombination mit der Ortskernberuhigung zu einer 
Entlastung im Ortskern von Rondorf, da Durchgangsverkehr auf die 
Entflechtungsstraße verlagert wird. Der überwiegende Teil des 
Quell- und Zielverkehrs der Englischen Schule kann zudem durch 
das System aus Entflechtungsstraße und optimierter Plangebietser-
schließung abgewickelt werden. 
 
- Es wird angeregt, die Variante der Entflechtungsstraße süd-
lich des Sees am Weißdornweg nicht weiter zu verfolgen, da 
durch diese das vorhandene Wohngebiet zu stark belastet 
würde. Die Entflechtungsstraße sollte zwischen See und Au-
tobahn auf Höhe der Tennishalle entlang geführt werden. 
Ja 
 
Für die Nordvarianten der Entflechtungsstraße gab es im Rahmen 
der Variantenuntersuchungen insgesamt drei Varianten mit mehre-
ren Untervarianten. Die Varianten 1 und 2 lagen dabei nördlich des 
Sees, die Variante 3 bzw. auch die Untervariante 3a lagen südlich 
des Sees. Diese Varianten (3 und 3a) wurden u.a. aus umwelttech-
nischen Aspekten verworfen. 
Ergänzung zum Feststellungsbeschluss: 
X

226. Änderung FNP - Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept eingegangenen Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit 
40 
 
Stellungnahme Berück-
sichtigung 
Stellungnahme der Verwaltung  FNP 
s. Ergänzung zur Südvariante unter 1.2 „Planbedingte Verkehrsbe-
lastungen“ 
- Es wird dargelegt, dass die Hahnenstraße bzw. die Unterfüh-
rung unter die Autobahn A 555 bereits im Bestand ein Nadel-
öhr darstellt (lange Wartezeiten im Berufsverkehr). Die ge-
planten Radwege und die Stadtbahn würden hier keine Ab-
hilfe versprechen. Ein Ausbau dieser Ausfahrt von der Hah-
nenstraße auf die Bonner Landstraße sei durch die örtlichen 
Gegebenheiten praktisch ausgeschlossen. 
Kenntnis-
nahme 
Im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens erfolgen entsprechende 
Untersuchungen. 
Der Rat der Stadt Köln hat jedoch den Beschluss gefasst, dass die 
Verbindung der südlichen Entflechtungsstraße mit der Hahnen-
straße entfallen soll. Als Ergebnis der Modelluntersuchung wird bei 
der Variante 4.3 im Bereich der Unterführung der BAB 555 eine Zu-
nahme von lediglich +300 Kfz/Tag im Vergleich zum Bestand erwar-
tet. Ein Ausbau ist demnach nicht erforderlich. 
 
- Es wird dargestellt, dass die Fahrtziele in Richtung Westen 
und Südwesten (Kapellenstraße => Kalscheurener Straße – 
Brühler Landstraße – Bödinger Straße mit den Zielen Hürth, 
Brühl, Eifel) nur den geringsten Anteil am Verkehrsaufkom-
men ausmachen dürften. Ein evtl. Ausbau sei hier ohne 
große Probleme lösbar.  
Kenntnis-
nahme 
Entfällt  
- Es wird dargelegt, dass die seit Jahren geforderte Umge-
hungsstraße von Meschenich nun wohl tatsächlich verwirk-
licht werden soll. Leider sei die nördliche Anbindung an das 
Straßennetz noch völlig offen. Die natürliche Fortführung bis 
zur Autobahn A4, Anschluss Eifeltor sei wohl auf unbe-
stimmte Zeit verschoben. Stattdessen solle die Umgehungs-
straße auf Höhe der Bödinger Straße enden. Dies würde zu-
sätzlichen (Schwerlast-)Verkehr in Richtung des Ortskerns 
von Rondorf / Hochkirchen bedeuten. Auch wenn dieser Pla-
nung nichts mit dem Projekt Rondorf Nord-West zu tun habe, 
müsse die Politik verhindern, dass die „unausgegorene“ Pla-
nung Bestand würde. 
Kenntnis-
nahme 
Der nördliche Anschluss der Umgehungsstraße von Meschenich ist 
nicht von Relevanz für dieses Bebauungsplanverfahren.

226. Änderung FNP - Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept eingegangenen Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit 
41 
 
Stellungnahme Berück-
sichtigung 
Stellungnahme der Verwaltung  FNP 
1.11 Innere Erschließung 
laufende Nummer 14, 68, 141 
 
Konzept der inneren Erschließung  
Von den Einwender/-innen wird kritisiert, dass die innere Er-
schließung nach Vorbild eines altrömischen Schachbrettmusters 
geplant sei. Es wird angeführt, dass die Planung lediglich der 
Gewinn-Maximierung des Investors diene. 
Nein Das Ergebnis des vorliegenden städtebaulichen Entwicklungskon-
zeptes basiert auf einem längeren Planungsprozess, in welchem 
sämtliche Verkehrsbelange genauso betrachtet wurden wie die 
stadträumlichen und grün- und umweltplanerischen Aspekte.  
 
1.12 Anbindung Alt- und Neu-Rondorf 
laufende Nummern 15, 17, 18, 27, 43, 56, 58, 74, 77, 79, 80, 82, 90, 93, 97, 105, 115, 117, 121, 124,125, 128, 131, 132, 136, 140, 144, 145, 146, 
152, 154, 156, 158, 162, 163, 164 
 
Anbindung Quartiersplatz an Rondorf 
Es wird angeregt, dass der bestehende Ortskern (Rodenkirche-
ner Straße, Rondorfer Hauptstraße) mit dem geplanten neuen 
Marktplatz direkt verbunden wird (Auto, Rad, zu Fuß). Dieses 
sei bisher noch nicht der Fall. So wird kritisiert, dass zwischen 
dem geplanten Zentrum von Rondorf Nord-West und dem heuti-
gen Geschäftsbesatz keine direkte Verbindung vorgesehen sei.  
Teilweise Ziel ist, den geplanten Quartiersplatz städtebaulich und verkehrs-
technisch sowohl an den bestehenden Ort als auch an das Plange-
biet möglichst zentral anzubinden. Die Lage des Quartiersplatzes ist 
deshalb in den südlichen Bereich des neuen Quartiers direkt an eine 
neue Stadtbahnhaltestelle verlegt worden. Fußläufig oder mit dem 
Fahrrad ist der neue Platz von der Rodenkirchener Straße in weni-
gen Minuten zu erreichen. Der PKW-Verkehr erreicht den Bereich 
über die Erschließungsstraßen des Plangebietes. Die Zulieferung 
der geplanten Geschäfte erfolgt ebenfalls über das neue Baugebiet. 
Eine direkte Verkehrsanbindung des Quartiersplatzes an die Ro-
denkirchener Straße ist aufgrund bestehender Eigentumsverhält-
nisse nicht realisierbar. 
 
Anbindung Plangebiet an Rondorf 
Es wird angeregt, dass das Neubaugebiet insgesamt mit dem 
heutigen Rondorf eine Einheit bilden müsste. Hierfür sei eine 
gute Durchlässigkeit zu Fuß, per Rad und per Auto erforderlich. 
Dies sei bisher unzureichend berücksichtigt. 
Teilweise Das Neubaugebiet ist so konzipiert, dass es mit dem heutigen Ron-
dorf zusammen wachsen soll. Dabei sind fußläufige bzw. Radwege-
verbindungen zwischen dem Quartiersplatz und der Rondorfer 
Hauptstraße sowie bei den Straßen `Am Höfchen` und am Lerchen-
weg vorgesehen. Verbindungen für den Kfz-Verkehr bestehen über

226. Änderung FNP - Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept eingegangenen Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit 
42 
 
Stellungnahme Berück-
sichtigung 
Stellungnahme der Verwaltung  FNP 
den Weißdornweg bzw. die Kapellenstraße. Ziel ist es, die Nahmobi-
lität zu stärken. 
Anregung Verbindung Plangebiet und Rondorf über Ler-
chenweg und Am Höfchen  
Von den Einwender/-innen werden Anregungen zu den Straßen 
„Am Höfchen“ bzw. Lerchenweg bzw. zur Anbindung an die Ro-
denkirchener Straße vorgetragen. Einige wenige kritisieren, 
dass es zwischen dem Neubaugebiet und der bestehenden Be-
bauung fast keine direkten für den Kfz nutzbaren Verbindungen 
gibt, offenbar nicht einmal zu den Straßen Lerchenweg, „Am 
Höfchen“ und zur Rondorfer Hauptstraße. Sie sprechen sich für 
eine Öffnung der Straßen „Am Höfchen“ sowie Lerchenweg für 
den Kfz-Verkehr aus. 
Kritik an Verbindung Plangebiet und Rondorf über Lerchen-
weg und Am Höfchen  
Der weit überwiegende Teil der Einwender/-innen kritisiert je-
doch, dass das neue Plangebiet über die Straßen „Am Höfchen“ 
bzw. Lerchenweg mit der Rodenkirchener Straße verbunden 
werden soll. Hier würde es sich um kleine enge Straßen han-
deln, welche an einem Kindergarten und einem Hospiz vorbei 
führen. Darüber hinaus würden durch diese Planung die Ver-
kehre auf der Rodenkirchener Straße zunehmen. Die genann-
ten Straßen dürften auf keinen Fall viel befahrene Zufahrtsstra-
ßen (bzw. auch nicht für den Baustellenverkehr) genutzt wer-
den. Zur Straße „Am Höfchen“ wird teilweise erläutert, dass sich 
bereits im Bestand nicht an die Beschilderung des Durchfahrts-
verbots, Anlieger frei, gehalten würde. Ebenso werden Prob-
leme mit Rettungswegen gesehen. Der Lerchenweg ist darüber 
hinaus ein Schulweg für viele Kinder der Grundschule und zum 
Bus. Ebenso sind hier beidseits nur sehr schmale Bürgersteige 
vorhanden. Teilweise wird eine Bürgerinitiative angekündigt, um 
Nein Es ist nicht vorgesehen, das Plangebiet für den motorisierten Indivi-
dualverkehr über die Straßen „Am Höfchen“ und Lerchenweg anzu-
binden. Zwischen „Am Höfchen“, Lerchenweg und dem neuen Stra-
ßennetz ist nur eine Verbindung für Radfahrer und Fußgänger ge-
plant, um die Nahmobilität zu stärken und das Verkehrsaufkommen 
im Kfz-Verkehr zu dämpfen. Eine Anbindung des Kfz-Verkehrs ist in 
diesem Bereich nicht vorgesehen. Der Abfluss des Kfz-Verkehrs 
wird über verkehrslenkende Maßnahmen umgesetzt.  
Im Rahmen der Modelluntersuchungen werden im weiteren Verfah-
ren die Auswirkungen des Plangebiets mit seiner geplanten Er-
schließung betrachtet. 
Da jedoch keine Anbindung des Plangebiets über die Straßen „Am 
Höfchen“ und „Lerchenweg“ vorgesehen ist, sind dort auch keine Ef-
fekte zu erwarten. Auf diesen Straßen tritt demnach kein Mehrver-
kehr auf. Der Quell- und Zielverkehr des genannten Bereichs muss 
weiterhin über den Weißdornweg und die Rodenkirchener Straße 
fahren. 
Der Ortskern soll von Kfz-Verkehr entlastet werden. Die direkte An-
bindung des Plangebiets über vergleichsweise kleine Wohnstraßen 
an die Rodenkirchener Straße widerspricht dieser Zielsetzung. Der 
Plangebietsverkehr soll daher möglichst über die Entflechtungs-
straße geführt werden.

226. Änderung FNP - Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept eingegangenen Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit 
43 
 
Stellungnahme Berück-
sichtigung 
Stellungnahme der Verwaltung  FNP 
eine solche Erschließung zu verhindern (auch für den Baustel-
lenverkehr).  
Husarenstraße nicht als Erschließungsstraße 
Es wird angeregt, die Husarenstraße an der St. George Schule 
nicht als Erschließungsstraße heranzuziehen. Hier befindet sich 
der Parkplatz der Schule und es bestünden zu den Bring- und 
Holzeiten starke Verkehre. Aus Sicherheits- und Lärmschutz-
gründen könne diese Straße nicht als Zufahrtsstraße zum 
neuen Wohngebiet genutzt werden. 
Nein Es ist geplant, den Stellplatzbereich der St. George`s Schule zu er-
weitern, so dass die Abwicklung des Hol- und Bringverkehrs verbes-
sert und entzerrt wird. Der Hol- und Bringverkehr soll abseits der öf-
fentlichen Straßen abgewickelt werden, sodass die Bedenken zur 
Verkehrssicherheit ausgeräumt werden können. Im weiteren Verfah-
ren wird in dem Lärmgutachten vertiefend berechnet, welche die 
Auswirkungen der Verkehrslärm hat.  
Ergänzung zum Feststellungsbeschluss: 
Für das Bebauungsplanverfahren ist eine schalltechnische Untersu-
chung erarbeitet worden, dessen für den FNP relevanten Aussagen 
in Kapitel 7.5.12 „Mensch, Gesundheit, Bevölkerung“ im Umweltbe-
richt der FNP-Änderung dargestellt werden. 
Im Gegensatz zum Vorgabenbeschluss ist nun nicht mehr vorgese-
hen, dass Stellplatzangebot der St. George’s School anzupassen. 
Der Stellplatz der Schule ist über die neue Husarenstraße weiterhin 
sehr gut zu erreichen. 
X 
1.13 Umgestaltung bestehender Straßen im Planungsumfeld 
laufende Nummern 11, 52, 69, 73, 79, 99, 113, 119, 133, 141, 142, 143, 144, 145, 152, 156 
 
Von den Einwender/-innen werden folgende Anregungen zur 
Umgestaltung bestehender Straßen im Planungsumfeld vorge-
tragen: 
Auswirkungen auf Geschäfte durch Straßenraumgestaltung  
Es erfolgt der Hinweis, dass sich auf der Rodenkirchener Straße 
eine Vielzahl von Geschäften befindet. Eine Beruhigung des 
Verkehrs ginge auch mit Einbußen bei den Geschäften einher. 
 
 
Kenntnis-
nahme 
Die Stadt Köln plant im Rahmen der Siedlungserweiterung Rondorf 
Nord-West die Umgestaltung der Rodenkirchener Straße, Rondorfer 
Hauptstraße (teilweise) sowie der Husarenstraße (teilweise) in Köln-
Rondorf. Die Straßen zeigen sich heute als Verkehrsräume mit einer 
rein funktionalen Ausrichtung auf den motorisierten Verkehr. Der Be-
reich ist derzeit durch ein hohes Verkehrsaufkommen belastet. 
Mit der Realisierung der geplanten Entflechtungsstraße kann diese 
sowohl einen Teil der planbedingten Mehrverkehre als auch einen 
Teil des vorhandenen Durchgangsverkehrs von Rondorf aufnehmen.

226. Änderung FNP - Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept eingegangenen Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit 
44 
 
Stellungnahme Berück-
sichtigung 
Stellungnahme der Verwaltung  FNP 
 Durch die Reduzierung des Verkehrs im alten Ortskern (es soll auch 
zukünftig die Möglichkeit gegeben sein, mit dem Kfz ins Zentrum 
von Rondorf zu gelangen), ergibt sich die Möglichkeit, hier den öf-
fentlichen Straßenraum zu gestalten und aufzuwerten. Gleichzeitig 
kann mit dem geplanten Ausbau der verkehrlichen Infrastruktur eine 
nahtlose Verbindung des alten Ortskerns mit dem neuen Siedlungs-
gebiet geschaffen werden. 
Durch die qualitätsvolle Umgestaltung des Straßenraums und durch 
die geplante Anbindung an das Plangebiet mit circa 3.000 neuen 
Einwohnerinnen und Einwohnern ist nicht von Geschäftseinbußen, 
sondern von einer Belebung des Bereichs auszugehen. 
Verkehrslenkende Maßnahmen auf der Rodenkirchener 
Straße 
Es wird kritisiert, dass täglich parkende Autos auf der Rodenkir-
chener Straße zu einem Verkehrschaos führten. Folgende Maß-
nahmen werden vorgebracht: 
- Auf der Rodenkirchener Straße sollte daher ein Halteverbot 
für Pkw auf einer Straßenseite eingerichtete werden.  
- Ebensolls sollte eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 
km/h erfolgen.  
- Ebenso wird befürchtet, dass durch die in der Verkehrspla-
nung vorgesehene vorspringende Verkehrsinsel vor dem 
Haus „Rodenkirchener Straße Nr. 15“ der gesamte Verkehrs-
fluss auf der Rodenkirchener Straße in beiden Richtungen 
behindert würde.  
- Des Weiteren wird nachgefragt, wie verbindlich die Planun-
gen und die Beantragung von Mitteln für eine „shared space“ 
- Zone Rondorfer Hauptstraße / Rodenkirchener Straße sind. 
Die Straßen müssten so gestaltet werden, dass Fußgänger 
Prüfung im 
weiteren 
Verfahren 
Es ist vorgesehen, eine Ortskernberuhigung durchzuführen. Hierzu 
wird ein Gestaltungskonzept für den Straßenraum Rodenkirchener 
Straße, Rondorfer Hauptstraße (teilweise) sowie der Husarenstraße 
(teilweise) mit den notwendigen verkehrslenkenden Maßnahmen zur 
Ortskernberuhigung erstellt. In dem Gestaltungskonzept werden un-
ter anderen genaue Anforderungen an den Straßenraum im Hinblick 
auf Gestaltung, Aufenthaltsqualität, Sicherheit und Orientierung für 
den Fußgänger und Radverkehr sowie die Funktionalität formuliert. 
Ziel ist, 
die Flächen für den motorisierten Individualverkehr (IV) unter 
Orientierung einer Flächenverteilung für alle Verkehrsformen (IV, 
ÖPNV, Radverkehr, Fußgängerverkehr) zu minimieren. 
Eine detaillierte Planung verfolgt im weiteren Verfahren, zu welchem 
die Bürgerinnen und Bürger öffentlich beteiligt werden.

226. Änderung FNP - Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept eingegangenen Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit 
45 
 
Stellungnahme Berück-
sichtigung 
Stellungnahme der Verwaltung  FNP 
und Radfahrer den alten Ortskern ungehindert genießen kön-
nen. 
Sperrung der Rondorfer Hauptstraße und die Rodenkirche-
ner Hauptstraße für den LKW-Verkehr und Ausweisung als 
Anliegerstraße 
Es wird sich dafür ausgesprochen, die Rondorfer Hauptstraße 
und die Rodenkirchener Hauptstraße für jeglichen Lkw-Verkehr 
zu sperren. Eine sinnvolle Alternative wäre auch die Auswei-
sung als Anliegerstraße. Die aktuelle Ausweisung als Tempo-
30-Zone sei nicht ausreichend. 
Nein Eine Sperrung für den Lkw-Verkehr kann aus Gründen der Beliefe-
rung der anliegenden Geschäfte als nicht durchführbar erachtet wer-
den. 
 
Zeitgleiche Realisierung des Plangebietes und der Umge-
staltung der Rodenkirchener Straße 
Es wird angeregt, mit Baubeginn auch den Umbau der Ro-
denkirchener Straße zu planen, die Finanzierung sicherzustel-
len und die Realisierung in Angriff zu nehmen. 
Kenntnis-
nahme 
Aufgrund der engen inhaltlichen, räumlichen, funktionalen sowie pla-
nerischen Zusammenhänge zwischen der Planung des Entwick-
lungsgebietes und der Umgestaltungsmaßnahmen im Ortskern von 
Rondorf ist beabsichtigt, die Umsetzung der Maßnahmen zeitlich 
möglichst unmittelbar nacheinander zu entwickeln. 
 
Abknickende Vorfahrten oder Kreisverkehre im Kreuzungs-
bereich bestehender Straßen und der Entflechtungsstraße  
Es wird nachgefragt, ob Konzepte zur Verkehrsberuhigung vor-
liegen, wie beispielsweise abknickende Vorfahrten im Bereich 
der Ortseinfahrten und der Entflechtungsstraße, einem Kreisver-
kehr Kapellenstraße / Entflechtungsstraße, mit einer Tempo 30-
Zone für ganz Rondorf. 
 
 
Prüfung im 
weiteren 
Verfahren 
Mit dem gefassten Ratsbeschluss, die Entflechtung auf der Grund-
lage der sogenannten Südvariante 4a.2+ weiterzuverfolgen, dabei 
aber den östlichen Abzweig der Vorzugsvariante nach Norden zur 
Hahnenstraße entfallen zu lassen (Variante 4.3) und hierfür die 
Planfeststellung bei der Bezirksregierung Köln zu beantragen, führt 
die nunmehr geplante Trassenführung der Entflechtungsstraße nicht 
mehr über die Rodenkirchener Straße bzw. Kapellenstraße. Das 
Plangebiet erhält jedoch mit einer Erschließungsstraße an die Ka-
pellenstraße einen Anschluss an die Entflechtungsstraße. Die Er-
richtung eines Kreisverkehrs am Knotenpunkt Kapellenstraße/Bödin-
ger Straße wurde im Rahmen der Untersuchung für die Entflech-
tungsstraße als mögliche Knotenpunktform betrachtet.

226. Änderung FNP - Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept eingegangenen Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit 
46 
 
Stellungnahme Berück-
sichtigung 
Stellungnahme der Verwaltung  FNP 
Entsprechende Regelungen erfolgen im Rahmen des Planfeststel-
lungsverfahrens. Die Einführung einer generellen Tempo-30-Zone in 
Rondorf ist nicht Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens. 
Unterbrechung des Weißdornwegs 
Es wird angeregt, den Weißdornweg auf Höhe des Lindenwegs 
oder der Tennishalle für den Durchgangsverkehr zu unterbre-
chen, um den Durchgangsverkehr bevorzugt über die Entflech-
tungsstraße zu leiten. Alternativ müsste die Geschwindigkeits-
beschränkung durch Tempo 30-Zonen abgesenkt und durch 
Maßnahmen wie Kreisel oder Verkehrsinseln erzwungen wer-
den. 
Nein Die Stellungnahme bezieht sich auf die nördliche Lage der Entflech-
tungsstraße.  
Diese vorgeschlagene Unterbrechung würde die Erschließungssitu-
ation der südlich der Unterbrechung angrenzenden Wohngebiete 
deutlich verschlechtern. Aus diesem Grund wird die Anregung nicht 
weiterverfolgt.  
Es wird des Weiteren auf die Stellungnahme der Verwaltung unter 
1.13 `Umgestaltung bestehender Straßen im Planungsumfeld - Aus-
wirkungen auf Geschäfte durch Straßenraumgestaltung` und `Ver-
kehrslenkende Maßnahmen auf der Rodenkirchener Straße` verwie-
sen. 
 
Anregungen für die Rodenkirchener Straße und den Lin-
denweg 
Darüber hinaus werden weitere folgenden Anregungen für Stra-
ßen außerhalb des Geltungsbereiches vorgetragen:  
- Umwandlung des Lindenweg von einer Anliegerstraße in ei-
nen verkehrsberuhigten Bereich 
- Besserer Beschilderung des Zebrastreifens in Höhe der 
Stadtsparkasse Köln auf der Rodenkirchener Straße 
Kenntnis-
nahme 
Die angesprochenen Anregungen liegen außerhalb des Geltungsbe-
reichs des Bebauungsplanes und haben keine Relevanz für die Ent-
wicklung von Rondorf Nord-West. Im Zuge dieses Verfahrens sind 
hier keine Änderungen angedacht.  
 
1.14 Baustellenverkehr 
laufende Nummern 15, 18, 27, 39, 43, 93, 113, 124, 133, 164 
 
Baustellenverkehr nicht durch Rondorf bzw. Hochkirchen 
(Rodenkirchener Straße) führen

226. Änderung FNP - Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept eingegangenen Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit 
47 
 
Stellungnahme Berück-
sichtigung 
Stellungnahme der Verwaltung  FNP 
Von den Einwender/-innen wird bzgl. des Baustellenverkehrs 
befürchtet, dass dieser über den Weißdornweg, den Birkenweg, 
der Straße „Am Höfchen“, die Kapellenstraße sowie die Husa-
renstraßen geführt wird. Diese Möglichkeiten seien als Straßen 
für ein großes Baugebiet ungeeignet. Ein Baustellenverkehr 
über die Straßen „Am Höfchen“ bzw. „Lerchenwerg“ würde auch 
zu einer Zunahme der Lkw-Verkehre auf der Rodenkirchener 
Straße / Rondorfer Hauptstraße führen.  
Die notwendige Straßeninfrastruktur soll vor Baubeginn errichtet 
werden 
Ja Es ist geplant, die Entflechtungsstraße sowie die Anbindung des Er-
schließungsgebietes an die Husarenstraße als erste Maßnahme um-
zusetzen, damit diese Straßen den Baustellenverkehr aufnehmen 
können. Die Baustellenverkehre sollen nicht über die genannten be-
stehenden Erschließungsstraßen geführt werden. 
 
Bauschäden durch Vibrationen des Baustellenverkehrs 
Aufgrund der geringen Entfernung des Hauses des Stellungneh-
mers von teilweise nur 35 cm bis zum Fahrbahnrand der Straße 
„Am Höfchen“ befürchtet der Eigentümer durch die Vibrationen 
des Baustellenverkehrs, welche Schädigungen am Mauerwerk 
bzw. der Bausubstanz bewirken könnten. Es wird für das ent-
sprechende Haus bzgl. verkehrsbedingter Schäden ein Statik-
gutachten gefordert, falls geplant ist, den Baustellenverkehr 
über die Straße am Höfchen zu führen. Auch für Bereiche der 
Rodenkirchener Straße würden durch Erschütterungen Haus-
schädigungen erwartet. 
Kenntnis-
nahme 
Es ist nicht vorgesehen, den Baustellenverkehr über die Straße „Am 
Höfchen“ zu führen. Ebenso ist im zentralen Bereich der Rodenkir-
chener Straße nicht mit Baustellenverkehr zur Errichtung der Ge-
bäude von Rondorf Nord-West zu rechnen. Für die Umgestaltung 
der Rodenkirchener Straße selbst sind natürlich Bauverkehre not-
wendig. 
 
1.15 Parken, bestehende Parkplätze, Parkraumkonzept 
laufende Nummern 9, 12, 15, 17, 18, 27, 35, 39, 43, 59, 69, 79, 97, 103, 119, 127, 133, 141, 151, 152, 158, 165 
 
Ausreichend Stellplätze für geplante Infrastruktur 
Es wird angeregt, ausreichend Stellplätze für die Schulen, Kin-
dergärten und Geschäfte (Besucher, Lieferanten etc.) zu schaf-
Kenntnis-
nahme 
Für die genannten Nutzungen sind die jeweils von den Fachämtern 
definierten Stellplatzschlüssel aus dem Mobilitätskonzept einzupla-
nen. Die Überprüfung des Stellplatznachweises erfolgt im Bauge-
nehmigungsverfahren, nicht im Bebauungsplanverfahren.

226. Änderung FNP - Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept eingegangenen Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit 
48 
 
Stellungnahme Berück-
sichtigung 
Stellungnahme der Verwaltung  FNP 
fen. Gerade bei Regen, Eis und Schnee kämen die Leute ver-
mehrt mit dem Auto. Auch wird befürchtet, dass Hol- und Bring-
dienste zu den sozialen Standorten nicht berücksichtigt werden. 
Ausreichend Stellplätze für geplante Wohneinheiten 
Es wird angeregt, dass zu jeder Wohneinheit zwei Autos anzu-
rechnen sind. So wird auch kritisiert, dass für das Plangebiet 
nur ein Stellplatzschlüssel von 1:0,7 angenommen werden 
würde. Die Annahme, dass statistisch nur 70 % der Haushalte 
ein Auto haben sollen, sei unrealistisch und abzulehnen. Die 
Anzahl der Autos würde sich nach dem persönlichen Bedarf und 
nicht nach stadtplanerischen Wunschvorstellungen richten. Bei 
den angenommen Stellplatzschlüssel wird ein Wildparken be-
fürchtet. Es wird anreget, mindestens einen Stellplatz je 
Wohneinheit vorzusehen. 
Kenntnis-
nahme 
Der durch die Planung ausgelöste Stellplatzbedarf soll im Plangebiet 
entweder in Tiefgaragen, Gemeinschaftsstellplatzanlagen oder Ein-
zelstellplätzen auf den jeweiligen privaten Grundstücken nachgewie-
sen werden. Im weiteren Verfahren wird durch den Vorhabenträger 
ein Mobilitätskonzept erstellt, welches den genauen Bedarf und die 
Abwicklung des ruhenden Verkehrs regelt. Das Mobilitätskonzept ist 
mit dem Amt für Straßen und Verkehrsentwicklung abzustimmen. 
Die Stadt Köln verfolgt das planerische Ziel, den Umweltverbund 
(ÖPNV, Fahrrad, zu Fuß) zu stärken. Der vergleichsweise geringe 
zusätzliche Platzbedarf, die Umweltfreundlichkeit und auch der über-
schaubare Finanzbedarf in die Infrastruktur zeichnen diese Ver-
kehrsmittel aus. Die Mobilität der Zukunft soll sich stärker auf die 
Verkehrsangebote des Umweltverbunds ausrichten. Als Rückgrat 
der Mobilität werden die Angebote aus S-Bahn, Stadtbahn und Bus-
sen sowie der Radwegeverbindungen mit höherer Priorität weiter 
ausgebaut. Mit dem geplanten Stadtbahnanschluss von Rondorf 
und dem Ausbau des Radwegenetzes im Plangebiet wird diesem 
Ziel Rechnung getragen. Diesem Leitgedanken folgend, zielt die 
Planung darauf ab, dass zukünftig nicht mehr zwingend für jeden 
neuen Haushalt ein Stellplatz benötigt wird, da bei einem gut ausge-
bauten Nahverkehr und einer attraktiven Fahrradinfrastruktur die 
Zahl der Pkw pro Haushalt abnimmt, sodass alternative und nach-
haltige Verkehrsmittelnutzungen zunehmend zum Tragen kommen. 
 
Parkplatz Husarenstraße 
Der Parkplatz an der Husarenstraße stellt einen wichtigen Zu-
gang zu einer bestehenden Kleingartenanlage dar. Gleichzeitig 
stellt dieser auch die einzige Möglichkeit für Rettungsfahrzeuge 
Kenntnis-
nahme 
Mit dem gefassten Ratsbeschluss, die Entflechtung auf der Grund-
lage der sogenannten Südvariante 4a.2+ weiterzuverfolgen entfällt 
die Trasse entlang der Husarenstraße. Die Kleingartenanlage erhält 
jedoch eine neue Zufahrt zur Erschließungsstraße. Es wird auch

226. Änderung FNP - Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept eingegangenen Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit 
49 
 
Stellungnahme Berück-
sichtigung 
Stellungnahme der Verwaltung  FNP 
dar, die Kleingartenanlage anzufahren. Somit dürfte die Husa-
renstraße nicht der Entflechtungsstraße weichen, denn auch die 
Zufahrt zur Kleingartenanlage liegt an der Husarenstraße. 
eine neue fußläufige Verbindung geben. Auf der Erschließungs-
straße sind Fahrbahnteiler vorgesehen um Fußgängern das Queren 
der Fahrbahn zu erleichtern.  
Entfall des Parkplatzes an der Kapellenstraße  
Es wird dargestellt, dass durch den Entfall des Parkplatzes an 
der Kapellenstraße durch die Bahntrasse eine massive Be-
schneidung des alten Rondorfs erfolgen würde. Der Parkplatz 
sei notwendig, um den Verkehr zu entlasten. Ebenso wird teil-
weise kritisch gesehen, dass auch der dahinter liegende Dorf-
platz entfallen bzw. deutlich verkleinert würde. 
Kenntnis-
nahme 
Die Trassenfindung der Stadtbahn erfolgt im Rahmen des Planfest-
stellungsverfahrens. 
Es ist jedoch anzumerken, dass der derzeitige Trassenverlauf nicht 
über den bestehenden Parkplatz südlich der Kapellenstraße führt. 
Dieser bleibt somit gemäß der vorliegenden Planung unterverändert 
erhalten. Der sich dahin weiter südlich angrenzende Freibereich, 
welcher in der Vergangenheit z. B. für die Ackerparty „ROndorf 
ROckt!“ und weitere Veranstaltungen genutzt wurden ist, wird je 
nach Trassenführung der Stadtbahn tangiert und ggf. verkleinert. 
Entsprechende Ausführungen hierzu sind im Rahmen des Planfest-
stellungsverfahrens vorzunehmen. 
 
Reduzierung der privaten Stellplätze auf der Stadtbahnver-
längerung 
Es wird nachgefragt, in welchem Umfang sich die Stellplatz-
pflicht aufgrund der geplanten Stadtbahntrasse ändern wird (mit 
der Folge, dass weniger Kfz-Stellplätze niedrigere Baukosten 
ermöglichen). 
Kenntnis-
nahme 
Die neue Stellplatzsatzung befindet sich aktuell in der politischen 
Beratung (Ratsinformationssystem: Vorlagennummer 3217/2019). 
Dort ist die Stadtbahnverlängerung Rondorf-Meschenich noch nicht 
enthalten. Bei absehbarer Realisierung wird sie nachträglich berück-
sichtigt. 
Mit dem Bauherrn für das Erschließungsgebiet wird eine Einzelver-
einbarung im Rahmen eines Mobilitätskonzeptes geschlossen. 
 
Quartiersgaragen  
Es wird nachgefragt, ob Stellplatzalternativen zum Parken direkt 
am Haus bzw. an den Wohnungen wie Quartiersgaragen vorge-
sehen sind, um die Häufigkeit der Autonutzung zu reduzieren 
und die Umwelt zu entlasten.  
Kenntnis-
nahme 
Das Konzept sieht für die einzelnen Baublöcke unterschiedliche 
Parkkonzepte vor. Die Geschosswohnungsbauten erhalten Tiefgara-
gen. Die Bereiche von Reihen- und Doppelhäusern erhalten nach 
gegenwärtigem Planungsstand teilweise Gemeinschaftsstellplätze 
im Blockinneren bzw. eine gemeinsame Tiefgarage. Insbesondere 
bei den Doppelhäusern sind aber auch eigene Garagen auf dem je-
weiligen Grundstück vorgesehen.

226. Änderung FNP - Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept eingegangenen Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit 
50 
 
Stellungnahme Berück-
sichtigung 
Stellungnahme der Verwaltung  FNP 
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wird ein Mobilitätskon-
zept erstellt welches, zum Beispiel untersucht, ob die private Au-
tonutzung reduziert werden kann (z. B. Errichtung der Stadtbahn, 
Car- und Bike-Sharing, Mobilitätsstationen etc.). 
Organisation der privaten Stellplätze 
Es wurde nachgefragt, welche inhaltlichen Details bei der in der 
Öffentlichkeitsveranstaltung angesprochenen „Stellplatzorgani-
sation“ gemeint sind. 
Kenntnis-
nahme 
Inhaltliche Details zu der Stellplatzorganisation erfolgen im Rahmen 
der Baugenehmigungsplanung. Generell ist jedoch vorgesehen, 
dass die Geschosswohnungsbauten Tiefgargen erhalten. Die Berei-
che von Reihen- und Doppelhäusern erhalten nach gegenwärtigem 
Planungsstand teilweise Gemeinschaftsstellplätze im Blockinneren 
bzw. eine gemeinsame Tiefgarage. Insbesondere bei den Doppel-
häusern sind aber auch eigene Garagen auf dem jeweiligen Grund-
stück vorgesehen. 
 
Tiefgarage für Quartiersplatz 
Es wird angeregt, unter dem zukünftigen Quartiersplatz / Ein-
kaufskomplex eine großzügige zentrale Tiefgarage zu errichten. 
Ja Im Bereich des zukünftigen Quartiersplatzes soll für den geplanten 
Vollsortimenter eine ausreichende Anzahl an Stellplätzen in einer 
Tiefgarage errichtet werden.  
 
1.16 Gesamtverkehrskonzept - Alternative und nachhaltige Verkehrsmittelnutzungen 
laufende Nummern 79, 152 
 
Integrales Verkehrskonzept 
Aufgrund der zusätzlichen Verkehre bedarf es eines integralen 
Verkehrskonzeptes für Rondorf und die angrenzenden Sied-
lungsräume sowie Verkehrswege unter Berücksichtigung aller 
Verkehrsteilnehmer vom MIV über den ÖPNV bis zu Radver-
kehr und Fußgänger.  
Teilweise Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wird ein Verkehrsgutach-
ten mit einem integrierten Mobilitätskonzept erarbeitet. Dieses wird 
neben dem motorisierten Individualverkehr (MIV) auch den ÖPNV, 
die Radfahrer sowie die Fußgänger berücksichtigen. Hier werden je-
doch nur die für Rondorf Nord-West notwendigen Untersuchungen 
durchgeführt und nicht das gesamte Ortsgebiet von Rondorf im De-
tail betrachtet. 
Ergänzung zum Feststellungsbeschluss: 
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens sind eine Verkehrsunter-
suchung sowie ein Mobilitätskonzept erarbeitet worden. In der Be-
X

226. Änderung FNP - Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept eingegangenen Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit 
51 
 
Stellungnahme Berück-
sichtigung 
Stellungnahme der Verwaltung  FNP 
gründung zur Änderung des FNP wird unter Kapitel 6.2 darauf Be-
zug genommen. 
Gesamtverkehrskonzept für Rondorf 
Es wird nachgefragt, wie sichergestellt werden kann, dass die 
Verkehrsinfrastrukturen einschließlich ÖPNV synchron zur bau-
lichen Entwicklung von Rondorf Nordwest – ggf. bauabschnitts-
weise – fertiggestellt wird. In diesem Zusammenhang wird auch 
nachgefragt, 
- wie die unterschiedlichen Projekte der sozialen Infrastruktur 
und der Nahversorgung in Bezug auf die Verkehrserschlie-
ßung koordiniert werden. 
- welche der erforderlichen Entlastungsstraßen und ÖPNV-An-
gebote vorrangig realisiert werden, mit dem Ziel, den heute 
bereits akuten Überlastungszustand und Verkehrsdruck auf 
der Rondorfer Hauptstraße / Rodenkirchener Straße sowie 
der angrenzenden Querstraßen zu minimieren. 
- wie die vielfältigen Teilaspekte zu einer zusammenhängen-
den Gesamtentwicklung erstellt werden können (die Komple-
xität der verkehrlichen Verflechtungen und Abhängigkeiten 
wirft eine Vielzahl von Detailfragen auf). 
Kenntnis-
nahme  
Der Ratsbeschluss vom 26.03.2020 zur Entflechtungsstraße nimmt 
Bezug auf diese Fragestellung und legt die enge Verknüpfung der 
einzelnen Teilprojekte fest. 
So darf der Wohnungsbau nicht erfolgen, bevor die Entflechtungs-
straße nutzbar und die Linienführung der Stadtbahn über den Vertei-
lerkreis Süd politisch beschlossen ist. Darüber hinaus soll die Einlei-
tung des Genehmigungsverfahrens für den Stadtbahnbau Voraus-
setzung für einen Baubeginn von Gebäuden sein. 
Mit dem Erstbezug der Wohnungen muss ein Stadtbahnvorlaufbe-
trieb installiert sein. 
Ergänzung zum Feststellungsbeschluss: 
Zu der Forderung, dass zum Zeitpunkt einer maßgeblichen Aufsie-
delung des Plangebietes bereits die Entflechtungsstraße gebaut 
bzw. der Stadtbahnanschluss bestehen soll, ist darauf hinzuweisen, 
dass seitens der Stadt Köln und des Projektentwicklers grundsätz-
lich die Zielsetzung besteht, das Entwicklungsvorhaben Rondorf 
Nord-West und die Entflechtungsstraße möglichst zeitlich parallel zu 
entwickeln. Zeitgleich wird die Planung für die Stadtbahnverlänge-
rung vorangetrieben. Durch die vorbereitende Bauleitplanung kann 
jedoch kein Einfluss auf die zeitliche Entwicklungsreihenfolge der 
Aufsiedelung und der Erschließung genommen werden und es wird 
auch kein verbindliches Baurecht geschaffen. Im Rahmen des Be-
bauungsplanverfahrens sind eine Verkehrsuntersuchung sowie ein 
Mobilitätskonzept erarbeitet worden. Die erarbeitete Verkehrsunter-
suchung kommt zu dem Ergebnis, dass bei Umsetzung der im Gut-
achten aufgeführten Maßnahmen im Plangebiet sowie im Planum-
feld eine ausreichende Verkehrsqualität sichergestellt werden kann. 
Im Rahmen des Satzungsbeschlusses für den Bebauungsplan be-
X

226. Änderung FNP - Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept eingegangenen Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit 
52 
 
Stellungnahme Berück-
sichtigung 
Stellungnahme der Verwaltung  FNP 
darf es der Prognose, dass die für die Verkehrsabwicklung erforder-
lichen Maßnahmen zum angesetzten Prognosehorizont (2030) ge-
baut und in Benutzung sind. Zu diesem Punkt ist daher auch auf die 
Abwägung im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung zu verwei-
sen. Hinsichtlich weiterer Ausführungen zu den Fachplanungen 
„Entflechtungsstraße“ und „Stadtbahnbau“ wird auf das Kapitel 4.6 – 
Fachplanungen in der Begründung zur FNP-Änderung verwiesen. 
Alternative und nachhaltige Verkehrsmittelnutzungen  
Es wird dargestellt, dass in urbanen Gesellschaften bei einem 
gut ausgebauten Nahverkehr und einer attraktiven Fahrradinfra-
struktur die Zahl der Pkw pro Haushalt abnimmt, sodass alter-
native und nachhaltige Verkehrsmittelnutzungen eine zuneh-
mende Bedeutung einnehmen. Es wird nachgefragt, was unter-
nommen wird, damit im Zusammenhang mit Rondorf Nord-West 
und der Stadtbahnverlängerung dieser Trend verstärkt wird.  
Kenntnis-
nahme 
Die Stadt Köln verfolgt das politische Ziel, den Umweltverbund zu 
stärken. Hierzu zählen der Ausbau der Infrastruktur (Radwege, Fuß-
wege, ÖPNV), die Optimierung und Qualitätssteigerung des beste-
henden Angebotes, um Netzlücken zu schließen und die Verknüp-
fung zum ÖPNV zu optimieren. Die Mobilität der Zukunft soll sich 
stärker auf die Verkehrsangebote des Umweltverbunds ausrichten. 
Als Rückgrat der Mobilität werden die Angebote aus S-Bahn, Stadt-
bahn und Bussen sowie der Radwegeverbindungen mit höherer Pri-
orität weiter ausgebaut.  
Mit der geplanten Sicherung einer Stadtbahntrasse als Verlängerung 
der geplanten Nord-Süd Stadtbahn vom Verteilerkreis Köln über 
Hochkirchen und Rondorf nach Meschenich und dem Ausbau des 
Radwegenetzes im Bereich und Umfeld des Plangebietes wird die-
sem Ziel Rechnung getragen. Vom Plangebiet ausgehend sind fol-
gende Maßnahmen der Nahmobilität geplant: Ausbau Radwege-
netze Rondorf-Rodenkirchen, Rondorf-Immendorf, Rondorf-Hürth, 
Rondorf-Meschenich sowie der Radschnellweg Kölner Süden. Zu-
dem soll die Rodenkirchener Straße umgebaut und somit attraktiver 
für die Nahmobilität werden. 
 
1.17 Radwege  
laufende Nummern 1, 3, 4, 11, 27, 28, 38,  52, 77, 79, 123, 133, 142, 143, 144, 152, 155 
 
Stärkere Förderung des Radverkehrs Ja Der Radverkehr hat eine Schlüsselfunktion im geplanten und von 
der Stadt Köln geförderten Umweltverbund.

226. Änderung FNP - Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept eingegangenen Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit 
53 
 
Stellungnahme Berück-
sichtigung 
Stellungnahme der Verwaltung  FNP 
Im Hinblick auf die gesetzten Umweltziele und die zwingenden 
Emissions-Reduzierungen der Stadt Köln muss der Radverkehr 
viel stärker als bislang gefördert werden. Hierfür sind sichere 
Radwege erforderlich.  
Es wird auf die Stellungnahme 1.16 `Gesamtverkehrskonzept - Al-
ternative und nachhaltige Verkehrsmittelnutzungen` verwiesen. 
Fahrradverbindung über Bödinger Straße und Husaren-
straße 
Die Bödinger Straße ist zusammen mit der Husarenstraße zwi-
schen Brühl / Meschenich und Raderthal / Rheinufer eine be-
liebte Fahrradverbindung, welche erhalten bleiben, ausgebaut 
und als solche beschildert werden sollte. Es wird angeregt, dass 
die Bödinger Straße zwischen Meschenich und Rondorf beidsei-
tig Fahrradwege erhalten sollte, auch wenn dieser Bereich au-
ßerhalb des Plangebietes liegt. 
Ja Die Entflechtungsstraße ab Bödinger Straße in Richtung Norden er-
hält einen straßenbegleitenden Radweg mit der dazugehörigen Be-
schilderung.  
Südlich der geplanten Trasse für die Entflechtungsstraße liegt die 
Bödinger Straße außerhalb des Maßnahmenbereichs. Im Zuge der 
Stadtbahnplanung kann jedoch geprüft werden, ob parallel zur 
Stadtbahn ein gemeinsamer Geh-/Radweg realisierbar ist. 
 
Direkter Radweg entlang der Immendorfer Hauptstraße 
Es wird ein direkter Radweg entlang der Immendorfer Haupt-
straße nach Rondorf angeregt. Der jetzige Radweg über die 
Felder in Richtung Rondorf kreuze an einer gefährlichen Senke 
und unübersichtlichen Stelle die Straße „Vor dem Dorf“ und 
würde insbesondere von Frauen im Dunkeln wegen fehlender 
Beleuchtung gemieden.  
Kenntnis-
nahme 
Die Anregung bezieht sich auf eine Straße außerhalb des Geltungs-
bereiches. Die Linienführung der Bedarfsstrecke Köln-Wesseling 
(Radschnellweg) verläuft über die Adlerstraße  Falkenweg nach 
Süden Richtung Immendorf. Im Rahmen der Planung der Entflech-
tungsstraße wird eine planfreie Lösung für die Querung des Radwe-
ges Am Moosberg untersucht.  
Es ist vorgesehen, eine neue Radwegeverbindung parallel zur 
Stadtbahntrasse anzulegen. Die entsprechenden Planungen werden 
im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens für die Stadtbahntrasse 
vorgenommen. 
Die Anregung ist nicht Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens. 
 
Kreuzungsfreie Radschnellwege und Fußwege nach Nor-
den 
Es wird nachgefragt, welche vorzugsweise kreuzungsfreie Rad-
schnellwege und Fußwege nach Zollstock, Raderberg und zur 
Kenntnis-
nahme 
Die Anregung bezieht sich auf eine Straße außerhalb des Geltungs-
bereiches. Die Bedarfsstrecke Köln-Wesseling (Radschnellweg) ver-
läuft in Nord-Süd-Richtung und überwindet die Autobahn kreuzungs-
frei. Darüber hinaus können an allen heute vorhandenen Brücken

226. Änderung FNP - Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept eingegangenen Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit 
54 
 
Stellungnahme Berück-
sichtigung 
Stellungnahme der Verwaltung  FNP 
Bonner Straße vorgesehen sind, um die Barrieren der Autobah-
nen A555 und A4 zu überwinden. 
die Autobahnen gekreuzt werden. Die Anregung ist nicht Gegen-
stand des Bebauungsplanverfahrens 
Planung eines Radweges im Bereich `Im Wasserwerkswäld-
chen` 
Es wird angeregt, im südlichen Bereich des Weißdornwegs bzw. 
der Straße „Im Wasserwerkswäldchen“ von der Autobahnbrücke 
bis zur 90° Grad-Kurve hinter dem Wasserwerk ein Radweg an-
zulegen. Ab dort könnte sich der Radweg im Wald fortsetzen.  
Kenntnis-
nahme 
Entsprechende Planungen sind im Rahmen des Planfeststellungs-
verfahrens für die Stadtbahn möglich. Die Anregung ist nicht Gegen-
stand des Bebauungsplanverfahrens. 
 
Fahrradabstellmöglichkeiten 
Es werden attraktive Fahrradabstellmöglichkeiten an der Halte-
stelle Arnoldshöhe gefordert.  
Kenntnis-
nahme 
Entsprechenden Regelungen sind im Rahmen der 3. Baustufe der 
Nord-Süd Stadtbahn sowohl in der neuen P+R-Palette wie auch in 
unmittelbarer Nähe der zukünftigen Endhaltestelle vorgesehen wor-
den. Die Anregung ist nicht Gegenstand des Bebauungsplanverfah-
rens. 
 
1.18 Radschnellweg 
laufende Nummern 3, 4, 27, 28, 52, 77, 79, 84, 144, 145, 152 
 
Fußgänger/Radwege-Brücke als Querung des Radschnell-
weges mit der geplanten Entflechtungsstraße  
Es wird angeregt, an der zukünftigen Kreuzung der Entflech-
tungsstraße mit dem Radschnellweg in Richtung Militärring eine 
kreuzungsfreie Überquerung anstatt einer kostenintensiven Am-
pelanlage zu installieren. So kann ein störungsfreier Verkehrs-
fluss gewährleistet und ein gefährdungsfreier Zugang vom äu-
ßeren Grüngürtel zum Plangebiet gewährleistet werden. Die 
Querung sei unter anderem durch eine leichte Fußgängerbrü-
cke zu realisieren. Eine reine Querungshilfe sei nicht ausrei-
chend.  
Kenntnis-
nahme 
Die Stadt Köln plant einen Radschnellweg im Kölner Süden. Derzeit 
werden verschiedene Varianten einer möglichen Streckenführung 
begutachtet und bewertet. Da ein konkreter Trassenverlauf noch 
nicht feststeht, werden die Anregungen zur Kenntnis genommen. 
Die genannten Argumente sind jedoch Aspekte, die in der Varian-
tenuntersuchung berücksichtigt werden.  
Des Weiteren beziehen sich die Anregungen auf die nicht mehr wei-
ter verfolgte nördliche Entflechtungsstraße. Im Rahmen des Plan-
feststellungsverfahrens ist auch für die nun verfolgte südliche Ent-
flechtungsstraße zu prüfen, wie Kreuzungspunkte mit den Radwe-
gen gelöst werden.

226. Änderung FNP - Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept eingegangenen Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit 
55 
 
Stellungnahme Berück-
sichtigung 
Stellungnahme der Verwaltung  FNP 
Die Vorteile einer Fußgänger/Radwege-Brücke werden bei ei-
nem Stellungnehmer in folgenden Punkten gesehen: 
- Pkw-Verkehr kann ungehindert fließen 
- Keine Anhebung der Entflechtungsstraße erforderlich, 
sondern leichte Absenkung (Boden wird für Lärmschutz-
wall frei) 
- Lärmschutz für die Entlastungsstraße ist einfacher zu rea-
lisieren bzw. kann mit dem für die Autobahn kombiniert 
werden 
- Entflechtung der beiden Verkehrsarten mit Erhöhung der 
Sicherheit 
- Kein Anfahren am Berg für Pkw-Verkehre (für den Fall, 
dass ein Zebrastreifen geplant wäre) 
- Dem Ziel für einen Radschnellweg möglichst wenig ni-
veaugleichen Kreuzungen mit dem MIV zu schaffen, kann 
Rechnung getragen werden.  
Die Nachteile einer Fußgänger-/Radwege-Brücke werden in fol-
genden Punkten gesehen: 
- Absenkung der Entflechtungsstraße damit der Anstieg für 
die Radfahrer nicht zu hoch wird 
- Relativ hohe Geschwindigkeit der Verkehre auf der Ent-
flechtungsstraße 
- Kosten einer Stahlbrücke 
Gefährdung älterer Menschen und Schulkindern durch Rad-
schnellweg 
Es wird dargestellt, dass ein Radschnellweg durch Rondorf hin-
durch nicht erforderlich und auch nicht gewünscht sei. Schnelle 
Radfahrer stellten ein Risiko für ältere Menschen und für Schul-
kinder dar. Es wird angeregt, den Fahrradschnellweg entlang 
der Entflechtungsstraße vorzusehen.  
Kenntnis-
nahme 
Die Radschnellwege sollen sicher und schnell zu befahren sein und 
müssen daher gemäß Straßen-und Wegegesetz ähnlichen Ansprü-
chen wie Landesstraßen genügen. Die Gewährleistung der Sicher-
heit für alle Verkehrsteilnehmer ist eine Frage der detaillierten Pla-
nung. Der Ausbau der Radschnellwege unterliegt den straßenver-
kehrsrechtlichen Vorgaben der Straßenverkehrsordnung (StVO) so-
wie den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Straßenverkehrs-

226. Änderung FNP - Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept eingegangenen Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit 
56 
 
Stellungnahme Berück-
sichtigung 
Stellungnahme der Verwaltung  FNP 
Ordnung (VwV-StVO) in den jeweils gültigen Fassungen. Hierbei 
spielt die Verkehrssicherheit eine tragende Rolle.  
Radschnellwege können in verschiedenen Führungsformen vorge-
sehen werden. Es wird sichergestellt, dass im Bereich des Neubau-
gebietes eine für alle Verkehrsteilnehmenden verträgliche Form ge-
wählt wird. 
Mit dem gefassten Ratsbeschluss, die Entflechtung auf der Grund-
lage der sogenannten Südvariante 4a.2+ weiterzuverfolgen entfällt 
die Nordtrasse entlang der Husarenstraße. Die Anregung, den Fahr-
radschnellweg entlang der Entflechtungsstraße vorzusehen, erübrigt 
sich somit. 
Befürwortung 
Der Radschnellweg wird befürwortet. 
Kenntnis-
nahme 
Entfällt  
Radschnellweg zusätzlich zum ÖPNV-Ausbau planen 
Es erfolgt der Hinweis, dass der Radschnellweg nur ein zusätzli-
ches Angebot neben dem Ausbau des ÖPNV, Stadtbahn, sein 
kann. 
Kenntnis-
nahme 
Die Stadt Köln hat als Zielsetzung, den Umweltverbund umfassend, 
d. h. verkehrsmittelübergreifend zu fördern. Ein Ausbau des Rad-
wegenetzes ist daher ebenso selbstverständlich wie die Förderung 
des ÖPNV. 
 
Zweifel an Nutzen des Radschnellweges 
Bei der Errichtung des Radschnellweges sollte bedacht werden, 
dass die Deutschen kein Radfahrervolk seien. 
Kenntnis-
nahme 
Die Stellungnahme entspricht nicht der tatsächlichen Entwicklung 
des Mobilitätsverhaltens der Kölner Bevölkerung.  
Neuen Studien zum Mobilitätsverhalten, beauftragt vom Bundesmi-
nisterium für Verkehr und Infrastruktur, zufolge ist ein deutlicher 
Rückgang des Pkw-Anteils am Gesamtverkehr zu verzeichnen. Wei-
tere, auf regionaler oder kommunaler Ebene erhobene Daten sind in 
der Studie mit dem Titel "Mobilität in Deutschland 2017" ausgearbei-
tet worden. Auch für Köln ist dabei eine Veränderung im Mobilitäts-
verhalten der Bürgerinnen und Bürger festzustellen. So ist deutliche 
Zunahme des Radverkehrs zu verzeichnen, dessen Anteil von 12 
Prozent (2006) auf 19 Prozent deutlich zugelegt hat.“

226. Änderung FNP - Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept eingegangenen Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit 
57 
 
Stellungnahme Berück-
sichtigung 
Stellungnahme der Verwaltung  FNP 
https://www.stadt-koeln.de/politik-und-verwaltung/presse/mitteilun-
gen/19614/index.html 
Beleuchtung des Radschnellwegs 
Es wird angeregt, den Radschnellweg im Bereich des Grüngür-
tels zu beleuchten, um die Sicherheit zu erhöhen. 
Kenntnis-
nahme 
Radschnellverbindungen dienen der Alltagsmobilität. Der Ausbau 
unterliegt Qualitätsstandards, die zum Beispiel gute Einsehbarkeit, 
versiegelte Oberflächen (Asphalt, Beton) und Beleuchtungen umfas-
sen. 
 
Radschnellweg mit zusätzlichen 2,5 m breiten Fußweg für 
Fußgänger planen 
Es wird darauf hingewiesen, dass der bestehende Radweg von 
Rondorf ins Zentrum von Köln über die Straße Am Höfchen aus 
dem Dorf heraus über die Autobahnbrücke durch den Grüngür-
tel führt. Der Weg wird mit dem Neubaugebiet noch wichtiger. 
Daher sollte der geplante Radschnellweg in Richtung Militärring 
auch einen zusätzlichen 2,5 m breiten Fußweg für Fußgänger 
beinhalten, welche oft mit einem Hund unterwegs seien. 
Kenntnis-
nahme 
Die bauliche Ausgestaltung des Radschnellwegs liegt generell in der 
Hand des zuständigen Fachamtes der Stadt Köln. Für das laufende 
Bebauungsplanverfahren können nur Festlegungen innerhalb des 
Plangebietes für den Radschnellweg berücksichtigt werden. 
Radschnellwege bestehen gemäß Vorgaben des Landes i. d. R. aus 
einem 4 m Radweg und einem nebenliegenden Gehweg von 2,5 m. 
 
Radschnellweg parallel zur Stadtbahn oder zur Bödinger 
Straße? 
Es wird nachgefragt, ob zwischen Meschenich und Rondorf 
Radschnellwege, vorzugsweise parallel zur Stadtbahntrasse 
und zur Bödinger Straße geplant sind. 
Kenntnis-
nahme 
Es wird auf die Stellungnahme 1.18 Radschnellweg `Fußgän-
ger/Radwege-Brücke als Querung des Radschnellweges mit der ge-
planten Entflechtungsstraße` verwiesen. 
 
 
Radschnellverbindung zur Bonner Straße/ ein weiterer Rad-
weg 
Es wird eine Radschnellverbindung zur Bonner Straße ange-
regt, vorzugsweise durch das Wasserwerkswäldchen. Diese 
Verbindung sollte auch bei nassem Wetter gut zu befahren sein. 
Zudem sollte sie vernünftig ausgebaut sein, mitunter auch mit 
Kenntnis-
nahme 
Radschnellverbindungen zeichnen sich als Wege für Alltagsmobilität 
durch versiegelte Oberflächen (Asphalt, Beton) aus, um möglichst 
komfortables, also auch sauberes Fortkommen mit dem Fahrrad zu 
ermöglichen (Qualitätsstandards). Gute Einsehbarkeit und Beleuch-
tung sind dabei Prämissen.

226. Änderung FNP - Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept eingegangenen Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit 
58 
 
Stellungnahme Berück-
sichtigung 
Stellungnahme der Verwaltung  FNP 
Beleuchtung. Die Errichtung eines Radschnellweges weiter 
westlich sei nicht ausreichend, da eine Verbindung zur Bonner 
Straße benötigt würde. Insbesondere würde dieser Weg frühzei-
tig erforderlich, da die Bahnhaltestelle Arnoldshöhe deutlich vor 
dem KVB-Anschluss nach Rondorf und Meschenich errichtet 
wird. Nur eine verstärkte Busanbindung von Rondorf zu der ge-
nannten Haltestelle sei nicht ausreichend. Die bestehende 
Straße „Im Wasserwerkswäldchen“ weist im Bestand keinen 
Radweg auf und ist unbeleuchtet. Die Alternative durch den 
Wald sei mit vielen Schlaglöchern versehen und ebenfalls unbe-
leuchtet, sodass diese nicht als Radweg angesehen werden 
könnte. Teilweise wird hier dargestellt, dass diese Strecke zu-
mindest an jeder Kreuzung mit einer Beschilderung zur Stra-
ßenbahnhaltestelle ausgestattet und das erste Teilstück besser 
befestigt werden müsste. Für die geplante Stadtbahntrasse von 
der Arnoldshöhe entlang der Autobahn nach Hochkirchen wird 
daher ein weiterer Radweg angeregt. 
Im Zuge der Stadtbahnplanung durch den äußeren Grüngürtel wird 
auch – zusätzlich zum geplanten Radschnellweg über den Robinien-
weg/Am Höfchen - eine parallele Radwegeverbindung mitgedacht. 
 
 
1.19. ÖPNV - Stadtbahn  
laufende Nummern 1, 15, 16, 17, 18, 19, 27, 28, 35, 36, 39, 43, 52, 59, 68, 73, 77, 79, 89, 93, 103, 104, 114, 119, 123, 126, 133, 144, 145, 148, 151, 
152, 158 
 
Finanzierung der Stadtbahnverlängerung 
Es wird nachgefragt, ob die Finanzierung der Stadtbahn durch 
die Erweiterung auf zusätzliche 1.300 Wohneinheiten sicherge-
stellt ist.  
Kenntnis-
nahme 
Die Maßnahme `Verlängerung der Stadtbahn nach Rondorf/Me-
schnich` ist im ÖPNV-Bedarfsplan 2017 des Landes NRW als vor-
dringlicher Bedarf enthalten, so dass Fördermittel aus dem Bundes- 
und Landeshaushalt beantragt werden können. Fördermittel werden 
vom Fördergeber jedoch nur dann in Aussicht gestellt, wenn im 
Rahmen einer Nutzen-Kosten-Untersuchung mindestens ein Faktor 
1,0 erreicht wird, das heißt, dass der Nutzen größer als die Kosten 
sein muss. Die Anforderungen an die Förderfähigkeit sind somit nur 
bei einer entsprechenden Einwohnerdichte gegeben.

226. Änderung FNP - Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept eingegangenen Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit 
59 
 
Stellungnahme Berück-
sichtigung 
Stellungnahme der Verwaltung  FNP 
Auswirkung planbedingter Neuverkehr auf ÖPNV- Ausbau der 
Stadtbahnlinie 
Es wird kritisch gesehen, dass die für die Stadtbahn notwendi-
gen 1.300 neuen Wohneinheiten zu einer Zunahme von min-
destens 3.500 neuen Bewohnern und mindestens 2.000 neuen 
Kraftfahrzeugen führen werde. Es wird befürchtet, dass der ge-
plante Ausbau des ÖPNV die Zunahme des Verkehrs durch das 
Neubaugebiet ggf. zwar auffangen würde, jedoch der vorhan-
dene Individualverkehr nicht nennenswert reduziert werde. 
 
Kenntnis-
nahme 
Mit der Entwicklung des Wohnquartieres kann ein wesentlicher Bei-
trag zur Versorgung der Bevölkerung an dringend benötigtem 
Wohnraum (Einfamilienhäusern, Eigentumswohnungen sowie Woh-
nungen im geförderten Geschosswohnungsbau) geleistet werden. 
Mit der Entwicklung des Plangebietes Rondorf Nord-West soll die 
gleichzeitig die bestehende Verkehrsinfrastruktur ausgebaut und 
umgestaltet werden. Dies betrifft sowohl den Individualverkehr als 
auch den ÖPNV und den Radverkehr. Es ist geplant, Rondorf an 
das bestehende Stadtbahnnetz anzubinden und somit die Verkehrs-
situation für den Ort insgesamt langfristig zu verbessern. 
Es wird im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens ein Mobilitäts-
konzept nach den Leitlinien und Anforderungen der Stadt Köln er-
stellt. Hierin werden die Vorgaben für die verkehrliche Entwicklung 
für das Plangebiet und den bestehenden Ort ausgearbeitet. Ent-
sprechende Vorgaben werden im Bebauungsplan festgesetzt oder 
im städtebaulichen Vertrag mit dem Investor vertraglich vereinbart. 
Ergänzung zum Feststellungsbeschluss: 
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens sind eine Verkehrsunter-
suchung sowie ein Mobilitätskonzept erarbeitet worden.  
Die Verkehrsuntersuchung kommt zu dem Ergebnis, dass bei Um-
setzung der dort aufgeführten Maßnahmen eine ausreichende Ver-
kehrsqualität im Plangebiet und im Planumfeld gesichert werden 
kann. In der Begründung zur Änderung des FNP wird unter Kapitel 
6.2 darauf Bezug genommen. 
X 
Zustimmung zum Ausbau der Stadtbahn 
Im Hinblick auf die gesetzten Umweltziele und die zwingenden 
Emission-Reduzierungen der Stadt Köln muss der ÖPNV viel 
stärker als bislang gefördert werden. Darauf sollte das Hauptau-
genmerk gelegt werden. Hierfür sind attraktive ÖPNV-Verbin-
Kenntnis-
nahme 
Entfällt

226. Änderung FNP - Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept eingegangenen Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit 
60 
 
Stellungnahme Berück-
sichtigung 
Stellungnahme der Verwaltung  FNP 
dungen erforderlich. Die Verlängerung der Stadtbahn wird be-
fürwortet bzw. wird begrüßt, dass diese mittelfristig umgesetzt 
wird. 
Zeitgleiche Umsetzung der Stadtbahnanbindung und des 
Wohngebietes 
Es wird gefordert, dass die Stadtbahnanbindung zeitgleich zum 
Bau des Wohngebietes erfolgt. Es wird dargestellt, dass bei der 
Planung der Bauabschnitte die zeitgleiche Realisierung der Inf-
rastruktur (Stadtbahn, Entflechtungsstraße) eine hohe Bedeu-
tung zukäme. Die Umsetzung dieser Maßnahmen solle vor den 
entsprechenden Bauabschnitten der Wohnbebauung erfolgen. 
Es wird nach dem generellen Zeitplan für die Realisierung der 
geplanten Stadtbahntrasse gefragt. 
Nein Es ist erklärtes politisches Ziel, die geplante Siedlungserweiterung 
mit der Verlängerung der Stadtbahn zu realisieren. Parallel und in 
Abstimmung mit der Entwicklung des Neubaugebietes wird das 
Thema Stadtbahnplanung in einem separaten Planverfahren unter-
sucht und bearbeitet. Hierin werden umfangreiche Themen wie zum 
Beispiel auch umweltrelevante Themen wie Bodenuntersuchungen 
in der Wasserschutzzone oder Artenschutzprüfungen bearbeitet. 
Die Untersuchungen müssen zum Teil zu bestimmten Jahreszeiten 
und über festgelegte Zeiträume ausgeführt werden. Hinzu kommen 
zeitintensive Planungen und zeitaufwändige Vergabeverfahren. 
Deshalb ist eine Realisierung vor Baubeginn des Wohngebietes 
sehr unwahrscheinlich. Alle aktuellen Informationen zum Zeitplan 
werden auf der Internetplattform des Projekts zur Verfügung ge-
stellt: 
https://www.stadt-koeln.de/leben-in-koeln/verkehr/stadtbahnanbin-
dung-rondorfmeschenich 
 
Bebauung erst bei Entscheidung für Stadtbahnanbindung  
Die Stadtbahnanbindung wird positiv bewertet. Die Realisierung 
sollte jedoch untrennbar mit dem Neubaugebiet gekoppelt wer-
den. Falls doch keine Stadtbahn gebaut werden sollte, müsste 
das Neubaugebiet deutlich geringer, als ursprünglich geplant, 
ausfallen. Eine endgültige Entscheidung zum Bebauungsplan 
sollte daher erst nach einer finalen Entscheidung über den 
Stadtbahnbau getroffen werden. 
Kenntnis-
nahme 
Es ist erklärtes politisches Ziel, die geplante Siedlungserweiterung 
mit der Verlängerung der Stadtbahn zu realisieren. 
Es wird auf die Stellungnahme 1.19. ÖPNV - Stadtbahn `Zeitgleiche 
Umsetzung der Stadtbahnanbindung und des Wohngebietes` ver-
wiesen. 
 
X 
Interimslösung vor Realisierung der Stadtbahn Ja Es ist geplant, Interimslösungen zu schaffen – zum Beispiel über 
den Einsatz von Schnellbussen -, so dass bereits vor Fertigstellung 
und Inbetriebnahme der Stadtbahn ein verbessertes ÖPNV-Angebot

226. Änderung FNP - Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept eingegangenen Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit 
61 
 
Stellungnahme Berück-
sichtigung 
Stellungnahme der Verwaltung  FNP 
Es wird nachgefragt, wie ohne eine gleichzeitige Stadtbahnan-
bindung sichergestellt werden kann, dass die Anwohner aus 
Rondorf / Hochkirchen in die Innenstadt gelangen können. 
genutzt werden kann. Wie dies genau aussehen wird, kann zum ak-
tuellen Zeitpunkt noch nicht konkret beschrieben werden. 
Geplanter Trassenverlauf  
Die Verlängerung der Stadtbahn sollte im Planbereich neben 
die Husarenstraße und entlang der St. George Schule gelegt 
es. Des Weiteren sei bei der Planung dieser Trasse darauf zu 
achten, dass diese auf Höhe der Landsberger Straße durch 
eine ehemalige Kiesgrube verläuft. Hier sollte eine sehr gute 
Gründung erfolgen. 
Nein Es wird auf die Stellungnahme 19. ÖPNV - Stadtbahn ` Finanzierung 
der Stadtbahnverlängerung` 
Die Maßnahmen der Tragwerksplanung werden erfolgen. 
 
 
Stadtbahntrasse als Zäsur 
Es wird befürchtet, dass die Stadtbahnlinie eine Trennung zwi-
schen dem heutigen Stadtteil Rondorf / Hochkirchen und dem 
neuen Stadtteil Rondorf Nord-West markieren wird, da eine sol-
che Bahnstrecke nicht beliebig zu überqueren sei. 
Kenntnis-
nahme 
Neben zwei Haltestellen, an denen eine Querung der Trasse mög-
lich ist, werden nach derzeitigem Planungsstand 5 weitere Fußgän-
ger-Querungen vorgesehen. Hierbei ist zu beachten, dass die ge-
naue Ausführung im Rahmen der weiteren Planung sowie des an-
schließenden Genehmigungsverfahrens erfolgt. 
 
Haltestelle im Bereich der Kapellenstraße 
Es wird nachgefragt, ob eine Haltestelle im Bereich der Kapel-
lenstraße wirklich sinnvoll sei. Es wird befürchtet, dass hier ein 
weiterer Engpass der Verkehrsinfrastruktur entstehen würde 
(Rückstau durch die Stadtbahn). Es wird als Alternative der 
Standort westlich des geplanten Neubaugebietes vorgeschla-
gen. 
Nein Durch die Position der Haltestelle nördlich der Kapellenstraße wird 
es durch die Haltestelle keinen zusätzlichen Engpass auf der Kapel-
lenstraße geben. Die Auswirkungen auf den Verkehr werden zudem 
durch ein umfangreiches Gutachten geprüft. Durch die parallel erfol-
gende Verkehrsberuhigung der Hauptstraße Rondorf ist von einer 
Mehrbelastung im Vergleich zur jetzigen Situation nicht auszugehen.
 
 
Büchelhof 
Es wird bemängelt, dass die Trassenführung der Stadtbahn bei 
Weiterführung der Linie 5 durch das Grundstück des denkmal-
geschützten Büchelhofs geführt werden müsste. Hierdurch 
würde die Wohnsituation vor Ort deutlich eingeschränkt, da eine 
Terrasse, ein Garten und ein Carport mit zwei Stellplätzen nicht 
Nein Die Stadtbahntrasse wird einen Teil des angesprochenen Grund-
stücks in Anspruch nehmen. Genauere Aussagen erfolgen im Rah-
men der weiteren Planungen zur Stadtbahnverlängerung.

226. Änderung FNP - Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept eingegangenen Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit 
62 
 
Stellungnahme Berück-
sichtigung 
Stellungnahme der Verwaltung  FNP 
mehr genutzt werden könnte. Hierdurch wurde eine Entwertung 
der Immobilie erfolgen 
Verlauf südlich der Kapellenstraße 
Es wird bemängelt, dass die Bahntrasse nach der Querung der 
Kapellenstraße im südlichen Verlauf über neu errichtete unterir-
dische Bauwerke der StEB geführt werden müsste, weiter über 
einen Parkplatz, welcher demnach entfallen würde, neu ange-
legte Ausgleichsflächen, erneut über neu errichtete Abwasser-
einrichtungen der StEB und anschließend über zugeschüttete 
Deponieflächen (Müll aus der Südstadt und Deponiegut von 
chemischen Fabriken). Die Eingriffe, Risiken und Kosten sollten 
abgeschätzt und eine bessere Lösung angestrebt werden. 
Nein Die Stadtbahntrasse wird in verschiedenen Alternativen geplant und 
die angesprochenen Problematiken hierbei im weiteren Planungs-
prozess berücksichtigt.  
 
Lage der Stadtbahntrasse wird befürwortet 
Die Lage der Stadtbahntrasse wird befürwortet, da diese sowohl 
für den alten, wie den neuen Ortsbereich gut erreichbar sei. 
Kenntnis-
nahme 
Entfällt  
Verzicht auf Stadtbahnausbau 
Es wird angeregt, auf die Stadtbahnlinie zu verzichten und dafür 
die Buslinien weiter auszubauen. 
Nein Gesamtstädtisches Ziel ist es, den ÖPNV-Verkehr in Köln und damit 
den Umweltverbund zu stärken. Die Stadtbahn bildet dabei aufgrund 
ihrer höheren Leistungsfähigkeit und Attraktivität gegenüber einem 
Busangebot das Rückgrat des Kölner ÖPNV-Systems. Hierzu stellt 
die geplante Stadtbahn einen wichtigen Baustein dar. Die Stadtteile 
Rondorf und Meschenich sollen an das bestehende Stadtbahnnetz 
angebunden werden, so dass attraktive Reisezeiten bis in die Kölner 
Innenstadt entstehen, die mit Busangeboten nicht realisierbar sind. 
Daher wurde das Projekt auch für den Bedarfsplan des Landes 
Nordrhein-Westfalen für den Öffentlichen Personennahverkehr an-
gemeldet. 
X

226. Änderung FNP - Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept eingegangenen Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit 
63 
 
Stellungnahme Berück-
sichtigung 
Stellungnahme der Verwaltung  FNP 
Lärmschutz 
Es wird angeregt, die Schienentrassen mit den neusten bau-
technischen Erkenntnissen zu errichten, um einen guten Lärm-
schutz sicherzustellen. Ebenso müsste durch Lärmschutzmaß-
nahmen verhindert werden, dass entstehender Lärm sich aus-
breitet.  
Ja Die Stadtbahntrasse wird nach den allgemeinen Regeln der Technik 
gebaut. Die Vorgaben aus dem Lärm- und Erschütterungsgutachten 
werden berücksichtigt. 
 
Mehr Überquerungen 
Es wird angeregt, die Trassenführung an mehreren Stellen mit 
Überquerungen zu versehen, um die Integration beider Teile zu 
fördern.  
Ja Es sind drei Straßenquerungen vorgesehen. Des Weiteren sind acht 
zusätzliche Querungen für Fußgänger und Radfahrer geplant. 
 
Sicherheit bei Querung der Stadtbahn 
Es wird nachgefragt, wie die KVB beabsichtigt, die neue Stra-
ßen- und Stadtbahnkreuzung Weißdornweg / Entflechtungs-
straße – auch zum Schutz für den Fahrradverkehr – zu regeln. 
Prüfung im 
weiteren 
Verfahren 
Die Analyse des Knotenpunktes wird im weiteren Verfahren betrach-
tet. Genaue Erkenntnisse liegen zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht 
vor. 
 
P+R-Parkplatz 
Es wird nachgefragt, ob beabsichtigt wird, an der neuen Halte-
stelle „Rondorf Zentrum“ nach Inbetriebnahme der Stadtbahnli-
nie einen (ggf. temporären) P+R-Parkplatz (z.B. am Kirmes-
platz) einzurichten.  
Nein Eine P+R-Anlage ist im Plangebiet nicht vorgesehen.  
Haltstelle an der Bödinger Straße / L92n 
Es wird nachgefragt, ob bei der Stadtbahnlinie eine optionale 
Haltstelle an der Bödinger Straße / L92n geplant ist oder ob die 
Bahn ohne weiteren Halt vom Rondorfer Zentrum bis Mesche-
nich Nord weitergebaut wird. 
Kenntnis-
nahme 
Eine optionale Haltestelle ist derzeit auf Höhe der Westerwaldstraße 
vorgesehen.

226. Änderung FNP - Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept eingegangenen Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit 
64 
 
Stellungnahme Berück-
sichtigung 
Stellungnahme der Verwaltung  FNP 
Namen von Stadtbahnhaltestelle 
Es wird nachgefragt, ob die Haltestelle „Rondorf Nord“ nach 
dem angrenzenden Stadtteil „Hochkirchen“ benannt werden 
kann. Es wird nachgefragt, ob die Haltestelle „Rondorf Mitte“ so 
benannt werden kann, wie das geplante Zentrum Rondorfs hei-
ßen wird. 
Kenntnis-
nahme 
Insgesamt ist das Ziel Haltestellennamen zu finden, die einer guten 
Orientierung dienen und dabei die lokalen Gegebenheiten und Wün-
sche so weit wie möglich berücksichtigen. Die Haltestelle Rondorf 
Mitte soll so benannt werden, dass eine eindeutige Orientierung für 
umsteigende Fahrgäste zwischen Bus und Bahn gewährleistet ist. 
Die bisherigen Haltestellenbezeichnungen können als Arbeitstitel 
angesehen werden. 
 
Stadtbahntrasse in Wasserschutzgebiet 
Es wird Einspruch gegen die Stadtbahntrasse in Köln-Hochkir-
chen erhoben, da mit diesem das Flair des Stadtteils verloren 
gehen würde und die Stadtbahntrasse in einem Wasserschutz-
gebiet liegt. 
Prüfung im 
weiteren 
Verfahren 
Im Rahmen der Planung wird auch eine Trassenführung untersucht, 
die westlich um das Wasserschutzgebiet herumführt. Diese wird den 
Alternativen, die durch das Wasserschutzgebiet führen in allen pla-
nungsrelevanten Aspekten gegenübergestellt. 
Auf Grundlage dieser Gegenüberstellung wird entschieden, ob eine 
Ausnahme des Bauverbots in der Wasserschutzzone II erfolgen 
kann. 
 
Trassenführung durch das Wohngebiet/ Erschleichen von 
Fördergeldern 
Es wird kritisiert, dass die Straßenbahntrasse mitten durch das 
Wohngebiet geführt werden soll. Dieses Gelände würde sich 
besser für Wohnungsbau eignen. Die derzeit geplante Lage 
würde zu vielen Straßenbahnunfällen führen, insbesondere im 
Bereich der Schulen und Kindergärten sowie des Spielplatzes. 
In diesem Zusammenhang wird auch die Lage des Radschnell-
weg kritisiert, da dieser ebenfalls als unfallträchtig eingeschätzt 
wird. Es wird die Behauptung aufgestellt, dass dieser Planung 
zum Schein erfolgt, um die Zuschüsse zu erhalten, um später 
die Trasse trotzdem am Neubaugebietsrand umzusetzen.  
Kenntnis-
nahme 
Nur eine Stadtbahn in Ortslage erreicht die Bürgerinnen und Bürger. 
Durch kurze Wege zur Stadtbahn kann die Attraktivität des ÖPNV 
maßgeblich gesteigert werden. Zugesagte Zuschüsse werden nur 
für die letztendlich planfestgestellte Variante ausbezahlt. 
Es wird zusätzlich auf die Stellungnahme `1.19 ÖPNV - Stadtbahn 
`Finanzierung der Stadtbahnverlängerung` verwiesen. 
 
Alternative Trassenführung, Stadtbahn mit Endpunkt in 
Rondorf 
Prüfung im 
weiteren 
Verfahren 
Zur Trassenführung wird auf die Stellungnahme `1.19 ÖPNV - Stadt-
bahn `Finanzierung der Stadtbahnverlängerung` verwiesen.

226. Änderung FNP - Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept eingegangenen Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit 
65 
 
Stellungnahme Berück-
sichtigung 
Stellungnahme der Verwaltung  FNP 
Es wird kritisiert, dass die geplante Stadtbahn „ein Beil ins Dorf 
schlägt“. Es wird nachgefragt, ob die Stadtbahn nicht wie am 
Südfriedhof in das Plangebiet hinfahren und von dort zurück 
hinter oder zwischen der englischen Schule in Richtung 
Meschenich durchfahren könnte. Anwohner würden bereits an-
gesprochen, um ihr Haus zu verkaufen. Es wird eine Führung 
über den Kirmesplatz befürwortet. 
 
Stadtbahn bis nach Meschenich 
Es wird die Weiterführung der Stadtbahn bis nach Meschenich 
gefordert.  
Ja Die Stadtteile Rondorf und Meschenich sollen an das bestehende 
Stadtbahnnetz angebunden werden. Derzeit ist die Gesamtmaß-
nahme in zwei Bauabschnitte unterteilt. Der erste Bauabschnitt en-
det im nördlichen Bereich des Stadtteils Meschenich. In einem zwei-
ten Bauabschnitt soll die Stadtbahn bis ans südwestliche Ortsende 
von Meschenich verlängert werden. 
X 
Eingriffe in Natur und Umwelt 
Es wird gefordert, unverhältnismäßige Eingriffe durch die Stadt-
bahn zu vermeiden.  
Kenntnis-
nahme 
Die Eingriffe werden in entsprechenden Gutachten aufgenommen 
und die erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen definiert. 
 
Entwertung der bestehenden Bebauung 
Es wird gefordert, dass die geplanten Straßenbahntrasse die 
bestehende Bebauung nicht entwerten dürfte.  
Kenntnis-
nahme 
Im Rahmen der Planung werden die möglichen Auswirkungen der 
Stadtbahntrasse aufgenommen und bewertet. 
Im Allgemeinen hat eine Stadtbahnanbindung einen steigenden 
Grundstückswert zur Folge. 
 
1.20 Alternative ÖPNV-Konzepte  
laufende Nummern 16, 19, 27, 59, 79, 89, 93, 103, 104, 118, 119, 133, 141, 152, 157 
 
Anbindung des Plangebietes an die Deutsche Bahn 
Es erfolgt der Hinweis, dass der Bahnhof Hürth-Kalscheuren mit 
Verbindungen nach Köln, Bonn und die Eifel nur circa 2 km vom 
Neubaugebiet entfernt ist. Für diesen Bahnhof wird die Errich-
tung eines neuen Park & Ride Parkplatzes auf der „Rondorfer 
Nein Der Bereich östlich des Bf. Kalscheuren liegt auf Hürther Stadtgebiet 
und damit in der Planungszuständigkeit der Stadt Hürth. Die bisheri-
gen Abstimmungen mit der Stadt Hürth lassen dabei bisher kein In-
teresse an einem Ausbau erkennen, so dass zur Zeit weder die Ver-
besserung der Busverbindung, noch die Schaffung eines P&R Plat-
zes konkret in Aussicht gestellt werden können. Die Stadt Köln wird

226. Änderung FNP - Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept eingegangenen Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit 
66 
 
Stellungnahme Berück-
sichtigung 
Stellungnahme der Verwaltung  FNP 
Seite“ vorgesehen. Ebenso wäre die Aufnahme Rondorfs in die 
Buslinie 192 eine Option, ebenso die Schaffung einer eigen-
ständigen Anbindung Rondorfs mit einem Bus.  
aber die Gespräche mit dem Ziel fortsetzen, hier perspektivisch 
sinnvolle Lösungen realisieren zu können. 
Anbindung des Ortsteils Immendorf 
Für den Ortsteil Immendorf wird eine Busanbindung an Rondorf 
und dort an die geplante Stadtbahnhaltestelle gefordert.  
Kenntnis-
nahme 
Eine direkte Busverbindung zwischen Immendorf und Rondorf lässt 
sich aufgrund der Straßenbreite der Rondorfer Hauptstraße nicht 
einrichten. Die Anbindung an die Stadtbahn von Immendorf wird 
über Meschenich und Godorf gegeben sein. 
 
