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0895/2017

Still und starr ruht der Bau?

Beantwortung einer Anfrage (BV) 16.03.2017

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld), Sitzung am 20.03.2017, TOP 6.6.1

Beantwortung einer Anfrage (BV)

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Beantwortung einer Anfrage (BV)

2083 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle 
I/02-4/0 
 
Vorlagen-Nummer 
 0895/2017 
Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld) 20.03.2017, TOP 6.6.1 
- Tischvorlage - 
 
Still und starr ruht der Bau? 
Beantwortung der Anfrage der Fraktion DIE LINKE in der Bezirksvertretung Ehrenfeld vom 
24.01.2017 
Die Fraktion Die Linke in der Bezirksvertretung Ehrenfeld bittet um Beantwortung folgender Fragen: 
 
1. Wie ist der Sachstand zu folgenden Bauvorhaben? 
 
a) Venloer Straße 244 
b) Venloer Straße 266 
c) Venloer Straße 268 
d) Venloer Straße 370 
e) Venloer Straße 662 
f) Philippstraße 61 
 
2. Für welche der vorgenannten Bauvorhaben ist eine Genehmigung auf Abbruch der Wohnun-
gen entsprechend § 5 Wohnraumschutzsatzung zu stellen? 
 
3. Für welche der vorgenannten Bauvorhaben ist eine Genehmigung auf Abbruch der Wohnun-
gen entsprechend § 5 Wohnraumschutzsatzung erteilt worden? 
 
4. Nach welchem Zeitraum ist eine Genehmigung zur Zweckentfremdung einzuholen, wenn leer 
stehender Wohnraum nicht mehr unverzüglich umgebaut, instandgesetzt, modernisiert (wer-
den soll oder kann) und deshalb vorübergehend unbewohnbar ist oder leer steht? 
 
5. Muss für die Genehmigung zum Abbruch eine Baugenehmigung für Neubau bzw. Ersatzwoh-
nungsbau vorliegen? 
 
 
Die Verwaltung antwortet wie folgt: 
 
Zu 1. bis 3.: 
 
Die Beantwortung der Fragen 1 bis 3 erfolgt aus datenschutzrechtlichen Gründen im nichtöffentlichen 
Sitzungsteil. 
 
Zu 4.: 
 
Wohnungsleerstand ist für die Verfolgung im Rahmen eines Verstoßverfahrens grundsätzlich rele-
vant, wenn der Leerstand länger als drei Monate andauert.

2 
 
 
Zu 5.: 
 
Eine wohnungsrechtliche Genehmigung für den Abbruch kann erteilt werden, wenn die öffentlich-
rechtliche Zulässigkeit des Neubauvorhabens (Ersatzwohnraum) erkennbar ist. Bestenfalls wird dies 
mit der Baugenehmigung nachgewiesen; alternativ wird auch die Mitteilung des Bauaufsichtsamtes 
über die grundsätzliche Genehmigungsfähigkeit (z. B. positiver Bauvorbescheid) anerkannt.

Beratungsverlauf (1)

20.03.2017 Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld)
TOP 6.6.1 Antrag / Anfrage Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
0895/2017
Typ
Beantwortung einer Anfrage (BV)
Datum
16.03.2017
Erstellt
03.08.2017 00:27