Still und starr ruht der Bau?
Beantwortung einer Anfrage (BV) 0895/2017 vom 16.03.2017
Stand: Am 20.03.2017 in der Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld) beraten. Ergebnis: Kenntnis genommen.
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Beantwortung einer Anfrage (BV)
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle I/02-4/0 Vorlagen-Nummer 0895/2017 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld) 20.03.2017, TOP 6.6.1 - Tischvorlage - Still und starr ruht der Bau? Beantwortung der Anfrage der Fraktion DIE LINKE in der Bezirksvertretung Ehrenfeld vom 24.01.2017 Die Fraktion Die Linke in der Bezirksvertretung Ehrenfeld bittet um Beantwortung folgender Fragen: 1. Wie ist der Sachstand zu folgenden Bauvorhaben? a) Venloer Straße 244 b) Venloer Straße 266 c) Venloer Straße 268 d) Venloer Straße 370 e) Venloer Straße 662 f) Philippstraße 61 2. Für welche der vorgenannten Bauvorhaben ist eine Genehmigung auf Abbruch der Wohnun- gen entsprechend § 5 Wohnraumschutzsatzung zu stellen? 3. Für welche der vorgenannten Bauvorhaben ist eine Genehmigung auf Abbruch der Wohnun- gen entsprechend § 5 Wohnraumschutzsatzung erteilt worden? 4. Nach welchem Zeitraum ist eine Genehmigung zur Zweckentfremdung einzuholen, wenn leer stehender Wohnraum nicht mehr unverzüglich umgebaut, instandgesetzt, modernisiert (wer- den soll oder kann) und deshalb vorübergehend unbewohnbar ist oder leer steht? 5. Muss für die Genehmigung zum Abbruch eine Baugenehmigung für Neubau bzw. Ersatzwoh- nungsbau vorliegen? Die Verwaltung antwortet wie folgt: Zu 1. bis 3.: Die Beantwortung der Fragen 1 bis 3 erfolgt aus datenschutzrechtlichen Gründen im nichtöffentlichen Sitzungsteil. Zu 4.: Wohnungsleerstand ist für die Verfolgung im Rahmen eines Verstoßverfahrens grundsätzlich rele- vant, wenn der Leerstand länger als drei Monate andauert. 2 Zu 5.: Eine wohnungsrechtliche Genehmigung für den Abbruch kann erteilt werden, wenn die öffentlich- rechtliche Zulässigkeit des Neubauvorhabens (Ersatzwohnraum) erkennbar ist. Bestenfalls wird dies mit der Baugenehmigung nachgewiesen; alternativ wird auch die Mitteilung des Bauaufsichtsamtes über die grundsätzliche Genehmigungsfähigkeit (z. B. positiver Bauvorbescheid) anerkannt.
Beratungsverlauf
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