Anbindung an Haltestelle Arnoldshöhe 
Mit der Eröffnung der Haltestelle Arnoldshöhe sollte der ge-
samte Busverkehr aus dem Kölner Süden erst mal an diese vor-
läufige Endhaltestelle der Nord-Süd-Stadtbahn ausgerichtet 
werden. 
Kenntnis-
nahme 
Mit der Inbetriebnahme der Stadtbahn von der Kölner Innenstadt bis 
zur Haltestelle Arnoldshöhe soll die Buslinie 132 nur noch bis zur 
Haltestelle Arnoldshöhe geführt werden, da damit trotz Umsteigeer-
fordernis günstigere Reisezeiten erreicht werden können. Nach Fer-
tigstellung der Stadtbahnanbindung nach Rondorf Meschenich soll 
diese Interimslösung dann entfallen. 
 
Verlängerung der Stadtbahn bis Brühl 
Es wird angeregt, die geplante Stadtbahntrasse bei Meschenich 
bis nach Brühl zu verlängern. 
Nein Die Möglichkeit einer Stadtbahnanbindung bis nach Brühl besteht 
grundsätzlich, wäre aber ein eigenes Projekt. Konkrete Planungen 
hierzu gibt es daher nicht. 
 
Zweite Stadtbahnlinie mit alternativer Trasse 
Es wird angeregt, eine zweite Stadtbahnlinie über die Bonner 
Straße kommend bis Arnoldshöhe, dort ebenerdig den Verteiler-
kreis durchquerend und endend im Mittelstreifen der beiden 
Fahrbahnen der Autobahn A555, zu errichten. Hier sollen Um-
steigemöglichkeiten in ein dort zu errichtendes Park- & Ride-
Parkhaus geschaffen werden, um den stadteinwärts fahrenden 
Autobahnberufsverkehr mit der Stadtbahn aufzufangen und 
abends die Verkehre umgekehrt wieder abzuleiten. 
Nein Im Rahmen des bereits in Umsetzung befindlichen Projekts der 
Stadtbahnerweiterung bis zur Arnoldhöhe ist bereits eine P+R An-
lage in direkter Nähe der Haltestelle Arnoldshöhe vorgesehen. Eine 
Zweite Stadtbahnlinie ist nicht vorgesehen.

226. Änderung FNP - Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept eingegangenen Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit 
67 
 
Stellungnahme Berück-
sichtigung 
Stellungnahme der Verwaltung  FNP 
P+R-Angebote an den Haltestellen im Plangebiet, Mesche-
nich, Godorf, Sürth, Rodenkirchen und am Heinrich-Lübke-
Ufer 
Es wird angeregt, attraktive P+R-Angebote an den Stadtbahn-
haltestellen im Plangebiet aber auch in Meschenich zu errich-
ten. Ebenso seien Kapazitätserweiterungen in Godorf, Sürth, 
Rodenkirchen und am Heinrich-Lübke-Ufer notwendig. Es wird 
nachgefragt, welche Abstellmöglichkeiten für einen bequemen 
Umstieg in die Stadtbahnlinien geplant sind. 
Kenntnis-
nahme 
P+R-Angebote sind im Plangebiet nicht vorgesehen, da das Ziel ist, 
die Nahmobilität (Erreichung der Bahnhaltestelle zu Fuß, per Rad o-
der Bus) zu stärken. So werden Umfangreiche Abstellanlagen für 
Fahrräder an den beiden Bahnstationen vorgesehen. Weiteres städ-
tebauliches Ziel ist es, keine weiteren auswärtigen Verkehre nach 
Rondorf hineinzuziehen. 
 
Neue Buslinie auf der Militärstraße 
Es wird angeregt, auf der Militärringstraße von Rodenkirchen 
bis Merkenich eine Buslinie einzurichten und alle Straßen- und 
Busverbindungen von der Innenstadt an dieser Verbindung an-
zuschließen. Hierdurch würde die Innenstadt in den Morgen- 
und Abendstunden entlastet (Vergleich zum rechtsrheinischen 
Mauspfad). 
Kenntnis-
nahme 
Die Anregung besitzt keine direkte Relevanz für das Bauleitplanver-
fahren. 
 
 
Neue Buslinie auf der Brühler Straße 
Es wird angeregt, eine Buslinie Mannsfelder Straße über die 
komplette Brühler Straße bis nach Meschenich zu führen. Vor-
teile wären Kostenersparnis und Umweltfreundlichkeit. Nachtei-
lig wäre, dass Rondorf kein Schienennetz hätte. Eine Anbin-
dung könnte über Buslinien erfolgen.  
Kenntnis-
nahme 
Die Anregung besitzt keine direkte Relevanz für das Bauleitplanver-
fahren. 
 
Schnellbus als Interimslösung 
Es wird nachgefragt, ob die KVB bei Verzögerung der Realisie-
rung der Stadtbahn temporäre (Schnell-) Busverbindungen von 
der Haltestelle Arnoldshöhe – Bahnhof Hürth-Kalscheuren – 
Arnoldshöhe eingerichtet werden? 
Ja Bis zur Realisierung der Stadtbahn ist der Einsatz von Schnellbus-
sen zur Überbrückung vorgesehen. Die Festlegung des genauen 
Verlaufs erfolgt im Verfahren.  
Es wird auf die Stellungnahme 1.19. ÖPNV - Stadtbahn `Interimslö-
sung vor Realisierung der Stadtbahn` verwiesen.

226. Änderung FNP - Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept eingegangenen Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit 
68 
 
Stellungnahme Berück-
sichtigung 
Stellungnahme der Verwaltung  FNP 
Genereller Ausbau der ÖPNV-Infrastruktur 
Es wird ein genereller Ausbau der Infrastruktur für die Bahnen 
angeregt.  
Ja Die Anregung besitzt keine direkte Relevanz für das Bauleitplanver-
fahren. Die Finanzierung des ÖPNV ist ein erklärtes Ziel der Stadt 
Köln. 
 
Keine ebenerdige Kreuzung auf der Militärringstraße 
Es wird angeregt, auf eine ebenerdige Kreuzung der Stadtbahn 
mit der Militärringstraße zu verzichten (an der Luxemburger 
Straße und der Dürener Straße ergäben sich im Bestand bereits 
minutenlange Staus). Ist die Leistungsfähigkeit des Verteiler-
kreises nicht ausreichend genug, fördere dies den Schleichver-
kehrs nach Rondorf.  
Kenntnis-
nahme 
Entsprechende Prüfungen werden im Rahmen der Planungen für die 
Stadtbahntrasse vorgenommen. 
 
Optimierung des Tarifsystems 
Es wird die Optimierung des Tarifsystems zwecks Vermeidung 
hoher ÖPNV Ticketpreise gefordert.  
Kenntnis-
nahme 
Die Anregung besitzt keine Relevanz für das Bauleitplanverfahren. 
Tarife liegen in der Zuständigkeit des Verbunds und können nicht 
von der Stadt Köln alleine verändert werden. 
 
2. UMWELT 
2.1 Wasser 
laufende Nummern 23, 28, 33, 38, 39, 57, 73, 77, 78, 79, 86, 89, 91, 92, 95, 99, 106, 118, 119, 123, 138, 141, 152 
 
Schutz des Wasserschutzgebietes 
Von den Einwender/-innen wird kritisiert, dass durch den Bau 
der Entflechtungsstraße (bzw. der Stadtbahn) ein Wasser-
schutzgebiet bzw. der Galgenbergsee zerstört bzw. verkleinert 
würde. Es wird der Vergleich zu anderen Bauvorhaben darge-
stellt, in welchen innerhalb des Wasserschutzgebietes die Bau-
auflagen zum Schutz dieses Gebietes teilweise sehr hoch wa-
ren (zum Beispiel Forderung von Rigolen in Gärten). Es wird ge-
fordert, das Wasserschutzgebiet zu schützen bzw. Alternativen 
für die geplante Entflechtungsstraße zu prüfen. 
Kenntnis-
nahme 
 
Innerhalb der Wasserschutzzone III im Trinkwasserschutzgebiet 
Hochkirchen ist eine Bebauung unter Beachtung der entsprechen-
den Auflagen zum Schutz des Wasserkörpers zulässig. Die von der 
Politik beschlossene Südvariante liegt dabei mit der Ost-/West-Ver-
bindung an der Grenze der Wasserschutzzone. Je nach exakter 
Lage, welche im entsprechenden Planfeststellungsverfahren ermit-
telt wird, kann diese soeben noch in bzw. gerade außerhalb der 
Wasserschutzzone liegen. Die Verbindungen nach Norden (Bödin-
X

226. Änderung FNP - Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept eingegangenen Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit 
69 
 
Stellungnahme Berück-
sichtigung 
Stellungnahme der Verwaltung  FNP 
ger Straße / Kapellenstraße bzw. Entflechtungsstraße / Hahnen-
straße – falls diese umgesetzt werden soll) liegen aber weiterhin in-
nerhalb der Wasserschutzzone III.  
Im Rahmen eines wasserrechtlichen Genehmigungsverfahrens wird 
eine Umgestaltung des Sees bei nahezu unveränderten Flächengrö-
ßen in Verbindung mit einer ökologischen Aufwertung geprüft. Dabei 
ist eine Umgestaltung des Sees auch aufgrund der Führung der 
Stadtbahntrasse erforderlich, sodass diese unabhängig von der 
Lage der Entflechtungsstraße zu sehen ist. 
Ergänzung zum Feststellungsbeschluss: 
Die ursprünglich geplante nördliche Entflechtungsstraße entfällt und 
wird durch eine südliche Entflechtungsstraße ersetzt. (s. Ergänzun-
gen zur Südvariante unter 1.2 „Planbedingte Verkehrsbelastungen“). 
Der Gewässerausbau ist mit Planfeststellungsbeschluss vom 
20.07.2021 planfestgestellt worden. Ausführungen zum Planfeststel-
lungsverfahren und der Umgestaltung sind der Begründung zur 
FNP-Änderung in Kapitel 4.6 „Fachplanungen“ zu entnehmen. 
Verkleinerung des Galgenbergsees 
Es wird bemängelt, dass der Galgenbergsee um fast 2/3 seiner 
Fläche verkleinert würde. Dieser sei als Wasserschutzgebiet 1 
in Jahrzehnten gewachsen und zu einem Biotop für Tier und 
Mensch gediehen. Durch eine Verseuchung sei dieser als Was-
serschutzgebiet 2, bzw. heute 3 degradiert worden. Dieses Na-
turschutzgebiet diene als Schutz vor schädlichen Umwelteinflüs-
sen, als Erholung zum Spazieren, Joggen oder ähnliches. Die 
Seeverkleinerung würde geschützte Tiere und Natur vernichten 
und die Umweltbelastungen um ein Vielfaches erhöhen. Fol-
gende Risiken werden gesehen: 
- Enorme bauliche Aufwendungen mit hohen Kosten  
- Negative Umweltverschiebung 
Kenntnis-
nahme 
Es ist keine Teilverfüllung, sondern eine Seeumgestaltung mit na-
hezu unveränderter Flächengröße geplant. Der Galgenbergsee wird 
zukünftig sowohl dem Biotopschutz als auch dem Naturschutz mit 
einer höheren Wertigkeit dienen. Derzeit liegt das künstliche Abgra-
bungsgewässer im Landschaftsschutzgebiet, nicht in einem Natur-
schutzgebiet. Bereits vorliegende Erkenntnisse zum Artenschutz zei-
gen keine Vorkommen von besonders geschützten Arten im Was-
serkörper des vorhandenen Sees. Eine Nutzung des Sees für die 
Öffentlichkeit ist derzeit nicht gestattet. Im Rahmen eines wasser-
rechtlichen Genehmigungsverfahrens wird die Umgestaltung des 
Sees bei nahezu unveränderten Flächengrößen geprüft. Die Kosten 
für die Aufwendungen werden vom Projektentwickler getragen. 
X

226. Änderung FNP - Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept eingegangenen Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit 
70 
 
Stellungnahme Berück-
sichtigung 
Stellungnahme der Verwaltung  FNP 
- Anstieg des Grundwasserspiegels durch die zukünftige Rück-
führung der Kohleförderung am Hambacher Forst 
- Spätfolgeschäden durch Unterspülung der bebauten Fläche 
am See denkbar 
Aufgrund der Entfernung des Plangebiets zum Hambacher Forst ist 
nicht zu erwarten, dass die Rückführung der Kohleförderung zu ei-
nem Anstieg des Grundwasserspeigels im Plangebiet führt. Von 
Spätfolgen durch eine Unterspülung der bebauten Fläche am See ist 
nicht auszugehen, was auch die bereits durchgeführten Böschungs-
standsicherheitsberechnungen für die Seeverlegung zeigen. 
Ergänzung Feststellungsbeschluss: 
Der Gewässerausbau ist mit Planfeststellungsbeschluss vom 
20.07.2021 planfestgestellt worden. Die Verlagerung des Sees ist 
bereits durchgeführt worden, so dass der See zum derzeitigen Zeit-
punkt in seiner neuen Lage in der Örtlichkeit vorhanden ist und in 
der beabsichtigten Änderung des FNP entsprechend seiner geän-
derten Lage dargestellt werden soll. Weitere Ausführungen können 
dem Kapitel 4.6 „Fachplanungen“ der Begründung zur 226. Ände-
rung entnommen werden. 
Überflutungen 
Von den Einwender/-innen wird bemängelt, dass keine Aussa-
gen und Planungen vorliegen, wie die geplanten 1.350 WE in 
das Abwassernetz integriert werden sollen, ohne noch mehr 
Überflutungen - wie bereits im Bestand vorhanden - zu generie-
ren. Diesbezüglich sind auch die vorhandenen Bodenklassen zu 
berücksichtigen. 
Kenntnis-
nahme 
Eine Planung zur Berücksichtigung der Entwässerung und von 
Starkregenereignissen wird im laufenden Verfahren erarbeitet. 
Aktuell ist ein Mischwassersammelkanalnetz mit Kanalanschluss am 
Birkenweg und an die Rondorfer Hauptstraße an das öffentliche Ka-
nalnetz der Stadtentwässerungsbetriebe Köln AöR geplant. Mit den 
Stadtentwässerungsbetrieben Köln und dem Amt 57 der Stadt Köln 
wurden für die Regenwasserentwässerung eine dezentrale Regen-
wasserversickerung je Grundstück oder Baufeld abgestimmt. Es 
sind Gründächer zu favorisieren bzw. durch technische Retentions-
maßnahmen einen Oberflächenwasserrückhalt bei Normalregen von 
20 l/m² versiegelter Fläche zu gewährleisten. 
Für den öffentlichen Straßen- und Freiraum wurde eine Überflu-
tungsprüfung für das gesamte Plangebiet erarbeitet, welche die ge-
plante Anordnung von Retentionsflächen als Grün- und Freiflächen 
zum Ergebnis hat. Neben der Nutzung der Grünflächen wird der 
X

226. Änderung FNP - Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept eingegangenen Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit 
71 
 
Stellungnahme Berück-
sichtigung 
Stellungnahme der Verwaltung  FNP 
Straßenraum durch Längs- und Quergefälleausbildung so gestaltet, 
dass Retentionsraum entsteht. 
Ergänzung zum Feststellungsbeschluss: 
Es ist für das B-Plangebiet ein Entwässerungs- und Starkregenkon-
zept nach einer wassersensiblen Stadtplanung für Normal- und 
Starkregen nach Stand der Technik erarbeitet worden. Die Bemes-
sungsregen für die Dimensionierung des Kanalnetzes bei Normal- 
und Starkregen liegen hier über den Vorgaben der Richtlinien der 
Regelwerke und der DIN-Normen. Der Großteil des Regenwassers 
aus dem Plangebiet wird nicht dem Bestandskanalnetz zugeleitet, 
sondern versickert. Für belastetes Niederschlagswasser gibt es in 
einem Wasserschutzgebiet eindeutige Begrenzungen für die Einlei-
tung. Die anfallenden Abwassermengen sollen durch zwei große 
Stauraumkanäle stark gedrosselt werden. Neben dem geplanten Ab-
wasserrückhalt wird durch den geplanten Stauraumkanal für das Be-
standsnetz grundsätzlich die Möglichkeit geboten, durch einen 
Rückstau in das geplante Kanalnetz ergänzenden Speicherraum bei 
Regenereignissen bis zu einem 30jährlichen Regenereignis zu nut-
zen. 
Die Abflusskurve für das Abwasser wird dadurch entschärft. Die 
Dimensionierung des Stauraums erfolgt jeweils über den geforder-
ten Ansätzen der Regelwerke. 
Zusammenfassend ist demnach von keinen wesentlichen Verände-
rungen gegenüber dem heutigen Zustand auszugehen.  
Zudem kann darauf verwiesen werden, dass der Anfall von 
Schmutz- und Brauchwasser aus dem Plangebiet nicht zu einer An-
spannung einer Überstausituation im Bestandsnetz unter den ge-
planten Randbedingungen des Projektes führen wird. 
In der Begründung zum FNP sind Aussagen zur Entwässerung und 
Starkregen in Kapitel 4.4, 6.2.1 und 7.5.12.4 enthalten.

226. Änderung FNP - Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept eingegangenen Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit 
72 
 
Stellungnahme Berück-
sichtigung 
Stellungnahme der Verwaltung  FNP 
Abwasserkanal Lerchenweg, Adlerstraße 
Von den Einwender/-innen wird nachgefragt, ob der Abwasser-
kanal Lerchenweg, Adlerstraße in seiner bisherigen Dimensio-
nierung beim Anschluss des Neubaugebietes und zusätzlichen 
Straßen noch ausreichend sei. Es wird befürchtet, dass bei 
noch hinzukommenden Starkregen durch Rückstau im Abwas-
serkanal in der tiefer liegenden Rodenkirchener Straße die Kel-
ler in den Häusern volllaufen würden. 
Kenntnis-
nahme 
Das Regenwasser soll größtenteils nicht dem Mischwasserkanalnetz 
zugeführt, sondern dezentral versickert werden. Es werden neue, 
große Notflutflächen im Plangebiet angeordnet und unterirische 
Stauraumkanäle nach Stand der Technik geplant. 
Ergänzung zum Feststellungsbeschluss: 
Es wird auf die Ausführungen zur obigen Stellungnahme „Überflu-
tungen“ verwiesen. 
X 
Entwässerungsgraben parallel zur Nordwestumgehung 
Der geplante Entwässerungsgraben parallel zur Nordwestumge-
hung bzw. der Autobahn A4 in Richtung Osten ist nicht hin-
nehmbar, da bei einem Unfall auf der Nordumgehung durch Le-
ckagen von Treibstoff, Motor- und Getriebeöl das Grundwasser 
verunreinigen würde. 
Kenntnis-
nahme 
Mit dem Ratsbeschluss am 26.03.2020 wird die Planung für die Pla-
nung zur Entflechtung des Verkehrs auf der Grundlage der soge-
nannten Südvariante 4a.2+ weiterverfolgt, hierbei aber den östlichen 
Abzweig der Vorzugsvariante nach Norden zur Hahnenstraße entfal-
len zu lassen (Variante 4.3) und hierfür die Planfeststellung bei der 
Bezirksregierung Köln zu beantragen.  
Die ehemals nordwestlich geplante Entflechtungsstraße wird dem-
nach nicht weiter verfolgt. Aber auch bei der Südvariante wird eine 
Entwässerung erforderlich. Dabei werden die gesetzlichen Vorgaben 
beachtet.  
Ergänzung Feststellungsbeschluss: 
s. Ergänzung zur Südvariante unter 1.2 „Planbedingte Verkehrsbe-
lastungen“ 
X 
Neubaugebiet mit einem Trennsystem 
Von den Einwender/-innen wird nachgefragt, ob das Neubauge-
biet mit einem Trennsystem ausgestattet wird, sodass das Ka-
nalsystem von den Dachentwässerungen und befestigen Flä-
chen entlastet wird. Müssten dann alle alten Häuser mit einer 
Rückstauklappe nachgerüstet werden? 
Kenntnis-
nahme 
Für das Erschließungsgebiet ist kein Trennsystem sondern ein 
Mischwasserkanal vorgesehen. Jedoch soll das Regenwasser im 
Plangebiet dezentral versickert oder in Retentionsräumen gespei-
chert und somit nicht dem Mischwasserkanal zugeführt werden. Än-
derungen bei den Bestandshäusern sind Gegenstand des Bebau-
ungsplanverfahrens.

226. Änderung FNP - Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept eingegangenen Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit 
73 
 
Stellungnahme Berück-
sichtigung 
Stellungnahme der Verwaltung  FNP 
Gestaltung des Galgenbergsees 
Von den Einwender/-innen wird angeregt, den Galgenbergsee 
ansprechend zu gestalten und mit Flaniermöglichkeiten zu ver-
sehen. Ein so entwickelter Park würde den Ortsteils und das 
Neubaugebiet aufwerten.  
Es wird diesbezüglich jedoch darauf hingewiesen, dass eine 
Ausdünnung des Baumbestandes zu einer stärkeren Lärmbe-
lastung führen würde, welches durch entsprechende Lärm-
schutzmaßnahmen ausgeglichen werden sollte.  
Kenntnis-
nahme 
Derzeit wird ein Konzept zur naturnahen Gestaltung des Galgen-
bergsees und seiner Umgebung erstellt. Aufgrund der bestehenden 
PFT-Belastung soll dieser nach derzeitigem Kenntnisstand jedoch 
für die Öffentlichkeit nicht zugänglich gemacht werden.  
Gehölze dienen nicht dem Lärmschutz. Im Verfahren wird ein Lärm-
gutachten erstellt und entsprechende Lärmschutzmaßnahmen vor-
gesehen. 
 
2.2 Immissionen (Lärm, Luftschadstoffe)  
laufende Nummern 3, 11, 12, 13, 14, 20, 22, 23, 24, 32, 33, 34, 37, 38, 42, 52, 57, 60, 63, 72, 73, 77, 78, 81, 83, 85, 86, 92, 95, 96, 99, 100, 102, 
106, 108, 109, 110, 111, 112, 114, 118, 119, 123, 126, 130, 133, 138, 141, 147, 153, 155, 162, 165 
 
Von den Einwender/-innen werden für den Bereich der Ent-
flechtungsstraße zwischen Weißdornweg und Rodenkirche-
ner Straße folgende Anregungen vorgetragen: 
Lärmbelastung des Bestands durch die Entflechtungs-
straße und Autobahnen 
Es wird darauf hingewiesen, dass bereits im Bestand durch die 
Autobahnen A4 sowie A555 im Bereich der geplanten Entflech-
tungsstraße zwischen Weißdornweg und Rodenkirchener 
Straße gesundheitlich grenzwertige Belastungen in Bezug durch 
Abgabe, Feinstaub und Lärm bestehen würden. Ergänzt wird 
dies durch die Belastungen durch den Fluglärm. 
 
 
 
Kenntnis-
nahme 
 
 
 
Zum Trassenverlauf der Entflechtungsstraße wird auf die Stellung-
nahme `1.3 Entflechtungsstraße – Grundsätzliche Aussagen zur 
Planung` verwiesen. 
Im Verfahren werden Gutachten zu den Themen Lärm und Luft-
schadstoffe erstellt.  
Ergänzung zum Feststellungsbeschluss:  
Die Ergebnisse dieser Gutachten werden im Umweltbericht zum 
FNP in den Kapiteln 7.5.6 „Luft“ und 7.5.12 „Mensch, Gesundheit, 
Bevölkerung“ ausführlich dargestellt. 
X 
Lärmbelastung des Bestands und des Neubaugebietes 
durch Entflechtungsstraße und Autobahnen 
Kenntnis-
nahme 
Im weiteren Verfahren werden Gutachten zu den Themen Lärm und 
Luftschadstoffe erstellt, deren Erkenntnisse bei der anstehenden 
Planung berücksichtigt werden. Wie vorstehend dargestellt, sieht die 
aktuelle Planung nicht mehr eine Entflechtungsstraße zwischen 
X

226. Änderung FNP - Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept eingegangenen Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit 
74 
 
Stellungnahme Berück-
sichtigung 
Stellungnahme der Verwaltung  FNP 
Es wird kritisiert, dass aufgrund der in der Regel bestehenden 
Nord-Westwinde viele Bewohner von Rondorf an der tiefer lie-
genden Rodenkirchener Straße durch die Emissionen (Lärm, 
Abgase) der stark befahrenen Autobahnen beeinträchtigt sind. 
Hier fehlt seit Jahren ein Lärm- und Abgasschutzwall. Stattdes-
sen würde nun mit der neu geplanten Entflechtungsstraße ohne 
jeglichen Schutz eine neue zusätzliche unzumutbare Quelle er-
richtet. Das Neubaugebiet sei hiervon noch mehr betroffen, da 
es näher an der Entflechtungsstraße liegen wird. Statt eines 
Entwässerungsgrabens sollte ein Erdwall oder eine Schall-
schutzwand gebaut werden. 
Weißdornweg und Rodenkirchener Straße vor, sodass die aufge-
führten Anregungen nun nicht mehr von Relevanz für die Planung 
sind. 
Unabhängig von der Entflechtungsstraße wird zur es zur Autobahn 
A4 einen Lärmschutzerdwall geben, der mit Gehölzen begrünt wird. 
Diese Gehölze können in gewissem Maße eine Staubbindung er-
bringen. 
Ergänzung Feststellungsbeschluss: 
Siehe Ergänzung zu der ersten Stellungnahme unter 2.2. 
Lärmbelastung durch Entflechtungsstraße zwischen dem 
Weißdornweg und der Rodenkirchener Straße 
- Es wird befürchtet, dass die Entflechtungsstraße zwischen 
dem Weißdornweg und der Rodenkirchener Straße zu einer 
deutlichen Zunahme der Lärmbelästigung, insbesondere 
auch für Hochkirchen, führt und dass diesbezüglich keine 
Schallschutzmaßnahmen geplant seien.  
- Es wird als unzumutbar angesehen, dass das Wohngebiet 
Halv-Miel-Ring / An der Sophienhöhe, die Bebauung am Lin-
denweg und Großrotter Weg sowie Hochkirchen weiter durch 
Lärm und Emissionen belastet wird. Ein entsprechender 
Schutz dieser Wohngebiete wird gefordert.  
- Es wird erläutert, dass es für den Bereich der Entflechtungs-
straße zwischen Weißdornweg und Rodenkirchener Straße 
bereits heute schon Gutachten gäbe, welche belegen wür-
den, dass der Lärmpegel durch mangelnden Schallschutz 
heute schon an der Grenze angelangt und verbesserungs-
würdig sei.  
Kenntnis-
nahme 
Diese Trassenvariante beinhaltet nicht mehr den hier angesproche-
nen Abschnitt zwischen Weißdornweg sowie Rodenkirchener 
Straße, sodass die aufgeführten Bedenken nun nicht mehr von Re-
levanz für die Planung sind. 
Zum Trassenverlauf der Entflechtungsstraße wird auf die Stellung-
nahme `1.3 Entflechtungsstraße – Grundsätzliche Aussagen zur 
Planung` verwiesen. Die nunmehr geplante Südvariante beinhaltet 
nicht mehr den hier angesprochenen Abschnitt zwischen Weißdorn-
weg sowie Rodenkirchener Straße, sodass die aufgeführten Beden-
ken nun nicht mehr von Relevanz für die Planung sind. 
Im weiteren Verfahren werden unabhängig von der Lage der Ent-
flechtungsstraße Gutachten zu den Themen Lärm und Luftschad-
stoffe erstellt. 
Ergänzung Feststellungsbeschluss: 
Siehe Ergänzung zu der ersten Stellungnahme unter 2.2.  
 
 
 
X

226. Änderung FNP - Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept eingegangenen Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit 
75 
 
Stellungnahme Berück-
sichtigung 
Stellungnahme der Verwaltung  FNP 
- Es wird befürchtet, dass es durch die Abholzung des Waldes 
für den Teilbereich der Entflechtungsstraße zwischen Weiß-
dornweg und Rodenkirchener Straße bzw. durch die zusätzli-
chen Verkehre zu einer Erhöhung der Kohlenstoffdioxid 
(CO2)- bzw. der Feinstaubbelastung (Luftqualität) kommt. 
Hierdurch könnte es zusammen mit der Lärmbelastung zu ge-
sundheitlichen Folgen kommen. 
- Zum Trassenverlauf der Entflechtungsstraße wird auf die 
Stellungnahme `1.3 Entflechtungsstraße – Grundsätzliche 
Aussagen zur Planung` verwiesen. 
- Es wird befürchtet, dass durch die Entflechtungsstraße im Be-
reich zwischen dem Weißdornweg und der Rodenkirchener 
Straße ein geschütztes Lärm- und Naturschutzgebiet zerstört 
würde. 
- Diesbezüglich wird auch teilweise kritisiert, dass hier ein 
Waldstück zerstört würde, welche ebenfalls eine Lärmschutz-
funktion übernähme. 
- Es wird dargestellt, dass der Bau der Entflechtungsstraße mit 
Blick auf den Schutz der Gesundheit der Anwohner keine ver-
tretbare Alternative darstellt. Die aus einer Langzeitmessung 
gewonnenen Erkenntnisse der bereits vorhandenen Lärmbe-
lastung würde dies bestätigen, falls beabsichtigt sei, diese im 
Vorfeld durchzuführen. Perspektivischen Neuzuzügler zu Las-
ten der vorhandenen Anwohner eine schöne Lebensqualität 
zu verschaffen, sei politisch sicherlich der falsche Ansatz. 
 
 
 
 
 
 
 
Bei den Flächen handelt es sich das Landschaftsschutzgebiet L18 
„Freiräume um Meschenich, Immendorf und Rondorf“, nicht um ein 
Naturschutzgebiet. 
 
 
Gehölze dienen nicht dem Lärmschutz. Im Verfahren wird ein Lärm-
gutachten erstellt und entsprechende Lärmschutzmaßnahmen vor-
gesehen. 
 
Entflechtungsstraße im Bereich der Kleingartenanlage  
Es wird angeregt, auf dem Teilstück der Entflechtungsstraße 
zwischen der Kleingartenanlage und der Entflechtungsstraße 
auf einem Teilstück von ca. 300 m entlang von zehn Kleingärten 
Kenntnis-
nahme 
Die Planung der Südvariante führt dazu, dass die geplante Entflech-
tungsstraße nicht mehr in dem angesprochenen Teilbereich verläuft. 
Allerdings befindet sich in dem Abschnitt weiterhin eine Erschlie-
ßungsstraße mit Anbindung an den Weißdornweg. Im weiteren Ver-
fahren werden ein Lärmgutachten erstellt und entsprechende Lärm-
X

226. Änderung FNP - Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept eingegangenen Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit 
76 
 
Stellungnahme Berück-
sichtigung 
Stellungnahme der Verwaltung  FNP 
eine Schallschutzwand zu errichten, um die als Naherholungs-
gebiet gesehene Anlage sowie die darin vorkommende Vielzahl 
verschiedener Tiere (u.a. Honigbiene, Holzbiene, Fledermäuse) 
und Pflanzen zu schützen. 
schutzmaßnahmen vorgesehen. Ebenso wird ein Artenschutzgut-
achten erstellt. Nach Vorlage der Ergebnisse ist zu prüfen, ob bzw. 
welche Maßnahmen erforderlich werden. 
Ergänzung zum Feststellungsbeschluss: 
Die Gutachten sind im Verfahren erstellt worden und die Ergebnisse 
können im Umweltbericht zur FNP-Änderung in den Kapiteln 7.5.1 
„Tiere“, 7.5.2 „Pflanzen“ und 7.5.12 „Mensch, Gesundheit, Bevölke-
rung“ eingesehen werden. 
Entflechtungsstraße zwischen Kapellenstraße und Bödin-
ger Straße 
Es wird aufgrund der befürchteten Zunahme der Immissionsbe-
lastungen nachgefragt, welche Maßnahmen bzgl. der 
Feinstaubbelastung und dem Lärm für den Bereich des Teil-
stücks der Entflechtungsstraße zwischen der Kapellenstraße bis 
zur Bödinger Straße angedacht sind. Es wird dargelegt, dass 
teilweise Häuser von zwei Seiten mit Straßen mit den entspre-
chenden Immissionsbelastungen „eingeklemmt“ würden. 
Kenntnis-
nahme 
Im Planfeststellungsverfahren zur Entflechtungsstraße werden Gut-
achten zu den Themen Lärm und Luftschadstoffe erstellt. 
 
Rückstau an der Hahnenstraße 
Es wird darauf hingewiesen, dass im Bereich der Hahnenstraße 
zwei Einengungen morgens zu langen Rückstaus führen, wel-
che bis auf die Hauptstraße zurückreichen. Die Folge sei ein er-
heblicher Verkehrslärm, eine hohe Schadstoffbelastung und 
zum Teil auch gefährliche Überholversuche an den beiden Bus-
haltestellen. 
Kenntnis-
nahme 
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wird ein Verkehrsgutach-
ten erstellt, welches die Auswirkungen auf die Verkehre in Rondorf 
untersucht. Sollte das Verkehrsgutachten zu dem Ergebnis kom-
men, dass durch die Neuverkehre eine nicht ausreichende Ver-
kehrsqualität entstehen würde, wären entsprechende Maßnahmen 
zu entwickeln.  
Bestehende Verkehrsthematiken, welche nicht durch die Neuver-
kehre ausgelöst werden, sind nicht im Rahmen dieser Bauleitplan-
verfahren zu lösen. 
Ergänzung zum Feststellungsbeschluss: 
X

226. Änderung FNP - Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept eingegangenen Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit 
77 
 
Stellungnahme Berück-
sichtigung 
Stellungnahme der Verwaltung  FNP 
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens sind eine Verkehrsunter-
suchung sowie ein Mobilitätskonzept erarbeitet worden. In der Be-
gründung zur Änderung des FNP wird unter Kapitel 6.2 darauf Be-
zug genommen.  
Hinsichtlich der gutachterlichen Aussagen zu Lärm- und Luftbelas-
tungen ist auf die Ausführungen in den Kapiteln 7.5.6 „Luft“ und 
7.5.12 „Mensch, Gesundheit, Bevölkerung“ des Umweltberichtes zur 
FNP-Änderung zu verweisen.  
Gesamtlärmbelastung in Rondorf 
Es wird die Gesamtlärmbelastung in Rondorf kritisiert. Rondorf 
und Hochkirchen würden bereits im Bestand von den Autobah-
nen A4 und A555 sowie der Anflugzone des Flughafens 
Köln/Bonn beschallt. Hierzu käme jetzt noch die Umgehungs-
straße. Es wird nachgefragt, wie die Lärm-Vermeidungs-Pla-
nung aussieht. Ist eine Einhausung über die Autobahn A4 bzw. 
des vorhandenen Autobahnkreuzes vorgesehen? Welcher Bau-
zeitraum würde hierfür anberaumt. 
Kenntnis-
nahme 
In Abhängigkeit der Ergebnisse des Verkehrsgutachtens werden 
ggf. innerhalb des Plangebietes Festsetzungen zu treffen sein, wel-
che im Plangebiet die gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse si-
cherstellen. Es ist bereits jetzt abzusehen, dass ein Lärmschutzwall 
zu errichten ist, welcher sich lärmtechnisch auch positiv auf große 
Teile der Bestandsbebauung auswirken wird. Im Zuge der Bauleit-
planverfahren erfolgt jedoch keine Einhausung der Autobahn A4 
bzw. des Autobahnkreuzes.  
Ergänzung zum Feststellungsbeschluss: 
Für das Bebauungsplanverfahren ist eine schalltechnische Untersu-
chung erarbeitet worden, dessen für den FNP relevanten Aussagen 
in Kapitel 7.5.12 „Mensch, Gesundheit, Bevölkerung“ im Umweltbe-
richt der FNP-Änderung dargestellt werden. 
X 
Lärmminderungsmaßnahme für die Autobahnen 
Für die bestehenden Autobahnen A4 bzw. A555 wird als Lärm-
minderungsmaßnahme der Einsatz von offenporigen Asphalt 
bzw. Flüsterasphalt vorgeschlagen. 
Kenntnis-
nahme 
Im Rahmen der Bauleitplanverfahren wird ein Lärmgutachten er-
stellt. In Abhängigkeit der Ergebnisse werden ggf. innerhalb des 
Plangebietes Festsetzungen zu treffen sein, welche im Plangebiet 
die gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse sicherstellen. Insbeson-
dere ist bereits jetzt abzusehen, dass ein Lärmschutzwall zu errich-
ten ist, welcher sich auch positiv auf große Teile der Bestandsbe-
bauung auswirken wird. Im Zuge der Bauleitplanverfahren können 
jedoch keine Änderungen der Fahrbahnbeschaffenheit der Autobah-
nen A4 und A555 geregelt werden.

226. Änderung FNP - Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept eingegangenen Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit 
78 
 
Stellungnahme Berück-
sichtigung 
Stellungnahme der Verwaltung  FNP 
Luftqualität 
Es wird dargelegt, dass die Luft im Kölner Süden bereits im Be-
stand sehr schlecht und die Krebsarten im Kölner Süden sehr 
hoch seien. 
Kenntnis-
nahme 
Im Verfahren für ein Luftschadstoff-Gutachten erstellt. 
Ergänzung zum Feststellungsbeschluss: 
Es ist eine Luftschadstoffuntersuchung zum Bebauungsplan erarbei-
tet worden. Die für den FNP relevanten Ergebnisse werden im Um-
weltbericht zur FNP-Änderung in Kapitel 7.5.6 „Luft“ dargestellt. 
 
X 
Perfluorierende Tenside (PFT), Stickstoff- und Feinstaubbe-
lastungen 
Es wird auf die Ergebnisse der UVP für die Stadtteile Rondorf 
und Hochkirchen verwiesen. Perfluorierende Tenside (PFT), 
Stickstoff- und Feinstaubbelastungen seien dem Bürger zu er-
klären und zu beseitigen. Ferner wird nachgefragt, wie man sich 
die unterschiedlichen Belastungen (Umwelt / Lärm) durch die 
tieferliegende Autobahn A4 und die neue Umgehungsstraße auf 
Rondorf vorstellt. 
Kenntnis-
nahme 
Im Verfahren wird ein Luftschadstoff-Gutachten erstellt. Die fertigen 
Gutachten sind später im Verfahren einzusehen. 
Im Zuge der Umweltverträglichkeitsprüfung werden auch die beste-
henden PFT-Belastungen berücksichtigt. 
Ergänzung zum Feststellungsbeschluss: 
Es ist eine Luftschadstoffuntersuchung zum Bebauungsplan erarbei-
tet worden. Die für den FNP relevanten Ergebnisse werden im Um-
weltbericht zur FNP-Änderung in Kapitel 7.5.6 „Luft“ dargestellt. 
Für das Bebauungsplanverfahren ist eine schalltechnische Untersu-
chung erarbeitet worden, deren für den FNP relevanten Aussagen in 
Kapitel 7.5.12 „Mensch, Gesundheit, Bevölkerung“ im Umweltbericht 
der FNP-Änderung dargestellt werden. 
Hinsichtlich der PFT-Belastungen kann ausgeführt werden, dass der 
See grundwasserbeeinflusst ist und aufgrund eines Schadens mit 
perflourierten Tensiden (PFT) im Grundwasseranstrom eine PFT-
Belastung aufweist. Der Umgang damit und die sich daraus erge-
benden Folgen sind im Umweltbericht zur FNP-Änderung in den Ka-
piteln 7.5.51 „Oberflächenwasser“ und 7.5.5.2 „Grundwasser“ aus-
führlich dargelegt. 
Abweichend von der bisher im Flächennutzungsplan dargestellten 
Wasserfläche wurde das Gewässer nach Rechtskraft des Planfest-
X

226. Änderung FNP - Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept eingegangenen Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit 
79 
 
Stellungnahme Berück-
sichtigung 
Stellungnahme der Verwaltung  FNP 
stellungsbeschlusses bereits verlagert. Die neue Lage des Galgen-
bergsees soll durch die 226. Änderung als Darstellung in den Flä-
chennutzungsplan übernommen werden.  
„Neue Stichstraße Am Höfchen“  
Es wird befürchtet, dass durch die neue Stichstraße „Am Höf-
chen“ die bereits bestehende unerträgliche Verkehrsbelastung 
noch weiter erhöht würde. 
Es wird eine Lärmschutzwand im Bereich der privaten Gärten 
bei der Straße „Am Höfchen“ gefordert, sodass die Bewohner 
von den Lärmbelästigungen des Wohnbaugebietes nichts mit-
bekommen. 
Kenntnis-
nahme 
 
Die Straße „Am Höfchen“ ist nicht als Durchfahrtsstraße für den mo-
torisierten Verkehr vorgesehen, sodass von einer Mehrbelastung 
nicht auszugehen ist.  
Im weiteren Verfahren wird ein Lärmgutachten erstellt. Entspre-
chend den noch zu ermittelnden Ergebnisse ist zu prüfen, ob und 
wenn ja welche Lärmschutzmaßnahmen erfolgen müssen. 
 
Baulärm 
Es wird eine große Beeinträchtigung von privaten Gärten durch 
den entstehenden Baulärm befürchtet. 
Kenntnis-
nahme 
Für die Baustellenlogistik wird ein eigenes Konzept entwickelt. Ge-
plant ist, dass die Entflechtungsstraße den Baustellenverkehr abwi-
ckelt. Dieser wird westlich der St. George School auf die Kapellen-
straße geführt, so dass der alte Ortsteil nicht belastet wird. Bei der 
Umsetzung der Baumaßnahmen werden lärmgedämpfte Bauma-
schinen nach dem heutigen Stand der Technik eingesetzt. 
 
Lärmgutachten und Abgasgutachten 
Es werden ein Lärmgutachten und ein Abgasgutachten gefor-
dert. 
Ja Im Verfahren wird ein Lärmgutachten erstellt und entsprechende 
Lärmschutzmaßnahmen vorgesehen. Des Weiteren wird ein Luft-
schadstoff-Gutachten erstellt 
Ergänzung zum Feststellungsbeschluss: 
Es ist eine Luftschadstoffuntersuchung zum Bebauungsplan erarbei-
tet worden. Die für den FNP relevanten Ergebnisse werden im Um-
weltbericht zur FNP-Änderung in Kapitel 7.5.6 „Luft“ dargestellt. 
Für das Bebauungsplanverfahren ist eine schalltechnische Untersu-
chung erarbeitet worden, deren für den FNP relevanten Aussagen in 
Kapitel 7.5.12 „Mensch, Gesundheit, Bevölkerung“ im Umweltbericht 
der FNP-Änderung dargestellt werden. 
X

226. Änderung FNP - Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept eingegangenen Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit 
80 
 
Stellungnahme Berück-
sichtigung 
Stellungnahme der Verwaltung  FNP 
2.3 Klima 
laufende Nummern 68, 79, 152 
 
Klimawandel und Klimaschutzsiedlungen  
Von den Einwender/-innen erfolgt der Hinweis, dass das Land 
NRW sogenannte Klimaschutzsiedlungen fördert, die in den Be-
reichen Energieeffizienz, Energiesparen und Einsatz erneuerba-
rer Energien anspruchsvolle Kriterien erfüllen. Es wird nachge-
fragt, ob daran gedacht wird, diese Fördermöglichkeiten zu nut-
zen und auf welcher Ebene diesbezügliche Entscheidungen ge-
troffen werden. 
Ja Die Umsetzung einer Klimaschutzsiedlung gemäß des Förderpro-
grammes der Landesregierung und der EnergieAgentur.NRW ist für 
Rondorf nicht geplant. Seit dem Beschluss vom 09.07.2019, in dem 
der Rat der Stadt Köln den Klimanotstand erklärt, sind energetische 
Aspekte, Energieeinsparung und CO2 Einsparung im Planungspro-
zess verankert. Energiekonzepte sind im Rahmen von städtebauli-
chen Planungen seit dem Beschluss grundsätzlich erforderlich. Die 
Stadt Köln erarbeitet zurzeit Klimaleitlinien zur Etablierung eines 
Kölner Standards. Auch für das Plangebiet Rondorf Nordwest wird 
ein Energiekonzept erarbeitet. 
 
2.4 Eingriffe in Natur und Landschaft  
laufende Nummern 1, 13, 14, 23, 33, 38, 42, 57, 60, 63, 72, 77, 78, 81, 83, 85, 86, 92, 95, 96, 98, 99, 100, 106, 109, 110, 111, 112, 118, 119, 126, 
130, 138, 141, 153, 155, 162, 165 
 
Landwirtschaftliche Flächen  
Von den Einwender/-innen wird bedauert, dass immer mehr 
landwirtschaftliche Flächen in Köln überbaut werden. Für die 
Anwohner entfielen 70 Hektar Ackerfläche. Durch das neue 
Fußballstadion würden weitere Ackerflächen entfallen. Es wird 
aber auch die Notwendigkeit gesehen, dem Bevölkerungszu-
wachs mit neuem Wohnraum zu begegnen. Ebenso wird darge-
stellt, dass Großteile der im Bebauungsplan liegenden Flächen 
in Monokulturbau bewirtschaftet werden, sodass diese Flächen 
bereits einen geringeren ökologischen Wert aufweisen. 
Kenntnis-
nahme 
Das Bebauungsplangebiet umfasst eine Größe von insgesamt circa 
72 Hektar. Hiervon beinhalten circa 32 Hektar Ackerfläche, welche 
durch Wohnbauflächen überplant werden. Circa 20,5 Hektar Acker-
fläche werden als Ausgleichsflächen zur Heilung des geplanten Ein-
griffs in Natur und Landschaft dienen. 
An dieser Stelle wird dringend benötigter Wohnraum für die Stadt 
Köln errichtet. 
Ergänzung zum Feststellungsbeschluss: 
Durch die Planung sollen ca. 55 ha derzeit landwirtschaftlich genutz-
ter Flächen in Anspruch genommen werden. Diese Flächen sind so-
wohl für eine bauliche Inanspruchnahme als auch für die Nutzung 
von Kompensationsmaßnahmen und einen Quartierspark vorgese-
hen.  
X

226. Änderung FNP - Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept eingegangenen Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit 
81 
 
Stellungnahme Berück-
sichtigung 
Stellungnahme der Verwaltung  FNP 
Die Begründung der Inanspruchnahme von landwirtschaftlichen Flä-
chen wird in Kapitel 6.4 der Begründung zur 226. Änderung des 
FNP ausführlich dargestellt. 
Erhalt Feldgehölz 
Das Feldgehölz an der Kreuzung „Am Höfchen" / Verlängerung 
Lindenweg sollte erhalten bleiben und Teil einer mindestens 
zwei Hektar großen öffentlich genutzten Grünfläche sein. 
Nein Gemäß des derzeit vorliegenden Entwurfs verläuft eine geplante 
Straße durch einen Teil des Feldgehölzes, sodass nach derzeitigem 
Kenntnisstand nicht davon auszugehen ist, dass das Feldgehölz er-
halten werden kann. Für den Fall des Entfalls wird hierfür ein Aus-
gleich zu schaffen sein. 
Ergänzung zum Feststellungsbeschluss: 
Durch die 226. Änderung des Flächennutzungsplanes ist für diesen 
Bereich eine Wohnbaufläche vorgesehen, so dass mit einem Entfall 
des Gehölzes gerechnet werden muss. Der Entfall dieses Gehölzes 
würde in der Eingriffs- / Ausgleichsbilanzierung des Bebauungspla-
nes berücksichtigt. 
X 
Inanspruchnahme von Waldgebieten 
Es wird kritisiert, dass für das Teilstück der Entflechtungsstraße 
zwischen Weißdornweg und Rodenkirchener Straße ein Wald in 
Anspruch genommen wird. Dieser diene der Umweltverbesse-
rung, dem Lärmschutz und als Frischluftlieferant. Teilweise wird 
nachgefragt, ob die Bäume abgeholzt werden müssen, bzw. 
welche Alternativen hierzu bestehen. Ebenfalls wird befürchtet, 
dass die Waldgebiete von Rondorf / Hochkirchen drastisch re-
duziert werden. Der Schutz dieses Waldgebietes wird gefordert. 
So wurde bspw. in der Vergangenheit eine temporäre Zufahrt 
und Anbindung der Baufahrzeuge für die Bebauung am Halv-
Miel-Ring sowie eine sichere Anbindung des Schulwegs mit 
dem Fahrrad vom Weißdornweg durch das Wasserwerkswäld-
chen zur Bonner Straße (auch Beleuchtung gewünscht) aus 
Gründen von zu vieler Abholzung abgelehnt. 
Kenntnis-
nahme 
Die am 26.03.2020 durch den Rat der Stadt Köln gefasste Südvari-
ante beinhaltet nicht mehr den hier angesprochenen Abschnitt zwi-
schen Weißdornweg sowie Rodenkirchener Straße, sodass die auf-
geführten Bedenken nun nicht mehr von Relevanz für die Planung 
sind. 
Gehölze dienen nicht dem Lärmschutz. Im Verfahren wird ein Lärm-
gutachten erstellt und entsprechende Lärmschutzmaßnahmen vor-
gesehen. 
Ergänzung zum Feststellungsbeschluss 
s. Ergänzung zur Südvariante unter 1.2 „Planbedingte Verkehrsbe-
lastungen“ 
X

226. Änderung FNP - Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept eingegangenen Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit 
82 
 
Stellungnahme Berück-
sichtigung 
Stellungnahme der Verwaltung  FNP 
Teilrodung eines Waldstreifens im Bereich der geplanten 
Entflechtungsstraße 
Es wird bemängelt, dass eine bereits durchgeführte Teilrodung 
eines Waldstreifens im Bereich der geplanten Entflechtungs-
straße zwischen Weißdornweg und Rodenkirchener Straße für 
die unmittelbaren Anwohner in Bezug auf Luftqualität und Lärm-
belästigung durch die Autobahnen negative spürbare Konse-
quenzen hätte und diese zum (Straßen-) Ausbau der vorhande-
nen Wege vor circa drei Jahren ohne Planfeststellungsverfah-
ren, UVP und Bürgerbeteiligung durchgeführt worden ist. 
Kenntnis-
nahme 
Eine möglicherweise durchgeführte Teilrodung ist nicht der geplan-
ten Entflechtungsstraße zuzuordnen. 
Im weiteren Verfahren werden unabhängig von der Lage der Ent-
flechtungsstraße Gutachten zu den Themen Lärm und Luftschad-
stoffe erstellt. 
 
 
Buschhecke  
Es wird kritisiert, dass durch die Errichtung der Entflechtungs-
straße zwischen Kapellenstraße und Bödinger Straße eine na-
turbelassene Buschhecke mit lebhaften Vogelaufkommen ver-
nichtet werden müsste. 
Prüfung im 
weiteren 
Verfahren 
Ein möglicher Verlust des genannten Gehölzstreifens wird bei der 
Eingriffs-/Ausgleichsbewertung im Zuge des entsprechenden Plan-
feststellungsverfahrens geprüft. 
Ergänzung zum Feststellungsbeschluss: 
Aufgrund der jetzt geplanten Südvariante für die Entflechtungsstraße 
ist dieser Bereich nicht mehr im Änderungsbereich der FNP-Ände-
rung enthalten. 
X 
Verlust von Erholungswert des Grüngürtels 
Es wird nachgefragt, welchen Umfang der Wegfall von Bio-
masse an Bäumen und Sträuchern bzw. der reduzierte Erho-
lungswert des Grüngürtels in Bezug auf die vorgestellte Ver-
kehrsplanung (Maßnahmen im Wasserwerkswäldchen) hat. 
Kenntnis-
nahme 
Der Bereich des Wasserwerkswäldchens ist nicht Bestandteil des 
Bebauungsplans. 
 
Verlust von Natur 
Es wird kritisiert, dass viel wertevolle Natur verloren ginge. 
Kenntnis-
nahme 
Es wird im Bebauungsplanverfahren ein Landschaftspflegerischer 
Fachbeitrag mit Eingriffs-/ Ausgleichsbewertung erarbeitet. Ein er-
mittelter Ausgleich ist zu schaffen. 
X

226. Änderung FNP - Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept eingegangenen Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit 
83 
 
Stellungnahme Berück-
sichtigung 
Stellungnahme der Verwaltung  FNP 
Ergänzung zum Feststellungsbeschluss: 
Die Auswirkungen auf die umweltrelevanten Schutzgüter auf FNP-
Ebene werden im Umweltbericht zur FNP-Änderung ausführlich dar-
gestellt und bewertet. Eine zusammenfassende Bewertung gibt das 
Kapitel 7.8 des Umweltberichtes. 
2.5 Freiraum, Bepflanzung, Grüngestaltung 
laufende Nummern 1, 13, 25, 79, 119, 133, 152, 160 
 
Johannishof und Büchelhof 
Von den Einwender/-innen wird angeregt, um den Johannishof 
und den Büchelhof eine öffentliche Grünfläche zu errichten, wel-
che einen landwirtschaftlichen Bezug, zum Beispiel als Streu-
obstwiese oder als Streichelzoo o.ä. erhalten sollte. 
Prüfung im 
weiteren 
Verfahren 
Für die hofnahen Flächen des Büchelhofs und des Johannishofs 
sieht der Landschaftsplan der Stadt Köln eine Festsetzung als ge-
schützter Landschaftsbestandteil (LB 2.12‚ Umgebung des Johan-
nis- und Büchelhofs, Rondorf‘) vor. Der LB 2.12 umfasst teilweise 
hofnahe Flächen des Büchelhofs und des Johannishofs. Die denk-
malgeschützten Gebäudekomplexe der ‚Hofanlage Johannishof‘ und 
der ‚Hofanlage Büchelhof‘ selbst liegen weder im Landschafts-
schutzgebiet noch besteht eine Ausweisung als geschützter Land-
schaftsbestandteil.  
Die Überplanung des Geschützten Landschaftsbestandteils LB 2.1.2 
wurde mit dem Fachamt `Amt für Landschaftspflege und Grünflä-
chen` eng abgestimmt. Eine moderate Bebauung mit großzügigem 
Freiraum unter Berücksichtigung von schutzwürdigem Baumbestand 
wird vom Fachamt zugestimmt. 
Im Rahmen des geschützten Landschaftsbestandteils soll eine 
Grünfläche ausgewiesen werden. Im weiteren Verfahren ist die 
Größe noch zu definieren. Auch wird im Bebauungsplan festgesetzt, 
ob diese öffentlich oder privat sein wird. 
Ergänzung zum Feststellungsbeschluss: 
Die Änderung des Flächennutzungsplanes sieht nördlich der Hofan-
lagen eine Darstellung von Wohnbauflächen anstelle derzeit darge-
stellter Grünflächen vor. Diese Änderung wird vom Träger der Land-
X

226. Änderung FNP - Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept eingegangenen Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit 
84 
 
Stellungnahme Berück-
sichtigung 
Stellungnahme der Verwaltung  FNP 
schaftsplanung mitgetragen. Die Grünflächen zwischen den Hofan-
lagen sind nicht Bestandteil des Änderungsbereiches des Flächen-
nutzungsplanes. 
Naturschutzgebiet  
Aufgrund des geplanten Teilstücks der Entflechtungsstraße zwi-
schen Kapellenstraße und Bödinger Straße würde das den An-
wohnern zugesagte Naturschutzgebiet entfallen und durch eine 
zweispurige Straße ersetzt. 
Kenntnis-
nahme 
Die renaturierte Kiesgrube ist als Landschaftsschutzgebiet (5107-
0032) und Biotopkatasterfläche (5107-044, Abgrabungsgewässer, 
Vorschlag geschützter Landschaftsbestandteil) ausgewiesen und 
dient zudem als Lebensraum für Amphibien. Die Stellungnahme wird 
im Rahmen des entsprechenden Planfeststellungsverfahrens be-
rücksichtigt, da der Abschnitt der Entflechtungsstraße nicht Teil des 
Plangebietes des Bebauungsplanes ist. 
Ergänzung zum Feststellungsbeschluss: 
Aufgrund der jetzt geplanten Südvariante für die Entflechtungsstraße 
ist dieser Bereich nicht mehr im Änderungsbereich der FNP-Ände-
rung enthalten.  
X 
Platanen statt Linden pflanzen 
Im Zuge der Bepflanzung des neuen Baugebiets sollten mehr 
Platanen als Linden gepflanzt werden. Auf Kölner Stadtgebiet 
seien in den letzten Jahren viele Linden gepflanzt worden. Die 
Platane würde sich zu einem schönen großen Baum entwickeln. 
Des Weiteren sollen die geplanten Bäume in Lava-Substrat ge-
pflanzt werden, da sämtliche Pflanzen dieses Pflanzensubstrat 
lieben würden. Außerdem sollten große Laubbäume vermehrt 
gepflanzt werden. 
Prüfung im 
weiteren 
Verfahren 
Die Stadt Köln hat entsprechende Vorgaben zur Straßenbaumpflan-
zung. Die GALK-Straßenbaumliste führt die Platane als auch die 
Linde als geeignete Straßenbäume auf. Die Auswahl der Straßen-
bäume (Empfehlungen für das Plangebiet) wird mit dem Vertreter 
des Grünflächenamtes im weiteren Verfahren abgestimmt. 
 
Große Laubbäume pflanzen 
Es wird angeregt große Laubbäume zu pflanzen und nicht nur 
„kümmerliche“ Bäume. Als negatives Beispiel wird der Mater-
nusplatz oder Ecke Barbarastraße / Hauptstraße genannt. 
Prüfung im 
weiteren 
Verfahren 
Im weiteren Verfahren werden die Bepflanzungen näher konkreti-
siert.

226. Änderung FNP - Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept eingegangenen Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit 
85 
 
Stellungnahme Berück-
sichtigung 
Stellungnahme der Verwaltung  FNP 
Gestaltung der geplanten öffentlichen Grünflächen 
Es wird nachgefragt, wie das Konzept für die ökologische Ge-
staltung des Bürgerparks, der Ausgleichsflächen und des Be-
gleitgrüns aussieht.  
Es werden Freiflächen mit Bänken angeregt. 
Prüfung im 
weiteren 
Verfahren 
Im Rahmen der Erarbeitung des städtebaulichen Konzepts und des 
Landschaftspflegerischen Fachbeitrags werden entsprechende Kon-
zepte erstellt  
Es ist vorgesehen, in den öffentlichen Grünflächen, bei den Kinder-
spielplätzen sowie bei dem Quartiersplatz Bänke vorzusehen. Ent-
sprechende Regelungen erfolgen im Rahmen der Ausführungspla-
nung.. 
 
Eingriff in Kölner Grüngürtel 
Es wird befürchtet, dass durch den Bau der Entflechtungsstraße 
der Kölner Grüngürtel beschnitten würde.  
Kenntnis-
nahme 
Änderungen des Kölner Grüngürtels sind aufgrund der Lage der Ent-
flechtungsstraße im Süden des Plangebietes nicht zu erwarten. 
 
Flächen für Hunde 
Es wird angeregt, Hundeflächen vorzusehen. 
Nein Regelungen zu Hundeflächen überschreiten die Festsetzungsmög-
lichkeiten eines Bebauungsplanes. 
 
2.6 Bau- und Bodendenkmäler 
laufende Nummern 1, 36, 114, 148 
 
Baudenkmäler Johannishof und Büchelhof 
Von den Einwender/-innen wird dargestellt, dass der Johannis-
hof sowie der Büchelhof Baudenkmäler sind und diese das alte 
bäuerliche Rondorf repräsentieren. Es wird gefordert, dass 
diese auf keinen Fall so eng umbaut werden dürfen, wie der Bö-
dingerhof und dass den denkmalgeschützten Anlagen Rech-
nung getragen wird. 
Prüfung im 
weiteren 
Verfahren 
Die Planung wird im Verfahren eng mit dem zuständigen Amt für 
Denkmalschutz und Denkmalpflege abgestimmt.  
Ergänzung zum Feststellungsbeschluss: 
Durch die Änderung des Flächennutzungsplans kommt es nicht zu 
unmittelbaren negativen Auswirkungen auf die Baudenkmäler. 
Durch eine angepasste städtebauliche Planung in den angrenzen-
den Bereichen der südlich vorhandenen Baudenkmäler können die 
negativ wahrnehmbaren Auswirkungen abgemildert werden. Der Be-
lang Beeinträchtigung von Baudenkmälern wird im Umweltbericht in 
Kapitel 7.5.13 dargestellt. 
X

226. Änderung FNP - Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept eingegangenen Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit 
86 
 
Stellungnahme Berück-
sichtigung 
Stellungnahme der Verwaltung  FNP 
Husarenstraße Teil einer römischen Straße 
Es wird dargestellt, dass die Husarenstraße Teil einer römi-
schen Straße sei. Diese sollte daher als solche kenntlich ge-
macht werden und der Verlauf im Plangebiet dokumentiert wer-
den. 
Prüfung im 
weiteren 
Verfahren 
Derzeit finden Prospektionen statt und es wird ein Archäologisches 
Gutachten erstellt.  
 
2.7 Artenschutz 
laufende Nummern 13, 23, 32, 33, 38, 57, 73, 77, 78, 79, 86, 91, 92, 95, 96, 99, 106, 109, 138, 141, 152, 155, 162, 165 
 
Renaturierung der Kiesgrube  
Von den Einwender/-innen wird dargestellt, dass für das ge-
plante Teilstück der Entflechtungsstraße zwischen Kapellen-
straße und Bödinger Straße die beschlossene Renaturierung 
der Kiesgrube aufgegeben werden müsste. Die dorthin umge-
siedelte Krötenpopulation der Melia Deponie müsste erneut um-
gesiedelt werden. Ebenso wird nachgefragt, wie die Kröten vor 
dem Verkehr geschützt werden können. 
Prüfung im 
weiteren 
Verfahren 
Im Planfeststellungsverfahren für die Entflechtungsstraße wird ein 
Artenschutzgutachten erstellt, welches die dargelegten Belange be-
rücksichtigen wird. 
Ergänzung zum Feststellungsbeschluss: 
Aufgrund der jetzt geplanten Südvariante für die Entflechtungsstraße 
ist dieser Bereich nicht mehr im Änderungsbereich der FNP-Ände-
rung enthalten. Die Thematik wird im Rahmen des Planfeststellungs-
verfahrens bearbeitet.  
X 
Abholzung des Waldes im Bereich der Entflechtungsstraße 
Von den Einwender/-innen wird befürchtet, dass durch die Ab-
holzung des Waldes im Bereich der Entflechtungsstraße zwi-
schen Weißdornweg und Kapellenstraße der Lebensraum für 
die Tiere vernichtet wird. Dieser Mischwald böte mit seinem in-
takten, gut funktionierenden Ökosystem einen Lebensraum für 
eine Vielzahl von Tieren. Der Schutz der Tiere wird gefordert. 
Kenntnis-
nahme 
Mit dem gefassten Beschluss des Rates am 26.03.2020 über die 
Südvariante 4a.2+ wird der hier angesprochene Abschnitt zwischen 
Weißdornweg sowie Rodenkirchener Straße nicht mehr berührt, so-
dass die aufgeführten Bedenken nun nicht mehr von Relevanz für 
die Planung sind. 
Ergänzung zum Feststellungsbeschluss: 
Siehe Ergänzungen zur Südvariante unter 1.2 „Planbedingte Ver-
kehrsbelastungen“ 
X 
Maßnahmen für die Fauna 
Es wird nachgefragt, mit welchen Maßnahmen dem Rückgang 
der Artenvielfalt von Insekten und Vögeln begegnet wird. Es 
wird ferner nachgefragt, wie sichergestellt wird, dass die in dem 
Prüfung im 
weiteren 
Verfahren 
Im Verfahren wird ein Artenschutzgutachten mit entsprechenden 
Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen erstellt. 
Es wird ein Landschaftspflegerischer Fachbeitrag erstellt, der diesen 
Aspekt behandeln wird. 
X

226. Änderung FNP - Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept eingegangenen Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit 
87 
 
Stellungnahme Berück-
sichtigung 
Stellungnahme der Verwaltung  FNP 
Gebiet lebenden Fasane, Feldhamster etc. bei den notwendigen 
umfangreichen Bodenbewegungen geschützt werden.  
[Anmerkung: die Stellungnahme bezieht sich nicht nur auf das Wald-
stück des vorstehenden Punktes sondern auf die allgemeine Entwick-
lung von Rondorf Nord-West]. 
Ergänzung zum Feststellungsbeschluss: 
Es ist ein Artenschutzgutachten erarbeitet worden. Die Auswirkun-
gen der FNP-Änderung auf Tiere wird in Kapitel 7.5.1 des Umwelt-
berichtes zur Flächennutzungsplanänderung ausführlich dargestellt. 
Der Landschaftspflegerische Fachbeitrag ist im Rahmen des Bebau-
ungsplanverfahrens erarbeitet worden. 
Zerstörung von Natur durch Bebauung 
Es wird bemängelt, dass immer mehr Natur durch Bebauung 
zerstört würde. Das Plangebiet ist daher auf seltene Tierlebewe-
sen zu durchforsten, welche unter Naturschutz stehen. Es wird 
ein Artenschutzgutachten gefordert. 
Ja Im Verfahren wird ein Artenschutzgutachten mit entsprechenden 
Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen erstellt. 
Ergänzung zum Feststellungsbeschluss: 
s. Ausführungen zu der vorherigen Stellungnahme 
X 
2.8 Sonstiges zum Thema Umwelt 
laufende Nummern 15, 17, 18, 27, 36, 43, 79, 114, 148, 152, 158, 160 
 
Verschattung 
Es wird befürchtet, dass aufgrund der Bebauung der geplanten 
Stadtbahntrasse mit einer III-geschossigen Bebauung den heu-
tigen Bewohnern neben der freien Sicht auch die Sonnenein-
strahlung genommen würde. 
Kenntnis-
nahme 
Die gesetzlichen Vorgaben des Abstandsflächenrechts gemäß der 
Bauordnung NRW müssen eingehalten werden. Der Entwurf sieht 
eine Bebauung mit Einzel-, Doppel- und Reihenhäusern mit einer II-
Geschossigkeit zzgl. Staffelgeschoss vor. Diese Geschosshöhen 
stellen einen üblichen Maßstab für eine Neubausiedlung dar. Dar-
über hinaus befinden sich die Gebäude entweder im Norden der Be-
standsgebäude bzw. im Westen, sodass erst ab dem Nachmittag mit 
Schattenwürfen zu rechnen ist. Negative städtebauliche Auswirkun-
gen sind aufgrund der notwendigen Einhaltung der Abstandsflächen 
gemäß BauO NRW jedoch nicht zu erwarten. 
 
Umgebung des Johannishof und Büchelhof  
Es erfolgt der Hinweis auf das Landschaftsschutzgebiet bzw. 
den geschützten Landschaftsbestandteil hinter dem Johannis-
hof in Richtung Büchelhof. Die Schutzfestsetzung sähe hier das 
Ziel vor, die Umgebung des Johannes-/Büchelhofes durch die 
Kenntnis-
nahme 
Es wird auf die Stellungnahme 2.5 Freiraum, Bepflanzung, Grünge-
staltung `Johannishof und Büchelhof` verwiesen. 
 
 
X

226. Änderung FNP - Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept eingegangenen Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit 
88 
 
Stellungnahme Berück-
sichtigung 
Stellungnahme der Verwaltung  FNP 
Erhaltung der Ensemblewirkung der Hofanlagen auch als Rest 
der bäuerlichen Kulturlandschaft zu erhalten. Dies sei bei den 
bisherigen Entwürfen beim Büchelhof berücksichtigt, beim denk-
malgeschätzten Johannishof jedoch nicht. 
Energiekonzept 
Es erfolgt der Hinweis, dass das Neubaugebiet die Möglichkeit 
eröffnen würde, ein an neusten Erkenntnissen orientiertes Ener-
giekonzept zu entwickeln und umzusetzen (Solar, Geothermie, 
Blockheizkraftwerke etc.). Es wird nachgefragt, ob es ein sol-
ches Konzept bereits gibt und das es aussagt. Ebenso wird sich 
erkundigt, ob dafür eine Anschlusspflicht für alle Bauten in Ron-
dorf Nord-West vorgesehen ist. Des Weiteren wird sich erkun-
digt, inwieweit einzelne Wohnblocks / Cluster als Ökosiedlungs-
projekte festsetzen und Investorenwettbewerbe initiiert werden 
können. Beispiel: Passivhaussiedlung, Nullenergie. 
Kenntnis-
nahme 
Der Vorhabenträger prüft derzeit mit Energieversorgern unterschied-
liche, zukunftsorientierte Energiekonzepte. Diese sollen den zukünf-
tigen Bewohnern eine größtmögliche Flexibilität für ihre individuelle 
Energieversorgung ermöglichen. 
Konkrete Aussagen zu den Inhalten der Konzepte und deren Umset-
zung im Städtebau können zu derzeitigen Stand der Planung noch 
nicht getätigt werden.  
 
 
Integrierte Raumanalyse 
Es wird dargestellt, dass in den 1990 ff. eine Integrierte Raum-
analyse erstellt worden ist. Es wird nachgefragt, inwieweit die 
Erkenntnisse und Empfehlungen fortgeschrieben worden und in 
die Planung des Neubaugebietes eingeflossen sind. 
Kenntnis-
nahme 
Der Vorhabenträger hat in Abstimmung mit der Stadt Köln eine aktu-
elle Raumanalyse erstellt 
Ergänzung zum Feststellungsbeschluss: 
Die Stellungnahme bezieht sich auf das Instrument der „Integrierten 
Raumanalysen“, die ab Mitte der 1990er Jahre teilräumlich für das 
Kölner Stadtgebiet durchgeführt worden sind. Die Erkenntnisse der 
Integrierten Raumanalyse für diesen Bereich sind durch die 117. Än-
derung des FNP im Jahr 2003 übernommen worden. Das Instrument 
der Integrierten Raumanalysen wird derzeit nicht mehr angewendet. 
Die aktuellen Bauleitplanverfahren berücksichtigen die aktuell vorlie-
genden gesamtstädtischen Konzepte. 
X

226. Änderung FNP - Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept eingegangenen Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit 
89 
 
Stellungnahme Berück-
sichtigung 
Stellungnahme der Verwaltung  FNP 
3. STÄDTEBAULICHER ENTWURF, BAU- UND INFRASTRUKTUR 
3.1 Städtebaulicher Entwurf 
laufende Nummern 15, 17, 18, 19, 27, 28, 39, 43, 68, 71, 89, 93, 118, 133, 141, 158, 160, 163, 164 
 
Verknüpfung des alten Ortskerns mit dem neuen Plangebiet 
Von den Einwender/-innen wird kritisiert, dass nicht ersichtlich 
sei, ob das Neubauvorhaben autark alle Belange des täglichen 
Lebens abdecken und so als eigenständiger Ortsteil gelten 
kann. Oder soll das Neubaugebiet über das bestehende Ron-
dorf abgedeckt werden? Auch wird die Befürchtung geäußert, 
dass sich der dörfliche Charakter von Rondorf verändert. 
Kenntnis-
nahme 
 
Die Planung sieht eine Bebauung mit circa 1.300 neuen Wohnungen 
und einen neuen Quartiersplatz mit Einzelhandel vor. Ferner sollen 
eine weiterführende Schule, zwei Grundschulen und sechs Kitas re-
alisiert werden. Die geplante soziale Infrastruktur soll den heute be-
reits bestehenden und planbedingten Bedarf an Schulplätzen abde-
cken. Der geplante Einzelhandel soll - zentral zwischen Alt-Rondorf“ 
mit dem Neubaugebiet gelegen - den Bedarf für die derzeitigen und 
neuen Bewohnerinnen und Bewohner decken.  
Städtebauliches Ziel ist es, den bestehenden Ort mit dem Neubau-
gebiet so zu verknüpfen, dass sich die Planung in den Bestand inte-
griert. Ziel ist es ebenfalls den dörflichen Charakter zu erhalten. So 
werden mit der Planung die in die Rondorf üblichen Einfamilien-, 
Doppel- und Reihenhäuser, wie aber auch Geschosswohnungsbau 
vorgesehen. 
X 
Städtebauliche Dichte 
Das Neubaugebiet verursacht ein zu starkes Bevölkerungs-
wachstum mit den Folgen der Zunahme des Verkehrs und des 
Lärms sowie fehlender Freiräume. 
Kenntnis-
nahme 
 
 
Der Rat der Stadt Köln hat am 11. Februar 2014 das Stadtentwick-
lungskonzept Wohnen beschlossen, im dem die Ausgangslage, die 
Ziele und Leitlinien sowie ein Handlungsprogramm für die Wohnbau-
entwicklung innerhalb von Köln dargelegt wird. Die Entwicklung die-
ses Handlungsprogrammes wurde notwendig, da es sich bei der 
Stadt Köln um eine wachsende Stadt handelt. Die Kölner Woh-
nungspolitik stellt sich der Herausforderung, für die zuziehenden und 
die bereits in Köln wohnenden Menschen ausreichend neue Woh-
nungen zu bauen und die vorhandenen Wohnungen zu sichern und 
zu verbessern.  
Die Zielvorgaben, die bei der Beschlussfassung noch auf Daten aus 
dem Jahr 2011 basierten, wurden dabei mittlerweile überprüft und 
X

226. Änderung FNP - Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept eingegangenen Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit 
90 
 
Stellungnahme Berück-
sichtigung 
Stellungnahme der Verwaltung  FNP 
angepasst. Der ermittelte Gesamtwohnungsbedarf beläuft sich aktu-
ell auf rund 66.000 Wohnungen bis Ende 2029. Ein Großteil davon 
wird bereits bis Ende 2019 vor allem im Geschosswohnungsbau be-
nötigt. Damit liegt der Gesamtwohnungsbedarf deutlich höher als zu-
nächst angenommen. 
Das Plangebiet ist Bestandteil des Wohnungsbauprogramms 2015 
und soll einer erstmaligen baulichen Entwicklung für eine Wohnnut-
zung zugeführt werden. Im Wohnungsbauprogramm 2015 wird für 
diese Fläche (Rondorf Nord-West, Kennzeichnung: W 206-014) ein 
Wohnungsbaupotenzial von circa 900 Wohneinheiten vorgesehen, 
welche im Einfamilienhaus- bzw. Geschosswohnungsbau errichtet 
werden sollen. Die im Wohnungsprogramm dargestellte Flächen-
größe und der Flächenzuschnitt (28 ha) sind weitgehend identisch 
mit dem vorliegenden Plangebiet, werden aber um Erweiterungen im 
Norden und im Westen ergänzt. Weitere Flächen werden für die Er-
schließung und Sicherung einer Stadtbahntrasse notwendig. 
Aufgrund der zum Wohnungsbauprogramm noch gestiegenen An-
zahl am notwendigen Wohnraum sowie um die Förderfähigkeit der 
notwendigen Stadtbahntrasse zu erhöhen erfolgte eine Erhöhung 
der geplanten Wohneinheiten auf 1.300. Die Stadt Köln reagiert da-
mit auf den gestiegenen Bedarf an Wohnraum in Köln.  
Bezüglich den angesprochen Folgen der Zunahme des Verkehrs 
und des Lärms sowie fehlender Freiräume wird auf die Punkte Ver-
kehr und Umwelt verwiesen. 
Ergänzung zum Feststellungsbeschluss 
Aufgrund gutachterlicher Betrachtung aus dem Jahr 2020 wird der 
zusätzliche Wohnungsbedarf bis zum Jahr 2040 zwischen 44.000 
und 64.000 Wohneinheiten gesehen (s. Mitteilungsvorlage 
3435/2020) und auch die aktuelle Bevölkerungsprognose geht in der 
Basisvariante bis zum Jahr 2050 weiterhin von einem Bevölkerungs-

226. Änderung FNP - Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept eingegangenen Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit 
91 
 
Stellungnahme Berück-
sichtigung 
Stellungnahme der Verwaltung  FNP 
zuwachs und einem Zuwachs der Haushaltszahlen aus (s. Mittei-
lungsvorlage 3926/2022). Köln ist somit weiterhin eine wachsende 
Stadt mit hohen Flächenbedarfen. 
Durch die vorgesehene Entwicklung dieser Fläche wird ein wesentli-
cher Beitrag zur Deckung des Wohnraumbedarfes der Stadt Köln 
geleistet und den Zielen des StEK Wohnen entsprochen.  
Der Rat der Stadt Köln hat am 23.03.2023 den Köln-Katalog als 
städtebauliches Entwicklungskonzept beschlossen. Der Köln-Kata-
log zeigt Strategien für die Entwicklung einer qualitätvollen städte-
baulichen Dichte, durch die eine kompakte Bauweise und gleichzei-
tig lebenswerte Quartiere gefördert werden sollen. Eine wesentliche 
Aussage sind die Empfehlungen für die angestrebten städtebauli-
chen Dichten im Stadtgebiet. Das Erreichen einer höheren städte-
baulichen Dichte bei der städtebaulichen Planung, ist somit erklärtes 
Ziel der Stadt Köln. Da der FNP der Stadt Köln keine Vorgaben hin-
sichtlich anzustrebender Dichten enthält, können die Vorgaben des 
Köln-Katalogs erst auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung 
relevant werden (s. auch Kapitel 4.7 „Informelle Planungen“ in der 
Begründung zur Änderung des FNP).  
Die obigen Ausführungen sind dahingehend zu korrigieren, dass 
derzeit nicht mehr sechs, sondern vier Kitas im Plangebiet vorgese-
hen sind und die Standorte durch entsprechende Signets in der 226. 
Änderung des FNP dargestellt sind. 
Auswirkungen auf Rondorf 
Es werden negative Auswirkungen auf Rondorf befürchtet. Als 
Beispiel wird zum Beispiel die Siedlung `Am Kölnberg` genannt. 
Rondorf darf nicht seine dörflichen Wurzeln verlieren. 
Nein Bei der Entwicklung von Rondorf Nordwest wird auf ein sozialver-
trägliches Wachstum geachtet. Die bestehende dörfliche Struktur 
soll erhalten bleiben. Es ist geplant, verschiedene Quartiere mit ei-
ner durchgängigen II-III-geschossigen Bebauung mit Staffelge-
schoss Bebauung zu entwickeln. Lediglich am Quartiersplatz sind IV 
geschossige Gebäude mit Staffelgeschoss geplant. Es sollen unter-
schiedliche Gebäudeformen festgesetzt werden, sodass sich eine 
Vielfalt in der Baustruktur entwickeln kann.  
X

226. Änderung FNP - Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept eingegangenen Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit 
92 
 
Stellungnahme Berück-
sichtigung 
Stellungnahme der Verwaltung  FNP 
Der Entwurf sieht neben der baulichen Entwicklung auch eine große 
Grünfläche als zentrales Grünelement der neuen Siedlung vor. 
Erhöhung der Wohneinheiten von 1.000 auf 1.300 
Die Erhöhung der Wohneinheiten von 1.000 auf 1.300 Wohnein-
heiten aus Gründen der Fördernotwendigkeit der geplanten 
Stadtbahn wird kritisiert. Es wird die Vermutung einer Wohnein-
heitenerhöhung aus rein wirtschaftlichen Gründen unterstellt. 
Nein Die Erhöhung der Wohneinheiten von vormals 1.000 auf 1.300 er-
folgte insbesondere aufgrund des erhöhten Wohnraumbedarfs. In 
der Tat führt eine Verdichtung an Wohneinheiten auch zu einer Ver-
besserung der Förderfähigkeit des Ausbaus der Stadtbahnlinie. 
Rein 
wirtschaftliche Gründe stehen jedoch nicht im Vordergrund.  
 
X 
Weniger Wohneinheiten 
Eine geringere Wohneinheitenanzahl wird gefordert. Das Neu-
baugebiet geht zu Lasten der ruhigen Wohnverhältnisse. 
Nein Eine Reduzierung der Wohneinheitenanzahl erfolgt nicht. Es ist das 
erklärte Ziel der Stadt Köln, eine ausreichende Anzahl von Wohnein-
heiten aufgrund des erhöhten Wohnraumbedarfes zu realisieren. Es 
wird auf die Stellungnahme 3.1 Städtebaulicher Entwurf `Städtebau-
liche Dichte` verwiesen.  
X 
Einwohneranstieg verhindert Kaufkraftabwanderung 
Der Einwohneranstieg kann der Kaufkraftabwanderung entge-
genwirken und die Basis für einen attraktiven Einzelhandel mit 
vielfältigen Dienstleistungen und mit Gastronomie sichern. 
Kenntnis-
nahme 
Entfällt  
Trennende Wirkung durch die geplanten Gebäude und 
Stadtbahntrasse 
Die geplante III-geschossige Bebauung und die geplante Stadt-
bahntrasse bewirken zwischen dem bestehenden Ort und dem 
Plangebiet eine trennende Wirkung.  
Auch werden die III-geschossigen Gebäude als zu massiv be-
wertet. In den Bereichen, in welchen die Neubebauung mit III-
geschossigen Reihenhäusern und Mehrfamilienhäusern an die 
Nein 
 
Bei den an die Bestandsbebauung heranreichenden geplanten Ge-
bäuden sieht der Entwurf direkt angrenzend II-geschossige Reihen- 
bzw. Doppelhäuser mit Staffelgeschossen vor. Des Weiteren ist hier 
untergeordnet auch vereinzelt Geschosswohnungsbau geplant. 
Sämtliche Gebäude müssen die Abstandsflächen gemäß der BauO 
NRW einhalten, sodass ein ausreichender Abstand zu der Be-
standsbebauung sichergestellt ist. Mit der Planung soll eine größt-
mögliche Verbindung zwischen Alt-Rondorf und dem Neubaugebiet 
geschaffen werden.

226. Änderung FNP - Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept eingegangenen Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit 
93 
 
Stellungnahme Berück-
sichtigung 
Stellungnahme der Verwaltung  FNP 
Bestandsgebäude heranrücken, wird die Planung als unverhält-
nismäßig gesehen. Es wird generell eine maximal III-geschos-
sige Gebäudehöhe zzgl. Dach- oder Staffelgeschoss gefordert. 
Der derzeitige Entwurf von West 8 sieht für Einzel-, Doppel- und 
Reihenhäuser eine max. III-Geschossigkeit vor. Für den Geschoss-
wohnungsbau zum Park werden III-IV-geschossige Wohnungsbau-
ten vorgesehen, wobei das IV Geschoss als Staffelgeschoss ausge-
bildet werden soll. Im weiteren Verfahren sind die genauen Höhen 
zu detaillieren. 
Die Stadtbahntrasse in ein wichtiger Baustein, um die bestehenden 
sowie die neuen Verkehre in Rondorf (und Meschenich) aufzuneh-
men. Damit die Stadtbahn nicht nur von den neuen Bewohnern von 
Rondorf Nordwest sondern auch von den heutigen Bewohnern gut 
zu erreichen ist, erfolgt eine ortsnahe Führung der Stadtbahntrasse. 
Stadtbahntrassen können in der Tat eine Zensur bzw. Trennung von 
Ortsteilen darstellen. Um diese Trennung möglichst gering zu halten, 
soll die Stadtbahn in einem Grüngleis geführt werden, sodass sich 
diese optisch gut in die Umgebung einfügt. Darüber hinaus werden 
mehrere Querungen vorgesehen. Neben der Entflechtungsstraße 
sind derzeit zwei weitere Querungen für den motorisierten Individu-
alverkehr sowie sechs Querungen für Fußgänger bzw. Radfahrer 
vorgesehen. Hierbei ist zu beachten, dass die genaue Ausführung 
im Rahmen der Planfeststellung erfolgt.  
Alternativstandorte für Wohnungsbau 
Es werden der Kirmesplatz in Rondorf, die Felder und Garten-
anlagen im Bereich der Hahnenstraße und des Falkenwegs so-
wie die Felder an der Bödinger Straße als Alternativstandorte 
vorgeschlagen. 
Auf eine Bebauung im Bereich des Galgenbergsees soll aus 
Gründen der Gefahrenabwehr verzichtet werden. Der Flächen-
verlust für Wohnungsbau könne stattdessen in den südlichen 
Bereichen von Rondorf ausgeglichen werden. 
Nein Die genannten Flächen sind nicht ausreichend, um bis zu 1.300 
Wohneinheiten zu errichten. Darüber hinaus sind die Projektflächen 
im `Stadtentwicklungskonzept Wohnen` als Entwicklungsfläche vor-
gesehen. Der Flächennutzungsplan stellt das Siedlungsgebiet als 
Wohnbauflächen dar. Dies sind Planungsvorgaben, an denen sich 
die Stadt gebunden sieht, 
Für den Galgenbergsee sieht das vorliegende Konzept eine Inan-
spruchnahme vor. Ziel ist eine Umgestaltung des Sees, aber keine 
Verkleinerung. Unabhängig davon kann bei einer Inanspruchnahme 
des Sees bei einer Ausführung der Maßnahmen nach dem Stand 
X

226. Änderung FNP - Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept eingegangenen Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit 
94 
 
Stellungnahme Berück-
sichtigung 
Stellungnahme der Verwaltung  FNP 
der Technik sichergestellt werden, dass zukünftig keine Gefahren 
bestehen. 
Ergänzung zum Feststellungsbeschluss: 
Auf die Eignung der Fläche für ein Wohngebiet wird in den Kapiteln 
4.1 und 6.4 zur Begründung der FNP-Änderung ausführlich einge-
gangen. Zudem wird in Kapitel 4.6 dargestellt, dass das Planfeststel-
lungsverfahren zur Verlegung des Galgenbergsees abgeschlossen 
und der See bereits verlagert ist.  
Lage lärmträchtiger Anlagen 
Es wird kritisiert, dass nicht alle lärmträchtigen Anlagen des 
Neubaugebietes an den äußeren Rand der Bebauung gelegt 
werden. 
Kenntnis-
nahme 
Als größter Lärmemittent ist wahrscheinlich die Stadtbahn zu sehen. 
Diese soll bewusst nicht an den Rand des Neubaugebietes sondern 
möglichst nah zum Bestand von Rondorf gelegt werden, damit auch 
die heutigen Bürger von Rondorf die Stadtbahn gut erreichen kön-
nen. Im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens wird das Thema 
Lärm geprüft. Auch im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wird 
die geplante Stadtbahntrasse in das Lärmgutachten eingestellt. 
Als weitere Lärmemittenten könnten die Einzelhandelseinrichtungen 
eingestuft werden. Diese sollen jedoch aus städtebaulichen Grün-
den möglichst nah an den bestehenden Ortskern gelegt werden, um 
hier eine gute Verbindungsmöglichkeit bzw. Erreichbarkeit über 
kurze Wege zu erzielen. 
Ergänzung zum Feststellungsbeschluss: 
Für das Bebauungsplanverfahren ist eine schalltechnische Untersu-
chung erarbeitet worden, deren für den FNP relevanten Aussagen in 
Kapitel 7.5.12 „Mensch, Gesundheit, Bevölkerung“ im Umweltbericht 
der FNP-Änderung dargestellt werden. 
X

226. Änderung FNP - Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept eingegangenen Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit 
95 
 
Stellungnahme Berück-
sichtigung 
Stellungnahme der Verwaltung  FNP 
3.2 Quartierszentrum, Einzelhandel 
laufende Nummern 1, 6, 19, 35, 77, 79, 104, 133, 152, 157  
 
Kein Platz für das zukünftige Zentrum 
An der Kapellenstraße bzw. Rodenkirchener Straße ist kein 
Platz für das zukünftige Zentrum bzw. es wird befürchtet, dass 
sich bei Errichtung des Zentrums auf dem Parkplatz an der Ka-
pellenstraße die Parkplatzknappheit verschärft. 
Kenntnis-
nahme 
Die Rodenkirchener Straße / Rondorfer Hauptstraße soll weiterhin 
das Zentrum von Rondorf sein. Dieses wird um den Bereich des ge-
planten Supermarktes im Plangebiet erweitert. Hier sind ein Quar-
tiersplatz sowie weitere Einzelhandels- und Dienstleistungsbetriebe 
vorgesehen. Dieser Platz wird möglichst nah am heutigen Zentrum 
platziert, sodass die Bereiche räumlich miteinander gut verknüpft 
werden können.  
Ergänzung zum Feststellungsbeschluss: 
Das neue Quartierszentrum soll im Bereich der durch die 226. Ände-
rung vorgesehenen gemischten Baufläche entwickelt werden.  
X 
Bestehendes Zentrum mit dem neuen zusammen wachsen 
lassen anstatt zwei Zentren 
Das alte Geschäftsviertel sollte mit dem neuen zusammenwach-
sen, da zwei Zentren nicht sinnvoll erscheinen.  
Ja Der neue Quartiersplatz wird so nah wie möglich an das bestehende 
Geschäftsviertel verortet und über eine direkte fußläufige Anbindung 
miteinander verbunden. Nutzer des motorisierten Individualverkehrs 
können den neuen Quartiersplatz über die Kapellenstraße und der 
inneren Erschließung des neuen Quartiers erreichen. Eine direkte 
verkehrliche Verbindung an die Rondorfer Hauptstraße ist aus Grün-
den der Verfügbarkeit der Grundstücke nicht möglich. Es ist jedoch 
gewünscht, die zukünftigen Verbindungswege möglichst attraktiv für 
Fußgänger und den Radfahrer zu gestalten. 
Ergänzung zum Feststellungsbeschluss: 
s. Ausführungen zur vorherigen Stellungnahme 
X 
Quartiersplatz zeitgleich mit der Wohnbebauung entwickeln 
Der geplante Quartiersplatz sollte zeitgleich mit der Wohnbe-
bauung entwickelt werden und ein verbessertes Einzelhandels-
angebot vorsehen (Lebensmittelvollsortimenter, Drogeriemarkt, 
Ja Der geplante Quartiersplatz bildet einen zentralen Bereich innerhalb 
des Entwicklungsgebietes. Eine Zusammenhängende Realisierung 
ist ausdrücklich geplant. Als Ankermieter soll ein Vollversorger 
sowie 
ein Drogeriemarkt am geplanten Quartiersplatz errichtet werden. 
X

226. Änderung FNP - Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept eingegangenen Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit 
96 
 
Stellungnahme Berück-
sichtigung 
Stellungnahme der Verwaltung  FNP 
Bäckerei, Restaurant mit Ganztags-Angeboten, individuellen 
Geschäften, Buchhandel). 
Generell ist die Festsetzung eines Sondergebietes für diesen Be-
reich vorgesehen, bei dem auch Nutzungen wie Restaurants sowie 
Dienstleistungsbetriebe zulässig sein sollen. 
Ergänzung zum Feststellungsbeschluss: 
Der neue Quartiersplatz mit dem Einzelhandelsangebot soll inner-
halb der im FNP dargestellten gemischten Baufläche entwickelt wer-
den. 
Es wird nachgefragt, ob es für die Stadtbahnhaltestelle am ge-
planten Zentrum konkrete Planungen gibt, diesen als Knoten-
punkt unterschiedlicher Verkehrsmittel (Car-Sharing, E-Lade-
säulen, Stadtbahn, Leihräder, Abstellanlagen für Fahrräder und 
Pkw) auszubauen. 
Ja Der Quartiersplatz soll eine hohe Aufenthaltsqualität für die heutigen 
und die neuen Bürgerinnen und Bürger erhalten. Eine Ausgestaltung 
als reiner Parkplatz ist nicht vorgesehen. Die notwendigen Stell-
plätze des Vollsortimenters sollen in einer Tiefgarage untergebracht 
werden. Die Stadtbahnhaltestelle in unmittelbarer Nähe zum Quar-
tiersplatz ist gut zu Fuß oder mit dem Fahrrad erreichen. Abstellan-
lagen für Fahrräder werden im Bereich der Bahnhaltestelle vorgese-
hen.  
Darüber hinaus soll die Bushaltestelle in den Bereich der Stadtbahn-
haltestelle verlegt werden, um kurze Umsteigeverbindungen zu 
schaffen. Car-Sharing Konzepte bzw. E-Ladesäulen werden im Rah-
men des Mobilitätskonzeptes generell betrachtet. 
 
Geplante Nahversorgung 
Bei der geplanten Nahversorgung ist darauf zu achten, dass die 
bestehenden Nahversorger an der Rondorfer Hauptstraße nicht 
in den Ruin getrieben werden. 
Ja Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wird ein Einzelhandels-
gutachten erstellt, welches die Auswirkungen auf die zentralen Ver-
sorgungsbereiche im Umfeld des Plangebietes untersucht. 
 
 
Begrenzung der Verkaufsfläche (VK) 
Es angeregt, vor der exakten Festlegung der Verkaufsfläche 
den bereits vorhandenen Einzelhandel (REWE, NETTO, 
EDEKA) vor Ort gedanklich vollständig zu berücksichtigen. Eine 
überproportionierte Verkaufsfläche würde zumindest für den Be-
Kenntnis-
nahme 
Das Einzelhandelsgutachten untersucht die Auswirkungen auf die 
zentralen Versorgungsbereiche im Umfeld des Plangebietes aber 
auch auf die bestehenden Einzelhandelsbetriebe. In Abstimmung 
mit dem Lenkungskreis Einzelhandel wird im weiteren Verfahren 
eine maximale Verkaufsfläche für den Vollsortimenter verbindlich 
festgesetzt.

226. Änderung FNP - Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept eingegangenen Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit 
97 
 
Stellungnahme Berück-
sichtigung 
Stellungnahme der Verwaltung  FNP 
trieb des Rewe als existenzbedrohend angesehen. Es wird an-
geregt, dass der Markt eine Größe von circa 880 m² VK nicht 
überschreitet.  
Es ist bei einer geplanten Größe des Vollsortimenters von 2.200 m² 
Verkaufsfläche sowie zusätzlichen 600 m² für einen Drogeriemarkt 
nicht grundsätzlich auszuschließen, dass sich mittelfristig einer der 
beiden Vollsortimenter (REWE bzw. EDEKA), die jeweils unter-
durchschnittlich große Betriebseinheiten und damit deutliche Wett-
bewerbsnachteile aufweisen, vom Markt zurückziehen könnten. 
Auch wenn die beiden Märkte aufgrund ihrer Standorte außerhalb 
Zentraler Versorgungsbereiche nicht schützenswert im Sinne des 
Bau- und Planungsrechts sind, erfüllen sie dennoch wichtige Nah-
versorgungsfunktionen für die Wohnbevölkerung. Es ist daher im 
Rahmen des Bebauungsplanverfahrens zu prüfen, welche Verkaufs-
flächen zulässig sein sollen und ob ggf. eine Verlagerung eines der 
beiden Märkte an den Planstandort umgesetzt werden kann. So 
stünde den Bewohnern des Stadtteils Rondorf ein moderner Vollsor-
timenter als Nahversorger zur Verfügung und der entsprechende 
Markt könnte seine Wettbewerbsposition deutlich ausbauen. 
Eröffnung des neuen Einzelhandels 
Es wird angeregt, die neuen Einzelhandelsflächen nicht bereits 
in den ersten Stufen des Neubauprojektes zu etablieren, son-
dern erst, wenn ein Großteil der Häuser bezogen ist. Eine 
frühere Bereitstellung des Marktes könnte für die vorhandenen 
Märkte existenzbedrohend sein. 
Kenntnis-
nahme 
Der Vorhabenträger beabsichtigt, das Gesamtgebiet sukzessive in 
Bauabschnitten zu realisieren. Es ist nicht beabsichtigt, die Einzel-
handelsstandorte vor der Wohnbebauung zu realisieren. Eine ge-
naue Festlegung der Bauabschnitte erfolgt im weiteren Verfahren. 
 
3.3 Wohnformen, öffentlich geförderter Wohnungsbau 
laufende Nummern 1, 79, 104, 118, 135, 152, 157, 163, 164 
 
Öffentlich geförderter Wohnungsbau 
Der geplante Anteil von 30 % für den öffentlich geförderten 
Wohnungsbau wird begrüßt. 
Es wird bemängelt, dass 434 Sozialwohnungen neben den be-
reits bestehenden Flüchtlingsheimen in Rondorf angesiedelt 
Kenntnis-
nahme 
Mit der Regelung, einen Teil der Wohnungen im öffentlich geförder-
ten Segment zu realisieren, wird dem Ziel der Stadtentwicklung nach 
bezahlbarem Wohnraum gefolgt. Die Stadt Köln und der Vorhaben-
träger werden einen städtebaulichen Vertrag abschließen, der eine 
entsprechende Regelung enthalten wird.

226. Änderung FNP - Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept eingegangenen Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit 
98 
 
Stellungnahme Berück-
sichtigung 
Stellungnahme der Verwaltung  FNP 
werden sollen. Dies würde zu einer negativen Sozialstruktur in 
Rondorf führen. 
Es wird nachgefragt, wer den vorgegebenen Anteil im Rahmen 
des kooperativen Baulandmodells überwacht. 
 
Mit der Planung von 1.300 neuen Wohneinheiten ergeben sich min-
destens 390 neue öffentlich geförderte Wohnungen auf das ge-
samte Plangebiet von über 30 Hektar verteilt. In diesem Verhältnis 
kann von einer Sozialverträglichkeit ausgegangen werden, auch 
wenn im Umfeld bereits öffentlich geförderte Wohnungen bestehen. 
Es ist erklärtes Ziel der Stadt Köln, den öffentlich geförderten Wohn-
raum auszubauen, da diesbezüglich im Stadtgebiet insgesamt eine 
Unterversorgung besteht. 
Es wird dargelegt, dass für den Anfang vom Lindenweg sozial 
geförderter Wohnungsbau beantragt wurde, dieser jedoch abge-
lehnt wurde, da er zu nah an der Autobahn A 4 gelegen sei. 
Nun sei der sozial geförderte Wohnungsbau im neuen Plange-
biet vorgesehen.  
Kenntnis-
nahme 
Der Stadt ist nicht bekannt, ob hier ein entsprechender Antrag ge-
stellt wurde. 
 
Wohnungsmischung von selbstgenutztem Wohneigentum, 
Mietwohnungsbau und Baugenossenschaften 
Es wird nachgefragt, welches prozentuale Verhältnis der Woh-
nungsmischung (selbstgenutztes Wohneigentum, Mietwoh-
nungsbau und Baugenossenschaften) vorgesehen ist und wie 
der Übergang von Alt zu Neu gestaltet wird. 
Kenntnis-
nahme 
Ziel des Vorhabenträgers ist es, eine ausgewogene Wohnungsmi-
schung zu realisieren. 
 
Alternative Wohnformen/ Mehrgenerationenwohnen 
Es wird kritisiert, dass der derzeitige Entwurf keine alternativen 
Wohnformen, insbesondere in Form der Mehrgenerationenwoh-
nen vorsähe. Gemäß Ratsbeschluss vom 08.04.2014 seien 
beim Verkauf von städtischer Flächen neue gemeinschaftliche 
Wohnformen zu berücksichtigten. Dieses sollte in einem städte-
baulichen Vertrag mit dem Investor Amelis gesichert werden.  
Ja Im städtebaulichen Konzept ist ein Mehrgenerationen-Wohnhof im 
zentralen Bereich des geplanten Quartiersplatz vorgesehen.

226. Änderung FNP - Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept eingegangenen Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit 
99 
 
Stellungnahme Berück-
sichtigung 
Stellungnahme der Verwaltung  FNP 
3.4 Soziales und Pflege 
laufende Nummern 40, 79, 139, 152 
 
Angebote für Kurz- und Langzeitpflege und Tagesangebote 
und Wohnangebote zum Wohnen mit Betreuungsbedarf 
Es wird bemängelt, dass es im Süden des Stadtbezirkes Ro-
denkirchen keine Einrichtungen für Kurz- und Langzeitpflege, 
keine Tagesangebote, keine Wohnangebote zum Wohnen mit 
Betreuungsbedarf gibt. Auch sähe das Amt für Soziales und Se-
nioren einen Bedarf für eine vollstationäre Einrichtung, evt. auch 
im Verbund mit einer solitären Kurzzeitpflegeeinrichtung. Der 
konkrete Bedarf läge sogar bei über der maximalen Platzzahl 
für vollstationäre Pflegeeinrichtungen von 80 Plätzen. Im Plan-
gebiet sollten daher entsprechende Angebote geschaffen bzw. 
preisgünstige Flächen für diese Nutzungen angeboten werden. 
Kenntnis-
nahme 
Im Rahmen eines allgemeinen Wohngebietes sind neben Wohnen 
unter anderem auch Anlagen für soziale und gesundheitliche Zwe-
cke zulässig. Demnach sind sowohl Seniorenheime, seniorenge-
rechte Wohnungen, Tagespflege und Pflegeheime etc. zulässig. 
Konkrete Planungen hierzu liegen bislang aufgrund des Planungs-
standes noch nicht vor. 
X 
Kindertagesstätten/ Kindergarten und Pflegeheim auf ei-
nem Grundstück 
Es wird angeregt, in Anlehnung an generationenübergreifende 
Projekte eine gemeinsame Entwicklung von Kindertagesstätten 
/ Kindergarten und Pflegeheim auf einem Grundstück voran zu 
treiben und eine hierfür ausreichend bemesse Fläche vorzuse-
hen. 
Kenntnis-
nahme 
Entsprechende Flächen stehen im Plangebiet zur Verfügung. Kon-
krete Planungen hierzu liegen bislang aufgrund des Planungsstan-
des noch nicht vor. 
 
3.5 Soziale Infrastruktur (Schulen, Kindertagesstätten) 
laufende Nummern 1, 19, 68, 79, 104, 126, 127, 133, 141, 152, 157 
 
Geplante Schulen und Kindertagesstätten 
Von den Einwender/-innen erfolgen unterschiedliche Bewertun-
gen zu den geplanten Schulen und Kindertagesstätten. Zum 
Kenntnis-
nahme 
Der Bedarf von Kindergärten- und Grundschulplätzen wurde vom 
Amt IV/2 Integrierte Jugendhilfe- und Schulentwicklungsplanung er-
mittelt. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde diskutiert, 
ob eine Grundschule mit sechs Zügen oder zwei Grundschulen mit 
einmal vier bzw. einmal zwei Zügen errichtet werden sollen. Das 
X

226. Änderung FNP - Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept eingegangenen Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit 
100 
 
Stellungnahme Berück-
sichtigung 
Stellungnahme der Verwaltung  FNP 
Teil werden diese als sinnvoll und als ausreichend erachtet. Kri-
tische Stellungnahmen beschreiben, dass aufgrund des demo-
grafischen Wandels zu viele Einrichtungen geplant würden. Bei 
Reduzierung der genannten Einrichtungen könnte der gewon-
nene Platz einer großzügigen Schulsportanlage zugutekommen. 
Diese könne auch von der Grundschule und der weiterführen-
den Schule genutzt werden. 
Fachamt entschied sich für zwei Grundschulstandorte, um auf zu-
künftig Entwicklungen im Bereich der notwendigen Schülerzahlen 
flexibler reagieren zu können. Bei einem reduzierten Bedarf wäre es 
denkbar, eine Schule aufzugeben oder umzunutzen, zum Beispiel 
als Seniorenheim. 
Der Bedarf für eine Schulsportanlage wurde vom zuständigen Fach-
amt nicht angemeldet. 
 
Flexible Umnutzung der geplanten Grundschulstandorte 
Es wird dargestellt, dass die bestehende Grundschule an der 
Adlerstraße in den vergangenen Jahren zwischen drei und 
sechs Zügen aufwies. Es sei damit zu rechnen, dass zu einem 
späteren Zeitpunkt zwei Grundschulen in Rondorf ausreichend 
seien. Daher wird nachgefragt, ob die Lage der geplanten Schu-
len – insbesondere die weiterführende Schule – so geplant sei, 
dass eine der Grundschulen optional in die weiterführende 
Schule integriert werden kann. 
Kenntnis-
nahme 
Eine geplante Grundschule befindet sich in fußläufiger Entfernung 
zur der weiterführenden Schule. Bei einem reduzierten Bedarf an 
Grundschul- und einem steigenden Bedarf an Plätzen für die weiter-
führende Schule wäre es grundsätzlich möglich, die Grundschule in 
die weiterführende Schule zu integrieren.  
X 
Zeitgleiche Umsetzung der sozialen Infrastruktureinrichtun-
gen und der Wohnbebauung 
Von den Einwender/-innen wird gefordert, dass die sozialen Inf-
rastruktureinrichtungen zeitgleich mit der Wohnbebauung erfol-
gen sollten. Eine Inbetriebnahme erst Jahre nach Einzug der 
neuen Bürger sei nicht angebracht. 
Kenntnis-
nahme 
Es ist vorgesehen, dass die weiterführende Schule, eine Grund-
schule sowie einige Kitastandorte mit als erstes umgesetzt werden 
sollen. 
 
Es wird nachgefragt, ob es einen „Masterplan“ für Kitas gibt, so 
dass eine 24-Stunden-Betreuung, zumindest eine Betreuung zu 
sehr frühen und zu sehr späten Arbeitszeiten von Eltern möglich 
wird. 
 Die Festlegung von Öffnungs- und Betreuungszeiten von Kitas ist 
nicht Bestandteil des Bebauungsplanverfahrens.

226. Änderung FNP - Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept eingegangenen Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit 
101 
 
Stellungnahme Berück-
sichtigung 
Stellungnahme der Verwaltung  FNP 
Sicherheit im Straßenverkehr im Bereich der Schulen 
Von den Einwender/-innen wird nachgefragt, ob die Straßen so 
konzipiert sind, dass ein sicheres Aussteigen ohne Straßen-
überquerung möglich sein wird. 
Kenntnis-
nahme 
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens erfolgt eine Festsetzung 
der Flächen für die Schulen nach Größenvorgaben durch das Fach-
amt.  
Bei Planung der Straßen werden die Hol- und Bringverkehre berück-
sichtigt im Bereich der Schulen berücksichtigt. Insbesondere für die 
weiterführende Schule wurde Wert darauf gelegt, dass diese in un-
mittelbarer Nähe zu einer Haltestelle der Stadtbahn errichtet wird. 
Hier sollen vermehrt Anreize geschaffen werden, dass die Schülerin-
nen und Schüler mit der Straßenbahn zur Schule kommen. 
 
(Außen)Sportanlage 
Von den Einwender/-innen wird angeregt, eine (Außen)Sportan-
lage vorzusehen. Diese Anlage sollte eine Laufbahn (mindes-
tens 250 m), ein darin eingebettetes Spielfeld, eine Sprintstre-
cke (100 m), eine Sprunganlage (Weit- und Hochsprung) sowie 
eine Wurfanlage (Kugelstoßen, Diskus und Speerwurf) enthal-
ten. Die Anlage sollte auch durch die Grundschule genutzt wer-
den können. 
Kenntnis-
nahme 
Eine entsprechende öffentlich zugängige Anlage ist derzeit im Plan-
gebiet nicht vorgesehen. Im Rahmen der geplanten Errichtung neuer 
Schulen werden solche Anlagen vorgehalten, soweit diese für den 
Schulbetrieb benötigt werden. 
 
 
X 
3.6 Sport- und Freizeiteinrichtungen 
laufende Nummern 11, 35, 79, 118, 127, 152 
 
Kinderspielplatz Ecke Weißdornweg / Lindenweg 
Von den Einwender/-innen wird gefordert, dass der seit Jahren 
geplante und genehmigte Kinderspielplatz an der Ecke Weiß-
dornweg / Lindenweg in Hochkirchen (neben dem Flüchtlings-
heim) gebaut wird. 
Ja Der genannte Kinderspielplatz befindet sich in Realisierung.  
Sportplatzplanung an der Husarenstraße/ Kapellenstraße 
Von den Einwender/-innen wird nach der geplanten Sportplatz-
planung an der Husarenstraße / Kapellenstraße gefragt. 
Kenntnis-
nahme 
Für den geplanten Sportplatz an der Husarenstraße / Kapellen-
straße besteht ein rechtsverbindlicher Bebauungsplan. Die Umset-
zung erfolgt unabhängig von diesen Bauleitplanverfahren.

226. Änderung FNP - Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept eingegangenen Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit 
102 
 
Stellungnahme Berück-
sichtigung 
Stellungnahme der Verwaltung  FNP 
Konzept zur Nutzung der künftigen Sportanlagen/ Turnhal-
len der neuen Schulen/ Konzept für eine offene Sportinfra-
struktur wie Bolz- und Basketballplatz, Skateranlage, Fuß-
ball 
Von den Einwender/-innen wird nachgefragt, ob es ein mit den 
Sportvereinen abgestimmtes Konzept zur Nutzung der künftigen 
Sportanlagen, insbesondere auch der Turnhallen der neuen 
Schulen sowie ein Konzept für eine offene Sportinfrastruktur wie 
Bolz- und Basketballplatz, Skateranlage, Fußball etc. gibt, wel-
cher nicht über Vereine organisiert wird, gibt. Ebenfalls wird 
nachgefragt, ob es Begegnungsplätze für Jugendliche geben 
wird, welche so platziert sind, dass sie Anwohner nicht stören. 
Kenntnis-
nahme 
Die geplanten Turnhallen sollen außerhalb der Schulzeiten auch 
den ansässigen Sportvereinen zur Verfügung gestellt werden.  
Innerhalb des Plangebietes sollen neben dem kurzfristig umzuset-
zenden Kinderspielplatz am Weißdornweg weitere vier Spielplätze 
errichtet werden. Diese sind im Bereich des Quartiersparks sowie 
bei der Kapellenstraße vorgesehen. 
Des Weiteren soll ein Bolzplatz westlich des Plangebietes und nörd-
lich des neuen Sportplatzes entwickelt werden. Dieser Standortort 
wurde aufgrund der guten Erreichbarkeit und aus lärmtechnischen 
Gründen gewählt. 
Weitere Planungen für Basketballplätze und Skateranlagen sind der-
zeit nicht vorgesehen.  
X 
Haus der Familie 
Es wird nachgefragt, ob es im Rahmen des Neubaugebietes 
Möglichkeiten gibt, eine entsprechende Einrichtung zum „Haus 
der Familie“ mit vielfältigen Nutzungsmöglichkeiten zu schaffen, 
da das bestehende „Haus der Familie“ an einer Kapazitäts-
grenze arbeitet.  
Kenntnis-
nahme 
 
Es gibt Überlegungen, im Quartierspark ein Gebäude zu integrieren, 
welches für die Rondorfer Bürgerinnen und Bürger zur Verfügung 
stehen soll. Denkbar wäre zum Beispiel auch ein „Haus der Familie“. 
Die Finanzierung der Realisierung und Unterhaltung muss allerdings 
unabhängig von der Planung erfolgen. 
Ergänzung zum Feststellungsbeschluss: 
Die ursprüngliche Planung sah innerhalb der öffentlichen Grünfläche 
eine eigene Fläche für eine Jugend- und Kultureinrichtung vor. Im 
Rahmen der Ämterbeteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB erklärte 
das zuständige Fachamt, dass sie auch zukünftig selbst unter Be-
rücksichtigung der steigenden Einwohnerzahl keinen Bedarf und 
keine nachhaltige Finanzierungs- und Umsetzungsperspektiven für 
eine derartige Einrichtung im Plangebiet sieht, da es bereits derar-
tige Einrichtungen in Rondorf und im Umfeld gibt. Insofern wurde die 
ursprüngliche Fläche aus dem Park herausgenommen und auch das 
Signet „Jugendeinrichtung“ nicht mehr in der beabsichtigten Ände-
rung des Flächennutzungsplanes dargestellt.  
X

226. Änderung FNP - Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept eingegangenen Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit 
103 
 
Stellungnahme Berück-
sichtigung 
Stellungnahme der Verwaltung  FNP 
Um insbesondere aber zusätzliche Angebote für Jugendliche zu 
schaffen, wurden in Abstimmung mit dem Fachamt bereits im Be-
bauungsplan zwei Bereiche festgesetzt, bei denen Container errich-
tet werden, in denen eine Lagerung von Kinder- und Jugendspielge-
räten erfolgt. Diese Spielgeräte werden zu geregelten Tageszeiten 
von einer Fachkraft an die Kinder und Jugendliche verliehen. Die 
Plätze können ebenfalls für kleinere Veranstaltungen genutzt wer-
den. Darüber hinaus soll im städtebaulichen Vertrag eine Regelung 
enthalten sein, in der der Investor für einen mittelfristigen Zeitraum 
zusichert für den Fall, dass sich weitere konkrete Nutzungsideen mit 
einem geringen Flächenbedarf (max. 250 qm) ergeben, diese bevor-
zug innerhalb eines geeigneten Baufeldes zu integrieren. 
Sportanlage des SC Rondorf 
Es wird kritisiert, dass die gezeigten Pläne und Modelle nicht die 
neue Sportanlage des SC Rondorf aufzeigen. Dieses würde Ge-
fahren für die Umsetzung der beiden Vorhaben bedeuten. Es 
müsse für alle ersichtbar sein, dass neben der englischen 
Schule der neue Sportplatz geplant sei. Ansonsten sei zu be-
fürchten, dass Immobilien-Interessenten oder bereits Zugezo-
gene gegen den Bau des neuen Sportplatzes prozessieren 
könnten. Dies würde zu weiteren Verzögerungen bzw. zu Ver-
marktungsproblemen führen. 
ja Der geplante Sportplatz des SC Rondorfs wird in den städtebauli-
chen Entwurf nachrichtlich übernommen. Im Bebauungsplanentwurf 
sowie später im rechtsverbindlichen Bebauungsplan werden be-
nachbarte Bebauungspläne genannt. 
 
3.7 Sonstiges zum Thema städtebaulicher Entwurf und Infrastruktur 
laufende Nummern 7, 14, 35, 79, 99, 139, 152 
 
Kitaplanung auf Fremdgrundstück 
Es wird gerügt, dass auf einem Privatgrundstück eine in Pla-
nung befindliche Kita vorgesehen wurde, ohne dass die Eigen-
tümer vorher in Kenntnis gesetzt wurden. Auch wurden die Ei-
Prüfung im 
weiteren 
Verfahren 
Der Vorhabenträger steht mit den Eigentümern des Grundstücks in 
Gesprächen, mit dem Ziel eine einvernehmliche Regelung zur Ein-
bringung des Grundstücks in das Verfahren zu schließen.

226. Änderung FNP - Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept eingegangenen Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit 
104 
 
Stellungnahme Berück-
sichtigung 
Stellungnahme der Verwaltung  FNP 
gentümer nicht um Erlaubnis zur Veröffentlichung gebeten. Au-
ßerdem seien die Eigentümer auch von Anfang an bereit und 
die der Lage, auf ihrem Grundstück selbst zu bauen. 
Tennisplätzen am Großrotter 
Es wird nachgefragt, ob auf den Außen-Tennisplätzen am Groß-
rotter Weg zukünftig Häuser errichtet werden sollen. 
Nein Der angesprochene Bereich liegt außerhalb des Bebauungsplanver-
fahrens und wird im Flächennutzungsplan der Stadt Köln nicht als 
Wohnbaufläche dargestellt. Eine Wohnbebauung ist in diesem Be-
reich derzeit planungsrechtlich nicht möglich. 
X 
Schrebergärten Husarenstraße 
Es wird nachgefragt, ob die Schrebergärten der Husarenstraße 
von der Planung betroffen seien. 
Kenntnis-
nahme 
 
Die Schrebergärten an der Husarenstraße sind von der Planung 
nicht berührt. Einzig die Zufahrt zur Entflechtungsstraße wird gering-
fügig angepasst. 
Ergänzungen zum Feststellungsbeschluss: 
Aufgrund des Entfalls der Nordvariante werden die Schrebergärten 
nicht mehr an die Entflechtungsstraße, aber an die vorgesehene Er-
schließungsstraße angebunden. Es erfolgt weiterhin keine Inan-
spruchnahme von Flächen.  
X 
Inanspruchnahme privater Flächen 
Es wird bemängelt, dass private Grundstücke für die Planung in 
Anspruch genommen werden, die heute mit einer anderen Nut-
zung belegt sind. Die könne auch Existenz zerstörend sein. 
Prüfung im 
weiteren 
Verfahren 
Grundsätzlich können für die städtebauliche Entwicklung eines Plan-
gebietes auch private Flächen, d.h. Grundstücke, die sich nicht im 
Eigentum der Stadt Köln oder des Vorhabenträgers befinden, mit in 
die Planung einbezogen werden. Im Verfahren gilt es zu prüfen und 
zu konkretisieren, ob und in welchem Umfang die jeweiligen Flächen 
für den Gesamtzusammenhang der Planung benötigt werden. Um 
die Flächenverfügbarkeit zu überprüfen zu können, werden die Ei-
gentümer mit in die Planung einbezogen. 
Ergänzung zum Feststellungsbeschluss 
Die durch die 226. Änderung des FNP beabsichtigte Darstellung 
wird als erforderlich angesehen, um das städtebauliche Planungsziel 
unter Abwägung öffentlicher und privater Belange umsetzen zu kön-
nen. Da der Flächennutzungsplan kein verbindliches Baurecht 
schafft, werden dadurch die Eigentumsrechte privater Eigentümer 
X

226. Änderung FNP - Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept eingegangenen Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit 
105 
 
Stellungnahme Berück-
sichtigung 
Stellungnahme der Verwaltung  FNP 
nicht unmittelbar berührt und Bestandsnutzungen können weiter 
ausgeführt werden.  
Mehrzweckraum  
Es wird nachgefragt, ob es vorgesehen ist, einen Mehrzweck-
raum, z. B. innerhalb der weiterführenden Schule, zu errichten, 
der auch seitens der Bürger Rondorfs vielfältig nutzbar ist. 
Kenntnis-
nahme 
Im Rahmen eines allgemeinen Wohngebietes sind neben Wohnen 
unter anderem auch Anlagen für soziale und gesundheitliche Zwe-
cke zulässig somit auch Mehrzweckräume für Bürgerinnen und Bür-
ger. Die Verortung sowie die Finanzierung und Unterhaltung muss 
unabhängig von der Planung erfolgen. 
 
Bestehende Wasserleitung im Wirtschaftsweg vom Weiß-
dornweg in Richtung Rodenkirchener Straße 
Es erfolgt der Hinweis, dass im Bereich des derzeit vorhande-
nen Wirtschaftsweg vom Weißdornweg in Richtung Rodenkir-
chener Straße unter der Straße eine Wasserleitung besteht, 
welche seinerseits im Zuge des Baugebiets Corona Rondorf 
verlegt worden ist. Bei der Verlegung sei nicht davon ausgegan-
gen worden, dass dieser Bewirtschaftungsweg für den normalen 
Straßenverkehr erweitert werden könnte. Die Wasserleitung 
müsste demnach mit erheblichen technischen und finanziellem 
Aufwand so verlegt werden, dass auch bei einer Nutzung der 
geplanten Straße durch Schwerverkehr kein Schaden an der 
Wasserleitung entsteht. 
Kenntnis-
nahme 
Die Lage der Wasserleitung ist bekannt. Da die Entflechtungsstraße 
nicht nördlich verläuft, ist eine Berücksichtigung der Leitung nicht er-
forderlich. 
 
Begegnungsräume/ Stadtteilbibliothek 
Es wird angeregt, Begegnungsräume zu schaffen. Daher sollten 
kleine Gewerbeeinheiten in die Wohnsiedlungen integriert wer-
den wie zum Beispiel Bäcker oder Kiosk mit Postfiliale, Eisdiele 
an Park, Räume für VHS Kurse, Apotheke, Arztpraxis, Thera-
pieräume, Yogaschule sowie eine Stadtteilbibliothek. 
Kenntnis-
nahme 
Innerhalb eines allgemeinen Wohngebietes sind nehmen Wohnge-
bäuden auch die der „Versorgung des Gebiets dienenden Läden, 
Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbe-
triebe“ und „Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitli-
che und sportliche Zwecke“ zulässig. Die angeregten kleinen Ge-
werbeeinheiten und eine Stadtteilbibliothek werden somit über den 
Bebauungsplan nicht ausgeschlossen und können bei entsprechen-
der Nachfrage errichtet werden. 
X

226. Änderung FNP - Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept eingegangenen Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit 
106 
 
Stellungnahme Berück-
sichtigung 
Stellungnahme der Verwaltung  FNP 
3.8 Qualitätssicherung 
laufende Nummern 79, 152 
 
Gestaltungssatzung/ Gestaltungsleitlinien für den öffentli-
chen Raum, für die Architektur und die privaten Grünflä-
chen 
Es wird nachgefragt, ob es verbindliche Gestaltungsleitlinien für 
den öffentlichen Raum, für die Architektur und die privaten 
Grünflächen geben wird. Diesbezüglich wird nachgefragt, ob 
diese Leitlinien im Bebauungsplan oder in Form einer Gestal-
tungssatzung festgesetzt werden können. Vertiefend wird nach-
gefragt, ob es eine Gestaltungssatzung geben wird, um die ein-
zelnen Architekturstile in einen gestalterischen Zusammenhang 
zu bringen. 
Kenntnis-
nahme 
Im Rahmen der Planung soll ein Gestaltungshandbuch entworfen 
werden, das Vorgaben für die gestalterische Entwicklungen im Plan-
gebiet macht. 
 
 
Es wird nachgefragt, wie die geplante positive Kleinteiligkeit 
auch in der Umsetzungsphase garantiert werden können.  
Kenntnis-
nahme 
Im Bebauungsplan werden u. a. Bereiche für die Errichtung von Ein-
familien-, Doppel- bzw. Reihenhäusern sowie von Geschosswoh-
nungsbau festgesetzt werden, welche die grundlegenden Gedanken 
des Entwurfs von West 8 sichern werden. 
 
Wettbewerbsverfahren 
Es wird nachgefragt, ob es für die einzelnen Baufelder Wettbe-
werbsverfahren geben wird, um die gestalterische Qualität zu si-
chern. 
Ja Für einzelne Baufelder ist vorgesehen, Qualifizierungsverfahren 
durchzuführen. 
 
Grundstücksvergabe für Baugenossenschaften, Bauge-
meinschaften, Mehrgenerationenprojekte, selbstgenutztes 
Eigentum, Mietwohnungsbau 
Es wird nachgefragt, wie Baugenossenschaften, Baugemein-
schaften, Mehrgenerationenprojekte, selbstgenutztes Eigentum, 
Mietwohnungsbau etc. bei der Grundstücksvergabe angemes-
Kenntnis-
nahme 
Mit der Entwicklung des Wohnquartieres soll ein wesentlicher Bei-
trag zur Versorgung der Bevölkerung an Einfamilienhäusern, Eigen-
tumswohnungen sowie Wohnungen im geförderten Geschosswoh-
nungsbau geleistet werden. Es ist geplant, verschiedene Wohnquar-
tiere zu entwickeln und 30% der neuen Wohneinheiten als öffentlich 
geförderte Wohnungen zu errichten, so dass die Schaffung und Er-
haltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen ermöglicht werden.

226. Änderung FNP - Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept eingegangenen Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit 
107 
 
Stellungnahme Berück-
sichtigung 
Stellungnahme der Verwaltung  FNP 
sen berücksichtigt werden. Es wird nachgefragt, ob hier aus-
schließlich der höchste Grundstückspreis oder auch die Qualität 
des Konzeptes ausschlaggebend sei. Diesbezüglich wird auch 
nachgefragt, wie sichergestellt werde, dass möglichst viele Ein-
kommensgruppen und Lebensformen in Rondorf ihr neues Zu-
hause finden. 
Darüber hinaus wird ein Vertriebskonzept mit einer Konkretisierung 
der Planung durch den Vorhabenträger erarbeitet. Dabei werden 
auch Sonderformen wie zum Beispiel Mehrgenerationenprojekte be-
rücksichtigt. 
3.9 Flächennutzungsplanverfahren 
laufende Nummern 26, 45, 66, 67, 70 
 
Flächennutzungsplanänderung 
Zu der geplanten Flächennutzungsplanänderung liegt ein Wi-
derspruch des Trägers der Landschaftsplanung vor. Es wird da-
her gefordert, auf die Änderung des Flächennutzungsplanes zu 
verzichten und die dadurch erforderlichen Anpassungen am 
Projekt vorzunehmen. 
Nein Die städtebauliche Planung sieht eine Überschreitung der im Flä-
chennutzungsplan dargestellten Siedlungsfläche vor und überplant 
Flächen für die Landwirtschaft, Grünflächen mit teilweise landwirt-
schaftlicher Nutzung sowie Vorrang- und Maßnahmenflächen. Ent-
sprechend sind Konflikte mit den Aussagen des Landschaftsplans 
und des Flächennutzungsplans zu erwarten.  
Es handelt sich um einen dynamischen Planungsprozess, welcher 
alle Belange der städtebaulichen Entwicklung und des Umweltschut-
zes berücksichtigen muss. Die Planung erfolgt in enger Abstimmung 
mit dem Träger der Landschaftsplanung. Eine finale Prüfung des 
Trägers der Landschaftsplanung erfolgt zu einem Planungsstand, in 
welchem die städtebaulichen und umwelttechnischen Erfordernisse 
miteinander und gegeneinander abgewogen wurden. 
Ergänzung zum Feststellungsbeschluss: 
Der Träger der Landschaftsplanung erhebt keine grundsätzlichen 
Bedenken gegen die 226. Änderung des Flächennutzungsplans und 
nimmt den im Rahmen der frühzeitigen Behördenbeteiligung geäu-
ßerten Widerspruch gem. § 20 Abs. 2 LNatSchG NRW zurück. In 
Kapitel 4.3 der Begründung zur 226. Änderung des FNP wird dieser 
Belang ausführlich erläutert. 
X

226. Änderung FNP - Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept eingegangenen Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit 
108 
 
Stellungnahme Berück-
sichtigung 
Stellungnahme der Verwaltung  FNP 
Tennisakademie 
Als planungsrechtliche Kompensationsmöglichkeit für den Ein-
schnitt in die privaten Grundstücke der Tennisakademie auf-
grund der geplanten Entflechtungsstraße wird eine Änderung 
des Flächennutzungsplans beantragt. Im Bereich Weißdornweg 
/ Großrotter Weg sollte ein Mischgebiet bzw. östlich anschlie-
ßend an die zurzeit bestehende Tennisfläche ein Wohngebiet 
bis zur geplanten Entflechtungsstraße nördlich / nordöstlich dar-
gestellt werden. 
Nein Die nun geplante Vorzugsvariante 4a.2+ bzw. auch die Variante 4.3 
führen nicht mehr zu einer Inanspruchnahme von Grundstücken der 
Tennisakademie. 
Ergänzung zum Feststellungsbeschluss: 
Siehe Ergänzung zur Südvariante unter 1.2 „Planbedingte Verkehrs-
belastungen“. Der Bereich der vorgeschlagenen Änderungen liegt 
außerhalb des Geltungsbereiches der 226. Änderung des FNP. Der 
Anregung auf eine Änderung in diesem Bereich soll nicht gefolgt 
werden, sondern die bisherige planerische Zielsetzung des FNP bei-
behalten werden. 
X 
3.10 Bebauungsplanverfahren 
laufende Nummern 15, 17, 18, 26, 27, 43, 45, 70, 107, 158 
 
Veröffentlichung der auf der Abendveranstaltung gezeigten 
Präsentation 
Es wird bemängelt, dass die auf der Bürgerversammlung am 
29.06.2018 gezeigten Folien nicht veröffentlich worden seien, 
obwohl dieses bei der Versammlung zugesagt worden sei. 
Kenntnis-
nahme 
Auf der Bürgerversammlung am 29.06.2018 wurde zugesichert, die 
präsentierten Folien auf den Internetseiten der Stadt Köln zu veröf-
fentlichen. Dies erfolgte nach vollständiger Prüfung der Nutzungs- 
und Veröffentlichungsrechte. 
https://www.stadt-koeln.de/leben-in-koeln/planen-bauen/bebauungspla-
ene/aktuelle-bebauungsplaene/rondorf-nord-west-koeln-rondorf 
 
Erläuterung des Verfahrensablaufs 
Es wird darum gebeten, den weiteren Verfahrensablauf zu er-
klären. Dabei solle insbesondere dargelegt werden, die nächs-
ten anstehenden Termine und Fristen zu nennen. Ferner wird 
um Rückmeldungen an die Bevölkerung bzw. dem Personen-
kreis gebeten, welche im Rahmen der frühzeitigen Öffentlich-
keitsbeteiligung Stellungnahmen abgegeben haben. 
 
Kenntnis-
nahme 
Nach Durchführung der frühzeitigen Bürgerbeteiligung gemäß § 3 
(1) BauGB erfolgt die Ausarbeitung der Unterlagen aus den einge-
gangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Träger- und Öffent-
lichkeitsbeteiligung für den Beschluss der Politik über die weitern 
Planinhalte.  
Im Anschluss erfolgen die Ausarbeitung der Planunterlagen und die 
Erstellung des Bebauungsplan-Entwurfs für die Offenlage. Nach 
Durchführung der Beteiligung der Behörden und sonstigen Trägern 
öffentlicher Belange gemäß § 4 (2) BauGB erfolgt die Offenlage ge-
mäß § 3 (2) BauGB, bei der die Öffentlichkeit erneut Stellung zu den

226. Änderung FNP - Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept eingegangenen Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit 
109 
 
Stellungnahme Berück-
sichtigung 
Stellungnahme der Verwaltung  FNP 
beiden Bauleitplanverfahren nehmen kann. Diese werden ausgewer-
tet. Sofern sich hieraus keine Änderungen des Bebauungsplan-Ent-
wurfes ergeben, wird dieser durch Satzungsbeschluss durch den 
Rat der Stadt Köln und anschließende öffentliche Bekanntmachung 
zur Rechtskraft gebracht.  
Nach einem ggf. erfolgten Satzungsbeschluss werden die Stellung-
nehmer über den Umgang der Stellungnahmen informiert.  
Aufgrund des großen Entwicklungsgebietes und seiner bedeutsa-
men Planung ist geplant, im Zusammenhang mit der Offenlage eine 
erneute öffentliche Bürgerinformation durchzuführen. 
Weitere Informationen zum Bebauungsplanverfahren sind auf den 
Internetseiten der Stadt Köln zu finden: 
https://www.stadt-koeln.de/leben-in-koeln/planen-bauen/bebauungs-
plaene/aufstellen-eines-bauleitplanes 
Darüber hinaus wird die Öffentlichkeit ebenfalls bei den Planfeststel-
lungsverfahren für die Entflechtungsstraße und für die Stadt-
bahntrasse sowie beim wasserrechtlichen Genehmigungsverfahren 
beteiligt. Einen verbindlichen Zeitplan kann es zu diesem frühen 
Verfahrensstand nicht geben. 
Tennisakademie –Wertverlust oder Kompensation durch 
Planungsrecht 
Es wird befürchtet, dass die für den Teilabschnitt der Entflech-
tungsstraße notwendige Abgabe von erforderlichen Grundstü-
cken den dauerhaften Betrieb und die Existenz des Standorts 
der Tennisakademie gefährden könne.  
Die damaligen Kriterien zur Wahl der Immobilie waren unter an-
derem, dass kein Durchgangs- oder Individualverkehr an der 
Immobilie vorbeiführt, bei gleichzeitig exzellenter Verkehrsan-
bindung. Der Bau der Entflechtungsstraße würde diesen 
Kenntnis-
nahme 
Mit Datum vom 26.03.2020 fasste der Rat der Stadt Köln den Be-
schluss, die Entflechtung auf der Grundlage der sogenannten Süd-
variante 4a.2+ weiterzuverfolgen, dabei aber den östlichen Abzweig 
der Vorzugsvariante nach Norden zur Hahnenstraße entfallen zu 
lassen (Variante 4.3) und hierfür die Planfeststellung bei der Be-
zirksregierung Köln zu beantragen. Diese Variante beinhaltet nicht 
mehr Bereiche der Tennisakademie, sodass die aufgeführten Be-
denken nun nicht mehr von Relevanz für die Planung sind.

226. Änderung FNP - Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept eingegangenen Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit 
110 
 
Stellungnahme Berück-
sichtigung 
Stellungnahme der Verwaltung  FNP 
Standortqualitäten widersprechen, zumal bei einer Anbindung 
an die Meschenicher Umgehungsstraße mit deutlich mehr Auto-
verkehren zu rechnen sei. Die bestehende Wohn- und Arbeits-
stättenqualität würde durch die Entflechtungsstraße immens re-
duziert. Ein Ersatz dieser Immobilie würde, soweit er überhaupt 
zu finden sei, ein Vielfaches mehr kosten, als durch den Verkauf 
der Flächen zu erzielen sei. 
Der Wunsch zu der Errichtung der Entflechtungsstraße kann 
nachvollzogen werden, jedoch würde dann eine planungsrechtli-
che Kompensationsmöglichkeit erforderlich. Es wird daher be-
antragt, als Kompensation für die Eingriffe in die Tennisakade-
mie durch die Stadt Köln einen Bebauungsplan aufzustellen, 
dessen Geltungsbereich die in der Stellungnahme genannten 
Grundstücke umfassen soll. Durch einen teilweisen bzw. über-
wiegenden Geschosswohnungsbau in geschlossener Bauweise 
mit entsprechenden Lärmschutzvorkehrungen könnte das Vor-
haben dazu beitragen, die Lärmemissionen der Entflechtungs-
straße als auch des vorhandenen Autobahnkreuzes gegenüber 
den bereits bestehenden Wohnbebauungen abzuschirmen. 
Diese Maßnahme soll als Interessensausgleichs für die durch 
den Neubau der Entflechtungsstraße betroffenen Anlieger die-
nen. 
3.11 Planfeststellungsverfahren 
laufende Nummer 13 
 
Bürgerbeteiligung im Rahmen der Planfeststellungsverfah-
ren 
Es wird nachgefragt, ob sich die Bürger auch im Rahmen der 
Planfeststellungsverfahren zur Entflechtungsstraße einbringen 
können und, ob die Bürger über dieses Verfahren informiert 
würden bzw. in welcher Form die Information erfolgt. 
Kenntnis-
nahme 
Die Öffentlichkeit wird auch im Rahmen des Planfeststellungsverfah-
rens zur Entflechtungsstraße beteiligt. Neben einer frühzeitigen Bür-
gerinformation erfolgt auch in diesem Verfahren die Auslage der 
Pläne, zu denen sich die Öffentlichkeit äußern kann.  
Über das Amtsblatt wird zur gegebenen Zeit die Öffentlichkeit über 
die Beteiligungsschritte informiert.

226. Änderung FNP - Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept eingegangenen Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit 
111 
 
Stellungnahme Berück-
sichtigung 
Stellungnahme der Verwaltung  FNP 
3.12 Projektkoordination 
laufende Nummern 79, 104, 133, 152, 157 
 
Projektkoordinator/in 
Es wird nachgefragt, wann der/die seitens der Verwaltung zuge-
sagten Projektkoordinator/in einsetzt werde. Es sei unverzicht-
bar, dass das Projekt Rondorf Nord-West von einem/einer Pro-
jektkoordinator/in gesteuert wird, der/ die die Arbeiten im Ge-
samtkontext Politik-Verwaltung-Investor-Bauträger koordiniert. 
Es wird nachgefragt, wer den/die Projektkoordinator/in stellen 
werde, die Stadt Köln oder der Projektentwickler?  
Es wird dargelegt, dass der Projektkoordinator dafür Sorge tra-
gen solle, dass die beteiligten Ämter und Dienststellen nicht un-
abhängig voneinander sondern koordiniert zusammen arbeiten. 
Ja Seit August 2018 ist eine Fachreferentin für Großprojekte eingestellt 
worden, welche dem Dezernat Stadtentwicklung, Planung, Bauen 
und Wirtschaft unterstellt ist. 
 
 
 
 
Die Dezernats- und Fachämterübergreifende Projektarbeit erfolgt 
über eine Lenkungsgruppe, welche die Fachreferentin koordiniert 
und in welcher sie mitwirkt.  
 
3.13 Sonstiges ohne Themenzuordnung 
laufende Nummern 8, 28, 31, 35, 39, 41, 79, 87, 88, 152, 159 
 
Neuer Vorstand des SC Rondorf 1912 e.V. 
Es wird mitgeteilt, dass in der Mitgliederversammlung des SC 
Rondorf 1912 e.V. ein neuer Vorstand gewählt worden ist. Hier-
bei hat sich die Zuständigkeit des Aufgabenkreises „neue Platz-
anlage und neues Vereinsheim“ geändert. Aus diesen Gründen 
wird darum gebeten, dass der mündliche Vortrag im Rahmen 
der frühzeitigen Beteiligung am 29.06.2018 des Vertreters des 
SC Rondorfs als seine private Erklärung einzuordnen. Entspre-
chend soll auch zukünftig nur noch mit den neuen Vertretern die 
Angelegenheiten besprochen werden. Ebenso wird darum ge-
beten, dem Stellungnehmer die E-Mailanschriften von Frau Mül-
ler (Amtsleitung Stadtplanungsamt) sowie Herrn Baudezernent 
Kenntnis-
nahme 
Entfällt.  
Bei ggf. notwendigen Abstimmungen bzgl. des Sportplatzes erfolgen 
diese ausschließlich mit den in der Stellungnahme genannten Per-
sonen. Eine Weiterleitung der Mail-Adressen an die Amtsleitung 
bzw. Dezernatsleitung folgt nicht. Hierfür hat der Vorstand selber 
Sorge zu tragen.

226. Änderung FNP - Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept eingegangenen Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit 
112 
 
Stellungnahme Berück-
sichtigung 
Stellungnahme der Verwaltung  FNP 
Greitemann mitzuteilen, damit sie ebenfalls über den Personen-
wechsel informiert werden können. 
Referenzen des Planungsbüros West 8 
Es wird darum gebeten, die Referenzen des Planungsbüros 
West 8 darzulegen, um sicherzustellen, dass das Büro mit ver-
gleichbaren Projekten bereits vertraut ist. Die Referenzprojekte 
sollten hinsichtlich Planung und Durchführung erfolgreich abge-
schlossen sein. 
Kenntnis-
nahme 
Bei West 8 handelt es sich um ein renommiertes international tätiges 
Planungsbüro mit Büros in Rotterdam, New York und in Belgien. Auf 
folgender Homepage kann sich die Öffentlichkeit über die Arbeit und 
Referenzen des Büros informieren: http://www.west8.com 
 
Zweifel an Berücksichtigung der Stellungnahmen 
Es wird bezweifelt, dass die Bedenken und Anregungen der 
Bürger gesammelt und berücksichtigt werden. Dies sei bei der 
Errichtung des Flüchtlingsheims in Rondorf schon nicht erfolgt. 
Hier sei keine Rücksicht auf die Anwohner genommen worden. 
Durch das Flüchtlingsheim entstünde viel Lärm, sodass eine 
Terrassennutzung nicht mehr möglich sei. Bei einem Verkauf 
könnte der ursprüngliche Marktwert wohl nicht mehr erreicht 
werden. 
Kenntnis-
nahme 
Alle in der genannten Frist eingegangenen Stellungnahmen, ein-
schließlich sechs verfristete Stellungnahmen, sowie die Niederschrift 
der öffentlichen Abendveranstaltung werden vom Stadtplanungsamt 
unter Beteiligung der Fachämter ausgewertet. Die Ergebnisse wer-
den in einer Abwägungstabelle bzw. in einer Niederschrift zur 
Abendveranstaltung zusammengestellt und den politischen Gremien 
zur Entscheidung vorgelegt. 
Die in der Stellungnahme genannte Flüchtlingsunterkunft wurde 
nicht über einen Bebauungsplan geregelt. Bei der Einrichtung han-
delt es sich um eine temporäre Nutzung. Bei Umsetzung der nun 
vorgesehenen Planung müsste das Flüchtlingsheim verlagert bzw. 
aufgegeben werden. 
 
Gewinnerzielung für den Investor 
Es wird befürchtet, dass sich an der Planung ausschließlich der 
Investor bereichern würde, aber auf die Verkehrsproblematik 
nicht eingegangen würde. 
Kenntnis-
nahme 
Die Kölner Wohnungspolitik stellt sich der Herausforderung, für die 
zuziehenden und die bereits in Köln wohnenden Menschen ausrei-
chend neue Wohnungen zu bauen und die vorhandenen Wohnun-
gen zu sichern und zu verbessern. Der Rat der Stadt Köln hat am 
11. Februar 2014 das Stadtentwicklungskonzept Wohnen beschlos-
sen, im dem die Ausgangslage, die Ziele und Leitlinien sowie ein 
Handlungsprogramm für die Wohnbauentwicklung innerhalb von 
X

226. Änderung FNP - Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept eingegangenen Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit 
113 
 
Stellungnahme Berück-
sichtigung 
Stellungnahme der Verwaltung  FNP 
Köln dargelegt wird. Diesem Ziel folgend, soll im Plangebiet ein Be-
trag zur Deckung des dringend benötigten Wohnraums geleistet 
werden.  
Es handelt sich somit nicht um eine Planung, die allein auf eine Ge-
winnmaximierung der Investoren abzielt, sondern ist im Interesse 
der Stadt Köln. Aus diesem Grunde fasste der Stadtentwicklungs-
ausschuss am 14. Dezember 2017 den Beschluss zur Aufstellung 
des Bebauungsplanverfahrens. 
Die Entwicklung des neuen Siedlungsgebietes wird durch ein ge-
setzlich vorgegebenes Bebauungsplanverfahren durchgeführt. Die 
Planung der Entflechtungsstraße sowie der Stadtbahnverlängerung 
erfolgen über separate Planfeststellungsverfahren, die ebenfalls 
strengen gesetzlichen Regelungen unterworfen sind.  
Alle umweltrelevanten Themen umfangreich untersucht und bewer-
tet. Hierzu wird ein Umweltbericht auf Grundlage umweltbezogener 
Gutachten erstellt und der Öffentlichkeit im Rahmen der Offenlage 
gemäß & 3 Absatz 2 BauGB zur Einsicht gegeben. Die Verkehrsthe-
matik bildet einen großen Schwerpunkt der Planung. 
Ergänzung zum Feststellungsbeschluss: 
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens sind eine Verkehrsunter-
suchung sowie ein Mobilitätskonzept erarbeitet worden. In der Be-
gründung zur Änderung des FNP wird unter Kapitel 6.2 darauf Be-
zug genommen. 
Darstellung des Planentwurfs in der Möglichkeitsform 
Es wird bemängelt, dass bei dem vorgestellten Planentwurf al-
les in der Möglichkeitsform dargestellt worden sei. Es wird er-
wartet, dass eine eindeutige Klarheit, insbesondere bei dem 
Bau der Infrastrukturmaßnahmen, geschaffen wird. 
Kenntnis-
nahme 
Bei dem Verfahrensstand der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung 
handelt es sich der Sache nach um einen Planungsstand, in wel-
chem die Planung noch in Entwicklung ist. Dieses ist auch das Ziel, 
da im weiteren Verfahren geprüft wird, ob ggf. vorgetragene Einwen-
dungen aus der Öffentlichkeit oder Stellungnahmen der Dienststel-
len und der Träger öffentlicher Belange bei der Planung berücksich-
tigt werden können oder müssen. Bei der Offenlage gemäß § 3 (2) 
BauGB sind die Planungen detailliert ausgearbeitet, sodass sie die

226. Änderung FNP - Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept eingegangenen Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit 
114 
 
Stellungnahme Berück-
sichtigung 
Stellungnahme der Verwaltung  FNP 
Grundlage des Bebauungsplan-Entwurfs bilden. Im Rahmen der Of-
fenlage werden die detaillierten Festsetzungen der Öffentlichkeit 
präsentiert. 
Darstellung der Planung in einem Modell  
Es wird angeregt, für den Bereich des geplanten Dorfplatzes in-
klusive der Haltestelle der Stadtbahntrasse im Bereich der Ka-
pellenstraße ein Modell inklusive der topografischen Höhen zu 
erstellen, da in diesem Bereich das Gelände rapide abfällt. Es 
sei schwer, sich die Gegebenheiten mit dem vorhandenen Mo-
dell vorzustellen. Es würde auch dazu helfen, Fußwegeführun-
gen zu planen und die Auswirkungen für die anliegenden 
Grundstücke zu erahnen. 
Kenntnis-
nahme 
Der Vorhabenträger wird diese Anregung für den weiteren Pla-
nungsprozess aufnehmen und die Lage des Dorfplatzes und der 
Haltestelle der Straßenbahn in einer Höhendarstellung visualisieren. 
 
 
Zeitplan 
Es wird nachgefragt, ob es einen konkreten Zeitplan gibt und 
wie die einzelnen Maßnahmen (Verkehrsinfrastruktur, Wohnbe-
bauung, soziale Infrastruktur, Einzelhandel, ÖPNV) synchroni-
siert werden. 
Kenntnis-
nahme 
Es wird auf die Stellungnahme 3.10 Bebauungsplanverfahren `Er-
läuterung des Verfahrensablaufs` verwiesen. 
 
 
Informationen über den weiteren Planungsprozess 
Es wird nachgefragt, in welcher Form die Stadt Köln und die A-
melis beabsichtigt, die Rondorfer Bürger über den weiteren Pla-
nungsprozess zu informieren und in die Planung einzubinden. 
Wie werden die Bürger in der nächsten durch die Verwaltung 
zugesagten Öffentlichkeitsbeteiligung weiter einbezogen? 
Kenntnis-
nahme 
Vorhabenträger und Stadt werden sich über die weiteren Beteili-
gungsverfahren abstimmen. Gemäß dem BauGB ist für die Bauleit-
planverfahren zwingend eine öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 
2 BauGB erforderlich. Auch im Rahmen der Planfeststellungsverfah-
ren sind Öffentlichkeitsbeteiligungen gesetzlich vorgesehen. Dar-
über hinaus ist beabsichtigt im Rahmen der Offenlage eine weitere 
Öffentlichkeitsveranstaltung durchzuführen. 
 
Konzeptvergaben 
Es wird nachgefragt, wie Konzeptvergaben gesichert werden, 
über den Bebauungsplan oder über einen städtebaulichen Ver-
trag? 
Kenntnis-
nahme 
Hierzu werden sich Vorhabenträger und Stadt im weiteren Prozess 
abstimmen.

226. Änderung FNP - Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept eingegangenen Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit 
115 
 
Stellungnahme Berück-
sichtigung 
Stellungnahme der Verwaltung  FNP 
Informationsweitergabe an Bau- und Kaufinteressenten 
Es wird darum gebeten, die Stellungnehmer über weitere Neuig-
keiten zum Bauvorhaben zu informieren, da sie sich für den Bau 
eine Einfamilien- oder Reihenhaus interessieren. 
Kenntnis-
nahme 
Den Stellungnehmern wird empfohlen, das Amtsblatt der Stadt Köln 
zu verfolgen, da diesem sowohl der Zeitraum für die Offenlage ge-
mäß § 3 (2) BauGB wie auch der Satzungsbeschluss entnommen 
werden kann. Weitern sind sämtliche Verfahrensschritte den Inter-
netseiten der Stadt Köln zu entnehmen.

226. Änderung FNP - Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept eingegangenen Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit 
116 
 
4. Präsenzveranstaltung – Stellungnahmen an Stellwänden 
Im Anschluss an die formale frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB konnten die Bürgerinnen und Bürger an insgesamt fünf themen-
bezogenen Nischen mit der Fachverwaltung bzw. den beauftragten Büros über die Planung diskutieren und weitere Anregungen an die Stellwände heften. 
Die an den Stellwänden abgegebenen Stellungnahmen werden im Folgenden dargestellt.  
Die Tabelle stellt im Grundsatz den Abwägungsstand dar, der dem Stadtentwicklungsausschuss zum Vorgabenbeschluss am 03.09.2020 vorgelegt worden 
ist. Sollten sich insoweit im weiteren Verfahren bis zur Fassung des Feststellungsbeschlusses durch den Rat Veränderungen des Abwägungsvorganges 
ergeben haben, die Belange der 226. Änderung des Flächennutzungsplanes betreffen, ist dies in der Tabelle unter dem kursiven Zusatz „Ergänzung zum 
Feststellungsbeschluss“ vermerkt. Die nur für den Bebauungsplan relevanten Stellungnahmen sind „ausgegraut“, um zu verdeutlichen, dass diese nicht 
Gegenstand der Abwägung zur FNP-Änderung sind und auch weiterhin dem Abwägungsstand zum Vorgabenbeschluss entsprechen.  
Im Übrigen wird zum Umgang mit sämtlichen abwägungserheblichen Belangen auf die Begründung der FNP-Änderung und die Abwägungstabellen zur 
förmlichen Beteiligung gemäß § 4 Abs. 2 und § 3 Abs. 2 BauGB verwiesen. 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berück-
sichtigung 
Stellungnahme der Verwaltung  FNP 
Städtebau – Architektur - Typologie – Wohnformen – Temporäre Nutzungen öffentlicher Raum  
St1 Ist man als Grundstückseigentümer verpflichtet, an A-
melis zu verkaufen? Was passiert, wen man es nicht 
tut? 
Kenntnis-
nahme 
Mit der Aufstellung eines Bebauungsplanes wird kein Recht begrün-
det, mit dem z. B. eine Enteignung von Grundstücken möglich wäre. 
Somit besteht keine Verpflichtung Grundstücke zu verkaufen. 
 
St2 Es wäre schön, wenn bei dieser großen Anzahl von 
Wohnungen auch innovative selbstorganisierte Wohn-
projekte (Genossenschaften oder Baugruppen) über 
eine Konzeptvergabe mit Grundstücksfestpreis analog 
Clouth-Gelände, Sülz eine Chance erhalten würden. 
Dies geschieht nicht, wenn das Thema auf später ver-
schoben wird (siehe Aurelis Güter Bhf. Ehrenfeld), son-
dern es sollte jetzt zum Thema gemacht und verbind-
lich vereinbart werden. Es geht um einen kleinen An-
teil, der aber für die allseits gewünschte Vielfalt von 
großer Bedeutung ist und sicher hier Nachfrage vor-
handen ist. Anregung zur Umsetzung von innovativen 
Wohnprojekten. Bitte greifen Sie auf die positiven Er-
Kenntnis-
nahme 
Für die Nachfragesituationen aus den Bereichen Geschosswoh-
nungsbau, Reihen-, Doppel- und Einfamilienhäuser sollen Baufor-
men mit den entsprechenden Grundstücksgrößen angeboten wer-
den. Generell soll am Standort eine Quote von 30 % im öffentlich 
geförderten Wohnungsbau realisiert werden. Darüber hinaus wird 
ein Vertriebskonzept mit einer Konkretisierung der Planung durch 
den Vorhabenträger erarbeitet. Dabei werden auch Sonderformen 
wie z.B. Mehrgenerationenprojekte berücksichtigt.

226. Änderung FNP - Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept eingegangenen Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit 
117 
 
fahrungen und die Expertise in der Umsetzung (Bei-
spiel Sülz + Clouth) und das ‚Haus der Architektur‘ zu-
rück – dann klappt das auch. 
St3 Fläche für Vereine (Feuerwehr, Johanniter…), Jugend-
einrichtungen, Kirche usw. Wo wird dieses eingeplant? 
Kenntnis-
nahme 
Für das Plangebiet ist überwiegend die Festsetzung eines allgemei-
nen Wohngebiets vorgesehen. In diesem sind Anlagen für kirchliche, 
kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke allgemein 
zulässig, sodass z. B. kirchliche Einrichtungen und Vereinslokale in 
gebietsverträglichem Maße möglich sind. Ein neuer Kirchenstandort 
ist jedoch nicht vorgesehen, da ein entsprechender Bedarf bis jetzt 
nicht angemeldet wurde. Ein neuer Feuerwehrstandort ist im Plan-
gebiet ebenfalls nicht vorgesehen, da auch hierzu keine Bedarfsan-
meldung erfolgt ist. Der städtebauliche Entwurf sieht mehrere Spiel-
plätze sowie einen Bolzplatz vor, welche von Kindern bzw. Jugendli-
chen genutzt werden können. Darüber hinaus werden im Park eine 
offene Spielwiese sowie ein Bereich für die Aufstellung des Jugend-
spiel-Mobils vorgesehen. Im zentralen Park ist des Weiteren ein 
Sonderbaustein vorgesehen, welcher bei Bedarf eine Jugendeinrich-
tung aufnehmen könnte. Im Bereich westlich des geplanten Nahver-
sorgers ist unmittelbar am Quartiersplatz eine Pflegeeinrichtung vor-
gesehen. 
Ergänzung zum Feststellungsbeschluss: 
Die ursprüngliche Planung sah innerhalb der öffentlichen Grünfläche 
eine eigene Fläche für eine Jugend- und Kultureinrichtung vor. Im 
Rahmen der Ämterbeteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB erklärte 
das zuständige Fachamt, dass sie auch zukünftig selbst unter Be-
rücksichtigung der steigenden Einwohnerzahl keinen Bedarf und 
keine nachhaltige Finanzierungs- und Umsetzungsperspektiven für 
eine derartige Einrichtung im Plangebiet sieht, da es bereits derar-
tige Einrichtungen in Rondorf und im Umfeld gibt. Insofern wurde die 
ursprüngliche Fläche aus dem Park herausgenommen und auch das 
Signet „Jugendeinrichtung“ nicht mehr in der beabsichtigten Ände-
rung des Flächennutzungsplanes dargestellt. Um insbesondere aber 
zusätzliche Angebote für Jugendliche zu schaffen, wurden in Ab-
stimmung mit dem Fachamt bereits im Bebauungsplan zwei Berei-
che festgesetzt, bei denen Container errichtet werden, in denen eine 
X

226. Änderung FNP - Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept eingegangenen Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit 
118 
 
Lagerung von Kinder- und Jugendspielgeräten erfolgt. Diese Spiel-
geräte werden zu geregelten Tageszeiten von einer Fachkraft an die 
Kinder und Jugendliche verliehen. Die Plätze können ebenfalls für 
kleinere Veranstaltungen genutzt werden. 
Darüber hinaus soll im städtebaulichen Vertrag eine Regelung ent-
halten sein, in der der Investor für einen mittelfristigen Zeitraum zusi-
chert für den Fall, dass sich weitere konkrete Nutzungsideen mit ei-
nem geringen Flächenbedarf (max. 250 qm) ergeben, diese bevor-
zugt innerhalb eines geeigneten Baufeldes zu integrieren. 
St4 Was passiert mit dem Flüchtlingsheim? Kenntnis-
nahme 
Die Flüchtlingsunterkünfte am Weißdornweg waren von vorherein 
als temporäre Unterbringung geplant (befristete Baugenehmigung). 
Im Rahmen des Grundstückskaufvertrages 2016 hat sich die Stadt 
Köln zur Räumung der Fläche nach Satzungsbeschluss verpflichtet. 
 
St5 Das Bauamt „ist oldfashioned“ → Bauanträge dauern > 
12 Monate. Eine ‚Bankrotterklärung‘ 
Kenntnis-
nahme 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.  
Soziale Infrastruktur – Einzelhandel – Flächennutzungsplan  
St6 Fitnessparcours für Erwachsene und Jugendliche Teilweise Der städtebauliche Entwurf sieht aktuell keinen solchen Fitnesspar-
cours vor. In den geplanten Grün- und Freiflächen sowie angrenzen-
den Freibereichen, insbesondere im Äußeren Grüngürtel, bestehen 
jedoch hinreichend Möglichkeiten zur sportlichen Aktivität von Er-
wachsenen und Jugendlichen. Für Jugendliche wird ein Bolzplatz im 
südwestlichen Bereich des Plangebietes vorgesehen.

226. Änderung FNP - Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept eingegangenen Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit 
119 
 
St7 Freizeitangebote in sportlicher Hinsicht Ja Der städtebauliche Entwurf sieht die Errichtung von unter anderem 
mehrere Spielplätze, einem Bolzplatz, einer offenen Spielwiese so-
wie eine Aufstellfläche für das Jugendspiel-Mobil der Stadt Köln vor. 
Diese können auch in sportlicher Hinsicht gut genutzt werden. Des 
Weiteren sind im Bereich der Schulen auch Turnhallen geplant, wel-
che außerhalb der Schulzeiten auch den Sportvereinen zur Verfü-
gung gestellt werden können. Des Weiteren wird ein Radschnellweg 
vorgesehen, welcher ebenfalls das Freizeitangebot in sportlicher 
Hinsicht ergänzt. 
Ergänzung zum Feststellungsbeschluss 
Es wird auf die Ergänzung der Stellungnahme St3 verwiesen. 
X 
St8 Vorschlag: Kitas barrierefrei bauen. Falls Zeitplan ‚wi-
der Erwarten‘ nicht eingehalten wird, können die 
Räumlichkeiten als Seniorenheim genutzt werden. 
Kenntnis-
nahme 
Die Errichtung der Kitas erfolgt nach den gültigen gesetzlichen Vor-
gaben. Im Rahmen der Baugenehmigungsplanung ist final zu prü-
fen, ob sämtliche Bereiche der Kita barrierefrei errichtet werden. 
 
St9 Spielplatz Weißdornstraße auf immer vertagt. Linie 5 
kommt frühestens 2026 
Kenntnis-
nahme 
Der Spielplatz am Weißdornweg wurde in der Zwischenzeit errichtet. 
Die Anmerkung zum Zeitpunkt der Errichtung der Stadtbahn wird zur 
Kenntnis genommen. Die Planung einer Stadtbahn benötigt einen 
entsprechenden Vorlauf.  
Die Stadtbahn soll jedoch schnellstmöglich umgesetzt werden. Die 
Planung erfolgt jedoch nicht im Rahmen des Bebauungsplanverfah-
rens. Vielmehr wird zur Schaffung des entsprechenden Planungs-
rechts aktuell ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt. 
 
St10 Spielplatz Fauxpas? / Wann kommt der neue Spiel-
platz? 
Kenntnis-
nahme 
Der Spielplatz am Weißdornweg wurde mittlerweile errichtet. Im 
Plangebiet sind mehrere weitere Spielplätze vorgesehen, die eine 
sowohl eine bedarfsgerechte als auch eine altersgerechte Versor-
gung sicherstellen.

226. Änderung FNP - Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept eingegangenen Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit 
120 
 
St11 Kleingewerbe in Rondorf Nord-West? - Vermindert 
Verkehr in andere Viertel 
teilweise Innerhalb des geplanten allgemeinen Wohngebietes sind u.a. nicht 
störende Handwerksbetriebe zulässig. Darüber hinaus sind im Be-
reich des geplanten Quartiersplatzes Einzelhandelsnutzungen sowie 
auch Praxen und Büros vorgesehen. Demnach können im Plange-
biet auch im geringen Umfang Arbeitsplätze geschaffen werden. In 
erster Linie dient das Plangebiet jedoch der Schaffung von dringend 
benötigtem Wohnraum. 
X 
St12 Wie kann am Marktplatz geparkt werden? Kein Park-
platz kein Gewerbe – Tiefgarage? 
Kenntnis-
nahme 
Im Bereich des Quartiersplatzes sollen die erforderlichen Stellplätze 
in einer Tiefgarage untergebracht werden. 
 
St13 Wann wird der 1. Bauabschnitt gebaut? Wieso sollen 
wir der Stadt Köln glauben, dass Kitas und Schulen 
kommen? Wir warten noch heute auf: Fußballplatz, 
Spielplatz am Flüchtlingsheim, Weißdornweg. In unse-
rem Neubaugebiet wurde der geplante Spielplatz 
ebenfalls nie gebaut. 
Kenntnis-
nahme 
Der 1. Bauabschnitt kann erst nach Abschluss des Bebauungsplan-
verfahrens und der Erteilung der erforderlichen Baugenehmigungen 
erflogen. Es ist beabsichtigt, dass die weiterführende Schule, eine 
Grundschule sowie eine Kita bereits mit dem ersten Bauabschnitt re-
alisiert werden. Ein konkretes Datum für erste Baumaßnehmen kann 
derzeit jedoch noch nicht genannt werden. Der Fußballplatz des SC 
Rondorf ist nicht Gegenstand dieser Bauleitplanung. Hierfür wurde 
bereits ein Bebauungsplanverfahren durchgeführt. Der Spielplatz am 
Weißdornweg wurde mittlerweile errichtet. 
 
St14 Wird zuerst Infrastruktur angefasst und dann Beginn 
Bebauung? Wann wird a. V. mit Nr.1 bzw. Nr. 2 ange-
fangen 
Kenntnis-
nahme 
Die Planungen sehen vor, dass zuerst die notwendigen Baustraßen 
(zukünftige Erschließungs- und Entflechtungsstraßen) errichtet wer-
den sollen. Diese sollen dann genutzt werden, um den ersten sowie 
die folgenden Bauabschnitte errichten zu können. Die ersten Infra-
strukturmaßnahmen (weiterführende Schule, Grundschule, Kita) lie-
gen im ersten Bauabschnitt. Für die geplante Verlängerung der 
Stadtbahntrasse wird ein Planfeststellungsverfahren betrieben. Ziel 
ist es, dass die Stadtbahntrasse möglichst frühzeitig in Betrieb ge-
hen kann. Nach derzeitigem Kenntnisstand ist damit zu rechnen, 
dass der Bau der Stadtbahntrasse nicht parallel mit der Umsetzung 
der ersten Baustraßen bzw. Gebäude erfolgen kann. Für die Über-
gangszeit ist ein Busverkehr einzurichten.

226. Änderung FNP - Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept eingegangenen Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit 
121 
 
Mobilität – Verkehr: Individualverkehr KFZ, Rad, Fußgänger  
St15 Umgehungsstraße SÜD! Ja Der Anregung wird gefolgt. Mit Datum vom 26.03.2020 fasste der 
Rat der Stadt Köln den Beschluss, die Entflechtung auf der Grund-
lage der Südvariante 4a.2+ weiterzuverfolgen, dabei aber den östli-
chen Abzweig der Vorzugsvariante nach Norden zur Hahnenstraße 
entfallen zu lassen (Variante 4.3). 
Ergänzung zum Feststellungsbeschluss: 
Der Hauptausschuss der Stadt Köln hat am 10.01.2022 die so ge-
nannte Variante H beschlossen, die eine Konkretisierung der am 
26.03.2020 vom Rat beschlossenen Südvariante darstellt (Vorlage 
Nr. 2622/2021). Diese Variante ist in ihren verkehrlichen Auswirkun-
gen mit der am 26.03.2020 vom Rat beschlossenen Variante ver-
gleichbar.  
Diese Beschlüsse haben zur Folge, dass die derzeit beabsichtigte 
Änderung des Flächennutzungsplanes, gegenüber der Darstellung 
zur frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung, die Trasse der Entflech-
tungsstraße im Plangebiet nicht mehr darstellt und sich daher im 
Südwesten auch der damals vorgesehene Änderungsbereich, der 
die alte Trassenführung umfasste, geändert hat. 
X 
St16 Parkplatzplanung: Schräge Taschen anstelle von hin-
tereinander liegenden Parkplätzen: einfacher und 
schneller Parkvorgang 
Nein Der Anregung wird nicht gefolgt. Der aktuelle Entwurf der Wohnstra-
ßen sieht hintereinander liegende Parkplätze und keine Schrägstell-
plätze vor. Der öffentliche Raum soll eine hohe Aufenthaltsqualität 
erhalten. Parallel zur Fahrbahn organisierte Stellplätze können mit 
entsprechenden Baumpflanzungen städtebaulich besser integriert 
werden. 
 
St17 Entflechtungsstraße, keine Abbiegung zwischen Ro-
denkirchener Straße und Weißdornweg in den ver-
kehrsberuhigten Bereich 
Ja Der Anregung wird gefolgt. Mit Datum vom 26.03.2020 fasste der 
Rat der Stadt Köln den Beschluss, die Entflechtung auf der Grund-
lage der Südvariante 4a.2+ weiterzuverfolgen, dabei aber den östli-
chen Abzweig der Vorzugsvariante nach Norden zur Hahnenstraße 
entfallen zu lassen (Variante 4.3). Eine Abzweigung in den verkehrs-
X

226. Änderung FNP - Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept eingegangenen Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit 
122 
 
beruhigten Bereich zwischen Rodenkirchener Straße und Weißdorn-
weg ist somit nicht mehr möglich, da die Entflechtungsstraße anders 
vorgesehen ist. 
Ergänzung zum Feststellungsbeschluss: 
Siehe Ergänzungen zur Südvariante unter der Stellungnahme Nr. 
St15. 
St18 Tennisplatz/ -halle erhalten. Ja Der Anregung wird gefolgt. Mit Datum vom 26.03.2020 fasste der 
Rat der Stadt Köln den Beschluss, die Entflechtungsstraße auf der 
Grundlage der Südvariante 4a.2+ weiterzuverfolgen, dabei aber den 
östlichen Abzweig S19der Vorzugsvariante nach Norden zur Hah-
nenstraße entfallen zu lassen (Variante 4.3). Die Südvariante benö-
tigt keine Flächen der Tennishalle. 
Ergänzung zum Feststellungsbeschluss: 
Siehe Ergänzungen zur Südvariante unter der Stellungnahme Nr. 
St15. 
X 
St19 Bitte Radverbindung zwischen Arnoldshöhe (neue 
Straßenbahnhaltestelle) und Hochkirchen sicherstel-
len. 
Kenntnis-
nahme 
Derzeit werden verschiedene Varianten einer möglichen Strecken-
führung des geplanten Radschnellweges begutachtet und bewertet. 
Eine Variante sieht einen Verlauf aus dem Äußeren Grüngrügel in 
direkter Verbindung nach Rondorf/ Hochkirchen vor. Da ein konkre-
ter Trassenverlauf noch nicht feststeht, werden die Anregungen zur 
Kenntnis genommen. 
 
St20 Wie soll der Verkehrsfluss von Rondorf zum Kölner 
Zentrum ausgebaut werden? Engpässe Wasserwerks-
wäldchen/Verteiler und Friedrich-Ebert-Straße. 
Kenntnis-
nahme 
Mit der geplanten Stadtbahn wird ein attraktives Verkehrsmittel er-
richtet, welches sowohl der ansässigen wie auch der zukünftigen 
Wohnbevölkerung dienen soll. Es ist erklärtes Ziel der Stadt Köln, 
den ÖPNV zu stärken und hierdurch die Verkehrswende herbeizu-
führen. Im Zuge der Alternativen-Untersuchung für die Entflech-
tungsstraße wurden bereits umfangreiche Verkehrsuntersuchungen 
durchgeführt, welche sicherstellen, dass mit den vorgesehenen 
Maßnahmen (Errichtung Stadtbahn und Entflechtungsstraße, Beru-
higung Ortskern etc.), die zukünftigen Verkehre abgewickelt werden 
können. Dieses bedeutet nicht, dass es zu keinen verkehrlichen

226. Änderung FNP - Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept eingegangenen Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit 
123 
 
Engpässen kommen kann. Im Rahmen des Bebauungsplanverfah-
rens erfolgen noch weitere detaillierte Verkehrsuntersuchungen. 
St21 Wie erfolgt der Lärmschutz? Kenntnis-
nahme 
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wird ein Lärmgutachten 
erstellt. Hierdurch können erforderliche Lärmschutzmaßnahmen er-
mittelt werden. Nach derzeitigem Planungsstand ist ein 13 m hoher 
Lärmschutzwall zwischen der Autobahn A4 und dem Plangebiet vor-
zusehen, um die Wohnbebauung vor dem Verkehrslärm der Auto-
bahn A4 zu schützen. Dieser Lärmschutzwall käme dann auch den 
heutigen Bewohnern von Rondorf zu Gute. 
Ergänzung zum Feststellungsbeschluss: 
Für das Bebauungsplanverfahren ist eine schalltechnische Untersu-
chung erarbeitet worden, deren für den FNP relevanten Aussagen in 
Kapitel 7.5.12 „Mensch, Gesundheit, Bevölkerung“ im Umweltbericht 
der FNP-Änderung dargestellt werden. 
X 
St22 Wie erfolgt der Anschluss der Schule? (Morgens – 
abends > 500 Kfz) 
Kenntnis-
nahme 
Die weiterführende Schule wurde direkt an einer Haltestelle der neu 
geplanten Stadtbahntrasse vorgesehen, sodass möglichst viele 
Schülerinnen und Schüler den ÖPNV nutzen können. Darüber hin-
aus werden für die weiterführenden Schulen sowie für die Grund-
schulen Bring- und Holbereiche vorgesehen, so dass entsprechende 
Verkehre abgewickelt werden können. Bzgl. der bestehenden St. 
George School ist anzumerken, dass der Stellplatzbereich im Be-
reich der westlichen Erschließungsstraße erweitert werden soll. 
Hierdurch soll zukünftig eine bessere Abwicklung der Hol- und 
Bringverkehre ermöglicht werden. 
Ergänzung zum Feststellungsbeschluss: 
Im Gegensatz zum Vorgabebeschluss ist nun nicht mehr vorgese-
hen, dass Stellplatzangebot der St. George’s School anzupassen. 
Der Stellplatz der Schule ist über die neue Husarenstraße weiterhin 
sehr gut zu erreichen. 
X

226. Änderung FNP - Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept eingegangenen Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit 
124 
 
St23 Bei ebenerdiger Querung entsteht hier ein Unfall-
schwerpunkt 
 Der Stellungnahme ist nicht zu entnehmen, welche ebenerdige Que-
rung gemeint ist. Für die Errichtung der Stadtbahntrasse sowie auch 
für die Entflechtungsstraße werden jeweils Planfeststellungsverfah-
ren erforderlich, die auch die Querungsmöglichkeiten thematisieren 
werden. 
 
St24 Bitte die Hahnenstraße an der Ecke zur Rodenkirche-
ner zur Einbahnstraße machen. 
Kenntnis-
nahme 
Die Hahnenstraße an der Ecke Rodenkirchener Straße liegt außer-
halb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes, sodass im Rah-
men des Bebauungsplanverfahrens keine Regelungsmöglichkeiten 
bestehen. Nach vorliegenden Erkenntnissen in Bezug auf die Ver-
kehrsführung ist aber eine Einbahnstraßenregelung im genannten 
Bereich derzeit nicht erforderlich. 
 
St25 Entflechtungsstraße > Weißdornweg / Rodenkirchener 
Str: Wird diese ohne Abbiegemöglichkeit sein, d.h. der 
Großrotter Weg bleibt am Tennisplatz eine Sack-
gasse?! 
Ja Der Anregung wird gefolgt. Mit Datum vom 26.03.2020 fasste der 
Rat der Stadt Köln den Beschluss, die Entflechtung auf der Grund-
lage der Südvariante 4a.2+ weiterzuverfolgen, dabei aber den östli-
chen Abzweig der Vorzugsvariante nach Norden zur Hahnenstraße 
entfallen zu lassen (Variante 4.3). Eine Änderung im Bereich Groß-
rotter Weg erfolgt somit nicht, da die Entflechtungsstraße nun gänz-
lich anders vorgesehen ist. 
Ergänzung zum Feststellungsbeschluss: 
Siehe Ergänzungen zur Südvariante unter der Stellungnahme St15. 
X 
St26 Des Weiteren ist der Großrotter Weg eine verkehrsbe-
ruhigte Kinderspielstraße! (Das soll auch so bleiben) 
Kenntnis-
nahme 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Änderungen in 
diesem Bereich sind nicht vorgesehen (siehe vorstehenden Punkt). 
 
Mobilität – Verkehr: ÖPNV – Stadtbahnlinie 
St27 Ein wesentlicher Teil der Autos zu/von der Englischen 
Schule fährt von der Anschlussstelle Rodenkirchen 
durch die Autobahnunterführung via Hahnenstraße und 
Kapellenstraße. Die Entlastungsstraße ändert nichts 
daran. 
Kenntnis-
nahme 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Zukünftig besteht 
bei der nun geplanten Südvariante die Möglichkeit, dass die Pkw, 
welche von der A 555 zur englischen Schule fahren, die neue Ent-
flechtungsstraße nutzen und nicht mehr über die Hahnenstraße und 
Kapellenstraße fahren. Die Zufahrt zur Englischen Schule aus Rich-
tung Rodenkirchen wird weiterhin möglich sein.

226. Änderung FNP - Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept eingegangenen Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit 
125 
 
St28 Bleibt der Busverkehr (KVB 132, 139, 150) bestehen? Kenntnis-
nahme 
Nach Errichtung der Stadtbahntrasse ist zu prüfen, welche Busver-
kehre zukünftig wie geführt werden. Es wird selbstverständlich wei-
terhin Busverkehre in Rondorf geben, welche unter anderem auch 
dazu dienen, die neue Stadtbahn zu erreichen. Regelungen hierzu 
werden zukünftig außerhalb des Bebauungsplanverfahrens durch 
die Kölner Verkehrsbetriebe getroffen. 
 
St29 Bitte auch über die Stadtgrenze hinaus denken und 
Anbindungen ÖPNV an umliegende Orte verbessern 
und verbilligen! (Bsp. Meschenich > Hürth/Brühl) 
Kenntnis-
nahme 
Die neue Stadtbahntrasse soll über Rondorf bis hin nach Mesche-
nich führen. Ob es in Zukunft verbesserte ÖPNV-Angebote nach 
Hürth bzw. Brühl geben wird, ist unabhängig vom Bebauungsplan-
verfahren zu sehen und obliegt den zuständigen Verkehrsbetrieben. 
 
St30 Nach welchen Kriterien wird Nutzen der Stadtbahnlinie 
5 bestimmt? Quartier bis Meschenich! 
Kenntnis-
nahme 
Es besteht der politischer Wille, die Neubaugebiete bzw. Entwicklun-
gen im Bereich Rondorf / Meschenich nur bei Errichtung einer neuen 
Stadtbahnlinie umzusetzen. Hierfür wurde u. a. eine Kosten-/Nut-
zenanalyse durchgeführt, um die Förderfähigkeit der Stadtbahn 
nachzuweisen. Es ist der Nachweis zu führen, dass sowohl in den 
Bestandsgebieten als auch in den Neubaugebieten möglichst viele 
potentielle neue Fahrgäste mit der neuen Stadtbahnlinie erreicht 
werden können. Die neue Stadtbahn soll vom Verteilerkreis über 
Rondorf bis nach Meschenich geführt werden. 
 
St31 Hochkirchen zur Autobahn bis Immendorf, Godorf 
könnte auch eine Straßenbahn bekommen 
nein Der Stadtteil Godorf besitzt mit der Linie 16 bereits eine Anbindung 
an das Stadtbahnnetz. Von Immendorf aus ist sowohl die Linie 16 in 
Godorf wie auch die zukünftige Linie in Rondorf gut mit dem Bus zu 
erreichen. Darüber hinaus sind weitere Straßenbahnanbindungen 
derzeit wirtschaftlich nicht darstellbar, da hier nicht die notwendigen 
Fahrgastzahlen erreicht werden können und hierdurch auch die För-
derfähigkeit nicht gegeben ist. 
 
St32 Wieso kann nicht eine Straßenbahn von Godorf nach 
Immendorf, Meschenich und Rondorf zur Bonner 
Straße geplant werden. 
nein Siehe vorgenannte Stellungnahme der Verwaltung (St31)

226. Änderung FNP - Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept eingegangenen Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit 
126 
 
St33 Welche Anbindung erfolgt nach Rodenkirchen, Sürth, 
Zollstock etc.? 
Kenntnis-
nahme 
Außerhalb der Bauleitplanverfahren ist nach Umsetzung der Stadt-
bahntrasse zu prüfen, welche Bedarfe bestehen, um Rondorf noch 
besser an die genannten Stadtteile anzubinden. 
 
St34 Bei dieser Trassenerweiterung hat die „Stadt Köln“ sich 
mit „Engagement und keine Zielstrebigkeit“ bewiesen! 
Kenntnis-
nahme 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.  
St35 Die Führung der Stadtbahn vom Verteiler Bonner Str. 
an der Autobahn entlang bietet die Möglichkeit, dane-
ben die Straße zu führen und die Straße am Wasser-
werkswäldchen zurückzubauen. 
Prüfung im 
Rahmen des 
Planfeststel-
lungverfah-
ren 
Im Rahmen des Planfeststellungsverfahren zur Stadtbahn wird auch 
die Straßenführungen im Bereich des Wasserwerkswäldchen ge-
prüft. 
Ergänzung zum Feststellungsbeschluss: 
Die während der Veranstaltung dargestellte nördliche Trasse der 
Entflechtungsstraße ist nicht mehr vorgesehen. Siehe Ergänzungen 
zur Südvariante unter der Stellungnahme St 15. 
Die Straße „Im Wasserwerkswäldchen“ wird mit Umsetzung der 
StadtBahn Süd generell gesperrt und steht nur noch für die Erschlie-
ßung des Wasserwerks zur Verfügung. Eine neue Straße parallel 
zur StadtBahn Süd ist in diesem Bereich nicht vorgesehen. 
 
X 
Freiraum – Umwelt – Ökologie – Immissionsschutz – Landschaft  
St36 Landschaftsschutz- und Wasserschutzgebiet zwischen 
Birkenweg und Wasserwerkswäldchen. Klima / Luft-
reinhaltung - warum wird jetzt eine Bebauung möglich, 
wenn es vorher nicht möglich war. Schmutzwasserka-
nal Alt und neu; Regenwasserabführung alt und neu; 
Starkregenereignisse 
Prüfung im 
weiteren 
Verfahren 
Die Themen Landschaftsschutz- und Wasserschutzgebiet werden 
im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens bearbeitet und in die Ab-
wägungsunterlagen eingearbeitet. 
Des Weiteren wird ein Klimagutachten erstellt, um die Auswirkungen 
auf das Klima bewerten zu können. 
X

226. Änderung FNP - Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept eingegangenen Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit 
127 
 
Ebenfalls wird eine Entwässerungsplanung erstellt, welche sowohl 
das Schutzwasser, das Regenwasser und die Starkregenereignisse 
berücksichtigen wird. 
Ergänzung zum Feststellungsbeschluss: 
In den Bauleitplanverfahren hat eine Abstimmung mit dem Träger 
der Landschaftsplanung sowie den Wasserbehörden stattgefunden. 
Zudem ist für den Bebauungsplan u.a. ein Klimagutachten, eine 
Luftschadstoffuntersuchung sowie ein Entwässerungskonzept erar-
beitet worden. Die für die FNP-Änderung relevanten Ergebnisse sind 
in der Begründung bzw. dem Umweltbericht zur 226. Änderung dar-
gelegt. 
St37 Bestehende Ausgleichsflächen berücksichtigen. Klein-
flächen – bei UNB anfragen 
Ja Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wird ein Landschaftspfle-
gerischer Fachbeitrag erstellt, welcher die bestehenden Ausgleichs-
flächen berücksichtigen wird. Der Fachbeitrag wird auch der UNB 
zur Bewertung vorgelegt. 
 
St38 Beachtung Altablagerung 2063/20604 –Lacke- Farben 
östlich der Bödinger Straße, 
Kenntnis-
nahme 
Die Altablagerungen werden im weiteren Verfahren berücksichtigt. 
Ergänzung zum Feststellungsbeschluss: 
Es ist ein Altlastengutachten erarbeitet worden. Die für den FNP re-
levanten Ergebnisse sind im Umweltbericht zur FNP-Änderung in 
Kapitel 7.5.12.2 dargestellt. Die in der Stellungnahme genannte Alt-
last liegt allerdings nicht im Plangebiet. 
X 
St39 Artenschutz-Naturschutz rund um den See Ja Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens erfolgt eine Artenschutz-
prüfung. Auch bei den jeweiligen Planfeststellungsverfahren (z. B. 
Seeverlagerung) sind Artenschutzprüfungen erforderlich. Auch die 
Ökologie des Sees wird im Planfeststellungsverfahren der Seeverla-
gerung berücksichtigt. 
Ergänzung zum Feststellungsbeschluss: 
Es ist für den Bebauungsplan eine artenschutzrechtliche Prüfung er-
folgt, die auch für die FNP-Änderung verwendet werden kann. Die 
Ergebnisse für die FNP-Änderung werden im Umweltbericht zur 226. 
Änderung des FNP in Kapitel 7.5.1 „Tiere“ dargestellt. 
X

226. Änderung FNP - Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept eingegangenen Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit 
128 
 
5. Präsenzveranstaltung – mündlich vorgetragene Stellungnahmen 
Es handelt sich bei der Stellungnahme der Verwaltung um die im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung vorgetragenen Ausführungen. Diese Tabelle gibt 
somit grundsätzlich den Stand der Abwägung zum Zeitpunkt der Öffentlichkeitsveranstaltung wieder. Falls diese bei der Veranstaltung nur zur Kenntnis ge-
nommen worden sind, sind die Abwägungen mit dem Zusatz „Stellungnahme im Nachgang zur Veranstaltung“ in die Tabelle aufgenommen worden. Sollten 
sich insoweit im weiteren Verfahren bis zur Fassung des Feststellungsbeschlusses durch den Rat Veränderungen des Abwägungsvorganges ergeben haben, 
die Belange der 226. Änderung des Flächennutzungsplanes betreffen, ist dies in der Tabelle unter dem kursiven Zusatz „Ergänzung zum Feststellungsbe-
schluss“ vermerkt. Die nur für den Bebauungsplan relevanten Stellungnahmen sind „ausgegraut“, um zu verdeutlichen, dass diese nicht Gegenstand der 
Abwägung zur FNP-Änderung sind und auch weiterhin dem Abwägungsstand zur Öffentlichkeitsveranstaltung entsprechen. 
 
Im Übrigen wird zum Umgang mit sämtlichen abwägungserheblichen Belangen auf die Begründung der FNP-Änderung und die Abwägungstabellen zur förm-
lichen Beteiligung gemäß § 4 Abs. 2 und § 3 Abs. 2 BauGB verwiesen. 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung  FNP 
M1 
M1.1 
Planbedingte Mehrverkehre 
Der Einwender sieht große Verkehrsprobleme auf Ron-
dorf zukommen, wenn die KVB-Trasse später als das 
Neubaugebiet kommt. Die L92n könnte einen Großteil 
der Verkehre auffangen. Der Ausbau dieser Straße sei 
aber derzeit nicht gesichert. Er stellt dar, dass der An-
schluss der Entflechtungsstraße an die Kapellenstraße 
wichtig sei. Generell befürchtet er eine Zunahme der 
Verkehre auf der Hahnenstraße und ein Verkehrschaos 
in Rondorf. 
ja Die Verkehrsflüsse wurden durch ein Fachbüro untersucht. 
Die Entflechtungsstraße führt demnach zu einer Reduzierung 
des Verkehrs auf der Rodenkirchener Straße um circa 50 %. 
Gemäß der Modellberechnung ginge von der L92n im Ver-
gleich zur geplanten Entflechtungsstraße eine geringere Wir-
kung aus. Die Herstellung der Entflechtungsstraße ist somit 
ein Kernpunkt der Planung. 
Ergänzung zum Feststellungsbeschluss: 
Die Lage der Entflechtungsstraße hat sich gegenüber dem 
Stand der Öffentlichkeitsbeteiligung verändert. Entgegen der 
damaligen Darstellung soll nun die so genannte Südvariante 
weiterverfolgt werden. Der Rat hat am 26.03.2020 und der 
Hauptausschuss am 10.01.2022 entsprechende Beschlüsse 
gefasst. Diese Beschlüsse haben zur Folge, dass die derzeit 
beabsichtigte Änderung des Flächennutzungsplanes, gegen-
über der Darstellung zur frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteili-
gung, die Trasse der Entflechtungsstraße im Plangebiet nicht 
mehr enthalten ist und somit nicht mehr dargestellt wird. 
X

226. Änderung FNP - Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept eingegangenen Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit 
129 
 
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens ist eine Verkehrs-
untersuchung erarbeitet worden. Die erarbeitete Verkehrsun-
tersuchung kommt zu dem Ergebnis, dass bei Umsetzung 
der im Gutachten aufgeführten Maßnahmen im Plangebiet 
sowie im Planumfeld eine ausreichende Verkehrsqualität ge-
sichert werden kann.  
In der Begründung zur Änderung des FNP wird unter Kapitel 
6.2 darauf Bezug genommen. 
M1.2 Südlicher Verkehrsabfluss 
Der Einwender fragt ergänzend nach, wie der Verkehr 
im Süden von der Entflechtungsstraße abfließen kann. 
Ein besserer Abfluss zur Autobahn sei hier notwendig. 
Durch die Verkehre von der Kapellenstraße in die Hah-
nenstraße würde die Straße zusätzlich belastet. 
ja Die bekannte Verkehrsbelastung im Bereich des Autobahn-
kreuzes Köln-Süd führt auch zu einer Verdrängung von Ver-
kehr, der wiederum das Umland belastet. 
 
 
M2 Klimaschutz und Wohnbedürfnisse 
Der Einwender stellt dar, dass eine Bebauung ohne 
Eingriffe in das sensible Stadtklima nicht möglich sei. 
Er weist auf die „Klimawandelgerechte Metropole Köln“ 
aus dem Jahr 2013, S. 72f. Er stellt dar, dass der Hit-
zestress durch die Bebauung zunähme, analog zum 
Sürther Feld. Die Planung des Sürther Felds führte sei-
nen Aussagen nach dazu, dass die heißen Tage von 
derzeit 16 bis 20 auf bis zu 32 heiße Tage steigen wür-
den und nur noch durch die Kölner Innenstadt mit bis 
zu 37 heißen Tagen übertroffen wird. Derzeit wären be-
reits bis zu 55.000 Hitzetoten pro Jahr in Europa, be-
ziehungsweise bis zu 7.000 in Deutschland und bis zu 
2.000 in NRW zu beklagen. Bereits durch die Planung 
am Sürther Feld ist ein Kaltluftentstehungsgebiet ent-
fallen. Durch die Inanspruchnahme einer stark klimaak-
tiven Freifläche in Rondorf befürchtet er weitere Ver-
schlechterung in diesem Bereich. Er kann sich die Pla-
nung daher nicht vorstellen. Er stellt auch dar, dass 
Klimaschutz teil-
weise; Starkregen ja 
In der Abendveranstaltung wird die Stellungnahme zur 
Kenntnis genommen. 
Stellungnahme im Nachgang zur Veranstaltung:  
Im Plangebiet sind neben den Bauflächen auch ausgedehnte 
Grünflächen sowie einfassende Grün- und Ausgleichsflächen 
vorgesehen. Es wird neben einem Klimagutachten, das auch 
Optimierungsvorschläge enthält auch ein Konzept zum Um-
gang mit Niederschlagswasser enthalten. 
Ergänzung zum Feststellungsbeschluss: 
Es sind für den Bebauungsplan ein Klimagutachten erarbeitet 
worden. Der Belang Klima wird im Umweltbericht zur FNP-
Änderung im Kapitel 7.5.7 einer Bewertung unterzogen.  
Zudem sind für das Plangebiet ein Entwässerungs- und 
Starkregenkonzept nach einer wassersensiblen Stadtplanung 
für Normal- und Starkregen erarbeitet worden.  
Auf der Ebene des Flächennutzungsplanes sind keine Ver-
meidungs- und Minderungsmaßnahmen erforderlich. In der 
X

226. Änderung FNP - Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept eingegangenen Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit 
130 
 
das Starkregenrisiko erhöht würde. Dieses Thema 
müsste ebenfalls geklärt werden, bevor mit den ersten 
Baumaßnahmen begonnen wird. 
verbindlichen Bauleitplanung sind geeignete Konzepte als 
Maßnahme zur Risikovorsorge zu integrieren (z.B. Wahl der 
Straßenführung, gezielte Ableitung von Starkregenereignis-
sen über Grünflächen, Rückhaltung von Niederschlagswas-
ser). 
Es kann zudem auf die obigen Ausführungen zu der schriftli-
chen Stellungnahen unter dem Punkt 2.1 „Überflutungen“ 
verwiesen werden.  
In der Begründung zum FNP sind Aussagen zur Entwässe-
rung und Starkregen in Kapitel 4.4, 6.2.1 und 7.5.12.4 enthal-
ten. 
M3 
M3.1 
Baustellenverkehre 
Der Einwender erkundigt sich, wie der Baustellenver-
kehr geführt werden soll (durch den Ort, am Ort vorbei 
oder entlang der Brühler Straße).  
Kenntnisnahme Im Zuge der baulichen Umsetzung der Planung werden nicht 
alle Baufelder auf einmal eröffnet werden. Es werden meh-
rere Baufelder eingerichtet, die über mehrere Jahre verteilt 
werden. Derzeit ist die Entflechtungsstraße für den Baustel-
lenverkehr angedacht. 
Verfahrensgemäß ist zum derzeitigen Zeitpunkt noch keine 
Festlegung für eine Baustraße erfolgt. Die Verwaltung sichert 
aber zu, dass eine Führung über die Rodenkirchener Straße 
nicht erfolgen wird. 
 
M3.2 Streckenführung der Straßenbahn 
Des Weiteren sieht er Probleme mit der Fortführung 
der Straßenbahn über den Verteilerkreis. Dies sei viel 
zu teuer. Aus seiner Sicht wäre es sinnvoller, die be-
stehende Linie 12 über den Grüngürtel nach Rondorf 
und Menschen. Bei einer zukunftsorientierten Planung 
sollte diese dann nach Immendorf und gegebenenfalls 
bis nach Godorf weitergeführt werden. 
nein Dargestellt wird, dass auch die Linie 12 den Äußeren Grün-
gürtel queren müsste. Darüber hinaus besteht in Zollstock 
eine hohe Störanfälligkeit bei der Linie 12. Darüber hinaus 
käme es zu einem geringeren Entlastungseffekt, da die Rei-
sezeitverkürzung in Richtung Innenstadt nicht mit der derzei-
tigen Planung mithalten kann. Bei der vorgestellten Planung 
der Linie 5 kommt es für die Bürgerinnen und Bürger von 
Rondorf zu einer Reisezeitverkürzung zum Dom von derzeit 
45 min auf circa 20 min. Die Verlängerung der Linie 5 ist so-
mit für die Bürgerinnen und Bürger deutlich besser.  
 
M3.3 Knotenpunkt Entflechtungsstraße/Rodenkirchener 
Straße 
ja Für die Entflechtungsstraße werden die detaillierten Entwürfe 
noch erstellt. Dies trifft auch für den Knotenpunkt der Ent-
flechtungsstraße mit der Rodenkirchener Straße im Bereich 
X

226. Änderung FNP - Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept eingegangenen Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit 
131 
 
Des Weiteren bemängelt er, dass durch die Planung 
der Entflechtungsstraße kurz vor der Autobahnbrücke 
an der Rodenkirchener Straße ein Nadelöhr entstehen 
würde. 
kurz vor der Autobahnbrücke zu. Bei künftigen Veranstaltun-
gen werden entsprechende Lösungsansätze noch präsen-
tiert. 
Ergänzung zum Feststellungsbeschluss: 
Die Lage der Entflechtungsstraße hat sich gegenüber dem 
Stand der Öffentlichkeitsbeteiligung verändert. Es wird dazu 
auf die Ausführungen zur Stellungnahme M1.1 verwiesen. 
M4 Verbindung des Ortskerns mit dem Neubaugebiet 
Der Einwender stellt dar, dass die Anbindung des alten 
Ortskerns an das Neubaugebiet aufgrund der geplan-
ten Stadtbahn schwierig sei. Die Stadtbahnlinie würde 
eine Trennung zwischen Alt und Neu bewirken. Er 
schlägt vor, den Lerchenweg und die Straße „Am Höf-
chen“ für den Autoverkehr zu öffnen, damit die Anbin-
dung an den alten Ortskern verbessert würde. Des 
Weiteren stellt er dar, dass der neue Dorfplatz durch 
die Stadtbahn vom alten Ortskern getrennt wird. Er 
schlägt vor, den neuen Dorfplatz in das Altdorf zu ver-
legen. Aus seiner Sicht könnte der neue Dorfplatz in 
das Gewerbegebiet hinter dem heutigen Netto-Markt 
verlegt werden. 
teilweise In der Abendveranstaltung wird die Stellungnahme zur 
Kenntnis genommen. 
Stellungnahme im Nachgang zur Veranstaltung:  
Für das Plangebiet soll ein neuer zentraler Platz geschaffen 
werden soll, der neben Einzelhandel auch weitere Nutzungen 
erhalten soll. 
Ergänzung zum Feststellungsbeschluss: 
Das neue Quartierszentrum soll in dem Bereich der durch die 
FNP-Änderung vorgesehenen gemischten Baufläche liegen. 
X 
M5 
M5.1 
Gestaltungssatzung 
Die Einwenderin erkundigt sich, ob es eine Gestal-
tungssatzung geben wird, um die einzelnen Architek-
turstile in einen gestalterischen Zusammenhang zu 
bringen.  
ja Ein Gestaltungshandbuch soll erstellt werden.  
M5.2 Wettbewerbsverfahren 
Des Weiteren fragt sie nach, ob es für die einzelnen 
Baufelder Wettbewerbsverfahren geben wird, um die 
gestalterische Qualität zu sichern. 
ja Qualifizierungsverfahren sind vorgesehen.

226. Änderung FNP - Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept eingegangenen Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit 
132 
 
M5.3 Sicherung der Kleinteiligkeit 
Die Einwenderin stellt dar, dass die kleinteilige Parzel-
lierung der Grundstücke ein lebendiges Erscheinungs-
bild der Architektur verspricht, wenn die einzelnen Par-
zellen von unterschiedlichen Bauherren und Bauträ-
gern bebaut werden. Sie erkundigt sich, ob diese Klein-
teiligkeit auch in der Umsetzungsphase garantiert wer-
den kann und ob dies im Bebauungsplan festgesetzt 
wird. 
Kenntnisnahme Für alle Nachfragesituationen (Geschosswohnungsbau, Rei-
hen-, Doppel- und Einfamilienhäuser) wird es Bauformen mit 
den entsprechenden Grundstücksgrößen geben. Aussagen, 
ob es zu einer Vermarkung von einzelnen Grundstücken o-
der kleineren Teilbereichen kommen wird, können zu diesem 
frühen Stadium der Planung noch nicht getroffen werden. 
 
M6 Baulicher Eingriff und Landschaftsbild 
Der Einwender stellt dar, dass die Entflechtungsstraße 
aus seiner Sicht einen massiven Eingriff in die Land-
schaft, den See, den Grossrotter Hof sowie in die So-
phienhöhe bedeutet. Er befürchtet aufgrund der Lärm-
zunahme eine massive Reduzierung der Grundstücks-
preise im Bereich der Sophienhöhe. Des Weiteren er-
läutert er, dass aus seiner Sicht bei der Errichtung ei-
nes Kreisverkehrs an der Rodenkirchener Straße Häu-
ser entfernt werden müssten. 
teilweise Für die Errichtung des Kreisverkehrs sollen keine Häuser ab-
gerissen werden. In der Tat ist dort jedoch wenig Platz. Das 
Thema Lärmschutz wird im Rahmen des Planfeststellungs-
verfahrens bearbeitet. Im Rahmen des Planfeststellungsver-
fahrens wird es eine Abwägung zwischen dem Nutzen einer 
solchen Anlage und dem Eingriff geben. 
Ergänzung zum Feststellungsbeschluss: 
Die Lage der Entflechtungsstraße hat sich gegenüber dem 
Stand der Öffentlichkeitsbeteiligung verändert. Es wird dazu 
auf die Ausführungen zur Stellungnahme M1.1 verwiesen. 
X 
M7 Bahnhof Hürth-Kalscheuren 
Die Einwenderin/der Einwender möchte wissen, warum 
nicht die vorhandene Bahnlinie in Hürth-Kalscheuren 
genutzt werden kann. Hier könnte ein P+R-Parkplatz 
auf Kölner Seite geplant werden. Der Bahnhof bietet 
jetzt schon eine gute Anbindung in die Kölner City. 
nein Am Bahnhof Hürth-Kalscheuren weist die Bahn der Deut-
schen Bahn (S-Bahn) einen unregelmäßigen Fahrplan auf 
und dieser ist unattraktiv für die Bürgerinnen und Bürger. 
Eine Umstellung der Takte liegt auch nicht im Ermessensbe-
reich der Stadt Köln beziehungsweise der KVB. Darüber hin-
aus sind die Fahrzeiten von Rondorf zum Hauptbahnhof über 
Hürth-Kalscheuren länger, als mit der geplanten Verlänge-
rung der Linie 5. Circa 35 % der Bevölkerung aus Rondorf, 
Hochkirchen und Meschenich haben Ziele im Stadtbezirk In-
nenstadt, sodass hierhin die Reisezeit von großer Bedeutung 
ist. Parallel zu der Planung der Linie 5 soll der Bahnhof 
Hürth-Kalscheuren aber weiterhin betrachtet werden.

226. Änderung FNP - Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept eingegangenen Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit 
133 
 
M8 
M8.1 
Klimaschutzsiedlung 
Der Einwender stellt dar, dass das Land NRW soge-
nannte „Klimaschutzsiedlungen“ fördert, die in den Be-
reichen Energieeffizienz, Energiesparen und Einsatz 
erneuerbarer Energien anspruchsvolle Kriterien erfül-
len. Er möchte wissen, ob daran gedacht wurde, die 
Fördermöglichkeiten zu nutzen und auf welchen Ebe-
nen diesbezügliche Entscheidungen getroffen werden. 
teilweise Bezüglich der Energieversorgung sind bereits mit der Rhein-
Energie Gespräche geführt worden. Derzeit ist ein Nahwär-
mekonzept angedacht. Im weiteren Verfahren sind diesbe-
züglich weitere Abstimmungen erforderlich. 
 
M8.2 Grundstücksvergabe 
Der Einwender möchte wissen, wie Baugenossen-
schaften, Baugemeinschaften, Mehrgenerationenpro-
jekte bei der Grundstücksvergabe berücksichtigt wer-
den. Er möchte wissen, ob hier der höchste Grund-
stückskaufpreis oder die Qualität des Konzeptes ent-
scheidet. 
Kenntnisnahme Eine Beantwortung der Frage kann noch nicht erfolgen, da 
es zu früh ist, dieses zu benennen. Es soll nicht nur auf den 
Kaufpreis geachtet werden. 
 
 
M9 Altersgerechtes Wohnen 
Der Einwender bemängelt, dass altersgerechtes Woh-
nen vermisst wird. 
ja Ziel der Planung ist, ein breites Spektrum zu schaffen. Die-
ses beinhaltet auch Seniorenwohnungen, betreutes Wohnen. 
Das Quartier soll Platz für jeden bieten. Im Zuge der Umset-
zung der Planung wird auf eine starke Durchmischung ge-
achtet. 
 
M10 Varianten zur Erschließung 
Der Einwender stellt dar, dass er Anregungen und Vari-
anten zur Straßen- und Bahnführung auf Fotokopien 
mit Eintragungen in den Stadtplan hat und hätte zur 
Vorstellung gerne einen Termin mit der Verwaltung. 
teilweise Die Anregungen können im Anschluss an das Plenum mit 
den Fachleuten an den Stellwänden besprochen werden. 
Stellungnahme im Nachgang zur Veranstaltung: 
Nach Voranmeldung können die Anregungen der Bürgerin-
nen und Bürger vorgestellt werden. Im Hinblick auf eine äu-
ßere bzw. überörtliche Erschließung werden im weiteren Va-
rianten untersucht und bewertet. Die Entscheidung hierüber 
treffen die politischen Gremien. 
Ergänzung zum Feststellungsbeschluss: 
X

226. Änderung FNP - Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept eingegangenen Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit 
134 
 
Die Lage der Entflechtungsstraße hat sich gegenüber dem 
Stand der Öffentlichkeitsbeteiligung verändert. Es wird dazu 
auf die Ausführungen zur Stellungnahme M1.1 verwiesen. 
M11 
M11.1 
Realisierungszeitraum, Projektkoordination 
Der Einwender möchte wissen, wie der Zeitplan für die 
Entwicklungen aussieht. Des Weiteren möchte er wis-
sen, ob jedes Amt für sich plant. Er regt einen zentra-
len Koordinator an, welche über die Ämter hinweg das 
Projekt steuern kann. 
Kenntnisnahme Das ist ein sehr wichtiges Thema. Die Abstimmung und Ko-
ordination unter den Ämtern sind sehr wichtig. Eine Koordi-
nationsstelle muss eingerichtet werden. 
Die Kindertagesstätten, die Schulen und weitere wichtige 
Einrichtungen sollen zeitgleich zur Wohnbebauung errichtet 
werden. Ein konkreter Zeitplan liegt jedoch noch nicht vor. 
 
M11.2 Zeitlicher Ablauf der Realisierung 
Der Einwender möchte ergänzend wissen, was wann 
genau passiert. 
Kenntnisnahme Derzeit wird die Frühzeitige Bürgerbeteiligung durchgeführt. 
Die Anregungen werden im Anschluss dazu ausgewertet und 
der Bezirksvertretung Rodenkirchen sowie dem Stadtent-
wicklungsausschuss zur Beratung vorgelegt. Darüber hinaus 
wurden die Träger öffentlicher Belange beteiligt. Unter Kennt-
nis dieser Stellungnahmen erfolgt die Erarbeitung des Be-
bauungsplanentwurfs. Diese Unterlagen werden im Rahmen 
der sogenannten Offenlage des Bebauungsplanes erneut 
den Bürgerinnen und Bürgern vorgestellt. Generell handelt 
es sich um eine komplexe Aufgabe, bei der verschiedene 
Planungsaufgaben zu bearbeiten sind. 
Eine genaue Zeitachse liegt nicht vor. Es ist aber damit zu 
rechnen, dass Bebauungsplanverfahren in der Regel zwei 
Jahre dauern. 
 
M12 Husarenstraße und Schwerlastverkehr 
Die Einwenderin möchte wissen, welcher verkehrspoli-
tische Hintergrund für die neue geplante Entlastungs-
straße südlich der Kapellenstraße (Husarenstraße) be-
steht. Das Ziel ist aus ihrer Sicht, den Verkehr aus 
Rondorf zu leiten. Sie erkundigt sich, welche Auswir-
kungen diese Teilstrecke von circa 500 m hat. Bei Um-
setzung dieser Strecke würde eine Renaturierungsflä-
che der Kiesgrube und weitere landwirtschaftliche Flä-
chen beansprucht. Dieses würde aus ihrer Sicht keinen 
ja Die Strecke von 500 m alleine würde keinen Sinn machen. 
Diese Strecke ist jedoch im Zusammenhang mit der gesam-
ten Entflechtungsstraße zu sehen. Es sollen Anreize ge-
schaffen werden, nicht mehr durch Rondorf zu fahren. 
Der Punkt zu den LKW kann gerne an den Stellwänden dis-
kutiert werden, da hierzu noch Rückfragen bestehen, was 
genau damit gemeint sei. 
Ergänzung zum Feststellungsbeschluss: 
X

226. Änderung FNP - Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept eingegangenen Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit 
135 
 
Sinn machen. Des Weiteren erkundigt Sie sich, wie der 
Schwerlastverkehr aus Rondorf rausgehalten werden 
kann, welcher derzeit über die Brühler Straße und die 
Militärringstraße fährt. 
Des Weiteren erkundigt Sie sich, wie der Schwerlast-
verkehr aus Rondorf rausgehalten werden kann, wel-
cher derzeit über die Brühler Straße und die Militärring-
straße fährt. 
Die Lage der Entflechtungsstraße hat sich gegenüber dem 
Stand der Öffentlichkeitsbeteiligung verändert. Es wird dazu 
auf die Ausführungen zur Stellungnahme M1.1 verwiesen. 
 
M13 
M13.1 
Entflechtungsstraße im verkehrsberuhigten Gebiet 
Der Einwender erläutert, dass die Entflechtungsstraße 
vom Weißdornweg über die Tennishalle ostwärts durch 
ein heutiges verkehrsberuhigtes Gebiet (Spielstraße) 
geplant sei. Er möchte wissen, ob sich die Verkehrsbe-
ruhigung verändert und was mit den Tennisplätzen 
passiert. Er fragt nach, ob die Straße nördlich der Ten-
nisplätze verläuft. 
Kenntnisnahme Am Straßenausbau verändert sich im angrenzenden Gebiet 
nichts. Erläutert wird, dass man von dem verkehrsberuhigten 
Bereich nicht auf direktem Weg auf die Entflechtungsstraße 
(bzw. auch umgekehrt) gelangen kann. Hier ist keine direkte 
Anbindung geplant. In der Tat ist aber mit Lärmemissionen 
zu rechnen. Im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens 
wird dieses im Detail untersucht sowie die erforderlichen 
Lärmschutzmaßnahmen erarbeitet. 
Ergänzung zum Feststellungsbeschluss: 
Die Lage der Entflechtungsstraße hat sich gegenüber dem 
Stand der Öffentlichkeitsbeteiligung verändert. Es wird dazu 
auf die Ausführungen zur Stellungnahme M1.1 verwiesen. 
X 
M13.2 Tennisplätze 
Der Einwender fragt noch einmal nach, was mit den 
Tennisplätzen geschieht. 
Kenntnisnahme Dies wird derzeit noch verhandelt.  
M14 
M14.1 
Betreutes Wohnen 
Der Einwender erläutert, dass auch aus seiner Sicht 
betreutes Wohnen wichtig sei. Er stellt dar, dass es in 
Rondorf, Immendorf und Meschenich kein Pflegeheim, 
kein betreutes Wohnen und keine Tageseinrichtung 
gibt, der Bedarf aber groß sei.  
ja In der Abendveranstaltung wird die Stellungnahme zur 
Kenntnis genommen. 
Stellungnahme im Nachgang zur Veranstaltung: 
Im Rahmen eines allgemeinen Wohngebietes sind neben 
Wohnen unter anderem auch Anlagen für soziale und ge-
sundheitliche Zwecke zulässig. Demnach sind sowohl Senio-
renheime, seniorengerechte Wohnungen, Tagespflege und 
X

226. Änderung FNP - Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept eingegangenen Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit 
136 
 
Pflegeheime etc. zulässig. Konkrete Planungen hierzu liegen 
bislang aufgrund des Planungsstandes noch nicht vor. 
Ergänzung zum Feststellungsbeschluss: 
Für den Standort eines Pflegeheimes bietet sich der Bereich 
des Quartierszentrums (Gemischte Baufläche im FNP) oder 
alternativ die westlich angrenzende Wohnbaufläche an. Ent-
sprechende Regelungen sollen über den städtebaulichen 
Vertrag im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung erfol-
gen. 
M14.2 Beleuchtete Radverbindung 
Der Einwender stellt des Weiteren dar, dass es keine 
beleuchtete Radverbindung in die Stadt gibt. Er fragt 
nach, ob es möglich ist, als gemeinsame Trasse mit 
der Stadtbahn und Straße zur Bonner Straße / Vertei-
lerkreis einen beleuchteten Fahrradschnellweg zu 
bauen. 
Kenntnisnahme Aus Sicht der Verkehrsplanung würde ein beleuchteter Rad-
weg ebenfalls befürwortet. Hingewiesen wird, dass dabei der 
Äußere Grüngürtel gequert wird und diesbezüglich gegebe-
nenfalls landschaftspflegerische Belange entgegenstehen. 
 
M14.3 Einzelhandelsentwicklung 
Der Einwender erläutert, dass in Godorf ein neuer 
Edeka-Markt mit 1.800 m² Verkaufsfläche entsteht. In 
Rondorf fehlen solche Einrichtungen, obwohl hier 
14.000 Einwohner leben. Aus seiner Sicht werden ein 
Vollversorger, ein Drogeriemarkt sowie Gastronomie 
erforderlich. 
Weiterhin fragt er nach, ob es für Rondorf ein Einzel-
handels- und Dienstleistungskonzept geben wird, um 
ein attraktives Versorgungszentrum mit Quartiersplatz, 
Lebensmittelvollsortiment, Drogeriemarkt, Gastronomie 
zu schaffen. Dieser sollte eine unmittelbare Anbindung 
(Nähe) zur Rodenkirchener Straße mit den Banken, 
Apotheken etc. haben. Er fragt nach, ob es hier eine 
Variante gibt, welche näher an der Ortsmitte liegt. 
Kenntnisnahme Die Anregung wird im weiteren Verfahren geprüft. 
Ergänzung zum Feststellungsbeschuss: 
Der Rat hat am 09.02.2023 die Fortschreibung des Einzel-
handels- und Zentrenkonzeptes (EHZK) beschlossen. Für 
Rondorf sieht das EHZK eine Erweiterung des bestehenden 
Nahversorgungszentrums vor. Diese Erweiterung soll den 
neuen Quartiersplatz und den vorgesehenen Standort des 
großflä
chigen Einzelhandels umfassen und im Bereich der im 
FNP vorgesehenen gemischten Baufläche liegen.  
X

226. Änderung FNP - Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept eingegangenen Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit 
137 
 
M14.4 Schulen und die Sportanlagen 
Der Einwender erläutert, dass die künftigen Schulen 
und die Sportanlagen weit auseinander liegen. Er fragt 
nach, wie diese später gemeinsam genutzt werden 
kann, wenn sich die Schülerstruktur ändert. 
Kenntnisnahme In der Abendveranstaltung wird die Stellungnahme zur 
Kenntnis genommen. 
Stellungnahme im Nachgang der Veranstaltung:  
Es werden mehrere Schulstandorte, teilweise mit der Mög-
lichkeit von größeren Sportanlagen geplant. Im weiteren Ver-
fahren werden Lage und Ausdehnung konkretisiert und dem 
vom Fachamt formulierten Bedarf angepasst. Eine geson-
derte Schulsportanlage ist derzeit nicht vorgesehen. 
X 
M15 
M15.1 
Kosten-Nutzung-Untersuchung Linie 5 
Der Einwender möchte wissen, welche Kriterien für die 
Kosten-Nutzung-Untersuchung bei der Verlängerung 
der Linie 5 herangezogen werden. 
Des Weiteren regt er an, Kleingewerbe am Rande des 
Wohngebietes zu schaffen, um auch Arbeitsplätze vor 
Ort zu schaffen. Ebenso stellt er dar, dass der Spiel-
platz am Weißdornweg jetzt benötigt wird. 
Kenntnisnahme Die Kosten-Nutzen-Untersuchung berücksichtigt unter ande-
rem das Potenzial der erschlossenen Kunden, die Reisezeit, 
die Investitions-, Betriebs- bzw. Energiekosten, die Umwelt-
kriterien, die Vermeidung von Verletzten und Toten und viele 
weitere Kriterien. 
 
M15.2 Kleingewerbe 
Des Weiteren regt er an, Kleingewerbe am Rande des 
Wohngebietes zu schaffen, um auch Arbeitsplätze vor 
Ort zu schaffen. 
nein In der Abendveranstaltung wird die Stellungnahme zur 
Kenntnis genommen. 
Stellungnahme im Nachgang zur Veranstaltung:  
Die Schaffung von Flächen für Kleingewerbe ist nicht vorge-
sehen. Arbeitsplätze werden mit den Nutzungen am Quar-
tierszentrum geschaffen. 
X 
M15.3 Spielplatz am Weißdornweg 
Ebenso stellt er dar, dass der Spielplatz am Weißdorn-
weg jetzt benötigt wird. 
Kenntnisnahme Der Spielplatz wird trotz der Planung der Straßenbahn kom-
men. 
 
M16 „Am Höfchen“ und Lerchenweg mit Autoverkehr 
Der Einwender schlägt vor, das Neubaugebiet besser 
für den PKW an den alten Ort anzuschließen, um die-
sen besser zusammenwachsen zu lassen. So regt er 
nein Die Zielsetzung der Stadt ist, den Anteil des motorisierten In-
dividualverkehrs zu minimieren. Innerhalb der Ortslage von 
Rondorf handelt es sich um kurze Wege, hierfür wird kein 
Auto benötigt, sodass alternative Fortbewegungsmittel geför-
dert werden sollen.

226. Änderung FNP - Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept eingegangenen Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit 
138 
 
an, die Straße „Am Höfchen“ sowie den Lerchenweg 
für den Autoverkehr freizugeben. 
M17 Vorrang Kindertagesstätte und Schulen 
Die Einwenderin schlägt vor, dass die Kindertagesstät-
ten, die weiterführende sowie die Grundschulen vorzei-
tig zu planen sind, da Rondorf diese Einrichtung bereits 
ohne das Neubaugebiet benötigt. Aus ihrer Sicht geht 
es nicht, dass zuerst die Wohnungen und anschließend 
diese Einrichtungen gebaut werden. Die weiterfüh-
rende Schule muss groß genug sein, um die Rondorfer 
Schüler aufnehmen zu können, sodass diese nicht 
mehr in die benachbarten Schulen in anderen Stadttei-
len ausweichen müssen. Sie fragt nach, wie groß die 
Fläche für die weiterführende Schule ist. Aus ihrer 
Sicht wird eine sechszügige Schule erforderlich (ca. 
1.200 bis 1.400 Schüler). 
Kenntnisnahme Die Aufgabenstellung ist beim Schulamt abgefragt worden. 
Diese Abfrage führte aufgrund der Erhöhung der geplanten 
Wohneinheiten von 1.000 auf 1.300 auch zu einer Erhöhung 
der Anzahl der Grundschulen. Nun sollen zwei Grundschulen 
errichtet werden. Das Grundstück für die weiterführende 
Schule weist eine Fläche von 25.000 m² auf und ist nach 
Auskunft des Schulamtes auskömmlich. Es handelt sich um 
eine sechszügige Schule. Er stellt weiterhin dar, dass insge-
samt vier Kindertagesstätten im Konzept enthalten sind. 
Ergänzung Feststellungsbeschluss: 
Das städtebauliche Konzept, das der FNP-Änderung zu-
grunde liegt, sieht für die weiterführende Schule eine Größe 
von circa 3,1 ha (circa 2,5 ha gemäß den heutigen Anforde-
rungen mit einer Erweiterungsoption von weiteren circa 0,6 
ha) vor.  
 
X 
M18 Projektkoordination 
Der Einwender dankt als Vorsitzender der Dorfgemein-
schaft für die Einbindung durch Verwaltung und Inves-
tor in den letzten zwei Jahren. Er stellt dar, dass er sich 
überzeugen konnte, dass die Planung Sinn macht. In 
Rondorf besteht ein großer Bedarf an Schulen, Ge-
werbe etc. Dieses soll nun zeitgerecht nachgeholt wer-
den. Der zeitgleichen Errichtung der Schulen kommt 
eine große Bedeutung zu. Er gibt jedoch zu bedenken, 
dass die Stadt Köln für eine zeitgerechte Planung nicht 
bekannt sei. Er regt daher an, einen Projektkoordinator 
zu installieren, welcher Durchgriff auf alle Dezernate 
hat, damit alle Zieltermine gehalten werden können. 
Kenntnisnahme Bezüglich des Projektkoordinators wurde bereits zugesagt, 
dass eine solche Stelle geschaffen werden soll. Ziel ist es, 
mit der Politik eine zeitgerechte Umsetzung zu realisieren. 
Derzeit werden für den Satzungsbeschluss des Bebauungs-
planes 20 bis 24 Monate angesetzt.

226. Änderung FNP - Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept eingegangenen Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit 
139 
 
M19 Anteil Einfamilienhäuser 
Der Einwender möchte wissen, warum nach seiner 
Zählung nur 20 Einfamilienhäuser vorgesehen sind. Er 
erwartet bei einem neuen Wohngebiet mehr frei ste-
hende Einfamilienhäuser. 
Kenntnisnahme In der Abendveranstaltung wird die Stellungnahme zur 
Kenntnis genommen. 
Stellungnahme im Nachgang der Veranstaltung:  
Da freistehende Einfamilienhäuser den größten Platzbedarf 
haben, wurden nur eine untergeordnete Anzahl von Häusern 
vorgesehen. Das städtebauliche Konzept sieht eine Reihe 
von Einfamilienheimen wie Reihenhäuser oder Doppelhäuser 
vor. So können mehr Grundstücke für die künftigen Bewoh-
ner bereitgestellt werden. 
 
M20 Berücksichtigung einer Radwegbrücke 
Der Einwender begrüßt es, dass etwas für den Radver-
kehr in Rondorf unternommen wird. Er regt an, dass in 
Rondorf keine weiteren Ampeln errichtet werden. Des 
Weiteren regt er an, dass für das Zusammentreffen der 
Straße „Am Höfchen“ und der Entflechtungsstraße eine 
Radwegbrücke vorgesehen wird.  
 
ja Die Anregung wird mit ins Verfahren genommen und im Ver-
fahren untersucht werden. 
 
M21 Mobilitätskonzept 
Der Einwender regt an, dass ein Mobilitätskonzept er-
stellt wird, dass insbesondere die Reduktion von Ver-
kehr mit Verbrennungsmotor beinhaltet. Er regt auch 
an, dass der Baubeginn zur Errichtung der KVB-Trasse 
an das Verfahren gekoppelt wird. Seiner Meinung nach 
ist ein Baubeginn für die Trasse ab dem Jahr 2025 zu 
spät. 
Kenntnisnahme Eine Bahn entsteht nicht in zwei Jahren. Nach der Sommer-
pause soll der Planungsbeschluss erfolgen. Zur Umsetzung 
ist anschließend jedoch ein Planfeststellungsverfahren erfor-
derlich. Die Infrastrukturmaßnahme sollte auch von der Öf-
fentlichkeit unterstützt werden. Die Finanzierungsfrage ist 
weitestgehend geklärt, die Genehmigung steht jedoch noch 
aus. Nach derzeitigem Kenntnisstand ist der Eröffnungster-
min eher Mitte der 20iger Jahre als Anfang der 20iger Jahre 
realistisch zu erwarten. Am Anfang werden flankierende 
Maßnahmen in Form einer Busverbindung zur Arnoldshöhe 
und weiter nach Rodenkirchen durchgeführt. Es ist jedoch zu 
erwarten, dass bevor das letzte Haus errichtet ist, auch die 
KVB fährt. 
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass eine Zusammen-
arbeit zugesagt wurde und die Planungen so weit wie mög-
lich synchronisiert werden sollen. 
X

226. Änderung FNP - Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept eingegangenen Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit 
140 
 
Ergänzung zum Feststellungsbeschluss: 
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens sind eine Ver-
kehrsuntersuchung sowie ein Mobilitätskonzept erarbeitet 
worden. In der Begründung zur Änderung des FNP wird un-
ter Kapitel 6.2 darauf Bezug genommen. 
Es ist darauf hinzuweisen, dass durch die vorbereitende Bau-
leitplanung kein Einfluss auf die zeitliche Entwicklungsreihen-
folge der Aufsiedlung und Erschließung genommen werden 
kann. Zudem wird durch die FNP-Änderung kein verbindli-
ches Baurecht geschaffen.  
Im Rahmen des Satzungsbeschlusses für den Bebauungs-
plan bedarf es der Prognose, dass die für die Verkehrsab-
wicklung erforderlichen Maßnahmen zum angesetzten Prog-
nosehorizont (2030) gebaut und in Benutzung sind. Zu die-
sem Punkt ist daher auch auf die Abwägung im Rahmen der 
verbindlichen Bauleitplanung zu verweisen. 
M22 
M22.1 
Ausbau der Sportinfrastruktur 
NN möchte wissen, inwieweit daran gedacht wurde, 
auch die Sportinfrastruktur im Rahmen des Bauvorha-
bens anzupassen. Er stellt dar, dass von dem Bevölke-
rungszuwachs der SC Rondorf unmittelbar betroffen 
wäre. Der SC Rondorf rechnet mit einer starken Zu-
nahme des Mitgliederbestandes, welcher den Ausbau 
der neuen Sportanlage mit einem zweiten Kunstrasen-
platz zwingend erforderlich macht. Dieser sollte zeit-
gleich mit dem Bauprojekt erstellt werden. 
Kenntnisnahme Dieses Planverfahren steht nicht in einem Sachzusammen-
hang mit der Umsetzung der beiden geplanten Kunstrasen-
plätze. Die geplante Sportanlage ist auch nicht Teil des Gel-
tungsbereichs dieses Bebauungsplanes. Die Grünfläche in-
nerhalb des zentralen Bereiches des Plangebietes kann 
durch die Bevölkerung genutzt werden. 
Ergänzt wird, dass es nun erstmal das Ziel sein muss, die 
Umsetzung des ersten Kunstrasenplatzes zu verwirklichen. 
Das entsprechende Planungsrecht besteht bereits und eine 
Bearbeitung erfolgt derzeit beim zuständigen Sportamt. 
 
M22.2 Bedarf Sportinfrastruktur infolge der Planung 
NN ergänzt, dass im Bauprojekt auch Infrastrukturmaß-
nahmen für den Sport berücksichtigt werden sollten 
(Boule, Skateranlage etc.). Ebenfalls ergänzt er, dass 
der SC Rondorf von ca. 10 – 15 neuen Mannschaften 
durch das Neubaugebiet ausgeht, sodass der zweite 
Kunstrasenplatz bis 2025 gebaut sein sollte. 
Kenntnisnahme NN wird ein persönliches Gespräch angeboten, um die 
Sport-Belange umfassend zu besprechen.

226. Änderung FNP - Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept eingegangenen Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit 
141 
 
M23 
M23.1 
Lage des Dorfplatzes 
NN stellt dar, dass der Dorfplatz eine große Chance für 
die Verbindung von Neu- und Alt-Rondorf bietet. Der 
Platz liegt aus seiner Sicht jedoch ein wenig abseits 
und sollte näher zur Hauptstraße verlegt werden, um 
Alt- und Neu-Rondorf besser miteinander verbinden zu 
können. 
ja Zur Bestimmung der Lage des Dorfplatzes ist nicht nur der 
Altort von Rondorf von Bedeutung, sondern muss auch der 
Flächenbedarf der Nutzungen sowie die Stadtbahn berück-
sichtigt werden. Nach dem jetzigen Planungsstand ist die 
Lage des Dorfplatzes gut gewählt. Im weiteren Verfahren 
wird noch einmal geprüft, ob die Lage mehr zum Altort ver-
legt werden kann. 
Ergänzung zum Feststellungsbeschluss: 
Die Lage des geplanten Quartiersplatzes hat sich gegenüber 
dem Stand zur frühzeitigen Beteiligung grundsätzlich nicht 
geändert. Er befindet sich aber möglichst weit im Süden des 
Plangebietes, um eine Verknüpfung mit dem bestehenden 
Ortskern zu ermöglichen. Der Quartiersplatz soll innerhalb 
der durch die 226. Änderung vorgesehen gemischten Bauflä-
che entstehen.  
X 
M23.2 Büro und Dienstleistungen 
Des Weiteren fragt er nach, warum in der Planung 
keine Arbeitsplätze (Büro und Dienstleistungen) vorge-
sehen sind (Motto: Stadt der kurzen Wege). Er fragt 
nach, ob diese Nutzungen noch vorgesehen werden. 
Kenntnisnahme In der Abendveranstaltung wird die Stellungnahme zur 
Kenntnis genommen. 
Stellungnahme im Nachgang der Veranstaltung: 
Das städtebauliche Konzept sieht lediglich im Bereich des 
Quartiersplatzes die Möglichkeit für Büros und Dienstleistun-
gen vor. Vereinzelt können Büronutzungen auch im Wohnge-
biet untergebracht werden. Allerdings wird der Bebauungs-
plan mit der Zielsetzung aufgestellt, Wohnraum zu schaffen. 
X 
M24 Reihenfolge der Bebauung 
NN regt an, dass die Infrastrukturmaßnahmen direkt 
mit umgesetzt werden müssen und nicht erst, wenn die 
Wohnungen stehen (Reihenfolge der Bebauung). 
Kenntnisnahme Siehe Stellungnahme der Verwaltung zu 11.1  
M25 
M25.1 
Abstände zum Bestand 
NN möchte wissen, wie es dazu kommt, dass beim 
Baufeld 31 ein relativ großer Abstand zur vorhandenen 
ja Erläutert wird, dass im Bereich des Baufeldes 31 ein ge-
schützter Landschaftsbestandteil besteht, welcher für die 
großen Abstände verantwortlich ist. Im Baufeld 30 wird eine 
kleinere Körnung angesetzt (größtenteils Einfamilienhäuser), 
welche jedoch in der Tat nicht den Ausblick in die weite 
X

226. Änderung FNP - Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept eingegangenen Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit 
142 
 
Bebauung vorgesehen ist, beim Baufeld 30 jedoch di-
rekt an die vorhandene denkmalgeschützte Bebauung 
heran gebaut wird.  
Landschaft ersetzt. Im weiteren Verfahren werden die not-
wendigen Abstände zum Denkmal noch einmal untersucht. 
Der Umgebungsschutz des Denkmals wird im weiteren Ver-
fahren noch einmal betrachtet. 
Ergänzung zum Feststellungsbeschluss: 
Durch die Änderung des Flächennutzungsplans kommt es 
nicht zu unmittelbaren negativen Auswirkungen auf die Bau-
denkmäler. Durch eine angepasste städtebauliche Planung 
in den angrenzenden Bereichen der südlich vorhandenen 
Baudenkmäler können die negativ wahrnehmbaren Auswir-
kungen abgemildert werden. Der Belang Beeinträchtigung 
von Baudenkmälern wird im Umweltbericht in Kapitel 7.5.13 
dargestellt. 
M25.2 Bestehende Verkehrsbelastung 
Des Weiteren ergänzt sie, dass bereits im Bestand im 
Bereich der englischen Schule ein Verkehrschaos 
herrscht. 
ja Bezüglich der Verkehrssituation im Bereich der St. George 
School wird ausgeführt, dass die Hol- und Bringverkehre mit 
der Entflechtungsstraße abgestimmt werden müssen. Er 
weist darauf hin, dass die Schüler derzeit überwiegend mit 
dem Auto gebracht werden. Die geplante Stadtbahnanbin-
dung führt zur Attraktivitätssteigerung des ÖPNV, sodass da-
mit zu rechnen ist, dass zukünftig auch einige Schüler die 
Bahn nutzen werden. Ziel der Planung wird es sein, mit tech-
nischen Mitteln den Verkehrsfluss bestmöglich zu organisie-
ren. 
Ergänzung zum Feststellungsbeschluss: 
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens sind eine Ver-
kehrsuntersuchung sowie ein Mobilitätskonzept erarbeitet 
worden. In der Begründung zur Änderung des FNP wird un-
ter Kapitel 6.2 darauf Bezug genommen. 
X 
M25.3 Erschließung des Plangebietes 
NN ergänzt, dass in diesem Bereich verkehrlich zwi-
schen 8:00 Uhr und 8:30 Uhr nichts mehr geht. Sie 
ja Erläutert wird, dass die Entflechtungsstraße von der Schule 
abgerückt ist und die neue Straße neben der Husarenstraße 
liegt. Daher können die Vorfahrt sowie die Parkplätze der 
Schule erweitert werden. 
Ergänzung zum Feststellungsbeschluss: 
X

226. Änderung FNP - Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept eingegangenen Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit 
143 
 
kann nicht nachvollziehen, wie man hier einen Haupt-
anschluss des gesamten Neubaugebietes vornehmen 
kann. 
Bezüglich der Lage der geänderten Lage der Entflechtungs-
straße wird auf die Ausführungen zur Stellungnahme M.1.1 
verwiesen. Zudem wird darauf verwiesen, dass Rahmen des 
Bebauungsplanverfahrens eine Verkehrsuntersuchung sowie 
ein Mobilitätskonzept erarbeitet worden sind. In der Begrün-
dung zur Änderung des FNP wird unter Kapitel 6.2 darauf 
Bezug genommen. 
M26 
M26.1 
Belange des Umweltschutzes 
NN möchte wissen, ob der Umweltschutz in der Vorpla-
nung ausreichend berücksichtigt worden ist, um zu ver-
hindern, dass hinterher durch Einsprüche das Verfah-
ren in die Länge gezogen werden könnte. 
ja Erläutert wird, dass sich das Bebauungsplanverfahren am 
Anfang befindet. Im weiteren Verfahren sind alle entspre-
chenden Nachweise zu führen. Entsprechende Festsetzun-
gen sowie Begründungen sind aufzubauen. Dabei handelt es 
sich um das klassische tägliche Geschäft. 
Ergänzung zum Feststellungsbeschluss: 
Für die Bauleitplanverfahren (FNP und BPlan) sind Umwelt-
berichte erarbeitet worden, die Bestandteil der jeweiligen Be-
gründung sind und in denen eine Abwägung der umweltrele-
vanten Belange vorgenommen worden wird. 
X 
M26.2 Verfahrensverzögerungen 
NN ergänzt, dass er hierzu Anregungen befürchtet, 
welche zu einer Verzögerung führen. 
ja Dargestellt wird, dass dies ein normales Vorgehen in einem 
Planverfahren darstellt. 
 
M27 ÖPNV-Konzept 
NN möchte wissen, wie das ÖPNV-Konzept bis zur 
Fertigstellung und dem Anschluss an die Stadtbahn 
aussieht und ob eine erhöhte Bustaktung bzw. neue Li-
nien vorgesehen sind. Er weist auch darauf hin, dass 
die Buslinienverkehre den allgemeinen Verkehr ins 
Stocken bringen können und dass eine Entlastung für 
den südöstlichen Teil von Rondorf nicht vorgesehen 
sei. 
ja Zu der genauen Abwicklung des ÖPNV-Konzeptes können 
für die Übergangszeit noch keine Aussagen getroffen wer-
den. Generell sind für die Entlastung des Verkehrs in Ron-
dorf sowohl die Stadtbahn wie auch die Entflechtungsstraße 
von Bedeutung. Bereits mit der Erstellung der Entflechtungs-
straße wird im Ortskern von Rondorf weiterer Platz für Busse 
geschaffen, da Durchgangsverkehre aus dem Ort genommen 
werden. 
  
M28 
M28.1 
Übergeordnete Verkehrsanbindung ja In der Konzeption wird weit über das Plangebiet hinausge-
dacht. Auf den diesbezüglichen Vortrag wird verwiesen. Die 
im Vortrag vorgestellten Maßnahmen liegen zum größten Teil 
X

226. Änderung FNP - Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept eingegangenen Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit 
144 
 
NN bemängelt, dass man nichts über die täglichen 
Schwierigkeiten im Straßenverkehr erfährt. Die Straße 
am Wasserwerkswäldchen sei komplett überlastet. 
Auch gibt es im Bereich des Wasserwerkwäldchens 
keinen Radweg. Sie regt an, dringend etwas auch im 
übergeordneten Bereich zu unternehmen. Aus ihrer 
Sicht löst die Entflechtungsstraße nicht das Problem, 
wie man generell aus Rondorf rauskommt.  
im Aufgabenbereich von Bund bzw. Land, sodass die ent-
sprechenden Aufgaben Zeit benötigen werden. 
Ergänzung zum Feststellungsbeschluss: 
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens sind eine Ver-
kehrsuntersuchung sowie ein Mobilitätskonzept erarbeitet 
worden. In der Begründung zur Änderung des FNP wird un-
ter Kapitel 6.2 darauf Bezug genommen. 
M28.2 Weiterhin bemängelt sie, dass das Konzept nicht der 
Gemeinschaft dient. Aus ihrer Sicht gibt es in Rondorf 
nichts für Jugendliche, diese müssten alle nach Ro-
denkirchen fahren. 
Kenntnisnahme In Rondorf gibt es bereits das „Haus der Familie“, welches 
von Jugendlichen genutzt werden kann. Darüber hinaus wird 
im weiteren Verfahren geprüft, welche Maßnahmen für Ju-
gendliche im Plangebiet umgesetzt werden können.  
Ergänzung zum Feststellungsbeschluss: 
s. schriftliche Stellungnahme oben unter dem Punkt 3.6 
„Haus der Familie“. 
X 
M29 
 
NN (Politiker) erhält keine Redemöglichkeit, da die Ver-
anstaltung den Bürgerinnen und Bürgern, nicht aber 
den Politikern dienen soll. Auf seinem Wortzettel stellt 
er die Frage, wer einem möglichen Gestaltungsbeirat 
angehören könnte. 
entfällt entfällt  
M30 Parkraumkonzept 
NN erkundigt sich nach dem Parkraumkonzept für den 
Geschosswohnungsbau. 
ja Für den Geschosswohnungsbau sind Tiefgaragen vorgese-
hen. Die Stellplatzversorgung für Einfamilien- bzw. Reihen-
häuser soll überwiegend oberirdisch auf den jeweiligen 
Grundstücken erfolgen. 
 
M31 Sicherstellung des städtebaulichen Planungskonzeptes 
NN stellt dar, dass die Fachexperten der Dorfgemein-
schaft die Planung von West 8 für gelungen halten. Er 
geht jedoch davon aus, dass andere Bauherren die 
Pläne umsetzen werden und erkundigt sich daher nach 
der Sicherstellung der Umsetzungsverbindlichkeit. 
ja Der in Aufstellung befindliche Bebauungsplan wird zukünftig 
die gesetzliche Grundlage bilden. Darüber hinaus werden 
Qualifizierungsfahren durchgeführt werden. Ebenso soll ein 
Gestaltungshandbuch aufgestellt werden. 
 
M32 Bestehende Hofanlage ja Siehe Stellungnahme der Verwaltung zu 25.1

226. Änderung FNP - Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept eingegangenen Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit 
145 
 
NN schlägt vor, die historische Hofanlage (Denkmal-
schutz) zu berücksichtigen. Der vorhergesehene Ab-
stand zur Straßenbahnlinie müsste daher weiter sein, 
als geplant. 
M33 
M33.1 
Shared-Space-Zonen 
NN erläutert, dass die Ortskerngestaltung (Verkehrsbe-
ruhigung der Rondorfer Hauptstraße) nach Shared-
Space-Zonen zwischen der Bussardstraße und der 
Kreuzung Kapellenstraße ruft (analog der Darstellung 
von Herrn Elsässer in einer Perspektivenskizze). Es 
hieß, dass dies Aufgabe der Stadt Köln ist und die 
Maßnahmen mit europäischen Mitteln umgesetzt wer-
den soll. Er erkundigt sich, ob dies umgesetzt werden 
könnte.  
Kenntnisnahme In der Abendveranstaltung wird die Stellungnahme zur 
Kenntnis genommen. 
Stellungnahme im Nachgang zur Veranstaltung:  
Die Umgestaltung bestehender Straßen ist nicht Gegenstand 
des Bauleitplanverfahrens und bleibt anderen Planungen vor-
behalten. 
 
M33.2 Festsetzung von Mischgebieten 
NN ergänzt, dass es gut wäre, bestimmte Mischge-
biets-Ausweisungen vorzunehmen, um Möglichkeiten 
für Gewerbe und Dienstleistungen zu schaffen. 
teilweise In der Abendveranstaltung wird die Stellungnahme zur 
Kenntnis genommen. 
Stellungnahme im Nachgang zur Veranstaltung:  
Im weiteren Verfahren werden die einzelnen Baugebietsarten 
geprüft und über Festsetzungen festgelegt. Grundsätzlich 
sollen die Flächen der Schaffung von Wohnraum dienen und 
Dienstleistungs- und Büronutzungen sollen nur ergänzend 
vorgesehen werden. 
Ergänzung zum Feststellungsbeschluss: 
Durch die 226. Änderung soll im Bereich des geplanten 
Quartierszentrums im FNP eine gemischte Baufläche darge-
stellt werden. Innerhalb dieser Fläche sollen sich neben Ein-
zelhandelsnutzungen auch Büros und Dienstleistungen an-
siedeln. Die Ansiedlung gewerblicher Nutzung, im Sinne von 
produzierendem Gewerbe, ist hier aber nicht vorgesehen (s. 
Kapitel 6.2 der Begründung zur 226. Änderung des FNP). 
X 
M34 Vortragsfolien ja Die Präsentation soll der Öffentlichkeit zugänglich gemacht 
werden.

226. Änderung FNP - Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept eingegangenen Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit 
146 
 
NN stellt dar, dass in den Vorträgen mehr Folien ge-
zeigt worden seien, als ausgestellt. Sie bittet um eine 
Veröffentlichung der Präsentationen. 
 
 
Stand 16.10.2023

Anlage 5.2 - Stellungnahmen aus der Offenlage § 3 (2)

293414 Zeichen

226. Änderung FNP „Rondorf Nord-West“ - Beteiligung § 3 Abs. 2 BauGB 
1 
 
Anlage 5.2 
   
 
 
 
 
 
Darstellung und Bewertung der zur 226. Änderung des Flächennutzungsplanes mit dem Arbeitstitel „Rondorf Nord-West“ in Köln-
Rondorf – eingegangenen Stellungnahmen aus der Offenlage gemäß § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch 
 
Die Offenlage gemäß § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) wurde am 24.05.2023 im Amtsblatt der Stadt Köln bekannt gemacht und im 
Stadtplanungsamt (Stadthaus Deutz) vom 01.06.2023 bis zum 13.07.2023, parallel zur Offenlage des Bebauungsplanes „Rondorf Nord-
West“, durchgeführt.  
 
In dieser Anlage sind sowohl die während dieses Zeitraumes eingegangen Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit sowie die von den Behörden 
und sonstigen Trägern öffentlicher Belange vorgetragenen Stellungnahmen dargestellt.

Darstellung und Bewertung der zur 226. Änderung des Flächennutzungsplanes und des Bebauungsplanes 66389/03 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahm en aus der Öffentlichkeit 
2 
 
 
 
Hier: Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit 
 
Im Zeitraum der Offenlage sind 123 Stellungnahmen eingegangen. Da die Stellungnahmen sowohl Belange der verbindlichen als auch der 
vorbereitenden Bauleitplanung betreffen, werden diese in einer gemeinsamen Tabelle dargestellt. In den Spalten am Seitenrand ist ver-
merkt, wenn die Stellungnahme bzw. der jeweilige Belang als FNP relevant angesehen wird. 
 
Nachfolgend werden die fristgerecht eingegangenen Stellungnahmen dokumentiert und fortlaufend nummeriert. Daran anschließend wer-
den in Übereinstimmung mit der laufenden Nummerierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie die Entscheidung durch den Rat darge-
stellt. Bei inhaltlich gleichen Stellungnahmen wird auf die jeweilige erste Entscheidung durch den Rat verwiesen.  
 
Aus Datenschutzgründen werden keine personenbezogenen Daten (Name und Adresse) aufgeführt.  
 
Inhaltsverzeichnis 
1. VERKEHR ............................................................................................................................................................................................................................... 4 
1.1. Planbedingte Verkehrsbelastungen .............................................................................................................................................................................. 4 
1.2. Entflechtungsstraße ...................................................................................................................................................................................................... 4 
1.3. Innere Erschließung ...................................................................................................................................................................................................... 7 
1.4. Anbindung Alt- und Neu-Rondorf .................................................................................................................................................................................. 8 
1.5. Umgestaltung bestehender Straßen im Planungsumfeld .............................................................................................................................................. 9 
1.6. Parken, bestehende Parkplätze, Parkraumkonzept .................................................................................................................................................... 10 
1.7. Gesamtverkehrskonzept - Alternative und nachhaltige Verkehrsmittelnutzungen ...................................................................................................... 14 
1.8. Radwege ..................................................................................................................................................................................................................... 45 
1.9. ÖPNV - Stadtbahn ...................................................................................................................................................................................................... 45 
1.10. Alternative ÖPNV-Konzepte ........................................................................................................................................................................................ 46 
2. UMWELT ............................................................................................................................................................................................................................... 47 
2.1. Wasser ........................................................................................................................................................................................................................ 47 
2.2. Immissionen (Lärm, Luftschadstoffe) .......................................................................................................................................................................... 53 
2.3. Klima ........................................................................................................................................................................................................................... 58 
2.4. Eingriffe in Natur und Landschaft ................................................................................................................................................................................ 74

Darstellung und Bewertung der zur 226. Änderung des Flächennutzungsplanes und des Bebauungsplanes 66389/03 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahm en aus der Öffentlichkeit 
3 
 
2.5. Freiraum, Bepflanzung, Grüngestaltung ..................................................................................................................................................................... 78 
2.6. Artenschutz ................................................................................................................................................................................................................. 81 
2.7. Sonstiges zum Thema Umwelt ................................................................................................................................................................................... 84 
3. STÄDTEBAULICHER ENTWURF, BAU- UND INFRASTRUKTUR ...................................................................................................................................... 88 
3.1. Städtebaulicher Entwurf .............................................................................................................................................................................................. 88 
3.2. Quartierszentrum, Einzelhandel .................................................................................................................................................................................. 94 
3.3. Soziales und Pflege .................................................................................................................................................................................................... 98 
3.4. Soziale Infrastruktur (Schulen, Kindertagesstätten) .................................................................................................................................................. 100 
3.5. Sport- und Freizeiteinrichtungen ............................................................................................................................................................................... 103 
3.6. Sonstiges zum Thema städtebaulicher Entwurf und Infrastruktur ............................................................................................................................. 106 
3.7. Qualitätssicherung .................................................................................................................................................................................................... 107 
3.8. Alternativenprüfung ................................................................................................................................................................................................... 108 
3.9. Landesplanung .......................................................................................................................................................................................................... 110 
3.10. Sonstiges ohne Themenzuordnung .......................................................................................................................................................................... 113

Darstellung und Bewertung der zur 226. Änderung des Flächennutzungsplanes und des Bebauungsplanes 66389/03 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahm en aus der Öffentlichkeit 
4 
 
 
Lfd.  
Nr.  
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung  BP 
rel. 
FNP 
rel. 
1. VERKEHR  
1.1. Planbedingte Verkehrsbelastungen  
1.1.1.  Verkehrskonzept (20, 21, 23, 28, 31, 33, 35, 37, 40, 41, 43, 
46, 51, 55, 56, 59, 60, 61, 62, 63, 64, 65, 66, 69,71, 72, 77, 78, 
79, 81, 82, 85, 86, 88, 89, 90, 100, 103, 104, 106, 107) 
Die Adlerstraße ist bereits seit langer Zeit als Anliegerstraße 
ausgewiesen und verfügt über 3 Fahrbahnverengungen. Den-
noch nutzen schon heute viele Autofahrer vom Hahnwald oder 
der Autobahnabfahrt Rodenkirchen kommend, die Adlerstraße 
als Abkürzung Richtung Rondorf. 
 
 
 
Kenntnisnahme 
 
 
 
Diese Fragestellung ist nicht im Regelungs-
bereich des Bebauungsplanes. Die Zielset-
zung der Dorfspange hat als Ziel, ungewoll-
ten Durchgangsverkehr durch Rondorf auf 
die normalen Hauptachsen zu verlagern. 
X - 
1.1.2.  Belastung Adlerstraße durch Sperrung Am Höfchen/Ler-
chenweg (20, 21, 23, 28, 31, 33, 35, 37, 40, 41, 43, 46, 51, 
55, 56, 59, 60, 61, 62, 63, 64, 65, 66, 69, 71, 72, 77, 78, 79, 
81, 82, 85, 86, 88, 89, 90, 100, 103, 104, 106, 107) 
Eine für Autos befahrbare Verbindung zwischen Alt-Rondorf 
und Rondorf Nordwest über die Straßen Am Höfchen oder 
Lerchenweg, würde dazu führen, dass das Verkehrsaufkom-
men in der Adlerstraße noch weiter steigen würde und damit 
auch die Schüler*innen der Anne-Frank-Grundschule und der 
Kita Adlerstraße gefährden. 
 
 
 
 
Kenntnisnahme 
 
 
 
Die Durchfahrt von Kfz vom Plangebiet in die 
Straßen Birkenweg, Am Höfchen und Ler-
chenweg und umgekehrt sind in der Planung 
nicht vorgesehen. Diese Verbindungen kön-
nen nur durch Fuß- und Radverkehr genutzt 
werden. 
X - 
1.2. Entflechtungsstraße  
1.2.1.  Verlauf der Entflechtungsstraße (18) 
Nachdem das Wasserwerkswäldchen für den motorisierten 
Verkehr geschlossen wird, sollte man die Idee wieder aufleben 
lassen, die Umgehungsstraße hinter der Tennishalle zu erstel-
len. 
 
Der Stellung-
nahme wird 
nicht gefolgt.  
Diese Festlegung übersteigt den Regelungs-
rahmen des Bebauungsplanes. 
Betrachtet man die Netzstruktur, dann würde 
die angesprochene Verbindung vom Weiß-
X X

Darstellung und Bewertung der zur 226. Änderung des Flächennutzungsplanes und des Bebauungsplanes 66389/03 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahm en aus der Öffentlichkeit 
5 
 
Lfd.  
Nr.  
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung  BP 
rel. 
FNP 
rel. 
dornweg entlang der BAB bis zur Rodenkir-
chener Straße nicht die Verkehrsfunktion er-
setzen können, welche die Straße Im Was-
serwerkswäldchen hat. Da sich in Verbin-
dung aller Maßnahmen (vor allem Entfall Im 
Wasserwerkswäldchen, Dorfspange, Ent-
flechtungsstraße) in der Achse der Rodenkir-
chener Straße selbst mit Neuverkehr aus 
dem Plangebiet Rondorf Nord-West eine 
Verkehrsabnahme gegenüber dem heutigen 
Bestand einstellt, ist die angesprochene Ver-
bindung nicht erforderlich und würde demge-
genüber nur zusätzliche, vermeidbare Um-
welteingriffe auslösen. 
1.2.2.  Lage Entflechtungsstraße (98) 
Eine weiter westlich gelegene Trassenführung der Entflech-
tungsstraße wäre besser. Eine zusätzliche Versiegelung dürfte 
nur unwesentlich ins Gewicht fallen. 
 
Kenntnisnahme 
 
Die Lage der Entflechtungsstraße ist nicht 
Gegenstand des Bauleitplanverfahrens, son-
dern der Planfeststellung zur Entflechtungs-
straße. In diesem Zusammenhang sind ver-
schiedene Varianten u. a. unter verkehrli-
chen und umwelttechnischen Gesichtspunk-
ten geprüft worden. Dies hat zur Festlegung 
der aktuellen Trasse geführt. 
X - 
1.2.3.  Funktion der Entflechtungsstraße (69) 
Die neue Entflechtungsstraße wird hier keinerlei positiven Bei-
trag zur Entlastung dieser Situation beitragen. Diese Entflech-
tungsstraße, deren Einrichtung grundsätzlich zu begrüßen ist, 
wird nur den Verkehr aufnehmen, der bisher nicht das Ziel 
Rondorf/Hochkirchen hatte. Sie wird auch nicht den Verkehr 
aufnehmen, der schon bisher das Ziel Rodenkirchen hatte. 
Alle anderen Fahrzeuge werden sich andere Routen nach 
 
Kenntnisnahme 
 
Die Wirkung der Entflechtungsstraße ist nicht 
Regelungsinhalt des Bebauungsplanes, son-
dern eines separaten Planfeststellungsver-
fahrens. 
Das Ziel der Entflechtungsstraße ist in Ver-
bindung mit der Ortskernberuhigung, den 
X X

Darstellung und Bewertung der zur 226. Änderung des Flächennutzungsplanes und des Bebauungsplanes 66389/03 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahm en aus der Öffentlichkeit 
6 
 
Lfd.  
Nr.  
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung  BP 
rel. 
FNP 
rel. 
Rondorf/Hochkirchen suchen müssen. Dies wird derzeit offen-
sichtlich ausgeblendet. Weiter wird die mögliche Belastung der 
Hahnenstr., Falkenweg und Adlerstr. nicht richtig beim Bebau-
ungsplan beachtet. Hier wird es zu erheblicher Mehrbelastung 
dieser Wohnbereiche kommen. Die dort wohnenden Bürger 
und auch Einrichtungen (Schule, KITA) müssen durch geeig-
nete Maßnahmen geschützt werden. 
Durchgangsverkehr (also Verkehr ohne 
Quelle und Ziel in Rondorf) zu verlagern.  
Die Schlussfolgerung, dass eine erhebliche 
Mehrbelastung auf Straßen wie beispiels-
weise der Hahnenstraße entstehen wird, 
kann aus den durchgeführten Verkehrsprog-
nosen nicht abgeleitet werden. Im Planfall ist 
sowohl der Ortskern deutlich entlastet als 
auch eine geringe Abnahme im Bereich der 
Hahnenstraße am östlichen Ortsrand festzu-
stellen, die auf die entlastende Wirkung der 
Entflechtungsstraße in Verbindung mit der 
Ortskernberuhigung zurückzuführen ist. 
Wenn an allen zuführenden Straßen Entlas-
tungen prognostiziert werden, kann in Kon-
sequenz für die Adlerstraße und den Falken-
weg keine durchgängige Zusatzbelastung re-
sultieren. 
1.2.4.  Alternativen zur Entflechtungsstraße (87) 
Im Zuge der Entstehung des o.g. neuen Quartiers ist auch 
eine neue Entflechtungsstraße an Immendorf vorbei geplant in 
Richtung A555. Hierdurch soll insbesondere der zusätzlich 
entstehende Autoverkehr am alten Ortskern Rondorf vorbei 
geleitet werden. Zurzeit nutzen bereits viele den Weg über die 
Hahnenstraße unter der A555 hindurch Richtung Bonner 
Landstraße. 
Wie soll verhindert werden, dass dieser Schleichverkehr nicht 
zunimmt, wenn Im Wasserwerkswäldchen gesperrt wird? Es 
müsste sichergestellt werden, dass die neuen Bewohner eine 
schnelle Verbindung nach Rodenkirchen erhalten, die nicht 
nur über die Entflechtungsstraße verläuft. 
 
Kenntnisnahme 
 
Bei der Konzeption der Anbindungen des 
neuen Plangebietes an das bestehende Stra-
ßennetz wurde die Zielsetzung verfolgt, Ron-
dorf von Durchgangsverkehr zu entlasten, 
d. h. von Verkehr, der weder Quelle noch 
Ziel in Rondorf hat. Derartiger Durchgangs-
verkehr soll über die Entflechtungsstraße ge-
führt werden. Das Plangebiet selbst ist im 
Osten an den Weißdornweg und im Süden 
an die Kapellenstraße angebunden. Vor die-
sem Hintergrund können Fahrbeziehungen 
nach Rodenkirchen über die Routen Weiß-
dornweg  Rodenkirchener Straße  Fried-
X -

Darstellung und Bewertung der zur 226. Änderung des Flächennutzungsplanes und des Bebauungsplanes 66389/03 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahm en aus der Öffentlichkeit 
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Lfd.  
Nr.  
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung  BP 
rel. 
FNP 
rel. 
rich-Ebert-Straße oder über die Route Kapel-
lenstraße  Rondorfer Hauptstraße  Ro-
denkirchener Straße  Friedrich-Ebert-
Straße genutzt werden, ohne die Hahnen-
straße zu nutzen. 
Im Zuge des Projektes Dorfspange wird 
empfohlen, sich der Thematik der Hahnen-
straße weiter zu widmen. 
1.3. Innere Erschließung 
1.3.1.  Wohnstraßen (16) 
Es wird angeregt, die Wohnstraßen zwischen den Wohnblö-
cken und der Grünfläche für den Autoverkehr zu sperren, um 
mehr Aufenthaltsfläche, eine Zerschneidung einzelner Wohn-
blöcke und eine Reduzierung der versiegelten Flächen zu er-
möglichen. Grundsätzlich wäre dadurch ein anderes, weniger 
schematisches Siedlungsdesign möglich, welches das Zusam-
menleben und die Integration in größerem Rahmen fördert. 
 
Der Stellung-
nahme wird 
nicht gefolgt. 
 
Der städtebauliche Entwurf setzt sehr be-
wusst auf eine der Standrandlage und der 
bestehenden kleinteiligen Siedlungsstruktur 
von Rondorf angemessenen Weiterentwick-
lung. Die Größe der Baufelder soll dabei 
funktionierende Nachbarschaften in einer Mi-
schung aus verschiedenen Wohnformen 
(Geschosswohnungsbau/Einfamilienhäuser, 
Geförderter Wohnungsbau/Freifinanziert) er-
möglichen. Die Tatsache, dass der überwie-
gende Teil der Wohnstraßen für alle Ver-
kehrsteilnehmer gleichermaßen benutzbar 
ist, ist insofern auch ein integraler Bestand-
teil des Entwurfes und wird beibehalten. 
Einige quartiersinterne Straßenteilstücke 
sind darüber hinaus auf einer Gesamtlänge 
von ca. 1.500 m autofrei und stehen lediglich 
Fahrradfahrenden bzw. Zufußgehenden zur 
Verfügung. 
X -

Darstellung und Bewertung der zur 226. Änderung des Flächennutzungsplanes und des Bebauungsplanes 66389/03 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahm en aus der Öffentlichkeit 
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Lfd.  
Nr.  
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung  BP 
rel. 
FNP 
rel. 
1.4. Anbindung Alt- und Neu-Rondorf 
1.4.1.  Sperrung Birkenweg/Am Höfchen (7, 12) 
Es wird zu bedenken gegeben, dass in den Unterlagen sich 
ein Hinweis auf eine geplante Sperrung für den MIV zwischen 
Birkenweg und den Plangebiet findet. Es wird angeregt, diese 
Sperrung vorzusehen. 
 
Kenntnisnahme 
 
Die Durchfahrt von Kfz vom Plangebiet in die 
Straßen Birkenweg, Am Höfchen sowie Ler-
chenweg und umgekehrt sind in der Planung 
nicht vorgesehen. Diese Verbindungen kön-
nen nur durch Fuß- und Radverkehr genutzt 
werden. 
X - 
1.4.2.  Verkehrsbelastung Straße Am Höfchen (18) 
Einige Personen sprechen sich für eine Öffnung der Straße 
Am Höfchen für den motorisierten Anbindungsverkehr an das 
Neubaugebiet mit Querung der Straßenbahntrasse zur Plan-
straße 16 aus. Dagegen werden sich alle Bewohner in Hoch-
kirchen verwehren, weil die Straße Am Höfchen aus vielen 
Gründen nicht geeignet ist, um mehr Verkehr aufzunehmen. 
Es wird um eine Bestätigung gebeten, dass diesem Ansinnen 
nicht zugestimmt wird.  
 
Kenntnisnahme 
 
Es wird auf den Abwägungspunkt 1.4.1 ver-
wiesen. 
X - 
1.4.3.  Gestaltung des Übergangs zwischen Alt- und Neu-Ron-
dorf (20, 21, 23, 28, 31, 33, 35, 37, 40, 41, 43, 46, 51, 55, 56, 
59, 60, 61, 62, 63, 64, 65, 66, 69, 71, 72, 77, 78, 79, 81, 82, 
85, 86, 88, 89, 90, 100, 103, 104, 106, 107) 
Die Gestaltung des Übergangs von Alt-Rondorf und Rondorf-
Nord-West am Lerchenweg und Am Höfchen als reiner Fuß-
gänger/Fahrradübergang wird von den Einwendenden begrüßt 
und es wird darum gebeten, diesen auch künftig von Autover-
kehr freizuhalten. Eine befahrbare Verbindung zwischen Alt-
Rondorf und Rondorf Nord-West würde zu einer zusätzlichen 
Erhöhung des Verkehrsaufkommens in der Adlerstraße führen 
und somit zu einer Gefährdung der Kinder aus der Grund-
schule und der Kita. 
 
 
 
 
Der Stellung-
nahme wird ge-
folgt. 
 
 
 
 
Der Übergang von Alt-Rondorf und Rondorf-
Nord-West am Lerchenweg und Am Höfchen 
soll auch nicht der Erschließung des Plange-
bietes durch den MIV / Autoverkehr dienen. 
 
 
X -

Darstellung und Bewertung der zur 226. Änderung des Flächennutzungsplanes und des Bebauungsplanes 66389/03 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahm en aus der Öffentlichkeit 
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Lfd.  
Nr.  
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung  BP 
rel. 
FNP 
rel. 
1.4.4.  Verbindung der Straßen "Birkenweg" und "Am Höfchen" 
(27) 
Es wird um eine Angabe gebeten, wie die Anbindung zwi-
schen Birkenweg/Am Höfchen und dem Neubaugebiet erfol-
gen soll. Aus der verteilten Broschüre geht hervor, dass eine 
Durchfahrt in eine Richtung möglich sein soll, was der ur-
sprünglich vorgestellten Planung widerspricht, die ausschließ-
lich eine Verbindung für den Fuß- 
und Radverkehr vorgesehen 
hat. 
 
 
Kenntnisnahme 
 
 
Es kann von dem südlichen Ast Am Höfchen 
in den östlichen Ast Birkenweg gefahren wer-
den. Des Weiteren kann zwischen dem west-
lichen Ast (Planstraße 21) und dem nördli-
chen Ast Am Höfchen gefahren werden. Dies 
wird durch eine so genannte Diagonalsperre 
erreicht. Fuß- und Radverkehr können alle 
Fahrbeziehungen wahrnehmen. 
X - 
1.4.5.  Durchlässigkeit zwischen Alt- und Neu-Rondorf (39, 42, 
83, 116) 
Es sollte auf eine Durchlässigkeit zwischen Alt- und Neu-Ron-
dorf geachtet werden, um das Zusammenwachsen der beiden 
Dorfteile zu ermöglichen. Des Weiteren kann dies bei medizi-
nischen Notfällen dazu führen, dass die medizinische Versor-
gung die Patienten nicht rechtzeitig erreicht. Auch aus Um-
weltgesichtspunkten wäre es nicht zu verantworten, dass Um-
wege gefahren werden müssen. 
 
 
Der Stellung-
nahme wird 
nicht gefolgt. 
 
 
Wie zuvor erwähnt, ist eine durchgängige 
Verbindung an dieser Stelle für den motori-
sierten Verkehr nicht vorgesehen. Einen Zu-
sammenhang mit den erforderlichen Hilfefris-
ten für Rettungsfahrzeuge wird nicht gese-
hen. 
X - 
1.5. Umgestaltung bestehender Straßen im Planungsumfeld 
1.5.1.  Keine Umgestaltung Erschließungsstraßen im Umfeld (7) 
Es wird angeregt, die bestehende Erschließungsstraße Birken-
weg, als Anlieger- bzw. Spielstraße beizubehalten. 
 
Kenntnisnahme 
 
Es ist keine Änderung vorgesehen. 
X - 
1.5.2.  Beruhigung alter Ortskern (15) 
Es wird angeregt, in Alt-Rondorf Rechts-vor-Links-Regelungen 
einzuführen, da viele Pkw sich nicht an die das Tempolimit 
30 km/h halten. 
 
Kenntnisnahme 
 
Diese Festlegung übersteigt den Regelungs-
rahmen des Bebauungsplanes.  
X -

Darstellung und Bewertung der zur 226. Änderung des Flächennutzungsplanes und des Bebauungsplanes 66389/03 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahm en aus der Öffentlichkeit 
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Lfd.  
Nr.  
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung  BP 
rel. 
FNP 
rel. 
1.5.3.  Entlastung Adlerstraße (40, 51, 55, 56) 
Eine Entlastung der Adlerstraße ist zwingend notwendig, z. B. 
als Anliegerstraße. Der Hol- und Bringverkehr der Eltern ge-
fährde die Sicherheit der Kinder. 
 
Kenntnisnahme 
 
Diese Fragestellung übersteigt den Rege-
lungsrahmen des Bebauungsplanes. Bei der 
Planung der Dorfspange sollte die Thematik 
berücksichtigt werden. 
X - 
1.5.4.  Erhalt Husarenstraße (98) 
Es wird angefragt, ob der ca. 105 m lange Abschnitt der Husa-
renstraße von der Westerwaldstraße in Richtung Norden er-
halten bleibt. Von diesem Teil der Husarenstraße werden Häu-
ser erschlossen, die zukünftig nicht von der Bödinger Straße 
aus erschlossen werden sollen. 
 
Kenntnisnahme 
 
Diese Fragestellung ist nicht Gegenstand 
des Bauleitplanverfahrens. Im Rahmen des 
Planfeststellungsverfahrens zur Entflech-
tungsstraße ist sicherzustellen, dass die Er-
schließung der bestehenden Häuser weiter-
hin gesichert ist.  
X - 
1.5.5.  Rückbau der Rodenkirchener Straße (102) 
Es sind online keine Unterlagen zum abschließenden Rückbau 
der Rodenkirchener Straße bekannt. Wie und was ist geplant? 
Bei der Informationsveranstaltung am 16.06.2023 wurde sei-
tens der Politik lediglich angedeutet, dass man nach Fertigstel-
lung des Wohngebietes sich mit den Bewohnern von Rondorf 
auf "mögliche Änderungen" verständigen wolle. 
 
Kenntnisnahme 
 
Für den Umbau der Rodenkirchener Straße 
liegt noch kein Konzept vor. Dieses soll zu-
sammen mit interessierten Bürger*innen au-
ßerhalb des Bebauungsplanes erarbeitet 
werden.  
X - 
1.6. Parken, bestehende Parkplätze, Parkraumkonzept 
1.6.1.  Pkw-Parken in Blockinnenräumen (16) 
Es wird darauf hingewiesen, dass die sensiblen Innenräume 
der Wohnblöcke durch die Stellplatzanlagen gestört werden. 
Dies führt zu einer größeren Versiegelung und Minderung der 
Aufenthaltsqualität. 
 
Der Stellung-
nahme wird 
nicht gefolgt. 
 
Ziel der Stellplatzplanung im Plangebiet ist 
es einerseits ein Mindestmaß an notwendi-
gen Stellplätzen vorzuhalten, andererseits 
aber den öffentlichen Raum autoarm zu ge-
stalten. In den meisten internen Wohnstra-
ßen ist der PKW zu Gast, d.h. dass nur we-
nige öffentliche Stellplätze, einseitig ange-
X -

Darstellung und Bewertung der zur 226. Änderung des Flächennutzungsplanes und des Bebauungsplanes 66389/03 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahm en aus der Öffentlichkeit 
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Lfd.  
Nr.  
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung  BP 
rel. 
FNP 
rel. 
ordnet zur Verfügung stehen. Sämtliche pri-
vaten Stellplätze werden in Stellplatzkoffern 
im Blockinneren oder in Tiefgaragen im 
Mehrgeschosswohnungsbau, außerhalb der 
Sicht vom öffentlichen Raum aus angeboten. 
Die unterschiedlichen privaten Stellplatzfor-
men sorgen für eine größere wohntypologi-
sche Durchmischung. 
Die ebenerdigen Lösungen zur Unterbrin-
gung der bauordnungsrechtlich notwendigen 
Stellplätze sind nur in etwa der Hälfte der 
Baufelder zu finden und in der Regel mit 
Ausnahme der Baufelder 9 und 14 dann an 
den Rändern als begrünte Carports angeord-
net. Damit wird im überwiegenden Teil der 
Baufelder der Blockinnenbereich eine attrak-
tive Ruhezone mit hoher Aufenthaltsqualität 
gesichert. Die ebenerdige Stellplatzlösungen 
in einem Teil der Baufelder wurden bewusst 
als eine kostengünstige Variante für einen 
Teil des Plangebietes ausgewählt, um auch 
günstigen Wohnraum schaffen zu können.  
Bei den beiden ebenerdigen Stellplatzanla-
gen sind verpflichtende Baumpflanzungen 
vorgesehen, die Teil des Begrünungskon-
zeptes im Plangebiet sind und einen wichti-
gen Beitrag gegen die Entwicklung von 
Hitze-Spots darstellen. Gleiches gilt im gerin-
geren Umfang auch für die Dachbegrünung 
der Carports. 
Darüber hinaus ist bei zusammengefassten 
ebenerdigen Stellplatzanlagen immer nur

Darstellung und Bewertung der zur 226. Änderung des Flächennutzungsplanes und des Bebauungsplanes 66389/03 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahm en aus der Öffentlichkeit 
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Lfd.  
Nr.  
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung  BP 
rel. 
FNP 
rel. 
eine Zufahrt erforderlich, sodass im Ver-
gleich zu dezentralen Lösungen weniger Flä-
chen für die Zufahrten benötigt werden. 
1.6.2.  Keine Tiefgaragenstellplätze mehr (16) 
Die Siedlung ist für die nächsten 80 bis 100 Jahre konzipiert. 
Niemand kann zurzeit vorhersehen, wie stark sich das Mobili-
tätsverhalten in den nächsten Jahrzehnten ändern wird und ob 
diese Tiefgaragenstellplätze in 20 bis 30 Jahren noch benötigt 
und nicht obsolet sein werden (Risiko einer Fehlinvestition und 
Erhöhung der Baukosten). Nicht zuletzt belegen ungenutzte 
Tiefgaragenstellplätze in Neubaugebieten der letzten Jahre, 
dass diese häufig nicht ausgelastet sind. Statt der Tiefgaragen 
sollten große Quartiersgaragen an den Siedlungseingängen 
errichtet werden.  
 
Der Stellung-
nahme wird 
nicht gefolgt. 
 
Tiefgaragenlösungen sind nur für einen Teil 
der Baufelder vorgesehen. Zudem bietet sich 
für jeden Investor in Verbindung mit der Stell-
platzsatzung der Stadt Köln mit dem Mobili-
tätskonzept die Möglichkeit die Anzahl der 
Stellplätze zu reduzieren. Bzgl. der Quar-
tiersgaragen wird auf die Abwägungspunkte 
1.6.3 und 1.6.4 verweisen. 
X - 
1.6.3.  Große Quartiersgaragen an den Siedlungseingängen (16) 
An den Siedlungseingängen sollten Quartiersgaragen / Park-
häuser / Mobility-Hubs errichtet werden - so, wie es in Köln-
Kreuzfeld, einem anderen großen Kölner Neubaugebiet, ge-
plant ist. 
Quartiersgaragen, welche die privaten Pkw, die Besucher-Pkw 
und Carsharing-Fahrzeuge aufnehmen und abfangen, bevor 
sie den sensiblen Siedlungsinnenraum befahren (müssen) und 
sich dort ausbreiten. Das führt auch zu einer signifikanten Ver-
besserung der Aufenthaltsqualität und zu einer spürbaren För-
derung der Verkehrsmittel des Umweltverbundes. Die Quar-
tiersgaragen sollten skalierbar sein, d.h. erweiterbar und rück-
baubar sein, so dass sie sich dem zukünftigen Mobilitätsver-
halten flexibel anpassen können. 
Durch Quartiergaragen ergäbe sich eine Reduktion des Flä-
chenverbrauchs um bis zu 15% und eine entsprechende Ver-
minderung der Baukosten. Nicht zuletzt könne durch das 
 
Der Stellung-
nahme wird 
nicht gefolgt. 
 
Das Konzept der inneren Erschließung ord-
net die Erschließung für den motorisierten In-
dividualverkehr (MIV) der Nutzung für Fuß-
gänger, Radfahrer unter. MIV-
Sammelstraßen befinden sich hauptsächlich 
am Außenrand und entlang der Stadtbahnli-
nie. MIV - Querverbindungen innerhalb des 
Quartiers in Nord – Südrichtung sind ausge-
schlossen, viele Wohnstraßen sind nur im 
Schlaufenprinzip erreichbar. Im Allgemeinen 
sind die Erschließungsflächen in ihren Ab-
messungen sehr kompakt gehalten. 
Die Ortslage Rondorf ist darüber hinaus 
durch eine kleinteilige tlw. dörfliche Struktur 
gekennzeichnet, die vom städtebaulichen 
X -

Darstellung und Bewertung der zur 226. Änderung des Flächennutzungsplanes und des Bebauungsplanes 66389/03 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahm en aus der Öffentlichkeit 
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Lfd.  
Nr.  
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung  BP 
rel. 
FNP 
rel. 
Quartiersgaragenkonzept auch in Zukunft flexibel auf Klima-
veränderungen und sich wandelndes Mobilitätsverhalten rea-
giert werden. Auch führe das vorgeschlagene Konzept zu ge-
ringeren CO2-Emissionen und Energieverbrauch bei der Mobi-
lität. 
Entwurf bewusst aufgenommen und weiter-
entwickelt wird.  
Großmaßstäbliche Lösungen wie Quartiers-
garagen stellen an einem derartigen Standort 
mit einer historische gewachsenen Sied-
lungsstruktur einen Fremdkörper dar und 
würden sich entsprechend signifikant negativ 
auf das gesamte Siedlungsbild auswirken 
und die Integration des Neubaugebietes aus-
wirken. 
1.6.4.  Quartiersgarage an der Nahtstelle zu Alt-Rondorf (16) 
Es sollte eine Quartiersgarage incl. Mobility-Hub im Über-
gangsbereich zur Altbebauung errichtet werden, so dass sie 
zur Entlastung der Straßen in Alt-Rondorf beitragen und zu-
sätzliche Mobilitätsdienstleistungen für die dortige Bewohner-
schaft bereitstellen kann. 
 
Der Stellung-
nahme wird 
nicht gefolgt. 
 
Das für Rondorf Nordwest gewählte Erschlie-
ßungskonzept geht von einem für die Stadt-
randlage Rondorfs und der gewünschten Mi-
schung des Wohnangebotes eher geringen 
Stellplatzschlüssel von zum Teil weniger als 
einem Stellplatz pro Wohneinheit aus. Die er-
forderlichen Stellplätze werden so angeord-
net, dass sie die Nutzung des öffentlichen 
Freiraums so wenig wie möglich beeinträchti-
gen. Das Zusammenfassen der Stellplatzan-
lagen in kompakten dezentralen Stellplatz-
koffern und Baufeldgaragen unter Kopfge-
bäuden sorgt, ähnlich größerer Quartiersga-
ragen, für eine kompaktere Raumausnutzung 
durch den PKW. Nur in wenigen Ausnahme-
fällen kann der PKW direkt vor dem Eigen-
heim geparkt werden. 
Gerade im Übergang zur bestehenden Orts-
lage, die nochmals mehr durch die historisch 
gewachsene kleinteilige Bebauung gekenn-
zeichnet ist, würde eine Quartiersgarage ein 
X -

Darstellung und Bewertung der zur 226. Änderung des Flächennutzungsplanes und des Bebauungsplanes 66389/03 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahm en aus der Öffentlichkeit 
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Lfd.  
Nr.  
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung  BP 
rel. 
FNP 
rel. 
starke nicht gewollte Zäsurwirkung herbei-
führen und die Akzeptanz in der Rondofer 
Bewohnerschaft für das neue Quartier spür-
bar vermindern. 
1.6.5.  Parkmöglichkeiten Rodenkirchener Straße (42) 
Aus Umweltgesichtspunkten sollen auch auf der Rodenkirche-
ner Straße ausreichend Parkmöglichkeiten erhalten bleiben. 
 
Kenntnisnahme 
 
Diese Fragestellung ist nicht Gegenstand 
des Bauleitplanverfahrens. 
X - 
1.6.6.  Besucherstellplätze (8) 
Es wird nach der Anzahl der Besucherstellplätze für das ge-
samte Quartier gefragt. 
 
Kenntnisnahme 
 
Grundsätzlich sind im Rahmen der Erschlie-
ßungsplanung öffentliche Stellplätze vorge-
sehen, die auch für Besucher zur Verfügung 
stehen. Es müssen nach Stellplatzsatzung 
keine Besucherstellplätze für die Wohnnut-
zungen nachgewiesen werden. 
Bei den Nichtwohnnutzungen (z. B. Nahver-
sorgungszentrum) sind die gemäß Stellplatz-
satzung erforderlichen Besucherstellplätze 
innerhalb der privaten Baufelder herzurich-
ten. 
X - 
1.7. Gesamtverkehrskonzept - Alternative und nachhaltige Verkehrsmittelnutzungen 
1.7.1.  Belastung der umliegenden Straßen durch Sperrung 
Weißdornweg (9, 69) 
Die Einwender*innen befürchten eine nachhaltige negative 
Auswirkung auf den Verkehr in Rondorf durch die Schließung 
des Weißdornweges. Die Fahrzeit der Buslinie 132 würde bis 
zur Inbetriebnahme der Stadtbahn verlängert und die Linien-
führung auf Strecken verlagert, die derzeit schon überlastet 
sind. Auch die anderen Verkehre würden auf diese überlaste-
ten Strecken verlagert, was zu einer weiteren Verschärfung 
 
 
Der Stellung-
nahme wird 
nicht gefolgt. 
 
 
 
Zunächst ist festzuhalten, dass nicht der 
Weißdornweg, sondern die Straße „Im Was-
serwerkswäldchen“ für den allgemeinen Kfz-
Verkehr geschlossen würde. Die Straße „Im 
Wasserwerkswäldchen“ wird geschlossen, 
weil der Bau der Stadtbahn dies im Rahmen 
X X

Darstellung und Bewertung der zur 226. Änderung des Flächennutzungsplanes und des Bebauungsplanes 66389/03 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahm en aus der Öffentlichkeit 
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Lfd.  
Nr.  
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung  BP 
rel. 
FNP 
rel. 
führen würde. Die mögliche Verkehrsberuhigung der Dorf-
spange würde ebenfalls eine zusätzliche Belastung für das be-
stehende Straßennetz darstellen. Die Entflechtungsstraße 
würde nicht zur Entlastung der Situation beitragen. Auch wei-
tere Straßen, wie z. B. die Adlerstraße, Hahnenstraße und der 
Falkenweg werden bei der Betrachtung nicht angemessen be-
rücksichtigt. Es wird eine erhebliche Mehrbelastung befürchtet. 
des Trinkwasserschutzes erfordert. Ein Zu-
sammenhang zum Neubaugebiet Rondorf 
Nord-West besteht damit nur mittelbar. 
Es ist zu berücksichtigen, dass nach Sat-
zungsbeschluss des Bebauungsplans für die 
Realisierung des Plangebietes (Herstellung 
der Erschließung, Hochbautätigkeiten) ein 
mittelfristiger Zeitraum von circa 6 bis 7 Jah-
ren benötigt wird. Bei einem Satzungsbe-
schluss im Jahre 2023 ist die Aufsiedlung vo-
raussichtlich erst 2030 abgeschlossen und 
erfolgt bis dahin abschnittsweise und sukzes-
sive.  
Da die bauabschnittsweise Aufsiedlung des 
Neubaugebietes vor Inbetriebnahme der 
Stadtbahn im Abschnitt Rondorf Nord-West 
erfolgen wird, werden die Stadt Köln und die 
Kölner Verkehrs-Betriebe AG (KVB AG) das 
bestehende Busliniennetz an den zukünftig 
erhöhten ÖPNV-Bedarf bis zur Inbetrieb-
nahme der Stadtbahn anpassen und die Ver-
bindungen zu Stadtbahnhaltestellen 
und zum 
Stadtteilzentrum Rodenkirchen optimieren. 
Hierzu soll insbesondere mit Einzug der ers-
ten Bewohnerinnen und Bewohner in das 
neue Plangebiet ein bedarfsgerechtes 
Busangebot, u.a. über eine zusätzliche Er-
schließungsbuslinie, zur Erschließung von 
Rondorf Nord-West eingesetzt werden, wel-
ches das Plangebiet an die künftige Stadt-
bahnhaltestelle „Arnoldshöhe“ (Fertigstellung 
der 3.Baustufe vrstl. 2027/28) und an „Ro-
denkirchen Bf.“ anbindet. Neben Haltepunk-
ten in der Ortslage Rondorf/Hochkirchen sind

Darstellung und Bewertung der zur 226. Änderung des Flächennutzungsplanes und des Bebauungsplanes 66389/03 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahm en aus der Öffentlichkeit 
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Lfd.  
Nr.  
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung  BP 
rel. 
FNP 
rel. 
derzeit drei Haltepunkte im Plangebiet (zum 
Beispiel Süden/Park/Weiterführende Schule) 
vorgesehen, um den Bewohnerinnen und 
Bewohnern eine bedarfsgerechte und ange-
messene Anbindung an das ÖPNV-Netz zu 
bieten. Über einen Erschließungsvertrag wird 
sichergestellt, dass die betroffenen Planstra-
ßen für den übergangsweisen Busverkehr 
mit Beginn der Aufsiedlung (voraussichtlich 
Herbst 2026) so hergerichtet werden, dass 
der Busvorlaufbetrieb bis zur Inbetriebnahme 
der Stadtbahn ohne Beeinträchtigungen 
durchgeführt werden kann. Gegenstand der 
Überlegungen ist derzeit ein täglicher, be-
darfsgerechter Betrieb mit gleichwertigem 
Takt wie bei der geplanten Stadtbahn Süd. 
Die detaillierte Ausgestaltung des Busange-
botes wird zu einem späteren Zeitpunkt, aber 
rechtzeitig vor der Aufsiedlung im Rahmen 
einer Beschlussvorlage durch die Politik be-
schlossen. 
Daneben sieht das ÖPNV Konzept bis zur In-
betriebnahme der StadtBahn Süd (voraus-
sichtlich im Jahre 2030) weiterhin vor, die 
heutige Buslinie 132 von Meschenich über 
Rondorf in Richtung Innenstadt verkehren zu 
lassen, um einen Übergang auf die Nord-Süd 
Stadtbahn zu gewährleisten. Sobald die 3. 
Baustufe der Nord Süd Stadtbahn in Betrieb 
genommen wird (nach derzeitigem Stand der 
Planungen in 2027/28), soll diese Buslinie 
die Verknüpfung zur Nord Süd Stadtbahn an 
der Haltestelle „Arnoldshöhe“ herstellen. Aus 
den Bestandsdaten der KVB lässt sich able-

Darstellung und Bewertung der zur 226. Änderung des Flächennutzungsplanes und des Bebauungsplanes 66389/03 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahm en aus der Öffentlichkeit 
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Lfd.  
Nr.  
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung  BP 
rel. 
FNP 
rel. 
sen, dass auch in den morgendlichen Spit-
zenstunden diese Linie noch ausreichende 
Kapazitäten aufweist.  
Mit den Kapazitäten der zusätzlichen Er-
schließungsbuslinie und der bestehenden Li-
nie 132 steht in der Aufsiedlungsphase bis 
zur Inbetriebnahme der StadtBahn Süd somit 
ein angemessenes und leistungsfähiges An-
gebot zur Anbindung des Plangebietes an 
das ÖPNV-Netz zur Verfügung.  
Dies gilt auch dann, wenn es im Zuge des 
Baus der StadtBahn Süd zur Sperrung der 
Straße `Im Wasserwerkswäldchen` kommt 
und es hierdurch in der Gesamtschau städte-
baulicher Aufsiedlungen und verlagerter 
Fahrten zu Mehrverkehren in Richtung Ro-
denkirchen über den Knotenpunkt `Forstbo-
tanischen Garten/ Friedrich-Ebert-Straße 
kommen sollte, welcher bereits im Bestand 
Leistungsdefizite aufweist. Umlegungsbe-
rechnungen des Verkehrsgutachters zeigen 
jedoch, dass in diesem Zusammenhang 
keine signifikante Mehrbelastung des Kno-
tenpunktes durch Sperrung der Straße „Im 
Wasserwerkswäldchen“ auch nach 50 % 
Aufsiedlung von Rondorf Nord-West zu er-
warten sind. 
Der Linienweg des bedarfsgerechten Busan-
gebots zur Erschließung von Rondorf Nord-
West führt dann nach heutigem Stand entwe-
der über die Brühler Landstraße / Militärring-
straße oder eben über die Friedrich-Ebert-
Straße / Zum Forstbotanischen Garten. In 
letzterem Fall müsste zwar neben der neuen

Darstellung und Bewertung der zur 226. Änderung des Flächennutzungsplanes und des Bebauungsplanes 66389/03 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahm en aus der Öffentlichkeit 
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Lfd.  
Nr.  
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung  BP 
rel. 
FNP 
rel. 
Erschließungsbuslinie auch die Buslinie 132 
in Richtung Innenstadt über die Friedrich-
Ebert-Straße und den Knotenpunkt Friedrich-
Ebert-Straße / Zum Forstbotanischen Garten 
geführt werden. Allerdings ist davon auszu-
gehen, dass die Sperrung der Straße „Im 
Wasserwerkswäldchen“ wegen des Stadt-
bahnbaus voraussichtlich nicht vor 2028 er-
folgen wird und bis zu diesem Zeitpunkt eine 
Ertüchtigung des Knotens „Zum Forstbotani-
schen Garten/Friedrich Ebert Straße“ erfolgt 
ist. Das Land NRW als Trägerin der Straßen-
baulast hat sich gegenüber der Stadt bereits 
dem Grunde nach zum Ausbau des Knoten-
punktes schriftlich bereiterklärt und zur zeitli-
chen Beschleunigung des Vorhabens eine 
Übernahme der Planung und ggf. auch Rea-
lisierung durch die Stadt angeregt. Insofern 
gehen das Land NRW und die Stadt überein-
stimmend davon aus, dass zwischen Land 
NRW und Stadt sehr zeitnah eine Verwal-
tungsvereinbarung zum planfeststellungsbe-
dürftigen Ausbau des Knotenpunktes ein-
schließlich Kostentragung abgeschlossen 
wird, sodass Planung und Realisierung des 
Knotenpunktausbaus entsprechend den zeit-
lichen Annahmen des Verkehrsgutachtens 
umgesetzt werden können.  
Auch wenn mit dem Stadtbahnbau unmittel-
bar einhergehende verkehrliche Auswirkun-
gen im Planfeststellungsverfahren für die 
StadtBahn Süd und einem dort zu erstellen-
den Verkehrsführungskonzept zu untersu-
chen und zu bewältigen sind, ist damit schon 
gegenwärtig durch den dargestellten Ausbau

Darstellung und Bewertung der zur 226. Änderung des Flächennutzungsplanes und des Bebauungsplanes 66389/03 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahm en aus der Öffentlichkeit 
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Lfd.  
Nr.  
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung  BP 
rel. 
FNP 
rel. 
des Knotenpunktes davon auszugehen, dass 
die Abwicklung der Verkehrsströme sicher-
gestellt wird. Zusätzlich zu dieser Annahme 
eines rechtzeitigen Knotenpunktausbaus, die 
auch in der Verkehrsuntersuchung zugrunde 
gelegt wird, ist zudem prognostisch davon 
auszugehen, dass bei Sperrung der Straße 
„Im Wasserwerkswäldchen“ die Entflech-
tungsstraße bereits in Betrieb gegangen sein 
und ebenfalls veränderte Verkehrsströme 
aufnehmen wird. Damit ist von einem zusätz-
lichen verkehrlichen Abpufferungseffekt aus-
zugehen. 
Mit einem Umstieg in Meschenich ist zudem 
auch dauerhaft der Bahnhof „Hürth-
Kalscheuren“ zu erreichen. Die heutige Busli-
nie 131 in Richtung Rodenkirchen bzw. Sülz 
wird darüber hinaus - unabhängig von der 
Stadtbahn - aufrechterhalten. 
Final wäre dann mit Inbetriebnahme der 
StadtBahn Süd die optimale ÖPNV-
Erschließung hergestellt, sodass dann nach 
heutigem Stand sowohl die Erschließungs-
buslinie als auch die Buslinie 132 entfallen 
würden. 
Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass 
sich auch die großräumliche verkehrliche Si-
tuation in der Umgebung des Plangebietes in 
unmittelbarer Zukunft dadurch verbessern 
wird, dass die „Leverkusener Brücke“ (BAB1) 
betriebsfertig ist und der betreffende Bereich 
ab 2024 wieder mit Schwerverkehr passiert 
werden kann.

Darstellung und Bewertung der zur 226. Änderung des Flächennutzungsplanes und des Bebauungsplanes 66389/03 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahm en aus der Öffentlichkeit 
20 
 
Lfd.  
Nr.  
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung  BP 
rel. 
FNP 
rel. 
1.7.2.  Bödinger Straße zwischen Kapellenstraße und Anschluss 
an die Entflechtungsstraße (10)  
Es wird angefragt, ob für diesen Abschnitt verkehrsberuhi-
gende Maßnahmen geplant seien. Lässt sich dieser Abschnitt 
in die Planungen zur „Dorfspange“ integrieren? Es ist davon 
auszugehen, dass dieser Abschnitt trotz bestehender Entflech-
tungsstraße weiterhin als „Abkürzung“ genutzt wird. Es wird 
angeregt, dass die Stadt für diesen Abschnitt eine geeignete 
Verkehrsberuhigung vorsieht, damit es für den Durchgangs-
verkehr attraktiver ist die Umgehungsstraße zu nutzen. 
 
 
Kenntnisnahme 
 
 
Diese Festlegung übersteigt den Regelungs-
rahmen des Bebauungsplanes. 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genom-
men. Sie betrifft jedoch das Planfeststel-
lungsverfahren zur Entflechtungsstraße und 
wird daher an das entsprechende Fachamt 
weitergeleitet.  
X - 
1.7.3.  Verkehrskonzept (69) 
Das bisherige Verkehrskonzept wird als nicht vollständig und 
unausgewogen beurteilt, da es die entstehenden Probleme für 
die Anwohner nicht richtig berücksichtigt. Es muss daher auch 
über den Bereich östlich der Hauptstraße ein brauchbares 
Verkehrskonzept erstellt und umgesetzt werden. Hierzu gehört 
allerdings auch, dass man die Situation des „bring-in-services“ 
für die KITA und Schule kritisch hinterfragt und diesen Verkehr 
eingeschränkt. 
 
Kenntnisnahme 
 
Es handelt sich im Detail nicht um ein Ver-
kehrskonzept für Rondorf, sondern um eine 
Verkehrsuntersuchung zu einem Bebauungs-
plan. Dies hat nicht zum Ziel, alle bestehen-
den Mängel, die in Rondorf wahrgenommen 
werden, zu beheben. Dies ist eine städtische 
Aufgabe, die nicht mit einem Bebauungsplan 
für ein Einzelvorhaben gelöst werden kann. 
X X 
1.7.4.  MIV-Anteil Verkehrskonzept (102) 
Ein MIV-Anteil von 50% wird als zu gering angesehen. 
 
Der Stellung-
nahme wird 
nicht gefolgt. 
 
Der angesetzte MIV-Anteil wurde aus den 
Ergebnissen der Mobilität in Deutschland 
(MiD 2017) für den Stadtteil Rondorf abgelei-
tet. 
X X 
1.7.5.  Realitätsfremde Verkehrsuntersuchung (102) 
Im Rahmen der Verkehrsuntersuchung werden realitätsfremde 
Annahmen getroffen, die fehlerhafte Ergebnisse nach sich zie-
hen. So wird z. B. der Weißdornweg und die Rodenkirchener 
Straße zusätzlich belastet. Die neue Entlastungsstraße wird 
 
Der Stellung-
nahme wird 
nicht gefolgt. 
 
Die Aussage, dass realitätsfremde Annah-
men getroffen wurden, entspricht offenbar 
der Erwartungshaltung des Einwenders und 
wird durch diesen mit einer subjektiven Sicht-
X X

Darstellung und Bewertung der zur 226. Änderung des Flächennutzungsplanes und des Bebauungsplanes 66389/03 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahm en aus der Öffentlichkeit 
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Lfd.  
Nr.  
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung  BP 
rel. 
FNP 
rel. 
lediglich Verkehre in Richtung Süden aus dem neuen Wohn-
gebiet vorbeiführen. 
weise begründet, die nicht auf den vorliegen-
den Ergebnissen einschlägiger Erhebungen 
(konkret: Mobilität in Deutschland MiD) ba-
siert. Erhebungen sind jedoch wichtig, weil 
sie dem subjektiven Empfinden objektive Da-
ten entgegenstellen und damit zu einer Ver-
sachlichung der Diskussion führen. Aus den 
Ergebnissen der MiD 2017 für Köln (siehe 
auch https://ratsinformation.stadt-
koeln.de/vo0050.asp?__kvonr= 89817) geht 
aus Abbildung 8 der Modal Split (Arbeitswo-
che) der Kölner Stadtbezirke hervor. Für Ro-
denkirchen ist ein MIV-Anteil von 38 % aus-
gewiesen. Die Stadt Köln analysiert auch Da-
ten auf Stadtteilebene. Die Annahme, dass 
50 % der Wege der Rondorfer Bevölkerung 
mit dem MIV zurückgelegt werden, ist Ergeb-
nis dieser Auswertung und daher plausibel. 
In Konsequenz sind auch die weiteren Er-
gebnisse als plausible Prognose zu interpre-
tieren. 
Für die Entflechtungsstraße wird der Antrag 
auf Planfeststellung voraussichtlich Mitte 
2024 bei der zuständigen Genehmigungsbe-
hörde, der Bezirksregierung Köln, gestellt. 
Bezüglich der StadtBahn Süd hat der Rat der 
Stadt Köln im Jahr 2018 den Planungs- und 
Bedarfsfeststellungsbeschluss sowie am 
23.03.2023 die Trassenführung beschlossen.
 
Die Vorplanung ist damit abgeschlossen, die 
Entwurfs- und Genehmigungsplanung wird 
aktuell vorbereitet und durchgeführt. Die Ein-
leitung des Planfeststellungsverfahrens wird 
nach Abschluss der Entwurfsplanung für 
Mitte 2025 angestrebt. Es gibt daher keine

Darstellung und Bewertung der zur 226. Änderung des Flächennutzungsplanes und des Bebauungsplanes 66389/03 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahm en aus der Öffentlichkeit 
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Lfd.  
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Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung  BP 
rel. 
FNP 
rel. 
Anzeichen dafür, dass dieses Vorhaben nicht 
umgesetzt werden soll. 
Vor diesem Hintergrund können auch die 
Prognoseergebnisse als realitätsnahe Prog-
nose eingestuft werden. 
1.7.6.  Verkehrsgutachten, Sachverhaltsermittlung (84) 
Vorliegend wurde bereits der Sachverhalt (Verkehrszählung) 
unzutreffend ermittelt und das Ergebnis (insbesondere Nullfall) 
ist nicht nur nicht einleuchtend begründet, sondern offenkun-
dig Folge einer ideologisch geprägten Bewertungsmethode, 
die im Widerspruch zu den Ergebnissen seriöser Mobilitätsstu-
dien steht (vergleiche insbesondere die aktuelle Mobilitätsstu-
die 2023, ADAC). 
 
Der Stellung-
nahme wird 
nicht gefolgt. 
 
Es ist zu berücksichtigen, dass übergeord-
nete Mobilitätsstudien, die sich auf räumlich 
große Strukturen (z. B. Deutschland) bezie-
hen, nicht ohne weiteren Abgleich auf das 
Verhalten der Kölner Bevölkerung übertra-
gen werden kann. 
In der Erhebung „Mobilität in Deutschland 
2017“ wurde für in der Arbeitswoche für den 
Stadtbezirk Rodenkirchen ein MIV-Anteil von 
38 % angegeben. In den „Ergebnissen zum 
Mobilitätsverhalten der Kölner Bevölkerung 
2022“ wurde für mittlere Normalwerktage ein 
MIV-Anteil von 31 % (26 % Fahrer, 5 % Mit-
fahrer) für den Stadtbezirk Rodenkirchen an-
gegeben. Der Trend im lokalen Umfeld ist 
daher in Köln-spezifischen Auswertungen 
ablesbar. 
X X 
1.7.7.  Fehlerhafte Verkehrsermittlung (84) 
Die Verkehrsuntersuchung ist nicht tragfähig, da die Verkehrs-
zahlen zu einem Zeitpunkt erfasst wurden, der zu den ver-
kehrsärmsten Zeiten im Jahr zählt, nämlich in den Wochen 
nach den Osterferien.  
 
Der Stellung-
nahme wird 
nicht gefolgt. 
 
Die Erhebungen wurden in einem geeigneten 
Zeitraum (außerhalb von Schulferien, in einer 
Woche ohne Feiertage) durchgeführt. Die 
Empfehlungen für Verkehrserhebungen 
(EVE 2012, FGSV) erläutern in Abschnitt 3.2: 
„Üblicherweise sollten die Erhebungszeiten 
in den „jahresmittleren“ Monaten gewählt 
X X

Darstellung und Bewertung der zur 226. Änderung des Flächennutzungsplanes und des Bebauungsplanes 66389/03 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahm en aus der Öffentlichkeit 
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Lfd.  
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Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung  BP 
rel. 
FNP 
rel. 
werden (März bis Oktober), in Wochen, die 
nicht durch besondere Ereignisse geprägt 
sind (Ferien, Feiertage). Als einander am 
ähnlichsten haben sich in der Vergangenheit 
die Tage Montag bis Donnerstag herausge-
stellt.“ Da die vorliegende EVE ein aktuell 
gültiges Regelwerk vom Typ R2 ist, ist der 
Charakter der Regelung eine Empfehlung, 
deren Befolgung empfohlen wird, aber nicht 
zwingend gefolgt werden muss. Die Kritik an 
der methodischen Vorgehensweise wird da-
her zurückgewiesen. 
1.7.8.  Fehlerhafter Analysefall (84) 
Der nicht vertretbare Zeitpunkt führt nicht nur zu unrealisti-
schen Verkehrszahlen, sondern auch zu einer falschen Ermitt-
lung der Wartezeiten im sogenannten Analysefall. Die Knoten 
Zum Forstbotanischen Garten/Friedrich-Ebert-Straße (Rück-
stau regelmäßig 50-300 m, in seltenen Extremfällen 1000 m) 
und Im Wasserwerkswäldchen/Militärringstraße (Rückstau re-
gelmäßig 50-100 m, im seltenen Extremfall ca. 600 m) sind in 
die Qualitätsstufe F einzuordnen. 
 
Der Stellung-
nahme wird 
nicht gefolgt. 
 
Zunächst ist unklar, auf welchen Zeitbereich 
sich der Einwender bezieht, da in der Ver-
kehrsuntersuchung sowohl Morgen- als auch 
Abendspitze untersucht wurden. Am Knoten-
punkt Zum Forstbotanischen Garten/Fried-
rich-Ebert-Straße ist darüber hinaus unklar, 
auf welche Zufahrt sich die Aussagen des 
Einwenders beziehen. Es ist unklar, aus wel-
cher Art der Beobachtung die Einschätzun-
gen des Einwenders kommen. Es ist anzu-
nehmen, dass sie aus der Wahrnehmung bei 
eigenständigen Fahrten über die beiden Kno-
tenpunkte entstanden und nicht Basis einer 
fachlichen Analyse sind. 
Darüber hinaus lässt sich beispielsweise 
festhalten, dass die Verkehrsuntersuchung 
am Knoten Zum Forstbotanischen Gar-
ten/Friedrich-Ebert-Straße in der Morgen-
spitze des Analysefalls in der westlichen Zu-
fahrt der Friedrich-Ebert-Straße mittlere 
X X

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Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung  BP 
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Staulängen von ca. 120 m und maximale von 
ca. 350 m ermittelt hat und somit die (nicht 
eindeutig zuzuordnenden) Wahrnehmungen 
des Einwenders bestätigt. Der Vorwurf, dass 
die Verkehrserhebungen nicht zu realisti-
schen Ergebnissen führen, kann somit wider-
legt werden. 
Schließlich ist festzuhalten, dass das maßge-
bende Kriterium für die Zuordnung einer 
Qualitätsstufe nach dem Handbuch für die 
Bemessung von Straßenverkehrsanlagen 
(HBS, FGSV) die mittlere Wartezeit ist, nicht 
die Staulänge. Eine Zuordnung von Staulän-
gen zu einer Qualitätsstufe des Verkehrsab-
laufs ist in dem Regelwerk nicht vorgesehen. 
Der Knoten Zum Forstbotanischen Gar-
ten/Friedrich-Ebert-Straße soll darüber hin-
aus künftig baulich und signaltechnisch er-
tüchtigt werden. Das Land NRW als Trägerin 
der Straßenbaulast hat sich gegenüber der 
Stadt bereits dem Grunde nach zum Ausbau 
des Knotenpunktes schriftlich bereiterklärt 
und zur zeitlichen Beschleunigung des Vor-
habens eine Übernahme der Planung und 
ggf. auch Realisierung durch die Stadt ange-
regt. Insofern gehen das Land NRW und die 
Stadt übereinstimmend davon aus, dass zwi-
schen Land NRW und Stadt sehr zeitnah 
eine Verwaltungsvereinbarung zum planfest-
stellungsbedürftigen Ausbau des Knoten-
punktes einschließlich Kostentragung abge-
schlossen wird, sodass Planung und Reali-

Darstellung und Bewertung der zur 226. Änderung des Flächennutzungsplanes und des Bebauungsplanes 66389/03 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahm en aus der Öffentlichkeit 
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rel. 
FNP 
rel. 
sierung des Knotenpunktausbaus entspre-
chend den zeitlichen Annahmen des Ver-
kehrsgutachtens umgesetzt werden können. 
1.7.9.  Fehlerhaftes Stauszenario (84) 
Da es zudem die unterstellte Reduzierung des MIV nicht ge-
ben wird, wird sich dieses Stauszenario nicht nur deutlich ver-
stärken, sondern der Verkehr wird an den Knotenpunkten Ka-
pellenstraße/Brühler Landstraße und Friedrich-Ebert-
Straße/Zum Forstbotanischen Garten zusammenbrechen. 
 
Der Stellung-
nahme wird 
nicht gefolgt. 
 
In der Erhebung „Mobilität in Deutschland 
2017“ wurde für in der Arbeitswoche für den 
Stadtbezirk Rodenkirchen ein MIV-Anteil von 
38 % angegeben (Quelle: Mitteilung 
2775/2019, https://ratsinformation.stadt-
koeln.de/vo0050.asp?__kvonr=89817). In 
den „Ergebnissen zum Mobilitätsverhalten 
der Kölner Bevölkerung 2022“ (Quelle: 
https://ratsinformation.stadt-
koeln.de/vo0050.asp?__kvonr=114927) 
wurde für mittlere Normalwerktage ein MIV-
Anteil von 31 % (26 % Fahrer, 5 % Mitfahrer) 
für den Stadtbezirk Rodenkirchen angege-
ben. Der Trend im lokalen Umfeld ist daher 
in Köln-spezifischen Auswertungen ablesbar. 
Eine Abnahme von 38 % auf 31 % bedeutet 
hierbei, dass zwischen den Jahren 2017 und 
2022 im Stadtteil Rodenkirchen eine Ab-
nahme des MIV-Anteils um ca. 18 % erfolgt 
ist. 
Die Behauptung, dass der Verkehr an den 
genannten Knotenpunkten zusammenbre-
chen wird, durch den Einwender nicht be-
gründet. In der Verkehrsuntersuchung wer-
den für diese beiden Knotenpunkte ab dem 
Nullfall geometrische Veränderungen einbe-
zogen, die einerseits aus der Planung der 
Fortführung der OU Meschenich resultieren, 
X X

Darstellung und Bewertung der zur 226. Änderung des Flächennutzungsplanes und des Bebauungsplanes 66389/03 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahm en aus der Öffentlichkeit 
26 
 
Lfd.  
Nr.  
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung  BP 
rel. 
FNP 
rel. 
andererseits durch eine im Rahmen der Ver-
kehrsuntersuchung vorgeschlagen Maß-
nahme zur Erhöhung der Kapazität am Kno-
ten Zum Forstbotanischen Garten/Friedrich-
Ebert-Straße. Mit diesen Maßnahmen bauli-
cher und signaltechnischer Art wird nachge-
wiesen, dass eine ausreichende Leistungsfä-
higkeit im Planfall erreicht wird. 
Im Übrigen wird auf die Abwägung der Stel-
lungnahme 1.7.1 verwiesen. 
1.7.10.  Falscher Prognosehorizont (84) 
Die Sinnhaftigkeit auf den Prognosehorizont im Jahr 2030 ab-
zustellen, erschließt sich nicht. Als Begründung wird lediglich 
eine Abstimmung mit der Stadt Köln angegeben. Die Umset-
zung des Bebauungsplans steht für 2026 an. Aus Fachpla-
nungskreisen ist zu hören, dass eine Realisierung der Stadt-
bahnlinie im günstigsten Fall 2038 zu erwarten ist. Allerdings 
ist mit Verzögerungen zu rechnen, da Wohnungsgrundstücke 
wahrscheinlich enteignet werden müssen. 
 
Der Stellung-
nahme wird 
nicht gefolgt. 
Seitens der Stadt Köln und des Projektent-
wicklers besteht grundsätzlich die Zielset-
zung, das Entwicklungsvorhaben Rondorf 
Nord-West, die Stadtbahnverlängerung und 
die Entflechtungsstraße möglichst zeitlich pa-
rallel zu entwickeln. Dabei wird nach Reali-
sierung der Entflechtungsstraße auch die ge-
plante Ortskernberuhigung umgesetzt. Hin-
tergrund ist, dass diese Maßnahmen sich ge-
genseitig ergänzen. 
Für die angesprochene Stadtbahnlinie 5 (so-
genannte 3. Baustufe) existiert ein bestands-
kräftiger Planfeststellungsbeschluss, auf des-
sen Grundlage die 3. Baustufe im Abschnitt 
Bonner Straße bis zur Haltestelle Arnolds-
höhe nördlich des Plangebietes Rondorf 
Nord West derzeit realisiert wird. Nach aktu-
eller Einschätzung wird die Fertigstellung der 
3. Baustufe voraussichtlich in 2027/28 erfol-
gen.  
Die Realisierung des Baugebietes Rondorf 
Nord-West erfolgt bauabschnittsweise, so 
X X

Darstellung und Bewertung der zur 226. Änderung des Flächennutzungsplanes und des Bebauungsplanes 66389/03 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahm en aus der Öffentlichkeit 
27 
 
Lfd.  
Nr.  
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung  BP 
rel. 
FNP 
rel. 
dass eine maßgebliche Besiedlung des Bau-
gebietes nicht vor 2027/28 erreicht wird. Für 
eine verkehrsverträgliche Abwicklung werden 
übergangsweise Ergänzungsbuslinien einge-
richtet, um an die dann bereits bestehenden 
Stadtbahnabschnitte anzudocken. 
Neben dem Beschluss zur Aufstellung des 
Bebauungsplans werden auch weitere Pla-
nungen der Verkehrsinfrastruktur vorange-
trieben. Bereits am 10.01.2022 hat der 
Hauptausschuss der Stadt Köln mit dem er-
weiterten Planungsbeschluss die Vorzugsva-
riante für die geplante Entflechtungsstraße 
beschlossen und die Verwaltung beauftragt, 
hierfür die Planfeststellung bei der Bezirksre-
gierung Köln zu beantragen. Auf dieser 
Grundlage wurden im Rahmen der Entwurfs- 
und Genehmigungsplanung die für den An-
trag auf Planfeststellung erforderlichen Ge-
nehmigungsunterlagen erarbeitet. 
Der Antrag 
auf Planfeststellung wird voraussichtlich 
Mitte 2024 bei der zuständigen Genehmi-
gungsbehörde, der Bezirksregierung Köln, 
gestellt. Für die zeitliche Dauer des Geneh-
migungsverfahrens gibt es zwar keine zwin-
genden gesetzlichen Vorgaben, allerdings 
kann aus den einschlägigen Verfahrensvor-
schriften (§ 38 StrWG NRW bzw. § 73 Abs. 1 
– 6 VwVfG NRW) abgeleitet werden, dass 
das Genehmigungsverfahren unter günstigen 
Planungsbedingungen innerhalb von 12 – 18 
Monaten abgearbeitet werden kann. So er-
folgt nach spätestens einem Monat nach An-
tragstellung neben der Aufforderung der Be-

Darstellung und Bewertung der zur 226. Änderung des Flächennutzungsplanes und des Bebauungsplanes 66389/03 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahm en aus der Öffentlichkeit 
28 
 
Lfd.  
Nr.  
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung  BP 
rel. 
FNP 
rel. 
hörden zur Stellungnahme innerhalb von ma-
ximal drei Monaten die Veranlassung der 
Auslegung in den Gemeinden. Die Ausle-
gung findet spätestens innerhalb von drei 
Wochen für die Dauer eines Monats statt. Et-
waige Einwendungen sind bis spätestens 
zwei Wochen nach Ende dieser Auslegungs-
frist vorzubringen. Die grundsätzlich an-
schließende Erörterung ist spätestens inner-
halb von drei Monaten abzuschließen (§ 73 
Abs. 1 – 6 VwVfG NRW). Angesichts des 
sich daraus in Summe ableitbaren Zeitraums 
ist der anschließende Erlass des Planfest-
stellungsbeschlusses innerhalb des kalkulier-
ten Zeitrahmens von 12 – 18 Monaten nach 
Antragstellung möglich. 
Da zudem die Ausführungsplanung bereits 
parallel zum Planfeststellungsverfahren vor-
genommen wird, ist davon auszugehen, dass 
aufgrund dieser parallelen Vorbereitung die 
Realisierung der Entflechtungsstraße unmit-
telbar nach Vorliegen des Planfeststellungs-
beschlusses begonnen werden kann. Zudem 
werden die erforderlichen Baumaßnahmen 
aufgrund der Lage im Raum weitestgehend 
restriktionsfrei durchgeführt werden können. 
Insgesamt ist daher nach gegenwärtigem 
Stand davon auszugehen, dass die Ver-
kehrsfreigabe zeitlich parallel zur Aufsiedlung 
erfolgen kann. 
Daneben ist prognostisch auf Grund der 
nachfolgenden Überlegungen davon auszu-
gehen, dass die StadtBahnSüd, die unter an-
derem das Plangebiet an die voraussichtlich

Darstellung und Bewertung der zur 226. Änderung des Flächennutzungsplanes und des Bebauungsplanes 66389/03 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahm en aus der Öffentlichkeit 
29 
 
Lfd.  
Nr.  
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung  BP 
rel. 
FNP 
rel. 
in 2027/28 fertiggestellte 3. Baustufe der 
Nord Süd Stadtbahn im Bereich der Halte-
stelle Arnoldshöhe anknüpft, im Jahre 2030 
in Betrieb ist.  
Ausgangspunkt ist die politische Beschluss-
lage, wonach die Stadtteile Rondorf und 
Meschenich an das bestehende Stadtbahn-
netz angebunden werden sollen. Das Projekt 
„StadtBahn Süd“ wurde bereits im Jahr 2017 
zum ÖPNV-Bedarfsplan des Landes Nord-
rhein-Westfalen für den öffentlichen Perso-
nennahverkehr angemeldet. Der Rat der 
Stadt Köln hat in seiner Sitzung am 
27.09.2018 den grundsätzlichen Bedarf zur 
Vergabe von Planungsleistungen beschlos-
sen (Vorlagen-Nr. 1614/2018). Nach Vorlage 
der abgeschlossenen Vorplanung beschloss 
der Rat am 23.03.2023 die Vorzugstrasse 
der StadtBahn Süd und den Fortgang der 
Planung (Vorlagen-Nr. 3065/2022). Somit 
gibt es eine für das weitere Planfeststel-
lungsverfahren vom Rat vorgegebene Linien-
führung von der geplanten Haltestelle 
Arnoldshöhe der 3. Baustufe Nord-Süd 
Stadtbahn bis nach Meschenich Süd an die 
Kölner Stadtgrenze zu Brühl und Hürth. Die 
Trasse soll, wie im städtebaulichen Entwurf 
dargestellt, durch das Plangebiet verlaufen. 
Im Bebauungsplan wird die Fläche für die 
geplante Stadtbahnnutzung entsprechend 
freigehalten. In einem weiteren, für Dezem-
ber 2023 angestrebten Beschluss werden 
dem Rat der Stadt Köln u.a. verschiedene 
Gestaltungsvarianten einer Brücke über den 
Verteilerkreis vorgestellt, die die Grundlage

Darstellung und Bewertung der zur 226. Änderung des Flächennutzungsplanes und des Bebauungsplanes 66389/03 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahm en aus der Öffentlichkeit 
30 
 
Lfd.  
Nr.  
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung  BP 
rel. 
FNP 
rel. 
für die weitere Entwurfsplanung mit Anbin-
dung an Rondorf Nord-West bilden. 
Derzeit werden die Planunterlagen für das 
entsprechende Planfeststellungsverfahren 
erarbeitet. Hierzu wurden alle notwendigen 
Beauftragungen für die Planung und Gutach-
ten verbindlich für die vorgelagerte Entwurfs- 
und Genehmigungsplanung (LPh 3/4 HOAI) 
beauftragt, sodass auch die technische Bear-
beitung der Planung gesichert ist. Die Einlei-
tung des Planfeststellungsverfahrens wird 
nach Abschluss der Entwurfsplanung für 
Mitte 2025 angestrebt.  
Nach dem derzeitigen Stand der Planung 
kann auch davon ausgegangen werden, 
dass die Finanzierung der Maßnahme gesi-
chert ist. Einerseits wurde im Rahmen der 
Vorplanung durch den Generalplaner eine 
Kostenschätzung vorgenommen. Im Zuge 
der Entwurfsplanung wird für die beschlos-
sene Trasse eine Kostenberechnung erstellt. 
Zur Finanzierung der o. g. Maßnahme sind 
im Haushaltsplan 2023/2024 inkl. mittelfristi-
ger Finanzplanung im Teilfinanzplan des Am-
tes für Brücken, Tunnel und Stadtbahnbau 
investive Auszahlungsermächtigungen be-
darfsgerecht berücksichtigt. 
Andererseits hat der Verkehrsausschuss am 
26.04.2016 die Kategorisierung aller ange-
meldeten ÖPNV-Maßnahmen mit Bezug zum 
Kölner Stadtgebiet für den ÖPNV-
Bedarfsplan 2017 des Landes NRW in Maß-
nahmen mit vordringlichem und weiterem

Darstellung und Bewertung der zur 226. Änderung des Flächennutzungsplanes und des Bebauungsplanes 66389/03 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahm en aus der Öffentlichkeit 
31 
 
Lfd.  
Nr.  
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung  BP 
rel. 
FNP 
rel. 
Bedarf beschlossen. Die Maßnahme Stadt-
Bahn Süd ist im ÖPNV-Bedarfsplan als vor-
dringlicher Bedarf angemeldet. Die Stadt-
Bahn ist vorbehaltlich eines passenden NKU-
Wertes (Nutzen-Kosten-Untersuchung) nach 
dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz 
(GVFG) in Höhe von 90 % der zuwendungs-
fähigen Kosten förderfähig. Eine entspre-
chende Programmanmeldung wurde beim 
Zweckverband Nahverkehr Rheinland (ZV 
NVR) zur Prüfung und Weiterleitung an das 
Land NRW und den Bund eingereicht. Da die 
Stadtbahn Rondorf-Meschenich bislang ent-
sprechend ihrem Planungsstand die GVFG-
Richtlinien (u.a. Nutzen-Kosten-Faktor > 1) 
erfüllt, ist sie im GVFG-Bundesprogramm 
2019-2023 in Kategorie C enthalten. Damit 
wurde eine mögliche Finanzierung in Aus-
sicht gestellt. Entsprechend dem fortschrei-
tenden Planungsverlauf mit konkretisierten 
Planungen und Kostenberechnungen lässt 
dies eine endgültige Aufnahme in das 
GVFG-Bundesprogramm hinreichend wahr-
scheinlich erwarten. Weitere konkrete 
Schritte in Bezug auf die Finanzierung wer-
den im weiteren Planungsverlauf fortgesetzt. 
 
Darüber hinaus wurde bereits im Rahmen 
der Vorplanung eine Vielzahl von Dialogin-
strumenten angewendet, um die Bürgerinnen 
und Bürger frühzeitig, umfassend und trans-
parent über den Prüf- und Auswahlprozess 
der Vorzugstrasse zu informieren. Im Rah-
men der Stakeholderbeteiligung wurden leit-
fadengestützte Interviews mit maßgeblichen

Darstellung und Bewertung der zur 226. Änderung des Flächennutzungsplanes und des Bebauungsplanes 66389/03 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahm en aus der Öffentlichkeit 
32 
 
Lfd.  
Nr.  
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung  BP 
rel. 
FNP 
rel. 
Akteuren aus den Stadtteilen und Trägern öf-
fentlicher Belange geführt, um ein Stim-
mungsbild und den Informationsbedarf sowie 
die Bereitschaft zur Mitarbeit zu erfassen. 
Der Großteil der Akteure war dazu bereit und 
wurde im Rahmen von digitalen Konferenzen 
über den aktuellen Stand der Planung infor-
miert. Interessierte Bürgerinnen und Bürger 
hatten zudem die Möglichkeit, über eine On-
line-Beteiligung ihre Fragen und Anregungen 
einzubringen 
(https://meinungfuer.koeln/archiv/dialoge/sta
dtbahn-sued.html#uip-1).  
Ziel war es, ein umfassendes Meinungsbild 
zu erhalten und erste Präferenzen sowie 
wichtige Themen zu identifizieren. Darauf 
aufbauend ist vorgesehen, auch die nächs-
ten Planungsphasen für die StadtBahn Süd 
öffentlichkeitswirksam zu begleiten. Ziel die-
ser frühen informellen Öffentlichkeitsarbeit ist 
die Schaffung einer breiten Akzeptanz be-
reits in diesem Planungsstadium. Die vorge-
schriebene formelle Öffentlichkeitsbeteili-
gung wird zusätzlich im Rahmen des Plan-
feststellungsverfahrens durchgeführt. 
Die Planungen beider vorgenannter Infra-
strukturmaßnahmen Entflechtungsstraße und 
Stadtbahn-Süd laufen somit kontinuierlich 
parallel zum Bebauungsplanverfahren, wes-
halb der Prognosehorizont 2030 für die o.g. 
Verkehrsinfrastrukturmaßnahmen gerechtfer-
tigt ist. 
1.7.11.   Fehlerhafte Reduzierung des MIV (84)   X X

Darstellung und Bewertung der zur 226. Änderung des Flächennutzungsplanes und des Bebauungsplanes 66389/03 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahm en aus der Öffentlichkeit 
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Lfd.  
Nr.  
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung  BP 
rel. 
FNP 
rel. 
Die unterstellte Reduzierung des MIV um 40 % (also fast jeder 
zweite Autofahrer steigt um auf den ÖPNV oder das Fahrrad) 
beruht ebenfalls auf einer Abstimmung mit der Stadt Köln. 
Eine einleuchtende Begründung kann dem Verkehrsgutachten 
nicht entnommen werden. 
Die aktuellen Zahlen lassen eine solche Prognose nicht zu. 
Vergleicht man 2017 mit 2020 so hat sich die Nutzung des 
Umweltverbundes von 20,3 % auf 179 % verringert und der 
MIV hat sich gesteigert von 74,2 % auf 80,2 % (Verkehr in 
Zahlen 2022/2023, BMDV). 
Der Stellung-
nahme wird 
nicht gefolgt. 
Die Reduzierung des MIV-Anteils beträgt bis 
zu 20 % und nicht wie angeführt 40 %. Bei-
spielsweise wird für die Bewohnerschaft eine 
Reduzierung um 20 % (von 50 % auf 30 %) 
angenommen. Davon entfallen auf die Wir-
kung der Stadtbahnanbindung 10 % und wei-
tere 10 % auf die Umsetzung der Mobilitäts-
maßnahmen. 
Grundsätzlich ist ein Vergleich zwischen Vor-
Corona-Daten mit Daten aus dem Pandemie-
jahr 2020 nicht aussagekräftig.  
Die Statistik „Verkehr in Zahlen“ bezieht sich 
auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutsch-
land (siehe Vorbemerkungen). Rückschlüsse 
auf das lokale Verkehrsverhalten in der Stadt 
Köln lassen sich daraus nicht ableiten.  
In der Erhebung „Mobilität in Deutschland 
2017“ wurde für in der Arbeitswoche für den 
Stadtbezirk Rodenkirchen ein MIV-Anteil von 
38 % angegeben (Quelle: Mitteilung 
2775/2019, https://ratsinformation.stadt-
koeln.de/vo0050.asp?__kvonr=89817). In 
den „Ergebnissen zum Mobilitätsverhalten 
der Kölner Bevölkerung 2022“ (Quelle: 
https://ratsinformation.stadt-
koeln.de/vo0050.asp?__kvonr=114927) 
wurde für mittlere Normalwerktage ein MIV-
Anteil von 31 % (26 % Fahrer, 5 % Mitfahrer) 
für den Stadtbezirk Rodenkirchen angege-
ben. Der Trend im lokalen Umfeld ist daher 
in Köln-spezifischen Auswertungen ablesbar. 
Eine Abnahme von 38 % auf 31 % bedeutet 
hierbei, dass zwischen den Jahren 2017 und

Darstellung und Bewertung der zur 226. Änderung des Flächennutzungsplanes und des Bebauungsplanes 66389/03 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahm en aus der Öffentlichkeit 
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Lfd.  
Nr.  
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung  BP 
rel. 
FNP 
rel. 
2022 im Stadtteil Rodenkirchen eine Ab-
nahme des MIV-Anteils um ca. 18 % erfolgt 
ist. 
1.7.12.  Reduzierungsfaktoren (84) 
Reduzierungsfaktoren der Stadt Köln: Eine methodisch ein-
wandfreie Begründung dieser Zahlen unter Abwägungspunkt 
1.7.12 erfolgt nicht. Im Hinblick auf die im genannten Abwä-
gungspunkt aufgeführten Quellen sind diese Zahlen als völlig 
unrealistisch einzuordnen. Der Einwender hat keine belastba-
ren Quellen gefunden, die für die nächsten Jahre eine signifi-
kante Verlagerung vom MIV auf den Umweltverbund prognos-
tizieren. 
 
Der Stellung-
nahme wird 
nicht gefolgt. 
Der Reduktionsfaktor beruht auf den Ergeb-
nissen zweier repräsentativer Erhebungen 
aus den Jahren 2006 und 2017 zum Mobili-
tätsverhalten der Kölner Bevölkerung. Beide 
Untersuchungen stützen sich auf wissen-
schaftlich etablierte Methoden zur Erhebung 
des Mobilitätsverhaltens der Bevölkerung. 
Durch eine Verschneidung der jeweils aktuel-
len Einwohnerzahl (statistisches Jahrbuch 
der Stadt Köln) mit den erhobenen durch-
schnittlich an einem Tag zurückgelegten We-
gen und dem Anteil, den das Auto an allen 
Wegen der Befragten ausmacht, ergibt sich 
die absolute Anzahl an Fahrten, die die Köl-
ner Bevölkerung an einem Tag im motorisier-
ten Individualverkehr zurücklegt. Durch einen 
entsprechenden Vergleich der beiden Werte 
lassen sich die entsprechenden Veränderun-
gen darstellen. 
Zur Ermittlung der Reduktionsfaktoren wur-
den die absoluten Wegeanzahlen, die die 
Kölner*innen an einem Tag 2006 (KONTIV-
Erhebung zum Mobilitätsverhalten der Kölner 
Bevölkerung) bzw. 2017 (MiD) mit dem Pkw 
zurückgelegt haben, miteinander in Bezie-
hung gesetzt. Da zum Zeitpunkt der Ermitt-
lung keine einheitliche Datenbasis zwischen 
den beiden Untersuchungen vorlag, wurden 
einmal die für 2006 ausgewiesenen MIV-
Wege pro Tag mit aus den vorliegenden Er-
gebnissen der MiD für Köln abgeleiteten, 
X X

Darstellung und Bewertung der zur 226. Änderung des Flächennutzungsplanes und des Bebauungsplanes 66389/03 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahm en aus der Öffentlichkeit 
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Lfd.  
Nr.  
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung  BP 
rel. 
FNP 
rel. 
d. h. errechneten, Wegen in Bezug gesetzt. 
In einer zweiten Variante wurden analog zur 
Berechnung für 2017 (EW-
Zahl*durchschnittliche Wegeanzahl*Modal 
Split MIV) auch die für 2006 ermittelten Er-
gebnisse als Berechnungsgrundlage verwen-
det. Die beiden unterschiedlichen Redukti-
onsfaktoren, die sich aus beiden Vorgehens-
weisen ergaben, wurden anschließend ge-
mittelt und dieser Wert als jährlichen Reduk-
tionsfaktor (1,36%) für die Mobilität der Köl-
ner Bevölkerung ausgewiesen. 
Der große Vorteil dieser Herangehensweise 
liegt darin begründet, dass alle Eingangsgrö-
ßen quantifiziert sind und anhand wissen-
schaftlich fundierter Methoden, insbesondere 
dem Methodenbericht der „Mobilität in 
Deutschland“, 2017 (siehe https://www.mobi-
litaet-in-deutschland.de/ar-
chive/pdf/MiD2017_Methodenbericht.pdf) er-
mittelt wurden. Damit liegt dem Ergebnis 
eine fundierte und zugleich nachvollziehbare 
Basis zugrunde. Folgende Einschränkungen 
sind jedoch zu machen: 
- Der Reduktionsfaktor trifft nur eine 
Aussage bezüglich des Verkehrsver-
haltens der Kölnerinnen und Kölner. 
- Das Verkehrsverhalten der Men-
schen, die von außerhalb nach Köln 
kommen (z. B. Pendler, Touristen 
etc.) wird nicht abgebildet, obgleich 
diese Wege einen großen Einfluss 
auf das Verkehrsgeschehen in der

Darstellung und Bewertung der zur 226. Änderung des Flächennutzungsplanes und des Bebauungsplanes 66389/03 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahm en aus der Öffentlichkeit 
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Lfd.  
Nr.  
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung  BP 
rel. 
FNP 
rel. 
Stadt haben. Da im Umland im glei-
chen Zeitraum eine Stagnation des 
MIV-Anteils zu beobachten ist, hat 
das Amt für nachhaltige Mobilitätsent-
wicklung eine rechnerische Mittelung 
zwischen 0 und 1,36 % (Reduktions-
faktor Köln) auf 0,68 % festgelegt. 
- Der Reduktionsfaktor bezieht sich 
einzig auf die absolute Wegeanzahl. 
Die zurückgelegten Wegstrecken 
bleiben unberücksichtigt, weshalb der 
Reduktionsfaktor keine (direkte) Aus-
sage zur Entwicklung der Verkehrs-
leistung im MIV erlaubt. 
- Die zugrundeliegenden Erhebungen 
erfolgten unabhängig voneinander, 
d. h. ihre Ergebnisse genügen zwar 
jeweils den Ansprüchen, den die Wis-
senschaft an die Validität und Reprä-
sentativität der Ergebnisse stellt. 
Dennoch sind die Erhebungen me-
thodisch nicht 1:1 vergleichbar (Es 
haben nicht beide Male dieselben 
Menschen Auskunft zu Ihrem Mobili-
tätsverhalten gegeben. Die Fragebö-
gen waren nicht exakt die gleichen. 
Die Erhebungszeiträume haben sich 
voneinander unterschieden. Die ein-
gesetzten Gewichtungsverfahren, um 
von der Stichprobe zu einem reprä-
sentativen Bild der Grundgesamtheit 
zu kommen, sind nicht identisch, 
etc.).  
Die Ergebnisse der aktuellen Mobilitätserhe-
bung von 2022 haben noch einmal einen

Darstellung und Bewertung der zur 226. Änderung des Flächennutzungsplanes und des Bebauungsplanes 66389/03 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahm en aus der Öffentlichkeit 
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Lfd.  
Nr.  
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung  BP 
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FNP 
rel. 
sehr deutlichen Rückgang des MIV an allen 
Wegen der Kölner Bevölkerung bei gleichzei-
tig rückläufiger durchschnittlicher Wegean-
zahl pro Person und Tag gegenüber 2017 
und damit über einem vergleichsweise kur-
zen Zeitraum (5 Jahre) ergeben. Daher ist 
der in Rede stehende jährliche Reduktions-
faktor inzwischen eher als „konservativ“ zu 
betrachten, sodass sich der Reduktionsfaktor 
auf der sicheren Seite befinden.  
Entstanden sind die Reduktionsfaktoren da-
mals im Rahmen eines Klageverfahrens ge-
gen die Stadt Köln zur Luftreinhaltung. 
Diese Reduktionsfaktoren werden demnach 
auch für die Prognose angesetzt, da die Mo-
bilitätswende weiterhin verfolgt wird. 
Die Prognose ist deswegen nicht unrealis-
tisch, weil die Stadt Köln zahlreiche Maßnah-
men zur Förderung des Umweltverbundes 
umsetzt, beispielsweise die ÖPNV-
Roadmap, Radverkehrsmaßnahmen oder 
Mobilitätskonzepte, die neu entstehenden 
Aufsiedlungen umzusetzen sind. 
1.7.13.  Verlagerungswirkung (84) 
Die Verlagerungswirkung vom MIV auf den ÖPNV von ca. 
17.900 Fahrten/24 h durch die dritte Baustufe der Nord-Süd-
Stadtbahn ist fachlich nicht vertretbar begründet. Es wird ledig-
lich auf eine standardisierte Bewertung der KVB ohne Berück-
sichtigung der bestehenden guten ÖPNV-Anbindung verwie-
sen. 
 
Der Stellung-
nahme wird 
nicht gefolgt. 
 
Die Verlagerungswirkung bezieht sich auf 
Angaben der KVB aus einer so genannten 
standardisierten Bewertung. Sie stellen nur 
die vom MIV auf den ÖV verlagerten Fahrten 
dar. 
X X

Darstellung und Bewertung der zur 226. Änderung des Flächennutzungsplanes und des Bebauungsplanes 66389/03 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahm en aus der Öffentlichkeit 
38 
 
Lfd.  
Nr.  
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung  BP 
rel. 
FNP 
rel. 
1.7.14.  Verschlechterte Anbindung ÖPNV (84) 
Für den überwiegenden Teil der Bewohner in diesem Bereich 
verschlechtert sich die Anbindung an den ÖPNV durch die Re-
duzierung der Haltepunkte (von acht auf zwei) mit deutlich län-
geren Wegen zu den Haltestellen.  
 
Der Stellung-
nahme wird 
nicht gefolgt. 
 
Stadtbahnhaltestellen besitzen einen größe-
ren Einzugsbereich als Bushaltestellen 
(siehe auch Nahverkehrsplan der Stadt 
Köln). Die Reisezeiten in/aus Richtung der 
Kölner Innenstadt werden deutlich verringert. 
Dies bedeutet eine Verbesserung der ÖPNV-
Anbindung. Maßgebend für die ÖV-Nutzer ist 
letztendlich die gesamte Reisezeit seiner 
Reisekette, nicht nur die Zugangszeit zur 
nächstgelegenen Haltestelle. 
Mit einem Umstieg in Meschenich ist zudem 
auch dauerhaft der SPNV (Schienenperso-
nennahverkehr)-Haltepunkt „Hürth-Kalscheu-
ren“ zu erreichen. Die heutige Buslinie 131 in 
Richtung Rodenkirchen bzw. Sülz wird dar-
über hinaus - unabhängig von der Stadtbahn 
- aufrechterhalten. 
X X 
1.7.15.  Unzureichende Anbindung vor Inbetriebnahme Stadtbahn 
(84) 
Für den Bereich des Bebauungsplangebietes ist zudem zu be-
rücksichtigen, dass dieses Angebot in der Phase der Neuori-
entierung nicht besteht. Hinzu kommt, dass durch die vorgese-
hene Übergangslösung nach Sperrung der Straße Im Wasser-
werkswäldchen (die nach den Ausführungen in der Begrün-
dung zum Bebauungsplan „hingenommen“ werden muss) (bis 
2038 ff!), eine völlig unzureichende Anbindung an den ÖPNV 
bestehen wird. Die Busse werden dann durch die drei Staus 
aufgehalten.  
 
 
Der Stellung-
nahme wird 
nicht gefolgt. 
 
Es wird auf die Abwägung der Stellung-
nahme 1.7.1 verwiesen. 
Wegen der geplanten zusätzlichen Maßnah-
men oder Veränderungen der Verkehre im 
Kölner Süden zeigt die Verkehrsuntersu-
chung auf, dass derartige Staus, wie sie vom 
Einwender angeführt werden, nicht zu erwar-
ten sind. 
X X 
1.7.16.  Keine alternative Betrachtung zur Stadtbahn (84)   X X

Darstellung und Bewertung der zur 226. Änderung des Flächennutzungsplanes und des Bebauungsplanes 66389/03 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahm en aus der Öffentlichkeit 
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Lfd.  
Nr.  
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung  BP 
rel. 
FNP 
rel. 
Irritierend ist der Umstand, dass in den Unterlagen zum Be-
bauungsplanentwurf keinerlei Überlegungen ersichtlich sind, 
statt der Stadtbahn eine Busverbindung über die Straße Im 
Wasserwerkswäldchen zum Verteilerkreis einzurichten. Nach 
meiner Einschätzung wäre dies eine wesentlich bessere An-
bindung an den ÖPNV gewesen.  
Der Stellung-
nahme wird 
nicht gefolgt. 
Das System Stadtbahn ist gegenüber Busli-
nien das leistungsfähigere System. Neben 
der höheren Beförderungskapazität ist das 
System bezüglich der Reisezeiten dann bes-
ser, wenn die Trasse auf besonderen oder 
unabhängigen Bahnkörpern geführt wird, wie 
in Rondorf und weiter stadteinwärts geplant 
oder in Realisierung. 
Zudem geht es für die Nutzer in der Regel 
nicht nur um die Fahrt zwischen Rondorf und 
dem Verteilerkreis, sondern um die Fahrt von 
der Quelle zum Ziel, das für jeden Fahrgast 
unterschiedlich gelegen sein kann. Die Kom-
plexität der Fahrtwünsche wird in der Be-
trachtung des Einwenders wegen des Fokus 
auf die Verbindung zwischen Rondorf und 
dem Verteilerkreis außer Betracht gelassen. 
1.7.17.  Fehlerhafte Annahme der Verlagerungswirkung (84) 
Auch die Annahme einer Verlagerungswirkung durch den 
Fahrradschnellweg Nr. 11 entbehrt jeglicher sachlichen Grund-
lage für den Bereich Alt-Rondorf. Hier wird verkannt, dass die-
ser bereits heute besteht und genutzt wird. 
 
Der Stellung-
nahme wird 
nicht gefolgt. 
 
Die Realisierung der Radschnellverbindung 
wird zu einer Qualitätserhöhung und zu ver-
ringerten Reisezeiten im gesamten Verlauf 
führen. Auch wenn bereits Abschnitte heute 
gut ausgebaut sind, ist für die gesamte Maß-
nahme von einer Verlagerungswirkung aus-
zugehen. Diese wurde angelehnt an das Ver-
fahren für den Radschnellweg Köln-Frechen 
abgeschätzt. 
Darüber hinaus ist der Radverkehrsanteil be-
reits zwischen 2017 und 2022 im Stadtbezirk 
Rodenkirchen von 18 % auf 24 % (21 % 
Rad, 3 % E-Bike) angestiegen. Bei weiterhin 
steigenden Absatzzahlen für E-Bikes (siehe 
X X

Darstellung und Bewertung der zur 226. Änderung des Flächennutzungsplanes und des Bebauungsplanes 66389/03 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahm en aus der Öffentlichkeit 
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Lfd.  
Nr.  
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung  BP 
rel. 
FNP 
rel. 
z. B. statista, https://de.statista.com/statis-
tik/daten/studie/152721/umfrage/absatz-von-
e-bikes-in-deutschland/) ist auch davon aus-
zugehen, dass Radverbindungen mit Reise-
weiten von 3-10 km unter Nutzung von Rad-
schnellverbindungen eine entsprechende At-
traktivität haben. 
1.7.18.  Keine jahreszeitliche Betrachtung (84) 
Leider findet der Umstand, dass es bei der Nutzung des Fahr-
rades jahreszeitliche/witterungsbedingte Schwankungen gibt, 
im Gutachten keine Berücksichtigung. Nach meinen Erfahrun-
gen haben Fahrradfahrer kein Jobticket. Daraus folgt, dass der 
MIV jahreszeitlich/witterungsbedingt steigt. Und dies insbeson-
dere in den verkehrsstärksten Wochen des Jahres. 
 
Der Stellung-
nahme wird 
nicht gefolgt. 
 
Betrachtet werden durchschnittliche werktäg-
liche Verkehre. Dies ist das übliche Vorge-
hen verkehrlicher Untersuchungen. 
X X 
1.7.19.  Keine ausreichende Knotenbetrachtung im weiteren Um-
feld (84) 
Überraschend ist auch, dass in die Betrachtung der Verkehrs-
erhebung die Knotenpunkte Militärringstraße/Luxemburger 
Straße, Brühler Straße/Markusstraße, Militärringstraße/Kon-
rad-Adenauer-Straße nicht einbezogen worden sind. 
 
 
Der Stellung-
nahme wird 
nicht gefolgt. 
 
 
Es ist korrekt, dass diese Knotenpunkte nicht 
betrachtet wurden. Dies liegt erstens daran, 
dass sie der vom Plangebiet bildende Quell- 
und Zielverkehr bis zu diesen Knotenpunkten 
durch die Verteilung in verschiedene Him-
melsrichtungen bereits erheblich reduziert 
hat und sich mit anderen Verkehrsströmen 
vermengt hat. Darüber hinaus sind durch die 
Effekte des Modal Shifts auf den Straßen im 
Vergleich zum Analysefall keine Mehrbelas-
tungen zu erwarten, so dass die planbeding-
ten Auswirkungen verkehrlicher Art hier 
keine nennenswerte Bedeutung mehr haben. 
X X 
1.7.20.  Fehlerhafte Prognosebelastungen (84)    X X

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Lfd.  
Nr.  
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung  BP 
rel. 
FNP 
rel. 
Beim Knotenpunkt Zum Forstbotanischen Garten/Friedrich-
Ebert-Straße wird nach den Ausführungen der Verkehrsunter-
suchung lediglich der Mehrverkehr durch die städtebaulichen 
Aufsiedlungen und verlagerten Fahrten durch die Sperrung der 
Straße Im Wasserwerkswäldchen berücksichtigt. Dies ver-
kennt den am Knotenpunkt Bonner Landstraße/Kiesgruben-
weg/Godorfer Hauptstraße bestehenden Zuwachs an Linksab-
biegern auf die Bonner Landstraße! 
Der Stellung-
nahme wird 
nicht gefolgt. 
Die Aussage ist nicht korrekt. Die Prognose-
belastungen resultieren aus der Überlage-
rung der verkehrlichen Auswirkungen aller 
berücksichtigten Aufsiedlungen, Netzmaß-
nahmen und Verlagerung, welche jedoch in 
unterschiedlichem Umfang wirken. Dies wird 
im Bericht beschrieben. 
Außerdem ist der Knotenpunkt Bonner Land-
straße/Kiesgrubenweg/Godorfer Hauptstraße 
Bestandteil der Simulationsauswertung mit 
dem Ergebnis, dass die angesprochene 
Fahrbeziehung für den Linksabbieger zwar 
an Belastung zunimmt, dies jedoch ausrei-
chend leistungsfähig abgewickelt werden 
kann.  
Dies Auswirkungen auf diesen Knotenpunkt 
gehen nicht auf den Bebauungsplan zurück, 
sondern auf die Maßnahme der Entflech-
tungsstraße, daher ist die Regelungswirkung 
des Bebauungsplanverfahrens hier nicht ge-
geben. 
1.7.21.  Belastungen durch Stau auf BAB 555 (84) 
Ein Abfließen dieses Mehrverkehrs auf die BAB 555 kann man 
ausschließen, da in den Spitzenstunden dort regelmäßig ein 
Stau in Richtung Köln besteht. Vielmehr ist es so, dass Ver-
kehrsteilnehmer bereits heute in Köln-Godorf bzw. Köln-Ro-
denkirchen von der BAB 555 abfahren und über die Bonner 
Landstraße in Richtung Köln fahren. Erfahrungsgemäß gibt es 
diesen Stau auf der BAB 555 in den Wochen nach den Oster-
ferien nicht! 
 
Der Stellung-
nahme wird 
nicht gefolgt. 
 
Das Verfahren zum Bebauungsplan kann 
nicht den Sachverhalt lösen, dass das BAB-
Netz nicht ausreichend leistungsfähig ausge-
baut ist und Verkehr dadurch auf untergeord-
nete, städtische Netze ausweicht.  
X X 
1.7.22.  Angaben zu Aufsiedlungen fehlerhaft (84)   X X

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Lfd.  
Nr.  
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung  BP 
rel. 
FNP 
rel. 
Die Angaben zu den Aufsiedlungen sind teilweise rational 
nicht nachvollziehbar. Ein Aldi (1) in Fischenich wird mit abso-
luter Sicherheit keinerlei verkehrsmäßig Auswirkungen auf 
Rondorf haben. 
Der Stellung-
nahme wird 
nicht gefolgt. 
Auch wenn keine direkten Quell-/Zielbezie-
hungen mit Rondorf bestehen, kann die Auf-
siedlung Aldi Fischenich zu einer Verlage-
rung von Fahrten im Untersuchungsraum 
führen, da Verkehrsnetze sich durch eine 
hohe Komplexität und Dynamik auszeichnen.
  
1.7.23.  Falsche Zuordnung (84) 
Die Ziffer 29 (Verkehrsuntersuchung, Liste der berücksichtig-
ten Aufsiedlungen) ist falsch verortet […] Sollte die Verortung 
aus der angewendeten Software abgeleitet worden sein, wäre 
dies ein weitere Grund zur Annahme der Fehlerhaftigkeit.  
 
Der Stellung-
nahme wird 
nicht gefolgt. 
 
Der Hinweis zu Ziffer 29 ist korrekt. Tabelle 
und Grafik passen nicht zusammen und wer-
den im weiteren Verlauf korrigiert. Eine Aus-
wirkung auf die Ergebnisse der Verkehrsun-
tersuchung ergibt sich dadurch nicht, es be-
trifft rein die Darstellung. 
X X 
1.7.24.  Stellplatzsatzung (84) 
Der Einwender hält die Stellplatzsatzung mangels Wirksamkeit 
für ungeeignet, die Anzahl der erforderlichen Stellplätze und 
die dafür erforderlichen Flächen im Plangebiet bestimmen.  
 
Kenntnisnahme 
 
Im Rahmen des Bauleitplanverfahrens wur-
den auf der Grundlage der Stellplatzsatzung 
überschlägig die Anzahl der bauordnungs-
rechtlich notwendigen Stellplätze ermittelt, 
um planungsrechtlich die insoweit erforderli-
chen Flächen für das Abstellen von Fahrzeu-
gen vorzusehen und entsprechend vorzube-
reiten. Die Anzahl der in jedem Einzelfall not-
wendigen Stellplätze erfolgt in den jeweiligen 
Baugenehmigungsverfahren. Die Stellplatz-
satzung enthält unabhängig von der Frage 
ihrer Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht 
nach Auffassung der Verwaltung einen sach-
gerechten Schlüssel zur Ermittlung des Stell-
platzbedarfs. Insoweit werden die geäußer-
ten Zweifel an den Grundlagen der Planung 
zurückgewiesen.  Mangels Normverwer-
X -

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Lfd.  
Nr.  
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung  BP 
rel. 
FNP 
rel. 
fungskompetenz der Verwaltung ist die Stell-
platzsatzung im Zuge der Aufsiedlung anste-
henden Baugenehmigungsverfahren im Übri-
gen zu Grunde zu legen. 
1.7.25.  Belastung Bödinger Straße (98) 
Es wird befürchtet, dass die Bödinger Straße deutlich stärker 
befahren wird und dass die Bödinger Straße als „Ausweich-
möglichkeit“ zur Entflechtungsstraße im Bereich Kapellen-
straße bis zur geplanten Einmündung auf Höhe der Wester-
waldstraße dienen kann. 
 
Der Stellung-
nahme wird 
nicht gefolgt. 
 
Auf der Bödingerstraße werden in dem Ab-
schnitt zwischen Kapellenstraße und Wester-
waldstraße im heutigen Bestand rund 5.900 
Kfz/Tag abgewickelt. Für den Planfall wird 
prognostiziert, dass die Belastung auf 1.800 
Kfz/Tag sinken wird. Dies wird durch die 
Maßnahmen der Stadtbahn, der Entflech-
tungsstraße und der Ortskernberuhigung so-
wie durch die Art und Weise der Erschlie-
ßung des Neubaugebietes Rondorf Nord-
West erreicht.  
In der Modellprognose wurde im Rahmen der 
Verkehrsuntersuchung in Anlage 5.1.7 zu-
dem dargestellt, wie sich das Verkehrsauf-
kommen aus dem Plangebiet Rondorf Nord-
West voraussichtlich verteilt. In dieser An-
lage ist zu erkennen, dass der betroffene Ab-
schnitt der Bödingerstraße von einer sehr ge-
ringen Menge genutzt wird. Gemessen an 
dem insgesamt ermittelten Verkehrsaufkom-
men wird demnach ein Anteil von ca. 1 % auf 
der Bödingerstraße in dem betroffenen Ab-
schnitt erwartet. 
X X 
1.7.26.  Parkbuchten Bödinger Straße (98)  
Kenntnisnahme 
 
Diese Fragen sind im Rahmen des Themas 
„Dorfspange“ zu klären. 
X -

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Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung  BP 
rel. 
FNP 
rel. 
Es wird angefragt, ob es Überlegungen zum verkehrsberuhig-
ten Bereich und zu den Parkbuchten gibt. Soll an diesen fest-
gehalten werden oder wird eine Fahrradstraße entstehen? 
1.7.27.  Ausweichroute Westerwaldstraße (113) 
Es wird darauf hingewiesen, dass die Westerwaldstraße als 
Ausweichroute genutzt werde, was zu Störungen der anliegen-
den Wohnbevölkerung führt. 
 
Kenntnisnahme 
 
Die Bestandssituation in der Westerwald-
straße mit Verursachung durch eine Bau-
maßnahme liegt nicht im Regelungsbereich 
des Bebauungsplans. Die Fachämter der 
Stadt Köln sind weiterhin der richtige An-
sprechpartner für diese Thematik. 
X - 
1.7.28.  Sperrung Wasserwerkswäldchen (114) 
Es wird bezweifelt, dass eine geordnete Erschließung in Ron-
dorf möglich sei, wenn die Straße „Im Wasserwerkswäldchen“ 
gesperrt werde. Eine Verteilung und Umleitung über den Ver-
teilerkreis Köln-Süd, der Straße „Im Forstbotanischen Garten“ 
und Friedrich-Ebert-Straße“ ist aufgrund der zu erwartenden 
Staus nicht praktikabel. 
 
Der Stellung-
nahme wird 
nicht gefolgt. 
 
Es bestehen alternative Routen in Richtung 
Kölner Innenstadt und Verteilerkreis über die 
Kapellenstraße / Brühler Landstraße sowie 
Friedrich-Ebert-Straße / Zum Forstbotani-
schen Garten. 
Die Ausweichrouten sind in den betrachteten 
Prognosefällen unter Berücksichtigung der 
allgemeinen Verkehrsentwicklung sowie um-
gesetzter Netzmaßnahmen leistungsfähig.  
Es geht außerdem nicht darum, ob dort 
heute Staus sind, sondern ob in Zukunft bei 
Realisierung des BP eine angemessene Ab-
wicklung des Verkehrs gegeben sein wird. 
Durch die geplante Ertüchtigung des Knoten-
punktes Zum Forstbotanischen Garten/Fried-
rich-Ebert-Straße kann dies erreicht werden. 
Im Übrigen wird auf die Abwägung der Stel-
lungnahme 1.7.1 verwiesen. 
X X

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Nr.  
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung  BP 
rel. 
FNP 
rel. 
1.8. Radwege  
1.8.1.  Errichtung Radweg in Richtung Innenstadt (11) 
Es wird darauf hingewiesen, dass der Weg für Radfahrer*in-
nen in die Kölner Südstadt aufgrund der gefährlichen Rad-
wegeverbindung „Im Wasserwerkswäldchen“ und unübersicht-
licher Beschilderung im Grüngürtel kaum möglich ist. Es wird 
ein Radweg, z. B. in Teilen neben der Stadtbahn angeregt. 
 
Kenntnisnahme 
 
 
Eine Beschilderung von Wegen sowie die 
Führung von Radwegen außerhalb des Gel-
tungsbereiches des Bebauungsplanes ist 
kein Regelungsinhalt dieses Bauleitplanver-
fahrens. 
X - 
1.8.2.  Radwegbreite (15) 
Es wird angeregt, ausreichende Radwegbreiten für Radwege 
in Richtung Innenstadt vorzusehen, die an vielen Stellen zu 
gering sind. 
 
Kenntnisnahme 
 
Radwegebreiten außerhalb des Geltungsbe-
reiches sind keine Regelungsinhalt des Bau-
leitplanverfahrens. 
X - 
1.9. ÖPNV - Stadtbahn  
1.9.1.  Haltestelle Rondorf Süd / Westerwaldstraße (10) 
Es wird angeregt, die Stadtbahnhaltestelle Rondorf Süd/ Wes-
terwaldstraße nicht nur optional vorzusehen. 
 
 
Kenntnisnahme 
 
Diese Festlegung übersteigt den Regelungs-
rahmen des Bebauungsplanes.  
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genom-
men. Sie betrifft jedoch das Planfeststel-
lungsverfahren zur Stadtbahn Süd und wird 
daher an das entsprechende Fachamt wei-
tergeleitet.  
X - 
1.9.2.  Verlauf der neuen Stadtbahnlinie (18) 
Es wird angeregt, die Stadtbahntrasse an den äußeren Rand 
des Siedlungsbereiches zu planen, um Querungen zu vermei-
den und gute Wohnlagen im zentralen Bereich zu erhalten.  
Kenntnisnahme Die endgültige Lage der Stadtbahn ist Ge-
genstand des Planfeststellungsverfahrens. 
Die Erschließungswirkung einer Stadtbahn-
haltestelle ergibt sich – vereinfacht gespro-
chen - durch einen Kreis mit einem bestimm-
ten Durchmesser um die Haltestelle. Wenn 
X -

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Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung  BP 
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rel. 
die Haltestelle mitten in das Plangebiet ge-
setzt wird, kann somit ein größeres Fahrgast-
potenzial erschlossen werden. Auch können 
auf diese Weise Teile von Hochkirchen bes-
ser erschlossen werden, weil die Zugangs-
wege nicht so weit sind. Damit steigt der Nut-
zen der Stadtbahn aus planerischen Ge-
sichtspunkten, aber auch aus fördertechni-
schen Gesichtspunkten. Liegt eine Halte-
stelle dagegen am Rand der Bebauung, 
würde in einem Halbkreis kein einziger Fahr-
gast erschlossen werden, weil die Fläche au-
ßerhalb der Bebauung liegt. 
1.9.3.  Realisierung Stadtbahn (102) 
Es wird bezweifelt, ob und wann die Stadtbahn realisiert wird. 
 
Kenntnisnahme 
 
Es wird auf die Abwägung der Stellung-
nahme 1.7.10 verwiesen. 
X X 
1.10. Alternative ÖPNV-Konzepte  
1.10.1.  Gerechtigkeit bei der Wahl der Verkehrsmittel (16) 
Es wird eine Gerechtigkeit bei der Wahl der Verkehrsmittel 
durch Planung von Quartiersgaragen mit Angeboten der 
Nahmobilität und des Car-Sharing angeregt. Das geplante 
Konzept konterkariere die von vielen geforderte und dringend 
notwendige Verkehrswende: Bewohner*innen ohne eigenes 
Auto würden benachteiligt: Ihnen würde ein oftmals weiter 
Weg bis zur nächsten Stadtbahnhaltestelle abverlangt, wäh-
rend die Autobesitzenden ihr Auto in direkter Wohnungsnähe 
abstellen könnten. So würde das Autofahren attraktiv und die 
Alternativen unattraktiv gemacht. 
 
Kenntnisnahme 
 
Neben der Planung insbesondere von Tief-
garagenplätzen und Gemeinschaftsstellplatz-
anlagen liegt dem Bebauungsplan auch ein 
Mobilitätskonzept zu Grunde. Hier sind u. a. 
mindestens 20 Carsharing-Stellplätze im 
Plangebiet vorgesehen. Diese werden auf 
fünf Standorte dezentral in Plangebiet ver-
teilt, sodass Bewohner*innen ohne eigenes 
Auto einen schnellen Zugang zu diesen An-
geboten haben. 
X -

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1.10.2.  Quartiersbus (70) 
Es wird angeregt, einen Quartiersbus, der elektrifiziert das 
„alte“ Rondorf mit dem Neuen verbindet und einem „Ring-Bus“ 
gleich durch den Ort fährt und die Menschen zum ÖPNV und / 
oder zum Quartiersplatz bringt. 
 
Kenntnisnahme 
 
Der Vorschlag ist städtebaulich nachvollzieh-
bar und würde auch die physische und men-
tale Verbindung von Neu und Alt stärken. Die 
Entscheidung hierüber kann allerdings kein 
Bestandteil des Bebauungsplanverfahrens 
sein. Das Konzept der ÖPNV-Erschließung 
der Ortslage ist nicht Gegenstand des Bau-
leitplanverfahrens. 
X - 
2. UMWELT 
2.1. Wasser 
2.1.1.  Entwässerungskonzept und Hochwasserschäden im Um-
feld (3, 5, 6, 14, 20, 21, 23, 28, 31, 33, 35, 37, 40, 41, 43, 46, 
50, 51, 55, 56, 59, 60, 61, 62, 63, 64, 65, 66, 69, 71, 72, 77, 
78, 79, 80, 81, 82, 85, 86, 88, 89, 90, 95, 96, 97, 100, 102, 
103, 104, 105, 106, 107) 
Beim Starkregenereignis im Juli 2021 kam es auf verschiede-
nen Straßen in Rondorf, wie z. B. der Adlerstraße, der Ha-
bichtstraße oder der Rodenkirchener Straße zu einem Rück-
stau im Kanal, der die Rückstauebene um 40 cm überschritten 
und für massive Überschwemmungen in den anliegenden 
Häusern sorgte. 
Die Bebauung von Rondorf Nord-West führt zu weiteren Ein-
leitungen von Mischwasser/Abwasser in den Kanal, die eben-
falls durch den Sammelkanal in der Adlerstraße Richtung Ro-
denkirchen Kläranlage abfließen müssen. Selbst wenn man 
nur die auf 150 l/sec begrenzte Einleitung des südlichen Teil-
gebiets I betrachtet, wird die Kläranlage Rodenkirchen mit ei-
ner 
derzeitigen Kapazität von 587 l/sec künftig allein durch das 
Neubaugebiet Rondorf-NW zu 25% ausgelastet werden. Laut 
 
 
 
 
 
Kenntnisnahme 
 
 
 
 
 
Der Zustand der Bestandskanalisation bei-
spielsweise im Bereich der Adlerstraße, der 
Habichtstraße oder der Rodenkirchener 
Straße und des Klärwerkes sind nicht Be-
standteil der Entwässerungsplanung des B-
Plangebietes, sondern liegen in der Zustän-
digkeit der Stadtentwässerungsbetriebe 
Köln, AöR. Die StEB Köln teilen dazu mit, 
dass die genannten abwassertechnischen 
Anlagen dem Stand der Technik und allen 
gesetzlichen Anforderungen entsprechen. 
Allgemein wird sachlich darauf verwiesen, 
dass der Anfall von Schmutz- und Brauch-
wasser aus dem Plangebiet nicht zu einer 
X X

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dem bei der Offenlegung ebenfalls veröffentlichten Entwässe-
rungskonzept V1 vom 20.1.2021 wird aber noch von drei wei-
teren Einleitungsschächten M1 bis M3 mit einer maximalen 
Abflussmenge von zusammen 1845 l/s Mischwasserkanalisa-
tion ausgegangen. 
Es wird befürchtet, dass die bislang üblichen Dimensionie-
rungsgrundlagen für nachhaltige Auslegung der Entwässerung 
nicht ausreichend valide und zukunftsfest sind. 
Es wird hinterfragt, was beim nächsten Starkregenereignis in 
der Adlerstraße passieren wird, wenn erneut die Kapazität der 
Kläranlage überschritten wird und es erneut zu einem Rück-
stau im öffentlichen Kanalnetz kommt?  
Es wird befürchtet, dass auch das Schmutzwasser eine Ver-
größerung der Abwassermenge und somit eine weitere Ge-
fährdung der betroffenen Straße nach sich zieht.  
Es wird befürchtet, dass die ohnehin unzureichende Abwas-
sersituation sich weiter verschlechtern und die Wasserschä-
den bei Starkregen zunehmen. 
Es wird darauf hingewiesen, dass zumindest im Abschnitt Sie-
ben-Schwaben-Weg 2-14 noch zahlreiche Häuser über einen 
Öltank verfügen und dass das Plangebiet und die Umgebung 
in der Wasserschutzgebiet Zone III liegt.   
Anspannung einer Überstausituation im Be-
standsnetz der Adlerstraße unter den ge-
planten Randbedingungen des Projektes 
führt.  
Das Entwässerungs- und Starkregenkonzept 
für das B-Plangebiet berücksichtigt die Aus-
wirkungen bei Starkregen, die durch das Au-
ßengebiet auf das Plangebiet wirken und die 
Auswirkungen die unmittelbar auf dem Plan-
gebiet auf die benachbarten Grundstücke z. 
B. durch Oberflächenwasserüberstau wirken. 
Das B-Plangebiet weist ein Entwässerungs- 
und Starkregenkonzept nach einer wasser-
sensiblen Stadtplanung für Normal- und 
Starkregen nach Stand der Technik auf. Die 
Bemessungsregen für die Dimensionierung 
des Kanalnetzes bei Normal- und Starkregen 
liegen über den Vorgaben der Richtlinien der 
Regelwerke und DIN-Normen (Entsprechen 
höheren Anforderungen). 
Der Großteil des Regenwassers aus dem B-
Plangebiet wird nicht dem Bestandskanal-
netz zugeleitet, sondern versickert. Für be-
lastetes Niederschlagswasser gibt es in ei-
nem Wasserschutzgebiet eindeutige Begren-
zungen für die Einleitung. 
Vor Einleitung des Mischwassers in das öf-
fentliche Kanalnetz sind an den zwei Einleit-
punkten große Stauraumkanäle als Ei-profil 
1800/1200 und zwei Drosselschachtbau-
werke geplant. Die anfallenden Abwasser-
mengen aus dem Plangebiet werden stark 
gedrosselt.

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Neben dem geplanten Abwasserrückhalt 
wird durch die Bewirtschaftungsmöglichkeit 
durch den geplanten Stauraumkanal für das 
Bestandsnetz grundsätzlich die Möglichkeit 
geboten durch einen Rückstau in das ge-
plante Kanalnetz ergänzenden Speicherraum 
bei Regenereignissen bis zu einem 30-jährli-
chen Regenereignis zu nutzen. 
Die Abflusskurve für das Abwasser wird 
dadurch entschärft. 
Die Dimensionierung des Stauraums erfolgt 
jeweils über den geforderten Ansätzen der 
Regelwerke. 
Darüber hinaus findet ein Rückstau im beste-
henden Kanalnetz infolge der begrenzten 
Annahmekapazität der Kläranlage Köln-Ro-
denkirchen nicht statt. Einerseits existiert in 
Köln-Hahnwald ein Speicherbecken, mit dem 
große Abflüsse zwischengespeichert und 
vergleichmäßigt weitergegeben werden. An-
dererseits ermöglicht ein Entlastungsbau-
werk in den Rhein vor der Kläranlage den 
gesetzeskonformen Abschlag von ausrei-
chend verdünntem und durch Sedimentation 
im Kanal vorgereinigtem Mischwasser und 
verhindert so ebenfalls Rückstau. 
Das Thema Starkregen kann nicht unmittel-
bar in Zusammenhang mit der Kapazität ei-
ner Kläranlage gebracht werden. 
Die Überflutungssituation in der Adlerstraße 
und der Habichtstraße infolge von Starkre-
gen kann nicht weiter durch Planungslösun-

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gen im B-Plangebiet nachhaltig und abschlie-
ßend beeinflusst werden. Die Erneuerung o-
der Sanierung des Bestandskanalnetzes in 
den genannten Straßen ist dabei nicht ziel-
führend und auch nicht die Aufgabe des Ent-
wässerungskonzeptes für das Plangebiet 
Rondorf Nord-West. 
Die Adlerstraße und die Habichtstraße liegen 
ebenso wie ein Großteil von Alt-Rondorf un-
mittelbar in einer Alluvialrinne (Ausläufer von 
Altarmen des Rheins). Hier besteht schon 
aufgrund der ungünstigen topografischen 
Lage eine Überflutungsgefahr infolge von 
Starkregen. Schutzmaßnahmen sind unab-
hängig von der Bestandskanalisation und un-
abhängig von dem Erschließungsgebiet Ron-
dorf-Nordwest zu prüfen und bei Bedarf auch 
privat zu gestalten. 
Erdöltanks sind privat gegen Umweltein-
flüsse und Rückstau in einem potentiellen Ri-
sikogebiet in einer Alluvialrinne und topogra-
fischen Senke zu sichern. 
2.1.2.  Grundwasser- und Gewässerschutz (101, 118) 
Es wird befürchtet, dass sich der bereits in einem schlechten 
mengenmäßigen und schlechten chemischen Zustand befindli-
che Grundwasserkörper (GWK) 27_22 „Niederungen des 
Rheins“ weiter verschlechtert.  
Hierbei wird in der Stellungnahme von einer Abnahme der 
Grundwasserneubildung in Folge der Neuversiegelung sowie 
von einer potenziellen Ausschwemmung von Schadstoffen in 
das Grundwasser im Bereich der Siedlungsstrukturen ausge-
gangen, welche jedoch zu vermeiden sei. 
 
Der Stellung-
nahme wird 
nicht gefolgt. 
 
Das Entwässerungs- und Starkregenkonzept 
des B-Plangebietes sieht eine Regenwasser-
versickerung gemäß LWG NRW und WHG 
vor. Das unbelastete und gering belastete 
Regenwasser wird nach einer Vorreinigung 
versickert. Das belastete Regenwasser von 
Verkehrsflächen wird gemäß der Entwässe-
X X

Darstellung und Bewertung der zur 226. Änderung des Flächennutzungsplanes und des Bebauungsplanes 66389/03 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahm en aus der Öffentlichkeit 
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Lfd.  
Nr.  
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung  BP 
rel. 
FNP 
rel. 
Es wird zudem hinterfragt, in welchem Umfang die Versicke-
rungssysteme in der Lage sind, das Niederschlagswasser zu 
versickern und in welchem Maße das versickerte Nieder-
schlagswasser verunreinigt ist. 
rungsplanung im Mischwasserkanal abgelei-
tet und gedrosselt in das Kanalnetz eingelei-
tet. 
Da das belastete Niederschlagswasser der 
Verkehrsflächen in die Kanalisation abge-
führt wird, kann eine Verschlechterung des 
chemischen Zustandes des Grundwasser-
körpers ausgeschlossen werden.  
Das unbelastete Niederschlagswasser im 
Bereich versiegelter Flächen (insb. Bau-
grundstücke) wird zurückgehalten sowie an-
schließend bestmöglich versickert und somit 
dem Grundwasserkörper zugeführt. Auch 
hier ist eine Mobilisierung von Schadstoffen 
äußerst unwahrscheinlich, da zum einen eine 
Versickerung in schadstoffbelasteten Böden 
nicht zulässig ist und zum anderen in ent-
sprechenden Verdachtsbereichen technische 
Sicherungsmaßnahmen ergriffen werden 
müssen (Bodenaustausch, Abdichtung von 
Versickerungsanlagen im Auffüllungsbereich 
etc.). 
Es ergibt sich durch die Abflussbeiwerte der 
verschiedenen Flächen (Verkehrsflächen: 
0,9, Stadtbahnflächen: 0,3, Baugrundstücke: 
0,2) ein sehr geringer Anteil am Nieder-
schlagswasser, das der lokalen Versickerung 
entzogen wird. Der Anteil der Gesamtfläche 
mit nicht versickertem und über die Kanalisa-
tion abgeleitetem Wasser (141.728 m², er-
rechnet über die Abflussbeiwerte) liegt im 
Vergleich zur Größe des Grundwasserkör-
pers (ca. 100.000.000 m²) bei nur 0,14%. Zu-
dem wird das gefasste Niederschlagswasser

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Lfd.  
Nr.  
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung  BP 
rel. 
FNP 
rel. 
im weiteren Verlauf über die Kanalisation 
bzw. Vorfluter wieder dem Rhein-EZG zuge-
führt. 
Bei dieser Größenordnung ist eine (mess-
bare) Verschlechterung des mengenmäßigen 
Zustands des Grundwasserkörpers ausge-
schlossen.  
Das Starkregenkonzept und die Festlegun-
gen des B-Plan-Entwurfes beschreiben eine 
wassersensible Stadtplanung und das 
Schwammstadtprinzip in allen Ebenen. Dies 
wird in dem Entwässerungs- und Starkregen-
konzept insgesamt hinreichend beschrieben. 
Das Oberflächenwasser von Verkehrswegen 
wurde in der Deckenhöhenplanung so konzi-
piert, dass das Wasser im Straßenraum, in 
Grünflächen oder Stauraumkanälen bei 
Starkregen aufgestaut wird. 
Den geplanten Retentionsflächen in Grünflä-
chen wird nur bei Starkregen Oberflächen-
wasser zugeleitet, welches aufgrund der Ab-
leitung des 1. Spülstoßes in die Mischwas-
serkanalisation deutlich unbelasteter ist als 
Oberflächenwasser bei Normalregen. 
Die kühlende Verdunstung des anfallenden 
Regenwassers durch Gründächern, eine 
hohe Anzahl von neu gepflanzten Bäumen 
und Retentionsflächen bleibt erhalten und 
wird gefördert.

Darstellung und Bewertung der zur 226. Änderung des Flächennutzungsplanes und des Bebauungsplanes 66389/03 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahm en aus der Öffentlichkeit 
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Lfd.  
Nr.  
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung  BP 
rel. 
FNP 
rel. 
2.2. Immissionen (Lärm, Luftschadstoffe) 
2.2.1.  Lärmbelastung Eckbereich Bödinger Straße / Kapellen-
straße (10) 
Ein Einwender gibt zu bedenken, dass für die Entflechtungs-
straße (Abschnitt zwischen Einmündung Bödinger Straße und 
Kapellenstraße) ursprünglich eine Lärmschutzwand vorgese-
hen war, die nun durch Lärmschutzfenster für betroffene Häu-
ser ersetzt werden sollen. Lärmschutzfenster erhalten jedoch 
nicht die Lebensqualität im Freien im angrenzenden Wohnge-
biet. Ein Aufenthalt im Freien (Garten oder Balkon) sowie bei 
geöffnetem Fenster wird nicht mehr in gleicher Qualität mög-
lich sein, wenn ein Lärmschutzwall entfällt. Es wird angeregt, 
den Lärmschutzwall auch weiter zu berücksichtigen. 
 
 
Kenntnisnahme 
 
 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genom-
men. Sie betrifft jedoch das Planfeststel-
lungsverfahren zur Entflechtungsstraße und 
wird daher an das entsprechende Fachamt 
zur Abwägung im Rahmen des Planfeststel-
lungsverfahrens weitergeleitet.  
X - 
2.2.2.  Lärmbelastung Husarenstraße (98) 
Es wird hinterfragt, ob der südliche Abschnitt der Husaren-
straße im Hinblick auf eine Lärmbelastung untersucht wurde. 
 
Kenntnisnahme 
 
Im Rahmen des Bebauungsplanes erfolgte 
u. a. eine Verkehrslärmberechnung im Um-
feld des Planvorhabens. Dabei wurde der 
Analyse-Fall (derzeitige Situation), der Null-
Fall (zukünftiges Verkehrsaufgekommen 
ohne Realisierung des Planvorhabens, mit 
Berücksichtigung der bestehenden Bebau-
ungssituation und mit zusätzlicher Realisie-
rung der Vorhaben Entflechtungsstraße und 
Ortsumfahrung Meschenich) sowie der Plan-
Fall (zukünftiges Verkehrsaufkommen bei 
Realisierung des Planvorhabens mit Umset-
zung sämtlicher sonstigen Maßnahmen – 
Entflechtungsstraße, Ortsumfahrung 
Meschenich, Teilverlegung Galgenbergsee, 
Stadtbahnanbindung, Lärmschutzwälle im 
Norden des Plangebietes) untersucht.  
X X

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Lfd.  
Nr.  
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung  BP 
rel. 
FNP 
rel. 
Hierbei wurde u. a. der Immissionsort 19 
(Husarenstraße 2) betrachtet, welcher im 
südlichen Abschnitt der Husarenstraße liegt.  
Für den Immissionsort 19 an der Husaren-
straße 2 wird gemäß den dargestellten Be-
rechnungsergebnissen in Anlage 9.2 des 
Lärmgutachtens, langfristig nach Umsetzung 
der Entflechtungsstraße, eine deutliche Re-
duktion der Verkehrslärmimmissionen um 
mindestens 4 dB im Null- und Plan-Fall prog-
nostiziert. Für das Grundstück der Einwende-
rin im Eckbereich der Westwaldstraße / Bö-
dinger Straße sind vergleichbare Ergebnisse 
zu erwarten.  
Darüber hinaus ist anzumerken, dass es sich 
bei dem südlichen Abschnitt der Husaren-
straße es sich um einen Neubau im Zuge der 
Entflechtungsstraße handelt. Das Bebau-
ungsplanverfahren Rondorf Nord-West ist 
losgelöst von dem Planfeststellungsverfah-
ren zur Entflechtungsstraße zu sehen. Der 
detaillierte Umgang mit der Lärmschutzthe-
matik im Zusammenhang mit der Entflech-
tungsstraße ist dementsprechend Gegen-
stand des entsprechenden Planfeststellungs-
verfahrens und nicht des hier zu betrachten-
den Bebauungsplanverfahren. Im Rahmen 
des Planfeststellungsverfahrens findet eben-
falls eine Öffentlichkeitsbeteiligung statt, in 
der dieser Belang vorgetragen werden kann.

Darstellung und Bewertung der zur 226. Änderung des Flächennutzungsplanes und des Bebauungsplanes 66389/03 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahm en aus der Öffentlichkeit 
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Lfd.  
Nr.  
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung  BP 
rel. 
FNP 
rel. 
2.2.3.  Lärmbelastung Schule (111) 
Die Wohnbebauung „Am Höfchen“ grenzt an ein geplantes 
Schulgrundstück, was im Hinblick auf den Lärmschutz ungüns-
tig ist, zumal es einen freiliegenden Platz für den Vereinssport 
geben soll. Er regt daher an die Baufelder 7 und 24 zu tau-
schen.  
 
 
Der Stellung-
nahme wird 
nicht gefolgt. 
 
Die Wohnbebauung „Am Höfchen“ grenzt 
nicht rückwärtig an ein geplantes Schul-
grundstück. Ggf. meint der Einwender die 
Wohnbebauung am Birkenweg. Diese grenzt 
im Bereich der Hausnummern 46 bis 56 an 
die geplanten Gemeinbedarfsflächen für eine 
Grundschule (Baufeld 21, nicht 24) an. Es ist 
anzumerken, dass aktuell weder für diese 
Grundschule noch für die weiterführende 
Schule im Norden der Grundschule eine Pla-
nung vorliegt. Es ist davon auszugehen, 
dass ein freiliegender Platz, welcher zukünf-
tig ggf. auch durch den Vereinssport genutzt 
werden könnte, sich eher im Bereich der wei-
terführenden Schule befinden wird, von dem 
die Abstände zur Bestandsbebauung deut-
lich größer sind.  
Generell ist anzumerken, dass die Lärmim-
missionen der Schüler:innen als sozialadä-
quat gelten und in der Regel nur zu den 
Schulzeiten und somit nicht am Abend bzw. 
in der Nacht oder am Wochenende auftreten. 
Im Rahmen der Genehmigungsplanung sind 
die gemäß der TA Lärm zu beurteilenden 
Geräuschemissionen des Regelbetriebs der 
Schule (insbesondere An- 
und Abfahrverkehr 
von Lehrern und Schülern, den Bring- und 
Holfahrten, den Parkvorgängen, Anlieferun-
gen und technische Quellen (Lüftungstech-
nik)) zu untersuchen und ggf. Lärmschutz-
maßnahmen abzuleiten. Dies kann jedoch 
erst nach Vorlage einer Schulplanung erfol-
gen.  
X X

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Lfd.  
Nr.  
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung  BP 
rel. 
FNP 
rel. 
Sollte zukünftig ein freiliegender Sportplatz 
innerhalb der Gemeinbedarfsflächen errichtet 
und dieser am Nachmittag bzw. am Abend o-
der am Wochenende durch den Vereinssport 
genutzt werden, müsste eine Genehmigung 
nach der 18. BImSchV bzw. der Freizeitlärm-
richtlinie NRW erfolgen mit ggf. entsprechen-
den Lärmschutzmaßnahmen.  
Generell ist aber anzumerken, dass Schulen 
in der Regel im direkten Umfeld zu Wohnge-
bieten liegen und die Lärmthemen gemäß 
den gesetzlichen Vorgaben zu bewältigen 
sind.  
Darüber hinaus wurde die Lage der Grund-
schule angrenzenden an die Wohnbebauung 
Birkenweg so gewählt, dass diese auch ei-
nen guten Anschluss an die bestehende Be-
bauung in Rondorf bzw. Hochkirchen erhält. 
Hierbei wurde insbesondere darauf geachtet, 
dass die Kinder aus dem heutigen Rondorf 
oder Hochkirchen die Grundschule erreichen 
können, ohne die geplante Stadtbahntrasse 
queren zu müssen. Die Grundschule dient 
somit auch der Integration vom Plangebiet 
Rondorf Nord-West in das bestehende Ron-
dorf. Der Anregung, das Baufeld der Grund-
schule mit dem Baufeld 7 zu tauschen wird 
demnach nicht gefolgt.  
2.2.4.  Lärmbelastung Eckbereich Bödinger Straße/Westerwald-
straße (113) 
Durch die Planung der Entflechtungsstraße befürchtet eine 
Einwenderin eine erhebliche Zunahme der Verkehrslärmbelas-
tung. In Analogie wird für ein Grundstück im Eckbereich der 
  
 
Im Rahmen des Bebauungsplanes erfolgte 
u. a. eine Verkehrslärmberechnung im Um-
feld des Planvorhabens. Dabei wurde der 
X X

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Lfd.  
Nr.  
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung  BP 
rel. 
FNP 
rel. 
Westerwaldstraße/Bödinger Straße angenommen, dass die 
Belastung vergleichbar dem Immissionspunkt 19 (Husaren-
straße 2) mit 61 dB(A) tags und 51 dB(A) nachts ansteigen 
wird. Dies berücksichtigt die Einhaltung der Höchstgeschwin-
digkeit von 70 km/h. 
Analyse-Fall (derzeitige Situation), der Null-
Fall (zukünftiges Verkehrsaufgekommen 
ohne Realisierung des Planvorhabens, mit 
Berücksichtigung der bestehenden Bebau-
ungssituation und mit zusätzlicher Realisie-
rung der Vorhaben Entflechtungsstraße und 
Ortsumfahrung Meschenich) sowie der Plan-
Fall (zukünftiges Verkehrsaufkommen bei 
Realisierung des Planvorhabens mit Umset-
zung sämtlicher sonstigen Maßnahmen – 
Entflechtungsstraße, Ortsumfahrung 
Meschenich, Teilverlegung Galgenbergsee, 
Stadtbahnanbindung, Lärmschutzwälle im 
Norden des Plangebietes) untersucht.  
Hierbei wurde u. a. der Immissionsort 19 
(Husarenstraße 2) betrachtet. Die von der 
Einwenderin genannten Beurteilungspegel 
von 61 dB(A) tags und 51 dB(A) nachts be-
ziehen sich auf den Analyse-Fall, also auf die 
heutige Situation. Für den Immissionsort 19 
an der Husarenstraße 2 wird gemäß den dar-
gestellten Berechnungsergebnissen in An-
lage 9.2 des Lärmgutachtens, langfristig 
nach Umsetzung der Entflechtungsstraße, 
eine deutliche Reduktion der Verkehrslärm-
immissionen um mindestens 4 dB im Null- 
und Plan-Fall prognostiziert. Für das Grund-
stück der Einwenderin im Eckbereich der 
Westwaldstraße / Bödinger Straße sind ver-
gleichbare Ergebnisse zu erwarten.

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Lfd.  
Nr.  
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung  BP 
rel. 
FNP 
rel. 
2.3. Klima 
2.3.1.  Klimanotstand im Verhältnis zum Wohnungsbaupro-
gramm (101, 118) 
Es wird bemängelt, dass sich das Vorhaben negativ auf den 
Klimaschutz auswirke. Das Vorhaben stünde in Widerspruch 
zum erklärten Klimanotstand der Stadt Köln und ließe sich mit 
dem neuen Bundes-Klimaanpassungsgesetz nicht in Einklang 
bringen. 
Der Einwender bemerkt des Weiteren, dass das Wohnungs-
bauprogramm von 2015 obsolet sei, da bei der damaligen Flä-
chensammlung der Klimanotstand kein Thema war und Flä-
chen ohne eine Klimaprüfung aufgenommen worden waren. 
Jedoch sei eine unbebaute Fläche nicht „frei“, sondern erfülle 
heute schon mindestens eine, häufig aber sogar ein ganzes 
Konglomerat an Funktionen, deren Erhalt für die nachhaltige 
Entwicklung der Stadt von größter Bedeutung und die dem-
nach besonders schutzwürdig sind. 
 
 
Kenntnisnahme 
 
 
Es ist richtig, dass mit der Umsetzung des 
Bebauungsplanentwurfs auch nachteilige 
Folgen für die CO2-Bilanz (durch die Herstel-
lung der Bauwerke und Straßen, durch den 
planinduzierten Verkehr, durch den Energie-
bedarf der errichteten Objekte etc.) verbun-
den sein werden. Ohne die (erstmalige) bau-
liche Inanspruchnahme auch von Freiraum 
kann der immense Bedarf an neuen und zu-
sätzlichen Wohnungen nicht gedeckt wer-
den.  
Aufgrund gutachterlicher Betrachtung aus 
dem Jahr 2020 wird der zusätzliche Woh-
nungsbedarf bis zum Jahr 2040 zwischen 
44.000 und 64.000 Wohneinheiten gesehen 
(s. Mitteilungsvorlage 3435/2020) und auch 
die aktuelle Bevölkerungsprognose geht in 
der Basisvariante bis zum Jahr 2050 weiter-
hin von einem Bevölkerungszuwachs und ei-
nem Zuwachs der Haushaltszahlen aus (s. 
Mitteilungsvorlage 3926/2022). Köln ist somit 
weiterhin eine wachsende Stadt mit hohen 
Flächenbedarfen.“ 
Insoweit lassen sich Neuinanspruchnahmen 
von bislang unbebauten Außenbereichsflä-
chen und die damit zwangsläufig verbunde-
nen negativen Folgen für unter anderem das 
Klima nicht vollständig vermeiden. Ausrei-
X X

Darstellung und Bewertung der zur 226. Änderung des Flächennutzungsplanes und des Bebauungsplanes 66389/03 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahm en aus der Öffentlichkeit 
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Lfd.  
Nr.  
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung  BP 
rel. 
FNP 
rel. 
chend bereits versiegelte Fläche, die zur Auf-
nahme der erforderlichen zusätzlichen 
Wohneinheiten geeignet wäre, stehen in 
Köln nicht zur Verfügung. Aus diesem Grund 
sind im Rahmen der Neuaufstellung des Re-
gionalplanes auch zusätzliche Siedlungsflä-
chen aufgenommen worden.  
Unabhängig davon berücksichtigt der Bebau-
ungsplanentwurf die sich aus dem Klimawan-
del ergebenden Aufgabenstellungen und An-
forderungen durch ein im Rahmen des Ver-
fahren zu seiner Aufstellung erarbeiteten Kli-
magutachtens sowie durch unter anderem 
daraus abgeleitete Maßnahmen auf unter-
schiedlichen Ebenen (u. a. integrierte Ver-
kehrsplanung, Schaffung eines Leistungsfä-
higen ÖPNV Anschlusses (in einem separa-
ten Planverfahren), innovatives und CO2-
günstiges Wärmekonzept, Festsetzungen zur 
verbindlichen Bereitstellung von Photovoltaik 
sowie klimaoptimierende Bepflanzung usw.).  
Der Vorhabenträger Amelis hat sich im März 
2023 schriftlich zur Anwendung der Leitlinien 
zum Klimaschutz im Plangebiet verpflichtet. 
Im Vorfeld der Durchführung der Beteiligung 
der Träger öffentlicher Belange wurde die Er-
füllung der Leitlinie
n zum Klimaschutz für das 
Plangebiet Rondorf NW durch das Fachamt 
geprüft und bestätigt 
Schließlich steht auch der Beschluss des Ra-
tes der Stadt Köln vom 09.07.2019 zum Kli-
manotstand dem Bebauungsplan nicht ent-
gegen.

Darstellung und Bewertung der zur 226. Änderung des Flächennutzungsplanes und des Bebauungsplanes 66389/03 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahm en aus der Öffentlichkeit 
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Lfd.  
Nr.  
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung  BP 
rel. 
FNP 
rel. 
Gegenstand des Beschlusses sind sechs 
Maßnahmen, die einerseits die Sensibilität 
für die Klimawirksamkeit von Handlungen auf 
kommunaler Ebene erhöhen sollen. Anderer-
seits sollen bestimmte Maßnahmen ergriffen 
werden, um den MIV als maßgeblichen CO2-
Emittenten zu reduzieren und die Erzeugung 
von Energie auf verschiedenen Ebenen soll 
zukünftig möglichst regenerativ erfolgen. Ein 
Verbot zur Neuausweisung von (Wohn-)Bau-
flächen enthält der Ratsbeschluss demge-
genüber weder direkt noch indirekt.   
2.3.2.  KLAM_21 (101, 118) 
Als Eingangswerte für KLAM_21 wird keine Bodenströmung 
angenommen, aber eine ungewöhnlich hohe nächtliche effek-
tive Ausstrahlung (entspricht der Kältebildungsrate). Vom 
Deutschen Wetterdienst wird als Mittelwert für die nächtliche 
effektive Ausstrahlung ein Mittelwert von 30W/ m² empfohlen. 
Das entspricht gemessenen Werten. Von der Peutz Consult 
GmbH wird allerdings ein Wert von 60W/m² verwendet. Die 
nächtliche effektive Ausstrahlung nimmt in einer sehr trocke-
nen und sehr sauberen Luft zu. Die Kölner Bucht aber zeich-
net sich durch hohe Luftfeuchten und vor allem Köln durch 
eine hohe Luftverschmutzung (PM 2,5, PM 10, Ozon und 
Stickstoffdioxyd) aus. Die als Eingangsparameter für 
KLAM_21 angenommene hohe nächtliche Ausstrahlung be-
wirkt im Ergebnis große Kaltlufthöhen, die das Überströmen 
niedrigerer Hindernisse begünstigen und somit einen kräftigen 
Kaltluftvolumenstrom erzeugen. Somit ist die Validität die Aus-
führungen zu einer angeblich wenig gestörten Ausbildung des 
Kaltluftvolumenstromes nach der Bebauung von Rondorf-Nord 
infrage zustellen. Die Schlussfolgerungen der Klimastudie sind 
also nicht zutreffend. Gutachter Siebert von der Peutz Consult 
GmbH rechtfertigt den Wert von 60W/m², weil er nur so den 
 
Der Stellung-
nahme wird 
nicht gefolgt. 
 
Die Simulation der Kaltluftverhältnisse in der 
Kölner Bucht erfolgte in enger Abstimmung 
zwischen dem Gutachter und dem Amt 574/2 
der Stadt Köln. Vorgabe der Stadt war, dass 
die Simulation der lokalen und regionalen 
Kaltluftströmungen („Rheintalwind“) die rea-
len Messbedingungen abbilden müssen. Die 
Entstehung des Rheintalwindes sowie des-
sen auch messtechnisch erfasste Charakte-
ristika sind im Bericht VA 7474-2 beschrie-
ben. Folgende Phänomene waren nach Vor-
gabe der Stadt Köln in der Simulationsrech-
nung abzubilden: 
• Bündelung der Kaltluftströmungen 
aus den angrenzenden Tälern sowie 
der lokal gebildeten Kaltluft in der 
Kölner Bucht 
• Ausprägung einer südöstlichen Strö-
mung im Lauf der ersten Nachthälfte 
in der Kölner Bucht südlich von Köln 
X X

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Lfd.  
Nr.  
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung  BP 
rel. 
FNP 
rel. 
Rheintalwind im Istfall mit den Rechnungen in Einklang brin-
gen kann. Das Modell muss vor Anwendung auf die geplanten 
Bauvorhaben den Istzustand zunächst einmal zutreffend wie-
dergeben – vorliegend ist es wegen dieses verfälschenden 
Mangels weder belastbar noch zutreffend und damit untaug-
lich und inakzeptabel. 
Zu fragen ist, ob andere, realistischere Ausgangsannahmen 
nicht auch zu befriedigenden Ergebnissen im Istfall führen 
können. Das Modell KLAM_21 erlaubt die Berücksichtigung ei-
ner Windströmung. Für den Einschluss eines Windfeldes in 
KLAM_21 sprechen die Untersuchungen von Hartwig et al. die 
nahelegen, dass ein "orographisch bedingter Kanalisierungsef-
fekt existiert, der die übergeordneten Windfelder bodennah 
umlenkt und in etwa rheinparallele Richtung zwingt. 
• Auftreffen der Kaltluft auf den Kölner 
Süden im Lauf der zweiten Nacht-
hälfte  
• nachfolgende Überwindung der Köl-
ner Innenstadt und Ausprägung einer 
südöstlichen Strömung auch im Köl-
ner Norden im Lauf der zweiten 
Nachthälfte 
• Ausprägung von Kaltluftmächtigkeiten 
> 100 m südlich von Köln und von 
mindestens 40 m im Norden von Köln 
im Lauf der zweiten Nachthälfte 
Mit den Standardparametern, die im Rechen-
modell KLAM_21 hinterlegt sind, konnte der 
typische Rheintalwind zunächst nicht modell-
technisch reproduziert werden. 
Schlussendlich konnten alle zu beobachten-
den Phänomene (Kaltlufthöhen nördlich und 
südlich von Köln, Windrichtungsverteilung an 
den Kölner Messstationen, Überströmen der 
Kölner Innenstadt ab der zweiten Nacht-
hälfte) durch die Vorgabe einer Kälteproduk-
tion von 60 W/m² ohne Regionalwind repro-
duziert werden. Dieser Wert kann gemäß 
dem KLAM_21-Handbuch bei sehr intensiver 
Einstrahlung tagsüber in Betracht kommen 
und stellt somit nicht die durchschnittliche 
Strahlungsnacht sondern eher eine sommer-
liche Extremsituation dar.  
In der Einwendung wird kritisiert, dass durch 
die Vorgabe der hohen Kälteproduktion zu 
große Kaltlufthöhen im Modell resultieren 
und das Überströmen von niedrigen Hinder-
nissen begünstigt wird und somit der Einfluss

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Lfd.  
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Stellungnahme Entscheidung 
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Begründung  BP 
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der neuen Bebauung kleingerechnet wird. 
Hierzu stellt der Gutachter fest, dass mit der 
hohen Kälteproduktion die Kaltlufthöhen 
eben nicht überschätzt wurden, sondern im 
Gegenteil, die aus der Literatur bekannten 
Angaben zur Mächtigkeit der Kaltluftströ-
mung im Kölner Süden nahezu exakt nach-
gebildet werden konnten. Der Gutachter geht 
daher davon aus, dass somit Modellparame-
ter gewählt worden sind, mit denen die Aus-
wirkungen des Planvorhabens am realis-
tischsten eingeschätzt werden. 
In der Stellungnahme wird des Weiteren die 
Frage aufgeworfen, ob realistischere Aus-
gangsannahmen (Vorgabe eines übergeord-
neten Regionalwindes analog zur Untersu-
chung von Hartwig et al.) nicht auch zu be-
friedigenden Ergebnissen im Istfall führen 
können. Hiermit wird die Aufforderung unter 
Abwägungspunkt 2.3.4 verknüpft: 
2.3.3.  ENVI-met (101, 118) 
Das Model ENVI-met simuliert die Entwicklung des Mikrokli-
mas im dreidimensionalen Raum. Die Eingangsparameter be-
stimmen die Simulationsergebnisse der Temperatur- und PET-
Verteilungen auch hier sehr stark. Das wird im Bericht zutref-
fend vermerkt. Es zeigt sich im geplanten Baugebiet nachmit-
tags zum Teil eine starke Hitzebelastung. Vorschläge zur Her-
absetzung dieser ungünstigen bioklimatischen Situation wer-
den gegeben. Sie sind aber wenig tauglich, denn vermeiden 
lässt sie sich nicht. Damit kommt es zu einer erheblichen, kli-
matischen Verschlechterung für die Stadt Köln, was ange-
sichts des formell erklärten Klimanotstandes nicht hinnehmbar 
ist. 
 
Der Stellung-
nahme wird 
nicht gefolgt. 
 
Mit den Simulationsrechnungen konnte ge-
zeigt werden, dass mit der Realisierung der 
Planung in den Nachmittagsstunden über-
wiegend eine Reduktion des Temperaturni-
veaus innerhalb als auch in der angrenzen-
den Bebauung von Rondorf einhergeht. Zu-
dem wurde die bioklimatische Belastung 
(PET-Wert) in den Nachmittagsstunden un-
tersucht. Bezüglich des PET-Wertes konnten 
keine planungsbedingten Veränderungen au-
ßerhalb der Plangebietsgrenzen festgestellt 
werden. Somit können erhebliche klimatische 
X X

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Stellungnahme Entscheidung 
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Begründung  BP 
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Verschlechterungen für die Stadt Köln in den 
Nachmittagsstunden ausgeschlossen wer-
den. Negative Effekte ergeben sich bei west-
lichen Anströmungsrichtungen in Bezug auf 
das abendliche und nächtliche Temperaturni-
veau. Die Ausdehnung und Intensität der Er-
wärmung sind im Gutachten sowie im Um-
weltbericht dargestellt und beschrieben. Im 
Rahmen der Abwägung werden diese Ef-
fekte in Kauf genommen, um dringend benö-
tigten Wohnraum in Köln zu schaffen. Eine 
erhebliche, klimatische Verschlechterung für 
die Stadt Köln kann auch in den Abend- und 
Nachtstunden ausgeschlossen werden. 
2.3.4.  Korrektur des Klimagutachten (101, 118) 
Das Klimagutachten ist daher zu korrigieren, und zwar so, 
dass mit einer niedrigeren effektiven nächtlichen Ausstrahlung 
und vor allem unter Berücksichtigung der erzwungenen Kana-
lisierung der vorherrschenden westlichen Anströmung die Si-
mulationen des Modells KLAM_21 noch einmal durchgeführt 
wird und die Ausprägung des Kaltluftvolumenstroms damit neu 
zu bewerten sind.  
 
Der Stellung-
nahme wird 
nicht gefolgt. 
 
Der Gutachter hat eine Auswertung von Re-
chenläufen mit einer Kälteproduktion von 
30 W/m² sowie einem kanalisierten überla-
gerten Regionalwind aus südöstlichen Rich-
tungen mit einer Windgeschwindigkeit von 
2 m/s durchgeführt.  
Die Ergebnisse zeigen, dass sich mit den ge-
wählten Modellparametern im Lauf der Nacht 
eine südöstliche Strömung südlich von Köln 
ausbildet, diese Strömung die Kölner Innen-
stadt aber nicht überwindet, dementspre-
chend auch an der Station Köln Chorweiler 
zu keinem Auswertezeitpunkt eine Südost-
strömung auft
ritt. Somit werden die typischen 
Charakteristika des Rheintalwindes mit der 
Wahl dieser Parameter nicht erfasst.  
X X

Darstellung und Bewertung der zur 226. Änderung des Flächennutzungsplanes und des Bebauungsplanes 66389/03 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahm en aus der Öffentlichkeit 
64 
 
Lfd.  
Nr.  
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung  BP 
rel. 
FNP 
rel. 
Ergänzend wird bei den Detailauswertungen 
der Kaltlufthöhe und des Kaltluftvolumen-
stroms im Umfeld des Plangebietes für den 
Ist- und Planfall sowie die jeweilige prozentu-
ale Differenz gemäß dem Klassifizierungs-
vorschlag der VDI Richtlinie 3787 Blatt deut-
lich, dass mit diesen Parametern im Kölner 
Süden ähnliche Strömungsrichtungen wie im 
Bericht VA 7474-2 auftreten, die Kaltlufthö-
hen und dementsprechend auch die Kaltluft-
volumenstromdichtenallerdings deutlich nied-
riger ausfallen. So wird zum Ende der Nacht 
im Rechenmodell auf den Freiflächen eine 
Kaltlufthöhe von 60 m statt der messtech-
nisch nachgewiesenen Kaltlufthöhe von > 
100 m ausgewiesen. 
Die beurteilungsrelevanten relativen Diffe-
renzkarten der Kaltlufthöhe und des Kaltluft-
volumenstroms zeigen hingegen ganz ähnli-
che Ausdehnungen der relevanten planungs-
bedingten Änderungen wie die Differenzkar-
ten im Bericht VA 7474-2. Bei der Ansetzung 
einer Kälteproduktionsrate von 30 W/m² so-
wie einem übergeordneten Regionalwind 
käme das Gutachten somit zu den gleichen 
Schlüssen. Der Gutachter geht daher weiter-
hin davon aus, dass mit der Wahl der hohen 
Kälteproduktionsrate von 60 W/m² sowohl 
die Ausprägung des Rheintalwindes als auch 
die Erfassung der planungsbedingten relati-
ven Veränderungen modelltechnisch reali-
tätsnah abgebildet wurden.

Darstellung und Bewertung der zur 226. Änderung des Flächennutzungsplanes und des Bebauungsplanes 66389/03 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahm en aus der Öffentlichkeit 
65 
 
Lfd.  
Nr.  
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung  BP 
rel. 
FNP 
rel. 
2.3.5.  Nicht Nachvollziehbarkeit von Gutachten und LFB (101, 
118) 
Das Gutachten, seine „Ergebnisse“ und weitere Behauptungen 
aus dem landschaftspflegerischen Begleitplan sind aus objek-
tiver fachlicher Sicht nicht nachvollziehbar. 
 
 
Kenntnisnahme 
 
 
Die Gutachten sind aus fachlicher Sicht in-
haltlich sachkundig und nachvollziehbar erar-
beitet worden und beinhalten die mit den 
Fachdienststellen der Stadt Köln abgestimm-
ten Inhalte.  
Auf die vom Einwender als nicht nachvoll-
ziehbar erachteten Punkte wird unter den 
laufenden Punkten 2.3.2. bis 2.3.4. bzw. 
2.3.6. bis 2.3.16 eingegangen.   
X X 
2.3.6.  Zunahme des Kaltluftstrom (101, 118) 
Es ist völlig widersinnig, wenn die Unterlagen, insbesondere 
der landschaftspflegerischen Begleitplan behaupten, durch die 
Bebauung käme es zu „Zunahmen des Kaltluftvolumenstroms 
von mehr als 10 %“. Es liegt auf der Hand, dass ein Kaltluft-
strom von einer Neubebauung im Gegenteil zum Erliegen ge-
bracht wird, allein schon durch die neuen Bauten mit ihrer Bar-
rierewirkung. Dazu hat die LANUV-Publikation Fachbericht 50 
„Klimawandelgerechte Metropole Köln“3 bereits 2013 wissen-
schaftlich belegte Ausführungen vorgelegt. 
 
 
Der Stellung-
nahme wird 
nicht gefolgt. 
 
Hierzu ist festzustellen, dass in den Unterla-
gen nicht pauschal behauptet wird, dass es 
durch die Bebauung zu einer „Zunahme des 
Kaltluftvolumenstroms von mehr als 10 %“ 
kommt. Vielmehr wurden für zwei verschie-
dene Nachtzeitpunkte Karten angefertigt, die 
die genaue Verteilung der Zu- und Abnah-
men des Kaltluftvolumenstroms zeigen. 
Diese Karten werden auch textlich themati-
siert. Zunahmen entstehen durch die erhöhte 
Rauigkeit des Planvorhabens und den damit 
verbundenen Strömungsumlenkungen an 
den West- 
und Osträndern des Plangebietes, 
während es im Süden und Norden sowie in-
nerhalb des Plangebietes zu Abnahmen des 
Kaltluftvolumenstroms kommt. Diese Effekte 
sind plausibel und nachvollziehbar. Des Wei-
teren wurde die Veränderung des Kaltluftvo-
lumenstroms zu zwei Nachtzeitpunkten bilan-
ziert. Hier wurde für beide Zeitpunkte eine 
X X

Darstellung und Bewertung der zur 226. Änderung des Flächennutzungsplanes und des Bebauungsplanes 66389/03 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahm en aus der Öffentlichkeit 
66 
 
Lfd.  
Nr.  
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung  BP 
rel. 
FNP 
rel. 
Abnahme des Kaltluftvolumenstroms festge-
stellt. 
2.3.7.  Verlust der Kaltluftproduktion (101, 118) 
Die durch neue Siedlungsstrukturen nun entstehenden neuen 
Hitzeinseln zehren die verbleibende Kühlwirkung quasi auf, die 
dann für die bereits bestehende Bebauung nicht mehr zur Ver-
fügung steht, während der Flächenfraß die Möglichkeiten der 
Kälteentstehung ohnehin minimieren würde. Von einer bloßen 
„Umlenkung“ des Kaltluftstroms kann daher nicht die Rede 
sein. Es ist abstrus, wenn in den Unterlagen steht, „dadurch 
wird die Bestandsbebauung in Rondorf in Bezug auf die Ver-
sorgung mit Kaltluft von der Realisierung des Planvorhabens 
eher profitieren. 
 
Der Stellung-
nahme wird 
nicht gefolgt. 
 
Der Verlust der Kaltluftproduktion durch die 
Bebauung und Teilversiegelung des Plange-
bietes ist in den Berechnungen selbstver-
ständlich berücksichtigt. Die Kaltluftströmun-
gen in der Kölner Bucht speisen sich aber 
aus einem viel größeren Kaltlufteinzugsge-
biet. Der teilweise Verlust kaltluftproduzieren-
der Flächen innerhalb des Plangebietes ist 
für den Kaltluftvolumenstrom daher eher von 
nachrangiger Bedeutung. Größere Bedeu-
tung kommt der erhöhten Rauigkeit des 
Plangebietes durch die neuen Gebäude zu, 
durch welche ein Umlenken der Kaltluft indu-
ziert wird.  
X X 
2.3.8.  Schattenwirkung künftiger Gebäude (101, 118) 
Geradezu lächerlich ist die Einlassung im landschaftspflegeri-
schen Begleitplan, dass „aufgrund der Schattenwirkung der 
künftigen Gebäude sowie der Bäume eine leichte Abkühlung“ 
verzeichnen wäre. Eine solche Argumentation entbehrt jegli-
cher Ernsthaftigkeit. Wo eine klimaaktive Fläche durch Bebau-
ung vernichtet wird, entsteht im Gegenteil eine neue Hitzein-
sel. Gebäude speichern die Wärme und geben sie in der 
Nacht wieder ab, sodass von einem Kühlungseffekt durch ei-
nen Kühl- und Schatteneffekt eines Gebäudes nicht die Rede 
sein kann.  
 
Der Stellung-
nahme wird 
nicht gefolgt. 
 
Die Aussagen zur im Vergleich zur Be-
standssituation kühlenden Wirkung durch zu-
sätzliche Verschattung der neuen Gebäude 
und Bäume bezieht sich ausschließlich auf 
die Nachmittagssituation. An keiner Stelle 
des Gutachtens wird ein kühlender Effekt auf 
die abendliche oder nächtliche Situation un-
terstellt. Vielmehr wird in den vergleichenden 
Abbildungen und im Text dargelegt, dass es 
sowohl in den Abend- als auch in den Nacht-
stunden zu einer vorhabenbedingten Erwär-
mung kommt. 
 
X X

Darstellung und Bewertung der zur 226. Änderung des Flächennutzungsplanes und des Bebauungsplanes 66389/03 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahm en aus der Öffentlichkeit 
67 
 
Lfd.  
Nr.  
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung  BP 
rel. 
FNP 
rel. 
2.3.9.  Zurückweisung Gutachten (101, 118) 
Spätestens an dieser Stelle wäre es die Aufgabe der pla-
nungsverantwortlichen Behörden gewesen, das Gutachten als 
untauglich zurückzuweisen. Denn auch wenn es dem Vorha-
benträger obliegt, Gutachten für sein Vorhaben vorzulegen, so 
ist es doch die Aufgabe der Behörden, darüber zu wachen, 
dass die Gutachten zutreffend und nach den geltenden objek-
tiven, wissenschaftlichen Maßstäben erstellt worden sind. Ein 
so offensichtlich mangelhaftes Gutachten ist nicht mehr als ein 
Schildbürgerstreich. 
 
Der Stellung-
nahme wird 
nicht gefolgt. 
 
Alle im Klimagutachten dargelegten Ansätze 
und Rechenmethoden wurden eng mit den 
zuständigen Behörden der Stadt Köln abge-
stimmt. Die Abstimmung zwischen Gutachter 
und Fachverwaltung ist sowohl im Vorfeld 
der Erstellung als auch während der Erarbei-
tung kontinuierlich erfolgt. Aus Sicht der 
Fachverwaltung erfüllt das Gutachten alle 
Vorgaben. 
X X 
2.3.10.  Auswirkungen auf Kölner Innenstadt und Rondorf (101, 
118) 
Es ist auch nicht nachvollziehbar, warum das Gutachten aus-
schließen will, dass negative Auswirkungen auf die Kölner In-
nenstadt entstehen würden. Bei einer objektiven Betrachtung 
wird man zu der gegenteiligen Auffassung gelangen. Abgese-
hen davon ist es ein Schlag ins Gesicht für die bereits in Ron-
dorf ansässigen Bevölkerung, dass sie bei der Verschlechte-
rung der Hitzesituation gar nicht beachtet werden. 
Das Vorhaben führt zu einer erheblich erhöhten Wärmebelas-
tung für die bereits vorhandene Bebauung und damit die 
schon ansässige Bevölkerung. 
 
 
Der Stellung-
nahme wird 
nicht gefolgt. 
 
Die Darstellungen im Klimagutachten zeigen 
die Ausdehnung der planbedingten klimati-
schen Veränderungen. Eine objektive Be-
trachtung der simulierten Auswirkungen 
zeigt, dass klimatische Veränderungen nicht 
bis in die stark überwärmte Kölner Innenstadt 
hineinreichen. Somit ist die getroffene Aus-
sage korrekt. 
Die Auswirkungen auf die in Rondorf ansäs-
sige Bevölkerung wurden detailliert unter-
sucht. Negative Effekte ergeben sich bei 
westlichen Anströmungsrichtungen in Bezug 
auf das abendliche und nächtliche Tempera-
turniveau. Die Ausdehnung und Intensität der 
Erwärmung sind im Gutachten sowie im Um-
weltbericht dargestellt und beschrieben. Im 
Rahmen der Abwägung werden diese Ef-
fekte in Kauf genommen, um dringend benö-
tigten Wohnraum in Köln zu schaffen.  
X X

Darstellung und Bewertung der zur 226. Änderung des Flächennutzungsplanes und des Bebauungsplanes 66389/03 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahm en aus der Öffentlichkeit 
68 
 
Lfd.  
Nr.  
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung  BP 
rel. 
FNP 
rel. 
2.3.11.  Hitze nur in Innenhöfen (101, 118) 
Selbstverständlich ist es auch unzutreffend, wenn der land-
schaftspflegerische Begleitplan behauptet, für die Umgebung 
des Plangebietes gäbe es keine Auswirkungen, da sich even-
tuelle Hitze in Innenhöfen stauen würde. Eine solche Auffas-
sung ignoriert den Kern der Problematik, nämlich den Verlust 
bedeutender klimaaktiver Flächen durch die neue Bebauung. 
Es ist geradezu grotesk zu behaupten, dass „energieeffizien-
tes Bauen, eine gute ÖPNV Erschließung [...], die Errichtung 
von Schulen und eines Versorgungszentrums deutliche CO2 
Einsparungen“ im Sinn der klimabezogenen Herausforderun-
gen an Köln erreichen könnten. 
 
Der Stellung-
nahme wird 
nicht gefolgt. 
 
Weder im Landschaftspflegerischen Begleit-
plan noch im Umweltbericht wird die Aus-
sage getroffen, für die Umgebung gäbe es 
keine Auswirkungen, da sich eventuelle Hitze 
in Innenhöfen stauen würde.  
Vielmehr wird sowohl auf die Hitzebelastun-
gen innerhalb der Innenhöfe (Ausbildung von 
nachmittäglichen Hotspots innerhalb des 
Plangebiets und deren Auswirkungen) einge-
gangen. Als auch die Belastungen auf die 
bestehende Ortslage von Rondorf (Nachbar-
bebauung), die sich in den Abend- und 
Nachtstunden einstellt.  
Es werden Maßnahmen benannt, die den 
Grünanteil im Plangebiet in Form von Bäu-
men, intensiver Dachbegrünung sowie zu-
sätzlichen Fassadenbegrünungen erhöhen, 
um so die sich mit der Bebauung ergebende 
klimatische Situation zu verbessern.  
Die aufgeführten Maßnahmen, wie die Fest-
legung eines Energiestandards für Häuser, 
die Erarbeitung eines Mobilitätskonzepts, der 
Anschluss an den ÖPNV und eine nachhal-
tige Quartiersentwicklung mit einer bedarfs-
gerechten Infrastruktur der kurzen Wege 
(Nahversorger, Schulen und Kita) entspre-
chen den verbindlichen Vorgaben und Bau-
steinen des klimaneutralen Planens und 
Bauens der „Leitlinien zum Klimaschutz in 
der Umsetzung nicht-städtischer Neubauvor-
haben in Köln“ (Stadt Köln Stand 
24.03.2022). 
X X

Darstellung und Bewertung der zur 226. Änderung des Flächennutzungsplanes und des Bebauungsplanes 66389/03 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahm en aus der Öffentlichkeit 
69 
 
Lfd.  
Nr.  
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung  BP 
rel. 
FNP 
rel. 
2.3.12.  Graue Energie (101, 118) 
Neubauten, wie hier eines ganzen Stadtviertels, sind immer 
mit hohen, zusätzlichen Klimabelastungen verbunden, was auf 
der Hand liegt. Dazu trägt unter anderem auch „graue Ener-
gie“, also durch Herstellung und Transport von Baustoffen be-
reits aufgewandte Energie samt Klimagasausstößen, bei. Für 
eine relevante Klimabewertung der gesamten, neugeschaffe-
nen Bauwerke und Infrastrukturen muss der Bereitstellungs-
aufwand für Gebäude, Verkehrswege usw., auch hinsichtlich 
der grauen Energie bilanziert werden. So sind sämtliche Bau- 
und Ausgangsstoffe unter 
Einsatz erheblicher Mengen Energie 
und damit Ausstoß von CO2 und anderer schädlicher Klimaga-
sen hergestellt worden, was bei der Beurteilung der Klimabi-
lanz zu berücksichtigen ist. 
 
Der Stellung-
nahme wird 
nicht gefolgt. 
 
Eine allumfassende Bilanzierung von Bauleit-
planverfahren, wie in der Stellungnahme ge-
wünscht, ist in der Planungsgesetzgebung 
nicht verankert. 
Unabhängig davon erfolgte eine qualifizierte 
Berücksichtigung von Maßnahmen, um den 
CO
2 Ausstoß so gering wie möglich zu halten 
bzw. diesem entgegenzuwirken. Das Wär-
mekonzept mit dem Energieträger „Grund-
wasser“ und Sole-Wasser-Wärmepumpen ist 
in Verbindung mit den verpflichtenden PV-
Anlagen im Betrieb nahezu CO2-neutral. Mit 
der Stadtanbindung wird den Bewohnern des 
Neubaugebietes als auch der bestehenden 
Ortslagen von Rondorf/Hochkirchen und 
Meschenich ein klimafreundliches ÖPNV-
Verkehrsmittel zur Verfügung gestellt. Dar-
über hinaus werden umfangreiche Aus-
gleichsmaßnahmen und Begrünungsmaß-
nahmen im Plangebiet festgesetzt, welche 
zukünftig CO
2 binden werden. Des Weiteren 
wurden die GFZ- und GRZ-Werte ohne grö-
ßere Spielräume zum vorliegenden Entwurf 
festgesetzt, um möglichst eine geringe Ver-
siegelung zu erhalten.  
X X 
2.3.13.  Klimaaktive Flächen (101, 118) 
Es ist außerdem vollkommen unzutreffend und geradezu ab-
surd, wenn behauptet wird, Begrünungsmaßnahmen würden 
einen „wesentlichen Beitrag“ dazu leisten „die im Hinblick auf 
die Bebauung negativen Auswirkungen auf den Klimaschutz 
zu verringern“. Es ist daran zu erinnern, dass das Planungsge-
biet bislang aus wertvollen klimaaktiven Freiflächen besteht, 
 
Der Stellung-
nahme wird 
nicht gefolgt. 
 
Aus den Unterlagen ist deutlich zu entneh-
men, dass durch die zusätzliche Versiege-
lung und Bebauung im Plangebiet der Anteil 
der klimaaktiven Vegetationsflächen ab-
nimmt. 
X X

Darstellung und Bewertung der zur 226. Änderung des Flächennutzungsplanes und des Bebauungsplanes 66389/03 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahm en aus der Öffentlichkeit 
70 
 
Lfd.  
Nr.  
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung  BP 
rel. 
FNP 
rel. 
die durch den Eingriff nicht nur beansprucht, sondern zerstört 
und vollkommen entwertet werden. 
Die klimaaktiven Flächen stellen ein Wirkungsgefüge aus land-
wirtschaftlich genutzten Grün und Wasserhaushalt dar, das 
durch lokale Windsysteme ertüchtigt wird, und so wesentlich 
zur Kühlung, Belüftung und Frischluftversorgung der Stadt 
Köln beiträgt. 
Dieses natürliche Wirkungssystem wird durch das geplante 
Bauvorhaben unwiederbringlich vernichtet und kann durch pla-
nerische Maßnahmen nicht kompensiert werden. 
Unstrittig ist aber auch, dass im Plangebiet 
für die Gebäude festgesetzten Begrünungs-
maßnahmen (Dach+ Fassadenbegrünung) 
als auch die Schaffung von großzügigen öf-
fentlichen- und privaten Grünflächen im Plan-
gebiet sowie die Umsetzung der großzügigen 
Ausgleichsflächen mit einer deutlichen ökolo-
gischen Aufwertung im Vergleich zum Ist-Zu-
stand für eine hitze- und klimaangepasste 
Quartiersentwicklung notwendig sind und ei-
nen Beitrag leisten können, das Lokalklima 
zu verbessern. 
2.3.14.  Wirksamkeit von Begrünungsmaßnahmen (101, 118) 
Dazu kommt, dass die im landschaftspflegerischen Begleitplan 
dargestellten Maßnahmen für diesen Zweck aus klimatologi-
scher Sicht völlig untauglich sind. Studien der Universität Mün-
chen haben bereits vor Jahren ergeben, dass Dachbegrünun-
gen zwar geringfügige positive Wirkungen zum Beispiel auf die 
biologische Artenvielfalt haben können, aber nichts zur Mitiga-
tion des durch Baumaßnahmen geschädigten Klimahaushalts 
beizutragen vermögen: Bereits wenige Meter über der Dach-
fläche gemessen sind Temperaturunterschiede kaum wahr-
nehmbar. Somit verpufft jeglicher Kühlungseffekt. Dachbegrü-
nung sind auch untaugliche Mittel zur Rückhaltung von Regen-
wasser, wenn man bedenkt, dass Niederschläge zunehmend 
als Starkregen und Extremwetterereignisse niedergehen, die 
eine Dachbegrünung nun gerade nicht maßgeblich aufhalten 
oder mindern kann. Insoweit erschließen sich die behaupteten 
positiven Effekte auf den Wasserhaushalt durch Dachbegrü-
nung so nicht. Fassadenbegründungen helfen zwar bei der 
Beschattung des begrünten Einzelgebäudes und beugen da-
mit Überhitzung der Gebäudehülle vor, substituieren aber in 
 
Der Stellung-
nahme wird 
nicht gefolgt. 
 
Die Ansicht, dass die im landschaftspflegeri-
schen Fachbeitrag dargestellten Maßnah-
men aus klimatologischer Sicht völlig untaug-
lich sind, wird nicht geteilt. 
Dach-, Fassaden- und Hofbegrünungen ver-
bessern das lokale Stadtklima, verringern die 
sommerliche Hitzebelastung, verbessern die 
Staubbindung, erhöhen die Verdunstungs-
kühlung und schaffen neuen Lebensraum für 
Tiere und Pflanzen.  
Dass die einzelnen Maßnahmen in punkto 
„Reduzierung der Erwärmung durch das 
Plangebiet“ unterschiedlichen Einfluss ha-
ben, wird im Gutachten durch die Untersu-
chungen der beiden Optimierten Planfälle I+II 
dargelegt. Der kühlende Einfluss der Dach-
begrünung ist tatsächlich sehr gering bzw. 
kaum nachweisbar. Gemäß den Gutachten-
ergebnissen haben zusätzliche Baumpflan-
zungen den positivsten Effekt, ohne dass die 
X -

Darstellung und Bewertung der zur 226. Änderung des Flächennutzungsplanes und des Bebauungsplanes 66389/03 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahm en aus der Öffentlichkeit 
71 
 
Lfd.  
Nr.  
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung  BP 
rel. 
FNP 
rel. 
keiner Weise das bereits bestehende Grün mit seinen oben 
dargelegten Wirkungszusammenhängen. 
plangebietsinduzierte Erwärmung damit voll-
ständig reduziert wird. Vor diesem Hinter-
grund wurden verpflichtende Baumpflanzun-
gen sowohl in den öffentlichen Verkehrs- und 
Grünflächen als auch explizit in den privaten 
Baufeldern als Bestandteil der textlichen 
Festsetzungen aufgenommen.  
Die Annahmen, dass Dachbegrünungen un-
taugliche Mittel zur Rückhaltung von Regen-
wasser sind, kann widersprochen werden. 
Ein Flachdach, welches begrünt wird, wird 
auch als Retentionsdach ausgebildet, so 
dass das Regenwasser auf dem Dach zu-
rückhalten und zeitverzögert weitergeleitet 
werden kann. 
2.3.15.  Dachbegrünung / Solarpflicht (101, 118) 
Es bleibt bereits fraglich, ob eine ernsthafte Dachbegrünung 
überhaupt geplant bzw. umsetzbar ist. Dagegen spricht allein 
schon die Solardachpflicht von Neubauten. Zwar gibt es Solar-
dächer, unter denen auch Grün gedeihen kann. Allerdings ver-
hindert ein Solardach logischerweise das Aufsteigen von Ver-
dunstungskühle und damit jegliche theoretisch mögliche Be-
deutung einer Dachbegrünung zu Kühlungszwecken der Um-
gebung. 
Des Weiteren ist zu bedenken, dass entsprechende Solar-
dach-Anlagen wesentlich aufwendiger und teurer in der Her-
stellung sind, sodass mit Fug und Recht bezweifelt werden 
kann, dass Bauträger angesichts des Investitions- und War-
tungsaufwandes bereit sind, die Maßnahmen auch tatsächlich, 
und zwar nachhaltig und dauerhaft, umzusetzen. Diese Zwei-
fel bleiben sogar dann bestehen, wenn man die Dacheingrü-
nung zu einer verpflichtenden Auflage machen würde. 
 
Kenntnisnahme 
 
Gemäß Ziffer 13 a) 14. Spiegelstrich der aus-
gelegten textlichen Festsetzungen sind 
Gründächer bereits per Festsetzung des Be-
bauungsplanes umzusetzen und die Möglich-
keit der Nutzung von Photovoltaikelementen 
nur auf 50 % der gemäß der textlichen Fest-
setzung zu begründenden Fläche in Zusam-
menspiel mit einer extensiven Dachbegrü-
nung möglich. Die positive Wirkung einer ex-
tensiven Dachbegrünung zur Kühlung der 
Photovoltaikelemente wurde dabei berück-
sichtigt.  
Über Ziff. 9 der textlichen Festsetzung ist die 
Errichtung von Photovoltaikanlagen auf den 
Dachflächen der Gebäude er Hauptnutzung 
in den allgemeinen Wohngebieten, im Son-
dergebiet sowie den Gemeinbedarfsflächen 
X -

Darstellung und Bewertung der zur 226. Änderung des Flächennutzungsplanes und des Bebauungsplanes 66389/03 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahm en aus der Öffentlichkeit 
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Lfd.  
Nr.  
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung  BP 
rel. 
FNP 
rel. 
Es ist weiterhin zu berücksichtigen, dass eine (Dach-)Begrü-
nung heutzutage eine Bewässerung der Anlage erforderlich 
macht. Wie dies bei einem Einsatz von Solardächern gesche-
hen soll, bleibt fraglich. Die zunehmenden Hitze- und Dürrepe-
rioden legen nahe, der Pflege- und Erhaltungsaufwand einer 
Dachbegrünung, und gegebenenfalls die Wieder- bzw. Neuan-
lage nach einiger Zeit, zu erheblichen Mehrkosten führt. Daher 
ist anzunehmen, dass es sich nicht um eine nachhaltige Maß-
nahme handelt, sondern vielmehr, dass mit dem Aufgeben 
kostenintensiver Dachbegrünungsanlagen im Zeitverlauf zu 
rechnen ist., zumal eine Kontrolle von etwaigen verpflichten-
den Auflagen wohl kaum realistisch ist.  
Vorsorglich ist betonen, dass solche Maßnahmen selbstre-
dend allein vom Bauträger zu finanzieren wären und nicht 
etwa auf Fördermittel der Stadt, wie auf das Dach- und Fassa-
denbegrünungsprogramm, zurückgegriffen werden darf, da die 
Allgemeinheit nicht die Kosten privater Investoren für deren 
Profitstreben und Rendite übernehmen kann. 
mit einer Mindestleistung von 1kwp verbind-
lich vorgesehen. Die Bauaufsicht kann die 
Errichtung im Rahmen des Genehmigungs-
verfahrens vorgeben und im weiteren Verlauf 
der Umsetzung prüfen sowie bei Nichtbeach-
tung der entsprechenden Pflicht entspre-
chende (ordnungsbehördliche) Maßnahmen 
ergreifen. Insofern steht nicht zu befürchten, 
dass das Energiekonzept des Bebauungs-
planes leerläuft.  
Mögliche zukünftige Pflichten können im Ver-
fahren nicht betrachtet werden. 
2.3.16.  Kälteproduktion / Hitzeinseln (101, 118) 
In Bezug auf das Schutzgut Mensch ist zu beachten, dass 
nicht nur Flächen zur Kälteproduktion durch den Siedlungsbau 
vernichtet würden, sondern der neue Siedlungsbau auch eine 
weitere Hitzeinsel schaffe, die den heutigen Kaltluftstrom ver-
zehre.  
 
Kenntnisnahme  
 
Es ist richtig, dass durch die neue Bebauung 
die Kaltluftproduktion innerhalb des Plange-
bietes reduziert wird. Hierdurch wird sich 
aber keine Hitzeinsel wie in der Kölner In-
nenstadt etablieren, sondern vielmehr ein 
Klima wie in den umliegenden Bestands-
Wohnnutzungen (Vorstadt-Klima, bzw. Stadt-
randklima). Der Kaltluftstrom wird durch das 
Vorhaben nicht verzehrt, sondern wird sich 
wie in den im Klimagutachten beschriebenen 
Ausmaßen verändern. 
Für das Plangebiet selbst werden durch das 
städtebauliche Konzept mit den großzügigen 
öffentlichen und privaten Grünflächen aber 
X X

Darstellung und Bewertung der zur 226. Änderung des Flächennutzungsplanes und des Bebauungsplanes 66389/03 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahm en aus der Öffentlichkeit 
73 
 
Lfd.  
Nr.  
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung  BP 
rel. 
FNP 
rel. 
auch den vielfältigen Begrünungsmaßnah-
men v.a. den Baumpflanzungen in den In-
nenbereichen der Baufelder Maßnahmen ge-
troffen, welche der Entwicklung von Hitzehot-
spots entgegenwirken. 
2.3.17.  Verhinderung von Steingärten (2) 
Gerade in Neubaugebieten entstehen immer wieder sofort 
Schottergärten, die für das Klima-, Landschafts- und Arten-
schutz negative Auswirkungen haben. Es sollte daher hier von 
Anfang an effektiv und rechtssicher gegen versiegelte Stein-
gärten vorgegangen werden. Neben dem Einsatz von rechtli-
chen Instrumenten sollten aber auch im Vorfeld zu diesem 
Thema an die neuen Bürger niederschwellige Angebote her-
angetragen werden.  
Da viele neue Mieter oder Hauseigentümer zwar Naturnähe 
begrüßen, aber mit der Anlegung eines z. B. naturnahen Gar-
tens/Balkons überfordert sind, würde eine entsprechende öko-
logische Bauberatung zu diesem Thema hier Sinn machen. 
Diese könnte z. B. darüber aufklären, dass Schottergärten 
nicht unbedingt pflegeleichter sind oder aber exotische Zierge-
hölze, fremdländische Stauden, gefüllte Blüten keine Unter-
stützung für die gefährdeten Insekten darstellen, Schottergär-
ten negative Auswirkungen auf das Mikroklima und große 
Nachteile bei z. B. Starkregenereignisse haben. 
Es könnten z. B. der Baugenehmigung informative Flyer und 
Merkblätter mit Gestaltungsbeispielen für einen naturnahen 
Vorgarten beigefügt werden, um so den Bauherren von An-
fang an für das Thema zu sensibilisieren. Die Flyer sind über 
das Umweltamt, NABU oder BUND erhältlich. Entsprechendes 
Infomaterial sollte auch für die Neumieter (Balkon/Terrassen-
gestaltung) ausliegen. 
 
Der Stellung-
nahme wird ge-
folgt. 
 
Gemäß Ziffer 13 a) 7. Spiegelstrich der aus-
gelegten textlichen Festsetzungen sind in-
nerhalb der allgemeinen Wohngebiete die 
nicht mit Gebäuden, oberirdischen Stellplät-
zen, Wegen, Spielplätzen und sonstigen Ne-
benanlagen überbauten Bereiche mindes-
tens mit Rasen oder Gräsern zu begrünen. 
Des Weiteren setzt Ziffer II. 3. A) setzt eine 
vollständige Begrünung der Vorgärten (mind. 
60 %) fest, sodass eine Anlage von Schotter-
gärten unterbunden wird. Mit der gestalteri-
sche Festsetzung Nr. 5 Einfriedung wird zu-
dem eine Eingrünung der Grundstücke mit 
standortgerechten Hecken festgesetzt.  
Demnach sind Schottergärten bereits per 
Festsetzung des Bebauungsplanes ausge-
schlossen, da diese nicht als Begrünung 
zählen. Zusätzlich befinden sich diese The-
men ebenfalls im Gestaltungshandbuch. Zu-
künftige Bauherren müssen sich an die Fest-
setzungen des Bebauungsplanes sowie an 
das Gestaltungshandbuch halten. 
Ziel dieser Maßnahmen ist es, einen Beitrag 
zum Klimaschutz zu leisten.  
Die Empfehlung zur ökologischen Baubera-
tung wird zur Kenntnis genommen und an 
X -

Darstellung und Bewertung der zur 226. Änderung des Flächennutzungsplanes und des Bebauungsplanes 66389/03 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahm en aus der Öffentlichkeit 
74 
 
Lfd.  
Nr.  
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung  BP 
rel. 
FNP 
rel. 
Ein Mustergarten als positives Anschauungsprojekt für mehr 
Naturnähe im neuen Stadtbezirk, möglichst in der Nähe des 
Baugebietes, würde hierzu Sinn machen. 
In einer einmaligen Aktion könnten kostenlos insektenfreundli-
che Gehölze abgegeben werden. Bei den Mietern wären das 
z.B. insektenfreundliche heimische Wildstauden/Wildblumen-
samentütchen für den Balkonkasten 
Im Vorfeld eine Informationsveranstaltung zum Pflegeaufwand 
von Schotter – und Naturgärten anbieten. 
das Umwelt- und Verbraucherschutzamt Um-
weltplanung und -vorsorge der Stadt Köln 
weitergeleitet.  
Die Empfehlung zu den Flyern und Merkblät-
tern wird zur Kenntnis genommen und stadt-
interne Möglichkeiten, der Baugenehmigung 
informative Flyer und Merkblätter mit Gestal-
tungsbeispielen zu naturnahen Gärten beizu-
legen, geprüft.   
Die Empfehlungen zur Einrichtung eines na-
turnahen Mustergartens bzw. der kostenlo-
sen Abgabe von insektenfreundlichen einhei-
mischen Gehölzen werden zur Kenntnis ge-
nommen.  
Eine Informationsveranstaltung zum Pflege-
aufwand von Schotter- und Naturgärten wird 
nicht als erforderlich angesehen, da Schot-
tergärten wie vorstehenden dargestellt durch 
die Festsetzungen unterbunden werden. 
2.4. Eingriffe in Natur und Landschaft  
2.4.1.  Ausgleich (101, 118) 
Es wird bemängelt, dass die geplanten Begrünungsmaßnah-
men für Dächer und Fassaden sowie die vorgesehenen Be-
pflanzungsmaßnahmen die Verluste an natürlichen, naturna-
hen oder wenigstens lange bestehenden Wirkungsgefügen 
aus Lebensräumen, Klima- und Wasserschutzflächen 
nirgends 
aufzufangen. Landwirtschaftlich genutztes Offenland bietet 
Habitate für stark bedrohte Feldfauna, wie Vögel, aber auch 
Kleinsäuger, Insekten, Reptilien und Amphibien. 
 
Der Stellung-
nahme wird 
nicht gefolgt. 
 
Die Darstellung, dass die Eingriffe in Natur 
und Landschaft nirgends aufgefangen wer-
den, ist nicht richtig.  
Es werden umfangreiche Ausgleichsmaß-
nahmen im nördlichen Geltungsbereich des 
Bebauungsplans festgesetzt (ca. 26 ha) und 
auch durch die Änderung des Flächennut-
zungsplanes entsprechend dargestellt. Die 
X X

Darstellung und Bewertung der zur 226. Änderung des Flächennutzungsplanes und des Bebauungsplanes 66389/03 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahm en aus der Öffentlichkeit 
75 
 
Lfd.  
Nr.  
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung  BP 
rel. 
FNP 
rel. 
Planung sieht die Entwicklung eines Komple-
xes aus extensiven Wiesen und -säumen, 
Weiden und Streuobstwiesen mit einrahmen-
den Wald- und Gehölzstrukturen vor. In 
diese Flächen werden bestehende Waldflä-
chen und die neue Seefläche des Galgen-
bergsees integriert, so dass ein Wirkungsge-
füge aus Lebensräumen, Klima- und Was-
serschutzflächen geschaffen wird.  
Die Anlage landwirtschaftlich genutzten Of-
fenlandes in Form von extensiv genutztem 
Grünland, schafft auch für die Arten der Feld-
flur neue Habitate. Im Vergleich zu den be-
stehenden Ackerflächen führen die Aus-
gleichsmaßnahmen zu einer Diversifizierung 
der Arten. Der Verlust für an Ackerflächen 
gebundenen Arten, wie Rebhuhn oder Feld-
lerche werden über CEF-Maßnahmen kom-
pensiert.  
Die geplanten Begrünungsmaßnahmen im 
Siedlungsbereich werden weitestgehend als 
Gestaltungsmaßnahmen angesehen, denen 
im landschaftspflegerischen Fachbeitrag da-
her mindernde Funktionen zugeschrieben 
werden. Für die Gestaltung eines urbanen 
Raums sind sie jedoch von großer Bedeu-
tung.   
2.4.2.  Fehlplanung aufgrund der Flächen-Neuinanspruchnahme 
(101, 118) 
In der Begründung des Bebauungsplanentwurfs würde die Flä-
chen-Neuinanspruchnahme als irreversibel bezeichnet und die 
weitestgehende Neuversiegelung von natürlichen Böden offen 
 
 
Der Stellung-
nahme wird 
nicht gefolgt. 
 
 
Durch das geplante Vorhaben kommt es in 
der Tat zu einer Neuinanspruchnahme von 
Flächen und einer Neuversiegelung von Bö-
den. Ebenso wird der Anteil der klimaaktiven 
X X

Darstellung und Bewertung der zur 226. Änderung des Flächennutzungsplanes und des Bebauungsplanes 66389/03 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahm en aus der Öffentlichkeit 
76 
 
Lfd.  
Nr.  
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung  BP 
rel. 
FNP 
rel. 
angesprochen. Dargestellt würde ferner, dass durch die Um-
setzung des Bebauungsplans sich der Anteil klimaaktiver Flä-
chen stark reduziert. Somit würde mit dem Bebauungsplanent-
wurf sehenden Auges eine Fehlplanung erheblichen Ausma-
ßes und vermeidbare Eingriffe in hochbedeutsame, multifunkti-
onale landschaftsgeschützte Flächen vorangetrieben. 
 
Flächen reduziert (siehe Abwägungspunkt 
2.3.13). Die Versiegelung sowie die Neuinan-
spruchnahme von Flächen werden dabei auf 
das nötigste begrenzt. Für die nicht vermeid-
baren Eingriffe erfolgt ein ökologischer Aus-
gleich gemäß den gesetzlichen Vorgaben.  
Die Neuinanspruchnahme von Flächen wird 
abwägend in Kauf genommen, um den drin-
gend benötigten Wohnraum in Köln zu schaf-
fen.  
2.4.3.  Inanspruchnahmen von Ausgleichsflächen anderer Pro-
jekte (101, 118) 
Außerdem würden Flächen in Anspruch genommen, die be-
reits als Ausgleichsflächen für andere Projekte festgesetzt 
seien und deren Nutzung, nach der bereits erfolgten Ertüchti-
gung, erhalten werden müssten. 
 
 
 
Der Stellung-
nahme wird 
nicht gefolgt. 
 
 
In der Tat werden Ausgleichsflächen anderer 
Projekte in Anspruch genommen. Dieser 
werden jedoch gemäß den gesetzlichen Vor-
gaben in die Ausgleichsberechnung einge-
stellt, sodass auch diesbezüglich ein Aus-
gleich erfolgt.  
X - 
2.4.4.  Abgrenzung vom baulichen Innen- und Außenbereich 
(101, 118) 
Der Abgrenzung von baulichem Innenbereich – und Außenbe-
reich mit Folgen für die Eingriffsregelung kann von den Ein-
wendern ausdrücklich nicht gefolgt werden. Die Aufteilung ist 
in den Unterlagen nicht schlüssig dargelegt.  
 
 
Der Stellung-
nahme wird 
nicht gefolgt. 
 
 
Die Aufteilung von baulichem Innen- und Au-
ßenbereich kann dem Kapitel 2.3.4 sowie die 
Plänen Nr. 1, 2 und 3 des Landschaftspflege-
rischen Fachbeitrag entnommen werden. 
Ebenso zeigen die Pläne zur Baumbestands-
bewertung die Abgrenzung von baulichem 
Innen- und Außenbereich auf. In Abb. 19 des 
LFB ist die Zuordnung von Textfeld mit Pfei-
len verrutscht. Dieses wird zum Satzungsbe-
schluss redaktionell angepasst. Die darge-
stellten Grenzen und der Abbildungstitel sind 
X -

Darstellung und Bewertung der zur 226. Änderung des Flächennutzungsplanes und des Bebauungsplanes 66389/03 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahm en aus der Öffentlichkeit 
77 
 
Lfd.  
Nr.  
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung  BP 
rel. 
FNP 
rel. 
jedoch so dargestellt, dass eine korrekte Zu-
ordnung möglich ist und die daraus abgelei-
tete Eingriff- Ausgleichregelung ebenfalls 
schlüssig ist. 
2.4.5.  Erhalt landwirtschaftlicher Flächen (101, 118) 
Der Erhalt landwirtschaftlicher Flächen sei für die Ernährungs-
sicherheit, die Nachhaltigkeit und das Grundrecht auf freie Be-
rufswahl (auch für LandwirtInnen) bedeutsam. Daher gehe es 
nicht an, landwirtschaftlich genutzte Flächen – zumal auf hier 
ertragreichen Böden – zugunsten von Ausgleichsflächen auf-
zugeben. 
 
Der Stellung-
nahme wird 
nicht gefolgt. 
 
Durch die Planung sollen circa 55 ha derzeit 
landwirtschaftlich genutzter Flächen in An-
spruch genommen werden. Die betroffenen 
Flächen sind für eine bauliche Inanspruch-
nahme, für die Nutzung von Kompensations-
maßnahmen und für öffentliche Grünflächen 
(großer öffentlicher Grünzug) vorgesehen.  
Die Situation auf dem Kölner Wohnungs-
markt ist angespannt. Ein Kernproblem ist 
der Mangel an baureifen Flächen in der 
Stadt. Es besteht ein enormer Wohnraumbe-
darf, der durch die derzeit verfügbaren Flä-
chenreserven nicht gedeckt werden kann. 
Die Bedarfsberechnungen und Reserveflä-
chenübersichten, die für die Überarbeitung 
des Regionalplanes durch die Regionalpla-
nungsbehörde erstellt worden sind, verdeutli-
chen, dass die für Köln berechneten Bedarfe 
aufgrund mangelnder Flächenreserven bei 
weitem nicht gedeckt werden können. 
Zur Umsetzung des dringenden benötigen 
Wohnraums ist die Inanspruchnahme der 
landwirtschaftlichen Flächen im Bereich Ron-
dorf daher zur Bedarfsdeckung für Wohn- 
und Gemeinbedarfsflächen dringend erfor-
derlich. 
X X

Darstellung und Bewertung der zur 226. Änderung des Flächennutzungsplanes und des Bebauungsplanes 66389/03 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahm en aus der Öffentlichkeit 
78 
 
Lfd.  
Nr.  
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung  BP 
rel. 
FNP 
rel. 
Im Übrigen haben die vor Ort tätigen Land-
wirte ihre im Plangebiet befindlichen Eigen-
tumsflächen bereits sehr frühzeitig im Pla-
nungsprozess mit entsprechenden vertragli-
chen Vereinbarungen der Projektentwicklerin 
zur Fortführung des Vorhabens zur Verfü-
gung gestellt. 
2.4.6.  Ausweisung der externen Ausgleichsmaßnahme (2) 
Es wird angeregt, die Ausgleichsflächen mit einer Hinweistafel 
zu versehen, dass es sich um einen Ersatzlebensraum für 
wildlebende Tiere und Pflanzen handelt und so zu behandeln 
sei. In Ergänzung könnte eine optische Abgrenzung zur Wohn-
bebauung in Form einer Feldhecke und naturnahe Landschaft-
selementen gestaltet werden. 
 
Der Stellung-
nahme wird ge-
folgt.  
 
Ein großer Teil der Ausgleichsflächen soll 
beweidet werden, so dass diese Flächen 
durch einen Zaun abgegrenzt werden und 
unzugänglich sind. Gleiches gilt für die Flä-
chen um den Galgenbergsee. Die öffentliche 
„Parkanlage mit Obstlehrpfad“ wird mit ent-
sprechenden Hinweistafeln versehen. Sie 
dienen dazu, den Anwohner einen Zugang 
zur Natur und Artenvielfalt zu vermitteln.  
X - 
2.5. Freiraum, Bepflanzung, Grüngestaltung 
2.5.1.  Bepflanzung der Gärten und Straßen (2) 
Eine Einwenderin regt an, eine Mindestanzahl von einheimi-
schen und standortgerechten Bäumen, Sträuchern und Stau-
den anstelle von fremdländischen Ziergehölzen festzusetzen. 
Für die einheimische Fauna wäre dies sehr wichtig. Das glei-
che sollte für das Straßenbegleitgrün sowie die öffentlichen 
Grünflächen gelten. Die öffentlichen Flächen sollten versicke-
rungsoffen, naturnah und insektenfreundlich gestalten werden. 
 
Der Stellung-
nahme wird 
nicht gefolgt.  
 
Im Landschaftspflegerischen Fachbeitrag 
werden für die Gestaltungsmaßnahmen 
(z. B. Heckenpflanzungen Grundstücksein-
friedung) sowie für die Ausgleichsmaßnah-
men im Siedlungsbereich (z. B. öffentlichen 
Parkanlagen) einheimische Arten zur Pflan-
zung vorgegeben. Auch das Einbringen ei-
nes Krautanteils innerhalb der Rasenflächen 
der Parkanlagen zur Erhöhung der Artenviel-
falt wird vorgegeben. Innerhalb der privaten 
X -

Darstellung und Bewertung der zur 226. Änderung des Flächennutzungsplanes und des Bebauungsplanes 66389/03 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahm en aus der Öffentlichkeit 
79 
 
Lfd.  
Nr.  
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung  BP 
rel. 
FNP 
rel. 
Gärten können keine Vorgaben zur Min-
destanzahl von Arten getroffen werden. 
2.5.2.  Empfehlungen zur Freiraumgestaltung (2) 
Es wird angeregt, Schotter- und Steingärten zu verhindern. 
Neben rechtlichen Mitteln sollten niederschwellige Angebote 
herangetragen werden. Es könnte zum Beispiel über eine öko-
logische Bauberatung über die nachteiligen Folgen von versie-
gelten Gärten und exotischen Pflanzen informiert werden. Im 
Rahmen einer Informationsveranstaltung könnte zum Pflege-
aufwand von Schotter- und Naturgärten aufgeklärt werden. Er-
gänzend könnte zur Baugenehmigung informative Flyer und 
Merkblätter mit Gestaltungsbeispielen ausgehändigt werden. 
Ein Mustergarten als positives Anschauungsprojekt für mehr 
Naturnähe wäre ebenfalls sinnvoll. In einer einmaligen Aktion 
könnten kostenlos insektenfreundliche Gehölze abgegeben 
werden. 
  
Es wird auf den Abwägungspunkt 2.3.17, 
Verhinderung von Steingärten verwiesen. 
X - 
2.5.3.  Baumsorte bei Neuanpflanzung (15) 
Es wird angeregt mehr Platanen anzupflanzen anstatt Linden, 
da diese auch in der Stadt vorzufinden sind. 
 
Kenntnisnahme 
 
Die Vorgabe zur Anpflanzung von Linden be-
ziehet sich ausschließlich auf die bestehende 
Lindenallee entlang der Straße ‚Am Höf-
chen‘. Hier sind als Ersatz Linden neu zu 
pflanzen, um das bestehende Erscheinungs-
bild zu erhalten. Im Landschaftspflegerischen 
Fachbeitrag sind für die weiteren Neupflan-
zung von Bäumen 43 verschiedenen Baum-
arten und -sorten gelistet, die gepflanzt wer-
den können (siehe Baumvorschlagsliste). 
X -

Darstellung und Bewertung der zur 226. Änderung des Flächennutzungsplanes und des Bebauungsplanes 66389/03 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahm en aus der Öffentlichkeit 
80 
 
Lfd.  
Nr.  
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung  BP 
rel. 
FNP 
rel. 
2.5.4.  Fußweg zwischen See und Lärmschutzwall (29, 32, 34, 38, 
44, 47, 52, 53, 57, 58, 74, 75, 76, 91, 110) 
Es wird ein Weg zwischen dem Galgenbergsee und dem 
Lärmschutzwall für Spaziergänge und Joggen zur Naherho-
lung angeregt. Dieser wäre zugleich eine attraktive Verlänge-
rung eines bestehenden und gern genutzten Weges, der von 
der Autobahnunterführung der Rodenkirchener Straße zum 
Weißdornweg entlang des Lärmschutzwalles führt. Zum Teil 
wird auch ein Rundweg um den See angeregt.  
 
 
Der Stellung-
nahme wird 
nicht gefolgt. 
 
 
Ein Weg zwischen dem Galgenbergsee und 
dem Lärmschutzwall bzw. ein Rundweg um 
den See ist nicht vorgesehen. Der See wird 
dem Biotop- und Artenschutz zugeführt und 
ist daher nicht öffentlich zugänglich.  
Im Plangebiet werden durch die öffentliche 
Grünfläche ‚Obstlehrpfad‘ sowie den Geh-
weg entlang der Straße Am Höfchen Wege-
beziehungen im Freiraum geschaffen, die 
dem Erholungssuchenden zur Verfügung 
stehen. Zudem schließt das Plangebiet un-
mittelbar an den weitläufigen Grüngürtel der 
Stadt Köln an. 
Der östliche Lärmschutzwall benötigt am Fuß 
des Walles allerdings umlaufend einen Be-
triebsweg für Wartungszwecke. Ob dieser 
zukünftig auch die Öffentlichkeit genutzt wer-
den kann, ist in den nachgeordneten Geneh-
migungsverfahren zu prüfen. 
X - 
2.5.5.  Begrünungs- und Bepflanzungsmaßnahmen (101, 118) 
Es wird angeregt, für alle Begrünungs- und Bepflanzungsmaß-
nahmen heimische und standorttypische Arten zu wählen. 
Dazu müsse ein Konzept vorgelegt werden, das garantiert, 
dass diese Bepflanzung langfristig gepflegt und erhalten wird.  
 
Kenntnisnahme 
 
Die Anmerkungen zu den Begrünungs- und 
Bepflanzungsmaßnahmen sind bereits inhalt-
licher Bestandteil des LFBs. Zudem sind die 
Inhalte in die Festsetzungen zum Bebau-
ungsplan eingegangen und werden vertrag-
lich über den städtebaulichen Vertrag / Er-
schließungsvertrage gesichert. 
X -

Darstellung und Bewertung der zur 226. Änderung des Flächennutzungsplanes und des Bebauungsplanes 66389/03 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahm en aus der Öffentlichkeit 
81 
 
Lfd.  
Nr.  
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung  BP 
rel. 
FNP 
rel. 
2.6. Artenschutz 
2.6.1.  Igelfreundliche Grundstücksbegrenzung (2) 
Es wird angeregt bei den Stabgitterzäunen einen Abstand zum 
Boden von ca. 12-15 cm vorzusehen, damit Igel und andere 
Tiere dort hindurch kommen und nicht zwischen den Stäben 
stecken bleiben. 
 
Kenntnisnahme 
 
Die in der Stellungnahme aufgelistete Emp-
fehlung zu den igelfreundlichen Grundstücks-
grenzen sind aus der Sicht des Artenschut-
zes zu begrüßen. Diese stellen jedoch keine 
Notwendigkeit aus der Sicht des gesetzli-
chen Artenschutzes dar. Entsprechende 
Festsetzungen werden daher nicht getroffen. 
Die Empfehlung einer igelfreundlichen 
Grundstücksbegrenzung wird der Projektent-
wicklerin weitergegeben. 
X - 
2.6.2.  Nisthilfen (2) 
Es wird angeregt, Nisthilfen an geeignete Wohnhäuser für 
Mauersegler, Mehlschwalben, Fledermäuse anzubringen. 
Rondorf weist z. B. noch eine relativ hohe Mehlschwalbenpo-
pulation auf. Entsprechende Kunstnester (mit Kotbrettern) wür-
den die dortige Population stärken. 
 
Kenntnisnahme 
 
 
Die in der Stellungnahme aufgelistete Emp-
fehlung zur Anbringung von Nisthilfen für 
Mauersegler, Mehlschwalben und Fleder-
mäusen sind aus der Sicht des Artenschut-
zes zu begrüßen. Diese stellen jedoch keine 
Notwendigkeit aus der Sicht des gesetzli-
chen Artenschutzes dar. Entsprechende 
Festsetzungen werden daher nicht getroffen. 
Die Empfehlung zur Anbringung von Nisthil-
fen für Mauersegler, Mehlschwalben und Fle-
dermäusen wird der Projektentwicklerin wei-
tergegeben. 
X - 
2.6.3.  Externe Flächen für Artenschutz (101, 118) 
Es wird bemängelt, dass als Ausgleich für kartierte planungs-
relevante Vögel „externe" Flächen in Anspruch genommen 
werden sollen, da dieses den bedrohten Tieren nicht helfen 
würde. Es sei in Köln davon auszugehen, dass alle günstigen 
 
Kenntnisnahme 
 
Es ist geübte Praxis als Ausgleich für den 
Verlust von Lebensstätten auf externe Flä-
chen zurückzugreifen. Im Geltungsbereich 
X X

Darstellung und Bewertung der zur 226. Änderung des Flächennutzungsplanes und des Bebauungsplanes 66389/03 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahm en aus der Öffentlichkeit 
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Lfd.  
Nr.  
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung  BP 
rel. 
FNP 
rel. 
und verfügbaren Reviere bereits besetzt seien und den Tieren 
so keine Ausweichmöglichkeit mehr zur Verfügung stünde. In-
soweit kann nicht nachvollzogen werden, wie im bestehenden 
Freiraum von 40 ha für 1,9 ha "funktionserhaltende Maßnah-
men" umgesetzt werden sollen, die dann 1-3 Feldlerchenre-
viere kompensieren könnten.  
des Bebauungsplans verbleiben keine land-
wirtschaftlichen Flächen mit entsprechender 
Eignung zur Kompensation der Verluste der 
Offenlandarten. Die Kalkulation bezüglich 
des Umfangs der „funktionserhaltenden 
Maßnahmen“ basiert auf dem „Methoden-
handbuch zur Artenschutzprüfung in NRW“ 
des Umweltministeriums NRW. 
Die Annahme des Einwenders, dass alle 
„verfügbaren Reviere bereits besetzt sind 
und den Tieren so keine Ausweichmöglich-
keit mehr zur Verfügung steht“ geht fehl und 
berücksichtigt nicht, dass durch die vorge-
schlagenen und fachlich anerkannten Maß-
nahmen in der Feldflur neue Lebensräume 
zur Ansiedlung zusätzlicher Reviere der be-
troffenen Arten geschaffen werden und somit 
ein Ausweichen der Feldvögel möglich wird. 
2.6.4.  Reptilien (101, 118) 
Es wird bemängelt, dass das Vorkommen von Reptilien nicht 
untersucht worden ist und potenzielle Lebensräume nicht iden-
tifiziert sowie theoretisch ausgeschlossen worden sind. 
 
Kenntnisnahme 
 
Ein Vorkommen der Reptilien wurde im Rah-
men der Kartierung der „sonstigen Arten“ ge-
zielt überprüft. Dazu fanden insbesondere im 
Umfeld des Galgenbergsees Begehungen 
zur Kontrolle auf Reptilienvorkommen in 
mehreren Jahren statt. Im Übrigen wurden 
auch bei den zahlreichen Begehungen zu 
den übrigen Artengruppen keine Reptilien-
vorkommen festgestellt. Ein Nachweis arten-
schutzrechtlich relevanter Reptilienarten (wie 
z. B. Zauneidechse oder Mauereidechse) 
konnte somit nicht erbracht werden. Ein „the-
oretischer Ausschluss“ von potenziellen Le-
bensräumen fand nicht statt. 
X X

Darstellung und Bewertung der zur 226. Änderung des Flächennutzungsplanes und des Bebauungsplanes 66389/03 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahm en aus der Öffentlichkeit 
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Lfd.  
Nr.  
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung  BP 
rel. 
FNP 
rel. 
2.6.5.  Amphibien (101, 118) 
Es wird die Aussage bemängelt, dass potenzielle Laichgewäs-
ser für Amphibien zu weit entfernt seien. Dieses missachte die 
Tatsache, dass der Galgenbergsee von den Planungen direkt 
betroffen sei und dass manche Arten keine dauerhaften, son-
dern vielmehr temporäre Kleinstgewässer wie Pfützen zum 
Laichen nutze. Des Weiteren wird angeregt, dass nicht nur auf 
die Fortpflanzungsstätten, sondern auch auf die Landlebens-
räume abzustellen ist, in denen sich die Tiere die meiste Zeit 
des Jahres aufhalten. 
 
Kenntnisnahme 
 
Ein Vorkommen artenschutzrechtlich rele-
vanter Amphibienarten (z. B. Kreuz- und 
Wechselkröte) innerhalb des Geltungsbe-
reichs erfolgte nicht. Die bekannten Vorkom-
men befinden sich in den im Umfeld von 
Rondorf gelegenen (ehemaligen) Kiesgru-
ben. Dort und im Umfeld dieser Kiesgruben 
befinden sich auch die Landlebensräume der 
Arten. 
X X 
2.6.6.  Verbotstatbestände nach § 44 BNatschG (101, 118) 
Es wird bemängelt, dass nicht nachvollziehbar sei, warum die 
geplanten Maßnahmen das Auslösen von Verbotstatbestän-
den nach § 44 BNatSchG ausschließen könnten, wie der land-
schaftspflegerische Begleitplan behauptet. 
 
Kenntnisnahme 
 
Die in der Artenschutzprüfung beschriebenen 
Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung 
artenschutzrelevanter Beeinträchtigungen 
schützen die betroffenen Tierarten vor Schä-
digungen z. B. im Zuge der Erschließungsar-
beiten. Dies geschieht z. B. durch zeitliche 
Vorgaben (für Rodungsarbeiten), eine Be-
gleitung der Arbeiten durch die ÖBB (ökolo-
gische Baubegleitung) oder die rechtzeitige 
Umsiedlung von Arten (Haselmaus). Hier-
durch wird das Eintreten der Verbotstatbe-
stände des § 44 Abs. 1 Nr. 1 und 2 
BNatSchG vermieden.  
Der Verlust der Lebensstätten einiger Arten 
(wie z.B. Feldlerche und Rebhuhn) erfordert 
die Durchführung funktionserhaltender Maß-
nahmen (CEF-Maßnahmen), die ein Auswei-
chen der betroffenen Individuen ermöglicht. 
Die Aufrechterhaltung der ökologischen 
Funktion der betroffen Fortpflanzungs- und 
Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang 
kann somit weiterhin gewahrt werden. Es 
X X

Darstellung und Bewertung der zur 226. Änderung des Flächennutzungsplanes und des Bebauungsplanes 66389/03 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahm en aus der Öffentlichkeit 
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Lfd.  
Nr.  
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung  BP 
rel. 
FNP 
rel. 
kommt im Ergebnis nicht zum Funktionsver-
lust von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten. 
Die Vorgaben des § 44 Abs. 5 BNatSchG 
sind für die betroffenen Vogelarten erfüllt, so 
dass auch ein Eintreten des Verbotstatbe-
stands des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG ver-
mieden werden kann. 
2.6.7.  Insektenfreundliche Beleuchtung (101, 118) 
Es wird eine insektenfreundliche Beleuchtung angeregt, wel-
che auf das absolut notwendige Maß zu beschränken ist und 
deren Lichteinfall die Horizontale keinesfalls überschreitet.  
 
Kenntnisnahme 
 
 
Die Hinweise zu insektenfreundlicher Be-
leuchtung sind aus ökologischer Sicht ziel-
führend und begrüßenswert. Sie sind arten-
schutzrechtlich jedoch nicht erforderlich, so 
dass keine entsprechende Festsetzung er-
folgt. Die Anregung wird der Projektentwick-
lerin weitergegeben. 
X - 
2.7. Sonstiges zum Thema Umwelt 
2.7.1.  Lichtverschmutzung (101, 118) 
Es wird bemängelt, dass es keine Vorgaben zum Schutz vor 
schädlichen Beleuchtungseffekten, weder für die Bauphase 
noch für die Besiedlung gibt. Diesbezüglich wird die Entwick-
lung eines Beleuchtungskonzeptes gefordert. Die Beleuchtung 
soll nur dort erfolgen soll, wo sie notwendig ist, nicht über die 
notwendige Intensität hinausgehen, nur im tatsächlich benötig-
ten Zeitraum erfolgen, eine Anstrahlung von Naturobjekten 
und Bauwerken sei zu vermeiden, darf nicht durch Leuchten 
erfolgt, deren Temperatur 60°C übersteigt und auf kurzwellige 
Lichtanteile muss verzichtet werden. 
 
Der Stellung-
nahme wird 
nicht gefolgt. 
 
Im Plangebiet wird Wohnraum mit der ent-
sprechend dazugehörigen bedarfsgerechten 
Infrastruktur entwickelt. Nächtliche Illuminie-
rungen beschränken sich auf die öffentlichen 
Verkehrsflächen (Straßen + Plätze). Im fest-
gesetzten Sondergebiet regeln die Textlichen 
Festsetzungen unter II.6. die Unzulässigkeit 
von freiliegen sichtbaren oder blinkende 
Leuchtdioden oder Leuchtmitteln. Insofern 
sind aus dem Plangebiet keine maßgebli-
chen Lichtimmissionen für die Umgebung zu 
erwarten. Ein Beleuchtungskonzept auf 
X -

Darstellung und Bewertung der zur 226. Änderung des Flächennutzungsplanes und des Bebauungsplanes 66389/03 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahm en aus der Öffentlichkeit 
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Lfd.  
Nr.  
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung  BP 
rel. 
FNP 
rel. 
Ebene des Bebauungsplanes ist nicht erfor-
derlich.  
2.7.2.  Nahwärmenetz (27) 
Es wird angefragt, ob im Rahmen der kommunalen Wärmepla-
nung eine Einbindung des Birkenweges vorgesehen sei bzw. 
es Überlegungen gäbe, die den Bestand im Rahmen der aktu-
ellen Gesetzesänderung berücksichtige. 
 
Der Stellung-
nahme wird 
nicht gefolgt. 
 
Das „Kalte Nahwärmenetz“ mit dem Energie-
träger „Grundwasser“ aus dem Wasserwerk 
Hochkirchen ist aktuell auf die Wärmebe-
darfe innerhalb des Plangebietes ausgelegt. 
Inwiefern im Wasserwerk noch zusätzliche 
Kapazitäten für den Anschluss von Be-
standsflächen vorhanden sind, wäre ggf. im 
Rahmen der geplanten kommunalen Wärme-
planung durch die RheinEnergie zu überprü-
fen. Es wären aber in jedem Fall zusätzliche 
Investitionen in ein Leitungsnetzt in den be-
stehenden Gebieten notwendig. 
X - 
2.7.3.  Hundefreilauffläche (29, 32, 38, 44) 
Es wird angeregt, innerhalb der Grünfläche eine Hundefreilauf-
fläche einzurichten. 
 
Der Stellung-
nahme wird 
nicht gefolgt. 
 
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Inner-
halb des beiliegenden Grüngürtels ist eine 
Hundeauslauffläche vorhanden. 
X - 
2.7.4.  Bodenkompensationskonzept (101, 102, 118) 
Es wird das Bodenkompensationskonzept von M&P hinter-
fragt, welches zu dem Ergebnis kommt, dass trotz "Umwid-
mung" der Flächen zu Bauland (ca. 252.200 m²) und Ver-
kehrsflächen (ca. 101.900 m²) am Ende eine "Überkompensa-
tion" von ca. 1,8 ha-Wertpunkten entsteht, die mit der Aus-
gleichsverpflichtung aus der Entflechtungsstraße verrechnet 
werden soll. Die Bewertungskriterien seien nicht nachvollzieh-
bar. Des Weiteren wird angemerkt, dass über Jahrmillionen 
gewachsene wertvolle landwirtschaftliche Böden vernichtet 
würden, woran auch ein nichts geändert würde, wenn ein Teil 
 
Der Stellung-
nahme wird 
nicht gefolgt. 
 
Die quantitative Ermittlung des Kompensati-
onsbedarfes infolge der Bodeneingriffe und 
die Kompensationswirkung der Ausgleichs-
maßnahmen basiert auf der Verfahrensweise 
des „Steinfurter Modells“ (KREIS 
STEINFURT 2009), unter Berücksichtigung 
der vom Hessischen Landesamt für Natur-
schutz, Umwelt und Geologie (HLNUG) ent-
wickelten Methodik („Böden und Boden-
schutz in Hessen“, Heft 14, 2019). Diese Me-
thodik stellt eine gängige und anerkannte 
X X

Darstellung und Bewertung der zur 226. Änderung des Flächennutzungsplanes und des Bebauungsplanes 66389/03 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahm en aus der Öffentlichkeit 
86 
 
Lfd.  
Nr.  
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung  BP 
rel. 
FNP 
rel. 
der verbleibenden Fläche nunmehr biologischer Landwirt-
schaft zugefügt werden sollte. Die Eingriffe in die geschützte 
Berufsfreiheit der Landwirte erscheinen aus rechtlicher Sicht 
mehr als zweifelhaft. 
Vorgehensweise zum Umgang mit dem 
Schutzgut „Boden“ innerhalb von Bauleit-
planverfahren“ dar. 
Im Ergebnis zeigt sich, dass die errechneten 
Wertpunkte durch die Summe der Kompen-
sationsleistungen innerhalb und außerhalb 
der Eingriffsfläche ausgeglichen werden kön-
nen. Die zitierte Vollständigkeit bezieht sich 
auf die ha-Wertpunkte, nicht auf den anste-
henden Boden. 
Die Flächen auf denen die Maßnahmen der 
Bodenkompensation in Zusammenhang mit 
den CEF, Artenschutz und Ausgleichsmaß-
nahmen umgesetzt werden stehen im Eigen-
tum der Stadt Köln oder des Vorhabenträ-
gers. Sofern zukünftig eine extensive Bewirt-
schaftung von Teilen dieser Flächen erfolgt, 
werden die entsprechenden Vorgaben ver-
traglich abgesichert. Ein Eingriff in die Be-
rufsfreiheit von Landwirten ist hier nicht ge-
geben. 
2.7.5.  Lindenallee (101, 118) 
Es wird bemängelt, dass auf einen Verstoß gegen § 29 
BNatSchG nicht ausreichend eingegangen wird. Wenn von 
„fast vollständigem Erhalt“ einer Lindenallee die Rede ist, wür-
den die Unterlagen den Fakt verschleiern, dass tatsächlich ein 
Eingriff in die nach Bundesnaturschutzrecht streng geschützte 
Allee vorgesehen ist. Es ist jedoch streng verboten, Alleen zu 
degradieren. 
 
Der Stellung-
nahme wird 
nicht gefolgt. 
 
Die Baum‐Allee ‚Am Höfchen‘ südlich der 
BAB 4 wurde im Rahmen des LFB als „Erhal-
tenswert im Sinne der Allee“ eingestuft. Von 
den insgesamt 50 Winterlinden (Nr. 41‐90) 
wurden 45 Bäume (Nr. 41‐85) nach § 9 Abs. 
1 Nr. 25 BauGB im Bebauungsplan festge-
setzt (siehe Festsetzungen zum Erhalt – [E1] 
sowie [innerhalb des Fuß- und Radweges 
4]).  
X -

Darstellung und Bewertung der zur 226. Änderung des Flächennutzungsplanes und des Bebauungsplanes 66389/03 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahm en aus der Öffentlichkeit 
87 
 
Lfd.  
Nr.  
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung  BP 
rel. 
FNP 
rel. 
Auf S. 42 des LFB wird die Anzahl der 5 
Bäume, die durch die Baumaßnahme entfal-
len müssen, benannt. Der Verlust wurde im 
Rahmen der Eingriffs- Ausgleichbilanzierung 
bilanziert und im Plangebiet ausgeglichen. 
Der Alleecharakter wurde in die Planung auf-
genommen und findet sich in der Fortsetzung 
der südlich anschließenden Planstraße 7 
wieder. Die geplante fortgeführte doppelte 
Baumreihe umfasst insgesamt 20 Bäume, 
sodass hier sogar von einer Erweiterung der 
Allee gesprochen werden kann. 
2.7.6.  Geruchsimmissionen Husarenstraße (98) 
Es wird hinterfragt, ob der südliche Abschnitt der Husaren-
straße im Hinblick auf Geruchsimmissionen untersucht wurde. 
 
Kenntnisnahme 
 
Eine Untersuchung auf Geruchsimmissionen 
im Plangebiet ist nicht erfolgt und wird auch 
nicht als erforderlich angesehen. 
X - 
2.7.7.  Schutzmaßnahmen (101, 118) 
Während der Baustellenmaßnahmen sind für den zu erhalten-
den Baumbestand geeignete Schutzmaßnahmen darzulegen 
und durchzuführen. 
 
Kenntnisnahme 
 
Die Anmerkungen zu den Baumschutzmaß-
nahmen sind bereits inhaltlicher Bestandteil 
des LFBs.  
 
X -

Darstellung und Bewertung der zur 226. Änderung des Flächennutzungsplanes und des Bebauungsplanes 66389/03 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahm en aus der Öffentlichkeit 
88 
 
Lfd.  
Nr.  
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung  BP 
rel. 
FNP 
rel. 
3. STÄDTEBAULICHER ENTWURF, BAU- UND INFRASTRUKTUR 
3.1. Städtebaulicher Entwurf 
3.1.1.  Köln Katalog für kompakte, nachhaltige und lebenswerte 
Quartiere (13) 
Es wird darauf hingewiesen, dass die Planung die Zieldichte 
des Köln-Kataloges unterschreitet. Vor dem Hintergrund des 
Klimawandels ist die Planung nicht mehr zeitgemäß. Als städ-
tebauliches Zielkonzept wäre der Köln-Katalog zu berücksich-
tigen. Es wird angeregt, dass Stadtquartier Rondorf-Nord-
West so umzuplanen, dass es den vom Rat beschlossenen 
Anforderungen für kompakte, nachhaltige und lebenswerte 
Quartiere entspricht. 
 
 
Der Stellung-
nahme wird 
nicht gefolgt.  
 
 
Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung 
am 23.03.2023 den "Köln -Katalog" als städ-
tebauliches Entwicklungskonzept beschlos-
sen und die Verwaltung beauftragt dies bei 
allen zukünftigen bebauungsplanrelevanten 
Vorhaben entsprechend zu berücksichtigen. 
Unter dem Punkt „Ausblick“ der Ratsvorlage 
wird die Verwaltung gebeten, zu prüfen, in-
wiefern der Köln-Katalog bei laufenden Ver-
fahren, wie Rondorf Nord-West, ggf. noch 
berücksichtigt werden kann.  
Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die an-
gestrebten Zieldichten bereits in der Stadt-
strategie „Kölner Perspektiven 2030+“, die 
am 14.12.2021 durch den Rat beschlossen 
worden ist, enthalten sind. Der Köln-Katalog 
betrachtet die Zieldichten der Stadtstrategie 
als „Soll-Werte“ für neue Projekte, die nach 
dem Beschluss der Stadtstrategie angelau-
fen sind und als „Richt-Werte“ für Projekte in 
bereits länger laufenden Verfahren. Da für 
das Verfahren Rondorf Nord-West der Vor-
gabenbeschluss am 03.09.2020 gefasst wor-
den ist, sind die Inhalte des Köln-Katalogs 
auf der Ebene des Bebauungsplanes als ab-
wägungsoffene „Richtwerte“ zu berücksichti-
gen. 
X X

Darstellung und Bewertung der zur 226. Änderung des Flächennutzungsplanes und des Bebauungsplanes 66389/03 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahm en aus der Öffentlichkeit 
89 
 
Lfd.  
Nr.  
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung  BP 
rel. 
FNP 
rel. 
Betrachtet man den städtebaulichen Entwurf 
„Rondorf Nord-West“ im Kontext des „Köln 
Katalogs“ sind die nachfolgend spezifischen 
Besonderheiten zu berücksichtigen: 
Das Plangebiet "Rondorf Nord-West" grenzt 
in weiten Teilen unmittelbar an die beste-
hende Ortslage von Alt-Rondorf an. Dabei 
handelt es sich im Norden um die typischen 
sehr locker bebauten Einfamilienhaussied-
lungen der äußeren Stadt und im Osten und 
Süden um die historische Ortslage von Ron-
dorf, die nach wie vor, durch die kleinbäuerli-
chen Strukturen mit sehr tiefen Gärten und 
gebietstypischen Vierkanthöfe geprägt ist. 
Der Denkmalschutzstatus der beiden Hofan-
lagen an der Kapellenstraße in Verbindung 
mit dem Geschützen Landschaftsbestandteil 
im Südwesten erfordert besonders sensible 
Lösungen für den Übergangsbereich zwi-
schen Alt- und Neu-Rondorf. Ziel des städte-
baulichen Konzeptes war immer eine ange-
messene und harmonische Weiterentwick-
lung der bestehenden Struktur, so dass der 
Entwurf in diesen Randbereichen ganz be-
wusst Baufelder mit niedrigen Dichten und 
großen Grünflächen vorsieht, um hier keine 
Zäsurwirkung zu erzeugen. Gleichermaßen 
will der Entwurf im Norden durch die eher lo-
ckere Bebauung bewusst einen harmoni-
schen Übergang in den offenen Landschafts-
bereich zwischen Plangebiet und Autobahn 
erreichen. Insofern konzentrieren sich die 
Baufelder mit höheren Dichten im Zentrum 
des Plangebietes rund um den Quartierspark 
und entlang der Achse vom Quartiersplatz

Darstellung und Bewertung der zur 226. Änderung des Flächennutzungsplanes und des Bebauungsplanes 66389/03 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahm en aus der Öffentlichkeit 
90 
 
Lfd.  
Nr.  
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung  BP 
rel. 
FNP 
rel. 
bis zum Park. Diese grundsätzliche Konzep-
tion stellt insofern eine zeitgemäße Weiter-
entwicklung der Ortslage Rondorf dar und 
hat auch während des gesamten Planverfah-
rens zu einer hohen Akzeptanz in der Bevöl-
kerung geführt.  
Angemerkt sei noch, dass sich die Dichte 
des Entwurfes von den ersten Überlegungen 
2016 bis zum heutigen Stand durch den sig-
nifikant höheren Anteil an Geschosswoh-
nungsbau deutlich erhöht, hat, so dass die 
grundsätzliche Zielsetzung des Köln-Kata-
logs auch in Rondorf Nord-West einen ange-
messenen Niederschlag gefunden hat.    
Überschlägig ergibt sich aus dem aktuellen 
Entwurf eine Quartiersdichte als Verhältnis 
der Summe der oberirdisch realisierbaren 
Geschossfläche (S. 22 Köln-Katalog) zur 
Größe des Plangebietes (ohne Galgenberg-
see und Ausgleichsflächen) von > 0,65.  Da-
mit liegt Rondorf Nord-West unter Berück-
sichtigung der o.a. lokalen Besonderheiten 
und Spezifika in einer akzeptablen Größen-
ordnung, vergleichbar mit auf Seite 90/91 
des Köln-Katalogs aufgeführten Referenz-
projekten für die "Äußere Stadt" in München 
und Zwolle mit Quartiersdichten zwischen 
0,6 und 0,7. 
Der Anregung, dass Stadtquartier Rondorf-
Nord-West so umzuplanen, dass es den vom 
Rat beschlossenen Anforderungen für kom-

Darstellung und Bewertung der zur 226. Änderung des Flächennutzungsplanes und des Bebauungsplanes 66389/03 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahm en aus der Öffentlichkeit 
91 
 
Lfd.  
Nr.  
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung  BP 
rel. 
FNP 
rel. 
pakte, nachhaltige und lebenswerte Quar-
tiere entspricht (Quartiersdichte > 0,8) wird 
demnach nicht gefolgt. 
Aus Sicht der vorbereitenden Bauleitplanung 
wird die Zielsetzung des KölnKatalogs zur 
Entwicklung kompakter und lebenswerter 
Quartiere unterstützt, was sich im vorliegen-
den Fall vor allem durch die Darstellung der 
sozialen Infrastrukturen sowie der Darstel-
lung der gemischten Baufläche für das Quar-
tierszentrum und eines zentralen Grünzuges 
widerspiegelt. Der Flächennutzungsplan der 
Stadt Köln enthält aber keine Vorgaben an-
zustrebender Dichtewerte. 
3.1.2.  Verzicht auf autozentrierte Planung (16) 
Es wird darauf hingewiesen, dass die Planung sehr auto-
zentriert sei und zu folgendem führt: 
• Hoher Flächenverbrauch 
• Höherer Versiegelung 
• Höheren Baukosten 
• Geringerer Aufenthaltsqualität 
• Höherem Energie- und CO2-Verbrauch 
Benachteiligung von Bewohner*innen ohne eigenes Auto 
 
Der Stellung-
nahme wird 
nicht gefolgt. 
 
Das städtebauliche Konzept ist u. a. durch 
die das gesamte Plangebiet verlaufende 
Stadtbahnachse gekennzeichnet, die ein 
zentrales Entwurfselement darstellt.  
Auch die Bedürfnisse für Radfahrende und 
Zufußgehende wurden in gleichem Umfang 
mit dem MIV bei der Entwurfs- und Straßen-
planung berücksichtigt. Hier sei beispielhaft 
auf die mäandere Erschließung im Bereich 
des Quartiersparks verwiesen, die eine 
durchgehende Verbindung entlang des Parks 
nur für Fußgänger und Radfahrer ermöglicht. 
Im Mobilitätskonzept wurden die Flächen für 
die unterschiedlichen Mobilitätsangebote 
sehr bewusst dezentral im gesamten Plange-
biet verortet, um allen Bewohnern einen 
X -

Darstellung und Bewertung der zur 226. Änderung des Flächennutzungsplanes und des Bebauungsplanes 66389/03 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahm en aus der Öffentlichkeit 
92 
 
Lfd.  
Nr.  
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung  BP 
rel. 
FNP 
rel. 
niedrigschwelligen Zugang zu den Angebo-
ten ermöglichen. 
Der Flächen- und Landschaftsverbrauch, die 
notwenige Versiegelung sowie die Baukos-
ten sind aus Sicht der Plangeberin angemes-
sen. Aufgrund des geplanten Verkehrskon-
zeptes mit insbesondere einer geordneten 
Ansiedlung des ruhenden Verkehrs insbe-
sondere in Tiefgaragen bzw. in Gemein-
schaftsstellplätzen im Blockinneren wird in 
Zusammenhang mit den geplanten großen 
öffentlichen Grünflächen zu einer hohen Auf-
enthaltsqualität im Plangebiet führen.  
Auch ist nicht zu erkennen, dass die Planung 
zu einem erhöhten Energie- und CO
2 Ver-
brauch führt. Durch den Betrieb der Stadt-
Bahn Süd und dem damit prognostizierten 
Umstieg erfolgt im Modal-Split eine Reduzie-
rung des MIV-Anteils, womit eine CO2-
Optimierung einhergeht. 
Durch die geplante Stadtbahn sowie die 
sonstigen Angebote (insbesondere Car- und 
Bike-Sharing) wird das Gebiet auch für Be-
wohnende ohne Auto zukünftig attraktiv wer-
den. Das Carsharing (insgesamt 20 Carsha-
ring-Stellplätze) wird dabei dezentral im 
Plangebiet auf fünf Standorte verteilt.  
3.1.3.  Keine Rücksichtnahme auf die Umgebung (99) 
Eine Einwenderin gibt zu bedenken, dass ein neuer Stadtteil 
ohne Berücksichtigung der derzeitigen Bebauung und des Le-
bens in dem Stadtteil errichtet wird. Dieses würde sich in der 
Höhe der Bebauung entlang der Bahntrasse, der fehlenden 
 
Kenntnisnahme 
 
Bei der Planung für Rondorf Nord-West 
wurde die besondere dorfähnliche Stadtrand-
lage berücksichtigt. Eine Anknüpfung an be-
stehende bauliche Dichten und Wohnformen 
X X

Darstellung und Bewertung der zur 226. Änderung des Flächennutzungsplanes und des Bebauungsplanes 66389/03 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahm en aus der Öffentlichkeit 
93 
 
Lfd.  
Nr.  
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung  BP 
rel. 
FNP 
rel. 
Lösung für die Verkehrsinfrastruktur, der Anbindung an den 
derzeitigen Ortskern und Quartiersplatz, der Berücksichtigung 
der Wünsche der Dorfbewohner, wie z. B. nach einer Pflege-
einrichtung und der fehlenden Infrastruktur zwischen neuer 
und vorhandener Bebauung manifestieren. Im Weiteren wird 
auf eine Korrespondenz ohne konkrete Anregungen verwie-
sen. 
spielen dabei eine große Rolle. Ein Quartier 
mit einer innerstädtischen Wohnraumdichte 
würde einen zu großen Kontrast mit dem e-
her dörflich geprägten Rondorf bedeuten. 
Dennoch sollen, sowohl entlang des inneren 
Parkrands als auch entlang der Stadtbahn 
und am Quartiersplatz Gebäude mit höherer 
Quartiersdichte realisiert werden. So entsteht 
ein wohntypologisch gut durchmischtes 
Quartier, das im Kontext der bestehenden 
dorfähnlichen Bebauungsstruktur angemes-
sen scheint, und Rondorf um einige Stadt-
räume in höherer Dichte erweitert. 
Für die Verkehrsinfrastruktur wurde ein viel-
gliedriges Verkehrssystem entwickelt, wel-
ches insbesondere den Umweltverbund 
(ÖPNV, Rad- und Fußverkehre) stärken soll.  
Eine Anbindung an den Ortskern ist gege-
ben. So wurde der Quartiersplatz so weit wie 
möglich an den heutigen Ortskern von vorge-
sehen, um insbesondere kurze Wege für Zu-
fußgehende und Radfahrende zu schaffen.  
Eine Pflegeeinrichtung ist im Plangebiet 
ebenfalls innerhalb des im Bebauungsplan 
festgesetzten Sondergebietes bzw. der ge-
mischten Baufläche im Flächennutzungsplan 
vorgesehen.

Darstellung und Bewertung der zur 226. Änderung des Flächennutzungsplanes und des Bebauungsplanes 66389/03 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahm en aus der Öffentlichkeit 
94 
 
Lfd.  
Nr.  
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung  BP 
rel. 
FNP 
rel. 
3.2. Quartierszentrum, Einzelhandel 
3.2.1.  Quartierszentrum (26, 29, 32, 34, 38, 44, 52, 53, 54, 57, 58, 
67, 70, 73, 74, 75, 76, 91, 93, 94, 99, 108, 115, 116, Verfr. 2, 
Verfr. 3) 
Es wird zu bedenken gegeben, dass nur in einem Teil des ge-
planten Quartiersplatzes eine gastronomische Nutzung, Han-
del und Dienstleistungen vorgesehen sind. Ein vitaler Platz 
könne nur funktionieren, wenn in der Erdgeschosslage nicht 
nur ausschließlich Wohnungen vorgesehen wären. Als Vorbild 
wird der Maternusplatz in Rodenkirchen benannt. Es sollte ein 
Dorfplatz mit vielfältiger Infrastruktur geschaffen werden. Es 
wird angeregt, den Bereich als Urbanes Gebiet – MU auszu-
weisen. Der Platz solle eine gewisse Terrassierung ausweisen 
und viele Geschäfte, wie Eiscafé, Bioladen, Blumenladen, se-
cond-hand-Läden, Bäcker, Fahrradwerkstatt, Apotheke und 
Ärzte ausweisen. Auch ein Wochenmarkt ist gewünscht. Das 
Erdgeschoss sollte eine Höhe von 3,5 m haben und ebenerdig 
erreichbar sein. Der Ausgang der Tiefgarage ist so anzulegen, 
dass er direkt auf den Platz führt. 
 
 
 
Der Stellung-
nahme wird 
nicht gefolgt. 
 
 
 
Der Entwurf für das Plangebiet sichert die 
städtebaulichen Voraussetzungen für einen 
nachhaltig attraktiven Quartiersplatz. We-
sentliche Elemente dabei sind:  
• Hochwertige Verbindung zwischen der 
Rondorfer Hauptstraße und dem Quar-
tiersplatz mit dem Nahversorgungszent-
rum und den darin vorgesehenen Einzel-
handelsnutzungen als Zielmagnet 
• Großzügige Querung der Stadt-
bahntrasse zur Vermeidung einer Zäsur-
wirkung 
• Erweiterung des Quartiersplatzes auf den 
Bereich östlich der Stadtbahntrasse zur 
Schaffung einer Aufenthaltsqualität  
• Eine für den Standort Rondorf angemes-
sene Dimensionierung und hochwertige 
Gestaltung des Quartiersplatzes westlich 
der Stadtbahntrasse als Grundlage für 
eine nachhaltig hohe Aufenthaltsqualität 
und Basis für unterschiedliche Nutzungen 
(Gastronomie, Veranstaltungen usw.)  
Für das Baufeld 27, welches unmittelbar 
nördlich an den Quartiersplatz grenzt bzw. 
einen Teil des Quartiersplatzes umfasst, ist 
die Festsetzung als Sondergebiet erforder-
lich, um die geplante Nutzung eines großflä-
X X

Darstellung und Bewertung der zur 226. Änderung des Flächennutzungsplanes und des Bebauungsplanes 66389/03 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahm en aus der Öffentlichkeit 
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Lfd.  
Nr.  
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung  BP 
rel. 
FNP 
rel. 
chigen Lebensmittelvollsortimentes zu er-
möglichen, welcher in einem urbanen Gebiet 
nicht zulässig wäre. Mit der Zielsetzung, 
dass die Erdgeschossnutzungen in diesem 
Baufeld zu einer Belebung des Quartiersplat-
zes beitragen sollen, sind innerhalb des Son-
dergebietes Wohnungen erst oberhalb des 
ersten Vollgeschosses zulässig. 
Grundsätzlich tragen weitere lebendige Erd-
geschossflächen im Bereich zwischen dem 
zentralen Quartiersplatz und dem bestehen-
den Ortskern zur Belebung, Attraktivität und 
mehr fließenden Verbindung bei. Vorausset-
zung für eine belebende Wirkung ist aller-
dings, dass Gastronomie, Gewerbe und Ein-
zelhandel sich tatsächlich dauerhaft und 
nachhaltig an diesem Standort ansiedeln 
werden. Aktuelle Entwicklungen zeigen, dass 
derartige Erdgeschossnutzungen in vielen 
städtischen Quartieren unter Druck stehen 
und spürbar zurückgehen. Leere Ladenlo-
kale schaffen keine Belebung bzw. verkeh-
ren die erhoffte Wirkung ins Gegenteil.  
Vor diesem Hintergrund wurde auch in den 
Baufeldern südlich des mit Quartiersplatz 1 
festgesetzten Bereichs bzw. nördlich/nord-
östlich und südlich der Mischverkehrsfläche 
3, welche ebenfalls als Quartiersplatz anzu-
sehen ist, im Bebauungsplan bewusst die 
Festsetzung Allgemeines Wohngebiet ge-
wählt. 
Bei den als allgemeines Wohngebiet festge-
setzten Flächen sind gemäß der Baunut-
zungsverordnung die der Versorgung des

Darstellung und Bewertung der zur 226. Änderung des Flächennutzungsplanes und des Bebauungsplanes 66389/03 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahm en aus der Öffentlichkeit 
96 
 
Lfd.  
Nr.  
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung  BP 
rel. 
FNP 
rel. 
Gebiets dienenden Läden, Schank- und 
Speisewirtschaften sowie nicht störenden 
Handwerksbetriebe sowie Anlagen für kirchli-
che, kulturelle, soziale, gesundheitliche und 
sportliche Zwecke allgemein zulässig, so-
dass sich insbesondere in diesem Bereich 
auch diese Nutzungen ansiedeln können und 
sollen. Gleichzeitig besteht jedoch die Flexi-
bilität auch andere eher wohnlich orientierte 
Nutzungen zu realisieren, um keine Leer-
stände zu generieren und auf aktuellen Ent-
wicklungen angemessen reagieren zu kön-
nen.  
Bei Festsetzung eines urbanen Gebiets wäre 
ein wesentlicher Anteil der Gebiete zwingend 
mit gewerblichen Nutzungen zu belegen. 
Derzeit ist nicht davon auszugehen, dass 
diese Bedarfe in Rondorf gedeckt werden 
könnten. So haben auch betroffene Eigentü-
mer im Rahmen der öffentlichen Auslegung 
gegen eine Erweiterung des Nutzungsspekt-
rums ausgesprochen, da er befürchtet, diese 
Nutzungen nicht realisieren zu können (siehe 
Abwägungspunkt 3.2.2). 
Zudem könnte die zwingende Forderung 
nach Ladenlokalen dazu führen, dass Baufel-
der am Platzrand nicht entwickelt werden, 
und der Quartiersplatz eine längere Periode 
nur zur Hälfte realisiert würde; das Quartier 
bliebe für längere Zeit unvollendet. Mehr 
neue und marktgerechte Flächen für Gastro-
nomie, Gewerbe und Einzelhandel schaffen 
zudem eine Konkurrenz zu bestehenden,

Darstellung und Bewertung der zur 226. Änderung des Flächennutzungsplanes und des Bebauungsplanes 66389/03 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahm en aus der Öffentlichkeit 
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Lfd.  
Nr.  
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung  BP 
rel. 
FNP 
rel. 
möglicherweise weniger günstig erschlosse-
nen).  
Zudem kann noch angeführt werden, dass 
durch die mit dem Urbanen Gebiet verbun-
dene feste gewerblichen Quote genossen-
schaftlich orientierte Wohnprojekte, wie sie 
mit dem Hof der Familie am östlichen Teil 
des Quartiersplatzes vorgesehen sind, ggf. 
nicht mehr umsetzbar sind. Der Hof der Fa-
milie wird durch seine Wohn- und Nutzungs-
form, die in dem festgesetzten Allgemeinen 
Wohngebiet realisiert werden kann, zu einer 
Belebung der Gesamtfläche beitragen.  
Der Anregung im Bereich des Quartiersplat-
zes urbane Gebiete festzusetzen, wird dem-
nach nicht gefolgt.  
Es wird daher auch die bisher beabsichtigte 
Darstellung der gemischten Baufläche im 
Flächennutzungsplan nicht geändert. 
3.2.2.  Urbanes Gebiet (Verfr. 4, Verfr. 5) 
Die Eingebenden geben zu bedenken, dass eine Änderung 
des Baugebiets im Bereich des Dorfplatzes in ein Urbanes Ge-
biet – MU die Nutzungsmöglichkeiten des Grundstücks stark 
einschränkt. Des Weiteren würde in der Realität durch eine 
nicht umsetzbare Planung ein Leerstand erzeugt. Dies würde 
neben den wirtschaftlichen Nachteilen auch eine städtebaulich 
unbefriedigende Situation nach sich ziehen. Es wird angeregt, 
die Festsetzung eines Allgemeinen Wohngebietes in der Um-
gebung des Dorfplatzes zu belassen. 
 
Der Stellung-
nahme wird ge-
folgt. 
 
Die Festsetzung als Allgemeines Wohnge-
biet bleibt erhalten.  
Es wird auf den Abwägungspunkt 3.2.1 ver-
wiesen.  
X X

Darstellung und Bewertung der zur 226. Änderung des Flächennutzungsplanes und des Bebauungsplanes 66389/03 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahm en aus der Öffentlichkeit 
98 
 
Lfd.  
Nr.  
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung  BP 
rel. 
FNP 
rel. 
3.3. Soziales und Pflege 
3.3.1.  Pflegeeinrichtung, Grundstück (1, 3, 22, 26, 29, 32, 34, 38, 
44, 48, 52, 53, 54, 57, 58, 67, 68, 70, 73, 74, 75, 76, 91, 109, 
115, Verfr. 2, Verfr. 3) 
Derzeit verfügt der Stadtteil Rondorf/Hochkirchen sowie der 
Stadtbezirk Rodenkirchen über keine bzw. zu wenige Senio-
reneinrichtungen. Es wird eine Pflegeeinrichtung auf einem 
gesonderten Grundstück in zentraler Lage, mit kurzen Wegen 
in der Nähe der künftigen Stadtbahnhaltestelle angeregt. Das 
Grundstück soll eine Größe von ca. 7.000 qm ausweisen, so 
dass ca. 4.500 qm Bruttogeschossfläche errichtet werden kön-
nen.  
 
 
 
Der Stellung-
nahme wird ge-
folgt. 
 
 
 
Im Plangebiet soll nach Möglichkeit aufgrund 
des aktuell vorhandenen Bedarfs im Umfeld 
eine Pflegeeinrichtung mit 80 Betten ggf. in 
Verbindung mit weiteren Angeboten zum Se-
niorenwohnen realisiert werden. Im Rahmen 
des Angebotsbebauungsplans konnte die fi-
nale Lage dieses Nutzungskonzeptes auf-
grund der noch nicht feststehenden Betrei-
ber/Investoren nicht abschließend geklärt 
werden. Der Bereich des Quartiersplatzes 
mit seinen Versorgungseinrichtungen und 
der geplanten Stadtbahnhaltestelle wird als 
der geeignete Bereich für diese Nutzung an-
gesehen. Bevorzugt soll die Pflegeeinrich-
tung demnach innerhalb des Sondergebietes 
umgesetzt werden. Hier wurden die Festset-
zungen des Sondergebietes so aufgebaut, 
dass eine Pflegeeinrichtung hier zulässig ist 
(Zulässigkeit von Anlagen für soziale und ge-
sundheitliche Zwecke). Alternativ wäre aber 
auch das westlich angrenzende WA-Baufeld 
denkbar. Da Anlagen für soziale und gesund-
heitliche Zwecke in einem allgemeinen 
Wohngebiet allgemein zulässig sind, waren 
hier innerhalb des Bebauungsplanes keine 
weiteren Steuerungen notwendig.  
Im Rahmen des zwischen der Stadt Köln und 
dem Planungsträger abzuschließenden Städ-
X X

Darstellung und Bewertung der zur 226. Änderung des Flächennutzungsplanes und des Bebauungsplanes 66389/03 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahm en aus der Öffentlichkeit 
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Lfd.  
Nr.  
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung  BP 
rel. 
FNP 
rel. 
tebaulichen Vertrages wird, eine Vereinba-
rung getroffen, nach der bei der Vermarktung 
der o. a. Baufelder die Nutzung „Pflege 
und/oder Seniorenwohnen“ bevorzug zu be-
handeln ist. 
3.3.2.  Pflegeeinrichtung, Umfang (22) 
Die Einrichtung sollte 80 vollstationäre Pflegeplätze, Service-
wohnen einschließlich Tagespflege und ambulante Pflege um-
fassen. 
 
Kenntnisnahme 
 
Die Größe der Pflegeeinrichtung mit 80 Bet-
ten entspricht der Mindestgröße für einen 
wirtschaftlichen Betrieb einer derartigen Ein-
richtung und ist auch in den bevorzugten 
Baufeldern rund um den Quartiersplatz reali-
sierbar. Auch die weiter genannten Nutzun-
gen sollen errichtet werden. Im Rahmen ei-
nes Angebotsbebauungsplanes können je-
doch keine entsprechenden Festsetzungen 
erfolgen. Weitergehende Regelungen zur Er-
richtung des Pflegeheims erfolgen über den 
städtebaulichen Vertrag (sehe Abwägungs-
punkt 3.3.1). 
X - 
3.3.3.  Pflegeeinrichtung, Vergabeverfahren (22) 
Es wird befürchtet, dass das Vergabeverfahren für eine Pfle-
geinrichtung einen längeren Zeitraum in Anspruch nimmt, und 
insofern sollten längere Vergabefristen vorgesehen werden. 
Sollten die Vergabefristen des Vorhabenträgers Amelis nicht 
ausreichend sein ist in Erwägung zu ziehen, dieses Grund-
stück – analog zu den Flächen für Kitas und Schulen – an die 
Stadt zurückzugeben. 
 
Kenntnisnahme 
 
Ein förmliches Vergabeverfahren mit festen 
Fristen erfolgt für keines der geplanten Bau-
felder unabhängig von der geplanten Nut-
zung. Eine Sicherung von Baufeldern durch 
die Stadt Köln ist nicht angedacht. 
Hinsichtlich der Vereinbarungen zur mögli-
chen Umsetzung der Nutzungen Pflege 
und/oder Seniorenwohnen im Rahmen des 
städtebaulichen Vertrages wird auf die Aus-
führungen zu 3.3.1 verwiesen.   
X -

Darstellung und Bewertung der zur 226. Änderung des Flächennutzungsplanes und des Bebauungsplanes 66389/03 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahm en aus der Öffentlichkeit 
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Nr.  
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung  BP 
rel. 
FNP 
rel. 
3.3.4.  Pflegeeinrichtung, Bereich Hof der Familie (67) 
In dem Bereich des vorgesehenen Baufeldes für den „Hof der 
Familie“ wäre keine ausreichende Fläche verfügbar und inso-
fern müsse ein anderer Standort gewählt werden. 
 
Der Stellung-
nahme wird ge-
folgt. 
 
Der „Hof der Familie“ ist nicht als Standort für 
die Pflegeeinrichtung vorgesehen. 
X - 
3.4. Soziale Infrastruktur (Schulen, Kindertagesstätten) 
3.4.1.  Errichtung eines Schulschwimmbades (4, 19) 
Es wird die Errichtung eines Schulschwimmbades angeregt. 
Weder die Grundschule Adlerstraße noch die Schulen in Im-
mendorf, Meschenich und Godorf verfügen über eine 
Schwimmhalle. Um einen weiteren Anstieg der Nichtschwim-
merquote zu vermeiden, ist Schwimmunterricht für Kinder ele-
mentar. Es sollten mindestens zwei Lehrschwimmbecken oder 
eine Schwimmhalle vorgesehen werden. Auch die Sportver-
eine würden hiervon profitieren. 
 
Kenntnisnahme 
 
 
Grundsätzlich sind Schulschwimmbäder in-
nerhalb der im Plangebiet festgesetzten Ge-
meinbedarfsflächen umsetzbar. Die tatsächli-
che Realisierung ist jedoch Gegenstand der 
konkreten Schulplanung. 
In der Vorlage zum Beschluss, die 2-zügige 
Grundschule innerhalb des Baufeldes 22 
durch ein Investorenmodell umzusetzen, ist 
die Errichtung eines Lehrschwimmbeckens 
aufgeführt. 
X X 
3.4.2.  Kindertagesstätten (102) 
Das Wohngebiet wird zunächst von jungen Familien bevorzugt 
angenommen. Bis zum ersten Generationswechsel werden 
Jahrzehnte vergehen – wer soll die insgesamt 4 KiTa nutzen, 
wenn die "erste Generation" schulpflichtig geworden ist und 
erst 25 -30 Jahre später eigenen Nachwuchs für die KiTa-Nut-
zung haben werden. Das erinnert an den Bau des Spielplatzes 
am Weißdornweg, der dann Jahre später nachgerüstet wurde 
- als die Kinder der Neubausiedlung "Großrotterweg" aus dem 
Spielplatzalter herausgewachsen waren. Heißt die große An-
zahl Kitas, dass aus den südlichen Stadtgebieten Kölns Kinder 
nach Rondorf in die dann dort vorhandenen Kitas zu bringen? 
 
Kenntnisnahme 
 
Der Bedarf an Kita-Gruppen geht auf die Be-
rechnungen des Amtes IV/2 zurück. Dem-
nach werden 19 Gruppen in Kindertagesstät-
ten notwendig, welche sich überwiegend aus 
dem Plangebiet selbst bzw. dem nächsten 
Umfeld ergeben. Die Flächen im Bebauungs-
plan werden so ausgelegt, dass 20 Gruppen 
in den vier geplanten Standorten errichtet 
werden könnten. 
Der Bebauungsplan sieht dabei die Festset-
zung von zwei Flächen für Gemeinbedarf 
X X

Darstellung und Bewertung der zur 226. Änderung des Flächennutzungsplanes und des Bebauungsplanes 66389/03 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahm en aus der Öffentlichkeit 
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Lfd.  
Nr.  
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung  BP 
rel. 
FNP 
rel. 
Dies würde die Verkehrssituation insbesondere für Hochkir-
chen (s.o) noch einmal verschlechtern. 
Kita vor. Zwei weitere Kindertagestätten wer-
den innerhalb der allgemeinen Wohngebiete 
errichtet. Sollte zukünftig der Bedarf an Kita-
Plätzen nicht mehr gegeben sein, können 
insbesondere die Kita-Standorte innerhalb 
der allgemeinen Wohngebiete kurzfristig um-
genutzt werden.  
Die vorgesehenen Kita-Standorte werden in 
der beabsichtigten FNP-Änderung durch ent-
sprechende Signets verortet. 
3.4.3.  Grundschule und weiterführende Schule (111) 
Es wird darauf hingewiesen, dass in den früheren Plänen die 
zweizügige Grundschule und die weiterführende Schule auf ei-
nem Areal geplant war. Dies ergibt Vorteile im Hinblick auf 
eine gemeinsame bzw. flexible Nutzung der Gebäude. Derzeit 
sind die beiden Schulen auf zwei Grundstücken, die durch 
eine Straße und Stadtbahntrasse getrennt sind, vorgesehen.  
 
Kenntnisnahme 
 
Bei der Grundschule im Baufeld 21 handelt 
es sich um eine kleinere zweizügige Grund-
schule, die eine Alternative und Ergänzung 
zu der großen vierzügigen Grundschule im 
Südwesten des Plangebietes darstellen soll. 
Sie wurde bewusst als „Dorfschule“ in die 
umliegende Wohnbebauung integriert. Die-
ser Charakter würde bei einer Integration in 
den deutlich größeren Schulstandort für die 
weiterführende Schule im Baufeld 8 verloren 
gehen. Mit Ausnahme einer ggf. gemein-
schaftlichen Nutzung von Sporthallen ist eine 
gemeinschaftliche Raumnutzung von Grund-
schule und weiterführender Schule pädago-
gisch nicht sinnvoll. 
Die zweizügige Grundschule richtet sich mit 
Ihrem Einzugsbereich neben dem nordöstli-
chen Teil des Plangebietes auch an die süd-
lich und östlich angrenzenden Ortslagen von 
Hochkirchen und Rondorf, so dass für den 
überwiegenden Teil der Grundschüler ein 
X X

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Lfd.  
Nr.  
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung  BP 
rel. 
FNP 
rel. 
Schulweg ohne Querung der Stadt-
bahntrasse möglich sein wird. Darüber hin-
aus werden mit diesem Standort somit mög-
lich Konflikte im Bereich der Stadtbahnhalte-
stelle zwischen den jüngeren Grundschülern 
und den älteren Schülern der weiterführen-
den Schule reduziert. Da die Grundschule in 
der Regel nur wochentags und tagsüber ge-
nutzt wird, besteht kein Lärmkonflikt mit der 
umgebenden Wohnbebauung. 
Zudem ist vor dem Hintergrund der unter-
schiedlichen Altersgruppen der Schüler ist 
die unmittelbare Nähe zwischen der Grund-
schule und der weiterführenden Schule nicht 
erforderlich. 
3.4.4.  Haus der Begegnung (115) 
Die Eingeberin vermisst ein Gemeinschaftshaus und fordert 
die planrechtlichen Voraussetzungen für eine solche Nutzung 
zu schaffen. Es werden ca. 1500 bis 2000 qm Grundstück be-
nötigt, um eine Bruttogeschossfläche von ca. 700 qm zu reali-
sieren. Kontakt zu einem potenziellen Betreiber wurde bereits 
aufgenommen. Bau und Betrieb müssen nicht zwingend bei 
der Stadt Köln liegen. 
 
Kenntnisnahme 
 
Unabhängig von dem Fehlen einer detaillier-
ten Nutzungs- und Bebauungskonzeption ist 
ein separates Baufeld für eine derartige Nut-
zung nicht vorgesehen und erscheint auch 
im Kontext des städtebaulichen Konzeptes 
nicht zielführend. Ein Haus der Begegnung 
ist jedoch innerhalb der festgesetzten allge-
meinen Wohngebiete überall zulässig. Im 
städtebaulichen Vertrag wird vereinbart, dass 
der Investor sich für einen gewissen mittel-
fristigen Zeitraum verpflichtet, für den Fall, 
dass es konkrete Ideen und Interessenten für 
eine derartige Nutzung in einer Größenord-
nung bis maximal 250 qm gibt, diese bevor-
zugt in einem der Baufelder zu integrieren.  
X -

Darstellung und Bewertung der zur 226. Änderung des Flächennutzungsplanes und des Bebauungsplanes 66389/03 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahm en aus der Öffentlichkeit 
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Lfd.  
Nr.  
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung  BP 
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FNP 
rel. 
3.5. Sport- und Freizeiteinrichtungen 
3.5.1.  Nachhaltigkeitsidee und Nutzbarkeitskonzept Sportanlage 
Schule / Verein für Streetsportarten (17, 19, 45, 47, 73, 
Verfr. 1) 
Es wird angeregt, Flächen und Einrichtungen für Streetsportar-
ten und weiteren sportlichen Aktivitäten vorzusehen. Für Kin-
der und Jugendliche wäre die Möglichkeit für sportliche Aktivi-
täten in einem geschützten Bereich und im nahen Umfeld at-
traktiv, da bisher solche Angebote in Rondorf, Hochkirchen 
und Höningen fehlen.  
In Anlehnung an eine neue weiterführende Schule könnte ein 
Teil des Pausenhofs so gestaltet werden, dass er ab 16 Uhr 
von sportbegeisterten Outdoor-Sportlern genutzt werden kann. 
Betreuung und auch Kooperation mit der Schule durch ehren-
amtliche, lizensierte Übungsleitungen und/oder Streetworker. 
 
 
 
Kenntnisnahme 
 
 
 
Die geforderten Freiraumausstattungsele-
mente stellen einen inspirierenden Anreiz für 
die weitere Ausarbeitung der Freianlagen so-
wie Schulgelände dar. Die meisten Vor-
schläge könnten innerhalb des vorliegenden 
Bebauungsplanes realisiert werden. Die tat-
sächlichen Bedarfe an Sport- und Spielein-
richtungen müssen allerdings zu gegebener 
Zeit mit den entsprechenden Bedarfsträgern 
im Rahmen der Schulplanung abgestimmt 
und geplant werden. 
 
X - 
3.5.2.  Ausstattung Schule (17, 19, Verfr. 1) 
Bei einer Neuplanung sollte auf einen größtmöglichen Mix an 
verschiedenen Sportarten Wert gelegt werden. Eine vom 
Sportamt verfolgte Priorisierung auf Rollstuhlbasketball, Futsal 
und Handball ist zu wenig, da Mehrzwecksporthallen ein viel-
faches Mehr an zusätzlicher Spezialisierung zulässt. Es sollte 
ein größtmöglicher Mix an Sportarten bei der Planung und Bau 
einer neuen Sporthalle unter Beteiligung der örtlichen Sport-
vereine zu Grunde gelegt werden. 
 
Kenntnisnahme 
 
Es wird auf den Abwägungspunkt 3.5.1 ver-
wiesen.  
X - 
3.5.3.  Fußball- und Basketballplatz (24, 25, verfr. 1) 
Es wird angeregt, einen Bolz- und Basketballplatz einzupla-
nen. Dann müssten die Jugendlichen nicht mehr in den Ne-
benstraßen spielen, was für die Anwohner wesentlich ange-
nehmer wäre. 
 
Der Stellung-
nahme wird ge-
folgt. 
 
Die Planungen beinhalten bereits die Errich-
tung eines Bolzplatzes. Dieser ist westlich 
der Sportanlagen der St. George’s School 
X X

Darstellung und Bewertung der zur 226. Änderung des Flächennutzungsplanes und des Bebauungsplanes 66389/03 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahm en aus der Öffentlichkeit 
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Lfd.  
Nr.  
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung  BP 
rel. 
FNP 
rel. 
vorgesehen und wurde so geplant, dass die-
ser auch Lärmtechnisch zu keinen Proble-
men führt. 
Inwiefern auf den Außenflächen der Schulen 
ggf. Basketballkörbe errichtet werden, ist Ge-
genstand der konkreten Schulbauplanung. 
3.5.4.  Raum für Jugendliche/Haus der Vereine (26, 29, 30, 32, 34, 
38, 44, 49, 52, 53, 57, 58, 67, 70, 73, 74, 75, 76, 91, 92, 115, 
Verfr. 2, Verfr. 3) 
Neben der Planung von Kindergärten und Schulen sollte auch 
ein Raum für Jugendliche sowie ein „Haus der Vereine“ vorge-
sehen werden. Ursprünglich war im Bebauungsplan ein 
Grundstück „Kultur/Jugend“ geplant. Hierbei geht es nicht um 
den sofortigen Bau, sondern um die Reservierung eines 
Grundstückes am Rande des Quartiersparks. Es sollten ge-
zielt Angebote für Begegnung, kulturelle und wie auch immer 
ausgerichtete Veranstaltungen geschaffen werden, die allen 
Menschen vor Ort zugänglich sind.  
 
 
 
Der Stellung-
nahme wird 
nicht gefolgt. 
 
 
 
Die ursprüngliche Planung sah innerhalb der 
öffentlichen Grünfläche – Parkanlage mit Re-
tentionsfläche – A7 eine eigene Fläche für 
eine Jugend- und Kultureinrichtung vor, ohne 
dass hierfür eine konkrete Nutzungs-, Be-
bauungs- und Betriebskonzeption vorlag. Im 
Rahmen der Ämterbeteiligung gemäß § 4 
Abs. 2 BauGB erklärte das zuständige Fach-
amt, dass sie auch zukünftig selbst unter Be-
rücksichtigung der steigenden Einwohner-
zahl keinen Bedarf und keine nachhaltige Fi-
nanzierungs- und Umsetzungsperspektiven 
für eine derartige Einrichtung im Plangebiet 
sieht, da es bereits derartige Einrichtungen in 
Rondorf und im Umfeld gibt. Insofern wurde 
die ursprüngliche Fläche aus dem Park her-
ausgenommen und auch das Signet „Ju-
gendeinrichtung“ nicht mehr in der beabsich-
tigten Änderung des Flächennutzungsplanes 
dargestellt. Um insbesondere aber zusätzli-
che Angebote für Jugendliche zu schaffen, 
wurden in Abstimmung mit dem Fachamt be-
reits im Bebauungsplan zwei Bereiche fest-
X X

Darstellung und Bewertung der zur 226. Änderung des Flächennutzungsplanes und des Bebauungsplanes 66389/03 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahm en aus der Öffentlichkeit 
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Lfd.  
Nr.  
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung  BP 
rel. 
FNP 
rel. 
gesetzt, bei denen Container errichtet wer-
den, in denen eine Lagerung von Kinder- und 
Jugendspielgeräten erfolgt. Diese Spielge-
räte werden zu geregelten Tageszeiten von 
einer Fachkraft an die Kinder und Jugendli-
che verliehen. Die Plätze können ebenfalls 
für kleinere Veranstaltungen genutzt werden. 
Darüber hinaus wird im städtebaulichen Ver-
trag eine Regelung enthalten sein, in der der 
Investor für einen mittelfristigen Zeitraum zu-
sichert für den Fall, dass sich weitere kon-
krete Nutzungsideen mit einem geringen Flä-
chenbedarf (max. 250 qm) ergeben, diese 
bevorzug innerhalb eines geeigneten Baufel-
des zu integrieren.  
3.5.5.  Grünanlage (36) 
Es wird anregt, die gesamte Grünanlage inklusive Bolzplatz, 
Spielplatz, Park zu den benachbarten landwirtschaftlichen Flä-
chen hin einzuzäunen oder durch Hecken abzugrenzen. Es 
wird ansonsten zum einen eine gesteigerte Unfallgefahr be-
fürchtet, insbesondere im Bereich des Spielplatzes und auch 
"Abkürzungen" durch die landwirtschaftlichen Flächen, Tram-
pelpfade etc. damit man schneller zum Park oder Spielplatz 
kommt, und zum anderen gesteigerte Müllablagerungen auf 
den landwirtschaftlichen Flächen, wenn diese direkt von den 
Erholungsflächen zugänglich sind. 
 
Der Stellung-
nahme wird ge-
folgt. 
 
Die öffentliche Grünfläche (Bolzplatz / Spiel-
platz) wird gegenüber den angrenzenden 
landwirtschaftlichen Flächen mit einem Zaun 
sowie einer Bepflanzung abgegrenzt.  
 
X - 
3.5.6.  Skater-Anlage (47) 
Es wird die Errichtung einer Skater-Anlage angeregt. 
 
Der Stellung-
nahme wird 
nicht gefolgt. 
 
Aufgrund der mit einer Skater-Anlage einher-
gehenden Lärmthematik ist eine Umsetzung 
in unmittelbarer Nähe zu Wohnbauflächen im 
Regelfall nicht möglich und kann daher auch 
im Plangebiet nicht erfolgen. Im Rahmen des 
X -

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Lfd.  
Nr.  
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung  BP 
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FNP 
rel. 
Planverfahrens wurde auch nur der Bedarf 
für einen Bolzplatz angemeldet, der aufgrund 
der gleich gearteten Lärmthematik am westli-
chen Rand des Plangebietes angrenzend an 
den Sportplatz realisiert wird. 
3.5.7.  Zugänglichkeit des Galgenbergsees (47) 
Unter Kenntnis der Belastung des Galgenbergsees wird ange-
regt, den See zugänglich für die Öffentlichkeit zu machen, um 
dort beispielsweise mit dem Hund spazieren gehen zu können.  
 
Der Stellung-
nahme wird 
nicht gefolgt. 
 
Der Galgenbergsee wird dem Biotop- und Ar-
tenschutz zugeführt und ist daher nicht öf-
fentlich zugänglich. Im Plangebiet werden 
durch die Öffentliche Grünfläche ‚Obstlehr-
pfad‘ sowie den Gehweg entlang der Straße 
Am Höfchen Wegebeziehungen im Freiraum 
geschaffen, die dem Erholungssuchenden 
zur Verfügung stehen. Zudem schließt das 
Plangebiet unmittelbar an den weitläufigen 
Grüngürtel der Stadt Köln an. 
X - 
3.6. Sonstiges zum Thema städtebaulicher Entwurf und Infrastruktur 
3.6.1.  Aula des geplanten Gymnasiums (45) 
Es wird angeregt, die Aula des geplanten Gymnasiums auch 
als Konzertsaal zu konzipieren, da es keinen für Musikauffüh-
rungen geeigneten Öffentlichen Raum im Umfeld gibt. Die 
Aula des Gymnasiums Rodenkirchen ist aufgrund ihrer 
schlechten Akustik für Musikaufführungen nicht geeignet. Für 
das kulturelle Leben in Rondorf böte ein solcher Aufführungs-
ort sehr große Chancen. Er würde helfen, das Neubaugebiet 
in den bestehenden Ort zu integrieren.  
 
Kenntnisnahme 
 
Die geforderte Gestaltung der Aula der wei-
terführenden Schule könnten innerhalb des 
vorliegenden Bebauungsplanes realisiert 
werden. Die tatsächlichen Bedarfe eines 
Konzertsaals müssen allerdings zu gegebe-
ner Zeit mit den entsprechenden Bedarfsträ-
gern abgestimmt werden. 
 
X -

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Lfd.  
Nr.  
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung  BP 
rel. 
FNP 
rel. 
3.6.2.  Mehrgenerationenhaus (114) 
Eine Einwenderin fragt nach den Abstandsflächen zwischen 
dem Mehrgenerationenhaus und den Grundstücken „Am Höf-
chen“, der Orientierung zur Nachbarbebauung, der Geschoss-
flächenzahl, der Höhe und der Anzahl der Geschosse.  
 
Kenntnisnahme 
 
Die Form und die Dimensionierung des Hofs 
der Familie sind aus dem ermittelten funktio-
nalen Raumprogramm der Initiative entwi-
ckelt worden. Zulässig sind hier Gebäude mit 
maximal vier Vollgeschossen bzw. einer 
Höhe von maximal 63,5 m ü. NHN (ca. 15,5 
m über Gelände). Einzig ein kleiner Aufzug-
sturm darf eine Höhe bis 67,5 m aufweisen. 
Im Maßstab entspricht das Gebäude mehr 
seiner Nachbarschaft zum künftigen städti-
scheren Quartierszentrum als dem der klein-
maßstäblichen Bestandsbebauung am Höf-
chen. Der relativ große Abstand zwischen 
den Bestandsgebäuden am Höfchen und 
dem Hof der Familie (mindestens ca. 45m) 
rechtfertigt den größeren Maßstabssprung. 
Der minimale Abstand der geplanten Ge-
bäude zu den Nachbargrundstücken beträgt 
mindestens 5,0 m. Die Abstandsflächen sind 
aus dem eigenen Grundstück nachzuweisen 
und fallen somit nicht auf das Nachbargrund-
stück. 
X - 
3.7. Qualitätssicherung 
3.7.1.  Fertigstellung von Teilprojekten (114) 
Es wird hinterfragt, wie gewährleistet wird, dass mit dem Woh-
nungsbau erst begonnen wird, wenn alle Teilprojekte (Ent-
flechtungsstraße, Busanbindung nach Hürth-Kalscheuren, Ge-
nehmigungsverfahren Stadtbahnbau) umgesetzt sind. 
 
Der Stellung-
nahme wird 
nicht gefolgt. 
 
Es wird auf die Abwägung der Stellung-
nahme 1.7.10 verwiesen. 
Die Planungen der Verkehrsinfrastruktur-
maßnahmen Entflechtungsstraße und Stadt-
X -

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Stellungnahme Entscheidung 
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Begründung  BP 
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rel. 
bahn-Süd laufen zudem kontinuierlich paral-
lel zum Bebauungsplanverfahren. Der Woh-
nungsbau wird jedoch nicht erst starten, 
wenn alle Verkehrsinfrastrukturmaßnahmen 
vollständig abgeschlossen sind. Die Realisie-
rung des Baugebietes Rondorf Nord-West 
erfolgt jedoch bauabschnittsweise, so dass 
eine maßgebliche Besiedlung des Baugebie-
tes nicht vor 2027/28 erreicht wird. 
3.8. Alternativenprüfung 
3.8.1.  Alternativenprüfung aufgrund von Flächeninanspruch-
nahme (101, 118) 
Die Einwender legen dar, dass gemäß dem Umweltbundesamt 
und des Sachverständigenrates für Umweltfragen (SRU) neu 
ausgewiesene Baugebiete als bedeutenden Treiber der Flä-
chen-Neuinanspruchnahme in Deutschland einstuft würden. 
Diesbezüglich wurde 2002 von der Bundesregierung ein tägli-
cher Verbrauch von maximal 30 ha bis 2020 vorgegeben, wel-
ches derzeit mit 55 ha verfehlt würde. Es wird darauf hinge-
wiesen, dass der SRU bei der Flächen-Neuinanspruchnahme 
Netto-Null-Hektar bis 2030 empfiehlt. Dies sei erforderlich, um 
Wetterextreme, dem anhaltenden Verlust biologischer Vielfalt 
sowie der Beseitigung wertvoller landwirtschaftlicher Böden, 
entgegenzuwirken.  
Das geplante Projekt Rondorf Nord-West mit der Inanspruch-
nahme wertvoller LSG-Flächen widerspreche diesen Anforde-
rungen diametral.  
Es erfolgt der Hinweis, dass sich der Bebauungsplanentwurf 
auf das Stadtentwicklungskonzept Wohnen bezieht, bei der 
der Bau von rund 66.000 neuen Wohnungen bis 2029 ange-
strebt wird. Gemäß den Einwendern müsste der zusätzliche 
 
 
Der Stellung-
nahme wird 
nicht gefolgt. 
 
 
Der Beschluss des Rates der Stadt Köln vom 
09.07.2019 zum Klimanotstand steht der 
Bauleitplanung nicht entgegen. Gegenstand 
des Beschlusses sind sechs Maßnahmen, 
die einerseits die Sensibilität für die Klima-
wirksamkeit von Handlungen auf kommuna-
ler Ebene erhöhen sollen. Andererseits sol-
len bestimmte Maßnahmen ergriffen werden, 
um den MIV als maßgeblichen CO2-
Emittenten zu reduzieren und die Erzeugung 
von Energie auf verschiedenen Ebenen soll 
zukünftig möglichst regenerativ erfolgen. Ein 
generelles Verbot zur Neuausweisung von 
(Wohn-)Bauflächen enthält der Ratsbe-
schluss demgegenüber weder direkt noch in-
direkt.  
Bei dem in der Stellungnahme in Bezug ge-
nommenen Ziel, die tägliche Neuversiege-
lung von Flächen in der Bundesrepublik 
Deutschland auf 30 Hektar zu beschränken, 
X X

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Begründung  BP 
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Wohnbedarf aber im Einklang mit dem vom Rat der Stadt Köln 
am 9.7.2019 erklärten Klimanotstand stehen. Dieser schließe 
weitere Flächenversiegelungen, grundsätzlich -und insbes. 
von bislang unversiegelten, klimaaktiven Flächen - aus. Von 
daher ist die Aussage in der Begründung, wonach die Planung 
die im Wohnungsbauprogramm 2015 dargestellte Fläche Ron-
dorf Nord-West umsetzen wolle und auf eine Untersuchung 
eventueller Alternativstandorte daher verzichtet werden könne, 
weder hinnehmbar noch rechtens, da eine ernsthafte Alterna-
tivenprüfung durchzuführen ist. 
handelt es sich um eine politische Zielvor-
gabe, die zu einem grundsätzlich sensiblen 
und zurückhaltenden Umgang mit bislang 
unversiegelten Flächen anhalten soll. Unmit-
telbare rechtliche Verbindlichkeit entfaltet die 
Zielvorgabe nicht; sie ist lediglich über § 1 a 
Abs. 2 BauGB im Rahmen der Abwägung zu 
berücksichtigen. 
Aufgrund gutachterlicher Betrachtung aus 
dem Jahr 2020 wird der zusätzliche Woh-
nungsbedarf bis zum Jahr 2040 zwischen 
44.000 und 64.000 Wohneinheiten gesehen 
(s. Mitteilungsvorlage 3435/2020) und auch 
die aktuelle Bevölkerungsprognose geht in 
der Basisvariante bis zum Jahr 2050 weiter-
hin von einem Bevölkerungszuwachs und ei-
nem Zuwachs der Haushaltszahlen aus (s. 
Mitteilungsvorlage 3926/2022). Köln ist somit 
weiterhin eine wachsende Stadt mit hohen 
Flächenbedarfen. 
Dieser Bedarf kann allein durch die Inan-
spruchnahme von bereits versiegelten Flä-
chen im Kölner Stadtgebiet nicht gedeckt 
werden. Eine detaillierte Untersuchung, wie 
sie die Verfasser der Stellungnahme vermis-
sen, war daher entbehrlich. Auch eine hö-
here bauliche Ausnutzung im Plangebiet ist 
vorliegend aufgrund der städtebaulichen 
Lage nicht sinnvoll. Das Plangebiet grenzt an 
das eher dörflich strukturierte Rondorf an; 
eine wesentlich höhere Verdichtung als die 
im Entwurf des Bebauungsplans vorgese-

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rel. 
hene würde zu städtebaulich nicht ge-
wünschten Strukturen, Konflikten und Belas-
tungen für die Bürger in Rondorf führen. 
3.9. Landesplanung 
3.9.1.  Unvereinbarkeit mit den Zielen der Landesplanung (101, 
118) 
Die Einwender erläutern die Darstellungen des LEP NRW und 
des Regionalplanes aus der Begründung (LEP NRW: Sied-
lungsraum für die Ortslage Rondorf, welche im nord-westli-
chen Bereich von Rondorf eine weitere Wohnflächenentwick-
lung ermöglicht; Regionalplan: Freiraum- und Agrarbereiche in 
nördlicher und westlicher Richtung, welche überlagert sind mit 
den Funktionen „Schutz der Landschaft und landschaftsorien-
tierte Erholung“, „Grundwasser und Gewässerschutz“ sowie 
„Regionaler Grünzug“).   
Es wird dargelegt, dass die Inanspruchnahme regionalplaneri-
schen Freiraums sowie regionaler Grünzüge an Voraussetzun-
gen gebunden sei. Für die Ziele 2.3 „Siedlungsraum und Frei-
raum“ LEP NRW können im regionalplanerischen Freiraum 
Baugebiete nur festgesetzt werden, wenn diese unmittelbar an 
den Siedlungsraum anschließen und die Festlegung des Sied-
lungsraumes nicht auf einer deutlich erkennbaren Grenze be-
ruht. Die Einwender verweisen darauf, dass behauptet würde, 
die Planung schließe mit der vorgesehenen Festsetzung der 
Bauflächen an den vorhandenen regionalplanerisch festgeleg-
ten Siedlungsraum an. Dies sei aber gemäß den Einwender 
nicht der Fall. 
Die Abgrenzung des derzeit dargestellten ASB im Norden ori-
entiere sich an der Örtlichkeit des Galgenbergsees und einem 
hier verlaufenden Feldweg. Dabei sei es unerheblich, ob der 
Galgenbergsee im Regionalplan als Wasserfläche dargestellt 
 
 
Der Stellung-
nahme wird 
nicht gefolgt. 
 
 
Die Planung ist mit den Zielen und Grundsät-
zen der Regionalplanung, insbesondere mit 
dem Ziel des Kap. B.1 (Verhältnis Siedlungs- 
und Freiraum) und des Kap. D.1.1 (Regio-
nale Grünzüge) des Regionalplan Köln in 
Verbindung mit den Zielen 2-3 und 7.1-5 des 
Landesentwicklungsplans NRW (LEP NRW) 
vereinbar. 
Gemäß Ziel 2-3 LEP NRW i.V.m B.1 hat sich 
die Siedlungsentwicklung innerhalb der regi-
onalplanerisch festgesetzten Siedlungsberei-
che zu vollziehen. Ausnahmsweise können 
Bauflächengebiete im regionalplanerisch 
festgelegten Freiraum dargestellt und festge-
setzt werden, wenn diese unmittelbar an den 
Siedlungsraum anschließen und die Festle-
gung des Siedlungsraums nicht auf einer 
deutlich erkennbaren Grenze beruht. Der 
überwiegende Teil des Änderungsbereichs 
der Bauleitpläne ist als allgemeiner Sied-
lungsbereich (ASB) festgelegt. In den nördli-
chen und westlichen Randbereichen über-
schreitet die Baufläche den festgelegten 
Siedlungsraum zu einem untergeordneten 
Teil (bis zu 150 m), schließt sich aber unmit-
X X

Darstellung und Bewertung der zur 226. Änderung des Flächennutzungsplanes und des Bebauungsplanes 66389/03 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahm en aus der Öffentlichkeit 
111 
 
Lfd.  
Nr.  
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung  BP 
rel. 
FNP 
rel. 
sei oder nicht und ob die Dimensionierung und Verkehrsbe-
deutung des Feldweges gegen die Annahme einer regional-
planerisch intendierten Grenzwirkung spreche. Entscheidend 
sei die vorhandene deutlich erkennbare Grenze des bisheri-
gen ASB. Eine Zielausnahme vom LEP-Ziel 2.3 liegt gemäß 
den Einwender somit nicht vor. 
Des Weiteren wird darauf hingewiesen, dass eine ausnahms-
weise Inanspruchnahme von regionalen Grünzügen gemäß 
Ziel 7.1-5 LEP NRW nur zulässig sei, wenn für die siedlungs-
räumliche Entwicklung keine Alternativen außerhalb des be-
troffenen Grünzuges bestünde und die Funktionsfähigkeit des 
Grünzuges erhalten bliebe. Ein Teil der Flächen sei im Flä-
chennutzungsplan eben nicht für Siedlungsstrukturen, sondern 
für landwirtschaftliche Nutzung und Grün vorgesehen.  
Gemäß den Einwendern würden die Funktionsfähigkeiten und 
das Wirkungsgefüge des regionalen Grünzuges (siedlungs-
räumliche Gliederung, der klimaökologische Ausgleich, die Bi-
otoperhaltung- und -vernetzung sowie die freiraumgebundene 
Erholung) durch die Planung erkennbar und erheblich beein-
trächtigt.  
telbar an diesen an. Dabei beruht die Festle-
gung des Siedlungsraums nicht auf einer 
deutlich erkennbaren Grenze. Insbesondere 
stellt der in der Örtlichkeit teilweise vorhan-
dene Feldweg keine deutlich erkennbare 
Grenze dar. Denn nicht jedes untergeordnete 
Landschaftselement ist als deutlich erkenn-
bare Grenze zu bewerten, sondern nur sol-
che Elemente, die auf der Ebene der Regio-
nalplanung eine räumliche Barrierewirkung 
entfalten und damit regionalplanerisch rele-
vant sind. Gleiches gilt für den in der Örtlich-
keit ableitbaren, ehemaligen Uferbereich des 
Galgenbergsees. Im Rahmen der Teilverle-
gung und Verfüllung des Galgenbergsees 
sind die ursprünglich vorhandenen natürli-
chen Gegebenheiten neu geordnet worden. 
Eine faktisch vorhandene, deutlich erkenn-
bare Grenze würde sich damit allenfalls aus 
neu entstandenen bzw. entstehenden räumli-
chen Situationen ableiten lassen. Aus den 
zeichnerischen Festlegungen lässt sich al-
lenfalls der Grundzug und damit der be-
wusste planerische Wille ableiten, dass zwi-
schen dem ASB und der nördlich nächstlie-
genden deutlich erkennbaren Grenze (regio-
nalplanerisch gesicherte BAB) ein Freiraum-
bereich gesichert werden soll. Durch die ge-
plante städtebauliche Arrondierung wird die-
ser Planungsabsicht weiterhin Rechnung ge-
tragen. 
Auch ein Verstoß gegen Ziel 7.1-5 LEP NRW 
liegt nicht vor. Gemäß Ziel 7.1-5 LEP NRW 
sind regionale Grünzüge vor siedlungsräum-

Darstellung und Bewertung der zur 226. Änderung des Flächennutzungsplanes und des Bebauungsplanes 66389/03 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahm en aus der Öffentlichkeit 
112 
 
Lfd.  
Nr.  
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung  BP 
rel. 
FNP 
rel. 
licher Inanspruchnahme zu schützen. Aus-
nahmsweise ist eine Inanspruchnahme mög-
lich, wenn für diese siedlungsräumliche Ent-
wicklung keine Alternativen außerhalb des 
betroffenen Grünzugs bestehen und die 
Funktionsfähigkeit des Grünzugs erhalten 
bleibt. Ernsthaft in Betracht kommende und 
dem Planungsziel entsprechende Alternati-
ven liegen nicht vor. Ein Funktionsverlust des 
regionalen Grünzugs ist darüber hinaus auch 
nicht erkennbar.  
Schließlich sind auch Konflikte mit den über-
lagernden Freiraumfunktionen auf der Ebene 
des Regionalplanes (D.2.1) nicht zu befürch-
ten. Nachteilige Einflüsse auf das Grundwas-
ser oder Oberflächengewässer sind mit dem 
Bebauungsplanvorhaben nicht verbunden. 
Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass 
mit Aufstellungsbeschluss zur Neuaufstel-
lung des Regionalplans in Köln vom 
10.12.2021 (RR 72/2021) für den Ände-
rungsbereich in Aufstellung befindliche Ziele 
der Raumordnung bestehen, die im Rahmen 
der planerischen Abwägung ebenfalls zu be-
rücksichtigen sind. Die beabsichtigten Bau-
flächendarstellungen werden nach heutigem 
Planungsstand vollständig innerhalb der 
ASB-Festlegung liegen. In Aufstellung be-
findliche Ziele sind gem. § 3 Abs. 1 Nr. 1 
ROG i. V. m. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ROG 
analog als sonstige Erfordernisse der Raum-
ordnung bei der raumordnerischen Prüfung 
zu berücksichtigen.

Darstellung und Bewertung der zur 226. Änderung des Flächennutzungsplanes und des Bebauungsplanes 66389/03 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahm en aus der Öffentlichkeit 
113 
 
Lfd.  
Nr.  
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung  BP 
rel. 
FNP 
rel. 
3.10. Sonstiges ohne Themenzuordnung 
3.10.1.  Nutzung von sonstigen zur Verfügung stehenden Flächen 
(101, 118) 
Anstelle der Inanspruchnahme von Freiräumen mit der Funk-
tion „Regionaler Grünzug“ für ASB-Bedarfe regen die Einwen-
der an, neuen Wohnraum ohne zusätzlichen Flächen- und Bo-
denverbrauch zu schaffen. Als besonders werden hier die Auf-
stockungen weiterer Geschosse auf bereits vorhandenen und 
bauphysikalisch geeigneten Gebäuden gesehen. Potenzial-
analysen würden erhebliche Zuwachsmöglichkeiten zeigen. 
Zudem sollten Konversionsflächen wie in Mülheim Süd auch 
für Wohnbebauung genutzt werden. Des Weiteren wird ange-
regt, dass bei freiwerdenden bebauten Flächen wie derzeit bei 
der Oberfinanzdirektion an der Riehler Straße die Stadt Köln 
ihr Vorkaufsrechts wahrt und diese Flächen zumindest teil-
weise für Wohnzwecke bereitstellt. 
Des Weiteren sollten weitere bestehende versiegelte Flächen, 
wie den Parkplatz vor dem Schützenhaus im Stadtteil Dünn-
wald genutzt werden. 
Des Weiteren sollte das Potenzial freiwerdender Wohnungen 
durch Umzug in kleinere Wohneinheiten genutzt werden. 
 
 
Kenntnisnahme 
 
 
Der Ansatz, neuen Wohnraum bevorzugt auf 
bereits vormals genutzten Flächen zu schaf-
fen, ist vom Grundsatz her nachvollziehbar 
und von der Stadt Köln auch so weit wie 
möglich geplant und umgesetzt. Neben der 
Parkstadt Süd, dem Deutzer Hafen zählen 
auch die Wohnbauflächen in dem in der Stel-
lungnahme erwähnten Projekt „Mülheimer 
Süden“ neben kleineren Projekten dazu. 
Auch die Aufstockung des Bestandes soll ei-
nen Beitrag zur Erweiterung des Wohnraum-
bestandes leisten. 
Nichtsdestotrotz hat sich die Situation auf 
dem Kölner Wohnungsmarkt in den letzten 
Jahren für die Wohnungssuchenden deutlich 
verschärft, da es einen enormen Mangel an 
baureifen Flächen gibt. Es besteht nach wie 
ein enormer Wohnraumbedarf, der durch die 
derzeit verfügbaren Flächenreserven nicht 
gedeckt werden kann. Die Bedarfsberech-
nungen und Reserveflächenübersichten, die 
für die Überarbeitung des Regionalplanes 
durch die Regionalplanungsbehörde erstellt 
worden sind, verdeutlichen, dass die für Köln 
berechneten Bedarfe aufgrund mangelnder 
Flächenreserven bei weitem nicht gedeckt 
werden können. 
Daher ist die Inanspruchnahme von Frei-
raumflächen zur Schaffung von Wohnraum 
X X

Darstellung und Bewertung der zur 226. Änderung des Flächennutzungsplanes und des Bebauungsplanes 66389/03 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahm en aus der Öffentlichkeit 
114 
 
Lfd.  
Nr.  
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung  BP 
rel. 
FNP 
rel. 
aus sozialpolitischen Gründen vertretbar und 
geboten. Dies insbesondere dann, wenn da-
mit bestehende Ortslagen abgerundet wer-
den und wie im Falle des Projektes Rondorf 
NW die bestehende verkehrliche Infrastruktur 
(hier Stadtbahnanbindung) und soziale Infra-
struktur (Schulen, Kitas), das Angebot an 
Gefördertem Wohnungsbau als auch die 
Nahversorgung verbessert werden. 
Abschließend sei noch angemerkt, dass das 
faktische Potenzial freiwerdenden Wohnrau-
mes durch den Umzug in kleinere Wohnun-
gen der freiwilligen Mithilfe der Bürger bedarf 
und damit eher gering ist. Diese Option lässt 
im Übrigen auch den positiven Effekt für das 
gesellschaftliche Miteinander durch die sozi-
allräumliche Bindungen an ein Wohnviertel 
außer Acht. 
3.10.2.  Mitteilung zu den Stellungnahmen (10, 101, 118) 
Die Einwender/-innen bittet darum, den fristgerechten Eingang 
zu bestätigen und um Mitteilung zu der Stellungnahme zu den 
einzelnen Punkten. 
 
Kenntnisnahme 
 
Die Stellungnehmer und Stellungnehmerin-
nen wurden über den Eingang der Stellung-
nahme und über den weiteren Verfahrens-
verlauf informiert. 
Nach einem erfolgten Satzungsbeschluss 
durch den Rat der Stadt Köln, werden die 
Einwender/-innen über den Umgang mit den 
Stellungnahmen informiert.  
X X

Darstellung und Bewertung der zur 226. Änderung des Flächennutzungsplanes und des Bebauungsplanes 66389/03 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahm en aus der Öffentlichkeit 
115 
 
Lfd.  
Nr.  
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung  BP 
rel. 
FNP 
rel. 
3.10.3.  Formfehler online (102) 
Es wird darauf hingewiesen, dass Unterlagen zum Entwässe-
rungskonzept fehlen und online auf die Bekanntgabe im Amts-
blatt vom 24.05.2024 hingewiesen wurde, was 10 Monate in 
die Zukunft verweist. 
 
Kenntnisnahme 
 
Das Entwässerungskonzept inklusive Anla-
gen konnten während der Offenlage im 
Stadthaus eingesehen werden. Ein Hinweis 
über die Bereitstellung der Anlagen zum Ent-
wässerungskonzept ist jedoch nicht erfolgt. 
Alle wesentlichen Erkenntnisse konnten al-
lerdings dem Entwässerungskonzept selbst, 
das auch im Internet verfügbar war, entnom-
men werden. 
Bei der Online-Beteiligung zur Offenlage der 
FNP-Änderung und des Bebauungsplanes 
wurde oben auf der Seite korrekt auf das 
Amtsblatt vom 24.05.2023 hingewiesen und 
auf dieses verlinkt. Bei den weiter unten auf-
geführten Punkten wurde bei der Online-Be-
teiligung zum Bebauungsplan aus Versehen 
bei der Verlinkung zum Amtsblatt das Datum 
24.05.2024 genannt. 
X X 
3.10.4.  Verkehrsberuhigung Rodenkirchener Straße (116) 
Es wird angefragt, ob es eine Möglichkeit gibt an dem Prozess 
zur Umgestaltung der Rodenkirchener Straße mitzuwirken. 
 
Kenntnisnahme 
 
Die Umgestaltung der Rodenkirchener 
Straße ist nicht Teil des Bebauungsplanver-
fahrens. In der informellen Bürgerveranstal-
tung vom 16.06.2023 wurde bereits mitge-
teilt, dass die sogenannte Dorfspange zu-
sammen mit der Öffentlichkeit geplant wer-
den soll. Dabei ist zu beachten, dass die 
Dorfspange erst dann umgebaut werden 
kann, wenn die Entflechtungsstraße unter 
Verkehr ist, da der Durchgangsverkehr zu-
erst umgelagert werden muss. Die entspre-
chende Planung soll bereits vorher erfolgen. 
X -

Darstellung und Bewertung der zur 226. Änderung des Flächennutzungsplanes und des Bebauungsplanes 66389/03 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahm en aus der Öffentlichkeit 
116 
 
Lfd.  
Nr.  
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung  BP 
rel. 
FNP 
rel. 
Vorgesehen sind bei hier z. B. Planungsspa-
ziergänge und sonstige Abstimmungen mit 
der Öffentlichkeit.  
3.10.5.  Bau einer weiterführenden Schule samt Sporthalle (19) 
Der Einwender äußert seine Verwunderung darüber, dass der 
örtliche Sportverein nicht in die Planung zur Schule mit Sport-
halle eingebunden wurde. 
 
Kenntnisnahme 
 
Der Bebauungsplan sieht die Festsetzung 
von drei Flächen für den Gemeinbedarf mit 
der Zweckbestimmung Schule vor. Grund-
sätzlich ist die Nutzung von Schulgebäuden 
durch den Vereinssport mit den festgesetz-
ten Gemeinbedarfsflächen vereinbar. Die tat-
sächliche Nutzung der Gebäude ist jedoch 
Gegenstand der konkreten Schulplanung. 
Die Planungen der Schulgebäude befindet 
sich aktuell noch am Anfang (Ausschrei-
bungsverfahren). Bei der detaillierten Pla-
nung der Schulgebäude besteht die Möglich-
keit die Bedarfe der örtlichen Sportvereine 
abzufragen und zu prüfen, ob und wie diese 
umgesetzt werden können.   
X - 
3.10.6.  Photovoltaikanlagen auf Gebäuden (112) 
Es wird eine geänderte textliche Festsetzung zur Errichtung 
von Photovoltaikanlagen vorgeschlagen. Hiermit sollen grö-
ßere PV-Anlagen in der Nähe der Abnahmestellen ermöglicht 
werden. Die Festsetzung soll lauten:  
„Auf den Dachflächen der Gebäude mit Hauptnutzung 
in den festgesetzten allgemeinen Wohngebieten, im 
Sondergebiet (SO) sowie den Gemeinbedarfsflächen 
sind Photovoltaikanlagen auf allen Flachdächern, in-
klusive Garagen, Carports mit Süd-, Ost- und West-
ausrichtung mit mehr als 8 Quadratmetern, sowie 
Norddächern (Nordwest-, Nordost-Dächer) mit einem 
 
Der Stellung-
nahme wird 
nicht gefolgt. 
 
Unter Ziffer 10 der textlichen Festsetzung 
wird folgendes festgesetzt: „Auf den Dachflä-
chen der Gebäude mit Hauptnutzung in den 
festgesetzten allgemeinen Wohngebieten, im 
Sondergebiet (SO) sowie den Gemeinbe-
darfsflächen sind Photovoltaikanlagen mit ei-
ner Mindestleistung von 1kWp pro Gebäude 
zu errichten.“ 
Mit dieser Festsetzung wird eine Mindestleis-
tung pro Gebäude, unabhängig von der 
X -

Darstellung und Bewertung der zur 226. Änderung des Flächennutzungsplanes und des Bebauungsplanes 66389/03 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahm en aus der Öffentlichkeit 
117 
 
Lfd.  
Nr.  
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung  BP 
rel. 
FNP 
rel. 
Neigungswinkel von bis zu 20% zu installieren, eben-
falls über Parkplätzen. Ausnahme: Wenn es auf die-
sen Flächen durch Verschattungen oder Ausrichtung 
im Vergleich zu einer optimal ausgerichteten Südan-
lage mit einer Dachneigung von 30 bis 50% zu einem 
voraussichtlichen Jahresmindertrag von über 50 Pro-
zent kommt. Ein entsprechender Nachweis muss vor-
gelegt werden von einem Energieberater vorgelegt 
werden.“
 
Dachform festgesetzt. Hiermit ist eine An-
stoßwirkung zur Errichtung von Photovoltaik-
anlagen sichergestellt. Da es sich bei der 
Festsetzung um eine Mindestfestsetzung 
handelt, sind darüber hinaus selbstverständ-
lich größere PV-Anlagen zulässig, werden 
aber nicht zwingend festgesetzt, da verfah-
rensgemäß zum jetzigen Stand des Ange-
botsbebauungsplanes noch keine Ausfüh-
rungsplanungen zu den jeweiligen Gebäuden 
vorliegen. 
3.10.7.  Kleingartenanlage Schneebergtal (117) 
Durch eine Einwenderin wird darauf hingewiesen, dass keine 
Aussagen zu der Kleingartenanlage Schneebergtal e. V. zu 
finden sind. Negative Entscheidungen würden nicht akzeptiert. 
 
Kenntnisnahme 
 
In der Begründung zum Bebauungsplan wird 
dargelegt, dass die Kleingartenanlage im 
Westen des Plangebietes die Grenze des 
Bebauungsplanes bildet. Sie liegt somit au-
ßerhalb des Plangebietes. Änderungen an 
der Kleingartenanlage sind nicht vorgesehen. 
Auch die Erschließung ist zukünftig weiterhin 
gesichert.  
X X

Darstellung und Bewertung der zur 226. Änderung des FNP während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen der Behörden und sonstiger TöB 
 
118 
 
 
 
Hier:  Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange 
Die Offenlage gemäß § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) wurde am 24.05.2023 im Amtsblatt der Stadt Köln bekannt gemacht und im Stadtplanungsamt 
(Stadthaus Deutz) vom 01.06.2023 bis zum 13.07.2023 durchgeführt. 
Im Zeitraum der Offenlage sind 17 Stellungnahmen von Behörden und Trägern öffentlicher Belange eingegangen, von denen 3 verfristet eingegangen sind. 
Nachfolgend werden die eingegangenen Stellungnahmen fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden in Übereinstimmung mit der laufenden Num-
merierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie die Entscheidung durch den Rat dargestellt. Bei inhaltlich gleichen Stellungnahmen wird auf die jeweilige 
erste Entscheidung durch den Rat verwiesen.  
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
1 Bezirksregierung Köln – Dez. 53 – Immissionsschutz vom 14.07.2023 
1.1 Berücksichtigung § 50 BImSchG i. V. mit Betriebsbereichen nach § 
3 Abs. 5a BImSchG („Störfallbetriebe“)  
Zum Betriebsbereich der Firma Shell Deutschland GmbH, Energy 
and Chemicals Park Rheinland Nord (nachfolgend Shell), Godorfer 
Hauptstraße 150, 50997 Köln, wird darauf hingewiesen, dass für 
das in den Planbegründungen erwähnte Gutachten der TÜV Rhein-
land Industrie Service GmbH vom 08.08.2017 in 2020 eine Revision 
erfolgt ist. Dabei erfolgten neben redaktionellen Anpassungen eine 
Überprüfung der Werks- bzw. Betriebsbereichsgrenze sowie ver-
bundenen damit der Darstellung des angemessenen Sicherheitsab-
standes. Beim Anhang der vorliegenden Stellungnahme handelt es 
sich um einen Auszug aus einem Informationssystem der Bezirksre-
gierung Köln, in dem der nördliche Teil des Betriebsbereiches der 
Firma Shell (orange) und der dortige angemessene Sicherheitsab-
stand (Umhüllende, 200 m bezogen auf die Grenze des Betriebsbe-
reiches, lila) vereinfacht dargestellt sind. 
 
Kenntnisnahme Das Plangebiet liegt weiterhin außerhalb der Achtungsab-
stände des genannten Betriebes.  
1.2 b) Lärm 
Gewerbelärm 
 
Stellungnahme 
wird gefolgt 
 
 
Im Schallgutachten ist die Formulierung „in Abstimmung 
mit der Bezirksregierung“ bereits in den Unterlagen zur öf-
fentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB nicht

Darstellung und Bewertung der zur 226. Änderung des FNP während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen der Behörden und sonstiger TöB  
119 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
Für die Angaben zum Gewerbelärm in den Planbegründungen wird 
eine Überarbeitung unter Berücksichtigung der nachfolgenden As-
pekte angeregt. In diesem Zusammenhang wird auch darauf hinge-
wiesen, dass die mehrfach verwendete Formulierung „in Abstim-
mung mit der Bezirksregierung Köln“ nicht immer zutreffend ist 
(siehe dazu auch die nachfolgenden Ausführungen zur Firma Orion 
Engineered Carbons GmbH).  
 
 
 
 
 
 
 
 
mehr zu finden, sondern es wird eine Einschätzung „ba-
sierend auf den von der Bezirksregierung Köln übermittel-
ten Informationen“ vorgenommen (vgl. letzter Satz des 
Lärmgutachtens). Der Umweltbericht (Kap. 7.5.12.1) wird 
entsprechend redaktionell angepasst.  
 
1.3 Die Angaben auf Seite 13 (Abs.1) der schalltechnischen Untersu-
chung der Firma Peutz Consult GmbH (Bericht Nr. VL 7474-1.1 vom 
20.03.2023) zu einer IED-Anlage im Westen beziehen sich offenbar 
auf die Firma Orion, die in der hiesigen Stellungnahme vom 
19.12.2022 thematisiert wurde. Dazu wird auf Folgendes hingewie-
sen: 
- Bei den in der Stellungnahme vom 19.12.2023 auf Seite 4 
Abs. 3 genannten Beurteilungspegeln (41 bzw. 47 dB(A)) 
handelt es sich um Messwerte. 
Kenntnisnahme Auf Seite 13 des Lärmgutachtens wird ausgeführt: „... Für 
die IED-Anlage im Westen liegen Angaben zu berechne-
ten Beurteilungspegeln für zwei Immissionsorte (Efferen-
weg 19 und Konrad Hof) im Umfeld der Anlage vor. ...“. In 
der Tat wäre die Bezeichnung als „Messwerte“ hier zutref-
fender. Die Benennung als Messwerte würde jedoch zu 
keinen geänderten Aussagen führen, sodass auf eine An-
passung des Gutachtens verzichtet wird. 
1.4 - Gemäß der gutachterlichen Stellungnahme wird davon aus-
gegangen, dass die durch die Firma Orion verursachten Im-
missionen im Bebauungsplangebiet die Immissionsricht-
werte für ein allgemeines Wohngebiet einhalten. Konkrete 
Werte zu den im Bebauungsplangebiet zu erwartenden Im-
missionen werden jedoch nicht aufgeführt. Es ist somit nicht 
klar, ob sich das Bebauungsplangebiet noch im Einwirkungs-
bereich gemäß Nr. 2.2 der TA Lärm befindet bzw. ob die Im-
missionen der Firma Orion evtl. eine im Plangebiet zu be-
rücksichtigende Vorbelastung darstellen. 
 
Kenntnisnahme Ergänzend zum Hauptgutachten ist im Nachgang zur öf-
fentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB eine Prü-
fung zu den konkret im Plangebiet auftretenden Gewerbe-
lärmimmissionen erfolgt. Unter Berücksichtigung einer Er-
satzflächenschallquelle für das Betriebsgelände der Firma 
Orion, welche so eingestellt wurde, dass sich am Immissi-
onsort Am Konraderhof 1 der von der Bezirksregierung 
übermittelte Beurteilungspegel von 47 dB(A) nachts ein-
stellt (berücksichtigter flächenbezogener Schallleistungs-
pegel L“w = 72,2 dB(A)/m²) ergeben sich am äußeren 
westlichen Rand der geplanten Bebauung Beurteilungspe-
gel von max. 37 dB(A) nachts und somit eine deutliche 
Einhaltung des Immissionsrichtwertes der TA Lärm für all-
gemeine Wohngebiete. Für das gesamte Plangebiet wird 
bei der Ermittlung der maßgeblichen Außenlärmpegel 
mindestens die Ausschöpfung der Immissionsrichtwerte

Darstellung und Bewertung der zur 226. Änderung des FNP während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen der Behörden und sonstiger TöB  
120 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
der TA Lärm berücksichtigt, sodass die Einwirkung etwai-
ger Gewerbelärmimmissionen hier bereits berücksichtigt 
ist. 
1.5 - Für die im Bebauungsplangebiet vorgesehene Pflegeeinrich-
tung/ Pflegeanstalt wird gemäß der Planunterlagen davon aus-
gegangen, dass die strengeren Immissionsrichtwerte nach Nr. 
6.1 Buchstabe g) TA Lärm zu berücksichtigen sind. Darauf wird 
auf Seite 13 der schalltechnischen Untersuchung mit Bezug auf 
die Firma Orion jedoch nicht eingegangen. 
 
Kenntnisnahme Im Nachgang zur öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 
2 BauGB wurde in Ergänzung zum Hauptgutachten durch 
die Peutz Consult GmbH auch rechnerisch nachgewiesen, 
dass selbst bei freier Schallausbreitung bei der geplanten 
Pflegeeinrichtung innerhalb des Sondergebietes des Be-
bauungsplanes auch die strengeren Immissionsrichtwerte 
der TA Lärm für eine Pflegeanstalt unter Berücksichtigung 
der unter Punkt 3.4 genannten Emissionen der Firma O-
rion tags deutlich unterschritten (37 dB statt zulässigen 45 
dB) und nachts eingehalten werden. 
 
Die Pflegeeinrichtung wird im Rahmen der Baugenehmi-
gung bezogen auf den konkreten Standort und das Raum-
programm im Hinblick auf die Lärmvorbelastung lärmtech-
nisch überprüft. 
1.6 Hinsichtlich der Angaben zum Gewerbelärm unter Nr. 8.3.1 der v. g. 
schalltechnischen Untersuchung wird auf die Nr. 4.4.5.6 der DIN 
4109-2 verwiesen. 
 
Kenntnisnahme Die Nr. 4.4.5.6 der DIN 4109-2 wird in der vorliegenden 
schalltechnischen Untersuchung berücksichtigt. Für die 
Betriebe im Umfeld des Plangebietes ist aufgrund der Ein-
schränkungen im Bestand bzw. der Abstandsverhältnisse 
nicht von einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte 
der TA Lärm auszugehen, sodass hier bei der Berech-
nung der maßgeblichen Außenlärmpegel pauschal die 
Ausschöpfung des für die jeweilige Gebietskategorie an-
gegebenen Immissionsrichtwertes angesetzt werden 
kann.  
Für den geplanten Nahversorger ist hingegen von einer 
Überschreitung auszugehen, sodass hier eine Detailbe-
trachtung erfolgte und die berechneten Beurteilungspegel 
bei der Ermittlung des maßgeblichen Außenlärmpegels 
berücksichtigt wurden (Maximum aus Immissionsrichtwert 
und berechnetem Beurteilungspegel). Grundlage für die 
Festsetzung ist dann der Maximalwert des maßgeblichen

Darstellung und Bewertung der zur 226. Änderung des FNP während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen der Behörden und sonstiger TöB  
121 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
Außenlärmpegels aus dem Tages- und Nachtzeitraum 
und somit ebenfalls konsequent der jeweils höchste Wert. 
1.7 Für die Abstandsangaben zur Firma Shell bzw. zur Firma Orion un-
ter Nr. 6.11.1.2 der Bebauungsplanbegründung wird eine Anpas-
sung an die sonstigen Angaben in den Planunterlagen angeregt. 
 
Kenntnisnahme Dieser Hinweis betrifft nur die Angaben in der Begründung 
zum Bebauungsplan. Die Angaben in der Begründung zur 
FNP-Änderung bedürfen keiner redaktionellen Anpas-
sung. 
1.8 Unklar ist, was mit Nr. 14 Satz 3 der Hinweise zum Bebauungsplan 
beabsichtigt wird. 
Kenntnisnahme Diese Anregung bezieht sich ausschließlich auf die ver-
bindliche Bauleitplanung und kann für die FNP-Änderung 
nur zur Kenntnis genommen werden. 
1.9 Sportlärm 
Zur Berücksichtigung der Sportlärmimmissionen in den vorliegen-
den Planunterlagen wird unabhängig von der jeweiligen immissions-
schutzrechtlichen Zuständigkeit Folgendes angemerkt: 
- Auf die im Bebauungsplangebiet vorgesehene Pflegeeinrich-
tung/Pflegeanstalt und die in § 2 Abs. 2 Nr. 5 der 18. BImSchV 
aufgeführten Immissionsrichtwerte wird nicht eingegangen. 
Kenntnisnahme Im Nachgang zur öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 
2 BauGB wurde in Ergänzung zum Hauptgutachten durch 
die Peutz Consult GmbH auch rechnerisch nachgewiesen, 
dass selbst bei freier Schallausbreitung bei der geplanten 
Pflegeeinrichtung innerhalb des Sondergebietes auch die 
strengeren Immissionsrichtwerte der 18. BImSchV für eine 
Pflegeanstalt in Bezug auf den Sportlärm unter Berück-
sichtigung der in der schalltechnischen Untersuchung zum 
Bebauungsplan empfohlenen Nutzungszeitbeschränkung 
des Bolzplatzes (7:00 Uhr und 22:00 Uhr werktags sowie 
zwischen 8:00 Uhr und 22:00 Uhr sonn- und feiertags) die 
Immissionsrichtwerte der 18. BImSchV auch am Standort 
des geplanten Pflegeheimes eingehalten werden. 
1.10 - Der sonntägliche Turnierbetrieb der britischen Schule wird ge-
trennt von den sonstigen sonntäglichen Sportlärmemissionen/-
immissionen als seltenes Ereignis berücksichtigt. Es erfolgt hier 
keine Summenbildung mit den übrigen Sportlärmimmissionen. 
 
Kenntnisnahme Eine separate Prüfung der Peutz Consult GmbH im Nach-
gang zur öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 
BauGB der sonntäglichen Sportnutzung als Summenpe-
gelbetrachtung aus dem Turnierbetrieb der St. George‘s 
School (seltenes Ereignis) und der sonntäglichen Nutzung 
der übrigen Sportanlagen kommt zu dem Ergebnis, dass 
die sonntäglichen Sportlärmimmissionen die Immissions-
richtwerte an allen betrachteten Immissionsorten sowie an 
der als WR ausgewiesenen Bebauung südlich der Kapel-
lenstraße (B-Plan Nr. 66378/02) auch in Summe einhal-

Darstellung und Bewertung der zur 226. Änderung des FNP während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen der Behörden und sonstiger TöB  
122 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
ten. Die geringfügige Überschreitung der kurzzeitig zuläs-
sigen Geräuschspitzen am Pater Prinz Weg direkt südlich 
der Sportanlage der St. George School ist auf die Nutzung 
dieser Sportanlage zurückzuführen und war bereits im 
Hauptgutachten des Bebauungsplanes festgestellt wor-
den. Für das Planverfahren Rondorf NW besteht hieraus 
keine Relevanz. 
1.11 - Nach den hier vorliegenden Informationen besteht im Bereich 
Kapellenstraße der Bebauungsplan Nr. 66378/02 mit der Fest-
setzung reines Wohngebiet (WR). Darauf wird nicht eingegan-
gen. 
 
Kenntnisnahme Eine separate Prüfung der Peutz Consult GmbH im Nach-
gang zur öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 
BauGB der Sportlärmimmissionen im Bereich der als WR 
ausgewiesenen Bebauung südlich der Kapellenstraße (B-
Plan Nr. 66378/02) kommt zu dem Ergebnis, dass unter 
Berücksichtigung der in der schalltechnischen Untersu-
chung zum Bebauungsplan empfohlenen Nutzungszeitbe-
schränkung des Bolzplatzes (7:00 Uhr und 22:00 Uhr 
werktags sowie zwischen 8:00 Uhr und 22:00 Uhr sonn- 
und feiertags) die Immissionsrichtwerte der 18. BImSchV 
auch an der Bebauung südlich der Kapellenstraße einge-
halten werden. 
1.12 - Zur Einhaltung der Immissionsrichtwerte der 18. BImSchV sol-
len für den im Bebauungsplangebiet vorgesehenen Bolzplatz 
Beschränkungen der Nutzungszeiten erfolgen. Diese Beschrän-
kungen sollen mittels Beschilderung sichergestellt werden. 
Diese Vorgehensweise bzw. den Verzicht auf Lärmschutzmaß-
nahmen in Form einer Umhausung obliegt Ihrer Entscheidung. 
 
Kenntnisnahme Hierbei handelt es sich um einen Belang der kein Rege-
lungsgegenstand der vorbereitenden Bauleitplanung ist. 
1.13 Sonstiges 
In den Planunterlagen wird nicht auf Lärmemissionen/-immissionen 
verursacht durch Schulen und Kindertagesstätten (hier Haustechnik, 
Fahrzeugverkehr) eingegangen. 
Kenntnisnahme Hierbei handelt es sich um eine Stellungnahme, die kei-
nen Regelungsgegenstand der vorbereitenden Bauleitpla-
nung betrifft. Die schalltechnische Detailbetrachtung der in 
der Stellungnahme genannten Nutzungen kann im Rah-
men des späteren Baugenehmigungsverfahrens erfolgen. 
Auf Bebauungsplan-Ebene wäre eine Betrachtung der 
Geräuschimmissionen dieser Nutzungen aufgrund der 
noch fehlenden Detailtiefe der Planung nur eingeschränkt

Darstellung und Bewertung der zur 226. Änderung des FNP während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen der Behörden und sonstiger TöB  
123 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
möglich. Zudem sind Geräuscheinwirkungen, die von Kin-
dertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen 
Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch 
Kinder hervorgerufen werden, im Regelfall keine schädli-
che Umwelteinwirkung, weshalb bei der Beurteilung ihrer 
Geräuscheinwirkungen Immissionsgrenz- und -richtwerte 
nicht herangezogen werden (§ 22 Abs. 1a BImSchG).  
1.14 Energieleitungen/26. BImSchV 
Zu den Ausführungen zu Hochspannungsleitungen in den Planbe-
gründungen wird Folgendes angemerkt: 
- In einigen hier einsehbaren Kartensysteme wird westlich der 
Plangebiete im Bereich Brühler Landstraße/Jägerstraße in ca. 
480 m Entfernung zu den Plangebieten eine 220 kV-Leitung 
dargestellt. 
 
 
Stellungnahme 
wird gefolgt 
 
 
In den Kapiteln 7.5.12.4, 7.5.18 und 7.8 des Umweltbe-
richtes wird diese Leitung in die Betrachtung eingestellt. 
Es ergibt sich daraus keine veränderte Bewertung. 
 
 - Aufgrund der zwischen Rondorf und Meschenich verlaufen-
den Hochspannungsleitungen wird eine Überprüfung der An-
gabe „....1.200 m westlich der Ortslage Meschenich...“ ange-
regt. 
Stellungnahme 
wird gefolgt 
Die Hochspannungsleitung verläuft östlich und nicht west-
lich von Meschenich. Die oben unter 1.14 genannten Ka-
pitel werden entsprechend redaktionell angepasst. 
2 Bezirksregierung Köln – Dezernat 54 – Wasserwirtschaft vom 05.07.2023 
 In der Stellungnahme wird zunächst auf die Planungsziele und die 
sich verändernden Flächendarstellungen eingegangen. Es wird an-
gemerkt, dass durch die Änderung des FNP insgesamt eine potenti-
elle Mehrversiegelung von Flächen stattfinde. 
Die Verringerung von Freiflächen durch die Bebauung bzw. Versie-
gelung führe zu einem Verlust von Versickerungsflächen. Die Ver-
siegelung führe damit zu einer Reduzierung der Grundwasserneu-
bildungsrate, was negativ zu bewerten sei. 
 
Die unbelasteten Niederschlagswässer sollen dezentral je Baufeld 
über Rigolensysteme versickert werden. Dies sei für die Grundwas-
serneubildung positiv zu bewerten.  
 
Kenntnisnahme In der Stellungnahme werden keine Bedenken gegen die 
Planung geäußert. Es werden Hinweise auf die in der 
Wasserschutzzone zu beachtenden Regelungen sowie 
die Zuständig der Unteren Wasserbehörde gegeben.  
 
Die Ausführungen können daher nur zur Kenntnis genom-
men werden.

Darstellung und Bewertung der zur 226. Änderung des FNP während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen der Behörden und sonstiger TöB  
124 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
Die o.g. Fläche befinde sich in der Wasserschutzgebietszone III des 
Wasserschutzgebietes Hochkirchen. Unter dem Kapitel 4.4 und Ka-
pitel 7.5.5.2 werde auf die Wasserschutzzone eingegangen. Das 
Wasserschutzgebiet Hochkirchen bestehe aus den Wasserschutz-
zonen I, II und III.  
 
Die Wasserschutzgebietsverordnung (WSG-VO) Hochkirchen treffe 
unter § 4 zum Schutz des Grundwassers verschiedene Regelungen 
für die Zone III.   Demnach können sich nach § 4 der WSG-VO 
Hochkirchen Genehmigungspflichten (Abs. 1) oder Verbotstatbe-
stände (Abs. 2) ergeben. Diese Regelungen seien im Verfahren zu 
beachten.  
 
Über eine Genehmigung oder eine Befreiung von einem Verbotstat-
bestand entscheide die zuständige Untere Wasserbehörde. Die Un-
tere Wasserbehörde beteiligt ebenso den Wasserwerksbetreiber 
(hier: RheinEnergie AG).  
 
Es wird darauf hingewiesen, dass zum Schutz des Grundwassers 
generell die Allgemeine Sorgfaltspflicht nach § 5 des Wasserhaus-
haltsgesetzes gelte.  
 
Ansonsten wird durch die Planung keine Betroffenheit in den Zu-
ständigkeiten von Dezernat 54 der Bezirksregierung Köln (Obere 
Wasserbehörde) erkannt. 
 
3 Industrie- und Handelskammer vom 10.07.2023 
3.1 Die Industrie- und Handelskammer zu Köln habe bereits im hiesigen 
Verfahren mit Stellungnahme vom 13.12.2022 und auch im Verfah-
ren zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nummer 66389/03 mit 
Stellungnahmen vom 13.12.2022 und 10.07.2023 erhebliche Be-
denken hinsichtlich des obenstehenden Planungsvorhabens geäu-
ßert.  
 
Kenntnisnahme Die Stellungnahme vom 13.12.2022 zur 226. Änderung 
des FNP wird ab Abwägungspunkt 3.2 dieses Dokumen-
tes neu dargestellt.

Darstellung und Bewertung der zur 226. Änderung des FNP während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen der Behörden und sonstiger TöB  
125 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
Die Industrie- und Handelskammer zu Köln erhalte diese Bedenken 
auch im hiesigen Verfahrensschritt aufrecht und bringt diese erneut 
an. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird bezüglich der Beden-
ken Bezug auf die oben genannten Stellungnahmen genommen.  
3.2 Aus Sicht der IHK Köln ergeben sich aus der vorliegenden Planung 
erhebliche verkehrliche Probleme für den Kölner Süden. Nach der-
zeitigem Sachstand ist die geplante Nord-Süd-Stadtbahn noch nicht 
einmal bis zum Bonner Verteilerkreis verlängert. Die in den Pla-
nungsunterlagen dargestellte Entlastungsstraße endet im Norden 
des Plangebietes an den nicht hinreichend leistungsfähigen Weiß-
dornweg, der im späteren Verlauf zunächst auf die Straße im Was-
serwäldchen führt, deren Anschluss der Militärring ist. 
Stellungnahme 
wird nicht gefolgt 
Die Stellungnahme deckt sich inhaltlich mit der Stellung-
nahme zur frühzeitigen Behördenbeteiligung aus dem 
Jahr 2017, so dass sich hier auch noch auf den nördlichen 
Verlauf der Entflechtungsstraße bezogen wird. Für die 
Entflechtungsstraße ist aufgrund der Beschlüsse des Ra-
tes vom 26.03.2020 und des Hauptausschusses vom 
10.01.2022 nun aber ein Verlauf südlich des Plangebietes 
vorgesehen. 
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens sind eine Ver-
kehrsuntersuchung sowie ein Mobilitätskonzept erarbeitet 
worden. Die erarbeitete Verkehrsuntersuchung kommt zu 
dem Ergebnis, dass bei Umsetzung der im Gutachten auf-
geführten Maßnahmen im Plangebiet sowie im Planum-
feld eine ausreichende Verkehrsqualität gesichert werden 
kann. 
Es ist zudem zu berücksichtigen, dass nach Satzungsbe-
schluss des Bebauungsplans für die Realisierung des 
Plangebietes (Herstellung der Erschließung, Hochbautä-
tigkeiten) ein mittelfristiger Zeitraum von circa 6 bis 7 Jah-
ren benötigt wird. Bei einem Satzungsbeschluss im Jahre 
2023 ist die Aufsiedlung voraussichtlich erst 2030 abge-
schlossen und erfolgt bis dahin abschnittsweise und suk-
zessive.  
Nach aktueller Einschätzung wird die Fertigstellung der 3 
Baustufe der Nord-Süd-Stadtbahn bis zur Haltestelle 
Arnoldshöhe voraussichtlich in 2027/2028 erfolgen. Auf-
grund der abschnittsweisen Entwicklung des Baugebietes 
Rondorf Nord-West wird eine maßgebliche Besiedlung 
nicht vor 2027/28 erreicht.

Darstellung und Bewertung der zur 226. Änderung des FNP während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen der Behörden und sonstiger TöB  
126 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
Da die bauabschnittsweise Aufsiedlung des Neubaugebie-
tes jedoch vor Inbetriebnahme der Stadtbahn Süd im Ab-
schnitt Rondorf NW erfolgen wird, werden die Kölner Ver-
kehrs-Betriebe AG (KVB AG) das bestehende Buslinien-
netz an den zukünftig erhöhten ÖPNV -Bedarf bis zur Fer-
tigstellung der Stadtbahn anpassen und die Verbindungen 
zur Stadtbahnendhaltestelle auf de r Bonner Straße und 
zum Stadtteilzentrum Rodenkirchen optimieren. Die Einlei-
tung des Planfeststellungsverfahrens, für die Verlängerung 
der Trasse durch das Plangebiet, wird nach Abschluss der 
Entwurfsplanung für Mitte 2025 angestrebt. Derzeit wird 
davon ausgegangen, dass die Stadtbahn Süd, die unter an-
derem das Plangebiet an die 2027/28 fertiggestellte 3. Bau-
stufe der Nord- Süd Stadtbahn im Bereich der Haltestelle 
Arnoldshöhe anknüpft, im Jahre 2030 in Betrieb ist. 
Das Verkehrsgutachten berücksichtigt auch, dass vorge-
sehen ist, beim Bau der Stadtbahn die Straße „Im Was-
serwerkswäldchen“ für den allgemeinen Kfz-Verkehr zu 
sperren. Es bestehen aber alternative Routen in Richtung 
Kölner Innenstadt und Verteilerkreis über die Kapellen-
straße / Brühler Landstraße sowie Friedrich-Ebert-
Straße / 
Zum Forstbotanischen Garten. Die Ausweichrouten sind 
in den betrachteten Prognosefällen unter Berücksichti-
gung der allgemeinen Verkehrsentwicklung sowie umge-
setzter Netzmaßnahmen leistungsfähig. 
Zudem soll die zur Entlastung vorgesehene Entflechtungs-
straße südlich des Plangebietes realisiert werden. Der An-
trag auf Planfeststellung wird voraussichtlich Mitte 2024 bei 
der zuständigen Genehmigungsbehörde, der Bezirksregie-
rung Köln, gestellt. Mit der Realisierung der Entflechtungs-
straße kann kurzfristig nach Vorliegen des Planfeststel-
lungsbeschlusses begonnen werden. Es 
wird derzeit davon 
ausgegangen, dass die Verkehrsfreigabe zeitlich parallel 
mit der Aufsiedlung erfolgen kann.

Darstellung und Bewertung der zur 226. Änderung des FNP während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen der Behörden und sonstiger TöB  
127 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
3.3 Diese verkehrliche Erschließungssituation ist aus Sicht der Wirt-
schaft nicht optimal. Mit Blick auf die durch die Planung zu erwar-
tenden Mehrverkehre ist es entscheidend, dass vor Beginn des 
Hochbaus eine belastbare verkehrliche Erschließung - insbeson-
dere durch den ÖPNV – sichergestellt ist. Eine planungsbedingte 
Beeinträchtigung der Wirtschafts- und Pendlerverkehre muss ver-
mieden werden. 
Kenntnisnahme Da der Flächennutzungsplan die Funktion des vorbereiten-
den Bauleitplanes hat, besteht darüber hinaus auf dieser 
Planungsebene kein Einfluss auf die zeitlic he Entwick-
lungsreihenfolge der Aufsiedelung und der Erschließung. 
Die Stellungnahme kann daher formal nur zur Kenntnis ge-
nommen werden.  
Im Rahmen des Satzungsbeschlusses für den Bebauungs-
plan bedarf es der Prognose, dass die für die Verkehrsab-
wicklung erf orderlichen Maßnahmen zum angesetzten 
Prognosehorizont (2030) gebaut und in Benutzung sind. Zu 
diesem Punkt ist daher auch auf die Abwägung im Rahmen 
der verbindlichen Bauleitplanung zu verweisen. 
Es kann an dieser Stelle auch auf die Ausführungen unter 
der Nr. 3.2 zu dieser Stellungnahme verwiesen werden. 
 
4 Regionalforstamt Rhein-Sieg-Erft für den Landesbetrieb Wald und Holz NRW vom 04.08.2023 
4.1 Es wird auf die Stellungnahme zur frühzeitigen Behördenbeteiligung 
verwiesen, in der Bedenken hinsichtlich des forstrechtlichen Aus-
gleiches geäußert werden. Nach Prüfung der aktuell vorliegenden 
Unterlagen komme man zu folgendem Ergebnis: 
 
Der durch die Umsetzung der Planung entstehende Waldflächen-
verlust belaufe sich auf insgesamt 1,1116 ha. Nach Anlage III der 
Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung im Landschaftspflegerischen 
Fachbeitrag (LFB) stehen diesem rund 1,3788 ha neu anzulegende 
oder durch gelenkte Sukzession entstehende Waldflächen im Pla-
nungsgebiet als erster Teil des Waldflächenausgleiches gegenüber. 
Von diesem seien 0,0132 ha bereits vorhandener Kiefernforst sowie 
rund 0,09 ha weitere vorhandene Waldflächen (Verweis auf Anlage 
zur Stellungnahme) in Abzug zu bringen. Bei den Flächen handele 
es sich bereits um Wald im Sinne des Gesetzes, so dass eine Neu-
anlage, wie in Ausgleichsmaßnahme A5.2 im LFB geplant, nicht 
möglich ist. Der erste Teil des Waldflächenausgleiches betrage da-
her nur 1,2756 ha. Mit der in 2021 planfestgestellten Verlegung des 
Kenntnisnahme Die Ausführungen zum Waldausgleich im Rahmen der Ein-
griff- und Ausgleichsbilanzierung sind kein Regelungsge-
genstand der vorbereitenden Bauleitplanung.

Darstellung und Bewertung der zur 226. Änderung des FNP während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen der Behörden und sonstiger TöB  
128 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
Galgenbergsees und den damit verbundenen Kompensationsmaß-
nahmen, wie der Bepflanzung der Böschungsbereiche, würden 
neue Waldflächen geschaffen, die insgesamt zu einer Waldmehrung 
von 1,7906 ha führen. Da die Verlegung des Sees die Vorausset-
zung für die Umsetzung des vorliegenden Bebauungsplanes sei und 
zusammen mit den Aufforstungen im gleichen Planungsraum liegt, 
können diese wie vorgeschlagen als zweiter Teil des Waldflächen-
ausgleiches akzeptiert werden. Mit insgesamt 3,0662 ha neu anzu-
legenden Waldflächen würde dem forstrechtlichen Ausgleich im 
Verhältnis 1:2,76 im erforderlichen Umfang und sogar darüber hin-
aus Genüge getan. Die forstrechtlichen Bedenken können daher zu-
rückgestellt werden. 
 
4.2 Gemäß Punkt 12.2 der Anlage zur Planzeichenverordnung 1990 
(PlanZV) werden „Flächen für Wald“ in der Bauleitplanung mit ei-
nem blaugrünen Hintergrund dargestellt. In der 226. Änderung des 
Flächennutzungsplanes „Rondorf Nord-West“ werden dagegen 
sämtliche im Plangebiet zu erhaltende und neu zu entwickelnde 
Waldflächen als nicht näher bestimmte „Grünflächen“ (Pkt. 9 d. An-
lage z. PlanZV) dargestellt. Es wird daher um eine entspre-chende 
Änderung der Kennzeichnung gebeten, da die so markierten Grün-
flächen keinen Wald vermuten lassen. 
Stellungnahme 
wird nicht gefolgt 
Die Darstellung von Waldflächen im FNP beschränken sich 
auf die größeren zusammenhängenden Waldkomplexe, die 
sich überwiegend in der Randlage des Stadtgebietes befin-
den.  
 
Der Waldanteil innerhalb von Grünflächen, Immissions-
schutzpflanzungen sowie verstreut liegenden Waldflächen 
in landwirtschaftlichen Bereichen sind im Rahmen der ge-
neralisierenden Darstellungen des Flächennutzungsplanes 
nicht gesondert gekennzeichnet. Diese Darstellungssyste-
matik wird auch im Erläuterungsbericht des Gesamt- FNP 
im Kapitel 2.13 „Flächen für die Forstwirtschaft“ erläutert. 
 
5 Landschaftsverband Rheinland – Denkmalpflege vom 13.07.2023 
5.1 Es wird erneut darauf hingewiesen, dass die Belange der Denkmal-
pflege betroffen sind, da sich direkt neben dem Plangebiet histori-
sche Hofanlagen befinden, die durch die aktuelle Planung in ihrem 
Wirkraum beeinträchtigt werden. Es wird auf die diesbezüglichen 
Stellungnahmen vom 7.11.2017 und 19.12.2022 verwiesen und wei-
terhin um Berücksichtigung gebeten. 
Kenntnisnahme Die Stellungnahme vom 19.12.2022 sowie die Inhalte der 
Stellungnahme vom 07.11.2017 werden ab der lfd. Nr. 5.2 
dieses Dokumentes erneut dargestellt.

Darstellung und Bewertung der zur 226. Änderung des FNP während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen der Behörden und sonstiger TöB  
129 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
5.2 Stellungnahme vom 07.11.2017 
Es erfolgen die Hinweise auf Baudenkmäler gemäß §§ 2 und 3 
DSchG NRW im Plangebiet und in der Umgebung. 
 
Es werden Beeinträchtigungen der denkmalgeschützten Hofanlagen 
(Umgebungsschutz) durch Bebauung und Straßenbahntrasse be-
fürchtet. Es folgen die Anregungen: 
 
• auf die Bebauung des Baufelds Nr. 28 (Flurstück 7524) und des 
Baufelds Nr. 29 "Wohnen am Gutshof' (Flurstück Nr. 7090) zu ver-
zichten um Freistellung der Hofanlagen erlebbar zu halten, 
• die Straßenbahnhaltestelle beim Büchelhof weiter nach Norden 
(Höhe geplanter Dorfplatz) oder Süden (unterhalb Kapellenstraße) 
zu verlegen, 
• ggf. passiven Schallschutz aufgrund funktionaler Beeinträchtigung 
durch Lärm vorzusehen. 
• die Baudenkmäler (auch außerhalb des Plangebiets) im Plan mit 
einem D im Quadrat zu kennzeichnen und im Text ausreichend zu 
würdigen. 
 
 
Hinweis, dass von der Planung auch die Interessen der Bodendenk-
malpflege betroffen sein werden. 
Stellungnahme 
wird nicht gefolgt 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Kenntnisnahme 
 
Die in der Stellungnahme vom 07.11.2017 aufgeführten 
Denkmäler (Bödinger Hof, Büchelhof und Johannishof) 
und eine Villa aus dem Jahr 1909 – liegen alle außerhalb 
des Plangebietes, jedoch größtenteils in unmittelbarer 
Umgebung.  
Die Stellungnahme betrifft jedoch mehrere Belange, die 
nicht Gegenstand der vorbereitenden Bauleitplanung sind 
(Verlegung der Stadtbahnhaltestelle, passiver Schall-
schutz, Kennzeichnung von Einzeldenkmälern).  
 
Um der Forderung des Bebauungsverzichtes nachzukom-
men, müsste im Umfeld der Denkmäler auf die Darstel-
lung von Bauflächen verzichtet werden. Da auf der Ebene 
der verbindlichen Bauleitplanung aber durch geeignete 
Festsetzungen im Bebauungsplan (z.B. Abrücken der 
Baufenster, aufgelockerte Bebauung, …) eine Berücksich-
tigung des Umgebungsschutzes der Denkmäler möglich 
ist, soll an der Darstellung der Wohnbauflächen im Umfeld 
der Denkmäler im Flächennutzungsplan festgehalten wer-
den. Eine ausführliche Abwägung dieses Belanges erfolgt 
im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung. 
 
 
 
Durch die Änderung des Flächennutzungsplans kommt es 
nicht zu unmittelbaren negativen Auswirkungen auf Bau- 
oder Bodendenkmäler oder sonstige Sachgüter. Im Rah-
men der verbindlichen Bauleitplanung ist eine Erfassung 
der archäologischen Strukturen im Plangebiet erfolgt. Die 
überplanten Bodendenkmale sind bzw. werden fachge-
recht dokumentiert. 
 
Im Umweltbericht zur 226. Änderung des FNP wird auf die 
Belange Denkmäler und Bodendenkmäler unter Kapitel 
7.5.13 „Kultur- und sonstige Sachgüter“ eingegangen.

Darstellung und Bewertung der zur 226. Änderung des FNP während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen der Behörden und sonstiger TöB  
130 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
5.3 Es wird mit Stellungnahme vom 19.12.2022 darauf hingewiesen, 
dass grundlegende Anregungen aus der Stellungnahme vom 
07.11.2017 (Verzicht auf die Bebauung der beiden Baufelder nörd-
lich der Hofanlagen, Verlegung der Straßenbahnhaltestelle nach 
Norden, Kartierung der Denkmäler auch außerhalb des Plangebiets) 
nicht in die Planung eingeflossen sind. Es wird daher noch einmal 
auf die o.g. Stellungnahme und die darin enthaltene Begründung 
verwiesen. 
Stellungnahme 
wird nicht gefolgt 
Es wird auf die Stellungnahme der Verwaltung unter der 
lfd. Nr. 5.2 verwiesen. 
 
 
6 Landschaftsverband Rheinland – Liegenschaften vom 22.06.2023  
6.1 Es wird darüber informiert, dass keine Betroffenheit bezogen auf 
Liegenschaften des LVR vorliegt und daher keine Bedenken gegen 
die o. g. Maßnahme geäußert werden.  
 
Kenntnisnahme 
 
 
entfällt 
 
 
6.2 Diese Stellungnahme gilt nicht für das Rheinische Amt für Denkmal-
pflege in Pulheim und das Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege 
in Bonn; es wird darum gebeten, deren Stellungnahmen gesondert 
einzuholen. 
Stellungnahme 
wird teilweise ge-
folgt 
Das Rheinische Amt für Denkmalpflege ist beteiligt wor-
den Die Stellungnahme ist in dieser Tabelle unter der Nr. 
lfd. 5 dargestellt.  
Das Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege in Bonn 
wird üblicherweise nicht durch die Stadt Köln beteiligt. Die 
Belange der Bodendenkmalpflege wird durch die Dienst-
stelle 4512 – Röm. Germanisches Museum / Archäologi-
sche Bodendenkmalpflege wahrgenommen. Diese Dienst-
stelle hat im Rahmen der frühzeitigen Dienststellenbeteili-
gung eine Stellungnahme abgegeben, die im Rahmen der 
verbindlichen Bauleitplanung in der Form berücksichtigt 
worden ist, dass ein archäologisches Gutachten erarbeitet 
worden ist. 
Für die Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung sind 
keine Bedenken vorgetragen worden. Im Umweltbericht 
zur 226. Änderung des FNP wird auf die Belange Denk-
mäler und Bodendenkmäler unter Kapitel 7.5.13 „Kultur- 
und sonstige Sachgüter“ eingegangen. Als Ergebnis kann 
festgehalten werden, dass es durch die Änderung des 
Flächennutzungsplanes nicht zu unmittelbaren negativen 
Auswirkungen auf Bodendenkmäler kommt.

Darstellung und Bewertung der zur 226. Änderung des FNP während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen der Behörden und sonstiger TöB  
131 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
7 Landesbetrieb Straßenbau NRW  - Regionalniederlassung Ville-Eifel vom 31.07.2023 
 Es wird auf die Stellungnahme vom 22.11.2022 verwiesen, die im 
Rahmen der Beteiligung der Behörden gem. § 4 Abs. 2 BauGB ab-
gegeben worden ist. In der damaligen Stellungnahme ist dargelegt 
worden, dass die Belange des Landesbetriebes Straßenbau durch 
die FNP Änderung nicht betroffen sind. 
Kenntnisnahme entfällt 
8 go.Rheinland GmbH vom 28.06.2023  
 Die Belange von go.Rheinland werden durch die Planung nicht be-
rührt. Es bestehen daher keine Einwände. 
Kenntnisnahme entfällt 
9 Polizeipräsidium Köln – Direktion Verkehr vom 01.06.2023 
 Es bestehen keine Bedenken. Kenntnisnahme entfällt 
10 Bundesnetzagentur vom 01.06.2023 
 Auf Grundlage der Angaben wurde eine Überprüfung des o. g. Ge-
biets auf Beeinträchtigungen von funktechnischen Einrichtungen wie 
Richtfunkstrecken, Radaren, radioastronomischen Einrichtungen so-
wie Funkmessstellen der Bundesnetzagentur (BNetzA) durchge-
führt. Durch rechtzeitige Einbeziehung ihrer Betreiber in die weitere 
Planung sollen Störungen vermieden werden. 
 
Es wird darauf hingewiesen, dass mehrere Betreiber für Richtfunk 
im Plangebiet aktiv sind. Die Betreiber werden in der Stellungnahme 
aufgelistet.  
 
Es sind keine Radare und auch keine Radioastronomie Stationen 
betroffen.  
 
Funkmessstellen der Bundesnetzagentur 
Die angefragte Standortplanung befindet sich im Schutzbereich ei-
ner/mehrerer Messeinrichtung/en des Prüf- und Messdienstes der 
Bundesnetzagentur. Das Referat 511 wurde darüber informiert und 
Kenntnisnahme Die vorgetragenen Anregungen betreffen keinen Rege-
lungstatbestand der vorbereitenden Bauleitplanung.

Darstellung und Bewertung der zur 226. Änderung des FNP während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen der Behörden und sonstiger TöB  
132 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
untersucht, ob die notwendigen Schutzabstände zu den vorhande-
nen funktechnischen Messeinrichtungen der Bundesnetzagentur 
eingehalten werden. 
 
Es werden zudem noch Hinweise für zukünftige Planungen und zum 
Beteiligungsverfahren gegeben. 
 
11 Stadtwerke Köln vom 13.07.2023 
 Im Auftrag der Konzerngesellschaften, der RheinEnergie AG in Ver-
bindung mit der RheinischenNETZGesellschaft mbH und der Kölner 
Verkehrs-Betriebe Ag wird zur 226. Änderung des FNP folgende 
Stellungnahme mitgeteilt:  
RheinEnergie AG / Rheinische NETZGesellschaft mbH 
Gegen das Verfahren bestehen keine Bedenken.  
Kölner Verkehrs-Betriebe AG 
Gegen das Verfahren bestehen keine Bedenken. 
 
 
 
 
 
 
Kenntnisnahme 
 
 
Kenntnisnahme 
 
 
 
 
 
 
entfällt 
 
 
entfällt 
12 Stadtentwässerungsbetriebe Köln vom 12.07.2023 
 Zu der Offenlage des Bebauungsplans 66389/03 "Rondorf Nord-
West" in Köln-Rondorf geben die StEB Köln folgendes zu Beden-
ken: 
 
Im nordwestlichen B-Plan-Gebiet ist die von Bebauung eingerahmte 
langgestreckte „Öffentliche Grünfläche - Parkanlage mit Retentions-
fläche - A7“ vorgesehen. Innerhalb dieser langgestreckten Gesamt-
fläche sollen drei Einzelflächen als „Öffentliche Grünfläche – Spiel-
platz –“ festgelegt werden. Bei zeichnerischer Überlagerung dieser 
Spielplatzflächen mit den Retentionsflächen aus dem Entwässe-
rungskonzept fällt auf, dass sich die Spielplatzflächen mit einigen 
der Retentionsflächen überschneiden. Da nach der bisherigen Er-
fahrung Spielplatzflächen ausdrücklich nicht für Zwecke des tempo-
Kenntnisnahme Die vorgetragenen Anregungen beziehen sich auf die 
Festsetzungen des Bebauungsplanes und können im 
Rahmen der FNP-Änderung nur zur Kenntnis genommen 
werden.  
 
Zu der 226. Änderung des FNP werden von der StEB 
keine Bedenken vorgetragen.

Darstellung und Bewertung der zur 226. Änderung des FNP während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen der Behörden und sonstiger TöB  
133 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
rären Starkregenrückhaltes genutzt werden dürfen, lässt diese Flä-
chenanordnung befürchten, dass der benötigte Starkregenrückhalt 
nicht gewährleistet werden kann. Ich bitte diesen Sachverhalt zu 
prüfen. 
 
Zu den weiteren Inhalten des Offenlageplans - B-Plan 66389/03 - 
bestehen seitens der StEB Köln keine Bedenken. 
 
Zu der 226. Änderung des Flächennutzungsplanes für das Vorha-
ben "Rondorf Nord-West" in Köln-Rondorf bestehen seitens der 
StEB Köln ebenfalls keine Bedenken. 
13 Rhein-Main-Rohrleitungstransportgesellschaft vom 01.06.2023 
 Von der vorgenannten Maßnahme werden weder vorhandene Anla-
gen noch laufende bzw. vorhersehbare Planungen der RMR-GmbH 
sowie der Mainline Verwaltungs-GmbH betroffen. 
 
Falls für Ihre Maßnahme ein Ausgleich für den Eingriff in Natur und 
Landschaft gefordert wird, muss sichergestellt sein, dass dieser 
nicht im Schutzstreifen unserer Leitungen stattfindet. 
 
Sollten diese Ausgleichsmaßnahmen vorgenommen werden, bitten 
wir um erneute Beteiligung. 
Kenntnisnahme Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Hin-
weise zur Umsetzung von Ausgleichsmaßnahmen sind 
nicht Gegenstand der vorbereitenden Bauleitplanung, 
sondern werden im Verfahren zur Aufstellung des Bebau-
ungsplanes verbindlich geregelt. 
14 PLEdoc GmbH Leitungsauskunft vom 19.06.2023 
 Es wird darauf hingewiesen, dass die verwalteten Versorgungsanla-
gen der nachstehend aufgeführten Eigentümer bzw. Betreiber von 
der geplanten Maßnahme nicht betroffen werden: 
• OGE (Open Grid Europe GmbH), Essen 
• Kokereigasnetz Ruhr GmbH, Essen 
• Ferngas Netzgesellschaft mbH (FG), Netzgebiet Nordbay-
ern, Schwaig bei Nürnberg 
• Mittel-Europäische Gasleitungsgesellschaft mbH (MEGAL), 
Essen 
• Mittelrheinische Erdgastransportleitungsgesellschaft mbH 
(METG), Essen 
Kenntnisnahme 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
entfällt

Darstellung und Bewertung der zur 226. Änderung des FNP während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen der Behörden und sonstiger TöB  
134 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
• Nordrheinische Erdgastransportleitungsgesellschaft mbH & 
Co. KG (NETG), Dortmund 
• Trans Europa Naturgas Pipeline GmbH (TENP), Essen 
• Uniper Energy Storage GmbH, Düsseldorf: Erdgasspeicher 
Epe, Eschenfelden, Krummhörn 
Hinsichtlich der Maßnahmen zum Ausgleich und zum Ersatz der 
Eingriffsfolgen entnehmen wir den Unterlagen, dass die Kompensa-
tionsmaßnahmen erst im weiteren Verfahren festgelegt werden bzw. 
keine Erwähnung finden. Wir weisen darauf hin, dass durch die 
Festsetzung planexterner Ausgleichsflächen eine Betroffenheit von 
uns verwalteter Versorgungseinrichtungen nicht auszuschließen ist. 
Wir bitten um Mitteilung der planexternen Flächen bzw. um weitere 
Beteiligung an diesem Verfahren. 
 
 
Eine Ausdehnung oder Erweiterung des Projektbereichs bedarf im-
mer einer erneuten Abstimmung. 
 
 
 
 
 
 
 
Kenntnisnahme 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Kenntnisnahme 
 
 
 
 
 
 
 
Die Hinweise zu den planexternen Ausgleichsflächen kön-
nen auf Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung nur zur 
Kenntnis genommen werden. Eine Berücksichtigung die-
ser Hinweise erfolgt im Rahmen der verbindlichen Bauleit-
planung. 
 
 
 
 
 
Eine Erweiterung des Geltungsbereiches ist zum derzeiti-
gen Planungsstand nicht vorgesehen. 
 PLEdoc GmbH für GasLINE vom 19.06.2023 
 Versorgungsleitungen der GasLINE sind nicht betroffen. 
 
Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß der Unterlagen der PLE-
doc GmbH in dem angefragten Bereich eine Produktenleitung / Ka-
belschutzrohranlage der GASLINE in Zuständigkeit der Autobahn 
GmbH des Bundes – Niederlassung Südwest – Fachcenter für Infor-
mationstechnik und –sicherheit verläuft. 
 
Eine Ausdehnung oder Erweiterung des Projektbereiches bedarf im-
mer einer erneuten Abstimmung. 
 
Kenntnisnahme 
 
 
Kenntnisnahme 
 
 
 
 
 
Kenntnisnahme 
entfällt 
 
 
Die angesprochene Leitung verläuft nördlich der Autobahn 
A4. Sie ist daher von der Planung nicht betroffen. 
 
 
 
 
Eine Erweiterung des Geltungsbereiches ist zum derzeiti-
gen Planungsstand nicht vorgesehen. 
15 GASCADE Gastransport GmbH vom 07.06.2023

Darstellung und Bewertung der zur 226. Änderung des FNP während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen der Behörden und sonstiger TöB  
135 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
 Eine Betroffenheit der Anlagen der GASCADE GmbH sowie der An-
lagenbetreiber WINGAS GmbH, NEL Gastransport GmbH und 
OPAL Gastransport GmbH & Co. KG liegt nicht vor.  
Kenntnisnahme entfällt 
16 Nord-West-Oelleitung GmbH vom  05.06.2023 
 Gegen das Vorhaben bestehen keine Bedenken. Kenntnisnahme entfällt 
17 Amprion GmbH vom 01.06.2023 
 Im Planbereich der o. a. Maßnahme verlaufen keine Höchstspan-
nungsleitungen unseres Unternehmens. 
 
Planungen von Höchstspannungsleitungen für diesen Bereich lie-
gen aus heutiger Sicht nicht vor. 
 
Wir gehen davon aus, dass Sie bezüglich weiterer Versorgungslei-
tungen die zuständigen Unternehmen beteiligt haben. 
Kenntnisnahme entfällt 
 
Folgende Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange haben während dieser Beteiligung keine Stellungnahme vorgelegt: 
Bezirksregierung Köln Dezernate 25, 33, 35.4, 51 und 52, Handwerkskammer zu Köln, KölnBusiness Wirtschaftsförderungs-GmbH, Landwirtschaftskam-
mer NRW, Autobahn GmbH des Bundes, Eisenbahn-Bundesamt, Deutsche Bahn AG, Polizeipräsidium Köln-Kriminalkommissariat, Deutsche Telekom, 
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, Abfallwirtschaftsbetriebe Köln, Stadtbahngesellschaft Rhein-Sieg, Westnetz GmbH, RWE Power AG Zentrale, 
Thyssengas GmbH, Stadtverwaltung Brühl, Stadtverwaltung Wesseling, Stadtverwaltung Hürth 
 
 
Stand: 25.10.2023

Sachstandsbericht Rat /Ausschuss

1709 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
VI/611/1 
 
 
Vorlagen-Nummer 
2926/2023
Stand: 03.03.2026 
Sachstandsbericht  
226. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) im Stadtbezirk 2, Köln-Rodenkirchen   
Arbeitstitel: Rondorf Nord-West" in Köln-Rondorf                                                                     
hier: Feststellungsbeschluss 
Beschlussfassung vom 06.02.2024: 
Der Rat 
 
1. beschließt über die während der frühzeitigen Beteiligung und der Offenlage zur 
226. Änderung des Flächennutzungsplanes mit dem Arbeitstitel „Rondorf Nord-
West“ in Köln-Rondorf eingegangenen Stellungnahmen gemäß der Anlagen 
5.1, 5.2, 6.1 und 6.2; 
 
2. stellt die 226. Änderung des Flächennutzungsplanes mit dem Arbeitstitel „Ron-
dorf Nord-West“ in Köln-Rondorf mit der gemäß § 5 Absatz 5 Baugesetzbuch 
als Anlage 4 beigefügten Begründung fest. 
 
Abstimmungsergebnis: 
Einstimmigkeit bei Stimmenthaltung der Fraktion Die Linke zugestimmt. 
 
 
Status    in Bearbeitung 
 
    erledigt 
 
Aktueller Bearbeitungsstand: 
Nach dem Feststellungsbeschluss durch den Rat am 06.02.2024 wurde die 226. Änderung 
des Flächennutzungsplanes mit Antrag vom 03.04.2024 der Bezirksregierung Köln zur Ge-
nehmigung vorgelegt. Die Bezirksregierung Köln erteilte mit Schreiben vom 25.04.2024 die 
Genehmigung für dieses Verfahren. 
Die Erteilung der Genehmigung und damit das Wirksamwerden der Flächennutzungsplanän-
derung wird ortsüblich im Amtsblatt der Stadt Köln bekanntgemacht. Mit der öffentlichen Be-
kanntmachung wird das Bauleitplanverfahren abgeschlossen. 
Die öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Köln ist am 05.06.2024 erfolgt. 
Nächste Schritte: 
Zu diesem Beschluss sind keine weiteren Schritte erforderlich.

Beratungsverlauf (3)

27.11.2023 Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen)
TOP 9.2.4 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: ungeändert empfohlen

Zur Sitzung
30.11.2023 Stadtentwicklungsausschuss
TOP 7.1 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert empfohlen

Zur Sitzung
06.02.2024 Rat
TOP 11.2 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Orte (77)

  • Rodenkirchener Straße 226
  • Friedrich-Ebert-Straße
  • Bonner Landstraße
  • Hahnenstraße
  • Husarenstraße 2
  • Kapellenstraße 24
  • Brühler Landstraße
  • Bonner Straße
  • Militärringstraße
  • Rondorfer Hauptstraße
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  • Brühler Straße
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  • Kerkrader Straße
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  • Freiheit

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Details

Aktenzeichen
2926/2023
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
14.11.2023
Erstellt
08.09.2023 08:52